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V/0275/2019

Sicherungsmaßnahmen an städt. Schulgebäuden

Vorlagen 08.04.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2019, TOP 28.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

11232 Zeichen

V/0275/2019 
V/0275/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Sicherungsmaßnahmen an städt. Schulgebäuden 
hier: Pilotprojekt zur Videoüberwachung an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   14.05.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   21.05.2019 Sportausschuss Vorberatung 
   21.05.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government 
Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass durch zunehmenden Vandalismus und Sachbeschädigungen 
ergänzende Sicherungsmaßnahmen an einzelnen Schulgebäuden erforderlich sind.  
 
2. Der Rat stimmt einer Videoüberwachung und -aufzeichnung außerhalb der regulären Schulzeiten 
in den Außenbereichen auf den Schulgrundstücken der Schulzentren in Hiltrup und Wolbeck als 
Pilotprojekt zu und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen  Videoüberwachungsanlagen zu 
installieren. 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei der Videoüberwachung in Abstimmung mit der Date n-
schutzbeauftragten der Stadt Münster die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt sind. 
 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat nach einer einjährig en Erprobungsphase über die E r-
fahrungen und die Auswirkungen der Maßnahmen zu berichten. 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
26.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dr. Wendholt 
Telefon: 492-4019 
Wendholt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0275/2019 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Maßnahme wird einen einmaligen Investitionsaufwand von rund 30.000 € verursachen.  
Bezirk Hiltrup 
Schulzentrum Hiltrup – Schulgebäude  
Kostenrahmen: ca. 5.750 €  
Schulzentrum Hiltrup – Dreifach-Sporthalle 
Kostenrahmen: ca. 15.500 €  
Bezirk Südost 
Schulzentrum Wolbeck 
Kostenrahmen: ca. 8.750 €  
Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt finanziert: 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen    
Investitionsmaßnah-
me 
0100 Sicherungsmaßnahmen 
Schulgebäude 
   
Auszahlungen  Auszahlungen für Baumaß-
nahmen 
2019 30.000  
Summe aller Auszahlungen  30.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen investiven Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2019 bei der 
o. g. Produktgruppe veranschlagt. 
 
Der Personal- und Erhaltungsaufwand wird zunächst für die Erprobungszeit aus laufenden Perso-
nal- und Sachmittelressourcen erbracht. 
 
 
Begründung: 
 
Aktuelle Situation an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck 
 
An den städt. Schulgebäuden kommt es immer wieder zu Straftaten. Graffiti, Vandali s-
mus/Sachbeschädigungen und Einbrüche sind die am häufigsten auftretenden Tatbestände. 
 
Besonders auffällig sind die Zahlen der Straftaten an den beiden großen Schulzentren in Hiltrup und 
Wolbeck, die zusammengenommen ca. ein Viertel der Gesamtvorfälle betragen. Die Beseitigung der 
entstandenen Schäden erfordert jährlich im Vergleich zu ander en städtischen Schulgebäuden einen 
hohen Kostenaufwand. Auch für die Schulen bedeuten diese Straftaten eine große Belastung und 
führen zu einem erheblichen Unsicherheitsgefühl. Hinzu kommt die negative Außenwirkung. Diese 
belegbaren Vorkommnisse in der Vergangenheit legen die Annahme nahe, dass auch künftig erhebli-
che Eigentumsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, die es zu verhindern gilt.

- 3 - 
V/0275/2019 
Im Jahr 2018 wurden deshalb exemplarisch in Hiltrup in mehreren Terminen unter Beteiligung der 
Vertreter der beteili gten städtischen Ämter, der Vertreter der jeweiligen betroffenen Schulen, einiger 
Bezirksvertreter und auch der Polizei die Probleme erörtert und mögliche Gegenmaßnahmen bespr o-
chen. 
Die meisten Straftaten sind in den Abend - bzw. Nachtstunden, an Wochenende n, Feiertagen und in 
den Ferienzeiten zu verzeichnen, sodass für diese Zeiten Lösungsmöglichkeiten erforderlich sind. 
Eine Überwachung der Schulgelände durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Münster ist 
aufgrund der Personalkapazitäten gerade in den  Abendstunden und an den Wochenenden nur unr e-
gelmäßig und sporadisch möglich. Dies hat sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen. 
Die alternativ mögliche Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Schu l-
zentren würde einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verursachen. 
Die bereits installierten Alarmanlagen in den Verwaltungsbereichen der Schulen haben nicht den e r-
hofften Erfolg gebracht, zumal nur einzelne Bereiche damit ausgestattet werden konnten und kein e 
Videoaufzeichnung erfolgt. 
Aus diesen Gründen wurde in Ermangelung anderer erfolgversprechender Alternativen die Installation 
einer Videoüberwachung auch unter Interessensabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der 
Personen, die sich zulässigerweise zu den Zeiten auf dem Schulgelände aufhalten, ins Auge gefasst. 
 
