V/0720/2024/1
Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“
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Beschlussvorlage
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V/0720/2024/1 V/0720/2024/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif„ Beratungsfolge 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV - Aufgabenträger trotz der noch immer fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern betreffend die Kompen sation der aus der Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2025 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung des Deutschlandtickets i.S. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bundeseinheitlichen Tarifbe- stimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.06.2025. 2. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vor- schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) mit Wirkung zum 01.01.2025 und befristet bis zum 30.06 .2025 unter Einhaltung der pflichtigen Vor- gaben der noch von Seiten des Landes Nordrhein -Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammen- hang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Oktober 2024 (Anlage 2) zu erlassenden Landesrichtlinie. 3. Die mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Fest- setzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent- licht. II. Finanzielle Auswirkungen: Amt für Mobilität und Tiefbau 04.12.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lange Telefon: 492-6508 LangePeter@stadt- muenster.de - 2 - V/0720/2024/1 Es wird trotz der bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehen- den Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnah- men für 2025 ausreichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit d en zur Verfügung stehenden Mitteln bezogen auf den Stadtverkehr Münster möglich erscheint . Weitere Klarheit dürfte nach der finalen Abrechnung der Deutschlandti- cket-Ausgleiche 2023 ca. Mitte 2025 bestehen. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutsch- landtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024“ berück- sichtigt dies aufgrund ihrer erneuten Befristung bis zum 30.06.2025. Begründung: Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024 wird zum 31.12.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. Die Allgemeine Vorschrift wird – auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Oktober 2024 (Anlage 1) erlassenen Richtlinie vom 07. November 2024 – zunächst bis zum 30.06.2025 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Verkehrsunter- nehmen bestehen bleibt. Dies geschieht auch in Abstimmung mit den vier Münsterlandkreisen. Die Allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket (Anlage 1) wurde aufgrund des zwischenzeitli- chen Erlasses der Landesrichtlinie angepasst und ausgetauscht. Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster trägt dem Umstand Rechnung, dass noch immer Unsicherheiten darüber bestehen, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Minder- einnahmen für 2025 ausreichen. Da bis Ende März 2025 die Nachweise über die tatsächlichen Aus- gleichsbedarfe durch die Unternehmen zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket-Ausgleiche 2023 bei der Stadt Münster vorzulegen sind, könnte die Stadt bis Mitte 2025 hinsichtlich der Aus- kömmlichkeit der Mittel einen ersten spezifischen Eindruck erhalten. Sobald im Übrigen neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Mindereinnahmen durch Bund und/oder Ländern und/oder auch der konkreten Höhe des Deutschlandtickets vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informie- ren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschlussempfehlungen einbringen. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlage: Anlage 1: Allgemeine Vorschrift
V_0720_2024_Rat_Anlage_1_Allgemeine_Vorschriften
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Satzung
Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1
der Stadt Münster
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
in der Fassung nach der 5. Änderungssatzung vom …..
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales,
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2025 hatt e der sog. Koordinierungsrat
Deutschlandticket“ am 07. Oktober 2024 „Muster-Rich tlinien zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden:
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) zur Sich erstellung einer einheitlichen
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs
abgestimmt. Der Ticketpreis wurde zum 01. Januar auf 58,00 € pro Monat erhöht.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2025 in
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket
ÖPNV NRW 2025; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets
bis Juni 2025 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der
Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 07. November 2024
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025)
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und
geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2025 das Deutschlandticket im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetze s (RegG) und der
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ( Anlage
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift an zuwenden und
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten
entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste),
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser
allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen
wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die au s der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel is t die Gewährleistung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehr sleistungen im ÖPNV. Die
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahme n einer steuerlichen
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht.
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten Ausgleichsleistungen ist
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendunge n Deutschlandticket ÖPNV
NRW 2025 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsbere chtigten
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der R ichtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deu tschlandticket ÖPNV NRW 2025
errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.6 R ichtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichti gung der Zuordnung nach
Ziffer 5.4.7 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2025.
Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen abzugeben.
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschland tarifverbund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstell e zu melden. Die Meldung
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolg t bis zum 20. Kalendertag des
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vor läufigen Soll-Einnahmen
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf
für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden.
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu entha lten. Dem Antrag
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundo rganisationen über die
Minderungen gemäß Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV
NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur P lausibilisierung
beizufügen.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilli gung der nach Abs. 1 zu
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monat liche Vorauszahlungen.
