Mandari Insight

V/0990/2016

Änderung der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster

Vorlagen 31.10.2016

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2017, TOP 18

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V_0990_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Erschliessungsbeitraege_Anlage_1

· application/pdf

Ansehen

V_0990_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Erschliessungsbeitraege_Anlage_2

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

1423 Zeichen

V/0990/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster   
-Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.01.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.02.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der „Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt 
Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- vom 11.11.2012“ gemäß der Anlage 1 wird beschlos-
sen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Satzungsänderung erfolgt zur Klarstellung und Rechtssicherheit sowie zur Steigerung der Verwal-
tungspraktikabilität aufgrund aktueller Rechtsprechung. Zudem sind richterl iche Hinweise aus ve r-
gangenen Gerichtsverfahren bzw. neue Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung mit in die 
Satzung aufzunehmen. 
 
In der Anlage 2 zu dieser Vorlage werden die geplanten, beantragten Änderungen in Form einer S y-
nopse dargestellt und begründet. 
 
 
 
i. V. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0990/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.12.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0990/2016 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen

V_0990_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Erschliessungsbeitraege_Anlage_1

3330 Zeichen

Anlage 1: 
 
Satzung zur Änderung der „Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der 
Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- vom 11.11.2012“: 
 
 
1. 
 
Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Auf Grund des §  132 Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 (BGBl.  I S.  341) in der Fassung 
vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 20.10.2015 
(BGBl. I., S. 1722) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt 
Münster am ………. die nachstehende Satzung beschlossen:“ 
 
 
 
2.  
 
§ 1 enthält folgenden Satz  
 
„Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.“ 
 
 
 
3. 
 
§ 4 Satz 2 und Satz 3 entfallen ersatzlos. 
 
 
 
4. 
 
§ 8 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstücks. 
Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche 
 
a) bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer 
Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 
BauGB) liegen, die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Satzung 
nach § 34 Absatz 4 BauGB, 
 
b) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen 
Festsetzungen nicht enthält und die teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 
34 BauGB) und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die 
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der 
der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche 
oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe 
maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,

die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei 
der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 
 
c) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung 
nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in 
vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, 
Dauerkleingärten) oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) so 
genutzt werden, gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks.“ 
 
 
5.  
 
Nach § 18 wird folgender neuer § 19 eingefügt: 
 
„Entscheidung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin 
 
Die Entscheidung über die Art und Weise der Abrechnung einer Anlage nach § 4, über eine 
Abrechnung im Wege der Kostenspaltung, über eine Erhebung von Vorausleistungen und 
über den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf den Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin übertragen. 
 
Auch die Entscheidung über eine geringfügige oder unwesentliche Änderung des 
Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragen.“ 
 
 
 
6. 
 
Aus  dem bisherigen § 19 wird § 20 (Inkrafttreten). Dieser wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

V_0990_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Erschliessungsbeitraege_Anlage_2

16386 Zeichen

1 
 
 
Anlage 2: 
 
Änderung der „Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster –Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- vom 
11.11.2012“: 
 
 
 
Aktuelle Fassung 
 
 
Satzungsänderung 
 
Hinweise/Anmerkungen 
 
Präambel 
 
Auf Grund des §  132 Bundesbaugesetz vom 
23.06.1960 (BGBl.  I S.  341) in der Fassung vom 
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.07.2011 (BGBl. I., S. 
1509) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fa ssung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
18.09.2012 (GV. NW, S. 436) hat der Rat der Stadt 
Münster am 07.11.2012 die nachstehende Satzung 
beschlossen: 
 
 
Präambel 
 
Auf Grund des §  132 Bundesbaugesetz vom 
23.06.1960 (BGBl.  I S.  341) in der Fassung vom 
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 6 d. Gesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I., 
S. 1722) in der jeweils geltenden Fassung  und 
der §§ 7 und 41 der Gemei ndeordnung für das 
Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 
666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils 
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster 
am ……….  die nachstehende Satzung 
beschlossen: 
 
 
 
 
Die Zusätze: „..in der jeweils geltenden Fassung..“ 
dienen der zukünftigen Flexibilisierung. 
 
Zitierte Gesetze wurden aktualisiert. 
 
 
 
§ 1 
 
Die Stadt Münster erhebt zur Deckung ihres 
Aufwandes für die erstmalige Herstellung von 
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach 
den Bestimmungen des Baugesetzbuches und 
dieser Satzung. 
 
