V/0015/2023
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage 2 Synopse MCC HaMü Stand 01.12.2022docx
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neuer Gesellschaftsvertrag MCC Halle Münsterland Version Gesellschaftsvertrag alt G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ Gesellschaftsvertrag der „Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (1) Die Gesellschaft führt die Firma „Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. (2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. . § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt Münster, der Gemeinden des Münsterlandes und ihrer Bürgerschaft Veranstaltungen aller Art im eigenen und fremden Namen durch. Sie betreibt das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland. (1) Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt Münster und der Gemeinden des Münsterlandes und deren Bürger u nd Bürgerinnen Veranstaltungen aller Art im eigenen und im fremden Namen durch. Sie betreibt das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland. 2.2 Zu den Veranstaltungsaufgaben gehören Tagungen und Kongresse, öffentliche Versammlungen und Feste sowie kul turelle, gesellschaftliche, sportliche und unterhaltende Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltungen und Märkte sowie Ausstellungen und Messen. Die Gesellschaft ist eine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. (2) Zu den Veranstaltungsaufga ben gehören Tagungen und Kongresse, öffentliche Versammlungen und Feste sowie kulturelle, gesellschaftliche, sportli che und unterhaltende Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltungen und Märkte sowie Ausstellungen und Messen. Die Gesellschaft ist eine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. Sie ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.3 Sie ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.4 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. 2.5 Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellschaft nach Abs. 2 nur tätig, wenn die (3) Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellschaft nach Abs. 2 nur tätig, wenn die Anlage 2 zur Vorlage V/0015/2023 berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt werden. berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt werden. 2.6 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein - Westfalen (LGG NRW) in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung. (4) Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein - Westfalen (LGG NRW) in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung. § 3 Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht § 3 Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht 3.1 Das Stammkapital beträgt € 1.293.700 (in Worten: Euro einemillionzweihundertdreiundneunzigtause ndsiebenhundert) 3.1.1 Es bestehen folgende Gesellschaftsanteile: 1. Stadt Münster 1.191.350 € 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. 25.600 € 3. Schweineerzeuger Nord-West eG 25.600 € 4. Rinder-Union West eG 51.150 € Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits geleistet. 3.1.2 Mit diesen Gesellschaftsanteilen sind die Gesellschafterinnen und der Gesellschafter wie folgt stimmberechtigt: 1. Stadt Münster mit 1.191.350 € 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit 19.456 € 3. Schweineerzeuger Nord-West eG mit 19.456 € 4. Rinder-Union West eG mit 38.874 € Das Stammkapital beträgt €1.293.700 a) (in Worten: einemillionzweihundertdreiundneunzigtause ndsiebenhundert EURO) b) Es bestehen folgende Geschäftsanteile: 1. Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil von 1.191.350 EURO 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit einem Geschäftsanteil von 25.600 EURO 3. Schweineerzeuger Nord-West eG mit einem Geschäftsanteil von 25.600 EURO 4. Rinder-Union West eG mit einem Geschäftsanteil von 51.150 EURO c) Mit diesen Geschäftsanteilen sind die Gesellschafter wie folgt stimmberechtigt: 1. Stadt Münster mit 1.191.350 EURO 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit 19.456 EURO 3. Schweineerzeuger Nord-West eG mit 19.456 EURO 4. Rinder-Union West eG mit 38.874 EURO 3.2 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintra gungen, e twaige Genehmigungen, Rechts - und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Übertragung von Geschäftsanteilen Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft. Das gilt jedoch nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen der Gesellschafter untereinander. § 4 § 4a Einziehung von Gesellschaftsanteilen Einziehung von Geschäftsanteilen 4.1 Die Gesellschafterinnen und der Gesellschafter können die Einziehung von Gesellschaftsanteilen nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafterin oder des betroffenen Gesellschafters beschließen. Der Zustimmung der betroffenen Gesellschafterin oder des betrof fenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Zwangsvollstreck ung in den Gesellschaftsanteil vorgenommen wird. In diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die betroffene Gesellschafterin oder der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil von der Gesellschaft erworben oder auf eine von ihr benannte Person übertragen wird. Die betroffene Gesellschafterin oder der betroffene Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe des Nennwertes ihrer oder seiner Gesellschaftsanteile Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil vorgenommen wird. In diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass d er Anteil von der Gesellschaft erworben oder auf eine von ihr benannte Person übertragen wird. 4.2 § 5 Organe der Gesellschaft § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung, b) der Aufsichtsrat, c) die Gesellschafterversammlung Organe der Gesellschaft sind a) der/ die Geschäftsführer/ Geschäftsführerin/ Geschäftsführerinnen, b) der Aufsichtsrat, c) die Gesellschafterversammlung § 6 Geschäftsführung § 6 Geschäftsführer 6.