V/0991/2007
Finanzielle Zuwendung an ein fraktionsloses Ratsmitglied nach der Neufassung des § 56 Abs. 3 Gemeind
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Finanzielle Zuwendung an ein fraktionsloses Ratsmitglied nach der Neufassung des § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW Beratungsfolge 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Ein fraktionsloses Ratsmitglied, das keiner Gruppe angehört, erhält zum Zwecke seiner Vorbe- reitung auf die Ratssitzung eine finanzielle Zuwendung nach § 56 Abs. 3 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in Höhe des Betrages, der sich durch Teilung der Gesamtzuwendungen an die Ratsfraktionen durch die Zahl der einer Fraktion oder Gruppe angehörender Ratsmitglieder ergibt. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der nach Ziffer 1 zu berechnende Betrag zurzeit 10.812,53 EUR/ Jahr beträgt. Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass dem Rats- mitglied eine angemessene technische Ausstattung und Büromöbel entsprechend der Ausstat- tung der Fraktionsgeschäftsstellen zur Verfügung gestellt wird. 3. Für das Jahr 2007 wird der Betrag anteilig für 2 ½ Monate vorgesehen. II. Kosten/Folgekosten 4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Jahr 2007 Kosten in Höhe von bis zu 2.252,61 EUR und als Folgekosten ab 2008 jährlich 10.812,53 EUR entstehen. Abweichungen können sich durch Veränderungen im Rat oder Neufestlegung der Fraktionszuwendungen ergeben. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 5. Die Kosten und Folgekosten sind aus der Produktgruppe 0102 „Geschäftsführung für politi- sche Gremien, Städtepartnerschaften“, Zeile 16 des Teilergebnisplans, zu finanzieren. Vorlagen-Nr.: V/0991/2007 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 19.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage Begründung: Am 09.10.2007 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ (GO-Reformgesetz) verabschiedet. Das Gesetz ist am 17.10.2007 in Kraft getreten. Damit wurden u.a. § 56 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wie folgt geändert: Bisherige Fassung „(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates und einer Bezirksvertre- tung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Personen bestehen, in einem Rat mit mehr als 57 Mitgliedern aus mindestens drei und in einem Rat mit mehr als 81 Personen aus mindestens vier Personen. … (3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäfts- führung. Die Zuwendungen an die Fraktionen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwen- dungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzu- leiten ist.“ Neue Fassung (Änderungen fett gedruckt) „(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Be- zirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu- sammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Frakti- on aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksver- tretung besteht aus mindestens zwei Mitglie- dern. … (3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer beson- deren Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmit- telbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendun- gen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in an- gemessenem Umfang Sachmittel und Kom- munikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbe- reitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betra- ges nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren. V/0991/2007 Aufgrund dieser Änderungen sind Zuwendungen nicht mehr nur an Fraktionen, sondern auch an Gruppen und einzelne Ratsmitglieder, die nicht einer Fraktion oder Gruppe angehören, zu gewäh- ren. Der Rat der Stadt Münster besteht zurzeit aus 5 Fraktionen sowie einem fraktionslosen Ratsmit- glied. Aus diesem Grund ist eine Regelung für das fraktionslose Ratsmitglied, die auch keiner Gruppe angehören, zu treffen. Diesem sind in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommuni- kationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung schlägt vor, dem fraktionslosen Ratsmitglied eine pauschale finanzielle Zuwen- dung zu gewähren. Nach § 56 Abs. 3 GO NRW darf diese finanzielle Zuwendung die Hälfte des Betrages nicht über- steigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Gleichzeitig ist zu beachten, dass sie den tatsächlich notwendigen Bedarf nicht übersteigt und angemessen ist. Zur Ermittlung einer angemessenen finanziellen Zuwendung ist die Verwaltung von den folgenden Vorgaben ausgegangen. Auf Basis des Ratsbeschlusses vom 28.03.2007 erhalten die Fraktionen aktuell folgende finanziel- le Zuwendungen für die Geschäftsführung: Fraktion Ansatz 2007/ Ansatz 2008 Erläuterungen 1 2 3 6 1 CDU-Fraktion 242.48 7,00 € 82.527 €/ Jahr / Fraktion 5.160 €/ Jahr / Mitglied (31 Mitgl.) 