 
§ 1 
 
Die Stadt Münster erhebt zur Deckung ihres 
Aufwandes für die erstmalige Herstellung von 
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträ ge nach 
den Bestimmungen des Baugesetzbuches und 
dieser Satzung. 
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen 
Maßnahme wird durch das Bauprogramm 
bestimmt. 
 
 
 
Das Bauprogramm wird erstmals in die Satzung 
aufgenommen und konkret gestaltet. Dies ist eine 
Erkenntnis aus abgeschlossenen, aktuellen  
Gerichtsverfahren.

2 
 
 
§ 4 
 
Zusammenfassung und Bildung von 
Abschnitten von Erschließungsanlagen 
 
Der beitragsfähige Aufwand kann 
 
a) für die einzelnen Erschließungsanlagen,  
 
b) für bestimmte Abschnitte einer 
Erschließungsanlage oder 
 
c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die 
Erschließung der Grundstücke eine Einheit 
bilden, insgesamt ermittelt werden. 
 
Die Entscheidung darüber trifft der 
Oberbürgermeister. Die Entscheidung nach Satz 1 
Buchstabe c bedarf der Zustimmung des 
Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen. 
 
 
§ 4 
 
Zusammenfassung und Bildung von 
Abschnitten von Erschließungsanlagen 
 
Der beitragsfähige Aufwand kann 
 
a) für die einzelnen Erschließungsanlagen,  
 
b)  für bestimmte Abschnitte einer  
     Erschließungsanlage oder 
 
c)  für mehrere Erschließungsanlagen, die für die  
     Erschließung der Grundstücke eine Einheit 
     bilden, insgesamt ermittelt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Sätze 2 und 3 entfallen ersatzlos. Neuregelung 
dahingehend wird im neuen § 19 getroffen. 
§ 8 
 
Verteilung des beitragsfähigen 
Erschließungsaufwandes  
 
(1) Der nach §  3 dieser Satzung ermittelte 
Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils 
der Stadt (§  7) auf die Grundstücke des 
Abrechnungsgebietes (§  5) nach den 
Grundstücksflächen verteilt. Dabe i wird die 
Grundstücksfläche entsprechend der 
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor 
vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 
 
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder 
gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen 
keine Bebauung zulässig ist 1,0 
§ 8 
 
Verteilung des beitragsfähigen 
Erschließungsaufwandes  
 
(1) Der nach §  3 dieser Satzung ermittelte 
Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils 
der Stadt (§  7) auf die Grundstücke des 
Abrechnungsgebietes (§  5) nach den 
Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird d ie 
Grundstücksfläche entsprechend der 
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor 
vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 
 
a)  bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder  
     gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen  
     keine Bebauung zulässig ist 1,0

3 
 
 
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 
 
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 
 
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6 
 
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 
1,7 
 
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan 
festgesetzte höchstzulässige Zahl der 
Vollgeschosse. 
 
(1 a) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück 
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest, 
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen 
Baumassenzahl 
bis 3 als eingeschossig, 
bis 4,5 als zweigeschossig, 
bis 5,5 als dreigeschossig, 
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, 
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig 
bebaubar. 
 
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder 
die Geschoß - noch die Baumassenzahl aber eine 
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlagen 
fest, so werden je 3,5  m Höhe als ein Vollgeschoß 
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende 
Bruchzahlen werden aufgerundet. Ist im Einzelfall 
eine größere Geschoßzahl zugelassen oder 
vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. 
 
(2) In unbeplanten Gebieten und soweit in 
sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan weder die 
höchstzulässige Geschoß - oder Baumassenzahl 
noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen 
Anlagen festsetzt, ist 
 
b)  bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 
 
c)  bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 
 
d)  bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6 
 
e)  bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 
     1,7 
 
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan 
festgesetzte höchst zulässige Zahl der 
Vollgeschosse. 
 
(1 a) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück 
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest, 
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen 
Baumassenzahl 
bis 3 als eingeschossig, 
bis 4,5 als zweigeschossig, 
bis 5,5 als dreigeschossig, 
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, 
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig 
bebaubar. 
 
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder 
die Geschoß - noch die Baumassenzahl aber eine 
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anla gen 
fest, so werden je 3,5  m Höhe als ein Vollgeschoß 
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende 
Bruchzahlen werden aufgerundet. Ist im Einzelfall 
eine größere Geschoßzahl zugelassen oder 
vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. 
 
