Mandari Insight

V/0135/2017

Bebauungsplan Nr. 569 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 20.02.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2017, TOP 37.1.1

V-0135-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

569_Plan_Satzungsentwurf

· application/pdf

Ansehen

V-0135-2017-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0135-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0135-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0135-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

15012 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0135/2017 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 569:  
Südlich Markweg 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB  
1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA21) festgesetzten Baugebieten sind nur 
Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 
Abs. 6 Nr.1 BauNVO).  
1.2 In den Baugebieten WA 2, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15, WA 16, 
WA19, WA20, und WA21 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 6 BauGB).  
1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche 
die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA 1 – WA21) einschließlich 
zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die festgesetzten privaten 
Erschließungsflächen (GFL-AE) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO).  
1.4 Im Baugebiet WA
18 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Grundflächenzahl 
inklusive Nebenanlagen von maximal 0,6 des Baugrundstückes bis zu einem Wert von 0,8 
überschritten werden, soweit dort notwendige Stellplätze für das Baugebiet WA 14 in einer 
Tiefgarage nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO 
und § 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgän gig auf das Niveau der angrenzenden zur 
Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche und/oder GFL -AE – Fläche 
anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist gemäß Ziffer 2.1 der 
gestalterischen Festsetzungen herzustellen (§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB).  
1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über Bezugspunkt 
anzulegen.  
Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe ist jeweils die 
Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der 
gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die 
Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden 
benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben über 
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 16 
Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) 
über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attik akante des Flac hdachs 
bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der 
Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes.  
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist jeweils die Höhenlage der 
fertig ausgebauten zugehörigen Erschl ießungsfläche in der Mitte der gemeinsamen 
Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für 
das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der 
Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu 
ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 
BauNVO).  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaft sstellplätzen (GSt) nur in Form von 
offenen, ebenerdigen Stellplätzen in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Stellplätze, Garagen (Ga), Carports (Cp) und Gemeinschaftscarportanlagen (GCp) sind 
nur in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren  
Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und 
offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene , 
ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.10 In dem Baugebiet WA10 und den den Bauflächen WA4b zugeordneten Grundstücksflächen 
ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 
BauNVO).  
1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist 
vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab der 
Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 m Höhe 
freizuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).  
1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den Baugebieten WA
1, 
WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 zulässig. In den benannten Baugebieten 
sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs.2 S.3 
BauNVO).  
1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche 
sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie 
pro Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 
10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen 
sowie mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand 
von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie GFL-AE- 
Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vorgartenbereichen 
(Definition und Ausnahme siehe 2.2) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig; dies gilt nicht für die 
Baufläche WA
5b (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 
BauNVO).  
1.15 Die zur Hauptgartenseite ausgerichteten B augrenzen können mit lichtdurchlässigen, zur 
Gartenseite offenen Terrassenüberdachungen um bis zu 3,00 m überschritten werden 
(§ 23 Abs. 3 S.3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO).  
1.16 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Fahrradabstellanlagen zulässig, 
als allseitig geschlossene Nebenanlagen nur nach Maßgabe der Festsetzung 1.14 (§ 23 
Abs. 5 BauNVO).  
1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte 
private Grünfläche ist entweder als Wiesen - / Rasenfläche mit mindestens  3 mittel- oder 
hochstämmigen Obstbäumen oder mit standortgerechten und heimischen Sträuchern 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
und / oder Bäumen zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Schlaf - und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) 
von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß 
(erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) 
von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Räume, die als Schlafräume 
vorgesehen sind, schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB).  
1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 -  1.20 können gestattet werden, s oweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach 
DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten 
ausreichen.  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt 
von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. Es gelten die Ausnahmen 
gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW  
2.1 Böschungskanten  
Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze 
durch Betonelemente, Natursteingabionen oder Natursteinmauern ( Trocken- und 
Bruchsteinmauern) auszugleichen.  
2.2 Vorgartenbereich  
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA
5b, definiert als die zwischen 
straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / 
Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen 
Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und 
Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.  
2.3 Einfriedung  
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus 
heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m 
zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke oder 
als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die zulässige Höhe 
der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m und die Höhe 
der Hecke auf eine maximale Höhe von 2,00 m begrenzt.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
In den südlichen Gartenbereichen des Baufensters WA5b gilt vorstehender Absatz 2.  
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind 
ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über 
Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten 
Anschluss an das Gebäude zulässig.  
2.4 Dachformen und Dachneigung  
In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im 
Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder Flachdächer zulässig. 
Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig.  
Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare Neigung 
auszuführen.  
2.5 Fassadenmaterial und -farbe  
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker, 
Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - oder 
Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden.  
2.6 Dachbegrünung  
Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von Gebäuden, 
Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig.  
2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen  
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen 
an oder auf den Gebäuden zulässig. 
2.8 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen –  Bereich zwischen 
straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche –  mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen.  
2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie 
Dachneigungen bei gleicher Trauf - und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in glei chem 
Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden.  
Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Bauform sowie Bauhöhe gleich 
auszuführen.  
3. Hinweise 
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können währ end der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum `Planen –  Bauen – Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, 
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
3.2 Bodendenkmale  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
3.3 Kampfmittel  
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die 
Feuerwehr der Stadt Münster zu i nformieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr - und 
Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im 
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.4 Altlasten  
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung der Flächen als Gärtnerei sind punktuelle 
Belastungen des Bodens nicht in Gänze auszuschließen. Sollte im Falle von 
Bodeneingriffen im Plangebiet verunreinigtes Erdreich angetroffen werden, ist die Stadt 
Münster (Untere Bodenschutzbehörde) unverzüglich zu benachrichtigen, um die weiteren 
bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. 
3.5 Artenschutz  
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender 
Mustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden:  
Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
geregelten Verbote zum Ar tenschutz verstoßen, die unter ande rem für alle europäisch 
geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere di eser Arten zu 
verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld-  und 
Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann 
unter Umständen eine Befrei ung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine 
unzumutbare Belastung vorliegt. 
Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von 
Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere 
Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind 
abzuwarten.  
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5

569_Plan_Satzungsentwurf

24164 Zeichen

Graben
Bolzplatz
Kleingarten
Hoppengarten
Teich
Spielplatz
Pumpwerk
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Spielplatzbereich
B/C
Ga
Ga
Ga
GSt
Cp
Cp
Ga
Cp
Ga
Ga
GCp
Cp
Ga
Cp
Cp
Cp
Cp
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Fuß- und Radweg
Quartiersplatz
Ga
Ga Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Cp
Cp
GSt
GCp
Ga
geplante 4-Gruppen Kindertagesstätte
geplanter Kita-Außenbereich(ca. 1.270 m²)
GCp
GSt
GSt
Spielplatzbereich
A
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AEG
A
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
G
A
Hoppengarten
G
A
G
A
GSt
G
A
GCp
Cp
Cp
Cp
Cp
GFL
AE
GFL
AE
geplantesFlüchtlingswohnen
geplantes Regenrückhaltebecken
(außerhalb des Geltungsbereiches)
Fuß- und Radweg
Gärtnerei
751
752 753 754 755 756 757
438
443
444
446
447
449
451
452
770
771
774
789
775
729
730
761
776
777
764
767
781
768769
83
759
760
797
810
70
86
798
811
799
812
813
800
814
802
815
803
816
99
66
109
125
113
114
151
115
152
78
79
153
117
155
828
842
829
830
118
156
119
120
121 122
123
179
124
103
539
517
520
806
807
820
808
821
809
792
793 794
541
543
240
210
241
211
563
564
562
844
831
845
832
846
833
847
834
848
835
849
836
851
852
108
204
222
205
209
841
824
825
827
871
858
859
873
874
573
863864865
879
867
880
868
881
882
870
883
853
861
875
876
213
243
214
221
247
545
546
547
570
571
572
895
908
896
909
897
910
299
301
304
855
889
902
890
903
891
904
892
905
893
906
894
907
317
319
320
898
911
899
912
900 901
884
885
886
887
888
926
939
928
941
929
930
942
931 932
943
933
935
936
955
956
958
959
952
953
387
954
947
8
47
52
15
245
248
249
294
291
391
380
392
381
374
375
376
411
373
382
377378
379
142
110
53
977 978
450
772
758
75
804 805
98
61
980
62
981
63
982
445
780
69
822
843
100
877
878
869
854
856
248
515
516
837
840
206
207
208
823
826
857
872
860
862
244
255
937
938
318
58
979
940
934
957
388
390
6
7
8
9
97 98
326
470
456
100
565
88
390
391
392
393
394
395
396
385
389
386
388
304
379
349
378
380
381
343
344
346
11
37
10
213
176
113
115
116117
348
382 383 384
342
345
398
400
387
59a
68
II
66
III
2 III
4
III
1
II
52
II 64
II 62
II 14
II 16
II 18
II 12
II 8
II 10
II 6
II60
II 28
II 26
II 24
II 22
II 20
II36
II40
II38
II
32
II34
II
III
75
II 77
79
III
III
89
I
95
I
101
I
1aI
1
II 111
I
12
I
5
3
II 9
II 7
II 11
II 13
II 19
III
2
II86
I
98
II
109
II
107
I
7
II
14
I
II 15
I
100
II
106
I
116
114
I
II
16
II2
II4
II 17
II
88
II
90
III76 III78
4a
III
4
III
1
III
3
III
5
III80
III
8
III
11
III
9
II
7
94
I
I
102
II
110
I
112
92
I
108
I
II
18
18 I
II 1
II 3
II
104
I
112a
I
120
I
24
I
22
I
II
96
II
96a
I
118
II
20a
II
20
2
II 5
II 7
II 9
7b
II
7a
I
26
III
13
III
15
III
17
II 11
II 15
III
39
III
37
III
12
III
10
II
7c
II
II
7f
II
7e
II
7d
I
8
I
10
I
23
I6
I
12
I
14
II
7h
II
7g
I
4
I
16
I
22
I 25
I
18
I
24
I
69
25
I
27
I
19
I
29
I
27
I
23
II
33
-I
I
29 I
31
I
21
I
I
14
I
12
I
16 18
I
II15
II
33
II
22 II
24
I
59
II
20
II 35
II
II
26 II
28
30
II
1
I
II 3
II 5
I
38
III6
III4
II 15
II 17
II 9
II 7
II 11
II 13
I
31
I
33
2
II
12
II
14
II
16
II20
II22
II24
II26
II
18
II
17
II28
II
II
8
II
10
II 35
II 37
II 39
II 41
II 43
II 45
III
30
III
1
III 3
II
13
41
II 27
II 29
I 31
I
33
II
18
II
16
II
28
II
2
II
20
II
22
II
15
III 5
II
11
II
9
II
7
II 21
II 19
II 23
II 25
I43
I
II
30
II
32
II
34
II
36
I
45 47
55
I
14
I
49
I
8
I
12
I
10
I
42
I
51
I
44
I
53
I39
I37
I
35
II
24
I
6
I
4
II
26
II
38
I
40
I
I
46
I
55
I
48
I
57
I
59
II
II
II
II
II
II
II
60
I
II
148
I
I
160
II
Stettiner Straße
Küstrinweg
Hoppengarten
Humperdinckstraße
Stettiner Straße
Stettiner Straße
Lauenburgstraße
Markweg
Joseph-Haydn-Straße
Weg
Weg
Ellen-Scheuner-Weg
Spielplatz
992
994
572
II
II
I
5
F
SII
I
FI
FI
FI
SII
SII
SII
14
12
10
SII16
F I
462
997
I
S
II
Selbert-Weg
Elisabeth-
390
Flur 124
Flur 123 99
56.35
56.61
56.99
57.18
57.28
57.35
57.38 57.37
56.88
56.84
57.13
56.75
56.30
56.80
57.40
57.50
57.30
57.19
Ga
Ga
Ga
GSt
GSt
Ga
GSt
GSt
Cp
II
II
II
II
II
WA 7WA WA 9
14
16
WA
WA
0,4
o
0,4
BH max. 10,00 m
0,4
o
0,4
o
BH max. 12,50 m
SD max. 35°
BH max. 10,50 m
1,2
SD max. 35°
0,4
II
o
WA
1,2
BH max. 12,50 m
H
II
II
II
II
II
III
BH max. 10,00 m
FD max. 5°
III
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
BH max. 10,50 m
4a-b
1,2
1,21,2
III
WA
4a
WA
4b
WA
5b
III
BH max. 10,00 m
II
III
II
III
III
II
IV
FD max. 5°
0,4
H
20
1,2
H
III-IV
BH max. 10,00 m
III
III
III
WA
0,4 0,8
BH max. 10,50 m
o
E
FD max. 5°
WA
II
II
II
III-IV
WA 21
3 5a-c WA 6 WA
DH
8 WA 10
WA
EDH
15
WA 18
WA
0,4 1,2
BH max. 10,50 m
13
11
o
BH max. 10,00 m
0,4 0,8
o
BH max. 7,00 m
0,4
SD 35° +/- 3°
o
0,4
BH max. 7,00 mBH max. 10,00 m
1,21,20,40,4 1,2
BH max. 10,00 m
0,4 1,2
0,4
o
BH max. 13,00 m
II
BH max. 7,00 m
II
II
H
H
E
0,4
17
II
II
II-III
II
II
II
II
II
II
II II
II-III
II
FD max. 5°
III
FD max. 5°
FD max. 5° FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
WA
SD max. 35°
0,4
o
1,2
1,2 1,2
IV
1,2
II
WA
4b
WA
5a
WA
5c
EDH
II
BH max. 7,00 m
III
III
II
II
II
III
III
III
III
IV
IV
ED
II
III
2WA o
1,2
ED
WA
0,4
SD max. 35°
o
BH max. 10,50 m
BH max. 10,50 m
II-III
IV
III
IV
IV
IV
II
II-III
19WA o
D
WA
0,4 1,2
BH max. 12,50 m
FD max. 5°
WA 1
0,4 1,2
BH max. 10,00 m
FD max. 5°
III
II-III
0,4
BH max. 10,00 m
FD max. 5°
1,2
12
56.75
56.92
56.89
57.52
57.25
57.14
56.94
56.40
55.93
57.73
57.59
57.46
57.48
57.52
57.44
57.35
57.24
57.18
57.16
57.85
57.30 57.54 57.61 57.86
57.96
57.98
57.96
57.86
57.71
57.61
57.46
57.31
57.11
57.07
57.07
57.11
57.16
56.76
56.98
57.34
57.40
57.70
57.75
58.00
58.05
58.15
58.17
58.15
57.80
57.24
57.44
57.48
57.48
57.44
57.39
57.19
57.17
57.31
57.56
57.64
57.72
57.79
57.80
57.70
57.65
57.50
57.40
57.25
57.37
57.67
57.15
56.90
56.91
57.05
57.30
57.58 57.86
58.07
58.16
58.19
58.16
57.96
58.10
57.69
56.69
56.95
57.09
57.51
57.56
57.46
57.45
57.50
57.92
57.72
57.64
57.50
57.37
57.40
57.41
57.20
57.32
57.36
57.00
56.77
57.15
57.1557.0957.05
57.26
57.23
57.16
58.14
58.19
58.04
57.89
L
E
MünsterGemarkung:
Flur:
Maßstab:
ST ADT M TÜNS ER
ST ADT M TÜNS ER
Amt für Stadtentwicklung
Verkehrsplanung
Stadtplanung
Bestandsangaben
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude
(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
II
12
Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung
jeder Art, auch einzelner Teile,
sowie die Anfertigung von
Vergrößerungen oder
Verkleinerungen sind verboten
und werden aufgrund des
Urheberschutzgesetzes
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 09/2015
Der Rat der Stadt Münster hat am _______________ zu dem vom 19.12.2016 bis zum 19.01.2017 erneut öffentlich ausgelegten Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 569 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planung wiedergegeben werden.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt am _______________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06 2013 (BGBI. I S. 1548)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014
(GV. NRW. S. 294).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496).
Bebauungsplan Nr. 569
1:1000
123, 124
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Südlich Markweg
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplanes
nur Einzelhäuser (E), Doppelhäuser (D),
Hausgruppen (H) zulässigEDH
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine WohngebieteWA
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und
Höchstmaß
0,4
1,2
II
II-III
Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
FlachdachFD
SatteldachSD
Dachneigung, Höchstgrenze
Hauptfirstrichtung
max. 35°
Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung
Fuß- und Radweg
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
öffentliche Grünflächen
Grünflächen
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungs-
rechten (L), zu belastende Flächen zugunsten der
Anlieger (A), der Erschließungsträger (E)
GFL
AE
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Baum (Standort vorgeschlagen)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke)
Spielplatz
Flächen für Garagen (Ga), Carports (Cp)
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt),
Gemeinschaftscarportanlagen (GCp)
Ga
GSt
Zahl der Vollgeschosse, zwingendII
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109
(siehe Textliche Festsetzung)
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109
(siehe textliche Festsetzung)
Gebäudeabbruch
1. Textliche Festsetzungen
JHPl‰†%DX*%
1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 21) festgesetzten Baugebieten
sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO).
1.2 In den Baugebieten WA 2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA9, WA10, WA11, WA13, WA15,
WA16, WA1 9, WA20 und WA 21 sind pro Hauseinheit maximal zwei
Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als
Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen
Baugebietes (WA 1 - WA 21) einschließlich zugeordneter privater Stellplätze
maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL-AE) sind
nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 19 Abs. 3  BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO).
1.4
Im Baugebiet WA 18 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige
Grundflächenzahl inklusive Nebenanlagen von max. 0,6 des Baugrundstückes
bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden, soweit dort notwendige
Stellplätze für das Baugebiet WA 14 in einer Tiefgarage nachgewiesen werden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4
BauNVO).
1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau der
angrenzenden zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche
und/oder GFL-AE - Fläche anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten
ist gemäß Ziffer 2.1 der gestalterischen Festsetzungen herzustellen
(§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB).
1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über
Bezugspunkt anzulegen.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe ist jeweils
die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der
Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche
maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare
Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung
eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu
ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und
§ 18 Abs. 1 BauNVO).
1.7
Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe
(BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste
Attikakante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach,
gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist jeweils die
Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der
Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche
maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare
Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung
eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu
ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18
Abs. 1 BauNVO).
1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in
Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen in den dafür festgesetzten
Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Stellplätze, Garagen (Ga), Carports (Cp) und Gemeinschaftscarportanlagen
(GCp) sind nur in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m.
§ 12 Abs. 6 BauNVO).
1.9
Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze
(Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für
Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1
Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.10 In dem Baugebiet WA 10 und den den Bauflächen WA4b zugeordneten
Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen
Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der
Verkehrssicherheit ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der
3,00 m tiefe Bereich ab der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen
und Anpflanzungen über 0,80 m Höhe freizuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).
1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den
Baugebieten WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA 18 zulässig. In
den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und
Abfahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 S. 3  i.V.m. Abs. 2 S.3 BauNVO).
1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen
überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer
Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und
dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m²,
ausnahmsweise von maximal 10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht
überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m
einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie GFL-AE -
Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den
Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.2) sind Nebenanlagen
mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen
unzulässig; dies gilt nicht für die Baufläche WA5b (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V.
m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO).
1.15 Die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen können mit
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offenen Terrassenüberdachungen um bis
zu 3,00 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO).
1.16 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Fahrradabstellanlagen
zulässig, als allseitig geschlossene Nebenanlagen nur nach Maßgabe der
Festsetzung 1.14 (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzte private Grünfläche ist entweder als Wiesen- / Rasenfläche mit
mindestens 3 mittel- oder hochstämmigen Obstbäumen oder mit
standortgerechten und heimischen Sträuchern und / oder Bäumen zu
bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB).
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile
von Aufenthalts-, Schlaf- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen
mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von
30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile
von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen
mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von
35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Räume, die als
Schlafräume vorgesehen sind, schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen,
die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20  können gestattet werden,
soweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines
Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere
Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen.
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für
zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. Es
gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
2. Textliche Festsetzungen
JHPl‰†%DX215:
2.1 Böschungskanten
Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der
maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen
oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen
2.2 Vorgartenbereich
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die
zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter
Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit
Ausnahme der notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen,
Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch
anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
2.3 Einfriedung
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als
Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe
von maximal 0,80 m zulässig.
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B.
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer
Hecke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen
zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine
maximale Höhe von 1,60 m und die Höhe der Hecke auf eine maximale Höhe
von 2,00 m begrenzt.
In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA 5b gilt vorstehender
Absatz 2.
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen,
Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer
Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und
einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude
zulässig.
2.4 Dachformen und Dachneigung
In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im
Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder
Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich
Flachdächer zulässig.
Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne
sichtbare Neigung auszuführen.
2.5 Fassadenmaterial und -farbe
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet
ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch
Fassadenplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie
Solarpaneele verwendet werden.
2.6 Dachbegrünung
Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von
Gebäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig.
2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder
Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig.
2.8 Anlagen für Abfallbehälter
Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen
straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche
- mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen
einzugrünen.
2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie
Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in
gleichem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden.
Aneinander gebauten Garagen und Carports sind in Bauform sowie Bauhöhe
gleich auszuführen.
3. Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt
Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Bodendenkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG).
3.3 Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und
ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig
erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders
gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur
Sicherheitsüberprüfung anzumelden.
3.4 Altlasten
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung der Flächen als Gärtnerei
sind punktuelle Belastungen des Bodens nicht in Gänze auszuschließen.
Sollte im Falle von Bodeneingriffen im Plangebiet verunreinigtes Erdreich
angetroffen werden, ist die Stadt Münster (Untere Bodenschutzbehörde)
unverzüglich zu benachrichtigen, um die weiteren bodenschutzrechtlich
erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.
3.5 Artenschutz
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss- und
Baugenehmigungen aufgenommen werden:
Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz 
YHUVWR‰HQ die unter
anderem IU alle HXURSlLVFK JHVFKW]WHQ Arten gelten (z.B. IU alle
einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach † 44 Abs. 1
BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen
oder zu W|WHQ sie erheblich zu VW|UHQ oder ihre Fortpflanzungs- und
5XKHVWlWWHQ zu EHVFKlGLJHQ oder zu ]HUVW|UHQ Bei Zuwiderhandlungen
drohen die %X‰JHOG und Strafvorschriften der †† 69 ff BNatSchG. Die
]XVWlQGLJH untere /DQGVFKDIWVEHK|UGH kann unter 8PVWlQGHQ eine Befreiung
nach † 67 Abs. 2 BNatSchG JHZlKUHQ sofern eine unzumutbare Belastung
vorliegt.
Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim
Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist
unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu
informieren, deren Weisungen sind abzuwarten.
Abgrenzung von Geschossigkeiten
Fuß- und
Radweg
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Kita-Außenbereich)
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Gebäude, Garagen/Carports mit Nebenanlagen)
Verkehrsberuhigung / Quartiersplatz
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
offene Bauweiseo
BHmax.
10,00 m Bauhöhe, als Höchstmaß
Kennziffer der allgemeinen Wohngebiete1 - 21
Baum
Erhaltung von Bäumen
Sperrpfahl
Vorgeschlagene Zu- und Abfahrt
Allgemeines Wohngebiet mit gesonderten
Festsetzungen (siehe textliche Festsetzungen)
WA5b
nachrichtliche Darstellung Regenrückhaltebecken
(außerhalb des Geltungsbereiches)
Geländehöhe/Kanaldeckelhöhe,
Bestand in m über NHN
/  56.99
Ver- und Entsorgung
Abfall
Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallent-
sorgung und Abwasserbeseitigung
geplante Höhenlage der fertig ausgebauten
Erschließungsflächen in m über NHN
57.30
Dachneigung, zwingend mit Toleranzbereich35° +/- 3°
private Grünflächen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom _______________
in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag

V-0135-2017-Anlage-2-Begruendung

207292 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B E G R Ü N D U N G 
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“  
 
 
 
 
 
 
 
Stand: Satzungsbeschluss  
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0135/2017 
 Begründung  - Seite 1 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
INHALT 
1. Planungsgrundlagen ..................................................................................... 4 
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren ..................... 4 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes .................................... 6 
2. Geltungsbereich ............................................................................................  8 
3. Planungsrechtliche Situation ....................................................................... 9 
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .... 9 
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan ........................................................... 9 
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in 
rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................................ 9 
3.1.3. Landschaftsplan .................................................................  10 
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................... 11 
4. Räumliche und strukturelle Situation ......................................................... 12 
5. Planungsziele ............................................................................................... 13 
6. Inhalt des Bebauungsplans ........................................................................ 14 
6.1. Grundzüge der Planung ...................................................................  14 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung .............................................. 14 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ....................................... 14 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen .................... 15 
6.2.3. Bauweise und Bauform ...................................................... 20 
6.2.4. Firstrichtung, Dachform ...................................................... 21 
6.2.5. Material, Farbgebung ......................................................... 23 
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .................................................. 24 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung ....................................................... 26 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .................................. 26 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................... 30 
6.3.3. Verkehrsflächen .................................................................  31 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................ 33 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation ........................................... 33 
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .......................................... 34 
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen ........................................ 35 
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ................................................ 35 
6.6. Grünflächen / Begrünung .................................................................  36 
6.6.1. Öffentliche Grünflächen ...................................................... 36 
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen ............................................. 37 
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft .... 37 
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................ 37 
6.6.5. Ausgleichsflächen .............................................................. 38 
 Begründung  - Seite 2 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6.7. Immissionsschutz ............................................................................. 38 
6.7.1. Schallimmissionen .............................................................. 38 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen ................................................. 43 
6.8. Altlasten / Altstandorte ..................................................................... 43 
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ........................................................... 46 
6.10. Artenschutz ...................................................................................... 46 
7. Flächenbilanz ............................................................................................... 48 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ......................................... 49 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................ 49 
8.2. Kurzdarstellung der Planung ............................................................ 49 
8.2.1. Planungsrechtliche Belange ............................................... 50 
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes ......................................  51 
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und 
für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes .......................... 51 
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ... 54 
8.4.1. Menschen ........................................................................... 54 
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt .............................. 61 
8.4.3. Boden ................................................................................. 66 
8.4.4. Wasser ............................................................................... 68 
8.4.5. Klima und Luft .................................................................... 70 
8.4.6. Landschaft .......................................................................... 71 
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................... 72 
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................... 73 
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen ....................................................................... 73 
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ................ 74 
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................... 74 
8.8. Überwachung (Monitoring) ............................................................... 74 
8.9. Zusammenfassung .......................................................................... 75 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................... 81 
 
 
 
 
 Dipl. Ing. Bernd Strey   Düsselstraße 11  Am Mittelhafen 42 - 44 
 Dipl. Ing. Martin Rogge  40219 Düsseldorf    48155 Münster 
 Architekten + Stadtplaner  Telefon 0211 393055   Telefon 0251 45984   
   Telefax 0211 393056   Telefax 0251 58803  
   
 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de 
 Begründung  - Seite 3 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
1. Planungsgrundlagen 
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren 
Mit ihrem  unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und 
Freizeitqualitäten und a ufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft 
und Kultur ist die Stadt M ünster ein attraktiver  Lebensstandort, der im Vergleich zu 
anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum 
aufweist. Die Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der 
Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel  der 
Münsteraner Stadtentwicklung.  
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und 
zentrumsnahen Stando rte von Bedeutung. Angesichts der äußert positiven 
Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen 
Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte 
Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche Wohnungsneubauleistung 
von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa 1.250 
Wohneinheiten in Neubaugebieten realisiert werden soll en. Mit Ausweisung von 
Reserveflächen für Wohnbau land über das  Baulandprogramm 2014 – 2020, welches 
mittlerweile durch das Baulandprogramm 2016 –  2025 aktualisiert wurde, sind die 
benannten Zielsetzungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster  
ausgewiesen und im weiteren bereits über die vorbe reitende Bauleitplanung in die 
formelle Pl anung übertragen worden.  Die innerhalb des Programms aufgeführten 
Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entsprechende Zeiträume 
zusammengefasst. 
Die im Stadtteil Rumphorst  südlich des Markweges  gelegene Fläche gilt bereits seit 
Langem als potenzieller Bereich zur Wohnbauflächenweiterentwicklung in Form einer 
Abrundung des Ortsrandes an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - 
Edelbach“ und als Fortfüh rung des nach Norden angrenzenden Wohngebietes 
Markweg Nord. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit 
Wirksamkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planung und 
Erschließung des Wohngebietes wird innerhalb des Baulandprogramms unter den 
Kennzeichnungen 464- 05A „Rumphorst – Südlich Markweg , 1. Teil “ und 464-05B 
„Rumphorst – Südlich Markweg, 2. Teil“ sowie der Kategorie „Baureif 2017“ geführt und 
erfüllt somit die Maßga ben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und 
kontrollierte Entwick lung des Baulandangebotes in Münster . Das dem vorliegenden 
Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet sowie städtebauliche Konzept 
entspricht somit den benannten städtischen Zielsetzungen. 
Planungsanlass ist die geplante Standortv erlagerung der Gärtnerei - mit ca. 70 % der 
Fläche die Hauptnutzung des Planbereichs - und gleichzeitige Veräußerung der 
Flächen an einen Investor. 
 Begründung  - Seite 4 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit 
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des 
derzeitigen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teil bereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Ne uaufstellung 
des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 569.  
Der Planungsausschuss befürwortete am 24.11.2011 -  in nicht -öffentlicher Sitzung - 
nach Kenntnisnahme eines vorläufigen städtebaulichen Konzeptes die Zielrichtung, die 
bauliche Entwicklung am Markweg als „Große Lösung“ anzustreben und gemeinsam 
mit dem privaten Entwickler/Investor weiterzuverfolgen. 
Am 06.02.2014 stimmte der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr 
und Wirtschaft in nicht -öffentlicher Sitzung zu, auf Basis des vorgelegten 
städtebaulichen Konzeptes und weiteren benannten Rahmenbedingungen der Planung 
zeitnah das Planungsverfahren einzuleiten. 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ gemäß § 
2 Abs. 1  BauGB sowie der Beschluss zur Offenlage erfolgt e parallel am 17.12.2015 
über den Rat der Stadt Münster . Die Beschlüsse wurden gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im 
Amtsblatt 59. Jahrgang Nr. 2 der Stadt Münster am 29 .01.2016 öffentlich 
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form von  
Informationsveranstaltungen am 14.01.2015 im Pfarrzentrum St. -Thomas-Morus und 
am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese in Münster durchgeführt, die 
Veranstaltungen wurden ortsüblich bekanntgemacht. Darüber hinaus wurden nach 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB - in Reflexion der 
umfangreichen Stellungnahmen sowie Konkretisierung der Ausbauplanung der 
zukünftigen Verkehrsflächen und Fortschreiten des Wasserrechtlichen Verfahrens zum 
Regenrückhaltebecken - klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen des 
Entwurfes der Textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie die Ergänzung 
eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Erschließungsträger  (Gemarkung Münster, Flur 
123, Flurstück 570, 571) in der Planzeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen.  
Da mit den Anpassungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, wurde die 
erneute Auslegung im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung der betroffenen 
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 06.06.2016 bis 24.06.2016 durchgeführt. Mit Antrag 
zum Abbruch/Rückbau der betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurden der 
Verwaltung, im August 2016, Informationen über Bodenverunreinigungen im Bereich 
eines Heizöltanks auf dem ehemaligen Gärtnereigelände innerhalb des 
Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans  vorgelegt. Infolge des neuen 
Kenntnisstandes wurden über die GEOscan Consulting GmbH Bodenuntersuchungen 
durchgeführt und ein Sanierungskonzept erstellt (vgl. Kapitel 6.8). Die Ergebnisse der 
Untersuchung sowie die Maßg aben des abgestimmten Sanierungskonzeptes wurden 
in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplans eingearbeitet und im 
 Begründung  - Seite 5 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Rahmen einer gemäß § 4a Abs. 3 inhaltlich beschränkten, erneuten Offenlage zur 
Einsicht und Stellungnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt. 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes 
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden mit ergänzenden 
Infrastruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort gerecht werden und 
gleichzeitig ein vielfältiges und attraktives Ange bot an unterschiedlichen Wohnfo rmen 
bieten. 
In Arrondierung des Stadtrandes zum übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - 
Edelbach“ nimmt das städtebauliche Konzept die bestehenden Grenzen der nördlichen 
und südlichen Bebauung auf und stärkt somit den Abschluss des bebauten Raumes 
zum Freiraum sowie die Führung entlang des Grünzuges über klare Raumkanten. Der 
an der östlichen Bebau ungsplangrenze festgesetzte Grünstreifen stellt den Übergang 
zum Freiraum her und übernimmt in Teilen Freizeit- und Aufenthaltsfunk tionen. 
Stadtökologische Belange des Grünzuges werden mit der Überplanung des der zeitig 
gewerblich genutzten Bereiches nicht beei nflusst. Mit ergänzenden Ost -West-
Wegeverbindungen wird zudem die Verknüpfung der Bestandsbebauung mit dem 
Landschaftsraum verbessert und die Zugänglichkeit für die Freizeitnutzung erhöht.  Die 
geplante Fuß- und Radwegeverbindung in Nord -Süd-Richtung bis an den Küstrinweg 
verbessert zudem den sicheren Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule. 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept  sollen nach derzeitigem Planungsstand 
insgesamt rund 314 Wohneinheiten im Quartier realisiert werden, davon rund 105 WE 
in Einfamilien -, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 209 WE in 
Mehrfamilienhäusern. Eine Mischung an unterschiedlichen Wohnformen und Größen, 
altersgerechtes Wohnen und auch experimentelle Wohnformen sollen angeboten 
werden. Neben den Wohnnutzungen ist im zentralen Quartiersbereich die Ansiedlung 
untergeordneter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer 
viergruppigen Kindertagesstätte geplant.  
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sowie insbesondere des  geplanten 
zentralen Quartiersplatzes sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmündungsbereichen 
am Markweg und der A nbindung in Verlängerung der  Lauenburgstraße sowie entlang 
der Haupterschließungsachse geplant. Besonders im südlichen Geltungsbereich greift 
das städtebauliche Konzept die bestehende Zeilenbebauung aus Mehrfamilienhäusern 
entlang der Lauenburgstraße auf und v erknüpft die bestehenden Wohnstrukturen mi t 
dem neuen Stadtquartier. Die übrigen Wohnbereiche sind dem Einfamilienhaussektor 
vorbehalten. 
Das in der umliegenden Bestandsbebauung vorherrschende städtebauliche Bild aus 
einer Mischung von Einfamilien- , Doppelhäusern, Hausgruppen und 
Mehrfamilienhäusern sowie die Maßstäblichkeit werden in dem neuen Wohnabschnitt 
 Begründung  - Seite 6 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
unter Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte fortgeführt. Zudem werden 
die bestehenden Hofstellen  in das städtebauliche Konzept eingebunden. 
Die Anbindung für PKW erfolgt über den Ma rkweg und die Lauenburgstraße. Die 
innere Erschließung ist neben der zwischen  Markweg und Lauenburgstraße 
verlaufenden Haupterschließung aus Ringstraßen und Wohnstichstraßen geplant . 
Neben den neu en Straßen wird mit Erschließung des neuen Wohngebietes die 
Verkehrsfläche Markweg nach Süden er weitert und mit geordneten Parkstreifen und 
beidseitigem Gehweg ausgebaut. 
Eine ÖPNV -Anbindung besteht an die westlich an das Plangebiet angrenzenden 
Haltestellen „Rumphorstweg“ und „Braseweg“, die von den Stadtbuslinien 8 und 9, den 
Regionalschnellbus S 50 sowie den N82 angefahren werden.  
Zur Verknüpfung des Plangebietes, der bestehenden angrenzenden Wohngebiete 
untereinander, der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ wie auch 
zur Anbindung an das Zentrum Nord und die Innenstadt werden Fuß-  und 
Radwegeverbindungen ausgewiesen. 
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den 
privaten Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder offenen Stellplatzanlagen 
untergebracht. Für Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenlösungen vorgesehen bzw. 
teils alte rnativ möglich. Besucherstellplätze sind in den öffentlichen Verkehrsflächen 
gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt geplant (s. auch Kapitel 6.2.6).  
Zur Deckung des Spielflächenbedarfes des neuen Wohnquartiers  wird der bestehende 
Bolzplatz östlich des Weges „Hoppengarten“ durch zwei weitere Spielflächen ergänzt.  
In Hinblick auf die ökologische Behandlung des Regenwassers und die Rückführung 
des unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie als Speicher bei 
Starkregenereignissen wird mit Errichtung des neuen Wohngebietes ein 
Regenrückhaltebecken im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche östlich des 
Hoppengartens - außerhalb des Geltungsber eiches - errichtet. Zur Sicherung des 
geregelten Abflusses des Regenwassers, aus Gründen des Hochwasserschutzes und 
einer fachg erechten Überdeckung des zu errichtenden Kanalsystems wird das 
gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles angehoben. 
 Begründung  - Seite 7 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb 
des Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei  zwischen dem Markweg, dem  Grünzug 
Hoppengarten-Edelbach und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der 
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und  Lauenburgstraße. Am westlichen 
Gebietsrand wer den zwei kleinere Flächen zur Sicher stellung der geplanten 
Wegeverbindung in den Gel tungsbereich einbezogen, darüber hinaus  der im Osten 
bestehende Bolzplatz und nördlich anliegende landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der 
Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 9,26 ha und wird wie folgt begrenzt: 
• Im Norden, ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 124 (Flur 123) 
bis an das Flurstück 564 (Flur 124) im Osten,  verspringend an der nördlichen  
Grenze des Flurstückes 883 (Flur 123) der öffentlichen Verkehrsfläche „Markweg“ 
sowie der nördlichen Grenze des Flurstückes 100 (Flur 124).  
• Im Osten durch die  bestehende westliche Ausbaugrenze des Weges 
„Hoppengarten“ auf dem Flurstück 326 (Flur 124), in Höhe des Flurstücks 88 (Flur 
124) um rd. 80,00 m über das Flurstück 565  (Flur 124)  nach Osten an die 
nördliche Grenze des  Flurstücks 9 (Flur 124) verspringend und entlang dieser 
Grenze bis an die westliche Ausbaugrenze des Weges „ Hoppengarten“ 
zurücklaufend und weiterge hend ent lang des Weges „Hoppengarten“ bis an die 
Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 573 (Flur 123) im Süden. 
• Im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 47, 570, 571 und 572 (alle Flur 
123) bis an die östliche Grenze des Flurstückes 411 (Flur 118). 
• Im Westen durch die westliche Grenze der  Flurstücke 47, 774, 775, 776 und 777 
(alle Flur 123), in Höhe des Küstrinweges für eine Tiefe von rd. 15,00 m über das 
Flurstück 943 (Flur 123) bis an das Flurstück 411 (Flur 118)  und in Höhe der 
Lauenburgstraße für eine Tiefe von rd. 25,00 m über die Flurstücke 546, 929 und 
515 bis an die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 929  sowie um das 
Flurstück 543 nach Westen verspringend. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst die folgenden Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 123: Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572, 
774, 775, 776, 777, 780 und 781 vollständig s owie Flurstücke 515, 546, 883,  929 
und 943 jeweils in Teilen. 
• Gemarkung Münster, Flur 124: Flurstücke 88, 97, 98 und 99 vollständig sowie 
Flurstücke 100, 326 und 565 in Teilen. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
 Begründung  - Seite 8 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ist im rechtswi rksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster , mit Au snahme der südöstlichen Flurstücke 
570 bis 572 (Flur 123) sowie Flächen östlich des Weges „Hoppengarten“ , als 
„Wohnbaufläche (W)“ ausgewiesen. Die östlich des Weges „Hoppengarten“ und die im 
Südosten einbezogenen Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage, Dauerkleingärten und Spielplatz“ dargestellt. Das Flurstück 572 (Flur 123) 
ist abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit einem 
Wohngebäude bebaut. 
Der Flächennutzungsplan dokumentiert die über die politischen Gremien der Stadt 
Münster beschlossen Maßgaben zur Bereitstellung von ergänzenden Wohnbauflächen 
innerhalb des Stadtg efüges, die derzeitige landwirtschaftlic he/gewerbliche Nutzung 
wird durch  das neue übergeordnete städtische Entwicklungsziel „Wohnbaunutzung“ 
ersetzt. 
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird im oben 
benannten Bereich entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans 
Nr. 569 unwesentlich erweitert. Eine entsprechende Anpassung der Darstellung des 
FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Auch 
ergänzende Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, die gemäß 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten re gelzulässig ist, sowie 
Ergänzungen zum bereits im FNP eingetragenen Planzeichen Spielplatz werden dann 
in den Flächennutzungsplan eingefügt werden.  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus 
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. 
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen 
Bebauungsplänen 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 liegt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 „Hoppengarten –  zwischen Hoher Heckenweg und 
Schifffahrter Damm“ mit Recht skraft vom 27.09.1985. Dieser erstreckt sich auf den 
Bereich zw ischen dem Schifffahrter Damm (L 587), der Bahnstrecke Wanne- Eickel-
Bremen, der Mecklenburger Straße, der Bahnstrecke Hamm -Emden, der Stettiner 
Straße, der Kösliner Straße, der Straße Hoher Heckenweg (K 8) und der Straße 
Hacklenburg. Nör dlich der Verkehrsfläche Markweg und Hacklenburg wurden die 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
395 „Nördlich des Mar kweges“ mit Rechts kraft vom 30.09.1994 und des 
 Begründung  - Seite 9 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Bebauungsplans Nr. 433 „Nördlich Hacklenburg /Östlich Hoher Heckenweg“ mit 
Rechtskraft vom 09.02.2001 aufgehoben.  
Mit dem Bebauungsplan Nr.  286 sind neben Flächen für die Landwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei und dem Grünzug  „Hoppengarten-Edelbach“ im 
östlichen Geltungsbereich zwischen Bahntrasse, Schifffahrter Damm und Stadtrand,  
als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Allgemeine (WA) und Reine Wohngebiete 
(WR) fest gesetzt. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 395 und Nr. 433 getroffenen 
Festsetzungen setzen ergänzende Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine 
Wohngebiete (WR) fest und arrondieren den Stadtrand zum Markweg sowie zum 
Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ unter Orientierung auf ein zukünftiges 
Gesamtkonzept mit Entwicklung des Gebietes „Markweg Süd“. 
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 (s. Kapitel 2) 
überlagert in Teilen den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 auf für die 
Landwirtschaft festgesetzten Flächen, auf Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes, 
der Verkehrsfläche (Fußweg) in Verlängerung des Küstrinwegs, der Verkehrsfläche n 
der Lauenburgstraße und des Markwegs und im östlichen Randbereich der öffentlichen 
Grünfläche. Darüber hinaus ü berlagert der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans 
teilweise die über den Bebauungsplan Nr. 395 festgesetz te Verkehrsfläche des 
Markwegs.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vor liegenden Bauleitplanverfahrens  zur 
Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist mit 
bestehendem Planungsrecht nicht gegeben, so dass eine Änderung erforderlich ist . 
Diese erfolgt als Neuaufstellung mit diesem Bauleitplanverfahren. Mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans Nr. 569 werden die in seinem Geltungs bereich bisher gültigen 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286  und Nr. 395 durch den neuen 
Rechtsstand ersetzt. 
3.1.3. Landschaftsplan 
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten - Edelbach“ ist 
ein für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich 
aus der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für 
stadtökologische sowie soziale und f reizeittechnische Belange ist er in der 
Grünordnung Münster „Grün system, Freiraumkonzept, Vo rrangflächen zur 
Freiraumsicherung“ als Grünzug mit Zweckbestimmung „Freifläche, die zur Sicherung 
der Freiraumfunkti onen keine bauliche Entwicklung zulassen“ sowie in der 
Grünordnung Münster „Zielkonzept, Freizeit und Erho lung“ als „Parkanlage 
Hoppengarten“ gekennzeichnet . In der Funktion als Belüftungsk orridor für die 
Innenstadt und z entrumsnahes Naherholungsgebiet ist der Grünzug zudem in seinen 
Abgrenzungen und Funktionen in  den Land schaftsplan 2 „Nördliches Aatal und 
Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden. 
 Begründung  - Seite 10 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Der Landschaftsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf Teilbereiche des in 
Aufstellung befindlichen B ebauungsplans Nr. 569, der dort Wohnbauflächen bzw. 
Grünflächen festsetzt. Unter dem Gliederungspunkt 2-1.1.1 stellt der Landschaftsplan 
das Entwicklungsziel „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. Es beinhaltet die Sicherung 
und Erhaltung des Freiraumes zwischen der Innenstadt und den Stadtteilen 
Kinderhaus und Coer de und widerspricht den baulichen Entwicklungszielen des 
Bebauungsplanes. Demzufolge ist eine Änderung und Anpassung des 
Landschaftsplanes an den Bebauungsplan erforderlich. Die durch den Bebauungsplan 
überplanten Flächen werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes 
entlassen. 
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zu Aufstellung des 
Bebauungsplanes abgewickelt. Die Änderung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 4 
Landschaftsgesetz (Anpassungsklausel). Mit Inkraft treten des Bebauungsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den 
Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster entsprochen und der Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ in seinen Funktionen erhalten sowie  über ergänzende das 
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem 
gestalteten grünen Stadtrand ergänzt.  
 
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplans 
Nr. 569 nicht betroffen. 
 Begründung  - Seite 11 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtbezirks Münster -
Mitte und im Zentrum  des Stadtteils Rumphorst. Das Gebiet wird derzeit über eine 
Erwerbsgärtnerei landwirtschaftlich genutzt und ist bis auf die betrieblichen Wohn - und 
Verwaltungsgebäude sowie großflächigen Gewächshäuser , Produktions- und 
Lagerbauten unterschiedlichen Baujahrs nicht überbaut . Prägend sind die beiden 
Hofstellen am Markweg mit den typischen auf einen Innenhof ausgerichteten Wohn- 
und Wirtschaftsgebäuden, mit deren teilweise prägenden großen Dachflächen. 
Mit den nördlich und westlich umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen und dem 
westlich aus Norden bis an den Niedersachsenring verlaufendem Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ formt das derzeitig unbebaute Plangebiet einen Keil in die  
gewachsene Stadtstruktur. Der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ zeigt sich als 
offene Landschaft und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich als Wiesen- und 
Ackerfläche genut zt. Neben den landwir tschaftlich genutzten Flächen l iegen das 
Gelände des Kleingartenvereins Hoppengarten e.V. östlich des Schleusenwegs und 
ein Bolzplatz an dem  Weg Hoppengarten. Mit dem neuen Siedlungsabschluss ist eine 
gute Erreichbarkeit von öffentlichen Grün- und Erholungsbereichen einschließlich des 
Bereiches entlang des rd. 500 m östlich gelegenen Dortmund-Ems- Kanals zu Fuß und 
per Rad gewährleistet. 
Über bestehende Einrichtungen der Nah-  und Grundversorgung ist eine grundlegende 
Versorgung gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 500 m ist der Hohe Heckenweg 
mit einem Discountmarkt , Bäckereien und weiteren Angeboten fußläufig erreic hbar. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftl inie an die 
Stadtteilzentren Coerde und Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm mit einem 
vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen 
Infrastrukturangeboten angebunden. Die Innenstadt Münster ist lediglich ca. 2.500 
Meter entfernt.  
Im Umkreis von rd. 2 .000 Meter n befinden sich m ehrere Kindertageseinrichtungen, 
Grundschulen und weiterführende Sc hulen, ferner entsteht im Baugebiet eine 
Kindertagesstätte. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet ist die Thomas -
Morus-Schule.  
Die im Westen und Norden anschließende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis 
zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern aus den 50er und in Teilen 60er bzw. 
90er-Jahren sowie einigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern aus den 50/60er  
Jahren. Diese Bebauung spiegelt in großen Teilen die für die 50 /60er Jahre typische 
Zeilenbebauung mit großem Freiflächenanteil  wieder. Mit Ausnahme vereinzelter 
Flachdachgebäude sind die bestehenden Wohngebiete über Satteldächer 
verschiedener Neigungen geprägt.   
 Begründung  - Seite 12 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
5. Planungsziele 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ sollen die bisherigen 
Betriebsflächen der Erwerbsgärtnerei nach Aufgabe des Betriebes einer Wohnnutzung 
mit einem Angebot an unterschiedlichen Wohnformen sowie ergänzenden 
untergeordneten Infrastruktureinrichtungen zugeführt werden (s. auch Kapitel 1.1). 
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien-  und Mehrfamilienhäusern, in 
denen auch besondere Wohnformen - Wohngruppen, Mehrgenerations - sowie 
altengerechtem Wohnen, sowie Wohnen für Flüchtlinge - realisiert werden können, soll 
ein umfangreiches Angebot an Wohnkonzepten gewährleistet werden.  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird den 
politischen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß 
dem durch die Gremien der Stadt Münster beschlossenen Baulandprogramm in 
besonderem Maße entsprochen 
Mit Vergabe der städtischen Grundstücke nach den Vergaberichtlinien der Stadt 
Münster1 sowie der Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt Münster  
zur sozialgerechten Bodennutzung 2 werden darüber hinaus Ziele zur Schaffung eines 
Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt.  Bei Errichtung des neuen 
Wohnquartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, mit dem Vertragspartner 
für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie 
30 % förder fähigen Wohnungen gemäß den Förder richtlinien zum  öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus vorgesehen. 
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der 
Überplanung der Flächen für den Erwerbsgartenbau zu Wohnzwecken und Abrundung 
des Stadtrandes eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Standort 
vollzogen, als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird 
mit der Neubelebung des Grundstücks eine Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers 
Rumphorst erreicht. 
 
1  STADT MÜNSTER, Amt für Immobilienmanagement; Richtlinien für die Vergabe städtischer 
Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung 
2  STADT MÜNSTER; Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss 02.04.2014 
 Begründung  - Seite 13 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6. Inhalt des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept  ist aus dem 
Maßstab der angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude 
und Gebäudegruppen als offene Bebauung soll eine zeitgemäße Bebauungsdichte am 
Standort erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden K onzept aus öffentlichen sowie 
privaten Erschließungsflächen unter Anwendung der Regelb reiten der 
Verkehrsplanung der Stadt Münster ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke 
grundsätzlich gegeben. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und 
Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der E ntwicklungs-
ziele in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zur Art der 
baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für das gesamte Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 
BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die Baugebiete WA 1 
bis WA 21 sowie in den Baugebieten WA 4 und WA 5 ergänzend in die Baufenster 
WA4a-b und WA5a-c gegliedert.  
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen 
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die 
mit den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 
6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebauliche Konzept und 
die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für das  Gebiet mit einer 
vorwiegenden Wohnnutzung aufgenommen und gleichzeitig die im Baugebiet WA
14 
geplante Errichtung einer Kindertagesstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 
sowie das voraussichtlich im Baugebiet WA 18 geplante Flüchtlingswohnen ermöglicht. 
Über die fes tgesetzte Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und 
abwertenden Nutzungen, die einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken, 
ausgeschlossen.  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zum Maß der 
baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird 
 Begründung  - Seite 14 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• für die Baugebiete WA1 bis WA21 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. 
Die Festsetzung entspricht der Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl nach § 17 
BauNVO. Aufgrund der teils knappen Grundstückszuschnitte führen vor allem die 
Bereitstellung und der Nachweis eines ausreichenden Angebotes an Stellplat zflächen 
im Bereich der Mehrfamilienhäuser, zu höheren Versiegelungsgraden.  
Die Grundflächenzahl kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu Gunsten der Unterbri ngung 
des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und auf Gemeinschaftsstellplatzanlagen 
inklusive Nebenanlagen auf bis zu 0,6 des Baugrundstückes überschritten werden. Im 
Baugebiet WA
18 ist mit Zuordnung der notwendigen Stellplätze des Baugebietes WA 14 
ausnahmsweise eine Überschreitung der GRZ bis auf 0,8 zulässig. Über die 
Möglichkeit der höheren Versiegelung insbesondere in Bezug auf die Unterbauung des 
jeweiligen Baugrundstückes über Tiefgaragen wird die ober irdische Nutzbarkeit der 
Flächen für die zukünftigen Nutzer erhöht und Wohnqualität verbessert. 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
• für die Baugebiete WA11 und WA16 eine GFZ von 0,8 festgesetzt.  
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 
0,4 unterschritten. Sie findet Anwendung auf Grundstücken, die für freistehende 
Einzelhäuser im Übergang zum Landschaftsraum „Hoppengarten- Edelbach“ 
vorgesehen sind. 
• für die Baugebiete WA1, WA2, WA3, WA4a-b, WA5a-c, WA6, WA7, WA8, WA9, WA10, 
WA12, WA13, WA14, WA15, WA17, WA18, WA19, WA20 und WA 21 eine GFZ von 1,2 
festgesetzt.  
Dieses entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und soll eine 
Bebaubarkeit mit einer zeitgemäß verdichteten Bebauung auf kleinen bis 
mittelgroßen Grundstücken für freistehende Einfamilien- , Doppel -, Reihenhäuser 
und Hausgruppen sowie Geschoßwohnungsbau ermöglichen.  
 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten 
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer 
Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO 
vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• In den Baugebieten WA 2, WA5a-c, WA7, WA9, WA13, WA19, WA20 und WA21 sowie 
dem Baufenster WA 4a werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m und 
einem jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite und den 
Schmalseiten von 3,00 m bis 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten 
 Begründung  - Seite 15 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Erschließungsflächen (GFL- AE - Flächen) sowie zur Geltungsbereichsgrenze 
festgesetzt. 
• Die Baufenster WA 4b bilden das bestehende Wohngebäude der Hofstelle in der 
Gebäudeabmessung zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige 
Modernisierung des Gebäudes planungsrechtlich ab und setzen ergänzend zu 
dem bestehenden Wohngebäude ein zusätzliches Baufenster mit einer Tiefe von 
14,00 m südlich des Bestandsgebäudes fest. 
• In dem Baugebiet WA15 wird das nördliche Baufenster mit einer Tiefe von 10,00 m 
für den westlichen und 14,00 m für den östlichen Baufensterabschnitt mit einem 
jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite von 5,00 m und den 
Schmalseiten von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläche sowie privaten 
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) festgesetzt. 
• In den Baugebieten WA6, WA8, WA12 und WA 18 werden Baufenster  mit einer 
Regeltiefe von 16,50 m und einem jeweiligen Grenzabstand entlang der 
Erschließungsseite und den Schmalseiten von mindestens 3,00 m zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie privaten Erschließungsflächen (GFL -Flächen) s owie von 
mindestens 5,00 m zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. 
• In den Baugebiet WA1, WA3 und WA17 sowie den südlichen Baufenstern von WA 15 
werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und jeweiligen Grenzab stand 
von mindestens 3,00 m zu öffentlic hen Verkehrsflächen sowie 5,00 m zur 
Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. 
• Im Baugebiet WA 10 im nordöstlichen Abschluss des Geltungsbereichs werden die 
bestehenden Wohngebäude der Hofstelle mit Baufenstern in den jeweiligen 
Gebäudeabmessungen zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige 
Modernisierung der Gebäude planungsrechtlich abgebildet.   
• Im Baugebiet WA 11 im Übergang zum Grünzug „Hoppengarten“ wird die geplante 
Einzelhausbebauung über einzelne Baufernster abgebildet . Alle Baufenster sind 
mit einem Abstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen  bzw. privaten 
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) sowie einem Mindestabstand von 1,50 m zur 
östliche angrenzenden öffentlichen Grünfläche festgesetzt. 
• Im Baugebiet WA 14, östlich des Quartiersplatzes , wird ein Baufenster mit einer 
Tiefe von 17,50 m und Länge von 54,50 m mit einem Abstand von jeweils 3,00 m 
zu öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet. 
• Im Baugebiert WA 16 werden insgesamt fünf überbaubare Grundstücksflächen mit 
einer Tiefe von 12,00 m und Länge von 15,00 m in einem Abstand von mindestens 
3,00 m zur Erschließungsstraße sowie mindestens 2,00 m zu Fuß- und Radwegen 
 Begründung  - Seite 16 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
festgesetzt. Die Baufenster sind in einem Abstand von 6,00 m zueinander 
angeordnet. 
Zur Differenzierung und Staffelung der Gebäude sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen der Baugebiete WA2, WA5a-b, WA 6, WA 7, WA 8, WA 12, WA 13, des 
nördlichen Baufensters in WA 15, WA17 und WA19 zusätzlich über eine Abgrenzung von 
unterschiedlicher zulässiger Geschossigkeiten gegliedert.  
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen 
des städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten neben der zielgerichteten 
Abbildung des Konzeptes genügend Entwicklungsspielraum für den späteren 
Bauherrn. 
Über die Baufenster auf den G rundstücken der beiden Hofstellen werden die 
bestehenden Wohngebäude mit in das Konzept eingebunden und teils mit 
überbaubaren Flächen arrondiert. 
Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwassers , aus Gründen des 
Hochwasserschutzes und einer fachger echten Überdeckung des im Plangebiet zu 
errichtenden Kanalsystems ist das gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles 
anzuheben. Die Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 
BauNVO festgesetzt. Das sich in Teilen des Gebietes - insbesondere im Bereich der 
Straßenanbindungen an den Markweg sowie der Lauenburgstraße - nicht zu 
verhindernde Westgefälle wird über technische Entwässerungslösungen aufgefangen. 
Dies gewährleistet eine vollständige Ableitung des auf dem Plangebiet anfallenden 
Oberflächenwassers in Richtung Regenrückhaltebecken und sichert die Belange der 
Bestandsbebauung. Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden 
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW 
anzulegen, zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Der Verbleib des gesamten 
Oberflächenwassers auf den jeweiligen Grundstücksflächen ist zudem über die 
Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes (NachbG NRW) abschließend geregelt . Für 
eine weiterg ehende Sicherung des gestalterischen und verträglichen Übergangs des 
Plangebietes an die bestehenden Grundstücke, insbesondere bei mehreren 
Neugrundstücken an den Gartenbereich eines Bestandsgrundstückes, wird für das 
Plangebiet eine einhei tliche Böschungsgestaltung über den städtebaulichen Vertrag 
geregelt. 
Zur weitergehenden Sicherung der Gebäude vor Hochwasserereignissen ist die 
Oberkante Er dgeschossfertigfußbodenhöhe mindestens 0,30  m über der jeweiligen 
Bezugshöhe anzulegen. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über 
die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Mindest - und Höchstmaß 
oder zwingende Zahl der Geschosse in Kombination mit einer maximalen Bauhöhe 
(BH max.) über Bezugspunkt  umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als 
 Begründung  - Seite 17 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen, der 
Erdgeschossfertigfußbodenhöhe und der G eländeanhebung die fertig ausgebaute 
zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des 
Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe für das 
jeweilige Grundstück ist durch lineare Interpolat ion aus den beiden benachbarten, in 
der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenlagen  der öffent lichen 
Verkehrsfläche bzw. privaten Erschließungsfläche (GFL -AE - Fläche) über 
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. 
Die festgesetzten geplanten Höhen angaben entsprechen der endgültigen Höhenlage 
der Erschließungsflächen, die über den zur Ausbauplanung zugehörigen 
Deckenhöhenplan definiert werden. Mit Entwurf des Deckenhöhenplans zur 
Ausbauplanung sind die über den Entwurf zum Bebauungsplan aufgezeigten 
‚geplanten Höhenangaben‘, in Bezug auf den Vorentwurf des Deckenhöhenplans, ohne 
Abweichung bestätigt wor den. Die Interpolation der Bezugshöhe für die zukünftigen 
Gebäude ist somit uneing eschränkt für die  Bauherren aus den im Bebauungsplan 
aufgezeigten Höhenpunkten gegeben. 
Als Bauhöhe (BH max.)/Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. 
die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach anzunehmen.  
In Bezug auf die nördlich und westlich angrenzend e Bestandsbebauung sowie der 
festgesetzten Geländeanhebung wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept 
• für die Baugebiete WA4a-b, WA10, WA16, WA20 und WA21 bei einer zwingenden bzw. 
maximalen Zweigeschossigkeit mit Satteldach eine maximale Bauhöhe (BH m ax.) 
von 10,50 m festgesetzt. 
Über die getroffenen Festsetzungen wird den Anforderungen des überwiegend für 
freistehende Einfamilien-  und Doppelhäuser mit Satteldächern gegliederten 
Bereichs entsprochen und die in das Konzept eingebundenen Bestandsgebäude  
der Hofstellen abgebildet. Darüber hinaus wird ein maßstäblicher Übergang der 
westlich und nördlich angrenzenden Bestandsbebauung in das Plangebiet 
hergestellt. 
• für die Baugebiete WA 1, WA2, WA3, WA7, WA8, WA13, WA15 und WA19 sowie der 
Baufenster WA5a-b bei einer Zwei- bis Dreigeschossigkeit bzw. zwingenden Zwei - 
oder Dreigeschossigkeit -  bei Abgrenzung der Geschossigkeiten - mit Flachdach 
eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 10,00 m festgesetzt.  
Über die festgesetzten  Geschosse und maximale Bauhöhen  wird de n 
Anforderungen des überwiegend für freistehende Einfamilienhäuser bzw. Reihen-  
oder Kettenhäuser gegliederte Gebiete entsprochen und in Bezug zu den westlich 
angrenzenden Gebäuden eine Höhenstaffelung mit Übergang an den 
Siedlungsrand geschaffen. Unerwünschte Höhenversprünge über unterschiedliche 
 Begründung  - Seite 18 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Dachneigungen werden vermieden sowie die zielgerichtet e Eingliederung von 
Flachdachbauten erreicht. 
• für die Baugebiete WA 9, WA 11 und WA 15 sowie das Baufenster WA 5c bei der 
ausschließlichen Ausführung als Flachdachgebäude und einer zwingenden 
Zweigeschossigkeit eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 7,00 m festgesetzt.  
Über die Festsetzungen wird besonders über das Baugebiet WA 11 ein 
maßstäblicher Übergang in die freie Landschaft abgebildet. 
• für die Baugebiete WA 6, WA 12 und WA17 bei einer zwingenden Drei - und 
Viergeschossigkeit, bei Abgrenzung der Geschossigkeiten, eine maximale 
Bauhöhe (BH max.) von 12,50 m festgesetzt.  
Über die festgesetzte Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Kombination mit der 
maximalen Höhe wird die städtebaulich gewünschte Akzentuierung der 
Eingangssituationen sowie maßstäbliche Einfassung der Straßenräume im 
Plangebiet ent sprochen. Mit der Festsetzung der Abgrenzung von 
Geschossigkeiten wird die Höhe der Gebäude über ein zurückversetztes 
Obergeschoss optisch reduziert und ve rträglich an den westlich und nördlich 
angrenzenden Bestand - III Vollgeschosse mit Satteldach - angegliedert. 
• für das Baugebiet WA14 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei mit 
einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m festgesetzt.  
Mit der geringfügig höheren Bauhöhe wird die Integration einer Kindertagesstätte 
im Gebäude mit den notwendigen Anforderungen an Raumhöhen entsprochen. 
• für das Baugebiet WA 18 bei einer  Drei- bis Viergeschossigkeit  eine maximale 
Bauhöhe von 13,00 m festgesetzt.  
Über die Festsetzung wird die Betonung der besonderen stadträumlichen Situation 
um den neuen Quartiersplatz sowie mit  der geringfügig größeren Bauhöhe, 
gegenüber der Baugebiete WA 6, WA 12 und WA 17, die Integration einer 
gewerblichen Nutzung (z. B. Bäcker, Café)  im Erdgeschoss der Gebäude  mit den 
notwendigen Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten 
Höhe können sowohl die technischen Anlagen als auch eine einladende 
Raumhöhe für Geschäfte in der Ausführungsplanung realisiert werden. 
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrecht liche Umsetzung der 
Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der 
Gebäude entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die nachfolgend dargestell ten 
Schnitte (Abb. 1 bis Abb. 3) zeigen die gleichmäßige Höhenentwicklung und 
Verträglichkeit einer Kombination aus Flachdach-  und Satteldachgebäuden. Eine 
maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung in die bestehende 
Stadtstruktur ist gewährleistet. 
 Begründung  - Seite 19 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 
Abb. 1 | Schnitt AA‘ - nördlicher Geltungsbereich 
 
Abb. 2 | Schnitt BB‘ - östlicher Geltungsbereich (Darstellung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht) 
 
Abb. 3 | Schnitt CC‘ - südlicher Geltungsbereich (Darstellung um 180° gedreht) 
 
6.2.3. Bauweise und Bauform 
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO  
• für die Baugebiete WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15, 
WA16, WA19, WA20 und WA21 die offene Bauweise festgesetzt. 
Die Festsetzung der offenen Bauweise sichert die Überbaubarkeit der 
Grundstücke mit freistehenden Gebäuden und Hausgruppen im seitlichen 
Grenzabstand gemäß dem städtebaulichen Konzept. 
• für die Baugebiete WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 als Standort 
für eine Bebauung mit Geschosswohnungen wird keine Bauweise festgesetzt. 
Neben der Festsetzung der Bauweise wird als Wohnform 
 Begründung  - Seite 20 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• für die Baugebiete WA 2, WA 9, WA 13, WA 15 und WA 20 eine Bebauung mit 
Hausgruppen (H) festgesetzt. 
• für die Baugebiete WA 4a-b und WA 10 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E), 
Doppelhäusern (D) und Hausgruppen (H) festgesetzt. 
• für die Baugebiete WA 5a-c und WA 21 eine Bebauung mit Einzelhäusern 
Einzelhäusern (E) und Doppelhäusern (D) festgesetzt. 
• für das Baugebiet WA 7 eine Bebauung mit Do ppelhäusern (D) und Hausgruppen 
(H) festgesetzt. 
• für die Baugebiete WA 11 und WA 16 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E) 
festgesetzt. 
• für das Baugebiete WA19 eine Bebauung mit Doppelhäusern (D) festgesetzt. 
Ergänzend zu der Festsetzung der Wohnform wird gemäß § 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB eine 
höchstzulässige Zahl der Wohnungen festgesetzt. So ist  
• in den Baugebieten WA 2, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15, 
WA16, WA19, WA20, und WA21 die Zahl der zulässigen Wohnungen pro Hausei nheit 
auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. 
Die getroffenen Festsetzungen zur Bauweise orientieren sich an der überwiegend 
offenen Bebauung aus unterschiedlichen Wohnformen im angrenzenden Planumfeld, 
so dass eine maßstäbliche städtebaulich architektonische Einbindung der 
Neubebauung in die Bestandsstruktur sichergestellt ist. Über die zusätzliche 
Festsetzung der Wohnformen ist ein vielfältiges Wohnangebot entsprechend den 
wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Münster mit einer nachfrageorientierten 
Vermarktbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Über die weitergehende Festsetzung 
der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Abhängigkeit von der Wohnform wird 
eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den 
ruhenden Verkehr auf den Grundstücken und im Quartier sichergestellt. 
6.2.4. Firstrichtung, Dachform 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplanes ist die Errichtung eines 
Wohnquartiers im Umfeld heterog en erscheinender Wohnbebauungen vorgesehen. 
Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 
BauO NRW als Dachform 
• für die Baugebiet WA4a-b, WA16, WA19, WA20 und WA21 ausschließlich Satteldächer 
(SD) bis zu einer maximalen Neigung von 35° zulässig. 
 Begründung  - Seite 21 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• für das Baugebiet WA 10 ausschließlich Satteldächer (S D) mit einer Neigung von 
35° +/- 3° zulässig. 
• für die Baugebiet WA1, WA2, WA3, WA5a-c, WA6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 12, 
WA13, WA14, WA15, WA17, WA18 und WA19 ausschließlich Flachdächer (FD) bis zu 
einer maximalen Neigung von 5° zulässig. 
 
Neben der Dachform ist die Firstrichtung 
• für die mit Satteldächern (SD) auszuführenden und vorwiegend dem Wohnen in 
Einfamilien-, Doppel - und Reihenhäusern dienenden Baugebieten WA4a-b, WA 16, 
WA19, WA 20 und WA21 in den über die Planzeichnung dargestellten Firstrichtung 
festgesetzt. 
 
Abb. 4 | Dachflächenplan 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Satteldächern im Bereich der bestehenden 
Hofstellen sowie an Teilen der westlichen und südlichen Geltungsbereichsgrenze 
(siehe Abb. 4) , im Übergang zum öffentlichen Grünzug „ Hoppengarten“ und in 
Fortführung des westlich angrenzenden Wohngebietes sowie in Arrondierung der 
bestehenden Hofstellen wird eine Verknüpfung mit der Bestandsbe bauung im Quartier 
sowie ein ortstypischer Übergang in die freie Landschaft hergestellt . Die festgesetzten 
Firstrichtungen der ehemaligen Hofstellen betonen die Ausric htung auf den durch die 
Gebäude gebildeten Hof. 
 Begründung  - Seite 22 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Die neben den Satteldächern festgelegten Bereiche für Flachdachgebäude gestalten 
ein neues urbanes Wohnquartier und heben die bestehenden und i n das 
städtebauliche Konzept eingebundenen Hofstellen über den Kontrast der 
Dachlandschaft hervor.  
Gemäß textlicher Festsetzung ist es im gesamten Plangebiet zulässig, Solarpaneelen 
oder Photovoltaikanlagen an den Dächern anzubringen. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der städtebaulich- , stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der 
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird 
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW  gesteuert. 
Folgende Festsetzungen werden getroffen 
• Der durch die Geländeanhebung ( siehe Kapitel 6.2.2) entstehende 
Höhenunterschied zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des 
Geltungsbereiches ist an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch 
Betonelemente, Natur steinmauern (Trocken - und Bruchsteinmauern) oder 
Natursteingabionen auszugleichen.   
• Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zulässig.  Untergeordnet 
können auch Fassadenplatten, Holz - und Aluminiumpaneele, Nat urstein sowie 
Solarpaneele verwendet werden.  
Mit Integration von Solarpaneelen als Fassadenmaterial ist beabsichtigt , die 
Nutzung von Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden 
zu berücksichtigen. 
• Neben einer einheitlichen Bauhöhe und Dachform  bestimmt eine einheitliche 
Gestaltung von Doppel häusern und Hausgruppen in einem nicht unerheblichen 
Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Doppelhäuser und Hausgruppen 
sind somit als einheitliche Bauanlage in gleicher Dach-  und Fassadengestaltung 
(Material und Farbe) auszubilden. 
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird auf der Ebene 
der Bauleitplanung verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den 
einzelnen Bauherrn zu bewahren.  
Hinsichtlich einer durchgehenden und einheitlichen Gestaltung der zu den westlichen 
Bestandgrundstücken entstehenden Geländekante werden Gestaltungsvorgaben im  
städtebaulichen Vertrag vereinbart, um insbesondere bei der Grundstücksgrenze eines 
bestehenden mit mehreren neuen Grundstücken eine unverträgliche Vielfalt an 
Materialwechseln zu unterbinden. 
 Begründung  - Seite 23 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Festsetzungen zu Stellplätzen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO wie folgt getroffen  
• Gemeinschaftsstellplätze (GSt)  sind nur in Form von offenen, ebenerdigen 
Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder den dafür in 
der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig. 
• Gemeinschaftscarportanlagen ( GCp), Garagen (Ga), überdachte 
Stellplätze/Carports (Cp)  und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren  
Grundstücksfläche und/oder den dafür in der Planzeichnung  gekennzeichneten 
Flächen zulässig.  
• Zur gestalterischen Einbindung  der ebenerdigen Stellplatzflächen ist zusätzlich 
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Flächen ausschließlich die 
Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und auf den mit „Ga“ 
gekennzeichneten Flächen auch überdachte Stellplätze (Carports)  und offene 
Stellplätze zulässig sind. 
Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der öffentlichen sowie 
privaten Stellplätze als vorgeschlagenen Abgrenzungen sowie in den geplanten 
Zu- und Abfahrten nachrichtlich dargestellt. 
• In dem Baugebiet WA 10 und den den Baufenstern WA4b zugeordneten 
Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen 
Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit  
• ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab 
der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 
m Höhe freizuhalten. 
Über die Festsetzung wird insbesondere bei Ausparkmanövern aus unmittelbar an 
Verkehrsflächen angebauten überdachten Stellplätzen eine uneingeschränkte 
Sicht auf die Verkehrsfläche und deren Nutzer gewährleistet. Das auch bei 
Tiefgaragenzu- und abfahrten und Kreuzungssituationen einzuhaltende 
Sichtdreieck wird somit auf die privaten überdacht en Stellplatzanlagen übertragen 
und die Verkehr ssicherheit besonders für Kinder und eingeschränkte 
Personenkreise erhöht. 
Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung 
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Ver zicht auf ebenerdige 
Stellplatzflächen 
 Begründung  - Seite 24 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• sind in den Wohngebieten WA 1, WA3, WA 6, WA 8, WA12, WA14, WA 17 und WA 18 
auch Tiefgaragen zulässig. Diese können einschließlich ihrer Zu-  und Abfahrt en 
auf den privaten Grundstücksflächen auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche errichtet werden. 
• kann der Stellplatznachweis für die Baugebiete WA18 und WA14 in einer 
Tiefgaragenanlage innerhalb des Baugebietes WA18 erbracht werden.  
Mit Unterbringung notwendiger Stellplätze innerhalb einer Tiefgaragenanlage wird das 
Erscheinungsbild des gesamten Wohnquartiers sowie insbesondere d ie Nutzbarkeit 
der Grundstücke für die zukünftigen Nutzer als Gartenbereiche erhöht und die 
Wohnqualität nachweislich verbessert. 
Neben den privaten Stellplätzen für die zukünftigen Anwohner auf den privaten 
Grundstücksflächen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30% der 
erforderlichen privaten Stellplätze) in Form von Längs - und Querparktaschen in den 
öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet. 
Die über die Stadt Münster für Neubaugebiete geforderten Besucherstellplätze sind mit 
einem Angebotsüberschuss (siehe Tabelle 1) im Gebiet verträglich in die Gestal tung 
des öffentlichen Straßenraumes eingebunden. Die mit Ausbau des Markweges 
entstehenden Längsparkstreifen sind hierbei nicht in die Berechnung einbezogen. In 
jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht somit eine ausreichende Anzahl an 
Besucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der Stellplätze ist nachrichtlich im 
Bebauungsplan dargestellt.  
 
Baugebiet EFH | DH | RH *1 MEFA Summe ST Besucher *2 
 Gebäude WE Gebäude WE WE Bedarf  Angebot 
        
Nord-West 
WA1, WA2, WA3, WA4, 
WA5, WA19, WA20, 
WA21  
52 52 4 24 76 23 32 
Nord-Ost 
WA6, WA7, WA8, WA9, 
WA10, WA11, WA12, 
WA13 
33 33 6 86 119 36 50 
 Summe Nord 85 85 10 110 195 59 82 
Quartiersplatz 
WA14, WA18 
- - 3 72 72 22 12 
Süd 
WA15, WA16, WA17 
21 21 3 26 47 
 
14 11 
 Summe Süd 21 21 6 98 119 36 23 
 Gesamt 106 106 16 208 314 95 105 
EFH = Einfamilienhaus | DH = Doppelhaus | RH = Reihenhaus | MEFA = Mehrfamilienhaus | WE = Wohneinheit |  
ST Besucher = Besucherstellplatz | BGF = Bruttogeschossfläche | NFG = Nettogeschossfläche 
 
 Begründung  - Seite 25 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Berechnung auf der Basis Wohnfläche = 75 % BGF, durchschnittliche Wohnungsgröße etwa 75 m²/WE  
*1 Verschiedene Einfamilienhausformen: freistehend, gereiht oder in Kettenhausbauweise, in Einheiten berechnet 
*2 Private Stellplätze: jeweils in Carport/Garagen/ebenerdigen Gemeinschaftsstellplatzanlagen auf den privaten 
Grundstücksflächen, hier nicht enthalten ! 
Tabelle 1 | geplante Besucherstellplätze (unverbindlich, vorbehaltlich späterer Ausbauplanung) 
 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu 
angrenzenden Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen neben 
Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von 
Wohnquartieren. Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baugebietes WA 5b - 
Süderschließung -, definiert als der zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und 
vorgelagerter Verkehrsfläche/Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur 
Sicherung einer grundlegenden Qualität  der Vorgartenbereiche wird daher gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme der Baufläche WA5b, Nebenanlagen 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässi g sind, sofern sie pro 
Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 
10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen 
einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes 
zu errichten. In den Vorga rtenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und/oder Fahrradabstellanlagen unzulässig. 
• in allen Baugebieten, die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen mit  
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offene Terrassenüberdachungen um bis zu 
3,00 m überschritten werden können. 
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme von allseitig geschlossenen Anlagen,  
Fahrradabstellanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
zulässig sind. 
Mit den Festsetzungen wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem 
Baugebiet dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO  sowie 
Wetterschutzanlagen entsprochen. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Plangebiet ist derzeit  über den M arkweg erschlossen, an den die bestehenden 
Hofstellen angebunden sind. Eine interne Erschließung über die Erwerbsgärt nerei 
besteht nicht. Mit Ausnahme eines Wirtschaftsweges, der als Fuß-  und Radweg 
genutzt wird, verlaufen keine Wege über das Plangebiet.  
 Begründung  - Seite 26 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans erfolgt die Erschließung 
des Plangebietes für den Individualverkehr über drei Anbindungspunkte: 
• Im Norden über den Markweg in Höhe des Grundstückes Markweg 23 und  
• östlich der benannten Anbindung in Höhe des Elisabeth-Selbert-Weges. 
• Im Westen in Verlängerung der Lauenburgstraße. 
Eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes an den östlich an den Geltungsbereich 
angrenzenden Weg Hoppengarten oder eine übergeordnete Anbindung des 
Markweges an den Schifffahrter Damm sind nicht vorgesehen. Sowohl der Markweg, 
östlich des Anbindungspunktes in Höhe des Elisabeth- Selbert-Weges, als auch der 
freizeitlich und landwirtschaftlich genutzte Weg „Hoppengarten“ sollen ihren bisherigen 
Charakter behalten.  
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen vom 
Markweg aus, über die neu herzustellende Verbindung  an die Lauenburgstraße. Von 
diesen Straßen zweigen  untergeordnete Wohnstraßen und private Wohnwege ab, die 
- mit Ausnahme der Wohnstraße im Osten (umliegend WA 7) -  als 
Erschließungsstichwege (Sackgassen) vorgesehen sind (siehe auch Kapitel 6.3.3 und 
6.4.2).  
Zur Sicherung der Verknüpfung der bestehenden sowie zukünftigen Wohnquartiere mit 
der östlich angrenzenden Landschaft wird die bestehende Wegeverbindung aus dem 
Wohngebiet an der Lauenburgstraße an den Weg Hoppengarten, zum Ballspie lplatz 
führend aufgenommen. Nördlich des Spielbereiches B/C führt der Fuß-  und Radweg 
auf den Spielbereich A zu;  er nimmt außerdem die Zuleitung zum 
Regenrückhaltebecken auf. Für den südlichen Planbereich ergibt sich in Verlängerung 
des Erschli eßungsstichs mit der Anbindung an den Küstrinweg  ebenfalls eine 
Verbindung zum Hoppengarten. Eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ wird unterbunden. 
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569 
eine Verkehrstechnische Untersuchung  vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3 
durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des  städtebaulichen Konzeptes 
auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenz enden Quartiers 
gutachterlich überprüft wurden. Die bestehenden Verkehrsbelastungen wurden mittels 
Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit bun desweit anerkannten 
Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungsziele des Gebietes (siehe 
Kapitel 1.1 und 5) - hochgerechnet. Zur sicheren Berechnung der Progno sewerte 
wurde entgegen der Entwicklungsprognosen der Stadt Münster die von einem leichten 
3  BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, Bochum, Stand: Juli 2015 
 Begründung  - Seite 27 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont ausgehen, gutachterlich von einer 
Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen, ohne Entwicklung des Neubaugebietes 
ausgegangen. Der Prognose-Nullfall entspricht demnach dem Analysefall. 
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege 
Markweg, Kösliner Straße, Lauenburg straße, Stettiner Straße und Hoher Heckenweg 
liegen derzeit und z ukünftig (Analysefall/Prognose- Nullfall) in der Betrachtung ihrer 
Verkehrsbelastung in Verbindung mit ihrer Verkehrsfunktion gemäß RASt 06 jeweils 
unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen Verkehrsmengen.  
Verkehrstechnische Defizite liegen mit den ausreichend dimensionierten 
Straßenräumen nicht vor. In den relevanten Knotenpunkten Hoher H eckenweg - 
Kösliner Straße und Hoher H eckenweg - Markweg werden auch während der 
morgendlichen sowie nachmittägl ichen Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis 
befriedigende (QSV C) Qualitäten des Ver kehrsablaufs ermittelt.  Durch die im 
Straßenraum angeordn eten und markierten Stel lplätze, besonders in der Stettiner 
Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindi gkeitsniveau, ohne negative 
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auszuüben, niedrig gehalten. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die 
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die 
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst. 
Insgesamt e rgeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kf z/24h, 
die nach gutachterlicher Annahme zu 40 % über den Markweg und 60 % über die 
Lauenburgstraße abgewickelt werden. Das Verkehrsau fkommen besteht zu gleichen 
Teilen aus Quell - und Zielverkehr.  Über die Erschließung des Gebietes wird 
gutachterlich mit einem Mehrverkehr von 200 bis 510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 
Kfz/24h auf der Kösliner Straße  und der Lauenburgstraße sowie 580 bis 710 Kfz/24h 
auf dem Hohen Heckenweg gerechnet  (siehe Abb. 5). In den morgendlichen 
Spitzenstunden er geben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen 
Spitzenstunden 83 zusätzliche Verkehre. Über die Mehrverkehre ergeben sich 
insgesamt durchschnittliche werktägl iche Tagesverkehre von 450 bis 1.750 auf dem 
Markweg, 940 bis 1.580 auf der Stettiner Str aße, 1.070 auf der Lauenburgst raße, 
1.860 bis 2.650 auf der Kösliner Straße und 13.080 bis 13.440 auf dem Hohen 
Heckenweg ( siehe Abb. 6). Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen 
gemäß RASt 06 wird jedoch deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche 
Verkehrsbelastungen auch mit den berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter 
den Maßgaben verbleiben.  
Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Verkehre aus der bestehenden Wohnbebauung 
nördlich des Markweges über die neue Verbindung zwischen dem Markweg und der 
Lauenburgstraße wird von einem Max imalwert von 150 Kfz/24h ausgegangen. Dieser 
Wert ist jedoch stark vom zukünftigen Ausbau der Haupterschließungsstraße des 
Plangebietes abhängig. 
 Begründung  - Seite 28 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 
Abb. 5 |  Zusätzliche Verkehrsbelastung [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER  
 Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH) 
  
 
Abb. 6 |  Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER 
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH) 
 
