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V/0083/2011

Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit

Vorlagen 01.02.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.02.2011, TOP 26

Beschlussvorlage

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Ansehen

Zuständigkeitsordnung

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Ansehen

Richtlinien

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Ansehen

Beschlussvorlage

5085 Zeichen

V/0083/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler  
Entwicklungszusammenarbeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
16.02.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Ent-
wicklungszusammenarbeit (Anlage 1) wird entsprechend der Empfehlung des Beirates für 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit vom 27.01.2011 beschlossen.  
 
2. Die Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
 
Zu 1: 
Gemäß der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszu-
sammenarbeit vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 13.06.2007, fördert die 
Stadt Münster die kommunale Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der durch den Haus-
haltsplan jährlich bereit gestellten Mittel.  
 
Dem vom Rat eingerichteten Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit obliegt es u.a., 
über die Vergabe der bereitgestellten Mittel zu beraten und dem Hauptausschuss auf der Grundla-
ge der o.g. Richtlinien Empfehlungen zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu ge-
ben. 
 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat in seiner Sitzung am 27.01.2011 be-
schlossen, dem Rat zu empfehlen, die al s Anlage 1 der Vorlage beigefügten Änderungen der 
Vorlagen-Nr.: 
V/0083/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Rietkötter 
Ruf: 
492-6051 
E-Mail: 
Rietkoetter@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.02.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0083/2011 
„Richtlinien der Stadt Münster zur finanziell en Förderung kommunaler Entwicklungszusammenar-
beit“ zu beschließen. (Die vorgeschlagenen Änderungen sind entsprechend markiert.) 
 
Neben verschiedenen grammatikalischen und inhaltlichen Anpassungen, die allein dem besseren 
Verständnis und der Übersichtlichkeit der Richtlinien dienen, werden folgende wesentliche Ände-
rungen vorgeschlagen: 
 
Ziffer 4.1.3.2 (bisher 3.1.3.2)
 
Der Eigenanteil an den Gesamtkosten beträgt zurzeit 25 % des beantragten Zuschusses. Es wird 
empfohlen, den Eigenanteil an den Gesamtkosten auf der Grundlage des tatsächlichen Zuschus-
ses zu ermitteln. Die Praxis hat gezeigt, dass die tatsächlichen Kosten häufig geringer ausfallen 
als ursprünglich geplant. Dies führt oft zu einem unverhältnismäßig hohen Eigenanteil. 
 
Ziffer 4.1.3.6 (bisher 3.1.3.6)
 
Die bisherige Regelung sah vor, dass der Zuschuss je zur Hälfte bei Zuschussbewilligung und 
nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Aufgrund der niedrigen Zu-
schussbeträge sollte die Auszahlung des Zuschusses in der Regel nach Beendigung des Projektes 
in einer Summe erfolgen. Damit besteht zum einen der Anreiz, den Verwendungsnachweis fristge-
recht einzureichen. Außerdem können auf diese Weise die häufig erforderlichen Rückzahlungen, 
die bei einer Reduzierung des Zuschusses erforderlich werden, vermieden werden. 
 
Ziffer 5.2 (bisher: 4.2)
 
Gemäß Ziffer V., 9 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Oberbürgermeister für die 
Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung bis zu einer Antragssumme von 150 € zuständig. 
Zuschüsse ab 150 € werden bisher nach entsprechender Empfehlung des Beirates vom Haupt-
ausschuss bewilligt. Die Entscheidung über Zuschussanträge, die unter 500 € liegen, sollte künftig 
der Oberbürgermeister nach Anhörung der „Arbei tsgruppe Projektförderung für kommunale Ent-
wicklungszusammenarbeit“ treffen. Damit könnte flexibler auf Anträge außerhalb der Beirats - und 
Hauptausschusssitzungen reagiert werden.  
 
Zu 2: 
Gemäß Ziffer II., 1.2.9 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbe-
schlusses vom 09.06.2010 entscheidet der Hauptausschuss über die Angelegenheiten der kom-
munalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach Ziffer V., 10 der Zuständigkeitsordnung 
eine anderweitige Regelung getroffen wurde. (Hinweis der Verwaltung: Die Zuständigkeitsordnung 
wird unter Ziffer II/ 1.2.9 redaktionell angepasst. Ziffer V., 10 wird geändert in Ziffer V., 9.) 
 
