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V/0617/2014

Bebauungsplan Nr. 546 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 25.08.2014

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V-0617-2014-Anlage-2-Begruendung

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V-0617-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Beschlussvorlage

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V-0617-2014-Anlage-2-Begruendung

78975 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014  
  
Begründun g   
zum Bebauungsplan Nr. 546:  
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3.  Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 6 
4.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 6 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
6.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 8 
7.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude .......................................................................................................................... 10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 13 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ...................................................................... 13 
7.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 14 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 15 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 17 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 18 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 18 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 19 
7.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 19 
7.6.2  Private Grünflächen ......................................................................................................... 19 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 20 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 20 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20 
7.8  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 21 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 21 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 21 
9.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 23 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 25 
 
Begründung / Seite 1 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster  – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne 
in Gievenbeck  – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und w urden aufgegeben. Die in 
den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 erfolgt.  
Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in  den Stadtteilen Gievenbeck , Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Gievenbeck befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne in Gremmendorf im November 2012 waren bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York -Kaserne – frei gezogen. In 
Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford -Kaserne in Gievenbeck  wurden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den briti schen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des 
Jahres 2013 aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne,  für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden.  Während das städtebauliche Konzept von 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde 
als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.  
Begründung / Seite 2 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Seiten der stä dtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden  Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualität svolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m²  (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gievenbeck und Sentrup (Stadtbezirk West)  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher  Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuwei sen, dass  der 
Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers , der Fenster und 
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die K ubatur der 
Gebäude unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwi egende 
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend zwei Geschossen ohne Dachaufbauten und 
ohne Aus - und Anbau ten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.   
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energieausweise in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.   
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.   
Begründung / Seite 3 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Mü nster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“  
wurde durch den Rat im November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u.a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird  durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr . 546 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Borghorstweg“ (blau: Erhalt, rot: Abriss und Neubau)  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 546 befindet sich im Stadtteil Gievenbeck  und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat .  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, 
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher  wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im 
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab.  
Begründung / Seite 4 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
• Im Norden durch Wohnbebauung des Ahauswegs,  
• im Osten durch den Gievenbach und den Sportplatz des ehemaligen Britenwohnstandorts,  
• im Süden durch öffentliche Grünanlagen und  
• im Westen durch Wohnbebauung des Vredenwegs.  
 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 45,  
Flurstücke 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 
296, 297, 298, 299, 300, 307, 308, 309, 310, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 
328, 329, 330, 331, 332, 333, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 
350, 351, 352, 353, 354, 410, 411, 412, 413, 426, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 
635, 636, 637, 638, 639, 640, 641 und Teile der Flurstücke 355, 399, 442, 450.  
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist in der Planzeichnung durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet.  
Der Umfang des Plangebiets wurde gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss auf 
den Bereich der vorhandenen Wohnbebauung des ehemaligen Britenwohnstandorts 
beschränkt (s. Abbildung 3 blaue Liegenschaften inklusive Erschließung ). In einem weiteren 
Verfahren sollen später die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit des 
Sportplatzes geschaffen werden (s. Abbildung 3: rote Liegenschaften).  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Bauges etzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamtgrundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht  / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden g leichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl  ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche 
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnom men werden, die über § 30 (3) i. V. m. §  34 BauGB 
Anwendung findet.  
Begründung / Seite 5 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 546 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Südlich angrenzend besteht der am 27.02.1978 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 206 
Gievenbachtal / Arnheimweg “, der eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage festsetzt. Östlich angrenzend besteht die  am 28.10.1988 in Kraft getretene 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 234 „Gievenbeck - Gievenbachtal / Gronauweg“, die für 
die heute als Bolzplatz genutzte Fläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Ballspielplatz festsetzt.  
Im östlichen P langebiet und angrenzend befindet sich das  äußerst strukturreiche, 
schutzwürdige Biotop „Gievenbach“. Der Landschaftsplan Roxel er Riedel (LP3) befindet sich 
noch im Verfahren.  
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne ( beispielsweise Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich westlich  der Innenstadt Münsters  im Stadtteil Gievenbeck , 
westlich des Rüschhauswegs und südlich des Ahauswegs.  
Das Plangebiet wird nördlich und westlich größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. 
Der zwischen Ahausweg und Borghorstweg befindliche, ebenfalls von den Briten genutzte 
Sportplatz sowie die daran südlich angrenzenden Liegenschaften sind nicht Teil des 
Bebauungsplanes. Östlich und südlich grenz en Grün- und Freiräume des Gievenbachs an das 
Plangebiet an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht  ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plang ebiets sind nicht 
vorhanden.  
Die nähere Umgebung  nördlich und westlich  des Plangebiets wird größtenteils durch I bis II-
geschossige Wohnbebauung geprägt.  
Die außerhalb des Plangebietes befindlichen, zur ehemaligen Siedlung gehörenden Häuser am 
Borghorstweg 19, 21, und 23 s üdlich des Sportplatzes dienen temporär als Wohnunterkunft für 
Flüchtlinge. Dieser Bereich und die nördlich daran angrenzende, derzeit unbebaute 
Sportplatzfläche soll en von der Stadt Münster gekauft werden, um künftig dort ein 
Wohnbaugebiet mit erforderlichen Infrastruktureinrichtungen entstehen zu lassen.  
Begründung / Seite 6 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
 
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Borghorstweg“ in Gievenbeck (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten 
der Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der 
Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Borghorstweg“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt
8:  
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: rückwärtige,  erdgeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper 
(Erweiterung) bzw. zweigeschossige Gebäudeerweiterungen zur Vergrößerung der 
Wohnfläche.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung  des ruhenden Verkehrs  je Grundstück / 
Wohneinheit; größtenteils Erhalt bzw. Erweiterung bestehender Garagenstandorte.  
8 Die Neubebauung des Sportpl atzes sowie der unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücke soll in einem 
separaten, später folgenden Planverfahren geregelt werden und ist  deshalb nicht Bestandteil des Plangebiets.  
Begründung / Seite 7 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 546 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, 
die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung 
der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätsvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung  von baulichen Veränderungs - 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden größtenteils stringente und 
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung , 
Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städt ebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung „aus einem Guss“  – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen 
Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) 
zeigt – und die dadurch entstehende gestalteris che Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Die 
ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar. D ie Gebäude und deren 
Ausbaumöglichkeiten sollen aber gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch 
verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn-  und Gestaltungsbedürfnissen der 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.  
 
Abbildung 5: Luftbild (2011)  
Begründung / Seite 8 von 25

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Verkehrsplanung
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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das Plangebiet wird durch eine öffentliche Schleife (Borghorstweg / Bil lerbeckweg) 
erschlossen. Der westliche, am Billerb eckweg liegende Bereich (Bereich 1 und 2) nimmt die 
zweigeschossige Reihenhausbebauung auf. Die südausgerichteten Reihenhäuser (Bereich 2) 
sind jeweils durch die von der Hauptzufahrt Billerbeckweg abführende Schleife (Umfahrt um die 
Reihenhauszeilen) erschlos sen. Die westlichsten Grundstücke dieser  südausgerichteten 
Reihenhauszeilen sind bisher unbebaute Rasenflächen.  
Die im südlichen Bereich am Borghorstweg befindlichen Doppelhäuser (Bereich 3) und östlich 
liegenden Einzelhäuser (Bereich 4) sind südostausgerichtet und öffnen sich durch die seitlichen 
Abstände dem südlich und östlich angrenzenden Freiraum. Städtebaulich prägend ist die 
Ausrichtung der Gebäude in einem bestimmten Winkel (Doppelhäuser etwa 20°, Einzelhäuser 
etwa 45°) zur Erschließungsstraße, so dass hier die Vorgärten eine spannungsreiche Abfolge 
im öffentlichen Raum darstellen.  
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Doppelgaragen zwischen den Doppelhäusern, 
Garagen der Einzelhäuser und einen  kleinen Garagenhof südlich der Reihenhäuser gedeckt. 
Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum 
oder ungeordnet im Vorgarten geparkt.  
 
  
Abbildung 6: Bereiche im Bebauungsplan  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
Begründung / Seite 9 von 25

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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietst ypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO  verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als  
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i. V. m. § 34 BauGB 
Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplät ze und 
Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.  V. m. der 
Dachform eindeuti g und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s iehe in den folgenden Kapiteln) . Die  
maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch f ixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden  „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind i n den Bereichen 1 und 2 zielfokussiert und eng 
durch Baugrenzen definier t. Die überbaubare Grundstücksfläche der Gebäude orientiert sich 
am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur des Kernstück s der  Siedlung 
(heutige Reihenhäuser) in jetzigem Ausmaß zu erhalten.  
Jedes Gebäude in den Bereichen 1 bis 2 erhält für  seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 
5,0 m tiefe Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen-  und baumassenbezogen 
untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies 
entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches 
ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche 
merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern.  
Für die Gebäude in den Bereichen 3 und 4, die sich in östliche und südliche Richtung dem am 
Plangebiet angrenzenden Freiraum öffnen, werden aufgrund der Grundstücksgrößen und 
großzügigen Vorgartenbereiche die überbaubaren Grundstücksflächen maßvoll erweitert.  
Lediglich auf den großen Grundstücken mit Einzelhäusern (Bereich 4) sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen auch in Süd -West- bzw. Nord- Ost-Richtung erweitert, um hier zukünftig 
eine entsprechend den Grundstücksgrößen dichtere Bebauung zu ermöglichen.  Im Bereich der 
Einzelhäuser werden entsprechend dem Ziel eines A brisses und Neubaus die überbaubaren 
Grundstücksflächen auf insgesamt 10 x15 m erweitert, wobei die städtebaulich prägende 
Ausrichtung der Gebäude im 45° -Winkel zur Erschließungsstraße erhalten bleibt. Alternativ 
Begründung / Seite 10 von 25

