AÖE/039/2025
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans sowie Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 15.12.2005 sowie der Änderung der Gebührentarife
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Anlage 1_Satzung
5548 Zeichen
Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 1
Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025
Satzung zur Änderung der Gebührentarife zur Gebührensatzung über die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 15. Dezember 2005
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt aufgrund des § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kom-
munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Satzung:
Artikel 1
Die Gebührentarife zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungs-
dienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf werden wie folgt neu gefasst:
1. Krankentransporteinsätze | Typ A
1.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes
1.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 408,04 EUR
1.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Wartezeit (höchs-
tens 15 Minuten) abgegolten -
408,04 EUR
1.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 berechnet
1.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadtgebietes
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze zu-
sätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 1.1.1, 1.1.2 und ggf. 1.1.3
je Kilometer der Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR
1.3 Beförderung mehrerer Personen
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in einem
Fahrzeug erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2
um 50 Prozent. Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.
Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 2
2. Sofortkrankentransporteinsätze | Typ B
2.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes
2.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 366,70 EUR
2.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Wartezeit (höchs-
tens 15 Minuten) abgegolten -
366,70 EUR
2.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 berech-
net
2.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadtgebietes
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze zu-
sätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und ggf. 2.1.3
je Kilometer der Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR
2.3 Beförderung mehrerer Personen
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in einem
Fahrzeug erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2
um 50 Prozent. Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.
3. Notfalltransporteinsätze
3.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes
3.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 999,23 EUR
3.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Wartezeit (höchs-
tens 15 Minuten) abgegolten -
999,23 EUR
3.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 berechnet
3.2
Beförderung einer Person außerhalb des Stadtgebietes
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze zu-
sätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 3.1.1, 3.1.2 und ggf. 3.1.3
je Kilometer der Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR
Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 3
3.3 Beförderung mehrerer Personen
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen in einem
Fahrzeug erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffern 3.1.1 und 3.1.2
um 50 Prozent. Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.
4. Gebühren für notärztliche Leistungen
4.1 Gebühr für ein Notarzteinsatzfahrzeug gesamt 1.027,11 EUR
4.1.1 Notarztgebühr 438,90 EUR
4.1.2 Notarzteinsatzfahrzeug einschließlich Fahrzeugbesatzung 588,20 EUR
4.2 Arztbegleitende Intensivverlegung im Rendezvous-System
(inkl. Notarzteinsatzfahrzeug)
2.026,33 EUR
4.3 Arztbegleitende Intensivverlegung (ohne Notarzteinsatzfahr-
zeug)
1.438,13 EUR
4.4 Nachrichtlich:
Bei anschließender Beförderung wird die Notfalleinsatzgebühr
erhoben.
4.5 Begleitung durch den Notarzt außerhalb des Stadtgebietes
4.5.1 Im Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes ab
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Ziffern 4.1, 4.2,
4.3, und ggf. 3.1.1 je Kilometer der Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR
4.5.2 Außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze für Notarzt–
Personalkosten zusätzlich ab der 2. Einsatzstunde je Stunde
95,35 EUR
Anlage 1 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 4
5. Vorsorgliche Bereitstellung von Einsatzmitteln auf Anforderung
5.1 Grundgebühr Krankentransportwagen Typ A (erste Stunde) 408,04 EUR
5.2 Grundgebühr Sofortkrankentransportwagen Typ B (erste Stunde) 366,70 EUR
5.3 Grundgebühr Notfallrettung (erste Stunde) 999,23 EUR
5.4 Jede weitere Stunde pro Fahrzeugbesatzung 174,46 EUR
5.5 Für die letzte angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten der
halbe Stundensatz, über 30 Minuten der volle Stundensatz be-
rechnet.
6. Blutkonserven-, Medikamenten- und Organtransporte
Für diese Transporte werden Entgelte nach der Entgeltordnung
für freiwillige Hilfeleistungen und Leistungen des vorbeugenden
Brandschutzes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf
erhoben.
7. Reisekosten
Sofern bei einem Krankentransporteinsatz Typ A, Sofortkranken-
transporteinsatz Typ B oder Notfalleinsatz Kosten für Verpfle-
gung und/oder Übernachtung anfallen, werden diese im Rahmen
der jeweils gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes
(LRKG) NW abgerechnet.
Diese Gebührentarife treten zum 1. August 2025 in Kraft.
