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V/0658/2011/1

Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Vorlagen 30.05.2012

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Anlage 2 Vorlage Nr. 0658-2011-1.Erg.

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Ansehen

Hauptvorlage V/0658/2011 mit Anlagen

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Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Anlage 1 Vorlage Nr. 0658-2011-1. Erg.

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Ansehen

Anlage 2 Vorlage Nr. 0658-2011-1.Erg.

3694 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1. Erg 
Gebührentarif ab dem 01.01.2013 
 
Lfd 
.Nr 
. 
 
 
Art der Sondernutzung 
 
 
Berechnungsmaß- 
stab je 
 
Gebührenbetrag 
 
   Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 
1  
 
Gewerbliche Automaten  
 
 
 
 
Stück und Jahr 
 
 
 
83,00 € 
 
 
 
 
75,00 € 
 
 
 
 
66,00 € 
 
 
 
 
58,00 € 
 
 
 
 
41,00 € 
 
 
2  
Tische  und Stühle zur Bewirtung 
von Gästen 
 
 
 
 
m² und Monat 
 
Saisonpauschale 
alt: April - Oktober 
neu: März – 
Oktober 
 
Jahrespauschale 
Januar – 
Dezember 
 
 
alt: 4,72 € 
neu: 7,00 € 
 
alt: 28,32 € 
neu: 49,00 € 
 
 
 
alt: 42,48 € 
neu: 70,00 € 
 
alt: 4,25 € 
neu: 6,00 € 
 
alt: 25,50 € 
neu: 42,00 € 
 
 
 
alt: 38,25 € 
neu: 60,00 €t  
 
alt: 3,78 € 
neu: 5,00 € 
 
alt: 22,68 € 
neu: 35,00 € 
 
 
 
alt: 34,02 € 
neu: 50,00 € 
 
alt: 3,30 € 
neu: 4,00 € 
 
alt: 19,80 € 
neu: 28,00 € 
 
 
 
alt: 29,70 € 
neu: 40,00 € 
 
alt: 2,36 € 
    neu: 3,00 € 
 
alt: 14,16 € 
neu: 21,00 € 
 
 
 
alt: 21,24€ 
neu: 30,00 € 
3  
Warenauslagen vor dem 
Geschäftslokal und mobile 
Verkaufswagen in Zone IV und V 
- Ortswechsel nach max. 45 min.-
 
 
 
 
 
m² und Monat 
 
 
 
alt: 61,30 € 
neu: 61,50€ 
 
 
 
alt: 38,35 € 
neu: 38,50 € 
 
 
 
alt: 25,60 € 
neu: 25,50 € 
 
 
 
alt: 15,30 € 
neu: 15,50 € 
 
 
 
alt: 12,80 € 
neu: 13,00 € 
4  
Verkaufsstände für frische 
Lebensmittel und Blumen  
 
m² und Tag 
 
alt: 1,30 € 
neu: 1,50 € 
 
alt: 1,15 € 
neu: 1,30 € 
 
alt: 1,00 € 
neu: 1,20 € 
 
alt: 0,90 € 
neu: 1,00 € 
 
alt: 0,45 € 
neu: 0,50 € 
5  
Straßenverkauf aus dem 
Ladenlokal heraus, soweit der 
Abstand zwischen Ladentheke 
und Straßenfront weniger als 
0,50 m beträgt 
 
 
 
 
lfd. Meter  und 
Monat 
 
 
 
alt: 15,95 € 
neu: 19,00 € 
 
 
alt: 14,35 € 
neu: 16,50 € 
 
 
alt: 12,75 € 
neu: 14,50 € 
 
 
alt: 11,15 € 
neu: 13,00 € 
 
 
alt: 8,00 € 
neu: 9,00 € 
6  
Depotcontainer für Altpapier, 
Altglas und Altkleidercontainer 
gemeinnütziger ortsansässiger 
Aufsteller 
 
 
 
m² und Jahr 
 
 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
7  
Werbefahnen, Ausleger an der 
Stätte der Leistung, Lichtwerbung 
und andere Werbung 
 
 
 
m²  und Jahr 
Mindestgebühr: 
10,00 € 
 
 
alt: 12,75 € 
neu: 13,00 € 
 
 
alt: 11,50 € 
neu: 11,50 € 
 
 
alt: 10,20 € 
neu: 10,00 € 
 
 
alt: 8,95 € 
neu: 9,00 € 
 
 
alt: 6,40 € 
neu: 6,50 € 
8  
Werbeschilder 
(Passantenstopper) außerhalb 
des Promenadenringes, an der 
Stätte der Leistung – max. Größe 
0,84 m X 0,59 m (DIN A 1) 
 
 
Alt: 
Stück und Jahr 
Neu: 
Stück und Monat 
 
 
 
   
 
alt: 25,55 € 
 
neu: 5,00 €  
 
 
alt: 25,55 € 
 
neu: 5,00 €  
9  
Baustelleneinrichtungen  * 
 
 
 
m² und Tag 
 
 
alt: 0,18 € 
neu: 0,20 € 
 
alt: 0,16 € 
neu: 0,18 € 
 
alt: 0,15 € 
neu: 0,17 € 
 
alt: 0,13 € 
neu: 0,14 € 
 
alt: 0,11 € 
neu:0,12 € 
10  
Telefonstelen 
 
 
 
 
Stück und Monat 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 €

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1. Erg 
11  
Aufstellen von Fahrzeugen im 
Rahmen der 
Fremdenverkehrswerbung 
 
 
m² und Tag 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 €  
 
 
2,00 € 
 
12  
Mobile Werbeaktionen ohne 
Aufbauten (Verteilen von 
Werbezetteln (Flyern) und/oder 
kleinen Werbegeschenken) 
außerhalb von 
Veranstaltungsflächen 
 
