V/0275/2019
Sicherungsmaßnahmen an städt. Schulgebäuden
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Beschlussvorlage
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V/0275/2019 V/0275/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Sicherungsmaßnahmen an städt. Schulgebäuden hier: Pilotprojekt zur Videoüberwachung an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck Beratungsfolge 07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 14.05.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 21.05.2019 Sportausschuss Vorberatung 21.05.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E - Government Vorberatung 22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.05.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass durch zunehmenden Vandalismus und Sachbeschädigungen ergänzende Sicherungsmaßnahmen an einzelnen Schulgebäuden erforderlich sind. 2. Der Rat stimmt einer Videoüberwachung und -aufzeichnung außerhalb der regulären Schulzeiten in den Außenbereichen auf den Schulgrundstücken der Schulzentren in Hiltrup und Wolbeck als Pilotprojekt zu und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Videoüberwachungsanlagen zu installieren. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei der Videoüberwachung in Abstimmung mit der Date n- schutzbeauftragten der Stadt Münster die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt sind. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat nach einer einjährig en Erprobungsphase über die E r- fahrungen und die Auswirkungen der Maßnahmen zu berichten. Amt für Schule und Weiterbildung 26.04.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dr. Wendholt Telefon: 492-4019 Wendholt@stadt- muenster.de - 2 - V/0275/2019 II. Finanzielle Auswirkungen: Die Maßnahme wird einen einmaligen Investitionsaufwand von rund 30.000 € verursachen. Bezirk Hiltrup Schulzentrum Hiltrup – Schulgebäude Kostenrahmen: ca. 5.750 € Schulzentrum Hiltrup – Dreifach-Sporthalle Kostenrahmen: ca. 15.500 € Bezirk Südost Schulzentrum Wolbeck Kostenrahmen: ca. 8.750 € Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt finanziert: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen Investitionsmaßnah- me 0100 Sicherungsmaßnahmen Schulgebäude Auszahlungen Auszahlungen für Baumaß- nahmen 2019 30.000 Summe aller Auszahlungen 30.000 Die zur Finanzierung erforderlichen investiven Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2019 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt. Der Personal- und Erhaltungsaufwand wird zunächst für die Erprobungszeit aus laufenden Perso- nal- und Sachmittelressourcen erbracht. Begründung: Aktuelle Situation an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck An den städt. Schulgebäuden kommt es immer wieder zu Straftaten. Graffiti, Vandali s- mus/Sachbeschädigungen und Einbrüche sind die am häufigsten auftretenden Tatbestände. Besonders auffällig sind die Zahlen der Straftaten an den beiden großen Schulzentren in Hiltrup und Wolbeck, die zusammengenommen ca. ein Viertel der Gesamtvorfälle betragen. Die Beseitigung der entstandenen Schäden erfordert jährlich im Vergleich zu ander en städtischen Schulgebäuden einen hohen Kostenaufwand. Auch für die Schulen bedeuten diese Straftaten eine große Belastung und führen zu einem erheblichen Unsicherheitsgefühl. Hinzu kommt die negative Außenwirkung. Diese belegbaren Vorkommnisse in der Vergangenheit legen die Annahme nahe, dass auch künftig erhebli- che Eigentumsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, die es zu verhindern gilt. - 3 - V/0275/2019 Im Jahr 2018 wurden deshalb exemplarisch in Hiltrup in mehreren Terminen unter Beteiligung der Vertreter der beteili gten städtischen Ämter, der Vertreter der jeweiligen betroffenen Schulen, einiger Bezirksvertreter und auch der Polizei die Probleme erörtert und mögliche Gegenmaßnahmen bespr o- chen. Die meisten Straftaten sind in den Abend - bzw. Nachtstunden, an Wochenende n, Feiertagen und in den Ferienzeiten zu verzeichnen, sodass für diese Zeiten Lösungsmöglichkeiten erforderlich sind. Eine Überwachung