V/0083/2011
Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit
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Beschlussvorlage
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V/0083/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit Beratungsfolge 16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 16.02.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Ent- wicklungszusammenarbeit (Anlage 1) wird entsprechend der Empfehlung des Beirates für kommunale Entwicklungszusammenarbeit vom 27.01.2011 beschlossen. 2. Die Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Zu 1: Gemäß der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszu- sammenarbeit vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 13.06.2007, fördert die Stadt Münster die kommunale Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der durch den Haus- haltsplan jährlich bereit gestellten Mittel. Dem vom Rat eingerichteten Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit obliegt es u.a., über die Vergabe der bereitgestellten Mittel zu beraten und dem Hauptausschuss auf der Grundla- ge der o.g. Richtlinien Empfehlungen zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu ge- ben. Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat in seiner Sitzung am 27.01.2011 be- schlossen, dem Rat zu empfehlen, die al s Anlage 1 der Vorlage beigefügten Änderungen der Vorlagen-Nr.: V/0083/2011 Auskunft erteilt: Frau Rietkötter Ruf: 492-6051 E-Mail: Rietkoetter@stadt-muenster.de Datum: 01.02.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0083/2011 „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziell en Förderung kommunaler Entwicklungszusammenar- beit“ zu beschließen. (Die vorgeschlagenen Änderungen sind entsprechend markiert.) Neben verschiedenen grammatikalischen und inhaltlichen Anpassungen, die allein dem besseren Verständnis und der Übersichtlichkeit der Richtlinien dienen, werden folgende wesentliche Ände- rungen vorgeschlagen: Ziffer 4.1.3.2 (bisher 3.1.3.2) Der Eigenanteil an den Gesamtkosten beträgt zurzeit 25 % des beantragten Zuschusses. Es wird empfohlen, den Eigenanteil an den Gesamtkosten auf der Grundlage des tatsächlichen Zuschus- ses zu ermitteln. Die Praxis hat gezeigt, dass die tatsächlichen Kosten häufig geringer ausfallen als ursprünglich geplant. Dies führt oft zu einem unverhältnismäßig hohen Eigenanteil. Ziffer 4.1.3.6 (bisher 3.1.3.6) Die bisherige Regelung sah vor, dass der Zuschuss je zur Hälfte bei Zuschussbewilligung und nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Aufgrund der niedrigen Zu- schussbeträge sollte die Auszahlung des Zuschusses in der Regel nach Beendigung des Projektes in einer Summe erfolgen. Damit besteht zum einen der Anreiz, den Verwendungsnachweis fristge- recht einzureichen. Außerdem können auf diese Weise die häufig erforderlichen Rückzahlungen, die bei einer Reduzierung des Zuschusses erforderlich werden, vermieden werden. Ziffer 5.2 (bisher: 4.2) Gemäß Ziffer V., 9 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Oberbürgermeister für die Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung bis zu einer Antragssumme von 150 € zuständig. Zuschüsse ab 150 € werden bisher nach entsprechender Empfehlung des Beirates vom Haupt- ausschuss bewilligt. Die Entscheidung über Zuschussanträge, die unter 500 € liegen, sollte künftig der Oberbürgermeister nach Anhörung der „Arbei tsgruppe Projektförderung für kommunale Ent- wicklungszusammenarbeit“ treffen. Damit könnte flexibler auf Anträge außerhalb der Beirats - und Hauptausschusssitzungen reagiert werden. Zu 2: Gemäß Ziffer II., 1.2.9 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbe- schlusses vom 09.06.2010 entscheidet der Hauptausschuss über die Angelegenheiten der kom- munalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach Ziffer V., 10 der Zuständigkeitsordnung eine anderweitige Regelung getroffen wurde. (Hinweis der Verwaltung: Die Zuständigkeitsordnung wird unter Ziffer II/ 1.2.9 redaktionell angepasst. Ziffer V., 10 wird geändert in Ziffer V., 9.) Gemäß Ziffer V., 9. der Zuständigkeitsordnung fällt die Entscheidung über die Vergabe von Zu- schüssen zur Projektförderung nach den Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit bis zu einer Antragssumme i.H.v. 150 € in die Zustän- digkeit des Oberbürgermeisters. Entsprechend der vorgesehenen Änderung der Richtlinien ent- scheidet der Oberbürgermeister künftig über Anträge mit einer Antragssumme unter 500 €. Die Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen. I.V. gez. Bickeböller Anlagen: Änderung der „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungs- zusammenarbeit“ (Anlage 1) Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2)
Zuständigkeitsordnung
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Anlage 2 zur Vorlage V/0083/2011 Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Ziffer II. der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert: Ziffer 1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach V., 10 9 eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Ziffer V der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert: Ziffer 9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach de n Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusam menarbeit“ bis zu unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 150 500 €.