 
 
m² und Tag 
 
 
 
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 € 
13  
Sonstige Zwecken dienende 
Nutzungen, soweit sie in anderen 
Tarifen nicht aufgeführt sind 
 
 
m² und Tag 
 
 
individuell 
jedoch mindestens  
alt: 15,00 € 
neu: 18,00  € 
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei

Hauptvorlage V/0658/2011 mit Anlagen

15773 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0658/2011  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Springub 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
19.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
19.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
31.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 
02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
08.02.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
I. Sachentscheidung: 
 
   Die  als  Anlage 1  beigefügte  Satzung  zur  Änderung  der „Satzung der Stadt Münster über 
   Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) nebst 
   dem Tarif gem. § 8 Abs. 2 werden beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angele-
genheit 
   
Zeile   04 Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte 
2012 ff. ca. 25.000  
 
492-3224 
 
E-Mail: 
Springub@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.08.2011 
V/0658/2011

- 2 - 
 
 
 
Begründung: 
 
I. Aus folgenden allgemeinen Gründen ist eine Anpassung der Satzung zweckmäßig: 
 
• Die Sondernutzungssatzung und der Sondernutzungsgebührentarif sind letztmalig zum 
01.01.2003 geändert worden. Mit Blick auf die Preissteigerungsraten und den zunehmenden 
wirtschaftlichen Wert der Nutzung öffentlicher Straßen durch Gewerbetreibende (insbesondere 
Außengastronomie) ist eine regelmäßige Überprüfung von Satzungsinhalten geboten. Aktueller 
Anlass sind auch die Richtlinien zur Nutzung des öffentlichen Raumes durch Tische und Stühle 
(Vorlage V/0942/2011).  
 
• Die Höhe der Gebühr für das Aufstellen von Tischen und Stühlen wurde in einem Vergleich mit  
den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Leverkusen, Osnabrück und Wuppertal jeweils in der 
teuersten Kategorie ermittelt. 
 
Münster    4,72 € pro m²/Monat – seit 2003 
Aachen     6,00 € pro m²/Monat - seit 2002 
Bielefeld     5,00 € pro m²/Monat - seit 2007 
Bonn    10,00 € pro m²/Monat - seit 2001 
Leverkusen,    6,70 € pro m²/Monat - seit 2008 
Osnabrück      8,00 € pro m²/Monat - seit 2008 (laut Satzung bis 20,00 € pro m²) 
Wuppertal.     9,70 € pro m²/Monat - seit 2009  
 
Der sehr niedrige Tarif in Münster indizier t im Städtevergleich eine mangelnde Abschöpfung 
des wirtschaftlichen Wertes der Sondernutzungen und legte eine maßvolle Erhöhung der Tari-
fe nahe. Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollten aus Sicht der Verwaltung 
lediglich  die Gebühren für die Außengastronomie, die Verkaufsstände, den Straßenverkauf 
aus dem Ladenlokal heraus und das Aufstellen von Werbeschildern angehoben werden. 
Gleichzeitig sollten die Gebühren, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine bessere Lesbarkeit und 
Nachprüfung durch den Adressaten, auf Endsummen von 0,50 € gerundet werden. 
 
• In den letzten Jahren hat die Überbauung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Balkone, 
Erker u.ä., überwiegend wirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzungen deutlich zugenom-
men. Gemäß der derzeitigen Fassung der Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) handelt es sich bei bau-
aufsichtlich genehmigten Balkonen, Erkern und Gebäudesockeln aber um erlaubnisfreie Son-
dernutzungen. Zivilrechtliche Vereinbarungen (Gestattungsverträge) wurden bislang in der 
Regel nur für Balkone, Erker und sonstige Benutzungen (z.B. Überbauung durch Wärme-
dämmverbundsyteme, Lichtschächte, Biereinw urfschächte etc.) getroffen, die ab Gehweg-
oberfläche bis zu einer Höhe von 2,50 m dauerhaft in den öffentlichen Straßenraum hineinra-
gen. Ziel ist es, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die Über- und Unterbauung städti-
scher Straßen grundsätzlich eine erlaubnisbedürftige Nutzung darstellt, deren Wahrnehmung 
einmalig kostenpflichtig ist.  
 
• Seitens der  Wirtschaftsförderung Münster  GmbH wurde die Verwaltung gebeten, die aktuel-
len Zoneneinteilungen hinsichtlich  der  Zuordnung  der Straßen  Bahnhofstraße, Servatiiplatz 
und Verspoel zu überdenken mit dem Ziel einer Herabstufung in der Zonenkategorie.  
 
 
 
 
 
 
V/0658/2011

- 3 - 
 
 
II. Die Änderung der einzelnen Tarife ist aus der Synopse in Anlage 2 ersichtlich und be-
gründet sich wie folgt: 
 
 
Tarifstelle 2 - Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen   
 
Es wird der zuletzt zum 1.1.2003 geänderte Gebührentarif für das Aufstellen von Tischen und 
Stühlen um 2,28 € (= 48,3 %) auf 7.00 € /m² angehoben. Bei der Bemessung der Gebühr wurden 
neben den Indexen für Gebäude und Verbraucherpreise insbesondere der wirtschaftliche Wert der 
Sondernutzung für den Nutzer berücksichtigt und der geldwerte Vorteil im Vergleich zu den zu  
zahlenden Mieten für gewerbliche Objekte in Gebäuden. Letzter liegt um ein vielfaches über der 
neuen Gebühr.  
 
