V/0526/2015
Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0526-2015-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2015 Begründun g zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße Inhalt Seite 1. Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2 1.1 Planungsanlass .......................................................................................................................... 2 1.2 Städtebauliche Situation ............................................................................................................. 2 1.3 Allgemeine Beschreibung des Vorhabenkonzepts ..................................................................... 2 1.4 Planverfahren ............................................................................................................................. 3 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 4 3.1 Übergeordnete Planungen .......................................................................................................... 4 3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 7 3.3 Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen .................................................................. 7 3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................................................... 8 3.5 Einzelhandelskonzept ................................................................................................................. 8 4. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 5. Inhalte der 1. Änderung.......................................................................................................................... 8 5.1 Änderung der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .......................................... 8 5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................................................... 9 5.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ................................................................................................ 9 5.4 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9 5.5 Verkehr / Erschließung ............................................................................................................... 9 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Artenschutz ........................................................................................ 10 6.1 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt .................................................................................. 10 6.2 Eingriffsregelung ....................................................................................................................... 10 6.3 Altlasten .................................................................................................................................... 10 7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 11 Begründung / Seite 1 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 1. Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass Die RATIO Immobilien GmbH, vormals RATIO Handel GmbH, als traditionsreiches Handelsunternehmen aus dem Münsterland, betrieb seit den sechziger Jahren am Standort Münster-Loddenheide ein Einkaufszentrum als SB -Warenhaus sowie einen Baufachmarkt und trug somit über Jahrzehnte an dem eingeführten Standort Loddenheide / Albersloher Weg z ur Versorgung der Bevölkerung bei. Über die zusätzlich am Standort errichteten Verwaltungsgebäude der Fir ma RATIO hat der Standort Loddenheide darüber hinaus eine traditionell hohe unter nehmerische und logistische Bedeutung für die RATIO -Handelsgruppe. Seit 2011 hat die RATIO das operative Handelsgeschäft aufgegeben, sodass die Märkte nun durch andere Unternehmen betrieben werden. Vor dem Hintergrund eines permanenten Wandels im Handelssektor , mit sich verändernden Anforderungen an die jeweiligen Standorte, genügt der Baumarkt nicht mehr den Kundenansprüchen, die heute an solche Objekte gestellt werden. Für den bestehenden Baumarktkomplex an der Egbert -Snoek-Straße ist eine Erweiterung des Gebäudes mit einer Vergrößerung der Verkaufsflächen vorgesehen. Nur mit einer Vergrößerung kann der Baumarkt, für den ein Betreiberwechsel an steht, wirtschaftlich rentabel betrieben werden. Zudem soll durch die Planung eine strukturelle Verbesserung des Baumarktstandorts erfolgen. Für den Baum arkt ist nach dem rechtskräf tigen Bebauungsplan Nr. 517 eine maximale Verkaufsfläche von 6.000 m² zulässig, aufgrund der baulichen Situation können hiervon derzeit ca. 5.000 m² genutzt werden. Hiervon dürfen maximal 10 % der Flächen für zentrenrelevante Randsortimente genutzt werden. Geplant ist eine Erhöhung der Verkaufsfläche auf insgesamt ca. 8.900 m², dies kommt einer baulichen Erweiterung um ca. 3900 m² gleich. Eine Erhöhung des prozentualen Anteils an Randsortimenten ist nicht vorgesehen. Aufgrund des rechtskräftigen Bebauungspl ans Nr. 517 aus dem Jahr 2009 ist diese Erweiterung derzeit nicht zulässig , da hier ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss festgesetzt ist. Für die Umsetzung dieser Planungsziele ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich. 1.2 Städtebauliche Situation Das Plangebiet (Änderungsbereich) ist gekennzeichnet durch die bestehenden Verwaltungsgebäude der RATIO. Nach Westen angrenzend an das Plangebiet prägen die I- bis II-geschossigen Gebäude des