V/0135/2017
Bebauungsplan Nr. 569 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0135-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0135/2017 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA21) festgesetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 1.2 In den Baugebieten WA 2, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15, WA 16, WA19, WA20, und WA21 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA 1 – WA21) einschließlich zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL-AE) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.4 Im Baugebiet WA 18 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Grundflächenzahl inklusive Nebenanlagen von maximal 0,6 des Baugrundstückes bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden, soweit dort notwendige Stellplätze für das Baugebiet WA 14 in einer Tiefgarage nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgän gig auf das Niveau der angrenzenden zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche und/oder GFL -AE – Fläche anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist gemäß Ziffer 2.1 der gestalterischen Festsetzungen herzustellen (§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB). 1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über Bezugspunkt anzulegen. Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attik akante des Flac hdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes. Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschl ießungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 Südlich Markweg 1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaft sstellplätzen (GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze, Garagen (Ga), Carports (Cp) und Gemeinschaftscarportanlagen (GCp) sind nur in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene , ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 In dem Baugebiet WA10 und den den Bauflächen WA4b zugeordneten Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 m Höhe freizuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). 1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den Baugebieten WA 1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs.2 S.3 BauNVO). 1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie GFL-AE- Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.2) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig; dies gilt nicht für die Baufläche WA 5b (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.15 Die zur Hauptgartenseite ausgerichteten B augrenzen können mit lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offenen Terrassenüberdachungen um bis zu 3,00 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 S.3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO). 1.16 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Fahrradabstellanlagen zulässig, als allseitig geschlossene Nebenanlagen nur nach Maßgabe der Festsetzung 1.14 (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte private Grünfläche ist entweder als Wiesen - / Rasenfläche mit mindestens 3 mittel- oder hochstämmigen Obstbäumen oder mit standortgerechten und heimischen Sträuchern Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 Südlich Markweg und / oder Bäumen zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Schlaf - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können gestattet werden, s oweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Böschungskanten Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen oder Natursteinmauern ( Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen. 2.2 Vorgartenbereich Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 2.3 Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m und die Höhe der Hecke auf eine maximale Höhe von 2,00 m begrenzt. Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 Südlich Markweg In den südlichen Gartenbereichen des Baufensters WA5b gilt vorstehender Absatz 2. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 2.4 Dachformen und Dachneigung In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare Neigung auszuführen. 2.5 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. 2.6 Dachbegrünung Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von Gebäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig. 2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 2.8 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen – Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche – mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. 2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf - und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in glei chem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden. Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Bauform sowie Bauhöhe gleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können währ end der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen – Bauen – Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 Südlich Markweg 3.3 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu i nformieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.4 Altlasten Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung der Flächen als Gärtnerei sind punktuelle Belastungen des Bodens nicht in Gänze auszuschließen. Sollte im Falle von Bodeneingriffen im Plangebiet verunreinigtes Erdreich angetroffen werden, ist die Stadt Münster (Untere Bodenschutzbehörde) unverzüglich zu benachrichtigen, um die weiteren bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. 3.5 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Ar tenschutz verstoßen, die unter ande rem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere di eser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befrei ung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind abzuwarten. Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5
569_Plan_Satzungsentwurf
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Graben Bolzplatz Kleingarten Hoppengarten Teich Spielplatz Pumpwerk Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Spielplatzbereich B/C Ga Ga Ga GSt Cp Cp Ga Cp Ga Ga GCp Cp Ga Cp Cp Cp Cp Ga Ga Ga Ga Ga Fuß- und Radweg Quartiersplatz Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Cp Cp GSt GCp Ga geplante 4-Gruppen Kindertagesstätte geplanter Kita-Außenbereich(ca. 1.270 m²) GCp GSt GSt Spielplatzbereich A GFL AE GFL AE GFL AE GFL AEG A GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE G A Hoppengarten G A G A GSt G A GCp Cp Cp Cp Cp GFL AE GFL AE geplantesFlüchtlingswohnen geplantes Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) Fuß- und Radweg Gärtnerei 751 752 753 754 755 756 757 438 443 444 446 447 449 451 452 770 771 774 789 775 729 730 761 776 777 764 767 781 768769 83 759 760 797 810 70 86 798 811 799 812 813 800 814 802 815 803 816 99 66 109 125 113 114 151 115 152 78 79 153 117 155 828 842 829 830 118 156 119 120 121 122 123 179 124 103 539 517 520 806 807 820 808 821 809 792 793 794 541 543 240 210 241 211 563 564 562 844 831 845 832 846 833 847 834 848 835 849 836 851 852 108 204 222 205 209 841 824 825 827 871 858 859 873 874 573 863864865 879 867 880 868 881 882 870 883 853 861 875 876 213 243 214 221 247 545 546 547 570 571 572 895 908 896 909 897 910 299 301 304 855 889 902 890 903 891 904 892 905 893 906 894 907 317 319 320 898 911 899 912 900 901 884 885 886 887 888 926 939 928 941 929 930 942 931 932 943 933 935 936 955 956 958 959 952 953 387 954 947 8 47 52 15 245 248 249 294 291 391 380 392 381 374 375 376 411 373 382 377378 379 142 110 53 977 978 450 772 758 75 804 805 98 61 980 62 981 63 982 445 780 69 822 843 100 877 878 869 854 856 248 515 516 837 840 206 207 208 823 826 857 872 860 862 244 255 937 938 318 58 979 940 934 957 388 390 6 7 8 9 97 98 326 470 456 100 565 88 390 391 392 393 394 395 396 385 389 386 388 304 379 349 378 380 381 343 344 346 11 37 10 213 176 113 115 116117 348 382 383 384 342 345 398 400 387 59a 68 II 66 III 2 III 4 III 1 II 52 II 64 II 62 II 14 II 16 II 18 II 12 II 8 II 10 II 6 II60 II 28 II 26 II 24 II 22 II 20 II36 II40 II38 II 32 II34 II III 75 II 77 79 III III 89 I 95 I 101 I 1aI 1 II 111 I 12 I 5 3 II 9 II 7 II 11 II 13 II 19 III 2 II86 I 98 II 109 II 107 I 7 II 14 I II 15 I 100 II 106 I 116 114 I II 16 II2 II4 II 17 II 88 II 90 III76 III78 4a III 4 III 1 III 3 III 5 III80 III 8 III 11 III 9 II 7 94 I I 102 II 110 I 112 92 I 108 I II 18 18 I II 1 II 3 II 104 I 112a I 120 I 24 I 22 I II 96 II 96a I 118 II 20a II 20 2 II 5 II 7 II 9 7b II 7a I 26 III 13 III 15 III 17 II 11 II 15 III 39 III 37 III 12 III 10 II 7c II II 7f II 7e II 7d I 8 I 10 I 23 I6 I 12 I 14 II 7h II 7g I 4 I 16 I 22 I 25 I 18 I 24 I 69 25 I 27 I 19 I 29 I 27 I 23 II 33 -I I 29 I 31 I 21 I I 14 I 12 I 16 18 I II15 II 33 II 22 II 24 I 59 II 20 II 35 II II 26 II 28 30 II 1 I II 3 II 5 I 38 III6 III4 II 15 II 17 II 9 II 7 II 11 II 13 I 31 I 33 2 II 12 II 14 II 16 II20 II22 II24 II26 II 18 II 17 II28 II II 8 II 10 II 35 II 37 II 39 II 41 II 43 II 45 III 30 III 1 III 3 II 13 41 II 27 II 29 I 31 I 33 II 18 II 16 II 28 II 2 II 20 II 22 II 15 III 5 II 11 II 9 II 7 II 21 II 19 II 23 II 25 I43 I II 30 II 32 II 34 II 36 I 45 47 55 I 14 I 49 I 8 I 12 I 10 I 42 I 51 I 44 I 53 I39 I37 I 35 II 24 I 6 I 4 II 26 II 38 I 40 I I 46 I 55 I 48 I 57 I 59 II II II II II II II 60 I II 148 I I 160 II Stettiner Straße Küstrinweg Hoppengarten Humperdinckstraße Stettiner Straße Stettiner Straße Lauenburgstraße Markweg Joseph-Haydn-Straße Weg Weg Ellen-Scheuner-Weg Spielplatz 992 994 572 II II I 5 F SII I FI FI FI SII SII SII 14 12 10 SII16 F I 462 997 I S II Selbert-Weg Elisabeth- 390 Flur 124 Flur 123 99 56.35 56.61 56.99 57.18 57.28 57.35 57.38 57.37 56.88 56.84 57.13 56.75 56.30 56.80 57.40 57.50 57.30 57.19 Ga Ga Ga GSt GSt Ga GSt GSt Cp II II II II II WA 7WA WA 9 14 16 WA WA 0,4 o 0,4 BH max. 10,00 m 0,4 o 0,4 o BH max. 12,50 m SD max. 35° BH max. 10,50 m 1,2 SD max. 35° 0,4 II o WA 1,2 BH max. 12,50 m H II II II II II III BH max. 10,00 m FD max. 5° III FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° BH max. 10,50 m 4a-b 1,2 1,21,2 III WA 4a WA 4b WA 5b III BH max. 10,00 m II III II III III II IV FD max. 5° 0,4 H 20 1,2 H III-IV BH max. 10,00 m III III III WA 0,4 0,8 BH max. 10,50 m o E FD max. 5° WA II II II III-IV WA 21 3 5a-c WA 6 WA DH 8 WA 10 WA EDH 15 WA 18 WA 0,4 1,2 BH max. 10,50 m 13 11 o BH max. 10,00 m 0,4 0,8 o BH max. 7,00 m 0,4 SD 35° +/- 3° o 0,4 BH max. 7,00 mBH max. 10,00 m 1,21,20,40,4 1,2 BH max. 10,00 m 0,4 1,2 0,4 o BH max. 13,00 m II BH max. 7,00 m II II H H E 0,4 17 II II II-III II II II II II II II II II-III II FD max. 5° III FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° WA SD max. 35° 0,4 o 1,2 1,2 1,2 IV 1,2 II WA 4b WA 5a WA 5c EDH II BH max. 7,00 m III III II II II III III III III IV IV ED II III 2WA o 1,2 ED WA 0,4 SD max. 35° o BH max. 10,50 m BH max. 10,50 m II-III IV III IV IV IV II II-III 19WA o D WA 0,4 1,2 BH max. 12,50 m FD max. 5° WA 1 0,4 1,2 BH max. 10,00 m FD max. 5° III II-III 0,4 BH max. 10,00 m FD max. 5° 1,2 12 56.75 56.92 56.89 57.52 57.25 57.14 56.94 56.40 55.93 57.73 57.59 57.46 57.48 57.52 57.44 57.35 57.24 57.18 57.16 57.85 57.30 57.54 57.61 57.86 57.96 57.98 57.96 57.86 57.71 57.61 57.46 57.31 57.11 57.07 57.07 57.11 57.16 56.76 56.98 57.34 57.40 57.70 57.75 58.00 58.05 58.15 58.17 58.15 57.80 57.24 57.44 57.48 57.48 57.44 57.39 57.19 57.17 57.31 57.56 57.64 57.72 57.79 57.80 57.70 57.65 57.50 57.40 57.25 57.37 57.67 57.15 56.90 56.91 57.05 57.30 57.58 57.86 58.07 58.16 58.19 58.16 57.96 58.10 57.69 56.69 56.95 57.09 57.51 57.56 57.46 57.45 57.50 57.92 57.72 57.64 57.50 57.37 57.40 57.41 57.20 57.32 57.36 57.00 56.77 57.15 57.1557.0957.05 57.26 57.23 57.16 58.14 58.19 58.04 57.89 L E MünsterGemarkung: Flur: Maßstab: ST ADT M TÜNS ER ST ADT M TÜNS ER Amt für Stadtentwicklung Verkehrsplanung Stadtplanung Bestandsangaben Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude II 12 Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 09/2015 Der Rat der Stadt Münster hat am _______________ zu dem vom 19.12.2016 bis zum 19.01.2017 erneut öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planung wiedergegeben werden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt am _______________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06 2013 (BGBI. I S. 1548) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496). Bebauungsplan Nr. 569 1:1000 123, 124 Bebauungsplan Nr. 569 Südlich Markweg Südlich Markweg Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplanes nur Einzelhäuser (E), Doppelhäuser (D), Hausgruppen (H) zulässigEDH Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Allgemeine WohngebieteWA Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß 0,4 1,2 II II-III Bauweise Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Bauvorschriften FlachdachFD SatteldachSD Dachneigung, Höchstgrenze Hauptfirstrichtung max. 35° Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie öffentliche Grünflächen Grünflächen Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungs- rechten (L), zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger (A), der Erschließungsträger (E) GFL AE Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Baum (Standort vorgeschlagen) Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke) Spielplatz Flächen für Garagen (Ga), Carports (Cp) Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Gemeinschaftscarportanlagen (GCp) Ga GSt Zahl der Vollgeschosse, zwingendII Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 (siehe Textliche Festsetzung) Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 (siehe textliche Festsetzung) Gebäudeabbruch 1. Textliche Festsetzungen JHPl%DX*% 1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 21) festgesetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 1.2 In den Baugebieten WA 2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA9, WA10, WA11, WA13, WA15, WA16, WA1 9, WA20 und WA 21 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA 1 - WA 21) einschließlich zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL-AE) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.4 Im Baugebiet WA 18 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Grundflächenzahl inklusive Nebenanlagen von max. 0,6 des Baugrundstückes bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden, soweit dort notwendige Stellplätze für das Baugebiet WA 14 in einer Tiefgarage nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau der angrenzenden zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche und/oder GFL-AE - Fläche anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist gemäß Ziffer 2.1 der gestalterischen Festsetzungen herzustellen (§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB). 1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über Bezugspunkt anzulegen. Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes. Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (BH max.) ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze, Garagen (Ga), Carports (Cp) und Gemeinschaftscarportanlagen (GCp) sind nur in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 In dem Baugebiet WA 10 und den den Bauflächen WA4b zugeordneten Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80 m Höhe freizuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). 1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den Baugebieten WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA 18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S.3 BauNVO). 1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal 10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.2) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig; dies gilt nicht für die Baufläche WA5b (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 1.15 Die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen können mit lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offenen Terrassenüberdachungen um bis zu 3,00 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO). 1.16 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Fahrradabstellanlagen zulässig, als allseitig geschlossene Nebenanlagen nur nach Maßgabe der Festsetzung 1.14 (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte private Grünfläche ist entweder als Wiesen- / Rasenfläche mit mindestens 3 mittel- oder hochstämmigen Obstbäumen oder mit standortgerechten und heimischen Sträuchern und / oder Bäumen zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Schlaf- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen JHPl%DX215: 2.1 Böschungskanten Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen 2.2 Vorgartenbereich Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 2.3 Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m und die Höhe der Hecke auf eine maximale Höhe von 2,00 m begrenzt. In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA 5b gilt vorstehender Absatz 2. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 2.4 Dachformen und Dachneigung In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare Neigung auszuführen. 2.5 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. 2.6 Dachbegrünung Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von Gebäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig. 2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 2.8 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche - mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. 2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in gleichem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden. Aneinander gebauten Garagen und Carports sind in Bauform sowie Bauhöhe gleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 3.3 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.4 Altlasten Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung der Flächen als Gärtnerei sind punktuelle Belastungen des Bodens nicht in Gänze auszuschließen. Sollte im Falle von Bodeneingriffen im Plangebiet verunreinigtes Erdreich angetroffen werden, ist die Stadt Münster (Untere Bodenschutzbehörde) unverzüglich zu benachrichtigen, um die weiteren bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. 3.5 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz YHUVWRHQ die unter anderem IU alle HXURSlLVFK JHVFKW]WHQ Arten gelten (z.B. IU alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu W|WHQ sie erheblich zu VW|UHQ oder ihre Fortpflanzungs- und 5XKHVWlWWHQ zu EHVFKlGLJHQ oder zu ]HUVW|UHQ Bei Zuwiderhandlungen drohen die %XJHOG und Strafvorschriften der 69 ff BNatSchG. Die ]XVWlQGLJH untere /DQGVFKDIWVEHK|UGH kann unter 8PVWlQGHQ eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG JHZlKUHQ sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind abzuwarten. Abgrenzung von Geschossigkeiten Fuß- und Radweg Vorgeschlagene Abgrenzung (Kita-Außenbereich) Vorgeschlagene Abgrenzung (Gebäude, Garagen/Carports mit Nebenanlagen) Verkehrsberuhigung / Quartiersplatz Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt offene Bauweiseo BHmax. 10,00 m Bauhöhe, als Höchstmaß Kennziffer der allgemeinen Wohngebiete1 - 21 Baum Erhaltung von Bäumen Sperrpfahl Vorgeschlagene Zu- und Abfahrt Allgemeines Wohngebiet mit gesonderten Festsetzungen (siehe textliche Festsetzungen) WA5b nachrichtliche Darstellung Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) Geländehöhe/Kanaldeckelhöhe, Bestand in m über NHN / 56.99 Ver- und Entsorgung Abfall Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallent- sorgung und Abwasserbeseitigung geplante Höhenlage der fertig ausgebauten Erschließungsflächen in m über NHN 57.30 Dachneigung, zwingend mit Toleranzbereich35° +/- 3° private Grünflächen Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom _______________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag
V-0135-2017-Anlage-2-Begruendung
207292 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
B E G R Ü N D U N G
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“
Stand: Satzungsbeschluss
Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0135/2017
Begründung - Seite 1 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
INHALT
1. Planungsgrundlagen ..................................................................................... 4
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren ..................... 4
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes .................................... 6
2. Geltungsbereich ............................................................................................ 8
3. Planungsrechtliche Situation ....................................................................... 9
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .... 9
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan ........................................................... 9
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in
rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................................ 9
3.1.3. Landschaftsplan ................................................................. 10
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................... 11
4. Räumliche und strukturelle Situation ......................................................... 12
5. Planungsziele ............................................................................................... 13
6. Inhalt des Bebauungsplans ........................................................................ 14
6.1. Grundzüge der Planung ................................................................... 14
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung .............................................. 14
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ....................................... 14
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen .................... 15
6.2.3. Bauweise und Bauform ...................................................... 20
6.2.4. Firstrichtung, Dachform ...................................................... 21
6.2.5. Material, Farbgebung ......................................................... 23
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .................................................. 24
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung ....................................................... 26
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .................................. 26
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................... 30
6.3.3. Verkehrsflächen ................................................................. 31
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................ 33
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation ........................................... 33
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .......................................... 34
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen ........................................ 35
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ................................................ 35
6.6. Grünflächen / Begrünung ................................................................. 36
6.6.1. Öffentliche Grünflächen ...................................................... 36
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen ............................................. 37
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft .... 37
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................ 37
6.6.5. Ausgleichsflächen .............................................................. 38
Begründung - Seite 2 von 81
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
6.7. Immissionsschutz ............................................................................. 38
6.7.1. Schallimmissionen .............................................................. 38
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen ................................................. 43
6.8. Altlasten / Altstandorte ..................................................................... 43
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ........................................................... 46
6.10. Artenschutz ...................................................................................... 46
7. Flächenbilanz ............................................................................................... 48
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ......................................... 49
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................ 49
8.2. Kurzdarstellung der Planung ............................................................ 49
8.2.1. Planungsrechtliche Belange ............................................... 50
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes ...................................... 51
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und
für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes .......................... 51
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ... 54
8.4.1. Menschen ........................................................................... 54
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt .............................. 61
8.4.3. Boden ................................................................................. 66
8.4.4. Wasser ............................................................................... 68
8.4.5. Klima und Luft .................................................................... 70
8.4.6. Landschaft .......................................................................... 71
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................... 72
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................... 73
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen ....................................................................... 73
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ................ 74
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................... 74
8.8. Überwachung (Monitoring) ............................................................... 74
8.9. Zusammenfassung .......................................................................... 75
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................... 81
Dipl. Ing. Bernd Strey Düsselstraße 11 Am Mittelhafen 42 - 44
Dipl. Ing. Martin Rogge 40219 Düsseldorf 48155 Münster
Architekten + Stadtplaner Telefon 0211 393055 Telefon 0251 45984
Telefax 0211 393056 Telefax 0251 58803
eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de
Begründung - Seite 3 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
1. Planungsgrundlagen
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und
Freizeitqualitäten und a ufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft
und Kultur ist die Stadt M ünster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu
anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum
aufweist. Die Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der
Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der
Münsteraner Stadtentwicklung.
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und
zentrumsnahen Stando rte von Bedeutung. Angesichts der äußert positiven
Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen
Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte
Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche Wohnungsneubauleistung
von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa 1.250
Wohneinheiten in Neubaugebieten realisiert werden soll en. Mit Ausweisung von
Reserveflächen für Wohnbau land über das Baulandprogramm 2014 – 2020, welches
mittlerweile durch das Baulandprogramm 2016 – 2025 aktualisiert wurde, sind die
benannten Zielsetzungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster
ausgewiesen und im weiteren bereits über die vorbe reitende Bauleitplanung in die
formelle Pl anung übertragen worden. Die innerhalb des Programms aufgeführten
Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entsprechende Zeiträume
zusammengefasst.
Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markweges gelegene Fläche gilt bereits seit
Langem als potenzieller Bereich zur Wohnbauflächenweiterentwicklung in Form einer
Abrundung des Ortsrandes an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten -
Edelbach“ und als Fortfüh rung des nach Norden angrenzenden Wohngebietes
Markweg Nord. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit
Wirksamkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planung und
Erschließung des Wohngebietes wird innerhalb des Baulandprogramms unter den
Kennzeichnungen 464- 05A „Rumphorst – Südlich Markweg , 1. Teil “ und 464-05B
„Rumphorst – Südlich Markweg, 2. Teil“ sowie der Kategorie „Baureif 2017“ geführt und
erfüllt somit die Maßga ben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und
kontrollierte Entwick lung des Baulandangebotes in Münster . Das dem vorliegenden
Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet sowie städtebauliche Konzept
entspricht somit den benannten städtischen Zielsetzungen.
Planungsanlass ist die geplante Standortv erlagerung der Gärtnerei - mit ca. 70 % der
Fläche die Hauptnutzung des Planbereichs - und gleichzeitige Veräußerung der
Flächen an einen Investor.
Begründung - Seite 4 von 81
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des
derzeitigen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teil bereich des
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Ne uaufstellung
des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 569.
Der Planungsausschuss befürwortete am 24.11.2011 - in nicht -öffentlicher Sitzung -
nach Kenntnisnahme eines vorläufigen städtebaulichen Konzeptes die Zielrichtung, die
bauliche Entwicklung am Markweg als „Große Lösung“ anzustreben und gemeinsam
mit dem privaten Entwickler/Investor weiterzuverfolgen.
Am 06.02.2014 stimmte der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr
und Wirtschaft in nicht -öffentlicher Sitzung zu, auf Basis des vorgelegten
städtebaulichen Konzeptes und weiteren benannten Rahmenbedingungen der Planung
zeitnah das Planungsverfahren einzuleiten.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ gemäß §
2 Abs. 1 BauGB sowie der Beschluss zur Offenlage erfolgt e parallel am 17.12.2015
über den Rat der Stadt Münster . Die Beschlüsse wurden gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im
Amtsblatt 59. Jahrgang Nr. 2 der Stadt Münster am 29 .01.2016 öffentlich
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form von
Informationsveranstaltungen am 14.01.2015 im Pfarrzentrum St. -Thomas-Morus und
am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese in Münster durchgeführt, die
Veranstaltungen wurden ortsüblich bekanntgemacht. Darüber hinaus wurden nach
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB - in Reflexion der
umfangreichen Stellungnahmen sowie Konkretisierung der Ausbauplanung der
zukünftigen Verkehrsflächen und Fortschreiten des Wasserrechtlichen Verfahrens zum
Regenrückhaltebecken - klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen des
Entwurfes der Textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie die Ergänzung
eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Erschließungsträger (Gemarkung Münster, Flur
123, Flurstück 570, 571) in der Planzeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen.
Da mit den Anpassungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, wurde die
erneute Auslegung im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 06.06.2016 bis 24.06.2016 durchgeführt. Mit Antrag
zum Abbruch/Rückbau der betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurden der
Verwaltung, im August 2016, Informationen über Bodenverunreinigungen im Bereich
eines Heizöltanks auf dem ehemaligen Gärtnereigelände innerhalb des
Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans vorgelegt. Infolge des neuen
Kenntnisstandes wurden über die GEOscan Consulting GmbH Bodenuntersuchungen
durchgeführt und ein Sanierungskonzept erstellt (vgl. Kapitel 6.8). Die Ergebnisse der
Untersuchung sowie die Maßg aben des abgestimmten Sanierungskonzeptes wurden
in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplans eingearbeitet und im
Begründung - Seite 5 von 81
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
Rahmen einer gemäß § 4a Abs. 3 inhaltlich beschränkten, erneuten Offenlage zur
Einsicht und Stellungnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt.
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden mit ergänzenden
Infrastruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort gerecht werden und
gleichzeitig ein vielfältiges und attraktives Ange bot an unterschiedlichen Wohnfo rmen
bieten.
In Arrondierung des Stadtrandes zum übergeordneten Grünzug „Hoppengarten -
Edelbach“ nimmt das städtebauliche Konzept die bestehenden Grenzen der nördlichen
und südlichen Bebauung auf und stärkt somit den Abschluss des bebauten Raumes
zum Freiraum sowie die Führung entlang des Grünzuges über klare Raumkanten. Der
an der östlichen Bebau ungsplangrenze festgesetzte Grünstreifen stellt den Übergang
zum Freiraum her und übernimmt in Teilen Freizeit- und Aufenthaltsfunk tionen.
Stadtökologische Belange des Grünzuges werden mit der Überplanung des der zeitig
gewerblich genutzten Bereiches nicht beei nflusst. Mit ergänzenden Ost -West-
Wegeverbindungen wird zudem die Verknüpfung der Bestandsbebauung mit dem
Landschaftsraum verbessert und die Zugänglichkeit für die Freizeitnutzung erhöht. Die
geplante Fuß- und Radwegeverbindung in Nord -Süd-Richtung bis an den Küstrinweg
verbessert zudem den sicheren Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule.
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept sollen nach derzeitigem Planungsstand
insgesamt rund 314 Wohneinheiten im Quartier realisiert werden, davon rund 105 WE
in Einfamilien -, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 209 WE in
Mehrfamilienhäusern. Eine Mischung an unterschiedlichen Wohnformen und Größen,
altersgerechtes Wohnen und auch experimentelle Wohnformen sollen angeboten
werden. Neben den Wohnnutzungen ist im zentralen Quartiersbereich die Ansiedlung
untergeordneter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer
viergruppigen Kindertagesstätte geplant.
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sowie insbesondere des geplanten
zentralen Quartiersplatzes sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmündungsbereichen
am Markweg und der A nbindung in Verlängerung der Lauenburgstraße sowie entlang
der Haupterschließungsachse geplant. Besonders im südlichen Geltungsbereich greift
das städtebauliche Konzept die bestehende Zeilenbebauung aus Mehrfamilienhäusern
entlang der Lauenburgstraße auf und v erknüpft die bestehenden Wohnstrukturen mi t
dem neuen Stadtquartier. Die übrigen Wohnbereiche sind dem Einfamilienhaussektor
vorbehalten.
Das in der umliegenden Bestandsbebauung vorherrschende städtebauliche Bild aus
einer Mischung von Einfamilien- , Doppelhäusern, Hausgruppen und
Mehrfamilienhäusern sowie die Maßstäblichkeit werden in dem neuen Wohnabschnitt
Begründung - Seite 6 von 81
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
unter Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte fortgeführt. Zudem werden
die bestehenden Hofstellen in das städtebauliche Konzept eingebunden.
Die Anbindung für PKW erfolgt über den Ma rkweg und die Lauenburgstraße. Die
innere Erschließung ist neben der zwischen Markweg und Lauenburgstraße
verlaufenden Haupterschließung aus Ringstraßen und Wohnstichstraßen geplant .
Neben den neu en Straßen wird mit Erschließung des neuen Wohngebietes die
Verkehrsfläche Markweg nach Süden er weitert und mit geordneten Parkstreifen und
beidseitigem Gehweg ausgebaut.
Eine ÖPNV -Anbindung besteht an die westlich an das Plangebiet angrenzenden
Haltestellen „Rumphorstweg“ und „Braseweg“, die von den Stadtbuslinien 8 und 9, den
Regionalschnellbus S 50 sowie den N82 angefahren werden.
Zur Verknüpfung des Plangebietes, der bestehenden angrenzenden Wohngebiete
untereinander, der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ wie auch
zur Anbindung an das Zentrum Nord und die Innenstadt werden Fuß- und
Radwegeverbindungen ausgewiesen.
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den
privaten Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder offenen Stellplatzanlagen
untergebracht. Für Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenlösungen vorgesehen bzw.
teils alte rnativ möglich. Besucherstellplätze sind in den öffentlichen Verkehrsflächen
gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt geplant (s. auch Kapitel 6.2.6).
Zur Deckung des Spielflächenbedarfes des neuen Wohnquartiers wird der bestehende
Bolzplatz östlich des Weges „Hoppengarten“ durch zwei weitere Spielflächen ergänzt.
In Hinblick auf die ökologische Behandlung des Regenwassers und die Rückführung
des unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie als Speicher bei
Starkregenereignissen wird mit Errichtung des neuen Wohngebietes ein
Regenrückhaltebecken im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche östlich des
Hoppengartens - außerhalb des Geltungsber eiches - errichtet. Zur Sicherung des
geregelten Abflusses des Regenwassers, aus Gründen des Hochwasserschutzes und
einer fachg erechten Überdeckung des zu errichtenden Kanalsystems wird das
gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles angehoben.
Begründung - Seite 7 von 81
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb
des Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit der
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei zwischen dem Markweg, dem Grünzug
Hoppengarten-Edelbach und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße. Am westlichen
Gebietsrand wer den zwei kleinere Flächen zur Sicher stellung der geplanten
Wegeverbindung in den Gel tungsbereich einbezogen, darüber hinaus der im Osten
bestehende Bolzplatz und nördlich anliegende landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der
Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 9,26 ha und wird wie folgt begrenzt:
• Im Norden, ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 124 (Flur 123)
bis an das Flurstück 564 (Flur 124) im Osten, verspringend an der nördlichen
Grenze des Flurstückes 883 (Flur 123) der öffentlichen Verkehrsfläche „Markweg“
sowie der nördlichen Grenze des Flurstückes 100 (Flur 124).
• Im Osten durch die bestehende westliche Ausbaugrenze des Weges
„Hoppengarten“ auf dem Flurstück 326 (Flur 124), in Höhe des Flurstücks 88 (Flur
124) um rd. 80,00 m über das Flurstück 565 (Flur 124) nach Osten an die
nördliche Grenze des Flurstücks 9 (Flur 124) verspringend und entlang dieser
Grenze bis an die westliche Ausbaugrenze des Weges „ Hoppengarten“
zurücklaufend und weiterge hend ent lang des Weges „Hoppengarten“ bis an die
Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 573 (Flur 123) im Süden.
• Im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 47, 570, 571 und 572 (alle Flur
123) bis an die östliche Grenze des Flurstückes 411 (Flur 118).
• Im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 47, 774, 775, 776 und 777
(alle Flur 123), in Höhe des Küstrinweges für eine Tiefe von rd. 15,00 m über das
Flurstück 943 (Flur 123) bis an das Flurstück 411 (Flur 118) und in Höhe der
Lauenburgstraße für eine Tiefe von rd. 25,00 m über die Flurstücke 546, 929 und
515 bis an die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 929 sowie um das
Flurstück 543 nach Westen verspringend.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst die folgenden Flurstücke:
• Gemarkung Münster, Flur 123: Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572,
774, 775, 776, 777, 780 und 781 vollständig s owie Flurstücke 515, 546, 883, 929
und 943 jeweils in Teilen.
• Gemarkung Münster, Flur 124: Flurstücke 88, 97, 98 und 99 vollständig sowie
Flurstücke 100, 326 und 565 in Teilen.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ist im rechtswi rksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Münster , mit Au snahme der südöstlichen Flurstücke
570 bis 572 (Flur 123) sowie Flächen östlich des Weges „Hoppengarten“ , als
„Wohnbaufläche (W)“ ausgewiesen. Die östlich des Weges „Hoppengarten“ und die im
Südosten einbezogenen Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage, Dauerkleingärten und Spielplatz“ dargestellt. Das Flurstück 572 (Flur 123)
ist abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit einem
Wohngebäude bebaut.
Der Flächennutzungsplan dokumentiert die über die politischen Gremien der Stadt
Münster beschlossen Maßgaben zur Bereitstellung von ergänzenden Wohnbauflächen
innerhalb des Stadtg efüges, die derzeitige landwirtschaftlic he/gewerbliche Nutzung
wird durch das neue übergeordnete städtische Entwicklungsziel „Wohnbaunutzung“
ersetzt.
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird im oben
benannten Bereich entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans
Nr. 569 unwesentlich erweitert. Eine entsprechende Anpassung der Darstellung des
FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Auch
ergänzende Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, die gemäß
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten re gelzulässig ist, sowie
Ergänzungen zum bereits im FNP eingetragenen Planzeichen Spielplatz werden dann
in den Flächennutzungsplan eingefügt werden.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen
Bebauungsplänen
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 286 „Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und
Schifffahrter Damm“ mit Recht skraft vom 27.09.1985. Dieser erstreckt sich auf den
Bereich zw ischen dem Schifffahrter Damm (L 587), der Bahnstrecke Wanne- Eickel-
Bremen, der Mecklenburger Straße, der Bahnstrecke Hamm -Emden, der Stettiner
Straße, der Kösliner Straße, der Straße Hoher Heckenweg (K 8) und der Straße
Hacklenburg. Nör dlich der Verkehrsfläche Markweg und Hacklenburg wurden die
Festsetzungen dieses Bebauungsplans über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
395 „Nördlich des Mar kweges“ mit Rechts kraft vom 30.09.1994 und des
Begründung - Seite 9 von 81
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Verkehrsplanung
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„Südlich Markweg“
Bebauungsplans Nr. 433 „Nördlich Hacklenburg /Östlich Hoher Heckenweg“ mit
Rechtskraft vom 09.02.2001 aufgehoben.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 sind neben Flächen für die Landwirtschaft mit der
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei und dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ im
östlichen Geltungsbereich zwischen Bahntrasse, Schifffahrter Damm und Stadtrand,
als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Allgemeine (WA) und Reine Wohngebiete
(WR) fest gesetzt. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 395 und Nr. 433 getroffenen
Festsetzungen setzen ergänzende Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine
Wohngebiete (WR) fest und arrondieren den Stadtrand zum Markweg sowie zum
Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ unter Orientierung auf ein zukünftiges
Gesamtkonzept mit Entwicklung des Gebietes „Markweg Süd“.
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 (s. Kapitel 2)
überlagert in Teilen den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 auf für die
Landwirtschaft festgesetzten Flächen, auf Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes,
der Verkehrsfläche (Fußweg) in Verlängerung des Küstrinwegs, der Verkehrsfläche n
der Lauenburgstraße und des Markwegs und im östlichen Randbereich der öffentlichen
Grünfläche. Darüber hinaus ü berlagert der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
teilweise die über den Bebauungsplan Nr. 395 festgesetz te Verkehrsfläche des
Markwegs.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vor liegenden Bauleitplanverfahrens zur
Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist mit
bestehendem Planungsrecht nicht gegeben, so dass eine Änderung erforderlich ist .
Diese erfolgt als Neuaufstellung mit diesem Bauleitplanverfahren. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans Nr. 569 werden die in seinem Geltungs bereich bisher gültigen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286 und Nr. 395 durch den neuen
Rechtsstand ersetzt.
3.1.3. Landschaftsplan
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten - Edelbach“ ist
ein für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich
aus der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für
stadtökologische sowie soziale und f reizeittechnische Belange ist er in der
Grünordnung Münster „Grün system, Freiraumkonzept, Vo rrangflächen zur
Freiraumsicherung“ als Grünzug mit Zweckbestimmung „Freifläche, die zur Sicherung
der Freiraumfunkti onen keine bauliche Entwicklung zulassen“ sowie in der
Grünordnung Münster „Zielkonzept, Freizeit und Erho lung“ als „Parkanlage
Hoppengarten“ gekennzeichnet . In der Funktion als Belüftungsk orridor für die
Innenstadt und z entrumsnahes Naherholungsgebiet ist der Grünzug zudem in seinen
Abgrenzungen und Funktionen in den Land schaftsplan 2 „Nördliches Aatal und
Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden.
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„Südlich Markweg“
Der Landschaftsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf Teilbereiche des in
Aufstellung befindlichen B ebauungsplans Nr. 569, der dort Wohnbauflächen bzw.
Grünflächen festsetzt. Unter dem Gliederungspunkt 2-1.1.1 stellt der Landschaftsplan
das Entwicklungsziel „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. Es beinhaltet die Sicherung
und Erhaltung des Freiraumes zwischen der Innenstadt und den Stadtteilen
Kinderhaus und Coer de und widerspricht den baulichen Entwicklungszielen des
Bebauungsplanes. Demzufolge ist eine Änderung und Anpassung des
Landschaftsplanes an den Bebauungsplan erforderlich. Die durch den Bebauungsplan
überplanten Flächen werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
entlassen.
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zu Aufstellung des
Bebauungsplanes abgewickelt. Die Änderung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz (Anpassungsklausel). Mit Inkraft treten des Bebauungsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den
Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster entsprochen und der Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ in seinen Funktionen erhalten sowie über ergänzende das
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem
gestalteten grünen Stadtrand ergänzt.
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplans
Nr. 569 nicht betroffen.
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4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtbezirks Münster -
Mitte und im Zentrum des Stadtteils Rumphorst. Das Gebiet wird derzeit über eine
Erwerbsgärtnerei landwirtschaftlich genutzt und ist bis auf die betrieblichen Wohn - und
Verwaltungsgebäude sowie großflächigen Gewächshäuser , Produktions- und
Lagerbauten unterschiedlichen Baujahrs nicht überbaut . Prägend sind die beiden
Hofstellen am Markweg mit den typischen auf einen Innenhof ausgerichteten Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden, mit deren teilweise prägenden großen Dachflächen.
Mit den nördlich und westlich umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen und dem
westlich aus Norden bis an den Niedersachsenring verlaufendem Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ formt das derzeitig unbebaute Plangebiet einen Keil in die
gewachsene Stadtstruktur. Der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ zeigt sich als
offene Landschaft und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich als Wiesen- und
Ackerfläche genut zt. Neben den landwir tschaftlich genutzten Flächen l iegen das
Gelände des Kleingartenvereins Hoppengarten e.V. östlich des Schleusenwegs und
ein Bolzplatz an dem Weg Hoppengarten. Mit dem neuen Siedlungsabschluss ist eine
gute Erreichbarkeit von öffentlichen Grün- und Erholungsbereichen einschließlich des
Bereiches entlang des rd. 500 m östlich gelegenen Dortmund-Ems- Kanals zu Fuß und
per Rad gewährleistet.
Über bestehende Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung ist eine grundlegende
Versorgung gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 500 m ist der Hohe Heckenweg
mit einem Discountmarkt , Bäckereien und weiteren Angeboten fußläufig erreic hbar.
Darüber hinaus ist das Plangebiet mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftl inie an die
Stadtteilzentren Coerde und Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm mit einem
vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen
Infrastrukturangeboten angebunden. Die Innenstadt Münster ist lediglich ca. 2.500
Meter entfernt.
Im Umkreis von rd. 2 .000 Meter n befinden sich m ehrere Kindertageseinrichtungen,
Grundschulen und weiterführende Sc hulen, ferner entsteht im Baugebiet eine
Kindertagesstätte. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet ist die Thomas -
Morus-Schule.
Die im Westen und Norden anschließende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis
zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern aus den 50er und in Teilen 60er bzw.
90er-Jahren sowie einigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern aus den 50/60er
Jahren. Diese Bebauung spiegelt in großen Teilen die für die 50 /60er Jahre typische
Zeilenbebauung mit großem Freiflächenanteil wieder. Mit Ausnahme vereinzelter
Flachdachgebäude sind die bestehenden Wohngebiete über Satteldächer
verschiedener Neigungen geprägt.
Begründung - Seite 12 von 81
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5. Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ sollen die bisherigen
Betriebsflächen der Erwerbsgärtnerei nach Aufgabe des Betriebes einer Wohnnutzung
mit einem Angebot an unterschiedlichen Wohnformen sowie ergänzenden
untergeordneten Infrastruktureinrichtungen zugeführt werden (s. auch Kapitel 1.1).
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern, in
denen auch besondere Wohnformen - Wohngruppen, Mehrgenerations - sowie
altengerechtem Wohnen, sowie Wohnen für Flüchtlinge - realisiert werden können, soll
ein umfangreiches Angebot an Wohnkonzepten gewährleistet werden.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird den
politischen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß
dem durch die Gremien der Stadt Münster beschlossenen Baulandprogramm in
besonderem Maße entsprochen
Mit Vergabe der städtischen Grundstücke nach den Vergaberichtlinien der Stadt
Münster1 sowie der Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt Münster
zur sozialgerechten Bodennutzung 2 werden darüber hinaus Ziele zur Schaffung eines
Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei Errichtung des neuen
Wohnquartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, mit dem Vertragspartner
für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie
30 % förder fähigen Wohnungen gemäß den Förder richtlinien zum öffentlich
geförderten Wohnungsbaus vorgesehen.
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der
Überplanung der Flächen für den Erwerbsgartenbau zu Wohnzwecken und Abrundung
des Stadtrandes eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Standort
vollzogen, als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird
mit der Neubelebung des Grundstücks eine Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers
Rumphorst erreicht.
1 STADT MÜNSTER, Amt für Immobilienmanagement; Richtlinien für die Vergabe städtischer
Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
2 STADT MÜNSTER; Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss 02.04.2014
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6. Inhalt des Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept ist aus dem
Maßstab der angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude
und Gebäudegruppen als offene Bebauung soll eine zeitgemäße Bebauungsdichte am
Standort erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden K onzept aus öffentlichen sowie
privaten Erschließungsflächen unter Anwendung der Regelb reiten der
Verkehrsplanung der Stadt Münster ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke
grundsätzlich gegeben.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und
Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der E ntwicklungs-
ziele in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zur Art der
baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
• Für das gesamte Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die Baugebiete WA 1
bis WA 21 sowie in den Baugebieten WA 4 und WA 5 ergänzend in die Baufenster
WA4a-b und WA5a-c gegliedert.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die
mit den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs.
6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebauliche Konzept und
die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für das Gebiet mit einer
vorwiegenden Wohnnutzung aufgenommen und gleichzeitig die im Baugebiet WA
14
geplante Errichtung einer Kindertagesstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
sowie das voraussichtlich im Baugebiet WA 18 geplante Flüchtlingswohnen ermöglicht.
Über die fes tgesetzte Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und
abwertenden Nutzungen, die einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken,
ausgeschlossen.
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zum Maß der
baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird
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• für die Baugebiete WA1 bis WA21 eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Die Festsetzung entspricht der Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl nach § 17
BauNVO. Aufgrund der teils knappen Grundstückszuschnitte führen vor allem die
Bereitstellung und der Nachweis eines ausreichenden Angebotes an Stellplat zflächen
im Bereich der Mehrfamilienhäuser, zu höheren Versiegelungsgraden.
Die Grundflächenzahl kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu Gunsten der Unterbri ngung
des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und auf Gemeinschaftsstellplatzanlagen
inklusive Nebenanlagen auf bis zu 0,6 des Baugrundstückes überschritten werden. Im
Baugebiet WA
18 ist mit Zuordnung der notwendigen Stellplätze des Baugebietes WA 14
ausnahmsweise eine Überschreitung der GRZ bis auf 0,8 zulässig. Über die
Möglichkeit der höheren Versiegelung insbesondere in Bezug auf die Unterbauung des
jeweiligen Baugrundstückes über Tiefgaragen wird die ober irdische Nutzbarkeit der
Flächen für die zukünftigen Nutzer erhöht und Wohnqualität verbessert.
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird
• für die Baugebiete WA11 und WA16 eine GFZ von 0,8 festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um
0,4 unterschritten. Sie findet Anwendung auf Grundstücken, die für freistehende
Einzelhäuser im Übergang zum Landschaftsraum „Hoppengarten- Edelbach“
vorgesehen sind.
• für die Baugebiete WA1, WA2, WA3, WA4a-b, WA5a-c, WA6, WA7, WA8, WA9, WA10,
WA12, WA13, WA14, WA15, WA17, WA18, WA19, WA20 und WA 21 eine GFZ von 1,2
festgesetzt.
Dieses entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und soll eine
Bebaubarkeit mit einer zeitgemäß verdichteten Bebauung auf kleinen bis
mittelgroßen Grundstücken für freistehende Einfamilien- , Doppel -, Reihenhäuser
und Hausgruppen sowie Geschoßwohnungsbau ermöglichen.
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer
Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO
vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getroffen:
• In den Baugebieten WA 2, WA5a-c, WA7, WA9, WA13, WA19, WA20 und WA21 sowie
dem Baufenster WA 4a werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m und
einem jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite und den
Schmalseiten von 3,00 m bis 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten
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Erschließungsflächen (GFL- AE - Flächen) sowie zur Geltungsbereichsgrenze
festgesetzt.
• Die Baufenster WA 4b bilden das bestehende Wohngebäude der Hofstelle in der
Gebäudeabmessung zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige
Modernisierung des Gebäudes planungsrechtlich ab und setzen ergänzend zu
dem bestehenden Wohngebäude ein zusätzliches Baufenster mit einer Tiefe von
14,00 m südlich des Bestandsgebäudes fest.
• In dem Baugebiet WA15 wird das nördliche Baufenster mit einer Tiefe von 10,00 m
für den westlichen und 14,00 m für den östlichen Baufensterabschnitt mit einem
jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite von 5,00 m und den
Schmalseiten von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläche sowie privaten
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) festgesetzt.
• In den Baugebieten WA6, WA8, WA12 und WA 18 werden Baufenster mit einer
Regeltiefe von 16,50 m und einem jeweiligen Grenzabstand entlang der
Erschließungsseite und den Schmalseiten von mindestens 3,00 m zu öffentlichen
Verkehrsflächen sowie privaten Erschließungsflächen (GFL -Flächen) s owie von
mindestens 5,00 m zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt.
• In den Baugebiet WA1, WA3 und WA17 sowie den südlichen Baufenstern von WA 15
werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und jeweiligen Grenzab stand
von mindestens 3,00 m zu öffentlic hen Verkehrsflächen sowie 5,00 m zur
Geltungsbereichsgrenze festgesetzt.
• Im Baugebiet WA 10 im nordöstlichen Abschluss des Geltungsbereichs werden die
bestehenden Wohngebäude der Hofstelle mit Baufenstern in den jeweiligen
Gebäudeabmessungen zuzüglich eines Anpassungsspielraums für eine zukünftige
Modernisierung der Gebäude planungsrechtlich abgebildet.
• Im Baugebiet WA 11 im Übergang zum Grünzug „Hoppengarten“ wird die geplante
Einzelhausbebauung über einzelne Baufernster abgebildet . Alle Baufenster sind
mit einem Abstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. privaten
Erschließungsflächen (GFL-Flächen) sowie einem Mindestabstand von 1,50 m zur
östliche angrenzenden öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
• Im Baugebiet WA 14, östlich des Quartiersplatzes , wird ein Baufenster mit einer
Tiefe von 17,50 m und Länge von 54,50 m mit einem Abstand von jeweils 3,00 m
zu öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet.
• Im Baugebiert WA 16 werden insgesamt fünf überbaubare Grundstücksflächen mit
einer Tiefe von 12,00 m und Länge von 15,00 m in einem Abstand von mindestens
3,00 m zur Erschließungsstraße sowie mindestens 2,00 m zu Fuß- und Radwegen
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festgesetzt. Die Baufenster sind in einem Abstand von 6,00 m zueinander
angeordnet.
Zur Differenzierung und Staffelung der Gebäude sind die überbaubaren
Grundstücksflächen der Baugebiete WA2, WA5a-b, WA 6, WA 7, WA 8, WA 12, WA 13, des
nördlichen Baufensters in WA 15, WA17 und WA19 zusätzlich über eine Abgrenzung von
unterschiedlicher zulässiger Geschossigkeiten gegliedert.
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen
des städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten neben der zielgerichteten
Abbildung des Konzeptes genügend Entwicklungsspielraum für den späteren
Bauherrn.
Über die Baufenster auf den G rundstücken der beiden Hofstellen werden die
bestehenden Wohngebäude mit in das Konzept eingebunden und teils mit
überbaubaren Flächen arrondiert.
Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwassers , aus Gründen des
Hochwasserschutzes und einer fachger echten Überdeckung des im Plangebiet zu
errichtenden Kanalsystems ist das gesamte Gelände unter Achtung eines Ostgefälles
anzuheben. Die Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1
BauNVO festgesetzt. Das sich in Teilen des Gebietes - insbesondere im Bereich der
Straßenanbindungen an den Markweg sowie der Lauenburgstraße - nicht zu
verhindernde Westgefälle wird über technische Entwässerungslösungen aufgefangen.
Dies gewährleistet eine vollständige Ableitung des auf dem Plangebiet anfallenden
Oberflächenwassers in Richtung Regenrückhaltebecken und sichert die Belange der
Bestandsbebauung. Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW
anzulegen, zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Der Verbleib des gesamten
Oberflächenwassers auf den jeweiligen Grundstücksflächen ist zudem über die
Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes (NachbG NRW) abschließend geregelt . Für
eine weiterg ehende Sicherung des gestalterischen und verträglichen Übergangs des
Plangebietes an die bestehenden Grundstücke, insbesondere bei mehreren
Neugrundstücken an den Gartenbereich eines Bestandsgrundstückes, wird für das
Plangebiet eine einhei tliche Böschungsgestaltung über den städtebaulichen Vertrag
geregelt.
Zur weitergehenden Sicherung der Gebäude vor Hochwasserereignissen ist die
Oberkante Er dgeschossfertigfußbodenhöhe mindestens 0,30 m über der jeweiligen
Bezugshöhe anzulegen.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über
die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Mindest - und Höchstmaß
oder zwingende Zahl der Geschosse in Kombination mit einer maximalen Bauhöhe
(BH max.) über Bezugspunkt umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als
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Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen, der
Erdgeschossfertigfußbodenhöhe und der G eländeanhebung die fertig ausgebaute
zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des
Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe für das
jeweilige Grundstück ist durch lineare Interpolat ion aus den beiden benachbarten, in
der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenlagen der öffent lichen
Verkehrsfläche bzw. privaten Erschließungsfläche (GFL -AE - Fläche) über
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.
Die festgesetzten geplanten Höhen angaben entsprechen der endgültigen Höhenlage
der Erschließungsflächen, die über den zur Ausbauplanung zugehörigen
Deckenhöhenplan definiert werden. Mit Entwurf des Deckenhöhenplans zur
Ausbauplanung sind die über den Entwurf zum Bebauungsplan aufgezeigten
‚geplanten Höhenangaben‘, in Bezug auf den Vorentwurf des Deckenhöhenplans, ohne
Abweichung bestätigt wor den. Die Interpolation der Bezugshöhe für die zukünftigen
Gebäude ist somit uneing eschränkt für die Bauherren aus den im Bebauungsplan
aufgezeigten Höhenpunkten gegeben.
Als Bauhöhe (BH max.)/Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs bzw.
die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach anzunehmen.
In Bezug auf die nördlich und westlich angrenzend e Bestandsbebauung sowie der
festgesetzten Geländeanhebung wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept
• für die Baugebiete WA4a-b, WA10, WA16, WA20 und WA21 bei einer zwingenden bzw.
maximalen Zweigeschossigkeit mit Satteldach eine maximale Bauhöhe (BH m ax.)
von 10,50 m festgesetzt.
Über die getroffenen Festsetzungen wird den Anforderungen des überwiegend für
freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser mit Satteldächern gegliederten
Bereichs entsprochen und die in das Konzept eingebundenen Bestandsgebäude
der Hofstellen abgebildet. Darüber hinaus wird ein maßstäblicher Übergang der
westlich und nördlich angrenzenden Bestandsbebauung in das Plangebiet
hergestellt.
• für die Baugebiete WA 1, WA2, WA3, WA7, WA8, WA13, WA15 und WA19 sowie der
Baufenster WA5a-b bei einer Zwei- bis Dreigeschossigkeit bzw. zwingenden Zwei -
oder Dreigeschossigkeit - bei Abgrenzung der Geschossigkeiten - mit Flachdach
eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 10,00 m festgesetzt.
Über die festgesetzten Geschosse und maximale Bauhöhen wird de n
Anforderungen des überwiegend für freistehende Einfamilienhäuser bzw. Reihen-
oder Kettenhäuser gegliederte Gebiete entsprochen und in Bezug zu den westlich
angrenzenden Gebäuden eine Höhenstaffelung mit Übergang an den
Siedlungsrand geschaffen. Unerwünschte Höhenversprünge über unterschiedliche
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Dachneigungen werden vermieden sowie die zielgerichtet e Eingliederung von
Flachdachbauten erreicht.
• für die Baugebiete WA 9, WA 11 und WA 15 sowie das Baufenster WA 5c bei der
ausschließlichen Ausführung als Flachdachgebäude und einer zwingenden
Zweigeschossigkeit eine maximale Bauhöhe (BH max.) von 7,00 m festgesetzt.
Über die Festsetzungen wird besonders über das Baugebiet WA 11 ein
maßstäblicher Übergang in die freie Landschaft abgebildet.
• für die Baugebiete WA 6, WA 12 und WA17 bei einer zwingenden Drei - und
Viergeschossigkeit, bei Abgrenzung der Geschossigkeiten, eine maximale
Bauhöhe (BH max.) von 12,50 m festgesetzt.
Über die festgesetzte Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Kombination mit der
maximalen Höhe wird die städtebaulich gewünschte Akzentuierung der
Eingangssituationen sowie maßstäbliche Einfassung der Straßenräume im
Plangebiet ent sprochen. Mit der Festsetzung der Abgrenzung von
Geschossigkeiten wird die Höhe der Gebäude über ein zurückversetztes
Obergeschoss optisch reduziert und ve rträglich an den westlich und nördlich
angrenzenden Bestand - III Vollgeschosse mit Satteldach - angegliedert.
• für das Baugebiet WA14 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei mit
einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m festgesetzt.
Mit der geringfügig höheren Bauhöhe wird die Integration einer Kindertagesstätte
im Gebäude mit den notwendigen Anforderungen an Raumhöhen entsprochen.
• für das Baugebiet WA 18 bei einer Drei- bis Viergeschossigkeit eine maximale
Bauhöhe von 13,00 m festgesetzt.
Über die Festsetzung wird die Betonung der besonderen stadträumlichen Situation
um den neuen Quartiersplatz sowie mit der geringfügig größeren Bauhöhe,
gegenüber der Baugebiete WA 6, WA 12 und WA 17, die Integration einer
gewerblichen Nutzung (z. B. Bäcker, Café) im Erdgeschoss der Gebäude mit den
notwendigen Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten
Höhe können sowohl die technischen Anlagen als auch eine einladende
Raumhöhe für Geschäfte in der Ausführungsplanung realisiert werden.
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrecht liche Umsetzung der
Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der
Gebäude entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die nachfolgend dargestell ten
Schnitte (Abb. 1 bis Abb. 3) zeigen die gleichmäßige Höhenentwicklung und
Verträglichkeit einer Kombination aus Flachdach- und Satteldachgebäuden. Eine
maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung in die bestehende
Stadtstruktur ist gewährleistet.
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Abb. 1 | Schnitt AA‘ - nördlicher Geltungsbereich
Abb. 2 | Schnitt BB‘ - östlicher Geltungsbereich (Darstellung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht)
Abb. 3 | Schnitt CC‘ - südlicher Geltungsbereich (Darstellung um 180° gedreht)
6.2.3. Bauweise und Bauform
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO
• für die Baugebiete WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15,
WA16, WA19, WA20 und WA21 die offene Bauweise festgesetzt.
Die Festsetzung der offenen Bauweise sichert die Überbaubarkeit der
Grundstücke mit freistehenden Gebäuden und Hausgruppen im seitlichen
Grenzabstand gemäß dem städtebaulichen Konzept.
• für die Baugebiete WA1, WA3, WA6, WA8, WA12, WA14, WA17 und WA18 als Standort
für eine Bebauung mit Geschosswohnungen wird keine Bauweise festgesetzt.
Neben der Festsetzung der Bauweise wird als Wohnform
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• für die Baugebiete WA 2, WA 9, WA 13, WA 15 und WA 20 eine Bebauung mit
Hausgruppen (H) festgesetzt.
• für die Baugebiete WA 4a-b und WA 10 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E),
Doppelhäusern (D) und Hausgruppen (H) festgesetzt.
• für die Baugebiete WA 5a-c und WA 21 eine Bebauung mit Einzelhäusern
Einzelhäusern (E) und Doppelhäusern (D) festgesetzt.
• für das Baugebiet WA 7 eine Bebauung mit Do ppelhäusern (D) und Hausgruppen
(H) festgesetzt.
• für die Baugebiete WA 11 und WA 16 eine Bebauung mit Einzelhäusern (E)
festgesetzt.
• für das Baugebiete WA19 eine Bebauung mit Doppelhäusern (D) festgesetzt.
Ergänzend zu der Festsetzung der Wohnform wird gemäß § 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB eine
höchstzulässige Zahl der Wohnungen festgesetzt. So ist
• in den Baugebieten WA 2, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 13, WA 15,
WA16, WA19, WA20, und WA21 die Zahl der zulässigen Wohnungen pro Hausei nheit
auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt.
Die getroffenen Festsetzungen zur Bauweise orientieren sich an der überwiegend
offenen Bebauung aus unterschiedlichen Wohnformen im angrenzenden Planumfeld,
so dass eine maßstäbliche städtebaulich architektonische Einbindung der
Neubebauung in die Bestandsstruktur sichergestellt ist. Über die zusätzliche
Festsetzung der Wohnformen ist ein vielfältiges Wohnangebot entsprechend den
wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Münster mit einer nachfrageorientierten
Vermarktbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Über die weitergehende Festsetzung
der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Abhängigkeit von der Wohnform wird
eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den
ruhenden Verkehr auf den Grundstücken und im Quartier sichergestellt.
6.2.4. Firstrichtung, Dachform
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplanes ist die Errichtung eines
Wohnquartiers im Umfeld heterog en erscheinender Wohnbebauungen vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4
BauO NRW als Dachform
• für die Baugebiet WA4a-b, WA16, WA19, WA20 und WA21 ausschließlich Satteldächer
(SD) bis zu einer maximalen Neigung von 35° zulässig.
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• für das Baugebiet WA 10 ausschließlich Satteldächer (S D) mit einer Neigung von
35° +/- 3° zulässig.
• für die Baugebiet WA1, WA2, WA3, WA5a-c, WA6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 12,
WA13, WA14, WA15, WA17, WA18 und WA19 ausschließlich Flachdächer (FD) bis zu
einer maximalen Neigung von 5° zulässig.
Neben der Dachform ist die Firstrichtung
• für die mit Satteldächern (SD) auszuführenden und vorwiegend dem Wohnen in
Einfamilien-, Doppel - und Reihenhäusern dienenden Baugebieten WA4a-b, WA 16,
WA19, WA 20 und WA21 in den über die Planzeichnung dargestellten Firstrichtung
festgesetzt.
Abb. 4 | Dachflächenplan
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Satteldächern im Bereich der bestehenden
Hofstellen sowie an Teilen der westlichen und südlichen Geltungsbereichsgrenze
(siehe Abb. 4) , im Übergang zum öffentlichen Grünzug „ Hoppengarten“ und in
Fortführung des westlich angrenzenden Wohngebietes sowie in Arrondierung der
bestehenden Hofstellen wird eine Verknüpfung mit der Bestandsbe bauung im Quartier
sowie ein ortstypischer Übergang in die freie Landschaft hergestellt . Die festgesetzten
Firstrichtungen der ehemaligen Hofstellen betonen die Ausric htung auf den durch die
Gebäude gebildeten Hof.
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Die neben den Satteldächern festgelegten Bereiche für Flachdachgebäude gestalten
ein neues urbanes Wohnquartier und heben die bestehenden und i n das
städtebauliche Konzept eingebundenen Hofstellen über den Kontrast der
Dachlandschaft hervor.
Gemäß textlicher Festsetzung ist es im gesamten Plangebiet zulässig, Solarpaneelen
oder Photovoltaikanlagen an den Dächern anzubringen.
6.2.5. Material, Farbgebung
Die Umsetzung der städtebaulich- , stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW gesteuert.
Folgende Festsetzungen werden getroffen
• Der durch die Geländeanhebung ( siehe Kapitel 6.2.2) entstehende
Höhenunterschied zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches ist an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch
Betonelemente, Natur steinmauern (Trocken - und Bruchsteinmauern) oder
Natursteingabionen auszugleichen.
• Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet
können auch Fassadenplatten, Holz - und Aluminiumpaneele, Nat urstein sowie
Solarpaneele verwendet werden.
Mit Integration von Solarpaneelen als Fassadenmaterial ist beabsichtigt , die
Nutzung von Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden
zu berücksichtigen.
• Neben einer einheitlichen Bauhöhe und Dachform bestimmt eine einheitliche
Gestaltung von Doppel häusern und Hausgruppen in einem nicht unerheblichen
Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Doppelhäuser und Hausgruppen
sind somit als einheitliche Bauanlage in gleicher Dach- und Fassadengestaltung
(Material und Farbe) auszubilden.
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird auf der Ebene
der Bauleitplanung verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den
einzelnen Bauherrn zu bewahren.
Hinsichtlich einer durchgehenden und einheitlichen Gestaltung der zu den westlichen
Bestandgrundstücken entstehenden Geländekante werden Gestaltungsvorgaben im
städtebaulichen Vertrag vereinbart, um insbesondere bei der Grundstücksgrenze eines
bestehenden mit mehreren neuen Grundstücken eine unverträgliche Vielfalt an
Materialwechseln zu unterbinden.
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6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Festsetzungen zu Stellplätzen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO wie folgt getroffen
• Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind nur in Form von offenen, ebenerdigen
Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder den dafür in
der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig.
• Gemeinschaftscarportanlagen ( GCp), Garagen (Ga), überdachte
Stellplätze/Carports (Cp) und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und/oder den dafür in der Planzeichnung gekennzeichneten
Flächen zulässig.
• Zur gestalterischen Einbindung der ebenerdigen Stellplatzflächen ist zusätzlich
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Flächen ausschließlich die
Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und auf den mit „Ga“
gekennzeichneten Flächen auch überdachte Stellplätze (Carports) und offene
Stellplätze zulässig sind.
Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der öffentlichen sowie
privaten Stellplätze als vorgeschlagenen Abgrenzungen sowie in den geplanten
Zu- und Abfahrten nachrichtlich dargestellt.
• In dem Baugebiet WA 10 und den den Baufenstern WA4b zugeordneten
Grundstücksflächen ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen
Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit
• ist vor, in und bis 2,00 m seitlich von Carportanlagen der 3,00 m tiefe Bereich ab
der Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen und Anpflanzungen über 0,80
m Höhe freizuhalten.
Über die Festsetzung wird insbesondere bei Ausparkmanövern aus unmittelbar an
Verkehrsflächen angebauten überdachten Stellplätzen eine uneingeschränkte
Sicht auf die Verkehrsfläche und deren Nutzer gewährleistet. Das auch bei
Tiefgaragenzu- und abfahrten und Kreuzungssituationen einzuhaltende
Sichtdreieck wird somit auf die privaten überdacht en Stellplatzanlagen übertragen
und die Verkehr ssicherheit besonders für Kinder und eingeschränkte
Personenkreise erhöht.
Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Ver zicht auf ebenerdige
Stellplatzflächen
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• sind in den Wohngebieten WA 1, WA3, WA 6, WA 8, WA12, WA14, WA 17 und WA 18
auch Tiefgaragen zulässig. Diese können einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt en
auf den privaten Grundstücksflächen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche errichtet werden.
• kann der Stellplatznachweis für die Baugebiete WA18 und WA14 in einer
Tiefgaragenanlage innerhalb des Baugebietes WA18 erbracht werden.
Mit Unterbringung notwendiger Stellplätze innerhalb einer Tiefgaragenanlage wird das
Erscheinungsbild des gesamten Wohnquartiers sowie insbesondere d ie Nutzbarkeit
der Grundstücke für die zukünftigen Nutzer als Gartenbereiche erhöht und die
Wohnqualität nachweislich verbessert.
Neben den privaten Stellplätzen für die zukünftigen Anwohner auf den privaten
Grundstücksflächen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30% der
erforderlichen privaten Stellplätze) in Form von Längs - und Querparktaschen in den
öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet.
Die über die Stadt Münster für Neubaugebiete geforderten Besucherstellplätze sind mit
einem Angebotsüberschuss (siehe Tabelle 1) im Gebiet verträglich in die Gestal tung
des öffentlichen Straßenraumes eingebunden. Die mit Ausbau des Markweges
entstehenden Längsparkstreifen sind hierbei nicht in die Berechnung einbezogen. In
jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht somit eine ausreichende Anzahl an
Besucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der Stellplätze ist nachrichtlich im
Bebauungsplan dargestellt.
Baugebiet EFH | DH | RH *1 MEFA Summe ST Besucher *2
Gebäude WE Gebäude WE WE Bedarf Angebot
Nord-West
WA1, WA2, WA3, WA4,
WA5, WA19, WA20,
WA21
52 52 4 24 76 23 32
Nord-Ost
WA6, WA7, WA8, WA9,
WA10, WA11, WA12,
WA13
33 33 6 86 119 36 50
Summe Nord 85 85 10 110 195 59 82
Quartiersplatz
WA14, WA18
- - 3 72 72 22 12
Süd
WA15, WA16, WA17
21 21 3 26 47
14 11
Summe Süd 21 21 6 98 119 36 23
Gesamt 106 106 16 208 314 95 105
EFH = Einfamilienhaus | DH = Doppelhaus | RH = Reihenhaus | MEFA = Mehrfamilienhaus | WE = Wohneinheit |
ST Besucher = Besucherstellplatz | BGF = Bruttogeschossfläche | NFG = Nettogeschossfläche
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Berechnung auf der Basis Wohnfläche = 75 % BGF, durchschnittliche Wohnungsgröße etwa 75 m²/WE
*1 Verschiedene Einfamilienhausformen: freistehend, gereiht oder in Kettenhausbauweise, in Einheiten berechnet
*2 Private Stellplätze: jeweils in Carport/Garagen/ebenerdigen Gemeinschaftsstellplatzanlagen auf den privaten
Grundstücksflächen, hier nicht enthalten !
Tabelle 1 | geplante Besucherstellplätze (unverbindlich, vorbehaltlich späterer Ausbauplanung)
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu
angrenzenden Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen neben
Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von
Wohnquartieren. Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baugebietes WA 5b -
Süderschließung -, definiert als der zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und
vorgelagerter Verkehrsfläche/Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur
Sicherung einer grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche wird daher gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme der Baufläche WA5b, Nebenanlagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässi g sind, sofern sie pro
Grundstück eine Grundfläche von maximal 7,5 m², ausnahmsweise von maximal
10 m² bei Mehrfamilienhäusern, nicht überschreiten und zu öffentlichen
Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen
einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen
Verkehrsflächen sowie GFL-AE - Flächen hinter der Einfriedung des Grundstückes
zu errichten. In den Vorga rtenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von
Müllsammelanlagen und/oder Fahrradabstellanlagen unzulässig.
• in allen Baugebieten, die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen mit
lichtdurchlässigen, zur Gartenseite offene Terrassenüberdachungen um bis zu
3,00 m überschritten werden können.
• in allen Baugebieten, mit Ausnahme von allseitig geschlossenen Anlagen,
Fahrradabstellanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig sind.
Mit den Festsetzungen wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem
Baugebiet dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
Wetterschutzanlagen entsprochen.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung
Das Plangebiet ist derzeit über den M arkweg erschlossen, an den die bestehenden
Hofstellen angebunden sind. Eine interne Erschließung über die Erwerbsgärt nerei
besteht nicht. Mit Ausnahme eines Wirtschaftsweges, der als Fuß- und Radweg
genutzt wird, verlaufen keine Wege über das Plangebiet.
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Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans erfolgt die Erschließung
des Plangebietes für den Individualverkehr über drei Anbindungspunkte:
• Im Norden über den Markweg in Höhe des Grundstückes Markweg 23 und
• östlich der benannten Anbindung in Höhe des Elisabeth-Selbert-Weges.
• Im Westen in Verlängerung der Lauenburgstraße.
Eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes an den östlich an den Geltungsbereich
angrenzenden Weg Hoppengarten oder eine übergeordnete Anbindung des
Markweges an den Schifffahrter Damm sind nicht vorgesehen. Sowohl der Markweg,
östlich des Anbindungspunktes in Höhe des Elisabeth- Selbert-Weges, als auch der
freizeitlich und landwirtschaftlich genutzte Weg „Hoppengarten“ sollen ihren bisherigen
Charakter behalten.
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen vom
Markweg aus, über die neu herzustellende Verbindung an die Lauenburgstraße. Von
diesen Straßen zweigen untergeordnete Wohnstraßen und private Wohnwege ab, die
- mit Ausnahme der Wohnstraße im Osten (umliegend WA 7) - als
Erschließungsstichwege (Sackgassen) vorgesehen sind (siehe auch Kapitel 6.3.3 und
6.4.2).
Zur Sicherung der Verknüpfung der bestehenden sowie zukünftigen Wohnquartiere mit
der östlich angrenzenden Landschaft wird die bestehende Wegeverbindung aus dem
Wohngebiet an der Lauenburgstraße an den Weg Hoppengarten, zum Ballspie lplatz
führend aufgenommen. Nördlich des Spielbereiches B/C führt der Fuß- und Radweg
auf den Spielbereich A zu; er nimmt außerdem die Zuleitung zum
Regenrückhaltebecken auf. Für den südlichen Planbereich ergibt sich in Verlängerung
des Erschli eßungsstichs mit der Anbindung an den Küstrinweg ebenfalls eine
Verbindung zum Hoppengarten. Eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ wird unterbunden.
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569
eine Verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3
durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städtebaulichen Konzeptes
auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenz enden Quartiers
gutachterlich überprüft wurden. Die bestehenden Verkehrsbelastungen wurden mittels
Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit bun desweit anerkannten
Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungsziele des Gebietes (siehe
Kapitel 1.1 und 5) - hochgerechnet. Zur sicheren Berechnung der Progno sewerte
wurde entgegen der Entwicklungsprognosen der Stadt Münster die von einem leichten
3 BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, Bochum, Stand: Juli 2015
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Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont ausgehen, gutachterlich von einer
Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen, ohne Entwicklung des Neubaugebietes
ausgegangen. Der Prognose-Nullfall entspricht demnach dem Analysefall.
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege
Markweg, Kösliner Straße, Lauenburg straße, Stettiner Straße und Hoher Heckenweg
liegen derzeit und z ukünftig (Analysefall/Prognose- Nullfall) in der Betrachtung ihrer
Verkehrsbelastung in Verbindung mit ihrer Verkehrsfunktion gemäß RASt 06 jeweils
unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen Verkehrsmengen.
Verkehrstechnische Defizite liegen mit den ausreichend dimensionierten
Straßenräumen nicht vor. In den relevanten Knotenpunkten Hoher H eckenweg -
Kösliner Straße und Hoher H eckenweg - Markweg werden auch während der
morgendlichen sowie nachmittägl ichen Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis
befriedigende (QSV C) Qualitäten des Ver kehrsablaufs ermittelt. Durch die im
Straßenraum angeordn eten und markierten Stel lplätze, besonders in der Stettiner
Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindi gkeitsniveau, ohne negative
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auszuüben, niedrig gehalten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst.
Insgesamt e rgeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kf z/24h,
die nach gutachterlicher Annahme zu 40 % über den Markweg und 60 % über die
Lauenburgstraße abgewickelt werden. Das Verkehrsau fkommen besteht zu gleichen
Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über die Erschließung des Gebietes wird
gutachterlich mit einem Mehrverkehr von 200 bis 510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770
Kfz/24h auf der Kösliner Straße und der Lauenburgstraße sowie 580 bis 710 Kfz/24h
auf dem Hohen Heckenweg gerechnet (siehe Abb. 5). In den morgendlichen
Spitzenstunden er geben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen
Spitzenstunden 83 zusätzliche Verkehre. Über die Mehrverkehre ergeben sich
insgesamt durchschnittliche werktägl iche Tagesverkehre von 450 bis 1.750 auf dem
Markweg, 940 bis 1.580 auf der Stettiner Str aße, 1.070 auf der Lauenburgst raße,
1.860 bis 2.650 auf der Kösliner Straße und 13.080 bis 13.440 auf dem Hohen
Heckenweg ( siehe Abb. 6). Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen
gemäß RASt 06 wird jedoch deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche
Verkehrsbelastungen auch mit den berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter
den Maßgaben verbleiben.
Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Verkehre aus der bestehenden Wohnbebauung
nördlich des Markweges über die neue Verbindung zwischen dem Markweg und der
Lauenburgstraße wird von einem Max imalwert von 150 Kfz/24h ausgegangen. Dieser
Wert ist jedoch stark vom zukünftigen Ausbau der Haupterschließungsstraße des
Plangebietes abhängig.
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Abb. 5 | Zusätzliche Verkehrsbelastung [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH)
Abb. 6 | Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH)
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Insgesamt wird m it dem Gutachten eine verträglic he Eingliederung des neuen
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse
sind festzuhalten:
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend
dimensioniert.
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg -
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit
den i m Straßenraum markierten Stellplätzen - Engstellen zur
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt
werden.
• Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre leistungsfähig
innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden
Verkehrsregelungen abgewickelt werden. Ein e Notwendigkeit des Ausbaus des
bestehenden Straßennetz es besteht mit Ausnahme der notwendigen
Anbindungspunkte an den Markweg sowie die Lauenburgstraße somit nicht.
Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen Wohngebietes der Teilausbau des
Markweges (vgl. Kapitel 6.3.3) mit beidseitigem Gehweg und geregelten
Längsparkstreifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits
der gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr , auch mit
verbleibender Regelung der Fahrbahnverengung über den ruhenden Verkehr, nicht zu
erwarten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden.
Weitergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten sind dem
Gutachten zu entnehmen.
6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die
unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Haltestellen „Rumphorstweg“
und „Braseweg“ besteht Anschluss an die Stadtbuslinien 8 und 9, den
Regionalschnellbus S 50 sowie den Nachtbus N82. Mit einer Entfernung von maximal
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500 m zu beiden Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt. Eine
Verkürzung der Wege über die Einrichtung er gänzender Haltestellen im neuen
Wohnquartier und damit erforderliche Änderungen der Linienführung (Schleifenfahrt) ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
6.3.3. Verkehrsflächen
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die öffentlichen
Verkehrsflächen Markweg im Norden und Lauenburgstraße im Westen ( vgl. Kapitel
6.3.1). Die innere neu zu errichtende Erschließung der einzelnen Baugebiete erfolgt
unter Anwen dung der Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu
errichtenden Wohngebieten
• über die Haupterschließung vom Markweg südlich abknickend bis an die
Lauenburgstraße in einer Regelbreite von 11,50 m (Tempo 30).
• über eine Nebenerschließung vom Markweg, in Höhe Markweg 23, bis südlich an
die Haupterschließung in einer Regelbreite von 9,50 m (Tempo 30).
• über eine Ringstraße im Osten und eine Stichstraße im Süden in einer Regelbreite
von 6,50 m (Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau).
• über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4, 75 m
(Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau).
Mit einer Länge von über 50,00 m ist am Ende von öffentlich gewidmeten
Erschließungsstichen ein Wendhammer für Fahrzeuge bis 10,00 m geplant.
Neben der Neuerschließung des Wohngebietes ist ein Teilausbau der bestehenden
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße vorgesehen. So wird
• der Anschlussbereich an die Lauenburgstraße gleich dem vorhandenem
Straßenquerschnitt mit beidseitigen Gehwegen, unter Rücknahme des
bestehenden Wendehammers, ausgebaut.
• die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Markweg südlich des Grundstücks
Joseph-Haydn-Straße Nr. 4 bis an das Grundstück Elisabeth- Selbert-Weg 2 in
einer Regelbreite von 11,50 m mit beidseitigem Gehweg und gleichzeitiger
Ordnung und Regelung der Parksituation ausgebaut.
Mit den getr offenen Festsetzungen ist unter Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes
sowie der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Markweg und Lauenburgstraße
eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung des Plangebietes an das
öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet.
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Erschließungsstraßen und
Wohnstraße in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche
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Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der
Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhenden Verkehr sind nachrichtlich in dem
Bebauungsplan dargestellt.
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur
Verknüpfung des Plangebietes , der bestehenden angrenzenden Wohn gebiete
untereinander, der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ wie auch
zur Anbindung des Plangebietes an das Zentrum Nord und die Innenstadt Fuß- und
Radwegeverbindungen ausgewiesen. Die geplante südliche Verbindung an den
Küstrinweg greift einen bereits über den Bebau ungsplans Nr. 286 festgesetzten
Fußweg auf. Das derzeitig private Teilstück zwischen Küstrinweg 38 und 39 dient der
Erschließung des rückwärtigen Garagenhofes . Folgende Festsetzung en werden
getroffen
• der in Verlängerung des Küstrinweges zur Erschließung der Garagenhöfe
dienende und über den Bebauungsplan Nr. 286 als Fußweg festgesetzte Abschnitt
auf dem Flurstück 943 wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB festgesetzt.
• in den über das zugrundeliegende Konzept formulierten Grenzen werden Fuß- und
Radwegeverbindungen als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß-
und Radweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung des
Plangebietes und Verknüpfung mit der angrenzenden Landschaft , den Spielbereichen
sowie eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Querung bzw. Durchwegung des
neuen Wohnquartiers gewährleistet. Mit der in Teilen vom Durchgangsverkehr bzw.
vom motorisierten Verkehr unabhängige Wegeführung ist besonders für Schulkinder
ein verkehrssicherer Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule sichergestellt.
Als v erkehrsberuhigende Maßnahme und Stärkung der Quartiersmitte wird der
zwischen den Bau gebieten WA 14 und WA 18 geplante Quartiersplatz mit Ausnahme
eines 3,00 m breiten privaten Streifens zu den Gebäuden als öffentliche
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Verkehrsberuhigung/Quartiersplatz gewidmet .
Der Quartiersplatz wird in Addition der öffentlichen und privaten Flächen optisch über
die zu WA 14 und WA 15 verlaufende Fahrbahn erweitert und in seiner Gestaltung als
Gesamtensemble hergestellt. Die Ausg estaltung der Quartiersmitte, in Bezug auf die
Freiraumgestalterische- sowie v erkehrstechnische Ausführung der Gestaltung und
Regelungen, wird im weiteren Verfahren konkretisiert, dem grundsätzlichen Gedanken
einer Quartiersmitte und v erkehrsberuhigenden Maßnahmen bzw. entsprechender
Gestaltung aber bereits entsprochen.
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6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation
Das Plangebiet ist heute ausschließlich im Bereich der bestehenden Hofstellen
erschlossen, der übrige Geltungsbereich verfügt mit Ausnahme des Wohng ebäudes
Hoppengarten Nr. 89 weder über Ver- noch Entsorgungsleitungen. Für das neue
Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Strom und Fernwärme sowie
Telekommunikation neu hergestellt . Die Anbindung erfolgt über die drei
Anbindungspunkte an das bestehende Netz innerhalb des Markweg s im Norden und
der Lauenburgstraße im Westen. Im Gebiet werden die Ver- und Entsorgungsleitungen
in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt.
Zur Sicherung der Stromversorgung ist nach Auskunft des Netzbetreibers die
Einrichtung eines oder mehrerer Transformatorenstandorte im Gebiet notwendig. Die
Berechnungsgrundlage richtet sich bei der Dimensionierung und Anzahl der
Transformatoren neben der Anzahl der Wohneinheiten auch an den zukünftigen
Heizsystemen der G ebäude, da besonders durch Erdwärmeanlagen ein erhöhter
Strombedarf entsteht. Aufgrund der nicht gesicherten Berechnungsgrundlage über die
Festsetzungen des vorli egenden Bebauungsplans werden/ wird der
Transformatorenstandort/e im Zuge der wei teren Planungen abgestimmt und
verträglich im Gebiet verortet.
Die zukünftige Versorgung des Gebietes ist auch ohne Festsetzung einer Fläche mit
Zweckbestimmung Elektrizität uneingeschränkt gewährleistet.
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen.
Das Schmutzwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutzwasserpumpwerk an
der Coe rdestiege und von dort aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage
geleitet. Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend,
negative Au swirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu
erwarten.
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung
von Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich
der landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „ Hoppengarten“ (außerhalb des
Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und über ein
Wasserrechtliches Verfahren mit den Fachbehörden abgestimmt und genehmigt. Die
Errichtung des Rege nrückhaltebeckens erfolgt mit Erschließung des neuen
Wohngebietes.
Es besteht keine Verbindung der Oberflächenentwässerung zur Lauenburgstraße oder
dem Markweg, die Ableitung erfolgt ausschließlich in das neue Regenrückhaltebecken.
Das in Teilen nicht zu vermeidende West -, Nord - oder Südgefälle, insbesondere im
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Anschlussbereich der Planstraßen an die Bestandstraßen, und daraus resultierende
abfließende Oberflächenwasser in Richtung Bestand wird über t echnische Lösungen,
vor Beeinflussung des Bestandes aufgefangen und vollständig über die neue
Regenwasserkanalisation in das Regenrückhaltebecken abgeführt. Zusätzliche
Belastungen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten nicht auf.
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den
Anschlusshöhen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden
Überflutungsschutz zu gewährleisten, muss das gesamte Gelände mit einem
zukünftigen Hauptgefälle in östliche Richtung zum Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“
angehoben werden. Die nicht zu vermeidenden Gegengefälle und damit verbundenen
notwendigen technischen Entwässerungsl ösungen der Oberflächen werden im Zuge
der Ausbauplanung gewährleistet.
