V/0617/2014
Bebauungsplan Nr. 546 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0617-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0617/2014 Begründun g zum Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 3. Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 6 4.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 6 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 8 7.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 7.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude .......................................................................................................................... 10 7.2.4 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 13 7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ...................................................................... 13 7.2.6 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 14 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 15 7.2.8 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 17 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 18 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 18 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 19 7.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19 7.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 19 7.6.2 Private Grünflächen ......................................................................................................... 19 7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 20 7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 20 7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20 7.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 21 7.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 21 8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 21 9. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 23 10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 25 Begründung / Seite 1 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und w urden aufgegeben. Die in den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im November 2013 erfolgt. Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck , Sentrup, Uppenberg, Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Gievenbeck befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem Abzug aus der York-Kaserne in Gremmendorf im November 2012 waren bereits etwa die Hälfte der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York -Kaserne – frei gezogen. In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford -Kaserne in Gievenbeck wurden auch die restlichen Wohnstandorte von den briti schen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des Jahres 2013 aufgegeben. Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet. Begründung / Seite 2 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Seiten der stä dtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden. Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre „parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre Entstehungszeit teilweise individuelle, qualität svolle Architektursprache aus. Die Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gievenbeck und Sentrup (Stadtbezirk West) Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuwei sen, dass der Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers , der Fenster und Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die K ubatur der Gebäude unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwi egende Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend zwei Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus - und Anbau ten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten. Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte- 2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg. 3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energieausweise in den Verkaufsexposés der Verkäuferin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen. 4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel. Begründung / Seite 3 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Mü nster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wurde durch den Rat im November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6 Dieses gesamtstädtische Konzept hat u.a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: • zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt; • zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie öffentlich-wirksamen privaten Freiraums; • zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen; • zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im Bestand). Der Bebauungsplan Nr . 546 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen. Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den Standort „Borghorstweg“ (blau: Erhalt, rot: Abriss und Neubau) 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 546 befindet sich im Stadtteil Gievenbeck und liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert: 5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat . 6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat. 7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab. Begründung / Seite 4 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach • Im Norden durch Wohnbebauung des Ahauswegs, • im Osten durch den Gievenbach und den Sportplatz des ehemaligen Britenwohnstandorts, • im Süden durch öffentliche Grünanlagen und • im Westen durch Wohnbebauung des Vredenwegs. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 45, Flurstücke 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 307, 308, 309, 310, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 410, 411, 412, 413, 426, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 641 und Teile der Flurstücke 355, 399, 442, 450. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Der Umfang des Plangebiets wurde gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss auf den Bereich der vorhandenen Wohnbebauung des ehemaligen Britenwohnstandorts beschränkt (s. Abbildung 3 blaue Liegenschaften inklusive Erschließung ). In einem weiteren Verfahren sollen später die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit des Sportplatzes geschaffen werden (s. Abbildung 3: rote Liegenschaften). 3. Planverfahren Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Bauges etzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand; • die zulässige Gesamtgrundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²; • die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung; die Umweltbelange werden g leichwohl in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung entnom men werden, die über § 30 (3) i. V. m. § 34 BauGB Anwendung findet. Begründung / Seite 5 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 546 und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Südlich angrenzend besteht der am 27.02.1978 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 206 Gievenbachtal / Arnheimweg “, der eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Östlich angrenzend besteht die am 28.10.1988 in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 234 „Gievenbeck - Gievenbachtal / Gronauweg“, die für die heute als Bolzplatz genutzte Fläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ballspielplatz festsetzt. Im östlichen P langebiet und angrenzend befindet sich das äußerst strukturreiche, schutzwürdige Biotop „Gievenbach“. Der Landschaftsplan Roxel er Riedel (LP3) befindet sich noch im Verfahren. Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne ( beispielsweise Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht. 5. Räumliche und strukturelle Situation Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Das Plangebiet befindet sich westlich der Innenstadt Münsters im Stadtteil Gievenbeck , westlich des Rüschhauswegs und südlich des Ahauswegs. Das Plangebiet wird nördlich und westlich größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Der zwischen Ahausweg und Borghorstweg befindliche, ebenfalls von den Briten genutzte Sportplatz sowie die daran südlich angrenzenden Liegenschaften sind nicht Teil des Bebauungsplanes. Östlich und südlich grenz en Grün- und Freiräume des Gievenbachs an das Plangebiet an. Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plang ebiets sind nicht vorhanden. Die nähere Umgebung nördlich und westlich des Plangebiets wird größtenteils durch I bis II- geschossige Wohnbebauung geprägt. Die außerhalb des Plangebietes befindlichen, zur ehemaligen Siedlung gehörenden Häuser am Borghorstweg 19, 21, und 23 s üdlich des Sportplatzes dienen temporär als Wohnunterkunft für Flüchtlinge. Dieser Bereich und die nördlich daran angrenzende, derzeit unbebaute Sportplatzfläche soll en von der Stadt Münster gekauft werden, um künftig dort ein Wohnbaugebiet mit erforderlichen Infrastruktureinrichtungen entstehen zu lassen. Begründung / Seite 6 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Abbildung 4: Britenwohnstandort „Borghorstweg“ in Gievenbeck (eigene Darstellung auf Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012) 6. Planungsziele Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Borghorstweg“ konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt 8: • Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild. • An-/ Ausbaukonzept: rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper (Erweiterung) bzw. zweigeschossige Gebäudeerweiterungen zur Vergrößerung der Wohnfläche. • Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / Wohneinheit; größtenteils Erhalt bzw. Erweiterung bestehender Garagenstandorte. 8 Die Neubebauung des Sportpl atzes sowie der unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücke soll in einem separaten, später folgenden Planverfahren geregelt werden und ist deshalb nicht Bestandteil des Plangebiets. Begründung / Seite 7 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 546 durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel). 7. Inhalte des Bebauungsplans 7.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätsvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs - oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden größtenteils stringente und siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung , Materialität und Farbgebung getroffen. Hiermit wird gesichert, dass die städt ebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung „aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende gestalteris che Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Die ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar. D ie Gebäude und deren Ausbaumöglichkeiten sollen aber gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen. Abbildung 5: Luftbild (2011) Begründung / Seite 8 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Das Plangebiet wird durch eine öffentliche Schleife (Borghorstweg / Bil lerbeckweg) erschlossen. Der westliche, am Billerb eckweg liegende Bereich (Bereich 1 und 2) nimmt die zweigeschossige Reihenhausbebauung auf. Die südausgerichteten Reihenhäuser (Bereich 2) sind jeweils durch die von der Hauptzufahrt Billerbeckweg abführende Schleife (Umfahrt um die Reihenhauszeilen) erschlos sen. Die westlichsten Grundstücke dieser südausgerichteten Reihenhauszeilen sind bisher unbebaute Rasenflächen. Die im südlichen Bereich am Borghorstweg befindlichen Doppelhäuser (Bereich 3) und östlich liegenden Einzelhäuser (Bereich 4) sind südostausgerichtet und öffnen sich durch die seitlichen Abstände dem südlich und östlich angrenzenden Freiraum. Städtebaulich prägend ist die Ausrichtung der Gebäude in einem bestimmten Winkel (Doppelhäuser etwa 20°, Einzelhäuser etwa 45°) zur Erschließungsstraße, so dass hier die Vorgärten eine spannungsreiche Abfolge im öffentlichen Raum darstellen. Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Doppelgaragen zwischen den Doppelhäusern, Garagen der Einzelhäuser und einen kleinen Garagenhof südlich der Reihenhäuser gedeckt. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt. Abbildung 6: Bereiche im Bebauungsplan Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen. Begründung / Seite 9 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 7.2.1 Art der baulichen Nutzung Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung von Baugebietst ypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein Regelungsbedarf im Bebauungsplan. Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i. V. m. § 34 BauGB Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf (beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplät ze und Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und überbaubaren Flächen reguliert. 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i. V. m. der Dachform eindeuti g und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s iehe in den folgenden Kapiteln) . Die maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch f ixierte überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend. 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind i n den Bereichen 1 und 2 zielfokussiert und eng durch Baugrenzen definier t. Die überbaubare Grundstücksfläche der Gebäude orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur des Kernstück s der Siedlung (heutige Reihenhäuser) in jetzigem Ausmaß zu erhalten. Jedes Gebäude in den Bereichen 1 bis 2 erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5,0 m tiefe Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Für die Gebäude in den Bereichen 3 und 4, die sich in östliche und südliche Richtung dem am Plangebiet angrenzenden Freiraum öffnen, werden aufgrund der Grundstücksgrößen und großzügigen Vorgartenbereiche die überbaubaren Grundstücksflächen maßvoll erweitert. Lediglich auf den großen Grundstücken mit Einzelhäusern (Bereich 4) sind die überbaubaren Grundstücksflächen auch in Süd -West- bzw. Nord- Ost-Richtung erweitert, um hier zukünftig eine entsprechend den Grundstücksgrößen dichtere Bebauung zu ermöglichen. Im Bereich der Einzelhäuser werden entsprechend dem Ziel eines A brisses und Neubaus die überbaubaren Grundstücksflächen auf insgesamt 10 x15 m erweitert, wobei die städtebaulich prägende Ausrichtung der Gebäude im 45° -Winkel zur Erschließungsstraße erhalten bleibt. Alternativ Begründung / Seite 10 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach können die Häuser wie im Bestand vorhanden erhalten bleiben. Eine Wohnflächenerweiterung wäre hier im Dachgeschoss (als Nicht-Vollgeschoss) möglich. Um einen praktisch nutzbaren, privaten rückwärtigen Gartenbereich zu erhalten, wird im Bereich 3 auf eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nach Süden verzichtet. Für die Häuser im Bereich 3 werden aufgrund der großzügigen Vorgartenbereiche und der Grundstücksgrößen in Richtung Norden die Baugrenzen in diesem Bereich erweitert, um damit die Option für ein größeres Bauvolumen zu ermöglichen. Die städtebaulich prägende Ausrichtung der Gebäude zur Erschließungsstraße bleibt erhalten. Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen Festsetzungen als maximal zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom G esetzgeber vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr. 3.2) und zum anderen gemäß § 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind. Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig u nd im Sinne des nachhaltigen Erhalt s von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten. Vollgeschosse Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend II Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger dichte beziehungsweise wesentlich dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude auszuschließen. Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche der Häuser in den Bereichen 1 bis 2 dürfen maximal eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark zu überformen. Eine Terrassennutzung der rückwärtigen, eingeschossigen Anbauzonen ist gem äß textlicher Festsetzung ( TF) 2.2.4 ebenfalls möglich. A us gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Terrassen nicht zulässig; Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger Massivität und Höh enentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der Oberkante der Ter rassenfläche begrenzt (vgl. TF 2.2.4). Trauf- und Gebäudehöhen Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und - neigung) ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen . Hier ist es zielführend, die Trauf - und Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch- Neubau-Fall etwa bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die prägende Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten. Um S anierungen der Dächer durch Dämmung oder Erhöhung der Dachneigung zu ermöglichen, sind – im Ve rgleich zu den bestehenden Gebäudehöhen – leicht erhöhte Gesamtgebäudehöhen festgesetzt. Die Traufhöhenfestsetzung ist eng an den Bestand Begründung / Seite 11 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des Drempels und Veränderung der Proportion der Gebäude zu vermeiden. In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter über Normalhöhennull (NHN) entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – etwa folgenden Bauhöhen: • Bereich 1 und 2: Traufhöhe = 5,4 m und Firsthöhe = 8,3 m • Eingeschossige Anbauen (Bereich 1 und 2): Bauhöhe (Attika) = 3 m • Bereich 3: Traufhöhe = 5,5 m und Firsthöhe = 9,3 m • Bereich 4: Bauhöhe = 8,5 m Für den Bereich 4 sind bewusst keine Traufhöhen festgesetzt, da in Verbindung mit der zwingend II -geschossigen Ausführung in Verbindung mit der Bauhöhe und der Dachform entsprechend bei Abriss und Neubau individuellere Detaillösungen realisiert werden können. Auf die vom G esetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten Höhenmaße bezüglich der energetischen Sanierung von Gebäuden (Dachdämmung) wird hingewiesen (vgl. Hinweis 3.2). Als Orientierungspunkt e für die Höhenangaben in Meter über NHN dienen eingemessene Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum. Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um insbesondere die Vorgärten entsprechend frei zu halten und die bestehenden Höhenpräg ungen des Geländes und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.5). Eine geringfügige Modellierung des Erdreichs zur Realisierung von Zufahrten zur Garage oder Zugängen zum Haus ist dadurch nicht ausgeschlossen. Einzige Ausnahme bil det der Bereich 3, in dem Aufschüttungen der im südlichen Grundstücksbereich bestehenden, zur südlichen Grundstückgrenze hin abfallenden Böschung (siehe Planzeichnung) zulässig sind, um diesen rückwärtigen Bereich dem vorhandenen Geländeniveau des Grundstücks anz ugleichen zu können. Die Höhe der Aufschüttung ist hier auf das vorhandene Geländeniveau des Grundstückes beschränkt, um beispielsweise Erdwälle im rückwärtigen Bereich auszuschließen. Stützmauern zur Absicherung des Erdreichs sind maximal bis in Höhe der Aufschüttung zulässig (vgl. TF 1.5). Somit sind a usreichende Gartentiefen nach Aufschüttung gewährleistet , ohne das die künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die Zustimmung des / der Nachbarn angewiesen sind. Diese einschränkend und zur Kubatur zum Te il bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümeri nnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung (Bereiche 1-2) und zweigeschossige maßvolle Gebäudeerweiterungen (Bereiche 3-4). Auch die an heutige energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dac hhaut der Gebäude wird aktiv ermöglicht. Für die Bereiche 3- 4 besteht das Angebot, die Häuser im Bestand zu erhalten oder die Bausubstanz abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, der sich in den Bauhöhen (Trauf - sowie Firsthöhe) der bestehenden Häuser in den Höhenentwicklungen jedoch anpassen muss. Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und westlich an das Plangebiet angrenzende Wohnumfeld l ässt sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den Begründung / Seite 12 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellung mit Blick auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungs plans feststellen9. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden. Wohneinheiten je Gebäude Im Bereich 4 (Einzelhaus) werden die Wohneinheiten pro Haus auf maximal zwei begrenzt, um insbesondere die Versiegelung durch Stellplätze und deren Zufahrt zu begrenzen sowie das Verkehrsaufkommen im Plangebiet gering zu halten. Mit dieser Festsetzung in Verbindung mit der festgesetzten Bauhöhe und der Geschossigkeit kann beispielsweise pro Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichend Wohnraum entstehen. 7.2.4 Bauweise und Bauform Im Plangebiet ist für die Bereiche 1- 3 bestandsorientiert die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude in den Bereichen 1-2 durch Anbau ten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäu debreite zu gewährleisten. Mit Blick auf die maximale I -Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug “ ist auf Grundlage der aktiven Fest setzung der geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer auf die Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen. Für die Einzelhäuser ist eine offene Bauweise (Bereich 4) festgesetzt, um die Wirkung der freistehenden Einzelhäuser auf großen Grundstücken mit seitlichen Abständen weiterhin zu gewährleisten. Haustypen werden für die Bereiche mit geschlossener Bauweise nicht festgesetzt . Durch verschiedene Faktoren wie die vorhandenen Bestandshäuser (Reihenhaus / Doppelhaus) , die Grundstücksaufteilung, die Stellplatzfestsetzungen und die Vermarkt ung an Einzeleigentümer ist der Fortbestand dieser Haustypen wahrscheinlich. Durch alternative Grundstücksteilungen soll jedoch eine Flexibilität ermöglicht werden. 