V/0658/2011/1
Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
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Anlage 2 Vorlage Nr. 0658-2011-1.Erg.
3694 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1. Erg
Gebührentarif ab dem 01.01.2013
Lfd
.Nr
.
Art der Sondernutzung
Berechnungsmaß-
stab je
Gebührenbetrag
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
1
Gewerbliche Automaten
Stück und Jahr
83,00 €
75,00 €
66,00 €
58,00 €
41,00 €
2
Tische und Stühle zur Bewirtung
von Gästen
m² und Monat
Saisonpauschale
alt: April - Oktober
neu: März –
Oktober
Jahrespauschale
Januar –
Dezember
alt: 4,72 €
neu: 7,00 €
alt: 28,32 €
neu: 49,00 €
alt: 42,48 €
neu: 70,00 €
alt: 4,25 €
neu: 6,00 €
alt: 25,50 €
neu: 42,00 €
alt: 38,25 €
neu: 60,00 €t
alt: 3,78 €
neu: 5,00 €
alt: 22,68 €
neu: 35,00 €
alt: 34,02 €
neu: 50,00 €
alt: 3,30 €
neu: 4,00 €
alt: 19,80 €
neu: 28,00 €
alt: 29,70 €
neu: 40,00 €
alt: 2,36 €
neu: 3,00 €
alt: 14,16 €
neu: 21,00 €
alt: 21,24€
neu: 30,00 €
3
Warenauslagen vor dem
Geschäftslokal und mobile
Verkaufswagen in Zone IV und V
- Ortswechsel nach max. 45 min.-
m² und Monat
alt: 61,30 €
neu: 61,50€
alt: 38,35 €
neu: 38,50 €
alt: 25,60 €
neu: 25,50 €
alt: 15,30 €
neu: 15,50 €
alt: 12,80 €
neu: 13,00 €
4
Verkaufsstände für frische
Lebensmittel und Blumen
m² und Tag
alt: 1,30 €
neu: 1,50 €
alt: 1,15 €
neu: 1,30 €
alt: 1,00 €
neu: 1,20 €
alt: 0,90 €
neu: 1,00 €
alt: 0,45 €
neu: 0,50 €
5
Straßenverkauf aus dem
Ladenlokal heraus, soweit der
Abstand zwischen Ladentheke
und Straßenfront weniger als
0,50 m beträgt
lfd. Meter und
Monat
alt: 15,95 €
neu: 19,00 €
alt: 14,35 €
neu: 16,50 €
alt: 12,75 €
neu: 14,50 €
alt: 11,15 €
neu: 13,00 €
alt: 8,00 €
neu: 9,00 €
6
Depotcontainer für Altpapier,
Altglas und Altkleidercontainer
gemeinnütziger ortsansässiger
Aufsteller
m² und Jahr
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
7
Werbefahnen, Ausleger an der
Stätte der Leistung, Lichtwerbung
und andere Werbung
m² und Jahr
Mindestgebühr:
10,00 €
alt: 12,75 €
neu: 13,00 €
alt: 11,50 €
neu: 11,50 €
alt: 10,20 €
neu: 10,00 €
alt: 8,95 €
neu: 9,00 €
alt: 6,40 €
neu: 6,50 €
8
Werbeschilder
(Passantenstopper) außerhalb
des Promenadenringes, an der
Stätte der Leistung – max. Größe
0,84 m X 0,59 m (DIN A 1)
Alt:
Stück und Jahr
Neu:
Stück und Monat
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
9
Baustelleneinrichtungen *
m² und Tag
alt: 0,18 €
neu: 0,20 €
alt: 0,16 €
neu: 0,18 €
alt: 0,15 €
neu: 0,17 €
alt: 0,13 €
neu: 0,14 €
alt: 0,11 €
neu:0,12 €
10
Telefonstelen
Stück und Monat
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1. Erg
11
Aufstellen von Fahrzeugen im
Rahmen der
Fremdenverkehrswerbung
m² und Tag
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
12
Mobile Werbeaktionen ohne
Aufbauten (Verteilen von
Werbezetteln (Flyern) und/oder
kleinen Werbegeschenken)
außerhalb von
Veranstaltungsflächen
m² und Tag
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 €
13
Sonstige Zwecken dienende
Nutzungen, soweit sie in anderen
Tarifen nicht aufgeführt sind
m² und Tag
individuell
jedoch mindestens
alt: 15,00 €
neu: 18,00 €
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Hauptvorlage V/0658/2011 mit Anlagen
15773 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Vorlagen-Nr.:
V/0658/2011
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Herr Springub
Ruf:
Betrifft
Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Beratungsfolge
17.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
19.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
19.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
31.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung
02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung
08.02.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung der Stadt Münster über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) nebst
dem Tarif gem. § 8 Abs. 2 werden beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angele-
genheit
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte
2012 ff. ca. 25.000
492-3224
E-Mail:
Springub@stadt-muenster.de
Datum:
29.08.2011
V/0658/2011
- 2 -
Begründung:
I. Aus folgenden allgemeinen Gründen ist eine Anpassung der Satzung zweckmäßig:
• Die Sondernutzungssatzung und der Sondernutzungsgebührentarif sind letztmalig zum
01.01.2003 geändert worden. Mit Blick auf die Preissteigerungsraten und den zunehmenden
wirtschaftlichen Wert der Nutzung öffentlicher Straßen durch Gewerbetreibende (insbesondere
Außengastronomie) ist eine regelmäßige Überprüfung von Satzungsinhalten geboten. Aktueller
Anlass sind auch die Richtlinien zur Nutzung des öffentlichen Raumes durch Tische und Stühle
(Vorlage V/0942/2011).