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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
können die Häuser wie im Bestand vorhanden erhalten bleiben. Eine Wohnflächenerweiterung 
wäre hier im Dachgeschoss (als Nicht-Vollgeschoss) möglich.  
Um einen praktisch nutzbaren, privaten rückwärtigen Gartenbereich zu erhalten, wird im 
Bereich 3 auf eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nach Süden verzichtet. 
Für die Häuser im Bereich 3 werden aufgrund der großzügigen Vorgartenbereiche und der 
Grundstücksgrößen in Richtung Norden die Baugrenzen in diesem Bereich erweitert, um damit 
die Option für ein größeres Bauvolumen zu ermöglichen. Die städtebaulich prägende 
Ausrichtung der Gebäude zur Erschließungsstraße bleibt erhalten.  
Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen 
Festsetzungen als maximal zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom G esetzgeber 
vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche 
bei energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr.  3.2) und zum anderen gemäß 
§ 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.  
Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig u nd im Sinne des 
nachhaltigen Erhalt s von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend 
II Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger 
dichte beziehungsweise wesentlich dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen als 
Hauptgebäude auszuschließen.  
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche der Häuser in den Bereichen 1 bis 2  dürfen 
maximal eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet 
zu verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu 
stark zu überformen.  
Eine Terrassennutzung der rückwärtigen, eingeschossigen Anbauzonen ist gem äß textlicher 
Festsetzung ( TF) 2.2.4 ebenfalls möglich. A us gestalterischen Gründen (Vermeidung von 
Verunklarung und Unproportionalität des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind 
Überdachungen der Terrassen nicht zulässig; Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen 
sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger Massivität und Höh enentwicklung der 
Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der Oberkante der Ter rassenfläche begrenzt 
(vgl. TF 2.2.4).  
Trauf- und Gebäudehöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und - neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen . Hier ist es zielführend, die Trauf - und 
Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch- Neubau-Fall etwa 
bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die prägende 
Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.  
Um S anierungen der  Dächer durch Dämmung oder  Erhöhung der Dachneigung zu 
ermöglichen, sind –  im Ve rgleich zu den bestehenden Gebäudehöhen – leicht erhöhte 
Gesamtgebäudehöhen festgesetzt. Die Traufhöhenfestsetzung  ist eng an den  Bestand 
Begründung / Seite 11 von 25

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angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des Drempels und Veränderung der Proportion der 
Gebäude zu vermeiden. In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) entsprechend dem  bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine 
hinreichend bestimmte Höhe festzusetzen. Dies entspräche –  rein am Gebäude gemessen –  
etwa folgenden Bauhöhen:  
• Bereich 1 und 2: Traufhöhe = 5,4 m und Firsthöhe = 8,3 m  
• Eingeschossige Anbauen (Bereich 1 und 2): Bauhöhe (Attika) = 3 m  
• Bereich 3: Traufhöhe = 5,5 m und Firsthöhe = 9,3 m  
• Bereich 4: Bauhöhe = 8,5 m  
Für den Bereich 4 sind bewusst keine Traufhöhen festgesetzt, da in Verbindung mit der 
zwingend II -geschossigen Ausführung in Verbindung mit der Bauhöhe und der Dachform 
entsprechend bei Abriss und Neubau individuellere Detaillösungen realisiert werden können.  
Auf die vom G esetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten Höhenmaße 
bezüglich der energetischen Sanierung von Gebäuden (Dachdämmung) wird hingewiesen (vgl. 
Hinweis 3.2).  
Als Orientierungspunkt e für die Höhenangaben in Meter über NHN dienen eingemessene 
Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um insbesondere die 
Vorgärten entsprechend frei zu halten und die bestehenden Höhenpräg ungen des Geländes 
und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF  1.5). Eine geringfügige 
Modellierung des Erdreichs zur Realisierung von Zufahrten zur Garage oder Zugängen zum 
Haus ist dadurch nicht ausgeschlossen.  
Einzige Ausnahme bil det der  Bereich 3, in dem Aufschüttungen der im südlichen 
Grundstücksbereich bestehenden, zur südlichen Grundstückgrenze hin abfallenden  Böschung 
(siehe Planzeichnung) zulässig sind, um diesen rückwärtigen Bereich dem vorhandenen 
Geländeniveau des Grundstücks anz ugleichen zu können. Die Höhe der Aufschüttung ist hier 
auf das vorhandene Geländeniveau des Grundstückes beschränkt, um beispielsweise Erdwälle 
im rückwärtigen Bereich auszuschließen. Stützmauern zur Absicherung des Erdreichs  sind 
maximal bis in Höhe der  Aufschüttung zulässig  (vgl. TF  1.5). Somit sind a usreichende 
Gartentiefen nach Aufschüttung gewährleistet , ohne das  die künftigen neuen 
Grundstückseigentümer auf die Zustimmung des / der Nachbarn angewiesen sind.  
Diese einschränkend und zur Kubatur zum Te il bestandsorientiert vorgenommenen 
Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümeri nnen und 
Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder 
unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren 
Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung  
(Bereiche 1-2) und zweigeschossige maßvolle Gebäudeerweiterungen (Bereiche 3-4). Auch die 
an heutige energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dac hhaut der 
Gebäude wird aktiv ermöglicht. Für die Bereiche 3- 4 besteht das Angebot, die Häuser im 
Bestand zu erhalten oder die Bausubstanz abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, 
der sich in den Bauhöhen (Trauf - sowie Firsthöhe)  der bestehenden Häuser in den 
Höhenentwicklungen jedoch anpassen muss.  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und westlich an das 
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld l ässt sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den 
Begründung / Seite 12 von 25