Die Abfallentsorgung im Quartier er folgt über die öffentlichen und privaten
Wohnwege. Innerhalb des Quartiers sind an Stichwegen, die mit
Entsorgungsfahrzeugen befah ren wer den Wendemöglichkeiten für dreiachsige
Müllfahrzeuge vorgesehen. An nicht befahrbaren privaten Wohnwege n werden die
Abfallbehälter von den Anwohner n an die nächste anfahrbare Verkehrsfläche gerollt
und hier gesammelt ohne Verkehrsbehinderung zur Entsorgung bereitgestellt.
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des
Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Erschließung der Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private
Erschließungsstichwege mit einer Regelbreite von 4,75 m (siehe Kapitel 6.3.1). Der
Ausbau erfolgt niveaugleich als Mischverkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“. Die
privaten Erschließungsflächen werden über Festsetzun gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB als mit Geh- , Fahr - und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend der
beabsichtigten Nutzung ausgewiesen. Neben den Erschließungswegen werden in
Wohngebieten mit Hausgruppen im r ückwärtigen Grundstücksbereich „Mistwege“
vorgesehen, die die Erreichbarkeit der rückwärtigen Gartenbereiche ermöglichen.
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
• Die Erschließungsstichwege in den Baugebieten WA 4a, WA5a-c, WA7, WA9, WA11,
WA15 und WA21 werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
und Erschließungsträger/Versorger festgesetzt.
• Die „Mistwege“ in den Baugebieten WA2, WA4a, WA9, WA15 und WA20 werden mit
Gehrechten zugunsten der Anlieger festgesetzt.
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Neben den privaten Erschließungsflächen und Mistwegen wird im südlichen
Geltungsbereich südlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Flächen des Baugebietes
WA16
• ein Leitungsrecht zu Gunsten des Erschließungsträgers festgesetzt.
Mit der Festsetzung wird die ordnungsgemäße Verlegung der Ver - und
Entsorgungsleitungen unter Reduzierung der Verkehrsfläche gewährleistet.
Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten
Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den
Fachbehörden getroffen.
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen
Für die Entsorgung von Altglas, Altkleidern und Kleinelektrogeräten ist die Festsetzung
eines Standortes für Entsorgungscontainer im Stad tquartier in zentraler gut
erreichbarer Lage notwendig (vgl. Kapitel 6.4.1). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird
• eine Fläche für die Abfallentsorgung nördlich des festgesetzten Spielbereiches B/C
im östlichen Abschluss der Querparkstände festgesetzt.
Der gewählte Standort ist sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die
Entsorgungsbetriebe gut erreichbar. Der von den Entsorgungsbetrieben geforderte
Mindestabstand von 15 Metern zum nächsten Wohngebäude wird eingehalten.
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele
des Bebauungsplans Nr. 569 die Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte
erforderlich.
Diese ist im Baugebiet WA 14, i nnerhalb des Erdgeschosses eines Wohngebäudes
vorgesehen. Die Kindertagesstätte ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des
Allgemeinen Wohngebietes eine zulässige Nutzung. Eine gesonderte Fes tsetzung
einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“ wird nicht getroffen.
An der nordsüdlich verlaufenden Haupterschließung im Bereich des Quartiersplatzes
ist die Kindertagesstätte zentral und verkehrsgünstig gelegen. Die zukünftigen Hol- und
Bringverkehre können auf Besucher -Längsstellplätzen vor der Kindertagesstätte und
auf der Stellplatzanlage südlich der Kita abgewickelt werden. Zudem ist die Lage am
östlichen Abschluss des Wohngebietes mit direktem Anschluss an den Freiraum
„Hoppengarten“ eine attrakt ive Lage für die Kindertagesstätte und bietet neben den
Außenflächen der Kindertagesstätte optional eine direkte Zugangsmöglichkeit zu
öffentlichen Spielflächen und in die freie Landschaft.
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6.6. Grünflächen / Begrünung
6.6.1. Öffentliche Grünflächen
Mit dem östlich an das Plangebiet grenz enden Landschaftsraum „Hoppengarten-
Edelbach“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein attraktiver öffentlicher
Grün- und Erho lungsraum vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden
Bedarf sind Spielbereiche der Katego rien A und B/C planungsrechtlich im
Geltungsbereich festzusetzen.
Die Ausweisung von Spielflächen erfolgt als öffentliche Grünfläche im östlichen
Geltungsbereich mit Anschluss an den bestehenden Bolzplatz auf derzeit
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit der Lage der geplanten Spiel platzbereiche A
und B/C mit direktem Anschluss an den öffentlichen Grünzug sowie in Arrondierung
des bestehenden Bol zplatzes wird eine gute Erreichbarkeit der Angebote aus dem
Bestand sowie dem Plangebiet gewährleistet. Das ö stlich vorgesehene
Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) wird landschaftsverträglich
durch Begrünung eing ebunden und über Zaunanlagen abgesichert. Darüber hinaus
erhält der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ einen 10,00 Meter breiten Pufferbereich
zu den geplanten westlichen Wohnbauflächen.
Im Bebauungsplan werden daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen:
• Kinderspielplätze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatzbereich B /C“ sowie „Spielplatzbereich A “ nördlich des geplanten
Kindergartenstandortes und die Flächen des Bolzplatzes mit umliegendem
Gehölzbestand, auf den Flurstücken 62 (Flur 123), 63 (Flur 123), 88 (Flur 124) und
565 (Flur 124),
• ein 10 Meter breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche entlang der
bestehenden westlichen Ausbaugrenze des Weges Hoppengarten vom Fl urstück
572 (Flur 123) bis an die private Grünfläche auf dem Flurstück 98 (Flur 124) sowie
in einer Breite von rd. 2,00 m bis 6,00 m östlich an die private Grünfläche
anschließend bis an den Markweg.
Die Gestaltung und Pflege des öffentlichen Grünstreifens fällt in den Aufgabenbe reich
der Stadt Münster. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus
einer durchgängigen offenen Wiesen- /Rasenflächen mit punktuell angelegten
Gehölzen, z. B. auch Obstgehölze vorgesehen.
Mit de n Festsetzungen wird dem städtebaulichem Konzept , den städtischen
Zielsetzungen zur Spielraumentwicklung und –sicherung sowie dem Schutz und der
Aufwertung des Grün zuges „Hoppengarten- Edelbach“ entsprochen. Über die
Verortung der Spielbereiche wird zudem eine Verknüpfung des bestehenden
Bolzplatzes mit den neuen Bereichen geschaffen. Die festgesetzten
Wegeverbindungen sichern die gute Erreichbarkeit der Grün - und Spie lflächen nicht
Begründung - Seite 36 von 81
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nur für das neue Wohnquartier , sondern verbessern auch die Verknüpfung mit den
bestehenden weiter westlich liegenden Wohngebieten.
6.6.2. Private Grün- und Freiflächen
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 soll entsprechend
dem vorliegenden städtebaulichen Konzept ei n Allgemeines Wohngebiet mit
ergänzenden Infrastrukturen errichtet werden. Entsprechend dem Nutzungskonzept
sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes festgesetzt.
Neben den privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Art der baulichen Nutzung
verankert sind, wird
• die bestehende Grünfläche mit Teich auf dem Flurstück 100 sowie in einer
Breite von maximal 10,00 m nach Süden an die öffentliche Grünfläche
anschließend als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
festgesetzt.
Mit der getroffenen Festsetzung wird die private Freifläche mit direktem Anschluss an
den übergeordneten Landschaftsraum „Hoppengarten -Edelbach“ uneingeschränkt in
der derzeitigen Nutzung gesichert und der durchgängige , seitens des Fachamtes
geforderte, mindestens 10,00 m breite Grünstreifen entlang des Hoppengarten
gewährleistet. Eine weitergehende Sicherung zur Umsetzung und Ausweisung privater
Grün- und Freiflächen ist nicht notwendig.
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Zur Wahrung und Stärk ung der Belange des Grünzuges „Hoppengarten- Edelbach“
wird auf den zeichnerisch festgesetzten privaten Grünflächen (siehe Kapitel 6.6.2) eine
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a festgesetzt. Die Bepflanzung ist in Fortführung der geplanten
Bepflanzung auf den angrenzenden festgesetzten öffentlichen Grünflächen entweder
als offene Wiesen- /Rasenflächen mit mindestens drei Obstbäumen oder mit
standortgerechten und heimischen Sträuchern und/oder Bäumen zu bepflanzen,
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Mit der Festsetzung wird ein durchgängiger Grünstreifen zum Hoppengarten
gewährleistet und in seiner Gestaltung und Qualität an die angrenzenden öffentlic hen
Räume angegliedert.
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Das Plangebiet zeigt sich heute als durch eine Erwerbsgärtnerei landwirtschaftlich-
gewerblich genutzte Fläche ohne prägende Gehölzstrukturen oder prägende
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Einzelbäume. Mit U msetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind somit
keine wesentlichen Eingriffe in bestehende Grünstrukturen verbunden.
Die Erschließung des Plangebietes sieht eine angemessene Begrünung des
Straßenraums entsprechend dem städtebaulichen Konzept vor. Um eine Flexibilität im
späteren Ausbau zu g ewährleisten, sind die Baumpflanzungen als vorgeschlagene
Standorte lediglich informativ in den Bauleitplan aufgenommen. Festsetzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.
Neben den Neupflanzungen von Straßenbäumen im Wohngebiet werden die bereits
über den Bebauungsplan Nr. 286 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten zwei
Baumstandorte westlich des Weges Hoppengarten in Höhe der nordöstlichen Hofstelle
sowie eine Eiche nördlich des Bolzplatzes zum weitergehenden Schutz und Erhalt der
Bäume festgesetzt.
6.6.5. Ausgleichsflächen
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 286, mit
großzügig bemessenen bebaubaren Grundstücksflächen für Gewächshäuser, ergibt
sich im Abgleich mit d er Planungssituation des Bebauungsplans Nr. 569 eine positive
Eingriffsbilanz von 37.496 Biotopwertpunkten und somit kein Ausgleichsbedarf.
6.7. Immissionsschutz
6.7.1. Schallimmissionen
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere
Anforderungen an den Immissionsschu tz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen
der zukün ftigen sowie umliegenden Nutzer zu gewährleisten. Mit den
Entwicklungszielen des vorliegenden Konzeptes ist die Aufgabe des bestehenden
Gewerbebetriebes (Erwerbsgärtnerei) und damit Wegfall der derzeitigen
Verkehrsbelastung aus Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferverkehren verbunden.
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung4 erstellt. Für die Beurteilung der
Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen durch die Erschließung des
Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den Analysefall sowie den Progno sefall
2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung sind
4 UPPENKAMP UND PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015
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• die einwirkenden Im missionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten nach DIN 18005,
• die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung
nach der RLS90 in Analogie mit der DIN 18005 und 16. BImSchV , hier
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz
für die vorhan dene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der
16. BImSchV,
• die Emissionen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1-WA21) mit
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissions grenzwerten
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die
Berechnung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von
Schallimmissionsplänen flächenmäßig in einem festgelegten Raster ohne
Berücksichtigung der zukünftigen Bebauung im Sinne der freien Schallausbreitung.
Abschirmende Wirkungen der zukünftigen Bebauung gegeneinander bleiben mit
Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans und der damit verbundenen freien
Vermarktung der Grund stücke und nicht festgelegten Bebauun gsreihenfolge außer
Betracht. Bedingte Fes tsetzungen zur Errichtung lärmabschirmender Gebäude vor
Errichtung weiterer sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. Ferner sind zur
gesicherten Ausweisung von Immissionsschutzmaßnahmen eigenabschirmende
Wirkungen von Gebäuden ebenfalls nicht Bestandteil der gutachterlichen
Berechnungen, da eigenabschirmende Wirkungen über Reflexionen von
Nachbargebäuden wiederum aufgehoben werden können.
Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr
erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsaufkommensermittlung3 und der für
das Prognosejahr 2025 bereitgestellten Schienenbelastungsdaten der DB AG. Im
Ergebnis ist folgendes festzuhalten:
• Die Orientierungswerte als auch Immissionsgrenzwerte werden im gesamten
Plangebiet unter Betrachtung der freien Schallausbreitung im Tageszeitraum 6.00
Uhr bis 22.00 Uhr eingehalten.
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• Aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der Bahntrasse werden die
Immissionsgrenzwerte in der Nacht 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereits im Analysefall
2025 (Verkehrsaufkommen ohne Planung) im annähernd gesamten Plangebiet
überschritten.
• Die sogenannte „Zumutbarkeitsschwelle“ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird im
Analysefall 2025 und im Pr ognosefall 2025 (Verkeh rsaufkommen mit Planung)
deutlich unterschritten.
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im
Analysefall zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse
überschritten werden. Im missionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in
Überlagerung mit dem Schienenverkehr als nicht relevant zu betrachten. Mit
Einhaltung der Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der
Nachtruhe. Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von
passiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit Lüftungseinr ichtungen für
Schlafräume sichergestellt werden.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung
Die Auswirkungen des durch die Neubebauung erzeugten Mehr - und Neuverkehrs auf
die umliegende Bestandsbebauung in Kombination mit den bestehenden Immissionen
über Schienen- als auch Straßenverkehrslärm wurde auf Grundlage der
Verkehrsuntersuchung3 erstellt und gemäß den Orientierungswerte der DIN 18005
sowie Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV bewertet. Die Bewertung der
Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf die Bestandsbebauung erfolgt anhand
repräsentativer Immissionsorte an den durch den St raßenverkehrslärm am stär ksten
betroffenen Fassaden des Mar kweges, der Lauenburgstraße, der Kösliner Straße und
des Hohen Heckenwegs.
Im Ergebnis ist festzuhalten:
• In den Bereichen, die vom zusätz lichen Verkehr am stärksten betroffen sind,
können im Tageszeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten
werden, die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) werden jedoch mit Ausnahme der i m
Einwirkungsbereich des Hohen H eckenweges bestehenden Wohngebäude
eingehalten. Hier werden jedoch bereits im Analysefall 2025 diese Grenzwerte
überschritten. Im Nachtzeitraum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als
auch im Pro gnosefall 2025 überschritten. Die Zumutbarkeitsschwelle - nach
bestehender Rechtsprechung für Wohngebiete tagsüber 70 dB(A) und nachts 60
dB(A) - wird eingehalten.
• Mit den über das Plankonzept generiertem Mehrverkehr werden, mit Ausnahme
der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 dB(A) tags/nachts
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erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt der Immissionspegel aufgrund der hohen
Vorbelastung lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung
von 0,2 dB(A) zur Tages- und Nachtzeit.
• Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringe r Verkehrsbelastung und
zukünftiger Erschließungsfunktion des N eubaugebietes im Bereich
Lauenburgstraße kommt es über den Verkehrslärm zu einer Pegelerhöhung von
bis zu 4 dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Vorb elastung durch
den Schienenverkehr fällt in der Nacht die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer
aus. Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff m it Anbindung des
neuen Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen
Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben . Im Ergebnis führen die
Mehrverkehre - ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von
bis zu 8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV jedoch weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten, so dass kein
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hergeleitet werden kann.
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im Bestand
zu erwarten sind. In der Gesamtbetrachtung ist die geringfügige Mehr belastung in den
bestehenden westlich angrenzenden Wohngebieten der bereits seit 2004 über die
vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - und politischen Zielsetzun gen
zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen - Baulandprogramm - (siehe Kapitel 3.1.1)
gegenüberzustellen. Mit der derzeitigen Knappheit an innerstädtischem
Wohnraumangeboten und der bestehenden und prognostizierten Nachfrage in Münster
ist das vorliegende Plangebiet insbesondere über seine Lag egunst für eine
Wohnraumentwicklung in einer zeitgemäßen Dichte prädestiniert. Das Gebiet stellt
eine der weni gen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen Qualitäten in Bezug
auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten zur
Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird der
mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber
entstehenden Immissionen s owie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der
Lauenburgstraße von einem Wohns tich (Sackgasse) , mit deutlicher Unterschreitung
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt.
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v orgegebenem Verfahren unter
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:
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• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten.
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten.
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter
vor dem geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.
Denkbar wäre die Errichtung von baulichem Lärmschutz (ca. 3,00 Meter Höhe) in Form
von Lärmschutzwällen bzw. - wänden – ggf. auch in Verbindung mit den
Ballfangzäunen - auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und der
schutzbedürftigen Wohnnutzung
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Ü berschreitung von
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren
Wohnverhältnissen führt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe, wie die
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppengarten“ mit dem neuen Wohnquartier,
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden
Lärmschutzwällen oder -wänden.
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkr afttreten der
Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV ) im Oktober 1991 und der nicht
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als
„Altanlage“ zu b etrachten. Für Anlagen dieser Art ist von zeitlichen
Nutzungsbeschränkungen abzus ehen wenn, die Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV um nicht mehr als 5 dB(A) über schritten werden. Mit den zuvor genannten
städtebaulichen Gründen gegen die Erric htung weitergehender technischer
Maßnahmen ist die geringfügige Überschreitung der Richtwerte an den
Wohngebäuden zu dulden.
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.
Fazit
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicher stellung der Nachtruhe Außenbauteile
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entsprechend den Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109
auszubilden. Der Bebau ungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen vorgesehene Räume müssen
schallgedämmte Lüftungssysteme aufweisen.
Ausnahmen von den Festsetzungen zum Immissionsschutz können gestattet werden,
soweit im Rahmen eines Einzelnachweises belegt wird, dass z.B. über die
Eigenabschirmung des eigenen Gebäudes und/oder die abschirmende Wirkung von
bereits errichteten Nachbargebäuden geringere Maßnahmen als die festgesetzten
ausreichen.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung der neuen
Bebauung zur Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die
bestehenden Wohngebiete darüber hinaus gemindert. Negative Auswirkungen des
Neubaugebietes auf den Bestand konnten gutachterlich nicht fes tgestellt werden.
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind
nicht gegeben. Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen.
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg/m 3 Luft
für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal
zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für
den Bereich nicht zu erwarten ist.
Im Hinblick auf die bestehende Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle
östlich der Remise zum Grünzug Hoppengarten und das H eranrücken der geplanten
Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen Betrieb der
Anlage unter Anwendung der 1. BImSchV "Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Münster, keine
erheblichen Belästigungen zu erwarten.
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualit ät über ein Feinscreening sind nicht
erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
6.8. Altlasten / Altstandorte
Im Zuge der weiteren Projektvorbereitung und Erstellung des Abbruchantrags f ür die
betrieblichen Aufbauten (Gewächshäuser) wurde vom Alteigentümer ein Gutachten
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aus dem Jahr 2011 vorgelegt, dass im Rahmen einer flächendeckenden
Bodenuntersuchung des Betriebsgeländes Bodenverunreinigungen im Bereich des
Heizöltanks sowie eine leicht erhöhte Glyphosat -Konzentration innerhalb eines
Gewächshauses nachweist. Dieses Gutachten und die damit verbundenen
Erkenntnisse hinsichtlich des Heizöltankschadens waren zur Zeit der öffentlichen
Auslegung dieses Bebauungsplans nicht bekannt.
In Hinblick auf die zukünftige Wohnnutzung und den damit verbundenen
Schutzansprüchen wurde im Sommer 2016 durch die GEOscan Consulting GmbH eine
weitergehende Bodenuntersuchung 5 im Bereich der Heizölverunreinigung und im
Bereich der Gewächshäuser durchgeführt. Über Proben auf Flächen des Plangebietes
hinaus wurden zur räumlichen Eingrenzung weitere Bodenproben im Bereich der
Freiflächen der städtischen Kindertagesstätte Rumphorst vorgenommen . Der
Detailierungsgrad, die notwendigen Beprobungen zur Eingrenzung des Scha dens
sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurden mit der Umweltbehörde der
Stadt Münster abgestimmt. Die Ergebnisse der Untersuchung und die erforderlichen
Maßnahmen sind in einem Sanierungskonzept zusammengefasst. Mit den
Beprobungen konnte
• innerhalb und außerhalb der Gewächshäuser keine erhöhte Konzentration mit dem
Stoff Glyphosat festgestellt werden. Die ermittelten Gehalte lagen unterhalb der
Nachweisgrenze in Höhe von 0,05 µg/l (gemessen in Eluat).
• die räumliche Ausbreitung des Heizölschadens eingegrenzt werden. Belastungen
mit Grundwasser- / Stauwasserkontakt sowie unter dem Gehweg des Markweges
konnten nachgewiesen werden.
• im Außenbereich der Kindertagesstätte Rumphorst nördlich des Markweges weder
eine organoleptische noch chemische Auffälligkeit des Boden nachgewiesen
werden.
Verunreinigungen im Bereich des Straßenverlaufes des Markweges unterhalb der
Fahrbahndecke können ausgeschlossen werden, da in diesem Bereich zeitlich deutlich
nach dem Schadenseintritt umfangreiche Ti efbauarbeiten im Zuge der Sanierung des
Kanalnetzes erfolgten und davon ausgegangen werden kann, dass das Bodenm aterial
mindestens einmal vollständig ausgetauscht wurde.
Neben der Begutachtung und Aufstellung eines Sanierungskonzeptes für die
Bodenverunreinigung im Bereich des ehemaligen Heizöltanks sind ergänzend drei
identifizierte Ablagerungsflächen mit anthropogenen Auffüllungen gemäß den
Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Mensch sowie die PAK -
5 GEOscan Consulting GmbH; Bericht, Weiterführende Untersuchungen, Konzept zur Sanierung,
Bodenverunreinigung durch Heizöl im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks der Gärtnerei Schräder Markweg 60
D-48147 Münster; Projekt Nr. 07265; Ladbergen, Stand: 21.09.2016
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Gehalte in Bezug auf den Emi ssionspfad Grundwasser auf Basis der LAWA
gutachterlich bewertet und in einer Stel lungnahme der GEOscan Consulting GmbH 6
zusammengefasst worden. Im Ergebnis
• liegen für die nachweislich aufgefüllten Böden sämtliche untersuchten Parameter
der BBodSchV Anhang 2 (1) unterhalb der einschlägigen Prüfwerte.
Eine umweltrelevante Verunreinigung besteht nicht.
• besteht über den Parameter PAK keine umweltrelevante Gefährdung des
Schutzgutes Grundwasser. Alle Messwerte liegen unterhalb bzw. innerhalb der
Prüfwertespanne für den Parameter PAK.
Abseits der nachgewiesenen gering PAK -belasteten Auffüllungen kann mit dem
großflächigen Eingriff in die Bodenstruktur im Zuge der Baumaßnahmen ein
Verbleib der beprobten Böden an Ort und Stelle und damit verbundene Verteilung
der gering belasteten Böden nicht sichergestellt werden. Mit der geplanten
Errichtung eines Kinders pielbereiches im Bereich des Beprobungsbereiches
„Abzweig“ (siehe Stellungnahme GEOscan 6) wurde im Hinblick auf die zukünftige
schützenswerte Nutzung eine rückstandslose Auskofferung des Vorkommens ,
gleich dem Vorkommen am ehemaligen Heizöltank vorgenommen.
Die Durchführung der im Sanierungs konzept aufgeführten Sanierungsmaßnahmen am
ehemaligen Heizöltank sind mit Sanierung der Bodenverunreinigung in der 43
Kalenderwoche 2016 bereits vollständig vollzogen und innerhalb des
Sanierungsberichtes7 abschließend dokumentiert. Negative Einflüsse auf die
zukünftigen und bestehenden Nutzungen können somit nachfolgend ausgeschlossen
werden. Auch die ergänzende Sanierungstätigkeit im Bereich des
Beprobungsbereiches „Abzweig“ einschließlich der Begleitung durch einen
Sachverständigen ist bereits erfolgt. Die Erge bnisdokumentation wird zeitnah gefertigt.
Mit Abschluss der Sanierungsmaßnahmen vor S atzungsbeschluss des
Bebauungsplans ist eine weitergehende Sicherung der Durchführung der Maßnahmen
im Städtebaulichen Vertrag sowie Aufnahme des Sanierungskonzept in die
Abbruchgenehmigung und die Baugenehmigung nicht notwendig.
Mit bereits vollzogener Bodensanierung bzw. Umsetzung des Sanierungskonzeptes ist
die Schutzbedürftigkeit der im Plangebiet festgesetzten zulässigen Nutzungen
uneingeschränkt g ewährleistet. Auf eine Kennzeichnung der Altlastenfläche im
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ka nn verzichtet werden. Unter Punkt
3.4 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie in den Städtebaulichen
6 GEOscan Consulting GmbH; Stellungnahme zu Beprobungsflächen „Bolzplatz“, „Abzweig“ und „Kompost“ (ersetzt
die Stellungnahme vom 29.09.2016 u. v. 06.10.2016); Zeichen 07265/Frenz; Ladbergen, Stand: 18.10.2016
7 GEOscan Consulting GmbH; Sanierungsbericht. Sanierung einer Bodenverunreinigung durch Heizöl im Bereich
eines ehemaligen Heizöllagertanks durch einen Bodenaustausch. Gärtnerei Schräder, Markweg 60, D - 48147
Münster; Projekt Nummer 07265; Ladbergen, Stand: 30.11.2016
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Vertrag wird der Hinweis aufgenommen, dass die Untere Bodenschutzbehörde der
Stadt Münster, sollte bei Bodeneingriffen im Plangebiet verunrei nigtes Erdreich
angetroffen werden, unverzüglich zu benachrichtigen ist, um die weiteren
bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.
6.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau -
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen
in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
6.10. Artenschutz
Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische
Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen geneh migungspflichtigen
Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den
europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten schutzrechtlichen Prüfung zu
betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v.
22.12.2010).
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst ein weitestgehend gewerblich
genutztes innerstädtisches Grundstück. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist
der Abriss der auf dem Betriebsgrundstück bestehenden
Wirtschaftsgebäude/Treibhäuser und baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Teilen der
beiden Hofstellen am Markweg, verbunden. Mit derzeitiger Nutzung des Plangebietes
über eine Erwerbsgärtnerei sind keine prägenden Grünstrukturen oder Bepflanzungen
in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im
Zuge der Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers entfernt werden.
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Die Artenschutzvorprüfung8 wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung
von Individuen) bestehen mit Erhalt der relevanten Gebäude nicht.
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von
Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer
lokalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungs maßnahmen
ausgeschlossen.
• Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten) bestehen mit Erhalt der
relevanten Gebäude nicht.
• Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art f ür Art Betrachtung) in Form
eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit einer örtlichen Bestandsaufnahme,
einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung und der Entwicklung artspezifischer
Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte ist nicht erforderlich.
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und
Gebäudeabrissarbeiten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des
Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr.
569 nicht entgegen.
8 SCHULTEWOLTER, Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“, ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I“,
Telgte, Stand: 15.09.2015
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Flächen nach Nutzung Größe m² %
WA Allgemeines Wohngebiet 64.690 69,9 %
Straßenverkehrsfläche 16.510 17,8 %
Verkehrsberuhigung Quartiersplatz | anteilig = 1.910 m²
F + R Straßenverkehrsfläche 900 1,0 %
mit Zweckbestimmung "Fuss- und Radweg"
GFL Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 2.230 2,4 %
Private Erschließungsstraßen | GFL-Recht für die Anlieger,
Erschließungträger/Versorger anteilig = 1.990 m²
Private "Mistwege" | G-Recht für die Anlieger
anteilig = 230 m²
Leitungsrecht für den Erschließungsträger anteilig =10 m²
Fläche für Versorgungsanlagen 20 0,0 %
Private Grünfläche 713 0,8 %
Öffentliche Grünfläche 7.550 8,2 %
Spielplatzbereich A anteilig = 1.770 m²
Spielplatzbereich B/C anteilig = 1.170 m²
Bestehender Bolzplatz anteilig = 1.510 m²
GESAMTFLÄCHE 92.610 100 %
7. Flächenbilanz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ergibt sich folgende Flächenbilanz:
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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Die Stadt Münster, vertreten durch das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung,
Verkehrsplanung plant im nordöstlichen Stadtbereich Rumphorst im Bereich der Straße
Markweg und des Weges Hoppengarten mit dem Bebauungsplan Nr. 569 “südlich
Markweg” neue Bauflächen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, neue
Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadtkörpers mit der Anlage eines
geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen.
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne
grundsätzlich einer Umweltprüfung (UP), in der die Belange des Umweltschutzes nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich
auf alle Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes.
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der
wesentlichen Umweltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes
hinaus, um eine möglichst verträgliche und alle ökologischen und umweltrelevanten
Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes zu erreichen.
Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufgaben im
Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten
städtebaulichen Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte
Maßnahmen benannt, sondern möglichst auch eine harmonische Einbindung in das
vorhandene Umfeld im Nordosten Münsters erreicht werden.
Die Stadt Münster beauftragte das Planungsbüro Schultewolter aus Telgte m it der
Erstellung dieser Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht.
8.2. Kurzdarstellung der Planung
Das Plan - bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem
Geltungsbereich des B ebauungsplans und befindet sich im nordöstlichem Teil des
Stadtgebietes von Münster und grenzt dort an den Außenbereich "Hoppengarten", der
sich mit einer bis zu 500 m breiten in Nord- Süd-Ausrichtung verlaufenden Grünzone
bis an den Dortmund- Ems Kanal erstreckt. Die Grenzen des Plangebietes werden
gebildet durch:
• im Norden durch eine Bebauung nördlich des Markweges,
• im Osten entlang des Weges Hoppengarten, wobei ein angrenzender Bolzplatz
und ein Teil eines Grünlandes eingeschlossen werden,
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• im Süden durch landwirtschaftliche Flächen zwischen Küstrinweg und
Hoppengarten sowie
• im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Stettiner Straße bzw.
Küstrinweg.
8.2.1. Planungsrechtliche Belange
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich
dargestellt (Regionalplan Münsterland Blatt 7).
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster weist das Plangebiet ebenfalls als
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen aus.
Für den Bebauungsplanbereich besteht ein Baurecht über den Bebauungsplan 286
„Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm“. Wesentliche,
das Plangebiet betreffende Festsetzung ist die Darstellung von Flächen für die
Landwirtschaft innerhalb derer die Errichtung von landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden zulässig ist (Stadt Münster, Bebauungsplan Nr. 286 Hoppengarten –
zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm, in Kraft getreten 27.09.1985) .
Damit sind alle g ärtnerischen Einrichtungen wie Gewächshäuser, Lagerhallen,
Betriebsflächen usw. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286
zulässig. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 286 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teilbereich des
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 569.
Der Landschaftsplan Münster „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst den
östlichen Randbereich des Plangebietes. Als Festsetzung gilt hieraus die Sicherung
der Freiraumfunktion. Für die Bereiche, die Teil des Bebauungsplanes werden, wird
eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden
Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommen
(Anpassungsklausel des Landschaftsgesetzes).
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura- 2000 Gebiete (FFH -Gebiet
und Europäisches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in
dessen Umfeld nicht vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine
schützenswerten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62 -
Biotope nach dem Landschaftsgesetz NW.
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept - Grünordnung der Stadt Münster als
Siedlungsbereich dargestellt. Der östlich angrenzende Freiraum wird in der
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Freiraumkonzeption als überwiegend funktionalisierter Freiraum mit spezifischen
Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung dargestellt.
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen
die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 569 entspricht der Vorgabe
des Gesetzgebers vollständig.
Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter
Berücksichtigung des benachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes - die
Ausweisung von Wohnbauflächen in offener Bauweise als allgemeines Wohngebiet mit
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 –
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser n und
Geschosswohnungsbauten mit bis zu 4 Etagen geplant.
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße . Die
innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen.
Weitere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung:
• von Standorten für Wertstoffsammelbehälter,
• von Fuß- und Rad wegeverbindungen zwischen dem Siedlungsbe reich Stettiner
Straße und dem Hoppengarten sowie dem Kustrinweg und dem Plangebiet,
• von Spielbereichen der Kategorien A und B/C im Osten des Plangebietes mit
Anschluss an den bestehenden Bolzplatz,
• von Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Darüber hinaus sind Festsetzungen:
• zum Immissionsschutz (Lärm) durch bautechnische Maßnahmen vorgesehen.
8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für
den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze
formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter
Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor
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allem solche Auspräg ungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als
Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als
Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer
Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf.
weiterzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch Baugesetzbuch
Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl.
Verordnungen
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der
Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne,
insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren,
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm 1998 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig,
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und
-minderung bewirkt werden soll.
LAI Freizeit-Lärm-
Richt-linie
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutz
gesetz /
Landschaftsgesetz
NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass * die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * die Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie * die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten- und
Biotopschutzes zu berücksichtigen.
Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt sowie * die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz) * die Biologische Vielfalt zu
berücksichtigen.
FFH-RL und
VogelSchRL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz
und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und
ihrer Lebensräume.
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Boden Bundesbodenschut
zgesetz inkl.
Bundesbodenschut
zverordnung
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die
Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im
Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche
Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und
Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen
Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten, sowie dadurch
verursachter Gewässerverunreinigungen.
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme
von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die
Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdeten
Stoffen belastete Böden.
Wasser Wasserhaushaltsge
setz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergeset
z inkl.
Verordnungen
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit.
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von
wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Luft Bundesimmissionss
chutzgesetz inkl.
Verordnungen TA
Luft
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen(Immissionen) sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die
gesamte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.
Klima Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente.
Landschaft Bundesnaturschutz
gesetz
Landschaftsgesetz
NW Baugesetzbuch
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft Erhaltung
und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des
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Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und
Anwendung der Eingriffsplanung bei Eingriffen in das
Landschaftsbild.
Kultur- und
Sachgüter
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutz
gesetz
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und
Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile
von besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und
Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Tabelle 2 | Schutzgüter
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zum zentralen Teil der Haupteinheit
„Ostmünsterland“ (540) bzw. zu den "Nordmünsterländer Sande" (540.3) und wird hier
der Untereinheit "Handorfer Sandplatte" (540.39) zugerechnet (Meisel 1960). Dieser
Naturraum ist fast eben und weist Geländehöhen zwischen 56 und 57 m ü. N N auf.
Nach Osten fällt das Gelände leicht ab. Die Böden dieser Einheit bestehen aus
vorwiegend trockenen, schwach anlehmigen Sandböden mit basenarmen, podsolierten
Braunerden und gelegentlich Heidepodsolen. Die Flächen werden zumeist als
Ackerstandorte ge nutzt. Kleinflächig kommen Eichenhainbuchenwälder in
unterschiedlichen Ausprägungen vor. Grünland besteht nur in den leichten
Niederungen. Die Hofanlagen liegen zerstreut und werden wie der Gesamtraum meist
nur durch Straßen lokaler Bedeutung erschlossen. Das Gewässersystem ist nur gering
ausgeprägt. Aus morphologischer Sicht ist das Plangebiet homogen strukturiert. So
handelt es sich hier um eine mehr oder minder ebene Fläche, die leicht nach Osten hin
zur Werse geneigt ist. Die Geländehöhen liegen bei 56, 9 m ü. NN und fallen nur zur
Nordostseite auf 55,7 m ü NN.
8.4.1. Menschen
Bestandsanalyse
In dem Plangebiet, das eine Flächengröße von ca. 9,261 ha besitzt, zeigt sich eine
klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus einer großen
Gartenbaufläche bzw. l andwirtschaftlichen Nutzfläche und aufstehenden
Gewächshäusern mit wenigen begleitenden Säumen und randlich gelegenen
Wirtschaftswegen zusammensetzt. Darüber hinaus befinden sich am nördlichen und
östlichen Rand in inselhafter Lage jeweils die Wirtschaftsstelle einer Gärtnerei und
eine kleinere ehemalige Hofstelle am Markweg sowie ein Einfamilienhaus mit
Nebengebäuden am Hoppengarten im südöstlichen Plangebiet.
Angrenzend nach Norden und Westen rahmt der bestehende Siedlungskörper am
Markweg und Stettiner Straße mit einer geschlossenen , zumeist mehrgeschossigen
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Bebauung Teile des Plangebietes. Dagegen bestehen an der Ostseite größere
zusammenhängende Grünräume aus gegliederten landwirtschaftlichen Strukturen mit
eingestreuten Hecken und Feldgehölzen, die südlich in Kleingärten übergehen.
Innerhalb des Plangebietes bestehen entsprechende Wege (Wirtschaft swege des
Gartenbaus) mit teils hoher Bedeutung für die Naherholungsfunktion; so ist hier vor
allem der querende Weg mittig im Planbereich zu nennen, der das westliche
Wohngebiet mit dem Hoppengarten und dem angrenzenden Freiraum verbindet,
sodass hier günstige, insbesondere rad- und fußläufig nutzbare Raumbeziehungen
bestehen. Auch der an den Hoppengarten angrenzende kleine Bolzplatz kann über
diese Wegeverbindung aus dem Wohngebiet günstig erreicht werden. Da der Weg
Hoppengarten nur wenig PKW -Verkehr au fweist bestehen auch aus dieser Sicht
günstige Anbindungen an den Freiraum mit naturgebundener Erholungsfunktion (z.B.
Radrouten Dortmund-Ems-Kanal, Friedensroute)
Im Hinblick auf weitere anthropogene Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das
Plangebiet für den Gartenbau und die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während
andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - oder Raumansprüche wie F orstwirtschaft
und Wasserwirtschaft nicht existent sind.
Auswirkungsanalyse
Mit der Planung wird die bislang dem Gartenbau und der Nahrungsmittelproduktion
dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt.
Aus dem Planbereich besteht eine mittlere Erreichbar keit von
Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Discounter 250 m, Bäcker 450 m). Es sind
kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Einrichtungen (z.B.
Kindergarten Rumphorst am Markweg, Thomas Morus Grundschule ca. 1,0 km)
vorhanden. Auch die Nähe zu Stadtteilversorgungsbereichen wie Coerde, Warendorfer
Straße und zur Innenstadt ist relativ günstig, so dass die Wohnumfeldfunktionen
insgesamt eine gute bis mittlere Bedeutung aufweist.
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der
angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen,
insbesondere Lärm, die durch Baumaschi nen und den Schwerlastverkehr erzeugt
werden, sowie mit verkehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche
Belastungen für die benachbarten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind
insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohngebäude an den Straßen
Markweg, Lauenburgstraße und Stettiner Straße. Die Wohnumfeld- und die
Erholungsfunktionen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet
beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei
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besonders s törungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe- und Nachtzeiten
beachtet werden.
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch
die zukünftigen Gebäude und versiegelten Flächen zu erwarten. So wird die
Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der überplanten Flächen für die Anrainer
eingeschränkt bzw. unterbunden, soweit diese die bisherigen Freiflächen im Zuge der
stillen landschaftsgebundenen Erholung (Naturbeobachtung, Nutzung von
Wildfrüchten, Kinderspielfläche, Hundeaus lauf etc.) genutzt haben. Die
Erholungsfunktion dieser Flächen geht somit verloren bzw. wird eingeschränkt. Da
diese Funktion allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist und
darüber hinaus ausreichende Ersatzflächen im Umfeld bestehen und diese
Verbindungen weiterhin bestehen bleiben, ist dieser Auswirkung keine besondere
Relevanz zuzumessen.
Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die
Freiflächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes vermi ndert und
bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum Teil durch geplante Gebäude
zukünftig unterbunden werden. Andererseits ist festzustellen, dass mit dem neuen
Baugebiet auch positive Effekte für das Wohnumfeld zu erwarten sind, da z.B. eine
Anbindung und Erneuerung der Wohnstraßen vorgesehen ist und damit der Wert des
Quartiers insgesamt angehoben wird. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen
auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen als ambivalent einzustufen.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind i n erster Linie durch den ansteigenden
motorisierten Individualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen zu
erwarten. Diese lufthygienischen Beeinträchtigungen besitzen aber eine
vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und entsprechen den üblichen
Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen
Immissionssituation ist dadurch und auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation
und Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen.
Verkehr
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 erfolgt die
Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr über drei
Anbindungspunkte. Von Norden in Verlängerung des Elisabeth- Selbert-Weges über
den Markweg nach Süden bis an die Lauenburgstraße und westlich der benannten
Anbindung über eine zweite untergeordnete Anbindung an den Markweg. Die innere
Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen mit oben
genannten Anbindungen an die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege Markweg
und Lauenburgstraße sowie von diesen abzweigende untergeordnete Wohnstraßen
und private Wohnwege.
Begründung - Seite 56 von 81
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Verkehrsplanung
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Zur gutachterlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum
Bebauungsplan Nr. 569 eine Verkehrstechnische Untersuchung über das
Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 3 durchgeführt, in der die verkehrlichen
Auswirkungen des Konzeptes gutachterlich überprüft wurden. Die Ergebnisse werden
ausführlich unter Punkt 6.3 der Begründung dargestellt. Des Weiteren ist das
Gutachten zu beachten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h aus gelöst.
Insgesamt ergeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h die
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburg straße abgewickelt werden.
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über
die E rschließung des Gebietes wird gutachterlich mit einem Mehrverkehr von bis zu
510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und bis zu 770
Kfz/24h auf dem Hohen Heckenweg gerechnet. In den morgendlichen Spitzenstunden
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche
Verkehre.
Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch
deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehr sbelastungen auch mit den
berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben.
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse
sind festzuhalten
• Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend
dimensioniert.
• Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg -
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
• Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit
den im Straßenraum markierten Stellplätzen - Engstellen zur
Geschwindigkeitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und
Stettiner Straße -, im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.
• Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer
guten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt
werden.
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist sowohl in der bestehenden als auch
zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
Begründung - Seite 57 von 81
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Verkehrsplanung
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Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr nicht zu erwarten.
Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die
notwendigen Ausbauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen
Wohnquartiere bewegen sich in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere
Fuß- und Radwegeverbindungen als Verbindung der Wohnquartiere mit dem Grünzug
Hoppengarten vorgesehen. Insgesamt ergeben sich optimale Anbindungen sowohl an
das übergeordnete Verkehrsnetz als auch eine Verknüpfung mit der angrenzenden
Landschaft, den Spielbereichen, den Kleingärten sowie eine vom motorisierten Verkehr
unabhängige Querung des Wohngebietes.
Schallimmissionen
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung
4 erstellt. Die Darstellung der
Schallimmisionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7.1 der Begründung und im
Gutachten.
Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung
sind
• die einwirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die
zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten nach DIN 18005,
• die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden
Mehrverkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bes tandbebauung
nach RLS90 und deren Abgleich mit DIN 18005 und 16. BImSchV, hier
insbesondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz
für die vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der
16. BImSchV,
• die Emissio nen aus Freizeitlärm/Sportlärm des östlich an das Wohngebiet
angrenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.
Entsprechend der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 - WA19) mit
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die
Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte und Grenzwerte bereits im Analysefall
zur Nachtzeit über die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse bereits überschritten
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werden. Immissionen über Zusatzverkehre bzw. Neuverkehre sind in Überlagerung mit
dem Schienenverkehr nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der
Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe.
Diese kann durch passive Maßnahmen am Gebäude, z . B. in Form von passiven
Schallschutzmaß-nahmen in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume
sichergestellt werden.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung
Die Orientierungswerte sowie Immissionsgrenzwerte werden im Tageszeitraum sowohl
für den Analysefall als auch im Prognosefall 2025 im Wesentlichen, mit Ausnahme der
Immissionspunkte am Hohen Heckenweg, eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die
Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 2025 deutlich
überschritten. Mit den über das städtebauliche Konzept generierten Mehrverkehren
werden, mit Ausnahme der Lauenburgstraße, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1
dB(A) tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt er lediglich zu einer
schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur Tages - und
Nachtzeit.
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer V erkehrsbelastung und zukünftige r
Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“ kommt es
über den Verkehrslärm (Schiene und Straße) zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4
dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Belastung über die Bahn in der
Nacht fällt die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus.
Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff mit Anbindung des neuen
Wohngebietes an die Lauenburgstraße sind die Kriterien einer wesentlichen Änderung
der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben. Im Ergebnis führen die Mehrverkehre -
ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis zu 8 dB(A). M it
der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte jedoch weiterhin mit 4
dB(A) deutlich unterschritten.
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit
der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Ver änderungen im Bestand
zu erwarten sind.
Das Gebiet stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen
Qualitäten in Bezug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten
zur Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird
der mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der
Lauenburgstraße von einem Wohnstich (Sackgasse), mit deutlicher Unter schreitung
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt.
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Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das
Plangebiet grenzenden bestehenden B olzplatzes erfolgt nach dem in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vorgegebenem Verfahren unter
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) fü r die Ruhezeit an
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:
• Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten.
• Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die
Orientierungswerte von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten.
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter
vor dem geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie
z.B. Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.
Die au sschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Überschreitung von
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren
Wohnverhältnissen führt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe, wie die
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier,
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden
Lärmschutzwällen oder -wänden.
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als
„Altanlage“ zu betrachten. Für Anlagen dieser Art gilt ein „Bonus“ von 5 dB(A) auf den
Richtwert, so dass die Richtwerte auch während der Ruhezeit als eingehalten gelten.
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.
Ergebnis aus der Untersuchung zu Schallimmissionen
Mit der nächtlichen Übers chreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicherstellung der Nachtruhe Außenbauteile
Begründung - Seite 60 von 81
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entsprechend den Anfordernissen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109
auszubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Für Räume, die als Schlafräume vorgesehen sind, sind
schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der
Außenfassaden nicht verschlechtern.
Mit den getroffenen Festset zungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den
Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen
auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben.
Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen.
8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsanalyse Biotoptypen
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Buchen - Eichenwald,
z.T. mit Eichen -Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen die der
potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Einzig die Abpflanzung am Bolzplatz entspricht weites tgehend der potenziell
natürlichen Vegetation.
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des
Planungsgebietes wurden im Frühjahr 2015 kartiert. Die Ergebnisse dieser
Geländeerhebungen werden nachfolgend beschrieben.
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch große Gartenbau -
Gewächshaus- und Ackerflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes
einnehmen, geprägt. Daneben bestehen einzelne kleine Hofstellen und Wohnanlagen
sowie die Gartenbaubetriebsstätte.
Am nördlichen Hof besteht eine kleinere Gartenfläche auf der West - und Südseite mit
einer Gartengemüsenutzung und vereinz elten Gartengehölzen, Ziersträuchern und
einigen, wenigen Obstbäumen aus Apfel und Birne. Nach Süden besteht ein kleinerer
Pferch für die Hühnerhaltung, der zum Kartierungszeitpunkt nicht belegt war. Daran
anschließend stehen einzelne durchgewachsene Hainbuchenheckenelemente.
Darunter stehen zumeist Brennnessel und Schneebeere. Hinter dem westlichen
Abdach (Carport) befindet sich eine kleinere Brachfläche mit Lagerungen von Holz,
Bauschutt, Kompost, Gartenresten.
Am Gartenbaubetrieb befindet sich auf der westlichen Seite eine kleinere
Ziergartenanlage mit Obstgehölzen (Birne) und Ziersträuchern und fremdländischen
Gartengehölzen. In der äußersten Ostspitze des Planbereichs, dem Gartenbaubetrieb
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zugehörig, befindet sich ein kleiner Tümpel mit Speicher und Rüc khaltefunktion mit
randlicher Baumstruktur aus zumeist heimischen Gehölzen wie Erle, Ahorn, Weide,
Eiche. Besondere Funktionen im Wasserhaushalt oder als Biotopgewässer sind nicht
erkennbar. Der Tümpel ist als naturfern einzustufen. Das Gewässer wurde auf Besatz
auf Amphibien geprüft. Ein Besatz konnte nicht festgestellt werden. Auch eine
Wasservegetation liegt nicht vor.
Südlich im Plangebiet befindet sich ein einzelnes Wohnhaus. Dahinter befindet sich
eine größere Gartenanlage deren westlicher Teil deutl ich brachgefallen ist. Hier
dominieren Fichten, Eiben, Brombeere und Essigbaum. Besondere Biotopstrukturen
liegen nicht vor.
Der Bolzplatzbereich wird durch eine relativ dichte jedoch schmale Gehölzstruktur
umfasst. Der Gehölzbestand besteht aus Eichen, Hasel, Ahorn, Brombeere und Weide.
Nach Osten und Süden verbreitert sich die Fläche leicht. Aufgrund der
Nutzungsstrukturen wird sowohl der Bolzplatz als auch das umgebende Gehölz
regelmäßig durch spielende Kinder genutzt. Nennenswert ist hier eine alte Eic he mit
Hohlstamm am Weg Hoppengarten, die baumchirugisch behandelt wurde. Besondere
Biotopstrukturen liegen nicht vor. Die Gehölzstrukturen werden erhalten. Der Bereich
wird um eine weitere Spielplatzfläche ergänzt.
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische
Funktion auf. So ist das Plangebiet mit der prägenden Gartenbau- und Ackerfläche als
Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung insgesamt nur von
geringer ökologischer Funktion.
Die umgebende Landschaft auf der Ostseite des Plangebietes ist von Wiesen und
Weiden sowie eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen
geprägt. Somit ist erst im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische,
kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer
insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben.
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 in der Anlage
zum Umweltbericht) verwiesen. In der Artenschutzprüfung sind alle potentiell oder real
vorkommenden streng geschützten Tier - und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer
Betroffenheit durch das Plankonzept darzustellen und zu beurteilen.
Als mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren
Bestandsgehölze (an der Gärtnerei und am Bolzplatz) und als potentiell Quartier
beziehende Arten im Bereich von Bestandsgebäuden ermittelt. Die Mehlschwalbe ist
als Brutvogel im Bereich des Gebäudebestandes Gärtnerei mit zwei Nestern
angetroffen worden und der Feldsperling potentiell als Nahrungsgast im Bereich der
Säume anzutreffen.
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Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der
Etablierung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch
Umstrukturierung und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige
Überplanung gekennzeic hnet; dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen
Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser geplanten Umstrukturierung lässt sich
folgende Prognose erstellen:
Bei den Fledermäusen sind u.U. Quartiere in der bestehenden Gebäudesubstanz im
nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes möglich. Da diese jedoch nicht
überplant sind und eine Beseitigung nicht vorgesehen ist, werden gem. § 44 Abs. 3 S.
1 u. 3 BNatSchG weder einzelne Individuen getötet noch Fortpflanzungs - und
Ruhestätten zerstört. Auch für di e Mehlschwalbe ist von keiner Beeinträchtigung der
Brutplätze auszugehen. Da der Abriss von Gebäuden, in denen möglicherweise
Quartiere von Fledermäusen bzw. Brutplätze der Mehlschwalbe vorkommen, jedoch
grundsätzlich möglich ist, sind dementsprechend artenschutzrechtliche
Untersuchungen und ggf. Maßnahmen vor Abriss der entsprechenden Gebäude
erforderlich.
Somit ist nicht vom Eingriffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust
essenziell notwendiger Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung
der Flächen ein nur eingeschränktes Nahrungsspektrum erwarten lässt und im östlich
benachbarten Grünzug ausreichend große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben.
Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind bis auf die Mehlschwalbe und den
Feldsperling keine Bruten innerhalb des Plangebietes oder direkt angrenzend zu
erwarten. Da dieser jedoch ausschließlich auf den nicht überplanten Grundstücken
entsprechende Brutmöglichkeiten besitzt, ist auch der Feldsperling nicht durch den
Tatbestand der Tötung betroffen.
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.U. vorkommenden
europäischen, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von
jüngeren Gehölzen in der Brutzeit, wird empfohlen, die baulichen Maßnahmen
außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten zwischen März (01.03.) bis Ende
September (30.09.) durchzuführen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass
während der Bautätigkeiten für die Wohngebäude Nester zerstört, Gelege zerbrochen
oder Jungtiere getötet werden.
Auswirkungsprognose
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind
von der heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht
ein hoher Anteil von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit - dies sind die
Gartenbau- und Ackerflächen.
Begründung - Seite 63 von 81
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Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen wird durch die
vorgesehene Überbauung durch Gebäude, die Versiegelung in Form von Straßen,
Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung der Flächen durch I nanspruchnahme
im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Baugruben, die Zwischenlagerung
von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und danach in Form von
Gartenflächen zumindest in Teilen entfernt werden. Dadurch gehen die
Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind
diese Beeinträchtigungen aufgrund des derzeitigen geringen Biotopbestandes nur
eingeschränkt und lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen
entfernt werden müssen, wie z.B. im Bereich der zentralen Saumbereiche. Die
Saumbereiche aus Wildrasen und Stauden besitzen einen mittleren Wert, da sie auch
über das Plangebiet hinaus Biotope ver netzen. Diese Saumstrukturen gehen teilweise
verloren und werden durch neue Grün- und Vernetzungsstrukturen ersetzt. Besonders
der Hoppengarten erfährt hier eine deutliche Aufwertung, so dass insgesamt keine
negativen Wirkungen entstehen.
Somit ist insges amt ein teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere,
vor allem aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch
Änderung der Standortfaktoren (Veränderung von Bodenstruktur und - gefüge), das
Einbringen künstlicher Arten im Bereich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der
Gärten) und auch von Störungen der benachbarten Freiraumes festzustellen. Es ist
dadurch auch mit einer Verschiebung des Artenspektrums innerhalb des Plangebietes
zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erheblic he Veränderungen aufgrund der intensiven
Vornutzungen durch den Erwerbsgartenbau nicht zu erwarten. Folgende Auswirkungen
sind mit dem Konzept verbunden:
• Überbauung einer gärtnerisch genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen
des Bebauungsplans.
• Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden
Biotopstrukturen zu erwarten.
• Aufgrund der vor gesehenen Pflanzmaßnahmen an dem Weg Hoppengarten ist
nicht von einer nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen
nach Osten und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.
• Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine
Beeinträchtigung des Biotopverbunds.
• Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für
kulturfolgende Arten ein Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für
Gartenvögel) geschaffen.
Begründung - Seite 64 von 81
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Vermeidungsmaßnahmen
Für die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans ist die Beachtung der
Bauzeitenregelungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich:
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung
vorgesehen, so sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige
Maßnahmen der Baufeldräumung.
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen
dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.
Ausgleichsmaßnahmen
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 19 Abs. 2 BNatSc hG verpflichtet,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet
ist.
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen
Funktionen zu sichern und zu entwickeln und damit die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes zu gewährleisten.
Aufgrund der Bilanzierung (siehe Anlage zur Begründung - Tab 1 und Tab 2) , die mit
einem positiven Gesamtergebnis endet, sind keine weiteren Maßnahmen außerhalb
des Plangebietes erforderlich. Als Gesamtwert sind im Bestand 158.941
Biotopwertpunkte und in der Planung 196.437 Biotopwertpunkte entsprechend dem
Bewertungsverfahren der Stadt Münster ermittelt worden. Abschließend verbleiben
somit 37.496 Biotopwertpunkte.
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8.4.3. Boden
Die im Plangebiet vorhandenen Lössablagerungen bilden die Ausgangsmaterialien der
Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die
Bodenkarte weist für das Plangebiet Plaggenesch- braungelb als prägenden Boden
Bodentypen aus. Zum östlichen Grünzug Hoppengarten besteht ein typischer Gley
(außerhalb des Planbereic hs). Ein Teil des Planbereiches wird nicht dargestellt, da
dieser bereits dem Siedlungsbereich zugeordnet wird.
Ausgangsboden für den bestimmenden Plaggenesch im Planbereich ist hier ein
Braunerde-Pseudogley. Die grundlegenden Eigenschaften sind durch die Kulturform
verändert, so das s hier deutlich weniger (negative) Einflüsse durch Bodenwasser und
günstige Eigenschaften hinsichtlich Nährstoffe, Humusgehalt und Bearbeitbarkeit
entstanden sind. Plaggenesche sind wertvolle Ertragsflächen und im Sinne der
Ertragsbedeutung und als Kulturgut geschützt. Es handelt sich dabei jedoch nur noch
um teils vollständige Plaggeneschböden, da weite Bereiche des Plangebietes
zwischenzeitlich durch Gewächshausbauten unterschiedlichster Größe bebaut waren
bzw. noch sind und alleine durch die Anlage der Gewächshäuser tiefgründige
Strukturveränderungen des Bodens erfolgten.
Grundsätzlich sind die vorliegenden Böden für eine Versickerung ungeeignet. Das
anfallende Oberflächenwasser wird daher einem Regenrückhaltebecken ( außerhalb
der Planbereiches) zugeleitet.
Im Zuge der weiteren Planung und Vorbereitung des Abbruchantrages zu den
betrieblichen Aufbauten ergaben sich bei der Auswertung von entsprechenden
Unterlagen und durch spezifische Untersuchungen Belastungen einer Bodenfläc he
durch ausgelaufenes Heizöl im Bereich des Betriebsstandortes Schräder. Die
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen bestehen durch e rhöhte KW und BTX -Gehalte.
Da es sich bei der Fläche um einen ehemaligen Heizöltank-Standort handelt, können
die relevanten G efahrstoffe sicher benannt werden. Da darüber hinaus die belastete
Fläche über die aktuelle Bodenuntersuchung
5 deutlich eingrenzbar war, konnte bereits
eine vollständige Sanierung 7 der Bodenverunreinigung durch Bodenaustausch und
ordnungsgemäße Entsorgung des Bodens erfolgen (vgl. Kapitel 6.8).
Im Bereich des Beprobungsbereiches „Abzweig“ ist die Errichtung eines
Kinderspielbereiches geplant. Da im Rahmen der Errichtung Bodenbewegungen
stattfinden werden und somit ein konkreter Verbleib der beprobten Böden an Ort und
Stelle nicht sichergestellt werden kann, wurde in Abstimmung mit der
Ordnungsbehörde und dem Auftraggeber die rückstandslose Auskofferung und
Entsorgung der betreffenden Böden beschlossen. Diese Arbeiten fanden im Rahmen
des Abbruchs der jetzt aufstehenden Bauwerke statt.
Weitere Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder belastete Auffüllungen im
Bereich des Plangebietes ergaben sich nicht. Die Vorbelastungen durch
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Bodenverunreinigungen sind daher hinsichtlich des Flächenumfangs als sehr
kleinräumig anzusehen.
Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtneri schen Arbeiten. Insbesondere durch
das Überbauen mit Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den Boden. Natürlich
gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche sind dadurch deutlich
gestört.
Es ist festzustellen, dass eine Bebauung der Fl ächen nach bisherigem Planungsrecht
großflächig zulässig ist und in unterschiedlichen Bereichen bereits auf einer Fläche von
insgesamt fast 34000 qm stattgefunden hat. Somit sind große Bereiche des Bodens
(fast 40% des Plangebietes) versiegelt, verändert und im Bodengefüge deutlich
gestört.
Auswirkungsprognose
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten
Regelungsfaktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die
schluffigen, zumeist sandigen Böden weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe
Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grundwasser belastende Stoffe zu filtern,
zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen. Diese Funktionen sind jedoch bereits heute
durch die gärtnerische Nutzung deutlich gestört. Durch die Bebauung mit
Wohngebäuden und Erschließungen werden weitere Funktionen des Bodens
zumindest in Teilen weiter verloren gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit
Grünflächen und Gärten wieder hergestellt. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann
es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils
kommen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und
dauerhaft verändert werden. Die bereits heute gering ausgeprägten Bodenfunktionen,
die anfallenden Niederschläge zu speichern und zurückzuhalten werden sich weiter
verschlechtern. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Fläche bereits dem
Planungsrecht unterliegt und eine weitere Bebauung der Fläche zulässig ist.
Mit der Überbauung wird die Fläche kün ftig der Gartenbau- und
Nahrungsmittelproduktion entzogen.
Vermeidungsmaßnahmen lassen sich in erster Linie und besonders effektiv nur auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Auswahl geeigneter Standorte, z.B. für
zukünftige städtebauliche Proje kte, realisieren. Dadurch kann die Inanspruchnahme
baurechtlich bereits erfasster Flächen mit entsprechenden ökologischen Funktionen
vermieden werden. Gleichzeitig folgt dieser Planungsansatz dem vom Gesetzgeber
geforderten Prinzip des sparsamen Umgangs mi t Grund und Boden (Vorrang der
Innenentwicklung) nach §1a Abs. 2 BauGB. Zur Vermeidung einer Verschmutzung von
Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder Unfällen mit wassergefährdenden
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Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der Baumaßnahme die
einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksichtigen.
8.4.4. Wasser
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und
Oberflächengewässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu
beschreiben und zu bewerten sind.
Hydrogeologie
Der Planbereich befindet sich im Bereich der Grundwassereinheit L 39107 01
(nachfolgende Angaben nach Umweltkataster Stadt Münster, 2015). "Der
Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die
bereichsweise von geringmächtigen Auensedimenten und von Flugsanden überlagert
werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel /-lehm unterlagert. Im
Süden der Grundwassereinheit ragt Kalkmergel der Oberkreide bis an die
Geländeoberkante. Der Kalkmergel ist randlich überdeckt mit Geschiebelehm. Der
geschätzte kf -Wert liegt bei ca. 5 x 10- 4 m/s. Geringdurchlässige, schützende
Deckschichten oberhalb der Sande sind nicht vorhanden. Im Süden der Einheit auf
Geschiebelehm finden sich überwiegend Stauwasserböden.
Das Grundwasser strömt in nördliche bis westliche Richtungen. Vorfluter ist die Aa. Im
nördlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Die
Grenze des Wasserschutzgebietes bildet hier die Aa. Im S üden der
Grundwassereinheit werden die Sande der Niederterrasse und die Kalkmergel durch
Geschiebemergel hydraulisch getrennt. Bereichsweise reichen dort die Kalkmergel bis
zur Geländeoberfläche.”
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer existieren innerhal b des Plangebietes in Form von einem
vermutlich künstlich angelegten Stillgewässer. Fließgewässer sind im Planbereich nicht
vorhanden.
Das Stillgewässer ist sehr naturfern. Eine Wasser - oder Ufervegetation ist nicht
vorhanden. Die Ufer sind teils befestig t mit Spunten und Steinen. Nennenswerte
Funktionen außer der Regenrückhaltung bzw. als kleiner Löschreich sind nicht
erkennbar. Der Zulauf erfolgt vermutlich aus der Dachentwässerung der
nebenstehenden Gebäude und Gewächshäuser.
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind - über das normale Maß
der Hintergrundbelastung hinaus - nach derzeitigem Wissensstand nicht erkennbar.
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Auswirkungsprognose
Als für den Naturhaushalt relevante Funktionen von Grundwasser und
Oberflächengewässer sind die Bedeutung des Grundwassers und der
Oberflächengewässer für den Landschaftswasserhaushalt, für die Abflussfunktion des
Oberflächengewässers und ihre Überschwemmungsgebiete und die
Grundwasserempfindlichkeit zu nennen.
Das Grundwasser hat im Plangebiet selbst, aus landschaftsökologischer Sicht, eine
nur geringe Bedeutung. Das Grundwasserdargebot spielt aufgrund der Art des
Grundwasserleiters in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Es ist daher auch nicht aus
wasserwirtschaftlicher Sicht relevant. Nennenswerte Beei nträchtigungen sind daher
nicht zu erwarten. Bei Freilegen des Grundwasserkörpers, z.B. bei Kellerarbeiten
besteht dennoch eine Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser.
Im Hinblick auf Oberflächengewässer besitzt das Plangebiet keine Bedeutung. Eine
Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots, dass lokal keiner bekannten oder
nennenswerten Nutzung unterliegt, lässt sich aufgrund des vorhandenen
Grundwassersystems nicht ableiten.
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen.
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative
Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Abwasser mit Ziel der Rückhaltung von
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches) gel eitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der
Erschließung des neuen Wohngebietes errichtet . Darüber hinaus wird die
Grundwasserneubildung im Bereich der überbauten und versiegelt en Flächen lokal
unterbunden bzw. eingeschränkt.
Im Bereich der Beprobungsfläche am ehemaligen Standort eines Heizöltanks
bestanden Kontakte der Kontamination aus Kohlenwasserstoffen zum obersten
Grundwasserleiter (Schichtenwasser) in einer Tiefe von ca. 1,5 m (August 2016) bis
maximal zum stauenden Bodenhorizont in ca. 2,4 m Tiefe unter der
Geländeoberfläche. Die Tiefenlage dieses Grundwasserleiters ist stark von den
jahreszeitlichen Niederschlägen abhängig und besitzt daher einen relativ großen
Schwankungsbereich. Die Fließrichtung des obersten Grundwasserleiters dürfte in
Richtung Osten zeigen. Die Verdriftung der bereits sanierten Bodenverunreinigung in
eben diese Richtung und auch die Lage des relevanten Vorfluters stützen diese
Erkenntnis.
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Aufgrund der klaren Abgrenzung der bereits sanierten Bodenverunreinigung und in
Anbetracht der relativ geringen Belastungen mit Kohlenwasserstoffen in den tieferen
(wasserführenden) Horizonten in den meisten Rammkernprofilen sind erhebliche und
über den im Gutachten dargestellten Sanierungsbereich hinausgehende
Beeinträchtigungen für das Grundwassers nicht zu erwarten, zumal die
Maßnahmenwerte bzw. die Prüfwerte der Bundes -Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) an den Rammkernsondierungen im „Abstrom“ in der
wasserführenden Schicht unterschritten werden. Da im belasteten Bereich ein
vollständiger Bodenaustausch erfolgt ist, sind auch zukünftig keine Belastungen des
Grundwassers zu erwarten.
Die im Rahmen der Altlastenuntersuchungen ermittelten PAK -Gehalte im
Beprobungsbereich „Abzweig“ (Tiefen zwischen 0,00 u. 0,35 m u. GOK) liegen mit
6,39 bzw. 7,09 mg/kg PAK i nnerhalb der Prüfwertspanne. Ein unmittelbarer Kontakt
zum Grundwasser besteht nicht. Eine umweltrelevante Gefährdung des Schutzgutes
Grundwasser aus der vormaligen bzw. aktuellen Nutzung durch den Parameter PAK ist
nach dem vorliegenden Kenntnisstand im unte rsuchten und damit berücksichtigten
Grundstücksabschnitt aus gutachterlicher Sicht nicht zu besorgen. Eine Überschreitung
der Prüfwertspanne für den Parameter PAK liegt in keinem der beprobten Bereiche
vor. (vgl. Kapitel 6.8 und 8.4.3 bzw. 8.9).
8.4.5. Klima und Luft
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung
im Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch
relativ kühle Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als
Folge zyklonaler Westwetterlagen sowie reichliche Niederschläge gekennzeichnet. Die
Hauptwindrichtung innerhalb der Region ist Südwest.
Bei strahlungs intensiven austauscharmen Wetterlagen haben der hohe
Freiflächenanteil in Verbindung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur
Folge, dass insbesondere der Bereich der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet
fungiert. Aufgrund der örtlichen Situat ion kommt es u.U. zu einem geringfügigen
Kaltluftabfluss in Richtung Süden; nennenswerte bioklimatische Ausgleichsleistungen
erwachsen daraus nicht, da die Gewächshäuser die entstehende Kaltluft gleich wieder
absorbieren oder aufheben dürften. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es
keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen
Hintergrundbelastung entsprechen. (Die bestehende Heizungsanlage der Gärtnerei
wird zukünftig entfallen.)
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz -
insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-Problematik - eine große Rolle. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes
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keine Nutzung erneuerbarer Energien oder P rojekte mit besonderen
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind.
Auswirkungsprognose
Die Gewächshausflächen beeinflussen bereits heute das Kleinklima aufgrund der
Wärmeabstrahlungen negativ. Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den
Menschen relevanten k limatisch-lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lassen sich aufgrund der oben
geschilderten Situation keine besonderen Bedeutung ableiten. Beide Funktionen
spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere
Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die
mikroklimatischen Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern.
Zusammen mit Verschiebungen der Strahlungsabsorption werden die
Oberflächentemperaturen und damit auch die Lufttemperaturen im Bereich der
bebauten Flächen geringfügig angehoben werden. Durch die Wohngebäude wird sich
die Rauigkeit der Oberfläche und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein
Effekt, der aufgrund der t opographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch
Hausbrand und KFZ- Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die
Teilflächen des Bebauungsplanes, die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre
bioklimatischen und lufthygienischen Funkti onen einbüßen und somit selbst zur
Ausbildung von Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten,
dass sich diese Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden.
Wichtige, über die lokale Situation hinausreichende klimati sche Ausgleichsfunktionen
sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude mit überwiegender
Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird der
Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des
Klimaschutzes gefolgt.
8.4.6. Landschaft
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen
oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung
von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit
genügender Größe im unbesiedelten Raum.
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist
der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene
Erholung, insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses
Schutzgut für das Plangebi et nur bedingt relevant ist, da es aus rein
planungsrechtlicher Hinsicht eher dem Innenbereich zuzuordnen ist, da nach
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derzeitigem Planungsstand bereits Baurecht für den Erwerbsgartenbau besteht. Heute
sind allerdings - solange der Bebauungsplan noch nicht realisiert ist - Bezüge zum
Außenbereich vorhanden, die eine weitere Diskussion des Schutzgutes Landschaft
erfordern.
Das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes wird trotz seiner o.g. Nutzung
weitgehend durch freiraumtypische Landschaftselemente, insbesondere durch die
landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gartenbaustrukturen geprägt. Nur wenige
Gehölz- und Saumstrukturen bieten Gliederungen zwischen den einz elnen
Nutzungsarten. Erst ab dem Weg Hoppengarten wirken Hofstelle, Grünland, kleine
Waldparzellen und Gehölzstrukturen als Teil des Landschaftsbildes. Eine ausgeprägte
Vielfalt für den Planbereich lässt sich aber nicht nachzeichnen. Nur im Bereich der
angrenzenden Gärten aus dem Wohnquartieren Stettiner Straße und am südlichen
Einzelgebäude sind Raumkanten und nennenswerte Gehölzstrukturen auch im
Planbereich erkennbar. Am Markweg besteht ein typisches Ortsbild mit Straßenflucht
und den jeweils angrenzenden Vorgärten und Bebauungsstrukturen.
Auswirkungsprognose
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente, durch Naturverfremdung
oder durch Maßstabsverlust sind nicht erkennbar. Dennoch ist das Landschaftsbild des
Plangebietes durch einen sehr hohen Anteil an Gewächshausstrukturen
gekennzeichnet.
Das Plangebiet bildet insgesamt einen eig enen Landschaftsausschnitt der sich nach
Süden verschmälert und bis zum südlichen Bahndamm fortsetzt. Die
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der
bislang gartenbaulich genutzten Flächen. Eine Veränderung ansonsten
wertbestimmender Charakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder
Eigenart, lässt sich aufgrund der Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem
werden die Elemente durch künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) ersetzt, so
dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage
einstellt. Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den
Landschaftsraum einbinden. Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem
Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen reduzierbar.
Aufgrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Randbereich sind die Grünflächen
am Ostrand des Plangebietes entsprechend zu gliedern und zu strukturieren. Dazu ist
ein 10 m breiter Grünbereich an der Ostseite des Plangebietes festgesetzt.
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch
im Boden verborgene - Anlagen, wie Park - oder Friedhofsanlagen und andere vom
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von ges chichtlichem, wissenschaftlichem,
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künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft
prägendem Wert sind.
Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes
sind natürliche oder vom Menschen geschaffene G üter, die für Einzelne, besondere
Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies
können bauliche Anlagen sein, oder aber wirtschaftlich genutzte, natürliche
regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders ertragreiche landwirtsc haftliche
Böden" (Schrödter et al. 2004).
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer
Eigenart, von Stadt -/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt
der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001).
Auswirkungsprognose
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht vorhanden. Der Plaggenesch gilt hier als Kulturgut. Wie unter dem Kapitel Boden
dargelegt ist der Plaggenesch im Planbereich bereits heute deutlich gestört, sodass ein
besonders geschütztes Kulturgut nicht mehr besteht. Hinzuweisen ist auf die
Gewächshäuser als Sachgut. Diese werden zurückgebaut. Es erfolgt eine
Betriebsverlagerung. Negative Auswirkungen sind nicht zu erkennen.
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüte r beeinflussen sich
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der
Landschaft und auch des Menschen zu betrachten. Dominierend wirkt die gärtnerisch-
landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und
Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und
Wasserhaushalt. Wechsel wirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese
„normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei
sind nach §1 Abs. 6 S.7 a, c u. d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine
Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie
die sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S.7 b, e - i BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3
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BauGB zu untersuchen. Insbesondere unter der Betrachtung des bereits bestehenden
Baurechts sind mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der
Umweltprüfung dargelegt worden.
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine besonderen Auswirkungen auf die
Schutzgüter und sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei
einer verbleibenden Status -Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die
Nutzung des bestehenden Geländes und damit der Gewächshäuser grundsätzlich
erhalten bleiben wird. Durch diese Weiternutzung sind keine veränderten
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten.
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für
Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen is t.
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu
halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche
Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich.
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das
Baulandprogramm aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich
abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen
Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt
worden.
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird
bis auf den geplanten Spielplatz und bestehenden Bolzplatz eine bereits genutzte
Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im Plangebiet werden erhalten. S omit
bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die
städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.
8.8. Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß §
4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier
neben den allgemeinen Überwachungen der Schutzgüter insbesondere die
Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes.
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Die im Rahmen der Altlastenuntersuchung festgestellten Bodenbelastungen am
Standort eines Heizöltanks im Bereich der Betriebsstätte Schräder sind entspr echend
den gesetzlichen Vorgaben und des Sanierungskonzeptes zu sanieren. Der Austausch
des belasteten Bodens gegen unbelasteten Ersatzboden ist mittlerweile sowohl für den
Bereich „Heizöltank“ als auch für den Bereich „Abzweig“unter Beachtung einschlägiger
Sicherungsmaßnahmen, messtechnischer Überwachung und fachtechnischer
Begleitung durch den Gutachter erfolgt. Die Sanierungsarbeiten und der Verbleib der
Materialien sind mit der Umweltbehörde der Stadt Münster entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ab gestimmt und für den Bereich „Heizöltank“
dokumentiert.
8.9. Zusammenfassung
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
569 „Südlich Markweg “ sind alle Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher
Auswirkungen betroffen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von
Überbauung und Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist
abhängig von der bestehenden Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die
Schutzgüter prägenden Elemente. Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau- ,
anlage- und betriebsbedingter Art sind allerdings auch positive Auswirkungen zu
nennen, da mit der vorliegenden Planung der Bodenschutzklausel und dem mit dem
Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten
Grundsatzprinzip der Vermeidung weiterer Freirauminanspruchnahme im
Außenbereich entsprochen wird. Das Plangebiet wird von einer gärtnerisch -
landwirtschaftlichen Fläche geprägt. Das bestehende Baurecht lässt eine weitgehende
Versiegelung der Fläche zu .
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend
folgende Ergebnisse festgestellt:
Mensch
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier
Landschaft. Die Wegeverbindungen in den Freiraum werden erhalten. Art und Maß der
geplanten baulichen Nutzung passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes konzipierten Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des
Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu mindern und
auszugleichen. Insbesondere sind dies Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der
Belastungen aus dem Bahnverkehr während der Nachtzeiten. Hier sind
Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende
Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich
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dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen
Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere
Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die
randlich gelegenen Gehölzstrukturen an de m Weg Hoppengarten und am Bolzplatz.
Diese Strukturen bleiben erhalten. Am Hoppengarten wird ein 10 m breiter Grünbereich
festgesetzt. Die Eingriffsregelung führt zu einen ökologischen Gesamtwert, der dem
heutigen Wert des Plangebietes nicht nur entspricht sondern diesen sogar übersteigt.
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG auf externen
Flächen ist daher nicht erforderlich.
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche
Konflikte gegenüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im
folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.
Das Wirtschaftsgebäude (zweigeschossiger Wohn- und Bürotrakt) der Gärtnerei mit
dem Vorkommen von Schwalbennestern bleibt erhalten.
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung
vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere
geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den
allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres
verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen
„Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige
Maßnahmen der Baufeldräumung.
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle
Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen
haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen
dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.
Boden
Mit der Planung wird bzw. ist der durch die bestehende Gewächshausnutzung und der
in einem kleinen Teil mit Verunreinigungen vorbelastete Boden dauerhaft der
naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist,
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kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen Ziele auch eine
Fläche für den Gartenbau und für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft ent zogen
wird.
Wasser
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige
Versiegelungen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten
Niederschlagswassers wird ein Rückhaltebecken außerhalb des Plangebietes erstellt.
Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden.
Klima / Luft
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im
lufthygienischen Ausgleich nur eine geringe Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet.
Aufgrund der Vorbelastung durch die Gewächshausanlagen ist durch die
Neubebauung nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen.
Landschaft
Der umgebende Landschaftsraum des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen
Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandscha ft. Da der
Planbereich bereits baulich als bebauter Bereich gilt und bereits baulich deutlich
vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hier nur indirekt betroffen. Mit der Anlage eines
10 m breiten Grünbereiches am Hoppengarten wird eine ausreichende strukt urelle
Aufwertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbindung des Plangebietes festgesetzt.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Als Kulturgut ist der Plaggeneschboden gering betroffen, da er durch die bestehenden
Nutzungen und Baulichkeiten bereits heute stark gestört ist. Als Sachgut ist der
Bestand an Gewächshäusern betroffen. Die Gärtnerei wird umgesiedelt, so dass keine
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.
Wechselwirkungen der Schutzgüter
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine
nennenswerten Wechselwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen
hinaus.
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten
Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die
zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm
aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativen Prüfung mögliche
Standorte ermittelt.
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Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtig ung der
angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen
Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. Gleichzeitig ist zu unterstreichen, dass
dem mit der Bodenschutzklausel und dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a
Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten Grundsatzprinzip der Vermeidung einer
Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich entsprochen wird.
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Verkehrsplanung
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Erläuterungen zur digitalen Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen 1 : 50.000.
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GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1977):
Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000, Krefeld
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1980):
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www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/biotopkataster/, Recklinghausen
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
MARKS, MÜLLER, LESER, KLINK (1989):
Anleitung zur Bewertung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes.
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MURL (Hrsg.) (1989):
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SCHIRMER u.a. (1976):
Klimadaten. Deutscher Planungsatlas, Band I: NRW, Lieferung 7, Verlag der Akademie
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SCHRÖDTER, W., HABERMANN-NIEßE, K. & LEHMBERG, F. (2004):
Umweltbericht in der Bauleitplanung. Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau
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STADT MÜNSTER, Flächennutzungsplan STADT MÜNS TER,
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Begründung - Seite 80 von 81
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9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird sich auf die
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuc h (BauGB) als Anlage zu dem
durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“.
