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V/0720/2024/1

Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“

Vorlagen 03.12.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2024, TOP 30

Beschlussvorlage

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Ansehen

V_0720_2024_Rat_Anlage_1_Allgemeine_Vorschriften

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Ansehen

Beschlussvorlage

5152 Zeichen

V/0720/2024/1 
V/0720/2024/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 
bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets 
als Höchsttarif„ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV -
Aufgabenträger trotz der noch immer fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund 
und Ländern betreffend die Kompen sation der aus der Fortführung des Deutschlandtickets im 
Jahr 2025 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung 
des Deutschlandtickets i.S. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bundeseinheitlichen Tarifbe-
stimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.06.2025. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vor-
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die 
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) mit 
Wirkung zum 01.01.2025 und befristet bis zum 30.06 .2025 unter Einhaltung der pflichtigen Vor-
gaben der noch von Seiten des Landes Nordrhein -Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien 
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammen-
hang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Oktober 
2024 (Anlage 2) zu erlassenden Landesrichtlinie.  
 
3. Die mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Fest-
setzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“  wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent-
licht.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
04.12.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lange 
Telefon: 492-6508 
LangePeter@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0720/2024/1 
Es wird trotz der bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehen-
den Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnah-
men für 2025 ausreichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung 
des Deutschlandtickets mit d en zur Verfügung stehenden Mitteln bezogen auf den Stadtverkehr 
Münster möglich erscheint . Weitere Klarheit dürfte nach der finalen Abrechnung der Deutschlandti-
cket-Ausgleiche 2023 ca. Mitte 2025 bestehen. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 
3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutsch-
landtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024“ berück-
sichtigt dies aufgrund ihrer erneuten Befristung bis zum 30.06.2025. 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024 wird zum 
31.12.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Die Allgemeine Vorschrift wird – auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis 
der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr 
im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 
07. Oktober 2024 (Anlage 1) erlassenen Richtlinie vom 07. November 2024 – zunächst bis zum 
30.06.2025 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Verkehrsunter-
nehmen bestehen bleibt. Dies geschieht auch in Abstimmung mit den vier Münsterlandkreisen. Die 
Allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket (Anlage 1) wurde aufgrund des zwischenzeitli-
chen Erlasses der Landesrichtlinie angepasst und ausgetauscht.  
 
Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster trägt dem Umstand Rechnung, 
dass noch immer Unsicherheiten darüber bestehen, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung 
gestellten Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Minder- 
einnahmen für 2025 ausreichen. Da bis Ende März 2025 die Nachweise über die tatsächlichen Aus-
gleichsbedarfe durch die Unternehmen zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket-Ausgleiche 
2023 bei der Stadt Münster vorzulegen sind, könnte die Stadt bis Mitte 2025 hinsichtlich der Aus- 
kömmlichkeit der Mittel einen ersten spezifischen Eindruck erhalten. 
 
Sobald im Übrigen neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung 
der Mindereinnahmen durch Bund und/oder Ländern und/oder auch der konkreten Höhe des 
Deutschlandtickets vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informie-
ren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschlussempfehlungen einbringen. 
 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlage: 
 
Anlage 1: Allgemeine Vorschrift

V_0720_2024_Rat_Anlage_1_Allgemeine_Vorschriften

42311 Zeichen

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 
der Stadt Münster  
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif  
in der Fassung nach der 5. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel   
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2025 hatt e der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 07. Oktober 2024 „Muster-Rich tlinien zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: 
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) zur Sich erstellung einer einheitlichen 
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs 
abgestimmt. Der Ticketpreis wurde zum 01. Januar auf 58,00 € pro Monat erhöht. 
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.  
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung 
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2025 in 
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket 
ÖPNV NRW 2025; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets 
bis Juni 2025 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die 
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der 
Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur 
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische 
Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).   
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 07. November 2024 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025)

gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster 
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen  
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich  
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen  zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich  dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind 
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2025 das Deutschlandticket im 
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetze s (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ( Anlage 
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift an zuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür  zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt

werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und 
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des  jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.

Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung  auf einen der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach  Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die au s der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel is t die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehr sleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahme n einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung  mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendunge n Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 2025 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsbere chtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der R ichtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen  Fassung. Danach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der

Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deu tschlandticket ÖPNV NRW 2025 
errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.6 R ichtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichti gung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.7 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2025. 
Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht. 
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschland tarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und  dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstell e zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolg t bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vor läufigen Soll-Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025;  sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung  und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.

§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3  (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in §  6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu entha lten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundo rganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur P lausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilli gung der nach Abs. 1 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monat liche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für 
das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistu ng gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4)  verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsäc hlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2025 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der 
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilung en sowohl für die nach 
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandt icket ÖPNV NRW 2025 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Juni 2025 bzw. bis 
Dezember 2025 sowie eine Bescheinigung eines Wirtsc haftsprüfers über die 
Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach 
BBDB unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahr geldeinnahmen in den 
Monaten Januar bis Juni 2025 bzw. bis Dezember 2025 beizufügen. Weiterhin ist 
jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nac hweis die Anzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5. 4.1.1 Richtlinien

Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 zu den Stichtagen 30. April 
2023 und 31. Januar 2026 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche a usgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der  gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf  den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung

des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über  die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristger echt vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend.

