V/0990/2016
Änderung der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
1423 Zeichen
V/0990/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Änderung der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- Beratungsfolge 24.01.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.02.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der „Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- vom 11.11.2012“ gemäß der Anlage 1 wird beschlos- sen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Begründung: Die Satzungsänderung erfolgt zur Klarstellung und Rechtssicherheit sowie zur Steigerung der Verwal- tungspraktikabilität aufgrund aktueller Rechtsprechung. Zudem sind richterl iche Hinweise aus ve r- gangenen Gerichtsverfahren bzw. neue Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung mit in die Satzung aufzunehmen. In der Anlage 2 zu dieser Vorlage werden die geplanten, beantragten Änderungen in Form einer S y- nopse dargestellt und begründet. i. V. Vorlagen-Nr.: V/0990/2016 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 28.12.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0990/2016 gez. Peck Stadtrat Anlagen
V_0990_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Erschliessungsbeitraege_Anlage_1
3330 Zeichen
Anlage 1: Satzung zur Änderung der „Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- vom 11.11.2012“: 1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: „Auf Grund des § 132 Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I., S. 1722) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am ………. die nachstehende Satzung beschlossen:“ 2. § 1 enthält folgenden Satz „Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.“ 3. § 4 Satz 2 und Satz 3 entfallen ersatzlos. 4. § 8 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst: „Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstücks. Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche a) bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB, b) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält und die teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. c) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) so genutzt werden, gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks.“ 5. Nach § 18 wird folgender neuer § 19 eingefügt: „Entscheidung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin Die Entscheidung über die Art und Weise der Abrechnung einer Anlage nach § 4, über eine Abrechnung im Wege der Kostenspaltung, über eine Erhebung von Vorausleistungen und über den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin übertragen. Auch die Entscheidung über eine geringfügige oder unwesentliche Änderung des Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragen.“ 6. Aus dem bisherigen § 19 wird § 20 (Inkrafttreten). Dieser wird wie folgt neu gefasst: „Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“
V_0990_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Erschliessungsbeitraege_Anlage_2
16386 Zeichen
1
Anlage 2:
Änderung der „Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster –Erschließungsbeitragssatzung (EBS)- vom
11.11.2012“:
Aktuelle Fassung
Satzungsänderung
Hinweise/Anmerkungen
Präambel
Auf Grund des § 132 Bundesbaugesetz vom
23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung vom
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.07.2011 (BGBl. I., S.
1509) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fa ssung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.09.2012 (GV. NW, S. 436) hat der Rat der Stadt
Münster am 07.11.2012 die nachstehende Satzung
beschlossen:
Präambel
Auf Grund des § 132 Bundesbaugesetz vom
23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung vom
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 6 d. Gesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I.,
S. 1722) in der jeweils geltenden Fassung und
der §§ 7 und 41 der Gemei ndeordnung für das
Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S.
666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster
am ………. die nachstehende Satzung
beschlossen:
Die Zusätze: „..in der jeweils geltenden Fassung..“
dienen der zukünftigen Flexibilisierung.
Zitierte Gesetze wurden aktualisiert.
§ 1
Die Stadt Münster erhebt zur Deckung ihres
Aufwandes für die erstmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach
den Bestimmungen des Baugesetzbuches und
dieser Satzung.
§ 1
Die Stadt Münster erhebt zur Deckung ihres
Aufwandes für die erstmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträ ge nach
den Bestimmungen des Baugesetzbuches und
dieser Satzung.
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen
Maßnahme wird durch das Bauprogramm
bestimmt.
Das Bauprogramm wird erstmals in die Satzung
aufgenommen und konkret gestaltet. Dies ist eine
Erkenntnis aus abgeschlossenen, aktuellen
Gerichtsverfahren.
2
§ 4
Zusammenfassung und Bildung von
Abschnitten von Erschließungsanlagen
Der beitragsfähige Aufwand kann
a) für die einzelnen Erschließungsanlagen,
b) für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder
c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit
bilden, insgesamt ermittelt werden.
Die Entscheidung darüber trifft der
Oberbürgermeister. Die Entscheidung nach Satz 1
Buchstabe c bedarf der Zustimmung des
Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen.
