Mandari Insight

V/0015/2023

Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung des Gesellschaftsvertrages

Vorlagen 05.01.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.02.2023, TOP 19

Anlage 2 Synopse MCC HaMü Stand 01.12.2022docx

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Gesellschaftsvertrag Messe u. Congress Centrum Halle Münsterland neu Stand 01.12.2022 cl

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Synopse MCC HaMü Stand 01.12.2022docx

53306 Zeichen

neuer Gesellschaftsvertrag MCC Halle 
Münsterland  
 
 
Version Gesellschaftsvertrag alt  
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G 
der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
„Messe und Congress Centrum Halle 
Münsterland GmbH“ 
Gesellschaftsvertrag 
der 
„Messe und Congress Centrum Halle 
Münsterland GmbH“ 
 
§ 1  
Firma, Sitz und Geschäftsjahr  
§ 1 
Firma und Sitz der Gesellschaft  
1.1 
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung unter der Firma 
Messe und Congress Centrum Halle 
Münsterland GmbH 
(1) 
Die Gesellschaft führt die Firma „Messe und 
Congress Centrum Halle Münsterland 
GmbH“ 
1.2  
Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
(2) 
Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
1.3  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
.  
§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
2.1 
Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt 
Münster, der Gemeinden des Münsterlandes 
und ihrer Bürgerschaft Veranstaltungen aller 
Art im eigenen und fremden Namen durch. 
Sie betreibt das Messe und Congress 
Centrum Halle Münsterland. 
(1) 
Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt 
Münster und der Gemeinden des 
Münsterlandes und deren Bürger u nd 
Bürgerinnen Veranstaltungen aller Art im 
eigenen und im fremden Namen durch. Sie 
betreibt das Messe und Congress Centrum 
Halle Münsterland. 
2.2  
Zu den Veranstaltungsaufgaben gehören 
Tagungen und Kongresse, öffentliche 
Versammlungen und Feste sowie kul turelle, 
gesellschaftliche, sportliche und  
unterhaltende Veranstaltungen, 
landwirtschaftliche Veranstaltungen und 
Märkte sowie Ausstellungen und Messen. 
Die Gesellschaft ist eine Einrichtung im 
Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW.  
(2) 
Zu den Veranstaltungsaufga ben gehören 
Tagungen und Kongresse, öffentliche 
Versammlungen und Feste sowie kulturelle, 
gesellschaftliche, sportli che und 
unterhaltende Veranstaltungen, 
landwirtschaftliche Veranstaltungen und 
Märkte sowie Ausstellungen und Messen. 
Die Gesellschaft ist eine Einrichtung im 
Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. Sie ist 
nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu 
führen, steuern und kontrollieren, dass der 
öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
 
2.3 
Sie ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so 
zu führen, steuern und kontrollieren, dass der 
öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
2.4 
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand 
unmittelbar oder mittelbar zu fördern 
geeignet sind. 
 
 
2.5 
Außerhalb der Stadt Münster wird die 
Gesellschaft nach Abs. 2 nur tätig, wenn die 
(3) 
Außerhalb der Stadt Münster wird die 
Gesellschaft nach Abs. 2 nur tätig, wenn die 
Anlage 2 zur Vorlage V/0015/2023

berechtigten Interessen der betroffenen 
kommunalen Gebietskörperschaften 
gewahrt werden. 
berechtigten Interessen der betroffenen 
kommunalen Gebietskörperschaften 
gewahrt werden. 
2.6 
Für die Gesellschaft findet das 
Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein - 
Westfalen (LGG NRW) in der jeweiligen 
gültigen Fassung Anwendung.  
(4) 
Für die Gesellschaft findet das 
Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein - 
Westfalen (LGG NRW) in der jeweiligen 
gültigen Fassung Anwendung.  
§ 3  
Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht 
§ 3 
Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht 
3.1 
Das Stammkapital beträgt € 1.293.700 (in 
Worten: Euro 
einemillionzweihundertdreiundneunzigtause
ndsiebenhundert) 
3.1.1 Es bestehen folgende 
Gesellschaftsanteile: 
1. Stadt Münster 1.191.350 € 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V.
 25.600 € 
3. Schweineerzeuger Nord-West eG 
 25.600 € 
4. Rinder-Union West eG 51.150 € 
 
Die Einzahlungen auf die 
Gesellschaftsanteile sind bereits geleistet. 
 
3.1.2 Mit diesen Gesellschaftsanteilen sind 
die Gesellschafterinnen und der 
Gesellschafter wie folgt stimmberechtigt: 
1. Stadt Münster mit 1.191.350 € 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit 
 19.456 € 
3. Schweineerzeuger Nord-West eG mit       
 19.456 € 
4. Rinder-Union West eG mit 38.874 € 
 
Das Stammkapital beträgt €1.293.700 
 
a) (in Worten: 
einemillionzweihundertdreiundneunzigtause
ndsiebenhundert EURO) 
 
b) Es bestehen folgende Geschäftsanteile: 
1. Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil 
von 1.191.350 EURO 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit 
einem Geschäftsanteil von 
25.600 EURO 
3. Schweineerzeuger Nord-West eG mit 
einem Geschäftsanteil von 25.600 EURO 
4. Rinder-Union West eG mit einem 
Geschäftsanteil von 51.150 EURO 
 
c)  Mit diesen Geschäftsanteilen sind die 
Gesellschafter wie folgt stimmberechtigt: 
1. Stadt Münster mit                                           
1.191.350 EURO 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit 
 19.456 EURO 
3. Schweineerzeuger Nord-West eG mit              
19.456 EURO 
4. Rinder-Union West eG mit                          
38.874 EURO 
3.2 
Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen 
(Beurkundungen, Eintra gungen, e twaige 
Genehmigungen, Rechts - und 
Steuerberatungen) werden von der 
Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im 
Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. 
 
 § 4  
Übertragung von Geschäftsanteilen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Übertragung von Geschäftsanteilen 
oder Teilen davon bedarf der schriftlichen 
Genehmigung der Gesellschaft. Das gilt 
jedoch nicht für die Übertragung von 
Geschäftsanteilen der Gesellschafter  
untereinander. 
 
§ 4 § 4a

Einziehung von Gesellschaftsanteilen Einziehung von Geschäftsanteilen 
4.1 
Die Gesellschafterinnen und der 
Gesellschafter können die Einziehung von 
Gesellschaftsanteilen nur mit Zustimmung 
der betroffenen Gesellschafterin oder des 
betroffenen Gesellschafters beschließen. 
Der Zustimmung der betroffenen 
Gesellschafterin oder des betrof fenen 
Gesellschafters bedarf es nicht, wenn über 
deren Vermögen das Insolvenzverfahren 
eröffnet ist oder die Zwangsvollstreck ung in 
den Gesellschaftsanteil vorgenommen wird. 
In diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung 
der Gesellschafterversammlung mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Die betroffene Gesellschafterin 
oder der betroffene Gesellschafter hat kein 
Stimmrecht. Statt der Einziehung kann die 
Gesellschafterversammlung beschließen, 
dass der Anteil von der Gesellschaft 
erworben oder auf eine von ihr benannte 
Person übertragen wird. Die betroffene 
Gesellschafterin oder der betroffene 
Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe 
des Nennwertes ihrer oder seiner 
Gesellschaftsanteile 
Die Gesellschafter können die Einziehung 
von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung 
des betroffenen Gesellschafters 
beschließen. Der Zustimmung des 
betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, 
wenn über sein Vermögen das 
Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die 
Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil 
vorgenommen wird. 
In diesen Fällen erfolgt die 
Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung mit einfacher 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der 
betroffene Gesellschafter hat kein 
Stimmrecht. 
Statt der Einziehung kann die 
Gesellschafterversammlung beschließen, 
dass d er Anteil von der Gesellschaft 
erworben oder auf eine von ihr benannte 
Person übertragen wird. 
4.2  
 
