1583/2026
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan Nr. 69420/06, 1. Änderung - Arbeitstitel: Käulchensweg in Köln-Poll, Teilaufhebung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage_2_Begründung
11778 Zeichen
- 1 | 5 - A N L A G E 2 Begründung nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 69420/06, 1. Änderung Arbeitstitel: Käulchensweg in Köln-Poll, Teilaufhebung 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Änderung (Teilaufhebung) Der Bebauungsplan 69420/06 mit dem Arbeitstitel „Nördlich Müllergasse“ in Köln -Poll“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 12.06.1972 in Kraft. Damaliges Ziel der Planung war es, die hochgeschossige Wohnbebauung am Rheinufer , die mit dem vorhandenen achtgeschossigen Wohnhaus an der Alfred-Schütte-Allee begon- nen wurde, durch eine weitere Baugruppe östlich der Müllergasse weiterzuführen. Die am Nordrand des Plangebietes von der Alfred- Schütte Allee nach Osten abzweigende Plan- straße sollte bis zur Siegburger Straße führen und die Poller Ortsstraßen vom Durchgangs- verkehr entlasten. Der Käulchensweg war mit einer Breite von 16,50 m geplant. Der Käulchensweg wurde jedoch stark abweichend von der damaligen Planung mit einer Breite von ca. 4 m mit einem Wendehammer aus Süd-Ost kommend und einer Sackgasse aus Nord-West kommend ausgebaut. Die Planstraße von Norden kommend und nach Os- ten abbiegend wurde nicht realisiert und ist auch durch eine zwischenzeitliche Bebauung im (östlichen) Anschluss der Planstraße nicht mehr realisierbar. Die für die Straßenplanung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Flächen liegen brach bzw. sind untergenutzt. Sie umfassen eine Größe von insgesamt ca. 3.300 m² und können für Vorhaben derzeit nicht einer baulichen Nutzung zugeführt werden. 1.2 Ziel der Planung Der wesentliche Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69420/06 war eine kreu- zungsfreie Führung der Hafenbahn und einer Verbindungsstraße zwischen Alfred-Schütte- Allee und Siegburger Straße, sowie einer weiteren Wohnbebauung östlich der Müllergasse. Die Wohnbebauung östlich der Müllergasse sowie östlich des Käulchensweg wurde umge- setzt. Da die Verkehrsflächen jedoch nicht so errichtet beziehungsweise angelegt wurden, wie die im Bebauungsplan festgesetzt, und gegenwärtig auch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass dieser planabweichende Straßenbau wieder beseitigt und die Straßenverkehrsflä- chen wie geplant verwirklicht werden, soll das bestehende Planungsrecht angepasst und eine geordnete städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ermöglicht werden. Das übergeordnete Ziel der Änderung (Teilaufhebung) ist unter Berücksichtigung der vor- handenen Erschließungsanlagen die Rücknahme der festgesetzten Straßenverkehrsflä- chen und damit eine bauliche (Wieder-)Nutzbarmachung der derzeit als Straßenverkehrs- fläche festgesetzten Grundstücke entlang der Bahntrasse. Die planungsrechtliche Zulässig- - 2 | 5 - keit von Vorhaben soll im Bereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 69420/06 zukünf- tig nach § 34 BauGB beurteilt werden. 2 Verfahren Die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 69420/06 erfolgt als Bebauungs- planverfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB. Das beschleunigte Verfahren ist möglich, da gemäß § 13a Abs. 1 BauGB die Bebauungs- planänderung (Teilaufhebung) für die (Wieder-)Nutzbarmachung von Flächen, die Nachver- dichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche betroffen sind. Es werden auch keine Bebauungspläne im en- geren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaft- licher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutz- gesetzes begründet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleich- terungen des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann abgesehen werden von: - der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, - dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, - der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und - dem Monitoring nach § 4c BauGB. Verfahrenserleichterungen Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung des Änderungsver- fahrens zum Bebauungsplan Nr. 69420/06 (Teilaufhebung) wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB darauf hingewiesen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwe- cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 7 (Porz), Stadtteil Poll. Der Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) umfasst folgende Flurstücke: Gemar- kung Poll, Flur 37, Flurstück 2444, 2443, 2269, 2267, 2429, 2432, 1900, 1896, 1893, 1897, 1894, 1895, 1898, 1899 und tangiert die Flurstücke 2433 und 1008/160 an der östlichen Grundstücksgrenze. Gemarkung Poll, Flur 40, Flurstücke: 600, 716, 719, 717, 718, 954, - 3 | 5 - 955, Flurstück 957 nördlich der Hausnummer 44. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beläuft sich auf rund 1,2 ha. 3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur 3.2.1. Nutzung, Bebauungsstruktur Die Randbereiche werden im Süden überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Im nördli- chen Randbereich befindet sich überwiegend Gewerbe. Im Bereich der Änderung bestehen dreigeschossige Wohnhäuser sowie eine bis zu zweigeschossige Kindertagesstätte. Die Änderung tangiert das Gewerbegebiet. 3.3 Bestehende Erschließung 3.3.1 Äußere Erschließung Unweit des Änderungsbereichs befindet sich östlich die Siegburger Straße als Hauptver- kehrsstraße von Poll. Der Käulchensweg ist für den Autoverkehr von Norden kommend durch einen Poller in Höhe des Käulchensweg 35 als Durchgangsstraße gesperrt. Von Sü- den kommend befindet sich ein Wendehammer auf Höhe des Käulchensweg 37. 3.3.2 ÖPNV Die Stadtbahnlinie 7 befindet sich nordöstlich unweit des Änderungsbereichs. Im Wes ten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 69420/06, befindet sich eine Bushaltestelle des Linienbusses 159. 3.3.3 Fuß- und Radverkehr Der Käulchensweg sowie die Müllergasse sind als Radwegeverbindung im Kölner Radver- kehrsnetz gekennzeichnet. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln legt im Bereich des Plangebiets „Allge- meinen Siedlungsbereich“ (ASB) fest. - 4 | 5 - 4.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt im nördlichen Bereich der Änderung „Grünfläche“ dar. Der südliche Bereich, ab Höhe Käulchensweg 37 wird als „Woh- nen“ dargestellt. 4.3 Landschaftsplan Die von der Änderung betroffene Fläche ist nicht im Landschaftsplan gekennzeichnet. 4.4 Bebauungsplan Der Bebauungsplan Nr. 69420/06 setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung großflä- chig Straßenverkehrsflächen sowie zwei allgemeine Wohngebiete, ein Gewerbegebiet und öffentliche Grünflächen mit Kleingärten sowie einen Kinderspielplatz fest. Im Bereich der Änderung (Teilaufhebung) ist neben den Straßenverkehrsflächen ein Mischgebiet sowie ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kindergarten) festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten eine Grundflächen- zahl (GRZ), die Bauweise sowie je Baukörper – festgesetzt mit Baulinien und Baugrenzen – eine maximale Geschossigkeit. Der Bebauungsplan Nr. 69420/06 trifft zudem folgende textliche Festsetzungen: - Gemäß § 21a Abs. 5 der BauNVO [1968] ist die zulässige Geschoßfläche um die Flä- chen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu er- höhen. - Für das Gewerbegebiet wird gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO [1968] folgende Gliederung nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen festgesetzt: o Anmerkung 1: zugelassen sind Anlagen, deren Lärmentwicklung innerhalb der zulässigen Werte der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm, Beilage zum Bun- desanzeiger Nr. 137 vom 26.07.1968) liegt. o Anmerkung 2: zugelassen sind Anlagen, die keine verfahrenstechnischen bedingten Ableitungen in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben (Ruß), Gerüchen und Aerosolen besitzen. Zugelassen sind jedoch Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und betrieblichen Anlagen. o Anmerkung 3: zugelassen sind Anlagen, die keine über die Nutzungsgrenze des Gebiets hinaus- gehenden spürbaren Erschütterungen abstrahlen. - 5 | 5 - 5 Begründung der Planinhalte Die Möglichkeiten zur Bebauung im räumlichen Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhe- bung) ändert sich: Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Änderung (Teilaufhebung) zukünftig nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt, da es sich um eine Gemengelage handelt. Auf Grundlage von § 34 BauGB ist eine geordnete städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gesichert. Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art, Maß, Bauweise und überbau- barer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dabei müssen die Erschließung gesichert sein, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse gewahrt werden sowie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darf nicht erfolgen. Denk- bar wären durch die in der Umgebung vorliegenden Nutzungsarten somit sowohl eine Wohn- als auch eine Gewerbenutzung unter Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugeneh- migungsverfahren geprüft. Mit der Bebauungsplanänderung (Teilaufhebung) sind künftig ca. 2.300 m² bebaubar. 6 Umweltbelange Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die betroffenen Umweltbelange sind gleich- wohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Bei der vorliegenden Teilaufhebung fallen die nicht mehr nach Plan gesicherten Flächen unter die Regelung des § 34 BauGB. Hier ist dann eine an die Umgebung angepasste Bebauung möglich. Da der rechtswirksame Bebauungsplan eine Verkehrsfläche festsetzt, wäre nach gültigem Planungsrecht eine 100- prozentige Versiegelung möglich. Ein nach § 34 BauGB an die Umgebung angepasstes Vorhaben würde eine geringere Versiegelung aufweisen. Damit sind nach der Teilaufhe- bung auf der Fläche weitere Eingriffe in den Naturhaushalt möglich sowie Auswirkungen auf Umweltbelange durch Emissionen, allerdings geringer als im Planzustand. Eine differen- zierte Betrachtung einzelner Umweltbelange ist entsprechend nicht erforderlich. 7 Planverwirklichung/ Kosten Der Stadt Köln entstehen mit der Änderung keine Kosten. Entschädigungsansprüche ge- mäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. Die im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung (Teilaufhebung) vorhandenen Er- schließungsanlagen (Käulchensweg) unterliegen noch der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127ff. BauGB. 8 Städtebaulichen Kennziffern Größe des Plangeltungsbereichs der Änderung in ha rd. 1,2 ha
Mitteilung Ausschuss
6049 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 1583/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan Nr. 69420/06, 1. Änderung - Arbeitstitel: Käulchensweg in Köln-Poll, Teilaufhebung Anlass der Änderung (Teilaufhebung) Der Bebauungsplan 69420/06 (6842 Sd/06) mit dem Arbeitstitel „Nördlich Müllergasse“ in Köln- Poll“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 12.06.1972 in Kraft. Damaliges Ziel der Planung war es, die hochgeschossige Wohnbebauung am Rheinufer, die mit dem vorhandenen achtgeschossigen Wohnhaus an der Alfred -Schütte-Allee begonnen wurde, durch eine weitere Baugruppe östlich der Müllergasse weiterzuführen. Die am Nordrand des Plangebietes von der Alfred-Schütte Allee nach Osten abzweigende Planstraße sollte bis zur Siegburger Straße führen und die Poller Ortsstraßen vom Durchgangsverkehr entlasten. Der Käulchensweg war mit einer Breite von 16,50 m geplant. Der Käulchensweg wurde jedoch stark abweichend von der damaligen Planung mit einer Breite von ca. 4 m mit einem Wendehammer aus Süd-Ost kommend und einer Sackgasse aus Nord- West kommend ausgebaut. Die Planstraße von Norden kommend und nach Osten abbiegend wurde nicht realisiert und ist auch durch eine zwischenzeitliche Bebauung im ( östlichen) An- schluss der Planstraße nicht mehr realisierbar. Die für die Straßenplanung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Flächen liegen brach bzw. sind untergenutzt. Sie umfassen eine Größe von insgesamt ca. 3.300 m² und können für Vor- haben derzeit nicht einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Ziel der Planung Der wesentliche Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69420/06 (6842 Sd/06) war eine kreuzungsfreie Führung der Hafenbahn und einer Verbindungsstraße zwischen Alfred- Schütte-Allee und Siegburger Straße, sowie einer weiteren Wohnbebauung östlich der Müller- gasse. Die Wohnbebauung östlich der Müllergasse sowie östlich des Käulchensweg wurde umgesetzt. Da die Verkehrsflächen jedoch nicht so errichtet beziehungsweise angelegt wurden, wie im Be- bauungsplan festgesetzt, und gegenwärtig auch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass dieser 2 planabweichende Straßenbau wieder beseitigt und die Straßenverkehrsflächen wie geplant ver- wirklicht werden, soll das bestehende Planungsrecht angepasst und eine geordnete städtebau- liche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ermöglicht werden. Das übergeordnete Ziel der Änderung (Teilaufhebung) ist unter Berücksichtigung der vorhan- denen Erschließungsanlagen die Rücknahme der festgesetzten Straßenverkehrsflächen und damit eine bauliche (Wieder-)Nutzbarmachung der derzeit als Straßenverkehrsfläche festge- setzten Grundstücke entlang der Bahntrasse. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorha- ben soll im Bereich der Änderung des Bebauungspla ns Nr. 69420/06 zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt werden. Änderung (Teilaufhebung) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB Die 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 69420/06 (6842 Sd/06) erfolgt als Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a in Ver- bindung mit § 1 Abs. 8 BauGB. Das beschleunigte Verfahren ist möglich, da gemäß § 13a Abs. 1 BauGB die Bebauungsplanän- derung (Teilaufhebung) für die (Wieder-)Nutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche betroffen sind. Es werden auch keine Bebauungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet. Es be- stehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleichte- rungen des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann abgesehen werden von: - der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, - dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, - der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und - dem Monitoring nach § 4c BauGB. Verfahrenserleichterungen Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung des Änderungsverfah- rens zum Bebauungsplan Nr. 69420/06 (Teilaufhebung) wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB darauf hingewiesen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit in- nerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Verfahrensverlauf Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 09.03.2026 bis 16.04.2026 stattgefunden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wird hierzu in gleicher Sit- zung am 30.06.2026 den Beschluss über die Einleitung zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 69420/06 fassen. 3 Die Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im Zeitraum vom 17.09.2026 bis einschließlich 19.10.2026. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf (Teilaufhebung)
Anlage_1_Geltungsbereich
483 Zeichen
Geltungsbereich
der 1 Änderung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 69420/06
Käulchensweg, 1. Änderung (Teilaufhebung)
in Köln - Poll
Anlage 1Stadtplanungsamt
0 10050 150 300 Meter
Geltungsbereich
der 1. Änderung
Geltungsbereich
des
Bebaungsplanes
69420/06
Anlage_3_Bebauungsplan-Entwurf
6850 Zeichen
\.
)
'
\
'
. '
' '
\
'' ' ' '
\ '
\ ' '' ' ''\
41.SoO
-----------
711
Off entliehe Grünfl"äGhe
720
(Dauerkleingärten)
.•, ,•,
.L '
Sportplatz
Stadtgemeinde Köln
Bebauungsplan
Nlr. 6842 Sd/06
M. , 1 1 ooo-
Bestehender Zustand
f½222 vorh. /Jebiiude Bordsleid
II IV Zahl der Vollgeschosse 47. 61 vorh Höhenlage über NN
"--~--- Straße,obahngleisachse ===== Straßenbahngleise · /
l.
Zeichenerklärung
WS 1(/einsiedlungsgebiet
WR Reines Wohngebif!t
WA Al/gemeines Wohngebiet
MD Dorfgebiet
MI Mischgebiet
MK Kerngebiet
/JE · Gewerbegebiet
,/J/ Industriegebiet
SW · Wochenendhausgebiet
so
z.B. III
zB,@! z.B. III
• 1
.-GRZ
GFZ
BMZ
A
A A
g
......................... ""
Sondergebiet
Zahl der Vollgeschossf!
s/s Höchstgrenze
zwingend
Höchst-u. Mindestgrenze
überbaubsre Grundstücks{/.
(Jrundfliicht1nzah/
GeschoDflächen zsh/
Baumassenzahl
offene BauweistJ
nur Einzel-und Doppel-
hiiuser zulässig
nur Hausgruppen zu/8Ssig
nur Einzelhiiuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
geschlossene Bauweise
Abgrenzung unterschied!.
Nutzung
' C
,0
• >'
.�
...,
C
"' C
:1, .,
..
1 1
-LU
1 1
D.
film.
[Q]
[fil
t::::.::i
J::::-::::i
fXf'/1>1 ---------
1111111111
---
---
Flurl37
II/
-t- ff60
.GE
GRZ0,8
Il FO
( siehe Anmerkungen)
ffentli_ ,__.,-,,_ · ünfl'
�rspieilplam,
,•, :. ,'.
. ;.,--
-,-
-- ---
StraBtmbegrenzungsfiaie. Begrenz.
sonstiger Verkehrsflächen
Baulinie
Baugrenze
Neue Hbhen!age über NN ..
