V/0969/2019
Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2019-00185
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Beschlussvorlage
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V/0969/2019 V/0969/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2019-00185 Hundesteuer bei verspäteter Abmeldung nach Ableben eines Hundes hier: Abschaffung der Abmeldefrist Beratungsfolge 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bürgeranregung nach § 24 GO NRW Nr. 2019 -00185 (Anlage I), dass „ die Hundesteuer unabhängig jeweiliger Frist ihre Grundlage verliert, wenn das Tier verstorben ist“, wird nicht gefolgt. 2. Die Anregung ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen Sofern dem Beschlussvorschlag, es bei der derzeit statuierten A bmeldefrist bei der Hundesteuer zu belassen, gefolgt werden würde, würden sich keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Der potentielle Minderertrag bei Abschaffung der Abmeldefrist kann nicht genau beziffert werden, da aus vorangegangenen Perioden keine zwingenden Rückschlüsse für zukünftige Perioden gezogen werden können. Begründung: 1. Gegenstand der Anregung Es wird angeregt, dass „die Hundesteuer unabhängig jeweiliger Frist ihre Grundlage verliert, wenn das Tier verstorben ist.“ So sei es aus moralischer Sicht äußerst fragwürdig, dass die Stadt Mü nster für ein verstorbenes Tier Steuern erheb e, wenn dieses binnen vier Wochen nicht ordnungsgemäß abgemeldet worden sei. Die einzige Begründung für die Erhebung dieser Steuer sei das Versäumnis Amt für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Eismann Telefon: 492-2225 Eismann@stadt- muenster.de - 2 - V/0969/2019 der Frist. Allgemein wird in Frage gestellt, ob Steuern auf einen Gegenstand (wie eben das Gesetz ein Tier ansieht) erhoben werden dürfen, der nicht mehr existiere. 2. Sachstand Gegenwärtig gelten folgende Satzungsregelungen (Anlage II): Die Hundesteuerpflicht endet gemäß § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (im Fol- genden: HStS), vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 HStS, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund stirbt. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HStS ist jeder angemeldete Hund von seinem Halter/seiner Halterin i n- nerhalb von einem Monat, nachdem der Hund gestorben ist, beim Amt für Finanzen und Beteiligu n- gen schriftlich oder zur Niederschrift abzumelden. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet, endet gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 HStS die Steuerpflicht abweichend von § 2 Abs. 3 und 4 HStS mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzen und Beteiligungen eingegangen ist. 3. Rechtliche Bewertung Die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HStS statuiert eine Mitwirkungspflicht für den Hundehalter/die Hundehalterin dahingehend, dass er/sie jeden angemeldeten Hund innerhalb von einem Monat , nachdem der Hund gestorben ist , beim Amt für Finanzen und Beteiligungen schri ftlich oder zur Ni e- derschrift abzumelden hat. Eine solche Mitwirkung in Steuerverfahren ist üblich und findet hier ihre rechtliche Grundlage in § 90 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO); demnach sind die Hundehalter zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dieser Pflicht kommen sie nach § 90 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vol l- ständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Die Mitwirkungspflicht, seinen Hund innerhalb von einem Monat , nachdem der Hund gestorben ist , beim Amt für Finanzen und Beteiligungen schriftlich oder zur Niederschrift abzumelden, besteht im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeiten des § 9 HStS verschuldensunabhängig. Sinn und Zweck dieser „Abmeldefrist“ ist es, der Steuergläubigerin (Stadt Münster) möglichst schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Steueransprüchen zu verschaffen. Sie dient deshalb der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden. U mgekehrt soll der /die Steuergläubiger/in ange- halten werden, kurzfristig die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses anzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Auferlegung dieser Mitwirkungspflicht als unverhältnismäßig da r- stellt. Die Abmeldung i st regelmäßig ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand (durch schriftliche A b- meldung) möglich. Auch die Bemessung der Fristlänge (1 Monat) ist angemessen. Dass solche Abmeldefristen für die Hundesteuer rechtens sind, wurde auch in einem verwaltungsg e- richtlichen Verfahren bestätigt. So wurde ein entsprechender Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorl a- gen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht Münster stellte dabei fest, dass die erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil die Mitwirkungspflicht für den Hundehalter/die Hundehalterin, seinen angemeldeten Hund innerhalb von einem Monat nachdem der Hund gestorben ist beim Amt für Finanzen und Beteiligu n- gen schriftlich oder zur Niederschrift abzumelden, im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeiten des § 9 HStS verschuldensunabhängig besteht. Es war nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmögl ich gewesen ist, dass Abhandenkommen des Hundes der Beklagten rechtzeitig –innerhalb der Abmelde- frist- mitzuteilen. Aufgrund dieses Gerichtsbeschlusses wurde die Klage letztendlich zurückgeno m- men. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann aus Sicht der Verwaltung der Anregung, die Abme l- defrist bei der Hundesteuer abzuschaffen, nicht gefolgt werden. - 3 - V/0969/2019 In Vertretung Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1: Anregung Anlage 2: Hundesteuersatzung der Stadt Münster i.d.a.F.
