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AÖE/039/2025

Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans sowie Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 15.12.2005 sowie der Änderung der Gebührentarife

Beschlussvorlage 28.05.2025

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Anlage 1_Satzung

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Anlage 3_Betriebsabrechnungsbogen

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Beschlussvorlage

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Anlage 2_Synopse

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Anlage 1_Satzung

5548 Zeichen

Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 1 
                                                                                              Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025 
 
 
Satzung zur Änderung der Gebührentarife zur Gebührensatzung über die 
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf 
vom 15. Dezember 2005  
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt aufgrund des § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kom-
munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Satzung: 
 
Artikel 1 
Die Gebührentarife zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungs-
dienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf werden wie folgt neu gefasst: 
 
 
1. Krankentransporteinsätze | Typ A  
1.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes 
  
1.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 408,04 EUR  
1.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt 
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Wartezeit (höchs-
tens 15 Minuten) abgegolten - 
408,04 EUR 
1.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 berechnet  
1.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadtgebietes 
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze zu-
sätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 1.1.1, 1.1.2 und ggf. 1.1.3 
je Kilometer der Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR 
1.3 Beförderung mehrerer Personen 
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in einem 
Fahrzeug erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 
um 50 Prozent. Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten 
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.

Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 2 
2. Sofortkrankentransporteinsätze | Typ B  
2.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes 
  
2.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 366,70 EUR  
2.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt 
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Wartezeit (höchs-
tens 15 Minuten) abgegolten - 
366,70 EUR 
2.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 berech-
net 
 
2.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadtgebietes 
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze zu-
sätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und ggf. 2.1.3 
je Kilometer der Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR 
2.3 Beförderung mehrerer Personen 
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in einem 
Fahrzeug erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 
um 50 Prozent. Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten 
Personen zu gleichen Anteilen erhoben. 
 
   
3. Notfalltransporteinsätze  
3.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes 
  
3.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 999,23 EUR  
3.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt 
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Wartezeit (höchs-
tens 15 Minuten) abgegolten - 
999,23 EUR 
3.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 berechnet  
3.2 
Beförderung einer Person außerhalb des Stadtgebietes 
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze zu-
sätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 3.1.1, 3.1.2 und ggf. 3.1.3 
je Kilometer der Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR

Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 3 
3.3 Beförderung mehrerer Personen 
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in einem 
Fahrzeug erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 
um 50 Prozent. Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten 
Personen zu gleichen Anteilen erhoben. 
 
   
4. Gebühren für notärztliche Leistungen  
  
4.1 Gebühr für ein Notarzteinsatzfahrzeug gesamt 1.027,11 EUR  
4.1.1 Notarztgebühr 438,90 EUR  
4.1.2 Notarzteinsatzfahrzeug einschließlich Fahrzeugbesatzung 588,20 EUR 
4.2 Arztbegleitende Intensivverlegung im Rendezvous-System 
(inkl. Notarzteinsatzfahrzeug) 
2.026,33 EUR 
4.3 Arztbegleitende Intensivverlegung (ohne Notarzteinsatzfahr-
zeug) 
1.438,13 EUR 
4.4 Nachrichtlich: 
Bei anschließender Beförderung wird die Notfalleinsatzgebühr 
erhoben. 
 
4.5 Begleitung durch den Notarzt außerhalb des Stadtgebietes  
4.5.1 Im Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes ab 
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 4.1, 4.2, 
4.3, und ggf. 3.1.1 je Kilometer der Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR 
4.5.2 Außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze für Notarzt– 
Personalkosten zusätzlich ab der 2. Einsatzstunde je Stunde 
95,35 EUR

Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 4 
5. Vorsorgliche Bereitstellung von Einsatzmitteln auf Anforderung 
  
5.1 Grundgebühr Krankentransportwagen Typ A (erste Stunde) 408,04 EUR 
5.2 Grundgebühr Sofortkrankentransportwagen Typ B (erste Stunde) 366,70 EUR 
5.3 Grundgebühr Notfallrettung (erste Stunde) 999,23 EUR  
5.4 Jede weitere Stunde pro Fahrzeugbesatzung 174,46 EUR  
5.5 Für die letzte angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten der 
halbe Stundensatz, über 30 Minuten der volle Stundensatz be-
rechnet. 
 