• Die Höhe der Gebühr für das Aufstellen von Tischen und Stühlen wurde in einem Vergleich mit
den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Leverkusen, Osnabrück und Wuppertal jeweils in der
teuersten Kategorie ermittelt.
Münster 4,72 € pro m²/Monat – seit 2003
Aachen 6,00 € pro m²/Monat - seit 2002
Bielefeld 5,00 € pro m²/Monat - seit 2007
Bonn 10,00 € pro m²/Monat - seit 2001
Leverkusen, 6,70 € pro m²/Monat - seit 2008
Osnabrück 8,00 € pro m²/Monat - seit 2008 (laut Satzung bis 20,00 € pro m²)
Wuppertal. 9,70 € pro m²/Monat - seit 2009
Der sehr niedrige Tarif in Münster indizier t im Städtevergleich eine mangelnde Abschöpfung
des wirtschaftlichen Wertes der Sondernutzungen und legte eine maßvolle Erhöhung der Tari-
fe nahe. Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollten aus Sicht der Verwaltung
lediglich die Gebühren für die Außengastronomie, die Verkaufsstände, den Straßenverkauf
aus dem Ladenlokal heraus und das Aufstellen von Werbeschildern angehoben werden.
Gleichzeitig sollten die Gebühren, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine bessere Lesbarkeit und
Nachprüfung durch den Adressaten, auf Endsummen von 0,50 € gerundet werden.
• In den letzten Jahren hat die Überbauung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Balkone,
Erker u.ä., überwiegend wirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzungen deutlich zugenom-
men. Gemäß der derzeitigen Fassung der Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) handelt es sich bei bau-
aufsichtlich genehmigten Balkonen, Erkern und Gebäudesockeln aber um erlaubnisfreie Son-
dernutzungen. Zivilrechtliche Vereinbarungen (Gestattungsverträge) wurden bislang in der
Regel nur für Balkone, Erker und sonstige Benutzungen (z.B. Überbauung durch Wärme-
dämmverbundsyteme, Lichtschächte, Biereinw urfschächte etc.) getroffen, die ab Gehweg-
oberfläche bis zu einer Höhe von 2,50 m dauerhaft in den öffentlichen Straßenraum hineinra-
gen. Ziel ist es, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die Über- und Unterbauung städti-
scher Straßen grundsätzlich eine erlaubnisbedürftige Nutzung darstellt, deren Wahrnehmung
einmalig kostenpflichtig ist.
• Seitens der Wirtschaftsförderung Münster GmbH wurde die Verwaltung gebeten, die aktuel-
len Zoneneinteilungen hinsichtlich der Zuordnung der Straßen Bahnhofstraße, Servatiiplatz
und Verspoel zu überdenken mit dem Ziel einer Herabstufung in der Zonenkategorie.
V/0658/2011
- 3 -
II. Die Änderung der einzelnen Tarife ist aus der Synopse in Anlage 2 ersichtlich und be-
gründet sich wie folgt:
Tarifstelle 2 - Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen
Es wird der zuletzt zum 1.1.2003 geänderte Gebührentarif für das Aufstellen von Tischen und
Stühlen um 2,28 € (= 48,3 %) auf 7.00 € /m² angehoben. Bei der Bemessung der Gebühr wurden
neben den Indexen für Gebäude und Verbraucherpreise insbesondere der wirtschaftliche Wert der
Sondernutzung für den Nutzer berücksichtigt und der geldwerte Vorteil im Vergleich zu den zu
zahlenden Mieten für gewerbliche Objekte in Gebäuden. Letzter liegt um ein vielfaches über der
neuen Gebühr.
