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V/0316/2026

Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster

Vorlagen 12.05.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 11

Anlage-1-neue-Fassung-RPO

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Beschlussvorlage

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Anlage-2-V-0316-2026-Synopse RPO

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Anlage-1-neue-Fassung-RPO

22877 Zeichen

1 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster 
(Rechnungsprüfungsordnung / RPO) 
vom 01.07.2026 
Federführende Stelle:  Amt 14 
gültig ab:    03.07.2026 
Veröffentlichung:   mitgeteilt vom 01.07.2026 / Nr. 046 
Inhaltsverzeichnis 
 
§ 1 Geltungsbereich ................................ ................................ ................................ ......... 2 
§ 2 Rechtliche Stellung ................................ ................................ ................................ .... 2 
§ 3 Organisation, Bestellung und Abberufung................................ ...............................  2 
§ 4 Gesetzliche Aufgaben ................................ ................................ ................................  3 
§ 5 Weitere Aufgaben ................................ ................................ ................................ ....... 4 
§ 6 Prüfungsaufträge ................................ ................................ ................................ ....... 4 
§ 7 Befugnisse / Beteiligungen ................................ ................................ ....................... 5 
§ 8 Pflichten ................................ ................................ ................................ ...................... 6 
§ 9 Prüfungsdurchführung ................................ ................................ ..............................  6 
§ 10 Information / Unterrichtung ................................ ................................ ....................... 7 
§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ............................. 8 
§ 12 Inkrafttreten ................................ ................................ ................................ ................ 9 
 
 
Präambel 
Die örtliche Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates. Sie beinhaltet neben der 
Prüfung von Jahres- und Gesamtabschlüssen eine unabhängige, sachverständige und kon-
struktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen und 
wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und 
Revision als örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Münster wahrgenommen. 
Die örtliche Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den 
Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein ord-
nungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. 
Der Rat der Stadt Münster hat zur Realisierung dessen am 01.07.2026 für die Durchführung 
der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 bis 104 und 116 Abs. 8 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung enthaltenen Bestimmun-
gen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

2 
§ 1 Geltungsbereich 
(1) Die Stadt Münster hat gem. § 101 Abs. 1 GO NRW eine örtliche Rechnungsprüfung einge-
richtet. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung werden durch das Amt für Wirtschaft-
lichkeitsprüfung und Revision (AWR) wahrgenommen. 
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der 
örtlichen Rechnungsprüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. 
 
§ 2 Rechtliche Stellung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachli-
chen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. 
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte 
der örtlichen Rechnungsprüfung. 
(3) Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Prüfungsaufgaben, in der Wahl der Prüfungshand-
lungen und in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge, ist die örtliche  Rechnungsprüfung an 
Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. 
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die örtliche Rechnungsprüfung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c 
und e der europäischen Datenschutzgrundverordnung iVm. § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz 
NRW berechtigt, personenbezogene Daten einzuholen oder zu verarbeiten. 
 
§ 3 Organisation, Bestellung und Abberufung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, deren Stellvertretung, den Prüfe-
rinnen und Prüfern sowie sonstigen Beschäftigten des AWR. 
(2) Die Leitung, deren Stellvertretung sowie die Prüferinnen und Prüfer des AWR sind Mitglie-
der der örtlichen Rechnungsprüfung und werden vom Rat bestellt und abberufen. 
(3) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung müssen persönlich und fachlich für die Auf-
gaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Kenntnisse 
verfügen. Auf die Regelungen des § 101 Abs. 3 bis 6 GO NRW wird verwiesen. 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmit-
teln ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfas-
sende Aufgabenwahrnehmung entsprechend ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
sichergestellt ist.

3 
§ 4 Gesetzliche Aufgaben 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gem. §§ 102 und 104 
GO NRW: 
1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt (§ 102 Abs. 1 GO 
NRW) – in die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungs-
vorgänge aus delegierten Aufgaben einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von 
wesentlicher Bedeutung sind, 
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten 
Sondervermögen (gem. § 102 Abs. 10 GO NRW: Gemeindegliedervermögen, Vermögen 
der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, rechtlich unselbständige Versorgungs- 
und Versicherungseinrichtungen), 
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 102 Abs.11 GO NRW), 
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prü-
fung des Jahresabschlusses (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), 
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen 
sowie die Vornahme der Prüfungen (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW), 
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-
Buchführung) der Stadt Münster und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme 
vor ihrer Anwendung (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW), 
7. die Prüfung von Vergaben (§ 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW)1, 
8. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (§ 104 Abs. 
1 Nr. 6 GO NRW) sowie 
9. die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 
NRW. 
(2) Die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben ist der örtlichen Rechnungsprüfung gem. § 104 
Abs. 2 GO NRW übertragen: 
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§  104 Abs. 2 Nr. 
1 GO NRW), 
2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Ge-
sellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der 
Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprü-
fung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst 
vorbehalten hat (§ 104 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW). 
 
  
 
1 § 104 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW bezieht sich auf die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 LHO NRW. Die Rechtsnorm 
auf die hier verwiesen wird, ist durch Artikel 1 des Hesetzes vom 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Die Änderung ist 
am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

4 
§ 5 Weitere Aufgaben 
(1) Gemäß seines Aufgabenerteilungsrechts nach § 104 Abs. 3 GO NRW überträgt der Rat 
der örtlichen Rechnungsprüfung die Aufgaben 
1. der technischen und wirtschaftlichen Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gem. 
§ 13 KomHVO NRW, 
2. der Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, sowie 
3. der begleitenden, prüfungsnahen Beratung des Verwaltungsvorstandes, der Ämter, Be-
triebe und s ämtlicher Einrichtungen der Stadt im Rahmen der vorgenannten Aufgaben, 
insbesondere mit dem Ziel der Prävention von Unwirtschaftlichkeiten und Unregelmäßig-
keiten. 
(2) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von 
Vergabeentscheidungen) können auch bei städtischen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheits-
gesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. […] 
(3) Die Beteiligung oder begleitende Mitwirkung der örtlichen Rechnungsprüfung gem. Absatz 
1 Nr. 3 entbindet die betreffenden Ämter bzw. Einrichtungen und die zuständige Fachebene 
nicht von ihrer Verantwortung. 
(4) Durch die ihr übertragenen weiteren Aufgaben darf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben 
gem. § 4 dieser Rechnungsprüfungsordnung nicht beeinträchtigt werden. 
(5) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Leitung der örtlichen Rech-
nungsprüfung bei den Aufgaben, die der örtlichen Rechnungsprüfung nach Absatz 1 übertra-
gen sind, vorübergehend Einschränkungen anordnen oder einzelne Aufgaben von der Prüfung 
ausnehmen. 
 
§ 6 Prüfungsaufträge 
(1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat 
übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen.  
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsberei-
ches der örtlichen Rechnungsprüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss 
Aufträge zur Prüfung erteilen. 
(4) Durch die ihr übertragenen sonstigen Prüfungsaufträge darf die Erfüllung der gesetzlichen 
Aufgaben gem. § 4 dieser Rechnungsprüfungsordnung nicht beeinträchtigt werden. 
(5) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Leitung der örtlichen Rech-
nungsprüfung bei den Aufgaben, die der örtlichen Rechnungsprüfung nach Absatz 1 bis 3 
übertragen sind, vorübergehend Einschränkungen anordnen oder einzelne Aufgaben von der 
Prüfung ausnehmen.