(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne  von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.  1370/2007  
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten  
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene Satzung vom 22. September 2023 in ihrer 
zum 13. September 2024 in Kraft getretenen 4. Änder ungssatzung wird bis zum 30. 
Juni 2025 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, insbesondere 
in Abhängigkeit der bundesweit geltenden Preisentwi cklung des Deutschlandtickets 
geändert oder aufgehoben werden.  
 
Anlagen 
Anlage 1:  Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025  in Nordrhein-
Westfalen  
Anlage 2:  Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07. Oktobe r 2024

Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en 
Deutschlandticket 2025 
Anlage 4 Muster-Bescheid  Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2025

Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht  gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster 
(Nordrhein-Westfalen)  
 
 
Stadt Münster 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
 
 
 
1. Allgemeines   
 
1.1 Antragsteller   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Verkehrsleistung   
 km in 2019  km in 2025 
insgesamt Januar-Juni insgesamt     Januar-Juni 
Betriebsleistungen insgesamt  davon 
in Land  / Aufgabenträger / Bündel  
  
 
 
 
 
 
 
1.3 Soll- und Ist-Einnahmen 
          
Brutto  netto 
  
 
 
*Höhe der Ist-Einnahmen nach Nummer 5.4.1.2 
 
 
 
Verkehrsunternehmen   
Anschrift    
PLZ, Ort    
AnsprechpartnerIn    
Telefon    
E-Mail    
Bank    
IBAN    
    
     
     
     
     
Höhe der gesamten Soll-Einnahmen 2025   
Höhe der gesamten Ist-Einnahmen 2025*

2. nicht gedeckte Ausgaben   
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge  
2.1.1  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den  
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften  
 
Verbund/ 
Gemein-
schaft 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben   
(netto)   
2025 (insgesamt) 
 
 
 
Summe   
 
0,00 €  
 
2.1.2  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im 
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif . 
 
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.   
Gesamtbetrag  2025 
 
Betrag Januar bis Juni  2025 
 
 
2.1.3  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in  
Haustarifen .   
Gesamtbetrag 2025 
 
Betrag Januar bis Juni  2025 
 
 
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzu stellen. Zur Berechnung der um die 
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einsch l. Dezember bzw. Januar bis einschl. 
Juni 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen 
Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrau sweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis einschl. Juni 2019 
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigke itszeitraum entsprechende Preisstufe im 
jeweiligen Zeitraum des Jahres 2025 genehmigten Pre isen zu multiplizieren. 
Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2025 wirksam  werden, sind im Wesentlichen 
gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen 
keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder h andelt es sich um 
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für di e Hochrechnung maßgebend. Wenn 
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstru ktur, die nach dem 15. Januar 2023 
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich 
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen a uf Basis des Preisstandes zum 1. 
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittlich e prozentuale Tarifanpassung auf 2025 
fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 
15.Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets di e hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 
auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu er mitteln und über die durchschnittliche 
prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortzuschreiben. Übersteigt im jeweiligen Monat in 2025 
   
   
   
   
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*    
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
 
 
Januar bis Juni 2025 
0,00 €

die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem jeweiligen Monat in 2023 um 
mehr als 13,5 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der 
jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 13,5 Prozent zu 
Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen  sind um die in Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2025 genannten Mehrverkehrs- und 
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Ausnahmen ge lten ausschließlich für nach dem Jahr 
2019 umgewandelte freigestellte Schülerverkehre, di e von 2019 bereits im Markt tätigen 
Unternehmen betrieben werden. Die Verbundorganisati onen haben den Empfängern die für 
die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 
 
 
 
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften   
 
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben  aus erhöhten Ausgaben auf 
Grund  eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen, 
ohne Umsatzsteuer*)  
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
 
Gesamtbetrag  
2025             Januar bis  
(insgesamt)            Juni 2025
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe:         0,00 €  0,00 €

2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne  
Umsatzsteuer*)   
 
Allgemeine Vorschrift   
 
 
Gesamtbetrag  
2025             Januar bis  
(insgesamt)            Juni 2025 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €   
 
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzun g des Deutschlandtickets sind hier nicht zu  
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV  sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und  
gegenzurechnen.   
 