 
 
§ 5 
Organe der Gesellschaft 
§ 5  
Organe der Gesellschaft 
Organe der Gesellschaft sind 
a) die Geschäftsführung, 
b) der Aufsichtsrat, 
c) die Gesellschafterversammlung 
Organe der Gesellschaft sind 
a) der/ die Geschäftsführer/ 
Geschäftsführerin/ 
Geschäftsführerinnen, 
b) der Aufsichtsrat, 
c) die Gesellschafterversammlung

§ 6  
Geschäftsführung 
§ 6  
Geschäftsführer 
6.1 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft 
besteht nac h näherer Bestimmung der 
Gesellschafterversammlung aus einem 
Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 
 
(1) 
Die Gesellschaft hat eine/ einen oder 
mehrere Geschäftsführerin/ 
Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen. Sie 
werden nach Anhörung des Aufsichtsrat es 
von der Gesellschaftersammlung bestel lt 
und abberufen. Die 
Anstellungsbedingungen der 
Geschäftsführer legt der Aufsichtsrat fest, 
der auch die Anstellungsverträge abschließt. 
Bei Abschluss der Anstellungsverträge wird 
die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat 
vertreten, der auch berechtigt ist, im Namen 
der Gesellschaft die 
Anstellungsbedingungen zu vereinbaren 
und eine Geschäftsführungsordnung zu 
erlassen. 
[s. § 10 abs. 5 a)] 
6.2  
Besteht die Geschäftsführung aus einem 
Mitglied, so wird die Gesellschaft durch 
dieses allein vertreten; besteht  sie aus 
mehreren Mitgliedern, so wird die 
Gesellschaft jeweils durch zwei Mi tglieder 
gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt 
wurde – durch ein Mit glied der 
Geschäftsführung in Gemeinschaft mit 
einer/einem Beschäftigten der Gesell schaft 
mit Prokura vertreten. 
(3) 
Hat die Gesellschaft nur eine /  einen 
Geschäftsführerin / Geschäftsführer, so hat 
diese / dieser Alleinvertretungsrecht. Sind 
mehrere Geschäftsführer innen / 
Geschäftsführer bestellt, so sind jeweils zwei 
Geschäftsführerinnen I Geschäftsführ er 
gemeinsam oder eine /.ein 
Geschäftsführerin / Geschäf tsführer- 
·gemeinsam mit einer /  einem Prokuristin / 
Prokuristen zur Ver tretung der Gesellschaft 
berechtigt. Die Gesellschafterv ersammlung 
kann auch bei Vorhan densein mehrerer 
Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer 
einer / einem Geschäftsführerin / 
Geschäftsführer oder mehreren 
Geschäftsführerinnen / Geschäftsführern 
Alleinvertretungs-recht erteilen. 
6.3 
Die Gesellschafterversammlung kann bei 
mehreren Mitgliedern in der 
Geschäftsführung Alleinvertretu ngsbefugnis 
für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder 
erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle 
Mitglieder der Ge schäftsführung von den 
Beschränkungen d es § 181 2. Alt. BGB 
befreien. 
(4) 
Die Gesellschafterversammlung kann 
einer/einem oder mehrere n 
Geschäftsführerin/ Geschäftsführer / 
Geschäftsführerinnen Befreiung von den 
Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.  
6.4  
Die Geschäftsführung führt die G eschäfte 
der Gesellschaft eigen verantwortlich nach 
Maßgabe der Gesetze, diesem 
Gesellschaftsvertrag, 
Geschäftsführungsordnung und un ter 
Beachtung der Beschlüsse  des 
Aufsichtsrates und der 
Gesellschafterversammlung. Dabei sind die 
(2) 
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte 
der Gesellschaft eigenverantwortlich nach 
Gesetz, Gesellschaftsvertrag, 
Geschäftsführungsordnung und unter 
Beachtung der Beschlüsse des 
Aufsichtsrates und der 
Gesellschafterversammlung. Dabei sind die 
Grundsätze für Beteiligungen der Stadt

Beteiligungsgrundsätze und 
Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt 
Münster (Public Corporate Governance 
Kodex) in der jewe ils gültigen Fassung zu 
beachten. 
Münster sowie die Rahmenrichtlinien für 
Beteiligungen der Stadt Münster in der 
jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
6.5 
Die Gesellschafterversammlung soll eine 
Geschäftsordnung für die Geschä ftsführung 
(GO GF) beschließen, in der diejeni gen 
Geschäfte festgelegt werden, die die 
Geschäftsführung über die gesetzlichen 
Bestimmungen und die Regelungen dieses 
Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich 
nur mit Zu stimmung der 
Gesellschafterversammlung oder des 
Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher 
beschlossene GO GF gilt bis zum 
Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 
 
6.6 
Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) 
gelten auch für diejenigen, die die 
Gesellschaft liquidieren. Wird die 
Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von 
der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, 
so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis 
als Liquidator fort. 
 
§ 7  
Aufsichtsrat  
§ 7  
Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
7.1  
Der Aufsichtsrat  besteht aus 16 von den 
Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter 
entsandten Mitgliedern. Für jedes entsandte 
Mitglied des Aufsichtsrates benennt die 
Entsendestelle eine Stellvertretung. 
Es entsenden:  
7.1.1 Westfälisches Pferdestammbuch e.V.: 
ein Aufsichtsratsmitglied 
7.1.2 Schweineerzeuger Nord-West e.G.: ein 
Aufsichtsratsmitglied 
7.1.3 Rinder-Union West e.G.:  
zwei Aufsichtratsmiglieder 
7.1.4 Stadt Münster 
zwölf Aufsichtsratsmitglieder 
Unter den durch die Gesellschafterin Stadt 
Münster entsendeten Mitgliedern ist de r/die 
jeweilige 
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin 
oder eine von ihm/ihr vorgeschlagene, bei 
der Stadt Münster bedienstete Person. 
(1) 
Der Aufsichtsrat besteht aus 16 
stimmberechtigten Mitgliedern. 
 
 
(2) 
Westfälisches Pferdestammbuch e.V  und 
Schweineerzeuger Nord -West eG 
entsenden je ein stimmberechtigtes Mitglied. 
Rinder-Union West eG entsendet zwei 
stimmberechtigte Mitglieder. Die übrigen 
zwölf stimmberechtigten Mitglieder werden 
von der Stadt Münster entsandt, darunter 
der Oberbürgerme ister/ die 
Oberbürgermeisterin oder ein/eine von 
ihm/ihr vorgeschlagener/vorgeschlagene 
Beamte/ Beamtin oder Angestellter/ 
Angestellte. Oberbürgermeister / 
Oberbürgermeisterin, Kämmerer / 
Kämmerin und Liegenschafts -dezernent / 
Liegenschaftsdezernentin der Stadt Münster 
sowie die Geschäftsführer/ 
Geschäftsführerinnen der drei 
landwirtschaftlichen Züchterverbände 
können, soweit sie dem Aufsichtsrat nicht 
angehören, als Gäste an den Sitzungen 
teilnehmen.

7.2  
Das Beteiligungsman agement der Stadt 
Münster nim mt beratend an den Sitzungen 
des Aufsichtsr ates teil , sofern der 
Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas 
anderes bestimmt. Zu den 
Aufsichtsratssitzungen können auf 
Beschluss des Aufsichtsrates nicht 
stimmberechtigte, beratende Personen oder 
Gäste hinzugelade n werden. 
Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin, 
Kämmerer / Kämmerin und 
Liegenschaftsdezernent / 
Liegenschaftsdezernentin der Stadt Münster 
sowie die Geschäftsführung der drei 
landwirtschaftlichen Züchterverbände 
können, soweit sie dem Aufsichtsrat nich t 
angehören, als Gäste an den Sitzungen 
teilnehmen. 
 