Vergleichbare Situation in anderen Städten 
 
Zur Verringerung der Straftaten sind bereits in anderen Gemeinden seit mehreren Jahren Videokame-
ras an Schulen installiert. Dazu gehören die Stadt Telgte, welche bereits im Jahre 2010 und die Stadt 
Lüdinghausen, welche bereits im Jahre 2013 Überwachungskameras installiert haben. Beide G e-
meinden berichten auf Nachfrage, dass aufgrund der Überwachung die Zahl der Straftaten an den 
entsprechenden Schulen  deutlich abgenommen und somit die Maßnahme eindeutig eine positive 
Auswirkung hat. 
 
Datenschutzrechtliche Hinweise 
 
Allein der deutlich anzubringende Hinweis auf die Videoüberwachung kann schon eine präventive 
Wirkung haben und Straftaten verhindern bzw. reduzieren. Durch die Aufzeichnung soll eine Aufkl ä-
rung von Straftaten (Tätererkennung; Dokumentation des Tathergangs) erleichtert werden. 
Aus diesen Gründen wird auch in Abstimmung mit  der Datenschutzbeauftragten der Stadt Münster 
vorgeschlagen, die Insta llation von Videoüberwachungsanlagen in den Außenbereichen auf den 
Schulgrundstücken der Schulzentren Hiltrup und Wolbeck zunächst als Pilotprojekt vorzunehmen 
Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ergeben sich aus dem Date n-
schutzgesetz NRW (§ 20 DSG NRW i.V.m. Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO). 
Danach ist die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen durch öffentliche Stellen z u-
lässig, wenn dies erforderlich ist 
1. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 
2. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder 
3. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen 
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen üb er-
wiegen (§ 20 Abs. 1 DSG NRW). 
Die nach § 20 Abs. 1 DSG NRW erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht zur 
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gelten d-
machung von Rechtsansprüchen gegenüber den betroffenen Personen erforderlich sind (§ 20 Abs. 4 
DSG NRW). 
Der Umstand der Videoüberwachung, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und des für die 
Videoüberwachung Verantwortlichen sowie Zweck und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung sind 
durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Piktogramm, erkennbar zu machen (vgl. § 20 Abs. 2 DSG 
NRW). 
Dieser rechtliche Rahmen wird von der Fachverwaltung in Abstimmung mit der Datenschutzbeau f-
tragten der Stadt Münster bei dem Pilotprojekt zur Videoüberwachung an den Schulzentren Hiltrup 
und Wolbeck eingehalten, indem die Überw achung die nachfolgenden Punkte beachtet und beinha l-
tet.

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V/0275/2019 
Art und Umfang der Überwachung 
 
Die zu überwachenden Bereiche orientieren sich an den bisherigen Schwerpunkten der Straftaten. 
Am Schulzentrum Hiltrup wird neben dem Außenbereich des Schulgrundstücke s auch der Außenb e-
reich der Dreifach -Sporthalle abgedeckt. Eine Überwachung der gesamten Außenbereiche der 
Schulgelände ist aufgrund der Unübersichtlichkeit allerdings nicht möglich. Es wird sichergestellt, 
dass ausschließlich Außenbereiche des Schulgrundstücks erfasst werden, der öffentliche Raum bleibt 
unberührt. 
 