Gemäß Ziffer V., 9. der Zuständigkeitsordnung fällt die Entscheidung über die Vergabe von Zu-
schüssen zur Projektförderung nach den Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung 
kommunaler Entwicklungszusammenarbeit bis zu einer Antragssumme i.H.v. 150 € in die Zustän-
digkeit des Oberbürgermeisters. Entsprechend der vorgesehenen Änderung der Richtlinien ent-
scheidet der Oberbürgermeister künftig über Anträge mit einer Antragssumme unter 500 €. Die 
Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen. 
 
 
I.V.  
gez. Bickeböller 
 
 
Anlagen: 
 
Änderung der „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungs-
zusammenarbeit“ (Anlage 1) 
 
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2)

Zuständigkeitsordnung

621 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0083/2011 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster  
 
 
 
Ziffer II. der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert: 
 
 
Ziffer 1.2.9 
Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach V., 10 
 
9 eine anderweitige Regelung getroffen wurde. 
 
 
 
Ziffer V der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert: 
 
 
 
Ziffer 9. 
Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach de n Richtlinien der Stadt Münster zur 
finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusam menarbeit“ bis zu 
 unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 150  500 €.

Richtlinien

14704 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0083/2011 
 
Richtlinien der Stadt Münster  
 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammen- 
arbeit  
 
(vom 13. September 2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 13.06.2007  ………..) 
 
1. Grundsatz 
 
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich bere itgestellten Mittel und mit Zuwen- 
dungen privater Spender, die der Stadt für die komm unale Entwicklungszusammenar- 
beit zur Verfügung gestellt werden, fördert die Sta dt Münster nach Maßgabe dieser 
Richtlinien die kommunale Entwicklungszusammenarbei t. Ziel ist es, entwicklungspoliti- 
sche Bewusstseinsbildung zu fördern, Veränderungen im persönlichen Alltagshandeln 
zu bewirken, das Verständnis für die unterschiedlic hen Entwicklungen zu fördern und 
solidarisches Handeln anzubahnen und umzusetzen. 
 
Ziel ist es,  durch lokale Initiativen unter Berücksichtigung glo baler Ziele eine nachhalti- 
ge Entwicklung im Sinne der Agenda 21 zu fördern. M aßnahmen sollen dazu dienen, 
entwicklungspolitisches Engagement in Münster und m it Partnern in der Einen Welt zu 
vernetzen, weiterzuentwickeln und effektiver zu gestalten. 
 
Dabei soll die  Bevölkerung für Fragen der sozialen Gerechtigkeit u nd des interkulturel- 
len Lernens sensibilisiert und ehrenamtliches Engag ement gestärkt werden. Vorhaben 
sollen zu einer echten Chancengleichheit und wirkli chen Gleichstellung von Frauen und 
Männern beitragen. 
 
Gefördert werden können Vorhaben der entwicklungspo litischen Bildungs-, Öffentlich- 
keits- und Informationsarbeit in Münster, die 
  
 
• den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und dess en globalen Auswirkun- 
gen deutlich macht  machen  und darauf gerichtet ist  sind , Alltagshandeln von Per- 
sonen und Institutionen zu verändern, 
• eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 2 1 voran treibt  treiben ,   
• friedenssicherndes und humanitäres Handeln stärkt  stärken , 
• für soziale Solidarität zwischen allen Einwohner/i nnen eintr itt  eintreten , unabhängig 
von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Status, 
• der Vernetzung entwicklungspolitischen Engagements  dient  dienen .  
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
2. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind Vereine, Institutionen, Verb ände und Initiativen aus Münster 
bzw. mit Arbeitsschwerpunkt Münster. Städtische Ämt er können keine Mittel nach die- 
sen Richtlinien erhalten. Grundsätzlich sind anderweitige Fördermöglichkeiten vorrangig 
zu prüfen und im Rahmen des Möglichen voll auszusch öpfen. Sofern für einen An- 
tragsteller/eine Antragstellerin verschiedene Fördermöglichkeiten durch die Stadt Müns- 
ter in Betracht kommen, erfolgt im Einzelfall eine Abstimmung zwischen den beteiligten 
Fachämtern. Eine Förderung von mehr als 100% der be antragten Summe durch die 
verschiedenen Fachämter wird ausgeschlossen.

2 
3. Antragstellung 
 
 Für die Beantragung von Fördermitteln sind die in der Geschäftsstelle erhält- 
lichen und im städtischen Internet abrufbaren Antra gsformulare zu verwen- 
den. 
 
