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V/0897/2018

Satzungsänderung KonvOY GmbH: Installation eines Aufsichtsrates

Vorlagen 26.09.2018

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Anlage 1 V-0897-2018 Änderungen GV KonvOY

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 V-0897-2018 Synopse GV KonvOY

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 V-0897-2018 Änderungen GV KonvOY

13600 Zeichen

Anlage 1 zur V/0897/2018 
 
Seite 1 von 5 
 
 
Änderungen zum Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH: 
 
§ 2:  In Absatz 2.6 wird „den Gesellschaftern“ durch „de r Gesellschafterin“ ersetzt. 
 
Absatz 2.7 wird durch die folgende Formulierung ersetzt: 
 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellu ngsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG 
NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. 
 
§ 4:  Die Regelung wird durch die folgende Formulierung ersetzt: 
 Die Organe der Gesellschaft sind 
1. die Geschäftsführung 
2. der Aufsichtsrat und 
3. die Gesellschafterversammlung. 
 
§ 5:  Absatz 5.1 wird durch die folgende Formulierung er setzt: 
 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach  näherer Bestimmung der Gesellschaf- 
terversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mit gliedern. Besteht die Geschäftsfüh- 
rung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft d urch dieses allein vertreten; besteht sie 
aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemein- 
schaftlich oder - falls Prokura erteilt wurde - dur ch ein Mitglied der Geschäftsführung ge- 
meinschaftlich mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 
 
 Absatz 5.2 wird durch die folgende Formulierung er setzt: 
 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehrer en Mitgliedern in der Geschäftsfüh- 
rung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann d ie Mitglieder der Geschäftsführung von 
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 
 
 Absatz 5.3 Satz 1 wird durch die folgende Formulie rung ersetzt: 
 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesel lschaft selbstverantwortlich nach Maß- 
gabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und d en Beschlüssen der Gesellschafterin 
und des Aufsichtsrates. 
 
 Im Absatz 5.4 Satz 1 wird „die Liquidatoren“ durch  „diejenigen, die die Gesellschaft liquidie- 
ren“ ersetzt. 
 
 Nach Absatz 5.4 wird Absatz 5.5 mit dem folgenden Wortlaut neu eingefügt: 
 Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung wird nac h Vorbefassung durch den Aufsichts- 
rat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt.  
 
§ 6:  § 6 in der alten Fassung des Gesellschaftsvertrage s wird zu § 9 in der neuen Fassung. § 6 
in der neuen Fassung wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 6 
Aufsichtsrat 
 
6.1 
Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Gesellsc hafterin entsandten Mitgliedern, darun- 
ter der Oberbürgermeister der Stadt Münster oder ei ne von ihm vorgeschlagene, bei der 
Stadt Münster bedienstete Person. Für jedes Mitglie d des Aufsichtsrates soll eine Stellver- 
tretung benannt werden.

Anlage 1 zur V/0897/2018 
 
Seite 2 von 5 
 
 
6.2 
Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster können mit be- 
ratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates  teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat 
nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den A ufsichtsratssitzungen können auf Be- 
schluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzu- 
geladen werden. 
 
6.3 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglie d für den Vorsitz und zwei Mitglieder für 
die Stellvertretung. 
 
6.4 
Die Gesellschafterin kann die von ihr entsandten Mi tglieder jederzeit abberufen und durch 
andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskör- 
perschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltun g einer Gesellschafterin bekleiden oder 
einem Organ einer Gesellschafterin angehören, schei den aus dem Aufsichtsrat aus, wenn 
sie diese Stellung oder das Mandat verlieren. Jedes  Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung niederlegen. Die Gesell- 
schafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. 
 
6.5 
Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder hab en die Interessen der Gesellschafterin 
zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates u nd seiner Ausschüsse gebunden 
(Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf  Beschluss des Rates jederzeit niederzu- 
legen und haben es über alle Angelegenheiten von be sonderer Bedeutung zu unterrichten. 
Die Berichtspflicht gilt nicht für vertrauliche Ang aben und Geheimnisse der Gesellschaft, 
namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn  ihre Kenntnis für die Zwecke der 
Berichte nicht von Bedeutung ist. 
 
§ 7:  § 7 in der alten Fassung des Gesellschaftsvertrage s wird ersatzlos gestrichen. Da ein Auf- 
sichtsrat installiert wird, besteht kein Bedarf für  einen zusätzlichen Beirat in der bisher nor- 
mierten Form. § 7 in der neuen Fassung wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 7 
Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 
 
7.1 
Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitz oder im Verhinder ungsfall von der Stellvertretung schrift- 
lich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Fr ist von einer Woche einberufen, soweit 
es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einma l im Jahr. Der Aufsichtsrat ist außer- 
dem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichts ratsmitglieder oder die Geschäftsfüh- 
rung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantra gen. In dringenden Fällen kann ei- 
ne andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
 
7.2 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordn ungsgemäßer Einladung mehr als die 
Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz oder ei ne Stellvertretung, anwesend ist. Ist der 
Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Si tzung nicht beschlussfähig, so muss 
binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher T agesordnung einberufen werden. In 
dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen 
Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen.

Anlage 1 zur V/0897/2018 
 
Seite 3 von 5 
 
 
7.3 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes 
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, 
das den Vorsitz innehat.  
 
7.4 
Befürchtete ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Auf sichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und 
die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadenersat zpflichtig machen, so ist auf Antrag zu 
protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
 
 
7.5 
Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung ge ben. Die Geschäftsordnung des Auf- 
sichtsrates wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. 
 
§ 8:  § 8 in der alten Fassung des Gesellschaftsvertrage s wird zu § 10 in der neuen Fassung. § 8 
wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 8 
Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats 
 
8.1 
Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft z u fördern und die Geschäftsführung in 
ihrer Tätigkeit zu beraten und zu überwachen. Er ka nn jederzeit über Angelegenheiten der 
Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsfüh rung verlangen und selbst oder durch 
einzelne von ihm zu benennende Mitglieder die Büche r und Schriften der Gesellschaft ein- 
sehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren prüfen. 
 