Die Kameras sollen in der Woche von montags bis freitags Abends ab 22.00  h bis zum nächsten 
Morgen um 7.00  h (Beginn der Arbeitszeit der Schulhausmeister) zum Einsatz kommen. Am W o-
chenende, an Feiertagen und in den Ferienzeiten soll die Überwachung durchgängig 24 Stunden täg-
lich laufen. Lediglich im Falle eines aktuellen Ereignisses in den genannten Zeiträumen wird die Au f-
zeichnung aktiviert und für eine spätere Auswertung gespeichert. Die Dokume ntation des Tathe r-
gangs soll möglichst zur Tätererkennung und damit Aufklärung einer Straftat führen. 
Eine Echtzeit-Überwachung in den angegebenen Zeiten mit Aufschaltung bei einer externen Firma ist 
insbesondere aus Kostengründen nicht vorgesehen. 
Die Speicherdauer der Daten während des laufenden Schulbetriebs soll fünf Tage betragen. Somit 
wird gewährleistet, dass die möglichen Vorfälle an Wochenenden oder an Feiertagen am folgenden 
Arbeitstag gesichtet werden können. Die Daten werden nach der festgelegte n Speicherzeit autom a-
tisch gelöscht. 
Eine Auswertung der gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich, wenn Straftaten auf dem Schulg e-
lände/am Schulgebäude festgestellt wurden. Berechtigt zum Abruf der gespeicherten Daten sind die 
jeweiligen Schulhausmeister sowie ein Vertreter des Amtes für Schule und Weiterbildung. Die Sic h-
tung erfolgt nach dem „Vier-Augen-Prinzip“. 
Dazu werden die Hausmeister sowie die Vertreter des Amtes für Schule und Weiterbildung mit dem 
Umgang der Technik und der Software geschult werden. Die Schulung erfolgt durch die Firma, die die 
Videoüberwachungsanlage installieren wird. 
Es werden entsprechende Hinweisschilder auf die Videoüberwachung angebracht und es ist vorg e-
sehen, die Abendhausmeister, die teilweise noch nach 22 Uhr Dienst hab en, die außerschulischen 
Nutzer sowie die Sporthallennutzer darüber zu informieren. 
Die Überwachung wird ausschließlich zum Schutz der städtischen Immobilien eingerichtet. Wenn die 
Daten bei der polizeilichen Aufklärung hilfreich sind, werden diese im Einz elfall bzw. auf Nachfrage 
zur Verfügung gestellt. 
 
Dauer des Pilotprojektes 
 
Das Projekt ist ein Pilotprojekt und ist zunächst für ein Jahr angelegt. Nach diesem Jahr wird eine 
Auswertung erstellt, in welcher beurteilt wird, welche Auswirkung die Videoüberwachung auf die Häu-
figkeit, die Art und den Umfang der Straftaten hat. Anschließend soll entschieden werden, ob die V i-
deoüberwachung beibehalten wird und ob evtl. auch an anderen Schulen eine Videoüberwachung 
sinnvoll ist. 
Außerdem wird überprüft, ob sich die Schwerpunkte der Straftaten aufgrund der Videoüberwachung 
an andere Bereiche des Schulgeländes verlagert haben, so dass die Überwachungsbereiche geä n-
dert werden müssten. Nach Ablauf der Pilotphase ist auch der mit der Videoüberwachung verbund e-
ne laufende Personalaufwand auszuwerten und über die Finanzierung der laufenden Wartungskosten 
(rd. 500 € jährlich pro Standort) zu entscheiden.  
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal  
Stadtdirektor 
 
Anlage A

Anlage A

2284 Zeichen

Anlage A zur V/0275/2019 
Kurzüberblick 
Aufgrund der häufigen Straftaten an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck soll im Rahmen eines 
Pilotprojektes an diesen Schulzentren eine Videoüberwachung installiert werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ 
Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schulen 
den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. 
Durch die Installation von Videokameras soll der Schutz des städtischen Eigentums vor Sachbe-
schädigungen verbessert, die Absicherung von Schadensersatzansprüchen ermöglicht und ins-
gesamt das Sicherheitsempfinden erhöht werden. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: PG0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja  Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gem. §79 SchulG NRW ist der Schulträger verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen Unterricht 
erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unter-
halten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der 
Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die beschriebene Installation der Videokameras an den beiden Schulzentren in Wolbeck und 
Hiltrup dient zur Verhinderung von Straftaten und den damit verbundenen größeren Schäden, 
dadurch können die Reparaturarbeiten und -kosten verringert werden.

Beratungsverlauf (7)

07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.05.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2019 Sportausschuss
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 29.1 Vorberatung
Zur Sitzung
03.07.2019 Rat
TOP 28.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0275/2019
Typ
Vorlagen
Datum
08.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37