V/0316/2026
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster
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Anlage-1-neue-Fassung-RPO
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1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (Rechnungsprüfungsordnung / RPO) vom 01.07.2026 Federführende Stelle: Amt 14 gültig ab: 03.07.2026 Veröffentlichung: mitgeteilt vom 01.07.2026 / Nr. 046 Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich ................................ ................................ ................................ ......... 2 § 2 Rechtliche Stellung ................................ ................................ ................................ .... 2 § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung................................ ............................... 2 § 4 Gesetzliche Aufgaben ................................ ................................ ................................ 3 § 5 Weitere Aufgaben ................................ ................................ ................................ ....... 4 § 6 Prüfungsaufträge ................................ ................................ ................................ ....... 4 § 7 Befugnisse / Beteiligungen ................................ ................................ ....................... 5 § 8 Pflichten ................................ ................................ ................................ ...................... 6 § 9 Prüfungsdurchführung ................................ ................................ .............................. 6 § 10 Information / Unterrichtung ................................ ................................ ....................... 7 § 11 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ............................. 8 § 12 Inkrafttreten ................................ ................................ ................................ ................ 9 Präambel Die örtliche Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates. Sie beinhaltet neben der Prüfung von Jahres- und Gesamtabschlüssen eine unabhängige, sachverständige und kon- struktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen und wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision als örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Münster wahrgenommen. Die örtliche Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein ord- nungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. Der Rat der Stadt Münster hat zur Realisierung dessen am 01.07.2026 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 bis 104 und 116 Abs. 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung enthaltenen Bestimmun- gen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: 2 § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Münster hat gem. § 101 Abs. 1 GO NRW eine örtliche Rechnungsprüfung einge- richtet. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung werden durch das Amt für Wirtschaft- lichkeitsprüfung und Revision (AWR) wahrgenommen. (2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. § 2 Rechtliche Stellung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachli- chen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung. (3) Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Prüfungsaufgaben, in der Wahl der Prüfungshand- lungen und in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge, ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. (4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die örtliche Rechnungsprüfung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c und e der europäischen Datenschutzgrundverordnung iVm. § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten einzuholen oder zu verarbeiten. § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, deren Stellvertretung, den Prüfe- rinnen und Prüfern sowie sonstigen Beschäftigten des AWR. (2) Die Leitung, deren Stellvertretung sowie die Prüferinnen und Prüfer des AWR sind Mitglie- der der örtlichen Rechnungsprüfung und werden vom Rat bestellt und abberufen. (3) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung müssen persönlich und fachlich für die Auf- gaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Auf die Regelungen des § 101 Abs. 3 bis 6 GO NRW wird verwiesen. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmit- teln ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfas- sende Aufgabenwahrnehmung entsprechend ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. 3 § 4 Gesetzliche Aufgaben (1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gem. §§ 102 und 104 GO NRW: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt (§ 102 Abs. 1 GO NRW) – in die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungs- vorgänge aus delegierten Aufgaben einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von wesentlicher Bedeutung sind, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen (gem. § 102 Abs. 10 GO NRW: Gemeindegliedervermögen, Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen), 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 102 Abs.11 GO NRW), 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prü- fung des Jahresabschlusses (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), 5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW), 6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV- Buchführung) der Stadt Münster und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW), 7. die Prüfung von Vergaben (§ 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW)1, 8. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW) sowie 9. die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW. (2) Die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben ist der örtlichen Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 2 GO NRW übertragen: 1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 104 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW), 2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Ge- sellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprü- fung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat (§ 104 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW). 1 § 104 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW bezieht sich auf die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 LHO NRW. Die Rechtsnorm auf die hier verwiesen wird, ist durch Artikel 1 des Hesetzes vom 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. 4 § 5 Weitere Aufgaben (1) Gemäß seines Aufgabenerteilungsrechts nach § 104 Abs. 3 GO NRW überträgt der Rat der örtlichen Rechnungsprüfung die Aufgaben 1. der technischen und wirtschaftlichen Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gem. § 13 KomHVO NRW, 2. der Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, sowie 3. der begleitenden, prüfungsnahen Beratung des Verwaltungsvorstandes, der Ämter, Be- triebe und s ämtlicher Einrichtungen der Stadt im Rahmen der vorgenannten Aufgaben, insbesondere mit dem Ziel der Prävention von Unwirtschaftlichkeiten und Unregelmäßig- keiten. (2) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentscheidungen) können auch bei städtischen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheits- gesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. […] (3) Die Beteiligung oder begleitende Mitwirkung der örtlichen Rechnungsprüfung gem. Absatz 1 Nr. 3 entbindet die betreffenden Ämter bzw. Einrichtungen und die zuständige Fachebene nicht von ihrer Verantwortung. (4) Durch die ihr übertragenen weiteren Aufgaben darf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gem. § 4 dieser Rechnungsprüfungsordnung nicht beeinträchtigt werden. (5) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Leitung der örtlichen Rech- nungsprüfung bei den Aufgaben, die der örtlichen Rechnungsprüfung nach Absatz 1 übertra- gen sind, vorübergehend Einschränkungen anordnen oder einzelne Aufgaben von der Prüfung ausnehmen. § 6 Prüfungsaufträge (1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsberei- ches der örtlichen Rechnungsprüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. (4) Durch die ihr übertragenen sonstigen Prüfungsaufträge darf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gem. § 4 dieser Rechnungsprüfungsordnung nicht beeinträchtigt werden. (5) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Leitung der örtlichen Rech- nungsprüfung bei den Aufgaben, die der örtlichen Rechnungsprüfung nach Absatz 1 bis 3 übertragen sind, vorübergehend Einschränkungen anordnen oder einzelne Aufgaben von der Prüfung ausnehmen. 