 Begründung  - Seite 29 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Insgesamt wird m it dem Gutachten eine verträglic he Eingliederung des neuen 
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt.  Folgende wesentliche Ergebnisse 
sind festzuhalten: 
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend 
dimensioniert. 
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg - 
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV 
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs. 
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit 
den i m Straßenraum markierten Stellplätzen  - Engstellen zur 
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und 
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges  weitergehend in einer 
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden. 
• Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch 
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. 
Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre leistungsfähig 
innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden 
Verkehrsregelungen abgewickelt werden. Ein e Notwendigkeit des Ausbaus des 
bestehenden Straßennetz es besteht mit Ausnahme  der notwendigen 
Anbindungspunkte an den Markweg sowie die Lauenburgstraße  somit nicht. 
Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen Wohngebietes der Teilausbau des 
Markweges (vgl. Kapitel 6.3.3) mit beidseitigem Gehweg und geregelten 
Längsparkstreifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits 
der gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.  
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr , auch mit 
verbleibender Regelung der Fahrbahnverengung über den ruhenden Verkehr, nicht zu 
erwarten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. 
Weitergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten sind dem 
Gutachten zu entnehmen. 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die 
unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Haltestellen „Rumphorstweg“ 
und „Braseweg“ besteht Anschluss an die Stadtbuslinien 8 und 9, den 
Regionalschnellbus S 50 sowie den Nachtbus N82.  Mit einer Entfernung von maximal 
 Begründung  - Seite 30 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
500 m zu beiden Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt.  Eine 
Verkürzung der Wege über die Einrichtung er gänzender Haltestellen im neuen 
Wohnquartier und damit erforderliche Änderungen der Linienführung (Schleifenfahrt) ist 
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die öffentlichen 
Verkehrsflächen Markweg  im Norden und Lauenburgstraße im Westen ( vgl. Kapitel 
6.3.1). Die innere neu zu errichtende Erschließung der einzelnen Baugebiete erfolgt  
unter Anwen dung der Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu 
errichtenden Wohngebieten 
• über die Haupterschließung vom Markweg südlich abknickend bis an die 
Lauenburgstraße in einer Regelbreite von 11,50 m (Tempo 30). 
• über eine Nebenerschließung vom Markweg, in Höhe Markweg 23, bis südlich an 
die Haupterschließung in einer Regelbreite von 9,50 m (Tempo 30). 
• über eine Ringstraße im Osten und eine Stichstraße im Süden in einer Regelbreite 
von 6,50 m (Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau). 
• über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4, 75 m 
(Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau). 
Mit einer Länge von über 50,00 m ist am Ende von öffentlich gewidmeten 
Erschließungsstichen ein Wendhammer für Fahrzeuge bis 10,00 m geplant. 
Neben der Neuerschließung des Wohngebietes ist ein Teilausbau der bestehenden 
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße vorgesehen. So wird  
• der Anschlussbereich an die Lauenburgstraße gleich dem vorhandenem 
Straßenquerschnitt mit beidseitigen Gehwegen, unter Rücknahme des 
bestehenden Wendehammers, ausgebaut.  
• die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Markweg südlich des Grundstücks 
Joseph-Haydn-Straße Nr. 4 bis an das Grundstück Elisabeth- Selbert-Weg 2  in 
einer Regelbreite von 11,50 m  mit beidseitigem Gehweg und gleichzeitiger 
Ordnung und Regelung der Parksituation ausgebaut.  
Mit den getr offenen Festsetzungen ist unter Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes 
sowie der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Markweg und Lauenburgstraße 
eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung des Plangebietes an das 
öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet. 
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Erschließungsstraßen und 
Wohnstraße in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche 
 Begründung  - Seite 31 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der  
Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhenden Verkehr sind nachrichtlich in dem 
Bebauungsplan dargestellt. 
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur 
Verknüpfung des Plangebietes , der bestehenden angrenzenden Wohn gebiete 
untereinander, der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ wie auch 
zur Anbindung des Plangebietes an das Zentrum Nord und die Innenstadt Fuß- und 
Radwegeverbindungen ausgewiesen. Die geplante südliche Verbindung an den 
Küstrinweg greift einen bereits über den Bebau ungsplans Nr. 286 festgesetzten 
Fußweg auf. Das derzeitig private Teilstück zwischen Küstrinweg 38 und 39 dient der 
Erschließung des  rückwärtigen Garagenhofes . Folgende Festsetzung en werden 
getroffen 
• der in Verlängerung des Küstrinweges zur Erschließung der Garagenhöfe 
dienende und über den Bebauungsplan Nr. 286 als Fußweg festgesetzte Abschnitt 
auf dem Flurstück 943 wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt.  
• in den über das zugrundeliegende Konzept formulierten Grenzen werden Fuß- und 
Radwegeverbindungen als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß- 
und Radweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung des 
Plangebietes und Verknüpfung mit der angrenzenden Landschaft , den Spielbereichen 
sowie eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Querung bzw. Durchwegung des 
neuen Wohnquartiers  gewährleistet. Mit der in Teilen vom  Durchgangsverkehr bzw. 
vom motorisierten Verkehr unabhängige Wegeführung ist besonders für Schulkinder 
ein verkehrssicherer Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule sichergestellt. 
Als v erkehrsberuhigende Maßnahme und Stärkung der Quartiersmitte wird der 
zwischen den Bau gebieten WA 14 und WA 18 geplante Quartiersplatz mit Ausnahme 
eines 3,00 m breiten privaten Streifens zu den Gebäuden als öffentliche 
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Verkehrsberuhigung/Quartiersplatz gewidmet . 
Der Quartiersplatz wird in Addition der öffentlichen und privaten Flächen optisch über 
die zu WA 14 und WA 15 verlaufende Fahrbahn erweitert und in seiner Gestaltung als 
Gesamtensemble hergestellt. Die Ausg estaltung der Quartiersmitte, in  Bezug auf die 
Freiraumgestalterische- sowie v erkehrstechnische Ausführung der Gestaltung  und 
Regelungen, wird im weiteren Verfahren konkretisiert, dem grundsätzlichen Gedanken 
einer Quartiersmitte und v erkehrsberuhigenden Maßnahmen bzw. entsprechender 
Gestaltung aber bereits entsprochen.  
 Begründung  - Seite 32 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet ist heute ausschließlich im Bereich der bestehenden Hofstellen 
erschlossen, der übrige Geltungsbereich verfügt  mit Ausnahme des Wohng ebäudes 
Hoppengarten Nr. 89 weder über  Ver- noch Entsorgungsleitungen. Für das neue 
Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Strom  und Fernwärme sowie 
Telekommunikation neu hergestellt . Die Anbindung erfolgt über die drei 
Anbindungspunkte an das bestehende Netz innerhalb des Markweg s im Norden und 
der Lauenburgstraße im Westen. Im Gebiet werden die Ver- und Entsorgungsleitungen 
in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt. 
Zur Sicherung der Stromversorgung ist nach Auskunft des Netzbetreibers die 
Einrichtung eines oder mehrerer Transformatorenstandorte im Gebiet notwendig. Die 
Berechnungsgrundlage richtet sich bei der Dimensionierung und Anzahl der 
Transformatoren neben der Anzahl der Wohneinheiten auch an den zukünftigen 
Heizsystemen der G ebäude, da besonders durch Erdwärmeanlagen ein erhöhter 
Strombedarf entsteht. Aufgrund der nicht gesicherten Berechnungsgrundlage über die 
Festsetzungen des vorli egenden Bebauungsplans werden/ wird der 
Transformatorenstandort/e im Zuge der wei teren Planungen abgestimmt und 
verträglich im Gebiet verortet.  
Die zukünftige Versorgung  des Gebietes ist auch ohne Festsetzung einer Fläche mit 
Zweckbestimmung Elektrizität uneingeschränkt gewährleistet. 
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die 
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen. 
Das Schmutzwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutzwasserpumpwerk an 
der Coe rdestiege und von dort aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage 
geleitet. Die Aufnahmekapazität  der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, 
negative Au swirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu 
erwarten.  
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser  mit Ziel der  Rückhaltung 
von Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich 
der landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „ Hoppengarten“ (außerhalb des 
Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und 
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und über ein 
Wasserrechtliches Verfahren mit den Fachbehörden abgestimmt und genehmigt. Die 
Errichtung des Rege nrückhaltebeckens erfolgt mit  Erschließung des neuen 
Wohngebietes.  
Es besteht keine Verbindung der Oberflächenentwässerung zur Lauenburgstraße oder 
dem Markweg, die Ableitung erfolgt ausschließlich in das neue Regenrückhaltebecken. 
Das in Teilen nicht zu vermeidende West -, Nord - oder Südgefälle, insbesondere im 
 Begründung  - Seite 33 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Anschlussbereich der Planstraßen an die Bestandstraßen, und daraus resultierende 
abfließende Oberflächenwasser in Richtung Bestand wird über t echnische Lösungen, 
vor Beeinflussung des Bestandes aufgefangen und vollständig über die neue 
Regenwasserkanalisation in das Regenrückhaltebecken abgeführt.  Zusätzliche 
Belastungen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten nicht auf. 
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den 
Anschlusshöhen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden 
Überflutungsschutz zu gewährleisten,  muss das gesamte Gelände mit einem 
zukünftigen Hauptgefälle in östliche Richtung zum Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ 
angehoben werden. Die nicht zu vermeidenden Gegengefälle und damit verbundenen 
notwendigen technischen Entwässerungsl ösungen der Oberflächen werden im Zuge 
der Ausbauplanung gewährleistet.  
Die Abfallentsorgung im Quartier er folgt über  die öffentlichen und privaten 
Wohnwege. Innerhalb des Quartiers sind an Stichwegen, die mit 
Entsorgungsfahrzeugen befah ren wer den Wendemöglichkeiten für dreiachsige 
Müllfahrzeuge vorgesehen. An nicht befahrbaren privaten Wohnwege n werden die 
Abfallbehälter von den Anwohner n an die nächste anfahrbare Verkehrsfläche gerollt 
und hier gesammelt ohne Verkehrsbehinderung zur Entsorgung bereitgestellt. 
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen. 
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung der  Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private 
Erschließungsstichwege mit einer Regelbreite von 4,75 m (siehe Kapitel 6.3.1). Der 
Ausbau erfolgt niveaugleich als Mischverkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“. Die 
privaten Erschließungsflächen werden über Festsetzun gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB als mit Geh- , Fahr - und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend der 
beabsichtigten Nutzung ausgewiesen. Neben den Erschließungswegen werden in 
Wohngebieten mit Hausgruppen im r ückwärtigen Grundstücksbereich „Mistwege“ 
vorgesehen, die die Erreichbarkeit der rückwärtigen Gartenbereiche ermöglichen.  
Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• Die Erschließungsstichwege in den Baugebieten WA 4a, WA5a-c, WA7, WA9, WA11, 
WA15 und WA21 werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und Erschließungsträger/Versorger festgesetzt. 
• Die „Mistwege“ in den Baugebieten WA2, WA4a, WA9, WA15 und WA20 werden mit 
Gehrechten zugunsten der Anlieger festgesetzt. 
 Begründung  - Seite 34 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Neben den privaten Erschließungsflächen und Mistwegen wird im südlichen 
Geltungsbereich südlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Flächen des Baugebietes 
WA16 
• ein Leitungsrecht zu Gunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. 
Mit der Festsetzung wird die ordnungsgemäße Verlegung der Ver - und 
Entsorgungsleitungen unter Reduzierung der Verkehrsfläche gewährleistet. 
Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten 
Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den 
Fachbehörden getroffen.  
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen 
Für die Entsorgung von Altglas, Altkleidern und Kleinelektrogeräten ist die Festsetzung 
eines Standortes für Entsorgungscontainer im Stad tquartier in zentraler gut 
erreichbarer Lage notwendig (vgl. Kapitel 6.4.1). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird  
• eine Fläche für die Abfallentsorgung nördlich des festgesetzten Spielbereiches B/C 
im östlichen Abschluss der Querparkstände festgesetzt. 
Der gewählte Standort ist sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die 
Entsorgungsbetriebe gut erreichbar. Der von den Entsorgungsbetrieben geforderte 
Mindestabstand von 15 Metern zum nächsten Wohngebäude wird eingehalten. 
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des Bebauungsplans Nr. 569 die Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte 
erforderlich.  
Diese ist im Baugebiet WA 14, i nnerhalb des Erdgeschosses eines Wohngebäudes  
vorgesehen. Die Kindertagesstätte ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des 
Allgemeinen Wohngebietes eine zulässige Nutzung. Eine gesonderte Fes tsetzung 
einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs.  1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung 
„Kindertagesstätte“ wird nicht getroffen.   
An der nordsüdlich verlaufenden Haupterschließung im Bereich des Quartiersplatzes 
ist die Kindertagesstätte zentral und verkehrsgünstig gelegen. Die zukünftigen Hol- und 
Bringverkehre können auf Besucher -Längsstellplätzen vor der Kindertagesstätte und 
auf der Stellplatzanlage südlich der Kita abgewickelt werden. Zudem ist die Lage am 
östlichen Abschluss des Wohngebietes mit direktem Anschluss an den Freiraum 
„Hoppengarten“ eine attrakt ive Lage für die Kindertagesstätte und bietet neben den 
Außenflächen der Kindertagesstätte optional eine direkte Zugangsmöglichkeit zu 
öffentlichen Spielflächen und in die freie Landschaft. 
 Begründung  - Seite 35 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
6.6. Grünflächen / Begrünung 
6.6.1. Öffentliche Grünflächen 
Mit dem östlich an das Plangebiet grenz enden Landschaftsraum „Hoppengarten-
Edelbach“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein attraktiver öffentlicher 
Grün- und Erho lungsraum vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden 
Bedarf sind Spielbereiche der Katego rien A und B/C planungsrechtlich im 
Geltungsbereich festzusetzen. 
Die Ausweisung von Spielflächen erfolgt als öffentliche Grünfläche im östlichen 
Geltungsbereich mit Anschluss an den bestehenden Bolzplatz auf derzeit 
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit der Lage der geplanten Spiel platzbereiche A 
und B/C mit direktem Anschluss an den öffentlichen Grünzug sowie in Arrondierung 
des bestehenden Bol zplatzes wird eine gute Erreichbarkeit der Angebote aus dem 
Bestand sowie dem Plangebiet gewährleistet.  Das ö stlich vorgesehene 
Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) wird landschaftsverträglich 
durch Begrünung eing ebunden und über Zaunanlagen abgesichert. Darüber hinaus 
erhält der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ einen 10,00 Meter breiten Pufferbereich 
zu den geplanten westlichen Wohnbauflächen.  
Im Bebauungsplan werden daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen: 
• Kinderspielplätze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Spielplatzbereich B /C“ sowie „Spielplatzbereich A “ nördlich des geplanten 
Kindergartenstandortes und die Flächen des Bolzplatzes mit umliegendem 
Gehölzbestand, auf den Flurstücken 62 (Flur 123), 63 (Flur 123), 88 (Flur 124) und 
565 (Flur 124), 
• ein 10 Meter breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche entlang der 
bestehenden westlichen Ausbaugrenze des Weges Hoppengarten vom Fl urstück 
572 (Flur 123) bis an die private Grünfläche auf dem Flurstück 98 (Flur 124) sowie 
in einer Breite von rd. 2,00 m bis 6,00 m östlich an die private Grünfläche 
anschließend bis an den Markweg.  
Die Gestaltung und Pflege des öffentlichen Grünstreifens fällt in den Aufgabenbe reich 
der Stadt Münster. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus 
einer durchgängigen offenen Wiesen- /Rasenflächen mit punktuell angelegten 
Gehölzen, z. B. auch Obstgehölze vorgesehen. 
Mit de n Festsetzungen wird dem städtebaulichem Konzept , den städtischen 
Zielsetzungen zur Spielraumentwicklung und –sicherung sowie dem Schutz und der 
Aufwertung des Grün zuges „Hoppengarten- Edelbach“ entsprochen. Über die 
Verortung der Spielbereiche wird zudem eine Verknüpfung des bestehenden 
Bolzplatzes mit den neuen Bereichen geschaffen. Die festgesetzten 
Wegeverbindungen sichern die gute Erreichbarkeit der Grün - und Spie lflächen nicht 
 Begründung  - Seite 36 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
nur für das neue Wohnquartier , sondern verbessern auch die Verknüpfung mit den 
bestehenden weiter westlich liegenden Wohngebieten. 
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 soll entsprechend 
dem vorliegenden städtebaulichen  Konzept ei n Allgemeines Wohngebiet mit 
ergänzenden Infrastrukturen errichtet werden. Entsprechend dem Nutzungskonzept 
sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes festgesetzt.  
Neben den privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Art der baulichen Nutzung 
verankert sind, wird  
• die bestehende Grünfläche mit Teich auf dem Flurstück 100 sowie in einer 
Breite von maximal 10,00 m nach Süden an die öffentliche Grünfläche 
anschließend als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 
festgesetzt. 
Mit der getroffenen Festsetzung wird die private Freifläche mit direktem Anschluss an 
den übergeordneten Landschaftsraum „Hoppengarten -Edelbach“ uneingeschränkt in 
der derzeitigen Nutzung gesichert und der durchgängige , seitens des Fachamtes 
geforderte, mindestens 10,00 m breite Grünstreifen entlang des Hoppengarten 
gewährleistet. Eine weitergehende Sicherung zur Umsetzung und Ausweisung privater 
Grün- und Freiflächen ist nicht notwendig. 
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Zur Wahrung und Stärk ung der Belange des Grünzuges „Hoppengarten- Edelbach“ 
wird auf den zeichnerisch festgesetzten privaten Grünflächen (siehe Kapitel 6.6.2) eine 
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a festgesetzt. Die Bepflanzung ist in Fortführung der geplanten 
Bepflanzung auf den angrenzenden festgesetzten öffentlichen Grünflächen entweder 
als offene Wiesen- /Rasenflächen mit mindestens drei Obstbäumen oder mit 
standortgerechten und heimischen Sträuchern und/oder Bäumen zu bepflanzen, 
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. 
Mit der Festsetzung wird ein durchgängiger Grünstreifen zum Hoppengarten 
gewährleistet und in seiner Gestaltung und Qualität an die angrenzenden öffentlic hen 
Räume angegliedert. 
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Das Plangebiet zeigt sich heute als durch eine Erwerbsgärtnerei landwirtschaftlich-
gewerblich genutzte Fläche ohne prägende Gehölzstrukturen oder prägende 
 Begründung  - Seite 37 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Einzelbäume. Mit U msetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind somit 
keine wesentlichen Eingriffe in bestehende Grünstrukturen verbunden. 
Die Erschließung des Plangebietes sieht eine angemessene Begrünung des 
Straßenraums entsprechend dem städtebaulichen Konzept vor. Um eine Flexibilität im 
späteren Ausbau zu g ewährleisten, sind die Baumpflanzungen als vorgeschlagene 
Standorte lediglich informativ in den Bauleitplan aufgenommen.  Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.  
Neben den Neupflanzungen von Straßenbäumen im Wohngebiet werden die bereits 
über den Bebauungsplan Nr. 286 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten zwei 
Baumstandorte westlich des Weges Hoppengarten in Höhe der nordöstlichen Hofstelle 
sowie eine Eiche nördlich des Bolzplatzes zum weitergehenden Schutz und Erhalt der 
Bäume festgesetzt.  
6.6.5. Ausgleichsflächen 
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 286, mit  
großzügig bemessenen  bebaubaren Grundstücksflächen für Gewächshäuser, ergibt 
sich im Abgleich mit d er Planungssituation des Bebauungsplans Nr. 569 eine positive 
Eingriffsbilanz von 37.496 Biotopwertpunkten und somit kein Ausgleichsbedarf. 
6.7. Immissionsschutz 
6.7.1. Schallimmissionen 
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere 
Anforderungen an den Immissionsschu tz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu 
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn-  und Lebensverhältnissen 
der zukün ftigen sowie umliegenden Nutzer zu gewährleisten. Mit den 
Entwicklungszielen des vorliegenden Konzeptes  ist die Aufgabe des bestehenden 
Gewerbebetriebes (Erwerbsgärtnerei) und damit Wegfall der derzeitigen 
Verkehrsbelastung aus Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferverkehren verbunden.  
Zur Konkretisierung und Bewertung  der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen 
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten 
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung4 erstellt. Für die Beurteilung der 
Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen durch die Erschließung des 
Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den Analysefall sowie den Progno sefall 
2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung sind 
4  UPPENKAMP UND PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der 
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015 
 Begründung  - Seite 38 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• die einwirkenden Im missionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und 
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die 
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den  Orientierungswerten nach DIN 18005, 
• die Auswirkungen des  über die Erschließung des Gebietes entstehenden 
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung 
nach der RLS90 in Analogie mit der DIN 18005 und 16. BImSchV , hier 
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz 
für die vorhan dene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 
16. BImSchV, 
• die Emissionen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet 
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß 
den Vorgaben der  DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung 
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet 
Entsprechend den  Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das 
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1-WA21) mit 
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissions grenzwerten 
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die 
Berechnung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von 
Schallimmissionsplänen flächenmäßig in einem festgelegten Raster ohne 
Berücksichtigung der zukünftigen Bebauung  im Sinne der freien  Schallausbreitung. 
Abschirmende Wirkungen der zukünftigen Bebauung gegeneinander bleiben mit 
Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans und der damit verbundenen freien 
Vermarktung der Grund stücke und nicht festgelegten Bebauun gsreihenfolge außer 
Betracht. Bedingte Fes tsetzungen zur Errichtung lärmabschirmender Gebäude vor 
Errichtung weiterer sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. Ferner sind zur 
gesicherten Ausweisung von Immissionsschutzmaßnahmen eigenabschirmende 
Wirkungen von Gebäuden ebenfalls nicht Bestandteil der gutachterlichen 
Berechnungen, da eigenabschirmende Wirkungen über Reflexionen von 
Nachbargebäuden wiederum aufgehoben werden können. 
Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen-  und Schienenverkehr 
erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsaufkommensermittlung3 und der für 
das Prognosejahr 2025 bereitgestellten Schienenbelastungsdaten der DB AG. Im 
Ergebnis ist folgendes festzuhalten: 
• Die Orientierungswerte als auch Immissionsgrenzwerte werden im gesamten 
Plangebiet unter Betrachtung der freien Schallausbreitung im Tageszeitraum 6.00 
Uhr bis  22.00 Uhr eingehalten. 
 Begründung  - Seite 39 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• Aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der Bahntrasse werden die 
Immissionsgrenzwerte in der Nacht  22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereits im Analysefall  
2025 (Verkehrsaufkommen ohne Planung)  im annähernd gesamten Plangebiet 
überschritten. 
• Die sogenannte „Zumutbarkeitsschwelle“ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird im 
Analysefall 2025 und im Pr ognosefall 2025 (Verkeh rsaufkommen mit Planung) 
deutlich unterschritten. 
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im 
Analysefall zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse 
überschritten werden. Im missionen über den zusätzlichen Neuverkehr  sind in 
Überlagerung mit dem Schienenverkehr als nicht relevant zu betrachten. Mit 
Einhaltung der Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der 
Nachtruhe. Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von 
passiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit Lüftungseinr ichtungen für 
Schlafräume sichergestellt werden.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung 
Die Auswirkungen des durch die Neubebauung erzeugten Mehr - und Neuverkehrs auf 
die umliegende Bestandsbebauung in Kombination mit den bestehenden Immissionen 
über Schienen-  als auch Straßenverkehrslärm wurde auf Grundlage der 
Verkehrsuntersuchung3 erstellt und gemäß den Orientierungswerte der DIN 18005 
sowie Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV  bewertet. Die Bewertung der 
Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf  die Bestandsbebauung erfolgt anhand 
repräsentativer Immissionsorte an den durch den St raßenverkehrslärm am stär ksten 
betroffenen Fassaden des Mar kweges, der Lauenburgstraße, der Kösliner Straße und 
des Hohen Heckenwegs. 
Im Ergebnis ist festzuhalten: 
• In den Bereichen, die vom zusätz lichen Verkehr  am  stärksten betroffen sind, 
können im Tageszeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten 
werden, die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der 
Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) werden jedoch mit Ausnahme der i m 
Einwirkungsbereich des Hohen H eckenweges bestehenden Wohngebäude 
eingehalten. Hier werden jedoch bereits im Analysefall 2025 diese Grenzwerte 
überschritten. Im Nachtzeitraum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als 
auch im Pro gnosefall 2025 überschritten.  Die Zumutbarkeitsschwelle -  nach 
bestehender Rechtsprechung für Wohngebiete tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 
dB(A) - wird  eingehalten.  
• Mit den über das Plankonzept  generiertem Mehrverkehr werden, mit Ausnahme 
der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 dB(A) tags/nachts 
 Begründung  - Seite 40 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt der Immissionspegel aufgrund der hohen 
Vorbelastung lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung 
von 0,2 dB(A) zur Tages- und Nachtzeit. 
• Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringe r Verkehrsbelastung und 
zukünftiger Erschließungsfunktion des N eubaugebietes im Bereich 
Lauenburgstraße kommt es über den Verkehrslärm zu einer Pegelerhöhung von 
bis zu 4 dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Vorb elastung durch 
den Schienenverkehr fällt in der Nacht die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer  
aus. Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff m it Anbindung des 
neuen Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen 
Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben . Im Ergebnis führen die 
Mehrverkehre - ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von 
bis zu 8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte 
der 16. BImSchV jedoch weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten, so dass kein 
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hergeleitet werden kann. 
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit 
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen  Veränderungen im Bestand 
zu erwarten sind. In der Gesamtbetrachtung ist die geringfügige Mehr belastung in den 
bestehenden westlich angrenzenden Wohngebieten der bereits seit 2004 über die 
vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - und politischen Zielsetzun gen 
zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen -  Baulandprogramm - (siehe Kapitel 3.1.1) 
gegenüberzustellen. Mit der derzeitigen Knappheit an innerstädtischem 
Wohnraumangeboten und der bestehenden und prognostizierten Nachfrage in Münster 
ist das vorliegende Plangebiet insbesondere über seine Lag egunst für eine 
Wohnraumentwicklung in einer zeitgemäßen Dichte prädestiniert. Das Gebiet stellt 
eine der weni gen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen Qualitäten in Bezug 
auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten zur 
Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar.  Vor diesem Hintergrund wird der 
mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber 
entstehenden Immissionen s owie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der 
Lauenburgstraße von einem Wohns tich (Sackgasse) , mit deutlicher Unterschreitung 
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt. 
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm  
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des  Weges Hoppengarten an das 
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v orgegebenem Verfahren unter 
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720.  Immissionsrichtwerte [IRW) sind für 
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an 
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr  unter Ansatz von 12 spielenden 
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
 Begründung  - Seite 41 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40 
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die 
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. 
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die 
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter 
vor dem geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie 
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive 
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind. 
Denkbar wäre die Errichtung von baulichem Lärmschutz (ca. 3,00 Meter Höhe) in Form 
von Lärmschutzwällen bzw. - wänden – ggf. auch in Verbindung mit den 
Ballfangzäunen - auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und der 
schutzbedürftigen Wohnnutzung  
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über 
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen –  auch finanziell hohen - Aufwand 
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Ü berschreitung von 
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren 
Wohnverhältnissen führt. 
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe,  wie die 
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppengarten“ mit dem neuen Wohnquartier, 
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten 
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden 
Lärmschutzwällen oder -wänden. 
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkr afttreten der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV ) im Oktober 1991 und der nicht 
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als 
„Altanlage“ zu b etrachten. Für Anlagen dieser Art ist von zeitlichen 
Nutzungsbeschränkungen abzus ehen wenn,  die Immissionsrichtwerte der 18. 
BImSchV um nicht mehr als 5 dB(A) über schritten werden. Mit den zuvor genannten 
städtebaulichen Gründen gegen die Erric htung weitergehender technischer 
Maßnahmen ist die geringfügige Überschreitung der Richtwerte an den 
Wohngebäuden zu dulden. 
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von 
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. 
Fazit 
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch  den 
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicher stellung der Nachtruhe Außenbauteile 
 Begründung  - Seite 42 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
entsprechend den Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder  IV nach DIN 4109 
auszubilden. Der Bebau ungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen vorgesehene Räume müssen 
schallgedämmte Lüftungssysteme aufweisen. 
Ausnahmen von den Festsetzungen zum Immissionsschutz können gestattet werden, 
soweit im Rahmen eines Einzelnachweises belegt wird, dass z.B. über die 
Eigenabschirmung des eigenen Gebäudes und/oder die abschirmende Wirkung von 
bereits errichteten Nachbargebäuden geringere Maßnahmen als die festgesetzten 
ausreichen. 
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das 
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung  der neuen 
Bebauung zur Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die 
bestehenden Wohngebiete darüber hinaus gemindert. Negative Auswirkungen des 
Neubaugebietes auf den Bestand konnten gutachterlich nicht fes tgestellt werden. 
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind 
nicht gegeben. Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und 
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit  keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster 
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg/m 3 Luft 
für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal 
zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für 
den Bereich nicht zu erwarten ist. 
Im Hinblick auf die bestehende Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle 
östlich der Remise zum Grünzug Hoppengarten und das H eranrücken der geplanten 
Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen Betrieb der 
Anlage unter Anwendung der 1. BImSchV "Verordnung über kleine und mittlere  
Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Münster, keine 
erheblichen Belästigungen zu erwarten. 
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualit ät über ein Feinscreening sind nicht 
erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen. 
6.8. Altlasten / Altstandorte 
Im Zuge der weiteren Projektvorbereitung und Erstellung des Abbruchantrags f ür die 
betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurde vom Alteigentümer ein Gutachten 
 Begründung  - Seite 43 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
aus dem Jahr 2011 vorgelegt, dass  im Rahmen einer flächendeckenden 
Bodenuntersuchung des Betriebsgeländes  Bodenverunreinigungen im Bereich des 
Heizöltanks sowie eine leicht erhöhte Glyphosat -Konzentration innerhalb eines 
Gewächshauses nachweist. Dieses Gutachten und die damit verbundenen 
Erkenntnisse hinsichtlich des Heizöltankschadens  waren zur Zeit der öffentlichen 
Auslegung dieses Bebauungsplans nicht bekannt. 
In Hinblick auf die zukünftige Wohnnutzung und den damit verbundenen 
Schutzansprüchen wurde im Sommer 2016 durch die GEOscan Consulting GmbH eine 
weitergehende Bodenuntersuchung 5 im Bereich der Heizölverunreinigung und im 
Bereich der Gewächshäuser durchgeführt. Über Proben auf Flächen des Plangebietes 
hinaus wurden zur räumlichen Eingrenzung weitere Bodenproben im Bereich der 
Freiflächen der städtischen Kindertagesstätte Rumphorst vorgenommen . Der 
Detailierungsgrad, die notwendigen Beprobungen zur  Eingrenzung des Scha dens 
sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurden mit der  Umweltbehörde der 
Stadt Münster abgestimmt. Die Ergebnisse der Untersuchung und die erforderlichen 
Maßnahmen sind in einem Sanierungskonzept  zusammengefasst. Mit den 
Beprobungen konnte 
• innerhalb und außerhalb der Gewächshäuser keine erhöhte Konzentration mit dem 
Stoff Glyphosat festgestellt werden. Die ermittelten Gehalte lagen unterhalb der 
Nachweisgrenze in Höhe von 0,05 µg/l (gemessen in Eluat). 
• die räumliche Ausbreitung des Heizölschadens eingegrenzt werden. Belastungen 
mit Grundwasser- / Stauwasserkontakt sowie unter dem Gehweg des  Markweges 
konnten nachgewiesen werden. 
• im Außenbereich der Kindertagesstätte Rumphorst nördlich des Markweges weder 
eine organoleptische noch chemische Auffälligkeit  des Boden nachgewiesen 
werden. 
Verunreinigungen im Bereich des  Straßenverlaufes des Markweges  unterhalb der 
Fahrbahndecke können ausgeschlossen werden, da in diesem Bereich zeitlich deutlich 
nach dem Schadenseintritt umfangreiche Ti efbauarbeiten im Zuge der Sanierung des 
Kanalnetzes erfolgten und davon ausgegangen werden kann, dass das Bodenm aterial 
mindestens einmal vollständig ausgetauscht wurde. 
Neben der Begutachtung und Aufstellung eines Sanierungskonzeptes  für die 
Bodenverunreinigung im Bereich des ehemaligen Heizöltanks sind ergänzend drei 
identifizierte Ablagerungsflächen mit anthropogenen Auffüllungen gemäß den 
Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Mensch sowie die PAK -
5  GEOscan Consulting GmbH; Bericht, Weiterführende Untersuchungen, Konzept zur Sanierung, 
Bodenverunreinigung durch Heizöl im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks der Gärtnerei Schräder Markweg 60 
D-48147 Münster; Projekt Nr. 07265; Ladbergen, Stand: 21.09.2016 
 Begründung  - Seite 44 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Gehalte in Bezug auf den Emi ssionspfad Grundwasser auf Basis der LAWA 
gutachterlich bewertet und in einer Stel lungnahme der GEOscan Consulting GmbH 6 
zusammengefasst worden. Im Ergebnis  
• liegen für die nachweislich aufgefüllten Böden sämtliche untersuchten Parameter  
der BBodSchV Anhang 2 (1) unterhalb der einschlägigen Prüfwerte.  
Eine umweltrelevante Verunreinigung besteht nicht.  
• besteht über den Parameter PAK keine umweltrelevante Gefährdung des 
Schutzgutes Grundwasser. Alle Messwerte liegen unterhalb bzw. innerhalb der 
Prüfwertespanne für den Parameter PAK. 
Abseits der nachgewiesenen gering PAK -belasteten Auffüllungen kann mit dem  
großflächigen Eingriff in die Bodenstruktur im Zuge der Baumaßnahmen ein 
Verbleib der beprobten Böden an Ort und Stelle und damit verbundene Verteilung 
der gering belasteten Böden nicht sichergestellt werden. Mit der geplanten 
Errichtung eines Kinders pielbereiches im Bereich des  Beprobungsbereiches 
„Abzweig“ (siehe Stellungnahme GEOscan 6) wurde im Hinblick auf die  zukünftige 
schützenswerte Nutzung eine rückstandslose Auskofferung des Vorkommens , 
gleich dem Vorkommen am ehemaligen Heizöltank vorgenommen. 
Die Durchführung der im Sanierungs konzept aufgeführten Sanierungsmaßnahmen am 
ehemaligen Heizöltank sind mit Sanierung der Bodenverunreinigung in der 43 
Kalenderwoche 2016 bereits vollständig vollzogen  und innerhalb des 
Sanierungsberichtes7 abschließend dokumentiert. Negative Einflüsse auf die 
zukünftigen und bestehenden Nutzungen können somit nachfolgend ausgeschlossen 
werden. Auch die ergänzende Sanierungstätigkeit im Bereich des 
Beprobungsbereiches „Abzweig“ einschließlich der Begleitung durch einen 
Sachverständigen ist bereits erfolgt. Die Erge bnisdokumentation wird zeitnah gefertigt. 
Mit Abschluss der Sanierungsmaßnahmen vor S atzungsbeschluss des 
Bebauungsplans ist eine weitergehende Sicherung der Durchführung der Maßnahmen 
im Städtebaulichen Vertrag sowie Aufnahme des Sanierungskonzept in die 
Abbruchgenehmigung und die Baugenehmigung nicht notwendig.  
Mit bereits vollzogener Bodensanierung bzw. Umsetzung des Sanierungskonzeptes ist 
die Schutzbedürftigkeit der im Plangebiet festgesetzten zulässigen Nutzungen 
uneingeschränkt g ewährleistet. Auf eine Kennzeichnung der Altlastenfläche im 
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ka nn verzichtet werden. Unter Punkt 
3.4 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie in den Städtebaulichen 
6  GEOscan Consulting GmbH; Stellungnahme zu Beprobungsflächen „Bolzplatz“, „Abzweig“ und „Kompost“ (ersetzt 
die Stellungnahme vom 29.09.2016 u. v. 06.10.2016); Zeichen 07265/Frenz; Ladbergen, Stand: 18.10.2016 
7  GEOscan Consulting GmbH; Sanierungsbericht. Sanierung einer Bodenverunreinigung durch Heizöl im Bereich 
eines ehemaligen Heizöllagertanks durch einen Bodenaustausch. Gärtnerei Schräder, Markweg 60, D - 48147 
Münster; Projekt Nummer 07265; Ladbergen, Stand: 30.11.2016 
 Begründung  - Seite 45 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Vertrag wird der Hinweis aufgenommen, dass die Untere Bodenschutzbehörde der 
Stadt Münster, sollte bei  Bodeneingriffen im Plangebiet verunrei nigtes Erdreich 
angetroffen werden, unverzüglich zu benachrichtigen ist, um die weiteren 
bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. 
6.9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - 
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen 
in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
6.10. Artenschutz 
Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische 
Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen geneh migungspflichtigen 
Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den 
europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten schutzrechtlichen Prüfung zu 
betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 
22.12.2010). 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst ein weitestgehend gewerblich 
genutztes innerstädtisches Grundstück. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist 
der Abriss der auf dem Betriebsgrundstück bestehenden 
Wirtschaftsgebäude/Treibhäuser und baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Teilen der 
beiden Hofstellen am Markweg, verbunden. Mit derzeitiger Nutzung des Plangebietes 
über eine Erwerbsgärtnerei sind keine prägenden Grünstrukturen oder Bepflanzungen 
in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im 
Zuge der Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers entfernt werden. 
 Begründung  - Seite 46 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Die Artenschutzvorprüfung8 wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt: 
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr.  1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung 
von Individuen) bestehen mit Erhalt der relevanten Gebäude nicht. 
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr.  2 BNatSchG (erhebliche Störung von 
Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer 
lokalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungs maßnahmen 
ausgeschlossen. 
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung 
oder Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten) bestehen mit Erhalt der 
relevanten Gebäude nicht. 
• Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art f ür Art Betrachtung) in Form 
eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit einer örtlichen Bestandsaufnahme, 
einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung und der Entwicklung artspezifischer 
Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte ist nicht erforderlich. 
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und 
Gebäudeabrissarbeiten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des 
Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 
569 nicht entgegen.  
8  SCHULTEWOLTER, Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“, ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I“, 
Telgte, Stand: 15.09.2015 
 Begründung  - Seite 47 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Flächen nach Nutzung Größe m² %
WA Allgemeines Wohngebiet 64.690 69,9 %
Straßenverkehrsfläche 16.510 17,8 %
Verkehrsberuhigung Quartiersplatz | anteilig = 1.910 m²
F + R Straßenverkehrsfläche 900 1,0 %
mit Zweckbestimmung "Fuss- und Radweg"
GFL    Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 2.230 2,4 %
Private Erschließungsstraßen | GFL-Recht für die Anlieger, 
Erschließungträger/Versorger anteilig = 1.990 m²
Private "Mistwege" | G-Recht für die Anlieger                                 
anteilig = 230 m²
Leitungsrecht für den Erschließungsträger anteilig =10 m²
Fläche für Versorgungsanlagen 20 0,0 %
Private Grünfläche 713 0,8 %
Öffentliche Grünfläche 7.550 8,2 %
Spielplatzbereich A anteilig = 1.770 m²
Spielplatzbereich B/C anteilig = 1.170 m²
Bestehender Bolzplatz anteilig = 1.510 m²
  GESAMTFLÄCHE 92.610 100 %
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
  
        
 Begründung  - Seite 48 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Die Stadt Münster, vertreten durch das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung plant im nordöstlichen Stadtbereich Rumphorst im Bereich der Straße 
Markweg und des Weges Hoppengarten mit dem Bebauungsplan Nr. 569 “südlich 
Markweg” neue Bauflächen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, neue 
Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadtkörpers mit der Anlage eines 
geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen. 
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne 
grundsätzlich einer Umweltprüfung (UP), in der die Belange des Umweltschutzes nach 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in der die 
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und 
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB).  Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich 
auf alle Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes. 
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der 
wesentlichen Umweltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes 
hinaus, um eine möglichst verträgliche und alle ökologischen und umweltrelevanten 
Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes zu erreichen. 
Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufgaben im 
Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten 
städtebaulichen Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte 
Maßnahmen benannt, sondern möglichst auch eine harmonische Einbindung in das 
vorhandene Umfeld im Nordosten Münsters erreicht werden.  
Die Stadt Münster beauftragte das Planungsbüro Schultewolter aus Telgte m it der 
Erstellung dieser Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht. 
8.2. Kurzdarstellung der Planung  
Das Plan - bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem 
Geltungsbereich des B ebauungsplans und befindet sich im nordöstlichem Teil des 
Stadtgebietes von Münster und grenzt dort an den Außenbereich "Hoppengarten", der 
sich mit einer bis zu 500 m breiten in Nord- Süd-Ausrichtung verlaufenden Grünzone 
bis an den Dortmund-  Ems Kanal erstreckt. Die Grenzen des Plangebietes werden 
gebildet durch: 
• im Norden durch eine Bebauung nördlich des Markweges,  
• im Osten entlang des  Weges Hoppengarten, wobei ein angrenzender Bolzplatz 
und ein Teil eines Grünlandes eingeschlossen werden, 
 Begründung  - Seite 49 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
• im Süden durch landwirtschaftliche Flächen zwischen Küstrinweg und 
Hoppengarten sowie   
• im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Stettiner Straße bzw. 
Küstrinweg. 
 
8.2.1. Planungsrechtliche Belange  
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich 
dargestellt (Regionalplan Münsterland Blatt 7). 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster weist das Plangebiet ebenfalls als 
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen aus. 
Für den Bebauungsplanbereich besteht ein Baurecht über den Bebauungsplan 286 
„Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm“. Wesentliche, 
das Plangebiet betreffende Festsetzung ist die Darstellung von Flächen für die 
Landwirtschaft innerhalb derer  die Errichtung von landwirtschaftlichen 
Betriebsgebäuden zulässig ist (Stadt Münster, Bebauungsplan Nr. 286 Hoppengarten – 
zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm, in Kraft getreten 27.09.1985) . 
Damit sind alle g ärtnerischen Einrichtungen wie Gewächshäuser, Lagerhallen, 
Betriebsflächen usw. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 
zulässig. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit 
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 286 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teilbereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 569. 
Der Landschaftsplan Münster „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst den 
östlichen Randbereich des Plangebietes. Als Festsetzung gilt hieraus die Sicherung 
der Freiraumfunktion. Für die Bereiche, die Teil des Bebauungsplanes werden,  wird 
eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden 
Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommen 
(Anpassungsklausel des Landschaftsgesetzes). 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura- 2000 Gebiete (FFH -Gebiet 
und Europäisches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder  auch in 
dessen Umfeld nicht vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine 
schützenswerten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62 -
Biotope nach dem Landschaftsgesetz NW.  
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept - Grünordnung der Stadt Münster als 
Siedlungsbereich dargestellt. Der östlich angrenzende Freiraum wird in der 
 Begründung  - Seite 50 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Freiraumkonzeption als überwiegend funktionalisierter Freiraum mit spezifischen 
Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung dargestellt.  
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen 
die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu 
begrenzen (§ 1a Abs. 2  BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 569 entspricht der Vorgabe 
des Gesetzgebers vollständig. 
Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB -  unter 
Berücksichtigung des benachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes - die 
Ausweisung von Wohnbauflächen in offener Bauweise als allgemeines Wohngebiet mit 
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 – 
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser n und 
Geschosswohnungsbauten mit bis zu 4 Etagen geplant.  
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße . Die 
innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen.  
Weitere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung: 
• von Standorten für Wertstoffsammelbehälter, 
• von Fuß- und Rad wegeverbindungen zwischen dem Siedlungsbe reich Stettiner 
Straße und dem Hoppengarten sowie dem Kustrinweg und dem Plangebiet, 
• von Spielbereichen der Kategorien A und B/C  im Osten des Plangebietes mit 
Anschluss an den bestehenden Bolzplatz, 
• von Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 
Darüber hinaus sind Festsetzungen:  
• zum Immissionsschutz (Lärm) durch bautechnische Maßnahmen vorgesehen. 
 
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für 
den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes   
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze 
formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter 
Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor 
 Begründung  - Seite 51 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
allem solche Auspräg ungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene 
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als 
Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als 
Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer 
Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. 
weiterzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:   
Schutzgut Quelle                       Zielaussage  
Mensch Baugesetzbuch 
Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl. 
Verordnungen 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der 
Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, 
insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des 
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der 
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung 
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, 
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 TA Lärm 1998  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.  
 DIN 18005  Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die 
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, 
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch 
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und 
-minderung bewirkt werden soll.  
 LAI Freizeit-Lärm-
Richt-linie  
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.  
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutz
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NW  
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, 
wiederherzustellen, dass * die Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit und 
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * die Tier- und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume 
sowie * die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der 
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten- und 
Biotopschutzes zu berücksichtigen.  
 Baugesetzbuch  Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die 
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen auf 
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die 
biologische Vielfalt sowie * die Vermeidung und der Ausgleich 
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a 
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz) * die Biologische Vielfalt zu 
berücksichtigen.  
 FFH-RL und 
VogelSchRL  
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen 
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz 
und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und 
ihrer Lebensräume.  
 Begründung  - Seite 52 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Boden Bundesbodenschut
zgesetz inkl. 
Bundesbodenschut
zverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die 
Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im 
Naturhaushalt, insbesondere als 
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, 
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und 
Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche 
Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und 
Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und 
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche 
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen 
Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen 
schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung 
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten, sowie dadurch 
verursachter Gewässerverunreinigungen. 
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und 
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme 
von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für 
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß 
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. 
Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die 
Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdeten 
Stoffen belastete Böden. 
Wasser Wasserhaushaltsge
setz 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
 Landeswassergeset
z inkl. 
Verordnungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor 
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der 
Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von 
wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur 
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. 
Luft Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl. 
Verordnungen TA 
Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen(Immissionen) sowie 
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die 
gesamte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des 
Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Klima Landschaftsgesetz 
NW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur 
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit 
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des 
Menschen und Grundlage für seine Erholung. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie 
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente. 
 
 
Landschaft Bundesnaturschutz
gesetz 
Landschaftsgesetz 
NW Baugesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der 
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft Erhaltung 
und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der 
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des 
 Begründung  - Seite 53 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und 
Anwendung der Eingriffsplanung bei Eingriffen in das 
Landschaftsbild. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch 
Bundesnaturschutz
gesetz 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und 
Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der 
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile 
von besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung 
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und 
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und 
Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 
Tabelle 2 | Schutzgüter 
 
 
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zum zentralen Teil  der Haupteinheit 
„Ostmünsterland“ (540) bzw. zu den "Nordmünsterländer Sande" (540.3) und wird hier 
der Untereinheit "Handorfer Sandplatte"  (540.39) zugerechnet (Meisel 1960). Dieser 
Naturraum ist fast eben und weist Geländehöhen zwischen 56 und 57 m ü. N N auf. 
Nach Osten fällt das Gelände leicht ab. Die Böden dieser Einheit bestehen aus 
vorwiegend trockenen, schwach anlehmigen Sandböden mit basenarmen, podsolierten 
Braunerden und gelegentlich Heidepodsolen. Die Flächen werden zumeist als 
Ackerstandorte ge nutzt. Kleinflächig kommen Eichenhainbuchenwälder in 
unterschiedlichen Ausprägungen vor. Grünland besteht nur in den leichten 
Niederungen. Die Hofanlagen liegen zerstreut und werden wie der Gesamtraum meist 
nur durch Straßen lokaler Bedeutung erschlossen. Das Gewässersystem ist nur gering 
ausgeprägt. Aus morphologischer Sicht ist das Plangebiet homogen strukturiert. So 
handelt es sich hier um eine mehr oder minder ebene Fläche, die leicht nach Osten hin 
zur Werse geneigt ist. Die Geländehöhen liegen bei 56, 9 m ü. NN und fallen nur zur 
Nordostseite auf 55,7 m ü NN. 
8.4.1. Menschen 
Bestandsanalyse 
In dem Plangebiet, das eine Flächengröße von ca. 9,261 ha besitzt, zeigt sich eine 
klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus einer großen 
Gartenbaufläche bzw. l andwirtschaftlichen Nutzfläche und aufstehenden 
Gewächshäusern mit wenigen begleitenden Säumen und randlich gelegenen 
Wirtschaftswegen zusammensetzt. Darüber hinaus befinden sich am nördlichen und 
östlichen Rand in inselhafter Lage jeweils die Wirtschaftsstelle einer Gärtnerei  und 
eine kleinere ehemalige Hofstelle am Markweg sowie ein Einfamilienhaus mit 
Nebengebäuden am Hoppengarten im südöstlichen Plangebiet.  
Angrenzend nach Norden und Westen rahmt der bestehende Siedlungskörper am 
Markweg und Stettiner Straße mit einer geschlossenen , zumeist mehrgeschossigen 
 Begründung  - Seite 54 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Bebauung Teile des Plangebietes. Dagegen bestehen an der Ostseite größere 
zusammenhängende Grünräume aus gegliederten landwirtschaftlichen Strukturen mit 
eingestreuten Hecken und Feldgehölzen, die südlich in Kleingärten übergehen. 
Innerhalb des Plangebietes bestehen entsprechende Wege (Wirtschaft swege des 
Gartenbaus) mit teils hoher Bedeutung für die Naherholungsfunktion; so ist hier vor 
allem der querende Weg mittig im Planbereich zu nennen, der das westliche 
Wohngebiet mit dem Hoppengarten und dem angrenzenden Freiraum verbindet, 
sodass hier günstige, insbesondere rad- und fußläufig nutzbare Raumbeziehungen 
bestehen. Auch der an den Hoppengarten angrenzende kleine Bolzplatz kann über 
diese Wegeverbindung aus dem Wohngebiet günstig erreicht werden. Da der Weg 
Hoppengarten nur wenig PKW -Verkehr au fweist bestehen auch aus dieser Sicht 
günstige Anbindungen an den Freiraum mit naturgebundener Erholungsfunktion (z.B. 
Radrouten Dortmund-Ems-Kanal, Friedensroute)   
Im Hinblick auf weitere anthropogene Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das 
Plangebiet für den Gartenbau und die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während 
andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - oder Raumansprüche wie F orstwirtschaft 
und Wasserwirtschaft nicht existent sind. 
Auswirkungsanalyse 
Mit der Planung wird die bislang dem Gartenbau und der Nahrungsmittelproduktion 
dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt. 
Aus dem Planbereich besteht eine mittlere Erreichbar keit von 
Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Discounter 250 m, Bäcker 450 m). Es sind 
kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Einrichtungen (z.B. 
Kindergarten Rumphorst am Markweg, Thomas Morus Grundschule ca. 1,0 km) 
vorhanden. Auch die Nähe zu Stadtteilversorgungsbereichen wie Coerde, Warendorfer 
Straße und zur Innenstadt ist relativ günstig, so dass die Wohnumfeldfunktionen 
insgesamt eine gute bis mittlere Bedeutung aufweist.  
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der 
angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine 
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.  
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, 
insbesondere Lärm, die durch Baumaschi nen und den Schwerlastverkehr erzeugt 
werden, sowie mit verkehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche 
Belastungen für die benachbarten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind 
insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohngebäude an den Straßen 
Markweg, Lauenburgstraße und Stettiner Straße. Die Wohnumfeld-  und die 
Erholungsfunktionen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet 
beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei 
 Begründung  - Seite 55 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
besonders s törungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe-  und Nachtzeiten 
beachtet werden. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch 
die zukünftigen Gebäude und versiegelten Flächen zu erwarten. So wird die 
Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der überplanten Flächen für die Anrainer 
eingeschränkt bzw. unterbunden, soweit diese die bisherigen Freiflächen im Zuge der 
stillen landschaftsgebundenen Erholung (Naturbeobachtung, Nutzung von 
Wildfrüchten, Kinderspielfläche, Hundeaus lauf etc.) genutzt haben. Die 
Erholungsfunktion dieser Flächen geht somit verloren bzw. wird eingeschränkt. Da 
diese Funktion allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist und 
darüber hinaus ausreichende Ersatzflächen im Umfeld bestehen und diese 
Verbindungen weiterhin bestehen bleiben, ist dieser Auswirkung keine besondere 
Relevanz zuzumessen. 
Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die 
Freiflächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes vermi ndert und 
bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum Teil durch geplante Gebäude 
zukünftig unterbunden werden. Andererseits ist festzustellen, dass mit dem neuen 
Baugebiet auch positive Effekte für das Wohnumfeld zu erwarten sind, da z.B. eine 
Anbindung und Erneuerung der Wohnstraßen vorgesehen ist und damit der Wert des 
Quartiers insgesamt angehoben wird. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen 
auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen als ambivalent einzustufen. 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind i n erster Linie durch den ansteigenden 
motorisierten Individualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen zu 
erwarten. Diese lufthygienischen Beeinträchtigungen besitzen aber eine 
vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und entsprechen den üblichen 
Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen 
Immissionssituation ist dadurch und auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation 
und Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen. 
Verkehr 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 erfolgt die 
Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr über drei 
Anbindungspunkte. Von Norden in Verlängerung des Elisabeth- Selbert-Weges über 
den Markweg nach Süden bis an die Lauenburgstraße und westlich der  benannten 
Anbindung über eine zweite untergeordnete Anbindung an den Markweg. Die innere 
Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen mit oben 
genannten Anbindungen an die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege Markweg 
und Lauenburgstraße sowie von diesen abzweigende untergeordnete Wohnstraßen 
und private Wohnwege.  
 Begründung  - Seite 56 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Zur gutachterlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum 
Bebauungsplan Nr. 569 eine Verkehrstechnische Untersuchung über das 
Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3 durchgeführt, in der die verkehrlichen 
Auswirkungen des Konzeptes gutachterlich überprüft wurden. Die Ergebnisse werden 
ausführlich unter Punkt 6.3 der Begründung dargestellt. Des Weiteren ist das 
Gutachten zu beachten.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die 
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die 
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h aus gelöst. 
Insgesamt ergeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h die 
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburg straße abgewickelt werden. 
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über 
die E rschließung des Gebietes wird gutachterlich mit einem Mehrverkehr von bis zu 
510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und bis zu 770 
Kfz/24h auf dem Hohen Heckenweg gerechnet. In den morgendlichen Spitzenstunden 
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche 
Verkehre.  
Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch 
deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehr sbelastungen auch mit den 
berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben. 
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen 
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse 
sind festzuhalten 
• Das bestehende Straßennetz ist  für die heutigen Verkehre ausreichend 
dimensioniert. 
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg - 
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV 
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs. 
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit 
den im Straßenraum markierten Stellplätzen -  Engstellen zur 
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und 
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer 
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden. 
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch 
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. 
 Begründung  - Seite 57 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr nicht zu erwarten. 
Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die 
notwendigen Ausbauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen 
Wohnquartiere bewegen sich in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere 
Fuß- und Radwegeverbindungen als Verbindung der Wohnquartiere mit dem Grünzug 
Hoppengarten vorgesehen. Insgesamt ergeben sich optimale Anbindungen sowohl an 
das übergeordnete Verkehrsnetz als auch eine  Verknüpfung mit der angrenzenden 
Landschaft, den Spielbereichen, den Kleingärten sowie eine vom motorisierten Verkehr 
unabhängige Querung des Wohngebietes.  
Schallimmissionen 
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen 
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten 
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung
4 erstellt. Die Darstellung der 
Schallimmisionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7.1  der Begründung und im 
Gutachten.  
Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen 
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den 
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung 
sind 
• die einwirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und 
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die 
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den  Orientierungswerten nach DIN 18005, 
• die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden 
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bes tandbebauung 
nach RLS90 und deren Abgleich mit DIN 18005 und 16. BImSchV, hier 
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz 
für die vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 
16. BImSchV, 
• die Emissio nen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet 
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß 
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung 
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.  
Entsprechend der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das 
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 - WA19) mit 
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten 
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die 
Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte und Grenzwerte bereits im Analysefall 
zur Nachtzeit über die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse bereits überschritten 
 Begründung  - Seite 58 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
werden. Immissionen über Zusatzverkehre bzw. Neuverkehre sind in Überlagerung mit 
dem Schienenverkehr nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der 
Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. 
Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z . B. in Form von passiven 
Schallschutzmaß-nahmen in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume 
sichergestellt werden.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung 
Die Orientierungswerte sowie Immissionsgrenzwerte werden im Tageszeitraum sowohl 
für den Analysefall als auch im Prognosefall 2025 im Wesentlichen, mit Ausnahme der 
Immissionspunkte am Hohen Heckenweg, eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die 
Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 2025 deutlich 
überschritten. Mit den über das städtebauliche Konzept  generierten Mehrverkehren 
werden, mit Ausnahme der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 
dB(A) tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt er lediglich zu einer 
schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur Tages - und 
Nachtzeit.  
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer V erkehrsbelastung und zukünftige r 
Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“ kommt es 
über den Verkehrslärm (Schiene und Straße) zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4 
dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Belastung über die Bahn in der 
Nacht fällt die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus. 
Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff mit Anbindung des neuen 
Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen Änderung 
der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben. Im Ergebnis führen die Mehrverkehre - 
ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis zu 8 dB(A). M it 
der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte jedoch weiterhin mit 4 
dB(A) deutlich unterschritten.  
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit 
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Ver änderungen im Bestand 
zu erwarten sind.  
Das Gebiet stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen 
Qualitäten in Bezug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten 
zur Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird 
der mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber 
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der 
Lauenburgstraße von einem Wohnstich (Sackgasse), mit deutlicher Unter schreitung 
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt. 
 
 Begründung  - Seite 59 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm  
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das 
Plangebiet grenzenden bestehenden B olzplatzes erfolgt nach dem in der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vorgegebenem Verfahren unter 
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für 
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) fü r die Ruhezeit an 
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden 
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40 
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die 
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. 
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die 
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter 
vor dem geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie 
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive 
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind. 
Die au sschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über 
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen –  auch finanziell hohen - Aufwand 
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Überschreitung von 
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren 
Wohnverhältnissen führt. 
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe,  wie die 
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier, 
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten 
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden 
Lärmschutzwällen oder -wänden. 
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht 
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als 
„Altanlage“ zu betrachten. Für Anlagen dieser Art gilt ein „Bonus“ von 5 dB(A) auf den 
Richtwert, so dass die Richtwerte auch während der Ruhezeit als eingehalten gelten. 
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von 
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. 
Ergebnis aus der Untersuchung zu Schallimmissionen 
Mit der nächtlichen Übers chreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den 
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicherstellung der Nachtruhe Außenbauteile 
 Begründung  - Seite 60 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
entsprechend den Anfordernissen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109 
auszubilden. Der Bebauungsplan enthält daher  baugebietsbezogene Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, sind  
schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der 
Außenfassaden nicht verschlechtern. 
Mit den getroffenen Festset zungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das 
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur 
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden 
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den 
Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen 
auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben. 
Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und 
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 
Bestandsanalyse Biotoptypen 
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Buchen - Eichenwald, 
z.T. mit Eichen -Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen die der 
potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Einzig die Abpflanzung am Bolzplatz entspricht weites tgehend der potenziell 
natürlichen Vegetation. 
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des  
Planungsgebietes wurden im Frühjahr 2015 kartiert. Die Ergebnisse dieser 
Geländeerhebungen werden nachfolgend beschrieben.  
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch große Gartenbau - 
Gewächshaus- und Ackerflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes 
einnehmen, geprägt. Daneben bestehen einzelne kleine Hofstellen und Wohnanlagen 
sowie die Gartenbaubetriebsstätte. 
Am nördlichen Hof besteht eine kleinere Gartenfläche auf der West - und Südseite mit 
einer Gartengemüsenutzung und vereinz elten Gartengehölzen, Ziersträuchern und 
einigen, wenigen Obstbäumen aus Apfel und Birne. Nach Süden besteht ein kleinerer 
Pferch für die Hühnerhaltung, der zum Kartierungszeitpunkt nicht belegt war. Daran 
anschließend stehen einzelne durchgewachsene Hainbuchenheckenelemente. 
Darunter stehen zumeist Brennnessel und Schneebeere. Hinter dem westlichen 
Abdach (Carport) befindet sich eine kleinere Brachfläche mit Lagerungen von Holz, 
Bauschutt, Kompost, Gartenresten. 
Am Gartenbaubetrieb befindet sich auf der westlichen Seite eine kleinere 
Ziergartenanlage mit Obstgehölzen (Birne) und Ziersträuchern und fremdländischen 
Gartengehölzen. In der äußersten Ostspitze des Planbereichs, dem Gartenbaubetrieb 
 Begründung  - Seite 61 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
zugehörig, befindet sich ein kleiner Tümpel mit  Speicher und Rüc khaltefunktion mit 
randlicher Baumstruktur aus zumeist heimischen Gehölzen wie Erle, Ahorn, Weide, 
Eiche. Besondere Funktionen im Wasserhaushalt oder als Biotopgewässer sind nicht 
erkennbar. Der Tümpel ist als naturfern einzustufen. Das Gewässer wurde auf Besatz 
auf Amphibien geprüft. Ein Besatz konnte nicht festgestellt werden. Auch eine 
Wasservegetation liegt nicht vor.  
Südlich im Plangebiet befindet sich ein einzelnes Wohnhaus. Dahinter befindet sich 
eine größere Gartenanlage deren westlicher Teil deutl ich brachgefallen ist. Hier 
dominieren Fichten, Eiben, Brombeere und Essigbaum. Besondere Biotopstrukturen 
liegen nicht vor.  
Der Bolzplatzbereich wird durch eine relativ dichte jedoch schmale Gehölzstruktur 
umfasst. Der Gehölzbestand besteht aus Eichen, Hasel, Ahorn, Brombeere und Weide. 
Nach Osten und Süden verbreitert sich die Fläche leicht. Aufgrund der 
Nutzungsstrukturen wird sowohl der Bolzplatz als auch das umgebende Gehölz 
regelmäßig durch spielende Kinder genutzt. Nennenswert ist hier eine alte Eic he mit 
Hohlstamm am Weg Hoppengarten, die baumchirugisch behandelt wurde. Besondere 
Biotopstrukturen liegen nicht vor. Die Gehölzstrukturen werden erhalten. Der Bereich 
wird um eine weitere Spielplatzfläche ergänzt. 
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische 
Funktion auf. So ist das Plangebiet mit der prägenden Gartenbau-  und Ackerfläche als 
Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung insgesamt nur von 
geringer ökologischer Funktion.  
Die umgebende Landschaft auf der Ostseite des Plangebietes ist von Wiesen und 
Weiden sowie eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen 
geprägt. Somit ist erst im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische, 
kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer 
insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben.  
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate 
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 in der Anlage 
zum Umweltbericht) verwiesen. In der Artenschutzprüfung sind alle potentiell oder real 
vorkommenden streng geschützten Tier - und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer 
Betroffenheit durch das Plankonzept darzustellen und zu beurteilen.  
Als mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der 
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren 
Bestandsgehölze (an der Gärtnerei und am Bolzplatz) und als potentiell  Quartier 
beziehende Arten im Bereich von Bestandsgebäuden ermittelt. Die Mehlschwalbe ist 
als Brutvogel im Bereich des Gebäudebestandes Gärtnerei mit zwei Nestern 
angetroffen worden und der Feldsperling potentiell als Nahrungsgast im Bereich der 
Säume anzutreffen.  
 Begründung  - Seite 62 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG  
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der 
Etablierung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch 
Umstrukturierung und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige 
Überplanung gekennzeic hnet; dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen 
Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser geplanten Umstrukturierung lässt sich 
folgende Prognose erstellen:  
Bei den Fledermäusen sind u.U. Quartiere in der bestehenden Gebäudesubstanz im 
nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes möglich. Da diese jedoch nicht 
überplant sind und eine Beseitigung nicht vorgesehen ist, werden gem. § 44 Abs. 3 S. 
1 u. 3 BNatSchG weder einzelne Individuen getötet noch Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten zerstört. Auch für di e Mehlschwalbe ist von keiner Beeinträchtigung der 
Brutplätze auszugehen. Da der Abriss von Gebäuden, in denen möglicherweise 
Quartiere von Fledermäusen bzw. Brutplätze der Mehlschwalbe vorkommen, jedoch 
grundsätzlich möglich ist, sind dementsprechend artenschutzrechtliche 
Untersuchungen und ggf. Maßnahmen vor Abriss der entsprechenden Gebäude 
erforderlich. 
Somit ist nicht vom Eingriffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust 
essenziell notwendiger Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung 
der Flächen ein nur eingeschränktes Nahrungsspektrum erwarten lässt und im östlich 
benachbarten Grünzug ausreichend große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben.  
Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind bis auf die Mehlschwalbe und den 
Feldsperling keine Bruten innerhalb des Plangebietes oder direkt angrenzend zu 
erwarten. Da dieser jedoch ausschließlich auf den nicht überplanten Grundstücken 
entsprechende Brutmöglichkeiten besitzt, ist auch der Feldsperling nicht durch den 
Tatbestand der Tötung betroffen.  
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.U. vorkommenden 
europäischen, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von 
jüngeren Gehölzen in der Brutzeit, wird empfohlen, die baulichen Maßnahmen 
außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten zwischen März (01.03.) bis Ende 
September (30.09.)  durchzuführen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass 
während der Bautätigkeiten für die Wohngebäude Nester zerstört, Gelege zerbrochen 
oder Jungtiere getötet werden.  
Auswirkungsprognose 
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind 
von der heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht 
ein hoher Anteil von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit -  dies sind die 
Gartenbau- und Ackerflächen.  
 Begründung  - Seite 63 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen wird durch die 
vorgesehene Überbauung durch Gebäude, die Versiegelung in Form von Straßen, 
Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung der Flächen durch I nanspruchnahme 
im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Baugruben, die Zwischenlagerung 
von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und danach in Form von 
Gartenflächen zumindest in Teilen entfernt werden. Dadurch gehen die 
Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen 
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind 
diese Beeinträchtigungen aufgrund des derzeitigen geringen Biotopbestandes nur 
eingeschränkt und lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen 
entfernt werden müssen, wie z.B. im Bereich der zentralen Saumbereiche. Die 
Saumbereiche aus Wildrasen und Stauden besitzen  einen mittleren Wert, da sie auch 
über das Plangebiet hinaus Biotope ver netzen. Diese Saumstrukturen gehen teilweise 
verloren und werden durch neue Grün-  und Vernetzungsstrukturen ersetzt. Besonders 
der Hoppengarten erfährt hier eine deutliche Aufwertung, so dass  insgesamt keine 
negativen Wirkungen entstehen.  
Somit ist insges amt ein teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, 
vor allem aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch 
Änderung der Standortfaktoren (Veränderung von Bodenstruktur und - gefüge), das 
Einbringen künstlicher Arten im Bereich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der 
Gärten) und auch von Störungen der benachbarten Freiraumes festzustellen. Es ist 
dadurch auch mit einer Verschiebung des Artenspektrums innerhalb des Plangebietes 
zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erheblic he Veränderungen aufgrund der intensiven 
Vornutzungen durch den Erwerbsgartenbau nicht zu erwarten. Folgende Auswirkungen 
sind mit dem Konzept verbunden:  
• Überbauung einer gärtnerisch genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen 
des Bebauungsplans.  
• Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden 
Biotopstrukturen zu erwarten.  
• Aufgrund der vor gesehenen Pflanzmaßnahmen an dem  Weg Hoppengarten ist 
nicht von einer nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen 
nach Osten und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.  
• Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine 
Beeinträchtigung des Biotopverbunds.  
• Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für 
kulturfolgende Arten ein  Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für 
Gartenvögel) geschaffen. 
 
 Begründung  - Seite 64 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Vermeidungsmaßnahmen  
Für die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans  ist die Beachtung der 
Bauzeitenregelungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich: 
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung 
vorgesehen, so sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere 
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den 
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres 
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen 
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige 
Maßnahmen der Baufeldräumung.  
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen 
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle 
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen 
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen 
dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.  
Ausgleichsmaßnahmen 
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 19 Abs. 2 BNatSc hG verpflichtet, 
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger 
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, 
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt 
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet 
ist. 
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen 
Funktionen zu sichern und zu entwickeln und damit die Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes zu gewährleisten.  
Aufgrund der Bilanzierung  (siehe Anlage zur Begründung - Tab 1 und Tab 2) , die mit 
einem positiven Gesamtergebnis endet, sind keine weiteren Maßnahmen außerhalb 
des Plangebietes erforderlich.  Als Gesamtwert sind im Bestand 158.941 
Biotopwertpunkte und in der Planung 196.437 Biotopwertpunkte entsprechend dem 
Bewertungsverfahren der Stadt Münster ermittelt worden. Abschließend verbleiben 
somit 37.496 Biotopwertpunkte. 
 Begründung  - Seite 65 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
8.4.3. Boden 
Die im Plangebiet vorhandenen Lössablagerungen bilden die Ausgangsmaterialien der 
Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die 
Bodenkarte weist für das Plangebiet Plaggenesch-  braungelb als prägenden Boden 
Bodentypen aus. Zum östlichen Grünzug Hoppengarten besteht ein typischer Gley 
(außerhalb des Planbereic hs). Ein Teil des Planbereiches wird nicht dargestellt, da 
dieser bereits dem Siedlungsbereich zugeordnet wird.  
Ausgangsboden für den bestimmenden Plaggenesch im Planbereich ist hier ein 
Braunerde-Pseudogley. Die grundlegenden Eigenschaften sind durch die Kulturform 
verändert, so das s hier deutlich weniger (negative) Einflüsse durch Bodenwasser und 
günstige Eigenschaften hinsichtlich Nährstoffe, Humusgehalt und Bearbeitbarkeit 
entstanden sind. Plaggenesche sind wertvolle Ertragsflächen und im Sinne der 
Ertragsbedeutung und als Kulturgut geschützt. Es handelt sich dabei jedoch nur noch 
um teils vollständige Plaggeneschböden, da weite Bereiche des Plangebietes 
zwischenzeitlich durch Gewächshausbauten unterschiedlichster Größe bebaut waren 
bzw. noch sind und alleine durch die Anlage der Gewächshäuser tiefgründige 
Strukturveränderungen des Bodens erfolgten. 
Grundsätzlich sind die vorliegenden Böden für eine Versickerung ungeeignet. Das 
anfallende Oberflächenwasser wird daher einem Regenrückhaltebecken ( außerhalb 
der Planbereiches) zugeleitet.  
Im Zuge der weiteren Planung und Vorbereitung des Abbruchantrages zu den 
betrieblichen Aufbauten ergaben sich bei der Auswertung von entsprechenden 
Unterlagen und durch spezifische Untersuchungen Belastungen einer Bodenfläc he 
durch ausgelaufenes Heizöl im Bereich des Betriebsstandortes Schräder. Die 
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen bestehen durch e rhöhte KW und BTX -Gehalte. 
Da es sich bei der Fläche um einen ehemaligen Heizöltank-Standort handelt, können 
die relevanten G efahrstoffe sicher benannt werden. Da darüber hinaus die belastete 
Fläche über die aktuelle Bodenuntersuchung
5 deutlich eingrenzbar war, konnte bereits 
eine vollständige Sanierung 7 der Bodenverunreinigung durch Bodenaustausch und 
ordnungsgemäße Entsorgung des Bodens erfolgen (vgl. Kapitel 6.8). 
Im Bereich des Beprobungsbereiches „Abzweig“ ist die Errichtung eines  
Kinderspielbereiches geplant. Da im Rahmen der Errichtung Bodenbewegungen 
stattfinden werden und somit ein konkreter Verbleib der beprobten Böden an Ort und 
Stelle nicht sichergestellt werden kann, wurde in Abstimmung mit der 
Ordnungsbehörde und dem Auftraggeber die rückstandslose Auskofferung und 
Entsorgung der betreffenden Böden beschlossen. Diese Arbeiten fanden im Rahmen 
des Abbruchs der jetzt aufstehenden Bauwerke statt. 
Weitere Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder belastete Auffüllungen im 
Bereich des Plangebietes ergaben sich nicht. Die Vorbelastungen durch 
 Begründung  - Seite 66 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Bodenverunreinigungen sind daher hinsichtlich des Flächenumfangs als sehr 
kleinräumig anzusehen. 
Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig 
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtneri schen Arbeiten. Insbesondere durch 
das Überbauen mit  Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den Boden. Natürlich 
gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche sind dadurch deutlich 
gestört.  
Es ist festzustellen, dass eine Bebauung der Fl ächen nach bisherigem Planungsrecht 
großflächig zulässig ist und in unterschiedlichen Bereichen bereits auf einer Fläche von 
insgesamt fast 34000 qm stattgefunden hat. Somit sind große Bereiche des Bodens 
(fast 40% des Plangebietes) versiegelt, verändert und im Bodengefüge deutlich 
gestört. 
Auswirkungsprognose 
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten 
Regelungsfaktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die 
schluffigen, zumeist sandigen Böden weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe 
Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grundwasser belastende Stoffe zu filtern, 
zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen. Diese Funktionen sind jedoch bereits heute 
durch die gärtnerische Nutzung deutlich gestört. Durch die Bebauung mit 
Wohngebäuden und Erschließungen werden weitere Funktionen des Bodens 
zumindest in Teilen weiter verloren gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit 
Grünflächen und Gärten  wieder hergestellt. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann 
es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils  
kommen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und 
dauerhaft verändert werden. Die bereits heute gering ausgeprägten Bodenfunktionen, 
die anfallenden Niederschläge zu speichern und zurückzuhalten werden sich weiter 
verschlechtern. Gleichzeitig ist anzumerken, dass  die Fläche bereits dem 
Planungsrecht unterliegt und eine weitere Bebauung der Fläche zulässig ist.  
Mit der Überbauung wird die Fläche kün ftig der Gartenbau-  und 
Nahrungsmittelproduktion entzogen.  
Vermeidungsmaßnahmen lassen sich in erster Linie und besonders effektiv nur auf der 
Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Auswahl geeigneter Standorte, z.B. für 
zukünftige städtebauliche Proje kte, realisieren. Dadurch kann die Inanspruchnahme 
baurechtlich bereits erfasster Flächen mit entsprechenden ökologischen Funktionen 
vermieden werden. Gleichzeitig folgt dieser Planungsansatz dem vom Gesetzgeber 
geforderten Prinzip des sparsamen Umgangs mi t Grund und Boden (Vorrang der 
Innenentwicklung) nach §1a Abs. 2 BauGB. Zur Vermeidung einer Verschmutzung von 
Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder Unfällen mit wassergefährdenden 
 Begründung  - Seite 67 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der Baumaßnahme die 
einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksichtigen. 
8.4.4. Wasser 
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und 
Oberflächengewässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu 
beschreiben und zu bewerten sind. 
Hydrogeologie 
Der Planbereich befindet sich im Bereich der Grundwassereinheit L 39107 01 
(nachfolgende Angaben nach Umweltkataster Stadt Münster, 2015). "Der 
Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die 
bereichsweise von geringmächtigen Auensedimenten und von Flugsanden überlagert  
werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel /-lehm unterlagert. Im 
Süden der Grundwassereinheit ragt Kalkmergel der Oberkreide bis an die 
Geländeoberkante. Der Kalkmergel ist randlich überdeckt mit Geschiebelehm. Der 
geschätzte kf -Wert liegt bei ca. 5 x 10- 4 m/s. Geringdurchlässige, schützende 
Deckschichten oberhalb der Sande sind nicht vorhanden. Im Süden der Einheit auf 
Geschiebelehm finden sich überwiegend Stauwasserböden.  
Das Grundwasser strömt in nördliche bis westliche Richtungen. Vorfluter ist die Aa. Im 
nördlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Die 
Grenze des Wasserschutzgebietes bildet hier die Aa. Im S üden der 
Grundwassereinheit werden die Sande der Niederterrasse und die Kalkmergel durch 
Geschiebemergel hydraulisch getrennt. Bereichsweise reichen dort die Kalkmergel bis 
zur Geländeoberfläche.” 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer existieren innerhal b des Plangebietes in Form von einem 
vermutlich künstlich angelegten Stillgewässer. Fließgewässer sind im Planbereich nicht 
vorhanden.  
Das Stillgewässer ist sehr naturfern. Eine Wasser - oder Ufervegetation ist nicht 
vorhanden. Die Ufer sind teils befestig t mit Spunten und Steinen. Nennenswerte 
Funktionen außer der Regenrückhaltung bzw. als kleiner Löschreich sind nicht 
erkennbar. Der Zulauf erfolgt vermutlich aus der Dachentwässerung der 
nebenstehenden Gebäude und Gewächshäuser. 
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind - über das normale Maß 
der Hintergrundbelastung hinaus - nach derzeitigem Wissensstand nicht erkennbar. 
 
 Begründung  - Seite 68 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Auswirkungsprognose 
Als für den Naturhaushalt relevante Funktionen von Grundwasser und 
Oberflächengewässer sind die Bedeutung des Grundwassers und der 
Oberflächengewässer für den Landschaftswasserhaushalt, für die Abflussfunktion des 
Oberflächengewässers und ihre Überschwemmungsgebiete und die 
Grundwasserempfindlichkeit zu nennen. 
Das Grundwasser hat im Plangebiet selbst, aus landschaftsökologischer Sicht, eine 
nur geringe Bedeutung. Das Grundwasserdargebot spielt aufgrund der Art des 
Grundwasserleiters in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Es ist daher auch nicht aus 
wasserwirtschaftlicher Sicht relevant. Nennenswerte Beei nträchtigungen sind daher 
nicht zu erwarten. Bei Freilegen des Grundwasserkörpers, z.B. bei Kellerarbeiten 
besteht dennoch eine Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser.  
Im Hinblick auf Oberflächengewässer besitzt das Plangebiet keine Bedeutung. Eine 
Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots, dass lokal keiner bekannten oder 
nennenswerten Nutzung unterliegt, lässt sich aufgrund des vorhandenen 
Grundwassersystems nicht ableiten. 
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die 
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen. 
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative 
Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.  
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Abwasser mit Ziel der Rückhaltung von 
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der 
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches) gel eitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und 
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der 
Erschließung des neuen Wohngebietes errichtet . Darüber hinaus wird die 
Grundwasserneubildung im Bereich der überbauten und versiegelt en Flächen lokal 
unterbunden bzw. eingeschränkt. 
Im Bereich der Beprobungsfläche am ehemaligen Standort eines Heizöltanks 
bestanden Kontakte der Kontamination aus Kohlenwasserstoffen zum obersten 
Grundwasserleiter (Schichtenwasser) in einer Tiefe von ca. 1,5 m (August 2016) bis 
maximal zum stauenden Bodenhorizont in ca. 2,4 m Tiefe unter der 
Geländeoberfläche. Die Tiefenlage dieses Grundwasserleiters ist stark von den 
jahreszeitlichen Niederschlägen abhängig und besitzt daher einen relativ großen 
Schwankungsbereich. Die Fließrichtung des obersten Grundwasserleiters dürfte in 
Richtung Osten zeigen. Die Verdriftung der bereits sanierten Bodenverunreinigung in 
eben diese Richtung und auch die Lage des relevanten Vorfluters stützen diese 
Erkenntnis.  
 Begründung  - Seite 69 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Aufgrund der klaren Abgrenzung der bereits sanierten Bodenverunreinigung und in 
Anbetracht der relativ geringen Belastungen mit Kohlenwasserstoffen in den tieferen 
(wasserführenden) Horizonten in den meisten Rammkernprofilen sind erhebliche und 
über den im Gutachten dargestellten Sanierungsbereich hinausgehende 
Beeinträchtigungen für das Grundwassers nicht zu erwarten, zumal die 
Maßnahmenwerte bzw. die Prüfwerte der Bundes -Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) an den Rammkernsondierungen im „Abstrom“ in der 
wasserführenden Schicht unterschritten werden. Da im belasteten Bereich ein 
vollständiger Bodenaustausch erfolgt  ist, sind auch zukünftig keine Belastungen des 
Grundwassers zu erwarten. 
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchungen ermittelten PAK -Gehalte im 
Beprobungsbereich „Abzweig“ (Tiefen zwischen 0,00 u. 0,35 m u. GOK) liegen mit 
6,39 bzw. 7,09 mg/kg PAK i nnerhalb der Prüfwertspanne. Ein unmittelbarer Kontakt 
zum Grundwasser besteht nicht. Eine umweltrelevante Gefährdung des Schutzgutes 
Grundwasser aus der vormaligen bzw. aktuellen Nutzung durch den Parameter PAK ist 
nach dem vorliegenden Kenntnisstand im unte rsuchten und damit berücksichtigten 
Grundstücksabschnitt aus gutachterlicher Sicht nicht zu besorgen. Eine Überschreitung 
der Prüfwertspanne für den Parameter PAK liegt in keinem der beprobten Bereiche 
vor. (vgl. Kapitel 6.8 und 8.4.3 bzw. 8.9). 
8.4.5. Klima und Luft 
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung 
im Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch 
relativ kühle Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als 
Folge zyklonaler Westwetterlagen sowie reichliche Niederschläge gekennzeichnet. Die 
Hauptwindrichtung innerhalb der Region ist Südwest.  
Bei strahlungs intensiven austauscharmen Wetterlagen haben der hohe 
Freiflächenanteil in Verbindung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur 
Folge, dass insbesondere der Bereich der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet 
fungiert. Aufgrund der örtlichen Situat ion kommt es u.U. zu einem  geringfügigen 
Kaltluftabfluss in Richtung Süden; nennenswerte bioklimatische Ausgleichsleistungen 
erwachsen daraus nicht, da die Gewächshäuser die entstehende Kaltluft gleich wieder 
absorbieren oder aufheben dürften. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es 
keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen 
Hintergrundbelastung entsprechen. (Die bestehende Heizungsanlage der Gärtnerei 
wird zukünftig entfallen.) 
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz -  
insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-Problematik - eine große Rolle. In 
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes 
 Begründung  - Seite 70 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
keine Nutzung erneuerbarer Energien oder P rojekte mit besonderen 
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. 
Auswirkungsprognose 
Die Gewächshausflächen beeinflussen bereits heute das Kleinklima aufgrund der 
Wärmeabstrahlungen negativ. Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den 
Menschen relevanten k limatisch-lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische 
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lassen sich aufgrund der oben 
geschilderten Situation keine besonderen Bedeutung ableiten. Beide Funktionen 
spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere 
Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die 
mikroklimatischen Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern. 
Zusammen mit Verschiebungen der Strahlungsabsorption werden die 
Oberflächentemperaturen und damit auch die Lufttemperaturen im Bereich der 
bebauten Flächen geringfügig angehoben werden. Durch die Wohngebäude wird sich 
die Rauigkeit der Oberfläche und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein 
Effekt, der aufgrund der t opographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch 
Hausbrand und KFZ- Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die 
Teilflächen des Bebauungsplanes, die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre 
bioklimatischen und lufthygienischen Funkti onen einbüßen und somit selbst zur 
Ausbildung von Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten, 
dass sich diese Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden. 
Wichtige, über die lokale Situation hinausreichende klimati sche Ausgleichsfunktionen 
sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude mit überwiegender 
Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur 
Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird der 
Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des 
Klimaschutzes gefolgt.  
8.4.6. Landschaft 
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in 
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen 
oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung 
von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit 
genügender Größe im unbesiedelten Raum. 
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist 
der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene 
Erholung, insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses 
Schutzgut für das Plangebi et nur bedingt relevant ist, da es aus rein 
planungsrechtlicher Hinsicht eher dem Innenbereich zuzuordnen ist, da nach 
 Begründung  - Seite 71 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
derzeitigem Planungsstand bereits Baurecht für den Erwerbsgartenbau besteht. Heute 
sind allerdings - solange der Bebauungsplan noch nicht  realisiert ist - Bezüge zum 
Außenbereich vorhanden, die eine weitere Diskussion des Schutzgutes Landschaft 
erfordern. 
Das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes wird trotz seiner o.g. Nutzung 
weitgehend durch freiraumtypische Landschaftselemente, insbesondere durch die 
landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gartenbaustrukturen geprägt. Nur wenige 
Gehölz- und Saumstrukturen bieten Gliederungen zwischen den einz elnen 
Nutzungsarten. Erst ab dem Weg  Hoppengarten wirken Hofstelle, Grünland, kleine 
Waldparzellen und Gehölzstrukturen als Teil des Landschaftsbildes. Eine ausgeprägte 
Vielfalt für den Planbereich lässt sich aber nicht nachzeichnen. Nur im Bereich der 
angrenzenden Gärten aus dem Wohnquartieren Stettiner Straße und am südlichen 
Einzelgebäude sind Raumkanten und nennenswerte Gehölzstrukturen auch im 
Planbereich erkennbar. Am Markweg besteht ein typisches Ortsbild mit Straßenflucht 
und den jeweils angrenzenden Vorgärten und Bebauungsstrukturen. 
Auswirkungsprognose 
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente, durch Naturverfremdung 
oder durch Maßstabsverlust sind nicht erkennbar. Dennoch ist das Landschaftsbild des 
Plangebietes durch einen sehr hohen Anteil an Gewächshausstrukturen 
gekennzeichnet.  
Das Plangebiet bildet insgesamt einen eig enen Landschaftsausschnitt der sich nach 
Süden verschmälert und bis zum südlichen Bahndamm fortsetzt. Die 
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der 
bislang gartenbaulich genutzten Flächen. Eine Veränderung ansonsten 
wertbestimmender Charakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder 
Eigenart, lässt sich aufgrund der Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem 
werden die Elemente durch künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) ersetzt, so 
dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage 
einstellt. Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den 
Landschaftsraum einbinden. Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem 
Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen reduzierbar.  
Aufgrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Randbereich sind die Grünflächen 
am Ostrand des Plangebietes entsprechend zu gliedern und zu strukturieren. Dazu ist 
ein 10 m breiter Grünbereich an der Ostseite des Plangebietes festgesetzt.  
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter 
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch 
im Boden verborgene -  Anlagen, wie Park - oder Friedhofsanlagen und andere vom 
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von ges chichtlichem, wissenschaftlichem, 
 Begründung  - Seite 72 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft 
prägendem Wert sind.  
Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes 
sind natürliche oder vom Menschen geschaffene G üter, die für Einzelne, besondere 
Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies 
können bauliche Anlagen sein, oder aber wirtschaftlich genutzte, natürliche 
regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders ertragreiche landwirtsc haftliche 
Böden" (Schrödter et al. 2004). 
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer 
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer 
Eigenart, von Stadt -/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten 
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt 
der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001). 
Auswirkungsprognose 
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
nicht vorhanden. Der Plaggenesch gilt hier als Kulturgut. Wie unter dem Kapitel Boden 
dargelegt ist der Plaggenesch im Planbereich bereits heute deutlich gestört, sodass ein 
besonders geschütztes Kulturgut nicht mehr besteht. Hinzuweisen ist auf die 
Gewächshäuser als Sachgut. Diese werden zurückgebaut. Es erfolgt eine 
Betriebsverlagerung. Negative Auswirkungen sind nicht zu erkennen. 
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüte r beeinflussen sich 
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe 
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der 
Landschaft und auch des Menschen zu betrachten.  Dominierend wirkt die gärtnerisch-
landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und 
Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden-  und 
Wasserhaushalt. Wechsel wirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese 
„normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.  
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei 
sind nach §1 Abs. 6 S.7 a, c u. d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine 
Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie 
die sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S.7 b, e - i BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3 
 Begründung  - Seite 73 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
BauGB zu untersuchen. Insbesondere unter der Betrachtung des bereits bestehenden 
Baurechts sind mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen 
verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der 
Umweltprüfung dargelegt worden.    
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine besonderen Auswirkungen auf die 
Schutzgüter und sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei 
einer verbleibenden Status -Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die 
Nutzung des bestehenden Geländes und damit der Gewächshäuser grundsätzlich 
erhalten bleiben wird. Durch diese Weiternutzung sind keine  veränderten 
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten. 
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für 
Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen is t. 
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu 
halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche 
Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. 
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde  daher das 
Baulandprogramm aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich 
abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen 
Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt 
worden.  
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird 
bis auf den geplanten Spielplatz und bestehenden Bolzplatz eine bereits genutzte 
Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im  Plangebiet werden erhalten. S omit 
bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die 
städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.  
8.8. Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen 
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 
4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier 
neben den allgemeinen Überwachungen der Schutzgüter insbesondere die 
Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes. 
 Begründung  - Seite 74 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchung festgestellten Bodenbelastungen am 
Standort eines Heizöltanks im Bereich der Betriebsstätte Schräder sind entspr echend 
den gesetzlichen Vorgaben und des Sanierungskonzeptes zu sanieren. Der Austausch 
des belasteten Bodens gegen unbelasteten Ersatzboden ist mittlerweile sowohl für den 
Bereich „Heizöltank“ als auch für den Bereich „Abzweig“unter Beachtung einschlägiger 
Sicherungsmaßnahmen, messtechnischer Überwachung und fachtechnischer 
Begleitung durch den Gutachter  erfolgt. Die Sanierungsarbeiten und der Verbleib der 
Materialien sind mit der Umweltbehörde der Stadt Münster entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen ab gestimmt und für den Bereich „Heizöltank“ 
dokumentiert.  
8.9. Zusammenfassung 
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
569 „Südlich Markweg “ sind alle Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher 
Auswirkungen betroffen.  
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von 
Überbauung und Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist 
abhängig von der bestehenden Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die 
Schutzgüter prägenden  Elemente. Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau- , 
anlage- und betriebsbedingter Art sind allerdings auch positive Auswirkungen zu 
nennen, da mit der vorliegenden Planung der Bodenschutzklausel und dem mit dem 
Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten 
Grundsatzprinzip der Vermeidung weiterer Freirauminanspruchnahme im 
Außenbereich entsprochen wird. Das Plangebiet wird von einer gärtnerisch -
landwirtschaftlichen Fläche geprägt. Das bestehende Baurecht lässt  eine weitgehende 
Versiegelung der Fläche zu . 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend 
folgende Ergebnisse festgestellt:  
Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier 
Landschaft. Die Wegeverbindungen in den Freiraum werden erhalten. Art und Maß der 
geplanten baulichen Nutzung passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes konzipierten Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des 
Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu mindern und 
auszugleichen. Insbesondere sind dies Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der 
Belastungen aus dem Bahnverkehr während der Nachtzeiten. Hier sind 
Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende 
Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich 
 Begründung  - Seite 75 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen 
Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. 
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere  
Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die 
randlich gelegenen Gehölzstrukturen an de m Weg  Hoppengarten und am Bolzplatz. 
Diese Strukturen bleiben erhalten. Am Hoppengarten wird ein 10 m breiter Grünbereich 
festgesetzt. Die Eingriffsregelung führt zu einen ökologischen Gesamtwert, der dem 
heutigen Wert des Plangebietes nicht nur entspricht sondern diesen sogar übersteigt. 
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG auf externen 
Flächen ist daher nicht erforderlich. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche 
Konflikte gegenüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im 
folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. 
Das Wirtschaftsgebäude (zweigeschossiger Wohn-  und Bürotrakt) der Gärtnerei mit 
dem Vorkommen von Schwalbennestern bleibt erhalten.  
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung 
vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere 
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den 
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres 
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen 
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige 
Maßnahmen der Baufeldräumung.  
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen 
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle 
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen 
haben, ist der Gehölzschnitt  bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen 
dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden 
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den 
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.  
Boden  
Mit der Planung wird bzw. ist der durch die bestehende Gewächshausnutzung und der 
in einem kleinen Teil mit Verunreinigungen vorbelastete Boden dauerhaft der 
naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, 
 Begründung  - Seite 76 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen Ziele auch eine 
Fläche für den Gartenbau und für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft ent zogen 
wird. 
Wasser  
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige 
Versiegelungen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten 
Niederschlagswassers wird ein Rückhaltebecken außerhalb des Plangebietes erstellt. 
Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden.  
Klima / Luft  
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im 
lufthygienischen Ausgleich nur eine geringe Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet. 
Aufgrund der Vorbelastung durch die Gewächshausanlagen ist durch die 
Neubebauung nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die 
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen. 
Landschaft  
Der umgebende Landschaftsraum des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen 
Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandscha ft. Da der 
Planbereich bereits baulich als bebauter Bereich gilt und bereits baulich deutlich 
vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hier nur indirekt betroffen. Mit der Anlage eines 
10 m breiten Grünbereiches am Hoppengarten wird eine ausreichende strukt urelle 
Aufwertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbindung des Plangebietes festgesetzt. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Als Kulturgut ist der Plaggeneschboden gering betroffen, da er durch die bestehenden 
Nutzungen und Baulichkeiten bereits heute stark gestört ist. Als Sachgut ist der 
Bestand an Gewächshäusern betroffen. Die Gärtnerei wird umgesiedelt, so dass keine 
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine 
nennenswerten Wechselwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen 
hinaus. 
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten 
Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die 
zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm 
aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativen Prüfung  mögliche 
Standorte ermittelt.  
 Begründung  - Seite 77 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtig ung der 
angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen 
Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. Gleichzeitig ist zu unterstreichen, dass 
dem mit der Bodenschutzklausel und dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a 
Abs. 2 S. 1 BauGB  angestrebten Grundsatzprinzip der Vermeidung einer 
Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich entsprochen wird. 
 Begründung  - Seite 78 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
Literatur 
AG BODENKUNDE (1982): 
Bodenkundliche Kartieranleitung. 3. Auflage, Bundesanstalt für Geowissenschaften 
und Rohstoffe und Geologische Landesämter (Hrsg.), Hannover 
 
BGL/BLU - BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT/BAYERISCHES 
LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003): 
Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und 
Umsetzung in Planungs - und Genehmigungsverfahr en. Broschüre, München, 
Augsburg 
 
BURRICHTER (1973): 
Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Landeskundliche 
Karten und Hef te der Geographischen Kommission für Westfalen, Selbstverlag, 
Münster 
 
DEUTSCHER WETTERDIENST (1960) (Hrsg.): 
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen. Selbstverlag des DWD, Offenbach a.M. 
 