8.2 
Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenhe iten der Gesellschaft, soweit sich nicht 
die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem G esellschaftsvertrag oder zwingen- 
dem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Gesch äftsführung nur mit der Zustimmung 
des Aufsichtsrates vornehmen: 
 
a. Bestellung und Abberufung von Prokura und Handlu ngsbevollmächtigung; 
b. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der  Anstellungsverträge von Be- 
schäftigten mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten und solchen Beschäftigten, 
bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Ha ndlungsvollmacht erteilt be- 
kommen; 
d. Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung vo n Dienstkräften, die Bezüge 
entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; 
e. den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Lea- 
singverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufs ichtsrat festgelegte Grenze 
übersteigen, 
f. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en und grundstücksgleichen 
Rechten 
g. Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größ erer Umbauten; 
h. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Sc henkungen, 
i. unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Au fsichtsrat festzulegenden Gren- 
ze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt;  
j. Anträge an die Stadt Münster zur Übernahme von S tammeinlagen und Abdeckung 
von Bilanzverlusten; 
k. die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft f ür die Abschlussprüfung auf Vor-
schlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster;

Anlage 1 zur V/0897/2018 
 
Seite 4 von 5 
 
l. Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss vo n Vergleichen, wenn Dauer oder 
Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen 
m. die Entlastung der Geschäftsführung 
 
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern 
oder ergänzen. 
 
8.3 
Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufsc hub und ist eine rechtzeitige Be- 
schlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung 
durch den Vorsitz des Aufsichtsrats oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffe- 
nen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der näc hsten Sitzung zur Kenntnis vorzule- 
gen.  
 
8.4 
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesel lschafterversammlung unterliegen, 
sind im Aufsichtsrat vorzubereiten.  
 
§9: § 9 in der alten Fassung des Gesellschaftsvertrages wird zu § 11 in der neuen Fassung. § 9 
in der neuen Fassung entspricht § 6 in der alten Fassung mit folgenden Änderungen: 
 
 In Absatz 9.1 wird „den Gesellschaftern“ durch „de r Gesellschafterin“ ersetzt. 
 
 In Absatz 9.2 lit. d wird „der Geschäftsführer“ je weils durch „von Mitgliedern der Geschäfts- 
führung“ ersetzt. 
 
 In Absatz 9.2 lit. e wird „Beirates, wenn ein solc her besteht“ durch „Aufsichtsrates“ ersetzt. 
 
 In Absatz 9.4 Satz 1 wird die Einberufungsfrist fü r die Gesellschafterversammlung an die 
Frist zur Einberufung des Aufsichtsrates angepasst und „zwei Wochen“ durch „einer Woche“ 
ersetzt. In Satz 2 wird die Stellung der Stadt Münster als alleinige Gesellschafterin konkreti- 
siert, indem „Gesellschafter können“ durch „Die Gesellschafterin kann“ ersetzt wird. 
 
 Absatz 9.5 wird durch die folgende Formulierung er setzt: 
Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Stadt Münster, wo- 
bei auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschaft 
ist an die Beschlüsse Rates gebunden und hat die In teressen der Gemeinde zu verfolgen. 
Sie hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzu- 
legen. Sie hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat üb er alle wichtigen Angelegenheiten 
von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, 
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 
 
§ 10:  § 10 in der alten Fassung des Gesellschaftsvertrag es wird zu § 12 in der neuen Fassung. § 
10 in der neuen Fassung entspricht § 8 in der alten Fassung mit folgenden Änderungen: 
 
In Absatz 10.1 wird „dem Abschlussprüfer“ durch „der beauftragten Wirtschaftsprüfungsge- 
sellschaft“ ersetzt. Zur Anpassung der Teilnahmeberechtigungen nach § 54 HGrG wird nach 
Satz 2 ein Satz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt: 
An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahr esabschlusses mit der beauftragten 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 
und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. 
 
In Absatz 10.2 wird „des Abschlussprüfers“ durch „der beauftragten Wirtschaftsprüfungsge- 
sellschaft“ ersetzt.

Anlage 1 zur V/0897/2018 
 
Seite 5 von 5 
 
 
Absatz 8.3 der alten Fassung wird ersatzlos gestrichen. Die Auftragserweiterungen zur Jah- 
resabschlussprüfung werden in der überarbeiteten Form des Public Corporate Governance 
Kodex der Stadt Münster enthalten sein. Zudem sind die Erweiterungen Bestandteil der §§ 
53, 54 HGrG die durch Absatz 10.4 Satz 1 neue Fassung berücksichtigt werden. 
 
 Absatz 8.4 in der alten Fassung wird entsprechend zu Abs. 10.3 in der neuen Fassung. 
 
 Da die bisherigen Regelungsverweise in 8.5 Satz 2 zum Teil veraltet waren, wird Absatz 
10.4 Satz 2 durch die folgende Formulierung ersetzt: 
 Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revisio n der Stadt Münster stehen Prüfungs- 
rechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung 
zu. 
 
 Absatz 8.6 der alten Fassung wird vom Regelungsumf ang des § 13 in der neuen Fassung 
aufgenommen und insofern an dieser Stelle gestrichen. 
 
 Absatz 8.7 in der alten Fassung des Gesellschaftsv ertrages wird zu 10.5 in der neuen Fas- 
sung. Hier wird „ den kommunalen Gesellschaftern“ durch „der Stadt Münster“ und „kommu- 
nalen Gesellschafter“ durch „Stadt Münster“ ersetzt. 
 
 
§ 11:  § 11 in der alten Fassung des Gesellschaftsvertrag es wird zu § 14 in der neuen Fassung.  
§ 11 in der neuen Fassung entspricht § 9 in der alten Fassung. 
 
