V/0262/2023
Neuregelung der Trägervertretung in städtischen Kindertageseinrichtungen
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Anlage A
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Anlage A zur V/0262/2023 Kurzüberblick Die im Kinderbildungsgesetz vorgesehene Vertretung des Trägers wird für städt. Kitas bisher u.a. durch politische Trägervertreter*innen übernommen, deren Anzahl sich an der Zahl der Kita- Gruppen orientiert. Aufgrund des enormen Aufwandes für die ehrenamtlich Tätigen kam aus dem politischen Raum die Initiative, diesen Aufwand künftig möglichst zu reduzieren. Außerdem wurden die politischen Trägervertreter*innen bisher ohne Bindung an die Wahlzeit des Rates oder der Be- zirksvertretungen bestellt, eine turnusmäßige Neubestellung erfolgte nicht. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Im Rahmen des Ziels Familienfreundlichkeit betreibt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 29 Kitas in eigener Trägerschaft. Im Kinderbildungsgesetz ist geregelt, dass der Träger im Rat der Kindertageseinrichtung vertreten sein muss. Mit seinem ursprünglichen Beschluss aus dem Jahr 1976 hatte der Rat durch die Be- nennung von politischen Trägervertretern*innen eine Anbindung an die Politik angestrebt. Die Neuregelung der Reduzierung auf eine ehrenamtliche Vertretung aus der Politik pro Kita wird sowohl der gesetzlichen Vorgabe als auch dem Ratsbeschluss aus dem Jahr 1976 gerecht und verbindet die politische Trägervertretung außerdem mit der Wahlzeit der Bezirksvertretungen bzw. des Rates. Ferner wird dadurch eine regelmäßige Neubestellung gewährleistet. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz
Beschlussvorlage
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V/0262/2023 V/0262/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neuregelung der Trägervertretung in städtischen Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge 16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 25.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 25.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 25.05.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 01.06.2023 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 06.06.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 14.06.2023 Hauptausschuss Vorberatung 14.06.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die bisherige Regelung zur Trägervertretung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Münster wird geändert. Die Vertretung des Trägers Stadt Münster wird durch die jeweiligen Leitungen der Kindertageseinrichtungen sowie eine von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung als politische Trägervertretung bestellte Person wahrgenommen. 2. Die von der Bezirksvertretung bestellte Person muss Mitglied der Bezirksvertretung oder im Stadtbezirk wohnendes Ratsmitglied sein. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahlperi- ode der Bezirksvertretung. Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bestellten Vertretungen ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Trägervertretung weiter aus. 3. Die Neuregelung gilt ab der im Jahr 2025 beginnenden Wahlperiode. Die bisher in die Räte der Kindertageseinrichtungen gewählten Vertretungen üben ihre Funktion bis zu diesem Zeitpunkt weiter aus. Sie sind mit der Neubestellung zum Beginn der im Jahr 2025 begin- nenden Wahlperiode von den Bezirksvertretungen abberufen. Sollte bis zum Ende der aktu- ellen Wahlperiode eine Neubesetzung eines Rates der Kindertageseinrichtung bzw. einzel- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 26.04.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lammers Telefon: 492-5885 LammersH@stadt- muenster.de - 2 - V/0262/2023 ner Mitglieder eines Rates einer Kindertageseinrichtung erforderlich werden, kann dann bei der Besetzung bereits nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlussvorschlages verfahren werden. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 10.03.1976 (Vorlage Nr. 510/75) beschlossen, dass dem „Kinder- gartenrat“ (heute: Rat der Kindertageseinrichtung) neben de r Elternvertretung, der Kita-Leitung und den Gruppenleitungen auch vom Träger bestellte Vertreter *innen angehören. Die Anzahl sollte sich nach den Gruppen richten: Konkret sollte je Kita eine Person als Vertretung der Verwaltung und die übrigen Trägervertreter*innen von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung benannt werden (Bei- spiel Vier-Gruppen-Kita: 1 Vertreter*in der Verwaltung, 3 politische Trägervertreter*innen). Die Aufga- be der Bestellung der Vertretung der Stadt in den Räten der Kindertageseinricht ungen wurde durch § 21 Abs. 1 Ziff. 