Mandari Insight

V/0069/2016

Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 26.01.2016

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.02.2016, TOP 17

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V_69_Anlage_Hundesteuer_ Änderungssatzung 2016-01-26

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

5568 Zeichen

V/0069/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.02.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (Anlage) wird b e-
schlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen unter den beim Punkt II. der Begründung dargelegten Voraussetzungen für das Hau s-
haltsjahr 2016 in der Produktgruppe 1601 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Zeile 1 „ Steuern und ähnliche 
Abgaben“ Mehrerträge in Höhe von etwa 200.000 € und für die folgenden Haushaltsjahre Meh rerträge 
in Höhe von etwa 240.000 €.  
 
 
 
Begründung: 
 
I.) Grundlage: 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung vom 09.12.2015 dem Haushaltsbegleita n-
trag der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom  selben Datum zugestimmt, 
mit dem beantragt worden war, die "Hundesteuersatzung auf das Niveau der vergleichbaren Stä dte 
Aachen, Bonn und Bielefeld sozialverträglich anzupassen".   
 
 
II.) Vorschlag der Verwaltung: 
 
Die Steuersätze der in dem Antrag genannten Kommunen stellen sich im Vergleich zu Münster wie 
folgt dar: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0069/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Siegl 
Ruf: 
492-2220 
E-Mail: 
SieglS@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.01.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0069/2016 
 
pro Hund Aachen Bielefeld Bonn Münster 
für den 1. Hund 
 
120,00 €  
 
120,00 € 150,00 € 96,00 € 
für den 2. Hund 144,00 €  
 
132,00 € 210,00 € 108,00 € 
für den 3.  
und mehr Hunde 
156,00 € 144,00 € 264,00 € 120,00 € 
gefährliche  
Hunde 
720,00 €, 960,00 €, 
1.152,00 € 
kein besonde-
rer Steuersatz 
840,00 €  
1.140,00 € 
600,00 € 
 
Eine entsprechende Anpassung der Steuersätze würde für die HundehalterInnen in Münster folgende 
Mehrbelastungen bedeuten: 
▪ für den ersten Hund von 24,00 € bis 54,00 €, 
▪ für den zweiten Hund von 24,00 € bis 102,00 €, 
▪ für den dritten und mehr Hunde von 24,00 € bis 144,00 €, 
▪ für gefährliche Hunde je nach Einzelfall von bis zu 552 €.  
 
Damit unbillige Härten vermieden werden und eine Anpassung sozialverträglich erfolgt, empfiehlt die 
Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Anhebung der Steuersätze um jeweils 24,00 Euro und 
zudem, es bei dem Steuersatz für gefährliche Hunde i.H.v. 600,00 € zu belassen. Aufgrund der zeitl i-
chen Abfolge und für eine rechtzeitige Information der HundehalterInnen sollte die Anpassung erst mit 
Wirkung für die Zukunft (ab dem 01.03.2016) erfolgen.  
 
Daher empfiehlt die Verwaltung eine Anpassung zum 01.03.2016 auf folgende Steuersätze:  
 
Haltung eines Hundes      120,00 €  (bisher   96,00 €) 
Haltung von zwei Hunden, je Hund     132,00 € (bisher 108,00 €) 
Haltung von drei oder mehr Hunden, je Hund   144,00 € (bisher 120,00 €) 
 
Eine solche Anhebung würde (abgesehen von den Steuersätzen für gefährliche Hunde) in etwa den 
Steuersätzen der Städte Aachen und Bielefeld entsprechen und auch unter Berücksichtigung von 
Ermäßigungen und Befreiungen zu einer Mehreinnahme in 2016 in Höhe von etwa 
 
  200.000,00 € 
 
und für die folgenden Jahre zu einer Mehreinnahme in Höhe von etwa 
 
      240.000,00 € 
 
führen, wenn der Hundebestand in Münster gleich bliebe.  
 
 
III.) Änderung der Steuerfälligkeiten: 
 
In der Stadt Münster wird die Hundesteuer derzeit als Vierteljahressteuer erhoben. Das bedeutet  für 
den Bereich Forderungseinzug, dass viermal im Jahr die rund 16.500 Forderungskonten eine Bew e-
gung erfahren durch fällig werdende Forderungen in relativ geringer Höhe. Bei Nichtzahlung oder 
verspäteter Zahlung führt dies zum Anstoßen von gebührenpflichtigen Mahnungen und  Vollstrecku n-
gen. 
 
Für jeden Fälligkeitstermin entsteh t auf der einen Seite für die Bürger Innen, die Schwierigkeiten h a-
ben, Zahlungsziele einzuhalten, durch die anfallenden Mahn - und Vollstreckungsgebühren in Höhe 
von insgesamt 28,50 € ein zusätzlicher finanzieller Aufwand, der in keinem Verhältnis zu der Vierte l-
jahresrate von zurzeit 24 € bzw. 12 € für SozialleistungsempfängerInnen steht.  Auf der anderen Seite 
ist der Verwaltungsaufwand für jeden Fälligkeitstermin hoch, da jeder Einzelfall der verspäteten Za h-

- 3 - 
V/0069/2016 
lung zu Bearbeitungsaufwänden für die Bürgerinterventionen und die Kontenpflege führt. Erwä h-
nenswert ist auch, dass hier wertvolle Ressourcen des Vollstreckungsaußendienstes für ausgespr o-
chen kleine Forderungshöhen gebunden werden, die für die Beitreibung hoher offener Fo rderungen 
dann nicht zur Verfügung stehen. 
 
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Fälligkeiten von vierteljährlichen a uf halbjährliche Raten zu se n-
ken, um den Verwaltungsaufwand in der Stadtkasse zu minimieren, wie dies im Übrigen bei vielen 
anderen Städten in NRW (z. B. Köln, Essen, Oberhausen, Krefeld, Bochum) seit Jahren praktiziert 
wird. Es erscheint dabei sachgerecht, die Fälligkeiten in die Mitte der beiden Halbjahre zu legen, so 
dass künftig die Fälligkeiten zum 01.04. und zum 01.10. festgelegt werden sollen. 
 
Sollte die vorgeschlagene Regelung im Einzelfall zu einer Härte führen, bleibt es den Steuerpflicht i-
gen unbenommen, bei der Veranlagungsstelle einen Stundungsantrag zu stellen. 
 
 
Mit der vorliegenden Änderungssatzung werden die Vorschläge der Verwaltung ortsrechtlich umg e-
setzt.  
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster

V_69_Anlage_Hundesteuer_ Änderungssatzung 2016-01-26

1986 Zeichen

Satzung zur Änderung  
der Hundesteuersatzung der Stadt Münster   
 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1, 2 und 3 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 
21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 
8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung 
am 17.02.2016 folgende Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster beschlos- 
sen: 
 
§ 1 
 
Paragraph 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amts- 
blatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 
10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 199) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Ab dem 01.03.2016 beträgt die Steuer jährlich, wenn 
 
a) nur ein Hund gehalten wird      120,00 € 
 
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund    132,00 € 
 
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund   144,00 € 
 
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird  
oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund   600,00 €. 
 
 
§ 2 
 
Paragraph 4 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 
10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 199) erhält folgende Fassung: 
 
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 
die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des 
Jahresbetrages fällig.  
 
 
§ 3 
 
Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster tritt am 01.03.2016 
in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.02.2016 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0069/2016
Typ
Vorlagen
Datum
26.01.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37