7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände Als Dachformen werden für die II -geschossigen Hauptgebäude in den Bereichen 1- 3 bestandsorientiert Satteldächer mit 32° (+3°) Dachneigung in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener First richtung festgesetzt. Eine Abweichung in der Dachneigung von - 3° ist nicht festgesetzt, um nicht dem Bestand geringere Dachneigungen und dadurch auch geringere Dachvolumen zuzulassen. Für die I -geschossigen Anbauten sowie Garagen werden Flachdächer festgesetzt, um die bestehende städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum de m Hauptgebäude untergeordnet , werden als Ergänz ung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen. 9 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus. Begründung / Seite 13 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Für den Bereich der Einzelhäuser ist die Dachform nicht festgesetzt, um hier im räumlichen Übergang zur Neubebauung des Sportplatzes individuelle, architektonische Lösungen entwickeln zu können. Lediglich gebietsuntypische Dachformen, wie Walm -, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind ausgeschlossen. Um einer Auflösung und Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits im Bestand vor handenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen beizubehalten, sind Dachgauben und Dacheinschnitte in der Größe beschränkt und nur im rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig (vgl. TF 2.2.2). Zur Materialität der Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine Vorgaben, sehr wohl aber bezüglich der baulichen Gestaltung und der Anordnung und somit des Volumens von Dachaufbauten und -einschnitten. Diese Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um die Dachlandschaft als Dach der Gebäude mit durchlaufenden Pfannenreihen im Traufbereich als solches erkennbar zu erhalten und durch Regelung der Proportionalität zur Breite der gesamten Dachfläche auch die Einsichtnahme und Störung der jeweils südlich angrenzenden Nachbargrundstücke zu begrenzen (eine Nutzung des Obergeschosses der Anbauoption als Dachterrasse ist in den Bereichen 1- 2 bereits zulässig) . Als Dachgaube sind nur Flachdachgauben zulässig, um – neben der räumlichen Effektivität bezüglich der Raumhöhe – ein entsprechend der Gesamtqualität der Siedlung einheitlich gestalterisch verträgliches Bild der Dachausbauten zu erzielen. Im Gesamtbild ist s omit die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand zu erhalten und frei von baulichen Eingriffen zu belassen. Dachflächen fenster zur Belichtung des Dachbodens sind hingegen auch dort zulässig. Der Erhalt der städtebaulich wirksamen Qualität der Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt. Auf der anderen Seite wird den künftigen Eigentümerinnen und Eigentümern individuelle Freiheit in Richtung Ausbau des Dachgeschosses, auch mit Gauben oder Dacheinschnitten, im Bereich der gartenseitigen Dachflächen aktiv ermöglicht. Die gestalterisch begründeten Anordnungs- und Größeneinschränkungen hierfür lassen gleichwohl eine effektive und deutlich wohnflächensteigernde Dachausbauoption zu. Es wird darauf hingewiesen, dass i n den Bestandshäusern im Bereich 3 Aufenthaltsräume (z. B. Schlafzimmer) im Dachgeschoss nur möglich sind, wenn die Dachneigung auf 35° angehoben wird und das Dachgeschoss kein drittes Vollgeschoss ist. 7.2.6 Material, Farbgebung Dach Da nur anthrazitfarbene Ton- und Betondachziegel zugelassen werden, besteht k ein Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung, um eine einheitliche Gestaltung insbesondere der zusammenhängenden Hauseinheit und der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten, ( vgl. TF 2.2.6). Diese a m Bestand orientierte Dacheindeckungsfarbe stellt eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher. Begründung / Seite 14 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Abbildung 7: Bestandsbebauung Fassade Innerhalb des Plang ebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur roter bis rotbrauner Klinker in einem bestimmten Farbspektrum ( vgl. TF 2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Klinker für die Hauptgebäude behält das Baugebiet sei ne eigenständige Prägung und seinen gestalterischen Zusammenhang. Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen w ird, um gestalterische Freiheiten zu lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in Klinkerausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich Doppelgaragen sind in Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu vermeiden. Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus und damit auch eine präg ende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die Wahl des Klinkers und des Dachziegels bleiben ansonsten unbee influsst, um die individuelle Gestaltungs - und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken. 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen Stellplätze Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet ein Garagenhof (Sammelgaragen) und für einen Teilbereich im Süden (Bereich 3 und 4) Garagen vorhanden. Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum - und baulichen Qualitäten städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anor dnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten. Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts -) Garagen und (Gemeinschafts- )Stellplätze entsprechend nicht in den Vorg artenzonen sondern nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.3.1). Begründung / Seite 15 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Garagen als bauliche Anlage für die Häuser im Bereich 3 und 4 sind im Bauwich zulässig und die Standorte räumlich festgelegt. Im Bereich 3 werden die Standorte für Garagen jeweils im Bauwich festgesetzt und auf eine Größe von maximal 3 m Breite und 9 m Länge beschränkt, um Versiegelungen zu reduzieren und den Standort der Garagen flexibel zu gestalten. Pro Hauseinheit / jetziger Grundstücksaufteilung ist maximal eine Garage zulässig, um Doppelgaragen und damit das Verkehrsaufkommen im Plangebiet zu beschränken. Im Bereich 4 (Einzelhäuser) sind pro Gebäude insgesamt maximal 2 Garagen in je maximal 3 x 9 m Größe festgesetzt, sodass für die maximal zulässigen zwei Wohneinheiten eine entsprechende Anzahl an Garagen festgeset zt und das Verkehrsaufkommen im Gebiet verträglich geregelt ist. Die Häuser in den Bereichen 1 und 2 erhalten jeweils am Kopfende der Zeile die Möglichkeit, eine Garage zu errichten. Ausnahme dabei bildet das Kopfende Billerbeckweg Nr. 22, an dem nur eine Stellplatzfläche ausgewiesen wird, um den Zugang der dort verlaufenen Niederspannungskabel zu gewährleisten. Die Errichtung eines Carports ist an dieser Stelle jedoch möglich. Die Vorgärten in den Bereichen 1 und 2 sind aufgrund der geringen Tiefe und der teilweise vorhandenen Treppe zum Eingang für einen Stellplatz nicht geeignet. Die bestehende Gemeinschaftsgarage im Süd en des Plangebiet s wird planerisch festgesetzt und um einen Garagenstandort erweitert , um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusamm enhang mit Versiegelungseffekten umzugehen. Im Bereich 2 werden neben den Garagenangeboten auf den bisherigen unbebauten Grundstücken (westlichstes Grundstück der jeweiligen Häuserzeile im Bereich 2) weitere Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt. Die Varian te, diese freien Rasenflächen als Baugrundstücke festzusetzen, wurde nicht weiter verfolgt, da dadurch ein bauordnungsrechtlich nötiger Stellplatznachweis für die Wohneinheiten im Plangebiet nicht gewährleistet werden kann. Die Gemeinschaftsgaragen und Gem einschaftsstellplätze sollen den Häusern in den Bereichen 1-2 zugeordnet werden, wobei letztendlich hier die Vermarktung über die genauere Zuordnung zu den jeweiligen Wohnhäusern und Eigentumsverteilung entscheidet (Parzellierung, Gemeinschaftseigentum etc.). Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind Stellplätze und Car ports demgegenüber ebenfalls zulässig. Jedem Grundstück / jedem Haus kann mindestens ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet werden. Die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche Frage, sondern die praktis che Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImA) bzw. den jeweiligen Eigentümer. Nebenanlagen Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. Diese sollen künftig durchaus zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv entsprechende Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die s ich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Gleichzeitig sind Nebenanlagen auch in den Flächen für Garagen zugelassen. Die Fläche für Nebenanlagen für den Bereich der mittig liegenden Häuser (Bereich 2) ist enger festgesetzt, da die Nebenanlagen zur Erschließungsfläche (gleichzeitig Dungweg) liegen. Gleichzeitig wird dadurch ein ausreichender Gartenbereich gewährleistet und die Versiegelung Begründung / Seite 16 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach der Grundstücke gering gehalten. Um festgesetzte Bäume zu schützen, sind die Nebenanlagen eines Teils d er südlichsten Häuser zeile (Bereich 2, Billerbeckweg 2-16 gerade) entsprechend nicht unmittelbar an der öffentlichen Erschließungsstraße gelegen, sondern um 4 m Richtung Norden abgerückt. Begrünte Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen zulässig, da diese aufgrund der kleineren Größe im Vorgarten verträglich sind. Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m. Aufgrund der größeren Wohnflächen und Grundstücksgrößen sind im Bereich 4 Gesamtflächen von maximal 24 m² pro Grundstück zugelassen. Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind größtenteils außerhalb der überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt. 7.2.8 Freiflächen, Begrünung Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutz ten Wohnsiedlungen ist die vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten in Richtung öffentlicher Erschließungsfläche zu schützen, Zäune und Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen Charakter. Um diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einf riedung folgende Festsetzungen getroffen: In den Bereichen 1- 2 sind Grundstückseinf riedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig , um den Eindruck der freien Vorgärten weiterhin zu gewährleisten. Dieser Bereich – jeweils vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung – ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen und den damit zum öffentlichen Raum liegenden Vorgärten werden Einf riedungen größtenteils ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen. In den Bereichen 3 und 4 sind – aufgrund der größeren Vorgärten und kürzeren überbaubaren Grundstücksflächen – im gekennzeichneten Vorgartenbereich maximal 1,0 m hohe Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen z. B. Buche, Weißdorn, Weide zulässig. Durch die bewusst geringe Höhe sind auch hier die prägenden freien Vorgärten weiterhin vom öffentlichen Raum her erlebbar und prägend für die Siedlung . Gleichzeitig wird dem Bedürfnis der Eigentümer Rechnung getragen, die tiefen Vorgärten optisch einzugrenzen. Im übrigen Bereich – d. h. größtenteils in den rückwärtigen, hinter dem Haus liegenden Grundstücksflächen – sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z. B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,0 m oder Hecken bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einf riedungen zu schützen. In Verbindung mit einer Hecke sind Einfriedungen ausnahmsweise in blickdurchlässiger Form in gleicher Höhe zugelas sen. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind somit ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF 2.1.1). In ihrer dem Zweck dienlichen, geringfügigen Höhe sind Stützmauern insbesondere für den Bereich 3 bei notwendiger Aufschüttung im rückwärtigen Bereich ausdrücklich zulässig und fallen nicht unter die Festsetzung von Einfriedungen. Begründung / Seite 17 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung. Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu wahren und die unmittelbaren privaten Garten- und Terrassenbereiche i nsbesondere in den schmalen Haus grundstücken der geschlossenen Bebauung (Bereiche 1-3) abschirmen zu können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen mit einer Gesamtlänge von 3,0 m (Terrassen-/ Balkontrennwände) nur im rückwärtigen Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Zum Teil sind diese Terrassenabgrenzungen in Form von Holzzäunen bereits vorhanden. Die Höhe ist hier ebenfalls auf 2,0 m beschränkt, um sich dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich der Häuser der Bereiche 1 und 2 sind Brüstungen in max. 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus diesem Grunde ausgeschlossen. Bezüglich der Einf riedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten abwägend Rechnung getragen. 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Wohngebiet ist über den Rüschhausweg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das Plangebiet wird durch eine öffentliche Schleife (Borghorstweg / Billerbeckweg) erschlossen. Diese Erschließung wird – wie im Bestand vorhanden – als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die großzügig dimensionierte Verkehrsführung im Billerbeckweg ( im mittleren Bereich mit einer Breite bis zu etwa 18 m) wird bewusst nicht reduziert. Varianten, hier entsprechend die Verkehrsfläche zu reduzieren und einen Stellplatznachweis auf dieser Fläche zu führen, wurden nicht weiter verf olgt, da der Umbau für nur eine geringe Anzahl an Stellplätzen wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Für die Gebäude im Bereich 1 ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der Grundstücke vorgesehen und als mit ein em Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit für Transport - und gartenpflegerische Zwecke merklich. Die Häuser im Bereich 2 haben durch die beidseitigen Verkehr sflächen (Erschließung und rückwärtiger Dungweg) bereits diese Möglichkeiten. Der im städtischen Eigentum befindliche und im Bestand vorhandene Fuß- und Radweg östlich des Haus es Ahausweg Nr. 5, der derzeit vom Ahausweg eine Möglichkeit der fußläufigen Erreichbarkeit des Spielplatzes darstellt, wird nicht als Wegeverbindung festgesetzt . Auf dieser Fläche ist der erforderliche Stellplatznachweis zu führen ( Neuerrichtung einer Garage angrenzend an das Reihenendhaus festgesetzt). 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung mit Strom, Wasser und G as erfolgt über bestehende Leitungssysteme der Stadtwerke Münster. Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – die öffentlichen Verkehrsflächen aus reichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von Leitungen dimensioniert. Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Borghorstweg abgeleitet werden. Begründung / Seite 18 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Leitungsrechte für die Erschließungsträger sind im Plangebiet für die Erschließung der mittig liegenden Häuser (Bereich 2) gesichert. Weitere Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind privatrechtlich – wenn nötig – als Dienstbarkeit zu regeln. Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch die Ringerschließung und den ausreichend dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3- achsiges Müllfahrzeug von 12 m Länge ausreichend dimensioniert. 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben. Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gievenbeck ergibt sich ein Bedarf von Kindertagesstätten im Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet nicht gedeckt werden s oll, werden hierfür die nördlich an das Plangebiet grenzende Sportplatzfläche sowie die Fläche der ehemaligen Oxford-Kaserne intensiv geprüft. Im Umfeld vorhandene Grundschulen sowie ggf. auf der Oxford- Kaserne geplante Kindertagesstätten verfügen über ausreichend freie Kapazitäten, sodass im Plangebiet selbst keine Grundschule realisiert werden soll. 7.6 Grünflächen / Begrünung 7.6.1 Öffentliche Grünflächen Zum Schutz des östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden Gievenbachs sowie der angrenzenden Uferbereiche werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den naturnahen Gewässerzustand und das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten. Die Abgrenzung entspricht den auf den Einzelhausgrundstücken im Bestand vorhandenen Holzzäunen. Die britischen Familien haben entsprechend der natürlichen Abgrenzung des Uferbereichs (und nicht entsprechend der weiter östlich befindlichen, tatsächlichen Grundstücksgrenze) Zäune in einem Abstand von etwa 10 m auf das Grundstück realisiert , so dass sich das Biotop in den letzten Jahrzehnten entsprechend naturnah entwickeln konnte. Im Plangebiet besteht ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen, der jedoch aufgrund der Flächenverfügbarkeit im Plangebiet selbst nicht gedeckt werden kann. Die ehemals von den Briten als Spielplatz genutzte Freifläc he zwischen den bestehenden Häusern im Bereich 2 und der Sportplatzfläche befindet sich nicht im Plangebiet. Da für die zukünftig neuen Wohneinheiten und auch das nähere Umfeld ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht, wird eine Realisierung auf dem Sportplatz eingehend geprüft. 7.6.2 Private Grünflächen Um eine optimale Einbindung von Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtprägenden Qualitäten der Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch auch Vandalismus zu verhindern, sind Fassaden, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch zu begrünen (vgl. TF 1.4.2). Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen sowie auf den Flächen für Garagen zulässig. Die Abfallbehälter sollen, wenn Sie im Vorgarten stehen, eingegrünt werden, um diese bauliche Anlage im sensiblen Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten. Begründung / Seite 19 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Da sich entlang des Bachverlaufs Gartenflächen befinden und weiterhin auch die Größe der Nebenanlagen auf 12 m² / max. 24 m² beschränkt ist, wird der größtmöglichste Bereich entlang der öffentlichen Grünfläche von Versiegelung freigehalten. Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche (siehe Kapitel 7.2.8) wird verwiesen. Weitere Festsetzungen werden für die privaten Grünflächen nicht getroffen. 7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders erhaltenswerten Bäume im südwestlichen Eingangsbereich am Borghorstweg sowie jeweils im Vorgarten der Gebäude i n den Bereichen 3 und 4 werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt , da diese städtebaulich für die Siedlung präg end sind. Weiterhin werden in diesem Bereich Bäume zur Anpflanzung vorgeschlagen. Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird festgesetzt, dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. Ausfälle sind zu ersetzen (vgl. TF 1.4.1). Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, Stellplätze, Nebenanlagen) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden. 7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstel lung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohn fläche). Garagen und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig. 7.7 Immissionsschutz Da der nördlich befindliche Bolzplatz laut Ratsbeschluss vom 11.12.2013 aufgegeben werden soll (Vorlage Nr. V/0610/2013) und sich die südlich angrenzenden Sportflächen i n ausreichendem Abstand zum Plangebiet befinden, ist das Plangebiet keinen Lärmemissionen ausgesetzt. Die Auswirkungen des Sportlärm s durch die Sportanlage südlich des Plangebiets wurden im Rahmen der Planung des Grünzugs "Gievenbeck Süd- West" untersucht. Hierzu gibt es zwei Gutachten des Lärmgutachters Uppenkamp und Partner aus April und Juni 2003. Anhand der Isophonenkarte in der Untersuchung kann dargelegt werden, dass die Wohngebäude im Bebauungsplan lärmtechnisch sogar günstiger liegen als die im Gutachten untersuchten Begründung / Seite 20 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Immissionsorte. Lärmtechnisch bestehen auch bezüglich der Lärmeinwirkung der Sportanlagen auf das Plangebiet keine Bedenken. Besondere Anforderungen an aktiven oder passiven Schallschutz der G ebäude ergeben sich nicht. 7.8 Altlasten / Altstandorte Innerhalb des Plang ebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – vormals waren die Flächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht auszugehen. 7.9 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmäler und Baudenkmäler Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit ) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis. 8. Auswirkungen auf die Umwelt Menschen Da der nördlich befindliche Bolzplatz laut Ratsbeschluss vom 11.12.2013 aufgegeben werden soll (Vorlage Nr. V/0610/2013) und sich die südlich angrenzenden Sportflächen in ausreichendem Abstand zum Plangebiet befinden, ist das Plangebiet keinen Lärmemissionen ausgesetzt. Besondere Anforderungen an aktiven oder passiven Schallschutz der Gebäude ergeben sich nicht. Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet im Wesentlichen die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand und das schützenswerte Biotop am Gievenbach zu nennen. Teile des äußerst strukturreichen Biotopkomplexes entlang des Gievenbachs auf einer Gesamtlänge von ca. 1,9 km befinden sich östlich im Bebauungsplangebiet. Zum Schutz des östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden Gievenbachs mit angrenzenden Uferbereichen werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den naturnahen Gewässerzustand sowie das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten. Begründung / Seite 21 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge. Im Aufstellungsverfahren wurde ang eregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen besonders erhaltenswerten Bäume am Borghorstweg werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind. Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vor handene Bäume möglichst nicht für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden. Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung w esentlich unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt i n der Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit Festsetzung. Artenschutz Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschut zrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1960er Jahren mit privaten Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hi nweise auf planungsrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten. Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht ( u. a. zum Teil baug leiche Haustypen in Angelmodde Ostpreußenstraße). An allen untersuchten Standorten zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der N utzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet keine weiteren Untersuchungen der Gebäude. Begründung / Seite 22 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können. Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen. Ob eine weitergehende Prüfung aufgrund der beschriebenen Situation noch erforderlich ist, wird derzeit geprüft. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich ev entuell gegebene Ausw irkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben Geltung besitzen. Wald Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen. Boden, Klima, Wasser Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sow ie der privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung und Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen. Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen der Planung kommt es gleichwohl zu einer weit eren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten. Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden. Östlich des Plang ebiets verläuft der G ievenbach. Zum Schutz dieses Fließgewässers ist der Bereich des schutzwürdigen Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Wohngebäude haben bereits durch die Orientierung zum Borghorstweg und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen entsprechenden Abstand zum Bach. 9. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 29.373 m² 2,94 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 6.784 m² 0,68 ha 23,1 % Öffentliche Grünfläche 1.262 m² 0,13 ha 4,3 % Wohnbaufläche 21.327m² 2,13 ha 72,6 % Tabelle 1: Flächenbilanz Begründung / Seite 23 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 10. Gesamtabwägung Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo – dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hi nweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen. Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die Aufstellung eines B ebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale, welche gemäß § 34 BauGB nicht möglich wären. Die ein heitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen größtenteils gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch eing eschossige Anbaumöglichkeiten, Ausbau des Dachgeschosses und zweigeschossige Gebäudeerweiterungen maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche wird bei den Häusern i n den Bereichen 3 und 4 vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet. Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Ei ngriffen wurden im Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden g eschont wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die Wahrung städtebaulich prägender und gleichzeitig erhaltenswerter Grünstrukturen ist durch entsprechende im Plan fes tgesetzte Maßnahmen erfolgt. Im Ergebnis wird zudem eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unter stützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht -Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen. Begründung / Seite 24 von 25 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der prägende Bautyp des ehem aligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der histori schen Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt. Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenom menen Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Hauptziel; zum anderen wir d aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung vorgesehen. Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Das Plangebiet befindet sich größtenteils in Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die Liegenschaften am Ahausweg und an den Wohnwegen Billerbeckweg Nr. 2-50 (gerade) befinden sich im Eigentum der SW-Immobiliengesellschaft mbH, Osnabrück. Die öffe ntlichen E rschließungsflächen sowie ein Flurstück am Haus Ahausweg Nr. 5 (bisher Fußweg) sind Eigentum der Stadt Münster. Die Grundstücke der Wohngebäude werden in den Bereichen 1, 3 und 4 durch die BImA, im Bereich 2 durch die SW-Immobiliengesellschaft mbH veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen und -erwerber. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach. Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 25 von 25
V-0617-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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(geplant) I I I II II II II II I I I I II II II I II I I I II II II I I I I II II II II II I II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I Gievenbeck Jugendzentrum II II II II II II II II II II II I I I I II II II II II II II II II II II II II I II II II II II II I II II II II II II II II II II P P Sportplatz I SI I 95 I19 I 4 II 18 II II 61 II 59 II 57 I I 13 8 I 10 I 4a II 14a II 55 II 53 11a I 9 II 45 I 11 I 7 I 7a II 39 II 49 II I 25 I 6 I3 I 15 13 II 14 II 12 II 51 II 49 II 47 I 47 II 51 II 55 II 53 II 10 II 21 II 23 II 27 II 25 II 31 II 29 II 37 II 33 II 36 II 35 II 44 II 46 II 48 I 43 I 41 I 39 I 5 II 43 II 41 II 45 II 11 II 9 II 15 II 19 II 50 II 7 II 5 II 8 II 42 II 40 II 6 II 8 II 10 II 30 II 28 II 6 II 4 II 12 II 14 II 16 II 9 II 7 II 13 II 11 II 17 II 2a II 2 II 4 II 2 II 24 II 26 II 38 II 34 II 32 II 6 II 8 II II 28 II 20 II 22 II 24 II 26 I 42a I 40 Gievenbeck Jugendzentrum I II 20 II 18 II 10 II 12 II 22 II 21 II 19 II 14 II 18 II 16 II 23 II 20 I I 30 I 28 I 32 II 29 II 31 II 27 II 67g II 35 II 33 II 67f II 67e II 67d II 67c II 67a II 67b II 67 I 65 II 55 II 53 II 51 II 54 II 56 II 50 I62 II 49 II 44 II 46 II 58 II 60 II 36 II 48 II 45 II 38 40 II 52 49 44 Laukamp 617 618 619 620 605 607 608 207 209 212 213 214 215 12 147 236 237 261 292 294 307 295 308 309 297 310 298 300 318 285 286 287 290 337 262 3 264 279 280 4 281 282 256 283 257 284 258 238 239 241 291 324 338 339 326 327 341 329 344 330 376 352 353 355 415 416 404 345 331 332 347 333 348 335 336 350 319 320 322 323 357 358 359 360 361 363 423 424 410 426 411 412 413 414 399 450 453 454 442 554 555 556 559 3 604 610 623 612 49 253 240 296 299 325 340 328 346 349 321 362 375 351 354 40 455 615 616 288 614 134 156 224 558 621 606 609 611 613 941 942 943 944 938 133 134 977 956 958 959 962 953 954 989 126 128 137 131 135 136 124 154 155 156 138 139 235 237 234 238 239 245 246 247 248 231 249 232 250 233 291 292 293 294 317 400 718 853 856 857 858 860 861 863 1037 1034 1092 230 1033 15 236 859 862 957 132 25 1580 Rückhaltebecken Teich Vredenweg Billerbeckweg Sportplatz Borghorstweg Sportplatz Fußweg Laustiege Rüschhausweg 637 636 635 634 633 638 639 I SI 5 632 631 626 627 628 629 630 641 640 293 Ahausweg GSt 69,13 68,47 68,45 68,00 68,32 67,79 68,33 67,22 67,39 67,92 67,71 66,81 66,40 67,02 67,11 67,18 67,28 67,37 68,30 68,35 69,35 GGa Ga Ga Ga Ga Ga St GSt N N N N N N Ga Ga GSt GSt GSt GSt L E L E L E L E G A G A L E Ga Ga Ga N N Ga Ga N Ga Ga Ga Ga Ga Ga N Ga Ga N N Ga Ga TH= 75,4m ü.NHN FHmax. 78,3m ü.NHN TH= 74,7m ü.NHN FHm ax. 77,6m ü.NHN TH= 73,7m ü.NHN FHm ax. 76,6m ü.NHN TH= 74,9m ü.NHN FHmax. 77,8m ü.NHN TH= 74,7m ü.NHN FHmax. 77,6m ü.NHN TH= 74,4m ü.NHN FHmax. 77,3m ü.NHN TH= 74,4m ü.NHN FHmax. 77,3m ü.NHN TH= 75,1m ü.NHN FHmax. 78,0m ü.NHN TH= 74,4m ü.NHN FHm ax. 77,3m ü.NHN TH= 73,2m ü.NHN FHm ax. 76,1m ü.NHN BHmax. 76,6m ü.NHN BHmax. 76,3m ü.NHN BHmax. 76,4m ü.NHN BHmax. 76,5m ü.NHN BHmax. 73,0m ü.NHN BHmax. 72,7m ü.NHN BHmax. 72,3m ü.NHN BHm ax. 72,0m ü.NHN BHm ax. 71,3m ü.NHN BHm ax. 70,8m ü.NHN BHmax. 72,5m ü.NHN BHmax. 72,3m ü.NHN BHmax. 72,0m ü.NHN BHmax. 72,0m ü.NHN BHmax. 71,6m ü.NHN TH= 73,5m ü.NHN FHm ax. 77,4m ü.NHN TH= 73,6m ü.NHN FHm ax. 77,5m ü.NHN TH= 73,7m ü.NHN FHmax. 77,6m ü.NHN TH= 73,7m ü.NHN FHmax. 77,6m ü.NHN TH= 73,9m ü.NHN FHmax. 77,8m ü.NHN BHmax. 71,6m ü.NHN TH= 74,0m ü.NHN FHmax. 76,9m ü.NHN TH= 74,0m ü.NHN FHmax. 76,9m ü.NHN I II FD II FD FD I FD I FD I II I FD II I FD I I FD FD SD Bereich 2 32° +3° SD 32° +3° SD 32° +3° SD 32° +3° 32° +3° II SD 32° +3° II SD 32° +3° Bereich 1 Bereich 1 Bereich 2 Bereich 2 II II SD II II II 32° +3° SD 32° +3° SD 32° +3° SD 32° +3° SD 32° +3° II II II II Bereich 1 Bereich 4 oE Bereich 3 g Bereich 1 g Bereich 2 g FD II SD 32° +3° Bereich 2 II g II SD Bereich 2 g Bereich 2 g Bereich 2 g Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0617/2014 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck - Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg /Gievenbach Planverkleinerung - Maßstab 1:2000
V-0617-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0617/2014 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. münsterNETZ GmbH 1.1 Es wird angeregt, den geplanten Baumstandort vor dem Grundstück Borghorstweg 16 um ca. 3 m in nordöstlicher Richtung zu verschieben, denn es befindet sich an dieser Stelle ein Gasnetz- bzw. Wassernetzanschluss. Stellungnahme der Verwaltung Bei einer Verlegung des vorgeschlagenen Baumstandortes um die angeregten 3 m wäre die Zufahrt der bestehenden Garagen versperrt, aus diesem Grund kann der Anregung nicht gefolgt werden. Des Weiteren ist die Pf lanzung des Baum s nicht zwingend vorgegeben, sondern es handelt sich nur um einen Vorschlag, um die bestehende prägende Baumabfolge auf dieser Seite des Borghorstweg s weiterzuführen. Es ist Aufgabe des Eigentümers bei der eigenen Selbstentscheidung, diesen Baum zu pflanzen, die o. g. Hausanschlüsse für Gas und Wasser zu verlegen. Gleiches gilt übrigens bei Aus- und/ oder Neubaumaßnahmen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, den Baum standort vor dem Grundstück Borghorstweg 16 zu verschieben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 1.2 Es wird angeregt , die östlich des Grundstücks Billerbeckweg 22 ausgewiesene Garage zu streichen und durch eine Fläche mit Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger (L/E) zu ersetzen, denn in diesem Bereich verlaufen vorhandene Niederspannungskabel. Alternativ genügt ei ne Änderung der Garagenfläche zu einem Stellplatz für Pkw. Stellungnahme der Verwaltung Um den Zugang zum Niederspannungskabel zu bewahren, soll anstelle einer Garagenfläche nur eine Stellplatzfläche – mit der Möglichkeit , ein Carport zu errichten – ausgewiesen werden. Das Leitungsrecht für das vorhandene Niederspannungskabel ist privatrechtlich abzuklären. Diese Änderung ist bereits mit münsterNETZ GmbH abgesprochen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, östlich des Grundstückes Billerbeckweg 22 eine Fläche mit Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). Östlich des Grundstücks Billerbeckweg 22 wird statt einer Fläche für Garagen eine Fläche für Stellplätze festgesetzt. (Beschlussvorschlag 1.1.1). Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 zum ruhenden Verkehr wird ents prechend um den Begriff „Stellplätze (St)“ ergänzt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 2. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) 2.1 Es wird angeregt, in der Begründung das Kapitel Pl anungsgrundlagen dahingehend zu konkretisieren, dass die Fenster der Wohngebäude in den 1980 und 1990er Jahren erneuert wurden. Stellungnahme der Verwaltung In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des Bebauungspl ans auf, der grundsätzlich eine Ang ebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Gel tungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 2.2 Es wird angeregt – analog zu den Bereichen 1 und 2 – auch im Bereich 3 und für das Grundstück Borghorstweg 22 zusätzlich rückwärtige eingeschossige Anbauten mit Flachdach, z. B. mit einer geringen Tiefe von 3 m, fest zusetzen. Da die Gartenseite nicht einsehbar ist, wird der Siedlungscharakter, der erhalten bleiben soll, nicht weiter beeinträchtigt. Stellungnahme der Verwaltung Durch die bereits gegebene Anbaumöglichkeit im Vorgartenbereich wird eine ausreichend große Wohnbaufläche ausgewiesen. Gleichzeitig wird dadurch die Qualität der Gartenseite mit ihrer Südausrichtung vor weiteren Baumaßnahmen geschützt. Des Weiteren würd e der bestehende Charakter einer baulichen und optischen Einheit der beiden Gebäudehälften durch weitere Anbaumöglichkeiten sehr stark beeinträchtigt. Gemäß § 65 (1) BauO NRW besteht jedoch auch rückwärtig die Möglichkeit, genehmigungsfreie Anbauten i n geringem Umfang (z. B. Wintergarten) zu realisieren. Beschlussvorschlag: Der Anregung, für den Bereich 3 und für das Grundstück Borghorstweg 22 rückwärtige Anbauzonen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 2.3 Es wird angeregt, im Bereich 4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° zur Erschließungsstraße aufzugeben und zugunsten einer größeren Variations- und Gestaltungsmöglichkeit nur eine vordere Baugrenze entlang der Erschließungsstraße und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen. Stellungnahme der Verwaltung Im Bereich 4 des Bebauungsplans wird durch die gestalterischen Festsetzungen bereits eine große Fl exibilität in der Gestaltung der Gebäude gegeben. Durch die Beibehaltung der Ausrichtung der bestehenden Gebäude in di eser stufenartigen Form wird trotz der großen Gestaltungsflexibilität die prägende Zusammengehörigkeit der Gebäude in diesem Siedlungsbereich bewahrt . E s wird Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach dadurch der zukünftige Nutzer nicht schlechter gestellt, sondern es können dadurch die städtebaulich prägenden Bäume erhalten und die Gartenzone nach Süden ausgerichtet werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung, im Bereich 4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° zur Erschließungsstraße aufzugeben und nur eine vordere Baugrenz e entlang der Erschließungsstraße und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). 2.4 Es wird angeregt, dass Dachgauben nicht nur rückwärtig, sondern auch auf den vorderen Dachbereichen zugelassen werden. Stellungnahme der Verwaltung Die festgesetzte Dachform Satteldach mit der Dachneigung von 32°+3° orientiert sich an der Dachneigung des Bestandes, um bei den bestehenden Hausgruppen und Doppelhäusern keine „wilde“ Dachlandschaft entstehen zu lassen. Dachgauben auf beiden Seiten würden die Dachform Satteldach sehr stark verformen und gliedern sich bei dieser Dachneigung schwer ein. U m die Bestandsgebäude aber gut nutzen zu können, werden Dachgauben rückwärtig zugelassen. Dadurch ist es möglich, einen Aufenthalts raum im Dachgeschoss zu realisieren und gleichzeitig die einheitliche Dachlandschaft im halböffentlichen Raum nicht zu beeinträchtigen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, auf den vorderseitigen Dachseiten Dachgauben zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 2.5 Es wird angeregt, in den Vorgärten des Bereichs 1 Einfriedungen mit Hecken bzw. Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung In der Verbindung mit der bestehenden Verkehrsinsel mit großem Grünanteil und den gegenüber liegenden offenen Grünflächen entlang der Öffentlichen Verkehrsfläche (Bereich 2) besteht ein einheitliches und stimmiges Straßenbild, welches durch die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert wird. Die Vorgartenbereiche im Bereich 1 besitzen zudem nur einen geringen Flächenumfang, sodass eine Nutzung sehr eingeschränkt ist. Aus dies en genannten Gründen sollen sie als freie Grünflächen erhalten bleiben, die jedoch selbstverständlich mit Grünpflanzen gestaltet werden können. Beschlussvorschlag: Der Anregung, in den Vorgärten des Bereichs 1 Einfriedungen mit Hecken bzw. Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7). 2.6 Es wird angeregt, die hinter den Grundstücken Borghorstweg 22-28 (gerade) gelegene und direkt an den Gievenbach angrenzende Öffentliche Grünfläche nicht auszuweisen. Die Öffentliche Grünfläche mindere die Attraktivität der Bestandswohngebäude, da zum einen weniger Umgriffsfläche vorhanden ist und zum anderen ein direkter Zugang zum Gievenbach, den diverse Kaufinteressenten wünschen, nicht möglich wäre. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Stellungnahme der Verwaltung Zum Schutz des östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden G ievenbachs sowie der angrenzenden Uferber eiche werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den naturnahen Gewässerzustand und das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten. Das Biotop konnte sich in den letzten Jahrzehnten naturnah entwickeln, denn dieser Bereich wurde, u. a. aufgrund des dort abfallenden Geländes, von den Briten nicht genutzt und mit einem Zaun von der sonstigen Gartenfläche abgetrennt. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die öffentliche Grünfläche hinter den Grundstücken Borghorstweg 22- 28 nicht auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8). 2.7 Es wird angeregt, in diesem Bebauungsplangebiet die Interessen der künftigen Bewohner stärker zu berücks ichtigen und ihnen deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten der Grundstücke und der Gebäude einzuräumen. Stellungnahme der Verwaltung Es sind für den Entwurf dieses Bebauungsplans, u. a. unter Berücksichtigung der Anregungen in der Bürgeranhörung, größere Gestaltungsmöglichkeiten der Grundstücke und der Gebäude geschaffen worden. Beispielsweise sind im Gegensatz zum Vorentwurf bei den bestehenden Doppel - und Einzelhäusern jetzt zweigeschossige Erweiterungen zulässig und in den Bereichen 3 und 4 sind nun Einfriedungen im Vorgartenbereich möglich und es ist eine größere Flexibilität bei der Auswahl der Garagenstandorte auf den Grundstücken geschaffen worden. Gemäß den Zielen des vom Rat beschlossenen Standorte- Entwicklungskonzepts Briten- Wohnungen wird durch diesen Bebauungsplan die prägende Siedlungsstruktur gesichert und gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung ge tragen (siehe ebenfalls Stellungnahme zu 3.7). Beschlussvorschlag: Der Anregung, in diesem Bebauungsplangebiet mehr Gestaltungsmöglichkeiten der Grundstücke und Gebäude zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9). 3. Stellungnahmen von Privatpersonen Zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs sind Stellungnahmen von insgesamt 15 Bürgerinnen und Bürgern, davon zwei (Neu-) Eigentümer im Plangebiet, eingegangen. 3.1 In sämtlichen Stellungnahmen der Privatpersonen wird angeregt, dass die Anbauzonen auf 5 m erweitert werden sollen. Einige Eingeber beziehen dies explizit auf die im Bereich 3 (Doppelhäuser) festgesetzten zweigeschossigen Anbaumöglichkeiten, denn die Grundstückgrößen lassen dies zu und ein kleines Anbaufenster führe zu sehr schmalen Innenräumen. In diesem Zusammenhang sollen diese Baufenster bei den westlichen Doppelhaushälften auf den Grundstücken Borghorstweg 6, 10, und 14 auf der rückwärtigen Gebäudeseite und bei den jeweils östlich daran angrenzenden Doppelhaushälften Borghorstweg 8, 12 und 16 auf der Vorgartenseite ausgewiesen werden. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan Nr. 546 wird für eine Siedlung aufgestellt, in der bereits im Bestand Wohnhäuser vorhanden sind. Ziel des Bebauungsplans ist es, diese Bestandssiedlung in ihrer Grundform zu sichern und Aus - und Neubaumöglichkeiten unter Berücksichtigung des Bestandes anzubieten. Im Bereich 3 wird als Neubaumöglichkeit in der aktuellen Grundstückszuteilung pro Grundstück eine überbaubare Fläche von 10x11 m angeboten, daraus ergibt sich die für eine Familie ausreichende Größe von etwa 170 m² Wohnfläche je Doppelhaushälfte, die durch die Nutzung des Dachgeschosses weiter erhöht werden kann. Ebenfalls kann mit der Nutzung der Anbaumöglichkeit ausreichender Wohnraum geschaf fen werden. Der vorgeschlagene zweigeschossige Anbau mit einer Tiefe von 5 m würde für den direkt angrenzenden Nachbarn, der diesen Anbau nicht vornimmt, zu einer starken Beeinträchtigung und teilweise zur kompletten Verschattung der entsprechenden Gebäudeseite führen. Des Weiteren bildet ein Gebäude, dessen vordere Gebäudeseite teilweise um 5 m nach vorne und dessen rückwärtige Gebäudeseite teilweise um 5 m nach hinten rückt, keine bauliche Einheit mehr und wirkt wie wahllos zusammengesetzt. Die festgesetz te etwa 3 m tiefe zweigeschossige Anbaumöglichkeit im Bereich 3 und die bereits 5 m tiefe eingeschossige Anbaumöglichkeit in den Bereichen 1 und 2 (Reihenhäuser) ist auf den Bestand abgestimmt, wirkt in ihr er möglichen Tiefe und Höhe nicht unproportioniert und führt zu einer ausreichenden Erweiterung des Wohnraums als Angebotsplanung. Bei den bestehenden Einzelhäusern im Bereich 4 wird mit der überbaubaren Fläche von 10x15 m für jedes Grundstück eine ausreichende Wohnfläche ausgewiesen und gleichzeitig werden, bezogen auf die Wohnungsgröße der Bestandshäuser, passende Anbaumöglichkeiten geschaffen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die zweigeschossigen Anbauzonen auf 5 m zu erweitern sowie diese bei den bestehenden Doppelhäusern abwechselnd vorderseitig bz w. rückwärtig auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10). 3.2 Mehrere Eingeber regen an, dass im Bereich 3 die Möglichkeit gegeben werden sollte, einen 5 m tiefen Wintergarten rückwärtig realisieren zu können. Dies bringe den Häusern mehr Licht und erwirke eine günstige Energiebilanz. Stellungnahme der Verwaltung Es wird möglich sein, einen Wintergarten in der nachbarschaftsverträglichen Größe von 30 m³ als genehmigungsfreies Vorhaben im rückwärtigen Bereich zu realisieren. Des Weiteren kann auf der rückwärtigen, südlichen Gebäudewand die bestehende Fensterfront vergr ößert werden und somit, in ähnlicher Weise wie bei einem Passivhaus, eine günstigere Energiebilanz bei den Häusern erstellt werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung, f ür die Realisierung von Wintergärten im Bereich 3 die Bautiefe um 5 m rückwärtig zu erweitern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.11). 3.3 Von einigen Bürgerinnen und Bürgern wird angeregt, andere bzw. zusätzliche Dachformen, z. B. Pultdächer jeweils paarweise für zwei Doppelhaushälften, zuzulassen. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach Stellungnahme der Verwaltung Es soll e in grundlegendes Maß an Einheitlichkeit geschaffen bzw. erhalten werden, sodass für die Wohnbaugestaltung hauptsächlich Klinker mit Satteldach festgesetzt wird. Die st ädtebauliche Identität des Gebietes bleibt dadurch bewahrt. Mit der Dachform Satteldach entsteht zudem kein Nachteil, denn es ist mit einer rückwärtigen Dachgaube möglich, einen Aufenthaltsraum im Dachgeschoss zu realisieren. Für den Bereich der Einzelhäuser (Bereich 4) ist die Dachform im Übrigen nicht festgesetzt, um hier im räumlichen Übergang zur Neubebauung des Sportplatzes individuelle, architektonische Lösungen entwickeln zu können. Lediglich gebietsuntypische Dachformen, wie Walm -, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind dort ausgeschlossen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, weitere Dachformen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.12). 