Richtlinien
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Anlage 1 zur Vorlage V/0083/2011 Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammen- arbeit (vom 13. September 2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 13.06.2007 ………..) 1. Grundsatz Im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich bere itgestellten Mittel und mit Zuwen- dungen privater Spender, die der Stadt für die komm unale Entwicklungszusammenar- beit zur Verfügung gestellt werden, fördert die Sta dt Münster nach Maßgabe dieser Richtlinien die kommunale Entwicklungszusammenarbei t. Ziel ist es, entwicklungspoliti- sche Bewusstseinsbildung zu fördern, Veränderungen im persönlichen Alltagshandeln zu bewirken, das Verständnis für die unterschiedlic hen Entwicklungen zu fördern und solidarisches Handeln anzubahnen und umzusetzen. Ziel ist es, durch lokale Initiativen unter Berücksichtigung glo baler Ziele eine nachhalti- ge Entwicklung im Sinne der Agenda 21 zu fördern. M aßnahmen sollen dazu dienen, entwicklungspolitisches Engagement in Münster und m it Partnern in der Einen Welt zu vernetzen, weiterzuentwickeln und effektiver zu gestalten. Dabei soll die Bevölkerung für Fragen der sozialen Gerechtigkeit u nd des interkulturel- len Lernens sensibilisiert und ehrenamtliches Engag ement gestärkt werden. Vorhaben sollen zu einer echten Chancengleichheit und wirkli chen Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Gefördert werden können Vorhaben der entwicklungspo litischen Bildungs-, Öffentlich- keits- und Informationsarbeit in Münster, die • den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und dess en globalen Auswirkun- gen deutlich macht machen und darauf gerichtet ist sind , Alltagshandeln von Per- sonen und Institutionen zu verändern, • eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 2 1 voran treibt treiben , • friedenssicherndes und humanitäres Handeln stärkt stärken , • für soziale Solidarität zwischen allen Einwohner/i nnen eintr itt eintreten , unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Status, • der Vernetzung entwicklungspolitischen Engagements dient dienen . Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Vereine, Institutionen, Verb ände und Initiativen aus Münster bzw. mit Arbeitsschwerpunkt Münster. Städtische Ämt er können keine Mittel nach die- sen Richtlinien erhalten. Grundsätzlich sind anderweitige Fördermöglichkeiten vorrangig zu prüfen und im Rahmen des Möglichen voll auszusch öpfen. Sofern für einen An- tragsteller/eine Antragstellerin verschiedene Fördermöglichkeiten durch die Stadt Müns- ter in Betracht kommen, erfolgt im Einzelfall eine Abstimmung zwischen den beteiligten Fachämtern. Eine Förderung von mehr als 100% der be antragten Summe durch die verschiedenen Fachämter wird ausgeschlossen. 2 3. Antragstellung Für die Beantragung von Fördermitteln sind die in der Geschäftsstelle erhält- lichen und im städtischen Internet abrufbaren Antra gsformulare zu verwen- den. 3 . 4. Fördermöglichkeiten 4.1 Förderung von Projekten 3. 4. 1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit kann für ein Förderjahr ein Schwerpunktthema beschließen, zu dem während eines festgelegten Zeitraumes im zweiten Halbjahr eine entwicklungspolitische Verans taltungsreihe durchgeführt wird. Der Beschluss über das Schwerpunktthema soll bis zu m 31.01. gefasst werden. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe wird eine enge Zusam menarbeit der beteiligten Gruppen und Initiativen angestrebt, um Synergie-Eff ekte zu nutzen und einen effek- tiven Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder zu ermöglichen. Antragsverfahren: Anträge auf Projektförderung im Rahmen einer Veran staltungsreihe sind jeweils bis zu einem vom Beirat festzulegenden Zeitpunkt bei de r Stadt Münster, Amt des Ra- tes und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle Bei rat für kommunale Entwick- lungszusammenarbeit, 48127 Münster, einzureichen. I m Antrag ist zu erläutern, wie sich das Projekt in den Rahmen der Veranstaltungsre ihe einfügt, ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen. Bei Antragstellung soll das bei der G eschäft s- stelle erhältliche Antragsformular verwe nde t werden . Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbei t entscheidet, welche Projektvorschläge in die Veranstaltungsreihe einbez ogen werden. Er legt das Pro- gramm und den Ablauf der Veranstaltungsreihe fest. Die Werbung für die Veranstal- tungsreihe erfolgt für alle Projekte gemeinsam. Die einzelnen Projektträger/innen müssen sich in diesen Rahmen einfügen und sind vera ntwortlich für die Organisati- on und Durchführung ihres Projektes sowie für die z weckentsprechende Verwen- dung des zur Verfügung gestellten Zuschusses. Bei K ooperation mehrerer An- tragsteller/innen an einem gemeinsamen Projekt oder einer Projektreihe kann als Ausnahme ein Mehrfaches der Zuschusshöhe nach Ziffe r 3 .4.1.3.1 gewährt werden, wenn dies aufgrund des Projektumfanges erforderlich ist. 3.4. 1.2. Förderung von Einzelprojekten Sofern in einem Förderjahr eine Veranstaltungsreihe nach Ziffer 3 .4.1.1 durchge- führt wird, ist eine Förderung von Einzelprojekten davon abhängig, ob nach Förde- rung der Veranstaltungsreihe im zweiten Halbjahr noch entsprechende Finanzmit- tel zur Verfügung stehen. Einzelprojekte können z.B. durchgeführt werden in Form von - Informationsveranstaltung als Abend- oder Tagesveranstaltung - Wochenendseminar - Workshop - Ausstellung - Film-, Video-, Diavortrag - Kulturveranstaltung - Erstellung von Informationsmedien 3 Einzelprojekte sind – wo immer möglich in Kooperation mit anderen entwicklungspo- litisch tätigen Initiativen - grundsätzlich in Müns ter durchzuführen. Die Projektver- antwortlichen und die Teilnehmer/innen sollen Einwohner/innen aus Münster sein. Ausnahmefälle sind besonders zu begründen. Antragsverfahren: Anträge auf Einzelprojekte sollten spätestens drei Wochen vor Projektbeginn bei der Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeis ters, Geschäftsstelle Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, vorliegen. Alle Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Beirates für kommunale Entwicklungszusammenarbeit eingegangen si nd, werden in der folgen- den Sitzung beraten. Jeder Antrag soll eine detaill ierte Beschreibung des Projektes beinhalten und das Projektziel aufzeigen. Dem Antra g ist ein Kosten- und Finanzie- rungsplan beizufügen. Bei Antragstellung soll das bei der Geschäftsstelle e r- hältliche Antragsformular verwe nde t werden. 3.4.1.3 Voraussetzungen/ Bedingungen für eine Projektförderung: 3.4.1.3.1 Für jedes Projekt nach Ziffer 3 .4.1.1 oder 3 .4.1.2 wird maximal ein Zuschuss in Höhe von 500 € gewährt. Eine höhere Bezuschussung kann nur in beso nders be- gründeten Ausnahmefällen erfolgen. 3 .4.1.3.2 Der Eigenanteil an den Gesamtkosten soll mind estens 25 % des beantragten Zuschusses betragen. 3 .4.1.3.3 Des Weiteren gelten folgende Richtwerte für d ie Höhe der förderungswürdigen Kosten: - Bei Fahrtkosten für Referenten/ Referentinnen ist von den Kosten der Deutschen Bahn AG, 2. Klasse, auszugehen. - Als Kosten für Referenten/ Referentinnen sind als Tagesrichtwert 130 € anzuse- hen, für die Seminarleitung 150 € und für Künstlergagen insgesamt 150 €. Höhere Kosten können nur im besonders begründeten A usnahmefall anerkannt werden. 