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aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellung mit Blick auf 
bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungs plans 
feststellen9. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
Wohneinheiten je Gebäude  
Im Bereich 4 (Einzelhaus) werden die Wohneinheiten pro Haus auf maximal zwei begrenzt, um 
insbesondere die Versiegelung durch Stellplätze und deren Zufahrt zu begrenzen sowie das 
Verkehrsaufkommen im Plangebiet gering zu halten.  
Mit dieser Festsetzung in Verbindung mit der festgesetzten Bauhöhe und der Geschossigkeit 
kann beispielsweise pro Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichend Wohnraum 
entstehen.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist für die Bereiche 1- 3 bestandsorientiert die geschlossene Bauweise 
festgesetzt. Da die Hauptgebäude in den Bereichen 1-2 durch Anbau ten im rückwärtigen 
Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden 
können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäu debreite zu 
gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale I -Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen –  es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug “ ist auf Grundlage der aktiven Fest setzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer auf die 
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
Für die Einzelhäuser ist eine offene Bauweise (Bereich 4) festgesetzt, um die Wirkung der  
freistehenden Einzelhäuser auf großen Grundstücken mit seitlichen Abständen weiterhin zu 
gewährleisten.  
Haustypen werden für die Bereiche mit geschlossener Bauweise nicht festgesetzt . Durch 
verschiedene Faktoren wie die vorhandenen Bestandshäuser (Reihenhaus / Doppelhaus) , die 
Grundstücksaufteilung, die Stellplatzfestsetzungen und die Vermarkt ung an Einzeleigentümer 
ist der Fortbestand dieser Haustypen wahrscheinlich. Durch alternative Grundstücksteilungen 
soll jedoch eine Flexibilität ermöglicht werden.  
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II -geschossigen Hauptgebäude in den Bereichen 1- 3 
bestandsorientiert Satteldächer mit 32° (+3°) Dachneigung in ebenfalls an die bestehende 
Situation angepasst  vorgegebener First richtung festgesetzt. Eine Abweichung in der 
Dachneigung von - 3° ist nicht festgesetzt, um nicht dem Bestand geringere Dachneigungen 
und dadurch auch geringere Dachvolumen zuzulassen.  
Für die I -geschossigen Anbauten sowie Garagen werden Flachdächer festgesetzt, um die 
bestehende städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine 
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer 
wiederum de m Hauptgebäude untergeordnet , werden als Ergänz ung des ursprünglichen 
Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische 
Anlagen.  
9 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB  hinaus.  
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Für den Bereich der Einzelhäuser ist die Dachform nicht festgesetzt, um hier im  räumlichen 
Übergang zur Neubebauung des Sportplatzes individuelle, architektonische Lösungen 
entwickeln zu können. Lediglich gebietsuntypische Dachformen, wie Walm -, Krüppelwalm- und 
Mansarddächer sind ausgeschlossen.  
Um einer Auflösung und Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits  
im Bestand vor handenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen 
beizubehalten, sind Dachgauben und Dacheinschnitte in der Größe beschränkt und nur im 
rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig (vgl. TF 2.2.2).  
Zur Materialität  der Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine Vorgaben, sehr wohl aber  
bezüglich der baulichen Gestaltung und der Anordnung und somit des Volumens von 
Dachaufbauten und -einschnitten. Diese Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um 
die Dachlandschaft als Dach der Gebäude mit durchlaufenden Pfannenreihen im Traufbereich 
als solches erkennbar zu erhalten und durch Regelung der Proportionalität zur Breite der 
gesamten Dachfläche auch die Einsichtnahme und Störung der jeweils südlich angrenzenden 
Nachbargrundstücke zu begrenzen (eine  Nutzung des Obergeschosses der Anbauoption als 
Dachterrasse ist in den Bereichen 1- 2 bereits zulässig) . Als Dachgaube sind nur 
Flachdachgauben zulässig, um – neben der räumlichen Effektivität bezüglich der Raumhöhe –  
ein entsprechend der Gesamtqualität der Siedlung einheitlich gestalterisch verträgliches Bild 
der Dachausbauten zu erzielen.  
Im Gesamtbild ist s omit die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand 
zu erhalten und frei von baulichen Eingriffen zu belassen. Dachflächen fenster zur Belichtung 
des Dachbodens sind hingegen auch dort zulässig. Der Erhalt der städtebaulich wirksamen 
Qualität der Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt.  
Auf der anderen Seite wird den künftigen Eigentümerinnen und Eigentümern individuelle 
Freiheit in Richtung Ausbau des Dachgeschosses, auch mit Gauben oder Dacheinschnitten, im 
Bereich der gartenseitigen Dachflächen aktiv ermöglicht. Die gestalterisch begründeten 
Anordnungs- und Größeneinschränkungen hierfür lassen gleichwohl eine effektive und deutlich 
wohnflächensteigernde Dachausbauoption zu.  
Es wird darauf hingewiesen, dass i n den Bestandshäusern im Bereich 3 Aufenthaltsräume 
(z. B. Schlafzimmer) im Dachgeschoss nur möglich sind, wenn die Dachneigung  auf 35° 
angehoben wird und das Dachgeschoss kein drittes Vollgeschoss ist.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Da nur anthrazitfarbene Ton-  und Betondachziegel zugelassen werden, besteht k ein 
Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung, um eine einheitliche 
Gestaltung insbesondere der zusammenhängenden Hauseinheit und der gesamten 
Wohnsiedlung zu erhalten, ( vgl. TF 2.2.6). Diese a m Bestand orientierte 
Dacheindeckungsfarbe stellt eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher.  
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Abbildung 7: Bestandsbebauung  
Fassade  
Innerhalb des Plang ebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur roter bis rotbrauner Klinker in einem bestimmten 
Farbspektrum ( vgl. TF  2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Klinker 
für die Hauptgebäude behält das Baugebiet sei ne eigenständige Prägung  und seinen 
gestalterischen Zusammenhang.  
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen w ird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein 
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in 
Klinkerausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich 
Doppelgaragen sind in  Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu 
vermeiden.  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus und damit auch eine präg ende 
Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien. Dabei 
erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: zulässige und 
bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die Wahl des Klinkers und 
des Dachziegels bleiben ansonsten unbee influsst, um die individuelle Gestaltungs - und 
Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Stellplätze  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet ein  Garagenhof (Sammelgaragen) und für einen 
Teilbereich im Süden (Bereich 3 und 4) Garagen vorhanden.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem  mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum - und baulichen Qualitäten 
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. 
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anor dnung und Verortung von ebenerdigen 
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische 
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf 
eigenem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts -) Garagen und (Gemeinschafts-
)Stellplätze entsprechend nicht in den Vorg artenzonen sondern nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.3.1).  
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Garagen als bauliche Anlage für die Häuser im Bereich 3 und 4 sind im Bauwich zulässig und 
die Standorte räumlich festgelegt. Im Bereich 3 werden die Standorte für Garagen jeweils im 
Bauwich festgesetzt und auf eine Größe von maximal 3 m Breite und 9 m Länge beschränkt, 
um Versiegelungen zu reduzieren und den Standort der Garagen flexibel zu gestalten.  Pro 
Hauseinheit / jetziger Grundstücksaufteilung  ist maximal eine Garage zulässig, um 
Doppelgaragen und damit das Verkehrsaufkommen im Plangebiet zu beschränken.  
Im Bereich 4 (Einzelhäuser) sind pro Gebäude insgesamt maximal 2 Garagen in  je maximal 
3 x 9 m Größe festgesetzt, sodass für die maximal zulässigen zwei Wohneinheiten eine 
entsprechende Anzahl an Garagen festgeset zt und das Verkehrsaufkommen im Gebiet 
verträglich geregelt ist.  
Die Häuser in den Bereichen 1 und 2 erhalten jeweils am Kopfende der Zeile die Möglichkeit, 
eine Garage zu errichten. Ausnahme dabei bildet das Kopfende Billerbeckweg Nr. 22, an dem 
nur eine Stellplatzfläche ausgewiesen wird, um den Zugang der dort verlaufenen 
Niederspannungskabel zu gewährleisten.  Die Errichtung eines Carports ist an dieser Stelle 
jedoch möglich.   
Die Vorgärten in den Bereichen 1 und 2 sind aufgrund der geringen Tiefe und der teilweise 
vorhandenen Treppe zum Eingang für einen Stellplatz nicht geeignet. Die bestehende 
Gemeinschaftsgarage im Süd en des Plangebiet s wird  planerisch festgesetzt und um einen 
Garagenstandort erweitert , um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusamm enhang mit 
Versiegelungseffekten umzugehen.  Im Bereich 2 werden neben den Garagenangeboten auf 
den bisherigen unbebauten Grundstücken (westlichstes Grundstück der jeweiligen Häuserzeile 
im Bereich 2)  weitere Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt.  Die Varian te, diese  freien 
Rasenflächen als Baugrundstücke festzusetzen, wurde nicht weiter verfolgt, da dadurch ein 
bauordnungsrechtlich nötiger Stellplatznachweis für die Wohneinheiten im Plangebiet nicht 
gewährleistet werden kann. Die Gemeinschaftsgaragen und Gem einschaftsstellplätze sollen 
den Häusern in den Bereichen 1-2 zugeordnet werden, wobei letztendlich hier die Vermarktung 
über die genauere Zuordnung zu den jeweiligen Wohnhäusern und Eigentumsverteilung  
entscheidet (Parzellierung, Gemeinschaftseigentum etc.).  
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung 
der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum 
ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind Stellplätze und Car ports 
demgegenüber ebenfalls zulässig.  
Jedem Grundstück / jedem Haus kann mindestens ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet 
werden. Die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine 
städtebauliche Frage, sondern die praktis che Umsetzung in der Vermarktung des gesamten 
Bestands-Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben – BImA) bzw. den jeweiligen Eigentümer.  
Nebenanlagen  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig durchaus zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls  nach 
einem sinnhaften Konzept  räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv entsprechende 
Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die s ich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke 
beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Gleichzeitig sind 
Nebenanlagen auch in den Flächen für Garagen zugelassen.  
Die Fläche für Nebenanlagen für den Bereich der mittig liegenden Häuser  (Bereich 2) ist enger 
festgesetzt, da  die Nebenanlagen zur Erschließungsfläche (gleichzeitig Dungweg) liegen. 
Gleichzeitig wird dadurch ein ausreichender Gartenbereich gewährleistet und die Versiegelung 
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der Grundstücke gering gehalten. Um festgesetzte Bäume zu schützen, sind die Nebenanlagen 
eines Teils d er südlichsten Häuser zeile (Bereich 2, Billerbeckweg 2-16 gerade) entsprechend 
nicht unmittelbar an der öffentlichen Erschließungsstraße gelegen, sondern um 4 m Richtung 
Norden abgerückt.  
Begrünte Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten 
Flächen zulässig, da diese aufgrund der kleineren Größe im Vorgarten verträglich sind.  
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- 
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe 
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die 
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0  m² und die Höhe maximal 2,5 m. Aufgrund der 
größeren Wohnflächen und Grundstücksgrößen sind im Bereich 4 Gesamtflächen von maximal 
24 m² pro Grundstück zugelassen.  
Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von 
dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür  sind größtenteils außerhalb der 
überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutz ten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten in Richtung öffentlicher 
Erschließungsfläche zu schützen, Zäune und Hecken im Bestand bereits vorhanden.  Diese 
unterbrechen durch ihre Transparenz  und geringe Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen 
Charakter. Um diesen Eindruck der  vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr 
charakteristisches Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einf riedung folgende 
Festsetzungen getroffen:  
In den Bereichen 1- 2 sind Grundstückseinf riedungen im  gekennzeichneten Vorgartenbereich 
nicht zulässig , um den Eindruck der freien Vorgärten weiterhin zu gewährleisten. Dieser 
Bereich – jeweils vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung –  ist in der 
Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen und den 
damit zum öffentlichen Raum liegenden Vorgärten werden Einf riedungen größtenteils 
ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen.  
In den Bereichen 3 und 4 sind –  aufgrund der größeren Vorgärten und kürzeren überbaubaren 
Grundstücksflächen – im gekennzeichneten Vorgartenbereich maximal 1,0 m hohe Hecken aus 
heimischen, standortgerechten Laubgehölzen z. B. Buche, Weißdorn, Weide zulässig. Durch 
die bewusst geringe Höhe sind auch hier die prägenden freien Vorgärten weiterhin vom 
öffentlichen Raum her erlebbar und prägend für die Siedlung . Gleichzeitig wird dem Bedürfnis 
der Eigentümer Rechnung getragen, die tiefen Vorgärten optisch einzugrenzen.  
Im übrigen Bereich –  d. h. größtenteils in den rückwärtigen, hinter dem Haus liegenden 
Grundstücksflächen – sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.  B. Jägerzaun, 
Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,0 m oder Hecken bis zu einer Höhe von 2,0 m 
zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einf riedungen zu schützen. In 
Verbindung mit einer Hecke sind  Einfriedungen ausnahmsweise in blickdurchlässiger Form in 
gleicher Höhe zugelas sen. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind somit 
ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. 
TF 2.1.1). In ihrer dem Zweck dienlichen, geringfügigen Höhe sind Stützmauern insbesondere 
für den Bereich 3 bei notwendiger Aufschüttung im rückwärtigen Bereich ausdrücklich zulässig 
und fallen nicht unter die Festsetzung von Einfriedungen.  
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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung.  
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu wahren und die unmittelbaren privaten Garten-  und 
Terrassenbereiche i nsbesondere in den schmalen Haus grundstücken der geschlossenen 
Bebauung (Bereiche 1-3) abschirmen zu können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen 
mit einer Gesamtlänge von 3,0 m (Terrassen-/ Balkontrennwände) nur im rückwärtigen 
Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und entlang der 
gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Zum Teil sind diese Terrassenabgrenzungen in 
Form von Holzzäunen bereits vorhanden. Die Höhe ist hier ebenfalls auf 2,0 m beschränkt, um 
sich dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF  2.1.2). Auf der 
Dachterrasse im rückwärtigen Bereich der Häuser der Bereiche 1 und 2 sind Brüstungen in 
max. 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem Hauptgebäude untergeordnet wirken 
zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus diesem Grunde ausgeschlossen.  
Bezüglich der Einf riedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten  Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet  ist über den Rüschhausweg  an das örtliche Straßennetz angebunden.  Das 
Plangebiet wird durch eine öffentliche Schleife (Borghorstweg / Billerbeckweg) erschlossen. 
Diese Erschließung wird –  wie im Bestand vorhanden –  als öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Die großzügig dimensionierte Verkehrsführung im Billerbeckweg ( im mittleren 
Bereich mit einer Breite bis zu etwa 18 m) wird bewusst nicht reduziert. Varianten, hier 
entsprechend die Verkehrsfläche zu reduzieren und einen Stellplatznachweis auf dieser Fläche 
zu führen, wurden nicht weiter verf olgt, da der Umbau für nur eine geringe Anzahl an 
Stellplätzen wirtschaftlich nicht tragbar wäre.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist  eine ausreichende Anzahl an Flächen für  
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen.  
Für die Gebäude im Bereich 1 ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen 
Bereich der Grundstücke vorgesehen und als mit ein em Gehrecht für die Anlieger  (G/A) zu 
belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die 
Grundstückserreichbarkeit für Transport - und gartenpflegerische Zwecke merklich.  Die Häuser 
im Bereich 2 haben durch die beidseitigen Verkehr sflächen (Erschließung und rückwärtiger 
Dungweg) bereits diese Möglichkeiten.  
Der im städtischen Eigentum befindliche und im Bestand vorhandene Fuß- und Radweg östlich 
des Haus es Ahausweg Nr.  5, der derzeit vom Ahausweg eine Möglichkeit der fußläufigen 
Erreichbarkeit des Spielplatzes darstellt, wird nicht als Wegeverbindung festgesetzt . Auf dieser 
Fläche ist der erforderliche Stellplatznachweis zu führen ( Neuerrichtung einer Garage 
angrenzend an das Reihenendhaus festgesetzt).  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und G as erfolgt über bestehende Leitungssysteme der 
Stadtwerke Münster. Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – 
sofern erforderlich –  die öffentlichen Verkehrsflächen aus reichend für die gegebenenfalls  
ergänzende Aufnahme von Leitungen dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt  nach wie vor  im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Borghorstweg abgeleitet werden.  
Begründung / Seite 18 von 25

