Mandari Insight

1583/2026

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan Nr. 69420/06, 1. Änderung - Arbeitstitel: Käulchensweg in Köln-Poll, Teilaufhebung

Mitteilung Ausschuss 11.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 17.2

Anlage_2_Begründung

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Anlage_1_Geltungsbereich

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Anlage_3_Bebauungsplan-Entwurf

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Anlage_2_Begründung

11778 Zeichen

- 1 | 5 - 
A N L A G E 2 
 
Begründung nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 69420/06, 1. Änderung 
Arbeitstitel: Käulchensweg in Köln-Poll, Teilaufhebung 
 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Änderung (Teilaufhebung) 
Der Bebauungsplan 69420/06 mit dem Arbeitstitel „Nördlich Müllergasse“ in Köln -Poll“ trat 
mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 12.06.1972 in Kraft. 
Damaliges Ziel der Planung war  es, die hochgeschossige Wohnbebauung am Rheinufer , 
die mit dem vorhandenen achtgeschossigen Wohnhaus an der Alfred-Schütte-Allee begon-
nen wurde, durch eine weitere Baugruppe östlich der Müllergasse weiterzuführen. Die am 
Nordrand des Plangebietes von der Alfred- Schütte Allee nach Osten abzweigende Plan-
straße sollte bis zur Siegburger Straße führen und die Poller Ortsstraßen vom Durchgangs-
verkehr entlasten. Der Käulchensweg war mit einer Breite von 16,50 m geplant.  
Der Käulchensweg wurde jedoch stark abweichend von der damaligen Planung mit einer 
Breite von ca. 4 m mit einem Wendehammer aus Süd-Ost kommend und einer Sackgasse 
aus Nord-West kommend ausgebaut. Die Planstraße von Norden kommend und nach Os-
ten abbiegend wurde nicht realisiert und ist auch durch eine zwischenzeitliche Bebauung 
im (östlichen) Anschluss der Planstraße nicht mehr realisierbar.  
Die für die Straßenplanung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Flächen liegen brach  
bzw. sind untergenutzt. Sie umfassen eine Größe von insgesamt ca. 3.300 m² und können 
für Vorhaben derzeit nicht einer baulichen Nutzung zugeführt werden. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Der wesentliche Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69420/06 war eine kreu-
zungsfreie Führung der Hafenbahn und einer Verbindungsstraße zwischen Alfred-Schütte-
Allee und Siegburger Straße, sowie einer weiteren Wohnbebauung östlich der Müllergasse. 
 
Die Wohnbebauung östlich der Müllergasse sowie östlich des Käulchensweg wurde umge-
setzt. Da die Verkehrsflächen jedoch nicht so errichtet beziehungsweise angelegt wurden, 
wie die im Bebauungsplan festgesetzt, und gegenwärtig auch nicht mehr damit zu rechnen 
ist, dass dieser planabweichende Straßenbau wieder beseitigt und die Straßenverkehrsflä-
chen wie geplant verwirklicht werden, soll das bestehende Planungsrecht angepasst und  
eine geordnete städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ermöglicht 
werden. 
 
Das übergeordnete Ziel der Änderung (Teilaufhebung) ist unter Berücksichtigung der vor-
handenen Erschließungsanlagen die Rücknahme der festgesetzten Straßenverkehrsflä-
chen und damit eine bauliche (Wieder-)Nutzbarmachung der derzeit als Straßenverkehrs-
fläche festgesetzten Grundstücke entlang der Bahntrasse. Die planungsrechtliche Zulässig-

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keit von Vorhaben soll im Bereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 69420/06 zukünf-
tig nach § 34 BauGB beurteilt werden. 
 
 
 
2 Verfahren 
Die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 69420/06 erfolgt als Bebauungs-
planverfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a in Verbindung 
mit § 1 Abs. 8 BauGB. 
Das beschleunigte Verfahren ist möglich, da gemäß § 13a Abs. 1 BauGB die Bebauungs-
planänderung (Teilaufhebung) für die (Wieder-)Nutzbarmachung von Flächen, die Nachver-
dichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger 
als 20.000 m² Grundfläche betroffen sind. Es werden auch keine Bebauungspläne im en-
geren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche 
nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden nicht die Zulässigkeit 
von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaft-
licher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutz-
gesetzes begründet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung 
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 
§ 50 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. 
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleich-
terungen des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es 
kann abgesehen werden von: 
- der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, 
- dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, 
- der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und 
- dem Monitoring nach § 4c BauGB. 
 