§ 12:  § 12 in der neuen Fassung entspricht § 10 in der a lten Fassung des Gesellschaftsvertrages. 
 
§ 13:  § 13 regelt die für die Gesellschaft relevanten Vo rschriften nach dem Transparenzgesetz 
und entspricht dem Regelungsinhalt von § 8 Absatz 8.6 in der alten Fassung. 
 
§ 14:  § 14 in der neuen Fassung entspricht § 11 in der a lten Fassung des Gesellschaftsvertrages. 
Hier wird „des Gesellschafters“ durch „die Gesellschafterin“ ersetzt.

Anlage A

1624 Zeichen

Anlage A zur V/0897/2018 
Kurzüberblick 
Durch Beschluss dieser Vorlage wird bei der KonvOY GmbH ein Aufsichtsrat installiert. 
 
Darüber hinaus werden mit dieser Änderung des Gesellschaftsvertrages weitere redaktionelle 
Änderungen umgesetzt, die durch das LGG NRW notwendig wurden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dieser Vorlage wird das Ziel verfolgt, dass sämtliche Beteiligungsgesellschaften der Stadt 
Münster durch die Stadt als unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterin ausreichend kontrolliert 
und koordiniert werden können. 
 
Finanzierung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
Aufwendungen sind nur hinsichtlich der Beurkundung und der Eintragung zu erwarten. Diese wer-
den durch die Gesellschaft getragen. Eine weitere Auswirkung auf den Haushalt der Stadt ist nicht 
zu erwarten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Vorlage gründet auf den Vorschriften des Public Corporate Governance Kodex des Bundes und 
der Stadt idF. 2011. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die Vorlage wird ein Beitrag zur Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex der 
Stadt Münster geleistet.

Anlage 2 V-0897-2018 Synopse GV KonvOY

39248 Zeichen

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 1 von 18  
 
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G 
der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
„KonvOY GmbH“ 
 
Alte Fassung (2017) Neue Fassung (Änderungen kursiv ) Bemerkungen/Hinweise 
 
§ 1 
Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
1.1 
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschrän kter 
Haftung unter der Firma 
 
KonvOY GmbH. 
 
1.2 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. 
 
1.3 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste G e- 
schäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellsc haft 
ins Handelsregister und endet am 31. Dezember dieses 
Jahres. Insoweit wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
 
§ 1 
Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
1.1 
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschrän kter 
Haftung unter der Firma 
 
KonvOY GmbH. 
 
1.2 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. 
 
1.3 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste G e- 
schäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellsc haft 
ins Handelsregister und endet am 31. Dezember dieses 
Jahres. Insoweit wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
 
 
Keine Änderung 
 
§ 2 
Gegenstand des Unternehmens  
2.1 
Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Wohn- 
raumversorgung in Münster durch die Entwicklung der  
Konversionsflächen der Grundstücksareale der ehema-
ligen York- und Oxford-Kaserne. 
 
Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, 
Bewirtschaftung und Veräußerung von Grundstücken, 
Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen  
 
§ 2 
Gegenstand des Unternehmens  
2.1 
Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Wohn- 
raumversorgung in Münster durch die Entwicklung der  
Konversionsflächen der Grundstücksareale der ehema-
ligen York- und Oxford-Kaserne. 
 
Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, 
Bewirtschaftung und Veräußerung von Grundstücken, 
Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen  
 
 
Keine Änderung

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 2 von 18  
 
Rechten. Um eine hinreichende Versorgung der neuen 
Wohnquartiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bil-
dung und Kultur sowie des Sports und der Erholung z u 
gewährleisten, kann die Gesellschaft mit der Schaff ung 
von Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Begeg- 
nungsstätten, Sport- und Grünanlagen sowie weiteren  
Infrastruktureinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 
Gemeindeordnung NRW („GO NRW“) beauftragt wer- 
den. 
 
2.2 
Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke kann die Ge-
sellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesell - 
schaftszweck förderlich sind. 
 
2.3 
Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte unter Beachtu ng 
der wohnungspolitischen Zielsetzungen. Besondere 
Beachtung finden sollen dabei die Versorgung der 
Wohnungssuchenden mit preisgünstigem Wohnraum, 
die Belange der nachhaltigen Quartiersentwicklung s o- 
wie des Klimaschutzes der Stadt Münster im Sinne di e- 
ses Gesellschaftsvertrages. Ihre Tätigkeit gilt als  „nicht 
wirtschaftliche Betätigung“ im Sinne des § 107 Abs.  2 
GO NRW. 
 
2.4 
Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NR W 
so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der ö ffent- 
liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
 
2.5 
Im Einzelnen handelt es sich bei den Grundstücksare a- 
len der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne um fol-
genden Grundbesitz: 
 
• Gemarkung Angelmodde: 
Rechten. Um eine hinreichende Versorgung der neuen 
Wohnquartiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bil-
dung und Kultur sowie des Sports und der Erholung z u 
gewährleisten, kann die Gesellschaft mit der Schaff ung 
von Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Begeg- 
nungsstätten, Sport- und Grünanlagen sowie weiteren  
Infrastruktureinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 
Gemeindeordnung NRW („GO NRW“) beauftragt wer- 
den. 
 
2.2 
Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke kann die Ge-
sellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesell - 
schaftszweck förderlich sind. 
 
2.3 
Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte unter Beachtu ng 
der wohnungspolitischen Zielsetzungen. Besondere 
Beachtung finden sollen dabei die Versorgung der 
Wohnungssuchenden mit preisgünstigem Wohnraum, 
die Belange der nachhaltigen Quartiersentwicklung s o- 
wie des Klimaschutzes der Stadt Münster im Sinne di e- 
ses Gesellschaftsvertrages. Ihre Tätigkeit gilt als  „nicht 
wirtschaftliche Betätigung“ im Sinne des § 107 Abs.  2 
GO NRW. 
 