5 § 7 Befugnisse / Beteiligungen (1) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung sind befugt, von den städtischen Ämtern, Einrichtungen, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie von den Ge- schäftsführungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaft en, Anstal- ten, Stiftungen, Zweckverbänden und aller weiteren selbständigen oder unselbständigen Son- der- oder Treuhandvermögen alle für eine Prüfung notwendigen Auskünfte, die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern und anderen Unterlage n, Zutritt zu allen Räumen und die Öffnung von Behältnissen zu verlangen. Dieses Recht umfasst sowohl die gedruckte als auch die digitale Form dieser Unterlagen und gilt auch für Programm- oder Soft- wareänderungen. (2) Der örtlichen Rechnungsprüfung ist für die Dauer der konkreten Prüfungen ein Leserecht auf die prüfungsrelevanten Systeme und Datenträger der Informationsverarbeitung der betref- fenden Verwaltungsbereiche einzurichten. Personenbezogene Daten wird die örtliche Rech- nungsprüfung nur verarbeiten, soweit diese für die Wahrnehmung dieser Prüfungen erforder- lich sind und sie ausschließlich anonymisiert in die Berichterstattung einfließen lassen. Dabei wird sie den Grundsatz der Datenminimierung beachten. (3) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen haben der örtlichen Rechnungsprüfung die Durch- führung der Prüfungsaufgaben in jeder Weise zu erleichtern und unverzüglich zu ermöglichen. (4) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung sind befugt, Ortsbesichtigungen, insbeson- dere auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen, vorzunehmen und die zu prüfenden Einrich- tungen aufzusuchen. Sie können sich dabei angeschaffte Gegenstände oder Verfahren vor- führen und erläutern lassen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, zu prüfende Veranstaltungen zu besuchen. Sie weisen sich bei Bedarf durch einen Prüfungsausweis aus. (5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsaus- schusses Dritter als externe Prüfung, als Sachverständige oder als Begutachtende bedienen. § 104 Abs. 7 GO NRW ist zu beachten. (6) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder deren Vertretung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und Kommissionen, der Bezirksvertretungen sowie der Betriebsaus -schüsse teilzunehmen, soweit nicht vertrauliche Angelegenheiten beraten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung berühren. (7) Die örtliche Rechnungsprüfung ist im Rahmen des interkommunalen Austausches berech- tigt, anonyme Feststellungen und Benchmarkdaten zu Vergleichszwecken weiterzugeben, falls dies zur Aufgabenwahrnehmung zweckmäßig erscheint und keine anderen Rechte der Weitergabe entgegenstehen. (8) Prüfergebnisse werden durch die örtliche Rechnungsprüfung anderen Fachausschüssen in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben, sofern der Rechnungsprüfungsausschuss die Weitergabe beschließt. (9) Ohne vorherige Zustimmung der örtlichen Rechnungsprüfung ist es unzulässig, sich im externen Schriftverkehr, bei Verhandlungen oder Gesprächen mit Dritten, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung oder einer geprüften Institution angehören, auf nichtöffentliche Prüf- berichte, oder auf Schriftverkehr mit der örtlichen Rechnungsprüfung zu beziehen, bzw. solche Berichte diesen Dritten auszuhändigen oder sie auch nur zur Einsicht zu überlassen. 6 § 8 Pflichten (1) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die unmittelbare Leitung der zu prüfenden Stelle vor Beginn über die geplante Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prüfung wird das Prü- fergebnis besprochen, sofern nicht im Einvernehmen die örtliche Rechnu ngsprüfung und die geprüfte Einrichtung darauf verzichten. (2) Bei der Prüfung soll darauf geachtet werden, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht gehemmt oder gestört werden. (3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten (Unterschlagungen, Veruntreuungen, Korruption, andere dolose Handlungen oder weitere wesentliche Verstöße) festgestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbürgermeister/die Oberbürger- meisterin. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Rechnungsprüfungsausschuss, dem Oberbürger- meister/der Oberbürgermeisterin sowie den Beigeordneten der Stadt neben dem Prüfungsbe- richt über den Jahresabschluss alle weiteren Prüfungsberichte von wesentlicher Bedeut ung vor. Die Wesentlichkeit legt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung fest. Ergeben sich aus dem Bericht Feststellungen von übergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffe- nen Dienststellen über diese Feststellungen unterrichtet. (5) Die örtliche Rechnungsprüfung setzt ihre Prüfungs - und Beratungshandlungen nach den jeweils aktuellen berufsständischen Standards und Richtlinien um. Sie befolgt insbesondere die Leitlinien und Prüfungshinweise des Instituts der Rechnungsprüfer in Deutschland e.V. (IDR) und berücksichtigt darüber hinaus die grundlegenden Standards des Deutschen Instituts für interne Revision e.V. (DIIR) und des Instituts der Wirtsc haftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), soweit diese in Übereinstimmung mit dem Auftrag der örtlichen Rechnungsprüfung ste- hen. § 9 Prüfungsdurchführung (1) Die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung führen die Prüfungen in eigener Verantwor- tung unter Beachtung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durch. (2) Stößt die örtliche Rechnungsprüfung auf Schwierigkeiten bei der Durchführung, so bittet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin um die erforderlichen Maßnahmen, um eine reibungslose Durchführung zu garan tieren. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin leitet diese Maßnahmen unverzüglich ein. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. (3) Verwaltungsdienststellen, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die die örtliche Rechnungs- prüfung zu einer Stellungnahme zu einzelnen Fragen oder einem Fragenkatalog auffordert, haben sich hierzu in einer durch die örtliche Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äußern. Die örtliche Rechnungsprüfung und die aufgeforderte Einrichtung können im Konsens eine andere Frist vereinbaren. (4) Geprüfte Einrichtungen denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rech- nungsprüfung mit der Bitte um Stellungnahme zwecks Berichtsabschluss zugehen, haben sich hierzu ebenfalls in einer durch die örtliche Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äuße rn. Die örtliche Rechnungsprüfung und die aufgeforderte Einrichtung können im Konsens eine andere 7 Frist vereinbaren. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich, soweit Zusagen zu Prüfungsbe- merkungen in Berichten bereits in der Schlussbesprechung gemacht oder in den jeweiligen Bericht übernommen worden sind. § 10 Information / Unterrichtung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zuständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn wesentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einrichtungen, Eigen betrieben und eigen- betriebsähnlichen Einrichtungen sowie Stiftungen vermutet oder festgestellt werden. Entspre- chendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und bei höheren Kas- senfehlbeträgen. (2) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmungen des Haushalts -, Kassen - und Rech- nungswesens sowie die Informationstechnik betreffen, sind der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Der örtlichen Rechnungsprüfung sind insbeson- dere die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (gpaNRW, Bundesrechnungshof, Landes- rechnungshof, Bezirksregierung, Finanzamt, sowie anderer externer Prüfungs einrichtungen) sowie die Stellungnahme der Verwaltung sofort zur Verfügung zu stellen. Weitere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, werden von der örtlichen Rech- nungsprüfung angefordert, sofern nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonderte Verein- barungen getroffen werden. (3) Dienst- und Geschäftsanweisungen sind vor ihrem Erlass der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten. Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung auf Verlangen der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. (4) Bei wesentlichen organisatorischen Änderungen bzw. bei Änderungen der Vorschriften im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie der Informationstechnik ist die örtliche Rechnungsprüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie sich vor der Entscheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder gutachterlich dazu äußern kann. (5) Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnung (mit Anlagen) und Sitzungsnie- derschriften des Rates und seiner Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen zur Kenntnis- nahme in digitaler Form. Das Gleiche gilt für Ausschüsse der Betriebe, Zweckverbände und sonstige Organisationseinheiten, die der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung unterliegen. (6) Fällt eine Vergabe nicht in die Zuständigkeit eines politischen städtischen Gremiums, so sind für die Umsetzung von Vergabevorgängen die Regelungen der Geschäftsanweisung Vergaben zu beachten. In darüberhinausgehenden Zweifelsfragen ist bei freihändigen Verga- ben und Verhandlungsvergaben die örtliche Rechnungsprüfung vor der Entscheidung zu be- teiligen. (7) Unterlagen für Vergabeprüfungen sind der örtlichen Rechnungsprüfung so frühzeitig vor- zulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Dabei haben die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen einen Zeitraum von mindestens zwei Arbeitstagen für die Prüfung einzu- planen. (8) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind Abschlüsse, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o.ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte von städtischen Eigenbetrieben, 8 eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt un- mittelbar oder mittelbar beteiligt ist, durch die sachbearbeitenden Bereiche vorzulegen. (9) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz sind auch die Prü- fungsrechte der Stadt Münster gemäß den §§ 4 bis 6 dieser Rechnungsprüfungsordnung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft, an der die Stadt Münster beteiligt ist, festzuschreiben. (10) Die örtliche Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller rechnungslegungsrelevanten sowie der sonstigen wesentlichen Projekte der Stadt Münster frühzeitig zu unterrichten. § 11 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtab- schlusses (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin leitet den vom Kämmerer/ von der Käm- merin aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht der örtlichen Rechnungsprüfung zu. (2) Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs des Jahres- abschlusses erforderlich machen, stellt die örtliche Rechnungsprüfung die wesentlichen Fest- stellungen zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurf es zur Verfü- gung. Der korrigierte Jahresabschluss wird vom Kämmerer/von der Kämmerin und vom Ober- bürgermeister/von der Oberbürgermeisterin unterschrieben und der weiteren Prüfung zu- grunde gelegt. (3) Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prü- fung zu berichten. Sie fasst dies in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Verme rk über seine Versagung zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zu unterzeichnen. (4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtla- gebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung ihren Prüfbericht dem Rech- nungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung. (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der örtlichen Rechnungsprü- fung. Das Ergebnis seiner Prüfung fasst der Rechnungsprüfungsausschuss in einer Stellung- nahme an den Rat zusammen (§ 59 Abs. 3 Satz 4 und 5 GO NRW) und legt diese mit dem Prüfungsbericht dem Rat zur Feststellung des Jahresabschlusses vor. Die Stellungnahme an den Rat ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. (6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prü- fungsbericht zu geben. Das gilt auch, soweit der Kämmerer/die Kämmerin von dem Recht nach § 80 Abs. 4 S. 2 GO NRW Gebrauch macht. (7) Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen. 9 (8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwen- dung. § 12 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0316/2026 V/0316/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster Beratungsfolge 02.06.2026 Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung 01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 01.07.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster wird in der als Anlage 1 beigefüg- ten Fassung beschlossen. Begründung: Aufgrund der beim Wechsel der Leitung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) durch die Politik gewünschten Anpassungen in Strategie und Ausrichtung des AWR und um diverse rechtliche Aktualisierungen vornehmen zu können ist eine Anpassung der Rechnungsprüfungsord- nung notwendig geworden. Die Überarbeitung der RPO orientiert sich primär an der Vorgabe des Instituts der deutschen Rech- nungsprüfer e.V., Köln, und ergänzt diese durch Regelungen, die das AWR zu einer modernen, an den aktuellen Leitlinien des Berufsstandes ausgerichteten Prüfungs- und Beratungseinrichtung wer- den lassen. Die vorliegende Beschlussvorlage konkretisiert die bisherigen Regelungen dahingehend, dass die aktuelle Rechtslage abgebildet und aufgegriffen wird (siehe z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8). Darüber hin- aus wird mit der Aufnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Beratungsfunktion des AWR zu einer nunmehr in der RPO verankerten Kernaufgabe des Amtes. Gleichzeitig wird mit den Regelungen des § 5 Abs. 3 bis 5 sichergestellt, dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Amtes nicht einge- schränkt wird. Dies flankierend werden mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 bis 4 dem AWR die notwendigen Rechte zugewiesen, um seine originäre Pflichtaufgabe als auch die begleitende prüfungsnahe Beratungsauf- gabe für die Einrichtungen der Stadtverwaltung auch in einem digitalisierten Umfeld erfüllen zu kön- Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 27.05.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Remmeke Telefon: 492-1400 Remmeke@stadt- muenster.de - 2 - V/0316/2026 nen. Falls dringende Prüfungsbedarfe aus Kapazitätsgründen durch das AWR nicht erbracht werden können, kann das AWR – nach vorheriger Zustimmung durch den Rechnungsprüfungsausschuss – Dritte zu Prüfungs- oder Gutachtenzwecken einbinden. Um mittelfristig einen funktionierenden interkommunalen Datenaustausch zu Vergleichszwecken ge- währleisten zu können, wird dem AWR mit § 7 Abs. 7 eine entsprechende Öffnungsmöglichkeit gege- ben. Gleichzeitig wird in Abs. 8 klargestellt, dass Prüfergebnisse auch anderen Ausschüssen in nicht- öffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben werden können. Abs. 9 stellt als Reaktion auf entspre- chende Vorfälle in der Vergangenheit klar, dass eine Weitergabe von prüfungsrelevanten Daten au- ßerhalb der Stadtverwaltung stets die vorherige Zustimmung der örtlichen Rechnungsprüfung benö- tigt. Dem mit dem Wechsel in der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes durch die Politik geäußerten Wunsch einer Neuausrichtung des Amtes hin zu einem neutralen beratenden Partner der Verwal- tungseinrichtungen der Stadt Münster wird zum einen durch die Aufnahme einer Präambel Rechnung getragen. Darin wird das Verständnis der Aufgabe des AWR dargestellt. Zum anderen wurde § 8 Abs. 5 neu aufgenommen, um bei dieser Aufgabenwahrnehmung professionelle Standards und Leitlinien zu gewährleisten. Hierdurch wird das AWR verpflichtet, die jeweils aktuellen Prüfungsstandards des Instituts der deutschen Rechnungsprüfer e.V. (IDR), Köln, des Deutschen Instituts für Interne Revisi- on e.V. (DIIR), Frankfurt am Main, sowie des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.