Verfahrenserleichterungen 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige 
Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 
Im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung des Änderungsver-
fahrens zum Bebauungsplan Nr. 69420/06 (Teilaufhebung) wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 
BauGB darauf hingewiesen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwe-
cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die 
Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 7 (Porz), Stadtteil Poll.  
Der Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) umfasst folgende Flurstücke: Gemar-
kung Poll, Flur 37, Flurstück 2444, 2443, 2269, 2267, 2429, 2432, 1900, 1896, 1893, 1897, 
1894, 1895, 1898, 1899 und tangiert die Flurstücke 2433 und 1008/160 an der östlichen 
Grundstücksgrenze. Gemarkung Poll, Flur 40, Flurstücke: 600, 716, 719, 717, 718, 954,

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955, Flurstück 957 nördlich der Hausnummer 44. 
Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beläuft sich auf rund 1,2 ha. 
 
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur  
3.2.1. Nutzung, Bebauungsstruktur 
 
Die Randbereiche werden im Süden überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Im nördli-
chen Randbereich befindet sich überwiegend Gewerbe. Im Bereich der Änderung bestehen 
dreigeschossige Wohnhäuser sowie eine bis zu zweigeschossige Kindertagesstätte. Die 
Änderung tangiert das Gewerbegebiet. 
 
3.3 Bestehende Erschließung 
3.3.1 Äußere Erschließung 
 
Unweit des Änderungsbereichs befindet sich östlich die Siegburger Straße als Hauptver-
kehrsstraße von Poll. Der Käulchensweg ist für den Autoverkehr von Norden kommend 
durch einen Poller in Höhe des Käulchensweg 35 als Durchgangsstraße gesperrt. Von Sü-
den kommend befindet sich ein Wendehammer auf Höhe des Käulchensweg 37. 
 
3.3.2 ÖPNV 
 
Die Stadtbahnlinie 7 befindet sich nordöstlich unweit des Änderungsbereichs. Im Wes ten, 
innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 69420/06, befindet sich 
eine Bushaltestelle des Linienbusses 159. 
 
3.3.3 Fuß- und Radverkehr 
 
Der Käulchensweg sowie die Müllergasse sind als Radwegeverbindung im Kölner Radver-
kehrsnetz gekennzeichnet.  
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln legt im Bereich des Plangebiets „Allge-
meinen Siedlungsbereich“ (ASB) fest.

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4.2 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt im nördlichen Bereich der 
Änderung „Grünfläche“ dar. Der südliche Bereich, ab Höhe Käulchensweg 37 wird als „Woh-
nen“ dargestellt. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Die von der Änderung betroffene Fläche ist nicht im Landschaftsplan gekennzeichnet. 
 
4.4 Bebauungsplan 
Der Bebauungsplan Nr. 69420/06 setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung großflä-
chig Straßenverkehrsflächen sowie zwei allgemeine Wohngebiete, ein Gewerbegebiet und 
öffentliche Grünflächen mit Kleingärten sowie einen  Kinderspielplatz fest. Im Bereich der 
Änderung (Teilaufhebung) ist neben den Straßenverkehrsflächen ein Mischgebiet sowie ein 
Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kindergarten) festgesetzt.  
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten eine Grundflächen-
zahl (GRZ), die Bauweise sowie je Baukörper – festgesetzt mit Baulinien und Baugrenzen 
– eine maximale Geschossigkeit. 
Der Bebauungsplan Nr. 69420/06 trifft zudem folgende textliche Festsetzungen: 
- Gemäß § 21a Abs. 5 der BauNVO [1968] ist die zulässige Geschoßfläche um die Flä-
chen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu er-
höhen. 
- Für das Gewerbegebiet wird gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO [1968] folgende Gliederung 
nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen festgesetzt:  
o Anmerkung 1: 
zugelassen sind Anlagen, deren Lärmentwicklung innerhalb der zulässigen Werte 
der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm, Beilage zum Bun-
desanzeiger Nr. 137 vom 26.07.1968) liegt. 
o Anmerkung 2: 
zugelassen sind Anlagen, die keine verfahrenstechnischen bedingten Ableitungen 
in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben (Ruß), Gerüchen und Aerosolen besitzen. 
Zugelassen sind jedoch Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und betrieblichen 
Anlagen. 
o Anmerkung 3: 
zugelassen sind Anlagen, die keine über die Nutzungsgrenze des Gebiets hinaus-
gehenden spürbaren Erschütterungen abstrahlen.