2.4 
Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NR W 
so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der ö ffent- 
liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
 
2.5 
Im Einzelnen handelt es sich bei den Grundstücksare a- 
len der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne um fol-
genden Grundbesitz: 
 
• Gemarkung Angelmodde: 
 
 
Keine Änderung

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 3 von 18  
 
Flur 4, Teil des Flurstücks 1938 
 
• Gemarkung Münster: 
Flur 169, Teil des Flurstücks 535, 
Flur 170, Flurstück 729, Teile der Flurstücke 624, 
663 
Flur 171, Flurstücke 266, 287,289, 307, 308, 
382, Teil des Flur- 
stücks 324 
Flur 172, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 134 
Flur 176, Flurstück 131, Teile der Flurstücke 
102, 103, 104, 105, 
183 
Flur 31, Teil des Flurstücks 88 
Flur 39, Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flur- 
stücks 127 
Flur 40, Teile der Flurstücke 204, 671, 757 
Flur 41, Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 44, 
45, 49, 52, 53, 59, 
60, 62, 64, 65, 66, 68, 72, 74, Teile der Flurstü- 
cke 37, 75 
Flur 42, Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 
120, 169, 170, 172, 
180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451, 503, 
570, 571, 587, 590, 
636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677. 
 
2.6 
Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzu stel- 
len. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Fi nanz- 
planung zugrunde zu legen und den Gesellschaftern 
zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffent- 
lichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im 
Lagebericht aufzunehmen. 
 
2.7 
Das Unternehmen verpflichtet sich, die Ziele des La n- 
Flur 4, Teil des Flurstücks 1938 
 
• Gemarkung Münster: 
Flur 169, Teil des Flurstücks 535, 
Flur 170, Flurstück 729, Teile der Flurstücke 624, 
663 
Flur 171, Flurstücke 266, 287,289, 307, 308, 
382, Teil des Flur- 
stücks 324 
Flur 172, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 134 
Flur 176, Flurstück 131, Teile der Flurstücke 
102, 103, 104, 105, 
183 
Flur 31, Teil des Flurstücks 88 
Flur 39, Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flur- 
stücks 127 
Flur 40, Teile der Flurstücke 204, 671, 757 
Flur 41, Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 44, 
45, 49, 52, 53, 59, 
60, 62, 64, 65, 66, 68, 72, 74, Teile der Flurstü- 
cke 37, 75 
Flur 42, Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 
120, 169, 170, 172, 
180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451, 503, 
570, 571, 587, 590, 
636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677. 
 
2.6 
Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzu stel- 
len. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Fi nanz- 
planung zugrunde zu legen und der Gesellschafterin  
zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffent- 
lichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im 
Lagebericht aufzunehmen. 
 
2.7 
Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellun gs- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
 
Berücksichtigung der Ziele nur für mit- 
telbare Beteiligungen. Bei unmittelba-

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 4 von 18  
 
desgleichstellungsgesetzes NW zu beachten. 
 
gesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner je- 
weils gültigen Form Anwendung.  
 
rer Beteiligung ist entsprechende An- 
wendung vorgeschrieben. 
 
§ 3 
Stammkapital 
 
3.1 
Das Stammkapital beträgt 500.000,00 Euro (in Worten : 
fünfhundert Tausend Euro). 
 
3.2 
Gegen Einlage auf das Stammkapital wird folgender 
Geschäftsanteil übernommen: 
 
Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag 
von 500.000,00 € (Geschäftsanteil Nr. 1). 
 
3.3 
Die Einlage auf den Geschäftsanteil ist innerhalb v on 
14 Tagen in voller Höhe durch Zahlung auf das Gesel l- 
schaftskonto zu erbringen. 
 
3.4 
Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Notar, Gericht, 
etwaige Genehmigungen, Rechtsanwalt, Steuerberater) 
werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht 
im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. 
 
 
§ 3 
Stammkapital 
 
3.1 
Das Stammkapital beträgt 500.000,00 Euro (in Worten : 
fünfhundert Tausend Euro). 
 
3.2 
Gegen Einlage auf das Stammkapital wird folgender 
Geschäftsanteil übernommen: 
 
Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag 
von 500.000,00 € (Geschäftsanteil Nr. 1). 
 
3.3 
Die Einlage auf den Geschäftsanteil ist innerhalb v on 
14 Tagen in voller Höhe durch Zahlung auf das Gesel l- 
schaftskonto zu erbringen. 
 
3.4 
Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Notar, Gericht, 
etwaige Genehmigungen, Rechtsanwalt, Steuerberater) 
werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht 
im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. 
 
 
 
Keine Änderung 
 
§ 4 
Organe der Gesellschaft 
4.1 
Die Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführu ng 
und die Gesellschafterversammlung. 
 
 
 
§ 4 
Organe der Gesellschaft 
 
Die Organe der Gesellschaft sind die 
1. die Geschäftsführung 
2. der Aufsichtsrat und 
3. die Gesellschafterversammlung. 
 
 
 
 
 
Folgeanpassung, durch die Installation 
des Aufsichtsrates ist ein Organ zu- 
sätzlich darzustellen.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 5 von 18  
 
 
4.2 
Die Gesellschafterversammlung kann durch einstimmi-
gen Beschluss einen Beirat der Gesellschaft einsetz en 
und auflösen. 
 
[…] 
 
Folgeanpassung, durch die Installation 
des Aufsichtsrates entfällt der Bedarf 
für einen Beirat für die Gesellschaft. 
 
§ 5 
Geschäftsführung 
 
5.1 
Die Gesellschaft hat nach näherer Bestimmung der Ge- 
sellschafterversammlung einen oder mehrere Ge- 
schäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt , so 
wird die Gesellschaft durch diesen allein vertreten ; sind 
mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesel l- 
schaft jeweils durch zwei Geschäftsführer gemeinschaft- 
lich oder - falls Prokura erteilt wurde - durch ein en Ge- 
schäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen  
vertreten. 
 