Anlage I Anregung Nr. 2019-00185 Abschaffung der Abmeldefrist_Hundesteuer
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Anregung Nr. 2019-00185 Von: Ratsservice An: Andreas Lembeck; Jürgen Kupferschmidt; Jan Glasneck Betreff: WG: Buergeranregung Datum: Donnerstag, 8. August 2019 11:51:58 m rennen. Von: Gesendet: Donnerstag, 8. August 2019 11:51:53 (urc+0l: 00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien An: Ratsservice; online-redaktion * Betreff: Buergeranregung Nachname: ' Vorname: Straße, Haus-Nr.: PLZ: Ort: E-Mail: : Adressat: Bezirksvertretung Münster-Ost weitere Adressaten: Rat der Stadt Münster Thema: Hundesteuer Anregung / Antrag: Hiermit beantrage ich, dass die Hundesteuer unabhängig jewilliger Frist ihre Grundlage verliert, wenn das Tier verstorben ist. Begründung: Aus moralischer Sicht finde ich es äußerst fragwürdig, dass die Stadtmünster für ein verstorbenes Tier Steuern erhebt, wenn dieses binnen vier Wochen nicht ordnungsgemäß abgemeldet wurde. In meinem konkreten Fall hat man nach dem Verlust eines Tiers, dass mehr als 15 Jahre als Familienmitglied da war, am wenigsten im Sinn, dass man dieses auch bei der Stadt abmelden muss. Und so kam es, dass ich erst nach drei Monaten die Abmeldung durchgeführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sind der Stadt jedoch keine weiteren Aufwände entstanden. Die einzige Begründung für die Erhebung dieser Steuer ist das Versäumnis der Frist. Allgemein möchte ich auch noch einmal in Frage stellen, ob Steuern auf einen Gegenstand (wie eben das Gesetz ein Tier ansieht) erhoben werden dürfen, der nicht mehr existiert. Eventuelle Dateien befinden sich im Anhang dieser E-Mail.
Anlage II Hundesteuersatzung der Stadt Münster
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Rechts-und Ausländeramt muenster.de sr INENEILaR
Ortsrecht
Hundesteuersatzung der Stadt Münster
20.01
vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 5. 152)
In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 5.317)
und der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 5.199)
und der 3. Änderungssatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 .(41)
Auf Grund der $8 7,41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NW. 5.245) und der 8$ 2,3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. 5. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.1999 (GV. NW. 5.718), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Satzung beschlossen:
$& 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Haltung von Hunden im Stadtgebiet Münster.
(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der
Haushaltsangehörigen in ihren Haushalt aufgenommen haben (Hundehalter/in). Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als
von ihren Haltern/innen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als
Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn
nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(4) Nicht steuerpflichtig sind
1. juristische Personen und
2. natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken halten. Der gewerbliche oder berufli-
che Zweck ist im Einzelfall nachzuweisen.
$ 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
b
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden,
die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer in seinem/ihrem Haushalt gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit
dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
2) Bei Zuzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin.aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den
Zuzug folgenden Monats.
(3) Die Steuerpflicht endet, vorbehaltlich der Regelung in $ 8 Abs. 2, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst ab-
geschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(4) Bei Wegzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuerpflicht, vorbehaltlich der Regelung in $ 8
Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
$ 3 Steuermaßstab, Steuersatz
{1) Ab dem 01.03.2016 beträgt die Steuer jährlich, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird
b) \ zwei Hunde gehalten werden, je Hund
| BAER BE BEER BE B EEE — Bu —_
! c) | drei, oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund
| d) ; ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehrere gefährliche Hunde
| gehalten werden, je Hund
(2) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind solche nach 83 Hundegesetz für das Land 1d Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz -
LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW.S. 656).
(3) Hunde, für die nach 8 5 Steuerfreiheit besteht oder Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach $ 6 gewährt wird, werden mitgezählt. Bei der Berechnung der Hundesteuer
nach Abs. 1 a)- c) wird die Zahl der gehaltenen gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 mitgerechnet.
$ 4 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des
Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am
01.04. und 01.10. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag des/der Steuerpflichtigen am 1. juli in einem Jahresbetrag ent-
richtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte
Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vor-
angegangen Jahres beantragt werden.
