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V/0099/2024

Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und OGS" sow

Vorlagen 05.02.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.04.2024, TOP 33.1

Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Anlage A

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Beschlussvorlage

7095 Zeichen

V/0099/2024 
V/0099/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen" 
sowie die Betragsbefreiung für Besitzer*innen der Münsterlandkarte 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.04.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   18.04.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der „Sat-
zung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kinderta-
geseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass als Voraussetzung für die Umsetzung des 
Beschlusses vom 08.11.2023 (Punkt 3 der Beschlussvorlage V/0379/2023) die Elternbeitragssat-
zung geändert wird. 
Die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule ist ab dem 01.08.2024 nicht mehr durch den 
Elternbeitrag nach der Anlage zur Elternbeitragssatzung abgegolten. 
 
3. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass OGS-Eltern ab dem Schuljahr 2024 / 2025 
für die jeweils verbindlich gebuchte Ferienwoche einen Beitrag i. H. v. 30,00 € zuzüglich des Bei-
trags für die Mittagsverpflegung an den jeweiligen OGS-Träger leisten. Für Inhaber*innen der 
Münsterlandkarte wird kein Beitrag erhoben.  
 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
02.04.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Detering 
Telefon: 492-5120 
Detering@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0099/2024 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung  
Haush.
- 
jahr 
Betrag 
     € 
Bemerkungen  
 
Produkt-
gruppe 
0602 Kinder- und Jugendarbeit    
Zeile 05 
 
 
 
15 
Privatrechtliche Leistungs-
entgelte 
 
 
Transferaufwendungen 
 
 
Summe Verschlechte-
rung 
 
2024 
2025 ff. 
 
 
2024 
2025 ff. 
 
2024 
2025 ff. 
 
-15.000 
-30.000 
 
 
+15.000 
+30.000 
 
30.000 
60.000 
 
Mindererträge bei Beitragsverzicht 
für Inhaber*innen der Münster-
landkarte 
 
Mehraufwendungen bei Bei-
tragsverzicht für Inhaber*innen der 
Münsterlandkarte durch freie Trä-
ger 
 
 
Durch den Verzicht auf den Einzug von Beiträgen von Inhaber*innen der Münsterlandkarte entste-
hende Mindererträge sowie entstehende Mehraufwendungen aufgrund der Verpflichtungen gegen-
über den freien Trägern werden kompensiert. 
 
 
 
Begründung: 
 
Am 08.11.2023 beschloss der Rat, dass OGS-Eltern ab dem Schuljahr 2024/2025 für die jeweils ge-
buchte Ferienwoche einen Beitrag von 30,00 Euro zuzüglich des Beitrags für die Mittagsverpflegung 
an den jeweiligen OGS-Träger leisten. Die Verwaltung wurde beauftragt 
 
 eine Härtefallregelung zu entwickeln, um die soziale Teilhabe aller Kinder abzusichern,  
 zu prüfen, ob eine Staffelung der Beiträge, die ermöglicht, dass BuT-Mittel-berechtigte Kinder 
von Beiträgen befreit werden können, und eine Geschwisterkinderregelung eingeführt werden 
kann. 
 
Voraussetzung für die Umsetzung des o.a. Beschlusses ist die Änderung der „Satzung zur Erhebung 
und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder-
tagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen 
und offenen Ganztagsschulen“. 
 
Bisher war die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule durch den in der Anlage der Elternbei-
tragssatzung festgelegten Elternbeitrag abgegolten. Ab dem Schuljahr 2024/2025 müssen Eltern für 
die Ferienbetreuung einen Teilnahmebeitrag für jede verbindlich gebuchte Ferienwoche an den jewei-
ligen Träger dieses Angebots leisten. Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, dessen 
Höhe die Stadt Münster gesondert bekanntgibt. Rechtliche Voraussetzung dafür ist die Änderung der 
Elternbeitragssatzung in Form einer klarstellenden Ergänzung, dass ab dem 01.08.2024 die Ferien-
betreuung nicht mehr in den Elternbeiträgen enthalten ist.

- 3 - 
V/0099/2024 
Um die soziale Teilhabe für alle Kinder an der Ferienbetreuung zu sichern, folgt die Verwaltung dem 
Prüfauftrag der Politik von BuT-Mittel-berechtigten Kindern keinen Beitrag in Höhe von 10 € / Woche 
zu erheben. Anlass der Beitragserhebung auch für Besitzer*innen der Münsterlandkarte war es, eine 
höhere Verbindlichkeit zur Annahme des Angebotes zu schaffen, da Anmeldungen häufig kurzfristig 
storniert wurden.  
 
