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V/0512/2022

Bebauungsplan Nr. 621 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 06.09.2022

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V-0512-2022-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0512-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

621_Plan

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Ansehen

V-0512-2022-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0512-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0512-2022-Anlage-4-Planverkleinerung

1294 Zeichen

I
IIIIIII
IRampe
1315484644363442171719194011
403830
151535755
323436
911131538
357173737 a
51 a12259 a162636 a28612425 b1820222963 a27 b635947108649 a4494525 c61 a
69696969696765 2523 a2321 a272727 a27 a29 a25 a
4248
30
Wasser
IIVIV
II
IIIIIIIIIIII
II
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I
II
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II
II
I
IIIIIIIII
III
II
I
III IIII
II
IIIIIIIIIIIIIIIIIIII
I
IIII
I
III II
II IFlur 29
Von-Schonebeck-Ring
LohmannwegLohmannweg
HarkingwegGoesenwegVögedingplatz
HülshoffstraßeAlhardstraßeAlhardstraße
1122
215
168
197198203204206191192193194195
281287288276289277279
324326327328329
284285
330347348349350351
286275278
325331321332320333334322335323336343344345346202205352341
392
337340342
384386388389390391
353
1572141711231195
529 555556511512514515
567557558590199200201
183184188189190196209600
218
207
220
718
221641
222223224225290291292
737741742365366
313
295
361364
432314315
293294296
360362363
559589
595
182185
208717
500495516530513357
387280283
359
380383385367
416433499501498504505507508496509521522523524525526549527551528 552497510531520
1558381
719720
774
506
217282
339
1466
181GH89,00 m0,4FDöffentlichFuß- und Radweg80,03  m80,20  m80,20  m80,01  m
80,57  m80,38  m
80,20  m79,68  m
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0512/2022
Maßstab 1:1.000Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße

Beschlussvorlage

9798 Zeichen

V/0512/2022 
V/0512/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße 
[Feuerwehrstandort] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.10.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  621: Nienberge – 
Vögedingplatz / Alhardstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621 nicht gefolgt:  
 
1.1  Der Anregung, den Vögedingplatz nicht zu bebauen (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.1 und 3.1.1).  
 
1.2  Den Bedenken hinsichtlich der Ergebnisse der Standortbewertung  (siehe Anlage  1, 
Nr. 1.1.2).  
 
1.3  Der Anregung, den geplanten Baukörper um ca. 6 m nach Osten zu verschieben und Tei-
le der Kfz-Stellplätze in nordöstliche Richtung zu verlagern (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.3).  
 
1.4  Der Anregung, die Hoffläche und deren Ausfahrt nicht vollständig zu versiegeln (siehe An-
lage 1, Nr. 1.1.5).  
 
1.5  Der Anregung, mindestens 500 m² der Fläche des Feuerwehrgrundstücks zu begrünen  
(siehe Anlage 1, Nr. 2.1.3).  
Stadtplanungsamt 
 
12.09.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Beck / Herr Husmann 
Telefon: 492-6142 /  
492-6194 
BeckDaniel@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0512/2022 
 
1.6  Der Anregung, dass der Bebauungsplan keine befestigte Wegefläche auf der Westseite 
des Baukörpers zulassen soll (siehe Anlage 1, Nr. 2.1.4).  
 
1.7  Der Anregung, im Bebauungsplan auf der Südseite des Baukörpers Retentionsflächen 
festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 2.1.7).  
 
1.8  Der Anregung, die Nutzung solarer Energie und die Begrünung der Fassadenflächen im 
Bebauungsplan verbindlich festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 2.2).  
 
1.9 Der Anregung, von einer Verschiebung des geplanten Baukörpers abzusehen (Anlage 1, 
Nr. 3.1.2).  
 
1.10  Der Anregung, im Bereich des Knotenpunkts Hülshoffstraße / Alhardstraße ein Sichtfeld in 
den Bebauungsplan einzutragen und festzusetzen (Anlage 1, Nr. 4.1).  
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße wird gemäß 
§§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, auf einer rund 2.500 m² großen Teilfläche 
des Vögedingplatzes ein neues Feuerwehrhaus für de n Löschzug Nienberge zu errichten 
(V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, hier barrierefreie Wohnange-
bote und eine Großtagespflegeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen (V/0477/2016), aufgehoben. 
Nach der Inbetriebnahme des neu en Feuerwehrhauses soll das Grundstück des alten Feuerwehr-
hauses an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden.  
 
Anlass für die geplante Standortverlagerung ist der mangelhafte Zustand des aktuell vom Löschzug 
Nienberge genutzten Gerätehauses an der Kurneystraße, das weder bedarfsgerecht noch entspre-
chend den geltenden Arbeits-, Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet ist. Die Unfallkasse 
NRW als zuständige Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar 2019 moniert 
und die Stadt Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden. Eine normkonforme Mängelbeseiti-
gung ist am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe des Grundstücks (rund 500  m²) nicht 
möglich.  
 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neu bau zu schaffen, beschloss der Rat der 
Stadt Münster am 17.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 621 (V/0066/2021).  
 
Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung voraus-
gegangen. Hierfür wurden insgesamt 13  Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils Nienberge an-
hand der Kriterien  
 
 Grundstücksgröße und Beschaffenheit,  
 Lage und Wegstrecken für Einsatzkräfte,  
 unabhängige Wegeführung und  
 Flächenverfügbarkeit

- 3 - 
V/0512/2022 
näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale Lage 
im Stadtteil aus, wodurch dieser sehr gut erreichbar ist und die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleis-
tet. Insbesondere aus einsatztaktischen Gründen ist er gegenüber den übrigen untersuchten Standor-
ten eindeutig vorzuziehen.  
 
Erste städtebauliche Konzepte für eine Teilbebauung des Vögedingplatzes zugunsten von altenge-
rechten barrierefreien Wohnungen wurden ab 2015 verfolgt und in öffentlichen Informationsveranstal-
tungen diskutiert. Es formierte sich eine Bürgerinitiative, die sich u.a. schriftlich gegen eine Bebauung 
wandte und eine Unterschriftenaktion durchführte. In der Abwägung Erhalt der Teilgrünfläche versus 
Schaffung stark nachgefragter barrierefreier Wohnungen hat der Ausschuss für Stadtplanung, Stadt-
entwicklung, Verkehr und Wohnen am 22.09.2016 entschieden, eine Teilbebauung des Vögeding-
platzes zu ermöglichen. Das Investorenauswahlverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Stattdes-
sen rückte in der Folgezeit eine alternative Nutzung als Standort für den dringend notwendigen Neu-
bau des Löschzugs Nienberge in den Fokus.  
 
Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der Verwaltung 
favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt einge-
bracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im Bereich des Vöge-
dingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 (Handlungsfeld soziale 
Infrastruktur) aufgenommen.  
 
Im Rahmen der schall technischen Untersuchung wurde auch der westliche Teilbereich des Vöge-
dingplatzes als mögliches Vorhabengrundstück in Betracht gezogen. Das Gutachten kommt jedoch 
zu dem Schluss, dass die Errichtung des Feuerwehrhauses auf der östlichen Teilfläche des Vöge-
dingplatzes lärmtechnisch günstiger ist. Aufgrund der festgestellten geringeren Lärmauswirkungen 
und der optimalen Lage der Ausfahrt, aus der die Einsatzfahrzeuge ohne umständliche und lärm-
trächtige Kurvenfahrten nahezu geradlinig auf den Knotenpunkt Alhardstraße / Hülshoffstraße zufah-
ren können, soll das Feuerwehrhaus auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet wer-
den.  
 
Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfah-
ren gemäß §  13a BauGB) keine  vorherige Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit frühzeitig 
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer Präsenzveran-
staltung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom 21.06.2021 
bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen auf der Internetpräsenz der Stadt 
Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Wie gewohnt konnten zur Pla-
nung Stellungnahmen abgegeben und die Planung erörtert werden. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeit-
raum vom 01.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Be-
bauungsplans Nr. 621 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 04.07.2022 bis zum 04.08.2022 statt. Pa-
rallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs. 2 BauGB.  
 
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Zu den 
Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1 Beschluss gefasst wer-
den. Der Bebauungsplan wird durch diese Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt.  
 
Auf der Planurkunde des Bebauungsplans erfolgte nach der öffentlichen Auslegung eine redaktionelle 
Anpassung des Textlichen Hinweises 2.2 zu Bodendenkmälern (siehe die Erläuterung hierzu in Anla-
ge 1, Nr. 4.3 und 4.4). Des Weiteren wurde ein neuer Textlicher Hinweis 2.8 zu Sichtdreiecken aufge-
nommen (siehe d ie Erläuterung hierzu in Anlage  1, Nr. 4.1). Schließlich wurden in der Begründung 
zum Bebauungsplan die Ausführungen zum Thema Lärmschutz überarbeitet (Kapitel 6.7 der Begrün-
dung, siehe die Erläuterung hierzu in Anlage 1, Nr. 3.1.2).  
 
Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans sind mit den genannten Änderungen und Er-
gänzungen der Textlichen Hinweise und der Überarbeitung der Begründung nicht verbunden. Eine

- 4 - 
V/0512/2022 
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist 
nicht erforderlich. Daher kann nunmehr der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden 
(Beschlussvorschlag 2).  
 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans Nr. 621 als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die erforderliche Ergänzung des Flächennut-
zungsplans um das Planzeichen „Feuerwehr“ erfolgt entsprechend der Verfahrensart nach §  13a 
Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Nachgang im Wege der Berichtigung ( 113. Änderung des Flächennutzungs-
plans).  
 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.  
 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1 – Stellungnahmen  
Anlage 2 – Begründung  
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0512-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

35893 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0512/2022 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 20 
Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und aus 
der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.  
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB) keine vorherige 
Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer Präsenzveranstal-
tung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen 
auf der Internetpräsenz der Stadt Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Wie gewohnt konnten zur Planung Stellungnahmen abge-
geben und die Planung erörtert werden. 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1  Private Stellungnahme 
(22.06.2021)  
1.1.1   Es wird angeregt, den Vögedingplatz nicht zu be-
bauen. Die ökologischen Nachteile sowie die Fol-
gen für die soziale Gemeinschaft wurden bereits 
im Rahmen einer Bürgerinitiative zum Ausdruck 
gebracht und mit der Übergabe von mehr als 500 
Unterschriften gegen die Bebauung des Vöge-
dingplatzes dokumentiert. Gerade für Bürger und 
Bürgerinnen, die aus diversen Gründen nicht in 
die umliegenden Grünflächen z. B. Vorbergshügel 
ausweichen können, sind solche Naturflächen 
wichtig. Die Fläche wird vielfältig genutzt (Hunde-
besitzer, Familien, Kinder).  
Erste städtebauliche Konzepte für eine Teilbebau-
ung des Vögedingplatzes zugunsten von altenge-
rechten barrierefreien Wohnungen wurden ab 
2015 verfolgt und in öffentlichen Informationsver-
anstaltungen diskutiert. In der Abwägung Erhalt 
der Teilgrünfläche versus Schaffung stark nach-
gefragter barrierefreier Wohnungen hat der Aus-
schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ver-
kehr und Wohnen am 22.09.2016 entschieden, 
eine Teilbebauung des Vögedingplatzes zu er-
möglichen. Das Investorenauswahlverfahren 
wurde jedoch nicht durchgeführt. Stattdessen 
rückte in der Folgezeit eine alternative Nutzung 
Der Anregung, den Vöge-
dingplatz nicht zu bebauen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
als Standort des dringend notwendigen Neubaus 
für den Löschzug Nienberge in den Fokus. Im 
Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Ni-
enberge und Häger wurde der Standort in den öf-
fentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt 
eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die 
Errichtung des Feuerwehrhauseses an dieser 
Stelle wurde folglich im Stadteilentwicklungskon-
zept als Maßnahme SI 2, Handlungsfeld soziale 
Infrastruktur, aufgenommen (siehe Stadtteilent-
wicklungskonzept Nienberge / Häger (Stadt 
Münster, plan-lokal PartmbB, Februar 2020).  
Die vorangegangene Standortbewertung ergab, 
dass der Vögedingplatz der bestgeeignete Stand-
ort für das neue Feuerwehrhaus ist (siehe Begrün-
dung zum Bebauungsplan, Kapitel 6.7, Unterab-
schnitt: Standortwahl). Nur dieser konnte bei allen 
drei Kriterien mit der Schulnote „sehr gut“ ab-
schneiden. Der zweitplatzierte Standort, das 
Grundstück der Evangelischen Lydia-Kirchenge-
meinde steht nicht mehr zur Verfügung. Bei dem 
schon deutlich schlechter bewerteten Standort 
Waltruper Weg / EDEKA wurde die schwierige Zu- 
und Abfahrtssituation bemängelt. Auch die übri-
gen Standorte aus der engeren Auswahl konnten, 
insbesondere aufgrund der weniger zentralen La-
gen, nicht überzeugen.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbe-
sondere durch seine äußerst zentrale Lage aus. 
Er kann einerseits von den Wohnadressen der 
Mitglieder des Löschzugs gut und innerhalb kür-
zester Zeit erreicht werden und andererseits kön-
nen Einsatzstellen sowohl im Stadtteil Nienberge 
als auch auf der Bundesstraße B 54 und der Au-
tobahn A 1 sowie den wachsenden Gewerbege-
bieten schnell erreicht werden. Der Standort ist 
von mehreren Seiten erreichbar und es müssen 
die wenigsten Knotenpunkte mit Lichtsignalanla-
gen passiert werden. Außerdem müssen die Ein-
satzkräfte keine gefährlichen Kreuzungspunkte 
passieren. Eine nahezu direkte Ausfahrt auf die 
übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) ist gege-
ben. Einsatztaktisch besteht ein nahezu optimaler 
Einsatzradius, sodass die vorgegebenen Hilfsfris-
ten eingehalten werden können. Dies verdeutlicht 
auch die Isochronendarstellung, die im Rahmen 
der Standortbewertung erstellt wurde (siehe Be-
gründung zum Bebauungsplan, Abbildung 3). 
Darüber hinaus ist das bereits im städtischen Ei-
gentum stehende Grundstück ausreichend di-
mensioniert und für die Errichtung des Standard-
gebäudetyps „Feuerwehrhaus Typ Handorf/Spra-
kel“ günstig zugeschnitten.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölke-
rung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wich-
tiger Belang in der Bauleitplanung zu berücksich-
tigen ist, wird Rechnung getragen. Die Planung 
trägt letztlich dazu bei, Menschenleben zu schüt-
zen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu er-
halten. Vor diesem Hintergrund sind in der Ge-
samtabwägung die sozialen Belange an Brand-
schutz und körperlicher Unversehrtheit sehr hoch 
zu gewichten.  
Die Freiraum- und Erholungsfunktion wird zwar 
eingeschränkt, gleichwohl bleibt der großzügige, 
mit Bäumen bestandene Kinderspielplatz erhal-
ten. Von noch größerer Bedeutung ist, dass die 
bestehende Ost-West-Grünverbindung mit stand-
ortprägender Hainbuchenreihe ihre Freiraumqua-
litäten weiterhin entfalten kann.  
1.1.2   Es werden Bedenken hinsichtlich der Ergebnisse 
der Standortbewertung geäußert. Es ist nicht 
nachvollziehbar, weshalb der Alternativstandort 
Altenberger Straße bei der Bewertung nur den 
5. Platz belegt. Wenn die Wegstrecke der Einsatz-
kräfte das zentrale Argument sein sollte, ist diese 
Bewertung unter sozialen Aspekten zumindest 
diskussionswürdig.  
Der Vögedingplatz liegt deutlich zentraler als der 
Standort Altenberger Straße. Einsatztaktisch be-
steht ein nahezu optimaler Einsatzradius (siehe 
Begründung zum Bebauungsplan, Isochronen-
darstellung in Abbildung 3). Demgegenüber er-
hielt der Standort Altenberger Straße bei dem Kri-
terium Lage lediglich die Schulnote 3. Allein auf-
grund der schlechteren Einsatzzeiten, die aus den 
im Mittel weiter entfernt liegenden Wohn-adres-
Den Bedenken hinsichtlich 
der Ergebnisse der Standort-
bewertung wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2)