3
. 4. Fördermöglichkeiten 
 
4.1  Förderung von Projekten 
 
3. 
 4. 1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe  
 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit  kann für ein Förderjahr ein 
Schwerpunktthema beschließen, zu dem während eines festgelegten Zeitraumes im  
zweiten Halbjahr eine entwicklungspolitische Verans taltungsreihe durchgeführt wird. 
Der Beschluss über das Schwerpunktthema soll bis zu m 31.01. gefasst werden. Im 
Rahmen der Veranstaltungsreihe wird eine enge Zusam menarbeit der beteiligten 
Gruppen und Initiativen angestrebt, um Synergie-Eff ekte zu nutzen und einen effek- 
tiven Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder zu ermöglichen.  
 
 Antragsverfahren: 
 
  
 Anträge auf Projektförderung im Rahmen einer Veran staltungsreihe sind  jeweils bis 
zu einem vom Beirat festzulegenden Zeitpunkt bei de r Stadt Münster, Amt des Ra- 
tes und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle Bei rat für kommunale Entwick- 
lungszusammenarbeit, 48127 Münster, einzureichen. I m Antrag ist zu erläutern, wie 
sich das Projekt in den Rahmen der Veranstaltungsre ihe einfügt, ein Kosten- und 
Finanzierungsplan ist beizufügen. Bei Antragstellung soll das bei der G eschäft s- 
stelle erhältliche Antragsformular verwe nde t werden . 
 
 Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbei t entscheidet, welche 
Projektvorschläge in die Veranstaltungsreihe einbez ogen werden. Er legt das Pro- 
gramm und den Ablauf der Veranstaltungsreihe fest. Die Werbung für die Veranstal- 
tungsreihe erfolgt für alle Projekte gemeinsam. Die  einzelnen Projektträger/innen 
müssen sich in diesen Rahmen einfügen und sind vera ntwortlich für die Organisati- 
on und Durchführung ihres Projektes sowie für die z weckentsprechende Verwen- 
dung des zur Verfügung gestellten Zuschusses. Bei K ooperation mehrerer An- 
tragsteller/innen an einem gemeinsamen Projekt oder  einer Projektreihe kann als 
Ausnahme ein Mehrfaches der Zuschusshöhe nach Ziffe r 3
.4.1.3.1 gewährt werden, 
wenn dies aufgrund des Projektumfanges erforderlich ist. 
 
3.4. 1.2. Förderung von Einzelprojekten  
 
Sofern in einem Förderjahr eine Veranstaltungsreihe  nach Ziffer 3 .4.1.1 durchge- 
führt wird, ist eine Förderung von Einzelprojekten davon abhängig, ob nach Förde- 
rung der Veranstaltungsreihe  im zweiten Halbjahr noch entsprechende Finanzmit- 
tel zur Verfügung stehen.  
 Einzelprojekte können z.B. durchgeführt werden in Form von 
 
- Informationsveranstaltung als Abend- oder Tagesveranstaltung 
- Wochenendseminar 
- Workshop 
- Ausstellung 
- Film-, Video-, Diavortrag 
- Kulturveranstaltung  
- Erstellung von Informationsmedien

3 
 
Einzelprojekte sind – wo immer möglich in Kooperation mit anderen entwicklungspo- 
litisch tätigen Initiativen - grundsätzlich in Müns ter durchzuführen. Die Projektver- 
antwortlichen  und  die Teilnehmer/innen sollen  Einwohner/innen aus Münster sein. 
Ausnahmefälle sind besonders zu begründen. 
 
 Antragsverfahren: 
 
 
 Anträge auf Einzelprojekte  sollten spätestens drei Wochen vor Projektbeginn bei der 
Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeis ters, Geschäftsstelle Beirat 
für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, vorliegen.  
Alle Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Beirates für 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit eingegangen si nd, werden in der folgen- 
den Sitzung beraten. Jeder Antrag soll eine detaill ierte Beschreibung des Projektes 
beinhalten und das Projektziel aufzeigen. Dem Antra g  ist ein Kosten- und Finanzie- 
rungsplan beizufügen. Bei Antragstellung soll das bei der Geschäftsstelle e r- 
hältliche Antragsformular verwe nde t werden.  
 
3.4.1.3 Voraussetzungen/ Bedingungen für eine Projektförderung: 
 
3.4.1.3.1 Für jedes Projekt nach Ziffer 3 .4.1.1 oder 3 .4.1.2  wird maximal ein Zuschuss in 
Höhe von 500 €  gewährt. Eine höhere Bezuschussung kann nur in beso nders be- 
gründeten Ausnahmefällen erfolgen. 
 