Tarifstelle 5 - Straßenverkauf aus dem Ladenlokal heraus 
 
Durch die Zunahme von Imbissbetrieben in Münster, die einen direkten Verkauf ihrer Produkte aus 
dem Ladenlokal auf die Straße durchführen, werden die bisher recht niedrig  angesetzten Gebüh-
ren  um ca. 20 % (in der Zone 1 von 15,95 € auf 19,00 €) angehoben und gerundet. 
 
Tarifstelle  8 - Aufstellen von Werbeschildern an der Stätte der Leistung   
 
Da an Stelle von Warenauslagen im Einzelfall Werbeschilder vor dem Ladenlokal aufgestellt wer-
den, wird hier der Tarif, wie in vergleichbaren Stätten (Osnabrück, Bielefeld etc.) dahingehend an-
gepasst, dass der Tarif von derzeit 25,55 € jährlich auf 5,00 € monatlich  = 60,00 € jährlich ange-
hoben wird. 
 
Tarifstelle 9 – Baustelleneinrichtungen 
 
Die Gebühren für Sondernutzungen zu Bauzwecken werden dem aktuellen Preisindizes angepasst 
und um durchschnittlich ca. 11 % (in der Zone 1 von 0,18 € auf 0,20 €) angehoben.  
 
Tarifstelle 10 neu - Aufstellen bzw. Installieren von Telefonstelen im öffentlichen Verkehrs-
raum  
 
Die Tarifstelle 11 wird neu eingefügt, um  einen eigenen Gebührentatbestand zu schaffen. Basis 
der Gebühr sind die durch die Deutsche Telekom an die Stadt Münster gezahlten Beträge; dies 
sind zurzeit 25,00 € pro Telefonzelle/-stele und Standort je Monat. 
 
Tarifstelle 11 neu - Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenverkehrswerbung  
 
Über den Auffangtatbestand (Tarifstelle 10, alte Fassung) wurde diese Werbung  mit einer Son-
dernutzungsgebühr belegt (1,00 € pro m² und Tag,  mindestens jedoch 15,00 €). Da die Nachfrage 
in den letzten Jahren im erheblichen Umfang zugenommen hat, wird nunmehr ein eigener Gebüh-
rentarif eingefügt. 
 
Tarifstelle 12 neu – mobile Werbeaktionen  
 
Seit dem Jahr 2010 werden die Erlaubnisse nicht mehr über die Firma Stroer Deutsche Städte 
Medien – damaliger Vertragspartner in Sachen Werbung auf städtischen Flächen-, sondern direkt 
durch die Stadt Münster erteilt. Die Aufgabe wurde dem Ordnungsamt übertragen. 
Die Firma Stroer Deutsche Städte Medien stellte den Nachfragern 120,00 € pro Tag für bis zu drei 
Verteiler in Rechnung. Für jeden weiteren Verteiler war ein Betrag von 40,00 € zu zahlen. Diese 
V/0658/2011

- 4 - 
V/0658/2011 
Gebühr wird seit 2010 auf der Basis des Auffangtatbestandes (Tarifstelle 10, alte Fassung) in glei-
cher Höhe als Sondernutzungsgebühr erhoben. Hierfür wird eine eigene Tarifstelle eingefügt. 
 
Tarifstelle 13 neu – sonstigen Zwecken dienende Nutzungen 
Auffangtatbestand wie Tarifstelle 10 alte Fassung.  
 
I.V. 
 
gez. 
 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlagen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. V/0658/2011  
 
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentli- 
chen Straßen (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) 
 
 
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und We gegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG 
NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) in  der derzeit geltenden Fassung und des 
§ 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28.07 .2007 (BGBl. I, S. 1206) in der derzeit gel- 
tenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1  Buchstabe f der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. N W. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit 
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 08.02.2012 die nachstehende Satzung be- 
schlossen: 
 
 
Artikel I 
 
Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sonder nutzungen an öffentlichen Straßen“ 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191). 
 
Die Satzung wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 3 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Gebäudesockel“, „Balkone“ und „Erker“ gestrichen. 
 
2. In § 12 werden bei Zone II die Straßen „Bahnhofstraße, Servatiiplatz und Verspoel“ gestrichen. 
    In der Zone III wird nach „die nicht zur Zone I und II gehören“ eingefügt: 
    „, sowie die Straßen Bahnhofstraße (zwischen Servatiiplatz und Berliner Platz) und Servatiiplatz.  
 
 
Artikel II 
 
Änderung des Gebührentarifs 
 
1. Der Tarif gem. § 8 Abs. 2 berechnet sich ab 1.4. 2012 nach dem als Anlage zur Satzung 
beigefügten Gebührentarif. 
2. Die alten Gebührentarife werden aufgehoben. 
 
Artikel III 
Die Satzung tritt nebst Tarif am 1.4.2012 in Kraft.

Anlage zur Anlage 1 der Änderung Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen  
 
Gebührentarif ab dem 01.04.2012 
 
Lfd. 
Nr. 
 