5 
§ 7 Befugnisse / Beteiligungen 
(1) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung sind befugt, von den städtischen Ämtern, 
Einrichtungen, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie von den Ge-
schäftsführungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaft en, Anstal-
ten, Stiftungen, Zweckverbänden und aller weiteren selbständigen oder unselbständigen Son-
der- oder Treuhandvermögen alle für eine Prüfung notwendigen Auskünfte, die Vorlage und 
Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern und anderen Unterlage n,  Zutritt zu allen 
Räumen und die Öffnung von Behältnissen zu verlangen. Dieses Recht umfasst sowohl die 
gedruckte als auch die digitale Form dieser Unterlagen und gilt auch für Programm- oder Soft-
wareänderungen. 
(2) Der örtlichen Rechnungsprüfung ist für die Dauer der konkreten Prüfungen ein Leserecht 
auf die prüfungsrelevanten Systeme und Datenträger der Informationsverarbeitung der betref-
fenden Verwaltungsbereiche einzurichten. Personenbezogene Daten wird die örtliche Rech-
nungsprüfung nur verarbeiten, soweit diese für die Wahrnehmung dieser Prüfungen erforder-
lich sind und sie ausschließlich anonymisiert in die Berichterstattung einfließen lassen. Dabei 
wird sie den Grundsatz der Datenminimierung beachten. 
(3) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen haben der örtlichen Rechnungsprüfung die Durch-
führung der Prüfungsaufgaben in jeder Weise zu erleichtern und unverzüglich zu ermöglichen. 
(4) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung sind befugt, Ortsbesichtigungen, insbeson-
dere auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen, vorzunehmen und die zu prüfenden Einrich-
tungen aufzusuchen. Sie können sich dabei angeschaffte Gegenstände oder Verfahren vor-
führen und erläutern lassen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, zu prüfende Veranstaltungen 
zu besuchen. Sie weisen sich bei Bedarf durch einen Prüfungsausweis aus. 
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsaus-
schusses Dritter als externe Prüfung, als Sachverständige oder als Begutachtende bedienen. 
§ 104 Abs. 7 GO NRW ist zu beachten. 
(6) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder deren Vertretung ist berechtigt, an den 
Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und Kommissionen, der Bezirksvertretungen sowie 
der Betriebsaus -schüsse teilzunehmen, soweit nicht vertrauliche Angelegenheiten beraten 
werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung berühren. 
(7) Die örtliche Rechnungsprüfung ist im Rahmen des interkommunalen Austausches berech-
tigt, anonyme Feststellungen und Benchmarkdaten zu Vergleichszwecken weiterzugeben, 
falls dies zur Aufgabenwahrnehmung zweckmäßig erscheint und keine anderen Rechte der 
Weitergabe entgegenstehen. 
(8) Prüfergebnisse werden durch die örtliche Rechnungsprüfung anderen Fachausschüssen 
in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben, sofern der Rechnungsprüfungsausschuss  
die Weitergabe beschließt. 
(9) Ohne vorherige Zustimmung der örtlichen Rechnungsprüfung ist es unzulässig, sich im 
externen Schriftverkehr, bei Verhandlungen oder Gesprächen mit Dritten, die weder dem Rat 
noch der Stadtverwaltung oder einer geprüften Institution angehören, auf nichtöffentliche Prüf-
berichte, oder auf Schriftverkehr mit der örtlichen Rechnungsprüfung zu beziehen, bzw. solche 
Berichte diesen Dritten auszuhändigen oder sie auch nur zur Einsicht zu überlassen.

6 
§ 8 Pflichten 
(1) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die unmittelbare Leitung der zu prüfenden Stelle 
vor Beginn über die geplante Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prüfung wird das Prü-
fergebnis besprochen, sofern nicht im Einvernehmen die örtliche Rechnu ngsprüfung und die 
geprüfte Einrichtung darauf verzichten. 
(2) Bei der Prüfung soll darauf geachtet werden, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht 
gehemmt oder gestört werden. 
(3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten (Unterschlagungen, Veruntreuungen, Korruption, 
andere dolose Handlungen oder weitere wesentliche Verstöße) festgestellt, unterrichtet die 
Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbürgermeister/die Oberbürger-
meisterin. 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Rechnungsprüfungsausschuss, dem Oberbürger-
meister/der Oberbürgermeisterin sowie den Beigeordneten der Stadt neben dem Prüfungsbe-
richt über den Jahresabschluss alle weiteren Prüfungsberichte von wesentlicher Bedeut ung 
vor. Die Wesentlichkeit legt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung fest. Ergeben sich 
aus dem Bericht Feststellungen von übergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffe-
nen Dienststellen über diese Feststellungen unterrichtet. 
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung setzt ihre Prüfungs - und Beratungshandlungen nach den 
jeweils aktuellen berufsständischen Standards und Richtlinien um. Sie befolgt insbesondere 
die Leitlinien und Prüfungshinweise des Instituts der Rechnungsprüfer in Deutschland e.V. 
(IDR) und berücksichtigt darüber hinaus die grundlegenden Standards des Deutschen Instituts 
für interne Revision e.V. (DIIR) und des Instituts der Wirtsc haftsprüfer in Deutschland e.V. 
(IDW), soweit diese in Übereinstimmung mit dem Auftrag der örtlichen Rechnungsprüfung ste-
hen. 
 
§ 9 Prüfungsdurchführung 
(1) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung führen die Prüfungen in eigener Verantwor-
tung unter Beachtung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durch. 
(2) Stößt die örtliche Rechnungsprüfung auf Schwierigkeiten bei der Durchführung, so bittet 
die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
um die erforderlichen Maßnahmen, um eine reibungslose Durchführung zu garan tieren. Der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin leitet diese Maßnahmen unverzüglich ein. Der 
Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 
(3) Verwaltungsdienststellen, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die die örtliche Rechnungs-
prüfung zu einer Stellungnahme zu einzelnen Fragen oder einem Fragenkatalog auffordert, 
haben sich hierzu in einer durch die örtliche Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äußern. Die 
örtliche Rechnungsprüfung und die aufgeforderte Einrichtung können im Konsens eine andere 
Frist vereinbaren. 
(4) Geprüfte Einrichtungen denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rech-
nungsprüfung mit der Bitte um Stellungnahme zwecks Berichtsabschluss zugehen, haben sich 
hierzu ebenfalls in einer durch die örtliche Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äuße rn. Die 
örtliche Rechnungsprüfung und die aufgeforderte Einrichtung können im Konsens eine andere

7 
Frist vereinbaren. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich, soweit Zusagen zu Prüfungsbe-
merkungen in Berichten bereits in der Schlussbesprechung gemacht oder in den jeweiligen 
Bericht übernommen worden sind. 
 
§ 10 Information / Unterrichtung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zuständige Beigeordnete sind zu beteiligen, 
wenn wesentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einrichtungen, Eigen betrieben und eigen-
betriebsähnlichen Einrichtungen sowie Stiftungen vermutet oder festgestellt werden. Entspre-
chendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und bei höheren Kas-
senfehlbeträgen. 
(2) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmungen des Haushalts -, Kassen - und Rech-
nungswesens sowie die Informationstechnik betreffen, sind der örtlichen Rechnungsprüfung 
unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Der örtlichen Rechnungsprüfung sind insbeson-
dere die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (gpaNRW, Bundesrechnungshof, Landes-
rechnungshof, Bezirksregierung, Finanzamt, sowie anderer externer Prüfungs einrichtungen) 
sowie die Stellungnahme der Verwaltung sofort zur Verfügung zu stellen. Weitere Unterlagen, 
die außerhalb einer Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, werden von der örtlichen Rech-
nungsprüfung angefordert, sofern nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonderte Verein-
barungen getroffen werden. 
(3) Dienst- und Geschäftsanweisungen sind vor ihrem Erlass der örtlichen Rechnungsprüfung 
zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten. Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung 
auf Verlangen der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. 
(4) Bei wesentlichen organisatorischen Änderungen bzw. bei Änderungen der Vorschriften im 
Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie der Informationstechnik ist die 
örtliche Rechnungsprüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie sich vor der Entscheidung im 
Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder gutachterlich dazu äußern kann. 
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnung (mit Anlagen) und Sitzungsnie-
derschriften des Rates und seiner Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen zur Kenntnis-
nahme in digitaler Form. Das Gleiche gilt für Ausschüsse der Betriebe, Zweckverbände und 
sonstige Organisationseinheiten, die der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung unterliegen. 
(6) Fällt eine Vergabe nicht in die Zuständigkeit eines politischen städtischen Gremiums,  so 
sind für die Umsetzung von Vergabevorgängen die Regelungen der Geschäftsanweisung 
Vergaben zu beachten. In darüberhinausgehenden Zweifelsfragen ist bei freihändigen Verga-
ben und Verhandlungsvergaben die örtliche Rechnungsprüfung vor der Entscheidung zu be-
teiligen. 
(7) Unterlagen für Vergabeprüfungen sind der örtlichen Rechnungsprüfung so frühzeitig vor-
zulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Dabei haben die Sachbearbeiter und 
Sachbearbeiterinnen einen Zeitraum von mindestens zwei Arbeitstagen für die Prüfung einzu-
planen.  
(8) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind Abschlüsse, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, 
vereidigten Buchprüfern o.ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte von städtischen Eigenbetrieben,

8 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt un-
mittelbar oder mittelbar beteiligt ist, durch die sachbearbeitenden Bereiche vorzulegen. 
(9) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz sind auch die Prü-
fungsrechte der Stadt Münster gemäß den §§ 4 bis 6 dieser Rechnungsprüfungsordnung im 
Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft, an der die Stadt Münster beteiligt ist, festzuschreiben. 
(10) Die örtliche Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller rechnungslegungsrelevanten 
sowie der sonstigen wesentlichen Projekte der Stadt Münster frühzeitig zu unterrichten. 
 
