V/0069/2016
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
5568 Zeichen
V/0069/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster
Beratungsfolge
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.02.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die anliegende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (Anlage) wird b e-
schlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen unter den beim Punkt II. der Begründung dargelegten Voraussetzungen für das Hau s-
haltsjahr 2016 in der Produktgruppe 1601 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Zeile 1 „ Steuern und ähnliche
Abgaben“ Mehrerträge in Höhe von etwa 200.000 € und für die folgenden Haushaltsjahre Meh rerträge
in Höhe von etwa 240.000 €.
Begründung:
I.) Grundlage:
Der Haupt- und Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung vom 09.12.2015 dem Haushaltsbegleita n-
trag der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom selben Datum zugestimmt,
mit dem beantragt worden war, die "Hundesteuersatzung auf das Niveau der vergleichbaren Stä dte
Aachen, Bonn und Bielefeld sozialverträglich anzupassen".
II.) Vorschlag der Verwaltung:
Die Steuersätze der in dem Antrag genannten Kommunen stellen sich im Vergleich zu Münster wie
folgt dar:
Vorlagen-Nr.:
V/0069/2016
Auskunft erteilt:
Frau Siegl
Ruf:
492-2220
E-Mail:
SieglS@stadt-muenster.de
Datum:
26.01.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0069/2016
pro Hund Aachen Bielefeld Bonn Münster
für den 1. Hund
120,00 €
120,00 € 150,00 € 96,00 €
für den 2. Hund 144,00 €
132,00 € 210,00 € 108,00 €
für den 3.
und mehr Hunde
156,00 € 144,00 € 264,00 € 120,00 €
gefährliche
Hunde
720,00 €, 960,00 €,
1.152,00 €
kein besonde-
rer Steuersatz
840,00 €
1.140,00 €
600,00 €
Eine entsprechende Anpassung der Steuersätze würde für die HundehalterInnen in Münster folgende
Mehrbelastungen bedeuten:
▪ für den ersten Hund von 24,00 € bis 54,00 €,
▪ für den zweiten Hund von 24,00 € bis 102,00 €,
▪ für den dritten und mehr Hunde von 24,00 € bis 144,00 €,
▪ für gefährliche Hunde je nach Einzelfall von bis zu 552 €.
Damit unbillige Härten vermieden werden und eine Anpassung sozialverträglich erfolgt, empfiehlt die
Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Anhebung der Steuersätze um jeweils 24,00 Euro und
zudem, es bei dem Steuersatz für gefährliche Hunde i.H.v. 600,00 € zu belassen. Aufgrund der zeitl i-
chen Abfolge und für eine rechtzeitige Information der HundehalterInnen sollte die Anpassung erst mit
Wirkung für die Zukunft (ab dem 01.03.2016) erfolgen.
Daher empfiehlt die Verwaltung eine Anpassung zum 01.03.2016 auf folgende Steuersätze:
Haltung eines Hundes 120,00 € (bisher 96,00 €)
Haltung von zwei Hunden, je Hund 132,00 € (bisher 108,00 €)
Haltung von drei oder mehr Hunden, je Hund 144,00 € (bisher 120,00 €)
Eine solche Anhebung würde (abgesehen von den Steuersätzen für gefährliche Hunde) in etwa den
Steuersätzen der Städte Aachen und Bielefeld entsprechen und auch unter Berücksichtigung von
Ermäßigungen und Befreiungen zu einer Mehreinnahme in 2016 in Höhe von etwa
200.000,00 €
und für die folgenden Jahre zu einer Mehreinnahme in Höhe von etwa
240.000,00 €
führen, wenn der Hundebestand in Münster gleich bliebe.
III.) Änderung der Steuerfälligkeiten:
In der Stadt Münster wird die Hundesteuer derzeit als Vierteljahressteuer erhoben. Das bedeutet für
den Bereich Forderungseinzug, dass viermal im Jahr die rund 16.500 Forderungskonten eine Bew e-
gung erfahren durch fällig werdende Forderungen in relativ geringer Höhe. Bei Nichtzahlung oder
verspäteter Zahlung führt dies zum Anstoßen von gebührenpflichtigen Mahnungen und Vollstrecku n-
gen.
Für jeden Fälligkeitstermin entsteh t auf der einen Seite für die Bürger Innen, die Schwierigkeiten h a-
ben, Zahlungsziele einzuhalten, durch die anfallenden Mahn - und Vollstreckungsgebühren in Höhe
von insgesamt 28,50 € ein zusätzlicher finanzieller Aufwand, der in keinem Verhältnis zu der Vierte l-
jahresrate von zurzeit 24 € bzw. 12 € für SozialleistungsempfängerInnen steht. Auf der anderen Seite
ist der Verwaltungsaufwand für jeden Fälligkeitstermin hoch, da jeder Einzelfall der verspäteten Za h-
- 3 -
V/0069/2016
lung zu Bearbeitungsaufwänden für die Bürgerinterventionen und die Kontenpflege führt. Erwä h-
nenswert ist auch, dass hier wertvolle Ressourcen des Vollstreckungsaußendienstes für ausgespr o-
chen kleine Forderungshöhen gebunden werden, die für die Beitreibung hoher offener Fo rderungen
dann nicht zur Verfügung stehen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Fälligkeiten von vierteljährlichen a uf halbjährliche Raten zu se n-
ken, um den Verwaltungsaufwand in der Stadtkasse zu minimieren, wie dies im Übrigen bei vielen
anderen Städten in NRW (z. B. Köln, Essen, Oberhausen, Krefeld, Bochum) seit Jahren praktiziert
wird. Es erscheint dabei sachgerecht, die Fälligkeiten in die Mitte der beiden Halbjahre zu legen, so
dass künftig die Fälligkeiten zum 01.04. und zum 01.10. festgelegt werden sollen.
Sollte die vorgeschlagene Regelung im Einzelfall zu einer Härte führen, bleibt es den Steuerpflicht i-
gen unbenommen, bei der Veranlagungsstelle einen Stundungsantrag zu stellen.
Mit der vorliegenden Änderungssatzung werden die Vorschläge der Verwaltung ortsrechtlich umg e-
setzt.
I.V.
gez.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlage: Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster
V_69_Anlage_Hundesteuer_ Änderungssatzung 2016-01-26
1986 Zeichen
Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 17.02.2016 folgende Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster beschlos- sen: § 1 Paragraph 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amts- blatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 199) erhält folgende Fassung: (1) Ab dem 01.03.2016 beträgt die Steuer jährlich, wenn a) nur ein Hund gehalten wird 120,00 € b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 132,00 € c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 144,00 € d) ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 600,00 €. § 2 Paragraph 4 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 199) erhält folgende Fassung: (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. § 3 Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster tritt am 01.03.2016 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0069/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.01.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37