V/0667/2019
Sachstand "Grundsteuerreform" Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2019-00093 auf Unterstützung der Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß"
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Anlage 2 Informationsblätter der Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß"
7620 Zeichen
s
Grundsteuer:
Zeitgemäß!
c/o NABU Bundesgeschäftsstelle | 10108 Berlin
Deutsche Post o
DIALOGPOST
Kreisfreie Stadt Münster
Oberbürgermeister Stat Min
Markus Lewe Eing.: Bundesweiter Aufruf
Klemensstraße 10
48143 Münster Amt für Ein zur Grundsteuerreform
[20.10 -
Berlin, 14. Dezember 2018
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe,
das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 die Grundsteuer umfassend
neu zu regeln. Eile ist also geboten - schließlich stehen 14 Milliarden Euro Einnahmen für die Kommunen
äufdem Spiel. Die Gefahr ist groß, dass die Reform der Grundsteuer scheitert, weil die Politik zu lange an zu
komplizierten, aufwändigen und rechtlich zweifelhaften Lösungen festhält. Es droht das vorläufige Aus der
Grundsteuer in Deutschland.
Die Stimmen der kommunalen Basis und der Zivilgesellschaft finden unseres Erachtens in der aktuellen
Reformdebatte noch viel zu wenig Gehör. Deswegen wenden wir uns heute an Sie und an alle anderen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Deutschland.
Unser bundesweiter Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“, den bis jetzt bereits parteiübergreifend mehr als
50 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie zahlreiche Verbände und Organisationen unterzeichnet
haben, setzt sich dafür ein, die Grundsteuer zu einer reinen Bodensteuer zu vereinfachen.
Auf der Rückseite haben wir für Sie die wichtigsten Argumente zusammengestellt.
Die politische Debatte über unterschiedliche Reformmodelle ist in vollem Gange. Jetzt ist der richtige
Zeitpunkt, um in dieser für die Städte und Gemeinden zentralen Frage Einfluss zu nehmen. Unterzeichnen
Sie möglichst umgehend unseren Aufruf für eine zeitgemäße Reform der Grundsteuer. Wenden Sie sich an
Ihre Abgeordneten im Landtag und im Bundestag sowie an Ihren kommunalen Spitzenverband und wirken
Sie auf diese Weise auf die politisch Verantwortlichen in Bund und Ländern ein, sich für die Grundsteuer in
Form einer Bodensteuer stark zu machen!
Zum Online-Unterzeichnungs-Formular und zu weiterführenden Informationen:
www.grundsteuerreform.net/kompakt
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!
Mit freundlichen Grüßen
4 eb N
Prof. Dr. Detlef Kurth
Vorstandsvorsitzender
Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung eV,
Olaf Tschimpke Dr. Franz-Georg Rips
Präsident Präsident
NABU Deutschland eV. Deutscher Mieterbund eV.
Anschrift
Grundsteuer: Zeitgemäß!
c/o NABU Deutschland eV.
Charitestraße 3
10117 Berlin
Aufrufkoordination
Henry Wilke
030 / 284 984 1628
info@grundsteuerreform.net
www.grundsteuerreform.net
Spendenkonto
Bank für Soziatwirtschaft
IBAN DE65 3702 0500 0008 0518 05
BIC BFSWDE33XXX
Stichwort „Grundsteuer“
Bodensteuer - die wichtigsten Argumente im Überblick
Das Ende November 2018 von Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgestellte Reformmodell würde es nötig ma-
chen, innerhalb weniger Jahre die Flächen und Werte von bundesweit insgesamt rund 36 Millionen wirtschaftlichen
Einheiten inklusive sämtlicher Gebäude vollständig zu ermitteln. Es gilt als unwahrscheinlich, dass diese Mammut-
aufgabe fristgerecht bewältigt werden kann. Wären die Gebäudeflächen und -werte irgendwann einmal erfasst,
müssten die Grundstückseigentümer dem Finanzamt künftig jede flächen- oder wertrelevante Veränderung melden.
Ganz sicher nicht zu vermeiden wäre eine unerfreuliche öffentliche Debatte über Aufwand und Nutzen, Sinn und
Zweck. Die im Scholz-Modell angelegte Ungleichbehandlung von vermieteten und selbst genutzten Immobilien
sowie die systematische Benachteiligung von Neubauten gegenüber Altbauten würden nicht nur zahlreiche Rechts-
streitigkeiten provozieren, sondern wecken auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Benötigt wird jetzt
eine einfache, rechtssichere und schnell umsetzbare Lösung: Eine reine Bodensteuer!