§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtab-
schlusses 
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin leitet den vom Kämmerer/ von der Käm-
merin aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht der örtlichen 
Rechnungsprüfung zu. 
(2) Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs des Jahres-
abschlusses erforderlich machen, stellt die örtliche Rechnungsprüfung die wesentlichen Fest-
stellungen zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurf es zur Verfü-
gung. Der korrigierte Jahresabschluss wird vom Kämmerer/von der Kämmerin und vom Ober-
bürgermeister/von der Oberbürgermeisterin unterschrieben und der weiteren Prüfung zu-
grunde gelegt. 
(3) Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prü-
fung zu berichten.  Sie fasst dies in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen 
dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Verme rk 
über seine Versagung zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung der 
örtlichen Rechnungsprüfung zu unterzeichnen. 
(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtla-
gebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung  ihren Prüfbericht dem Rech-
nungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es 
erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung. 
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der örtlichen Rechnungsprü-
fung. Das Ergebnis seiner Prüfung fasst der Rechnungsprüfungsausschuss in einer Stellung-
nahme an den Rat zusammen (§ 59 Abs. 3 Satz 4 und 5 GO NRW) und legt diese mit dem 
Prüfungsbericht dem Rat zur Feststellung des Jahresabschlusses vor. Die Stellungnahme an 
den Rat ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. 
(6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat 
ist dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prü-
fungsbericht zu geben. Das gilt auch, soweit der Kämmerer/die Kämmerin von dem Recht  
nach § 80 Abs. 4 S. 2 GO NRW Gebrauch macht. 
(7) Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung 
der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung 
dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

9 
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwen-
dung. 
 
§ 12 Inkrafttreten 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

4500 Zeichen

V/0316/2026 
V/0316/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   02.06.2026 Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster wird in der als Anlage 1 beigefüg-
ten Fassung beschlossen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Aufgrund der beim Wechsel der Leitung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) 
durch die Politik gewünschten Anpassungen in Strategie und Ausrichtung des AWR und um diverse 
rechtliche Aktualisierungen vornehmen zu können ist eine Anpassung der Rechnungsprüfungsord-
nung notwendig geworden. 
 
Die Überarbeitung der RPO orientiert sich primär an der Vorgabe des Instituts der deutschen Rech-
nungsprüfer e.V., Köln, und ergänzt diese durch Regelungen, die das AWR zu einer modernen, an 
den aktuellen Leitlinien des Berufsstandes ausgerichteten Prüfungs- und Beratungseinrichtung wer-
den lassen. 
 
Die vorliegende Beschlussvorlage konkretisiert die bisherigen Regelungen dahingehend, dass die 
aktuelle Rechtslage abgebildet und aufgegriffen wird (siehe z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8). Darüber hin-
aus wird mit der Aufnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Beratungsfunktion des AWR zu einer nunmehr in 
der RPO verankerten Kernaufgabe des Amtes. Gleichzeitig wird mit den Regelungen des § 5 Abs. 3 
bis 5 sichergestellt, dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Amtes nicht einge-
schränkt wird. 
 
Dies flankierend werden mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 bis 4 dem AWR die notwendigen Rechte 
zugewiesen, um seine originäre Pflichtaufgabe als auch die begleitende prüfungsnahe Beratungsauf-
gabe für die Einrichtungen der Stadtverwaltung auch in einem digitalisierten Umfeld erfüllen zu kön-
Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und 
Revision  
 
27.05.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Remmeke 
Telefon: 492-1400 
Remmeke@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0316/2026 
nen. Falls dringende Prüfungsbedarfe aus Kapazitätsgründen durch das AWR nicht erbracht werden 
können, kann das AWR – nach vorheriger Zustimmung durch den Rechnungsprüfungsausschuss – 
Dritte zu Prüfungs- oder Gutachtenzwecken einbinden. 
 
Um mittelfristig einen funktionierenden interkommunalen Datenaustausch zu Vergleichszwecken ge-
währleisten zu können, wird dem AWR mit § 7 Abs. 7 eine entsprechende Öffnungsmöglichkeit gege-
ben. Gleichzeitig wird in Abs. 8 klargestellt, dass Prüfergebnisse auch anderen Ausschüssen in nicht-
öffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben werden können. Abs. 9 stellt als Reaktion auf entspre-
chende Vorfälle in der Vergangenheit klar, dass eine Weitergabe von prüfungsrelevanten Daten au-
ßerhalb der Stadtverwaltung stets die vorherige Zustimmung der örtlichen Rechnungsprüfung benö-
tigt. 
 
Dem mit dem Wechsel in der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes durch die Politik geäußerten 
Wunsch einer Neuausrichtung des Amtes hin zu einem neutralen beratenden Partner der Verwal-
tungseinrichtungen der Stadt Münster wird zum einen durch die Aufnahme einer Präambel Rechnung 
getragen. Darin wird das Verständnis der Aufgabe des AWR dargestellt. Zum anderen wurde § 8 Abs. 
5 neu aufgenommen, um bei dieser Aufgabenwahrnehmung professionelle Standards und Leitlinien 
zu gewährleisten. Hierdurch wird das AWR verpflichtet, die jeweils aktuellen Prüfungsstandards des 
Instituts der deutschen Rechnungsprüfer e.V. (IDR), Köln, des Deutschen Instituts für Interne Revisi-
on e.V. (DIIR), Frankfurt am Main, sowie des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.(IDW), 
Düsseldorf, zu beachten und anzuwenden. 
 
Die Regelungen des § 9 sollen die Prüfungsdurchführung sicherstellen und entstammen im Wesentli-
chen den Vorschlägen des IDR. Die Neufassung des § 10 ist notwendig geworden, um die aktuelle 
Situation im Umgang mit Dienst- und Geschäftsanweisungen abzubilden und den Wegfall des Verga-
beausschusses zu berücksichtigen. § 11 greift die Vorgaben des IDR zum Jahresabschluss auf, die 
ihrerseits an den aktuellen Rechtsstand angepasst worden sind. 
 
Die Änderungen sind im Einzelnen in der beigefügten Synopse mit einer Gegenüberstellung von alter 
und neuer Fassung (vgl. Anlage 2) dargestellt und erläutert. 
 
gez. 
Tilman Fuchs 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (RPO) neue Fassung 
Anlage 2 Synopse der Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung (RPO)

Anlage-2-V-0316-2026-Synopse RPO

41262 Zeichen

Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 
 
 
1 
Rechnungsprüfungsordnung 
der Stadt Münster 
(Rechnungsprüfungsordnung / 
RPO) 
vom 01.07.2026 
Federführende Stelle:  Amt 14 
gültig ab:    03.07.2026 
Veröffentlichung:   mitgeteilt 
vom 01.07.2026 / Nr. 046 
Inhaltsverzeichnis 
 
§ 1 Geltungsbereich ........................... 2 
§ 2 Rechtliche Stellung ...................... 2 
§ 3 Organisation, Bestellung und 
Abberufung ................................ .. 3 
§ 4 Gesetzliche Aufgaben .................. 4 
§ 5 Weitere Aufgaben ......................... 5 
§ 6 Prüfungsaufträge ......................... 7 
§ 7 Befugnisse / Beteiligungen ......... 7 
§ 8 Pflichten ................................ ........ 9 
§ 9 Prüfungsdurchführung .............. 10 
§ 10 Information / Unterrichtung ....... 11 
§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses 
und des Gesamtabschlusses .... 14 
§ 12 Inkrafttreten ................................  15 
 
 
Präambel 
Die örtliche Rechnungsprüfung ist eine 
Kontrollfunktion des Rates. Sie beinhal-
tet neben der Prüfung von Jahres - und 
Gesamtabschlüssen eine unabhängige, 
sachverständige und konstruktive Beur-
teilung von geplanten und bereits abge-
schlossenen Verwaltungsvorgängen 
und wird durch den Rechnungsprü-
fungsausschuss und das Amt für Wirt-
schaftlichkeitsprüfung und Revision als 
örtliche Rechnungsprüfung der Stadt 
Münster wahrgenommen. 
Rechnungsprüfungsordnung 
der Stadt Münster 
(Rechnungsprüfungsordnung / 
RPO) 
vom 24.06.2020 
Federführende Stelle:  Amt 14 
gültig ab:    02.09.2020 
Veröffentlichung:   mitgeteilt 
vom 01.09.2020 / Nr. 074 
Inhaltsverzeichnis 
 
§ 1 Geltungsbereich ........................... 2 
§ 2 Rechtliche Stellung....................... 2 
§ 3 Organisation, Bestellung und 
Abberufung ................................ ... 3 
§ 4 Gesetzliche Aufgaben .................. 4 
§ 5 Prüfungsaufträge .......................... 7 
§ 6 Befugnisse / Beteiligungen .......... 7 
§ 7 Pflichten ................................ ........ 9 
§ 8 Information / Unterrichtung ........ 11 
§ 9 Einreichen von Unterlagen / 
Beteiligung ................................ .. 12 
§ 10 Inkrafttreten ................................ . 15 
 
  
Kommentiert [AR1]: Wird nach Beschluss noch final 
angepasst 
Kommentiert [AR2]: Wird noch angepasst 
Kommentiert [AR3]: Klarstellung der grundsätzlichen 
Funktion, der Ziele und des Selbstverständnisses der 
örtlichen Rechnungsprüfung nach dem Wortlaut dieser 
Rechnungsprüfungsordnung. Ähnliche Formulierungen 
sind zu finden in den Rechnungsprüfungsordnungen 
(RPOs) der Städte: u.a. 
Bielefeld, Bonn, Dortmund, Duisburg, Köln [Textgebe-
rin] sowie Mönchengladbach.

Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 
 
 
2 
Die örtliche Rechnungsprüfung unter-
stützt den Rat bei seinen Entscheidun-
gen und berät den Verwaltungsvorstand 
und die Stadtverwaltung bei der Aufga-
benerfüllung mit dem Ziel, ein ord-
nungsgemäßes, zweckmäßiges und 
wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu 
fördern. 
Der Rat der Stadt Münster hat zur Reali-
sierung dessen  am 01.07.2026 für die 
Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 
4, 96, 101 bis 104 und 116 Abs. 8 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gülti-
gen Fassung enthaltenen Bestimmungen 
folgende Rechnungsprüfungsordnung be-
schlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
(1) Die Stadt Münster hat gem. § 101 
Abs. 1 GO NRW eine örtliche Rechnungs-
prüfung eingerichtet. 
Die Aufgaben der örtlichen Rechnungs-
prüfung werden durch das Amt für Wirt-
schaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) 
wahrgenommen. 
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung be-
stimmt […] Rahmen und […] Grundsätze 
für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungs-
prüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse 
und Pflichten fest. 
 
§ 2 Rechtliche Stellung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem 
Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer 
sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unter-
stellt. 
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürger-
meisterin ist Dienstvorgesetzte/r der 
Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprü-
fung. 
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 
24.06.2020 für die Durchführung der in den 
§§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 – 104 und 116 
Abs. 9 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO) in der zur Zeit 
gültigen Fassung enthaltenen Bestimmun-
gen folgende Rechnu ngsprüfungsordnung 
beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
(1) Die Stadt Münster hat gemäß § 101 
Abs. 1 GO eine örtliche Rechnungsprüfung. 
 
Die Aufgaben werden durch das Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 
wahrgenommen. 
 
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung be-
stimmt den Rahmen und die Grundsätze für 
die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprü-
fung und legt die Aufgaben, Befugnisse und 
Pflichten fest. 
 
§ 2 Rechtliche Stellung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem 
Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer 
sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unter-
stellt. 
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbür-
germeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der 
Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprü-
fung. 
Kommentiert [AR4]: Wird noch angepasst 
Kommentiert [AR5]: Anpassung an den aktuellen 
Rechtsstand 
Kommentiert [AR6]: Konkretisierung

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3 
(3) Bei der Erfüllung der ihr zugewiese-
nen Prüfungsaufgaben, in der Wahl der 
Prüfungshandlungen und in der Beurtei-
lung der Prüfungsvorgänge, ist die örtliche 
Rechnungsprüfung an Weisungen nicht ge-
bunden und nur dem Gesetz unterworfen. 
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist 
die örtliche Rechnungsprüf ung gem. 
Art. 6 Abs. 1  lit. c und e der europäi-
schen Datenschutzgrundverordnung 
iVm. § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW 
berechtigt, personenbezogene Daten 
einzuholen oder zu verarbeiten. 
 
§ 3 Organisation, Bestel-
lung und Abberufung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht 
aus der Leitung, deren Stellvertretung, 
den Prüferinnen und Prüfern sowie sonsti-
gen Beschäftigten des AWR. 
(2) Die Leitung, deren Stellvertretung so-
wie die Prüferinnen und Prüfer des AWR 
sind Mitglieder der örtlichen Rech-
nungsprüfung und werden vom Rat be-
stellt und abberufen. 
(3) Die Mitglieder der örtlichen Rech-
nungsprüfung müssen persönlich und 
fachlich für die Aufgaben der örtlichen 
Rechnungsprüfung geeignet sein und über 
die erforderlichen Kenntnisse verfügen.  
Auf die Regelungen des § 101 Abs. 3 bis 
6 GO NRW wird verwiesen. 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung 
muss fachlich und personell so besetzt 
sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, 
dass eine unbeeinflusste, unabhängige, 
kontinuierliche und umfassende Aufga-
benwahrnehmung entsprechend ihrer 
kommunalverfassungsrechtlichen Stel-
lung sichergestellt ist. 
 
 
 
 
(3) In der Beurteilung der Prüfungsvor-
gänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an 
Weisungen nicht gebunden und nur dem 
Gesetz unterworfen. 
 
 
 
 
 
 
§ 3 Organisation, Bestel-
lung und Abberufung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht 
aus der Leitung, den Prüferinnen und Prü-
fern sowie sonstigen Beschäftigten. 
 
(2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und 
Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung 
werden vom Rat bestellt und abberufen.  
 
Sie müssen persönlich für die Aufgaben der 
örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein 
und über die erforderlichen Fachkenntnisse 
verfügen. 
 
  
Kommentiert [AR7]: Konkretisierung 
Kommentiert [AR8]: Ergänzung gem. IDR-Empfehlung 
unter Anpassung auf den aktuellen Rechtsstand 
Kommentiert [AR9]: Konkretisierung 
Kommentiert [AR10]: Begriffsdefinition zur späteren 
Nutzung an anderer Stelle 
Kommentiert [AR11]: Konkretisierung 
Kommentiert [AR12]: Konkretisierung als Hinweis auf 
die Unabhängigkeitserfordernisse an die Mitglieder der 
örtlichen Rechnungsprüfung 
Kommentiert [AR13]: Sicherstellung der Handlungsfä-
higkeit der örtlichen Rechnungsprüfung als von der Ver-
waltung unabhängige Prüfungsinstanz.

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4 
§ 4 Gesetzliche Aufgaben 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat fol-
gende gesetzliche Aufgaben gem. §§ 102 
und 104 […] GO NRW: 
1. die Prüfung des Jahresabschlusses  
und des Lageberichtes der Stadt  
(§ 102 Abs. 1 GO NRW) – in die Prü-
fung des Jahresabschlusses sind 
die Entscheidungen und Verwal-
tungsvorgänge aus delegierten Auf-
gaben einzubeziehen, wenn diese 
insgesamt finanziell von wesentli-
cher Bedeutung sind, 
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der 
in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW 
benannten Sondervermögen  (gem. 
§ 102 Abs. 10 GO NRW : Gemeinde-
gliedervermögen, Vermögen der 
rechtlich unselbständigen örtlichen 
Stiftungen, rechtlich unselbstän-
dige Versorgungs- und Versiche-
rungseinrichtungen), 
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses  
(§ 102 Abs.11 GO NRW), 
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in 
der Finanzbuchhaltung zur Vorberei-
tung der Prüfung des Jahresabschlus-
ses (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), 
5. die dauernde Überwachung der Zah-
lungsabwicklung der Stadt und ihrer 
Sondervermögen sowie die Vornahme 
der Prüfungen (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 GO 
NRW), 
6. bei Durchführung der Finanzbuchhal-
tung mit Hilfe automatisierter Daten-
verarbeitung (DV-Buchführung) der 
Stadt Münster und ihrer Sondervermö-
gen die Prüfung der Programme vor ih-
rer Anwendung (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 GO 
NRW), 
[…] 
§ 4 Gesetzliche Aufgaben 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat fol-
gende gesetzliche Aufgaben gemäß § 102 
und § 104 Abs. 1 GO: 
1. die Prüfung des Jahresabschlusses 
der Stadt, 
 
 
 
 
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse 
der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO 
benannten Sondervermögen, 
 
 
 
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,  
 
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in 
der Finanzbuchhaltung zur Vorberei-
tung der Prüfung des Jahresabschlus-
ses, 
5. die dauernde Überwachung der Zah-
lungsabwicklung der Stadt und ihrer 
Sondervermögen sowie die Vornahme 
der Prüfungen, 
6. bei Durchführung der Finanzbuchhal-
tung mit Hilfe automatisierter Daten-
verarbeitung (DV -Buchführung) der 
Stadt und ihrer Sondervermögen die 
Prüfung der Programme vor ihrer An-
wendung, 
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß 
§ 100 Abs. 4 der LHO, 
Kommentiert [AR14]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR15]: Zuordnung geändert. Siehe Alte 
Fassung nach Nr. 8 
Kommentiert [AR16]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage sowie Konkretisierung hinsichtlich des Klam-
merausdrucks 
Kommentiert [AR17]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR18]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR19]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR20]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR21]: s. Fußnote zu Nr. 7. n.F.