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Leitungsrechte für die Erschließungsträger sind im Plangebiet für die Erschließung der mittig 
liegenden Häuser (Bereich 2) gesichert. Weitere Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im 
Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind privatrechtlich – wenn nötig – als Dienstbarkeit 
zu regeln.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch die Ringerschließung und den 
ausreichend dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3- achsiges Müllfahrzeug von 
12 m Länge ausreichend dimensioniert.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der  durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den 
Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gievenbeck ergibt sich ein Bedarf 
von Kindertagesstätten im Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet nicht gedeckt werden s oll, 
werden hierfür die nördlich an das Plangebiet grenzende Sportplatzfläche sowie die Fläche der 
ehemaligen Oxford-Kaserne intensiv geprüft.  
Im Umfeld vorhandene Grundschulen sowie ggf. auf der Oxford- Kaserne geplante 
Kindertagesstätten verfügen über ausreichend freie Kapazitäten, sodass  im Plangebiet selbst 
keine Grundschule realisiert werden soll.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Zum Schutz des östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden Gievenbachs sowie der 
angrenzenden Uferbereiche werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche 
Grünfläche festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den 
naturnahen Gewässerzustand und das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten. 
Die Abgrenzung entspricht den auf den Einzelhausgrundstücken im Bestand vorhandenen 
Holzzäunen. Die britischen Familien haben entsprechend der natürlichen Abgrenzung des 
Uferbereichs (und nicht entsprechend der weiter östlich befindlichen, tatsächlichen 
Grundstücksgrenze) Zäune in einem Abstand von etwa 10 m auf das Grundstück realisiert , so 
dass sich das Biotop in den letzten Jahrzehnten entsprechend naturnah entwickeln konnte.  
Im Plangebiet besteht ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen,  der jedoch aufgrund der 
Flächenverfügbarkeit im Plangebiet selbst nicht gedeckt werden kann. Die ehemals von den 
Briten als Spielplatz genutzte Freifläc he zwischen den bestehenden Häusern im Bereich 2 und 
der Sportplatzfläche befindet sich nicht im Plangebiet. Da für die zukünftig neuen 
Wohneinheiten und auch das nähere Umfeld ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht, 
wird eine Realisierung auf dem Sportplatz eingehend geprüft.  
7.6.2  Private Grünflächen  
Um eine optimale Einbindung von Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, im 
öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtprägenden Qualitäten der 
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch auch Vandalismus zu verhindern,  sind Fassaden, 
deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch zu 
begrünen (vgl. TF 1.4.2). Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten.  
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen sowie auf den Flächen für Garagen zulässig. Die Abfallbehälter sollen, 
wenn Sie im Vorgarten stehen, eingegrünt werden, um diese bauliche Anlage im sensiblen 
Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten.  
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Verkehrsplanung
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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Da sich entlang des Bachverlaufs Gartenflächen befinden und weiterhin auch die Größe der 
Nebenanlagen auf 12 m² / max. 24 m² beschränkt ist, wird der größtmöglichste Bereich entlang 
der öffentlichen Grünfläche von Versiegelung freigehalten.  
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(siehe Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
Weitere Festsetzungen werden für die privaten Grünflächen nicht getroffen.  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die 
städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders 
erhaltenswerten Bäume im südwestlichen Eingangsbereich am Borghorstweg sowie jeweils im 
Vorgarten der Gebäude i n den Bereichen 3 und 4 werden durch eine entsprechende 
Erhaltungsfestsetzung geschützt , da diese städtebaulich für die Siedlung präg end sind.  
Weiterhin werden in diesem Bereich Bäume zur Anpflanzung vorgeschlagen.  
Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern,  wird festgesetzt, 
dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. 
Ausfälle sind zu ersetzen (vgl. TF 1.4.1).  
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im 
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume 
möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen.  Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstel lung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als  im Sinne des § 1 a (3) Satz 6 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.  
Bodenversiegelungen werden auf das  notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt  (Bestandsbebauung), erfolgt  durch die 
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohn fläche). Garagen und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits 
zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Da der nördlich befindliche Bolzplatz laut Ratsbeschluss vom 11.12.2013 aufgegeben werden 
soll (Vorlage Nr.  V/0610/2013) und sich die südlich angrenzenden Sportflächen i n 
ausreichendem Abstand zum Plangebiet befinden, ist das Plangebiet keinen Lärmemissionen 
ausgesetzt.  
Die Auswirkungen des Sportlärm s durch die Sportanlage südlich des Plangebiets wurden  im 
Rahmen der Planung des Grünzugs "Gievenbeck Süd- West" untersucht.  Hierzu gibt es zwei 
Gutachten des Lärmgutachters Uppenkamp und Partner aus April und Juni 2003. Anhand der 
Isophonenkarte in der Untersuchung kann dargelegt werden, dass die Wohngebäude im 
Bebauungsplan lärmtechnisch sogar günstiger liegen als die im Gutachten untersuchten 
Begründung / Seite 20 von 25

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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Immissionsorte. Lärmtechnisch bestehen auch bezüglich der Lärmeinwirkung der Sportanlagen 
auf das Plangebiet keine Bedenken.  
Besondere Anforderungen an aktiven oder passiven Schallschutz der G ebäude ergeben sich 
nicht.  
7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plang ebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen-  und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten,  bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler.  Innerhalb des Plangebiets 
befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler  im Sinne des 
Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit ) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 
DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Da der nördlich befindliche Bolzplatz laut Ratsbeschluss vom 11.12.2013 aufgegeben werden 
soll (Vorlage Nr.  V/0610/2013) und sich die südlich angrenzenden Sportflächen in 
ausreichendem Abstand zum Plangebiet befinden, ist das Plangebiet keinen Lärmemissionen 
ausgesetzt.  
Besondere Anforderungen an aktiven oder passiven Schallschutz der Gebäude ergeben sich 
nicht.  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet im Wesentlichen die bestehenden Gärten mit 
ihrem Baumbestand und das schützenswerte Biotop am Gievenbach zu nennen.  
Teile des äußerst strukturreichen  Biotopkomplexes entlang des Gievenbachs  auf einer 
Gesamtlänge von ca. 1,9 km befinden sich östlich im Bebauungsplangebiet. Zum Schutz des 
östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden Gievenbachs  mit angrenzenden 
Uferbereichen werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche Grünfläche 
festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den naturnahen 
Gewässerzustand sowie das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten.  
Begründung / Seite 21 von 25

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Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine 
Kompensation der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in 
ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht 
vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der 
Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell 
wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Im Aufstellungsverfahren wurde ang eregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte 
Bäume im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen 
besonders erhaltenswerten Bäume am Borghorstweg  werden durch eine entsprechende 
Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind.  
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen 
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vor handene Bäume möglichst nicht für die 
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten 
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder 
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt 
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich 
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung w esentlich 
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in 
Verbindung mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer 
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem  Wiederanpflanzungsgebot führt i n der 
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die 
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit 
Festsetzung.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschut zrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1960er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hi nweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu 
erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten 
Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht ( u. a. zum Teil baug leiche 
Haustypen in Angelmodde Ostpreußenstraße). An allen untersuchten Standorten zeigte sich, 
dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein übergeben 
wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der N utzung auch 
nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet keine weiteren 
Untersuchungen der Gebäude.  
Begründung / Seite 22 von 25

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Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt werden,  ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.  
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.  
Ob eine weitergehende Prüfung aufgrund der beschriebenen Situation noch erforderlich ist, 
wird derzeit geprüft.  
Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans 
doch noch ergeben, lassen sich ev entuell gegebene Ausw irkungen und notwendige 
Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da 
die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren 
von Einzelvorhaben Geltung besitzen.  
Wald  
Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets  sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sow ie der 
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung und Filterung von 
Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weit eren Versiegelung von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Östlich des Plang ebiets verläuft der G ievenbach. Zum Schutz dieses Fließgewässers ist der 
Bereich des schutzwürdigen Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Wohngebäude 
haben bereits durch die Orientierung zum  Borghorstweg und den dort festgesetzten 
überbaubaren Bereich einen entsprechenden Abstand zum Bach.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 29.373 m² 2,94 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 6.784 m² 0,68 ha 23,1 % 
Öffentliche Grünfläche 1.262 m² 0,13 ha 4,3 % 
Wohnbaufläche 21.327m² 2,13 ha 72,6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Begründung / Seite 23 von 25

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10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hi nweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines B ebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale, welche gemäß § 34 BauGB nicht möglich wären.  
Die ein heitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen 
größtenteils gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch eing eschossige Anbaumöglichkeiten, 
Ausbau des Dachgeschosses und zweigeschossige Gebäudeerweiterungen maßvoll 
zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der 
Grundstücksfläche wird bei den Häusern i n den Bereichen 3 und 4 vergrößert, die prägende 
Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete 
Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und 
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Ei ngriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden g eschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die 
Wahrung städtebaulich prägender und gleichzeitig erhaltenswerter Grünstrukturen ist durch 
entsprechende im Plan fes tgesetzte Maßnahmen erfolgt. Im Ergebnis wird zudem eine 
öffentliche Grünfläche festgesetzt.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, 
sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unter stützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen  Auswirkungen auf Frauen und Männer –  wurden aus der 
Beteiligung der  zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte 
ersichtlich, die auf eine Nicht -Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen 
Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Begründung / Seite 24 von 25

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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau-  und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehem aligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen –  auch in der Ablesbarkeit der histori schen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenom menen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer –  mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wir d aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung 
vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA). Die Liegenschaften am Ahausweg und an den Wohnwegen 
Billerbeckweg Nr. 2-50 (gerade) befinden sich im Eigentum der SW-Immobiliengesellschaft 
mbH, Osnabrück.  Die öffe ntlichen E rschließungsflächen sowie ein Flurstück am  Haus 
Ahausweg Nr. 5 (bisher Fußweg) sind Eigentum der Stadt Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden in den Bereichen 1, 3 und 4 durch die BImA, im 
Bereich 2 durch die SW-Immobiliengesellschaft mbH veräußert, primär mit der Zielrichtung der 
Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen und -erwerber.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – 
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach.  
Münster, den __________  
Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 25 von 25