(IDW), Düsseldorf, zu beachten und anzuwenden. Die Regelungen des § 9 sollen die Prüfungsdurchführung sicherstellen und entstammen im Wesentli- chen den Vorschlägen des IDR. Die Neufassung des § 10 ist notwendig geworden, um die aktuelle Situation im Umgang mit Dienst- und Geschäftsanweisungen abzubilden und den Wegfall des Verga- beausschusses zu berücksichtigen. § 11 greift die Vorgaben des IDR zum Jahresabschluss auf, die ihrerseits an den aktuellen Rechtsstand angepasst worden sind. Die Änderungen sind im Einzelnen in der beigefügten Synopse mit einer Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung (vgl. Anlage 2) dargestellt und erläutert. gez. Tilman Fuchs Anlagen: Anlage 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (RPO) neue Fassung Anlage 2 Synopse der Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung (RPO)
Anlage-2-V-0316-2026-Synopse RPO
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Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (Rechnungsprüfungsordnung / RPO) vom 01.07.2026 Federführende Stelle: Amt 14 gültig ab: 03.07.2026 Veröffentlichung: mitgeteilt vom 01.07.2026 / Nr. 046 Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich ........................... 2 § 2 Rechtliche Stellung ...................... 2 § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung ................................ .. 3 § 4 Gesetzliche Aufgaben .................. 4 § 5 Weitere Aufgaben ......................... 5 § 6 Prüfungsaufträge ......................... 7 § 7 Befugnisse / Beteiligungen ......... 7 § 8 Pflichten ................................ ........ 9 § 9 Prüfungsdurchführung .............. 10 § 10 Information / Unterrichtung ....... 11 § 11 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses .... 14 § 12 Inkrafttreten ................................ 15 Präambel Die örtliche Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates. Sie beinhal- tet neben der Prüfung von Jahres - und Gesamtabschlüssen eine unabhängige, sachverständige und konstruktive Beur- teilung von geplanten und bereits abge- schlossenen Verwaltungsvorgängen und wird durch den Rechnungsprü- fungsausschuss und das Amt für Wirt- schaftlichkeitsprüfung und Revision als örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Münster wahrgenommen. Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (Rechnungsprüfungsordnung / RPO) vom 24.06.2020 Federführende Stelle: Amt 14 gültig ab: 02.09.2020 Veröffentlichung: mitgeteilt vom 01.09.2020 / Nr. 074 Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich ........................... 2 § 2 Rechtliche Stellung....................... 2 § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung ................................ ... 3 § 4 Gesetzliche Aufgaben .................. 4 § 5 Prüfungsaufträge .......................... 7 § 6 Befugnisse / Beteiligungen .......... 7 § 7 Pflichten ................................ ........ 9 § 8 Information / Unterrichtung ........ 11 § 9 Einreichen von Unterlagen / Beteiligung ................................ .. 12 § 10 Inkrafttreten ................................ . 15 Kommentiert [AR1]: Wird nach Beschluss noch final angepasst Kommentiert [AR2]: Wird noch angepasst Kommentiert [AR3]: Klarstellung der grundsätzlichen Funktion, der Ziele und des Selbstverständnisses der örtlichen Rechnungsprüfung nach dem Wortlaut dieser Rechnungsprüfungsordnung. Ähnliche Formulierungen sind zu finden in den Rechnungsprüfungsordnungen (RPOs) der Städte: u.a. Bielefeld, Bonn, Dortmund, Duisburg, Köln [Textgebe- rin] sowie Mönchengladbach. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 2 Die örtliche Rechnungsprüfung unter- stützt den Rat bei seinen Entscheidun- gen und berät den Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufga- benerfüllung mit dem Ziel, ein ord- nungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. Der Rat der Stadt Münster hat zur Reali- sierung dessen am 01.07.2026 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 bis 104 und 116 Abs. 8 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gülti- gen Fassung enthaltenen Bestimmungen folgende Rechnungsprüfungsordnung be- schlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Münster hat gem. § 101 Abs. 1 GO NRW eine örtliche Rechnungs- prüfung eingerichtet. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungs- prüfung werden durch das Amt für Wirt- schaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) wahrgenommen. (2) Die Rechnungsprüfungsordnung be- stimmt […] Rahmen und […] Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungs- prüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. § 2 Rechtliche Stellung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unter- stellt. (2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürger- meisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprü- fung. Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 – 104 und 116 Abs. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung enthaltenen Bestimmun- gen folgende Rechnu ngsprüfungsordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Münster hat gemäß § 101 Abs. 1 GO eine örtliche Rechnungsprüfung. Die Aufgaben werden durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision wahrgenommen. (2) Die Rechnungsprüfungsordnung be- stimmt den Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprü- fung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. § 2 Rechtliche Stellung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unter- stellt. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbür- germeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprü- fung. Kommentiert [AR4]: Wird noch angepasst Kommentiert [AR5]: Anpassung an den aktuellen Rechtsstand Kommentiert [AR6]: Konkretisierung Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 3 (3) Bei der Erfüllung der ihr zugewiese- nen Prüfungsaufgaben, in der Wahl der Prüfungshandlungen und in der Beurtei- lung der Prüfungsvorgänge, ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht ge- bunden und nur dem Gesetz unterworfen. (4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die örtliche Rechnungsprüf ung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c und e der europäi- schen Datenschutzgrundverordnung iVm. § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten einzuholen oder zu verarbeiten. § 3 Organisation, Bestel- lung und Abberufung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, deren Stellvertretung, den Prüferinnen und Prüfern sowie sonsti- gen Beschäftigten des AWR. (2) Die Leitung, deren Stellvertretung so- wie die Prüferinnen und Prüfer des AWR sind Mitglieder der örtlichen Rech- nungsprüfung und werden vom Rat be- stellt und abberufen. (3) Die Mitglieder der örtlichen Rech- nungsprüfung müssen persönlich und fachlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Auf die Regelungen des § 101 Abs. 3 bis 6 GO NRW wird verwiesen. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfassende Aufga- benwahrnehmung entsprechend ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stel- lung sichergestellt ist. (3) In der Beurteilung der Prüfungsvor- gänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. § 3 Organisation, Bestel- lung und Abberufung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den Prüferinnen und Prü- fern sowie sonstigen Beschäftigten. (2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen. Sie müssen persönlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Kommentiert [AR7]: Konkretisierung Kommentiert [AR8]: Ergänzung gem. IDR-Empfehlung unter Anpassung auf den aktuellen Rechtsstand Kommentiert [AR9]: Konkretisierung Kommentiert [AR10]: Begriffsdefinition zur späteren Nutzung an anderer Stelle Kommentiert [AR11]: Konkretisierung Kommentiert [AR12]: Konkretisierung als Hinweis auf die Unabhängigkeitserfordernisse an die Mitglieder der örtlichen Rechnungsprüfung Kommentiert [AR13]: Sicherstellung der Handlungsfä- higkeit der örtlichen Rechnungsprüfung als von der Ver- waltung unabhängige Prüfungsinstanz. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 4 § 4 Gesetzliche Aufgaben (1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat fol- gende gesetzliche Aufgaben gem. §§ 102 und 104 […] GO NRW: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt (§ 102 Abs. 1 GO NRW) – in die Prü- fung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwal- tungsvorgänge aus delegierten Auf- gaben einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von wesentli- cher Bedeutung sind, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen (gem. § 102 Abs. 10 GO NRW : Gemeinde- gliedervermögen, Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, rechtlich unselbstän- dige Versorgungs- und Versiche- rungseinrichtungen), 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 102 Abs.11 GO NRW), 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorberei- tung der Prüfung des Jahresabschlus- ses (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), 5. die dauernde Überwachung der Zah- lungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW), 6. bei Durchführung der Finanzbuchhal- tung mit Hilfe automatisierter Daten- verarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt Münster und ihrer Sondervermö- gen die Prüfung der Programme vor ih- rer Anwendung (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW), […] § 4 Gesetzliche Aufgaben (1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat fol- gende gesetzliche Aufgaben gemäß § 102 und § 104 Abs. 1 GO: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten Sondervermögen, 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorberei- tung der Prüfung des Jahresabschlus- ses, 5. die dauernde Überwachung der Zah- lungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 6. bei Durchführung der Finanzbuchhal- tung mit Hilfe automatisierter Daten- verarbeitung (DV -Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer An- wendung, 7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der LHO, Kommentiert [AR14]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR15]: Zuordnung geändert. Siehe Alte Fassung nach Nr. 8 Kommentiert [AR16]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage sowie Konkretisierung hinsichtlich des Klam- merausdrucks Kommentiert [AR17]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR18]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR19]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR20]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR21]: s. Fußnote zu Nr. 7. n.F. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 5 7. die Prüfung von Vergaben (§ 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW)1, 8. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontroll- systems (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW) sowie 9. die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 des Korruptionsbe- kämpfungsgesetzes NRW. […] (2) Die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben ist der örtlichen Rechnungsprü- fung gem. § 104 Abs. 2 […] GO NRW über- tragen: 1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweck- mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 104 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW), 2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprü- fung, die sich die Stadt bei einer Betei- ligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat (§ 104 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW). § 5 Weitere Aufgaben (1) Gemäß seines Aufgabenerteilungs- rechts nach § 104 Abs. 3 GO NRW über- trägt der Rat der örtlichen Rechnungs- prüfung die Aufgaben 1 § 104 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW bezieht sich auf die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 LHO NRW. Die Rechtsnorm auf die hier verwiesen wird, ist durch Artikel 1 des Hesetzes vom 18. Dezember 2018 aufgehoben 8. die Prüfung von Vergaben. In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvor- gänge aus delegierten Aufgaben (z.B. So- zialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind. (2) Folgende weitere Aufgaben sind der ört- lichen Rechnungsprüfung gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GO übertragen: 1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweck- mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO sowie die Buch - und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat, worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Kommentiert [AR22]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR23]: Ergänzung gem. aktuellem Ge- setzeswortlaut. Kommentiert [AR24]: Ergänzung der im Korruptions- bekämpfungsgesetz NRW normierten Aufgaben in den Pflichtkanon Kommentiert [AR25]: Anpassung an den aktuellen Rechtsstand Kommentiert [AR26]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR27]: Angabe der konkreten Rechts- grundlage Kommentiert [AR28]: Klarstellung, dass die bisherigen Regelungsinhalte unmittelbar der GO NRW entnehmbar sind. Alle weiteren hier berücksichtigten Aufgabenzu- weisungen erfolgen durch die Weisungsbefugnis des Rates, die dieser mit dem Beschluss zu dieser RPO wahrnimmt. Kommentiert [AR29]: Zuordnung geändert, jetzt unter Nr. 1 n.F. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 6 1. der technischen und wirtschaftlichen Prüfung von Plänen und Kostenbe- rechnungen gem. § 13 KomHVO NRW, 2. der Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, sowie 3. der begleitenden, prüfungsnahen Beratung de s Verwaltungsvorstan- des, der Ämter, Betriebe und sämtli- cher Einrichtungen der Stadt im Rahmen der vorgenannten Aufga- ben, insbesondere mit dem Ziel der Prävention von Unwirtschaftlichkei- ten und Unregelmäßigkeiten. […] (2) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfun- gen von Vergabeentscheidungen) können auch bei städtischen Gesellschaften (Al- lein- bzw. Mehrheitsgesellschaften) im Ein- zelfall oder auf Dauer vorgenommen wer- den. […] (3) Die Beteiligung oder begleitende Mit- wirkung der örtlichen Rechnungsprü- fung gem. Absatz 1 Nr. 3 entbindet die betreffenden Ämter bzw. Einrichtungen und die zuständige Fachebene nicht von ihrer Verantwortung. (4) Durch die ihr übertragenen weiteren Aufgaben darf die Erfüllung der gesetz- lichen Aufgaben gem. § 4 dieser Rech- nungsprüfungsordnung nicht beein- trächtigt werden. (5) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Leitung der örtli- chen Rechnungsprüfung bei den Aufga- ben, die der örtlichen Rechnungsprü- fung nach Absatz 1 übertragen sind, vo- rübergehend Einschränkungen anord- nen oder einzelne Aufgaben von der Prüfung ausnehmen. [Fortsetzung § 4 Abs. 2 RPO a.F.] 3. die technisch -wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gemäß § 13 KomHVO, 4. die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen. (3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf Sonder- und Treuhandvermögen. (4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfun- gen von Vergabeentscheidungen) können auch bei städtischen Gesellschaften (Al- lein- bzw. Mehrheitsgesellschaften) im Ein- zelfall oder auf Dauer vorgenommen wer- den. Hierzu beda rf es eines gesonderten Prüfungsauftrages gemäß § 5. Kommentiert [AR30]: Aufnahme der begleitenden Be- ratung als Kernaufgabe des AWR, um zukünftig deutlich mehr zu einem begleitend beratenden Partner der zu prüfenden Einrichtungen und Ämter der Verwaltung werden zu können. Kommentiert [AR31]: Durch diese Regelung wird die Prüfungshandlung bereits ermöglicht. Grundsätzlich kann der Rat dem AWR jede Art von Prüfungs- oder Beratungsauftrag erteilen. Bedingt durch den Wegfall des Erfordernisses eines gesonderten Auftrages, kann das AWR nun bei Bedarf unverzüglich tätig werden. Kommentiert [AR32]: Klarstellung der Zuständigkeiten und der Verantwortlichkeiten im Falle einer begleiten- den Beratung. Durch die Beratung wird die Prüfung ei- nes Projektes oder eine Strukturänderung nur vorweg- genommen. Kommentiert [AR33]: Priorisierung der Aufgaben nach Pflichtigkeiten: die den gesetzlichen Pflichtaufgaben nachgelagert übertragene Zuständigkeit darf nicht dazu führen, dass die Pflichtaufgaben vernachlässigt werden oder unterbleiben. Kommentiert [AR34]: Öffnungsklausel zur Sicherstel- lung, dass bei den weiteren Aufgaben Einschränkungen möglich werden, soweit aufgrund von Kapazitätsfragen notwendig. Kommentiert [AR35]: Kann entfallen, da in § 7 Abs. 1 entsprechend geregelt. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 7 § 6 Prüfungsaufträge (1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungs- prüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsauf- träge erteilen. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürger- meisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereiches der örtlichen Rechnungs- prüfung unter Mitteilung an den Rech- nungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. (4) Durch die ihr übertragenen sonstigen Prüfungsaufträge darf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gem. § 4 dieser Rechnungsprüfungsordnung nicht be- einträchtigt werden. (5) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Leitung der örtli- chen Rechnungsprüfung bei den Aufga- ben, die der örtlichen Rechnungsprü- fung nach Absatz 1 bis 3 übertragen sind, vorübergehend Einschränkungen anordnen oder einzelne Aufgaben von der Prüfung ausnehmen. § 7 Befugnisse / Beteiligun- gen (1) Die Mitglieder der örtlichen Rech- nungsprüfung sind befugt, von den städ- tischen Ämtern, Einrichtungen , Eigenbe- trieben und eigenbetriebsähnlichen Ein- richtungen sowie von den Geschäftsfüh- rungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden und aller weiteren selbständigen oder unselb- ständigen Sonder - oder Treuhandver- mögen alle für eine Prüfung notwendigen Auskünfte, die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern und an- deren Unterlagen, Zutritt zu allen Räumen § 5 Prüfungsaufträge (1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungs- prüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsauf- träge erteilen. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürger- meisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereiches der örtlichen Rechnungs- prüfung unter Mitteilung an den Rech- nungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. § 6 Befugnisse / Beteiligun- gen (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist be- rechtigt, von den städtischen Ämtern, Ein- richtungen und Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsführungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesell- schaften, Anstalten, Stiftungen usw. alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte, die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern und anderen Un- terlagen, Zutritt zu allen Räumen und die Öffnung von Behältnissen zu verlangen. Kommentiert [AR36]: Grundsätzliches Auftragsrecht des Rates. Gilt auch für Einzelaufträge. Kommentiert [AR37]: Auftragsrecht des Ausschusses muss für die tatsächliche Wirksamkeit noch zusätzlich in der Zuständigkeitsordnung der Stadt normiert wer- den. Kommentiert [AR38]: Auftragsrecht des/der OB be- steht stetig (da handelndes Organ der Stadt), ist aller- dings auf den Amtsbereich begrenzt und dem Aus- schuss mitzuteilen Kommentiert [AR39]: Konkretisierung mit Fokus auf die jeweils ausführenden Personen Kommentiert [AR40]: Konkretisierung, da die Stadt Münster nur eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und keine Eigenbetriebe hat. Kommentiert [AR41]: Konkretisierung des vollen Gel- tungsbereichs dieser Rechnungsprüfungsordnung Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 8 und die Öffnung von Behältnissen zu ver- langen. Dieses Recht umfasst sowohl die gedruckte als auch die digitale Form dieser Unterlagen und gilt auch für Pro- gramm- oder Softwareänderungen. (2) Der örtlichen Rechnungsprüfung ist für die Dauer der konkreten Prüfungen ein Leserecht auf die prüfungsrelevan- ten Systeme und Datenträger der Infor- mationsverarbeitung der betreffenden Verwaltungsbereiche einzurichten. Per- sonenbezogene Daten wird die örtliche Rechnungsprüfung nur verarbeiten, so- weit diese für die Wahrnehmung dieser Prüfungen erforderlich sind und sie aus- schließlich anonymisiert in die Bericht- erstattung einfließen lassen. Dabei wird sie den Grundsatz der Datenminimie- rung beachten. (3) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen haben der örtlichen Rechnungsprüfung die Durchführung der Prüfungsaufga- ben in jeder Weise zu erleichtern und unverzüglich zu ermöglichen. (4) Die Mitglieder der örtlichen Rech- nungsprüfung sind befugt, Ortsbesichti- gungen, insbesondere auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen, vorzuneh- men und die zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen. Sie können sich dabei an- geschaffte Gegenstände oder Verfahren vorführen und erläutern lassen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, zu prüfende Veranstaltungen zu besuchen. Sie weisen sich bei Bedarf durch einen Prüfungs- ausweis aus. (5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungs- prüfungsausschusses Dritter als ex- terne Prüfung, als Sachverständige oder als Begutachtende bedienen. § 104 Abs. 7 GO NRW ist zu beachten. (6) Die Leitung der örtlichen Rechnungs- prüfung oder deren Vertretung ist berech- tigt, an den Sitzungen des Rates, seiner Sie kann Ortsbesichtigungen vornehmen und zu prüf ende Veranstaltungen besu- chen. (2) Die Leitung der örtlichen Rechnungs- prüfung oder deren Vertretung ist berech- tigt, an den Sitzungen des Rates, seiner Kommentiert [AR42]: Klarstellung des Anforderungs- rechtes auch für digitale Unterlagen. Kommentiert [AR43]: Sicherstellung eines linienunab- hängigen Leserechts, z.B. für Fraud-Prüfungen Kommentiert [AR44]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung. Kommentiert [AR45]: Diverse Konkretisierungen Kommentiert [AR46]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Kommentiert [AR47]: Öffnungsmöglichkeit unter Vor- behalt des RPA, falls es bei Prüfungen zu entsprechen- den Bedarfen kommt, die aus der Kapazität des AWR heraus nicht geleistet werden kann. Kommentiert [AR48]: Unabhängigkeitserfordernisse für extern Beteiligte. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 9 Ausschüsse und Kommissionen, der Be- zirksvertretungen sowie der Betriebsaus - schüsse teilzunehmen, soweit nicht ver- trauliche Angelegenheiten beraten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rech- nungsprüfung berühren. (7) Die örtliche Rechnungsprüfung ist im Rahmen des interkommunalen Austau- sches berechtigt, anonyme Feststellun- gen und Benchmarkdaten zu Ver- gleichszwecken weiterzugeben, falls dies zur Aufgabenwahrnehmung zweck- mäßig erscheint und keine anderen Rechte der Weitergabe entgegenstehen. (8) Prüfergebnisse werden durch die ört- liche Rechnungsprüfung anderen Fach- ausschüssen in nichtöffentlicher Sit- zung zur Kenntnis gegeben, sofern der Rechnungsprüfungsausschuss die Wei- tergabe beschließt. (9) Ohne vorherige Zustimmung der ört- lichen Rechnungsprüfung ist es unzu- lässig, sich im externen Schriftverkehr , bei Verhandlungen oder Gesprächen mit Dritten, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung oder einer geprüften In- stitution angehören, auf nichtöffentliche Prüfberichte, oder auf Schriftverkehr mit der örtlichen Rechnungsprüfung zu be- ziehen, bzw. solche Berichte diesen Drit- ten auszuhändigen oder sie auch nur zur Einsicht zu überlassen. § 8 Pflichten (1) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die unmittelbare Leitung der zu prü- fenden Stelle vor Beginn über die ge- plante Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prüfung wird das Prüfergebnis be- sprochen, sofern nicht im Einvernehmen die örtliche Rechnungsprüfung und die geprüfte Einrichtung darauf verzichten. (2) Bei der Prüfung soll darauf geachtet werden, dass die Geschäftsabläufe mög- lichst nicht gehemmt oder gestört