- 5 | 5 - 
5 Begründung der Planinhalte 
Die Möglichkeiten zur Bebauung im räumlichen Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhe-
bung) ändert sich: Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der 
Änderung (Teilaufhebung) zukünftig nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt, da es sich um eine 
Gemengelage handelt. Auf Grundlage von § 34 BauGB ist eine geordnete städtebaulichen 
Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gesichert. 
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art, Maß, Bauweise und überbau-
barer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dabei müssen 
die Erschließung gesichert sein, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse gewahrt werden sowie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darf nicht erfolgen. Denk-
bar wären durch die in der Umgebung vorliegenden Nutzungsarten somit  sowohl eine 
Wohn- als auch eine Gewerbenutzung unter Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen. 
Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugeneh-
migungsverfahren geprüft.  
Mit der Bebauungsplanänderung (Teilaufhebung) sind künftig ca. 2.300 m² bebaubar. 
6 Umweltbelange 
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem 
Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die betroffenen Umweltbelange sind gleich-
wohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Bei der vorliegenden Teilaufhebung 
fallen die nicht mehr nach Plan gesicherten Flächen unter die Regelung des § 34 BauGB. 
Hier ist dann eine an die Umgebung angepasste Bebauung möglich. Da der rechtswirksame 
Bebauungsplan eine Verkehrsfläche festsetzt, wäre nach gültigem Planungsrecht eine 100-
prozentige Versiegelung möglich. Ein nach § 34 BauGB an die Umgebung angepasstes 
Vorhaben würde eine geringere Versiegelung aufweisen. Damit sind nach der Teilaufhe-
bung auf der Fläche weitere Eingriffe in den Naturhaushalt möglich sowie Auswirkungen auf 
Umweltbelange durch Emissionen, allerdings geringer als im Planzustand. Eine differen-
zierte Betrachtung einzelner Umweltbelange ist entsprechend nicht erforderlich.  
 
7 Planverwirklichung/ Kosten 
Der Stadt Köln entstehen mit der Änderung keine Kosten. Entschädigungsansprüche ge-
mäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 
Die im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung (Teilaufhebung) vorhandenen Er-
schließungsanlagen (Käulchensweg) unterliegen noch der Erschließungsbeitragspflicht 
gemäß § 127ff. BauGB. 
 
8 Städtebaulichen Kennziffern 
 
Größe des Plangeltungsbereichs der Änderung in ha rd. 1,2 ha

Mitteilung Ausschuss

6049 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1583/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan Nr. 
69420/06, 1. Änderung - Arbeitstitel: Käulchensweg in Köln-Poll, Teilaufhebung 
Anlass der Änderung (Teilaufhebung) 
Der Bebauungsplan 69420/06 (6842 Sd/06) mit dem Arbeitstitel „Nördlich Müllergasse“ in Köln-
Poll“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 12.06.1972 in Kraft. 
Damaliges Ziel der Planung war es, die hochgeschossige Wohnbebauung am Rheinufer, die 
mit dem vorhandenen achtgeschossigen Wohnhaus an der Alfred -Schütte-Allee begonnen 
wurde, durch eine weitere Baugruppe östlich der Müllergasse weiterzuführen. Die am Nordrand 
des Plangebietes von der Alfred-Schütte Allee nach Osten abzweigende Planstraße sollte bis 
zur Siegburger Straße führen und die Poller Ortsstraßen vom Durchgangsverkehr entlasten. 
Der Käulchensweg war mit einer Breite von 16,50 m geplant.  
Der Käulchensweg wurde jedoch stark abweichend von der damaligen Planung mit einer Breite 
von ca. 4 m mit einem Wendehammer aus Süd-Ost kommend und einer Sackgasse aus Nord-
West kommend ausgebaut. Die Planstraße von Norden kommend und nach Osten abbiegend 
wurde nicht realisiert und ist auch durch eine zwischenzeitliche Bebauung im ( östlichen) An-
schluss der Planstraße nicht mehr realisierbar.  
Die für die Straßenplanung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Flächen liegen brach bzw. 
sind untergenutzt. Sie umfassen eine Größe von insgesamt ca. 3.300 m² und können für Vor-
haben derzeit nicht einer baulichen Nutzung zugeführt werden. 
 