 
Art der Sondernutzung 
 
 
Berechnungsmaß- 
stab je 
 
Gebührenbetrag 
 
   Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 
1 Gewerbliche Automaten  
 
Stück und Jahr 
 
83,00 € 
 
75,00 € 
 
66,00 € 
 
58,00 € 
 
41,00 € 
 
2 Tische  und Stühle zur Bewirtung 
von Gästen 
 
 
 
m² und Monat 
 
Saisonpauschale 
März – Oktober 
 
7,00 € 
 
49,00 € 
 
 
6,00 € 
 
42,00 € 
 
 
5,00 € 
 
35,00 € 
 
 
4,00 € 
 
28,00 € 
 
 
3,00 € 
 
21,00 € 
 
 
3 Warenauslagen vor dem Ge- 
schäftslokal und mobile Ver- 
kaufswagen in Zone IV und V - 
Ortswechsel nach max. 45 min.- 
 
 
 
m² und Monat 
 
 
61,50€ 
 
 
38,50 € 
 
 
neu: 25,50 € 
 
 
15,50 € 
 
 
13,00 € 
4  
Verkaufsstände für frische Le- 
bensmittel und Blumen  
 
 
m² und Tag 
 
1,50 € 
 
1,30 € 
 
1,20 € 
 
1,00 € 
 
0,50 € 
5 Straßenverkauf aus dem Laden- 
lokal heraus, soweit der Abstand 
zwischen Ladentheke und Stra- 
ßenfront weniger als 0,50 m 
beträgt 
 
 
lfd. Meter  und 
Monat 
 
 
19,00 € 
 
16,50 € 
 
14,50 € 
 
13,00 € 
 
9,00 € 
6 Depotcontainer für Altpapier, 
Altglas und Altkleidercontainer 
gemeinnütziger ortsansässiger 
Aufsteller 
 
 
m² und Jahr 
 
 
 
32,00 € 
 
32,00 € 
 
32,00 € 
 
32,00 € 
 
32,00 € 
7 Werbefahnen, Ausleger an der 
Stätte der Leistung, Lichtwer- 
bung und andere Werbung 
 
m²  und Jahr 
Mindestgebühr: 
10,00 € 
13,00 € 11,50 € 10,00 € 9,00 € 6,50 € 
8 Werbeschilder (Passantenstop- 
per) außerhalb des Promenaden- 
ringes, an der Stätte der Leistung 
– max. Größe 0,84 m X 0,59 m 
(DIN A 1) und Fahrradständer 
mit Werbung 
 
 
Stück und Monat 
 
 
   
5,00 €  
 
5,00 €  
9 Baustelleneinrichtungen  * 
 
 
m² und Tag 
 
0,20 € 0,18 € 0,17 € 0,14 € 0,12 € 
10 Telefonzellen/ -stelen 
 
Stück und Monat 
 
25,00 € 
 
25,00 € 
 
25,00 € 
 
25,00 € 
 
25,00 € 
 
11 Aufstellen von Fahrzeugen im 
Rahmen der Fremdenverkehrs- 
werbung 
 
 
m² und Tag 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 €  
 
 
2,00 € 
 
12 Mobile Werbeaktionen ohne 
Aufbauten (Verteilen von Werbe- 
zetteln (Flyern) und/oder kleinen 
Werbegeschenken) außerhalb 
von Veranstaltungsflächen 
 
 
m² und Tag 
 
 
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 € 
13 Sonstige Zwecken dienende 
Nutzungen, soweit sie in anderen 
Tarifen nicht aufgeführt sind 
 
 
 
m² und Tag 
 
 
individuell 
jedoch mindestens  
18,00  € 
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei 


      	




 	




 	




 	




     

Gebührentarif ab dem 01.04.2012 
 
Lfd. 
Nr. 
 
 
Art der Sondernutzung 
 
 
Berechnungsmaßs 
tab je 
 
Gebührenbetrag 
 
   Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 
1  
 
Gewerbliche Automaten  
 
 
 
 
Stück und Jahr 
 
 
 
83,00 € 
 
 
 
 
75,00 € 
 
 
 
 
66,00 € 
 
 
 
 
58,00 € 
 
 
 
 
41,00 € 
 
 
2  
Tische  und Stühle zur Bewirtung 
von Gästen 
 
 
 
 
m² und Monat 
 
Saisonpauschale 
alt: April - Oktober 
neu: März – 
Oktober 
 
Jahrespauschale 
Januar – 
Dezember 
 
 
alt: 4,72 € 
neu: 7,00 € 
 
alt: 28,32 € 
neu: 49,00 € 
 
 
 
alt: 42,48 € 
entfällt 
 
alt: 4,25 € 
neu: 6,00 € 
 
alt: 25,50 € 
neu: 42,00 € 
 
 
 
alt: 38,25 € 
entfällt 
 
alt: 3,78 € 
neu: 5,00 € 
 
alt: 22,68 € 
neu: 35,00 € 
 
 
 
alt: 34,02 € 
entfällt 
 
alt: 3,30 € 
neu: 4,00 € 
 
alt: 19,80 € 
neu: 28,00 € 
 
 
 
alt: 29,70 € 
entfällt 
 
alt: 2,36 € 
    neu:3,00 € 
 
alt: 14,16 € 
neu: 21,00 € 
 
 
 
alt: 21,24€ 
entfällt 
3  
Warenauslagen vor dem 
Geschäftslokal und mobile 
Verkaufswagen in Zone IV und V 
- Ortswechsel nach max. 45 
min.- 
 
 
 
 
m² und Monat 
 
 
 
alt: 61,30 € 
neu: 61,50€ 
 
 
 
alt: 38,35 € 
neu: 38,50 € 
 
 
 
alt: 25,60 € 
neu: 25,50 € 
 
 
 
alt: 15,30 € 
neu: 15,50 € 
 
 
 
alt: 12,80 € 
neu: 13,00 € 
4  
Verkaufsstände für frische 
Lebensmittel und Blumen  
 
m² und Tag 
 
alt: 1,30 € 
neu: 1,50 € 
 
alt: 1,15 € 
neu: 1,30 € 
 
alt: 1,00 € 
neu: 1,20 € 
 
alt: 0,90 € 
neu: 1,00 € 
 
alt: 0,45 € 
neu: 0,50 € 
5  
Straßenverkauf aus dem 
Ladenlokal heraus, soweit der 
Abstand zwischen Ladentheke 
und Straßenfront weniger als 
0,50 m beträgt 
 