(3) Bis zum Zugehen eines für das neue Kalenderjahr geltenden Steuerbescheids bleiben die in dem Vorjahresbescheid getroffenen
Festsetzungen zur Höhe der Steuer und zu den Fälligkeitsterminen weiterhin gültig.
$ 5 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteuert werden oder von der Steuer befreit
sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,
1. der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der
Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen
Nachweises für taube Personen abhängig gemacht,
2. der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
3. der von einemjeiner beauftragten Feld- und Forstaufseher/-in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorge-
sehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt.
. 8 6 Steuerermäßigung
(1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforder-
lich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 8 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.
(2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsberechtigten im Sinne des Jagdrechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheins ist,
gehalten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
$ 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.
(3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB Il oder von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, oder von Empfängern/Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach $ 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch
nur für einen Hund.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die Steuer auf Antrag auf den Steuersatz nach $ 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der
Nachweis erbracht wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch die
Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen (8 5 Abs. 3 LHundG NRW).
(5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 - 3 nicht gewährt.
$ 7 Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Finanzen und Beteiligungen zu stellen. Die
Steuervergünstigung wird ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats gewährt. Wird die beantragte Steuervergünstigung
für einen neu in den Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen
nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides abgeschafft wird.
(2) Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hundehalter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist und wird je Hundehalter[in nur
für einen Hund gewährt.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von einem Monat nach dem Wegfall dem Amt für
Finanzen und Beteiligungen schriftlich anzuzeigen. Die Steuer wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen
folgt, in Höhe des Steuersatzes nach $ 3 Abs. 1 und 2 festgesetzt.
$ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Jede natürliche Person ist verpflichtet, jeden von ihr gehaltenen Hund innerhalb von einem Monat
1. nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt,
2.nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder
3. nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist ($ 2 Abs. 1 Satz 2),
beim Amt für Finanzen und Beteiligungen schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.
(2) Jeder angemeldete Hund ist von seinem Halter/ seiner Halterin innerhalb von einem Monat
1. nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschaffthat,
2. nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder
3.nach dem Wegzug aus der Stadt Münster,
beim Amt für Finanzen und Beteiligungen schriftlich oder zur Niederschrift abzumelden. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet, endet
die Steuerpflicht abweichend von $ 2 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzen und Beteiligungen
eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person
anzugeben.
(3) Das Amt für Finanzen und Beteiligungen gibt für jeden Hund eine Hundesteuermarke-aus. Der Hund muss außerhalb der Wohnung oder
des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/der Hundehalterin die sichtbar befestigte, gültige Steuermarke tragen. Andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Eine Ausnahme von der Tragepflicht einer
Hundesteuermarke besteht für Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes. Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, den
Beauftragten des Amtes für Finanzen und Beteiligungen die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei einem Verlust der gültigen
Steuermarke ist vom Hundehalter/von der Hundehalterin eine neue Steuermarke zu beantragen. Bei der Abmeldung des Hundes ist die
Hundesteuermarke an die Stadt Münster zurückzugeben. .
(4) Alle in einem Haushalt lebenden Personen sowie Betriebsvorstände sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes für Finanzen und
Beteiligungen auf Nachfrage über die in ihrem Haushalt oder in ihrem Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halterfinnen wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen. Grundstückseigentümerjinnen sind den Beauftragten des Amtes für Finanzen und Beteiligungen auf Nachfrage über die
aufihrem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter/innen insoweit zur Auskunft verpflichtet; als die Sachverhaltsaufklärung ansons-
ten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. .
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind alle im Haushalt lebenden Personen sowie Betriebsvorstände zur wahrheits-
gemäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt für Finanzen und Beteiligungen übersandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der vorge-
schriebenen Frist verpflichtet. Grundstückseigentümerjinnen sind bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen insoweit zur wahr-
heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt für Finanzen und Beteiligungen übersandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der
vorgeschriebenen Frist verpflichtet, als die Sachverhaltsaufklärung ansonsten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Die
Verpflichtung des Hundehalters/der Hundehalterin zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt dadurch unberührt.
8 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des $ 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) han-
delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1, einen Hund entgegen 8 8 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung entgegen $ 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. den Pflichten eines Hundehalters/einer Hundehalterin oder einer im Haushalt des Hundehalters/der Hundehalterin lebenden Person,
eines Betriebsvorstands oder eines Grundstückseigentümersjeiner Grundstückseigentümerin gemäß $ 8 Abs. 3,4 und 5 nicht nach-
kommt.
Im Fall der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zur in $ 20 Abs. 3 KAG NW genannten Höhe festgesetzt werden.
$ 10 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster tritt am 01.03.2016 in Kraft.
Zurück .
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0969/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37