Ziel der Planung 
Der wesentliche Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69420/06 (6842 Sd/06) war 
eine kreuzungsfreie Führung der Hafenbahn und einer Verbindungsstraße zwischen Alfred-
Schütte-Allee und Siegburger Straße, sowie einer weiteren Wohnbebauung östlich der Müller-
gasse. 
 
Die Wohnbebauung östlich der Müllergasse sowie östlich des Käulchensweg wurde umgesetzt. 
Da die Verkehrsflächen jedoch nicht so errichtet beziehungsweise angelegt wurden, wie im Be-
bauungsplan festgesetzt, und gegenwärtig auch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass dieser

2 
 
planabweichende Straßenbau wieder beseitigt und die Straßenverkehrsflächen wie geplant ver-
wirklicht werden, soll das bestehende Planungsrecht angepasst und eine geordnete städtebau-
liche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ermöglicht werden. 
 
Das übergeordnete Ziel der Änderung (Teilaufhebung) ist unter Berücksichtigung der vorhan-
denen Erschließungsanlagen die Rücknahme der festgesetzten Straßenverkehrsflächen und 
damit eine bauliche (Wieder-)Nutzbarmachung der derzeit als Straßenverkehrsfläche festge-
setzten Grundstücke entlang der Bahntrasse. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorha-
ben soll im Bereich der Änderung des Bebauungspla ns Nr. 69420/06 zukünftig nach § 34 
BauGB beurteilt werden. 
 
Änderung (Teilaufhebung) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
 
Die 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 69420/06 (6842 Sd/06) erfolgt als 
Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 8 BauGB. 
Das beschleunigte Verfahren ist möglich, da gemäß § 13a Abs. 1 BauGB die Bebauungsplanän-
derung (Teilaufhebung) für die (Wieder-)Nutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung 
oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² 
Grundfläche betroffen sind. Es werden auch keine Bebauungspläne im engeren sachlichen, 
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Abs. 1 
Nr. 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen 
Vorhaben und keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder 
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet. Es be-
stehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. 
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleichte-
rungen des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann 
abgesehen werden von: 
- der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, 
- dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, 
- der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und 
- dem Monitoring nach § 4c BauGB. 
 
Verfahrenserleichterungen 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige 
Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird 
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 
Im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung des Änderungsverfah-
rens zum Bebauungsplan Nr. 69420/06 (Teilaufhebung) wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 
darauf hingewiesen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die 
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit in-
nerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. 
 
Verfahrensverlauf 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB hat in der Zeit vom 09.03.2026 bis 16.04.2026 stattgefunden. 
 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wird hierzu in gleicher Sit-
zung am 30.06.2026 den Beschluss über die Einleitung zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplanes Nr. 69420/06 fassen.

3 
 
 
Die Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im Zeitraum 
vom 17.09.2026 bis einschließlich 19.10.2026. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 3  Bebauungsplan-Entwurf (Teilaufhebung)

Anlage_1_Geltungsbereich

483 Zeichen

Geltungsbereich
 der 1 Änderung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Geltungsbereich des  Bebauungsplanes 69420/06
 Käulchensweg, 1. Änderung (Teilaufhebung)
in Köln - Poll
Anlage 1Stadtplanungsamt
0 10050 150 300 Meter
Geltungsbereich
 der 1. Änderung
Geltungsbereich
des
Bebaungsplanes
     69420/06