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5 
7. die Prüfung von Vergaben (§ 104 Abs. 
1 Nr. 5 GO NRW)1, 
8. die Wirksamkeit interner Kontrollen 
im Rahmen des internen Kontroll-
systems (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO 
NRW) sowie 
9. die Wahrnehmung der Aufgaben 
nach §§ 3 und 4 des Korruptionsbe-
kämpfungsgesetzes NRW. 
[…] 
 
 
 
(2) Die Wahrnehmung der folgenden 
Aufgaben ist der örtlichen Rechnungsprü-
fung gem. § 104 Abs. 2 […] GO NRW über-
tragen: 
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweck-
mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 104 
Abs. 2 Nr. 1 GO NRW), 
2. die Prüfung der Betätigung der Stadt 
als Gesellschafterin, Aktionärin oder 
Mitglied in Gesellschaften und anderen 
Vereinigungen des privaten Rechts 
oder in der Rechtsform der Anstalt des 
öffentlichen Rechts gem. § 114a GO 
NRW sowie die Buch- und Betriebsprü-
fung, die sich die Stadt bei einer Betei-
ligung, bei der Hingabe eines Darlehns 
oder sonst vorbehalten hat (§ 104 Abs. 
2 Nr. 3 GO NRW). 
 
§ 5 Weitere Aufgaben 
(1) Gemäß seines Aufgabenerteilungs-
rechts nach § 104 Abs. 3 GO NRW über-
trägt der Rat der örtlichen Rechnungs-
prüfung die Aufgaben 
 
1 § 104 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW bezieht sich auf die Prüfung 
der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 LHO NRW. Die 
Rechtsnorm auf die hier verwiesen wird, ist durch Artikel 
1 des Hesetzes vom 18. Dezember 2018  aufgehoben 
8. die Prüfung von Vergaben. 
 
 
 
 
 
In die Prüfung des Jahresabschlusses sind 
die Entscheidungen und Verwaltungsvor-
gänge aus delegierten Aufgaben (z.B. So-
zialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn 
diese insgesamt finanziell von erheblicher 
Bedeutung sind. 
(2) Folgende weitere Aufgaben sind der ört-
lichen Rechnungsprüfung gemäß § 104 
Abs. 2 und 3 GO übertragen: 
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweck-
mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 
2. die Prüfung der Betätigung der Stadt 
als Gesellschafterin, Aktionärin oder 
Mitglied in Gesellschaften und anderen 
Vereinigungen des privaten Rechts 
oder in der Rechtsform der Anstalt des 
öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO 
sowie die Buch - und Betriebsprüfung, 
die sich die Stadt bei einer Beteiligung, 
bei der Hingabe eines Darlehns oder 
sonst vorbehalten hat, 
 
 
 
 
worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2019  in Kraft 
getreten. 
Kommentiert [AR22]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR23]: Ergänzung gem. aktuellem Ge-
setzeswortlaut. 
Kommentiert [AR24]: Ergänzung der im Korruptions-
bekämpfungsgesetz NRW normierten Aufgaben in den 
Pflichtkanon 
Kommentiert [AR25]: Anpassung an den aktuellen 
Rechtsstand 
Kommentiert [AR26]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR27]: Angabe der konkreten Rechts-
grundlage 
Kommentiert [AR28]: Klarstellung, dass die bisherigen 
Regelungsinhalte unmittelbar der GO NRW entnehmbar 
sind. Alle weiteren hier berücksichtigten Aufgabenzu-
weisungen erfolgen durch die Weisungsbefugnis des 
Rates, die dieser mit dem Beschluss zu dieser RPO 
wahrnimmt. 
Kommentiert [AR29]: Zuordnung geändert, jetzt unter 
Nr. 1 n.F.

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6 
 
1. der technischen und wirtschaftlichen 
Prüfung von Plänen und Kostenbe-
rechnungen gem. § 13 KomHVO  
NRW, 
2. der Prüfung von Bauausführungen und 
Bauabrechnungen, sowie 
3. der begleitenden, prüfungsnahen 
Beratung de s Verwaltungsvorstan-
des, der Ämter, Betriebe und sämtli-
cher Einrichtungen der Stadt im 
Rahmen der vorgenannten Aufga-
ben, insbesondere mit dem Ziel der 
Prävention von Unwirtschaftlichkei-
ten und Unregelmäßigkeiten. 
[…] 
 
(2) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und 
Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfun-
gen von Vergabeentscheidungen) können 
auch bei städtischen Gesellschaften (Al-
lein- bzw. Mehrheitsgesellschaften) im Ein-
zelfall oder auf Dauer vorgenommen wer-
den. […] 
(3) Die Beteiligung oder begleitende Mit-
wirkung der örtlichen Rechnungsprü-
fung gem. Absatz 1 Nr. 3 entbindet die 
betreffenden Ämter bzw. Einrichtungen 
und die zuständige Fachebene nicht von 
ihrer Verantwortung. 
(4) Durch die ihr übertragenen weiteren 
Aufgaben darf die Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben gem. § 4 dieser Rech-
nungsprüfungsordnung nicht beein-
trächtigt werden. 
(5) Wenn dringende dienstliche Gründe 
es erfordern, kann die Leitung der örtli-
chen Rechnungsprüfung bei den Aufga-
ben, die der örtlichen Rechnungsprü-
fung nach Absatz 1 übertragen sind, vo-
rübergehend Einschränkungen anord-
nen oder einzelne Aufgaben von der 
Prüfung ausnehmen. 
 
[Fortsetzung § 4 Abs. 2 RPO a.F.] 
3. die technisch -wirtschaftliche Prüfung 
von Plänen und Kostenberechnungen 
gemäß § 13 KomHVO, 
4. die Prüfung von Bauausführungen und 
Bauabrechnungen. 
 
 
 
 
(3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch 
auf Sonder- und Treuhandvermögen. 
(4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und 
Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfun-
gen von Vergabeentscheidungen) können 
auch bei städtischen Gesellschaften (Al-
lein- bzw. Mehrheitsgesellschaften) im Ein-
zelfall oder auf Dauer vorgenommen wer-
den. Hierzu beda rf es eines gesonderten 
Prüfungsauftrages gemäß § 5. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kommentiert [AR30]: Aufnahme der begleitenden Be-
ratung als Kernaufgabe des AWR, um zukünftig deutlich 
mehr zu einem begleitend beratenden Partner der zu 
prüfenden Einrichtungen und Ämter der Verwaltung 
werden zu können. 
Kommentiert [AR31]: Durch diese Regelung wird die 
Prüfungshandlung bereits ermöglicht. Grundsätzlich 
kann der Rat dem AWR jede Art von Prüfungs- oder 
Beratungsauftrag erteilen. Bedingt durch den Wegfall 
des Erfordernisses eines gesonderten Auftrages, kann 
das AWR nun bei Bedarf unverzüglich tätig werden. 
Kommentiert [AR32]: Klarstellung der Zuständigkeiten 
und der Verantwortlichkeiten im Falle einer begleiten-
den Beratung. Durch die Beratung wird die Prüfung ei-
nes Projektes oder eine Strukturänderung nur vorweg-
genommen. 
Kommentiert [AR33]: Priorisierung der Aufgaben nach 
Pflichtigkeiten: die den gesetzlichen Pflichtaufgaben 
nachgelagert übertragene Zuständigkeit darf nicht dazu 
führen, dass die Pflichtaufgaben vernachlässigt werden 
oder unterbleiben. 
Kommentiert [AR34]: Öffnungsklausel zur Sicherstel-
lung, dass bei den weiteren Aufgaben Einschränkungen 
möglich werden, soweit aufgrund von Kapazitätsfragen 
notwendig. 
Kommentiert [AR35]: Kann entfallen, da in § 7 Abs. 1 
entsprechend geregelt.

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7 
§ 6 Prüfungsaufträge 
(1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungs-
prüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss 
kann im Rahmen seiner gesetzlichen und 
der vom Rat übertragenen Aufgaben der 
örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsauf-
träge erteilen.  
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürger-
meisterin kann innerhalb seines/ihres 
Amtsbereiches der örtlichen Rechnungs-
prüfung unter Mitteilung an den Rech-
nungsprüfungsausschuss Aufträge zur 
Prüfung erteilen. 
(4) Durch die ihr übertragenen sonstigen 
Prüfungsaufträge darf die Erfüllung der 
gesetzlichen Aufgaben gem. § 4 dieser 
Rechnungsprüfungsordnung nicht be-
einträchtigt werden. 
(5) Wenn dringende dienstliche Gründe 
es erfordern, kann die Leitung der örtli-
chen Rechnungsprüfung bei den Aufga-
ben, die der örtlichen Rechnungsprü-
fung nach Absatz 1 bis 3 übertragen 
sind, vorübergehend Einschränkungen 
anordnen oder einzelne Aufgaben von 
der Prüfung ausnehmen. 
 