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nac h näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. (1) Die Gesellschaft hat eine/ einen oder mehrere Geschäftsführerin/ Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen. Sie werden nach Anhörung des Aufsichtsrat es von der Gesellschaftersammlung bestel lt und abberufen. Die Anstellungsbedingungen der Geschäftsführer legt der Aufsichtsrat fest, der auch die Anstellungsverträge abschließt. Bei Abschluss der Anstellungsverträge wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten, der auch berechtigt ist, im Namen der Gesellschaft die Anstellungsbedingungen zu vereinbaren und eine Geschäftsführungsordnung zu erlassen. [s. § 10 abs. 5 a)] 6.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mi tglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mit glied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der Gesell schaft mit Prokura vertreten. (3) Hat die Gesellschaft nur eine / einen Geschäftsführerin / Geschäftsführer, so hat diese / dieser Alleinvertretungsrecht. Sind mehrere Geschäftsführer innen / Geschäftsführer bestellt, so sind jeweils zwei Geschäftsführerinnen I Geschäftsführ er gemeinsam oder eine /.ein Geschäftsführerin / Geschäf tsführer- ·gemeinsam mit einer / einem Prokuristin / Prokuristen zur Ver tretung der Gesellschaft berechtigt. Die Gesellschafterv ersammlung kann auch bei Vorhan densein mehrerer Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer einer / einem Geschäftsführerin / Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführerinnen / Geschäftsführern Alleinvertretungs-recht erteilen. 6.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretu ngsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Ge schäftsführung von den Beschränkungen d es § 181 2. Alt. BGB befreien. (4) Die Gesellschafterversammlung kann einer/einem oder mehrere n Geschäftsführerin/ Geschäftsführer / Geschäftsführerinnen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. 6.4 Die Geschäftsführung führt die G eschäfte der Gesellschaft eigen verantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungsordnung und un ter Beachtung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung. Dabei sind die (2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungsordnung und unter Beachtung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung. Dabei sind die Grundsätze für Beteiligungen der Stadt Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jewe ils gültigen Fassung zu beachten. Münster sowie die Rahmenrichtlinien für Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 6.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Geschä ftsführung (GO GF) beschließen, in der diejeni gen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zu stimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 6.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für diejenigen, die die Gesellschaft liquidieren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. § 7 Aufsichtsrat § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrates 7.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 16 von den Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter entsandten Mitgliedern. Für jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates benennt die Entsendestelle eine Stellvertretung. Es entsenden: 7.1.1 Westfälisches Pferdestammbuch e.V.: ein Aufsichtsratsmitglied 7.1.2 Schweineerzeuger Nord-West e.G.: ein Aufsichtsratsmitglied 7.1.3 Rinder-Union West e.G.: zwei Aufsichtratsmiglieder 7.1.4 Stadt Münster zwölf Aufsichtsratsmitglieder Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten Mitgliedern ist de r/die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ihr vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern. (2) Westfälisches Pferdestammbuch e.V und Schweineerzeuger Nord -West eG entsenden je ein stimmberechtigtes Mitglied. Rinder-Union West eG entsendet zwei stimmberechtigte Mitglieder. Die übrigen zwölf stimmberechtigten Mitglieder werden von der Stadt Münster entsandt, darunter der Oberbürgerme ister/ die Oberbürgermeisterin oder ein/eine von ihm/ihr vorgeschlagener/vorgeschlagene Beamte/ Beamtin oder Angestellter/ Angestellte. Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin, Kämmerer / Kämmerin und Liegenschafts -dezernent / Liegenschaftsdezernentin der Stadt Münster sowie die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen der drei landwirtschaftlichen Züchterverbände können, soweit sie dem Aufsichtsrat nicht angehören, als Gäste an den Sitzungen teilnehmen. 7.2 Das Beteiligungsman agement der Stadt Münster nim mt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsr ates teil , sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzugelade n werden. Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin, Kämmerer / Kämmerin und Liegenschaftsdezernent / Liegenschaftsdezernentin der Stadt Münster sowie die Geschäftsführung der drei landwirtschaftlichen Züchterverbände können, soweit sie dem Aufsichtsrat nich t angehören, als Gäste an den Sitzungen teilnehmen. 