 
5.2 
Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhan-
densein mehrerer Geschäftsführer Alleinvertretungsb e- 
fugnis erteilen. Sie kann Geschäftsführer von den B e- 
schränkungen des § 181 BGB befreien. 
 
 
5.3 
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesell - 
schaft selbstverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, 
diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der  
Gesellschafter. Dabei sind die Beteiligungsgrundsät ze 
und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Mü ns- 
ter (Public Corporate Governance Kodex) in der jewe ils 
gültigen Fassung zu beachten. 
 
 
§ 5 
Geschäftsführung 
 
5.1 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach 
näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung 
aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Beste ht 
die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird di e 
Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht  sie 
aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft je- 
weils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder -  falls 
Prokura erteilt wurde - durch ein Mitglied der Geschäfts- 
führung gemeinschaftlich mit einer/einem Beschäftig ten 
der Gesellschaft mit Prokura vertreten.  
 
5.2 
Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehre- 
ren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertr e- 
tungsbefugnis erteilen. Sie kann die Mitglieder der  Ge- 
schäftsführung von den Beschränkungen des § 181 
BGB befreien. 
 
5.3 
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesell - 
schaft selbstverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, 
diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der  
Gesellschafterin und des Aufsichtsrates.  Dabei sind die 
Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteili- 
gungen der Stadt Münster (Public Corporate Gover- 
nance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beach- 
ten. 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 6 von 18  
 
 
5.4 
Vorstehende Regelungen (§§ 5.1 bis 5.3) gelten auch  
für die Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 
Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern 
liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis 
auch als Liquidatoren fort. 
 
 
5.4 
Vorstehende Regelungen (§§ 5.1 bis 5.3) gelten auch  
für diejenigen, die die Gesellschaft liquidieren . Wird die 
Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisheri - 
gen Geschäftsführung liquidiert, so besteht deren k on- 
krete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort. 
 
5.5  
Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung wird nach  
Vorbefassung durch den Aufsichtsrat durch Beschluss  
der Gesellschafterversammlung bestimmt.  
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
Vorbereitung der Installation einer Ge- 
schäftsordnung für die Geschäftsfüh- 
rung in der die relevanten Regelungen 
für das Innenverhältnis zwischen Ge- 
schäftsführung und Gesellschafterin 
ihren Niederschlag finden sollen. 
  
§ 6 
Aufsichtsrat 
 
6.1 
Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Gesellsc haf- 
terin entsandten Mitgliedern, darunter der Oberbürg er- 
meister der Stadt Münster oder eine von ihm vorge- 
schlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person.  
Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll eine Ste llver- 
tretung benannt werden.  
 
6.2 
Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanage- 
ment der Stadt Münster können mit beratender Stimme  
an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, sofern 
der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes b e- 
stimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Be - 
schluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, be- 
ratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden.  
 
6.3 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglie d für 
den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung.  
 
 
Neu aufzunehmen wegen der Installa- 
tion des Aufsichtsrates

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 7 von 18  
 
 
6.4 
Die Gesellschafterin kann die von ihr entsandten Mi t- 
glieder jederzeit abberufen und durch andere ersetz en. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat i n 
einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststell ung 
in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder 
einem Organ einer Gesellschafterin angehören, schei - 
den aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellu ng 
oder das Mandat verlieren. Jedes Mitglied des Auf- 
sichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monats- 
frist durch schriftliche Erklärung niederlegen. Die  Ge- 
sellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Er- 
satzmitglied zu benennen.  
 
6.5 
Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder hab en 
die Interessen der Gesellschafterin zu verfolgen un d 
sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Aus- 
schüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflic h- 
tet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzu- 
legen und haben es über alle Angelegenheiten von be - 
sonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspfl icht 
gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der 
Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Be - 
richte nicht von Bedeutung ist.  
 
 
Neu aufzunehmen wegen der Installa- 
tion des Aufsichtsrates 
  
§ 7 
Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat  
 
7.1 
Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitz oder im Verhinde-
rungsfall von der Stellvertretung schriftlich unter  Mittei- 
lung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woc he 
einberufen, soweit es die Geschäfte erfordern, mind es- 
tens jedoch einmal im Jahr. Der Aufsichtsrat ist au ßer- 
 
 
Neu aufzunehmen wegen der Installa- 
tion des Aufsichtsrates

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 8 von 18  
 
dem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichts - 
ratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Anga be 
des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden  
Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder 
eine kürzere Frist gewählt werden. 
 
7.2 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ord-
nungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mit-
glieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertre tung, 
anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnung sge- 
mäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so 
muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit glei-
cher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sit-
zung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig  
von der Zahl der erschienen Mitglieder. In der Einb eru- 
fung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen.  
 
7.3 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfach er 
Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mit- 
glieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz innehat.  
 
7.4 
Befürchtete ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Auf - 
sichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitgli eder 
des Aufsichtsrates sich schadenersatzpflichtig mach en, 
so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzel nen 
Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
 
7.5 
Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung ge - 
ben. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates wird 
durch Beschluss der Gesellschafterversammlung be- 
stimmt. 
 
 
 
Neu aufzunehmen wegen der Installa- 
tion des Aufsichtsrates

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 9 von 18  
 
  
§ 8 
Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats 
 
8.1 
Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft z u 
fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit  zu 
beraten und zu überwachen. Er kann jederzeit über 
Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von 
der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durc h 
einzelne von ihm zu benennende Mitglieder die Büche r 
und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den B e- 
stand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren 
prüfen. 
 