V-0617-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

4894 Zeichen

(geplant) 
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Jugendzentrum 
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Sportplatz 
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45 
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44 
Laukamp 
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618 
619 
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605 
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608 
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213 
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236 
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292 
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309 
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285 
286 
287 
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281 
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283 
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258 
238 
239 
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338 339 
326 327 
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412 
413 
414 
399 
450 
453 
454 
442 
554 
555 
556 559 
3
604 
610 
623 
612 
49 
253 
240 
296 
299 
325 
340 
328 
346 
349 
321 
362 
375 
351 
354 
40 
455 
615 
616 
288 
614 
134 
156 
224 
558 
621 
606 
609 
611 
613 
941 942 943 944 938 
133 
134 
977 
956 958 959 
962 
953 
954 989 
126 
128 
137 
131 
135 
136 
124 
154 
155 
156 
138 
139 
235 
237 
234 
238 
239 
245 
246 
247 
248 
231 
249 
232 
250 
233 
291 
292 
293 294 
317 
400 
718 
853 
856 
857 
858 860 
861 863 
1037 
1034 1092 
230 
1033 
15 
236 
859 
862 
957 
132 
25 
1580 
Rückhaltebecken 
Teich 
Vredenweg 
Billerbeckweg 
Sportplatz 
Borghorstweg 
Sportplatz 
Fußweg 
Laustiege 
Rüschhausweg 
637 
636 
635 
634 
633 
638 
639 
I
SI
5
632 
631 
626 
627 
628 
629 
630 
641 
640 
293 
Ahausweg 
GSt 
69,13 
68,47 
68,45 
68,00 
68,32 
67,79 
68,33 
67,22 
67,39 
67,92 
67,71 
66,81 
66,40 
67,02 
67,11 
67,18 
67,28 
67,37 
68,30 
68,35 
69,35 
GGa 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
St 
GSt 
N
N
N
N
N
N
Ga 
Ga 
GSt 
GSt 
GSt 
GSt 
L
E
L
E
L
E
L
E
G
 A 
G
 A 
L
E
Ga 
Ga 
Ga 
N
N
Ga 
Ga 
N
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
N
Ga 
Ga 
N
N
Ga 
Ga 
TH= 75,4m ü.NHN 
FHmax. 78,3m ü.NHN 
TH= 74,7m ü.NHN 
FHm
ax. 77,6m ü.NHN 
TH= 73,7m
 ü.NHN 
FHm
ax. 76,6m ü.NHN 
TH= 74,9m ü.NHN 
FHmax. 77,8m ü.NHN 
TH= 74,7m ü.NHN 
FHmax. 77,6m ü.NHN 
TH= 74,4m ü.NHN 
FHmax. 77,3m ü.NHN 
TH= 74,4m ü.NHN 
FHmax. 77,3m ü.NHN 
TH= 75,1m ü.NHN 
FHmax. 78,0m ü.NHN 
TH= 74,4m
 ü.NHN 
FHm
ax. 77,3m ü.NHN 
TH= 73,2m
 ü.NHN 
FHm
ax. 76,1m ü.NHN 
BHmax. 76,6m ü.NHN 
BHmax. 76,3m ü.NHN 
BHmax. 76,4m ü.NHN 
BHmax. 76,5m ü.NHN 
BHmax. 73,0m ü.NHN 
BHmax. 72,7m ü.NHN 
BHmax. 72,3m ü.NHN 
BHm
ax. 72,0m ü.NHN 
BHm
ax. 71,3m ü.NHN 
BHm
ax. 70,8m ü.NHN 
BHmax. 72,5m ü.NHN 
BHmax. 72,3m ü.NHN 
BHmax. 72,0m ü.NHN 
BHmax. 72,0m ü.NHN 
BHmax. 71,6m ü.NHN 
TH= 73,5m
 ü.NHN 
FHm
ax. 77,4m ü.NHN 
TH= 73,6m
 ü.NHN 
FHm
ax. 77,5m ü.NHN 
TH= 73,7m
 ü.NHN 
FHmax. 77,6m ü.NHN 
TH= 73,7m ü.NHN 
FHmax. 77,6m ü.NHN 
TH= 73,9m ü.NHN 
FHmax. 77,8m ü.NHN 
BHmax. 71,6m ü.NHN 
TH= 74,0m ü.NHN 
FHmax. 76,9m ü.NHN 
TH= 74,0m ü.NHN 
FHmax. 76,9m ü.NHN 
I
II 
FD II
FD 
FD I
FD 
I
FD 
I
II 
I
FD 
II 
I
FD 
I
I
FD 
FD 
SD 
Bereich 2
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
32° +3° 
II 
SD 
32° +3° 
II 
SD 
32° +3° 
Bereich 1
Bereich 1
Bereich 2
Bereich 2
II 
II 
SD 
II 
II 
II 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
II 
II 
II 
II 
Bereich 1
Bereich 4
oE
Bereich 3
g
Bereich 1
g
Bereich 2
g
FD 
II 
SD 
32° +3° 
Bereich 2
II 
g
II 
SD 
Bereich 2
g
Bereich 2
g
Bereich 2
g
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0617/2014 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 546: 
Gievenbeck - Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg /Gievenbach 
Planverkleinerung - Maßstab 1:2000