StreBenverkehrsfliichen
Öffenrl Par/dlächen
Fliichen für die Landwirtschaft
Flächen für die Forstwirtschaft
Flächen für die land-
oder Forstwirtschaft
Öffentl. Grünflächen
Parkanloge
Dauerkleingärten
Sportpl atz
Spielplatz
von der Bebauung
freizuhaltende Grundstücke..,..•
Ourfhfatrrt
Arksdon
Auskragung
Mit /Jeh-. Fahr-u. •t.eitungs-
rechten zu belastende Flächen
[fJ
@
@]
XI
FO
VIII FO
VI
Zufahrtsverbot,
Ausfahrtsverbot
Zu- und AuSialrrtsverbol
D
EI
St
/Ja
/Jst
/J/Ja
T/Ja
Sfsllplätze
-Garagen
Gemeinschallsstel/pliitze
Gemeinschaftsgaragen
Tiefgsrsgen . ,
fläche fiir Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung odttr
Beseitigung von Abwasser - - -
odpr festen Abfallstoffen
Trafostation
Umspannwerk
Gasdruckreg!tJrstation
Schule
Kirche
Grei,zt1 des r6umlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
Satteldach
Flachdech
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Ge/tun.qsbereiches dieses·
8tJbauung_splBMS bestehende Rechtsselzung�n auf Grund des
Preuss. F/uch/1 /Jes, van 1615 d� Aufbeu ries. NW und des
BBsu G treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs
planes ausser Kraft.
Es gilt die Baunutzungsvsrordnung 1968
( Bundesgefetzblatt I S. 1237)
105!
"Die E"khtJng oder die Wiederherstsllung
11tm Gttbtiuden ist nur auf Grundstücksn
zulässig. die mindestMls ... : ... ,.qm groß
sind. Für den Gemeinschaftsbedarf äus�
g�iesene Riichen w,,rden bei der Be
rBchnung der Grundstücks"gröBe nicht
berückSichtigt.
f!ann bis zur Herstellung /ptriebsfertiger
offentllC_her Entwasserui,#sanlagen eine
örtliche Entwässerung zugelassen werden,
so müssen bei Baugrondstücken folgende ....
Mindestgrößen vorliegen:
a) bei Wohngebäuden
für 1 Woh nung
lür jede weitere Wohnung
zu��fzlich 275 qm
·b) bei sonstigetf Gebäuden sind unter Zu
grundelegung der Werte gemiiß Ziffer a)
die Bemessungsgrundlagsn dsr DIN 4261
· maßgebend. "
••• .-. :. J
liegens�haftsamt Verm. Abt.�.
Köln. den ß, l!:. 19.'!.Q.
Diest1r Plan Ist auf Grund von Bedenken
und Anregungen nach § 2 Abs. 6 des
Bundesbaugesetzss vom 23. 6. 1960
''"
,, II!
( B/JB/ /S. 341) d=h Beschluß des Rates '
der Srsdt Köln van .. ?}:.9: ... 19.r.1.
ll�ltk
Oberbürgermeister
1 ,
?·o:1tne tzungon:
lf
/611
ff
�aol.l.ß § 2 ! A ', bn, 5 d.or lhulTTO io t die zullinoige,Gonchollfl.ächa um dio 1'1äch�n no:tw:endi"'�r "o.= di t d
Cf"' .J' [r-:)Il., o un or = Ge1.lind�berfläche �=.;ootell t wcr-d.an, zu. om!lban. · .
Für das Gewerbegebiet wird gemäß§ 8 Abs. 4 BauNYO ·.folgende Gliederung nach den besonderen Eigenschaften ,� Betriebe ,,nd Anlagen fest,,;esetzt:
· AmHrkung 1
,,
/": '' 1 ' 1
:·1s r
!/ /
1,-;)i
1 .... ,
' ' '.., 1 ' "1
' {
ICI))'
' 1
682'' '•
1 !
1
{'
""1gel essen. si.nd. Anlagen ., de....,, Länten:tvicklrmg imlerhal. b der za..
<'k._:
�)
j/1/
l ä"'S1 gen -wert;e 'der "'l'ecll2da'1hen Anle:it=g = Schutz gegen Lärm,..