3.4. Von verschiedenen Personen wird angeregt, Dachgauben ebenfalls auf den vorderen zur öffentlichen Verkehrsstraße gewandten Dachseiten zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Im Gesamtbild soll die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand erhalten und frei von baulichen Eingriffen belassen werden, so dass nur rückwärtig Da chgauben zulässig sind, die zur Nutzung des Dachgeschosse als Aufenthaltsraum ausreichen. Der Erhalt der städtebaulich wirksamen Qualität der Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt. Für eine wohnverträgliche Nutzung des Dachgeschosses si nd Dachflächenfenster zur Belicht ung des Dachbodens auf der zu Straße gewandten Dachseite zulässig. Beschlussvorschlag: Eine gleichlautende Anregung wurde auch von der BImA vorgetragen. Siehe hierzu Stellungnahme und Beschlussvorschlag zu 2.4. 3.5 Mehrere Personen haben angeregt, für die Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei der Farbauswahl zu gestatten, um dadurch eine ansprechende, variierte Gestaltung entstehen zu lassen. Ein Eingeber hat zudem angeregt, dass Verblendsteine auch in einem glänzenden Material zulässig sein sollen. Stellungnahme der Verwaltung Die einheitlich rot -braune Klinkerstruktur in der Siedlung besitzt einen hohen städtebaulichen Wert und prägt das Siedlungsbild. Es wird ein breites Spektrum im Farbbereich Rot -Braun festgesetzt, das genügend Variationen bietet, jedoch das einheitliche, städtebaulich prägende Farbmuster Rot -Braun erhält. Verblendsteine i n glänzender Ausführung würden diese einheitliche Farbgestalt der Siedlung erheblich beinträchtigen (siehe auch Stellungnahme zu 3.8). Beschlussvorschlag: Der Anregung, für die Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei der Farbauswahl und zudem glänzende Materialien zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.13). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 3.6. Es wird von drei Eingebern angeregt, die textlichen Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplans Nr. 234: Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen. Stellungnahme der Verwaltung In dem vom Rat beschlossenen Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen werden alle 18 ehem aligen britischen Wohnstandorte zusammen betrachtet und es werden für den jeweiligen Standort unterschiedliche städtebauliche Zielrichtungen gesetzt. Die s führt von Abriss - und Neubau- Standorten (z. B. Standort Muckermannweg oder Standort Arnheimweg in Gievenbeck) über Standort e mit Festsetzungen, die zu starken Veränderungen der Siedlung führen können (z. B. Standort Volbachweg in Coerde oder Standort Gronauweg in Gievenbeck) zu Gebieten, die mit etwas stringenteren Festsetzungen die besondere Eigenart der ehemaligen britischen Wohnstandorte erhalten wollen und dennoch standortverträgliche Veränderungen am Dach, an Fassade und Fenstern sowie Gebäudeformen zulassen (z. B. Standort Wiegandweg in Gremmendorf). Dadurch werden in der gesamten Stadt unterschiedliche Wohnformen und Wohnlandschaften geschaffen, die die unterschiedlichen Interessen und Wünsche der Bevölkerung befriedigen können. Für den Wohnstandort Borghorstweg ist der Erhalt der Siedlung sehr wichtig, dennoch werden, u. a. auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger, städtebauliche Freiheiten, beispielsweise zweigeschossige Ausbaumöglichkeiten, geschaffen. Die bestehende einheitliche Gestaltung, im Besonderen als städtebaulicher Gegenpart der noch zu entwickel nden Wohnlandschaft auf dem ehemaligen Sportplatzgelände, soll jedoch grundlegend erhalten bleiben. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr . 234: Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.14). 3.7 Es wird angeregt, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5 m Tiefe auf der ganzen Breitseite mit vollflächigem Dach ähnlich wie a m Gronauweg in Gievenbeck mit der Möglichkeit für Gauben an Vorder - und Rückseiten ohne jegliche gestalterische Einschränkung bezüglich Fassaden und Dächern zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Das vom Rat beschlossene Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen für alle 18 ehem aligen britischen Wohnstandorte, einschließlich Standort Gievenbeck sowie Gronauweg, hat zum Ziel die gestaltprägenden Elemente des Städtebaus zu sichern sowie die An- und Ausbauoptionen geordnet zu strukturieren. Es wurde dafür jeder Wohnstandort umfassend untersucht, um die geeigneten Instrumente und Maßnahmen festzulegen. Das Standorte- Entwicklungskonzept legt für den Standort Borghorstweg die Struktur - und Gestaltsicherung im Bestand mit Neubau- und Anbaumöglichkeiten als städtebauliches Ziel fest. Dieses Ziel setzt der Bebauungsplan Nr. 546 um und lässt dabei – in einem städtebaulich und gestalterisch vertr äglichen Maß – ausreichend Variationsmöglichkeiten zu (s iehe auch Stellungnahmen zu 2.7; 3.1; 3.6). Beschlussvorschlag: Der Anregung, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5 m Tiefe auf der ganzen Breitseite mit der Möglichkeit für Gauben an V order- und Rückseiten ohne jegliche gestalterische Einschränkung bezüglich Fassaden und Dächern zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.15). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 3.8 Es wird angeregt, dass Dachpfannen aus Gründen der Schmutzunempflindlichkeit und Haltbarkeit auch in glänzender Ausführung zugelassen werden. Stellungnahme der Verwaltung Die städtebauliche Struktur der Siedlung ist geprägt durch Hausfassaden und Dacheindeckungen in matter Farbgebung. Glänzende Materialien würden die Struktur und die Gestalt der S iedlung sehr stark beeinträchtigen (siehe auch Stellungnahme zu 3.5). Beschlussvorschlag: Der Anregung, Dachpfannen auch in glänzender Ausführung zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.16). 3.9 Es wird angeregt, dass die übliche Bepflanzung im Vorgarten gewährt wird. Stellungnahme der Verwaltung In den gekennzeichneten Vorgartenbereichen ist eine Bepflanzung der Flächen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig . Es ist lediglich die Einfriedung der Vorgärten durch textliche Festsetzungen geregelt (Ausschluss in den Bereichen 1 und 2 und Einschränkung in den Bereichen 3 und 4) . Siehe auch Stellungnahme zu 2.5. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich, d enn es sind bereits jetzt übliche Bepflanzungen im Vorgarten zulässig. 4. Im Zuge der Abstimmung innerhalb der Verwaltung hat sich i m Laufe des Bebauungsplanverfahrens ergeben, dass unter Berücksichtigung bestehender öffentlicher Stellplätze die Stellplatzanordnung im Bereich 2 geringfügig geändert werden muss. Über diese Änderung ist der Grundstückseigentümer informiert worden und es liegt seine Einverständniserklärung schriftlich vor. Beschlussvorschlag Die Anordnung der Stellplätze in den beiden nördlichen Baufeldern des Bereichs 2 (Flurstücke 318 und 328) wird geringfügig verändert (Beschlussvorschlag 1.1.3). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 8
V-0617-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0617/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Anzahl der Wohneinheiten In dem mit der Zahl 4 gekennzeichneten Bereich sind pro Hauseinheit (Einzelhaus) maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Als maximal zulässige Grundfläche wird die auf der Planzeichnung jeweils zeichnerisch festgesetzte über baubare Grundstücksfl äche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) 1 BauNVO). 1.2.2 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der A ußenwand und der Oberfläche der Dachhaut (§ 18 (1) BauNVO). 1.2.3 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.2.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 1.2.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die fes tgesetzte Gebäudehöhe der eingeschossigen Anbauten (Bereich 1 und 2) überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. textlicher Festsetzung 2.2.4). 1.3 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.3.1 Stellplätze (St), Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.3.2 Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind auch überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplät ze zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.3.3 Im Bereich 4 sind pro Gebäude insgesamt maximal 2 Garagen, Carports oder Stellplätze zulässig. Im Bereich 3 ist pro Hauseinheit maximal eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.3.4 Im Bereich 3 und im Bereich 4 (Einzelhäuser) sind Garag en in einer Größe von maximal 3 m Breite und maximal 9 m Länge zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 1.3.5 Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdac hte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.3.6 Nebenanlagen gem äß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen sowie auf den Flächen für Garagen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen – ausgenommen Zuwegungen, Einfriedungen, Sichtschutzanlagen – darf max imal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen. Im Bereich 4 darf die Grundfläche maximal 24 m² pro Grundstück betragen (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen (Standort und Grundfläche) ausgenommen. 1.4 Begrünung 1.4.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 1.4.2 Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen; di e Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB). 1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig. Im Bereich 3 sind Aufschütt ungen der im südlichen Grundstücksbereich bestehenden Böschung bis zu der in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzten Geländehöhe zulässig, um im rückwärtigen Bereich auf das vorhandene Geländeniveau anzugleichen. Eine Stützmauer zur Absicherung des Erdreichs zur südlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche ist maximal in Höhe der Aufschüttung zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 In den Bereichen 1 und 2 sind Gru ndstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. In den Bereichen 3 und 4 sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nur als Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Buche, Weißdorn, Weide) in einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z. B. Jägerzaun, Maschendraht zaun) bis zu einer Höhe von max imal 1,0 m oder Hecken aus heimischen, stand ortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Solche Hecken können ausnahmsweise auch mit blickdurchlässigen Einfriedungen in gleicher Höhe kombiniert werden. 2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/ Balkontrennwände) sind nur im rückwärtigen, dem zeichnerisch festgesetzten Vorgarten Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach abgewandten Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen eine Gesamtlänge von maximal 3,0 m und eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten. Im Bereich 4 sind blickdichte Sichtschutzanlagen unzulässig. 