Eine Besteuerung von Gebäuden im Rahmen der Grundsteuer ist weder rechtlich geboten noch länger sinnvoll,
Für eine reine Bodensteuer würden nur die Grundstücksgrößen und die von den Gutachterausschüssen bereits in
langjähriger Praxis bereitgestellten Bodenrichtwerte benötigt. Die Kommunen könnten ihr Grundsteueraufkommen
leicht selbst berechnen und es - wie gehabt - mit dem Hebesatz ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen.
Grundstückseigentümer werden fair und angemessen besteuert.
Der Wert privater Grundstücke entsteht vor allem durch öffentliche Leistungen und Investitionen. Unabhängig
davon, ob ein bebaubares Grundstück bebaut wird, muss die Kommune sowohl für das Grundstück selbst als auch
für dessen voraussichtliche Nutzer und potenzielle Einwohner der Gemeinde Infrastruktur etc. bereitstellen. Aus
Sicht der Kommune ausschlaggebend ist die rechtlich mögliche Bebaubarkeit, die sich im Bodenrichtwert nieder-
schlägt. Durch eine Bodensteuer werden alle Eigentümer fair und angemessen entsprechend den Vorteilen ihrer
Grundstücke an den öffentlichen Aufwendungen beteiligt.
Investitionen werden angeregt.
Grundstückseigentümer würden nach Bebauung ihres Grundstücks und nach Sanierung oder Ausbau ihrer Gebäude
gerade nicht mit einer höheren Grundsteuer bestraft. Das wäre ein positives Signal für Investitionen, etwa zur
Erhöhung des in einigen Städten viel zu niedrigen Wohnungsangebots. Bei allen anderen Modellen, die zur Debatte
stehen, hätten Investitionen in der Regel eine Steuererhöhung zur Folge.
Mehrheit der Mieter und Kleineigentümer wird entlastet.
Modellrechnungen zeigen: Eine Bodensteuer würde eine große Mehrheit der Wohnungsmieter und -eigentümer
entlasten. Und die meisten Einfamilienhausbesitzer würden - wenn überhaupt - allenfalls eine geringfügige Mehr-
belastung erfahren. Die Angstmache von Vermieterverbänden und Immobilienwirtschaft (und Teilen der Politik) vor
einer Bodensteuer ist interessengeleitet. Das von ihnen favorisierte Modell einer Flächen-Einheitssteuer ist extrem
ungerecht und richtet sich gegen das Gemeinwohl. Wenn Werte gar keine Rolle mehr spielen und nur die Flächen
von Grundstücken und Gebäuden berücksichtigt werden, käme das Grundstückseigentümern in den besten Lagen
am allermeisten zu Gute, Künftige Wertsteigerungen verblieben vollständig bei den Eigentümern, statt wenigstens
teilweise an die Gemeinde zurückzufließen. Eine Flächen-Einheitssteuer hätte zur Folge, dass sich ihre Höhe am
leistungsschwächsten Eigentümer bzw. Mieter in der Stadt/Gemeinde orientieren müsste. Es ist fraglich, ob nach
einem solchen Systemwechsel alle Kommunen ihr bisheriges Grundsteueraufkommen würden halten können. Den
Preis müssten in jedem Fall Mieter und Kleineigentümer in den weniger attraktiven Lagen zahlen.
Leerstand und Spekulation werden bekämpft.
Mit einer Bodensteuer käme es zu einer teilweisen Verschiebung der Steuerlast weg von bebauten und gut ausge-
nutzten hin zu baureifen, aber schlecht ausgenutzten Grundstücken. Wer {aus welchen Gründen auch immer) sein
für eine Bebauung in bestimmter Art und Intensität vorgesehenes Grundstück brachliegen lässt, müsste zumindest
die gleiche Grundsteuer zahlen wie sein Nachbar, der das Grundstück in eben dieser Art und Intensität tatsächlich
baulich nutzt. Eine Bodensteuer macht zudem eine komplizierte und streitanfällige Grundsteuer € („Baulandsteuer“)
überflüssig.
Innenentwicklung wird gefördert.
In den Städten und Gemeinden gibt es bundesweit über 150.000 Hektar ungenutztes Bauland. Eine Bodensteuer
würde die effiziente Nutzung dieser zur Bebauung vorgesehenen Flächen unterstützen. Die Verödung von Orts-
kernen und der Flächenverbrauch „auf der grünen Wiese“ könnten so gebremst werden. Von allen debattierten
Reformvarianten kann dies auf umfassende und einfache Weise nur eine Bodensteuer leisten.