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
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Anlage zur Begründung - Seite 1 von 3
A N L A G E Z U R B E G R Ü N D U N G
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“
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Anlage zur Begründung - Seite 2 von 3
Tab. 1 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Flächenwertes im Bestand
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Anlage zur Begründung - Seite 3 von 3
T
ab. 2 | Bewertungsmatrix zur Bilanzierung des Eingriffs
Beschlussvorlage
56005 Zeichen
V/0135/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 16.03.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.03.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569: Südlich Markweg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die textliche Festsetzung 1.4 wird um die Worte „in einer Tiefgarage“ ergänzt (Anlage 1, Punkt E.3.c.). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinande r und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauung s- plans Nr. 569 nicht gefolgt: 1.2.1 Den Stellungnahmen zu Planungsfehlern hinsichtlich einer maßvollen und quali- tativen Bebauung des Plangebietes (Anlage 1, Punkt C.1.3.). 1.2.2 Der Anregung, eine Planungswerkstatt durchzuführen (Anlage 1, Punkt C.1.5.). 1.2.3 Der Kritik an den Gutachtern sowie den getroffenen Aussagen der Gutachten (Anlage 1, Punkt C.1.8.). 1.2.4 Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Vi ertelidentität (An- lage 1, Punkte A.2., C.2.1. und C-Teil II: Nr. 41d.). Vorlagen-Nr.: V/0135/2017 Auskunft erteilt: Herr Krause Ruf: 492 61 20 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 22.02.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0135/2017 1.2.5 Der Anregung, eine Gestaltungssatzung aufzustellen (Anlage 1, Punkte C.2.1. und C-Teil II: Nr. 41d.). 1.2.6 Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und überproportional angesehenen Verdichtung und der damit verbundenen Ford e- rung nach einer Reduzierung der Wohneinheiten (Anlage 1, Punkte A.1. und C.2.2.). 1.2.7 Den Stellungnahmen zu einem „Planen am Maximum“ (Anlage 1, Punkt C.2.3.). 1.2.8 Der Stellungnahme, der Kita -Standort sei ungeeignet (Anlage 1, Punkte A.4. und C.2.4.). 1.2.9 Der Anregung, Tiefgaragen verpflichtend vorzuschreiben (Anlage 1, Punkt C.2.5.). 1.2.10 Der Stellungnahme, es fehle an einer Einbindung in ein übergeordnetes Ve r- kehrskonzept und es sei ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen Infrastruk- tur erforderlich (Anlage 1, Punkte C.3.1. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a). 1.2.11 Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren (Anlage 1, Punk- te A.1., A.4., C.3.2. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a). 1.2.12 Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren (Anlage 1, Punkte A.4., C.3.3., C-Teil II: Nr. 9 und Nr. 31, Punkt a und Punkt E.5.d). 1.2.13 Den weitergehenden Anregungen zu alternativen Mobilitätskonzepten (Anl a- ge 1, Punkte A.5, C.3.4. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a). 1.2.14 Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken (Anlage 1, Punkte A.4., C.3.5. und C-Teil II: Nr. 31, Punkt a). 1.2.15 Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine Verschlechte- rung der Verkehrssicherheit einhergehen (Anlage 1, Punkte A.4., C.3.6. und C - Teil II: Nr. 31, Punkt a und Nr. 68, Punkt c). 1.2.16 Den Stellungnahmen bezüglich einer Zunahme von Sch all- und Luftscha d- stoffimmissionen (Anlage 1, Punkt C.4.1.). 1.2.17 Der Forderung nach Aufweitung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets (Anlage 1, Punkt C.4.2. und Punkt E.5.e/f). 1.2.18 Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung (An- lage 1, Punkte A.7., A.11., C.5.1. und C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt l). 1.2.19 Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur (Anlage 1, Punkte A.8., A.9., A.11. und C.5.2.). 1.2.20 Den Stellungnahmen zu ei ner unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Uml e- gung des Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilität s- konzepte wird nicht gefolgt (Anlage 1, Punkte A.10., A.11., C.5.3. und C -Teil II: Nr. 119 a, Punkt k). - 3 - V/0135/2017 1.2.21 Den weitergehenden Bedenken und Anregungen zur Überplanung von Freifl ä- chen (Anlage 1, Punkte A.8. und C.6.1.). 1.2.22 Den Stellungnahmen zu Spielflächen (Anlage 1, Punkt C.6.2.). 1.2.23 Den Anregungen zur Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und vermehrten Freiflächen im Plangebiet (Anlage 1, Punkt C.6.3.). 1.2.24 Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr (Anlage 1, Punkte A.12., C.7.1., C-Teil II: Nr. 68, Punkt d und Punkt E.5.a). 1.2.25 Den Einwendungen zu einer Überforderung der bestehenden Kanalisation (A n- lage 1, Punkte A.12. und C.7.2.). 1.2.26 Den Stellungnahmen zur Wertminderung der Bestandsgebäude (Anlage 1, Punkte C.8.1. und E.5.h). 1.2.27 Den Stellungnahmen zur befürchteten Entstehung eines sozialen Br ennpunkts (Anlage 1, Punkt C.8.2.). 1.2.28 Der Kritik an Standort bzw. Konzeption des geplanten Flüchtlingswohnens (A n- lage 1, Punkt C.8.3.). 1.2.29 Der Stellungnahme zu maroden Verkehrsflächen (Anlage 1, Punkt C.8.4.). 1.2.30 Den Stellungnahmen zu einer Minderung der Leb ensqualität, Wohnqualität so- wie Gesundheitsschädigung über die steigenden Immissionen in Verbindung mit den Auswirkungen über die verdichtete Bebauung (Anlage 1, Punkt C.8.5.). 1.2.31 Den weitergehenden Anregungen zur Veränderung der Gebäudeausrichtung (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 5). 1.2.32 Den weitergehenden Anregungen zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der Straße Hoppengarten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 9). 1.2.33 Der Stellungnahme, dass die Festsetzungen im Baufenster WA 11 der von der Hofstelle ausgehe nden prägenden Wirkung in diesem Bereich nicht gerecht werden (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt a). 1.2.34 Der Anregung, die geplante Bebauung im Baugebiet WA11 zu drehen und in der Höhe zu reduzieren (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt b). 1.2.35 Den Anregungen zur weitergehenden Konkretisierung der gestalterischen Fes t- setzungen von Fassaden - und Dachmaterialien sowie -farben (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkte c und d). 1.2.36 Der Infragestellung der Inhalte des Umweltberichts sowie der darin bewerteten Auswirkungen des Planvorhabens (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt e). 1.2.37 Der Anregung, die Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung zu überprüfen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt f). 1.2.38 Der Kritik, dass die Schutzgüter Mensch und Kulturlandschaft nicht ausreichend betrachtet und bewertet worden seien. (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt g). - 4 - V/0135/2017 1.2.39 Der Infragestellung der Verträglichkeit des zukünftigen Verkehrsaufkommens und dem damit verbundenen Vorwurf einer Beschönigungs - und Beschwichti- gungspolitik (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt h). 1.2.40 Der Stellungnahme, es werde keine Aussage über Versickerung und Verbleib des oberflächennahen Grundwassers getroffen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt i). 1.2.41 Der Anregung, auf die geplante festgesetzte Geländeanhebung zu verzichten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt j). 1.2.42 Der Anregung, das geplante Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, den Standort zu überdenken und auf eine Eingrünung und Einzäunung zu verzichten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt k). 1.2.43 Der Anregung, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 123, Flurstücke 570-573 den Flächennutzungsplan parallel zu ändern (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 39 b, Punkt l). 1.2.44 Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um das Grundstück Gemarkung Münster, Flur 123, Flurstück 573 aufzuweiten (Anlage 1, Punkt C- Teil II: Nr. 40 und Nr. 57). 1.2.45 Der Stellungnahme, der wirtschaftliche Betrieb einer angrenzenden Pen sions- pferdehaltung werde durch die vorliegende Planung gefährdet (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 68, Punkte a und b). 1.2.46 Der Auffassung, dass sich durch die Planung das Überflutungsrisiko für die b e- nachbarte Bestandsbebauung erhöhe (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 86, Punkt a). 1.2.47 Der Stellungnahme zu Verkehrs - und Lärmbelästigungen und der damit ve r- bundenen Kritik an den Gutachten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 86, Punkt b). 1.2.48 Der Kritik dass kein Gutachten zum geänderten Windströmungsverhalten e r- stellt wurde (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 86, Punkt d). 1.2.49 Den weitergehenden Anregungen zur Festsetzung von Grünflächen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt b). 1.2.50 Den weitergehenden Anregungen zur Erhöhung des Anteils der geförderten Wohnungen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt d). 1.2.51 Der Anregung, prüfen zu lassen, inwiefern das Oberflächenwasser, das Wasser der Kanalisationen und das geplante Regenrückhaltebecken die Kleigartena n- lage Hoppengarten beeinträchtigen könnten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt e). 1.2.52 Der Anregung zu weitergehenden Reduzierungen der Geschossigkeiten (Anl a- ge 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt f). 1.2.53 Der Anregung, im Plangebiet eine Satteldachbebauung festzusetzen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt g). - 5 - V/0135/2017 1.2.54 Der Anregung, die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen und die Ausrichtung der Gärten zu ändern (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt h). 1.2.55 Der Anregung, im Plangebiet einen überdachten Versammlungsort vorzusehen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt j). 1.2.56 Den angeregten Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Verlagerung des Pkw - Verkehrs durch Senkung der Wohnfläche im Plangebiet, Ausbau der bestehe n- den verkehrlichen Infrastruktur außerhalb des Plangebiets und Errichtung einer diagonalen Bar riere zur Unterbindung des Durchfahrtverkehrs im Plangebiet (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt m). 1.2.57 Den Anregungen zu weitergehenden Fuß - und Radwegeverbindungen (Anl a- ge 1, Punkt C-Teil II: Nr. 119 a, Punkt n). 1.2.58 Der Anregung, hier keinen Wohnraum bzw. an anderer Stelle im Stadtgebiet zu schaffen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt a). 1.2.59 Der Anregung, die Geschosshöhen im westlichen Bereich des Baugebiets WA21 auf ein Geschoss + Dachgeschoss als Satteldach zu begrenzen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt b). 1.2.60 Der Anregung, im neuen Baugebiet nur 200 Wohneinheiten zu errichten, um die Infrastruktur nicht zu stark zu belasten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt c). 1.2.61 Der Anregung, im Bereich Lauenburgstraße und Kösliner Straße die Parkmög- lichkeiten auf der Fahrbahn einzuschränken (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt e). 1.2.62 Der Anregung, im Baugebiet einheitlich eine Klinkerbauweise vorzugeben (A n- lage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt g). 1.2.63 Der Anregung, innerhalb der Arten schutzrechtlichen Prüfung auch den Feldh a- sen zu betrachten (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 135, Punkt h). 1.2.64 Der Anregung, das Baugebiet verkehrlich über den Markweg an den Schifffah r- ter Damm anzubinden (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 140, Punkt b). 1.2.65 Der Anregung, angesichts der Realisierung der vorliegenden Planung die Funk- tion des Grünzugs Hoppengarten -Edelbach als Frischluftschneise kritisch zu überprüfen (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 146, Punkt a). 1.2.66 Der Stellungnahme, aufgrund einer unzureichenden Er schließung des neuen Baugebiets solle maximal die Hälfte der vorgesehenen Wohneinheiten geplant werden (Anlage 1, Punkt C-Teil II: Nr. 146, Punkt b). 1.2.67 Der Stellungnahme, die südlich des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Mar k- weg“ beantragte Grabelandnutzung stehe dem Planvorhaben entgegen (Anl a- ge 1 Punkt C-Teil II: Nr. 146, Punkt c). 1.2.68 Der Anregung, die vorhandenen Nebengebäude der Hofstelle im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans städtebaulich zu überplanen (Anlage 1, Punkt C- Teil II: Nr. 150). - 6 - V/0135/2017 1.2.69 Der Anr egung, entlang des Weges „Hoppengarten“ keinen öffentlichen Grü n- streifen, sondern private Flächen mit Pflanzgebot festzusetzen (Anlage 1, Punkt A.13.). 1.2.70 Der Anregung, entlang des mittigen, in Ost -West-Richtung verlaufenden Fu ß- weges eine öffentliche Grünfl äche bzw. Begleitgrün festzusetzen (Anlage 1, Punkt A.13.). 1.2.71 Der Stellungnahme, dass die Planung gegen die im BNatSchG geregelten Ve r- bote zum Artenschutz verstoße Anlage 1, Punkt E.2). 1.2.72 Den Bedenken gegenüber der Terminierung der erneuten öffentlichen Au sle- gung (Anlage 1, Punkt E.3.a). 1.2.73 Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Darstellungsform der of- fengelegten Planunterlagen (Anlage 1, Punkt E.3.b/e). 1.2.74 Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und überproportional angesehenen Gebäudehöhe und der damit verbundenen Fo r- derung nach einer Anpassung der Höhenfestsetzungen (Anlage 1, Punkt E.3.d). 1.2.75 Der Anregung, den Umweltbeitrag hinsichtlich der Bodenverhältnisse zu übe r- arbeiten (Anlage 1, Punkt E.3.f). 1.2.76 Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Bezeichnung/ Datierung der Planunterlagen (Anlage 1, Punkt E.3.g). 1.2.77 Der Anregung, die Offenlegung zu wiederholen (Anlage 1, Punkt E.3.h). 1.2.78 Der Anregung, anlässlich der erfolgten Rückbau- und Abbrucharbeiten eine Be- probung des Bodens zu veranlassen (Anlage 1, Punkt E.4.b). 1.2.79 Der Stellungnahme, im Bereich der Gärtnerei sei von einer weitergehenden e r- höhten Gefährdung durch Altlasten auszugehen und dem damit verbundenen Vorschlag, ergänzende Untersuchungen zu möglichen Schadstoffbelastungen durchführen zu lassen (Anlage 1, Punkt E.4.c). 1.2.80 Der Stellungnahme, der Bebauungsplan sei nicht rechtmäßig aus dem Fl ä- chennutzungsplan entwickelt (Anlage 1, Punkt E.5.b). 1.2.81 Der Anregung, mit dem Bebauungsplan Nr. 569 nicht in bereits rechtskräftige Bebauungspläne einzugreifen (Anlage 1, Punkt E.5.c). 1.2.82 Der Kritik an der Verortung und Größe der Spielbereiche und der Auffassung , es sei eine weitergehende Konkretisierung der Flächen notwendig (Anlage 1, Punkt E.6a.a). 1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569 nicht gefolgt: 1.3.1 Der Anregung der münsterNetz GmbH, eine oder ggf. zwei Standorte für Tr a- fostationen im Plangebiet festzusetzen (Anlage 1, Punkte B.5.d, D.8.d und F.6.b). - 7 - V/0135/2017 1.3.2 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz, auf freistehende Einfamilienhäuser vollständig zu verzichten (Anlage 1, Punkt D.9.b). 1.3.3 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz, eine Begrünung von Flachdächern verbindlich festzulegen (Anlage 1, Punkt D.9.c). 1.3.4 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz die städtischen Gebäudeleitlinien und -standards auch für die von einem Investor vermarkteten Grundstücke fest- zuschreiben (Anlage 1, Punkt D.9.d). 1.3.5 Der Anregung des Beirats für Klimaschutz, dass die Erschließung durch klein e- re Stichstraßen erfolgen solle (Anlage 1, Punkt D.9.f). 2. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 569: Südlich Markweg wird g emäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 569 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die nach Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung zwischen der Firma Holz und der Stadt Mün s- ter entstandenen Kosten für Planungs - und Projektentwicklungsleistungen werden nach dem Schlüssel der derzeitigen Grundstücksanteile im Plangebiet (Investorin mit 70 % und St adt mit 30 %) getragen. Die entsprechenden Haushaltsmittel im städtischen Haushalt hierfür sind vorha n- den. Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Rege n- rückhaltung) werden durch die Investorin in Abstimmung mi t der Stadt realisiert. Die Kosten für Planung und Bau werden derzeit insgesamt auf ca. 4.450.000, -- € geschätzt; die Kosten für Pl a- nung und Herstellung der öffentlichen Grünflächen werden derzeit auf ca. 350.000,-- € geschätzt. Diese bei Baugebietsrealis ierung entstehenden Kosten werden durch die Eigentümer anteilig b e- zogen auf ihre künftigen Nettobaulandflächen nach Umlegungsverfahren getragen. Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Verä u- ßerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. Begründung: Verfahrensablauf und Aufbereitung der vorgebrachten Anregungen Der Rat der Stadt Münster hat am 16.12.2015 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufste l- lung des Bebauungsplans Nr. 569 gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0750/2015/1). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde in Form von zwei Info r- mationsveranstaltungen am 14.01. und am 04.02.2015 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand im Juni 2015 statt. Die Freigabe der Offenlegung des Entwurfes der Planung ging in Auseinandersetzung mit den im bisherigen Verfahren bereits wesentlich kritisierten Themenbereichen und deren detaillierter fachli- cher Würdigung (vgl. Vorlage Nr. V/0750/2015 an den ASSVW) vonstatten. Ergänzend erfolgten - 8 - V/0135/2017 Prüf- und Überarbeitungsaufträge des Fachausschusses des Rates vor einer endgültigen Ent- scheidung zur Offenlegung. Die durch die Verwaltu ng erarbeiteten Ergebnisse wurden erneut vo r- gelegt: Auf Basis der Bearbeitung und Beantwortung dieser Prüfaufträge und der hierauf gründe n- den Planentwurfsbasis erfolgte im ASSVW in seiner Sitzung am 02.12.2015 einvernehmlich die Freigabe zur Offenlegung. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde vom 09.02. bis zum 09.03.2016 durchgeführt. Unmittelbar vor der Offenlegung wurde die Öffentlichkeit am 02.02.2016 in einer weiteren Informationsveranstaltung über den aktuellen, in Teilen überarbeit e- ten Planungsstand informiert. Parallel zur öffentlichen Auslegung fand die Beteiligung der Behö r- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB statt. Im Nachgang der öffentlichen Auslegung wurden – nach Reflexion der Stellungnahmen sowie un- ter Einbeziehung der mit Fortschreiten der Fachplanungen zum Ausbau der zukünftigen Verkehr s- flächen und des wasserrechtlichen Verfahrens zum Regenrückhaltebecken erzielten neuen E r- kenntnisse – klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen der Textlichen Festsetzungen und des Bebauungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, vorgenommen. Die B e- teiligung zu diesen Ergänzungen und Anpassungen des Entwurfs wurden über eine eingeschrän k- te Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (Eigentümerbeteiligung) sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Mit der E inreichung des Abbruch antrages der sich auf dem Gelän de des Gärtnereibetriebes im Geltungsbereich d es Bebauungsp lanes befindlichen Gewächshäuser wurden der Verwaltung im August 2016 Inform ationen über Verunreinigungen des Bodens im Bereich eines Heizöltanks in Form eines Gutachtens des Alteigentümers aus dem Jahr 2011 vorgelegt. Nach fachlicher Bewer- tung der Ergebnisse der Sondierung en, der Sanierungsvorschläge sowie der Sanierung der B o- denverunreinigung, die mittlerweile erfolgt ist, wurden die neuen Erkenntnisse in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplanes eingearbeitet. Der um das Thema Vorhandensein von Bodenverunreinigungen ergänzte Planungsstand wie auch die erstellten Gutachten wurden im Rahmen einer erneuten Offenlegung vom 19.12.2016 bis 19.01.2017 der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahmemöglichkeit vorgelegt. Die sorgfältige Aufbereitung aller Anregungen erfolgt nun mit dieser Vorlage aggregiert und Inhal- te-bezogen gegliedert sowohl nach den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger der frühzeitigen Beteiligung, der Offenlegu ng und der erneuten Offenlegung als auch nach den Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Diese in allen Beteiligungsschritten und -phasen vorgetragenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 transparent und systematisiert dargestellt . Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 bis 1.3 Beschluss gefasst werden. Somit kann der Satzungsbeschluss zum Bebauung s- plans Nr. 569 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Neues Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsp lans Nr. 569 überlagert die Geltungsbereiche der Beba u- ungspläne Nr. 286: Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schiffahrter Damm und Nr. 395: Nördlich des Markweges. Im Überlagerungsbereich tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des bisherigen Pl anungsrechts. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen der Beba u- ungspläne Nr. 286 und Nr. 395 können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 569 unwesentlich erweitert. Eine entspreche n- - 9 - V/0135/2017 de Anpassung der Darstellung des FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer For t- schreibung erfolgen. Auch ergänzende Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, d ie gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten regelzulässig ist, sowie Ergänzungen zum bereits im FNP eingetragenen Planzeichen Spielplatz werden in den Flächennutzungsplan eing e- fügt werden. Der geltende, sich auch westlich des Weges Hoppengarte n auf östliche und südliche Teilbereiche des Bebauungsplanentwurfs erstreckende Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs H ü- gel“ wird sehr kleinräumig berührt und nach Rechtskraft des Bebauungsplans angepasst bzw. z u- rückgenommen. Die im östlich angrenzenden Bereich als notwendige Infrastrukturmaßnahme vorgesehene Regen- rückhalteanlage kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 286 im bestehenden Frei- und Grünraum hergestellt und genehmigt werden. Planungsinhalte und -dichte Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markwegs und westlich des Hoppengartens liegende Fl ä- che gilt bereits seit den 1990er Jahren als Stadtbereich zur Wohnbauflächenerweiterung in Ergä n- zung und Abrundung des Ortsrandes, angelehnt an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten– Edelbach“, und als fortgesetzte Baustufe des im Norden angrenzenden Wohngebietes „nördlich Markweg“. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit Wirksamkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planu ng und Realisierung des Wohnge- bietes ist wesentliches Element des aktuellen städtischen Wohnbaulandprogramms. In Umsetzung des dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts kö n- nen mit dem zur endgültigen Beschlussfassung anstehenden Planungsstand geschätzte ca. 314 Wohneinheiten (WE) erstellt werden ; davon ca. 209 WE in Mehrfamilienhäusern und ca. 105 WE in Einfamilienhäusern verschie dener Typen. Die exakt-verbindliche Anzahl von Wohneinheiten ist abhängig vom Wohnraumvermarktungskon zept der Investorin im Geschosswohnungsbau sowie, was die künftigen städtischen MEFA-Grundstücke betrifft, auch mit von den städtischen Vorgaben zur Grundstücksausschreibung. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf entspricht den städtischen Anforderungen an die dringend erforderliche Bereitstellung von Wohnraum in der wachsenden Stadt Münster und trägt als ein we- sentlicher Baustein zur Erreichung der erforderlichen Wohnungsneubauleistung en gemäß städt i- schem Wohnbaulandprogramm bei. Prüfaufträge der politischen Gremien Vor der Entscheidung des Planungsauschusses zur Offenlegung erfolgten zur Sitzung am 29.10.2015 Prüf - und Überarbeitungsaufträge der Fraktionen. So sollte sich die Verwaltung mit folgenden Themen auseinandersetzen: a. Prüfung der Kfz-Erschließung über den Küstrinweg, b. Festsetzung der Stettiner Straße als Fahrradstraße, c. Schaffung von mobilitätsunterstützenden Maßnahmen für Bewohnerinnen und Bewoh- ner des Service - und Generationenwohnen s durch Verbesserung der ÖPNV - Anbindung bzw. Verkürzung der Wege zu ÖPNV-Haltestellen, d. Vergrößerung und Verlagerung des Quartiersplatzes, e. Sicherstellung der Grundversorgung, f. Überprüfung der Möglichkeit die leicht reduziert vorgeschlagenen WE an anderer Stelle im Plangebiet zu kompensieren, - 10 - V/0135/2017 g. Einbeziehung des Klimabeirates, h. Abstimmung mit der Investorin Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen o.ä. durchz u- führen, i. Abstimmung mit der Investorin, ein Landschaftsplanungsbüro zur Gestaltung der ö f- fentlichen Freiflächen etc. zu beauftragen. Die Themen wurde durch die Verwaltung bearbeitet und die Ergebnisse wie folgt erneut vorgelegt: Zu a.: städtebaulich und verkehrlich durch negative Auswirkungen auf die Stettiner Straße nicht zu empfehlen wurde dementsprechend nicht aufgegriffen; Zu b.: grundsätzlich zu befürworten, jedoch förmlich außerhalb des Bebauungs-planverfahrens wird derzeit geprüft (siehe auch ergänzender Prüfauftrag aus November 2016, siehe u n- ten); Zu c.: Busbedienung des neuen Wohnquartiers aus verkehrstechnischen und wirtschaftlich - fahrzeitökonomischen Gründen nicht realistisch und sinnvoll wurde dementsprechend nicht aufgegriffen; Verlagerung des serviceorientierten Wohnens brächte nur marginalste Verbesserungen - eine genaue Verortung des serviceorientierten Wohnens kann verpflichtend weder B e- standteil des Bebauungsplans noch des Städtebaulichen Vertrages sein wurde gleich- wohl dahingehend aufgegriffen, als das nordwestlichste Baufeld zum MEFA -Baufeld, auf- grund der größeren Nähe zum Hohen Heckenweg, umgeplant wurde; Zu d.: Vergrößerung und A nbindung des Quartiersplatzes an die zentrale Ost -West- Fußwegeverbindung wurde umgeplant und aufgegriffen; Zu e.: Realisierung von Haupt -Versorgungseinrichtungen im Plangebiet sind aufgrund zu erwa r- tender Verkehre nicht gewollt: Die Ansiedlung eines Cafés/Bäckerei ist jedoch weiterhin Vermarktungsziel der Investorin - darüberhinausgehende Grundstücks-verfügbarkeiten im Quartier sind derzeit nicht in Sicht die städtische Zielplanung für den ehem. Britenwohn- standort am Hohen Heckenweg u.a. zur Schaff ung eines neuen Lebensmitteleinzelha n- delsangebotes der Nahversorgung ist nach wie vor gültig; Zu f.: die Kompensation der zum ersten Offenlegungsvorschlag gegenüber dem Planungsb e- ginn reduzierten Anzahl an Wohneinheiten ist in Teilen erfolgt (somit lei chte städtebauliche Dichteerhöhung erreicht); zu g.: der Klimabeirat wurde in die Überarbeitung der Entwurfsfassung einbezogen – seine Stel- lungnahme bestätigte die Städtebauliche Grundkonfiguration und -ausrichtung seine An- regungen zur noch höheren st ädtebaulichen Dichte wurden ebenso nicht aufgegriffen wie vorgeschlagene festzusetzende Detailvorgaben zu energetischen Nutzungsaspekten; zu h. und i.: Zwischenergebnisbericht nach ersten Gesprächen mit der Investorin Auftrag zur weite- ren Verhandlung im Rahmen der Vereinbarungen zum Städtebaulichen Vertrag. - 11 - V/0135/2017 Auf dieser erreichten Planentwurfsbasis und diesem inhaltlichen Konsens zwischen Politik und Verwaltung erfolgte im ASSVW 02.12.2015 einvernehmlich die Freigabe zur Offenlegung. Neben den Prüfau fträgen der Fraktionen erhielt die Verwaltung im November 2015 einen Antrag der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen mit der Anregung, ein Grundstück für die Errichtung einer Wohnanlage für demenziell erkrankte Menschen ber eitzu- stellen, sowie ein Schreiben der Grünen im Dezember 2015 mit der Bitte um Beantwortung von detaillierten Fragen zum Verkehrsgutachten. Zu beiden Anfragen wurde bereits Stellung geno m- men. Die Beantwortung der Fragestellungen zum Verkehrsgutachten ist z udem Gegenstand der Abwägung der Anregungen gemäß Anlage 1 zu dieser Vorlage. Mit der zustimmenden Kenntnisnahme des Planungsausschusses zur erneuten Offenlegung am 24. November 2016 wurden der Verwaltung weitere Prüfaufträge erteilt. So sollte einerseits die Möglichkeit, den Baustellen - und Erschließungsverkehr nicht über die Straßen der vorhandenen Bebauung sondern über den Markweg Richtung Schifffahrter Damm zu führen, und andererseits die Option, Fahrradstraßen im Plangebiet vorzusehen, noch einmal int ensiv geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind den untenstehenden Ausführungen zu entnehmen. Positionierung und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sowie erneute Prüfauftragse r- gebnisse Kritik und Anregungen zur Planung von den Bürger innen und Bürgern wie auch seitens des Fach- ausschusses, der sich mit Prüfaufträge n an die Verwaltung gewandt hat, beziehen sich vornehm- lich und nach wie vor im Kern auf die folgenden Fragestellungen, I. ob das städtebauliche Konzept nicht eine zu hohe Bebauung, eine zu große Ve r- dichtung und damit zu viele Einwohner vorsehe und gestalterisch der Lage am Orts- rand unzureichend Rechnung trage; II. ob das vorhandene Straßennetz den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne und nicht unverhältnismäßig große Belastungen entstünden; III. ob nicht eine Anbindung an den Schifffahrter Damm für Baufahrzeuge während der Bauphase (LKW-Verkehre) sinnvoll oder notwendig sei; IV. ob die Einrichtung von Fahrradstraßen nicht zur Optimierung der Verkehrsführung sowie zur Reduzierung der Verkehrsbelastung beitragen könne; V. ob sich nicht mit dem neuen Baugebiet die Entwässerungssituation verschlechtere und die Hochwassergefahr zunehme. Stark zusammengefasst positioniert sich die Verwaltung zu den Punkten I. bis V. (nach wie vor) wie folgt: zu I.: Unabhängig von der aus Sicht der Verwaltung nach wie vor sinnvollen und vor dem Hintergrund der gesamtstädtischen Wohnbaulandbereitstellungsziele gebotenen städ- tebaulichen Dichte und der höhen - und abstandsbezogen verträglichen Übergänge des neuen Baugebietes zum Wohnungsbestand in den Bereichen Markweg und ös t- lich der Stettiner Straße wurden im Verfahren punktuell Reduzierungen in Höhe und Dichte vorgenommen: - 12 - V/0135/2017 in den Baugebieten WA3 und WA8 Rücknahme der Höhe von IV/III Geschossen auf III/II; im Baugebiet WA 6 Umwandlung der in den Bürgerversammlungen vorgestellten größeren Gebäudemassen am Markweg zugunsten kleinteiligerer überbaubarer Flächen; Rücknahme der Anordnung von Carports direkt entlang des Markweges; im Baugebiet WA18 sind die zunächst oberirdisch g eplanten Stellplätze zuguns- ten einer privaten Freifläche in einer Tiefgarage herzustellen; hier können auch die erforderlichen Stellplätze für das Baugebiet WA14 untergebracht werden. Die Entwicklung neuer Wohngebiete in einer merklichen Wachstumsphase de r Stadt schließt „Brüche“ an den Nahtstellen zu bestehenden Bebauungsstrukturen nicht aus und stellt Herausforderungen zur Umsetzung, die nicht allein durch Adaption der b e- stehenden Siedlungsstrukturen, Dichten, Haustypen und Gebäudehöhen/ Geschos- sigkeit in den unmittelbaren Grenzbereichen zwischen Bestand und Neuplanung g e- löst werden können und müssen. zu II.: Zur Bewertung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Beba u- ungsplan Nr. 569 eine verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbü ro Brilon Bondzio Weiser durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städtebaul i- chen Konzeptes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenzenden Quartiers gutachterlich überprüft wurden: Die bestehenden Verkehrsbelastungen wurden hierbei mittels Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit bundesweit anerkannten Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungs- ziele des Gebietes und teilweise mit eher konservativen Ansätzen - hochgerechnet. Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen Woh n- quartiers in die Bestandssituation bestätigt. Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre - auch nach nochmaliger Überprüfung der in den Offenlegungen geäußerten Kritik a n Form und Inhalten des Verkehrsgutachtens - leistungsfähig innerhalb der bestehenden Str a- ßenquerschnitte und unter den bestehenden Verkehrsregelungen abgewickelt we r- den. Folgende wesentliche Aspekte sind aus fachlicher Sicht nach wie vor festzuhalten: das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimens i- oniert; die Knotenpunkte Hoher Heckenweg/ Kösliner Straße und Hoher Heckenweg/ Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des Verkehrsablaufs; die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehendem Ausbau - auch mit den im Straßenraum markierten Stellplätzen/ Engstellen zur Geschwindi g- keitsregulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Str aße - im Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden; der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer g u- ten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt werden; die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist in der bestehenden als auch zukünftigen Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. - 13 - V/0135/2017 zu III.: In Bezug auf die Abwicklung des Baustellenverkehrs wurden gegenüber der Verwa l- tung wiederholt Bedenken aus der Bürgerschaft vorgetragen. Mit Kenntnisnahme der erneuten Offenlegung im November 2016 wurde darüber hinaus ein Prüfauftrag von Seiten des Planungsausschusses erteilt, der die Überprüfung von Optionen zur Ent- lastung der bestehenden Erschließungsstraßen in Richtung Hoher Heckenweg um- fasst. Obwohl das Baustellenmanagement nicht Bestandteil des eigentlichen Baulei t- planverfahrens ist, hat die Verwaltung sich noch einmal vertiefend mit der Thematik befasst. Zur Abwicklung der Baustellenverkehre stand hierzu als erster Schritt (erneut) folgen- de Prüfung im Fokus: 1. Nutzung des verlängerten Markweges zum Schifffahrter Damm im Zweiric h- tungsverkehr für den Baustellenverkehr; 2. Nutzung des verlängerten Markwege s zum Schifffahrter Damm im Einr ich- tungsverkehr für den Baustellenverkehr; 3. Realisierbarkeit einer alternati ven, temporären Baustraßentrasse Richtung Norden und Nordosten mit Anschluss an den Schifffahrter Damm. Zu 1. Der verlängerte Markweg gen Schifffahrter Damm stellt sich als grün - und baumbegleiteter Wirtschaftsweg in schmaler Trassierung mit schlecht ei n- sehbaren Passagen dar. Die Anlegung von Verbreiterungen oder Ausweic h- stellen ist liegenschaftlich nicht realistisch; das Brückenbauwerk über den Edelbach ist in schlechtem Zustand. Zeitgleich stellt der verlängerte Markweg eine wichtige und stark frequenti er- te Verbindung für Fußgänger und Radfahrer im Erholungsraum dar. Der Wirtschaftsweg dient der Erschließung der angrenzenden landwirtschaftl i- chen Hofstellen und wird ebenso für die ausgeübte Pferdepensionshaltung wie querend für Freizeitreiten und Reitschu lungen auf den Hofstellen g e- nutzt. Diese Rahmenbedingungen rein verkehrs - und vor allem verkehrssiche r- heitstechnisch machen die Abwicklung eines Baustellenverkehres im Zwe i- richtungsverkehr realistisch nicht möglich und nicht vertretbar. Das Prüfergebnis zu dieser Option ist im Fazit negativ. Zu 2. Auch eine temporäre Einbahn(straßen)regelung wäre für Schwerlastverkehre vor allem aufgrund der Enge (Schleppkurven allenfalls grenzfällig bewälti g- bar), der unmittelbaren Angrenzung von Baukörpern in den Kurvenbereichen und der nicht gegebenen Einsichtnahme der Strecke mehr als problem a- tisch. Der Konflikt mit den gleichgerichteten und gegenläufigen hohen Fah r- rad- und Fußgängerverkehren verbleibt. Im Ergebnis wäre ein Baustelle n- konzept in der verkehrlichen und sic herheitstechnischen Sicht mit so vielen Auflagen verbunden, dass es nach aller praktischen Erfahrung nicht bewä l- tigbar und vor allem auch prüfbar bleibt. Die Folgen für die an den Wir t- schaftsweg angrenzenden Betriebe wären zudem gravierend (vgl. hierzu auch: vorgebrachte Anregungen im Verfahren). Das Prüfergebnis auch zu dieser Option ist im Fazit negativ. Zu 3. Weitergehend wurde eine solitäre Trassierung einer Baustellenerschließung gen Norden und Nordosten durch den landwirtschaftlichen Raum nördlich des verlängerten Markweges mit Anschluss an die Hacklenburg und fortfo l- - 14 - V/0135/2017 gend an den Schifffahrter Damm erwogen – eine solche Idee stellte sich zwar als im Grundsatz räumlich und verkehrstechnisch machbar dar, dies j e- doch unter einer solchen Vielzahl von Frage stellungen und absehbaren Auf- lagen, die zeitnah nicht positiv beantwortbar sind. Voraussetzungen für die Umsetzbarkeit einer solchen Option wären vor allem: die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens mit offenem Ausgang unter intensiver Prüfung und Nachweis ff. Aspekte: o landschaftsraumfunktionsbezogene Verträglichkeit im Auße n- bereich; o Verträglichkeit im Interessenausgleich zwischen der merkl i- chen negativen Betroffenheit anderer (bisher planungsunb e- teiligter) Angrenzer und des Nachweises der unbedingten Notwendigkeit einer solchen Trassierung im freien Lan d- schaftsraum (objektiv nicht, s.u.); o Beachtung wasserrechtlicher Aspekte zu im Trassierungsve r- lauf gelegenen Vorflutern sowie mit Blick auf die Edelbach - Querung; o Herstellung ausreichender verkehrstechnischer Breitenver- hältnisse, insbes. auch im Einmündungsbereich des Schif f- fahrter Dammes; o Zustimmung von Straßen.nrw zur Anbindung an den Schif f- fahrter Damm. die Bereitschaft der Eigentümer und Pächter betroffener Grundstücke (Trasse und Ausweichstellen) , d ie erforderlichen Flächen temporär zur Verfügung zu stellen einschl. Akzeptanz einer wirtschaftlichen Entschädigungsregelung. Eine grundsätzliche Umsetzbarkeit wurde insofern zwar vorgeprüft, erscheint jedoch in der inhaltlichen Argumentation, der Erreich ung einer rechtlich trag- fähigen Baugenehmigung und mit Blick auf die gebotene Zeitnähe eines Er- schließungsbeginns deutlich fraglich. Eine solche Lösung müsste sich vor al- lem auch an Angemessenheitsgesichtspunkten zu Erschließungslösungen im Bestand messen. Im Gesamtfazit sind alle geprüften Lösungen zur Abwicklung der Baustellenverkehre in Anbindung an den Schifffahrter Damm (s.o.) kritisch zu bewerten. In der Kons e- quenz bedeutet dies die notwendige Abwicklung der Baustellenverkehre zum/vom Hohen Hecke nweg über Markweg und Kösliner Straße/Lauenburgstraße. Insofern steht nachfolgend die transparente und fachliche Bewertung im Fokus, inwieweit die Baustellenverkehre im Rahmen dieser bestehenden Verkehrsinfrastruktur abwicke l- bar und vertretbar sind: Mit Baustellenverkehren für das Plangebiet wird mit voraussichtlichem Bau- beginn ab Mitte 2017 zu rechnen sein. Die bereits begonnenen, nicht maßnahmebedingten Kanalsanierungs - maßnahmen an Lauenburgstraße und Kösliner Straße werden erst mit B e- ginn des 2. Quart al 2018 abgeschlossen sein, sodass diese (zweite) Ve r- kehrsanbindung zum Hohen Heckenweg für die Abwicklung der Baustelle n- verkehre in den ersten ca. 9 Monaten der Baugebietserschließung nicht zur Verfügung steht. Die beabsichtigte Baugebietserschließung lä sst sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt wie folgt skizzieren: - 15 - V/0135/2017 In einer ersten ca. sechs Monate währenden Bauphase I wird der Bodenabtrag, der Bodenaushub in Teilbereichen (Regenrückhalteb e- cken) sowie der Kanalbau und die damit einhergehende Anlieferung der Kanäle und der Sandummantelung erfolgen: o In den ersten ca. drei Monaten dieser Bauphase, in denen Ab- tragung und Abtransport des Mutterbodens erfolgen, wird mit rd. 500 Fahrzeugen und somit mit rd. 1000 Fahrten im Schwerlastverkehr gerechnet, was einem Wert von durc h- schnittlich ca. 16 Fahrten pro Werktag, ohne Samstage, en t- spricht. o In darauffolgenden ca. drei Monaten werden die Materialien wie Kanäle, Schächte und Sand Füllmaterial zur Baustelle gebracht, was Schwerlastverkehre von rd. 200 Fahrzeugen und so mit rd. 400 Fahrten generiert. In diesem Zeitraum ist mit durchschnittlich ca. sieben Fahrten pro Werktag, ohne Samstage, zu rechnen. In einer ebenfalls ca. sechs Monate andauernden Bauphase II we r- den die Straßen hergestellt: o Hier wird in einem ersten Zeitraum von ca. drei Monaten di e- ser zweiten Bauphase für die Lieferung der Materialien, wie Schotter und Füllmaterialien, mit rd. 625 Fahrzeugen und s o- mit rd. 1250 Fahrten gerechnet, was einem Wert von durc h- schnittlich ca. 20 Fahrten pro Werktag, ohne Sams tage, ent- spricht. o In darauffolgenden ca. drei Monaten werden für die Asphal t- anlieferung sowie die Lieferung von Materialien zur Leitung s- verlegung voraussichtlich rd. 200 Fahrzeuge, ent sprechend rd. 400 Fahrten und somit durchschnittlich ca. sieben Fahrten pro Werktag, ohne Samstage, zu erwarten sein. Dies bedeutet in den Hauptbelastungsmonaten von Erschließungsphase I durchschnittlich 16 LKW-Fahrten pro Werktag (Montag bis Freitag) und in den Hauptbelastungsmonaten von Erschließungsphase II durchschnittlich 20 LKW-Fahrten pro Werktag (Montag bis Freitag) , je zum/vom Hohen H e- ckenweg: Diese realistischen Belastungsabschätzungen der für die Herstellung der öf- fentlichen Erschließung des Neubaugebietes entstehenden Schwerlastve r- kehre, auch für nur einen zur Verfügung stehenden Erschließungsast, stellen fachlich und objektiv keine außergewöhnlich hohe, unzumutbare oder ve r- kehrlich nicht abwickelbare Belastung für die bestehende(n) Erschließung s- straße(n) dar. Diese durchschnittlichen Belastungen liegen merklich unter- halb von täglichen Wohnstraßenbelastungen mit Buslinienfrequentierung im 20-Minuten-Takt: Dort werden im Vergleich täglich 54 Fahrten im Zeitraum zwischen 8 und 17h abgewickelt – und dies in vergleichbaren Straßentypsi t- uationen. Aufgrund der Sondersituation der bis April 2018 nicht für den Baustellenve r- kehr verfügbaren Verbindung Kösliner Straße/ Lauenburgstraße wird für die Erstphase der Erschließung des Baugebietes gleichwohl im vom Erschließungsträger vorzulegenden und abzustimmenden Baustellenlogistikkonzept (s.u.) dafür Sorge getragen, dass sich die oben genannten kalkulierten durchschnittlichen Belastungszahlen nicht an Einzeltagen vervielfachen, sondern zu einer möglichst gleichmäßigen werktäglichen Belastungsverteilung führen; - 16 - V/0135/2017 im Baustellenlo gistikkonzept verankert, dass durch „just -in-time- Anforderung“ Begegnungsverkehre von LKW -Fahrten im Markweg vermieden werden; im Detail geprüft, ob der ruhende Verkehr (Parken) im öffentlichen Straßenraum des vorderen Markweges eingeschränkt werden oder in Gänze entfallen sollte (einschl. Beachtung der Anliefersituation des Lebensmittelmarktes am Hohen Heckenweg) – hierfür könnten in diesem Fall dann kompensatorisch provisorisch hergerichtete Par k- flächenangebote im nordwestlichen Bereich des künftigen Baug ebie- tes zur Verfügung gestellt werden. Weitergehend regulierende Auflagen zur Baustellenlogistik bzgl. des entste- henden Schwerlastverkehrs wie Beschränkungen der Fahrzeiten (Abwic k- lung der Verkehre außerhalb der Hauptverkehrs- und Belastungszeiten auf dem Hohen Heckenweg; Abwicklung der Verkehre außerhalb der Schulweg- zeiten im benachbarten Wohnquartier ) oder Beschränkung der Anzahl der Fahrten pro Stunde bzw. pro Tag wären zwar möglich, verlängerten die E r- schließungszeiten des Baugebietes und streckten da mit die Belastung des westlich angrenzenden Wohnquartiers auf einen längeren Zeitraum. Geplant ab April 2018 stehen dann beide Erschließungsäste zum Hohen He- ckenweg für die Abwicklung der Baustellenverkehre zur Verfügung: Die oben genannten werktäglichen durchschnittlichen LKW -Fahrtenzahlen sind dann zu halbieren, da das Beschickungskonzept die Zufahrt - und Abfahrtsituation voraussichtlich gleichverteilt über den Markweg (Zufahrten) und Kösliner Straße/Lauenburgstraße (Abfahrten) steuern wird. Die Investorin als Erschließungsträgerin verpflichtet sich im Städtebaulichen Vertrag in jedem Fall, unmittelbar nach Inkrafttreten des Bebauungsplans und rechtzeitig vor B e- ginn der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen ein von einem fachlich quali- fizierten Ingenieurbüro oder einer entsprechend qualifizierten Fachfirma e r- stelltes Baustellenlogistikkonzept vorzulegen, im Einvernehmen mit der Stadt Münster abzustimmen, zur Grundlage der Ausschreibung der öffentlichen Erschließungs - maßnahmen zu machen und in den Erschließungsphasen konsequent anzuhalten und umzusetzen. Darüber hinaus wird die Investorin im gleichen Zusammenhang an die Vorlage eines Baustellenlogistikkonzeptes für ihre zeitlich der Herstellung der öffentlichen Erschli e- ßung folgenden, eigenen privaten MEFA-Hochbaumaßnahmen vertraglich gebunden. Die Steuerung der individuellen Bautätigkeit anderer Eigentümer bzw. einzelner Grundstückserwerbender im EFA -Bereich ist schlechterdings nicht realistisch beei n- flussbar. Die Baustellenabwicklung für die öffentliche Erschließung des Baugebietes würde gemeinsam von Erschließungsträger und Verwaltung frühzeitig und transparent in die Öffentlichkeit kommuniziert und je ein zentraler Ansprechpartner als Kontaktperson auch für die Öffentlichkeit benannt. Ohne Frage werden die Bauphasen für die Erschließung des Baugebietes sowie, sich anschließend, für die Errichtung der Hochbaumaßnahmen im Baugebiet – wie an vie- len anderen Stellen im Stadtgebiet auch – zu Mehrbelastungen bestehender Straßen mit LKW-Fahrten gegenüber dem Status Quo führen. Hierfür scheiden aus Sicht der Verwaltung noch einmal vertieft geprüfte Lösungen zur Abwicklung der Baustelle n- verkehre zum/ vom Schifffahrter Damm aus. Die dargestellten Belastungszahlen mit - 17 - V/0135/2017 LKW-Fahrten für Markweg und Kösliner Straße/ Lauenburgstraße vom/ zum Hohen Heckenweg bewegen sich im objektiv verträglichen und verkehrlich bewältigbaren Rahmen. Unterstützende Auflagen im Baustellenlogistikkonzept sollen die Belastung primär für den Markweg bis April 2018 soweit als vertretbar begrenzend steuern. Zu IV.: Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan südlich Markweg hat die Verwaltung b e- reits Ende 2015 die Anregung aus der Bürgerschaft aufgegriffen, die Stettiner Straße als Fahrradstraße auszuweisen. Verkehrserhebungen aus 12/2015 belegen, dass die Stettiner Straße sowohl vom Verkehrsauf kommen, als auch vom Radverkehrsanteil, als Fahrradstraße geeignet erscheint. Hierzu ist es erforderlich, weiterhin notwendige Kfz-Verkehre der Anlieger zuzulassen. Derzeit prüft die Verwaltung konstruktiv die konkrete Umsetzbarbarkeit. zu V.: Die Entwässerung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und im Markweg angeschlo s- sen. Das Abwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutz wasserpumpwerk an der Coerdestiege und von da aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage gele i- tet. Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten. Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung von Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Diese Rückhaltung wird in Lage und Dime n- sionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der Erschließung des neuen Wohngebietes hergestellt. Es besteht keine Verbindung der Oberfläche n- entwässerung zur Lauenb urgstraße oder zum Markweg: Die Ableitung erfolgt au s- schließlich in das östlich zu errichtende Regenrückhaltebecken. Zusätzliche Belas- tungen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten insofern nicht auf. Um eine ausreichende Überdeckung der gep lanten Kanalisation mit den Anschlus s- höhen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden Überfl u- tungsschutz zu gewährleisten, muss das gesamte Gelände des Plangebiets mit e i- nem zukünftigen Gefälle in östliche Richtung zum Hoppengarten angehob en werden. Diese notwendige Aufschüttung, insbesondere des westlichen Teils des Baugebietes, berücksichtigt mit Blick auf die Übergänge zu den westlich angrenzenden Bestand s- grundstücken klare und „schützende“ Regelungen im Bebauungsplan. Die bauliche Umsetzung wird durch den Erschließungsträger einheitlich vor Veräußerung angre n- zender Einzelgrundstücke erfolgen, so dass diese oberflächenwassersichernden Maßnahmen aus einer Hand realisiert werden. Im Gesamtfazit überwiegen für die Verwaltung die Belange de r (möglichst umfassenden) Scha f- fung von Wohnraum in innenstadtnaher Lage sowohl die teilweisen Anregungen zur Ablehnung einer Wohnbebauung als auch die vielfältigen Anregungen zur Entdichtung und veränderten Struk- turierung des geplanten Wohngebietes - sei es aus städtebaulichen, umweltbezogenen oder ve r- kehrlichen Argumenten heraus. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster weiterhin voll entsprochen: Der Grünzug „ Hoppen- garten-Edelbach“ verbleibt in seinen Funktionen und wird über ergänzende, das Angebot arrondie- - 18 - V/0135/2017 rende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug sowie einen gestalteten grünen Qua r- tiersrand westlich Hoppengarten ergänzt. Die Verwaltung hält in der noch einmal ausführlich skizzierten Projektgenese und auf Basis der ausführlich-systematisierten Aufbereitung der Anregungen an den Inhalten der Planung fest: In der Konsequenz und in den mit dieser Vorlage gemachten Empfehlungen zur Abwägung der priv aten Belange und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander bedeutet dies, nahezu allen die Inhalte und Regelungen des Bebauungsplans betreffenden Anregungen - trotz ihrer hohen Anzahl und Ausführlichkeit - nicht zu folgen. Vertragliche Vereinbarungen Ergänzend zur berei ts im Frühjahr 2015 zwischen der Investorin und der Stadt Münster abg e- schlossenen Rahmenvereinbarung wird zur Bebauungsplanung flankierend eine ergänzende ö f- fentlich-rechtliche Vereinbarung als Städtebaulicher Vertrag abgeschl ossen. Diese beinhaltet vor allem Regelungen zur Sicherung der Verpflichtungen der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoB o- Münster) einschließlich der Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge und unter Ausklam- merung der Baufelder für absehbar genossenschaftlichen Wohnraum; zu den Rahmenbedingungen der Realisierung der Kindertagesstätte; zur Einhaltung der technischen Standards der Stadt im Kanal - und Straßenbau, dessen praktische Umsetzung einschl. Einforderung eines einvernehmlich abzustimmenden Bau- stellen- und Logistikkonzeptes vor Beginn des Kanal - und Straßenbaus und des investo- renseitigen MEFA-Hochbaus; zur Einhaltung der energetischen und ökologischen Gebäudestandards der Stadt; zu zeitlichen Realisierungsverpflichtungen. Bestandteil der Prüfaufträge des Planungsausschusses von Oktober 2015 war darüber hinaus die Prüfung der Bereitschaft des Projektpartners zur Durchführung hochbaulicher Optimierungsverfah- ren sowie der Einbeziehung von Landschaftsplanern in die Realisierung der öffentlichen Verkehr s- flächen. Nach Verhandlungen mit der Investorin wird im Ergebnis vertraglich geregelt, dass für die Realisie- rung des Geschosswohnungsbaus (Baugebiete mit den Kennziffern WA1, WA2, WA6 (südlichstes Baufeld), WA8, WA14, WA17 und WA18) unterschiedliche Archit ekten oder Architektenteams mit Entwurf, Planung und Realisierung der Hochbaumaßnahmen auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans beauftragt werden. Für die Beauftragung mehrerer Architektenteams für je ein Baufeld besteht hingegen grun dsätzlich keine Bereitschaft der Investorin . Die übrigen MEFA - Baufelder werden ergänzend eine andere architektonische Handschrift erhalten, da sie durch a n- dere Eigentümer realisiert oder vergeben werden. Die Beplanung der öffentlichen Verkehrsflächen durch ein Büro für L andschaftsplanung erscheint vor dem Hintergrund der geringen Gestaltungsmöglichkeiten wenig zielführend. Die Holz GmbH erklärt sich jedoch bereit, für die Gestaltung des Quartiersplatzes zzgl. der angrenzenden E r- schließungsstraße, aufgrund ihrer stadträuml ich prägenden Wirkung, eine Mehrfachbeauftragung unter Einbeziehung von mind. 3 Landschaftsplanern oder Landschaftsplanerteams, je mit Erfa h- rungen in der Beplanung urbaner öffentlicher Stadträume , für den Vorentwurf/Entwurf der Tie f- baumaßnahmen auf Grundla ge rechtlicher, funktionaler und technischer Rahmenvorgaben der Stadt Münster zu beauftragen und durchzuführen. Die Auswahl des für die Realisierung zu favor i- sierenden Entwurfes erfolgt, verfasseranonymisiert, in Rückkopplung zur Stadt Münster (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung und Tiefbauamt). Die Stadt Münster wird die so favorisierte Planung dem zuständigen politischen Entscheidungsgremium als Grundlage für die Ausbauplanung vorschlagen. - 19 - V/0135/2017 Die Bereitstellung von Grundstücken für best immte Nutzungszwecke wie das Seniorenwohnen oder die von der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) geforderte Dementenwohnanlage ist weder Gegenstand des Bebauungsplanes noch des Städt e- baulichen Vertrages. Grundsätzlich stehen für solche Zielrichtungen im Plangebiet jedoch Grun d- stücke zur Verfügung. Die Errichtung und Verortung einer Einrichtung für Flüchtlingswohnen ist vertraglich gesichert. Für die Grundstücke, die künftig durch die Stadt Münster vermarktet werden, gelten die Richtlinien für die Vergaben im Mehrfamilienhaus - und Einfamilienhausbereich (Ziele und Eigenverpflichtu n- gen der Stadt auf Grundlage SoBoMünster). Im Baugebiet mit der Kennziffer WA 17 wird absehbar genossenschaftlicher Wohnungsbau durch den Woh nungsverein Münster von 1893 eG errichtet werden. Umlegungsverfahren Zur Neuordnung der Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Uml e- gungsverfahren nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen werden dabei unentgeltlich ins Eigentum der Stadt Münster übertragen. Im Umle- gungsverfahren werden die von den beteiligten Eigentümern ins Verfahren eingebrachten Grun d- stücke nach einheitlichen Wertmaßstäben beurteilt und neu geordnet. Alle für die Neuordnung des Plangebietes erforderlichen Maßnahmen werden verbindlich zwischen den Umlegungsbeteiligten geregelt. i. V. gez. Paal Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0135-2017-Anlage-4-Planverkleinerung
172 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0135/2017 Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg Planverkleinerung (ohne Maßstab)
V-0135-2017-Anlage-1-Stellungnahmen
453276 Zeichen
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0135/2017
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569 „ S üdlich Markweg“
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Vorbemerkung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange
zum Bebauungsplanverfahren wurde gemäß §§ 3, 4 und 4 a BauGB in dem gesetzlich
vorgeschriebenen Umfang und vorgeschriebenen Frist en durchgeführt. Wegen des großen
öffentlichen Interesses und Engagements wurde separat und ergänzend zu den gesetzlichen
Beteiligungsschritten eine weitere Informationsveranstaltung zum erreichten Planungsfortschritt
und den der Offenlegung zu Grunde liegenden Planungsinhalten und Gutachten unmittelbar vor
der öffentlichen Auslegung der Planung durchgeführt.
Darüber hinaus wurden im Nachgang der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
§ 4 Abs. 2 BauGB – in Reflexion der Stellungnahmen sowie Fortschreiten der Fachplanungen
zum Ausbau der zukünftigen Verkehrsflächen und des Wasserrechtlichen Verfahrens zum
Regenrückhaltebecken – klarstellende Ergänzungen und Anpassungen in Teilen der Textlichen
Festsetzungen, der Begründung und des Bebauungsplans , die die Grundzüge der Planung
nicht berühren, vorgenommen. Die Beteiligung zu den Ergänzungen und Anpassungen des
Entwurfs wurden über eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit , und zwar
aller Grundstückseigentümer im Plangebiet, sowie der berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt . Anregungen, Bedenken
oder Hinweise wurden im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung nicht vorgetragen, es wurde
keine Stellungnahme eingereicht.
Im Zuge der weiteren Projektvorbereitung wurden der Verwaltung – mit Einreichung eines
Abbruch-/ Rüc kbauantrages für die betr ieblichen Aufbauten – im August 2016 Informationen
über Bodenverunreinigungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in Form eines im Jahr
2011 über den Alteigentümer beauftragten Gutachtens vorgelegt.
Im Hinblick auf die zukünftige Wohnnutzung und damit v erbundenen Schutzansprüche sowie
um jedweden Verdacht auf weitere Verunreinigungen im Plangebiet ausschließen zu können,
wurde eine erneute gutachterliche Beprobung und Analyse des Bodens vorgenommen. Nach
fachlicher Bewertung der Ergebnisse der fallbezogenen und ergänzenden Sondierungen
wurden die neuen Erkenntnisse in Begründung, Umweltbericht und die Hinweise zum
Bebauungsplan eingearbeitet.
Mit Anpassung des Bebauungsplanentwurfs um die ergänzenden umweltrelevanten
Erkenntnisse wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen wurde mit Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der erneuten Offenlage
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den gegenüber der ersten öffentlichen Auslegung
geänderten Teilen der Planung abgegeben werden können. Damit wurde der Öffentlichkeit und
den Behörden nicht nur Gelegenheit gegeben, zum neuen Aspekt der Altlasten Stellung zu
nehmen, sondern auch zu den Anpassungen in den textlichen Festsetzungen, zu denen bereits
eine eingeschränkte Beteiligung stattgefunden hatte. Die vorgenommenen Änderungen in den
textlichen Festsetzungen wurden in Form einer mit offengelegter Synopse (Textliche
Festsetzungen zur ersten Offenlage/Änderung zu erneuten Offenlegung) deutlich gemacht.
Parallel zum vorliegenden formellen Verfahren wurden die Abbrucharbeiten sowie damit
einhergehende Sanierungsmaßnahmen unter gutachterlicher Begleitung und Dokumentation
durchgeführt. Mit Sanierung der Flächen ist davon auszugehen, dass mit Satzungsbeschluss
des vorliegenden Verfahrens alle Bodenverunreinigungen beseitigt wurden und eine
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 1 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Gefährdung für die zukünftigen schü tzenswerten Nutzungen und somit Konsequenzen für die
aufgestellten Planungsziele nicht zu erwarten sind.
Die zu den einzelnen Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen bzw.
vorgetragenen Anregungen und Fragestellungen während der Bürgerveranstaltungen sind in
den nachfolgenden Kapiteln A bis F wie folgt dargestellt:
• Kapitel A gibt die Inhalte des Protokolls zu den Bürgerveranstaltungen zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wörtlich wieder.
• Kapitel B gibt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wörtlich wieder.
• Kapitel C gibt die Inhalte der Stellungnahmen der Bürger / Bürgerinnen gemäß § 3
Abs. 2 BauGB untergliedert in Teil I – Allgemeine Abwägung und Teil II –
Einzelabwägung wieder. In Teil I sind die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen
thematisch zusammengefasst und in den einzelnen Themenkomplexen den
Einwendern zugeordnet. In Teil II werden die Stellungnahmen mit individuellem
Vortrag wörtlich wiedergegeben.
• Kapitel D gibt die Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wörtlich wieder.
• Kapitel E gibt die Stellungnahmen der Bürger / Bürgerinnen zur Beteiligung gemäß
§ 4 a Abs. 3 BauGB wörtlich wieder.
• Kapitel F gibt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wörtlich wieder.
Mit Abwägungsstand nach erneuter öffentlicher Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurden
alle vorgetragenen Inhalte aus den vorgehenden Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2
sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB in eine weitergehende und vertiefende Abwägung ein gestellt.
Alle in der erneuten Offenlegung eingegangenen inhaltlich angesprochenen Aspekte wurden
transparent dargestellt, geprüft und (erneut) abgewogen – und nicht nur solche, die sich auf die
geänderten Planungsinhalte beziehen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 2 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung
des Bebauungsplans Nr. 569: „Südlich Markweg“
A. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurden in Form von zwei Bürgeranhörungen am 14.01.2015 im Pfarrzentrum
St.-Thomas-Morus und am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese durchgeführt. Die im
Folgenden vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sind Fragestellungen von
Bürgern / Bürgerinnen aus den Bürgeranhörungen (1 bis 15), die mit Stellungnahme der Stadt /
des Architekten ( Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung ) in der Veranstaltung direkt
beantwortet wurden. Die Inhalte sind dem Protokoll zu diesen Veranstaltungen wörtlich
entnommen.
Mit Abwägungsstand nach öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
wurden alle vorgetragenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren in eine
weitergehende, vertiefende Abwägung eingestellt. Auf die Abwägung in den Teilen C und D
wird verwiesen.
A.1. „Es wird nach dem grundsätzlichen Bedarf für die Entwicklung eines neuen
Wohngebiets sowie nach der Sinnhaftigkeit der Größe des Gesamtgebietes, im Hinblick
auf die verkehrlichen Folgen, gefragt.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause erläutert die vom Rat für die Stadt formulierten Zielzahlen für jährlichen
Wohnungsneubau.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“ und Punkt C.3.2 „Bestehende und zukünftige
Verkehrsbelastung“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.2. „Gebot der
Rücksichtnahme“ (Beschlussvorschlag 1.2.6) wird verwiesen:
Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und
überproportional angesehenen Verdichtung und der damit verbundenen Forderung nach
einer Reduzierung der Wohneinheiten wird nicht gefolgt.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2 „Bestehende
und zukünftige Verkehrsbelastung“ (Beschlussvorschlag 1.2.11) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nicht gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.2. „Die Bebauung wird von mehreren Bürgern als zu dicht und als nicht eingebunden in die
Nachbarschaft empfunden, es beeinträchtige die Nachbarbebauung.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause erklärt, dass die Bebauung des südlichen Geländes schon sehr lange
geplant und vielen bekannt war; das Konzept setzt städtebaulich Schwerpunkte für
Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser; anders als nördlich des Markwegs ist die
mehrgeschossige Bebauung auf der südlichen Seite offener vorgesehen. Eine
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 3 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
gewünschte Herabsetzung der konzipierten viergeschossigen Bebauung am Markweg
wird noch einmal überprüft.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“.
Beschlussvorschlag:
Die teilräumliche Reduzierung von Geschossigkeiten ist in die Planüberarbeitung
eingeflossen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1.
„Viertelidentität“ (Beschlussvorschlag 1.2.4) wird verwiesen:
Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Viertelidentität wird nicht
gefolgt.
A.3. „Es wird nach der vorgesehenen Verteilung der verschiedenen Wohnungsangebote
gefragt, und ob der Wohnungsverein eingebunden sei.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Die genaue räumliche Zuordnung ergibt sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens.
Der Wohnungsverein ist eingebunden und wird genossenschaftlich ebenfalls einige
Geschosswohnungsbauten errichten. Ob und wie die im Plan dargestellten
Sonderwohnprojekte genau ausgeformt werden, wird erst im Lauf der
Projektentwicklung beantwortet werden können.“
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
A.4. „Zahlreiche kritische Meinungsäußerungen der Bürger beziehen sich auf die
voraussichtlichen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Wohnquartier, d.h. auf dem
Markweg und an dessen Einmündung in den Hohen Heckenweg, auf der
Lauenburgstraße und in der Verlängerung auf der Kösliner Straße sowie hier dem
Engpass im Einmündungsbereich in den Hohen Heckenweg und auf die Stettiner
Straße. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Wohnstraßen schmal seien,
dass mit Fortfall des Parkens im St raßenraum gerechnet werde und nach Ersatzflächen
dafür gefragt. Es wird Sorge für den Fall von Fahrzeugbegegnungen, im Besonderen
während der Bauphase geäußert. Es wird auf die zahlreich zu Fuß gehenden
Grundschulkinder und deren Gefährdung hingewiesen. Es wird auf die schon heute
hohe verkehrliche Belastung der Stettiner Straße hingewiesen.
Kritisch wird eine Verkehrszählung erwähnt, die kürzlich in der Ferienzeit durchgeführt
worden sei und deshalb nicht den „Normalbetrieb“ wiedergebe.
Es wird auf die z usätzliche verkehrliche Belastung im Einmündungsbereich am
Markweg / Hoher Heckenweg hingewiesen, falls dort der Lebensmittelmarkt neu
angesiedelt wird und nach der Einrichtung einer Ampelanlage gefragt.
Es wird ein Kreisverkehr an Markweg / Hoher Heckenweg vorgeschlagen.
Es wird eine Einbahnstraßenregelung während der Bauphase vorgeschlagen.
Von den Bürgern wird für und gegen eine Aufhebung der Anliegerbeschränkung für Kfz
auf dem östlichen Markweg / Zufahrt zum Schifffahrter votiert. Es wird auf die heute
schon häufige Durchfahrung hingewiesen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 4 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Einzelne Bürger schlagen Veränderungen der Verkehrsführung im Plangebiet vor, um
dort den Durchgangsverkehr ganz zu unterbinden oder zu erschweren. (z.B. Sperrung
oder Diagonalsperre im mittleren Bereich, Einric htung von Spielstraßen zur
Verkehrsberuhigung, autofreie Siedlung).
Um Verkehrsaufkommen durch Verkehre zur Kindertagesstätte nicht durch das Gebiet
zu führen, wird eine Standortverlegung an den Markweg vorgeschlagen.
Es wird die Sicherstellung der Schulwegsicherheit gewünscht.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause erklärt, man sei sich seitens der Stadt bewusst, dass die Wohnstraßen in
der Umgebung durch zusätzliche Kfz -Verkehre mehrbelastet würden, die Querschnitte
der bestehenden Straßen aber nach im Vorfeld durchgeführten verkehrstechnischen
Prüfungen belastbar seien und die Anbindung von zusätzlich gut 300 Wohneinheiten
(mit als Durchschnitt kalkulierten ca. 2,5 Bewohnern pro Wohneinheit) städtebaulich und
verkehrstechnisch vertretbar sei. Heutige Parkrechte im Straßenraum müssten aber ggf.
teilweise zurückgenommen werden.
Die genauen Verkehrsflüsse könne man derzeit noch nicht vorhersagen. Unabhängig
von erfolgenden verkehrsgutachterlichen Untersuchungen werde man die Entwick lung
des Verkehrs nach Fertigstellung des Baugebiets beobachten müssen und dann ggfls.
korrigierend eingreifen.
Eine uneingeschränkte Öffnung zum Schifffahrter Damm wird seitens der Stadt nicht
favorisiert und verfolgt. Der östliche Markweg (und der Hoppengarten) sollen weiterhin
vorrangig dem Radverkehr und der Freizeitnutzung (Teil des oben genannten Grünzugs)
dienen.
Eine uneingeschränkte Öffnung zum Schifffahrter Damm hätte außerdem den
unerwünschten Nebeneffekt, merklich zusätzlichen Querverkehr in O st-West-Richtung
auf den Markweg zu ziehen. Eine Unterbindung der Durchfahrbarkeit des Baugebiets mit
Kfz sei nicht geplant, um einen Ausgleich der Verkehrsflüsse zu den Anschlusspunkten
Kösliner Straße / Hoher Heckenweg und Markweg / Hoher Heckenweg zu ermöglichen.
Der am Baugebiet liegende Straßenabschnitt Markweg soll bis Höhe Elisabeth- Selbert-
Weg im Zuge des Baugebiets baulich angepasst werden.
Eine aktuell durchgeführte Verkehrszählung in der Ferienzeit ist nicht bekannt.
Die erneute Prüfung der Notwendigkeit einer beampelten Kreuzung am Markweg /
Hoher Heckenweg wird erfolgen.
Die autofreie Siedlung an der Weißenburgstraße hatte Modellcharakter und ist auf das
Vorhaben Südlich Markweg nicht übertragbar.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“, Pkt. C3.3. „Rechtswidrige
Schleichverkehre/ Ausweichverkehre“, Pkt. C.3.5. „Mängel des Verkehrsgutachtens“,
Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“ und Pkt. C.2.4 „Kindertagesstätte“.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde mit Vorentwurf des Bebauungsplans bereits in Teilen
entsprochen. Sie werden im Übrigen nicht berücksichtigt . Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2. „Bestehende
und zukünftige Verkehrsbelastung“ (Beschlussvorschlag 1.2.11) wird verwiesen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 5 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nic ht gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3.
„Rechtswidrige Schleichverkehre/ Ausweichverkehre“ (Beschlussvorschlag 1.2.12) wird
verwiesen:
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen
bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.5. „Mängel des
Verkehrsgutachtens“ (Beschlussvorschlag 1.2.14) wird verwiesen:
Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken wird nicht gefolgt.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6.
„Verkehrssicherheit“ (Beschlussvorschlag 1.2.15) wird verwiesen:
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine Verschlechterung der
Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt. Die angeregten Maßnahmen sind
nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die spätere
Berücksichtigung im Rahmen verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.4
„Kindertagesstätte“ (Beschlussvorschlag 1.2.8) wird verwiesen:
Der Stellungnahme, der Kita-Standort sei ungeeignet, wird nicht gefolgt.
A.5. „Es wird nachgefragt, ob im Plangebiet ausreichend Stellplätze vorgesehen seien.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause weist darauf hin, dass sich die Anzahl der KFZ- Stellplätze sowohl für die
privat auf dem Grundstück herzustellenden als auch die im öffentlichen Straßenraum
herzustellenden Besucherstellplätze nach gesetzlichen Vorgaben berechnet und erfüllt
werden.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.3.4. „Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.4. „Parkdruck
und alternative Mobilitätskonzepte“ (Beschlussvorschlag 1.2.13) wird verwiesen:
Der Anregung des Stellplatznachweises wurde mit Vorentwurf des Bebauungsplans
bereits entsprochen. Den weitergehenden Anregungen zu alternativen
Mobilitätskonzepten wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.6. „Es wird nachgefragt, ob für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebiets die
Altanlieger zu Kosten heran gezogen werden.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebietes entstehen für die bisherigen
Anlieger derzeit absehbar keine Kosten. Herr Krause weist darauf hin, dass allerdings in
2016 in der Lauenburgstraße und der Kösliner Straße voraussichtlich die Kanalisation
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 6 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
erneuert werden müsse. Diese Maßnahme ist nicht wegen des geplanten Baugebiets
erforderlich.“
Beschlussvorschlag:
Die Ste llungnahme ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
A.7. „Es wird nach einer Verbesserung der Versorgung mit Lebensmitteln im Stadtteil (gibt es
eine gesetzliche Regelung?) gefragt.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause weist darauf hin, dass für den rentablen Betrieb eines Lebensmittelmarkts
die Lage an der Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg maßgeblich sei. Der heutige
Standort ist bekanntermaßen sehr beengt und es wird schon seit längerem nach einem
Ersatzstandort mit größerer Fläche gesucht. Es gibt eine Zielplanung, einen neuen
Standort auf der Fläche der ehemaligen Britenwohnungen an der Ecke Hoher
Heckenweg / Markweg entsprechend zu entwickeln. Für die Neugestaltung dieses
Bereichs sind ein Wett bewerbsverfahren und Bebauungsplanverfahren vorgesehen; die
Frage der detaillierten verkehrlichen Anbindung und vor allem der Anlieferung wird dann
im Zuge dieser Planung behandelt.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“ ,
Pkt. C.5.1. „Nah- und Grundversorgung“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- und
Grundversorgung“ (Beschlussvorschlag 1.2.18) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ansiedlung von
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet bereits
jetzt allgemein zulässig.
A.8. Es wird gefragt, ob im Neubaugebiet eine Begegnungseinrichtung sowie ein öffentlicher
Platz geplant seien.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krys erläutert die Planung eines zentral gelegenen Quartiersplatzes vis -a-vis der
neuen Kindertagesstätte und seine Vorstellung, im angr enzenden altenorientierten
Wohnkomplex ein kleines Café oder Bäcker anzusiedeln.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“ und Pkt. C.6.1 „Überplanung von Freiflächen“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale
Infrastruktur“ (Beschlussvorschlag 1.2.19) wird verwiesen:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen. Im
Übrigen wird den Stellungnahm en zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt C.6.1.
„Überplanung von Freiflächen“ (Beschlussvorschlag 1.2.21) wird verwiesen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 7 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans in Teilen entsprochen. Den
weitergehenden Bedenken und Anregungen zur Überplanung von Freiflächen wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.9. „Es wird nach der Planung einer ausreichenden Grundschulversorgung gefragt und auf
die Auslastung der Thomas-Morus-Grundschule hingewiesen.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause bestätigt die seitens des Schulamtes genannte starke Auslastung der
Thomas-Morus-Grundschule. Es müsse nach heutigem Sachstand von Eltern und
Kindern der Besuch anderer Grundschulen in Kauf genommen werden.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale
Infrastruktur“ (Beschlussvorschlag 1.2.19) wird verwiesen:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen. Im
Übrigen wird den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.10. „Es wird nach einer Verbesserung der Anbindung mit öffentlichem Nahverkehr (ÖPNV)
gefragt.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause weist darauf hin, dass zwar kürzere Entfernungen zu den Bushaltestellen
am Hohen Heckenweg sicher wünschenswert seien, sich aber die Zügigkeit von
Busverbindungen durch „Schleifen“ in die Wohnquartiere hinein verschlechtern würde.“
Weitergehende, vertiefende Abw ägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.5.3. „Öffentlicher Personennahverkehr“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3. „Öffentlicher
Personennahverkehr“ (Beschlussvorschlag 1.2.20) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den
öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Umlegung des
Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilitätskonzepte wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.11. „Es wird kritisch vorgebracht, alle einzelnen Versorgungsaspekte wie Kindertagesstätte,
Grundschulplätze, ÖPNV und Lebensmittelanbieter seien im Vorfeld der vorliegenden
Planung unzureichend geprüft worden.
Es wird der Wunsch nach Angeboten von Familienwohnungen im
Geschosswohnungsbau mit mehr als nur 80 qm geäußert.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft werden.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 8 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
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Die Berücksichtig ung der einzelnen Versorgungsbelange ist teilweise vorher schon
erläutert worden, der Aspekt wird im weiteren Planverfahren aufgenommen werden und
dann in die Begründung zum Bebauungsplan nachzuvollziehen sein.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.5.1. „Nah - und Grundversorgung“, Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“ und
Pkt. C.5.3. „Öffentlicher Personennahverkehr“.
Darüber hinaus kann der Bebauungsplan qua Festsetzungen nicht die im Baugebiet
entstehenden Wohnungsgrößen vorgeben oder steuern – hierfür gibt das
Bauplanungsrecht keine Grundlage. Die Gestaltung der entstehenden Wohnungsgrößen
bleibt insofern den Investoren/Bauherren und der künftigen Nachfrage überlassen:
Zielvorstellung ist gleichwohl ein Wohnungs mix, der auch ein Angebot größerer
Wohnungen für Familien mit beinhaltet.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- und
Grundversorgung“ (Beschlussvorschlag 1.2.18) wird verwiesen:
Den Stellungnahm en zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ansiedlung von
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet bereits
jetzt allgemein zulässig.
Auf den Besc hlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale
Infrastruktur“ (Beschlussvorschlag 1.2.19) wird verwiesen:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen. Im
Übrigen wird den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3. „Öffentlicher
Personennahverkehr“ (Beschlussvorschlag 1.2.20) wird verwiesen:
Den Stellung nahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den
öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Umlegung des
Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilitätskonzepte wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregung zu Wohnungsgrößen berührt nicht die Regelungs möglichkeiten und
Inhalte des Bebauungsplans – eine Beschlussfassung erübrigt sich.
A.12. „Es wird nach der geplanten Abführung des Regenwassers (Oberflächenwasser) gefragt
und Sorge geäußert, dass es die Kanalisation am Hohen Heckenweg belaste.
Es wird die Sorge geäußert, dass in Folge der erhöhten Versiegelung der
Baugebietsfläche bei Starkregen das geplante Regenrückhaltebecken und die geplante
Einleitung in den Edelbach ni cht ausreichend seien (Wiese sei schon bei „normalem“
Regen nass). Angeregt wird, das Becken südlich des landwirtschaftlichen Hofes
anzulegen, weil das Gelände dort tiefer sei.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause erläutert, dass das Regenwasser getrennt vom Abwasser nach Osten in
das Regenrückhaltebecken geleitet werden soll und von dort dann gedrosselt in den
Edelbach abgeführt wird. Er weist darauf hin, dass das Tiefbauamt der Stadt Münster
die technischen Belange zur Regenrückhaltung fachgerecht kalkuliere und mit Bezug
auf den Starkregen im Sommer 2014 zusätzliche Annahmen berücksichtigen werden;
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 9 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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gleichwohl könne die Stadt ihre Entwässerungsplanung nicht an diesem extremen
Wetterereignis ausrichten.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“ und Pkt. C.7.2. „Überforderung der
bestehenden Kanalisation“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der
Hochwassergefahr“ (Beschlussvorschlag 1.2.24) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.2.
„Überforderung der bestehenden Kanalisation“ (Beschlussvorschlag 1.2.25) wird
verwiesen:
Den Einwendungen zu einer Überforderung der bestehenden Kanalisation wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.13. „Es wird gefragt, ob der bestehende Bolzplatz sowie der dortige Baumbestand erhalten
bleiben sollen.
Es wird angeregt, keinen öffentlichen Grünstreifen entlang des Hoppengartens
anzulegen und stattdessen dort private Flächen mit Pflanzgeboten vorzusehen. Mit
Verweis auf das Baugebiet Hacklenburg wird eine „Vermüllung“ durch z.B. Entsorgung
von Grünabfällen auf den Flächen prognostiziert.
Es wird vorgetragen, dass der Grünstreifen entlang des Hoppengartens nur
„Straßenbegleitgrün“ sei. Es wird angeregt, stattdessen ent lang des mittigen, in Ost -
West-Richtung verlaufenden Fußwegs eine öffentliche Grünfläche bzw. zumindest den
Weg mit Begleitgrün breiter anzulegen.
Es wird angeregt, an der südlichen Kante des Baugebiets eine ost -westlich verlaufende
Fußwegeverbindung herzustellen.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause bestätigt den geplanten Erhalt der Bäume am Bolzplatz, ergänzt durch
eine neue Spielfläche.
Die geplante Grünfläche am Hoppengarten dient neben möglicher Aufenthaltsfunktion
(Rasen, Bänke) als Übergangsbereich zum übergeordneten Grünzug Hoppengarten-
Edelbach. Innerhalb des Baugebiets hat die Entwicklung von Baugrundstücken
Vorrang.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt.
C.6.2. „Spielflächen“ und „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 39a und b „Bürger/ in“.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde bereits in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage
gefolgt (Fußwegeverbindung an den Küstrinweg).
Der Anregung, entlang des Weges „Hoppengarten“ keinen öffentlichen Grünstreifen,
sondern private Flächen mit Pflanzgebot festzusetzen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.69).
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 10 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Der Anregung, entlang des mittigen, in Ost -West-Richtung verlaufenden Fußweges eine
öffentliche Grünfläche bzw. Begleitgrün festzusetzen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.70).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.14. „Mit Hinweis auf den als Abgrenzung zum Hoppengarten geplanten (offenen)
Grünstreifen wird vorgeschlagen entsprechend auf massive Einfriedungen der
Spielplatzbereiche (öffentlich und Kita) zu verzichten.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Die verschiedenen Anregungen werden aufgenommen und im weiteren Verfahren
geprüft werden.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen sind nicht G egenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
A.15. „Im Hinblick auf das weitere Planungsverfahren wird gefragt,
- ob eine weitere Bürgerveranstaltung geplant sei, auf der die Umsetzung der Kritiken
und Anregungen vorgestellt werde
- welche Verfahrensschritte folgen, gibt es Bauabschnitte,
- welche Bewerbungsmöglichkeiten wann für Baugrundstücke, Häuser usw. bestünden
- welche Grundstückspreise zu erwarten seien.“
Stellungnahme während der Bürgerveranstaltung:
„Herr Krause erläutert das weitere Bebauungsplanverfahren:
- Das Protokoll der beiden Bürgeranhörungen wird im weiteren Planungsverlauf
inhaltlich überprüft und später den Vorlagen zum Bebauungsplan, die das Planungsamt
der Politik vorlegt, als Anlagen beigefügt.
- Die Planung wird in den kommenden Monaten weiter ausgearbeitet werden.
- Voraussichtlich im Herbst wird der Bebauungsplanentwurf öffentlich im Stadthaus 3
einen Monat öffentlich ausliegen und im Internet einsehbar sein. Es können Anregungen
zur Planung vorgebracht werden.
- Es folgt die Phase der Bearbeitung der Anregungen, ggfls. Überarbeitung der Planung
und schließlich dem Beschluss des Bebauungsplans durch den Rat.
- Parallel dazu erfolgt bei diesem Vorhaben ein Umlegungsverfahren.“
Weitergehende, vertiefende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. C1.1. „Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz der Planung“ und Pkt. C.1.2.
„Planverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans“.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.1. „Beteiligung
der Öffentlichkeit und Transparenz der Planung“ wird verwiesen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 11 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.2.
„Planverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans“ wird verwiesen:
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung erübrigt
sich.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 12 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB wurden 8 Stellungnahmen fristgerecht in der Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015
eingereicht.
Mit Abw ägungsstand zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
wurden alle vorgetragenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren in eine
weitergehende und vertiefende Abwägung eingestellt. Folgende Stellungnahmen wurden
vorgetragen:
B.1. Bundesnetzagentur
Inhalt:
Folgende Hinweise werden vorgetragen:
a) „(…) Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer
Bauhöhe von 20 m allgemein sind nicht wahrscheinlich. Mit den zur Verfügung
gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu
geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende
Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch
neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.“
b) „Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden
durch die Planung nicht beeinträchtigt.“
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
B.2. Stadt Münster - Denkmalbehörde
Inhalt:
„Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, folgender Hinweis zur redaktionellen
Anpassung der Begründung wird vorgetragen:
- Kulturgüter im Sinne der (…) Definition sind nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb
und angrenzend des Plangebietes nicht vorhanden.“
Abwägung:
Die redaktionelle Ergänzung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage
aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
B.3. LWL - Archäologie für Westfalen
Inhalt:
Aufgrund archäologischer Fundstellen innerhalb des Plangebietes werden folgende
Hinweise werden vorgetragen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 13 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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StadtentwicklungAmt für
a) „Erste Erdbewegungen sind 2 Wochen vor Beginn der LWL -Archäologie für
Westfalen - Außenstelle Münster - An den Speichern 7, 48157 Münster sowie der
Städtischen Denkmalbehörde, Albersloher Weg 33, 48127 Münster schriftlich
mitzuteilen.“
b) „Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911)
oder der Stadt als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (…)
unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden
(§§ 15 und 16 DSchG).“
c) „Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihrer Beauftragten ist das Betreten des
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen
durchzuführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.“
Abwägung:
zu a/c) Die getroffenen Anmerkungen zur schriftlichen Mitteilung des Beginns der
Bautätigkeit sowie die Gestattung des Grundstückszutritts sind nicht Gegenstand
des Bauleitplanverfahrens . Die Belange sind mit dem Erschließungsträger
kommuniziert und werden abseits des Bauleitplanverfahrens geregelt.
zu b) Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den textlichen Festsetzungen zur
frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 3.3 enthalten. Ergänzende Festsetzungen
und / oder Hinweise sind nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
zu a/c) Die Anregungen sind nicht Gegenstand d er Bauleitplanung , eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu b) Den Anregungen wurde bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans
entsprochen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
B.4. IHK Nord Westfalen – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
Inhalt:
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
B.5. münsterNetz GmbH
Inhalt:
Folgende Hinweise und Anregungen werden vorgetragen:
a) „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich bestehende
Versorgungsleitungen und Kabel der müns terNetz GmbH (Strom- , Gas - und
Wasserleitung) sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH. Zur
Information sind mit der Stellungnahme Bestandspläne übermittelt.“
b) „Die Aussagen in Punkt 6.4.1 zu der Ver- und Entsorgungssituation sind so nicht
korrekt und sind zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Aufgrund fehlender
Kapazitäten wird das Gebiet nicht mit Gas versorgt werden.“
c) „Der Bereich liegt direkt an einer Fernwärmeleitung der Westfälischen
Fernwärmeversorgung GmbH. Diese haben (…) eine Versor gung, bei
entsprechend großflächigem Einsatz (annähernd 100- Prozent) der Fernwärme
im Baugebiet, zugesagt.“
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 14 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
d) „Im Baugebiet ist kein Standort für einen Transformator berücksichtigt worden.