 
 
6. Blutkonserven-, Medikamenten- und Organtransporte 
 Für diese Transporte werden Entgelte nach der Entgeltordnung 
für freiwillige Hilfeleistungen und Leistungen des vorbeugenden 
Brandschutzes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf 
erhoben. 
 
   
7. Reisekosten 
 Sofern bei einem Krankentransporteinsatz Typ A, Sofortkranken-
transporteinsatz Typ B oder Notfalleinsatz Kosten für Verpfle-
gung und/oder Übernachtung anfallen, werden diese im Rahmen 
der jeweils gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes 
(LRKG) NW abgerechnet. 
 
 
Diese Gebührentarife treten zum 1. August 2025 in Kraft.

Anlage 3_Betriebsabrechnungsbogen

2337 Zeichen

Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Finanzcontrolling Rettungsdienst
Betriebsabrechnungsbogen 2025
Anlage 3 zu Vorlage AÖE/039/2025
KOSTENART KTW (Typ A) SKTW (Typ B) RTW NEF NOTARZT GESAMTKOSTEN
Personalkosten 1.899.456,01 Euro 2.657.440,08 Euro 24.172.824,57 Euro 5.294.123,71 Euro 0,00 Euro 34.023.844,37 Euro
Sachkosten 517.666,33 Euro 103.209,55 Euro 1.918.697,19 Euro 315.565,33 Euro 0,00 Euro 2.855.138,41 Euro
davon Verbrauchsmaterial 192.455,63 Euro 32.075,94 Euro 698.436,98 Euro 142.355,14 Euro 0,00 Euro 1.065.323,69 Euro
davon Schutzkleidung und sonst. Aufwand für Beschäftigte 0,00 Euro 16.931,83 Euro 136.434,02 Euro 42.237,19 Euro 0,00 Euro 195.603,03 Euro
davon Fahrzeugkosten 325.210,70 Euro 54.201,78 Euro 1.083.826,20 Euro 130.973,00 Euro 0,00 Euro 1.594.211,68 Euro
Gemeinkosten 210.339,22 Euro 35.056,54 Euro 937.784,71 Euro 276.644,14 Euro 0,00 Euro 1.459.824,60 Euro
Kosten der Schule 0,00 Euro 80.706,77 Euro 646.276,89 Euro 219.829,68 Euro *145.037,53 Euro 946.813,33 Euro
Kosten der Leitstelle 166.236,73 Euro 27.706,12 Euro 300.863,60 Euro 129.943,36 Euro 0,00 Euro 624.749,81 Euro
Kosten des Notarztwesens 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 6.890.742,13 Euro 6.890.742,13 Euro
Kosten der Leistungserbringer 10.923.881,70 Euro 0,00 Euro 22.536.665,67 Euro 736.906,68 Euro 0,00 Euro 34.197.454,05 Euro
Kosten der Notfallsanitäter 0,00 Euro 0,00 Euro 1.250.316,00 Euro 1.250.316,00 Euro 0,00 Euro 2.500.632,00 Euro
Kosten für Digitalisierung im Rettungsdienst 50.260,74 Euro 2.514,04 Euro 119.307,45 Euro 51.455,57 Euro 0,00 Euro 223.537,80 Euro
Kosten der Gebäude 177.715,51 Euro 29.619,25 Euro 1.586.924,03 Euro 453.693,67 Euro 0,00 Euro 2.247.952,45 Euro
Kalkulatorische Kosten 800.270,55 Euro 133.378,43 Euro 1.761.845,39 Euro 493.218,76 Euro 0,00 Euro 3.188.713,13 Euro
Kosten zur Pandemiebewältigung (gem. NKF-CIG) 25.175,16 Euro 0,00 Euro 75.834,77 Euro 13.118,71 Euro 0,00 Euro 114.128,64 Euro
Betriebsergebnis 14.771.001,95 Euro 3.069.630,77 Euro 55.307.340,26 Euro 9.234.815,61 Euro 6.890.742,13 Euro 89.273.530,73 Euro
Einsatzzahlen 36.200 8.371 55.350 15.700 15.700
Gebühr 408,04 Euro 366,70 Euro 999,23 Euro 588,20 Euro 438,90 Euro
1.027,11 Euro
* Die Kosten der Schule für den Notarzt werden nur informativ ausgewiesen und sind bereits Bestandteil der Kostenarten SKTW, RTW, NEF.