Baumarkts und des SB -Warenhauses mit den dazugehörigen Stellplatzanlagen das räumliche Erscheinungsbild. Nach Osten wird die bisherige, zu überbauende Freifl äche vom bis zu IV -geschossigen Gebäudebereich des Verwaltungsgebäudes gefasst. Nördlich der Parkplatzfläche grenzt die Egbert -Snoek-Straße an, im Süden grenzen weitere Gewerbe flächen des Gewerbegebiets Loddenheide an das Plangebiet. Die noch nicht überbaute Fläche stellt sich derzeit als Frei fläche / Brache und teilweise als versiegelte Fläche dar. 1.3 Allgemeine Beschreibung des Vorhabenkonzepts Für den bestehenden Baumarktkomplex an der Egbert -Snoek-Straße ist eine Erweiterung des Gebäudes mit einer Vergrößerung der Verkaufsflächen durch den Inhaber, die RATIO vorgesehen. Nur mit einer Vergrößerung kann der Baumarkt, für den ein Betreiberwechsel ansteht, wirtschaftlich rentabel betrieben werden. Zudem soll durch die Planung eine strukturelle Verbesserung des Baumarktstandorts erfolgen. Begründung / Seite 2 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Zur Erweiterung soll der bislang nur überdachte Bereich der Garten- Center-Freifläche in ein geschlossenes Gartencenter umgewandelt werden. Weiterhin soll ein Anbau östlich an das bestehende Gebäude erfolgen. Dieser Flachbau wird dann in den Innenhof der RATIO-Zentrale hineinragen. Hier sollen ebenfalls neue Freiverkaufsflächen geschaffen werden. Die Stellplatzanlage ist bereits vorhanden. Abbildung 1: Bestand Abbildung 2: Planung Aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 517 aus dem Jahre 2009 ist diese Erweiterung derzeit nicht zulässig. Somit ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich. 1.4 Planverfahren Die Neuordnung des Handelsstandortes der RATIO soll über die vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 planungsrechtlich vorbereitet werden. Sie erfolgt über ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ( BauGB), da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Zugangskriterien, die in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Entscheidend für die Beurteilung als Innenentwicklung ist, ob nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten das betreffende Gebiet dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist (vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger: Kommentar zum BauGB § 13 a, Rn. 24- 27). Dies ist hier durch die Lage und die umgebende Bebauung eindeutig gegeben. Das Gebiet ist vollständig von bebauten Flächen umgeben. Auch die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB werden erfüllt, da kein Umweltverträglichkeitsprüfungs- (UVP-) pflichtiges Vorhaben vorliegt . Da es sich um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben handelt, besteht gem äß Nr. 18.8 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) die Pflicht einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfall s gemäß § 3 a-f UVPG. Die Vorprüfung hat zum Ergebnis, dass eine UVP-Pflichtigkeit nicht gegeben ist. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von Begründung / Seite 3 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG]) vor (vgl. Punkt 6.1 dieser Begründung). Dementsprechend wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauu ngsplans Nr. 517 umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 17.000 m². Das Plangebiet wird im Nord westen durch die Egbert-Snoek-Straße, im Nor dosten durch den Albersloher Weg , im Südwesten durch die Gebäudekante des bestehenden Baumarkt s und im S üdosten durch angrenzende Gewerbegrundstücke begrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung befinden sich die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 178, Flurstück 575, Teile der Flurstücke 54, 128, 384 und 593. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Übergeordnete Planungen Der Regionalplan Münster land stellt für den Standort einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Regionalplan definiert weiterhin das Ziel, dass die Einzelhandelsentwicklung auf die Allgemeinen Siedlungsbereiche zu konzentrieren ist. „Kerngebiete sowie Sondergebiete für Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche dargestell t bzw. festgesetzt werden.“ Wie ber eits erläutert, liegt der Standort innerhalb des ASB. Somit entspricht die Planung den Zielvorgaben aus dem Regionalplan. Neben den Vorgaben des Regionalplans werden auch im Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein -Westfalen (LEP NRW) Ziele zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung formuliert. „6.5-1: Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.“ Dieses Ziel ist wie bereits oben zum Regionalplan erläutert, beachtet. Das geplante Sondergebiet liegt innerhalb des ASB. „6.5-3: Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ Für den Nachweis der Zentrenverträglichkeit gem äß Ziel 3 LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – ist von den Wirkungen des Gesamtvorhabens auszugehen. Begründung / Seite 4 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Planungsrechtlich zulässig wäre gemäß der Planung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 eine Gesamtverkaufsfläche für den Baumarkt von 10.000 m² mit einem auf max. 10 % (1.000 m²) dieser Fläche begrenzten zentrenrelevanten Randsortiment mit Bezug zum Hauptsortiment. Vorhabenbezogen umgesetzt wird jedoch nur eine Gesamtverkauf sfläche von knapp 9.000 m², die sich in