V/0099/2024
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und OGS" sow
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Beschlussvorlage
7095 Zeichen
V/0099/2024
V/0099/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen"
sowie die Betragsbefreiung für Besitzer*innen der Münsterlandkarte
Beratungsfolge
09.04.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
18.04.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung
24.04.2024 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der „Sat-
zung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kinderta-
geseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an
Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“.
2. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass als Voraussetzung für die Umsetzung des
Beschlusses vom 08.11.2023 (Punkt 3 der Beschlussvorlage V/0379/2023) die Elternbeitragssat-
zung geändert wird.
Die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule ist ab dem 01.08.2024 nicht mehr durch den
Elternbeitrag nach der Anlage zur Elternbeitragssatzung abgegolten.
3. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass OGS-Eltern ab dem Schuljahr 2024 / 2025
für die jeweils verbindlich gebuchte Ferienwoche einen Beitrag i. H. v. 30,00 € zuzüglich des Bei-
trags für die Mittagsverpflegung an den jeweiligen OGS-Träger leisten. Für Inhaber*innen der
Münsterlandkarte wird kein Beitrag erhoben.
Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien
02.04.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Detering
Telefon: 492-5120
Detering@stadt-muenster.de
- 2 -
V/0099/2024
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haush.
-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produkt-
gruppe
0602 Kinder- und Jugendarbeit
Zeile 05
15
Privatrechtliche Leistungs-
entgelte
Transferaufwendungen
Summe Verschlechte-
rung
2024
2025 ff.
2024
2025 ff.
2024
2025 ff.
-15.000
-30.000
+15.000
+30.000
30.000
60.000
Mindererträge bei Beitragsverzicht
für Inhaber*innen der Münster-
landkarte
Mehraufwendungen bei Bei-
tragsverzicht für Inhaber*innen der
Münsterlandkarte durch freie Trä-
ger
Durch den Verzicht auf den Einzug von Beiträgen von Inhaber*innen der Münsterlandkarte entste-
hende Mindererträge sowie entstehende Mehraufwendungen aufgrund der Verpflichtungen gegen-
über den freien Trägern werden kompensiert.
Begründung:
Am 08.11.2023 beschloss der Rat, dass OGS-Eltern ab dem Schuljahr 2024/2025 für die jeweils ge-
buchte Ferienwoche einen Beitrag von 30,00 Euro zuzüglich des Beitrags für die Mittagsverpflegung
an den jeweiligen OGS-Träger leisten. Die Verwaltung wurde beauftragt
eine Härtefallregelung zu entwickeln, um die soziale Teilhabe aller Kinder abzusichern,
zu prüfen, ob eine Staffelung der Beiträge, die ermöglicht, dass BuT-Mittel-berechtigte Kinder
von Beiträgen befreit werden können, und eine Geschwisterkinderregelung eingeführt werden
kann.
Voraussetzung für die Umsetzung des o.a. Beschlusses ist die Änderung der „Satzung zur Erhebung
und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder-
tagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
und offenen Ganztagsschulen“.
Bisher war die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule durch den in der Anlage der Elternbei-
tragssatzung festgelegten Elternbeitrag abgegolten. Ab dem Schuljahr 2024/2025 müssen Eltern für
die Ferienbetreuung einen Teilnahmebeitrag für jede verbindlich gebuchte Ferienwoche an den jewei-
ligen Träger dieses Angebots leisten. Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, dessen
Höhe die Stadt Münster gesondert bekanntgibt. Rechtliche Voraussetzung dafür ist die Änderung der
Elternbeitragssatzung in Form einer klarstellenden Ergänzung, dass ab dem 01.08.2024 die Ferien-
betreuung nicht mehr in den Elternbeiträgen enthalten ist.