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sen der Mitglieder des Löschzugs und den Ein-
satzstellen resultieren, ist dieser Standort nicht 
weiterzuverfolgen. Hinzu kommt, dass die Fläche 
nicht im Eigentum der Stadt Münster und somit für 
eine Bebauung nicht zur Verfügung steht. Zu den 
weiteren Gründen der Standortwahl siehe Abwä-
gung zu Stellungnahme 1.1.1.  
1.1.3   Es wird angeregt, den geplanten Baukörper um 
ca. 6 m nach Osten zu verschieben. Die Flucht zur 
Abfahrt aus der Fahrzeughalle unmittelbar auf die 
Alhardstraße Richtung Hülshoffstraße könnte so 
optimiert werden. Damit würden auch die Beein-
trächtigung und die damit einhergehende Wert-
minderung durch eine gewerbemäßige Bebauung 
der Flurstücke 295 und 296 reduziert. Eine wei-
tere Beeinträchtigung der Flurstücke 185 und 717 
und 718 würde sich nicht ergeben. Die entfallenen 
drei Stellplätze (eventuell vier, wenn aus der ers-
ten Reihe am Gebäude aufgrund des trapezförmi-
gen Grundstückszuschnitts ein Platz entfallen 
muss) könnten durch die vorhandenen Parkplätze 
im nordöstlichen Anschluss an das Flurstück 215 
kompensiert werden. Zusätzlich würde das ver-
bleibende Flurstück 742 als Grün- und Erholungs-
fläche an – zumindest optischem – Zuwachs ge-
winnen.  
Die Verwaltung hat die Anregung intensiv geprüft. 
Im Ergebnis wurde das Feuerwehrhaus gegen-
über der bisherigen Planung bereits im Bebau-
ungsplanentwurf zur Offenlage um rund 1,3 m 
nach Osten verschoben. Eine weitreichendere 
Verschiebung war nicht möglich, da sich das 
Grundstück nach Osten verjüngt und sich so die 
Mindestabmessungen der Hoffläche vor der Wa-
genhalle nicht realisieren ließen. Die nun noch 
verbleibende Platztiefe von 13,5 bis 15,8 m stellt 
aus Sicht der Feuerwehr das absolute Minimum 
dar, um Rangier- und Abstellvorgänge sowie die 
notwendigen Gerätewartungen und Übungen ge-
währleisten zu können (siehe auch Abwägung zu 
Stellungnahme 3.1.2). Im Zuge der Umplanung 
wurden insgesamt fünf Kfz-Stellplätze an die Ge-
bäudevorderseite verlagert. Eine Auslagerung der 
Stellplätze an den nordöstlich vom Feuerwehr-
grundstück gelegenen Parkstreifen war nicht 
möglich, da so die Mitglieder des Löschzugs im 
Der Anregung, den geplan-
ten Baukörper um ca. 6 m 
nach Osten zu verschieben 
und Teile der Kfz-Stellplätze 
in nordöstliche Richtung zu 
verlagern, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.3)

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Einsatzfall eine zu lange Wegstrecke zum Gebäu-
deeingang zurücklegen müssten und zugleich öf-
fentlicher Parkraum entfallen würde. Zudem wäre 
die erforderliche Einfriedung dieser separaten 
Stellplätze angesichts des dazwischen gelegenen 
und zu erhaltenden öffentlichen Fußweges nicht 
möglich.  
Eine Verschiebung des Baukörpers nach Norden 
scheidet ebenso aus, da hierdurch die Vitalität der 
Hainbuchenreihe gefährdet wäre.  
1.1.4   Es wird angeregt, die Abstandfläche der Fahr-
zeughalle nach Westen zu begrünen. Eine Begrü-
nung würde den optischen Eindruck der Anlage 
für die Flurstücke 291 bis 296 sowie für den Blick 
vom Spielplatz deutlich aufwerten.  
Der Entwurf des Bebauungsplans sieht entlang 
der westlichen Grundstücksgrenze einen 1,0 m 
breiten Pflanzgebotstreifen vor. Zusätzlich ist an 
der westlichen Gebäudeseite eine Fassadenbe-
grünung vorgesehen. Somit wird dieser Anregung 
bereits gefolgt.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
1.1.5   Es wird angeregt, die Hoffläche und deren Aus-
fahrt nicht vollständig zu versiegeln. Eine teilweise 
Begrünung, analog der Planung vor dem Funkti-
onstrakt, würde dem Umfeld und Charakter dieses 
Wohngebiets entsprechen und einer optischen 
Entwertung und damit auch einer realen Wertmin-
derung der Wohnhäuser partiell entgegenwirken. 
Die Hoffläche muss aus funktionalen Gründen 
durchgehend befestigt ausgeführt werden. Nur so 
kann gewährleistet werden, dass die Einsatzfahr-
zeuge im Einsatzfall gleichzeitig ausrücken kön-
nen. Dies bedingt die hier vorgesehene, großzü-
gige Grundstücksausfahrt. Gleichwohl erfolgt eine 
umfassende Eingrünung entlang der westlichen 
Der Anregung, die Hoffläche 
und deren Ausfahrt nicht 
vollständig zu versiegeln, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.4)

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Grundstücksgrenze (siehe Abwägung zu Stel-
lungnahme 1.1.4), sodass die räumliche Wirkung 
des Feuerwehrhauses abgemildert wird.  
1.1.6   Es wird angemerkt, dass man sich sicher ist, dass 
es einen Kompromiss gibt, der sowohl die Be-
lange der Anwohner, als auch die Notwendigkei-
ten der freiwilligen Feuerwehr berücksichtigt. Bei 
konstruktiver Entscheidungsfindung und einem 
fairen Dialog wird der Umsetzung der Maßnahme 
weiterhin skeptisch aber dennoch offen entgegen-
gesehen. Es wird Freude bekundet, die Freiwillige 
Feuerwehr als neuen Nachbarn zu begrüßen.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 20 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 01.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.1  Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhal-
tigkeit  
(26.02.2021)  
2.1.1  Untere Immissions-
schutzbehörde  
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vor-
gebracht. Es ist nicht notwendig, im Bebauungs-
plan Festsetzungen zu treffen, um die im schall-
technischen Gutachten ermittelte geringfügige 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei ei-
ner Ganztagsschulung an zwei Immissionsorten 
um maximal 1 dB(A) einzuhalten. Die Beurteilung 
der gegenseitigen Rücksichtnahme hat im Rah-
men der Sonderfallprüfung nach TA Lärm auf den 
Fall bezogen und nicht schematisierend zu erfol-
gen. Da es sich bei den in der Betriebsbeschrei-
bung formulierten Nutzungsszenarien um konser-
vative Annahmen handelt und eine sehr geringfü-
gige Überschreitung des IRW für WR-Gebiete an 
einer geringen Anzahl von Immissionsorten prog-
nostiziert wird, erscheint es nicht zielführend, für 
eine fiktive und spezifisch beeinflussbare Nutzung 
eine konkrete Restriktion im Bebauungsplan fest-
zusetzen. Sollten tatsächlich schädliche Umwelt-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
einwirkungen durch die genannte Nutzung (ein-
stündige Leerlaufgeräusche von Feuerwehrfahr-
zeugen) auftreten, ist das geeignetste rechtliche 
Mittel, den Missstand über eine Anordnung im 
Einzelfall nach § 24 BImSchG zu beseitigen.  
Weitere Maßnahmen, die zur Wahrung des 
Stands der Technik gefordert werden könnten, 
sind lärmarme Sektionaltore für die Garagen (so-
weit diese Verwendung finden), verschraubte Re-
genrinnen im Bereich der Kfz-Ausfahrten und as-
phaltierte Zufahrtswege (bzw. fugenarme Pflaste-
rung mit einer Fugenbreite >3 mm).  
2.1.2  Grünplanung  Es wird angeregt, entlang der nördlichen Grund-
stücksgrenze einen 2,0 m breiten Pflanzgebots-
streifen festzusetzen. Ergänzend soll textlich fest-
gesetzt werden, dass die mit einem Pflanzgebot 
belegte Fläche mit Sträuchern, bodendeckenden 
Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft 
zu bepflanzen ist. Hier liegt ein Steuerungserfor-
dernis vor, insbesondere auch hinsichtlich der 
Lage der Stellplätze.  
Die Festsetzungen wurden bereits zur öffentli-
chen Auslegung in den Entwurf des Bebauungs-
plans eingearbeitet.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.1.3  Grünplanung  Es wird zu bedenken gegeben, dass derzeit ge-
schätzt von einer rund 90%igen Versiegelung des 
Grundstücks auszugehen ist, was sich in der fest-
gesetzten GRZ von 0,4 unter Berücksichtigung 
An der GRZ von 0,4 wird festgehalten. Die ergän-
zende textliche Festsetzung Nr. 1.1 wurde zur öf-
fentlichen Auslegung angepasst, sodass statt 
Der Anregung, dahingehend 
ausgelegt, mindestens