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN - UND VERKEHRSWESEN 
(FGSV), ARBEITSGRUPPE STRASSENENTWURF (2001):  
Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung (MUVS), Köln 
 
GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): 
Erläuterungen zur digitalen Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen 1 : 50.000. 
Veröffentlichungen und Erläuterungen des Geologischen Dienstes im Internet unter 
http://www: gd.nrw, Krefeld 
 
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1977): 
Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000, Krefeld 
 
 
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1980): 
Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 
 
HOISL et al. (1989): 
Verfahren zur landschaftsästhetischen Vorbilanz. Materialien zur Flurbereinigung - Heft 
17, Bayeri sches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 
München 
 
LANUV (2008):  
Biotopkataster NRW. Auszug aus dem Biotopkataster des Landes Nordrhein-
Westfalen, In: 
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/biotopkataster/, Recklinghausen 
 
 Begründung  - Seite 79 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 
MARKS, MÜLLER, LESER, KLINK (1989): 
Anleitung zur Bewertung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes. 
Forschungen zur deutschen Landeskunde, Band 229. Zentralausschuss für deutsc he 
Landeskunde, Selbstverlag, Trier 
 
MURL (Hrsg.) (1989):  
Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. 
 
SCHIRMER u.a. (1976): 
Klimadaten. Deutscher Planungsatlas, Band I: NRW, Lieferung 7, Verlag der Akademie 
für Raumforschung und Landesplanung, H. Schroedel, Hannover 
 
SCHRÖDTER, W., HABERMANN-NIEßE, K. & LEHMBERG, F. (2004):  
Umweltbericht in der Bauleitplanung. Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 
2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Bonn 
 
STADT MÜNSTER, Flächennutzungsplan STADT MÜNS TER, 
Geoinformationssystem, Umweltkataster im Internet, letzte Abfrage 20.05.2015 
 
 
 
 Begründung  - Seite 80 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen 
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht 
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuc h (BauGB) als Anlage zu dem 
durch den Rat der Stadt Münster am  __________ als Satzung beschlossenen 
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“.  
 
 
Münster, den __________ 
 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
 Begründung  - Seite 81 von 81

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
„Südlich Markweg“ 
Anlage zur Begründung - Seite 1 von 3 
A N L A G E   Z U R   B E G R Ü N D U N G 
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
„Südlich Markweg“ 
Anlage zur Begründung - Seite 2 von 3 
Tab. 1 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Flächenwertes im Bestand

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 
„Südlich Markweg“ 
Anlage zur Begründung - Seite 3 von 3 
T
ab. 2 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Eingriffs

Beschlussvorlage

56005 Zeichen

V/0135/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
16.03.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.03.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  569: Südlich 
Markweg wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Die textliche Festsetzung  1.4 wird um die Worte „in einer Tiefgarage“ ergänzt 
(Anlage 1, Punkt E.3.c.).  
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinande r und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauung s-
plans Nr. 569 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Den Stellungnahmen zu Planungsfehlern hinsichtlich einer maßvollen und quali-
tativen Bebauung des Plangebietes (Anlage 1, Punkt C.1.3.).  
 
1.2.2 Der Anregung, eine Planungswerkstatt durchzuführen (Anlage 1, Punkt C.1.5.).  
 
1.2.3 Der Kritik an den Gutachtern sowie den getroffenen Aussagen der Gutachten 
(Anlage 1, Punkt C.1.8.).  
 
1.2.4 Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Vi ertelidentität (An-
lage 1, Punkte A.2., C.2.1. und C-Teil II: Nr. 41d.).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0135/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause 
Ruf: 
492 61 20 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.02.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0135/2017 
1.2.5 Der Anregung, eine Gestaltungssatzung aufzustellen (Anlage  1, Punkte C.2.1. 
und C-Teil II: Nr. 41d.).  
 
1.2.6 Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und 
überproportional angesehenen Verdichtung und der damit verbundenen Ford e-
rung nach einer Reduzierung der Wohneinheiten (Anlage  1, Punkte  A.1. und 
C.2.2.).  
 
1.2.7 Den Stellungnahmen zu einem „Planen am Maximum“ (Anlage 1, Punkt C.2.3.).  
 
1.2.8 Der Stellungnahme, der Kita -Standort sei ungeeignet (Anlage  1, Punkte  A.4. 
und C.2.4.).  
 
1.2.9 Der Anregung, Tiefgaragen verpflichtend vorzuschreiben (Anlage  1, 
Punkt C.2.5.).  
 
1.2.10 Der Stellungnahme, es fehle an einer Einbindung in ein übergeordnetes Ve r-
kehrskonzept und es sei ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen Infrastruk-
tur erforderlich (Anlage 1, Punkte C.3.1. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a).  
 
1.2.11 Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege 
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren (Anlage  1, Punk-
te A.1., A.4., C.3.2. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a).  
 
1.2.12 Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden 
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren (Anlage  1, Punkte A.4., 
C.3.3., C-Teil II: Nr. 9 und Nr. 31, Punkt a und Punkt E.5.d).  
 
1.2.13 Den weitergehenden Anregungen zu alternativen Mobilitätskonzepten (Anl a-
ge 1, Punkte A.5, C.3.4. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a).  
 
1.2.14 Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken (Anlage  1, Punkte  A.4., 
C.3.5. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a).  
 
1.2.15 Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine Verschlechte-
rung der Verkehrssicherheit einhergehen (Anlage  1, Punkte A.4., C.3.6. und C -
Teil II: Nr. 31, Punkt a und Nr. 68, Punkt c).  
 
1.2.16 Den Stellungnahmen bezüglich einer Zunahme von Sch all- und Luftscha d-
stoffimmissionen (Anlage 1, Punkt C.4.1.).  
 
1.2.17 Der Forderung nach Aufweitung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen 
auf Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets (Anlage  1, Punkt C.4.2. und 
Punkt E.5.e/f).  
 
1.2.18 Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung (An-
lage 1, Punkte A.7., A.11., C.5.1. und C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt l).  
 
1.2.19 Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur (Anlage  1, 
Punkte A.8., A.9., A.11. und C.5.2.).  
 
1.2.20 Den Stellungnahmen zu ei ner unzureichenden Anbindung des Baugebiets an 
den öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Uml e-
gung des Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilität s-
konzepte wird nicht gefolgt (Anlage  1, Punkte A.10., A.11., C.5.3. und C -Teil II: 
Nr. 119 a, Punkt k).

- 3 - 
V/0135/2017 
 
1.2.21 Den weitergehenden Bedenken und Anregungen zur Überplanung von Freifl ä-
chen (Anlage 1, Punkte A.8. und C.6.1.).  
 
1.2.22 Den Stellungnahmen zu Spielflächen (Anlage 1, Punkt C.6.2.).  
 
1.2.23 Den Anregungen zur Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und vermehrten 
Freiflächen im Plangebiet (Anlage 1, Punkt C.6.3.).  
 
1.2.24 Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr 
(Anlage 1, Punkte A.12., C.7.1., C-Teil II: Nr. 68, Punkt d und Punkt E.5.a).  
 
1.2.25 Den Einwendungen zu einer Überforderung der bestehenden Kanalisation (A n-
lage 1, Punkte A.12. und C.7.2.).  
 
1.2.26 Den Stellungnahmen zur Wertminderung der Bestandsgebäude (Anlage  1, 
Punkte C.8.1. und E.5.h).  
 
1.2.27 Den Stellungnahmen zur befürchteten Entstehung eines sozialen Br ennpunkts 
(Anlage 1, Punkt C.8.2.).  
 
1.2.28 Der Kritik an Standort bzw. Konzeption des geplanten Flüchtlingswohnens (A n-
lage 1, Punkt C.8.3.).  
 
1.2.29 Der Stellungnahme zu maroden Verkehrsflächen (Anlage 1, Punkt C.8.4.).  
 
1.2.30 Den Stellungnahmen zu einer Minderung der Leb ensqualität, Wohnqualität so-
wie Gesundheitsschädigung über die steigenden Immissionen in Verbindung 
mit den Auswirkungen über die verdichtete Bebauung (Anlage 1, Punkt C.8.5.).  
 
1.2.31 Den weitergehenden Anregungen zur Veränderung der Gebäudeausrichtung 
(Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 5).  
 
1.2.32 Den weitergehenden Anregungen zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs 
auf der Straße Hoppengarten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 9).  
 
1.2.33 Der Stellungnahme, dass die Festsetzungen im Baufenster WA 11 der von der 
Hofstelle ausgehe nden prägenden Wirkung in diesem Bereich nicht gerecht 
werden (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt a).  
 
1.2.34 Der Anregung, die geplante Bebauung im Baugebiet WA11 zu drehen und in der 
Höhe zu reduzieren (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt b).  
 
1.2.35 Den Anregungen zur weitergehenden Konkretisierung der gestalterischen Fes t-
setzungen von Fassaden - und Dachmaterialien sowie -farben (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkte c und d).  
 
1.2.36 Der Infragestellung der Inhalte des Umweltberichts sowie der darin bewerteten 
Auswirkungen des Planvorhabens (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt e).  
 
1.2.37 Der Anregung, die Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung zu überprüfen (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt f).  
 
1.2.38 Der Kritik, dass die Schutzgüter Mensch und Kulturlandschaft nicht ausreichend 
betrachtet und bewertet worden seien. (Anlage  1, Punkt  C-Teil II: Nr.  39 b, 
Punkt g).

- 4 - 
V/0135/2017 
 
1.2.39 Der Infragestellung der Verträglichkeit des zukünftigen Verkehrsaufkommens 
und dem damit verbundenen Vorwurf einer Beschönigungs - und Beschwichti-
gungspolitik (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt h).  
 
1.2.40 Der Stellungnahme, es werde keine Aussage über Versickerung und Verbleib 
des oberflächennahen Grundwassers getroffen (Anlage  1, Punkt  C-Teil II: 
Nr. 39 b, Punkt i).  
 
1.2.41 Der Anregung, auf  die geplante festgesetzte Geländeanhebung zu verzichten 
(Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt j).  
 
1.2.42 Der Anregung, das geplante Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich 
des Bebauungsplans einzubeziehen, den Standort zu überdenken und auf eine 
Eingrünung und Einzäunung zu verzichten (Anlage  1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, 
Punkt k). 
 
1.2.43 Der Anregung, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur  123, 
Flurstücke 570-573 den Flächennutzungsplan parallel zu ändern (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt l).  
 
1.2.44 Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um das Grundstück 
Gemarkung Münster, Flur  123, Flurstück 573 aufzuweiten (Anlage  1, Punkt  C-
Teil II: Nr. 40 und Nr. 57).  
 
1.2.45 Der Stellungnahme, der wirtschaftliche Betrieb einer angrenzenden Pen sions-
pferdehaltung werde durch die vorliegende Planung gefährdet (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 68, Punkte a und b).  
 
1.2.46 Der Auffassung, dass sich durch die Planung das Überflutungsrisiko für die b e-
nachbarte Bestandsbebauung erhöhe (Anlage  1, Punkt  C-Teil II: Nr.  86, 
Punkt a).  
 
1.2.47 Der Stellungnahme zu Verkehrs - und Lärmbelästigungen und der damit ve r-
bundenen Kritik an den Gutachten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 86, Punkt b).  
 
1.2.48 Der Kritik dass kein Gutachten zum geänderten Windströmungsverhalten e r-
stellt wurde (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 86, Punkt d).  
 
1.2.49 Den weitergehenden Anregungen zur Festsetzung von Grünflächen (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt b).  
 
1.2.50 Den weitergehenden Anregungen zur Erhöhung des Anteils der geförderten 
Wohnungen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt d). 
 
1.2.51 Der Anregung, prüfen zu lassen, inwiefern das Oberflächenwasser, das Wasser 
der Kanalisationen und das geplante Regenrückhaltebecken die Kleigartena n-
lage Hoppengarten beeinträchtigen könnten (Anlage  1, Punkt  C-Teil II: 
Nr. 119 a, Punkt e).  
 
1.2.52 Der Anregung zu weitergehenden Reduzierungen der Geschossigkeiten (Anl a-
ge 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt f).  
 
1.2.53 Der Anregung, im Plangebiet eine Satteldachbebauung festzusetzen (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt g).

- 5 - 
V/0135/2017 
1.2.54 Der Anregung, die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen und die 
Ausrichtung der Gärten zu ändern (Anlage  1, Punkt  C-Teil II: Nr.  119 a, 
Punkt h).  
 
1.2.55 Der Anregung, im Plangebiet einen überdachten Versammlungsort vorzusehen 
(Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt j).  
 
1.2.56 Den angeregten Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Verlagerung des Pkw -
Verkehrs durch Senkung der Wohnfläche im Plangebiet, Ausbau der bestehe n-
den verkehrlichen Infrastruktur außerhalb des Plangebiets und Errichtung einer 
diagonalen Bar riere zur Unterbindung des Durchfahrtverkehrs im Plangebiet 
(Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt m).  
 
1.2.57 Den Anregungen zu weitergehenden Fuß - und Radwegeverbindungen (Anl a-
ge 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt n).  
 
1.2.58 Der Anregung, hier keinen Wohnraum bzw. an anderer Stelle im Stadtgebiet zu 
schaffen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt a).  
 
1.2.59 Der Anregung, die Geschosshöhen im westlichen Bereich des Baugebiets WA21 
auf ein Geschoss + Dachgeschoss als Satteldach zu begrenzen (Anlage  1, 
Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt b).  
 
1.2.60 Der Anregung, im neuen Baugebiet nur 200 Wohneinheiten zu errichten, um die 
Infrastruktur nicht zu stark zu belasten (Anlage  1, Punkt  C-Teil II: Nr.  135, 
Punkt c).  
 
1.2.61 Der Anregung, im Bereich Lauenburgstraße und Kösliner Straße die Parkmög-
lichkeiten auf der Fahrbahn einzuschränken (Anlage  1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, 
Punkt e).  
 
1.2.62 Der Anregung, im Baugebiet einheitlich eine Klinkerbauweise vorzugeben (A n-
lage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt g).  
 
1.2.63 Der Anregung, innerhalb der Arten schutzrechtlichen Prüfung auch den Feldh a-
sen zu betrachten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt h).  
 
1.2.64 Der Anregung, das Baugebiet verkehrlich über den Markweg an den Schifffah r-
ter Damm anzubinden (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 140, Punkt b).  
 
1.2.65 Der Anregung, angesichts der Realisierung der vorliegenden Planung die Funk-
tion des Grünzugs Hoppengarten -Edelbach als Frischluftschneise kritisch zu 
überprüfen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 146, Punkt a).  
 
1.2.66 Der Stellungnahme, aufgrund einer unzureichenden Er schließung des neuen 
Baugebiets solle maximal die Hälfte der vorgesehenen Wohneinheiten geplant 
werden (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 146, Punkt b).  
 
1.2.67 Der Stellungnahme, die südlich des Bebauungsplans Nr.  569 „Südlich Mar k-
weg“ beantragte Grabelandnutzung stehe dem Planvorhaben entgegen (Anl a-
ge 1 Punkt C-Teil II: Nr. 146, Punkt c).  
 
1.2.68 Der Anregung, die vorhandenen Nebengebäude der Hofstelle im nordöstlichen 
Bereich des Bebauungsplans städtebaulich zu überplanen (Anlage  1, Punkt C-
Teil II: Nr. 150).

- 6 - 
V/0135/2017 
1.2.69 Der Anr egung, entlang des Weges „Hoppengarten“ keinen öffentlichen Grü n-
streifen, sondern private Flächen mit Pflanzgebot festzusetzen (Anlage  1, 
Punkt A.13.).  
 
1.2.70 Der Anregung, entlang des mittigen, in Ost -West-Richtung verlaufenden Fu ß-
weges eine öffentliche Grünfl äche bzw. Begleitgrün festzusetzen (Anlage  1, 
Punkt A.13.).  
 
1.2.71 Der Stellungnahme, dass die Planung gegen die im BNatSchG geregelten Ve r-
bote zum Artenschutz verstoße Anlage 1, Punkt E.2).  
 
1.2.72 Den Bedenken gegenüber der Terminierung der erneuten öffentlichen Au sle-
gung (Anlage 1, Punkt E.3.a).  
 
1.2.73 Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Darstellungsform der of-
fengelegten Planunterlagen (Anlage 1, Punkt E.3.b/e).  
 
1.2.74 Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und 
überproportional angesehenen Gebäudehöhe und der damit verbundenen Fo r-
derung nach einer Anpassung der Höhenfestsetzungen (Anlage 1, Punkt E.3.d).  
 
1.2.75 Der Anregung, den Umweltbeitrag hinsichtlich der Bodenverhältnisse zu übe r-
arbeiten (Anlage 1, Punkt E.3.f).  
 
1.2.76 Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Bezeichnung/ Datierung 
der Planunterlagen (Anlage 1, Punkt E.3.g). 
 
1.2.77 Der Anregung, die Offenlegung zu wiederholen (Anlage 1, Punkt E.3.h).  
 
1.2.78 Der Anregung, anlässlich der erfolgten Rückbau- und Abbrucharbeiten eine Be-
probung des Bodens zu veranlassen (Anlage 1, Punkt E.4.b).  
 
1.2.79 Der Stellungnahme, im Bereich der Gärtnerei sei von einer weitergehenden e r-
höhten Gefährdung durch Altlasten auszugehen und dem damit verbundenen 
Vorschlag, ergänzende Untersuchungen zu möglichen  Schadstoffbelastungen 
durchführen zu lassen (Anlage 1, Punkt E.4.c).  
 
1.2.80 Der Stellungnahme, der Bebauungsplan sei nicht rechtmäßig aus dem Fl ä-
chennutzungsplan entwickelt (Anlage 1, Punkt E.5.b).  
 
1.2.81 Der Anregung, mit dem Bebauungsplan Nr.  569 nicht in bereits  rechtskräftige 
Bebauungspläne einzugreifen (Anlage 1, Punkt E.5.c).  
  
1.2.82 Der Kritik an der Verortung und Größe der Spielbereiche und der Auffassung , 
es sei eine weitergehende  Konkretisierung der Flächen notwendig (Anlage 1, 
Punkt E.6a.a).  
 
1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 nicht gefolgt:  
 
1.3.1 Der Anregung der münsterNetz GmbH, eine  oder ggf. zwei Standorte für Tr a-
fostationen im Plangebiet festzusetzen (Anlage  1, Punkte  B.5.d, D.8.d und 
F.6.b).

- 7 - 
V/0135/2017 
1.3.2 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz, auf freistehende Einfamilienhäuser 
vollständig zu verzichten (Anlage 1, Punkt D.9.b).  
 
1.3.3 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz, eine Begrünung von Flachdächern 
verbindlich festzulegen (Anlage 1, Punkt D.9.c).  
 
1.3.4 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz die städtischen Gebäudeleitlinien 
und -standards auch für die von einem Investor vermarkteten Grundstücke fest-
zuschreiben (Anlage 1, Punkt D.9.d).  
 
1.3.5 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz, dass die Erschließung durch klein e-
re Stichstraßen erfolgen solle (Anlage 1, Punkt D.9.f).  
 
2. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr.  569: Südlich Markweg wird g emäß §§ 2 und 
10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO 
NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 569 wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Die nach Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung zwischen der Firma Holz und der Stadt Mün s-
ter entstandenen Kosten für Planungs - und Projektentwicklungsleistungen werden nach dem 
Schlüssel der derzeitigen Grundstücksanteile im Plangebiet (Investorin mit 70  % und St adt mit 
30 %) getragen. Die entsprechenden Haushaltsmittel im städtischen Haushalt hierfür sind vorha n-
den.  
 
Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Rege n-
rückhaltung) werden durch die Investorin in Abstimmung mi t der Stadt realisiert. Die Kosten für 
Planung und Bau werden derzeit insgesamt auf ca. 4.450.000, -- € geschätzt; die Kosten für Pl a-
nung und Herstellung der öffentlichen Grünflächen werden derzeit auf ca. 350.000,-- € geschätzt. 
 
Diese bei Baugebietsrealis ierung entstehenden Kosten werden durch die Eigentümer anteilig b e-
zogen auf ihre künftigen Nettobaulandflächen nach Umlegungsverfahren getragen.  
 
Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Verä u-
ßerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
 
Verfahrensablauf und Aufbereitung der vorgebrachten Anregungen 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.12.2015 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufste l-
lung des Bebauungsplans Nr. 569 gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0750/2015/1). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde in Form von zwei Info r-
mationsveranstaltungen am 14.01. und am 04.02.2015 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand im Juni 2015 
statt. 
 
Die Freigabe der Offenlegung des Entwurfes der Planung ging in Auseinandersetzung mit den im 
bisherigen Verfahren bereits wesentlich kritisierten Themenbereichen und deren detaillierter fachli-
cher Würdigung (vgl. Vorlage Nr. V/0750/2015 an den ASSVW) vonstatten. Ergänzend erfolgten

- 8 - 
V/0135/2017 
Prüf- und Überarbeitungsaufträge des Fachausschusses des Rates vor einer endgültigen Ent-
scheidung zur Offenlegung. Die durch die Verwaltu ng erarbeiteten Ergebnisse wurden erneut vo r-
gelegt: Auf Basis der Bearbeitung und Beantwortung dieser Prüfaufträge und der hierauf gründe n-
den Planentwurfsbasis erfolgte im ASSVW in seiner Sitzung am 02.12.2015 einvernehmlich die 
Freigabe zur Offenlegung. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde vom 09.02. 
bis zum 09.03.2016 durchgeführt. Unmittelbar vor der Offenlegung wurde die Öffentlichkeit am 
02.02.2016 in einer weiteren Informationsveranstaltung über den aktuellen,  in Teilen überarbeit e-
ten Planungsstand informiert. Parallel zur öffentlichen Auslegung fand die Beteiligung der Behö r-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB statt. 
 
Im Nachgang der öffentlichen Auslegung wurden – nach Reflexion der Stellungnahmen sowie un-
ter Einbeziehung der mit Fortschreiten der Fachplanungen zum Ausbau der zukünftigen Verkehr s-
flächen und des wasserrechtlichen Verfahrens zum Regenrückhaltebecken erzielten neuen E r-
kenntnisse – klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen der Textlichen Festsetzungen 
und des Bebauungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, vorgenommen. Die B e-
teiligung zu diesen Ergänzungen und Anpassungen des Entwurfs wurden über eine eingeschrän k-
te Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (Eigentümerbeteiligung) sowie der berührten Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. 
 
Mit der E inreichung des Abbruch antrages der sich auf dem Gelän de des Gärtnereibetriebes im 
Geltungsbereich d es Bebauungsp lanes befindlichen Gewächshäuser wurden der Verwaltung im 
August 2016 Inform ationen über Verunreinigungen des Bodens im Bereich eines Heizöltanks in 
Form eines Gutachtens des Alteigentümers aus dem Jahr 2011 vorgelegt.  Nach fachlicher Bewer-
tung der Ergebnisse der Sondierung en, der Sanierungsvorschläge sowie der Sanierung der B o-
denverunreinigung, die mittlerweile erfolgt ist, wurden die neuen Erkenntnisse in die Begründung 
und den Umweltbericht des Bebauungsplanes eingearbeitet.  
 
Der um das Thema Vorhandensein von Bodenverunreinigungen ergänzte Planungsstand wie auch 
die erstellten Gutachten wurden im Rahmen einer erneuten Offenlegung vom 19.12.2016 bis 
19.01.2017 der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 
Stellungnahmemöglichkeit vorgelegt. 
 
Die sorgfältige Aufbereitung aller Anregungen erfolgt nun mit dieser Vorlage aggregiert und Inhal-
te-bezogen gegliedert sowohl nach den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger der frühzeitigen 
Beteiligung, der Offenlegu ng und der erneuten Offenlegung als auch nach den Anregungen der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.  
 
Diese in allen Beteiligungsschritten und -phasen vorgetragenen Stellungnahmen sind in Anlage  1 
transparent und systematisiert dargestellt . Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 
unter 1.1 bis 1.3 Beschluss gefasst werden. Somit kann der Satzungsbeschluss zum Bebauung s-
plans Nr. 569 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
 
 
Neues Planungsrecht 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsp lans Nr.  569 überlagert die Geltungsbereiche der Beba u-
ungspläne Nr.  286: Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schiffahrter Damm und 
Nr. 395: Nördlich des Markweges. Im Überlagerungsbereich tritt der neue Bebauungsplan an die 
Stelle des bisherigen Pl anungsrechts. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen der Beba u-
ungspläne Nr. 286 und Nr. 395 können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben.  
 
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird entsprechend der 
bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans Nr.  569 unwesentlich erweitert. Eine entspreche n-

- 9 - 
V/0135/2017 
de Anpassung der Darstellung des FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer For t-
schreibung erfolgen. Auch ergänzende Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, d ie gemäß 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten regelzulässig ist, sowie Ergänzungen zum 
bereits im FNP eingetragenen Planzeichen Spielplatz werden in den Flächennutzungsplan eing e-
fügt werden. 
 
Der geltende, sich auch westlich des Weges Hoppengarte n auf östliche und südliche Teilbereiche 
des Bebauungsplanentwurfs erstreckende Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs H ü-
gel“ wird sehr kleinräumig berührt und nach Rechtskraft des Bebauungsplans angepasst bzw. z u-
rückgenommen.  
 
Die im östlich angrenzenden Bereich als notwendige Infrastrukturmaßnahme vorgesehene Regen-
rückhalteanlage kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 286 im bestehenden 
Frei- und Grünraum hergestellt und genehmigt werden. 
 
 
 
Planungsinhalte und -dichte 
 
Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markwegs und westlich des Hoppengartens liegende Fl ä-
che gilt bereits seit den 1990er Jahren als Stadtbereich zur Wohnbauflächenerweiterung in Ergä n-
zung und Abrundung des Ortsrandes, angelehnt an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten–
Edelbach“, und als fortgesetzte Baustufe des im Norden angrenzenden Wohngebietes „nördlich 
Markweg“. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit  Wirksamkeit 
vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planu ng und Realisierung des Wohnge-
bietes ist wesentliches Element des aktuellen städtischen Wohnbaulandprogramms.  
 
In Umsetzung des dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts kö n-
nen mit dem zur endgültigen Beschlussfassung anstehenden  Planungsstand geschätzte ca. 314 
Wohneinheiten (WE) erstellt werden ; davon ca. 209 WE in Mehrfamilienhäusern und ca. 105 WE 
in Einfamilienhäusern verschie dener Typen. Die exakt-verbindliche Anzahl von Wohneinheiten ist 
abhängig vom Wohnraumvermarktungskon zept der Investorin  im Geschosswohnungsbau sowie, 
was die künftigen städtischen MEFA-Grundstücke betrifft, auch mit von den städtischen Vorgaben 
zur Grundstücksausschreibung. 
 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf entspricht den städtischen Anforderungen an die dringend 
erforderliche Bereitstellung von Wohnraum in der wachsenden Stadt Münster  und trägt als ein we-
sentlicher Baustein zur Erreichung der erforderlichen Wohnungsneubauleistung en gemäß städt i-
schem Wohnbaulandprogramm bei. 
 
 
 
Prüfaufträge der politischen Gremien 
 
Vor der Entscheidung des Planungsauschusses zur Offenlegung erfolgten zur Sitzung am 
29.10.2015 Prüf - und Überarbeitungsaufträge der Fraktionen. So sollte sich die Verwaltung mit 
folgenden Themen auseinandersetzen:  
a. Prüfung der Kfz-Erschließung über den Küstrinweg,  
b. Festsetzung der Stettiner Straße als Fahrradstraße,  
c. Schaffung von mobilitätsunterstützenden Maßnahmen für Bewohnerinnen und Bewoh-
ner des Service - und Generationenwohnen s durch Verbesserung der ÖPNV -
Anbindung bzw. Verkürzung der Wege zu ÖPNV-Haltestellen,  
d. Vergrößerung und Verlagerung des Quartiersplatzes,  
e. Sicherstellung der Grundversorgung,  
f. Überprüfung der Möglichkeit die leicht reduziert vorgeschlagenen WE an anderer Stelle 
im Plangebiet zu kompensieren,

- 10 - 
V/0135/2017 
g. Einbeziehung des Klimabeirates,  
h. Abstimmung mit der Investorin Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen o.ä. durchz u-
führen,  
i. Abstimmung mit der Investorin, ein Landschaftsplanungsbüro zur Gestaltung der ö f-
fentlichen Freiflächen etc. zu beauftragen.  
 
Die Themen wurde durch die Verwaltung bearbeitet und die Ergebnisse wie folgt erneut vorgelegt:  
 
Zu a.:  
städtebaulich und verkehrlich durch negative Auswirkungen auf die Stettiner Straße nicht 
zu empfehlen   wurde dementsprechend nicht aufgegriffen; 
 
Zu b.:  
grundsätzlich zu befürworten, jedoch förmlich außerhalb des Bebauungs-planverfahrens   
wird derzeit geprüft (siehe auch ergänzender Prüfauftrag aus November 2016, siehe u n-
ten); 
 
Zu c.:  
Busbedienung des neuen Wohnquartiers aus verkehrstechnischen und wirtschaftlich -
fahrzeitökonomischen Gründen nicht realistisch und sinnvoll   wurde dementsprechend 
nicht aufgegriffen; 
Verlagerung des serviceorientierten Wohnens brächte nur marginalste Verbesserungen - 
eine genaue Verortung des serviceorientierten Wohnens kann verpflichtend weder B e-
standteil des Bebauungsplans noch des Städtebaulichen Vertrages sein  wurde gleich-
wohl dahingehend aufgegriffen, als das nordwestlichste Baufeld zum MEFA -Baufeld, auf-
grund der größeren Nähe zum Hohen Heckenweg, umgeplant wurde; 
 
Zu d.:  
Vergrößerung und A nbindung des Quartiersplatzes an die zentrale Ost -West-
Fußwegeverbindung   wurde umgeplant und aufgegriffen; 
  
Zu e.:  
Realisierung von Haupt -Versorgungseinrichtungen im Plangebiet sind aufgrund zu erwa r-
tender Verkehre nicht gewollt: Die Ansiedlung eines Cafés/Bäckerei ist jedoch weiterhin 
Vermarktungsziel der Investorin - darüberhinausgehende Grundstücks-verfügbarkeiten im 
Quartier sind derzeit nicht in Sicht   die städtische Zielplanung für den ehem. Britenwohn-
standort am Hohen Heckenweg u.a. zur Schaff ung eines neuen Lebensmitteleinzelha n-
delsangebotes der Nahversorgung ist nach wie vor gültig; 
 
Zu f.:  
 die Kompensation der zum ersten Offenlegungsvorschlag gegenüber dem Planungsb e-
ginn reduzierten Anzahl an Wohneinheiten ist in Teilen erfolgt (somit lei chte städtebauliche 
Dichteerhöhung erreicht); 
 
zu g.:  
der Klimabeirat wurde in die Überarbeitung der Entwurfsfassung einbezogen – seine Stel-
lungnahme bestätigte die Städtebauliche Grundkonfiguration und -ausrichtung   seine An-
regungen zur noch höheren st ädtebaulichen Dichte wurden ebenso nicht aufgegriffen wie 
vorgeschlagene festzusetzende Detailvorgaben zu energetischen Nutzungsaspekten; 
 
zu h. und i.:  
Zwischenergebnisbericht nach ersten Gesprächen mit der Investorin   Auftrag zur weite-
ren Verhandlung im Rahmen der Vereinbarungen zum Städtebaulichen Vertrag.

- 11 - 
V/0135/2017 
Auf dieser erreichten Planentwurfsbasis und diesem inhaltlichen Konsens zwischen Politik und 
Verwaltung erfolgte im ASSVW 02.12.2015 einvernehmlich die Freigabe zur Offenlegung. 
 
Neben den Prüfau fträgen der Fraktionen erhielt die Verwaltung im November 2015 einen Antrag 
der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen mit der Anregung, 
ein Grundstück für die Errichtung einer Wohnanlage für demenziell erkrankte Menschen ber eitzu-
stellen, sowie ein Schreiben der Grünen im Dezember 2015 mit der Bitte um Beantwortung von 
detaillierten Fragen zum Verkehrsgutachten. Zu beiden Anfragen wurde bereits Stellung geno m-
men. Die Beantwortung der Fragestellungen zum Verkehrsgutachten ist z udem Gegenstand der 
Abwägung der Anregungen gemäß Anlage 1 zu dieser Vorlage. 
 
Mit der zustimmenden Kenntnisnahme des Planungsausschusses zur erneuten Offenlegung am 
24. November 2016 wurden der Verwaltung weitere Prüfaufträge erteilt.  So sollte einerseits  die 
Möglichkeit, den Baustellen - und Erschließungsverkehr nicht über die Straßen der vorhandenen 
Bebauung sondern über den Markweg Richtung Schifffahrter Damm zu führen, und andererseits 
die Option, Fahrradstraßen im Plangebiet vorzusehen, noch einmal int ensiv geprüft werden. Die 
Ergebnisse dieser Prüfungen sind den untenstehenden Ausführungen zu entnehmen. 
 
 
 
Positionierung und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sowie erneute Prüfauftragse r-
gebnisse 
 
Kritik und Anregungen zur Planung von den Bürger innen und Bürgern wie auch seitens des Fach-
ausschusses, der sich mit Prüfaufträge n an die Verwaltung gewandt hat,  beziehen sich vornehm-
lich und nach wie vor im Kern auf die folgenden Fragestellungen, 
 
I. ob das städtebauliche Konzept nicht eine zu hohe Bebauung, eine  zu große Ve r-
dichtung und damit zu viele Einwohner vorsehe und gestalterisch der Lage am Orts-
rand unzureichend Rechnung trage; 
 
II. ob das vorhandene Straßennetz den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne und 
nicht unverhältnismäßig große Belastungen entstünden;  
 
III. ob nicht eine Anbindung an den Schifffahrter Damm für Baufahrzeuge  während der 
Bauphase (LKW-Verkehre) sinnvoll oder notwendig sei; 
 
IV. ob die Einrichtung von Fahrradstraßen nicht zur Optimierung der Verkehrsführung 
sowie zur Reduzierung der Verkehrsbelastung beitragen könne; 
 
V. ob sich nicht mit dem neuen Baugebiet die Entwässerungssituation verschlechtere 
und die Hochwassergefahr zunehme. 
 
 
 
Stark zusammengefasst positioniert sich die Verwaltung zu den Punkten I. bis V. (nach wie vor) 
wie folgt: 
 
zu I.: 
 
Unabhängig von der aus Sicht der Verwaltung nach wie vor sinnvollen und vor dem 
Hintergrund der gesamtstädtischen Wohnbaulandbereitstellungsziele gebotenen städ-
tebaulichen Dichte und der höhen - und abstandsbezogen verträglichen Übergänge 
des neuen Baugebietes zum Wohnungsbestand in den Bereichen Markweg und ös t-
lich der Stettiner Straße wurden im Verfahren punktuell Reduzierungen in Höhe und 
Dichte vorgenommen:

- 12 - 
V/0135/2017 
 
 in den Baugebieten WA3 und WA8 Rücknahme der Höhe von IV/III Geschossen 
auf III/II; 
 im Baugebiet WA 6 Umwandlung der in den Bürgerversammlungen vorgestellten 
größeren Gebäudemassen am Markweg zugunsten kleinteiligerer überbaubarer 
Flächen; 
 Rücknahme der Anordnung von Carports direkt entlang des Markweges; 
 im Baugebiet WA18 sind die zunächst oberirdisch g eplanten Stellplätze zuguns-
ten einer privaten Freifläche in einer Tiefgarage herzustellen; hier können auch 
die erforderlichen Stellplätze für das Baugebiet WA14 untergebracht werden. 
 
Die Entwicklung neuer Wohngebiete in einer merklichen Wachstumsphase de r Stadt 
schließt „Brüche“ an den Nahtstellen zu bestehenden Bebauungsstrukturen nicht aus 
und stellt Herausforderungen zur Umsetzung, die nicht allein durch Adaption der b e-
stehenden Siedlungsstrukturen, Dichten, Haustypen und Gebäudehöhen/  Geschos-
sigkeit in den unmittelbaren Grenzbereichen zwischen Bestand und Neuplanung g e-
löst werden können und müssen. 
 
zu II.: 
 
Zur Bewertung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Beba u-
ungsplan Nr. 569 eine verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbü ro Brilon 
Bondzio Weiser durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städtebaul i-
chen Konzeptes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenzenden 
Quartiers gutachterlich überprüft wurden: Die bestehenden Verkehrsbelastungen 
wurden hierbei mittels Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit 
bundesweit anerkannten Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungs-
ziele des Gebietes  und teilweise mit eher konservativen Ansätzen  - hochgerechnet. 
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen Woh n-
quartiers in die Bestandssituation bestätigt.  
 
Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre - auch nach 
nochmaliger Überprüfung der in den Offenlegungen geäußerten Kritik a n Form und 
Inhalten des Verkehrsgutachtens - leistungsfähig innerhalb der bestehenden Str a-
ßenquerschnitte und unter den bestehenden Verkehrsregelungen abgewickelt we r-
den. 
 
Folgende wesentliche Aspekte sind aus fachlicher Sicht nach wie vor festzuhalten: 
 das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimens i-
oniert; 
 die Knotenpunkte Hoher Heckenweg/  Kösliner Straße und Hoher Heckenweg/  
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute 
(QSV B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des Verkehrsablaufs; 
 die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehendem Ausbau - auch 
mit den im Straßenraum markierten Stellplätzen/ Engstellen zur Geschwindi g-
keitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Str aße - 
im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden; 
 der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer g u-
ten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden; 
 die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist in der bestehenden als auch zukünftigen 
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.

- 13 - 
V/0135/2017 
zu III.: 
 
In Bezug auf die Abwicklung des Baustellenverkehrs wurden gegenüber der Verwa l-
tung wiederholt Bedenken aus der Bürgerschaft vorgetragen. Mit Kenntnisnahme  der 
erneuten Offenlegung im November 2016 wurde  darüber hinaus ein Prüfauftrag von 
Seiten des Planungsausschusses erteilt, der die Überprüfung von Optionen  zur Ent-
lastung der bestehenden Erschließungsstraßen in Richtung Hoher Heckenweg um-
fasst. Obwohl das Baustellenmanagement nicht Bestandteil des eigentlichen Baulei t-
planverfahrens ist, hat die Verwaltung sich noch einmal vertiefend mit der Thematik 
befasst. 
 
Zur Abwicklung der Baustellenverkehre stand hierzu als erster Schritt (erneut) folgen-
de Prüfung im Fokus: 
 
1. Nutzung des verlängerten Markweges zum Schifffahrter Damm im Zweiric h-
tungsverkehr für den Baustellenverkehr; 
2. Nutzung des verlängerten Markwege s zum Schifffahrter Damm im Einr ich-
tungsverkehr für den Baustellenverkehr; 
3. Realisierbarkeit einer alternati ven, temporären Baustraßentrasse Richtung 
Norden und Nordosten mit Anschluss an den Schifffahrter Damm. 
 
Zu 1. 
Der verlängerte Markweg gen Schifffahrter Damm stellt sich als grün - und 
baumbegleiteter Wirtschaftsweg in schmaler Trassierung mit schlecht ei n-
sehbaren Passagen dar. Die Anlegung von Verbreiterungen oder Ausweic h-
stellen ist liegenschaftlich nicht realistisch; das Brückenbauwerk über den 
Edelbach ist in schlechtem Zustand.  
Zeitgleich stellt der verlängerte Markweg eine wichtige und stark frequenti er-
te Verbindung für Fußgänger und Radfahrer im Erholungsraum dar. Der 
Wirtschaftsweg dient der Erschließung der angrenzenden landwirtschaftl i-
chen Hofstellen und wird ebenso für die ausgeübte Pferdepensionshaltung 
wie querend für Freizeitreiten und Reitschu lungen auf den Hofstellen g e-
nutzt. 
Diese Rahmenbedingungen rein verkehrs - und vor allem verkehrssiche r-
heitstechnisch machen die Abwicklung eines Baustellenverkehres im Zwe i-
richtungsverkehr realistisch nicht möglich und nicht vertretbar. 
Das Prüfergebnis zu dieser Option ist im Fazit negativ. 
 
Zu 2. 
Auch eine temporäre Einbahn(straßen)regelung wäre für Schwerlastverkehre 
vor  allem aufgrund der Enge (Schleppkurven allenfalls grenzfällig bewälti g-
bar), der unmittelbaren Angrenzung von Baukörpern in den Kurvenbereichen 
und der nicht gegebenen Einsichtnahme der Strecke mehr als problem a-
tisch. Der Konflikt mit den gleichgerichteten und gegenläufigen hohen Fah r-
rad- und Fußgängerverkehren verbleibt. Im Ergebnis wäre ein Baustelle n-
konzept in der verkehrlichen und sic herheitstechnischen Sicht mit so vielen 
Auflagen verbunden, dass es nach aller praktischen Erfahrung nicht bewä l-
tigbar und vor allem auch prüfbar bleibt. Die Folgen für die an den Wir t-
schaftsweg angrenzenden Betriebe wären zudem gravierend (vgl. hierzu 
auch: vorgebrachte Anregungen im Verfahren). 
Das Prüfergebnis auch zu dieser Option ist im Fazit negativ. 
 
Zu 3. 
Weitergehend wurde eine solitäre Trassierung einer Baustellenerschließung 
gen Norden und Nordosten durch den landwirtschaftlichen Raum nördlich 
des verlängerten Markweges mit Anschluss an die Hacklenburg und fortfo l-

- 14 - 
V/0135/2017 
gend an den Schifffahrter Damm erwogen – eine solche Idee stellte sich 
zwar als im Grundsatz räumlich und verkehrstechnisch machbar dar, dies j e-
doch unter einer solchen Vielzahl von Frage stellungen und absehbaren Auf-
lagen, die zeitnah nicht positiv beantwortbar sind. Voraussetzungen für die 
Umsetzbarkeit einer solchen Option wären vor allem: 
 die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens mit offenem 
Ausgang unter intensiver Prüfung und Nachweis ff. Aspekte: 
o landschaftsraumfunktionsbezogene Verträglichkeit im Auße n-
bereich; 
o Verträglichkeit im Interessenausgleich zwischen der merkl i-
chen negativen Betroffenheit anderer (bisher planungsunb e-
teiligter) Angrenzer und des Nachweises der  unbedingten 
Notwendigkeit einer solchen Trassierung im freien Lan d-
schaftsraum (objektiv nicht, s.u.); 
o Beachtung wasserrechtlicher Aspekte zu im Trassierungsve r-
lauf gelegenen Vorflutern sowie mit Blick auf die Edelbach -
Querung; 
o Herstellung ausreichender verkehrstechnischer Breitenver-
hältnisse, insbes. auch im Einmündungsbereich des Schif f-
fahrter Dammes; 
o Zustimmung von Straßen.nrw zur Anbindung an den Schif f-
fahrter Damm. 
 die Bereitschaft der Eigentümer und Pächter betroffener Grundstücke 
(Trasse und Ausweichstellen) , d ie erforderlichen Flächen temporär 
zur Verfügung zu stellen  einschl. Akzeptanz einer wirtschaftlichen 
Entschädigungsregelung. 
 
Eine grundsätzliche Umsetzbarkeit wurde insofern zwar vorgeprüft, erscheint 
jedoch in der inhaltlichen Argumentation, der Erreich ung einer rechtlich trag-
fähigen Baugenehmigung und mit Blick auf die gebotene Zeitnähe eines Er-
schließungsbeginns deutlich fraglich. Eine solche Lösung müsste sich vor al-
lem auch an Angemessenheitsgesichtspunkten zu Erschließungslösungen 
im Bestand messen.  
 
 
Im Gesamtfazit sind alle geprüften Lösungen zur Abwicklung der Baustellenverkehre 
in Anbindung an den Schifffahrter Damm (s.o.) kritisch zu bewerten. In der Kons e-
quenz  bedeutet dies die notwendige Abwicklung der Baustellenverkehre zum/vom 
Hohen Hecke nweg über Markweg und Kösliner Straße/Lauenburgstraße. Insofern 
steht nachfolgend die transparente und fachliche Bewertung  im Fokus, inwieweit die 
Baustellenverkehre im Rahmen dieser bestehenden Verkehrsinfrastruktur abwicke l-
bar und vertretbar sind: 
 
Mit Baustellenverkehren für das Plangebiet wird mit voraussichtlichem Bau-
beginn ab Mitte 2017 zu rechnen sein.  
 
Die bereits begonnenen, nicht maßnahmebedingten Kanalsanierungs -
maßnahmen an Lauenburgstraße und Kösliner Straße werden erst mit B e-
ginn des 2. Quart al 2018 abgeschlossen sein, sodass diese (zweite) Ve r-
kehrsanbindung zum Hohen Heckenweg für die Abwicklung der Baustelle n-
verkehre in den ersten ca. 9 Monaten der Baugebietserschließung nicht zur 
Verfügung steht. 
 
Die beabsichtigte Baugebietserschließung lä sst sich zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt wie folgt skizzieren:

- 15 - 
V/0135/2017 
 In einer ersten ca. sechs Monate währenden Bauphase I wird der 
Bodenabtrag, der Bodenaushub in Teilbereichen (Regenrückhalteb e-
cken) sowie der Kanalbau und die damit einhergehende Anlieferung 
der Kanäle und der Sandummantelung erfolgen:  
o In den ersten ca. drei Monaten dieser Bauphase, in denen Ab-
tragung und Abtransport des Mutterbodens erfolgen, wird mit 
rd. 500 Fahrzeugen und somit mit rd. 1000 Fahrten im 
Schwerlastverkehr gerechnet, was einem Wert von durc h-
schnittlich ca. 16 Fahrten pro Werktag, ohne Samstage, en t-
spricht. 
o In darauffolgenden ca. drei  Monaten werden die Materialien 
wie Kanäle, Schächte und  Sand Füllmaterial zur Baustelle 
gebracht, was Schwerlastverkehre von rd. 200 Fahrzeugen 
und so mit rd. 400 Fahrten generiert. In diesem Zeitraum ist 
mit durchschnittlich ca. sieben Fahrten pro  Werktag, ohne 
Samstage, zu rechnen. 
 In einer ebenfalls ca. sechs Monate andauernden Bauphase II  we r-
den die Straßen hergestellt:  
o Hier wird in einem ersten Zeitraum von ca. drei Monaten di e-
ser zweiten Bauphase für die Lieferung der Materialien, wie 
Schotter und Füllmaterialien, mit rd. 625 Fahrzeugen und s o-
mit rd. 1250 Fahrten gerechnet, was einem Wert von durc h-
schnittlich ca. 20 Fahrten pro Werktag, ohne Sams tage, ent-
spricht.  
o In darauffolgenden ca. drei Monaten werden für die Asphal t-
anlieferung sowie die Lieferung von Materialien zur Leitung s-
verlegung voraussichtlich rd. 200 Fahrzeuge, ent sprechend 
rd. 400 Fahrten und somit durchschnittlich ca. sieben Fahrten  
pro Werktag, ohne Samstage,  zu erwarten sein. 
 
Dies bedeutet in den Hauptbelastungsmonaten von Erschließungsphase I 
durchschnittlich 16 LKW-Fahrten pro Werktag (Montag bis Freitag) und in 
den Hauptbelastungsmonaten von Erschließungsphase II durchschnittlich 20 
LKW-Fahrten pro Werktag (Montag bis Freitag) , je  zum/vom Hohen H e-
ckenweg:  
 
Diese realistischen Belastungsabschätzungen der für die  Herstellung der öf-
fentlichen Erschließung des Neubaugebietes entstehenden Schwerlastve r-
kehre, auch für nur einen zur Verfügung stehenden Erschließungsast, stellen 
fachlich und objektiv keine außergewöhnlich hohe, unzumutbare oder ve r-
kehrlich nicht abwickelbare Belastung für die bestehende(n) Erschließung s-
straße(n) dar. Diese durchschnittlichen Belastungen liegen merklich unter-
halb von täglichen Wohnstraßenbelastungen mit Buslinienfrequentierung im 
20-Minuten-Takt: Dort werden im Vergleich täglich 54 Fahrten im Zeitraum 
zwischen 8 und 17h abgewickelt  – und dies in vergleichbaren Straßentypsi t-
uationen. 
 
Aufgrund der Sondersituation der bis April 2018 nicht für den Baustellenve r-
kehr verfügbaren Verbindung Kösliner Straße/ Lauenburgstraße wird für die 
Erstphase der Erschließung des Baugebietes gleichwohl 
 im vom Erschließungsträger vorzulegenden und abzustimmenden 
Baustellenlogistikkonzept (s.u.) dafür Sorge getragen, dass sich die 
oben genannten kalkulierten durchschnittlichen Belastungszahlen 
nicht an Einzeltagen vervielfachen, sondern zu einer möglichst 
gleichmäßigen werktäglichen Belastungsverteilung führen;

- 16 - 
V/0135/2017 
 im Baustellenlo gistikkonzept verankert, dass durch „just -in-time-
Anforderung“ Begegnungsverkehre von LKW -Fahrten im Markweg 
vermieden werden; 
 im Detail geprüft, ob der ruhende Verkehr (Parken) im öffentlichen 
Straßenraum des vorderen Markweges eingeschränkt werden oder in 
Gänze entfallen sollte (einschl. Beachtung der Anliefersituation des 
Lebensmittelmarktes am Hohen Heckenweg) – hierfür könnten in 
diesem Fall dann kompensatorisch provisorisch hergerichtete Par k-
flächenangebote im nordwestlichen Bereich des künftigen Baug ebie-
tes zur Verfügung gestellt werden. 
 
Weitergehend  regulierende Auflagen zur Baustellenlogistik bzgl. des entste-
henden Schwerlastverkehrs wie  Beschränkungen der Fahrzeiten (Abwic k-
lung der Verkehre außerhalb der Hauptverkehrs- und Belastungszeiten auf 
dem Hohen Heckenweg; Abwicklung der Verkehre außerhalb der Schulweg-
zeiten im benachbarten Wohnquartier ) oder Beschränkung der Anzahl der 
Fahrten pro Stunde bzw. pro Tag wären zwar möglich, verlängerten die E r-
schließungszeiten des Baugebietes und streckten da mit die Belastung des 
westlich angrenzenden Wohnquartiers auf einen längeren Zeitraum. 
 
Geplant ab April 2018 stehen dann beide Erschließungsäste zum Hohen He-
ckenweg für die Abwicklung der Baustellenverkehre zur Verfügung: Die oben 
genannten werktäglichen durchschnittlichen LKW -Fahrtenzahlen sind dann 
zu halbieren, da das Beschickungskonzept die Zufahrt - und Abfahrtsituation 
voraussichtlich gleichverteilt über den Markweg (Zufahrten) und Kösliner 
Straße/Lauenburgstraße (Abfahrten) steuern wird. 
 
Die Investorin als Erschließungsträgerin verpflichtet sich im Städtebaulichen Vertrag  
in jedem Fall, 
 unmittelbar nach Inkrafttreten des Bebauungsplans und rechtzeitig vor B e-
ginn der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen ein von einem fachlich quali-
fizierten Ingenieurbüro oder einer entsprechend qualifizierten Fachfirma e r-
stelltes Baustellenlogistikkonzept vorzulegen, 
 im Einvernehmen mit der Stadt Münster abzustimmen,  
 zur Grundlage der Ausschreibung der öffentlichen Erschließungs -
maßnahmen zu machen und  
 in den Erschließungsphasen konsequent anzuhalten und umzusetzen.  
 
Darüber hinaus wird die Investorin im gleichen Zusammenhang an die Vorlage eines 
Baustellenlogistikkonzeptes für ihre zeitlich der Herstellung der öffentlichen Erschli e-
ßung folgenden, eigenen privaten MEFA-Hochbaumaßnahmen vertraglich gebunden. 
Die Steuerung der individuellen Bautätigkeit anderer Eigentümer bzw. einzelner 
Grundstückserwerbender im EFA -Bereich ist schlechterdings nicht realistisch beei n-
flussbar. 
 
Die Baustellenabwicklung für die öffentliche  Erschließung des Baugebietes würde 
gemeinsam von Erschließungsträger und Verwaltung frühzeitig und transparent in die 
Öffentlichkeit kommuniziert und je ein zentraler Ansprechpartner als Kontaktperson 
auch für die Öffentlichkeit benannt.  
 
Ohne Frage werden die Bauphasen für die Erschließung des Baugebietes sowie, sich 
anschließend, für die Errichtung der Hochbaumaßnahmen im Baugebiet – wie an vie-
len anderen Stellen im Stadtgebiet auch  – zu Mehrbelastungen bestehender Straßen 
mit LKW-Fahrten gegenüber dem Status Quo führen. Hierfür scheiden aus Sicht der 
Verwaltung noch einmal vertieft geprüfte Lösungen zur Abwicklung der Baustelle n-
verkehre zum/ vom Schifffahrter Damm aus. Die  dargestellten Belastungszahlen mit

- 17 - 
V/0135/2017 
LKW-Fahrten für Markweg und Kösliner Straße/ Lauenburgstraße vom/ zum Hohen 
Heckenweg bewegen sich im objektiv verträglichen und verkehrlich bewältigbaren 
Rahmen. Unterstützende Auflagen im Baustellenlogistikkonzept sollen die Belastung 
primär für den Markweg bis April 2018 soweit als vertretbar begrenzend steuern. 
 
Zu IV.: 
 
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan südlich Markweg hat die Verwaltung b e-
reits Ende 2015 die Anregung aus der Bürgerschaft aufgegriffen, die Stettiner Straße 
als Fahrradstraße auszuweisen. Verkehrserhebungen aus 12/2015 belegen, dass die 
Stettiner Straße sowohl vom Verkehrsauf kommen, als auch vom Radverkehrsanteil, 
als Fahrradstraße geeignet erscheint. Hierzu ist es erforderlich, weiterhin notwendige 
Kfz-Verkehre der Anlieger zuzulassen. 
 
Derzeit prüft die Verwaltung konstruktiv die konkrete Umsetzbarbarkeit.  
 
zu V.: 
 
Die Entwässerung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an 
die vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und im Markweg angeschlo s-
sen. Das Abwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutz wasserpumpwerk an 
der Coerdestiege und von da aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage gele i-
tet. Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative 
Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.  
 
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung 
von Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich 
der landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Diese Rückhaltung wird in Lage und Dime n-
sionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der Erschließung 
des neuen Wohngebietes hergestellt. Es besteht keine Verbindung der Oberfläche n-
entwässerung zur Lauenb urgstraße oder zum Markweg: Die Ableitung erfolgt au s-
schließlich in das östlich zu errichtende Regenrückhaltebecken. Zusätzliche Belas-
tungen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten insofern nicht auf. 
 
Um eine ausreichende Überdeckung der gep lanten Kanalisation mit den Anschlus s-
höhen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden Überfl u-
tungsschutz zu gewährleisten, muss das gesamte Gelände des Plangebiets mit e i-
nem zukünftigen Gefälle in östliche Richtung zum Hoppengarten angehob en werden. 
Diese notwendige Aufschüttung, insbesondere des westlichen Teils des Baugebietes, 
berücksichtigt mit Blick auf die Übergänge zu den westlich angrenzenden Bestand s-
grundstücken klare und „schützende“ Regelungen im Bebauungsplan. Die bauliche 
Umsetzung wird durch den Erschließungsträger einheitlich vor Veräußerung angre n-
zender Einzelgrundstücke erfolgen, so dass diese oberflächenwassersichernden 
Maßnahmen aus einer Hand realisiert werden. 
 
 
Im Gesamtfazit überwiegen für die Verwaltung die Belange de r (möglichst umfassenden) Scha f-
fung von Wohnraum in innenstadtnaher Lage sowohl die teilweisen Anregungen zur Ablehnung 
einer Wohnbebauung als auch die vielfältigen Anregungen zur Entdichtung und veränderten Struk-
turierung des geplanten Wohngebietes  - sei es aus städtebaulichen, umweltbezogenen oder ve r-
kehrlichen Argumenten heraus.  
 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den Maßgaben 
und Zielsetzungen der Grünordnung Münster weiterhin voll entsprochen: Der Grünzug „ Hoppen-
garten-Edelbach“ verbleibt in seinen Funktionen und wird über ergänzende, das Angebot arrondie-

- 18 - 
V/0135/2017 
rende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug sowie einen gestalteten grünen Qua r-
tiersrand westlich Hoppengarten ergänzt. 
 
Die Verwaltung hält in  der noch einmal ausführlich skizzierten Projektgenese und auf Basis der 
ausführlich-systematisierten Aufbereitung der Anregungen an den Inhalten der Planung fest: In der 
Konsequenz und in den mit dieser Vorlage gemachten Empfehlungen zur Abwägung der priv aten 
Belange und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander bedeutet dies, nahezu allen 
die Inhalte und Regelungen des Bebauungsplans betreffenden Anregungen - trotz ihrer hohen 
Anzahl und Ausführlichkeit - nicht zu folgen. 
 
 
 
Vertragliche Vereinbarungen  
 
Ergänzend zur berei ts im Frühjahr 2015 zwischen der  Investorin und der Stadt Münster abg e-
schlossenen Rahmenvereinbarung wird zur Bebauungsplanung flankierend eine ergänzende ö f-
fentlich-rechtliche Vereinbarung als Städtebaulicher Vertrag abgeschl ossen. Diese beinhaltet vor 
allem Regelungen  
 
 zur Sicherung der Verpflichtungen der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoB o-
Münster) einschließlich der Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge  und unter Ausklam-
merung der Baufelder für absehbar genossenschaftlichen Wohnraum; 
 zu den Rahmenbedingungen der Realisierung der Kindertagesstätte; 
 zur Einhaltung der technischen Standards der Stadt im Kanal - und Straßenbau, dessen 
praktische Umsetzung einschl. Einforderung eines einvernehmlich abzustimmenden Bau-
stellen- und Logistikkonzeptes vor Beginn des Kanal - und Straßenbaus und des investo-
renseitigen MEFA-Hochbaus; 
 zur Einhaltung der energetischen und ökologischen Gebäudestandards der Stadt; 
 zu zeitlichen Realisierungsverpflichtungen. 
 
Bestandteil der Prüfaufträge des Planungsausschusses von Oktober 2015 war darüber hinaus die 
Prüfung der Bereitschaft des Projektpartners zur Durchführung hochbaulicher Optimierungsverfah-
ren sowie der Einbeziehung von Landschaftsplanern in die Realisierung der öffentlichen Verkehr s-
flächen.  
 
Nach Verhandlungen mit der Investorin wird im Ergebnis vertraglich geregelt, dass für die Realisie-
rung des Geschosswohnungsbaus (Baugebiete mit den Kennziffern WA1, WA2, WA6 (südlichstes 
Baufeld), WA8, WA14, WA17 und WA18) unterschiedliche Archit ekten oder Architektenteams mit 
Entwurf, Planung und Realisierung der Hochbaumaßnahmen auf Basis der Festsetzungen des 
Bebauungsplans beauftragt werden. Für die Beauftragung mehrerer Architektenteams für je ein 
Baufeld besteht hingegen grun dsätzlich keine Bereitschaft der Investorin . Die übrigen MEFA -
Baufelder werden ergänzend eine andere architektonische Handschrift erhalten, da sie durch a n-
dere Eigentümer realisiert oder vergeben werden. 
 
Die Beplanung der öffentlichen Verkehrsflächen durch ein Büro für L andschaftsplanung erscheint 
vor dem Hintergrund der geringen Gestaltungsmöglichkeiten wenig zielführend. Die Holz GmbH 
erklärt sich jedoch bereit, für die Gestaltung des Quartiersplatzes zzgl. der angrenzenden E r-
schließungsstraße, aufgrund ihrer stadträuml ich prägenden Wirkung, eine Mehrfachbeauftragung 
unter Einbeziehung von mind. 3 Landschaftsplanern oder Landschaftsplanerteams, je mit Erfa h-
rungen in der Beplanung urbaner öffentlicher Stadträume , für den Vorentwurf/Entwurf der Tie f-
baumaßnahmen auf Grundla ge rechtlicher, funktionaler und technischer Rahmenvorgaben der 
Stadt Münster zu beauftragen und durchzuführen. Die Auswahl des für die Realisierung zu favor i-
sierenden Entwurfes erfolgt, verfasseranonymisiert, in Rückkopplung zur Stadt Münster (Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung und Tiefbauamt). Die Stadt Münster wird die so 
favorisierte Planung dem zuständigen politischen Entscheidungsgremium als Grundlage für die 
Ausbauplanung vorschlagen.

- 19 - 
V/0135/2017 
 
Die Bereitstellung von Grundstücken für best immte Nutzungszwecke wie das Seniorenwohnen 
oder die von der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) 
geforderte Dementenwohnanlage ist weder Gegenstand des Bebauungsplanes noch des Städt e-
baulichen Vertrages. Grundsätzlich stehen für solche Zielrichtungen im Plangebiet jedoch Grun d-
stücke zur Verfügung. Die Errichtung und Verortung einer Einrichtung für Flüchtlingswohnen ist 
vertraglich gesichert. 
 
Für die Grundstücke, die künftig durch die Stadt Münster vermarktet werden, gelten die Richtlinien 
für die Vergaben im Mehrfamilienhaus - und Einfamilienhausbereich (Ziele und Eigenverpflichtu n-
gen der Stadt auf Grundlage SoBoMünster). Im Baugebiet mit der Kennziffer WA 17 wird absehbar 
genossenschaftlicher Wohnungsbau durch den Woh nungsverein Münster von 1893 eG errichtet 
werden. 
 
 
 
Umlegungsverfahren 
 
Zur Neuordnung der Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Uml e-
gungsverfahren nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die öffentlichen Verkehrs - 
und Grünflächen werden dabei unentgeltlich ins Eigentum der Stadt Münster übertragen. Im Umle-
gungsverfahren werden die von den beteiligten Eigentümern ins Verfahren eingebrachten Grun d-
stücke nach einheitlichen Wertmaßstäben beurteilt und neu geordnet. Alle für die Neuordnung des 
Plangebietes erforderlichen Maßnahmen werden verbindlich zwischen den Umlegungsbeteiligten 
geregelt.  
 
 
i. V. 
 
gez. 
Paal  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0135-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

172 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0135/2017 
 
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg  
Planverkleinerung (ohne Maßstab)

V-0135-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

453276 Zeichen

Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0135/2017  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569 „ S üdlich Markweg“  
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit  
und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
Vorbemerkung  
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange 
zum Bebauungsplanverfahren wurde gemäß §§ 3, 4 und 4 a BauGB in dem  gesetzlich 
vorgeschriebenen Umfang und vorgeschriebenen Frist en durchgeführt. Wegen des großen 
öffentlichen Interesses und Engagements wurde separat und ergänzend zu den gesetzlichen 
Beteiligungsschritten eine weitere Informationsveranstaltung zum erreichten Planungsfortschritt 
und den der Offenlegung zu Grunde liegenden Planungsinhalten und Gutachten unmittelbar vor 
der öffentlichen Auslegung der Planung durchgeführt.  
Darüber hinaus wurden im Nachgang der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 
§ 4 Abs. 2 BauGB – in Reflexion der Stellungnahmen sowie Fortschreiten der Fachplanungen  
zum Ausbau der  zukünftigen Verkehrsflächen und des Wasserrechtlichen Verfahrens zum 
Regenrückhaltebecken – klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen der Textlichen 
Festsetzungen, der Begründung und des Bebauungsplans , die die Grundzüge der Planung 
nicht berühren,  vorgenommen. Die  Beteiligung zu den Ergänzungen und Anpassungen des 
Entwurfs wurden über eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit , und zwar 
aller Grundstückseigentümer im Plangebiet,  sowie der berührten Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt . Anregungen, Bedenken 
oder Hinweise wurden im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung nicht vorgetragen, es wurde 
keine Stellungnahme eingereicht.  
Im Zuge der weiteren Projektvorbereitung wurden der Verwaltung  – mit Einreichung eines 
Abbruch-/ Rüc kbauantrages für die betr ieblichen Aufbauten  – im August 2016 Informationen 
über Bodenverunreinigungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in Form eines  im Jahr 
2011 über den Alteigentümer beauftragten Gutachtens vorgelegt.  
Im Hinblick auf die zukünftige Wohnnutzung und damit v erbundenen Schutzansprüche sowie 
um jedweden Verdacht auf weitere Verunreinigungen im Plangebiet ausschließen zu können, 
wurde eine erneute gutachterliche Beprobung und Analyse des Bodens vorgenommen. Nach 
fachlicher Bewertung der Ergebnisse der fallbezogenen und ergänzenden Sondierungen 
wurden die neuen Erkenntnisse in Begründung, Umweltbericht und die Hinweise zum 
Bebauungsplan eingearbeitet.  
Mit Anpassung des Bebauungsplanentwurfs um die ergänzenden umweltrelevanten 
Erkenntnisse wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs.  3 BauGB durchgeführt. Gemäß den gesetzlichen 
Bestimmungen wurde mit Bekanntmachung nach § 3 Abs.  2 Satz  2 der erneuten Offenlage 
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den gegenüber der ersten öffentlichen Auslegung 
geänderten Teilen der Planung abgegeben werden können.  Damit wurde der Öffentlichkeit und 
den Behörden nicht nur Gelegenheit gegeben, zum neuen Aspekt der Altlasten Stellung zu 
nehmen, sondern auch zu den Anpassungen in den textlichen Festsetzungen, zu denen bereits 
eine eingeschränkte Beteiligung stattgefunden hatte. Die vorgenommenen Änderungen in den 
textlichen Festsetzungen wurden in Form einer mit offengelegter  Synopse (Textliche 
Festsetzungen zur ersten Offenlage/Änderung zu erneuten Offenlegung) deutlich gemacht.  
Parallel zum vorliegenden formellen Verfahren wurden die Abbrucharbeiten sowie damit 
einhergehende Sanierungsmaßnahmen unter gutachterlicher Begleitung und Dokumentation 
durchgeführt. Mit Sanierung der Flächen ist davon auszugehen, dass mit Satzungsbeschluss 
des vorliegenden Verfahrens alle Bodenverunreinigungen beseitigt wurden und eine  
 
 Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 1 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Gefährdung für die zukünftigen schü tzenswerten Nutzungen und somit  Konsequenzen für die 
aufgestellten Planungsziele nicht zu erwarten sind.  
Die zu den einzelnen Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen bzw. 
vorgetragenen Anregungen und Fragestellungen während der Bürgerveranstaltungen sind in 
den nachfolgenden Kapiteln A bis F wie folgt dargestellt:  
• Kapitel A gibt die Inhalte des Protokolls zu den Bürgerveranstaltungen zur 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wörtlich wieder.  
• Kapitel B gibt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wörtlich wieder.  
• Kapitel C gibt die Inhalte der Stellungnahmen der Bürger  / Bürgerinnen gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB untergliedert in Teil  I – Allgemeine Abwägung und Teil  II – 
Einzelabwägung wieder. In Teil  I sind die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen 
thematisch zusammengefasst und in den einzelnen Themenkomplexen den  
Einwendern zugeordnet. In Teil  II werden die Stellungnahmen mit individuellem 
Vortrag wörtlich wiedergegeben.  
• Kapitel D gibt die Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wörtlich wieder.  
• Kapitel E gibt die Stellungnahmen der Bürger / Bürgerinnen zur Beteiligung gemäß  
§ 4 a Abs. 3 BauGB wörtlich wieder.  
• Kapitel F gibt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange zur Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wörtlich wieder.  
Mit Abwägungsstand nach erneuter öffentlicher Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurden 
alle vorgetragenen Inhalte aus den vorgehenden Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2 
sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB in eine weitergehende und vertiefende Abwägung ein gestellt. 
Alle in der erneuten Offenlegung eingegangenen inhaltlich angesprochenen Aspekte wurden 
transparent dargestellt, geprüft und (erneut) abgewogen – und nicht nur solche, die sich auf die 
geänderten Planungsinhalte beziehen.  
  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 2 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung   
des Bebauungsplans Nr. 569: „Südlich Markweg“ 
A. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf gemäß § 3 
Abs. 1 BauGB wurden in Form von zwei Bürgeranhörungen am 14.01.2015 im Pfarrzentrum 
St.-Thomas-Morus und am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese durchgeführt. Die im 
Folgenden vorgetragenen Anregungen,  Bedenken und Hinweise sind Fragestellungen von 
Bürgern / Bürgerinnen aus den Bürgeranhörungen (1 bis 15), die mit Stellungnahme der Stadt  / 
des Architekten ( Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung ) in der Veranstaltung direkt  
beantwortet wurden. Die Inhalte sind dem Protokoll zu diesen Veranstaltungen wörtlich 
entnommen.  
Mit Abwägungsstand nach öffentlicher  Auslegung gemäß § 3 Abs.  2 und §  4 Abs.  2 BauGB 
wurden alle vorgetragenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren in eine 
weitergehende, vertiefende Abwägung eingestellt. Auf die Abwägung in den Teilen C und D 
wird verwiesen.  
A.1. „Es wird nach dem grundsätzlichen Bedarf für die Entwicklung eines neuen 
Wohngebiets sowie nach der Sinnhaftigkeit der Größe des Gesamtgebietes, im Hinblick 
auf die verkehrlichen Folgen, gefragt.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause erläutert die vom Rat für die Stadt formulierten Zielzahlen für jährlichen 
Wohnungsneubau.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“ und Punkt  C.3.2 „Bestehende und zukünftige 
Verkehrsbelastung“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.2. „Gebot der 
Rücksichtnahme“ (Beschlussvorschlag 1.2.6) wird verwiesen:  
Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und 
überproportional angesehenen Verdichtung und der damit verbundenen Forderung nach 
einer Reduzierung der Wohneinheiten wird nicht gefolgt.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2 „Bestehende 
und zukünftige Verkehrsbelastung“ (Beschlussvorschlag 1.2.11) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden  Verkehrswege 
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nicht gefolgt. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
A.2. „Die Bebauung wird von mehreren Bürgern als zu dicht und als nicht eingebunden in die 
Nachbarschaft empfunden, es beeinträchtige die Nachbarbebauung.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause erklärt, dass die Bebauung des südlichen Geländes schon sehr lange 
geplant und vielen bekannt war; das Konzept setzt städtebaulich Schwerpunkte für 
Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser; anders als nördlich des Markwegs ist die 
mehrgeschossige Bebauung auf der südlichen Seite offener vorgesehen. Eine 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 3 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
gewünschte Herabsetzung der konzipierten viergeschossigen Bebauung am Markweg 
wird noch einmal überprüft.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“.  
Beschlussvorschlag:  
Die teilräumliche Reduzierung von Geschossigkeiten ist in die Planüberarbeitung 
eingeflossen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.2.1. 
„Viertelidentität“ (Beschlussvorschlag 1.2.4) wird verwiesen:  
Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Viertelidentität wird nicht 
gefolgt.  
A.3. „Es wird nach der vorgesehenen Verteilung der verschiedenen Wohnungsangebote 
gefragt, und ob der Wohnungsverein eingebunden sei.“ 
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Die genaue räumliche Zuordnung ergibt sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens. 
Der Wohnungsverein ist eingebunden und wird genossenschaftlich ebenfalls einige 
Geschosswohnungsbauten errichten. Ob und wie die im Plan dargestellten 
Sonderwohnprojekte genau ausgeformt werden, wird erst im Lauf der 
Projektentwicklung beantwortet werden können.“  
Beschlussvorschlag:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
A.4. „Zahlreiche kritische Meinungsäußerungen der Bürger beziehen sich auf die 
voraussichtlichen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Wohnquartier, d.h. auf dem 
Markweg und an dessen Einmündung in den Hohen Heckenweg, auf der 
Lauenburgstraße und in der Verlängerung auf der Kösliner Straße sowie hier dem 
Engpass im Einmündungsbereich in den Hohen Heckenweg und auf die Stettiner 
Straße. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Wohnstraßen schmal seien, 
dass mit Fortfall des Parkens im St raßenraum gerechnet werde und nach Ersatzflächen 
dafür gefragt. Es wird Sorge für den Fall von Fahrzeugbegegnungen, im Besonderen 
während der Bauphase geäußert. Es wird auf die zahlreich zu Fuß gehenden 
Grundschulkinder und deren Gefährdung hingewiesen. Es  wird auf die schon heute 
hohe verkehrliche Belastung der Stettiner Straße hingewiesen.  
Kritisch wird eine Verkehrszählung erwähnt, die kürzlich in der Ferienzeit durchgeführt 
worden sei und deshalb nicht den „Normalbetrieb“ wiedergebe.  
Es wird auf die z usätzliche verkehrliche Belastung im Einmündungsbereich am 
Markweg / Hoher Heckenweg hingewiesen, falls dort der Lebensmittelmarkt neu 
angesiedelt wird und nach der Einrichtung einer Ampelanlage gefragt.  
Es wird ein Kreisverkehr an Markweg / Hoher Heckenweg vorgeschlagen.  
Es wird eine Einbahnstraßenregelung während der Bauphase vorgeschlagen.  
Von den Bürgern wird für und gegen eine Aufhebung der Anliegerbeschränkung für Kfz 
auf dem östlichen Markweg / Zufahrt zum Schifffahrter votiert. Es wird auf die heute 
schon häufige Durchfahrung hingewiesen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 4 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Einzelne Bürger schlagen Veränderungen der Verkehrsführung im Plangebiet vor, um 
dort den Durchgangsverkehr ganz zu unterbinden oder zu erschweren. (z.B. Sperrung 
oder Diagonalsperre im mittleren Bereich, Einric htung von Spielstraßen zur 
Verkehrsberuhigung, autofreie Siedlung).  
Um Verkehrsaufkommen durch Verkehre zur Kindertagesstätte nicht durch das Gebiet 
zu führen, wird eine Standortverlegung an den Markweg vorgeschlagen.  
Es wird die Sicherstellung der Schulwegsicherheit gewünscht.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause erklärt, man sei sich seitens der Stadt bewusst, dass die Wohnstraßen in 
der Umgebung durch zusätzliche Kfz -Verkehre mehrbelastet würden, die Querschnitte 
der bestehenden Straßen aber nach im Vorfeld durchgeführten verkehrstechnischen 
Prüfungen belastbar seien und die Anbindung von zusätzlich gut 300 Wohneinheiten 
(mit als Durchschnitt kalkulierten ca. 2,5 Bewohnern pro Wohneinheit) städtebaulich und 
verkehrstechnisch vertretbar sei. Heutige Parkrechte im Straßenraum müssten aber ggf. 
teilweise zurückgenommen werden.  
Die genauen Verkehrsflüsse könne man derzeit noch nicht vorhersagen. Unabhängig 
von erfolgenden verkehrsgutachterlichen Untersuchungen werde man die Entwick lung 
des Verkehrs nach Fertigstellung des Baugebiets beobachten müssen und dann ggfls. 
korrigierend eingreifen.  
Eine uneingeschränkte Öffnung zum Schifffahrter Damm wird seitens der Stadt nicht 
favorisiert und verfolgt. Der östliche Markweg (und der Hoppengarten) sollen weiterhin 
vorrangig dem Radverkehr und der Freizeitnutzung (Teil des oben genannten Grünzugs) 
dienen.  
Eine uneingeschränkte Öffnung zum Schifffahrter Damm hätte außerdem den 
unerwünschten Nebeneffekt, merklich zusätzlichen Querverkehr in O st-West-Richtung 
auf den Markweg zu ziehen. Eine Unterbindung der Durchfahrbarkeit des Baugebiets mit 
Kfz sei nicht geplant, um einen Ausgleich der Verkehrsflüsse zu den Anschlusspunkten 
Kösliner Straße / Hoher Heckenweg und Markweg / Hoher Heckenweg zu ermöglichen.  
Der am Baugebiet liegende Straßenabschnitt Markweg soll bis Höhe Elisabeth- Selbert-
Weg im Zuge des Baugebiets baulich angepasst werden.  
Eine aktuell durchgeführte Verkehrszählung in der Ferienzeit ist nicht bekannt.  
Die erneute Prüfung der Notwendigkeit einer beampelten Kreuzung am Markweg / 
Hoher Heckenweg wird erfolgen.  
Die autofreie Siedlung an der Weißenburgstraße hatte Modellcharakter und ist auf das 
Vorhaben Südlich Markweg nicht übertragbar.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“, Pkt.  C3.3. „Rechtswidrige 
Schleichverkehre/ Ausweichverkehre“, Pkt.  C.3.5. „Mängel des Verkehrsgutachtens“, 
Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“ und Pkt. C.2.4 „Kindertagesstätte“. 
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wurde mit Vorentwurf des Bebauungsplans bereits in Teilen 
entsprochen. Sie  werden im Übrigen nicht berücksichtigt . Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2. „Bestehende 
und zukünftige Verkehrsbelastung“ (Beschlussvorschlag 1.2.11) wird verwiesen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 5 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege 
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nic ht gefolgt. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.3. 
„Rechtswidrige Schleichverkehre/ Ausweichverkehre“ (Beschlussvorschlag 1.2.12) wird 
verwiesen:  
Den Anregungen zur Reduzierung  der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen 
bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.5. „Mängel des 
Verkehrsgutachtens“ (Beschlussvorschlag 1.2.14) wird verwiesen:  
Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken wird nicht gefolgt.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.6. 
„Verkehrssicherheit“ (Beschlussvorschlag 1.2.15) wird verwiesen:  
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine Verschlechterung der 
Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt. Die angeregten Maßnahmen sind 
nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die spätere  
Berücksichtigung im Rahmen verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.2.4 
„Kindertagesstätte“ (Beschlussvorschlag 1.2.8) wird verwiesen:  
Der Stellungnahme, der Kita-Standort sei ungeeignet, wird nicht gefolgt.  
A.5. „Es wird nachgefragt, ob im Plangebiet ausreichend Stellplätze vorgesehen seien.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause weist darauf hin, dass sich die Anzahl der KFZ- Stellplätze sowohl für die 
privat auf dem Grundstück herzustellenden als auch die im öffentlichen Straßenraum 
herzustellenden Besucherstellplätze nach gesetzlichen Vorgaben berechnet und erfüllt 
werden.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.3.4. „Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte“. 
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.4. „Parkdruck 
und alternative Mobilitätskonzepte“ (Beschlussvorschlag 1.2.13) wird verwiesen:  
Der Anregung des Stellplatznachweises wurde mit Vorentwurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Den weitergehenden Anregungen zu alternativen 
Mobilitätskonzepten wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
A.6. „Es wird nachgefragt, ob für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebiets die 
Altanlieger zu Kosten heran gezogen werden.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebietes entstehen für die bisherigen 
Anlieger derzeit absehbar keine Kosten. Herr Krause weist darauf hin, dass allerdings in 
2016 in der Lauenburgstraße und der Kösliner Straße voraussichtlich die Kanalisation 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 6 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
erneuert werden müsse. Diese Maßnahme ist nicht wegen des geplanten Baugebiets 
erforderlich.“  
Beschlussvorschlag:  
Die Ste llungnahme ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.  
A.7. „Es wird nach einer Verbesserung der Versorgung mit Lebensmitteln im Stadtteil (gibt es 
eine gesetzliche Regelung?) gefragt.“ 
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause weist darauf hin, dass für den rentablen Betrieb eines Lebensmittelmarkts 
die Lage an der Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg maßgeblich sei. Der heutige 
Standort ist bekanntermaßen sehr beengt und es wird schon seit längerem nach einem 
Ersatzstandort mit größerer Fläche gesucht. Es gibt eine Zielplanung, einen neuen 
Standort auf der Fläche der ehemaligen Britenwohnungen an der Ecke Hoher 
Heckenweg / Markweg entsprechend zu entwickeln. Für die Neugestaltung dieses 
Bereichs sind ein Wett bewerbsverfahren und Bebauungsplanverfahren vorgesehen; die 
Frage der detaillierten verkehrlichen Anbindung und vor allem der Anlieferung wird dann 
im Zuge dieser Planung behandelt.“ 
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“ , 
Pkt. C.5.1. „Nah- und Grundversorgung“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- und 
Grundversorgung“ (Beschlussvorschlag 1.2.18) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ansiedlung von 
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet bereits 
jetzt allgemein zulässig.  
A.8. Es wird gefragt, ob im Neubaugebiet eine Begegnungseinrichtung sowie ein öffentlicher 
Platz geplant seien.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krys erläutert die Planung eines zentral gelegenen Quartiersplatzes vis -a-vis der 
neuen Kindertagesstätte und seine Vorstellung, im angr enzenden altenorientierten 
Wohnkomplex ein kleines Café oder Bäcker anzusiedeln.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“ und Pkt. C.6.1 „Überplanung von Freiflächen“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.5.2. „Soziale 
Infrastruktur“ (Beschlussvorschlag 1.2.19) wird verwiesen:  
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen. Im 
Übrigen wird den Stellungnahm en zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt  C.6.1. 
„Überplanung von Freiflächen“ (Beschlussvorschlag 1.2.21) wird verwiesen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 7 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans in Teilen entsprochen. Den 
weitergehenden Bedenken und Anregungen zur Überplanung von Freiflächen wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
A.9. „Es wird nach der Planung einer ausreichenden Grundschulversorgung gefragt und auf 
die Auslastung der Thomas-Morus-Grundschule hingewiesen.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause bestätigt die seitens des Schulamtes genannte starke Auslastung der 
Thomas-Morus-Grundschule. Es müsse nach heutigem Sachstand von Eltern und 
Kindern der Besuch anderer Grundschulen in Kauf genommen werden.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.5.2. „Soziale 
Infrastruktur“ (Beschlussvorschlag 1.2.19) wird verwiesen:  
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen. Im 
Übrigen wird den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
A.10. „Es wird nach einer Verbesserung der Anbindung mit öffentlichem Nahverkehr (ÖPNV) 
gefragt.“ 
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause weist darauf hin, dass zwar kürzere Entfernungen zu den Bushaltestellen 
am Hohen Heckenweg sicher wünschenswert seien, sich aber die Zügigkeit von 
Busverbindungen durch „Schleifen“ in die Wohnquartiere hinein verschlechtern würde.“  
Weitergehende, vertiefende Abw ägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.5.3. „Öffentlicher Personennahverkehr“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3. „Öffentlicher 
Personennahverkehr“ (Beschlussvorschlag 1.2.20) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den 
öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Umlegung des 
Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilitätskonzepte wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
A.11. „Es wird kritisch vorgebracht, alle einzelnen Versorgungsaspekte wie Kindertagesstätte, 
Grundschulplätze, ÖPNV und Lebensmittelanbieter seien im Vorfeld der vorliegenden 
Planung unzureichend geprüft worden.  
Es wird der Wunsch nach Angeboten von Familienwohnungen im 
Geschosswohnungsbau mit mehr als nur 80 qm geäußert.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft werden. 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 8 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Die Berücksichtig ung der einzelnen Versorgungsbelange ist teilweise vorher schon 
erläutert worden, der Aspekt wird im weiteren Planverfahren aufgenommen werden und 
dann in die Begründung zum Bebauungsplan nachzuvollziehen sein.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I -  Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.5.1. „Nah - und Grundversorgung“, Pkt.  C.5.2. „Soziale Infrastruktur“ und 
Pkt. C.5.3. „Öffentlicher Personennahverkehr“. 
Darüber hinaus kann der Bebauungsplan qua Festsetzungen nicht die im Baugebiet 
entstehenden Wohnungsgrößen vorgeben oder steuern – hierfür gibt das 
Bauplanungsrecht keine Grundlage. Die Gestaltung der entstehenden Wohnungsgrößen 
bleibt insofern den Investoren/Bauherren und der künftigen Nachfrage überlassen: 
Zielvorstellung ist gleichwohl ein Wohnungs mix, der auch ein Angebot größerer 
Wohnungen für Familien mit beinhaltet. 
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- und 
Grundversorgung“ (Beschlussvorschlag 1.2.18) wird verwiesen:  
Den Stellungnahm en zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ansiedlung von 
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet bereits 
jetzt allgemein zulässig.  
Auf den Besc hlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.5.2. „Soziale 
Infrastruktur“ (Beschlussvorschlag 1.2.19) wird verwiesen:  
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen. Im 
Übrigen wird den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3. „Öffentlicher 
Personennahverkehr“ (Beschlussvorschlag 1.2.20) wird verwiesen:  
Den Stellung nahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den 
öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Umlegung des 
Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilitätskonzepte wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Die Anregung zu Wohnungsgrößen berührt nicht die Regelungs möglichkeiten und 
Inhalte des Bebauungsplans – eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
A.12. „Es wird nach der geplanten Abführung des Regenwassers (Oberflächenwasser) gefragt 
und Sorge geäußert, dass es die Kanalisation am Hohen Heckenweg belaste.  
Es wird die Sorge geäußert, dass in Folge der erhöhten Versiegelung der 
Baugebietsfläche bei Starkregen das geplante Regenrückhaltebecken und die geplante 
Einleitung in den Edelbach ni cht ausreichend seien (Wiese sei schon bei „normalem“ 
Regen nass). Angeregt wird, das Becken südlich des landwirtschaftlichen Hofes 
anzulegen, weil das Gelände dort tiefer sei.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause erläutert, dass das Regenwasser getrennt vom Abwasser nach Osten in 
das Regenrückhaltebecken geleitet werden soll und von dort dann gedrosselt in den 
Edelbach abgeführt wird. Er weist darauf hin, dass das Tiefbauamt der Stadt Münster 
die technischen Belange zur Regenrückhaltung fachgerecht kalkuliere und mit Bezug 
auf den Starkregen im Sommer 2014 zusätzliche Annahmen berücksichtigen werden; 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 9 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
gleichwohl könne die Stadt ihre Entwässerungsplanung nicht an diesem extremen 
Wetterereignis ausrichten.“  
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“ und Pkt.  C.7.2. „Überforderung der 
bestehenden Kanalisation“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der 
Hochwassergefahr“ (Beschlussvorschlag 1.2.24) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.7.2. 
„Überforderung der bestehenden Kanalisation“ (Beschlussvorschlag 1.2.25) wird 
verwiesen:  
Den Einwendungen zu einer Überforderung der bestehenden Kanalisation wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
A.13. „Es wird gefragt, ob der bestehende Bolzplatz sowie der dortige Baumbestand erhalten 
bleiben sollen. 
Es wird angeregt, keinen öffentlichen Grünstreifen entlang des Hoppengartens 
anzulegen und stattdessen dort private Flächen mit Pflanzgeboten vorzusehen. Mit 
Verweis auf das Baugebiet Hacklenburg wird eine „Vermüllung“ durch z.B. Entsorgung 
von Grünabfällen auf den Flächen prognostiziert. 
Es wird vorgetragen, dass der Grünstreifen entlang des Hoppengartens nur  
„Straßenbegleitgrün“ sei. Es wird angeregt, stattdessen ent lang des mittigen, in Ost -
West-Richtung verlaufenden Fußwegs eine öffentliche Grünfläche bzw. zumindest den 
Weg mit Begleitgrün breiter anzulegen. 
Es wird angeregt, an der südlichen Kante des Baugebiets eine ost -westlich verlaufende 
Fußwegeverbindung herzustellen.“ 
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause bestätigt den geplanten Erhalt der Bäume am Bolzplatz, ergänzt durch 
eine neue Spielfläche. 
Die geplante Grünfläche am Hoppengarten dient neben möglicher Aufenthaltsfunktion 
(Rasen, Bänke) als Übergangsbereich zum übergeordneten Grünzug Hoppengarten-
Edelbach. Innerhalb des Baugebiets hat die Entwicklung von Baugrundstücken 
Vorrang.“ 
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 
C.6.2. „Spielflächen“ und „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 39a und b „Bürger/ in“. 
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wurde bereits in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage 
gefolgt (Fußwegeverbindung an den Küstrinweg).  
Der Anregung, entlang des Weges „Hoppengarten“  keinen öffentlichen Grünstreifen, 
sondern private Flächen mit Pflanzgebot festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.69).  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 10 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Der Anregung, entlang des mittigen, in Ost -West-Richtung verlaufenden Fußweges eine 
öffentliche Grünfläche bzw. Begleitgrün festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.70).  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
A.14. „Mit Hinweis auf den als Abgrenzung zum Hoppengarten geplanten (offenen) 
Grünstreifen wird vorgeschlagen entsprechend auf massive Einfriedungen der 
Spielplatzbereiche (öffentlich und Kita) zu verzichten.“  
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Die verschiedenen Anregungen werden aufgenommen und im weiteren Verfahren 
geprüft werden.“  
Beschlussvorschlag:  
Die Anregungen sind nicht G egenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
A.15. „Im Hinblick auf das weitere Planungsverfahren wird gefragt, 
- ob eine weitere Bürgerveranstaltung geplant sei, auf der die Umsetzung der Kritiken 
und Anregungen vorgestellt werde 
- welche Verfahrensschritte folgen, gibt es Bauabschnitte, 
- welche Bewerbungsmöglichkeiten wann für Baugrundstücke, Häuser usw. bestünden 
- welche Grundstückspreise zu erwarten seien.“ 
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:  
„Herr Krause erläutert das weitere Bebauungsplanverfahren: 
- Das Protokoll der beiden Bürgeranhörungen wird im weiteren Planungsverlauf 
inhaltlich überprüft und später den Vorlagen zum Bebauungsplan, die das Planungsamt 
der Politik vorlegt, als Anlagen beigefügt. 
- Die Planung wird in den kommenden Monaten weiter ausgearbeitet werden. 
- Voraussichtlich im Herbst wird der Bebauungsplanentwurf öffentlich im Stadthaus 3 
einen Monat öffentlich ausliegen und im Internet einsehbar sein. Es können Anregungen 
zur Planung vorgebracht werden.  
- Es folgt die Phase der Bearbeitung der Anregungen, ggfls.  Überarbeitung der Planung 
und schließlich dem Beschluss des Bebauungsplans durch den Rat.  
- Parallel dazu erfolgt bei diesem Vorhaben ein Umlegungsverfahren.“ 
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, 
Pkt. C1.1. „Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz der Planung“ und Pkt.  C.1.2. 
„Planverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.1. „Beteiligung 
der Öffentlichkeit und Transparenz der Planung“ wird verwiesen:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 11 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.1.2. 
„Planverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans“ wird verwiesen:  
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 12 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB wurden 8 Stellungnahmen fristgerecht in der Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 
eingereicht.  
Mit Abw ägungsstand zur öffentlichen Auslegung gemäß §  3 Abs. 2 und §  4 Abs. 2 BauGB 
wurden alle vorgetragenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren in eine 
weitergehende und vertiefende Abwägung eingestellt. Folgende Stellungnahmen wurden 
vorgetragen:  
B.1. Bundesnetzagentur  
Inhalt:  
Folgende Hinweise werden vorgetragen:  
a) „(…) Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer 
Bauhöhe von 20 m allgemein sind nicht wahrscheinlich. Mit den zur Verfügung 
gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu 
geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende 
Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch 
neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.“  
b) „Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden 
durch die Planung nicht beeinträchtigt.“  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
zu b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
B.2. Stadt Münster - Denkmalbehörde  
Inhalt:  
„Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, folgender Hinweis zur redaktionellen 
Anpassung der Begründung wird vorgetragen:  
- Kulturgüter im Sinne der (…) Definition sind nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb 
und angrenzend des Plangebietes nicht vorhanden.“ 
Abwägung: 
Die redaktionelle Ergänzung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage 
aufgenommen.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
B.3. LWL - Archäologie für Westfalen  
Inhalt:  
Aufgrund archäologischer Fundstellen innerhalb des Plangebietes werden folgende 
Hinweise werden vorgetragen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 13 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
a) „Erste Erdbewegungen sind 2 Wochen vor Beginn der LWL -Archäologie für 
Westfalen - Außenstelle Münster - An den Speichern 7, 48157 Münster sowie der 
Städtischen Denkmalbehörde, Albersloher Weg 33, 48127  Münster schriftlich 
mitzuteilen.“ 
b) „Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) 
oder der Stadt als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (…) 
unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden 
(§§ 15 und 16 DSchG).“ 
c) „Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihrer Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen 
durchzuführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.“ 
Abwägung: 
zu a/c) Die getroffenen Anmerkungen zur schriftlichen Mitteilung des Beginns der 
Bautätigkeit sowie die Gestattung des Grundstückszutritts sind nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens . Die Belange sind mit dem Erschließungsträger 
kommuniziert und werden abseits des Bauleitplanverfahrens geregelt.  
zu b) Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den textlichen Festsetzungen zur 
frühzeitigen Beteiligung unter Punkt  3.3 enthalten. Ergänzende Festsetzungen 
und / oder Hinweise sind nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
zu a/c) Die Anregungen sind nicht Gegenstand d er Bauleitplanung , eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu b) Den Anregungen wurde bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans 
entsprochen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
B.4. IHK Nord Westfalen – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen  
Inhalt:  
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.  
B.5. münsterNetz GmbH  
Inhalt:  
Folgende Hinweise und Anregungen werden vorgetragen:  
a)  „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich bestehende 
Versorgungsleitungen und Kabel der müns terNetz GmbH (Strom- , Gas - und 
Wasserleitung) sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH. Zur 
Information sind mit der Stellungnahme Bestandspläne übermittelt.“  
b)  „Die Aussagen in Punkt 6.4.1 zu der Ver- und Entsorgungssituation sind so nicht 
korrekt und sind zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Aufgrund fehlender 
Kapazitäten wird das Gebiet nicht mit Gas versorgt werden.“  
c)  „Der Bereich liegt direkt an einer Fernwärmeleitung der Westfälischen 
Fernwärmeversorgung GmbH. Diese haben (…) eine Versor gung, bei 
entsprechend großflächigem Einsatz (annähernd 100- Prozent) der Fernwärme 
im Baugebiet, zugesagt.“  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 14 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
d)  „Im Baugebiet ist kein Standort für einen Transformator berücksichtigt worden. 
Durch die zusätzlichen Stromverbräuche von rund 315 WE, muss min destens 
eine Trafostation auf dem Gebiet errichtet werden. Bei einem erhöhten 
Stromverbrauch beispielsweise durch den Gebrauch von Erdwärmepumpen o.  ä. 
muss eine zweite Trafostation eingeplant werden.“  
e)  „Die Wasserversorgung kann vom Markweg aus, ohne Ertüchtigung, weiter 
ausgebaut werden (…).“  
Abwägung: 
zu a)  Die übermittelten Leitungspläne wurden hinsichtlich der Überschneidung mit 
Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans geprüft. Im Ergebnis werden 
die aufgezeigten Leitungstrassen mit Ausnahme der Hausanschlussleitungen der 
bestehenden und teils bereits rückgebauten Wirtschaftsgebäude am Markweg 
nicht tangiert und können ohne Einschränkungen in den bestehenden 
Leitungstrassen weiter innerhalb festgesetzter öffentlicher Verkehrsflächen bzw. 
entlang des Weges Hoppengarten innerhalb einer öffentlichen Grünfläche 
bestehen. Mit Erschließung des Plangebietes und Anschluss der neuen 
Leitungen an das bestehende Netz in der Lauenburgstraße und dem Markweg 
wird das bestehende Leitungsnetz über das das Plangebiet versorgende Netz 
weitergehend ergänzt bzw. überplant.  
zu b)  Die Ausführungen in Kapitel  6.4.1 des Begründungsentwurfs zum 
Bebauungsplan beziehen sich auf den allgemein notwendigen Ausbau der 
Infrastruktur zur Ver-  und Entsorgung der zukünftigen W ohneinheiten. Eine 
Verpflichtung des Ausbaus bzw. der Bereitstellung einer speziellen 
Versorgungsart (hier Gasversorgung) ist mit der ausschließlichen Auflistung in 
der Begründung seitens des Versorgungsträgers nicht verbunden. Eine 
verpflichtende Festsetz ung zu bestimmten Versorgungsarten wird weder über 
den Bebauungsplan noch über den ihn flankierenden Städtebaulichen Vertrag 
getroffen. Mit weitergehendem Vortrag des Belangs zu den Beteiligungsschritten 
ist die in der Begründung getroffene Aufzählung von Versorgungsarten, ohne 
Bindungscharakter für den zukünftigen Versorgungsträger (vgl. „D. Beteiligung 
der Behörden gemäß § 4 Abs.  2 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme D.8 
„münsterNetz GmbH“, Pkt. b sowie „F. erneute Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 a Abs.  3 BauGB “ Abwägung zur Stellungnahme F.6 „münsterNetz GmbH“ 
Pkt. a) um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung reduziert.  
 Abseits der oben getroffenen Aussagen ist die Grundversorgung des Gebiet es 
unabhängig von der Art gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) seitens des 
Versorgungsträgers sicher zu stellen. Hierbei unterliegt die Wahl der 
Versorgungsart sowie des Anbieters der freien Wahl über den späteren 
Abnehmer. Weitergehende Detaillierungen s ind mit dem Erschließungsträger 
abzustimmen.  
zu c)  Die Versorgungsart sowie der Versorger sind über den zukünftigen 
Hauseigentümer frei wählbar. Ein verpflichtender Anschluss an das 
Fernwärmenetz ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, ein großflächiger  
Einsatz ist nicht zu garantieren.  
zu d)  Die Errichtung einer und gegebenenfalls von zwei Trafostationen im Plangebiet 
zur Gewährleistung einer gesicherten Stromversorgung, auch ohne konkrete 
Ausweisung eines Standortes für Elektrizität, ist innerhalb der Festsetzungen 
uneingeschränkt möglich. Der bzw. die Standorte einer Ortsnetzstation werden 
im weiteren Verfahren zur Realisierung des Bauvorhabens in Abstimmung des 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 15 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Erschließungsträgers mit den Fachämtern sowie dem Versorger abschließend 
bestimmt und im Zuge der Ausbauplanung konkret verortet.  
 Die Festsetzung einer Fläche für Elektrizität ist vor dem benannten Hintergrund 
nicht zwingend erforderlich und wird nicht getroffen.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu b) Der Hinweis der Kapazitäten des Gasnetzes wird zur Kenntnis genommen und 
die Begründung in diesem Punkt redaktionell angepasst , indem die Aufzählung 
von Versorgungsarten um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung 
reduziert wird . Eine Beschlussfassung ist zur Änderung der Begründung nicht 
erforderlich.  
zu c) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
zu d) Der Anregung, eine oder ggf.  zwei Standorte für Trafostationen im Plangebiet 
festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.1)  
zu e) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
B.6. Stadt Münster - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (67)  
B.6.1. Grünplanung  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Bedenken werden vorgetragen:  
a) „Der maßnahmenbedingte Spielflächenbedarf liegt bei gesamt 1.950 m
2. 
Aufgrund des vorhandenen Spielflächendefizites ist eine Gesamtspielfläche von 
2.500 m
2 herzurichten, aufgeteilt je zur Hälfte in A und B/C Bereich. Der B/C 
Anteil ist in dem neuen Wohnbaugebiet vorgesehen, der A -Anteil neben dem 
vorhandenen Ballspielplatz. Die vorhandene Ballspielfläche ist die Nutzung im B -
Plan Nr. 286 als Ballspielfläche festgesetzt.  
 Der Spielbereich A liegt nicht in der Plangebietsabgrenzung. Da die Nutzung als 
Spielplatz im B-Plan Nr. 286 nicht festgesetzt ist, wird vorgeschlagen die Fläche 
in das Verfahren mit einzubinden, zumal ein großer Anteil der Spielfläche 
maßnahmenbedingt ist. Somit bekäme der Spielplat z eine planungsrechtliche 
Absicherung.  
 Zwischen Ballspielplatz und neuer Spielbereich A ist im B-Plan Nr. 286 1 Eiche 
als erhaltenswert festgesetzt. Ich bitte diese Festsetzung in Kombination mit der 
Festsetzung Spielfläche zu berücksichtigen.“  
b) „Die Kombination der privaten und öffentlichen Grünfläche im Bereich Hof 
Schräder erscheint aus hiesiger Sicht sehr ungünstig, zumal die verbleibende 
öffentliche Grünfläche an der schmalsten Stelle nur 2,00  m beträgt und für eine 
Bepflanzung zu schmal ist. Nach Ablauf des Bestandschutzes der Gebäude, 
sollte in der zeitlichen Entwicklung eine öffentliche Grünfläche angestrebt 
werden, um eine einheitliche durchgehende Pflanzgebot Fläche zu erzielen.  
 In diesem Bereich sind zwei Bäume im B-Plan Nr. 286 festgesetzt. Ich bitte diese 
Festsetzung zu übernehmen.“ 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 16 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
c) „Der Übergang zwischen Wohngebiet und dem Grünzug Hoppengarten ist 
freiraumverträglich zu gestalten (Festsetzung im B -Plan Nr. 286 ein 30 m breiter 
Freihaltestreifen). Der geplante Grünstreifen von 10 m ist eine akzeptable 
Minimallösung. Der Grünabstand ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt, im 
Bereich der Kita jedoch nur 5,00  m breit mit einem weiteren 5,00  m 
Anpflanzungsgebot, nicht öffentlich. In der Realität wird die Kita zwischen 
öffentlicher Grünfläche und Anpflanzungsgebot eingezäunt werden, so dass die 
realistische öffentliche Grünfläche in diesem Bereich nur 5,00 m beträgt. Die 
öffentliche Grünfläche soll im Bereich der Kita auch 10 m betragen, so wie es in 
den Vorgesprächen vereinbart wurde. Die Ausführung des öffentlichen 
Grünstreifens ist über den städtebaulichen Vertrag zu regeln, sie wird 
voraussichtlich von der Stadt Münster hergestellt und unterhalten. Unter 
Punkt 9.2.4 ist die Bepflanzung als halboffene Struktur mit einem 3-  bzw. 7 -
zeiligen geschwungenen Gehölzrand beschrieben. Das Motiv des Grünstreifens 
soll eher einen offenen Charakter haben, eine durchgehende Rasenfläche mit 
punktuell angelegter Bepflanzung, z.  B. auch Obstgehölze. Da die Ausführung 
dieser Fläche der Stadt Münster obliegt, kann die Pflanzliste A aus Plan, 
textlichen Festsetzung und Begründung entfallen.  
 Hinweis: in der Pflanzliste A sind Schneeball und Pfaffenhut aufgeführt, diese 
sind giftig und in jedem Fall im Bereich einer Kita nicht zu pflanzen.“  
d) „Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00  m x 3,00 m 
herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen, (…) siehe 
"Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu errichtenden 
Wohngebieten".  
 Passus zu den Standards im Durchführungsvertrag: Die Art der Bäume und der 
Unterpflanzung ist mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz abzustimmen. 
Die Baumstandorte sind zu sichern, z. B. Baumbügel o. ä.“  
e) Es werden redaktionelle Hinweise zur Begründung getroffen.  
Abwägung:  
zu a) Den vorgetr agenen Anregungen wird entsprochen. Der Geltungsbereich des 
vorliegenden Bebauungsplans ist zur Offenlage des Bebauungsplans um den 
vorhanden Bolzplatz und den geplanten Spielbereich A (nördlich Bolzplatz) 
aufgeweitet worden. Die Erhaltungsfestsetzung der bestehenden Eiche wurde in 
den Bebauungsplan übernommen.  
zu b) Die getroffenen Festsetzungen zu öffentlichen und privaten Grünflächen 
südwestlich des Kreuzungsbereiches des Markweges mit dem Weg 
Hoppengarten entsprechen den städtischen Zielsetzungen zur E ntwicklung und 
Sicherung eines grünen Siedlungsabschlusses zum übergeordneten Grünzug 
Hoppengarten-Edelbach. Eine Einschränkung in der Bepflanzung und Pflege der 
öffentlichen Flächen wird nicht gesehen, da die festgesetzten öffentlichen 
Grünflächen die öst lich anschließenden und über den Bebauungsplan Nr.  286 
gesicherten öffentlichen Grünflächen ergänzen und nach Westen erweitern. Die 
Festsetzung der privaten Grünflächen konterkariert diese Maßnahmen der 
Grünplanung der Stadt Münster hierbei nicht, sondern ergänzt und 
vervollständigt den durchgängigen grünen Rand zum Hoppengarten.  
 Die zwei bestehenden Bäume im Kreuzungsbereich des Markweges mit dem 
Weg Hoppengarten und bereits über den Bebauungsplan Nr.  286 festgesetzten 
Bäume werden als zu erhaltende Bäum e in den vorliegenden Bebauungsplan 
übernommen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 17 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu c) Den vorgetragenen Anregungen und Hinweisen  zur Durchgängigkeit des 10 m 
breiten öffentlichen Grünstreifen wurden zur Offenlage des vorliegenden 
Bebauungsplans entsprochen sowie die redaktionellen Änder ungen in den 
Formulieren des Umweltberichtes angepasst.  
zu d) Die abschließende Dimensionierung der Baumscheiben, die Art und Sorte der 
Gehölze sowie Unterpflanzung bzw. Bepflanzung der Verkehrsgrünflächen sind 
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, sondern werden im 
weiteren Verfahren im Zuge der Ausbau - und Pflanzplanung in Abstimmung mit 
den Fachämtern bestimmt. Die Abstimmung und Sicherung der Grünordnung 
werden über den städtebaulichen Vertrag rechtssicher vereinbart.  
 Neben den Reg elungen des städtebaulichen Vertrages enthält der 
Bebauungsplan bereits nachrichtliche Darstellungen bzw. Hinweise auf den 
geplanten zukünftigen Ausbau der öffentlichen Verkehrswege.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Anregung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage gefolgt, 
eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu b) Der Anregung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage in Teilen 
gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu c) Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur O ffenlage gefolgt, 
eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu d) Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
zu e) Den redaktionellen Hinweisen zur Begründung wurde mit Entwurf des 
Bebauungsplans zur Offenlage gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
B.6.2. Landschaftsplanung  
Inhalt:  
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 569, jedoch werden redaktionelle Hinwei se und Ergänzungen zur 
Begründung zum Bebauungsplan getroffen.  
Beschlussvorschlag:  
Den redaktionellen Hinweisen zur Begründung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans 
zur Offenlage gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
B.6.3. Untere Immissionsschutzbehörde  
Inhalt:  
Es werden allgemeine redaktionelle Änderungen zum Immissionsschutzgutachten sowie 
zur Bewertung des bestehenden Bolzplatzes und zur Begründung des Bebauungsplans 
vorgetragen.  
Beschlussvorschlag:  
Den redaktionellen Hinweisen und Änderungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans 
zur Offenlage gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 18 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
B.6.4. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde  
Es werden keine Anmerkungen vorgetragen.  
B.6.5. Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern  
Keine Bedenken.  
B.6.6. Koordinierungsstelle für Klima und Energie  
Inhalt:  
„Die derzeitige Planung weist eine hohe Kompaktheit auf. Im gesamten Plangebiet ist 
die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden 
zulässig. Insgesamt sind sowohl Flachdächer als auch Satteldächer zulässig. Es ist 
allerdings in einigen Bereichen (u.a. WA1, WA2, WA4 –  WA9 und WA 11) nicht zu 
erkennen, welche Dachformen für welche Gebäude genutzt werden. Beide Dachformen 
sind unter bestimmten Gesichtspunkten solartechnisch positiv zu bewerten:  
Flachdächer sind für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren als auch 
Photovoltaik-Anlagen gut geeignet. Satteldächer sind je nach Ausrichtung 
unterschiedlich gut solarenergetisch nutzbar. Die Nutzung passiver solarer Gewinne ist 
in Abhängigkeit der Gebäudeausrichtung ebenfalls unterschiedlich gut möglich.  
Das Baugesetzbuch (BauGB) verweist ausdrücklich darauf, dass Klimaschutz und 
Klimaanpassung zu Planungsleitsätzen erklärt werden (§ 1 Absatz  5 und § 1 a 
Absatz 5). Den zurzeit gültigen Passus zu den ökologischen Baustandards im 
Durchführungsvertrag, städtebaulichen Vertrag oder Grundstückskaufvertrag füge ich 
bei: (…)  
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass voraussichtlich im späteren 
Durchführungsvertrag bzw. städtebaulichen Vertrag der Bezug zur EnEV  2014 
einzuhalten sein wird, was jedoch nur einen Wechsel im Berechnungsverfahren ohne 
Erhöhung der o. g. Anforderungen darstellt.“  
Abwägung: 
Die textlichen Festsetzungen zum vor liegenden Bebauungsplan beinhalten im Entwurf 
gestalterische Festsetzungen zur Einbindung von Solarpaneelen und 
Photovoltaikanlagen in die Fassadengestaltung sowie grundsätzlichen Zulässigkeit von 
Anlagen an oder auf den Gebäuden. Mit Entwurf des Bebauungs plans sind die 
Festsetzungen der zulässigen Dachformen für die einzelnen Baugebiete weitergehend 
konkretisiert und auf die Festsetzung von Satteldach oder Flachdach für einzelne 
Baugebiete verzichtet worden.  
Der vorgetragene Hinweis zu den ökologischen Baustandards wird in den 
Städtebaulichen Vertrag aufgenommen, Belange des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens sind hiermit nicht verbunden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
B.7. HWK – Handwerkskammer Münster  
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 19 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
B.8. Deutsche Telekom Technik GmbH  
Inhalt:  
Es werden keine grundsätzlichen Einwände vorgetragen. Zur Sicherung der Verlegung 
der Telekommunikationsleitungen werden folgende Hinweise getroffen:  
a) „Die Festsetzung der mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten zu belastenden 
Flächen nach § 9 Abs.  1 Nr.  21 BauGB alleine begründen das Recht zur 
Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien jedoch noch nicht. 
Deshalb muss in einem zweiten Schri tt die Eintragung einer beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.  
 Wir beantragen daher dem Eigentümer bzw. Erschließungsträger aufzuerlegen, 
die dingliche Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungsbewilligung 
durchzuführen. (…).“  
b) „Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer aus reichenden Planungssicherheit möglich ist. Das 
kann bedeuten, dass der Ausbau (…) aus wirtschaftlichen Gründen in 
oberirdischer Bauweise erfolgt.“  
c) „Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E -Mail so früh wie möglich, 
mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“  
Abwägung: 
zu a) Belange des Bauleitplanverfahrens sind über die vorgetragenen Anregungen 
nicht betroffen. Der vorgetragene Hinweis ist mit den Eigentümern bzw. dem 
Erschließungsträger bereits kommuniziert und wird im weiteren Planverfahren 
gesichert.  
zu b) Die Erschließungsmaßnahmen erfolgen koordiniert und geschlossen über den 
Erschließungsträger, eine ausreichende Planungssicherheit und Ausnutzung der 
Vorteile einer koordinierten Erschließung ist gewährleistet.  
zu c) Der Hinweis wurde dem Erschließungsträger mitgeteilt. Die Deutsche Telekom 
Technik GmbH wird rechtzeitig über den Baubeginn und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen schriftlich informiert.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
zu b) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
zu c) Die Anregung is t nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 20 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur Offenlage   
des Bebauungsplans Nr. 569: „Südlich Markweg“ 
C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs.  2 BauGB sind 
insgesamt 213 Stellungnahmen von Bürgern/  Bürgerinnen/ Initiativen eingegangen, die in 
Teilen – 12 Stellungnahmen bereits vor dem Offenlegungszeitraum vom 09.02.2016 bis 
einschließlich 09.03.2016 bzw. nach Ablauf der Offenlegungsfrist 2  Stellungnahmen – 
eingereicht wurden. Zur vollständigen Abwägung aller vorgetragenen Belange werden diese 
14 Stellungnahmen als Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet.  
Von den 213 Stellungnahmen wurden in Teilen mehrere Stellungnahmen von dem / derselben 
Bürger/ Bürgerin/ Initiative eingereicht. Letztlich gaben 156 Bürger/ Bürgerinnen/ Initiativen ihre 
Stellungnahme ab.  Hat ein Einwender mehrere Stellungnahmen vor/ zur/ nach Offenlage  
abgegeben, sind diese in Abhängigkeit des Abgabezeitraums –  vor/ zur/ nach Offenlage – mit 
gleicher Nummer aber einer ergänzenden alphabetischen Nummerierung versehen (z.  B. 
64a-c).  
Die Abwägung erfolgt in zwei Teilen über einen allgemeinen Abwägungsteil – Teil I und eine 
Einzelabwägung – Teil II.  
• In Teil I – Allgemeine Abwägung sind die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen 
thematisch zusammengefasst und mit einer Einzelabwägung in die Gesamtabwägung 
eingestellt. Die jeweiligen Themenkom plexe sind den jeweiligen Einwendern 
zugeordnet.  
• In Teil  II – Einzelabwägung sind die Stellungnahmen in ihren einzelnen Aspekten 
wörtlich wiedergegeben und mit einer Einzelabwägung in die Gesamtabwägung 
eingestellt. Für bereits vorgetragene Abwägungsinhal te wird in der Einzelabwägung 
auf Teil I der allgemeinen Abwägung verwiesen.  
 