Beschlussvorlage
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V/0667/2019
V/0667/2019
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Sachstand "Grundsteuerreform"
Anregung nach § 24 GO NRW
Nr. 2019-00093 auf Unterstützung der Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß"
Beratungsfolge
09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
09.10.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Darstellung der Verwaltung zum aktuellen Sachstand bezüglich der Grundsteuerre-
form wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Anregung nach 24 § GO NRW Nr. 2019-00093 (Anlage 1), die Initiative „Grundsteu-
er: Zeitgemäß“ zu unterstützen, wird nicht aufgegriffen.
3. Die Anregung ist damit erledigt.
Begründung:
1. Gegenstand der Anregung
Mit Schreiben vom 02.06.2019 wendet sich die Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß" an den
Rat der Stadt Münster und bittet i.S.v. § 24 GO NRW, dass der Rat den Aufruf „Grundsteuer:
Zeitgemäß“ unterstützt.
Die Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß" spricht sich im Zuge der aktuellen Grundsteuerr e-
form für eine reine „Bodensteuer“ aus (Anlage 2). Damit würde eine Bewertung für die Erh e-
bung der kommunalen Grundsteuern gänzlich unabhängig von einer Bebauung erfolgen,
was für ei n eng bebautes Stadtgebiet Münster mit erheblichem Wohnraumbedarf kaum
sachgerecht wäre. Im Gegenteil: Der Wert eines Grundstücks hängt im Wesentlichen von
seiner Bebauung ab und muss entsprechend bei einer steuerlichen Bewertung berücksichtigt
werden.
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
18.09.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Siegl
Telefon: 492-2220
SieglS@stadt-muenster.de
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So finden sich in dem Unterstützerkreis der Initiative keine (Ober -) BürgermeisterInnen aus
einer vergleichbaren Kommune in Deutschland. Auch in unserem Bundesland Nordrhein -
Westfalen unterstützt nur eine Bezirksbürgermeisterin eines Stadtbezirks der Stadt Köln die
Initiative, vergleichbare kreisfreie Gemeinden sind dem Aufruf nicht gefolgt.
Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes (vgl. Ziffer 2) bietet sich aus
Sicht der Stadt Münster eine Unterstützung der Initiative nicht an.
2. Grundsteuerreform – aktueller Sachstand
Die Grundsteuern werden auf Grundstückseigentum erhoben und sind für die Finanzplanung
jeder Kommune von erheblicher Bedeutung, da sie eine ausgesprochen verlässliche Größe
darstellen. In Münster werden durch die E rhebung von Grundsteuern jährlich etwa 62 Milli o-
nen Euro Ertrag erzielt.
Die gesetzlichen Grundlagen für die insoweit für jede Kommune erforderlichen vorangehenden
Bewertungsverfahren durch die Finanzämter hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt und dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, bis zum
31.12.2019 neue - verfassungskonforme - Regelungen zu verabschieden. Sollte der Bunde s-
gesetzgeber diese Frist nicht einhalten, ist eine Erhebung von Grundsteuern nac h dem
01.01.2020 nicht mehr möglich. Bundesweit würde es damit zu Ertragsausfällen von rund 14
Mrd. Euro kommen, so dass die Kommunen und so auch die Stadt Münster ein ganz erhebl i-
ches Interesse an dem Inkrafttreten der reformierten Grundsteuergesetze haben.
Der Städtetag NRW präferiert dabei das sog. "Bundesmodell", das im Wesentlichen folgende
Punkte beinhaltet:
Anpassung der grundsteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften an die Vorgaben des
BVerfG. Die Bewertung wird weiterhin wertorientiert ausgestal tet und vereinfacht. Au f-
kommens- und Hebesatzrecht der Gemeinden bleiben unangetastet.
Verfassungsrechtliche Klarstellung für den Fortbestand der konkurrierenden Gesetzg e-
bungskompetenz des Bundes.
Einführung einer Länder-Öffnungsklausel.
Einführung einer sog. Grundsteuer C für unbebaute, aber baureife Grundstücke.
Umsetzungszeitraum ab dem Jahre 2025.
Die Bewertung der Objekte soll dabei weiterhin in Unterscheidung von bebauten oder unb e-
bauten Grundstücken erfolgen und nach Art und den Umfang der Bebauung bestimmt werden.
