V/0512/2022
Bebauungsplan Nr. 621 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0512-2022-Anlage-4-Planverkleinerung
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I IIIIIII IRampe 1315484644363442171719194011 403830 151535755 323436 911131538 357173737 a 51 a12259 a162636 a28612425 b1820222963 a27 b635947108649 a4494525 c61 a 69696969696765 2523 a2321 a272727 a27 a29 a25 a 4248 30 Wasser IIVIV II IIIIIIIIIIII II IIII I II IIIIIIIII II II I IIIIIIIII III II I III IIII II IIIIIIIIIIIIIIIIIIII I IIII I III II II IFlur 29 Von-Schonebeck-Ring LohmannwegLohmannweg HarkingwegGoesenwegVögedingplatz HülshoffstraßeAlhardstraßeAlhardstraße 1122 215 168 197198203204206191192193194195 281287288276289277279 324326327328329 284285 330347348349350351 286275278 325331321332320333334322335323336343344345346202205352341 392 337340342 384386388389390391 353 1572141711231195 529 555556511512514515 567557558590199200201 183184188189190196209600 218 207 220 718 221641 222223224225290291292 737741742365366 313 295 361364 432314315 293294296 360362363 559589 595 182185 208717 500495516530513357 387280283 359 380383385367 416433499501498504505507508496509521522523524525526549527551528 552497510531520 1558381 719720 774 506 217282 339 1466 181GH89,00 m0,4FDöffentlichFuß- und Radweg80,03 m80,20 m80,20 m80,01 m 80,57 m80,38 m 80,20 m79,68 m Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0512/2022 Maßstab 1:1.000Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße
Beschlussvorlage
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V/0512/2022 V/0512/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße [Feuerwehrstandort] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 26.10.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621 nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, den Vögedingplatz nicht zu bebauen (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.1 und 3.1.1). 1.2 Den Bedenken hinsichtlich der Ergebnisse der Standortbewertung (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.2). 1.3 Der Anregung, den geplanten Baukörper um ca. 6 m nach Osten zu verschieben und Tei- le der Kfz-Stellplätze in nordöstliche Richtung zu verlagern (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.3). 1.4 Der Anregung, die Hoffläche und deren Ausfahrt nicht vollständig zu versiegeln (siehe An- lage 1, Nr. 1.1.5). 1.5 Der Anregung, mindestens 500 m² der Fläche des Feuerwehrgrundstücks zu begrünen (siehe Anlage 1, Nr. 2.1.3). Stadtplanungsamt 12.09.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Beck / Herr Husmann Telefon: 492-6142 / 492-6194 BeckDaniel@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0512/2022 1.6 Der Anregung, dass der Bebauungsplan keine befestigte Wegefläche auf der Westseite des Baukörpers zulassen soll (siehe Anlage 1, Nr. 2.1.4). 1.7 Der Anregung, im Bebauungsplan auf der Südseite des Baukörpers Retentionsflächen festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 2.1.7). 1.8 Der Anregung, die Nutzung solarer Energie und die Begrünung der Fassadenflächen im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 2.2). 1.9 Der Anregung, von einer Verschiebung des geplanten Baukörpers abzusehen (Anlage 1, Nr. 3.1.2). 1.10 Der Anregung, im Bereich des Knotenpunkts Hülshoffstraße / Alhardstraße ein Sichtfeld in den Bebauungsplan einzutragen und festzusetzen (Anlage 1, Nr. 4.1). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, auf einer rund 2.500 m² großen Teilfläche des Vögedingplatzes ein neues Feuerwehrhaus für de n Löschzug Nienberge zu errichten (V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, hier barrierefreie Wohnange- bote und eine Großtagespflegeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen (V/0477/2016), aufgehoben. Nach der Inbetriebnahme des neu en Feuerwehrhauses soll das Grundstück des alten Feuerwehr- hauses an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden. Anlass für die geplante Standortverlagerung ist der mangelhafte Zustand des aktuell vom Löschzug Nienberge genutzten Gerätehauses an der Kurneystraße, das weder bedarfsgerecht noch entspre- chend den geltenden Arbeits-, Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet ist. Die Unfallkasse NRW als zuständige Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar 2019 moniert und die Stadt Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden. Eine normkonforme Mängelbeseiti- gung ist am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe des Grundstücks (rund 500 m²) nicht möglich. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neu bau zu schaffen, beschloss der Rat der Stadt Münster am 17.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 621 (V/0066/2021). Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung voraus- gegangen. Hierfür wurden insgesamt 13 Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils Nienberge an- hand der Kriterien Grundstücksgröße und Beschaffenheit, Lage und Wegstrecken für Einsatzkräfte, unabhängige Wegeführung und Flächenverfügbarkeit - 3 - V/0512/2022 näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale Lage im Stadtteil aus, wodurch dieser sehr gut erreichbar ist und die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleis- tet. Insbesondere aus einsatztaktischen Gründen ist er gegenüber den übrigen untersuchten Standor- ten eindeutig vorzuziehen. Erste städtebauliche Konzepte für eine Teilbebauung des Vögedingplatzes zugunsten von altenge- rechten barrierefreien Wohnungen wurden ab 2015 verfolgt und in öffentlichen Informationsveranstal- tungen diskutiert. Es formierte sich eine Bürgerinitiative, die sich u.a. schriftlich gegen eine Bebauung wandte und eine Unterschriftenaktion durchführte. In der Abwägung Erhalt der Teilgrünfläche versus Schaffung stark nachgefragter barrierefreier Wohnungen hat der Ausschuss für Stadtplanung, Stadt- entwicklung, Verkehr und Wohnen am 22.09.2016 entschieden, eine Teilbebauung des Vögeding- platzes zu ermöglichen. Das Investorenauswahlverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Stattdes- sen rückte in der Folgezeit eine alternative Nutzung als Standort für den dringend notwendigen Neu- bau des Löschzugs Nienberge in den Fokus. Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der Verwaltung favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt einge- bracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im Bereich des Vöge- dingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 (Handlungsfeld soziale Infrastruktur) aufgenommen. Im Rahmen der schall technischen Untersuchung wurde auch der westliche Teilbereich des Vöge- dingplatzes als mögliches Vorhabengrundstück in Betracht gezogen. Das Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Errichtung des Feuerwehrhauses auf der östlichen Teilfläche des Vöge- dingplatzes lärmtechnisch günstiger ist. Aufgrund der festgestellten geringeren Lärmauswirkungen und der optimalen Lage der Ausfahrt, aus der die Einsatzfahrzeuge ohne umständliche und lärm- trächtige Kurvenfahrten nahezu geradlinig auf den Knotenpunkt Alhardstraße / Hülshoffstraße zufah- ren können, soll das Feuerwehrhaus auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet wer- den. Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfah- ren gemäß § 13a BauGB) keine vorherige Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer Präsenzveran- staltung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen auf der Internetpräsenz der Stadt Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Wie gewohnt konnten zur Pla- nung Stellungnahmen abgegeben und die Planung erörtert werden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeit- raum vom 01.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Be- bauungsplans Nr. 621 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 04.07.2022 bis zum 04.08.2022 statt. Pa- rallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Zu den Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1 Beschluss gefasst wer- den. Der Bebauungsplan wird durch diese Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt. Auf der Planurkunde des Bebauungsplans erfolgte nach der öffentlichen Auslegung eine redaktionelle Anpassung des Textlichen Hinweises 2.2 zu Bodendenkmälern (siehe die Erläuterung hierzu in Anla- ge 1, Nr. 4.3 und 4.4). Des Weiteren wurde ein neuer Textlicher Hinweis 2.8 zu Sichtdreiecken aufge- nommen (siehe d ie Erläuterung hierzu in Anlage 1, Nr. 4.1). Schließlich wurden in der Begründung zum Bebauungsplan die Ausführungen zum Thema Lärmschutz überarbeitet (Kapitel 6.7 der Begrün- dung, siehe die Erläuterung hierzu in Anlage 1, Nr. 3.1.2). Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans sind mit den genannten Änderungen und Er- gänzungen der Textlichen Hinweise und der Überarbeitung der Begründung nicht verbunden. Eine - 4 - V/0512/2022 erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich. Daher kann nunmehr der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Geltungsbereich des Bebau- ungsplans Nr. 621 als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die erforderliche Ergänzung des Flächennut- zungsplans um das Planzeichen „Feuerwehr“ erfolgt entsprechend der Verfahrensart nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Nachgang im Wege der Berichtigung ( 113. Änderung des Flächennutzungs- plans). Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung
V-0512-2022-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0512/2022 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 20 Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB) keine vorherige Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer Präsenzveranstal- tung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen auf der Internetpräsenz der Stadt Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Wie gewohnt konnten zur Planung Stellungnahmen abge- geben und die Planung erörtert werden. Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Private Stellungnahme (22.06.2021) 1.1.1 Es wird angeregt, den Vögedingplatz nicht zu be- bauen. Die ökologischen Nachteile sowie die Fol- gen für die soziale Gemeinschaft wurden bereits im Rahmen einer Bürgerinitiative zum Ausdruck gebracht und mit der Übergabe von mehr als 500 Unterschriften gegen die Bebauung des Vöge- dingplatzes dokumentiert. Gerade für Bürger und Bürgerinnen, die aus diversen Gründen nicht in die umliegenden Grünflächen z. B. Vorbergshügel ausweichen können, sind solche Naturflächen wichtig. Die Fläche wird vielfältig genutzt (Hunde- besitzer, Familien, Kinder). Erste städtebauliche Konzepte für eine Teilbebau- ung des Vögedingplatzes zugunsten von altenge- rechten barrierefreien Wohnungen wurden ab 2015 verfolgt und in öffentlichen Informationsver- anstaltungen diskutiert. In der Abwägung Erhalt der Teilgrünfläche versus Schaffung stark nach- gefragter barrierefreier Wohnungen hat der Aus- schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ver- kehr und Wohnen am 22.09.2016 entschieden, eine Teilbebauung des Vögedingplatzes zu er- möglichen. Das Investorenauswahlverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Stattdessen rückte in der Folgezeit eine alternative Nutzung Der Anregung, den Vöge- dingplatz nicht zu bebauen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag als Standort des dringend notwendigen Neubaus für den Löschzug Nienberge in den Fokus. Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Ni- enberge und Häger wurde der Standort in den öf- fentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauseses an dieser Stelle wurde folglich im Stadteilentwicklungskon- zept als Maßnahme SI 2, Handlungsfeld soziale Infrastruktur, aufgenommen (siehe Stadtteilent- wicklungskonzept Nienberge / Häger (Stadt Münster, plan-lokal PartmbB, Februar 2020). Die vorangegangene Standortbewertung ergab, dass der Vögedingplatz der bestgeeignete Stand- ort für das neue Feuerwehrhaus ist (siehe Begrün- dung zum Bebauungsplan, Kapitel 6.7, Unterab- schnitt: Standortwahl). Nur dieser konnte bei allen drei Kriterien mit der Schulnote „sehr gut“ ab- schneiden. Der zweitplatzierte Standort, das Grundstück der Evangelischen Lydia-Kirchenge- meinde steht nicht mehr zur Verfügung. Bei dem schon deutlich schlechter bewerteten Standort Waltruper Weg / EDEKA wurde die schwierige Zu- und Abfahrtssituation bemängelt. Auch die übri- gen Standorte aus der engeren Auswahl konnten, insbesondere aufgrund der weniger zentralen La- gen, nicht überzeugen. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbe- sondere durch seine äußerst zentrale Lage aus. Er kann einerseits von den Wohnadressen der Mitglieder des Löschzugs gut und innerhalb kür- zester Zeit erreicht werden und andererseits kön- nen Einsatzstellen sowohl im Stadtteil Nienberge als auch auf der Bundesstraße B 54 und der Au- tobahn A 1 sowie den wachsenden Gewerbege- bieten schnell erreicht werden. Der Standort ist von mehreren Seiten erreichbar und es müssen die wenigsten Knotenpunkte mit Lichtsignalanla- gen passiert werden. Außerdem müssen die Ein- satzkräfte keine gefährlichen Kreuzungspunkte passieren. Eine nahezu direkte Ausfahrt auf die übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) ist gege- ben. Einsatztaktisch besteht ein nahezu optimaler Einsatzradius, sodass die vorgegebenen Hilfsfris- ten eingehalten werden können. Dies verdeutlicht auch die Isochronendarstellung, die im Rahmen der Standortbewertung erstellt wurde (siehe Be- gründung zum Bebauungsplan, Abbildung 3). Darüber hinaus ist das bereits im städtischen Ei- gentum stehende Grundstück ausreichend di- mensioniert und für die Errichtung des Standard- gebäudetyps „Feuerwehrhaus Typ Handorf/Spra- kel“ günstig zugeschnitten. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölke- rung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wich- tiger Belang in der Bauleitplanung zu berücksich- tigen ist, wird Rechnung getragen. Die Planung trägt letztlich dazu bei, Menschenleben zu schüt- zen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu er- halten. Vor diesem Hintergrund sind in der Ge- samtabwägung die sozialen Belange an Brand- schutz und körperlicher Unversehrtheit sehr hoch zu gewichten. Die Freiraum- und Erholungsfunktion wird zwar eingeschränkt, gleichwohl bleibt der großzügige, mit Bäumen bestandene Kinderspielplatz erhal- ten. Von noch größerer Bedeutung ist, dass die bestehende Ost-West-Grünverbindung mit stand- ortprägender Hainbuchenreihe ihre Freiraumqua- litäten weiterhin entfalten kann. 1.1.2 Es werden Bedenken hinsichtlich der Ergebnisse der Standortbewertung geäußert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Alternativstandort Altenberger Straße bei der Bewertung nur den 5. Platz belegt. Wenn die Wegstrecke der Einsatz- kräfte das zentrale Argument sein sollte, ist diese Bewertung unter sozialen Aspekten zumindest diskussionswürdig. Der Vögedingplatz liegt deutlich zentraler als der Standort Altenberger Straße. Einsatztaktisch be- steht ein nahezu optimaler Einsatzradius (siehe Begründung zum Bebauungsplan, Isochronen- darstellung in Abbildung 3). Demgegenüber er- hielt der Standort Altenberger Straße bei dem Kri- terium Lage lediglich die Schulnote 3. Allein auf- grund der schlechteren Einsatzzeiten, die aus den im Mittel weiter entfernt liegenden Wohn-adres- Den Bedenken hinsichtlich der Ergebnisse der Standort- bewertung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2) Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag sen der Mitglieder des Löschzugs und den Ein- satzstellen resultieren, ist dieser Standort nicht weiterzuverfolgen. Hinzu kommt, dass die Fläche nicht im Eigentum der Stadt Münster und somit für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht. Zu den weiteren Gründen der Standortwahl siehe Abwä- gung zu Stellungnahme 1.1.1. 1.1.3 Es wird angeregt, den geplanten Baukörper um ca. 6 m nach Osten zu verschieben. Die Flucht zur Abfahrt aus der Fahrzeughalle unmittelbar auf die Alhardstraße Richtung Hülshoffstraße könnte so optimiert werden. Damit würden auch die Beein- trächtigung und die damit einhergehende Wert- minderung durch eine gewerbemäßige Bebauung der Flurstücke 295 und 296 reduziert. Eine wei- tere Beeinträchtigung der Flurstücke 185 und 717 und 718 würde sich nicht ergeben. Die entfallenen drei Stellplätze (eventuell vier, wenn aus der ers- ten Reihe am Gebäude aufgrund des trapezförmi- gen Grundstückszuschnitts ein Platz entfallen muss) könnten durch die vorhandenen Parkplätze im nordöstlichen Anschluss an das Flurstück 215 kompensiert werden. Zusätzlich würde das ver- bleibende Flurstück 742 als Grün- und Erholungs- fläche an – zumindest optischem – Zuwachs ge- winnen. Die Verwaltung hat die Anregung intensiv geprüft. Im Ergebnis wurde das Feuerwehrhaus gegen- über der bisherigen Planung bereits im Bebau- ungsplanentwurf zur Offenlage um rund 1,3 m nach Osten verschoben. Eine weitreichendere Verschiebung war nicht möglich, da sich das Grundstück nach Osten verjüngt und sich so die Mindestabmessungen der Hoffläche vor der Wa- genhalle nicht realisieren ließen. Die nun noch verbleibende Platztiefe von 13,5 bis 15,8 m stellt aus Sicht der Feuerwehr das absolute Minimum dar, um Rangier- und Abstellvorgänge sowie die notwendigen Gerätewartungen und Übungen ge- währleisten zu können (siehe auch Abwägung zu Stellungnahme 3.1.2). Im Zuge der Umplanung wurden insgesamt fünf Kfz-Stellplätze an die Ge- bäudevorderseite verlagert. Eine Auslagerung der Stellplätze an den nordöstlich vom Feuerwehr- grundstück gelegenen Parkstreifen war nicht möglich, da so die Mitglieder des Löschzugs im Der Anregung, den geplan- ten Baukörper um ca. 6 m nach Osten zu verschieben und Teile der Kfz-Stellplätze in nordöstliche Richtung zu verlagern, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.3) Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Einsatzfall eine zu lange Wegstrecke zum Gebäu- deeingang zurücklegen müssten und zugleich öf- fentlicher Parkraum entfallen würde. Zudem wäre die erforderliche Einfriedung dieser separaten Stellplätze angesichts des dazwischen gelegenen und zu erhaltenden öffentlichen Fußweges nicht möglich. Eine Verschiebung des Baukörpers nach Norden scheidet ebenso aus, da hierdurch die Vitalität der Hainbuchenreihe gefährdet wäre. 1.1.4 Es wird angeregt, die Abstandfläche der Fahr- zeughalle nach Westen zu begrünen. Eine Begrü- nung würde den optischen Eindruck der Anlage für die Flurstücke 291 bis 296 sowie für den Blick vom Spielplatz deutlich aufwerten. Der Entwurf des Bebauungsplans sieht entlang der westlichen Grundstücksgrenze einen 1,0 m breiten Pflanzgebotstreifen vor. Zusätzlich ist an der westlichen Gebäudeseite eine Fassadenbe- grünung vorgesehen. Somit wird dieser Anregung bereits gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 1.1.5 Es wird angeregt, die Hoffläche und deren Aus- fahrt nicht vollständig zu versiegeln. Eine teilweise Begrünung, analog der Planung vor dem Funkti- onstrakt, würde dem Umfeld und Charakter dieses Wohngebiets entsprechen und einer optischen Entwertung und damit auch einer realen Wertmin- derung der Wohnhäuser partiell entgegenwirken. Die Hoffläche muss aus funktionalen Gründen durchgehend befestigt ausgeführt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Einsatzfahr- zeuge im Einsatzfall gleichzeitig ausrücken kön- nen. Dies bedingt die hier vorgesehene, großzü- gige Grundstücksausfahrt. Gleichwohl erfolgt eine umfassende Eingrünung entlang der westlichen Der Anregung, die Hoffläche und deren Ausfahrt nicht vollständig zu versiegeln, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.4) Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Grundstücksgrenze (siehe Abwägung zu Stel- lungnahme 1.1.4), sodass die räumliche Wirkung des Feuerwehrhauses abgemildert wird. 1.1.6 Es wird angemerkt, dass man sich sicher ist, dass es einen Kompromiss gibt, der sowohl die Be- lange der Anwohner, als auch die Notwendigkei- ten der freiwilligen Feuerwehr berücksichtigt. Bei konstruktiver Entscheidungsfindung und einem fairen Dialog wird der Umsetzung der Maßnahme weiterhin skeptisch aber dennoch offen entgegen- gesehen. Es wird Freude bekundet, die Freiwillige Feuerwehr als neuen Nachbarn zu begrüßen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 20 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 01.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal- tigkeit (26.02.2021) 2.1.1 Untere Immissions- schutzbehörde Es werden keine Anregungen oder Bedenken vor- gebracht. Es ist nicht notwendig, im Bebauungs- plan Festsetzungen zu treffen, um die im schall- technischen Gutachten ermittelte geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei ei- ner Ganztagsschulung an zwei Immissionsorten um maximal 1 dB(A) einzuhalten. Die Beurteilung der gegenseitigen Rücksichtnahme hat im Rah- men der Sonderfallprüfung nach TA Lärm auf den Fall bezogen und nicht schematisierend zu erfol- gen. Da es sich bei den in der Betriebsbeschrei- bung formulierten Nutzungsszenarien um konser- vative Annahmen handelt und eine sehr geringfü- gige Überschreitung des IRW für WR-Gebiete an einer geringen Anzahl von Immissionsorten prog- nostiziert wird, erscheint es nicht zielführend, für eine fiktive und spezifisch beeinflussbare Nutzung eine konkrete Restriktion im Bebauungsplan fest- zusetzen. Sollten tatsächlich schädliche Umwelt- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag einwirkungen durch die genannte Nutzung (ein- stündige Leerlaufgeräusche von Feuerwehrfahr- zeugen) auftreten, ist das geeignetste rechtliche Mittel, den Missstand über eine Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG zu beseitigen. Weitere Maßnahmen, die zur Wahrung des Stands der Technik gefordert werden könnten, sind lärmarme Sektionaltore für die Garagen (so- weit diese Verwendung finden), verschraubte Re- genrinnen im Bereich der Kfz-Ausfahrten und as- phaltierte Zufahrtswege (bzw. fugenarme Pflaste- rung mit einer Fugenbreite >3 mm). 2.1.2 Grünplanung Es wird angeregt, entlang der nördlichen Grund- stücksgrenze einen 2,0 m breiten Pflanzgebots- streifen festzusetzen. Ergänzend soll textlich fest- gesetzt werden, dass die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen ist. Hier liegt ein Steuerungserfor- dernis vor, insbesondere auch hinsichtlich der Lage der Stellplätze. Die Festsetzungen wurden bereits zur öffentli- chen Auslegung in den Entwurf des Bebauungs- plans eingearbeitet. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.1.3 Grünplanung Es wird zu bedenken gegeben, dass derzeit ge- schätzt von einer rund 90%igen Versiegelung des Grundstücks auszugehen ist, was sich in der fest- gesetzten GRZ von 0,4 unter Berücksichtigung An der GRZ von 0,4 wird festgehalten. Die ergän- zende textliche Festsetzung Nr. 1.1 wurde zur öf- fentlichen Auslegung angepasst, sodass statt Der Anregung, dahingehend ausgelegt, mindestens Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag von § 19 Abs. 4 BauNVO nicht widerspiegelt. Bei einer zulässigen Überschreitung der GRZ bis 0,8 (vgl. textliche Festsetzung) sind somit mindestens 500 m² zu begrünen. 80 % eine Versiegelung von bis zu 85 % ermög- licht wird. Diese Anpassung war erforderlich, um die Nutzungsanforderungen an einen modernen Feuerwehrstandort angesichts der geringen Grundstücksgröße erfüllen zu können. Der Be- bauungsplan trifft mit der Festsetzung einer ver- pflichtenden Dachbegrünung und einem Pflanz- gebot Regelungen, die zu einer Abmilderung ne- gativer ökologischer Auswirkungen führen. 500 m² der Fläche des Feu- erwehrgrundstücks zu be- grünen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.5) 2.1.4 Grünplanung Es wird hinterfragt, ob der 3,0 m breite Zugang zur Terrasse an der Westseite notwendig ist. Die not- wendige Eingrünung des neuen Baukörpers zum Spielplatz erfolgt so vollständig zu Lasten der öf- fentlichen Grün- und Spielfläche. Auch hier ist eine Begrünung entsprechend dem o.g. Festset- zungsvorschlag angezeigt. Die befestigte Fläche auf der Westseite des Ge- bäudes dient nicht nur der Zuwegung zur Ter- rasse. Über die Wegefläche können zum Beispiel Gerätschaften und Materialien in die Fahrzeug- halle oder den Funktionstrakt transportiert wer- den, ohne die Sektionaltore nutzen zu müssen. Außerdem dient sie als Erschließungs- und Auf- stellfläche für die Grünflächenunterhaltung. Die Eingrünung erfolgt auf dem Feuerwehrgrund- stück. Eine entsprechendes Pflanzgebot wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planent- wurfs festgesetzt. Zusätzlich ist auf der Westseite eine Fassadenbegrünung vorgesehen, die durch die bereits zur öffentlichen Auslegung erfolgte Verschiebung des Baukörpers um rund 1,3 m möglich wird. Der Anregung, dahingehend ausgelegt, dass der Bebau- ungsplan keine befestigte Wegefläche auf der West- seite des Baukörpers zulas- sen soll, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.6) Der Anregung, an der westli- chen Grundstücksgrenze ei- nen Pflanzgebotsstreifen festzusetzen, wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1.5 Grünplanung Es wird angeregt im Bebauungsplan klarzustellen, welche Bereiche 2-geschossig ausgeführt werden sollen. Durch das Heranrücken des geplanten Feuerwehrgebäudes können auch die Baumkro- nen in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies be- trifft insbesondere die Bäume im Bereich der 2- geschossigen Bebauung. Ein Überragen der ein- geschossigen Bebauung ist jedoch im Laufe der Zeit unvermeidbar, sofern ein gesundes und art- gerechtes Wachstum der Bäume gewahrt bleiben soll. Dieses ist – auch mit Blick auf die geplante Photovoltaikanlage – zu dulden. Die Lage der Bäume an der Nordseite der Gebäude wirkt hier konfliktmindernd. Durch den festgesetzten, 2,0 m breiten Pflanzge- botstreifen soll ein auskömmlicher Baumschutz gewährleistet werden (siehe Abwägung zu Stel- lungnahme 2.1.2). Ein Überragen der Baumkro- nen über die eingeschossige Bebauung wird er- möglicht, sodass ein artgerechtes Wachstum der Bäume auch auf lange Sicht gewahrt werden kann. Zur Klarstellung werden die Geschossigkei- ten durch Abgrenzungslinien im Bebauungsplan gekennzeichnet. Eine planungsrechtliche Festset- zung ist hierfür nicht erforderlich. Eine Verschiebung des Baukörpers nach Süden scheidet aus, da sich dann die Mindestabmessun- gen der Hoffläche vor der Wagenhalle nicht reali- sieren ließen. Die verbleibende Platztiefe von 13,5 bis 15,8 m stellt aus Sicht der Feuerwehr das ab- solute Minimum dar, um Rangier- und Abstellvor- gänge sowie die notwendigen Gerätewartungen und Übungen gewährleisten zu können (siehe Ab- wägung zu Stellungnahme 1.1.3). Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.1.6 Grünplanung Die vorgesehene Begrünung der Dachflächen sollte vor dem Hintergrund der starken Versiege- lung des Geländes durch eine textliche Festset- zung unter Zulässigkeit kombinierter Photovolta- ikanlagen ergänzt werden. Eine Regelung, wonach das Flachdach extensiv zu begrünen ist, wurde bereits zur öffentlichen Auslegung in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen (Textliche Festsetzung Nr. 1.6). Zusätzlich enthält der Plan einen Hinweis, dass Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag das begrünte Flachdach mit einer Photovoltaikan- lage ausgestattet wird (Textlicher Hinweis 2.6). Der Anregung wurde somit bereits zur öffentlichen Auslegung entsprochen. 