TEIL I – Allgemeine Abwägung  
Mit den im Folgenden getroffenen Abwägungen zu den Abwägungsinhalten der 
Themenkomplexe C.1 bis C.8 sind die nachfolgend aufgeführten 201 eingereichten 
Stellungnahmen erfasst und in die Gesamtabwägung eingestellt:  
• Stellungnahmen vor Offenlage: 1, 2, 3, 4, 6a-d, 7, 8  
• Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen zur Offenlage: 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 , 30, 31, 32, 33, 34, 35 ,36, 37, 38, 
41a-e, 42a-d, 43, 44, 46a-d, 47, 48, 49, 50a-i, 51, 52, 53, 54a-c, 55, 56, 58a-f, 59, 60, 
61, 62, 63, 64a-c, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72a- c, 73, 74, 75, 76a -h, 77, 78, 79a-g, 
80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97a- d, 98 ,99, 100, 
101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108 ,109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 
118, 119a+b, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131a+b , 132, 
133, 134, 135, 136, 137, 139, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 
153, 154, 155, 156, 157, 158  
• Stellungnahmen nach Offenlage: 159, 160  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 21 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.1. Themenkomplex - Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten  
C.1.1. Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz der Planung  
(Einwender: 1, 4, 6a, 6b, 6c, 7, 17, 24, 31, 38, 47, 48, 61, 65, 78, 82, 86, 93, 99, 101, 
104, 109, 115, 116, 119a, 131b, 139)  
Die Durchführung der Bürgerveranstaltungen und Transparenz der Planung sowie 
politischen Beschlüsse und Anträge werden kritisiert:  
• Die Auswahl der Veranstaltungsräume war dem Planverfahren und Bürgerinteresse 
nicht angemessen.  
• Die Vorbereitung der Akteure war  insbesondere in Bezug auf die Beantwortung von 
Fragestellungen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung, -abwicklung und -organisation 
ungenügend.  
• Der Tonfall und das Verhalten der Moderation gegenüber den anwesenden Bürgern 
waren nicht angemessen.  
• Konstruktive Anregungen und Bedenken seitens der im Quartier wohnenden Bürger  / 
Bürgerinnen aus den Bürgerveranstaltungen sowie bereits vor  Offenlage 
eingereichten Stellungnahmen und Bürgeranträge wurden nicht beachtet.  
Des Weiteren wird angemerkt und gefordert:  
• Zeigen Sie Bürgernähe, nehmen Sie konstruktive Vorschläge der Bürger bzw. 
Bürgerinitiative ernst und lassen Sie eine Veränderung bz w. Beeinflussung des 
Entwurfes zu.  
• Warum wird über die Köpfe der hier wohnenden Bürger geplant und entschieden.  
Abwägung:  
Im vorliegenden Verfahren wurden wegen des großen Bürgerinteresses zur frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit zwei inhaltsglei che Bürgeranhörungen am 14.01.2015 im 
Pfarrzentrum St.-Thomas-Morus und am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese 
durchgeführt.  
Die Veranstaltungsorte befinden sich in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets und 
entsprechen einer üblichen Größenordnung für im Rahmen der Bauleitplanung 
durchzuführende Bürgeranhörungen. Ein derart großes Interesse und die daraus 
resultierende Teilnehmeranzahl wurden jedoch nicht erwartet, daher musste die 
Teilnehmerzahl der ersten Veranstaltung aus sicherheits - und brandschutztechnischen 
Gründen begrenzt werden. Umgehend wurde auf eine weitere inhaltsgleiche 
Veranstaltung hingewiesen, die so zeitnah wie möglich anberaumt wurde. Diese zweite 
Veranstaltung wurde –  zusätzlich auch mit Aushang von Plakaten im Viertel –  bekannt 
gemacht und mit gleichem  Vortrag wie in der ersten Veranstaltung durch die 
Planungsbeteiligten durchgeführt.  
Darüber hinaus wurde außerhalb der Bestimmungen des Baugesetzbuches eine 
ergänzende Informationsveranstaltung kurz vor der öffentlichen Auslegung des 
Bauleitplans am 0 2.02.2016 in der Münsteraner Speicherstadt angeboten. Neben den 
Planungsbeteiligten der ersten Veranstaltungen standen auch der Verkehrsgutachter 
sowie ein Vertreter der  Fachabteilung Verkehrsplanung für Fragen und Antworten zur 
Verfügung.  
Die vorgetragenen Inhalte sowohl der Präsentation als auch der anschließenden 
Fragerunde entsprechen in vollem Umfang den zum Zeitpunkt der frühzeitigen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 22 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beteiligung bzw. vor der Offenlage  bestehenden Kenntnissen sowie vorliegenden 
Gutachten der Planungsbeteiligten.  Die vorgetragenen persönlichen Angriffe gegen 
Akteure und Verwaltung werden, entgegen den konstruktiven Anregungen, Bedenken 
und Hinweisen ebenso wie in den vorgenannten Veranstaltungen, zurückgewiesen.  Die 
Erfahrung zeigt, dass sich in Bet eiligungsverfahren insbesondere Kritiker von Projekten 
positionieren. In der Gesamtabwägung müssen jedoch alle Belange betrachtet und ihre 
Vor- und Nachteile abgewogen werden.  
Beschlussvorschlag:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
C.1.2. Planverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans 
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 79f 99, 104, 109, 112, 119a, 143)  
Es besteht Dissens hinsichtlich der Art und Weise der Aufstellung des Bebauungsplans 
zwischen der Verwaltung und Polit ik. Handelt es sich um einen vorhabenbezogen oder 
Angebotsbebauungsplan.  
Abwägung:  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 wird mit Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 
BauGB des Rates der Stadt Münster vom 16.12.2015 und Bekanntmachung des 
Beschlusses vo m 29.01.2016 im Amtsblatt 59.  Jahrgang Nr.  2 als 
Bebauungsplanverfahren in Verbindung und Bindung mit dem Abschluss eines oder 
mehrerer öffentlich-rechtlicher Verträge auf Grundlage von § 11 BauGB (Städtebaulicher 
Vertrag) aufgestellt.  
Beschlussvorschlag:  
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
C.1.3. Verantwortung der Gemeinde 
(Einwender: 6a, 16, 17, 25, 65, 102, 103, 112, 115, 139)  
Mit den seitens der Bürgerschaft gesehenen Planungsfehlern hinsichtlich einer 
maßvollen und qualitativen Bebauung des Plangebietes wird angemerkt:  
• Die Bürgerschaft ist nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung des Areals  Südlich 
Markweg, sondern stimmt einer maßvollen Weiterentwicklung des Quartiers unter 
Aufnahme und Ergänzung des Quartierscharakters zu.  
• Bebauungspläne gelten für eine lange Zukunft und beinhalten die besondere 
Verantwortung der Kommune für die Zukunft aller Bürger. Bauplanungsfehler sind 
tragische, langfristige Fehler, die allzu oft nicht repariert werden können. 
• Ein so großes und stadtnahes Baugebiet ohne Wettbewerb zu beplanen, lässt nur die 
Assoziation „Investorenhörigkeit“ der Stadt zu. Zudem liegt kein schriftlicher 
Beschluss der Politik der Stadt Münster zum Ausschluss eines 
Wettbewerbsverfahrens für das Baugebiet südlich Markweg vor. 
• Das Baugebiet südlich Markweg kann die Wohnungsnot in Münster nicht allein 
beheben, kann und soll aber einen Beitrag dazu leisten. Mit qualifizierter und 
qualitätsvoller Planung könnte das Baugebiet ein Teil eines zukunftsorientierten 
Gesamtkonzeptes für Münster sein (Qualität vor Quantität). 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 23 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• Die seitens der Verwaltung eingeräumten Planungsfehler im Baugebiet „ Nördlich 
Markweg“ in Bezug auf enge Straßenquerschnitte und das bestehende 
Parkraumangebot werden mit dem vorliegenden Konzept wiederholt und 
weitergehend verschlechtert.  
• Der Eindruck der „Salami -Taktik“ und des „opportunistischen Handelns “ der 
Verwaltung würde über die Aufstellung eines ganzheitlichen Konzeptes in 
Zusammenarbeit mit den Bürgern entkräftet.  
Abwägung:  
Die mit vorliegendem Verfahren überplanten Bereiche sind bereits seit langem als 
potenzielle Wohnbauflächen in Form einer Abrundung des Ortsrandes an den 
übergeordneten Grünzug Hoppengarten -Edelbach und als Fortführung des 
Wohngebietes „ Nördlich Markweg“ i n den übergeordneten informellen Planungen 
verankert. Mit dem Ziel der Entwicklung des Gebietes ist die Stadt selbst seit den 90er 
Jahren mit den Eigentümern in Grundstücksverhandlungen getreten und konnte dabei 
einen Anteil des vorliegenden Geltungsbereic hes erwerben. Auf Grund nachfolgend 
schwieriger Gespräche mit den Grund stückseigentümern wurden seit 2008 keine 
weiteren Verhandlungen mehr geführt.  
Abseits von städtischen Bemühungen wurde 2011 deutlich, dass die Holz GmbH seitens 
eines Projektentwicklers mit in privatrechtliche Grundstücksverhandlungen einbezogen 
wurde. Die Zusammenarbeit mit geeigneten Investoren im Planungsprozess im Rahmen 
von sogenanntem  Public Private Partnership ist bei der Wohnbauentwicklung in der 
Stadt Münster seit den 90er Jahren geübte Praxis. Die Partnerschaft mit einem Investor, 
nicht einem Entwickler, ist für die Stadt im Hinblick auf die Realisierbarkeit eines 
Projektes sehr wichtig (Grundstücksverfügbarkeit / Umsetzungssicherheit / 
Umsetzungszeitraum / Vertragspartner). Im  Regelfall ist diese Kooperation nicht durch 
die Stadt vorbestimmt, potenzielle Projektpartner kommen auf die Stadt zu.  
Die Stadt Münster ist grundsätzlich Träger der Planungshoheit und prüft –  neben 
weiteren Belangen – ob die potentiellen Investoren die Grundansprüche des BauGB (der 
Investor muss u.  a. willens und in der Lage sein, das Projekt sowie die Planungs - und 
Erschließungskosten zu tragen) erfüllen. Die Zusammenarbeit mit einem Investor und 
damit verbundene Anforderungen an die Planung werden darüber hinaus durch die 
politischen Gremien der Stadt Münster bestätigt . So führt das Protokoll der 
nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Stadtentwicklung, 
Verkehr und Wirtschaft vom 24.11.2011 hierzu auszugsweise auf : „Sodann erteilte der 
Ausschuss einvernehmlich seine Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung, eine 
Rahmenvereinbarung mit den wesentlichen planerischen Zielen, Inhalten, 
Verfahrensweisen und Kosten- und Lastenverteilungen samt Wettbewerb im Vorfeld der 
Bauleitplanung aus zuhandeln, wie dieses im Detail in den (…) Unterlagen zu diesem 
Tagesordnungspunkt dargestellt worden ist.“  
Mit weitergehender Planung erfolgte eine erneute Diskussion und Bewertung des 
städtebaulichen Konzepts im Planungsausschuss (nicht öffentliche Sitz ung am 
06.02.2014 und 26.11.2014) Mit Prüfung und unter Abwägung aller Aspekte wurde im 
Ergebnis die Notwendigkeit zur Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs zum 
Planungsbereich nicht mehr gesehen. Gleichwohl wurden neue Anforderungen 
formuliert, den grundsätzlich qualitätsvollen städtebaulichen Entwurf zu optimieren und 
zu flexibilisieren. Dies zielte insbesondere auf die Integration eines höheren Anteils an 
Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern ab. Zur Gewährleistung einer gesicherten und 
uneingeschränkten Erschließung des Plangebietes wurden sowohl die bestehenden 
Verkehrsflächen gutachterlich in Bezug auf die Mehrverkehre über das neue 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 24 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Wohngebiet untersucht als auch die neuen Verkehrsflächen bewertet und vollständig 
nach den Anforderungen und Quersc hnitten für Wohnstraße der Stadt Münster sowie 
nach den Empfehlungen der RASt06 geplant und über den vorliegenden Bebauungsplan 
in den notwendigen Querschnitten gesichert (weitergehende Abwägung: Siehe „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3. „Themenkomplex – Verkehr“.  
Mit Beschluss des städtebaulichen Konzepts ist zwischen der Stadt Münster und dem 
Investor eine Rahmenvereinbarung zur kooperativen Entwicklung des Baugebietes 
getroffen worden, die das Einvernehmen der Planungsbeteiligten zur städtebaulichen 
Planung hinsichtlich der Bedarfe, Ziele, Inhalte und Anforderungen sowie die 
Beauftragung der Bauleitplanungs - und Gutachterleistungen und Kostenverteilung in 
Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff. BauGB schriftlich fixiert. 
Weitergehende S icherungen bzw. zu treffende Vereinbarungen zur Erschließung des 
Gebietes werden über ergänzende öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen.  
Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt nach Abschluss des Umlegungsverfahrens 
getrennt für di e privaten Grundstüc ke durch die Eigentümer  und für die städtischen 
Grundstücke durch die Stadt Münster. Nach heutigem Kenntnisstand wird das Amt für 
Immobilienmanagement die städtischen Grundstücke entsprechend der Richtlinien für 
die Vergabe städtischer Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der 
Eigentumsbildung bzw. der städtischen Richtlinien für Mehrfamilienhausgrundstücke 
vergeben. Richtlinien für die Vergabe der privaten Grundstücke über die im 
Städtebaulichen Vertrag vereinbarten Regelungen zur Sozialgerechten Bodennutzung 
Münster und die Zielrichtung eines Standortes für Flüchtlingswohnen hinaus bestehen 
nicht.  
Abseits der freien Grundstücksvermarktung sollen zum Erreichen einer Architekturvielfalt 
insbesondere für den Geschosswohnungsbau unterschiedliche Architekturbüros mit der 
Planung beauftragt werden.  
Fazit: Nach langjährigen Verhandlungen stellt dieses aus gesamtstädtischer Sicht 
wichtige Projekt ein stadtnahes Angebot an unterschiedlichen Wohnformen in einer 
kooperativen Baulandentwicklung in einem angemessen kurzen Zeitraum bereit. 
Beschlussvorschlag:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Den Stellungnahmen zu Planungsfehlern hinsichtlich einer maßvollen und qualitativen 
Bebauung des Plangebietes wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.1)  
C.1.4. Übergeordnete, gesamtstädtische und weitergehende Planungen  
(Einwender: 64b, 68, 82, 119a)  
Mit Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wird nach  
• der Einbettung bzw. des Bezuges des Planverfahrens in/auf ein übergeordnetes 
gesamtstädtisches Konzept gefragt.  
• weitergehenden Baumaßnahmen und damit einhergehenden Versieglungen im 
Bereich des übergeordneten Grünzuges Hoppengarten-Edelbach gefragt.  
Abwägung:  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr.  569 wird gemäß §  8 Abs.  2 BauGB aus den 
Zielsetzungen des recht swirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 25 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
entwickelt. Darüber hinaus ist das Plangebiet als prioritäres Wohnbaulandprojekt 
innerhalb des „Baulandprogramms 2014 – 2020“ aufgelistet.  
Der Flächennutzungsplan dokumentiert hierbei auf der Ebene der vor bereitenden 
Bauleitplanung die über die politischen Gremien der Stadt Münster beschlossenen 
Maßgaben zur Bereitstellung von Wohnbauflächen innerhalb des Stadtgefüges. Das 
städtische Baulandprogramm ist eine programmatische Zielaussage zu 
Wohnbauprioritäten und voraussichtlichen Baureifen mit unverbindlicher Erstinformation 
zu Wohneinheitsmargen.  
Gemäß derzeitigem Stand der Planung und der übergeordneten Sicherung des 
Grünzuges „Hoppengarten-Edelbach“ über den Landschaftsplan der Stadt Münster sind 
keine weiteren Baumaßnahmen geplant.  
Fazit: Das vorliegende Bauleitplanverfahren sowie der zukünftige Schutz des Grünzuges 
„Hoppengarten-Edelbach“ basieren auf übergeordneten gesamtstädtischen Konzepten 
und werden aus diesen entwickelt bzw. über diese weitergehend erhalten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
C.1.5. Anträge auf weitergehende Beteiligung der Öffentlichkeit  
(Einwender: 16, 99) 
Es wird angeregt und nach § 24 GO beantragt, eine Planungswerkstatt für 
innerstädtische Bebauungs pläne und/oder Bauvorhaben, mit dem Ziel der Korrektur 
dieses Entwurfs, einzuberufen und durchführen.  
Abwägung:  
Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sehen neben den 
Beteiligungsverfahren nach § 3 und §  4 BauGB keine weitergehenden 
Beteiligungsschritte vor. Mit politischem Beschluss und Aufstellung des Bebauungsplans 
sowie Abwägung der Anregungen und Bedenken zum Bauleitplan ist die Aufstellung 
eines sach- und fachgerechten Bauleitplans gegeben.  
Weitergehende Beteiligungsverfahren im Vorfeld des planungsrechtlichen Verfahrens 
zur Findung und Diskussion städtebaulicher Konzepte sind durchaus möglich, sie 
gehören jedoch zur informellen Planung. Eine Planungswerkstatt wie angeregt im 
laufenden Bauleitplanverfahren ist nicht Gegenstand des formellen V erfahrens und zu 
diesem Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll.  
Unabhängig hiervon (vgl. C.1.1) wurde eine über das gesetzlich vorgeschriebene Maß 
hinausgehende Beteiligung und Information der Öffentlichkeit bei diesem Projekt bereits 
praktiziert. Weiterhin war das Projekt , auch in Abarbeitung und Ergebnisberichten zu 
Prüfaufträgen der politischen Entscheidungsträger, vielfacher  Gegenstand öffentlicher 
Beratung und Diskussion in den zuständigen Gremien der Stadt. Die Verwaltung stand 
darüber hinaus in einer Reihe von erbetenen individuellen Terminen den Bürgerinnen 
und Bürgern im Laufe des Planverfahrens Rede und Antwort. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine Planungswerkstatt durchzuführen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.2)  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 26 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.1.6. Anträge unter Hinweis auf das IFG NRW  
(Einwender: 6d)  
Mit Hinweis auf das IFG NRW werden nachfolgende Anmerkungen bzw. Anträge 
vorgetragen:  
a) Im November 2011 behandelte der Planungsausschuss der Stadt Münster einen 
Antrag der Arbeitsgruppe Markweg, in der die Fa. Holz  GmbH als vorgesehener 
Investor für einen Teilbereich (ca. 70 %) des Areals „Südlich Markweg" vertreten 
war, zur Aufstellung eines Bebauungsplans in Kooperation mit der Stadt.  
 1.1. Aus welchen Mitgliedern setzte sich diese Arbeitsgruppe genau zusammen?  
 1.2. Gab es weitere potentielle Investoren, die Interesse bekundeten oder die 
angesprochen wurden oder war die Holz GmbH als einziger Investor im 
Gespräch?  
 1.3. War die Holz GmbH als geeigneter Kooperationspartner der Stadt deshalb 
besonders gut angesehen, weil sie neben finanzieller Potenz bereits als 
Entwickler mehrere vorhabenbezogene Projekte in Münster abgewickelt hat oder 
abwickelt?  
 1.4. Wer genau regte an, mit dem Investor Holz GmbH zusammen zu arbeiten?  
b) Sodann wurde die Verwaltung vom Planungsausschuss beauftragt, die 
Verhandlungen bezüglich des Rahmenvertrages aufzunehmen. Diesbezüglich 
beantragen wir eine Kopie dieses sogenannten Auftrages an die Verwaltung.  
c) Im Jahre 2011 und später stand das für die Bebauung vorgesehene Areal noch 
im Eigentum Dritter. Wer hat die Kaufvertragsverhandlungen mit den 
Eigentümern geführt? Beide Kooperationspartner zusammen oder Vertreter der 
Stadt Münster und Vertreter der Holz GmbH getrennt?  
d) Herr Krause erklärte, der Planungsausschuss habe einen Beschl uss 
dahingehend gefasst, bezüglich der Bauleitplanung und Architektur etc. keinen 
Wettbewerb, bezogen auf das Projekt Markweg, durchzuführen. Das Areal ist 
76.000 qm groß! Die Infrastruktur im Umfeld ist in vieler Hinsicht bescheiden zu 
nennen und kann des halb durch Verdichtung nicht noch besser genutzt werden! 
Das Planungsgebiet liegt im Hinterland hinter gewachsener Bebauung!  
 4.1. Wann wurde dieser Beschluss gefasst?  
 4.2. Welche Gründe liegen dieser Entscheidung zugrunde?  
 4.3. Wir beantragen, uns ei ne Kopie dieses Beschlusses zur Verfügung zu 
stellen.  
e) Der Investor hat hier eines der größten Baugebiete Münsters zu entwickeln und 
zu bebauen. Als Käufer von ca. 52.000  qm hochpreisigen Baulandes hat er ein 
immenses finanzielles Volumen zu stemmen. Ferner ist er laut Rahmenvertrag 
verpflichtet, 30 % der Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem 
Mietwohnraum zur Verfügung zu stellen. Der hohe Baulandpreis für die große 
Fläche und die weiteren Bedingungen führen dazu, dass der Investor vertikal und 
horizontal extrem verdichten, eine möglichst einheitliche und einfache Bauweise 
wählen, Begegnungsräume möglichst aussparen und die nicht preisgebundenen 
Immobilien sehr teuer anbieten wird. Noch im Frühjahr dieses Jahres erhielten 
wir von den M itgliedern des Ausschusses die Auskunft, es handele sich am 
Markweg um ein vorhabenbezogenes Projekt. Nach Auskunft des Rechtsamtes 
ist dies aber nicht der Fall.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 27 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 5.1. Befanden sich die Ausschussmitglieder in einem Irrtum? Gingen sie davon 
aus, das Projek t Markweg sei vorhaben bezogen, weil ein Investor involviert ist 
und weil die meisten Projekte in Münster vorhaben bezogen abgewickelt 
werden?  
 5.2. Wurde deshalb ein Wettbewerb erst gar nicht in Erwägung gezogen?  
 5.3. Hat der Investor den Wettbewerb abgelehnt mit dem Hinweis, er werde sich 
ansonsten zurückziehen?  
f) Warum kam es erst im Frühjahr 2015 zur Unterzeichnung des Vertrages, in dem 
Haftungsausschluss und die übliche Klausel, mit der die Gemeinde auf ihre 
Planungshoheit hinweist, enthalten sind? Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 
einige Verbindlichkeiten des Investors erfüllt, die erst im späteren Vertrag 
festgehalten wurden.  
g) Wie ist zu erklären, dass das Baulandprogramm 2014-2020 bezüglich der beiden 
Teile des südlichen Markwegs noch 230 Wohneinheiten vorsieht und sich in dem 
vorgelegten Entwurf des Baulandprogramms 2015- 2020 genau die gleichen 
Zahlen des Vorentwurfs des Investors wiederfinden? Bei einem städtebaulichen 
Wettbewerb bzw. bei Einschaltung mehrerer Investoren hätte möglicherweise  
das Baulandprogramm 2014-2020 Geltung behalten!  
h) Grundsätzlich widerspricht es dem Gebot der gerechten Abwägung, wenn der 
abschließende Abwägungsvorgang durch vorherige Bindung der Gemeinde 
sachwidrig verkürzt wird. Es kommt dann zu Abwägungsdefiziten.  Der Rat kann 
aufgrund von Vorabbindungen nicht mehr alle relevanten Belange in die 
Waagschale werfen. Der Auskunftserteilung stehen schützenswerte Belange 
Dritter nicht entgegen. Aufgrund politischer Skepsis der Bürger hier, die sich nur 
von einigen wenigen gewählten Vertretern angemessen repräsentiert fühlen und 
weil eine vorherige Bindung der Gemeinde im Normenkontrollverfahren ohnehin 
vom Amts wegen zu prüfen sein wird, wenn der uns bekannte Vorentwurf zur 
Satzung reifen sollte, besteht ein berechtigtes Interesse an den Auskünften.  
i) Parallel zur Öffentlichen Auslage wurde ein Antrag nach IFG  NRW an die 
Verwaltung der Stadt Münster gestellt.  
Abwägung:  
Mit Beantwortung des Antrages nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG  NRW) wurden 
nachfolgende Stellungnahmen der Verwaltung getroffen. Diese  mit dem fristgerecht 
nach IFG NRW formulierten und zugestellten Schreiben gegebenen Antworten werden 
vollständig in diese Vorlage übernommen.  
zu a) Der Begriff "Arbeitsgruppe Markweg Süd" ist ein Arbeitstitel privat er 
Projektentwickler. Die Verwaltung der Stadt Münster war bezogen auf die 
Zusammensetzung der genannten "Arbeitsgruppe" weder involviert noch 
beteiligt. Weitergehende Informationen dürfen aus Datenschutzrechtlichen 
Gründen über die Arbeitsgruppe und betei ligte Dritte nicht genannt werden. 
Aufgrund des sich sehr lang hinziehenden Prozesses konkreter und verbindlicher 
privatrechtlicher Regelungen der Entwickler mit den privaten Eigentümern, wurde 
im Jahr 2011 deutlich, dass die Firma Holz GmbH, Emsdetten, al s 
Investorenpartner durch die Entwickler in die Gespräche mit den privaten 
Eigentümern einbezogen wurde.  
 Die Partnerschaft mit einem Investor, nicht mit einem Entwickler, ist für die Stadt 
mit Blick auf Grundstückverfügbarkeitsfragen und Umsetzungssicher heit, 
Verfahrensbeginn und Vertragspartnerschaft unabdingbar. Kooperations - und 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 28 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Vertragspartner der Stadt ist die Holz GmbH (vgl. abgeschlossene 
Rahmenvereinbarung zur kooperativen Baulandentwicklung).  
 Andere Projektentwickler oder Investoren, die glaubhaft die potenzielle 
Verfügbarkeit über die privaten Flächen belegen konnten, sind der Verwaltung 
nicht bekannt und wurden von der Verwaltung auch nicht aktiv angesprochen. 
Wenige, auch bei anderen Projektentwicklungen übliche telefonische Anfragen 
wurden durch die Verwaltung mit Erläuterung der bestehenden städtischen 
übergeordneten Planungsziele und Rahmenbedingungen einer 
Wohnbaulandentwicklung beantwortet und mit Verweis auf eine notwendige 
Kontaktaufnahme zum/ zu den privaten Eigentümer/n versehen.  
 Gemäß einer Mitteilung aus 2011 an die Verwaltung fiel die Auswahl der 
Projektentwickler auf die Firma Holz aus einer Auswahl von drei potenziellen 
Investoren. In welcher Intensität und welche anderen Investoren sich vorherig in 
oder in diesen Gesprächen zur  Entwicklung der privaten Flächen mit dem/den 
Voreigentümer/n bzw. den Projektentwicklern befunden haben oder hatten, ist 
der Verwaltung im Detail nicht bekannt – Informationen dieser Art unterliegen 
darüber hinaus dem Datenschutz.  
 Die Stadt Münster arbeitet, u.a. bei Wohnbauentwicklungen und in geübter 
Praxis seit den 90er Jahren, mit einer breiten Palette und Vielzahl geeigneter 
Investoren im Planungsprozess im Rahmen von sog. Public Private Partnership 
zusammen. Hierbei ist Wesen, dass die Stadt diese Kooperation nicht 
vorbestimmt – potenzielle Projektpartner kommen aktiv auf die Stadt zu. 
Gleichwohl stehen bei vorhabenbezogenen und auch projektgebundenen 
Planungen Aspekte im Fokus einer Prüfung, die den Grundanspruch des BauGB 
(der Investor muss u.  a. bereit und in der Lage sein) erfüllen. Neben einer sehr 
großen Zahl anderer Investoren in Münster ist ohne Frage auch die Firma Holz 
GmbH in diesem Zusammenhang als ein für die Stadt Münster geeigneter 
Partner anzusehen.  
 Eine Anregung der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Investor wurde von 
Seiten der Stadt weder vor oder zu Projektbeginn noch im Projektverlauf 
gegeben. Die Stadt tut dies auch in anderen Planungsfällen gegenüber Dritten 
nicht.  
zu b) Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Aussc husses für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft vom 24.11.2011 weist 
hierzu auszugsweise folgenden Wortlaut auf: "Sodann erteilte der Ausschuss 
einvernehmlich seine Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung, eine 
Rahmenvereinbarung mit den wesentlichen planerischen Zielen, Inhalten, 
Verfahrensweisen und der Kosten und Lastenverteilung samt Wettbewerb im 
Vorfeld der Bauleitplanung auszuhandeln, wie dieses im Detail in den versandten 
Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt dargestellt worden ist." 
zu c) Die Stadt hat keine Informationen zu den privaten Kaufvertragsverhandlungen. 
Sie hatte seit den 90er Jahren Verhandlungen bzgl. eines Grunderwerbs geführt. 
Diese Gespräche zum Ankauf wurden von Seiten der Stadt Münster 2008 
beendet. Die Stadt war an Kaufvertragsverhandlungen nach diesem Zeitpunkt 
weder mittelbar noch unmittelbar beteiligt. 
 Darüber hinaus regelt das Planungsrecht keine Eigentumsverhältnisse, es ist 
davon unabhängig. Gleichwohl ist die zeitnahe und gezielte Umsetzung eines 
konkreten städtebaulichen Projektes von der Verfügbarkeit der Flächen abhängig 
(siehe auch Abwägung zu a).  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 29 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu d) Zum Planungsprojekt erfolgte eine erneute Vorstellung und ein erneuter 
Diskussions- und Neubewertungsprozess im Planungsausschuss in seinen 
nichtöffentlichen Sitzungen am 06.02.2014 und 26.11.2014: In diesem Zuge 
wurde die urspr üngliche Sichtweise aus 2011 (siehe auch Protokollauszug in 
zu b) bezogen auf ein Wettbewerbsverfahren modifiziert. Der Verzicht auf ein 
Wettbewerbsverfahren war implizit Gegenstand und ist logische Konsequenz der 
expliziten Zustimmung im November 2014 zu einem konkreten Städtebaulichen 
Entwurf für die Bürgeranhörung (siehe auch Abwägung zu d). Im Februar 2014 
hat die Verwaltung den Planungsausschuss erneut über den Projekt - und 
Verhandlungssachstand informiert: Nach nunmehr absehbarem Vorliegen der 
liegenschaftlichen Voraussetzungen innerhalb des Plangebietes und in seinen 
Erschließungsoptionen wurde der Abschluss einer Rahmenvereinbarung 
konkreter.  
 In Prüfung des Entwurfes mit  Blick auf die bereits bestehenden Qualitäten und 
Chancen und nach hierauf basierender nochmaliger Abwägung aller Aspekte 
wurde im Ergebnis die Notwendigkeit zur Durchführung eines Wettbewerbes zum 
vorliegenden städtebaulichen Entwurf nicht gesehen. Gleichwohl wurden 
neuerliche Anforderungen dahingehend formuliert, den dem Grunde nach 
qualitätsvollen Städtebaulichen Entwurf zu. optimieren und tlw. zu flexibilisieren: 
Dies zielte u.a. explizit auf die Veränderung des vorliegenden städtebaulichen 
Konzeptes in Richtung höherer Anteile an Mehrfamilien-  und 
Reihenhausbebauung, vornehmlich entlang der Wohnsammelstraßen (vgl. auch 
Abwägung zu f), sowie auf Baufelder für innovative Wohnformen ab.  
 Im November 2014 erfolgte eine nochmalige Diskussion und Bewertung a uf 
Basis der erzielten städtebaulichen Überarbeitungen: Ergebnis war die Freigabe 
für das Planverfahren durch die Politik an die Verwaltung auf Basis eines 
konkreten, überarbeiteten städtebaulichen Plankonzepts. Die Protokollauszüge 
sind nur im Zusammenhang mit den von der Verwaltung im Vorfeld der 
Sitzungen versandten, in den Sitzungen präsentierten und erläuterten 
nichtöffentlichen Unterlagen und dem hierzu erfolgten Diskussionsverlauf zu 
verstehen (siehe auch Abwägung zu d) –  diese stehen wiederum im 
Zusammenhang mit dem in der Sitzung gesprochenen) Wort: 
 Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft vom 06.02.2014 weist 
folgenden Wortlaut auf: "Der Ausschuss stimmte der Absicht der  Verwaltung 
einstimmig zu, die Umsetzung der wohnungspolitischen Ziele im Plangebiet 
umzusetzen. Die vertragliche Situation lasse eine "große" Lösung zu. Eine 
entsprechende Überarbeitung des Konzeptes sei anzustreben."  
 Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft vom 24.11.2011 weist 
auszugsweise folgenden Wortlaut auf: "Der Ausschuss stimmte den Inhalten der 
geplanten städtebaulichen Rahmenvereinbarung sowie der Bürgeranhörung 
einstimmig ohne Enthaltungen zu."  
zu e) Die Verwaltung hat keine Kenntnis, welche Aussagen, Ausschussvertreterinnen 
und -vertreter gegenüber dem Verein im Zusammenhang mit dem 
Planungsprojekt getätigt haben – insofern kann sie weder Auskunft geben noch 
wird s ie über die Motivation von Aussagen spekulieren. Unabhängig hiervon 
handelt es sich nicht um ein Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren auf 
Grundlage von § 12 Baugesetzbuch (BauGB), sondern um ein 
Bebauungsplanverfahren in Verbindung und Bindung mit dem Abschluss eines 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 30 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
oder mehrerer öffentlich- rechtlicher Verträge auf Grundlage von § 11 BauGB 
(Städtebaulicher Vertrag).  
 Im Übrigen ist die Frage aus rein fachlicher Sicht grundsätzlich zu verneinen, da 
es einen Bedingungs -Zusammenhang zwischen Vorhabenbezogener Planung 
und Wettbewerb ebenso nicht gibt wie zwischen Angebotsplanung oder 
Projektgebundener Bebauungsplanung und Nicht -Wettbewerb. Gegenüber der 
Verwaltung ist eine solche Aussage durch den Investor nicht getroffen worden –  
gleichwohl hat der Investor in mehreren Gesprächen deutlich gemacht, auf Basis 
des bisherigen Städtebaulichen Konzeptes und seiner Qualitäten weiterplanen zu 
wollen und bis zur möglichen Grundstücksvermarktung ein soweit als möglich 
straffes Zeitkorsett anzuhalten. 
 Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2“, „Teil I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.2 „Planverfahren und Aufstellung des 
Bebauungsplans“.  
zu f) Es erschließt sich nicht, auf welche Verbindlichkeiten des Investors, die bereits 
vorher erfüllt sein sollten, in der Frage abgehoben wird. Verträge werden dann 
sinnhaft abgeschlossen, wenn Einigung der Vertragsparteien zu allen im Vertrag 
und für das Verfahren zu diesem Zeitpunkt wichtigen Punkten –  nach 
entsprechenden Gesprächen und Verhandlungen – erreicht ist.  
 Unabhängig hiervon stellt die abgeschlossene Rahmenvereinbarung zur 
kooperativen Baulandentwicklung darauf ab, dass sich mit Vertragsabschluss die 
Stadt anteilig ebenfalls an den Projektentwicklungskosten (Planungsleistungen, 
Gutachten, ... ) beteiligt.  
zu g) Das städtische Baulandprogramm ist eine programmatische Zielaussage, primär 
zu Wohnbauprojektprioritäten und voraussichtlichen Baureifen der dort gelisteten 
Planungsprojekte.  
 Als ergänzende Information wird je Projekt eine grobe an genommene 
Wohneinheitenmarge – ungeachtet der individuellen Projektentwicklung und 
Projektfortschritte und unabhängig von ihrem nicht -verbindlichen Charakter – als 
Momentaufnahme darstellt. Sachstand des städtebaulichen Konzeptes zum 
Projekt Südlich Markweg war in 2013 (Redaktionsschluss für das 
Baulandprogramm 2014- 2019) eine geringere angenommene Dichte 
(230 Wohneinheiten), resultierend aus höheren Einfamilienhausanteilen, 
insbesondere im Einzel- und Doppelhausbereich.  
 Es war u.  a. im Ergebnis der Diskussion und Beratung im (nichtöffentlichen) 
Planungsausschuss im Februar  2014 gemeinsame Zielrichtung von Verwaltung 
und Politik und damit auch Gegenstand von Gesprächen und Verhandlungen mit 
dem privaten Investor, den bis dato vorliegenden Projektstand vor dem 
Hintergrund offensichtlich bestehender Wohnbedarfe städtebaulich stärker unter 
dem Aspekt Reihenhaus- und Mehrfamilienhausbebauung – und somit in puncto 
städtebaulicher Dichte (und damit auch Wohneinheitenanzahl) – zu forcieren. Die 
Planung unterliegt zudem stetigen Änderungen und Anpassungen im Verfahren. 
Der aktuell den politischen Gremien vorgeschlagene Entwurf des 
Bebauungsplans zur Offenlegung basiert auf der weiterhin fachlich unterlegt 
geschätzten Zahl von ca. 315 Wohneinheiten.  
zu h) Es erschließt sich nicht, welche Vorab- Bindung zum Inhalt des Bebauungsplans 
die Gemeinde eingegangen sein soll. Der Planungsausschuss und der Rat sind 
nicht gehindert, den Inhalt des Bebauungsplans frei festzulegen oder bis zur 
endgültigen Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzuändern.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 31 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu i) Dem Antrag nach IFG  NRW wurde fristgerecht und in schriftlicher Beantwortung 
der Fragestellungen umfänglich entsprochen. 
Beschlussvorschlag:  
zu a-g) Die Stellungnahme betrifft nicht den Inhalt des Bebauungsplans, sondern den 
Ablauf der Grundstücksgeschäfte, Verhandlungen mit dem Investor, Beteiligung 
der politischen Gremien, Informationsansprüche und ähnliches. Eine 
Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu h) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
zu i) Die Stellungnahme betr ifft nicht den Inhalt des Bebauungsplans, sondern den 
Ablauf der Grundstücksgeschäfte, Verhandlungen mit dem Investor, Beteiligung 
der politischen Gremien, Informationsansprüche und ähnliches. Eine 
Beschlussfassung erübrigt sich.  
C.1.7. Alternative Planungen  
(Einwender: 88)  
Warum werden die Britenwohnungen nördlich des Baugebietes nicht umgenutzt und 
aufgestockt? So könnte das vorliegende Baugebiet in der Bebauungsdichte reduziert 
werden. 
Abwägung:  
Eine Umnutzung der Britenwohnungen nördlich des Baugebi etes und besonders am 
Hohen Heckenweg zur Entwicklung und Verbesserung der Versorgungssituation durch 
Nutzungskonversion von Teilflächen der ehemaligen Wohngrundstücke ist 
ausgesprochenes Entwicklungsziel der Stadt Münster. Mit langjährigen schwierigen 
Verhandlungen der Stadt Münster mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgabe (BImA) 
sind derzeit Entscheidungen auf den angesprochenen Flächen nicht absehbar.  
Beschlussvorschlag:  
Die Anregung ist nicht Gegenstand d ieses Bauleitplanverfahrens, eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.1.8. Gutachten 
(Einwender: 4, 17, 25, 31, 48, 58a, 58b, 62, 79b, 81, 86, 99, 129, 130, 131b, 133, 143, 
147, 148) 
Die Gutachter sowie die getroffenen Aussagen der Gutachten werden kritisiert:  
• Das Verkehrsgutachten sowie Immissionsschutzgutachten wurde über den Investor 
finanziert. Die Neutralität der Gutachten ist anzuzweifeln.  
• Das Verkehrsgutachten wurde über einen ortsfremden Sachverständigen erstellt.  
• Die Aussagen des Verkehrsgutachten s passen sachlich nicht mit dem 
Bebauungsplan überein und spiegeln nicht die tatsächliche bestehende 
Verkehrssituation sowie Verkehrsbewegungen wieder. Eine Überarbeitung des 
Gutachtens über einen unabhängigen Gutachter wird angeregt.  
• Das Immissionsschutz gutachten basiert auf falschen Annahmen des 
Verkehrsgutachtens und ist zu überarbeiten.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 32 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wird unter den Säugetieren der Feldhase nicht 
aufgeführt.  
Abwägung:  
Das vorliegende Bauleitplanverfahren wird als Angebotsbebau ungsplan gemäß den 
Vorgaben des BauGB in Kombination mit einer Rahmenvereinbarung, eines 
Umlegungsverfahrens und weitergehender öffentlich- rechtlicher Verträge durchgeführt. 
Der Investor verpflichtet sich, die Kosten für das Bauleitplanverfahren und die damit 
verbundenen Gutachten ganz oder teilweise zu tragen. Ungeachtet dessen behält die 
Stadt die vollständige Planungshoheit im Verfahren und fungiert als Kontroll - und 
Beschlussinstanz.  
Die Auswirkungen des Planvorhabens wurden umfassend und abschließend 
gutachterlich erfasst und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Abwägung 
eingestellt. Die Gutachten sind am konkreten städtebaulichen Konzept überprüfbar.  
Die Gutachter sind anerkannt, fachkundig und unterliegen einer rechtlichen Haftung für 
ihre Aussagen. Die Gutachten entsprechenden fachgutachterlichen Standards unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen und sind als 
Bestandteil der Offenlage uneingeschränkt prüffähig. Sowohl die Angebote als auch die 
abschließenden Fassungen der Gutachten wurden über die Beteiligungsverfahren durch 
die Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als 
Abwägungsgrundlage als korrekt bestätigt. Die Ortsfremdheit eines Gutachters ist für die 
Erstellung eines sachkundigen Gutachtens nicht von Relevanz.  
Fazit: Die Gutachten entsprechen uneingeschränkt den fachgutachterlichen Standards 
und Prüfanforderungen zur Bewertung der planbezogenen Auswirkungen. Die 
Übereinstimmung der gutachterlichen Aussagen mit dem Bebauungsplan ist über di e 
Prüfung durch die Fachbehörden bestätigt.  
Die Auftragserteilung durch einen Investor lässt eine Infragestellung oder Anzweiflung 
der gutachterlichen Aussagen nicht zu, da diese grundsätzlich unabhängig arbeiten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Kritik an den G utachtern sowie den getroffenen Aussagen der Gutachten wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.3)  
C.1.9. Baugrundgutachten 
(Einwender: 99, 126, 131b)  
Es wird kritisiert, dass für das Plangebiet kein Baugrundgutachten vorliegt. Das 
Verhalten des Grundwassers und des Bodens ist mit Errichtung des Baugebietes sowie 
die Einflüsse des Grundwasserspiegels auf das Plangebiet sind nicht nachzuvollziehen.  
Abwägung:  
Baugrundgutachten werden im Allgemeinen erst im Zuge der Hochbauplanung für den 
Bauantrag beauftragt. Sie sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Abseits der 
Baugrunduntersuchung sind im Vorfeld des planungsrechtlichen Verfahrens die 
Bodeneigenschaften sowie die Auswirkungen auf der Planung auf die Schutzgüter Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wass er, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge im Zuge des 
Umweltberichtes untersucht und bewertet werden. Auch Altlastenuntersuchungen liegen 
vor und waren insbes. Gegenstand der erneuten Offenlegung der Planung. Im 
Gesamtfazit sind keine Anhaltspunkte erkennbar,  aus denen eine Gefährdung oder ein 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 33 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Erfordernis für besondere, bauleitplanungsrelevante Sicherungen für die Realisierung 
der Planungsziele erkenntlich werden. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung wurde in Teilen bereits mit Entwurf des Bebauungsplans gefolgt.  Ein 
weitergehender Beschluss erübrigt sich.  
C.2.  Themenkomplex – Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Planungen  
C.2.1. Viertelidentität  
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 8, 11, 14, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 41d, 47, 48, 49, 53, 65, 
70, 76a, 76e, 78, 79g, 80, 81, 88, 90, 91, 93, 95, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 111, 112, 
115, 116, 117, 120, 125, 126, 127, 129, 131b, 136, 139, 144, 148, 149, 151, 152, 153, 
158)  
Mit Bezug auf den „ländlichen“ und „gartenstadtartigen“ Charakter des Quartiers 
Rumphorst wird kritisiert und gefordert:  
• Der Entwurf nimmt den Charakter des Rumphorstviertels nicht auf und spaltet sich 
gestalterisch von den bestehenden Gebieten ab.  
• Der hohe Anteil an mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern hat einen negativen 
Einfluss und erdrück ende Bauweise auf die Bestandsbebauung und die 
stadträumliche Eingliederung.  
• Festsetzung von Satteldächern als ortstypische Dachform und Dachlandschaft. 
Verzicht bzw. zumindest Reduzierung der ortsatypischen Flachdachgebäude.  
• Ein fließender und architekt onischer Übergang des Entwurfs zur Bestandsbebauung 
ist nicht gegeben.  
• Es besteht kein ausgewogenes Verhältnis von Einfamilienhäusern zu 
Mehrfamilienhäusern auch in Bezug auf das gewachsene Umfeld.  
• Zur Entwicklung einer der umgebenden Baustruktur angepas sten Baukörper ist eine 
Gestaltungssatzung aufzustellen. 
Abwägung:  
Aus Sicht der Fachplanung stellt sich der Stadtteil Rumphorst weder ländlich noch als 
Gartenstadt im stadtbaugeschichtlichen Verständnis dar. Vielmehr handelt es sich um 
eine in den 20er J ahren entstandene Straßenrandbebauung entlang des Hohen 
Heckenwegs, die insbesondere in den 50er und 60er Jahren im Sinne des damaligen 
Credos der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ mit Siedlungszeilen in 
großzügigeren Grünflächen erweitert wurde. Das  Erscheinungsbild ist nicht einheitlich, 
sondern heterogen mit durchaus vielfältiger, der jeweiligen Entstehungszeit der 
Gebäude geschuldeten Charakteristik. Diese gestalterische Vielfalt führt zu einer 
durchaus hohen Wohnqualität. Neben den auch gerade für die 50er und 60er Jahre 
typischen Satteldachbauten gibt es eine Reihe von Flachdachbauten aus den 70er 
Jahren (z.B. Thomas-Morus-Weg, Kösliner Straße, Stettiner Straße).  
Es ist im städtebaulichen Konzept durchaus ein fließender Übergang zwischen dem 
Baubestand und dem neuem Wohngebiet vorgesehen: Die im Süden an das Plangebiet 
angrenzende dreigeschossige, als verkantet zur Straße stehende, zeilenartige 
Mehrfamilienhaus-Bebauung wird bewusst auch in ihrer Ausrichtung mit der geplanten 
Neubebauung aufgegriffen. Die geplante Dachform weicht, in zeitgemäßer Bauform, von 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 34 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Bestandsbebauung ab und betont bewusst mit Flachdach und Staffelgeschoss eine 
erkennbare „Marke“ des neuen Baugebiets. Die maximale Gebäudehöhe der 
dreigeschossigen Bestandsgebäude mit Satteldach und der dreigeschossigen Gebäude 
mit Staffelgeschoss, mit einer zulässigen maximalen Bauhöhe von 13,00 m, 
entsprechen sich weitestgehend.  
Im Norden wird die Einfamilienhausbebauung der Stettiner Straße in weiten Teilen als 
Einfamilienhausbebauung mit geneigten Dachformen fortgesetzt. Zwei der vier im 
Nordwesten geplanten Baufelder für Mehrfamilienhäuser wurden im Verlauf des 
Planungsprozesses auf Impuls der Politik anstelle von Einfamilienhäusern festgesetzt 
um in optimierter Nähe zur ÖPNV -Anbindung und Nahversorgung altengerechte 
Wohnungen anbieten zu können. Im weiteren Verlauf des Markwegs ist noch an der 
westlichen Hofstelle eine, die Bestandsbebauung aufgreifende Neubebauung mit 
Einfamilienhäusern mit Satteldach zulässig.  
Der zentrale nördliche Eintritt ins Baugebiet, gegenüber dem Elisabeth- Selbert-Weg, 
wird mit mehrgeschossigen Flachdachbauten markiert. Bewusst wird hier mit der Vier - 
bzw. Dreigeschossigkeit das klar ablesbare städtebauliche „Thema“ des Baugebiets 
definiert, was sich entlang dieser Mittelachse der Haupterschließung bis an die 
Lauenburgstraße fortführt. Wie in Bezug auf den Vergleich der bestehenden und 
geplanten Gebäudehöhen an der Lauenburgstraße gilt auch hier, dass die 
Dreigeschossigkeit mit Satteldach nördlich des Markwegs  der viergeschossigen 
Flachdachbebauung entspricht. Östlich entlang dieser Achse wird mit abgestaffelten 
Gebäudehöhen zum Ortsrand hingeführt.  
Die überwiegende Festsetzung von Flachdächern soll einen einheitlichen Charakter im 
Wohngebiet schaffen. Denn unterschiedliche Nutzungen von freistehenden 
Einfamilienhäusern, Doppel - und Reihenhäusern neben Kettentypen, Geschoss - und 
Seniorenwohnen wechseln – anders als im angrenzenden Bestand –  in einem engen 
Nebeneinander, sodass über die Gestaltung der Gebäudekuben eine formale 
Verwandtschaft der Gebäudetypen erreicht werden kann. Eine Zulässigkeit 
verschiedener Dachformen würde schnell zu einem visuellen „Chaos“ führen, wenn 
Flachdachbauten auf zeitgemäß kleineren Grundstücken im direkten Wechsel zu 
Satteldachgebäuden stehen.  
Darüber hinaus sind Dachgeschosse in Form von Staffelgeschossen besser für 
Wohnzwecke nutzbar, denn Dachschrägen entfallen, die Belichtungsmöglichkeiten sind 
großzügiger, daneben bieten große Außenterrassen eine deutlich gesteigerte 
Wohnqualität. Die immer weiter steigende Nachfrage nach Bautypen dieser Art spiegelt 
sich auch in Publikumszeitschriften und Büchern, die für Bauinteressenten am Markt 
angeboten werden.  
Eine solitäre Gestaltungssatzung im Sinne des § 86 BauO NRW ist zum heutigen 
Zeitpunkt nicht vorgesehen, ist jedoch als separate Satzung außerhalb der 
Bestimmungen des §  86 Absatz  4 möglich.  Siehe hierzu auch Einzelabwägung zur  
Stellungnahme Nr. 41d.  
Beschlussvorschlag:  
Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Vi ertelidentität wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.4)  
Der Anregung, eine Gestaltungssatzung aufzustellen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.5)  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 35 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.2.2. Gebot der Rücksichtnahme  
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 13, 16, 17, 24, 27, 47, 48, 49, 50 g, 51, 52, 53, 62, 64c, 65, 71, 
75, 76d, 76f, 78, 79e, 80, 81, 82, 88, 91, 94, 95, 97d, 98, 99, 101, 102, 103, 115, 116, 
119a, 124, 125, 126, 131b, 134, 135, 139, 141, 144, 145, 146, 148, 151, 157, 158)  
Die gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und überproportional 
angesehene Verdichtung wird kritisiert:  
• Insbesondere die Vielzahl an Mehrfamilienhäusern in direkter Nachbarschaft zu 
bestehenden Einfamilienhäusern führt zu einer Verschattung sowie bedrückenden 
Wirkung der Bestandsbebauung und ist als unverträglich einzustufen.  
• Der vorliegende Entwurf ist sozial nicht verträglich, es werden zu viele Menschen auf 
zu engem Raum wohnen. Die zukünftigen Bewohner werden nur annähernd halb so 
viel Raum wie die derzeitigen Bewohner.  
Es wird gefordert: 
• Die Wohneinheiten im Gebiet auf ein stadträumlich verträgliches Maß zu reduzieren.  
Abwägung:  
Nur im nördlichen Teil grenzen Einfamilienhäuser im Bestand direkt an das Plangebiet 
an, ansonsten sind es durchgehend Zeilenbauten mit Geschosswohnungen. Im Regelfall 
grenzen neue Einfamilienhausbebauungen an vorhandene.  
Die Entwicklung neuer Wohngebiete in einer merklichen Wachstumsphase der Stadt 
schließt gleichwohl „Brüche“ an den Nahtstellen zu bestehenden Bebauungsstrukturen 
nicht aus und stellt Herausforderungen zur Umsetzung, die - wie im vorliegenden 
Planungsfall - nicht allein durch Adaption der bestehenden Siedlungsstrukturen, 
Haustypen und Gebäudehöhen/Geschossigkeiten in den unmittelbaren Grenzbereichen 
zwischen Bestand und Neuplanung gelöst werden können und müssen. 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO  NRW werden überall 
eingehalten, teilweise auf Grund der Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen 
deutlich überschritten. Grundsätzlich ist dieses ein „zuverlässiger Indikator dafür, dass 
keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung (baurechtliches 
Rücksichtnahmegebot) der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der 
Belichtung, Besonnung und Belüftung … vorliegt“ (OVG Berlin- Brandenburg 27.02.2012 
-10 S 39/11).  
Bei vorg esehenen ca. 315 Wohneinheiten und einem Schnitt von 2,8  Einwohnern je 
Einheit werden 882 neue Bewohner zum Stadtteil Rumphorst dazukommen. Das sind 
bei einer Bruttobaulandfläche von etwa 65.000 m² etwa 48 Wohnungen/Hektar, ein für 
vorstädtische Besiedlung  – auch im Vergleich zum Altbestand –  durchaus typischer 
Wert. Von einer sozialen Unverträglichkeit kann daher nicht gesprochen werden. 
Vielmehr legt die Stadt Münster vor dem Hintergrund ihres aktuellen Stadtwachstums für 
aktuelle Wohnbaulandprojekte, sel bst in weniger zentralen Lagen, mindestens diese 
Zielwerte in der Wohndichte an (z.B. Albachten- Ost: 55 Wohneinheiten/ha 
Nettobauland). 
Beschlussvorschlag:  
Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und 
überproportional angesehenen Verdichtung und der damit verbundenen Forderung nach 
einer Reduzierung der Wohneinheiten wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.6)  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 36 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.2.3. Planen am Maximum  
(Einwender: 6c, 8, 16, 17, 24, 25, 27, 41d, 44, 47, 48, 49, 76e, 78, 80, 91, 93, 95, 99, 
102, 105, 119a, 124, 126, 139, 144, 145)  
In Bezug auf die zukünftigen Bewohner des Baugebietes wird kritisiert:  
• Die Stadt macht einen sozialpolitischen und wohnungswirtschaftlichen Spagat unter 
Planung am Maximum ohne erkennbare Rücksicht auf die dort lebenden und 
zukünftig lebenden Menschen.  
• Im Zuge der Planung wurde das städtebauliche Konzept in der Dimensionierung der 
Kita sowie Änderung der Bebauung in Verlängerung der Lauenburgstraße ohne 
erkennbaren Grund abgewandelt.  
• Im Gegensatz zum Vorentwurf des Bebauungsplans wurden mit Ergebnis des Prüf - 
und Änderungsantrages geplante Doppel - und Einfamilienhäuser mit Entwurf des 
Bebauungsplans gegen weitere Mehrfamilienhäuser ersetzt. Dies widerspricht den 
maßstäblichen Übergängen zum Bestand sowie einer angemessenen 
städtebaulichen Einbindung in die Bestandsbebauung.  
• Entgegen dem Vorentwurf wurde zum Entwurf des Bebauungsplans die „geplante 
Flüchtlingsunterkunft“ innerhalb der Bebauungsstruktur verlagert und die 
Kennzeichnung „Servicewohnen“ ersatzlos gestrichen. Wird mit dem Entwurf keine 
Rücksicht mehr auf alte Menschen genommen?  
• Straßenräume sind Räume der Begegnung. Der vorliegende Entwurf ist unsensibel, 
rein investorenorientiert, mit einer Südwest Ausrichtung der Häuser, einer unkreativen 
Straßenführung und nimmt die Bedürfnisse der Bewohner nicht auf. Man fühlt sich in 
die 70er Jahre zurückversetzt.  
Abwägung:  
Der maßstäbliche Übergang zwischen Baubestand und Neubebauung ist durch den 
vorliegenden Entwurf gewahrt (weitergehend siehe Abwägung: Siehe „ Teil I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.2.1. „Viertelidentität“). Ein sozialpolitischer und 
wohnungswirtschaftlicher Spagat wird mit dem maßstäblichen Übergang, einer 
zeitgemäßen und dem Umfeld angepassten städtebaulichen Dichte sowie gesicherten 
Anwendung der sozialen Bodennutzung nicht gesehen. Vielmehr wird mit dem 
vorliegenden Plangebiet insbesondere über die Lagegunst eine Wohnraumentwicklung 
in zeitgemäßer und sozialverträglicher Dichte sowie mit einem Wohnraumangebot für 
alle Gesellschaftsbereiche real isiert (vgl. Abwägung: Siehe „Teil  I – Allgemeine 
Abwägung“, Pkt.  C.1.6. „Anträge unter Hinweis auf das IFG NRW“). Dies ist 
insbesondere in einer wachsenden Stadt mit erheblichen Wohnbedarfen und einem 
hohen Mietpreisniveau Kernauftrag des Baugesetzbuches (§ 1 (5) BauGB).  
Mit dem Prüfauftrag der Verwaltung über den Auftrag des ASSVW vom 29.10.2015 (vgl. 
Änderungsantrag zur Vorlage V/0750/2015) wurden Veränderungen des städtebaulichen 
Konzeptes und des Bebauungsplanes unter anderem zur Erschließung, Anordnung von 
Baukörpern, Angebot von Wohnformen sowie der Größe und Qualität von Grün-  und 
Freiräumen für erforderlich gehalten , im weiteren Prozess über die Verwaltung und 
Fachplaner geprüft und in den Ergebnissen in den Entwurf zum Bebauungsplan 
eingearbeitet. Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind nachvollziehbar und 
transparent dokumentiert. Der Entfall von informellen Kennzeichnungen –  hier: 
Servicewohnen; geplantes Flüchtlingswohnen –  beinhaltet keines Falls den Ausschluss 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 37 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Nutzungen, diese sind innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes nach 
§ 4 BauNVO allgemein zulässig.  
Aus der planungsrechtlichen Ausweisung von Verkehrsflächen lässt sich nicht auf die 
fehlende Eignung als Raum der Begegnung schließen. Insbesondere der in Teilen 
autofreie (und im Planungsprozess vergrößerte) Quartiersplatz in der Mitte des neuen 
Wohngebietes wird einen zentralen Ort der Begegnung darstellen;  hinzu kommen 
private Wohnerschließungswege und Fuß-  und Radwege. Die Ausbauplanung wird 
außerhalb des Bauleitplanverf ahrens erstellt und gesondert in den politischen Gremien 
diskutiert und beschlossen.  
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zu einem „Planen am Maximum“ wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.7)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.2.4. Kindertagesstätte  
(Einwender: 3, 6a, 15, 88, 101)  
Der Standort der Kita am entferntesten Punkt im Baugebiet ist insbesondere hinsichtlich 
der über die Einrichtung generierten Verkehrsströme unüberlegt.  
Abwägung:  
Der Standort der Kindertagesstätte wurde bewusst am zentralen Quartiersplatz gewählt, 
weil hier zum einen sich die städtebaulich wichtigen Erschließungsachsen vom Markweg 
und von der Lauenburgstraße kommend verschneiden und sich zum Platz aufweiten. In 
der Kombination von erdgeschossiger Kita- Nutzung und darüber liegender 
zweigeschossiger Wohnnutzung kommt diesem Gebäude darüber hinaus eine wichtige 
städtebauliche Bedeutung als umlenkende Platzkante zu. Neben einer guten 
Erreichbarkeit mit Pkw für Elternverkehre grenzt im Norden der Fuß-  und Radweg aus 
der angrenzenden Siedlung in den Stichstraßen der Lauenburgstraße an, der eine gute 
Erreichbarkeit zu Fuß und mit dem Rad gewährleistet.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme, der Kita-Standort sei ungeeignet, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.8)  
C.2.5. Zulässigkeit von Tiefgaragen  
(Einwender: 15, 76f)  
Planen Sie Tiefgaragen für die Mehrfamilienhäuser zur Reduzierung des ebenerdigen 
ruhenden Verkehrs.  
Abwägung:  
Tiefgaragen sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans auf allen Grundstücken 
möglich, die für eine Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen sind. Sie sind dort auch, 
eingeschränkt, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Damit soll eine Flexibilität in Bezug auf Gestaltung sowie Baukosten und spätere 
Vermarktung der Wohneinheiten ermöglicht werden. Jedem Bauherren bleibt frei, ob er 
eine Tiefgarage errichtet und dann das zugelassene Maß der baulichen Nutzung voll 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 38 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ausschöpft oder ob er die notwendigen Stellplätze nach Maßgabe der textlichen 
Festsetzung schafft.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung wurde bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans insoweit entsprochen, 
als dass Tiefgaragen auf allen Grundstücken mit Mehrfamilienhausbebauung möglich 
sind. Sollte mit der Anregung gemeint sein, Tiefgaragen verpflichtend vorzuschreiben, 
wird dem nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.9).  
C.3. Themenkomplex – Verkehr  
C.3.1. Übergeordnetes Verkehrskonzept  
(Einwender: 2, 3, 6b, 6c, 22, 25, 30, 31, 35, 41a, 43, 44, 48, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 72a, 
73, 75, 77, 79a, 82, 86, 93, 97b, 103, 108, 109, 115, 124, 129, 130, 131b, 147, 157)  
Mit der bereits im Bestand desolaten Verkehrssituation und der zukünftigen 
Mehrbelastung der Verkehrswege wird kritisiert und angeregt:  
• Einbindung der Verkehrsentwicklung in ein eindeutiges, realistisc hes übergeordnetes 
Verkehrskonzept fehlt.  
• Mit Errichtung des Baugebietes ist ein umfangreicher Ausbau der Infrastruktur 
notwendig.  
• Verkehrsregelungen sind über entsprechende Maßnahmen zu regulieren und 
kontrollieren (wie zum Beispiel: Bodenwellen zur Einhaltung der Tempo 30 Zone, 
deutliche Kennzeichnung der Tempo 30 Zone, Geschwindigkeitstafeln)  
Es wird darauf hingewiesen: 
• Die Nutzungsänderung der ehemaligen Britenwohnungen ohne Verkehrskonzept hat 
bereits negative Auswirkungen über Ausweichverkehre hervorgerufen.  
Abwägung:  
Die Stadt Münster verfügt über ein umfassendes Verkehrsmodell, das über 
tagesaktuelle Verkehrserfassungen an Verkehrssteuerungsanlagen ausgewählter 
Knotenpunkte ständig aktualisiert und überprüft wird. Damit ist das 
Verkehrssimulationsmodell immer auf dem aktuellen Stand und entspricht den 
anerkannten Regeln der Technik. Über den umfassenden Grundlagen-  und 
Analyseaufwand sind aktuelle und fachlich belastbare Verkehrsbewertungen, 
insbesondere auch für kleinräumige Verkehrsuntersuchungen, möglich.  
Neben der übergeordneten gesamtstädtischen Einordnung des Plangebietes ist die 
Anbindung des Plangebietes an die bestehenden umliegenden Verkehrsflächen 
gutachterlich geprüft und bewertet worden (siehe auch „C. Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2. „Bestehende und 
zukünftige Verkehrsbelastung“). Ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen Infrastruktur 
ist nicht erforderlich und wird mit Ausnahme der Anbindungspunkte des Plangebietes a n 
den Markweg und die Lauenburgstraße sowie dem ordnenden Teilausbau des 
Markweges auch nicht vorgenommen.  
Die Umnutzung des mit Britenwohnungen bebauten Areals und die damit verbundenen 
Veränderungen in den Verkehrsbewegungen und ihre Auswirkungen auf da s 
Stadtquartier sind mangels konkreter städtebaulicher Zielplanung  heute nicht 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 39 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
abschließend abzusehen. Sie sind in diejenigen Untersuchungen einzustellen, die mit 
der konkreten Umplanung dieses Areals einhergehen.  
Fazit: Entgegen der Anmerkungen basieren die Entwicklungsziele des Plangebietes auf 
einer übergeordneten gesamtstädtischen Planung, es ist eine ausreichende 
Verkehrsqualität realisierbar. Weitergehende Kontroll - und Regelungsmaßnahmen der 
vorhandenen und zukünftigen Verkehrsflächen sind nicht Geg enstand der 
Bauleitplanung.  
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme, es fehle an einer Einbindung in ein übergeordnetes 
Verkehrskonzept und es sei ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen Infrastruktur 
erforderlich, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.10)  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
C.3.2. Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung  
(Einwender: 1, 2, 3, 4, 6a, 7, 15, 17, 19, 20, 21, 23, 25, 28, 31, 36, 37, 38, 41b, 42a, 44, 
46a, 47, 48, 49, 50e, 51, 52, 54a, 55, 56, 58e, 62, 63, 65, 66, 67, 69, 72a, 73, 74, 75, 78, 
82, 83, 85, 86, 90, 93, 94, 98, 100, 102, 104, 105, 107, 108, 109, 111, 112, 117, 118, 
120, 123, 124, 127, 129, 130, 132, 141, 144, 145, 147, 148, 151, 157, 158, 160)  
Mit Realisierung des Plangebietes wird die Überlastung der bestehenden Verkehrswege 
prognostiziert und kritisiert:  
• Mit Erschließung des Gebietes ist nicht nur während der Bauphase sondern mit einer 
dauerhaften ungenügenden nicht geklärten Verkehrssituation zu rechnen  
• Die Erschließung des Baugebietes ist über die bestehenden Verkehrswege Markweg 
und Lauenburgstraße nicht gewährleistet. Es wird ein Verkehrschaos entstehen.  
• Die Stettiner Straße wird aufgrund der Überlastung des Hohen Heckenweges und 
besonders der Kreuzungsbereiche bereits heute als Ausweichroute genutzt.  
• Die Kreuzungsbereiche Hoher Heckenweg – Markweg, Hoher Heckenweg – Kösliner 
Straße und Stettiner Straße – Lauenburgstraße – Markweg sind bereits im Bestand 
überlastet.  
• Die Querschnitte der Verkehrsflächen vor allem der Stettiner Straße sind für einen 
uneingeschränkten Begegnungsverkehr, im Besonderen aufgrund der desolaten 
Parksituation nicht ausreichend. Die bestehende Infrastruktur ist für den 
entstehenden hohen Nutzungsdruck nicht ausgelegt.  
• Die Ausfahrt aus der privaten Grundstückszufahrt wi rd mit dem vermehrten 
Verkehrsaufkommen unverhältnismäßig erschwert. Die uneingeschränkte Mobilität ist 
nicht mehr gewährleistet.  
• Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes am Hohen Heckenweg legt den Verkehr im 
Kreuzungsbereich während der Anlieferung nahezu still.  
• Die geplante Erschließung des Gebietes ist mangelhaft. Ein südlicher Anschluss an 
den Hoppengarten ist vorzusehen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 40 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• Eine dauerhafte Abpollerung der Joseph -Haydn Str. und Sperrung der Durchfahrt für 
Autofahrer, ebenso der Grawertstr. und des "Mark weg-Endes" der Stettiner -Str., 
sollte geprüft und ggf. dauerhaft eingerichtet werden : Eine große Menge Quer -
Verkehre würden im Wohngebiet vermie den, parzielle Verkehrsentlastung erreicht  
und die Verkehrsteilnehmer direkt auf den Hohen Heckenweg geleitet.. 
Abwägung:  
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr.  569 
eine Verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 
(BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; 
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr.  569 „Südlich Markweg“ in Münster, 
Bochum, Stand: September 2015) durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen 
des städtebaulichen Konzeptes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des 
angrenzenden Quartiers gutachterl ich überprüft wurden. Die bestehenden 
Verkehrsbelastungen wurden mittels Knotenstromzählungen ermittelt und für den 
Prognosefall mit bundesweit anerkannten Kennziffern – in Anwendung auf die geplanten 
Entwicklungsziele des Gebietes –  hochgerechnet. Zur sic heren Berechnung der 
Prognosewerte wurde entgegen der Entwicklungsprognose der Stadt Münster, die von 
einem leichten Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont ausgeht, 
gutachterlich sogar von einer Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen – ohne 
Entwicklung des Neubaugebietes –  ausgegangen. Der Prognose- Nullfall entspricht 
demnach dem Analysefall.  
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege 
können in ihrer heutigen und zukünftigen Funktion gemäß den anerkannte n 
Regelwerken RIN und RASt 06 den folgenden Straßentypen angesehen werden:  
• Hoher Heckenweg gemäß RIN als angebaute Hauptverkehrsstraße mit regionaler 
Verbindungsfunktion (HS III) und gemäß RASt 06 als örtliche Einfahrtstraße mit einer 
verträglichen Verkehrsbelastung von 400 bis 1.800 Kfz/h.  
• Markweg und Kösliner Straße gemäß RIN als Erschließungsstraße mit nahräumiger 
Verbindungsfunktion (ES IV) und gemäß RASt 06 als Sammelstraße mit einer 
verträglichen Verkehrsbelastung von 400 bis 800 Kfz/h.  
• Lauenburgstraße und Stettiner Straße gemäß RIN als Erschließungsstraße mit 
nahräumiger Verbindungsfunktion (ES IV) und gemäß RASt 06 als Wohnstraße mit 
einer verträglichen Verkehrsbelastung von unter 400 Kfz/h.  
In der Betrachtung ihrer Verkehrsbelastung in Verbindung mit der Verkehrsfunktion 
gemäß RIN sowie RASt 06 liegen die Verkehrsflächen derzeit und zukünftig 
(Analysefall / Prognose-Nullfall) jeweils unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen 
Verkehrsmengen. Verkehrstechnische Defizite liegen mit den ausr eichend 
dimensionierten Straßenräumen nicht vor. In den relevanten Knotenpunkten Hoher 
Heckenweg – Kösliner Straße und Hoher Heckenweg – Markweg werden auch während 
der morgendlichen sowie nachmittäglichen Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis 
befriedigende (QSV C) Qualitäten des Verkehrsablaufs ermittelt. Durch die im 
Straßenraum angeordneten und markierten Stellplätze, besonders in der Stettiner 
Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindigkeitsniveau –  ohne negative 
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss – niedrig gehalten.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele wird über die Wohnnutzungen ein zusätzliches 
Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die geplante Kindertageseinrichtung 
ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst. Insgesamt ergeben sic h somit 
zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h, die nach gutachterlicher Annahme 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 41 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburgstraße abgewickelt werden. 
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über 
die Erschließung des Gebietes wird gutachterlich  
• mit einem Mehrverkehr von 200 bis 510 Kfz/24h und daraus resultierenden 
durchschnittlichen Tagesverkehren von 450 bis 1.750 Kfz/24h auf dem Markweg,  
• mit einem Mehrverkehr von 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und der 
Lauenburgstraße und daraus resultierenden durchschnittlichen Tagesverkehren von 
1.070 Kfz/24h auf der Lauenburgstraße und von 1.860 bis 2.650 Kfz/24h auf der 
Kösliner Straße,  
• von durchschnittlichen Tagesverkehren von 940 bis 1.580 Kfz/24h auf der Stettiner 
Straße,  
• mit einem Mehrverkehr von 580 bis 710 Kfz/24h und daraus resultierenden 
durchschnittlichen Tagesverkehren von 13.080 bis 13.440 Kfz/24h auf dem Hohen 
Heckenweg  
gerechnet, dies unter Zugrundelegung eines konservativen Ansatzes zur Prog nose der 
allgemeinen Verkehrsentwicklung (s. o.). 
In den morgendlichen Spitzenstunden ergeben sich 106 Kfz/24h und an den 
nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche Verkehre. Mit Beurteilung der 
zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird deutlich, dass die Grenzwerte für 
verträgliche Verkehrsbelastungen auch mit den berechneten Mehrverkehren zum Teil 
deutlich unter den Maßgaben verbleiben.  
Mit Einhaltung und sogar Unterschreitung der anerkannten Orientierungswerte für die 
beeinflussten Straßen wird eine Überlastung der Verkehrswege und daraus 
entstehender Verkehrskollaps nicht gesehen und ist mit den gutachterlichen 
Ergebnissen auch nicht ersichtlich. Die bestehenden Straßenquerschnitte sind auch mit 
Zunahme der Verkehrsmengen mit den bestehenden Verkehrsregelungen ausreichend.  
Die Störung des Verkehrsablaufes über die derzeitige Situation der Anlieferung des 
Lebensmittelmarktes ist als kurzfristige Störwirkung des Verkehrsflusses zu betrachten 
und hat keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Leistungsfähigkeit der bestehenden 
Straßen zur Aufnahme der planbedingten Mehrverkehre. Weitergehende Regelungen 
und Begrenzung der bestehenden Anlieferung sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung, werden aber im Zuge der Realisierung des Baugebietes und de r 
Abwicklung der Baustellenverkehre beobachtet und überprüft.  
Fazit: Insgesamt können die Verkehre leistungsfähig innerhalb der bestehenden 
Straßenquerschnitte und unter den bestehenden Verkehrsregelungen abgewickelt 
werden. Eine Notwendigkeit des Ausbaus  des bestehenden Straßennetzes besteht mit 
Ausnahme der notwendigen Anbindungspunkte der geplanten Straßen an den Markweg 
sowie die Lauenburgstraße nicht. Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen 
Wohngebietes der Teilausbau des Markweges mit beidseitigem Gehweg und geregelten 
Längsparkstreifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits der 
gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.  
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr, auch mit 
verbleibender Regelung der Fahrbahnverengungen über den ruhenden Verkehr, nicht zu 
erwarten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden.  
Unabhängig davon, dass abweichend vom Status Quo vorgebrachte verkehrsregelnde 
Vorschläge und Anregungen für das  Verkehrssystem im Umfeld des Plangebietes nicht 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 42 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
direkt die Inhalte und Regelungen des Bebauungsplans betreffen, belegt das 
vorliegende Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan eindeutig, dass es keinen 
Handlungsbedarf gibt und der zu erwartende Mehrverkehr abgewickelt werden kann. 
Insbes. das Sperren einzelner Straßenabschnitte führt e bei der Erreichbarkeit einzelner 
Quartiere durch die Rettungsdienste zu Problemen und zu nicht gewollten 
Verkehrsumverteilungen im Quartier . Unterbrechungen der Durchfahr t ( Poller o. ä.) 
werden in der Dunkelheit von Radfahren oft übersehen und führen zu Unfällen. 
Insgesamt lösten die vorgeschlagenen Maßnahmen mehr Probleme aus als aktuell und 
zukünftig vorhanden sind.  
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen, die eine Über lastung der bestehenden Verkehrswege 
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.11)  
Die Vorschläge, Anregungen und Hinweise , u.a. zu verkehrsregelnden Maßnahmen im 
Quartier, werden zur Kenntnis genommen.  
C.3.3. Rechtswidrige Schleichverkehre/ Ausweichverkehre  
(Einwender: 3, 4, 6a, 13, 17, 20, 21, 22, 31, 33, 41b, 55, 59, 62, 63, 68, 69, 72a, 73, 74, 
77, 84, 85, 86, 96, 109, 112, 115, 121, 129, 137, 145, 148, 157, 159)  
Unter bestehendem und über das Planvorhaben zunehmendem Nutzungsdruck der 
Verkehrswege wird die Nutzung des Schleichweges über den Markweg zum 
Schifffahrter Damm bzw. vom Schifffahrter Damm in Richtung Hoher Heckenweg weiter 
zunehmen. Zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen mit 
Anschluss des Baugebietes bzw. Verhinderung der Schleichverkehre wird angeregt:  
• Die Zufahrt zum Schifffahrter Damm für den allgemeinen Verkehr zu öffnen.  
• Den Markweg als auch den Weg Hoppengarten zur Unterbindung von 
Schleichverkehren abzusperren.  
Es wird darauf hingewiesen und angeregt:  
• Der Hoppengarten ist mit bestehendem Ausbau nicht für den Begegnungsverkehr 
ausgelegt. Ausweichmanöver erfolgen auf den Grünstreifen. Fußgänger, Jogger und 
Radfahrer werden gefährdet.  
• Zur Sicher heit der Fußgänger, Jogger und Radfahrer ist ein befestigter Rand -, 
Gehbereich entlang des Markweges zum Schifffahrter Damm anzulegen.  
• Über die Schleichverkehre und das vermehrte Verkehrsaufkommen entsteht eine 
Gefährdung der Sicherheit und Einschränkung der Freizeitnutzung sowie Erholung 
auf den Flächen des Hoppengartens. Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit 
wird eingeschränkt.  
Abwägung:  
Die Durchfahrt vom Markweg in Richtung Schifffahrter Damm ist mittels eindeutiger 
Beschilderung über das Verkehrszeichen 260 StVO für Kraftfahrzeuge untersagt und 
mittels des Zusatzeichens 1020- 30 StVO ausschließlich für Anlieger ausgenommen. 
Verstöße gegen diese eindeutige Regelung können geahndet werden.  
Eine Aufhebung dieser verkehrlichen Regelung und Öffnung der Verkehrsfläche für den 
allgemeinen Verkehr ist ebenso wie die Sperrung der  Verkehrswege (Abpollerung) 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 43 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Markweg und Hoppengarten zum Ausschluss von Durchfahrtsverkehren mit der 
Bauleitplanung bewusst nicht vorgesehen.  
Die in Frage stehenden Straßenabschnitte sind mit einer Breite von rd. 3,00  m im 
Charakter eines Wirtschaftsweges ausgebaut und auch hinsichtlich der Straßenführung 
für einen geregelten und sicheren Verkehrsablauf sowie Begegnungsverkehr nicht 
ausgelegt.  
Einer Öffnung der Wegeverbindung für den allgemeinen Verkehr wird nicht zugestimmt. 
Der mit Aufhebung der bestehenden Verkehrsregelung verbundene notwendige Ausbau 
der Straße ist über bestehende Eigentumsverhältnisse, die notwendige Ertüchtigung von 
bestehenden Brückenbauwerken und notwendi gen Verlagerung des Straßenverlaufes 
mit derzeitigem unübersichtlichem Verlauf nur mit erheblichem planerischem und 
finanziellem Aufwand umsetzbar und zurückzuweisen. Darüber hinaus würden unter 
Ertüchtigung des Wirtschaftsweges wesentliche Fremdverkehre i n das Gebiet gezogen 
werden, die in den Verkehrsmengenkapazitäten der Sammel - und Wohnstraßen nicht 
abzubilden wären. Die bestehenden Wohnstraßen sowie der Erholungs - und 
Freizeitwert des Grünzuges wären dem Nutzungsdruck nicht gewachsen.  
Fazit: Grundsätz lich sind Maßnahmen zur Verkehrsregelung und damit verbundene 
Kontrollen durch das Ordnungsamt/die Polizei nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die 
Öffnung der Straßenverbindung für den allgemeinen Verkehr ist nicht Bestandteil der 
vorliegenden Bauleitplanung und auch nicht Grundlage für die verkehrstechnische 
Berechnung.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen 
bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.12)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.3.4. Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte  
(Einwender: 1, 6a, 10, 15, 16, 18, 19, 26, 28, 29, 30, 31, 34, 35, 54c, 56, 58d, 60 ,62, 74, 
77, 79d, 80 ,85, 86, 91, 93, 94, 95, 96, 98, 100, 103, 113, 120, 127, 128, 130, 132, 137, 
139, 148, 158)  
Es wird als Folge der Verdichtung eine Verstärkung des schon heute hohen Parkdrucks 
im Stadtteil Rumphorst prognostiziert und kritisiert:  
• Parksuchverkehre und damit verbundene Immissionen werden zunehmen.  
• Hol- und Bringverkehre von der / zur Schule und Kita führen besonders zu Stoßzeiten 
zu Überlastung des Verkehrsnetzes.  
• Eine barrierefreie uneingeschränkte Pflege bzw. Versorgung von pf legebedürftigen 
Personen durch Dritte ist wegen des  Parkdrucks und damit einhergehendem  
Zeitverlust nicht mehr gegeben.  
Es wird angeregt:  
• Der Stellplatznachweis des Gebietes ist vollständig auf den Flächen des Plangebiets 
zu führen um den Parkdruck nicht weiter zu erhöhen.  
• Die Integration von alternativen Mobilitätskonzepten (Carsharing, Autofreies Quartier) 
ist anzudenken.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 44 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abwägung:  
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der BauO  NRW und Vorgaben der Stadt 
Münster sind die privaten Stellplätze vollständig auf den privaten Grundstück en der 
zukünftigen Bauherren untergebracht und mit der Baugenehmigung nachzuweisen. Dies 
gilt auch für die notwendigen Stellplätze der geplanten Kindertageseinrichtung 
hinsichtlich der Hol- und Bringverkehre sowie der Mitarbeiterstellplätze.  
Neben den privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan  mit einer Zielgröße von  
30 % der kalkulierten erforderlichen privaten Stellplätze öffentliche Stellplätze 
vorgesehen. Im vorliegenden Verfahren sind  diese mit einem Angebotsüberschuss im 
Gebiet verträglich in die Gestaltung des öffentlichen Straßenraum es eingebunden. In 
jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht eine ausreichende Anzahl an 
Besucherstellplätzen zur Verfügung.  Bestehende ausgewiesene Parkstände im 
öffentlichen Raum der umliegenden Straßen bleiben auch nach Umsetzung der 
Entwicklungsziele er halten, ein baulicher Eingriff  in die Straßenflächen ist lediglich in 
den Übergangsbereichen im Verlauf der Lauenburgstraße sowie des Markweges  zum 
Plangebiet erforderlich. Darüber hinaus wird mit Errichtung des Plangebietes ein  
Teilstück des Markweges mit  einem Regelquerschnitt von 11,50 m und O rdnung der 
Parkstände ausgebaut und somit eine Verbesserung der derzeitigen Parksituation im 
Gegensatz zur Bestandssituation geschaffen. Entgegen der vorgetragenen Kritik und 
Anregungen ist ausreichend Vorsorge getr offen, um den bestehenden Parkdruck nicht 
zu erhöhen.  
Die Integration alternativer Mobilitätskonzepte im neuen Wohnquartier wird prinzipiell 
begrüßt, ist aber, auch aufgrund nicht vorliegender a nbieterseitiger Anfragen bis zur 
öffentlichen Auslegung des Planverfahrens, nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Je 
nach Konzept des Betreibers  ist das Angebot gegebenenfalls nur unter Fortfall 
ungebundener öffentlicher Stellplätze oder der Bindung von privaten Stellpl atz-/ 
Grundstücksflächen möglich. Eine Prüfun g und Integration ist auf Anfrage  eines 
Betreibers im Anschluss des Bauleitplanverfahrens uneingeschränkt möglich.  
Fazit: Eine Verschlechterung der Verkehrssituation und Leistungsfähigkeit der Straßen 
und Kreuzungspunkte sowie ein weitergehender Parkplatz mangel und Parkdruck  im 
Quartier ist mit Errichtung des Planvorhabens nicht zu besorgen . Vielmehr können über 
Maßnahmen an der Verkehrsfläche Markweg vorhandene Mängel in der 
Verkehrsinfrastruktur behoben werden.  Mit zusätzlichen öffentlichen Stellplätzen kann 
zudem eine Verbesserung der Parkraumsituation und Reduzierung der 
Parkplatzsuchverkehre mit Entlastungswirkungen auch hinsichtlich Lärm und 
Luftschadstoffen – insbesondere in den kleineren Wohn-  und Erschließungsstraßen –  
erzielt werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung des Stellplatznachweises wurde mit Vorentwurf des Bebauun gsplans 
bereits entsprochen.  
Den weitergehenden Anregungen zu alternativen Mobilitätskonzepten wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.13)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 45 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.3.5. Mängel des Verkehrsgutachtens  
(Einwender: 3, 19, 20, 21, 46c, 50f, 50h, 50i, 54a, 54b, 54c, 76h, 81, 84, 86, 88, 92, 94, 
95, 99, 102, 104, 108, 115, 116, 121, 123, 124, 126, 129, 130, 131b, 133, 139, 143, 146, 
147, 157)  
Das Verkehrsgutachten hat deutliche Mängel und wird angezweifelt. Die Ausführungen 
sind in Teilen in sich nicht nachvollziehbar:  
• Grunddaten und Berechnungsdaten sind dem uns vorliegenden Gutachten nicht 
angefügt und somit nicht nachvollziehbar. Knotenpunktberechnungen und 
Signalpläne fehlen (LSA Berechnung), die entsprechenden Anhänge dazu sind nicht 
vorhanden.  
• Die Berechnung der Spitzenwerte schwankt zwischen 8,5 % und 12,5 %. Warum wird 
nicht mit einem konstanten Prozentsatz im gesamten Gutachten gearbeitet?  
• Siehe S eite 16: „ Die folgende Abbildung zeigt die Verkehrsbelastungen in der 
nachmittäglichen Spitzenstunde zwischen 15:45 und 16:45 Uhr. Das 
Gesamtverkehrsaufkommen liegt im Zuge der Straße Hoher Heckenweg in der 
Nachmittagsspitze um etwa 11 % über den Belastungen der Morgenspitze. Im Verlauf 
der Sammelstraßen Kösliner Straße und Markweg liegen die Verkehrsbelastungen in 
beiden Spitzenstunden auf einem ähnlichen Niveau, wobei das Belastungsniveau in 
der Morgenspitze tendenziell etwas höher ausfällt.“  
Die Analysezahlen sind nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig angesichts der 
Auslastungsgrade nachmittags und morgens im untersuchten Gebiet. Wie kommt 
man dazu, dass bei Mehrverkehr am Nachmittag der Auslastungsgrad hingegen 
niedriger sein soll?  
• Siehe Seite 17: „Abbildung 12 – Analyse Verkehrsbelastung in den nachmittäglichen 
Spitzenstunden…“  
Wie kommt es dazu, dass auf der Lauenburgstraße ein Schwerverkehr im 
Aufkommen von 20/Tag angenommen wird (Zählung 0 -  Annahme 20)? In diesem 
Gebiet fährt grundsätzlich einmal pro Woche die Müllabfuhr. Es entsteht der 
Eindruck, dass das Aufkommen des Schwerverkehrs von vornherein hoch angesetzt 
wird, im Hinblick auf ein Immissionsgutachten, welches sich u. a. auf die Daten des 
Verkehrsgutachtens stützt.  
• Siehe Seite 18: „Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße“  
Warum wurde nicht berücksichtigt, dass die vorhandene 12  Meter lange 
Linksabbiegerspur von der Kösliner Straße auf den Hohen Heckenweg schon dort bei 
zwei bis drei Fahrzeugen die Geradeausspur und die Rechtsabbi egerspur blockiert? 
Der vom Hohen Heckenweg einbiegende Gegenverkehr wird ebenfalls blockiert.  
• Siehe Seite 20: „… Zur sicheren Seite wurde in der vorliegenden Untersuchung von 
einer Stagnation ausgegangen. Der Prognose- Nullfall entspricht demnach dem 
Analysefall.“ 
Das Gutachten setzt den Analysefall dem Prognosefall gleich, was problematisch und 
unrealistisch erscheint und jeglicher Wachstumsprognose der Stadt und des Landes 
widerspricht. Wie kommt die Stadt Münster zu der Annahme, dass im Hinblick auf die  
allgemeine Entwicklung des Verkehrs mit einem Verkehrsrückgang zu rechnen ist?  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 46 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• Siehe Seite 20: „…Die Berechnung der durch das Wohngebiet zusätzlich zu 
erwartenden Verkehrsbelastungen wurden auf der Basis von Angaben des 
Auftraggebers und unter Berücksich tigung veröffentlichter Kennwerte bzw. eigener 
Erfahrungswerte bestimmt.“  
Welche Angaben zur Berechnung hat der Auftraggeber (hier der Investor) dem 
Gutachter gemacht?  
• Siehe Seite 21: „…Modal Split der Bewohner: Anteil des motorisierten 
Individualverkehr 33,1 % gemäß Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der 
Stadt [5] für den Bezirk Nord…“  
Mit 33 % ist der motorisierte Individualverkehr zu niedrig bemessen. Andernorts wird 
mit 60  % gerechnet! 2007 wurde hier in Münster bereits ein Wert von 36,3 % 
zugrunde gelegt. Auch wenn das Quartier innenstadtnah und Münster als 
Fahrradstadt gepriesen wird, ist 33 % zu niedrig angesetzt. Zu berücksichtigen ist, 
dass die völlig defizitäre Infrastruktur Fahrten mit dem Pkw zu weiter entlegenen 
Märkten bedingt. Ferner reichen schon die Grundschulen hier nicht aus, sodass 
Schüler der unteren Klassen lange Schulwege in Kauf nehmen müssen. Dies führt 
dazu, dass besorgte Eltern ihre Kinder zur Schule fahren. Ferner werden zwei Kitas 
im Quartier existieren. Viele berufstätig e Eltern werden ihre Fahrt zur Arbeit mit dem 
Pkw antreten, folglich ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit mit dem Pkw zur Kita 
bringen und später wieder mit dem Pkw abholen. Warum nehmen Sie nur 33  % 
motorisierten Individualverkehr an?  
• Siehe Seite 25: Abbildung 14: „Räumliche Verteilung des Nahverkehrs“  
Wie kommt man zu der Annahme, dass aus dem neuen Baugebiet 40 % des 
Verkehrs über den Markweg fließen und 60 % des Verkehrs über die 
Lauenburgstraße abgeleitet werden sollen?  
• Die heute schon von den Bewohnern der Bestandsbebauung stark frequentierte 
Stettiner Straße findet im Gutachten keinerlei Beachtung. Von den Bewohnern des 
neu geplanten Gebietes wird die Stettiner Straße sicherlich auch nicht ignoriert 
werden. Die Grawertstraße bleibt ebenfalls völlig unerwähnt, obwohl von der 
Grawertstraße ebenfalls Pkw-Verkehr auf den Markweg fließt (die Grawertstraße fehlt 
auf sämtlichen Abbildungen, siehe z.  B. Abbildung 11 Seite 16). Warum finden diese 
Straßen im Gutachten keine Berücksichtigung?  
• Warum wurde die bi sherige Unfallstatistik Markweg  / Hoher Heckenweg nicht 
abgefragt, bzw. nicht erwähnt? Gleiches gilt für die Kösliner Straße / Hoher 
Heckenweg.  
• Nach eigenen Berechnungen ist der Linksabbiegeverkehr vom Markweg auf den 
Hohen Heckenweg in die Kategorie D ei nzustufen. Wieso findet im Gutachten keine 
differenzierte Einstufung für rechts und links Erwähnung?  
• Die Auswirkungen der Rechts -vor-Links-Regelung werden nicht berücksichtigt, 
insbesondere nicht bezüglich der Kreuzung Stettiner Straße, Kösliner Straße, 
Lauenburgstraße. Wie soll diese Regelung demnächst bei erhöhtem 
Verkehrsaufkommen noch verträglich sein? Wie sollen die Grundschulkinder diesen 
Kreuzungspunkt gefahrlos passieren können? Sind Zebrastreifen geplant?  
• Die Auswirkungen des vermehrten Verkehrsaufkommens auf den südlichen Bezirk 
der Stettiner Straße bleiben unerwähnt. Auch die Auswirkungen auf die 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 47 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
angrenzenden Straßen Thomas -Morus-Weg, Greifswaldweg, Mecklenburger Straße 
werden im Gutachten nicht erwähnt und untersucht. Wie wird sich das offensic htliche 
vermehrte Verkehrsaufkommen auf diese Straßen auswirken? Welche schon aus 
ordnungsbehördlicher Sicht zwingend notwendigen Maßnahmen sind geplant, um 
einen sicheren Schulweg zu gewährleisten.  
• Das Gutachten lässt neben dem Pkw -Verkehr das Verkehrsau fkommen durch 
Fußgänger und Radfahrer und die entsprechenden Verkehrssituationen, die sie 
antreffen werden, völlig außer Acht. Dies gilt insbesondere für jüngere und ältere 
Verkehrsteilnehmer, die in Zukunft einem erheblichen Gefahrenpotential ausgesetzt 
sein werden. Warum finden Fußgänger und Fahrradfahrer in diesem Gutachten keine 
Berücksichtigung?  
• Vor der neu geplanten Kita sind, abgesehen von Mitarbeiterparkplätzen, 
unzureichende Parkplätze für Eltern vorgesehen. Wo sollen Eltern parken, die ihre 
Kleinkinder mit dem Pkw bringen und abholen müssen, ohne die neue Planstraße 
ständig zu blockieren? Kleinkinder lässt man nicht einfach vor der Kita aussteigen 
und wartet auch später nicht auf sie im Fahrzeug.  
• Wird es Parkverbote an den Straßen Markweg, Kösliner Straße, Stettiner Straße 
geben? Bislang wird dies im Gutachten nicht erwähnt. Auch findet die Fußgängerfurt 
am Markweg keine Berücksichtigung. Es liegt auf der Hand, dass an den 
Zubringerstraßen am Baugebiet aus ordnungsbehördlicher Sicht einschneidende  
Maßnahmen getroffen werden müssen, die in das Gutachten bislang nicht 
eingearbeitet worden sind. Ein späteres ordnungsbehördliches „Nachkarren“ indiziert 
Rechtsfehler, wenn derartige Maßnahmen bereits während des Planungsprozesses 
absehbar sind.  
• Warum wu rde keine Mikrosimulation durchgeführt? Dadurch könnte man greifbare 
Erkenntnisse hinsichtlich des zu erwartenden Rückstaus an den genannten 
Einmündungs- und in Kreuzungsbereichen gewinnen.  
• Im gesamten Verkehrsgutachten wird das zukünftige Szenario des ös tlichen 
Markwegs außer Acht gelassen: Durchfahrt verboten zum Schifffahrten Damm? Nur 
Anliegerverkehr? Einbahnstraße in der die eine oder andere Richtung? Welche dieser 
möglichen Regelungen werden Sie treffen? Welche Auswirkungen sind dann zu 
erwarten?  
• Die Pläne der Einzelhandelsentwicklung am Markweg zur Verlagerung des 
bestehenden Lebensmittelmarktes werden im vorliegenden Verkehrsgutachten nicht 
beachtet.  
Abwägung:  
Die Ausgangsdaten der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr.  569 „Südlich 
Markweg“ in Münster“ über die Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für 
Verkehrswesen mbH basier en auf den aktuellen Verkehrserhebungen des 
Ingenieurbüros, aktuellen Verkehrsbewertungen der Stadt Münster sowie der 
Hochrechnung dieser auf das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (DTV) auf 
Basis des im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) 
vorgesehen Verfahrens. Die Zuordnung erfolgt in Abhängigkeit der gezählten Werte mit 
dem jeweiligen Straßentyp. Die zugrundliegenden Daten und A nnahmen sind seitens 
des Gutachterbüros eng mit den entsprechenden Fachabteilungen der Stadt Münster 
abgestimmt worden.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 48 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
In der benannten Form und in den angewendeten Maßgaben entspricht die 
Verkehrsuntersuchung uneingeschränkt den allgemein gültigen fachg utachterlichen 
Standards. Die Inhalte und Vorgehensweisen waren bereits als Bestandteil der 
frühzeitigen Beteiligung der Behörden in eine Bewertung eingestellt, durch die 
Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage 
uneingeschränkt anerkannt.  
Im Detail führt der Gutachter zu den angemerkten Mängeln auf:  
• Verwendung unterschiedliche Prozentsätze –  Die Verkehrszählungen wurden in den 
Zeiträumen 7:00 – 10:00 Uhr, 11:00 – 14:00 Uhr und 15:00 – 19:00 Uhr durchgeführt. 
Die Sp itzenstunden wurden unmittelbar aus den Zähldaten übernommen. Die 
Hochrechnung auf das Durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (DTV) erfolgte 
auf der Grundlage der Zähldaten mit dem im HBS vorgesehenen Verfahren. Dabei 
werden standardisierte Ganglinien verwendet. Die Zuordnung der Ganglinien erfolgte 
in Abhängigkeit von den gezählten Werten und vom Straßentyp. Die Verwendung 
eines einheitlichen Spitzenstundenfaktors ist nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn 
der umgekehrte Fall eintritt, dass von Tagesverkehrsbelastungen auf 
Stundenbelastungen zurückgerechnet werden muss. Dabei besteht immer die 
Gefahr, dass Richtungsüberhänge nicht ausreichend berücksichtigt werden.  
• S. 16/17: Zusammenhang Verkehrsbelastungen und Auslastungsgrad –  Die 
Verkehrsbelastungen an den beiden Knotenpunkten, Hoher Heckenweg / Kösliner 
Straße und Hoher Heckenweg / Markweg, wurden per Video ermittelt. Die 
Auswertung der Videoaufnahmen erfolgte manuell mit Nachkontrolle. Die 
dargestellten Zähldaten entsprechen daher den am Zähltag tatsächlich vorhandenen 
Verkehrsbelastungen. Es ist nicht klar, auf welche Auslastungsgrade hier Bezug 
genommen wird. Am Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße beträgt das 
Gesamtverkehrsaufkommen (Summe des zuführenden Verkehrs) im Bestand in der 
Morgenspitze 1.142 Kfz/h und in der Nachmittagsspitze 1.179 Kfz/h. Die 
Auslastungsgrade des Knotenpunktes betragen im Bestand in der Morgenspitze 0,34 
(vgl. Anlage  3.4 des Verkehrsgutachtens) und in der Nachmittagsspitze 0,29 
(Anlage 3.7 des Verkehrsgutachtens). Die Auslastung ist nicht nur von der absoluten 
Verkehrsbelastung sondern auch von der Verteilung des Verkehrs auf die einzelnen 
Fahrtbeziehungen und von der Grünzeitverteilung im jeweiligen Signalprogramm 
abhängig. Insofern ist es sehr wohl möglich, das s bei trotz etwas höherer 
Verkehrsbelastung in der Nachmittagsspitze ein etwas geringerer Auslastungsgrad 
erreicht wird. Die Berechnungen zum Auslastungsgrad wurden entsprechend den 
Vorgaben des vom Bundesverkehrsministerium eingeführten Verfahrens gemäß 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) durchgeführt.  
• S. 17: Lkw -Verkehrsaufkommen im nachgeordneten Straßennetz –  Mit 
Schwerverkehr werden alle Fahrzeuge mit über 3,5  t Gesamtgewicht bezeichnet. 
Diese sind bei Verkehrszählungen durch eine Doppelbereifung auf der Hinterachse 
erkennbar. In der Lauenburgstraße wurden beispielsweise im Zeitraum von 11:00 – 
14:00 Uhr allein 3 Fahrzeuge ermittelt, die in diese Kategorie fallen. Bei den 
angegebenen 20 Schwerlastfahrzeugen handelt es sich um ei ne Aufrundung auf 
ganze Zehner. Diese Aufrundung ist bei Darstellungen des DTV-Wertes üblich.  
• S. 18/19: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – Der Aufweitungsbereich 
beträgt etwa 3 Fahrzeuglängen. In den Berechnungen (vgl. Anlagen 3.4, 3.7, 5.4, 5,7 
des Verkehrsgutachtens) ist dokumentiert, dass eine Überstauung des 
Linksabbiegers nicht ausgeschlossen werden kann. Bei den auch im Prognosefall 
noch vorhandenen Kapazitätsreserven führt diese gelegentliche Überstauung jedoch 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 49 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
nicht zu einer nachhaltig en Beeinträchtigung der Verkehrsqualität. Gemäß HBS wird 
grundsätzlich die mittlere Verkehrsqualität in den Spitzenstunden berechnet. Dabei 
wird bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb der Spitzenstunden Zeitabschnitte 
sowohl mit schlechterer als auch mit  besserer Verkehrsqualität auftreten werden. 
Eine Dimensionierung von Verkehrsanlagen nach den ungünstigsten 5 oder 10 
Minuten innerhalb der Spitzenstunde widerspricht hingegen den 
Berechnungsvorschriften und würde über den Gesamttag betrachtet zu einer 
massiven Überdimensionierung von Verkehrsanlagen führen.  
• Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Die Qualitätsstufen für jede einzelne 
Fahrtbeziehung sind in den Anlagen zum Gutachten dokumentiert. Gemäß HBS ist 
bei vorfahrtgeregelten Knotenpunkten der Fahr zeugstrom mit den höchsten 
Wartezeiten für die Gesamteinstufung des Knotenpunktes maßgebend. Dies ist im 
Allgemeinen der Linkseinbieger aus der untergeordneten Straße in die übergeordnete 
Straße.  
• S. 20: Allgemeine Verkehrsentwicklungen – Diese Annahme wur de in Abstimmung 
mit der Fachabteilung der Stadt Münster vorgenommen, die über ein umfangreiches 
Verkehrsmodel der Stadt Münster verfügt, auf Grundlage dessen zielgerichtete 
Prognosen getroffen werden können. Auf Basis des Verkehrsmodels ist nach 
Prognose der Stadt Münster auch mit Entwicklung und dem prognostiziertem 
Wachstum der Stadt Münster im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der 
Verkehrsnachfrage für das Umfeld des Untersuchungsgebietes mit einem leichten 
Rückgang der Verkehrsstärken zu rechnen. Zur sicheren Berechnung der zukünftigen 
Verkehrsmengen wurde abseits der städtischen Prognose für die vorliegende 
Berechnung von einer Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen ausgegangen, 
die ausschließlich über die Mehrverkehre über das Vorhaben erhöht  werden. 
Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.1. „Übergeordnetes Verkehrskonzept“.  
• S. 20: Verkehrserzeugung –  Der Auftraggeber hat lediglich die Angaben über die 
geplante Anzahl der Wohneinheiten übermittelt. Die anderen Parameter innerhalb der 
Verkehrserzeugungsrechnung wurden aus der einschlägigen Fachliteratur 
übernommen und mit der Fachabteilung der Stadt Münster abgestimmt.  
• S. 25: Räumliche Verteilung des Verkehrs –  Die tatsächliche Verteilung hängt von 
den individuellen Wegebeziehungen jedes einzelnen Anwohners ab und kann erst 
nach Realisierung des Vorhabens im Rahmen von Zählungen erhoben werden. Bei 
den Annahmen des Gutachtens handelt es sich um eine Prognose, die angesichts 
des vorliegenden Erschließungskonzeptes mit Zuordnung der Wohneinheiten zu den 
Erschließungsstraßen plausibel war. Auch bei geänderten Aufteilungsansätzen 
innerhalb eines plausiblen Rahmens ist keine grundsätzlich abweichende 
Einschätzung der verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten.  
• Stettiner Straße, Grawertstraße, Thomas -Morus-Weg und Mecklenburger Straße – 
Das Verkehrsgutachten geht von der Worst -Case-Annahme aus, dass der gesamte 
Neuverkehr über die Knotenpunkte Hoher Heckenweg / Markweg und Hoher 
Heckenweg / Kösliner Straße abgewickelt wird. Auch bei dieser Worst -Case-
Annahme ist die Leistungsfähigkeit gewährleistet. Es ist wahrscheinlich, dass gerade 
zu Spitzenzeiten einzelne Fahrzeuge andere Routen wählen, um diese beiden 
Knotenpunkte zu meiden. Dies führt dazu, dass die Verkehrsqualität an diesen 
beiden Knotenpunkten in der Realität besser als berechnet ausfällt. Da es sich nur 
um Einzelfahrzeuge handeln wird, die andere Routen nutzen, führt dies nicht zu einer 
unzumutbaren Mehrbelastung in diesen Straßenzügen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 50 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• Unfallstatistik – Auf Grundlage der erhobenen Daten der Verkehrsunfälle 2012- 2014, 
KAT 1 -3 ereigneten sich an der Einmündung Hoher Heckenweg / Kösliner Straße 
innerhalb von drei Jahren zwei Unfälle mit Personenschaden zwischen Pkw und Bus 
beim Abbiegen, bei denen auch ein Radfahrer leicht verletzt wurde. An der 
Einmündung Hoher Heckenweg / Markweg ereigneten sich innerhalb von drei Jahren 
drei Unfälle mit zwei Leichtverletzten zwischen Kraftfahrtzeugen beim Ein-/ Abbiegen, 
sowie einem w eiteren Unfall beim Einbiegen / Kreuzen zwischen Pkw und 
Radfahrern, bei denen Personen zu Schaden kamen.  
Ein akutes Handlungserfordernis zur Entschärfung der Unfalllage ist hieraus nicht 
ableitbar.  
• Knotenpunkte mit Verkehrsregelung „Rechts -vor-Links“ – Gemäß HBS können 
Kreuzungen mit der Regelung „Rechts -vor-Links“ Verkehrsbelastungen von bis zu 
800 Kfz/h mit einer noch ausreichenden Verkehrsqualität abwickeln. Das 
Verkehrsaufkommen an dem Knotenpunkt beträgt auch in den Spitzenstunden der 
Prognose unter 300 Kfz/h und liegt damit weit unterhalb der Einsatzgrenzen.  
• Fußgänger und Radfahrer –  Für Fußgänger und Radfahrer ist künftig keine höhere 
Gefährdung zu erwarten. Wie auf S.  28 des Gutachtens dargestellt, liegen die 
Verkehrsbelastungen im Prognosefall i m Rahmen der gemäß RASt 06 verträglichen 
Verkehrsbelastungen und deutlich unterhalb der Grenzwerte. Der Radverkehr kann 
nach wie vor problemlos im Mischverkehr geführt werden. Da den Fußgängern 
bereits heute separate Gehwege zur Verfügung stehen, ist keine Verschlechterung 
der Situation zu erwarten.  
• Parkplätze Ki ta – Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zu beurteilen. Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.4 
„Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte“.  
• Zusätzliche Parkverbote –  Es sind keine zusätzlichen Parkverbote erforderlich. Das 
alternierende Parken kann weiterhin aufrecht erhalten bleiben. Bei der Furt im 
Knotenpunktbereich Hoher Heckenweg / Markweg handelt es sich um eine 
Radfahrerfurt, die weiterhin aufrecht erhalten bleiben kann.  
• Mikrosimulation – Die Verkehrsqualität an den Knotenpunkten kann im vorliegenden 
Fall mit den analytischen Berechnungsverfahren gemäß HBS ausreichend beurteilt 
werden. Die Simulation ist immer dann erforderlich, wenn sich benachbarte 
Knotenpunkte beispielsweise durch Rückstaus gegenseitig beeinflussen. Dies ist in 
der vorliegenden Situation nicht der Fall.  
• Schifffahrter Damm – Die Durchfahrt vom Markweg in Richtung Schifffahrter Damm 
ist mittels Beschilderung nur den Anliegern vorbehalten. Weitergehend siehe 
„C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – Allgemeine 
Abwägung“, Pkt. C.3.3. „Rechtswidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“.  
• Einzelhandelsentwicklung am Hohen Heckenweg –  Die Auswirkungen der 
Verlagerung des Lebensmittelmarktes sind mit Konkretisierung der Planungen in dem 
dann durchzuführenden Verfahren zu prüfen. Eine Einbindung und Prüfung von 
Mutmaßungen einer zukünftigen Entwicklung ist mit derzeitigem Stand der Planung 
nicht sinnvoll und nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung.  
Fazit: Mit den erfassten Daten und der Einstellung der Daten in die 
Prognoseberechnungen ist eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 51 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Planvorhabens auf die bestehende und zukünftige Verkehrssituation im relevanten 
Untersuchungsraum uneingeschränkt gegeben. Dies gilt sowohl für die Erhebung und 
Aufbereitung der Daten entsprechend den geltenden fachgutachterlichen Standards als 
auch für die Belastbarkeit der Daten in der Aktualität des Jahres 2015. Damit sind die 
Daten auch als Grundlage für die nachfolgende Bewertung der Lärm - und 
Schadstoffsituation uneingeschränkt anwendbar. Die vorgebrachten Kritiken am 
Verkehrsgutachten einschließlich an dessen unzureichender Datengrundlage sind damit 
nicht begründet.  
Beschlussvorschlag:  
Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.14)  
C.3.6. Verkehrssicherheit  
(Einwender: 6a, 6b, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 
41a, 41b, 42a, 42c, 43, 44, 46a, 46b, 47, 49, 50a, 50e, 54a, 55, 58c, 58e, 60 ,61, 63, 
64a, 66, 67, 68, 71, 72a, 73, 75, 76b, 77, 78, 79b, 81, 83, 91, 94, 95, 97b, 98, 101, 102, 
103, 105, 107, 108, 109, 112, 113, 114, 116, 118, 120, 122, 126, 131b, 132, 134, 135, 
137, 144, 151, 157, 158)  
Mit dem Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit wird die Absicherung der 
Verkehrssicherheit unter bestehendem Ausbau und Nutzungsdruck der Verkehrsflächen 
mit Realisierung der Planung kritisiert:  
• Die Sicherheit und der Begegnungsverkehr sind im unübersichtlichen Straßenraum 
eingeschränkt und werden mit der starken Verdichtung des Wohngebietes erheblich 
zunehmen.  
• Die bestehenden Verkehrsregelungen (z.  B. Tempo 30) werden nicht eingehalten. 
Eine ausreichende Kontrolle seitens des Ordnungsamtes  / der Polizei findet nicht 
statt. 
• Die Gefährdung besonders der Schul - und Kindergartenkinder wird immens erhöht. 
Der freiwillige Bürgerlotsendienst kann hier nur punk tuell und zeitlich begrenzt 
eingreifen.  
Es werden entschärfende und sichernde Maßnahmen angeregt.  
• Umwidmung der Stettiner Straße zur Fahrradstraße. 
• Einrichtung eines Zebrastreifens am Knotenpunkt Stettiner Straße / Lauenburgstraße.  
• Deklarierung der Lauenburgstraße als Verkehrsberuhigter Bereich.  
• Einschränkung der Parkmöglichkeiten im Bereich der Lauenburgstraße und Kösliner 
Straße.  
Abwägung:  
Die Verkehrssicherheit ist mit der gutachterlich bestätigten Unterschreitung der 
verträglichen Verkehrsbelastungen der Straßen und Qualitätsstufen der Knotenpunkte 
im umliegenden Bereich des Geltungsbereiches gewährleistet. Eine steigende 
Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern ist nicht zu erwarten. Der Radverkehr 
kann nach wie vor problemlos im Mischverkehr geführt werden. Da den Fußgängern 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 52 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
bereits heute separate Gehwege zur Verfügung stehen, ist keine Verschlechterung der 
Situation zu erwarten.  
Mit dem neuen Wohngebiet werden zudem neue Wegebeziehungen sowohl für den 
motorisierten als auch unmotorisierten Verkehr geschaffen, die in Teilen als Fuß-  und 
Radwege unabhängig vom motorisierten Straßenverkehr angeboten werden. Damit 
werden für das nördlich angrenzende sowie zukünftige Wohngebiet besonders für 
Schul- und Kindergartenkinder neue Wege abseits der bestehenden Verkehrsflächen 
hergestellt. Über die neuen Möglichkeiten werden sich zukünftig die Wegebeziehungen 
neu verteilen und somit eine weitergehende Besserung in der Verkehrssicherheit des 
Quartiers einhergehen.  
Darüber hinausgehende verkehrsregelnde Maßnahmen in Form von 
Geschwindigkeitsregelungen, Parkregelungen sowie Kontrollen durch das Ordnungsamt 
sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.5. 
„Mängel des Verkehrsgutachtens“.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine Verschlechterung der 
Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.15)  
Die angeregten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Die spätere Berücksichtigung im Rahmen 
verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen. 
C.3.7. Verbesserung des Verkehrsablaufs  
(Einwender: 3, 17, 55, 69, 86, 96, 97b, 109, 120, 151)  
Zur besseren Gewährleistung eines sicheren Verkehrsablaufes wird angeregt:  
• an den bestehenden Kreuzungssituationen Hoher Heckenweg –  Markweg und 
Stettiner Straße – Lauenburgstraße – Kösliner Straße Ampelanlagen zu installieren.  
• Umwidmung der St ettiner Straße und des Markweges zur Fahrradstraße als Mittel 
der Verkehrsberuhigung.  
• Einbau von baulichen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung  
• Einbau / Markierung von Querungshilfen  
Abwägung:  
Gemäß den Ergebnissen des Verkehrstechnischen Gutachtens der 
Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser ist an den Kreuzungspunkten ein sicherer 
und befriedigender Verkehrsablauf sichergestellt (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.1. „Übergeordnetes 
Verkehrskonzept“ und Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“). An 
der vorfahrtgeregelten Kreuzungssituation Hoher Heckenweg / Markweg stellt sich 
sowohl in der Morgenspitze als auch in der Nachmittagsspitze jeweils eine gute Qualität 
des Verkehrsablaufs (QSV  B) ein. Die höchste Wartezeit für die vorfahrtgeregelte 
Kreuzungssituationen besteht für die Linksabbieger aus der untergeordneten Straße. Im 
vorliegenden Fall entspricht dieses der Ausfahrt aus dem Wohnquartier in Richtung 
Innenstadt und somit der Hauptausfahrtrichtung aus dem Markweg. Die Wartezeiten für 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 53 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
die untergeordneten Linksabbieger vom Markweg in die Straße Hoher Heckenweg 
betragen in der Morgenspitze etwa 15 Sekunden und in der Nachmittagsspitze etwa 
17 Sekunden. Es liegen j eweils noch große Kapazitätsreserven vor. Der Zufluss und / 
oder der Abfluss im Bereich des Knotenpunkts kann ggf. durch eine Behinderung der 
Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Andere Beeinträchtigungen können durch das 
Fehlverhalten anderer Verkehrs teilnehmer entstehen, die regelwidrig im 
Knotenpunktbereich halten oder parken.  
Die Stettiner Straße behält auch mit Errichtung des Wohngebietes ihre derzeitige 
Verkehrsqualität mit Unterschreitung der verträglichen Verkehrszahlen für Wohnstraßen 
von unter 400 Kfz/h bei. Eine ergänzende Verkehrsberuhigung und gegebenenfalls 
Reduzierung von Ausweichverkehren über die Ausweisung der Verkehrsfläche als 
Fahrradstraße wird abseits des Bauleitplanverfahrens weitergehend geprüft.  
Fazit: Abseits der subjektiven Wahrnehmung der Verkehrsteilnehmer und Anreger ist mit 
den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens und der aufgezeigten Qualität des 
Verkehrsablaufs keine Installation einer Lichtsignalanlage im Knotenpunkt Hoher 
Heckenweg – Markweg notwendig.  
Verkehrsregelungen, Festsetzung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durch 
Ausschilderung oder Markierungen im Straßenraum sind keine Inhalte des 
Bebauungsplans.  
Beschlussvorschlag:  
Die angeregten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Die spätere Berücksichtigung im Rahmen 
verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen.  
C.4. Themenkomplex – Schall- und Luftschadstoffimmissionen  
C.4.1. Zunahme der Immissionen  
(Einwender: 4, 10, 14, 17, 18, 19, 22, 23, 26, 28, 29, 31, 34, 35, 41b, 41c, 42d, 47, 48, 
50b, 50c, 51, 55, 60, 62, 64c, 73, 74, 76c, 78, 80, 81, 94, 98, 99, 101, 102, 103, 106, 
107, 108, 112, 114, 124, 126, 127, 128, 131b, 134, 148, 151, 157, 158)  
Mit Errichtung des Baugebietes und darüber entstehenden Mehrbelast ungen über das 
Verkehrsaufkommen wird kritisiert:  
• Das Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit wird eingeschränkt.  
• Die Zunahme der Feinstaub-  und Schallimmissionen führt zu gesundheitlichen 
Problemen und zusätzlichen Umweltbelastungen.  
• Die Wohnqualität und Lebensqualität wird über den Verkehrslärm und 
Luftschadstoffimmissionen auch während der Bauphase stark gemindert.  
• Die entstehenden Immissionen schränken die Nutzbarkeit der privaten 
Außenbereiche (Garten, Terrasse, Balkon) deutlich ein.  
Abwägung:  
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere 
Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu 
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn-  und Lebensverhältnissen 
zu gewährleisten.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 54 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Zur Bewertung der Luftschadstoffimmissionen wurde ein Grobscreening über das 
Umweltamt der Stadt Münster erstellt, wonach eine Überschreitung des 
Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und 
für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit 
Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist.  Für die 
umliegenden Hauptverkehrswege Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm werden 
über das Geoinformationssystems der Stadt Münster – Umweltkataster – 
Immissionswerte von ≤ 28 µg/m³ sowie für den Niedersachsenring Immissionswerte von 
≤ 28 µg/m³ bzw. 28- 32 µg/m³ angegeben und unterschreiten somit deutlich die 
Immissionsgrenzwerte. Kritische lufthyg ienische Belastungssituationen mit 
grenzwertüberschreitenden Luftschadstoffimmissionen liegen für das Plangebiet somit 
nicht vor und sind auch mit Erschließung des Gebietes und dem damit ansteigenden  
motorisierten Individualverkehr sowie neuen Hausbrandemissionen aufgrund der 
örtlichen Situation und Durchlüftung im Plangebiet nicht zu erwarten, weitergehende 
Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich. Das 
Plangebiet ist nicht Bestandteil des Luftreinhalteplans Münster vom 01. Juli 2014.  
Zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen des neuen Wo hngebietes auf die 
Bestandbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten Nutzungen wurde über 
das Büro Uppenkamp und Partner die schalltechnische Beurteilung (UPPENKAMP UND 
PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der 
Bauleitplanung Nr.  569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015) im 
Rahmen der Bauleitplanung erstellt. Für die Beurteilung der Bestandssituation und der 
zu erwartenden Veränderungen durch die Erschließung des Plangebietes wurde die 
Verkehrsbelastung für den Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet.  
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das 
Plangebiet und die angrenzenden Stadtbereiche die Schutzbedürftigkeit eines 
allgemeinen Wohngebietes mit Orientierungswerten der DIN  18005 von 55/45 dB(A) 
tags/nachts sowie Grenzwerten gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in 
Ansatz gebracht.  
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im 
Analysefall für das Plang ebiet zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlich des 
Plangebietes verlaufenden Bahntrasse überschritten werden. Immissionen über den 
zusätzlichen Kfz -Neuverkehr sind in Überlagerung mit dem Schienenverkehr als nicht 
relevant zu betrachten. Mit Einhal tung der Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der 
Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann durch passive Maßnahmen am 
Gebäude, z.  B. in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit 
Lüftungseinrichtungen für Schlafräume sichergestellt werden.  
In Betrachtung der Auswirkungen auf den Bestand zeigen die gutachterlichen 
Bewertungen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit der Erschließung des 
Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im Bestand zu erwarten sind. In der 
Gesamtbetrachtung wird neben der grundlegenden Verbesserung der Lärmsituation in 
der Nachtzeit für die Bestandsgebäude, über die Abschirmung des Schienenlärms über 
die vorgelagerte Bebauung, eine geringfügige Mehrbelastung an den bestehenden 
Wohngebäuden entlang der westlich angrenzenden Wohnstraße Lauenburgstraße mit 
den gutachterlichen Ergebnissen im Bereich des Hinnehmbaren eingestuft. Mit der 
derzeitigen Knappheit an innerstädtischem Wohnraumangeboten und der bestehenden 
und prognostizierten Nachfrage in Münster  ist das vorliegende Plangebiet insbesondere 
über seine Lagegunst für eine Wohnraumentwicklung in einer zeitgemäßen Dichte 
prädestiniert. Das Gebiet stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit einer guten 
Qualität in Bezug auf Lage, Anbindung und k urzfristige Entwicklungsmöglichkeit zur 
Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird der mit 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 55 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber 
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eing riff und die 
Umwandlung der „Lauenburgstraße“ von einem Wohnstichweg (Sackgasse) zu einer 
Erschließungsstraße – bei deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte für den Bestand – 
als verträglich beurteilt.  
Fazit: Mit Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Orientierungs - und Grenzwerte 
über das Grobscreening sind gesunde Wohn- , Lebens - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleistet. Eine Minderung der Lebensqualität, Wohnqualität sowie 
Gesundheitsschädigung über die steigenden Immissionen in Verbindung mit den 
Auswirkungen über die verdichtete Bebauung wird nicht gesehen. Darüber hinaus ist auf 
Grundlage der Bewertungen des schalltechnischen Gutachtens von einer 
grundlegenden Verbesserung der schalltechnischen Situation für die Bestandsbebauung 
insbesondere im Nachtzeitraum auszugehen. Mit den getroffenen Festsetzungen 
werden gesunde Wohnverhältnisse für das Neubaugebiet gewährleistet sowie 
weitergehend für den Bestand erhalten. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur 
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinw irkungen auf die bestehenden 
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den Bestand 
konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen auf 
Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben.  
Zusätzliche Untersuchungen zu Baustellengeräuschen und/oder Schadstoffbelastungen 
während der Bautätigkeit sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern werden –  
bei Erfordernis – im Rahmen der konkreten Bauantragstellungen beigebracht. 
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen bezüglich einer Zunahme von Schall - und 
Luftschadstoffimmissionen wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.16)  
C.4.2. Schallschutzmaßnahmen  
(Einwender: 86)  
Mit Überschreitung der Orientierungswerte der DIN  18005 im Nachtzeitr aum von 
45 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete in Teilen des Baugebietes wird kritisiert:  
• Festsetzung von erforderlichen Schallschutzmaßnahmen nur im Bereich des 
vorliegenden Bebauungsplans.  
Es wird gefordert:  
• Aufweitung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf die Bestandgebäude 
außerhalb des Geltungsbereiches zum Schutz der bestehenden Wohnnutzungen.  
Abwägung:  
Mit den Ergebnissen des Schalltechnischen Gutachtens werden negative Einflüsse über 
die Errichtung und Erschließung des Wohngebietes über di e bestehenden 
Verkehrswege für die Bestandsgebäude ausgeschlossen und eine Verbesserung 
gegenüber der Bestandssituation in Bezug auf die Lärmabschirmung hinsichtlich 
Schienenverkehrslärm aufgeführt. Anspruchsvoraussetzungen auf 
Schallschutzmaßnahmen sind nicht gegeben. Passive Schallschutzeinrichtungen 
können nur im Plangebiet selbst festgesetzt werden. Diese sind dann auf Kosten des 
Bauherrn einzubauen. Eigentümer außerhalb des Plangebietes ist es freigestellt, 
ähnliche Einrichtungen ebenfalls auf eigene K osten einzubauen. Weitergehend siehe 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 56 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
„C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – Allgemeine 
Abwägung“, Pkt. C.4.1. „Zunahme der Immissionen“. 
Beschlussvorschlag:  
Der Forderung nach Aufweitung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf 
Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.17)  
C.5. Themenkomplex – Infrastruktur  
C.5.1. Nah- und Grundversorgung  
(Einwender: 3, 13, 15, 17, 30, 33, 43, 44, 47, 48, 55, 58c, 61, 64a, 65, 72c, 73, 75, 76g, 
78, 82, 90, 91, 93, 98, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 111, 112, 113, 117, 126, 129, 131b, 
135, 142, 148)  
Die bereits heute unzureichende Infrastruktur im Stadtteil Rumphorst wird insbesondere 
mit der weitergehenden Verdichtung des Quartiers mit Umsetzung der Planung kritisiert:  
• Die Überlastung des bestehenden defizitären Lebensmittelmarktes am Hohen 
Heckenweg ist zu erwarten. Der Lebensmittelmarkt  ist bereits jetzt zu klein und 
verfügt aufgrund der geringen Verkaufsfläche nur über ein eingeschränktes/ 
begrenztes Angebot / Sortiment . Die ortsnahe und damit fuß- und radläufige 
Versorgung des gesamten Quartiers ist nicht mehr gegeben. 
• Es ist kein ausreichendes Angebot von Geschäften  des täglichen Bedarf s (z.B. 
Bäckerei, Apotheke, Metzgerei) im Stadtteil vorhanden. 
• Aufgrund der defizitären Versorgungssituation im Quartier muss die Versorgung mit 
dem Auto im Umfeld (Nahversorgungszentrum Coerde, Stadtteilzentrum Warendorfer 
Straße, Cheruskerring, Friesenring) erledigt werden. 
• Der Entwurf zum Bebauungsplan sieht keine Flächen/ Möglichkeiten für eine 
eventuelle Grundversorgung vor. 
Neben den Anmerkungen wird eine Verbesserung und Ergänzung des Angebotes 
angeregt bzw. gefordert: 
• Es sollte ein Stadtteilladen, ein Café oder ein Bäcker im Quartier integriert werden. 
• Mit Aufstellung des Bauleitplans ist ein konkretes und in den kommenden fünf Jahren 
umzusetzendes Konzept für die Grundversorgung des Viertels zu erarbeiten und mit 
den Bürgern zu erörtern, das s im Hinblick auf die zunehmende Bevölkerungszahl 
tragfähig ist. 
Abwägung:  
Die bestehenden Einrichtungen der Nah-  und Grundversorgung im Verlauf des Hohen  
Heckenweges sind im Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster als 
Nahbereichszentrum gekennzeichnet und gewährleisten eine grundlegende Sicherung 
der ortsnahen Versorgung. Mit den bekannten und angemerkten Problematiken einer 
langfristigen Sicherung der Standortes und der Versorgungssituation im Stadtgebiet 
werden bereits seit 2012 Entwicklungsszenarien für die Entwicklung besonders des 
Lebensmitteleinzelhandels seitens der Stadtverwaltung erarbeitet . Als einziger 
realistischer Standort wurde der Standort zwischen Sibeliusstraße, Markweg und Hohem 
Heckenweg bezeichnet. Ein alternativer Einzelstandort im Plangebiet ist mit der 
rückwärtigen Lage und auf Grund des  mit dem Einzelhandel verbundenen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 57 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Verkehrsaufkommens sowie dem Verlust von Wohnbauflächen nicht zielführend und 
wurde verworfen.  
Im Rahmen des vom Rat beschlossenen „Standorte -Entwicklungskonzeptes Briten-
Wohnungen in Münster“ ist für das Quartier „Sibeli usstraße“ perspektivisch die 
Entwicklung eines Nahversorgers mit einer Verkaufsfläche von rd.  700 bis 800 qm 
vorgesehen. Im November 2012 wurde mit dieser Zielsetzung der Aufstellungsbeschluss 
für den Bebauungsplan Nr. 547 gefasst.  
Eine Umsetzung der genannten Entwicklungsziele ist derzeit noch nicht absehbar.  
Maßnahmen zur Verbesserung der Nahversorgungssituation im Stadtquartier sind nicht 
Gegenstand dieser Bauleitplanung. Abseits dieses Verfahrens formuliert das 
gesamtstädtische Einzelhandels - und Zent renkonzept eine zukunftsorientierte 
Entwicklung der Versorgung für das gesamte Stadtgebiet.  
Abseits der übergeordneten Versorgung ist die Integration einer Bäckerei  und/ oder mit 
Café am Quartiersplatz angedacht. Diese Nutzung ist innerhalb des festgesetz ten 
allgemeinen Wohngebietes nach Vorgaben des § 4 BauNVO uneingeschränkt zulässig.  
Fazit: Eine kurzfristige Verbesserung der Einzelhandelsversorgung im Stadtquartier ist 
nicht absehbar. Über bestehende Einrichtungen der Nah-  und Grundversorgung ist eine 
ortsnahe Versorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Ein zukünftiges Angebot im 
Plangebiet kann die gegebenen Strukturen ergänzen. 
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung  wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.18)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen . Die Ansiedlung von 
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet bereits 
jetzt allgemein zulässig.  
C.5.2. Soziale Infrastruktur  
(Einwender: 17, 37, 55, 64a, 90, 91, 99, 105, 111, 141)  
Mit Realisierung des Planvorhabens und damit einhergehenden entstehenden Bedarfen  
an Betreuungs - und Schulplätzen sowie öffentlichen Räumlichkeiten als 
Begegnungsstätte und Treffpunkt der Bürger/ Bürgerinnen wird kritisiert:  
• Die Thomas-Morus-Grundschule ist bereits jetzt ausgelastet und kann keine weiteren 
Schüler aufnehmen, so dass zur Deckung der Bedarf an Schulplätzen die 
Norbertschule und/ oder weitere Grund-  und weiterführende Schulen einspringen 
müssen. Eine ortsnahe und fußläufige Erreichbarkeit ist nicht gegeben.  
• Es fehlt ein Stadtteilbüro/ eine Begegnungsstätte/ ein Jugendtreff / ein Stadtteilladen/ 
ein Café als Treffpunkt und Versammlungsort  für die Bewohner des gesamten 
Stadtteils.  
Abwägung:  
Die Versorgung mit Betreuungs - und Schulplätzen ist auch für das neue Wohngebiet 
grundsätzlich gesichert. Durch die Errichtung der 4 -Gruppen-Kita werden zudem die 
durch das neue Wohngebiet entstehenden Bedarfe an Betreuungsplätzen gedeckt. Mit 
der durch das Schulamt bestätigten hohen Ausl astung der ortsnahen Thomas -Morus-
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 58 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Grundschule kann dort zusätzlich entstehender Bedarf an Grundschulplätzen aktuell 
nicht gedeckt werden. Insofern ist perspektivisch für Kinder aus dem Stadtteil 
Rumphorst auch alternativ der Besuch umliegender Grundschulen notwendig. 
Gleichwohl ist die schulische Versorgungslage im Fo kus der Verwaltung: wie für ander e 
Stadtbereiche auch, ist die Verwaltung im Zuge der wachsenden Stadt nahezu stadtweit 
beauftragt, Machbarkeitsstudien zur Ertüchtigung von Schulstandorten zu u ntersuchen 
und dem Rat zu gegebener Zeit zur Entscheidung vorzulegen (so auch für die Thomas -
Morus-Schule). 
Als Quartierszentrum und neuer Treffpunkt im Quartier ist ein zentraler Quartiersplatz 
vorgesehen. In den sich an den Quartiersplatz gliedernden Wohngebäuden ist auch die 
Eingliederung eines Bäckers und/ oder mit Café angedacht.  Die Eingliederung von 
öffentlichen Einrichtungen im Quartier ist nicht Gegenstand der Planung. Diese wären 
jedoch uneingeschränkt nach den zulässigen Nutzungen des § 4 BauNVO innerhalb der 
Festsetzungen möglich.  
Fazit: Die Versorgung des neuen Wohngebietes  mit Betreuungs- und Schulplätzen ist 
grundsätzlich gesichert ; Verbesserungsoptionen für die Angebotslage werden derzeit 
geprüft. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines nicht ortsnahen Schulplatzes ist 
kein Ausschlusskriterium für die Umsetzbarkeit des vorliegenden Verfahrens.  Ein Café/ 
Bäcker könnte im Quartier als Treffpunkt und zur ortsnahen Versorgung am 
Quartiersplatz eröffnet werden.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen.  
Im Übrigen wird den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.19)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.5.3. Öffentlicher Personennahverkehr  
(Einwender: 17, 55, 97d, 99, 106, 129)  
Die Auslastung der bestehenden Buslinien und Entfernung der Haltestellen zum 
Plangebiet wird kritisiert:  
• Die Anbindung des Baugebietes an den öffentlichen Nahverkehr ist unzureichend. 
Bushaltestellen befinden sich lediglich am Hohen Heckenweg. Insbesondere für 
ältere und eingeschränkte Personen sowie Kinder wäre eine erhebliche Fußstrecke 
zu bewältigen.  
• Die bestehenden Buslinien (Stadtbuslinie 8, 9 und N82) sind bereits heute überlastet.  
Zur Verbesserung der Anbindung des Plangebietes an den Öffentlichen 
Personennahverkehr wird angeregt:  
• Eine Busschleife durch das Plangebiet zu führen oder alternative Mobilitätskonzepte 
wie beispielhaft einen Taxibus oder Bürgerbus mit Haltestellen im Wohngebiet 
anzubieten.  
Abwägung:  
Die neuen stadtnahen Wohneinheiten werden in Ergänzung eines bestehenden 
gewachsenen Stadtquartiers geschaffen, sie können über die bestehenden Kapazitäten 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 59 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Wohnstraßen ergänzend abgewickelt werden. Die Erreichbarkeit der bestehenden 
Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs ist mit einer maximalen Entfernung 
von 500 m Luftlinie, mit Ausnahme des äußersten Osten des Plangebietes, fußläufig 
gesichert. Die Erschließung des Plangebietes entspricht demnach den städtischen und 
politisch beschlossenen Standards der Haltestelleneinzugsradien der 
„Bedienungsstandards im Stadtbusverkehr“. Eine Umlegung des Streckenverlaufes in 
Form einer Schleifenfahrt über die neue Haupterschließungsstraße ist unter den 
benannten negativen Auswirkungen und Einhaltung der städtischen Standards auch mit 
Blick auf die funktionale und wirtschaftliche Bedenken äußernde Stellungnahme der 
Stadtwerke Münster GmbH nicht zu rechtfertigen.  
Um abseits der Linienführung und unter Einhaltung der städtischen Ei nzugsradien von 
Stadtbuslinien, Wohnraum anzubieten, der auch für eingeschränkte Personengruppen 
(z.B. altengerechtes Wohnen, behindertengerechtes Wohnen) geeignet ist –  und um 
diesen Personengruppen die Erreichbarkeit von Haltestellen zu erleichtern –  sind mit 
Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts ergänzende Baufelder für 
Mehrfamilienhäuser im Anschluss an den Markweg festgesetzt worden. Weitergehende 
Mobilitätskonzepte sind nicht Gegenstand der Planung.  
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den 
öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Umlegung des 
Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilitätskonzepte wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.20)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.6. Themenkomplex – Öffentliche Frei - und Grünflächen / Frischluftkorridore / 
ökologische Faktoren  
C.6.1. Überplanung von Freiflächen  
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 41c, 41e, 44, 51, 54c, 55, 56, 74, 76d, 90, 93, 112, 116, 117, 
118, 119a, 125, 127, 129, 130, 131b, 135, 146, 148, 151, 156, 157)  
Das Baugebiet überformt und versiegelt Flächen einer übergeordneten Frei - und 
Erholungsfläche und wird aufgrund des fehlenden Ersatzes von Freiräumen kritisiert:  
• Die freien Lands chaftsbereiche sind attraktive Kennzeichen des Stadtgebietes und 
dienen zudem der Frischluftzufuhr.  
• Mit Überplanung und Wegfall von Teilen des Grüngürtels werden 
Erholungsmöglichkeiten eingeschränkt.  
• Das östlich des Baugebietes im Bereich des Grünzuges auf derzeit 
landwirtschaftlichen Flächen geplante Regenrückhaltebecken wirkt sich negativ auf 
das Landschaftsbild aus.  
• Entfall der Frischluftzufuhr für die bestehenden Quartiersbereiche über die 
Versiegelung von Flächen des Hoppengartens und Stellung der z ukünftigen 
Gebäude.  
Zur Kompensation der Versiegelung und Eingliederung neuer nutzbarer Freiräume im 
Baugebiet wird angeregt:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 60 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• Überprüfung und Vergrößerung der Freiräume zur Schaffung von nutzbaren 
Freiräumen.  
• Vergrößerung des Quartiersplatzes auf eine als Treffpunkt und Stadtplatz würdige 
Größe sowie Freiraumplanerische ansprechender Gestaltung.  
• Eingliederung von mehr Grünflächen und Baumstandorten zur Verringerung der 
Versiegelung und Gestaltung eines einladenden Wohngebietes.  
• Gestaltung des öffentlichen Raumes und Platzierung von Bänken zum Aufenthalt und 
Treffpunkt.  
Abwägung:  
Im Rahmen der Bauleitplanung ist im Zuge der Umweltbewertung und 
Wirkungsprognose auch das Schutzgut Landschaft unter Betrachtung der Schutzziele 
Erhaltung und Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder 
kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung von 
Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit 
genügender Größe im unbesiedelt en Raum geprüft worden. Wie das Leitbild zur 
Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist der Schutzgedanke auf 
die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, insbesondere 
im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlic h, dass dieses Schutzgut für das 
Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus rein planungsrechtlicher Hinsicht mit 
derzeitigem Baurecht für den Erwerbsgartenbau eher dem Innenbereich zuzuordnen ist. 
Diese Zuordnung wird auch über den übergeordneten Landschaftsplan und die  
vorbereitende Bauleitplanung untermauert.  
Der Landschaftsplan schließt das Plangebiet mit Ausnahme des östlichen Randstreifens 
in seinen Zielsetzungen und Darstellungen nicht ein. Die vorbereitende Bauleitplanung 
sichert das Plangebiet  bereits seit den 90er Jahren als Wohnbauland, was mit 
vorliegender Planung nun umgesetzt wird.  
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten- Edelbach“ ist ein 
für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich aus 
der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für 
stadtökologische sowie soziale und freizeittechnische Belange ist er in der Grünordnung 
Münster sowie in der Funktion als Belüftungskorridor für die Innenstadt und als 
zentrumsnahes Naherholungsgebiet im Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und 
Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden und gesichert. Negative Einflüsse auf 
den bedeutenden Grünzug hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft sowie 
Einschränkungen in der Erholungs - sowie Freizeitnutzung sind mit Realisierung der 
vorliegenden Planung nicht verbunden. Alle Funktionen bleiben weitergehend erhalten. 
Dieses wurde über die Beteiligungsverfahren durch die Fachämter der Stadt Münster 
geprüft und in den Ergebniss en als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt als korrekt 
bestätigt und anerkannt.  
Neben den öffentlichen Grünflächen im Rahmen des Landschaftsraumes werden mit 
Errichtung des Plangebietes neue Frei- und Begegnungsflächen in Form der öffentlichen 
Verkehrsflächen, von Spielflächen und eines zentralen Quartiersplatzes ausgewiesen. 
Darüber hinaus werden mit dem Baugebiet neue Wegebeziehungen aus der 
Bestandbebauung in den Landschaftsraum erstellt, mit denen die Erreichbarkeit und 
Nutzbarkeit des übergeordneten Landschaftsraumes verbessert wird.  
Mit dem gemeinsamen Änderungsantrag zur Vorlage V/0750/2015 der Fraktionen 
(Bündnis 90 Die Grünen; SPD; Die Linke; ÖPD Piraten, CDU) wurde eine deutliche 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 61 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Vergrößerung des Quartiersplatzes und einseitige "Anlehnung" an die zentrale 
Fußwegeverbindung bereits in die Entwurfsfassung zur Offenlegung übernommen. Eine 
weitergehende Prüfung ist nicht erforderlich. Die freiraumplanerische Gestaltung und 
Ausbauplanung des Quartiersplatzes insbesondere mit Blick auf die gestalterische  
Einbindung der Verkehrsverbindung über den Platz wird in einem gesonderten 
Verfahren ausgearbeitet werden.  
Fazit: Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird der 
übergeordnete und über die Grünordnung und den Landschaftsplan gesicherte Gr ünzug 
Hoppengarten-Edelbach in seinen Schutzgütern nicht beeinträchtigt und die 
Erreichbarkeit über neue Wegeverbindungen an den Weg Hoppengarten weitergehend 
verbessert. Ferner ergänzen die Spielflächen und der neue Quartiersplatz das Angebot 
an Treffpunkten und Nutzungen auch für den bestehenden Stadtteil.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans in Teilen entsprochen.  
Den weitergehenden Bedenken und Anregungen zur Überplanung von Freiflächen wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.21)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.6.2. Spielflächen  
(Einwender: 88, 93, 101, 116, 131b, 148)  
Die Anordnung der neuen öffentlichen Spielflächen und der Entfall von bestehendem 
Spielraum werden kritisiert:  
• Warum werden die Spielflächen auf der Grünen Wiese am Rande des Baugebietes 
und nicht in diesem integriert geplant? Gerade die freie landwirtschaftliche Nutzung 
und weite Sicht im Bereich des Grüngürtels ist ein besonderes prägendes Element 
und sollte nicht weitergehend verbaut werden.  
• Mit der geplanten Erschließung des Baugebietes geht besonders mit Öffnung der 
Lauenburgstraße als Erschließungsstraße bestehender wohnungsnaher Spielraum 
verloren.  
Abwägung:  
Mit den neuen Spielflächen wird den städtischen Zielsetzungen zu  
Spielraumentwicklung und - sicherung sowie dem Schutz und der Aufwertung des 
Grünzuges Hoppengarten- Edelbach mit der Zielkonzeption Freizeit und Erholung 
entsprochen. Die weite Sicht im Bereich des Grüngürtels als prägendes Element wird 
über die Errichtung  einer ergänzenden Spielfläche und den damit verbunden 
Spielgeräten nicht wesentlich beeinflusst. Dies wird noch dahingehend verstärkt, dass 
die zukünftige Spielfläche B/C, die die freie Sicht in Richtung Süden verstellen könnte, 
im direkten nördlichen Ans chluss an den über eine dichte Baumgruppe umschlossenen 
bestehenden Bolzplatz geplant ist.  
Die Verortung der Spielbereiche innerhalb bzw. am Rande des übergeordneten 
Grünzuges verknüpft die neuen Angebote mit dem bestehenden Bolzplatz und ist über 
den Weg Hoppengarten sowie die neuen Fuß-  und Radwegeverbindungen gut aus den 
neuen sowie alten Wohnbereichen und übergeordnet im Zuge des Grünzuges 
Hoppengarten-Edelbach erreichbar. Mit Konzentration der unterschiedlichen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 62 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Spielkategorien A, B/C sowie des Bolzplatzes werden Spielangebote für 
unterschiedliche Altersgruppen in engem räumlichen Zusammenhang geplant.  
Die übrigen Planbereiche sind der Schaffung von Wohnraum vorbehalten.  
Fazit: Mit Realisierung des Plangebietes werden quartiersbezogene und übergeordne te 
Spielflächen zielorientiert und geordnet mit minimierten Folgewirkungen auf die 
bestehenden und zukünftigen Wohnnutzungen und den übergeordneten Grünraum 
geschaffen. Das Spielflächenangebot und dessen Bündelung  in seiner bewusst 
gewählten, sinnvollen Lage im Übergang zum östlich angrenzenden Freiraum stärken 
die Nutzungs - und Nutzbarkeitsqualitäten auch für das gesamte bereits bestehende 
Wohnquartier. 
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zu Spielflächen wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.22)  
C.6.3. Ökologische Konzepte  
(Einwender: 44, 112, 142)  
Mit Anstieg der Temperaturen und Luftverschmutzung wird angeregt:  
• Dem Anstieg der Immissionen mit Integration von ökologischen Konzepten wie 
Fassaden- und Dachbegrünung und durch Planung von Frischluftschneisen und 
Freiflächen entgegenzuwirken.  
Abwägung:  
Eine durchgehende Begrünung von Flachdächern sowie die Integration von 
Fassadenbegrünungen ist aus ökologischen sowie stadtklimatischen Aspekten durchaus 
positiv zu bewerten und in der zukünftigen  Bebauung zu begrüßen, ein entsprechender 
zustimmender Hinweis zu Dachbegrünungen ist bereits zum Vorentwurf Bestandteil der 
planungsrechtlichen Hinweise zum Bebauungsplan.  
Eine verbindliche und bindende Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen wird in dem 
als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Plangebiet wegen den damit verbundenen 
höheren Aufwendungen für die zukünftigen Bauherren nicht für angemessen gehalten. 
Die getroffenen zustimmenden Hinweise und damit verbundenen freiwilligen 
Regelungen werden als ausreichend erachtet.  
Die Realisierung vermehrter Grün-  und Freiflächen ist deshalb nicht Gegenstand des 
dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Städtebaulichen Konzeptes, da keine 
Vernetzungsfunktion mit angrenzenden Grün-  und Freiflächen im angrenzenden 
Bebauungszusammenhang besteht. Es ist vielmehr Thema, den Übergang des 
Quartiers zum westlich angrenzenden Frei - und Frischluftraum Hoppengarten 
aufzunehmen, diesem im Übergangsbereich zum Baugebiet mehr Raum zu geben 
(Festsetzungen öffentliche und private Gr ünflächen westlich Hoppengarten) sowie über 
den Kinderspielplatz- sowie den KiTa- Standort auch räumlich aufzuweiten und in das 
Baugebiet einfließen zu lassen. Die bauliche Struktur sowohl in Höhe als auch in 
Ausrichtung der Baukörper im Baugebiet lässt  eine ausreichende Durchlüftung zu; es 
erfolgt keine Abriegelung zum östlich angrenzenden Grünzug Hoppengarten. In der 
Abwägung der Belange wird kein nennenswert dichteres neues städtebauliches Quartier 
geplant als die vorherrschende bebaute Struktur : Insofern  gehen die Belange der 
Schaffung von Wohnraum und stadtwirtschaftliche Aspekte weiteren Grün - und 
Freiflächen im Baugebiet vor.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 63 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen zur Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und vermehrten 
Freiflächen im Plangebiet wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.23)  
C.7. Themenkomplex – Hochwasserschutz und Entwässerung  
C.7.1. Anstieg der Hochwassergefahr  
(Einwender: 1, 2 , 4, 7, 10, 11, 13, 19, 20, 21, 23, 25, 36, 41c, 42b, 44, 46d, 47, 50d, 55, 
58f, 59, 62, 66, 68, 72b, 79c, 80 ,81, 86, 87, 92, 97a, 98, 102, 106, 108, 110, 113, 119b, 
126, 127, 131a, 131b, 132, 134, 151, 155)  
Mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans zur Geländeanhebung und 
geplanten Verdichtung des Baugebietes wird die Stei gerung der Hochwassergefahr 
angenommen:  
• Die mit Realisierung des Baugebietes überplanten landwirtschaftlichen Flächen 
dienen im Bestand als Retentionsraum.  Die Funktion geht mit Überplanung des 
Gebietes verloren.  
• Mit der geplanten hohen Verdichtung und damit verbundenen Versiegelung von 
Flächen sowie der festgesetzten Geländeanhebung zum geplanten Abfluss der 
Oberflächenwässer des Baugebietes nach Osten ist eine e rhöhte Hochwassergefahr 
für die Bestandgebäude gegeben. Eine vollständige Ableitung des 
Oberflächenwassers und auch des A bwassers aus dem Gebiet nach Osten wird mit 
bestehender Topographie und ergänzenden Anhebung des Plangebietes nicht 
möglich sein und die Belastung für die vorhandene Kanalisation weiter steigen.  
• Das Recht auf Eigentum wird verletzt . Mit der erhöhten Hochw assergefährdung 
steigen die Kosten für den Hochwasserschutz und Versicherungen, die alleinig über 
die Eigentümer zu tragen sind.  
• Das geplante Regenrückhaltebecken im Bereich des Landschaftsraumes ist nicht 
ausreichend dimensioniert.  
• Die Planverfasser und die Grundlagen der Berechnung des Regenrückhaltebeckens 
sind nicht bekannt.  
Abwägung:  
Für das Plangebiet ist im Sinne der ökologischen Behandlung von Oberflächenwas ser 
und des Schutzes vor negativen Einflüssen durch Hochwasserereignisse ein 
Entwässerungskonzept erarbeitet worden. Dies basiert auf dem Grundprinzip des 
Trennsystems, um das Schmutzwasserkanalsystem nicht zusätzlich über das 
unbelastete Regenwasser zu belasten sowie das Regenwasser  in den Wasserkreislauf 
zurückzuführen. Mit Kenntnis der vorherrschenden Bodeneigenschaften und des 
hochanstehenden Grundwasserspiegels bzw. anstehendem Stauwasser  ist eine 
ortsnahe Versickerung auf den Flächen des Plangebietes  nicht möglich , so dass ein 
Regenrückhaltebecken auf den landwirtschaftlichen Flächen östlich des Plangebietes im 
Zuge der Erschließungsmaßnahmen geplant ist . Das sich bei Regenereignissen 
aufstauende Wasser wird dort zurückgehalten und nachfolgend gedrosselt und 
kontrolliert in den Edelbach abgeleitet. 
Das wasserrechtliche Verfahren zum Regenrückhaltebecken und zur Einleitung des 
Regenwassers in den Edelbach wird parallel zum Bebauungsplan durchgeführt, d ie 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 64 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Untere Wasserbehörde prüft und genehmigt Berechnungen, Dimensionierung , 
Gestaltung und landschaftliche Einbindung. Federführend für die Planung des 
Regenrückhaltebeckens ist das Tiefbauamt der Stadt Münster, das  in Zusammenarbeit 
mit der Stadtplanung die grundlegenden Berechnungen sowie Dimensionierungen für 
das Regenrückhaltebecken erstellt hat.  
Zur Sicherung des geregelten Regenwasserabflusses und Ableitung in das künftige 
Regenrückhaltebecken ist neben der neu zu erstellenden Regenwasserkanalisation das 
gesamte Plangebiet unter Schaffung eines Ostgefälles anzuheben. Die 
Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs.  3 BauGB i.  V. m. §  18 Abs.  1 BauNVO  
festgesetzt. Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden Grundstücken 
außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO  NRW gestalterisch so 
anzulegen und dauerhaft zu unterhalten, dass gemäß Nachbarschaftsgesetz (NachbG 
NRW) das gesamte auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser auf diesem 
verbleibt. Das sich in Teilen des Gebietes –  insbesondere im Bereich der 
Straßenanbindungen – ergebende Westgefälle wird über technische 
Entwässerungslösungen aufgefangen, sodass über die Regenwasserkanalisation 
dennoch das gesamte Oberflächenwasser nach Osten abgeleitet wird. Damit sind eine 
vollständige Ableitung des auf dem Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers in 
Richtung Regenrückhaltebecken und der Schutz der Belange der Bestandsbebauung 
sicher gestellt.  
Fazit: Für die Eigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ergeben 
sich aus einer Erhöhung des Geländes und aus einer Versiegelung der Flächen im 
Plangebiet keine zusätzlichen Gefahren für Hochwasser.  Vielmehr verbessert ein 
geregelter Abfluss und Rückhaltung des Wassers die derzeitige Situation.  Die 
Aufnahmekapazitäten und Auswirkungen auf das Umfeld werden abschließend und 
umfassend über das anstehende w asserrechtliche Verfahren zum 
Regenrückhaltebecken geprüft.  
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.24)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.7.2. Überforderung der bestehenden Kanalisation  
(Einwender: 2, 4, 6b, 7, 12, 62, 69, 72b, 77, 87, 110, 119b, 126, 130, 131a, 151, 154)  
Zum Anschluss des Baugebietes an die bestehende Kanalisation wird kritisiert bzw. 
gefordert:  
• Die Kanalisation ist für eine derartige Mehrbelastung nicht ausgerichtet und bereits 
heute unterdimensioniert. Es sind erhebliche Probleme vorhanden, die mit Errichtung 
des Wohngebietes zunehmen werden.  
• Das geplante Regenrückhaltebecken kann die entstehenden Nachteile für die 
Bestandbebauung nicht ausgleichen.  
• Anliegerbeiträge für planbedingte Ausbauarbeiten an der bestehenden Kanalisation 
sind nicht auf die Anlieger umzulegen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 65 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abwägung:  
Die Entsorgung des Plangebietes erfolgt im Trennprinzip, das bedeutet: Anfallendes 
Oberflächenwasser (Regenwasser) und Schmutzwässer werden getrennt voneinander 
abgeleitet. Für das Plangebiet ist die Schmutzwasserableitung bis zum 
Schmutzwasserpumpwerk am Markweg und dortige Einleitung in die bestehende 
Kanalisation geplant. Mit der städtischen Zielplanung zur Entwicklung des Wohngebietes 
„Südlich Markweg“ und bereits langj ährigen Sicherung der Wohnbauflächen über die 
vorbereitende Bauleitplanung wurde der zukünftige Anschluss des Baugebietes bereits 
bei der Bemessung des Pumpwerkes berücksichtigt. Für das Oberflächenwasser wird 
mit Ziel der Rückhaltung von Niederschlagswass er ein neues Regenrückhaltebecken 
parallel zum vorliegenden Bauleitplan geplant und im Zuge der 
Erschließungsmaßnahmen errichtet (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 
Abs. 2 BauGB“, „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.7.1. „Anstieg der 
Hochwassergefahr“). Es besteht keine Verbindung der Regenwasserkanalisation zur 
bestehenden Schmutzwasserkanalisation in der Lauenburgstraße oder dem Markweg, 
eine Nutzung des bestehenden Kanalnetzes ist nur über den Anschluss der 
Schmutzwasserkanalisation gegeben.  
Die Beurteilung der Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation sowie die 
erforderlichen Berechnungen für das Plangebiet erfolgten über das Fachamt der Stadt 
Münster.  
Eine Folgewirkung der geplanten und notwendigen Sanierungs -/ 
Modernisierungsarbeiten der Kanalisation in der Lauenburgstraße und Kösliner Straße 
aus der Erweiterung des Wohngebietes besteht nicht. Die anstehenden Kanalarbeiten 
sowie damit einhergehenden Anliegerbeiträge sind uneingeschränkt prüfbar auf die 
Notwendigkeiten aus der Bestandssituation zurückzuführen.  
Beschlussvorschlag:  
Den Einwendungen zu einer Überforderung der bestehenden Kanalisation wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.25)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
C.8. Sonstiges  
C.8.1. Wertminderung der Bestandsgebäude  
(Einwender: 15, 18, 20, 32, 33, 47, 52, 53, 62, 73, 78, 79g, 90, 95, 99, 100, 103, 126, 
127, 148)  
Das Recht auf Eigentum wird verletzt. Mit Realisierung der Planungsziele und einer 
damit verbundenen negativen Beeinflussung der bestehenden B ebauung (siehe 
Themenkomplexe C.1 bis C.7) ist eine Wertminderung der umliegenden Grundstücke 
und Gebäude verbunden. Was wird zur Werterhaltung unternommen, bietet die Stadt 
eine Entschädigungszahlung?  
Abwägung:  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens werden 
die bisherigen Betriebsflächen einer Erwerbsgärtnerei mit Wohnnutzungen 
unterschiedlicher Wohnformen belegt und damit den politischen Zielsetzungen der Stadt 
Münster für eine Wohnbaulandentwicklung umfassend und voll ständig entsprochen. Im 
Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist das Plangebiet bereits als Wohnbauland 
gesichert und über das handlungsleitende Baulandprogramm als prioritäres 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 66 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Entwicklungsziel gesetzt. Eine Entwicklung des Gebietes ist somit bereits s eit langem 
übergeordnetes städtisches Ziel.  
Die im Sinne des BauGB für die Abwägung bedeutenden Belange im Sinne des § 1 
BauGB - insbesondere der umweltbezogenen Schutzansprüche und Auswirkungen der 
Planung auf die Schutzgüter – sind abschließend fachgutachterlich untersucht, bewertet 
und im Zuge der Beteiligungsverfahren seitens der Fachämter bestätigt worden. Die 
Planung ausschließende Faktoren sind nicht bekannt.  
Fazit: Mit Aufstellung des Bebauungsplans sowie unter Achtung aller gesetzlichen 
Vorgaben und umfangreicher gutachterlicher Prüfung ist eine geregelte Entwicklung und 
Erweiterung des Wohngebietes sichergestellt. Geringfügige Wertminderungen von 
Grundstücken und Gebäuden können auftreten:  Sie sind bei einer Bebauung von 
Nachbargrundstücken durchaus üblich und müssen entschädigungslos hingenommen 
werden. Mit Blick auf die deutlich positiven Werte-Entwicklungstrends des münsterschen 
Grundstücksmarktes insgesamt in den letzten Jahren (Grundstücksmarktberichte ; 
Wertentwicklung von Baugrundstücken und Immobilien) ist eine  Minderung der 
Immobilienwerte gleichwohl wenig wahrscheinlich und nicht zu unterstellen. 
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zur Wertminderung der Bestandsgebäude wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.26)  
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.  
C.8.2. Soziale Brennpunkte  
(Einwender: 6a, 41e, 51, 102, 137, 139)  
Aufgrund der nicht ausreichend großen eingeplanten Flächen zur sozialen Begegnung 
werden langfristig soziale Schwierigkeiten zwischen verschiedenen 
Bevölkerungsgruppen und Milieus befürchtet, bei massivem Anstieg der 
Bevölkerungsdichte und Aussparung von öffentlichen Flächen zur Begegnung und als 
informeller Treffpunkt wird ein gestörtes soziales Miteinander befürchtet.  
Abwägung:  
Das Konzept sieht für einen derzeit  gewerblich genutzten Standort zwischen einem 
bestehenden Wohngebiet und einem übergeordneten Grünzug die Erweiterung der 
bereits vorhandenen Wohnnutzung nach Maßgabe des § 17 BauNVO vor. Mit 
Einhaltung und in Teilen sogar Unterschreitung der Obergrenze für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl 
von 0,4 und Geschossflächenzahl von 1,2 wird eine maßvolle Wohnbebauung 
ermöglicht. Mit den darüber hinaus festgesetzten öffentlichen Grünflächen und dem  
zentralen Quartiersplatz sind Flächen zur Begegnung und nachbarschaftlichen 
Kommunikation vorgesehen.  
Eine Gefahr der Bildung eines sozialen Brennpunktes wird mit Aufstellung des 
vorliegenden Bebauungsplans nicht gesehen. Die unabhängig von städtebaulichen 
Dichtefragen per flankierendem St ädtebaulichen Vertrag und 
Eigenvermarktungsbindung der Stadt Münster selbst zum Tragen kommenden Ziele der 
Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMünster) entsprechen im angespannten 
Wohnungsmarkt der Stadt dem Grundauftrag des Baugesetzbuches (§1 (5) und (6) 
Nr. 2. BauGB).  Sie begünstigen im vorliegenden Fall  einen Wohnungsmix und 
Wohnangebote im Plangebiet für alle Einkommensschichten. 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 67 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zur befürchteten Entstehung eines sozialen Brennpunkts wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.27)  
C.8.3. Geplantes Flüchtlingswohnen  
(Einwender: 81, 89, 94, 95, 97c, 98, 131b, 134, 148)  
Der Standort bzw. die Konzeption des geplanten Flüchtlingswohnens wird kritisiert:  
• Die Konzentration des geplanten Flüchtlingswohnens auf einen Wohnblock bzw. 
einen Bereich innerhalb der zukünftigen Bebauung (WA  18) ist integrativ nicht 
sinnvoll und kann zu sozialen Problemen führen. Ein dezentrales System der 
Integration von Flüchtlingen über das gesamte Wohngebiet ist unter dem 
Gesichtspunkt des in Kontaktrettens mit Bewohnern des Stadtviertels zielführender.  
Zur Integration der Flüchtlinge im Plangebiet wird angemerkt:  
• Sollte zu den bestehenden Flüchtlingseinrichtungen am Hoppengarten und am 
Hohen Heckenweg eine weitere Einrichtung gebaut werden, wäre eine Integration im 
Viertel nicht mehr möglich. Das Viertel könnte die zusätzlichen Flüchtlinge nicht mehr 
verkraften, sodass eine Gleichverteilung im gesamten Stadtgebiet angestrebt werden 
sollte.  
Abwägung:  
Das innerhalb des Entwurfs zum Bebauungsplan auf den Flächen des Baugebietes 
WA 18 verzeichnete geplante Flüchtlingswohnen (Hinweis) stellt transparent den 
beabsichtigten und sinnvollen Standort zur Integration einer  Flüchtlingseinrichtung dar. 
Dies e ntspricht dem seit Jahren mit guten Erfahrungen praktizierten Konzept der 
dezentralen und integrativen Einordnung von Wohneinheiten in bestehende und neue 
Wohngebiete, welches hiermit zielführend weitergeführt wird und Beschlusslage des 
Rates der Stadt darstellt..  
Die beschriebenen und kritisierten Problematiken werden erfahrungsgestützt angesichts 
der seit Jahren verfolgten und im Vergleich zu anderen Kommunen bewusst vorbildlich 
integrativen münsterschen Flüchtlingsunterbringungspolitik nicht gesehen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Kritik an Standort bzw. Konzeption des geplanten Flüchtlingswohnens wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.28)  
C.8.4. Marode Verkehrsflächen  
(Einwender: 56)  
Die bestehenden Verkehrsflächen sind in schlechtem Zustand. Ist ei ne Instandsetzung 
mit Umsetzung des Plangebietes geplant.  
Abwägung:  
Der vorliegende Bebauungsplan trifft ausschließlich Aussagen und Festsetzungen für 
den Geltungsbereich. Ein Ausbau bzw. eine Instandsetzung bestehender 
Verkehrsflächen ist mit Ausnahme der in den Geltungsbereich aufgenommen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 68 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Teilbereiche des Markweges und der Lauenburgstraße nicht Gegenstand der Planung.  
Kanalsanierungsbedingte Erneuerungen in den außerhalb des Plangebietes gelegenen 
Bereichen Kösliner Straße und Lauenburgstraße sind unabhängig von den 
Baugebietsplanungen bereits in der Umsetzung bzw. abgeschlossen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme zu maroden Verkehrsflächen wird nicht entsprochen.  
(Beschlussvorschlag 1.2.29)  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
C.8.5. Beeinträchtigung der Gesundheit  
(Einwender: 4, 34, 41b, 74, 81)  
Minderung der Lebensqualität, Wohnqualität sowie Gesundheitsschädigung über die 
steigenden Immissionen in Verbindung mit den Auswirkungen über die verdichtete 
Bebauung.  
Abwägung:  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese 
Einschätzung wird auc h über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster 
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m
3 Luft für 
Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal 
zulässigen Anzahl von Tagen ( 35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für 
den Bereich nicht zu erwarten ist.  
Im Hinblick auf die bestehende Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle 
östlich der Remise zum Grünzug Hoppengarten und das Heranrücken der geplanten 
Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen Betrieb der 
Anlage unter Anwendung der 1.  BImSchV "Verordnung über kleine und mittlere 
Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Münster, keine 
erheblichen Belästigungen zu erwarten.  
Neben der lufthygienischen Situation wurden die lärmtechnischen Auswirkungen der 
Erschließung des Plangebietes auf die Bestandssituation sowie die bestehenden 
Immissionen auf das Plangebiet im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 
umfassend und abschließend gutachterlich untersucht. Im Ergebnis sind keine 
wesentlichen Änderungen zu erwarten (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.4.1. „Zunahme der 
Immissionen“).  
Fazit: Mit Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Orientierungs - und Grenzwerte 
sind gesunde Wohn -, Lebens - und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Eine Minderung 
der Lebensqualität, Wohnqualität sowie Gesundheitsschädigung über die steigenden 
Immissionen in Verbindung mit den Auswirkungen über die verdichtete Bebauung wird 
nicht gesehen.  
Beschlussvorschlag:  
Den Stellungnahmen zu einer Minderung der Lebensqualität, Wohnqualität sowie 
Gesundheitsschädigung über die steigenden Immissionen in Verbindung mit den 
Auswirkungen über die verdichtete Bebauung wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.30)  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 69 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
TEIL II – Einzelabwägung  
Die nachfolgend aufgeführten 20 Stellungnahmen sind mit den im Folgenden getroffenen 
Einzelabwägungen zu den Abwägungsinhalten in die Gesamtabwägung eingestellt:  
• Stellungnahmen vor Offenlage: 5, 9  
• Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen  zur Offenlage: 31, 39a, 39b, 40, 41d, 45, 
57, 68, 86, 96, 119a, 131c, 135, 138a, 138b, 140, 146, 150  
5. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
Im Sonderbaufeld 1 ,. Wohnanlage Servicewohnen" ist dem östlichen Mehrfamilienhaus 
(3 Voll- und ein Staffelgeschoss), das auch Gemeinschaftsraum und Seniorencafé 
umfasst, südlich des "Quartiersplatz" vorgelagert. Auf dem Platz, der  sich auch zur 
benachbarten Kita öffnet, ist lebendiges Treiben erwünscht und zu erwarten. Das führt 
bei der gegebenen Anordnung zu Störungen in den Wohnungen der Obergeschosse. 
Die Abfolge: öffentlicher Raum - halböffentlicher- halb-privater Raum - privater Raum - 
intimer Raum ist nicht konsequent eingehalten.  
Vorgeschlagen wird, das Gebäude nach Süden zu verschieben, sodass südlich des 
Gebäudes ein Grünstreifen I eine ruhige Zone verbleibt, und den Quartiersplatz nördlich 
des Gebäudes anzuordnen. Dadurch wird es möglich, den Zugang zum Gebäude (zu 
den Privatwohnungen wie zu den Gemeinschaftsräumen direkt vom Platz aus zu 
organisieren, den benachbarten Fuß- und Radweg auf den Platz zu führen, in den Platz 
einzubeziehen.  
Im Sonderbaufeld 2 "Wohngruppen" gi lt das Vorgesagte sinngemäß: Die 
Gebäudegruppe öffnet sich in einem Winkel nach Süd- West. Dadurch werden die 
besonnten, für Wohnräume, Balkone, Loggien, Terrassen prädestinierten Fassaden 
verkürzt, die benachteiligten Nord-  und Ostfassaden vergrößert Vorgeschlagen wird, 
einen sich nach Nord- Osten öffnenden Winkel zu bilden, der als (halböffentlicher) 
Zugangsplatz die Bewohner und Besucher zusammenführt. Die Erschließungsflächen 
innerhalb des Gebäudes (Flure, Laubengänge) können dadurch sparsamer ausgebildet  
werden. Ein (quartiersoffener) Gemeinschaftsraum kann diesem Hof zugeordnet sein. 
Die Süd - und Westseite des Gebäudes bleiben als private Zonen ungestört. 
Gemeinschaftsgärten sind im Westen weiterhin möglich.  
Im Sonderbaufeld 3 "Generationenwohnen" gilt das Gleiche. Das beigefügte Beispiel, 
Bremer Stadtmusikanten" demonstriert, wie sich die privaten Zonen Balkone, Loggien, 
Terrassen auf der Süd-  und Westseite des Gebäudes drängeln und gegenseitig stören, 
andererseits die Hauszugänge auf der Nord - und Osts eite auseinander gezogen, 
getrennt, isoliert sind. Die Wohngruppe Delstrup scheint als Modell für ein 
gemeinschaftliches Wohnen besser geeignet zu sein.  
Abwägung: 
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wurden das städtebauliche Konzept 
sowie die Festsetzungen zum Bebauungsplan insbesondere für die im Vorentwurf des 
Bebauungsplans als Sonderbaufelder dargestellten Gebäudekomplexe angepasst. 
Dabei wurden auch die Ausrichtungen der Gebäude im Baugebiet WA
6, WA7 und WA18 
verändert. Der Quartiersplatz wurde nach Norden hin vergrößert und die beiden westlich 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 70 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
angrenzenden Gebäude mit einer vom Quartiersplatz abgewandten Winkelformation 
angeordnet. Die getroffenen Änderungen entsprechen den Ergebnissen des Prüf - und 
Änderungsantrages der Politik an die Ver waltung sowie in Teilen den vorgebrachten 
Anregungen. 
Beschlussvorschlag: 
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans gefolgt. Den 
weitergehenden Anregungen zur Veränderung der Gebäudeausrichtung wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.31)  
9. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
a) Nach den Presseverlautbarungen soll die verkehrstechnische Erschließung zwar 
primär über eine Verlängerung der Lauenburgstraße sowie über den Markweg 
erfolgen. Es sind aber bisher keine Maßnahmen angesprochen, um den 
Durchgangsverkehr durch die südliche Ausfahrt vom Hoppengarten und sodann 
durch den Greifswaldweg auf die Stettiner Straße zu unterbinden. Beim 
Hoppengarten handelt es sich um einen befestigten einspurigen Feldweg in 
einem Naherholungsgebiet, der für den Durchgangsverkehr gesperrt ist. Nur der 
südliche Abschnitt ist bis zur Flüchtlingsanlage auf ca. 350 Meter als zweispurige 
Straße ausgebaut. Beim Greifswaldweg handelt es sich um eine einspurig 
befahrbare Str aße, die ursprünglich nur ein kleines reines Wohngebiet 
erschließen sollte. Offensichtlich soll das neue Baugebiet unvorstellbaren 1.000 
neuen Bewohnern Platz bieten. Es ist damit zu rechnen, dass ein Großteil der 
Bewohner, aber auch Eltern, die ihre Kinder zur geplanten Kindertagesstätte 
bringen, die Zuwegung durch den Greifswaldweg und dann über den gesperrten 
Feldweg Hoppengarten wählen werden.  
b) Die Verkehrssituation am Greifswaldweg ist durch den äußerst regen, Tag und 
Nacht stattfindenden Besuchs - und Lieferverkehr von und zur 
Flüchtlingsunterkunft Hoppengarten sowie durch den Berufs - und 
Schleichverkehr von Sudmühle und Handorf durch den Hoppengarten oder den 
Schleusenweg und anschließend durch den Greifswaldweg unerträglich. Weder 
der Hoppengarten noch der Greifswaldweg sind dem jetzigen 
Verkehrsaufkommen gewachsen. Durch das geplante Baugebiet wäre die 
Situation nicht mehr zu verantworten. Hinzu kommt, dass zahlreiche Pendler aus 
Handorf, Sudmühle und auch Greven Verkehrsstauungen auf dem Schifffah rter 
Damm vermeiden wollen und daher durch den Hoppengarten und / oder den 
Schleusenweg, sodann durch den Greifswaldweg und die Stettiner Straße in die 
Stadt oder auf die Ringe fahren.  
c) Aus diesem Grund ist es dringend notwendig und wird hiermit geforde rt, dass 
sowohl der Schleusenweg als auch der Feldweg Hoppengarten Pfähle erhalten, 
die den Verkehr beschränken und Durchgangsverkehr ausschließen. Es kann 
sich um übliche Absperrpfähle handeln, die für die Feuerwehr mit einem üblichen 
Schlüssel aus der Fahrbahn herausgenommen werden können. Diese Lösung ist 
kostengünstig.  
 Das Aufstellen eines Verkehrszeichens wäre nicht ausreichend. Es reicht bereits 
jetzt nicht aus um den Pendlerverkehr wirksam zu unterbinden. Denn bereits jetzt 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 71 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
stehen am Hoppengarten und auch am Markweg Schilder, die den 
Durchfahrtsverkehr eigentlich untersagen sollen, aber völlig wirkungslos sind und 
noch nicht einmal ansatzweise überwacht werden.  
 Die Pfähle müssten am Feldweg Hoppengarten im südlichen Bereich am 
nördlichen Ende der Flüchtlingsunterkunft und in etwa gleicher Höhe auch auf 
dem Schleusenweg angebracht werden. Der nördlich angrenzende Nachbar am 
Hoppengarten, Familie Stadtbäumer, könnte die neugeschaffene Zuwegung über 
die Verlängerung der Lauenburgstraße nutzen. Die Anl ieger des Bereiches 
Schleusenweg könnten die Zuwegung nach Norden zum Schifffahrter Damm 
über den Markweg nutzen –  wie es für die Kleingartenanlage heute schon 
Auflage ist –  und / oder ebenfalls das Recht erhalten, die Absperrpfähle im 
Schleusenweg mit einem Schlüssel zu entfernen, und dann über den südlichen 
Bereich des Hoppengartens und den Greifswaldweg in die Stadt zu fahren. (…)  
Abwägung: 
zu a) Der im Sinne eines Wirtschaftsweges ausgebaute Weg Hoppengarten soll mit 
Realisierung der Planungsziele seinen bisherigen Charakter beibehalten und ist 
nicht für eine Erschließung des Wohngebietes vorgesehen. Die Anbindung 
erfolgt ausschließlich über die in der Begründung benannten und über die 
gutachterlich geprüften Anbindungspunkte an den Markweg sowie in 
Verlängerung der Lauenburgstraße. Die untergeordneten Anbindungen der über 
den Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen an den Hoppengarten 
dienen ausschließlich der Fuß-  und Radwegeverbindung und sind für den 
motorisierten Verkehr gesperrt. Obwohl üblicherweise verkehrsregelnde 
Maßnahmen erst nachfolgend zur Bauleitplanung getroffen werden, stellt der 
Bebauungsplan, zur Verdeutlichung der Nichtanbindung an den Hoppengarten 
für den motorisierten Verkehr, bereits als Hinweis die Planung von Sperrpfählen 
dar.  
zu b/c) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.3. „Rechtwidrige Schleichverkehre  / 
Ausweichverkehre“.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Anregung wird bereits teilweise entsprochen.  Den wei tergehenden 
Anregungen zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der Straße 
Hoppengarten wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.32)  
zu b/c) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3. 
„Rechtwidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“ 
(Beschlussvorschlag 1.2.12) wird verwiesen:  
 Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden 
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
31. Bürger/in  
Inhalt: 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 72 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
a) „Wie an vielen Stellen in Münster fehlt ein tragfähiges Verkehrskonzept. Es ist 
nicht hinnehmbar, dass ein neues Wohnviertel durch ein altes Wohngebiet 
erschlossen wird, dessen Wohnqualität dort sinkt. Aber das hat in Münster ja 
Tradition. Das eingeforderte Verkehrsgutachten spottet jeder Beschreibung. Der 
Ersteller aus dem Ruhrgebiet hat sich weder die Straßenbreite, noch die 
Kreuzungen, noch die Parkraumsituation im alten Wohnviertel angesehen. Der 
gesamte Bereich der Stettiner Straße mit ihren Nebenstraßen ist in den 
Verkehrsspitzenzeiten schon jetzt eine Zumutung für alle Anlieger, da überhaupt 
kein Begegnungsverkehr möglich ist. Die Ausfahrt des Markwegs zum 
Schifffahrter Damm ist nur für den landwirtschaftlichen Verkehr erlaubt und als 
„normale“ Straße auch extrem unübersichtlich u. für alle Verkehrsteilnehmer  
gefährdend. Das alles ist m.E. nur möglich, weil das Ordnungsamt in MS mit 
Ausnahme der Innenstadt untätig ist.“  
b) „Warum in Münster momentan offensichtlich nur Architekten –  oder sollte es nur 
einer sein? – eine Chance haben, die für das Stadtbild in vielen Straßen 
unüblichen u. die Gesamtsicht störenden Flachdächer bei der Wohnbebauung 
errichten (vgl. auch Piusallee), sol lte die Stadt einmal erklären. Vielleicht bedarf 
es hierzu auch einer vorangehenden internen Recherche, um hier die 
Hintergründe aufzufinden.“  
Abwägung: 
zu a) Siehe „C. Betei ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“ , Pkt.  C.3.1. „Übergeordnetes Verkehrskonzept“, 
Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“, Pkt.  C.3.3. 
„Rechtwidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“, Pkt. C.3.4. „Parkdruck und 
alternative Mobilitätskonzepte“, Pkt. C.3.5. „Mängel des Verkehrsgutachtens“ und 
Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“.  
zu b) Die vorgetragene Meinungsäußerung und Behauptung stellt eine unbegründete 
nicht zu belegende These dar und wird zurückgewiesen. 
Beschlussvorschlag: 
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.1. 
„Übergeordnetes Verkehrskonzept“ (Beschlussvorschlag 1.2.10) wird verwiesen:  
Der Stellungnahme, es fehle an einer Einbindung in ein übergeordnetes 
Verkehrskonzept und es sei ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen 
Infrastruktur erforderlich, wird nicht gefolgt.  Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.2 
„Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“ (Beschlussvorschlag 1.2.11) 
wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege 
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nicht gefolgt. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3. 
„Rechtswidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“ 
(Beschlussvorschlag 1.2.12) wird verwiesen:  
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden 
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 73 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.4. 
„Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte“ (Beschlussvorschlag 1.2.13) wird 
verwiesen:  
Der Anregung des Stellplatznachweises wurde mit Vorentwur f des 
Bebauungsplans bereits entsprochen. Den weitergehenden Anregungen zu 
alternativen Mobilitätskonzepten wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.5. 
„Mängel des Verkehrsgutachtens“ (Beschlussvorschlag 1.2.14) wird verwiesen:  
Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken wird nicht gefolgt.  
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.6. 
„Verkehrssicherheit“ (Beschlussvorschlag 1.2.15) wird verwiesen:  
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine 
Verschlechterung der Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt. Die 
angeregten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine 
Beschlussfassung erübrigt si ch. Die spätere Berücksichtigung im Rahmen 
verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen. 
zu b) Die Anregungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung , eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
39a. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„Als Viertel-Imker (…) lege ich Wert darauf, dass im geplanten Grünstreifen entlang 
dieses Wege nicht „Rasen“, sondern Wiesen als Wildblumenwiesen geschaffen werden, 
weil die übrigen reichen Ackersäume im Gebiet durch die Bebauung verloren gehen. Die 
Anpflanzung mit Obstbäumen sollte Obstsorten verwenden, die in unterschiedlicher 
zeitlichen Abständen blühen. Auch sollte die übrige Anpflanzung durch Hecken und 
Bäume mit Insekten-freundlichen, früh- und spätblühenden Sorten erfolgen (…).“   
Abwägung:  
Die Gestaltung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünstreifen sowie den 
angrenzenden bestehenden öffentlichen Grünflächen fällt in den Aufgabenbereich der 
Stadt Münster. Mit derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus einer 
durchgängigen offenen Wiesenfläche mit punktuell angelegten Gehölzen vorgesehen. 
Eine Pflanzplanung liegt dem Bebauungsplan nicht zu Grunde  und ist darüber hinaus 
nicht Gegenstand des Bebauungsplans . Die se wird im weiteren Verfahren über das 
Fachamt der Stadt Münster mit Achtung und Sicherung umweltrelevanter Belange mit 
dem Ziel zum Schutz und Aufwertung des Grünzuges Hoppengarten-Edelbach erstellt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 74 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
39b. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„Der vorliegende Bebauungsplan- Entwurf und seine Begründung enthalten 
Darstellungen und Erläuterungen, die z. T. untereinander widersprüchlich sind.“  
a) „Baufenster WA  11 am Weg „Hoppengarten" Dachformen – Für die Bebauung 
am neuen Ortsrand im Übergang zur freien Landschaft sollen lt.  Begründung 
zum Bebauungsplan allgemein geneigte Dachformen festgesetzt werden (z.  B. 
an der südlichen Grenze und nach Westen zur bestehenden Bebauung an der 
Lauenburgstraße und allerdings auch zur bestehenden Bebauung an den 
östlichen Seitenstraßen der Stettiner Straße?). Dieses ist erkennbar am 
nordöstlichen Rand (südlich der bestehenden Gärtnerei Schräder) Ecke 
Markweg Hoppengarten nicht erfolgt. Da hier offensichtlich im Anschluss nach 
Osten seitens der Stadt MS keine weitere bauliche Entwicklung vorgesehen ist 
(zu erhaltendes Landschaftsschutzgebiet „Edelbach –  Hoppengarten"), ist die 
Darstellung entsprechend in steil geneigte (35° bis 45°) Dachformen (als 
Satteldach, Pultdach o. ä.) zu ändern. Ein landschafts - und ortstypischer 
Ortsrand mit geneigten Dachformen ist auch hier aufgrund anerkannt 
städtebaulicher Regeln der Baukultur anzustreben [siehe hierzu: 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Westfälisches Amt für Landschafts - und 
Baupflege (Hrsg.): B auen am Ortsrand ländlicher Gemeinden. In: Mitteilungen 
zur Baupflege, Heft 36. Münster, 1998]. Dass es auch andere, nicht typische 
Architekturformen (sprich: Flachdächer) überall an Münsters O rts- und 
Stadträndern gibt –  wie vom Stadtplanungsamt vertreten –  ist nicht 
ausschlaggebend sowie letztlich fragwürdig – und keine reine 
Geschmackssache, über die man herzlich streiten kann –  sondern ein klares 
Bekenntnis gegenüber der, durch landwirtschaf tliche Anwesen geprägten, 
umgebenden Kulturlandschaft. Ein gestalterisches Kontrastieren ist deshalb hier 
nicht zu vertreten wie auf Seite 21 der Begründung behauptet wird (siehe auch 
unter Dachflächenmaterialien und - farben). Demgegenüber werden im 
Bebauungsplan in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den beiden Hofstellen 
Pohlmann und S chräder ebenfalls geneigte Dachformen dargestellt und 
festgesetzt, obwohl keine der baulichen Anlagen unter Denkmalschutz steht. 
Stattdessen sind die ehemaligen Hofgebäude (S tall- und Betriebsgebäude) z. T. 
überplant oder gar –  zwar unter Bestandsschutz –  planungsrechtlich nicht 
gesichert und werden künftig als mögliche gestalterische Bindungen fortfallen. 
Hierzu siehe auch Begründung Pkt. 4. Räumliche Strukturen  
 Die ehemali gen Hofstellen Pohlmann und Schräder werden als „prägend" 
bezeichnet. Wenn diese nicht nur „räumlich bestimmend" neben den 
Glashäusern in der heute vorgefundenen, nahezu ausgeräumten Ackerfläche 
sind, ist es unverständlich, dass die Scheunen-  und Stallgebäude, die angeblich 
das Bild einer prägenden Hofstelle ausmachen, nicht planungsrechtlich 
abgesichert werden. Wenn nun von den beiden Hofstellen eine besondere zu 
erhaltende Wirkung ausgehen sollte, ist zudem unverständlich, dass diese von 
mehrgeschossigen Gebäuden flankiert werden und nicht selbst als dominante, 
weil angeblich „prägende" Gebäude innerhalb einer maßvoll gestalteten 
Umgebung bestehen bleiben.“  
b) „Bebauung Baufenster WA 11 – Hinzu kommt, dass die neu geplante Bebauung 
im Nordosten des Baugebietes einschließlich der Kindertagesstätte (mit 
Geschosszahlen von 2 bis 3 Geschossen!) teilweise „mit einer Gebäudeecke" 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 75 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
sehr nah an den Weg „Hoppengarten" mit seinem knapp geplanten Begleitgrün-
Streifen von nur ca.  10 m (als „Puffer" zum angrenzenden 
Landschaftsschutzgebiet) heranrückt, so dass dieser öffentliche Freibereich eher 
zur optischen Vergrößerung der anliegenden privaten Grundstücke dient, als 
dass das private Grün auf die Nachbarschaft des Begleitgrün- Streifens und zum 
öffentlichen Grün des Landschaftsschutzgebietes im Umkehrschluss irgendeine 
Wirkung als Freiraum entfalten kann. Diese Ausweisung betrifft daher sehr stark 
sowohl die optische Wirkung als auch insbesondere den angestrebten bzw. 
beizubehaltenden Erholungswert des Grünbereichs beids eitig des Weges 
„Hoppengarten" für die Allgemeinheit. Daher wäre eine Anordnung der geplanten 
Gebäude parallel zum Weg „Hoppengarten" und damit eine maßvolle 
Höhenentwicklung sowie ein deutlicher Abstand der Gebäude zur 
Grundstücksgrenze eher geeignet, das s die privaten Grünflächen in den 
öffentlichen Erholungsraum hineinwirken und als Teil der Landschaft begriffen 
werden können. Die 2-geschossige Bebauung ist daher entsprechend zu drehen 
oder auch konsequent zurückzunehmen.“  
c)  „zu Textliche Festsetzungen Pkt.  2.5 Fassadenmaterialien und - farben (bzw. 
Begründung Nr.  6.2.5) – Es wird „Klinker" festgesetzt, wobei Klinker eine 
besondere, durch den Brand stark gesinterte Form eines orts - und 
landschaftsüblichen Mauer-Ziegelsteins ist. Zu Farben der Fassadenma terialien 
wird überhaupt keine Aussage getroffen und dadurch alles offen gehalten, ob 
nun Putz weiß, gelb oder zementgrau ausgeführt wird bzw. „Klinker'' oder 
Ziegelsteine in natur-rot, rot-bunt, braun oder anthrazit verwendet werden.  
 Am neuen Ortsrand i st ein einheitliches Gesamtbild anzustreben, das im 
baulichen Detail durchaus seine Individualität erhalten kann. „Auf eine 
weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um ein 
hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn zu bewahren"  
(Begründung Seite 22). Diese generelle Haltung kann hier nicht gelten. Denn 
eine „weitergehende gestalterische Detailierung" betrifft vielmehr die bauliche 
Ausführung des Mauerwerks, ob durch Rollschichten, Gesimse oder Lisenen 
sowie Absetzen in Putz. Hinzu kommt, dass in ähnlichen zusammenhängenden 
Baugebieten weitergehende gestalterische Festsetzungen getroffen worden 
sind.“  
d) „zu Textliche Festsetzungen Pkt. 2.6 Dachbegrünung, jedoch keine Aussagen zu 
Dachdeckungs-Materialien und –Farben - Ebenfalls fehlen völlig Material - und 
Farbangaben zur Deckung von geneigten Dächern, ob nun Betonsteine oder 
Tonpfannen, während z. B. die Dachbegrünung von Flachdächern zugelassen 
wird. Aus baukultureller Sicht kann am Übergang zur freien Landschaft auf 
derartige gestalterische Festsetzungen nicht verzichtet werden, um somit ein 
„kunterbuntes" Bild am Ortsrand zu vermeiden. Es sollte auf ortsübliche natur -
rote Farb- Töne verwiesen und vor allem andere untypische Farben (schwarz, 
blau, violett  oder grün etc.) ausgeschlossen werden. Demgegenüber sind zur 
Eingrünung und Einfriedigung der Grundstücke weitreichend detaillierte 
Festsetzungen getroffen worden.“  
e) „Zu Pkt.  6. Umweltverträglichkeits -Untersuchung – Für das Baugebiet ist zwar 
eine umfangreiche Umweltverträglichkeits -Untersuchung durchgeführt worden, 
die allerdings mit dem Hinweis auf die derzeitige Überbauung mit 
Gewächshäusern und die Darstellung und Festsetzung im früheren 
Bebauungsplan Nr. 286 für den Bau von weiteren Glashäusern die unmittelbare 
Betroffenheit des Gebietes relativiert wird (siehe Punkt  6.6.5 "Ausgleichsflächen" 
der Begründung: „Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 76 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplans Nr.  286, mit großzügig bemessenen bebaubaren Flächen für 
Gewächshäuser, ergibt sich im Abgleich mit der Planungssituation des 
Bebauungsplans 569 eine positive Eingriffsbilanz und somit kein 
Ausgleichsbedarf!"). Die Darstellungen dieses früheren Baubauungsplans von 
1985 (!) in der Vergangenheit nicht vollständig in Anspruch genommen und z . T. 
einige Glashäuser in der Zwischenzeit beseitigt worden. Damit sind dessen 
mögliche Festsetzungen nach 30 Jahren verwirkt und können keine 
Entschädigungsansprüche seitens der Grundeigentümer hervorrufen. Der 
Verzicht auf eine solche weitergehende Unter suchung ist nicht gerechtfertigt 
zumal, da in dem Gebiet zahlreiche Biotope vorhanden sind:  
 - Entwässerungs-Gräben mit Schilf und Wasserbinsen, 
 - Ackerrandstreifen ("Säume"} mit Klette und Kuckucksblume usw. sowie  
 - Ansätze von Feldgehölzen als Spontanvegetation von Hartriegel, Weide, Birken 
etc. sowie Hecken von Hainbuche etc. (südöstlich vom Hof Pohlmann} – 
teilweise am 17. Februar 2016 „auf den Stock" gesetzt – sowie  
 - eine ca. 30-jährige Eiche am südlichen Rand des Gebietes.  
 - Eine stattliche H ainbuchen-Hecke am Markweg sowie eine Erlenreihe am 
Graben zum Weg „Hoppengarten (Hof S chräder} sind zudem ebenfalls nicht 
erfasst, sondern liegen innerhalb der Umgrenzung von Flächen mit 
Pflanzgeboten (?). 
 Es ist unverständlich, dass demgegenüber die Eic he am Weg „Hoppengarten" 
(Hof Schräder}, die erheblich durch Ruß und Abgase der Heizungsanlage 
(übrigens erfolgt die Beheizung mit nachwachsenden Rohstoffen!} stark 
beschädigt ist, erfasst und als „erhaltenswerter Baum" dargestellt worden ist. Ein 
anderer dargestellter Baum ist entweder nicht mehr existent oder müsste auf die 
Erlenreihe (s.o.} oder auf eine Eiche unmittelbar südlich des „Teiches" bezogen 
werden. Die Darstellungen sollten daher aus der Örtlichkeit abgeleitet sein sowie 
differenzierter nach E rhalt und Planung von Gehölzen und Bäumen getroffen 
werden. Das sollte eine Festsetzung von „erhaltenswerten Bäumen" sowie 
„erhaltenswerten Anpflanzungen" mit einer verlässlichen Verortung schon leisten. 
Dem Einwender ist darüber  hinaus durchaus bekannt, dass weitgehend den 
überdüngten Ackerflächen und den durch Glashäuser überbauten Bereichen kein 
hoher ökologischer Wert beizumessen ist. Dennoch ist ein Verzicht auf eine 
weitergehende Untersuchung zur Umweltverträglichkeit mit ihren verschiedenen 
Aspekten nicht gerechtfertigt.“  
f) „Ausgleichsflächen – Der Stadt Münster als „Umwelthauptstadt" stände es zudem 
gut zu Gesicht, die notwendigen Ausgleichsflächen zu erfassen und zu 
bemessen, weil der Landschaftsplan ursprünglich einen Abstandsstreifen von 
30,0 m zum Weg „Hoppengarten" dargestellt hat, von dem jetzt nur noch 10,0  m 
verbleiben. Hier setzt sich die Stadt Münster über die früheren Festsetzungen 
einfach durch Aufhebung des rechtskräftigen Landschaftsplans für das Baugebiet 
hinweg, während die früheren Festsetzungen des Bebauungsplans weiter als 
„vollzogene Versiegelung" gelten sollen (!?). Dieser Begründung liegt demzufolge 
ein innerer Widerspruch zugrunde, der im Bebauungsplan- Verfahren 
unzureichend aufgelöst wird.  
 Demzufolge sind auch notwendige Aus gleichsflächen für die künftige 
Versiegelung durch Gebäude, Stellflächen, Straßen und Wege zu ermitteln und 
innerhalb des Gebietes oder an dessen Rand –  und nicht andernorts –  zu 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 77 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
schaffen. Inwieweit der geplante Grünstreifen am Weg „Hoppengarten" ausreicht 
und als Ausgleichsfläche herangezogen werden kann, ist nachzuweisen.  
 Die „positive Ausgleichsflächenbilanz" ist demzufolge neu durchzuführen. Es wird 
unzutreffend mit der Ausweisung im ehemaligen Bebauungsplan N r. 286 
begründet, warum darauf verzichtet worden ist, nicht aber, weil es innerhalb und 
am Rand des Gebietes überhaupt keine tragfähigen Mitteilungen gibt.“  
g) „Es fehlen darüber hinaus in der Umweltverträglichkeits -Untersuchung völlig die 
notwendigen Hinweise zur historischen Kulturlandschaft (K ulturgüter und 
Mensch) im Betrachtungsraum.  
 Historische Kulturlandschaft -Die historische Kulturlandschaft wird bestimmt 
durch Punkt-. Linien- und Flächeninformationen im gesamten Bereich des Weges 
„Hoppengarten". Die Betrachtung kann sich auf den engeren Bereich des 
Bebauungsplans beschränken, sondern sollte weiter gefasst werden auf das 
Gebiet um den Bereich des Weges „Hoppengarten" zwischen der Bahnlinie 
Münster - Hamburg bzw. dem Schifffahrter Damm im Osten und dem Hohen 
Heckenweg im Westen.  
 Als bedeutende LINIENINFORMATION ist der Weg „Hoppengarten" zu sehen, 
der in seinem leicht verschwingenden Verlauf zwar nicht unmittelbar von dem 
Bebauungsplan betroffen wird. Dieser Weg ist aber der ursprüngliche historische 
Weg von der Stadt Münster bzw. der St . Mauritz-Freiheit nach Osnabrück über 
die heutige Dieckstraße (Weg zu Haus Dieck) und den heutigen Weg 
„Hoppengarten" innerhalb der Altgemeinde St. Mauritz (erst 1903 zur Stadt 
Münster) anzusehen [DOBELMANN, Seite 65: in: St.  Mauritz – Münster in 
Westfalen – Neun Jahrhunderte. Münster, 1970]. Es ist in der Regel 
festzustellen, dass Wege –  um feuchten, nassen Stellen auszuweichen –  über 
höher liegendes Gelände geführt worden sind.  
 Erst später folgte die Wegeführung der Warendorfer Straße und dem 
Schifffahrter Damm an der heutigen „Danziger Freiheit".  
 Des Weiteren ist als PUNKT- und FLÄCHENINFORMATION das Haus Dieck, am 
Standort, Greifswaldweg 33 a anzusehen (seit 1829 in Besitz der Familie 
Zurmühlen) [DOBELMANN, Seite 35 in: St. Mauritz, Münster, 1970]. Dieser 
ehemalige Gräftenhof südlich des Bebauungsplan- Gebietes ist ein für die 
Stadtgeschichte Münsters bedeutsamer Flächen- Standort sowie inzwischen 
eingetragenes Boden-  und Baudenkmal (mit einem –  notwendigerweise 
anzustrebenden – Umgebungsschutz für die Alleinstellung der baulichen Anlage 
innerhalb der Kulturlandschaft). Es ist vermutlich davon auszugehen, dass die 
landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung dieses Hauses ursprünglich zu 
diesem Adelssitz gehört haben und an die benachbarten Höfe und Kot ten 
verpachtet worden sind.  
 Als weitere PUNKTINFORMATIONEN können darüber hinaus die Hofstellen, die 
im Gebiet ihre Standorte hatten, herangezogen werden. Als Hofstellen im 
engeren und weiteren Gebiet der Bauerschaft Kemper im Nordosten der Stadt 
Münster sind zahlreiche Hofstellen und kleinere Kötterstellen nachzuweisen (im 
Vergleich der Preußischen Aufnahme – Uraufnahme – 1841 mit der Königlich 
Preußischen Landesaufnahme – Neuaufnahme -1897 und heutigen 
topographischen Karten) [LANDESAMT FÜR AGRARORDNUNG  (Hrsg.): 
Münster und seine Landschaft. Münster, 1993. Seite 17 und 19, sowie auch: 
DOBELMANN, Werner: Münster -  St. Mauritz - Ursprung und Werdegang eines 
Stadtgebietes und seines Vorlandes. Münster, 1970 Abb.  14 - Karte von LeCoq, 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 78 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
1805; HILL: TK25 Histor y, Blatt 4011 Münster und STADT MÜNSTER, 
Vermessungs- und Katasteramt: Karte Stadt Münster und ihre Umgegend, 1884]  
 - Fröhling / heute Schräder, Hoppengarten  6 (Wohnteil erhalten, Stallteil 
abgebrochen und durch Wohnhaus ersetzt), 
 - Niehoff / Rumphorst Kotten, Stettiner Straße/ Kolbergstraße (abgebrochen und 
durch Neubauten ersetzt),  
 - Kracht, Markweg 20 (abgebrochen und um 2010 durch Neubauten ersetzt), 
 - Bröcker, Weg „Hoppengarten", heute am Standort des Ballspielplatzes  / 
Wäldchen (um 1945 abgebrochen),  
 - Frommet / Frommelt / Brüning / Becker, Weg „Hoppengarten" 69 (um 1985 
durchbaut, jedoch weitgehend erneuert),  
 - Kaffiel, Weg „Hoppengarten", ehern. Standort östlich der Eichengruppe (1945 
zerstört),  
 - Bücker / Helmer, ehem . Standort Thomas -Morus-Weg / Stettiner Straße 
(abgebrochen und um 1985 durch Neubauten ersetzt),  
 - Wilmsen / heute Böckelmann, Markweg 78 (Vorgängergebäude um 1945 
zerstört, Neubau um 1950 als traditionelles Wohn-  und Wirtschaftsgebäude im 
Bestand erhalten) sowie  
 - Dorsel / heute Meckmannn- Dorsel, Markweg 100 (Ersatz -Neubau als 
traditionelles Wohn- und Wirtschaftsgebäude um 1890 im Bestand erhalten).  
 Erst später sind hinzugekommen:  
 - Pohlmann, Markweg 38 (Neubau um 1930) sowie  
 - Schräder, Markweg 60 (Neubau um 1960).  
 Als weiteres FLÄCHENINFORMATION der historischen Kulturlandschaft ist 
festzustellen die historische Blockflur am Standort des Bebauungsplans, die 
ablesbar erst später (also vor 1828) unterteilt worden sein muss, gegenüber 
einigen wenigen Streifenfluren in der näheren Nachbarschaft [LANDESAMT FÜR 
AGRARORDNUNG (Hrsg.): Münster und seine Landschaft 793 - 1993, Münster, 
1993. Abb. 15, Seite 26].  
 Die Gewannen- Bezeichnungen geben hier Hinweise auf die Nutzungen der 
landwirtschaftlichen Flächen -  hier die Endsilbe „ -kamp" als Ackerfläche (lat.: 
„campus" = Feld) bereits um 1828 [LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN -
LIPPE, Geographische Kommission für Westfalen (Hrsg.) Abb. 15. Siehe bei: 
PAPE, Heinz: Der Stadtkreis Münster um 1828 aufgrund des Urkatasters. 
Münster, 1954 sowie Übersichtskarte des STADTKREISES MÜNSTER 
(WESTF.) nach dem Bestand der Katasteraufnahme von 1828. Maßstab 
1:10.000- angefertigt und bearbeitet von Heinz Pape, 1952 - 1953 ]:  
 - nördlich des heutigen Markwegs: „Nienkamp" und „Hangenkamp'',  
 - östlich des Markwegs und des Weges „Hoppengarten": „Strotmannskamp'', 
„Wachtkamp'', „Wacht" mit Unterteilungen in „achtern" und „vörnste" und 
„Teigelkamp" sowie  
 - südlich davon: „Markkamp" mit Unterteilungen in „nächster", „bei Brüning'', 
„mittelster" und „ vörnste", „Moorkamp" „Krottenkamp" mit Unterteilungen in 
„mittelste" und „vörnste" sowie weiterhin „Busch", „Jesuitenkamp", „Buschkamp'', 
„Baumhaffs Kamp", „Klaverkamp" sowie  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 79 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 - darüber hinaus südlich von Haus Dieck: „achter Huskamp'', „Hoppenkamp'', 
„Kleines Kämpken", Kerkkamp", „Teigelkamp" und „Großer Kleykamp" 
(„Haugenkamp"). 
 Die Fläche westlich des Hofes Frommelt / Brüning / Bürger, am Standort Weg 
„Hoppengarten" 69, wird dort übrigens als „Garten" bezeichnet und entspricht der 
heutigen Nutzung. Darü ber hinaus werden die Flächen auf den Inseln inmitten 
der Gräfte von Haus Dieck mit „Baumhoff", „Bleiche" und „am Hoff" benannt.  
 Es wird außerhalb des Verfahrens angeregt, die Bezeichnungen der einzelnen 
Gewannen für die Straßenbezeichnungen im neuen Baugebiet zu verwenden, da 
sie heute weiterhin den Bezug zur historischen Kulturlandschaft herstellen 
können (wie auch z. B. „Meerwiese" im Stadtteil Coerde).  
 Blockfluren sind im Übrigen ein Hinweis auf den jahrhundertlangen Besitz von 
Einzelhofstellen oder  Ministerial-Häusern (wie z.  B. das Haus Dieck), die das 
Land von dem Vorbesitzer, der St.  Mauritz-Pfarrgemeinde, übertragen 
bekommen haben, und demzufolge ein deutlicher Hinweis auf eine alte 
Landnutzung. Die Flächen waren –  zwischenzeitlich aufgeteilt –  an die 
benachbarten kleineren Höfe und Kotten (Brink- oder Markkötter) verpachtet, ehe 
die Stadt Münster einen Teil der Flächen aufgekauft hat mit dem Ziel, hier den 
„Stadtteilpark Hoppengarten" (vergleichbar mit dem „Nordpark" bei Haus 
Wienburg im Westen)  einzurichten. Bei den örtlich vorgefundenen 
Bodenverhältnissen ist hier in der Regel das Land mit Heidekraut (aus der nahen 
Mauritzheide) als Unterstreu in den Stallungen oder mit Gras -Soden (aus den 
Überschwemmungsbereichen des nahen Gewässers „Edelbach" ) geplaggt 
worden (ehe erst später im 20. Jahrhundert Kunstdünger ausgestreut wurde), um 
bessere Erträge zu erwirtschaften. Dieses deutet sich im Bereich durch höher 
liegende, durch die Bearbeitung mit Pflug gewölbte Flächen („Wölbacker") und 
niedrige, weil abgetragene bzw. ausgekofferte, Flächen an. Diese können zudem 
auch von einer Entnahme von lehmigem Ton herrühren, aus dem der gelb- graue 
Mauerziegel für die Bauernhäuser in der Umgebung im 19. Jahrhundert gebrannt 
worden ist (in Nachbarschaft zur Ziegel ei am „Pötterhoek"). Anmerkung: Der 
Umwelt-Gutachter weist wohl auf die Plaggenesch- Flächen im unmittelbaren 
Gebiet hin, ohne diesen allerdings einen ökologischen oder gar volkskundlichen 
Wert zuzuschreiben.  
 Die ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen im  Bebauungsplan-Gebiet wurden 
erst später (ab 1950) durch Gärtnereien intensiv bewirtschaftet. Die zahlreichen 
Informationen der historischen Kulturlandschaft werden daher durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der fehlenden Untersuchungen 
betroffen, insbesonders durch das geplante Regenrückhaltebecken (siehe dort) 
auf dem heute noch ablesbaren Wölbacker der ehemaligen Plaggeneschflächen: 
Im Raum zwischen dem Schifffahrter Damm und dem Max -Clemens-Kanal 
berühren sich Formen des städtisch beeinfl ussten ACKERRINGS mit solchen 
des BÄUERLICHEN RINGES, der ja an dieser Stelle von der stadtwärts 
zurückspringenden (ehemaligen, jetzt Gemarkungsgrenze) Kreisgrenze so gut 
wie kaum noch erfasst wird. Ihm gehören nur die von Norden her in das 
Untersuchungsgebiet hineinragenden Fluren der Güter Nevinghoff und 
Hacklenburg an. In der großzügigen Aufteilung des Besitzes und den zum Teil 
unregelmäßig begrenzten Blockparzellen zeigen sie den gleichen Typ wie die 
nördlich und südlich der Gievenbecker Reihe und der w estlich der Geist 
gelegenen großen Einzelhöfe. Weiter gehören zum bäuerlichen Gebiet die 
Gräftenhöfe Schnorrenburg und das Haus  Dieck. In der gedrängten Anordnung 
des Gesamtbesitzes und den geradlinig begrenzten, ineinander geschachtelten 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 80 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
kleinen bis mittelgroßen Blockparzellen (im Weiteren auch „Blockgewürfel" 
genannt; siehe Abb. 18) gleichen sie den östlich der Gievenbecker Reihe 
gelegenen Einzelhöfen und dem Gut Grael. Die weiteren in diesem Gebiet 
vorhandenen kleineren Betriebe können in zwei Gruppen ge teilt werden, die sich 
deutlich in der Lage der Hofstellen sowie in der Größe und Verteilung des 
Besitzes unterscheiden.  
 Die fünf östlichen Kötter nehmen eine Sonderstellung ein. Die bisher 
betrachteten Kötterstellen waren dadurch charakterisiert, dass s ie am Rande 
einer gemeinen Mark, bzw. randlich zu einem Großgrundbesitz lagen. Der Besitz 
bzw. das ihnen zugewiesene Pachtland war nur wenige Morgen groß, 
entstammte zum Teil den Allmenden und legte sich in zwei bis drei kleinen 
Blockparzellen unmittelbar um die Hofstelle. Im vorliegenden Fall liegen die Höfe 
zwar auch am Rande einer gemeinen Mark, der Mauritzheide, schließen sich 
aber lagemäßig zu einer Siedlungsgruppe zusammen. Die Größe der 
Wirtschaftseinheiten liegt zwischen 62 und 99 Morgen und übersteigt somit das 
übliche Maß um ein Vielfaches. Die Wirtschaftsflächen konzentrieren sich nicht, 
und das ist bemerkenswert, ausschließlich um die Hofstelle, sondern umfassen 
hofnahe Parzellen, Teile ehemaligen Gemeinheitslandes und andere ebenfalls 
nicht in H ofnähe befindliche Parzellen. Südlich der Höfegruppe erstreckt sich 
längs der Westseite des Schifffahrter Dammes eine Flur, die den Namen 
„Teigelesch" trägt. Hier haben drei der fünf Kötter je eine Parzelle in noch 
erkennbarem Streifengemenge liegen. Demgegenüber bestehen die westlich 
gelegenen Betriebe (gemeint ist offensichtlich die heutige Höfegruppe westlich 
des Schif ffahrter Damms und der östlich gelegenen „Mauritzheide" im Bereich 
des heutigen Markwegs –  Hartmann (Witte si eve Teigeler), Meckmann -Dorsel 
(Dossel), Böckelmann (Wilmsen), (Pötter) und Niehues (Aldensehl); aus einer bis 
mehreren kleinen, geradlinig begrenzten, vielfach kurzstreifigen Blockparzellen. 
Diese bilden in jedem Falle einen geschlossenen, meist geradlinig begrenzten 
Komplex. Der Hof raum in Form einer kleinen rechteckigen oder quadratischen 
Parzelle ist als von einer größeren abgetrennt erkennbar und liegt in der Nähe 
eines vorbeiführenden Weges.  
 In der ganzen Anlage zeigen diese Anwesen ein Bild wie die wenigen übrigen in 
den städt isch beeinfluss ten Ackerring eingestreuten Wirt schaftseinheiten. Die 
erstgenannten Kötter können schon für das 15.  Jahrhundert nachgewiesen 
werden, wogegen die letzteren erst im 18. und 19.  Jahrhundert erscheinen. 
Bemerkenswert ist ferner, dass in diesem Raum der Kampvordesbeke-Hof, einer 
der Münsterschen Haupthöfe, gelegen haben soll und zwar auf dem „Buerdiecks-
(-dings)-Kamp", 400m südlich des Hauses Dieck.  
 Die Urkunden nennen für dieses Gebiet vier weitere Höfe, die im 14. Jahrhundert 
wüst wurden. Es sind dies die Höfe des Kleihove, Marke, Twacht und Woor t. Auf 
die ehemalige Existenz dieser Hofstellen weisen noch die Parzellennamen 
„Kleihove''. „ Markkamp" (Fläche südlich des heutigen Markweges), 
„(T)Wachtkamp" (Fläche östlich des Weges „Hoppengarten") und der 
„Woortkötter" hin (dto.). Schließ/ich finden sich in diesem Gebiet zahlreiche 
Einzelparzellen verschiedener münsterscher Eigentümer" [siehe PAPE, Heinz: 
Die Kulturlandschaft des Stadtkreises Münster um 1828. Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe, Geographische Kommission (Hrsg.). Münster, 1956. Seite 31 ff 
sowie dgl.: Übersichtskarte des Stadtkreises Münster/ Westfalen - nach dem 
Bestand der Katasteraufnahme 1828. Münster, 1952 / 1953].“ 
h) „Verkehrsaufkommen – Aufgrund des Verkehrsgutachtens wird die 
Verträglichkeit des künftigen Verkehrsaufkommens bescheinigt. Diese 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 81 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
"Beschönigungs- und Beschwichtigungspolitik" des Stadtplanungsamtes ist mir 
hinlänglich von der Auseinandersetzung mit dem Baugebiet "Nördlich der 
Hacklenburg" im Jahr 2000 bekannt. Dort sollten ebenfalls 250 WE entstehen, 
die über die schmale Straße "Hacklenburg" erschlossen werden sollten. Diese 
Verkehrsmenge wurde als ebenfalls "verträglich" eingestuft mit der Folge, dass 
heute die 3- fache Menge an Kfz die Straße benutzt. Ergebnis ist, dass sich 
insbesondere zu Stoßzeiten der Verkehr an der Einmündung in den Hohen 
Heckenweg staut und über Tag dort manchmal kein Rein-  oder Rauskommen 
möglich ist. Grund dafür ist zum Einen, dass fast jedes Haus eine 
Einliegerwohnung hat oder zusätzlich über einen Zweitwagen verfügt. Man muss 
sich einmal einen Eindruck nach Feierabend oder am Wochenende verschaffen, 
wenn die Straße im Baugebiet allseitig mit Fahrzeugen zugestellt ist. Hinzu 
kommt noch, dass inzwischen auch erwachsene Kinder einen eigenen Pkw 
haben. Zusätzlich dazu ist der Besucherverkehr zugrunde zu legen.  
 Zum Anderen ist zu erwarten, dass die heutigen verkehrsberuhigende Einbauten 
und Parkierungen leicht aufgegeben werden können, um ausreichend Platz auf 
den Straßenflächen zu erreichen. Das bedeutet aber letzten Endes, dass der 
Druck für Parkplätze im Quartier zunimmt und vermutlich Mehrfahrten von 
Parkplatz Suchenden verursacht oder auch Forderungen nach Schaffung von 
mehr Parkplätzen innerhalb der vorhandenen Grün-  und Freiflächen aufkommen 
lässt, welche die Siedlung aus den 50er Jahren auszeichnen. Wie Sie sich 
erinnern, hat allein die Nutzung der Dachräume von Mehrfamilienhäusern dort 
bereits zur Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen auf den Wiesenflächen 
geführt. Daher ist nachzufragen:  
 - Von welchen Straßenquerschnitten geht der Verkehrsgutachter eigentlich aus? 
Die einseitig zugeparkten oder zwischen den Bordsteinen ?  
 - Wie soll künftig das Tempo -30-Konzept innerhalb des Quartiers aufrecht 
erhalten werden, von dem jeder weiß, dass diese Geschwindigkeit oder auch 
weniger ohnehin nicht eingehalten wird, erst recht, wenn Einbauten und 
Schikanen keine Verringerung der Geschwindigkeit mehr unterstützen.  
 - Werden also künftig wieder Engstellen wie "Nasen" und "Freiburger Kegel" 
entfernt und nur noch Längsparken an den dafür vorgesehenen Standorten 
zugelassen?“  
i) „Bodenverhältnisse – Der Bereich gehört nach den naturräumlichen 
Voraussetzungen zur „Handorfer Sandplatte" (Ostmünsterland), wo trockene, 
überwiegend anlehmige Sandböden mit meist basenarmen Braunerden 
vorherrschen (vergleiche auch den Begriff „Mauritzheide" östlich des Schifffahrter 
Damms). Demgegenüber liegt südlich davon die „Wolbecker Ebene", die dem 
Kernmünsterland mit ihren Kleiböden zugerechnet wird [LANDESAMT FÜR 
AGRARORDNUNG: Münster und seine Landschaft. Münster, 1993. Seite 4 ff]. 
Die Örtlichkeit hat tiefgründige Lehm - und Mergelschichten, die wenig 
wasserdurchlässig sind und bei stärkeren Regenfällen das Wasser auf den 
Flächen stehen lassen. Dadurch ist auch mit hochstehendem, oberflächennahem 
Grundwasser zu rechnen. Über die Versickerung und Verbleib dieses 
oberflächennahen Grundwassers macht der Bebauungsplan bzw. der 
Umweltgutachter keine Aussagen.“  
j) „Geländemorphologie – Laut Begründung zum Bebauungsplan wird das 
Gelände, die natürliche Morphologie, in der vorgefundenen Form (Gefälle nach 
Westen) "umgedreht", um die anfallenden Oberflächenwässer dem Edelbach 
zuzuführen. Die entstehende „Kante" im Gelände gegenüber der bestehenden 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 82 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Siedlung der Stettiner Straße und ihren Nebenstraßen ist zu vermeiden. 
Stattdessen sind die Höhenunterschiede im Gebiet selbst zu schaffen und 
entsprechend zu modellieren. Wie aus den vorgefundenen Höhen- Verhältnissen 
der Umwelt -Gutachter auf ein West -Ost-Gefälle kommt, ist teilweise nich t 
nachvollziehbar, denn bereits in der Deutschen Grundkarte sind die Höhenlinien 
im Gelände durchgehend mit 57,0 m, einzelne ,,Inseln" auf den Acker - und 
Weideflächen im Bereich des Weges „Hoppengarten" sogar mit 57,5 m, 
dargestellt (DGK5). Einzelne Höhenpunkte im Gebiet sind dort:  
 - Markweg (Mitte) zwischen Stettiner Straße und Weg „Hoppengarten": 56,9 m  
 - Einmündung Ecke Markweg I Weg „Hoppengarten": 55,7 m  
 - Weg (Mitte) zwischen Lauenburgstraße/Weg „Hoppengarten": 56,9 m,  
 - Einmündung Ecke Küstrinweg I Stettiner Straße: 57,8 m, 
 - Einmündung Ecke Greifswaldweg I Stettiner Straße: 57,1 m sowie  
 - Knick des Weges „Hoppengarten" (ehern. Heerde-Kolleg): 57,4 m“ 
k) „Regenrückhaltebecken – Das geplante notwendige Regenrückhaltebecken ist 
nicht in den G eltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden, 
obwohl die dortigen Festsetzungen diese Notwendigkeit hervorrufen. Das 
dargestellte Bauwerk –  im Übrigen ohne genaue Höhenangaben –  liegt nicht 
innerhalb der Plangebietsabgrenzung, stellt aber einen erheblichen Eingriff in die 
überkommene Kulturlandschaft dar. Die Nutzung im früheren Bebauungsplan 
Nr. 286 ist nicht festgesetzt worden, weil seinerzeit dafür keine Notwendigkeit 
bestanden hat. Es wird daher dringend vorgeschlagen, die Fläche für das 
Regenrückhaltebecken in das Verfahren mit einzubinden, zumal dieses 
technische Bauwerk maßnahmenbedingt ist. Somit bekäme es eine notwendige 
planungsrechtliche Absicherung (vergleiche auch Spielbereichsflache östlich des 
Weges „Hoppengarten"). Daraus folgt auch eine Ausgleichsnotwendigkeit, die 
dort in der Nachbarschaft zum Standort unmittelbar umgesetzt werden kann.  
 Der gewählte Standort ist zudem -  weil in Nachbarschaft der höchsten Erhebung 
(57,5 m) gelegen –  nicht schlüssig aus der vorhandenen Höhenlage des 
Geländes gefunden worden. Stattdessen ist der Standort in der Niederungsfläche 
des Edelbachs (Ton-  und/oder Plaggen- Entnahme) zu suchen und durch 
entstehenden Bodenaushub aus den Siedlungsflächen zu gestalten. Eine 
Eingrünung bzw. Einzäunung ist zudem am g eplanten Standort aufgrund der 
historischen Ackerstruktur (Plaggen-Esch und Wölbacker) unverträglich und nicht 
ausgleichbar. Der Standort unmittelbar am Spielplatz ist schließlich auch deshalb 
zu überdenken, da trotz Einfriedigung des Regenrückhaltebeckens  ein Interesse 
bei den Kindern und Jugendlichen besteht, den Bereich aufzusuchen, erst recht 
auch, wenn Bälle über die Gitter und Eingrünungen geschossen werden.“  
l) „Flächennutzungsplan - Im Flächennutzungsplan in seiner aktuellen Fassung 
sind die Parzel len der Flur 123 Nr. 570 bis 573 aufzunehmen sowie der Plan in 
seinen Darstellungen „Wohnbaufläche" entsprechend zu ändern bzw. zu 
erweitern. Die bisherige Antwort aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Münster, 
der Plan könne nicht parzellenscharf sein, ist nicht stichhaltig, weil drei (3) 
erkennbare Privatgrundstücke als „Negativ -Ecke" oder „Zwickel" bisher 
ausgeklammert sind. Zeichnerisch wäre die „volle" Ecke wohl einfacher 
darzustellen gewesen. Auch eine spätere ,,Verbesserung" im Zuge eines 
allgemeinen Änderungsverfahrens ist nicht zu rechtfertigen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 83 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, kann 
auf die dahingehende Änderung wohl nicht verzichtet werden. Zudem enthält der 
vorliegende Bebauungsplan bereits Festsetzungen und Darst ellungen über die 
betreffenden Grundstücke.“  
Abwägung: 
zu a) Die bestehenden Wirtschaftsgebäude des Hofes Schräder können ohne 
Einschränkungen auf unabsehbare Zeit weiter genutzt werden. Im Falle eines 
Abganges der Gebäude und Neubebauung sollen allerding s angemessene 
Abstände zu den über den vorliegenden Bebauungsplan festgesetzten 
öffentlichen und privaten Grünflächen an der Westseite der Straße Hoppengarten 
eingehalten werden.  
 Mit Verzicht auf die planungsrechtliche Sicherung der Gebäude sind keine von 
der Begründung abweichenden Belange verbunden. Die Wirtschaftsgebäude 
bleiben innerhalb des Bestandschutzes in ihrer derzeitigen Nutzung bestehen 
und können ohne Einschränkung genutzt werden.  Sollten Umnutzungen der 
vorhandenen Gebäude beabsichtigt werden, käme die Erteilung einer Befreiung 
in Betracht, insbesondere dann, wenn die bestehende Bausubstanz weitgehend 
erhalten bleibt und weiterverwendet werden soll.  
 Die insbesondere von der Hofstelle Schräder ausgehende Prägung mit direktem 
Anschluss an den Grünzug Hoppengarten bleibt bestehen. Die Umbauung bzw. 
Umrahmung der Hofstelle über eine andersartige Bebauung kontrastiert den Hof 
und stärkt die Wahrnehmung.  
 Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel  C.2. „Themenkomplex –  Allgemeine 
städtebauliche Belange / alternative Planungen“.  
zu b) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Kapitel  C.2. „Allgemeine städtebauliche Belange  / 
Alternative Planungen“, Pkt. C.6.1. „Überplanung von Freiflächen“.  
zu c/d) Eine weitergehende Konkretisierung der gestalterischen Festsetzungen von 
Fassaden- und Dachmaterialien sowie -farben ist unabhängig von den in 
anderen Planverfahren  getroffenen Regelungen nicht Gegenstand der 
vorliegenden Bauleitpla nung und im Umfeld einer weitestgehend heterogenen 
Bebauung auch nicht aus dem Umfeld ableitbar . Es ist Z ielsetzung der Stadt 
Münster, mit den getroffen gestalterischen Festsetzungen eine gewisse Vielfalt 
an Gebäudetypen und Möglichkeiten der Baugestaltung für die zukünftigen 
Bauherren anzubieten.  Die zitierten und zum Entwurf des Bebauungsplans  
getroffenen Festsetzungen werden beibehalten.  
zu e) Die Inhalte des Umweltberichtes sowie  darin bewerteten Auswirkungen des 
Planvorhabens wurden umfassend und abschließend gutachterlich erfasst und 
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Abwägung eingestellt. Die als zu 
erhaltende Bäume festgesetzten Standorte sind mit dem Fachamt der Stadt 
Münster abgestimmt. Das Gutachten sowie die Planunterlagen wurden über die 
Beteiligungsverfahren durch die Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den 
Ergebnissen als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt bestätigt.  Der Einwand, 
der Grundstückseigentümer habe 30 Jahre lang den Bebauungsplan nicht 
vollständig ausgenutzt und könne bei einer Planänderung keine 
Entschädigungsansprüche geltend machen, ist für den Umweltbericht irrelevant. 
Auch wenn Entschädigungsansprüche bei Änderung der Planung nicht bestehen 
(vgl. §  42 Abs. 2 BauGB) so muss doch beim Umweltbericht berücksichtigt 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 84 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
werden, welcher Eingriff schon aufgrund des bisher bestehenden 
Bebauungsplans möglich war.  
 Eine Infragestellung  der gutachterlichen Aussagen ist nicht begründet oder in 
Zweifel zu setzen.  
zu f) Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bei der Aufstellung 
eines Bauleitplans und der darin definierten Vermeidung und der Ausgleich von 
voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der 
Leistungs- und Funkti onsfähigkeit des Naturhaushaltes richtet sich nach den 
Vorgaben des bestehenden Planungsrechts (hier: Bebauungsplan Nr. 286).  
 Die Zielsetzungen des Landschaftsplans – Ergänzung des Landschaftsraumes ; 
Ausschluss des direkten Anschluss es von privaten Grundstücksf lächen an den 
den Landschaftsraum querenden Wirtschaftsweg „Hoppengarten“ – werden im 
Bebauungsplan über die Festsetzung eines mindestens 10 m breiten 
Grünstreifens vollständig umgesetzt. Die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung ist als 
Bestandteil des Umweltberichtes über die Beteiligungsverfahren durch die 
Fachämter der Stadt Münster geprüft und bestätigt.  
zu g) Die Betrachtung  und Bewertung  der Schutzgüter Mensch und Kulturlandschaft 
wurde in den Kapiteln 8.4.1  Mensch und 8.4.7.  Kulturgüter und sonstige 
Sachgüter bereits mit Entwurf des Bebauungsplans vorgelegt. Die getroffenen 
Aussagen sowie insbesondere der Untersuchungsraum sind mit den Fachämtern 
vorabgestimmt und wurden weitergehend als Bestandteil des Umweltberichtes 
über die Beteiligungsverfahren durch die Fachämter der Stadt Münster.  Die 
umfangreichen und interessanten kulturhistorischen Darlegungen des 
Einwenders werden dankend zur Kenntnis genommen. Ein Bedarf für die 
Änderung des Bebauungsplans ist daraus nicht erkennbar. Insbesondere blei bt 
der historisch bedeutsame Weg Hoppengarten erhalten und steht weiterhin 
Fußgängern und Radfahrern zu Verfügung.  
 Eine Infragestellung der gutachterlichen Aussagen ist nicht begründet.  
zu h) Die Behauptung einer Beschönigungs - und Beschwicht igungspolitik ist nicht 
nachvollziehbar. Die Stadt Münster verfügt über ein umfassendes 
Verkehrsmodell mit aktuellem umfassendem  Grundlagen- und Analysematerial. 
Damit sind aktuelle und fachlich belastbare Verkehrsbewertungen  – 
insbesondere auch für klei nräumige Verk ehrsuntersuchungen – möglich, die im 
Zuge des Verkehrsgutachtens zur Verkehrsabwicklung im Plangebiet  
konkretisiert wurden.  Die mögliche Abwicklung der Mehrverkehr e über die 
bestehenden Straßen mit  bestehendem Ausbau und Verkehrsreglungen wird 
demnach bestätigt (siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 
BauGB“, „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel  C.3. „Themenkomplex  – 
Verkehr“).  
 Mit der planungsrechtlichen Sicherung des städtebaulichen Konzeptes ist je 
Wohneinheit mindestens ein Stellplatz planungsrechtlich gesichert  (vergleiche 
Textliche Festsetzung 1.8). Darüber hinaus wird das Abstellen eines zweiten Pkw 
auf der Zu-  und Abfahrt auf dem eigenen Grundstück  geduldet. Somit stehen 
faktisch für einen Großteil der Wohneinheiten zwei Stellp lätze pro Wohneinheit 
zur Verfügung. Nach BauO NRW sind für weitere Wohneinheiten wie zum 
Beispiel Einliegerwohnungen, die notwendigen nachzuweisenden Stellplätze auf 
dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Können diese nicht nachgewiesen 
werden, ist die Errichtung einer Einliegerwohnung nicht genehmigungsfähig. 
Verkehrsregelungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Festsetzungen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 85 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
für Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches können darüber hinaus prinzipiell 
nicht getroffen werden.  
zu i) In Hinblick auf die ökologische Behandlung des Regenwassers und die 
Rückführung des unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie 
insbesondere als Speicher bei Starkregenereignissen ist das Thema 
Wasserwirtschaft umfangreich mit Aufstellung des Bebauungsplans behandelt 
worden und die Errichtung des zentralen Regenrückhaltebeckens mit 
Realisierung der Baumaßnahmen verbunden.  Eine ortsnahe Versic kerung des 
Oberflächenwassers ist mit den vorliegenden Bodenverhältnissen sowie dem 
hoch anstehenden  Grund- bzw. Stauwasser ni cht m öglich (siehe Kapitel  8 
Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht der Begründung; im speziellen 
Kapitel 8.4.4 Wasser).  
 Eine weitergehende Prüfung des Baugrundes sowie des jeweiligen konkreten 
Grundwasserstandes erfolgt im Zuge der Baugrunduntersuc hung zu den 
einzelnen Bauvorhaben.  
 Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, C.1.9. „Baugrundgutachten“ und C.7.1. „Anstieg 
der Hochwassergefahr“.  
zu j) Mit der geplanten festgesetzten Geländeanhebung wird der Oberflächenabfluss 
in Richtung Osten bzw. die vollständige Aufnahme und Abführung in das 
Regenrückhaltebecken gewährleistet. Zur Gewährleistung des Abflusses sowie 
einer ordentlichen  Überdeckung des zukünftigen Kanalnetzes ist ein 
Höhenversprung zwischen den Grundstücken der Bestandsbebauung  und den 
neuen Wohngrundstücken im Westen des Plangebietes  nicht vollkommen 
auszuschließen. Zur Gestaltung des entstehenden Höhenversprungs trifft der 
Bebauungsplan entsprechende Vorgaben.  Darüber hinaus wird mit dem 
Nachbarschaftsrecht der Verbleib des anfallenden Oberflächenwassers und die 
geregelte Abführung auf dem eigenen Grundstück abschließend geregelt.  
 Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.  
zu k) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.  
 Die Dimensionierung, Ausformung, Gestaltung,  Eingrünung und Absicherung 
sowie etwaige Eingriffe in die Landschaft  des geplanten Regenrückhaltebeckens 
sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens , sie erfolgt parallel zur 
Aufstellung über ein w asserrechtliches Verfahren bzw. die 
landschaftsplanerische Planung zum Regenrückhaltebecken.  
 Eine ergänzende Sicherung der Flächen über den vorliegenden Bauleitplan ist 
nicht erforderlich. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.2.2011 - 1 c 10277/11 
-, Rn. 35.  
zu l) Die Wohnbaufläche des Bebauungsplans Nr. 569 geht nur unwesentlich über die 
im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) hinaus . 
Dies stellt nicht infrage, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt ist. Die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan zu ändern, wird nicht 
gesehen.  
 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 86 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Stellungnahme, dass die Festsetzungen im Baufenster WA 11 der von der 
Hofstelle ausgehenden prägenden Wirkung in diesem Bereich nicht gerecht 
werden, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.33)  
 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu b) Der Anregung, die geplante Bebauung im Baugebiet WA 11 zu drehen und in der 
Höhe zu reduzieren, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.34)  
zu c/d) Den Anregungen zur weitergehenden Konkretisierung der gestalterischen 
Festsetzungen von Fassaden-  und Dachmaterialien sowie - farben wird nicht 
gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.35)  
zu e) Der Infragestellung der Inhalte des Umweltbericht s sowie der darin bewerteten 
Auswirkungen des Planvorhabens wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.36)  
zu f) Der Anregung, die Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung zu überprüfen,  wird nicht 
gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.37)  
zu g) Der Kritik, dass die Schutzgüter Mensch und Kulturlandschaft nicht ausreichend 
betrachtet und bewertet worden seien, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.38)  
 Die Anregungen sind  mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage bereits 
Bestandteil der Untersuchung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu h) Der Infragestellung der Verträglichkeit des zukünftigen Verkehrsaufkommens und 
dem damit verbundenen Vorwurf einer Beschönigungs - und 
Beschwichtigungspolitik wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.39)  
 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu i) Der Stellungnahm e, es werde keine Aussage über Versickerung und Verbleib 
des oberflächennahen Grundwassers getroffen, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.40)  
 Der Anregung wurde in Teilen zum Entwurf des Bebauungsplans gefolgt. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
zu j) Der Anregung, auf die geplante festgesetzte Geländeanhebung zu verzichten, 
wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.41)  
 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
zu k) Der Anregung, das geplante Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans einzubeziehen, den Standort zu überdenken und auf eine 
Eingrünung und Einzäunung zu verzichten, wird nicht gefolgt.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 87 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 (Beschlussvorschlag 1.2.42)  
zu l) Der Anregung, im Bereich der  Grundstücke Gemarkung Münster, Flur  123, 
Flurstücke 570-573 den Flächennutzungsplan parallel zu ändern, wird nicht 
gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.2.43)  
40. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„in dem aktuell vorliegenden Bebauungsplan Nr. 589 ist die Wege -Parzelle Nr. 573 aus 
der Planfläche ausgegrenzt. Dies bedeutet eine Benachteiligung der Grundflächen 570 
und 571 in ihren Zugangsmöglichkeiten gegenüber der bisherigen Situation. Darüber 
hinaus gehört die Wegfläche 573 gleichteilig zum Eigentum der Grundflächen 570 und 
571, wobei dem Eigentümer von Grundstück 572 ein eingetragenes Nutzungsrecht 
zusteht.  
Im Sinne eines Bestandsschutzes und unabhängig von der Planung eines neuen 
Zugangswegs an der Nordgrenze der Grundflächen 570 und 571 bitte ich um Integration 
der Wegfläche 573 in die Eingrenzung des Bebauungsplans.“  
Abwägung: 
Das dem Bebauungsplans zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht die 
Erschließung der künftigen Bebauung der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur  123, 
Flurstücke Nr. 570 und 571 gleich den westlich anschließenden überbaubaren 
Grundstücksflächen von der neuen Planstraße aus Richtung Norden vor. Eine 
verkehrliche Erschließung von Süden über das Flurstück  Nr. 573 und Festsetzung als 
private oder öffentliche  Erschließungsfläche ist auch wegen der Vermeidung von 
zusätzlichen Verkehren auf dem Weg Hoppengarten nicht Gegenstand der Planung. Die 
Anfahrbarkeit der  Gärten im Sinne der Bestandsnutzung sowie Erschließung der 
Baugrundstücke bleibt uneingeschränkt gegeben.  
Einer Aufnahme der Wege fläche Flurstück Nr. 573 und Aufweitung des 
Geltungsbereichs wird nicht entsprochen.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um das Grundstück 
Gemarkung Münster, Flur 123, Flurstück 573 aufzuweiten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.44)  
41d. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„(…) Die geplante Architektur die für einen Großteil der zu bebauenden Fläche 
angedacht ist fügt sich meiner Meinung nach als absoluter Fremdkörper in das 
Gesamterscheinungsbild des Viertels ein. Viertelstruktur und somit auch 
identitätsstiftende Wirkung von Architektur wird hier völlig ausgeblendet: Modern, 
gesichtslos, anonym –  möchte die Stadt Münster in dieser Form dazu beitragen, dass 
das Bild einer Stadt  austauschbar wird? Stichwort „lebenswerteste Stadt der Welt?" Ich 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 88 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
fordere Sie auf eine Gestaltungssatzung zu entwickeln innerhalb derer die Baukörper 
der sie umgebenden Baustruktur angepasst werden.“  
Abwägung:  
Die Umsetzung der städtebaulich- , stadtgest alterischen Absichten hinsichtlich der 
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird 
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW  gesteuert. Im Zuge 
einer möglichst vielseitigen und Vermeidung einer vereinheitlichten Architektursprache 
im Baugebiet wird auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen 
verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn zu 
bewahren. Eine darüber hinaus steuernde Gestaltungssat zung wird für das vorliegende 
Bauleitplanverfahren als nicht zielführend erachtet.  
Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.2. „Themenkomplex  – Allgemeine 
städtebauliche Belange / alternative Planung“.  
Beschlussvorschlag:  
Auf die Beschlussvorschläge zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.2.1. 
„Viertelidentität“ (Beschlussvorschläge 1.2.4 und 1.2.5) wird verwiesen:  
Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Viertelidentität wird nicht 
gefolgt.  
Der Anregung, eine Gestaltungssatzung aufzustellen, wird nicht gefolgt.  
45. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„Wir sind Eigentümer des Eckgrundstücks Hoher Heckenweg  132 / Markw eg 2 und 4. 
(…)  Teilflächen des Grundstücks Hoher Heckenweg 132 / Markweg 2 sind seit 1983 an 
ein Discountgeschäft „NETTO -Markt" vermietet. Der Lieferantenzugang zu diesem 
Geschäft befindet sich im Eingangsbereich des Grundstücks Markweg 2 unmittelbar am 
Kreuzungsbereich Markweg / Hoher Heckenweg. Zu Gunsten der Lieferantenfahrzeuge 
ist in diesem Bereich ein zeitlich befristetes Halteverbot am Markweg offiziell 
eingerichtet. Eine Anliefermöglichkeit für das Ladengeschäft besteht an anderer Stelle 
nicht.  
Im Falle der umfangreichen Bebauung des Markweggeländes wird sich absehbar ein 
erhöhtes Verkehrsaufkommen ergeben. Uns ist wichtig zu wissen, ob geplant ist, das 
Verkehrsaufkommen ausschließlich über den verhältnismäßig schmalen Markweg 
abzuwickeln oder ob w eitere Zufahrtmöglichkeiten für die Anwohner des neuen 
Baugebiets eingeplant sind. Dabei kommt es uns besonders darauf an, dass hinsichtlich 
der Anliefermöglichkeit für das Ladengeschäft gegenüber dem gegenwärtigen Zustand 
künftig keine Hindernisse eintret en werden. Es wäre wünschenswert, dass durch die 
Einrichtung weiterer Anfahrmöglichkeiten für das neue Baugebiet, die durch das erhöhte 
Verkehrsaufkommen zu befürchtenden Geräusch- und Schadstoffemissionen für unsere 
Wohnungsanmieter am Markweg eingeschränkt werden könnte.“  
Abwägung:  
Die Erschließung des Plangebiet s erfolgt über zwei Anbindungspunkte, sowohl an den 
Markweg als auch in Verlängerung der Lauenburgstraße und ist in den planbedingten 
Auswirkungen über den entstehenden Mehrverkehr ausführlich und abschließend 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 89 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
gutachterlich untersucht worden. Im Ergebnis ist der Verkehr über das bestehende 
Verkehrsnetz und innerhalb der bestehenden Verkehrsregelungen sowie bei 
bestehenden Regelungen des Anlieferverkehrs abzubilden. Ein Einfluss des 
Planvorhabens und damit verbundene Einschränkungen für den Lebensmittelmarkt sind 
nicht gegeben.  Das neue Baugebiet durch die Kaufkraft seiner Bewohnerinnen und 
Bewohner sowie die räumliche Nähe dürfte zudem tendenziell auch eine nachhaltige 
Stärkung des bestehenden Einzelhandelsstandortes bewirken. 
Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3. „Themenkomplex – Verkehr“ und 
Pkt. C.4.1. „Zunahme der Immissionen“.  
Beschlussvorschlag:  
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Plankonzept entspricht der Anregung.  Ein 
Beschluss erübrigt sich . Die Hinweise in Bezug auf den Einzelhandelsstandort werden 
zur Kenntnis genommen.  
57. Bürger/in  
Inhalt: 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„In der aktuellen Version des Bebauungsplans Nr . 589 liegt die Parzelle Nr.  573 
außerhalb der Plangrenze. Dadurch befürchte ich eine Einschränkung des Zugangs zu 
den Parzellen 570 und 571 (…) . Die Parzelle  573 gehört jeweils zur Hälfte zum 
Eigentum der Parz ellen 570 und 571. Der Eigentümer von Parzelle 572 hat ein 
Nutzungsrecht. Deshalb möchte ich Sie bitten, auch Parzelle 573 mit in den 
Bebauungsplan aufzunehmen.“  
Abwägung: 
Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“ , „Teil  II – 
Einzelabwägung“, Einzelabwägung zur Stellungnahme Nr. 40. 
Beschlussvorschlag: 
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil II – Einzelabwägung“, Abwägung zur 
Stellungnahme Nr. 40 (Beschlussvorschlag 1.2.44) wird verwiesen:  
Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungs plans um das Grundstück 
Gemarkung Münster, Flur 123, Flurstück 573 aufzuweiten, wird nicht gefolgt.  
68. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„Ich bin Eigentümer der Hofstelle Markweg 100 und der angrenzenden und am Markweg 
gegenüberliegenden Flächen. Ich betreibe mit meiner Ehefrau auf meinem 
landwirtschaftlichen Betrieb eine Pensionspferdehaltung mit rund 30 Pensionspferden.“  
a) „(…) Der Markweg wird, sowohl in der Bauphase als auch nach Fertigstellung 
heftig durch Bau- bzw. Anwohner-und Besucherverkehr frequentiert werden. Wir 
nutzen die Flächen auf der stadtauswärtigen Seite des Markwegs zur 
Beweidung, Futtergewinnung und die Reiter als Bewegungsfläche für die Pferde. 
Wir fragen uns, wie diese Nutzung, die für unseren Betrieb existentiell ist, 
gewährleistet wird, wenn der Verkehr stark zunimmt. Gibt es hierzu Planungen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 90 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Stadt die ggf. auch auf der Bürgerversammlung nicht erörtert wurden? Sind 
bauliche Maßnahmen geplant? Wir bitten um einen Ortstermin, um Maßnahmen 
zur Verkehrssicherung für uns zu erörtern.“  
b) „Wir befinden uns mitten in der Grünzone der Stadt, die der Naherholung dienen 
soll. Sowohl die Fahrbahnbreite als auch die Beschaffenheit lassen derartige 
Verkehre nicht zu. Durch Durchgangsverkehr wäre uns die wirtschaftliche 
Nutzung unserer Flächen faktisch unmöglich. Gerade das Anbieten der 
Ganzjahresweide stellt in stadtnaher Lage ein Alleinstellungsmerkmal im 
Wettbewerb mit anderen Betrieben für uns dar.“  
c) „Weiterhin ist unser Sohn Schüler der ersten Klasse der Thomas -Morus-Schule. 
Sein Schulweg führt über den Markweg, durch das Baugebiet, über die 
Lauenburgstraße und Stettiner Straße. Wir machen uns um die in unseren Augen 
unzureichende Verkehrsplanung große Sorgen.“  
d) „Unser weiteres Anliegen ist die Entwässerungssituation. Wenn es im höher 
gelegenen Bereich Schräder eine große versiegelte Fläche gibt befürchten wir, 
dass unser tiefer gelegenes Areal möglicherweise regelmäßig überflutet wird. Ich 
halte das geplante Regenrückhaltebecken für unzureichend.“  
e) „Wir regen an, die Situation vor Ort persönlich zu besprechen.“  
Abwägung: 
zu a/b) Mit der geplanten Erschließung des Gebietes und dem Erhalt der  bestehenden 
Verkehrsregelung sowie Ausbaus der Verkehrsfläche für den östlichen Abschnitt 
des Markweges wird die Bestandssituation für den angesprochenen Betrieb nicht 
verändert. Der wirtschaftliche Betrieb ist somit über die Festsetzungen des 
vorliegenden Bebauungsplans nicht beeinflusst.  
 Weitergehende siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 
BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige 
Verkehrsbelastung“ und Pkt. C.3.3. „ Rechtswidrige Schleichverkehre  / 
Ausweichverkehre“.  
zu c) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“.  
zu d) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.  
Beschlussvorschlag: 
zu a/b) Der Stellungnahme, der wirtschaftliche Betrieb einer angrenzenden  
Pensionspferdehaltung werde durch die vorliegende Planung  gefährdet, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.45)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu c) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.6. 
„Verkehrssicherheit“ (Beschlussvorschlag 1.2.15) wird verwiesen:  
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine 
Verschlechterung der Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt.  
zu d) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.7.1. 
„Anstieg der Hochwassergefahr“ (Beschlussvorschlag 1.2.24) wird verwiesen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 91 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr wird 
nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu e) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
86. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
a) „Entwässerung des neuen Baugebiets  – In den Bürgeranhörungen wurde durch 
Anwesende deutlich darauf hingewiesen, dass bereits ohne die für das neue 
Baugebiet vorgesehene Verdichtung schon erhebliche Probleme mit der 
Entwässerung bestehen –  und dies ohne Berücksichtigung der Ereignisse des 
Sommers 2014. Vor dem Hintergrund diverser  Berichterstattungen über 
Entwässerungsprobleme in Neubaugebieten allgemein stellt sich mir die Frage, 
wie und von wem die Dimensionierung des aufgezeigten Rüc khaltebeckens 
berechnet worden ist und wie dieses in der Praxis tatsächlich auch funktionieren 
soll. Dem offengelegten Bebauungsplan ist nunmehr zu entnehmen, dass eine 
deutliche Verschlechterung für die bestehende Altbebauung und insbesondere 
für unser Grundstück entstehen wird. Entgegen den Aussagen in den 
Bürgeranhörungen, dass die Entwässerung des Oberflächenwassers in Richtung 
des neu zu erstellenden Rückhaltebeckens im Bereich Hoppengarten erfolgen 
wird, ist aufgrund der der in dem Bebauungsplan enthaltenen Höhe -/Messpunkte 
festzustellen, dass – betrachtet aus Richtung Stettiner Straße in Richtung 
Hoppengarten – zunächst eine Anhebung des  (Straßen-) Niveaus innerhalb des 
geplanten Neubaugebietes auf 58,17 Meter vorgesehen ist. Dies ist gegenüber 
dem auf unserem Grundstück ausgewiesenen Wert in Höhe von 56,35 Metern 
eine Anhebung des Niveaus um 1,82 Meter(!). Dies bedeutet, dass  
 a. das Oberflächenwasser dem natürlichen Lauf folgend eben gerade nicht in 
Richtung vorgesehenem neuem Rückhaltebecken am Hoppengarten , sondern in 
unsere Grundstückbereiche abfließen wird,  
 b. die Fließgeschwindigkeit gegenüber dem Ist -Zustand zudem noch deutlich 
erhöht werden wird.  
 Darüber hinaus wird in der textlichen Festsetzung unter 2.1 ausgewiesen:  
 „zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunter schied an der 
maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen 
oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen.“  
 Im Klartext bedeutet dies, dass dem Oberflächenwasser die Abflussmöglichkeit 
auch hier in Richtung unseres Grundstücks ermöglicht wird.  
 Durch die vorgesehene nachbarschaftliche Bebauung-  und hier nicht nur durch 
die ausgewiesenen Mehrfamilienhäuser, sondern auch durch die optional 
vorgesehene(n) Tiefgarage(n), die auch außerhalb der durch bauliche Anl agen 
überbauten Bereiche zugelassen sein sollen und der damit einhergehenden 
Versiegelungen von Grundstücksflächen in unmittelbarer Nähe unseres 
Grundstücks potenziert sich das Überflutungsrisiko für unser Grundstück. Diese 
Gefahr besteht nicht nur bei Ereignissen, wie sie im Juli 2014 sich in Münster 
ereigneten, sondern auch bereits bei Starkregen, wie sie zunehmend aufgrund 
der Klimaveränderungen prognostiziert werden.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 92 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Gerade auch nach den zuletzt im Juli 2014 gemachten Erfahrungen werden wir 
uns mit einer Planung in dieser Form auf keinen Fall einverstanden erklären bzw. 
diese ohne gerichtliche Überprüfung hinnehmen. Hier bedarf es einer deutlichen 
Nachbesserung – zum Beispiel durch entsprechende Betonwannen, deren Höhe 
dafür Sorge tragen, dass das Ober flächenwasser in jedem Fall auf dem 
Baugebiet verbleibt und dort entsorgt wird/werden kann. Anderweitigen 
Vorschlägen Ihrerseits, die das aufgezeigte Risiko realistisch beseitigen, stehen 
wir diskussionsbereit gegenüber.“  
b) „Verkehrs-/Lärmbelästigung – Allein schon aufgrund der von Ihnen selbst in den 
oben genannten Veranstaltungen gegebenen Hinweise auf die fehlenden 
Kapazitäten für die Erweiterung und Anpassung der im Umfeld des geplanten 
Neubaugebietes liegenden Verkehrswege auf die sich aufgrund des 
vorgesehenen Bebauungsplans ergebenden verkehrlichen Anforderungen 
verbietet sich eine Bebauung mit einer derart hohen Verdichtung. Nicht nur der 
dadurch generierte Park -/ Suchverkehr, sondern auch die durch die geplanten 
vier bis fünf neuen Kitagruppen am östlichen Rand des Neubaugebiets 
entstehenden zusätzlichen Verkehre werden gerade zu den üblichen 
„Stoßzeiten" schon nach der heutigen Erfahrung zu einer nicht hinnehmbaren 
und vor allen Dingen dauerhaften Belastung für die hier Wohnenden führen. 
Nach dem Verlauf der Diskussion kann man sich des Eindrucks allerdings  kaum 
erwehren, dass das Wohngebiet dem "try und error" überlassen werden soll.  
 Insoweit ist auch die Verkehrsuntersuchung, lt. Gutachten im Auftrag des 
Bauträgers (!) erstellt, wenig brauchbar, da hier eine mehr als 7%ige Abweichung 
bei der Anzahl der zugrunde gelegten  Mehrfamilienhäuser zwischen 
Verkehrsgutachten und Begründung zum Bebauungsplan festzustellen ist. 
Welcher Wert ist zutreffend? Auffallend sind unabhängig davon auch die 
Aufnahmen von leeren Straßen!? Zudem wurde die Einmündung Markweg  / 
Hoher Heckenweg begutachtet in einer Situation, als dort auf der rechten Seite 
eine Baustelle eingerichtet war und auf der linken Seite ein absolutes Halteverbot 
bestand.  
 Außerdem wird bei den Gutachten von der Einhaltung der vorgegebenen 
Höchstgeschwindigkeiten ausgegangen – es ist tagtäglich zu beobachten, dass 
es sich dabei um realitätsfremde Prämisse handelt.  Unabhängig von den 
vorgenannten Punkten stellt sich noch die Frage,  
 a. nach welchen Kriterien der 19.03.2015 (wurde in der Anhörung vom Gutachter 
als Tag der Verkehrserhebung benannt) als Tag für die Verkehrsanalyse 
ausgesucht wurde und was dieses Datum befähigt, eine generelle und/oder 
überhaupt qualifizierte Aussage für das begutachtete Gebiet zuzulassen?  
 b. warum lediglich eine einzige Verkehrsbeobachtung durchgeführt worden ist? 
 Vor diesem Hintergrund bleiben unsere vorgenannten Einwendungen wegen der 
zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigung aufrecht erhalten.  Bezüglich der 
künftigen Verkehrsführung besteht offensichtlich ein Interessenkonflikt zwischen  
den Anwohnern des geplanten Neubaugebiets. Als Anwohner des Markweg s 
sind wir ganz entschieden gegen den Durchstich zum Schifffahrter Damm, da die 
heute schon trotz „Anliegerstraße" gegebene verkehrliche Situation des 
Durchgangsverkehrs vom Hohen Heckenweg zum Schifffahrter Damm und 
umgekehrt sich deutlich verschärfen würde. Insoweit sehen wir die Möglichkeit 
eines Ringverkehrs, der zumindest Durchgangsverkehr erst gar nicht weiter 
aufkommen lässt.  Angeregt wird, zur Reduzierung der Geschwindigkeit zudem 
den Markweg zu einer Fahrradstraße (mit untergeordnetem Autoverkehr) 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 93 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
festzulegen. Dies auch deshalb, weil schon heute entsprechende Hinweisschilder 
(Hauptverkehrsradwege) für den Fahrradverkehr - vor nicht allzu langer Zeit neu 
angebracht – auf die Durchfahrt z.B. nach Handorf, Sudmühle, etc. weisen. 
Zumindest aber sollte ein deutlicher Hinweis  – z.B. durch auf die Fahrbahn 
angebrachte Markierungen – das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer für das 
Vorhandensein einer Tempo-30-Zone aktualisieren.  
 Das Immissionsschutz -Gutachten geht unter Punkt  5.3.1 Unterpunkt  2 davon 
aus, dass die im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) für Allgemeine Wohngebiete 
anzustrebenden Orientierungswerte von 45 dB(A) im gesamten Plangebiet 
überschritten werden. Die sich daraus ergebende Konsequenz ist lt. Gutachten, 
den Schallschutz durch passive Maßnahmen am Gebäude, z.B. in  Form von 
Schallschutzfenstern in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume, 
sicherzustellen. Entsprechend dem  Schall-/Lärmschutz an Flughäfen wird hier 
gefordert, eine entsprechende Auflage für die/den Bauträger für passiven 
Schallschutz zugunsten (zumindest) unseres Grundstücks festzulegen.“  
c) „Alternative Planungen – In den Bürgeranhörungen hätte man den Eindruck 
gewinnen können, dass hier eine Allianz zwischen Bauträger, Architekten und 
Stadtplanung zugunsten des Bauträgers und zulasten der heutigen Anwohner 
entstanden ist. Nicht nur deshalb stellt sich hier die Frage, ob  
 a. Alternativen/alternative Planer in Erwägung gezogen wurden? Die Aussage i n 
8.7. geht über eine schlichte Behauptung nicht hinaus.  
 b. der Auftrag für die Planung des Baugebiets nach Durchführung eine 
Ausschreibungsverfahrens vergeben wurde? Wenn nein, warum nicht?  
 c. eine Kopie eines etwaigen Vertrages zwischen Stadt und Bauträger über das 
geplante Bauvorhaben uns zur Verfügung gestellt wird?  
 d. an sich originäre Tätigkeiten der Stadt im Rahmen des unter c) genannten 
Vertrages auf den Bauträger übertragen wurden?“  
d) „Sonstiges - Es fehlen  
 a. Feststellungen / Gutachten / Stellungnahmen zum erwarteten 
Windströmungsverhalten nach Erstellen des Neubaugebietes. Die Verengung 
aufgrund der entstehenden Häuserschluchten und der damit einhergehenden 
höheren W indgeschwindigkeiten bedarf gerade vor dem Hintergrund der 
zunehmenden Anzahl an „stürmischen Tagen" der Ermittlung der Auswirkungen 
gerade auch für und auf den Altbestand.  
 b. Festlegungen für Sicherungsmaßnahmen für den Altbestand  – z.B. 
Absicherung des Geländes während der Bauphase zugunsten des Altbestandes 
und Maßnahmen zur Verhinderung von Gebäudeschäden durch u.a. Einsatz von 
Maschinen und / oder Erd-/ Dammarbelten auf dem Gelände des Neubaugebiets.  
 Ausdrücklich behalten wir uns vor, weitere Einwendungen geltend zu machen, 
falls und soweit die Bebauungsplanung erneut verändert werden sollte.“  
Abwägung: 
zu a) Die seitens des Einwenders angeführte Höhendifferenz bezieht sich einerseits 
auf die im Bebauungsplan angegebene Bestandshöhe des Grundstücke s 
westlich angrenzend an das Baugebiet WA
1 und andererseits auf den 
Scheitelpunkt der Planstraße nördlich des Baugebiets WA 19. Von diesem 
Scheitelpunkt aus nimmt die Höhe der geplanten Straße auf einen, entlang des 
Baugebiets WA1 gemittelten Wert von ca. 5 7,00 m über NHN ab. Insofern liegt 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 94 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zwischen bestehender und geplanter Bebauung eine reale Differenz von rd. 0,60 
m vor. 
 Hinsichtlich der Steigerung der Abflussgeschwindigkeit des anfallenden 
Oberflächenwassers und darüber angeführten Erhöhung der Gefährdu ng der 
Bestandgebäude s iehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 
BauGB“, „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.7.1. „Anstieg der 
Hochwassergefahr“.  
zu b) Siehe „C  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.8. „Gutachten“, Kapitel C.3. „Themenkomplex – 
Verkehr“, Kapitel  C.4. „Themenkomplex – Schall- und 
Luftschadstoffimmissionen“.  
zu c) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.2. „Themenkomplex – Allgemeine Belange zu 
Planverfahren und Gutachten“, Pkt. C.1.6. „Anträge unter Hinweis auf das IFG 
NRW“, Pkt. C.1.7. „Alternative Planungen“.  
zu d) Das vorliegende Planverfahren entspricht in vollem Umfang den Erfordernissen 
des BauGB zur Au fstellung eines Bebauungsplans. Notwendige Gutachten und 
deren Umfang sind abschließend mit den Fachämtern abgestimmt  und im Zuge 
der Beteiligungsschritte umfassend geprüft und bestätigt.  
 Eine ergänzende Windströmungsprüfung ist mit Errichtung  eines Allgemeinen 
Wohngebietes in Ergänzung eines bestehenden Wohngebiets nicht erforderlich. 
Unter Achtung der gesetzlichen Maßgaben des BauGB sowie der BauNVO 
können städtebauliche Missstände ausgeschlossen werden.  Die Festlegung von 
Sicherungsmaßnahmen für den Altbestand im Zuge der Entwicklung des 
Baugebiets ist Gegenstand des Baustellenmanagements und nicht Bestandteil 
der Bauleitplanung.  
Beschlussvorschlag: 
zu a) Der Auffassung, dass sich durch die Planung das Überflutungsrisiko für die 
benachbarte Bestandsbebauung erhöhe, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.46)  
zu b) Der Stellungnahme zu Verkehrs - und Lärmbelästigungen und der damit 
verbundenen Kritik an den Gutachten wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.47)  
zu c) Die Anregung ist  nicht Gegenstand der Bauleitplanung , eine Beschluss fassung 
erübrigt sich. 
zu d) Der Kritik, dass kein Gutachten zum geänderten Windströmungsverhalten erstellt 
wurde, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.48)  
96. Bürger/in  
Inhalt: 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
(…) Festsetzung einer Pflicht zum Nachweis oder Ablöse einer wirklich realistischen 
Anzahl von PKW Stellflächen (> 1,5 PKW/WE).  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 95 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Realisierung attraktiver Verkehrsangebote wie Förderung von Carsharing durch 
Reservierung mehrere Stellplätze für entsprechende Fahrzeuge Erstellung und 
Umsetzung eines Konzeptes für attraktive, d.h. sichere MIV -armer 
Radwegverbindungen, insbesondere für die Schülerverkehre Richtung Thomas -Morus-
Schule, aber auch zur Innenstadt. Schaffung einer attraktiven Rad-/Fußweg-Verbindung 
in der Verlängerung des  Hoppengartens Richtung Hacklenburg, Edelbach, Coerde.  
Erstellung und Umsetzung eines Konzeptes für attraktive d.h.  sichere 
Fußwegverbindungen im Viertel, insbesondere für die Schülerverkehre.  Schaffung einer 
Fahrradstraße "Stettiner Straße" mit gleichzeitiger Umsetzung aktiver  Maßnahmen zur 
Reduktion des MIV. Realisierung einer weiteren Möglichkeit, den Hohen Heckenweg zu 
queren: Hier fehlt  insbesondere für Grundschüler die Möglichkeit, sicher den Hohen 
Heckenweg zu queren. Die stark befahrene Straße zerschneidet das Wohnviertel in zwei 
völlig getrennte Teile. Die nächste Möglichkeit für Grundschüler, den Hohen Heckenweg 
eigenständig zu überqueren,  ist an der Kreuzung Kösliner Straße (-entfernung von der 
Hacklenburg bis zur Kösliner  Straße: 650 Meter!!!). Sperrung des Markweges zwischen 
Hoppengarten und Schifffahrter Damm.“  
Abwägung: 
Das Bebauungskonzept bezieht bestehende oder auch angestrebte Wegebeziehungen 
durch Abstimmung mit Konzepten zu Frei flächenplanung sowie Verkehrsplanung mit 
ein. Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) können ausschließlich Flächen 
bestimmter Zweckbestimmung festgesetzt werden, über welche zum Beispiel auch das 
innerhalb des vorliegenden Bauleitplans geplante Fuß- und Radwegenetz gesichert 
wird. Die zukünftige Detailierung des Ausbaus der jeweiligen Verkehrsflächen erfolgt in 
der nachfolgenden Ausbauplanung. Darüber hinausgehend sind verkehrsregelnde 
Maßnahmen nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sie erfolgen, soweit erforderlich 
ebenfalls zu einem nachträglichen Zeitpunkt.  
Festsetzungen von verkehrsregelnden  Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches 
des Bebauungsplans können ohnehin nicht getroffen werden. Sie könnten zwar parallel 
zur Bauleitplanung vorgesehen oder v ertraglich vereinbart werden, jedoch sollen auch 
für diese Bereiche konkrete verkehrsregelnde Maßnahmen allenfalls nach Realisierung 
der Planung auf der Grundlage der dann auftretenden Belastungen entschieden werden.  
Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der  Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3 „Themenkomplex – Verkehr“.  
Beschlussvorschlag: 
Den Anregungen wurde bereits mit Entwurf zum Bebauungsplan in Teilen entsprochen.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
119a. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
a) „Eingangsbemerkung: Bürgerinformation oder Bürgerbeteiligung? Zum geplanten 
Baugebiet fanden drei Bürgerversammlungen statt, innerhalb derer die Bürger 
einerseits Informationen von Stadtplanung und Politik (sowie auf den ersten 
beiden Versammlungen von dem vom Investor beauftragten Architekten) 
erhielten und andererseits aufgefordert waren, sich durch ihre Anregungen an 
der Planung zu beteiligen. Ein Quantum Ungeschick seitens der Ausrichter führte 
dazu, dass besonders die erste dieser drei Versammlungen durch viele 
Anwohner nicht als ihre Einbeziehung in die Planung verstanden werden konnte, 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 96 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
sondern als pure Informations - und Reklame - oder Verkaufs -Veranstaltung 
hinsichtlich eines bereits detailliert durchgeplanten und festgezurrten Projekts . 
Der verantwortliche Stadtplaner Herr Krause sprach denn auch treffend immer 
wieder von "frühzeitiger Bürgerinformation" anstatt von "frühzeitiger 
Bürgerbeteiligung". Dass Münster Wohnungen benötigt und dass auch an dieser 
Stelle Wohnraum entstehen soll, hat kein einziger Bürger bei einer der drei 
anberaumten Versammlungen angezweifelt. Den interessierten Bürgern ging und 
geht es darum, wie man das Bauprojekt so umsetzen kann, dass alle im Viertel, 
die Anwohner wie auch die Bewohner des neuen Quartiers, gut werden 
zusammenleben können. Ein gutes Beispiel dafür, wie sinnvoll ein solcher 
Kontakt zwischen Stadtplanung, Politik und Bürgern ist, ist sicher das Thema 
Entwässerung. Auf besorgte Nachfragen von Anwohnern hin wurde die 
Entwässerungssituation nicht nur für das neue Baugebiet, sondern auch für die 
anliegenden Straßen noch einmal durch das Tiefbauamt geprüft und tatsächlich 
ein Handlungsbedarf festgestellt, der ohne diese Nachfrage v orerst unentdeckt 
geblieben wäre. Dass das Engagement von ortskundigen und interessierten 
Bürgern für eine gute Stadtplanung sinnvoll ist, zeigt sich schon an diesem einen 
Beispiel recht deutlich, und das entgegen den Unkenrufen etwa von Universitäts- 
Rektorin Nelles beim Neujahrsempfang der Stadt oder von SPD -Ratsfrau Winkel 
bei der dritten Bürgerversammlung. "Mund halten" ist in einer Demokratie kein 
guter Rat an die Bürger.“  
b) „Grünflächen: Frischluftkorridor erhalten – Ich fordere Sie nachdrücklich auf, jetzt 
schon alles Notwendige zu tun, damit der Frischluftkorridor am Hoppengarten 
nicht eines Tages doch noch bebaut wird. Innerhalb des Rumphorstviertels gibt 
es (außer einem kleinen Zipfel chen auf einem Platz in der Vivaldistraße) 
überhaupt keine öffent lichen Grünflächen. Historisch lässt sich das leicht 
erklären. Jeder Stadtplaner konnte immer sagen: "Sie haben doch die Felder 
gleich in der Nähe; da brauchen Sie keinen Park." Aber das Stadtviertel hat sich 
ausgedehnt, und dabei wurde die Notwendigkeit der Schaffung von öffentlichen 
Grünflächen nie berücksichtigt. Selbst der jetzt geplante Grünstreifen längs dem 
Weg Hoppengarten ist in dieser Hinsicht verräterisch. Ich habe nach einer der 
Bürgerversammlungen Frau Stadtplanerin Nadarevic gefragt, ob dieser  Streifen 
nicht eigentlich nur dem Zweck diene, späteren Stadtplanern eine Verbreiterung 
der Straße und damit  die Bebauung auch des Frischluftkorridors zu erleichtern. 
Sie sagte achselzuckend, natürlich wisse man nicht, in welcher Situation 
Stadtplaner in fünfzig Jahren stehen werden und dass man diesen natürlich alle 
Optionen offenhalten möchte. Ich als Anwohnerin möchte nicht, dass den 
Stadtplanern in fünfzig Jahren alle Optionen offen stehen. Tun Sie alles, um eine 
eventuelle künftige Bebauung des Frischluftkorridors zu verhindern. Müssen Sie 
ihn dazu zum Park deklarieren? Denken Sie sich etwas aus! Sie tragen 
Verantwortung auch dafür, wie die Stadt in fünfzig Jahren aussieht.“  
Grünflächen neu schaffen – Ich fordere Sie auf, innerhalb des Stadtviertels 
Rumphorst öffentliche Grünflächen zu schaffen. Es ist unmittelbar einsichtig, 
dass das natürlich dort leichter ist, wo noch nicht gebaut wurde. Widmen Sie 
einen Teil des Neubaugebiets um zu einem öffentlichen grünen Park. Das 
bisherige Fehlen öffentlicher G rünflächen im Stadtviertel Rumphorst fällt einem  
Betrachter nur deshalb nicht gleich auf, weil vor allem die Mehrfamilienhäuser 
geschmackvoll angeordnet und von großzügigen, nach außen hin offenen, 
Grünflächen umgeben sind. Das ist vor allem der guten Planung und 
Bewirtschaftung durch den Wohnungsverein geschuldet, der nicht der Politik 
einer Abschottung zum öffentlichen Raum hin folgt (die ja leider bei 
hochpreisigen Mehrfamilienhäusern wie der Bebauung des Geländes des 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 97 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Franziskanerklosters an der Goldstraße nicht nur üblich ist, sondern sogar zu 
Werbungszwecken angepriesen wird).  
Grünflächen: Versiegelung verringern –  Mehr Grünfläche bedeutet automatisch 
weniger Versiegelung. Jeder nicht versiegelte Quadratmeter ist ein kleiner 
Beitrag zum Hochwasserschut z. Als Anliegerin des Neubaugebiets von beiden 
Seiten (Wohnung in der Lauenburgstraße, Garten im KGV Hoppengarten) ist das 
für mich von besonderer Bedeutung.  
Grünflächen für ein einladendes Neubaugebiet –  Sorgen Sie bitte durch 
Grünflächen für einen großzügigeren und ansprechenderen Gesamteindruck des 
Neubaugebiets. Ich werde das geplante Neubaugebiet auf dem Weg zu meinem 
Garten (im KGV Hoppengarten) sehr oft mit dem Fahrrad durchqueren. Für mich 
wäre es von großem Nachteil, durch ein komplett zugepflastertes Stück enge 
Welt fahren zu müssen, nur um zu meinem Garten zu gelangen. Diesen Nachteil 
hätten übrigens sehr viele weitere Anwohner des Viertels, die im Bereich 
Hoppengarten spazieren gehen. Genau durch die neue Siedlung verläuft auch 
eine wichtige Radverbindung von der nördlichen Innenstadt zur Schleuse und 
damit Richtung Handorf.  
c) Außenfläche der Kindertagesstätte –  Eine Anregung meinerseits auf der ersten 
Bürgerversammlung scheint auf den ersten Blick umgesetzt worden zu sein 
(wobei ich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die einzige war, der diese 
Fehlplanung aufgefallen war): Der Grünstreifen längs des Weges Hoppengarten 
ist im Bebauungsplan durchgehend vorgesehen und wird nicht mehr wie im 
Vorentwurf durch das Außengelände der Kindertagesstätte unterbrochen. Mein 
damit verbundener Vorschlag, die gesamte Kita mitsamt ihrem Außengelände zu 
verschieben, fand aber offenbar kein Gehör, so dass vom Außengelände der Kita 
einfach der entsprechende Abschnitt des Grünstreifens abgeschnitten wurde. 
Dass dies e Einbuße in Quadratmetern recht klein ausfällt (von 1292,7 m ² im 
Vorentwurf auf 1270 m ² im Bebauungsplan), liegt nur daran, dass im 
Bebauungsplan auch kleine seitliche Flächen, die im Vorentwurf gar nicht näher 
definiert waren, als Außenbereich deklariert  werden. Die Hauptspielfläche 
dagegen ist erheblich geschrumpft und für einen großen Kindergarten schon auf 
den ersten Blick zu klein. Es reicht der Vergleich mit der nahe gelegenen Kita 
Rumphorst am Markweg: Im Luftbild sieht man deutlich, dass das Außengelände 
der Kita Rumphorst deutlich größer ist als das Gebäude selbst. So sollte es sein. 
Brauchen die Kinder der neuen Kita weniger Platz zum Spielen im besonders 
geschützten Kita-Außenbereich? Es versteht sich von selbst, dass auch die Kita-
Kinder den angrenzenden großen öffentlichen Spielplatz werden nutzen können, 
der Personalaufwand zur Beaufsichtigung wird dort aber ungleich höher 
ausfallen. Prüfen Sie bitte noch einmal den Bedarf an Außengelände der 
geplanten Kita. An diesem Beispiel zeigen sich die N achteile einer Planung, die 
nur auf die maximale Nutzung auch des allerletzten Quadratmillimeters (und 
somit auf Enge) anstatt auf  wohlverstandene Großzügigkeit setzt: Sobald ein 
berechtigtes Anliegen erhört wird, wird es  im Gegenzug an anderer Stelle noch  
enger. Ich möchte betonen, dass ich mit meiner  Anregung zum Grünstreifen (die 
ich nach wie vor für sinnvoll halte) in keiner Weise dazu beitragen möchte, 
Kindern ihre Spielfläche wegzunehmen!  
d) Günstige Mietwohnungen und mehr sozialer Wohnungsbau – Günstige 
Mietwohnungen (gerade auch größere für Familien) werden in Münster dringend  
gebraucht. Achten Sie bei der weiteren Planung dringend darauf, dass viele 
günstige Mietwohnungen mit und ohne Wohnberechtigungsschein entstehen. In  
meiner Straße, der  Lauenburgstraße, gibt es eine gute Mischung schon optisch 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 98 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
recht unterschiedlicher  Menschen. Das nachbarschaftli che Miteinander klappt 
dabei hervorragend. Das liegt vor  allem daran, dass der Wohnungsverein eine 
große Erfahrung und ein großes Geschick im  Umgang mit  Menschen 
unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Herkunft und  unterschiedlichen 
Bildungsstands hat. Ich möchte anregen, mehr als die inzwischen verbindlichen 
30 Prozent der Wohnungen zu geförderten Wohnungen zu machen. Sie müssen 
einen solchen erhöhten Prozentsatz aber verbindlich vorgeben, sonst passiert es  
Ihnen wie bei dem Neubaugebiet am Bohlweg, dass von den nur als "förderfähig" 
deklarierten Wohnungen keine einzige als Sozialwohnung gebaut wird. Dabei ist 
ein Mehr an Sozialwohnungen sicher auch i n Hinblick auf zu erwartende weitere 
Flüchtlinge aus  Kriegsgebieten sinnvoll. Wenn diese Wohnungen kompetent 
bewirtschaftet werden, klappt das Miteinander sicher genauso gut wie bei uns in 
der Lauenburgstraße. Hilfreich für ein gutes Miteinander ist die Vermeidung einer 
beengenden und klotzigen Bebauung, die bei  den Bewohnern Stress auslösen 
kann. Bauen Sie auch und gerade Sozialwohnungen großzügiger, hübscher, 
einladender als im Bebauungsplan vorgesehen.  
Sozialwohnungen altengerecht bauen – Im Neubaugebiet sollen viele 
Sozialwohnungen entstehen, und das ist gut so. Bei der  derzeitigen 
Rentenentwicklung muss man davon ausgehen, dass mittel - bis langfristig sehr  
viele Rentner Sozialwohnungen benötigen werden. Planen Sie bitte 
Sozialwohnungen so,  dass sie auc h für alte Menschen geeignet sind. Gute 
Planung von Sozialwohnungen kann eine große Ersparnis öffentlicher Gelder 
bedeuten, wenn es älteren Menschen ermöglicht  wird, zu Hause zu wohnen 
anstatt in ein teures Heim umziehen zu müssen.  
e) Entwässerung – Ich bin Anliegerin des geplanten Neubaugebiets von West wie 
Ost, einerseits als  Bewohnerin der Lauenburgstraße, andererseits als 
Mitpächterin von Garten Nr.  14 im KGV  Hoppengarten. Herr Stadtplaner Krause 
hat auf der dritten Bürgerversammlung anschaulich gemacht, dass sowohl das 
Oberflächenwasser (auf der Straße) als auch das in die 
Regenwasserkanalisation abfließende Wasser nach Osten hin ablaufen soll. 
Dadurch wurde mir ein Problem bewusst, dass ich mir zuvor so nicht gestellt 
hatte: Was ist mit unserer  Kleingartenanlage? Ich möchte Sie bitten, unabhängig 
prüfen zu lassen, inwiefern das  Oberflächenwasser, das Wasser der 
Kanalisationen und das geplante Regenrückhaltebecken  unsere 
Kleingartenanlage beeinträchtigen könnte. Diese Prüfung sollte als mögliche  
Szenarien die Belastung einerseits beim "normalen" Münsteraner Regen und 
andererseits auch bei besonderen Wetterereignissen durchrechnen.  
Ich habe den Eindruck, dass insgesamt zu viel Bodenversiegelung geplant ist. 
Sie werden meine persönliche Betroffenheit verstehen: In die eine Richtung wird 
möglicherweise mein Keller überschwemmt, in die andere Richtung mein Garten.  
f) Zahl der Geschosse der zu errichtenden Gebäude – Ich begrüße, dass Sie die 
Anregungen einiger Mitbürger, insbesondere einiger Anwohner am  Markweg, 
aufgegriffen haben und sowohl zum Markweg als auch zum Hoppengarten die 
Zahl der Geschosse der geplanten Gebäude in einigen Fällen reduziert haben. 
Leider haben Sie das zu Lasten des unmittelbar an die Lauenburgstraße 
angrenzenden Gebiets getan, wo die Bebauung jetzt noch wuchtiger geplant wird 
als im Vorentwurf. Hier sieht man wieder,  wie Sie Probleme nur hin-  und 
herschieben anstatt sie zu lösen. Reduzieren Sie die Zahl der  Geschosse 
insgesamt, auch zur Lauenburgstraße hin. Damit reduzieren Sie auch die Zahl 
der Wohneinheiten und mildern viele der hier vorgetragenen Probleme.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 99 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
g) Optik der Gebäude: Dächer  – Als unmittelbare Anwohnerin habe ich ein 
Interesse an einer ästhetisch ansprechenden Bebauung. In den vorgestellten 
Plänen scheinen ästhetische As pekte aber überhaupt keine Rolle zu spielen. In  
dem Wahn, jeden möglichen Kubikzentimeter Wohnraum maximal zu  nutzen 
wurden im Vorentwurf lauter eckige und abweisend wirkende Gebäudeplanungen 
vorgestellt. Mich störte vor allem das Fehlen von Dächern. Es wa ren gar keine 
Dächer im  herkömmlichen Sinn, also Satteldächer, geplant, sondern nur flach 
oder gestuft abgeschnittene Bauklötze. Bei uns im Viertel haben fast alle Häuser 
Satteldächer, auch die  Mehrfamilienhäuser. Im Bebauungsplan sind nun für 
einige Gebäude Satteldächer vorgesehen. Ich begrüße, dass Sie diese Anregung 
von Mitbürgern aufgegriffen haben. Es  handelt sich aber nur um einige wenige 
Gebäude. Im Gesamteindruck werden die geschilderten Bauklötze überwiegen. 
Bitte überdenken Sie die Optik der Gebäude und  planen Sie die Häuser mit 
richtigen Dächern.  
h) Anordnung der Gebäude – Wenn Gebäude streng schachbrettartig angeordnet 
sind, um den vorhandenen Platz  maximal nutzen zu können, wirken sie 
besonders klobig, wuchtig, abweisend. Variieren Sie die Anor dnung der 
Gebäude. Beispiele für schräg angeordnete Mehrfamilienhäuser gibt es  ganz in 
der Nähe auf der Stettiner Straße. Sie wirken nicht so wuchtig. Der Blick kann 
anders schweifen als bei einer nur am rechten Winkel orientierten Bebauung.  
Ausrichtung f ast aller Gärten nach Süden – Meiner Ansicht nach ist es ein 
Fehler, (fast) alle Gärten der geplanten Häuschen nach Süden hin auszurichten. 
Immer wenn man vor einem Haus steht, steht man gleichzeitig hinter  einem 
anderen Haus. Das ist antikommunikativ  und antiorganisch. Eine solche 
Ausrichtung fördert die Tendenz der Hausbesitzer, ihr Grundstück zur Straße hin 
durch hässliche Zäune abzuschotten anstatt der Straße eine freundliche 
Vorderseite, vielleicht sogar mit einem  Vorgarten, zu präsentieren. In der 
Stettiner Straße gibt es leider ein Negativbeispiel ähnlich verkorkster 
Stadtplanung, die Sie bitte nicht noch nachahmen sollten: Auf der Ostseite der  
Stettiner Straße zwischen Lauenburgstraße und Markweg sieht man von der 
Straße aus nur hässliche Zäune anstatt hübscher Vorgärten, weil die Vorderseite 
der Häuser zur Stichstraße hin zeigt und die Hausbesitzer ihre Grundstücke zur 
Stettiner Straße hin abschotten. Das  finde nicht nur ich nicht schön. Planen sie 
die Ausrichtung der Häuser besser, organischer.  
i) Quartiersplatz: Abtrennung zu Straßen und Wegen – Ich freue mich, dass Ihnen 
aufgefallen ist, dass der im Vorentwurf ausgewiesene Quartiersplatz schlicht zu 
klein war, um diesen Namen zu verdienen. Leider ist er immer  noch recht klein, 
auf jeden Fall kleiner als er im Bebauungsplan auf den ersten Blick wirkt,  wenn 
man nämlich übersieht, dass er von drei Seiten von Straßen und Wegen 
umgeben ist. Sie haben den Platz als verkehrsberuhigt ausgewiesen und in diese 
Verkehrsberuhigung die Straße und den Fahrradweg an dieser Stelle 
einbezogen. Ich finde es gut, wenn Sie die Straße und den Fahrradweg an dieser 
Stelle ausbremsen. Ich rate aber dringend dazu, den Bereich der Straßen und 
Wege vom Bereich des Platzes deutlich zu trennen, so nst kurven auf dem 
ganzen Platz Autos herum, und die Kita- Mamas können sich von dem vor der 
dort erhofften Bäckerei in der Sonne zu genießenden Latte Macchiato 
verabschieden. Dieses Bild von den Kaffee schlürfenden Kita- Mamas hatte Herr 
Architekt Krys auf der ersten Bürgerversammlung trefflich ausgemalt.  
Quartiersplatz im Schatten – Die im Bebauungsplan gewählte Stelle passt nur 
bedingt zu der von Herrn Krys entworfenen  Idee einer netten Bäckerei mit Café 
und Tischen auf dem Platz, da der Platz von allen Seiten von klotzigen hohen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 100 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Gebäuden umgeben werden soll und vermutlich über weite Teile des  Tages im 
Schatten liegen wird.  
Quartiersplatz kein Parkplatz  – Sorgen Sie dafür, dass der Quartiersplatz nicht 
zum Parkplatz wird. Er sollte überhaupt nicht  von Kraftfahrzeugen befahren 
werden können. Sonst ist das vom Architekten gepriesene Bild des kleinen 
Platzes als Ort der Geselligkeit von vornherein hinfällig.  
Quartiersplatz: angrenzenden Straßenverkehr ausbremsen – Die im 
Bebauungsplan für den Quartiersplatz gewählte Stelle scheint mir nic ht günstig, 
da er  zu zwei Seiten sehr dicht am Straßengeschehen liegt. Wenn Sie den 
Straßenverkehr hier wie im Bebauungsplan dargestellt durch 
Verkehrsberuhigung deutlich abbremsen, könnten Sie diesem Nachteil 
entgegenwirken. Eine deutliche Abbremsung an dieser Stelle ist auch geboten, 
weil gleich gegenüber der Eingang zur Kita liegt.  Parkplätze für die Kita. Da hier 
zwei Kitas in unmittelbarer Nähe liegen werden, ist davon auszugehen, dass 
viele Kinder, die weiter weg wohnen, jeden Tag geholt und gebracht werden. Wo 
sollen die Kita Eltern vom Hol- und Bringdienst ihre PKWs parken? Doch wohl 
nicht auf dem angepriesenen Quartiersplatz! Planen Sie genügend Parkplätze für 
die Kita. Erfahrungsgemäß können Kita- Eltern ihre Kinder nicht (wie. häufig vor 
Schulen) durch einen kurzen Halt holen und bringen. Sie brauchen Zeit in der 
Kita für den Garderobenwechsel und die Verabschiedung sowie für Gespräche 
mit den Erzieherinnen. Die auf der süd -westlichen Seite ausgewiesenen 
11 Stellplätze plus 2 längsseitige Stellplätze vor der Kita können doch unmöglich 
ausreichen. Berechnen Sie realistisch den Bedarf an Parkplätzen für die Kita.  
Planen Sie auch Fahrradparkplätze für die Kita.  
j) Überdachter Versammlungsort – Ein überdachter Treffpunkt ist in Ihren Plänen 
nicht vorges ehen. Die einzige Versammlungsmöglichkeit im Rumphorstviertel 
bleibt demnach die Thomas-Morus Kirche. Ich möchte hiermit monieren, dass die 
Stadt im ganzen Viertel keinerlei Versammlungsort  zur Verfügung stellt. Die 
Meerwiese ist zu weit, um mal eben schnell dorthin zu kommen,  zumal für ältere 
Mitbürger, die ja laut den Aussagen in der ersten Bürgerversammlung explizit 
angesprochen werden sollten, hierherzuziehen.  
k) Infrastruktur: Vorschlag Minishuttlebus – Sie planen keinerlei Anbindung an den 
Busverkehr, weil Sie wissen, dass die Straßen diese Zusatzbelastung nicht auch 
noch verkraften könnten. Das stimmt natürlich. Aber Sie können die Bewohner 
des neuen Quartiers doch nicht so einfach im Regen stehen lassen. Hier wird die 
sträfliche Nachlässigkeit, mit der das ganze Projekt geplant wurde, sehr deutlich. 
Das Problem, das Sie noch lösen müssen, ist die Teilhabe der älteren Menschen 
oder der Menschen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten am sozialen 
Geschehen (oder schlicht der Gang zum Arzt), wenn die nächste Bushaltestelle 
in drei mögliche Richtungen zu den Haltestellen Rumphorstweg, Braseweg und 
Hacklenburg jeweils 700 bis 800 Meter entfernt liegt. Eine finanziell wie 
verkehrstechnisch machbare Lösung könnte ein  Minishuttlebus zur Innenstadt 
sein, der zwar nach Fahrplan, aber nur wenige Male am Tag fährt.  
l) Infrastruktur: Einkaufsmöglichkeiten – An Einkaufsmöglichkeiten gibt es im 
ganzen Viertel nur zwei Bäckereien und den kleinen Netto, der natürlich schon  
wegen des Platzmangels nur ein reduziertes  Angebot bereithalten kann. Da 
können Sie wahrlich nicht argumentieren, man sei ja im Grunde innerstädtisch 
und möge sich über Verdichtung nicht beklagen. In  der Innenstadt gibt es  eine 
funktionierende Infrastruktur mit Bussen und Einkaufsmöglichkeiten und allem 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 101 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
anderen, was es in ·einer typischen Wohngegend wie dem gesamten 
Rumphorstviertel nur begrenzt gibt.  
m) Kraftwagen-Verkehr: Zahl der neuen Mitbürger senken – Ich plädiere dafür, die 
Wohnfläche und damit die Einwohnerzahl und in Folge dessen die Zahl der 
PKWs im Neubaugebiet z u senken. Das Neubaugebiet soll laut  Bebauungsplan, 
für den Kraftverkehr nur über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße 
erreichbar sein. Ich erwarte für mich eine erhebliche Beeinträchtigung der 
Wohnqualität in der  Lauenburgstraße, wenn diese für viele PKWs zur 
Durchgangsstraße wird. Es geht um Lärm , um Schadstoffe und um die Unruhe 
und Gefahr, die der stärkere Straßenverkehr allgemein mit sich bringt. Dabei 
spreche ich nicht nur von den 1000 neuen Mitbürgern mitsamt ihren PKWs. Es ist 
zu erwarten, dass zusätzlich auch Anwohner nördlich des Markwegs die neue  
Durchfahrtsmöglichkeit Richtung Hoher Heckenweg nutzen werden. Das führt zu 
einer zu großen Belastung der Lauenburgstraße. Mir ist klar, dass es keine 
Alternativen zur  Erschließung über Markweg und Lauenburgstraße gibt. Eine 
Straßenanbindung an den Schifffahrter Damm halte ich für eine ganz schlechte 
Idee, da so nur noch mehr  Durchgangsverkehr angelockt würde. Ich betone, 
dass ich es für unerlässlich halte, den  Frischluftkorridor Hoppengarten nicht 
durch Straßenverkehr zu durchbrechen, sondern ihn vielmehr zu schützen.  
Kraftwagen-Verkehr: Ausfahrten Richtung Hoher Heckenweg  – Bitte sorgen Sie 
dafür, dass PKW -Fahrer auch vom Markweg und von der Sibeliusstraße aus  
gefahrlos Richtung Innenstadt in die Straße Hoher Heckenweg abbiegen können. 
Auf der  dritten Bürgerversammlung wurde deutlich, dass viele PK W-Fahrer 
regelrecht Angst davor  haben, aus dem Markweg oder aus der Sibeliusstraße 
Richtung Innenstadt nach links  abzubiegen. Sie nehmen den Umweg über die 
Stettiner Straße und die Kösliner Straße in Kauf, um dort die Ampel nutzen zu 
können. Ich selbst habe viele PKWs beobachtet, die aus  den Wohnvierteln 
nördlich des Markwegs kommend genau diesen Weg nutzen, und das  mitunter 
bei munterer Geschwindigkeit. Das ist jetzt schon eine ungeheure Belastung für  
das nördlichste Stück der Stettiner Straße (zwischen Lauenburgstraße und 
Markweg) und für  die Kösliner Straße. Natürlich würden 1000 neue Anwohner 
dieses Problem potenzieren.  Bauen Sie Ampeln oder werden Sie anderweitig 
aktiv. Ihre Aufgabe ist es, den PKW -Fahrern den kürzesten Weg aus ihrem 
Wohnviertel· heraus bis in die nächste Hauptstraße (hier  Hoher Heckenweg) 
gefahrlos zu ermöglichen.  
Kraftwagen-Verkehr: diagonale Barriere errichten – Ich wiederhole meinen 
bereits in der zweiten Bürgerversammlung geäußerten Vorschlag,  den 
Verkehrsfluss im Neubaugebiet durch eine diagonale Barriere so zu steuern, 
dass zwar  den meisten PKW -Fahrern des Neubaugebiets der Weg durch die 
Lauenburgstraße off en steht, dass aber kein zusätzlicher Durchfahrtsverkehr 
durch die Anwohner nördlich des Markwegs begünstigt wird. Diese Barriere sollte 
die einzige Kreuzung (nördlich vom Quartiersplatz) von Nordwest nach Südost 
absperren. Man könnte einen ähnlichen Effek t auch durch eine nördlicher 
gelegene Barriere auf der rechten der beiden zum Markweg  führenden Straßen 
erreichen.  
n) Durchlässigkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer: Küstrinweg  – Im 
Bebauungsplan finden sich als Einlässe in das Neubaugebiet zusätzlich zu 
Markweg und Lauenburgstraße auch einige Fuß-  und Radwege. Zum 
Hoppengarten hin scheinen mir die  drei geplanten Fuß-  und Radwege 
ausreichend. Zum Markweg gibt es überhaupt keinen öffentlichen Fuß-  und 
Radweg. Da werden sich alle Verkehr steilnehmer auf den beiden Straßen 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 102 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
tummeln müssen, was ich nicht für vorteilhaft halte. Fuß- und Radwege sind 
Richtung Westen, also in Richtung Stettiner  Straße, besonders wichtig, da sich 
hier die Siedlung zum Rumphorstviertel hin öffnen sollte. Ich begrüße sehr, dass 
die von Mitbürgern in den Versammlungen geäußerte Anregung aufgegriffen 
wurde, vom Küstrinweg einen Fuß-und Radweg in das Neubaugebiet zu führen. 
Machen Sie das unbedingt! Im Süden  ist die Anbindung an die Stettiner Straße 
also nach dem neuen Bebauungsplan prima.  
Durchlässigkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer: Fuß-  und Radweg 
verlängern – Nördlich führt nur die Lauenburgstraße auf die Stettiner Straße, 
denn der Fuß - und Radweg,  der die Siedlung durchzieht, soll offenbar in die 
Lauenburgstraße münden und so im  allgemeinen Straßenverkehr enden. Das 
halte ich für eine schlechte Idee. Ein Radweg muss  immer eine Abkürzung sein, 
einen Vorteil gegenüber der Straße bieten, sonst wird er nicht  genutzt. Dass der 
Weg jetzt viel befahren wird, liegt natürlich daran, dass er der einzige und somit 
kürzeste Weg ist (da die Lauenburgstraße noch eine Sackgasse ist). Verlängern 
Sie also  bitte den Fuß-  und Radweg geradeaus bis zur Stettiner Straße. 
Durchlässigkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer nördlich der Lauenburgstraße : 
Selbst wenn Sie den Fuß-  und Radweg verlängern, fehlt noch eine weitere 
nördlichere Verbindung zur Stettiner Straße. Mir ist klar, dass es hier um 
Privatgrund geht. Aber wie konnte man nur so stumpf planen und an dieser Stelle 
nicht schon vor Jahrzehnten einen Weg in die damals schon angedachte künftige 
Siedlung vorsehen? Das ist mir völlig schleierhaft. Daher werte ich das Argument 
mit dem Privatgrund als nicht tragbar. Schaffen Sie also bitte eine weitere Fuß - 
und Rad- Verbindung (oder alternativ nur ein Fußpättk en) zur  Stettiner Straße 
nördlich der Lauenburgstraße. Ich erläutere die Notwendigkeit in einem  Beispiel: 
Stellen Sie sich vor, eine Bewohnerin des Neubaugebiets will ihre Nachbarin auf 
der anderen Seite des Gartens besuchen, der aber nur von der Stettiner  Straße 
aus erreichbar  ist. Nach dem Bebauungsplan muss sie aus ihrem Haus 
kommend nach links auf die geplante Straße einbiegen, nach 100m links in den 
Markweg und nach 80 m noch einmal  links in die  Stettiner Straße einbiegen, 
nach weiteren 100m noch einmal  links in die Stichstraße einbiegen und findet 
nach 60 m das Haus der Freundin. Alternativ kann sie auch den Weg über die 
Lauenburgstraße wählen. Dabei muss sie aber sogar zunächst eine Strecke weit 
von ihrem Ziel weg in die entgegengesetzte Richtung laufen; um  nach langem 
Spaziergang und vielen Rechtskurven ihr Ziel zu erreichen. Wenn die beiden gut 
befreundet sind, darf sie vielleicht auch über den Zaun klettern. Diese Möglichkeit 
haben die Bewohner anderer  benachbarter Häuser aber natürlich nicht. Mir 
scheint dies ein Beispiel schlechter Planung, das es zu korrigieren gilt.  
o) Stettiner Straße Fahrradstraße  – Machen Sie die Stettiner Straße zur 
Fahrradstraße und verbieten Sie die Nutzung als  Durchgangsstraße für 
Kraftverkehr. Ihr Verkehrskonzept halte i ch insgesamt zwar für  schlecht, mildern 
könnte man die negativen Aspekte aber durch die von politischer Seite bereits 
angedachte Umwidmung der Stettiner Straße zur Fahrradstraße. Durch die  
Fahrradanbindung am Küstrinweg stünde den Bewohnern des neuen Viert els 
eine zusätzliche gute Radverbindung,  Richtung Innenstadt zur Verfügung. So 
gute Radverbindungen könnten Anreize schaffen und den PKW -Verkehr senken. 
Die Stettiner  Straße wäre als Fahrradstraße für Schulkinder sicherer, natürlich 
auch für die Schulkinder  aus dem Neubaugebiet. Auch das Problem der LKWs, 
die den Netto beliefern und sich danach durch Stettiner Straße und Kösliner 
Straße quetschen, würde sich erledigen, weil sie einfach nicht mehr durchfahren 
dürften. Auch die PKW -Fahrer aus dem Wohnviertel  nördlich des Markwegs 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 103 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
müssten dann entweder über die Sibeliusstraße oder über  den Markweg 
wegfahren.  
Abwägung: 
zu a) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.1.1. „Beteiligung der Öffentlichk eit und 
Transparenz der Planung“, Pkt.  C.1.3. „Verantwortung der Gemeinde“, C.7.2. 
„Überforderung der bestehenden Kanalisation“. Es ist nicht direkt ersichtlich,  
welcher Handlungsbedarf hinsichtlich des Entwässerungskonzeptes 
angesprochen wird. Die Planung  wurde im Zuge des Verfahrens weitergehend 
für das Plangebiet konkretisiert, der übergeordnete Anschluss des Gebietes ist 
und war jedoch sei t Beginn der Planung über das umliegende Kanalisationsnetz 
gewährleistet. Die anstehenden Sanierungsarbeiten der 
Schmutzwasserkanalisation der Lauenburgstraße und Kösliner  Straße sind 
unabhängig von der Erschließung des Gebietes geplant und auch erforderlich.  
zu b) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Kapitel  C.6. „Themenkomplex – Öffentliche Frei - und 
Grünflächen“.  
zu c) Der mit städtischen Zielsetzungen für Kindertagesstätten geforderte 
Spielflächenbedarf von 1.200 m² wird auch mit den benannten Anpassungen 
uneingeschränkt nachgewiesen. Ein Bebauungsplan se tzt zudem nur die 
planungsrechtlichen Belange fest. Die dargestellten überbaubaren Flächen 
spiegeln dabei nicht zwingend die spätere Gebäudekubatur wieder. Gebäude 
können hinter den Festsetzungen der Baugrenzen zurückbleiben. Mit Entwurf der 
Kindertagesstätte und ihrer Außenanlagen im Zuge der Hochbauplanung wird 
auch mit Verringerung der Gartentiefe gegenüber dem Vorentwurf  eine 
entsprechende Spielfläche für die zukünftigen Kindergartenkinder herzustellen 
sein. Des Weiteren sind insbesondere die nach § 6 B auO NRW formulierten 
Abstandflächen einzuhalten.  
zu d) Der Anmerkung wird bereits mit Übereinkommen der Stadt und des Investors in 
Zuge der Rahmenvereinbarung in Umsetzung der politischen Zielsetzungen der 
Stadt Münster für eine sozialgerechte Bodennutzung entsprochen. Der Investor 
verpflichtet sich mit den vertraglichen Regelungen bei Errichtung des neuen 
Wohnquartiers für die Mehrfamilienhäuser einen Anteil von 30 % geförderten 
sowie zusätzlich 30 % förderfähigen Wohnraum gemäß den Förderrichtlinien zum 
öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Neben den Zusagen des 
Investors hat die Stadt für ihre Flächenanteile einen Anteil von 60 % geförderten 
Wohnungen beschlossen. Darüber hinaus werden die städtischen Grundstücke 
für Einfamilienhäuser grundsätzl ich nach den Vergaberichtlinien der Stadt 
Münster vergeben.  
Eine weitergehende Konkretisierung von Wohnungsgrößen und Grundrissen, 
neben den Bestimmungen der Förderrichtlinien, ist nicht Gegenstand des 
Planungsrechtes. Das Bauordnungsrecht gewährleistet allerdings, dass in 
Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses 
barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn - 
und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit 
einem Rollstuhl zugänglich sein (vgl. § 49 Abs. 2 BauO NRW).  
Insofern ist mit den getroffenen und vertraglich vereinbarten und gesicherten 
Maßgaben eine gezielte und sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 104 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu e) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB “, „Teil I – 
Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.7.“Themenkomplex – Hochwasserschutz und 
Entwässerung“.  
zu f) Der städtebauliche Entwurf wurde umfassend im Zuge der Beantwortung des 
politischen Prüf - und Änderungsantrages  (Änderungsantrag zur Vorlage 
V/0750/2015) geprüft und entsprechend den politischen Zielsetzungen angepasst 
und abschließend mit Beschluss zur Offenlage in der vorliegenden Variante 
beschlossen. Weitergehende Reduzierungen der Geschossigkeiten sind 
städtebaulich nicht notwendig und aus Gründen der Entwicklung eines weiteren 
Wohnraumangebotes auch nicht gewünscht.  
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“.  
zu g) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“.  
zu h) Die Anordnung und Ausrichtung der Gebäude in dem dem Bebauungsplan zu 
Grunde liegenden städtebaulichen Konzept  orientiert sich sinnhaft an den 
Ausrichtungen der westlich und nördlich angrenzenden Wohnquartiere sowie an 
der „offenen“ Beziehung zum östlich angrenzenden Freiraum: Dies führt, auch 
unter stadtklimatischen und gebäudeenergetischen Gesichtspunkten , zu einer  
vorteilhaften überwiegenden Südorientierung der Gebäude.  
Die Anregung, hier einen anderen, organischeren, ggf. stärker hof - und 
gemeinschaftsorientierteren städtebaulichen Ansatz zu wählen, entspricht 
insofern nicht den bisherigen Prägungen. Ein solcher Entwurfsansatz ist nicht 
falsch, der Rat hat sich jedoch bereits in der Einleitung des Verfahrens für einen 
anderen, ebenfalls überzeugenden und nachvollziehbaren städtebaulichen 
Entwurfsansatz entschieden, bei dem kommunikative Aspekte der künftigen 
Bewohnerinnen und Bewohnen nicht zu kurz kommen. 
Weitergehend sind bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans Festsetzungen 
nach § 86 Bau O NRW getroffen worden, die die Gestaltung der 
Grundstückseinfriedung in einem Quartiersbild verträglichen  und über den 
Bebauungsplan „nur“ möglichen Rahmen festsetzen. 
zu i) Das Planungsrecht trifft keine Aussagen zur zukünftigen freiraumplanerischen 
Gestaltung des Quartiersplatzes sondern sichert diesen nur in seinen 
grundsätzlichen Ausmaßen als Verkehrsfläche mit besonderer 
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigung/-Quartiersplatz“.  
Vorgesehen ist eine einheitliche und auch verkehrsberuhigende Gestaltung des 
Platzes mit einem hohen Aufenthaltswert unter Einschluss der vom Markweg zur 
Lauenburgstraße verlaufenden  Erschließungsstraße. Die freiraumplanerische 
Gestaltung der gesamten Fläche sowie eines möglichen Angebotes einer  
Bäckerei und/ oder Cafés wird  zu einem späteren Zeitpunkt  ausgearbeitet 
werden.  
zu j) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“.  
zu k) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3. „Öffentlicher Personennahverkehr“.  
zu l) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- und Grundversorgung“.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 105 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu m) Eine diagonale Barriere im Plangebiet und damit Unterbindung des 
Durchfahrtverkehrs über die neue Erschließungsstraße vom Markweg in 
Richtung Lauenburgstraße,  ist nicht Gegenstand der  Planung. In 
fachgutachterlicher Planung von Anbindungsalternativen wurde auch in Bezug 
auf die angesprochene Alternative keine Verbesserung , sondern Verkehrsfluss 
hindernde und vermehrte Verkehrsbewegungen auf dem Markweg und der 
Stettiner Straße prognost iziert. Eine Sperrung der neuen Erschließungsstraße 
würde somit keinen positiven,  sondern eher eine negativen Effekt  auf die 
Bestandssituation ausüben. Weitergehend siehe „C.  Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – Allgemeine Abwä gung“, 
Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“, Pkt.  C.2.3. „Planen am Maximum“, 
Kapitel C.3. „Themenkomplex – Verkehr“, Kapitel C.4. „Themenkomplex – Schall- 
und Luftschadstoffimmissionen“, C.8.5. „Beeinträchtigung der Gesundheit“.  
zu n) Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht mehrere neue Wegeverbindungen 
aus Westen vom bestehenden Wohngebiet an den übergeordneten Grünzug 
Hoppengarten-Edelbach vor u nd verbessert somit die Errei chbarkeit des 
öffentlichen Grünraums  sowie der Spielflächenangebote gegenüber der 
Bestandssituation. Weitergehende Wegeverbindungen sind mit der schwierigen 
Anbindung – Privatgrundstücke die teils mit Garagen oder Stellplätzen bebaute 
bzw. belegt sind –  an die westlichen Stichstraßen der Stettiner Straße nicht 
sinnvoll. Mögliche Wegeverbindungen würden derzeitige Privatgrundstücke 
überplanen, die in Teilen über Garagen oder den Wohneinheiten zugeordnete 
Stellplätze belegt sind. Ein derartiger Eingriff ist in Hinblick auf den Kosten-
Nutzen Aspekt nicht zielführend und wird mit dem  vorliegenden 
Bauleitplanverfahren nicht verfolgt.  
zu o) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.7. „Verbesserung des Verkehrsablaufs“.  
Beschlussvorschlag: 
zu a) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu b) Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans in Teilen entsprochen.  
Den weitergehenden Anregungen zur Festsetzung von Grünflächen wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.49)  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu c) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu d) Den Anregungen wurde in Teilen bereits gefolgt.  
Den weitergehenden Anregungen zur Erhöhung des Anteils der geförderten 
Wohnungen wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.50)  
zu e) Der Anregung, prüfen zu lassen, inwiefern das Oberflächenwasser, das Wasser 
der Kanalisationen und das geplante Regenrückhaltebecken die 
Kleigartenanlage Hoppengarten beeinträchtigen könnten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.51)  
zu f) Der Anregung  zu weite rgehenden Reduzierungen der Geschossigkeiten wird 
nicht gefolgt.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 106 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
(Beschlussvorschlag 1.2.52)  
zu g) Der Anregung, im Plangebiet eine Satteldachbebauung festzusetzen,  wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.53)  
zu h) Der Anregung , die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen und die 
Ausrichtung der Gärten zu ändern, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.54)  
zu i) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu j) Der Anregung, im Plangebiet einen überdachten Versammlungsort vorzusehen,  
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.55)  
zu k) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.5.3. 
„Öffentlicher Personennahverkehr“ (Beschlussvorschlag 1.2.20) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an 
den öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer 
Umlegung des Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer 
Mobilitätskonzepte wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
zu l) Auf den Beschlussvorschlag zu Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- 
und Grundversorgung“ (Beschlussvorschlag 1.2.18) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird 
nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ansiedlung von 
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet 
bereits jetzt allgemein zulässig.  
zu m) Den angeregten Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Verlagerung des Pkw -
Verkehrs durch Senkung der Wohnfläche im Plangebiet, Ausbau der 
bestehenden verkehrlichen Infrastruktur außerhalb des Plangebiets und 
Errichtung einer diagonalen Barriere zur Unterbindung des Durchfahrtverkehrs im 
Plangebiet wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.56)  
zu n) Den Anregungen zu weitergehenden Fuß- und Radwegeverbindungen wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.57)  
zu o) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
131c. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„(...) Begründung zum Bebauungsplan-  Altlasten/Altstandorte steht: Innerhalb des 
Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. 
Altlastverdachtsflächen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 107 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und Standorte ehemaliger Gärtnereien 
können mit Pestiziden verunreinigt sein und damit Altlastenverdachtsflächen darstellen. 
Hier können bei Benutzungen über mehrere Jahrzehnte größere Mengen in den Boden 
gelangen und dort angereichert werden. in früheren Jahren waren sie sogar nur schwer 
oder gar nicht abbaubar und somit ist vorstellbar, dass in einigen Bereichen der 
Gärtnerei eine hohe Belastung vorliegt. Ähnliches gilt für die Belastung durch 
Düngemittel. Wir wohnen hier seit bald 28 Jahren und wissen, dass in dieser langen Zeit 
beispielsweise regelmäßig mit Gülle gedüngt und auch andere Substanzen verteilt 
wurden. Es ist also möglich, dass Bodenkontaminationen existieren. Wurden 
Bodenproben entnommen? Auch dürften die Gewächshäuser ein Problem darstellen, 
zumindest was ihre Betonböden und ihre Wärmedämmung angeht. Auch in Gärtnereien 
wurden lange Zeit asbesthaltige Dämmmaterialien eingesetzt. Was geschieht beim 
Abriss (giftiger Staub)? Was geschieht bei der Räumung des  Geländes? Wer ist dafür 
verantwortlich? Wohin wird beim Aushub der möglicherweise schadstoffbelastete Boden 
verbracht? Wie wird verhindert, dass Teile davon auf die Nachbargrundstücke 
gelangen? in unmittelbarer Nähe befindet sich eine Kindertagesstätte, des Weiteren sind 
auf dem Plangebiet selbst eine weitere Kindertagesstätte und zwei Spielplätze geplant. 
Hier besteht ein großes Gefahrenpotential durch direkten Kontakt mit kontaminiertem 
Boden. Wir fordern die Stadt Münster auf sicherzustellen, dass bei der Entwicklung des 
Plangebietes zu Wohnbauland eine Gefährdung durch Altlasten für jetzige und 
zukünftige Anwohner sowie für das umliegende Gebiet ausgeschlossen ist und schlagen 
eine Untersuchung zu möglichen Schadstoffbelastungen durch ein unabhängiges Institut 
vor. (…)   
Abwägung: 
Die in der Begründung des Bebauungsplans mit Stand zur Offenlage vorgetragenen 
Aussagen zu den Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen konnten im Sommer 2016 mit 
Vorlage eines Altlastengutachtens aus dem Jahre 2011 nicht aufrechterhalten werden. 
Mit diesem neuen Kenntnisstand wurde das Bauleitplanverfahren vorläufig 
unterbrochen, um die mit dem Gutachten aufgezeigten Altlasten bzw. Verdachtsflächen 
erneut und abschließend zu untersuchen. Die Ergebnisse des neuen Gutachtens der 
GEOscan Consult ing GmbH wurden weitergehend in S anierungskonzepte zu den 
einzelnen Teilflächen zusammengefasst und mit den Fachbehörden abgestimmt.  
Zur erneuten Offenlegung wurde der aktuelle Stand der Altlastensanierung in die 
Begründung eingearbeitet u nd in den Bebauungsplan unter Punkt  3.4 der textlichen 
Festsetzungen ein entsprechender Hinweis zum Sanierungskonzept und zur Aufnahme 
desselben in die Abbruch- und Baugenehmigungen aufgenommen.  
In Umsetzung der Sanierungskonzepte ist unter gutachterlicher Begleitung  eine fach-  
und sachgerechte Beseitigung und Entsorgung der Altlasten sichergestellt. Über die 
Dokumentation zu der jeweiligen Sanierungsfläche und - tätigkeit sind die Arbeiten 
abschließend und nachvollziehbar dargelegt und für jedermann einsehbar. 
Mit erneuter Untersuchung der Flächen und Sanierung der Teilbereiche sowie durch die 
mit der Abbruchgenehmigung erteilten Auflagen bezüglich einer ordnungsgemäßen 
Abfallentsorgung, des Umgangs mit Gefahrstoffen und der Dokumentation der Arbeiten 
ist eine weitergehende Gefährdung Dritter auszuschließen.  
Nachdem die Sanierung inzwischen v ollständig erfolgt ist , ist eine Aufnahme des 
Sanierungskonzepts in die Abbruch- und Baugenehmigungen nicht mehr notwendig. Der 
textliche Hinweis 3.4 wird zum Satzungsbeschluss entsprechend modifiziert.  
Mit Abschluss des Städtebaulichen Vertrages sowie mit dem unter Punkt  3.4 der 
Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgeführten Hinweis wird die Investorin 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 108 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
bzw. werden zukünftige Grundstückseigentümer dazu v erpflichtet, bei Bodeneingriffen 
eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Sollte verunreinigtes Erdreich angetroffen 
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, um die 
weiteren bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.  
(Siehe auch „ E. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  4 a Abs. 3 BauGB“, 
Abwägung zu Stellungnahme Nr. 4, Punkt c).  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wurde entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
135. Bürger/in  
Inhalt: 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen: 
a) Vorbemerkung: Unser Grundstück grenzt direkt an den westlichen Teil des 
geplanten Baugebietes an (WA
21) und liegt im Bebauungsplan 286. Wir sind 
enttäuscht, dass die bisher landwirtschaftlic h und gärtnerisch genutzten Flächen 
nun bebaut und damit der stadtnahen Nahrungsmittelproduktion für immer 
entzogen werden. Außerdem grenzt das Baugebiet direkt an einen für die 
Belüftung der Stadt wichtigen Grünzug.  Nach unserer Meinung gibt es im 
Stadtgebiet durchaus besser geeignete Flächen, um nachhaltig sinnvoll  
Wohnraum zu schaffen.  
b) Anregung 1: Wir schlagen vor, die Geschosshöhen im westlichen Bereich des 
Baugebietes (WA 21) auf ein Geschoss +  Dachgeschoss als Satteldach zu 
begrenzen.  
Begründung: Durch die festgesetzte Bauhöhe von zwei Vollgeschossen + 
Dachgeschoss kommt es zu einer  Beschattung und damit Wertminderung 
unseres Grundstückes. Dahingegen wurden wir vom Bauamt gezwungen, bei der 
Errichtung einer Gaube unbedingt darauf zu achten, dass das Dachgeschoss 
nicht wie  ein Vollgeschoss wirkt (4 Reihen Dachpfannen bis zur 
Fensterunterkante statt 3). Wenn nun 10 Meter  weiter ein Vollgeschoss mehr 
zulässig ist, empfinden wir das als Benachteiligung.  
c) Anregung 2: Wir schlagen vor, im neuen Baugebi et nur 200 Wohneinheiten zu 
errichten, um die Infrastruktur wie Verkehrswege, Parkflächen, Stromnetz, 
Wasserzuleitungen, Abwasserkanäle, Einkaufsmöglichkeiten usw.  nicht zu stark 
zu belasten.  
d) Anregung 3: Wir schlagen vor, an der Kreuzung Stettiner Straße / 
Lauenburgstraße einen Zebrastreifen einzurichten, um  vor allem den 
Grundschulkindern einen gesicherten Schulweg schon während der Bauphase 
zu ermöglichen. 
e) Anregung 4: Wir schlagen vor, im Bereich Lauenburgstraße und Kösliner Straße 
die Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn einzuschränken.  
Begründung: Wenn die gesamte Straßenbreite zur Verfügung steht, ist 
Begegnungsverkehr ohne Zwischenstopps möglich. Der Autoverkehr kann 
besser fließen und es wird weniger Kraftstoff verbraucht und Abgase freigesetzt,  
wenn Wartezeiten sowie das Abbremsen und Anfahren entfallen. Das wäre aus  
Klimaschutzgründen und für den Lärmschutz sinnvoll. Das Argument, dann 
würde zu schnell gefahren, ist nach unserer Einschätzung nicht stichhaltig.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 109 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
f) Anregung 5: Wir regen an, am Q uartiersplatz im Erdgeschoss eines Hauses 
Platz für eine Bäckerei / Konditorei  vorzusehen, um den Quartiersplatz als 
Treffpunkt aufzuwerten und das Wohngebiet attraktiver zu machen.  
g) Anregung 6: Wir schlagen vor, im Baugebiet einheitlich eine Klinkerbauweise 
vorzugeben, damit sich die Häuser in die vorhandene Bebauung einfügen.  
h) Anregung 7: In der Artenschutzrechtlichen Prüfung vermissen wir bei den 
Säugetieren die Feldhasen. Wir konnten jedes  Jahr 3 -5 Paare mit Jungtieren 
beobachten. Wir regen an, das Gutachten daraufhin zu konkretisieren.  
Abwägung: 
zu a) Die Umwandlung der bisher erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen ist bereits seit 
den 1990er Jahren Ziel der Stadt und wurde in den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans der Stadt  manifestiert. Im Zu ge der betrieblichen 
Nutzungen als Erwerbsgärtnerei waren die Areale südlich Markweg im Übrigen 
großflächig mit Gewächshäusern bestanden und bebaut.  
Die Angrenzung des Baugebietes an einen für die Belüftung der Stadt wichtigen 
Grünzug ist hier  von Bedeutung  (vgl. Festsetzungen des Bebauungsplans zu 
Grünflächen westlich Hoppengarten, Festsetzung offener Baustrukturen zum 
östlich angrenzenden Grünraum) , in Anbetracht der bereits bestehenden 
östlichen Grenzen des bestehenden Siedlungsraums jedoch verträglich.  Der 
Belang der Schaffung von (innenstadt nahem) Wohnraum geht  insofern dem der 
(bereits seit längerem teil - bzw. in Gänze aufgegebenen) erwerbsgärtnerischen 
Nutzung des Plangebiets oder dem Belang einer Freihaltung als 
Frischluftschneise vor.  
zu b) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“. Bezüglich Beschattung und 
Wertminderung ist zu ergänzen, dass das Abstandflächenrecht der Bauordnung 
NRW unzumutbare Verschattungen und Wertminderungen ausschließt und 
zumutbare Verschattungen bei einer Bebauung von Nachbargrundstücken 
regelmäßig auftreten und entschädigungslos hinzunehmen sind.  
zu c) Die Verträglichkeit der geplanten Wohneinheiten ist in Bezug auf die 
Verkehrsabwicklung, das Parkflächenangebot , Ver - und Entsorgung sowie 
vorhandene Nah- und Grundversorgung ausführlich gutachterlich untersucht und 
über die Fachämter abschließend geprüft und bestätigt worden.  
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“.  
zu d) Verkehrsregelungen sind nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens, 
darüber hinaus liegt der über die Anregung beeinflusste Knotenpunkt außerhalb 
des Geltungsbereiches und damit möglicher planungsrechtlicher Festsetzungen.  
Ein Beschluss zur Einrichtung kann jederzeit abseits des Verfahrens getroffen 
werden. 
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“.  
zu e) Grundsätzlich sind verkehrliche Regelungen nicht Gegenstand des 
planungsrechtlichen Verfahrens . Abseits des Planungsrechtes ist eine 
Rücknahme von bestehenden Stellplätzen auf den Straßen Markweg, Stet tiner 
Straße, Lauenburgstraße und Kösliner Straße, die über das dem Bebauungsplan 
zugrundeliegende Verkehrsgutachten in ihrer Funktion geprüft wurden, seitens 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 110 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Stadt Münster nicht vorgesehen und mit Ergebnis des Gutachtens auch nicht 
erforderlich.  
zu f) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“.  
zu g) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“.  
zu h) Der Feldhase zählt nicht zu den gefährdeten, planungsrelevanten Arten und ist 
somit innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu betrachten.  Mit 
Entwicklung des Planvorhabens sind keine negativen Auswirkungen auf die 
Feldhasen-Population zu erwarten, mit dem östlich anschließenden 
übergeordneten Grünzug Hoppengarten ist ein Ausweichquartier in direktem 
Anschluss vorhanden.  Weitergehend s iehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – Allgemeine Ab wägung“, Pkt.  C.1.8. 
„Gutachten“.  
Beschlussvorschlag: 
zu a) Der Anregung, hier keinen Wohnraum bzw. an anderer Stelle im Stadtgebiet zu 
schaffen, wird nicht gefolgt. 
 (Beschlussvorschlag 1.2.58)  
zu b) Der Anregung, die Geschosshöhen im w estlichen Bereich des Baugebiets WA
21 
auf ein Geschoss + Dachgeschoss als Satteldach zu begrenzen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.59)  
zu c) Der Anregung, im neuen Baugebiet nur 200 Wohneinheiten zu errichten, um die 
Infrastruktur nicht zu stark zu belasten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.60)  
zu d) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung , eine Beschluss fassung 
erübrigt sich.  
zu e) Der Anregung, im Bereich Lauenburgstraße und Kösliner Straße die 
Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn einzuschränken, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.61)  
zu f) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu g) Der Anregung, im Baugebiet einheitlich eine Klinkerbauweise vorzugeben,  wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.62)  
zu h) Der Anregung, innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung auch den 
Feldhasen zu betrachten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.63)  
138a. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 111 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
„Meine Familie und ich bewirtschaften den landwirtschaftlichen Betrieb am Markweg 78, 
der mit etwa 200  m Abstand östlich an das geplante Wohngebiet angrenzt.  Die am 
Hoppengarten gelegenen Ackerflächen, Flur  124, Flurstück 6 und 9, befinden sich im 
Eigentum der (… ) und sind von mir gepachtet. Sie dienen direkt der Bewirtschaftung des 
Betriebes. Sie liegen östlich des Hoppengartens, zwischen ehem . Heerdekolleg und 
dem jetzigen Bolzplatz. Die Zuwegung mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt vom 
Markweg aus kommend  über den Hoppengarten. Das Flurstück Nr.  6 ist über einen 
kurzen Wirtschaftsweg, der unmittelbar hinter dem jetzigen Bolzplatz vom Hoppengarten 
südöstlich abzweigt zu erreichen, die Zufahrt des Flurstück  9 erfolgt ebenfalls vom 
Hoppengarten aus, etwa 140 m weiter hinter der Zuwegung des vorgenannten 
Flurstücks. Aus der Entwurfsplanung ist erkennbar, dass der Wirtschaft sweg 
Hoppengarten in dem Bereich des Bolzplatzes von einem Spielplatz überplant ist und 
offenbar sodann keinen Charakter als durchgängiger  Wirtschaftsweg mehr innehat. Der 
Plan einer spielplatzvernetzenden Gestaltung ist gut, ich bitte zu Bedenken und um 
Berücksichtigung, dass die Notwendigkeit des Erhaltes des Hoppengartens als 
Wirtschaftsweg aufgrund der vorgenannten Nutzung der landwirtschaftlichen 
Anliegerflächen besteht.  
Es wird angeregt, einen ausreichend befestigten und breiten Trassenverlauf des 
Wirtschaftsweges Hoppengarten im Bereich der links und rechts des Weges av isierten 
Spielplatzbereiche A und B/C zu erhalten und eine Regeldurc hfahrbarkeit 
gegebenenfalls durch Sperrpfosten einzuschränken.“  
Abwägung:  
Der bestehende Wirtschaftsweg Hoppengarten wird in seinem Verlauf und dem 
bestehenden Ausbau vollständig erhalten , eine Veränderung ist mit den Festsetzungen 
des vorliegenden Bauleitplans in Aufnahme der bestehenden Festsetzung des 
Bebauungsplans Nr. 286 nicht verbunden. Darüber hinaus gehende verkehrsregelnde 
Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Uneingeschränkt der 
Festsetzungen bleibt die Erreichbarkeit der benannt en Flurstücke ohne 
Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Der Anregung wird bereits mit Entwurf des 
Bebauungsplans gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
138b. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
„Die Oberflächenentwässerung des neuen Baugebietes soll über ein neu zu erstellendes 
Regenrückhaltebecken erfolgen, welches auf einer bisher von mir von der Stadt Münster 
gepachteten Fläche errichtet werden soll. Dieses  Regenrückhaltebecken liegt etwa 
zwischen dem neuen Baugebiet und unserer  Hofstelle. Von dort soll das 
Oberflächenwasser dann kontrolliert über einen Zuleitungsgraben in den Edelbach 
laufen. Das Konzept ist nach diesseitiger Auffassung grundsätzlich gut, auch wenn es  
unabhängig von Niederschlagsmengen besser wäre, Höhenreserven im Sinne eines  
kontrollierten Abflusses nicht unnötig früh zu verschenken, wozu sich vorliegend 
prinzipiell eine temporäre Speicherung des  Oberflächenwassers zunächst auf dem  
sowieso höher gelegenen Gelände des neuen Baugebietes selbst empfiehlt und nicht 
schon nahe einer Senke und des im weiteren Verlaufes nur mit geringem  Gefälle in 
Richtung Coerde verlaufenden Edelbaches, zumal hierdurch auch die angrenzenden 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 112 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Flächen aufgrund eines ihrerseits gehemmten Wasserabgabevermögens feuchter 
bleiben. Unsere Hofstelle liegt aufgrund der topographischen Gegebenheiten in einer Art 
Senke, wobei auch die unmittelbar umgebenden Flächen auch nass bzw. staunass  sind 
und sie ist zudem unmittelbar dreisei tig von Gräben umgeben, dieses ist südlich der 
Zulauf des neuen Rückhaltebeckens zum Edelbach, östlich der Edelbach und nördlich 
das schlauchartige Regenrückhaltebecken des bereits bestehenden  Baugebietes 
"Markweg Nord". Das neue Baugebiet liegt etwa 2 m höher als unsere Hofstelle.  
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre (das Hochwasser aus Juli 2014 ausgenommen) 
ist bei mittleren Starkregenereignissen (40 bis 100 l /24 h) die Pufferauslastung des 
vorhandenen sc hlauchartigen Regenrückhaltebeckens des vorhandenen Baugebietes 
"Markweg Nord" durch den Zulauf aus diesem  Wohngebiet nicht nennenswert 
frequentiert, im Gegenteil es entsteht teilweise ein Rückstau aufgrund der 
Schwellwirkung des nördlich an der Markwegbrücke  gelegenen Regenrückhaltebeckens 
am Edelbach, auch durch die Zufluss mengen aus Richtung des Schi fffahrter Damms. 
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, nicht das gesamte Oberflächenwasser des  neu 
geplanten Baugebietes Markweg Süd über das neu vorgesehene  
Regenrückhaltebecken östlich vom Hoppengarten zu führen und dann dem Edelbach  
zuzuleiten, sondern die Oberflächenentwässerung eines ca. 50 bis 60 m breiten  
Streifens des Neubaugebietes, welcher direkt an südlicher Seite parallel zum  Markweg 
angrenzt, dem bereits vorhandenen schlauchartigen Regenrückhaltebecken des 
bestehenden Baugebietes Markweg Nord entsprechend  der sich anbietenden 
topographischen Gegebenheiten zuzuführen, um somit  insgesamt die 
Oberflächenentwässerung durch das Neubaugebiet unter  Berücksichtigung der 
Bestandsituation bestmöglich zu kombinieren.  
Hierbei sei auch in Zusammenhang auf die vorherigen Ausführungen darauf  
hingewiesen, dass sich die Zustände stauender Nässe im Bereich der Hofstelle  
Markweg 78 bzw. im Umfeld der Flächen aus Flur  124 verschlechtert haben, als im  
Rahmen der Entstehung des Baugebietes Markweg Nord der zwischen den  
Hausnummern 59/60 und Markweg 78/100 vormals unmittelbar nordseitig neben dem 
Markweg verlaufende Entwässerungsgraben (in den Edelbach mündend) etwa 10 bi s 
15 m weiter parallel nach Norden verlegt wurde, bzw. in das langgestreckte  
Regenrückhaltebecken integriert worden ist. Offenbar wurde hierdurch in einigen  
Bereichen eine natürliche gewachsene oder drainageartige flächige Entwässerung  
beeinträchtigt.  
Dieses erfordert unabhängig von dem neu vorgesehenen Regenrückhaltebecken,  
aufgrund der hier vorhandenen geringen Gefällereserven im Fließbereich des  
Edelbaches, zusätzlich anfallendes Oberflächenwasser im baulichen 
Verdichtungsbereich möglichst entstehungsna h zu puffern, bzw. vorhandene  
Aufnahmereserven des in auch den Edelbach mündenden Regenrückhaltebeckens  
(vom Markweg Nord) besser auszuschöpfen oder dort auszuweiten.“  
Abwägung:  
Die Anregungen zum Konzept der Oberflächenentwässerung,  zur ökologischen 
Behandlung des Rege nwassers über Rückhaltung und Ableitung in den Edelbach 
betreffen das wasserrechtliche Verfahren zum Regenrückhaltebecken und nicht das 
Bauleitplanverfahren Das abschließende Entwässerungskonzept sowie die Gestaltung 
und Dimensionierung der  Rückhaltung wird abseits des Bebauungsplans über das 
Fachamt der Stadt Münster geplant.  
Eine Rückhaltung au f den privaten Grundstücken und / oder ergänzende technische 
Lösungen der Rückhaltung, z.B. über Staukanäle, neben dem geplanten 
Regenrückhaltebecken sind aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers und den 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 113 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
damit verbundenen hohen Aufwendungen nicht Gegenstand der 
Entwässerungsplanung.  
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.  
Beschlussvorschlag: 
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschluss fassung erübrigt 
sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
140. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
a) (…) Die (…)  ist Eigentümerin des im Grundbuch von Münster Blatt  19140 
laufende Nummern 15 und 16 eigetragenen Grundstücke Gemarkung Münster, 
Flur 124 Flurstücke 6 und 9 (…) Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 
Nr. 569 ist nun vorgesehen, das künftige Baugebiet verkehrlich an den Markweg 
und an die Lauenburgstraße anzubinden. Die jetzt vorhandene öffentliche Straße 
Hoppengarten ist zurzeit eine Durchgangsstraße, die den Greifswaldweg im 
Süden mit dem Markweg im Norden verbindet. Entsprechend der vorliegenden 
Planung wird zukünftig eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ unterbunden. Laut 
Planung soll der  Hoppengarten zukünftig auf einer Länge von ca. 100 m 
zugunsten eines Spielplatzbereichs  (Spielplatzbereich A) vor dem Markweg 
enden und zu ei ner Sackgasse werden. Dies würde in Zukunft die Anbindung 
unserer Flurstücke Nr. 6 und Nr. 9 der Flur 124 an den Markweg verhindern.  
 Unsere Grundstücke werden seit jeher landwirtschaftlich genutzt. Frühere und 
heutige Pächter benutzten schon immer die St raße Hoppengarten, um mit ihren 
Fuhrwerken vom Markweg zu unseren Grundstücken, Entfernung ca. 400 m, zu 
gelangen. Bei der Straße Hoppengarten handelt es sich um eine öffentliche 
Straße. Jedenfalls darf dies angenommen werden weil dies  dann zulässig ist, 
wenn eine Straßen-  oder Wegefläche seit »Menschengedenken«, unter 
konkludentem Verhalten des Eigentümers von jedermann als öffentliche Straße 
genutzt wird (OVG NRW, Urt. v.  19.06.2000, s.  o.). Denn über die 
rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und behördlichen Entstehungstatbestände 
hinaus, kann im Einzelfall auch ein gewohnheitsrechtliches  Nutzungsrecht 
aufgrund des Rechtsinstituts der „Unvordenklichen Verjährung“ entstehen.  
 Wird aber ein Weg oder eine Straße seit „ unvordenklicher Zeit" von jedermann 
wie ei n öffentlicher Weg benutzt, so hat das streitige Straßengrundstück den 
Charakter eines öffentlichen Weges im Rechtssinne, die eine öffentlich-rechtliche 
Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren für jedermann gibt. (Münch in: 
Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK -BGB, 7.  Aufl. 2014, § 1018 BGB, 
Rn. 57). Der vorliegende Bebauungsplan verletzt dieses Recht der  
Widerspruchsführerin erheblich.  Die geplante Veränderung führt zudem dazu, 
dass unser Pächter zwar das Flurstück Nr.  6 durch einen unseres Erachtens  
unzumutbaren Umweg von 2 km über den Schleusenweg erreichen kann, die 
Zuwegung zu unserem Flurstück Nr.  9 entfiele dabei gänzlich.  Die Bauplanung 
verletzt uns in unserem Grundrecht aus Art.  14 GG auf freien Zugang zum  
Eigentum und auf unsere Eigentumsnutz ung insgesamt. Diese dramatische 
Verschlechterung der Erschließungssituation ist nicht zwingend. Die Straße 
Hoppengarten könnte so bestehen bleiben. Ein zu schaffender Bolzplatz könnte 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 114 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
auch an anderer Stelle innerhalb des Plangebietes  entstehen, wobei der 
vorgesehene Spielplatz bestehen bleiben könnte.  
b) Des Weiteren werden wir in unseren Rechten verletzt, weil mit der vorliegenden 
Bebauungsplanung die jetzt vorhandene Anbindung auch an den Schifffahrter 
Damm zerstört würde.  Nach den Festlegungen des Bebauungsplans ist eine 
übergeordnete Anbindung des Markweges  an den Schifffahrter Damm nicht 
vorgesehen. Dabei ist doch gerade die Anbindung an den Schifffahrter Damm, 
als eine Hauptverkehrsachse Münsters, von großer Bedeutung und verkürzt  in 
wünschenswertem Maße die Zufahrt zum und vom Baugebiet.  
Abwägung: 
zu a) Der bestehende Wirtschaftsweg Hoppengarten wird in seinem Verlauf und dem 
bestehenden Ausbau vollständig erhalten, eine Veränderung ist mit den 
Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplans nicht verbunden. Die 
uneingeschränkte Erreichbarkeit der benannten Flurstücke bleibt ohne 
Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb bestehen.  
 Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  II – 
Einzelabwägung“, Abwägung zu Stellungnahme Nr. 138 a.  
zu b) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.3. „ Rechtswidrige Schleichverkehre  / 
Ausweichverkehre“.  
Beschlussvorschlag: 
zu a) Der Anregung wird bereits mit Entwurf des Bebauungsplans gefolgt.  Eine 
Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
zu b) Der Anregung, das Baugebiet verkehrlich über den Markweg an den Schifffahrter 
Damm anzubinden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.64)  
146. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
a) (…) durch die Realisierung der (…) vorgesehenen massiven Wohnbebauung 
wird die lt. BPlan. 286 dem Grünzug Hoppengarten -Edelbach planerisch 
zugewiesene Funktion als ,,Frischluftschneise" für das innerstädtische Ostviertel 
erheblich reduziert und beeinträchtigt und sollte unter diesem Gesichtspunkt 
kritisch überprüft werden.  
b) Die Erschließung des neuen Baugebietes über die Stettiner Straße führt zu einer 
weiteren Belastung dieser Straße, die zu den täglichen Stoßzeiten aufgrund der 
darüber angebundenen Einrichtungen, wie Thomas -Morus-Kirche, -Kita, -Schule 
und -Turnhalle, schon bis zur Kapazitätsgrenze belastet ist. Anderslautende 
Verkehrsgutachten sind unrealistisch und für Anlieger nicht nachvollziehbar. Vor  
der Realisierung eines bereits in den Bürgeranhörungen geforderten 
zweispurigen Ausbau des Markweges bis zur Anb indung an den Schifffahrter 
Damm ist wg. der o.g. Belastung der Stettiner Straße von der hohen Verdichtung 
des Baugebietes abzusehen und maximal die Hälfte der z.Zt. vorgesehenen 
Wohneinheiten zu planen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 115 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
c) Durch eine Pressemitteilung in den WN vom 26.02.2016 wurde bekannt, dass 
südlich des BPlan- Gebietes 569 im Grünzug Hoppengarten- Edelbach, 
BPlan 286, auf ca. 6000 qm ein "Grabeland" o.ä., mit ca. 120  Parzellen für 
Privatpersonen eingerichtet werden und ab April 2016 betrieben werden soll. 
Diese Angaben wurden telef. in der 9.  KW 2016 vom Bauordnungsamt bestätigt. 
Der Zugang zu der Anlage soll vom Küstrinweg aus erfolgen, wo auch lt. 
Betreiber r eichlich Parkmöglichkeiten ! vorhanden sein sollen. Sollte dieses 
Vorhaben, entgegen der z.Zt. festgesetzten Nutzung als Öffentliche Grünfläche 
und im Bestand als landwirtschaftliche Nutzfläche, realisiert werden, was aus u.g. 
Gründen nicht zu begrüßen ist,  wird die Stettiner Straße den aufkommenden 
Ziel- und Quellverkehr gar nicht mehr aufnehmen können.  
Abwägung:  
zu a) Entgegen den Anmerkungen wird der  im Umweltkataster der Stadt Münster 
ausgewiesene Belüftungskorridor aus Richtung Handorf und über den Gr ünzug 
Hoppengarten-Edelbach in Richtung Innenstadt verlaufend nicht über das 
vorliegende Bauleitplanverfahren beeinflusst. Die Frischluftzufuhr für die 
Innenstadt kann weitergehend ungehindert in das Stadtgebiet strömen, eine 
kritische Überprüfung ist nicht notwendig.  
 Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.6.1. „Überplanung von Freiflächen“.  
zu b) Siehe „C.  Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil  I – 
Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3. „Themenkomplex – Verkehr“ und Pkt. C.2.2. 
„Gebot der Rücksichtnahme“.  
zu c) Die auf der landwirtschaftlichen Fläche südlich des Bebauungsplans Nr.  569 
„Südlich Markweg“ beantragte Grabelandnutzung ist unabhängig von den 
Entwicklungszielen des Baugebietes zu beurteilen. Mögliche Auswirkungen auf 
die umliegenden Stadtstrukturen sind mit dem vorliegenden Antrag abschließend 
zu prüfen.  
 Hinsichtlich der Auswirkungen des Grabelandes auf das Umfeld im speziellen in 
Bezug auf den Nac hweis einer verträglichen verkehrlichen Einbindung und 
Einordnung des ruhenden Verkehrs am beantragten Standort, sind im Einzelnen 
im Zuge des Antrages zum Grabeland abschließend zu klären und über den 
Antragssteller nachzuweisen.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Anregung, angesichts der Realisierung der vorliegenden Planung die 
Funktion des Grünzugs Hoppengarten-Edelbach als Frischluftschneise kritisch zu 
überprüfen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.65)  
zu b) Der Stellungnahme, aufgrund einer unzureichenden Erschließung des neuen 
Baugebiets solle maximal die Hälfte der vorgesehenen Wohneinheiten geplant 
werden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.66)  
zu c) Der Stellungnahme, die südlich des Bebauungsplans Nr.  569 „Südlich Markweg“ 
beantragte Grabelandnutzung stehe dem Planvorhaben entgegen , wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.67)  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 116 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
150. Bürger/in  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:  
Bei Einsicht in den Bebauungsplanentwurf 569 "Südlich Markweg" ist uns  jedoch 
aufgefallen, dass im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplanes die vorhandenen 
Nebengebäude der gärtnerischen Hofstelle städtebaulich nicht überplant wurden.  
Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein bereits erschlossenes Baugrundstück –  direkt 
am Markweg- nicht im Maßstab des Neubaugebietes mit eingebunden wurde, um später 
auf den Flächen der bereits vorhandenen Nebengebäude attraktiven Wohnraum für 
unterschiedliche Nutzungen zu schaffen, den Münster so dringend braucht. 
Abwägung: 
Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §  4 Abs. 1 BauGB“, Kapitel B.6 
„Stadt Münster – Amt 67“, zu Abwägung B.6.1  b und „C. Beteiligung der Öffentlichkeit 
gem. § 3 Abs.  2 BauGB“, „Teil II – Einzelabwägung“, Abwägung zur Stellungnahme 
Nr. 39 b, sowie weitergehend „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, 
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel  C.2. „Themenkomplex –  Allgemeine 
städtebauliche Belange / Alternative Planungen“.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, die vorhandenen Nebengebäude der Hofs telle im nordöstlichen Bereich 
des Bebauungsplans städtebaulich zu überplanen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.68)  
  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 117 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
D. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge mäß §  4 Abs.  2 
BauGB wurden 10 Stellungnahmen abgegeben.  
Die Stellungnahmen enthalten folgende Anregungen:  
D.1. Bezirksregierung Münster – Dezernat 33  
Keine Bedenken.  
D.2. HWK – Handwerkskammer Münster  
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  
D.3. IHK Nord Westfalen 
Es werden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen.  
D.4. Polizeipräsidium Münster  
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken.  
D.5. LWL – Archäologie für Westfalen  
Inhalt:  
„Meine Stellungnahme vom 19.06.2015, Gr/ti/M 376/15 B hat weiterhin Bestand.“  
Abwägung:  
Den vorgetragenen Belangen wurden bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans 
abschließend entsprochen. Die ergänzenden Hinweise zur Zugänglichkeit des 
Grundstücks sowie Ankündigung des Baubeginns wurden ergänzend nach der 
frühzeitigen Beteiligung zum vorliegenden Verfahren mit dem Erschließungsträger 
kommuniziert. Weitergehend siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme B.3 . „LWL – Archäologie für Westf alen“ 
Pkt. a-c.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wurde in Teilen mit Vorentwurf des Bebauungsplans entsprochen. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
D.6. Stadt Münster - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (67)  
D.6.1. Untere Immissionsschutzbehörde  
Keine Bedenken.  
D.6.2. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde  
Keine Bedenken.  
D.6.3. Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern  
Keine Bedenken.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 118 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
D.7. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen  
Dem Vorhaben st ehen gemäß § 35 (2) und (3) BauGB keine öffentliche 
landwirtschaftliche Belange entgegen.  
D.8. münsterNetz GmbH  
Inhalt:  
Folgende Anregungen und Hinweise werden getroffen: 
a)  „im räumlichen Geltungsbereich des (…) Bebauungsplanes befinden sich 
vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel der münsterNetz GmbH (…). Zur 
Information über deren genauen Verlauf wurden Ihnen bereits Bestandspläne 
übermittelt.“  
b) „Gasversorgung ausgeschlossen: Wir bitten die Aussagen in der Begründung auf 
Seite 31 zu möglichen Versor gung des Gebietes dahingehend zu korrigieren, 
dass die Aussage, dass das Gasnetz für das Wohngebiet neu erschlossen wird 
nicht zutrifft. (…) nicht vorhaben unser Gasnetz an der Stelle zu erweitern, da 
unsere Kapazitäten dort nicht ausreichend sind.“  
c) „Fernwärmevorranggebiet: Der Bereich liegt direkt an einer Fernwärmeleitung der 
Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH in einem sogenannten 
Vorranggebiet für Fernwärme. Diese hat im Startgespräch eine Versorgung, bei 
entsprechend großflächigem Einsatz (annähernd 100- Prozent) der Fernwärme 
im Baugebiet, zugesagt. (…)“  
d) „Stromversorgung: Für die Netzplanung der Stromversorgung ist die 
Bekanntgabe eines definierten Standortes für mindestens eine Ortsnetzstation 
sehr wichtig. Wir bitten Sie einen solchen mit i n ihre Planung aufzunehmen und 
im Bebauungsplan Nr.  569 dementsprechend zu ergänzen. Ohne eine 
Ortnetzstation können wir keine Versorgung mit Elektrizität garantieren.“  
e) „Wasserversorgung: Das vorhandene Wassernetz ist ausreichend dimensioniert 
und kann zur Versorgung des neuen Wohngebietes erweitert werden.“  
Stellungnahme Stadt Münster: 
zu a) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §  4 Abs.  1 BauGB“ 
Abwägung zur Stellungnahme B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. a.  
zu b) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §  4 Abs.  1 BauGB“ 
Abwägung zur Stellungnahme B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. b sowie „F. erneute 
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB“ Abwägung zur 
Stellungnahme F.6 „münsterNetz GmbH“ Pkt. a.  
zu c) Die Abstimmungen zur Versorgung des Gebietes mit Fernwärmeleitungen 
werden derzeit seitens des Erschließungsträgers mit dem Versorger abgestimmt. 
Ein abschließendes Ergebnis der Ausbaupl anung und Erschließung liegt bis 
heute noch nicht vor. Weitergehend siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der 
Behörden gemäß § 4 Abs.  1 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme B.5  
„münsterNetz GmbH“ Pkt. a.  
zu d) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §  4 Abs.  1 BauGB“ 
Abwägung zur Stellungnahme B.5  „münsterNetz GmbH“ Pkt. d. Weitergehende 
Abstimmungen zu Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Bedarfe, Standort 
des bzw. der Transformatoren werden derzeit im Zuge der Ausbauplanung 
abseits des Bauleitplanverfahrens getroffen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 119 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag: 
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. a wird verwiesen: Der Hinweis 
wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu b) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. b wird verwiesen:  
 Der Hinweis der Kapazitäten des Gasnetzes wird zur Kenntnis genommen und 
die Begründung in diesem Punkt redaktionell angepasst, indem die Aufzählung 
von Versorgungsar ten um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung 
reduziert wird. Eine Beschlussfassung ist zur Änderung der Begründung nicht 
erforderlich.  
zu c) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs.  1 BauGB“, B.5  „münsterNetz GmbH“ Pkt. c wird verwiesen: Die 
Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
zu d) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs.  1 BauGB“, B.5  „münsterNetz GmbH“ Pkt. d wird verwiesen: Der 
Anregung, eine oder ggf. zwei Standorte für Trafostationen im Plangebiet 
festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.1)  
zu e) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. e wird verwiesen: Der Hinweis 
wird zur Kenntnis genommen.  
D.9. Beirat für Klimaschutz  
Inhalt:  
Folgende Anregungen, Hinweise und Empfehlungen werden getroffen  
a) „Der Beirat für Klimaschutz bezieht sich auf seine am 5.11.2015 vom 
Stadtplanungsamt im Rahmen eines Prüfauftrags erbetene Ersteinschätzung des 
Entwurfs zum Bebauungsplan Nr.  569 und stellt fest, dass die in dieser 
Ersteinschätzung ausgesprochenen Hinweise und Empfehlungen bei der 
Überarbeitung des Entwurfs in der nun offengelegten Form unberücksichtigt 
geblieben sind.“  
b) „Wir empfehlen daher noc h einmal dringend, (…) dass im Interesse einer 
möglichst verdichteten Bebauung auf freistehende Einfamilienhäuser vollständig 
verzichtet wird;“  
c) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass eine extensive, mit der 
Installation von Photovoltaik - und / oder Solarthermieanlagen verträgliche 
Begrünung von Flachdächern über zweckentsprechende vertragliche oder 
sonstige Regelungen für das gesamte Areal verbindlich festgelegt wird;“  
d) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass die für städtisc he 
Gebäude gültigen Gebäudeleitlinien sowie die beim Verkauf städtischer 
Baugrundstücke vorgegebenen Gebäudestandards in gleicher Weise durch 
zweckentsprechende vertragliche oder sonstige Regelungen für die von einem 
Investor vermarkteten Grundstücke festgeschrieben werden;“  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 120 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
e) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass bei Häusern mit 
Wohnflächen von 120 qm und mehr durch nachträglich mit geringem Aufwand in 
zwei Wohneinheiten teilbare Grundrisse den zukünftigen demographischen 
Veränderungen innerhalb des Viertels Rechnung getragen wird;“  
f) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass die Erschließung – bis auf 
die durchgehende Straßenführung zwischen Markweg und Lauenburgstraße –  
durch deutlich kleinere Stichstraßen erfolgt;“  
g) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass sämtliche Straßen durch 
wirksame gestalterische bzw. verkehrstechnische Maßnahmen als 
Aufenthaltsräume gleichberechtigt für Fußgänger, Fahrradfahrer und motorisierte 
Fahrzeuge gestaltet und ausgewiesen werden;“  
h) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass Carsharing- Plätze 
vorgesehen werden.“  
Stellungnahme Stadt Münster:  
zu b) Mit dem zugrundeliegenden städtebaulichem Konzept soll eine vielfältige, dem 
Umfeld angepasste und zur freien Landschaft maßs täbliche Bebauung 
planungsrechtlich gesichert werden. Bei Verzicht auf freistehende 
Einfamilienhäuser würde insbesondere das vielfältige Wohnraumangebot 
reduziert werden.  
 Mit dem Prüfergebnis der Verwaltung über den Auftrag des ASSVW vom 
29.10.2015 wurde diesbezüglich bereits die Empfehlung der Beibehaltung der 
angebotsausgewogenen, bedarfsgerechten und bestandsquartiers - und 
freiraumvermittelnden städtebaulichen Konzeption seitens der Verwaltung an die 
Politik ausgesprochen. Dieser Empfehlung wurde mit B eschluss der Offenlage 
gefolgt.  
zu c) Eine durchgehende Begrünung von Flachdächern ist aus ökologischen sowie 
stadtklimatischen Aspekten durchaus positiv zu bewerten und in der zukünftigen 
Bebauung zu begrüßen, ein entsprechender zustimmender Hinweis ist bereits 
mit Vorentwurf Bestandteil des Bebauungsplans.  
 Eine verbindliche und bindende Festsetzung von Dachbegrünungen wird in dem 
als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Plangebiet und den damit 
verbundenen höheren Aufwendungen für die zukünftigen Bauherren für nicht 
erforderlich gehalten. Die getroffenen zustimmenden Hinweise und damit 
verbundenen freiwilligen Regelungen werden als ausreichend erachtet.  
zu d) Die Sicherung der gültigen Gebäudeleitlinien ist nicht Gegenstand der 
vorliegenden Bauleitplanung. Abseits des Planungsrechtes werden die per 
Ratsbeschluss aufgestellten städtischen energetischen Anforderungen an den 
Wohnungsneubau über den städtebaulichen Vertrag auf öffentlich- rechtlicher 
Ebene als Bestandteil zum Bebauungsplan für den Investor v erpflichtend 
gesichert.  
zu e) Eine Festsetzung einer Grundrissflexibilität von Einfamilienhäusern ist nicht 
Gegenstand der Bauleitplanung und abseits der grundsätzlichen Möglichkeit des 
zukünftigen Umbaus von Einfamilienhäusern nicht über die Steuerungsel emente 
des Bauleitplans oder des städtebaulichen Vertrages möglich. Die 
Grundrissgestaltung unterliegt dem Willen des zukünftigen Bauherrn und ist nicht 
über Festsetzungen zu beeinflussen.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 121 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Abseits der getroffen Anregung ist die Anzahl von Wohneinheiten i n 
Einfamilienhäusern auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt um eine 
überverträgliche Wohndichte zu vermeiden.  
zu f) Die über den Bebauungsplan aufgezeigten und gesicherten öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie die zur Erschließung der Wohngrundstücke dienenden 
privaten Erschließungsflächen entsprechen den Regelquerschnitten der RaSt06 
sowie der Stadt Münster für Wohnstraßen sowie den Erfordernissen einer 
geregelten Anfahrbarkeit der Grundstücke und eines gesicherten 
Verkehrsablaufs. Eine Reduzierung der Querschnitte wird unter Anwendung der 
Regelquerschnitte und verkehrstechnischen Erfordernisse im Plangebiet nicht 
gesehen.  
zu g) Verkehrsregelungen bzw. Klassifizierungen von Verkehrswegen sind nicht 
Gegenstand der Bauleitplanung. Diese werden im weiteren P lanungsverfahren 
im Zuge der Ausbauplanung geplant und nach entsprechendem Ausbau 
deklariert.  
zu h) Die Integration von Car -Sharing-Standorten ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. Mit Anzeige des Interesses einer Betreiberschaft ist die 
Anordnung von Car -Sharing-Standorten unter Entfall von ungebundenen 
öffentlichen Stellplätzen im Rahmen der Ausbauplanung zu prüfen.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
zu b) Der Anregung, auf freistehende Einfamilienhäuser vollständig zu verzichten, wird 
nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.2)  
zu c) Der Anregung, eine Begrünung von Flachdächern verbindlich festzulegen, wird 
nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.3)  
zu d) Der Anregung, die städtischen Gebäudeleitlinien und -standards auch für die von 
einem Investor vermarkteten Grundstücke festzuschreiben, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.4)  
zu e) Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
zu f) Der Anregung, dass die Erschließung durch kleinere Stichstraßen erfolgen solle, 
wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.5)  
zu g) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.  
zu h) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. 
D.10. Deutsche Telekom Technik GmbH  
Inhalt:  
„Ich verweise auf meine (…) Stellungnahme vom 02.07.2015 an die Stadt Münster, zu 
Hd. Frau Nadarevic.“  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 122 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abwägung: 
Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung 
zur Stellungnahme B.8 „Deutsche Telekom Technik GmbH“ Pkt. a-c.  
Beschlussvorschlag:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom men. Die Anregung ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung, eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 123 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur erneuten Offenlage   
des Bebauungsplans Nr. 569: „Südlich Markweg“ 
E. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB 
Zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf gemäß §  4 a Abs. 3 
BauGB sind insgesamt 7 Stellungnahmen von Bürgern/ Bürgerinnen eingegangen.  
Von den 7  Stellungnahmen wurden in Teilen mehrere Stellungnahmen von dem/ derselben 
Bürger/ Bürgerin eingereicht. Letztlich gaben 6 Bürger/ Bürgerinnen ihre Stellungnahme ab. Hat 
ein Einwender mehrere Stellungnahmen zur erneuten Offenlage abgegeben, sind diese in 
Abhängigkeit des Abgabezeitraums mit gleicher Nummer aber einer ergänzenden 
alphabetischen Nummerierung versehen (z. B. 6a-b).  
Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in Form einer Einzelabwägung der einzelnen 
wörtlich wiedergegebenen Aspekte. Mit Bekanntmachung der erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 
2 Satz 2 BauGB wurde gemäß § 4 a Abs. 3 Bau GB bestimmt, dass nur zu den gegenüber der 
ersten öffentlichen Auslegung geänderten Teilen der Planung Stellungnahmen abgegeben 
werden können . Für bereits vorgetragene Inhalte der erneuten Stellungnahme wird in der 
Einzelabwägung auf die Abwägung zur Offenlage (Kapitel D) verwiesen.  
1. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen: 
„(…) im Zuge der Erschließung der Neubausiedlung "Markweg Süd" sollten bspw. die 
Stadtwerke Leerrohre zur Anbindung an Glasfaserleitungen zeitgleich mit Strom- und 
Wasserleitungen verlegen. Eventuell könnten diese sich überlegen, selber auch 
Leitungen zu verlegen und an Telekommunikationsunternehmen zu vermieten. 
Es wäre entsetzlich unzeitgemäß, wenn der Markweg nicht an Glasfaser angebunden 
werden würde. Es ist davon auszugehen, dass auf längere Sicht dort keine Sanierungen 
notwendig sind, die die Möglichkeit zum nachträglichen Einbau von Glasfaserwegen 
ermöglichen würden. 
Das derzeit von der Telekom favorisierte Vectoring ist nur eine Krücke. Ein 
Neubaugebiet sollte nicht primär mit Krücke geplant werden. Mein Vorschlag zur 
Ergänzung des B -Plans ist daher folgender: Der B -Plan-Aufsteller verpflichtet den 
Erschließer der Straßen Leerrohre für Glasfaserleitungen bis zur Hauswand zu 
verlegen.“ 
Abwägung: 
Die Herstellung von Versorgungsarten und/oder bestimmten Leitungssystemen ist nicht 
Gegenstand der Festsetzungs- und Regelungsinhalte der Bauleitplanung.  
Der Ausbau der Infrastruktur erfolgt in Abstimmung der Planungsbeteiligten in einer 
koordinierten Erschließung.  
Beschlussvorschlag: 
Ein Beschluss ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 124 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
2. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgender Hinweis wird vorgetragen: 
„Auf Spaziergängen durch das zukünftige Baugebiet südlich Markweg habe ich in letzter 
Zeit mehrfac h einen Feldhamster im Bereich Flur 123 identifizieren können. (…) . Ich 
weise Sie darauf hin, dass der Bauherr nicht gegen die im BNatSchG geregelten 
Verbote zum Artenschutz verstoßen darf ( … ) und bitte um eine entsprechende 
Berücksichtigung.“  
Abwägung: 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB i. V. m. § 1a BauGB sind mit der Aufstellung eines 
Bauleitplanverfahrens die Belange des Umweltschutzes und damit verbunden 
Auswirkungen auf die umweltrelev anten Schutzgüter (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, 
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Kultur - und Sachgüter) und insbesondere 
planungsrelevante Arten gutachterlich vollumfänglich zu untersuchen. Die in diesem 
Zusammenhang zum vorliegenden Bebauungsplan durchgeführte Artenschutzprüfung 
Stufe 1 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem beabsichtigten städtebaulichen Konzept 
keine artenschutzrechtlich begründeten Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
BNatSchG bestehen. Der Feldhamster bevorzugt als Lebens raum struktur - und 
artenreiche Ackerlandschaften mit einem tiefen Grundwasserspiegel zur Errichtung 
seines Baus. Mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld und der 
Jahrzehnte langen gewerblichen Nutzung  des Plangebietes sowie mit dem 
vorherrschenden Grundwasserspiegel, entspricht der Landschaftsbereich nicht dem 
natürlichen Lebensraum des Feldhamsters. Ein Vorkommen konnte nicht nachgewiesen 
werden. Dies wird auch über den natürlichen und über das Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbrauchersc hutz NRW nachgewiesenen Verbreitungsraum des Feldhamsters  
bekräftigt (siehe Säugetieratlas NRW – http://www.saeugeratlas-nrw.lwl.org
). Eine 
Artenschutzprüfung der Stufe 2 ist und war zum Verfahren nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme, dass die Planung gegen die im BNatSchG geregelten Verbote zum 
Artenschutz verstoße, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.71).  
3. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen: 
a) „Terminierung der Offenlegung  
 Bedenken erhebe ich gegenüber der Terminierung der Offenlegung über die 
Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel, wobei die Frist gem. BauGB von 
1 Monat- einschließlich des 2. Weihnachtsfeiertags- wohl eingehalten worden ist, 
jedoch in einen Zeitraum fällt, in dem die Bürger wegen anderer, privater Belange 
(Weihnachtsfeiertage, Jahreswechsel, Winterurlaub etc.) verhindert sind.“ 
b) „Inhalt der Offenlegung  
 Dem Vernehmen nach (Amtsblatt Nr.  24 vom 9.  Dezember 2017- Spalte 2) geht 
es bei der erneuten Offenlegung um die Erweiterung der Begründung und der 
Textlichen Festsetzungen vor allem wegen der Bodenverunreinigungen und -
Sanierungen im Baugebiet, die durch die Vorgänger -Nutzung eines 
Gärtnereibetriebes entstanden sind. 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 125 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Unerklärlicherweise sind jedoch ausschließlich in den "Textlichen Festsetzungen" 
weitergehende textliche-  und nicht nur redaktionelle-  Änderungen und 
Ergänzungen in „Rot“ enthalten, die angeblich bereits durch eine "eingeschränkte 
Beteiligung" mit den Trägern öffent licher Belange und der betroffenen 
Öffentlichkeit vorab abgestimmt worden sind (Amtsblatt Nr. 24 vom 9. Dezember 
2016, Seite 215- Spalte 1 ). Es ist in den Unterlagen überhaupt nicht erkenntlich, 
mit wem die Abstimmungen erfolgt sind und worum es bei diese r 
"eingeschränkten Beteiligung" eigentlich gegangen ist sowie zu welchen 
Änderungen und Ergänzungen diese Abstimmungen letztlich geführt haben?“  
c) „Änderung und Ergänzung der übrigen Textlichen Festsetzungen 
 Nr. 1.4 - Die neue Regelung von 0,6 bzw. 0,8 GRZ (Grundflächenzahl) ist  
unverständlich, da in der Planzeichnung des Bebauungsplans z. B. 
(stellvertretend für andere gleichartige Festsetzungen) für das Baugebiet W18 
eine GRZ von 0,4 angegeben ist. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken in 
Hinblick auf die angestrebte bzw. anzustrebende Wohnqualität bei einer weiteren 
Verdichtung in der Fläche durch eine weitere Überbauung der Freiflächen.“  
d) „Änderung und Ergänzung der übrigen Textlichen Festsetzungen  
 Nr. 1.7 - Aus der getroffenen Regelung zur Bauhöhe (BH) geht hervor, dass 
(stellvertretend für andere gleichartige Festsetzungen) z. B. im Gebiet W18 bei 
einer Höhe des Erdgeschosses von mind. 0,30  m eine Bauhöhe von 13,00  m 
(Flachdach, sonst  Firsthöhe bei geneigtem Dach) zulässig ist. Bei einer 
angenommenen durchschnittlichen max. Geschosshöhe von 3,0 m (eher 
eigentlich in der Regel 2,75 m) verbleiben hierbei 0,70 m (eigentlich aber 1,70 m) 
für Sockelgeschoss und Attika Aufbauten. Damit wird die Höhe der bestehenden 
Nachbarbebauung deutlich überschritten und führt dort zu einer unzumutbaren 
Beeinträchtigung der gewünschten Wohnqualität. Genaue Maßangaben der 
betroffenen Nachbar -Bebauung an der Lauenburger Straße fehlen im Übrigen, 
während die vorhandenen Geländehöhen über NN in der Katastergrundlage 
eingetragen sind.  
 Die Bauhöhe der geplanten Bebauung erhält ihren Bezugspunkt auf der neuen 
Geländehöhe und überschreitet schon dadurch die Höhenentwicklung der 
Nachbarbebauung um mind. 0,70 m (bezogen auf das bestehende Gelände). 
Dieses führt zu einer weiteren Beeinträchtigung der Wohnqualität im Bestand.“  
e) „Begründung zum geänderten Entwurf zum Bebauungsplan (STAND: geänderter 
Entwurf zur erneuten Offenlegung - 21. Oktober 2016)  
 Aus der vorliegenden, offensichtlich geänderten Begründung (anderes - aktuelles 
Datum und Inhaltsverzeichnis) gehen überhaupt nicht die vorgenommenen 
Änderungen und Ergänzungen hervor. Dieser offensichtliche Mangel erschwert 
die Lesbarkeit zu mal, da im neuen Offenlegungsverfahren nur die neuen 
Gesichtspunkte maßgeblich für das Verf ahren eingebracht werden können. 
Dieses ist unzumutbar und deshalb verfahrenswidrig!“  
f) „Begründung zu 8.4.3 Boden (Seite 67)  
 „Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig 
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten. Insbesondere 
durch das Überbauen mit Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den 
Boden. Natürlich gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche 
sind dadurch deutlich gestört."  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 126 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Nach aktueller Kenntnis der Abbrucharbeiten der Gewächshäuser von Anfang 
Dezember 2016 bis Anfang Januar  2017 sind die Gründungen der baulichen 
Anlagen, die im Raster als einzelne Punktfundamente nur bis max. 0,80  m 
Frosttiefe in unterschiedlichen Abständen ausgeführt worden sind, zu erkennen 
gewesen. Seitl iche Streifen- Fundamente der Gewächshäuser haben eine 
geringfügige Tiefe aufgewiesen. Darüber hinaus sind an der nun freiliegenden 
Oberfläche humose Bodenaufträge (angeblich ohne Schadstoffe!) festzustellen. 
Von einer flächenmäßigen, massiven "Störung der Bodenverhältnisse" 
(ehemaliger Plaggenesch) kann daher zweifellos nicht ausgegangen werden. Die 
Morphologie des Geländes ist im Übrigen trotz gründlicher Räumung des 
Geländes ablesbar erhalten geblieben. Der Umweltbeitrag ist um diese 
Gesichtspunkte zu überarbeiten (siehe auch meine diesbezüglichen Anregungen 
und Bedenken vom 2. März 2016).“  
g) „Planzeichnung des Bebauungsplans 
 Die vorliegende Planzeichnung enthält kein Datum des gegenwärtigen 
Planungsstandes, außer zur Katastergrundlage mit "Oktober 2015". 
 Dieser Mangel ist nicht unerheblich und daher für die Rechtmäßigkeit des 
erneuten Offenlegungsverfahrens äußerst fragwürdig.“ 
h) „Vor diesem gesamten Hintergrund (Punkt a -  g dieser Stellungnahme) ist die 
Offenlage zu wiederholen.“ 
Abwägung: 
zu a) Die erneute Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung wurde nach den 
Regelungen des §  4 a Abs.  3 BauGB ordnungsgemäß am 09.12.2016 bekannt 
gemacht und mit einer Frist von einem Monat vom 19.12.2016 bis einschließlich 
19.01.2017 durchgeführt. Dabei wurde mit dem Wissen um die Überschneidung 
der Beteiligung mit den Feiertagen auf die Möglichkeit der angemessenen 
Verkürzung der Auslegungsdauer verzichtet um allen Bürgern die Möglichkeit der 
Stellungnahme zu bieten. Mit Ende der Frist am 19.01.2017 bestand die  
Gelegenheit innerhalb von zweieinhalb Wochen nach den Feiertagen eine 
Stellungnahme einzureichen.  Mit politischem Beschluss und Aufstellung des 
Bebauungsplans sowie Abwägung der Anregungen und Bedenken zum 
Bauleitplan ist die Aufstellung eines sach-  und fachger echten Bauleitplans 
gegeben. Vor dem benannten Hintergrund werden die Bedenken hinsichtlich des  
Beteiligungszeitraums nicht geteilt.  
zu b/e) Entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung wurden zur erneuten 
Offenlage die Teile der Planung, die seit der ers ten Offenlage geändert wurden 
und zu denen in der erneuten Offenlage Stellung genommen werden kann, 
kenntlich gemacht. 
 In den Festsetzungen 1.6 und 1.7 konnte der Verweis auf einen gesonderten 
Deckenhöhenplan entfallen, da die in der Planzeichnung eingetr agenen 
geplanten Höhenangaben realisiert werden. In der Festsetzung 1.17 wird die Art 
der Bepflanzung einer kleineren festgesetzten privaten Grünfläche nicht mehr „in 
Abstimmung mit dem Grünflächenamt“ vorgesehen, sondern konkret festgesetzt. 
In der Festsetzung 2.3 wird die Höhe der blickdurchlässigen Einfriedigungen auf 
den rückwärtigen Grundstücksteilen auf 1,60 m begrenzt. Alle anderen 
Änderungen dienen ausschließlich zur Beseitigung von Unbestimmtheiten in der 
jeweiligen Festsetzung oder im Verhältnis z weier Festsetzungen untereinander. 
Vorstehende Änderungen haben keine Auswirkungen auf Eigentümer außerhalb 
des Plangebietes, sodass für diese Änderungen eine eingeschränkte Beteiligung 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 127 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Öffentlichkeit, begrenzt auf alle Eigentümer im Plangebiet, durchg eführt 
wurde. Von den beteiligten Eigentümern sind keine Stellungnahmen hierzu 
eingegangen.  
 Da wegen der aufgekommenen Altlastenfragen eine nochmalige Offenlage 
erfolgen musste, und zwar ohne Beschränkung auf bestimmte Betroffene, konnte 
der Öffentlichkeit auch Gelegenheit gegeben werden, noch zu den 
vorgenommenen Änderungen in den textlichen Festsetzungen Stellungnahmen 
abzugeben. Damit ist sichergestellt, dass jedermann zu allen Änderungen der 
Planung Stellungnahmen abgeben konnte.  
zu c) Es trifft zu, dass im Baugebiet WA18 in der Planzeichnung eine GRZ von 0,4 
festgesetzt ist. Eine so festgesetzte GRZ darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch 
die Anrechnung von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen und Unterbauungen 
um 50 % überschritten werden, hier also bis zu einem Maß von 0,6. Gemäß § 19 
Abs. 4 S.  3 BauNVO können im Bebauungsplan hierzu abweichende 
Bestimmungen getroffen werden; davon war schon in der bisherigen Fassung 
der Festsetzung 1.4 Gebrauch gemacht, indem eine Überschreitung bis 0,8 zum 
Nachweis von Stellplätzen in einer Tiefgarage für das  WA14 ermöglicht wurde. 
Mit der Neufassung der Festsetzung wird lediglich klargestellt, dass eine 
Überschreitung der GRZ bis zum Wert von 0,6 durch eigene Garagen, Stellplätze 
und Nebenanlagen erfolgen darf und eine Überschreitung bis 0,8 durch 
Nachweis von Stellplätzen für das WA14.  
 Aufgrund der Einwendung ist allerdings aufgefallen, dass in der Neufassung der 
textlichen Festsetzung 1.4 versehentlich die Worte „in einer Tiefgarage“ nicht 
mehr enthalten sind. Eine Verdichtung bis 0,8 durch oberirdische Stellplätze ist 
nicht gewollt. In Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer werden zum 
Satzungsbeschluss die Worte wieder eingefügt. Im Ergebnis wird mit dieser 
Festsetzung die Errichtung einer großflächigen Tiefgarag e zur Reduzierung der 
ebenerdigen Stellplatzflächen gefördert. Damit freigehaltene Flächen können zu 
nutzbaren privaten Freibereichen gestaltet werden und zu einer besseren 
Wohnqualität führen. 
 Durch die Ergänzung der Festsetzung um die Worte „in einer Ti efgarage“ wird 
den vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen.  
zu d) Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen entsprechen  den notwendigen 
Anforderungen an eine moderne und zeitgemäße Architektur  und bieten einen 
Anpassungsspielraum für die zukünftigen Bauherren . Die Ausnutzung der 
maximalen Gebäudehöhe in Bezug auf die Gestaltung der Raumhöhen und 
Dachneigung bei Gebäuden mit Satteldach bleibt hierbei dem späteren Bauherrn 
überlassen. Hiermit wird eine Individualisierung der zukünftigen Gebäude unter 
Achtung einer maximalen Höhenentwicklung und Einpassung in das bestehende 
Umfeld sichergestellt.  
 Mit einer Höhe von beispielsweise 12,85 m für das bestehende dreigeschossige 
Gebäude mit Satteldach „Lauenburgstraße 15“ sowie 11,45 m für das 
bestehende zweigeschossige Gebäude mit Satteldach „Lauenburgstraße 7h“, in 
direktem westlichen Anschluss an das Plangebiet, gliedert sich das neue 
Wohngebiet verträglich in die Bestandsstruktur ein. Dem Bestand gegenüber 
unangepasste Gebäudekubaturen sind mit den Festsetzungen nicht verbunden.  
 Das mit der Stellungnahme beispielhaft aufgeführte Baugebiet WA18 entspricht 
zudem nicht dem Regelfall  der maximalen Gebäudehöhe  innerhalb des 
Wohngebietes „südlich Markweg“. Über die Festsetzung wird die Betonung der 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 128 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
besonderen stadträumlichen Situation um den neuen Quartiersplatz sowie mit 
der geringfügig größeren Bauhöhe (+ 0,50 m), gegenüber den  vergleichbaren 
Baufeldern WA6, WA12 und WA17, die Integration einer gewerblichen Nutzung 
(z. B. Bäcker, Café) im Erdgeschoss der Gebäude mit  den notwendigen 
Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten Höhe können 
sowohl die technischen Anlagen als auch großzügigere Raumhöhen  für 
Geschäfte realisiert werden. Im Übrigen sind im Bebauungsplan festgesetzte 
Gebäudehöhen Maximalhöhen. Inwieweit diese Höhen ausgenutzt werden 
können, hängt davon ab, ob auch die Baugrenzen voll ausgenutzt werden. Denn 
die Verpflichtung, die nach § 6 BauO  NRW erforderlichen Abstandflächen 
einzuhalten, bleibt unberührt. Das Abstandflächenrecht sichert in ausreichendem 
Maße das Interesse der Nachbarn an Belichtung, Belüftung und Sozialabstand. 
Im Interesse der Schaffung von möglichst viel Wohnraum wird abwägend 
hingenommen, dass neu entstehende Gebäude bis auf die notwendigen 
Abstandflächen an die Nachbargrenzen heranrücken können.  
 Weitergehend s iehe auch „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 
BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.2.1. „Viertelidentität“ und 
Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“.  
zu f) Mit Eingriff in das natürli che Bodengefüge des Plaggenesch über die ehemals 
aufstehenden betrieblichen Anlagen sowie die Jahrzehnte lange gewerblich/ 
landwirtschaftliche Nutzung der Flächen über den Gartenbaubetrieb ist eine 
relevante Störung des Bodengefüges vorhanden. Die natürlic he Entwicklung des 
Bodens war mit der Nutzung der Flächen mit Stellungnahme des Gutachters 
nicht mehr gegeben.  
zu g) Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sowie der 
Planzeichenverordnung stellen keine Anforderung an die Datierung der 
Planunterlagen. Neben der klaren Einordnung als „Vorentwurf“ zur frühzeitigen 
Beteiligung gemäß § 3 Abs.  1 BauGB und § 4 Abs.  1 BauGB, „Entwurf“ zur 
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.  2 BauGB und § 4 Abs.  2 BauGB sowie 
Endfassung zum Satzungsbeschluss ist keine weitere Kennzeichnung notwendig 
und wird über die Stadt Münster nicht vorgenommen.  Der zum 
Satzungsbeschluss vorliegende Planungsstand wird später durch den 
Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters dauerhaft auf der Urkunde 
dokumentiert. Ein Mangel des Bauleitplanverfahrens ist hieraus nicht abzuleiten.  
zu h) Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sehen mit der sach-  und 
fachgerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander 
neben den bereits getätigten Beteiligungsverfahren nach § 3, §  4 und § 4 a 
BauGB keine weitergehenden Beteiligungsschritte vor. Mit politischem Beschluss 
und Aufstellung des Bebauungsplans sowie Abwägung der Anregungen und 
Bedenken zum Bauleitplan ist die Aufstellung eines sach-  und fachgerechten 
Bauleitplans gegeben.  
Beschlussvorschlag: 
zu a) Die Bedenken gegenüber der Terminierung der erneuten öffentlichen Auslegung 
werden nicht geteilt (Beschlussvorschlag 1.2.72).  
zu b/e) Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Darstellungsform der 
offengelegten Planunterlagen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.73).  
zu c) Die textliche Festsetzung 1.4 wird um die Worte „in einer Tiefgarage“ ergänzt  
(Beschlussvorschlag 1.1.1).  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 129 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu d) Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und 
überproportional angesehenen Gebäudehöhe und der damit verbundenen 
Forderung nach einer Anpassung der Höhenfestsetzungen wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.74).  
zu f) Der Anregung , den Umweltbeitrag hinsichtlich der Bodenverhältnisse zu 
überarbeiten, wird nicht entsprochen. (Beschlussvorschlag 1.2.75). Die Hinweise 
zu Morphologie werden zur Kenntnis genommen. 
zu g) Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Bezeichnung/  Datierung 
der Planunterlagen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.76).  
zu h) Der Anregung , die Offenlegung zu wiederholen,  wird nicht entsprochen  
(Beschlussvorschlag 1.2.77).  
4. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen: 
a) „In der Begründung zum Bebauungsplan vom 07.10.2015 heißt es auf Seite 41 
unter Punkt 6.8 Thema Altlasten/Altstandorte: Innerhalb des Plangebietes 
befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. 
Altlastverdachtsflächen. Eine Entwicklung des Plangebietes zu Wohnbauland ist 
somit uneingeschränkt möglich.  
 Bei der Begründung zum Bebauungsplan vom 28.01.2016 findet sich dieser Text 
auf Seite 40 unter Punkt 6.8 wortgleich. Im geänderten Entwurf zur Begründung 
zum Bebauungsplan vom 21.10. 2016 zur erneuten Offenlegung steht auf den 
Seiten 42/43 unter Punkt 6.8 Altlasten/ Altstandorte: Im Zuge der weiteren 
Projektvorbereitung und Erstellung des Abbruchantrages für die betrieblichen 
Aufbauten (Gewächshäuser) wurde vom Alteigentümer ein Gutachten aus dem 
Jahr 2011 vorgelegt. (...) Dieses Gutachten und die damit verbundenen 
Erkenntnisse hinsichtlich des Heizöltankschadens waren zur Zeit der öffentlichen 
Auslegung dieses Bebauungsplanes nicht bekannt. Zumindest die Kenntnisse 
über die Bodenverunreinigungen hätten Ihnen aber vorliegen müssen. Bei dem 
hier zitierten Gutachten handelt es sich um die "Orientierenden 
Bodenuntersuchungen auf den Kulturflächen und im Bereich eines ehemaligen 
Heizöltanks der Gärtnerei Schräder, Markweg 60, 48147 Münster, erstellt von der 
Firma Geoscan Consulting GmbH mit Datum vom 25.11.2011.  
 In diesem Gutachten findet sich auf Seite 3 unter Punkt 1. Veranlassung und 
Aufgabenstellung unter anderem: Die Fa. Schräder beabsichtigte in 2008 die 
Betriebsstätte am Markweg aufzugeben und den Betrieb an einem neuen 
Standort fortzuführen. Für die innerstädtischen Flächen am Markweg bestand 
seinerzeit ein Kaufinteresse der Stadt Münster. 
 Im Zuge einer Begehung mit dem Auftraggeber und einem Vertreter der Stadt 
Münster am 17.03.2008 wurde das gesamte Areal in Augenschein genommen. 
Sowohl die Feldarbeiten zur Beprobung der Kulturflächen als auch die Arbeiten 
zur Untersuchung des Bodens im Bereich des ehemaligen Heizöllagerortes 
fanden im Mai 2008 statt. 
 Die Beauftragung zu dieser Untersuchung erfolgte am 20.03.2008. 
 Ich bitte höflich um Beantwortung der Frage, wie und wo der Vertreter der Stadt 
Münster die gemeinsame Begehung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 130 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
dokumentiert hat. Wer war damals der dafür Verantwortliche? Was ist mit seiner 
Dokumentation geschehen? Immerhin wurden die Verunreinigungen schon zum 
damaligen Zeitpunkt für so gravierend gehalten, dass eine Beprobung des 
Bodens erforderlich wurde, -  und die Stadt Münster war an einem Erwerb des 
Areals ernsthaft interessiert. Es ist deshalb eher unwahrscheinlich, dass 
derartige Informationen einfach in der Schublade verschwinden. Sie müssen also 
vorhanden sein. 
 Auf Seite 5 des Gutachtens findet sich folgender Absatz: Im Vorfeld der 
Feldarbeiten wurden Art und Umfang der notwendigen Arbeiten zur 
Untersuchung der Kulturflächen sowie die bei den Untersuchungen zu 
berücksichtigenden chemischen Parameter mit der zuständigen 
Ordnungsbehörde (Umweltamt der Stadt Münster) abgestimmt. 
 Daher müssen auch beim Umweltamt der Stadt Münster Unterlagen über diesen 
Vorgang aus dem Jahr 2008 existieren. 
 Vor diesem Hintergrund erscheinen mir die in den Begründungen zum 
Bebauungsplan unter Punkt 6.8 geäußerten Aussagen bedenklich, wenn nicht 
sogar irreführend. Ich bitte höflich um Stellungnahme.“ 
b) „Im Gutachten der Firma GeoScan Consulting GmbH findet sich als Anhang 8 ein 
Schreiben an die Gärtnerei Schräder mit Datum vom 18. März 2008. Es handelt 
sich dabei um Forderungen bzw. Richtlinien zum Rückbau der Gewächshäuser, 
hier hauptsächlich wegen der mit Asbest und PKA belasteten Kitverglasungen. 
 Einen Hinweis auf diese einzuhaltenden Richtlinien gibt es auch in der 
Begründung zum Bebauungsplan vom Oktober 2016 nicht, die Problematik wird 
nicht benannt, neue, auf jüngeren Erkenntnissen beruhende Richtlinien scheint 
es nicht zu geben.  
 Beim bereits er folgten Abbau der Gewächshäuser war das Gelände zum 
Hoppengarten hin nicht durch Zäune abgesichert, es fehlte auch das 
Hinweisschild "Betreten verboten". So konnten sich Spaziergänger vor allen 
Dingen an den Wochenenden ungehindert auf dem Gelände aufhalten, ebenso 
spielende Kinder. Lediglich ein an einem Flatterband aufgehängtes Warnschild 
vor Asbest sollte die Menschen an einem Weitergehen hindern. 
 Auch die Separierung der anfallenden Materialien wurde offensichtlich nicht  
eingehalten. Über einige Wochen war das gesamte Gelände übersät mit  
Bauschutt jeglicher Art, eine weitere Kontaminierung des Bodens ist also 
denkbar und eine Beprobung wäre zu veranlassen.“ 
c) „Die Auswahl der  beprobten Flächen in den neuen Untersuchungen scheint mir 
für ein so große Ar eal, das als Wohngebiet dienen soll, nicht ausreichend zu 
sein. Auch wenn ein großer Teil überbaut wird, so ist doch damit zu rechnen, 
dass zumindest bei den Einfamilienhäusern ein Teil des Gartens als Nutzfläche  
Verwendung finden wird. Möglicherweise werden hier zukünftig auch Obst und  
Gemüse angebaut werden. 
 Laut Gutachten der Firma GeoScan Consulting GmbH aus dem Jahr 2011 
wurden im Jahre 2008 acht Flächen einer Bodenuntersuchung unterzogen (siehe 
auch Anlage 2), wobei lediglich der Beprobungsbereich 5 eine geringfügige 
Erhöhung der Glykophosphatwerte aufwies. 
 Im August 2016 erhielt og Firma den Auftrag, lediglich die drei Flächen BB  
Bolzplatz, BB Abzweig und BB Kompost auf Beeinträchtigungen der Bodengüte 
zu untersuchen. Für die in der Begründung zum B ebauungsplan geäußerten  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 131 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Mitteilungen, es seien auch Bereiche der ehemaligen Gewächshäuser erneut  
beprobt worden, finden sich in den öffentlich ausgelegten Gutachten ( … ) 
keinerlei Hinweise. Es sind auch keine Ergebnisse dieser Bodenproben 
veröffentlicht.  
 Die Tatsache, dass im Jahr 2008 bis auf eine Ausnahme keinerlei  
umweltrelevanten (grenzwertüberschreitende) Verunreinigungen des Bodens  
durch Pflanzenschutzmittel bzw. deren Abbauprodukte vorlagen, berechtigt  
meiner Meinung nach nicht zu der Annahme, dass dies acht Jahre später immer  
noch so ist. Schließlich wurde das Areal bis zum Jahr 2015 einschließlich 
weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt. Diese Flächen sollten erneut beprobt 
und die Ergebnisse erneut ausgewertet werden. Liegen hier tatsächlich neue 
Erkenntnisse vor, so sind sie meiner Meinung nach auch zu veröffentlichen. 
 Ich halte mir offen, weitere Stellungnahmen einzureichen und im Laufe des  
Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse oder Gutachten einzubringen. Ich beantrage  
außerdem Erörterung und Beantwortung meiner Stellungnahmen. 
 Mit Hinweis auf die dargelegten Gründe behalte ich mir vor, Klage zu erheben.“ 
Abwägung 
zu a) Im Frühjahr 2008 haben verschiedene Begehungen der Fläche mit einem 
Vertreter der Umweltbehörde, Vertretern des Amtes für Im mobilienmanagement 
und Herrn Frenz vom Büro GeoScan stattgefunden. In diesem Zusammenhang 
wurden insbesondere Bauschadstoffe, die beim Abbruch der Gewächshäuser zu 
berücksichtigen sind, betrachtet. Diesbezüglich liegen dem Umweltamt der Stadt 
Münster entsprechende Analysen vor. Da die Stadt Münster mit der Familie 
Schräder jedoch keine Einigung über die Verlagerung der Gärtnerei erzielen 
konnte und auch noch keinerlei Bauleitplanverfahren eingeleitet war , wurden 
noch ausstehende Gutachten nicht eingefordert  und der Stadt Münster daher 
auch nicht vorgelegt. Informationen über Verunreinigungen des Bodens waren 
der Stadt Münster somit bis zum benannten Zeitpunkt nicht bekannt. 
 Die im Gutachten getroffenen Aussagen sind missverständlich: Im Rahmen der 
Begehungen mit städtischen Vertretern wurde weder eine Verunreinigung  des 
Bodens festgestellt, noch wurde die Stadt Münster im Anschluss der 
Untersuchungen über mögliche  Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen 
Heizöllagerortes aufgeklärt. 
 Die in der Begründung vom 21.10.2016 getroffenen Aussagen entsprechen 
demnach in vollem Umfang dem geschilderten Kenntnisstand der 
Planungsbeteiligten. 
zu b) Ordnungsrechtlich notwendige Maßnahmen beim Abbruch von 
Bestandsgebäuden sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher Fests etzungen. 
Das mit dem Abbruch- /Rückbauantrag eingereichte sowie die neuen 
Altlastengutachten sind Grundlage für die über das Fachamt der Stadt Münster 
erteilte Abbruchgenehmigung für die betrieblichen Anlagen. D ie damit 
verbundenen notwendigen Maßnahmen wurden vollständig über die ausführende 
Firma und das begleitende Gutachterbüro beachtet und sind bzw. werden in 
Dokumentationen zu den Sanierungsbereichen festgehalten. Die 
Dokumentationen können mit Abschluss der Arbeiten von jedermann eingesehen 
werden. 
 Stellungnahme des Gutachters: 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 132 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 „Im Zeitraum Ende 10/2016 bis Ende 01/2017 wurden auf dem Gelände der 
ehemaligen Erwerbsgärtnerei Schräder von der F irma Wolters, Saerbeck  eine 
Scheune und fünf Gewächshäuser bzw. Gewächshauskomplexe unter 
gutachterlicher Begleitung rückgebaut  / abgebrochen. Mit gutachterlicher 
Stellungnahme Nr. 01 zur Bauschadstofferhebung (Fundstellenkataster)  der 
GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH  vom 08.07.2016 war der Fensterkitt teilweise 
asbesthaltig und deutlich mit PAK -belastet. (Erläuterung des Verfassers: PAK = 
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) m Zuge der umfänglichen 
Rückbau- und Abbrucharbeiten wurde der Asbest - und PAK -haltige Fensterkitt 
unter Beachtung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahen händisch separiert 
und zur Entsorgung separat in Big- Bags verpackt. Auch die anderen im Vorfeld 
festgestellten Abfälle wurden separiert und ordnungsgemäß entsorgt.  
 Die bereits vorliegende „vorläufige“ Entsorgungsbilanz der Firma  Wolters, 
Saerbeck mit Stand 25.01.2017 kann eingesehen werden. Sobald alle 
Entsorgungsunterlagen (z.B. Begleitscheine, Wiegenoten etc.) vorliegen, werden 
die Rückbau-  und Abbruchmaßnahmen vom unterzeichnenden 
Sachverständigen detaillierter zusammenfassend dokumentiert.“  
zu c) Die fallbezogenen und ergänzenden Sondierungen und Untersuchungen 
innerhalb des Geltungsbereiches wurden in Bezug auf die Ergebnisse des 
Altlastengutachtens aus dem Jahr 2011 in enger Abstimmung des Gutachters mit 
dem Auftraggeber und der  Umweltbehörde der Stadt Münster getroffen. Mit den 
Ergebnissen des Gutachtens aus dem Jahr 2011 wurde eine weitergehende 
flächendeckende Untersuchung aus fachgutachterlicher Sicht als nicht notwendig 
erachtet. Über die ergänzenden Untersuchung en aus dem Jahr 2016  und damit 
aufgestellten Sanierungskonzepten für die Teilbereiche wurde dieses Vorgehen 
bestätigt. Von einer erhöhten Belastung der Flächen über die ehemalige Nutzung 
als die in 2011 dokumentierten Ergebnisse ist nicht auszugehen.  
 Vor dem Hintergrund der zukünftigen schützenswerten Nutzungen wer den mit 
Sanierung der lokalisierten Altlasten auch weniger bzw. gering belastete Böden 
im Bereich der zukünftig schützenswerten Nutzungen vorsorglich saniert. Mit 
Abschluss des Städtebaulichen Vertrages sowie mit dem unter Punkt 3.4 der  
Textlichen Festsetz ungen des Bebauungsplans aufgeführten Hinweis wird die 
Investorin bzw. werden zukünftige Grundstückseigentümer dazu verpflichtet , bei 
Bodeneingriffen eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Sollte 
verunreinigtes Erdreich angetroffen werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde 
unverzüglich zu benachrichtigen,  um die weiteren bodenschutzrechtlich 
erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.  
 (Siehe auch „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 2 BauGB“, „Teil II – 
Einzelabwägung“, Abwägung zur Stellungnahme Nr. 131 c).  
Beschlussvorschlag 
zu a) Die Kritik an den getroffenen Aussagen zum Wissensstand der Verwaltung wird 
zurückgewiesen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.  
zu b) Die Kritik wird nicht ge teilt. Der Anregung, anlässlich der erfolgten Rückbau- und 
Abbrucharbeiten eine Beprobung des Bodens  zu veranlassen, wird nicht 
entsprochen (Beschlussvorschlag 1.2.78).  
zu c) Der Stellungnahme, im Bereich der Gärtnerei sei von einer weitergehenden 
erhöhten Gefährdung durch Altlasten auszugehen und dem damit  verbundenen 
Vorschlag, ergänzende Untersuchungen zu möglichen Schadstoffbelastungen 
durchführen zu lassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.79).  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 133 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
5. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen: 
a) „Entwässerung des Baugebiets 
 Die in dem Bebauungsplan vorgesehene Anhebung des Geländes unter Achtung 
eines Ostgefälles führt auch in diesem Bebauungsplan aufgrund der sich 
dadurch ergebenden Entstehung eines Gegengefälles in Richtung Westen zur 
Schaffung einer für m ich nicht hinnehmbaren Gefährdungssituation für mein 
Grundstück. Insoweit verweise ich auch auf meine vorherige Stellungnahme. Die 
nicht näher spezifizierte technische Lösung, aber insbesondere die in dem 
Bebauungsplan vorgesehene Abgrenzung durch Betonelemente, 
Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) oder Natursteingabionen ist 
kein ernsthaftes Hindernis für das Oberflächenwasser, sodass nicht sichergestellt 
ist, dass die Entwässerung –  gerade in Starkregensituationen –  auf dem 
jeweiligen Grundstück auch tatsächlich zum Tragen kommt.  
 Interessant ist der Hinweis in dem Bebauungsplan, dass der Verbleib des 
gesamten Oberflächenwassers auf den jeweiligen Grundstücksflächen zudem 
über die Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes NRW abschließend geregelt  
ist. Unabhängig davon, dass sich die Naturgewalten kaum von juristischen 
Regelungen des Landes NRW beeindrucken lassen werden, wird hier zu der 
bereits geschilderten Gefährdungssituation zusätzlich ein Prozess - und damit 
finanzielles Risiko den Nachbarn des Baugebietes aufgebürdet. Nach dem Motto: 
schau‘n wir mal – wenn's nicht klappt, können die Nachbarn ja klagen.“ 
b) „Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der Abweichung vom 
Flächennutzungsplan (Seite 9 des Entwurfs) um eine unwesentliche Erweit erung 
handelt. Insofern wird die Rechtsauffassung bestritten, dass der vorliegende 
Bebauungsplan Nummer 569 als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt 
anzusehen ist.“ 
c) „Soweit durch den Bebauungsplan Nummer 569 vorgesehen ist, in bereits 
rechtskräftige Bebauungspläne einzugreifen - siehe Position 3.1.2. - wird insoweit 
Bestandsschutz geltend gemacht.“ 
d) „Die vorgesehenen Maßnahmen an der Straße "Markweg" im Rahmen dieses 
Bebauungsplans werden sehr deutlich die Funktion als Anliegerstraße 
beeinträchtigen. Eine zunehmende Nutzung als Durchgangsstraße "Schifffahrter 
Damm – Hoher Heckenweg" ist schon heute festzustellen und wird sich aufgrund 
des dann neuen (breiteren) „Angebotes" weiter als solche etablieren.  
 Gegenmaßnahmen der Verwaltung sind schon in der  Vergangenheit nicht 
vorgenommen worden und werden auch künftig nicht ernsthaft zu erwarten sein, 
so dass es schon jetzt des Widerspruchs bedarf.“  
e) „Es wird der Rechtsauffassung widersprochen, dass kein Anspruch auf 
Schallschutzmaßnahmen für mein Grunds tück besteht, da gerade auch durch 
gewinnorientierte Investitionen auf dem Gelände des Baugebiets – wie 
gutachterlich für diesen Bereich festgestellt – die Nachtruhe beeinträchtigende 
Immissionen verursacht und damit Beeinträchtigungen auch für mein unmitt elbar 
angrenzendes Grundstück hervorgerufen werden. Den Ausführungen des 
Gutachters widerspreche ich zudem auch schon allein aufgrund der durch das 
vorgesehene Baugebiet bedingten verkehrlichen Auswirkungen, die in dieser 
Form zum Zeitpunkt des Baus/Kaufs meines Hauses nicht vorhersehbar waren. 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 134 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Zudem bestehen auch nach Errichtung der vorgesehenen Gebäude keine die 
Schallimmissionen absorbierenden Hindernisse, so dass mein Gebäude mit 
einem neu erstellten Objekt im Bereich des Baugebiets gleich zu behandeln ist.“ 
f) „Es wird der Auffassung widersprochen, dass mit der Erschließung des 
Neubaugebietes keine wesentliche Veränderung wegen des Verkehrslärms zu 
erwarten ist. Dies widerspricht schon nach der Lebenserfahrung dem 
festgestellten zu erwartenden Kfz-Zuwachs.“  
g) „Da sich dieses Baugebiet inmitten einer Bestandsbebauung entwickeln soll, ist 
es mehr als verwunderlich, dass nach Auffassung der Verwaltung »bei 
besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe-  und 
Nachtzeiten beachtet werden sollt e«. (U.a. auch ein Beispiel dafür, wie mit den 
berechtigten Interessen der Bürger seitens der Stadtverwaltung umgegangen 
wird). Es wird hier ausdrücklich gefordert, dass der Bebauungsplan aufgrund der 
zu erwartenden mehrjährigen Beeinträchtigung eine deutl iche Festlegung der 
Ruhezeiten und ein Verbot der Arbeiten zur Nachtzeit ausweist! Die hier 
vorgesehene Regelung beinhaltet schon die Gefahr einer Köperverletzung 
aufgrund der zu erwartenden, mehrjährigen Beeinträchtigung der 
Nachtruhe/Schlafentzug.“ 
h) „Soweit bereits hier erforderlich wird wegen der Beeinträchtigungen und des 
damit einhergehenden Wegfalls der erholsamen Nutzung meines Grundstücks 
eine Entschädigungsleistung geltend gemacht. Darüber hinaus werden 
Leistungen aufgrund der zusätzlichen Aufwendungen für Reinigung (zum 
Beispiel für die Fenster, etc.) beansprucht.“ 
Abwägung 
zu a) Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.7.1. „Anstieg der 
Hochwassergefahr“. 
zu b) Mit Stellungnahme der Bezirksregierung Münster und Vortrag keiner Anregungen 
und Bedenken wird die in der Begründung beschriebene rechtmäßige 
Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster bestätigt. Die mit dem Flächennutzungsplan dargestellten 
Entwicklungsziele für den Geltungsbereich zu Wohnbauland werden mit 
vorliegendem Verfahren umgesetzt.  
zu c) Die Bebauungspläne Nr. 286 „Hoppengarten - zwischen Hoher Heckenweg und 
Schifffahrter Damm“ und Nr. 395 „Nördlich des Markweges“ bleiben außerhalb 
des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 
rechtskräftig. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 569 werden 
ausschließlich die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen 
durch den neuen Rechtsstand ersetzt. Der Bestandsschutz für die im 
Geltungsbereich bestehenden Gebäude, welche mit einer gültigen 
Baugenehmigung errichtet worden sind, bleibt hiervon ebenfalls unberührt. Die 
Anwendung von Bestandsschutz auf Gebäude außerhalb des festgesetzten 
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 569 ist nicht erforderlich.  
 Sollte die Stellungnahme so zu verstehen sein, dass auf eine Überplanung von 
Teilbereichen bestehender Bebauungspläne gänzlich verzichtet werden soll, so 
ist dies mit Blick auf die mit dem Bebauungsplan Nr.  569 verfolgten 
Planungsziele abzulehnen.  
zu d) Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.3.3. „Rechtswidrige 
Schleichverkehre/ Ausweichverkehre“.  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 135 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu e/f) Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.4.1. „Zunahme der Immissionen“ 
und Pkt. C.4.2. „Schallschutzmaßnahmen“.  
zu g) Der Bebauungsplan enthält keinen H inweis zur Bauzeitenregelung bzw. 
Einhaltung von Ruhe-  und Nachtzeiten. Darüber hinaus sind derartige 
Bestimmungen auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.  
 Entsprechende Regelungen werden in nachstehenden Genehmigungen zum 
Abriss, Rückbau, Erschließung und Bautätigkeiten sowie dem 
Baustellenmanagement getroffen.  
zu h) Siehe „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.8.1. „Wertminderung der 
Bestandsgebäude“.  
Beschlussvorschlag 
zu a)  Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil  I – Allgemeine Abwägung“, Pkt.  C.7.1. 
„Anstieg der Hochwassergefahr“ (Beschlussvorschlag 1.2.24) wird verwiesen:  
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr 
wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu b) Der Stellungnahme, der Bebauungsplan sei nicht rechtmäßig aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.80).  
zu c) Der Bestandsschutz für rechtmäßig errichtete Gebäude bleibt unberührt.  
 Sollte mit der Stellungnahme angeregt worden sein, mit dem Bebauungsplan 
Nr. 569 nicht in bereits rechtskräftige Bebauungspläne einzugreifen, so wird ihr 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.81).  
zu d) Auf den Beschlussv orschlag zu „Teil  I- Allgemeine Abwägung“, Pkt  C.3.3. 
„Rechtswidrige Schleichverkehre/Ausweichverkehre“ (Beschlussvorschlag 
1.2.12) wird verwiesen: 
 Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden 
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
zu e/f) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.4.2. 
„Schallschutzmaßnahmen“ (Beschlussvorschlag 1.2.17) wird verwiesen:  
 Der Forderung nach Aufwei tung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen 
auf Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets wird nicht gefolgt.  
zu g) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.  
zu h) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I –  Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.8.1 
„Wertminderung des Bestandsgebäudes“ (Beschlussvorschlag 1.2.26) wird 
verwiesen: 
 Den Stellungnahmen zur Wertminderung der Bestandsgebäude wird nicht 
gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
6a. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen:  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 136 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
a) „Am äußersten Rand des neu geplanten Baugebietes ist ein Spielplatz geplant.  
Die Entfernung der geplanten MFH am Markweg zu diesem beträgt mehr als 
400 m. Das ist eindeutig zu weit! Viele Städte haben bereits Satzungen über die 
Beschaffung und Größe von Spielplätzen beschlossen. I n der Satzung der Stadt 
Soest heißt es beispielsweise: "Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie 
besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der  pflichtigen Grunds tücke 
einsehbar sind, ... Spielplätze sollen nicht mehr als100m von den zugehörigen 
Wohnungen entfernt sein." Auch in vielen anderen Städten sind nicht ohne Grund 
ähnliche Richtlinien zu finden.  
 Es ist nicht nachvollziehbar, das bei derzeit geplanten 15 MFH nur ein Spielplatz 
(abgesehen von dem Bolzplatz) und dieser dann auch noch am äußersten Rand 
des Baugebietes entstehen soll. Kinder brauchen Bewegungsmöglichkeiten und 
die Spielplätze müssen für  alle gut erreichbar sein. Hierzu noch einmal aus der 
Satzung der Stadt Soest: "Die Größe des  nutzbaren Spielplatzes muss 
mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht 
sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um 
je 5  qm." Auch hier würden sich ganz andere Anforderungen an die 
Gesamtgröße der Spielplätze ergeben.  
 Über die Qualität des Spielplatzes werden in der Offenlegung keine Angaben 
gemacht: Ein Spielplatz wie der am Elisabeth- Selbert-Weg wird kaum genutzt, 
weil er viel zu unattraktiv für Kinder gestaltet ist. Hingegen wird der Spielplatz an 
der Weserstraße auf  Grund seiner erheblich interessanteren Geräte, seiner 
ausgiebigen Grünfläche und seiner guten Lage sehr viel intensiver frequentiert. 
b) Auf den Internetseiten der Stadt Münster heißt es zu dem Thema Spielplatz -
Ideen: "Vorschläge von  Kindern, Jugendlichen und Eitern zur Planungen von 
neuen und zu sanierenden Spielplätzen sind  ausdrücklich erwünscht. Um deren 
Vorstellungen zu erfahren, organisiert das Amt für Kinder,  Jugendliche und 
Familien zeitnah vor Ort ldeenbörsen." Wann, wo und wie wird diese Ideenbörse  
stattfinden? Werden Vorschläge auch wirklich umgesetzt?  
Abwägung 
zu a) Die im Bebauungsplan festgesetzten und mit Spielbereich A und B/C sowie 
Bolzplatz benannten Spielflächen entsprechen in den dargestellten Flächen den 
über die Stadt Münster formulierten Anforderungen an Spielbereiche für 
Kleinkinder, Kinder und Jugendliche  in Bezug auf die mit der Entwicklung des 
Baugebietes entstehenden Bedarfe. Eine qualitative Aussage über den Spielwert 
der zukünftigen Bereiche wird über den Bebauungsplan nicht getroffen. Mit dem 
stetigen Wandel an Angeboten und Anforderungen an Spielgeräten ist dieses mit 
der langfristigen Rechtskraft eines Bebauungsplans auch nicht sinnvoll  (siehe 
auch „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C. 6.2. „Spielflächen“).  
 Über die öffentlichen Spielbereiche hinaus sind, soweit bauordnungsrechtlich 
erforderlich, Spielbereiche für Kleinkinder auf den privaten 
Mehrfamilienhausgrundstücken vorzusehen.  In Kombination der privaten und 
öffentlichen Spielbereiche wird zukünftig ein gutes Spielraumangebot vorhanden 
sein. 
zu b) Die Ideenbörse wird über das Jugendamt der Stadt Münster in Kooperation mit 
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit für jeden neu 
anzulegenden sowie zu sanierenden Spielplatz veranstaltet. Mit Stellungnahme 
des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit werden hierzu in der 
Regel ein Jahr vor Fertigstellung der Spielplatzflächen Kinder, Jugendliche und 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 137 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Eltern eingeladen um gemeinsam den Spielwert und dessen Umsetzung auf dem 
Spielbereich zu entwickeln und Ideen zu diskutieren. 
 Die Terminierung und Auslobung der Ideenbörse ist nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung sondern wird eigenständig über das Fachamt ausgelobt. 
Beschlussvorschlag 
zu a) Der Kritik an der Verortung und Größe der Spielbereiche und der Auffassung, es 
sei eine weitergehende Konkretisierung der Flächen notwendig, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.82).  
zu b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
6b. Bürger/in 
Inhalt: 
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen: 
„Aufgrund der gegenwärtigen Kanalisationsarbeiten an der Lauenburgstraße und der 
Kösliner Straße kommt es bereits jetzt zu einem erheblichen zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen durch vielzählige LKW. Auch am Markweg ist das 
Verkehrsaufkommen dementsprechend massiv erhöht, weil am südlichen Markweg ein 
Baustofflager für die vorgenannten Bauarbeiten errichtet wurde. Zudem fahren bereits 
sehr viele LKW im Zuge der Abbruc harbeiten der Gärtnereigebäude über den Markweg. 
Bereits jetzt kommt es dabei häufig zu brenzligen Situationen im Straßenverkehr. 
Hierzu nur ein paar Beispiele: 
• Als unsere Tochter vor ein paar Tagen morgens mit dem Fahrrad aus unserer 
Hofeinfahrt rechts auf den Markweg abbog um sich auf den Weg zur Schule zu machen, 
näherte sich aus einiger Entfernung ein LKW von links. Mit überhöhter Geschwindigkeit 
fuhr dieser dann erheblich zu dicht auf das Fahrrad unserer Tochter auf. in Höhe 
Joseph-Hayden-Straße begann der LKW -Fahrer zu überholen und bretterte auf der 
linken Straßenseite an unserer Tochter und an der Stettiner Straße, in die unsere 
Tochter einbiegen musste, vorbei (…).  
• Eine befreundete Mutter wurde kürzlich, als sie verkehrsgerecht mit dem Fahrrad auf 
der Stettiner Straße fuhr, von einem LKW leicht touchiert (danach mokierte sich der 
LKW-Fahrer über diese). 
• Mir fällt mir immer wieder auf, dass LKW -Fahrer während der Fahrt mit dem Handy 
telefonieren.  
Der Markweg, die Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Straße sind 
Wohnstraßen. Selbst bei angemessenem Verkehrsverhalten der LKW -Fahrer stellt das 
massive Verkehrsaufkommen durch LKW während der Bauzeit und auch schon jetzt, 
während der Kanalisationsarbeiten, eine erhebliche Gefahr dar, die unbedingt zu 
vermeiden ist. 
In den offengelegten Unterlagen zur Bebauung am südlichen Markweg gibt es keinerlei 
Hinweise auf geplante Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im 
Straßenverkehr, vor allem der Sicherheit der Kinder, während der Bauzeit. Was  ist 
bislang geplant? 
Es ist zwingend erforderlich,  während der Bauphase eine Möglichkeit zu schaffen, den 
massiven Baustellenverkehr nicht über den ‚Hoher Heckenweg' sondern über den 
Schifffahrter Damm zu führen. Die umliegenden Wohnstraßen im Viertel müs sen 
möglichst sicher bleiben, um Verkehrsunfälle zu vermeiden. 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 138 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abwägung 
Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Abwicklung des Baustellenverkehrs nicht 
Gegenstand der Bauleitplanung. Vor dem Hintergrund eines im Rahmen der 
Kenntnisnahme zur erneuten Offenlegung eingebrachten Prüfauftrages von CDU und 
Grünen, der die Verwaltung unter anderem zur Prüfung der Abwicklung des 
Baustellenverkehrs in Richtung Schifffahrter Damm anhält, hat sich die Verwaltung 
gleichwohl mit Optionen zur Entlastung der bestehenden Erschließungsstraßen in 
Richtung Hoher Heckenweg auseinandergesetzt.  
Zur Abwicklung der Baustellenverkehre stand hierzu zunächst die Prüfung der Nutzung 
des verlängerten Markweges zum Schifffahrter Damm im Zweirichtungsverkehr für den 
Baustellenverkehr, die Prüfung der Nutzung des verlängerten Markweges zum 
Schifffahrter Damm im Einrichtungsverkehr für den Baustellenverkehr sowie die Prüfung 
der Realisierbarkeit einer alternativen, temporären Baustraßentrasse Richtung Norden 
und Nordosten mit Anschluss an den Schifffahrter Damm im Fokus. 
Im Gesamtfazit sind alle geprüften Lösungen zur Abwicklung der Baustellenverkehre in 
Anbindung an den Schifffahrter Damm kritisch zu bewerten. In der Konsequenz bedeutet 
dies die notwendige Abwicklung der Baustellenverkehre zum/vom  Hohen Heckenweg 
über Markweg und Kösliner Straße/Lauenburgstraße. Obwohl die bereits begonnenen, 
nicht maßnahmebedingten Kanalsanierungsmaßnahmen an Lauenburgstraße und 
Kösliner Straße erst mit Beginn des 2. Quartal 2018 abgeschlossen sein werden, sodass 
diese (zweite) Verkehrsanbindung zum Hohen Heckenweg für die Abwicklung der 
Baustellenverkehre in den ersten ca. 9 Monaten der Baugebietserschließung nicht zur 
Verfügung steht, bewegen sich die Belastungszahlen mit LKW -Fahrten zur Herstellung 
der öffentlic hen Erschließung des Neubaugebietes vom/zum Hohen Heckenweg im 
objektiv verträglichen und verkehrlich bewältigbaren Rahmen (in den 
Hauptbelastungsmonaten von Erschließungsphase I durchschnittlich 16 LKW -Fahrten 
pro Werktag (Montag -Freitag) und in den Haupt belastungsmonaten von 
Erschließungsphase II durchschnittlich 20 LKW -Fahrten pro Werktag (Montag -Freitag), 
je zum/vom Hohen Heckenweg). Diese Option ist daher aus Sicht der Verwaltung zu 
bevorzugen.  
Um die Belastung primär für den Markweg bis April 2018 soweit als vertretbar 
begrenzend zu steuern verpflichtet sich die Investorin als Erschließungsträgerin u.a. im 
Städtebaulichen Vertrag, unmittelbar nach Inkrafttreten des Bebauungsplans und 
rechtzeitig vor Beginn der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen ein von einem fachlich 
qualifizierten Ingenieurbüro oder einer entsprechend qualifizierten Fachfirma erstelltes 
Baustellenlogistikkonzept vorzulegen, im Einvernehmen mit der Stadt Münster 
abzustimmen, zur Grundlage der Ausschreibung der öffentlichen 
Erschließungsmaßnahmen zu machen und in den Erschließungsphasen konsequent 
anzuhalten und umzusetzen. 
Die detaillierte Auseinandersetzung der Verwaltung mit der Abwicklung des 
Baustellenverkehrs ist der Begründung zur Beschlussvorlage zu entnehmen. 
Beschlussvorschlag 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Qualitative Anforderungen an die 
Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung eines Baustellenlogisti kkonzeptes werden für 
die Erschließungsträgerin verpflichtend im Städtebaulichen Vertrag geregelt.  
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen der Bauleitplanung, eine 
Beschlussfassung erübrigt sich.  
  