Für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke soll ein vereinfachtes Sac h-
wertverfahren angewendet werden, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sollen in einem
standardisierten, ertragswertorientierten Verfahren bewe rtet werden. Insgesamt sollen die
Bewertungsverfahren vereinfacht werden.
Für die wachsende Stadt Münster kann dabei ggf. die Einführung der sog. Grundsteuer C inte-
ressant werden. Ziel dieser Grundsteuerart soll sein, in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt baureife Grundstücke durch Erhebung höherer Steuern Bautätigkeiten zu ini-
tiieren und so letztlich Wohnraum zu schaffen.
Die Verwaltung unterstützt die Position des Städtetages NRW in dieser Frage insgesamt und
befürwortet das Bundesmodell sowie - vor allem - ein fristgerechtes Inkrafttreten der erforderli-
chen Bewertungsgesetze. Denn nur damit wird eine rechtmäßige Erhebung von Grundsteuern
ab dem 01.01.2020 überhaupt möglich sein und damit die Ertragserzielung von etwa 62 Millio-
nen Euro jährlich sicherstellen zu sein.
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Hierfür sind folgende Verfahrensschritte festzuhalten:
09.08.2019: Vorlage des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat
(Drucksache 354/19).
04.09.2019: Bundesrat. Beratung im Rechtsausschuss.
11.09.2019: Bundestag. 2 öffentliche Anhörungen im Finanzausschuss.
(1. zur Öffnungsklausel. 2. zu den Grundsteuer - und Bewertungsgesetzen sowie
zu der Einführung einer Grundsteuer C)
16.10.2019 Bundestag. Abschließende Beratungen im Finanzausschuss.
18.10.2019 Bundestag. 2. und 3. Lesung sowie Schlussabstimmung (2/3 Mehrheit).
08.11.2019,
29.11.2019, Bundesrat. Hauptverfahren. (2/3 Mehrheit).
20.12.2019
3. Beschlussempfehlung
Aus den dargestellten Gründen sollte der Anregung nach § 24 GO NRW, die Initiative "Grund-
steuer: Zeitgemäß" zu unterstützen, nicht gefolgt werden.
Die Anregung nach § 24 GO NRW ist damit erledigt.
gez. Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlagen:
Anlage 1: Anregung der Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß“ Nr. 2019-00093
Anlage 2: Informationsblätter der Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß“
Anlage 1 Anregung der Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß" Nr. 2019-00093
17409 Zeichen
Von: An: Ratsservice; online-redaktion Betreff: Buergeranregung Datum: Sonntag, 2. Juni 2019 13:02:19 Anlagen: TK_Stadtrat_2019_06_02.pdf Grundsteuer_Infoblatt.pdf Nachname: Vorname: Straße, Haus-Nr.: PLZ: Ort: Telefon: E-Mail: Adressat: Rat der Stadt Münster Thema: Grundsteuer: Zeitgemäß! Anregung / Antrag: Der Stadtrat möge eine Abstimmung darüber durchzuführen, den Aufruf »Grundsteuer: Zeitgemäß« *als Stadtrat* zu unterstützen. Herr Lewe hat meine letzte Anregung diesbezüglich leider unter den Tisch fallen lassen. Begründung: Begleitschreiben zum bisherigen Verlauf anbei. Weitere Informationen sind zu finden unter: http://www.grundsteuerreform.net/ Eventuelle Dateien befinden sich im Anhang dieser E-Mail. Anregung Nr. 2019-00093 Infoblatt Bodenwertsteuer – Stand: 14.01.2019 – Die der Grundsteuer B (auf Bauland und bebautes Land) zugrundeliegenden Einheitswerte sind veraltet und geben ein verzerrtes Bild wieder. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 hat der Gesetzgeber nun Zeit, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer verfassungskonform zu reformieren. Gelingt dies nicht, droht ein Einnahmeausfall für die Kommunen. Eine schnelle und unkomplizierte Reform der Grundsteuer ist daher dringend notwendig. Alle bislang von den Finanzministern geprüften Modelle einschließlich des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 28. November 2018 vorgestellten „wertabhängigen Modells“ (WAM) halten an einer Besteuerung sowohl von Grund und Boden als auch der aufstehenden Gebäude fest („verbundene Bemessungsgrundlage“). Auch das wertunabhängige Flächenmodell ist eine Gebäudesteuer, da hier