(2) In unbeplanten Gebieten und soweit in 
sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan weder die 
höchstzulässige Geschoß - oder Baumassenzahl 
noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen 
Anlagen festsetzt, ist

4 
 
 
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der 
tatsächlich vorhandenen, 
 
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken 
die Zahl der auf den Grundstücken des 
Abrechnungsgebietes überwiegend 
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 
 
Soweit bauliche Anlagen auf demselben 
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen 
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl 
maßgebend. Ist eine Ge schoßzahl wegen der 
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht 
feststellbar, so werden je 3,5  m Höhe der baulichen 
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. 
 
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe 
z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen 
Anlage gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für 
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen 
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und 
5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
(3) In Kern -, Gewer be- und Industriegebieten 
werden die in Abs.  1 Buchstabe  a) bis e) 
aufgeführten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt 
auch, wenn die Gebiete nicht in einem 
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der 
vorhandenen Bebauung und son stigen Nutzung als 
Kerngebiete, Gewerbegebiete oder 
Industriegebiete mit einer nach §  7 Abs.  2, §  8 
Abs. 2 oder §  9 Abs.  2 BauNVO zulässigen 
Nutzung zu beurteilen sind. Diese Verdoppelung ist 
nicht anzuwenden bei der Verteilung des 
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für eine 
selbständige Grünanlage. 
 
 
a)  bei bebauten Grundstücken die Zahl der  
     tatsächlich vorhandenen, 
 
b)  bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken 
     die Zahl der auf den Grundstücken des  
     Abrechnungsgebietes überwiegend  
     vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 
 
Soweit bauliche Anlagen auf demselben 
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen 
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl 
maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der 
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht 
feststellbar, so werden je 3,5  m Höhe der baulichen 
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. 
 
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe 
z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen 
Anlage gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für 
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen 
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und 
5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
(3) In Kern -, Gewerbe - und Industriegebieten 
werden die in Abs.  1 Buchstabe  a) bis e) 
aufgeführten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt 
auch, wenn die Gebiete nicht in einem 
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrun d der 
vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als 
Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete 
mit einer nach §  7 Abs.  2, §  8 Abs.  2 oder §  9 
Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen 
sind. Diese Verdoppelung ist nicht anzuwenden bei 
der Verte ilung des beitragsfähigen 
Erschließungsaufwandes für eine selbständige 
Grünanlage.

5 
 
(4) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten 
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8. 
 
(5) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich 
oder gewerblich genutzt werden dürfen und bei den 
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur 
untergeordnet bebaubaren Grundstücken, 
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, 
Dauerkleingärten, wird der Nutzungsfaktor 0,4 
angesetzt. 
 
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder 
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche 
nicht der Fläche des Baugrundstückes 
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige 
bebaubare Grundstücke.  
 
(7) Für Grundstücke, die von mehr als einer 
Erschließungsanlage der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 
sowie Ziff. 6 bis 7 bezeichneten Art erschlossen 
werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung 
jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen. 
Das gleiche gilt für Erschließungsanlagen der in § 2 
Abs. 1 Ziff. 8 bezeichneten Art. 
 
(8) Als Grundstücksfläche gilt: 
 
a) bei Grundstücken im Bereich eines 
Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung 
der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 
 
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die 
erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die 
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m 
von der Erschließungsanlage oder von der der 
Erschließungsanlage zugewandten Grenze des 
Grundstückes. Reicht die bauliche oder 
gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung 
hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, 
(4) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten 
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8. 
 
(5) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich 
oder gewerblich genutzt werden dürfen und bei den 
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur 
untergeordnet bebaubaren Grundstücken, 
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, 
Dauerkleingärten, wird der Nutzungsfaktor 0,4 
angesetzt. 
 
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder 
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche 
nicht der Fläche des Baugrundstückes 
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige 
bebaubare Grundstücke.  
 
(7) Für Grundstücke, die von mehr als einer 
Erschließungsanlage der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 
sowie Ziff. 6 bis 7 bezeichneten Art erschlossen 
werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung 
jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen. 
Das gleiche gilt für Erschließungsanlagen der in § 2 
Abs. 1 Ziff. 8 bezeichneten Art. 
 
