V/0672/2012
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster Entwässerungssatzung (EWS)
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Ergänzungsvorlage V/0672/2012/1 mit Anlage
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V/0672/2012/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) hier: Neufassung Beratungsfolge 23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 07.11.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung (Anlage 2 der Hauptvorlage V/0672/2012) wird mit den Änderungen im § 21 Kosten gemäß Anlage dieser Ergänzungsvorlage V/0672/2012/1 beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine zusätzlichen Kostenauswirkungen zu erwarten. Begründung: In der Anlage 2 "Neuer Satzungstext der Entwässerungssatzung" zur Vorlage wurden im § 21 Kosten die Korrekturen, wie sie in der Anlage 1 "Synoptische Darstellung der Änderungen mit Begründung" ausgeführt sind, versehentlich nicht übernommen. Der korrigierte § 21 Kosten ist in der jetzt richtigen Ausführung als Anlage beigefügt. I. V. gez. Vorlagen-Nr.: V/0672/2012/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 15.10.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0672/2012/1 Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: § 21 Kosten Anlage zur Vorlage V/0672/2012/ 1. Erg. IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 21 Kosten (1) Entsteht durch Teilung eines Grundstücks, für we lches die Kanalanschlussbeitragspflicht abgegolten ist, ein weiteres Grundstück oder entstehen mehrere zusätzliche Grundstücke, für das oder für die weitere Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die dafür entstehenden Kosten zu erstatten. (2) Werden Grundstücksanschlussleitungen auf Antrag des Anschlussnehmers zusätzlich angelegt, geändert oder beseitigt, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu erstatten. (3) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten: - Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, - sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen, (4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Gr undstücksanschlussleitung durch unsachgemäße Benutzung sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu tragen. (3) Seite 1
Beschlussvorlage
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V/0672/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) hier: Neufassung Beratungsfolge 23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 07.11.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung wird beschlossen (siehe Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine zusätzlichen Kostenauswirkungen zu erwarten. Begründung: Die Entwässerungssatzung der Stadt Münster wird an mehreren Stellen geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzelnen Änderungen in der beigefügten Anlage dargestellt und auch begrü n- det. Es werden Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben, wie z. B. dem § 61a LWG, und g e- änderte Ermächtigungsgrundlagen sowie Änderungen redaktioneller Art vorgenommen. Die Neufassung der Entwässerungssatzung erfolgt aufgrund der Neufassung des Wasserhau s- haltsgesetzes, der Änderung des Landeswassergesetzes und der Mustersatzung des „Innenmini s- teriums und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW“, jedoch abgestimmt auf die Situation im Stadtgebiet. Hierdurch wird die Entwässerungssatzung hinsichtlich ihrer Gestaltung rechtssicherer. Vorlagen-Nr.: V/0672/2012 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 01.10.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0672/2012 Da auch die Überschriften angepasst werden, empfiehlt es sich, insgesamt zur besseren Lesba r- keit, den gesamten Satzungstext neu zu erlassen (Anlage 2). I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage 1: Synoptische Darstellung der Änderungen mit Begründung Anlage 2: Neuer Satzungstext der Entwässerungssatzung
Anlage 1 - EWS Stand 10.10.2012 (Synopse)
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Anlage 1 synoptische Übersicht der Änderungen der Entwässerungssatzung Präambel I. Abwasserbeseitigung § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmung II. Anschlussrecht § 3 Anschlussrecht § 4 Begrenzung des Anschlussrechts III. Benutzungsrecht § 5 Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Anschlusszwang § 8 Benutzungszwang § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 10 Nutzung des Niederschlagswassers V. Anschlussleitungen § 11 Druckentwässerung § 12 Ausführung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen VI. Zustimmungsverfahren § 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 16 Indirekteinleitungen § 17 Abwasseruntersuchungen VIII. Rechte und Pflichten § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht § 19 Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen § 20 Berechtigte und Verpflichtete IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 21 Kosten § 22 Beiträge, Gebühren X. Bußgelder § 23 Ordnungswidrigkeiten XI. Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten XII Grenzwerte für die Abwassereinleitung Anlage zu § 6 Absatz (2q) der EWS Seite 1 Präambel jetzige Präambel Präambel mit Änderungen Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster Entwässerungssatzung (EWS) - 66.01 Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster Entwässerungssatzung (EWS) - 66.01 vom 16.12.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 236) vom ??.??.???? (Amtsblatt der Stadt Münster ???? S. ?) Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, S. 436), (GV. NW S. 762) in Verbindung mit § 51 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926 / SGV. NW 77) des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 2585 ff) sowie und des § 45 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7.3.1995 (GV. NW S. 218 / SGV. NW S. 232), hat der Rat der Stadt Münster am 15.12.1999 folgende Satzung beschlossen: der § § 51 ff, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 ff) hat der Rat der Stadt Münster am ??. ??. ???? folgende Satzung beschlossen: 1 § 1 I. Abwasserbeseitigung § 1 Allgemeines jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Münste r umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. Diese Aufgabe dient der Hygiene und dem Schutz der Gewässer. (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Samm eln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. Diese Aufgabe dient der Hygiene und dem Schutz der Gewässer. redaktionelle Anpassung (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseran lage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseran lage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Änderung, Sanierung, oder Beseitigung oder den Umfang des Betriebes bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht Ergänzung um die Belange des Betriebes der Abwasseranlage (4) Öffentliche Abwasserleitungen werden grundsätzli ch in folgenden Bereichen gebaut: Öffentliche Abwasser anlagen werden grundsätzlich in folgenden Bereichen gebaut: redaktionelle Anpassung - in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der Erschließung von mehr als 2 Grundstücken dienen können und mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich abgesichert sind. - in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der Erschließung mehrerer Grundstücken dienen können und mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich abgesichert sind. Klarstellung, dass mindestens zwei Grundstücke erschlossen werden können - auf privaten Grundstücken, wenn die Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung im Grundbuch erstrangig dinglich gesichert sind. Anpassung an die gängige Praxis (z. B. öffentliche Kleinpumpwerke auf privaten Grundstücken) - auf planungsrechtlich abgesicherten und gewidmeten Flächen zugunsten der Wasserwirtschaft im Eigentum der Stadt Münster Vervollständigung (4) Seite 1 des § 1 § 2 I. Abwasserbeseitigung § 2 Begriffsbestimmung jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (3) Niederschlagswasser: (3) Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Übernahme der Legaldefinition gemäß § 54 (1) Ziffer 1 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (6) Öffentliche Abwasseranlagen sind: (6) Öffentliche Abw asseranlagen sind: a) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betrie benen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. a) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betrie benen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten (d. h. auch der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung) von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. klarstellende Ergänzung b) die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze. b) die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze. Bei einer Grenzbebauung gehören zur öffentlichen Abwasseranlage: - die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis einschließlich des ersten Abzweiges oder, - die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur letzten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes, sofern in der Leitung kein Abzweig vorhanden ist. Aufgrund der Einführung des § 61a LWG (Private Abwasseranlagen) ist die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Abwasseranlage genauer zu definieren. (7) Private Abwasseranlagen sind: (7) Private Abwasseranlage n sind: Seite 1 des § 2 § 2 I. Abwasserbeseitigung § 2 Begriffsbestimmung jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen a) die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Sie sind auch dann private Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden sind (z.B. Verbindungsleitung, Kontrollschacht). a) die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem privatem Grundstück dienen. Sie sind auch dann private Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden sind (z.B. Verbindungsleitung, Inspektionsöffnung, Einsteigeschacht ). Die Anschlussleitung vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze wird als Hausanschlussleitung bezeichnet. Bei einer Grenzbebauung gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum letzten Abzweig in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung zur privaten Abwasseranlage. Ist in der Grundstücksanschlussleitung kein Abzweig vorhanden, gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zur ersten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes zur privaten Abwasseranlage. Der aufsteigende Bogen der Falleitung für das Niederschlagswassers in der öffentlichen Verkehrsfläche ist bei einer Grenzbebauung Bestandteil der privaten Abwasseranlage. 