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V/0013/2026

NS-Raubgut: Abgabe eines „stehenden Angebots“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung

Vorlagen 06.01.2026

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Beschlussvorlage

10117 Zeichen

V/0013/2026 
V/0013/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
NS-Raubgut: Abgabe eines „stehenden Angebots„ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   26.02.2026 Kulturausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
Im Zuge der neu eingerichteten „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ wird der Abgabe eines „stehen-
den Angebots“ für die Stadt Münster zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zugestimmt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Das Schiedsgericht ist für die Parteien, mit Ausnahme der Kosten, die ihnen selbst entstehen (z.B. 
Anwaltskosten), kostenfrei. Die Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit werden seit dem 01.01.2026 je zur 
Hälfte von Bund und Ländern getragen. Für die Stadt Münster entstehen daher keine Kosten. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1) Einführung zur Ausgangssituation 
 
Im Jahr 1998 wurden auf einer internationalen Konferenz die „Washingtoner Prinzipien“ verabschie-
det. 43 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland und 13 nichtstaatliche Organisationen ver-
pflichteten sich darin, NS -verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke zu identifizieren sowie gerechte 
und faire Lösungen zu finden. In Deutschland verpflichteten sich die Bundesregierung, Länder und 
kommunalen Spitzenverbände mit der „Gemeinsamen Erklärung“ von 1999, NS -verfolgungsbedingt 
entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Diese Erklärung ist eine Selbstverpflichtung, ohne rechtliche, 
jedoch mit hoher moralischer und politischer Verbindlichkeit.  
Dezernat V/Villa ten Hompel  
 
08.01.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Querl 
Telefon: 492-7112 
QuerlS@stadt -muenster.de

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V/0013/2026 
 
Im Zuge dieser Erklärung wurde im Jahr 2003 die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der 
Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ – kurz: 
„Beratende Kommission NS -Raubgut“ – errichtet. Während dieses mehr als 20 Jahre bestehenden 
Konstruktes regte sich zunehmend Kritik: 
 
- die beratende Kommission arbeite nach dem Mediationsprinzip 
- ihre Empfehlungen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter und seien nicht rechtlich 
überprüfbar („soft-law“) 
- das Einverständnis beider Parteien sei Vorbedingung, um eine Mediation durch die Kommissi-
on herbeizuführen  
- für die Städte sei dies teils mit hohen vermögensrechtlichen Implikationen verbunden 
 
Bereits im Koalitionsvertrag von 2021 hatte man sich auf die Weiterentwicklung dieser Beratenden 
Kommission verständigt. Im Rahmen des 20. Kulturpolitischen Spitzengesprächs am 13.März 2024 
haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände beschlossen, das Verfahren zur Klärung strit-
tiger Eigentumsfragen rechtssicher zu machen, um den Zielen des Washingtoner Abkommens noch 
besser gerecht zu werden. Die Position der Opfer soll dabei weiter gestärkt werden. Es soll die Trans-
formation zu einer Streitentscheidungsstelle vollzogen werden, die auf Grundlage eines schiedsrich-
terlichen Verfahrens arbeitet. Im Rahmen des 22. Kulturpolitischen Spitzengesprächs am 26. März 
2025 haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände durch Unterzeichnung eines gemeinsa-
men Verwaltungsabkommens die Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit NS -Raubgut in Kraft ge-
setzt.  
 
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine weltweit akzeptierte und praktizierte Form der alternativen Streit-
beilegung. Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, welches in der Zivilprozessordnung (§§ 1029-
1066 ZPO) ausdrücklich als Alternative zu staatlichen Gerichten erwähnt wird. Es tritt durch Abrede in 
Vertragsform der beiden Parteien (Antragsteller/Vermögensträger) zusammen und spricht danach 
einen Schiedsspruch, der rechtlich bindend ist. Mit Einrichtung einer solchen Schiedsgerichtsbarkeit, 
die an die Stelle der bisherigen Beratenden Kommission tritt, wird die Rechtsverbindlichkeit im Ver-
fahren gewährleistet und das bisherige, problematische Empfehlungsprinzip beseitigt. 
 
 
2) Maßnahmen  
 
a. Schiedsordnung 
 
Die Schiedsgerichtsbarkeit wird auf Basis einer für sie geschaffenen Schiedsordnung arbeiten. Dabei 
wird den Parteien im Rahmen des Vorverfahrens bei den kulturgutbewahrenden Einrichtungen die 
Gelegenheit gegeben, sich unter Wahrung angemessener Fristen gütlich im Sinne einer gerechten 
und fairen Lösung zu einigen. Erst wenn dies nicht möglich ist, soll ein konkretes Schiedsverfahren in 
Gang kommen. Unter diesen eng definierten Voraussetzungen wird auch eine einseitige Anrufung 
durch die antragstellende Partei möglich.  
 
