0784/2021
276. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0784/2021 Freigabedatum 01.04.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 276. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 276. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkungen zustimmen. Verkehrsausschuss 20.04.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.04.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 26.04.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.04.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.05.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.05.2021 Verkehrsausschuss Rat 24.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 276. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah- men und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterun- gen (Anlagen 2 bis 23) dargestellt. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 276. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 22 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes Anlage 23 Erläuterung zu der Änderung der 225. Satzung in § 2 des Satzungsentwurfes
Anlagen 2-23 - 276 Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Cäcilienkloster/Jabachstraße von : Leonhard-Tietz-Straße bis : Cäcilienstraße Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist aufgrund erheblicher Schäden verschlissen und nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer (Alter des Kanals: 132 Jahre) zu erneuern. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die Straßenabläufe. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Anrechenbare Kosten zur Herstellung des Mischwasserkanals: 1.377.700,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten: 633.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 443.700,00 EUR Die Straße Cäcilienkloster/Jabachstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt es sich um eine Verkehrsanlage, die mit Kraftfahrzeugen von der Nordseite kommend (Cäcilienstraße) nur im Einrichtungsverkehr befahren werden darf. Von der Südseite kommend (Leonhard-Tietz-Straße) endet die Durch- fahrt in Höhe des Eingangs zum Cäcilienhof als Sackgasse. Die Straße Cäcilienkloster/ Jabachstraße ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Sie dient vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion hat sie nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 443.700,00 EUR verteilt auf ca. 8.628 m² = rd. 25,80 EUR Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Huhnsgasse von : Frankstraße bis : Weyerstraße Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage ist etwa 50 Jahre alt und besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die vorhandene Anlage ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandene Anlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit LED- Schirm- hängeleuchten und Bogenauslegern ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 20.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 14.200,00 EUR Die Huhnsgasse im Abschnitt von Frankstraße bis Weyerstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers zwischen den Straßen Jahnstraße, Mauritiuswall, Mauritius- steinweg und Weyerstraße, über die der Durchgangsverkehr fließt. Das Quartier wird von le- diglich sieben schmalen Einbahnstraßen durchzogen, von denen eine die Huhnsgasse im Abschnitt von Frankstraße bis Weyerstraße ist. Eine herausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, hat die Huhnsgasse nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 14.200,00 EUR verteilt auf ca. 8.586 m² = rd. 0,90 EUR Mit den Arbeiten wurde am 12.10.2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Huhnsgasse von : Mauritiussteinweg bis : Frankstraße Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage ist etwa 50 Jahre alt und besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die vorhandene Anlage ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandene Anlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit LED- Schirmhängeleuchten und Bogenauslegern ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 30.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 21.400,00 EUR Die Huhnsgasse im Abschnitt von Mauritiussteinweg bis Frankstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers zwischen den Straßen Jahnstraße, Mauritiuswall, Mauri- tiussteinweg und Weyerstraße, über die der Durchgangsverkehr fließt. Das Quartier wird von lediglich sieben schmalen Einbahnstraßen durchzogen, von denen eine die Huhnsgasse im Abschnitt von Mauritiussteinweg bis Frankstraße ist. Eine herausgehobene Verbindungs- o- der Verteilfunktion, die eine Einstufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, hat die Huhnsgasse nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 21.400,00 EUR verteilt auf ca. 6.313 m² = rd. 1,70 EUR Mit den Arbeiten wurde am 12.10.2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Birkenstraße/Kirschblütenweg von : An den vier Linden bis : Römerstraße Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die alten Masten werden demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein vorhandener Normmast bleibt erhalten, hier findet nur ein Wechsel der Leuchte statt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtkörpers. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 29.400,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 20.600,00 EUR Die Anlage Birkenstraße/Kirschblütenweg ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 20.600,00 EUR verteilt auf ca. 24.333 m² = rd. 0,50 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im März 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rotdornstraße von : Sürther Straße bis : Schützstraße Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist über 55 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die Peitschenmasten werden demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Ansatzleuch- ten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei bereits vorhandene Normmasten bleiben erhalten und werden nur mit neuen Leuchtköpfen bestückt. Ein weiterer vorhandener Normmast wird mit einem zusätzlichen Leuchtkopf bestückt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtköpfen sowie Montage eines zusätzlichen Leuchtkopfes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 17.900,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 12.500,00 EUR Die Rotdornstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie hat innerhalb des Wohngebietes nur eine sehr geringe Verbin- dungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 12.500,00 EUR verteilt auf ca. 14.654 m² = rd. 0,50 EUR Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Feltenstraße von : Äußere Kanalstraße bis : Rochusstraße Stadtteil : Bickendorf Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeld- leuchten bzw. älteren Kofferleuchten und war größtenteils über 50 Jahre alt. Die wirtschaftli- che Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei bereits vorhandene Normmasten wurden dabei weiterverwendet und nur mit neuen Kofferleuchten versehen. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlich entstandenen Kosten noch nicht vorliegen) 18.800,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 13.200,00 EUR Die Feltenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone und ist von der Äußeren Kanalstraße aus für den durchgehenden Lkw-Verkehr gesperrt. Zwar verbindet die Feltenstraße die Äu- ßere Kanalstraße mit der Rochusstraße, der Durchgangsverkehr wird aber von der rd. 100 m südwestlich gelegenen Subbelrather Straße aufgenommen. Die Feltenstraße dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 13.200,00 EUR verteilt auf ca. 30.800 m² = rd. 0,30 EUR Die Arbeiten wurden im Februar und März 2020 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2020 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Lindenbornstraße von : Fröbelstraße bis : Melatengürtel Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeldleuchten und Normmasten mit älteren Kofferleuchten. Die Stahlpeitschenmasten waren über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanie- rungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei Normmasten wurden weiter verwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 18.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 13.000,00 EUR Die Lindenbornstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie liegt nordwestlich der parallel verlaufenden Weinsbergstraße in einer Tempo-30-Zone und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 13.000 EUR verteilt auf ca. 19.700 m² = rd. 0,40 EUR Mit den Arbeiten wurde im Juni 2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2020 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Jesuitengasse von : Schmiedegasse bis : Amboßstraße Stadtteil : Weidenpesch Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Bezirksvertretung Nippes hat am 28.04.2016 die Umgestaltung der Jesuitengasse be- schlossen (Vorlagen-Nr. 0202/2016). Im Zuge der Umgestaltung soll eine Generalsanierung der Jesuitengasse erfolgen. Die Fahrbahn weist einige Risse und Flickstellen sowie vereinzelt Absackungen auf. Zudem wurde durch ein Bodengutachten festgestellt, dass sowohl die Fahrbahn als auch der Geh- weg keinen tragfähigen und frostsicheren Aufbau besitzen. Auf der Ostseite der Jesuitengasse befindet sich überwiegend ein mit Pflaster befestigtes Schrammbord. Auf der Westseite ist der Gehweg teils mit Platten befestigt, teils asphaltiert und in manchen Bereichen mit einer Breite von unter 1 m sehr schmal. Baulich hergestellte Parkflächen sind zurzeit nicht vorhanden. Die alte Beleuchtungsanlage besteht hauptsächlich aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten, ist mindestens 50 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaft- liche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. Die alten Masten sind stark korrodiert. Die alten Peitschenmasten mit Langfeldleuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zudem soll eine zusätzliche Leuchte aufgestellt werden. Im Zuge der Baumaßnahme wird auch der Kreuzungsbereich Jesuitengasse/Feuerstraße/ Amboßstraße/Floriansgasse umgebaut. Diese Arbeiten sind nicht beitragspflichtig. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung und Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost- schutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Grunderwerb und Freilegung. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn 200.000,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 100.000,00 EUR Gehweg 314.000,00 EUR Anliegeranteil (65 %) 204.000,00 EUR Parkflächen 19.000,00 EUR Anliegeranteil (70 %) 13.300,00 EUR Straßenbeleuchtung 22.000,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 11.000,00 EUR Beitragsfähiger Aufwand (ohne Kreuzungsbereich) 555.000,00 EUR Summe der Anliegeranteile 328.300,00 EUR Die Jesuitengasse ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie beginnt im Norden an der Neusser Straße und mündet im Süden in die Schmiedegasse. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke dient sie somit auch dem Verkehr innerhalb von Weidenpesch. Ihre Verkehrsbedeu- tung geht damit über die einer Anliegerstraße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 328.300,00 EUR : 13.540 m² = rd. 24,30 EUR In ihrer Dringlichkeitsentscheidung vom 02.02.2012 zum Baubeschluss für die Jesuitengasse (Vorlage 0392/2021) hat die Bezirksvertretung Nippes die Verwaltung beauftragt, 1. bei der Beitragserhebung nach dem KAG NRW auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabe- pflichtigen Rücksicht zu nehmen und Lösungen zu finden, die eine wirtschaftliche Überfor- derung von Härtefällen ausschließt. Darüber hinaus sollen flexible Zahlungsmodelle er- möglicht werden. In Fällen unbilliger Härte soll auf Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden. 2. zu prüfen, ob Landesmittel zur Entlastung der Beitragspflicht verwendet werden können. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Zahlungserleichterungen sind im Abgabenbereich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen möglich. Für die Straßenbaubeiträge eröffnet § 8a KAG NRW in Verbindung mit § 9 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vielfältige Möglichkeiten, der individuellen Leis- tungsfähigkeit gerecht zu werden. Möglich sind Stundungen des Gesamtbetrags, Raten- zahlungen, Verrentungen und – in besonderen Ausnahmefällen – Stundungen ohne Fällig- keiten. Auch hinsichtlich der für den Regelfall vorgeschriebenen Verzinsung sind Härtefall- regelungen möglich. Auf die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung wird immer sowohl in den Anhörungsschreiben vor der Beitragserhebung als auch in den Beitragsbescheiden ausdrücklich hingewiesen. 2. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung und Umgestaltung der Jesuitengasse wurde bereits am 28.04.2016 (Vorlage 0202/2016) getroffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist daher nicht möglich. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Jesuitengasse von : Pallenbergstraße bis : Klarissenweg/Klosterfraugasse Stadtteil : Weidenpesch Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist verschlissen und nach Ablauf der wirtschaftlichen Lie- gedauer (Alter des Kanals: 113 Jahre) zu erneuern. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Anrechenbare Kosten zur Herstellung des Mischwasserkanals: 499.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten: 230.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 23.800,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 253.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 126.900,00 EUR Die Jesuitengasse ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie beginnt im Norden an der Neusser Straße und mün- det im Süden in die Schmiedegasse. Neben der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke dient sie somit auch dem Verkehr innerhalb von Weidenpesch. Ihre Verkehrsbedeutung geht damit über die einer Anliegerstraße hinaus. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 126.900,00 EUR verteilt auf ca. 9.176 m² = rd. 7,00 EUR. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Pallenbergstraße von : Stichstraße östlich Haus-Nr. 12 bis : Jesuitengasse Stadtteil : Weidenpesch Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist verschlissen und nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer (Alter des Kanals: 112 Jahre) zu erneuern. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Anrechenbare zur Herstellung des Mischwasserkanals: 305.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten: 140.300,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 14.000,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 154.