2.2 Dächer 2.2.1 Im Bereich 4 sind Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer ausgeschlossen. 2.2.2 Dacheinschnitte und Dachausbauten sind nur auf den rückwärtigen, dem Vorgarten abgewandten Dachflächen der zweigeschossigen Hauptbaukörper zulässig. Als Dachausbauten sind nur Flachdachgauben zulässig. Zwerchgiebel sind unzulässig. Die Traufkante muss durchlaufen und darf nicht unterbrochen werden. Dacheinschnitte und Dachausbauten dürfen einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jewei ligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche ausfüllen. Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zw ischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist ein horizontal g emessener Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Flachdachgaube darf in ihrer Höhe den Hauptfirst des Gebäudes nicht überragen. 2.2.3 Bei den eingeschossigen Anbauten und den G aragen sind ausschließlich Flachdächer erlaubt. 2.2.4 Dachterrassen sind auf eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von max imal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen. 2.2.5 Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 0,20 m betragen. 2.2.6 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind mit Beton- oder Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021. 2.2.7 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig. 2.2.8 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zugelassen. 2.3 Fassaden 2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen Hauptbaukörper nur roter bis rotbrauner Klinker zulässig. Nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: Farbton rot bis rotbraun: R AL Nr. 2001, 2002, 3000, 3003, 3013, 3016, 3032, 3033. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig. 2.4 Vorgarten Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Gemeinschaftsgaragen und Doppelgaragen (Bereiche 1, 3 und 4) sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplans Der nördlich des Plangebiets befindliche Sportplatz soll bebaut werden. Es soll überwiegend Wohnnutzung, aber auch eine Kindertagesstätte und ein Kinderspielplatz realisiert werden. 3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden (§ 248 BauGB und § 6 (14) BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärm eschutzes dienen. Die Aufbaus tärke der Fassadenverkleidung bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen je nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss zur Prüfung und Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften (textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW) ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. 3.3 Denkmalschutz Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines B odendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für W estfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.4 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 3.5 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeit en Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.6 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeit en Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.7 Dachausbau In den Bestandshäusern im Bereich 3 sind Aufenthaltsräume (z. B. Schlafzimmer) im Dachgeschoss nur möglich, wenn die Dachneigung auf 35° angehoben wird. Dabei ist zu beachten, dass dadurch kein drittes Vollgeschoss geschaffen wird. Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5
Beschlussvorlage
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V/0617/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck - Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 25.09.2014 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 25.09.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 29.10.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 05.11.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Ent wurf des Bebauungsplans Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Östlich des Grundstücks Billerbeckweg 22 wird statt einer Fläche für Garagen eine Fläche für Stellplätze festgesetzt (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.1.2 Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 zum ruhenden Verkehr wird um den Begriff „Stellplätze (St)“ ergänzt (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.1.3 Die Anordnung der Stellplät ze in den beiden nördlichen Baufeldern des Bereichs 2 (Flurstücke 318 und 328) wird geringfügig verändert (Anlage 1, Punkt 4). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum E ntwurf des Bebauungsplans Nr. 546 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, den Baumstandort vor dem Grundstück Borghorstweg 16 zu verschieben (Anlage 1, Punkt 1.1). Vorlagen-Nr.: V/0617/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 05.09.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0617/2014 1.2.2 Der Anregung, östlich des Grundstückes Billerbeckweg 22 eine Fläche mit Leitungsrechten zugunsten d er Erschließungsträger festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.2.3 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben (Anlage 1, Punkt 2.1). 1.2.4 Der Anregung, für den Bereich 3 un d für das Grundstück Borghorstweg 22 rückwärtige Anbauzonen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2.2). 1.2.5 Der Anregung, im Bereich 4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° zur Erschließungsstraße aufzugeben und nur eine vordere Baugrenze entlang der Ersc hließungsstraße und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.3). 1.2.6 Der Anregung, auf den vorderseitigen Dachseiten Dachgauben zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.4). 1.2.7 Der Anregung, in den Vorgärten des Bereichs 1 Einfriedungen mit Hecken bzw. Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.5). 1.2.8 Der Anregung, die öffentliche Grünfläche hinter den Grundstücken Borghorstweg 22-28 nicht auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.6). 1.2.9 Der Anregung, in diesem Bebauungsplangebiet mehr Gestaltungsmöglichkeiten der Grundstücke und Gebäude zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.7). 1.2.10 Der Anregung, die zweigeschossigen Anbauzonen auf 5 m zu erweitern sowie diese bei den bestehenden Doppelhäusern abwechselnd vorderseitig bzw. rückwärtig auszuweisen (Anlage 1, Punkt 3.1). 1.2.11 Der Anregung, für die Realisierung von Wintergärten im Bereich 3 die Bautiefe um 5 m rückwärtig zu erweitern (Anlage 1, Punkt 3.2). 1.2.12 Der Anregung, weitere Dachformen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 3.3). 1.2.13 Der Anregung, für die Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei der Farbauswahl und zudem glänzende Materialien zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.5). 1.2.14 Der Anregung, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 234: Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen (Anlage 1, Punkt 3.6). 1.2.15 Der Anregung, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5 m Tiefe auf der ganzen Breitseite mit der Möglichkeit für Gauben an Vorder - und Rückseiten ohne jegliche gestalterische Einschränkung bezüglich Fassaden und Dächern zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.7). 1.2.16 Der Anregung, Dachpfannen auch in glänzender Ausführung zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.8). 2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / - 3 - V/0617/2014 Borghorstweg / Gievenbach wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 546 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 07.11.2012 mit der Vorlage V/0737/2012 die Aufste llung des Bebauungsplans Nr. 546: G ievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst westlich der Innenstadt ein Gebiet südwestlich des Rüschhauswegs und nordöstlich der Oxford-Kaserne (siehe Anlage 4). Ziel der Planung ist es, entsprechend dem Standorte -Entwicklungskonzept Briten - Wohnungen, die städtebaulichen Strukturen zu sichern und Neubebauungs-/ Anbaukonzepte für den Bestand zu schaffen. Der Entwurf des Bebauungsplans hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.06. bis zum 02.07.2014 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegung wurden zum Entwurf Anregungen primär seitens der (Alt-) Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA), sowie von 15 Bürgerinnen und Bürgern – davon zwei Neueigentümer – vorgebracht. Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dokumentiert. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.16 Beschluss gefasst werden. Die gemäß den obigen Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorge sehenen Änderungen betreffen folgende Themen Östlich des Grundstückes Billerbeckweg 22 verlaufen Niederspannungskabel; zur freien Zugänglichkeit wurde die dort ausgewiesene Garagenfläche in eine Fläche für offene, ebenerdige Stellplätze geändert (Beschlu ssvorschlag 1.1.1). Diese Änderung wurde mit dem Energieversorger und dem Grundstücksbesitzer abgestimmt. Die textliche Festsetzung zum ruhenden Verkehr wird entsprechend ergänzt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Für den Bereich 2 ist unter Berücksichtigung bestehender öffentlicher Stellplätze die Stellplatzanordnung geringfügig geändert worden. Über diese Änderung ist der Grundstückseigentümer informiert worden und es liegt seine Einverständniserklärung schriftlich vor (Beschlussvorschlag 1.1.3). - 4 - V/0617/2014 Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch die BImA konnten in der Abwägung unter Berücksichtigung der grundlegenden städtebaulichen und gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt werden. In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema „Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandorte intensiv erörtert. Im Bebauungsplan Nr. 546 waren in der Offenlagefassung Dachgauben zur qualitativen Aufwertung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum rückwärtig zulässig, sodass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser Diskussionsergebnisse vorgenommen wurden. 2. Die gemäß den Beschl ussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie wurden mit den Beteiligten (Grundstückseigentümer, Energieversorger) abgestimmt. Daher ist zu den geplanten Änderungen und Ergänzungen wede r eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 546 kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu entnehmen. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (21)
- Billerbeckweg 2
- Ahausweg 3v
- Borghorstweg 16
- Albersloher Weg 33
- Gronauweg
- Muckermannweg
- Vredenweg
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Rüschhausweg 637
- An den Speichern 7
- Wilhelm-Holthaus-Weg
- Ostpreußenstraße
- Von-Hünefeld-Weg
- Am Gievenbach
- Im Winkel
- Volbachweg
- Wiegandweg
- Laustiege
- Laukamp 617
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Details
- Aktenzeichen
- V/0617/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.08.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37