Durch die zusätzlichen Stromverbräuche von rund 315 WE, muss min destens
eine Trafostation auf dem Gebiet errichtet werden. Bei einem erhöhten
Stromverbrauch beispielsweise durch den Gebrauch von Erdwärmepumpen o. ä.
muss eine zweite Trafostation eingeplant werden.“
e) „Die Wasserversorgung kann vom Markweg aus, ohne Ertüchtigung, weiter
ausgebaut werden (…).“
Abwägung:
zu a) Die übermittelten Leitungspläne wurden hinsichtlich der Überschneidung mit
Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans geprüft. Im Ergebnis werden
die aufgezeigten Leitungstrassen mit Ausnahme der Hausanschlussleitungen der
bestehenden und teils bereits rückgebauten Wirtschaftsgebäude am Markweg
nicht tangiert und können ohne Einschränkungen in den bestehenden
Leitungstrassen weiter innerhalb festgesetzter öffentlicher Verkehrsflächen bzw.
entlang des Weges Hoppengarten innerhalb einer öffentlichen Grünfläche
bestehen. Mit Erschließung des Plangebietes und Anschluss der neuen
Leitungen an das bestehende Netz in der Lauenburgstraße und dem Markweg
wird das bestehende Leitungsnetz über das das Plangebiet versorgende Netz
weitergehend ergänzt bzw. überplant.
zu b) Die Ausführungen in Kapitel 6.4.1 des Begründungsentwurfs zum
Bebauungsplan beziehen sich auf den allgemein notwendigen Ausbau der
Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung der zukünftigen W ohneinheiten. Eine
Verpflichtung des Ausbaus bzw. der Bereitstellung einer speziellen
Versorgungsart (hier Gasversorgung) ist mit der ausschließlichen Auflistung in
der Begründung seitens des Versorgungsträgers nicht verbunden. Eine
verpflichtende Festsetz ung zu bestimmten Versorgungsarten wird weder über
den Bebauungsplan noch über den ihn flankierenden Städtebaulichen Vertrag
getroffen. Mit weitergehendem Vortrag des Belangs zu den Beteiligungsschritten
ist die in der Begründung getroffene Aufzählung von Versorgungsarten, ohne
Bindungscharakter für den zukünftigen Versorgungsträger (vgl. „D. Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme D.8
„münsterNetz GmbH“, Pkt. b sowie „F. erneute Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 a Abs. 3 BauGB “ Abwägung zur Stellungnahme F.6 „münsterNetz GmbH“
Pkt. a) um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung reduziert.
Abseits der oben getroffenen Aussagen ist die Grundversorgung des Gebiet es
unabhängig von der Art gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) seitens des
Versorgungsträgers sicher zu stellen. Hierbei unterliegt die Wahl der
Versorgungsart sowie des Anbieters der freien Wahl über den späteren
Abnehmer. Weitergehende Detaillierungen s ind mit dem Erschließungsträger
abzustimmen.
zu c) Die Versorgungsart sowie der Versorger sind über den zukünftigen
Hauseigentümer frei wählbar. Ein verpflichtender Anschluss an das
Fernwärmenetz ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, ein großflächiger
Einsatz ist nicht zu garantieren.
zu d) Die Errichtung einer und gegebenenfalls von zwei Trafostationen im Plangebiet
zur Gewährleistung einer gesicherten Stromversorgung, auch ohne konkrete
Ausweisung eines Standortes für Elektrizität, ist innerhalb der Festsetzungen
uneingeschränkt möglich. Der bzw. die Standorte einer Ortsnetzstation werden
im weiteren Verfahren zur Realisierung des Bauvorhabens in Abstimmung des
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 15 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Erschließungsträgers mit den Fachämtern sowie dem Versorger abschließend
bestimmt und im Zuge der Ausbauplanung konkret verortet.
Die Festsetzung einer Fläche für Elektrizität ist vor dem benannten Hintergrund
nicht zwingend erforderlich und wird nicht getroffen.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu b) Der Hinweis der Kapazitäten des Gasnetzes wird zur Kenntnis genommen und
die Begründung in diesem Punkt redaktionell angepasst , indem die Aufzählung
von Versorgungsarten um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung
reduziert wird . Eine Beschlussfassung ist zur Änderung der Begründung nicht
erforderlich.
zu c) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu d) Der Anregung, eine oder ggf. zwei Standorte für Trafostationen im Plangebiet
festzusetzen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.1)
zu e) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
B.6. Stadt Münster - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (67)
B.6.1. Grünplanung
Inhalt:
Folgende Anregungen und Bedenken werden vorgetragen:
a) „Der maßnahmenbedingte Spielflächenbedarf liegt bei gesamt 1.950 m
2.
Aufgrund des vorhandenen Spielflächendefizites ist eine Gesamtspielfläche von
2.500 m
2 herzurichten, aufgeteilt je zur Hälfte in A und B/C Bereich. Der B/C
Anteil ist in dem neuen Wohnbaugebiet vorgesehen, der A -Anteil neben dem
vorhandenen Ballspielplatz. Die vorhandene Ballspielfläche ist die Nutzung im B -
Plan Nr. 286 als Ballspielfläche festgesetzt.
Der Spielbereich A liegt nicht in der Plangebietsabgrenzung. Da die Nutzung als
Spielplatz im B-Plan Nr. 286 nicht festgesetzt ist, wird vorgeschlagen die Fläche
in das Verfahren mit einzubinden, zumal ein großer Anteil der Spielfläche
maßnahmenbedingt ist. Somit bekäme der Spielplat z eine planungsrechtliche
Absicherung.
Zwischen Ballspielplatz und neuer Spielbereich A ist im B-Plan Nr. 286 1 Eiche
als erhaltenswert festgesetzt. Ich bitte diese Festsetzung in Kombination mit der
Festsetzung Spielfläche zu berücksichtigen.“
b) „Die Kombination der privaten und öffentlichen Grünfläche im Bereich Hof
Schräder erscheint aus hiesiger Sicht sehr ungünstig, zumal die verbleibende
öffentliche Grünfläche an der schmalsten Stelle nur 2,00 m beträgt und für eine
Bepflanzung zu schmal ist. Nach Ablauf des Bestandschutzes der Gebäude,
sollte in der zeitlichen Entwicklung eine öffentliche Grünfläche angestrebt
werden, um eine einheitliche durchgehende Pflanzgebot Fläche zu erzielen.
In diesem Bereich sind zwei Bäume im B-Plan Nr. 286 festgesetzt. Ich bitte diese
Festsetzung zu übernehmen.“
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 16 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
c) „Der Übergang zwischen Wohngebiet und dem Grünzug Hoppengarten ist
freiraumverträglich zu gestalten (Festsetzung im B -Plan Nr. 286 ein 30 m breiter
Freihaltestreifen). Der geplante Grünstreifen von 10 m ist eine akzeptable
Minimallösung. Der Grünabstand ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt, im
Bereich der Kita jedoch nur 5,00 m breit mit einem weiteren 5,00 m
Anpflanzungsgebot, nicht öffentlich. In der Realität wird die Kita zwischen
öffentlicher Grünfläche und Anpflanzungsgebot eingezäunt werden, so dass die
realistische öffentliche Grünfläche in diesem Bereich nur 5,00 m beträgt. Die
öffentliche Grünfläche soll im Bereich der Kita auch 10 m betragen, so wie es in
den Vorgesprächen vereinbart wurde. Die Ausführung des öffentlichen
Grünstreifens ist über den städtebaulichen Vertrag zu regeln, sie wird
voraussichtlich von der Stadt Münster hergestellt und unterhalten. Unter
Punkt 9.2.4 ist die Bepflanzung als halboffene Struktur mit einem 3- bzw. 7 -
zeiligen geschwungenen Gehölzrand beschrieben. Das Motiv des Grünstreifens
soll eher einen offenen Charakter haben, eine durchgehende Rasenfläche mit
punktuell angelegter Bepflanzung, z. B. auch Obstgehölze. Da die Ausführung
dieser Fläche der Stadt Münster obliegt, kann die Pflanzliste A aus Plan,
textlichen Festsetzung und Begründung entfallen.
Hinweis: in der Pflanzliste A sind Schneeball und Pfaffenhut aufgeführt, diese
sind giftig und in jedem Fall im Bereich einer Kita nicht zu pflanzen.“
d) „Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m x 3,00 m
herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen, (…) siehe
"Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu errichtenden
Wohngebieten".
Passus zu den Standards im Durchführungsvertrag: Die Art der Bäume und der
Unterpflanzung ist mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz abzustimmen.
Die Baumstandorte sind zu sichern, z. B. Baumbügel o. ä.“
e) Es werden redaktionelle Hinweise zur Begründung getroffen.
Abwägung:
zu a) Den vorgetr agenen Anregungen wird entsprochen. Der Geltungsbereich des
vorliegenden Bebauungsplans ist zur Offenlage des Bebauungsplans um den
vorhanden Bolzplatz und den geplanten Spielbereich A (nördlich Bolzplatz)
aufgeweitet worden. Die Erhaltungsfestsetzung der bestehenden Eiche wurde in
den Bebauungsplan übernommen.
zu b) Die getroffenen Festsetzungen zu öffentlichen und privaten Grünflächen
südwestlich des Kreuzungsbereiches des Markweges mit dem Weg
Hoppengarten entsprechen den städtischen Zielsetzungen zur E ntwicklung und
Sicherung eines grünen Siedlungsabschlusses zum übergeordneten Grünzug
Hoppengarten-Edelbach. Eine Einschränkung in der Bepflanzung und Pflege der
öffentlichen Flächen wird nicht gesehen, da die festgesetzten öffentlichen
Grünflächen die öst lich anschließenden und über den Bebauungsplan Nr. 286
gesicherten öffentlichen Grünflächen ergänzen und nach Westen erweitern. Die
Festsetzung der privaten Grünflächen konterkariert diese Maßnahmen der
Grünplanung der Stadt Münster hierbei nicht, sondern ergänzt und
vervollständigt den durchgängigen grünen Rand zum Hoppengarten.
Die zwei bestehenden Bäume im Kreuzungsbereich des Markweges mit dem
Weg Hoppengarten und bereits über den Bebauungsplan Nr. 286 festgesetzten
Bäume werden als zu erhaltende Bäum e in den vorliegenden Bebauungsplan
übernommen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 17 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu c) Den vorgetragenen Anregungen und Hinweisen zur Durchgängigkeit des 10 m
breiten öffentlichen Grünstreifen wurden zur Offenlage des vorliegenden
Bebauungsplans entsprochen sowie die redaktionellen Änder ungen in den
Formulieren des Umweltberichtes angepasst.
zu d) Die abschließende Dimensionierung der Baumscheiben, die Art und Sorte der
Gehölze sowie Unterpflanzung bzw. Bepflanzung der Verkehrsgrünflächen sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, sondern werden im
weiteren Verfahren im Zuge der Ausbau - und Pflanzplanung in Abstimmung mit
den Fachämtern bestimmt. Die Abstimmung und Sicherung der Grünordnung
werden über den städtebaulichen Vertrag rechtssicher vereinbart.
Neben den Reg elungen des städtebaulichen Vertrages enthält der
Bebauungsplan bereits nachrichtliche Darstellungen bzw. Hinweise auf den
geplanten zukünftigen Ausbau der öffentlichen Verkehrswege.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Anregung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage gefolgt,
eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu b) Der Anregung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage in Teilen
gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu c) Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans zur O ffenlage gefolgt,
eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu d) Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu e) Den redaktionellen Hinweisen zur Begründung wurde mit Entwurf des
Bebauungsplans zur Offenlage gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
B.6.2. Landschaftsplanung
Inhalt:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 569, jedoch werden redaktionelle Hinwei se und Ergänzungen zur
Begründung zum Bebauungsplan getroffen.
Beschlussvorschlag:
Den redaktionellen Hinweisen zur Begründung wurde mit Entwurf des Bebauungsplans
zur Offenlage gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
B.6.3. Untere Immissionsschutzbehörde
Inhalt:
Es werden allgemeine redaktionelle Änderungen zum Immissionsschutzgutachten sowie
zur Bewertung des bestehenden Bolzplatzes und zur Begründung des Bebauungsplans
vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Den redaktionellen Hinweisen und Änderungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans
zur Offenlage gefolgt, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 18 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
B.6.4. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde
Es werden keine Anmerkungen vorgetragen.
B.6.5. Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern
Keine Bedenken.
B.6.6. Koordinierungsstelle für Klima und Energie
Inhalt:
„Die derzeitige Planung weist eine hohe Kompaktheit auf. Im gesamten Plangebiet ist
die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden
zulässig. Insgesamt sind sowohl Flachdächer als auch Satteldächer zulässig. Es ist
allerdings in einigen Bereichen (u.a. WA1, WA2, WA4 – WA9 und WA 11) nicht zu
erkennen, welche Dachformen für welche Gebäude genutzt werden. Beide Dachformen
sind unter bestimmten Gesichtspunkten solartechnisch positiv zu bewerten:
Flachdächer sind für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren als auch
Photovoltaik-Anlagen gut geeignet. Satteldächer sind je nach Ausrichtung
unterschiedlich gut solarenergetisch nutzbar. Die Nutzung passiver solarer Gewinne ist
in Abhängigkeit der Gebäudeausrichtung ebenfalls unterschiedlich gut möglich.
Das Baugesetzbuch (BauGB) verweist ausdrücklich darauf, dass Klimaschutz und
Klimaanpassung zu Planungsleitsätzen erklärt werden (§ 1 Absatz 5 und § 1 a
Absatz 5). Den zurzeit gültigen Passus zu den ökologischen Baustandards im
Durchführungsvertrag, städtebaulichen Vertrag oder Grundstückskaufvertrag füge ich
bei: (…)
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass voraussichtlich im späteren
Durchführungsvertrag bzw. städtebaulichen Vertrag der Bezug zur EnEV 2014
einzuhalten sein wird, was jedoch nur einen Wechsel im Berechnungsverfahren ohne
Erhöhung der o. g. Anforderungen darstellt.“
Abwägung:
Die textlichen Festsetzungen zum vor liegenden Bebauungsplan beinhalten im Entwurf
gestalterische Festsetzungen zur Einbindung von Solarpaneelen und
Photovoltaikanlagen in die Fassadengestaltung sowie grundsätzlichen Zulässigkeit von
Anlagen an oder auf den Gebäuden. Mit Entwurf des Bebauungs plans sind die
Festsetzungen der zulässigen Dachformen für die einzelnen Baugebiete weitergehend
konkretisiert und auf die Festsetzung von Satteldach oder Flachdach für einzelne
Baugebiete verzichtet worden.
Der vorgetragene Hinweis zu den ökologischen Baustandards wird in den
Städtebaulichen Vertrag aufgenommen, Belange des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens sind hiermit nicht verbunden.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
B.7. HWK – Handwerkskammer Münster
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 19 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
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Verkehrsplanung
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B.8. Deutsche Telekom Technik GmbH
Inhalt:
Es werden keine grundsätzlichen Einwände vorgetragen. Zur Sicherung der Verlegung
der Telekommunikationsleitungen werden folgende Hinweise getroffen:
a) „Die Festsetzung der mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB alleine begründen das Recht zur
Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien jedoch noch nicht.
Deshalb muss in einem zweiten Schri tt die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.
Wir beantragen daher dem Eigentümer bzw. Erschließungsträger aufzuerlegen,
die dingliche Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungsbewilligung
durchzuführen. (…).“
b) „Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer aus reichenden Planungssicherheit möglich ist. Das
kann bedeuten, dass der Ausbau (…) aus wirtschaftlichen Gründen in
oberirdischer Bauweise erfolgt.“
c) „Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E -Mail so früh wie möglich,
mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“
Abwägung:
zu a) Belange des Bauleitplanverfahrens sind über die vorgetragenen Anregungen
nicht betroffen. Der vorgetragene Hinweis ist mit den Eigentümern bzw. dem
Erschließungsträger bereits kommuniziert und wird im weiteren Planverfahren
gesichert.
zu b) Die Erschließungsmaßnahmen erfolgen koordiniert und geschlossen über den
Erschließungsträger, eine ausreichende Planungssicherheit und Ausnutzung der
Vorteile einer koordinierten Erschließung ist gewährleistet.
zu c) Der Hinweis wurde dem Erschließungsträger mitgeteilt. Die Deutsche Telekom
Technik GmbH wird rechtzeitig über den Baubeginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen schriftlich informiert.
Beschlussvorschlag:
zu a) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu b) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu c) Die Anregung is t nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 20 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur Offenlage
des Bebauungsplans Nr. 569: „Südlich Markweg“
C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind
insgesamt 213 Stellungnahmen von Bürgern/ Bürgerinnen/ Initiativen eingegangen, die in
Teilen – 12 Stellungnahmen bereits vor dem Offenlegungszeitraum vom 09.02.2016 bis
einschließlich 09.03.2016 bzw. nach Ablauf der Offenlegungsfrist 2 Stellungnahmen –
eingereicht wurden. Zur vollständigen Abwägung aller vorgetragenen Belange werden diese
14 Stellungnahmen als Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet.
Von den 213 Stellungnahmen wurden in Teilen mehrere Stellungnahmen von dem / derselben
Bürger/ Bürgerin/ Initiative eingereicht. Letztlich gaben 156 Bürger/ Bürgerinnen/ Initiativen ihre
Stellungnahme ab. Hat ein Einwender mehrere Stellungnahmen vor/ zur/ nach Offenlage
abgegeben, sind diese in Abhängigkeit des Abgabezeitraums – vor/ zur/ nach Offenlage – mit
gleicher Nummer aber einer ergänzenden alphabetischen Nummerierung versehen (z. B.
64a-c).
Die Abwägung erfolgt in zwei Teilen über einen allgemeinen Abwägungsteil – Teil I und eine
Einzelabwägung – Teil II.
• In Teil I – Allgemeine Abwägung sind die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen
thematisch zusammengefasst und mit einer Einzelabwägung in die Gesamtabwägung
eingestellt. Die jeweiligen Themenkom plexe sind den jeweiligen Einwendern
zugeordnet.
• In Teil II – Einzelabwägung sind die Stellungnahmen in ihren einzelnen Aspekten
wörtlich wiedergegeben und mit einer Einzelabwägung in die Gesamtabwägung
eingestellt. Für bereits vorgetragene Abwägungsinhal te wird in der Einzelabwägung
auf Teil I der allgemeinen Abwägung verwiesen.
TEIL I – Allgemeine Abwägung
Mit den im Folgenden getroffenen Abwägungen zu den Abwägungsinhalten der
Themenkomplexe C.1 bis C.8 sind die nachfolgend aufgeführten 201 eingereichten
Stellungnahmen erfasst und in die Gesamtabwägung eingestellt:
• Stellungnahmen vor Offenlage: 1, 2, 3, 4, 6a-d, 7, 8
• Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen zur Offenlage: 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 , 30, 31, 32, 33, 34, 35 ,36, 37, 38,
41a-e, 42a-d, 43, 44, 46a-d, 47, 48, 49, 50a-i, 51, 52, 53, 54a-c, 55, 56, 58a-f, 59, 60,
61, 62, 63, 64a-c, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72a- c, 73, 74, 75, 76a -h, 77, 78, 79a-g,
80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97a- d, 98 ,99, 100,
101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108 ,109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117,
118, 119a+b, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131a+b , 132,
133, 134, 135, 136, 137, 139, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152,
153, 154, 155, 156, 157, 158
• Stellungnahmen nach Offenlage: 159, 160
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 21 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.1. Themenkomplex - Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten
C.1.1. Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz der Planung
(Einwender: 1, 4, 6a, 6b, 6c, 7, 17, 24, 31, 38, 47, 48, 61, 65, 78, 82, 86, 93, 99, 101,
104, 109, 115, 116, 119a, 131b, 139)
Die Durchführung der Bürgerveranstaltungen und Transparenz der Planung sowie
politischen Beschlüsse und Anträge werden kritisiert:
• Die Auswahl der Veranstaltungsräume war dem Planverfahren und Bürgerinteresse
nicht angemessen.
• Die Vorbereitung der Akteure war insbesondere in Bezug auf die Beantwortung von
Fragestellungen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung, -abwicklung und -organisation
ungenügend.
• Der Tonfall und das Verhalten der Moderation gegenüber den anwesenden Bürgern
waren nicht angemessen.
• Konstruktive Anregungen und Bedenken seitens der im Quartier wohnenden Bürger /
Bürgerinnen aus den Bürgerveranstaltungen sowie bereits vor Offenlage
eingereichten Stellungnahmen und Bürgeranträge wurden nicht beachtet.
Des Weiteren wird angemerkt und gefordert:
• Zeigen Sie Bürgernähe, nehmen Sie konstruktive Vorschläge der Bürger bzw.
Bürgerinitiative ernst und lassen Sie eine Veränderung bz w. Beeinflussung des
Entwurfes zu.
• Warum wird über die Köpfe der hier wohnenden Bürger geplant und entschieden.
Abwägung:
Im vorliegenden Verfahren wurden wegen des großen Bürgerinteresses zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit zwei inhaltsglei che Bürgeranhörungen am 14.01.2015 im
Pfarrzentrum St.-Thomas-Morus und am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwiese
durchgeführt.
Die Veranstaltungsorte befinden sich in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets und
entsprechen einer üblichen Größenordnung für im Rahmen der Bauleitplanung
durchzuführende Bürgeranhörungen. Ein derart großes Interesse und die daraus
resultierende Teilnehmeranzahl wurden jedoch nicht erwartet, daher musste die
Teilnehmerzahl der ersten Veranstaltung aus sicherheits - und brandschutztechnischen
Gründen begrenzt werden. Umgehend wurde auf eine weitere inhaltsgleiche
Veranstaltung hingewiesen, die so zeitnah wie möglich anberaumt wurde. Diese zweite
Veranstaltung wurde – zusätzlich auch mit Aushang von Plakaten im Viertel – bekannt
gemacht und mit gleichem Vortrag wie in der ersten Veranstaltung durch die
Planungsbeteiligten durchgeführt.
Darüber hinaus wurde außerhalb der Bestimmungen des Baugesetzbuches eine
ergänzende Informationsveranstaltung kurz vor der öffentlichen Auslegung des
Bauleitplans am 0 2.02.2016 in der Münsteraner Speicherstadt angeboten. Neben den
Planungsbeteiligten der ersten Veranstaltungen standen auch der Verkehrsgutachter
sowie ein Vertreter der Fachabteilung Verkehrsplanung für Fragen und Antworten zur
Verfügung.
Die vorgetragenen Inhalte sowohl der Präsentation als auch der anschließenden
Fragerunde entsprechen in vollem Umfang den zum Zeitpunkt der frühzeitigen
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 22 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
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Beteiligung bzw. vor der Offenlage bestehenden Kenntnissen sowie vorliegenden
Gutachten der Planungsbeteiligten. Die vorgetragenen persönlichen Angriffe gegen
Akteure und Verwaltung werden, entgegen den konstruktiven Anregungen, Bedenken
und Hinweisen ebenso wie in den vorgenannten Veranstaltungen, zurückgewiesen. Die
Erfahrung zeigt, dass sich in Bet eiligungsverfahren insbesondere Kritiker von Projekten
positionieren. In der Gesamtabwägung müssen jedoch alle Belange betrachtet und ihre
Vor- und Nachteile abgewogen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
C.1.2. Planverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 79f 99, 104, 109, 112, 119a, 143)
Es besteht Dissens hinsichtlich der Art und Weise der Aufstellung des Bebauungsplans
zwischen der Verwaltung und Polit ik. Handelt es sich um einen vorhabenbezogen oder
Angebotsbebauungsplan.
Abwägung:
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 wird mit Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1
BauGB des Rates der Stadt Münster vom 16.12.2015 und Bekanntmachung des
Beschlusses vo m 29.01.2016 im Amtsblatt 59. Jahrgang Nr. 2 als
Bebauungsplanverfahren in Verbindung und Bindung mit dem Abschluss eines oder
mehrerer öffentlich-rechtlicher Verträge auf Grundlage von § 11 BauGB (Städtebaulicher
Vertrag) aufgestellt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung erübrigt
sich.
C.1.3. Verantwortung der Gemeinde
(Einwender: 6a, 16, 17, 25, 65, 102, 103, 112, 115, 139)
Mit den seitens der Bürgerschaft gesehenen Planungsfehlern hinsichtlich einer
maßvollen und qualitativen Bebauung des Plangebietes wird angemerkt:
• Die Bürgerschaft ist nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung des Areals Südlich
Markweg, sondern stimmt einer maßvollen Weiterentwicklung des Quartiers unter
Aufnahme und Ergänzung des Quartierscharakters zu.
• Bebauungspläne gelten für eine lange Zukunft und beinhalten die besondere
Verantwortung der Kommune für die Zukunft aller Bürger. Bauplanungsfehler sind
tragische, langfristige Fehler, die allzu oft nicht repariert werden können.
• Ein so großes und stadtnahes Baugebiet ohne Wettbewerb zu beplanen, lässt nur die
Assoziation „Investorenhörigkeit“ der Stadt zu. Zudem liegt kein schriftlicher
Beschluss der Politik der Stadt Münster zum Ausschluss eines
Wettbewerbsverfahrens für das Baugebiet südlich Markweg vor.
• Das Baugebiet südlich Markweg kann die Wohnungsnot in Münster nicht allein
beheben, kann und soll aber einen Beitrag dazu leisten. Mit qualifizierter und
qualitätsvoller Planung könnte das Baugebiet ein Teil eines zukunftsorientierten
Gesamtkonzeptes für Münster sein (Qualität vor Quantität).
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 23 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• Die seitens der Verwaltung eingeräumten Planungsfehler im Baugebiet „ Nördlich
Markweg“ in Bezug auf enge Straßenquerschnitte und das bestehende
Parkraumangebot werden mit dem vorliegenden Konzept wiederholt und
weitergehend verschlechtert.
• Der Eindruck der „Salami -Taktik“ und des „opportunistischen Handelns “ der
Verwaltung würde über die Aufstellung eines ganzheitlichen Konzeptes in
Zusammenarbeit mit den Bürgern entkräftet.
Abwägung:
Die mit vorliegendem Verfahren überplanten Bereiche sind bereits seit langem als
potenzielle Wohnbauflächen in Form einer Abrundung des Ortsrandes an den
übergeordneten Grünzug Hoppengarten -Edelbach und als Fortführung des
Wohngebietes „ Nördlich Markweg“ i n den übergeordneten informellen Planungen
verankert. Mit dem Ziel der Entwicklung des Gebietes ist die Stadt selbst seit den 90er
Jahren mit den Eigentümern in Grundstücksverhandlungen getreten und konnte dabei
einen Anteil des vorliegenden Geltungsbereic hes erwerben. Auf Grund nachfolgend
schwieriger Gespräche mit den Grund stückseigentümern wurden seit 2008 keine
weiteren Verhandlungen mehr geführt.
Abseits von städtischen Bemühungen wurde 2011 deutlich, dass die Holz GmbH seitens
eines Projektentwicklers mit in privatrechtliche Grundstücksverhandlungen einbezogen
wurde. Die Zusammenarbeit mit geeigneten Investoren im Planungsprozess im Rahmen
von sogenanntem Public Private Partnership ist bei der Wohnbauentwicklung in der
Stadt Münster seit den 90er Jahren geübte Praxis. Die Partnerschaft mit einem Investor,
nicht einem Entwickler, ist für die Stadt im Hinblick auf die Realisierbarkeit eines
Projektes sehr wichtig (Grundstücksverfügbarkeit / Umsetzungssicherheit /
Umsetzungszeitraum / Vertragspartner). Im Regelfall ist diese Kooperation nicht durch
die Stadt vorbestimmt, potenzielle Projektpartner kommen auf die Stadt zu.
Die Stadt Münster ist grundsätzlich Träger der Planungshoheit und prüft – neben
weiteren Belangen – ob die potentiellen Investoren die Grundansprüche des BauGB (der
Investor muss u. a. willens und in der Lage sein, das Projekt sowie die Planungs - und
Erschließungskosten zu tragen) erfüllen. Die Zusammenarbeit mit einem Investor und
damit verbundene Anforderungen an die Planung werden darüber hinaus durch die
politischen Gremien der Stadt Münster bestätigt . So führt das Protokoll der
nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Stadtentwicklung,
Verkehr und Wirtschaft vom 24.11.2011 hierzu auszugsweise auf : „Sodann erteilte der
Ausschuss einvernehmlich seine Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung, eine
Rahmenvereinbarung mit den wesentlichen planerischen Zielen, Inhalten,
Verfahrensweisen und Kosten- und Lastenverteilungen samt Wettbewerb im Vorfeld der
Bauleitplanung aus zuhandeln, wie dieses im Detail in den (…) Unterlagen zu diesem
Tagesordnungspunkt dargestellt worden ist.“
Mit weitergehender Planung erfolgte eine erneute Diskussion und Bewertung des
städtebaulichen Konzepts im Planungsausschuss (nicht öffentliche Sitz ung am
06.02.2014 und 26.11.2014) Mit Prüfung und unter Abwägung aller Aspekte wurde im
Ergebnis die Notwendigkeit zur Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs zum
Planungsbereich nicht mehr gesehen. Gleichwohl wurden neue Anforderungen
formuliert, den grundsätzlich qualitätsvollen städtebaulichen Entwurf zu optimieren und
zu flexibilisieren. Dies zielte insbesondere auf die Integration eines höheren Anteils an
Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern ab. Zur Gewährleistung einer gesicherten und
uneingeschränkten Erschließung des Plangebietes wurden sowohl die bestehenden
Verkehrsflächen gutachterlich in Bezug auf die Mehrverkehre über das neue
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 24 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Wohngebiet untersucht als auch die neuen Verkehrsflächen bewertet und vollständig
nach den Anforderungen und Quersc hnitten für Wohnstraße der Stadt Münster sowie
nach den Empfehlungen der RASt06 geplant und über den vorliegenden Bebauungsplan
in den notwendigen Querschnitten gesichert (weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3. „Themenkomplex – Verkehr“.
Mit Beschluss des städtebaulichen Konzepts ist zwischen der Stadt Münster und dem
Investor eine Rahmenvereinbarung zur kooperativen Entwicklung des Baugebietes
getroffen worden, die das Einvernehmen der Planungsbeteiligten zur städtebaulichen
Planung hinsichtlich der Bedarfe, Ziele, Inhalte und Anforderungen sowie die
Beauftragung der Bauleitplanungs - und Gutachterleistungen und Kostenverteilung in
Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff. BauGB schriftlich fixiert.
Weitergehende S icherungen bzw. zu treffende Vereinbarungen zur Erschließung des
Gebietes werden über ergänzende öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen.
Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt nach Abschluss des Umlegungsverfahrens
getrennt für di e privaten Grundstüc ke durch die Eigentümer und für die städtischen
Grundstücke durch die Stadt Münster. Nach heutigem Kenntnisstand wird das Amt für
Immobilienmanagement die städtischen Grundstücke entsprechend der Richtlinien für
die Vergabe städtischer Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der
Eigentumsbildung bzw. der städtischen Richtlinien für Mehrfamilienhausgrundstücke
vergeben. Richtlinien für die Vergabe der privaten Grundstücke über die im
Städtebaulichen Vertrag vereinbarten Regelungen zur Sozialgerechten Bodennutzung
Münster und die Zielrichtung eines Standortes für Flüchtlingswohnen hinaus bestehen
nicht.
Abseits der freien Grundstücksvermarktung sollen zum Erreichen einer Architekturvielfalt
insbesondere für den Geschosswohnungsbau unterschiedliche Architekturbüros mit der
Planung beauftragt werden.
Fazit: Nach langjährigen Verhandlungen stellt dieses aus gesamtstädtischer Sicht
wichtige Projekt ein stadtnahes Angebot an unterschiedlichen Wohnformen in einer
kooperativen Baulandentwicklung in einem angemessen kurzen Zeitraum bereit.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Stellungnahmen zu Planungsfehlern hinsichtlich einer maßvollen und qualitativen
Bebauung des Plangebietes wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.1)
C.1.4. Übergeordnete, gesamtstädtische und weitergehende Planungen
(Einwender: 64b, 68, 82, 119a)
Mit Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wird nach
• der Einbettung bzw. des Bezuges des Planverfahrens in/auf ein übergeordnetes
gesamtstädtisches Konzept gefragt.
• weitergehenden Baumaßnahmen und damit einhergehenden Versieglungen im
Bereich des übergeordneten Grünzuges Hoppengarten-Edelbach gefragt.
Abwägung:
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den
Zielsetzungen des recht swirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 25 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
entwickelt. Darüber hinaus ist das Plangebiet als prioritäres Wohnbaulandprojekt
innerhalb des „Baulandprogramms 2014 – 2020“ aufgelistet.
Der Flächennutzungsplan dokumentiert hierbei auf der Ebene der vor bereitenden
Bauleitplanung die über die politischen Gremien der Stadt Münster beschlossenen
Maßgaben zur Bereitstellung von Wohnbauflächen innerhalb des Stadtgefüges. Das
städtische Baulandprogramm ist eine programmatische Zielaussage zu
Wohnbauprioritäten und voraussichtlichen Baureifen mit unverbindlicher Erstinformation
zu Wohneinheitsmargen.
Gemäß derzeitigem Stand der Planung und der übergeordneten Sicherung des
Grünzuges „Hoppengarten-Edelbach“ über den Landschaftsplan der Stadt Münster sind
keine weiteren Baumaßnahmen geplant.
Fazit: Das vorliegende Bauleitplanverfahren sowie der zukünftige Schutz des Grünzuges
„Hoppengarten-Edelbach“ basieren auf übergeordneten gesamtstädtischen Konzepten
und werden aus diesen entwickelt bzw. über diese weitergehend erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
C.1.5. Anträge auf weitergehende Beteiligung der Öffentlichkeit
(Einwender: 16, 99)
Es wird angeregt und nach § 24 GO beantragt, eine Planungswerkstatt für
innerstädtische Bebauungs pläne und/oder Bauvorhaben, mit dem Ziel der Korrektur
dieses Entwurfs, einzuberufen und durchführen.
Abwägung:
Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sehen neben den
Beteiligungsverfahren nach § 3 und § 4 BauGB keine weitergehenden
Beteiligungsschritte vor. Mit politischem Beschluss und Aufstellung des Bebauungsplans
sowie Abwägung der Anregungen und Bedenken zum Bauleitplan ist die Aufstellung
eines sach- und fachgerechten Bauleitplans gegeben.
Weitergehende Beteiligungsverfahren im Vorfeld des planungsrechtlichen Verfahrens
zur Findung und Diskussion städtebaulicher Konzepte sind durchaus möglich, sie
gehören jedoch zur informellen Planung. Eine Planungswerkstatt wie angeregt im
laufenden Bauleitplanverfahren ist nicht Gegenstand des formellen V erfahrens und zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll.
Unabhängig hiervon (vgl. C.1.1) wurde eine über das gesetzlich vorgeschriebene Maß
hinausgehende Beteiligung und Information der Öffentlichkeit bei diesem Projekt bereits
praktiziert. Weiterhin war das Projekt , auch in Abarbeitung und Ergebnisberichten zu
Prüfaufträgen der politischen Entscheidungsträger, vielfacher Gegenstand öffentlicher
Beratung und Diskussion in den zuständigen Gremien der Stadt. Die Verwaltung stand
darüber hinaus in einer Reihe von erbetenen individuellen Terminen den Bürgerinnen
und Bürgern im Laufe des Planverfahrens Rede und Antwort.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, eine Planungswerkstatt durchzuführen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.2)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 26 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
C.1.6. Anträge unter Hinweis auf das IFG NRW
(Einwender: 6d)
Mit Hinweis auf das IFG NRW werden nachfolgende Anmerkungen bzw. Anträge
vorgetragen:
a) Im November 2011 behandelte der Planungsausschuss der Stadt Münster einen
Antrag der Arbeitsgruppe Markweg, in der die Fa. Holz GmbH als vorgesehener
Investor für einen Teilbereich (ca. 70 %) des Areals „Südlich Markweg" vertreten
war, zur Aufstellung eines Bebauungsplans in Kooperation mit der Stadt.
1.1. Aus welchen Mitgliedern setzte sich diese Arbeitsgruppe genau zusammen?
1.2. Gab es weitere potentielle Investoren, die Interesse bekundeten oder die
angesprochen wurden oder war die Holz GmbH als einziger Investor im
Gespräch?
1.3. War die Holz GmbH als geeigneter Kooperationspartner der Stadt deshalb
besonders gut angesehen, weil sie neben finanzieller Potenz bereits als
Entwickler mehrere vorhabenbezogene Projekte in Münster abgewickelt hat oder
abwickelt?
1.4. Wer genau regte an, mit dem Investor Holz GmbH zusammen zu arbeiten?
b) Sodann wurde die Verwaltung vom Planungsausschuss beauftragt, die
Verhandlungen bezüglich des Rahmenvertrages aufzunehmen. Diesbezüglich
beantragen wir eine Kopie dieses sogenannten Auftrages an die Verwaltung.
c) Im Jahre 2011 und später stand das für die Bebauung vorgesehene Areal noch
im Eigentum Dritter. Wer hat die Kaufvertragsverhandlungen mit den
Eigentümern geführt? Beide Kooperationspartner zusammen oder Vertreter der
Stadt Münster und Vertreter der Holz GmbH getrennt?
d) Herr Krause erklärte, der Planungsausschuss habe einen Beschl uss
dahingehend gefasst, bezüglich der Bauleitplanung und Architektur etc. keinen
Wettbewerb, bezogen auf das Projekt Markweg, durchzuführen. Das Areal ist
76.000 qm groß! Die Infrastruktur im Umfeld ist in vieler Hinsicht bescheiden zu
nennen und kann des halb durch Verdichtung nicht noch besser genutzt werden!
Das Planungsgebiet liegt im Hinterland hinter gewachsener Bebauung!
4.1. Wann wurde dieser Beschluss gefasst?
4.2. Welche Gründe liegen dieser Entscheidung zugrunde?
4.3. Wir beantragen, uns ei ne Kopie dieses Beschlusses zur Verfügung zu
stellen.
e) Der Investor hat hier eines der größten Baugebiete Münsters zu entwickeln und
zu bebauen. Als Käufer von ca. 52.000 qm hochpreisigen Baulandes hat er ein
immenses finanzielles Volumen zu stemmen. Ferner ist er laut Rahmenvertrag
verpflichtet, 30 % der Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem
Mietwohnraum zur Verfügung zu stellen. Der hohe Baulandpreis für die große
Fläche und die weiteren Bedingungen führen dazu, dass der Investor vertikal und
horizontal extrem verdichten, eine möglichst einheitliche und einfache Bauweise
wählen, Begegnungsräume möglichst aussparen und die nicht preisgebundenen
Immobilien sehr teuer anbieten wird. Noch im Frühjahr dieses Jahres erhielten
wir von den M itgliedern des Ausschusses die Auskunft, es handele sich am
Markweg um ein vorhabenbezogenes Projekt. Nach Auskunft des Rechtsamtes
ist dies aber nicht der Fall.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 27 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
5.1. Befanden sich die Ausschussmitglieder in einem Irrtum? Gingen sie davon
aus, das Projek t Markweg sei vorhaben bezogen, weil ein Investor involviert ist
und weil die meisten Projekte in Münster vorhaben bezogen abgewickelt
werden?
5.2. Wurde deshalb ein Wettbewerb erst gar nicht in Erwägung gezogen?
5.3. Hat der Investor den Wettbewerb abgelehnt mit dem Hinweis, er werde sich
ansonsten zurückziehen?
f) Warum kam es erst im Frühjahr 2015 zur Unterzeichnung des Vertrages, in dem
Haftungsausschluss und die übliche Klausel, mit der die Gemeinde auf ihre
Planungshoheit hinweist, enthalten sind? Zu diesem Zeitpunkt waren bereits
einige Verbindlichkeiten des Investors erfüllt, die erst im späteren Vertrag
festgehalten wurden.
g) Wie ist zu erklären, dass das Baulandprogramm 2014-2020 bezüglich der beiden
Teile des südlichen Markwegs noch 230 Wohneinheiten vorsieht und sich in dem
vorgelegten Entwurf des Baulandprogramms 2015- 2020 genau die gleichen
Zahlen des Vorentwurfs des Investors wiederfinden? Bei einem städtebaulichen
Wettbewerb bzw. bei Einschaltung mehrerer Investoren hätte möglicherweise
das Baulandprogramm 2014-2020 Geltung behalten!
h) Grundsätzlich widerspricht es dem Gebot der gerechten Abwägung, wenn der
abschließende Abwägungsvorgang durch vorherige Bindung der Gemeinde
sachwidrig verkürzt wird. Es kommt dann zu Abwägungsdefiziten. Der Rat kann
aufgrund von Vorabbindungen nicht mehr alle relevanten Belange in die
Waagschale werfen. Der Auskunftserteilung stehen schützenswerte Belange
Dritter nicht entgegen. Aufgrund politischer Skepsis der Bürger hier, die sich nur
von einigen wenigen gewählten Vertretern angemessen repräsentiert fühlen und
weil eine vorherige Bindung der Gemeinde im Normenkontrollverfahren ohnehin
vom Amts wegen zu prüfen sein wird, wenn der uns bekannte Vorentwurf zur
Satzung reifen sollte, besteht ein berechtigtes Interesse an den Auskünften.
i) Parallel zur Öffentlichen Auslage wurde ein Antrag nach IFG NRW an die
Verwaltung der Stadt Münster gestellt.
Abwägung:
Mit Beantwortung des Antrages nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) wurden
nachfolgende Stellungnahmen der Verwaltung getroffen. Diese mit dem fristgerecht
nach IFG NRW formulierten und zugestellten Schreiben gegebenen Antworten werden
vollständig in diese Vorlage übernommen.
zu a) Der Begriff "Arbeitsgruppe Markweg Süd" ist ein Arbeitstitel privat er
Projektentwickler. Die Verwaltung der Stadt Münster war bezogen auf die
Zusammensetzung der genannten "Arbeitsgruppe" weder involviert noch
beteiligt. Weitergehende Informationen dürfen aus Datenschutzrechtlichen
Gründen über die Arbeitsgruppe und betei ligte Dritte nicht genannt werden.
Aufgrund des sich sehr lang hinziehenden Prozesses konkreter und verbindlicher
privatrechtlicher Regelungen der Entwickler mit den privaten Eigentümern, wurde
im Jahr 2011 deutlich, dass die Firma Holz GmbH, Emsdetten, al s
Investorenpartner durch die Entwickler in die Gespräche mit den privaten
Eigentümern einbezogen wurde.
Die Partnerschaft mit einem Investor, nicht mit einem Entwickler, ist für die Stadt
mit Blick auf Grundstückverfügbarkeitsfragen und Umsetzungssicher heit,
Verfahrensbeginn und Vertragspartnerschaft unabdingbar. Kooperations - und
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 28 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Vertragspartner der Stadt ist die Holz GmbH (vgl. abgeschlossene
Rahmenvereinbarung zur kooperativen Baulandentwicklung).
Andere Projektentwickler oder Investoren, die glaubhaft die potenzielle
Verfügbarkeit über die privaten Flächen belegen konnten, sind der Verwaltung
nicht bekannt und wurden von der Verwaltung auch nicht aktiv angesprochen.
Wenige, auch bei anderen Projektentwicklungen übliche telefonische Anfragen
wurden durch die Verwaltung mit Erläuterung der bestehenden städtischen
übergeordneten Planungsziele und Rahmenbedingungen einer
Wohnbaulandentwicklung beantwortet und mit Verweis auf eine notwendige
Kontaktaufnahme zum/ zu den privaten Eigentümer/n versehen.
Gemäß einer Mitteilung aus 2011 an die Verwaltung fiel die Auswahl der
Projektentwickler auf die Firma Holz aus einer Auswahl von drei potenziellen
Investoren. In welcher Intensität und welche anderen Investoren sich vorherig in
oder in diesen Gesprächen zur Entwicklung der privaten Flächen mit dem/den
Voreigentümer/n bzw. den Projektentwicklern befunden haben oder hatten, ist
der Verwaltung im Detail nicht bekannt – Informationen dieser Art unterliegen
darüber hinaus dem Datenschutz.
Die Stadt Münster arbeitet, u.a. bei Wohnbauentwicklungen und in geübter
Praxis seit den 90er Jahren, mit einer breiten Palette und Vielzahl geeigneter
Investoren im Planungsprozess im Rahmen von sog. Public Private Partnership
zusammen. Hierbei ist Wesen, dass die Stadt diese Kooperation nicht
vorbestimmt – potenzielle Projektpartner kommen aktiv auf die Stadt zu.
Gleichwohl stehen bei vorhabenbezogenen und auch projektgebundenen
Planungen Aspekte im Fokus einer Prüfung, die den Grundanspruch des BauGB
(der Investor muss u. a. bereit und in der Lage sein) erfüllen. Neben einer sehr
großen Zahl anderer Investoren in Münster ist ohne Frage auch die Firma Holz
GmbH in diesem Zusammenhang als ein für die Stadt Münster geeigneter
Partner anzusehen.
Eine Anregung der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Investor wurde von
Seiten der Stadt weder vor oder zu Projektbeginn noch im Projektverlauf
gegeben. Die Stadt tut dies auch in anderen Planungsfällen gegenüber Dritten
nicht.
zu b) Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Aussc husses für
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft vom 24.11.2011 weist
hierzu auszugsweise folgenden Wortlaut auf: "Sodann erteilte der Ausschuss
einvernehmlich seine Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung, eine
Rahmenvereinbarung mit den wesentlichen planerischen Zielen, Inhalten,
Verfahrensweisen und der Kosten und Lastenverteilung samt Wettbewerb im
Vorfeld der Bauleitplanung auszuhandeln, wie dieses im Detail in den versandten
Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt dargestellt worden ist."
zu c) Die Stadt hat keine Informationen zu den privaten Kaufvertragsverhandlungen.
Sie hatte seit den 90er Jahren Verhandlungen bzgl. eines Grunderwerbs geführt.
Diese Gespräche zum Ankauf wurden von Seiten der Stadt Münster 2008
beendet. Die Stadt war an Kaufvertragsverhandlungen nach diesem Zeitpunkt
weder mittelbar noch unmittelbar beteiligt.
Darüber hinaus regelt das Planungsrecht keine Eigentumsverhältnisse, es ist
davon unabhängig. Gleichwohl ist die zeitnahe und gezielte Umsetzung eines
konkreten städtebaulichen Projektes von der Verfügbarkeit der Flächen abhängig
(siehe auch Abwägung zu a).
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 29 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu d) Zum Planungsprojekt erfolgte eine erneute Vorstellung und ein erneuter
Diskussions- und Neubewertungsprozess im Planungsausschuss in seinen
nichtöffentlichen Sitzungen am 06.02.2014 und 26.11.2014: In diesem Zuge
wurde die urspr üngliche Sichtweise aus 2011 (siehe auch Protokollauszug in
zu b) bezogen auf ein Wettbewerbsverfahren modifiziert. Der Verzicht auf ein
Wettbewerbsverfahren war implizit Gegenstand und ist logische Konsequenz der
expliziten Zustimmung im November 2014 zu einem konkreten Städtebaulichen
Entwurf für die Bürgeranhörung (siehe auch Abwägung zu d). Im Februar 2014
hat die Verwaltung den Planungsausschuss erneut über den Projekt - und
Verhandlungssachstand informiert: Nach nunmehr absehbarem Vorliegen der
liegenschaftlichen Voraussetzungen innerhalb des Plangebietes und in seinen
Erschließungsoptionen wurde der Abschluss einer Rahmenvereinbarung
konkreter.
In Prüfung des Entwurfes mit Blick auf die bereits bestehenden Qualitäten und
Chancen und nach hierauf basierender nochmaliger Abwägung aller Aspekte
wurde im Ergebnis die Notwendigkeit zur Durchführung eines Wettbewerbes zum
vorliegenden städtebaulichen Entwurf nicht gesehen. Gleichwohl wurden
neuerliche Anforderungen dahingehend formuliert, den dem Grunde nach
qualitätsvollen Städtebaulichen Entwurf zu. optimieren und tlw. zu flexibilisieren:
Dies zielte u.a. explizit auf die Veränderung des vorliegenden städtebaulichen
Konzeptes in Richtung höherer Anteile an Mehrfamilien- und
Reihenhausbebauung, vornehmlich entlang der Wohnsammelstraßen (vgl. auch
Abwägung zu f), sowie auf Baufelder für innovative Wohnformen ab.
Im November 2014 erfolgte eine nochmalige Diskussion und Bewertung a uf
Basis der erzielten städtebaulichen Überarbeitungen: Ergebnis war die Freigabe
für das Planverfahren durch die Politik an die Verwaltung auf Basis eines
konkreten, überarbeiteten städtebaulichen Plankonzepts. Die Protokollauszüge
sind nur im Zusammenhang mit den von der Verwaltung im Vorfeld der
Sitzungen versandten, in den Sitzungen präsentierten und erläuterten
nichtöffentlichen Unterlagen und dem hierzu erfolgten Diskussionsverlauf zu
verstehen (siehe auch Abwägung zu d) – diese stehen wiederum im
Zusammenhang mit dem in der Sitzung gesprochenen) Wort:
Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft vom 06.02.2014 weist
folgenden Wortlaut auf: "Der Ausschuss stimmte der Absicht der Verwaltung
einstimmig zu, die Umsetzung der wohnungspolitischen Ziele im Plangebiet
umzusetzen. Die vertragliche Situation lasse eine "große" Lösung zu. Eine
entsprechende Überarbeitung des Konzeptes sei anzustreben."
Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft vom 24.11.2011 weist
auszugsweise folgenden Wortlaut auf: "Der Ausschuss stimmte den Inhalten der
geplanten städtebaulichen Rahmenvereinbarung sowie der Bürgeranhörung
einstimmig ohne Enthaltungen zu."
zu e) Die Verwaltung hat keine Kenntnis, welche Aussagen, Ausschussvertreterinnen
und -vertreter gegenüber dem Verein im Zusammenhang mit dem
Planungsprojekt getätigt haben – insofern kann sie weder Auskunft geben noch
wird s ie über die Motivation von Aussagen spekulieren. Unabhängig hiervon
handelt es sich nicht um ein Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren auf
Grundlage von § 12 Baugesetzbuch (BauGB), sondern um ein
Bebauungsplanverfahren in Verbindung und Bindung mit dem Abschluss eines
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 30 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
oder mehrerer öffentlich- rechtlicher Verträge auf Grundlage von § 11 BauGB
(Städtebaulicher Vertrag).
Im Übrigen ist die Frage aus rein fachlicher Sicht grundsätzlich zu verneinen, da
es einen Bedingungs -Zusammenhang zwischen Vorhabenbezogener Planung
und Wettbewerb ebenso nicht gibt wie zwischen Angebotsplanung oder
Projektgebundener Bebauungsplanung und Nicht -Wettbewerb. Gegenüber der
Verwaltung ist eine solche Aussage durch den Investor nicht getroffen worden –
gleichwohl hat der Investor in mehreren Gesprächen deutlich gemacht, auf Basis
des bisherigen Städtebaulichen Konzeptes und seiner Qualitäten weiterplanen zu
wollen und bis zur möglichen Grundstücksvermarktung ein soweit als möglich
straffes Zeitkorsett anzuhalten.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.2 „Planverfahren und Aufstellung des
Bebauungsplans“.
zu f) Es erschließt sich nicht, auf welche Verbindlichkeiten des Investors, die bereits
vorher erfüllt sein sollten, in der Frage abgehoben wird. Verträge werden dann
sinnhaft abgeschlossen, wenn Einigung der Vertragsparteien zu allen im Vertrag
und für das Verfahren zu diesem Zeitpunkt wichtigen Punkten – nach
entsprechenden Gesprächen und Verhandlungen – erreicht ist.
Unabhängig hiervon stellt die abgeschlossene Rahmenvereinbarung zur
kooperativen Baulandentwicklung darauf ab, dass sich mit Vertragsabschluss die
Stadt anteilig ebenfalls an den Projektentwicklungskosten (Planungsleistungen,
Gutachten, ... ) beteiligt.
zu g) Das städtische Baulandprogramm ist eine programmatische Zielaussage, primär
zu Wohnbauprojektprioritäten und voraussichtlichen Baureifen der dort gelisteten
Planungsprojekte.
Als ergänzende Information wird je Projekt eine grobe an genommene
Wohneinheitenmarge – ungeachtet der individuellen Projektentwicklung und
Projektfortschritte und unabhängig von ihrem nicht -verbindlichen Charakter – als
Momentaufnahme darstellt. Sachstand des städtebaulichen Konzeptes zum
Projekt Südlich Markweg war in 2013 (Redaktionsschluss für das
Baulandprogramm 2014- 2019) eine geringere angenommene Dichte
(230 Wohneinheiten), resultierend aus höheren Einfamilienhausanteilen,
insbesondere im Einzel- und Doppelhausbereich.
Es war u. a. im Ergebnis der Diskussion und Beratung im (nichtöffentlichen)
Planungsausschuss im Februar 2014 gemeinsame Zielrichtung von Verwaltung
und Politik und damit auch Gegenstand von Gesprächen und Verhandlungen mit
dem privaten Investor, den bis dato vorliegenden Projektstand vor dem
Hintergrund offensichtlich bestehender Wohnbedarfe städtebaulich stärker unter
dem Aspekt Reihenhaus- und Mehrfamilienhausbebauung – und somit in puncto
städtebaulicher Dichte (und damit auch Wohneinheitenanzahl) – zu forcieren. Die
Planung unterliegt zudem stetigen Änderungen und Anpassungen im Verfahren.
Der aktuell den politischen Gremien vorgeschlagene Entwurf des
Bebauungsplans zur Offenlegung basiert auf der weiterhin fachlich unterlegt
geschätzten Zahl von ca. 315 Wohneinheiten.
zu h) Es erschließt sich nicht, welche Vorab- Bindung zum Inhalt des Bebauungsplans
die Gemeinde eingegangen sein soll. Der Planungsausschuss und der Rat sind
nicht gehindert, den Inhalt des Bebauungsplans frei festzulegen oder bis zur
endgültigen Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzuändern.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 31 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
zu i) Dem Antrag nach IFG NRW wurde fristgerecht und in schriftlicher Beantwortung
der Fragestellungen umfänglich entsprochen.
Beschlussvorschlag:
zu a-g) Die Stellungnahme betrifft nicht den Inhalt des Bebauungsplans, sondern den
Ablauf der Grundstücksgeschäfte, Verhandlungen mit dem Investor, Beteiligung
der politischen Gremien, Informationsansprüche und ähnliches. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
zu h) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu i) Die Stellungnahme betr ifft nicht den Inhalt des Bebauungsplans, sondern den
Ablauf der Grundstücksgeschäfte, Verhandlungen mit dem Investor, Beteiligung
der politischen Gremien, Informationsansprüche und ähnliches. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
C.1.7. Alternative Planungen
(Einwender: 88)
Warum werden die Britenwohnungen nördlich des Baugebietes nicht umgenutzt und
aufgestockt? So könnte das vorliegende Baugebiet in der Bebauungsdichte reduziert
werden.
Abwägung:
Eine Umnutzung der Britenwohnungen nördlich des Baugebi etes und besonders am
Hohen Heckenweg zur Entwicklung und Verbesserung der Versorgungssituation durch
Nutzungskonversion von Teilflächen der ehemaligen Wohngrundstücke ist
ausgesprochenes Entwicklungsziel der Stadt Münster. Mit langjährigen schwierigen
Verhandlungen der Stadt Münster mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgabe (BImA)
sind derzeit Entscheidungen auf den angesprochenen Flächen nicht absehbar.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung ist nicht Gegenstand d ieses Bauleitplanverfahrens, eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.1.8. Gutachten
(Einwender: 4, 17, 25, 31, 48, 58a, 58b, 62, 79b, 81, 86, 99, 129, 130, 131b, 133, 143,
147, 148)
Die Gutachter sowie die getroffenen Aussagen der Gutachten werden kritisiert:
• Das Verkehrsgutachten sowie Immissionsschutzgutachten wurde über den Investor
finanziert. Die Neutralität der Gutachten ist anzuzweifeln.
• Das Verkehrsgutachten wurde über einen ortsfremden Sachverständigen erstellt.
• Die Aussagen des Verkehrsgutachten s passen sachlich nicht mit dem
Bebauungsplan überein und spiegeln nicht die tatsächliche bestehende
Verkehrssituation sowie Verkehrsbewegungen wieder. Eine Überarbeitung des
Gutachtens über einen unabhängigen Gutachter wird angeregt.
• Das Immissionsschutz gutachten basiert auf falschen Annahmen des
Verkehrsgutachtens und ist zu überarbeiten.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 32 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
• In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wird unter den Säugetieren der Feldhase nicht
aufgeführt.
Abwägung:
Das vorliegende Bauleitplanverfahren wird als Angebotsbebau ungsplan gemäß den
Vorgaben des BauGB in Kombination mit einer Rahmenvereinbarung, eines
Umlegungsverfahrens und weitergehender öffentlich- rechtlicher Verträge durchgeführt.
Der Investor verpflichtet sich, die Kosten für das Bauleitplanverfahren und die damit
verbundenen Gutachten ganz oder teilweise zu tragen. Ungeachtet dessen behält die
Stadt die vollständige Planungshoheit im Verfahren und fungiert als Kontroll - und
Beschlussinstanz.
Die Auswirkungen des Planvorhabens wurden umfassend und abschließend
gutachterlich erfasst und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Abwägung
eingestellt. Die Gutachten sind am konkreten städtebaulichen Konzept überprüfbar.
Die Gutachter sind anerkannt, fachkundig und unterliegen einer rechtlichen Haftung für
ihre Aussagen. Die Gutachten entsprechenden fachgutachterlichen Standards unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen und sind als
Bestandteil der Offenlage uneingeschränkt prüffähig. Sowohl die Angebote als auch die
abschließenden Fassungen der Gutachten wurden über die Beteiligungsverfahren durch
die Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als
Abwägungsgrundlage als korrekt bestätigt. Die Ortsfremdheit eines Gutachters ist für die
Erstellung eines sachkundigen Gutachtens nicht von Relevanz.
Fazit: Die Gutachten entsprechen uneingeschränkt den fachgutachterlichen Standards
und Prüfanforderungen zur Bewertung der planbezogenen Auswirkungen. Die
Übereinstimmung der gutachterlichen Aussagen mit dem Bebauungsplan ist über di e
Prüfung durch die Fachbehörden bestätigt.
Die Auftragserteilung durch einen Investor lässt eine Infragestellung oder Anzweiflung
der gutachterlichen Aussagen nicht zu, da diese grundsätzlich unabhängig arbeiten.
Beschlussvorschlag:
Der Kritik an den G utachtern sowie den getroffenen Aussagen der Gutachten wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.3)
C.1.9. Baugrundgutachten
(Einwender: 99, 126, 131b)
Es wird kritisiert, dass für das Plangebiet kein Baugrundgutachten vorliegt. Das
Verhalten des Grundwassers und des Bodens ist mit Errichtung des Baugebietes sowie
die Einflüsse des Grundwasserspiegels auf das Plangebiet sind nicht nachzuvollziehen.
Abwägung:
Baugrundgutachten werden im Allgemeinen erst im Zuge der Hochbauplanung für den
Bauantrag beauftragt. Sie sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Abseits der
Baugrunduntersuchung sind im Vorfeld des planungsrechtlichen Verfahrens die
Bodeneigenschaften sowie die Auswirkungen auf der Planung auf die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden, Wass er, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge im Zuge des
Umweltberichtes untersucht und bewertet werden. Auch Altlastenuntersuchungen liegen
vor und waren insbes. Gegenstand der erneuten Offenlegung der Planung. Im
Gesamtfazit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen eine Gefährdung oder ein
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 33 von 142
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Erfordernis für besondere, bauleitplanungsrelevante Sicherungen für die Realisierung
der Planungsziele erkenntlich werden.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wurde in Teilen bereits mit Entwurf des Bebauungsplans gefolgt. Ein
weitergehender Beschluss erübrigt sich.
C.2. Themenkomplex – Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Planungen
C.2.1. Viertelidentität
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 8, 11, 14, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 41d, 47, 48, 49, 53, 65,
70, 76a, 76e, 78, 79g, 80, 81, 88, 90, 91, 93, 95, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 111, 112,
115, 116, 117, 120, 125, 126, 127, 129, 131b, 136, 139, 144, 148, 149, 151, 152, 153,
158)
Mit Bezug auf den „ländlichen“ und „gartenstadtartigen“ Charakter des Quartiers
Rumphorst wird kritisiert und gefordert:
• Der Entwurf nimmt den Charakter des Rumphorstviertels nicht auf und spaltet sich
gestalterisch von den bestehenden Gebieten ab.
• Der hohe Anteil an mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern hat einen negativen
Einfluss und erdrück ende Bauweise auf die Bestandsbebauung und die
stadträumliche Eingliederung.
• Festsetzung von Satteldächern als ortstypische Dachform und Dachlandschaft.
Verzicht bzw. zumindest Reduzierung der ortsatypischen Flachdachgebäude.
• Ein fließender und architekt onischer Übergang des Entwurfs zur Bestandsbebauung
ist nicht gegeben.
• Es besteht kein ausgewogenes Verhältnis von Einfamilienhäusern zu
Mehrfamilienhäusern auch in Bezug auf das gewachsene Umfeld.
• Zur Entwicklung einer der umgebenden Baustruktur angepas sten Baukörper ist eine
Gestaltungssatzung aufzustellen.
Abwägung:
Aus Sicht der Fachplanung stellt sich der Stadtteil Rumphorst weder ländlich noch als
Gartenstadt im stadtbaugeschichtlichen Verständnis dar. Vielmehr handelt es sich um
eine in den 20er J ahren entstandene Straßenrandbebauung entlang des Hohen
Heckenwegs, die insbesondere in den 50er und 60er Jahren im Sinne des damaligen
Credos der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ mit Siedlungszeilen in
großzügigeren Grünflächen erweitert wurde. Das Erscheinungsbild ist nicht einheitlich,
sondern heterogen mit durchaus vielfältiger, der jeweiligen Entstehungszeit der
Gebäude geschuldeten Charakteristik. Diese gestalterische Vielfalt führt zu einer
durchaus hohen Wohnqualität. Neben den auch gerade für die 50er und 60er Jahre
typischen Satteldachbauten gibt es eine Reihe von Flachdachbauten aus den 70er
Jahren (z.B. Thomas-Morus-Weg, Kösliner Straße, Stettiner Straße).
Es ist im städtebaulichen Konzept durchaus ein fließender Übergang zwischen dem
Baubestand und dem neuem Wohngebiet vorgesehen: Die im Süden an das Plangebiet
angrenzende dreigeschossige, als verkantet zur Straße stehende, zeilenartige
Mehrfamilienhaus-Bebauung wird bewusst auch in ihrer Ausrichtung mit der geplanten
Neubebauung aufgegriffen. Die geplante Dachform weicht, in zeitgemäßer Bauform, von
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 34 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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der Bestandsbebauung ab und betont bewusst mit Flachdach und Staffelgeschoss eine
erkennbare „Marke“ des neuen Baugebiets. Die maximale Gebäudehöhe der
dreigeschossigen Bestandsgebäude mit Satteldach und der dreigeschossigen Gebäude
mit Staffelgeschoss, mit einer zulässigen maximalen Bauhöhe von 13,00 m,
entsprechen sich weitestgehend.
Im Norden wird die Einfamilienhausbebauung der Stettiner Straße in weiten Teilen als
Einfamilienhausbebauung mit geneigten Dachformen fortgesetzt. Zwei der vier im
Nordwesten geplanten Baufelder für Mehrfamilienhäuser wurden im Verlauf des
Planungsprozesses auf Impuls der Politik anstelle von Einfamilienhäusern festgesetzt
um in optimierter Nähe zur ÖPNV -Anbindung und Nahversorgung altengerechte
Wohnungen anbieten zu können. Im weiteren Verlauf des Markwegs ist noch an der
westlichen Hofstelle eine, die Bestandsbebauung aufgreifende Neubebauung mit
Einfamilienhäusern mit Satteldach zulässig.
Der zentrale nördliche Eintritt ins Baugebiet, gegenüber dem Elisabeth- Selbert-Weg,
wird mit mehrgeschossigen Flachdachbauten markiert. Bewusst wird hier mit der Vier -
bzw. Dreigeschossigkeit das klar ablesbare städtebauliche „Thema“ des Baugebiets
definiert, was sich entlang dieser Mittelachse der Haupterschließung bis an die
Lauenburgstraße fortführt. Wie in Bezug auf den Vergleich der bestehenden und
geplanten Gebäudehöhen an der Lauenburgstraße gilt auch hier, dass die
Dreigeschossigkeit mit Satteldach nördlich des Markwegs der viergeschossigen
Flachdachbebauung entspricht. Östlich entlang dieser Achse wird mit abgestaffelten
Gebäudehöhen zum Ortsrand hingeführt.
Die überwiegende Festsetzung von Flachdächern soll einen einheitlichen Charakter im
Wohngebiet schaffen. Denn unterschiedliche Nutzungen von freistehenden
Einfamilienhäusern, Doppel - und Reihenhäusern neben Kettentypen, Geschoss - und
Seniorenwohnen wechseln – anders als im angrenzenden Bestand – in einem engen
Nebeneinander, sodass über die Gestaltung der Gebäudekuben eine formale
Verwandtschaft der Gebäudetypen erreicht werden kann. Eine Zulässigkeit
verschiedener Dachformen würde schnell zu einem visuellen „Chaos“ führen, wenn
Flachdachbauten auf zeitgemäß kleineren Grundstücken im direkten Wechsel zu
Satteldachgebäuden stehen.
Darüber hinaus sind Dachgeschosse in Form von Staffelgeschossen besser für
Wohnzwecke nutzbar, denn Dachschrägen entfallen, die Belichtungsmöglichkeiten sind
großzügiger, daneben bieten große Außenterrassen eine deutlich gesteigerte
Wohnqualität. Die immer weiter steigende Nachfrage nach Bautypen dieser Art spiegelt
sich auch in Publikumszeitschriften und Büchern, die für Bauinteressenten am Markt
angeboten werden.
Eine solitäre Gestaltungssatzung im Sinne des § 86 BauO NRW ist zum heutigen
Zeitpunkt nicht vorgesehen, ist jedoch als separate Satzung außerhalb der
Bestimmungen des § 86 Absatz 4 möglich. Siehe hierzu auch Einzelabwägung zur
Stellungnahme Nr. 41d.
Beschlussvorschlag:
Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Vi ertelidentität wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.4)
Der Anregung, eine Gestaltungssatzung aufzustellen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.5)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 35 von 142
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C.2.2. Gebot der Rücksichtnahme
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 13, 16, 17, 24, 27, 47, 48, 49, 50 g, 51, 52, 53, 62, 64c, 65, 71,
75, 76d, 76f, 78, 79e, 80, 81, 82, 88, 91, 94, 95, 97d, 98, 99, 101, 102, 103, 115, 116,
119a, 124, 125, 126, 131b, 134, 135, 139, 141, 144, 145, 146, 148, 151, 157, 158)
Die gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und überproportional
angesehene Verdichtung wird kritisiert:
• Insbesondere die Vielzahl an Mehrfamilienhäusern in direkter Nachbarschaft zu
bestehenden Einfamilienhäusern führt zu einer Verschattung sowie bedrückenden
Wirkung der Bestandsbebauung und ist als unverträglich einzustufen.
• Der vorliegende Entwurf ist sozial nicht verträglich, es werden zu viele Menschen auf
zu engem Raum wohnen. Die zukünftigen Bewohner werden nur annähernd halb so
viel Raum wie die derzeitigen Bewohner.
Es wird gefordert:
• Die Wohneinheiten im Gebiet auf ein stadträumlich verträgliches Maß zu reduzieren.
Abwägung:
Nur im nördlichen Teil grenzen Einfamilienhäuser im Bestand direkt an das Plangebiet
an, ansonsten sind es durchgehend Zeilenbauten mit Geschosswohnungen. Im Regelfall
grenzen neue Einfamilienhausbebauungen an vorhandene.
Die Entwicklung neuer Wohngebiete in einer merklichen Wachstumsphase der Stadt
schließt gleichwohl „Brüche“ an den Nahtstellen zu bestehenden Bebauungsstrukturen
nicht aus und stellt Herausforderungen zur Umsetzung, die - wie im vorliegenden
Planungsfall - nicht allein durch Adaption der bestehenden Siedlungsstrukturen,
Haustypen und Gebäudehöhen/Geschossigkeiten in den unmittelbaren Grenzbereichen
zwischen Bestand und Neuplanung gelöst werden können und müssen.
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW werden überall
eingehalten, teilweise auf Grund der Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen
deutlich überschritten. Grundsätzlich ist dieses ein „zuverlässiger Indikator dafür, dass
keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung (baurechtliches
Rücksichtnahmegebot) der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der
Belichtung, Besonnung und Belüftung … vorliegt“ (OVG Berlin- Brandenburg 27.02.2012
-10 S 39/11).
Bei vorg esehenen ca. 315 Wohneinheiten und einem Schnitt von 2,8 Einwohnern je
Einheit werden 882 neue Bewohner zum Stadtteil Rumphorst dazukommen. Das sind
bei einer Bruttobaulandfläche von etwa 65.000 m² etwa 48 Wohnungen/Hektar, ein für
vorstädtische Besiedlung – auch im Vergleich zum Altbestand – durchaus typischer
Wert. Von einer sozialen Unverträglichkeit kann daher nicht gesprochen werden.
Vielmehr legt die Stadt Münster vor dem Hintergrund ihres aktuellen Stadtwachstums für
aktuelle Wohnbaulandprojekte, sel bst in weniger zentralen Lagen, mindestens diese
Zielwerte in der Wohndichte an (z.B. Albachten- Ost: 55 Wohneinheiten/ha
Nettobauland).
Beschlussvorschlag:
Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und
überproportional angesehenen Verdichtung und der damit verbundenen Forderung nach
einer Reduzierung der Wohneinheiten wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.6)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 36 von 142
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C.2.3. Planen am Maximum
(Einwender: 6c, 8, 16, 17, 24, 25, 27, 41d, 44, 47, 48, 49, 76e, 78, 80, 91, 93, 95, 99,
102, 105, 119a, 124, 126, 139, 144, 145)
In Bezug auf die zukünftigen Bewohner des Baugebietes wird kritisiert:
• Die Stadt macht einen sozialpolitischen und wohnungswirtschaftlichen Spagat unter
Planung am Maximum ohne erkennbare Rücksicht auf die dort lebenden und
zukünftig lebenden Menschen.
• Im Zuge der Planung wurde das städtebauliche Konzept in der Dimensionierung der
Kita sowie Änderung der Bebauung in Verlängerung der Lauenburgstraße ohne
erkennbaren Grund abgewandelt.
• Im Gegensatz zum Vorentwurf des Bebauungsplans wurden mit Ergebnis des Prüf -
und Änderungsantrages geplante Doppel - und Einfamilienhäuser mit Entwurf des
Bebauungsplans gegen weitere Mehrfamilienhäuser ersetzt. Dies widerspricht den
maßstäblichen Übergängen zum Bestand sowie einer angemessenen
städtebaulichen Einbindung in die Bestandsbebauung.
• Entgegen dem Vorentwurf wurde zum Entwurf des Bebauungsplans die „geplante
Flüchtlingsunterkunft“ innerhalb der Bebauungsstruktur verlagert und die
Kennzeichnung „Servicewohnen“ ersatzlos gestrichen. Wird mit dem Entwurf keine
Rücksicht mehr auf alte Menschen genommen?
• Straßenräume sind Räume der Begegnung. Der vorliegende Entwurf ist unsensibel,
rein investorenorientiert, mit einer Südwest Ausrichtung der Häuser, einer unkreativen
Straßenführung und nimmt die Bedürfnisse der Bewohner nicht auf. Man fühlt sich in
die 70er Jahre zurückversetzt.
Abwägung:
Der maßstäbliche Übergang zwischen Baubestand und Neubebauung ist durch den
vorliegenden Entwurf gewahrt (weitergehend siehe Abwägung: Siehe „ Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“). Ein sozialpolitischer und
wohnungswirtschaftlicher Spagat wird mit dem maßstäblichen Übergang, einer
zeitgemäßen und dem Umfeld angepassten städtebaulichen Dichte sowie gesicherten
Anwendung der sozialen Bodennutzung nicht gesehen. Vielmehr wird mit dem
vorliegenden Plangebiet insbesondere über die Lagegunst eine Wohnraumentwicklung
in zeitgemäßer und sozialverträglicher Dichte sowie mit einem Wohnraumangebot für
alle Gesellschaftsbereiche real isiert (vgl. Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine
Abwägung“, Pkt. C.1.6. „Anträge unter Hinweis auf das IFG NRW“). Dies ist
insbesondere in einer wachsenden Stadt mit erheblichen Wohnbedarfen und einem
hohen Mietpreisniveau Kernauftrag des Baugesetzbuches (§ 1 (5) BauGB).
Mit dem Prüfauftrag der Verwaltung über den Auftrag des ASSVW vom 29.10.2015 (vgl.
Änderungsantrag zur Vorlage V/0750/2015) wurden Veränderungen des städtebaulichen
Konzeptes und des Bebauungsplanes unter anderem zur Erschließung, Anordnung von
Baukörpern, Angebot von Wohnformen sowie der Größe und Qualität von Grün- und
Freiräumen für erforderlich gehalten , im weiteren Prozess über die Verwaltung und
Fachplaner geprüft und in den Ergebnissen in den Entwurf zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind nachvollziehbar und
transparent dokumentiert. Der Entfall von informellen Kennzeichnungen – hier:
Servicewohnen; geplantes Flüchtlingswohnen – beinhaltet keines Falls den Ausschluss
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 37 von 142
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der Nutzungen, diese sind innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes nach
§ 4 BauNVO allgemein zulässig.
Aus der planungsrechtlichen Ausweisung von Verkehrsflächen lässt sich nicht auf die
fehlende Eignung als Raum der Begegnung schließen. Insbesondere der in Teilen
autofreie (und im Planungsprozess vergrößerte) Quartiersplatz in der Mitte des neuen
Wohngebietes wird einen zentralen Ort der Begegnung darstellen; hinzu kommen
private Wohnerschließungswege und Fuß- und Radwege. Die Ausbauplanung wird
außerhalb des Bauleitplanverf ahrens erstellt und gesondert in den politischen Gremien
diskutiert und beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zu einem „Planen am Maximum“ wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.7)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.2.4. Kindertagesstätte
(Einwender: 3, 6a, 15, 88, 101)
Der Standort der Kita am entferntesten Punkt im Baugebiet ist insbesondere hinsichtlich
der über die Einrichtung generierten Verkehrsströme unüberlegt.
Abwägung:
Der Standort der Kindertagesstätte wurde bewusst am zentralen Quartiersplatz gewählt,
weil hier zum einen sich die städtebaulich wichtigen Erschließungsachsen vom Markweg
und von der Lauenburgstraße kommend verschneiden und sich zum Platz aufweiten. In
der Kombination von erdgeschossiger Kita- Nutzung und darüber liegender
zweigeschossiger Wohnnutzung kommt diesem Gebäude darüber hinaus eine wichtige
städtebauliche Bedeutung als umlenkende Platzkante zu. Neben einer guten
Erreichbarkeit mit Pkw für Elternverkehre grenzt im Norden der Fuß- und Radweg aus
der angrenzenden Siedlung in den Stichstraßen der Lauenburgstraße an, der eine gute
Erreichbarkeit zu Fuß und mit dem Rad gewährleistet.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme, der Kita-Standort sei ungeeignet, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.8)
C.2.5. Zulässigkeit von Tiefgaragen
(Einwender: 15, 76f)
Planen Sie Tiefgaragen für die Mehrfamilienhäuser zur Reduzierung des ebenerdigen
ruhenden Verkehrs.
Abwägung:
Tiefgaragen sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans auf allen Grundstücken
möglich, die für eine Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen sind. Sie sind dort auch,
eingeschränkt, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Damit soll eine Flexibilität in Bezug auf Gestaltung sowie Baukosten und spätere
Vermarktung der Wohneinheiten ermöglicht werden. Jedem Bauherren bleibt frei, ob er
eine Tiefgarage errichtet und dann das zugelassene Maß der baulichen Nutzung voll
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 38 von 142
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ausschöpft oder ob er die notwendigen Stellplätze nach Maßgabe der textlichen
Festsetzung schafft.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wurde bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans insoweit entsprochen,
als dass Tiefgaragen auf allen Grundstücken mit Mehrfamilienhausbebauung möglich
sind. Sollte mit der Anregung gemeint sein, Tiefgaragen verpflichtend vorzuschreiben,
wird dem nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.9).
C.3. Themenkomplex – Verkehr
C.3.1. Übergeordnetes Verkehrskonzept
(Einwender: 2, 3, 6b, 6c, 22, 25, 30, 31, 35, 41a, 43, 44, 48, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 72a,
73, 75, 77, 79a, 82, 86, 93, 97b, 103, 108, 109, 115, 124, 129, 130, 131b, 147, 157)
Mit der bereits im Bestand desolaten Verkehrssituation und der zukünftigen
Mehrbelastung der Verkehrswege wird kritisiert und angeregt:
• Einbindung der Verkehrsentwicklung in ein eindeutiges, realistisc hes übergeordnetes
Verkehrskonzept fehlt.
• Mit Errichtung des Baugebietes ist ein umfangreicher Ausbau der Infrastruktur
notwendig.
• Verkehrsregelungen sind über entsprechende Maßnahmen zu regulieren und
kontrollieren (wie zum Beispiel: Bodenwellen zur Einhaltung der Tempo 30 Zone,
deutliche Kennzeichnung der Tempo 30 Zone, Geschwindigkeitstafeln)
Es wird darauf hingewiesen:
• Die Nutzungsänderung der ehemaligen Britenwohnungen ohne Verkehrskonzept hat
bereits negative Auswirkungen über Ausweichverkehre hervorgerufen.
Abwägung:
Die Stadt Münster verfügt über ein umfassendes Verkehrsmodell, das über
tagesaktuelle Verkehrserfassungen an Verkehrssteuerungsanlagen ausgewählter
Knotenpunkte ständig aktualisiert und überprüft wird. Damit ist das
Verkehrssimulationsmodell immer auf dem aktuellen Stand und entspricht den
anerkannten Regeln der Technik. Über den umfassenden Grundlagen- und
Analyseaufwand sind aktuelle und fachlich belastbare Verkehrsbewertungen,
insbesondere auch für kleinräumige Verkehrsuntersuchungen, möglich.
Neben der übergeordneten gesamtstädtischen Einordnung des Plangebietes ist die
Anbindung des Plangebietes an die bestehenden umliegenden Verkehrsflächen
gutachterlich geprüft und bewertet worden (siehe auch „C. Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2. „Bestehende und
zukünftige Verkehrsbelastung“). Ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen Infrastruktur
ist nicht erforderlich und wird mit Ausnahme der Anbindungspunkte des Plangebietes a n
den Markweg und die Lauenburgstraße sowie dem ordnenden Teilausbau des
Markweges auch nicht vorgenommen.
Die Umnutzung des mit Britenwohnungen bebauten Areals und die damit verbundenen
Veränderungen in den Verkehrsbewegungen und ihre Auswirkungen auf da s
Stadtquartier sind mangels konkreter städtebaulicher Zielplanung heute nicht
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 39 von 142
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abschließend abzusehen. Sie sind in diejenigen Untersuchungen einzustellen, die mit
der konkreten Umplanung dieses Areals einhergehen.
Fazit: Entgegen der Anmerkungen basieren die Entwicklungsziele des Plangebietes auf
einer übergeordneten gesamtstädtischen Planung, es ist eine ausreichende
Verkehrsqualität realisierbar. Weitergehende Kontroll - und Regelungsmaßnahmen der
vorhandenen und zukünftigen Verkehrsflächen sind nicht Geg enstand der
Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme, es fehle an einer Einbindung in ein übergeordnetes
Verkehrskonzept und es sei ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen Infrastruktur
erforderlich, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.10)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
C.3.2. Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung
(Einwender: 1, 2, 3, 4, 6a, 7, 15, 17, 19, 20, 21, 23, 25, 28, 31, 36, 37, 38, 41b, 42a, 44,
46a, 47, 48, 49, 50e, 51, 52, 54a, 55, 56, 58e, 62, 63, 65, 66, 67, 69, 72a, 73, 74, 75, 78,
82, 83, 85, 86, 90, 93, 94, 98, 100, 102, 104, 105, 107, 108, 109, 111, 112, 117, 118,
120, 123, 124, 127, 129, 130, 132, 141, 144, 145, 147, 148, 151, 157, 158, 160)
Mit Realisierung des Plangebietes wird die Überlastung der bestehenden Verkehrswege
prognostiziert und kritisiert:
• Mit Erschließung des Gebietes ist nicht nur während der Bauphase sondern mit einer
dauerhaften ungenügenden nicht geklärten Verkehrssituation zu rechnen
• Die Erschließung des Baugebietes ist über die bestehenden Verkehrswege Markweg
und Lauenburgstraße nicht gewährleistet. Es wird ein Verkehrschaos entstehen.
• Die Stettiner Straße wird aufgrund der Überlastung des Hohen Heckenweges und
besonders der Kreuzungsbereiche bereits heute als Ausweichroute genutzt.
• Die Kreuzungsbereiche Hoher Heckenweg – Markweg, Hoher Heckenweg – Kösliner
Straße und Stettiner Straße – Lauenburgstraße – Markweg sind bereits im Bestand
überlastet.
• Die Querschnitte der Verkehrsflächen vor allem der Stettiner Straße sind für einen
uneingeschränkten Begegnungsverkehr, im Besonderen aufgrund der desolaten
Parksituation nicht ausreichend. Die bestehende Infrastruktur ist für den
entstehenden hohen Nutzungsdruck nicht ausgelegt.
• Die Ausfahrt aus der privaten Grundstückszufahrt wi rd mit dem vermehrten
Verkehrsaufkommen unverhältnismäßig erschwert. Die uneingeschränkte Mobilität ist
nicht mehr gewährleistet.
• Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes am Hohen Heckenweg legt den Verkehr im
Kreuzungsbereich während der Anlieferung nahezu still.