7.3 
 
 
7.4  
Die Gesellschafterinnen oder de r 
Gesellschafter können die von ihnen 
entsandten Mitglieder jederzeit aus 
sachlichen Gründen abberufen und durch 
andere ersetzen. Die Mitglieder des 
(3) 
Die Gesellschafter  können die von ihnen 
entsandten Mitglieder jederzeit abberufen 
und durch an dere ersetzen. Die Mitglieder 
des Aufsichtsrates, die  ein Mandat in einer 
Vertretungskörperschaft oder eine

Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer 
Vertretungskörperschaft oder eine 
Dienststellung in der Verwaltung einer 
Gesellschafterin bekleiden oder einem 
Organ einer Gesellschafterin angehören, 
scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie 
diese Stellung oder das Mandat verlieren, 
soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates 
geworden sind auf Grund des Mandates, der 
Dienststellung oder der Angehörigkeit zu 
einem Organ. Endet die Organstellung eines 
Ratsmitgliedes  
oder eines sachkundigen Bürgers/einer 
sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der 
Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend 
von § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein 
Amt bis zur Konstituierung des 
Aufsichtsrates durch die neu entsandten 
Mitglieder aus. Jedes Mitglied des 
Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung 
einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die 
entsendende Ges ellschafterin oder der 
entsendende Gesellschafter hat in diesem 
Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu 
benennen. Scheidet eine Gesellschafterin  
oder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft 
aus, so endet das Amt der von diesen 
entsandten Aufsichtsratsmitgl ieder mit dem 
Ausscheiden der Gesellschafterin  oder des 
Gesellschafters. 
 
Dienststellung in der Verwaltung eines 
Gesellschafters bekleiden oder einem 
Organ eines Gesellschafters angehören, 
scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn 
sie diese Stel lung oder das Mandat 
verlieren. Jedes Mitglied des Aufsichtsrat es 
kann sein Amt unter Einhaltung einer 
Monatsfrist durch schriftliche Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft niederlegen. 
Der entsendende Gesellschafter hat in 
diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied 
zu benennen.  
[s. § 7 Abs. 1] (4) 
Die Entsendestellen können stellvertretende 
Aufsichtsratsmitglieder berufen. 
[s. § 7 Abs. 2] (5) 
Die Beteiligungsverwaltung der Stadt 
Münster kann mit beratender Stimme an den 
Sitzungen teilnehmen. 
7.5  
 (6) 
Die von der Stadt Münster entsandten 
Mitglieder haben die Interessen der Stadt 
Münster zu verfolgen und sind an die 
Beschlüsse des Rates und seiner 
Ausschüsse gebunden. Sie sind verpflichtet, 
ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit 
niederzulegen und haben den Rat über alle 
Angelegenheiten von besonderer 
Bedeutung zu unterrichten.

7.6 
Erklärungen des Aufsichtsrates gibt das 
Mitglied des Aufsichtsrates, das den Vorsitz 
innehat, im Verhinderungsfall das Mitglied, 
das den stellv ertretenden Vorsitz i nnehat, 
unter „Aufsichtsrat Messe und Congress 
Centrum Halle Münsterland GmbH“ ab. 
s. § 8 Abs. 2  
7.7 
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich 
ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen 
Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes 
legt der A ufsichtsrat auf Basis eines 
Vorschlages durch die Geschäftsführung 
fest. 
 
 § 8  
Vorsitz im Aufsichtsrat 
[s. § 7 Abs. 3] (1) 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/ 
einen Vorsitzende/ Vorsitzenden und deren 
/ dessen erste/ ersten und zweite/ zweiten 
Stellvertreterin/ Stellvertreter. Gewählt ist, 
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
enthält. Stimmenenthaltungen werden dabei 
nicht mitgerechnet. Bei Stimmgleichheit 
entscheidet das Los. 
[s. § 7 Abs. 6] (2) 
Erklärungen des Aufsichtsrates werden von 
der/dem Vorsitzenden (im Verhinderungsfall 
von ihrer/ ihrem/ seiner/ seinen 
Stellvertreterin/ Stellvertreter un ter der 
Bezeichnung „Aufsichtsrat Messe und 
Congress Centrum Halle Münsterland 
GmbH“ abgegeben. 
§ 8  
Einberufung und Beschlussfassung im 
Aufsichtsrat 
§ 9 
Einberufung und Sitzungen des 
Aufsichtsrates 
8.1 
Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied 
einberufen, dass den Vorsitz inne hat oder in 
(1) 
Die/Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat 
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung

dessen Verhinderungsfall von einer der 
Stellvertretungen. Die Einber ufung soll in 
Textform unter Mitteilung der Tagesor dnung 
mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, 
soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, 
mindestens jedoch einmal im 
Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist 
außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel 
oder die Geschäftsführung unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe beantragen. In 
dringenden Fällen kann eine andere Form 
der Einberufung oder eine kürzere Frist 
gewählt werden 
mit einer Frist von mindestens  einer Woche 
ein. 
(2) 
Der Aufsichts rat muss einberufen werden, 
wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder 
die Geschäftsführung es unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe beantragen  
8.2  
Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat 
Präsenzsitzungen abhalten. Das vorsitzende 
Mitglied des Aufsichtsrates kann jedoch nach 
freiem Ermessen entscheiden, dass 
8.2.1 die Sitzung ohne physische Präsenz 
der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung 
per Videokonferenz abgehalten wird oder 
8.2.2 einzelne Mitglieder ihre Recht e ganz 
oder teilweise im Wege der Videokonferenz 
ausüben können. 
 
Die technische Ausgestaltung unterliegt dem 
freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, 
das, ohne dass dies sein Ermessen 
einschränkt, auch absehbar erhöhte 
Anforderungen an die Beschlussfassung wie 
einen etwaig geheim zu fassenden 
Beschluss und/oder die Protokollierung des 
Abstimmungsverhaltens berücksichtigen 
soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege 
der Videokonferenz t rägt das Mitglied die 
Verantwortung dafür, dass die von ihm 
eingesetzte Technik funktioniert und die 
Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. 
 
8.3 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig , wenn 
nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 
die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 
Vorsitz oder e ine Stellvertretung, an der 
Sitzung oder an einem Umlaufverfahren 
teilnehmen. Is t der Aufsichtsrat in einer 
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht 
beschlussfähig, so muss binnen zwei 
Wochen eine neue Sitzung mit gleicher 
Tagesordnung einberufen werden. In dieser 
Sitzung ist der Aufsichtsra t beschlussfähig 
unabhängig von der Zahl der erschienenen 
Mitglieder. In der Einberufung der neuen 
Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, 
die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz 
an der Sitzung teilnehmen, gelten als 
anwesend, wenn die Video - und 
(3) 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 
die Hälfte der Mitglieder und darunter die / 
der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreterin 
/ Stellvertreter anwesend ist. I st der 
Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäßen 
einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, 
so kann binnen zwei Wochen eine neue 
Sitzung mit gleicher Tagesordnung 
einberufen werden. In dieser Sitzung ist der 
Aufsichtsrat besc hlussfähig, wenn 
mindestens drei Mitglieder an der 
Beschlussfassung teilnehmen. In der 
Einberufung ist darauf hinzuweisen.