Anlage_3_Bebauungsplan-Entwurf

6850 Zeichen

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41.SoO 
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711 
Off entliehe Grünfl"äGhe 
720 
(Dauerkleingärten) 
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Sportplatz 
Stadtgemeinde Köln 
Bebauungsplan 
Nlr. 6842 Sd/06 
M. , 1 1 ooo-
Bestehender Zustand 
f½222 vorh. /Jebiiude Bordsleid 
II IV Zahl der Vollgeschosse 47. 61 vorh Höhenlage über NN
"--~--- Straße,obahngleisachse ===== Straßenbahngleise · /
l. 
Zeichenerklärung 
WS 1(/einsiedlungsgebiet 
WR Reines Wohngebif!t 
WA Al/gemeines Wohngebiet 
MD Dorfgebiet 
MI Mischgebiet 
MK Kerngebiet 
/JE · Gewerbegebiet
,/J/ Industriegebiet
SW · Wochenendhausgebiet
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.-GRZ 
GFZ 
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A A 
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Sondergebiet
Zahl der Vollgeschossf!
s/s Höchstgrenze
zwingend
Höchst-u. Mindestgrenze
überbaubsre Grundstücks{/.
(Jrundfliicht1nzah/
GeschoDflächen zsh/
Baumassenzahl
offene BauweistJ
nur Einzel-und Doppel-
hiiuser zulässig
nur Hausgruppen zu/8Ssig
nur Einzelhiiuser zulässig 
nur Doppelhäuser zulässig
geschlossene Bauweise 
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Nutzung
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( siehe Anmerkungen)
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StraBtmbegrenzungsfiaie. Begrenz. 
sonstiger Verkehrsflächen 
Baulinie 
Baugrenze 
Neue Hbhen!age über NN .. 
StreBenverkehrsfliichen 
Öffenrl Par/dlächen 
Fliichen für die Landwirtschaft 
Flächen für die Forstwirtschaft 
Flächen für die land-
oder Forstwirtschaft 
Öffentl. Grünflächen 
Parkanloge 
Dauerkleingärten 
Sportpl atz 
Spielplatz 
von der Bebauung 
freizuhaltende Grundstücke..,..• 
Ourfhfatrrt 
Arksdon 
Auskragung 
Mit /Jeh-. Fahr-u. •t.eitungs-
rechten zu belastende Flächen 
[fJ 
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XI 
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VIII FO
VI 
Zufahrtsverbot, 
Ausfahrtsverbot 
Zu- und AuSialrrtsverbol 
D 
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/Ja 
/Jst 
/J/Ja 
T/Ja 
Sfsllplätze 
-Garagen 
Gemeinschallsstel/pliitze 
Gemeinschaftsgaragen 
Tiefgsrsgen . , 
fläche fiir Versorgungsanlagen 
oder für die Verwertung odttr 
Beseitigung von Abwasser - - -
odpr festen Abfallstoffen 
Trafostation 
Umspannwerk 
Gasdruckreg!tJrstation
Schule 
Kirche 
Grei,zt1 des r6umlichen 
Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes 
Satteldach 
Flachdech 
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Ge/tun.qsbereiches dieses· 
8tJbauung_splBMS bestehende Rechtsselzung�n auf Grund des 
Preuss. F/uch/1 /Jes, van 1615 d� Aufbeu ries. NW und des 
BBsu G treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs­
planes ausser Kraft. 
Es gilt die Baunutzungsvsrordnung 1968 
( Bundesgefetzblatt I S. 1237) 
105! 
"Die E"khtJng oder die Wiederherstsllung 
11tm Gttbtiuden ist nur auf Grundstücksn 
zulässig. die mindestMls ... : ... ,.qm groß 
sind. Für den Gemeinschaftsbedarf äus� 
g�iesene Riichen w,,rden bei der Be­
rBchnung der Grundstücks"gröBe nicht 
berückSichtigt. 
f!ann bis zur Herstellung /ptriebsfertiger 
offentllC_her Entwasserui,#sanlagen eine 
örtliche Entwässerung zugelassen werden, 
so müssen bei Baugrondstücken folgende .... 