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 109.000,00 EUR Die Pallenbergstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie beginnt im Osten an der Jesuitengasse und endet in südwest- licher Richtung als Sackgasse am Nordfriedhof. Sie dient somit überwiegend der Erschlie- ßung der angrenzenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 109.000,00 EUR verteilt auf ca. 9.860 m² = rd. 5,60 EUR Anlage12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Akeleiweg von : Asternweg – Stichweg bis : Chrysanthemenweg Stadtteil : Seeberg Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und besteht aus Gerademasten mit Koffer- leuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die vorhandene Anlage ist sa- nierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Anlage wird demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Kofferleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 10.400,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 7.300,00 EUR Der Akeleiweg ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrbaren rund 130 m langen Wohnweg, der den angrenzenden Grundstücken beitragsrelevante Vorteile vermittelt. Die Hauseingänge dieser Grundstücke sind auch zum Wohnweg hin ausgerichtet. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 7.300,00 EUR verteilt auf ca. 10.980 m² = rd. 0,30 EUR Mit den Arbeiten soll voraussichtlich im 2. Quartal 2021 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. Anlage 13 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schulstraße einschließlich Stichstraßen von : Mengenicher Straße bis : Pescher Straße Stadtteil : Pesch Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage im Hauptzug der Schulstraße ist über 40 Jahre alt und besteht überwiegend aus Betonmasten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die vorhandene Anlage ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandene Anlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit LED-Koffer- leuchten an Auslegern ersetzt. Die Beleuchtungsanlage in den beiden beitragsrechtlich unselbstständigen Stichstraßen befindet sich noch in gutem Zustand und muss nicht erneuert werden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Hauptzug durch Aufstellen neuer Straßenleuchten Kosten des Ausbaus (geschätzt): 169.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 84.600,00 EUR Die Schulstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Von ihr zweigen mehrere Anliegerstraßen ab und es ver- kehren diverse Buslinien über die Schulstraße. Neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient die Schulstraße dem Verkehr innerhalb des Baugebietes und der Ortslage Pesch. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 84.600,00 EUR verteilt auf ca. 71.725 m² = rd. 0,60 EUR Mit den Arbeiten soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 14 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bergerstraße von : Hauptstraße bis : KVB - Bahnübergang Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Drei bereits vorhandene Normmasten sollen dabei weiter verwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen werden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 29.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 8.700,00 EUR Die Bergerstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Obwohl es sich nicht um eine klassifizierte Straße handelt, dient die Bergerstraße, als Verbindung zwischen Hauptstraße L82 und Frankfurter Straße B8, neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem durchgehenden in- nerörtlichen Verkehr der Ortslage Porz bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 8.700,00 EUR verteilt auf ca. 18.300 m² = rd. 0,30 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Oktober 2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft Anlage15 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bergerstraße von : Kopenhagener Straße bis : Frankfurter Straße Stadtteil : Porz bzw. Eil Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Neun bereits vorhandene Normmasten sollen dabei weiter verwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen werden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 109.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 32.700,00 EUR Die Bergerstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Obwohl es sich nicht um eine klassifizierte Straße handelt, dient die Bergerstraße, als Verbindung zwischen Hauptstraße L82 und Frankfurter Straße B8, neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem durchgehenden in- nerörtlichen Verkehr der Ortslage Porz bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 32.700,00 EUR verteilt auf ca. 92.500 m² = rd. 0,20 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Oktober 2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft. Anlage 16 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Weilburger Straße von : Taunusstraße bis : An der Pulvermühle Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, ist mindes- tens 60 Jahre alt und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die wirtschaftli- che Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. Die alten Masten sind stark korrodiert. Die alten Peitschenmasten mit Langfeldleuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 10.