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V/0991/2007

Finanzielle Zuwendung an ein fraktionsloses Ratsmitglied nach der Neufassung des § 56 Abs. 3 Gemeind

Vorlagen 19.11.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 9.4

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

10471 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Finanzielle Zuwendung an ein fraktionsloses Ratsmitglied nach der Neufassung des § 56 Abs. 3 
Gemeindeordnung NRW 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Ein fraktionsloses Ratsmitglied, das keiner Gruppe angehört, erhält zum Zwecke seiner Vorbe-
reitung auf die Ratssitzung eine finanzielle Zuwendung nach § 56 Abs. 3 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein – Westfalen  (GO NRW) in Höhe des Betrages, der sich durch 
Teilung der Gesamtzuwendungen an die Ratsfraktionen durch die Zahl der einer Fraktion oder 
Gruppe angehörender Ratsmitglieder ergibt. 
 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der nach Ziffer 1 zu berechnende Betrag zurzeit 
10.812,53 EUR/ Jahr beträgt. Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass dem Rats-
mitglied eine angemessene technische Ausstattung und Büromöbel entsprechend der Ausstat-
tung der Fraktionsgeschäftsstellen zur Verfügung gestellt wird.   
 
3. Für das Jahr 2007 wird der Betrag anteilig für 2 ½ Monate vorgesehen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Jahr 2007 Kosten in Höhe von bis zu 2.252,61 EUR 
und als Folgekosten ab 2008 jährlich 10.812,53 EUR entstehen. Abweichungen können sich 
durch Veränderungen im Rat oder Neufestlegung der Fraktionszuwendungen ergeben. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
5. Die Kosten und Folgekosten sind aus der Produktgruppe 0102 „Geschäftsführung für politi-
sche Gremien, Städtepartnerschaften“, Zeile 16 des Teilergebnisplans, zu finanzieren. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0991/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

Begründung: 
 
Am 09.10.2007 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das „Gesetz zur Stärkung der 
kommunalen Selbstverwaltung“ (GO-Reformgesetz) verabschiedet. Das Gesetz ist am 17.10.2007 
in Kraft getreten. 
 
Damit wurden u.a. § 56 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) wie folgt geändert: 
 
 
Bisherige Fassung 
 
„(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von 
Mitgliedern des Rates und einer Bezirksvertre-
tung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei 
Personen bestehen, in einem Rat mit mehr als 57 
Mitgliedern aus mindestens drei und in einem Rat 
mit mehr als 81 Personen aus mindestens vier 
Personen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
… 
 
(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen aus 
Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sachlichen 
und personellen Aufwendungen für die Geschäfts-
führung. Die Zuwendungen an die Fraktionen sind 
in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan 
darzustellen. Über die Verwendung der Zuwen-
dungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu 
führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzu-
leiten ist.“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neue Fassung (Änderungen fett gedruckt)
 
 
„(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von 
Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Be-
zirksvertretung, die sich auf der Grundlage 
grundsätzlicher politischer Übereinstimmung 
zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu-
sammengeschlossen haben. Im Rat einer 
kreisangehörigen Gemeinde muss eine Frakti-
on aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat 
einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei 
Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus 
mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 
gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat 
oder einer Bezirksvertretung entsprechend. 
Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksver-
tretung besteht aus mindestens zwei Mitglie-
dern. 
 
… 
 
(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und 
Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu 
den sächlichen und personellen Aufwendungen 
für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an 
die Fraktionen und Gruppen sind in einer beson-
deren Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 
Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein 
Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmit-
telbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.  Eine 
Gruppe erhält mindestens eine proportionale 
Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendun-
gen entspricht, die die kleinste Fraktion nach 
Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. 
Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder 
Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in an-
gemessenem Umfang Sachmittel und Kom-
munikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbe-
reitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der 
Rat kann stattdessen beschließen, dass ein 
Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle 
Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betra-
ges nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe 
mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist 
nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.

V/0991/2007 
Aufgrund dieser Änderungen sind Zuwendungen nicht mehr nur an Fraktionen, sondern auch an 
Gruppen und einzelne Ratsmitglieder, die nicht einer Fraktion oder Gruppe angehören, zu gewäh-
ren. 
 
Der Rat der Stadt Münster besteht zurzeit aus 5 Fraktionen sowie einem fraktionslosen Ratsmit-
glied. Aus diesem Grund ist eine Regelung für das fraktionslose Ratsmitglied, die auch keiner 
Gruppe angehören, zu treffen. Diesem sind in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommuni-
kationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung zu stellen. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, dem fraktionslosen Ratsmitglied eine pauschale finanzielle Zuwen-
dung zu gewähren. 
 
Nach § 56 Abs. 3 GO NRW darf diese finanzielle Zuwendung die Hälfte des Betrages nicht über-
steigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Gleichzeitig ist zu beachten, dass sie den 
tatsächlich notwendigen Bedarf nicht übersteigt und angemessen ist. 
 
Zur Ermittlung einer angemessenen finanziellen Zuwendung ist die Verwaltung von den folgenden 
Vorgaben ausgegangen. 
 