Anlage 3_Betriebsabrechnungsbogen
2337 Zeichen
Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Finanzcontrolling Rettungsdienst Betriebsabrechnungsbogen 2025 Anlage 3 zu Vorlage AÖE/039/2025 KOSTENART KTW (Typ A) SKTW (Typ B) RTW NEF NOTARZT GESAMTKOSTEN Personalkosten 1.899.456,01 Euro 2.657.440,08 Euro 24.172.824,57 Euro 5.294.123,71 Euro 0,00 Euro 34.023.844,37 Euro Sachkosten 517.666,33 Euro 103.209,55 Euro 1.918.697,19 Euro 315.565,33 Euro 0,00 Euro 2.855.138,41 Euro davon Verbrauchsmaterial 192.455,63 Euro 32.075,94 Euro 698.436,98 Euro 142.355,14 Euro 0,00 Euro 1.065.323,69 Euro davon Schutzkleidung und sonst. Aufwand für Beschäftigte 0,00 Euro 16.931,83 Euro 136.434,02 Euro 42.237,19 Euro 0,00 Euro 195.603,03 Euro davon Fahrzeugkosten 325.210,70 Euro 54.201,78 Euro 1.083.826,20 Euro 130.973,00 Euro 0,00 Euro 1.594.211,68 Euro Gemeinkosten 210.339,22 Euro 35.056,54 Euro 937.784,71 Euro 276.644,14 Euro 0,00 Euro 1.459.824,60 Euro Kosten der Schule 0,00 Euro 80.706,77 Euro 646.276,89 Euro 219.829,68 Euro *145.037,53 Euro 946.813,33 Euro Kosten der Leitstelle 166.236,73 Euro 27.706,12 Euro 300.863,60 Euro 129.943,36 Euro 0,00 Euro 624.749,81 Euro Kosten des Notarztwesens 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 6.890.742,13 Euro 6.890.742,13 Euro Kosten der Leistungserbringer 10.923.881,70 Euro 0,00 Euro 22.536.665,67 Euro 736.906,68 Euro 0,00 Euro 34.197.454,05 Euro Kosten der Notfallsanitäter 0,00 Euro 0,00 Euro 1.250.316,00 Euro 1.250.316,00 Euro 0,00 Euro 2.500.632,00 Euro Kosten für Digitalisierung im Rettungsdienst 50.260,74 Euro 2.514,04 Euro 119.307,45 Euro 51.455,57 Euro 0,00 Euro 223.537,80 Euro Kosten der Gebäude 177.715,51 Euro 29.619,25 Euro 1.586.924,03 Euro 453.693,67 Euro 0,00 Euro 2.247.952,45 Euro Kalkulatorische Kosten 800.270,55 Euro 133.378,43 Euro 1.761.845,39 Euro 493.218,76 Euro 0,00 Euro 3.188.713,13 Euro Kosten zur Pandemiebewältigung (gem. NKF-CIG) 25.175,16 Euro 0,00 Euro 75.834,77 Euro 13.118,71 Euro 0,00 Euro 114.128,64 Euro Betriebsergebnis 14.771.001,95 Euro 3.069.630,77 Euro 55.307.340,26 Euro 9.234.815,61 Euro 6.890.742,13 Euro 89.273.530,73 Euro Einsatzzahlen 36.200 8.371 55.350 15.700 15.700 Gebühr 408,04 Euro 366,70 Euro 999,23 Euro 588,20 Euro 438,90 Euro 1.027,11 Euro * Die Kosten der Schule für den Notarzt werden nur informativ ausgewiesen und sind bereits Bestandteil der Kostenarten SKTW, RTW, NEF.