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
von § 19 Abs. 4 BauNVO nicht widerspiegelt. Bei 
einer zulässigen Überschreitung der GRZ bis 0,8 
(vgl. textliche Festsetzung) sind somit mindestens 
500 m² zu begrünen.  
80 % eine Versiegelung von bis zu 85 % ermög-
licht wird. Diese Anpassung war erforderlich, um 
die Nutzungsanforderungen an einen modernen 
Feuerwehrstandort angesichts der geringen 
Grundstücksgröße erfüllen zu können. Der Be-
bauungsplan trifft mit der Festsetzung einer ver-
pflichtenden Dachbegrünung und einem Pflanz-
gebot Regelungen, die zu einer Abmilderung ne-
gativer ökologischer Auswirkungen führen.  
500 m² der Fläche des Feu-
erwehrgrundstücks zu be-
grünen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.5)  
2.1.4  Grünplanung  Es wird hinterfragt, ob der 3,0 m breite Zugang zur 
Terrasse an der Westseite notwendig ist. Die not-
wendige Eingrünung des neuen Baukörpers zum 
Spielplatz erfolgt so vollständig zu Lasten der öf-
fentlichen Grün- und Spielfläche. Auch hier ist 
eine Begrünung entsprechend dem o.g. Festset-
zungsvorschlag angezeigt.  
Die befestigte Fläche auf der Westseite des Ge-
bäudes dient nicht nur der Zuwegung zur Ter-
rasse. Über die Wegefläche können zum Beispiel 
Gerätschaften und Materialien in die Fahrzeug-
halle oder den Funktionstrakt transportiert wer-
den, ohne die Sektionaltore nutzen zu müssen. 
Außerdem dient sie als Erschließungs- und Auf-
stellfläche für die Grünflächenunterhaltung.  
Die Eingrünung erfolgt auf dem Feuerwehrgrund-
stück. Eine entsprechendes Pflanzgebot wurde 
bereits zur öffentlichen Auslegung des Planent-
wurfs festgesetzt. Zusätzlich ist auf der Westseite 
eine Fassadenbegrünung vorgesehen, die durch 
die bereits zur öffentlichen Auslegung erfolgte 
Verschiebung des Baukörpers um rund 1,3 m 
möglich wird.  
Der Anregung, dahingehend 
ausgelegt, dass der Bebau-
ungsplan keine befestigte 
Wegefläche auf der West-
seite des Baukörpers zulas-
sen soll, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.6) 
Der Anregung, an der westli-
chen Grundstücksgrenze ei-
nen Pflanzgebotsstreifen 
festzusetzen, wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs gefolgt.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.1.5  Grünplanung  Es wird angeregt im Bebauungsplan klarzustellen, 
welche Bereiche 2-geschossig ausgeführt werden 
sollen. Durch das Heranrücken des geplanten 
Feuerwehrgebäudes können auch die Baumkro-
nen in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies be-
trifft insbesondere die Bäume im Bereich der 2-
geschossigen Bebauung. Ein Überragen der ein-
geschossigen Bebauung ist jedoch im Laufe der 
Zeit unvermeidbar, sofern ein gesundes und art-
gerechtes Wachstum der Bäume gewahrt bleiben 
soll. Dieses ist – auch mit Blick auf die geplante 
Photovoltaikanlage – zu dulden. Die Lage der 
Bäume an der Nordseite der Gebäude wirkt hier 
konfliktmindernd.  
Durch den festgesetzten, 2,0 m breiten Pflanzge-
botstreifen soll ein auskömmlicher Baumschutz 
gewährleistet werden (siehe Abwägung zu Stel-
lungnahme 2.1.2). Ein Überragen der Baumkro-
nen über die eingeschossige Bebauung wird er-
möglicht, sodass ein artgerechtes Wachstum der 
Bäume auch auf lange Sicht gewahrt werden 
kann. Zur Klarstellung werden die Geschossigkei-
ten durch Abgrenzungslinien im Bebauungsplan 
gekennzeichnet. Eine planungsrechtliche Festset-
zung ist hierfür nicht erforderlich.  
Eine Verschiebung des Baukörpers nach Süden 
scheidet aus, da sich dann die Mindestabmessun-
gen der Hoffläche vor der Wagenhalle nicht reali-
sieren ließen. Die verbleibende Platztiefe von 13,5 
bis 15,8 m stellt aus Sicht der Feuerwehr das ab-
solute Minimum dar, um Rangier- und Abstellvor-
gänge sowie die notwendigen Gerätewartungen 
und Übungen gewährleisten zu können (siehe Ab-
wägung zu Stellungnahme 1.1.3). 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.1.6  Grünplanung  Die vorgesehene Begrünung der Dachflächen 
sollte vor dem Hintergrund der starken Versiege-
lung des Geländes durch eine textliche Festset-
zung unter Zulässigkeit kombinierter Photovolta-
ikanlagen ergänzt werden.  
Eine Regelung, wonach das Flachdach extensiv 
zu begrünen ist, wurde bereits zur öffentlichen 
Auslegung in den Entwurf des Bebauungsplans 
aufgenommen (Textliche Festsetzung Nr. 1.6). 
Zusätzlich enthält der Plan einen Hinweis, dass 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
das begrünte Flachdach mit einer Photovoltaikan-
lage ausgestattet wird (Textlicher Hinweis 2.6). 
Der Anregung wurde somit bereits zur öffentlichen 
Auslegung entsprochen.  
2.1.7  Grünplanung  Es wird im Hinblick auf mögliche Starkregenereig-
nisse angeregt, die im Lageplan in Abbildung 2 
der Begründung zum Bebauungsplan dargestell-
ten zentralen Grünflächen vor dem Feuerwehrge-
bäude muldenartig auszuformen und zur Rückhal-
tung von Niederschlagswasser vorzusehen. Die 
angrenzenden öffentlichen Grünflächen können 
diese Funktion durch den vorhandenen Baumbe-
stand nicht wahrnehmen.  
Der in der Begründung zum Bebauungsplan in 
Abbildung 2 wiedergegebene Lageplan stellt nur 
den aktuellen Planungsstand dar. Die konkrete 
Freiflächenplanung erfolgt erst zu einem späteren 
Zeitpunkt. Hierbei können sich noch Abweichun-
gen ergeben, weshalb eine verbindliche Festset-
zung von Retentionsflächen nicht zweckmäßig ist. 
Eine ordnungsgemäße Entwässerungsplanung ist 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
nachzuweisen. Auf Ebene des Bebauungsplans 
besteht kein Steuerungserfordernis.  
Der Anregung, dahingehend 
ausgelegt, dass im Bebau-
ungsplan auf der Südseite 
des Baukörpers Retentions-
flächen festzusetzen sind, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.7)  
2.1.8  Untere Naturschutzbe-
hörde  
Es wird angeregt, in den Bebauungsplan einen 
Hinweis aufzunehmen, dass gemäß § 39 Abs. 5 
Satz 2 BNatSchG zur Vermeidung von direkten 
Störungen und ggf. Tötungen von geschützten 
Tierarten mögliche Rodungen nur im Zeitraum 
vom 01.10.bis zum 28.02. des Folgejahres vorge-
nommen werden dürfen.  
Die Ergänzungen wurden bereits zur öffentlichen 
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs als Hin-
weis aufgenommen (Textlicher Hinweis 2.5).  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.2  Koordinierungsstelle 
für Klima und Energie 
(KLENKO)  
(24.02.2021)  
Es wird angeregt, die Begrünung und die Nutzung 
solarer Energie auf den Dach- bzw. an den Fas-
sadenflächen im Bebauungsplan festzusetzen.  
Um die baulichen Voraussetzungen für die spä-
tere Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen, 
sollte die Möglichkeit der Festsetzung gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 23b BauGB in den Vorentwürfen des 
Bebauungsplans Verwendung finden. Als Orien-
tierung wird auf eine Formulierung der Stadt Frei-
burg im Breisgau verwiesen, welche die Festset-
zungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB 
für den Bebauungsplan nutzt. Neben einer Dach-
begrünung ist darüber hinaus, wo möglich, eine 
Begrünung der Fassadenflächen umzusetzen.  
Eine Regelung, wonach das Flachdach extensiv 
zu begrünen ist, wurde bereits zur öffentlichen 
Auslegung in den Entwurf des Bebauungsplans 
aufgenommen (Textliche Festsetzung Nr. 1.6). 
Dieser Anregung wurde somit bereits gefolgt.  
Da die Stadt Münster bei diesem Vorhaben als Ei-
gentümerin, Bauherrin und Nutzerin auftritt, ist 
eine verbindliche Regelung auf Ebene des Be-
bauungsplans nicht erforderlich. Die Stadt Müns-
ter bindet sich mit den beschlossenen städtischen 
Gebäudeleitlinien an hohe ökologische Stan-
dards, die auch bei diesem Vorhaben einzuhalten 
sind. Der Bebauungsplan enthält dennoch den 
Hinweis, dass das begrünte Flachdach mit einer 
Photovoltaikanlage ausgestattet wird (Textlicher 
Hinweis 2.6).  
Auf der dem Spielplatz zugewandten Westfas-
sade wird eine bodengebundene Fassadenbegrü-
nung gepflanzt. Mittels Rankhilfe wird die ge-
schlossene Hallenseite so komplett begrünt 
(siehe Abwägung zu Stellungnahme 2.1.4). Eine 
umfassendere Fassadenbegrünung ist derzeit 
nicht vorgesehen, jedoch durch den Bebauungs-
plan auch nicht ausgeschlossen. Ein planungs-
rechtliches Steuerungserfordernis besteht hier 
Der Anregung, eine Begrü-
nung der Dachflächen im Be-
bauungsplan verbindlich 
festzusetzen, wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs gefolgt.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
Der Anregung, die Nutzung 
solarer Energie und die Be-
grünung der Fassadenflä-
chen im Bebauungsplan ver-
bindlich festzusetzen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.8)

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
nicht, zumal angesichts der festgesetzten Dach-
begrünung bereits positive Effekte für das Mikro-
klima erzielt werden.  
2.3  LWL – Archäologie für 
Westfalen, Außenstelle 
Münster  
(17.02.2021)  
Es wird angeregt, im Bebauungsplan einen Hin-
weis bezüglich archäologischer Bodenfunde zu 
ergänzen.  
Die Ergänzungen wurden bereits zur öffentlichen 
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs als Hin-
weis aufgenommen (Textlicher Hinweis 2.2).  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 20 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 04.07.2022 bis einschließlich 04.08.2022  
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1  Private Stellungnahme 
(04.08.2022)  
3.1.1   Es wird angeregt, den Vögedingplatz nicht zu be-
bauen. Kaum nachvollziehbar sei, dass der Vöge-
dingplatz – als einzige größere Grünfläche mit al-
tem Baumbestand in einem dicht bebauten Wohn-
gebiet – unter Missachtung des entgegenstehen-
den Willens eines Großteils der Bevölkerung jetzt 
bebaut und versiegelt werden soll.  
Siehe Abwägung zur Stellungnahme 1.1.1.  Siehe Beschlussvorschlag 
zur Stellungnahme 1.1.1.  
3.1.2   Es wird angeregt, von einer Verschiebung des 
Baukörpers abzusehen. Das Grundstück des Ein-
gebers werde von allen umliegenden Grundstü-
cken durch die vorgesehene Bebauung des Vöge-
dingplatzes und den Betrieb des Feuerwehrhau-
ses am meisten beeinträchtigt (Geräuschimmissi-
onen und Wertminderung der Immobilie). Demge-
genüber müsse der Anregung des Autors der Stel-
lungnahme vom 22.06.2021, (siehe Stellung-
nahme 1.1.3), den gesamten Baukörper des Feu-
erwehrhauses um 6 m nach Osten zu verschie-
ben, nachdrücklich widersprochen werden.  
Der Baukörper wurde lediglich um rund 1,3 m 
nach Osten verschoben. Der Bebauungsplanent-
wurf wurde bereits zur öffentlichen Auslegung ent-
sprechend angepasst (siehe Abwägung zur Stel-
lungnahme 1.1.3).  
Durch die geringfügige Verschiebung wird an der 
geschlossenen Westfassade eine bodengebun-
dene Fassadenbegrünung ermöglicht. Außerdem 
vergrößert sich die zur Verfügung stehende Flä-
che für die dort vorgesehene Zuwegung und die 
Grundstückseingrünung. Auf diese Weise wird ein 
verträglicher Übergang zu dem westlich gelege-
nen Spielplatz erreicht. Mit der Umplanung wird 
Der Anregung, von einer 
Verschiebung des geplanten 
Baukörpers abzusehen, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.9)

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Es liege auf der Hand, dass durch eine Verschie-
bung des Baukörpers um 6 m nach Osten die we-
sentlichen Quellen der Geräuschemissionen noch 
näher an das Grundstück des Eingebers heranrü-
cken, wodurch dessen Beeinträchtigungen noch 
umfangreicher und einschneidender würden.  
Aus diesem Grund sei eine Verschiebung des 
Baukörpers um 6 m nach Osten nicht hinnehm-
bar, zumal sie sachlich auch gar nicht begründbar 
ist und keinerlei Vorteile bringt.  
Für den Fall, dass doch eine solche Verschiebung 
des Baukörpers in Betracht gezogen werden 
sollte, wird ausdrücklich beantragt, durch weitere 
schalltechnische Begutachtungen abzuklären, 
dass dadurch die ohnehin eintretenden Beein-
trächtigungen des Grundstücks des Eingebers 
noch weiter vergrößert werden.  
außerdem dem dringenden Wunsch der Feuer-
wehr entsprochen, einige Kfz-Stellplätze in direk-
ter Nähe zum Gebäudeeingang anzuordnen. Die 
vorgenommene Verlagerung von insgesamt fünf 
Kfz-Stellplätzen an die Gebäudevorderseite stellt 
im Einsatzfall sicher, dass die zuerst eintreffenden 
Mitglieder des Löschzugs die Vorbereitungen für 
das Ausrücken zeitiger abschließen können.  
Für das Grundstück des Eingebers bedeutet die 
Verschiebung – vor allem aber die zugleich vorge-
nommene Verlagerung von Kfz-Stellplätzen an 
die Gebäudevorderseite – rechnerisch eine Zu-
nahme der Geräuschimmissionen. Im untersuch-
ten Szenario Ganztagesschulung kommt es hier 
zu Überschreitungen des zugrunde gelegten 
Richtwerts um bis zu 1 bis 3 dB(A). Ohne Ver-
schiebung und Verlagerung von Kfz-Stellplätzen 
würde die Überschreitung mit lediglich 1 dB(A) ge-
ringer ausfallen. Bei der Einordnung der Lärm-
werte ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass 
im schalltechnischen Gutachten konservative An-
nahmen getroffen wurden und als Richtwert der 
strenge Schutzanspruch eines Reinen Wohnge-
bietes (WR) zugrunde gelegt wurde. Der Richt-
wert für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird un-
terschritten.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Dennoch soll gewährleistet werden, dass im rea-
len Betrieb die rechnerisch ermittelten Über-
schreitungen nicht auftreten. Im schalltechni-
schen Gutachten wird dargelegt, dass die Über-
schreitungen etwa durch eine Reduzierung der 
Leerlaufgeräusche der Feuerwehrfahrzeuge von 
60 Minuten auf 20 Minuten pro Fahrzeug vermie-
den werden können. Zum gegenwärtigen Zeit-
punkt sind jedoch auch andere Maßnahmen zur 
Lärmminderung denkbar. Eine vorweggenom-
mene Beschränkung auf Ebene des Bebauungs-
plans ist daher nicht angezeigt. Die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte wird im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens durch entsprechende 
Nebenbestimmungen gewährleistet. Vor dem Hin-
tergrund, dass der zugrunde gelegte Schutzmaß-
stab eines Reinen Wohngebiets (WR) sehr streng 
ist, ist diese Vorgehensweise vertretbar. Das 
Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes 
(WA) – und erst recht das eines Mischgebietes 
(MI) – wird bereits auf Ebene des Bebauungs-
plans nachgewiesen. Die Ausführungen zum 
Lärmschutz wurden nach der öffentlichen Ausle-
gung in der Begründung zum Bebauungsplan ent-
sprechend angepasst (siehe Begründung zum 
Bebauungsplan, Kapitel 6.7).  
Für den Einsatzbetrieb nachts fällt die Überschrei-
tung für das Grundstück des Eingebers durch die

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Verschiebung des Baukörpers und Verlagerung 
von fünf Kfz-Stellplätzen geringfügig höher aus 
(Überschreitung des Richtwerts für Reine Wohn-
gebiete (WR) von 7 bis 9 dB(A) auf 8 bis 
10 dB(A)). Die Richtwerte für Mischgebiete (MI) 
werden jedoch weiterhin eingehalten, sodass auf 
Grundlage einer Prüfung des Sonderfalls eine Ge-
nehmigung möglich ist (siehe Begründung zum 
Bebauungsplan, Kapitel 6.7).