V-0617-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

23811 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546:  
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1. münsterNETZ GmbH  
1.1 Es wird  angeregt, den geplanten Baumstandort vor dem Grundstück 
Borghorstweg 16 um ca. 3 m in nordöstlicher Richtung zu verschieben, denn es 
befindet sich an dieser Stelle ein Gasnetz- bzw. Wassernetzanschluss.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Bei einer Verlegung des vorgeschlagenen Baumstandortes um die angeregten 3 m 
wäre die Zufahrt der bestehenden Garagen versperrt, aus diesem Grund kann der 
Anregung nicht gefolgt werden. Des Weiteren ist die Pf lanzung des Baum s nicht 
zwingend vorgegeben, sondern es handelt sich nur um einen Vorschlag, um die 
bestehende prägende Baumabfolge auf dieser Seite des Borghorstweg s 
weiterzuführen. Es ist Aufgabe des Eigentümers bei der eigenen Selbstentscheidung, 
diesen Baum zu pflanzen,  die o. g. Hausanschlüsse für Gas und Wasser zu 
verlegen. Gleiches gilt übrigens bei Aus- und/ oder Neubaumaßnahmen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, den Baum standort vor dem Grundstück Borghorstweg  16 zu 
verschieben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1).  
1.2 Es wird angeregt , die östlich des Grundstücks Billerbeckweg  22 ausgewiesene 
Garage zu streichen und durch eine Fläche mit Leitungsrechten zugunsten der 
Erschließungsträger (L/E) zu ersetzen, denn in diesem Bereich verlaufen vorhandene 
Niederspannungskabel. Alternativ genügt ei ne Änderung der Garagenfläche zu 
einem Stellplatz für Pkw.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Um den Zugang zum Niederspannungskabel zu bewahren, soll anstelle einer 
Garagenfläche nur eine  Stellplatzfläche – mit der Möglichkeit , ein Carport zu 
errichten – ausgewiesen werden.  Das Leitungsrecht für das vorhandene 
Niederspannungskabel ist privatrechtlich abzuklären. Diese Änderung ist bereits mit 
münsterNETZ GmbH abgesprochen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, östlich des Grundstückes Billerbeckweg  22 eine Fläche mit 
Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger festzusetzen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.2).  
Östlich des Grundstücks Billerbeckweg  22 wird statt einer Fläche für Garagen eine 
Fläche für Stellplätze festgesetzt. (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 zum ruhenden Verkehr wird ents prechend um den 
Begriff „Stellplätze (St)“ ergänzt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
2.  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)  
2.1 Es wird angeregt, in der Begründung das Kapitel Pl anungsgrundlagen dahingehend 
zu konkretisieren, dass die Fenster der Wohngebäude in den 1980 und 1990er 
Jahren erneuert wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die 
Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige 
Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat 
jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen 
des Bebauungspl ans auf, der grundsätzlich eine Ang ebotsplanung darstellt. Es ist 
Aufgabe der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die 
Interessenten auf differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der 
Gebäude hinzuweisen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen 
Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Gel tungsbereichs anzugeben, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
2.2 Es wird angeregt – analog zu den Bereichen 1 und 2 – auch im Bereich 3 und für das 
Grundstück Borghorstweg  22 zusätzlich rückwärtige eingeschossige Anbauten mit 
Flachdach, z. B. mit einer geringen Tiefe von 3 m, fest zusetzen. Da die Gartenseite 
nicht einsehbar ist, wird der Siedlungscharakter, der erhalten bleiben soll, nicht weiter 
beeinträchtigt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Durch die bereits gegebene Anbaumöglichkeit im Vorgartenbereich wird eine 
ausreichend große Wohnbaufläche ausgewiesen. Gleichzeitig wird dadurch die 
Qualität der Gartenseite mit ihrer Südausrichtung vor weiteren Baumaßnahmen 
geschützt. Des Weiteren würd e der bestehende Charakter  einer baulichen und 
optischen Einheit der beiden Gebäudehälften durch weitere Anbaumöglichkeiten sehr 
stark beeinträchtigt. Gemäß § 65 (1) BauO NRW besteht jedoch auch rückwärtig  die 
Möglichkeit, genehmigungsfreie Anbauten i n geringem Umfang (z. B. Wintergarten) 
zu realisieren.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, für den Bereich 3 und für das Grundstück Borghorstweg  22 
rückwärtige Anbauzonen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
2.3 Es wird angeregt, im Bereich 4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° zur 
Erschließungsstraße aufzugeben und zugunsten einer größeren Variations- und 
Gestaltungsmöglichkeit nur eine vordere Baugrenze entlang der Erschließungsstraße 
und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Bereich 4 des Bebauungsplans wird durch die gestalterischen Festsetzungen 
bereits eine große Fl exibilität in der Gestaltung der  Gebäude gegeben. Durch die 
Beibehaltung der Ausrichtung der bestehenden Gebäude in di eser stufenartigen 
Form wird  trotz der großen Gestaltungsflexibilität die prägende 
Zusammengehörigkeit der Gebäude in diesem Siedlungsbereich bewahrt . E s wird 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
dadurch der zukünftige Nutzer nicht schlechter gestellt, sondern es können dadurch 
die städtebaulich prägenden Bäume erhalten und die  Gartenzone nach Süden 
ausgerichtet werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bereich 4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° zur 
Erschließungsstraße aufzugeben und nur eine vordere Baugrenz e entlang der 
Erschließungsstraße und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.5).  
2.4 Es wird angeregt, dass Dachgauben nicht nur rückwärtig, sondern auch auf den 
vorderen Dachbereichen zugelassen werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die festgesetzte Dachform Satteldach mit der Dachneigung von 32°+3° orientiert sich 
an der Dachneigung des Bestandes, um bei den bestehenden  Hausgruppen und 
Doppelhäusern keine „wilde“ Dachlandschaft entstehen zu lassen.  Dachgauben auf 
beiden Seiten würden die Dachform Satteldach sehr stark verformen und gliedern 
sich bei dieser Dachneigung schwer ein. U m die Bestandsgebäude aber gut nutzen 
zu können, werden Dachgauben rückwärtig zugelassen. Dadurch ist es möglich, 
einen Aufenthalts raum im Dachgeschoss zu realisieren und gleichzeitig die 
einheitliche Dachlandschaft im halböffentlichen Raum nicht zu beeinträchtigen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf den vorderseitigen Dachseiten  Dachgauben zuzulassen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
2.5 Es wird angeregt, in den Vorgärten des Bereichs  1 Einfriedungen mit Hecken bzw. 
Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In der Verbindung mit der bestehenden Verkehrsinsel mit großem Grünanteil und den 
gegenüber liegenden offenen Grünflächen entlang  der Öffentlichen Verkehrsfläche 
(Bereich 2) besteht ein einheitliches und stimmiges Straßenbild, welches durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert wird. Die Vorgartenbereiche  im 
Bereich 1 besitzen zudem nur einen geringen Flächenumfang, sodass eine Nutzung 
sehr eingeschränkt ist. Aus dies en genannten Gründen sollen sie als freie 
Grünflächen erhalten bleiben, die jedoch selbstverständlich mit Grünpflanzen 
gestaltet werden können.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in den Vorgärten des Bereichs  1 Einfriedungen mit Hecken bzw. 
Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe zuzulassen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7).  
2.6 Es wird angeregt, die hinter den Grundstücken Borghorstweg  22-28 (gerade) 
gelegene und direkt an den Gievenbach angrenzende Öffentliche Grünfläche nicht 
auszuweisen. Die Öffentliche Grünfläche mindere die Attraktivität der 
Bestandswohngebäude, da zum einen weniger Umgriffsfläche vorhanden ist und zum 
anderen ein direkter Zugang zum Gievenbach, den diverse Kaufinteressenten 
wünschen, nicht möglich wäre.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Stellungnahme der Verwaltung  
Zum Schutz des östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden G ievenbachs 
sowie der angrenzenden Uferber eiche werden die Flächen dieses schützenswerten 
Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der 
Fläche sicherzustellen und den naturnahen Gewässerzustand und das waldartige 
Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten. Das Biotop konnte sich in den letzten 
Jahrzehnten naturnah entwickeln, denn dieser Bereich wurde, u. a. aufgrund des dort 
abfallenden Geländes, von den Briten nicht genutzt und mit einem Zaun von der 
sonstigen Gartenfläche abgetrennt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die öffentliche Grünfläche hinter den Grundstücken Borghorstweg  22-
28 nicht auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8).  
2.7 Es wird angeregt, in diesem Bebauungsplangebiet die Interessen der künftigen 
Bewohner stärker zu berücks ichtigen und ihnen deutlich mehr 
Gestaltungsmöglichkeiten der Grundstücke und der Gebäude einzuräumen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es sind für den Entwurf dieses Bebauungsplans, u.  a. unter Berücksichtigung der 
Anregungen in der Bürgeranhörung, größere Gestaltungsmöglichkeiten der 
Grundstücke und der Gebäude geschaffen worden. Beispielsweise sind im 
Gegensatz zum Vorentwurf bei den bestehenden Doppel - und Einzelhäusern jetzt 
zweigeschossige Erweiterungen zulässig  und in den Bereichen 3 und 4 sind nun 
Einfriedungen im Vorgartenbereich möglich und es ist eine größere Flexibilität bei der 
Auswahl der Garagenstandorte auf den Grundstücken geschaffen worden. Gemäß 
den Zielen des vom Rat beschlossenen Standorte- Entwicklungskonzepts Briten-
Wohnungen wird durch diesen Bebauungsplan die prägende Siedlungsstruktur 
gesichert und gleichwohl –  in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichen 
Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn-  und Gestaltungsbedürfnissen der 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung ge tragen (siehe ebenfalls 
Stellungnahme zu 3.7).  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in diesem Bebauungsplangebiet mehr Gestaltungsmöglichkeiten der 
Grundstücke und Gebäude zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.9).  
3. Stellungnahmen von Privatpersonen  
Zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs sind Stellungnahmen von insgesamt 15 
Bürgerinnen und Bürgern, davon zwei (Neu-) Eigentümer im Plangebiet, eingegangen.  
3.1 In sämtlichen Stellungnahmen der Privatpersonen wird angeregt, dass die 
Anbauzonen auf 5 m erweitert werden sollen. Einige Eingeber beziehen dies explizit  
auf die im Bereich 3 (Doppelhäuser) festgesetzten zweigeschossigen 
Anbaumöglichkeiten, denn die Grundstückgrößen lassen dies zu und ein kleines 
Anbaufenster führe zu sehr schmalen Innenräumen. In diesem Zusammenhang  
sollen diese Baufenster bei den westlichen Doppelhaushälften auf den Grundstücken 
Borghorstweg 6, 10, und 14 auf der rückwärtigen Gebäudeseite und bei den jeweils 
östlich daran angrenzenden Doppelhaushälften Borghorstweg 8, 12 und 16 auf der 
Vorgartenseite ausgewiesen werden.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Bebauungsplan Nr.  546 wird für eine Siedlung aufgestellt, in der bereits im 
Bestand Wohnhäuser vorhanden sind. Ziel des Bebauungsplans ist es, diese 
Bestandssiedlung in ihrer Grundform zu sichern und Aus - und Neubaumöglichkeiten 
unter Berücksichtigung des Bestandes anzubieten. Im Bereich 3 wird als 
Neubaumöglichkeit in der aktuellen Grundstückszuteilung pro Grundstück eine 
überbaubare Fläche von 10x11 m angeboten, daraus ergibt sich die für eine Familie 
ausreichende Größe von etwa 170 m² Wohnfläche je Doppelhaushälfte, die durch die 
Nutzung des Dachgeschosses weiter erhöht werden kann. Ebenfalls kann mit der 
Nutzung der Anbaumöglichkeit ausreichender Wohnraum geschaf fen werden. Der 
vorgeschlagene zweigeschossige Anbau mit einer Tiefe von 5 m würde für den direkt 
angrenzenden Nachbarn, der diesen Anbau nicht vornimmt, zu einer starken 
Beeinträchtigung und teilweise zur kompletten Verschattung der entsprechenden 
Gebäudeseite führen. Des Weiteren bildet ein Gebäude, dessen vordere 
Gebäudeseite teilweise um 5 m nach vorne und dessen rückwärtige Gebäudeseite 
teilweise um 5 m nach hinten rückt, keine bauliche Einheit mehr und wirkt wie wahllos 
zusammengesetzt. Die festgesetz te etwa 3 m tiefe zweigeschossige 
Anbaumöglichkeit im Bereich 3 und die bereits 5 m tiefe eingeschossige 
Anbaumöglichkeit in den Bereichen 1 und 2 (Reihenhäuser)  ist auf den Bestand 
abgestimmt, wirkt in ihr er möglichen Tiefe und Höhe nicht unproportioniert  und führt 
zu einer ausreichenden Erweiterung des Wohnraums als Angebotsplanung. Bei den 
bestehenden Einzelhäusern im Bereich 4 wird mit der überbaubaren Fläche von 
10x15 m für jedes Grundstück eine ausreichende Wohnfläche ausgewiesen und 
gleichzeitig werden, bezogen auf die Wohnungsgröße der Bestandshäuser, 
passende Anbaumöglichkeiten geschaffen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die zweigeschossigen Anbauzonen auf 5 m zu erweitern sowie diese 
bei den bestehenden Doppelhäusern abwechselnd vorderseitig bz w. rückwärtig 
auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10).  
3.2 Mehrere Eingeber regen an, dass im Bereich  3 die Möglichkeit gegeben werden 
sollte, einen 5  m tiefen Wintergarten rückwärtig realisieren zu können. Dies bringe 
den Häusern mehr Licht und erwirke eine günstige Energiebilanz.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird möglich sein, einen Wintergarten in der nachbarschaftsverträglichen Größe 
von 30 m³ als genehmigungsfreies Vorhaben im rückwärtigen Bereich zu realisieren. 
Des Weiteren kann auf der rückwärtigen, südlichen Gebäudewand die bestehende 
Fensterfront vergr ößert werden und somit, in ähnlicher Weise wie bei einem 
Passivhaus, eine günstigere Energiebilanz bei den Häusern erstellt werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, f ür die Realisierung von  Wintergärten im Bereich 3 die Bautiefe um 
5 m rückwärtig zu erweitern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.11).  
3.3 Von einigen Bürgerinnen und Bürgern wird angeregt, andere bzw. zusätzliche 
Dachformen, z.  B. Pultdächer jeweils paarweise für zwei Doppelhaushälften, 
zuzulassen.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es soll e in grundlegendes Maß an Einheitlichkeit geschaffen bzw. erhalten werden, 
sodass für die Wohnbaugestaltung hauptsächlich Klinker mit Satteldach festgesetzt 
wird. Die st ädtebauliche Identität des Gebietes bleibt dadurch bewahrt. Mit der 
Dachform Satteldach entsteht zudem kein Nachteil, denn es ist mit einer 
rückwärtigen Dachgaube möglich, einen Aufenthaltsraum im Dachgeschoss zu 
realisieren. Für den Bereich der Einzelhäuser (Bereich 4) ist die Dachform im Übrigen 
nicht festgesetzt, um hier im räumlichen Übergang zur Neubebauung des 
Sportplatzes individuelle, architektonische Lösungen entwickeln zu können. Lediglich 
gebietsuntypische Dachformen, wie Walm -, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind 
dort ausgeschlossen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, weitere Dachformen festzusetzen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.12).  
3.4. Von verschiedenen Personen wird angeregt, Dachgauben ebenfalls auf den vorderen 
zur öffentlichen Verkehrsstraße gewandten Dachseiten zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Gesamtbild soll  die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im 
Bestand erhalten und frei von baulichen Eingriffen belassen werden, so dass nur 
rückwärtig Da chgauben zulässig sind, die zur Nutzung des Dachgeschosse als 
Aufenthaltsraum ausreichen.  Der Erhalt der städtebaulich wirksamen Qualität der 
Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt. Für eine wohnverträgliche 
Nutzung des Dachgeschosses si nd Dachflächenfenster zur Belicht ung des 
Dachbodens auf der zu Straße gewandten Dachseite zulässig.  
Beschlussvorschlag:  
Eine gleichlautende Anregung wurde auch von der BImA vorgetragen. Siehe hierzu 
Stellungnahme und Beschlussvorschlag zu 2.4.  
3.5 Mehrere Personen haben angeregt, für die Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei  
der Farbauswahl zu gestatten, um dadurch eine ansprechende, variierte Gestaltung 
entstehen zu lassen. Ein Eingeber hat zudem angeregt, dass Verblendsteine auch in 
einem glänzenden Material zulässig sein sollen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die einheitlich rot -braune Klinkerstruktur in der Siedlung besitzt einen hohen 
städtebaulichen Wert und prägt das Siedlungsbild. Es wird ein breites Spektrum im 
Farbbereich Rot -Braun festgesetzt,  das genügend Variationen bietet, jedoch das 
einheitliche, städtebaulich prägende Farbmuster Rot -Braun erhält. Verblendsteine i n 
glänzender Ausführung würden diese einheitliche Farbgestalt der Siedlung erheblich 
beinträchtigen (siehe auch Stellungnahme zu 3.8).  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, für die Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei der Farbauswahl und 
zudem glänzende Materialien zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.13).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
3.6. Es wird von drei Eingebern angeregt, die textlichen Festsetzungen des benachbarten 
Bebauungsplans Nr. 234: Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In dem vom Rat beschlossenen Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen 
werden alle 18 ehem aligen britischen Wohnstandorte zusammen betrachtet und es 
werden für den jeweiligen Standort unterschiedliche städtebauliche Zielrichtungen 
gesetzt. Die s führt von Abriss - und Neubau- Standorten (z.  B. Standort 
Muckermannweg oder Standort Arnheimweg in Gievenbeck) über Standort e mit 
Festsetzungen, die zu starken Veränderungen der Siedlung führen können (z.  B. 
Standort Volbachweg in Coerde oder Standort Gronauweg in Gievenbeck) zu 
Gebieten, die mit etwas stringenteren Festsetzungen die besondere Eigenart der 
ehemaligen britischen Wohnstandorte erhalten wollen und dennoch 
standortverträgliche Veränderungen am Dach, an Fassade und Fenstern sowie 
Gebäudeformen zulassen (z.  B. Standort Wiegandweg in Gremmendorf). Dadurch 
werden in der gesamten Stadt unterschiedliche  Wohnformen und Wohnlandschaften 
geschaffen, die die unterschiedlichen Interessen und Wünsche der Bevölkerung 
befriedigen können. Für den Wohnstandort Borghorstweg ist der Erhalt der Siedlung 
sehr wichtig, dennoch werden, u.  a. auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger, 
städtebauliche Freiheiten, beispielsweise zweigeschossige Ausbaumöglichkeiten, 
geschaffen. Die bestehende einheitliche Gestaltung, im Besonderen als 
städtebaulicher Gegenpart der noch zu entwickel nden Wohnlandschaft auf dem 
ehemaligen Sportplatzgelände, soll jedoch grundlegend erhalten bleiben.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr . 234: 
Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.14).  
3.7  Es wird angeregt, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5 m Tiefe auf 
der ganzen Breitseite mit vollflächigem Dach ähnlich wie a m Gronauweg in 
Gievenbeck mit der Möglichkeit für Gauben an Vorder - und Rückseiten ohne jegliche 
gestalterische Einschränkung bezüglich Fassaden und Dächern zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Das vom Rat beschlossene Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen für 
alle 18 ehem aligen britischen Wohnstandorte, einschließlich Standort Gievenbeck 
sowie Gronauweg, hat zum Ziel die gestaltprägenden Elemente des Städtebaus zu 
sichern sowie die An- und Ausbauoptionen geordnet zu strukturieren. Es wurde dafür 
jeder Wohnstandort umfassend untersucht, um die geeigneten Instrumente und 
Maßnahmen festzulegen. Das Standorte- Entwicklungskonzept legt für den Standort 
Borghorstweg die Struktur - und Gestaltsicherung im Bestand mit Neubau-  und 
Anbaumöglichkeiten als städtebauliches Ziel fest. Dieses Ziel setzt der 
Bebauungsplan Nr. 546 um und lässt dabei  – in einem städtebaulich und 
gestalterisch vertr äglichen Maß – ausreichend Variationsmöglichkeiten zu (s iehe 
auch Stellungnahmen zu 2.7; 3.1; 3.6).  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5 m Tiefe auf der 
ganzen Breitseite mit der Möglichkeit für Gauben an V order- und Rückseiten ohne 
jegliche gestalterische Einschränkung bezüglich Fassaden und Dächern zuzulassen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.15).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
3.8 Es wird angeregt, dass Dachpfannen aus Gründen der Schmutzunempflindlichkeit 
und Haltbarkeit auch in glänzender Ausführung zugelassen werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die städtebauliche Struktur der Siedlung ist geprägt durch Hausfassaden und 
Dacheindeckungen in matter Farbgebung. Glänzende Materialien würden die 
Struktur und die Gestalt der S iedlung sehr stark beeinträchtigen (siehe auch 
Stellungnahme zu 3.5).  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Dachpfannen auch in glänzender Ausführung  zuzulassen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.16).  
3.9 Es wird angeregt, dass die übliche Bepflanzung im Vorgarten gewährt wird.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In den gekennzeichneten Vorgartenbereichen ist eine Bepflanzung der Flächen im 
gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig . Es ist lediglich die 
Einfriedung der Vorgärten durch textliche Festsetzungen geregelt (Ausschluss in den 
Bereichen 1 und 2 und Einschränkung in den Bereichen 3 und 4) . Siehe auch 
Stellungnahme zu 2.5.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich, d enn es sind bereits jetzt übliche 
Bepflanzungen im Vorgarten zulässig.  
4.  Im Zuge der Abstimmung innerhalb der Verwaltung hat sich i m Laufe des 
Bebauungsplanverfahrens ergeben, dass unter Berücksichtigung bestehender öffentlicher 
Stellplätze die Stellplatzanordnung im  Bereich 2 geringfügig geändert werden muss. Über 
diese Änderung ist der Grundstückseigentümer informiert worden und es liegt seine 
Einverständniserklärung schriftlich vor.  
Beschlussvorschlag  
Die Anordnung der Stellplätze in den beiden nördlichen Baufeldern des Bereichs  2 
(Flurstücke 318 und 328) wird geringfügig verändert (Beschlussvorschlag 1.1.3).  
 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 8