Innen- und Außenverkaufsfläche (ca. 80 % / 20 %) aufteilt. Für die Gesamtverkaufsfläche liegt ein sortimentsbezogenes Flächenprogramm vor, das die einzel nen Sortimente analog zur Münsteraner Sortimentsliste differenziert und einen Anteil von knapp 900 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente ausweist. Dieser Verkaufsfläche entsprechend wird das für den Baumarkt max. zulässige zentrenrelevante Randsortiment im Durchführungsvertrag absolut auf 900 m² fixiert. Damit wird die planungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für zentrenrelevante Rands ortimente (1.000 m²) vorhabenbezogen unterschritten. Der erweiterte Baumarkt soll von der Firma Hellweg betrieben werden. Die geplante Verkaufsflächengröße von 9.000 m² liegt unter der Größenordnung, die bei Baumarktneuansiedlungen i. d. R. von den Branchenführern realisiert werden (bis zu 20.000 m², z. B. Hornbach, Bauhaus, Obi etc.) und ist ein Zugeständnis an die Rahmenbedingungen des Standorts. Zudem befi nden sich im näheren Umfeld Wettbewerber mit vergleichbarem Angebot im Segment Bau- und Gartenmärkt e (Baumarkt Bauhaus an der Theodor-Scheiwe-Straße mit rd. 10.000 m² Verkaufsfläche und Blumen Risse mit rd. 7.000 m² Verkaufsfläche am Willy -Brandt-Weg). Vor dem Hi ntergrund dieser Standortrahmenbedingungen wird nicht davon ausgegangen, dass der neue Baumarkt überdurchschnittliche Flächenumsätze generieren wird. Die durchschnittliche Flächenproduktivität der Baumärkte in Deutschland beträgt je Quadratmeter Innen- Verkaufsfläche rd. 1.450 € und rd. 1.310 € je Quadratmeter gewichteter Verkaufsfläche (Quelle: EHI Handelsdaten aktuell 2014, Seite 158). Der Verkaufsflächengewichtung liegt folgende Definition des Handelsverbandes BHB (Heimwerken, Bauen und Garten e. V.) zugrunde: Innen-VKF 100 %; überdachte Freifläche 50 %; offene Freifläche 25 %; Drive-in 50 %. Im Sinne einer Worst -Case-Betrachtung wird für die Ermittlung des Sollumsatzes des neuen Baumarkt s ausschließlich auf die durchschnittliche Flächenproduktivität für Innenver kaufsflächen ( 1.450 € / m² VKF) abgestellt, wodurch die Außenverkaufsflächen wie Innenverkaufsflächen gewertet werden. Für den Nachweis der Zentrenvert räglichkeit gemäß Ziel 3 LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird auf die planungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche (10.000 m² Gesamtverkaufsfläche, max. 1.000 m² zentrenrelevante Randsortimente) abgestellt. Für das G esamtvorhaben ist somit von einem Sollumsatz von rd. 14,5 Mio. € auszugehen. Hiervon wiederum entfällt ein Umsatzanteil von 10 % bzw. 1,45 Mio. €, entsprechend einer Verkaufsfläche von max. 1.000 m², auf den Anteil zentrenrelevanter Randsortimente, den es im Rahmen der Auswirkungsbetrachtung zu bewerten gilt. Hinsichtlich der städtebaulichen Verträglichkeit dieser Verkaufsfläche für zentrenr elevante Randsortimente i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Umsatzes durch das zum Planvorhaben vergleichbare Angebot zentrenrelevanter Randsortimente des bestehenden Marktkauf -Baumarktes auf 600 m² Verkaufsfläche (vor mals Ratio-Baumarkt) bereits seit Jahrzehnten im Bereich des Planstandortes – in direkter Standortgemeinschaft mit dem SB -Warenhaus Ratio bzw. Marktkauf – generiert wird. Mögliche Wirkungen der Kaufkraf tbindung haben sich somit bereits vor langer Zeit niedergeschlagen. Vielmehr hat sich der Ei nzelhandel in Münster bzw. innerhalb des Einzugsbereichs seit den 1960er Jahren unter der Vorbedingung des Baumarktangebots auf der Loddenheide entwickelt. Für die Prognose, ob schädliche Auswirkungen i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind, wird daher auf den prognostizierten Sollumsatz abzüglich des Bestandsumsatzes abgestellt (vgl. hierzu OVG NRW vom 06.11.2008, AZ 10A1417/07 und 10A2601/07, BVerwG vom 17. Februar 2009, AZ 4 B 3.09 und 4 B 4.09). Im Zuge der gem äß Bebauungsplanänderung Begründung / Seite 5 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 zulässigen Verkaufsflächener weiterung für zentrenrelevante Randsortimente um 400 m² auf max. 1.000 m² ist daher, gegen über dem Bestand (600 m²), von einem Mehrumsatz von rd. 0,6 Mio. € auszugehen. Dieser Umsatz teilt sich, gemäß Betreiberangaben, auf rd. 20 Einzelsortimente mit überwiegend geri ngen bis sehr geringen Flächenanteilen auf, die zum Teil jeweils deutlich unterhalb von 30 m² Verkaufsfläche liegen und somit – sortimentsspezifisch – eine nur geringe Kaufkraftbindung erzeugen. Vor dem Hintergrund des überörtlichen Einzugsbereichs des Baumark ts wird von einer breiten räumlichen Streuung der Umsatzherkunft ausgegangen. Dem zu bewertenden auswirkungsrelevanten Umsatz von 0,6 Mio. € steht im engeren Einzugsgebiet östliche Innenstadt und südöstliches Stadtgebiet eine einzelhandelsrelevante sortimentsspezifische Kaufkraft von rd. 214 Mio. € gegenüber. Aufgrund der räumlichen Nähe der Wettbewerbsstandorte (Bauhaus und Risse, im weiteren Einzugsbereich auch toom -Baumarkt, Hammer Straße) ist vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit des Angebot s wahrscheinlich, dass Kaufkraftumlenkungen schwerpunktmäßig zu Lasten dieser, außerhalb zentraler Versorgungsbereiche verorteten Standorte gehen werden. Weitere, hinsichtlich ihrer absatzwirtschaftlichen Bedeutung nur g eringe Kaufkraftumlenkungen ohne städtebauliche Relevanz verteilen sich innerhalb des Ei nzugsbereichs auf diverse