3 .4.1.3.4 Zahlungen an Mitglieder der Organisation des Antragstellers/ der Antragstellerin bzw. einer beteiligten Institution sollen sich auf eine Entschädigung des tatsächlich entstandenen Aufwandes beschränken. Es dürfen insbe sondere keine Honorarzah- lungen als Kosten geltend gemacht oder bezuschusst werden. 3.4.1.3.5 Nach Abschluss des Projektes muss innerhalb v on 8 Wochen vom Antragsteller/ von der Antragstellerin ein Verwendungsnachweis (mi t Originalbelegen bzw. mit be- glaubigten Kopien) sowie ein kurzer Auswertungsberi cht bei der Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstel le Beirat für kommunale Ent- wicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, eingereicht werden. Werden Auswertungsbericht und Belege nicht fristger echt oder unvollständig einge- reicht, so kann dies zur vollständigen oder teilwei sen Rückforderung des bewilligten Zuschusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel führen. 4 3.4.1.3.6.Auszahlung: Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel je zur Hälfte - nach Bewilligung des Antrags - nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Zuschuss wird in der Regel nach Beendigung des Projektes und nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises eine Reduzierung der Ge- samtkosten oder eine Erhöhung der Einnahmen gegenüber den Angaben im Antrag, wird der Zuschuss um diesen Betrag gekürzt. Sollte eine zweckentsprechende Ver- wendung nicht nachgewiesen werden, werden die Mittel ganz oder teilweise zu- rückgefordert. Des Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter Berücksicht igung des Grundsatzes der Wirt- schaftlichkeit eingesetzt wurden. 3.4.2 Institutionelle Förderung 3.4.2.1 Durch die „Institutionelle Förderung” werden so g. „laufende Kosten” bezuschusst. Dazu zählen speziell Personalkosten, Mietkosten, Ko sten für die Bürounterhaltung und sonstige Sachkosten. Ziel der ”Institutionellen Förderung” ist es, länge rfristig angelegte Netzwerke mit Multiplikatorfunktion zu unterstützen, die . Sie soll den Aufbau oder den Erhalt be- stehender Infrastrukturen für die entwicklungspolit ische Arbeit in Münster absichert absichern und ehrenamtliches Engagement fördert fördern . Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 3 .4.2.2 Antragsverfahren: Über Anträge auf ”Institutionelle Förderung” wird berät der Beirat einmal jährlich, jeweils in der ersten Jahreshälfte des Förderjahres , beraten . Anträge sind bis zum 01. Oktober des Vorjahres bei der Stadt Münster, Am t des Rates und des Oberbür- germeisters, Geschäftsstelle Beirat für kommunale E ntwicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, einzureichen. Bei Antragstellung soll das bei der Geschäftsstelle erhältliche Antragsform u- lar verwe nde t werden . Anträge können jeweils nur bezogen auf das Förderjahr gestellt werden. 3 4.2.3 Voraussetzungen/ Bedingungen für eine Institutionelle Förderung: 3.4.2.3.1 Antragstellende Organisationen müssen eine mi ndestens 3jährige kontinuierliche Tätigkeit in der entwicklungspolitischen Arbeit in Münster nachweisen. Dazu ist auf- zuzeigen, welche Arbeitsschwerpunkte und Aktivitäte n in den letzten 3 Jahren be- standen und inwieweit es eine Einbindung in kommuna le entwicklungspolitische Zu- sammenhänge gab. Es ist darzustellen, auf welche We ise diese Arbeit fortgesetzt werden soll. Des Weiteren ist die Zielgruppe/ der A dressat der Arbeit zu benennen. Ferner sind die Einnahme-/Ausgabe-Bilanzen der letz ten 3 Jahre und ein Jahres- plan über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben im Förderjahr vorzulegen. 