§ 7 Befugnisse / Beteiligun-
gen 
(1) Die Mitglieder der örtlichen Rech-
nungsprüfung sind befugt, von den städ-
tischen Ämtern, Einrichtungen , Eigenbe-
trieben und eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtungen sowie von den Geschäftsfüh-
rungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung 
unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, 
Stiftungen, Zweckverbänden und aller 
weiteren selbständigen oder unselb-
ständigen Sonder - oder Treuhandver-
mögen alle für eine Prüfung notwendigen 
Auskünfte, die Vorlage und Aushändigung 
von Akten, Schriftstücken, Büchern und an-
deren Unterlagen,  Zutritt zu allen Räumen 
§ 5 Prüfungsaufträge 
(1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungs-
prüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss 
kann im Rahmen seiner gesetzlichen und 
der vom Rat übertragenen Aufgaben der 
örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsauf-
träge erteilen. 
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürger-
meisterin kann innerhalb seines/ihres 
Amtsbereiches der örtlichen Rechnungs-
prüfung unter Mitteilung an den Rech-
nungsprüfungsausschuss Aufträge zur 
Prüfung erteilen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Befugnisse / Beteiligun-
gen 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist be-
rechtigt, von den städtischen Ämtern, Ein-
richtungen und Eigenbetrieben sowie von 
den Geschäftsführungen bzw. Vorständen 
der ihrer Prüfung unterliegenden Gesell-
schaften, Anstalten, Stiftungen usw. alle für 
die Prüfung notwendigen Auskünfte, die 
Vorlage und Aushändigung von Akten, 
Schriftstücken, Büchern und anderen Un-
terlagen, Zutritt zu allen Räumen und die 
Öffnung von Behältnissen zu verlangen. 
 
Kommentiert [AR36]: Grundsätzliches Auftragsrecht 
des Rates. Gilt  auch für Einzelaufträge. 
Kommentiert [AR37]: Auftragsrecht des Ausschusses 
muss für die tatsächliche Wirksamkeit noch zusätzlich 
in der Zuständigkeitsordnung der Stadt normiert wer-
den. 
Kommentiert [AR38]: Auftragsrecht des/der OB be-
steht stetig (da handelndes Organ der Stadt), ist aller-
dings auf den Amtsbereich begrenzt und dem Aus-
schuss mitzuteilen 
Kommentiert [AR39]: Konkretisierung mit Fokus auf 
die jeweils ausführenden Personen 
Kommentiert [AR40]: Konkretisierung, da die Stadt 
Münster nur eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und 
keine Eigenbetriebe hat. 
Kommentiert [AR41]: Konkretisierung des vollen Gel-
tungsbereichs dieser Rechnungsprüfungsordnung

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8 
und die Öffnung von Behältnissen zu ver-
langen. Dieses Recht umfasst sowohl 
die gedruckte als auch die digitale Form 
dieser Unterlagen und gilt auch für Pro-
gramm- oder Softwareänderungen. 
(2) Der örtlichen Rechnungsprüfung ist 
für die Dauer der konkreten Prüfungen 
ein Leserecht auf die prüfungsrelevan-
ten Systeme und Datenträger der Infor-
mationsverarbeitung der betreffenden 
Verwaltungsbereiche einzurichten. Per-
sonenbezogene Daten wird die örtliche 
Rechnungsprüfung nur verarbeiten, so-
weit diese für die Wahrnehmung dieser 
Prüfungen erforderlich sind und sie aus-
schließlich anonymisiert in die Bericht-
erstattung einfließen lassen. Dabei wird 
sie den Grundsatz der Datenminimie-
rung beachten. 
(3) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen 
haben der örtlichen Rechnungsprüfung 
die Durchführung der Prüfungsaufga-
ben in jeder Weise zu erleichtern und 
unverzüglich zu ermöglichen. 
(4) Die Mitglieder der örtlichen Rech-
nungsprüfung sind befugt,  Ortsbesichti-
gungen, insbesondere auf Baustellen 
und bei Inventuraufnahmen,  vorzuneh-
men und die zu prüfenden Einrichtungen 
aufzusuchen. Sie können sich dabei an-
geschaffte Gegenstände oder Verfahren 
vorführen und erläutern lassen. Darüber 
hinaus sind sie berechtigt,  zu prüfende 
Veranstaltungen zu besuchen. Sie weisen 
sich bei Bedarf durch einen Prüfungs-
ausweis aus. 
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann 
sich mit Zustimmung des Rechnungs-
prüfungsausschusses Dritter als ex-
terne Prüfung, als Sachverständige oder 
als Begutachtende bedienen. § 104 Abs. 
7 GO NRW ist zu beachten. 
(6) Die Leitung der örtlichen Rechnungs-
prüfung oder deren Vertretung ist berech-
tigt, an den Sitzungen des Rates, seiner  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sie kann Ortsbesichtigungen vornehmen 
und zu prüf ende Veranstaltungen besu-
chen. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Leitung der örtlichen Rechnungs-
prüfung oder deren Vertretung ist berech-
tigt, an den Sitzungen des Rates, seiner  
 
Kommentiert [AR42]: Klarstellung des Anforderungs-
rechtes auch für digitale Unterlagen. 
Kommentiert [AR43]: Sicherstellung eines linienunab-
hängigen Leserechts, z.B. für Fraud-Prüfungen 
Kommentiert [AR44]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung. 
Kommentiert [AR45]: Diverse Konkretisierungen 
Kommentiert [AR46]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung 
Kommentiert [AR47]: Öffnungsmöglichkeit unter Vor-
behalt des RPA, falls es bei Prüfungen zu entsprechen-
den Bedarfen kommt, die aus der Kapazität des AWR 
heraus nicht geleistet werden kann. 
Kommentiert [AR48]: Unabhängigkeitserfordernisse 
für extern Beteiligte.

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9 
Ausschüsse und Kommissionen, der Be-
zirksvertretungen sowie der Betriebsaus -
schüsse teilzunehmen, soweit nicht ver-
trauliche Angelegenheiten beraten werden, 
die nicht die Aufgaben der örtlichen Rech-
nungsprüfung berühren. 
(7) Die örtliche Rechnungsprüfung ist im 
Rahmen des interkommunalen Austau-
sches berechtigt, anonyme Feststellun-
gen und Benchmarkdaten zu Ver-
gleichszwecken weiterzugeben, falls  
dies zur Aufgabenwahrnehmung zweck-
mäßig erscheint und keine anderen 
Rechte der Weitergabe entgegenstehen. 
(8) Prüfergebnisse werden durch die ört-
liche Rechnungsprüfung anderen Fach-
ausschüssen in nichtöffentlicher Sit-
zung zur Kenntnis gegeben, sofern der 
Rechnungsprüfungsausschuss die Wei-
tergabe beschließt. 
(9) Ohne vorherige Zustimmung der ört-
lichen Rechnungsprüfung ist es unzu-
lässig, sich im externen Schriftverkehr , 
bei Verhandlungen oder Gesprächen mit 
Dritten, die weder dem Rat noch der 
Stadtverwaltung oder einer geprüften In-
stitution angehören, auf nichtöffentliche 
Prüfberichte, oder auf Schriftverkehr mit 
der örtlichen Rechnungsprüfung zu be-
ziehen, bzw. solche Berichte diesen Drit-
ten auszuhändigen oder sie auch nur 
zur Einsicht zu überlassen. 
 
§ 8 Pflichten 
(1) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, 
wird die unmittelbare Leitung der zu prü-
fenden Stelle vor Beginn über die ge-
plante Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss 
einer Prüfung wird das Prüfergebnis be-
sprochen, sofern nicht im Einvernehmen 
die örtliche Rechnungsprüfung und die 
geprüfte Einrichtung darauf verzichten. 
(2) Bei der Prüfung  soll darauf geachtet  
werden, dass die Geschäftsabläufe  mög-
lichst nicht gehemmt oder gestört werden. 
Ausschüsse und Kommissionen, der Be-
zirksvertretungen sowie der Betriebsaus - 
schüsse teilzunehmen, soweit nicht ver-
trauliche Angelegenheiten beraten werden, 
die nicht die Aufgaben der örtlichen Rech-
nungsprüfung berühren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 Pflichten 
(2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, 
wird die Leitung der zu prüfenden Stelle vor 
Beginn der Prüfung unterrichtet. Vor Ab-
schluss einer Prüfung findet eine Schluss-
besprechung statt, sofern nicht im Einver-
nehmen darauf verzichtet wird. 
 