 
 
 
lfd. Meter  und 
Monat 
 
 
 
alt: 15,95 € 
neu: 19,00 € 
 
 
alt: 14,35 € 
neu: 16,50 € 
 
 
alt: 12,75 € 
neu: 14,50 € 
 
 
alt: 11,15 € 
neu: 13,00 € 
 
 
alt: 8,00 € 
neu: 9,00 € 
6  
Depotcontainer für Altpapier, 
Altglas und Altkleidercontainer 
gemeinnütziger ortsansässiger 
Aufsteller 
 
 
 
m² und Jahr 
 
 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
 
 
alt: 31,90 € 
neu: 32,00 € 
7  
Werbefahnen, Ausleger an der 
Stätte der Leistung, 
Lichtwerbung und andere 
Werbung 
 
 
 
m²  und Jahr 
Mindestgebühr: 
10,00 € 
 
 
alt: 12,75 € 
neu: 13,00 € 
 
 
alt: 11,50 € 
neu: 11,50 € 
 
 
alt: 10,20 € 
neu: 10,00 € 
 
 
alt: 8,95 € 
neu: 9,00 € 
 
 
alt: 6,40 € 
neu: 6,50 € 
8  
Werbeschilder 
(Passantenstopper) außerhalb 
des Promenadenringes, an der 
Stätte der Leistung – max. Größe 
0,84 m X 0,59 m (DIN A 1) 
 
 
Alt: 
Stück und Jahr 
Neu: 
Stück und Monat 
 
 
 
   
 
alt: 25,55 € 
 
neu: 5,00 €  
 
 
alt: 25,55 € 
 
neu: 5,00 €  
9  
Baustelleneinrichtungen  * 
 
 
 
m² und Tag 
 
 
alt: 0,18 € 
neu: 0,20 € 
 
alt: 0,16 € 
neu: 0,18 € 
 
alt: 0,15 € 
neu: 0,17 € 
 
alt: 0,13 € 
neu: 0,14 € 
 
alt: 0,11 € 
neu:0,12 €

10  
Telefonstelen 
 
 
Stück und Monat 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
11  
Aufstellen von Fahrzeugen im 
Rahmen der 
Fremdenverkehrswerbung 
 
 
m² und Tag 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 €  
 
 
2,00 € 
 
12  
Mobile Werbeaktionen ohne 
Aufbauten (Verteilen von 
Werbezetteln (Flyern) und/oder 
kleinen Werbegeschenken) 
außerhalb von 
Veranstaltungsflächen 
 
 
 
m² und Tag 
 
 
 
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 € 
13  
Sonstige Zwecken dienende 
Nutzungen, soweit sie in anderen 
Tarifen nicht aufgeführt sind 
 
 
m² und Tag 
 
 
individuell 
jedoch mindestens  
alt: 15,00 € 
neu: 18,00  € 
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei 


Ergänzungsvorlage Beschluss

3051 Zeichen

V/0658/2011/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.06.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
   Die  als  Anlage 1  beigefügte  Satzung  zur  Änderung  der „Satzung der Stadt Münster über 
   Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) nebst 
   dem Tarif gem. § 8 Abs. 2 werden beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angel e-
genheit 
   
Zeile   04 Öffentlich-rechtliche Leistung s-
entgelte 
2013 ff. ca. 25.000  
 
Mit der oben genannten beschlossenen Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden auch 
die finanziellen Au swirkungen angepasst, da mit dem Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2013 
erst ab dem Haushaltsjahr 2013 eine Änderung der Einnahmen erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0658/2011/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Springub 
Ruf: 
492-3224 
E-Mail: 
Springub@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.05.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0658/2011/1 
Begründung: 
 
1. Die Vorlage hatte bisher folgenden Beratungsverlauf: 
 
 Gremium Datum Beschluss 
 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup 01.03.2012 einstimmig beschlossen 
 Bezirksvertretung Münster-Ost 07.03.2012 einstimmig geändert b e-
schlossen 
 Bezirksvertretung Münster-West 08.03.2012 einstimmig beschlossen 
 Bezirksvertretung Münster-Nord 24.04.2012 einstimmig ge ändert b e-
schlossen 
 Ausschuss für Personal, Recht und Or d-
nung 
24.04.2012 einstimmig geändert b e-
schlossen 
 Bezirksvertretung Münster-Mitte 24.04.2012 einstimmig beschlossen 
 Bezirksvertretung Münster-Südost 24.04.2012 einstimmig beschlossen 
 Werksausschuss Münster Marketing 13.03.2012 
19.06.2012 
vertagt 
 
 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwic k-
lung, Verkehr und Wirtschaft 
03.05.2012 
 
einstimmig geändert b e-
schlossen 
 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen 
und Liegenschaften 
08.05.2012 einstimmig beschlossen 
 
 
2.  Folgende abweichenden Beschlüsse wurden gefasst: 
 
2.1 Bezirksverwaltung Ost –  am 07.03.2012 
 
Anlage 1, Artikel III erhält folgende Fassung: 
Die Satzung tritt nebst Tarif am 01.04.2012  01.01.2013 in Kraft. 
 
2.2 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung – am 24.04.2012 
 
-   Die Anpassung der Gebührentarife erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2013 
 
- Der lfd. Nr. 2 der Anlage  zur Anlage 1 der Änderung der Satzung (Art der Sondernu t-
zung) wird hinzugefügt „ Jahrespauschale Januar bis Dezember. Die bisherigen Gebüh-
renbeträge werden entsprechend der vorgesehenen Erhöhung (43,8 %) angehoben. 
 