(8) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die 
gesamte Fläche des Buchgrundstücks. 
Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche 
 
a) bei Grundstücken, die teilweise im 
Geltungsbereich eines Bebauungsplans 
oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 
BauGB und mit der Restfläche im 
Außenbereich (§  35 BauGB) liegen, die 
Teilfläche im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34 
Absatz 4 BauGB, 
 
b) bei Grundstücken, für die ein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die hier neu gewählte Formulierung dient der 
Klarstellung und Rechtssicherheit. 
 
 
Die Umformulierung ist auch aufgrund aktueller 
Rechtsprechung erforderlich.

6 
 
die durch die hintere Grenze der Nutzung 
bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich 
die wegemäßige Verbindung zur 
Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der 
Bestimmung der Grundstückstiefe 
unberücksichtigt. 
 
Bebauungsplan nicht besteht oder die 
erforderlichen Festsetzungen nicht enthält 
und die teilweise innerhalb de s unbeplanten 
Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der 
Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) 
liegen, die Grundstücksfläche bis zu einer 
Tiefe von 50  m von der Erschließungsanlage 
oder von der der Erschließungsanlage 
zugewandten Grenze des Grundstückes. 
Reicht die bauliche oder gewerbliche 
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so 
ist die Grundstückstiefe maßgebend, die 
durch die hintere Grenze der Nutzung 
bestimmt wird. Grundstücksteile, die 
lediglich die wegemäßige Verbindung zur 
Erschließungsanlage herstel len, bleiben bei 
der Bestimmung der Grundstückstiefe 
unberücksichtigt. 
 
c) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich 
eines Bebauungsplans oder einer Satzung 
nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB 
nicht baulich oder gewerblich, sondern nur 
in vergleichbarer Wei se nutzbar sind (z.B. 
als Friedhöfe, Sport - und Festplätze, 
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb 
des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 
BauGB) so genutzt werden, gilt als 
Grundstücksfläche die gesamte Fläche des 
Buchgrundstücks.

7 
 
 
-fehlt- 
 
§ 19  
 
Entscheidung des Oberbürgermeisters/der 
Oberbürgermeisterin  
 
Die Entscheidung über die Art und Weise der 
Abrechnung einer Anlage nach § 4, über eine 
Abrechnung im Wege der Kostenspaltung, über 
eine Erhebung von Vorausleistungen und über 
den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf 
den Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin übertragen. 
 
Auch die Entscheidung über eine geringfügige 
oder unwesentliche Änderung des 
Bauprogramms wird dem 
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin 
übertragen. 
 
Nach § 18 wird folgender neuer § 19 eingefügt. 
 
 
 
 
Bisherige Zustimmung des AUKB zu Abrechnungen 
nach § 4  (Abrechnungseinheit) entfällt zugunsten 
der Zuständigkeit des/der Oberbürgermeisters/ -in 
aus Gründen der Verwaltungsv ereinfachung, da in 
der Regel bei Beschlussfassung über eine künftige 
Baumaßnahme noch nicht erkennbar ist, ob die 
Anlagen jede für sich oder als Einheit abzurechnen 
sind. 
 
Nach bisheriger Satzungsbestimmung müsste der 
AUKB für jede Änderung des Bauprogram ms, 
selbst wenn z.B. nur 1 Rinnenablauf oder 1 
Straßenlaterne um 1 m versetzt werden soll, erneut 
um Beschlussfassung gebeten werden. Dies ist in 
der Vergangenheit bei geringfügigen Änderungen 
nicht geschehen, weil die Bauleiter unter Zeitdruck 
vor Ort im technischen Bauablauf zügig die 
erforderlichen bzw. sinnvollen Änderungen 
angewiesen hatten. Da in der Folge rechtlich nicht 
mehr exakt dasjenige Bauprogramm umgesetzt 
wurde, das auch beschlossen worden war, konnte 
die Stadt diese Maßnahme i.Erg. nicht bei  den 
Anliegern abrechnen. Es soll daher jetzt 
rechtssicher eine Vereinfachung und schnellere 
Reaktionsmöglichkeit erreicht werden. Eine 
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und 
Abläufe ist damit nicht verbunden. Für nicht 
geringfügige oder für wesentliche Änderungen 
bleibt es selbstverständlich dabei, dass dazu erneut 
der AUKB zu beschließen hat.

8 
 
 
§ 19 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese  Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.04.1971 außer 
Kraft. 
 
 
§ 20 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der 
Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Neunummerierung fortlaufend aufgrund des neuen 
§ 19 
 
 
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung.

Beratungsverlauf (3)

28.02.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0990/2016
Typ
Vorlagen
Datum
31.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37