Tarifstelle 5 - Straßenverkauf aus dem Ladenlokal heraus
Durch die Zunahme von Imbissbetrieben in Münster, die einen direkten Verkauf ihrer Produkte aus
dem Ladenlokal auf die Straße durchführen, werden die bisher recht niedrig angesetzten Gebüh-
ren um ca. 20 % (in der Zone 1 von 15,95 € auf 19,00 €) angehoben und gerundet.
Tarifstelle 8 - Aufstellen von Werbeschildern an der Stätte der Leistung
Da an Stelle von Warenauslagen im Einzelfall Werbeschilder vor dem Ladenlokal aufgestellt wer-
den, wird hier der Tarif, wie in vergleichbaren Stätten (Osnabrück, Bielefeld etc.) dahingehend an-
gepasst, dass der Tarif von derzeit 25,55 € jährlich auf 5,00 € monatlich = 60,00 € jährlich ange-
hoben wird.
Tarifstelle 9 – Baustelleneinrichtungen
Die Gebühren für Sondernutzungen zu Bauzwecken werden dem aktuellen Preisindizes angepasst
und um durchschnittlich ca. 11 % (in der Zone 1 von 0,18 € auf 0,20 €) angehoben.
Tarifstelle 10 neu - Aufstellen bzw. Installieren von Telefonstelen im öffentlichen Verkehrs-
raum
Die Tarifstelle 11 wird neu eingefügt, um einen eigenen Gebührentatbestand zu schaffen. Basis
der Gebühr sind die durch die Deutsche Telekom an die Stadt Münster gezahlten Beträge; dies
sind zurzeit 25,00 € pro Telefonzelle/-stele und Standort je Monat.
Tarifstelle 11 neu - Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenverkehrswerbung
Über den Auffangtatbestand (Tarifstelle 10, alte Fassung) wurde diese Werbung mit einer Son-
dernutzungsgebühr belegt (1,00 € pro m² und Tag, mindestens jedoch 15,00 €). Da die Nachfrage
in den letzten Jahren im erheblichen Umfang zugenommen hat, wird nunmehr ein eigener Gebüh-
rentarif eingefügt.
Tarifstelle 12 neu – mobile Werbeaktionen
Seit dem Jahr 2010 werden die Erlaubnisse nicht mehr über die Firma Stroer Deutsche Städte
Medien – damaliger Vertragspartner in Sachen Werbung auf städtischen Flächen-, sondern direkt
durch die Stadt Münster erteilt. Die Aufgabe wurde dem Ordnungsamt übertragen.
Die Firma Stroer Deutsche Städte Medien stellte den Nachfragern 120,00 € pro Tag für bis zu drei
Verteiler in Rechnung. Für jeden weiteren Verteiler war ein Betrag von 40,00 € zu zahlen. Diese
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Gebühr wird seit 2010 auf der Basis des Auffangtatbestandes (Tarifstelle 10, alte Fassung) in glei-
cher Höhe als Sondernutzungsgebühr erhoben. Hierfür wird eine eigene Tarifstelle eingefügt.
Tarifstelle 13 neu – sonstigen Zwecken dienende Nutzungen
Auffangtatbestand wie Tarifstelle 10 alte Fassung.
I.V.
gez.
Dr. Heinrichs
Stadtrat
Anlagen
Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. V/0658/2011
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentli-
chen Straßen (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191)
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und We gegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des
§ 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28.07 .2007 (BGBl. I, S. 1206) in der derzeit gel-
tenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. N W. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 08.02.2012 die nachstehende Satzung be-
schlossen:
Artikel I
Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sonder nutzungen an öffentlichen Straßen“
(Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191).
Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Gebäudesockel“, „Balkone“ und „Erker“ gestrichen.
2. In § 12 werden bei Zone II die Straßen „Bahnhofstraße, Servatiiplatz und Verspoel“ gestrichen.
In der Zone III wird nach „die nicht zur Zone I und II gehören“ eingefügt:
„, sowie die Straßen Bahnhofstraße (zwischen Servatiiplatz und Berliner Platz) und Servatiiplatz.
Artikel II
Änderung des Gebührentarifs
1. Der Tarif gem. § 8 Abs. 2 berechnet sich ab 1.4. 2012 nach dem als Anlage zur Satzung
beigefügten Gebührentarif.