V-0617-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

11260 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014  
  
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 546:  
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Anzahl der Wohneinheiten  
In dem  mit der  Zahl 4 gekennzeichneten Bereich sind pro Hauseinheit 
(Einzelhaus) maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1  Als maximal zulässige Grundfläche wird die auf der Planzeichnung jeweils 
zeichnerisch festgesetzte über baubare Grundstücksfl äche festgesetzt 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) 1 BauNVO).  
1.2.2  Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der A ußenwand und der Oberfläche der Dachhaut  (§ 18 (1) 
BauNVO).  
1.2.3  Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der 
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen 
(§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO).  
1.2.4  Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.2.5  Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die fes tgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Anbauten (Bereich 1 und 2) überschreiten 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. textlicher Festsetzung 2.2.4).  
1.3  Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.3.1  Stellplätze (St), Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und 
Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.3.2  Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind 
auch überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplät ze zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.3.3  Im Bereich 4 sind pro Gebäude insgesamt maximal 2 Garagen, Carports oder 
Stellplätze zulässig. Im Bereich 3 ist pro Hauseinheit maximal eine Garage, 
ein Carport oder ein Stellplatz  zulässig (§  9 (1) 4 BauGB i.  V. m. §  12 (6) 
BauNVO).  
1.3.4  Im Bereich 3 und im Bereich 4 (Einzelhäuser) sind Garag en in einer Größe 
von maximal 3 m Breite und maximal 9 m Länge zulässig  (§ 9 (1) 4 BauGB 
i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
1.3.5  Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdac hte 
Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig  (§ 9 (1) 4 BauGB i.  V. m. 
§ 12 (6) BauNVO).  
1.3.6  Nebenanlagen gem äß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen sowie auf den Flächen für Garagen zulässig. Die 
Grundfläche der Nebenanlagen – ausgenommen Zuwegungen, 
Einfriedungen, Sichtschutzanlagen – darf max imal 12,0 m² pro Grundstück, 
die Höhe maximal 2,5 m betragen. Im Bereich 4 darf die Grundfläche maximal 
24 m² pro Grundstück betragen (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen (Standort und 
Grundfläche) ausgenommen.  
1.4  Begrünung  
1.4.1  Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt 
oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, 
standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB).  
1.4.2  Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen 
weniger als 2  m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen; di e Bepflanzung ist 
dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
1.5  Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig.  
Im Bereich 3 sind Aufschütt ungen der im südlichen Grundstücksbereich 
bestehenden Böschung bis zu der in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzten 
Geländehöhe zulässig, um im rückwärtigen Bereich auf das vorhandene 
Geländeniveau anzugleichen. Eine Stützmauer zur Absicherung des Erdreichs zur 
südlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche ist maximal in Höhe der Aufschüttung 
zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW)  
2.1  Einfriedungen  
2.1.1  In den Bereichen 1 und 2 sind Gru ndstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
In den Bereichen 3 und 4 sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nur als Hecken aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen (z.  B. Buche, Weißdorn, Weide) in einer 
Höhe von maximal 1,0 m zulässig.   
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.  B. 
Jägerzaun, Maschendraht zaun) bis zu einer Höhe von max imal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, stand ortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Solche Hecken können ausnahmsweise auch mit 
blickdurchlässigen Einfriedungen in gleicher Höhe kombiniert werden.  
2.1.2  Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/ Balkontrennwände) 
sind nur im rückwärtigen, dem  zeichnerisch festgesetzten Vorgarten 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
abgewandten Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das 
Hauptgebäude und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. 
Sie dürfen eine Gesamtlänge von maximal 3,0 m und eine Höhe von maximal 
2,0 m nicht überschreiten. 
Im Bereich 4 sind blickdichte Sichtschutzanlagen unzulässig.  
2.2  Dächer  
2.2.1  Im Bereich 4 sind Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer ausgeschlossen.  
2.2.2  Dacheinschnitte und Dachausbauten sind nur auf den rückwärtigen, dem 
Vorgarten abgewandten Dachflächen der zweigeschossigen Hauptbaukörper 
zulässig.  
Als Dachausbauten sind nur Flachdachgauben zulässig.  
Zwerchgiebel sind unzulässig. Die Traufkante muss durchlaufen und darf 
nicht unterbrochen werden.  
Dacheinschnitte und Dachausbauten dürfen einzeln oder zusammen die 
Hälfte der Trauflänge der jewei ligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in 
der Summe maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche ausfüllen.  
Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zw ischen der senkrechten 
Außenfläche und der Dachhaut) ist ein horizontal g emessener Abstand von 
mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Flachdachgaube darf in ihrer Höhe den 
Hauptfirst des Gebäudes nicht überragen.  
2.2.3  Bei den eingeschossigen Anbauten und den G aragen sind ausschließlich 
Flachdächer erlaubt.  
2.2.4  Dachterrassen sind auf eingeschossigen Anbauten zulässig.  
Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von max imal 1,10 m 
zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung 
unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen.  
2.2.5  Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 
0,20 m betragen.  
2.2.6  Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind mit Beton-  oder Tondachziegeln in 
der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist 
folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021.  
2.2.7  Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.8  Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen 
auf den Dachflächen sind zugelassen.  
2.3  Fassaden  
2.3.1  Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper nur roter bis rotbrauner Klinker zulässig. Nach der 
Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 
Farbton rot bis rotbraun: R AL Nr. 2001, 2002, 3000, 3003, 3013, 3016, 3032, 
3033. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
2.3.2  Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und 
der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig.  
2.4  Vorgarten  
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5  Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Gemeinschaftsgaragen und Doppelgaragen (Bereiche 1, 3 und 4) sind in ihrer Höhe 
maßgleich auszuführen.  
3. Hinweise  
3.1  Planungen im Umfeld des Bebauungsplans  
Der nördlich des Plangebiets befindliche Sportplatz soll bebaut werden. Es soll 
überwiegend Wohnnutzung, aber auch eine Kindertagesstätte und ein 
Kinderspielplatz realisiert werden.  
3.2  Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden 
(§ 248 BauGB und §  6 (14) BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der 
Verbesserung des Wärm eschutzes dienen. Die Aufbaus tärke der 
Fassadenverkleidung bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen je nicht mehr als 
0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss zur Prüfung und Vereinbarkeit mit 
den örtlichen Bauvorschriften (textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW) ein 
Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.3  Denkmalschutz  
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die 
Entdeckung eines B odendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für W estfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.4  Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
3.5  Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeit en Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.6  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei Bauarbeit en Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.  
3.7  Dachausbau 
In den Bestandshäusern im Bereich 3 sind Aufenthaltsräume (z. B. Schlafzimmer) 
im Dachgeschoss nur möglich, wenn die Dachneigung auf 35° angehoben wird. 
Dabei ist zu beachten, dass dadurch kein drittes Vollgeschoss geschaffen wird.  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5