8.2 
Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenhe iten 
der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigke it 
eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag 
oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte 
kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des 
Aufsichtsrates vornehmen:  
a. Bestellung und Abberufung von Prokura und 
Handlungsbevollmächtigung; 
b. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung 
der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit 
Prokura und Handlungsbevollmächtigten und sol- 
chen Beschäftigten, bei denen zu erwarten ist, 
dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt 
bekommen;  
d. Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung 
von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der 
Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten;  
e. den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen 
(zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträ- 
gen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichts- 
rat festgelegte Grenze übersteigen, 
f. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund- 
 
 
Neu aufzunehmen wegen der Installa- 
tion des Aufsichtsrates

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 10  von 18  
 
stücken und grundstücksgleichen Rechten 
g. Errichtung eigener Gebäude und Durchführung 
größerer Umbauten; 
h. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen so- 
wie Schenkungen, 
i. unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom 
Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es 
sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Be- 
wirtungen handelt;  
j. Anträge an die Stadt Münster zur Übernahme von 
Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlus- 
ten; 
k. die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
für die Abschlussprüfung auf Vor-schlag des Be- 
teiligungsmanagements der Stadt Münster;  
l. Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss 
von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine 
vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen 
 
m. die Entlastung der Geschäftsführung 
 
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss 
den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen.  
 
8.3 
Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Auf- 
schub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung de s 
Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführ ung 
mit Zustimmung durch den Vorsitz des Aufsichtsrats 
oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getro ffe- 
nen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der 
nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen.  
 
8.4 
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesell- 
schafterversammlung unterliegen, sind im Aufsichtsr at 
vorzubereiten.  
 
 
 
Neu aufzunehmen wegen der Installa- 
tion des Aufsichtsrates

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 11  von 18  
 
 
§ 6 
Gesellschafterversammlung 
 
6.1 
Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen 
Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-
Gesetzes den Gesellschaftern zugewiesen sind und die 
nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt 
dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen  
zugewiesen worden sind. 
 
6.2 
Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zu- 
ständig für die Beschlussfassung über: 
 
a)  den Abschluss und die Änderungen von Un- 
ternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 
1 AktG, 
b)  den Erwerb und die Veräußerung von Unterneh- 
men und Beteiligungen, 
c)  den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjähri- 
gen Finanzplanung, die Feststellung des Jahres- 
abschlusses und die Verwendung des Ergebnis- 
ses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften 
und Beteiligungsunternehmen, 
d)  die Bestellung und Abberufung der Geschäfts- 
führer einschließlich des Abschlusses, der Ände- 
rung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstel- 
lungsverträge der Geschäftsführer, 
 
e)  die Entlastung der Geschäftsführung und des  
Beirates, wenn ein solcher besteht, 
f)  die Wahl des Abschlussprüfers,  
g)  die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben 
sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertra- 
ges, 
h)  Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und 
 
§ 9 
Gesellschafterversammlung 
 
9.1 
Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen 
Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-
Gesetzes der Gesellschafterin  zugewiesen sind und die 
nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt 
dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen  
zugewiesen worden sind. 
 
9.2 
Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zu- 
ständig für die Beschlussfassung über: 
 
a)  den Abschluss und die Änderungen von Un- 
ternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 
1 AktG, 
b)  den Erwerb und die Veräußerung von Unterneh- 
men und Beteiligungen, 
c)  den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjähri- 
gen Finanzplanung, die Feststellung des Jahres- 
abschlusses und die Verwendung des Ergebnis- 
ses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften 
und Beteiligungsunternehmen, 
d)  die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern 
der Geschäftsführung  einschließlich des Ab- 
schlusses, der Änderung, der Aufhebung oder 
Kündigung der Anstellungsverträge von Mitglie- 
dern der Geschäftsführung, 
e)  die Entlastung der Geschäftsführung und des  
Aufsichtsrates […], 
f)  die Wahl des Abschlussprüfers,  
g)  die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben 
sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertra- 
ges, 
h)  Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und 
 
§ 6 a.F. wird zu § 9 n.F. 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 12  von 18  
 
Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand 
i)  die Auflösung der Gesellschaft. 
 
Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung 
alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit  
verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesell- 
schaftsorganen befinden. 
 
6.3 
Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäfts- 
führungsordnung beschließen, in der diejenigen Ge- 
schäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung  
über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelun-
gen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzli ch 
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
vornehmen kann. 
 
6.4 
Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäfts- 
führung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer  
Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Gesell - 
schafter können jederzeit bei der Geschäftsführung die 
Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
beantragen. 
 
6.5 
Der Rat der Stadt Münster bestellt einen Vertreter für die 
Gesellschafterversammlung. Er ist an die Beschlüsse  
des Rates und seiner Ausschüsse gebunden und hat die 
Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Er hat als vo m 
Rat bestellter Vertreter sein Amt auf Beschluss des  Ra- 
tes jederzeit niederzulegen. Der Vertreter der Stad t 
Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat 
über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer 
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrich - 
tungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts an- 
deres bestimmt ist. 
 
Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand 
i)  die Auflösung der Gesellschaft. 
 
Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung 
alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit  
verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesell- 
schaftsorganen befinden. 
 
9.3 
Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäfts- 
führungsordnung beschließen, in der diejenigen Ge- 
schäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung  
über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelun-
gen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzli ch 
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
vornehmen kann. 
 
9.4 
Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäfts- 
führung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer  
Frist von mindestens einer Woche  einberufen. Die Ge- 
sellschafterin kann  jederzeit bei der Geschäftsführung 
die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe beantragen. 
 
9.5 
Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils 
einer Vertretung der Stadt Münster, wobei auf § 113 GO 
NRW verwiesen wird. Die Vertretung der Stadt Münste r 
in der Gesellschaft ist an die Beschlüsse Rates geb un- 
den und hat die Interessen der Gemeinde zu verfolge n. 
Sie hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt au f Be- 
schluss des Rates jederzeit niederzulegen. Sie hat ge- 
mäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig  
zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, 
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Einberufungsfrist an 
die Frist des Aufsichtsrates. 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 13  von 18  
 
 
§ 7 
Beirat 
 
7.1 
Setzt die Gesellschafterversammlung einen Beirat ei n, 
so soll dieser in beratender Funktion der Geschäfts füh- 
rung und der Gesellschafterversammlung tätig werden . 
Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Um-
setzung der wohnungspolitischen Ziele, der Belange der 
Quartiersentwicklung und des Klimaschutzes bei der 
Entwicklung der ehemaligen Kasernen zu fördern. 
 