In Ziffer 8.3 des sog. OGS-Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes 
NRW1 werden Schulträger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleitungen aufgefordert, 
Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Er-
lasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugend-
hilfe (§ 90 SGB VIII) hinzuweisen. Ziel dieses Hinweises ist es, eine Teilnahme dieser Kinder zu er-
möglichen. Die rechtliche Beurteilung ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die Elternbeiträge für die 
Ferienbetreuung für BuT-Mittel-berechtigte Kinder grundsätzlich nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 
wegen Unzumutbarkeit zu erstatten sind. Mit dem gesetzlichen Antragsverfahren ist ein nicht uner-
heblicher Verwaltungsaufwand bei den freien Trägern und der öffentlichen Verwaltung verbunden. 
Zudem ist nicht auszuschließen, dass dieses Verfahren eine Hürde für die Inanspruchnahme darstellt. 
Die Träger haben signalisiert, dass durch die schulscharfe Anmeldung eine höhere Teilnahmever-
bindlichkeit in den Schulen zu erwarten ist. Daher soll auf die Beitragserhebung für diese Personen-
gruppe verzichtet werden.  
 
Die aus dem Verzicht auf die Elternbeiträge für die Ferienbetreuung für BuT-Mittel-berechtigte Kinder 
entstehenden Mindererträge bzw. Mehraufwendungen gegenüber den freien Trägern werden zu je-
weils 50% aus dem OGS-Förderbudget und den Mitteln für die wirtschaftliche Jugendhilfe getragen, 
aus deren Budget sie wie oben beschrieben auch zu erstatten gewesen wären. 
 
Für eine Geschwisterkindregelung besteht allerdings aufgrund der äußerst angespannten kommuna-
len Haushaltssituation kein weiterer finanzieller Spielraum. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschu-
len“ 
 
2. Anlage A 
 
 
  
                                                 
1 RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 
85)

Anlage 1

2127 Zeichen

Satzung zur Änderung der 
 
 
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von 
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- 
und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen 
Ganztagsschulen 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) - GO, und des § 90 des 
Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 
2012 (BGBl I S.2022), zuletzt geändert am 19. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr.19) - SGB VIII, 
sowie §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 
30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 
2022 (GV. NRW. S. 509) - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - hat der Rat der Stadt Münster in 
seiner Sitzung vom 24.04.2024 die folgende  
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme 
an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen 
Ganztagsschulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der 
Fassung vom 15.05.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023, Nr. 9, Seite 91) beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
§ 3 wird um folgenden Absatz (6) ergänzt:  
 
Die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule ist ab dem 01.08.2024 nicht mehr durch 
den Elternbeitrag nach der Anlage zu dieser Satzung abgegolten. Eltern, deren Kinder diese 
Ferienbetreuung in Anspruch nehmen, leisten ab dem Schuljahr 2024/2025 einen 
Teilnahmebeitrag für jede verbindlich gebuchte Ferienwoche an den jeweiligen Träger dieses 
Angebots. Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, dessen Höhe die Stadt 
Münster gesondert bekanntgibt. Dieser Teilnahmebeitrag umfasst nicht die gesondert zu 
vergütende Verpflegung. 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft

Anlage A

1359 Zeichen

Anlage A zur V/0099/2024 
Kurzüberblick 
 
Die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule ist ab dem 01.08.2024 nicht mehr durch den 
Elternbeitrag nach der Anlage zur Elternbeitragssatzung abgegolten. 
Ab dem Schuljahr 2024/2025 müssen Eltern für die Ferienbetreuung einen Beitrag an den jeweili-
gen OGS-Träger zahlen. 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung 
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und 
Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ ermöglicht 
die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 08.11.2023 (V/0379/2023), dass Eltern ab dem Schul-
jahr 2024/2025 einen Beitrag für die Ferienbetreuung an den jeweiligen OGS-Träger zahlen müs-
sen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe:   0602 Kinder und Jugendarbeit 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen Haushalt 2024 enthalten?  Ja x Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gesetzliche Grundlagen: § 51 Kinderbildungsgesetz-KiBiz-, Elternbeitragssatzung

Beratungsverlauf (5)

09.04.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.04.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11.1 Vorberatung
Zur Sitzung
23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.16.1 Vorberatung
Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 27.1 Vorberatung
Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 33.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0099/2024
Typ
Vorlagen
Datum
05.02.2024
Erstellt
05.02.2024 12:24