Tonübertragung vom Mitglied zur Sitz ung 
und von der Sitzung zum Mit glied 
funktioniert. 
8.4 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in 
der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind 
Beschlussfassungen auch im 
Umlaufverfahren durch Stimmabga be in 
Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, 
per E -Mail od er per Fax) zulässig. Die 
Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss 
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der 
Unterlagen erfolgen.  
 
 
8.5  
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit 
einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas 
anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Mitglie ds im 
Aufsichtsrat, das den Vor sitz der Sitzung 
innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in 
Personalentscheidungen kann der 
Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim 
abgestimmt wird. Entscheidet der 
Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim 
abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen 
an die Geheimhaltung entsprechende 
Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder 
vorzuhalten. 
(4) 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit 
einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit 
entscheidet die Stimme der/ des 
Vorsitzenden. 
8.6 
Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein 
Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und 
die Mitglieder des Aufsichtsrates sich 
schadensersatzpflichtig machen, so ist auf 
Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen 
Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
 
 
(5) 
Über die Beschlüsse sind Niederschriften 
anzufertigen, die von der/ dem Vorsitzenden 
und vom Aufsichtsrat benannten 
Schriftführerin/ Schriftführer zu 
unterzeichnen sind. 
[s. § 7 Abs. 2] (6) 
Die Geschäftsführung nimmt ohne 
Stimmrecht an den Sitzungen des 
Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat im 
Einzelfall keine gegenteilige Entscheidung 
trifft. 
8.7 
Über die Sitzungen ist eine Ni ederschrift 
anzufertigen, die durch das Mitglied, das der 
Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der 
Niederschrift sind der Ort und der Tag der 
Sitzung, die Teilnehmenden, die 
Gegenstände der T agesordnung sowie die 
Beschlussfassungen des Aufsichtsrates 
anzugeben. Soweit ein od er mehrere 
Mitglieder zu einzel nen 
Tagesordnungspunkten Erklärungen zu 
Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der

Niederschrift aufzunehmen.  Werden 
Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens 
gem. Ziff. 8.4 gefasst, so ist das Ergebnis 
sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur 
Verfügung zu stellen. 
 
8.8 
Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung 
für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. 
Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen 
Entwurf der GO AR, ohne dass dies 
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR 
wird durch Gesellschafterbeschluss 
bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR 
gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR 
fort. 
(7) 
Der Aufsichtsrat gibt sich eine 
Geschäftsordnung. 
§ 9 
Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates  
§ 10  
Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates  
9.1 
Der Aufsichtsrat hat die Belange der 
Gesellschaft zu fördern und die 
Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu 
überwachen. Er kann jederzeit über 
Angelegenheiten der Gesell schaft 
Berichterstattung von der Geschäfts führung 
verlangen und selbst oder durch einzelne 
von ihm zu benennende Mitglieder oder für 
bestimmte Aufgaben besonders beauftragte 
Sachverständige die Bücher und Schriften 
der Gesellschaft einsehen sowie den 
Bestand der Gesellschaftskasse und den 
Bestand an Wertpapieren und Waren prüfen, 
dazu gehört auch die Prüfung der 
erforderlichen Voraussetzungen zur 
Sicherung der kritischen Infrastruktur. 
(1) 
Der Aufsichtsrat hat die Belange der 
Gesellschaft zu fördern und die 
Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu 
beraten und zu überwachen. Er k ann 
jederzeit über Angelegenhei ten der 
Gesellschaft Berichterstattung von der 
Geschäftsführung verlangen und selbst oder 
durch einzelne von ihm zu benennende 
Mitglieder die Bücher und Schriften der 
Gesellschaft einsehen sowie d en Bestand 
der Gesellschaftskasse und den Bestand an 
Wertpapieren prüfen. 
9.2  
Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen 
Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit 
sich nicht die Zuständigkeit eines anderen 
Organs aus diesem Gesell schaftsvertrag 
oder zwingend em R echt ergibt. Folgende 
Geschäfte kann die Geschäftsführung nur 
mit der Zustimmung des Aufsichtsrates 
vornehmen:  
 
9.2.1 Erteilung und Entziehen von Prokura 
sowie Bestellung und Aberkennung  von 
Handlungsbevollmächtigung; 
9.2.2 Einstellungen, Höhergruppie rungen 
und Kündigungen von Dienstkräften, die 
Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 
TVöD oder höher erhalten; das gil t nicht für 
fristlose Kündigung; 
9.2.3 Errichtung eigener Gebäude und  
Durchführung größerer Umbauten; 
(2) 
Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
unterliegen folgende Angelegenheiten: 
 
1. Festlegu ng der 
Anstellungsbedingungen der 
Geschäftsführung, Erteilung und Widerruf 
von Prokura und allgemeinen 
Handlungsvollmachten. 
2. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt 
zu einer Arbeitgebervereinigung und zu 
Zusatzversorgungskassen. 
3. Einstellungen, Höhergr uppierungen 
und Kündigungen von Dienstkräften, die 
Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 
14 TVöD oder höher erhalten; das gilt 
nicht für fristlose Kündigung. 
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung 
von Grundstücken o der 
grundstücksgleichen Rechten.

9.2.4 den Abschluss von 
Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: 
Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn 
Dauer und Betrag oberhalb einer vom 
Aufsichtsrat festgelegten Grenze liegt; 
9.2.5 Aufnahme von Darlehn, Übernahme 
von Bürgschaften, Abschluss von 
Gewährverträgen und Bestellung sonstiger 
Sicherheiten soweit der Wert oberhalb einer 
vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze 
liegt; 
9.2.6. Hingabe von Darlehn, ausgenommen 
Gehalts- und Lohnvorschüssen. 
9.2.7. Unentgeltliche Zuwendungen oberhalb 
einer vom Aufsichtsra t festzulegenden 
Grenze, soweit es sich nicht um 
geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen 
handelt. 
9.2.8. Anträge an die Gesellschafterinnen 
und den Gesellschafter zur Übernahme von 
Stammeinlagen und Abdeckung von 
Bilanzverlusten. 
9.2.9. Abschluss von 
Grundstückspachtverträgen mit einer 
Laufzeit von mehr als 1 Jahr.  
 
Die Gesellschafterversammlung kann durch 
Beschluss den vorstehenden Katalog ändern 
oder ergänzen 
 
5. Erricht ung eigener Gebäude und 
Durchführung größerer Umbauten. 
6. Aufna hme von Darlehn, Übernahme 
von Bürgschaften, Abschluss von 
Gewährverträgen und Bestellung von 
Sicherheiten soweit der Wert oberhalb 
einer vom Aufsichtsrat festzulegenden 
Grenze liegt. 
7. Hinga be von Darlehn, ausgenommen 
Gehalts- und Lohnvorschüssen. 
8. Unentgeltliche Zuwendungen oberhalb 
einer vom Aufsichtsrat festzulegenden 
Grenze, soweit es sich nicht um 
geschäftsübliche Spenden und 
Bewirtungen handelt. 
9.Anträge an die Gesellschafter zur 
Übernahme von Stammeinlagen und 
Abdeckung von Bilanzverlusten. 
10.Abschluss von 
Grundstückspachtverträgen mit einer 
Laufzeit von mehr als 1 Jahr.  
11. Bestellung der Abschlussprüferin/ 
Abschlussprüfers. 
9.3 
Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte 
keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige 
Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht 
möglich, darf die Geschäftsführung mit 
Zustimmung des Mitgliedes welches den 
Vorsitz innehat oder einer der 
Stellvertretungen handeln. Die getroffenen 
Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der 
nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen 
(3) 
Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte 
keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige 
Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht 
möglich, d arf die Geschäftsführung mit 
Zustimmung der/ des Vorsitzenden des 
Aufsichtsrates oder ihrer/ ihres/ seiner/ 
seines Stellvertreterin/ Stellvertreters 
selbstständig handeln.  
9.4 
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung 
der Gesellschafterversammlung unterliegen, 
sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat 
vorberaten werden , ohne dass dies 
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 
(4) 
Alle Angelegenheiten, die der 
Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung unterlie gen, 
sind im Aufsichtsrat vorzubereiten. 
9.5 
Der Aufsichtsrat berät die 
Anstellungsbedingungen der 
Geschäftsführung. Er ist bei Abschluss, 
Aufhebung, Änderung oder Kündigung der 
Anstellungsverträge zu befragen 
(5) 
§ 52 Abs. 1 GmbHG findet hinsichtlich der 
Anwendung der Vorschriften des 
Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat mit 
Ausnahme der §§ 101 Abs. 1 Satz 1 und 103 
Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG Anwendung, 
soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht 
etwas anderes bestimmt.