2. Die alten Gebührentarife werden aufgehoben.
Artikel III
Die Satzung tritt nebst Tarif am 1.4.2012 in Kraft.
Anlage zur Anlage 1 der Änderung Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen
Gebührentarif ab dem 01.04.2012
Lfd.
Nr.
Art der Sondernutzung
Berechnungsmaß-
stab je
Gebührenbetrag
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
1 Gewerbliche Automaten
Stück und Jahr
83,00 €
75,00 €
66,00 €
58,00 €
41,00 €
2 Tische und Stühle zur Bewirtung
von Gästen
m² und Monat
Saisonpauschale
März – Oktober
7,00 €
49,00 €
6,00 €
42,00 €
5,00 €
35,00 €
4,00 €
28,00 €
3,00 €
21,00 €
3 Warenauslagen vor dem Ge-
schäftslokal und mobile Ver-
kaufswagen in Zone IV und V -
Ortswechsel nach max. 45 min.-
m² und Monat
61,50€
38,50 €
neu: 25,50 €
15,50 €
13,00 €
4
Verkaufsstände für frische Le-
bensmittel und Blumen
m² und Tag
1,50 €
1,30 €
1,20 €
1,00 €
0,50 €
5 Straßenverkauf aus dem Laden-
lokal heraus, soweit der Abstand
zwischen Ladentheke und Stra-
ßenfront weniger als 0,50 m
beträgt
lfd. Meter und
Monat
19,00 €
16,50 €
14,50 €
13,00 €
9,00 €
6 Depotcontainer für Altpapier,
Altglas und Altkleidercontainer
gemeinnütziger ortsansässiger
Aufsteller
m² und Jahr
32,00 €
32,00 €
32,00 €
32,00 €
32,00 €
7 Werbefahnen, Ausleger an der
Stätte der Leistung, Lichtwer-
bung und andere Werbung
m² und Jahr
Mindestgebühr:
10,00 €
13,00 € 11,50 € 10,00 € 9,00 € 6,50 €
8 Werbeschilder (Passantenstop-
per) außerhalb des Promenaden-
ringes, an der Stätte der Leistung
– max. Größe 0,84 m X 0,59 m
(DIN A 1) und Fahrradständer
mit Werbung
Stück und Monat
5,00 €
5,00 €
9 Baustelleneinrichtungen *
m² und Tag
0,20 € 0,18 € 0,17 € 0,14 € 0,12 €
10 Telefonzellen/ -stelen
Stück und Monat
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
11 Aufstellen von Fahrzeugen im
Rahmen der Fremdenverkehrs-
werbung
m² und Tag
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
12 Mobile Werbeaktionen ohne
Aufbauten (Verteilen von Werbe-
zetteln (Flyern) und/oder kleinen
Werbegeschenken) außerhalb
von Veranstaltungsflächen
m² und Tag
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 €
13 Sonstige Zwecken dienende
Nutzungen, soweit sie in anderen
Tarifen nicht aufgeführt sind
m² und Tag
individuell
jedoch mindestens
18,00 €
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Gebührentarif ab dem 01.04.2012
Lfd.
Nr.
Art der Sondernutzung
Berechnungsmaßs
tab je
Gebührenbetrag
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
1
Gewerbliche Automaten
Stück und Jahr
83,00 €
75,00 €
66,00 €
58,00 €
41,00 €
2
Tische und Stühle zur Bewirtung
von Gästen
m² und Monat
Saisonpauschale
alt: April - Oktober
neu: März –
Oktober
Jahrespauschale
Januar –
Dezember
alt: 4,72 €
neu: 7,00 €
alt: 28,32 €
neu: 49,00 €
alt: 42,48 €
entfällt
alt: 4,25 €
neu: 6,00 €
alt: 25,50 €
neu: 42,00 €
alt: 38,25 €
entfällt
alt: 3,78 €
neu: 5,00 €
alt: 22,68 €
neu: 35,00 €
alt: 34,02 €
entfällt
alt: 3,30 €
neu: 4,00 €
alt: 19,80 €
neu: 28,00 €
alt: 29,70 €
entfällt
alt: 2,36 €
neu:3,00 €
alt: 14,16 €
neu: 21,00 €
alt: 21,24€
entfällt
3
Warenauslagen vor dem
Geschäftslokal und mobile
Verkaufswagen in Zone IV und V
- Ortswechsel nach max. 45
min.-
m² und Monat
alt: 61,30 €
neu: 61,50€
alt: 38,35 €
neu: 38,50 €
alt: 25,60 €
neu: 25,50 €
alt: 15,30 €
neu: 15,50 €
alt: 12,80 €
neu: 13,00 €
4
Verkaufsstände für frische
Lebensmittel und Blumen
m² und Tag
alt: 1,30 €
neu: 1,50 €
alt: 1,15 €
neu: 1,30 €
alt: 1,00 €
neu: 1,20 €
alt: 0,90 €
neu: 1,00 €
alt: 0,45 €
neu: 0,50 €
5
Straßenverkauf aus dem
Ladenlokal heraus, soweit der
Abstand zwischen Ladentheke
und Straßenfront weniger als
0,50 m beträgt
lfd. Meter und
Monat
alt: 15,95 €
neu: 19,00 €
alt: 14,35 €
neu: 16,50 €
alt: 12,75 €
neu: 14,50 €
alt: 11,15 €
neu: 13,00 €
alt: 8,00 €
neu: 9,00 €
6
Depotcontainer für Altpapier,
Altglas und Altkleidercontainer
gemeinnütziger ortsansässiger
Aufsteller
m² und Jahr
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