7.3 7.4 Die Gesellschafterinnen oder de r Gesellschafter können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des (3) Die Gesellschafter können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abberufen und durch an dere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Ges ellschafterin oder der entsendende Gesellschafter hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von diesen entsandten Aufsichtsratsmitgl ieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin oder des Gesellschafters. Dienststellung in der Verwaltung eines Gesellschafters bekleiden oder einem Organ eines Gesellschafters angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stel lung oder das Mandat verlieren. Jedes Mitglied des Aufsichtsrat es kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Der entsendende Gesellschafter hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. [s. § 7 Abs. 1] (4) Die Entsendestellen können stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder berufen. [s. § 7 Abs. 2] (5) Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. 7.5 (6) Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. 7.6 Erklärungen des Aufsichtsrates gibt das Mitglied des Aufsichtsrates, das den Vorsitz innehat, im Verhinderungsfall das Mitglied, das den stellv ertretenden Vorsitz i nnehat, unter „Aufsichtsrat Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ ab. s. § 8 Abs. 2 7.7 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der A ufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. § 8 Vorsitz im Aufsichtsrat [s. § 7 Abs. 3] (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/ einen Vorsitzende/ Vorsitzenden und deren / dessen erste/ ersten und zweite/ zweiten Stellvertreterin/ Stellvertreter. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht mitgerechnet. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. [s. § 7 Abs. 6] (2) Erklärungen des Aufsichtsrates werden von der/dem Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von ihrer/ ihrem/ seiner/ seinen Stellvertreterin/ Stellvertreter un ter der Bezeichnung „Aufsichtsrat Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ abgegeben. § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat § 9 Einberufung und Sitzungen des Aufsichtsrates 8.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, dass den Vorsitz inne hat oder in (1) Die/Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretungen. Die Einber ufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesor dnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. (2) Der Aufsichts rat muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen 8.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass 8.2.1 die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder 8.2.2 einzelne Mitglieder ihre Recht e ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung wie einen etwaig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmungsverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz t rägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. 8.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig , wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz oder e ine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Is t der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsra t beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video - und (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder und darunter die / der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreterin / Stellvertreter anwesend ist. I st der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäßen einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat besc hlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Tonübertragung vom Mitglied zur Sitz ung und von der Sitzung zum Mit glied funktioniert. 8.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabga be in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E -Mail od er per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 8.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglie ds im Aufsichtsrat, das den Vor sitz der Sitzung innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. 8.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadensersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. (5) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von der/ dem Vorsitzenden und vom Aufsichtsrat benannten Schriftführerin/ Schriftführer zu unterzeichnen sind. [s. § 7 Abs. 2] (6) Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall keine gegenteilige Entscheidung trifft. 8.7 Über die Sitzungen ist eine Ni ederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der T agesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein od er mehrere Mitglieder zu einzel nen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Werden Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens gem. Ziff. 8.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 8.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. (7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 9 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates § 10 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 9.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesell schaft Berichterstattung von der Geschäfts führung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und den Bestand an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. (1) Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu beraten und zu überwachen. Er k ann jederzeit über Angelegenhei ten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie d en Bestand der Gesellschaftskasse und den Bestand an Wertpapieren prüfen. 9.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesell schaftsvertrag oder zwingend em R echt ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 9.2.1 Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung und Aberkennung von Handlungsbevollmächtigung; 9.2.2 Einstellungen, Höhergruppie rungen und Kündigungen von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; das gil t nicht für fristlose Kündigung; 9.2.3 Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten; (2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen folgende Angelegenheiten: 1. Festlegu ng der Anstellungsbedingungen der Geschäftsführung, Erteilung und Widerruf von Prokura und allgemeinen Handlungsvollmachten. 2. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen. 3. Einstellungen, Höhergr uppierungen und Kündigungen von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; das gilt nicht für fristlose Kündigung. 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken o der grundstücksgleichen Rechten. 9.2.4 den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag oberhalb einer vom Aufsichtsrat festgelegten Grenze liegt; 9.2.5 Aufnahme von Darlehn, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten soweit der Wert oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze liegt; 9.2.6. Hingabe von Darlehn, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüssen. 9.2.7. Unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsra t festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt. 9.2.8. Anträge an die Gesellschafterinnen und den Gesellschafter zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten. 9.2.9. Abschluss von Grundstückspachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen 5. Erricht ung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten. 6. Aufna hme von Darlehn, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten soweit der Wert oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze liegt. 7. Hinga be von Darlehn, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüssen. 8. Unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt. 9.Anträge an die Gesellschafter zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten. 10.Abschluss von Grundstückspachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr. 11. Bestellung der Abschlussprüferin/ Abschlussprüfers. 9.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Mitgliedes welches den Vorsitz innehat oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen (3) Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, d arf die Geschäftsführung mit Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder ihrer/ ihres/ seiner/ seines Stellvertreterin/ Stellvertreters selbstständig handeln. 9.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden , ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. (4) Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterlie gen, sind im Aufsichtsrat vorzubereiten. 9.5 Der Aufsichtsrat berät die Anstellungsbedingungen der Geschäftsführung. Er ist bei Abschluss, Aufhebung, Änderung oder Kündigung der Anstellungsverträge zu befragen (5) § 52 Abs. 1 GmbHG findet hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat mit Ausnahme der §§ 101 Abs. 1 Satz 1 und 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG Anwendung, soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. § 10 Gesellschafterversammlung § 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 10.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Gesellschafterinnen und des Gesellschafters, wobei für die Stadt Münster auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung sollen eine Stell vertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Ver tretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unter richten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gese tz nichts anderes be stimmt ist. und gesellschaf tsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrich tung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 10.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterinnen und der Gese llschafter können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäfts führung unter Beifügung der Tagesordnung sowie alle r notwendigen Erläuterungen ein zuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterver sammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungs frist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen und der Gesellschafter dem Verzicht zustimme n. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen und der Gesellschafter in Te xtform mit der zu (1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung einberufen und zwar unter der Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter mit den schriftlichen Abgaben der Stimme sich einverstanden erklären. treffenden Be stimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist unter Beachtung der Frist gemäß § 42 a GmbHG unverzüglich einzuberufen. D ie Geschäftsführung legt den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht mit einem Bericht des Aufsichtsrates vor. 10.3 Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich bei Kapitalerhöhungen, es sei denn, dass die Stadt Münster erklä rt, dass sie die Stammeinlage für di e Kapitalerhöhung leistet. (5) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit de r Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich bei Kapitalerhöhungen, es sei denn, dass die Stadt Münste r erklärt, dass sie die Stammeinlage für die Kapital erhöhung leistet. (3) Die/ Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Gesellschafterversammlung. 10.4 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und 50% des Stammkapitals vertret en sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist oh ne Rücksicht a uf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Ein - berufung hingewiesen wird. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. (6) § 7 Abs. 6 gilt für die von der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandten Mitglieder entsprechend. § 12 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 10.5 Die Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH -Gesetzes den Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem (1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages. Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschaftsversammlung ist insbesondere zuständig fü r die Beschlussfassung über: 10.5.1 die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, nach Anhörung des Aufsichtsrates, einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung, 10.5.2 den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaf ten und Beteiligungsunternehmen; 10.5.3 d ie Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates; 10.5.4 den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; 10.5.5 die Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder E inziehung von Geschäftsanteilen; 10.5.6 die Überna hme von Pensionsverpflichtungen; 10.5.7die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderu ngen des Gesellschaftsvertrages; 10.5.8 die Eingliederungs - oder Verschmelzungsverträge; 10.5.9 Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand; 10.5.10 den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes; 10.5.11 nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; 10.5.12 Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; 10.5.13 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 2. Bestellung einschließlich Wiederherstellung und Abberufung der Geschäftsführung nach Anhörung des Aufsichtsrates, 3. Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes (Investitions -, Finanzierungs- und Erfolgsplan) einschließlich des Stellplanes sowi e der Nachtragspläne und der fünfjährigen Finanz - und Investitionsplanung. 4. Verwendung des Ergebnisses nach Maßgaben des § 29 GmbHG. 5. Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates. 6. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. 7. Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder Einziehung von Geschäftsanteilen. 8. Übernahme von Pensionsverpflichtungen. 9. Übernahme neuer Aufgaben. 10. Eingliederun gs- oder Verschmelzungsverträge. 11. Auflösung o der Umwandlung der Gesellschaft. 12. Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 un d 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. 13. Auswahl des Abschlussprüfers / der Abschlussprüferin, wobei der Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster ein Vorschlagsrecht zusteht. 10.6 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 10.7 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesell schaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. [s. § 11 Abs. 1] (2) Die fünfjährige Finanz - und Investitionsplanung ist der Stadt Münster zur Kenntnis zu bringen. § 13 Gewinn [s. § 11 Abs. 6] Die Gesellschaft erstrebt entsprechend ihrer Aufgabenstellung, für die Allgemeinheit tätig zu sein, keine Überschüsse, die als Gewinn an die Gesellschafter verteilt werden. Entstehen Überschüsse, so sind damit frühere Verluste abzudecken oder nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung R ücklagen nach kaufmännischen Ge sichtspunkten anzulegen. § 11 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan § 14 Abschluss des Geschäftsjahres [s. § 1 Abs. 3] (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der g esetzlichen Frist, spätesten jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfu ng des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schluss besprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen da s Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn - und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem (2) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. In dem Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folge jahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. S. § 11 Abs. 1 und 3 (3) Soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, sind der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltende Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz buchs aufzustellen und ebenso oder in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen. Der Auftrag der Abschlussprüferin/ Abschlussprüfers hat sich auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz zu erstrecken. Der Stadt Münster stehen die Rechte aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. 11.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäftsführun g den Jahresabschluss, d en Lage bericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbe richt der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt M ünster vorzulegen zur Feststellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung de n Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Stadt Münster ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (4) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüferin/ des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lage bericht und den Prüfbericht den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses und den Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschafter den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist d en Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. Der Abschlusspr üfer / Die Abschlussprüferin hat an den Beratungen des Aufsichtsrates über dessen Bericht an die Gesellschafter teilzunehmen. Der Abschlussprüfer/ Die Abschlussprüferin hat dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner / ihrer Prüfung zu berichten. Der Beteiligungsverwaltung der Stad t Münster steht ein Fragerecht gegenüber dem Abschlussprüfer / der Abschlussprüferin zu. 11.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: 11.3.1 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 11.3.2 Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, 11.3.3 Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursac hen für die Vermögens - und Ertragslage von Bedeutung waren, 11.3.4 Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 11.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung d er Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. s. § 14 Abs. 3 11.