2.1.7 Grünplanung Es wird im Hinblick auf mögliche Starkregenereig- nisse angeregt, die im Lageplan in Abbildung 2 der Begründung zum Bebauungsplan dargestell- ten zentralen Grünflächen vor dem Feuerwehrge- bäude muldenartig auszuformen und zur Rückhal- tung von Niederschlagswasser vorzusehen. Die angrenzenden öffentlichen Grünflächen können diese Funktion durch den vorhandenen Baumbe- stand nicht wahrnehmen. Der in der Begründung zum Bebauungsplan in Abbildung 2 wiedergegebene Lageplan stellt nur den aktuellen Planungsstand dar. Die konkrete Freiflächenplanung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Hierbei können sich noch Abweichun- gen ergeben, weshalb eine verbindliche Festset- zung von Retentionsflächen nicht zweckmäßig ist. Eine ordnungsgemäße Entwässerungsplanung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht kein Steuerungserfordernis. Der Anregung, dahingehend ausgelegt, dass im Bebau- ungsplan auf der Südseite des Baukörpers Retentions- flächen festzusetzen sind, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.7) 2.1.8 Untere Naturschutzbe- hörde Es wird angeregt, in den Bebauungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von geschützten Tierarten mögliche Rodungen nur im Zeitraum vom 01.10.bis zum 28.02. des Folgejahres vorge- nommen werden dürfen. Die Ergänzungen wurden bereits zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs als Hin- weis aufgenommen (Textlicher Hinweis 2.5). Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.2 Koordinierungsstelle für Klima und Energie (KLENKO) (24.02.2021) Es wird angeregt, die Begrünung und die Nutzung solarer Energie auf den Dach- bzw. an den Fas- sadenflächen im Bebauungsplan festzusetzen. Um die baulichen Voraussetzungen für die spä- tere Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen, sollte die Möglichkeit der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB in den Vorentwürfen des Bebauungsplans Verwendung finden. Als Orien- tierung wird auf eine Formulierung der Stadt Frei- burg im Breisgau verwiesen, welche die Festset- zungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB für den Bebauungsplan nutzt. Neben einer Dach- begrünung ist darüber hinaus, wo möglich, eine Begrünung der Fassadenflächen umzusetzen. Eine Regelung, wonach das Flachdach extensiv zu begrünen ist, wurde bereits zur öffentlichen Auslegung in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen (Textliche Festsetzung Nr. 1.6). Dieser Anregung wurde somit bereits gefolgt. Da die Stadt Münster bei diesem Vorhaben als Ei- gentümerin, Bauherrin und Nutzerin auftritt, ist eine verbindliche Regelung auf Ebene des Be- bauungsplans nicht erforderlich. Die Stadt Müns- ter bindet sich mit den beschlossenen städtischen Gebäudeleitlinien an hohe ökologische Stan- dards, die auch bei diesem Vorhaben einzuhalten sind. Der Bebauungsplan enthält dennoch den Hinweis, dass das begrünte Flachdach mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet wird (Textlicher Hinweis 2.6). Auf der dem Spielplatz zugewandten Westfas- sade wird eine bodengebundene Fassadenbegrü- nung gepflanzt. Mittels Rankhilfe wird die ge- schlossene Hallenseite so komplett begrünt (siehe Abwägung zu Stellungnahme 2.1.4). Eine umfassendere Fassadenbegrünung ist derzeit nicht vorgesehen, jedoch durch den Bebauungs- plan auch nicht ausgeschlossen. Ein planungs- rechtliches Steuerungserfordernis besteht hier Der Anregung, eine Begrü- nung der Dachflächen im Be- bauungsplan verbindlich festzusetzen, wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Der Anregung, die Nutzung solarer Energie und die Be- grünung der Fassadenflä- chen im Bebauungsplan ver- bindlich festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.8) Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nicht, zumal angesichts der festgesetzten Dach- begrünung bereits positive Effekte für das Mikro- klima erzielt werden. 2.3 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (17.02.2021) Es wird angeregt, im Bebauungsplan einen Hin- weis bezüglich archäologischer Bodenfunde zu ergänzen. Die Ergänzungen wurden bereits zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs als Hin- weis aufgenommen (Textlicher Hinweis 2.2). Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 20 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 04.07.2022 bis einschließlich 04.08.2022 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellungnahme (04.08.2022) 3.1.1 Es wird angeregt, den Vögedingplatz nicht zu be- bauen. Kaum nachvollziehbar sei, dass der Vöge- dingplatz – als einzige größere Grünfläche mit al- tem Baumbestand in einem dicht bebauten Wohn- gebiet – unter Missachtung des entgegenstehen- den Willens eines Großteils der Bevölkerung jetzt bebaut und versiegelt werden soll. Siehe Abwägung zur Stellungnahme 1.1.1. Siehe Beschlussvorschlag zur Stellungnahme 1.1.1. 3.1.2 Es wird angeregt, von einer Verschiebung des Baukörpers abzusehen. Das Grundstück des Ein- gebers werde von allen umliegenden Grundstü- cken durch die vorgesehene Bebauung des Vöge- dingplatzes und den Betrieb des Feuerwehrhau- ses am meisten beeinträchtigt (Geräuschimmissi- onen und Wertminderung der Immobilie). Demge- genüber müsse der Anregung des Autors der Stel- lungnahme vom 22.06.2021, (siehe Stellung- nahme 1.1.3), den gesamten Baukörper des Feu- erwehrhauses um 6 m nach Osten zu verschie- ben, nachdrücklich widersprochen werden. Der Baukörper wurde lediglich um rund 1,3 m nach Osten verschoben. Der Bebauungsplanent- wurf wurde bereits zur öffentlichen Auslegung ent- sprechend angepasst (siehe Abwägung zur Stel- lungnahme 1.1.3). Durch die geringfügige Verschiebung wird an der geschlossenen Westfassade eine bodengebun- dene Fassadenbegrünung ermöglicht. Außerdem vergrößert sich die zur Verfügung stehende Flä- che für die dort vorgesehene Zuwegung und die Grundstückseingrünung. Auf diese Weise wird ein verträglicher Übergang zu dem westlich gelege- nen Spielplatz erreicht. Mit der Umplanung wird Der Anregung, von einer Verschiebung des geplanten Baukörpers abzusehen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.9) Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Es liege auf der Hand, dass durch eine Verschie- bung des Baukörpers um 6 m nach Osten die we- sentlichen Quellen der Geräuschemissionen noch näher an das Grundstück des Eingebers heranrü- cken, wodurch dessen Beeinträchtigungen noch umfangreicher und einschneidender würden. Aus diesem Grund sei eine Verschiebung des Baukörpers um 6 m nach Osten nicht hinnehm- bar, zumal sie sachlich auch gar nicht begründbar ist und keinerlei Vorteile bringt. Für den Fall, dass doch eine solche Verschiebung des Baukörpers in Betracht gezogen werden sollte, wird ausdrücklich beantragt, durch weitere schalltechnische Begutachtungen abzuklären, dass dadurch die ohnehin eintretenden Beein- trächtigungen des Grundstücks des Eingebers noch weiter vergrößert werden. außerdem dem dringenden Wunsch der Feuer- wehr entsprochen, einige Kfz-Stellplätze in direk- ter Nähe zum Gebäudeeingang anzuordnen. Die vorgenommene Verlagerung von insgesamt fünf Kfz-Stellplätzen an die Gebäudevorderseite stellt im Einsatzfall sicher, dass die zuerst eintreffenden Mitglieder des Löschzugs die Vorbereitungen für das Ausrücken zeitiger abschließen können. Für das Grundstück des Eingebers bedeutet die Verschiebung – vor allem aber die zugleich vorge- nommene Verlagerung von Kfz-Stellplätzen an die Gebäudevorderseite – rechnerisch eine Zu- nahme der Geräuschimmissionen. Im untersuch- ten Szenario Ganztagesschulung kommt es hier zu Überschreitungen des zugrunde gelegten Richtwerts um bis zu 1 bis 3 dB(A). Ohne Ver- schiebung und Verlagerung von Kfz-Stellplätzen würde die Überschreitung mit lediglich 1 dB(A) ge- ringer ausfallen. Bei der Einordnung der Lärm- werte ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass im schalltechnischen Gutachten konservative An- nahmen getroffen wurden und als Richtwert der strenge Schutzanspruch eines Reinen Wohnge- bietes (WR) zugrunde gelegt wurde. Der Richt- wert für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird un- terschritten. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Dennoch soll gewährleistet werden, dass im rea- len Betrieb die rechnerisch ermittelten Über- schreitungen nicht auftreten. Im schalltechni- schen Gutachten wird dargelegt, dass die Über- schreitungen etwa durch eine Reduzierung der Leerlaufgeräusche der Feuerwehrfahrzeuge von 60 Minuten auf 20 Minuten pro Fahrzeug vermie- den werden können. Zum gegenwärtigen Zeit- punkt sind jedoch auch andere Maßnahmen zur Lärmminderung denkbar. Eine vorweggenom- mene Beschränkung auf Ebene des Bebauungs- plans ist daher nicht angezeigt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird im Rahmen des Bau- genehmigungsverfahrens durch entsprechende Nebenbestimmungen gewährleistet. Vor dem Hin- tergrund, dass der zugrunde gelegte Schutzmaß- stab eines Reinen Wohngebiets (WR) sehr streng ist, ist diese Vorgehensweise vertretbar. Das Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) – und erst recht das eines Mischgebietes (MI) – wird bereits auf Ebene des Bebauungs- plans nachgewiesen. Die Ausführungen zum Lärmschutz wurden nach der öffentlichen Ausle- gung in der Begründung zum Bebauungsplan ent- sprechend angepasst (siehe Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 6.7). Für den Einsatzbetrieb nachts fällt die Überschrei- tung für das Grundstück des Eingebers durch die Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Verschiebung des Baukörpers und Verlagerung von fünf Kfz-Stellplätzen geringfügig höher aus (Überschreitung des Richtwerts für Reine Wohn- gebiete (WR) von 7 bis 9 dB(A) auf 8 bis 10 dB(A)). Die Richtwerte für Mischgebiete (MI) werden jedoch weiterhin eingehalten, sodass auf Grundlage einer Prüfung des Sonderfalls eine Ge- nehmigung möglich ist (siehe Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 6.7). Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 20 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 04.07.2022 bis einschließlich 04.08.2022 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Straßen.NRW (20.07.2022) Es wird angeregt, im Bereich des Knotenpunkts Hülshoffstraße / Alhardstraße ein Sichtfeld in den Bebauungsplan einzutragen und festzusetzen. Das Sichtfeld ist von jeder sichtbehinderten Be- bauung, Bepflanzung oder anderweitiger Benut- zung über 0,80 m Höhe – von der Fahrbahnober- kante gemessen - dauernd von der Stadt Münster freizuhalten. Aus Sicherheitsgründen ist ein regelmäßiges Zu- rückschneiden von Grünbewuchs im Bereich des Knotenpunkts Hülshoffstraße / Alhardstraße er- forderlich. Betroffen sind Flächen, die im Eigen- tum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Die Zuständigkeit ist noch zu klären. Ggf. kann eine entsprechende Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Eine planungsrechtliche Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Stattdessen wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen (Textlicher Hinweis 2.8). Der Anregung, im Bereich des Knotenpunkts Hülshoff- straße / Alhardstraße ein Sichtfeld in den Bebauungs- plan einzutragen und festzu- setzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.10) 4.2 Untere Immissions- schutzbehörde (11.07.2022) Es bestehen keine Bedenken. Aus lärmtechnischer Sicht bestehen gegen die Aussagen in der Begründung zum Bebauungs- planentwurf keine Bedenken. Insgesamt wird die Bewertung der Lärmimmissionen in der Nachbar- schaft gut anhand der Anforderungen aus der OVG-Rechtsprechung abgehandelt. Kritisch ist neben dem Einsatzbetrieb, der im Rah- men der gegenseitigen Rücksichtnahme abzu- handeln ist, auch die Ganztagesschulung mit der prognostizierten Überschreitung des IRW nach Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 621 Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 20 Nr. Einwendende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag TA Lärm für WR-Gebiete an zwei Immissionsor- ten. Die Konfliktbewältigung wird in das Bauge- nehmigungsverfahren geschoben. Im vorliegen- den Bebauungsplanverfahren wird aber aufge- zeigt, dass die Lärmkonflikte lösbar sind, insoweit spricht nichts gegen die Konfliktverlagerung. 4.3 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (04.07.2022) Es wird darauf hingewiesen, dass am 01.06.2022 das neue Denkmalschutzgesetz NRW in Kraft getreten ist und daher die im Textlichen Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern zitierten Paragrafen zu aktualisieren sind. Der Textliche Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern wird zum Satzungsbeschluss an das neue Denk- malschutzgesetz angepasst (siehe auch Abwä- gung zu Stellungnahme 4.4). Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.4 Städtische Denkmal- behörde (Bodendenk- malpflege) (15.07.2022 und 19.07.2022) Anlässlich des Inkrafttretens des neuen Denkmalschutzgesetzes wird für den Textlichen Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern eine neue Formulierung vorgegeben. Der Textliche Hinweis 2.2 zu Bodendenkmälern wird zum Satzungsbeschluss entsprechend der von der Städtischen Denkmalbehörde vorgegebe- nen Formulierung neu gefasst (siehe auch Abwä- gung zu Stellungnahme 4.3). Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich.