neben den Grundstücks- auch die Gebäudeflächen berücksichtigt werden. Der Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ fordert hingegen eine reine Boden(wert)steuer, also auf der Basis einer unverbundenen Bemessungsgrundlage. Für eine reine Bodensteuer sprechen: ... ihr reiner Fiskalcharakter Weil bei einer Bodenwertsteuer die Bodenwerte in sämtlichen Lagen relativ zueinander gleich belastet werden, kommt es zu keinen allokativen Verzerrungen. Eine reine Bodenwertsteuer ist eine reine Fiskalsteuer. Sie nimmt Verzerrungen der gegenwärtigen Besteuerung zurück bzw. hält diese nicht aufrecht. Wegen ihrer zugleich stimulierenden Wirkungen (siehe unten) bezeichnet man sie auch als „super-neutrale“ Steuer. ... der deutlich geringere administrative Aufwand Bei der reinen Bodensteuer entfällt die aufwändige und wegen Pauschalisierung unzulängliche Gebäudebewertung. Benötigt werden einzig die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte, die praktisch flächendeckend vorliegen. ... ihre Investitionsfreundlichkeit Grundstückseigentümer werden bei der Bebauung ihres Grundstücks und bei Sanierung oder Ausbau ihrer Gebäude nicht durch eine höhere Grundsteuer belastet. Auf baureife, aber unbebaute oder untergenutzte Grundstücke würde ein sanfter Investitionsdruck ausgeübt werden. ... das steigende Wohnraumangebot und die mittelbar sinkenden Bodenpreise und Mieten Da die reine Bodensteuer baustimulierend wirkt, würde das innerörtliche Wohnraumangebot erhöht. Das wirkt sich mittelfristig dämpfend auf die Bodenpreise aus und macht sich auch durch sinkende bzw. weniger stark steigende Mieten deutlich. Eine reine Bodensteuer wäre praktisch unüberwälzbar, d.h. die Traglast würde sich auf den Vermieter verlagern. Zwar wäre auch eine als Bodensteuer gestaltete Grundsteuer weiterhin umlagefähig (die Zahllast läge – wenn und solange die Umlage im Rahmen der Nebenkostenabrechnung rechtlich zulässig bleibt – weiter beim Mieter). Aber aufgrund des steigenden Wohnraumangebotes würden die Kaltmieten unter Druck geraten, d.h. je nach Marktlage sinken oder weniger stark ansteigen als dies bei einer Gebäudesteuer der Fall ist. Infoblatt Bodenwertsteuer – Stand: 03.01.2019 – Die der Grundsteuer B (auf Bauland und bebautes Land) zugrundeliegenden Einheitswerte sind veraltet und geben ein verzerrtes Bild wieder. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 hat der Gesetzgeber nun Zeit, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer verfassungskonform zu reformieren. Gelingt dies nicht, droht ein Einnahmeausfall für die Kommunen. Eine schnelle und unkomplizierte Reform der Grundsteuer ist daher dringend notwendig. Alle bislang von den Finanzministern geprüften Modelle einschließlich des von Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 28. November 2018 vorgestellten „wertabhängigen Modells“ (WAM) halten an einer Besteuerung sowohl von Grund und Boden als auch der aufstehenden Gebäude fest („verbundene Bemessungsgrundlage“). Auch das wertunabhängige Flächenmodell ist eine Gebäudesteuer, da hier neben den Grundstücks- auch die Gebäudeflächen berücksichtigt werden. Der Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ fordert hingegen eine reine Boden(wert)steuer, also auf der Basis einer unverbundenen Bemessungsgrundlage. Für eine reine Bodensteuer sprechen: ... ihr reiner Fiskalcharakter Weil bei einer Bodenwertsteuer die Bodenwerte in sämtlichen Lagen relativ zueinander gleich belastet werden, kommt es zu keinen allokativen Verzerrungen. Eine reine Bodenwertsteuer ist eine reine Fiskalsteuer. Sie nimmt Verzerrungen der gegenwärtigen Besteuerung zurück bzw. hält diese nicht aufrecht. Wegen ihrer zugleich stimulierenden Wirkungen (siehe unten) bezeichnet man sie auch als „super-neutrale“ Steuer. ... der deutlich geringere administrative Aufwand Bei der reinen Bodensteuer entfällt die aufwändige und wegen Pauschalisierung unzulängliche Gebäudebewertung. Benötigt werden