7.2 
Der Rat der Stadt Münster entscheidet über die Bese t- 
zung des Beirats. Für die entsandten Vertreter und für 
deren Entsendung gelten die Vorgaben des § 113 GO 
NRW. 
 
7.3 
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzende n, 
der den Kontakt zur Gesellschafterversammlung und zur 
Geschäftsführung herstellt und hält. 
 
7.4 
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
 
 
[…]  
 
 
 
 
 
 
Folgeanpassung, durch die Installation 
des Aufsichtsrates entfällt der Bedarf 
für einen Beirat für die Gesellschaft. 
 
§ 8 
Jahresabschluss, Gewinnverwendung 
 
8.1 
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrec h- 
nung und Anhang) und der Lagebericht sind von der 
Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen , 
spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach 
Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Ab - 
 
§ 10 
Jahresabschluss, Gewinnverwendung 
 
10.1 
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrec h- 
nung und Anhang) und der Lagebericht sind von der 
Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen , 
spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach 
Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der be- 
 
§ 8 a.F. wird zu § 10 n.F. 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri-

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 14  von 18  
 
schlussprüfer vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfu ng 
des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwen- 
dung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalge - 
sellschaften zu erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
8.2 
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des  
Abschlussprüfers – spätestens bis zum 30.06. eines 
jeden Jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresab- 
schluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung 
der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht 
der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungs-
management der Stadt Münster vorzulegen. Zugleich 
hat die Geschäftsführung der Gesellschafterversamm-
lung den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Verw en- 
dung des Ergebnisses machen will. 
 
8.3 
Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auf folgende Punk- 
te zu erweitern: 
 
a)  Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- 
führung, 
b)  Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und 
Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität 
der Gesellschaft, 
c)  Darstellung der verlustbringenden Geschäfte und 
die Ursachen der Verluste, wenn diese Ge- 
schäfte und die Ursachen für die Vermögens- 
und Ertragslage von Bedeutung waren, 
d)  Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- 
und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehl- 
betrages. 
auftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  vorzulegen. 
Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat 
in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des 
HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der 
Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresab- 
schlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsg e- 
sellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitspr üfung 
und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligu n- 
gen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. 
 
10.2 
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der 
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  – spätes- 
tens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Ge - 
schäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht  
mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwe ck- 
setzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterver- 
sammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt 
Münster vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführu ng 
der Gesellschafterversammlung den Vorschlag vorzule- 
gen, den sie für die Verwendung des Ergebnisses ma-
chen will. 
 
[…]  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
 
 
Anpassung der Teilnahmeberechti- 
gungen nach § 54 HGrG 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Erweiterung der Prüfungsaufträge 
bei der Jahresabschlussprüfung wird in 
der anstehenden Überarbeitung des 
PCGK der Stadt Münster aufgenom- 
men werden. Die Erweiterungen sind 
darüber hinaus Regelungsinhalt der §§ 
53, 54 HGrG, die in Absatz 10.4 n.F. 
weiterhin Berücksichtigung finden.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 15  von 18  
 
8.4 
Über die Ausschüttung des Reingewinns beschließt di e 
Gesellschafterversammlung. 
 
8.5 
Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haus-
haltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse zu.  
Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der 
Stadt Münster stehen die Prüfungsrechte nach § 2 Ab s. 
4 i. V. m. § 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Sta dt 
Münster zu. 
 
 
8.6 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender  
gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur 
Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unte r- 
nehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenz- 
gesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Ge- 
schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 
285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des 
Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im An- 
hang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personen-
gruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Be-
züge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengrupp e 
unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des 
§ 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die indivi- 
dualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
 
a)  Leistungen, die den genannten Mitgliedern für 
den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätig- 
keit zugesagt worden sind, 
b)  Leistungen, die den genannten Mitgliedern für 
den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätig- 
keit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert 
sowie den von der Gesellschaft während des Ge- 
schäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurück- 
gestellten Betrag, 
10.3 
Über die Ausschüttung des Reingewinns beschließt di e 
Gesellschafterversammlung. 
 
10.4 
Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haus-
haltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse zu.  
Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der 
Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rech- 
nungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jewei- 
ligen Fassung zu.  
 
 
 
[…]  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Veralteter Verweis (§ 2 Abs. 4 RPO = 
§ 4 Abs. 4 RPO n.F.), dennoch sind die 
Prüfungsrechte des AWR gem. § 9 
Abs. 4 der RPO der Stadt Münster im 
Gesellschaftsvertrag zu normieren. 
 
 
 
s. § 13 n.F.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 16  von 18  
 
c)  während des Geschäftsjahres vereinbarte Ände- 
rungen dieser Zusagen und 
d)  Leistungen, die einem früheren Mitglied, das sei- 
ne Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres been- 
det hat, in diesem Zusammenhang zu- gesagt 
und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt wor- 
den sind. 
 
 
8.7 
Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind ver- 
pflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gemäß § 118 
GO NRW die für den Gesamtabschluss i. d. § 116 GO 
NRW nach Einschätzung der kommunalen Gesellschaf- 
ter erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Ab- 
ruf zur Verfügung zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10.5 
Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind ver- 
pflichtet, der Stadt Münster  gemäß § 118 GO NRW die 
für den Gesamtabschluss i. d. § 116 GO NRW nach 
Einschätzung der Stadt Münster  erforderlichen Informa- 
tionen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu st el- 
len. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten. 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten 
 
 
§ 9 
Bekanntmachungen 
 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vor- 
geschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen 
des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnis-
ses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresab- 
schlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet 
bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im 
Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner  
werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis 
zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zu r 
Einsichtnahme verfügbar gehalten. 
 