3 .4.2.3.2 Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung” kann maximal ein Betrag in Höhe von 2.000 € pro Antragsteller/ Antragstellerin gewä hrt werden. Als Jahr gilt das Ka- lenderjahr. 3 .4.2.3.3 Zum Jahresschluss – spätestens bis zum 01. M ärz des Folgejahres – ist ein Re- chenschaftsbericht über die Verwendung der Fördermi ttel bei der Stadt Münster, 5 Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäfts stelle Beirat für kommuna- le Entwicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, vorzulegen. In dem Bericht muss mindestens folgendes enthalten sein: - vollständige, von den Rechnungsprüfern/ Rechnungs prüferinnen des Vereins/ der Gruppe/ der Initiative abgezeichnete Einnahme-/ Ausgabe-Bilanz der Institu- tion während des Förderjahres (einschl. Angaben zum Stellenplan, d.h. Zahl der hauptamtlich beschäftigten Personen und deren Woche nstundenzahl; Angaben zu Fördermitteln Dritter; sonstige Einnahmen/ Ausgaben der Institution), - Stellungnahme, inwieweit die gesteckten Ziele der Institution innerhalb des Jah- res erreicht worden sind bzw. welche Ziele aus welc hem Grunde nicht erreicht werden konnten. Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht od er unvollständig eingereicht, so kann dies zur vollständigen oder teilweisen Rückfor derung des bewilligten Zu- schusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel führen. 3.4.2.4 Auszahlung: Zuschüsse werden umgehend nach der Bewilligung auf das vom Antragsteller/ von der Antragstellerin angegebene Konto ausgezahlt. Ergibt sich nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes , dass der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwend et wurde, werden die Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern die tatsächlich en t- standenen Kosten durch anderweitige Mittel gedeckt werden konnten. Des Weiteren kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurü ckgefordert werden, wenn sich die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den Angaben im Antrag re- duziert haben. Des Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefor- dert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter Berüc ksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden. 4.5. Zuständigkeit 4. 5. 1 Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nach diesen Richtlinien obliegt nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster dem Hau ptausschuss nach Vorbera- tung im Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit. 4. 5.2 Für die Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung bis zu einer Antrag s- summe in Höhe von 150 € Sofern der beantragte Zuschuss für ein Projekt unter 500 € liegt, wird die Zuständigkeit auf den O berbürgermeister übertra- gen. Vor der Entscheidung ist die Arbeitsgruppe „Pr ojektförderung für kom- munale Entwicklungszusammenarbeit” zu hören. Über g ewährte Zuschüsse ist der Beirat jeweils in der folgenden Sitzung zu unterrichten. 4. 5.3 Die Arbeitsgruppe ”Projektförderung für kommuna le Entwicklungszusammenar- beit” setzt sich aus bis zu 4 vom Beirat für kommun ale Entwicklungszusammenar- beit zu benennende n Personen, die Mitglied des Beirates sein müssen, zu sam- men. Es ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu benennen; diese/r muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Beirat für kommu nale Entwicklungszusammen- arbeit sein. 5.6. Inkrafttreten Die Richtlinien gelten in dieser Fassung ab 14.06.2007 ………….
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0083/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.02.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37