Standortlagen des Einzelhandels innerhalb und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass zu einem gewissen Anteil Streuumsätze von außerhalb des Einzugsbereichs zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund der dargelegten Bewertung möglicher städtebaulicher Auswirkungen des Planvorhabens ist festzustellen, dass die durch die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 ermöglichte Baumarkterweiterung auf max. 10.000 m² Verkaufsfläche mit einem Anteil von max. 10 % zentrenrelevanter Randsortimente mit Bezug zum Hauptsortiment keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche hervorgerufen wird. Dem Ziel 3 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird damit entsprochen. „6.5-4: (Grundsatz): Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.“ Der Gesamtumsatz der durch die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 ermöglichten Baumarkterweiterung auf max. 10.000 m² Verkaufsfläche wird sich, wie weiter oben dargelegt, auf rd. 14,5 Mio. € belaufen. Die sortimentsspezifische Kaufkraft für bau- und gartenmarktspezifische Sortimente je Einwohner in Münster beträgt 550 € (GfK GeoMarketing 2014). Bei rd. 300.000 Einwohnern zum 31.12.2014 ist von einem aktuellen sortimentsspezifischen Kaufkraft potenzial von rd. 165 Mio. € auszugehen. Damit ist sichergestellt, dass der Gesamtumsatz die entsprechende Kaufkraft der Einwohner der Stadt Münster nicht übersteigt. Dem Grundsatz 4 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird somit entsprochen. „6.5-5: Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Um fang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.“ Der Umfang der Randsortimente von 10 % wird im Bebauungsplan fixiert. Dem Ziel 5 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird somit entsprochen. Begründung / Seite 6 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 „6.5-6: Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.“ Bei Festsetzung der Quote von 10 % werden auch für das Gesamtvorhaben die Vorgaben eingehalten. Es werden max. 1.000 m² für Randsortimente zur Verfügung stehen. Dem Grundsatz 6 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird somit entsprochen. „6.5-8 Ziel: Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicher zustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbe reiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.“ Es werden keine Auswirkungen durch die nun selbständige Baumarktnutzung durch eine mögliche Agglomeration erw artet. Das bestehende Vorhaben mit Warenhaus und integriertem Baumarkt wird in seiner Verkaufsfläche durch die Planung reduziert, da Flächen dem Baumarkt zugeschlagen werden. Somit reduzieren sich die einzelnen Auswirkungen der beiden Vorhaben. Regelmäßig sind Auswirkungen von Einkaufszentren höher als hier bei zwei Einzelvorhaben. Es wird weiterhin nicht erwartet, dass ein selbständiger Baumarkt mehr Kunden anzieht als ein dem Warenhaus zugeordneter. Dem Ziel 8 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird somit entsprochen. Die genannten landesplanerischen Ziele werden somit insgesamt erfüllt. Die Planung steht somit den aus dem Regionalplan ableitbaren Zielen nicht entgegen. 3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster sind die Flächen der geplanten Baumarkterweiterung und das bestehende Verwaltungsgebäude der RATI O als gewerbliche Flächen dargestellt. Für das angrenzende, bereits bestehende, SB-Warenhaus sowie den bestehenden Baumarkt ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „SB-Warenhaus / Bau- und Gartenmarkt“ (SB- WH / BuG) dargestellt. Es grenzen weiterhin gewerbliche Flächen an. Zur Umsetzung der benannten Entwicklungsziele der 1. Änderung des v orhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 mit der Erweiterung des bestehenden großflächigen Einzelhandelsstandorts auf die derzeitigen Gewerbegebietsflächen ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans (Umwandlung von ca. 1,7 ha gewerblicher Flächen in Sondergebiet) erforderlich. Die Anpassung soll gemäß § 13 a BauGB im Wege der Berichtigung erfolgen. 3.3 Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Für den Änderungsbereich ist im Bebauungsplan Nr. 517 ein Gewerbegebiet (GE 3) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, einer Geschossflächenzahl ( GFZ) von 2,4 und einer maximal VI-geschossigen Bebauung festgesetzt. Nur die hinteren Grundstücksteile sind überbaubar. Für das Gewerbegebiet ist Folgendes textlich festgesetzt: „In den GE -Gebieten sind Einzelhandel snutzungen grundsätzlich unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Begründung / Seite 7 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Abweichend davon sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO): • Kfz-Einzelhandelsbetriebe und Betriebe für Kfz-Zubehör sowie • Einzelhandelsflächen von max . 500 m² Verka ufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, die zum Verkauf der im Betrieb hergestellten Waren an Endverbraucher dienen.“ 3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der Änderung nicht betroffen. 