V/0281/2011
Stiftung Generalarmenfonds: Neuentwicklung des "Areals Gartenstraße 84 - 92", Vergabe eines Erbbaurechts
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Beschlussvorlage
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V/0281/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen Betrifft Stiftung Generalarmenfonds: Neuentwicklung des "Areals Gartenstraße 84 - 92"; Vergabe eines Erbbaurechts Beratungsfolge 19.05.2011 Stiftungskommission Vorberatung 24.05.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 25.05.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bis zum 01.07.2011 alle bisherigen Bewohnerinnen und Bewohner der Gartenstraße 84 – 88 mit Wohnraum versorgt werden konnten, mit dem sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt haben (wie in der Vorlage V/0801/2008 1. Erg. un- ter Punkt 2 beschlossen). Sobald der vollständige Leerstand erreicht ist, wird der Gebäu- dekomplex Gartenstraße 84 – 88 abgerissen (siehe Vorlage V/0055/2011). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, für das gesamte Areal Gartenstraße 84 – 92 einen Erbbau- rechtsnehmer zu finden, der auf dem Grundstück Ersatzwohnraum mit öffentlicher Förde- rung für Mieter der Einkommensgruppe A innerhalb einer vom Amt für Wohnungswesen gesetzten angemessenen Frist errichtet. 3. Über die Vergabe des Erbbaurechts und dessen Bedingungen/Auflagen und Konditionen erfolgt ein gesonderter Beschluss. II. Finanzielle Auswirkungen: Evtl. entstehende Kosten werden durch die kommunal verwaltete Stiftung Generalarmenfonds ge- tragen. Begründung: Mit der Vorlage V/0801/2008 1. Erg. hat der Rat die Planungen der Stiftung Generalarmenfonds zur Neugestaltung ihres Areals an der Gartenstraße zur Kenntnis genommen und einem sozialver- träglichen Freizug der insgesamt drei Gebäude z ugestimmt. Die letzte im Gebäudekomplex Gar- tenstraße Nr. 84 – 88 noch verbliebene Familie wird zum 01.07.2011 ausziehen, so dass damit nach zweieinhalb Jahren der Ratsbeschluss vom Dezember 2008 umgesetzt ist. Vorlagen-Nr.: V/0281/2011 Auskunft erteilt: Frau Woldt Ruf: 492-5900 E-Mail: Woldt@stadt-muenster.de Datum: 06.05.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0281/2011 Abbruch des Gebäudekomplexes Gartenstraße 84 – 88 Sobald das Gebäude endgültig freigezogen ist, ist ein sofortiger Abbruch unbedingt erforderlich, um unkontrollierte Fremdnutzungen zu vermeiden, das Haftungsrisiko der Eigentümerstiftung aus- zuschließen und keine zusätzlichen Kosten für die Stiftung Generalarmenfonds im Bereich der Gebäudesicherung zu verursachen. Da die Wohnungen öffentlich gefördert sind, erteilt das Amt für Wohnungswesen eine Abrissgenehmigung nur unter der Auflage, dass die bisherige Mieterschaft versorgt sowie die öffentlichen Darlehn getilgt wurden. Darüber hinaus ist Ersatzwohnraum mit öffentlicher Förderung in einem Neubau zu errichten, der mindestens die vorhandene Wohnraum- fläche ersetzt. Auch wenn zurzeit im Amt für Wohnungswesen noch kein prüffähiger Antrag auf öffentliche Mittel für den Neubau vorliegt und derzeit nicht absehbar ist, ob in 2011 noch weitere öffentliche Fördermittel bereitgestellt werden können, kann das Amt für Wohnungswesen eine Ab- bruchgenehmigung grundsätzlich bereits jetzt erteilen. Bedingung ist, dass der Adressat der Ab- bruchgenehmigung – die Stiftung Generalarmenfonds – innerhalb einer angemessen Frist Ersatz- wohnraum errichtet. Zur Sicherung der Verpflichtung würde eine „Abstandssumme“ in Höhe von rd. 295.000 Euro, die über eine Bankbürgschaft gesichert werden könnte, festgesetzt. Im Falle des Wechsels der Verfügungsberechtigung über das Grundstück nach Abbruch muss sich die Stiftung Generalarmenfonds als Adressat der Abbruchgenehmigung absichern und die Verpflichtung zur fristgerechten Errichtung des öffentlich geförderten Ersatzwohnraums vertraglich auf den nachfol- genden Verfügungsberechtigten übertragen. Zur Neuentwicklung des Grundstücks Die Stiftung Generalarmenfonds kan n das Areal Gartenstraße 84 - 92 aufgrund ihrer geringen Ka- pitalausstattung nicht selbst entwickeln. Als Alternativen verbleiben die Vergabe eines Erbbau- rechts an dem Grundstück oder der Verkauf des Grundstücks - jeweils unter Auflagen. Dies sieht bereits die Vorlage V/0801/2008 unter Punkt 4 ausdrücklich vor. Die Vergabe eines Erbbaurechts hat zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen. Dabei ist es aus Sicht der Stiftung Generalarmen- fonds unerheblich, ob eine andere kommunale Stiftung oder ein Dritter Erbbaurechtsnehmer wird. Da die Vergabe eines Erbbaurechts zu sofortigen inflationsgesicherten Erträgen für die Stiftung Generalarmenfonds führen würde und durch den Werterhalt des Grundstücks der Vermögensmix der Stiftung ausgewogen bliebe, ist diese Alternative einem Verkauf vorzuziehen. Mit den Erbbau- zinsen könnte die Stiftung Generalarmenfonds sukzessive den bestehenden Mittelvorgriff abbauen und weiterhin in geringem Umfang ihre Stiftungszweckerfüllung in Form von mildtätigen Einzelfall- hilfen für besonders Bedürftige fortsetzen. An die Vergabe eines Erbbaurechts sollten aus wohnungspolitischer Sicht auch wegen der innen- stadtnahen Lage neben der Erstellung von mindestens 750 qm Wohnfläche nach Förderweg A folgende Anforderungen geknüpft werden: - Erstellung möglichst viel öffentlich geförderten und preisgünstigen Wohnraums, - max. Ausnutzung des Grundstücks, - Erstellung überwiegend kleinerer (2-Raum-) Wohnungen, die möglichst umfassend barrie- refrei sind und einen Mietermix zulassen. Die Verwaltung wird unter den genannten Prämissen eruieren, ob geeignete Erbbaurechtsnehmer, zu denen auch eine kommunale Stiftung gehören könnte, gefunden werden können. Über die Bestellung des Erbbaurechts wird ein separater Beschluss herbeigeführt. I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Gartenstraße 84
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0281/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.04.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37