Beschlussvorlage

8299 Zeichen

AÖE/039/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans sowie Satzung zur Änderung der 
Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der 
Landeshauptstadt Düsseldorf vom 15.12.2005 sowie der Änderung der 
Gebührentarife 
Fachbereich: 
37 - FeuerwehrRettungsdienst und Bevölkerungsschutz    
 
Dezernentin / Dezernent: 
Stadtdirektor  Burkhard Hintzsche      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Ausschuss für öffentliche 
Einrichtungen, Stadtökologie, 
Abfallmanagement und 
Bevölkerungsschutz 
16.06.2025 Vorberatung 
Ausschuss für Gesundheit und 
Soziales 24.06.2025 Kenntnisnahme 
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Fortschreibung des am 28. 
November 2019 verabschiedeten Rettungsdienstbedarfsplans mit einer Laufzeit von 
fünf Jahren bis zum Jahr 2030. Darüber hinaus beschließt der Rat die Satzung zur 
Änderung der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes 
vom 15. Dezember 2005 sowie die Anpassung des zugehörigen Gebührentarifs, der 
Bestandteil der vorgenannten Satzung ist.

Seite 2 
Sachdarstellung: 
Am 28. November 2019 beschloss der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf den 
zurzeit gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (AöE/025/2019). 
Gemäß § 12 Absatz 5 des Rettungsdienstgesetzes NRW ist eine kontinuierliche 
Überprüfung und – sofern erforderlich – eine Fortschreibung dieses Bedarfsplans 
unter Beteiligung der nach Absatz 4 benannten Verbände spätestens alle fünf Jahre 
verpflichtend. 
Die nun vorliegende Fortschreibung basiert methodisch auf der im Jahr 2020 
vorgenommenen Bedarfsplanung. Hierbei kommen identische Bewertungsgrundlagen 
und Planungsparameter zur Anwendung.  
Dies umfasst sowohl die Bemessungsmethoden als auch die Planungsgrößen. Für die 
Analysen zur Ressourcenvorhaltung werden die Daten zu den 
Rettungsdiensteinsätzen zwischen dem 1. August 2023 und dem 31. Juli 2024 
zugrunde gelegt. Die Aufbereitung und Aggregation erfolgt analog zum 
Rettungsdienstbedarfsplan 2020. Im Fokus steht hier die Bindung durch Einsätze und 
die Erfüllung der Vorgaben zur Fahrze it in der Notfallrettung. Die Notarztrate ist von 
32 Alarmierungen pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Jahr 2020 auf 37 
Alarmierungen pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Jahr 2024 angestiegen. 
Sowohl das Niveau der Notarztrate als auch die Stei gerungen liegen im zu 
erwartenden und bundesweit regulären Bereich. Die Alarmierungen selber sind 
zwischen 2020 und 2024 um 16,5 % gestiegen. Die Notfallrate ist von 114,9 
Einsätzen pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner und Jahr auf über 130 
gestiegen, li egt 2024 aber leicht unter dem Vorjahresniveau. Insgesamt ist der 
Rückgang während der Corona -Pandemie ein temporärer Effekt gewesen. Die 
Steigerung auf den genannten Bereich entspricht dem mittleren Anstieg in der 
Inanspruchnahme der Vorjahre. Bei der Kra nkentransportrate stieg die Zahl der 
Alarmierungen von 68 auf 69 pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Dies stellt 
eine Steigerung von 3,6 % dar. 
Eine Entlastung in der Notfallrettung soll durch ein zusätzliches Angebot in Form 
eines Sofortkrankentranspo rtwagen, der das Segment zwischen dem 
Krankentransport mit Krankentransportwagen und der Notfallrettung mit 
Rettungswagen abbildet, sichergestellt werden. Die Etablierung des 
Sofortkrankentransportwagens führt zu einer Ergänzung der Gebührensatzung. 
Auf der Basis der oben genannten Bedarfe ist aus organisatorischen Gründen eine 
Veränderung im Bedarfsplan notwendig. 
Nach einer retrospektiven Betrachtung der Fahrzeiten aller schutzzielrelevanten 
Einsätze, kann die Standortstrategie des Rettungsdienstbedarfspl an 2020 nahezu 
vollumfänglich im Umfang bestätigt werden. Zusätzliche Standorte sind nicht 
erforderlich. Die Erneuerung der Standorte führt zu einer leicht verbesserten 
Flächenabdeckung im Sinne des Schutzziels für die Notfallrettung. 
Krankentransportwagen Typ A 
Die Fahrzeugflotte im Krankentransport ist aktuell hoch ausgelastet. Trotz der 
gestiegenen Inanspruchnahme von 3,6 % im Vergleich zum Bemessungszeitraum 
des Rettungsdienstbedarfsplans 2020 ist keine Erhöhung der Anzahl der eingesetzten