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 7.600,00 EUR Die Weilburger Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie beginnt im Westen an der Straße An der Pulvermühle und mündet im Osten in die Taunusstraße. Als ausgewiesene Einbahnstraße dient sie überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Eine besondere Verteil- oder Verbin- dungsfunktion hat sie nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 7.600,00 EUR verteilt auf ca. 10.532 m² = rd. 0,40 EUR Anlage 17 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Dellbrücker Straße von : Ackerstraße bis : Stegwiese Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage war über 50 Jahre alt und bestand überwiegend aus Peitschen- masten und Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen und die alte Anlage entsprach auch nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alten Masten und Leuchten wurden demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Tatsächliche Kosten des Ausbaus: 36.095,15 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 18.047,57 EUR Die Dellbrücker Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke dient sie auch dem Verkehr innerhalb von Buchheim. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 18.047,57 EUR verteilt auf ca. 68.000 m² = rd. 0,20 EUR Die Arbeiten wurden von Juni bis November 2020 durchgeführt. Aus diesem Grund tritt die Maßnahmensatzung rückwirkend zum 01.06.2020 in Kraft. Anlage 18 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Franz-Werfel-Straße einschließlich Stichstraßen von : Gerhart-Hauptmann-Straße bis : Wendehammer vor Haus-Nr. 18 Stadtteil : Holweide Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage im Hauptzug der Franz-Werfel-Straße war ca. 50 Jahre alt und bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten. Die ursprünglich vorhandenen Lang- feldleuchten (Neon-Röhren) wurden vor einigen Jahren als Übergangslösung durch LED- Langfeldleuchten ersetzt. Nunmehr wurden erhebliche Schäden an den Peitschenmasten festgestellt, bei einigen Masten konnte die Standsicherheit nicht mehr dauerhaft gewährleis- tet werden. Insgesamt war die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgelaufen. Darüber hinaus entsprach die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Masten und Leuchten wurden demontiert und durch 8 m hohe Normmas- ten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. In den nördlich abzweigenden Stichstraßen besteht derzeit kein Erneuerungsbedarf. Die dort vorhandenen Leuchten bleiben erhalten. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Hauptzug durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 14.900,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.400,00 EUR Die Franz-Werfel-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Als Sackgasse hat sie in dem Wohngebiet keine Verbindungs- funktion. Sie dient nur der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 10.400,00 EUR verteilt auf ca. 14.939 m² = rd. 0,40 EUR. Mit den Arbeiten wurde im März 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 19 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Steinenbrücker Straße - Wohnweg entlang Haus-Nr. 12 und 16 von : Steinenbrücker Straße (Hauptzug) bis : Untereschbacher Straße (Hauptzug) Stadtteil : Dellbrück Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus einem Normmast mit Pilzleuchte und war rund 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit geltenden Richtlinien. Die vorhandene Straßenleuchte wurde demontiert und durch einen 5 m hohen Normmast mit Aufsatzleuchte vom Typ Iridium LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 2.100,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 1.500,00 EUR Der Wohnweg Steinenbrücker Straße ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Fuß- und Radweg, der auch der Erschließung der beiden angrenzenden Grundstücke dient. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 1.500,00 EUR verteilt auf ca. 1.959 m² = rd. 0,40 EUR Mit der Maßnahme wurde am 03.06.2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2020 in Kraft. Anlage 20 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Untereschbacher Straße - Wohnweg zwischen Haus-Nr. 24 und 26 von : Untereschbacher Straße - Spielplatzumfahrung bis : Immekeppeler Straße Stadtteil : Dellbrück Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus einem Normmast mit Pilzleuchte und war rd. 