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 20 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 04.07.2022 bis einschließlich 04.08.2022  
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Straßen.NRW  
(20.07.2022)  
Es wird angeregt, im Bereich des Knotenpunkts 
Hülshoffstraße / Alhardstraße ein Sichtfeld in den 
Bebauungsplan einzutragen und festzusetzen. 
Das Sichtfeld ist von jeder sichtbehinderten Be-
bauung, Bepflanzung oder anderweitiger Benut-
zung über 0,80 m Höhe – von der Fahrbahnober-
kante gemessen - dauernd von der Stadt Münster 
freizuhalten.  
Aus Sicherheitsgründen ist ein regelmäßiges Zu-
rückschneiden von Grünbewuchs im Bereich des 
Knotenpunkts Hülshoffstraße / Alhardstraße er-
forderlich. Betroffen sind Flächen, die im Eigen-
tum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Die 
Zuständigkeit ist noch zu klären. Ggf. kann eine 
entsprechende Auflage in die Baugenehmigung 
aufgenommen werden. Eine planungsrechtliche 
Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. 
Stattdessen wird ein entsprechender Hinweis in 
den Bebauungsplan aufgenommen (Textlicher 
Hinweis 2.8).  
Der Anregung, im Bereich 
des Knotenpunkts Hülshoff-
straße / Alhardstraße ein 
Sichtfeld in den Bebauungs-
plan einzutragen und festzu-
setzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.10) 
4.2  Untere Immissions-
schutzbehörde  
(11.07.2022)  
Es bestehen keine Bedenken.  
Aus lärmtechnischer Sicht bestehen gegen die 
Aussagen in der Begründung zum Bebauungs-
planentwurf keine Bedenken. Insgesamt wird die 
Bewertung der Lärmimmissionen in der Nachbar-
schaft gut anhand der Anforderungen aus der 
OVG-Rechtsprechung abgehandelt.  
Kritisch ist neben dem Einsatzbetrieb, der im Rah-
men der gegenseitigen Rücksichtnahme abzu-
handeln ist, auch die Ganztagesschulung mit der 
prognostizierten Überschreitung des IRW nach 
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genom-
men.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 621  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 20 
Nr.  Einwendende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
TA Lärm für WR-Gebiete an zwei Immissionsor-
ten. Die Konfliktbewältigung wird in das Bauge-
nehmigungsverfahren geschoben. Im vorliegen-
den Bebauungsplanverfahren wird aber aufge-
zeigt, dass die Lärmkonflikte lösbar sind, insoweit 
spricht nichts gegen die Konfliktverlagerung.  
4.3  LWL – Archäologie für 
Westfalen, Außenstelle 
Münster  
(04.07.2022) 
Es wird darauf hingewiesen, dass am 01.06.2022 
das neue Denkmalschutzgesetz NRW in Kraft 
getreten ist und daher die im Textlichen 
Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern zitierten 
Paragrafen zu aktualisieren sind. 
Der Textliche Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern 
wird zum Satzungsbeschluss an das neue Denk-
malschutzgesetz angepasst (siehe auch Abwä-
gung zu Stellungnahme 4.4). 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.4  Städtische Denkmal-
behörde (Bodendenk-
malpflege)  
(15.07.2022 und 
19.07.2022) 
Anlässlich des Inkrafttretens des neuen 
Denkmalschutzgesetzes wird für den Textlichen 
Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern eine neue 
Formulierung vorgegeben.  
Der Textliche Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern 
wird zum Satzungsbeschluss entsprechend der 
von der Städtischen Denkmalbehörde vorgegebe-
nen Formulierung neu gefasst (siehe auch Abwä-
gung zu Stellungnahme 4.3).  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Anlage A

1248 Zeichen

Anlage A zur V/0512/2022 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 621 im Bereich Vögeding-
platz / Alhardstraße in Nienberge herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den 
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Errichtung eines Feuerwehrhauses für die Freiwillige Feuerwehr in Nienberge.  
 
Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.  
 
Mit dem Satzungsbeschluss und der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt wird das 
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans abgeschlossen und der Bebauungsplan tritt in 
Kraft.  
 
Finanzierung 
Durch die mit der Vorlage verbundenen Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine unmittel-
baren Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnitts-
themen.

621_Plan

9333 Zeichen

I
IIIIII
II
IIIIII IIIIII
IRampe
16128201024462618
4442
888888
1315
150
4846443230363442
351717191940
11
7911
40381416
301822
2123
1
333329293131191919 a19 a21
1751 1513
23
535755
323436
911131538
357173735 a35 a353537 a2727
19
1951 a 842 b38 c42 a38 b32 a
12259 a1626
36 d36 c36 b36 a28612425 b182022
212963 a27 b6338 a38 d36 e42 c38 e5947108649 a449454332 c32 b25 c61 a3937
69696969696765 2523 a2321 a31 a17272727 a27 a7 a97171717171
353341
73737373737575757575
29 a5 b5 a53 b3 a25 a
26
421 a
38 f
48
28
30
Wasser
IIIIIVIVIV
I IIIII
IIIIIIIIIIII IIII IIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIII
II
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I
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III
II
II
IV
III
I
I
I
I
II
II
I I
III
I
III II
I
I
II IFlur 294638
29585250212121232323191919311529
Von-Schonebeck-RingVon-Schonebeck-RingVon-Schonebeck-Ring
LohmannwegLohmannweg
Harkingweg
GoesenwegGoesenwegVögedingplatz
FarwickwegHülshoffstraße
Hülshoffstraße
AlhardstraßeAlhardstraßeAlhardstraßeAlhardstraße
Mörikestraße688
1407
1122
1475
1124
215696168
697
397
116
778
1433
939596
213197198203204206191192193194195
281287288276289277279
324326327328329
284285
330347348349350351
286275278
325331321332320333334322335323336343344345346202205352341
392
337340342
384386388389390391
353
393
466467468469456470457458
9799100101 592736
762
90712581572667
13711372
764141842714171465
144114321434
908
147314711474
111411171119112311951215123912117661212
4281440
1121
529 555556511512514515
562563566567
578
557558560561612624630590631632635564
177
159
178179180
611640199212200201214
183184188189173190176196209210211637638600
218
207
220
718721
221227228
641
714222223224225226267271272290291292
268269
695737741742365366
313765
295
361364
432418421314315
293294296
360362363
559589633
595
182185
636639208717
500485495516530513
565
357
394387280283270
371372
359
380395383396385398
634
367369370377378379
416417433419
420463449464465499501486472460473461475498487
504505491492507508496509521522523524525526549527551528 552497510
476478479480531520
1596
1558381
978
719 580720
1560
774
506
10771276
217282
471477339462484
6661466
181GH89,00 m0,4FDöffentlichFuß- und Radweg80,03  m80,20  m80,20  m80,01  m
80,57  m80,38  m
80,20  m79,68  m
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 04.07. bis einschließlich 04.08.2022 öffentlichausgelegenen Entwurf.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ alsSatzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraftgetreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansZeichenerklärungFestsetzungen
II12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumÖffentliche GebäudeWirtschaftsgebäudeBestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null imDHHN2016)Bestandsangaben
Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr.621
621Nienberge -Vögedingplatz / AlhardstraßeNienberge291 : 500
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV.NRW. S. 1353)Kanaldeckel80,20  m
Maß der baulichen NutzungGrundflächenzahlGebäudehöhe, als Höchstmaß (in Meter überNormalhöhen-Null im DHHN2016)0,4GH89,00 mÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfFeuerwehrGrünflächenöffentliche GrünflächenParkanlageöffentlichAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Gebäude)Vorgeschlagener Baumstandort
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3BauNVO).1.2 Die Höhe baulicher Anlagen ist als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Normalhöhennull (mü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe (GH) gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. derAttika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO).1.3.Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung derBevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) überschreiten (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO).1.4 Im Bereich der durch Baugrenzen gesondert abgegrenzten kleineren überbaubaren Grundstücksfläche(5,00 m x 6,25 m) ist lediglich eine Terrasse mit Überdachung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m.§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO).1.5.Die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche ist mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oderRasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).1.6 Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davonausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Substratschichtmuss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).2 Hinweise2.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planenund Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.2.2 BodendenkmälerErste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen,Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläoontologie, Münster schriftlich mitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenenGrundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungendurchführen zu können (§ 26 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer derUntersuchungen freizuhalten.Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal unddie Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen(§ 16 DSchG).2.3 KampfmittelFür große Teile des Plangeltungsbereichs wurde eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung)festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systematische Absuche/Sondierung der Flächen, aufdenen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. Die konkret einzuhaltenden Vorgaben sind derStellungnahme der Feuerwehr Münster vom 11.01.2021 zu entnehmen.Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hinoder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten ausSicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr zu verständigen.2.4 AltlastenFür den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die UntereBodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren.2.5 ArtenschutzZur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von geschützten Tierarten sind möglicheRodungen grundsätzlich innerhalb der von § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Zeiträume(01.10. bis 28.02.) durchzuführen.2.6 Anlagen zur Nutzung solarer StrahlungsenergieDas extensiv begrünte Flachdach wird mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.2.7 ÜberflutungsschutzIn allen Gebäudeteilen soll die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m überNormalhöhennull (m ü. NHN) liegen, um Schäden infolge von Starkregenereignissen zu verhindern.2.8 SichtdreieckeAm Knotenpunkt Hülshoffstraße / Alhardstraße liegen die Sichtdreiecke teilweise im Bereich vonVerkehrsgrün. Aus Sicherheitsgründen ist das Sichtfeld von jeder die Sicht behindernden Bebauung,Bepflanzung oder anderweitiger Benutzung über 0,80 m Höhe - von der Fahrbahnoberkante ausgemessen - freizuhalten.

V-0512-2022-Anlage-2-Begruendung

66824 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 23 
B e g r ü n d u n g  
zum Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass ...................................................................................................................................... 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 6
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 7
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 8
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 9
6.2.4 Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 9
6.2.5 Dachform ........................................................................................................................... 9
6.2.6 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9
6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9
6.2.8 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9
6.2.9 Werbeanlagen ................................................................................................................. 10
6.3 Verkehrsflächen/Erschließung................................................................................................... 10
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 11
6.6 Grünflächen/Begrünung ............................................................................................................ 11
6.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 11
6.6.2 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 12
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12
6.8 Kampfmittel ................................................................................................................................ 17
6.9 Altlasten/Altstandorte ................................................................................................................. 18
6.10 Denkmalschutz/Archäologie ...................................................................................................... 18
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 18
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 18
8.1 Menschen .................................................................................................................................. 19
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 19
8.3 Boden/Fläche und Wasser ........................................................................................................ 20
8.4 Klima/Luft ................................................................................................................................... 20
8.5 Landschaft/Ortsbild .................................................................................................................... 21
8.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 21
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 21
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 23
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0512/2022

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 2 von 23 
1 Planungsanlass  
Die Feuerwehr Münster unterhält im Stadtteil Nienberge eine von 20 Löscheinheiten der 
Freiwilligen Feuerwehr Münster. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Einsatzaufgaben 
Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz ist elementar, um Menschenleben 
zu schützen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu erhalten. Das derzeitige Feuerwehrhaus 
an der Kurneystraße ist jedoch weder bedarfsgerecht noch entsprechend den geltenden Arbeits-
, Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet. Die Unfallkasse NRW als zuständige 
Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar 2019 moniert und die Stadt 
Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden.  
Da eine normkonforme Mängelbeseitigung am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe 
des Grundstücks (rund 500 m²) nicht möglich ist, soll das neue Feuerwehrhaus auf einer rund 
2.500 m² großen Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet werden. Das als Grünanlage angelegte 
städtische Grundstück befindet sich inmitten einer in den 1970er Jahren erfolgten 
Siedlungserweiterung in zentraler Ortslage von Nienberge.  
Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung 
vorausgegangen. Hierfür wurden insgesamt 13 Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils 
Nienberge anhand der Kriterien  
 Grundstücksgröße und Beschaffenheit;  
 Lage und Wegstrecken für Einsatzkräfte;  
 unabhängige Wegeführung und  
 Flächenverfügbarkeit  
näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale 
Lage im Stadtteil aus, wodurch dieser sehr gut erreichbar ist und die Einhaltung der Hilfsfristen 
gewährleistet. Insbesondere aus einsatztaktischen Gründen ist er gegenüber den übrigen 
untersuchten Standorten eindeutig vorzuziehen.  
Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der 
Verwaltung favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen 
wiederholt eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im 
Bereich des Vögedingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 
(Handlungsfeld soziale Infrastruktur) aufgenommen1.  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 2 wurde auch der westliche Teilbereich des 
Vögedingplatzes als mögliches Vorhabengrundstück in Betracht gezogen. Das Gutachten kommt 
jedoch zu dem Schluss, dass die Errichtung des Feuerwehrhauses auf der östlichen Teilfläche 
des Vögedingplatzes lärmtechnisch günstiger ist. Aufgrund der festgestellten geringeren 
Lärmauswirkungen und der optimalen Lage der Ausfahrt, aus der die Einsatzfahrzeuge ohne 
umständliche und lärmträchtige Kurvenfahrten nahezu geradlinig auf den Knotenpunkt 
1 Stadtteilentwicklungskonzept Nienberge / Häger  
(Stadt Münster, plan-lokal PartmbB, Februar 2020)  
2 Schalltechnisches Gutachten zum geplanten Feuerwehrgerätehaus am Vögedingplatz in 
Münster-Nienberge  
(nts Ingenieurgesellschaft mbH, Bericht-Nr. 0320 0081-2 vom 25.02.2022)

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 3 von 23 
Alhardstraße / Hülshoffstraße) zufahren können, soll das Feuerwehrhaus auf der östlichen 
Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet werden.  
Am 26.08.2020 fasste der Rat der Stadt Münster einen entsprechenden Errichtungsbeschluss 
(vgl. V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, auf der Teilfläche 
barrierefreie Wohnangebote und eine Großtagespflegeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen (vgl. 
V/0477/2016), aufgehoben. Nach der Inbetriebnahme des neuen Feuerwehrhauses soll der 
Altstandort an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden (vgl. 
Maßnahmenempfehlung SI 3, Stadtteilentwicklungskonzept Nienberge / Häger).  
Da für den Vorhabenstandort aktuell kein Bebauungsplan existiert, bemisst sich die 
planungsrechtliche Zulässigkeit derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In der näheren 
Umgebung des Geltungsbereichs ist von einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) 
auszugehen, weshalb das geplante Feuerwehrhaus nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans 
errichtet werden kann.  
Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren gemäß § 13a BauGB) keine vorherige Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit 
frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer 
Präsenzveranstaltung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum 
vom 21.06.2021 bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen auf der 
Internetpräsenz der Stadt Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. 
Wie gewohnt konnten zur Planung Stellungnahmen abgegeben und die Planung erörtert werden. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 01.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021. Die 
öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 621 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand 
vom 04.07.2022 bis zum 04.08.2022 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
2 Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rund 3.050 m² und umfasst die folgenden 
Flurstücke:  
Gemarkung Nienberge, Flur 29, Flurstück 215 sowie ein Teil des Flurstücks 742.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im Regionalplan Münsterland befindet sich die Fläche des Plangebiets im festgelegten 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Plangeltungsbereich als 
Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die erforderliche Ergänzung des Flächennutzungsplans um das 
Planzeichen „Feuerwehr“ erfolgt entsprechend der Verfahrensart nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 
im Nachgang im Wege der Berichtigung (113. Änderung des Flächennutzungsplans).