Eine Synopse der alten und neuen Tarife findet sich in Anlage 2. 
 
3. Mit dieser Ergänzungsvorlage werden die abweichenden Beschlüsse übernommen. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Anlage 1 Vorlage Nr. 0658-2011-1. Erg.

15543 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1.Erg. 
 
 
Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen    
 
 
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und We gegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG 
NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 
des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.04.199 4 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden 
Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NW. S.  666/SGV. NW. 2023) in der derzeit gelten- 
den Fassung hat der Rat der Stadt Münster am                  die nachstehende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraß en (einschließlich Fußgängerzonen, Wege und 
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind)  sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der 
Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Münster. 
 
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören gemä ß § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie gemäß § 1 
Abs. 4 FStrG der Straßenkörper, der Luftraum über d em Straßenkörper, das Zubehör und die 
Nebenanlagen. 
 
§ 1 a 
Straßenanliegergebrauch 
 
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hi naus bedarf innerhalb der geschlossenen 
Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke de s Grundstückes erforderlich ist und den Gemein- 
gebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich b eeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift 
(Straßenanliegergebrauch). 
 
§ 2 
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen 
 
(1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, beda rf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend 
dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gem eingebrauch beeinträchtigt wird, als 
Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzun g ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis er- 
teilt ist. 
 
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeint rächtigt durch die Benutzung des Straßenraums 
a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis 
zu einer Höhe von 4,50 m, 
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu eine r Höhe von 3,00 m. 
 
(3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelte n auch Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrs- 
flächen. 
 
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erl aubnissen finden die Richtlinien der Stadt Müns- 
ter für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnisse n zur nichtgewerblichen und zur  kommer- 
ziellen Benutzung städtischer Grundstücke in der Al tstadt innerhalb des Promenadenrings, die 
Richtlinie „Außengastronomie in Münsters Innenstadt “ sowie der Möblierungskatalog „Tisch und 
Stuhl“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 
 
 
 
 
 
 
…

- 2 - 
 
§ 3 
Erlaubnisfreie Sondernutzungen 
 
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen folgende Sondernutzun gen: 
1. bauaufsichtlich genehmigte, Gesimse, Fensterbänk e und Vordächer, 
2. Lampen und bauaufsichtlich genehmigte Sonnenschu tzdächer ohne Reklame, die in einer 
Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläch e beginnen und vom Fahrbahnrand 
mindestens 70 cm Abstand haben, 
3. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten  für öffentliche Feiern, Festumzüge und 
kirchliche Prozessionen für die Dauer der Veranstaltung. 
 
(2) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz  oder teilweise eingeschränkt werden, wenn 
Belange des Verkehrs dieses vorübergehend oder auf Dauer erfordern. 
 
§ 4 
Sonstige Benutzungen 
 
(1) Benutzungen des Straßenraumes, die weder Gemein gebrauch noch Sondernutzungen sind, be- 
dürfen als sonstige Benutzung der zivilrechtlichen Einigung mit dem Straßeneigentümer, soweit 
nicht § 5 gilt, und zwar gegen entsprechendes Entgelt. 
 
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der V erkehrsfläche für Zwecke der öffentlichen 
Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung g ilt auch dann nur als sonstige Benutzung 
im Sinne des Abs. 1, wenn dabei eine vorübergehende  Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs 
eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vo rgenommen werden oder die Gefahr einer 
Beschädigung an der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers 
einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutze des Str aßenkörpers und zur Sicherheit des Ver- 
kehrs versehen werden kann. 
 
(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und der gl. an Einrichtungen und Anlagen oder Bautei- 
len, die sich im Straßenraum befinden, gilt als son stige Benutzung gemäß Abs. 1, wenn dadurch 
der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dabei  ist es unerheblich, ob die Einrichtung oder 
die Anlage oder der Bauteil eine erlaubnispflichtig e oder erlaubnisfreie Sondernutzung oder 
sonstige Benutzung darstellt. 
 
§ 5 
Erlaubnisfreie sonstige Benutzungen 
 
Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in ei ner Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen 
bedürfen keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin für 
1. Nutzungen der in § 3 Abs. 1 behandelten Art, 
2. Fenster, Fenstertüren und Fensterläden, die über  öffentlichen Gehwegen aufschlagen. 
3. Werbeanlagen im Rahmen von Saisonschlußverkäufen , die nicht mehr als 1,00 m in den Stra- 
ßenraum vorspringen. 
4. Über- und Unterbauungen des Straßenraumes mit Au snahme der in § 3 aufgeführten erlaubnis- 
freien Sondernutzungen bedürfen als sonstige Benutz ung grundsätzlich der zivilrechtlichen Eini- 
gung mit dem Straßeneigentümer und zwar gegen entsprechendes Entgelt. 
 
§ 6 
Öffentliche Einrichtungen, Märkte 
 
(1) Weder als Sondernutzung noch als sonstige Benut zung gelten Einrichtungen des Straßenbau- 
lastträgers, die innerhalb von Verkehrsräumen auf S onderzwecken gewidmeten Flächen liegen, 
wie z.B. Denkmäler, Brunnen, Bedürfnisanstalten, Buswartehallen, Stadtinformationsanlagen u.ä. 
Anlagen. 
…

- 3 - 
 
 
(2) Auch Märkte sind weder eine Sondernutzung noch eine sonstige Benutzung im Sinne dieser 
Satzung. Für sie gelten besondere Markt- und Gebührenordnungen.  
 