§ 10 
Gesellschafterversammlung 
§ 11 
Einberufung und Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung  
10.1 
Die Gesellschafterversammlung besteht aus 
jeweils einer Vertretung der 
Gesellschafterinnen und des 
Gesellschafters, wobei für die Stadt Münster 
auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die 
durch die Stadt Münster in die 
Gesellschafterversammlung entsandte 
Vertretung sollen eine Stell vertretung 
bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt 
Münster ist an die Beschlüsse des Rates 
gebunden und hat die Interessen der 
Gebietskörperschaft zu verfolgen. 
Vertretungen, die vom Rat entsandt worden 
sind, haben ihr Amt auf Beschluss des Rates 
jederzeit niederzulegen. Die Ver tretung der 
Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO 
NRW den Rat über alle wichtigen 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 
frühzeitig zu unter richten. Die 
Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit 
durch Gese tz nichts anderes be stimmt ist. 
und gesellschaf tsrechtliche Bestimmungen  
beachtet werden. Die Unterrich tung hat in 
nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 
 
10.2 
Eine Gesellschafterversammlung ist 
einzuberufen, sofern der Geschäftsführung 
dies zweckmäßig erscheint. Die 
Gesellschafterinnen und der Gese llschafter 
können jederzeit bei der Geschäftsführung 
die Einberufung unter Angabe des Zwecks 
und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist 
dann umgehend durch die Geschäftsführung 
einzuberufen Jährlich findet jedoch 
mindestens eine ordentliche 
Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von 
der Geschäfts führung unter Beifügung der 
Tagesordnung sowie alle r notwendigen 
Erläuterungen ein zuberufen. Die 
Einberufung erfolgt mit einer Frist von 
mindestens einer Woche vor dem Termin an 
jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit 
und Ort der Gesellschafterver sammlung. In 
dringenden Fällen kann auf die Ladungs frist 
verzichtet werden. Die 
Gesellschafterversammlung ist dann 
ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche 
Gesellschafterinnen und der Gesellschafter  
dem Verzicht zustimme n. Der Abhaltung 
einer Versammlung bedarf es nicht, wenn 
sich sämtliche Gesellschafterinnen  und der 
Gesellschafter in Te xtform mit der zu 
(1) 
Die Gesellschafterversammlung wird von 
der Geschäftsführung einberufen und zwar 
unter der Mitteilung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vor dem Tage der 
Versammlung. Der Abhaltung einer 
Versammlung bedarf es nicht, wenn 
sämtliche Gesellschafter mit den  
schriftlichen Abgaben der Stimme sich 
einverstanden erklären.

treffenden Be stimmung oder mit der 
schriftlichen Abgabe der Stimmen 
einverstanden erklären. Die Pflicht zur 
Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon 
unberührt. 
 (2) 
Die ordentliche Gesellschafterversammlung 
ist unter Beachtung der Frist gemäß § 42 a 
GmbHG unverzüglich einzuberufen. D ie 
Geschäftsführung legt den geprüften 
Jahresabschluss und den Lagebericht mit 
einem Bericht des Aufsichtsrates vor. 
10.3 
Die Gesellschafterversammlung beschließt 
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Abweichend davon ist Einstimmigkeit 
erforderlich bei Kapitalerhöhungen, es sei 
denn, dass die Stadt Münster erklä rt, dass 
sie die Stammeinlage für di e 
Kapitalerhöhung leistet. 
(5) 
Die Gesellschafterversammlung beschließt 
mit de r Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Abweichend davon ist 
Einstimmigkeit erforderlich bei 
Kapitalerhöhungen, es sei denn, dass die 
Stadt Münste r erklärt, dass sie die 
Stammeinlage für die Kapital erhöhung 
leistet. 
 (3) 
Die/ Der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
leitet die Gesellschafterversammlung. 
10.4 
Die Gesellschafterversammlung ist 
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 
einberufen worden ist und 50% des 
Stammkapitals vertret en sind. Ist die 
Gesellschafterversammlung nicht 
beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 
2 unverzüglich eine neue 
Gesellschafterversammlung mit neuer 
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist oh ne 
Rücksicht a uf das vertretene Stammkapital 
beschlussfähig, falls hierauf in der Ein -
berufung hingewiesen wird. 
(4) 
Die Gesellschafterversammlung ist 
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte 
des Stammkapitals vertreten ist. 
 (6) 
§ 7 Abs. 6 gilt für die von der Stadt  Münster 
in die Gesellschafterversammlung 
entsandten Mitglieder entsprechend.  
 § 12 
Zuständigkeit der 
Gesellschafterversammlung  
10.5  
Die Gesellschafterversammlung obliegen 
diejenigen Aufgaben, die nach den 
Vorschriften des GmbH -Gesetzes den 
Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter 
zugewiesen sind und die nach den 
gesetzlichen Vorschriften und nach dem 
(1) 
Die Gesellschafterversammlung entscheidet 
in folgenden Angelegenheiten: 
 
1. Änderung des 
Gesellschaftsvertrages.

Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht 
anderen Organen zugewiesen worden sind. 
Die Gesellschaftsversammlung ist 
insbesondere zuständig fü r die 
Beschlussfassung über: 
 
10.5.1 die Bestellung und Abberufung der 
Geschäftsführung, nach Anhörung des 
Aufsichtsrates, einschließlich des 
Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung 
oder Kündigung der Anstellungsverträge der 
Mitglieder der Geschäftsführung, 
10.5.2 den Wirtschaftsplan einschließlich der 
fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung 
des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und 
Verlustrechnung, Anhang) und die 
Verwendung des Ergebnisses einschließlich 
etwaiger Tochtergesellschaf ten und 
Beteiligungsunternehmen; 
10.5.3 d ie Entlastung der Mitglieder der 
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates; 
10.5.4 den Erwerb und die Veräußerung von 
Unternehmen und Beteiligungen; 
10.5.5 die Zustimmung zur Teilung, 
Veräußerung oder E inziehung von 
Geschäftsanteilen; 
10.5.6 die Überna hme von 
Pensionsverpflichtungen; 
10.5.7die Übernahme neuer oder anderer 
Aufgaben sowie alle Änderu ngen des 
Gesellschaftsvertrages; 
10.5.8 die Eingliederungs - oder 
Verschmelzungsverträge; 
10.5.9 Formwechsel, Verschmelzung, 
Spaltung und Vermögensübertragung auf die 
öffentliche Hand; 
10.5.10 den Abschluss und die Änderungen 
von Unternehmensverträgen nach den  
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes; 
10.5.11 nach Vorbefassung durch den 
Aufsichtsrat die Wahl einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die 
Abschlussprüfung auf Vorschlag des 
Beteiligungsmanagements der Stadt 
Münster; 
10.5.12 Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt 
zu einer Arbeitgebervereinigung und zu 
Zusatzversorgungskassen; 
10.5.13 Erwerb, Veräußerung und Belastung 
von Grundstücken und grundstücksgleichen 
Rechten; 
 