('l'A Liirm, Be1Jag,a m ll!m"e••nze1ßt" !Ir. 137 vom· 26.7.1968) liegt,
Anmerkung 2 1 f-=C::- _ _;f:....__j' '
zugelassen sind A:nlagen, die keine verrahrensteehnisch
Ableitu,ngen 1n ,Yorm Y0ll Gasen, Dämpfen, Stä11ben '(Rllß),
und Aerosolen besitzen. Zugelassen Bind jedoch Anlagen
Z'l111g Vlln Getönden und betriebli<:ben Anlagen,
AnmerkunG 3
' .
bedingten
Gerüchen
znr Behei-
: ... ' '''
'if •
zugelassen sind Jlnlagen, die keine über die Nut:oungagre,nze dea
Oebiet„s hinB11Sgehenden spllrba:ren E:rschütte1un,.en abstr'ahlen. -----
1ö,i;'"•--17>i�•---..
�, .. , ,
1 ,
,
1 1 .
,:M.
<j „ ,
1
:
•
/%
?7
Wq, ss 8,.,.
. ,etc1.
i: . ,: -�·l: ..
----+ .,,
. . l7fl eo /
:-.. . ·_,.,...:,,,
lxz:.w'-<
€;� ---�
777
, Po e-,.
Für den Planentwurf Dieser P!en ist.nach§ 2 Abs. 1,,,,.1-7-
Stadtplanllngsamt des Bundesbaugesetzes VQfTT 23. 6. 1960
/LA..,<..-' J� ( B/JBI I S. 341) durch Beschluß d<es
Ltd Stadtbaudirektor ·• Rates d;r Stadt Köln vom . .lP..JZ.. ... 19.7:tl ...
f-K._öl._n_. tt_e_n._J_,.l_:.Z_,._19_}_.9_. ------'-'-l· 14tffi;:��-9-N�...
• Hochbauverwaltung tJ��� 1
J /
� V. _j; #jj�.:.:�, 1/7' 'tu-;-4.u -i'i�;,, - Oberbürgermeister
... Beigeordneter Dipl. Ing.
Köln. den ... 1!?dl. 19:!.Q ••
Dieser Plan hat nach§ 2 Abs. 6 des
Bundesbsugesetzes vOm 23. 6. 1960
(BGB/. /S. 341) in der Zeit
vom .5. . .1 ..... bis.!iorJ . .JIJ
Der r
Stedtplanungsaml
Im Auftrage
Kt/In, den .. [ . .'?.: .. 19.°k}.
Oie Gt1nt1hmigung des Bebauungsplanes
sowie Ort und Zsit der Auslegung
nach§ 12 Abs. 2 BBau/J.
sind am„ .17, .. f!: 19. f. 2. ortsüblich
/
.-.. ·. ...... :.
Dieser Plan ist nach§ 10 des
'Bundesbf1Ugdst1tzes vom 23. 6 1960
(B/JBI. /S. 341) vom Rat der Stadt Köln
Bm .. ..?}: .. 9.: ..... 19} :-J. .. BIS Satzung
beschlossen worden.
,,,.,,,. '< <. .....
..,.,c,·�.· - . ,..,
!<�·•::;:,\· /c:., i�
Dieser Plan ist nach § 11 des
B1ndesbaugeseties Vom 23. 6. 1960
(BIJBI. I S. 341) mit Verfiig!Jng
vom „ 'l�, .. � • .... 19„':7..'2..
!J8n8hmigt worden. ��:n1g�7cht wor<Jr�--:--,--
l' ,.;/ ,::··;·-�� ,1/?-?�tf'-%
�: ,� <t.:-,:-.. .-.:t .. ·-.") Oberbürgermeister
-- :· ,
1-
,;c ., ..... '. •. , /t- /, . i ''tj/,.-:üt );,1 , , 1 ,'kciu. ·- .,.;·• '4 �··.; . '
.y · ... :_ �.'.:,.'··., ·"/
Oberbürgermeister
' . Y. Köln,•<f•�--i!. ... ,.9: 19.[.1,
Der Regierung,spräsidtml
a, /. Auftrage
,._ �
Köln. den?..b.,4, is.'J.2
t:. ·, �!,:{J "·./·-�· J
,��---� _l1"<..,-.... 1:�:i·-... /"
\. . .,.�1� · /
. i.l ;.•
Köln, den.12. .... G.,. 19,t2.
i
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Müllergasse
- Alfred-Schütte-Allee
- Siegburger Straße
- Käulchensweg 35
- Am Rheinufer
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1583/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 11.06.2026
- Erstellt
- 01.06.2026 08:45