          
Gesamtbetrag  
2025  Januar bis  
(insgesamt)     Juni 2025 
 
 
 
 
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.   
           Gesamtbetrag  
2025  Januar bis  
(insgesamt)     Juni 2025 
 
 
 
 
 
 
 
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anz ahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten  
mit den in 2025 jeweils geltenden Preisen durchgeführt und um die entsprechenden Faktoren erhöht 
bzw. abgesenkt (siehe Hinweise zu 2.1)   
 
 
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV   0,00 €  0,00 €  
Einsparungen bei Leistungen aus AV   0,00 €  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften   0,00 €  0,00 €  
Vomhundertsatz SGB IX 2025     
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2025     
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2025    
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*     
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2025   0,00 €  0,00 €  
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019   0,00 €  0,00 €  
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben   0,00 €  0,00 €

2.4 Weitere Ausgaben im vom Koordinierungsrat festgelegten Finanzrahmen 
 
Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des E AV-Clearings an die DTIX GmbH & Co. 
KG, Ausgaben an die NVBW für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung 
eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, Ausgaben an di e HVV GmbH für ergänzende 
Marktforschungen zur Preisbildung des Deutschlandti ckets und Ausgaben an die 
DeutschlandMobil 2030 GmbH für Evaluation des DeutschlandMobil 2030 für die Evaluation des 
Deutschlandtickets* 
 
 
2.5 Ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Ticketsortiments 
  
Ersparte oder vermiedene Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Sortiments*      
*Berechnung der ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.5 der Richtlinie. Soweit keine Pauschal-
berechnung erfolgt, sind die Einsparungen durch ein en Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom 
Rechnungsprüfungsamt zu bescheinigen. 
 
 
 
3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen   
 
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben  und Minderaufwendungen beträgt (ohne  
Umsatzsteuer):   
Gesamtbetrag   
   2025 Januar bis  
(insgesamt)   Juni 2025 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis:   
 
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um sub ventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.   
 
 
 
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en 
Name/n des/der Unterzeichner/s 
 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)     0,00 €    0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif     0,00 €    0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX     0,00 €    0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV     0,00 €    0,00 €  
Weitere Ausgaben im vom Koordinierungsart festgelegten Finanzrahmen    0,00  €    0,00 € 
abzgl. ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Sortiments   0,00 €     0,00 € 
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung     0,00 €    0,00 €

Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
Anlage 4  
 
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen  Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2025 im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)  
 
Sehr geehrte/r …   
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf d er Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang  mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2025 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Rich tlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2025“) eine [ vorläufige]  Zuwendung für die Monate  Januar bis einschl. Juni des 
Kalenderjahres 2025 in Höhe von    
… Euro  
Die Höhe der Ihnen [vorläufig]  gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt  ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):   
 
  Gesamtbetrag   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]   
Nebenbestimmungen:   
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4, 
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der  bundesweit abgestimmten 
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzu nehmen, die hierfür erforderlichen 
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüch e vollumfänglich geltend zu 
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen 
der Einnahmeaufteilung abzugeben. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e aller positiven und negativen 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller N ettoeffekt nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen  
 
(Verbund)   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   
des Antragstellers   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus   
allgemeinen Vorschriften   0,00 €  
Weitere Ausgaben im vom Koordinierungsrat festgelegten  
Finanzrahmen  
 
0,00 € 
abzgl. ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des 
bisherigen Ticketsortiments 
 
0,00 € 
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €

Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August 
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung u nd Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle N ettoeffekt aus der Summe der 
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllu ng der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkenn ung und Anwendung des 
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kost en erspart, zzgl. eines 
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit d er Ergebnisrechnung und die 
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der  Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach 
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtick et ÖPNV NRW 2025 muss 
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. w eiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Erg ebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ein e Überkompensationsprüfung 
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die 
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüll ung der jeweiligen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und n achvollziehbar dargestellt werden. 
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folge jahres) sowie die Begutachtung 
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wi rtschaftsprüfer oder 
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich 
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen 
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei  Beihilfe-Rückforderungen 
angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31. März 2027 hat der Zuwendungsempfänge r die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. 
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticke t ÖPNV NRW 2025 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gi lt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Juni 
2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die na ch Ziffer 5.4.1.1 der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 hochger echneten 
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4. 1.2 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten tatsäch lichen Fahrgeldeinnahmen der 
Monate Januar bis Juni 2025 sowie eine Bescheinigun g eines Wirtschaftsprüfers über 
die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Ha ustarif bzw. nach BBDB unter 
separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahm en in den Monaten Januar bis 
Juni 2025 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und 
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 205 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. Die 
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus  dem Verband Deutscher

Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbu nd GmbH, dem Bundesverband 
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesver band SchienenNahverkehr 
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der 
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum  50. Tag nach Ende eines Monats. 
Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. ta riflicher Fortschreibung gemäß 
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. 
Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls unverzüg lich zu korrigieren oder zu 
aktualisieren. 
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt d er Stadt Münster, die 
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständig e Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern 
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfäng er hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte 
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterl agen sind ab der Gewährung der 
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt.   
 
Rechtsbehelfsbelehrung   
Anlagen: ANBest-P   
ANBest-G

Beratungsverlauf (2)

11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 23 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0720/2024/1
Typ
Vorlagen
Datum
03.12.2024
Erstellt
03.12.2024 10:53