2 SPD-Fraktion 180.56 7,00 € 82.527 €/ Jahr/ Fraktion 5.160 €/ Jahr/ Mitglied (19 Mitgl.) 3 Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL 154.767,00 € 82.527 €/ Jahr / Fraktion 5.160 €/ Jahr / Mitglied (14 Mitgl.) 4 FDP-Fraktion 113.487,00 € 82.527 €/ Jahr/ Fraktion 5.160 €/ Jahr/ Mitglied (6 Mitgl.) 5 Fraktion UWG-MS/ ödp 98.007,00 € 82.527 €/ Jahr/ Fraktion 5.160 €/ Jahr/ Mitglied (3 Mitgl.) Summe: 789.315,00 € Damit können von den Fraktionen nach innenministeriellem Erlass u.a. Gehälter für die Geschäfts- führung und den Schreibdienst in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke, Miete für Geschäftsräume, Unterhaltungskosten der Räume, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung, Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial, Zeitschriften und Literatur gezahlt werden, sofern diese nicht durch Leistungen der Körperschaft abgedeckt werden. Nicht genutzt werden können Fraktionszuwendungen beispielsweise für Parteiarbeit, Teilnahme an Parteitagen und –kongressen, Verfügungsmittel für den Fraktionsvorsitz, Bildungsreisen und Spenden. Nach § 56 Abs. 3 der neugefassten GO NRW in Verbindung mit dem Ratsbeschluss vom - 4 - V/0991/2007 28.03.2007 ist der Höchstbetrag, der einem fraktionslosen Ratsmitglied im Rat der Stadt Münster derzeit als finanzielle Zuwendung zur Verfügung gestellt werden dürfte, mit 32.669 EUR zu bezif- fern. Bei der Festlegung der Höhe einer Zuwendung für ein fraktionsloses Ratsmitglied ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuwendung nach § 56 GO NRW ausschließlich für Sach- und Kommu- nikationsmittel, anders als bei den Fraktionen jedoch nicht für Personalausgaben, zu verwenden ist. Auch die Anmietung von Geschäftsräumen für ein einzelnes Ratsmitglied ist – insbesondere in Abhängigkeit von der Größe möglicher Mieträume – zumindest kritisch zu beurteilen. Darüber hin- aus muss ein Berechnungsschlüssel gewählt werden, der im Ergebnis bedarfsgerecht ist und auch berücksichtigt, dass die Verwaltung vorsieht, dem fraktionslosen Ratsmitglied entsprechend der Ausstattung bei den Fraktionen die notwendige DV-Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Dazu wird auf die Anlage „Zuwendungen an Fraktionen, Teil B: Geldwerte Leistungen, hier: Fraktionen im Rat der Stadt Münster“ in Band 1 des Haushaltsplans 2008 verwiesen. Darüber hinaus können für Vorbereitungsgespräche je nach Verfügbarkeit einzelne Räume im Stadtweinhaus bereitgestellt werden. Dies ist ebenso vergleichbar mit dem Verfahren bei den Fraktionen: die Fraktionssitzun- gen finden üblicherweise im Stadtweinhaus statt. Zudem ist der Bedarf dahingehend abzugrenzen, dass die Verwendung ausschließlich für Zwecke vorgesehen ist, die der Vorbereitung auf die Ratssitzungen dienen. Unter Berücksichtigung dieser Rahmendaten schlägt die Verwaltung zur der Festlegung der Pau- schale vor, dem fraktionslosen Ratsmitglied den Betrag zur Verfügung zu stellen, der von der Stadt Münster im Gesamtdurchschnitt für jedes Mitglied in einer Fraktion ausgezahlt wird. Wie der obigen Auflistung zu entnehmen ist, beträgt die Gesamtsumme aller Zuwendungen für die Fraktionen im Rat derzeit 789.315,00 EUR für insgesamt 73 Mitglieder in Fraktionen. Pro Kopf werden damit rechnerisch 10.812,53 EUR jährlich gewährt. Dieser Betrag entspricht annähernd der Summe, die die kleinste Fraktion im Rat der Stadt Münster bisher als jährlichen Pro-Kopf-Bedarf für Sach- und Kommunikationskosten ohne Berücksichtigung von Personalkosten nachweisen konnte. Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der vorgeschlagene Betrag als realistisch anzusehen ist. Über die Verwendung der gewährten Zuwendung hat das fraktionslose Ratsmitglied einen Nach- weis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Oberbürgermeister zuzuleiten ist. Da die neugefasste GO NRW am 17.10.2007 in Kraft getreten ist, wird vorgeschlagen, die finan- zielle Zuwendung für 2007 für den entsprechenden Aufwand im Zeitraum von Mitte Oktober bis Ende Dezember 2007 zu gewähren. Der Verwendungsnachweis muss sich ebenfalls auf diesen Zeitraum beziehen und darf natürlich auch nur Zahlungen in diesen Zeitraum ausweisen. gez. Dr. Tillmann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0991/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37