7
Werbefahnen, Ausleger an der
Stätte der Leistung,
Lichtwerbung und andere
Werbung
m² und Jahr
Mindestgebühr:
10,00 €
alt: 12,75 €
neu: 13,00 €
alt: 11,50 €
neu: 11,50 €
alt: 10,20 €
neu: 10,00 €
alt: 8,95 €
neu: 9,00 €
alt: 6,40 €
neu: 6,50 €
8
Werbeschilder
(Passantenstopper) außerhalb
des Promenadenringes, an der
Stätte der Leistung – max. Größe
0,84 m X 0,59 m (DIN A 1)
Alt:
Stück und Jahr
Neu:
Stück und Monat
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
9
Baustelleneinrichtungen *
m² und Tag
alt: 0,18 €
neu: 0,20 €
alt: 0,16 €
neu: 0,18 €
alt: 0,15 €
neu: 0,17 €
alt: 0,13 €
neu: 0,14 €
alt: 0,11 €
neu:0,12 €
10
Telefonstelen
Stück und Monat
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
11
Aufstellen von Fahrzeugen im
Rahmen der
Fremdenverkehrswerbung
m² und Tag
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
12
Mobile Werbeaktionen ohne
Aufbauten (Verteilen von
Werbezetteln (Flyern) und/oder
kleinen Werbegeschenken)
außerhalb von
Veranstaltungsflächen
m² und Tag
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 €
13
Sonstige Zwecken dienende
Nutzungen, soweit sie in anderen
Tarifen nicht aufgeführt sind
m² und Tag
individuell
jedoch mindestens
alt: 15,00 €
neu: 18,00 €
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0658/2011/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Beratungsfolge 19.06.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 27.06.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) nebst dem Tarif gem. § 8 Abs. 2 werden beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angel e- genheit Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistung s- entgelte 2013 ff. ca. 25.000 Mit der oben genannten beschlossenen Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden auch die finanziellen Au swirkungen angepasst, da mit dem Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2013 erst ab dem Haushaltsjahr 2013 eine Änderung der Einnahmen erfolgt. Vorlagen-Nr.: V/0658/2011/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Springub Ruf: 492-3224 E-Mail: Springub@stadt-muenster.de Datum: 22.05.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0658/2011/1 Begründung: 1. Die Vorlage hatte bisher folgenden Beratungsverlauf: Gremium Datum Beschluss Bezirksvertretung Münster-Hiltrup 01.03.2012 einstimmig beschlossen Bezirksvertretung Münster-Ost 07.03.2012 einstimmig geändert b e- schlossen Bezirksvertretung Münster-West 08.03.2012 einstimmig beschlossen Bezirksvertretung Münster-Nord 24.04.2012 einstimmig ge ändert b e- schlossen Ausschuss für Personal, Recht und Or d- nung 24.04.2012 einstimmig geändert b e- schlossen Bezirksvertretung Münster-Mitte 24.04.2012 einstimmig beschlossen Bezirksvertretung Münster-Südost 24.04.2012 einstimmig beschlossen Werksausschuss Münster Marketing 13.03.2012 19.06.2012 vertagt Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwic k- lung, Verkehr und Wirtschaft 03.05.2012 einstimmig geändert b e- schlossen Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 08.05.2012 einstimmig beschlossen 2. Folgende abweichenden Beschlüsse wurden gefasst: 2.1 Bezirksverwaltung Ost – am 07.03.2012 Anlage 1, Artikel III erhält folgende Fassung: Die Satzung tritt nebst Tarif am 01.04.2012 01.01.2013 in Kraft. 2.2 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung – am 24.04.2012 - Die Anpassung der Gebührentarife erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2013 - Der lfd. Nr. 2 der Anlage zur Anlage 1 der Änderung der Satzung (Art der Sondernu t- zung) wird hinzugefügt „ Jahrespauschale Januar bis Dezember. Die bisherigen Gebüh- renbeträge werden entsprechend der vorgesehenen Erhöhung (43,8 %) angehoben. Eine Synopse der alten und neuen Tarife findet sich in Anlage 2. 3. Mit dieser Ergänzungsvorlage werden die abweichenden Beschlüsse übernommen. I. V. gez. Heuer Stadtrat Anlagen
Anlage 1 Vorlage Nr. 0658-2011-1. Erg.