(1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, 
dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht 
gehemmt oder gestört werden. 
Kommentiert [AR49]: Öffnung einer Austauschmög-
lichkeit i.R.d. interkommunalen Kommunikation in den 
Gremien des IDR als auch im Rahmen des VLRG sowie 
gegenüber der gpaNRW. 
Kommentiert [AR50]: Möglichkeit der Weitergabe von 
Berichten an andere Fachausschüsse jeweils unter dem 
Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses des 
Rechnungsprüfungsausschusses. 
Kommentiert [AR51]: Klarstellung, dass nichtöffentli-
che Äußerungen der örtlichen Rechnungsprüfung nicht 
an externe Dritten gegenüber weitergegeben werden 
dürfen, wenn nicht das AWR eine Weitergabe im jewei-
ligen Einzelfall erlaubt. 
Kommentiert [AR52]: Konkretisierung aufgrund von 
mehrfachen Missverständnissen aufgrund der aktuellen 
Formulierung. Hier sind stets nur die unmittelbar vorge-
setzten Dienstkräfte anzusprechen. 
Kommentiert [AR53]: Bei akuten Prüfungserfordernis-
sen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden, dass 
Geschäftsabläufe durch eine Prüfung nicht behindert 
werden (z.B. Verdacht auf Unterschlagung)

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(3) Werden wesentliche Unregelmäßigkei-
ten (Unterschlagungen, Veruntreuun-
gen, Korruption, andere dolose Hand-
lungen oder weitere wesentliche Ver-
stöße) festgestellt, unterrichtet die Leitung 
der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüg-
lich den Oberbürgermeister/die Oberbür-
germeisterin. […] 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem 
Rechnungsprüfungsausschuss, dem Ober-
bürgermeister/der Oberbürgermeisterin so-
wie den Beigeordneten der Stadt  neben 
dem Prüfungsbericht über den Jahresab-
schluss alle weiteren Prüfungsberichte von 
wesentlicher Bedeutung vor. 
Die Wesentlichkeit legt die Leitung der 
örtlichen Rechnungsprüfung fest. Erge-
ben sich aus dem Bericht Feststellun-
gen von übergreifender Bedeutung, wer-
den die hiervon betroffenen Dienststel-
len über diese Feststellungen unterrich-
tet. 
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung setzt 
ihre Prüfungs - und Beratungshandlun-
gen nach den jeweils aktuellen berufs-
ständischen Standards und Richtlinien 
um. Sie befolgt insbesondere die Leitli-
nien und Prüfungshinweise des Instituts 
der Rechnungsprüfer in Deutschland 
e.V. (IDR) und berücksichtigt darüber 
hinaus die grundlegenden Standards 
des Deutschen Instituts für interne Revi-
sion e.V. (DIIR) und des Instituts de r 
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. 
(IDW), soweit diese in Übereinstimmung 
mit dem Auftrag der örtlichen Rech-
nungsprüfung stehen. 
 
§ 9 Prüfungsdurchführung 
(1) Die Mitglieder der örtlichen Rech-
nungsprüfung führen die Prüfungen in 
eigener Verantwortung unter Beachtung 
eines risikoorientierten Prüfungsansat-
zes durch. 
(3) Werden wesentliche Unregelmäßigkei-
ten festgestellt, unterrichtet die Leitung der 
örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich 
den Oberbürgermeister/die Oberbürger-
meisterin. Gleiches gilt, wenn in der Ver-
waltung Veruntreuungen oder Unterschla-
gungen aufgedeckt werden. 
 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem 
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeiste-
rin, dem Rechnungsprüfungsausschuss 
und der Verwaltung neben dem Prüfungs-
bericht über den Jahresabschluss alle wei-
teren Prüfungsberichte von besonderer Be-
deutung vor. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kommentiert [AR54]: Konkretisierung 
Kommentiert [AR55]: Anpassung an die aktuellen In-
formationsflüsse. 
Kommentiert [AR56]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung 
 
Durch die Feststellung der Wesentlichkeit können dann 
auch Berichte erstellt werden, die dem Ausschuss nur 
auf Verlangen präsentiert werden. Dies ist insbeson-
dere immer dann der Fall, wenn bei einer Prüfung keine 
nennenswerten Feststellungen zu verzeichnen sind. 
Kommentiert [AR57]: Ergänzung als Hinweis der 
grundsätzlichen Ausrichtung am Berufsstand und den 
dort verabschiedeten Grundsätzen und Regelungen. 
Kommentiert [AR58]: Klarstellung des grundsätzlich 
verfolgten Prüfungsansatzes des AWR. 
Kommentiert [AR59]: Entfällt w/ Konkretisierung zuvor.

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(2) Stößt die örtliche Rechnungsprüfung 
auf Schwierigkeiten bei der Durchfüh-
rung, so bittet die Leitung der örtlichen 
Rechnungsprüfung den Oberbürger-
meister/die Oberbürgermeisterin um die 
erforderlichen Maßnahmen, um eine rei-
bungslose Durchführung zu g arantie-
ren. Der Oberbürgermeister/die Ober-
bürgermeisterin leitet diese Maßnahmen 
unverzüglich ein. Der Rechnungsprü-
fungsausschuss ist hiervon in seiner 
nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 
(3) Verwaltungsdienststellen, Betriebe 
und sonstige Einrichtungen, die die ört-
liche Rechnungsprüfung zu einer Stel-
lungnahme zu einzelnen Fragen oder ei-
nem Fragenkatalog auffordert, haben 
sich hierzu in einer durch die örtliche 
Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äu-
ßern. Die örtliche Rechnungsprüfung 
und die aufgeforderte Einrichtung kön-
nen im Konsens eine andere Frist  ver-
einbaren. 
(4) Geprüfte Einrichtungen denen Be-
richte oder Prüfungsbemerkungen der 
örtlichen Rechnungsprüfung mit der 
Bitte um Stellungnahme zwecks Be-
richtsabschluss zugehen, haben sich  
hierzu ebenfalls in einer durch die örtli-
che Rechnungsprüfung gesetzte Frist 
zu äußern. Die örtliche Rechnungsprü-
fung und die aufgeforderte Einrichtung 
können im Konsens eine andere Frist  
vereinbaren. Eine Stellungnahme ist 
nicht erforderlich, soweit Zusagen zu 
Prüfungsbemerkungen in Berichten be-
reits in der Schlussbesprechung ge-
macht oder in den jeweiligen Bericht 
übernommen worden sind. 
§ 10 Information / Unterrich-
tung 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung sowie 
die/der zuständige Beigeordnete sind zu 
beteiligen, wenn wesentliche Unregelmä-
ßigkeiten in Ämtern, Einrichtungen, Eigen - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8 Information / Unterrich-
tung 
Die örtliche Rechnungsprüfung sowie 
die/der zuständige Beigeordnete sind zu 
beteiligen, wenn wesentliche Unregelmä-
ßigkeiten in Ämtern, Einrichtungen, Eigen - 
 
Kommentiert [AR60]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung 
Kommentiert [AR61]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung 
Kommentiert [AR62]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung

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12 
betrieben und eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtungen sowie Stiftungen vermutet oder 
festgestellt werden. Entsprechendes gilt 
bei größeren Verlusten durch Diebstahl, 
Beraubungen usw. und bei höheren Kas-
senfehlbeträgen. 
 
 
(2) Vorschriften und Verfügungen, die Best-
immungen des Haushalts -, Kassen - und 
Rechnungswesens sowie die Informations-
technik betreffen, sind der örtlichen Rech-
nungsprüfung unverzüglich und unaufge-
fordert zuzuleiten. Der örtlichen Rech-
nungsprüfung sind insbesondere die 
Prüfungsberichte anderer Prüfungsor-
gane (gpa NRW, Bundesrechnungshof, 
Landesrechnungshof, Bezirksregie-
rung, Finanzamt, sowie anderer externer 
Prüfungseinrichtungen) sowie die Stel-
lungnahme der Verwaltung sofort zur 
Verfügung zu stellen . Weitere Unterla-
gen, die außerhalb einer Prüfung zur Ver-
fügung zu stellen sind, werden von der ört-
lichen Rechnungsprüfung angefordert, so-
fern nicht mit der betreffenden Einrichtung 
gesonderte Vereinbarungen getroffen wer-
den. 
(3) Dienst- und Geschäfts anweisungen 
sind vor ihrem Erlass der örtlichen 
Rechnungsprüfung zur Kenntnis und 
möglichen Stellungnahme zuzuleiten. 
Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung 
auf Verlangen der örtlichen Rechnungs-
prüfung vorzulegen. 
(4) Bei wesentlichen organisatorischen Än-
derungen bzw. bei Änderungen der Vor-
schriften im Bereich des Haushalts -, Kas-
sen- und Rechnungswesen sowie der Infor-
mationstechnik ist die örtliche Rechnungs-
prüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass 
sie sich vor der Ent scheidung im Weg der 
begleitenden Prüfung beteiligen oder gut-
achterlich dazu äußern kann. 
 
betrieben und eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtungen sowie Stiftungen vermutet oder 
festgestellt werden. Entsprechendes gilt 
bei größeren Verlusten durch Diebstahl, 
Beraubungen usw. und bei höheren Kas-
senfehlbeträgen. 
§ 9 Einreichen von Unterla-
gen / Beteiligung 
(1) Vorschriften und Verfügungen, die Best-
immungen des Haushalts -, Kassen - und 
Rechnungswesens sowie die Informations-
technik betreffen, sind der örtlichen Rech-
nungsprüfung unverzüglich zuzuleiten. 
 
 
 
Andere Unterlagen, die außerhalb einer 
Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, wer-
den von der örtlichen Rechnungsprüfung 
angefordert, sofern nicht mit der betreffen-
den Einrichtung gesonderte Vereinbarun-
gen getroffen werden. 
 
