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V/0626/2024/1

Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder"

Vorlagen 02.12.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2024, TOP 37

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Richtlinien 2025

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Anlage A

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Ergänzungsvorlage Beschluss

3117 Zeichen

V/0626/2024/1 
V/0626/2024/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ 
werden zum 01.01.2025 dahingehend geändert, dass vorgeburtliche Hilfen nur noch dann gewährt 
werden, wenn die vorrangigen Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebore-
nen Lebens“ im Jahr verbraucht sind. Die Hilfen für das 2. und 3. Lebensjahr bleiben in der jet-
zigen Form erhalten (s. Anlage 1 der Ergänzungsvorlage).  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Einsparungen i. H. v. 100.000,00 € 
 
Die Ansatzreduzierung wurde im Entwurf des Haushaltsplans 2025 im Rahmen der Haushaltsbe-
ratungen angepasst. 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Vorlage für Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Finanzstabilität (V/0599/2024) war von der 
Verwaltung unter der laufenden Nr.  44 der Anlage 2 zur vorgenannten Vorlage  dem Rat der Stadt 
Münster vorgeschlagen worden, den städtischen Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und 
Kinder“ ab 2025 jährlich um 180.000,00 € zu kürzen. Die hierfür notwendige Änderung der Richtlinie 
„Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ für die Zeit ab dem 01.01.2025 war mit der Vorlage 
V/0626/24 vorgeschlagen worden. 
 
Abweichend von diesem Vorschlag ist in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und 
Familien am 21.11.2024 und des Ausschusses für Gleichstellung am 27.11.2024 eine geänderte Sa-
chentscheidung getroffen worden. Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
09.12.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Ricker 
Telefon: 492-5175 
RickerR@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0626/2024/1 
Schwangere, Eltern und Kinder“ sollen danach zum 01.01.2025 dahingehend geändert werden, dass 
vorgeburtliche Hilfen nur noch dann gewährt werden, wenn die vorrangigen Mittel der Bundesstiftung 
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ im Jahr verbraucht sind. Die Hilfen für das 2. 
und 3. Lebensjahr sollen in der jetzigen Form erhalten bleiben. Die entsprechend angepassten Richt-
linien finden sich in Anlage  1. Darüber hinaus soll auf Empfehlung dieser Ausschüsse  die Kürzung 
des bisherigen Haushaltsansatzes i. H. v. 365.650,00 € nicht wie von der Verwaltung vorgeschlagen, 
sondern nur um die in den letzten Jahren durchschnittlich nicht verbrauchten Mittel i. H. v. 100.000,00 
€ reduziert werden. 
 
Die finanziellen Auswirkungen sind durch den Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und 
Wirtschaft in seiner Sitzung am 04.12.2024 bestätigt worden. Sie sind in den Haushaltsplanentwurf, 
wie er dem Rat in seiner Sitzung am 11.12.2024 vorgelegt wird, enthalten.  
 
 
 
 
I. V. 
 
 
Gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und  
  Kinder“, Stand 2025

Richtlinien 2025

3507 Zeichen

1
 
 
 
 
Richtlinien 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ 
gültig ab 01.01.2025 
 
 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Eltern und Kinder“ werden 
Schwangeren und Müttern gewährt, die sich wegen ein er Notlage an eine der insge- 
samt fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausrei chenden anderen Mittel zur Fi- 
nanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche au f Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII  - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
Vorgeburtliche Hilfen können im Lauf eines Jahres n ur gewährt werden, wenn die Mit- 
tel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz de s ungeborenen Lebens“ komplett 
verbraucht sind. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer S chwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche po st Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstell e beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein. 
 
 
4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängi g. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Eink ommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Ki nd – Schutz des ungeborenen 
Lebens“.

2
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwanger schaft/Kind nur einmal gewährt 
werden. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds tritt zum 
01.01.2025 in Kraft und löst damit die seit 2014 gü ltigen und zuletzt 2020 geänderten 
Richtlinien ab.  
 
9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2025. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch  für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und/oder Transferleis- 
tungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als ergänzende  
Leistung zu SGB II/XII 
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
  
 
600,00 € 200,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr * 
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
Bedarf im 2. Lebensjahr * 
 
200,00 € 200,00 € 
Bedarf im 3. Leb ensjahr * 
 
150,00 € 150,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug * 
 
400,00 € 400,00 € 
Nachrangigkeitsprinzip  Gewährte Leistungen für Umzug/Erstausstattung einer 
Wohnung nach SGB II/XII und AsylbLG werden bei 
der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds an- 
gerechnet. 
Hinweis zur Antragstellung  *  Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zur Vollendung 
   des jeweiligen Lebensjahres. 
** Die Antragstellung ist max. bis zur Vollendung des  
    3. Lebensjahres des Kindes möglich.

Anlage A

1336 Zeichen

Anlage A zur V/0626/2024/1 
Kurzüberblick 
Einsparung i. H. v. 100.000,00 € im Rahmen der Finanzstabilität durch Änderung der Richtlinien 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ (Umsetzung 
des Vorschlags Nr. 44 aus der Anlage zur Vorlage V/0599/2024) 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Langfristig wird sichergestellt, dass Frauen, Eltern und Kinder über den kommunalen Sonder-
fonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ergänzend zu der Bundesstiftung „Mutter und 
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ finanzielle Hilfen erhalten, um Notlagen aufgrund von 
Schwangerschaft zu mindern.  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG 0604 Familienförderung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2025 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
Die Gewährung der Leistungen aus dem kommunalen Sonderfonds sind eine freiwillige finanzielle 
Hilfe. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Beratungsverlauf (2)

11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 37 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0626/2024/1
Typ
Vorlagen
Datum
02.12.2024
Erstellt
02.12.2024 11:29