Beschlussvorlage

8589 Zeichen

V/0617/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck - Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.09.2014 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
25.09.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
29.10.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
05.11.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Ent wurf des Bebauungsplans Nr.  546: 
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach wird wie folgt 
Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Östlich des Grundstücks Billerbeckweg  22 wird statt einer Fläche für Garagen 
eine Fläche für Stellplätze festgesetzt (Anlage 1, Punkt 1.2).  
 
1.1.2 Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 zum ruhenden Verkehr wird um den Begriff 
„Stellplätze (St)“ ergänzt (Anlage 1, Punkt 1.2).  
 
1.1.3 Die Anordnung der Stellplät ze in den beiden nördlichen Baufeldern des 
Bereichs 2 (Flurstücke 318 und 328) wird geringfügig verändert (Anlage  1, 
Punkt 4).  
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum E ntwurf des 
Bebauungsplans Nr. 546 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Der Anregung, den Baumstandort vor dem Grundstück Borghorstweg 16  zu 
verschieben (Anlage 1, Punkt 1.1).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0617/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.09.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0617/2014 
1.2.2 Der Anregung, östlich des Grundstückes Billerbeckweg  22 eine Fläche mit 
Leitungsrechten zugunsten d er Erschließungsträger festzusetzen (Anlage  1, 
Punkt 1.2).  
 
1.2.3 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen 
Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs 
anzugeben (Anlage 1, Punkt 2.1).  
 
1.2.4 Der Anregung, für den Bereich  3 un d für das Grundstück Borghorstweg  22 
rückwärtige Anbauzonen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2.2).  
 
1.2.5 Der Anregung, im Bereich  4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° 
zur Erschließungsstraße aufzugeben und nur eine vordere Baugrenze entlang 
der Ersc hließungsstraße und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen 
(Anlage 1, Punkt 2.3).  
 
1.2.6 Der Anregung, auf den vorderseitigen Dachseiten Dachgauben zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 2.4).  
 
1.2.7 Der Anregung, in den Vorgärten des Bereichs 1 Einfriedungen mit Hecken bzw. 
Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 2.5).  
 
1.2.8 Der Anregung, die öffentliche Grünfläche hinter den Grundstücken 
Borghorstweg 22-28 nicht auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.6).  
 
1.2.9 Der Anregung, in diesem Bebauungsplangebiet mehr Gestaltungsmöglichkeiten 
der Grundstücke und Gebäude zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.7).  
 
1.2.10 Der Anregung, die zweigeschossigen Anbauzonen auf 5  m zu erweitern sowie 
diese bei den bestehenden Doppelhäusern abwechselnd vorderseitig bzw. 
rückwärtig auszuweisen (Anlage 1, Punkt 3.1).  
 
1.2.11 Der Anregung, für die Realisierung von Wintergärten im Bereich  3 die Bautiefe 
um 5 m rückwärtig zu erweitern (Anlage 1, Punkt 3.2).  
 
1.2.12 Der Anregung, weitere Dachformen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 3.3).  
 
1.2.13 Der Anregung,  für die Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei der 
Farbauswahl und zudem glänzende Materialien zuzulassen (Anlage  1, 
Punkt 3.5).  
 
1.2.14 Der Anregung, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  234: 
Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen (Anlage 1, 
Punkt 3.6).  
 
1.2.15 Der Anregung, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5  m Tiefe 
auf der ganzen Breitseite mit der Möglichkeit für Gauben an Vorder - und 
Rückseiten ohne jegliche gestalterische Einschränkung bezüglich Fassaden 
und Dächern zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.7).  
 
1.2.16 Der Anregung, Dachpfannen auch in glänzender Ausführung zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 3.8).  
 
2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte und ergänzte 
Entwurf des Bebauungsplans Nr.  546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg /

- 3 - 
V/0617/2014 
Borghorstweg / Gievenbach wird gemäß §§  2 und 10 in Verbindung mit §  13 a 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO  NRW) als Satzung 
beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 546 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 07.11.2012 mit der Vorlage V/0737/2012 die Aufste llung 
des Bebauungsplans Nr. 546: G ievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / 
Gievenbach beschlossen.  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst westlich der Innenstadt ein Gebiet 
südwestlich des Rüschhauswegs und nordöstlich der Oxford-Kaserne (siehe Anlage 4).  
 
Ziel der Planung ist es, entsprechend dem Standorte -Entwicklungskonzept Briten -
Wohnungen, die städtebaulichen Strukturen zu sichern und Neubebauungs-/ Anbaukonzepte 
für den Bestand zu schaffen.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans hat gemäß §  3 Abs. 2 BauGB vom 02.06. bis zum 
02.07.2014 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.  
 
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine 
wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegung wurden zum 
Entwurf Anregungen primär seitens der (Alt-) Eigentümerin (Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben, BImA), sowie von 15 Bürgerinnen und Bürgern – davon zwei 
Neueigentümer – vorgebracht.  
 
Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage  1 
dokumentiert. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.16 
Beschluss gefasst werden.  
 
Die gemäß den obigen Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorge sehenen Änderungen 
betreffen folgende Themen  
 
 Östlich des Grundstückes Billerbeckweg 22 verlaufen Niederspannungskabel; zur freien 
Zugänglichkeit wurde die dort ausgewiesene Garagenfläche in eine Fläche für offene, 
ebenerdige Stellplätze geändert (Beschlu ssvorschlag 1.1.1). Diese Änderung wurde mit 
dem Energieversorger und dem Grundstücksbesitzer abgestimmt.  
 
Die textliche Festsetzung zum ruhenden Verkehr wird entsprechend ergänzt 
(Beschlussvorschlag 1.1.2).  
 
 Für den Bereich  2 ist unter Berücksichtigung bestehender öffentlicher Stellplätze die 
Stellplatzanordnung geringfügig geändert worden. Über diese Änderung ist der 
Grundstückseigentümer informiert worden und es liegt seine Einverständniserklärung 
schriftlich vor (Beschlussvorschlag 1.1.3).

- 4 - 
V/0617/2014 
Im Rahmen  der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung 
durch die BImA konnten in der Abwägung unter Berücksichtigung der grundlegenden 
städtebaulichen und gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt werden.  
 
In der Sitzung des Ausschusses  für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
(ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema 
„Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandorte 
intensiv erörtert. Im Bebauungsplan Nr. 546 waren in der Offenlagefassung Dachgauben zur 
qualitativen Aufwertung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum rückwärtig zulässig, 
sodass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser 
Diskussionsergebnisse vorgenommen wurden.  
 
2. Die gemäß den Beschl ussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Änderungen und 
Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie wurden mit den Beteiligten 
(Grundstückseigentümer, Energieversorger) abgestimmt. Daher ist zu den geplanten 
Änderungen und Ergänzungen wede r eine erneute Offenlegung noch eine weitere 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich.  
 
Der Bebauungsplan Nr. 546 kann somit als Satzung beschlossen werden 
(Beschlussvorschlag 2).  
 
Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage 
zu entnehmen.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

22.10.2014 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.10.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 41.2.1.1 Vorberatung
Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 48.2.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (21)

  • Billerbeckweg 2
  • Ahausweg 3v
  • Borghorstweg 16
  • Albersloher Weg 33
  • Gronauweg
  • Muckermannweg
  • Vredenweg
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Rüschhausweg 637
  • An den Speichern 7
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • Ostpreußenstraße
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Am Gievenbach
  • Im Winkel
  • Volbachweg
  • Wiegandweg
  • Laustiege
  • Laukamp 617

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0617/2014
Typ
Vorlagen
Datum
25.08.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37