3
.4.1.3.2 Der Eigenanteil an den Gesamtkosten soll mind estens 25 % des beantragten  
Zuschusses betragen. 
 
3
.4.1.3.3 Des Weiteren gelten folgende Richtwerte für d ie Höhe der förderungswürdigen 
Kosten: 
 
- Bei Fahrtkosten für Referenten/ Referentinnen  ist von den Kosten der Deutschen 
Bahn AG, 2. Klasse, auszugehen. 
 
- Als Kosten für Referenten/ Referentinnen sind als  Tagesrichtwert 130 € anzuse- 
hen, für die Seminarleitung 150 € und für Künstlergagen insgesamt 150 €.  
 
Höhere Kosten können nur im besonders begründeten A usnahmefall anerkannt 
werden. 
 
3
.4.1.3.4 Zahlungen an Mitglieder der Organisation des  Antragstellers/ der Antragstellerin 
bzw. einer beteiligten Institution sollen sich auf eine Entschädigung des tatsächlich 
entstandenen Aufwandes beschränken. Es dürfen insbe sondere keine Honorarzah- 
lungen als Kosten geltend gemacht oder bezuschusst werden.  
 
3.4.1.3.5 Nach Abschluss des Projektes muss innerhalb v on 8 Wochen vom Antragsteller/ 
von der Antragstellerin ein Verwendungsnachweis (mi t Originalbelegen bzw. mit be- 
glaubigten Kopien) sowie ein kurzer Auswertungsberi cht bei der Stadt Münster, Amt 
des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstel le Beirat für kommunale Ent- 
wicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, eingereicht werden. 
 
Werden Auswertungsbericht und Belege nicht fristger echt oder unvollständig einge- 
reicht, so kann dies zur vollständigen oder teilwei sen Rückforderung  des bewilligten 
Zuschusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel führen.

4 
3.4.1.3.6.Auszahlung:  
 
 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel  je zur Hälfte 
 
 - nach Bewilligung des Antrags  
 - nach Prüfung des Verwendungsnachweises.  
Der Zuschuss wird in der Regel nach Beendigung des Projektes und nach 
Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 
 
Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises eine Reduzierung der Ge- 
samtkosten oder eine Erhöhung der Einnahmen gegenüber den Angaben im Antrag, 
wird der Zuschuss um diesen Betrag gekürzt. Sollte eine zweckentsprechende Ver- 
wendung nicht nachgewiesen werden, werden die Mittel ganz oder teilweise zu- 
rückgefordert. Des Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, 
sofern die Mittel erkennbar nicht unter Berücksicht igung des Grundsatzes der Wirt- 
schaftlichkeit eingesetzt wurden. 
 
3.4.2 Institutionelle Förderung 
 
3.4.2.1 Durch die „Institutionelle Förderung” werden so g. „laufende Kosten” bezuschusst. 
Dazu zählen speziell Personalkosten, Mietkosten, Ko sten für die Bürounterhaltung 
und sonstige  Sachkosten. 
 
Ziel der ”Institutionellen Förderung” ist es, länge rfristig angelegte Netzwerke  mit 
Multiplikatorfunktion zu unterstützen, die . Sie soll  den Aufbau oder den Erhalt be- 
stehender Infrastrukturen für die entwicklungspolit ische Arbeit in Münster absichert 
absichern und ehrenamtliches Engagement fördert fördern . 
 
 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
3
.4.2.2 Antragsverfahren:  
 
 Über Anträge auf ”Institutionelle Förderung” wird  berät der Beirat  einmal jährlich, 
jeweils in der ersten Jahreshälfte des Förderjahres , beraten . Anträge sind bis zum 
01. Oktober des Vorjahres bei der Stadt Münster, Am t des Rates und des Oberbür- 
germeisters, Geschäftsstelle Beirat für kommunale E ntwicklungszusammenarbeit, 
48127 Münster, einzureichen.  
 Bei Antragstellung soll das bei der Geschäftsstelle erhältliche Antragsform u- 
lar verwe nde t werden . 
Anträge können jeweils nur bezogen auf das Förderjahr gestellt werden.  
 