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1.Erg. Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und We gegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.04.199 4 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit gelten- den Fassung hat der Rat der Stadt Münster am die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraß en (einschließlich Fußgängerzonen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Münster. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören gemä ß § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie gemäß § 1 Abs. 4 FStrG der Straßenkörper, der Luftraum über d em Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. § 1 a Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hi naus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke de s Grundstückes erforderlich ist und den Gemein- gebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich b eeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, beda rf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gem eingebrauch beeinträchtigt wird, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzun g ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis er- teilt ist. (2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeint rächtigt durch die Benutzung des Straßenraums a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m, b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu eine r Höhe von 3,00 m. (3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelte n auch Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrs- flächen. (4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erl aubnissen finden die Richtlinien der Stadt Müns- ter für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnisse n zur nichtgewerblichen und zur kommer- ziellen Benutzung städtischer Grundstücke in der Al tstadt innerhalb des Promenadenrings, die Richtlinie „Außengastronomie in Münsters Innenstadt “ sowie der Möblierungskatalog „Tisch und Stuhl“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. … - 2 - § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen folgende Sondernutzun gen: 1. bauaufsichtlich genehmigte, Gesimse, Fensterbänk e und Vordächer, 2. Lampen und bauaufsichtlich genehmigte Sonnenschu tzdächer ohne Reklame, die in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläch e beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 70 cm Abstand haben, 3. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für öffentliche Feiern, Festumzüge und kirchliche Prozessionen für die Dauer der Veranstaltung. (2) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dieses vorübergehend oder auf Dauer erfordern. § 4 Sonstige Benutzungen (1) Benutzungen des Straßenraumes, die weder Gemein gebrauch noch Sondernutzungen sind, be- dürfen als sonstige Benutzung der zivilrechtlichen Einigung mit dem Straßeneigentümer, soweit nicht § 5 gilt, und zwar gegen entsprechendes Entgelt. (2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der V erkehrsfläche für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung g ilt auch dann nur als sonstige Benutzung im Sinne des Abs. 1, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vo rgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung an der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutze des Str aßenkörpers und zur Sicherheit des Ver- kehrs versehen werden kann. (3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und der gl. an Einrichtungen und Anlagen oder Bautei- len, die sich im Straßenraum befinden, gilt als son stige Benutzung gemäß Abs. 1, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Einrichtung oder die Anlage oder der Bauteil eine erlaubnispflichtig e oder erlaubnisfreie Sondernutzung oder sonstige Benutzung darstellt. § 5 Erlaubnisfreie sonstige Benutzungen Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in ei ner Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen bedürfen keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin für 1. Nutzungen der in § 3 Abs. 1 behandelten Art, 2. Fenster, Fenstertüren und Fensterläden, die über öffentlichen Gehwegen aufschlagen. 3. Werbeanlagen im Rahmen von Saisonschlußverkäufen , die nicht mehr als 1,00 m in den Stra- ßenraum vorspringen. 4. Über- und Unterbauungen des Straßenraumes mit Au snahme der in § 3 aufgeführten erlaubnis- freien Sondernutzungen bedürfen als sonstige Benutz ung grundsätzlich der zivilrechtlichen Eini- gung mit dem Straßeneigentümer und zwar gegen entsprechendes Entgelt. § 6 Öffentliche Einrichtungen, Märkte (1) Weder als Sondernutzung noch als sonstige Benut zung gelten Einrichtungen des Straßenbau- lastträgers, die innerhalb von Verkehrsräumen auf S onderzwecken gewidmeten Flächen liegen, wie z.B. Denkmäler, Brunnen, Bedürfnisanstalten, Buswartehallen, Stadtinformationsanlagen u.