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 139 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
F. Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB  
Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 a Abs. 3 
BauGB wurden 6 Stellungnahmen abgegeben.  
Die Stellungnahmen enthalten folgende Anregungen:  
F.1. Bezirksregierung Münster - Dezernat 33  
Keine Bedenken.  
F.2. IHK Nord Westfalen 
Keine Anregungen noch Bedenken. 
F.3. Deutsche Telekom GmbH 
Inhalt:  
Es werden keine grundsätzlich Einwände vorgetragen. Zur Sicherung der Verlegung der 
Telekommunikationsleitungen werden folgende Hinweise getroffen:  
a) „Die Festsetzung der mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten zu belastenden 
Flächen nach § 9 Abs.  1 Nr.  21 BauGB alleine begründen das Recht zur 
Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien jedoch noch nicht. 
Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.  
 Wir beantragen daher dem Eigentümer bzw. Erschließungsträger aufzuerlegen, 
die dingliche Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungsbewilligung 
durchzuführen. (…).“  
b) „Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur  in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das 
kann bedeuten, dass der Ausbau (…) aus wirtschaftlichen Gründen in 
oberirdischer Bauweise erfolgt.“  
c) „Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsc hen Telekom 
Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E -Mail so früh wie möglich, 
mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“  
Abwägung: 
zu a-c) Siehe „B.  Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §  4 Abs.  1 BauGB“ 
Abwägung zur Stellungnahme B.8 „Deutsche Telekom Technik GmbH“ Pkt. a-c.  
Beschlussvorschlag:  
zu a-c) Auf die Beschlussvorschläge zu B.8  „Deutsche Telekom Technik GmbH“, zu a-c 
wird verwiesen:  
 Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung 
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 140 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
F.4. LWL - Archäologie für Westfalen 
Inhalt:  
„Meine Stellungnahme vom 19.06.2015, Gr/Ti/M 376/15 B (Anmerkung: siehe B. 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.  1 BauGB“ Abwägung zur 
Stellungnahme B.3. „LWL – Archäologie für Westfalen“ Pkt. a-c), hat weiterhin Bestand.“ 
Abwägung:  
Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §  4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung 
zur Stellungnahme B.3. „LWL – Archäologie für Westfalen“ Pkt. a-c und „D. Beteiligung 
der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme D.5 . „LWL - 
Archäologie für Westfalen“. 
Beschlussvorschlag:  
zu a-c) Auf die Beschlussvorschläge zu D.5  „LWL – Archäologie für Westfalen“, wird 
verwiesen:  
 Den Anregungen wurde in Teilen mit Vorentwurf des Bebauungsplans 
entsprochen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
F.5. HWK - Handwerkskammer Münster 
Keine Anregungen 
F.6. münsterNetz GmbH 
Inhalt:  
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Mit Verweis auf die bereits 
getroffenen Stellungnahmen werden folgende Hinweise und Forderungen vorgetragen. 
a) „… keine Gasversorgung im Baugebiet. Mehrfach haben wir Sie gebeten dies 
auch im Bebauungsplan zu formulieren. (…)“  
b) „(…) Es wurde seit dem Startgespräch ebenfalls ein Standort für eine 
Trafostation gefordert. Dazu hat es zahlreiche Abstimmungen zwischen der Stadt 
Münster und uns gegeben, bis einschließlich am 09.08.2016 es zu einer Einigung 
gekommen ist. Auch dieser Punkt wurde nicht mit aufgenommen. (…) Wir 
bestehen darauf, dass diese Punkte mit aufgenommen werden. (…)  
Abwägung:  
zu a) Die in der Begründung getroffene Aufzählung von Versorgungsarten, ohne 
Bindungscharakter für den zukünftigen Versorgungsträger (siehe auch 
„B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung 
zur Stellungnahme B.5 . „münsterNetz GmbH“ Pkt. b sowie „D. Beteiligung der 
Behörden gemäß § 4 Abs.  2 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme D.8 
„münsterNetz GmbH“ Pkt.  a), wird um die Nennung  / Aufführung  der 
Gasversorgung reduziert.  
zu b) Mit der parallel zum Verfahren (nach Offenlage  gemäß §  3 Abs.  2 BauGB und 
§ 4 Abs.  2 BauGB ) getroffenen einvernehmlichen Einigung der 
Planungsbeteiligten vom 09.08.2016  auf einen rd. 40  m² großen Standort im 
südlichen Bereich des Baugebietes WA19 sind die Abstimmungen zu 
notwendigen Bedarfen sowie einem zukünftigen Standort für einen Transformator 
abschließend geführt worden. Das Grundstück ist mit Festlegung vom 
09.08.2016 bereits Gegenstand der weitergehenden Planungen und 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 141 von 142