12 der Hauptsatzung der Stadt Münster den jeweiligen Bezirksvertretungen zugewie- sen, ohne die Einzelheiten der Vertretung zu regeln. Wie die Vertretung auszufüllen ist, kann daher durch Ratsbeschluss ohne Änderung der Hauptsatzung geregelt werden. Seit dem angesprochenen Ratsbeschluss haben sich die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen mehrfach geändert. Grundsätzlich ist aber weiterhin vorgesehen, dass der Träger im Rat der Kindertageseinrichtung vertreten ist. Gemäß § 10 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) besteht der Ra t der Kindertageseinrichtung u. a. aus Vertreterinnen und Vertretern des Trä- gers, des Personals und des Elternbeirats. K onkrete gesetzliche Regelungen – etwa zur Anzahl der verschiedenen Vertreter*innen – gibt es im KiBiz nicht. Allerdings bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 KiBiz, dass das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt wird. Bestehende G eschäftsordnungen für den Rat der Kindertageseinrichtung könnten nach dem Beschluss über diese Vorlage bei Bedarf entsprechend angepasst werden. Aktuelle Situation: Bei 29 städtischen Kitas mit 127 Gruppen gibt es aufgrund der bisherigen Regelung 98 poli tische Trägervertreter*innen. Angesichts von – in der Regel – einer Elternversammlung, ein bis zwei Sitzun- gen des Rats der Kindertageseinrichtung und ggfs. besonderen Terminen wie Sommerfesten, Kita - Jubiläen u. ä. bindet diese Regelung insgesamt eine enorm e personelle Ressource bei den ehren- amtlich Tätigen. Zudem werden die politischen Trägervertreter*innen ohne Bindung an die Wahlzeit des Rates oder der Bezirksvertretungen bestellt; eine turnusmäßige Neubestellung gibt es nicht. Durch Ratsbeschluss vom 25.05.2011 hat es eine erste Veränderung der Vertretungsregelung gege- ben, um den Aufwand und die Arbeitsbelastung der Verwaltungsbeschäftigten zu verringern. Sitzun- gen der Kita-Gremien (Elternversammlung, Kita-Rat) befassen sich typischerweise mit Inhalten, die insbesondere für Eltern und ihre Kinder zum Start in die Kita bzw. im laufenden Kita -Betrieb interes- sant sind. Wichtige Weichenstellungen für die Kita, die eine Teilnahme des Trägers erfordern, stehen nur in Ausnahmefällen auf der Tagesordnung. Daher hat der Rat im Jahr 2011 entschieden, dass die Trägervertretung der Verwaltung durch die Kita-Leitung übernommen wird. Diese ist dazu gut befä- higt, weil sie durch ihre Rolle und ihr Amt ohnehin den Träger vertritt und mit der Verwaltung in einem engen und kontinuierlichen Austausch steht. Die Vertretung durch das politische Ehrenamt blieb unverändert. Über 10 Jahre nach dieser Verände- rung der Trägervertretung auf der Seite der Verwaltung erscheint auch eine Neugestaltung der (politi- schen) Trägervertretung geboten. Bei der ursprünglichen, nun über 45 Jahre alten Trägervertretungsregelung ist zu bedenken, dass sie vor einem ganz anderen Hintergrund erfolgt ist und manche Entwicklungen kaum absehbar waren. So hat sich z. B. durch den erheblichen Ausbau im Kita-Bereich die Anzahl der benötigten Trägervertre- ter*innen im Laufe der Jahre massiv erhöht. Eine Orientierung der Zahl der Trägervertreter*innen aus dem politischen Ehrenamt an der Zahl der Kita -Gruppen ist angesichts des erfolgten Ausbaus aus - 3 - V/0262/2023 Sicht der Verwaltung nicht (mehr) erforderlich. Die Reduzierung auf eine ehrenamtliche Vertretung aus der Politik neben der hauptamtlichen Kitaleitung erscheint sachgerecht. Diese Vertretung sollte ein Mitglied der Bezirksvertretung sein, in deren Bezirk die Kinder tageseinrichtung liegt; alternativ kann es sich auch um ein Ratsmitglied handeln, das im jeweiligen Stadtbezirk wohnt. Die Bestellung sollte an die Wahlzeit der Bezirksvertretung geknüpft sein und bis zur Neubestellung durch die neu- gewählte Bezirksvertretung ausgeübt werden. Die Neuregelung soll mit Beginn der Wahlperiode des Rates und der Bezirksvertretungen im Jahr 2025 umgesetzt werden. Die bisher in die Räte der Kindertageseinrichtungen gewählten Vertretungen üben ihre Funktion bis zu diesem Zeitpunkt weiter aus. Sie sind mit der Neubestellung zum Beginn der im Jahr 2025 beginnenden Wahlperiode von den Bezirksvertretungen abberufen. Sollte bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode eine Neubesetzung eines Rates der Kindertageseinrichtung bzw. einzelner Mitglieder eines Rates einer Kindertageseinrichtung erforderlich werden, kann dann bei der Besetzung bereits nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlussvorschlages verfahren werden. I.V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0262/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.04.2023
- Erstellt
- 20.04.2023 11:50