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 4 von 23 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Seit Außerkrafttreten des ursprünglich aufgestellten Bebauungsplans NI 2: „Nienberge Nord-
West“ im Jahr 1979 bemisst sich die Zulässigkeit von Vorhaben aufgrund der Einstufung als 
Innenbereich nach den Regelungen des § 34 BauGB. Der unwirksame Bebauungsplan NI 2 sah 
im Bereich der zu überplanenden Teilfläche des Vögedingplatzes ursprünglich einen 
Kindergarten vor. Im Bereich der heutigen Bestandsbebauung wurden Reine bzw. Allgemeine 
Wohngebiete (WR, WA) festgesetzt (vgl. Abbildung 1).  
Abbildung 1: Bebauungsplan NI II: „Nienberge Nord-West“ (seit 1979 unwirksam)  
Mit Ausnahme einer Zahnarztpraxis in der Alhardstraße 35 sind im Rahmen einer Ortsbegehung 
in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnnutzungen festgestellt worden. Es ist somit von 
einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) auszugehen. Bei einem Feuerwehrhaus handelt es 
sich planungsrechtlich um eine „Anlage der Verwaltung“, die gemäß § 3 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) in einem WR-Gebiet unzulässig ist. Selbst bei einer Einstufung als WA-Gebiet wäre 
eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB nicht gesichert, da Anlagen der Verwaltung in diesem Fall 
lediglich ausnahmsweise zulässig wären.  
Zur Realisierung des dringend benötigten Feuerwehrhauses besteht somit ein 
Planungserfordernis. Da der Bebauungsplan im Sinne der gebotenen planerischen 
Zurückhaltung nur städtebaulich erforderliche Regelungen treffen soll, wird der Bebauungsplan 
als einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB. Die Vorrausetzungen hierfür liegen vor:

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 5 von 23 
 Das Plangebiet befindet sich inmitten eines gewachsenen Wohngebietes und ist durch 
die Bestandsbebauung bereits entsprechend vorgeprägt.  
 Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets von ca. 3.050 m² und der 
dementsprechend zulässigen Grundfläche von weit weniger als 20.000 m² unterschreitet 
das Vorhaben die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Größenbeschränkungen.  
 Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterlägen. Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung 
von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder europäischer 
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht.  
Mit der Anwendung von § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften 
entfallen die Pflicht zur Durchführung einer frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß 
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nebst 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a 
BauGB und § 4c BauGB (Monitoring). Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Sonstigen Satzungen und Verordnungen sind von der Planung nicht betroffen.  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet befindet sich inmitten einer in den 1970er Jahren erfolgten Siedlungserweiterung 
im nordwestlichen Teil von Nienberge. Die Entfernung zum nordöstlich gelegenen 
Stadtteilzentrum mit verschiedenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten sowie der 
St.-Sebastian-Kirche beträgt nur wenige hundert Meter.  
Der überwiegend rasenbedeckte und baumbestandene Vögedingplatz wird durch eine breite 
Grünverbindung in Ost-West-Richtung in das Wohnquartier eingebunden. Neben seiner 
Bedeutung als verbindendes Grünelement erfüllt er mit seinen multifunktional nutzbaren 
Freiflächen eine Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die umliegenden Bewohner. 
Hervorzuheben ist hier der westlich an den Plangeltungsbereich angrenzende Kinderspielplatz 
der Kategorie A (alle Altersgruppen), der den westlichen Teil des Vögedingplatzes bildet.  
Innerhalb des Plangeltungsbereichs – d. h. auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes –
sollte ursprünglich ein Kindergarten errichtet werden. Da der Bedarf an anderer Stelle gedeckt 
wurde, erfolgte 1978/79 der Ausbau als öffentliche Grünanlage.  
Das nähere Umfeld besteht aus überwiegend I-geschossigen, teils in Atriumbauweise errichteten 
Wohnhäusern. In zweiter Reihe prägt jedoch auch Geschosswohnungsbau das städtebauliche 
Bild.  
Nach Süden hin wird das Plangebiet durch die Alhardstraße begrenzt, die über ein kurzes 
Verbindungsstück auf Höhe des Plangebiets unmittelbar an die übergeordnete Hülshoffstraße 
(L 529) angebunden ist.  
Das Plangebiet weist ein nahezu ebenes Geländeprofil auf.

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Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
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5 Planungsziele  
Ziel des Bebauungsplans ist es, auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den dringend notwendigen Neubau eines 
Feuerwehrhauses zu schaffen. Die Festsetzungen dienen der Sicherheit der Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wichtiger Belang in der 
Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.  
Der Baukörper soll sich städtebaulich in die Umgebung einfügen und den Charakter und die 
Qualitäten des Bestandsgebiets wahren. Die Planung zielt darauf ab, die Freiraumqualitäten der 
Grünanlage Vögedingplatz so weit wie möglich zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die im 
nördlichen Planbereich verlaufende Ost-West-Grünverbindung mitsamt der erhaltenswerten 
Hainbuchenreihe sowie der Erhalt der verbleibenden Grünfläche westlich des Plangebiets. Auf 
diese Weise ist sichergestellt, dass der einzige Spielbereich dieses Typs in der Stadtzelle seine 
Funktion auch weiterhin wahrnehmen kann.  
Neben den städtebaulichen Anforderungen (siehe oben) sollen die Festsetzungen des 
Bebauungsplans sicherstellen, dass das von der Stadt Münster aufgestellte Raumprogramm für 
Feuerwehrhäuser erfüllt werden kann, sodass wirtschaftliche und funktionale Synergieeffekte 
erzielt werden können.  
Die Planung sieht vor, das Feuerwehrgebäude längs zur Alhardstraße zu platzieren 
(vgl. Abbildung 2). Der Neubau soll dem neuen Standardbautyp der Stadt Münster entsprechen 
und wird somit fast baugleich mit den Gerätehäusern der Löschzuge Handorf und Sprakel sein 
(Wiederholungsplanung). Der größere, östliche Teil des Gebäuderiegels besteht aus Umkleide-, 
Sozial-, Besprechungs-, Technik- und Geräteräumen. Im Obergeschoss ist eine 
Gerätewartwohnung für Angehörige des Löschzugs vorgesehen, sodass sich das 
Feuerwehrhaus selbst, die technischen Anlagen und die Fahrzeuge jederzeit in einem 
einsatzbereiten Zustand befinden und zugleich eine „Bewachung“ der Liegenschaft gegeben ist. 
Der westliche Gebäudeteil besteht aus einer Fahrzeughalle mit vier Einstellplätzen. Die gemäß 
den städtischen Standards obligatorisch vorgesehene Erweiterungsoption für einen vierten 
Einstellplatz wird aufgrund der Zuständigkeit des Löschzugs Nienberge für Einsätze auf der 
Bundesautobahn A 1 bereits zu Beginn ausgeschöpft. Die Dachfläche wird begrünt und mit einer 
Photovoltaikanlage ausgestattet.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 7 von 23 
Abbildung 2: Vorentwurf Feuerwehrhaus Nienberge (Stand 01.02.2022) 
Auf der aus Sicherheitsgründen eingefriedeten Außenfläche werden u.a. Stellplätze für Pkw und 
Fahrräder, Zu- und Ausfahrten, Wege- und Aufstellflächen, sowie Vegetationselemente angelegt. 
Die nördlich des Feuerwehrgrundstücks verlaufende Hainbuchenreihe trennt die geplante 
Nutzung räumlich von der nördlich gelegenen Wohnbebauung ab.  
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen stellen die Festsetzungen bezüglich der Art und 
des Maßes der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung dar.  
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen, dem formulierten Planungsziel entsprechend, die 
Errichtung eines Feuerwehrhauses in den Ausmaßen des neuen Standardbautyps der Stadt 
Münster.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Kernfläche des Plangeltungsbereichs wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt (siehe Kapitel 6.5). Dies entspricht der 
übergeordneten Zielsetzung des Bebauungsplans. Der übrige Planbereich wird als öffentliche

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Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 8 von 23 
Grünfläche festgesetzt (siehe Kapitel 6.6). Eine Art der baulichen Nutzung im Sinne der 
Baugebietskategorien gemäß § 1 BauNVO wird in diesem Bebauungsplan nicht festgesetzt.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl und die 
zulässige Baukörperhöhe definiert:  
 Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht dem 
Orientierungswert für die Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 
BauNVO.  
 Die maximale Gebäudehöhe wird mit 89,00 m über Normalhöhennull (m ü. NHN) 
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Geländehöhe (rund 80,50 m) und der 
Anforderungen an den Überflutungsschutz kann das Feuerwehrhaus entsprechend dem 
zugrundeliegenden hochbaulichen Entwurf realisiert werden. Als maximale 
Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der Attika.  
Durch Berücksichtigung einer Sockelhöhe von 0,30 m (Höhe der Oberkante Fertigfußboden 
0,30 m über Oberkante der Gehwegaußenkante auf Höhe der geplanten Ausfahrt für die 
Einsatzfahrzeuge) wird gewährleistet, dass auch bei Starkregen ein ausreichender Schutz vor 
Überflutung der Räumlichkeiten gegeben ist (vgl. auch Kapitel 6.4).  
Das Feuerwehrhaus wird mit einer ortsfesten Sende- und Empfangsfunkanlage ausgestattet, um 
die Mitglieder des Löschzugs im Einsatzfall mit ihren Funkmeldeempfängern alarmieren zu 
können. Die für den digitalen Alarmumsetzer (DAU) erforderliche Antenne wird auf dem Dach des 
Feuerwehrhauses installiert. Zudem werden die baulichen Voraussetzungen geschaffen, auf dem 
Grundstück der Feuerwehr zur Warnung der Zivilbevölkerung im Katastrophenfall künftig eine 
Sirenenanlage errichten zu können. Beide Anlagen dienen der Abwehr von Gefahren für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Bebauungsplan setzt daher ergänzend fest, dass 
Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der 
Bevölkerung dienen, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe überschreiten dürfen.  
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an dem neuen städtischen 
Standardbautyp für Feuerwehrgerätehäuser. Durch die festgesetzten Dichteparameter (GRZ und 
Baukörperhöhe) ist sichergestellt, dass sich das Gerätehaus rücksichtsvoll in das gewachsene 
Wohngebiet einfügt. Weitere Festsetzungen sind zur Umsetzung der formulierten Planungsziele 
nicht erforderlich, zumal die Stadt Münster als Grundstückseigentümerin, Bauherrin und künftige 
Betreiberin die konkreten Ausführungsdetails des Vorhabens eigenständig festlegen kann.  
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Grundflächenzahl von 0,4 (sogenannte GRZ I) durch die 
Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO; 
sogenannte GRZ II) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden kann. Der 
damit ermöglichte Versiegelungsanteil von bis zu 85 % ist erforderlich, um die funktionalen 
Anforderungen auf dem relativ kleinen Baugrundstück erfüllen zu können. Insbesondere die 
notwendige Hoffläche vor der Wagenhalle, die u.a. für Rangiervorgänge, Wartungszwecke und 
Übungen vorzuhalten ist, aber auch die Kfz-Stellplätze für die Mannschaftsmitglieder fallen hier 
ins Gewicht. Die Erhöhung der zulässigen GRZ II von 0,6 auf 0,85 ist städtebaulich vertretbar, da 
das Vorhabengrundstück nördlich und westlich von auch künftig bestehenden öffentlichen 
Grünflächen begrenzt wird. Durch die vorgesehene Dachbegrünung, eine möglichst umfassende 
Begrünung unversiegelter Flächen, Baumpflanzungen sowie Ausführung der Kfz-Stellplätze mit