§ 4
Zusammenfassung und Bildung von
Abschnitten von Erschließungsanlagen
Der beitragsfähige Aufwand kann
a) für die einzelnen Erschließungsanlagen,
b) für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder
c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit
bilden, insgesamt ermittelt werden.
Sätze 2 und 3 entfallen ersatzlos. Neuregelung
dahingehend wird im neuen § 19 getroffen.
§ 8
Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 dieser Satzung ermittelte
Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils
der Stadt (§ 7) auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt. Dabe i wird die
Grundstücksfläche entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder
gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen
keine Bebauung zulässig ist 1,0
§ 8
Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 dieser Satzung ermittelte
Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils
der Stadt (§ 7) auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird d ie
Grundstücksfläche entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder
gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen
keine Bebauung zulässig ist 1,0
3
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit
1,7
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse.
(1 a) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest,
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen
Baumassenzahl
bis 3 als eingeschossig,
bis 4,5 als zweigeschossig,
bis 5,5 als dreigeschossig,
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder
die Geschoß - noch die Baumassenzahl aber eine
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlagen
fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende
Bruchzahlen werden aufgerundet. Ist im Einzelfall
eine größere Geschoßzahl zugelassen oder
vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) In unbeplanten Gebieten und soweit in
sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan weder die
höchstzulässige Geschoß - oder Baumassenzahl
noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen
Anlagen festsetzt, ist
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit
1,7
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchst zulässige Zahl der
Vollgeschosse.
(1 a) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest,
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen
Baumassenzahl
bis 3 als eingeschossig,
bis 4,5 als zweigeschossig,
bis 5,5 als dreigeschossig,
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder
die Geschoß - noch die Baumassenzahl aber eine
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anla gen
fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende
Bruchzahlen werden aufgerundet. Ist im Einzelfall
eine größere Geschoßzahl zugelassen oder
vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) In unbeplanten Gebieten und soweit in
sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan weder die
höchstzulässige Geschoß - oder Baumassenzahl
noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen
Anlagen festsetzt, ist
4
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken
die Zahl der auf den Grundstücken des
Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl
maßgebend. Ist eine Ge schoßzahl wegen der
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht
feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet.
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe
z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen
Anlage gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und
5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) In Kern -, Gewer be- und Industriegebieten
werden die in Abs. 1 Buchstabe a) bis e)
aufgeführten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt
auch, wenn die Gebiete nicht in einem
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der
vorhandenen Bebauung und son stigen Nutzung als
Kerngebiete, Gewerbegebiete oder
Industriegebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Nutzung zu beurteilen sind. Diese Verdoppelung ist
nicht anzuwenden bei der Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für eine
selbständige Grünanlage.
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken
die Zahl der auf den Grundstücken des
Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl
maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht
feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet.
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe
z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen
Anlage gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und
5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) In Kern -, Gewerbe - und Industriegebieten
werden die in Abs. 1 Buchstabe a) bis e)
aufgeführten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt
auch, wenn die Gebiete nicht in einem
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrun d der
vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als
Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete
mit einer nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9
Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen
sind. Diese Verdoppelung ist nicht anzuwenden bei
der Verte ilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes für eine selbständige
Grünanlage.
5
(4) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8.
(5) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich genutzt werden dürfen und bei den
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur
untergeordnet bebaubaren Grundstücken,
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen,
Dauerkleingärten, wird der Nutzungsfaktor 0,4
angesetzt.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche
nicht der Fläche des Baugrundstückes
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige
bebaubare Grundstücke.
(7) Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4
sowie Ziff. 6 bis 7 bezeichneten Art erschlossen
werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung
jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen.
Das gleiche gilt für Erschließungsanlagen der in § 2
Abs. 1 Ziff. 8 bezeichneten Art.
(8) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines
Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung
der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die
erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m
von der Erschließungsanlage oder von der der
Erschließungsanlage zugewandten Grenze des
Grundstückes. Reicht die bauliche oder
gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung
hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend,
(4) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8.