Anlage A
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Anlage A zur V/0512/2022 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 621 im Bereich Vögeding- platz / Alhardstraße in Nienberge herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Errichtung eines Feuerwehrhauses für die Freiwillige Feuerwehr in Nienberge. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Mit dem Satzungsbeschluss und der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans abgeschlossen und der Bebauungsplan tritt in Kraft. Finanzierung Durch die mit der Vorlage verbundenen Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine unmittel- baren Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnitts- themen.
621_Plan
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I IIIIII II IIIIII IIIIII IRampe 16128201024462618 4442 888888 1315 150 4846443230363442 351717191940 11 7911 40381416 301822 2123 1 333329293131191919 a19 a21 1751 1513 23 535755 323436 911131538 357173735 a35 a353537 a2727 19 1951 a 842 b38 c42 a38 b32 a 12259 a1626 36 d36 c36 b36 a28612425 b182022 212963 a27 b6338 a38 d36 e42 c38 e5947108649 a449454332 c32 b25 c61 a3937 69696969696765 2523 a2321 a31 a17272727 a27 a7 a97171717171 353341 73737373737575757575 29 a5 b5 a53 b3 a25 a 26 421 a 38 f 48 28 30 Wasser IIIIIVIVIV I IIIII IIIIIIIIIIII IIII IIIII IIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIII II IIII I II II I II IIIIIIIIIIII II IIIIIIIIIIIIIIII I II I II IIIIIIIII II II I IIIIIIII IIII I II II I II I III IIII I IIII I IIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII III II II IV III I I I I II II I I III I III II I I II IFlur 294638 29585250212121232323191919311529 Von-Schonebeck-RingVon-Schonebeck-RingVon-Schonebeck-Ring LohmannwegLohmannweg Harkingweg GoesenwegGoesenwegVögedingplatz FarwickwegHülshoffstraße Hülshoffstraße AlhardstraßeAlhardstraßeAlhardstraßeAlhardstraße Mörikestraße688 1407 1122 1475 1124 215696168 697 397 116 778 1433 939596 213197198203204206191192193194195 281287288276289277279 324326327328329 284285 330347348349350351 286275278 325331321332320333334322335323336343344345346202205352341 392 337340342 384386388389390391 353 393 466467468469456470457458 9799100101 592736 762 90712581572667 13711372 764141842714171465 144114321434 908 147314711474 111411171119112311951215123912117661212 4281440 1121 529 555556511512514515 562563566567 578 557558560561612624630590631632635564 177 159 178179180 611640199212200201214 183184188189173190176196209210211637638600 218 207 220 718721 221227228 641 714222223224225226267271272290291292 268269 695737741742365366 313765 295 361364 432418421314315 293294296 360362363 559589633 595 182185 636639208717 500485495516530513 565 357 394387280283270 371372 359 380395383396385398 634 367369370377378379 416417433419 420463449464465499501486472460473461475498487 504505491492507508496509521522523524525526549527551528 552497510 476478479480531520 1596 1558381 978 719 580720 1560 774 506 10771276 217282 471477339462484 6661466 181GH89,00 m0,4FDöffentlichFuß- und Radweg80,03 m80,20 m80,20 m80,01 m 80,57 m80,38 m 80,20 m79,68 m Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 04.07. bis einschließlich 04.08.2022 öffentlichausgelegenen Entwurf.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ alsSatzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraftgetreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansZeichenerklärungFestsetzungen II12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumÖffentliche GebäudeWirtschaftsgebäudeBestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null imDHHN2016)Bestandsangaben Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr.621 621Nienberge -Vögedingplatz / AlhardstraßeNienberge291 : 500 Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV.NRW. S. 1353)Kanaldeckel80,20 m Maß der baulichen NutzungGrundflächenzahlGebäudehöhe, als Höchstmaß (in Meter überNormalhöhen-Null im DHHN2016)0,4GH89,00 mÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfFeuerwehrGrünflächenöffentliche GrünflächenParkanlageöffentlichAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Gebäude)Vorgeschlagener Baumstandort 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3BauNVO).1.2 Die Höhe baulicher Anlagen ist als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Normalhöhennull (mü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe (GH) gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. derAttika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO).1.3.Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung derBevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) überschreiten (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO).1.4 Im Bereich der durch Baugrenzen gesondert abgegrenzten kleineren überbaubaren Grundstücksfläche(5,00 m x 6,25 m) ist lediglich eine Terrasse mit Überdachung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m.§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO).1.5.Die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche ist mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oderRasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).1.6 Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davonausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Substratschichtmuss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).2 Hinweise2.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planenund Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.2.2 BodendenkmälerErste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen,Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläoontologie, Münster schriftlich mitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenenGrundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungendurchführen zu können (§ 26 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer derUntersuchungen freizuhalten.Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal unddie Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen(§ 16 DSchG).2.3 KampfmittelFür große Teile des Plangeltungsbereichs wurde eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung)festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systematische Absuche/Sondierung der Flächen, aufdenen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. Die konkret einzuhaltenden Vorgaben sind derStellungnahme der Feuerwehr Münster vom 11.01.2021 zu entnehmen.Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hinoder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten ausSicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr zu verständigen.2.4 AltlastenFür den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die UntereBodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren.2.5 ArtenschutzZur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von geschützten Tierarten sind möglicheRodungen grundsätzlich innerhalb der von § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Zeiträume(01.10. bis 28.02.) durchzuführen.2.6 Anlagen zur Nutzung solarer StrahlungsenergieDas extensiv begrünte Flachdach wird mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.2.7 ÜberflutungsschutzIn allen Gebäudeteilen soll die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m überNormalhöhennull (m ü. NHN) liegen, um Schäden infolge von Starkregenereignissen zu verhindern.2.8 SichtdreieckeAm Knotenpunkt Hülshoffstraße / Alhardstraße liegen die Sichtdreiecke teilweise im Bereich vonVerkehrsgrün. Aus Sicherheitsgründen ist das Sichtfeld von jeder die Sicht behindernden Bebauung,Bepflanzung oder anderweitiger Benutzung über 0,80 m Höhe - von der Fahrbahnoberkante ausgemessen - freizuhalten.
V-0512-2022-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 23 B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Inhalt Seite 1 Planungsanlass ...................................................................................................................................... 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 7 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 8 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 9 6.2.4 Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 9 6.2.5 Dachform ........................................................................................................................... 9 6.2.6 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9 6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9 6.2.8 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9 6.2.9 Werbeanlagen ................................................................................................................. 10 6.3 Verkehrsflächen/Erschließung................................................................................................... 10 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 11 6.6 Grünflächen/Begrünung ............................................................................................................ 11 6.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 11 6.6.2 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 12 6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12 6.8 Kampfmittel ................................................................................................................................ 17 6.9 Altlasten/Altstandorte ................................................................................................................. 18 6.10 Denkmalschutz/Archäologie ...................................................................................................... 18 7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 18 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 18 8.1 Menschen .................................................................................................................................. 19 8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 19 8.3 Boden/Fläche und Wasser ........................................................................................................ 20 8.4 Klima/Luft ................................................................................................................................... 20 8.5 Landschaft/Ortsbild .................................................................................................................... 21 8.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 21 9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 21 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 23 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0512/2022 Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 2 von 23 1 Planungsanlass Die Feuerwehr Münster unterhält im Stadtteil Nienberge eine von 20 Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Münster. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Einsatzaufgaben Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz ist elementar, um Menschenleben zu schützen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu erhalten. Das derzeitige Feuerwehrhaus an der Kurneystraße ist jedoch weder bedarfsgerecht noch entsprechend den geltenden Arbeits- , Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet. Die Unfallkasse NRW als zuständige Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar 2019 moniert und die Stadt Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden. Da eine normkonforme Mängelbeseitigung am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe des Grundstücks (rund 500 m²) nicht möglich ist, soll das neue Feuerwehrhaus auf einer rund 2.500 m² großen Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet werden. Das als Grünanlage angelegte städtische Grundstück befindet sich inmitten einer in den 1970er Jahren erfolgten Siedlungserweiterung in zentraler Ortslage von Nienberge. Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung vorausgegangen. Hierfür wurden insgesamt 13 Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils Nienberge anhand der Kriterien Grundstücksgröße und Beschaffenheit; Lage und Wegstrecken für Einsatzkräfte; unabhängige Wegeführung und Flächenverfügbarkeit näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale Lage im Stadtteil aus, wodurch dieser sehr gut erreichbar ist und die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleistet. Insbesondere aus einsatztaktischen Gründen ist er gegenüber den übrigen untersuchten Standorten eindeutig vorzuziehen. Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der Verwaltung favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im Bereich des Vögedingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 (Handlungsfeld soziale Infrastruktur) aufgenommen1. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 2 wurde auch der westliche Teilbereich des Vögedingplatzes als mögliches Vorhabengrundstück in Betracht gezogen. Das Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Errichtung des Feuerwehrhauses auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes lärmtechnisch günstiger ist. Aufgrund der festgestellten geringeren Lärmauswirkungen und der optimalen Lage der Ausfahrt, aus der die Einsatzfahrzeuge ohne umständliche und lärmträchtige Kurvenfahrten nahezu geradlinig auf den Knotenpunkt 1 Stadtteilentwicklungskonzept Nienberge / Häger (Stadt Münster, plan-lokal PartmbB, Februar 2020) 2 Schalltechnisches Gutachten zum geplanten Feuerwehrgerätehaus am Vögedingplatz in Münster-Nienberge (nts Ingenieurgesellschaft mbH, Bericht-Nr. 0320 0081-2 vom 25.02.2022) Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 3 von 23 Alhardstraße / Hülshoffstraße) zufahren können, soll das Feuerwehrhaus auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet werden. Am 26.08.2020 fasste der Rat der Stadt Münster einen entsprechenden Errichtungsbeschluss (vgl. V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, auf der Teilfläche barrierefreie Wohnangebote und eine Großtagespflegeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen (vgl. V/0477/2016), aufgehoben. Nach der Inbetriebnahme des neuen Feuerwehrhauses soll der Altstandort an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden (vgl. Maßnahmenempfehlung SI 3, Stadtteilentwicklungskonzept Nienberge / Häger). Da für den Vorhabenstandort aktuell kein Bebauungsplan existiert, bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In der näheren Umgebung des Geltungsbereichs ist von einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) auszugehen, weshalb das geplante Feuerwehrhaus nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans errichtet werden kann. Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB) keine vorherige Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer Präsenzveranstaltung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen auf der Internetpräsenz der Stadt Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Wie gewohnt konnten zur Planung Stellungnahmen abgegeben und die Planung erörtert werden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 01.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 621 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 04.07.2022 bis zum 04.08.2022 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rund 3.050 m² und umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Nienberge, Flur 29, Flurstück 215 sowie ein Teil des Flurstücks 742. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im Regionalplan Münsterland befindet sich die Fläche des Plangebiets im festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Plangeltungsbereich als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die erforderliche Ergänzung des Flächennutzungsplans um das Planzeichen „Feuerwehr“ erfolgt entsprechend der Verfahrensart nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Nachgang im Wege der Berichtigung (113. Änderung des Flächennutzungsplans). Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 4 von 23 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Seit Außerkrafttreten des ursprünglich aufgestellten Bebauungsplans NI 2: „Nienberge Nord- West“ im Jahr 1979 bemisst sich die Zulässigkeit von Vorhaben aufgrund der Einstufung als Innenbereich nach den Regelungen des § 34 BauGB. Der unwirksame Bebauungsplan NI 2 sah im Bereich der zu überplanenden Teilfläche des Vögedingplatzes ursprünglich einen Kindergarten vor. Im Bereich der heutigen Bestandsbebauung wurden Reine bzw. Allgemeine Wohngebiete (WR, WA) festgesetzt (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: Bebauungsplan NI II: „Nienberge Nord-West“ (seit 1979 unwirksam) Mit Ausnahme einer Zahnarztpraxis in der Alhardstraße 35 sind im Rahmen einer Ortsbegehung in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnnutzungen festgestellt worden. Es ist somit von einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) auszugehen. Bei einem Feuerwehrhaus handelt es sich planungsrechtlich um eine „Anlage der Verwaltung“, die gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem WR-Gebiet unzulässig ist. Selbst bei einer Einstufung als WA-Gebiet wäre eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB nicht gesichert, da Anlagen der Verwaltung in diesem Fall lediglich ausnahmsweise zulässig wären. Zur Realisierung des dringend benötigten Feuerwehrhauses besteht somit ein Planungserfordernis. Da der Bebauungsplan im Sinne der gebotenen planerischen Zurückhaltung nur städtebaulich erforderliche Regelungen treffen soll, wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Vorrausetzungen hierfür liegen vor: Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 5 von 23 Das Plangebiet befindet sich inmitten eines gewachsenen Wohngebietes und ist durch die Bestandsbebauung bereits entsprechend vorgeprägt. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets von ca. 3.050 m² und der dementsprechend zulässigen Grundfläche von weit weniger als 20.000 m² unterschreitet das Vorhaben die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Größenbeschränkungen. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterlägen. Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder europäischer Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Mit der Anwendung von § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften entfallen die Pflicht zur Durchführung einer frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nebst Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB und § 4c BauGB (Monitoring). Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sonstigen Satzungen und Verordnungen sind von der Planung nicht betroffen. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich inmitten einer in den 1970er Jahren erfolgten Siedlungserweiterung im nordwestlichen Teil von Nienberge. Die Entfernung zum nordöstlich gelegenen Stadtteilzentrum mit verschiedenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten sowie der St.-Sebastian-Kirche beträgt nur wenige hundert Meter. Der überwiegend rasenbedeckte und baumbestandene Vögedingplatz wird durch eine breite Grünverbindung in Ost-West-Richtung in das Wohnquartier eingebunden. Neben seiner Bedeutung als verbindendes Grünelement erfüllt er mit seinen multifunktional nutzbaren Freiflächen eine Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die umliegenden Bewohner. Hervorzuheben ist hier der westlich an den Plangeltungsbereich angrenzende Kinderspielplatz der Kategorie A (alle Altersgruppen), der den westlichen Teil des Vögedingplatzes bildet. Innerhalb des Plangeltungsbereichs – d. h. auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes – sollte ursprünglich ein Kindergarten errichtet werden. Da der Bedarf an anderer Stelle gedeckt wurde, erfolgte 1978/79 der Ausbau als öffentliche Grünanlage. Das nähere Umfeld besteht aus überwiegend I-geschossigen, teils in Atriumbauweise errichteten Wohnhäusern. In zweiter Reihe prägt jedoch auch Geschosswohnungsbau das städtebauliche Bild. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch die Alhardstraße begrenzt, die über ein kurzes Verbindungsstück auf Höhe des Plangebiets unmittelbar an die übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) angebunden ist. Das Plangebiet weist ein nahezu ebenes Geländeprofil auf. Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 6 von 23 5 Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den dringend notwendigen Neubau eines Feuerwehrhauses zu schaffen. Die Festsetzungen dienen der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wichtiger Belang in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Der Baukörper soll sich städtebaulich in die Umgebung einfügen und den Charakter und die Qualitäten des Bestandsgebiets wahren. Die Planung zielt darauf ab, die Freiraumqualitäten der Grünanlage Vögedingplatz so weit wie möglich zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die im nördlichen Planbereich verlaufende Ost-West-Grünverbindung mitsamt der erhaltenswerten Hainbuchenreihe sowie der Erhalt der verbleibenden Grünfläche westlich des Plangebiets. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der einzige Spielbereich dieses Typs in der Stadtzelle seine Funktion auch weiterhin wahrnehmen kann. Neben den städtebaulichen Anforderungen (siehe oben) sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans sicherstellen, dass das von der Stadt Münster aufgestellte Raumprogramm für Feuerwehrhäuser erfüllt werden kann, sodass wirtschaftliche und funktionale Synergieeffekte erzielt werden können. Die Planung sieht vor, das Feuerwehrgebäude längs zur Alhardstraße zu platzieren (vgl. Abbildung 2). Der Neubau soll dem neuen Standardbautyp der Stadt Münster entsprechen und wird somit fast baugleich mit den Gerätehäusern der Löschzuge Handorf und Sprakel sein (Wiederholungsplanung). Der größere, östliche Teil des Gebäuderiegels besteht aus Umkleide-, Sozial-, Besprechungs-, Technik- und Geräteräumen. Im Obergeschoss ist eine Gerätewartwohnung für Angehörige des Löschzugs vorgesehen, sodass sich das Feuerwehrhaus selbst, die technischen Anlagen und die Fahrzeuge jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden und zugleich eine „Bewachung“ der Liegenschaft gegeben ist. Der westliche Gebäudeteil besteht aus einer Fahrzeughalle mit vier Einstellplätzen. Die gemäß den städtischen Standards obligatorisch vorgesehene Erweiterungsoption für einen vierten Einstellplatz wird aufgrund der Zuständigkeit des Löschzugs Nienberge für Einsätze auf der Bundesautobahn A 1 bereits zu Beginn ausgeschöpft. Die Dachfläche wird begrünt und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 7 von 23 Abbildung 2: Vorentwurf Feuerwehrhaus Nienberge (Stand 01.02.2022) Auf der aus Sicherheitsgründen eingefriedeten Außenfläche werden u.a. Stellplätze für Pkw und Fahrräder, Zu- und Ausfahrten, Wege- und Aufstellflächen, sowie Vegetationselemente angelegt. Die nördlich des Feuerwehrgrundstücks verlaufende Hainbuchenreihe trennt die geplante Nutzung räumlich von der nördlich gelegenen Wohnbebauung ab. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen stellen die Festsetzungen bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung dar. Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen, dem formulierten Planungsziel entsprechend, die Errichtung eines Feuerwehrhauses in den Ausmaßen des neuen Standardbautyps der Stadt Münster. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Die Kernfläche des Plangeltungsbereichs wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt (siehe Kapitel 6.5). Dies entspricht der übergeordneten Zielsetzung des Bebauungsplans. Der übrige Planbereich wird als öffentliche Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 8 von 23 Grünfläche festgesetzt (siehe Kapitel 6.6). Eine Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baugebietskategorien gemäß § 1 BauNVO wird in diesem Bebauungsplan nicht festgesetzt. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl und die zulässige Baukörperhöhe definiert: Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO. Die maximale Gebäudehöhe wird mit 89,00 m über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Geländehöhe (rund 80,50 m) und der Anforderungen an den Überflutungsschutz kann das Feuerwehrhaus entsprechend dem zugrundeliegenden hochbaulichen Entwurf realisiert werden. Als maximale Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der Attika. Durch Berücksichtigung einer Sockelhöhe von 0,30 m (Höhe der Oberkante Fertigfußboden 0,30 m über Oberkante der Gehwegaußenkante auf Höhe der geplanten Ausfahrt für die Einsatzfahrzeuge) wird gewährleistet, dass auch bei Starkregen ein ausreichender Schutz vor Überflutung der Räumlichkeiten gegeben ist (vgl. auch Kapitel 6.4). Das Feuerwehrhaus wird mit einer ortsfesten Sende- und Empfangsfunkanlage ausgestattet, um die Mitglieder des Löschzugs im Einsatzfall mit ihren Funkmeldeempfängern alarmieren zu können. Die für den digitalen Alarmumsetzer (DAU) erforderliche Antenne wird auf dem Dach des Feuerwehrhauses installiert. Zudem werden die baulichen Voraussetzungen geschaffen, auf dem Grundstück der Feuerwehr zur Warnung der Zivilbevölkerung im Katastrophenfall künftig eine Sirenenanlage errichten zu können. Beide Anlagen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Bebauungsplan setzt daher ergänzend fest, dass Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der Bevölkerung dienen, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe überschreiten dürfen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an dem neuen städtischen Standardbautyp für Feuerwehrgerätehäuser. Durch die festgesetzten Dichteparameter (GRZ und Baukörperhöhe) ist sichergestellt, dass sich das Gerätehaus rücksichtsvoll in das gewachsene Wohngebiet einfügt. Weitere Festsetzungen sind zur Umsetzung der formulierten Planungsziele nicht erforderlich, zumal die Stadt Münster als Grundstückseigentümerin, Bauherrin und künftige Betreiberin die konkreten Ausführungsdetails des Vorhabens eigenständig festlegen kann. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Grundflächenzahl von 0,4 (sogenannte GRZ I) durch die Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO; sogenannte GRZ II) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden kann. Der damit ermöglichte Versiegelungsanteil von bis zu 85 % ist erforderlich, um die funktionalen Anforderungen auf dem relativ kleinen Baugrundstück erfüllen zu können. Insbesondere die notwendige Hoffläche vor der Wagenhalle, die u.a. für Rangiervorgänge, Wartungszwecke und Übungen vorzuhalten ist, aber auch die Kfz-Stellplätze für die Mannschaftsmitglieder fallen hier ins Gewicht. Die Erhöhung der zulässigen GRZ II von 0,6 auf 0,85 ist städtebaulich vertretbar, da das Vorhabengrundstück nördlich und westlich von auch künftig bestehenden öffentlichen Grünflächen begrenzt wird. Durch die vorgesehene Dachbegrünung, eine möglichst umfassende Begrünung unversiegelter Flächen, Baumpflanzungen sowie Ausführung der Kfz-Stellplätze mit Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 9 von 23 versickerungsfähigem Oberflächenmaterial (z.B. Rasenfugenpflaster) werden nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt bestmöglich verringert. 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Grundstücksfläche entspricht der Grundfläche des neuen Standardbautyps der Stadt Münster. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich somit unmittelbar an dem geplanten Vorhaben. In einem im Bebauungsplan gesondert gekennzeichneten Bereich darf die Baugrenze für die Errichtung einer Überdachung überschritten werden, um den Aufenthalt auf der hier vorgesehenen Terrasse auch bei Regen zu ermöglichen. 6.2.4 Bauweise und Bauform Aufgrund der bereits definierten baulichen Ausgestaltung des neuen Feuerwehrhauses sind keine Festsetzungen zur Bauweise und Bauform erforderlich. 6.2.5 Dachform Das Feuerwehrhaus ist mit Flachdach (FD) auszuführen. Die getroffene Festsetzung greift den Charakter der umgebenden Dachlandschaft auf und entspricht dem Standardbautyp für neue Feuerwehrgerätehäuser (siehe oben). 6.2.6 Material, Farbgebung Als Hauptmaterial für die Fassade ist Klinker im Farbton grau-beige vorgesehen. Teilbereiche der Fassade werden durch eine dunkle Schalung aus karbonisiertem Holz akzentuiert. Auf der dem Spielplatz zugewandten Westfassade wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung gepflanzt. Mittels Rankhilfe wird die geschlossene Hallenseite so komplett begrünt. Zur Sicherstellung von Materialität und Farbgebung bedarf es keiner planungsrechtlichen Festsetzung, da die Stadt Münster als Grundstückseigentümerin, Bauherrin und künftige Betreiberin die konkreten Ausführungsdetails des Vorhabens eigenständig festlegen kann. 6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sollen östlich und südlich des Baukörpers errichtet werden. Da kein Steuerungserfordernis besteht, werden diese im Bebauungsplan lediglich als Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen. Die Position des Baufensters ist so festgelegt, dass auf dem Vorhabengrundstück insgesamt 21 Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden können. 6.2.8 Freiflächen, Begrünung Die Freiflächen des Feuerwehrgrundstücks setzen sich u.a. aus Stellplätzen für Pkw und Fahrräder, Zu- und Ausfahrten, Wege- und Aufstellflächen sowie Vegetationselementen zusammen und werden in der Planzeichnung als Hinweis entsprechend dargestellt. Mit einer maximalen GRZ II von 0,85 (vgl. Kapitel 6.2.2) darf das Grundstück bis zu einem Anteil von 85 % versiegelt werden. Vor diesem Hintergrund trifft der Bebauungsplan Regelungen, die zu einer Abmilderung negativer ökologischer Auswirkungen führen sollen. Entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Grundstücksgrenze wird ein 2,0 bzw. 1,0 m breiter Pflanzgebotsstreifen festgesetzt. Ergänzend hierzu wird textlich festgesetzt, dass dieser Grünstreifen mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen ist. Mit dieser Regelung wird dazu beigetragen, dass die bestehende Ost-West- Grünverbindung weiterhin großzügig erscheint. Außerdem wird eine Grundstückseingrünung Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 10 von 23 zum westlich gelegenen Kinderspielplatz sowie zu der östlich angrenzenden Grünverbindung gewährleistet. Für den Baukörper wird eine extensive Dachbegrünung mit Erhaltungsverpflichtung festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen. Mit dieser Festsetzung wird der Verlust an wertvoller Grünfläche – in Kombination mit der festgesetzten GRZ II und dem festgesetzten Pflanzgebotsstreifen – zumindest teilweise kompensiert. Die Dachbegrünung wirkt sich positiv auf das Mikroklima aus und führt zu einem verzögerten Abfluss bei potenziellen Starkregenereignissen. 6.2.9 Werbeanlagen Als kommunale Einrichtung werden auf dem Feuerwehrgrundstück keine kommerziellen und städtebaulich ggf. störenden Werbeanlagen installiert. Auf Ebene der Bebauungsplanung besteht kein Steuerungserfordernis. 6.3 Verkehrsflächen/Erschließung Im Plangeltungsbereich werden keine Verkehrsflächen festgesetzt. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die südlich gelegene Alhardstraße. Auf Höhe des Plangebiets befindet sich ein kurzes Verbindungsstück, das die Alhardstraße unmittelbar an die übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) anbindet. Im Bereich der westlichen Zu- und Abfahrt ist eine gelbe Rundumleuchte vorgesehen, die im Einsatzfall – neben der zeitgleich erfolgenden Öffnung der Torzufahrt – auf ausrückende Einsatzfahrzeuge hinweist. Am Knotenpunkt Hülshoffstraße / Alhardstraße liegen die Sichtdreiecke teilweise im Bereich von Verkehrsgrün. Aus Sicherheitsgründen ist das Sichtfeld von jeder die Sicht behindernden Bebauung, Bepflanzung oder anderweitiger Benutzung über 0,80 m Höhe – von der Fahrbahnoberkante aus gemessen – freizuhalten. Die Installation einer Lichtsignalanlage ist nicht erforderlich. Mit den Buslinien 5 und N 85 ist eine ausreichende ÖPNV-Bedienqualität gewährleistet. Die Haltestellen Hermann-Hesse-Straße und Goesenweg sind mit einer Entfernung von 100 bzw. 150 m fußläufig erreichbar. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Es ist vorgesehen, das Grundstück an das Wasser- und Stromnetz des städtischen Netzbetreibers Stadtnetze Münster anzuschließen. Zur Heizenergieversorgung ist die Installation eine Erdwärmepumpe vorgesehen. Auf der Dachfläche des Feuerwehrhauses wird eine Photovoltaikanlage vorgesehen. In Abhängigkeit vom prognostizierten Stromverbrauch ist ggf. eine Ertüchtigung der nah gelegenen Trafostation vorzunehmen. Das Plangebiet soll im Trennverfahren entwässert und an die vorhandene Schmutz- und Regenwasserkanalisation angeschlossen werden. Die entsprechenden Hausanschlüsse und Hausanschlussschächte stehen im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks bereits zur Verfügung. Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 11 von 23 Bei der Größe der anzuschließenden Fläche wird voraussichtlich ein weiterer Regenwasseranschluss benötigt. Vorgeschlagen wird, das Gerätehaus mit den Hofflächen zum Abstellen der Fahrzeuge getrennt von der Entwässerung der Pkw-Parkplätze anzuschließen. Sollten auf Teilen der Hoffläche spezifische Nutzungen (z.B. Fahrzeugreinigung) vorgesehen werden, ist für diese Flächen sicherzustellen, dass das anfallende verunreinigte Wasser ggf. vorbehandelt und in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet wird. Hierbei ist z.B. durch Überdachung sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser Zugang zum Schmutzwasserkanal bekommt. Die Modalitäten sind im Bauantragsverfahren zu regeln und können der Entwässerungssatzung der Stadt Münster entnommen werden. Zur Reduzierung der abzuleitenden Niederschlagsmengen wird eine Dachbegrünung festgesetzt (siehe Kapitel 6.2.8). Darüber hinaus ist im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Pkw-Stellplätze mit offenporigem Belag ausgestattet werden können. Für das Plangebiet muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis geführt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt konnte das Kanalnetz noch nicht hydraulisch überprüft werden, da die Anforderung, durch die Aufwertung der Fläche mit einer kritischen Infrastruktur, an die öffentliche Kanalisation steigt. Dazu müssen detaillierte Überflutungsbetrachtungen durchgeführt werden. Auch das Überflutungsrisiko bei Starkregen in den umliegenden Straßen muss mitbetrachtet und überprüft werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Einsatzfahrzeuge auch bei starken Niederschlägen ausrücken können. Zur Reduzierung der abzuleitenden Niederschlagsmenge ist vorgesehen, die Grünflächen vor dem Feuerwehrgebäude muldenartig auszuformen. Der Bebauungsplan enthält außerdem einen Hinweis, dass in allen Gebäudeteilen die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m über Normalhöhennull (m ü. NHN) liegen soll, um bei Starkregen einen ausreichenden Überflutungsschutz zu bieten. Die Höhe berücksichtigt eine Sockelhöhe von 0,30 m, bezogen auf die Oberkante der Gehwegaußenkante auf Höhe der geplanten Ausfahrt für die Einsatzfahrzeuge (80,34 m). Eine Konkretisierung und Sicherstellung der hier beschriebenen entwässerungstechnischen Maßnahmen erfolgen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Der gemäß Errichtungsbeschluss als Feuerwehrgrundstück vorgesehene Bereich des Plangebiets wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt. 6.6 Grünflächen/Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Gemäß dem formulierten Entwicklungsziel (vgl. Kapitel 5) soll die nördlich angrenzende Grünverbindung mitsamt der erhaltenswerten Hainbuchenreihe dauerhaft erhalten bleiben. Auch der östlich an das Feuerwehrgrundstück angrenzende, baumbestandene Bereich wird als öffentliche Grünfläche gesichert. Die Baumkronen der Hainbuchen werden teilweise auf das Grundstück der Feuerwehr hineinragen und perspektivisch auch die Dachflächen überragen. Damit verbunden ist ein Eintrag von Laub sowie eine eingeschränkte Belichtung. Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 12 von 23 6.6.2 Ausgleichsflächen Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB verbunden, der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert. 6.7 Immissionsschutz Lärmimmissionen Aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnbebauung zum Vorhabengrundstück war gutachterlich zu klären, ob die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen mit den geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Hierzu wurde durch das Büro nts Ingenieurgesellschaft mbH auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eine schalltechnische Untersuchung 2 durchgeführt. Bei den durchgeführten Prognoseberechnungen wurde zwischen dem Regelbetrieb (Schulungs- und Wartungsbetrieb) sowie dem Einsatzbetrieb, der zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (z.B. Brände, Explosionen, Überschwemmungen und Unfälle) erforderlich ist, unterschieden. Für den Regelbetrieb sind im Rahmen schalltechnischer Untersuchungen die Betriebsszenarien Abendschulung an Werktagen; Ganztagsschulung an Wochenenden und Gerätewartung an Werktagen untersucht worden. Im Sinne der Prognosesicherheit wurden sowohl für den Regelbetrieb als auch den Einsatzbetrieb Betriebszeiten, Auslastungen und Frequentierungen angesetzt, die laut Angaben der Feuerwehr der oberen Erwartungsgrenze entsprechen. Die umgebende Wohnbebauung wird entsprechend der faktischen Nutzung mit dem Schutzanspruch eines Reinen Wohngebiets (WR) betrachtet. Der Einsatz des Einsatz- oder Martinshorns bei der Abfahrt wird entsprechend dem Urteil 2 K 1345/15 des Verwaltungsgerichts Münster vom 05.04.2017 bei der schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt. Neben der in diesem Bebauungsplan festgesetzten Verortung des Feuerwehrhauses im östlichen Teilbereich des Vögedingplatzes ( Variante 1) wurde im Rahmen der Untersuchung auch der westliche Teil des Vögedingplatzes ( Variante 2) als mögliche Fläche für das Feuerwehrhaus mitbetrachtet. Eine relevante Geräuschvorbelastung durch weitere Anlagen, die der TA Lärm unterliegen, liegt vor Ort nicht vor. Damit beschreiben die Ergebnisse die Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm. Im Ergebnis der Berechnungen für den Regelbetrieb werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags an allen betrachteten Immissionsorten bei Abendschulungen bei der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 1 um mindestens 2 dB(A) und bei der nicht weiterverfolgten Variante 2 um mindestens 4 dB(A) unterschritten; bei Ganztagsschulungen überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich an den Wohngebäuden Alhardstraße 38 (IO 19.1) und Alhardstraße 40 (IO 20.2) liegen bei Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 13 von 23 Variante 1 Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) vor. Bei Variante 2 sind an den Wohngebäuden Alhardstraße 34, 36 und 38 (IO 17.1 bis IO 19.1) ebenfalls Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) festzustellen; bei Gerätewartungen bei Variante 1 an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Bei Variante 2 wird der Immissionsrichtwert überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich an den Wohngebäuden Alhardstraße 36 (IO 18.1) und Alhardstraße 38 (IO 19.1) liegen bei Variante 2 Überschreitungen von maximal 2 dB(A) vor. Die zulässigen Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden bei allen Szenarien für den Regelbetrieb an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Im Ergebnis der Berechnungen für den Einsatzbetrieb werden an allen betrachteten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags um mindestens 2 dB(A) bei Variante 1 und um mindestens 1 dB(A) bei Variante 2 unterschritten. 35 dB(A) nachts an mehreren Immissionsorten um bis zu 10 dB(A) bei Variante 1 und um bis zu 12 dB(A) bei Variante 2 überschritten. Die zulässigen Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden im Einsatzbetrieb tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten, im Einsatzbetrieb nachts bei beiden Planungsvarianten an mehreren Immissionsorten jedoch überschritten. Die Überschreitungen betragen bis zu 17 dB (Variante 1) bzw. 18 dB (Variante 2). Bewertung der Ergebnisse Insgesamt ist festzustellen, dass im Hinblick auf die maßgeblichen Immissionsorte der Bebauung an der Alhardstraße Variante 1, d.h. eine Bebauung der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes, schalltechnisch günstiger abschneidet. Lediglich im Szenario Abendschulung ist sie der Variante 2 unterlegen. Gleichwohl unterschreitet sie den Immissionsrichtwert für Reine Wohngebiete noch um mindestens 2 dB(A). Immissionsschutzrechtlich ist hier das Szenario Einsatzbetrieb (nachts) maßgeblich. Die Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete (WR) und Allgemeine Wohngebiete (WA) werden bei beiden Varianten überschritten. Nur bei Variante 2 wird jedoch auch der Immissionsrichtwert für Mischgebiete (MI) von 45 dB(A) nachts um bis zu 2 dB(A) überschritten. Bei Variante 1 wird dieser MI-Richtwert, bei der noch von gesunden Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann, hingegen eingehalten. Dies erlaubt somit eine Prüfung im Sonderfall (siehe ausführliche Herleitung unten). Variante 2 wird aufgrund der Überschreitung des MI- Richtwertes nicht weiterverfolgt. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden ausschließlich der Standort auf der östlichen Teilfläche weitergehend betrachtet und im Lichte der aktuellen Rechtsprechung bewertet. Im Regelbetrieb werden bei der Ganztagsschulung die Immissionsrichtwerte bei dem zugrunde gelegten strengen Schutzanspruch eines Reinen Wohngebietes (WR) bei der weiterverfolgten Variante 1 an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten (siehe oben). Im schalltechnischen Gutachten wird dargelegt, dass diese Überschreitung etwa durch eine Reduzierung der Leerlaufgeräusche der Feuerwehrfahrzeuge von 60 Minuten auf 20 Minuten pro Fahrzeug vermieden werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedoch auch andere Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 14 von 23 Maßnahmen zur Lärmminderung denkbar. Eine vorweggenommene Beschränkung auf Ebene des Bebauungsplans ist daher nicht angezeigt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch entsprechende Nebenbestimmungen gewährleistet. Aufgrund der örtlichen Situation und der erforderlichen Funktionalität des Feuerwehrstandortes scheiden Schallschutzwände zum Schutz der Wohngebäude in der Abwägung aus, da diese städtebaulich nicht mit der gewachsenen Bestandsbebauung harmonieren würden. Sie würden die zu schützenden Nachbargrundstücke vielmehr optisch stören. Im Bebauungsplan werden daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Im Einsatzbetrieb werden die Immissionsrichtwerte für WR-Gebiete nachts um bis zu 10 dB(A) – bis zu 17 dB(A) bei kurzzeitigen Geräuschspitzen – deutlich überschritten. Im vorliegenden Bebauungsplan wird darauf abgestellt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Prüfung im Sonderfall erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 23.09.2019 geurteilt, dass in der Baugenehmigung für ein Feuerwehrhaus festgelegt werden kann, dass für den Einsatz- oder Notfallbetrieb für alle nächstgelegenen Wohngebäude lediglich das Schutzniveau von Mischgebieten, bei dem noch von gesunden Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann, eingehalten werden muss (Aktenzeichen 10 A 1114/17). Begründet wird dies damit, dass die Zumutbarkeit höher angesetzt werden kann, wenn eine sozial anerkannte Tätigkeit nur an einem bestimmten Standort durchgeführt werden kann oder wenn die geräuschverursachende Tätigkeit einem gesellschaftlich wünschenswerten Zweck dient (soziale Adäquanz). Hierzu führt das OVG NRW aus, dass davon auszugehen ist, „dass jedermann die beim Einsatz von Ordnungs- und Rettungskräften verursachten unvermeidlichen Immissionen im Grundsatz toleriert, weil er solche Einsätze für das Funktionieren der Gesellschaft, der er angehört, für unerlässlich hält, und er so auch für sich selbst im Notfall Sicherheit oder Rettung erwarten darf.“ Neben der sozialen Adäquanz können auch Einschränkungen der zeitlichen Nutzung und eine besondere Standortbindung des Vorhabens für eine Anwendung der Sonderfallprüfung sprechen. Einschränkend weist das OVG NRW darauf hin, dass Standortwahl und Betrieb eine intensive Prüfung und Abwägung erfordern: „Gleichwohl kann es die Gemeinde […] nicht dabei belassen, auf die soziale Adäquanz der bei dem Betrieb des Feuerwehrhauses auftretenden Emissionen zu verweisen, sondern muss dafür sorgen, dass diese auch in ihrer örtlichen Ausprägung tatsächlich sozial adäquat sind. Sie muss sich bereits im Vorfeld einer solchen Standortauswahl Rechenschaft darüber ablegen, weshalb gerade der ausgewählte Standort in Betracht kommt, und überdies alle verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um die Immissionsbelastung der benachbarten störempfindlichen Nutzer möglichst gering zu halten.“ Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des OVG NRW zwischenzeitlich bestätigt (Beschluss vom 15.09.2020, Aktenzeichen 4 B 46.19 und Beschluss vom 29.03.2022, Aktenzeichen 4 C 6.20). Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hält die genannten Bewertungsmaßstäbe ein: Standortwahl Die Standortwahl erfolgte auf Grundlage einer sorgfältigen Prüfung alternativer Standorte im Stadtteil Nienberge unter Anwendung der Kriterien Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 15 von 23 Grundstücksgröße und Beschaffenheit; Lage des Feuerwehrhauses unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunktes und der Wegstrecken für Einsatzkräfte; unabhängige Wegeführung und Flächenverfügbarkeit. Von den insgesamt 13 untersuchten Standorten kamen nur fünf in die engere Auswahl. Im Gesamtergebnis stellte sich die Rangfolge wie folgt dar: 1. Vögedingplatz 2. Grundstück Ev. Lydia-Kirchengemeinde, Plettendorfstraße 5 3. Waltruper Weg / EDEKA 4. Feldstiege 28 5. Altenberger Straße 25 Nur der Standort Vögedingplatz konnte bei allen drei Kriterien mit der Schulnote „sehr gut“ abschneiden. Der zweitplatzierte Standort, das Grundstück der Ev. Lydia-Kirchengemeinde steht nicht mehr zur Verfügung. Bei dem schon deutlich schlechter bewerteten Standort Waltruper Weg / EDEKA wurde die schwierige Zu- und Abfahrtssituation bemängelt. Auch die übrigen Standorte aus der engeren Auswahl konnten, insbesondere aufgrund der weniger zentralen Lagen, nicht überzeugen. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine äußerst zentrale Lage aus. Er kann einerseits von den Wohnadressen der Mitglieder des Löschzugs gut und innerhalb kürzester Zeit erreicht werden und andererseits können Einsatzstellen sowohl im Stadtteil Nienberge als auch auf der Bundesstraße B 54 und der Autobahn A 1 sowie den wachsenden Gewerbegebieten schnell erreicht werden. Der Standort ist von mehreren Seiten erreichbar und es müssen die wenigsten Knotenpunkte mit Lichtsignalanlagen passiert werden. Außerdem müssen die Einsatzkräfte keine gefährlichen Kreuzungspunkte passieren. Eine nahezu direkte Ausfahrt auf die übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) ist gegeben. Einsatztaktisch besteht ein nahezu optimaler Einsatzradius, sodass die vorgegebenen Hilfsfristen eingehalten werden können. Dies verdeutlicht auch die Isochronendarstellung, die im Rahmen der Standortbewertung erstellt wurde (vgl. Abbildung 3). Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 16 von 23 Abbildung 3: Erreichbarkeitsanalyse für den Standort Vögedingplatz Dunkelgrün und hellgrün: Die geplanten Eintreffzeiten werden regelmäßig eingehalten. Gelb: Die geplanten Eintreffzeiten werden gelegentlich überschritten. Rot: Die geplanten Eintreffzeiten werden mehrmals überschritten. Auch bei einer Erweiterung des Stadtteils ist eine flächendeckend gute Erreichbarkeit sichergestellt. Dies gilt auch bei Realisierung des geplanten neuen Wohngebiets an der Feldstiege. Darüber hinaus ist das bereits im städtischen Eigentum stehende Grundstück ausreichend dimensioniert und für die Errichtung des Standardgebäudetyps „Feuerwehrhaus Typ Handorf/Sprakel“ günstig zugeschnitten. Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung Es werden verhältnismäßige Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung ergriffen. Hierzu gehört z.B. die Installation einer gelben Rundumleuchte im Zu- und Abfahrtsbereich, wodurch im Regelfall auf den Gebrauch des Einsatzhorns verzichtet werden kann. Außerdem soll festgelegt werden, dass die Bremssysteme der Einsatzfahrzeuge mit Schalldämpfern an den Luftdruckventilen ausgestattet werden sollen. Weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Stands der Technik sollen in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung festgeschrieben werden. Dies könnten zum Beispiel sein: Lärmarme Sektionaltore, verschraubte Regenrinnen im Bereich Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 17 von 23 der Kfz-Ausfahrten, asphaltierte Zufahrtswege (bzw. fugenarme Pflasterung mit einer Fugenbreite > 3 mm) oder die oben beschriebene Begrenzung der Leerlaufgeräusche der Feuerwehrfahrzeuge während einer Ganztagsschulung von 60 Minuten auf 20 Minuten pro Fahrzeug. Die Errichtung einer Lärmschutzwand scheidet als Lärmminderungsmaßnahme hingegen aus (siehe oben). Die obigen Ausführungen zu den allgemeinen Überschreitungen gelten ebenso für die Überschreitungen der Immissionswerte für Geräuschspitzen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) äußerte sich bezüglich der Spitzenpegel dahingehend, dass bei einem Maximalpegel von 80 dB(A) bei geschlossenen Fenstern keine Aufwachreaktion zu erwarten sei. Dieses hatte das Gericht in der o.g. Entscheidung nicht beanstandet und sieht bis hin zu diesem Wert keine Gesundheitsgefahr. Spitzenpegel über 80 dB(A) sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Fazit der immissionsschutzrechtlichen Bewertung Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Betrieb des Feuerwehrhauses zu keinen unzumutbaren Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche führt. Die vorangegangene Standortprüfung sowie die vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen rechtfertigen, dass im Einsatzfall ausnahmsweise nur das Schutzniveau von Mischgebieten (MI) eingehalten wird. Die lediglich an zwei Immissionsorten ermittelte Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei Ganztagesschulungen von bis zu 1 bis 3 dB(A) kann durch entsprechende Vorgaben in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vermieden werden. In der Abwägung gegenüber den Schutzansprüchen der Nachbarschaft dominiert hier der in der Bauleitplanung zu berücksichtigende Belang der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Das dringend benötigte neue Feuerwehrhaus ist sozialadäquat und leistet einen lebensnotwendigen Beitrag zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Nienberge. Luftschadstoffimmissionen Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Planung nicht entgegen. 6.8 Kampfmittel Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) hat anhand einer Luftbildauswertung für große Teile des Plangeltungsbereichs eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systemische Absuche/Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Die konkret einzuhaltenden Vorgaben sind der Stellungnahme der Feuerwehr Münster 3 zu entnehmen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 3 Überprüfung des Grundstücks Vögedingplatz, 48161 Münster auf Kampfmittel (Feuerwehr der Stadt Münster, Stellungnahme vom 11.01.2021) Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 18 von 23 6.9 Altlasten/Altstandorte Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenflächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 6.10 Denkmalschutz/Archäologie Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Nach Aussage der LWL-Archäologie für Westfalen könnten bei Erdarbeiten im Planbereich paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-Kaltzeit) angetroffen werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise. 7 Flächenbilanz Plangebiet gesamt 0,31 ha 100 % Gemeinbedarfsfläche 0,25 ha 81 % Öffentliche Grünfläche 0,06 ha 19 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll Im Stadtteil Nienberge sollen mit dem vorliegenden Bebauungsplan die planerischen Voraussetzungen zur Errichtung eines Feuerwehrhauses geschaffen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf eine Teilfläche des Vögedingplatzes. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Vorbereitung oder Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Im Rahmen von beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung entfallen die formale Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im hier vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst dargestellt. Dabei werden die derzeitige Umweltsituation und die prognostizierten Auswirkungen der Planung kurz dargestellt. Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 19 von 23 8.1 Menschen Beim Plangebiet handelt es sich um eine bislang locker mit Bäumen bestandene öffentliche Grünfläche, die der örtlichen Naherholung dient. Sie geht westlich des Plangebiets in einen Spielplatz Typ „A“ über, der das Wohnquartier als Spielfläche versorgt. Mit der Planung geht der Charakter des kleinen Stadtteilparks weitgehend verloren und beschränkt sich zukünftig auf den Spielplatz. Der am nördlichen Rand vorhandene Weg sowie eine begleitende Baumreihe bleiben zur Erhaltung der Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer als 6,0 m breiter Grünstreifen erhalten. Der Planungsraum wird bislang kaum durch Lärmimmissionen tangiert. Um die Auswirkungen der Etablierung des Feuerwehrstandorts auf die Nachbarschaft zu untersuchen, wurde ein schalltechnisches Gutachten 2 beauftragt. Maßstab für die Beurteilung ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wurde neben dem Planfall auch eine zweite Variante auf der Westseite des Vögedingplatzes (Spielplatz) untersucht. Aufgrund der schalltechnisch besseren Ergebnisse wurde diese Variante jedoch nicht weiterverfolgt. Als Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens lässt sich feststellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Regelbetrieb weitgehend eingehalten und nur an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der örtlichen Situation und der erforderlichen Funktionalität des Feuerwehrstandorts sind Lärmminderungsmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden zum Schutz der Wohngebäude nicht geeignet. Im Einsatzbetrieb werden die Immissionsrichtwerte für WR-Gebiete um bis zu 10 dB(A) (bis zu 17 dB(A) bei kurzzeitigen Geräuschspitzen) – und damit deutlich – überschritten. Im Zuge einer rechtlichen Bewertung wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt (vgl. Kapitel 6.7), dass auf der Grundlage einer vorhergehenden Standortuntersuchung in Nienberge, der gegebenen Sozialadäquanz einer Feuerwehr und in Verbindung mit der Ausschöpfung möglicher Minderungsmaßnahmen der Standort verträglich ist. Im Einsatzfall wird dabei ausnahmsweise nur das Schutzniveau von Mischgebieten (MI) eingehalten. 