• Die geplante Erschließung des Gebietes ist mangelhaft. Ein südlicher Anschluss an
den Hoppengarten ist vorzusehen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 40 von 142
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• Eine dauerhafte Abpollerung der Joseph -Haydn Str. und Sperrung der Durchfahrt für
Autofahrer, ebenso der Grawertstr. und des "Mark weg-Endes" der Stettiner -Str.,
sollte geprüft und ggf. dauerhaft eingerichtet werden : Eine große Menge Quer -
Verkehre würden im Wohngebiet vermie den, parzielle Verkehrsentlastung erreicht
und die Verkehrsteilnehmer direkt auf den Hohen Heckenweg geleitet..
Abwägung:
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569
eine Verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser
(BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH;
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster,
Bochum, Stand: September 2015) durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen
des städtebaulichen Konzeptes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des
angrenzenden Quartiers gutachterl ich überprüft wurden. Die bestehenden
Verkehrsbelastungen wurden mittels Knotenstromzählungen ermittelt und für den
Prognosefall mit bundesweit anerkannten Kennziffern – in Anwendung auf die geplanten
Entwicklungsziele des Gebietes – hochgerechnet. Zur sic heren Berechnung der
Prognosewerte wurde entgegen der Entwicklungsprognose der Stadt Münster, die von
einem leichten Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont ausgeht,
gutachterlich sogar von einer Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen – ohne
Entwicklung des Neubaugebietes – ausgegangen. Der Prognose- Nullfall entspricht
demnach dem Analysefall.
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege
können in ihrer heutigen und zukünftigen Funktion gemäß den anerkannte n
Regelwerken RIN und RASt 06 den folgenden Straßentypen angesehen werden:
• Hoher Heckenweg gemäß RIN als angebaute Hauptverkehrsstraße mit regionaler
Verbindungsfunktion (HS III) und gemäß RASt 06 als örtliche Einfahrtstraße mit einer
verträglichen Verkehrsbelastung von 400 bis 1.800 Kfz/h.
• Markweg und Kösliner Straße gemäß RIN als Erschließungsstraße mit nahräumiger
Verbindungsfunktion (ES IV) und gemäß RASt 06 als Sammelstraße mit einer
verträglichen Verkehrsbelastung von 400 bis 800 Kfz/h.
• Lauenburgstraße und Stettiner Straße gemäß RIN als Erschließungsstraße mit
nahräumiger Verbindungsfunktion (ES IV) und gemäß RASt 06 als Wohnstraße mit
einer verträglichen Verkehrsbelastung von unter 400 Kfz/h.
In der Betrachtung ihrer Verkehrsbelastung in Verbindung mit der Verkehrsfunktion
gemäß RIN sowie RASt 06 liegen die Verkehrsflächen derzeit und zukünftig
(Analysefall / Prognose-Nullfall) jeweils unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen
Verkehrsmengen. Verkehrstechnische Defizite liegen mit den ausr eichend
dimensionierten Straßenräumen nicht vor. In den relevanten Knotenpunkten Hoher
Heckenweg – Kösliner Straße und Hoher Heckenweg – Markweg werden auch während
der morgendlichen sowie nachmittäglichen Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis
befriedigende (QSV C) Qualitäten des Verkehrsablaufs ermittelt. Durch die im
Straßenraum angeordneten und markierten Stellplätze, besonders in der Stettiner
Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindigkeitsniveau – ohne negative
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss – niedrig gehalten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele wird über die Wohnnutzungen ein zusätzliches
Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die geplante Kindertageseinrichtung
ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst. Insgesamt ergeben sic h somit
zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h, die nach gutachterlicher Annahme
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 41 von 142
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StadtentwicklungAmt für
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburgstraße abgewickelt werden.
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über
die Erschließung des Gebietes wird gutachterlich
• mit einem Mehrverkehr von 200 bis 510 Kfz/24h und daraus resultierenden
durchschnittlichen Tagesverkehren von 450 bis 1.750 Kfz/24h auf dem Markweg,
• mit einem Mehrverkehr von 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und der
Lauenburgstraße und daraus resultierenden durchschnittlichen Tagesverkehren von
1.070 Kfz/24h auf der Lauenburgstraße und von 1.860 bis 2.650 Kfz/24h auf der
Kösliner Straße,
• von durchschnittlichen Tagesverkehren von 940 bis 1.580 Kfz/24h auf der Stettiner
Straße,
• mit einem Mehrverkehr von 580 bis 710 Kfz/24h und daraus resultierenden
durchschnittlichen Tagesverkehren von 13.080 bis 13.440 Kfz/24h auf dem Hohen
Heckenweg
gerechnet, dies unter Zugrundelegung eines konservativen Ansatzes zur Prog nose der
allgemeinen Verkehrsentwicklung (s. o.).
In den morgendlichen Spitzenstunden ergeben sich 106 Kfz/24h und an den
nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche Verkehre. Mit Beurteilung der
zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird deutlich, dass die Grenzwerte für
verträgliche Verkehrsbelastungen auch mit den berechneten Mehrverkehren zum Teil
deutlich unter den Maßgaben verbleiben.
Mit Einhaltung und sogar Unterschreitung der anerkannten Orientierungswerte für die
beeinflussten Straßen wird eine Überlastung der Verkehrswege und daraus
entstehender Verkehrskollaps nicht gesehen und ist mit den gutachterlichen
Ergebnissen auch nicht ersichtlich. Die bestehenden Straßenquerschnitte sind auch mit
Zunahme der Verkehrsmengen mit den bestehenden Verkehrsregelungen ausreichend.
Die Störung des Verkehrsablaufes über die derzeitige Situation der Anlieferung des
Lebensmittelmarktes ist als kurzfristige Störwirkung des Verkehrsflusses zu betrachten
und hat keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Leistungsfähigkeit der bestehenden
Straßen zur Aufnahme der planbedingten Mehrverkehre. Weitergehende Regelungen
und Begrenzung der bestehenden Anlieferung sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, werden aber im Zuge der Realisierung des Baugebietes und de r
Abwicklung der Baustellenverkehre beobachtet und überprüft.
Fazit: Insgesamt können die Verkehre leistungsfähig innerhalb der bestehenden
Straßenquerschnitte und unter den bestehenden Verkehrsregelungen abgewickelt
werden. Eine Notwendigkeit des Ausbaus des bestehenden Straßennetzes besteht mit
Ausnahme der notwendigen Anbindungspunkte der geplanten Straßen an den Markweg
sowie die Lauenburgstraße nicht. Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen
Wohngebietes der Teilausbau des Markweges mit beidseitigem Gehweg und geregelten
Längsparkstreifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits der
gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr, auch mit
verbleibender Regelung der Fahrbahnverengungen über den ruhenden Verkehr, nicht zu
erwarten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden.
Unabhängig davon, dass abweichend vom Status Quo vorgebrachte verkehrsregelnde
Vorschläge und Anregungen für das Verkehrssystem im Umfeld des Plangebietes nicht
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 42 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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direkt die Inhalte und Regelungen des Bebauungsplans betreffen, belegt das
vorliegende Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan eindeutig, dass es keinen
Handlungsbedarf gibt und der zu erwartende Mehrverkehr abgewickelt werden kann.
Insbes. das Sperren einzelner Straßenabschnitte führt e bei der Erreichbarkeit einzelner
Quartiere durch die Rettungsdienste zu Problemen und zu nicht gewollten
Verkehrsumverteilungen im Quartier . Unterbrechungen der Durchfahr t ( Poller o. ä.)
werden in der Dunkelheit von Radfahren oft übersehen und führen zu Unfällen.
Insgesamt lösten die vorgeschlagenen Maßnahmen mehr Probleme aus als aktuell und
zukünftig vorhanden sind.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen, die eine Über lastung der bestehenden Verkehrswege
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.11)
Die Vorschläge, Anregungen und Hinweise , u.a. zu verkehrsregelnden Maßnahmen im
Quartier, werden zur Kenntnis genommen.
C.3.3. Rechtswidrige Schleichverkehre/ Ausweichverkehre
(Einwender: 3, 4, 6a, 13, 17, 20, 21, 22, 31, 33, 41b, 55, 59, 62, 63, 68, 69, 72a, 73, 74,
77, 84, 85, 86, 96, 109, 112, 115, 121, 129, 137, 145, 148, 157, 159)
Unter bestehendem und über das Planvorhaben zunehmendem Nutzungsdruck der
Verkehrswege wird die Nutzung des Schleichweges über den Markweg zum
Schifffahrter Damm bzw. vom Schifffahrter Damm in Richtung Hoher Heckenweg weiter
zunehmen. Zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen mit
Anschluss des Baugebietes bzw. Verhinderung der Schleichverkehre wird angeregt:
• Die Zufahrt zum Schifffahrter Damm für den allgemeinen Verkehr zu öffnen.
• Den Markweg als auch den Weg Hoppengarten zur Unterbindung von
Schleichverkehren abzusperren.
Es wird darauf hingewiesen und angeregt:
• Der Hoppengarten ist mit bestehendem Ausbau nicht für den Begegnungsverkehr
ausgelegt. Ausweichmanöver erfolgen auf den Grünstreifen. Fußgänger, Jogger und
Radfahrer werden gefährdet.
• Zur Sicher heit der Fußgänger, Jogger und Radfahrer ist ein befestigter Rand -,
Gehbereich entlang des Markweges zum Schifffahrter Damm anzulegen.
• Über die Schleichverkehre und das vermehrte Verkehrsaufkommen entsteht eine
Gefährdung der Sicherheit und Einschränkung der Freizeitnutzung sowie Erholung
auf den Flächen des Hoppengartens. Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit
wird eingeschränkt.
Abwägung:
Die Durchfahrt vom Markweg in Richtung Schifffahrter Damm ist mittels eindeutiger
Beschilderung über das Verkehrszeichen 260 StVO für Kraftfahrzeuge untersagt und
mittels des Zusatzeichens 1020- 30 StVO ausschließlich für Anlieger ausgenommen.
Verstöße gegen diese eindeutige Regelung können geahndet werden.
Eine Aufhebung dieser verkehrlichen Regelung und Öffnung der Verkehrsfläche für den
allgemeinen Verkehr ist ebenso wie die Sperrung der Verkehrswege (Abpollerung)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 43 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Markweg und Hoppengarten zum Ausschluss von Durchfahrtsverkehren mit der
Bauleitplanung bewusst nicht vorgesehen.
Die in Frage stehenden Straßenabschnitte sind mit einer Breite von rd. 3,00 m im
Charakter eines Wirtschaftsweges ausgebaut und auch hinsichtlich der Straßenführung
für einen geregelten und sicheren Verkehrsablauf sowie Begegnungsverkehr nicht
ausgelegt.
Einer Öffnung der Wegeverbindung für den allgemeinen Verkehr wird nicht zugestimmt.
Der mit Aufhebung der bestehenden Verkehrsregelung verbundene notwendige Ausbau
der Straße ist über bestehende Eigentumsverhältnisse, die notwendige Ertüchtigung von
bestehenden Brückenbauwerken und notwendi gen Verlagerung des Straßenverlaufes
mit derzeitigem unübersichtlichem Verlauf nur mit erheblichem planerischem und
finanziellem Aufwand umsetzbar und zurückzuweisen. Darüber hinaus würden unter
Ertüchtigung des Wirtschaftsweges wesentliche Fremdverkehre i n das Gebiet gezogen
werden, die in den Verkehrsmengenkapazitäten der Sammel - und Wohnstraßen nicht
abzubilden wären. Die bestehenden Wohnstraßen sowie der Erholungs - und
Freizeitwert des Grünzuges wären dem Nutzungsdruck nicht gewachsen.
Fazit: Grundsätz lich sind Maßnahmen zur Verkehrsregelung und damit verbundene
Kontrollen durch das Ordnungsamt/die Polizei nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die
Öffnung der Straßenverbindung für den allgemeinen Verkehr ist nicht Bestandteil der
vorliegenden Bauleitplanung und auch nicht Grundlage für die verkehrstechnische
Berechnung.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden Straßen
bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.12)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.3.4. Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte
(Einwender: 1, 6a, 10, 15, 16, 18, 19, 26, 28, 29, 30, 31, 34, 35, 54c, 56, 58d, 60 ,62, 74,
77, 79d, 80 ,85, 86, 91, 93, 94, 95, 96, 98, 100, 103, 113, 120, 127, 128, 130, 132, 137,
139, 148, 158)
Es wird als Folge der Verdichtung eine Verstärkung des schon heute hohen Parkdrucks
im Stadtteil Rumphorst prognostiziert und kritisiert:
• Parksuchverkehre und damit verbundene Immissionen werden zunehmen.
• Hol- und Bringverkehre von der / zur Schule und Kita führen besonders zu Stoßzeiten
zu Überlastung des Verkehrsnetzes.
• Eine barrierefreie uneingeschränkte Pflege bzw. Versorgung von pf legebedürftigen
Personen durch Dritte ist wegen des Parkdrucks und damit einhergehendem
Zeitverlust nicht mehr gegeben.
Es wird angeregt:
• Der Stellplatznachweis des Gebietes ist vollständig auf den Flächen des Plangebiets
zu führen um den Parkdruck nicht weiter zu erhöhen.
• Die Integration von alternativen Mobilitätskonzepten (Carsharing, Autofreies Quartier)
ist anzudenken.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 44 von 142
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Abwägung:
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der BauO NRW und Vorgaben der Stadt
Münster sind die privaten Stellplätze vollständig auf den privaten Grundstück en der
zukünftigen Bauherren untergebracht und mit der Baugenehmigung nachzuweisen. Dies
gilt auch für die notwendigen Stellplätze der geplanten Kindertageseinrichtung
hinsichtlich der Hol- und Bringverkehre sowie der Mitarbeiterstellplätze.
Neben den privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan mit einer Zielgröße von
30 % der kalkulierten erforderlichen privaten Stellplätze öffentliche Stellplätze
vorgesehen. Im vorliegenden Verfahren sind diese mit einem Angebotsüberschuss im
Gebiet verträglich in die Gestaltung des öffentlichen Straßenraum es eingebunden. In
jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht eine ausreichende Anzahl an
Besucherstellplätzen zur Verfügung. Bestehende ausgewiesene Parkstände im
öffentlichen Raum der umliegenden Straßen bleiben auch nach Umsetzung der
Entwicklungsziele er halten, ein baulicher Eingriff in die Straßenflächen ist lediglich in
den Übergangsbereichen im Verlauf der Lauenburgstraße sowie des Markweges zum
Plangebiet erforderlich. Darüber hinaus wird mit Errichtung des Plangebietes ein
Teilstück des Markweges mit einem Regelquerschnitt von 11,50 m und O rdnung der
Parkstände ausgebaut und somit eine Verbesserung der derzeitigen Parksituation im
Gegensatz zur Bestandssituation geschaffen. Entgegen der vorgetragenen Kritik und
Anregungen ist ausreichend Vorsorge getr offen, um den bestehenden Parkdruck nicht
zu erhöhen.
Die Integration alternativer Mobilitätskonzepte im neuen Wohnquartier wird prinzipiell
begrüßt, ist aber, auch aufgrund nicht vorliegender a nbieterseitiger Anfragen bis zur
öffentlichen Auslegung des Planverfahrens, nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Je
nach Konzept des Betreibers ist das Angebot gegebenenfalls nur unter Fortfall
ungebundener öffentlicher Stellplätze oder der Bindung von privaten Stellpl atz-/
Grundstücksflächen möglich. Eine Prüfun g und Integration ist auf Anfrage eines
Betreibers im Anschluss des Bauleitplanverfahrens uneingeschränkt möglich.
Fazit: Eine Verschlechterung der Verkehrssituation und Leistungsfähigkeit der Straßen
und Kreuzungspunkte sowie ein weitergehender Parkplatz mangel und Parkdruck im
Quartier ist mit Errichtung des Planvorhabens nicht zu besorgen . Vielmehr können über
Maßnahmen an der Verkehrsfläche Markweg vorhandene Mängel in der
Verkehrsinfrastruktur behoben werden. Mit zusätzlichen öffentlichen Stellplätzen kann
zudem eine Verbesserung der Parkraumsituation und Reduzierung der
Parkplatzsuchverkehre mit Entlastungswirkungen auch hinsichtlich Lärm und
Luftschadstoffen – insbesondere in den kleineren Wohn- und Erschließungsstraßen –
erzielt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Stellplatznachweises wurde mit Vorentwurf des Bebauun gsplans
bereits entsprochen.
Den weitergehenden Anregungen zu alternativen Mobilitätskonzepten wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.13)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 45 von 142
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C.3.5. Mängel des Verkehrsgutachtens
(Einwender: 3, 19, 20, 21, 46c, 50f, 50h, 50i, 54a, 54b, 54c, 76h, 81, 84, 86, 88, 92, 94,
95, 99, 102, 104, 108, 115, 116, 121, 123, 124, 126, 129, 130, 131b, 133, 139, 143, 146,
147, 157)
Das Verkehrsgutachten hat deutliche Mängel und wird angezweifelt. Die Ausführungen
sind in Teilen in sich nicht nachvollziehbar:
• Grunddaten und Berechnungsdaten sind dem uns vorliegenden Gutachten nicht
angefügt und somit nicht nachvollziehbar. Knotenpunktberechnungen und
Signalpläne fehlen (LSA Berechnung), die entsprechenden Anhänge dazu sind nicht
vorhanden.
• Die Berechnung der Spitzenwerte schwankt zwischen 8,5 % und 12,5 %. Warum wird
nicht mit einem konstanten Prozentsatz im gesamten Gutachten gearbeitet?
• Siehe S eite 16: „ Die folgende Abbildung zeigt die Verkehrsbelastungen in der
nachmittäglichen Spitzenstunde zwischen 15:45 und 16:45 Uhr. Das
Gesamtverkehrsaufkommen liegt im Zuge der Straße Hoher Heckenweg in der
Nachmittagsspitze um etwa 11 % über den Belastungen der Morgenspitze. Im Verlauf
der Sammelstraßen Kösliner Straße und Markweg liegen die Verkehrsbelastungen in
beiden Spitzenstunden auf einem ähnlichen Niveau, wobei das Belastungsniveau in
der Morgenspitze tendenziell etwas höher ausfällt.“
Die Analysezahlen sind nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig angesichts der
Auslastungsgrade nachmittags und morgens im untersuchten Gebiet. Wie kommt
man dazu, dass bei Mehrverkehr am Nachmittag der Auslastungsgrad hingegen
niedriger sein soll?
• Siehe Seite 17: „Abbildung 12 – Analyse Verkehrsbelastung in den nachmittäglichen
Spitzenstunden…“
Wie kommt es dazu, dass auf der Lauenburgstraße ein Schwerverkehr im
Aufkommen von 20/Tag angenommen wird (Zählung 0 - Annahme 20)? In diesem
Gebiet fährt grundsätzlich einmal pro Woche die Müllabfuhr. Es entsteht der
Eindruck, dass das Aufkommen des Schwerverkehrs von vornherein hoch angesetzt
wird, im Hinblick auf ein Immissionsgutachten, welches sich u. a. auf die Daten des
Verkehrsgutachtens stützt.
• Siehe Seite 18: „Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße“
Warum wurde nicht berücksichtigt, dass die vorhandene 12 Meter lange
Linksabbiegerspur von der Kösliner Straße auf den Hohen Heckenweg schon dort bei
zwei bis drei Fahrzeugen die Geradeausspur und die Rechtsabbi egerspur blockiert?
Der vom Hohen Heckenweg einbiegende Gegenverkehr wird ebenfalls blockiert.
• Siehe Seite 20: „… Zur sicheren Seite wurde in der vorliegenden Untersuchung von
einer Stagnation ausgegangen. Der Prognose- Nullfall entspricht demnach dem
Analysefall.“
Das Gutachten setzt den Analysefall dem Prognosefall gleich, was problematisch und
unrealistisch erscheint und jeglicher Wachstumsprognose der Stadt und des Landes
widerspricht. Wie kommt die Stadt Münster zu der Annahme, dass im Hinblick auf die
allgemeine Entwicklung des Verkehrs mit einem Verkehrsrückgang zu rechnen ist?
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 46 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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• Siehe Seite 20: „…Die Berechnung der durch das Wohngebiet zusätzlich zu
erwartenden Verkehrsbelastungen wurden auf der Basis von Angaben des
Auftraggebers und unter Berücksich tigung veröffentlichter Kennwerte bzw. eigener
Erfahrungswerte bestimmt.“
Welche Angaben zur Berechnung hat der Auftraggeber (hier der Investor) dem
Gutachter gemacht?
• Siehe Seite 21: „…Modal Split der Bewohner: Anteil des motorisierten
Individualverkehr 33,1 % gemäß Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der
Stadt [5] für den Bezirk Nord…“
Mit 33 % ist der motorisierte Individualverkehr zu niedrig bemessen. Andernorts wird
mit 60 % gerechnet! 2007 wurde hier in Münster bereits ein Wert von 36,3 %
zugrunde gelegt. Auch wenn das Quartier innenstadtnah und Münster als
Fahrradstadt gepriesen wird, ist 33 % zu niedrig angesetzt. Zu berücksichtigen ist,
dass die völlig defizitäre Infrastruktur Fahrten mit dem Pkw zu weiter entlegenen
Märkten bedingt. Ferner reichen schon die Grundschulen hier nicht aus, sodass
Schüler der unteren Klassen lange Schulwege in Kauf nehmen müssen. Dies führt
dazu, dass besorgte Eltern ihre Kinder zur Schule fahren. Ferner werden zwei Kitas
im Quartier existieren. Viele berufstätig e Eltern werden ihre Fahrt zur Arbeit mit dem
Pkw antreten, folglich ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit mit dem Pkw zur Kita
bringen und später wieder mit dem Pkw abholen. Warum nehmen Sie nur 33 %
motorisierten Individualverkehr an?
• Siehe Seite 25: Abbildung 14: „Räumliche Verteilung des Nahverkehrs“
Wie kommt man zu der Annahme, dass aus dem neuen Baugebiet 40 % des
Verkehrs über den Markweg fließen und 60 % des Verkehrs über die
Lauenburgstraße abgeleitet werden sollen?
• Die heute schon von den Bewohnern der Bestandsbebauung stark frequentierte
Stettiner Straße findet im Gutachten keinerlei Beachtung. Von den Bewohnern des
neu geplanten Gebietes wird die Stettiner Straße sicherlich auch nicht ignoriert
werden. Die Grawertstraße bleibt ebenfalls völlig unerwähnt, obwohl von der
Grawertstraße ebenfalls Pkw-Verkehr auf den Markweg fließt (die Grawertstraße fehlt
auf sämtlichen Abbildungen, siehe z. B. Abbildung 11 Seite 16). Warum finden diese
Straßen im Gutachten keine Berücksichtigung?
• Warum wurde die bi sherige Unfallstatistik Markweg / Hoher Heckenweg nicht
abgefragt, bzw. nicht erwähnt? Gleiches gilt für die Kösliner Straße / Hoher
Heckenweg.
• Nach eigenen Berechnungen ist der Linksabbiegeverkehr vom Markweg auf den
Hohen Heckenweg in die Kategorie D ei nzustufen. Wieso findet im Gutachten keine
differenzierte Einstufung für rechts und links Erwähnung?
• Die Auswirkungen der Rechts -vor-Links-Regelung werden nicht berücksichtigt,
insbesondere nicht bezüglich der Kreuzung Stettiner Straße, Kösliner Straße,
Lauenburgstraße. Wie soll diese Regelung demnächst bei erhöhtem
Verkehrsaufkommen noch verträglich sein? Wie sollen die Grundschulkinder diesen
Kreuzungspunkt gefahrlos passieren können? Sind Zebrastreifen geplant?
• Die Auswirkungen des vermehrten Verkehrsaufkommens auf den südlichen Bezirk
der Stettiner Straße bleiben unerwähnt. Auch die Auswirkungen auf die
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 47 von 142
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angrenzenden Straßen Thomas -Morus-Weg, Greifswaldweg, Mecklenburger Straße
werden im Gutachten nicht erwähnt und untersucht. Wie wird sich das offensic htliche
vermehrte Verkehrsaufkommen auf diese Straßen auswirken? Welche schon aus
ordnungsbehördlicher Sicht zwingend notwendigen Maßnahmen sind geplant, um
einen sicheren Schulweg zu gewährleisten.
• Das Gutachten lässt neben dem Pkw -Verkehr das Verkehrsau fkommen durch
Fußgänger und Radfahrer und die entsprechenden Verkehrssituationen, die sie
antreffen werden, völlig außer Acht. Dies gilt insbesondere für jüngere und ältere
Verkehrsteilnehmer, die in Zukunft einem erheblichen Gefahrenpotential ausgesetzt
sein werden. Warum finden Fußgänger und Fahrradfahrer in diesem Gutachten keine
Berücksichtigung?
• Vor der neu geplanten Kita sind, abgesehen von Mitarbeiterparkplätzen,
unzureichende Parkplätze für Eltern vorgesehen. Wo sollen Eltern parken, die ihre
Kleinkinder mit dem Pkw bringen und abholen müssen, ohne die neue Planstraße
ständig zu blockieren? Kleinkinder lässt man nicht einfach vor der Kita aussteigen
und wartet auch später nicht auf sie im Fahrzeug.
• Wird es Parkverbote an den Straßen Markweg, Kösliner Straße, Stettiner Straße
geben? Bislang wird dies im Gutachten nicht erwähnt. Auch findet die Fußgängerfurt
am Markweg keine Berücksichtigung. Es liegt auf der Hand, dass an den
Zubringerstraßen am Baugebiet aus ordnungsbehördlicher Sicht einschneidende
Maßnahmen getroffen werden müssen, die in das Gutachten bislang nicht
eingearbeitet worden sind. Ein späteres ordnungsbehördliches „Nachkarren“ indiziert
Rechtsfehler, wenn derartige Maßnahmen bereits während des Planungsprozesses
absehbar sind.
• Warum wu rde keine Mikrosimulation durchgeführt? Dadurch könnte man greifbare
Erkenntnisse hinsichtlich des zu erwartenden Rückstaus an den genannten
Einmündungs- und in Kreuzungsbereichen gewinnen.
• Im gesamten Verkehrsgutachten wird das zukünftige Szenario des ös tlichen
Markwegs außer Acht gelassen: Durchfahrt verboten zum Schifffahrten Damm? Nur
Anliegerverkehr? Einbahnstraße in der die eine oder andere Richtung? Welche dieser
möglichen Regelungen werden Sie treffen? Welche Auswirkungen sind dann zu
erwarten?
• Die Pläne der Einzelhandelsentwicklung am Markweg zur Verlagerung des
bestehenden Lebensmittelmarktes werden im vorliegenden Verkehrsgutachten nicht
beachtet.
Abwägung:
Die Ausgangsdaten der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich
Markweg“ in Münster“ über die Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für
Verkehrswesen mbH basier en auf den aktuellen Verkehrserhebungen des
Ingenieurbüros, aktuellen Verkehrsbewertungen der Stadt Münster sowie der
Hochrechnung dieser auf das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (DTV) auf
Basis des im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS)
vorgesehen Verfahrens. Die Zuordnung erfolgt in Abhängigkeit der gezählten Werte mit
dem jeweiligen Straßentyp. Die zugrundliegenden Daten und A nnahmen sind seitens
des Gutachterbüros eng mit den entsprechenden Fachabteilungen der Stadt Münster
abgestimmt worden.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 48 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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In der benannten Form und in den angewendeten Maßgaben entspricht die
Verkehrsuntersuchung uneingeschränkt den allgemein gültigen fachg utachterlichen
Standards. Die Inhalte und Vorgehensweisen waren bereits als Bestandteil der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden in eine Bewertung eingestellt, durch die
Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage
uneingeschränkt anerkannt.
Im Detail führt der Gutachter zu den angemerkten Mängeln auf:
• Verwendung unterschiedliche Prozentsätze – Die Verkehrszählungen wurden in den
Zeiträumen 7:00 – 10:00 Uhr, 11:00 – 14:00 Uhr und 15:00 – 19:00 Uhr durchgeführt.
Die Sp itzenstunden wurden unmittelbar aus den Zähldaten übernommen. Die
Hochrechnung auf das Durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (DTV) erfolgte
auf der Grundlage der Zähldaten mit dem im HBS vorgesehenen Verfahren. Dabei
werden standardisierte Ganglinien verwendet. Die Zuordnung der Ganglinien erfolgte
in Abhängigkeit von den gezählten Werten und vom Straßentyp. Die Verwendung
eines einheitlichen Spitzenstundenfaktors ist nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn
der umgekehrte Fall eintritt, dass von Tagesverkehrsbelastungen auf
Stundenbelastungen zurückgerechnet werden muss. Dabei besteht immer die
Gefahr, dass Richtungsüberhänge nicht ausreichend berücksichtigt werden.
• S. 16/17: Zusammenhang Verkehrsbelastungen und Auslastungsgrad – Die
Verkehrsbelastungen an den beiden Knotenpunkten, Hoher Heckenweg / Kösliner
Straße und Hoher Heckenweg / Markweg, wurden per Video ermittelt. Die
Auswertung der Videoaufnahmen erfolgte manuell mit Nachkontrolle. Die
dargestellten Zähldaten entsprechen daher den am Zähltag tatsächlich vorhandenen
Verkehrsbelastungen. Es ist nicht klar, auf welche Auslastungsgrade hier Bezug
genommen wird. Am Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße beträgt das
Gesamtverkehrsaufkommen (Summe des zuführenden Verkehrs) im Bestand in der
Morgenspitze 1.142 Kfz/h und in der Nachmittagsspitze 1.179 Kfz/h. Die
Auslastungsgrade des Knotenpunktes betragen im Bestand in der Morgenspitze 0,34
(vgl. Anlage 3.4 des Verkehrsgutachtens) und in der Nachmittagsspitze 0,29
(Anlage 3.7 des Verkehrsgutachtens). Die Auslastung ist nicht nur von der absoluten
Verkehrsbelastung sondern auch von der Verteilung des Verkehrs auf die einzelnen
Fahrtbeziehungen und von der Grünzeitverteilung im jeweiligen Signalprogramm
abhängig. Insofern ist es sehr wohl möglich, das s bei trotz etwas höherer
Verkehrsbelastung in der Nachmittagsspitze ein etwas geringerer Auslastungsgrad
erreicht wird. Die Berechnungen zum Auslastungsgrad wurden entsprechend den
Vorgaben des vom Bundesverkehrsministerium eingeführten Verfahrens gemäß
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) durchgeführt.
• S. 17: Lkw -Verkehrsaufkommen im nachgeordneten Straßennetz – Mit
Schwerverkehr werden alle Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht bezeichnet.
Diese sind bei Verkehrszählungen durch eine Doppelbereifung auf der Hinterachse
erkennbar. In der Lauenburgstraße wurden beispielsweise im Zeitraum von 11:00 –
14:00 Uhr allein 3 Fahrzeuge ermittelt, die in diese Kategorie fallen. Bei den
angegebenen 20 Schwerlastfahrzeugen handelt es sich um ei ne Aufrundung auf
ganze Zehner. Diese Aufrundung ist bei Darstellungen des DTV-Wertes üblich.
• S. 18/19: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – Der Aufweitungsbereich
beträgt etwa 3 Fahrzeuglängen. In den Berechnungen (vgl. Anlagen 3.4, 3.7, 5.4, 5,7
des Verkehrsgutachtens) ist dokumentiert, dass eine Überstauung des
Linksabbiegers nicht ausgeschlossen werden kann. Bei den auch im Prognosefall
noch vorhandenen Kapazitätsreserven führt diese gelegentliche Überstauung jedoch
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 49 von 142
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nicht zu einer nachhaltig en Beeinträchtigung der Verkehrsqualität. Gemäß HBS wird
grundsätzlich die mittlere Verkehrsqualität in den Spitzenstunden berechnet. Dabei
wird bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb der Spitzenstunden Zeitabschnitte
sowohl mit schlechterer als auch mit besserer Verkehrsqualität auftreten werden.
Eine Dimensionierung von Verkehrsanlagen nach den ungünstigsten 5 oder 10
Minuten innerhalb der Spitzenstunde widerspricht hingegen den
Berechnungsvorschriften und würde über den Gesamttag betrachtet zu einer
massiven Überdimensionierung von Verkehrsanlagen führen.
• Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Die Qualitätsstufen für jede einzelne
Fahrtbeziehung sind in den Anlagen zum Gutachten dokumentiert. Gemäß HBS ist
bei vorfahrtgeregelten Knotenpunkten der Fahr zeugstrom mit den höchsten
Wartezeiten für die Gesamteinstufung des Knotenpunktes maßgebend. Dies ist im
Allgemeinen der Linkseinbieger aus der untergeordneten Straße in die übergeordnete
Straße.
• S. 20: Allgemeine Verkehrsentwicklungen – Diese Annahme wur de in Abstimmung
mit der Fachabteilung der Stadt Münster vorgenommen, die über ein umfangreiches
Verkehrsmodel der Stadt Münster verfügt, auf Grundlage dessen zielgerichtete
Prognosen getroffen werden können. Auf Basis des Verkehrsmodels ist nach
Prognose der Stadt Münster auch mit Entwicklung und dem prognostiziertem
Wachstum der Stadt Münster im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der
Verkehrsnachfrage für das Umfeld des Untersuchungsgebietes mit einem leichten
Rückgang der Verkehrsstärken zu rechnen. Zur sicheren Berechnung der zukünftigen
Verkehrsmengen wurde abseits der städtischen Prognose für die vorliegende
Berechnung von einer Stagnation der bestehenden Verkehrsmengen ausgegangen,
die ausschließlich über die Mehrverkehre über das Vorhaben erhöht werden.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.1. „Übergeordnetes Verkehrskonzept“.
• S. 20: Verkehrserzeugung – Der Auftraggeber hat lediglich die Angaben über die
geplante Anzahl der Wohneinheiten übermittelt. Die anderen Parameter innerhalb der
Verkehrserzeugungsrechnung wurden aus der einschlägigen Fachliteratur
übernommen und mit der Fachabteilung der Stadt Münster abgestimmt.
• S. 25: Räumliche Verteilung des Verkehrs – Die tatsächliche Verteilung hängt von
den individuellen Wegebeziehungen jedes einzelnen Anwohners ab und kann erst
nach Realisierung des Vorhabens im Rahmen von Zählungen erhoben werden. Bei
den Annahmen des Gutachtens handelt es sich um eine Prognose, die angesichts
des vorliegenden Erschließungskonzeptes mit Zuordnung der Wohneinheiten zu den
Erschließungsstraßen plausibel war. Auch bei geänderten Aufteilungsansätzen
innerhalb eines plausiblen Rahmens ist keine grundsätzlich abweichende
Einschätzung der verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten.
• Stettiner Straße, Grawertstraße, Thomas -Morus-Weg und Mecklenburger Straße –
Das Verkehrsgutachten geht von der Worst -Case-Annahme aus, dass der gesamte
Neuverkehr über die Knotenpunkte Hoher Heckenweg / Markweg und Hoher
Heckenweg / Kösliner Straße abgewickelt wird. Auch bei dieser Worst -Case-
Annahme ist die Leistungsfähigkeit gewährleistet. Es ist wahrscheinlich, dass gerade
zu Spitzenzeiten einzelne Fahrzeuge andere Routen wählen, um diese beiden
Knotenpunkte zu meiden. Dies führt dazu, dass die Verkehrsqualität an diesen
beiden Knotenpunkten in der Realität besser als berechnet ausfällt. Da es sich nur
um Einzelfahrzeuge handeln wird, die andere Routen nutzen, führt dies nicht zu einer
unzumutbaren Mehrbelastung in diesen Straßenzügen.
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• Unfallstatistik – Auf Grundlage der erhobenen Daten der Verkehrsunfälle 2012- 2014,
KAT 1 -3 ereigneten sich an der Einmündung Hoher Heckenweg / Kösliner Straße
innerhalb von drei Jahren zwei Unfälle mit Personenschaden zwischen Pkw und Bus
beim Abbiegen, bei denen auch ein Radfahrer leicht verletzt wurde. An der
Einmündung Hoher Heckenweg / Markweg ereigneten sich innerhalb von drei Jahren
drei Unfälle mit zwei Leichtverletzten zwischen Kraftfahrtzeugen beim Ein-/ Abbiegen,
sowie einem w eiteren Unfall beim Einbiegen / Kreuzen zwischen Pkw und
Radfahrern, bei denen Personen zu Schaden kamen.
Ein akutes Handlungserfordernis zur Entschärfung der Unfalllage ist hieraus nicht
ableitbar.
• Knotenpunkte mit Verkehrsregelung „Rechts -vor-Links“ – Gemäß HBS können
Kreuzungen mit der Regelung „Rechts -vor-Links“ Verkehrsbelastungen von bis zu
800 Kfz/h mit einer noch ausreichenden Verkehrsqualität abwickeln. Das
Verkehrsaufkommen an dem Knotenpunkt beträgt auch in den Spitzenstunden der
Prognose unter 300 Kfz/h und liegt damit weit unterhalb der Einsatzgrenzen.
• Fußgänger und Radfahrer – Für Fußgänger und Radfahrer ist künftig keine höhere
Gefährdung zu erwarten. Wie auf S. 28 des Gutachtens dargestellt, liegen die
Verkehrsbelastungen im Prognosefall i m Rahmen der gemäß RASt 06 verträglichen
Verkehrsbelastungen und deutlich unterhalb der Grenzwerte. Der Radverkehr kann
nach wie vor problemlos im Mischverkehr geführt werden. Da den Fußgängern
bereits heute separate Gehwege zur Verfügung stehen, ist keine Verschlechterung
der Situation zu erwarten.
• Parkplätze Ki ta – Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu beurteilen. Weitergehend siehe „C. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.4
„Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte“.
• Zusätzliche Parkverbote – Es sind keine zusätzlichen Parkverbote erforderlich. Das
alternierende Parken kann weiterhin aufrecht erhalten bleiben. Bei der Furt im
Knotenpunktbereich Hoher Heckenweg / Markweg handelt es sich um eine
Radfahrerfurt, die weiterhin aufrecht erhalten bleiben kann.
• Mikrosimulation – Die Verkehrsqualität an den Knotenpunkten kann im vorliegenden
Fall mit den analytischen Berechnungsverfahren gemäß HBS ausreichend beurteilt
werden. Die Simulation ist immer dann erforderlich, wenn sich benachbarte
Knotenpunkte beispielsweise durch Rückstaus gegenseitig beeinflussen. Dies ist in
der vorliegenden Situation nicht der Fall.
• Schifffahrter Damm – Die Durchfahrt vom Markweg in Richtung Schifffahrter Damm
ist mittels Beschilderung nur den Anliegern vorbehalten. Weitergehend siehe
„C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine
Abwägung“, Pkt. C.3.3. „Rechtswidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“.
• Einzelhandelsentwicklung am Hohen Heckenweg – Die Auswirkungen der
Verlagerung des Lebensmittelmarktes sind mit Konkretisierung der Planungen in dem
dann durchzuführenden Verfahren zu prüfen. Eine Einbindung und Prüfung von
Mutmaßungen einer zukünftigen Entwicklung ist mit derzeitigem Stand der Planung
nicht sinnvoll und nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung.
Fazit: Mit den erfassten Daten und der Einstellung der Daten in die
Prognoseberechnungen ist eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 51 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Planvorhabens auf die bestehende und zukünftige Verkehrssituation im relevanten
Untersuchungsraum uneingeschränkt gegeben. Dies gilt sowohl für die Erhebung und
Aufbereitung der Daten entsprechend den geltenden fachgutachterlichen Standards als
auch für die Belastbarkeit der Daten in der Aktualität des Jahres 2015. Damit sind die
Daten auch als Grundlage für die nachfolgende Bewertung der Lärm - und
Schadstoffsituation uneingeschränkt anwendbar. Die vorgebrachten Kritiken am
Verkehrsgutachten einschließlich an dessen unzureichender Datengrundlage sind damit
nicht begründet.
Beschlussvorschlag:
Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.14)
C.3.6. Verkehrssicherheit
(Einwender: 6a, 6b, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38,
41a, 41b, 42a, 42c, 43, 44, 46a, 46b, 47, 49, 50a, 50e, 54a, 55, 58c, 58e, 60 ,61, 63,
64a, 66, 67, 68, 71, 72a, 73, 75, 76b, 77, 78, 79b, 81, 83, 91, 94, 95, 97b, 98, 101, 102,
103, 105, 107, 108, 109, 112, 113, 114, 116, 118, 120, 122, 126, 131b, 132, 134, 135,
137, 144, 151, 157, 158)
Mit dem Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit wird die Absicherung der
Verkehrssicherheit unter bestehendem Ausbau und Nutzungsdruck der Verkehrsflächen
mit Realisierung der Planung kritisiert:
• Die Sicherheit und der Begegnungsverkehr sind im unübersichtlichen Straßenraum
eingeschränkt und werden mit der starken Verdichtung des Wohngebietes erheblich
zunehmen.
• Die bestehenden Verkehrsregelungen (z. B. Tempo 30) werden nicht eingehalten.
Eine ausreichende Kontrolle seitens des Ordnungsamtes / der Polizei findet nicht
statt.
• Die Gefährdung besonders der Schul - und Kindergartenkinder wird immens erhöht.
Der freiwillige Bürgerlotsendienst kann hier nur punk tuell und zeitlich begrenzt
eingreifen.
Es werden entschärfende und sichernde Maßnahmen angeregt.
• Umwidmung der Stettiner Straße zur Fahrradstraße.
• Einrichtung eines Zebrastreifens am Knotenpunkt Stettiner Straße / Lauenburgstraße.
• Deklarierung der Lauenburgstraße als Verkehrsberuhigter Bereich.
• Einschränkung der Parkmöglichkeiten im Bereich der Lauenburgstraße und Kösliner
Straße.
Abwägung:
Die Verkehrssicherheit ist mit der gutachterlich bestätigten Unterschreitung der
verträglichen Verkehrsbelastungen der Straßen und Qualitätsstufen der Knotenpunkte
im umliegenden Bereich des Geltungsbereiches gewährleistet. Eine steigende
Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern ist nicht zu erwarten. Der Radverkehr
kann nach wie vor problemlos im Mischverkehr geführt werden. Da den Fußgängern
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 52 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
bereits heute separate Gehwege zur Verfügung stehen, ist keine Verschlechterung der
Situation zu erwarten.
Mit dem neuen Wohngebiet werden zudem neue Wegebeziehungen sowohl für den
motorisierten als auch unmotorisierten Verkehr geschaffen, die in Teilen als Fuß- und
Radwege unabhängig vom motorisierten Straßenverkehr angeboten werden. Damit
werden für das nördlich angrenzende sowie zukünftige Wohngebiet besonders für
Schul- und Kindergartenkinder neue Wege abseits der bestehenden Verkehrsflächen
hergestellt. Über die neuen Möglichkeiten werden sich zukünftig die Wegebeziehungen
neu verteilen und somit eine weitergehende Besserung in der Verkehrssicherheit des
Quartiers einhergehen.
Darüber hinausgehende verkehrsregelnde Maßnahmen in Form von
Geschwindigkeitsregelungen, Parkregelungen sowie Kontrollen durch das Ordnungsamt
sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Weitergehend siehe „C. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.5.
„Mängel des Verkehrsgutachtens“.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine Verschlechterung der
Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.15)
Die angeregten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Die spätere Berücksichtigung im Rahmen
verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen.
C.3.7. Verbesserung des Verkehrsablaufs
(Einwender: 3, 17, 55, 69, 86, 96, 97b, 109, 120, 151)
Zur besseren Gewährleistung eines sicheren Verkehrsablaufes wird angeregt:
• an den bestehenden Kreuzungssituationen Hoher Heckenweg – Markweg und
Stettiner Straße – Lauenburgstraße – Kösliner Straße Ampelanlagen zu installieren.
• Umwidmung der St ettiner Straße und des Markweges zur Fahrradstraße als Mittel
der Verkehrsberuhigung.
• Einbau von baulichen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
• Einbau / Markierung von Querungshilfen
Abwägung:
Gemäß den Ergebnissen des Verkehrstechnischen Gutachtens der
Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser ist an den Kreuzungspunkten ein sicherer
und befriedigender Verkehrsablauf sichergestellt (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.1. „Übergeordnetes
Verkehrskonzept“ und Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“). An
der vorfahrtgeregelten Kreuzungssituation Hoher Heckenweg / Markweg stellt sich
sowohl in der Morgenspitze als auch in der Nachmittagsspitze jeweils eine gute Qualität
des Verkehrsablaufs (QSV B) ein. Die höchste Wartezeit für die vorfahrtgeregelte
Kreuzungssituationen besteht für die Linksabbieger aus der untergeordneten Straße. Im
vorliegenden Fall entspricht dieses der Ausfahrt aus dem Wohnquartier in Richtung
Innenstadt und somit der Hauptausfahrtrichtung aus dem Markweg. Die Wartezeiten für
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 53 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
die untergeordneten Linksabbieger vom Markweg in die Straße Hoher Heckenweg
betragen in der Morgenspitze etwa 15 Sekunden und in der Nachmittagsspitze etwa
17 Sekunden. Es liegen j eweils noch große Kapazitätsreserven vor. Der Zufluss und /
oder der Abfluss im Bereich des Knotenpunkts kann ggf. durch eine Behinderung der
Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Andere Beeinträchtigungen können durch das
Fehlverhalten anderer Verkehrs teilnehmer entstehen, die regelwidrig im
Knotenpunktbereich halten oder parken.
Die Stettiner Straße behält auch mit Errichtung des Wohngebietes ihre derzeitige
Verkehrsqualität mit Unterschreitung der verträglichen Verkehrszahlen für Wohnstraßen
von unter 400 Kfz/h bei. Eine ergänzende Verkehrsberuhigung und gegebenenfalls
Reduzierung von Ausweichverkehren über die Ausweisung der Verkehrsfläche als
Fahrradstraße wird abseits des Bauleitplanverfahrens weitergehend geprüft.
Fazit: Abseits der subjektiven Wahrnehmung der Verkehrsteilnehmer und Anreger ist mit
den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens und der aufgezeigten Qualität des
Verkehrsablaufs keine Installation einer Lichtsignalanlage im Knotenpunkt Hoher
Heckenweg – Markweg notwendig.
Verkehrsregelungen, Festsetzung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durch
Ausschilderung oder Markierungen im Straßenraum sind keine Inhalte des
Bebauungsplans.
Beschlussvorschlag:
Die angeregten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Die spätere Berücksichtigung im Rahmen
verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen.
C.4. Themenkomplex – Schall- und Luftschadstoffimmissionen
C.4.1. Zunahme der Immissionen
(Einwender: 4, 10, 14, 17, 18, 19, 22, 23, 26, 28, 29, 31, 34, 35, 41b, 41c, 42d, 47, 48,
50b, 50c, 51, 55, 60, 62, 64c, 73, 74, 76c, 78, 80, 81, 94, 98, 99, 101, 102, 103, 106,
107, 108, 112, 114, 124, 126, 127, 128, 131b, 134, 148, 151, 157, 158)
Mit Errichtung des Baugebietes und darüber entstehenden Mehrbelast ungen über das
Verkehrsaufkommen wird kritisiert:
• Das Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit wird eingeschränkt.
• Die Zunahme der Feinstaub- und Schallimmissionen führt zu gesundheitlichen
Problemen und zusätzlichen Umweltbelastungen.
• Die Wohnqualität und Lebensqualität wird über den Verkehrslärm und
Luftschadstoffimmissionen auch während der Bauphase stark gemindert.
• Die entstehenden Immissionen schränken die Nutzbarkeit der privaten
Außenbereiche (Garten, Terrasse, Balkon) deutlich ein.
Abwägung:
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere
Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen
zu gewährleisten.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 54 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Zur Bewertung der Luftschadstoffimmissionen wurde ein Grobscreening über das
Umweltamt der Stadt Münster erstellt, wonach eine Überschreitung des
Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und
für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit
Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Für die
umliegenden Hauptverkehrswege Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm werden
über das Geoinformationssystems der Stadt Münster – Umweltkataster –
Immissionswerte von ≤ 28 µg/m³ sowie für den Niedersachsenring Immissionswerte von
≤ 28 µg/m³ bzw. 28- 32 µg/m³ angegeben und unterschreiten somit deutlich die
Immissionsgrenzwerte. Kritische lufthyg ienische Belastungssituationen mit
grenzwertüberschreitenden Luftschadstoffimmissionen liegen für das Plangebiet somit
nicht vor und sind auch mit Erschließung des Gebietes und dem damit ansteigenden
motorisierten Individualverkehr sowie neuen Hausbrandemissionen aufgrund der
örtlichen Situation und Durchlüftung im Plangebiet nicht zu erwarten, weitergehende
Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich. Das
Plangebiet ist nicht Bestandteil des Luftreinhalteplans Münster vom 01. Juli 2014.
Zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen des neuen Wo hngebietes auf die
Bestandbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten Nutzungen wurde über
das Büro Uppenkamp und Partner die schalltechnische Beurteilung (UPPENKAMP UND
PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015) im
Rahmen der Bauleitplanung erstellt. Für die Beurteilung der Bestandssituation und der
zu erwartenden Veränderungen durch die Erschließung des Plangebietes wurde die
Verkehrsbelastung für den Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet.
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das
Plangebiet und die angrenzenden Stadtbereiche die Schutzbedürftigkeit eines
allgemeinen Wohngebietes mit Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A)
tags/nachts sowie Grenzwerten gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in
Ansatz gebracht.
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im
Analysefall für das Plang ebiet zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlich des
Plangebietes verlaufenden Bahntrasse überschritten werden. Immissionen über den
zusätzlichen Kfz -Neuverkehr sind in Überlagerung mit dem Schienenverkehr als nicht
relevant zu betrachten. Mit Einhal tung der Orientierungswerte zur Tageszeit liegt der
Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann durch passive Maßnahmen am
Gebäude, z. B. in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit
Lüftungseinrichtungen für Schlafräume sichergestellt werden.
In Betrachtung der Auswirkungen auf den Bestand zeigen die gutachterlichen
Bewertungen, dass mit Ausnahme der Lauenburgstraße mit der Erschließung des
Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im Bestand zu erwarten sind. In der
Gesamtbetrachtung wird neben der grundlegenden Verbesserung der Lärmsituation in
der Nachtzeit für die Bestandsgebäude, über die Abschirmung des Schienenlärms über
die vorgelagerte Bebauung, eine geringfügige Mehrbelastung an den bestehenden
Wohngebäuden entlang der westlich angrenzenden Wohnstraße Lauenburgstraße mit
den gutachterlichen Ergebnissen im Bereich des Hinnehmbaren eingestuft. Mit der
derzeitigen Knappheit an innerstädtischem Wohnraumangeboten und der bestehenden
und prognostizierten Nachfrage in Münster ist das vorliegende Plangebiet insbesondere
über seine Lagegunst für eine Wohnraumentwicklung in einer zeitgemäßen Dichte
prädestiniert. Das Gebiet stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit einer guten
Qualität in Bezug auf Lage, Anbindung und k urzfristige Entwicklungsmöglichkeit zur
Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird der mit
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 55 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eing riff und die
Umwandlung der „Lauenburgstraße“ von einem Wohnstichweg (Sackgasse) zu einer
Erschließungsstraße – bei deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte für den Bestand –
als verträglich beurteilt.
Fazit: Mit Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Orientierungs - und Grenzwerte
über das Grobscreening sind gesunde Wohn- , Lebens - und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet. Eine Minderung der Lebensqualität, Wohnqualität sowie
Gesundheitsschädigung über die steigenden Immissionen in Verbindung mit den
Auswirkungen über die verdichtete Bebauung wird nicht gesehen. Darüber hinaus ist auf
Grundlage der Bewertungen des schalltechnischen Gutachtens von einer
grundlegenden Verbesserung der schalltechnischen Situation für die Bestandsbebauung
insbesondere im Nachtzeitraum auszugehen. Mit den getroffenen Festsetzungen
werden gesunde Wohnverhältnisse für das Neubaugebiet gewährleistet sowie
weitergehend für den Bestand erhalten. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinw irkungen auf die bestehenden
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den Bestand
konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen auf
Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben.
Zusätzliche Untersuchungen zu Baustellengeräuschen und/oder Schadstoffbelastungen
während der Bautätigkeit sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern werden –
bei Erfordernis – im Rahmen der konkreten Bauantragstellungen beigebracht.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen bezüglich einer Zunahme von Schall - und
Luftschadstoffimmissionen wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.16)
C.4.2. Schallschutzmaßnahmen
(Einwender: 86)
Mit Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 im Nachtzeitr aum von
45 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete in Teilen des Baugebietes wird kritisiert:
• Festsetzung von erforderlichen Schallschutzmaßnahmen nur im Bereich des
vorliegenden Bebauungsplans.
Es wird gefordert:
• Aufweitung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf die Bestandgebäude
außerhalb des Geltungsbereiches zum Schutz der bestehenden Wohnnutzungen.
Abwägung:
Mit den Ergebnissen des Schalltechnischen Gutachtens werden negative Einflüsse über
die Errichtung und Erschließung des Wohngebietes über di e bestehenden
Verkehrswege für die Bestandsgebäude ausgeschlossen und eine Verbesserung
gegenüber der Bestandssituation in Bezug auf die Lärmabschirmung hinsichtlich
Schienenverkehrslärm aufgeführt. Anspruchsvoraussetzungen auf
Schallschutzmaßnahmen sind nicht gegeben. Passive Schallschutzeinrichtungen
können nur im Plangebiet selbst festgesetzt werden. Diese sind dann auf Kosten des
Bauherrn einzubauen. Eigentümer außerhalb des Plangebietes ist es freigestellt,
ähnliche Einrichtungen ebenfalls auf eigene K osten einzubauen. Weitergehend siehe
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 56 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
„C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine
Abwägung“, Pkt. C.4.1. „Zunahme der Immissionen“.
Beschlussvorschlag:
Der Forderung nach Aufweitung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf
Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.17)
C.5. Themenkomplex – Infrastruktur
C.5.1. Nah- und Grundversorgung
(Einwender: 3, 13, 15, 17, 30, 33, 43, 44, 47, 48, 55, 58c, 61, 64a, 65, 72c, 73, 75, 76g,
78, 82, 90, 91, 93, 98, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 111, 112, 113, 117, 126, 129, 131b,
135, 142, 148)
Die bereits heute unzureichende Infrastruktur im Stadtteil Rumphorst wird insbesondere
mit der weitergehenden Verdichtung des Quartiers mit Umsetzung der Planung kritisiert:
• Die Überlastung des bestehenden defizitären Lebensmittelmarktes am Hohen
Heckenweg ist zu erwarten. Der Lebensmittelmarkt ist bereits jetzt zu klein und
verfügt aufgrund der geringen Verkaufsfläche nur über ein eingeschränktes/
begrenztes Angebot / Sortiment . Die ortsnahe und damit fuß- und radläufige
Versorgung des gesamten Quartiers ist nicht mehr gegeben.
• Es ist kein ausreichendes Angebot von Geschäften des täglichen Bedarf s (z.B.
Bäckerei, Apotheke, Metzgerei) im Stadtteil vorhanden.
• Aufgrund der defizitären Versorgungssituation im Quartier muss die Versorgung mit
dem Auto im Umfeld (Nahversorgungszentrum Coerde, Stadtteilzentrum Warendorfer
Straße, Cheruskerring, Friesenring) erledigt werden.
• Der Entwurf zum Bebauungsplan sieht keine Flächen/ Möglichkeiten für eine
eventuelle Grundversorgung vor.
Neben den Anmerkungen wird eine Verbesserung und Ergänzung des Angebotes
angeregt bzw. gefordert:
• Es sollte ein Stadtteilladen, ein Café oder ein Bäcker im Quartier integriert werden.
• Mit Aufstellung des Bauleitplans ist ein konkretes und in den kommenden fünf Jahren
umzusetzendes Konzept für die Grundversorgung des Viertels zu erarbeiten und mit
den Bürgern zu erörtern, das s im Hinblick auf die zunehmende Bevölkerungszahl
tragfähig ist.
Abwägung:
Die bestehenden Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung im Verlauf des Hohen
Heckenweges sind im Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster als
Nahbereichszentrum gekennzeichnet und gewährleisten eine grundlegende Sicherung
der ortsnahen Versorgung. Mit den bekannten und angemerkten Problematiken einer
langfristigen Sicherung der Standortes und der Versorgungssituation im Stadtgebiet
werden bereits seit 2012 Entwicklungsszenarien für die Entwicklung besonders des
Lebensmitteleinzelhandels seitens der Stadtverwaltung erarbeitet . Als einziger
realistischer Standort wurde der Standort zwischen Sibeliusstraße, Markweg und Hohem
Heckenweg bezeichnet. Ein alternativer Einzelstandort im Plangebiet ist mit der
rückwärtigen Lage und auf Grund des mit dem Einzelhandel verbundenen
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 57 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Verkehrsaufkommens sowie dem Verlust von Wohnbauflächen nicht zielführend und
wurde verworfen.
Im Rahmen des vom Rat beschlossenen „Standorte -Entwicklungskonzeptes Briten-
Wohnungen in Münster“ ist für das Quartier „Sibeli usstraße“ perspektivisch die
Entwicklung eines Nahversorgers mit einer Verkaufsfläche von rd. 700 bis 800 qm
vorgesehen. Im November 2012 wurde mit dieser Zielsetzung der Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 547 gefasst.
Eine Umsetzung der genannten Entwicklungsziele ist derzeit noch nicht absehbar.
Maßnahmen zur Verbesserung der Nahversorgungssituation im Stadtquartier sind nicht
Gegenstand dieser Bauleitplanung. Abseits dieses Verfahrens formuliert das
gesamtstädtische Einzelhandels - und Zent renkonzept eine zukunftsorientierte
Entwicklung der Versorgung für das gesamte Stadtgebiet.
Abseits der übergeordneten Versorgung ist die Integration einer Bäckerei und/ oder mit
Café am Quartiersplatz angedacht. Diese Nutzung ist innerhalb des festgesetz ten
allgemeinen Wohngebietes nach Vorgaben des § 4 BauNVO uneingeschränkt zulässig.
Fazit: Eine kurzfristige Verbesserung der Einzelhandelsversorgung im Stadtquartier ist
nicht absehbar. Über bestehende Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung ist eine
ortsnahe Versorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Ein zukünftiges Angebot im
Plangebiet kann die gegebenen Strukturen ergänzen.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.18)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen . Die Ansiedlung von
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet bereits
jetzt allgemein zulässig.
C.5.2. Soziale Infrastruktur
(Einwender: 17, 37, 55, 64a, 90, 91, 99, 105, 111, 141)
Mit Realisierung des Planvorhabens und damit einhergehenden entstehenden Bedarfen
an Betreuungs - und Schulplätzen sowie öffentlichen Räumlichkeiten als
Begegnungsstätte und Treffpunkt der Bürger/ Bürgerinnen wird kritisiert:
• Die Thomas-Morus-Grundschule ist bereits jetzt ausgelastet und kann keine weiteren
Schüler aufnehmen, so dass zur Deckung der Bedarf an Schulplätzen die
Norbertschule und/ oder weitere Grund- und weiterführende Schulen einspringen
müssen. Eine ortsnahe und fußläufige Erreichbarkeit ist nicht gegeben.
• Es fehlt ein Stadtteilbüro/ eine Begegnungsstätte/ ein Jugendtreff / ein Stadtteilladen/
ein Café als Treffpunkt und Versammlungsort für die Bewohner des gesamten
Stadtteils.
Abwägung:
Die Versorgung mit Betreuungs - und Schulplätzen ist auch für das neue Wohngebiet
grundsätzlich gesichert. Durch die Errichtung der 4 -Gruppen-Kita werden zudem die
durch das neue Wohngebiet entstehenden Bedarfe an Betreuungsplätzen gedeckt. Mit
der durch das Schulamt bestätigten hohen Ausl astung der ortsnahen Thomas -Morus-
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 58 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Grundschule kann dort zusätzlich entstehender Bedarf an Grundschulplätzen aktuell
nicht gedeckt werden. Insofern ist perspektivisch für Kinder aus dem Stadtteil
Rumphorst auch alternativ der Besuch umliegender Grundschulen notwendig.
Gleichwohl ist die schulische Versorgungslage im Fo kus der Verwaltung: wie für ander e
Stadtbereiche auch, ist die Verwaltung im Zuge der wachsenden Stadt nahezu stadtweit
beauftragt, Machbarkeitsstudien zur Ertüchtigung von Schulstandorten zu u ntersuchen
und dem Rat zu gegebener Zeit zur Entscheidung vorzulegen (so auch für die Thomas -
Morus-Schule).
Als Quartierszentrum und neuer Treffpunkt im Quartier ist ein zentraler Quartiersplatz
vorgesehen. In den sich an den Quartiersplatz gliedernden Wohngebäuden ist auch die
Eingliederung eines Bäckers und/ oder mit Café angedacht. Die Eingliederung von
öffentlichen Einrichtungen im Quartier ist nicht Gegenstand der Planung. Diese wären
jedoch uneingeschränkt nach den zulässigen Nutzungen des § 4 BauNVO innerhalb der
Festsetzungen möglich.
Fazit: Die Versorgung des neuen Wohngebietes mit Betreuungs- und Schulplätzen ist
grundsätzlich gesichert ; Verbesserungsoptionen für die Angebotslage werden derzeit
geprüft. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines nicht ortsnahen Schulplatzes ist
kein Ausschlusskriterium für die Umsetzbarkeit des vorliegenden Verfahrens. Ein Café/
Bäcker könnte im Quartier als Treffpunkt und zur ortsnahen Versorgung am
Quartiersplatz eröffnet werden.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans entsprochen.
Im Übrigen wird den Stellungnahmen zu einer unzureichenden sozialen Infrastruktur
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.19)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.5.3. Öffentlicher Personennahverkehr
(Einwender: 17, 55, 97d, 99, 106, 129)
Die Auslastung der bestehenden Buslinien und Entfernung der Haltestellen zum
Plangebiet wird kritisiert:
• Die Anbindung des Baugebietes an den öffentlichen Nahverkehr ist unzureichend.
Bushaltestellen befinden sich lediglich am Hohen Heckenweg. Insbesondere für
ältere und eingeschränkte Personen sowie Kinder wäre eine erhebliche Fußstrecke
zu bewältigen.
• Die bestehenden Buslinien (Stadtbuslinie 8, 9 und N82) sind bereits heute überlastet.
Zur Verbesserung der Anbindung des Plangebietes an den Öffentlichen
Personennahverkehr wird angeregt:
• Eine Busschleife durch das Plangebiet zu führen oder alternative Mobilitätskonzepte
wie beispielhaft einen Taxibus oder Bürgerbus mit Haltestellen im Wohngebiet
anzubieten.
Abwägung:
Die neuen stadtnahen Wohneinheiten werden in Ergänzung eines bestehenden
gewachsenen Stadtquartiers geschaffen, sie können über die bestehenden Kapazitäten
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 59 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Wohnstraßen ergänzend abgewickelt werden. Die Erreichbarkeit der bestehenden
Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs ist mit einer maximalen Entfernung
von 500 m Luftlinie, mit Ausnahme des äußersten Osten des Plangebietes, fußläufig
gesichert. Die Erschließung des Plangebietes entspricht demnach den städtischen und
politisch beschlossenen Standards der Haltestelleneinzugsradien der
„Bedienungsstandards im Stadtbusverkehr“. Eine Umlegung des Streckenverlaufes in
Form einer Schleifenfahrt über die neue Haupterschließungsstraße ist unter den
benannten negativen Auswirkungen und Einhaltung der städtischen Standards auch mit
Blick auf die funktionale und wirtschaftliche Bedenken äußernde Stellungnahme der
Stadtwerke Münster GmbH nicht zu rechtfertigen.
Um abseits der Linienführung und unter Einhaltung der städtischen Ei nzugsradien von
Stadtbuslinien, Wohnraum anzubieten, der auch für eingeschränkte Personengruppen
(z.B. altengerechtes Wohnen, behindertengerechtes Wohnen) geeignet ist – und um
diesen Personengruppen die Erreichbarkeit von Haltestellen zu erleichtern – sind mit
Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts ergänzende Baufelder für
Mehrfamilienhäuser im Anschluss an den Markweg festgesetzt worden. Weitergehende
Mobilitätskonzepte sind nicht Gegenstand der Planung.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an den
öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer Umlegung des
Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer Mobilitätskonzepte wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.20)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.6. Themenkomplex – Öffentliche Frei - und Grünflächen / Frischluftkorridore /
ökologische Faktoren
C.6.1. Überplanung von Freiflächen
(Einwender: 6a, 6b, 6c, 41c, 41e, 44, 51, 54c, 55, 56, 74, 76d, 90, 93, 112, 116, 117,
118, 119a, 125, 127, 129, 130, 131b, 135, 146, 148, 151, 156, 157)
Das Baugebiet überformt und versiegelt Flächen einer übergeordneten Frei - und
Erholungsfläche und wird aufgrund des fehlenden Ersatzes von Freiräumen kritisiert:
• Die freien Lands chaftsbereiche sind attraktive Kennzeichen des Stadtgebietes und
dienen zudem der Frischluftzufuhr.
• Mit Überplanung und Wegfall von Teilen des Grüngürtels werden
Erholungsmöglichkeiten eingeschränkt.
• Das östlich des Baugebietes im Bereich des Grünzuges auf derzeit
landwirtschaftlichen Flächen geplante Regenrückhaltebecken wirkt sich negativ auf
das Landschaftsbild aus.
• Entfall der Frischluftzufuhr für die bestehenden Quartiersbereiche über die
Versiegelung von Flächen des Hoppengartens und Stellung der z ukünftigen
Gebäude.
Zur Kompensation der Versiegelung und Eingliederung neuer nutzbarer Freiräume im
Baugebiet wird angeregt:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 60 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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• Überprüfung und Vergrößerung der Freiräume zur Schaffung von nutzbaren
Freiräumen.
• Vergrößerung des Quartiersplatzes auf eine als Treffpunkt und Stadtplatz würdige
Größe sowie Freiraumplanerische ansprechender Gestaltung.
• Eingliederung von mehr Grünflächen und Baumstandorten zur Verringerung der
Versiegelung und Gestaltung eines einladenden Wohngebietes.
• Gestaltung des öffentlichen Raumes und Platzierung von Bänken zum Aufenthalt und
Treffpunkt.
Abwägung:
Im Rahmen der Bauleitplanung ist im Zuge der Umweltbewertung und
Wirkungsprognose auch das Schutzgut Landschaft unter Betrachtung der Schutzziele
Erhaltung und Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder
kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung von
Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit
genügender Größe im unbesiedelt en Raum geprüft worden. Wie das Leitbild zur
Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist der Schutzgedanke auf
die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, insbesondere
im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlic h, dass dieses Schutzgut für das
Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus rein planungsrechtlicher Hinsicht mit
derzeitigem Baurecht für den Erwerbsgartenbau eher dem Innenbereich zuzuordnen ist.
Diese Zuordnung wird auch über den übergeordneten Landschaftsplan und die
vorbereitende Bauleitplanung untermauert.
Der Landschaftsplan schließt das Plangebiet mit Ausnahme des östlichen Randstreifens
in seinen Zielsetzungen und Darstellungen nicht ein. Die vorbereitende Bauleitplanung
sichert das Plangebiet bereits seit den 90er Jahren als Wohnbauland, was mit
vorliegender Planung nun umgesetzt wird.
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten- Edelbach“ ist ein
für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich aus
der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für
stadtökologische sowie soziale und freizeittechnische Belange ist er in der Grünordnung
Münster sowie in der Funktion als Belüftungskorridor für die Innenstadt und als
zentrumsnahes Naherholungsgebiet im Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und
Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden und gesichert. Negative Einflüsse auf
den bedeutenden Grünzug hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft sowie
Einschränkungen in der Erholungs - sowie Freizeitnutzung sind mit Realisierung der
vorliegenden Planung nicht verbunden. Alle Funktionen bleiben weitergehend erhalten.
Dieses wurde über die Beteiligungsverfahren durch die Fachämter der Stadt Münster
geprüft und in den Ergebniss en als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt als korrekt
bestätigt und anerkannt.
Neben den öffentlichen Grünflächen im Rahmen des Landschaftsraumes werden mit
Errichtung des Plangebietes neue Frei- und Begegnungsflächen in Form der öffentlichen
Verkehrsflächen, von Spielflächen und eines zentralen Quartiersplatzes ausgewiesen.
Darüber hinaus werden mit dem Baugebiet neue Wegebeziehungen aus der
Bestandbebauung in den Landschaftsraum erstellt, mit denen die Erreichbarkeit und
Nutzbarkeit des übergeordneten Landschaftsraumes verbessert wird.
Mit dem gemeinsamen Änderungsantrag zur Vorlage V/0750/2015 der Fraktionen
(Bündnis 90 Die Grünen; SPD; Die Linke; ÖPD Piraten, CDU) wurde eine deutliche
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 61 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Vergrößerung des Quartiersplatzes und einseitige "Anlehnung" an die zentrale
Fußwegeverbindung bereits in die Entwurfsfassung zur Offenlegung übernommen. Eine
weitergehende Prüfung ist nicht erforderlich. Die freiraumplanerische Gestaltung und
Ausbauplanung des Quartiersplatzes insbesondere mit Blick auf die gestalterische
Einbindung der Verkehrsverbindung über den Platz wird in einem gesonderten
Verfahren ausgearbeitet werden.
Fazit: Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird der
übergeordnete und über die Grünordnung und den Landschaftsplan gesicherte Gr ünzug
Hoppengarten-Edelbach in seinen Schutzgütern nicht beeinträchtigt und die
Erreichbarkeit über neue Wegeverbindungen an den Weg Hoppengarten weitergehend
verbessert. Ferner ergänzen die Spielflächen und der neue Quartiersplatz das Angebot
an Treffpunkten und Nutzungen auch für den bestehenden Stadtteil.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans in Teilen entsprochen.
Den weitergehenden Bedenken und Anregungen zur Überplanung von Freiflächen wird
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.21)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.6.2. Spielflächen
(Einwender: 88, 93, 101, 116, 131b, 148)
Die Anordnung der neuen öffentlichen Spielflächen und der Entfall von bestehendem
Spielraum werden kritisiert:
• Warum werden die Spielflächen auf der Grünen Wiese am Rande des Baugebietes
und nicht in diesem integriert geplant? Gerade die freie landwirtschaftliche Nutzung
und weite Sicht im Bereich des Grüngürtels ist ein besonderes prägendes Element
und sollte nicht weitergehend verbaut werden.
• Mit der geplanten Erschließung des Baugebietes geht besonders mit Öffnung der
Lauenburgstraße als Erschließungsstraße bestehender wohnungsnaher Spielraum
verloren.
Abwägung:
Mit den neuen Spielflächen wird den städtischen Zielsetzungen zu
Spielraumentwicklung und - sicherung sowie dem Schutz und der Aufwertung des
Grünzuges Hoppengarten- Edelbach mit der Zielkonzeption Freizeit und Erholung
entsprochen. Die weite Sicht im Bereich des Grüngürtels als prägendes Element wird
über die Errichtung einer ergänzenden Spielfläche und den damit verbunden
Spielgeräten nicht wesentlich beeinflusst. Dies wird noch dahingehend verstärkt, dass
die zukünftige Spielfläche B/C, die die freie Sicht in Richtung Süden verstellen könnte,
im direkten nördlichen Ans chluss an den über eine dichte Baumgruppe umschlossenen
bestehenden Bolzplatz geplant ist.
Die Verortung der Spielbereiche innerhalb bzw. am Rande des übergeordneten
Grünzuges verknüpft die neuen Angebote mit dem bestehenden Bolzplatz und ist über
den Weg Hoppengarten sowie die neuen Fuß- und Radwegeverbindungen gut aus den
neuen sowie alten Wohnbereichen und übergeordnet im Zuge des Grünzuges
Hoppengarten-Edelbach erreichbar. Mit Konzentration der unterschiedlichen
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 62 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Spielkategorien A, B/C sowie des Bolzplatzes werden Spielangebote für
unterschiedliche Altersgruppen in engem räumlichen Zusammenhang geplant.
Die übrigen Planbereiche sind der Schaffung von Wohnraum vorbehalten.
Fazit: Mit Realisierung des Plangebietes werden quartiersbezogene und übergeordne te
Spielflächen zielorientiert und geordnet mit minimierten Folgewirkungen auf die
bestehenden und zukünftigen Wohnnutzungen und den übergeordneten Grünraum
geschaffen. Das Spielflächenangebot und dessen Bündelung in seiner bewusst
gewählten, sinnvollen Lage im Übergang zum östlich angrenzenden Freiraum stärken
die Nutzungs - und Nutzbarkeitsqualitäten auch für das gesamte bereits bestehende
Wohnquartier.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zu Spielflächen wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.22)
C.6.3. Ökologische Konzepte
(Einwender: 44, 112, 142)
Mit Anstieg der Temperaturen und Luftverschmutzung wird angeregt:
• Dem Anstieg der Immissionen mit Integration von ökologischen Konzepten wie
Fassaden- und Dachbegrünung und durch Planung von Frischluftschneisen und
Freiflächen entgegenzuwirken.
Abwägung:
Eine durchgehende Begrünung von Flachdächern sowie die Integration von
Fassadenbegrünungen ist aus ökologischen sowie stadtklimatischen Aspekten durchaus
positiv zu bewerten und in der zukünftigen Bebauung zu begrüßen, ein entsprechender
zustimmender Hinweis zu Dachbegrünungen ist bereits zum Vorentwurf Bestandteil der
planungsrechtlichen Hinweise zum Bebauungsplan.
Eine verbindliche und bindende Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen wird in dem
als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Plangebiet wegen den damit verbundenen
höheren Aufwendungen für die zukünftigen Bauherren nicht für angemessen gehalten.
Die getroffenen zustimmenden Hinweise und damit verbundenen freiwilligen
Regelungen werden als ausreichend erachtet.
Die Realisierung vermehrter Grün- und Freiflächen ist deshalb nicht Gegenstand des
dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Städtebaulichen Konzeptes, da keine
Vernetzungsfunktion mit angrenzenden Grün- und Freiflächen im angrenzenden
Bebauungszusammenhang besteht. Es ist vielmehr Thema, den Übergang des
Quartiers zum westlich angrenzenden Frei - und Frischluftraum Hoppengarten
aufzunehmen, diesem im Übergangsbereich zum Baugebiet mehr Raum zu geben
(Festsetzungen öffentliche und private Gr ünflächen westlich Hoppengarten) sowie über
den Kinderspielplatz- sowie den KiTa- Standort auch räumlich aufzuweiten und in das
Baugebiet einfließen zu lassen. Die bauliche Struktur sowohl in Höhe als auch in
Ausrichtung der Baukörper im Baugebiet lässt eine ausreichende Durchlüftung zu; es
erfolgt keine Abriegelung zum östlich angrenzenden Grünzug Hoppengarten. In der
Abwägung der Belange wird kein nennenswert dichteres neues städtebauliches Quartier
geplant als die vorherrschende bebaute Struktur : Insofern gehen die Belange der
Schaffung von Wohnraum und stadtwirtschaftliche Aspekte weiteren Grün - und
Freiflächen im Baugebiet vor.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 63 von 142
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Beschlussvorschlag:
Den Anregungen zur Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und vermehrten
Freiflächen im Plangebiet wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.23)
C.7. Themenkomplex – Hochwasserschutz und Entwässerung
C.7.1. Anstieg der Hochwassergefahr
(Einwender: 1, 2 , 4, 7, 10, 11, 13, 19, 20, 21, 23, 25, 36, 41c, 42b, 44, 46d, 47, 50d, 55,
58f, 59, 62, 66, 68, 72b, 79c, 80 ,81, 86, 87, 92, 97a, 98, 102, 106, 108, 110, 113, 119b,
126, 127, 131a, 131b, 132, 134, 151, 155)
Mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans zur Geländeanhebung und
geplanten Verdichtung des Baugebietes wird die Stei gerung der Hochwassergefahr
angenommen:
• Die mit Realisierung des Baugebietes überplanten landwirtschaftlichen Flächen
dienen im Bestand als Retentionsraum. Die Funktion geht mit Überplanung des
Gebietes verloren.
• Mit der geplanten hohen Verdichtung und damit verbundenen Versiegelung von
Flächen sowie der festgesetzten Geländeanhebung zum geplanten Abfluss der
Oberflächenwässer des Baugebietes nach Osten ist eine e rhöhte Hochwassergefahr
für die Bestandgebäude gegeben. Eine vollständige Ableitung des
Oberflächenwassers und auch des A bwassers aus dem Gebiet nach Osten wird mit
bestehender Topographie und ergänzenden Anhebung des Plangebietes nicht
möglich sein und die Belastung für die vorhandene Kanalisation weiter steigen.
• Das Recht auf Eigentum wird verletzt . Mit der erhöhten Hochw assergefährdung
steigen die Kosten für den Hochwasserschutz und Versicherungen, die alleinig über
die Eigentümer zu tragen sind.
• Das geplante Regenrückhaltebecken im Bereich des Landschaftsraumes ist nicht
ausreichend dimensioniert.
• Die Planverfasser und die Grundlagen der Berechnung des Regenrückhaltebeckens
sind nicht bekannt.
Abwägung:
Für das Plangebiet ist im Sinne der ökologischen Behandlung von Oberflächenwas ser
und des Schutzes vor negativen Einflüssen durch Hochwasserereignisse ein
Entwässerungskonzept erarbeitet worden. Dies basiert auf dem Grundprinzip des
Trennsystems, um das Schmutzwasserkanalsystem nicht zusätzlich über das
unbelastete Regenwasser zu belasten sowie das Regenwasser in den Wasserkreislauf
zurückzuführen. Mit Kenntnis der vorherrschenden Bodeneigenschaften und des
hochanstehenden Grundwasserspiegels bzw. anstehendem Stauwasser ist eine
ortsnahe Versickerung auf den Flächen des Plangebietes nicht möglich , so dass ein
Regenrückhaltebecken auf den landwirtschaftlichen Flächen östlich des Plangebietes im
Zuge der Erschließungsmaßnahmen geplant ist . Das sich bei Regenereignissen
aufstauende Wasser wird dort zurückgehalten und nachfolgend gedrosselt und
kontrolliert in den Edelbach abgeleitet.
Das wasserrechtliche Verfahren zum Regenrückhaltebecken und zur Einleitung des
Regenwassers in den Edelbach wird parallel zum Bebauungsplan durchgeführt, d ie
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 64 von 142
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Untere Wasserbehörde prüft und genehmigt Berechnungen, Dimensionierung ,
Gestaltung und landschaftliche Einbindung. Federführend für die Planung des
Regenrückhaltebeckens ist das Tiefbauamt der Stadt Münster, das in Zusammenarbeit
mit der Stadtplanung die grundlegenden Berechnungen sowie Dimensionierungen für
das Regenrückhaltebecken erstellt hat.
Zur Sicherung des geregelten Regenwasserabflusses und Ableitung in das künftige
Regenrückhaltebecken ist neben der neu zu erstellenden Regenwasserkanalisation das
gesamte Plangebiet unter Schaffung eines Ostgefälles anzuheben. Die
Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO
festgesetzt. Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden Grundstücken
außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW gestalterisch so
anzulegen und dauerhaft zu unterhalten, dass gemäß Nachbarschaftsgesetz (NachbG
NRW) das gesamte auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser auf diesem
verbleibt. Das sich in Teilen des Gebietes – insbesondere im Bereich der
Straßenanbindungen – ergebende Westgefälle wird über technische
Entwässerungslösungen aufgefangen, sodass über die Regenwasserkanalisation
dennoch das gesamte Oberflächenwasser nach Osten abgeleitet wird. Damit sind eine
vollständige Ableitung des auf dem Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers in
Richtung Regenrückhaltebecken und der Schutz der Belange der Bestandsbebauung
sicher gestellt.
Fazit: Für die Eigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke ergeben
sich aus einer Erhöhung des Geländes und aus einer Versiegelung der Flächen im
Plangebiet keine zusätzlichen Gefahren für Hochwasser. Vielmehr verbessert ein
geregelter Abfluss und Rückhaltung des Wassers die derzeitige Situation. Die
Aufnahmekapazitäten und Auswirkungen auf das Umfeld werden abschließend und
umfassend über das anstehende w asserrechtliche Verfahren zum
Regenrückhaltebecken geprüft.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.24)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.7.2. Überforderung der bestehenden Kanalisation
(Einwender: 2, 4, 6b, 7, 12, 62, 69, 72b, 77, 87, 110, 119b, 126, 130, 131a, 151, 154)
Zum Anschluss des Baugebietes an die bestehende Kanalisation wird kritisiert bzw.
gefordert:
• Die Kanalisation ist für eine derartige Mehrbelastung nicht ausgerichtet und bereits
heute unterdimensioniert. Es sind erhebliche Probleme vorhanden, die mit Errichtung
des Wohngebietes zunehmen werden.
• Das geplante Regenrückhaltebecken kann die entstehenden Nachteile für die
Bestandbebauung nicht ausgleichen.
• Anliegerbeiträge für planbedingte Ausbauarbeiten an der bestehenden Kanalisation
sind nicht auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 65 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Abwägung:
Die Entsorgung des Plangebietes erfolgt im Trennprinzip, das bedeutet: Anfallendes
Oberflächenwasser (Regenwasser) und Schmutzwässer werden getrennt voneinander
abgeleitet. Für das Plangebiet ist die Schmutzwasserableitung bis zum
Schmutzwasserpumpwerk am Markweg und dortige Einleitung in die bestehende
Kanalisation geplant. Mit der städtischen Zielplanung zur Entwicklung des Wohngebietes
„Südlich Markweg“ und bereits langj ährigen Sicherung der Wohnbauflächen über die
vorbereitende Bauleitplanung wurde der zukünftige Anschluss des Baugebietes bereits
bei der Bemessung des Pumpwerkes berücksichtigt. Für das Oberflächenwasser wird
mit Ziel der Rückhaltung von Niederschlagswass er ein neues Regenrückhaltebecken
parallel zum vorliegenden Bauleitplan geplant und im Zuge der
Erschließungsmaßnahmen errichtet (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der
Hochwassergefahr“). Es besteht keine Verbindung der Regenwasserkanalisation zur
bestehenden Schmutzwasserkanalisation in der Lauenburgstraße oder dem Markweg,
eine Nutzung des bestehenden Kanalnetzes ist nur über den Anschluss der
Schmutzwasserkanalisation gegeben.