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses besch ließt die Gesellschafterversammlung. (5) Die Gesellschafter haben innerhalb der Fristen des § 42 a GmbHG über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf die Feststellung des Jahresabschlusses sind die für sein Aufstellung geltenden Vor -schriften anzuwenden. 11.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung de r Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Die Gesellschaft erstrebt entsprechend ihrer Aufgabenstellung, für die Allgemeinheit tätig zu sein, keine Überschüsse, die als Gewinn an die Gesellschafter verteilt werden. Entstehen Überschüsse, so sind damit frühere Verluste abzudecken oder nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung Rücklagen nach kaufmännischen Ge sichtspunkten anzulegen. Aus § 13 11.8 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investit ions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentli chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. [s. § 13] (7) Die Feststellung des Jahresabschlusses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. [s. § 15] (8) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahres -abschluss jeweil s für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Täti gkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 15 Rechnungsprüfung [s. § 11] Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision prüft die Betätigung der Stadt Münster bei der GmbH unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Es darf zu r Klärung von Fragen, die bei dieser Prüfung auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zwecke den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen. Weitere Prü fungen (u.a. Zweckmäßigkeits - und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentschei dungen) können vom Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. Entsprechende Prüfungsauf träge können gem. § 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster der Rat der Stadt Münster, der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Münster oder die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Münster erteilen. § 12 Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Auflösung der Gesellschaft § 16 Übertragung von Geschäftsanteilen und Auflösung der Gesellschaft 12.1 Beabsichtigt eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise zu über tragen, so besteht die Verpflichtung, den Anteil zunächst den Mitgesellschafterinnen oder dem Mitgesellschafter zum Nennwert anzubieten Die verbleibenden Gesellschafterinnen oder der verbleibende Gesellschafter sollen innerhalb von 6 Monaten verbindlich mitteilen, ob sie die angebotenen Gesellschaftsanteile allein oder mit weiteren Gesellschafterinnen oder dem Gesellschafter übernehmen werden. (1) Beabsichtigt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise zu übertragen, so ist er verpflichtet, den Anteil zunächst den Mitgesells chafter zum Nennwert anzubieten im Fall der Einziehung von Geschäftsanteilen von § 4 a dieses Gesellschaftsvertrages erfolgt eine Entschädigung in Höhe des Nennwertes. 12.2 Die Gesellschafterinnen und der Gesellschafter sind sich darüber einig, das s die G esellschaft mit dem Erlö schen des Pachtverhältnisses Stadt Münster - Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH aufzulösen ist. (2) Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass die Gesellschaft mit dem Erlöschen des Pachtverhältnisses Stadt Müns ter - Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH aufzulösen ist. 12.3 Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vor oder wird die Auflösung aus anderen Gründen beschlossen oder wird die Gesellschaft durch Urteil nach § 61 GmbHG aufgelöst, so ist die Stadt Münster nach ihrer Wahl berechtigt , von allen anderen Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile auf die Stadt Münster zu verlangen und die Gesellschaft fortzuführen, anstatt sie zu beenden. U nter Berücks ichtigung der Tatsache, dass die Stadt Münster in den vergangenen Jahren die Investitionen für das (3) Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 vor oder wird die Auflösung aus anderen Gründen beschlossen oder wird die Gesellschaft durch Urteil nach § 61 GmbHG aufgelöst, so ist die Stadt Münster nach ihrer Wahl berechtigt , von allen anderen Gesellschaftern die Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf die Stadt Münster zu verlangen und die Gesellschaft fortzuführen, anstatt sie zu beenden. U nter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Stadt Münster in den vergangenen Jahren die Investitionen fü r das Pachtobjekt allein Pachtobjekt allein geleistet hat, keine kostendeckende Pacht erhoben und die Verluste der Gesellschaft allein abgedeckt hat, erklären sich die anderen Gesellschafterinnen und der Gesellschafter damit einverstanden, dass die Stadt Münster in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe des Nennwertes der Stammeinlagen leistet. geleistet hat, keine Pacht erhoben und die Verluste der Gesellschaft allein abgedeckt hat, erklären sich die anderen Gesellschafter damit einverstanden, dass die Stadt Münster in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe des Nennwertes der Stammeinlagen leistet. § 17 Liquidation [s. 14 Abs. 2] Bei Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation nimmt die Geschäftsführung die Liquidation vor, wenn nicht die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt. Das Vermögen der Gesellschaft ist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen, jedoch erhalten die landwirtschaftlichen Züchterverbände höchstens den Nennwert der Stammeinlage. § 13 Bekanntmachung § 18 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Fe ststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlus ses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungs - pflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gema cht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folg enden Jahresabschlusses zur Ein sichtnahme verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Gesellschaft erscheint im Amtsblatt der Stadt Münster und soweit gesetzlich vorgeschrieben im Bundesanzeiger. § 14 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 14.