ä. Anlagen. … - 3 - (2) Auch Märkte sind weder eine Sondernutzung noch eine sonstige Benutzung im Sinne dieser Satzung. Für sie gelten besondere Markt- und Gebührenordnungen. § 7 Erlaubnisanträge (1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonsti- gen Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, min destens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benut zung, bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster (Absätze 2 bis 6) einzureichen und du rch Zeichnung sowie textliche Beschreibung so zu erläutern, dass Art und Dauer der Benutzung s owie der dadurch beanspruchte Verkehrs- raum ausreichend beurteilt werden können. (2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind b eim Ordnungsamt zu beantragen, soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt. (3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenba ulastträger sind vom Bauherrn Sondernutzun- gen und sonstige Benutzungen zu beantragen, soweit es sich um Baustelleneinrichtungen und Anlagen handelt, die in den Straßenkörper eingreife n. Anträge auf Erteilung einer privatrechtli- chen Genehmigung zur Benutzung von Verkehrsräumen, die im Privateigentum stehen, für die aber die Stadt Straßenbaulastträger ist, sind mit d er Einverständniserklärung des Eigentümers dem Tiefbauamt vorzulegen, soweit es sich um sonsti ge Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung handelt. (4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gef ährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der An- trag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise de n Erfordernissen der Sicherheit oder Leich- tigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (5) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder (anzei- ge)pflichtig, so ist unabhängig davon ein entsprechender Antrag beim Bauordnungsamt der Stadt Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften. (6) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen Benutzung ist dem zuständigen Amt der Stadt Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 7 a Sondernutzungserlaubnis Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfor- dern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. § 7 b Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen, Abgaben nach anderen Vorschriften Nach anderen Vorschriften, insbesondere nach der St raßenverkehrsordnung, Bauordnung oder der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigungen, Erlaubn isse oder Einwilligungen sowie dafür vorge- schriebene Abgaben werden durch diese Satzung nicht berührt. § 8 Gebühren (1) Die Gebührenbemessung richtet sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauc h sowie nach dem wirtschaftlichen Inte- resse des Gebührenschuldners. … - 4 - (2) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgab e des Tarifs (Anlage 1) erhoben. Die Zo- nen, für welche der Tarif unterschiedliche Gebührensätze bestimmt, sind im § 12 festgelegt. (3) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW a uf Kostenersatz sowie Vorschüsse und Si- cherheiten wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (4) Das Recht, für die Erteilung von Sondernutzungs erlaubnissen neben der Sondernutzungsgebühr eine Verwaltungsgebühr zu erheben, bleibt unberührt . Die jeweils geltende Verwaltungsgebüh- rensatzung der Stadt Münster ist entsprechend anzuwenden. (5) Bei der Abrechnung der Gebühren für die Dauer e ines Tages, eines Monats oder eines Jahres, gilt jeder angefangene Zeitraum als volle Einheit. (6) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Ver- kehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. § 8 a Gebührenbefreiung (1) Für die Erteilung der Erlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, g e- meinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltun gen und Zwecken wird weder eine Verwal- tungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben für Sondernutzungen zum Aufstellen von Fahrradständ ern ohne Werbung sowie für das Aufstel- len von Blumenkübeln. (2) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkei t einer Erlaubnis nach § 7 a nicht aus. § 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer den Verkehrsraum für eine Sondernutzung in A nspruch nimmt, b) wer Eigentümer einer Einrichtung oder Anlage ist , die der Ausübung der Sondernutzung dient, c) wer Eigentümer eines Anliegergrundstückes ist, v on dem aus die Sondernutzung ausgeübt wird oder d) wer eine Sondernutzungserlaubnis erhält. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschu ldner. § 10 Fälligkeit der Gebühren (1) Fällig werden Sondernutzungsgebühren erstmalig mit Erteilung der Erlaubnis, und zwar soweit sie nach Tagen oder Monaten bemessen werden, für da s laufende Kalendervierteljahr, im übri- gen für das laufende Jahr. Für die weiteren Kalende rvierteljahre werden die nach Tagen oder Monaten zu berechnenden Gebühren am 5. Werktag jede n Kalendervierteljahres fällig; für die weiteren nach Jahren zu bemessenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils zum 10. Januar ein. (2) Für Sondernutzungen, die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebüh- ren erstmals mit Beginn der Sondernutzung fällig. § 11 Gebührenerstattung Wird die Benutzung vorzeitig beendet, so werden die Gebühren nur für die der Bemessung zu Grun- de liegende noch nicht angefangene Zeiteinheit (Tag, Monat, Kalenderjahr) erstattet. … - 5 - § 12 Zonen für Sondernutzungsgebühren Zone I Bogenstraße, , Drubbel, Heinrich-Brüning-Straße, Kl emensstraße, Ludgeristraße, Michaelisplatz, Prinzipalmarkt, Roggenmarkt, Rothenburg, Salzstraße (einschließlich Fußgängerzone zwischen Salzstraße und Alter Steinweg) Zone II Alter Fischmarkt, Bergstraße (zwischen Bogenstraße und Tibusstraße), Berliner Platz, Spiekerhof, Syndikatplatz, Windthorststraße Zone III Servatiiplatz, Bahnhofstraße und alle Straßen inner halb des Promenadenringes, die nicht zur Zone I und II gehören. Zone IV Hammer Straße von der Innenstadt bis zum Schützenho f, Marktallee, Warendorfer Straße von der Innenstadt bis zum Dortmund-Ems-Kanal, Wolbecker St raße von der Innenstadt bis zum Dortmund- Ems-Kanal Zone V Alle nicht zu den Zonen I, II, III und IV gehörenden Straßen. § 13 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung der Stadt Müns- ter über Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002 aufgehoben. Gebührentarif ab dem 01.01.2013 Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Berechnungsmaßstab je Gebührenbetrag Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 1 Gewerbliche Automaten Stück und Jahr 83,00 € 75,00 € 66,00 € 58,00 € 41,00 € 2 Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen m² und Monat Saisonpauschale März – Oktober Jahrespauschale Januar-Dezember 7,00 € 49,00 € 70,00 € 6,00 € 42,00 € 60,00 € 5,00 € 35,00 € 50,00 € 4,00 € 32,00 € 40,00 € 3,00 21,00 30,00 € 3 Warenauslagen vor dem Ge- schäftslokal und mobile Ver- kaufswagen in Zone IV und V - Ortswechsel nach max. 45 min.- m² und Monat 61,50 € 38,50 € 26,00 € 15,50 € 13,00 € 4 Verkaufsstände für frische Le- bensmittel und Blumen m² und Tag 2,00 € 1,50 € 1,10 € 1,00 € 0,50 € 5 Straßenverkauf aus dem Laden- lokal heraus, soweit der Abstand zwischen Ladentheke und Stra- ßenfront weniger als 0,50 m beträgt lfd. Meter und Monat 19,00 € 16,50 € 14,50 € 13,00 € 9,00 € 6 Depotcontainer für Altpapier, Altglas und Altkleidercontainer gemeinnütziger ortsansässiger Aufsteller m² und Jahr 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 7 Werbefahnen, Ausleger an der Stätte der Leistung, Lichtwer- bung und andere Werbung m² und Jahr Mindestgebühr: 10,00 € 13,00 € 11,50 € 10,00 € 9,00 € 6,50 € 8 Werbeschilder (Passantenstop- per) außerhalb des Promenaden- ringes, an der Stätte der Leistung – max. Größe 0,84 m X 0,59 m (DIN A 1) Stück und Monat 5,00 € 5,00 € 9 Baustelleneinrichtungen * m² und Tag 0,20 € 0,18 € 0,17 € 0,14 € 0,12 € 10 Telefonstelen Stück und Monat 25,00 € 25,00 € 25,00 € 25,00 € 25,00 € 11 Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenverkehrs- werbung m² und Tag 2,00 € 2,00 € 2,00 € 2,00 € 2,00 € 12 Mobile Werbeaktionen ohne Aufbauten(Verteilen von Werbe- zettel (Flyern) und/oder kleinen Werbegeschenken) außerhalb von Veranstaltungsflächen Person/Tag Mindestgebühr: 120,00 € 40,00 € pro Person - 13 Sonstige Zwecken dienende Nutzungen, soweit sie in anderen Tarifen nicht aufgeführt sind m² und Tag individuell jedoch mindestens 18,00 € * = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (23)
- Bahnhofstraße
- Bogenstraße
- Heinrich-Brüning-Straße
- Ludgeristraße
- Salzstraße
- Windthorststraße
- Hammer Straße
- Marktallee
- Warendorfer Straße
- Servatiiplatz
- Michaelisplatz
- Berliner Platz
- Syndikatplatz
- Alter Fischmarkt
- Prinzipalmarkt
- Alter Steinweg
- Roggenmarkt
- Bergstraße
- Tibusstraße
- Verspoel
- Rothenburg
- Spiekerhof
- Drubbel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0658/2011/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37