Die Schiedsstelle als Nachfolger der bisherigen Geschäftsstelle Beratende Kommission wird organi-
satorisch beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste (DZK) in Magdeburg angesiedelt und ihren 
Sitz in Berlin haben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Parteien im Vorfeld der Konstituierung 
von Schiedsgerichten zu unterstützen und die Verfahren unparteiisch zu begleiten.  
 
Für die Schiedsgerichtsbarkeit wurde ein Schiedsrichterverzeichnis aufgestellt, das zum überwiegen-
den Teil aus Juristinnen und Juristen mit Befähigung zum Richteramt besteht oder die Personen ge-
eignete internationale juristische Qualifikation nachweisen können. Auch Personen mit historischer 
und kunsthistorischer Expertise sind Teil des Schiedsrichterpools. BKM, Länder und kommunale Spit-
zenverbände ernennen aus dem Schiedsrichterinnen- und Schiedsrichterverzeichnis im Einverneh-
men mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference (JCC) zudem 
einen Präsidenten oder eine Präsidentin.

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V/0013/2026 
 
Gemäß § 1055 ZPO entfaltet ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräfti-
gen gerichtlichen Urteils.  
  
Zum 01.12.2025 hat die neu eingerichtete Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ihre Arbeit aufgenom-
men. Inzwischen wurden 36 Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gemeinsam vom Beauftragten 
der Bundesregierung für Kultur und Medien, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden, 
dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference ausgewählt . Für jedes 
Schiedsverfahren wird ein eigenes Schiedsgericht bestehend aus fünf Personen der 36 Schiedsrich-
ter*innen gebildet.  
 
Auf der eigens eingerichteten Website https://schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut.de/de sind umfas-
sende Informationen zum Verfahren sowie zur Organisation dargestellt.  
 
b. Bewertungsrahmen 
 
Die zentrale Grundlage für die Arbeit der Schiedsgerichtsbarkeit bildet ein ausdifferenzierter und ver-
bindlicher Bewertungsrahmen. Es sollen nachgehend noch praxisnahe Erläuterungen ergänzt wer-
den, um die Anwendung insbesondere auch für kulturgutbewahrende Einrichtungen zu erleichtern. 
Durch den Bewertungsrahmen wird eine größere Verrechtlichung der materiellen Voraussetzungen 
für einen Restitutionsanspruch geschaffen. Das soft -law der bestehenden Handreichung („Orientie-
rungshilfe“) wird durch einen umfassenden, rechtlich verbindlichen und vom Charakter her einer ge-
setzlichen Grundlage entsprechenden Bewertungsrahmen ersetzt. Der Bewertungsrahmen schafft 
klare und verbindliche Regelungen der Fragestellungen, die sich aus der Spruchpraxis der Beraten-
den Kommission ergeben haben. Dies betrifft eigentumsrechtliche Fragestellungen wie Sicherungsei-
gentum oder Handelsware. Weiterhin wird eine Regelung zum Thema „Fluchtgut“ geschaffen. In den 
Bewertungsrahmen wurden deutliche Verbesserungen für die Opfer des NS-Regimes aufgenommen, 
z.B. durch Ausweitung des Anwendungsbereiches. In wesentlichen Regelungen des Bewertungsrah-
mens finden sich Bestimmungen, die die Beweislast zugunsten des Antragsberechtigten umkehren. 
Für eine gerechte und faire Lösung im Sinne des Bewertungsrahmens ist bei der Annahme eines 
verfolgungsbedingten Verlusts die Rückgabe des Kulturguts an die Antragsberechtigten vorrangig. 
Bei bestehenden Sachverhaltslücken kann eine faire und gerechte Lösung auch darin bestehen, dass 
das Kulturgut unter Teilung des Erlöses verkauft wird oder bei dem aktuellen Besitzer/Eigentümer 
verbleibt und unter Darstellung der Verlustumstände sowie der Provenienz öffentlich ausgestellt wird. 
Eine gerechte und faire Lösung kann auch in der Modifizierung, Ergänzung oder Kombination beider 
Lösungen bestehen.  
 
c. Stehendes Angebot 
 
Zentraler Baustein des neuen Verfahrens für die Städte ist das sogenannte „stehende Angebot“. Erst 
durch Abgabe eines solchen entfaltet das o.g. schiedsrichterliche Verfahren für die Städte rechtliche 
Bindewirkung. Zugleich wird hierdurch die einseitige Anrufbarkeit des Schiedsgerichts hergestellt.  
 