Beschlussvorlage
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AÖE/039/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans sowie Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 15.12.2005 sowie der Änderung der Gebührentarife Fachbereich: 37 - FeuerwehrRettungsdienst und Bevölkerungsschutz Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz 16.06.2025 Vorberatung Ausschuss für Gesundheit und Soziales 24.06.2025 Kenntnisnahme Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung Rat 10.07.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Fortschreibung des am 28. November 2019 verabschiedeten Rettungsdienstbedarfsplans mit einer Laufzeit von fünf Jahren bis zum Jahr 2030. Darüber hinaus beschließt der Rat die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 15. Dezember 2005 sowie die Anpassung des zugehörigen Gebührentarifs, der Bestandteil der vorgenannten Satzung ist. Seite 2 Sachdarstellung: Am 28. November 2019 beschloss der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf den zurzeit gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (AöE/025/2019). Gemäß § 12 Absatz 5 des Rettungsdienstgesetzes NRW ist eine kontinuierliche Überprüfung und – sofern erforderlich – eine Fortschreibung dieses Bedarfsplans unter Beteiligung der nach Absatz 4 benannten Verbände spätestens alle fünf Jahre verpflichtend. Die nun vorliegende Fortschreibung basiert methodisch auf der im Jahr 2020 vorgenommenen Bedarfsplanung. Hierbei kommen identische Bewertungsgrundlagen und Planungsparameter zur Anwendung. Dies umfasst sowohl die Bemessungsmethoden als auch die Planungsgrößen. Für die Analysen zur Ressourcenvorhaltung werden die Daten zu den Rettungsdiensteinsätzen zwischen dem 1. August 2023 und dem 31. Juli 2024 zugrunde gelegt. Die Aufbereitung und Aggregation erfolgt analog zum Rettungsdienstbedarfsplan 2020. Im Fokus steht hier die Bindung durch Einsätze und die Erfüllung der Vorgaben zur Fahrze it in der Notfallrettung. Die Notarztrate ist von 32 Alarmierungen pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Jahr 2020 auf 37 Alarmierungen pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Jahr 2024 angestiegen. Sowohl das Niveau der Notarztrate als auch die Stei gerungen liegen im zu erwartenden und bundesweit regulären Bereich. Die Alarmierungen selber sind zwischen 2020 und 2024 um 16,5 % gestiegen. Die Notfallrate ist von 114,9 Einsätzen pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner und Jahr auf über 130 gestiegen, li egt 2024 aber leicht unter dem Vorjahresniveau. Insgesamt ist der Rückgang während der Corona -Pandemie ein temporärer Effekt gewesen. Die Steigerung auf den genannten Bereich entspricht dem mittleren Anstieg in der Inanspruchnahme der Vorjahre. Bei der Kra nkentransportrate stieg die Zahl der Alarmierungen von 68 auf 69 pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Dies stellt eine Steigerung von 3,6 % dar. Eine Entlastung in der Notfallrettung soll durch ein zusätzliches Angebot in Form eines Sofortkrankentranspo rtwagen, der das Segment zwischen dem Krankentransport mit Krankentransportwagen und der Notfallrettung mit Rettungswagen abbildet, sichergestellt werden. Die Etablierung des Sofortkrankentransportwagens führt zu einer Ergänzung der Gebührensatzung. Auf der Basis der oben genannten Bedarfe ist aus organisatorischen Gründen eine Veränderung im Bedarfsplan notwendig. Nach einer retrospektiven Betrachtung der Fahrzeiten aller schutzzielrelevanten Einsätze, kann die Standortstrategie des Rettungsdienstbedarfspl an 2020 nahezu vollumfänglich im Umfang bestätigt werden. Zusätzliche Standorte sind nicht erforderlich. Die Erneuerung der Standorte führt zu einer leicht verbesserten Flächenabdeckung im Sinne des Schutzziels für die Notfallrettung. Krankentransportwagen Typ A Die Fahrzeugflotte im Krankentransport ist aktuell hoch ausgelastet. Trotz der gestiegenen Inanspruchnahme von 3,6 % im Vergleich zum Bemessungszeitraum des Rettungsdienstbedarfsplans 2020 ist keine Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Seite 3 Fahrzeuge not wendig, jedoch muss die Wochenvorhaltung auf 1.600 Stunden pro Woche erhöht werden. Sofortkrankentransportwagen Typ B Durch die Ausdifferenzierung von Indikationen über die Standardisierte Notrufabfrage kann eine Leistung unterhalb des RTW etabliert werde n. Im Pilotprojekt konnte nachgewiesen werden, dass die Inanspruchnahme für einen Rettungswagen in der Notfallrettung um etwa 11 % reduziert wird. Die Etablierung eines Sofortkrankentransportwagen ist ebenfalls wirtschaftlicher als die Etablierung weiterer Rettungswagen. Die Anzahl der Fahrzeuge würde sich auf vier 24 Stunden Sofortkrankentransportwagen belaufen, was einer Wochenstundenanzahl von 672 beträgt. Rettungswagen Aus der Ressourcenbemessung für jeden Einsatzbereich (Mitte, Nord, Ost, Süd und West) und für jeden Bemessungszeitraum (Montag bis Freitag, Samstag und Sonntag) ergibt sich grundsätzlich die Notwendigkeit einer Erhöhung der Vorhaltung im Bereich