2. Bestellung einschließlich 
Wiederherstellung und Abberufung der 
Geschäftsführung nach Anhörung des 
Aufsichtsrates,  
3. Beratung und Beschlussfassung 
des Wirtschaftsplanes (Investitions -, 
Finanzierungs- und Erfolgsplan) 
einschließlich des Stellplanes sowi e 
der Nachtragspläne und der 
fünfjährigen Finanz - und 
Investitionsplanung. 
4. Verwendung des Ergebnisses nach 
Maßgaben des § 29 GmbHG. 
5. Entlastung der Mitglieder der 
Geschäftsführung und des 
Aufsichtsrates. 
6. Erwerb und Veräußerung von 
Unternehmen und Beteiligungen. 
7. Zustimmung zur Teilung, 
Veräußerung oder Einziehung von 
Geschäftsanteilen. 
8. Übernahme von 
Pensionsverpflichtungen. 
9. Übernahme neuer Aufgaben. 
10. Eingliederun gs- oder 
Verschmelzungsverträge.  
11. Auflösung o der Umwandlung der 
Gesellschaft. 
12. Abschluss und die Änderungen 
von Unternehmensverträgen im Sinne 
der §§ 291 un d 292 Abs. 1 des 
Aktiengesetzes. 
13. Auswahl des Abschlussprüfers / 
der Abschlussprüferin, wobei der 
Beteiligungsverwaltung der Stadt 
Münster ein Vorschlagsrecht zusteht.  
10.6 
Darüber hinaus kann die 
Gesellschafterversammlung alle 
Entscheidungen an sich ziehen und über sie

mit verbindlicher Wirkung gegenüber 
anderen Gesellschaftsorganen befinden. 
10.7 
Für die Beschlussfassung bei 
Gesellschafterversammlungen von 
Unternehmen, an denen die Gesellschaft 
beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der 
Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster 
in die Gesellschafterversammlung des 
Unternehmens, an dem die Gesell schaft 
beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW 
entsandten Vertretung. 
 
[s. § 11 Abs. 1] (2) 
Die fünfjährige Finanz - und 
Investitionsplanung ist der Stadt Münster zur 
Kenntnis zu bringen. 
 § 13  
Gewinn  
[s. § 11 Abs. 6] Die Gesellschaft erstrebt entsprechend ihrer 
Aufgabenstellung, für die Allgemeinheit tätig 
zu sein, keine Überschüsse, die als Gewinn 
an die Gesellschafter verteilt werden. 
Entstehen Überschüsse, so sind damit 
frühere Verluste abzudecken oder nach 
näherer Bestimmung der 
Gesellschafterversammlung R ücklagen 
nach kaufmännischen Ge sichtspunkten 
anzulegen. 
§ 11 
Jahresabschluss, Gewinnverwendung, 
Wirtschaftsplan  
§ 14 
Abschluss des Geschäftsjahres 
[s. § 1 Abs. 3] (1)  
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
11.1  
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und 
Verlustrechnung und Anhang) und der 
Lagebericht sind von der Geschäftsführung 
innerhalb der g esetzlichen Frist, spätesten 
jedoch in den ersten vier Monaten nach 
Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen 
und der beauftragten 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur 
Abschlussprüfung vorzulegen. Die 
Aufstellung und Prüfu ng des 
Jahresabschlusses hat in entsprechender 
Anwendung des Dritten Buches des HGB für 
große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An 
der Schluss besprechung über die Prüfung 
des Jahresabschlusses mit der beauftragten 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen da s 
Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und 
Revision und das Amt für Finanzen und 
Beteiligungen mit jeweils  einer Vertretung 
beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz 
und die Gewinn - und Verlustrechnung der 
Gesellschaft ist dem 
(2) 
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und 
Verlustrechnung und Anhang) und der 
Lagebericht sind von der Geschäftsführung 
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf 
des Geschäftsjahres aufzustellen. In dem 
Lagebericht ist auf die Einhaltung der 
öffentlichen Zwecksetzung und zur 
Zweckerreichung Stellung zu nehmen.

Beteiligungsmanagement der Stadt Münster 
bis zum 30.04. des Folge jahres in 
elektronischer Form vorzulegen. Bis zum 
Jahresabschluss 2024 gilt eine 
Übergangsfrist bis zum 15.05. des 
Folgejahres. 
S. § 11 Abs. 1 und 3 (3) 
Soweit nicht weitergehende gesetzliche 
Vorschriften gelten oder andere gesetzliche 
Vorschriften entgegenstehen, sind der 
Jahresabschluss und der Lagebericht nach 
den für große Kapitalgesellschaften 
geltende Vorschriften des Dritten Buches 
des Handelsgesetz buchs aufzustellen und 
ebenso oder in entsprechender Anwendung 
der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften 
zu prüfen. Der Auftrag der 
Abschlussprüferin/ Abschlussprüfers hat 
sich auf die Prüfungsgegenstände des § 53 
Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz zu 
erstrecken. Der Stadt Münster stehen die 
Rechte aus § 54 
Haushaltsgrundsätzegesetz zu.  
11.2 
Unverzüglich nach Eingang des 
Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – 
spätestens bis zum 30.06. eines jeden 
Jahres – hat die Geschäftsführun g den 
Jahresabschluss, d en Lage bericht mit dem 
Bericht zur Einhaltung der öffentlichen 
Zwecksetzung und den Prüfungsbe richt der 
Gesellschafterversammlung und dem 
Beteiligungsmanagement der Stadt M ünster 
vorzulegen zur  Feststellung des 
Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur 
Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die 
Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der 
Gesellschafterversammlung de n Vorschlag 
zur Verwendung des Ergebnisses 
vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates 
über das Ergebnis seiner Prüfung ist der 
Stadt Münster  ebenfalls unverzüglich 
vorzulegen. 
(4) 
Unverzüglich nach Eingang des 
Prüfungsberichtes der Abschlussprüferin/ 
des Abschlussprüfers  hat die 
Geschäftsführung den Jahresabschluss, 
den Lage bericht und den Prüfbericht  den 
Gesellschaftern zur Feststellung des 
Jahresabschlusses und den Aufsichtsrat zur 
Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die 
Geschäftsführung den Gesellschafter den 
Vorschlag vorzulegen, den sie für die 
Verwendung des Ergebnisses machen will. 
 