Bebauungsplan Nr. 569  
Südlich Markweg  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Planungsprozesse (z . B.: Umlegungsverfahren, Grundstücksbildung , 
Ausbauplanung).  
 Neben der grundsätzlichen Möglichkeit der Errichtung einer Trafostation 
innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. „B.  Frühzeitige 
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.  1 BauGB“ Ab wägung zur 
Stellungnahme B.5. „münsterNetz GmbH“ Pkt. d) und dem bereits abgestimmten 
und gebildeten Grundstück ist eine zusätzliche Sicherung über den 
Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich und wird mit Stand der Planung ni cht 
getroffen.  
Beschlussvorschlag:  
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. b wird verwiesen:  
 Der Hinweis der Kapazitäten des Gasnetzes wird zur Kenntnis genommen und 
die Begründung in diesem Punkt redaktionell angepasst, indem die Aufzählung 
von Versorgungsarten um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung 
reduziert wird. Eine Beschlussfassung ist zur Änderung der Begründung nicht 
erforderlich.  
zu b) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 Abs.  1 BauGB“, B.5  „münsterNetz GmbH“ Pkt. d wird verwiesen: Der 
Anregung, eine oder ggf. zwei St andorte für Trafostationen im Plangebiet 
festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
 (Beschlussvorschlag 1.3.1)  
 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 142 von 142