3 4.2.3 Voraussetzungen/ Bedingungen für eine Institutionelle Förderung: 
 
3.4.2.3.1 Antragstellende Organisationen müssen eine mi ndestens 3jährige kontinuierliche 
Tätigkeit in der entwicklungspolitischen Arbeit in Münster nachweisen. Dazu ist auf- 
zuzeigen, welche Arbeitsschwerpunkte und Aktivitäte n in den letzten 3 Jahren be- 
standen und inwieweit es eine Einbindung in kommuna le entwicklungspolitische Zu- 
sammenhänge gab. Es ist darzustellen, auf welche We ise diese Arbeit fortgesetzt 
werden soll. Des Weiteren ist die Zielgruppe/ der A dressat der Arbeit zu benennen. 
Ferner sind die Einnahme-/Ausgabe-Bilanzen der letz ten 3 Jahre und ein Jahres- 
plan über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben im Förderjahr vorzulegen. 
 
3
.4.2.3.2 Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung”  kann maximal ein Betrag in Höhe 
von 2.000 € pro Antragsteller/ Antragstellerin gewä hrt werden. Als Jahr gilt das Ka- 
lenderjahr.  
 
3
.4.2.3.3  Zum Jahresschluss – spätestens bis zum 01. M ärz des Folgejahres – ist ein Re- 
chenschaftsbericht über die Verwendung der Fördermi ttel bei der Stadt Münster,

5 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäfts stelle Beirat für kommuna- 
le Entwicklungszusammenarbeit, 48127 Münster, vorzulegen. In dem Bericht muss 
mindestens folgendes enthalten sein: 
 
- vollständige, von den Rechnungsprüfern/ Rechnungs prüferinnen des Vereins/ 
der Gruppe/ der Initiative abgezeichnete Einnahme-/ Ausgabe-Bilanz der Institu- 
tion während des Förderjahres (einschl. Angaben zum Stellenplan, d.h. Zahl der 
hauptamtlich beschäftigten Personen und deren Woche nstundenzahl; Angaben 
zu Fördermitteln Dritter; sonstige Einnahmen/ Ausgaben der Institution), 
 
- Stellungnahme, inwieweit die gesteckten Ziele der  Institution innerhalb des Jah- 
res erreicht worden sind bzw. welche Ziele aus welc hem Grunde nicht erreicht 
werden konnten. 
 
Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht od er unvollständig eingereicht, so 
kann dies zur vollständigen oder teilweisen Rückfor derung des bewilligten Zu- 
schusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel führen.  
 
3.4.2.4 Auszahlung:  
 
Zuschüsse werden umgehend nach der Bewilligung auf das vom Antragsteller/ von 
der  Antragstellerin  angegebene Konto ausgezahlt.  
 
Ergibt sich nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes , dass der Zuschuss nicht 
oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwend et wurde, werden die Mittel 
ganz oder teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern die tatsächlich en t- 
standenen Kosten durch anderweitige Mittel gedeckt werden konnten.  Des 
Weiteren kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurü ckgefordert werden, wenn 
sich die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den Angaben im Antrag re- 
duziert haben. Des Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefor- 
dert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter Berüc ksichtigung des Grundsatzes der 
Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden. 
 
4.5. Zuständigkeit  
 
4. 
5. 1  Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nach  diesen Richtlinien obliegt nach 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster dem Hau ptausschuss nach Vorbera- 
tung im Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit.  
 
4. 5.2 Für die Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung  bis zu einer Antrag s- 
summe in Höhe von 150 €  Sofern der beantragte Zuschuss für ein Projekt 
unter 500 € liegt, wird die Zuständigkeit auf den O berbürgermeister übertra- 
gen. Vor der Entscheidung ist die Arbeitsgruppe „Pr ojektförderung für kom- 
munale Entwicklungszusammenarbeit” zu hören. Über g ewährte Zuschüsse  
ist der Beirat jeweils in der folgenden Sitzung zu unterrichten. 
 
4. 
5.3  Die Arbeitsgruppe ”Projektförderung für kommuna le Entwicklungszusammenar- 
beit” setzt sich aus bis zu 4 vom Beirat für kommun ale Entwicklungszusammenar- 
beit zu benennende n Personen, die Mitglied des Beirates sein müssen, zu sam- 
men. Es ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu  benennen; diese/r muss Mitglied 
oder stellvertretendes Mitglied im Beirat für kommu nale Entwicklungszusammen- 
arbeit sein. 
 
5.6. Inkrafttreten 
 
Die Richtlinien gelten in dieser Fassung ab 14.06.2007  ………….

Beratungsverlauf (2)

16.02.2011 Hauptausschuss
TOP 24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.02.2011 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0083/2011
Typ
Vorlagen
Datum
01.02.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37