§ 7 
Erlaubnisanträge 
 
(1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonsti- 
gen Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind 
schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, min destens 4 Wochen vor der beabsichtigten 
Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benut zung, bei dem zuständigen Amt der 
Stadt Münster (Absätze 2 bis 6) einzureichen und du rch Zeichnung sowie textliche Beschreibung 
so zu erläutern, dass Art und Dauer der Benutzung s owie der dadurch beanspruchte Verkehrs- 
raum ausreichend beurteilt werden können. 
 
(2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind b eim Ordnungsamt zu beantragen, soweit sich 
nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt. 
 
(3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenba ulastträger sind vom Bauherrn Sondernutzun- 
gen und sonstige Benutzungen zu beantragen, soweit es sich um Baustelleneinrichtungen und 
Anlagen handelt, die in den Straßenkörper eingreife n. Anträge auf Erteilung einer privatrechtli- 
chen Genehmigung zur Benutzung von Verkehrsräumen, die im Privateigentum stehen, für die 
aber die Stadt Straßenbaulastträger ist, sind mit d er Einverständniserklärung des Eigentümers 
dem Tiefbauamt vorzulegen, soweit es sich um sonsti ge Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser 
Satzung handelt. 
 
(4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gef ährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung 
der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der An- 
trag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise de n Erfordernissen der Sicherheit oder Leich- 
tigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 
 
(5) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder (anzei- 
ge)pflichtig, so ist unabhängig davon ein entsprechender Antrag beim Bauordnungsamt der Stadt 
Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften. 
 
(6) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen  Benutzung ist dem zuständigen Amt der 
Stadt Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
 
§ 7 a 
Sondernutzungserlaubnis 
 
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und 
Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfor- 
dern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße 
erforderlich ist. 
§ 7 b 
Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen, Abgaben nach anderen Vorschriften 
 
Nach anderen Vorschriften, insbesondere nach der St raßenverkehrsordnung, Bauordnung oder der 
Gewerbeordnung erforderliche Genehmigungen, Erlaubn isse oder Einwilligungen sowie dafür vorge- 
schriebene Abgaben werden durch diese Satzung nicht berührt. 
 
§ 8 
Gebühren 
 
(1) Die Gebührenbemessung richtet sich nach Art und  Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach 
Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauc h sowie nach dem wirtschaftlichen Inte- 
resse des Gebührenschuldners. 
…

- 4 - 
 
(2) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgab e des Tarifs (Anlage 1) erhoben. Die Zo- 
nen, für welche der Tarif unterschiedliche Gebührensätze bestimmt, sind im § 12 festgelegt. 
 
(3) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW a uf Kostenersatz sowie Vorschüsse und Si- 
cherheiten wird durch die nach dem Tarif bestehende  Gebührenfreiheit für Sondernutzungen 
nicht berührt. 
 
(4) Das Recht, für die Erteilung von Sondernutzungs erlaubnissen neben der Sondernutzungsgebühr 
eine Verwaltungsgebühr zu erheben, bleibt unberührt . Die jeweils geltende Verwaltungsgebüh- 
rensatzung der Stadt Münster ist entsprechend anzuwenden. 
 
(5) Bei der Abrechnung der Gebühren für die Dauer e ines Tages, eines Monats oder eines Jahres, 
gilt jeder angefangene Zeitraum als volle Einheit. 
 
(6) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der  tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Ver- 
kehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. 
 
§ 8 a 
Gebührenbefreiung 
 
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zu politischen,  kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, g e- 
meinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltun gen und Zwecken wird weder eine Verwal- 
tungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben.  Gebühren werden auch nicht erhoben 
für Sondernutzungen zum Aufstellen von Fahrradständ ern ohne Werbung sowie für das Aufstel- 
len von Blumenkübeln. 
 
(2) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkei t einer Erlaubnis nach § 7 a nicht aus. 
 
§ 9 
Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner ist,  
a) wer den Verkehrsraum für eine Sondernutzung in A nspruch nimmt, 
b) wer Eigentümer einer Einrichtung oder Anlage ist , die der Ausübung der Sondernutzung 
dient, 
c) wer Eigentümer eines Anliegergrundstückes ist, v on dem aus die Sondernutzung ausgeübt 
wird oder 
d) wer eine Sondernutzungserlaubnis erhält. 
 
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschu ldner. 
 
§ 10 
Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Fällig werden Sondernutzungsgebühren erstmalig mit Erteilung der Erlaubnis, und zwar soweit 
sie nach Tagen oder Monaten bemessen werden, für da s laufende Kalendervierteljahr, im übri- 
gen für das laufende Jahr. Für die weiteren Kalende rvierteljahre werden die nach Tagen oder 
Monaten zu berechnenden Gebühren am 5. Werktag jede n Kalendervierteljahres fällig; für die 
weiteren nach Jahren zu bemessenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils zum 10. Januar ein. 
 
(2) Für Sondernutzungen, die ohne die erforderliche  Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebüh- 
ren erstmals mit Beginn der Sondernutzung fällig. 
 
§ 11 
Gebührenerstattung 
 
Wird die Benutzung vorzeitig beendet, so werden die  Gebühren nur für die der Bemessung zu Grun- 
de liegende noch nicht angefangene Zeiteinheit (Tag, Monat, Kalenderjahr) erstattet.                   …

- 5 - 
 
§ 12 
Zonen für Sondernutzungsgebühren 
 
Zone I 
Bogenstraße, , Drubbel, Heinrich-Brüning-Straße, Kl emensstraße, Ludgeristraße, Michaelisplatz, 
Prinzipalmarkt, Roggenmarkt, Rothenburg, Salzstraße  (einschließlich Fußgängerzone zwischen 
Salzstraße und Alter Steinweg) 
 
Zone II 
Alter Fischmarkt, Bergstraße (zwischen Bogenstraße und Tibusstraße), Berliner Platz, Spiekerhof, 
Syndikatplatz, Windthorststraße 
 
Zone III 
Servatiiplatz, Bahnhofstraße und alle Straßen inner halb des Promenadenringes, die nicht zur Zone I 
und II gehören. 
 