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 9 von 23 
versickerungsfähigem Oberflächenmaterial (z.B. Rasenfugenpflaster) werden nachteilige 
Auswirkungen auf die Umwelt bestmöglich verringert.  
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubare Grundstücksfläche entspricht der Grundfläche des neuen Standardbautyps der 
Stadt Münster. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich somit unmittelbar an dem 
geplanten Vorhaben. In einem im Bebauungsplan gesondert gekennzeichneten Bereich darf die 
Baugrenze für die Errichtung einer Überdachung überschritten werden, um den Aufenthalt auf 
der hier vorgesehenen Terrasse auch bei Regen zu ermöglichen.  
6.2.4 Bauweise und Bauform  
Aufgrund der bereits definierten baulichen Ausgestaltung des neuen Feuerwehrhauses sind keine 
Festsetzungen zur Bauweise und Bauform erforderlich.  
6.2.5 Dachform  
Das Feuerwehrhaus ist mit Flachdach (FD) auszuführen. Die getroffene Festsetzung greift den 
Charakter der umgebenden Dachlandschaft auf und entspricht dem Standardbautyp für neue 
Feuerwehrgerätehäuser (siehe oben).  
6.2.6 Material, Farbgebung  
Als Hauptmaterial für die Fassade ist Klinker im Farbton grau-beige vorgesehen. Teilbereiche der 
Fassade werden durch eine dunkle Schalung aus karbonisiertem Holz akzentuiert. Auf der dem 
Spielplatz zugewandten Westfassade wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung 
gepflanzt. Mittels Rankhilfe wird die geschlossene Hallenseite so komplett begrünt. Zur 
Sicherstellung von Materialität und Farbgebung bedarf es keiner planungsrechtlichen 
Festsetzung, da die Stadt Münster als Grundstückseigentümerin, Bauherrin und künftige 
Betreiberin die konkreten Ausführungsdetails des Vorhabens eigenständig festlegen kann.  
6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen  
Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sollen östlich und südlich des Baukörpers errichtet werden. Da 
kein Steuerungserfordernis besteht, werden diese im Bebauungsplan lediglich als Hinweis in die 
Planzeichnung aufgenommen. Die Position des Baufensters ist so festgelegt, dass auf dem 
Vorhabengrundstück insgesamt 21 Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden können.  
6.2.8 Freiflächen, Begrünung  
Die Freiflächen des Feuerwehrgrundstücks setzen sich u.a. aus Stellplätzen für Pkw und 
Fahrräder, Zu- und Ausfahrten, Wege- und Aufstellflächen sowie Vegetationselementen 
zusammen und werden in der Planzeichnung als Hinweis entsprechend dargestellt.  
Mit einer maximalen GRZ II von 0,85 (vgl. Kapitel 6.2.2) darf das Grundstück bis zu einem Anteil 
von 85 % versiegelt werden. Vor diesem Hintergrund trifft der Bebauungsplan Regelungen, die 
zu einer Abmilderung negativer ökologischer Auswirkungen führen sollen.  
Entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Grundstücksgrenze wird ein 2,0 bzw. 1,0 m 
breiter Pflanzgebotsstreifen festgesetzt. Ergänzend hierzu wird textlich festgesetzt, dass dieser 
Grünstreifen mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft 
zu bepflanzen ist. Mit dieser Regelung wird dazu beigetragen, dass die bestehende Ost-West-
Grünverbindung weiterhin großzügig erscheint. Außerdem wird eine Grundstückseingrünung

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Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
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zum westlich gelegenen Kinderspielplatz sowie zu der östlich angrenzenden Grünverbindung 
gewährleistet.  
Für den Baukörper wird eine extensive Dachbegrünung mit Erhaltungsverpflichtung festgesetzt. 
Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die 
Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen. Mit dieser Festsetzung wird der 
Verlust an wertvoller Grünfläche – in Kombination mit der festgesetzten GRZ II und dem 
festgesetzten Pflanzgebotsstreifen – zumindest teilweise kompensiert. Die Dachbegrünung wirkt 
sich positiv auf das Mikroklima aus und führt zu einem verzögerten Abfluss bei potenziellen 
Starkregenereignissen.  
6.2.9 Werbeanlagen  
Als kommunale Einrichtung werden auf dem Feuerwehrgrundstück keine kommerziellen und 
städtebaulich ggf. störenden Werbeanlagen installiert. Auf Ebene der Bebauungsplanung besteht 
kein Steuerungserfordernis.  
6.3 Verkehrsflächen/Erschließung  
Im Plangeltungsbereich werden keine Verkehrsflächen festgesetzt.  
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die südlich gelegene Alhardstraße. Auf Höhe des 
Plangebiets befindet sich ein kurzes Verbindungsstück, das die Alhardstraße unmittelbar an die 
übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) anbindet.  
Im Bereich der westlichen Zu- und Abfahrt ist eine gelbe Rundumleuchte vorgesehen, die im 
Einsatzfall – neben der zeitgleich erfolgenden Öffnung der Torzufahrt – auf ausrückende 
Einsatzfahrzeuge hinweist.  
Am Knotenpunkt Hülshoffstraße / Alhardstraße liegen die Sichtdreiecke teilweise im Bereich von 
Verkehrsgrün. Aus Sicherheitsgründen ist das Sichtfeld von jeder die Sicht behindernden 
Bebauung, Bepflanzung oder anderweitiger Benutzung über 0,80 m Höhe – von der 
Fahrbahnoberkante aus gemessen – freizuhalten. Die Installation einer Lichtsignalanlage ist nicht 
erforderlich.  
Mit den Buslinien 5 und N 85 ist eine ausreichende ÖPNV-Bedienqualität gewährleistet. Die 
Haltestellen Hermann-Hesse-Straße und Goesenweg sind mit einer Entfernung von 100 bzw. 
150 m fußläufig erreichbar.  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Es ist vorgesehen, das Grundstück an das Wasser- und Stromnetz des städtischen 
Netzbetreibers Stadtnetze Münster anzuschließen. Zur Heizenergieversorgung ist die Installation 
eine Erdwärmepumpe vorgesehen. Auf der Dachfläche des Feuerwehrhauses wird eine 
Photovoltaikanlage vorgesehen. In Abhängigkeit vom prognostizierten Stromverbrauch ist ggf. 
eine Ertüchtigung der nah gelegenen Trafostation vorzunehmen.  
Das Plangebiet soll im Trennverfahren entwässert und an die vorhandene Schmutz- und 
Regenwasserkanalisation angeschlossen werden. Die entsprechenden Hausanschlüsse und 
Hausanschlussschächte stehen im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks bereits zur 
Verfügung.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 11 von 23 
Bei der Größe der anzuschließenden Fläche wird voraussichtlich ein weiterer 
Regenwasseranschluss benötigt. Vorgeschlagen wird, das Gerätehaus mit den Hofflächen zum 
Abstellen der Fahrzeuge getrennt von der Entwässerung der Pkw-Parkplätze anzuschließen.  
Sollten auf Teilen der Hoffläche spezifische Nutzungen (z.B. Fahrzeugreinigung) vorgesehen 
werden, ist für diese Flächen sicherzustellen, dass das anfallende verunreinigte Wasser ggf. 
vorbehandelt und in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet wird. Hierbei ist z.B. durch 
Überdachung sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser Zugang zum 
Schmutzwasserkanal bekommt. Die Modalitäten sind im Bauantragsverfahren zu regeln und 
können der Entwässerungssatzung der Stadt Münster entnommen werden.  
Zur Reduzierung der abzuleitenden Niederschlagsmengen wird eine Dachbegrünung festgesetzt 
(siehe Kapitel 6.2.8). Darüber hinaus ist im Rahmen des nachgelagerten 
Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Pkw-Stellplätze mit offenporigem Belag 
ausgestattet werden können.  
Für das Plangebiet muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein 
Überflutungsnachweis geführt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt konnte das Kanalnetz noch nicht 
hydraulisch überprüft werden, da die Anforderung, durch die Aufwertung der Fläche mit einer 
kritischen Infrastruktur, an die öffentliche Kanalisation steigt. Dazu müssen detaillierte 
Überflutungsbetrachtungen durchgeführt werden. Auch das Überflutungsrisiko bei Starkregen in 
den umliegenden Straßen muss mitbetrachtet und überprüft werden. Es muss gewährleistet sein, 
dass die Einsatzfahrzeuge auch bei starken Niederschlägen ausrücken können. Zur Reduzierung 
der abzuleitenden Niederschlagsmenge ist vorgesehen, die Grünflächen vor dem 
Feuerwehrgebäude muldenartig auszuformen. Der Bebauungsplan enthält außerdem einen 
Hinweis, dass in allen Gebäudeteilen die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m 
über Normalhöhennull (m ü. NHN) liegen soll, um bei Starkregen einen ausreichenden 
Überflutungsschutz zu bieten. Die Höhe berücksichtigt eine Sockelhöhe von 0,30 m, bezogen auf 
die Oberkante der Gehwegaußenkante auf Höhe der geplanten Ausfahrt für die Einsatzfahrzeuge 
(80,34 m).  
Eine Konkretisierung und Sicherstellung der hier beschriebenen entwässerungstechnischen 
Maßnahmen erfolgen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Der gemäß Errichtungsbeschluss als Feuerwehrgrundstück vorgesehene Bereich des 
Plangebiets wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr 
festgesetzt.  
6.6 Grünflächen/Begrünung  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Gemäß dem formulierten Entwicklungsziel (vgl. Kapitel 5) soll die nördlich angrenzende 
Grünverbindung mitsamt der erhaltenswerten Hainbuchenreihe dauerhaft erhalten bleiben. Auch 
der östlich an das Feuerwehrgrundstück angrenzende, baumbestandene Bereich wird als 
öffentliche Grünfläche gesichert. Die Baumkronen der Hainbuchen werden teilweise auf das 
Grundstück der Feuerwehr hineinragen und perspektivisch auch die Dachflächen überragen. 
Damit verbunden ist ein Eintrag von Laub sowie eine eingeschränkte Belichtung.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
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6.6.2 Ausgleichsflächen  
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB. Als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem 
Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB verbunden, der Maßnahmen zum 
Ausgleich erfordert.  
6.7 Immissionsschutz  
Lärmimmissionen  
Aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnbebauung zum Vorhabengrundstück war gutachterlich 
zu klären, ob die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen mit den geltenden 
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Hierzu wurde durch das Büro nts 
Ingenieurgesellschaft mbH auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 
(TA Lärm) eine schalltechnische Untersuchung 2 durchgeführt. Bei den durchgeführten 
Prognoseberechnungen wurde zwischen dem Regelbetrieb (Schulungs- und Wartungsbetrieb) 
sowie dem Einsatzbetrieb, der zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 
Ordnung (z.B. Brände, Explosionen, Überschwemmungen und Unfälle) erforderlich ist, 
unterschieden.  
Für den Regelbetrieb sind im Rahmen schalltechnischer Untersuchungen die Betriebsszenarien  
 Abendschulung an Werktagen;  
 Ganztagsschulung an Wochenenden und  
 Gerätewartung an Werktagen  
untersucht worden. Im Sinne der Prognosesicherheit wurden sowohl für den Regelbetrieb als 
auch den Einsatzbetrieb Betriebszeiten, Auslastungen und Frequentierungen angesetzt, die laut 
Angaben der Feuerwehr der oberen Erwartungsgrenze  entsprechen. Die umgebende 
Wohnbebauung wird entsprechend der faktischen Nutzung mit dem Schutzanspruch eines 
Reinen Wohngebiets (WR)  betrachtet. Der Einsatz des Einsatz- oder Martinshorns bei der 
Abfahrt wird entsprechend dem Urteil 2 K 1345/15 des Verwaltungsgerichts Münster vom 
05.04.2017 bei der schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt.  
Neben der in diesem Bebauungsplan festgesetzten Verortung des Feuerwehrhauses im östlichen 
Teilbereich des Vögedingplatzes ( Variante 1) wurde im Rahmen der Untersuchung auch der 
westliche Teil des Vögedingplatzes ( Variante 2) als mögliche Fläche für das Feuerwehrhaus 
mitbetrachtet.  
Eine relevante Geräuschvorbelastung durch weitere Anlagen, die der TA Lärm unterliegen, liegt 
vor Ort nicht vor. Damit beschreiben die Ergebnisse die Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm. 
Im Ergebnis der Berechnungen für den Regelbetrieb werden die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags an allen betrachteten Immissionsorten  
 bei Abendschulungen bei der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 1 
um mindestens 2 dB(A) und bei der nicht weiterverfolgten Variante 2 um mindestens 
4 dB(A) unterschritten;  
 bei Ganztagsschulungen überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich an 
den Wohngebäuden Alhardstraße 38 (IO 19.1) und Alhardstraße 40 (IO 20.2) liegen bei

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
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Variante 1 Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) vor. Bei Variante 2 sind an den 
Wohngebäuden Alhardstraße 34, 36 und 38 (IO 17.1 bis IO 19.1) ebenfalls 
Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) festzustellen;  
 bei Gerätewartungen bei Variante 1 an allen Immissionsorten eingehalten bzw. 
unterschritten. Bei Variante 2 wird der Immissionsrichtwert überwiegend eingehalten 
bzw. unterschritten. Lediglich an den Wohngebäuden Alhardstraße 36 (IO 18.1) und 
Alhardstraße 38 (IO 19.1) liegen bei Variante 2 Überschreitungen von maximal 2 dB(A) 
vor.  
Die zulässigen Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden bei allen Szenarien 
für den Regelbetrieb an allen Immissionsorten deutlich unterschritten.  
Im Ergebnis der Berechnungen für den Einsatzbetrieb werden an allen betrachteten 
Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete von  
 50 dB(A) tags um mindestens 2 dB(A) bei Variante 1 und um mindestens 1 dB(A) bei 
Variante 2 unterschritten. 
 35 dB(A) nachts an mehreren Immissionsorten um bis zu 10 dB(A) bei Variante 1 und 
um bis zu 12 dB(A) bei Variante 2 überschritten.  
Die zulässigen Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden im Einsatzbetrieb 
tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten, im Einsatzbetrieb nachts bei beiden 
Planungsvarianten an mehreren Immissionsorten jedoch überschritten. Die Überschreitungen 
betragen bis zu 17 dB (Variante 1) bzw. 18 dB (Variante 2).  
Bewertung der Ergebnisse  
Insgesamt ist festzustellen, dass im Hinblick auf die maßgeblichen Immissionsorte der Bebauung 
an der Alhardstraße Variante 1, d.h. eine Bebauung der östlichen Teilfläche des 
Vögedingplatzes, schalltechnisch günstiger abschneidet. Lediglich im Szenario Abendschulung 
ist sie der Variante 2 unterlegen. Gleichwohl unterschreitet sie den Immissionsrichtwert für Reine 
Wohngebiete noch um mindestens 2 dB(A).  
Immissionsschutzrechtlich ist hier das Szenario Einsatzbetrieb (nachts) maßgeblich. Die 
Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete (WR) und Allgemeine Wohngebiete (WA) werden 
bei beiden Varianten überschritten. Nur bei Variante 2 wird jedoch auch der Immissionsrichtwert 
für Mischgebiete (MI) von 45 dB(A) nachts um bis zu 2 dB(A) überschritten. Bei Variante 1 wird 
dieser MI-Richtwert, bei der noch von gesunden Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen 
ausgegangen werden kann, hingegen eingehalten. Dies erlaubt somit eine Prüfung im Sonderfall 
(siehe ausführliche Herleitung unten). Variante 2 wird aufgrund der Überschreitung des MI-
Richtwertes nicht weiterverfolgt. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden ausschließlich der 
Standort auf der östlichen Teilfläche weitergehend betrachtet und im Lichte der aktuellen 
Rechtsprechung bewertet.  
Im Regelbetrieb werden bei der Ganztagsschulung die Immissionsrichtwerte bei dem zugrunde 
gelegten strengen Schutzanspruch eines Reinen Wohngebietes (WR) bei der weiterverfolgten 
Variante 1 an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten (siehe oben). Im 
schalltechnischen Gutachten wird dargelegt, dass diese Überschreitung etwa durch eine 
Reduzierung der Leerlaufgeräusche der Feuerwehrfahrzeuge von 60 Minuten auf 20 Minuten pro 
Fahrzeug vermieden werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedoch auch andere