der Rettungswagen. Die Ressourcenerhöhung im Bereich des RTW kann jedoch durch die Etablierung der wirtschaftlicheren Sofortkrankentransportwagen signifikant verringert werden. Aufgrund einer Erhöhung der Inanspruchnahme um 17,7 % im Vergleich zum Bemessungszeitraum des Rettungsdienstbedarfsplans 2020, ist die Vorhaltung um 15,27 % auf 4.862 Stunden pro Woche zu steigern. Die Anzahl der Fahrzeuge erhöht sich dabei von 31 auf 36, das bedeutet einen nominalen, maximalen Zuwachs um fünf Fahrzeuge. Es handelt sich insgesamt um 24 RTW im 24 Stundendienst und 12 Tages RTW. Notarzteinsatzwagen/Telenotarzt Die notärztliche Versorgung ist auch zukünftig bedarfsdeckend. Derzeit wird die Implementierung der Telenotfallmedizin bzw. eines Telenotarztsystems zwischen den Kostenträgern und der Landeshauptstadt Düsseldorf als Trägerin des Rettungsdienstes verhandel t. Im Rahmen weiterer Gespräche zwischen den Kostenträgern und der LHD wird die Umsetzung eines möglichen Telenotarztsystems besprochen und durch eine Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans im voraussichtlich letzten Quartal des Jahres 2025 zu einem möglichen Abschluss gebracht. Die Umsetzung der hierfür erforderlichen technischen Vorbereitungen erfolgt bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Die Telemedizin ist derzeit nicht gebührenrelevant. Auf Basis der Analyse könnte die Vorhaltung bei gleichzeitige r Etablierung eines Telenotarztes um 252 Stunden pro Woche auf 1.128 Stunden angepasst werden. Durch die Etablierung eines Telenotarztes würde eine Ausweitung der Vorhaltung im notärztlichen Bereich kompensiert und die Inanspruchnahme der NEF um circa 15 % reduziert werden, was zu einer Reduktion eines 24 - und eines 12 Stunden -NEF führen würde. In der Gesamtbilanz würde sich die Vorhaltung im notärztlichen Bereich um 12 Stunden/Tag bzw. um 84 Stunden/Woche reduzieren. Seite 4 Die oben genannten Veränderungen sind in dem Betriebsabrechnungsbogen für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf und somit in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen. Die Satzung sowie die Gebührentarife sind in der Anlage 1 dargestellt. In der Anlage 2 sind die alten Gebühren tarife den neuen Gebührentarifen, auf Grundlage der eingetretenen Veränderungen, in Form einer Synopse gegenübergestellt. Die Anlage 3 stellt den Betriebsabrechnungsbogen für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf dar. Die durch den Gesetzgebe r geforderte Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß § 12 Absatz 5 und § 14 Absatz 2 Rettungsgesetzes NRW zum Bedarfsplan beziehungsweise zu den Benutzungsgebühren ist einvernehmlich au f der hier dargestellten Basis erfolgt und fand entsprechende Zustimmung beziehungsweise keine Gegenäußerungen. Die vorstehend genannten Änderungen sollen zum 1. August 2025 in Kraft treten. Anlagen: Anlage 1_Satzung Anlage 2_Synopse Anlage 3_Betriebsabrechnungsbogen
Anlage 2_Synopse
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Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 1
Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025
Synopse
Gegenüberstellung der Gebührentarife zur Gebührensatzung über die In-
anspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt
Düsseldorf vom 15.12.2005
1. Krankentransporteinsätze | Typ A
1.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes
Neu Alt
1.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 408,04 EUR 345,13 EUR
1.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die War-
tezeit (höchstens 15 Minuten) abgegolten -
408,04 EUR 345,13 EUR
1.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und
5.5 berechnet
1.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadt-
gebietes
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Zif-
fern 1.1.1, 1.1.2 und ggf. 1.1.3 je Kilometer der
Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR 6,40 EUR
1.3 Beförderung mehrerer Personen
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Perso-
nen in einem Fahrzeug erhöht sich die Gebühr
gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 um 50 Prozent.
Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.
2. Sofortkrankentransporteinsätze | Typ B
2.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes
Neu Alt
2.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 366,70 EUR
Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 2
2.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die War-
tezeit (höchstens 15 Minuten) abgegolten -
366,70 EUR
2.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4
und 5.5 berechnet
2.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadt-
gebietes
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Zif-
fern 2.1.1, 2.1.2 und ggf. 2.1.3 je Kilometer der
Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR
2.3 Beförderung mehrerer Personen
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Perso-
nen in einem Fahrzeug erhöht sich die Gebühr
gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 um 50 Prozent.
Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.
3. Notfalltransporteinsätze
3.1 Beförderung einer Person innerhalb des Stadtgebietes
Neu Alt
3.1.1 Fahrt zur Abholstelle und Transport 999,23 EUR 940,23 EUR
3.1.2 Weiter- bzw. Rückfahrt
- mit dieser Gebühr sind die Kosten für die War-
tezeit (höchstens 15 Minuten) abgegolten -
999,23 EUR 940,23 EUR
3.1.3 Die weitere Wartezeit wird gemäß Ziffern 5.4 und
5.5 berechnet
3.2 Beförderung einer Person außerhalb des Stadt-
gebietes
Für die Fahrt außerhalb des Stadtgebietes ab
Stadtgrenze zusätzlich zu der Gebühr nach Zif-
fern 3.1.1, 3.1.2 und ggf. 3.1.3 je Kilometer der
Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR 6,40 EUR
3.3 Beförderung mehrerer Personen
Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Perso-
nen in einem Fahrzeug erhöht sich die Gebühr
gemäß Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 um 50 Prozent.
Diese erhöhte Gebühr wird von den beförderten
Personen zu gleichen Anteilen erhoben.
Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 3
4. Gebühren für notärztliche Leistungen
Neu Alt
4.1 Gebühr für ein Notarzteinsatzfahrzeug gesamt 1.027,11 EUR 964,00 EUR
4.1.1 Notarztgebühr 438,90 EUR 375,80 EUR
4.1.2 Notarzteinsatzfahrzeug einschließlich Fahrzeug-
besatzung
588,20 EUR 588,20 EUR
4.2 Arztbegleitende Intensivverlegung im Rendez-
vous-System (inkl. Notarzteinsatzfahrzeug)
2.026,33 EUR 1.904,23 EUR
4.3 Arztbegleitende Intensivverlegung (ohne Notarz-
teinsatzfahrzeug)
1.438,13 EUR 1.316,03 EUR
4.4 Nachrichtlich:
Bei anschließender Beförderung wird die Notfal-
leinsatzgebühr erhoben.
4.5 Begleitung durch den Notarzt außerhalb des
Stadtgebietes
4.5.1 Im Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadt-
gebietes ab Stadtgrenze zusätzlich zu der Ge-
bühr nach Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und ggf. 3.1.1 je
Kilometer der Hin- und Rückfahrt
6,40 EUR 6,40 EUR
4.5.2 Außerhalb des Stadtgebietes ab Stadtgrenze für
Notarzt–
Personalkosten zusätzlich ab der 2. Einsatz-
stunde je Stunde
95,35 EUR 89,81 EUR
Anlage 2 zu Vorlage AÖE/039/2025 Seite 4
5. Vorsorgliche Bereitstellung von Einsatzmitteln auf Anforderung
Neu Alt
5.1 Grundgebühr Krankentransportwagen Typ A
(erste Stunde)
408,04 EUR 345,13 EUR
5.2 Grundgebühr Sofortkrankentransportwagen Typ B
(erste Stunde)
366,70 EUR
5.3 Grundgebühr Notfallrettung (erste Stunde) 999,23 EUR 940,23 EUR
5.4 Jede weitere Stunde pro Fahrzeugbesatzung 174,46 EUR 166,60 EUR
5.5 Für die letzte angefangene Stunde wird bis zu 30
Minuten der halbe Stundensatz, über 30 Minuten
der volle Stundensatz berechnet.
6. Blutkonserven-, Medikamenten- und Organtransporte
Für diese Transporte werden Entgelte nach der
Entgeltordnung für freiwillige Hilfeleistungen und
Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der
Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf erho-
ben.
7. Reisekosten
Sofern bei einem Krankentransporteinsatz Typ A,
Sofortkrankentransporteinsatz Typ B oder Notfal-
leinsatz Kosten für Verpflegung und/oder Über-
nachtung anfallen, werden diese im Rahmen der
jeweils gültigen Fassung des Landesreisekosten-
gesetzes (LRKG) NW abgerechnet.
Diese Gebührentarife treten zum 1. August 2025 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: passieren lassen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: passieren lassen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AÖE/039/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 28.05.2025
- Erstellt
- 28.05.2025 12:35