Zone IV 
Hammer Straße von der Innenstadt bis zum Schützenho f, Marktallee, Warendorfer Straße von der 
Innenstadt bis zum Dortmund-Ems-Kanal, Wolbecker St raße von der Innenstadt bis zum Dortmund-
Ems-Kanal 
 
Zone V 
Alle nicht zu den Zonen I, II, III und IV gehörenden Straßen. 
 
§ 13 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung der Stadt Müns- 
ter über Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002  aufgehoben.

Gebührentarif ab dem 01.01.2013                    
Lfd. 
Nr. 
 
 
Art der Sondernutzung 
 
 
Berechnungsmaßstab je 
 
Gebührenbetrag 
 
   Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 
 
1 
 
Gewerbliche Automaten  
 
 
Stück und Jahr 
 
 
83,00 € 
 
 
75,00 € 
 
 
66,00 € 
 
 
58,00 € 
 
 
41,00 € 
 
 
2 
 
Tische und Stühle zur Bewirtung 
von Gästen 
 
 
 
 
m² und Monat 
 
Saisonpauschale 
März – Oktober 
 
Jahrespauschale 
Januar-Dezember 
 
 
7,00 € 
 
49,00 € 
 
 
70,00 € 
 
6,00 € 
 
42,00 € 
 
 
60,00 € 
 
5,00 € 
 
35,00 € 
 
 
50,00 € 
 
4,00 € 
 
32,00 € 
 
 
40,00 € 
 
3,00 
 
21,00 
 
 
30,00 € 
 
3 
Warenauslagen vor dem Ge- 
schäftslokal und mobile Ver- 
kaufswagen in Zone IV und V - 
Ortswechsel nach max. 45 min.- 
 
 
m² und Monat 
 
61,50 € 
 
38,50 € 
 
26,00 € 
 
15,50 € 
 
13,00 € 
 
4 
 
Verkaufsstände für frische Le- 
bensmittel und Blumen  
 
m² und Tag 
 
2,00 € 
 
1,50 € 
 
1,10 € 
 
1,00 € 
 
0,50 € 
 
5 
 
Straßenverkauf aus dem Laden- 
lokal heraus, soweit der Abstand 
zwischen Ladentheke und Stra- 
ßenfront weniger als 0,50 m 
beträgt 
 
 
 
lfd. Meter  und Monat 
 
 
 
19,00 € 
 
 
16,50 € 
 
 
14,50 € 
 
 
13,00 € 
 
 
9,00 € 
 
6 
 
Depotcontainer für Altpapier, 
Altglas und Altkleidercontainer 
gemeinnütziger ortsansässiger 
Aufsteller 
 
 
 
m² und Jahr 
 
 
 
 
32,00 € 
 
 
32,00 € 
 
 
32,00 € 
 
 
32,00 € 
 
 
32,00 € 
 
7 
 
Werbefahnen, Ausleger an der 
Stätte der Leistung, Lichtwer- 
bung und andere Werbung 
 
 
m²  und Jahr 
Mindestgebühr: 10,00 € 
 
 
13,00 € 
 
 
11,50 € 
 
 
10,00 € 
 
 
9,00 € 
 
 
6,50 € 
 
8 
 
Werbeschilder (Passantenstop- 
per) außerhalb des Promenaden- 
ringes, an der Stätte der Leistung 
– max. Größe 0,84 m X 0,59 m 
(DIN A 1) 
 
 
 
Stück und Monat 
 
 
 
 
   
 
5,00 € 
 
 
5,00 € 
 
9 
 
Baustelleneinrichtungen  * 
 
 
m² und Tag 
 
 
0,20 € 
 
 
0,18 € 
 
 
0,17 € 
 
 
0,14 € 
 
 
0,12 € 
 
 
10 
 
Telefonstelen 
 
 
Stück und Monat 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
25,00 € 
 
 
11 
 
Aufstellen von Fahrzeugen im 
Rahmen der Fremdenverkehrs- 
werbung 
 
 
m² und Tag 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
2,00 € 
 
 
12 
 
Mobile Werbeaktionen ohne 
Aufbauten(Verteilen von Werbe- 
zettel (Flyern) und/oder kleinen 
Werbegeschenken) außerhalb 
von Veranstaltungsflächen 
 
 
Person/Tag  
Mindestgebühr: 120,00 € 
 
 
40,00 € pro Person -  
 
13 
 
Sonstige Zwecken dienende 
Nutzungen, soweit sie in anderen 
Tarifen nicht aufgeführt sind 
 
m² und Tag 
 
 
individuell 
jedoch mindestens 18,00  € 
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei

Beratungsverlauf (3)

19.06.2012 Werksausschuss Münster Marketing
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (23)

  • Bahnhofstraße
  • Bogenstraße
  • Heinrich-Brüning-Straße
  • Ludgeristraße
  • Salzstraße
  • Windthorststraße
  • Hammer Straße
  • Marktallee
  • Warendorfer Straße
  • Servatiiplatz
  • Michaelisplatz
  • Berliner Platz
  • Syndikatplatz
  • Alter Fischmarkt
  • Prinzipalmarkt
  • Alter Steinweg
  • Roggenmarkt
  • Bergstraße
  • Tibusstraße
  • Verspoel
  • Rothenburg
  • Spiekerhof
  • Drubbel

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0658/2011/1
Typ
Vorlagen
Datum
30.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37