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist,
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für
das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistu ng gewährt. Die
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt.
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsäc hlich entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2025
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis.
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilung en sowohl für die nach
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandt icket ÖPNV NRW 2025
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Juni 2025 bzw. bis
Dezember 2025 sowie eine Bescheinigung eines Wirtsc haftsprüfers über die
Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach
BBDB unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahr geldeinnahmen in den
Monaten Januar bis Juni 2025 bzw. bis Dezember 2025 beizufügen. Weiterhin ist
jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nac hweis die Anzahl der
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5. 4.1.1 Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 zu den Stichtagen 30. April
2023 und 31. Januar 2026 beizulegen.
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest.
Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche a usgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung
vorzunehmen.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht
übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und
nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristger echt vorgelegt, kann die
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs.
6 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu
gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen
durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift
strafbar ist.
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten,
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten
Angaben berufen.
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene Satzung vom 22. September 2023 in ihrer
zum 13. September 2024 in Kraft getretenen 4. Änder ungssatzung wird bis zum 30.
Juni 2025 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, insbesondere
in Abhängigkeit der bundesweit geltenden Preisentwi cklung des Deutschlandtickets
geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-
Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07. Oktobe r 2024
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en
Deutschlandticket 2025
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket
2025
Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2025 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster
(Nordrhein-Westfalen)
Stadt Münster
Amt für Mobilität und Tiefbau
Albersloher Weg 33
48155 Münster
1. Allgemeines
1.1 Antragsteller
1.2 Verkehrsleistung
km in 2019 km in 2025
insgesamt Januar-Juni insgesamt Januar-Juni
Betriebsleistungen insgesamt davon
in Land / Aufgabenträger / Bündel
1.3 Soll- und Ist-Einnahmen
Brutto netto
*Höhe der Ist-Einnahmen nach Nummer 5.4.1.2
Verkehrsunternehmen
Anschrift
PLZ, Ort
AnsprechpartnerIn
Telefon
E-Mail
Bank
IBAN
Höhe der gesamten Soll-Einnahmen 2025
Höhe der gesamten Ist-Einnahmen 2025*
2. nicht gedeckte Ausgaben
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften
Verbund/
Gemein-
schaft
nicht gedeckte Ausgaben
(netto)
2025 (insgesamt)
Summe
0,00 €
2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif .
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.
Gesamtbetrag 2025
Betrag Januar bis Juni 2025
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in
Haustarifen .
Gesamtbetrag 2025
Betrag Januar bis Juni 2025
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzu stellen. Zur Berechnung der um die
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einsch l. Dezember bzw. Januar bis einschl.
Juni 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen
Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrau sweise der jeweiligen Kartenart und
Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis einschl. Juni 2019
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigke itszeitraum entsprechende Preisstufe im
jeweiligen Zeitraum des Jahres 2025 genehmigten Pre isen zu multiplizieren.
Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2025 wirksam werden, sind im Wesentlichen
gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen
keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder h andelt es sich um
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für di e Hochrechnung maßgebend. Wenn
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstru ktur, die nach dem 15. Januar 2023
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen a uf Basis des Preisstandes zum 1.
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittlich e prozentuale Tarifanpassung auf 2025
fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem
15.Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets di e hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen
auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu er mitteln und über die durchschnittliche
prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortzuschreiben. Übersteigt im jeweiligen Monat in 2025
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
Januar bis Juni 2025
0,00 €
die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem jeweiligen Monat in 2023 um
mehr als 13,5 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der
jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 13,5 Prozent zu
Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2025 genannten Mehrverkehrs- und
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Ausnahmen ge lten ausschließlich für nach dem Jahr
2019 umgewandelte freigestellte Schülerverkehre, di e von 2019 bereits im Markt tätigen
Unternehmen betrieben werden. Die Verbundorganisati onen haben den Empfängern die für
die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen,
ohne Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
2025 Januar bis
(insgesamt) Juni 2025
Summe: 0,00 € 0,00 €
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne
Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
2025 Januar bis
(insgesamt) Juni 2025
Summe: 0,00 € 0,00 €
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzun g des Deutschlandtickets sind hier nicht zu
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und
gegenzurechnen.
Gesamtbetrag
2025 Januar bis
(insgesamt) Juni 2025
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.