Der Bericht des Aufsichtsrates über das 
Ergebnis seiner Prüfung ist d en 
Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich 
vorzulegen. Der Abschlusspr üfer / Die 
Abschlussprüferin hat an den Beratungen 
des Aufsichtsrates über dessen Bericht an 
die Gesellschafter teilzunehmen. Der 
Abschlussprüfer/ Die Abschlussprüferin hat 
dabei über die wesentlichen Ergebnisse 
seiner / ihrer  Prüfung zu berichten. Der 
Beteiligungsverwaltung der Stad t Münster 
steht ein Fragerecht gegenüber dem 
Abschlussprüfer / der Abschlussprüferin zu. 
11.3 
Der Auftrag der 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die 
Abschlussprüfung ist auch auf folgende 
Prüfungen zu erweitern: 
11.3.1 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der 
Geschäftsführung,

11.3.2 Darstellung der Entwicklung der 
Vermögens- und Ertragslage sowie die 
Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, 
11.3.3 Darstellung von verlustbringenden 
Geschäften und die Ursachen der Verluste, 
wenn diese Geschäfte und die Ursac hen für 
die Vermögens - und Ertragslage von 
Bedeutung waren, 
11.3.4 Darstellung der Ursachen eines in der 
Gewinn- und Verlustrechnung 
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 
11.4 
Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 
Haushaltsgrundsätzegesetz benannten 
Rechte zu. Dem Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der 
Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach 
der Rechnungsprüfungsordnung d er Stadt 
Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 
s. § 14 Abs. 3  
11.5 
Über die Verwendung des 
Jahresergebnisses besch ließt die 
Gesellschafterversammlung. 
(5) 
Die Gesellschafter  haben innerhalb der 
Fristen des § 42 a GmbHG über die 
Feststellung des Jahresabschlusses und 
über die Ergebnisverwendung zu 
beschließen. Auf die Feststellung des 
Jahresabschlusses sind die für sein 
Aufstellung geltenden Vor -schriften 
anzuwenden. 
11.6 
Die Gesellschaft und die 
Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, die 
für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO 
NRW nach Einschätzung de r Stadt Münster 
erforderlichen Informationen und Unterlagen 
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 
 
11.7 
Die Gesellschaft erstrebt entsprechend ihrer 
Aufgabenstellung, für die Allgemeinheit tätig 
zu sein, keine Überschüsse, die als Gewinn 
an die Gesellschafter verteilt werden. 
Entstehen Überschüsse, so sind damit 
frühere Verluste abzudecken oder nach 
näherer Bestimmung der 
Gesellschafterversammlung Rücklagen nach 
kaufmännischen Ge sichtspunkten 
anzulegen. 
Aus § 13 
11.8 
Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan 
aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine 
fünfjährige Ergebnis-, Investit ions- und 
Finanzierungsplanung zugrunde zu legen 
und den Gesellschafterinnen und dem 
Gesellschafter zur Kenntnis zu bringen. Eine 
Stellungnahme zur öffentli chen 
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist 
im Lagebericht aufzunehmen.

[s. § 13] (7) 
Die Feststellung des Jahresabschlusses 
sowie das Ergebnis der Prüfung des 
Jahresabschlusses und des Lageberichts 
sind öffentlich bekannt zu machen. Der 
Jahresabschluss und der Lagebericht sind 
bis zur Feststellung des folgenden 
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme 
verfügbar zu halten.  
[s. § 15] (8) 
Vorbehaltlich weitergehender oder 
entgegenstehender gesetzlicher 
Vorschriften sind nach dem Gesetz zur 
Schaffung von mehr Transparenz in 
öffentlichen Unternehmen im Lande 
Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) 
vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im 
Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im 
Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder 
der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates 
oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang 
zum Jahres -abschluss jeweil s für jede 
Personengruppe sowie zusätzlich unter 
Namensnennung die Bezüge jedes 
einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe 
unter Aufgliederung nach Komponenten im 
Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB 
anzugeben. Die individualisierte 
Ausweispflicht gilt auch für: 
a. Leistungen, die den 
genannten Mitgliedern für den Fall 
einer vorzeitigen Beendigung ihrer 
Tätigkeit zugesagt worden sind, 
b. Leistungen, die den 
genannten Mitgliedern für den Fall der 
regulären Beendigung ihrer Tätigkeit 
zugesagt worden sind, mit  ihrem 
Barwert sowie den von der 
Gesellschaft während des 
Geschäftsjahres hierfür aufgewandten 
oder zurückgestellten Betrag, 
c. während des 
Geschäftsjahres vereinbarte 
Änderungen dieser Zusagen und 
d. Leistungen, die einem 
früheren Mitglied, das seine Täti gkeit 
im Laufe des Geschäftsjahres beendet 
hat, in diesem Zusammenhang 
zugesagt und im Laufe des 
Geschäftsjahres gewährt worden sind. 
 § 15  
Rechnungsprüfung  
[s. § 11] Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und 
Revision prüft die Betätigung der Stadt 
Münster bei der GmbH unter Beachtung 
kaufmännischer Grundsätze. Es darf zu r

Klärung von Fragen, die bei dieser Prüfung 
auftreten, unmittelbar unterrichten und zu 
diesem Zwecke den Betrieb, die Bücher und 
die Schriften des Unternehmens einsehen. 
Weitere Prü fungen (u.a. Zweckmäßigkeits - 
und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie 
Prüfungen von Vergabeentschei dungen) 
können vom Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision im 
Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen 
werden. Entsprechende Prüfungsauf träge 
können gem.  § 3 der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt 
Münster der Rat der Stadt  Münster, der 
Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt 
Münster oder die Oberbürgermeisterin / der 
Oberbürgermeister der Stadt Münster 
erteilen. 
§ 12 
Übertragung von Gesellschaftsanteilen  und 
Auflösung der Gesellschaft 
§ 16  
Übertragung von Geschäftsanteilen und 
Auflösung der Gesellschaft 
12.1 
Beabsichtigt eine Gesellschafterin oder ein 
Gesellschafter die Gesellschaftsanteile ganz 
oder teilweise zu über tragen, so besteht die 
Verpflichtung, den Anteil zunächst den 
Mitgesellschafterinnen oder dem 
Mitgesellschafter zum Nennwert anzubieten 
Die verbleibenden Gesellschafterinnen oder 
der verbleibende Gesellschafter sollen 
innerhalb von 6 Monaten verbindlich 
mitteilen, ob sie die angebotenen 
Gesellschaftsanteile allein oder mit weiteren 
Gesellschafterinnen oder dem 
Gesellschafter übernehmen werden. 
(1) 
Beabsichtigt ein Gesellschafter  seinen 
Geschäftsanteil ganz oder teilweise zu 
übertragen, so ist er verpflichtet, den Anteil 
zunächst den Mitgesells chafter zum 
Nennwert anzubieten im Fall der Einziehung 
von Geschäftsanteilen von § 4 a dieses 
Gesellschaftsvertrages erfolgt eine 
Entschädigung in Höhe des Nennwertes. 
12.2 
Die Gesellschafterinnen und der 
Gesellschafter sind sich darüber einig, das s 
die G esellschaft mit dem Erlö schen des 
Pachtverhältnisses Stadt Münster - Messe 
und Congress Centrum Halle Münsterland 
GmbH aufzulösen ist. 
(2) 
Die Gesellschafter sind sich darüber einig, 
dass die Gesellschaft mit dem Erlöschen 
des Pachtverhältnisses Stadt Müns ter - 
Messe und Congress Centrum Halle 
Münsterland GmbH aufzulösen ist. 
12.3 
Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 
vor oder wird die Auflösung aus anderen 
Gründen beschlossen oder wird die 
Gesellschaft durch Urteil nach § 61 GmbHG 
aufgelöst, so ist die Stadt Münster nach ihrer 
Wahl berechtigt , von allen anderen 
Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter 
die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile  
auf die Stadt Münster zu verlangen und die 
Gesellschaft fortzuführen, anstatt sie zu 
beenden. U nter Berücks ichtigung der 
Tatsache, dass die Stadt Münster in den 
vergangenen Jahren die Investitionen für das 
(3) 
Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 
2 vor oder wird die Auflösung aus anderen 
Gründen beschlossen oder wird die 
Gesellschaft durch Urteil nach § 61 GmbHG 
aufgelöst, so ist die Stadt Münster nach ihrer 
Wahl berechtigt , von allen anderen  
Gesellschaftern die Übertragung ihrer 
Geschäftsanteile auf die Stadt Münster zu 
verlangen und die Gesellschaft fortzuführen, 
anstatt sie zu beenden. U nter 
Berücksichtigung der Tatsa che, dass die 
Stadt Münster in den vergangenen Jahren 
die Investitionen fü r das Pachtobjekt allein