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Maßnahmen zur Lärmminderung denkbar. Eine vorweggenommene Beschränkung auf Ebene 
des Bebauungsplans ist daher nicht angezeigt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch entsprechende Nebenbestimmungen 
gewährleistet. 
Aufgrund der örtlichen Situation und der erforderlichen Funktionalität des Feuerwehrstandortes 
scheiden Schallschutzwände zum Schutz der Wohngebäude in der Abwägung aus, da diese 
städtebaulich nicht mit der gewachsenen Bestandsbebauung harmonieren würden. Sie würden 
die zu schützenden Nachbargrundstücke vielmehr optisch stören. Im Bebauungsplan werden 
daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.  
Im Einsatzbetrieb werden die Immissionsrichtwerte für WR-Gebiete nachts um bis zu 10 dB(A) – 
bis zu 17 dB(A) bei kurzzeitigen Geräuschspitzen – deutlich überschritten. Im vorliegenden 
Bebauungsplan wird darauf abgestellt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine 
Prüfung im Sonderfall erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 
hat am 23.09.2019 geurteilt, dass in der Baugenehmigung für ein Feuerwehrhaus festgelegt 
werden kann, dass für den Einsatz- oder Notfallbetrieb für alle nächstgelegenen Wohngebäude 
lediglich das Schutzniveau von Mischgebieten, bei dem noch von gesunden Wohn- und 
Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann, eingehalten werden muss (Aktenzeichen 
10 A 1114/17). Begründet wird dies damit, dass die Zumutbarkeit höher angesetzt werden kann, 
wenn eine sozial anerkannte Tätigkeit nur an einem bestimmten Standort durchgeführt werden 
kann oder wenn die geräuschverursachende Tätigkeit einem gesellschaftlich wünschenswerten 
Zweck dient (soziale Adäquanz). Hierzu führt das OVG NRW aus, dass davon auszugehen ist, 
„dass jedermann die beim Einsatz von Ordnungs- und Rettungskräften verursachten 
unvermeidlichen Immissionen im Grundsatz toleriert, weil er solche Einsätze für das 
Funktionieren der Gesellschaft, der er angehört, für unerlässlich hält, und er so auch für sich 
selbst im Notfall Sicherheit oder Rettung erwarten darf.“ Neben der sozialen Adäquanz können 
auch Einschränkungen der zeitlichen Nutzung und eine besondere Standortbindung des 
Vorhabens für eine Anwendung der Sonderfallprüfung sprechen.  
Einschränkend weist das OVG NRW darauf hin, dass Standortwahl und Betrieb eine intensive 
Prüfung und Abwägung erfordern: „Gleichwohl kann es die Gemeinde […] nicht dabei belassen, 
auf die soziale Adäquanz der bei dem Betrieb des Feuerwehrhauses auftretenden Emissionen 
zu verweisen, sondern muss dafür sorgen, dass diese auch in ihrer örtlichen Ausprägung 
tatsächlich sozial adäquat sind. Sie muss sich bereits im Vorfeld einer solchen Standortauswahl 
Rechenschaft darüber ablegen, weshalb gerade der ausgewählte Standort in Betracht kommt, 
und überdies alle verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um die Immissionsbelastung der 
benachbarten störempfindlichen Nutzer möglichst gering zu halten.“  
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des OVG NRW zwischenzeitlich 
bestätigt (Beschluss vom 15.09.2020, Aktenzeichen 4 B 46.19 und Beschluss vom 29.03.2022, 
Aktenzeichen 4 C 6.20).  
Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hält die genannten Bewertungsmaßstäbe 
ein:  
Standortwahl  
Die Standortwahl erfolgte auf Grundlage einer sorgfältigen Prüfung alternativer Standorte im 
Stadtteil Nienberge unter Anwendung der Kriterien

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Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
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 Grundstücksgröße und Beschaffenheit;  
 Lage des Feuerwehrhauses unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunktes und 
der Wegstrecken für Einsatzkräfte;  
 unabhängige Wegeführung und  
 Flächenverfügbarkeit.  
Von den insgesamt 13 untersuchten Standorten kamen nur fünf in die engere Auswahl. Im 
Gesamtergebnis stellte sich die Rangfolge wie folgt dar:  
1. Vögedingplatz  
2. Grundstück Ev. Lydia-Kirchengemeinde, Plettendorfstraße 5  
3. Waltruper Weg / EDEKA  
4. Feldstiege 28  
5. Altenberger Straße 25  
Nur der Standort Vögedingplatz konnte bei allen drei Kriterien mit der Schulnote „sehr gut“ 
abschneiden. Der zweitplatzierte Standort, das Grundstück der Ev. Lydia-Kirchengemeinde steht 
nicht mehr zur Verfügung. Bei dem schon deutlich schlechter bewerteten Standort Waltruper 
Weg / EDEKA wurde die schwierige Zu- und Abfahrtssituation bemängelt. Auch die übrigen 
Standorte aus der engeren Auswahl konnten, insbesondere aufgrund der weniger zentralen 
Lagen, nicht überzeugen.  
Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine äußerst zentrale Lage aus. 
Er kann einerseits von den Wohnadressen der Mitglieder des Löschzugs gut und innerhalb 
kürzester Zeit erreicht werden und andererseits können Einsatzstellen sowohl im Stadtteil 
Nienberge als auch auf der Bundesstraße B 54 und der Autobahn A 1 sowie den wachsenden 
Gewerbegebieten schnell erreicht werden. Der Standort ist von mehreren Seiten erreichbar und 
es müssen die wenigsten Knotenpunkte mit Lichtsignalanlagen passiert werden. Außerdem 
müssen die Einsatzkräfte keine gefährlichen Kreuzungspunkte passieren. Eine nahezu direkte 
Ausfahrt auf die übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) ist gegeben. Einsatztaktisch besteht ein 
nahezu optimaler Einsatzradius, sodass die vorgegebenen Hilfsfristen eingehalten werden 
können. Dies verdeutlicht auch die Isochronendarstellung, die im Rahmen der Standortbewertung 
erstellt wurde (vgl. Abbildung 3).

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 16 von 23 
Abbildung 3: Erreichbarkeitsanalyse für den Standort Vögedingplatz  
Dunkelgrün und hellgrün:  Die geplanten Eintreffzeiten werden regelmäßig eingehalten.  
Gelb:  Die geplanten Eintreffzeiten werden gelegentlich überschritten.  
Rot:  Die geplanten Eintreffzeiten werden mehrmals überschritten.  
Auch bei einer Erweiterung des Stadtteils ist eine flächendeckend gute Erreichbarkeit 
sichergestellt. Dies gilt auch bei Realisierung des geplanten neuen Wohngebiets an der 
Feldstiege.  
Darüber hinaus ist das bereits im städtischen Eigentum stehende Grundstück ausreichend 
dimensioniert und für die Errichtung des Standardgebäudetyps „Feuerwehrhaus Typ 
Handorf/Sprakel“ günstig zugeschnitten.  
Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung  
Es werden verhältnismäßige Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung ergriffen. 
Hierzu gehört z.B. die Installation einer gelben Rundumleuchte im Zu- und Abfahrtsbereich, 
wodurch im Regelfall auf den Gebrauch des Einsatzhorns verzichtet werden kann. Außerdem soll 
festgelegt werden, dass die Bremssysteme der Einsatzfahrzeuge mit Schalldämpfern an den 
Luftdruckventilen ausgestattet werden sollen. Weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Stands 
der Technik sollen in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung festgeschrieben werden. 
Dies könnten zum Beispiel sein: Lärmarme Sektionaltore, verschraubte Regenrinnen im Bereich

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 17 von 23 
der Kfz-Ausfahrten, asphaltierte Zufahrtswege (bzw. fugenarme Pflasterung mit einer 
Fugenbreite > 3 mm) oder die oben beschriebene Begrenzung der Leerlaufgeräusche der 
Feuerwehrfahrzeuge während einer Ganztagsschulung von 60 Minuten auf 20 Minuten pro 
Fahrzeug. Die Errichtung einer Lärmschutzwand scheidet als Lärmminderungsmaßnahme 
hingegen aus (siehe oben).  
Die obigen Ausführungen zu den allgemeinen Überschreitungen gelten ebenso für die 
Überschreitungen der Immissionswerte für Geräuschspitzen. Das Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) äußerte sich bezüglich der 
Spitzenpegel dahingehend, dass bei einem Maximalpegel von 80 dB(A) bei geschlossenen 
Fenstern keine Aufwachreaktion zu erwarten sei. Dieses hatte das Gericht in der o.g. 
Entscheidung nicht beanstandet und sieht bis hin zu diesem Wert keine Gesundheitsgefahr. 
Spitzenpegel über 80 dB(A) sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.  
Fazit der immissionsschutzrechtlichen Bewertung  
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Betrieb des Feuerwehrhauses zu keinen 
unzumutbaren Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
führt. Die vorangegangene Standortprüfung sowie die vorgesehenen 
Lärmminderungsmaßnahmen rechtfertigen, dass im Einsatzfall ausnahmsweise nur das 
Schutzniveau von Mischgebieten (MI) eingehalten wird. Die lediglich an zwei Immissionsorten 
ermittelte Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei Ganztagesschulungen von bis zu 1 bis 
3 dB(A) kann durch entsprechende Vorgaben in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 
vermieden werden. In der Abwägung gegenüber den Schutzansprüchen der Nachbarschaft 
dominiert hier der in der Bauleitplanung zu berücksichtigende Belang der Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Das dringend benötigte neue 
Feuerwehrhaus ist sozialadäquat und leistet einen lebensnotwendigen Beitrag zur Sicherheit der 
Bürgerinnen und Bürger in Nienberge.  
Luftschadstoffimmissionen  
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische 
Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Belange aus Luftschadstoffimmissionen 
stehen der Umsetzung der Planung nicht entgegen.  
6.8  Kampfmittel  
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) hat anhand einer 
Luftbildauswertung für große Teile des Plangeltungsbereichs eine Kriegsbeeinflussung 
(Bombardierung) festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systemische 
Absuche/Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. 
Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Die 
konkret einzuhaltenden Vorgaben sind der Stellungnahme der Feuerwehr Münster 3 zu 
entnehmen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
3 Überprüfung des Grundstücks Vögedingplatz, 48161 Münster auf Kampfmittel  
(Feuerwehr der Stadt Münster, Stellungnahme vom 11.01.2021)