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 14.1.1durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 14.1.2durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 14.2 bei Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation nimmt die Geschäftsführung die Liquidation vor, wenn nicht die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt. Das Vermögen der Gesellschaft ist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen, jedoch erhalten die landwirtschaftlichen Züchterverbände höchstens den Nennwert der Stammeinlage. s. § 17 14.3 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetztes maßgebend. § 15 Transparenz 15.1 Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen E inrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jed e Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. 15.2 Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 15.2.1 Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 15.2.2 Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 15.2.3 während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 15.2.4 Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. s. § 14 Abs. 7 § 16 Schlussbestimmungen Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung dur ch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Anlage A
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Anlage A zur V/0015/2023 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Con- gress Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des aktuellen Gesellschafts- vertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH ist die Gesellschafterver- sammlung zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur Beschlussfassung in der Gesellschafterver- sammlung. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Anlage 1 Gesellschaftsvertrag Messe u. Congress Centrum Halle Münsterland neu Stand 01.12.2022 cl
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- 1 / 16 - Stand: 01.12.2022 G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“ Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH Anlage 1 zur Vorlage V/0015/2023 - 2 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 3 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 4 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 5 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 6 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 7 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 8 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 9 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 10 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 11 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 12 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 13 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 14 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 15 / 16 - Stand: 01.12.2022 - 16 / 16 - Stand: 01.12.2022
Beschlussvorlage
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V/0015/2023 V/0015/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge 14.02.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 15.02.2023 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Messe und Congress Cent- rum Halle Münsterland GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des aktuellen Gesellschaftsvertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH ist die Gesellschafterversammlung zu- ständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Amt für Finanzen und Beteiligungen 24.01.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0015/2023 Die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH beabsichtigt, ihren Gesellschaftsvertrag zu novellieren (s. Anlage 1), um insbesondere folgende Punkte anzupassen: Ermöglichung von virtuellen Aufsichtsratssitzungen Regelung für eine optionale Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Vereinheitlichte Regelung für die Fortführung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Mitglie- dern des Rates und von sachkundigen Bürgern/Bürgerinnen zum Ende der Ratsperiode Übernahme von Abstimmungsergebnissen mit der Bezirksregierung Münster hinsichtlich for- maler Vorgaben aus der GO NRW Vereinheitlichung der Kataloge der zustimmungspflichtigen Geschäfte Formulierung in gendergerechter Sprache (in Abstimmung mit dem Amt für Gleichstellung) sowie weitere formale und redaktionelle Anpassungen. Die Stadt Münster als (Mit-) Gesellschafterin der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH beabsichtigt, für alle steuerungsrelevanten Beteiligungen sukzessive eine einheitlic h aufge- baute Satzung zu etablie ren. Die Änderungen gegenüber der aktuellen Satzung werden in der Sy- nopse in Anlage 2 deutlich und berücksichtigen insbesondere die o.g. Punkte. Der Aufsichtsrat der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH hat am 18.11.2022 über die Aufsichtsratsvorlage IV/2022 beraten und allen Anpassungen zugestimmt. Gemäß § 115 GO NRW sind die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aufsichtführenden Be- zirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH neu Anlage 2: Synopse
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0015/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.01.2023
- Erstellt
- 05.01.2023 16:23