3.5 Einzelhandelskonzept Das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster vom 11.02.2009 stellt für das Plangebiet einen Sonderstandort Fachmarktzentrum dar. Damit wird der Standort als Ansiedlungsschwerpunkt bzw. dezentrale Agglomeration für den großflächigen Einzelhandel mit nicht -zentrenrelevanten Sortimenten eingestuft. Im Konzept wird ein Flächenpotential von 24.500 bis 28.600 m² bis 2015 und von bis zu 48.600 m² bis 2020 für baumarkt - und g artenspezifische Sortimente ermittelt (Se ite 60). Seit der Kon zepterstellung hat es Veränderungen in der Art gegeben, dass der bestehende Baumarkt Max-Bahr am Daimlerweg durch Konkurs geschlossen hat. Als Folgennutzung findet kein Einzel handel statt (Firmengelände Brillux). Neue Baumarktflächen wurden seit der Erstellung des Einzelhandelskonzept s in Münster nicht realisiert, sodass weiterhin ein hoher Bedarf besteht. Die mit der 1. Änderung verfolgte Planung kann zur Deckung dieser Versorgungslücke beitragen und entspricht somit den Zielaussagen des städtischen Einzelhandelskonzepts. 4. Planungsziele Mit de r 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 sollen die planungsrechtlichen Vorrausetzungen zur Erweiterung des bestehenden Baumarkt s in der Loddenheide der RATIO geschaffen wer den. Die Erweiterung ist erforderlich, da der bestehende Baumarkt nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Ziel der Planung ist weiterhin die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster aus dem Jahre 2009 ( vgl. 3.5). Damit dient die Planung auch einer weiteren Verbesserung der Versorgungssituation der Bevölkerung in Münsters Südosten. 5. Inhalte der 1. Änderung 5.1 Änderung der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Im räumlichen Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 wird als Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs . 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „ Bau- und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche (VF) von 4.000 m² für nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß Münsteraner Liste“ festgesetzt. Weiterhin wird der Anteil an Randsortimenten auf max. 10 % der zulässigen Verkaufsfläche mit Bezug auf das Hauptsortiment begrenzt. Bisher ist die Fläche als Gewerbegebiet (GE3) festgesetzt. Begründung / Seite 8 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Die Zulässigkeit von Verwaltungsgebäuden ist in die Zweckbestimmung des Sondergebiet s mit aufgenommen, um die Zulässigkeit des Bestandsgebäudes (weiterhin) planungsrechtlich abzusichern. Zur Errichtung eines großfl ächigen Einzelhandelsbetriebs außerhalb von Kerngebieten ist gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO die Ausweisung eines Sondergebiets erforderlich. Insgesamt werden die landesplanerischen Vorgaben zur Ausweisung von Sondergebieten durch die Planung erfüllt (vgl. Kapit el 3.1). Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt oder in anderen Gemeinden im Sinne des § 11 Abs . 3 BauNVO können durch die Planung nicht entstehen, da es sich um einen Betrieb mit einem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment handelt sowie Größe und Standort den städtischen, einzelhandelsstrukturellen Zielvorgaben entsprechen. Eine gutachterliche Verträglichkeitsanalyse ist daher entbehrlich. Eine detaillierte, sortimentsbezogene Festlegung bezüglich Art und Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente erfolgt im Durchführungsvertrag. Somit ist zusätzlich und weitergehend gesichert, dass negative städtebauliche Auswirkungen ausgeschlossen sind. 5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen bleiben unverändert. Die Festsetzung des Bezugspunkt s für die max. zulässige Gebäudehöhe von 21 m wird entsprechend (formal) angepasst (vgl. Textliche Festsetzungen zur 1. Änderung). 5.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Es wird die Festsetzung, entlang der Egbert-Snoek-Straße die Anpflanzung von vier hochstämmigen Bäumen vorzusehen, übernommen und redaktionell angepasst (vgl. Textliche Festsetzungen zur 1. Änderung). 5.4 Immissionsschutz Durch die Pl anänderung wird die Zulässigkeit i m Plangebiet auf Einzelhandels - und Verwaltungsgebäude begrenzt. Es entfällt die Zul ässigkeit gewerblicher Betriebe. D aher ist auch die Festsetzung unzulässiger Abstandsklassen nicht (mehr) erforderlich. Die Belange des Immissionsschutzes sind gewahrt. 5.5 Verkehr / Erschließung Die bestehende v erkehrliche Erschließung des Änderungsbereichs wird nicht verändert. Es bestehen derzeit drei Zufahrten zum Grundstück. Über den Kreisverkehr an der E gbert-Snoek- Straße besteht die H auptanbindung. Weiterhin besteht eine Anbindung des Parkplatzes über eine Zu- Und Abfahrt am Bertha- von-Suttner-Weg (außerhalb des Änderungsbereichs) . Eine dritte Anbindung besteht über eine Zu- und Abfahrt am Albersloher Weg. Hier ist ein Rechtsein- und -ausbiegen möglich. Die Anbindung genießt Bestandsschutz und war bereits im Bebauungsplan Nr. 517 durch eine entsprechende Unterbrechung des Zu- und Abfahrtsverbots planungsrechtlich gesichert. Diese Anbindung trägt vor allem dazu bei, den Kreisverkehr an der Egbert-Snoek-Straße sowie die Kreuzung von Egbert -Snoek-Straße und Albersloher Weg zu Spitzenzeiten zu entlasten. Die durch das Vorhaben induzierten V erkehre können somit im Grundsatz verträglich abgewickelt werden. Stauereignisse in den Nachmittagsspitzenstunden sind aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Knotens Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße, wie bisher, nicht gänzlich zu vermeiden. Begründung / Seite 9 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Artenschutz Da ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt wird, wird von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Dennoch sind mögliche Auswirkung en auf die Umwelt zu berücksichtigen. Durch die Planung werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft und Ortsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter erwartet. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden nicht berührt. Eine Bebauung mit gewerblichen Betrieben ist nach geltendem Planungsrecht bereits zulässig. 6.1 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet ist bereits durch ein Verwaltungsgebäude sowie die dazugehörigen Stellplatzflächen versiegelt. Der noch unbebaute und zur Realisierung des Vor habens vorgesehene Bereich stel lt sich derzeit als Brachfläche bzw. teilversiegelte Freifläche dar. Begrünte Flächen liegen nur im Bereich der Pflanz gebote und werden durch die Planänderung nicht berührt. In Bezug auf den Artenschutz wurde als Informationsbasis die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher schutz NRW) für das Messtischblatt 4011, Quadrant 4, Münster hinzugezogen. Vor dem Hintergrund des Bauvorhabens und der Örtlichkeit werden die Auswirkungen im Hinblick auf die dort aufgeführten (planungsrelevanten) Arten ermittelt und beurteilt. Aufgrund der Lage in einem Gewerbegebiet sowie des Fehlens möglicher Brutplätze (Bäume, Höhlen) kann ein Vorkommen sämtlicher Vogelarten im Änderungsbereich ausgeschlossen werden. Da der heutige Gebäudebestand erhalten bleibt, sind Konflikte für ggf. v orkommende Fledermäuse oder in Gebäuden brütenden Vogelarten (z. B. Schwalben) nicht zu erwarten. In der Umgebung des Plangebiet s sind in den letzten Jahren verschiedene Kiebitzbrutvorkommen bekannt. Eine Brut von Kiebitzen hat in den Jahr en 2013 / 2014 innerhalb des Änderungsbereichs nicht stattgefunden, sodass diesbezüglich keine artenschutzrechtlichen Bedenken vorliegen. Im Umfeld des Plangebiets kommen keine FFH- oder Vogelschutzgebiete vor. 6.2 Eingriffsregelung Im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Da durch die Änderung des Bebauungsplans das Maß der baulichen Nutz ung gegenüber dem bisher zulässigen Maß nicht erhöht wird, bleibt auch die tatsächliche Eingriffssituation im Grundsatz unverändert. 6.3 Altlasten Die Erweiterungsfläche befindet sich auf der Altlast -/ Verdachtsfläche 8. Diese bezeichnet die ehemalige Tankstelle auf dem Grundstück der RATIO. Im Zuge des Abbaus der Tankstelle erfolgte eine Sanierung des Standorts. Im südlichen Randbereich der Fläche befindet sich zudem die in das Verzeichnis „schädliche Bodenveränderungen“ unter der Nr. 80013 eingetragene Teilfläche. Hier befanden sich drei unterirdische Lagerbehälter. Im Zuge des Begründung / Seite 10 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Ausbaus vorgefundene Verunreinigungen wurden soweit saniert, dass lediglich Restgehalte im Boden verblieben, die aus bautechnischen Gründen nicht entfernt werden konnten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche sich in einem auch vor der Nutzung der übrigen Loddenheide durch die britischen Streitkräfte militärisch genutzten Bereich befindet. Eine Sanierung unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkt en, wie im übrigen Bereich der Loddenheide, fand aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht statt. Ein Bodenbelastungsverdacht für die Fläche kann daher nicht ausgeschlossen werden. Es wird deshalb empfohlen, sämtliche Erdar beiten nach vorheriger Absprache mi t der Unteren Bodenschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Im Bebauungsplanentwurf ist ein entsprechender Hinweis enthalten. 7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ( Durchführungsvertrag) zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossene vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert -Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von Suttner-Weg / Rösnerstraße. Münster, Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 11 von 11
Beschlussvorlage
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V/0526/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.09.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Ber- tha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße nicht gefolgt: 1.1 Dem Einwand, dass die bestehende Erschließungssituation eine Erweiterung der Ve r- kaufsfläche nicht zulasse (Anlage 1, Punkt 3). 1.2 Der Anregung, eine Verbindung für den KFZ -Verkehr zwischen Eulerstraße und Nieber- dingstraße zu ermöglichen (Anlage 1, Punkt 3). 1.3 Der Anregung, die bestehenden Zufahrten sowie den Kreisverkehr auszubauen (Anlage 1, Punkt 4). 1.4 Der Anregung, bauliche Maßnahmen an den Straßen „ An den Loddenbüschen / Hölten- weg / Loddenheide“ vorzunehmen (Anlage 1, Punkt 4). 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbez ogenen Bebauungsplans Nr. 517 wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit den §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Vorlagen-Nr.: V/0526/2015 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0526/2015 Die Begründung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nr. 517 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvo r- schläge keine weiteren Kosten und keine Folgekosten entstehen. Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Investor übernimmt die sich aus der Planung ergebend en Kosten entspr e- chend dem Durchführungsvertrag. Begründung: 1. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 hat vom 13.04. bis 13.05.2015 öffentlich ausgele gen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dar gestellten Stellungnahmen vorge tragen, über die entsprechend den B e- schlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung aufgrund der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.4 nicht geändert oder ergänzt wer den soll, kann somit der Satzungsbeschluss zum B e- bauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0526-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0526/2015 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Bau - und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude" sind auf max. 10 % der zulässigen Verkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente mit B ezug auf das Hauptsortiment zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 1.2 Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „ Bau- und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude" ist als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Bauhöhe die vorhandene Ausbau höhe der südöstlichen Straßenbegrenzungslinie der Egbert -Snoek- Straße im mittleren Grundstücksverlauf des Sondergebietes festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „ Bau- und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude" ist entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze zur Egbert - Snoek-Straße die Anpflanzung einer Baumreihe mit insgesamt 4 Bäumen auf der privaten Grundstücksfläche durchzuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Zu pflanzen sind Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm. Es ist eine einheitliche, großkronige Gehölzart zu verwenden. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 9 m² oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite anzulegen. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern. 1.4 Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Bau - und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude" ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Zu pflanzen sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern. Ü berdachte Stellplatzanlagen sind zulässig. In diesem Fall ist die sich ergebende Verpflichtung zum Anpflanzen v on Bäumen an anderer Stelle auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Anlagen der Außenwerbung sind im gesamten Änderungsbereich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Grundsätzlich unzulässig sind im gesamten Änderungsbereich alle blinkenden und sich bewegenden Anlagen sowie Anlagen, die • mehr als 1 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, • eine Höhe von maximal 2 m oder eine Länge von maximal 15 m überschreiten, • oberhalb der Traufe oder an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht werden. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenflächen entstehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanlage maximal 15 % der jeweiligen Wand - und Fassadenfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2 m nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Bodendenkmale Im Zuge von Erdarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit s ind unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz [DSchG]). Die Fundstelle ist unverän dert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Kampfmittel Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.3 Bodenschutz Es wird empfohlen, sämtliche Erdarbeiten nach vorherig er Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen, da ein Bodenbelastungsverdacht aufgrund der militärischen Vornutzung der Fläche nicht ausgeschlossen werden kann. 3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.5 Durchführungsvertrag Zur Realisierung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
V-0526-2015-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0526/2015 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungs planentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1 Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ( IHK) regt an, das sortimentsbezogene Flächenprogramm des Vorhabens im Bebauungsplan festzulegen, um so feststellen zu können, ob die Randsortimente einen Bezug zum Hauptsortiment aufweisen. Ferner wird ein Hinweis auf die Unzulässigkeit von den Zentren relevanten Sortimenten gemäß „Münsteraner Sortimentsliste“ vermisst. Stellungnahme der Verwaltung Es war zwischen den Beteiligten (u.a. IHK) vereinbart, das sortimentsbezogene Flächenprogramm in Rahmen des Durchführungsvertrages zu regeln. Insoweit enthält der Durchführungsvertrag eine entsprechende Festlegung. Die „Münsteraner Sortimentsliste“ ist Bestandteil des Bebauungsplans. Zentren relevante Sortiment e sind nur im Rahmen der Randsortimente (max. 10 % der zul ässigen Verkaufsfläche) und nur dann, wenn sie Gegenstand des sortimentsbezogenen Flächenprogramms gemäß Durchführungsvertrag, das auch die Randsortimente umfasst, sind, zulässig. Insoweit wird den Anregungen der Eingeberin inhaltlich voll entsprochen. Beschlussvorschläge: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2 Der Einzelhandelsverband Westfalen- Münsterland e.V. ( EHV) wünscht sich im Bebauungsplan einen Hinweis auf den Durchführungsvertrag, um deutlich zu machen, dass dieser weitergehende Konkretisierungen zu den zulässigen Sortimenten enthält. Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan enthält unter Punkt 3.5. bereits einen entsprechenden Hinweis. Beschlussvorschläge: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 3. Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die bestehende Erschließungssituation eine Erweiterung der Verkaufsfläche nicht zulasse, da schon heute die Leistungsfähigkeit des Erschließungssystems und insbesondere des Knotens Egbert -Snoek-Straße/Albersloher Weg überschritten sei. In Spitzenzeiten käme es zu einem erheblichen Rückstau. Die Problemlage werde sich mit dem geplanten Vorhaben weiter verschärfen. In diesem Zusammenhang wird angeregt, die Euler straße mit der Nieberdingstraße auch für den Kfz-Verkehr zu verbinden, indem die bisherige Fuß- /Radfahrerverbindung unter der WLE-Brücke ausgebaut wird. Stellungnahme der Verwaltung Es ist zutreffend, dass es in den Spitzenstunden zeitweise zu Rückstauereignissen vom Albersloher Weg bis zum Kreisverkehr mit der Zu- und Ausfahrt zum Vorhaben kommt. In Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Münster, wie in vielen anderen Städten, kann Rückstau in den Spitzenstunden nicht immer vermieden werden, denn die Verkehrsinfrastruktur kann aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht alle temporären Verkehrsspitzen abfangen. Um die Zufahrt Egbert-Snoek-Str. zu entlasten und die Erschließung des B ebauungsplangebietes Nr. 517 zu entzerren ist vorgesehen, die bisherige direkte Zufahrt vom Albersloher weg (rechts rein; rechts raus) beizubehalten. Außerdem läuft unabhängig von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 517 aktuell das Entwidmungsverfahren für die bisherige Gleisverbindung von der WLE -Strecke zur ehemaligen Panzerverladerampe in der Loddenheide. Nach dem Abschluss des Verfahrens beabsic htigt die Stadt, die bisherige Gleissicherung an der Ampelanlage Albersloher Weg/Egbert -Snoek-Straße zurückzubauen und die bisherige Halt linie in Richtung Albersloher Weg zu verschieben. Damit ergibt sich ein größerer Aufstellbereich (3 Kfz pro Spur). Diese Maßnahme lässt eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Knotens erwarten. Allerdings sind auch nach Realisierung dieser Maßnahmen temporäre Stauerscheinungen nicht gänzlich auszuschließen. Die Angregung , den „Durchstich“ Eulerstraße betreffend, berührt nicht den Bebauungsplanbereich. Außerdem wäre sie kurz - bis mittelfristig nicht umsetzbar, da die erforderlichen Rahmenbedingung (liegenschaftliche Verfügbarkeit, Planungsrecht, Finanzierung, politische Beschlüsse etc.) nicht vorliegen. Beschlussvorschläge: Dem Einwand, dass die bestehende Erschließungssituation eine Erweiterung der Verkaufsfläche nicht zulasse, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1). Der Anregung, eine Verbindung für den KFZ- Verkehr zwischen Eulerstraße und Nieberdingstraße zu ermöglichen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2). 4. Die Eingeber regen an, die bestehende Zufahrt vom Albersloher Weg zu erhalten und zu optimieren sowie die Hauptzufahrt von der Egbert -Snoek-Straße für Fußgänger und Radfahrer sicherer zu gestalten. Ferner s eien der bestehende Kreisverkehr sowie die übrigen Zufahrten zum Gewerbegebiet für große LKW auszubauen, um so die Erreichbarkeit zu verbessern. Auch soll der südliche Fahrstreifen der Straße “An den Loddenbüschen“ einbezogen und auf ihm eine Lärmschutzwand errichtet werden sowie der Knotenpunkt „An den Loddenbüschen / Höltenweg / Loddenheide“ verkehrssicher umgestaltet werden. Stellungnahme der Verwaltung Die bestehende Zufahrt am Albersloher Weg bleibt , wie oben erwähnt, erhalten. Alle in der Eingabe ang esprochenen öffentlichen Verkehrsflächen entsprechen in vollem Umfang den rechtlichen und funktionalen Anforderungen. Die Erschließung und Erreichbarkeit, auch für große LKW , ist gesichert. Die angeregte Umgestaltung der Südseite der Straße „An den Loddenbüschen“ ist weder rechtlich geboten noch steht sie in ursächlichem oder räumlichem Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung. Beschlussvorschläge: Der Anregung , die bestehenden Zufahrten sowie den Kreisverkehr auszubauen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3). Der Anregung, bauliche Maßnahmen an den Straßen „ An den Loddenbüschen / Höltenweg / Loddenheide“ vorzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 2
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IV
V1
III
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Egbert-Snoek-Straße
Eisenbahn
L 586 Albersloher Weg
SO
Bau- und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude
VF max. 4000 m²
0,8
Bauhöhe max. 21 mVI
2,4
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ST ADT M T ÜNS ER Vorhabenbezogene 1. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 517 - Planverkleinerung - Maßstab 1:1250
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0526/2015
Bisherige Festsetzungen
Neue Festsetzungen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Egbert-Snoek-Straße
- Rösnerstraße 1
- Nieberdingstraße
- Eulerstraße
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Hammer Straße
- Albersloher Weg 33
- Höltenweg
- Daimlerweg
- Bertha-von-Suttner-Weg
- An den Loddenbüschen
- Willy-Brandt-Weg
- Loddenheide
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0526/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.07.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37