Seite 3 
Fahrzeuge not wendig, jedoch muss die Wochenvorhaltung auf 1.600 Stunden pro 
Woche erhöht werden.  
Sofortkrankentransportwagen Typ B 
Durch die Ausdifferenzierung von Indikationen über die Standardisierte 
Notrufabfrage kann eine Leistung unterhalb des RTW etabliert werde n. Im 
Pilotprojekt konnte nachgewiesen werden, dass die Inanspruchnahme für einen 
Rettungswagen in der Notfallrettung um etwa 11 % reduziert wird. Die Etablierung 
eines Sofortkrankentransportwagen ist ebenfalls wirtschaftlicher als die Etablierung 
weiterer Rettungswagen. Die Anzahl der Fahrzeuge würde sich auf vier 24 Stunden 
Sofortkrankentransportwagen belaufen, was einer Wochenstundenanzahl von 672 
beträgt. 
Rettungswagen 
Aus der Ressourcenbemessung für jeden Einsatzbereich (Mitte, Nord, Ost, Süd und 
West) und für jeden Bemessungszeitraum (Montag bis Freitag, Samstag und 
Sonntag) ergibt sich grundsätzlich die Notwendigkeit einer Erhöhung der Vorhaltung 
im Bereich der Rettungswagen. Die Ressourcenerhöhung im Bereich des RTW kann 
jedoch durch die Etablierung der wirtschaftlicheren Sofortkrankentransportwagen 
signifikant verringert werden. Aufgrund einer Erhöhung der Inanspruchnahme um 
17,7 % im Vergleich zum Bemessungszeitraum des Rettungsdienstbedarfsplans 
2020, ist die Vorhaltung um 15,27 % auf 4.862 Stunden  pro Woche zu steigern. Die 
Anzahl der Fahrzeuge erhöht sich dabei von 31 auf 36, das bedeutet einen 
nominalen, maximalen Zuwachs um fünf Fahrzeuge. Es handelt sich insgesamt um 
24 RTW im 24 Stundendienst und 12 Tages RTW. 
 