1. zur Anschlussleitung: Neuaufnahme einer Definition für die Anschlussleitung 2. zur Abgrenzung der privaten Abwasseranlage: Aufgrund der Einführung des § 61a LWG (Private Abwasseranlagen) ist die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Abwasseranlage genauer zu definieren. Sofern öffentliche Abwasseranlagen in Privatstraßen oder auf privaten Grundstücken errichtet und betrieben werden, sind die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen mit Ausnahme des Anschlussstutzens am öffentlichen Kanal Bestandteil der privaten Abwasseranlage. Seite 2 des § 2 § 2 I. Abwasserbeseitigung § 2 Begriffsbestimmung jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen b) Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettabsch eider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser zu verhindern. b) Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettabsch eider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser vermindern. inhaltliche Anpassung; ein vollständiges Abscheiden schädlicher Stoffe ist nicht möglich. c) Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Abwa sser mit Hilfe einer Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung in einen öffentlichen Abwasserkanal einleiten. c) Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Abwa sser mit Hilfe einer Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung in die öffentliche Freigefällekanalisation oder in ein öffentliches Pumpwerk einleiten. Dient der Klarstellung, dass bei einer Hebeanlage das Abwasser frei ausläuft. Die Pumpe dient lediglich dazu fehlendes hydraulisches Gefälle auszugleichen. (8) Anschlussnehmer: (8) Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz (1) gilt entsprechend redaktionelle Anpassung (10) Grundstück: (10) Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. Übernahme aus der Mustersatzung Damit werden Ausnahmen bei großen -aber erschlossenen Grundstücken - möglich: z.B. Hauptgebäude am Kanal, aber entfernte Nebengebäude entwässern alternativ. Seite 3 des § 2 § 4 II. Anschlussrecht § 4 Begrenzung des Anschlussrechts jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentl iche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen 2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentl iche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topografischen, rechtlichen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. Ergänzung um rechtliche Gründe, z. B. erforderliches Leitungsrecht für zu querende fremde Grundstücke kann nicht bekommen werden, um die Palette der Begrenzungen zu vervollständigen. Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51 a Absatz 2 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Anpassung an die geänderte Gesetzesgrundlage Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die an eine bis zum 30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation angeschlossen werden können. Ferner sind Grundstücke ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene oder genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden können, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung oder Verrieselung unverhältnismäßig ist. Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die an eine bis zum 30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation angeschlossen werden können. Ferner sind Grundstücke ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene oder genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden können, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung oder Verrieselung unverhältnismäßig ist. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Absatz (3a), Satz 2 Landeswassergesetz Gebrauch macht. Anpassung an die aktuelle Rechtslage (4) (4) Seite 1 des § 4 § 5 III Benutzungsrecht § 5 Benutzungsrecht jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücks anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Anpassung der Begrifflichkeiten Seite 1 des § 5 § 6 III. Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwa sser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe (1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwa sser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe e) die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des Rechengutes, Klärschlammes und Kanalsandes beeinträchtigt oder e) die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des Rechengutes, des Sandfanggutes , Klärschlammes und Kanalsandes beeinträchtigt oder Vervollständigung der auf den Kläranlagen aus dem anfallenden Rückstände (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesonde re nicht eingeleitet werden: (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesonde re nicht eingeleitet werden: c) feuergefährliche und explosive Stoffe, c) feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können. Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silagewasser, d) flüssige Stoffe aus der Tierhaltung (z. B. Gülle, Jauche) und Silagewasser Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung f) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht g enehmigt ist oder soweit ihre Konzentration nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, f) radioaktive Abwässer. soweit ihre Einleitung nicht g enehmigt ist oder soweit ihre Konzentration nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, Die Stadt kann aufgrund von Genehmigungen anderer Behörden Ausnahmen zulassen. Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Verwaltungsreform der Landesverwaltung Seite 1 des § 6 § 6 III. Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen i) Inhalte aus Chemietoiletten, i) Inhalte aus Camping- und Mobiltoiletten , sofern die Belastung der Kläranlage des Einzugsgebietes kleiner als 5.000 Einwohnerwerte ist. Der Einleitung der Inhalte aus Camping- und Mobiltoiletten (umgangssprachlich: Chemietoiletten) kann aufgrund der geschätzten geringen Mengen und der zunehmend kläranlagenverträglichen Sanitärzusätze zugestimmt werden. k) nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von 25 bis 200 KW, wenn die bei den Gebäuden und Grundstücken verwendeten Rohrmaterialien es nicht zulassen oder keine ausreichende Vermischung gewährleistet ist, aus Anlagen ab 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, k) nicht neutralisierte Kondensate aus mit Erdgas, Flüssiggas oder schwefelarmen Heizöl betriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von 25 bis 200 KW, wenn die bei den Gebäuden und Grundstücken verwendeten Rohrmaterialien es nicht zulassen oder keine ausreichende Vermischung gewährleistet ist, aus Anlagen ab 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, 1. sprachliche Anpassung 2. Ergänzung um schwefelarmes Heizöl r) Von unbebauten Grundstücken und von Grundstücken, di e nach dem 28.9.1989 bebaut wurden bzw. werden, dürfen keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Für die Bauzeit wird einer zeitlich begrenzten Einleitung zugestimmt. r) Von unbebauten Grundstücken dürfen keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Auch von Grundstücken, die nach dem 28.09.1989 erstmalig, erneut oder mit weiteren Gebäuden bebaut wurden bzw. werden, dürfen keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Für die Bauzeit wird einer zeitlich begrenzten Einleitung zugestimmt. Anpassung erforderlich, um auszuschließen, dass von Grundstücken, die vor 1989 bebaut waren, deren Gebäude aber nach 1989 abgerissen wurden und durch Neubauten ersetzt wurden, auch weiterhin Drainagewasser eingeleitet werden darf. Seite 2 des § 6 § 6 III. Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen s) Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien oder sonstigen Herkunftsbereichen, sofern keine Behandlung nach dem Stand der Technik im Sinne der "Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)" erfolgt, Klarstellung, das Abwasser die einer Vorbehandlung bedürfen, nur vorbehandelt eingeleitet werden dürfen deren Einleitungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen und nicht den Grenzwerten der Anlage zu § 6 dieser Satzung entsprechen. t) Stoffe im Niederschlagswasser, welche nachfolgende Gewässer über das zulässige Maß hinaus belasten oder sonst nachteilig verändern bzw. mit der einschlägigen wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt als Gewässereinleiter nicht vereinbar sind. Es soll damit vermieden werden, das Stoffe eingeleitet werden dürfen, die nicht in anderen behördlichen Zulassungen geregelt sind. u) Stoffe im gewerblichen Abwasser, durch die in den Kanalschächten und an den Abwasserbehandlungsanlagen belästigende Gerüche auftreten. Verlagerung aus der Anlage in den Textteil v) Abwasser, dass die biologischen Vorgänge in der Abwasserbehandlungsanlage hemmt, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlage oder die Schlammbeseitigung beeinträchtigt. Verlagerung aus der Anlage in den Textteil Seite 3 des § 6 § 6 III. Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen w) Farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung in der kommunalen Abwasseranlage nicht gewährleistet ist. Verlagerung aus der Anlage in den Textteil (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Übernahme aus der Mustersatzung (7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen des Absatzes 2 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Der Antragsteller ha t seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. Die Entwässerungssatzung lässt in der jetzigen Fassung keine Ausnahmeregelungen zu. In Anlehnung an die Mustersatzung wurde diese Möglichkeit entsprechend formuliert. Seite 4 des § 6 § 7 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Anschlusszwang jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Zusammenfassung des Absatzes 1 und 2, weil die beiden Absätze inhaltlich zusammengehören (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Streichung, da dieser Absatz inhaltlich zum Absatz 1 gehört. Das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben ist an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen, sofern die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind.. Diese in der Mustersatzung enthaltene Ergänzung stellt klar, dass auch für das Abwasser aus dem häuslichen Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe ein Anschlusszwang besteht. (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Inbetriebnahme der baulichen Anlage ausgeführt sein. (3) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 (1) dieser Satzung ist durchzuführen. Diese in der Mustersatzung enthaltene Ergänzung ist erforderlich, um für den Eigentümer des Grundstückes nicht zulässige und nachteilige Zwischenzustände zu vermeiden. Die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sicherung erfolgt im Zustimmungsverfahren. Seite 1 des § 7 § 7 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Anschlusszwang jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (5) Tritt für ein bebautes Grundstück der Anschlussz wang dadurch ein, dass eine betriebsfertige Abwasseranlage das Grundstück erschließt, so ist das Grundstück innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anschlusspflichtige zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert wurde, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (5) Tritt für ein bebautes oder unbebautes Grundstück der Anschlusszwang dadurch ein, dass eine betriebsfertige Abwasseranlage dieses erschließt, so ist es das Grundstück innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anschlusspflichtige zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert wurde oder eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolgte, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. sprachliche Anpassung; Ergänzung auch um unbebaute Grundstücke und die Art der Anschlussaufforderung Seite 2 des § 7 § 9 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß Anpassung an die aktuelle Rechtslage § 51 a Abs. 2 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Auf Antrag kann die Befreiung ausgesprochen werden, wenn das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf diesem Grundstück versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstückes obliegt, d. h. der Eigentümer die ordnungsgemäße Verwertung (z. B. Benutzung, Verrieselung oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer) nachgewiesen hat und die Stadt die Freistellung ausgesprochen hat. (3) (3) Seite 1 des § 9 § 10 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 10 Nutzung des Niederschlagswassers jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 2 Landeswassergesetz, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist. Anpassung an geltendes Wasserrecht für bestehende Fälle Seite 1 des § 10 § 11 V. Anschlussleitungen § 11 Druckentwässerung jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Ist aus technischen Gründen für die Entwässerung von Grundstücken die Errichtung einer Druckentwässerungsanlage erforderlich, so ist die Stadt berechtigt, entschädigungsfrei die erforderlichen Systeme auf dem Grundstück des An-schlussberechtigten zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. (1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie bestimmen, dass Teile davon auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesem Fall ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungslos zu dulden, dass die Stadt auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und erneuert. Anpassung der Satzung an die Mustersatzung (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt ist berechtigt, die Pumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem privaten Grundstück anzuschließen. erforderliche rechtliche Absicherung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Dru ckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen (Hebeanlagen). (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen (Hebeanlagen), hierfür gilt § 12. rechtliche Klarstellung Seite 1 des § 11 § 12 V. Anschlussleitungen § 12 Ausführung von Haus- und von Grundstücksanschlussleitungen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Hausanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Hausanschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden. Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Hausanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Hausanschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden. Anpassung der Satzung an den § 61a (2) LWG "Private Abwasseranlagen" Für jeden Anschluss ist grundsätzlich ein Kontrollschacht auf dem privaten Grundstück hinter der Grundstücksgrenze anzulegen. Der Einbau der Kontrollschächte kann auch nachträglich gefordert werden. Für jeden Anschluss ist grundsätzlich eine geeignete Inspektionsöffnung oder ein Einsteigeschacht mit Zugang für Personal auf dem privaten Grundstück hinter der Grundstücksgrenze anzulegen. Der Einbau der Inspektionsöffnung oder des Einsteigeschachtes kann nachträglich gefordert werden. (4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Wei te und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des Kontrollschachtes bestimmt die Stadt; begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei gewerblichen Abwässern müssen die Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und Ablauf aufweisen, um Probeentnahmen zu erleichtern. (4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Wei te und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des Kontrollschachtes bestimmt die Stadt; begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei gewerblichen Abwässern müssen die Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und Ablauf aufweisen, um Probeentnahmen zu erleichtern. Das Herstellen, Erneuern, Verändern und die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitungen und der haustechnischen Abwasseranlagen obliegt dem Eigentümer. 1. Streichungen: Regelung nicht erforderlich 2. Klarstellung der Pflichten des Eigentümers aufgrund der Eigentumsverhältnisse (1) (1) Seite 1 des § 12 § 12 V. Anschlussleitungen § 12 Ausführung von Haus- und von Grundstücksanschlussleitungen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (5) Das Herstellen, Erneuern, Verändern, die laufend e Unterhaltung sowie das Beseitigen von Hausanschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze obliegt der Stadt. Die Stadt führt mit dem Bau der Grundstücksanschlussleitungen in der Regel auch den Kontrollschacht auf dem privaten Grundstück einschließlich der Verbindungsleitung bis zur Grundstücks- grenze aus, sofern der Kontrollschacht nicht weiter als 2 m von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt angelegt werden kann. Die endgültige Höhenangleichung der Deckel sowie die Ausbildung der Fließgerinne in den KontrolIschächten obliegt dem Anschlussnehmer. (5) Das Herstellen, das Erneuern, Verändern, die lau fende Unterhaltung der Haus Grundstücks anschlussleitungen sowie von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze deren Beseitigung oder Verschluss obliegt der Stadt. Die Stadt führt mit dem Bau der Grundstücksanschlussleitungen in der Regel auch die Inspektionsöffnung oder Einsteigeschacht auf dem privaten Grundstück einschließlich der Verbindungsleitung bis zur Grundstücksgrenze aus, sofern die Inspektionsöffnung oder der Einsteigeschacht als Bestandteil der Hausanschlussleitung nicht weiter als 2 m von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt angelegt werden kann. Die endgültige Höhenangleichung der Deckel mittels Ausgleichsringen, sofern die endgültige Höhenangleichung über Ausgleichsringen zu erzielen ist, sowie die Ausbildung der Fließgerinne in den KontrolIschächten obliegt dem Anschlussnehmer. Ergänzung in Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse (7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen , z. B. Reihenhausbebauung, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern. Eine entsprechende Eintragung ist auch erforderlich, wenn Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt werden oder an eine private Abwasseranlage angeschlossen werden. (7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen , z. B. Reihenhausbebauung, mehrere Grundstücke, durch eine gemeinsam genutzte Haus anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für gemeinsam genutzte Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen sind im Grundbuch erstrangig oder durch Baulast abzusichern. Eine entsprechende Eintragung ist auch erforderlich, wenn Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt werden oder an eine private Abwasseranlage angeschlossen werden. Das trifft auch zu, wenn Grundstücke nachträglich geteilt werden. 1. Klarstellung, über welche Leitung die Benutzung der öffentliche Kanalisation gemeinsam erfolgen soll. 2. Konkretisierung des Umfanges der dinglichen Sicherung (erstrangig), andernfalls ist die rechtliche Erschließung nicht dauerhaft gesichert. Seite 2 des § 12 § 13 VI Zustimmungsverfahren § 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Der Anschluss einer Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche Abwassernetz bedarf der Zustimmung und der örtlichen Überprüfung und Abnahme durch die Stadt. (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses einer Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche Abwassernetz bedarf der Zustimmung und der örtlichen Überprüfung und Abnahme durch die Stadt. Die Herstellung und Änderung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung an die Stadt, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Zum Satz 1: Die Formulierung entspricht dem § 14 Absatz (1) Satz 1 der Mustersatzung mit der Ergänzung zur Bauzustandsbesichtigung Denn die örtliche Überprüfung erfolgt im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung (Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung) zur Vermeidung von stadtinternen Schnittstellen durch das Tiefbauamt. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Abwasseranlagen auf dem Grundstück. Zum Satz 2: Übernahme der im §14 (1) Satz 2 der Mustersatzung vorgeschlagenen Vorlagefrist von 4 Wochen. Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung in besonderen Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. Korrektur der Bezeichnung; sprachliche Anpassung (3) Den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Ausserbetriebnahme des Hausanschlusses der Stadt mitzuteilen, damit der Hausanschluss durch die Stadt fachgerecht verschlossen werden kann. (3) Bei einem Rückbau eines mit einer Hausanschlussleitung versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer nach Außerbetriebnahme der Hausanschlussleitung deren fachgerechten Verschluss im Sinne des § 14 Absatz (10) dieser Satzung innerhalb einer Woche der Stadt mitzuteilen. Klarstellung der Abgrenzung der Zuständigkeiten Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen Unterlagen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung in besonderen Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dieses für notwendig hält (2) (2) Seite 1 des § 13 § 14 VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzuordn en, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) sind zu beachten. (1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können . Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Anpassung an den Grundsatz des § 61a LWG NW Seite 1 des § 14 § 14 VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (2) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, aro matische Kohlenwasserstoffe, Öle, Fette und Wachs anfallen, haben Vorrichtungen zum Abscheiden einzubauen, die den a. a. R. d. T. entsprechen. Art und Einbau dieser Vorrichtungen bestimmt die Stadt, die auch berechtigt ist, das Entleeren zu überwachen. Das Entleeren muss gemäß den DIN- Vorschriften erfolgen. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch versäumtes Entleeren des Abscheiders entsteht. Abscheider sind grundsätzlich an die Schmutz- und Mischwasserkanalisation anzuschließen. In Räumen mit Ölheizungsanlagen dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. (2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, z. B. Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, sowie fetthaltiges Abwasser und absetzbare Stoffe, die zu Ablagerungen führen, ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges Abwasser aus privaten häuslichen Bereichen gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall entsprechendes verlangt. Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Wassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Dieser Text entspricht der Mustersatzung (§ 8(1)) mit Modifikation für die Stadt Münster Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden Seite 2 des § 14 § 14 VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit zugänglich sein müssen. Rückstauebene ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück. (7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete und jederzeit zugängliche Inspektionsöffnungen einzubauen. Er hat sein Grundstück und seine Entwässerungsanlage gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er bei Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Bei einem Anschluss an die Freigefällekanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück die Rückstauebene. Bei einem Anschluss an eine Druckentwässerungsanlage kann die Höhe der Rückstauebene davon abweichen. Sie ist durch den Grundstückseigentümer zu ermitteln. Anpassung an die Mustersatzung mit ergänzenden Aussagen zur Rückstauebene Seite 3 des § 14 § 14 VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentlic he Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, sollen Anlagen für einen späteren Anschluss vorbereitet werden. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentlic he Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück die Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten. Ergänzung aus der Mustersatzung heraus zwecks Klarstellung der Anforderungen an den Grundstückeigentümer (10) Bei einem Rückbau der Hausanschlussleitung eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer diese fachgerecht zu verschließen, zu sichern und örtlich zu markieren. Die Anforderung an den Verschluss, Sicherung und Markierung ist eine ergänzende Anforderung an die Grundstücksentwässerungsanlage, die aufgrund der gängigen Praxis erforderlich ist. Seite 4 des § 14 § 15 Beabeitungsstand: 21.09.2012 VII. Anforderungen § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitu ngen gelten die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NW (Bau0 NW). (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NW (Bau0 NW) des Landeswassergesetzes. Anpassung an die gesetzliche Ermächtigung im § 61a LWG Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. Absatz (1) Satz 2 wird verlagert in den neuen Absatz (2) (2) Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. Ausüben des Ermessens zum Einfordern des Dichtheitsnachweises bei Neu-Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage nach § 61a (3) Satz 5. Der Nachweis ist dem Tiefbauamt vorzulegen. Bei einer Errichtung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Dichtheitsnachweis 4 Wochen nach deren Inbetriebnahme bzw. Abschluss der Änderung unaufgefordert der Stadt vorzulegen. Seite 1 des § 15 § 15 Beabeitungsstand: 21.09.2012 VII. Anforderungen § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen Für vorhandene Schmutz- und Mischwasserleitungen sind die Dichtheitsprüfungen entsprechend der Landesbauordnung durchzuführen. Für Bei vorhandene n Schmutz- und Mischwasserleitungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Durchführung der Dichtheitsprüfungen nach den Vorgaben des § 61a LWG sowie gesonderten Satzungen der Stadt. Werden in Wasserschutzgebieten an öffentlichen Abwasseranlagen Ausbau- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, haben die Eigentümer der an diese Anlagen angeschlossenen Grundstücke eine Dichtheitsprüfung der erdverlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen durchführen zu lassen. Werden in Wasserschutzgebieten an öffentlichen Abwasseranlagen Ausbau- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, haben die Eigentümer der an diese Anlagen angeschlossenen Grundstücke eine Dichtheitsprüfung der erdverlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen durchführen zu lassen. Die Regelung zur Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten ist nicht mehr erforderlich, da sie bereits im Regelungskanon des § 61a enthalten ist Die Dichtheitsprüfungen sind durch Firmen durchführen zu lassen, die ihre Sachkunde z. B. als Gütezeicheninhaber des "Güteschutz Kanalbau" oder durch Meisterprüfung im Sanitärhandwerk nachweisen oder die als Tiefbauunternehmen nachweislich entsprechende Prüfungen bereits durchgeführt haben. Die Firma muss über eine Hausanschlussprüfeinheit verfügen. Die Dichtheitsprüfungen sind durch Firmen Sachkundige durchführen zu lassen, die ihre Sachkunde gemäß den im § 61 a LWG bestimmten Verfahren z. B. als Gütezeicheninhaber des "Güteschutz Kanalbau" oder durch Meisterprüfung im Sanitärhandwerk nachweisen können. oder die als Tiefbauunternehmen nachweislich entsprechende Prüfungen bereits durchgeführt haben. Die Firma muss über eine Hausanschlussprüfeinheit verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde wird hier nur deklatorisch aufgeführt, da sie bereits im § 61a LWG geregelt ist. (2) (3) (3) (4) Seite 2 des § 15 § 16 VII. Anforderungen § 16 Indirekteinleiterkataster § 16 Indirekteinleitungen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung zum Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 Landeswassergesetz handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde. (2) Bei einer Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes (1) sind der Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung zum Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 59 Landeswassergesetz und § 58 Wasserhaushaltsgesetz handelt, ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. sprachliche Anpassung und Ergänzung des bundesgesetzlichen Regelung. Die Verwendung des Ausdruckes "in der Regel" lässt die Möglichkeit offen, die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen den vorliegendem Sachverhalt ggf. anzupassen. (3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser Aufschluss über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten bzw. bei Neuanschlüssen der einzuleitenden Abwässer verlangen. (3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser Auskunft über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten bzw. bei Neuanschlüssen der einzuleitenden Abwässer verlangen. sprachliche Anpassung Seite 1 des § 16 Fachstelle 66.41 Überarbeitung der Ortsentwässerungssatzung § 17 Bearbeitungsstand 13.07.2012 VII. Anforderungen § 17 Abwasseruntersuchungen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen . Sollte sich ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen dieser Satzung ergeben, sind der Stadt die entsprechenden Kosten zu erstatten. Verlagerung der Regelungen zur Kostenübernahme aus dem § 21 Absatz (3) (2) Die Stadt führt zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages bei den entsprechenden Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet Abwasseranalysen durch. Die Probenahme hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu dulden und zu unterstützen. (2) Die Stadt führt zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages bei den entsprechenden Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet Abwasseranalysen durch. Die Probenahme hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu dulden und zu unterstützen . Die Untersuchungskosten sind der Stadt zu erstatten. Verlagerung der Regelungen zur Kostenübernahme aus dem § 21 Absatz (3) K:\66_neu\664\66.4 Revision der EWS\nach rechtlicher Prüfung\Vorlage EWS und Anlagen\EWS Stand 20.09.2012 A nlage 1 (Synopse).xls Seite 1 des § 17 § 18 VIII. Rechte und Pflichten § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen. (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen des Grundstückes zu erteilen. Änderung der Begrifflichkeiten (2) Die Anschlussnehmer haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ….. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ….. Anpassung an die Mustersatzung § 18 Absatz (2) ist deshalb erforderlich, weil Anschlussnehmer (Definition s. § 2 Absatz (8)) und Indirekteinleiter unterschiedliche Personen sein können Seite 1 des § 18 § 18 VIII. Rechte und Pflichten § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen d) sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zu Gru nde liegenden Daten erheblich ändern, d) sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz (2) zu Grunde liegenden Daten erheblich ändern, redaktionelle Anpassung (3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsauswei s versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit die s zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. (3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsauswei s versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit die s zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist (§ 53 Absatz (4a) Satz 2 LWG). Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. Ergänzung des Betretungsrechtes für Abwasseranlagen (z. B durch Kamerabefahrungen) Seite 2 des § 18 § 19 VIII. Rechte und Pflichten § 19 Haftung § 19 Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (4) Öffentliche Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden. Dieser Grundsatz ist zwar selbstverständlich, muss aber in der EWS geregelt werden. Damit sind öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine Überbauung möglich, die sonst nur privatrechtlich durchzusetzen wären. Seite 1 des § 19 § 21 IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 21 Kosten jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Wird durch Teilung eines Grundstücks, für welche s die Beitragspflicht abgegolten ist, ein zusätzliches Grundstück gebildet, für das neue Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat de r Anschlussnehmer die dafür entstehenden Kosten zu erstatten. (1) Entsteht durch Teilung eines Grundstücks, für welches die Kanalanschlussb eitragspflicht abgegolten ist, ein weiteres Grundstück oder entstehen mehrere zusätzliche Grundstücke, für das oder für die weitere Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die dafür entstehenden Kosten zu erstatten. Anpassung an die Praxis zur Erhebung des Beitrages und Kostenerstattungsbetrages zur Rechtsklarheit (3) (3) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten: Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten: Absatznummerierung angepasst -Abwasseruntersuchungen für Starkverschmutzer, - Abw asseruntersuchungen für Starkverschmutzer, wird jetzt im § 17 geregelt - Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, - Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, - sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen, - sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen, - Abwasseruntersuchungen, wenn ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen dieser Satzung vorliegt. - Abwasseruntersuchungen, wenn ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen dieser Satzung vorliegt. wird jetzt im § 17 geregelt (3) (3) Seite 1 des § 21 § 21 IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 21 Kosten jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung durch unsachgemäße Benutzung ist die Verstopfung vom Anschlussnehmer zu beseitigen bzw. sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu tragen. (4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung durch unsachgemäße Benutzung ist die Verstopfung vom Anschlussnehmer zu beseitigen bzw. sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu tragen. Klarstellung zur Abgrenzung erforderlich Seite 2 des § 21 § 23 X. Bußgelder § 23 Ordnungswidrigkeiten jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen d) § 6 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentli che Abwasseranlage einleitet, d) § 6 Absatz (5) Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlag e einleitet, redaktionelle Änderung f) § 10 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Gemeinde angezeigt zu haben, f) § 10 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Stadt angezeigt zu haben, redaktionelle Änderung h) § 13 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert, h) § 13 Absatz (1) den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert, redaktionelle Änderung i) § 13 Absatz 3 den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt, i) § 13 Absatz (3) den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt, redaktionelle Änderung j) § 14 Abs. 2 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführ t, j) § 14 Absatz (2 ) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführ t, redaktionelle Änderung Seite 1 des § 23 § 23 X. Bußgelder § 23 Ordnungswidrigkeiten jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen k) § 15 Absatz 2 es unterlässt, die Dichtheit der Abwasseranlagen nachzuweisen, § 15 Absatz 2 es unterlässt, die Dichtheit der Abwasseranlagen nachzuweisen, Kann entfallen, da die Eingriffsnorm bereits im § 161 Bußgeldvorschriften des LWG NRW unter der Ziffer 14a enthalten ist. l) § 18 Absatz 2 der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, k) § 18 Absatz (2) der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, Anpassung der Aufzählung m) § 18 Absatz 3 die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. l) § 18 Absatz (3) die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. Anpassung der Aufzählung redaktionelle Änderung (3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden. (3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen (1) und (2) können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Anpassung an die aktuelle Ermächtigungsgrundlage Seite 2 des § 23 § 24 XI. Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster vom 27. 12. 1995 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster vom 16.12.1999 außer Kraft. Seite 1 des § 24 Anlage zu § 6 Absatz (2q) XII. Grenzwerte für die Abwassereinleitung Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. Begründung für die Änderungen Lfd. Nr. Eigenschaften der Inhaltsstoffe des Abwassers Anforderungen / Höchstwerte 1) lfd. Nr.. Eigenschaften der Inhaltsstoffe des Abwassers Anforderungen / Höchstwerte 1) 1.0 allgemeine Parameter 1 Temperatur 35 ° C an der Einleitungsstelle 1.1 Tempera tur 35 ° C Korrektur der Einheit; "an der Einleitstelle" kann gestrichen werden da in der Fußnote 1) geklärt 2 ph- Wert 6,5 - 10 an der Einleitungsstelle 1.2 ph- We rt 6,5 - 10 [-] Korrektur der Einheit; "an der Einlei tstelle" kann gestrichen werden, da in der Fußnote 1) geklärt 3 nicht begrenzt nicht begrenzt redaktionelle Anpassung 1 ml / l, nach 0,5 h Absetzzeit 1 ml / l nach 0,5 h Absetzzeit 4 Ungelöste Stoffe, sofern Abscheideanlagen erforderlich. 50 g / m³ 4 Ungelöste Stoffe, sofern Abscheideanlagen erforderlich. 50 g / m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 6 Geruch Durch das Ableiten von gewerblichem Abwasser dürfen an den Kanal- schächten und an den Abwasserbe- handlungsanlagen keine belästigenden Gerüche auftreten. 6 Geruch Durch das Ableiten von gewerblichem Abwasser dürfen an den Kanal- schächten und an den Abwasserbe- handlungsanlagen keine belästigenden Gerüche auftreten. gehört in den textlichen Teil unter § 6 7 Toxizität Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die biologischen Vorgänge in der Abwasserbehandlungsanlage gehemmt noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlage sowie die Schlammbeseitigung beeinträchtigt werden. 7 Toxizität Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die biologischen Vorgänge in der Abwasser- behandlungsanlage gehemmt noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlage sowie die Schlammbeseitigung beeinträchtigt werden. gehört in den textlichen Teil unter § 6 geänderter Satzungstext Absetzbare Stoffe nur, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist: Absetzbare Stoffe nur, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist: 1.3 jetziger Satzungstext Seite 1 der Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 5 Farbe Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur soweit abgeleitet werden, als dessen Entfärbung in der kommunalen Abwasseranlage gewährleistet ist. 5 Farbe Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur soweit abgeleitet werden, als dessen Entfärbung in der kommunalen Ab- wasseranlage gewährleistet ist. gehört in den textlichen Teil unter § 6 2.0 organische Stoffe und Stoffkenngrößen 30 Öle und Fette verseifbar 100 g / m³ 2.1 Schwerflüchtige, lipophile Stoffe u.a. verseifbare Öle und Fette gesamt 300 g/m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 29 Kohlenwasserstoffe mineralischer Herkunft 20 g / m³ (Kohlenwasserstoffe gem. DIN 38 409) 10 g / m³ bei Einleitung in die Regenwasserkanalisation 2.2 Kohlenwasserstoffe mineralischer Herkunft 20 g / m³ bei Einleitung in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation; 10 g / m³ bei Einleitung in die Regenwasserkanalisation Die Ergänzung dient der Klarstellung 32 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ²) bestimmt als Chlorid 1 g / m³ 2.3 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) bestimmt als Chlorid 1 g / m³ 33 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe: 2.4 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe: Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan und Dichlormethan ² ) Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan und Dichlormethan 31 Phenol, gesamt berechnet als 2.5 Phenol, gesamt berechnet als C6H5OH C6H5OH 34 Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. Benzol, Tuluol, Xylol 0,5 g / m³ 2.6 Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. Benzol, Tuluol, Xylol 0,05 g / m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 114 2.7 Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 3.0 Metalle und Metalliode 9 Arsen (As) , gesamt²) 0,5 g / m³ 3.1 Arsen (As) , gesamt 0,5 g / m³ 10 Barium (Ba) ²) 5 g / m³ 3.2 Barium (Ba) 5 g / m³ 0,5 g / m³ 0,5 g / m³ 100 g / m³ 100 g / m³ Verschärfung der Grenzwerte für Cadmium und Thallium im Hinblick auf die landwirtschaftliche Entsorgung des Klärschlamms Seite 2 der Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 11 Blei (Pb) ²) 1 g / m³ 3.3 Blei (Pb) 1 g / m³ 12 Cadmium (Cd) ²) 0,5 g / m³ 3.4 Cadmium (Cd) 0,1 g / m³ 18 Kupfer (Cu) ²) 1 g / m³ 3.5 Kupfer (Cu) 1 g / m³ 14 Chrom (Cr), gesamt ²) 1 g / m³ 1 g Cr (gesamt) / m³ 15 Chrom (Cr VI) ²) 0,2 g / m³ 0,2 g Cr VI / m³ 19 Nickel (Ni) ²) 1 g / m³ 3.7 Nickel (Ni) 1 g / m³ 22 Quecksilber (Hg) ²) 0,1 g / m³ 3.8 Quecksilber (Hg) ²) 0,1 g / m³ 23 Silber (Ag) ²) 1 g / m³ 3.9 Silber (Ag) 1 g / m³ 27 Zink (Zn) ²) 5 g/ m³ 3.10 Zink (Zn) 5 g/ m³ 28 Zinn (Sn) ²) 5 g / m³ 3.11 Zinn (Sn) 5 g / m³ 3.12 Thallium 0,2 mg/l 4.0 weitere anorganische Stoffe Ammonium / Ammoniak ( NH4/ NH3), berechnet als N 200 g / m³ bei 5.000 E + EGW 4.4 Ammonium / Ammoni ak ( NH4/ NH3), berechnet als N 100 g / m³ gilt bei Einleitungen in das Einzugsgebiet der Kläranlage Häger, ansonsten: 200 g / m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 20 Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern Vorbehandlungsanlagen erforderlich 10 g / m³ 4.5 Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern Vorbehandlungsanlagen erforderlich 10 g / m³ 17 Fluorid (F), gesamt 50 g / m³ 