werden. Ausschüsse und Kommissionen, der Be- zirksvertretungen sowie der Betriebsaus - schüsse teilzunehmen, soweit nicht ver- trauliche Angelegenheiten beraten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rech- nungsprüfung berühren. § 7 Pflichten (2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die Leitung der zu prüfenden Stelle vor Beginn der Prüfung unterrichtet. Vor Ab- schluss einer Prüfung findet eine Schluss- besprechung statt, sofern nicht im Einver- nehmen darauf verzichtet wird. (1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht gehemmt oder gestört werden. Kommentiert [AR49]: Öffnung einer Austauschmög- lichkeit i.R.d. interkommunalen Kommunikation in den Gremien des IDR als auch im Rahmen des VLRG sowie gegenüber der gpaNRW. Kommentiert [AR50]: Möglichkeit der Weitergabe von Berichten an andere Fachausschüsse jeweils unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses. Kommentiert [AR51]: Klarstellung, dass nichtöffentli- che Äußerungen der örtlichen Rechnungsprüfung nicht an externe Dritten gegenüber weitergegeben werden dürfen, wenn nicht das AWR eine Weitergabe im jewei- ligen Einzelfall erlaubt. Kommentiert [AR52]: Konkretisierung aufgrund von mehrfachen Missverständnissen aufgrund der aktuellen Formulierung. Hier sind stets nur die unmittelbar vorge- setzten Dienstkräfte anzusprechen. Kommentiert [AR53]: Bei akuten Prüfungserfordernis- sen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden, dass Geschäftsabläufe durch eine Prüfung nicht behindert werden (z.B. Verdacht auf Unterschlagung) Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 10 (3) Werden wesentliche Unregelmäßigkei- ten (Unterschlagungen, Veruntreuun- gen, Korruption, andere dolose Hand- lungen oder weitere wesentliche Ver- stöße) festgestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüg- lich den Oberbürgermeister/die Oberbür- germeisterin. […] (4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Rechnungsprüfungsausschuss, dem Ober- bürgermeister/der Oberbürgermeisterin so- wie den Beigeordneten der Stadt neben dem Prüfungsbericht über den Jahresab- schluss alle weiteren Prüfungsberichte von wesentlicher Bedeutung vor. Die Wesentlichkeit legt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung fest. Erge- ben sich aus dem Bericht Feststellun- gen von übergreifender Bedeutung, wer- den die hiervon betroffenen Dienststel- len über diese Feststellungen unterrich- tet. (5) Die örtliche Rechnungsprüfung setzt ihre Prüfungs - und Beratungshandlun- gen nach den jeweils aktuellen berufs- ständischen Standards und Richtlinien um. Sie befolgt insbesondere die Leitli- nien und Prüfungshinweise des Instituts der Rechnungsprüfer in Deutschland e.V. (IDR) und berücksichtigt darüber hinaus die grundlegenden Standards des Deutschen Instituts für interne Revi- sion e.V. (DIIR) und des Instituts de r Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), soweit diese in Übereinstimmung mit dem Auftrag der örtlichen Rech- nungsprüfung stehen. § 9 Prüfungsdurchführung (1) Die Mitglieder der örtlichen Rech- nungsprüfung führen die Prüfungen in eigener Verantwortung unter Beachtung eines risikoorientierten Prüfungsansat- zes durch. (3) Werden wesentliche Unregelmäßigkei- ten festgestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbürgermeister/die Oberbürger- meisterin. Gleiches gilt, wenn in der Ver- waltung Veruntreuungen oder Unterschla- gungen aufgedeckt werden. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeiste- rin, dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwaltung neben dem Prüfungs- bericht über den Jahresabschluss alle wei- teren Prüfungsberichte von besonderer Be- deutung vor. Kommentiert [AR54]: Konkretisierung Kommentiert [AR55]: Anpassung an die aktuellen In- formationsflüsse. Kommentiert [AR56]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Durch die Feststellung der Wesentlichkeit können dann auch Berichte erstellt werden, die dem Ausschuss nur auf Verlangen präsentiert werden. Dies ist insbeson- dere immer dann der Fall, wenn bei einer Prüfung keine nennenswerten Feststellungen zu verzeichnen sind. Kommentiert [AR57]: Ergänzung als Hinweis der grundsätzlichen Ausrichtung am Berufsstand und den dort verabschiedeten Grundsätzen und Regelungen. Kommentiert [AR58]: Klarstellung des grundsätzlich verfolgten Prüfungsansatzes des AWR. Kommentiert [AR59]: Entfällt w/ Konkretisierung zuvor. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 11 (2) Stößt die örtliche Rechnungsprüfung auf Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung, so bittet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung den Oberbürger- meister/die Oberbürgermeisterin um die erforderlichen Maßnahmen, um eine rei- bungslose Durchführung zu g arantie- ren. Der Oberbürgermeister/die Ober- bürgermeisterin leitet diese Maßnahmen unverzüglich ein. Der Rechnungsprü- fungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. (3) Verwaltungsdienststellen, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die die ört- liche Rechnungsprüfung zu einer Stel- lungnahme zu einzelnen Fragen oder ei- nem Fragenkatalog auffordert, haben sich hierzu in einer durch die örtliche Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äu- ßern. Die örtliche Rechnungsprüfung und die aufgeforderte Einrichtung kön- nen im Konsens eine andere Frist ver- einbaren. (4) Geprüfte Einrichtungen denen Be- richte oder Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rechnungsprüfung mit der Bitte um Stellungnahme zwecks Be- richtsabschluss zugehen, haben sich hierzu ebenfalls in einer durch die örtli- che Rechnungsprüfung gesetzte Frist zu äußern. Die örtliche Rechnungsprü- fung und die aufgeforderte Einrichtung können im Konsens eine andere Frist vereinbaren. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich, soweit Zusagen zu Prüfungsbemerkungen in Berichten be- reits in der Schlussbesprechung ge- macht oder in den jeweiligen Bericht übernommen worden sind. § 10 Information / Unterrich- tung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zuständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn wesentliche Unregelmä- ßigkeiten in Ämtern, Einrichtungen, Eigen - § 8 Information / Unterrich- tung Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zuständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn wesentliche Unregelmä- ßigkeiten in Ämtern, Einrichtungen, Eigen - Kommentiert [AR60]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Kommentiert [AR61]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Kommentiert [AR62]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 12 betrieben und eigenbetriebsähnlichen Ein- richtungen sowie Stiftungen vermutet oder festgestellt werden. Entsprechendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und bei höheren Kas- senfehlbeträgen. (2) Vorschriften und Verfügungen, die Best- immungen des Haushalts -, Kassen - und Rechnungswesens sowie die Informations- technik betreffen, sind der örtlichen Rech- nungsprüfung unverzüglich und unaufge- fordert zuzuleiten. Der örtlichen Rech- nungsprüfung sind insbesondere die Prüfungsberichte anderer Prüfungsor- gane (gpa NRW, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregie- rung, Finanzamt, sowie anderer externer Prüfungseinrichtungen) sowie die Stel- lungnahme der Verwaltung sofort zur Verfügung zu stellen . Weitere Unterla- gen, die außerhalb einer Prüfung zur Ver- fügung zu stellen sind, werden von der ört- lichen Rechnungsprüfung angefordert, so- fern nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonderte Vereinbarungen getroffen wer- den. (3) Dienst- und Geschäfts anweisungen sind vor ihrem Erlass der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten. Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung auf Verlangen der örtlichen Rechnungs- prüfung vorzulegen. (4) Bei wesentlichen organisatorischen Än- derungen bzw. bei Änderungen der Vor- schriften im Bereich des Haushalts -, Kas- sen- und Rechnungswesen sowie der Infor- mationstechnik ist die örtliche Rechnungs- prüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie sich vor der Ent scheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder gut- achterlich dazu äußern kann. betrieben und eigenbetriebsähnlichen Ein- richtungen sowie Stiftungen vermutet oder festgestellt werden. Entsprechendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und bei höheren Kas- senfehlbeträgen. § 9 Einreichen von Unterla- gen / Beteiligung (1) Vorschriften und Verfügungen, die Best- immungen des Haushalts -, Kassen - und Rechnungswesens sowie die Informations- technik betreffen, sind der örtlichen Rech- nungsprüfung unverzüglich zuzuleiten. Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, wer- den von der örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sofern nicht mit der betreffen- den Einrichtung gesonderte Vereinbarun- gen getroffen werden. (2) Bei wesentlichen organisatorischen Än- derungen bzw. bei Änderungen der Vor- schriften im Bereich des Haushalts -, Kas- sen- und Rechnungswesen sowie der Infor- mationstechnik ist die örtliche Rechnungs- prüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie sich vor der Ent scheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder gut- achterlich dazu äußern kann. Kommentiert [AR63]: Konkretisierung Kommentiert [AR64]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Kommentiert [AR65]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung. Diese Handlungsweise ist bereits Standard und wird regelmäßig so umgesetzt. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 13 (5) Die örtliche Rechnungsprüfung er- hält die Tagesordnung (mit Anlagen) und Sitzungsniederschriften des Rates und seiner Ausschüsse sowie der Be- zirksvertretungen zur Kenntnisnahme in digitaler Form. Das Gleiche gilt für Aus- schüsse der Betriebe, Zweckverbände und sonstige Organisationseinheiten, die der Prüfung der örtlichen Rech- nungsprüfung unterliegen. (6) Fällt eine Vergabe nicht in die Zustän- digkeit […] eines politischen städtischen Gremiums, so sind für die Umsetzung von Vergabevorgängen die Regelungen der Geschäftsanweisung Vergaben zu beachten. In darüberhinausgehenden Zweifelsfragen ist bei freihändigen Verga- ben und Verhandlungsvergaben die örtli- che Rechnungsprüfung vor der Entschei- dung zu beteiligen. […] (7) Unterlagen für Vergabeprüfungen sind der örtlichen Rechnungsprüfung so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Da- bei haben die Sachbearbeiter und Sach- bearbeiterinnen einen Zeitraum von mindestens zwei Arbeitstagen für die Prüfung einzuplanen. (8) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind Abschlüsse, Prüfberichte von Wirt- schaftsprüfern, vereidigten Buchprü- fern o.ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte von städtischen Eigenbetrieben, eigen- betriebsähnlichen Einrichtungen, Ge- sellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, durch die sachbearbeitenden Berei- che vorzulegen. (9) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz sind auch die Prüfungsrechte der Stadt Münster gemäß den §§ 4 bis 6 dieser Rechnungsprü- fungsordnung im Gesellschaftsvertrag ei- ner Gesellschaft, an der die Stadt Müns- ter beteiligt ist, festzuschreiben. (3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständig- keit des Vergabeausschusses oder eines anderen Gremiums, so ist bei freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben die örtliche Rechnungsprüfung vor der Ent- scheidung zu beteiligen. (4) Unabhängig von der Beteiligung eines Gremiums ist bei beschränkten oder öffent- lichen Ausschreibungen bzw. offenen oder nicht offenen Verfahren die örtliche Rech- nungsprüfung zu beteiligen, wenn - nicht der Mindestbietende den Auf- trag erhalten soll, - das Verfahren aufzuheben ist oder - das Verfahren infolge einer Bean- standung oder Rüge bei der Verga- beprüfstelle oder der Vergabekam- mer verhandelt wird. Mindestwerte für die Beteiligung werden in den Vorschriften zur Vergabe von Aufträ- gen (u. a. Zuständigkeitsordnung, Ge- schäftsanweisung Ausschreibungen und Vergaben) in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. (5) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz sind auch die Prüfungsrechte der Stadt Münster gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. § 5 im Gesellschaftsver- trag festzuschreiben. Kommentiert [AR66]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung. Diese Handlungsweise ist bereits jetzt Standard und wird regelmäßig so umgesetzt. Kommentiert [AR67]: w/ Wegfall des Vergabeaus- schusses Kommentiert [AR68]: Verweis auf die GA Vergaben als Ersatz für Einzelregelungen zu den Vergabeprozes- sen in dieser Rechnungsprüfungsordnung, um bei dorti- gen Anpassungen nicht die Rechnungsprüfungsord- nung mit anpassen zu müssen. Kommentiert [AR69]: Klarstellung, dass ein minimaler Zeitraum für die ordnungsgemäße Prüfung und Beurtei- lung eines Vergabefalles notwendig ist. Kommentiert [AR70]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Kommentiert [AR71]: Anpassung an aktuellen Rege- lungsinhalt Kommentiert [AR72]: Abs. 4 a.F. entfällt komplett w/ Verweis auf die GA-V gem. Abs. 6 n.F. Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 14 (10) Die örtliche Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller rechnungsle- gungsrelevanten sowie der sonstigen wesentlichen Projekte der Stadt Münster frühzeitig zu unterrichten. § 11 Prüfung des Jahresab- schlusses und des Ge- samtabschlusses (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbür- germeisterin leitet den vom Kämmerer/ von der Kämmerin aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht der örtlichen Rechnungs- prüfung zu. (2) Ergeben sich bei der Prüfung Fest- stellungen, die eine Änderung des Ent- wurfs des Jahresabschlusses erforder- lich machen, stellt die örtliche Rech- nungsprüfung die wesentlichen Fest- stellungen zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur Verfügung. Der korrigierte Jahresab- schluss wird vom Kämmerer/von der Kämmerin und vom Oberbürgermeis- ter/von der Oberbürgermeisterin unter- schrieben und der weiteren Prüfung zu- grunde gelegt. (3) Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang sowie über das Er- gebnis der Prüfung zu berichten. Sie fasst dies in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rech- nungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Ver- merk über seine Versagung zur Bera- tung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung der örtlichen Rech- nungsprüfung zu unterzeichnen. (4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht geändert, nach- dem die örtliche Rechnungsprüfung Kommentiert [AR73]: Zwecks Ermöglichung der IT- Prüfungsaufgabenstellung. Kommentiert [AR74]: Ergänzung gem. IDR-Empfeh- lung Neue Fassung RPO 2026 Alte Fassung RPO 2020 15 ihren Prüfbericht dem Rechnungsprü- fungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Ab- sätze 1 bis 3 finden entsprechende An- wendung. (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung. Das Ergebnis sei- ner Prüfung fasst der Rechnungsprü- fungsausschuss in einer Stellungnahme an den Rat zusammen (§ 59 Abs. 3 Satz 4 und 5 GO NRW) und legt diese mit dem Prüfungsbericht dem Rat zur Feststel- lung des Jahresabschlusses vor. D ie Stellungnahme an den Rat ist vom Vor- sitzenden des Rechnungsprüfungsaus- schusses zu unterzeichnen. (6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsaus- schuss an den Rat ist dem Oberbürger- meister/der Oberbürgermeisterin Gele- genheit zur Stellungnahme zum Prü- fungsbericht zu geben. Das gilt auch, soweit der Kämmerer/die Kämmerin von dem Recht nach § 80 Abs. 4 S. 2 GO NRW Gebrauch macht. (7) Soweit der Schlussbericht des Rech- nungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der örtlichen Rech- nungsprüfung übereinstimmt, ist die ab- weichende Auffassung der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen. (8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prü- fung des Gesamtabschlusses entspre- chende Anwendung. § 12 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 10 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0316/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2026
- Erstellt
- 11.05.2026 10:27