Notarzteinsatzwagen/Telenotarzt 
Die notärztliche Versorgung ist auch zukünftig bedarfsdeckend.  
Derzeit wird die Implementierung der Telenotfallmedizin bzw. eines 
Telenotarztsystems zwischen den Kostenträgern und der Landeshauptstadt 
Düsseldorf als Trägerin des Rettungsdienstes verhandel t. Im Rahmen weiterer 
Gespräche zwischen den Kostenträgern und der LHD wird die Umsetzung eines 
möglichen Telenotarztsystems besprochen und durch eine Teilfortschreibung des 
Rettungsdienstbedarfsplans im voraussichtlich letzten Quartal des Jahres 2025 zu 
einem möglichen Abschluss gebracht.  Die Umsetzung der hierfür erforderlichen 
technischen Vorbereitungen erfolgt bereits zum jetzigen Zeitpunkt. 
Die Telemedizin ist derzeit nicht gebührenrelevant. 
Auf Basis der Analyse könnte die Vorhaltung bei gleichzeitige r Etablierung eines 
Telenotarztes um 252 Stunden pro Woche auf 1.128 Stunden angepasst werden. 
Durch die Etablierung eines Telenotarztes würde eine Ausweitung der Vorhaltung im 
notärztlichen Bereich kompensiert und die Inanspruchnahme der NEF um circa 15 %  
reduziert werden, was zu einer Reduktion eines 24 - und eines 12 Stunden -NEF 
führen würde. In der Gesamtbilanz würde sich die Vorhaltung im notärztlichen 
Bereich um 12 Stunden/Tag bzw. um 84 Stunden/Woche reduzieren.

Seite 4 
Die oben genannten Veränderungen sind  in dem Betriebsabrechnungsbogen für den 
Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf und somit in die 
Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen.  
Die Satzung sowie die Gebührentarife sind in der Anlage 1 dargestellt. In der Anlage 
2 sind die alten Gebühren tarife den neuen Gebührentarifen, auf Grundlage der 
eingetretenen Veränderungen, in Form einer Synopse gegenübergestellt. 
Die Anlage 3 stellt den Betriebsabrechnungsbogen für den Rettungsdienst der 
Landeshauptstadt Düsseldorf dar.  
Die durch den Gesetzgebe r geforderte Beteiligung der Verbände der Krankenkassen 
und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß § 12 
Absatz 5 und § 14 Absatz 2 Rettungsgesetzes NRW zum Bedarfsplan 
beziehungsweise zu den Benutzungsgebühren ist einvernehmlich au f der hier 
dargestellten Basis erfolgt und fand entsprechende Zustimmung beziehungsweise 
keine Gegenäußerungen. 
Die vorstehend genannten Änderungen sollen zum 1. August 2025 in Kraft treten. 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1_Satzung 
Anlage 2_Synopse 
Anlage 3_Betriebsabrechnungsbogen

Anlage 2_Synopse

5277 Zeichen

Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 1 
                                                                                              Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025 
 
Synopse 
Gegenüberstellung der Gebührentarife zur Gebührensatzung über die In-
anspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt  
Düsseldorf vom 15.12.2005 
 
 
 
 
1. Krankentransporteinsätze | Typ A  
1.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes 
 Neu Alt 
1.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 408,04 EUR 345,13 EUR 
1.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt 
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die War-
tezeit (höchstens 15 Minuten) abgegolten - 
408,04 EUR 345,13 EUR 
1.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 
5.5 berechnet 
  
1.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadt-
gebietes 
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab 
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Zif-
fern 1.1.1, 1.1.2 und ggf. 1.1.3 je Kilometer der 
Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR 6,40 EUR 
1.3 Beförderung mehrerer Personen 
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Perso-
nen in einem Fahrzeug erhöht sich die Gebühr 
gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 um 50 Prozent. 
Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten 
Personen zu gleichen Anteilen erhoben. 
  
 
 
 
2. Sofortkrankentransporteinsätze | Typ B  
2.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes 
 Neu Alt 
2.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 366,70 EUR

Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 2 
2.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt 
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die War-
tezeit (höchstens 15 Minuten) abgegolten - 
366,70 EUR  
2.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 
und 5.5 berechnet 
  
2.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadt-
gebietes 
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab 
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Zif-
fern 2.1.1, 2.1.2 und ggf. 2.1.3 je Kilometer der 
Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR  
2.3 Beförderung mehrerer Personen 
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Perso-
nen in einem Fahrzeug erhöht sich die Gebühr 
gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 um 50 Prozent. 
Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten 
Personen zu gleichen Anteilen erhoben. 
  