Der Städtetag empfiehlt seinen Mitgliedsstädten, im Rahmen eines Ratsbeschlusses zeitnah die Ab-
gabe eines stehenden Angebots zu erwirken. Das stehende Angebot bindet die Stadt sowie die un-
mittelbar kommunalen Einrichtungen. Es betrifft Kulturgut, das sich im Eigentum der Stadt befindet. 
Bei Beteiligungen an den Rechtsträgern anderer kulturgutbewahrender Stellen ist zu empfehlen, auf 
den jeweiligen Aufsichtsrat hinsichtlich Abgabe eines stehenden Angebots einzuwirken.  
 
Kulturgut im privaten Eigentum oder im Eigentum nichtkommunaler Einrichtungen ist von dem ste-
henden Angebot nicht erfasst.  
 
Es ist vorgesehen, dass das neue Verfahren nach zehn ergangenen Schiedssprüchen bzw. spätes-
tens drei Jahren evaluiert wird.

- 4 - 
V/0013/2026 
3) Alternativen 
 
Die Vorgehensweise im Hinblick auf die Abgabe stehender Angebote seitens der Städte ist zwischen 
Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden bereits per Verwaltungsabkommen geeint. Der 
Städtetag hat sich im Verwaltungsabkommen verpflichtet, auf den Abschluss kommunaler stehender 
Angebote hinzuwirken. Ein Ausscheren entspräche weder den historischen noch den internationalen 
Verpflichtungen in Bezug auf die Restitution von NS-Raubgut. Alternativen werden daher nicht vorge-
schlagen. Vielmehr wird empfohlen, auch für die Stadt Münster diesem Vorgehensvorschlag zu ent-
sprechen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
i.V.  
 
 
gez.  
Stadträtin Cornelia Wilkens 
 
Anlagen:  
Anlage A 
Anlage Mustererklärung

Anlage A

1630 Zeichen

Anlage A zur V/0013/2026 
Kurzüberblick 
Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, 
die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der 
„Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur 
Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesonde-
re aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht die Stadt Münster das verbindli-
che Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen Antragsberech-
tigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Verwaltungsabkom-
men „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzen-
verbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch 
das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
- 
 
Finanzierung: Keine Auswirkungen 
Produktgruppe: PG0408 Geschichtsort Villa ten Hompel 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein  x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein  x  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2026 enthalten?  Ja  Nein  x teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2026/27 enthalten?  Ja  Nein  x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein  x  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein  x  
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Mustererklärung_stehendes_Angebot

2642 Zeichen

Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im  
Sinne von § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) 
(1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf 
Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner 
Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen 
Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS -verfolgungsbedingt entzogenen 
Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht 
Die Stadt Münster – der Oberbürgermeister 
das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen 
Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß 
Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS -Raubgut“ von Bund, Ländern und 
kommunalen Sp itzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen 
Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS -Raubgut entscheiden zu lassen. Diese 
gelten nur 
a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 
1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, 
religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen 
Orientierung geltend gemacht wird und sich das betreffende Kulturgut heute in 
Deutschland befindet und 
b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertungsrahmens gemäß Anlage 1 und 
Anlage 2 des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den 
Kollisionsnormen anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen. 
(2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absatz 1 
gelten nicht 
a) für Kulturgut im Besitz [ der/des] [...], sofern Rechte Dritter entgegenstehen. Dies ist 
insbesondere dann der Fall, wenn es sich [ bei dem betreffenden Kulturgut/bei den 
betroffenen Kulturgütern] um Leihgaben Dritter handelt und 
b) für Kulturgut, das bereits Gegenstand einer gerechten und fairen Lösung geworden 
ist. 
(3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absätzen 1 
und 2 ist für die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines 
an die Stelle dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags  
unwiderruflich. 
(4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2 durch die oder den 
Antragsberechtigten erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten 
Schiedsvereinbarung an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit Dienstort 
in Berlin. Diese Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. [...] verpflichtet 
sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss.

Beratungsverlauf (3)

10.03.2026 Kulturausschuss
TOP 3.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 35 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 42 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0013/2026
Typ
Vorlagen
Datum
06.01.2026
Erstellt
06.01.2026 10:05