Die Beurteilung der Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation sowie die
erforderlichen Berechnungen für das Plangebiet erfolgten über das Fachamt der Stadt
Münster.
Eine Folgewirkung der geplanten und notwendigen Sanierungs -/
Modernisierungsarbeiten der Kanalisation in der Lauenburgstraße und Kösliner Straße
aus der Erweiterung des Wohngebietes besteht nicht. Die anstehenden Kanalarbeiten
sowie damit einhergehenden Anliegerbeiträge sind uneingeschränkt prüfbar auf die
Notwendigkeiten aus der Bestandssituation zurückzuführen.
Beschlussvorschlag:
Den Einwendungen zu einer Überforderung der bestehenden Kanalisation wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.25)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
C.8. Sonstiges
C.8.1. Wertminderung der Bestandsgebäude
(Einwender: 15, 18, 20, 32, 33, 47, 52, 53, 62, 73, 78, 79g, 90, 95, 99, 100, 103, 126,
127, 148)
Das Recht auf Eigentum wird verletzt. Mit Realisierung der Planungsziele und einer
damit verbundenen negativen Beeinflussung der bestehenden B ebauung (siehe
Themenkomplexe C.1 bis C.7) ist eine Wertminderung der umliegenden Grundstücke
und Gebäude verbunden. Was wird zur Werterhaltung unternommen, bietet die Stadt
eine Entschädigungszahlung?
Abwägung:
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens werden
die bisherigen Betriebsflächen einer Erwerbsgärtnerei mit Wohnnutzungen
unterschiedlicher Wohnformen belegt und damit den politischen Zielsetzungen der Stadt
Münster für eine Wohnbaulandentwicklung umfassend und voll ständig entsprochen. Im
Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist das Plangebiet bereits als Wohnbauland
gesichert und über das handlungsleitende Baulandprogramm als prioritäres
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 66 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Entwicklungsziel gesetzt. Eine Entwicklung des Gebietes ist somit bereits s eit langem
übergeordnetes städtisches Ziel.
Die im Sinne des BauGB für die Abwägung bedeutenden Belange im Sinne des § 1
BauGB - insbesondere der umweltbezogenen Schutzansprüche und Auswirkungen der
Planung auf die Schutzgüter – sind abschließend fachgutachterlich untersucht, bewertet
und im Zuge der Beteiligungsverfahren seitens der Fachämter bestätigt worden. Die
Planung ausschließende Faktoren sind nicht bekannt.
Fazit: Mit Aufstellung des Bebauungsplans sowie unter Achtung aller gesetzlichen
Vorgaben und umfangreicher gutachterlicher Prüfung ist eine geregelte Entwicklung und
Erweiterung des Wohngebietes sichergestellt. Geringfügige Wertminderungen von
Grundstücken und Gebäuden können auftreten: Sie sind bei einer Bebauung von
Nachbargrundstücken durchaus üblich und müssen entschädigungslos hingenommen
werden. Mit Blick auf die deutlich positiven Werte-Entwicklungstrends des münsterschen
Grundstücksmarktes insgesamt in den letzten Jahren (Grundstücksmarktberichte ;
Wertentwicklung von Baugrundstücken und Immobilien) ist eine Minderung der
Immobilienwerte gleichwohl wenig wahrscheinlich und nicht zu unterstellen.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zur Wertminderung der Bestandsgebäude wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.26)
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.
C.8.2. Soziale Brennpunkte
(Einwender: 6a, 41e, 51, 102, 137, 139)
Aufgrund der nicht ausreichend großen eingeplanten Flächen zur sozialen Begegnung
werden langfristig soziale Schwierigkeiten zwischen verschiedenen
Bevölkerungsgruppen und Milieus befürchtet, bei massivem Anstieg der
Bevölkerungsdichte und Aussparung von öffentlichen Flächen zur Begegnung und als
informeller Treffpunkt wird ein gestörtes soziales Miteinander befürchtet.
Abwägung:
Das Konzept sieht für einen derzeit gewerblich genutzten Standort zwischen einem
bestehenden Wohngebiet und einem übergeordneten Grünzug die Erweiterung der
bereits vorhandenen Wohnnutzung nach Maßgabe des § 17 BauNVO vor. Mit
Einhaltung und in Teilen sogar Unterschreitung der Obergrenze für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl
von 0,4 und Geschossflächenzahl von 1,2 wird eine maßvolle Wohnbebauung
ermöglicht. Mit den darüber hinaus festgesetzten öffentlichen Grünflächen und dem
zentralen Quartiersplatz sind Flächen zur Begegnung und nachbarschaftlichen
Kommunikation vorgesehen.
Eine Gefahr der Bildung eines sozialen Brennpunktes wird mit Aufstellung des
vorliegenden Bebauungsplans nicht gesehen. Die unabhängig von städtebaulichen
Dichtefragen per flankierendem St ädtebaulichen Vertrag und
Eigenvermarktungsbindung der Stadt Münster selbst zum Tragen kommenden Ziele der
Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMünster) entsprechen im angespannten
Wohnungsmarkt der Stadt dem Grundauftrag des Baugesetzbuches (§1 (5) und (6)
Nr. 2. BauGB). Sie begünstigen im vorliegenden Fall einen Wohnungsmix und
Wohnangebote im Plangebiet für alle Einkommensschichten.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 67 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zur befürchteten Entstehung eines sozialen Brennpunkts wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.27)
C.8.3. Geplantes Flüchtlingswohnen
(Einwender: 81, 89, 94, 95, 97c, 98, 131b, 134, 148)
Der Standort bzw. die Konzeption des geplanten Flüchtlingswohnens wird kritisiert:
• Die Konzentration des geplanten Flüchtlingswohnens auf einen Wohnblock bzw.
einen Bereich innerhalb der zukünftigen Bebauung (WA 18) ist integrativ nicht
sinnvoll und kann zu sozialen Problemen führen. Ein dezentrales System der
Integration von Flüchtlingen über das gesamte Wohngebiet ist unter dem
Gesichtspunkt des in Kontaktrettens mit Bewohnern des Stadtviertels zielführender.
Zur Integration der Flüchtlinge im Plangebiet wird angemerkt:
• Sollte zu den bestehenden Flüchtlingseinrichtungen am Hoppengarten und am
Hohen Heckenweg eine weitere Einrichtung gebaut werden, wäre eine Integration im
Viertel nicht mehr möglich. Das Viertel könnte die zusätzlichen Flüchtlinge nicht mehr
verkraften, sodass eine Gleichverteilung im gesamten Stadtgebiet angestrebt werden
sollte.
Abwägung:
Das innerhalb des Entwurfs zum Bebauungsplan auf den Flächen des Baugebietes
WA 18 verzeichnete geplante Flüchtlingswohnen (Hinweis) stellt transparent den
beabsichtigten und sinnvollen Standort zur Integration einer Flüchtlingseinrichtung dar.
Dies e ntspricht dem seit Jahren mit guten Erfahrungen praktizierten Konzept der
dezentralen und integrativen Einordnung von Wohneinheiten in bestehende und neue
Wohngebiete, welches hiermit zielführend weitergeführt wird und Beschlusslage des
Rates der Stadt darstellt..
Die beschriebenen und kritisierten Problematiken werden erfahrungsgestützt angesichts
der seit Jahren verfolgten und im Vergleich zu anderen Kommunen bewusst vorbildlich
integrativen münsterschen Flüchtlingsunterbringungspolitik nicht gesehen.
Beschlussvorschlag:
Der Kritik an Standort bzw. Konzeption des geplanten Flüchtlingswohnens wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.28)
C.8.4. Marode Verkehrsflächen
(Einwender: 56)
Die bestehenden Verkehrsflächen sind in schlechtem Zustand. Ist ei ne Instandsetzung
mit Umsetzung des Plangebietes geplant.
Abwägung:
Der vorliegende Bebauungsplan trifft ausschließlich Aussagen und Festsetzungen für
den Geltungsbereich. Ein Ausbau bzw. eine Instandsetzung bestehender
Verkehrsflächen ist mit Ausnahme der in den Geltungsbereich aufgenommen
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 68 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Teilbereiche des Markweges und der Lauenburgstraße nicht Gegenstand der Planung.
Kanalsanierungsbedingte Erneuerungen in den außerhalb des Plangebietes gelegenen
Bereichen Kösliner Straße und Lauenburgstraße sind unabhängig von den
Baugebietsplanungen bereits in der Umsetzung bzw. abgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme zu maroden Verkehrsflächen wird nicht entsprochen.
(Beschlussvorschlag 1.2.29)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
C.8.5. Beeinträchtigung der Gesundheit
(Einwender: 4, 34, 41b, 74, 81)
Minderung der Lebensqualität, Wohnqualität sowie Gesundheitsschädigung über die
steigenden Immissionen in Verbindung mit den Auswirkungen über die verdichtete
Bebauung.
Abwägung:
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese
Einschätzung wird auc h über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m
3 Luft für
Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal
zulässigen Anzahl von Tagen ( 35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für
den Bereich nicht zu erwarten ist.
Im Hinblick auf die bestehende Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle
östlich der Remise zum Grünzug Hoppengarten und das Heranrücken der geplanten
Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen Betrieb der
Anlage unter Anwendung der 1. BImSchV "Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Münster, keine
erheblichen Belästigungen zu erwarten.
Neben der lufthygienischen Situation wurden die lärmtechnischen Auswirkungen der
Erschließung des Plangebietes auf die Bestandssituation sowie die bestehenden
Immissionen auf das Plangebiet im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans
umfassend und abschließend gutachterlich untersucht. Im Ergebnis sind keine
wesentlichen Änderungen zu erwarten (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.4.1. „Zunahme der
Immissionen“).
Fazit: Mit Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Orientierungs - und Grenzwerte
sind gesunde Wohn -, Lebens - und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Eine Minderung
der Lebensqualität, Wohnqualität sowie Gesundheitsschädigung über die steigenden
Immissionen in Verbindung mit den Auswirkungen über die verdichtete Bebauung wird
nicht gesehen.
Beschlussvorschlag:
Den Stellungnahmen zu einer Minderung der Lebensqualität, Wohnqualität sowie
Gesundheitsschädigung über die steigenden Immissionen in Verbindung mit den
Auswirkungen über die verdichtete Bebauung wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.30)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 69 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Verkehrsplanung
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TEIL II – Einzelabwägung
Die nachfolgend aufgeführten 20 Stellungnahmen sind mit den im Folgenden getroffenen
Einzelabwägungen zu den Abwägungsinhalten in die Gesamtabwägung eingestellt:
• Stellungnahmen vor Offenlage: 5, 9
• Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen zur Offenlage: 31, 39a, 39b, 40, 41d, 45,
57, 68, 86, 96, 119a, 131c, 135, 138a, 138b, 140, 146, 150
5. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
Im Sonderbaufeld 1 ,. Wohnanlage Servicewohnen" ist dem östlichen Mehrfamilienhaus
(3 Voll- und ein Staffelgeschoss), das auch Gemeinschaftsraum und Seniorencafé
umfasst, südlich des "Quartiersplatz" vorgelagert. Auf dem Platz, der sich auch zur
benachbarten Kita öffnet, ist lebendiges Treiben erwünscht und zu erwarten. Das führt
bei der gegebenen Anordnung zu Störungen in den Wohnungen der Obergeschosse.
Die Abfolge: öffentlicher Raum - halböffentlicher- halb-privater Raum - privater Raum -
intimer Raum ist nicht konsequent eingehalten.
Vorgeschlagen wird, das Gebäude nach Süden zu verschieben, sodass südlich des
Gebäudes ein Grünstreifen I eine ruhige Zone verbleibt, und den Quartiersplatz nördlich
des Gebäudes anzuordnen. Dadurch wird es möglich, den Zugang zum Gebäude (zu
den Privatwohnungen wie zu den Gemeinschaftsräumen direkt vom Platz aus zu
organisieren, den benachbarten Fuß- und Radweg auf den Platz zu führen, in den Platz
einzubeziehen.
Im Sonderbaufeld 2 "Wohngruppen" gi lt das Vorgesagte sinngemäß: Die
Gebäudegruppe öffnet sich in einem Winkel nach Süd- West. Dadurch werden die
besonnten, für Wohnräume, Balkone, Loggien, Terrassen prädestinierten Fassaden
verkürzt, die benachteiligten Nord- und Ostfassaden vergrößert Vorgeschlagen wird,
einen sich nach Nord- Osten öffnenden Winkel zu bilden, der als (halböffentlicher)
Zugangsplatz die Bewohner und Besucher zusammenführt. Die Erschließungsflächen
innerhalb des Gebäudes (Flure, Laubengänge) können dadurch sparsamer ausgebildet
werden. Ein (quartiersoffener) Gemeinschaftsraum kann diesem Hof zugeordnet sein.
Die Süd - und Westseite des Gebäudes bleiben als private Zonen ungestört.
Gemeinschaftsgärten sind im Westen weiterhin möglich.
Im Sonderbaufeld 3 "Generationenwohnen" gilt das Gleiche. Das beigefügte Beispiel,
Bremer Stadtmusikanten" demonstriert, wie sich die privaten Zonen Balkone, Loggien,
Terrassen auf der Süd- und Westseite des Gebäudes drängeln und gegenseitig stören,
andererseits die Hauszugänge auf der Nord - und Osts eite auseinander gezogen,
getrennt, isoliert sind. Die Wohngruppe Delstrup scheint als Modell für ein
gemeinschaftliches Wohnen besser geeignet zu sein.
Abwägung:
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wurden das städtebauliche Konzept
sowie die Festsetzungen zum Bebauungsplan insbesondere für die im Vorentwurf des
Bebauungsplans als Sonderbaufelder dargestellten Gebäudekomplexe angepasst.
Dabei wurden auch die Ausrichtungen der Gebäude im Baugebiet WA
6, WA7 und WA18
verändert. Der Quartiersplatz wurde nach Norden hin vergrößert und die beiden westlich
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 70 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
angrenzenden Gebäude mit einer vom Quartiersplatz abgewandten Winkelformation
angeordnet. Die getroffenen Änderungen entsprechen den Ergebnissen des Prüf - und
Änderungsantrages der Politik an die Ver waltung sowie in Teilen den vorgebrachten
Anregungen.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Entwurf des Bebauungsplans gefolgt. Den
weitergehenden Anregungen zur Veränderung der Gebäudeausrichtung wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.31)
9. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
a) Nach den Presseverlautbarungen soll die verkehrstechnische Erschließung zwar
primär über eine Verlängerung der Lauenburgstraße sowie über den Markweg
erfolgen. Es sind aber bisher keine Maßnahmen angesprochen, um den
Durchgangsverkehr durch die südliche Ausfahrt vom Hoppengarten und sodann
durch den Greifswaldweg auf die Stettiner Straße zu unterbinden. Beim
Hoppengarten handelt es sich um einen befestigten einspurigen Feldweg in
einem Naherholungsgebiet, der für den Durchgangsverkehr gesperrt ist. Nur der
südliche Abschnitt ist bis zur Flüchtlingsanlage auf ca. 350 Meter als zweispurige
Straße ausgebaut. Beim Greifswaldweg handelt es sich um eine einspurig
befahrbare Str aße, die ursprünglich nur ein kleines reines Wohngebiet
erschließen sollte. Offensichtlich soll das neue Baugebiet unvorstellbaren 1.000
neuen Bewohnern Platz bieten. Es ist damit zu rechnen, dass ein Großteil der
Bewohner, aber auch Eltern, die ihre Kinder zur geplanten Kindertagesstätte
bringen, die Zuwegung durch den Greifswaldweg und dann über den gesperrten
Feldweg Hoppengarten wählen werden.
b) Die Verkehrssituation am Greifswaldweg ist durch den äußerst regen, Tag und
Nacht stattfindenden Besuchs - und Lieferverkehr von und zur
Flüchtlingsunterkunft Hoppengarten sowie durch den Berufs - und
Schleichverkehr von Sudmühle und Handorf durch den Hoppengarten oder den
Schleusenweg und anschließend durch den Greifswaldweg unerträglich. Weder
der Hoppengarten noch der Greifswaldweg sind dem jetzigen
Verkehrsaufkommen gewachsen. Durch das geplante Baugebiet wäre die
Situation nicht mehr zu verantworten. Hinzu kommt, dass zahlreiche Pendler aus
Handorf, Sudmühle und auch Greven Verkehrsstauungen auf dem Schifffah rter
Damm vermeiden wollen und daher durch den Hoppengarten und / oder den
Schleusenweg, sodann durch den Greifswaldweg und die Stettiner Straße in die
Stadt oder auf die Ringe fahren.
c) Aus diesem Grund ist es dringend notwendig und wird hiermit geforde rt, dass
sowohl der Schleusenweg als auch der Feldweg Hoppengarten Pfähle erhalten,
die den Verkehr beschränken und Durchgangsverkehr ausschließen. Es kann
sich um übliche Absperrpfähle handeln, die für die Feuerwehr mit einem üblichen
Schlüssel aus der Fahrbahn herausgenommen werden können. Diese Lösung ist
kostengünstig.
Das Aufstellen eines Verkehrszeichens wäre nicht ausreichend. Es reicht bereits
jetzt nicht aus um den Pendlerverkehr wirksam zu unterbinden. Denn bereits jetzt
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 71 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
stehen am Hoppengarten und auch am Markweg Schilder, die den
Durchfahrtsverkehr eigentlich untersagen sollen, aber völlig wirkungslos sind und
noch nicht einmal ansatzweise überwacht werden.
Die Pfähle müssten am Feldweg Hoppengarten im südlichen Bereich am
nördlichen Ende der Flüchtlingsunterkunft und in etwa gleicher Höhe auch auf
dem Schleusenweg angebracht werden. Der nördlich angrenzende Nachbar am
Hoppengarten, Familie Stadtbäumer, könnte die neugeschaffene Zuwegung über
die Verlängerung der Lauenburgstraße nutzen. Die Anl ieger des Bereiches
Schleusenweg könnten die Zuwegung nach Norden zum Schifffahrter Damm
über den Markweg nutzen – wie es für die Kleingartenanlage heute schon
Auflage ist – und / oder ebenfalls das Recht erhalten, die Absperrpfähle im
Schleusenweg mit einem Schlüssel zu entfernen, und dann über den südlichen
Bereich des Hoppengartens und den Greifswaldweg in die Stadt zu fahren. (…)
Abwägung:
zu a) Der im Sinne eines Wirtschaftsweges ausgebaute Weg Hoppengarten soll mit
Realisierung der Planungsziele seinen bisherigen Charakter beibehalten und ist
nicht für eine Erschließung des Wohngebietes vorgesehen. Die Anbindung
erfolgt ausschließlich über die in der Begründung benannten und über die
gutachterlich geprüften Anbindungspunkte an den Markweg sowie in
Verlängerung der Lauenburgstraße. Die untergeordneten Anbindungen der über
den Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen an den Hoppengarten
dienen ausschließlich der Fuß- und Radwegeverbindung und sind für den
motorisierten Verkehr gesperrt. Obwohl üblicherweise verkehrsregelnde
Maßnahmen erst nachfolgend zur Bauleitplanung getroffen werden, stellt der
Bebauungsplan, zur Verdeutlichung der Nichtanbindung an den Hoppengarten
für den motorisierten Verkehr, bereits als Hinweis die Planung von Sperrpfählen
dar.
zu b/c) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3. „Rechtwidrige Schleichverkehre /
Ausweichverkehre“.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Anregung wird bereits teilweise entsprochen. Den wei tergehenden
Anregungen zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der Straße
Hoppengarten wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.32)
zu b/c) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3.
„Rechtwidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“
(Beschlussvorschlag 1.2.12) wird verwiesen:
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
31. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 72 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
a) „Wie an vielen Stellen in Münster fehlt ein tragfähiges Verkehrskonzept. Es ist
nicht hinnehmbar, dass ein neues Wohnviertel durch ein altes Wohngebiet
erschlossen wird, dessen Wohnqualität dort sinkt. Aber das hat in Münster ja
Tradition. Das eingeforderte Verkehrsgutachten spottet jeder Beschreibung. Der
Ersteller aus dem Ruhrgebiet hat sich weder die Straßenbreite, noch die
Kreuzungen, noch die Parkraumsituation im alten Wohnviertel angesehen. Der
gesamte Bereich der Stettiner Straße mit ihren Nebenstraßen ist in den
Verkehrsspitzenzeiten schon jetzt eine Zumutung für alle Anlieger, da überhaupt
kein Begegnungsverkehr möglich ist. Die Ausfahrt des Markwegs zum
Schifffahrter Damm ist nur für den landwirtschaftlichen Verkehr erlaubt und als
„normale“ Straße auch extrem unübersichtlich u. für alle Verkehrsteilnehmer
gefährdend. Das alles ist m.E. nur möglich, weil das Ordnungsamt in MS mit
Ausnahme der Innenstadt untätig ist.“
b) „Warum in Münster momentan offensichtlich nur Architekten – oder sollte es nur
einer sein? – eine Chance haben, die für das Stadtbild in vielen Straßen
unüblichen u. die Gesamtsicht störenden Flachdächer bei der Wohnbebauung
errichten (vgl. auch Piusallee), sol lte die Stadt einmal erklären. Vielleicht bedarf
es hierzu auch einer vorangehenden internen Recherche, um hier die
Hintergründe aufzufinden.“
Abwägung:
zu a) Siehe „C. Betei ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“ , Pkt. C.3.1. „Übergeordnetes Verkehrskonzept“,
Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“, Pkt. C.3.3.
„Rechtwidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“, Pkt. C.3.4. „Parkdruck und
alternative Mobilitätskonzepte“, Pkt. C.3.5. „Mängel des Verkehrsgutachtens“ und
Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“.
zu b) Die vorgetragene Meinungsäußerung und Behauptung stellt eine unbegründete
nicht zu belegende These dar und wird zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag:
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.1.
„Übergeordnetes Verkehrskonzept“ (Beschlussvorschlag 1.2.10) wird verwiesen:
Der Stellungnahme, es fehle an einer Einbindung in ein übergeordnetes
Verkehrskonzept und es sei ein Ausbau der bestehenden verkehrlichen
Infrastruktur erforderlich, wird nicht gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2
„Bestehende und zukünftige Verkehrsbelastung“ (Beschlussvorschlag 1.2.11)
wird verwiesen:
Den Stellungnahmen, die eine Überlastung der bestehenden Verkehrswege
prognostizieren und die damit verbundenen Folgen kritisieren, wird nicht gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3.
„Rechtswidrige Schleichverkehre / Ausweichverkehre“
(Beschlussvorschlag 1.2.12) wird verwiesen:
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 73 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.4.
„Parkdruck und alternative Mobilitätskonzepte“ (Beschlussvorschlag 1.2.13) wird
verwiesen:
Der Anregung des Stellplatznachweises wurde mit Vorentwur f des
Bebauungsplans bereits entsprochen. Den weitergehenden Anregungen zu
alternativen Mobilitätskonzepten wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.5.
„Mängel des Verkehrsgutachtens“ (Beschlussvorschlag 1.2.14) wird verwiesen:
Den zum Verkehrsgutachten vorgebrachten Kritiken wird nicht gefolgt.
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6.
„Verkehrssicherheit“ (Beschlussvorschlag 1.2.15) wird verwiesen:
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine
Verschlechterung der Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt. Die
angeregten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine
Beschlussfassung erübrigt si ch. Die spätere Berücksichtigung im Rahmen
verkehrsregelnder Maßnahmen ist nicht ausgeschlossen.
zu b) Die Anregungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung , eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
39a. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„Als Viertel-Imker (…) lege ich Wert darauf, dass im geplanten Grünstreifen entlang
dieses Wege nicht „Rasen“, sondern Wiesen als Wildblumenwiesen geschaffen werden,
weil die übrigen reichen Ackersäume im Gebiet durch die Bebauung verloren gehen. Die
Anpflanzung mit Obstbäumen sollte Obstsorten verwenden, die in unterschiedlicher
zeitlichen Abständen blühen. Auch sollte die übrige Anpflanzung durch Hecken und
Bäume mit Insekten-freundlichen, früh- und spätblühenden Sorten erfolgen (…).“
Abwägung:
Die Gestaltung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünstreifen sowie den
angrenzenden bestehenden öffentlichen Grünflächen fällt in den Aufgabenbereich der
Stadt Münster. Mit derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus einer
durchgängigen offenen Wiesenfläche mit punktuell angelegten Gehölzen vorgesehen.
Eine Pflanzplanung liegt dem Bebauungsplan nicht zu Grunde und ist darüber hinaus
nicht Gegenstand des Bebauungsplans . Die se wird im weiteren Verfahren über das
Fachamt der Stadt Münster mit Achtung und Sicherung umweltrelevanter Belange mit
dem Ziel zum Schutz und Aufwertung des Grünzuges Hoppengarten-Edelbach erstellt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 74 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
39b. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„Der vorliegende Bebauungsplan- Entwurf und seine Begründung enthalten
Darstellungen und Erläuterungen, die z. T. untereinander widersprüchlich sind.“
a) „Baufenster WA 11 am Weg „Hoppengarten" Dachformen – Für die Bebauung
am neuen Ortsrand im Übergang zur freien Landschaft sollen lt. Begründung
zum Bebauungsplan allgemein geneigte Dachformen festgesetzt werden (z. B.
an der südlichen Grenze und nach Westen zur bestehenden Bebauung an der
Lauenburgstraße und allerdings auch zur bestehenden Bebauung an den
östlichen Seitenstraßen der Stettiner Straße?). Dieses ist erkennbar am
nordöstlichen Rand (südlich der bestehenden Gärtnerei Schräder) Ecke
Markweg Hoppengarten nicht erfolgt. Da hier offensichtlich im Anschluss nach
Osten seitens der Stadt MS keine weitere bauliche Entwicklung vorgesehen ist
(zu erhaltendes Landschaftsschutzgebiet „Edelbach – Hoppengarten"), ist die
Darstellung entsprechend in steil geneigte (35° bis 45°) Dachformen (als
Satteldach, Pultdach o. ä.) zu ändern. Ein landschafts - und ortstypischer
Ortsrand mit geneigten Dachformen ist auch hier aufgrund anerkannt
städtebaulicher Regeln der Baukultur anzustreben [siehe hierzu:
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Westfälisches Amt für Landschafts - und
Baupflege (Hrsg.): B auen am Ortsrand ländlicher Gemeinden. In: Mitteilungen
zur Baupflege, Heft 36. Münster, 1998]. Dass es auch andere, nicht typische
Architekturformen (sprich: Flachdächer) überall an Münsters O rts- und
Stadträndern gibt – wie vom Stadtplanungsamt vertreten – ist nicht
ausschlaggebend sowie letztlich fragwürdig – und keine reine
Geschmackssache, über die man herzlich streiten kann – sondern ein klares
Bekenntnis gegenüber der, durch landwirtschaf tliche Anwesen geprägten,
umgebenden Kulturlandschaft. Ein gestalterisches Kontrastieren ist deshalb hier
nicht zu vertreten wie auf Seite 21 der Begründung behauptet wird (siehe auch
unter Dachflächenmaterialien und - farben). Demgegenüber werden im
Bebauungsplan in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den beiden Hofstellen
Pohlmann und S chräder ebenfalls geneigte Dachformen dargestellt und
festgesetzt, obwohl keine der baulichen Anlagen unter Denkmalschutz steht.
Stattdessen sind die ehemaligen Hofgebäude (S tall- und Betriebsgebäude) z. T.
überplant oder gar – zwar unter Bestandsschutz – planungsrechtlich nicht
gesichert und werden künftig als mögliche gestalterische Bindungen fortfallen.
Hierzu siehe auch Begründung Pkt. 4. Räumliche Strukturen
Die ehemali gen Hofstellen Pohlmann und Schräder werden als „prägend"
bezeichnet. Wenn diese nicht nur „räumlich bestimmend" neben den
Glashäusern in der heute vorgefundenen, nahezu ausgeräumten Ackerfläche
sind, ist es unverständlich, dass die Scheunen- und Stallgebäude, die angeblich
das Bild einer prägenden Hofstelle ausmachen, nicht planungsrechtlich
abgesichert werden. Wenn nun von den beiden Hofstellen eine besondere zu
erhaltende Wirkung ausgehen sollte, ist zudem unverständlich, dass diese von
mehrgeschossigen Gebäuden flankiert werden und nicht selbst als dominante,
weil angeblich „prägende" Gebäude innerhalb einer maßvoll gestalteten
Umgebung bestehen bleiben.“
b) „Bebauung Baufenster WA 11 – Hinzu kommt, dass die neu geplante Bebauung
im Nordosten des Baugebietes einschließlich der Kindertagesstätte (mit
Geschosszahlen von 2 bis 3 Geschossen!) teilweise „mit einer Gebäudeecke"
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 75 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
sehr nah an den Weg „Hoppengarten" mit seinem knapp geplanten Begleitgrün-
Streifen von nur ca. 10 m (als „Puffer" zum angrenzenden
Landschaftsschutzgebiet) heranrückt, so dass dieser öffentliche Freibereich eher
zur optischen Vergrößerung der anliegenden privaten Grundstücke dient, als
dass das private Grün auf die Nachbarschaft des Begleitgrün- Streifens und zum
öffentlichen Grün des Landschaftsschutzgebietes im Umkehrschluss irgendeine
Wirkung als Freiraum entfalten kann. Diese Ausweisung betrifft daher sehr stark
sowohl die optische Wirkung als auch insbesondere den angestrebten bzw.
beizubehaltenden Erholungswert des Grünbereichs beids eitig des Weges
„Hoppengarten" für die Allgemeinheit. Daher wäre eine Anordnung der geplanten
Gebäude parallel zum Weg „Hoppengarten" und damit eine maßvolle
Höhenentwicklung sowie ein deutlicher Abstand der Gebäude zur
Grundstücksgrenze eher geeignet, das s die privaten Grünflächen in den
öffentlichen Erholungsraum hineinwirken und als Teil der Landschaft begriffen
werden können. Die 2-geschossige Bebauung ist daher entsprechend zu drehen
oder auch konsequent zurückzunehmen.“
c) „zu Textliche Festsetzungen Pkt. 2.5 Fassadenmaterialien und - farben (bzw.
Begründung Nr. 6.2.5) – Es wird „Klinker" festgesetzt, wobei Klinker eine
besondere, durch den Brand stark gesinterte Form eines orts - und
landschaftsüblichen Mauer-Ziegelsteins ist. Zu Farben der Fassadenma terialien
wird überhaupt keine Aussage getroffen und dadurch alles offen gehalten, ob
nun Putz weiß, gelb oder zementgrau ausgeführt wird bzw. „Klinker'' oder
Ziegelsteine in natur-rot, rot-bunt, braun oder anthrazit verwendet werden.
Am neuen Ortsrand i st ein einheitliches Gesamtbild anzustreben, das im
baulichen Detail durchaus seine Individualität erhalten kann. „Auf eine
weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um ein
hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn zu bewahren"
(Begründung Seite 22). Diese generelle Haltung kann hier nicht gelten. Denn
eine „weitergehende gestalterische Detailierung" betrifft vielmehr die bauliche
Ausführung des Mauerwerks, ob durch Rollschichten, Gesimse oder Lisenen
sowie Absetzen in Putz. Hinzu kommt, dass in ähnlichen zusammenhängenden
Baugebieten weitergehende gestalterische Festsetzungen getroffen worden
sind.“
d) „zu Textliche Festsetzungen Pkt. 2.6 Dachbegrünung, jedoch keine Aussagen zu
Dachdeckungs-Materialien und –Farben - Ebenfalls fehlen völlig Material - und
Farbangaben zur Deckung von geneigten Dächern, ob nun Betonsteine oder
Tonpfannen, während z. B. die Dachbegrünung von Flachdächern zugelassen
wird. Aus baukultureller Sicht kann am Übergang zur freien Landschaft auf
derartige gestalterische Festsetzungen nicht verzichtet werden, um somit ein
„kunterbuntes" Bild am Ortsrand zu vermeiden. Es sollte auf ortsübliche natur -
rote Farb- Töne verwiesen und vor allem andere untypische Farben (schwarz,
blau, violett oder grün etc.) ausgeschlossen werden. Demgegenüber sind zur
Eingrünung und Einfriedigung der Grundstücke weitreichend detaillierte
Festsetzungen getroffen worden.“
e) „Zu Pkt. 6. Umweltverträglichkeits -Untersuchung – Für das Baugebiet ist zwar
eine umfangreiche Umweltverträglichkeits -Untersuchung durchgeführt worden,
die allerdings mit dem Hinweis auf die derzeitige Überbauung mit
Gewächshäusern und die Darstellung und Festsetzung im früheren
Bebauungsplan Nr. 286 für den Bau von weiteren Glashäusern die unmittelbare
Betroffenheit des Gebietes relativiert wird (siehe Punkt 6.6.5 "Ausgleichsflächen"
der Begründung: „Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 76 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplans Nr. 286, mit großzügig bemessenen bebaubaren Flächen für
Gewächshäuser, ergibt sich im Abgleich mit der Planungssituation des
Bebauungsplans 569 eine positive Eingriffsbilanz und somit kein
Ausgleichsbedarf!"). Die Darstellungen dieses früheren Baubauungsplans von
1985 (!) in der Vergangenheit nicht vollständig in Anspruch genommen und z . T.
einige Glashäuser in der Zwischenzeit beseitigt worden. Damit sind dessen
mögliche Festsetzungen nach 30 Jahren verwirkt und können keine
Entschädigungsansprüche seitens der Grundeigentümer hervorrufen. Der
Verzicht auf eine solche weitergehende Unter suchung ist nicht gerechtfertigt
zumal, da in dem Gebiet zahlreiche Biotope vorhanden sind:
- Entwässerungs-Gräben mit Schilf und Wasserbinsen,
- Ackerrandstreifen ("Säume"} mit Klette und Kuckucksblume usw. sowie
- Ansätze von Feldgehölzen als Spontanvegetation von Hartriegel, Weide, Birken
etc. sowie Hecken von Hainbuche etc. (südöstlich vom Hof Pohlmann} –
teilweise am 17. Februar 2016 „auf den Stock" gesetzt – sowie
- eine ca. 30-jährige Eiche am südlichen Rand des Gebietes.
- Eine stattliche H ainbuchen-Hecke am Markweg sowie eine Erlenreihe am
Graben zum Weg „Hoppengarten (Hof S chräder} sind zudem ebenfalls nicht
erfasst, sondern liegen innerhalb der Umgrenzung von Flächen mit
Pflanzgeboten (?).
Es ist unverständlich, dass demgegenüber die Eic he am Weg „Hoppengarten"
(Hof Schräder}, die erheblich durch Ruß und Abgase der Heizungsanlage
(übrigens erfolgt die Beheizung mit nachwachsenden Rohstoffen!} stark
beschädigt ist, erfasst und als „erhaltenswerter Baum" dargestellt worden ist. Ein
anderer dargestellter Baum ist entweder nicht mehr existent oder müsste auf die
Erlenreihe (s.o.} oder auf eine Eiche unmittelbar südlich des „Teiches" bezogen
werden. Die Darstellungen sollten daher aus der Örtlichkeit abgeleitet sein sowie
differenzierter nach E rhalt und Planung von Gehölzen und Bäumen getroffen
werden. Das sollte eine Festsetzung von „erhaltenswerten Bäumen" sowie
„erhaltenswerten Anpflanzungen" mit einer verlässlichen Verortung schon leisten.
Dem Einwender ist darüber hinaus durchaus bekannt, dass weitgehend den
überdüngten Ackerflächen und den durch Glashäuser überbauten Bereichen kein
hoher ökologischer Wert beizumessen ist. Dennoch ist ein Verzicht auf eine
weitergehende Untersuchung zur Umweltverträglichkeit mit ihren verschiedenen
Aspekten nicht gerechtfertigt.“
f) „Ausgleichsflächen – Der Stadt Münster als „Umwelthauptstadt" stände es zudem
gut zu Gesicht, die notwendigen Ausgleichsflächen zu erfassen und zu
bemessen, weil der Landschaftsplan ursprünglich einen Abstandsstreifen von
30,0 m zum Weg „Hoppengarten" dargestellt hat, von dem jetzt nur noch 10,0 m
verbleiben. Hier setzt sich die Stadt Münster über die früheren Festsetzungen
einfach durch Aufhebung des rechtskräftigen Landschaftsplans für das Baugebiet
hinweg, während die früheren Festsetzungen des Bebauungsplans weiter als
„vollzogene Versiegelung" gelten sollen (!?). Dieser Begründung liegt demzufolge
ein innerer Widerspruch zugrunde, der im Bebauungsplan- Verfahren
unzureichend aufgelöst wird.
Demzufolge sind auch notwendige Aus gleichsflächen für die künftige
Versiegelung durch Gebäude, Stellflächen, Straßen und Wege zu ermitteln und
innerhalb des Gebietes oder an dessen Rand – und nicht andernorts – zu
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 77 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
schaffen. Inwieweit der geplante Grünstreifen am Weg „Hoppengarten" ausreicht
und als Ausgleichsfläche herangezogen werden kann, ist nachzuweisen.
Die „positive Ausgleichsflächenbilanz" ist demzufolge neu durchzuführen. Es wird
unzutreffend mit der Ausweisung im ehemaligen Bebauungsplan N r. 286
begründet, warum darauf verzichtet worden ist, nicht aber, weil es innerhalb und
am Rand des Gebietes überhaupt keine tragfähigen Mitteilungen gibt.“
g) „Es fehlen darüber hinaus in der Umweltverträglichkeits -Untersuchung völlig die
notwendigen Hinweise zur historischen Kulturlandschaft (K ulturgüter und
Mensch) im Betrachtungsraum.
Historische Kulturlandschaft -Die historische Kulturlandschaft wird bestimmt
durch Punkt-. Linien- und Flächeninformationen im gesamten Bereich des Weges
„Hoppengarten". Die Betrachtung kann sich auf den engeren Bereich des
Bebauungsplans beschränken, sondern sollte weiter gefasst werden auf das
Gebiet um den Bereich des Weges „Hoppengarten" zwischen der Bahnlinie
Münster - Hamburg bzw. dem Schifffahrter Damm im Osten und dem Hohen
Heckenweg im Westen.
Als bedeutende LINIENINFORMATION ist der Weg „Hoppengarten" zu sehen,
der in seinem leicht verschwingenden Verlauf zwar nicht unmittelbar von dem
Bebauungsplan betroffen wird. Dieser Weg ist aber der ursprüngliche historische
Weg von der Stadt Münster bzw. der St . Mauritz-Freiheit nach Osnabrück über
die heutige Dieckstraße (Weg zu Haus Dieck) und den heutigen Weg
„Hoppengarten" innerhalb der Altgemeinde St. Mauritz (erst 1903 zur Stadt
Münster) anzusehen [DOBELMANN, Seite 65: in: St. Mauritz – Münster in
Westfalen – Neun Jahrhunderte. Münster, 1970]. Es ist in der Regel
festzustellen, dass Wege – um feuchten, nassen Stellen auszuweichen – über
höher liegendes Gelände geführt worden sind.
Erst später folgte die Wegeführung der Warendorfer Straße und dem
Schifffahrter Damm an der heutigen „Danziger Freiheit".
Des Weiteren ist als PUNKT- und FLÄCHENINFORMATION das Haus Dieck, am
Standort, Greifswaldweg 33 a anzusehen (seit 1829 in Besitz der Familie
Zurmühlen) [DOBELMANN, Seite 35 in: St. Mauritz, Münster, 1970]. Dieser
ehemalige Gräftenhof südlich des Bebauungsplan- Gebietes ist ein für die
Stadtgeschichte Münsters bedeutsamer Flächen- Standort sowie inzwischen
eingetragenes Boden- und Baudenkmal (mit einem – notwendigerweise
anzustrebenden – Umgebungsschutz für die Alleinstellung der baulichen Anlage
innerhalb der Kulturlandschaft). Es ist vermutlich davon auszugehen, dass die
landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung dieses Hauses ursprünglich zu
diesem Adelssitz gehört haben und an die benachbarten Höfe und Kot ten
verpachtet worden sind.
Als weitere PUNKTINFORMATIONEN können darüber hinaus die Hofstellen, die
im Gebiet ihre Standorte hatten, herangezogen werden. Als Hofstellen im
engeren und weiteren Gebiet der Bauerschaft Kemper im Nordosten der Stadt
Münster sind zahlreiche Hofstellen und kleinere Kötterstellen nachzuweisen (im
Vergleich der Preußischen Aufnahme – Uraufnahme – 1841 mit der Königlich
Preußischen Landesaufnahme – Neuaufnahme -1897 und heutigen
topographischen Karten) [LANDESAMT FÜR AGRARORDNUNG (Hrsg.):
Münster und seine Landschaft. Münster, 1993. Seite 17 und 19, sowie auch:
DOBELMANN, Werner: Münster - St. Mauritz - Ursprung und Werdegang eines
Stadtgebietes und seines Vorlandes. Münster, 1970 Abb. 14 - Karte von LeCoq,
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 78 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
1805; HILL: TK25 Histor y, Blatt 4011 Münster und STADT MÜNSTER,
Vermessungs- und Katasteramt: Karte Stadt Münster und ihre Umgegend, 1884]
- Fröhling / heute Schräder, Hoppengarten 6 (Wohnteil erhalten, Stallteil
abgebrochen und durch Wohnhaus ersetzt),
- Niehoff / Rumphorst Kotten, Stettiner Straße/ Kolbergstraße (abgebrochen und
durch Neubauten ersetzt),
- Kracht, Markweg 20 (abgebrochen und um 2010 durch Neubauten ersetzt),
- Bröcker, Weg „Hoppengarten", heute am Standort des Ballspielplatzes /
Wäldchen (um 1945 abgebrochen),
- Frommet / Frommelt / Brüning / Becker, Weg „Hoppengarten" 69 (um 1985
durchbaut, jedoch weitgehend erneuert),
- Kaffiel, Weg „Hoppengarten", ehern. Standort östlich der Eichengruppe (1945
zerstört),
- Bücker / Helmer, ehem . Standort Thomas -Morus-Weg / Stettiner Straße
(abgebrochen und um 1985 durch Neubauten ersetzt),
- Wilmsen / heute Böckelmann, Markweg 78 (Vorgängergebäude um 1945
zerstört, Neubau um 1950 als traditionelles Wohn- und Wirtschaftsgebäude im
Bestand erhalten) sowie
- Dorsel / heute Meckmannn- Dorsel, Markweg 100 (Ersatz -Neubau als
traditionelles Wohn- und Wirtschaftsgebäude um 1890 im Bestand erhalten).
Erst später sind hinzugekommen:
- Pohlmann, Markweg 38 (Neubau um 1930) sowie
- Schräder, Markweg 60 (Neubau um 1960).
Als weiteres FLÄCHENINFORMATION der historischen Kulturlandschaft ist
festzustellen die historische Blockflur am Standort des Bebauungsplans, die
ablesbar erst später (also vor 1828) unterteilt worden sein muss, gegenüber
einigen wenigen Streifenfluren in der näheren Nachbarschaft [LANDESAMT FÜR
AGRARORDNUNG (Hrsg.): Münster und seine Landschaft 793 - 1993, Münster,
1993. Abb. 15, Seite 26].
Die Gewannen- Bezeichnungen geben hier Hinweise auf die Nutzungen der
landwirtschaftlichen Flächen - hier die Endsilbe „ -kamp" als Ackerfläche (lat.:
„campus" = Feld) bereits um 1828 [LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN -
LIPPE, Geographische Kommission für Westfalen (Hrsg.) Abb. 15. Siehe bei:
PAPE, Heinz: Der Stadtkreis Münster um 1828 aufgrund des Urkatasters.
Münster, 1954 sowie Übersichtskarte des STADTKREISES MÜNSTER
(WESTF.) nach dem Bestand der Katasteraufnahme von 1828. Maßstab
1:10.000- angefertigt und bearbeitet von Heinz Pape, 1952 - 1953 ]:
- nördlich des heutigen Markwegs: „Nienkamp" und „Hangenkamp'',
- östlich des Markwegs und des Weges „Hoppengarten": „Strotmannskamp'',
„Wachtkamp'', „Wacht" mit Unterteilungen in „achtern" und „vörnste" und
„Teigelkamp" sowie
- südlich davon: „Markkamp" mit Unterteilungen in „nächster", „bei Brüning'',
„mittelster" und „ vörnste", „Moorkamp" „Krottenkamp" mit Unterteilungen in
„mittelste" und „vörnste" sowie weiterhin „Busch", „Jesuitenkamp", „Buschkamp'',
„Baumhaffs Kamp", „Klaverkamp" sowie
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 79 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
- darüber hinaus südlich von Haus Dieck: „achter Huskamp'', „Hoppenkamp'',
„Kleines Kämpken", Kerkkamp", „Teigelkamp" und „Großer Kleykamp"
(„Haugenkamp").
Die Fläche westlich des Hofes Frommelt / Brüning / Bürger, am Standort Weg
„Hoppengarten" 69, wird dort übrigens als „Garten" bezeichnet und entspricht der
heutigen Nutzung. Darü ber hinaus werden die Flächen auf den Inseln inmitten
der Gräfte von Haus Dieck mit „Baumhoff", „Bleiche" und „am Hoff" benannt.
Es wird außerhalb des Verfahrens angeregt, die Bezeichnungen der einzelnen
Gewannen für die Straßenbezeichnungen im neuen Baugebiet zu verwenden, da
sie heute weiterhin den Bezug zur historischen Kulturlandschaft herstellen
können (wie auch z. B. „Meerwiese" im Stadtteil Coerde).
Blockfluren sind im Übrigen ein Hinweis auf den jahrhundertlangen Besitz von
Einzelhofstellen oder Ministerial-Häusern (wie z. B. das Haus Dieck), die das
Land von dem Vorbesitzer, der St. Mauritz-Pfarrgemeinde, übertragen
bekommen haben, und demzufolge ein deutlicher Hinweis auf eine alte
Landnutzung. Die Flächen waren – zwischenzeitlich aufgeteilt – an die
benachbarten kleineren Höfe und Kotten (Brink- oder Markkötter) verpachtet, ehe
die Stadt Münster einen Teil der Flächen aufgekauft hat mit dem Ziel, hier den
„Stadtteilpark Hoppengarten" (vergleichbar mit dem „Nordpark" bei Haus
Wienburg im Westen) einzurichten. Bei den örtlich vorgefundenen
Bodenverhältnissen ist hier in der Regel das Land mit Heidekraut (aus der nahen
Mauritzheide) als Unterstreu in den Stallungen oder mit Gras -Soden (aus den
Überschwemmungsbereichen des nahen Gewässers „Edelbach" ) geplaggt
worden (ehe erst später im 20. Jahrhundert Kunstdünger ausgestreut wurde), um
bessere Erträge zu erwirtschaften. Dieses deutet sich im Bereich durch höher
liegende, durch die Bearbeitung mit Pflug gewölbte Flächen („Wölbacker") und
niedrige, weil abgetragene bzw. ausgekofferte, Flächen an. Diese können zudem
auch von einer Entnahme von lehmigem Ton herrühren, aus dem der gelb- graue
Mauerziegel für die Bauernhäuser in der Umgebung im 19. Jahrhundert gebrannt
worden ist (in Nachbarschaft zur Ziegel ei am „Pötterhoek"). Anmerkung: Der
Umwelt-Gutachter weist wohl auf die Plaggenesch- Flächen im unmittelbaren
Gebiet hin, ohne diesen allerdings einen ökologischen oder gar volkskundlichen
Wert zuzuschreiben.
Die ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen im Bebauungsplan-Gebiet wurden
erst später (ab 1950) durch Gärtnereien intensiv bewirtschaftet. Die zahlreichen
Informationen der historischen Kulturlandschaft werden daher durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der fehlenden Untersuchungen
betroffen, insbesonders durch das geplante Regenrückhaltebecken (siehe dort)
auf dem heute noch ablesbaren Wölbacker der ehemaligen Plaggeneschflächen:
Im Raum zwischen dem Schifffahrter Damm und dem Max -Clemens-Kanal
berühren sich Formen des städtisch beeinfl ussten ACKERRINGS mit solchen
des BÄUERLICHEN RINGES, der ja an dieser Stelle von der stadtwärts
zurückspringenden (ehemaligen, jetzt Gemarkungsgrenze) Kreisgrenze so gut
wie kaum noch erfasst wird. Ihm gehören nur die von Norden her in das
Untersuchungsgebiet hineinragenden Fluren der Güter Nevinghoff und
Hacklenburg an. In der großzügigen Aufteilung des Besitzes und den zum Teil
unregelmäßig begrenzten Blockparzellen zeigen sie den gleichen Typ wie die
nördlich und südlich der Gievenbecker Reihe und der w estlich der Geist
gelegenen großen Einzelhöfe. Weiter gehören zum bäuerlichen Gebiet die
Gräftenhöfe Schnorrenburg und das Haus Dieck. In der gedrängten Anordnung
des Gesamtbesitzes und den geradlinig begrenzten, ineinander geschachtelten
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 80 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
kleinen bis mittelgroßen Blockparzellen (im Weiteren auch „Blockgewürfel"
genannt; siehe Abb. 18) gleichen sie den östlich der Gievenbecker Reihe
gelegenen Einzelhöfen und dem Gut Grael. Die weiteren in diesem Gebiet
vorhandenen kleineren Betriebe können in zwei Gruppen ge teilt werden, die sich
deutlich in der Lage der Hofstellen sowie in der Größe und Verteilung des
Besitzes unterscheiden.
Die fünf östlichen Kötter nehmen eine Sonderstellung ein. Die bisher
betrachteten Kötterstellen waren dadurch charakterisiert, dass s ie am Rande
einer gemeinen Mark, bzw. randlich zu einem Großgrundbesitz lagen. Der Besitz
bzw. das ihnen zugewiesene Pachtland war nur wenige Morgen groß,
entstammte zum Teil den Allmenden und legte sich in zwei bis drei kleinen
Blockparzellen unmittelbar um die Hofstelle. Im vorliegenden Fall liegen die Höfe
zwar auch am Rande einer gemeinen Mark, der Mauritzheide, schließen sich
aber lagemäßig zu einer Siedlungsgruppe zusammen. Die Größe der
Wirtschaftseinheiten liegt zwischen 62 und 99 Morgen und übersteigt somit das
übliche Maß um ein Vielfaches. Die Wirtschaftsflächen konzentrieren sich nicht,
und das ist bemerkenswert, ausschließlich um die Hofstelle, sondern umfassen
hofnahe Parzellen, Teile ehemaligen Gemeinheitslandes und andere ebenfalls
nicht in H ofnähe befindliche Parzellen. Südlich der Höfegruppe erstreckt sich
längs der Westseite des Schifffahrter Dammes eine Flur, die den Namen
„Teigelesch" trägt. Hier haben drei der fünf Kötter je eine Parzelle in noch
erkennbarem Streifengemenge liegen. Demgegenüber bestehen die westlich
gelegenen Betriebe (gemeint ist offensichtlich die heutige Höfegruppe westlich
des Schif ffahrter Damms und der östlich gelegenen „Mauritzheide" im Bereich
des heutigen Markwegs – Hartmann (Witte si eve Teigeler), Meckmann -Dorsel
(Dossel), Böckelmann (Wilmsen), (Pötter) und Niehues (Aldensehl); aus einer bis
mehreren kleinen, geradlinig begrenzten, vielfach kurzstreifigen Blockparzellen.
Diese bilden in jedem Falle einen geschlossenen, meist geradlinig begrenzten
Komplex. Der Hof raum in Form einer kleinen rechteckigen oder quadratischen
Parzelle ist als von einer größeren abgetrennt erkennbar und liegt in der Nähe
eines vorbeiführenden Weges.
In der ganzen Anlage zeigen diese Anwesen ein Bild wie die wenigen übrigen in
den städt isch beeinfluss ten Ackerring eingestreuten Wirt schaftseinheiten. Die
erstgenannten Kötter können schon für das 15. Jahrhundert nachgewiesen
werden, wogegen die letzteren erst im 18. und 19. Jahrhundert erscheinen.
Bemerkenswert ist ferner, dass in diesem Raum der Kampvordesbeke-Hof, einer
der Münsterschen Haupthöfe, gelegen haben soll und zwar auf dem „Buerdiecks-
(-dings)-Kamp", 400m südlich des Hauses Dieck.
Die Urkunden nennen für dieses Gebiet vier weitere Höfe, die im 14. Jahrhundert
wüst wurden. Es sind dies die Höfe des Kleihove, Marke, Twacht und Woor t. Auf
die ehemalige Existenz dieser Hofstellen weisen noch die Parzellennamen
„Kleihove''. „ Markkamp" (Fläche südlich des heutigen Markweges),
„(T)Wachtkamp" (Fläche östlich des Weges „Hoppengarten") und der
„Woortkötter" hin (dto.). Schließ/ich finden sich in diesem Gebiet zahlreiche
Einzelparzellen verschiedener münsterscher Eigentümer" [siehe PAPE, Heinz:
Die Kulturlandschaft des Stadtkreises Münster um 1828. Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, Geographische Kommission (Hrsg.). Münster, 1956. Seite 31 ff
sowie dgl.: Übersichtskarte des Stadtkreises Münster/ Westfalen - nach dem
Bestand der Katasteraufnahme 1828. Münster, 1952 / 1953].“
h) „Verkehrsaufkommen – Aufgrund des Verkehrsgutachtens wird die
Verträglichkeit des künftigen Verkehrsaufkommens bescheinigt. Diese
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 81 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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"Beschönigungs- und Beschwichtigungspolitik" des Stadtplanungsamtes ist mir
hinlänglich von der Auseinandersetzung mit dem Baugebiet "Nördlich der
Hacklenburg" im Jahr 2000 bekannt. Dort sollten ebenfalls 250 WE entstehen,
die über die schmale Straße "Hacklenburg" erschlossen werden sollten. Diese
Verkehrsmenge wurde als ebenfalls "verträglich" eingestuft mit der Folge, dass
heute die 3- fache Menge an Kfz die Straße benutzt. Ergebnis ist, dass sich
insbesondere zu Stoßzeiten der Verkehr an der Einmündung in den Hohen
Heckenweg staut und über Tag dort manchmal kein Rein- oder Rauskommen
möglich ist. Grund dafür ist zum Einen, dass fast jedes Haus eine
Einliegerwohnung hat oder zusätzlich über einen Zweitwagen verfügt. Man muss
sich einmal einen Eindruck nach Feierabend oder am Wochenende verschaffen,
wenn die Straße im Baugebiet allseitig mit Fahrzeugen zugestellt ist. Hinzu
kommt noch, dass inzwischen auch erwachsene Kinder einen eigenen Pkw
haben. Zusätzlich dazu ist der Besucherverkehr zugrunde zu legen.
Zum Anderen ist zu erwarten, dass die heutigen verkehrsberuhigende Einbauten
und Parkierungen leicht aufgegeben werden können, um ausreichend Platz auf
den Straßenflächen zu erreichen. Das bedeutet aber letzten Endes, dass der
Druck für Parkplätze im Quartier zunimmt und vermutlich Mehrfahrten von
Parkplatz Suchenden verursacht oder auch Forderungen nach Schaffung von
mehr Parkplätzen innerhalb der vorhandenen Grün- und Freiflächen aufkommen
lässt, welche die Siedlung aus den 50er Jahren auszeichnen. Wie Sie sich
erinnern, hat allein die Nutzung der Dachräume von Mehrfamilienhäusern dort
bereits zur Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen auf den Wiesenflächen
geführt. Daher ist nachzufragen:
- Von welchen Straßenquerschnitten geht der Verkehrsgutachter eigentlich aus?
Die einseitig zugeparkten oder zwischen den Bordsteinen ?
- Wie soll künftig das Tempo -30-Konzept innerhalb des Quartiers aufrecht
erhalten werden, von dem jeder weiß, dass diese Geschwindigkeit oder auch
weniger ohnehin nicht eingehalten wird, erst recht, wenn Einbauten und
Schikanen keine Verringerung der Geschwindigkeit mehr unterstützen.
- Werden also künftig wieder Engstellen wie "Nasen" und "Freiburger Kegel"
entfernt und nur noch Längsparken an den dafür vorgesehenen Standorten
zugelassen?“
i) „Bodenverhältnisse – Der Bereich gehört nach den naturräumlichen
Voraussetzungen zur „Handorfer Sandplatte" (Ostmünsterland), wo trockene,
überwiegend anlehmige Sandböden mit meist basenarmen Braunerden
vorherrschen (vergleiche auch den Begriff „Mauritzheide" östlich des Schifffahrter
Damms). Demgegenüber liegt südlich davon die „Wolbecker Ebene", die dem
Kernmünsterland mit ihren Kleiböden zugerechnet wird [LANDESAMT FÜR
AGRARORDNUNG: Münster und seine Landschaft. Münster, 1993. Seite 4 ff].
Die Örtlichkeit hat tiefgründige Lehm - und Mergelschichten, die wenig
wasserdurchlässig sind und bei stärkeren Regenfällen das Wasser auf den
Flächen stehen lassen. Dadurch ist auch mit hochstehendem, oberflächennahem
Grundwasser zu rechnen. Über die Versickerung und Verbleib dieses
oberflächennahen Grundwassers macht der Bebauungsplan bzw. der
Umweltgutachter keine Aussagen.“
j) „Geländemorphologie – Laut Begründung zum Bebauungsplan wird das
Gelände, die natürliche Morphologie, in der vorgefundenen Form (Gefälle nach
Westen) "umgedreht", um die anfallenden Oberflächenwässer dem Edelbach
zuzuführen. Die entstehende „Kante" im Gelände gegenüber der bestehenden
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 82 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
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Siedlung der Stettiner Straße und ihren Nebenstraßen ist zu vermeiden.
Stattdessen sind die Höhenunterschiede im Gebiet selbst zu schaffen und
entsprechend zu modellieren. Wie aus den vorgefundenen Höhen- Verhältnissen
der Umwelt -Gutachter auf ein West -Ost-Gefälle kommt, ist teilweise nich t
nachvollziehbar, denn bereits in der Deutschen Grundkarte sind die Höhenlinien
im Gelände durchgehend mit 57,0 m, einzelne ,,Inseln" auf den Acker - und
Weideflächen im Bereich des Weges „Hoppengarten" sogar mit 57,5 m,
dargestellt (DGK5). Einzelne Höhenpunkte im Gebiet sind dort:
- Markweg (Mitte) zwischen Stettiner Straße und Weg „Hoppengarten": 56,9 m
- Einmündung Ecke Markweg I Weg „Hoppengarten": 55,7 m
- Weg (Mitte) zwischen Lauenburgstraße/Weg „Hoppengarten": 56,9 m,
- Einmündung Ecke Küstrinweg I Stettiner Straße: 57,8 m,
- Einmündung Ecke Greifswaldweg I Stettiner Straße: 57,1 m sowie
- Knick des Weges „Hoppengarten" (ehern. Heerde-Kolleg): 57,4 m“
k) „Regenrückhaltebecken – Das geplante notwendige Regenrückhaltebecken ist
nicht in den G eltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden,
obwohl die dortigen Festsetzungen diese Notwendigkeit hervorrufen. Das
dargestellte Bauwerk – im Übrigen ohne genaue Höhenangaben – liegt nicht
innerhalb der Plangebietsabgrenzung, stellt aber einen erheblichen Eingriff in die
überkommene Kulturlandschaft dar. Die Nutzung im früheren Bebauungsplan
Nr. 286 ist nicht festgesetzt worden, weil seinerzeit dafür keine Notwendigkeit
bestanden hat. Es wird daher dringend vorgeschlagen, die Fläche für das
Regenrückhaltebecken in das Verfahren mit einzubinden, zumal dieses
technische Bauwerk maßnahmenbedingt ist. Somit bekäme es eine notwendige
planungsrechtliche Absicherung (vergleiche auch Spielbereichsflache östlich des
Weges „Hoppengarten"). Daraus folgt auch eine Ausgleichsnotwendigkeit, die
dort in der Nachbarschaft zum Standort unmittelbar umgesetzt werden kann.
Der gewählte Standort ist zudem - weil in Nachbarschaft der höchsten Erhebung
(57,5 m) gelegen – nicht schlüssig aus der vorhandenen Höhenlage des
Geländes gefunden worden. Stattdessen ist der Standort in der Niederungsfläche
des Edelbachs (Ton- und/oder Plaggen- Entnahme) zu suchen und durch
entstehenden Bodenaushub aus den Siedlungsflächen zu gestalten. Eine
Eingrünung bzw. Einzäunung ist zudem am g eplanten Standort aufgrund der
historischen Ackerstruktur (Plaggen-Esch und Wölbacker) unverträglich und nicht
ausgleichbar. Der Standort unmittelbar am Spielplatz ist schließlich auch deshalb
zu überdenken, da trotz Einfriedigung des Regenrückhaltebeckens ein Interesse
bei den Kindern und Jugendlichen besteht, den Bereich aufzusuchen, erst recht
auch, wenn Bälle über die Gitter und Eingrünungen geschossen werden.“
l) „Flächennutzungsplan - Im Flächennutzungsplan in seiner aktuellen Fassung
sind die Parzel len der Flur 123 Nr. 570 bis 573 aufzunehmen sowie der Plan in
seinen Darstellungen „Wohnbaufläche" entsprechend zu ändern bzw. zu
erweitern. Die bisherige Antwort aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Münster,
der Plan könne nicht parzellenscharf sein, ist nicht stichhaltig, weil drei (3)
erkennbare Privatgrundstücke als „Negativ -Ecke" oder „Zwickel" bisher
ausgeklammert sind. Zeichnerisch wäre die „volle" Ecke wohl einfacher
darzustellen gewesen. Auch eine spätere ,,Verbesserung" im Zuge eines
allgemeinen Änderungsverfahrens ist nicht zu rechtfertigen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 83 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, kann
auf die dahingehende Änderung wohl nicht verzichtet werden. Zudem enthält der
vorliegende Bebauungsplan bereits Festsetzungen und Darst ellungen über die
betreffenden Grundstücke.“
Abwägung:
zu a) Die bestehenden Wirtschaftsgebäude des Hofes Schräder können ohne
Einschränkungen auf unabsehbare Zeit weiter genutzt werden. Im Falle eines
Abganges der Gebäude und Neubebauung sollen allerding s angemessene
Abstände zu den über den vorliegenden Bebauungsplan festgesetzten
öffentlichen und privaten Grünflächen an der Westseite der Straße Hoppengarten
eingehalten werden.
Mit Verzicht auf die planungsrechtliche Sicherung der Gebäude sind keine von
der Begründung abweichenden Belange verbunden. Die Wirtschaftsgebäude
bleiben innerhalb des Bestandschutzes in ihrer derzeitigen Nutzung bestehen
und können ohne Einschränkung genutzt werden. Sollten Umnutzungen der
vorhandenen Gebäude beabsichtigt werden, käme die Erteilung einer Befreiung
in Betracht, insbesondere dann, wenn die bestehende Bausubstanz weitgehend
erhalten bleibt und weiterverwendet werden soll.
Die insbesondere von der Hofstelle Schräder ausgehende Prägung mit direktem
Anschluss an den Grünzug Hoppengarten bleibt bestehen. Die Umbauung bzw.
Umrahmung der Hofstelle über eine andersartige Bebauung kontrastiert den Hof
und stärkt die Wahrnehmung.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.2. „Themenkomplex – Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Planungen“.
zu b) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.2. „Allgemeine städtebauliche Belange /
Alternative Planungen“, Pkt. C.6.1. „Überplanung von Freiflächen“.
zu c/d) Eine weitergehende Konkretisierung der gestalterischen Festsetzungen von
Fassaden- und Dachmaterialien sowie -farben ist unabhängig von den in
anderen Planverfahren getroffenen Regelungen nicht Gegenstand der
vorliegenden Bauleitpla nung und im Umfeld einer weitestgehend heterogenen
Bebauung auch nicht aus dem Umfeld ableitbar . Es ist Z ielsetzung der Stadt
Münster, mit den getroffen gestalterischen Festsetzungen eine gewisse Vielfalt
an Gebäudetypen und Möglichkeiten der Baugestaltung für die zukünftigen
Bauherren anzubieten. Die zitierten und zum Entwurf des Bebauungsplans
getroffenen Festsetzungen werden beibehalten.
zu e) Die Inhalte des Umweltberichtes sowie darin bewerteten Auswirkungen des
Planvorhabens wurden umfassend und abschließend gutachterlich erfasst und
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Abwägung eingestellt. Die als zu
erhaltende Bäume festgesetzten Standorte sind mit dem Fachamt der Stadt
Münster abgestimmt. Das Gutachten sowie die Planunterlagen wurden über die
Beteiligungsverfahren durch die Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den
Ergebnissen als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt bestätigt. Der Einwand,
der Grundstückseigentümer habe 30 Jahre lang den Bebauungsplan nicht
vollständig ausgenutzt und könne bei einer Planänderung keine
Entschädigungsansprüche geltend machen, ist für den Umweltbericht irrelevant.
Auch wenn Entschädigungsansprüche bei Änderung der Planung nicht bestehen
(vgl. § 42 Abs. 2 BauGB) so muss doch beim Umweltbericht berücksichtigt
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 84 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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werden, welcher Eingriff schon aufgrund des bisher bestehenden
Bebauungsplans möglich war.
Eine Infragestellung der gutachterlichen Aussagen ist nicht begründet oder in
Zweifel zu setzen.
zu f) Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bei der Aufstellung
eines Bauleitplans und der darin definierten Vermeidung und der Ausgleich von
voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funkti onsfähigkeit des Naturhaushaltes richtet sich nach den
Vorgaben des bestehenden Planungsrechts (hier: Bebauungsplan Nr. 286).
Die Zielsetzungen des Landschaftsplans – Ergänzung des Landschaftsraumes ;
Ausschluss des direkten Anschluss es von privaten Grundstücksf lächen an den
den Landschaftsraum querenden Wirtschaftsweg „Hoppengarten“ – werden im
Bebauungsplan über die Festsetzung eines mindestens 10 m breiten
Grünstreifens vollständig umgesetzt. Die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung ist als
Bestandteil des Umweltberichtes über die Beteiligungsverfahren durch die
Fachämter der Stadt Münster geprüft und bestätigt.
zu g) Die Betrachtung und Bewertung der Schutzgüter Mensch und Kulturlandschaft
wurde in den Kapiteln 8.4.1 Mensch und 8.4.7. Kulturgüter und sonstige
Sachgüter bereits mit Entwurf des Bebauungsplans vorgelegt. Die getroffenen
Aussagen sowie insbesondere der Untersuchungsraum sind mit den Fachämtern
vorabgestimmt und wurden weitergehend als Bestandteil des Umweltberichtes
über die Beteiligungsverfahren durch die Fachämter der Stadt Münster. Die
umfangreichen und interessanten kulturhistorischen Darlegungen des
Einwenders werden dankend zur Kenntnis genommen. Ein Bedarf für die
Änderung des Bebauungsplans ist daraus nicht erkennbar. Insbesondere blei bt
der historisch bedeutsame Weg Hoppengarten erhalten und steht weiterhin
Fußgängern und Radfahrern zu Verfügung.
Eine Infragestellung der gutachterlichen Aussagen ist nicht begründet.
zu h) Die Behauptung einer Beschönigungs - und Beschwicht igungspolitik ist nicht
nachvollziehbar. Die Stadt Münster verfügt über ein umfassendes
Verkehrsmodell mit aktuellem umfassendem Grundlagen- und Analysematerial.
Damit sind aktuelle und fachlich belastbare Verkehrsbewertungen –
insbesondere auch für klei nräumige Verk ehrsuntersuchungen – möglich, die im
Zuge des Verkehrsgutachtens zur Verkehrsabwicklung im Plangebiet
konkretisiert wurden. Die mögliche Abwicklung der Mehrverkehr e über die
bestehenden Straßen mit bestehendem Ausbau und Verkehrsreglungen wird
demnach bestätigt (siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3. „Themenkomplex –
Verkehr“).
Mit der planungsrechtlichen Sicherung des städtebaulichen Konzeptes ist je
Wohneinheit mindestens ein Stellplatz planungsrechtlich gesichert (vergleiche
Textliche Festsetzung 1.8). Darüber hinaus wird das Abstellen eines zweiten Pkw
auf der Zu- und Abfahrt auf dem eigenen Grundstück geduldet. Somit stehen
faktisch für einen Großteil der Wohneinheiten zwei Stellp lätze pro Wohneinheit
zur Verfügung. Nach BauO NRW sind für weitere Wohneinheiten wie zum
Beispiel Einliegerwohnungen, die notwendigen nachzuweisenden Stellplätze auf
dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Können diese nicht nachgewiesen
werden, ist die Errichtung einer Einliegerwohnung nicht genehmigungsfähig.
Verkehrsregelungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Festsetzungen
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 85 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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für Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches können darüber hinaus prinzipiell
nicht getroffen werden.
zu i) In Hinblick auf die ökologische Behandlung des Regenwassers und die
Rückführung des unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie
insbesondere als Speicher bei Starkregenereignissen ist das Thema
Wasserwirtschaft umfangreich mit Aufstellung des Bebauungsplans behandelt
worden und die Errichtung des zentralen Regenrückhaltebeckens mit
Realisierung der Baumaßnahmen verbunden. Eine ortsnahe Versic kerung des
Oberflächenwassers ist mit den vorliegenden Bodenverhältnissen sowie dem
hoch anstehenden Grund- bzw. Stauwasser ni cht m öglich (siehe Kapitel 8
Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht der Begründung; im speziellen
Kapitel 8.4.4 Wasser).
Eine weitergehende Prüfung des Baugrundes sowie des jeweiligen konkreten
Grundwasserstandes erfolgt im Zuge der Baugrunduntersuc hung zu den
einzelnen Bauvorhaben.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, C.1.9. „Baugrundgutachten“ und C.7.1. „Anstieg
der Hochwassergefahr“.
zu j) Mit der geplanten festgesetzten Geländeanhebung wird der Oberflächenabfluss
in Richtung Osten bzw. die vollständige Aufnahme und Abführung in das
Regenrückhaltebecken gewährleistet. Zur Gewährleistung des Abflusses sowie
einer ordentlichen Überdeckung des zukünftigen Kanalnetzes ist ein
Höhenversprung zwischen den Grundstücken der Bestandsbebauung und den
neuen Wohngrundstücken im Westen des Plangebietes nicht vollkommen
auszuschließen. Zur Gestaltung des entstehenden Höhenversprungs trifft der
Bebauungsplan entsprechende Vorgaben. Darüber hinaus wird mit dem
Nachbarschaftsrecht der Verbleib des anfallenden Oberflächenwassers und die
geregelte Abführung auf dem eigenen Grundstück abschließend geregelt.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.
zu k) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.
Die Dimensionierung, Ausformung, Gestaltung, Eingrünung und Absicherung
sowie etwaige Eingriffe in die Landschaft des geplanten Regenrückhaltebeckens
sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens , sie erfolgt parallel zur
Aufstellung über ein w asserrechtliches Verfahren bzw. die
landschaftsplanerische Planung zum Regenrückhaltebecken.
Eine ergänzende Sicherung der Flächen über den vorliegenden Bauleitplan ist
nicht erforderlich. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.2.2011 - 1 c 10277/11
-, Rn. 35.
zu l) Die Wohnbaufläche des Bebauungsplans Nr. 569 geht nur unwesentlich über die
im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) hinaus .
Dies stellt nicht infrage, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt ist. Die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan zu ändern, wird nicht
gesehen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 86 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Beschlussvorschlag:
zu a) Der Stellungnahme, dass die Festsetzungen im Baufenster WA 11 der von der
Hofstelle ausgehenden prägenden Wirkung in diesem Bereich nicht gerecht
werden, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.33)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu b) Der Anregung, die geplante Bebauung im Baugebiet WA 11 zu drehen und in der
Höhe zu reduzieren, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.34)
zu c/d) Den Anregungen zur weitergehenden Konkretisierung der gestalterischen
Festsetzungen von Fassaden- und Dachmaterialien sowie - farben wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.35)
zu e) Der Infragestellung der Inhalte des Umweltbericht s sowie der darin bewerteten
Auswirkungen des Planvorhabens wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.36)
zu f) Der Anregung, die Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung zu überprüfen, wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.37)
zu g) Der Kritik, dass die Schutzgüter Mensch und Kulturlandschaft nicht ausreichend
betrachtet und bewertet worden seien, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.38)
Die Anregungen sind mit Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage bereits
Bestandteil der Untersuchung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu h) Der Infragestellung der Verträglichkeit des zukünftigen Verkehrsaufkommens und
dem damit verbundenen Vorwurf einer Beschönigungs - und
Beschwichtigungspolitik wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.39)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu i) Der Stellungnahm e, es werde keine Aussage über Versickerung und Verbleib
des oberflächennahen Grundwassers getroffen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.40)
Der Anregung wurde in Teilen zum Entwurf des Bebauungsplans gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu j) Der Anregung, auf die geplante festgesetzte Geländeanhebung zu verzichten,
wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.41)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu k) Der Anregung, das geplante Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans einzubeziehen, den Standort zu überdenken und auf eine
Eingrünung und Einzäunung zu verzichten, wird nicht gefolgt.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 87 von 142
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(Beschlussvorschlag 1.2.42)
zu l) Der Anregung, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 123,
Flurstücke 570-573 den Flächennutzungsplan parallel zu ändern, wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.43)
40. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„in dem aktuell vorliegenden Bebauungsplan Nr. 589 ist die Wege -Parzelle Nr. 573 aus
der Planfläche ausgegrenzt. Dies bedeutet eine Benachteiligung der Grundflächen 570
und 571 in ihren Zugangsmöglichkeiten gegenüber der bisherigen Situation. Darüber
hinaus gehört die Wegfläche 573 gleichteilig zum Eigentum der Grundflächen 570 und
571, wobei dem Eigentümer von Grundstück 572 ein eingetragenes Nutzungsrecht
zusteht.
Im Sinne eines Bestandsschutzes und unabhängig von der Planung eines neuen
Zugangswegs an der Nordgrenze der Grundflächen 570 und 571 bitte ich um Integration
der Wegfläche 573 in die Eingrenzung des Bebauungsplans.“
Abwägung:
Das dem Bebauungsplans zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht die
Erschließung der künftigen Bebauung der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 123,
Flurstücke Nr. 570 und 571 gleich den westlich anschließenden überbaubaren
Grundstücksflächen von der neuen Planstraße aus Richtung Norden vor. Eine
verkehrliche Erschließung von Süden über das Flurstück Nr. 573 und Festsetzung als
private oder öffentliche Erschließungsfläche ist auch wegen der Vermeidung von
zusätzlichen Verkehren auf dem Weg Hoppengarten nicht Gegenstand der Planung. Die
Anfahrbarkeit der Gärten im Sinne der Bestandsnutzung sowie Erschließung der
Baugrundstücke bleibt uneingeschränkt gegeben.
Einer Aufnahme der Wege fläche Flurstück Nr. 573 und Aufweitung des
Geltungsbereichs wird nicht entsprochen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um das Grundstück
Gemarkung Münster, Flur 123, Flurstück 573 aufzuweiten, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.44)
41d. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„(…) Die geplante Architektur die für einen Großteil der zu bebauenden Fläche
angedacht ist fügt sich meiner Meinung nach als absoluter Fremdkörper in das
Gesamterscheinungsbild des Viertels ein. Viertelstruktur und somit auch
identitätsstiftende Wirkung von Architektur wird hier völlig ausgeblendet: Modern,
gesichtslos, anonym – möchte die Stadt Münster in dieser Form dazu beitragen, dass
das Bild einer Stadt austauschbar wird? Stichwort „lebenswerteste Stadt der Welt?" Ich
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 88 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
fordere Sie auf eine Gestaltungssatzung zu entwickeln innerhalb derer die Baukörper
der sie umgebenden Baustruktur angepasst werden.“
Abwägung:
Die Umsetzung der städtebaulich- , stadtgest alterischen Absichten hinsichtlich der
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW gesteuert. Im Zuge
einer möglichst vielseitigen und Vermeidung einer vereinheitlichten Architektursprache
im Baugebiet wird auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen
verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn zu
bewahren. Eine darüber hinaus steuernde Gestaltungssat zung wird für das vorliegende
Bauleitplanverfahren als nicht zielführend erachtet.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.2. „Themenkomplex – Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Planung“.
Beschlussvorschlag:
Auf die Beschlussvorschläge zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1.
„Viertelidentität“ (Beschlussvorschläge 1.2.4 und 1.2.5) wird verwiesen:
Den Kritikpunkten zu einer fehlenden Berücksichtigung der Viertelidentität wird nicht
gefolgt.
Der Anregung, eine Gestaltungssatzung aufzustellen, wird nicht gefolgt.
45. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„Wir sind Eigentümer des Eckgrundstücks Hoher Heckenweg 132 / Markw eg 2 und 4.
(…) Teilflächen des Grundstücks Hoher Heckenweg 132 / Markweg 2 sind seit 1983 an
ein Discountgeschäft „NETTO -Markt" vermietet. Der Lieferantenzugang zu diesem
Geschäft befindet sich im Eingangsbereich des Grundstücks Markweg 2 unmittelbar am
Kreuzungsbereich Markweg / Hoher Heckenweg. Zu Gunsten der Lieferantenfahrzeuge
ist in diesem Bereich ein zeitlich befristetes Halteverbot am Markweg offiziell
eingerichtet. Eine Anliefermöglichkeit für das Ladengeschäft besteht an anderer Stelle
nicht.
Im Falle der umfangreichen Bebauung des Markweggeländes wird sich absehbar ein
erhöhtes Verkehrsaufkommen ergeben. Uns ist wichtig zu wissen, ob geplant ist, das
Verkehrsaufkommen ausschließlich über den verhältnismäßig schmalen Markweg
abzuwickeln oder ob w eitere Zufahrtmöglichkeiten für die Anwohner des neuen
Baugebiets eingeplant sind. Dabei kommt es uns besonders darauf an, dass hinsichtlich
der Anliefermöglichkeit für das Ladengeschäft gegenüber dem gegenwärtigen Zustand
künftig keine Hindernisse eintret en werden. Es wäre wünschenswert, dass durch die
Einrichtung weiterer Anfahrmöglichkeiten für das neue Baugebiet, die durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen zu befürchtenden Geräusch- und Schadstoffemissionen für unsere
Wohnungsanmieter am Markweg eingeschränkt werden könnte.“
Abwägung:
Die Erschließung des Plangebiet s erfolgt über zwei Anbindungspunkte, sowohl an den
Markweg als auch in Verlängerung der Lauenburgstraße und ist in den planbedingten
Auswirkungen über den entstehenden Mehrverkehr ausführlich und abschließend
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 89 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
gutachterlich untersucht worden. Im Ergebnis ist der Verkehr über das bestehende
Verkehrsnetz und innerhalb der bestehenden Verkehrsregelungen sowie bei
bestehenden Regelungen des Anlieferverkehrs abzubilden. Ein Einfluss des
Planvorhabens und damit verbundene Einschränkungen für den Lebensmittelmarkt sind
nicht gegeben. Das neue Baugebiet durch die Kaufkraft seiner Bewohnerinnen und
Bewohner sowie die räumliche Nähe dürfte zudem tendenziell auch eine nachhaltige
Stärkung des bestehenden Einzelhandelsstandortes bewirken.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3. „Themenkomplex – Verkehr“ und
Pkt. C.4.1. „Zunahme der Immissionen“.
Beschlussvorschlag:
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Plankonzept entspricht der Anregung. Ein
Beschluss erübrigt sich . Die Hinweise in Bezug auf den Einzelhandelsstandort werden
zur Kenntnis genommen.
57. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„In der aktuellen Version des Bebauungsplans Nr . 589 liegt die Parzelle Nr. 573
außerhalb der Plangrenze. Dadurch befürchte ich eine Einschränkung des Zugangs zu
den Parzellen 570 und 571 (…) . Die Parzelle 573 gehört jeweils zur Hälfte zum
Eigentum der Parz ellen 570 und 571. Der Eigentümer von Parzelle 572 hat ein
Nutzungsrecht. Deshalb möchte ich Sie bitten, auch Parzelle 573 mit in den
Bebauungsplan aufzunehmen.“
Abwägung:
Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“ , „Teil II –
Einzelabwägung“, Einzelabwägung zur Stellungnahme Nr. 40.
Beschlussvorschlag:
Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil II – Einzelabwägung“, Abwägung zur
Stellungnahme Nr. 40 (Beschlussvorschlag 1.2.44) wird verwiesen:
Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungs plans um das Grundstück
Gemarkung Münster, Flur 123, Flurstück 573 aufzuweiten, wird nicht gefolgt.
68. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„Ich bin Eigentümer der Hofstelle Markweg 100 und der angrenzenden und am Markweg
gegenüberliegenden Flächen. Ich betreibe mit meiner Ehefrau auf meinem
landwirtschaftlichen Betrieb eine Pensionspferdehaltung mit rund 30 Pensionspferden.“
a) „(…) Der Markweg wird, sowohl in der Bauphase als auch nach Fertigstellung
heftig durch Bau- bzw. Anwohner-und Besucherverkehr frequentiert werden. Wir
nutzen die Flächen auf der stadtauswärtigen Seite des Markwegs zur
Beweidung, Futtergewinnung und die Reiter als Bewegungsfläche für die Pferde.