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit geltenden Richtlinien. Die vorhandene Straßenleuchte wurde demontiert und durch einen 5 m hohen Normmast mit Aufsatzleuchte vom Typ Iridium LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. tatsächliche Kosten des Ausbaus: 1.790,11 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Selbstständiger Gehweg (70 %): 1.253,08 EUR Der Wohnweg Untereschbacher Straße ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Fuß- und Radweg, der auch der Erschließung der beiden angrenzenden Grundstücke dient. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 1.253,08 EUR verteilt auf ca. 838 m² = rd. 0,80 EUR Mit der Maßnahme wurde am 17.08.2020 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft. Anlage 21 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wilhelm-David-Straße von : Buschfeldstraße bis : Wendekreis Stadtteil : Holweide Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage war ca. 50 Jahre alt und bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten. Die ursprünglich vorhandenen Langfeldleuchten (Neon-Röhren) wurden vor einigen Jahren als Übergangslösung durch LED-Langfeldleuchten ersetzt. Nunmehr wur- den erhebliche Schäden an den Peitschenmasten festgestellt, bei einigen Masten konnte die Standsicherheit nicht mehr dauerhaft gewährleistet werden. Insgesamt war die wirtschaftli- che Nutzungsdauer abgelaufen. Darüber hinaus entsprach die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alten Masten und Leuchten wurden demontiert und durch 5 m bzw. 6 m hohe Normmas- ten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter- verwendung neuwertiger Masten bzw. Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 23.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 16.700,00 EUR Die Wilhelm-David-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient ausschließlich der Erschließung der angrenzen- den Grundstücke. Eine Verbindungsfunktion hat sie nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 16.700,00 EUR verteilt auf ca. 44.409 m² = rd. 0,20 EUR. Mit den Arbeiten wurde im März 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 22 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Windthorststraße einschließlich Stichstraßen von : Buschfeldstraße bis : Fehrenbachstraße Stadtteil : Holweide Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage ist ca. 50 Jahre alt und besteht aus Peitschenmasten mit Lang- feldleuchten. Die ursprünglich vorhandenen Langfeldleuchten (Neon-Röhren) wurden vor ei- nigen Jahren als Übergangslösung durch LED-Langfeldleuchten ersetzt. Nunmehr wurden erhebliche Schäden an den Peitschenmasten festgestellt, bei einigen Masten konnte die Standsicherheit nicht mehr dauerhaft gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgelaufen. Darüber hinaus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alten Masten und Leuchten werden demontiert und durch 5 m bzw. 6 m hohe Normmas- ten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 14.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.000,00 EUR Die Windthorststraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Eine Verbindungsfunktion hat sie nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 10.000,00 EUR verteilt auf ca. 13.020 m² = rd. 0,40 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im März 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 23 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wilhelm-Mauser-Straße von : Vitalisstraße bis : Vogelsanger Straße Stadtteil : Bickendorf Stadtbezirk : 4 Die Wilhelm-Mauser-Straße von Vitalisstraße bis Vogelsanger Straße ist mit der Erneuerung der beiden Richtungsfahrbahnen und des südlichen Gehweges Gegenstand der 225. KAG- Maßnahmensatzung vom 03.10.2012. Die Arbeiten wurden in 2 Bauabschnitten durchgeführt. Zuerst wurden im Jahr 2013 die südliche Fahrbahn und der südliche Gehweg entsprechend des in der 225. KAG-Maßnahmensatzung festgelegten Bauprogramms erneuert. Bei der Er- neuerung der südlichen Fahrbahn wurde, u.a. zur Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit der angrenzenden Gewerbegrundstücke, während der Bauphase ein Sonderbauverfahren in Form einer doppelten Asphalttragschicht gewählt und auf eine unterliegende Schottertrag- schicht verzichtet. In der Regel konnte der Asphalt direkt nach Einbau befahren werden und die Anliegergrundstücke blieben fast durchgehend erreichbar. Bei der nördlichen Fahrbahn, die im Jahr 2018 erneuert wurde, war hingegen Zeit und Platz für einen konventionellen Straßenaufbau und ein Mehraufwand wie auf der Südseite nicht notwendig. Hier konnte ohne große Beeinträchtigung als Tragschicht eine normal dimensio- nierte Asphalttragschicht auf einer Schottertragschicht eingebaut werden. Der Maßnahmenumfang der 225. KAG-Maßnahmensatzung sieht den Einbau einer Schotter- tragschicht in der Fahrbahn nicht vor. Mit der Satzungsänderung, die rückwirkend zum In- krafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, wird der Maßnahmentext an den tatsächlich durch- geführten Ausbau angepasst.