Auf Basis des Ratsbeschlusses vom 28.03.2007 erhalten die Fraktionen aktuell folgende finanziel-
le Zuwendungen für die Geschäftsführung: 
 
 Fraktion  
Ansatz 2007/ Ansatz 
2008 
 
Erläuterungen  
1 2 3 6 
1 CDU-Fraktion 242.48 7,00 € 82.527 €/ Jahr / Fraktion                       
5.160 €/ Jahr / Mitglied (31 Mitgl.)  
2 SPD-Fraktion 180.56 7,00 € 82.527 €/ Jahr/ Fraktion                        
5.160 €/ Jahr/ Mitglied (19 Mitgl.) 
3 Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen / GAL 
154.767,00 € 82.527 €/ Jahr / Fraktion                        
5.160 €/ Jahr / Mitglied (14 Mitgl.) 
4 FDP-Fraktion 113.487,00 € 82.527 €/ Jahr/ Fraktion                        
5.160 €/ Jahr/ Mitglied (6 Mitgl.) 
5 Fraktion UWG-MS/ ödp 98.007,00 € 82.527 €/ Jahr/ Fraktion                        
5.160 €/ Jahr/ Mitglied (3 Mitgl.) 
 Summe: 789.315,00 €  
 
 
Damit können von den Fraktionen nach innenministeriellem Erlass u.a. Gehälter für die Geschäfts-
führung und den Schreibdienst in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke, Miete für Geschäftsräume, 
Unterhaltungskosten der Räume, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung, Papier und 
sonstiges Verbrauchsmaterial, Zeitschriften und Literatur gezahlt werden, sofern diese nicht durch 
Leistungen der Körperschaft abgedeckt werden. 
 
Nicht genutzt werden können Fraktionszuwendungen beispielsweise für Parteiarbeit, Teilnahme an 
Parteitagen und –kongressen, Verfügungsmittel für den Fraktionsvorsitz, Bildungsreisen und 
Spenden. 
 
Nach § 56 Abs. 3 der neugefassten GO NRW in Verbindung mit dem Ratsbeschluss vom

- 4 - 
V/0991/2007 
28.03.2007 ist der Höchstbetrag, der einem fraktionslosen Ratsmitglied im Rat der Stadt Münster 
derzeit als finanzielle Zuwendung zur Verfügung gestellt werden dürfte, mit 32.669 EUR zu bezif-
fern. 
 
Bei der Festlegung der Höhe einer Zuwendung für ein fraktionsloses Ratsmitglied ist jedoch zu 
berücksichtigen, dass die Zuwendung nach § 56 GO NRW ausschließlich  für Sach- und Kommu-
nikationsmittel, anders als bei den Fraktionen jedoch nicht für Personalausgaben, zu verwenden 
ist. Auch die Anmietung von Geschäftsräumen für ein einzelnes Ratsmitglied ist – insbesondere in 
Abhängigkeit von der Größe möglicher Mieträume – zumindest kritisch zu beurteilen. Darüber hin-
aus muss ein Berechnungsschlüssel gewählt werden, der im Ergebnis bedarfsgerecht ist und auch 
berücksichtigt, dass die Verwaltung vorsieht, dem fraktionslosen Ratsmitglied entsprechend der 
Ausstattung bei den Fraktionen die notwendige DV-Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Dazu 
wird auf die Anlage „Zuwendungen an Fraktionen, Teil B: Geldwerte Leistungen, hier: Fraktionen 
im Rat der Stadt Münster“ in Band 1 des Haushaltsplans 2008 verwiesen. Darüber hinaus können 
für Vorbereitungsgespräche je nach Verfügbarkeit einzelne Räume im Stadtweinhaus bereitgestellt 
werden. Dies ist ebenso vergleichbar mit dem Verfahren bei den Fraktionen: die Fraktionssitzun-
gen finden üblicherweise im Stadtweinhaus statt. Zudem ist der Bedarf dahingehend abzugrenzen, 
dass die Verwendung ausschließlich für Zwecke vorgesehen ist, die der Vorbereitung auf die 
Ratssitzungen dienen. 
 
Unter Berücksichtigung dieser Rahmendaten schlägt die Verwaltung zur der Festlegung der Pau-
schale vor, dem fraktionslosen Ratsmitglied den Betrag zur Verfügung zu stellen, der von der Stadt 
Münster im Gesamtdurchschnitt für jedes Mitglied in einer Fraktion ausgezahlt wird.  
 
Wie der obigen Auflistung zu entnehmen ist, beträgt die Gesamtsumme aller Zuwendungen für die 
Fraktionen im Rat derzeit 789.315,00 EUR für insgesamt 73 Mitglieder in Fraktionen. Pro Kopf 
werden damit rechnerisch 10.812,53 EUR jährlich gewährt.   
 
Dieser Betrag entspricht annähernd der Summe, die die kleinste Fraktion im Rat der Stadt Münster 
bisher als jährlichen Pro-Kopf-Bedarf für Sach- und Kommunikationskosten ohne Berücksichtigung 
von Personalkosten nachweisen konnte. Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der 
vorgeschlagene Betrag als realistisch anzusehen ist. 
 
Über die Verwendung der gewährten Zuwendung hat das fraktionslose Ratsmitglied einen Nach-
weis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Oberbürgermeister zuzuleiten ist. 
 
Da die neugefasste GO NRW am 17.10.2007 in Kraft getreten ist, wird vorgeschlagen, die finan-
zielle Zuwendung für 2007 für den entsprechenden Aufwand im Zeitraum von Mitte Oktober bis 
Ende Dezember 2007 zu gewähren. Der Verwendungsnachweis muss sich ebenfalls auf diesen 
Zeitraum beziehen und darf natürlich auch nur Zahlungen in diesen Zeitraum ausweisen. 
 
 
 
 
gez. 
Dr. Tillmann

Beratungsverlauf (2)

12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 11.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 9.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0991/2007
Typ
Vorlagen
Datum
19.11.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37