Mindestgrößen vorliegen: 
a) bei Wohngebäuden
für 1 Woh nung
lür jede weitere Wohnung
zu��fzlich 275 qm
·b) bei sonstigetf Gebäuden sind unter Zu­
grundelegung der Werte gemiiß Ziffer a) 
die Bemessungsgrundlagsn dsr DIN 4261 
· maßgebend. "
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liegens�haftsamt Verm. Abt.�.
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Diest1r Plan Ist auf Grund von Bedenken 
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l ä"'S1 gen -wert;e 'der "'l'ecll2da'1hen Anle:it=g = Schutz gegen Lärm,.. 
('l'A Liirm, Be1Jag,a m ll!m"e••nze1ßt" !Ir. 137 vom· 26.7.1968) liegt, 
Anmerkung 2 1 f-=C::- _ _;f:....__j' ' 
zugelassen sind A:nlagen, die keine verrahrensteehnisch 
Ableitu,ngen 1n ,Yorm Y0ll Gasen, Dämpfen, Stä11ben '(Rllß), 
und Aerosolen besitzen. Zugelassen Bind jedoch Anlagen 
Z'l111g Vlln Getönden und betriebli<:ben Anlagen, 
AnmerkunG 3 
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bedingten 
Gerüchen 
znr Behei-
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zugelassen sind Jlnlagen, die keine über die Nut:oungagre,nze dea 
Oebiet„s hinB11Sgehenden spllrba:ren E:rschütte1un,.en abstr'ahlen. -----
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Für den Planentwurf Dieser P!en ist.nach§ 2 Abs. 1,,,,.1-7-
Stadtplanllngsamt des Bundesbaugesetzes VQfTT 23. 6. 1960 
/LA..,<..-' J� ( B/JBI I S. 341) durch Beschluß d<es
Ltd Stadtbaudirektor ·• Rates d;r Stadt Köln vom . .lP..JZ.. ... 19.7:tl ... 
f-K._öl._n_. tt_e_n._J_,.l_:.Z_,._19_}_.9_. ------'-'-l· 14tffi;:��-9-N�... 
• Hochbauverwaltung tJ��� 1
J / 
� V. _j; #jj�.:.:�, 1/7' 'tu-;-4.u -i'i�;,, - Oberbürgermeister 
... Beigeordneter Dipl. Ing. 
Köln. den ... 1!?dl. 19:!.Q •• 
Dieser Plan hat nach§ 2 Abs. 6 des 
Bundesbsugesetzes vOm 23. 6. 1960 
(BGB/. /S. 341) in der Zeit 
vom .5. . .1 ..... bis.!iorJ . .JIJ 
Der r 
Stedtplanungsaml 
Im Auftrage 
Kt/In, den .. [ . .'?.: .. 19.°k}.
Oie Gt1nt1hmigung des Bebauungsplanes 
sowie Ort und Zsit der Auslegung 
nach§ 12 Abs. 2 BBau/J. 
sind am„ .17, .. f!: 19. f. 2. ortsüblich 
/ 
.-.. ·. ...... :. 
Dieser Plan ist nach§ 10 des 
'Bundesbf1Ugdst1tzes vom 23. 6 1960 
(B/JBI. /S. 341) vom Rat der Stadt Köln 
Bm .. ..?}: .. 9.: ..... 19} :-J. .. BIS Satzung
beschlossen worden. 
,,,.,,,. '< <. ..... 
..,.,c,·�.· - . ,.., 
!<�·•::;:,\· /c:., i� 
Dieser Plan ist nach § 11 des 
B1ndesbaugeseties Vom 23. 6. 1960 
(BIJBI. I S. 341) mit Verfiig!Jng 
vom „ 'l�, .. � • .... 19„':7..'2.. 
!J8n8hmigt worden. ��:n1g�7cht wor<Jr�--:--,--
l' ,.;/ ,::··;·-�� ,1/?-?�tf'-% 
�: ,� <t.:-,:-.. .-.:t .. ·-.") Oberbürgermeister
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Oberbürgermeister 
' . Y. Köln,•<f•�--i!. ... ,.9: 19.[.1,
Der Regierung,spräsidtml 
a, /. Auftrage 
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Köln. den?..b.,4, is.'J.2 
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Köln, den.12. .... G.,. 19,t2.
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Beratungsverlauf (2)

23.06.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Müllergasse
  • Alfred-Schütte-Allee
  • Siegburger Straße
  • Käulchensweg 35
  • Am Rheinufer

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Details

Aktenzeichen
1583/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.06.2026
Erstellt
01.06.2026 08:45