Pachtobjekt allein geleistet hat, keine  
kostendeckende Pacht erhoben und die 
Verluste der Gesellschaft allein abgedeckt 
hat, erklären sich die anderen 
Gesellschafterinnen und der Gesellschafter  
damit einverstanden, dass die Stadt Münster 
in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe 
des Nennwertes der Stammeinlagen leistet. 
geleistet hat, keine Pacht erhoben und die 
Verluste der Gesellschaft allein abgedeckt 
hat, erklären sich die anderen 
Gesellschafter damit einverstanden, dass 
die Stadt Münster in diesem Fall eine 
Entschädigung in Höhe des Nennwertes der 
Stammeinlagen leistet. 
 § 17  
Liquidation  
[s. 14 Abs. 2] Bei Auflösung der Gesellschaft durch 
Liquidation nimmt die Geschäftsführung die 
Liquidation vor, wenn nicht die 
Gesellschafterversammlung etwas anderes  
beschließt. Das Vermögen der Gesellschaft 
ist nach dem Verhältnis der 
Geschäftsanteile zu verteilen, jedoch 
erhalten die landwirtschaftlichen 
Züchterverbände höchstens den Nennwert 
der Stammeinlage. 
§ 13  
Bekanntmachung  
§ 18  
Bekanntmachung  
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, 
soweit gesetzlich vorgeschrieben, im 
Bundesanzeiger. Die Fe ststellungen des 
Jahresabschlusses, die Verwendung des 
Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung 
des Jahresabschlus ses und des 
Lageberichtes werden unbeschadet 
bestehender gesetzlicher Offenlegungs -
pflichten im Amtsblatt der Stadt Münster 
bekannt gema cht. Ferner werden der 
Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur 
Feststellung des folg enden 
Jahresabschlusses zur Ein sichtnahme 
verfügbar gehalten. 
Die Bekanntmachung der Gesellschaft 
erscheint im Amtsblatt der Stadt Münster 
und soweit gesetzlich vorgeschrieben im 
Bundesanzeiger. 
§ 14  
Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft  
 
14.1  
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
14.1.1durch Beschluss der 
Gesellschafterversammlung, 
14.1.2durch Eröffnung des 
Insolvenzverfahrens 
 
14.2  
bei Auflösung der Gesellschaft durch 
Liquidation nimmt die Geschäftsführung die 
Liquidation vor, wenn nicht die 
Gesellschafterversammlung etwas anderes  
beschließt. Das Vermögen der Gesellschaft 
ist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile 
zu verteilen, jedoch erhalten die 
landwirtschaftlichen Züchterverbände 
höchstens den Nennwert der Stammeinlage. 
s. § 17

14.3 
Für die Abwicklung sind die Bestimmungen 
des GmbH-Gesetztes maßgebend. 
 
§ 15  
Transparenz  
 
15.1 Vorbehaltlich weitergehender oder 
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 
sind nach dem Gesetz zur Schaffung von 
mehr Transparenz in öffentlichen 
Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen 
(„Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die 
für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr 
gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 
285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der 
Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder 
einer ähnlichen E inrichtung im Anhang zum 
Jahresabschluss jeweils für jed e 
Personengruppe sowie zusätzlich unter 
Namensnennung die Bezüge jedes 
einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe 
unter Aufgliederung nach Komponenten im 
Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB 
anzugeben. 
15.2 Die individualisierte Ausweispflicht gilt  
auch für: 
15.2.1 Leistungen, die den genannten 
Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen 
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden 
sind, 
15.2.2 Leistungen, die den genannten 
Mitgliedern für den Fall der regulären 
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden 
sind, mit ihrem Barwert sowie den von der 
Gesellschaft während des Geschäftsjahres 
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten 
Betrag, 
15.2.3 während des Geschäftsjahres 
vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 
15.2.4 Leistungen, die einem früheren 
Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des 
Geschäftsjahres beendet hat, in diesem 
Zusammenhang zugesagt und im Laufe des 
Geschäftsjahres gewährt worden sind. 
s. § 14 Abs. 7  
§ 16 
Schlussbestimmungen 
 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung 
berührt nicht die Gültigkeit des 
Gesellschaftsvertrages. In einem solchen 
Fall ist die ungültige Bestimmung dur ch 
Beschluss der Gesellschafterversammlung  
möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, 
dass der mit  der ungültigen Bestimmung 
beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Anlage A

965 Zeichen

Anlage A zur V/0015/2023 
Kurzüberblick 
 
Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Con-
gress Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des aktuellen Gesellschafts-
vertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH ist die Gesellschafterver-
sammlung zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur Beschlussfassung in der Gesellschafterver-
sammlung. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein X  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein X  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
k.A.

Anlage 1 Gesellschaftsvertrag Messe u. Congress Centrum Halle Münsterland neu Stand 01.12.2022 cl

807 Zeichen

- 1 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022 
 G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G 
der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
„Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ 
 
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0015/2023

- 2 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 3 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 4 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 5 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 6 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 7 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 8 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 9 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 10 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 11 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 12 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 13 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 14 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 15 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

- 16 / 16 - 
 
 
Stand: 01.12.2022

Beschlussvorlage

3197 Zeichen

V/0015/2023 
V/0015/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung des 
Gesellschaftsvertrages 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.02.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   15.02.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   15.02.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Messe und Congress Cent-
rum Halle Münsterland GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Messe 
und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (Anlage 1) wird beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland 
GmbH haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster.  
 
 
 
 
Begründung: 
Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Congress 
Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des aktuellen Gesellschaftsvertrages 
der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland  GmbH ist die Gesellschafterversammlung zu-
ständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. 
 
 
 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
24.01.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schlüter 
Telefon: 492-2008 
SchlueterT@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0015/2023 
Die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH beabsichtigt, ihren Gesellschaftsvertrag 
zu novellieren (s. Anlage 1), um insbesondere folgende Punkte anzupassen: 
 
 
 Ermöglichung von virtuellen Aufsichtsratssitzungen 
 Regelung für eine optionale Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
 Vereinheitlichte Regelung für die Fortführung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Mitglie-
dern des Rates und von sachkundigen Bürgern/Bürgerinnen zum Ende der Ratsperiode 
 Übernahme von Abstimmungsergebnissen mit der Bezirksregierung Münster hinsichtlich for-
maler Vorgaben aus der GO NRW 
 Vereinheitlichung der Kataloge der zustimmungspflichtigen Geschäfte 
 Formulierung in gendergerechter Sprache (in Abstimmung mit dem Amt für Gleichstellung) 
 sowie weitere formale und redaktionelle Anpassungen. 
 
Die Stadt Münster als (Mit-) Gesellschafterin der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland 
GmbH beabsichtigt, für alle steuerungsrelevanten Beteiligungen sukzessive eine einheitlic h aufge-
baute Satzung zu etablie ren. Die Änderungen gegenüber der aktuellen Satzung werden in der Sy-
nopse in Anlage 2 deutlich und berücksichtigen insbesondere die o.g. Punkte. 
 
Der Aufsichtsrat der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH hat am 18.11.2022 über 
die Aufsichtsratsvorlage IV/2022 beraten und allen Anpassungen zugestimmt. 
 
Gemäß § 115 GO NRW sind die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aufsichtführenden Be-
zirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. 
 
 
 
i.V 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH neu 
Anlage 2: Synopse

Beratungsverlauf (3)

14.02.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2023 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
15.02.2023 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0015/2023
Typ
Vorlagen
Datum
05.01.2023
Erstellt
05.01.2023 16:23