 
 
 
 
(2) Bei wesentlichen organisatorischen Än-
derungen bzw. bei Änderungen der Vor-
schriften im Bereich des Haushalts -, Kas-
sen- und Rechnungswesen sowie der Infor-
mationstechnik ist die örtliche Rechnungs-
prüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass 
sie sich vor der Ent scheidung im Weg der 
begleitenden Prüfung beteiligen oder gut-
achterlich dazu äußern kann. 
 
Kommentiert [AR63]: Konkretisierung 
Kommentiert [AR64]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung 
Kommentiert [AR65]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung. Diese Handlungsweise ist bereits Standard und 
wird regelmäßig so umgesetzt.

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13 
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung er-
hält die Tagesordnung (mit Anlagen) 
und Sitzungsniederschriften des Rates 
und seiner Ausschüsse  sowie der Be-
zirksvertretungen zur Kenntnisnahme in 
digitaler Form. Das Gleiche gilt für Aus-
schüsse der Betriebe, Zweckverbände  
und sonstige Organisationseinheiten, 
die der Prüfung der örtlichen Rech-
nungsprüfung unterliegen. 
(6) Fällt eine Vergabe nicht in die Zustän-
digkeit […] eines politischen städtischen 
Gremiums, so sind für die Umsetzung 
von Vergabevorgängen die Regelungen 
der Geschäftsanweisung Vergaben zu 
beachten. In darüberhinausgehenden 
Zweifelsfragen ist bei freihändigen Verga-
ben und Verhandlungsvergaben die örtli-
che Rechnungsprüfung vor der Entschei-
dung zu beteiligen. 
[…] 
(7) Unterlagen für Vergabeprüfungen 
sind der örtlichen Rechnungsprüfung 
so frühzeitig vorzulegen, dass eine 
sachgerechte Prüfung möglich ist. Da-
bei haben die Sachbearbeiter und Sach-
bearbeiterinnen einen Zeitraum von 
mindestens zwei Arbeitstagen für die 
Prüfung einzuplanen.  
(8) Der örtlichen Rechnungsprüfung 
sind Abschlüsse, Prüfberichte von Wirt-
schaftsprüfern, vereidigten Buchprü-
fern o.ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte 
von städtischen Eigenbetrieben, eigen-
betriebsähnlichen Einrichtungen, Ge-
sellschaften oder solchen, an denen die 
Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt 
ist, durch die sachbearbeitenden Berei-
che vorzulegen. 
(9) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 
Haushaltsgrundsätzegesetz sind auch die 
Prüfungsrechte der Stadt Münster gemäß 
den §§ 4 bis 6 dieser Rechnungsprü-
fungsordnung im Gesellschaftsvertrag ei-
ner Gesellschaft, an der die Stadt Müns-
ter beteiligt ist, festzuschreiben. 
 
 
 
 
 
(3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständig-
keit des Vergabeausschusses oder eines 
anderen Gremiums, so ist bei freihändigen 
Vergaben und Verhandlungsvergaben die 
örtliche Rechnungsprüfung vor der Ent-
scheidung zu beteiligen. 
(4) Unabhängig von der Beteiligung eines 
Gremiums ist bei beschränkten oder öffent-
lichen Ausschreibungen bzw. offenen oder 
nicht offenen Verfahren die örtliche Rech-
nungsprüfung zu beteiligen, wenn 
- nicht der Mindestbietende den Auf-
trag erhalten soll, 
- das Verfahren aufzuheben ist oder 
- das Verfahren infolge einer Bean-
standung oder Rüge bei der Verga-
beprüfstelle oder der Vergabekam-
mer verhandelt wird. 
Mindestwerte für die Beteiligung werden in 
den Vorschriften zur Vergabe von Aufträ-
gen (u. a. Zuständigkeitsordnung, Ge-
schäftsanweisung Ausschreibungen und 
Vergaben) in Abstimmung mit der örtlichen 
Rechnungsprüfung festgelegt. 
 
 
(5) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 
Haushaltsgrundsätzegesetz sind auch die 
Prüfungsrechte der Stadt Münster gemäß 
§ 4 Abs. 4 i. V. m. § 5 im Gesellschaftsver-
trag festzuschreiben. 
 
Kommentiert [AR66]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung. Diese Handlungsweise ist bereits jetzt Standard 
und wird regelmäßig so umgesetzt. 
Kommentiert [AR67]: w/ Wegfall des Vergabeaus-
schusses 
Kommentiert [AR68]: Verweis auf die GA Vergaben 
als Ersatz für Einzelregelungen zu den Vergabeprozes-
sen in dieser Rechnungsprüfungsordnung, um bei dorti-
gen Anpassungen nicht die Rechnungsprüfungsord-
nung mit anpassen zu müssen. 
Kommentiert [AR69]: Klarstellung, dass ein minimaler 
Zeitraum für die ordnungsgemäße Prüfung und Beurtei-
lung eines Vergabefalles notwendig ist. 
Kommentiert [AR70]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung 
Kommentiert [AR71]: Anpassung an aktuellen Rege-
lungsinhalt 
Kommentiert [AR72]: Abs. 4 a.F. entfällt komplett w/ 
Verweis auf die GA-V gem. Abs. 6 n.F.

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(10) Die örtliche Rechnungsprüfung ist 
über die Einrichtung aller rechnungsle-
gungsrelevanten sowie der sonstigen 
wesentlichen Projekte der Stadt Münster 
frühzeitig zu unterrichten. 
 
§ 11 Prüfung des Jahresab-
schlusses und des Ge-
samtabschlusses 
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbür-
germeisterin leitet den vom Kämmerer/ 
von der Kämmerin aufgestellten Entwurf 
des Jahresabschlusses einschließlich 
Lagebericht der örtlichen Rechnungs-
prüfung zu. 
(2) Ergeben sich bei der Prüfung Fest-
stellungen, die eine Änderung des Ent-
wurfs des Jahresabschlusses erforder-
lich machen, stellt die örtliche Rech-
nungsprüfung die wesentlichen Fest-
stellungen zusammen und stellt sie der 
Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes 
zur Verfügung. Der korrigierte Jahresab-
schluss wird vom Kämmerer/von der 
Kämmerin und vom Oberbürgermeis-
ter/von der Oberbürgermeisterin unter-
schrieben und der weiteren Prüfung zu-
grunde gelegt. 
(3) Die örtliche Rechnungsprüfung  hat 
über Art und Umfang sowie über das Er-
gebnis der Prüfung zu berichten.  Sie 
fasst dies in einem schriftlichen Bericht 
zusammen und leitet diesen dem Rech-
nungsprüfungsausschuss mit einem 
Bestätigungsvermerk oder einem Ver-
merk über seine Versagung  zur Bera-
tung zu. Der Bericht und der Vermerk 
sind von der Leitung der örtlichen Rech-
nungsprüfung zu unterzeichnen. 
(4) Werden der Jahresabschluss, der 
Gesamtabschluss, der Lagebericht oder 
der Gesamtlagebericht geändert, nach-
dem die örtliche Rechnungsprüfung  
 
  Kommentiert [AR73]: Zwecks Ermöglichung der IT-
Prüfungsaufgabenstellung. 
Kommentiert [AR74]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh-
lung

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15 
ihren Prüfbericht dem Rechnungsprü-
fungsausschuss vorgelegt hat, so sind 
diese Unterlagen, soweit die Änderung 
es erfordert, erneut zu prüfen. Die Ab-
sätze 1 bis 3 finden entsprechende An-
wendung. 
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss 
berät über den Bericht der örtlichen 
Rechnungsprüfung. Das Ergebnis sei-
ner Prüfung fasst der Rechnungsprü-
fungsausschuss in einer Stellungnahme 
an den Rat zusammen (§ 59 Abs. 3 Satz 
4 und 5 GO NRW) und legt diese mit dem 
Prüfungsbericht dem Rat zur Feststel-
lung des Jahresabschlusses vor. D ie 
Stellungnahme an den Rat ist vom Vor-
sitzenden des Rechnungsprüfungsaus-
schusses zu unterzeichnen. 
(6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes 
durch den Rechnungsprüfungsaus-
schuss an den Rat ist dem Oberbürger-
meister/der Oberbürgermeisterin Gele-
genheit zur Stellungnahme zum Prü-
fungsbericht zu geben. Das gilt auch, 
soweit der Kämmerer/die Kämmerin von 
dem Recht  nach § 80 Abs. 4 S. 2 GO 
NRW Gebrauch macht. 
(7) Soweit der Schlussbericht des Rech-
nungsprüfungsausschusses nicht mit 
der Auffassung der örtlichen Rech-
nungsprüfung übereinstimmt, ist die ab-
weichende Auffassung der Leitung dem 
Rat zur Kenntnis zu bringen. 
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prü-
fung des Gesamtabschlusses entspre-
chende Anwendung. 
 
§ 12 Inkrafttreten 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 10 Inkrafttreten 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

02.06.2026 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 5 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 11 Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0316/2026
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2026
Erstellt
11.05.2026 10:27