4.1 Fluorid (F), gesamt 50 g / m³ 16 Cyanid (Cn), leicht freisetzbar ²) 1 g / m³ 4.2 Cyanid (Cn), leicht freisetzbar 1 g / m³ 13 freies Chlor (Cl) ²) 0,5 g / m³ 13 freies Chlor (Cl) 0,5 g / m³ Freies Chlor ist nicht mehr im Merkblatt DWA M 115 aufgeführt. Chrom (Cr) 3.6 Seite 3 der Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 24 Sulfid (S) 2 g / m³ 4.3 Sulfid (S) 2 g / m³ 25 Sulfit (SO3) 50 g / m³ 4.6 Sulfit (SO3) 50 g / m³ 26 Sulfat (SO4) 600 g / m³ 4.7 Sulfat (SO4) 600 g / m³ 21 Phosphorverbindungen als P 50 g / m³ 4.8 Phosphorverbindungen als P 50 g / m³ 5.0 Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen 5.1 Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Anpassung an d as Merkblatt DWA M 115 5.2 Aerobe biologische Abbaubarkeit größer als 75 % An passung an das Merkblatt DWA M 115 5.3 Nitrifikationshemmung kleiner als 20% Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 1) 1) Zur Messung der Höchstwerte ( Grenzwerte) sind die jeweils gültigen Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. Die Probenahme hat nach DIN 38402 - A 11 zu erfolgen. Zur Messung der Höchstwerte ( Grenzwerte) sind die jeweils gültigen Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. Die Probenahme hat nach DIN 38402 - A 11 zu erfolgen. Seite 4 der Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 2) 2) In Betrieben, in denen diese Stoffe anfallen, gelten im Regelfall die Anforderungen für das Einleiten in die Kanalisation nach WHG (§§. Im Regelfall sind die hierbei anfallenden Abwässer vom sonstigen Abwasser zu trennen und gesondert zu behandeln. In Betrieben, in denen diese Stoffe anfallen, gelten im Regelfall die Anforderungen für das Einleiten in die Kanalisation nach VGS. Im Regelfall sind die hierbei anfallenden Abwässer vom sonstigen Abwasser zu trennen und gesondert zu behandeln. Seite 5 der Anlage zu § 6 Absatz (2q)
Anlage 2 - EWS Stand 10.10.2012 (Neufassungstext)
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Anlage 2 Neufassung der Entwässerungssatzung EWS Präambel I. Abwasserbeseitigung § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmung II. Anschlussrecht § 3 Anschlussrecht § 4 Begrenzung des Anschlussrechts III. Benutzungsrecht § 5 Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Anschlusszwang § 8 Benutzungszwang § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 10 Nutzung des Niederschlagswassers V. Anschlussleitungen § 11 Druckentwässerung § 12 Ausführung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen VI. Zustimmungsverfahren § 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 16 Indirekteinleitungen § 17 Abwasseruntersuchungen VIII. Rechte und Pflichten § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht § 19 Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen § 20 Berechtigte und Verpflichtete IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 21 Kosten § 22 Beiträge, Gebühren X. Bußgelder § 23 Ordnungswidrigkeiten XI. Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten XII Grenzwerte für die Abwassereinleitung Anlage zu § 6 Absatz (2q) der EWS Seite 1 Präambel Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster Entwässerungssatzung (EWS) - 66.01 vom ??.??.???? (Amtsblatt der Stadt Münster ???? S. ?) Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, S.436), des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 2585 ff) sowie der § § 51 ff, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 ff) hat der Rat der Stadt Münster am ??. ??. ???? folgende Satzung beschlossen: Seite 2 § 1 I. Abwasserbeseitigung § 1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Samm eln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. (2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigu ng in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseran lage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Änderung, Sanierung, Beseitigung oder den Umfang des Betriebes bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Öffentliche Abwasseranlagen werden grundsätzlich in folgenden Bereichen gebaut: - im öffentlichen Straßenraum - in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der Erschließung mehrerer Grundstücken dienen können und mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich abgesichert sind. - auf privaten Grundstücken, wenn die Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung im Grundbuch erstrangig dinglich gesichert sind. - auf planungsrechtlich abgesicherten und gewidmeten Flächen zugunsten der Wasserwirtschaft im Eigentum der Stadt Münster. (4) Seite 3 § 2 I. Abwasserbeseitigung § 2 Begriffsbestimmung (1) Abwasser: Abwasser ist Schmutz- und Niederschlagswasser (2) Schmutzwasser: Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (3) Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende gesammelte Wasser. (4) Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. (5) Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. (6) Öffentliche Abwasseranlagen sind: a) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag b etriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten (d. h. auch der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung) von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentliche n Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze. Bei einer Grenzbebauung gehören zur öffentlichen Abwasseranlage: - die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis einschließlich des ersten Abzweiges oder, - die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur letzten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes, sofern in der Leitung kein Abzweig vorhanden ist. c) Offene Gräben , wenn sie mit öffentlichen Regenwa sseranlagen eine technische Einheit bilden und ihre Benutzbarkeit zur Abwasserableitung wasserrechtlich feststeht. Seite 4 § 2 d) Druckentwässerungsnetze: Sie sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen sind technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes. e) Mulden, Mulden-Rigolen: Sie sind Entwässerungsanlagen, die der dezentralen Versickerung und Ableitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser dienen. Sie können sowohl als Mulden (flächenförmige Versickerung) als auch kombiniert als Mulde mit Rigole (linienförmige oberflächennahe Versickerung) ausgeführt sein. (7) Private Abwasseranlagen sind: a) die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlun g, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem privatem Grundstück dienen. Sie sind auch dann private Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden sind (z.B. Verbindungsleitung, Inspektionsöffnung, Einsteigeschacht). Die Anschlussleitung vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze wird als Hausanschlussleitung bezeichnet. Bei einer Grenzbebauung gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum letzten Abzweig in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung zur privaten Abwasseranlage. Ist in der Grundstücksanschlussleitung kein Abzweig vorhanden, gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zur ersten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes zur privaten Abwasseranlage. Der aufsteigende Bogen der Falleitung für das Niederschlagswassers in der öffentlichen Verkehrsfläche ist bei einer Grenzbebauung Bestandteil der privaten Abwasseranlage. Sofern öffentliche Abwasseranlagen in Privatstraßen oder auf privaten Grundstücken errichtet und betrieben werden, sind die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen mit Ausnahme des Anschlussstutzens am öffentlichen Kanal Bestandteil der privaten Abwasseranlage. b) Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettab scheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser vermindern. c) Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Ab wasser mit Hilfe einer Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung in die öffentliche Freigefällekanalisation oder in ein öffentliches Pumpwerk einleiten. (8) Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz (1) gilt entsprechend Seite 5 § 2 (9) Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt. (10) Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. Seite 6 § 3 II. Anschlussrecht § 3 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen. Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. Seite 7 § 4 II. Anschlussrecht § 4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. 2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topografischen, rechtlichen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die an eine bis zum 30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation angeschlossen werden können. Ferner sind Grundstücke ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene oder genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden können, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung oder Verrieselung unverhältnismäßig ist. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Absatz (3a), Satz 2 Landeswassergesetz Gebrauch macht. (4) Seite 8 § 5 III. Benutzungsrecht § 5 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Seite 9 § 6 III. Benutzungsrecht § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches A bwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder b) das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftig te Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder c) die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder d) den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich ersc hwert oder verteuert oder e) die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des Rechengutes, des Sandfanggutes, Klärschlammes und Kanalsandes beeinträchtigt oder f) die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbeso ndere nicht eingeleitet werden: a) feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, b) Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und s onstigen privaten Behandlungsanlagen, c) feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowi e Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können. d) flüssige Stoffe aus der Tierhaltung (z. B. Gülle, Jauche) und Silagewasser e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer, Seite 10 § 6 f) radioaktive Abwässer. Die Stadt kann aufgrund von Genehmigungen anderer Behörden Ausnahmen zulassen. g) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel), sofern sie die in der Anlage zu dieser Satzung genannten Konzentrationen übersteigen, h) Abwässer mit Inhalten aus dem Umgang mit der Gent echnologie, soweit nicht vorbehandelt, i) Inhalte aus Camping- und Mobiltoiletten, sofern die Belastung der Kläranlage des Einzugsgebietes kleiner als 5.000 Einwohnerwerte ist. j) flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können , sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können, k) nicht neutralisierte Kondensate aus mit Erdgas, F lüssiggas oder schwefelarmen Heizöl betriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von 25 bis 200 KW, wenn die bei den Gebäuden und Grundstücken verwendeten Rohrmaterialien es nicht zulassen oder keine ausreichende Vermischung gewährleistet ist, aus Anlagen ab 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, l) nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabtei lungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten, m) Kühlwasser, n) Blut aus Schlachtungen, o) Emulsionen von Mineralölprodukten, p) Medikamente und pharmazeutische Produkte, q) Abwasser, das nicht den in der Anlage zu dieser S atzung bestimmten Anforderungen entspricht. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, die festgesetzten Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. Seite 11 § 6 r) Von unbebauten Grundstücken dürfen keine Drainage - und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Auch von Grundstücken, die nach dem 28.09.1989 erstmalig, erneut oder mit weiteren Gebäuden bebaut wurden bzw. werden, dürfen keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Für die Bauzeit wird einer zeitlich begrenzten Einleitung zugestimmt. s) Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien ode r sonstigen Herkunftsbereichen, sofern keine Behandlung nach dem Stand der Technik im Sinne der "Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)" erfolgt, deren Einleitungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen und nicht den Grenzwerten der Anlage zu § 6 dieser Satzung entsprechen. t) Stoffe im Niederschlagswasser, welche nachfolgend e Gewässer über das zulässige Maß hinaus belasten oder sonst nachteilig verändern bzw. mit der einschlägigen wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt als Gewässereinleiter nicht vereinbar sind. u) Stoffe im gewerblichen Abwasser, durch die in den Kanalschächten und an den Abwasserbehandlungsanlagen belästigende Gerüche auftreten. v) Abwasser, dass die biologischen Vorgänge in der A bwasserbehandlungsanlage hemmt, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlage oder die Schlammbeseitigung beeinträchtigt. w) Farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung in der kommunalen Abwasseranlage nicht gewährleistet ist. (3) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Die Einleitung von gewerblichen Abwässern mit einem CSB-/BSB-Verhältnis von größer als 3 ist zustimmungspflichtig. Seite 12 § 6 (4) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebi eten darf das Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. Insbesondere darf in die Regenwasserleitungen kein Abwasser eingeleitet werden, das z.B. beim Waschen von Fahrzeugen mit Waschmitte ln oder bei der Gebäudereinigung anfällt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage is t ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen des Absatzes 2 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. Seite 13 § 7 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Anschlusszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (2) Das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben ist an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen, sofern die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. (3) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 (1) dieser Satzung ist durchzuführen. (4) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. (5) Tritt für ein bebautes oder unbebautes Grundstück d er Anschlusszwang dadurch ein, dass eine betriebsfertige Abwasseranlage dieses erschließt, so ist es innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anschlusspflichtige zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert wurde oder eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolgte, an die Abwasseranlage anzuschließen. Seite 14 § 8 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 8 Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Eins chränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. (2) Benutzungszwang besteht grundsätzlich auch für d as Niederschlagswasser. Seite 15 § 9 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis- nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstückes obliegt, d. h. der Eigentümer die ordnungsgemäße Verwertung (z. B. Benutzung, Verrieselung oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer) nachgewiesen hat und die Stadt die Freistellung ausgesprochen hat. (3) Seite 16 § 10 IV. Anschluss- und Benutzungszwang § 10 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 2 Landeswassergesetz, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist. Seite 17 § 11 V. Anschlussleitungen § 11 Druckentwässerung (1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie bestimmen, dass Teile davon auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesem Fall ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungslos zu dulden, dass die Stadt auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und erneuert. (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt ist berechtigt, die Pumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem privaten Grundstück anzuschließen. (3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen (Hebeanlagen), hierfür gilt § 12. Seite 18 von 36 § 12 V. Anschlussleitungen § 12 Ausführung von Haus- und von Grundstücksanschlussleitungen Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Hausanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Hausanschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden. Für jeden Anschluss ist grundsätzlich eine geeignete Inspektionsöffnung oder ein Einsteigeschacht mit Zugang für Personal auf dem privaten Grundstück hinter der Grundstücksgrenze anzulegen. Der Einbau der Inspektionsöffnung oder des Einsteigeschachtes kann nachträglich gefordert werden. (2) Über einen Antrag eines Anschlussberechtigten au f Anlage zusätzlicher Anschlüsse entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Inbetriebnahme der privaten Entwässerungsanlage zu stellen. (3) Werden für Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstückes gebildet worden sind und für welche die Beitragspflicht abgegolten ist, neue Grundstücksanschlüsse hergestellt, so gelten diese als zusätzlich angelegte Anschlüsse im Sinne des Absatzes 2. (4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Wei te und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des Kontrollschachtes bestimmt die Stadt. Bei gewerblichen Abwässern müssen die Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und Ablauf aufweisen, um Probeentnahmen zu erleichtern. Das Herstellen, Erneuern, Verändern und die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitungen und der haustechnischen Abwasseranlagen obliegt dem Eigentümer. (5) Das Herstellen, das Erneuern, Verändern, die lau fende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen sowie deren Beseitigung oder Verschluss obliegt der Stadt. Die Stadt führt mit dem Bau der Grundstücksanschlussleitungen in der Regel auch die Inspektionsöffnung oder Einsteigeschacht auf dem privaten Grundstück einschließlich der Verbindungsleitung bis zur Grundstücksgrenze aus, sofern die Inspektionsöffnung oder der Einsteigeschacht als Bestandteil der Hausanschlussleitung nicht weiter als 2 m von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt angelegt werden kann. Die endgültige Höhenangleichung der Deckel obliegt dem Anschlussnehmer. (6) Ist der Anschluss des Grundstücks zur öffentlich en Abwasseranlage im freien Gefälle nicht möglich, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. (1) Seite 19 § 12 (7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen , z. B. Reihenhausbebauung, mehrere Grundstücke, durch eine gemeinsam genutzte Hausanschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für gemeinsam genutzte Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen sind im Grundbuch erstrangig abzusichern. Eine entsprechende Eintragung ist auch erforderlich, wenn Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt werden oder an eine private Abwasseranlage angeschlossen werden. Das trifft auch zu, wenn Grundstücke nachträglich geteilt werden. Seite 20 § 13 VI. Zustimmungsverfahren § 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses einer Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche Abwassernetz bedarf der Zustimmung und der örtlichen Überprüfung und Abnahme durch die Stadt. Die Herstellung und Änderung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung an die Stadt, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. (3) Bei einem Rückbau eines mit einer Hausanschlussleitung versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer nach Außerbetriebnahme der Hausanschlussleitung deren fachgerechten Verschluss innerhalb einer Woche der Stadt mitzuteilen. Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen Unterlagen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung in besonderen Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dieses für notwendig hält. (2) Seite 21 § 14 VII. Anforderungen § 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen (1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, z. B. Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, sowie fetthaltiges Abwasser und absetzbare Stoffe, die zu Ablagerungen führen, ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges Abwasser aus privaten häuslichen Bereichen gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall entsprechendes verlangt. Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Wassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. (3) Die Stadt kann bei Betrieben mit Abwässern, die von den häuslichen Abwässern abweichen, den Einbau von automatischen Mess- und Probeentnahmeeinrichtungen verlangen. (4) Der Einbau von Abfallzerkleinerern in Abwasseranlagen zum Abschlämmen von festen organischen oder anorganischen Stoffen ist verboten. (5) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. Seite 22 § 14 (6) Auf Grundstücken, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden. (7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete und jederzeit zugängliche Inspektionsöffnungen einzubauen. Er hat sein Grundstück und seine Entwässerungsanlage gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er bei Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Bei einem Anschluss an die Freigefällekanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück die Rückstauebene. Bei einem Anschluss an eine Druckentwässerungsanlage kann die Höhe der Rückstauebene davon abweichen. Sie ist durch den Grundstückseigentümer zu ermitteln. (8) Die Stadt kann jederzeit fordern, dass auf den Grundstücken befindliche Abwasseranlagen in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Bei Gefahr im Verzuge ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Arbeiten, die zur Vermeidung oder Behebung einer Gefahr notwendig sind, auf Kosten des Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück durchzuführen. Die Stadt kann den Einbau von Messschächten hinter Abwasserbehandlungsanlagen fordern. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentlic he Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück die Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten. (10) Bei einem Rückbau der Hausanschlussleitung eine s mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer diese fachgerecht zu verschließen, zu sichern und örtlich zu markieren. Seite 23 § 15 VII. Anforderungen § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des Landeswassergesetzes. (2) Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. Bei einer Errichtung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Dichtheitsnachweis 4 Wochen nach deren Inbetriebnahme bzw. Abschluss der Änderung unaufgefordert der Stadt vorzulegen. Bei vorhandenen Schmutz- und Mischwasserleitungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Durchführung der Dichtheitsprüfungen nach den Vorgaben des § 61a LWG sowie gesonderten Satzungen der Stadt. Die Dichtheitsprüfungen sind durch Sachkundige durchführen zu lassen, die ihre Sachkunde gemäß den im § 61 a LWG bestimmten Verfahren nachweisen können. (4) (3) Seite 24 des § 15 § 16 VII. Anforderungen § 16 Indirekteinleitungen (1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei einer Indirekteinleitung im Sinne des Absatz es (1) sind der Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung zum Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 59 Landeswassergesetz und § 58 Wasserhaushaltsgesetz handelt, ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. (3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser Auskunft über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten bzw. bei Neuanschlüssen einzuleitenden Abwässer verlangen. (4) Wenn Art und Menge der Abwässer sich verändern, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert der Stadt die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Seite 25 § 17 VII. Anforderungen § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. Sollte sich ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen dieser Satzung ergeben, sind der Stadt die entsprechenden Kosten zu erstatten. (2) Die Stadt führt zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages bei den entsprechenden Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet Abwasseranalysen durch. Die Probenahme hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu dulden und zu unterstützen. Die Untersuchungskosten sind der Stadt zu erstatten. Seite 26 § 18 VIII. Rechte und Pflichten § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der Abwasseranlagen des Grundstückes zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn a) der Betrieb ihrer Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), b) Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 6 nicht entsprechen, c) sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert. Die Stadt kann den Nachweis der Unschädlichkeit des Abwassers verlangen. d) sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz (2) zu Grunde liegenden Daten erheblich ändern, e) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen. (3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist (§ 53 Absatz (4a) Satz 2 LWG). Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. Seite 27 § 19 VIII. Rechte und Pflichten § 19 Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. (4) Öffentliche Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden. Seite 28 § 20 VIII. Rechte und Pflichten § 20 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Sa tzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für das Benutzen der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der - berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.), - der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner . Seite 29 § 21 IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 21 Kosten (1) Entsteht durch Teilung eines Grundstücks, für we lches die Kanalanschlussbeitragspflicht abgegolten ist, ein weiteres Grundstück oder entstehen mehrere zusätzliche Grundstücke, für das oder für die weitere Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die dafür entstehenden Kosten zu erstatten. (3) Die entstehenden Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse und Grundstücksanschlussleitungen nach Absatz (1) und (2) können pauschal vor Beginn der Bauarbeiten mit Anschlussnehmer abgerechnet werden. Die Pauschalbeträge werden jährlich neu festgesetzt. (4) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten: - Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, - sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen, (5) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Gr undstücksanschlussleitung durch unsachgemäße Benutzung sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu tragen. (4) Seite 30 § 22 IX. Kosten, Beiträge, Gebühren § 22 Beiträge, Gebühren (1) Für das Herstellen und Erweitern der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Stadt Münster Beiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz nach Maßgabe einer besonderen Beitragssatzung. (2) Die für die Benutzung der Abwasseranlage zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus der Abwassergebührensatzung. (3) Der Anspruch auf Ersatz der Kanalhausanschlusskosten nach § 12 Abs. 5 sowie nach § 21 Abs. 2 ergibt sich nach einer besonderen Beitragssatzung. Seite 31 § 23 X. Bußgelder § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 6 Absatz (1) und (2) Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleiten oder Einbringen ausgeschlossen ist, b) § 6 Absatz (3) Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt oder wer gewerbliches Abwasser mit einem CSB-/BSB-Verhältnis größer als 3 ohne Zustimmung einleitet, c) § 6 Absatz (4) in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und/oder das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt, d) § 6 Absatz (5) Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, e) § 8 Absatz (1) das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, f) § 10 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschl agswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Stadt angezeigt zu haben, g) § 11 Absatz (2) die Druckpumpe oder die Druckleitung überbaut, h) § 13 Absatz (1) den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert, i) § 13 Absatz (3) den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt, j) § 14 Absatz (2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, Seite 32 § 23 k) § 18 Absatz (2) der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, l) § 18 Absatz (3) die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen (1) und (2) können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Seite 33 § 24 XI. Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster vom 16.12.1999 außer Kraft. Seite 34 Anlage zu § 6 Absatz (2q) Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. lfd. Nr.. Eigenschaften der Inhaltsstoffe des Abwassers Anford erungen / Höchstwerte 1) 1.0 allgemeine Parameter 1.1 Temperatur 35 ° C 1.2 ph- Wert 6,5 - 10 [-] 1 ml / l nach 0,5 h Absetzzeit 2.0 organische Stoffe und Stoffkenngrößen 2.1 Schwerflüchtige, lipophile Stoffe u.a. verseifbare Öle und Fette gesamt 300 g/m³ 2.2 Kohlenwasserstoffe mineralischer Herkunft 20 g / m³ bei Einleitung in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation; 10 g / m³ bei Einleitung in die Regenwasserkanalisation 2.3 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) bestimmt als Chlorid 1 g / m³ 2.4 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe: Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan und Dichlormethan 2.5 Phenol, gesamt berechnet als C6H5OH 2.6 Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. Benzol, Tulu ol, Xylol 0,05 g / m³ 2.7 Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC 3.0 Metalle und Metalliode 3.1 Arsen (As) , gesamt 0,5 g / m³ 3.2 Barium (Ba) 5 g / m³ 3.3 Blei (Pb) 1 g / m³ 3.4 Cadmium (Cd) 0,1 g / m³ 3.5 Kupfer (Cu) 1 g / m³ 1 g Cr (gesamt) / m³ 0,2 g Cr VI / m³ 3.7 Nickel (Ni) 1 g / m³ 3.8 Quecksilber (Hg) ²) 0,1 g / m³ 3.9 Silber (Ag) 1 g / m³ 3.10 Zink (Zn) 5 g/ m³ 3.11 Zinn (Sn) 5 g / m³ 3.12 Thallium 0,2 mg/l Absetzbare Stoffe nur, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist: 0,5 g / m³ 1.3 100 g / m³ Chrom (Cr) 3.6 Seite 35 Anlage zu § 6 Absatz (2q) 4.0 weitere anorganische Stoffe 4.4 Ammonium / Ammoniak ( NH4/ NH3), berechnet als N 100 g / m³ gilt bei Einleitungen in das Einzugsgebiet der Kläranlage Häger, ansonsten: 200 g / m³ 4.5 Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern Vorbehandl ungsanlagen erforderlich 10 g / m³ 4.1 Fluorid (F), gesamt 50 g / m³ 4.2 Cyanid (Cn), leicht freisetzbar 1 g / m³ 4.3 Sulfid (S) 2 g / m³ 4.6 Sulfit (SO3) 50 g / m³ 4.7 Sulfat (SO4) 600 g / m³ 4.8 Phosphorverbindungen als P 50 g / m³ 5.0 Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen 5.1 Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l 5.2 Aerobe biologische Abbaubarkeit größer als 75 % 5.3 Nitrifikationshemmung kleiner als 20% 1) Zur Messung der Höchstwerte ( Grenzwerte) sind di e jeweils gültigen Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. Die Probenahme hat nach DIN 38402 - A 11 zu erfolgen. Seite 36
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0672/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.09.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37