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Um die soziale Teilhabe für alle Kinder an der Ferienbetreuung zu sichern, folgt die Verwaltung dem
Prüfauftrag der Politik von BuT-Mittel-berechtigten Kindern keinen Beitrag in Höhe von 10 € / Woche
zu erheben. Anlass der Beitragserhebung auch für Besitzer*innen der Münsterlandkarte war es, eine
höhere Verbindlichkeit zur Annahme des Angebotes zu schaffen, da Anmeldungen häufig kurzfristig
storniert wurden.
In Ziffer 8.3 des sog. OGS-Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes
NRW1 werden Schulträger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleitungen aufgefordert,
Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Er-
lasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugend-
hilfe (§ 90 SGB VIII) hinzuweisen. Ziel dieses Hinweises ist es, eine Teilnahme dieser Kinder zu er-
möglichen. Die rechtliche Beurteilung ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die Elternbeiträge für die
Ferienbetreuung für BuT-Mittel-berechtigte Kinder grundsätzlich nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
wegen Unzumutbarkeit zu erstatten sind. Mit dem gesetzlichen Antragsverfahren ist ein nicht uner-
heblicher Verwaltungsaufwand bei den freien Trägern und der öffentlichen Verwaltung verbunden.
Zudem ist nicht auszuschließen, dass dieses Verfahren eine Hürde für die Inanspruchnahme darstellt.
Die Träger haben signalisiert, dass durch die schulscharfe Anmeldung eine höhere Teilnahmever-
bindlichkeit in den Schulen zu erwarten ist. Daher soll auf die Beitragserhebung für diese Personen-
gruppe verzichtet werden.
Die aus dem Verzicht auf die Elternbeiträge für die Ferienbetreuung für BuT-Mittel-berechtigte Kinder
entstehenden Mindererträge bzw. Mehraufwendungen gegenüber den freien Trägern werden zu je-
weils 50% aus dem OGS-Förderbudget und den Mitteln für die wirtschaftliche Jugendhilfe getragen,
aus deren Budget sie wie oben beschrieben auch zu erstatten gewesen wären.
Für eine Geschwisterkindregelung besteht allerdings aufgrund der äußerst angespannten kommuna-
len Haushaltssituation kein weiterer finanzieller Spielraum.
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschu-
len“
2. Anlage A
1 RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S.
85)
Anlage 1
2127 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S.2022), zuletzt geändert am 19. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr.19) - SGB VIII, sowie §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 24.04.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der Fassung vom 15.05.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023, Nr. 9, Seite 91) beschlossen: Artikel 1 § 3 wird um folgenden Absatz (6) ergänzt: Die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule ist ab dem 01.08.2024 nicht mehr durch den Elternbeitrag nach der Anlage zu dieser Satzung abgegolten. Eltern, deren Kinder diese Ferienbetreuung in Anspruch nehmen, leisten ab dem Schuljahr 2024/2025 einen Teilnahmebeitrag für jede verbindlich gebuchte Ferienwoche an den jeweiligen Träger dieses Angebots. Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, dessen Höhe die Stadt Münster gesondert bekanntgibt. Dieser Teilnahmebeitrag umfasst nicht die gesondert zu vergütende Verpflegung. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft
Anlage A
1359 Zeichen
Anlage A zur V/0099/2024 Kurzüberblick Die Ferienbetreuung in der offenen Ganztagsschule ist ab dem 01.08.2024 nicht mehr durch den Elternbeitrag nach der Anlage zur Elternbeitragssatzung abgegolten. Ab dem Schuljahr 2024/2025 müssen Eltern für die Ferienbetreuung einen Beitrag an den jeweili- gen OGS-Träger zahlen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ ermöglicht die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 08.11.2023 (V/0379/2023), dass Eltern ab dem Schul- jahr 2024/2025 einen Beitrag für die Ferienbetreuung an den jeweiligen OGS-Träger zahlen müs- sen. Finanzierung Produktgruppe: 0602 Kinder und Jugendarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushalt 2024 enthalten? Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: § 51 Kinderbildungsgesetz-KiBiz-, Elternbeitragssatzung
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0099/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.02.2024
- Erstellt
- 05.02.2024 12:24