Wir fragen uns, wie diese Nutzung, die für unseren Betrieb existentiell ist,
gewährleistet wird, wenn der Verkehr stark zunimmt. Gibt es hierzu Planungen
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 90 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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der Stadt die ggf. auch auf der Bürgerversammlung nicht erörtert wurden? Sind
bauliche Maßnahmen geplant? Wir bitten um einen Ortstermin, um Maßnahmen
zur Verkehrssicherung für uns zu erörtern.“
b) „Wir befinden uns mitten in der Grünzone der Stadt, die der Naherholung dienen
soll. Sowohl die Fahrbahnbreite als auch die Beschaffenheit lassen derartige
Verkehre nicht zu. Durch Durchgangsverkehr wäre uns die wirtschaftliche
Nutzung unserer Flächen faktisch unmöglich. Gerade das Anbieten der
Ganzjahresweide stellt in stadtnaher Lage ein Alleinstellungsmerkmal im
Wettbewerb mit anderen Betrieben für uns dar.“
c) „Weiterhin ist unser Sohn Schüler der ersten Klasse der Thomas -Morus-Schule.
Sein Schulweg führt über den Markweg, durch das Baugebiet, über die
Lauenburgstraße und Stettiner Straße. Wir machen uns um die in unseren Augen
unzureichende Verkehrsplanung große Sorgen.“
d) „Unser weiteres Anliegen ist die Entwässerungssituation. Wenn es im höher
gelegenen Bereich Schräder eine große versiegelte Fläche gibt befürchten wir,
dass unser tiefer gelegenes Areal möglicherweise regelmäßig überflutet wird. Ich
halte das geplante Regenrückhaltebecken für unzureichend.“
e) „Wir regen an, die Situation vor Ort persönlich zu besprechen.“
Abwägung:
zu a/b) Mit der geplanten Erschließung des Gebietes und dem Erhalt der bestehenden
Verkehrsregelung sowie Ausbaus der Verkehrsfläche für den östlichen Abschnitt
des Markweges wird die Bestandssituation für den angesprochenen Betrieb nicht
verändert. Der wirtschaftliche Betrieb ist somit über die Festsetzungen des
vorliegenden Bebauungsplans nicht beeinflusst.
Weitergehende siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.2. „Bestehende und zukünftige
Verkehrsbelastung“ und Pkt. C.3.3. „ Rechtswidrige Schleichverkehre /
Ausweichverkehre“.
zu c) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“.
zu d) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.
Beschlussvorschlag:
zu a/b) Der Stellungnahme, der wirtschaftliche Betrieb einer angrenzenden
Pensionspferdehaltung werde durch die vorliegende Planung gefährdet, wird
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.45)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu c) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6.
„Verkehrssicherheit“ (Beschlussvorschlag 1.2.15) wird verwiesen:
Der Stellungnahme, mit der Realisierung der Planung werde eine
Verschlechterung der Verkehrssicherheit einhergehen, wird nicht gefolgt.
zu d) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1.
„Anstieg der Hochwassergefahr“ (Beschlussvorschlag 1.2.24) wird verwiesen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 91 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
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Verkehrsplanung
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Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr wird
nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu e) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
86. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
a) „Entwässerung des neuen Baugebiets – In den Bürgeranhörungen wurde durch
Anwesende deutlich darauf hingewiesen, dass bereits ohne die für das neue
Baugebiet vorgesehene Verdichtung schon erhebliche Probleme mit der
Entwässerung bestehen – und dies ohne Berücksichtigung der Ereignisse des
Sommers 2014. Vor dem Hintergrund diverser Berichterstattungen über
Entwässerungsprobleme in Neubaugebieten allgemein stellt sich mir die Frage,
wie und von wem die Dimensionierung des aufgezeigten Rüc khaltebeckens
berechnet worden ist und wie dieses in der Praxis tatsächlich auch funktionieren
soll. Dem offengelegten Bebauungsplan ist nunmehr zu entnehmen, dass eine
deutliche Verschlechterung für die bestehende Altbebauung und insbesondere
für unser Grundstück entstehen wird. Entgegen den Aussagen in den
Bürgeranhörungen, dass die Entwässerung des Oberflächenwassers in Richtung
des neu zu erstellenden Rückhaltebeckens im Bereich Hoppengarten erfolgen
wird, ist aufgrund der der in dem Bebauungsplan enthaltenen Höhe -/Messpunkte
festzustellen, dass – betrachtet aus Richtung Stettiner Straße in Richtung
Hoppengarten – zunächst eine Anhebung des (Straßen-) Niveaus innerhalb des
geplanten Neubaugebietes auf 58,17 Meter vorgesehen ist. Dies ist gegenüber
dem auf unserem Grundstück ausgewiesenen Wert in Höhe von 56,35 Metern
eine Anhebung des Niveaus um 1,82 Meter(!). Dies bedeutet, dass
a. das Oberflächenwasser dem natürlichen Lauf folgend eben gerade nicht in
Richtung vorgesehenem neuem Rückhaltebecken am Hoppengarten , sondern in
unsere Grundstückbereiche abfließen wird,
b. die Fließgeschwindigkeit gegenüber dem Ist -Zustand zudem noch deutlich
erhöht werden wird.
Darüber hinaus wird in der textlichen Festsetzung unter 2.1 ausgewiesen:
„zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunter schied an der
maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen
oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen.“
Im Klartext bedeutet dies, dass dem Oberflächenwasser die Abflussmöglichkeit
auch hier in Richtung unseres Grundstücks ermöglicht wird.
Durch die vorgesehene nachbarschaftliche Bebauung- und hier nicht nur durch
die ausgewiesenen Mehrfamilienhäuser, sondern auch durch die optional
vorgesehene(n) Tiefgarage(n), die auch außerhalb der durch bauliche Anl agen
überbauten Bereiche zugelassen sein sollen und der damit einhergehenden
Versiegelungen von Grundstücksflächen in unmittelbarer Nähe unseres
Grundstücks potenziert sich das Überflutungsrisiko für unser Grundstück. Diese
Gefahr besteht nicht nur bei Ereignissen, wie sie im Juli 2014 sich in Münster
ereigneten, sondern auch bereits bei Starkregen, wie sie zunehmend aufgrund
der Klimaveränderungen prognostiziert werden.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 92 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Gerade auch nach den zuletzt im Juli 2014 gemachten Erfahrungen werden wir
uns mit einer Planung in dieser Form auf keinen Fall einverstanden erklären bzw.
diese ohne gerichtliche Überprüfung hinnehmen. Hier bedarf es einer deutlichen
Nachbesserung – zum Beispiel durch entsprechende Betonwannen, deren Höhe
dafür Sorge tragen, dass das Ober flächenwasser in jedem Fall auf dem
Baugebiet verbleibt und dort entsorgt wird/werden kann. Anderweitigen
Vorschlägen Ihrerseits, die das aufgezeigte Risiko realistisch beseitigen, stehen
wir diskussionsbereit gegenüber.“
b) „Verkehrs-/Lärmbelästigung – Allein schon aufgrund der von Ihnen selbst in den
oben genannten Veranstaltungen gegebenen Hinweise auf die fehlenden
Kapazitäten für die Erweiterung und Anpassung der im Umfeld des geplanten
Neubaugebietes liegenden Verkehrswege auf die sich aufgrund des
vorgesehenen Bebauungsplans ergebenden verkehrlichen Anforderungen
verbietet sich eine Bebauung mit einer derart hohen Verdichtung. Nicht nur der
dadurch generierte Park -/ Suchverkehr, sondern auch die durch die geplanten
vier bis fünf neuen Kitagruppen am östlichen Rand des Neubaugebiets
entstehenden zusätzlichen Verkehre werden gerade zu den üblichen
„Stoßzeiten" schon nach der heutigen Erfahrung zu einer nicht hinnehmbaren
und vor allen Dingen dauerhaften Belastung für die hier Wohnenden führen.
Nach dem Verlauf der Diskussion kann man sich des Eindrucks allerdings kaum
erwehren, dass das Wohngebiet dem "try und error" überlassen werden soll.
Insoweit ist auch die Verkehrsuntersuchung, lt. Gutachten im Auftrag des
Bauträgers (!) erstellt, wenig brauchbar, da hier eine mehr als 7%ige Abweichung
bei der Anzahl der zugrunde gelegten Mehrfamilienhäuser zwischen
Verkehrsgutachten und Begründung zum Bebauungsplan festzustellen ist.
Welcher Wert ist zutreffend? Auffallend sind unabhängig davon auch die
Aufnahmen von leeren Straßen!? Zudem wurde die Einmündung Markweg /
Hoher Heckenweg begutachtet in einer Situation, als dort auf der rechten Seite
eine Baustelle eingerichtet war und auf der linken Seite ein absolutes Halteverbot
bestand.
Außerdem wird bei den Gutachten von der Einhaltung der vorgegebenen
Höchstgeschwindigkeiten ausgegangen – es ist tagtäglich zu beobachten, dass
es sich dabei um realitätsfremde Prämisse handelt. Unabhängig von den
vorgenannten Punkten stellt sich noch die Frage,
a. nach welchen Kriterien der 19.03.2015 (wurde in der Anhörung vom Gutachter
als Tag der Verkehrserhebung benannt) als Tag für die Verkehrsanalyse
ausgesucht wurde und was dieses Datum befähigt, eine generelle und/oder
überhaupt qualifizierte Aussage für das begutachtete Gebiet zuzulassen?
b. warum lediglich eine einzige Verkehrsbeobachtung durchgeführt worden ist?
Vor diesem Hintergrund bleiben unsere vorgenannten Einwendungen wegen der
zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigung aufrecht erhalten. Bezüglich der
künftigen Verkehrsführung besteht offensichtlich ein Interessenkonflikt zwischen
den Anwohnern des geplanten Neubaugebiets. Als Anwohner des Markweg s
sind wir ganz entschieden gegen den Durchstich zum Schifffahrter Damm, da die
heute schon trotz „Anliegerstraße" gegebene verkehrliche Situation des
Durchgangsverkehrs vom Hohen Heckenweg zum Schifffahrter Damm und
umgekehrt sich deutlich verschärfen würde. Insoweit sehen wir die Möglichkeit
eines Ringverkehrs, der zumindest Durchgangsverkehr erst gar nicht weiter
aufkommen lässt. Angeregt wird, zur Reduzierung der Geschwindigkeit zudem
den Markweg zu einer Fahrradstraße (mit untergeordnetem Autoverkehr)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 93 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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festzulegen. Dies auch deshalb, weil schon heute entsprechende Hinweisschilder
(Hauptverkehrsradwege) für den Fahrradverkehr - vor nicht allzu langer Zeit neu
angebracht – auf die Durchfahrt z.B. nach Handorf, Sudmühle, etc. weisen.
Zumindest aber sollte ein deutlicher Hinweis – z.B. durch auf die Fahrbahn
angebrachte Markierungen – das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer für das
Vorhandensein einer Tempo-30-Zone aktualisieren.
Das Immissionsschutz -Gutachten geht unter Punkt 5.3.1 Unterpunkt 2 davon
aus, dass die im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) für Allgemeine Wohngebiete
anzustrebenden Orientierungswerte von 45 dB(A) im gesamten Plangebiet
überschritten werden. Die sich daraus ergebende Konsequenz ist lt. Gutachten,
den Schallschutz durch passive Maßnahmen am Gebäude, z.B. in Form von
Schallschutzfenstern in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume,
sicherzustellen. Entsprechend dem Schall-/Lärmschutz an Flughäfen wird hier
gefordert, eine entsprechende Auflage für die/den Bauträger für passiven
Schallschutz zugunsten (zumindest) unseres Grundstücks festzulegen.“
c) „Alternative Planungen – In den Bürgeranhörungen hätte man den Eindruck
gewinnen können, dass hier eine Allianz zwischen Bauträger, Architekten und
Stadtplanung zugunsten des Bauträgers und zulasten der heutigen Anwohner
entstanden ist. Nicht nur deshalb stellt sich hier die Frage, ob
a. Alternativen/alternative Planer in Erwägung gezogen wurden? Die Aussage i n
8.7. geht über eine schlichte Behauptung nicht hinaus.
b. der Auftrag für die Planung des Baugebiets nach Durchführung eine
Ausschreibungsverfahrens vergeben wurde? Wenn nein, warum nicht?
c. eine Kopie eines etwaigen Vertrages zwischen Stadt und Bauträger über das
geplante Bauvorhaben uns zur Verfügung gestellt wird?
d. an sich originäre Tätigkeiten der Stadt im Rahmen des unter c) genannten
Vertrages auf den Bauträger übertragen wurden?“
d) „Sonstiges - Es fehlen
a. Feststellungen / Gutachten / Stellungnahmen zum erwarteten
Windströmungsverhalten nach Erstellen des Neubaugebietes. Die Verengung
aufgrund der entstehenden Häuserschluchten und der damit einhergehenden
höheren W indgeschwindigkeiten bedarf gerade vor dem Hintergrund der
zunehmenden Anzahl an „stürmischen Tagen" der Ermittlung der Auswirkungen
gerade auch für und auf den Altbestand.
b. Festlegungen für Sicherungsmaßnahmen für den Altbestand – z.B.
Absicherung des Geländes während der Bauphase zugunsten des Altbestandes
und Maßnahmen zur Verhinderung von Gebäudeschäden durch u.a. Einsatz von
Maschinen und / oder Erd-/ Dammarbelten auf dem Gelände des Neubaugebiets.
Ausdrücklich behalten wir uns vor, weitere Einwendungen geltend zu machen,
falls und soweit die Bebauungsplanung erneut verändert werden sollte.“
Abwägung:
zu a) Die seitens des Einwenders angeführte Höhendifferenz bezieht sich einerseits
auf die im Bebauungsplan angegebene Bestandshöhe des Grundstücke s
westlich angrenzend an das Baugebiet WA
1 und andererseits auf den
Scheitelpunkt der Planstraße nördlich des Baugebiets WA 19. Von diesem
Scheitelpunkt aus nimmt die Höhe der geplanten Straße auf einen, entlang des
Baugebiets WA1 gemittelten Wert von ca. 5 7,00 m über NHN ab. Insofern liegt
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 94 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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zwischen bestehender und geplanter Bebauung eine reale Differenz von rd. 0,60
m vor.
Hinsichtlich der Steigerung der Abflussgeschwindigkeit des anfallenden
Oberflächenwassers und darüber angeführten Erhöhung der Gefährdu ng der
Bestandgebäude s iehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der
Hochwassergefahr“.
zu b) Siehe „C Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.8. „Gutachten“, Kapitel C.3. „Themenkomplex –
Verkehr“, Kapitel C.4. „Themenkomplex – Schall- und
Luftschadstoffimmissionen“.
zu c) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.2. „Themenkomplex – Allgemeine Belange zu
Planverfahren und Gutachten“, Pkt. C.1.6. „Anträge unter Hinweis auf das IFG
NRW“, Pkt. C.1.7. „Alternative Planungen“.
zu d) Das vorliegende Planverfahren entspricht in vollem Umfang den Erfordernissen
des BauGB zur Au fstellung eines Bebauungsplans. Notwendige Gutachten und
deren Umfang sind abschließend mit den Fachämtern abgestimmt und im Zuge
der Beteiligungsschritte umfassend geprüft und bestätigt.
Eine ergänzende Windströmungsprüfung ist mit Errichtung eines Allgemeinen
Wohngebietes in Ergänzung eines bestehenden Wohngebiets nicht erforderlich.
Unter Achtung der gesetzlichen Maßgaben des BauGB sowie der BauNVO
können städtebauliche Missstände ausgeschlossen werden. Die Festlegung von
Sicherungsmaßnahmen für den Altbestand im Zuge der Entwicklung des
Baugebiets ist Gegenstand des Baustellenmanagements und nicht Bestandteil
der Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Auffassung, dass sich durch die Planung das Überflutungsrisiko für die
benachbarte Bestandsbebauung erhöhe, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.46)
zu b) Der Stellungnahme zu Verkehrs - und Lärmbelästigungen und der damit
verbundenen Kritik an den Gutachten wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.47)
zu c) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung , eine Beschluss fassung
erübrigt sich.
zu d) Der Kritik, dass kein Gutachten zum geänderten Windströmungsverhalten erstellt
wurde, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.48)
96. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
(…) Festsetzung einer Pflicht zum Nachweis oder Ablöse einer wirklich realistischen
Anzahl von PKW Stellflächen (> 1,5 PKW/WE).
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 95 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Realisierung attraktiver Verkehrsangebote wie Förderung von Carsharing durch
Reservierung mehrere Stellplätze für entsprechende Fahrzeuge Erstellung und
Umsetzung eines Konzeptes für attraktive, d.h. sichere MIV -armer
Radwegverbindungen, insbesondere für die Schülerverkehre Richtung Thomas -Morus-
Schule, aber auch zur Innenstadt. Schaffung einer attraktiven Rad-/Fußweg-Verbindung
in der Verlängerung des Hoppengartens Richtung Hacklenburg, Edelbach, Coerde.
Erstellung und Umsetzung eines Konzeptes für attraktive d.h. sichere
Fußwegverbindungen im Viertel, insbesondere für die Schülerverkehre. Schaffung einer
Fahrradstraße "Stettiner Straße" mit gleichzeitiger Umsetzung aktiver Maßnahmen zur
Reduktion des MIV. Realisierung einer weiteren Möglichkeit, den Hohen Heckenweg zu
queren: Hier fehlt insbesondere für Grundschüler die Möglichkeit, sicher den Hohen
Heckenweg zu queren. Die stark befahrene Straße zerschneidet das Wohnviertel in zwei
völlig getrennte Teile. Die nächste Möglichkeit für Grundschüler, den Hohen Heckenweg
eigenständig zu überqueren, ist an der Kreuzung Kösliner Straße (-entfernung von der
Hacklenburg bis zur Kösliner Straße: 650 Meter!!!). Sperrung des Markweges zwischen
Hoppengarten und Schifffahrter Damm.“
Abwägung:
Das Bebauungskonzept bezieht bestehende oder auch angestrebte Wegebeziehungen
durch Abstimmung mit Konzepten zu Frei flächenplanung sowie Verkehrsplanung mit
ein. Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) können ausschließlich Flächen
bestimmter Zweckbestimmung festgesetzt werden, über welche zum Beispiel auch das
innerhalb des vorliegenden Bauleitplans geplante Fuß- und Radwegenetz gesichert
wird. Die zukünftige Detailierung des Ausbaus der jeweiligen Verkehrsflächen erfolgt in
der nachfolgenden Ausbauplanung. Darüber hinausgehend sind verkehrsregelnde
Maßnahmen nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sie erfolgen, soweit erforderlich
ebenfalls zu einem nachträglichen Zeitpunkt.
Festsetzungen von verkehrsregelnden Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplans können ohnehin nicht getroffen werden. Sie könnten zwar parallel
zur Bauleitplanung vorgesehen oder v ertraglich vereinbart werden, jedoch sollen auch
für diese Bereiche konkrete verkehrsregelnde Maßnahmen allenfalls nach Realisierung
der Planung auf der Grundlage der dann auftretenden Belastungen entschieden werden.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3 „Themenkomplex – Verkehr“.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde bereits mit Entwurf zum Bebauungsplan in Teilen entsprochen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
119a. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
a) „Eingangsbemerkung: Bürgerinformation oder Bürgerbeteiligung? Zum geplanten
Baugebiet fanden drei Bürgerversammlungen statt, innerhalb derer die Bürger
einerseits Informationen von Stadtplanung und Politik (sowie auf den ersten
beiden Versammlungen von dem vom Investor beauftragten Architekten)
erhielten und andererseits aufgefordert waren, sich durch ihre Anregungen an
der Planung zu beteiligen. Ein Quantum Ungeschick seitens der Ausrichter führte
dazu, dass besonders die erste dieser drei Versammlungen durch viele
Anwohner nicht als ihre Einbeziehung in die Planung verstanden werden konnte,
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 96 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
sondern als pure Informations - und Reklame - oder Verkaufs -Veranstaltung
hinsichtlich eines bereits detailliert durchgeplanten und festgezurrten Projekts .
Der verantwortliche Stadtplaner Herr Krause sprach denn auch treffend immer
wieder von "frühzeitiger Bürgerinformation" anstatt von "frühzeitiger
Bürgerbeteiligung". Dass Münster Wohnungen benötigt und dass auch an dieser
Stelle Wohnraum entstehen soll, hat kein einziger Bürger bei einer der drei
anberaumten Versammlungen angezweifelt. Den interessierten Bürgern ging und
geht es darum, wie man das Bauprojekt so umsetzen kann, dass alle im Viertel,
die Anwohner wie auch die Bewohner des neuen Quartiers, gut werden
zusammenleben können. Ein gutes Beispiel dafür, wie sinnvoll ein solcher
Kontakt zwischen Stadtplanung, Politik und Bürgern ist, ist sicher das Thema
Entwässerung. Auf besorgte Nachfragen von Anwohnern hin wurde die
Entwässerungssituation nicht nur für das neue Baugebiet, sondern auch für die
anliegenden Straßen noch einmal durch das Tiefbauamt geprüft und tatsächlich
ein Handlungsbedarf festgestellt, der ohne diese Nachfrage v orerst unentdeckt
geblieben wäre. Dass das Engagement von ortskundigen und interessierten
Bürgern für eine gute Stadtplanung sinnvoll ist, zeigt sich schon an diesem einen
Beispiel recht deutlich, und das entgegen den Unkenrufen etwa von Universitäts-
Rektorin Nelles beim Neujahrsempfang der Stadt oder von SPD -Ratsfrau Winkel
bei der dritten Bürgerversammlung. "Mund halten" ist in einer Demokratie kein
guter Rat an die Bürger.“
b) „Grünflächen: Frischluftkorridor erhalten – Ich fordere Sie nachdrücklich auf, jetzt
schon alles Notwendige zu tun, damit der Frischluftkorridor am Hoppengarten
nicht eines Tages doch noch bebaut wird. Innerhalb des Rumphorstviertels gibt
es (außer einem kleinen Zipfel chen auf einem Platz in der Vivaldistraße)
überhaupt keine öffent lichen Grünflächen. Historisch lässt sich das leicht
erklären. Jeder Stadtplaner konnte immer sagen: "Sie haben doch die Felder
gleich in der Nähe; da brauchen Sie keinen Park." Aber das Stadtviertel hat sich
ausgedehnt, und dabei wurde die Notwendigkeit der Schaffung von öffentlichen
Grünflächen nie berücksichtigt. Selbst der jetzt geplante Grünstreifen längs dem
Weg Hoppengarten ist in dieser Hinsicht verräterisch. Ich habe nach einer der
Bürgerversammlungen Frau Stadtplanerin Nadarevic gefragt, ob dieser Streifen
nicht eigentlich nur dem Zweck diene, späteren Stadtplanern eine Verbreiterung
der Straße und damit die Bebauung auch des Frischluftkorridors zu erleichtern.
Sie sagte achselzuckend, natürlich wisse man nicht, in welcher Situation
Stadtplaner in fünfzig Jahren stehen werden und dass man diesen natürlich alle
Optionen offenhalten möchte. Ich als Anwohnerin möchte nicht, dass den
Stadtplanern in fünfzig Jahren alle Optionen offen stehen. Tun Sie alles, um eine
eventuelle künftige Bebauung des Frischluftkorridors zu verhindern. Müssen Sie
ihn dazu zum Park deklarieren? Denken Sie sich etwas aus! Sie tragen
Verantwortung auch dafür, wie die Stadt in fünfzig Jahren aussieht.“
Grünflächen neu schaffen – Ich fordere Sie auf, innerhalb des Stadtviertels
Rumphorst öffentliche Grünflächen zu schaffen. Es ist unmittelbar einsichtig,
dass das natürlich dort leichter ist, wo noch nicht gebaut wurde. Widmen Sie
einen Teil des Neubaugebiets um zu einem öffentlichen grünen Park. Das
bisherige Fehlen öffentlicher G rünflächen im Stadtviertel Rumphorst fällt einem
Betrachter nur deshalb nicht gleich auf, weil vor allem die Mehrfamilienhäuser
geschmackvoll angeordnet und von großzügigen, nach außen hin offenen,
Grünflächen umgeben sind. Das ist vor allem der guten Planung und
Bewirtschaftung durch den Wohnungsverein geschuldet, der nicht der Politik
einer Abschottung zum öffentlichen Raum hin folgt (die ja leider bei
hochpreisigen Mehrfamilienhäusern wie der Bebauung des Geländes des
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Franziskanerklosters an der Goldstraße nicht nur üblich ist, sondern sogar zu
Werbungszwecken angepriesen wird).
Grünflächen: Versiegelung verringern – Mehr Grünfläche bedeutet automatisch
weniger Versiegelung. Jeder nicht versiegelte Quadratmeter ist ein kleiner
Beitrag zum Hochwasserschut z. Als Anliegerin des Neubaugebiets von beiden
Seiten (Wohnung in der Lauenburgstraße, Garten im KGV Hoppengarten) ist das
für mich von besonderer Bedeutung.
Grünflächen für ein einladendes Neubaugebiet – Sorgen Sie bitte durch
Grünflächen für einen großzügigeren und ansprechenderen Gesamteindruck des
Neubaugebiets. Ich werde das geplante Neubaugebiet auf dem Weg zu meinem
Garten (im KGV Hoppengarten) sehr oft mit dem Fahrrad durchqueren. Für mich
wäre es von großem Nachteil, durch ein komplett zugepflastertes Stück enge
Welt fahren zu müssen, nur um zu meinem Garten zu gelangen. Diesen Nachteil
hätten übrigens sehr viele weitere Anwohner des Viertels, die im Bereich
Hoppengarten spazieren gehen. Genau durch die neue Siedlung verläuft auch
eine wichtige Radverbindung von der nördlichen Innenstadt zur Schleuse und
damit Richtung Handorf.
c) Außenfläche der Kindertagesstätte – Eine Anregung meinerseits auf der ersten
Bürgerversammlung scheint auf den ersten Blick umgesetzt worden zu sein
(wobei ich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die einzige war, der diese
Fehlplanung aufgefallen war): Der Grünstreifen längs des Weges Hoppengarten
ist im Bebauungsplan durchgehend vorgesehen und wird nicht mehr wie im
Vorentwurf durch das Außengelände der Kindertagesstätte unterbrochen. Mein
damit verbundener Vorschlag, die gesamte Kita mitsamt ihrem Außengelände zu
verschieben, fand aber offenbar kein Gehör, so dass vom Außengelände der Kita
einfach der entsprechende Abschnitt des Grünstreifens abgeschnitten wurde.
Dass dies e Einbuße in Quadratmetern recht klein ausfällt (von 1292,7 m ² im
Vorentwurf auf 1270 m ² im Bebauungsplan), liegt nur daran, dass im
Bebauungsplan auch kleine seitliche Flächen, die im Vorentwurf gar nicht näher
definiert waren, als Außenbereich deklariert werden. Die Hauptspielfläche
dagegen ist erheblich geschrumpft und für einen großen Kindergarten schon auf
den ersten Blick zu klein. Es reicht der Vergleich mit der nahe gelegenen Kita
Rumphorst am Markweg: Im Luftbild sieht man deutlich, dass das Außengelände
der Kita Rumphorst deutlich größer ist als das Gebäude selbst. So sollte es sein.
Brauchen die Kinder der neuen Kita weniger Platz zum Spielen im besonders
geschützten Kita-Außenbereich? Es versteht sich von selbst, dass auch die Kita-
Kinder den angrenzenden großen öffentlichen Spielplatz werden nutzen können,
der Personalaufwand zur Beaufsichtigung wird dort aber ungleich höher
ausfallen. Prüfen Sie bitte noch einmal den Bedarf an Außengelände der
geplanten Kita. An diesem Beispiel zeigen sich die N achteile einer Planung, die
nur auf die maximale Nutzung auch des allerletzten Quadratmillimeters (und
somit auf Enge) anstatt auf wohlverstandene Großzügigkeit setzt: Sobald ein
berechtigtes Anliegen erhört wird, wird es im Gegenzug an anderer Stelle noch
enger. Ich möchte betonen, dass ich mit meiner Anregung zum Grünstreifen (die
ich nach wie vor für sinnvoll halte) in keiner Weise dazu beitragen möchte,
Kindern ihre Spielfläche wegzunehmen!
d) Günstige Mietwohnungen und mehr sozialer Wohnungsbau – Günstige
Mietwohnungen (gerade auch größere für Familien) werden in Münster dringend
gebraucht. Achten Sie bei der weiteren Planung dringend darauf, dass viele
günstige Mietwohnungen mit und ohne Wohnberechtigungsschein entstehen. In
meiner Straße, der Lauenburgstraße, gibt es eine gute Mischung schon optisch
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 98 von 142
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recht unterschiedlicher Menschen. Das nachbarschaftli che Miteinander klappt
dabei hervorragend. Das liegt vor allem daran, dass der Wohnungsverein eine
große Erfahrung und ein großes Geschick im Umgang mit Menschen
unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen
Bildungsstands hat. Ich möchte anregen, mehr als die inzwischen verbindlichen
30 Prozent der Wohnungen zu geförderten Wohnungen zu machen. Sie müssen
einen solchen erhöhten Prozentsatz aber verbindlich vorgeben, sonst passiert es
Ihnen wie bei dem Neubaugebiet am Bohlweg, dass von den nur als "förderfähig"
deklarierten Wohnungen keine einzige als Sozialwohnung gebaut wird. Dabei ist
ein Mehr an Sozialwohnungen sicher auch i n Hinblick auf zu erwartende weitere
Flüchtlinge aus Kriegsgebieten sinnvoll. Wenn diese Wohnungen kompetent
bewirtschaftet werden, klappt das Miteinander sicher genauso gut wie bei uns in
der Lauenburgstraße. Hilfreich für ein gutes Miteinander ist die Vermeidung einer
beengenden und klotzigen Bebauung, die bei den Bewohnern Stress auslösen
kann. Bauen Sie auch und gerade Sozialwohnungen großzügiger, hübscher,
einladender als im Bebauungsplan vorgesehen.
Sozialwohnungen altengerecht bauen – Im Neubaugebiet sollen viele
Sozialwohnungen entstehen, und das ist gut so. Bei der derzeitigen
Rentenentwicklung muss man davon ausgehen, dass mittel - bis langfristig sehr
viele Rentner Sozialwohnungen benötigen werden. Planen Sie bitte
Sozialwohnungen so, dass sie auc h für alte Menschen geeignet sind. Gute
Planung von Sozialwohnungen kann eine große Ersparnis öffentlicher Gelder
bedeuten, wenn es älteren Menschen ermöglicht wird, zu Hause zu wohnen
anstatt in ein teures Heim umziehen zu müssen.
e) Entwässerung – Ich bin Anliegerin des geplanten Neubaugebiets von West wie
Ost, einerseits als Bewohnerin der Lauenburgstraße, andererseits als
Mitpächterin von Garten Nr. 14 im KGV Hoppengarten. Herr Stadtplaner Krause
hat auf der dritten Bürgerversammlung anschaulich gemacht, dass sowohl das
Oberflächenwasser (auf der Straße) als auch das in die
Regenwasserkanalisation abfließende Wasser nach Osten hin ablaufen soll.
Dadurch wurde mir ein Problem bewusst, dass ich mir zuvor so nicht gestellt
hatte: Was ist mit unserer Kleingartenanlage? Ich möchte Sie bitten, unabhängig
prüfen zu lassen, inwiefern das Oberflächenwasser, das Wasser der
Kanalisationen und das geplante Regenrückhaltebecken unsere
Kleingartenanlage beeinträchtigen könnte. Diese Prüfung sollte als mögliche
Szenarien die Belastung einerseits beim "normalen" Münsteraner Regen und
andererseits auch bei besonderen Wetterereignissen durchrechnen.
Ich habe den Eindruck, dass insgesamt zu viel Bodenversiegelung geplant ist.
Sie werden meine persönliche Betroffenheit verstehen: In die eine Richtung wird
möglicherweise mein Keller überschwemmt, in die andere Richtung mein Garten.
f) Zahl der Geschosse der zu errichtenden Gebäude – Ich begrüße, dass Sie die
Anregungen einiger Mitbürger, insbesondere einiger Anwohner am Markweg,
aufgegriffen haben und sowohl zum Markweg als auch zum Hoppengarten die
Zahl der Geschosse der geplanten Gebäude in einigen Fällen reduziert haben.
Leider haben Sie das zu Lasten des unmittelbar an die Lauenburgstraße
angrenzenden Gebiets getan, wo die Bebauung jetzt noch wuchtiger geplant wird
als im Vorentwurf. Hier sieht man wieder, wie Sie Probleme nur hin- und
herschieben anstatt sie zu lösen. Reduzieren Sie die Zahl der Geschosse
insgesamt, auch zur Lauenburgstraße hin. Damit reduzieren Sie auch die Zahl
der Wohneinheiten und mildern viele der hier vorgetragenen Probleme.
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g) Optik der Gebäude: Dächer – Als unmittelbare Anwohnerin habe ich ein
Interesse an einer ästhetisch ansprechenden Bebauung. In den vorgestellten
Plänen scheinen ästhetische As pekte aber überhaupt keine Rolle zu spielen. In
dem Wahn, jeden möglichen Kubikzentimeter Wohnraum maximal zu nutzen
wurden im Vorentwurf lauter eckige und abweisend wirkende Gebäudeplanungen
vorgestellt. Mich störte vor allem das Fehlen von Dächern. Es wa ren gar keine
Dächer im herkömmlichen Sinn, also Satteldächer, geplant, sondern nur flach
oder gestuft abgeschnittene Bauklötze. Bei uns im Viertel haben fast alle Häuser
Satteldächer, auch die Mehrfamilienhäuser. Im Bebauungsplan sind nun für
einige Gebäude Satteldächer vorgesehen. Ich begrüße, dass Sie diese Anregung
von Mitbürgern aufgegriffen haben. Es handelt sich aber nur um einige wenige
Gebäude. Im Gesamteindruck werden die geschilderten Bauklötze überwiegen.
Bitte überdenken Sie die Optik der Gebäude und planen Sie die Häuser mit
richtigen Dächern.
h) Anordnung der Gebäude – Wenn Gebäude streng schachbrettartig angeordnet
sind, um den vorhandenen Platz maximal nutzen zu können, wirken sie
besonders klobig, wuchtig, abweisend. Variieren Sie die Anor dnung der
Gebäude. Beispiele für schräg angeordnete Mehrfamilienhäuser gibt es ganz in
der Nähe auf der Stettiner Straße. Sie wirken nicht so wuchtig. Der Blick kann
anders schweifen als bei einer nur am rechten Winkel orientierten Bebauung.
Ausrichtung f ast aller Gärten nach Süden – Meiner Ansicht nach ist es ein
Fehler, (fast) alle Gärten der geplanten Häuschen nach Süden hin auszurichten.
Immer wenn man vor einem Haus steht, steht man gleichzeitig hinter einem
anderen Haus. Das ist antikommunikativ und antiorganisch. Eine solche
Ausrichtung fördert die Tendenz der Hausbesitzer, ihr Grundstück zur Straße hin
durch hässliche Zäune abzuschotten anstatt der Straße eine freundliche
Vorderseite, vielleicht sogar mit einem Vorgarten, zu präsentieren. In der
Stettiner Straße gibt es leider ein Negativbeispiel ähnlich verkorkster
Stadtplanung, die Sie bitte nicht noch nachahmen sollten: Auf der Ostseite der
Stettiner Straße zwischen Lauenburgstraße und Markweg sieht man von der
Straße aus nur hässliche Zäune anstatt hübscher Vorgärten, weil die Vorderseite
der Häuser zur Stichstraße hin zeigt und die Hausbesitzer ihre Grundstücke zur
Stettiner Straße hin abschotten. Das finde nicht nur ich nicht schön. Planen sie
die Ausrichtung der Häuser besser, organischer.
i) Quartiersplatz: Abtrennung zu Straßen und Wegen – Ich freue mich, dass Ihnen
aufgefallen ist, dass der im Vorentwurf ausgewiesene Quartiersplatz schlicht zu
klein war, um diesen Namen zu verdienen. Leider ist er immer noch recht klein,
auf jeden Fall kleiner als er im Bebauungsplan auf den ersten Blick wirkt, wenn
man nämlich übersieht, dass er von drei Seiten von Straßen und Wegen
umgeben ist. Sie haben den Platz als verkehrsberuhigt ausgewiesen und in diese
Verkehrsberuhigung die Straße und den Fahrradweg an dieser Stelle
einbezogen. Ich finde es gut, wenn Sie die Straße und den Fahrradweg an dieser
Stelle ausbremsen. Ich rate aber dringend dazu, den Bereich der Straßen und
Wege vom Bereich des Platzes deutlich zu trennen, so nst kurven auf dem
ganzen Platz Autos herum, und die Kita- Mamas können sich von dem vor der
dort erhofften Bäckerei in der Sonne zu genießenden Latte Macchiato
verabschieden. Dieses Bild von den Kaffee schlürfenden Kita- Mamas hatte Herr
Architekt Krys auf der ersten Bürgerversammlung trefflich ausgemalt.
Quartiersplatz im Schatten – Die im Bebauungsplan gewählte Stelle passt nur
bedingt zu der von Herrn Krys entworfenen Idee einer netten Bäckerei mit Café
und Tischen auf dem Platz, da der Platz von allen Seiten von klotzigen hohen
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Gebäuden umgeben werden soll und vermutlich über weite Teile des Tages im
Schatten liegen wird.
Quartiersplatz kein Parkplatz – Sorgen Sie dafür, dass der Quartiersplatz nicht
zum Parkplatz wird. Er sollte überhaupt nicht von Kraftfahrzeugen befahren
werden können. Sonst ist das vom Architekten gepriesene Bild des kleinen
Platzes als Ort der Geselligkeit von vornherein hinfällig.
Quartiersplatz: angrenzenden Straßenverkehr ausbremsen – Die im
Bebauungsplan für den Quartiersplatz gewählte Stelle scheint mir nic ht günstig,
da er zu zwei Seiten sehr dicht am Straßengeschehen liegt. Wenn Sie den
Straßenverkehr hier wie im Bebauungsplan dargestellt durch
Verkehrsberuhigung deutlich abbremsen, könnten Sie diesem Nachteil
entgegenwirken. Eine deutliche Abbremsung an dieser Stelle ist auch geboten,
weil gleich gegenüber der Eingang zur Kita liegt. Parkplätze für die Kita. Da hier
zwei Kitas in unmittelbarer Nähe liegen werden, ist davon auszugehen, dass
viele Kinder, die weiter weg wohnen, jeden Tag geholt und gebracht werden. Wo
sollen die Kita Eltern vom Hol- und Bringdienst ihre PKWs parken? Doch wohl
nicht auf dem angepriesenen Quartiersplatz! Planen Sie genügend Parkplätze für
die Kita. Erfahrungsgemäß können Kita- Eltern ihre Kinder nicht (wie. häufig vor
Schulen) durch einen kurzen Halt holen und bringen. Sie brauchen Zeit in der
Kita für den Garderobenwechsel und die Verabschiedung sowie für Gespräche
mit den Erzieherinnen. Die auf der süd -westlichen Seite ausgewiesenen
11 Stellplätze plus 2 längsseitige Stellplätze vor der Kita können doch unmöglich
ausreichen. Berechnen Sie realistisch den Bedarf an Parkplätzen für die Kita.
Planen Sie auch Fahrradparkplätze für die Kita.
j) Überdachter Versammlungsort – Ein überdachter Treffpunkt ist in Ihren Plänen
nicht vorges ehen. Die einzige Versammlungsmöglichkeit im Rumphorstviertel
bleibt demnach die Thomas-Morus Kirche. Ich möchte hiermit monieren, dass die
Stadt im ganzen Viertel keinerlei Versammlungsort zur Verfügung stellt. Die
Meerwiese ist zu weit, um mal eben schnell dorthin zu kommen, zumal für ältere
Mitbürger, die ja laut den Aussagen in der ersten Bürgerversammlung explizit
angesprochen werden sollten, hierherzuziehen.
k) Infrastruktur: Vorschlag Minishuttlebus – Sie planen keinerlei Anbindung an den
Busverkehr, weil Sie wissen, dass die Straßen diese Zusatzbelastung nicht auch
noch verkraften könnten. Das stimmt natürlich. Aber Sie können die Bewohner
des neuen Quartiers doch nicht so einfach im Regen stehen lassen. Hier wird die
sträfliche Nachlässigkeit, mit der das ganze Projekt geplant wurde, sehr deutlich.
Das Problem, das Sie noch lösen müssen, ist die Teilhabe der älteren Menschen
oder der Menschen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten am sozialen
Geschehen (oder schlicht der Gang zum Arzt), wenn die nächste Bushaltestelle
in drei mögliche Richtungen zu den Haltestellen Rumphorstweg, Braseweg und
Hacklenburg jeweils 700 bis 800 Meter entfernt liegt. Eine finanziell wie
verkehrstechnisch machbare Lösung könnte ein Minishuttlebus zur Innenstadt
sein, der zwar nach Fahrplan, aber nur wenige Male am Tag fährt.
l) Infrastruktur: Einkaufsmöglichkeiten – An Einkaufsmöglichkeiten gibt es im
ganzen Viertel nur zwei Bäckereien und den kleinen Netto, der natürlich schon
wegen des Platzmangels nur ein reduziertes Angebot bereithalten kann. Da
können Sie wahrlich nicht argumentieren, man sei ja im Grunde innerstädtisch
und möge sich über Verdichtung nicht beklagen. In der Innenstadt gibt es eine
funktionierende Infrastruktur mit Bussen und Einkaufsmöglichkeiten und allem
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 101 von 142
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anderen, was es in ·einer typischen Wohngegend wie dem gesamten
Rumphorstviertel nur begrenzt gibt.
m) Kraftwagen-Verkehr: Zahl der neuen Mitbürger senken – Ich plädiere dafür, die
Wohnfläche und damit die Einwohnerzahl und in Folge dessen die Zahl der
PKWs im Neubaugebiet z u senken. Das Neubaugebiet soll laut Bebauungsplan,
für den Kraftverkehr nur über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße
erreichbar sein. Ich erwarte für mich eine erhebliche Beeinträchtigung der
Wohnqualität in der Lauenburgstraße, wenn diese für viele PKWs zur
Durchgangsstraße wird. Es geht um Lärm , um Schadstoffe und um die Unruhe
und Gefahr, die der stärkere Straßenverkehr allgemein mit sich bringt. Dabei
spreche ich nicht nur von den 1000 neuen Mitbürgern mitsamt ihren PKWs. Es ist
zu erwarten, dass zusätzlich auch Anwohner nördlich des Markwegs die neue
Durchfahrtsmöglichkeit Richtung Hoher Heckenweg nutzen werden. Das führt zu
einer zu großen Belastung der Lauenburgstraße. Mir ist klar, dass es keine
Alternativen zur Erschließung über Markweg und Lauenburgstraße gibt. Eine
Straßenanbindung an den Schifffahrter Damm halte ich für eine ganz schlechte
Idee, da so nur noch mehr Durchgangsverkehr angelockt würde. Ich betone,
dass ich es für unerlässlich halte, den Frischluftkorridor Hoppengarten nicht
durch Straßenverkehr zu durchbrechen, sondern ihn vielmehr zu schützen.
Kraftwagen-Verkehr: Ausfahrten Richtung Hoher Heckenweg – Bitte sorgen Sie
dafür, dass PKW -Fahrer auch vom Markweg und von der Sibeliusstraße aus
gefahrlos Richtung Innenstadt in die Straße Hoher Heckenweg abbiegen können.
Auf der dritten Bürgerversammlung wurde deutlich, dass viele PK W-Fahrer
regelrecht Angst davor haben, aus dem Markweg oder aus der Sibeliusstraße
Richtung Innenstadt nach links abzubiegen. Sie nehmen den Umweg über die
Stettiner Straße und die Kösliner Straße in Kauf, um dort die Ampel nutzen zu
können. Ich selbst habe viele PKWs beobachtet, die aus den Wohnvierteln
nördlich des Markwegs kommend genau diesen Weg nutzen, und das mitunter
bei munterer Geschwindigkeit. Das ist jetzt schon eine ungeheure Belastung für
das nördlichste Stück der Stettiner Straße (zwischen Lauenburgstraße und
Markweg) und für die Kösliner Straße. Natürlich würden 1000 neue Anwohner
dieses Problem potenzieren. Bauen Sie Ampeln oder werden Sie anderweitig
aktiv. Ihre Aufgabe ist es, den PKW -Fahrern den kürzesten Weg aus ihrem
Wohnviertel· heraus bis in die nächste Hauptstraße (hier Hoher Heckenweg)
gefahrlos zu ermöglichen.
Kraftwagen-Verkehr: diagonale Barriere errichten – Ich wiederhole meinen
bereits in der zweiten Bürgerversammlung geäußerten Vorschlag, den
Verkehrsfluss im Neubaugebiet durch eine diagonale Barriere so zu steuern,
dass zwar den meisten PKW -Fahrern des Neubaugebiets der Weg durch die
Lauenburgstraße off en steht, dass aber kein zusätzlicher Durchfahrtsverkehr
durch die Anwohner nördlich des Markwegs begünstigt wird. Diese Barriere sollte
die einzige Kreuzung (nördlich vom Quartiersplatz) von Nordwest nach Südost
absperren. Man könnte einen ähnlichen Effek t auch durch eine nördlicher
gelegene Barriere auf der rechten der beiden zum Markweg führenden Straßen
erreichen.
n) Durchlässigkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer: Küstrinweg – Im
Bebauungsplan finden sich als Einlässe in das Neubaugebiet zusätzlich zu
Markweg und Lauenburgstraße auch einige Fuß- und Radwege. Zum
Hoppengarten hin scheinen mir die drei geplanten Fuß- und Radwege
ausreichend. Zum Markweg gibt es überhaupt keinen öffentlichen Fuß- und
Radweg. Da werden sich alle Verkehr steilnehmer auf den beiden Straßen
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tummeln müssen, was ich nicht für vorteilhaft halte. Fuß- und Radwege sind
Richtung Westen, also in Richtung Stettiner Straße, besonders wichtig, da sich
hier die Siedlung zum Rumphorstviertel hin öffnen sollte. Ich begrüße sehr, dass
die von Mitbürgern in den Versammlungen geäußerte Anregung aufgegriffen
wurde, vom Küstrinweg einen Fuß-und Radweg in das Neubaugebiet zu führen.
Machen Sie das unbedingt! Im Süden ist die Anbindung an die Stettiner Straße
also nach dem neuen Bebauungsplan prima.
Durchlässigkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer: Fuß- und Radweg
verlängern – Nördlich führt nur die Lauenburgstraße auf die Stettiner Straße,
denn der Fuß - und Radweg, der die Siedlung durchzieht, soll offenbar in die
Lauenburgstraße münden und so im allgemeinen Straßenverkehr enden. Das
halte ich für eine schlechte Idee. Ein Radweg muss immer eine Abkürzung sein,
einen Vorteil gegenüber der Straße bieten, sonst wird er nicht genutzt. Dass der
Weg jetzt viel befahren wird, liegt natürlich daran, dass er der einzige und somit
kürzeste Weg ist (da die Lauenburgstraße noch eine Sackgasse ist). Verlängern
Sie also bitte den Fuß- und Radweg geradeaus bis zur Stettiner Straße.
Durchlässigkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer nördlich der Lauenburgstraße :
Selbst wenn Sie den Fuß- und Radweg verlängern, fehlt noch eine weitere
nördlichere Verbindung zur Stettiner Straße. Mir ist klar, dass es hier um
Privatgrund geht. Aber wie konnte man nur so stumpf planen und an dieser Stelle
nicht schon vor Jahrzehnten einen Weg in die damals schon angedachte künftige
Siedlung vorsehen? Das ist mir völlig schleierhaft. Daher werte ich das Argument
mit dem Privatgrund als nicht tragbar. Schaffen Sie also bitte eine weitere Fuß -
und Rad- Verbindung (oder alternativ nur ein Fußpättk en) zur Stettiner Straße
nördlich der Lauenburgstraße. Ich erläutere die Notwendigkeit in einem Beispiel:
Stellen Sie sich vor, eine Bewohnerin des Neubaugebiets will ihre Nachbarin auf
der anderen Seite des Gartens besuchen, der aber nur von der Stettiner Straße
aus erreichbar ist. Nach dem Bebauungsplan muss sie aus ihrem Haus
kommend nach links auf die geplante Straße einbiegen, nach 100m links in den
Markweg und nach 80 m noch einmal links in die Stettiner Straße einbiegen,
nach weiteren 100m noch einmal links in die Stichstraße einbiegen und findet
nach 60 m das Haus der Freundin. Alternativ kann sie auch den Weg über die
Lauenburgstraße wählen. Dabei muss sie aber sogar zunächst eine Strecke weit
von ihrem Ziel weg in die entgegengesetzte Richtung laufen; um nach langem
Spaziergang und vielen Rechtskurven ihr Ziel zu erreichen. Wenn die beiden gut
befreundet sind, darf sie vielleicht auch über den Zaun klettern. Diese Möglichkeit
haben die Bewohner anderer benachbarter Häuser aber natürlich nicht. Mir
scheint dies ein Beispiel schlechter Planung, das es zu korrigieren gilt.
o) Stettiner Straße Fahrradstraße – Machen Sie die Stettiner Straße zur
Fahrradstraße und verbieten Sie die Nutzung als Durchgangsstraße für
Kraftverkehr. Ihr Verkehrskonzept halte i ch insgesamt zwar für schlecht, mildern
könnte man die negativen Aspekte aber durch die von politischer Seite bereits
angedachte Umwidmung der Stettiner Straße zur Fahrradstraße. Durch die
Fahrradanbindung am Küstrinweg stünde den Bewohnern des neuen Viert els
eine zusätzliche gute Radverbindung, Richtung Innenstadt zur Verfügung. So
gute Radverbindungen könnten Anreize schaffen und den PKW -Verkehr senken.
Die Stettiner Straße wäre als Fahrradstraße für Schulkinder sicherer, natürlich
auch für die Schulkinder aus dem Neubaugebiet. Auch das Problem der LKWs,
die den Netto beliefern und sich danach durch Stettiner Straße und Kösliner
Straße quetschen, würde sich erledigen, weil sie einfach nicht mehr durchfahren
dürften. Auch die PKW -Fahrer aus dem Wohnviertel nördlich des Markwegs
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 103 von 142
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müssten dann entweder über die Sibeliusstraße oder über den Markweg
wegfahren.
Abwägung:
zu a) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.1.1. „Beteiligung der Öffentlichk eit und
Transparenz der Planung“, Pkt. C.1.3. „Verantwortung der Gemeinde“, C.7.2.
„Überforderung der bestehenden Kanalisation“. Es ist nicht direkt ersichtlich,
welcher Handlungsbedarf hinsichtlich des Entwässerungskonzeptes
angesprochen wird. Die Planung wurde im Zuge des Verfahrens weitergehend
für das Plangebiet konkretisiert, der übergeordnete Anschluss des Gebietes ist
und war jedoch sei t Beginn der Planung über das umliegende Kanalisationsnetz
gewährleistet. Die anstehenden Sanierungsarbeiten der
Schmutzwasserkanalisation der Lauenburgstraße und Kösliner Straße sind
unabhängig von der Erschließung des Gebietes geplant und auch erforderlich.
zu b) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.6. „Themenkomplex – Öffentliche Frei - und
Grünflächen“.
zu c) Der mit städtischen Zielsetzungen für Kindertagesstätten geforderte
Spielflächenbedarf von 1.200 m² wird auch mit den benannten Anpassungen
uneingeschränkt nachgewiesen. Ein Bebauungsplan se tzt zudem nur die
planungsrechtlichen Belange fest. Die dargestellten überbaubaren Flächen
spiegeln dabei nicht zwingend die spätere Gebäudekubatur wieder. Gebäude
können hinter den Festsetzungen der Baugrenzen zurückbleiben. Mit Entwurf der
Kindertagesstätte und ihrer Außenanlagen im Zuge der Hochbauplanung wird
auch mit Verringerung der Gartentiefe gegenüber dem Vorentwurf eine
entsprechende Spielfläche für die zukünftigen Kindergartenkinder herzustellen
sein. Des Weiteren sind insbesondere die nach § 6 B auO NRW formulierten
Abstandflächen einzuhalten.
zu d) Der Anmerkung wird bereits mit Übereinkommen der Stadt und des Investors in
Zuge der Rahmenvereinbarung in Umsetzung der politischen Zielsetzungen der
Stadt Münster für eine sozialgerechte Bodennutzung entsprochen. Der Investor
verpflichtet sich mit den vertraglichen Regelungen bei Errichtung des neuen
Wohnquartiers für die Mehrfamilienhäuser einen Anteil von 30 % geförderten
sowie zusätzlich 30 % förderfähigen Wohnraum gemäß den Förderrichtlinien zum
öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Neben den Zusagen des
Investors hat die Stadt für ihre Flächenanteile einen Anteil von 60 % geförderten
Wohnungen beschlossen. Darüber hinaus werden die städtischen Grundstücke
für Einfamilienhäuser grundsätzl ich nach den Vergaberichtlinien der Stadt
Münster vergeben.
Eine weitergehende Konkretisierung von Wohnungsgrößen und Grundrissen,
neben den Bestimmungen der Förderrichtlinien, ist nicht Gegenstand des
Planungsrechtes. Das Bauordnungsrecht gewährleistet allerdings, dass in
Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn -
und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit
einem Rollstuhl zugänglich sein (vgl. § 49 Abs. 2 BauO NRW).
Insofern ist mit den getroffenen und vertraglich vereinbarten und gesicherten
Maßgaben eine gezielte und sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 104 von 142
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zu e) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB “, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.7.“Themenkomplex – Hochwasserschutz und
Entwässerung“.
zu f) Der städtebauliche Entwurf wurde umfassend im Zuge der Beantwortung des
politischen Prüf - und Änderungsantrages (Änderungsantrag zur Vorlage
V/0750/2015) geprüft und entsprechend den politischen Zielsetzungen angepasst
und abschließend mit Beschluss zur Offenlage in der vorliegenden Variante
beschlossen. Weitergehende Reduzierungen der Geschossigkeiten sind
städtebaulich nicht notwendig und aus Gründen der Entwicklung eines weiteren
Wohnraumangebotes auch nicht gewünscht.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“.
zu g) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“.
zu h) Die Anordnung und Ausrichtung der Gebäude in dem dem Bebauungsplan zu
Grunde liegenden städtebaulichen Konzept orientiert sich sinnhaft an den
Ausrichtungen der westlich und nördlich angrenzenden Wohnquartiere sowie an
der „offenen“ Beziehung zum östlich angrenzenden Freiraum: Dies führt, auch
unter stadtklimatischen und gebäudeenergetischen Gesichtspunkten , zu einer
vorteilhaften überwiegenden Südorientierung der Gebäude.
Die Anregung, hier einen anderen, organischeren, ggf. stärker hof - und
gemeinschaftsorientierteren städtebaulichen Ansatz zu wählen, entspricht
insofern nicht den bisherigen Prägungen. Ein solcher Entwurfsansatz ist nicht
falsch, der Rat hat sich jedoch bereits in der Einleitung des Verfahrens für einen
anderen, ebenfalls überzeugenden und nachvollziehbaren städtebaulichen
Entwurfsansatz entschieden, bei dem kommunikative Aspekte der künftigen
Bewohnerinnen und Bewohnen nicht zu kurz kommen.
Weitergehend sind bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans Festsetzungen
nach § 86 Bau O NRW getroffen worden, die die Gestaltung der
Grundstückseinfriedung in einem Quartiersbild verträglichen und über den
Bebauungsplan „nur“ möglichen Rahmen festsetzen.
zu i) Das Planungsrecht trifft keine Aussagen zur zukünftigen freiraumplanerischen
Gestaltung des Quartiersplatzes sondern sichert diesen nur in seinen
grundsätzlichen Ausmaßen als Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigung/-Quartiersplatz“.
Vorgesehen ist eine einheitliche und auch verkehrsberuhigende Gestaltung des
Platzes mit einem hohen Aufenthaltswert unter Einschluss der vom Markweg zur
Lauenburgstraße verlaufenden Erschließungsstraße. Die freiraumplanerische
Gestaltung der gesamten Fläche sowie eines möglichen Angebotes einer
Bäckerei und/ oder Cafés wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet
werden.
zu j) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“.
zu k) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3. „Öffentlicher Personennahverkehr“.
zu l) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah- und Grundversorgung“.
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StadtentwicklungAmt für
zu m) Eine diagonale Barriere im Plangebiet und damit Unterbindung des
Durchfahrtverkehrs über die neue Erschließungsstraße vom Markweg in
Richtung Lauenburgstraße, ist nicht Gegenstand der Planung. In
fachgutachterlicher Planung von Anbindungsalternativen wurde auch in Bezug
auf die angesprochene Alternative keine Verbesserung , sondern Verkehrsfluss
hindernde und vermehrte Verkehrsbewegungen auf dem Markweg und der
Stettiner Straße prognost iziert. Eine Sperrung der neuen Erschließungsstraße
würde somit keinen positiven, sondern eher eine negativen Effekt auf die
Bestandssituation ausüben. Weitergehend siehe „C. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwä gung“,
Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“, Pkt. C.2.3. „Planen am Maximum“,
Kapitel C.3. „Themenkomplex – Verkehr“, Kapitel C.4. „Themenkomplex – Schall-
und Luftschadstoffimmissionen“, C.8.5. „Beeinträchtigung der Gesundheit“.
zu n) Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht mehrere neue Wegeverbindungen
aus Westen vom bestehenden Wohngebiet an den übergeordneten Grünzug
Hoppengarten-Edelbach vor u nd verbessert somit die Errei chbarkeit des
öffentlichen Grünraums sowie der Spielflächenangebote gegenüber der
Bestandssituation. Weitergehende Wegeverbindungen sind mit der schwierigen
Anbindung – Privatgrundstücke die teils mit Garagen oder Stellplätzen bebaute
bzw. belegt sind – an die westlichen Stichstraßen der Stettiner Straße nicht
sinnvoll. Mögliche Wegeverbindungen würden derzeitige Privatgrundstücke
überplanen, die in Teilen über Garagen oder den Wohneinheiten zugeordnete
Stellplätze belegt sind. Ein derartiger Eingriff ist in Hinblick auf den Kosten-
Nutzen Aspekt nicht zielführend und wird mit dem vorliegenden
Bauleitplanverfahren nicht verfolgt.
zu o) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.7. „Verbesserung des Verkehrsablaufs“.
Beschlussvorschlag:
zu a) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu b) Den Anregungen wurde mit Entwurf des Bebauungsplans in Teilen entsprochen.
Den weitergehenden Anregungen zur Festsetzung von Grünflächen wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.49)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu c) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu d) Den Anregungen wurde in Teilen bereits gefolgt.
Den weitergehenden Anregungen zur Erhöhung des Anteils der geförderten
Wohnungen wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.50)
zu e) Der Anregung, prüfen zu lassen, inwiefern das Oberflächenwasser, das Wasser
der Kanalisationen und das geplante Regenrückhaltebecken die
Kleigartenanlage Hoppengarten beeinträchtigen könnten, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.51)
zu f) Der Anregung zu weite rgehenden Reduzierungen der Geschossigkeiten wird
nicht gefolgt.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 106 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
(Beschlussvorschlag 1.2.52)
zu g) Der Anregung, im Plangebiet eine Satteldachbebauung festzusetzen, wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.53)
zu h) Der Anregung , die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen und die
Ausrichtung der Gärten zu ändern, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.54)
zu i) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu j) Der Anregung, im Plangebiet einen überdachten Versammlungsort vorzusehen,
wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.55)
zu k) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.3.
„Öffentlicher Personennahverkehr“ (Beschlussvorschlag 1.2.20) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Anbindung des Baugebiets an
den öffentlichen Nahverkehr und der damit verbundenen Anregung einer
Umlegung des Buslinienverlaufs in das Plangebiet hinein oder alternativer
Mobilitätskonzepte wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
zu l) Auf den Beschlussvorschlag zu Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.1. „Nah-
und Grundversorgung“ (Beschlussvorschlag 1.2.18) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen zu einer unzureichenden Nah- und Grundversorgung wird
nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ansiedlung von
gebietsversorgenden Einzelhandelsgeschäften ist im festgesetzten Wohngebiet
bereits jetzt allgemein zulässig.
zu m) Den angeregten Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Verlagerung des Pkw -
Verkehrs durch Senkung der Wohnfläche im Plangebiet, Ausbau der
bestehenden verkehrlichen Infrastruktur außerhalb des Plangebiets und
Errichtung einer diagonalen Barriere zur Unterbindung des Durchfahrtverkehrs im
Plangebiet wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.56)
zu n) Den Anregungen zu weitergehenden Fuß- und Radwegeverbindungen wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.57)
zu o) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
131c. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„(...) Begründung zum Bebauungsplan- Altlasten/Altstandorte steht: Innerhalb des
Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw.
Altlastverdachtsflächen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 107 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und Standorte ehemaliger Gärtnereien
können mit Pestiziden verunreinigt sein und damit Altlastenverdachtsflächen darstellen.
Hier können bei Benutzungen über mehrere Jahrzehnte größere Mengen in den Boden
gelangen und dort angereichert werden. in früheren Jahren waren sie sogar nur schwer
oder gar nicht abbaubar und somit ist vorstellbar, dass in einigen Bereichen der
Gärtnerei eine hohe Belastung vorliegt. Ähnliches gilt für die Belastung durch
Düngemittel. Wir wohnen hier seit bald 28 Jahren und wissen, dass in dieser langen Zeit
beispielsweise regelmäßig mit Gülle gedüngt und auch andere Substanzen verteilt
wurden. Es ist also möglich, dass Bodenkontaminationen existieren. Wurden
Bodenproben entnommen? Auch dürften die Gewächshäuser ein Problem darstellen,
zumindest was ihre Betonböden und ihre Wärmedämmung angeht. Auch in Gärtnereien
wurden lange Zeit asbesthaltige Dämmmaterialien eingesetzt. Was geschieht beim
Abriss (giftiger Staub)? Was geschieht bei der Räumung des Geländes? Wer ist dafür
verantwortlich? Wohin wird beim Aushub der möglicherweise schadstoffbelastete Boden
verbracht? Wie wird verhindert, dass Teile davon auf die Nachbargrundstücke
gelangen? in unmittelbarer Nähe befindet sich eine Kindertagesstätte, des Weiteren sind
auf dem Plangebiet selbst eine weitere Kindertagesstätte und zwei Spielplätze geplant.
Hier besteht ein großes Gefahrenpotential durch direkten Kontakt mit kontaminiertem
Boden. Wir fordern die Stadt Münster auf sicherzustellen, dass bei der Entwicklung des
Plangebietes zu Wohnbauland eine Gefährdung durch Altlasten für jetzige und
zukünftige Anwohner sowie für das umliegende Gebiet ausgeschlossen ist und schlagen
eine Untersuchung zu möglichen Schadstoffbelastungen durch ein unabhängiges Institut
vor. (…)
Abwägung:
Die in der Begründung des Bebauungsplans mit Stand zur Offenlage vorgetragenen
Aussagen zu den Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen konnten im Sommer 2016 mit
Vorlage eines Altlastengutachtens aus dem Jahre 2011 nicht aufrechterhalten werden.
Mit diesem neuen Kenntnisstand wurde das Bauleitplanverfahren vorläufig
unterbrochen, um die mit dem Gutachten aufgezeigten Altlasten bzw. Verdachtsflächen
erneut und abschließend zu untersuchen. Die Ergebnisse des neuen Gutachtens der
GEOscan Consult ing GmbH wurden weitergehend in S anierungskonzepte zu den
einzelnen Teilflächen zusammengefasst und mit den Fachbehörden abgestimmt.
Zur erneuten Offenlegung wurde der aktuelle Stand der Altlastensanierung in die
Begründung eingearbeitet u nd in den Bebauungsplan unter Punkt 3.4 der textlichen
Festsetzungen ein entsprechender Hinweis zum Sanierungskonzept und zur Aufnahme
desselben in die Abbruch- und Baugenehmigungen aufgenommen.
In Umsetzung der Sanierungskonzepte ist unter gutachterlicher Begleitung eine fach-
und sachgerechte Beseitigung und Entsorgung der Altlasten sichergestellt. Über die
Dokumentation zu der jeweiligen Sanierungsfläche und - tätigkeit sind die Arbeiten
abschließend und nachvollziehbar dargelegt und für jedermann einsehbar.
Mit erneuter Untersuchung der Flächen und Sanierung der Teilbereiche sowie durch die
mit der Abbruchgenehmigung erteilten Auflagen bezüglich einer ordnungsgemäßen
Abfallentsorgung, des Umgangs mit Gefahrstoffen und der Dokumentation der Arbeiten
ist eine weitergehende Gefährdung Dritter auszuschließen.
Nachdem die Sanierung inzwischen v ollständig erfolgt ist , ist eine Aufnahme des
Sanierungskonzepts in die Abbruch- und Baugenehmigungen nicht mehr notwendig. Der
textliche Hinweis 3.4 wird zum Satzungsbeschluss entsprechend modifiziert.
Mit Abschluss des Städtebaulichen Vertrages sowie mit dem unter Punkt 3.4 der
Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgeführten Hinweis wird die Investorin
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 108 von 142
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Verkehrsplanung
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bzw. werden zukünftige Grundstückseigentümer dazu v erpflichtet, bei Bodeneingriffen
eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Sollte verunreinigtes Erdreich angetroffen
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, um die
weiteren bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.
(Siehe auch „ E. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB“,
Abwägung zu Stellungnahme Nr. 4, Punkt c).
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wurde entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
135. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
a) Vorbemerkung: Unser Grundstück grenzt direkt an den westlichen Teil des
geplanten Baugebietes an (WA
21) und liegt im Bebauungsplan 286. Wir sind
enttäuscht, dass die bisher landwirtschaftlic h und gärtnerisch genutzten Flächen
nun bebaut und damit der stadtnahen Nahrungsmittelproduktion für immer
entzogen werden. Außerdem grenzt das Baugebiet direkt an einen für die
Belüftung der Stadt wichtigen Grünzug. Nach unserer Meinung gibt es im
Stadtgebiet durchaus besser geeignete Flächen, um nachhaltig sinnvoll
Wohnraum zu schaffen.
b) Anregung 1: Wir schlagen vor, die Geschosshöhen im westlichen Bereich des
Baugebietes (WA 21) auf ein Geschoss + Dachgeschoss als Satteldach zu
begrenzen.
Begründung: Durch die festgesetzte Bauhöhe von zwei Vollgeschossen +
Dachgeschoss kommt es zu einer Beschattung und damit Wertminderung
unseres Grundstückes. Dahingegen wurden wir vom Bauamt gezwungen, bei der
Errichtung einer Gaube unbedingt darauf zu achten, dass das Dachgeschoss
nicht wie ein Vollgeschoss wirkt (4 Reihen Dachpfannen bis zur
Fensterunterkante statt 3). Wenn nun 10 Meter weiter ein Vollgeschoss mehr
zulässig ist, empfinden wir das als Benachteiligung.
c) Anregung 2: Wir schlagen vor, im neuen Baugebi et nur 200 Wohneinheiten zu
errichten, um die Infrastruktur wie Verkehrswege, Parkflächen, Stromnetz,
Wasserzuleitungen, Abwasserkanäle, Einkaufsmöglichkeiten usw. nicht zu stark
zu belasten.
d) Anregung 3: Wir schlagen vor, an der Kreuzung Stettiner Straße /
Lauenburgstraße einen Zebrastreifen einzurichten, um vor allem den
Grundschulkindern einen gesicherten Schulweg schon während der Bauphase
zu ermöglichen.
e) Anregung 4: Wir schlagen vor, im Bereich Lauenburgstraße und Kösliner Straße
die Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn einzuschränken.
Begründung: Wenn die gesamte Straßenbreite zur Verfügung steht, ist
Begegnungsverkehr ohne Zwischenstopps möglich. Der Autoverkehr kann
besser fließen und es wird weniger Kraftstoff verbraucht und Abgase freigesetzt,
wenn Wartezeiten sowie das Abbremsen und Anfahren entfallen. Das wäre aus
Klimaschutzgründen und für den Lärmschutz sinnvoll. Das Argument, dann
würde zu schnell gefahren, ist nach unserer Einschätzung nicht stichhaltig.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 109 von 142
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Verkehrsplanung
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f) Anregung 5: Wir regen an, am Q uartiersplatz im Erdgeschoss eines Hauses
Platz für eine Bäckerei / Konditorei vorzusehen, um den Quartiersplatz als
Treffpunkt aufzuwerten und das Wohngebiet attraktiver zu machen.
g) Anregung 6: Wir schlagen vor, im Baugebiet einheitlich eine Klinkerbauweise
vorzugeben, damit sich die Häuser in die vorhandene Bebauung einfügen.
h) Anregung 7: In der Artenschutzrechtlichen Prüfung vermissen wir bei den
Säugetieren die Feldhasen. Wir konnten jedes Jahr 3 -5 Paare mit Jungtieren
beobachten. Wir regen an, das Gutachten daraufhin zu konkretisieren.
Abwägung:
zu a) Die Umwandlung der bisher erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen ist bereits seit
den 1990er Jahren Ziel der Stadt und wurde in den Darstellungen des
Flächennutzungsplans der Stadt manifestiert. Im Zu ge der betrieblichen
Nutzungen als Erwerbsgärtnerei waren die Areale südlich Markweg im Übrigen
großflächig mit Gewächshäusern bestanden und bebaut.
Die Angrenzung des Baugebietes an einen für die Belüftung der Stadt wichtigen
Grünzug ist hier von Bedeutung (vgl. Festsetzungen des Bebauungsplans zu
Grünflächen westlich Hoppengarten, Festsetzung offener Baustrukturen zum
östlich angrenzenden Grünraum) , in Anbetracht der bereits bestehenden
östlichen Grenzen des bestehenden Siedlungsraums jedoch verträglich. Der
Belang der Schaffung von (innenstadt nahem) Wohnraum geht insofern dem der
(bereits seit längerem teil - bzw. in Gänze aufgegebenen) erwerbsgärtnerischen
Nutzung des Plangebiets oder dem Belang einer Freihaltung als
Frischluftschneise vor.
zu b) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“. Bezüglich Beschattung und
Wertminderung ist zu ergänzen, dass das Abstandflächenrecht der Bauordnung
NRW unzumutbare Verschattungen und Wertminderungen ausschließt und
zumutbare Verschattungen bei einer Bebauung von Nachbargrundstücken
regelmäßig auftreten und entschädigungslos hinzunehmen sind.
zu c) Die Verträglichkeit der geplanten Wohneinheiten ist in Bezug auf die
Verkehrsabwicklung, das Parkflächenangebot , Ver - und Entsorgung sowie
vorhandene Nah- und Grundversorgung ausführlich gutachterlich untersucht und
über die Fachämter abschließend geprüft und bestätigt worden.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“.
zu d) Verkehrsregelungen sind nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens,
darüber hinaus liegt der über die Anregung beeinflusste Knotenpunkt außerhalb
des Geltungsbereiches und damit möglicher planungsrechtlicher Festsetzungen.
Ein Beschluss zur Einrichtung kann jederzeit abseits des Verfahrens getroffen
werden.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.6. „Verkehrssicherheit“.
zu e) Grundsätzlich sind verkehrliche Regelungen nicht Gegenstand des
planungsrechtlichen Verfahrens . Abseits des Planungsrechtes ist eine
Rücknahme von bestehenden Stellplätzen auf den Straßen Markweg, Stet tiner
Straße, Lauenburgstraße und Kösliner Straße, die über das dem Bebauungsplan
zugrundeliegende Verkehrsgutachten in ihrer Funktion geprüft wurden, seitens
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 110 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
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der Stadt Münster nicht vorgesehen und mit Ergebnis des Gutachtens auch nicht
erforderlich.
zu f) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.5.2. „Soziale Infrastruktur“.
zu g) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“.
zu h) Der Feldhase zählt nicht zu den gefährdeten, planungsrelevanten Arten und ist
somit innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu betrachten. Mit
Entwicklung des Planvorhabens sind keine negativen Auswirkungen auf die
Feldhasen-Population zu erwarten, mit dem östlich anschließenden
übergeordneten Grünzug Hoppengarten ist ein Ausweichquartier in direktem
Anschluss vorhanden. Weitergehend s iehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I – Allgemeine Ab wägung“, Pkt. C.1.8.
„Gutachten“.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Anregung, hier keinen Wohnraum bzw. an anderer Stelle im Stadtgebiet zu
schaffen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.58)
zu b) Der Anregung, die Geschosshöhen im w estlichen Bereich des Baugebiets WA
21
auf ein Geschoss + Dachgeschoss als Satteldach zu begrenzen, wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.59)
zu c) Der Anregung, im neuen Baugebiet nur 200 Wohneinheiten zu errichten, um die
Infrastruktur nicht zu stark zu belasten, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.60)
zu d) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung , eine Beschluss fassung
erübrigt sich.
zu e) Der Anregung, im Bereich Lauenburgstraße und Kösliner Straße die
Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn einzuschränken, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.61)
zu f) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu g) Der Anregung, im Baugebiet einheitlich eine Klinkerbauweise vorzugeben, wird
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.62)
zu h) Der Anregung, innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung auch den
Feldhasen zu betrachten, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.63)
138a. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 111 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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„Meine Familie und ich bewirtschaften den landwirtschaftlichen Betrieb am Markweg 78,
der mit etwa 200 m Abstand östlich an das geplante Wohngebiet angrenzt. Die am
Hoppengarten gelegenen Ackerflächen, Flur 124, Flurstück 6 und 9, befinden sich im
Eigentum der (… ) und sind von mir gepachtet. Sie dienen direkt der Bewirtschaftung des
Betriebes. Sie liegen östlich des Hoppengartens, zwischen ehem . Heerdekolleg und
dem jetzigen Bolzplatz. Die Zuwegung mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt vom
Markweg aus kommend über den Hoppengarten. Das Flurstück Nr. 6 ist über einen
kurzen Wirtschaftsweg, der unmittelbar hinter dem jetzigen Bolzplatz vom Hoppengarten
südöstlich abzweigt zu erreichen, die Zufahrt des Flurstück 9 erfolgt ebenfalls vom
Hoppengarten aus, etwa 140 m weiter hinter der Zuwegung des vorgenannten
Flurstücks. Aus der Entwurfsplanung ist erkennbar, dass der Wirtschaft sweg
Hoppengarten in dem Bereich des Bolzplatzes von einem Spielplatz überplant ist und
offenbar sodann keinen Charakter als durchgängiger Wirtschaftsweg mehr innehat. Der
Plan einer spielplatzvernetzenden Gestaltung ist gut, ich bitte zu Bedenken und um
Berücksichtigung, dass die Notwendigkeit des Erhaltes des Hoppengartens als
Wirtschaftsweg aufgrund der vorgenannten Nutzung der landwirtschaftlichen
Anliegerflächen besteht.
Es wird angeregt, einen ausreichend befestigten und breiten Trassenverlauf des
Wirtschaftsweges Hoppengarten im Bereich der links und rechts des Weges av isierten
Spielplatzbereiche A und B/C zu erhalten und eine Regeldurc hfahrbarkeit
gegebenenfalls durch Sperrpfosten einzuschränken.“
Abwägung:
Der bestehende Wirtschaftsweg Hoppengarten wird in seinem Verlauf und dem
bestehenden Ausbau vollständig erhalten , eine Veränderung ist mit den Festsetzungen
des vorliegenden Bauleitplans in Aufnahme der bestehenden Festsetzung des
Bebauungsplans Nr. 286 nicht verbunden. Darüber hinaus gehende verkehrsregelnde
Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Uneingeschränkt der
Festsetzungen bleibt die Erreichbarkeit der benannt en Flurstücke ohne
Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Der Anregung wird bereits mit Entwurf des
Bebauungsplans gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
138b. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„Die Oberflächenentwässerung des neuen Baugebietes soll über ein neu zu erstellendes
Regenrückhaltebecken erfolgen, welches auf einer bisher von mir von der Stadt Münster
gepachteten Fläche errichtet werden soll. Dieses Regenrückhaltebecken liegt etwa
zwischen dem neuen Baugebiet und unserer Hofstelle. Von dort soll das
Oberflächenwasser dann kontrolliert über einen Zuleitungsgraben in den Edelbach
laufen. Das Konzept ist nach diesseitiger Auffassung grundsätzlich gut, auch wenn es
unabhängig von Niederschlagsmengen besser wäre, Höhenreserven im Sinne eines
kontrollierten Abflusses nicht unnötig früh zu verschenken, wozu sich vorliegend
prinzipiell eine temporäre Speicherung des Oberflächenwassers zunächst auf dem
sowieso höher gelegenen Gelände des neuen Baugebietes selbst empfiehlt und nicht
schon nahe einer Senke und des im weiteren Verlaufes nur mit geringem Gefälle in
Richtung Coerde verlaufenden Edelbaches, zumal hierdurch auch die angrenzenden
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 112 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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Flächen aufgrund eines ihrerseits gehemmten Wasserabgabevermögens feuchter
bleiben. Unsere Hofstelle liegt aufgrund der topographischen Gegebenheiten in einer Art
Senke, wobei auch die unmittelbar umgebenden Flächen auch nass bzw. staunass sind
und sie ist zudem unmittelbar dreisei tig von Gräben umgeben, dieses ist südlich der
Zulauf des neuen Rückhaltebeckens zum Edelbach, östlich der Edelbach und nördlich
das schlauchartige Regenrückhaltebecken des bereits bestehenden Baugebietes
"Markweg Nord". Das neue Baugebiet liegt etwa 2 m höher als unsere Hofstelle.
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre (das Hochwasser aus Juli 2014 ausgenommen)
ist bei mittleren Starkregenereignissen (40 bis 100 l /24 h) die Pufferauslastung des
vorhandenen sc hlauchartigen Regenrückhaltebeckens des vorhandenen Baugebietes
"Markweg Nord" durch den Zulauf aus diesem Wohngebiet nicht nennenswert
frequentiert, im Gegenteil es entsteht teilweise ein Rückstau aufgrund der
Schwellwirkung des nördlich an der Markwegbrücke gelegenen Regenrückhaltebeckens
am Edelbach, auch durch die Zufluss mengen aus Richtung des Schi fffahrter Damms.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, nicht das gesamte Oberflächenwasser des neu
geplanten Baugebietes Markweg Süd über das neu vorgesehene
Regenrückhaltebecken östlich vom Hoppengarten zu führen und dann dem Edelbach
zuzuleiten, sondern die Oberflächenentwässerung eines ca. 50 bis 60 m breiten
Streifens des Neubaugebietes, welcher direkt an südlicher Seite parallel zum Markweg
angrenzt, dem bereits vorhandenen schlauchartigen Regenrückhaltebecken des
bestehenden Baugebietes Markweg Nord entsprechend der sich anbietenden
topographischen Gegebenheiten zuzuführen, um somit insgesamt die
Oberflächenentwässerung durch das Neubaugebiet unter Berücksichtigung der
Bestandsituation bestmöglich zu kombinieren.
Hierbei sei auch in Zusammenhang auf die vorherigen Ausführungen darauf
hingewiesen, dass sich die Zustände stauender Nässe im Bereich der Hofstelle
Markweg 78 bzw. im Umfeld der Flächen aus Flur 124 verschlechtert haben, als im
Rahmen der Entstehung des Baugebietes Markweg Nord der zwischen den
Hausnummern 59/60 und Markweg 78/100 vormals unmittelbar nordseitig neben dem
Markweg verlaufende Entwässerungsgraben (in den Edelbach mündend) etwa 10 bi s
15 m weiter parallel nach Norden verlegt wurde, bzw. in das langgestreckte
Regenrückhaltebecken integriert worden ist. Offenbar wurde hierdurch in einigen
Bereichen eine natürliche gewachsene oder drainageartige flächige Entwässerung
beeinträchtigt.
Dieses erfordert unabhängig von dem neu vorgesehenen Regenrückhaltebecken,
aufgrund der hier vorhandenen geringen Gefällereserven im Fließbereich des
Edelbaches, zusätzlich anfallendes Oberflächenwasser im baulichen
Verdichtungsbereich möglichst entstehungsna h zu puffern, bzw. vorhandene
Aufnahmereserven des in auch den Edelbach mündenden Regenrückhaltebeckens
(vom Markweg Nord) besser auszuschöpfen oder dort auszuweiten.“
Abwägung:
Die Anregungen zum Konzept der Oberflächenentwässerung, zur ökologischen
Behandlung des Rege nwassers über Rückhaltung und Ableitung in den Edelbach
betreffen das wasserrechtliche Verfahren zum Regenrückhaltebecken und nicht das
Bauleitplanverfahren Das abschließende Entwässerungskonzept sowie die Gestaltung
und Dimensionierung der Rückhaltung wird abseits des Bebauungsplans über das
Fachamt der Stadt Münster geplant.
Eine Rückhaltung au f den privaten Grundstücken und / oder ergänzende technische
Lösungen der Rückhaltung, z.B. über Staukanäle, neben dem geplanten
Regenrückhaltebecken sind aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers und den
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 113 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
damit verbundenen hohen Aufwendungen nicht Gegenstand der
Entwässerungsplanung.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der Hochwassergefahr“.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschluss fassung erübrigt
sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
140. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
a) (…) Die (…) ist Eigentümerin des im Grundbuch von Münster Blatt 19140
laufende Nummern 15 und 16 eigetragenen Grundstücke Gemarkung Münster,
Flur 124 Flurstücke 6 und 9 (…) Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 569 ist nun vorgesehen, das künftige Baugebiet verkehrlich an den Markweg
und an die Lauenburgstraße anzubinden. Die jetzt vorhandene öffentliche Straße
Hoppengarten ist zurzeit eine Durchgangsstraße, die den Greifswaldweg im
Süden mit dem Markweg im Norden verbindet. Entsprechend der vorliegenden
Planung wird zukünftig eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ unterbunden. Laut
Planung soll der Hoppengarten zukünftig auf einer Länge von ca. 100 m
zugunsten eines Spielplatzbereichs (Spielplatzbereich A) vor dem Markweg
enden und zu ei ner Sackgasse werden. Dies würde in Zukunft die Anbindung
unserer Flurstücke Nr. 6 und Nr. 9 der Flur 124 an den Markweg verhindern.