(5) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich genutzt werden dürfen und bei den
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur
untergeordnet bebaubaren Grundstücken,
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen,
Dauerkleingärten, wird der Nutzungsfaktor 0,4
angesetzt.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche
nicht der Fläche des Baugrundstückes
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige
bebaubare Grundstücke.
(7) Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4
sowie Ziff. 6 bis 7 bezeichneten Art erschlossen
werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung
jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen.
Das gleiche gilt für Erschließungsanlagen der in § 2
Abs. 1 Ziff. 8 bezeichneten Art.
(8) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die
gesamte Fläche des Buchgrundstücks.
Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche
a) bei Grundstücken, die teilweise im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4
BauGB und mit der Restfläche im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die
Teilfläche im Geltungsbereich des
Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34
Absatz 4 BauGB,
b) bei Grundstücken, für die ein
Die hier neu gewählte Formulierung dient der
Klarstellung und Rechtssicherheit.
Die Umformulierung ist auch aufgrund aktueller
Rechtsprechung erforderlich.
6
die durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich
die wegemäßige Verbindung zur
Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
Bebauungsplan nicht besteht oder die
erforderlichen Festsetzungen nicht enthält
und die teilweise innerhalb de s unbeplanten
Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der
Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB)
liegen, die Grundstücksfläche bis zu einer
Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage
oder von der der Erschließungsanlage
zugewandten Grenze des Grundstückes.
Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so
ist die Grundstückstiefe maßgebend, die
durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur
Erschließungsanlage herstel len, bleiben bei
der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
c) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB
nicht baulich oder gewerblich, sondern nur
in vergleichbarer Wei se nutzbar sind (z.B.
als Friedhöfe, Sport - und Festplätze,
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb
des unbeplanten Innenbereichs (§ 34
BauGB) so genutzt werden, gilt als
Grundstücksfläche die gesamte Fläche des
Buchgrundstücks.
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-fehlt-
§ 19
Entscheidung des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin
Die Entscheidung über die Art und Weise der
Abrechnung einer Anlage nach § 4, über eine
Abrechnung im Wege der Kostenspaltung, über
eine Erhebung von Vorausleistungen und über
den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf
den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin übertragen.
Auch die Entscheidung über eine geringfügige
oder unwesentliche Änderung des
Bauprogramms wird dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
übertragen.
Nach § 18 wird folgender neuer § 19 eingefügt.
Bisherige Zustimmung des AUKB zu Abrechnungen
nach § 4 (Abrechnungseinheit) entfällt zugunsten
der Zuständigkeit des/der Oberbürgermeisters/ -in
aus Gründen der Verwaltungsv ereinfachung, da in
der Regel bei Beschlussfassung über eine künftige
Baumaßnahme noch nicht erkennbar ist, ob die
Anlagen jede für sich oder als Einheit abzurechnen
sind.
Nach bisheriger Satzungsbestimmung müsste der
AUKB für jede Änderung des Bauprogram ms,
selbst wenn z.B. nur 1 Rinnenablauf oder 1
Straßenlaterne um 1 m versetzt werden soll, erneut
um Beschlussfassung gebeten werden. Dies ist in
der Vergangenheit bei geringfügigen Änderungen
nicht geschehen, weil die Bauleiter unter Zeitdruck
vor Ort im technischen Bauablauf zügig die
erforderlichen bzw. sinnvollen Änderungen
angewiesen hatten. Da in der Folge rechtlich nicht
mehr exakt dasjenige Bauprogramm umgesetzt
wurde, das auch beschlossen worden war, konnte
die Stadt diese Maßnahme i.Erg. nicht bei den
Anliegern abrechnen. Es soll daher jetzt
rechtssicher eine Vereinfachung und schnellere
Reaktionsmöglichkeit erreicht werden. Eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und
Abläufe ist damit nicht verbunden. Für nicht
geringfügige oder für wesentliche Änderungen
bleibt es selbstverständlich dabei, dass dazu erneut
der AUKB zu beschließen hat.
8
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.04.1971 außer
Kraft.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Neunummerierung fortlaufend aufgrund des neuen
§ 19
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0990/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37