   
3. Notfalltransporteinsätze  
3.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes 
 Neu Alt 
3.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 999,23 EUR 940,23 EUR 
3.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt 
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die War-
tezeit (höchstens 15 Minuten) abgegolten - 
999,23 EUR 940,23 EUR 
3.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 
5.5 berechnet 
  
3.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadt-
gebietes 
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab 
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Zif-
fern 3.1.1, 3.1.2 und ggf. 3.1.3 je Kilometer der 
Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR 6,40 EUR 
3.3 Beförderung mehrerer Personen 
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Perso-
nen in einem Fahrzeug erhöht sich die Gebühr 
gemäß Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 um 50 Prozent. 
Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten 
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.

Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 3 
   
4. Gebühren für notärztliche Leistungen  
 Neu Alt 
4.1 Gebühr für ein Notarzteinsatzfahrzeug gesamt 1.027,11 EUR 964,00 EUR 
4.1.1 Notarztgebühr 438,90 EUR 375,80 EUR 
4.1.2 Notarzteinsatzfahrzeug einschließlich Fahrzeug-
besatzung 
588,20 EUR 588,20 EUR 
4.2 Arztbegleitende Intensivverlegung im Rendez-
vous-System (inkl. Notarzteinsatzfahrzeug) 
2.026,33 EUR 1.904,23 EUR 
4.3 Arztbegleitende Intensivverlegung (ohne Notarz-
teinsatzfahrzeug) 
1.438,13 EUR 1.316,03 EUR 
4.4 Nachrichtlich: 
Bei anschließender Beförderung wird die Notfal-
leinsatzgebühr erhoben. 
  
4.5 Begleitung durch den Notarzt außerhalb des 
Stadtgebietes 
  
4.5.1 Im Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadt-
gebietes ab Stadtgrenze zusätzlich zu der Ge-
bühr nach Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und ggf. 3.1.1 je 
Kilometer der Hin- und Rückfahrt 
6,40 EUR 6,40 EUR 
4.5.2 Außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze für 
Notarzt– 
Personalkosten zusätzlich ab der 2. Einsatz-
stunde je Stunde 
95,35 EUR 89,81 EUR

Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025    Seite 4 
5. Vorsorgliche Bereitstellung von Einsatzmitteln auf Anforderung 
 Neu Alt 
5.1 Grundgebühr Krankentransportwagen Typ A 
(erste Stunde) 
408,04 EUR 345,13 EUR 
5.2 Grundgebühr Sofortkrankentransportwagen Typ B 
(erste Stunde) 
366,70 EUR  
5.3 Grundgebühr Notfallrettung (erste Stunde) 999,23 EUR 940,23 EUR 
5.4 Jede weitere Stunde pro Fahrzeugbesatzung 174,46 EUR 166,60 EUR 
5.5 Für die letzte angefangene Stunde wird bis zu 30 
Minuten der halbe Stundensatz, über 30 Minuten 
der volle Stundensatz berechnet. 
  
 
 
6. Blutkonserven-, Medikamenten- und Organtransporte 
 Für diese Transporte werden Entgelte nach der 
Entgeltordnung für freiwillige Hilfeleistungen und 
Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der 
Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf erho-
ben. 
 
   
7. Reisekosten 
 Sofern bei einem Krankentransporteinsatz Typ A, 
Sofortkrankentransporteinsatz Typ B oder Notfal-
leinsatz Kosten für Verpflegung und/oder Über-
nachtung anfallen, werden diese im Rahmen der 
jeweils gültigen Fassung des Landesreisekosten-
gesetzes (LRKG) NW abgerechnet. 
 
 
Diese Gebührentarife treten zum 1. August 2025 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

16.06.2025 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: passieren lassen

Zur Sitzung
24.06.2025 Ausschuss für Gesundheit und Soziales
TOP 15 Kenntnisnahme Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: passieren lassen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AÖE/039/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
28.05.2025
Erstellt
28.05.2025 12:35