einzig die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte, die praktisch flächendeckend vorliegen. ... ihre Investitionsfreundlichkeit Grundstückseigentümer werden bei der Bebauung ihres Grundstücks und bei Sanierung oder Ausbau ihrer Gebäude nicht durch eine höhere Grundsteuer belastet. Auf baureife, aber unbebaute oder untergenutzte Grundstücke würde ein sanfter Investitionsdruck ausgeübt werden. ... das steigende Wohnraumangebot und die mittelbar sinkenden Bodenpreise und Mieten Da die reine Bodensteuer baustimulierend wirkt, würde das innerörtliche Wohnraumangebot erhöht. Das wirkt sich mittelfristig dämpfend auf die Bodenpreise aus und macht sich auch durch sinkende bzw. weniger stark steigende Mieten deutlich. Eine reine Bodensteuer wäre praktisch unüberwälzbar, d.h. die Traglast würde sich auf den Vermieter verlagern. Zwar wäre auch eine als Bodensteuer gestaltete Grundsteuer weiterhin umlagefähig (die Zahllast läge – wenn und solange die Umlage im Rahmen der Nebenkostenabrechnung rechtlich zulässig bleibt – weiter beim Mieter). Aber aufgrund des steigenden Wohnraumangebotes würden die Kaltmieten unter Druck geraten, d.h. je nach Marktlage sinken oder weniger stark ansteigen als dies bei einer Gebäudesteuer der Fall ist. ... der Anreiz, das vorgegebene Baurecht auszunutzen Eine reine Bodensteuer unterstützt die Verwirklichung der kommunalen Planung statt sie zu konterkarieren. Denn maßgeblich für die Höhe der Bodensteuer wäre nicht mehr die tatsächliche Bebauung, sondern wären die Bodenrichtwerte, in denen sich u.a. die baurechtlich zulässige Bebaubarkeit abbildet. ... die Unterstützung der nachhaltigen Innenentwicklung und des sparsamen Flächenverbrauchs Eine reine Bodensteuer unterstützt die effiziente Bebauung und Nutzung der vorgesehenen Flächen in den Innenstädten. In Deutschland gibt es über 150.000 Hektar ungenutzte städtische Brachflächen, die bebaut werden könnten. Die Verödung der Ortskerne sowie der Flächenfraß an den Ortsrändern auf der grünen Wiese könnten so gebremst werden. ... die angemessene Beteiligung aller Eigentümer an den Kosten für die Inwertsetzung ihrer Grundstücke Die Inwertsetzung privater Grundstücke ist im Wesentlichen auf kommunale (öffentliche) Leistungen und Investitionen zurückzuführen. Die damit verbundenen Kosten entstehen aber unabhängig von einer realisierten Bebauung des Grundstücks. Gegen eine Gebäudesteuer sprechen: ... der hohe administrative Aufwand Der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung und Erhebung der Grundsteuer wäre bei der verbundenen Bemessungsgrundlage außerverhältnismäßig hoch. Jede Form der Gebäudebesteuerung, ob flächen- oder wertbasiert, erhöht den Aufwand und übrigens auch die Streitanfälligkeit gegenüber einer rein bodenbasierten Besteuerung um ein Vielfaches. ... ihre Investitionsfeindlichkeit Mit der Einbeziehung der Gebäude in die Bemessungsgrundlage sind massive Fehlanreize verbunden. Jede Bebauung und auch jede bessere, effizientere Grundstücksausnutzung wird mit einer höheren Grundsteuer bestraft. Zugleich bedeutet das: Bebaubare, aber nicht bebaute Grundstücke (Baulücken, Brachen) werden nur sehr gering besteuert. Grundstücksspekulation auf Kosten der Gemeinschaft bleibt somit attraktiv. Spekulation und Leerstand auf innerstädtischen Flächen führen zur Ausweisung von unnötig vielen bzw. großen Neubaugebieten am Siedlungsrand. Gleichzeitig treibt das knapp gehaltene Angebot an Wohnraum die Bodenpreise und Mieten künstlich weiter in die Höhe. Gegen das vom Bundesfinanzminister angestrebte „wertabhängige Modell“ spricht zudem: Die für dieses Modell vorgesehen Gebäudebewertung würde unter anderem zu einer Ungleichbehandlung von vermieteten und selbst genutzten Immobilien führen und Neubauten gegenüber Altbauten systematisch benachteiligen. Das würde nicht nur zahlreiche Rechtsstreitigkeiten provozieren, sondern auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wecken. Die Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ ist ein 2012 gegründeter bundesweiter, überparteilicher Aufruf zur Reform der Grundsteuer in eine Bodenwertsteuer. Zu den Unterstützern zählen bislang über 50 Bürgermeister, zahlreiche Verbände und Organisationen, darunter der NABU, der BUND, die IG BAU, das Institut der deutschen Wirtschaft, der Bund Deutscher Architekten und der Deutsche Mieterbund sowie über 1.000 Privatpersonen. Weitere Informationen: www.grundsteuerreform.net Ansprechpartner: Dr. Ulrich Kriese, 0176 / 875 99 511, ulrich.kriese@nabu.de Prof. Dr. Dirk Löhr, 0172 / 623 99 42, d.loehr@umwelt-campus.de Henry Wilke, 030 / 284 984 1628, henry.wilke@grundsteuerreform.net ... der Anreiz, das vorgegebene Baurecht auszunutzen Eine reine Bodensteuer unterstützt die Verwirklichung der kommunalen Planung statt sie zu konterkarieren. Denn maßgeblich für die Höhe der Bodensteuer wäre nicht mehr die tatsächliche Bebauung, sondern wären die Bodenrichtwerte, in denen sich u.a. die baurechtlich zulässige Bebaubarkeit abbildet. ... die Unterstützung der nachhaltigen Innenentwicklung und des sparsamen Flächenverbrauchs Eine reine Bodensteuer unterstützt die effiziente Bebauung und Nutzung der vorgesehenen Flächen in den Innenstädten. In Deutschland gibt es über 150.000 Hektar ungenutzte städtische Brachflächen, die bebaut werden könnten. Die Verödung der Ortskerne sowie der Flächenfraß an den Ortsrändern auf der grünen Wiese könnten so gebremst werden. ... die angemessene Beteiligung aller Eigentümer an den Kosten für die Inwertsetzung ihrer Grundstücke Die Inwertsetzung privater Grundstücke ist im Wesentlichen auf kommunale (öffentliche) Leistungen und Investitionen zurückzuführen. Die damit verbundenen Kosten entstehen aber unabhängig von einer realisierten Bebauung des Grundstücks. Gegen eine Gebäudesteuer sprechen: ... der hohe administrative Aufwand Der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung und Erhebung der Grundsteuer wäre bei der verbundenen Bemessungsgrundlage außerverhältnismäßig hoch. Jede Form der Gebäudebesteuerung, ob flächen- oder wertbasiert, erhöht den Aufwand und übrigens auch die Streitanfälligkeit gegenüber einer rein bodenbasierten Besteuerung um ein Vielfaches. ... ihre Investitionsfeindlichkeit Mit der Einbeziehung der Gebäude in die Bemessungsgrundlage sind massive Fehlanreize verbunden. Jede Bebauung und auch jede bessere, effizientere Grundstücksausnutzung wird mit einer höheren Grundsteuer bestraft. Zugleich bedeutet das: Bebaubare, aber nicht bebaute Grundstücke (Baulücken, Brachen) werden nur sehr gering besteuert. Grundstücksspekulation auf Kosten der Gemeinschaft bleibt somit attraktiv. Spekulation und Leerstand auf innerstädtischen Flächen führen zur Ausweisung von unnötig vielen bzw. großen Neubaugebieten am Siedlungsrand. Gleichzeitig treibt das knapp gehaltene Angebot an Wohnraum die Bodenpreise und Mieten künstlich weiter in die Höhe. Gegen das vom Bundesfinanzminister angestrebte „wertabhängige Modell“ spricht zudem: Die für dieses Modell vorgesehen Gebäudebewertung würde unter anderem zu einer Ungleichbehandlung von vermieteten und selbst genutzten Immobilien führen und Neubauten gegenüber Altbauten systematisch benachteiligen. Das würde nicht nur zahlreiche Rechtsstreitigkeiten provozieren, sondern auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wecken. Die Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ ist ein 2012 gegründeter bundesweiter, überparteilicher Aufruf zur Reform der Grundsteuer in eine Bodenwertsteuer. Zu den Unterstützern zählen bislang über 50 Bürgermeister, zahlreiche Verbände und Organisationen, darunter der NABU, der BUND, die IG BAU, das Institut der deutschen Wirtschaft, der Bund Deutscher Architekten und der Deutsche Mieterbund sowie über 1.000 Privatpersonen. Weitere Informationen: www.grundsteuerreform.net Ansprechpartner: Dr. Ulrich Kriese, 0176 / 875 99 511, ulrich.kriese@nabu.de