Beratungsverlauf (4)

14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 33.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 37.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (56)

  • Stettiner Straße
  • Lauenburgstraße 15
  • Mecklenburger Straße
  • Kösliner Straße
  • Joseph-Haydn-Straße
  • Weißenburgstraße
  • Grawertstraße
  • Sibeliusstraße
  • Piusallee
  • Dieckstraße
  • Kolbergstraße
  • Vivaldistraße
  • Goldstraße
  • Weserstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Markweg 60
  • Küstrinweg 38
  • Rumphorstweg
  • Braseweg
  • Hoher Heckenweg 132
  • Schifffahrter Damm
  • Niedersachsenring
  • Heckenweg
  • Thomas-Morus-Weg
  • Greifswaldweg 33a
  • Cheruskerring
  • Friesenring
  • Schleusenweg
  • Nienkamp
  • Teigelkamp
  • Buschkamp
  • Haugenkamp
  • Bohlweg
  • Am Mittelhafen 42
  • Humperdinckstraße
  • Ellen-Scheuner-Weg
  • Warendorfer Straße
  • Elisabeth-Selbert-Weg 2
  • Schiffahrter Damm
  • An den Speichern 7
  • Gievenbecker Reihe
  • Vorbergs Hügel
  • Schnorrenburg
  • Schmale Straße
  • Hoppengarten 6
  • Hacklenburg
  • Coerdestiege
  • Mauritzheide
  • Edelbach
  • Kinderhaus
  • Ringstraße
  • Pötterhoek
  • Nevinghoff
  • Teigelesch
  • Werse
  • Delstrup

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0135/2017
Typ
Vorlagen
Datum
20.02.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37