8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Der Vögedingplatz stellt sich im Plangebiet als Rasenfläche mit einem lockeren, ca. 40 Jahre alten Baumbestand aus vorwiegend heimischen Baumarten dar. Sonstige Biotopstrukturen sind nicht anzutreffen. Geschützte oder besonders schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft sind nicht anzutreffen. Im Zuge der Bebauung wird, mit Ausnahme der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im nördlichen und östlichen Plangebiet, das gesamte Gebiet neugestaltet. Zu diesem Zweck müssen etwa 30 Bäume gerodet werden. Bei einer zulässigen Überschreitung der GRZ bis 0,85 ist eine starke Versiegelung des Gebiets zu erwarten. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sollen u.a. durch eine Dachbegrünung gemindert werden. Im Zuge der nachfolgenden Freiflächenplanung sind auf dem Feuerwehrgelände einzelne Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen möglich. Entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Grundstücksgrenze wird ein Pflanzgebotsstreifen festgesetzt. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 20 von 23 aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz erfolgte eine avifaunistische Kartierung. Im Rahmen einer Artenschutzprüfung wurde frühzeitig geprüft, ob durch die Planung Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berührt sein könnten. Es wurde ein artenschutzrechtliches Fachgutachten4 erstellt. Die Prüfung ergab, dass die Betroffenheit planungsrelevanter Arten aufgrund der Biotopausstattung größtenteils ausgeschlossen werden kann. Für die Vogelarten Bluthänfling und Girlitz konnte das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für diese beiden Arten befinden sich im Umfeld jedoch geeignete Habitatstrukturen, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben ist. Eine Funktion des Plangebiets als essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten kann laut Gutachten ebenfalls ausgeschlossen werden. Um das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung (u.a. Rodung der Gehölze) nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis mit Ausschlusszeiten für Gehölzentnahmen. 8.3 Boden/Fläche und Wasser Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen gemäß § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt werden. Die Planung vermeidet durch die erschlossene Lage eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Diese Entwicklung erfolgt dabei allerdings zu Lasten einer öffentlichen Grünfläche. Das Plangebiet weist gemäß den Darstellungen im Umweltkataster der Stadt Münster keine besonderen Qualitäten für den Boden- oder Gewässerschutz auf. Die Auswirkungen beschränken sich damit im Wesentlichen auf die zu erwartende Bodenversiegelung von bis zu 85 % und die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie erhöhter Abfluss und verringerte Grundwasserneubildung. Ausgleichend wirkt hier bis zu einem gewissen Grade die vorgesehene Dachbegrünung. Die Anlage wasserdurchlässiger Materialien bei der Anlage der Stellplätze soll im Zuge des Bauantrags geprüft werden. Naturschutzrechtlich erforderliche Ausgleichsmaßnahmen fallen nicht an (vgl. Kapitel 8.2). Im Plangebiet sind keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 8.4 Klima/Luft Unter lufthygienischen Gesichtspunkten weist der Planungsraum die allgemeinen Hintergrundbelastungen des Stadtgebiets auf. Relevante Emissionsquellen sind in der 4 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 1) zum geplanten Bauvorhaben eines Feuerwehrhauses am Vögedingplatz im Bereich der Stadt Münster – Stadtteil Nienberge – (Wittenborg – Büro für Landschaftsökologie & Umweltplanung – Hamm, Dezember 2020) Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 21 von 23 Nachbarschaft nicht vorhanden. Die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden sowohl im Bestand als auch bei Realisierung der Planung sicher eingehalten. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Gemäß Umweltkataster sind keine gesamtstädtisch relevanten klimaökologischen Ausgleichsfunktionen vorhanden. Lokal handelt es sich gemäß dem Fachinformationssystem Klimaanpassung (LANUV-NRW) bei der das Plangebiet umgebenden Bebauung um ein Klimatop, das als „Stadtrandklima“ zu bezeichnen ist. Hier können demnach mäßige nächtliche Überwärmungen auftreten. Die vorgesehene Versiegelung wirkt sich dahingehend tendenziell verstärkend aus. Aufgrund der Kleinflächigkeit der örtlichen Freifläche hat das Plangebiet allerdings keine ausgeprägte klimatische Ausgleichsfunktion für die benachbarte Bebauung. Mit der geplanten Dachbegrünung kann bei potenziellen Starkregenereignissen ein verzögerter Abfluss erzielt werden. Eine vergleichbare Wirkung hat die Anlage versickerungsfähiger Beläge auf den Stellplätzen, die im Zuge der Baugenehmigung geprüft werden soll. Eine Begrünung nicht zwingend zu befestigender Freiflächen, insbesondere durch Baumpflanzungen, kann zudem Temperaturerhöhungen mindern. Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sind somit in dieser Hinsicht keine erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster und leistet damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz im Zuge einer Neubaumaßnahme. 8.5 Landschaft/Ortsbild Beim Plangebiet handelt es sich um eine gestaltete Grünfläche, die sich auf das Erscheinungsbild im Quartier positiv auswirkt. Mit der Realisierung der Planung geht diese Funktion weitgehend verloren. An die Stelle tritt ein Gebäudekomplex, der sich von seiner Kubatur jedoch in das Umfeld einfügt. Als prägende Struktur bleibt die Baumreihe aus Hainbuchen am nördlichen Rand des Plangebiets erhalten und schirmt das geplante Gebäude von der vorhandenen Wohnbebauung optisch wirksam ab. Auch die geplante Dachbegrünung führt vor allem auf den I-geschossigen Gebäudeteilen der Feuerwehr zu einer optischen Aufwertung. 8.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet. Für den Fall der Entdeckung von Bodendenkmälern enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis. Als maßgeblicher Verlust an Sachgütern ist der Verlust von ca. 30 Bäumen zu verzeichnen. 9 Gesamtabwägung Die Planung verfolgt die allgemeine Zielsetzung, auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den dringend benötigten Neubau eines Feuerwehrhauses für den Löschzug Nienberge zu schaffen. Mit der geplanten Neubebauung gehen rund 50 % der öffentlichen Grünflächen für die Erholungsnutzung verloren. Eine vergleichbare großzügige Freifläche steht im Ortskern von Nienberge damit nicht mehr zur Verfügung. Außerdem geht mit der Planung der Verlust von Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 22 von 23 ca. 30 knapp 40 Jahre alten Bäumen einher. Gleichwohl bleibt der großzügige, mit Bäumen bestandene Kinderspielplatz erhalten. Von noch größerer Bedeutung ist, dass die bestehende Ost-West-Grünverbindung ihre Freiraumqualitäten weiterhin entfalten kann. Die Hainbuchenreihe wird auch künftig standortprägend sein, zumal sich das Feuerwehrhaus mit seiner I- bis II- geschossigen Kubatur städtebaulich zurückhaltend in die ebenfalls durch Flachdachbauten geprägte Umgebung einfügt. Während die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete (WR) im Regelbetrieb lediglich an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten werden, werden im Einsatzfall Überschreitungen von bis zu 10 dB(A) erwartet. Hierbei können auch kurzzeitige Geräuschspitzen auftreten, die den Richtwert um bis zu 17 dB(A) überschreiten. Damit werden jedoch die Richtwerte für Mischgebiete (MI) noch eingehalten. Das geringere Schutzniveau ist gerechtfertigt, da die vorausgegangene Standortuntersuchung ergeben hat, dass der Vögedingplatz die Anforderungen der Feuerwehr am besten erfüllt. Zudem werden verhältnismäßige Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft. Eine soziale Adäquanz im Sinne eines gesellschaftlich wünschenswerten Zwecks ist gegeben. Auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme, z. B. in Form einer Lärmschutzwand, wird verzichtet, da diese städtebaulich nicht mit der gewachsenen Bestandsbebauung harmonieren und sich auf die Nachbarschaft störend auswirken würde. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass auch ohne Lärmschutzwand die Richtwerte für Mischgebiete (MI) eingehalten werden, sodass stets gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Die zu erwartende Bodenversiegelung von bis zu 85 % wirkt sich nachteilig auf den Wasserhaushalt sowie das Mikroklima aus. Durch die im Bebauungsplan gesicherte Dachbegrünung werden die Auswirkungen jedoch soweit als möglich reduziert. Zudem wird angesichts der erschlossenen Lage eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden. Artenschutzrechtliche Konflikte können unter Berücksichtigung der Fällzeitenregelung ausgeschlossen werden und stehen einer Realisierung der Bebauung nicht entgegen. Die Planung ermöglicht die Errichtung eines Feuerwehrhauses auf einem Grundstück, das unter allen untersuchten Standorten in Nienberge am besten geeignet ist, die Einsatzaufgaben Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wichtiger Belang in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, wird Rechnung getragen. Die Planung trägt letztlich dazu bei, Menschenleben zu schützen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind in der Gesamtabwägung die sozialen Belange an Brandschutz und körperlicher Unversehrtheit sehr hoch zu gewichten. Trotz der Teilbebauung des Vögedingplatzes bleiben mit dem bestehenden Kinderspielplatz und der Hainbuchenreihe im zu erhaltenden Ost-West-Grünzug Freiraumqualitäten erhalten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt und Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen werden getroffen (u.a. Lärmvermeidung und Dachbegrünung). In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen liegt insofern eine Planung vor, die städtebauliche, soziale und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt. Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Begründung / Seite 23 von 23 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die weitere Konkretisierung der hochbaulichen Planung – Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie die Ausstattung mit beweglichem Mobiliar – bis hin zur abschließenden Kostenfeststellung (nach Fertigstellung der Baumaßnahme) erfolgt im üblichen Rahmen der anstehenden Planungsschritte durch das Amt für Immobilienmanagement der Stadt Münster. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße. Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
V-0512-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). 1.2 Die Höhe baulicher Anlagen ist als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe (GH) gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3. Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Im Bereich der durch Baugrenzen gesondert abgegrenzten kleineren überbaubaren Grundstücksfläche (5,00 m x 6,25 m) ist lediglich eine Terrasse mit Überdachung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). 1.5. Die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche ist mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.6 Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 2 Hinweise 2.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.2 Bodendenkmäler Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläoontologie, Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0512/2022 Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG). 2.3 Kampfmittel Für große Teile des Plangeltungsbereichs wurde eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systematische Absuche/Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. Die konkret einzuhaltenden Vorgaben sind der Stellungnahme der Feuerwehr Münster vom 11.01.2021 zu entnehmen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr zu verständigen. 2.4 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 2.5 Artenschutz Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von geschützten Tierarten sind mögliche Rodungen grundsätzlich innerhalb der von § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Zeiträume (01.10. bis 28.02.) durchzuführen. 2.6 Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie Das extensiv begrünte Flachdach wird mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. 2.7 Überflutungsschutz In allen Gebäudeteilen soll die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m über Normalhöhennull (m ü. NHN) liegen, um Schäden infolge von Starkregenereignissen zu verhindern. 2.8 Sichtdreiecke Am Knotenpunkt Hülshoffstraße / Alhardstraße liegen die Sichtdreiecke teilweise im Bereich von Verkehrsgrün. Aus Sicherheitsgründen ist das Sichtfeld von jeder die Sicht behindernden Bebauung, Bepflanzung oder anderweitiger Benutzung über 0,80 m Höhe – von der Fahrbahnoberkante aus gemessen – freizuhalten.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (15)
- Alhardstraße 35
- Kurneystraße
- Hülshoffstraße
- Plettendorfstraße 5
- Altenberger Straße 25
- Mörikestraße
- Vögedingplatz 2
- Waltruper Weg
- Farwickweg
- Albersloher Weg 33
- Harkingweg
- Hermann-Hesse-Straße
- Goesenweg
- Feldstiege 28
- Schonebeck
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0512/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.09.2022
- Erstellt
- 18.08.2022 11:18