Gesamtbetrag
2025 Januar bis
(insgesamt) Juni 2025
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anz ahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten
mit den in 2025 jeweils geltenden Preisen durchgeführt und um die entsprechenden Faktoren erhöht
bzw. abgesenkt (siehe Hinweise zu 2.1)
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV 0,00 € 0,00 €
Einsparungen bei Leistungen aus AV 0,00 € 0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften 0,00 € 0,00 €
Vomhundertsatz SGB IX 2025
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2025
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2025
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2025 0,00 € 0,00 €
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019 0,00 € 0,00 €
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben 0,00 € 0,00 €
2.4 Weitere Ausgaben im vom Koordinierungsrat festgelegten Finanzrahmen
Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des E AV-Clearings an die DTIX GmbH & Co.
KG, Ausgaben an die NVBW für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung
eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, Ausgaben an di e HVV GmbH für ergänzende
Marktforschungen zur Preisbildung des Deutschlandti ckets und Ausgaben an die
DeutschlandMobil 2030 GmbH für Evaluation des DeutschlandMobil 2030 für die Evaluation des
Deutschlandtickets*
2.5 Ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Ticketsortiments
Ersparte oder vermiedene Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Sortiments*
*Berechnung der ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.5 der Richtlinie. Soweit keine Pauschal-
berechnung erfolgt, sind die Einsparungen durch ein en Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom
Rechnungsprüfungsamt zu bescheinigen.
3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne
Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
2025 Januar bis
(insgesamt) Juni 2025
Hinweis:
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um sub ventionserhebliche Tatsachen im Sinne von
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en
Name/n des/der Unterzeichner/s
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund) 0,00 € 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif 0,00 € 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 € 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV 0,00 € 0,00 €
Weitere Ausgaben im vom Koordinierungsart festgelegten Finanzrahmen 0,00 € 0,00 €
abzgl. ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Sortiments 0,00 € 0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 € 0,00 €
Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Anlage 4
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket
im Jahr 2025 im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)
Sehr geehrte/r …
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf d er Grundlage der Allgemeinen Vorschrift
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr
2025 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Rich tlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2025“) eine [ vorläufige] Zuwendung für die Monate Januar bis einschl. Juni des
Kalenderjahres 2025 in Höhe von
… Euro
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]
Nebenbestimmungen:
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4,
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung.
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzu nehmen, die hierfür erforderlichen
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüch e vollumfänglich geltend zu
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen
der Einnahmeaufteilung abzugeben.
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e aller positiven und negativen
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des Tarifs für das
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller N ettoeffekt nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen
(Verbund) 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif
des Antragstellers 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus
allgemeinen Vorschriften 0,00 €
Weitere Ausgaben im vom Koordinierungsrat festgelegten
Finanzrahmen
0,00 €
abzgl. ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des
bisherigen Ticketsortiments
0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 €
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung u nd Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle N ettoeffekt aus der Summe der
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllu ng der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkenn ung und Anwendung des
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf seine
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kost en erspart, zzgl. eines
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit d er Ergebnisrechnung und die
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtick et ÖPNV NRW 2025 muss
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. w eiterer allgemeine Vorschriften
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Erg ebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ein e Überkompensationsprüfung
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüll ung der jeweiligen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und n achvollziehbar dargestellt werden.
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folge jahres) sowie die Begutachtung
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wi rtschaftsprüfer oder
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten.
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen
angewandten Zinssätze.
4. Bis zum 31. März 2027 hat der Zuwendungsempfänge r die tatsächlich entstandenen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m.
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticke t ÖPNV NRW 2025 genannten
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gi lt als
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Juni
2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die na ch Ziffer 5.4.1.1 der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 hochger echneten
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4. 1.2 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten tatsäch lichen Fahrgeldeinnahmen der
Monate Januar bis Juni 2025 sowie eine Bescheinigun g eines Wirtschaftsprüfers über
die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Ha ustarif bzw. nach BBDB unter
separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahm en in den Monaten Januar bis
Juni 2025 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 205 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. Die
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbu nd GmbH, dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesver band SchienenNahverkehr
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats.
Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. ta riflicher Fortschreibung gemäß
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20.
Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls unverzüg lich zu korrigieren oder zu
aktualisieren.
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt d er Stadt Münster, die
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständig e Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfäng er hat daher alle für den
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterl agen sind ab der Gewährung der
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren.
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Anlagen: ANBest-P
ANBest-G
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Albersloher Weg 33
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0720/2024/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.12.2024
- Erstellt
- 03.12.2024 10:53