Anlage 1 - 276 Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsechsundsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Cäcilienkloster/Jabachstraße (Stadtbezirk 1) von Leonhard-Tietz-Straße bis Cäcilienstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die Straßenabläufe. 2. Huhnsgasse (Stadtbezirk 1) von Frankstraße bis Weyerstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Huhnsgasse (Stadtbezirk 1) von Mauritiussteinweg bis Frankstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 4. Birkenstraße/Kirschblütenweg (Stadtbezirk 2) von An den vier Linden bis Römerstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtkörpers. 2 5. Rotdornstraße (Stadtbezirk 2) von Sürther Straße bis Schützstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper sowie Montage eines zusätzlichen Leuchtkopfes. 6. Feltenstraße (Stadtbezirk 4) von Äußere Kanalstraße bis Rochusstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 7. Lindenbornstraße (Stadtbezirk 4) von Fröbelstraße bis Melatengürtel; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 8. Jesuitengasse (Stadtbezirk 5) von Schmiedegasse bis Amboßstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag- schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung und Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Grunderwerb und Freilegung. 9. Jesuitengasse (Stadtbezirk 5) von Pallenbergstraße bis Klarissenweg/Klosterfraugasse; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 10. Pallenbergstraße (Stadtbezirk 5) von Stichstraße östlich Haus-Nr. 12 bis Jesuitengasse; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 3 11. Akeleiweg (Stadtbezirk 6) von Asternweg – Stichweg bis Chrysanthemenweg, selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 ; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 12. Schulstraße einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 6) von Mengenicher Straße bis Pescher Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Hauptzug durch Aufstellen neuer Straßenleuch- ten. 13. Bergerstraße (Stadtbezirk 7) von Hauptstraße bis KVB - Bahnübergang; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 14. Bergerstraße (Stadtbezirk 7) von Kopenhagener Straße bis Frankfurter Straße; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 15. Weilburger Straße (Stadtbezirk 8) von Taunusstraße bis An der Pulvermühle; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 16. Dellbrücker Straße (Stadtbezirk 9) von Ackerstraße bis Stegwiese; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 17. Franz-Werfel-Straße einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 9) von Gerhart-Hauptmann-Straße bis Wendehammer vor Haus-Nr. 18; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Hauptzug durch Aufstellen neuer Straßenleuch- ten. 18. Steinenbrücker Straße - Wohnweg entlang Haus-Nr. 12 und 16 (Stadtbezirk 9) von Steinenbrücker Straße (Hauptzug) bis Untereschbacher Straße (Hauptzug); selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. 4 19. Untereschbacher Straße - Wohnweg zwischen Haus-Nr. 24 und 26 (Stadtbezirk 9) Untereschbacher Straße - Spielplatzumfahrung bis Immekeppeler Straße; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. 20. Wilhelm-David-Straße (Stadtbezirk 9) von Buschfeldstraße bis Wendekreis; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei- terverwendung neuwertiger Masten bzw. Leuchtaufsätze. 21. Windthorststraße einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 9) von Buschfeldstraße bis Fehrenbachstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. § 2 Die 225. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 03.10.2012 (Amtsblatt der Stadt Köln 2012, S. 910, 2014, S. 1025) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 12 Wilhelm-Mauser-Straße von Vitalisstraße bis Vogelsanger Straße (Stadtbezirk 4) werden in Satz 1 des Maßnahmentextes „Erneuerung der nördlichen und südlichen Fahr- bahn mit Integration eines Fahrradschutzstreifens durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht und Asphalttragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“ hinter dem Wort „Asphalttragschicht“ die Worte „sowie auf der Nordseite auf Schottertragschicht“ zusätzlich eingefügt. § 3 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffern 1, 8, 9, 10 und 15 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 1 Ziffern 2, 3, 13 und 14 treten rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft. § 1 Ziffern 4, 5, 12, 17, 20 und 21 treten rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend zum 01.02.2020 in Kraft. § 1 Ziffern 7, 16 und 18 treten rückwirkend zum 01.06.2020 in Kraft. § 1 Ziffer 11 tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 19 tritt rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 18.10.2012 in Kraft.
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0784/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.04.2021
- Erstellt
- 01.03.2021 15:57