Unsere Grundstücke werden seit jeher landwirtschaftlich genutzt. Frühere und
heutige Pächter benutzten schon immer die St raße Hoppengarten, um mit ihren
Fuhrwerken vom Markweg zu unseren Grundstücken, Entfernung ca. 400 m, zu
gelangen. Bei der Straße Hoppengarten handelt es sich um eine öffentliche
Straße. Jedenfalls darf dies angenommen werden weil dies dann zulässig ist,
wenn eine Straßen- oder Wegefläche seit »Menschengedenken«, unter
konkludentem Verhalten des Eigentümers von jedermann als öffentliche Straße
genutzt wird (OVG NRW, Urt. v. 19.06.2000, s. o.). Denn über die
rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und behördlichen Entstehungstatbestände
hinaus, kann im Einzelfall auch ein gewohnheitsrechtliches Nutzungsrecht
aufgrund des Rechtsinstituts der „Unvordenklichen Verjährung“ entstehen.
Wird aber ein Weg oder eine Straße seit „ unvordenklicher Zeit" von jedermann
wie ei n öffentlicher Weg benutzt, so hat das streitige Straßengrundstück den
Charakter eines öffentlichen Weges im Rechtssinne, die eine öffentlich-rechtliche
Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren für jedermann gibt. (Münch in:
Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK -BGB, 7. Aufl. 2014, § 1018 BGB,
Rn. 57). Der vorliegende Bebauungsplan verletzt dieses Recht der
Widerspruchsführerin erheblich. Die geplante Veränderung führt zudem dazu,
dass unser Pächter zwar das Flurstück Nr. 6 durch einen unseres Erachtens
unzumutbaren Umweg von 2 km über den Schleusenweg erreichen kann, die
Zuwegung zu unserem Flurstück Nr. 9 entfiele dabei gänzlich. Die Bauplanung
verletzt uns in unserem Grundrecht aus Art. 14 GG auf freien Zugang zum
Eigentum und auf unsere Eigentumsnutz ung insgesamt. Diese dramatische
Verschlechterung der Erschließungssituation ist nicht zwingend. Die Straße
Hoppengarten könnte so bestehen bleiben. Ein zu schaffender Bolzplatz könnte
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 114 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
auch an anderer Stelle innerhalb des Plangebietes entstehen, wobei der
vorgesehene Spielplatz bestehen bleiben könnte.
b) Des Weiteren werden wir in unseren Rechten verletzt, weil mit der vorliegenden
Bebauungsplanung die jetzt vorhandene Anbindung auch an den Schifffahrter
Damm zerstört würde. Nach den Festlegungen des Bebauungsplans ist eine
übergeordnete Anbindung des Markweges an den Schifffahrter Damm nicht
vorgesehen. Dabei ist doch gerade die Anbindung an den Schifffahrter Damm,
als eine Hauptverkehrsachse Münsters, von großer Bedeutung und verkürzt in
wünschenswertem Maße die Zufahrt zum und vom Baugebiet.
Abwägung:
zu a) Der bestehende Wirtschaftsweg Hoppengarten wird in seinem Verlauf und dem
bestehenden Ausbau vollständig erhalten, eine Veränderung ist mit den
Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplans nicht verbunden. Die
uneingeschränkte Erreichbarkeit der benannten Flurstücke bleibt ohne
Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb bestehen.
Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil II –
Einzelabwägung“, Abwägung zu Stellungnahme Nr. 138 a.
zu b) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3. „ Rechtswidrige Schleichverkehre /
Ausweichverkehre“.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Anregung wird bereits mit Entwurf des Bebauungsplans gefolgt. Eine
Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
zu b) Der Anregung, das Baugebiet verkehrlich über den Markweg an den Schifffahrter
Damm anzubinden, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.64)
146. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
a) (…) durch die Realisierung der (…) vorgesehenen massiven Wohnbebauung
wird die lt. BPlan. 286 dem Grünzug Hoppengarten -Edelbach planerisch
zugewiesene Funktion als ,,Frischluftschneise" für das innerstädtische Ostviertel
erheblich reduziert und beeinträchtigt und sollte unter diesem Gesichtspunkt
kritisch überprüft werden.
b) Die Erschließung des neuen Baugebietes über die Stettiner Straße führt zu einer
weiteren Belastung dieser Straße, die zu den täglichen Stoßzeiten aufgrund der
darüber angebundenen Einrichtungen, wie Thomas -Morus-Kirche, -Kita, -Schule
und -Turnhalle, schon bis zur Kapazitätsgrenze belastet ist. Anderslautende
Verkehrsgutachten sind unrealistisch und für Anlieger nicht nachvollziehbar. Vor
der Realisierung eines bereits in den Bürgeranhörungen geforderten
zweispurigen Ausbau des Markweges bis zur Anb indung an den Schifffahrter
Damm ist wg. der o.g. Belastung der Stettiner Straße von der hohen Verdichtung
des Baugebietes abzusehen und maximal die Hälfte der z.Zt. vorgesehenen
Wohneinheiten zu planen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 115 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
c) Durch eine Pressemitteilung in den WN vom 26.02.2016 wurde bekannt, dass
südlich des BPlan- Gebietes 569 im Grünzug Hoppengarten- Edelbach,
BPlan 286, auf ca. 6000 qm ein "Grabeland" o.ä., mit ca. 120 Parzellen für
Privatpersonen eingerichtet werden und ab April 2016 betrieben werden soll.
Diese Angaben wurden telef. in der 9. KW 2016 vom Bauordnungsamt bestätigt.
Der Zugang zu der Anlage soll vom Küstrinweg aus erfolgen, wo auch lt.
Betreiber r eichlich Parkmöglichkeiten ! vorhanden sein sollen. Sollte dieses
Vorhaben, entgegen der z.Zt. festgesetzten Nutzung als Öffentliche Grünfläche
und im Bestand als landwirtschaftliche Nutzfläche, realisiert werden, was aus u.g.
Gründen nicht zu begrüßen ist, wird die Stettiner Straße den aufkommenden
Ziel- und Quellverkehr gar nicht mehr aufnehmen können.
Abwägung:
zu a) Entgegen den Anmerkungen wird der im Umweltkataster der Stadt Münster
ausgewiesene Belüftungskorridor aus Richtung Handorf und über den Gr ünzug
Hoppengarten-Edelbach in Richtung Innenstadt verlaufend nicht über das
vorliegende Bauleitplanverfahren beeinflusst. Die Frischluftzufuhr für die
Innenstadt kann weitergehend ungehindert in das Stadtgebiet strömen, eine
kritische Überprüfung ist nicht notwendig.
Weitergehend siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.6.1. „Überplanung von Freiflächen“.
zu b) Siehe „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil I –
Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.3. „Themenkomplex – Verkehr“ und Pkt. C.2.2.
„Gebot der Rücksichtnahme“.
zu c) Die auf der landwirtschaftlichen Fläche südlich des Bebauungsplans Nr. 569
„Südlich Markweg“ beantragte Grabelandnutzung ist unabhängig von den
Entwicklungszielen des Baugebietes zu beurteilen. Mögliche Auswirkungen auf
die umliegenden Stadtstrukturen sind mit dem vorliegenden Antrag abschließend
zu prüfen.
Hinsichtlich der Auswirkungen des Grabelandes auf das Umfeld im speziellen in
Bezug auf den Nac hweis einer verträglichen verkehrlichen Einbindung und
Einordnung des ruhenden Verkehrs am beantragten Standort, sind im Einzelnen
im Zuge des Antrages zum Grabeland abschließend zu klären und über den
Antragssteller nachzuweisen.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Anregung, angesichts der Realisierung der vorliegenden Planung die
Funktion des Grünzugs Hoppengarten-Edelbach als Frischluftschneise kritisch zu
überprüfen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.65)
zu b) Der Stellungnahme, aufgrund einer unzureichenden Erschließung des neuen
Baugebiets solle maximal die Hälfte der vorgesehenen Wohneinheiten geplant
werden, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.66)
zu c) Der Stellungnahme, die südlich des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“
beantragte Grabelandnutzung stehe dem Planvorhaben entgegen , wird nicht
gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.67)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 116 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
150. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
Bei Einsicht in den Bebauungsplanentwurf 569 "Südlich Markweg" ist uns jedoch
aufgefallen, dass im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplanes die vorhandenen
Nebengebäude der gärtnerischen Hofstelle städtebaulich nicht überplant wurden.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein bereits erschlossenes Baugrundstück – direkt
am Markweg- nicht im Maßstab des Neubaugebietes mit eingebunden wurde, um später
auf den Flächen der bereits vorhandenen Nebengebäude attraktiven Wohnraum für
unterschiedliche Nutzungen zu schaffen, den Münster so dringend braucht.
Abwägung:
Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“, Kapitel B.6
„Stadt Münster – Amt 67“, zu Abwägung B.6.1 b und „C. Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil II – Einzelabwägung“, Abwägung zur Stellungnahme
Nr. 39 b, sowie weitergehend „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“,
„Teil I – Allgemeine Abwägung“, Kapitel C.2. „Themenkomplex – Allgemeine
städtebauliche Belange / Alternative Planungen“.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, die vorhandenen Nebengebäude der Hofs telle im nordöstlichen Bereich
des Bebauungsplans städtebaulich zu überplanen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.68)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 117 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
D. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge mäß § 4 Abs. 2
BauGB wurden 10 Stellungnahmen abgegeben.
Die Stellungnahmen enthalten folgende Anregungen:
D.1. Bezirksregierung Münster – Dezernat 33
Keine Bedenken.
D.2. HWK – Handwerkskammer Münster
Es werden keine Anregungen vorgetragen.
D.3. IHK Nord Westfalen
Es werden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen.
D.4. Polizeipräsidium Münster
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken.
D.5. LWL – Archäologie für Westfalen
Inhalt:
„Meine Stellungnahme vom 19.06.2015, Gr/ti/M 376/15 B hat weiterhin Bestand.“
Abwägung:
Den vorgetragenen Belangen wurden bereits mit Vorentwurf des Bebauungsplans
abschließend entsprochen. Die ergänzenden Hinweise zur Zugänglichkeit des
Grundstücks sowie Ankündigung des Baubeginns wurden ergänzend nach der
frühzeitigen Beteiligung zum vorliegenden Verfahren mit dem Erschließungsträger
kommuniziert. Weitergehend siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme B.3 . „LWL – Archäologie für Westf alen“
Pkt. a-c.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Vorentwurf des Bebauungsplans entsprochen. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
D.6. Stadt Münster - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (67)
D.6.1. Untere Immissionsschutzbehörde
Keine Bedenken.
D.6.2. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde
Keine Bedenken.
D.6.3. Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern
Keine Bedenken.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 118 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
D.7. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Dem Vorhaben st ehen gemäß § 35 (2) und (3) BauGB keine öffentliche
landwirtschaftliche Belange entgegen.
D.8. münsterNetz GmbH
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden getroffen:
a) „im räumlichen Geltungsbereich des (…) Bebauungsplanes befinden sich
vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel der münsterNetz GmbH (…). Zur
Information über deren genauen Verlauf wurden Ihnen bereits Bestandspläne
übermittelt.“
b) „Gasversorgung ausgeschlossen: Wir bitten die Aussagen in der Begründung auf
Seite 31 zu möglichen Versor gung des Gebietes dahingehend zu korrigieren,
dass die Aussage, dass das Gasnetz für das Wohngebiet neu erschlossen wird
nicht zutrifft. (…) nicht vorhaben unser Gasnetz an der Stelle zu erweitern, da
unsere Kapazitäten dort nicht ausreichend sind.“
c) „Fernwärmevorranggebiet: Der Bereich liegt direkt an einer Fernwärmeleitung der
Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH in einem sogenannten
Vorranggebiet für Fernwärme. Diese hat im Startgespräch eine Versorgung, bei
entsprechend großflächigem Einsatz (annähernd 100- Prozent) der Fernwärme
im Baugebiet, zugesagt. (…)“
d) „Stromversorgung: Für die Netzplanung der Stromversorgung ist die
Bekanntgabe eines definierten Standortes für mindestens eine Ortsnetzstation
sehr wichtig. Wir bitten Sie einen solchen mit i n ihre Planung aufzunehmen und
im Bebauungsplan Nr. 569 dementsprechend zu ergänzen. Ohne eine
Ortnetzstation können wir keine Versorgung mit Elektrizität garantieren.“
e) „Wasserversorgung: Das vorhandene Wassernetz ist ausreichend dimensioniert
und kann zur Versorgung des neuen Wohngebietes erweitert werden.“
Stellungnahme Stadt Münster:
zu a) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“
Abwägung zur Stellungnahme B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. a.
zu b) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“
Abwägung zur Stellungnahme B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. b sowie „F. erneute
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB“ Abwägung zur
Stellungnahme F.6 „münsterNetz GmbH“ Pkt. a.
zu c) Die Abstimmungen zur Versorgung des Gebietes mit Fernwärmeleitungen
werden derzeit seitens des Erschließungsträgers mit dem Versorger abgestimmt.
Ein abschließendes Ergebnis der Ausbaupl anung und Erschließung liegt bis
heute noch nicht vor. Weitergehend siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme B.5
„münsterNetz GmbH“ Pkt. a.
zu d) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“
Abwägung zur Stellungnahme B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. d. Weitergehende
Abstimmungen zu Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Bedarfe, Standort
des bzw. der Transformatoren werden derzeit im Zuge der Ausbauplanung
abseits des Bauleitplanverfahrens getroffen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 119 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag:
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. a wird verwiesen: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu b) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. b wird verwiesen:
Der Hinweis der Kapazitäten des Gasnetzes wird zur Kenntnis genommen und
die Begründung in diesem Punkt redaktionell angepasst, indem die Aufzählung
von Versorgungsar ten um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung
reduziert wird. Eine Beschlussfassung ist zur Änderung der Begründung nicht
erforderlich.
zu c) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. c wird verwiesen: Die
Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu d) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. d wird verwiesen: Der
Anregung, eine oder ggf. zwei Standorte für Trafostationen im Plangebiet
festzusetzen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.1)
zu e) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. e wird verwiesen: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen.
D.9. Beirat für Klimaschutz
Inhalt:
Folgende Anregungen, Hinweise und Empfehlungen werden getroffen
a) „Der Beirat für Klimaschutz bezieht sich auf seine am 5.11.2015 vom
Stadtplanungsamt im Rahmen eines Prüfauftrags erbetene Ersteinschätzung des
Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 569 und stellt fest, dass die in dieser
Ersteinschätzung ausgesprochenen Hinweise und Empfehlungen bei der
Überarbeitung des Entwurfs in der nun offengelegten Form unberücksichtigt
geblieben sind.“
b) „Wir empfehlen daher noc h einmal dringend, (…) dass im Interesse einer
möglichst verdichteten Bebauung auf freistehende Einfamilienhäuser vollständig
verzichtet wird;“
c) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass eine extensive, mit der
Installation von Photovoltaik - und / oder Solarthermieanlagen verträgliche
Begrünung von Flachdächern über zweckentsprechende vertragliche oder
sonstige Regelungen für das gesamte Areal verbindlich festgelegt wird;“
d) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass die für städtisc he
Gebäude gültigen Gebäudeleitlinien sowie die beim Verkauf städtischer
Baugrundstücke vorgegebenen Gebäudestandards in gleicher Weise durch
zweckentsprechende vertragliche oder sonstige Regelungen für die von einem
Investor vermarkteten Grundstücke festgeschrieben werden;“
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 120 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
e) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass bei Häusern mit
Wohnflächen von 120 qm und mehr durch nachträglich mit geringem Aufwand in
zwei Wohneinheiten teilbare Grundrisse den zukünftigen demographischen
Veränderungen innerhalb des Viertels Rechnung getragen wird;“
f) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass die Erschließung – bis auf
die durchgehende Straßenführung zwischen Markweg und Lauenburgstraße –
durch deutlich kleinere Stichstraßen erfolgt;“
g) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass sämtliche Straßen durch
wirksame gestalterische bzw. verkehrstechnische Maßnahmen als
Aufenthaltsräume gleichberechtigt für Fußgänger, Fahrradfahrer und motorisierte
Fahrzeuge gestaltet und ausgewiesen werden;“
h) „Wir empfehlen daher noch einmal dringend, (…) dass Carsharing- Plätze
vorgesehen werden.“
Stellungnahme Stadt Münster:
zu b) Mit dem zugrundeliegenden städtebaulichem Konzept soll eine vielfältige, dem
Umfeld angepasste und zur freien Landschaft maßs täbliche Bebauung
planungsrechtlich gesichert werden. Bei Verzicht auf freistehende
Einfamilienhäuser würde insbesondere das vielfältige Wohnraumangebot
reduziert werden.
Mit dem Prüfergebnis der Verwaltung über den Auftrag des ASSVW vom
29.10.2015 wurde diesbezüglich bereits die Empfehlung der Beibehaltung der
angebotsausgewogenen, bedarfsgerechten und bestandsquartiers - und
freiraumvermittelnden städtebaulichen Konzeption seitens der Verwaltung an die
Politik ausgesprochen. Dieser Empfehlung wurde mit B eschluss der Offenlage
gefolgt.
zu c) Eine durchgehende Begrünung von Flachdächern ist aus ökologischen sowie
stadtklimatischen Aspekten durchaus positiv zu bewerten und in der zukünftigen
Bebauung zu begrüßen, ein entsprechender zustimmender Hinweis ist bereits
mit Vorentwurf Bestandteil des Bebauungsplans.
Eine verbindliche und bindende Festsetzung von Dachbegrünungen wird in dem
als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Plangebiet und den damit
verbundenen höheren Aufwendungen für die zukünftigen Bauherren für nicht
erforderlich gehalten. Die getroffenen zustimmenden Hinweise und damit
verbundenen freiwilligen Regelungen werden als ausreichend erachtet.
zu d) Die Sicherung der gültigen Gebäudeleitlinien ist nicht Gegenstand der
vorliegenden Bauleitplanung. Abseits des Planungsrechtes werden die per
Ratsbeschluss aufgestellten städtischen energetischen Anforderungen an den
Wohnungsneubau über den städtebaulichen Vertrag auf öffentlich- rechtlicher
Ebene als Bestandteil zum Bebauungsplan für den Investor v erpflichtend
gesichert.
zu e) Eine Festsetzung einer Grundrissflexibilität von Einfamilienhäusern ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung und abseits der grundsätzlichen Möglichkeit des
zukünftigen Umbaus von Einfamilienhäusern nicht über die Steuerungsel emente
des Bauleitplans oder des städtebaulichen Vertrages möglich. Die
Grundrissgestaltung unterliegt dem Willen des zukünftigen Bauherrn und ist nicht
über Festsetzungen zu beeinflussen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 121 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abseits der getroffen Anregung ist die Anzahl von Wohneinheiten i n
Einfamilienhäusern auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt um eine
überverträgliche Wohndichte zu vermeiden.
zu f) Die über den Bebauungsplan aufgezeigten und gesicherten öffentlichen
Verkehrsflächen sowie die zur Erschließung der Wohngrundstücke dienenden
privaten Erschließungsflächen entsprechen den Regelquerschnitten der RaSt06
sowie der Stadt Münster für Wohnstraßen sowie den Erfordernissen einer
geregelten Anfahrbarkeit der Grundstücke und eines gesicherten
Verkehrsablaufs. Eine Reduzierung der Querschnitte wird unter Anwendung der
Regelquerschnitte und verkehrstechnischen Erfordernisse im Plangebiet nicht
gesehen.
zu g) Verkehrsregelungen bzw. Klassifizierungen von Verkehrswegen sind nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Diese werden im weiteren P lanungsverfahren
im Zuge der Ausbauplanung geplant und nach entsprechendem Ausbau
deklariert.
zu h) Die Integration von Car -Sharing-Standorten ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung. Mit Anzeige des Interesses einer Betreiberschaft ist die
Anordnung von Car -Sharing-Standorten unter Entfall von ungebundenen
öffentlichen Stellplätzen im Rahmen der Ausbauplanung zu prüfen.
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
zu b) Der Anregung, auf freistehende Einfamilienhäuser vollständig zu verzichten, wird
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.2)
zu c) Der Anregung, eine Begrünung von Flachdächern verbindlich festzulegen, wird
nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.3)
zu d) Der Anregung, die städtischen Gebäudeleitlinien und -standards auch für die von
einem Investor vermarkteten Grundstücke festzuschreiben, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.4)
zu e) Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, eine
Beschlussfassung erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu f) Der Anregung, dass die Erschließung durch kleinere Stichstraßen erfolgen solle,
wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.5)
zu g) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
zu h) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
D.10. Deutsche Telekom Technik GmbH
Inhalt:
„Ich verweise auf meine (…) Stellungnahme vom 02.07.2015 an die Stadt Münster, zu
Hd. Frau Nadarevic.“
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 122 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abwägung:
Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung
zur Stellungnahme B.8 „Deutsche Telekom Technik GmbH“ Pkt. a-c.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom men. Die Anregung ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 123 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur erneuten Offenlage
des Bebauungsplans Nr. 569: „Südlich Markweg“
E. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB sind insgesamt 7 Stellungnahmen von Bürgern/ Bürgerinnen eingegangen.
Von den 7 Stellungnahmen wurden in Teilen mehrere Stellungnahmen von dem/ derselben
Bürger/ Bürgerin eingereicht. Letztlich gaben 6 Bürger/ Bürgerinnen ihre Stellungnahme ab. Hat
ein Einwender mehrere Stellungnahmen zur erneuten Offenlage abgegeben, sind diese in
Abhängigkeit des Abgabezeitraums mit gleicher Nummer aber einer ergänzenden
alphabetischen Nummerierung versehen (z. B. 6a-b).
Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in Form einer Einzelabwägung der einzelnen
wörtlich wiedergegebenen Aspekte. Mit Bekanntmachung der erneuten Offenlage nach § 3 Abs.
2 Satz 2 BauGB wurde gemäß § 4 a Abs. 3 Bau GB bestimmt, dass nur zu den gegenüber der
ersten öffentlichen Auslegung geänderten Teilen der Planung Stellungnahmen abgegeben
werden können . Für bereits vorgetragene Inhalte der erneuten Stellungnahme wird in der
Einzelabwägung auf die Abwägung zur Offenlage (Kapitel D) verwiesen.
1. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen:
„(…) im Zuge der Erschließung der Neubausiedlung "Markweg Süd" sollten bspw. die
Stadtwerke Leerrohre zur Anbindung an Glasfaserleitungen zeitgleich mit Strom- und
Wasserleitungen verlegen. Eventuell könnten diese sich überlegen, selber auch
Leitungen zu verlegen und an Telekommunikationsunternehmen zu vermieten.
Es wäre entsetzlich unzeitgemäß, wenn der Markweg nicht an Glasfaser angebunden
werden würde. Es ist davon auszugehen, dass auf längere Sicht dort keine Sanierungen
notwendig sind, die die Möglichkeit zum nachträglichen Einbau von Glasfaserwegen
ermöglichen würden.
Das derzeit von der Telekom favorisierte Vectoring ist nur eine Krücke. Ein
Neubaugebiet sollte nicht primär mit Krücke geplant werden. Mein Vorschlag zur
Ergänzung des B -Plans ist daher folgender: Der B -Plan-Aufsteller verpflichtet den
Erschließer der Straßen Leerrohre für Glasfaserleitungen bis zur Hauswand zu
verlegen.“
Abwägung:
Die Herstellung von Versorgungsarten und/oder bestimmten Leitungssystemen ist nicht
Gegenstand der Festsetzungs- und Regelungsinhalte der Bauleitplanung.
Der Ausbau der Infrastruktur erfolgt in Abstimmung der Planungsbeteiligten in einer
koordinierten Erschließung.
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 124 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
2. Bürger/in
Inhalt:
Folgender Hinweis wird vorgetragen:
„Auf Spaziergängen durch das zukünftige Baugebiet südlich Markweg habe ich in letzter
Zeit mehrfac h einen Feldhamster im Bereich Flur 123 identifizieren können. (…) . Ich
weise Sie darauf hin, dass der Bauherr nicht gegen die im BNatSchG geregelten
Verbote zum Artenschutz verstoßen darf ( … ) und bitte um eine entsprechende
Berücksichtigung.“
Abwägung:
Nach § 1 Abs. 7 BauGB i. V. m. § 1a BauGB sind mit der Aufstellung eines
Bauleitplanverfahrens die Belange des Umweltschutzes und damit verbunden
Auswirkungen auf die umweltrelev anten Schutzgüter (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Kultur - und Sachgüter) und insbesondere
planungsrelevante Arten gutachterlich vollumfänglich zu untersuchen. Die in diesem
Zusammenhang zum vorliegenden Bebauungsplan durchgeführte Artenschutzprüfung
Stufe 1 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem beabsichtigten städtebaulichen Konzept
keine artenschutzrechtlich begründeten Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG bestehen. Der Feldhamster bevorzugt als Lebens raum struktur - und
artenreiche Ackerlandschaften mit einem tiefen Grundwasserspiegel zur Errichtung
seines Baus. Mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld und der
Jahrzehnte langen gewerblichen Nutzung des Plangebietes sowie mit dem
vorherrschenden Grundwasserspiegel, entspricht der Landschaftsbereich nicht dem
natürlichen Lebensraum des Feldhamsters. Ein Vorkommen konnte nicht nachgewiesen
werden. Dies wird auch über den natürlichen und über das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbrauchersc hutz NRW nachgewiesenen Verbreitungsraum des Feldhamsters
bekräftigt (siehe Säugetieratlas NRW – http://www.saeugeratlas-nrw.lwl.org
). Eine
Artenschutzprüfung der Stufe 2 ist und war zum Verfahren nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme, dass die Planung gegen die im BNatSchG geregelten Verbote zum
Artenschutz verstoße, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.71).
3. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen:
a) „Terminierung der Offenlegung
Bedenken erhebe ich gegenüber der Terminierung der Offenlegung über die
Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel, wobei die Frist gem. BauGB von
1 Monat- einschließlich des 2. Weihnachtsfeiertags- wohl eingehalten worden ist,
jedoch in einen Zeitraum fällt, in dem die Bürger wegen anderer, privater Belange
(Weihnachtsfeiertage, Jahreswechsel, Winterurlaub etc.) verhindert sind.“
b) „Inhalt der Offenlegung
Dem Vernehmen nach (Amtsblatt Nr. 24 vom 9. Dezember 2017- Spalte 2) geht
es bei der erneuten Offenlegung um die Erweiterung der Begründung und der
Textlichen Festsetzungen vor allem wegen der Bodenverunreinigungen und -
Sanierungen im Baugebiet, die durch die Vorgänger -Nutzung eines
Gärtnereibetriebes entstanden sind.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 125 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Unerklärlicherweise sind jedoch ausschließlich in den "Textlichen Festsetzungen"
weitergehende textliche- und nicht nur redaktionelle- Änderungen und
Ergänzungen in „Rot“ enthalten, die angeblich bereits durch eine "eingeschränkte
Beteiligung" mit den Trägern öffent licher Belange und der betroffenen
Öffentlichkeit vorab abgestimmt worden sind (Amtsblatt Nr. 24 vom 9. Dezember
2016, Seite 215- Spalte 1 ). Es ist in den Unterlagen überhaupt nicht erkenntlich,
mit wem die Abstimmungen erfolgt sind und worum es bei diese r
"eingeschränkten Beteiligung" eigentlich gegangen ist sowie zu welchen
Änderungen und Ergänzungen diese Abstimmungen letztlich geführt haben?“
c) „Änderung und Ergänzung der übrigen Textlichen Festsetzungen
Nr. 1.4 - Die neue Regelung von 0,6 bzw. 0,8 GRZ (Grundflächenzahl) ist
unverständlich, da in der Planzeichnung des Bebauungsplans z. B.
(stellvertretend für andere gleichartige Festsetzungen) für das Baugebiet W18
eine GRZ von 0,4 angegeben ist. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken in
Hinblick auf die angestrebte bzw. anzustrebende Wohnqualität bei einer weiteren
Verdichtung in der Fläche durch eine weitere Überbauung der Freiflächen.“
d) „Änderung und Ergänzung der übrigen Textlichen Festsetzungen
Nr. 1.7 - Aus der getroffenen Regelung zur Bauhöhe (BH) geht hervor, dass
(stellvertretend für andere gleichartige Festsetzungen) z. B. im Gebiet W18 bei
einer Höhe des Erdgeschosses von mind. 0,30 m eine Bauhöhe von 13,00 m
(Flachdach, sonst Firsthöhe bei geneigtem Dach) zulässig ist. Bei einer
angenommenen durchschnittlichen max. Geschosshöhe von 3,0 m (eher
eigentlich in der Regel 2,75 m) verbleiben hierbei 0,70 m (eigentlich aber 1,70 m)
für Sockelgeschoss und Attika Aufbauten. Damit wird die Höhe der bestehenden
Nachbarbebauung deutlich überschritten und führt dort zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der gewünschten Wohnqualität. Genaue Maßangaben der
betroffenen Nachbar -Bebauung an der Lauenburger Straße fehlen im Übrigen,
während die vorhandenen Geländehöhen über NN in der Katastergrundlage
eingetragen sind.
Die Bauhöhe der geplanten Bebauung erhält ihren Bezugspunkt auf der neuen
Geländehöhe und überschreitet schon dadurch die Höhenentwicklung der
Nachbarbebauung um mind. 0,70 m (bezogen auf das bestehende Gelände).
Dieses führt zu einer weiteren Beeinträchtigung der Wohnqualität im Bestand.“
e) „Begründung zum geänderten Entwurf zum Bebauungsplan (STAND: geänderter
Entwurf zur erneuten Offenlegung - 21. Oktober 2016)
Aus der vorliegenden, offensichtlich geänderten Begründung (anderes - aktuelles
Datum und Inhaltsverzeichnis) gehen überhaupt nicht die vorgenommenen
Änderungen und Ergänzungen hervor. Dieser offensichtliche Mangel erschwert
die Lesbarkeit zu mal, da im neuen Offenlegungsverfahren nur die neuen
Gesichtspunkte maßgeblich für das Verf ahren eingebracht werden können.
Dieses ist unzumutbar und deshalb verfahrenswidrig!“
f) „Begründung zu 8.4.3 Boden (Seite 67)
„Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten. Insbesondere
durch das Überbauen mit Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den
Boden. Natürlich gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche
sind dadurch deutlich gestört."
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 126 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Nach aktueller Kenntnis der Abbrucharbeiten der Gewächshäuser von Anfang
Dezember 2016 bis Anfang Januar 2017 sind die Gründungen der baulichen
Anlagen, die im Raster als einzelne Punktfundamente nur bis max. 0,80 m
Frosttiefe in unterschiedlichen Abständen ausgeführt worden sind, zu erkennen
gewesen. Seitl iche Streifen- Fundamente der Gewächshäuser haben eine
geringfügige Tiefe aufgewiesen. Darüber hinaus sind an der nun freiliegenden
Oberfläche humose Bodenaufträge (angeblich ohne Schadstoffe!) festzustellen.
Von einer flächenmäßigen, massiven "Störung der Bodenverhältnisse"
(ehemaliger Plaggenesch) kann daher zweifellos nicht ausgegangen werden. Die
Morphologie des Geländes ist im Übrigen trotz gründlicher Räumung des
Geländes ablesbar erhalten geblieben. Der Umweltbeitrag ist um diese
Gesichtspunkte zu überarbeiten (siehe auch meine diesbezüglichen Anregungen
und Bedenken vom 2. März 2016).“
g) „Planzeichnung des Bebauungsplans
Die vorliegende Planzeichnung enthält kein Datum des gegenwärtigen
Planungsstandes, außer zur Katastergrundlage mit "Oktober 2015".
Dieser Mangel ist nicht unerheblich und daher für die Rechtmäßigkeit des
erneuten Offenlegungsverfahrens äußerst fragwürdig.“
h) „Vor diesem gesamten Hintergrund (Punkt a - g dieser Stellungnahme) ist die
Offenlage zu wiederholen.“
Abwägung:
zu a) Die erneute Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung wurde nach den
Regelungen des § 4 a Abs. 3 BauGB ordnungsgemäß am 09.12.2016 bekannt
gemacht und mit einer Frist von einem Monat vom 19.12.2016 bis einschließlich
19.01.2017 durchgeführt. Dabei wurde mit dem Wissen um die Überschneidung
der Beteiligung mit den Feiertagen auf die Möglichkeit der angemessenen
Verkürzung der Auslegungsdauer verzichtet um allen Bürgern die Möglichkeit der
Stellungnahme zu bieten. Mit Ende der Frist am 19.01.2017 bestand die
Gelegenheit innerhalb von zweieinhalb Wochen nach den Feiertagen eine
Stellungnahme einzureichen. Mit politischem Beschluss und Aufstellung des
Bebauungsplans sowie Abwägung der Anregungen und Bedenken zum
Bauleitplan ist die Aufstellung eines sach- und fachger echten Bauleitplans
gegeben. Vor dem benannten Hintergrund werden die Bedenken hinsichtlich des
Beteiligungszeitraums nicht geteilt.
zu b/e) Entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung wurden zur erneuten
Offenlage die Teile der Planung, die seit der ers ten Offenlage geändert wurden
und zu denen in der erneuten Offenlage Stellung genommen werden kann,
kenntlich gemacht.
In den Festsetzungen 1.6 und 1.7 konnte der Verweis auf einen gesonderten
Deckenhöhenplan entfallen, da die in der Planzeichnung eingetr agenen
geplanten Höhenangaben realisiert werden. In der Festsetzung 1.17 wird die Art
der Bepflanzung einer kleineren festgesetzten privaten Grünfläche nicht mehr „in
Abstimmung mit dem Grünflächenamt“ vorgesehen, sondern konkret festgesetzt.
In der Festsetzung 2.3 wird die Höhe der blickdurchlässigen Einfriedigungen auf
den rückwärtigen Grundstücksteilen auf 1,60 m begrenzt. Alle anderen
Änderungen dienen ausschließlich zur Beseitigung von Unbestimmtheiten in der
jeweiligen Festsetzung oder im Verhältnis z weier Festsetzungen untereinander.
Vorstehende Änderungen haben keine Auswirkungen auf Eigentümer außerhalb
des Plangebietes, sodass für diese Änderungen eine eingeschränkte Beteiligung
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 127 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
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der Öffentlichkeit, begrenzt auf alle Eigentümer im Plangebiet, durchg eführt
wurde. Von den beteiligten Eigentümern sind keine Stellungnahmen hierzu
eingegangen.
Da wegen der aufgekommenen Altlastenfragen eine nochmalige Offenlage
erfolgen musste, und zwar ohne Beschränkung auf bestimmte Betroffene, konnte
der Öffentlichkeit auch Gelegenheit gegeben werden, noch zu den
vorgenommenen Änderungen in den textlichen Festsetzungen Stellungnahmen
abzugeben. Damit ist sichergestellt, dass jedermann zu allen Änderungen der
Planung Stellungnahmen abgeben konnte.
zu c) Es trifft zu, dass im Baugebiet WA18 in der Planzeichnung eine GRZ von 0,4
festgesetzt ist. Eine so festgesetzte GRZ darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch
die Anrechnung von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen und Unterbauungen
um 50 % überschritten werden, hier also bis zu einem Maß von 0,6. Gemäß § 19
Abs. 4 S. 3 BauNVO können im Bebauungsplan hierzu abweichende
Bestimmungen getroffen werden; davon war schon in der bisherigen Fassung
der Festsetzung 1.4 Gebrauch gemacht, indem eine Überschreitung bis 0,8 zum
Nachweis von Stellplätzen in einer Tiefgarage für das WA14 ermöglicht wurde.
Mit der Neufassung der Festsetzung wird lediglich klargestellt, dass eine
Überschreitung der GRZ bis zum Wert von 0,6 durch eigene Garagen, Stellplätze
und Nebenanlagen erfolgen darf und eine Überschreitung bis 0,8 durch
Nachweis von Stellplätzen für das WA14.
Aufgrund der Einwendung ist allerdings aufgefallen, dass in der Neufassung der
textlichen Festsetzung 1.4 versehentlich die Worte „in einer Tiefgarage“ nicht
mehr enthalten sind. Eine Verdichtung bis 0,8 durch oberirdische Stellplätze ist
nicht gewollt. In Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer werden zum
Satzungsbeschluss die Worte wieder eingefügt. Im Ergebnis wird mit dieser
Festsetzung die Errichtung einer großflächigen Tiefgarag e zur Reduzierung der
ebenerdigen Stellplatzflächen gefördert. Damit freigehaltene Flächen können zu
nutzbaren privaten Freibereichen gestaltet werden und zu einer besseren
Wohnqualität führen.
Durch die Ergänzung der Festsetzung um die Worte „in einer Ti efgarage“ wird
den vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen.
zu d) Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen entsprechen den notwendigen
Anforderungen an eine moderne und zeitgemäße Architektur und bieten einen
Anpassungsspielraum für die zukünftigen Bauherren . Die Ausnutzung der
maximalen Gebäudehöhe in Bezug auf die Gestaltung der Raumhöhen und
Dachneigung bei Gebäuden mit Satteldach bleibt hierbei dem späteren Bauherrn
überlassen. Hiermit wird eine Individualisierung der zukünftigen Gebäude unter
Achtung einer maximalen Höhenentwicklung und Einpassung in das bestehende
Umfeld sichergestellt.
Mit einer Höhe von beispielsweise 12,85 m für das bestehende dreigeschossige
Gebäude mit Satteldach „Lauenburgstraße 15“ sowie 11,45 m für das
bestehende zweigeschossige Gebäude mit Satteldach „Lauenburgstraße 7h“, in
direktem westlichen Anschluss an das Plangebiet, gliedert sich das neue
Wohngebiet verträglich in die Bestandsstruktur ein. Dem Bestand gegenüber
unangepasste Gebäudekubaturen sind mit den Festsetzungen nicht verbunden.
Das mit der Stellungnahme beispielhaft aufgeführte Baugebiet WA18 entspricht
zudem nicht dem Regelfall der maximalen Gebäudehöhe innerhalb des
Wohngebietes „südlich Markweg“. Über die Festsetzung wird die Betonung der
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 128 von 142
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besonderen stadträumlichen Situation um den neuen Quartiersplatz sowie mit
der geringfügig größeren Bauhöhe (+ 0,50 m), gegenüber den vergleichbaren
Baufeldern WA6, WA12 und WA17, die Integration einer gewerblichen Nutzung
(z. B. Bäcker, Café) im Erdgeschoss der Gebäude mit den notwendigen
Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten Höhe können
sowohl die technischen Anlagen als auch großzügigere Raumhöhen für
Geschäfte realisiert werden. Im Übrigen sind im Bebauungsplan festgesetzte
Gebäudehöhen Maximalhöhen. Inwieweit diese Höhen ausgenutzt werden
können, hängt davon ab, ob auch die Baugrenzen voll ausgenutzt werden. Denn
die Verpflichtung, die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen
einzuhalten, bleibt unberührt. Das Abstandflächenrecht sichert in ausreichendem
Maße das Interesse der Nachbarn an Belichtung, Belüftung und Sozialabstand.
Im Interesse der Schaffung von möglichst viel Wohnraum wird abwägend
hingenommen, dass neu entstehende Gebäude bis auf die notwendigen
Abstandflächen an die Nachbargrenzen heranrücken können.
Weitergehend s iehe auch „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB“, „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.2.1. „Viertelidentität“ und
Pkt. C.2.2. „Gebot der Rücksichtnahme“.
zu f) Mit Eingriff in das natürli che Bodengefüge des Plaggenesch über die ehemals
aufstehenden betrieblichen Anlagen sowie die Jahrzehnte lange gewerblich/
landwirtschaftliche Nutzung der Flächen über den Gartenbaubetrieb ist eine
relevante Störung des Bodengefüges vorhanden. Die natürlic he Entwicklung des
Bodens war mit der Nutzung der Flächen mit Stellungnahme des Gutachters
nicht mehr gegeben.
zu g) Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sowie der
Planzeichenverordnung stellen keine Anforderung an die Datierung der
Planunterlagen. Neben der klaren Einordnung als „Vorentwurf“ zur frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, „Entwurf“ zur
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie
Endfassung zum Satzungsbeschluss ist keine weitere Kennzeichnung notwendig
und wird über die Stadt Münster nicht vorgenommen. Der zum
Satzungsbeschluss vorliegende Planungsstand wird später durch den
Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters dauerhaft auf der Urkunde
dokumentiert. Ein Mangel des Bauleitplanverfahrens ist hieraus nicht abzuleiten.
zu h) Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sehen mit der sach- und
fachgerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
neben den bereits getätigten Beteiligungsverfahren nach § 3, § 4 und § 4 a
BauGB keine weitergehenden Beteiligungsschritte vor. Mit politischem Beschluss
und Aufstellung des Bebauungsplans sowie Abwägung der Anregungen und
Bedenken zum Bauleitplan ist die Aufstellung eines sach- und fachgerechten
Bauleitplans gegeben.
Beschlussvorschlag:
zu a) Die Bedenken gegenüber der Terminierung der erneuten öffentlichen Auslegung
werden nicht geteilt (Beschlussvorschlag 1.2.72).
zu b/e) Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Darstellungsform der
offengelegten Planunterlagen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.73).
zu c) Die textliche Festsetzung 1.4 wird um die Worte „in einer Tiefgarage“ ergänzt
(Beschlussvorschlag 1.1.1).
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 129 von 142
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zu d) Der Kritik an einer gegenüber den Bestandsgebäuden als unverträglich und
überproportional angesehenen Gebäudehöhe und der damit verbundenen
Forderung nach einer Anpassung der Höhenfestsetzungen wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.2.74).
zu f) Der Anregung , den Umweltbeitrag hinsichtlich der Bodenverhältnisse zu
überarbeiten, wird nicht entsprochen. (Beschlussvorschlag 1.2.75). Die Hinweise
zu Morphologie werden zur Kenntnis genommen.
zu g) Der Stellungnahme zu Planungsfehlern hinsichtlich der Bezeichnung/ Datierung
der Planunterlagen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.76).
zu h) Der Anregung , die Offenlegung zu wiederholen, wird nicht entsprochen
(Beschlussvorschlag 1.2.77).
4. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen:
a) „In der Begründung zum Bebauungsplan vom 07.10.2015 heißt es auf Seite 41
unter Punkt 6.8 Thema Altlasten/Altstandorte: Innerhalb des Plangebietes
befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw.
Altlastverdachtsflächen. Eine Entwicklung des Plangebietes zu Wohnbauland ist
somit uneingeschränkt möglich.
Bei der Begründung zum Bebauungsplan vom 28.01.2016 findet sich dieser Text
auf Seite 40 unter Punkt 6.8 wortgleich. Im geänderten Entwurf zur Begründung
zum Bebauungsplan vom 21.10. 2016 zur erneuten Offenlegung steht auf den
Seiten 42/43 unter Punkt 6.8 Altlasten/ Altstandorte: Im Zuge der weiteren
Projektvorbereitung und Erstellung des Abbruchantrages für die betrieblichen
Aufbauten (Gewächshäuser) wurde vom Alteigentümer ein Gutachten aus dem
Jahr 2011 vorgelegt. (...) Dieses Gutachten und die damit verbundenen
Erkenntnisse hinsichtlich des Heizöltankschadens waren zur Zeit der öffentlichen
Auslegung dieses Bebauungsplanes nicht bekannt. Zumindest die Kenntnisse
über die Bodenverunreinigungen hätten Ihnen aber vorliegen müssen. Bei dem
hier zitierten Gutachten handelt es sich um die "Orientierenden
Bodenuntersuchungen auf den Kulturflächen und im Bereich eines ehemaligen
Heizöltanks der Gärtnerei Schräder, Markweg 60, 48147 Münster, erstellt von der
Firma Geoscan Consulting GmbH mit Datum vom 25.11.2011.
In diesem Gutachten findet sich auf Seite 3 unter Punkt 1. Veranlassung und
Aufgabenstellung unter anderem: Die Fa. Schräder beabsichtigte in 2008 die
Betriebsstätte am Markweg aufzugeben und den Betrieb an einem neuen
Standort fortzuführen. Für die innerstädtischen Flächen am Markweg bestand
seinerzeit ein Kaufinteresse der Stadt Münster.
Im Zuge einer Begehung mit dem Auftraggeber und einem Vertreter der Stadt
Münster am 17.03.2008 wurde das gesamte Areal in Augenschein genommen.
Sowohl die Feldarbeiten zur Beprobung der Kulturflächen als auch die Arbeiten
zur Untersuchung des Bodens im Bereich des ehemaligen Heizöllagerortes
fanden im Mai 2008 statt.
Die Beauftragung zu dieser Untersuchung erfolgte am 20.03.2008.
Ich bitte höflich um Beantwortung der Frage, wie und wo der Vertreter der Stadt
Münster die gemeinsame Begehung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 130 von 142
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dokumentiert hat. Wer war damals der dafür Verantwortliche? Was ist mit seiner
Dokumentation geschehen? Immerhin wurden die Verunreinigungen schon zum
damaligen Zeitpunkt für so gravierend gehalten, dass eine Beprobung des
Bodens erforderlich wurde, - und die Stadt Münster war an einem Erwerb des
Areals ernsthaft interessiert. Es ist deshalb eher unwahrscheinlich, dass
derartige Informationen einfach in der Schublade verschwinden. Sie müssen also
vorhanden sein.
Auf Seite 5 des Gutachtens findet sich folgender Absatz: Im Vorfeld der
Feldarbeiten wurden Art und Umfang der notwendigen Arbeiten zur
Untersuchung der Kulturflächen sowie die bei den Untersuchungen zu
berücksichtigenden chemischen Parameter mit der zuständigen
Ordnungsbehörde (Umweltamt der Stadt Münster) abgestimmt.
Daher müssen auch beim Umweltamt der Stadt Münster Unterlagen über diesen
Vorgang aus dem Jahr 2008 existieren.
Vor diesem Hintergrund erscheinen mir die in den Begründungen zum
Bebauungsplan unter Punkt 6.8 geäußerten Aussagen bedenklich, wenn nicht
sogar irreführend. Ich bitte höflich um Stellungnahme.“
b) „Im Gutachten der Firma GeoScan Consulting GmbH findet sich als Anhang 8 ein
Schreiben an die Gärtnerei Schräder mit Datum vom 18. März 2008. Es handelt
sich dabei um Forderungen bzw. Richtlinien zum Rückbau der Gewächshäuser,
hier hauptsächlich wegen der mit Asbest und PKA belasteten Kitverglasungen.
Einen Hinweis auf diese einzuhaltenden Richtlinien gibt es auch in der
Begründung zum Bebauungsplan vom Oktober 2016 nicht, die Problematik wird
nicht benannt, neue, auf jüngeren Erkenntnissen beruhende Richtlinien scheint
es nicht zu geben.
Beim bereits er folgten Abbau der Gewächshäuser war das Gelände zum
Hoppengarten hin nicht durch Zäune abgesichert, es fehlte auch das
Hinweisschild "Betreten verboten". So konnten sich Spaziergänger vor allen
Dingen an den Wochenenden ungehindert auf dem Gelände aufhalten, ebenso
spielende Kinder. Lediglich ein an einem Flatterband aufgehängtes Warnschild
vor Asbest sollte die Menschen an einem Weitergehen hindern.
Auch die Separierung der anfallenden Materialien wurde offensichtlich nicht
eingehalten. Über einige Wochen war das gesamte Gelände übersät mit
Bauschutt jeglicher Art, eine weitere Kontaminierung des Bodens ist also
denkbar und eine Beprobung wäre zu veranlassen.“
c) „Die Auswahl der beprobten Flächen in den neuen Untersuchungen scheint mir
für ein so große Ar eal, das als Wohngebiet dienen soll, nicht ausreichend zu
sein. Auch wenn ein großer Teil überbaut wird, so ist doch damit zu rechnen,
dass zumindest bei den Einfamilienhäusern ein Teil des Gartens als Nutzfläche
Verwendung finden wird. Möglicherweise werden hier zukünftig auch Obst und
Gemüse angebaut werden.
Laut Gutachten der Firma GeoScan Consulting GmbH aus dem Jahr 2011
wurden im Jahre 2008 acht Flächen einer Bodenuntersuchung unterzogen (siehe
auch Anlage 2), wobei lediglich der Beprobungsbereich 5 eine geringfügige
Erhöhung der Glykophosphatwerte aufwies.
Im August 2016 erhielt og Firma den Auftrag, lediglich die drei Flächen BB
Bolzplatz, BB Abzweig und BB Kompost auf Beeinträchtigungen der Bodengüte
zu untersuchen. Für die in der Begründung zum B ebauungsplan geäußerten
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 131 von 142
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Mitteilungen, es seien auch Bereiche der ehemaligen Gewächshäuser erneut
beprobt worden, finden sich in den öffentlich ausgelegten Gutachten ( … )
keinerlei Hinweise. Es sind auch keine Ergebnisse dieser Bodenproben
veröffentlicht.
Die Tatsache, dass im Jahr 2008 bis auf eine Ausnahme keinerlei
umweltrelevanten (grenzwertüberschreitende) Verunreinigungen des Bodens
durch Pflanzenschutzmittel bzw. deren Abbauprodukte vorlagen, berechtigt
meiner Meinung nach nicht zu der Annahme, dass dies acht Jahre später immer
noch so ist. Schließlich wurde das Areal bis zum Jahr 2015 einschließlich
weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt. Diese Flächen sollten erneut beprobt
und die Ergebnisse erneut ausgewertet werden. Liegen hier tatsächlich neue
Erkenntnisse vor, so sind sie meiner Meinung nach auch zu veröffentlichen.
Ich halte mir offen, weitere Stellungnahmen einzureichen und im Laufe des
Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse oder Gutachten einzubringen. Ich beantrage
außerdem Erörterung und Beantwortung meiner Stellungnahmen.
Mit Hinweis auf die dargelegten Gründe behalte ich mir vor, Klage zu erheben.“
Abwägung
zu a) Im Frühjahr 2008 haben verschiedene Begehungen der Fläche mit einem
Vertreter der Umweltbehörde, Vertretern des Amtes für Im mobilienmanagement
und Herrn Frenz vom Büro GeoScan stattgefunden. In diesem Zusammenhang
wurden insbesondere Bauschadstoffe, die beim Abbruch der Gewächshäuser zu
berücksichtigen sind, betrachtet. Diesbezüglich liegen dem Umweltamt der Stadt
Münster entsprechende Analysen vor. Da die Stadt Münster mit der Familie
Schräder jedoch keine Einigung über die Verlagerung der Gärtnerei erzielen
konnte und auch noch keinerlei Bauleitplanverfahren eingeleitet war , wurden
noch ausstehende Gutachten nicht eingefordert und der Stadt Münster daher
auch nicht vorgelegt. Informationen über Verunreinigungen des Bodens waren
der Stadt Münster somit bis zum benannten Zeitpunkt nicht bekannt.
Die im Gutachten getroffenen Aussagen sind missverständlich: Im Rahmen der
Begehungen mit städtischen Vertretern wurde weder eine Verunreinigung des
Bodens festgestellt, noch wurde die Stadt Münster im Anschluss der
Untersuchungen über mögliche Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen
Heizöllagerortes aufgeklärt.
Die in der Begründung vom 21.10.2016 getroffenen Aussagen entsprechen
demnach in vollem Umfang dem geschilderten Kenntnisstand der
Planungsbeteiligten.
zu b) Ordnungsrechtlich notwendige Maßnahmen beim Abbruch von
Bestandsgebäuden sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher Fests etzungen.
Das mit dem Abbruch- /Rückbauantrag eingereichte sowie die neuen
Altlastengutachten sind Grundlage für die über das Fachamt der Stadt Münster
erteilte Abbruchgenehmigung für die betrieblichen Anlagen. D ie damit
verbundenen notwendigen Maßnahmen wurden vollständig über die ausführende
Firma und das begleitende Gutachterbüro beachtet und sind bzw. werden in
Dokumentationen zu den Sanierungsbereichen festgehalten. Die
Dokumentationen können mit Abschluss der Arbeiten von jedermann eingesehen
werden.
Stellungnahme des Gutachters:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 132 von 142
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„Im Zeitraum Ende 10/2016 bis Ende 01/2017 wurden auf dem Gelände der
ehemaligen Erwerbsgärtnerei Schräder von der F irma Wolters, Saerbeck eine
Scheune und fünf Gewächshäuser bzw. Gewächshauskomplexe unter
gutachterlicher Begleitung rückgebaut / abgebrochen. Mit gutachterlicher
Stellungnahme Nr. 01 zur Bauschadstofferhebung (Fundstellenkataster) der
GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH vom 08.07.2016 war der Fensterkitt teilweise
asbesthaltig und deutlich mit PAK -belastet. (Erläuterung des Verfassers: PAK =
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) m Zuge der umfänglichen
Rückbau- und Abbrucharbeiten wurde der Asbest - und PAK -haltige Fensterkitt
unter Beachtung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahen händisch separiert
und zur Entsorgung separat in Big- Bags verpackt. Auch die anderen im Vorfeld
festgestellten Abfälle wurden separiert und ordnungsgemäß entsorgt.
Die bereits vorliegende „vorläufige“ Entsorgungsbilanz der Firma Wolters,
Saerbeck mit Stand 25.01.2017 kann eingesehen werden. Sobald alle
Entsorgungsunterlagen (z.B. Begleitscheine, Wiegenoten etc.) vorliegen, werden
die Rückbau- und Abbruchmaßnahmen vom unterzeichnenden
Sachverständigen detaillierter zusammenfassend dokumentiert.“
zu c) Die fallbezogenen und ergänzenden Sondierungen und Untersuchungen
innerhalb des Geltungsbereiches wurden in Bezug auf die Ergebnisse des
Altlastengutachtens aus dem Jahr 2011 in enger Abstimmung des Gutachters mit
dem Auftraggeber und der Umweltbehörde der Stadt Münster getroffen. Mit den
Ergebnissen des Gutachtens aus dem Jahr 2011 wurde eine weitergehende
flächendeckende Untersuchung aus fachgutachterlicher Sicht als nicht notwendig
erachtet. Über die ergänzenden Untersuchung en aus dem Jahr 2016 und damit
aufgestellten Sanierungskonzepten für die Teilbereiche wurde dieses Vorgehen
bestätigt. Von einer erhöhten Belastung der Flächen über die ehemalige Nutzung
als die in 2011 dokumentierten Ergebnisse ist nicht auszugehen.
Vor dem Hintergrund der zukünftigen schützenswerten Nutzungen wer den mit
Sanierung der lokalisierten Altlasten auch weniger bzw. gering belastete Böden
im Bereich der zukünftig schützenswerten Nutzungen vorsorglich saniert. Mit
Abschluss des Städtebaulichen Vertrages sowie mit dem unter Punkt 3.4 der
Textlichen Festsetz ungen des Bebauungsplans aufgeführten Hinweis wird die
Investorin bzw. werden zukünftige Grundstückseigentümer dazu verpflichtet , bei
Bodeneingriffen eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Sollte
verunreinigtes Erdreich angetroffen werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde
unverzüglich zu benachrichtigen, um die weiteren bodenschutzrechtlich
erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.
(Siehe auch „C. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB“, „Teil II –
Einzelabwägung“, Abwägung zur Stellungnahme Nr. 131 c).
Beschlussvorschlag
zu a) Die Kritik an den getroffenen Aussagen zum Wissensstand der Verwaltung wird
zurückgewiesen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
zu b) Die Kritik wird nicht ge teilt. Der Anregung, anlässlich der erfolgten Rückbau- und
Abbrucharbeiten eine Beprobung des Bodens zu veranlassen, wird nicht
entsprochen (Beschlussvorschlag 1.2.78).
zu c) Der Stellungnahme, im Bereich der Gärtnerei sei von einer weitergehenden
erhöhten Gefährdung durch Altlasten auszugehen und dem damit verbundenen
Vorschlag, ergänzende Untersuchungen zu möglichen Schadstoffbelastungen
durchführen zu lassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.79).
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 133 von 142
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5. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen:
a) „Entwässerung des Baugebiets
Die in dem Bebauungsplan vorgesehene Anhebung des Geländes unter Achtung
eines Ostgefälles führt auch in diesem Bebauungsplan aufgrund der sich
dadurch ergebenden Entstehung eines Gegengefälles in Richtung Westen zur
Schaffung einer für m ich nicht hinnehmbaren Gefährdungssituation für mein
Grundstück. Insoweit verweise ich auch auf meine vorherige Stellungnahme. Die
nicht näher spezifizierte technische Lösung, aber insbesondere die in dem
Bebauungsplan vorgesehene Abgrenzung durch Betonelemente,
Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) oder Natursteingabionen ist
kein ernsthaftes Hindernis für das Oberflächenwasser, sodass nicht sichergestellt
ist, dass die Entwässerung – gerade in Starkregensituationen – auf dem
jeweiligen Grundstück auch tatsächlich zum Tragen kommt.
Interessant ist der Hinweis in dem Bebauungsplan, dass der Verbleib des
gesamten Oberflächenwassers auf den jeweiligen Grundstücksflächen zudem
über die Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes NRW abschließend geregelt
ist. Unabhängig davon, dass sich die Naturgewalten kaum von juristischen
Regelungen des Landes NRW beeindrucken lassen werden, wird hier zu der
bereits geschilderten Gefährdungssituation zusätzlich ein Prozess - und damit
finanzielles Risiko den Nachbarn des Baugebietes aufgebürdet. Nach dem Motto:
schau‘n wir mal – wenn's nicht klappt, können die Nachbarn ja klagen.“
b) „Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der Abweichung vom
Flächennutzungsplan (Seite 9 des Entwurfs) um eine unwesentliche Erweit erung
handelt. Insofern wird die Rechtsauffassung bestritten, dass der vorliegende
Bebauungsplan Nummer 569 als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
anzusehen ist.“
c) „Soweit durch den Bebauungsplan Nummer 569 vorgesehen ist, in bereits
rechtskräftige Bebauungspläne einzugreifen - siehe Position 3.1.2. - wird insoweit
Bestandsschutz geltend gemacht.“
d) „Die vorgesehenen Maßnahmen an der Straße "Markweg" im Rahmen dieses
Bebauungsplans werden sehr deutlich die Funktion als Anliegerstraße
beeinträchtigen. Eine zunehmende Nutzung als Durchgangsstraße "Schifffahrter
Damm – Hoher Heckenweg" ist schon heute festzustellen und wird sich aufgrund
des dann neuen (breiteren) „Angebotes" weiter als solche etablieren.
Gegenmaßnahmen der Verwaltung sind schon in der Vergangenheit nicht
vorgenommen worden und werden auch künftig nicht ernsthaft zu erwarten sein,
so dass es schon jetzt des Widerspruchs bedarf.“
e) „Es wird der Rechtsauffassung widersprochen, dass kein Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen für mein Grunds tück besteht, da gerade auch durch
gewinnorientierte Investitionen auf dem Gelände des Baugebiets – wie
gutachterlich für diesen Bereich festgestellt – die Nachtruhe beeinträchtigende
Immissionen verursacht und damit Beeinträchtigungen auch für mein unmitt elbar
angrenzendes Grundstück hervorgerufen werden. Den Ausführungen des
Gutachters widerspreche ich zudem auch schon allein aufgrund der durch das
vorgesehene Baugebiet bedingten verkehrlichen Auswirkungen, die in dieser
Form zum Zeitpunkt des Baus/Kaufs meines Hauses nicht vorhersehbar waren.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 134 von 142
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Zudem bestehen auch nach Errichtung der vorgesehenen Gebäude keine die
Schallimmissionen absorbierenden Hindernisse, so dass mein Gebäude mit
einem neu erstellten Objekt im Bereich des Baugebiets gleich zu behandeln ist.“
f) „Es wird der Auffassung widersprochen, dass mit der Erschließung des
Neubaugebietes keine wesentliche Veränderung wegen des Verkehrslärms zu
erwarten ist. Dies widerspricht schon nach der Lebenserfahrung dem
festgestellten zu erwartenden Kfz-Zuwachs.“
g) „Da sich dieses Baugebiet inmitten einer Bestandsbebauung entwickeln soll, ist
es mehr als verwunderlich, dass nach Auffassung der Verwaltung »bei
besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe- und
Nachtzeiten beachtet werden sollt e«. (U.a. auch ein Beispiel dafür, wie mit den
berechtigten Interessen der Bürger seitens der Stadtverwaltung umgegangen
wird). Es wird hier ausdrücklich gefordert, dass der Bebauungsplan aufgrund der
zu erwartenden mehrjährigen Beeinträchtigung eine deutl iche Festlegung der
Ruhezeiten und ein Verbot der Arbeiten zur Nachtzeit ausweist! Die hier
vorgesehene Regelung beinhaltet schon die Gefahr einer Köperverletzung
aufgrund der zu erwartenden, mehrjährigen Beeinträchtigung der
Nachtruhe/Schlafentzug.“
h) „Soweit bereits hier erforderlich wird wegen der Beeinträchtigungen und des
damit einhergehenden Wegfalls der erholsamen Nutzung meines Grundstücks
eine Entschädigungsleistung geltend gemacht. Darüber hinaus werden
Leistungen aufgrund der zusätzlichen Aufwendungen für Reinigung (zum
Beispiel für die Fenster, etc.) beansprucht.“
Abwägung
zu a) Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1. „Anstieg der
Hochwassergefahr“.
zu b) Mit Stellungnahme der Bezirksregierung Münster und Vortrag keiner Anregungen
und Bedenken wird die in der Begründung beschriebene rechtmäßige
Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan der Stadt
Münster bestätigt. Die mit dem Flächennutzungsplan dargestellten
Entwicklungsziele für den Geltungsbereich zu Wohnbauland werden mit
vorliegendem Verfahren umgesetzt.
zu c) Die Bebauungspläne Nr. 286 „Hoppengarten - zwischen Hoher Heckenweg und
Schifffahrter Damm“ und Nr. 395 „Nördlich des Markweges“ bleiben außerhalb
des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569
rechtskräftig. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 569 werden
ausschließlich die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen
durch den neuen Rechtsstand ersetzt. Der Bestandsschutz für die im
Geltungsbereich bestehenden Gebäude, welche mit einer gültigen
Baugenehmigung errichtet worden sind, bleibt hiervon ebenfalls unberührt. Die
Anwendung von Bestandsschutz auf Gebäude außerhalb des festgesetzten
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 569 ist nicht erforderlich.
Sollte die Stellungnahme so zu verstehen sein, dass auf eine Überplanung von
Teilbereichen bestehender Bebauungspläne gänzlich verzichtet werden soll, so
ist dies mit Blick auf die mit dem Bebauungsplan Nr. 569 verfolgten
Planungsziele abzulehnen.
zu d) Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.3.3. „Rechtswidrige
Schleichverkehre/ Ausweichverkehre“.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 135 von 142
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zu e/f) Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.4.1. „Zunahme der Immissionen“
und Pkt. C.4.2. „Schallschutzmaßnahmen“.
zu g) Der Bebauungsplan enthält keinen H inweis zur Bauzeitenregelung bzw.
Einhaltung von Ruhe- und Nachtzeiten. Darüber hinaus sind derartige
Bestimmungen auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Entsprechende Regelungen werden in nachstehenden Genehmigungen zum
Abriss, Rückbau, Erschließung und Bautätigkeiten sowie dem
Baustellenmanagement getroffen.
zu h) Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.8.1. „Wertminderung der
Bestandsgebäude“.
Beschlussvorschlag
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.7.1.
„Anstieg der Hochwassergefahr“ (Beschlussvorschlag 1.2.24) wird verwiesen:
Den Stellungnahmen zu einer befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr
wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu b) Der Stellungnahme, der Bebauungsplan sei nicht rechtmäßig aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.80).
zu c) Der Bestandsschutz für rechtmäßig errichtete Gebäude bleibt unberührt.
Sollte mit der Stellungnahme angeregt worden sein, mit dem Bebauungsplan
Nr. 569 nicht in bereits rechtskräftige Bebauungspläne einzugreifen, so wird ihr
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.81).
zu d) Auf den Beschlussv orschlag zu „Teil I- Allgemeine Abwägung“, Pkt C.3.3.
„Rechtswidrige Schleichverkehre/Ausweichverkehre“ (Beschlussvorschlag
1.2.12) wird verwiesen:
Den Anregungen zur Reduzierung der Verkehrsströme auf den bestehenden
Straßen bzw. zur Verhinderung von Schleichverkehren wird nicht gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu e/f) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.4.2.
„Schallschutzmaßnahmen“ (Beschlussvorschlag 1.2.17) wird verwiesen:
Der Forderung nach Aufwei tung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen
auf Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets wird nicht gefolgt.
zu g) Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
zu h) Auf den Beschlussvorschlag zu „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C.8.1
„Wertminderung des Bestandsgebäudes“ (Beschlussvorschlag 1.2.26) wird
verwiesen:
Den Stellungnahmen zur Wertminderung der Bestandsgebäude wird nicht
gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
6a. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen:
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 136 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
a) „Am äußersten Rand des neu geplanten Baugebietes ist ein Spielplatz geplant.
Die Entfernung der geplanten MFH am Markweg zu diesem beträgt mehr als
400 m. Das ist eindeutig zu weit! Viele Städte haben bereits Satzungen über die
Beschaffung und Größe von Spielplätzen beschlossen. I n der Satzung der Stadt
Soest heißt es beispielsweise: "Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie
besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der pflichtigen Grunds tücke
einsehbar sind, ... Spielplätze sollen nicht mehr als100m von den zugehörigen
Wohnungen entfernt sein." Auch in vielen anderen Städten sind nicht ohne Grund
ähnliche Richtlinien zu finden.
Es ist nicht nachvollziehbar, das bei derzeit geplanten 15 MFH nur ein Spielplatz
(abgesehen von dem Bolzplatz) und dieser dann auch noch am äußersten Rand
des Baugebietes entstehen soll. Kinder brauchen Bewegungsmöglichkeiten und
die Spielplätze müssen für alle gut erreichbar sein. Hierzu noch einmal aus der
Satzung der Stadt Soest: "Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss
mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht
sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um
je 5 qm." Auch hier würden sich ganz andere Anforderungen an die
Gesamtgröße der Spielplätze ergeben.
Über die Qualität des Spielplatzes werden in der Offenlegung keine Angaben
gemacht: Ein Spielplatz wie der am Elisabeth- Selbert-Weg wird kaum genutzt,
weil er viel zu unattraktiv für Kinder gestaltet ist. Hingegen wird der Spielplatz an
der Weserstraße auf Grund seiner erheblich interessanteren Geräte, seiner
ausgiebigen Grünfläche und seiner guten Lage sehr viel intensiver frequentiert.
b) Auf den Internetseiten der Stadt Münster heißt es zu dem Thema Spielplatz -
Ideen: "Vorschläge von Kindern, Jugendlichen und Eitern zur Planungen von
neuen und zu sanierenden Spielplätzen sind ausdrücklich erwünscht. Um deren
Vorstellungen zu erfahren, organisiert das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien zeitnah vor Ort ldeenbörsen." Wann, wo und wie wird diese Ideenbörse
stattfinden? Werden Vorschläge auch wirklich umgesetzt?
Abwägung
zu a) Die im Bebauungsplan festgesetzten und mit Spielbereich A und B/C sowie
Bolzplatz benannten Spielflächen entsprechen in den dargestellten Flächen den
über die Stadt Münster formulierten Anforderungen an Spielbereiche für
Kleinkinder, Kinder und Jugendliche in Bezug auf die mit der Entwicklung des
Baugebietes entstehenden Bedarfe. Eine qualitative Aussage über den Spielwert
der zukünftigen Bereiche wird über den Bebauungsplan nicht getroffen. Mit dem
stetigen Wandel an Angeboten und Anforderungen an Spielgeräten ist dieses mit
der langfristigen Rechtskraft eines Bebauungsplans auch nicht sinnvoll (siehe
auch „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. C. 6.2. „Spielflächen“).
Über die öffentlichen Spielbereiche hinaus sind, soweit bauordnungsrechtlich
erforderlich, Spielbereiche für Kleinkinder auf den privaten
Mehrfamilienhausgrundstücken vorzusehen. In Kombination der privaten und
öffentlichen Spielbereiche wird zukünftig ein gutes Spielraumangebot vorhanden
sein.
zu b) Die Ideenbörse wird über das Jugendamt der Stadt Münster in Kooperation mit
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit für jeden neu
anzulegenden sowie zu sanierenden Spielplatz veranstaltet. Mit Stellungnahme
des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit werden hierzu in der
Regel ein Jahr vor Fertigstellung der Spielplatzflächen Kinder, Jugendliche und
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 137 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Eltern eingeladen um gemeinsam den Spielwert und dessen Umsetzung auf dem
Spielbereich zu entwickeln und Ideen zu diskutieren.
Die Terminierung und Auslobung der Ideenbörse ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung sondern wird eigenständig über das Fachamt ausgelobt.
Beschlussvorschlag
zu a) Der Kritik an der Verortung und Größe der Spielbereiche und der Auffassung, es
sei eine weitergehende Konkretisierung der Flächen notwendig, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.2.82).
zu b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
6b. Bürger/in
Inhalt:
Folgende Anregungen, Bedenken und Hinweise werden vorgetragen:
„Aufgrund der gegenwärtigen Kanalisationsarbeiten an der Lauenburgstraße und der
Kösliner Straße kommt es bereits jetzt zu einem erheblichen zusätzlichen
Verkehrsaufkommen durch vielzählige LKW. Auch am Markweg ist das
Verkehrsaufkommen dementsprechend massiv erhöht, weil am südlichen Markweg ein
Baustofflager für die vorgenannten Bauarbeiten errichtet wurde. Zudem fahren bereits
sehr viele LKW im Zuge der Abbruc harbeiten der Gärtnereigebäude über den Markweg.
Bereits jetzt kommt es dabei häufig zu brenzligen Situationen im Straßenverkehr.
Hierzu nur ein paar Beispiele:
• Als unsere Tochter vor ein paar Tagen morgens mit dem Fahrrad aus unserer
Hofeinfahrt rechts auf den Markweg abbog um sich auf den Weg zur Schule zu machen,
näherte sich aus einiger Entfernung ein LKW von links. Mit überhöhter Geschwindigkeit
fuhr dieser dann erheblich zu dicht auf das Fahrrad unserer Tochter auf. in Höhe
Joseph-Hayden-Straße begann der LKW -Fahrer zu überholen und bretterte auf der
linken Straßenseite an unserer Tochter und an der Stettiner Straße, in die unsere
Tochter einbiegen musste, vorbei (…).
• Eine befreundete Mutter wurde kürzlich, als sie verkehrsgerecht mit dem Fahrrad auf
der Stettiner Straße fuhr, von einem LKW leicht touchiert (danach mokierte sich der
LKW-Fahrer über diese).
• Mir fällt mir immer wieder auf, dass LKW -Fahrer während der Fahrt mit dem Handy
telefonieren.
Der Markweg, die Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Straße sind
Wohnstraßen. Selbst bei angemessenem Verkehrsverhalten der LKW -Fahrer stellt das
massive Verkehrsaufkommen durch LKW während der Bauzeit und auch schon jetzt,
während der Kanalisationsarbeiten, eine erhebliche Gefahr dar, die unbedingt zu
vermeiden ist.
In den offengelegten Unterlagen zur Bebauung am südlichen Markweg gibt es keinerlei
Hinweise auf geplante Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im
Straßenverkehr, vor allem der Sicherheit der Kinder, während der Bauzeit. Was ist
bislang geplant?
Es ist zwingend erforderlich, während der Bauphase eine Möglichkeit zu schaffen, den
massiven Baustellenverkehr nicht über den ‚Hoher Heckenweg' sondern über den
Schifffahrter Damm zu führen. Die umliegenden Wohnstraßen im Viertel müs sen
möglichst sicher bleiben, um Verkehrsunfälle zu vermeiden.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 138 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Abwägung
Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Abwicklung des Baustellenverkehrs nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Vor dem Hintergrund eines im Rahmen der
Kenntnisnahme zur erneuten Offenlegung eingebrachten Prüfauftrages von CDU und
Grünen, der die Verwaltung unter anderem zur Prüfung der Abwicklung des
Baustellenverkehrs in Richtung Schifffahrter Damm anhält, hat sich die Verwaltung
gleichwohl mit Optionen zur Entlastung der bestehenden Erschließungsstraßen in
Richtung Hoher Heckenweg auseinandergesetzt.
Zur Abwicklung der Baustellenverkehre stand hierzu zunächst die Prüfung der Nutzung
des verlängerten Markweges zum Schifffahrter Damm im Zweirichtungsverkehr für den
Baustellenverkehr, die Prüfung der Nutzung des verlängerten Markweges zum
Schifffahrter Damm im Einrichtungsverkehr für den Baustellenverkehr sowie die Prüfung
der Realisierbarkeit einer alternativen, temporären Baustraßentrasse Richtung Norden
und Nordosten mit Anschluss an den Schifffahrter Damm im Fokus.
Im Gesamtfazit sind alle geprüften Lösungen zur Abwicklung der Baustellenverkehre in
Anbindung an den Schifffahrter Damm kritisch zu bewerten. In der Konsequenz bedeutet
dies die notwendige Abwicklung der Baustellenverkehre zum/vom Hohen Heckenweg
über Markweg und Kösliner Straße/Lauenburgstraße. Obwohl die bereits begonnenen,
nicht maßnahmebedingten Kanalsanierungsmaßnahmen an Lauenburgstraße und
Kösliner Straße erst mit Beginn des 2. Quartal 2018 abgeschlossen sein werden, sodass
diese (zweite) Verkehrsanbindung zum Hohen Heckenweg für die Abwicklung der
Baustellenverkehre in den ersten ca. 9 Monaten der Baugebietserschließung nicht zur
Verfügung steht, bewegen sich die Belastungszahlen mit LKW -Fahrten zur Herstellung
der öffentlic hen Erschließung des Neubaugebietes vom/zum Hohen Heckenweg im
objektiv verträglichen und verkehrlich bewältigbaren Rahmen (in den
Hauptbelastungsmonaten von Erschließungsphase I durchschnittlich 16 LKW -Fahrten
pro Werktag (Montag -Freitag) und in den Haupt belastungsmonaten von
Erschließungsphase II durchschnittlich 20 LKW -Fahrten pro Werktag (Montag -Freitag),
je zum/vom Hohen Heckenweg). Diese Option ist daher aus Sicht der Verwaltung zu
bevorzugen.
Um die Belastung primär für den Markweg bis April 2018 soweit als vertretbar
begrenzend zu steuern verpflichtet sich die Investorin als Erschließungsträgerin u.a. im
Städtebaulichen Vertrag, unmittelbar nach Inkrafttreten des Bebauungsplans und
rechtzeitig vor Beginn der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen ein von einem fachlich
qualifizierten Ingenieurbüro oder einer entsprechend qualifizierten Fachfirma erstelltes
Baustellenlogistikkonzept vorzulegen, im Einvernehmen mit der Stadt Münster
abzustimmen, zur Grundlage der Ausschreibung der öffentlichen
Erschließungsmaßnahmen zu machen und in den Erschließungsphasen konsequent
anzuhalten und umzusetzen.
Die detaillierte Auseinandersetzung der Verwaltung mit der Abwicklung des
Baustellenverkehrs ist der Begründung zur Beschlussvorlage zu entnehmen.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Qualitative Anforderungen an die
Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung eines Baustellenlogisti kkonzeptes werden für
die Erschließungsträgerin verpflichtend im Städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen der Bauleitplanung, eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 139 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
F. Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB wurden 6 Stellungnahmen abgegeben.
Die Stellungnahmen enthalten folgende Anregungen:
F.1. Bezirksregierung Münster - Dezernat 33
Keine Bedenken.
F.2. IHK Nord Westfalen
Keine Anregungen noch Bedenken.
F.3. Deutsche Telekom GmbH
Inhalt:
Es werden keine grundsätzlich Einwände vorgetragen. Zur Sicherung der Verlegung der
Telekommunikationsleitungen werden folgende Hinweise getroffen:
a) „Die Festsetzung der mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB alleine begründen das Recht zur
Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien jedoch noch nicht.
Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.
Wir beantragen daher dem Eigentümer bzw. Erschließungsträger aufzuerlegen,
die dingliche Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungsbewilligung
durchzuführen. (…).“
b) „Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das
kann bedeuten, dass der Ausbau (…) aus wirtschaftlichen Gründen in
oberirdischer Bauweise erfolgt.“
c) „Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsc hen Telekom
Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E -Mail so früh wie möglich,
mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“
Abwägung:
zu a-c) Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“
Abwägung zur Stellungnahme B.8 „Deutsche Telekom Technik GmbH“ Pkt. a-c.
Beschlussvorschlag:
zu a-c) Auf die Beschlussvorschläge zu B.8 „Deutsche Telekom Technik GmbH“, zu a-c
wird verwiesen:
Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 140 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
F.4. LWL - Archäologie für Westfalen
Inhalt:
„Meine Stellungnahme vom 19.06.2015, Gr/Ti/M 376/15 B (Anmerkung: siehe B.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung zur
Stellungnahme B.3. „LWL – Archäologie für Westfalen“ Pkt. a-c), hat weiterhin Bestand.“
Abwägung:
Siehe „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung
zur Stellungnahme B.3. „LWL – Archäologie für Westfalen“ Pkt. a-c und „D. Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme D.5 . „LWL -
Archäologie für Westfalen“.
Beschlussvorschlag:
zu a-c) Auf die Beschlussvorschläge zu D.5 „LWL – Archäologie für Westfalen“, wird
verwiesen:
Den Anregungen wurde in Teilen mit Vorentwurf des Bebauungsplans
entsprochen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
F.5. HWK - Handwerkskammer Münster
Keine Anregungen
F.6. münsterNetz GmbH
Inhalt:
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Mit Verweis auf die bereits
getroffenen Stellungnahmen werden folgende Hinweise und Forderungen vorgetragen.
a) „… keine Gasversorgung im Baugebiet. Mehrfach haben wir Sie gebeten dies
auch im Bebauungsplan zu formulieren. (…)“
b) „(…) Es wurde seit dem Startgespräch ebenfalls ein Standort für eine
Trafostation gefordert. Dazu hat es zahlreiche Abstimmungen zwischen der Stadt
Münster und uns gegeben, bis einschließlich am 09.08.2016 es zu einer Einigung
gekommen ist. Auch dieser Punkt wurde nicht mit aufgenommen. (…) Wir
bestehen darauf, dass diese Punkte mit aufgenommen werden. (…)
Abwägung:
zu a) Die in der Begründung getroffene Aufzählung von Versorgungsarten, ohne
Bindungscharakter für den zukünftigen Versorgungsträger (siehe auch
„B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Abwägung
zur Stellungnahme B.5 . „münsterNetz GmbH“ Pkt. b sowie „D. Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB“ Abwägung zur Stellungnahme D.8
„münsterNetz GmbH“ Pkt. a), wird um die Nennung / Aufführung der
Gasversorgung reduziert.
zu b) Mit der parallel zum Verfahren (nach Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
§ 4 Abs. 2 BauGB ) getroffenen einvernehmlichen Einigung der
Planungsbeteiligten vom 09.08.2016 auf einen rd. 40 m² großen Standort im
südlichen Bereich des Baugebietes WA19 sind die Abstimmungen zu
notwendigen Bedarfen sowie einem zukünftigen Standort für einen Transformator
abschließend geführt worden. Das Grundstück ist mit Festlegung vom
09.08.2016 bereits Gegenstand der weitergehenden Planungen und
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 141 von 142
Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Planungsprozesse (z . B.: Umlegungsverfahren, Grundstücksbildung ,
Ausbauplanung).
Neben der grundsätzlichen Möglichkeit der Errichtung einer Trafostation
innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. „B. Frühzeitige
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB“ Ab wägung zur
Stellungnahme B.5. „münsterNetz GmbH“ Pkt. d) und dem bereits abgestimmten
und gebildeten Grundstück ist eine zusätzliche Sicherung über den
Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich und wird mit Stand der Planung ni cht
getroffen.
Beschlussvorschlag:
zu a) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. b wird verwiesen:
Der Hinweis der Kapazitäten des Gasnetzes wird zur Kenntnis genommen und
die Begründung in diesem Punkt redaktionell angepasst, indem die Aufzählung
von Versorgungsarten um die Nennung / Aufführung der Gasversorgung
reduziert wird. Eine Beschlussfassung ist zur Änderung der Begründung nicht
erforderlich.
zu b) Auf den Beschlussvorschlag zu „B. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB“, B.5 „münsterNetz GmbH“ Pkt. d wird verwiesen: Der
Anregung, eine oder ggf. zwei St andorte für Trafostationen im Plangebiet
festzusetzen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.3.1)
Stellungnahmen zur Beteiligung des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 / Seite 142 von 142
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (56)
- Stettiner Straße
- Lauenburgstraße 15
- Mecklenburger Straße
- Kösliner Straße
- Joseph-Haydn-Straße
- Weißenburgstraße
- Grawertstraße
- Sibeliusstraße
- Piusallee
- Dieckstraße
- Kolbergstraße
- Vivaldistraße
- Goldstraße
- Weserstraße
- Albersloher Weg 33
- Markweg 60
- Küstrinweg 38
- Rumphorstweg
- Braseweg
- Hoher Heckenweg 132
- Schifffahrter Damm
- Niedersachsenring
- Heckenweg
- Thomas-Morus-Weg
- Greifswaldweg 33a
- Cheruskerring
- Friesenring
- Schleusenweg
- Nienkamp
- Teigelkamp
- Buschkamp
- Haugenkamp
- Bohlweg
- Am Mittelhafen 42
- Humperdinckstraße
- Ellen-Scheuner-Weg
- Warendorfer Straße
- Elisabeth-Selbert-Weg 2
- Schiffahrter Damm
- An den Speichern 7
- Gievenbecker Reihe
- Vorbergs Hügel
- Schnorrenburg
- Schmale Straße
- Hoppengarten 6
- Hacklenburg
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- Mauritzheide
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- Ringstraße
- Pötterhoek
- Nevinghoff
- Teigelesch
- Werse
- Delstrup
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Details
- Aktenzeichen
- V/0135/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.02.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37