der Schulgelände durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Münster ist aufgrund der Personalkapazitäten gerade in den Abendstunden und an den Wochenenden nur unr e- gelmäßig und sporadisch möglich. Dies hat sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen. Die alternativ mögliche Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Schu l- zentren würde einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verursachen. Die bereits installierten Alarmanlagen in den Verwaltungsbereichen der Schulen haben nicht den e r- hofften Erfolg gebracht, zumal nur einzelne Bereiche damit ausgestattet werden konnten und kein e Videoaufzeichnung erfolgt. Aus diesen Gründen wurde in Ermangelung anderer erfolgversprechender Alternativen die Installation einer Videoüberwachung auch unter Interessensabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Personen, die sich zulässigerweise zu den Zeiten auf dem Schulgelände aufhalten, ins Auge gefasst. Vergleichbare Situation in anderen Städten Zur Verringerung der Straftaten sind bereits in anderen Gemeinden seit mehreren Jahren Videokame- ras an Schulen installiert. Dazu gehören die Stadt Telgte, welche bereits im Jahre 2010 und die Stadt Lüdinghausen, welche bereits im Jahre 2013 Überwachungskameras installiert haben. Beide G e- meinden berichten auf Nachfrage, dass aufgrund der Überwachung die Zahl der Straftaten an den entsprechenden Schulen deutlich abgenommen und somit die Maßnahme eindeutig eine positive Auswirkung hat. Datenschutzrechtliche Hinweise Allein der deutlich anzubringende Hinweis auf die Videoüberwachung kann schon eine präventive Wirkung haben und Straftaten verhindern bzw. reduzieren. Durch die Aufzeichnung soll eine Aufkl ä- rung von Straftaten (Tätererkennung; Dokumentation des Tathergangs) erleichtert werden. Aus diesen Gründen wird auch in Abstimmung mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt Münster vorgeschlagen, die Insta llation von Videoüberwachungsanlagen in den Außenbereichen auf den Schulgrundstücken der Schulzentren Hiltrup und Wolbeck zunächst als Pilotprojekt vorzunehmen Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ergeben sich aus dem Date n- schutzgesetz NRW (§ 20 DSG NRW i.V.m. Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO). Danach ist die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen durch öffentliche Stellen z u- lässig, wenn dies erforderlich ist 1. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 2. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder 3. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen üb er- wiegen (§ 20 Abs. 1 DSG NRW). Die nach § 20 Abs. 1 DSG NRW erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gelten d- machung von Rechtsansprüchen gegenüber den betroffenen Personen erforderlich sind (§ 20 Abs. 4 DSG NRW). Der Umstand der Videoüberwachung, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und des für die Videoüberwachung Verantwortlichen sowie Zweck und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung sind durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Piktogramm, erkennbar zu machen (vgl. § 20 Abs. 2 DSG NRW). Dieser rechtliche Rahmen wird von der Fachverwaltung in Abstimmung mit der Datenschutzbeau f- tragten der Stadt Münster bei dem Pilotprojekt zur Videoüberwachung an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck eingehalten, indem die Überw achung die nachfolgenden Punkte beachtet und beinha l- tet. - 4 - V/0275/2019 Art und Umfang der Überwachung Die zu überwachenden Bereiche orientieren sich an den bisherigen Schwerpunkten der Straftaten. Am Schulzentrum Hiltrup wird neben dem Außenbereich des Schulgrundstücke s auch der Außenb e- reich der Dreifach -Sporthalle abgedeckt. Eine Überwachung der gesamten Außenbereiche der Schulgelände ist aufgrund der Unübersichtlichkeit allerdings nicht möglich. Es wird sichergestellt, dass ausschließlich Außenbereiche des Schulgrundstücks erfasst werden, der öffentliche Raum bleibt unberührt. Die Kameras sollen in der Woche von montags bis freitags Abends ab 22.00 h bis zum