 
 
 
 
 
§ 11 
Bekanntmachungen 
 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vor- 
geschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen 
des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnis-
ses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresab- 
schlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet 
bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im 
Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner  
werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis 
zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zu r 
Einsichtnahme verfügbar gehalten. 
 
 
§ 9 a.F. wird zu § 11 n.F.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 17  von 18  
 
 
§ 10 
Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
 
10.1 
Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: 
 
a. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 
b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 
 
10.2 
Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-
Gesetzes maßgebend. 
 
 
§ 12 
Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
 
12.1 
Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: 
 
c. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 
d. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 
 
12.2 
Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-
Gesetzes maßgebend. 
 
 
§ 10 a.F. wird zu § 12 n.F. 
 
 
 
 
 
 
 
§ 13 
Transparenz 
 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender  
gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur 
Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unte r- 
nehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenz- 
gesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Ge- 
schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 
285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, 
des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung  im 
Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Perso- 
nengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die 
Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personen- 
gruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sin-
ne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die 
individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a. Leistungen, die den genannten Mitglie- 
dern für den Fall einer vorzeitigen Been- 
digung ihrer Tätigkeit zugesagt worden 
sind, 
b. Leistungen, die den genannten Mitglie- 
 
 
 
 
Regelung zum Transparenzgesetz er- 
folgt einheitlich für alle Gesellschafts- 
verträge der Stadt Münster in einem 
eigenen Paragraphen.

Anlage 2 zur V/0897/2018 
Seite 18  von 18  
 
dern für den Fall der regulären Beendi- 
gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden 
sind, mit ihrem Barwert sowie den von 
der Gesellschaft während des Geschäfts- 
jahres hierfür aufgewandten oder zu- 
rückgestellten Betrag, 
c. während des Geschäftsjahres vereinbar- 
te Änderungen dieser Zusagen und 
d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, 
das seine Tätigkeit im Laufe des Ge- 
schäftsjahres beendet hat, in diesem Zu- 
sammenhang zugesagt und im Laufe des 
Geschäftsjahres gewährt worden sind.  
 
 
§ 11 
Schlussbestimmung 
 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht di e 
Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem sol chen 
Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss d es 
Gesellschafters möglichst so abzuändern oder zu er-
gänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beab - 
sichtigte Zweck erreicht wird. 
 
 
§ 14 
Schlussbestimmung 
 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht di e 
Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem sol chen 
Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der 
Gesellschafterin  möglichst so abzuändern oder zu er- 
gänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beab - 
sichtigte Zweck erreicht wird.  
 
§ 11 a.F. wird zu § 14 n.F. 
 
 
 
 
Anpassung an das LGG NRW, bisheri- 
ger Regelungsinhalt bleibt erhalten.

Beschlussvorlage

3353 Zeichen

V/0897/2018 
V/0897/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzungsänderung KonvOY GmbH: Installation eines Aufsichtsrates 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   10.10.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster ermächtigt die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der KonvOY 
GmbH die folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
1. Als zusätzliches Organ der KonvOY GmbH wird ein Aufsichtsrat installiert. Der Aufsichtsrat 
soll 12 Mitglieder haben, die durch den Rat der Stadt Münster benannt werden. Gemäß § 
113 GO NRW muss dazu der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene, bei der 
Stadt Münster bedienstete Person zählen. 
 
2. Der Gesellschaftsvertrag ist daher zu ändern. Die Änderungen sind der Anlage zu dieser 
Vorlage zu entnehmen. Bei dieser Änderung werden auch weiteren Anpassungen redaktio-
neller Art umgesetzt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Beschluss werden ausschließlich Notars- und Gerichtskosten entstehen. Diese werden 
durch die Gesellschaft vollständig getragen. Es ergeben sich keine weiteren Kosten, die Auswir-
kungen auf den Haushalt der Stadt Münster haben. 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit Beschluss zur Vorlage V/0775/2016/1 hat der Rat der Stadt Münster sich zur Gründung einer Pro-
jektgesellschaft zum Ankauf der Konversionsflächen der Oxford- und der York-Kaserne (KonvOY 
GmbH) entschlossen. Die Gründung wurde umgesetzt und die entsprechenden Flächen wurden zwi-
schenzeitlich erworben. 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
26.09.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Remmeke 
Telefon: 492-2010 
RemmekeA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0897/2018 
 
Die Gesellschaft wird nun kurzfristig den originären Betriebszweck umsetzen. Hierbei soll die Gesell-
schafterin (Stadt Münster) intensiv beteiligt werden und die Gesellschaftstätigkeiten regelmäßig über 
einen Aufsichtsrat kontrollieren und nachvollziehen können. 
 
Über die Benennung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird der Rat in einer späteren Sitzung be-
schließen. 
 
Der Aufsichtsrat wird sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung geben sowie eine Emp-
fehlung an die Gesellschafterversammlung zu einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung er-
stellen. Die Verwaltung wird dazu Vorschläge unterbreiten. 
 
Mit dieser Vorlage wird die Gesellschafterversammlung zur Installation eines entsprechenden Auf-
sichtsrates ermächtigt. Um einen Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft rechtlich wirksam zu instal-
lieren, ist darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Insofern wird die Ge-
sellschafterversammlung ermächtigt, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. 
 
Die weiteren Änderungen, die mit dieser Vorlage umgesetzt werden sollen, betreffen im Wesentlichen 
redaktionelle Änderungen, die durch das Landesgleichstellungsgesetz notwendig geworden sind. 
Nähere Informationen sind der als Anlage beigefügten Übersicht über die Änderungen und der synop-
tisch gegenübergestellten Vertragsstände zu entnehmen. 
 
Die Satzungsänderung ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigepflichtig. 
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlage: 
 
Anlage 1: Änderungen im Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH 
Anlage 2: Synopse der Änderungen im Gesellschaftsvertrag der KonvOY zur Übersicht

Beratungsverlauf (2)

10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 10.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.10.2018 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0897/2018
Typ
Vorlagen
Datum
26.09.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37