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 18 von 23 
6.9 Altlasten/Altstandorte  
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenflächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.  
6.10 Denkmalschutz/Archäologie  
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler gemäß § 2 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Nach Aussage der LWL-Archäologie für Westfalen könnten bei Erdarbeiten im Planbereich 
paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen 
und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-Kaltzeit) angetroffen werden. Den Umgang mit 
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.  
7 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 0,31 ha 100 %
Gemeinbedarfsfläche 0,25 ha 81 %
Öffentliche Grünfläche 0,06 ha 19 %
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll  
Im Stadtteil Nienberge sollen mit dem vorliegenden Bebauungsplan die planerischen 
Voraussetzungen zur Errichtung eines Feuerwehrhauses geschaffen werden. Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf eine Teilfläche des Vögedingplatzes.  
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich 
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 
20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige 
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-
Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Vorbereitung oder 
Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht.  
Im Rahmen von beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung entfallen die formale 
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im hier 
vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst dargestellt. Dabei werden die derzeitige 
Umweltsituation und die prognostizierten Auswirkungen der Planung kurz dargestellt.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 19 von 23 
8.1 Menschen  
Beim Plangebiet handelt es sich um eine bislang locker mit Bäumen bestandene öffentliche 
Grünfläche, die der örtlichen Naherholung dient. Sie geht westlich des Plangebiets in einen 
Spielplatz Typ „A“ über, der das Wohnquartier als Spielfläche versorgt.  
Mit der Planung geht der Charakter des kleinen Stadtteilparks weitgehend verloren und 
beschränkt sich zukünftig auf den Spielplatz. Der am nördlichen Rand vorhandene Weg sowie 
eine begleitende Baumreihe bleiben zur Erhaltung der Durchlässigkeit für Fußgänger und 
Radfahrer als 6,0 m breiter Grünstreifen erhalten.  
Der Planungsraum wird bislang kaum durch Lärmimmissionen tangiert. Um die Auswirkungen der 
Etablierung des Feuerwehrstandorts auf die Nachbarschaft zu untersuchen, wurde ein 
schalltechnisches Gutachten 2 beauftragt. Maßstab für die Beurteilung ist die Technische 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung 
wurde neben dem Planfall auch eine zweite Variante auf der Westseite des Vögedingplatzes 
(Spielplatz) untersucht. Aufgrund der schalltechnisch besseren Ergebnisse wurde diese Variante 
jedoch nicht weiterverfolgt.  
Als Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens lässt sich feststellen, dass die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Regelbetrieb weitgehend eingehalten und nur an zwei 
Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der örtlichen Situation 
und der erforderlichen Funktionalität des Feuerwehrstandorts sind Lärmminderungsmaßnahmen 
in Form von Schallschutzwänden zum Schutz der Wohngebäude nicht geeignet.  
Im Einsatzbetrieb werden die Immissionsrichtwerte für WR-Gebiete um bis zu 10 dB(A) (bis zu 
17 dB(A) bei kurzzeitigen Geräuschspitzen) – und damit deutlich – überschritten. Im Zuge einer 
rechtlichen Bewertung wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt (vgl. Kapitel 6.7), 
dass auf der Grundlage einer vorhergehenden Standortuntersuchung in Nienberge, der 
gegebenen Sozialadäquanz einer Feuerwehr und in Verbindung mit der Ausschöpfung möglicher 
Minderungsmaßnahmen der Standort verträglich ist. Im Einsatzfall wird dabei ausnahmsweise 
nur das Schutzniveau von Mischgebieten (MI) eingehalten. 
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Der Vögedingplatz stellt sich im Plangebiet als Rasenfläche mit einem lockeren, ca. 40 Jahre 
alten Baumbestand aus vorwiegend heimischen Baumarten dar. Sonstige Biotopstrukturen sind 
nicht anzutreffen. Geschützte oder besonders schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft sind 
nicht anzutreffen.  
Im Zuge der Bebauung wird, mit Ausnahme der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im 
nördlichen und östlichen Plangebiet, das gesamte Gebiet neugestaltet. Zu diesem Zweck müssen 
etwa 30 Bäume gerodet werden. Bei einer zulässigen Überschreitung der GRZ bis 0,85 ist eine 
starke Versiegelung des Gebiets zu erwarten. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sollen u.a. durch 
eine Dachbegrünung gemindert werden. Im Zuge der nachfolgenden Freiflächenplanung sind auf 
dem Feuerwehrgelände einzelne Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen möglich. 
Entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Grundstücksgrenze wird ein 
Pflanzgebotsstreifen festgesetzt. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur 
und Landschaft erfolgt nicht, da im angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 20 von 23 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.  
Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz erfolgte eine avifaunistische Kartierung. Im 
Rahmen einer Artenschutzprüfung wurde frühzeitig geprüft, ob durch die Planung 
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berührt sein könnten. Es 
wurde ein artenschutzrechtliches Fachgutachten4 erstellt.  
Die Prüfung ergab, dass die Betroffenheit planungsrelevanter Arten aufgrund der 
Biotopausstattung größtenteils ausgeschlossen werden kann. Für die Vogelarten Bluthänfling 
und Girlitz konnte das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet nicht 
vollständig ausgeschlossen werden. Für diese beiden Arten befinden sich im Umfeld jedoch 
geeignete Habitatstrukturen, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben ist.  
Eine Funktion des Plangebiets als essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten kann 
laut Gutachten ebenfalls ausgeschlossen werden.  
Um das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung 
(u.a. Rodung der Gehölze) nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis mit Ausschlusszeiten für 
Gehölzentnahmen.  
8.3 Boden/Fläche und Wasser  
Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen 
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung genutzt werden. Die Planung vermeidet durch die erschlossene Lage eine 
zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Diese Entwicklung erfolgt dabei 
allerdings zu Lasten einer öffentlichen Grünfläche. 
Das Plangebiet weist gemäß den Darstellungen im Umweltkataster der Stadt Münster keine 
besonderen Qualitäten für den Boden- oder Gewässerschutz auf. Die Auswirkungen 
beschränken sich damit im Wesentlichen auf die zu erwartende Bodenversiegelung von bis zu 
85 % und die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie 
erhöhter Abfluss und verringerte Grundwasserneubildung. Ausgleichend wirkt hier bis zu einem 
gewissen Grade die vorgesehene Dachbegrünung. Die Anlage wasserdurchlässiger Materialien 
bei der Anlage der Stellplätze soll im Zuge des Bauantrags geprüft werden. Naturschutzrechtlich 
erforderliche Ausgleichsmaßnahmen fallen nicht an (vgl. Kapitel 8.2).  
Im Plangebiet sind keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.  
8.4 Klima/Luft  
Unter lufthygienischen Gesichtspunkten weist der Planungsraum die allgemeinen 
Hintergrundbelastungen des Stadtgebiets auf. Relevante Emissionsquellen sind in der 
4 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 1) zum geplanten Bauvorhaben eines Feuerwehrhauses 
am Vögedingplatz im Bereich der Stadt Münster – Stadtteil Nienberge –  
(Wittenborg – Büro für Landschaftsökologie & Umweltplanung – Hamm, Dezember 2020)

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 21 von 23 
Nachbarschaft nicht vorhanden. Die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden 
sowohl im Bestand als auch bei Realisierung der Planung sicher eingehalten.  
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung 
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Gemäß Umweltkataster sind keine gesamtstädtisch relevanten klimaökologischen 
Ausgleichsfunktionen vorhanden. Lokal handelt es sich gemäß dem Fachinformationssystem 
Klimaanpassung (LANUV-NRW) bei der das Plangebiet umgebenden Bebauung um ein 
Klimatop, das als „Stadtrandklima“ zu bezeichnen ist. Hier können demnach mäßige nächtliche 
Überwärmungen auftreten. Die vorgesehene Versiegelung wirkt sich dahingehend tendenziell 
verstärkend aus. Aufgrund der Kleinflächigkeit der örtlichen Freifläche hat das Plangebiet 
allerdings keine ausgeprägte klimatische Ausgleichsfunktion für die benachbarte Bebauung. Mit 
der geplanten Dachbegrünung kann bei potenziellen Starkregenereignissen ein verzögerter 
Abfluss erzielt werden. Eine vergleichbare Wirkung hat die Anlage versickerungsfähiger Beläge 
auf den Stellplätzen, die im Zuge der Baugenehmigung geprüft werden soll. Eine Begrünung nicht 
zwingend zu befestigender Freiflächen, insbesondere durch Baumpflanzungen, kann zudem 
Temperaturerhöhungen mindern. Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sind somit in 
dieser Hinsicht keine erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster und leistet 
damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz im Zuge einer Neubaumaßnahme. 
8.5 Landschaft/Ortsbild  
Beim Plangebiet handelt es sich um eine gestaltete Grünfläche, die sich auf das Erscheinungsbild 
im Quartier positiv auswirkt. Mit der Realisierung der Planung geht diese Funktion weitgehend 
verloren. An die Stelle tritt ein Gebäudekomplex, der sich von seiner Kubatur jedoch in das Umfeld 
einfügt. Als prägende Struktur bleibt die Baumreihe aus Hainbuchen am nördlichen Rand des 
Plangebiets erhalten und schirmt das geplante Gebäude von der vorhandenen Wohnbebauung 
optisch wirksam ab. Auch die geplante Dachbegrünung führt vor allem auf den I-geschossigen 
Gebäudeteilen der Feuerwehr zu einer optischen Aufwertung.  
8.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet. Für 
den Fall der Entdeckung von Bodendenkmälern enthält der Bebauungsplan einen 
entsprechenden Hinweis.  
Als maßgeblicher Verlust an Sachgütern ist der Verlust von ca. 30 Bäumen zu verzeichnen.  
9 Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt die allgemeine Zielsetzung, auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den dringend benötigten Neubau eines 
Feuerwehrhauses für den Löschzug Nienberge zu schaffen.  
Mit der geplanten Neubebauung gehen rund 50 % der öffentlichen Grünflächen für die 
Erholungsnutzung verloren. Eine vergleichbare großzügige Freifläche steht im Ortskern von 
Nienberge damit nicht mehr zur Verfügung. Außerdem geht mit der Planung der Verlust von

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 22 von 23 
ca. 30 knapp 40 Jahre alten Bäumen einher. Gleichwohl bleibt der großzügige, mit Bäumen 
bestandene Kinderspielplatz erhalten. Von noch größerer Bedeutung ist, dass die bestehende 
Ost-West-Grünverbindung ihre Freiraumqualitäten weiterhin entfalten kann. Die Hainbuchenreihe 
wird auch künftig standortprägend sein, zumal sich das Feuerwehrhaus mit seiner I- bis II-
geschossigen Kubatur städtebaulich zurückhaltend in die ebenfalls durch Flachdachbauten 
geprägte Umgebung einfügt.  
Während die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete (WR) im Regelbetrieb 
lediglich an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten werden, werden im 
Einsatzfall Überschreitungen von bis zu 10 dB(A) erwartet. Hierbei können auch kurzzeitige 
Geräuschspitzen auftreten, die den Richtwert um bis zu 17 dB(A) überschreiten. Damit werden 
jedoch die Richtwerte für Mischgebiete (MI) noch eingehalten. Das geringere Schutzniveau ist 
gerechtfertigt, da die vorausgegangene Standortuntersuchung ergeben hat, dass der 
Vögedingplatz die Anforderungen der Feuerwehr am besten erfüllt. Zudem werden 
verhältnismäßige Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft. Eine soziale Adäquanz im Sinne 
eines gesellschaftlich wünschenswerten Zwecks ist gegeben. Auf eine aktive 
Lärmschutzmaßnahme, z. B. in Form einer Lärmschutzwand, wird verzichtet, da diese 
städtebaulich nicht mit der gewachsenen Bestandsbebauung harmonieren und sich auf die 
Nachbarschaft störend auswirken würde. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass auch ohne 
Lärmschutzwand die Richtwerte für Mischgebiete (MI) eingehalten werden, sodass stets gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind.  
Die zu erwartende Bodenversiegelung von bis zu 85 % wirkt sich nachteilig auf den 
Wasserhaushalt sowie das Mikroklima aus. Durch die im Bebauungsplan gesicherte 
Dachbegrünung werden die Auswirkungen jedoch soweit als möglich reduziert. Zudem wird 
angesichts der erschlossenen Lage eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im 
Außenbereich vermieden.  
Artenschutzrechtliche Konflikte können unter Berücksichtigung der Fällzeitenregelung 
ausgeschlossen werden und stehen einer Realisierung der Bebauung nicht entgegen.  
Die Planung ermöglicht die Errichtung eines Feuerwehrhauses auf einem Grundstück, das unter 
allen untersuchten Standorten in Nienberge am besten geeignet ist, die Einsatzaufgaben 
Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz ordnungsgemäß zu erfüllen. Der 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wichtiger 
Belang in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, wird Rechnung getragen. Die Planung trägt 
letztlich dazu bei, Menschenleben zu schützen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu 
erhalten. Vor diesem Hintergrund sind in der Gesamtabwägung die sozialen Belange an 
Brandschutz und körperlicher Unversehrtheit sehr hoch zu gewichten. Trotz der Teilbebauung 
des Vögedingplatzes bleiben mit dem bestehenden Kinderspielplatz und der Hainbuchenreihe im 
zu erhaltenden Ost-West-Grünzug Freiraumqualitäten erhalten.  
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt und Maßnahmen zur Minderung 
nachteiliger Umweltauswirkungen werden getroffen (u.a. Lärmvermeidung und Dachbegrünung). 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen liegt insofern eine Planung 
vor, die städtebauliche, soziale und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung / Seite 23 von 23 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die weitere Konkretisierung der hochbaulichen Planung – Entwurfsplanung, 
Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie die Ausstattung mit beweglichem Mobiliar – bis hin 
zur abschließenden Kostenfeststellung (nach Fertigstellung der Baumaßnahme) erfolgt im 
üblichen Rahmen der anstehenden Planungsschritte durch das Amt für Immobilienmanagement 
der Stadt Münster.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am 
__________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 621: 
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße.  
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0512-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5096 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen 
nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 
Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).  
1.2  Die Höhe baulicher Anlagen ist als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe (GH) gilt der höchste 
Punkt der Dachfläche bzw. der Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.  Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. 
Warnung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) 
überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.4  Im Bereich der durch Baugrenzen gesondert abgegrenzten kleineren überbaubaren 
Grundstücksfläche (5,00 m x 6,25 m) ist lediglich eine Terrasse mit Überdachung zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO).  
1.5.  Die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche ist mit Sträuchern, bodendeckenden 
Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB).  
1.6  Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon 
ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die 
Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB).  
2  Hinweise  
2.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
2.2  Bodendenkmäler  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläoontologie, 
Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0512/2022

Bebauungsplan Nr. 621: 
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 16 DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind 
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG).  
2.3  Kampfmittel  
Für große Teile des Plangeltungsbereichs wurde eine Kriegsbeeinflussung 
(Bombardierung) festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systematische 
Absuche/Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. Die 
konkret einzuhaltenden Vorgaben sind der Stellungnahme der Feuerwehr Münster vom 
11.01.2021 zu entnehmen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche 
Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr zu verständigen.  
2.4  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
zu informieren.  
2.5  Artenschutz  
Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von geschützten Tierarten sind 
mögliche Rodungen grundsätzlich innerhalb der von § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 
vorgegebenen Zeiträume (01.10. bis 28.02.) durchzuführen.  
2.6  Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie  
Das extensiv begrünte Flachdach wird mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.  
2.7  Überflutungsschutz  
In allen Gebäudeteilen soll die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) liegen, um Schäden infolge von Starkregenereignissen zu 
verhindern.  
2.8  Sichtdreiecke  
Am Knotenpunkt Hülshoffstraße / Alhardstraße liegen die Sichtdreiecke teilweise im 
Bereich von Verkehrsgrün. Aus Sicherheitsgründen ist das Sichtfeld von jeder die Sicht 
behindernden Bebauung, Bepflanzung oder anderweitiger Benutzung über 0,80 m Höhe – 
von der Fahrbahnoberkante aus gemessen – freizuhalten.

Beratungsverlauf (4)

22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Hauptausschuss
TOP 31.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Rat
TOP 41.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Alhardstraße 35
  • Kurneystraße
  • Hülshoffstraße
  • Plettendorfstraße 5
  • Altenberger Straße 25
  • Mörikestraße
  • Vögedingplatz 2
  • Waltruper Weg
  • Farwickweg
  • Albersloher Weg 33
  • Harkingweg
  • Hermann-Hesse-Straße
  • Goesenweg
  • Feldstiege 28
  • Schonebeck

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Details

Aktenzeichen
V/0512/2022
Typ
Vorlagen
Datum
06.09.2022
Erstellt
18.08.2022 11:18