nächsten Morgen um 7.00 h (Beginn der Arbeitszeit der Schulhausmeister) zum Einsatz kommen. Am W o- chenende, an Feiertagen und in den Ferienzeiten soll die Überwachung durchgängig 24 Stunden täg- lich laufen. Lediglich im Falle eines aktuellen Ereignisses in den genannten Zeiträumen wird die Au f- zeichnung aktiviert und für eine spätere Auswertung gespeichert. Die Dokume ntation des Tathe r- gangs soll möglichst zur Tätererkennung und damit Aufklärung einer Straftat führen. Eine Echtzeit-Überwachung in den angegebenen Zeiten mit Aufschaltung bei einer externen Firma ist insbesondere aus Kostengründen nicht vorgesehen. Die Speicherdauer der Daten während des laufenden Schulbetriebs soll fünf Tage betragen. Somit wird gewährleistet, dass die möglichen Vorfälle an Wochenenden oder an Feiertagen am folgenden Arbeitstag gesichtet werden können. Die Daten werden nach der festgelegte n Speicherzeit autom a- tisch gelöscht. Eine Auswertung der gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich, wenn Straftaten auf dem Schulg e- lände/am Schulgebäude festgestellt wurden. Berechtigt zum Abruf der gespeicherten Daten sind die jeweiligen Schulhausmeister sowie ein Vertreter des Amtes für Schule und Weiterbildung. Die Sic h- tung erfolgt nach dem „Vier-Augen-Prinzip“. Dazu werden die Hausmeister sowie die Vertreter des Amtes für Schule und Weiterbildung mit dem Umgang der Technik und der Software geschult werden. Die Schulung erfolgt durch die Firma, die die Videoüberwachungsanlage installieren wird. Es werden entsprechende Hinweisschilder auf die Videoüberwachung angebracht und es ist vorg e- sehen, die Abendhausmeister, die teilweise noch nach 22 Uhr Dienst hab en, die außerschulischen Nutzer sowie die Sporthallennutzer darüber zu informieren. Die Überwachung wird ausschließlich zum Schutz der städtischen Immobilien eingerichtet. Wenn die Daten bei der polizeilichen Aufklärung hilfreich sind, werden diese im Einz elfall bzw. auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Dauer des Pilotprojektes Das Projekt ist ein Pilotprojekt und ist zunächst für ein Jahr angelegt. Nach diesem Jahr wird eine Auswertung erstellt, in welcher beurteilt wird, welche Auswirkung die Videoüberwachung auf die Häu- figkeit, die Art und den Umfang der Straftaten hat. Anschließend soll entschieden werden, ob die V i- deoüberwachung beibehalten wird und ob evtl. auch an anderen Schulen eine Videoüberwachung sinnvoll ist. Außerdem wird überprüft, ob sich die Schwerpunkte der Straftaten aufgrund der Videoüberwachung an andere Bereiche des Schulgeländes verlagert haben, so dass die Überwachungsbereiche geä n- dert werden müssten. Nach Ablauf der Pilotphase ist auch der mit der Videoüberwachung verbund e- ne laufende Personalaufwand auszuwerten und über die Finanzierung der laufenden Wartungskosten (rd. 500 € jährlich pro Standort) zu entscheiden. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0275/2019 Kurzüberblick Aufgrund der häufigen Straftaten an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck soll im Rahmen eines Pilotprojektes an diesen Schulzentren eine Videoüberwachung installiert werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schulen den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. Durch die Installation von Videokameras soll der Schutz des städtischen Eigentums vor Sachbe- schädigungen verbessert, die Absicherung von Schadensersatzansprüchen ermöglicht und ins- gesamt das Sicherheitsempfinden erhöht werden. Finanzierung Produktgruppe: PG0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gem. §79 SchulG NRW ist der Schulträger verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unter- halten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die beschriebene Installation der Videokameras an den beiden Schulzentren in Wolbeck und Hiltrup dient zur Verhinderung von Straftaten und den damit verbundenen größeren Schäden, dadurch können die Reparaturarbeiten und -kosten verringert werden.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0275/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37