V/0626/2024/1
Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder"
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Ergänzungsvorlage Beschluss
3117 Zeichen
V/0626/2024/1 V/0626/2024/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder" Beratungsfolge 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ werden zum 01.01.2025 dahingehend geändert, dass vorgeburtliche Hilfen nur noch dann gewährt werden, wenn die vorrangigen Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebore- nen Lebens“ im Jahr verbraucht sind. Die Hilfen für das 2. und 3. Lebensjahr bleiben in der jet- zigen Form erhalten (s. Anlage 1 der Ergänzungsvorlage). II. Finanzielle Auswirkungen: Einsparungen i. H. v. 100.000,00 € Die Ansatzreduzierung wurde im Entwurf des Haushaltsplans 2025 im Rahmen der Haushaltsbe- ratungen angepasst. Begründung: Mit der Vorlage für Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Finanzstabilität (V/0599/2024) war von der Verwaltung unter der laufenden Nr. 44 der Anlage 2 zur vorgenannten Vorlage dem Rat der Stadt Münster vorgeschlagen worden, den städtischen Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ab 2025 jährlich um 180.000,00 € zu kürzen. Die hierfür notwendige Änderung der Richtlinie „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ für die Zeit ab dem 01.01.2025 war mit der Vorlage V/0626/24 vorgeschlagen worden. Abweichend von diesem Vorschlag ist in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 21.11.2024 und des Ausschusses für Gleichstellung am 27.11.2024 eine geänderte Sa- chentscheidung getroffen worden. Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 09.12.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Ricker Telefon: 492-5175 RickerR@stadt-muenster.de - 2 - V/0626/2024/1 Schwangere, Eltern und Kinder“ sollen danach zum 01.01.2025 dahingehend geändert werden, dass vorgeburtliche Hilfen nur noch dann gewährt werden, wenn die vorrangigen Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ im Jahr verbraucht sind. Die Hilfen für das 2. und 3. Lebensjahr sollen in der jetzigen Form erhalten bleiben. Die entsprechend angepassten Richt- linien finden sich in Anlage 1. Darüber hinaus soll auf Empfehlung dieser Ausschüsse die Kürzung des bisherigen Haushaltsansatzes i. H. v. 365.650,00 € nicht wie von der Verwaltung vorgeschlagen, sondern nur um die in den letzten Jahren durchschnittlich nicht verbrauchten Mittel i. H. v. 100.000,00 € reduziert werden. Die finanziellen Auswirkungen sind durch den Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft in seiner Sitzung am 04.12.2024 bestätigt worden. Sie sind in den Haushaltsplanentwurf, wie er dem Rat in seiner Sitzung am 11.12.2024 vorgelegt wird, enthalten. I. V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“, Stand 2025
Richtlinien 2025
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Richtlinien
über Verfügungen aus dem Sonderfonds
„Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“
gültig ab 01.01.2025
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Eltern und Kinder“ werden
Schwangeren und Müttern gewährt, die sich wegen ein er Notlage an eine der insge-
samt fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster wenden.
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar,
schnell und unbürokratisch gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht.
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit).
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausrei chenden anderen Mittel zur Fi-
nanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche au f Hilfen aufgrund gesetzlicher
Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin-
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma-
chen.
Vorgeburtliche Hilfen können im Lauf eines Jahres n ur gewährt werden, wenn die Mit-
tel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz de s ungeborenen Lebens“ komplett
verbraucht sind.
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung:
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer S chwangerschaftsberatungs-
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche po st Coitus bzw. bis zur 14.
Schwangerschaftswoche post Menstrum.
3.2. Der Wohnsitz ist in Münster.
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstell e beantragt werden und müssen
zweckgebunden sein.
4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängi g. Maßgeblich für die Hilfegewäh-
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Eink ommensgrenzen orientieren sich
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Ki nd – Schutz des ungeborenen
Lebens“.
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5. Leistungen des Sonderfonds:
6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwanger schaft/Kind nur einmal gewährt
werden.
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds tritt zum
01.01.2025 in Kraft und löst damit die seit 2014 gü ltigen und zuletzt 2020 geänderten
Richtlinien ab.
9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2025.
Art der Leistung Hilfeanspruch für
Antragstellerinnen mit
eigenem Einkommen
und/oder Transferleis-
tungen
(z.B. BAföG, Wohngeld)
Anspruch als ergänzende
Leistung zu SGB II/XII
und AsylbLG
Regelleistungen
Bekleidungshilfen für die
Schwangere
200,00 € 100,00 €
Babyerstausstattung
600,00 € 200,00 €
Bedarf im 1. Lebensjahr *
300,00 €
300,00 €
Bedarf im 2. Lebensjahr *
200,00 € 200,00 €
Bedarf im 3. Leb ensjahr *
150,00 € 150,00 €
Optionale Hilfen
Bedarf für Wohnen und
Einrichten bei schwanger-
schaftsbedingtem Umzug *
400,00 € 400,00 €
Nachrangigkeitsprinzip Gewährte Leistungen für Umzug/Erstausstattung einer
Wohnung nach SGB II/XII und AsylbLG werden bei
der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds an-
gerechnet.
Hinweis zur Antragstellung * Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zur Vollendung
des jeweiligen Lebensjahres.
** Die Antragstellung ist max. bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres des Kindes möglich.
Anlage A
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Anlage A zur V/0626/2024/1 Kurzüberblick Einsparung i. H. v. 100.000,00 € im Rahmen der Finanzstabilität durch Änderung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ (Umsetzung des Vorschlags Nr. 44 aus der Anlage zur Vorlage V/0599/2024) Ziele/Teilziele/Zielerreichung Langfristig wird sichergestellt, dass Frauen, Eltern und Kinder über den kommunalen Sonder- fonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ergänzend zu der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ finanzielle Hilfen erhalten, um Notlagen aufgrund von Schwangerschaft zu mindern. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 0604 Familienförderung Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2025 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Die Gewährung der Leistungen aus dem kommunalen Sonderfonds sind eine freiwillige finanzielle Hilfe. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0626/2024/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.12.2024
- Erstellt
- 02.12.2024 11:29