Prof. Dr. Dirk Löhr, 0172 / 623 99 42, d.loehr@umwelt-campus.de Henry Wilke, 030 / 284 984 1628, henry.wilke@grundsteuerreform.net ... der Anreiz, das vorgegebene Baurecht auszunutzen Eine reine Bodensteuer unterstützt die Verwirklichung der kommunalen Planung statt sie zu konterkarieren. Denn maßgeblich für die Höhe der Bodensteuer wäre nicht mehr die tatsächliche Bebauung, sondern wären die Bodenrichtwerte, in denen sich u.a. die baurechtlich zulässige Bebaubarkeit abbildet. ... die Unterstützung der nachhaltigen Innenentwicklung und des sparsamen Flächenverbrauchs Eine reine Bodensteuer unterstützt die effiziente Bebauung und Nutzung der vorgesehenen Flächen in den Innenstädten. In Deutschland gibt es über 150.000 Hektar ungenutzte städtische Brachflächen, die bebaut werden könnten. Die Verödung der Ortskerne sowie der Flächenfraß an den Ortsrändern auf der grünen Wiese könnten so gebremst werden. ... die angemessene Beteiligung aller Eigentümer an den Kosten für die Inwertsetzung ihrer Grundstücke Die Inwertsetzung privater Grundstücke ist im Wesentlichen auf kommunale (öffentliche) Leistungen und Investitionen zurückzuführen. Die damit verbundenen Kosten entstehen aber unabhängig von einer realisierten Bebauung des Grundstücks. Gegen eine Gebäudesteuer sprechen: ... der hohe administrative Aufwand Der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung und Erhebung der Grundsteuer wäre bei der verbundenen Bemessungsgrundlage außerverhältnismäßig hoch. Jede Form der Gebäudebesteuerung, ob flächen- oder wertbasiert, erhöht den Aufwand und übrigens auch die Streitanfälligkeit gegenüber einer rein bodenbasierten Besteuerung um ein Vielfaches. ... ihre Investitionsfeindlichkeit Mit der Einbeziehung der Gebäude in die Bemessungsgrundlage sind massive Fehlanreize verbunden. Jede Bebauung und auch jede bessere, effizientere Grundstücksausnutzung wird mit einer höheren Grundsteuer bestraft. Zugleich bedeutet das: Bebaubare, aber nicht bebaute Grundstücke (Baulücken, Brachen) werden nur sehr gering besteuert. Grundstücksspekulation auf Kosten der Gemeinschaft bleibt somit attraktiv. Spekulation und Leerstand auf innerstädtischen Flächen führen zur Ausweisung von unnötig vielen bzw. großen Neubaugebieten am Siedlungsrand. Gleichzeitig treibt das knapp gehaltene Angebot an Wohnraum die Bodenpreise und Mieten künstlich weiter in die Höhe. Gegen das vom Bundesfinanzminister angestrebte „wertabhängige Modell“ spricht zudem: Die für dieses Modell vorgesehen Gebäudebewertung würde unter anderem zu einer Ungleichbehandlung von vermieteten und selbst genutzten Immobilien führen und Neubauten gegenüber Altbauten systematisch benachteiligen. Das würde nicht nur zahlreiche Rechtsstreitigkeiten provozieren, sondern auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wecken. Die Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ ist ein 2012 gegründeter bundesweiter, überparteilicher Aufruf zur Reform der Grundsteuer in eine Bodenwertsteuer. Zu den Unterstützern zählen bislang über 50 Bürgermeister, zahlreiche Verbände und Organisationen, darunter der NABU, der BUND, die IG BAU, das Institut der deutschen Wirtschaft, der Bund Deutscher Architekten und der Deutsche Mieterbund sowie über 1.000 Privatpersonen. Weitere Informationen: www.grundsteuerreform.net Ansprechpartner: Dr. Ulrich Kriese, 0176 / 875 99 511, ulrich.kriese@nabu.de Prof. Dr. Dirk Löhr, 0172 / 623 99 42, d.loehr@umwelt-campus.de Henry Wilke, 030 / 284 984 1628, henry.wilke@grundsteuerreform.netGrundsteuer: Zeitgemäß! Der Reader zum Aufruf ISBN 978-3-96230-004-3 Erschienen 2019 beim Verlag Thomas Kubo, iv + 396 Seiten, broschiert mit Fadenheftung. 18,00 €. Bestellung: verlag@thomaskubo.de Grundsteuer: Zeitgemäß! Der Reader zum Aufruf herausgegeben von Ulrich Kriese, Dirk Löhr und Henry Wilke
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0667/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37