V/0013/2026
NS-Raubgut: Abgabe eines „stehenden Angebots“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung
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Beschlussvorlage
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V/0013/2026 V/0013/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft NS-Raubgut: Abgabe eines „stehenden Angebots„ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung Beratungsfolge 26.02.2026 Kulturausschuss Vorberatung 25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Im Zuge der neu eingerichteten „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ wird der Abgabe eines „stehen- den Angebots“ für die Stadt Münster zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Das Schiedsgericht ist für die Parteien, mit Ausnahme der Kosten, die ihnen selbst entstehen (z.B. Anwaltskosten), kostenfrei. Die Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit werden seit dem 01.01.2026 je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Für die Stadt Münster entstehen daher keine Kosten. Begründung: 1) Einführung zur Ausgangssituation Im Jahr 1998 wurden auf einer internationalen Konferenz die „Washingtoner Prinzipien“ verabschie- det. 43 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland und 13 nichtstaatliche Organisationen ver- pflichteten sich darin, NS -verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke zu identifizieren sowie gerechte und faire Lösungen zu finden. In Deutschland verpflichteten sich die Bundesregierung, Länder und kommunalen Spitzenverbände mit der „Gemeinsamen Erklärung“ von 1999, NS -verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Diese Erklärung ist eine Selbstverpflichtung, ohne rechtliche, jedoch mit hoher moralischer und politischer Verbindlichkeit. Dezernat V/Villa ten Hompel 08.01.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Querl Telefon: 492-7112 QuerlS@stadt -muenster.de - 2 - V/0013/2026 Im Zuge dieser Erklärung wurde im Jahr 2003 die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ – kurz: „Beratende Kommission NS -Raubgut“ – errichtet. Während dieses mehr als 20 Jahre bestehenden Konstruktes regte sich zunehmend Kritik: - die beratende Kommission arbeite nach dem Mediationsprinzip - ihre Empfehlungen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter und seien nicht rechtlich überprüfbar („soft-law“) - das Einverständnis beider Parteien sei Vorbedingung, um eine Mediation durch die Kommissi- on herbeizuführen - für die Städte sei dies teils mit hohen vermögensrechtlichen Implikationen verbunden Bereits im Koalitionsvertrag von 2021 hatte man sich auf die Weiterentwicklung dieser Beratenden Kommission verständigt. Im Rahmen des 20. Kulturpolitischen Spitzengesprächs am 13.März 2024 haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände beschlossen, das Verfahren zur Klärung strit- tiger Eigentumsfragen rechtssicher zu machen, um den Zielen des Washingtoner Abkommens noch besser gerecht zu werden. Die Position der Opfer soll dabei weiter gestärkt werden. Es soll die Trans- formation zu einer Streitentscheidungsstelle vollzogen werden, die auf Grundlage eines schiedsrich- terlichen Verfahrens arbeitet. Im Rahmen des 22. Kulturpolitischen Spitzengesprächs am 26. März 2025 haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände durch Unterzeichnung eines gemeinsa- men Verwaltungsabkommens die Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit NS -Raubgut in Kraft ge- setzt. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine weltweit akzeptierte und praktizierte Form der alternativen Streit- beilegung. Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, welches in der Zivilprozessordnung (§§ 1029- 1066 ZPO) ausdrücklich als Alternative zu staatlichen Gerichten erwähnt wird. Es tritt durch Abrede in Vertragsform der beiden Parteien (Antragsteller/Vermögensträger) zusammen und spricht danach einen Schiedsspruch, der rechtlich bindend ist. Mit Einrichtung einer solchen Schiedsgerichtsbarkeit, die an die Stelle der bisherigen Beratenden Kommission tritt, wird die Rechtsverbindlichkeit im Ver- fahren gewährleistet und das bisherige, problematische Empfehlungsprinzip beseitigt. 2) Maßnahmen a. Schiedsordnung Die Schiedsgerichtsbarkeit wird auf Basis einer für sie geschaffenen Schiedsordnung arbeiten. Dabei wird den Parteien im Rahmen des Vorverfahrens bei den kulturgutbewahrenden Einrichtungen die Gelegenheit gegeben, sich unter Wahrung angemessener Fristen gütlich im Sinne einer gerechten und fairen Lösung zu einigen. Erst wenn dies nicht möglich ist, soll ein konkretes Schiedsverfahren in Gang kommen. Unter diesen eng definierten Voraussetzungen wird auch eine einseitige Anrufung durch die antragstellende Partei möglich. Die Schiedsstelle als Nachfolger der bisherigen Geschäftsstelle Beratende Kommission wird organi- satorisch beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste (DZK) in Magdeburg angesiedelt und ihren Sitz in Berlin haben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Parteien im Vorfeld der Konstituierung von Schiedsgerichten zu unterstützen und die Verfahren unparteiisch zu begleiten. Für die Schiedsgerichtsbarkeit wurde ein Schiedsrichterverzeichnis aufgestellt, das zum überwiegen- den Teil aus Juristinnen und Juristen mit Befähigung zum Richteramt besteht oder die Personen ge- eignete internationale juristische Qualifikation nachweisen können. Auch Personen mit historischer und kunsthistorischer Expertise sind Teil des Schiedsrichterpools. BKM, Länder und kommunale Spit- zenverbände ernennen aus dem Schiedsrichterinnen- und Schiedsrichterverzeichnis im Einverneh- men mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference (JCC) zudem einen Präsidenten oder eine Präsidentin. - 3 - V/0013/2026 Gemäß § 1055 ZPO entfaltet ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräfti- gen gerichtlichen Urteils. Zum 01.12.2025 hat die neu eingerichtete Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ihre Arbeit aufgenom- men. Inzwischen wurden 36 Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gemeinsam vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden, dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference ausgewählt . Für jedes Schiedsverfahren wird ein eigenes Schiedsgericht bestehend aus fünf Personen der 36 Schiedsrich- ter*innen gebildet. Auf der eigens eingerichteten Website https://schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut.de/de sind umfas- sende Informationen zum Verfahren sowie zur Organisation dargestellt. b. Bewertungsrahmen Die zentrale Grundlage für die Arbeit der Schiedsgerichtsbarkeit bildet ein ausdifferenzierter und ver- bindlicher Bewertungsrahmen. Es sollen nachgehend noch praxisnahe Erläuterungen ergänzt wer- den, um die Anwendung insbesondere auch für kulturgutbewahrende Einrichtungen zu erleichtern. Durch den Bewertungsrahmen wird eine größere Verrechtlichung der materiellen Voraussetzungen für einen Restitutionsanspruch geschaffen. Das soft -law der bestehenden Handreichung („Orientie- rungshilfe“) wird durch einen umfassenden, rechtlich verbindlichen und vom Charakter her einer ge- setzlichen Grundlage entsprechenden Bewertungsrahmen ersetzt. Der Bewertungsrahmen schafft klare und verbindliche Regelungen der Fragestellungen, die sich aus der Spruchpraxis der Beraten- den Kommission ergeben haben. Dies betrifft eigentumsrechtliche Fragestellungen wie Sicherungsei- gentum oder Handelsware. Weiterhin wird eine Regelung zum Thema „Fluchtgut“ geschaffen. In den Bewertungsrahmen wurden deutliche Verbesserungen für die Opfer des NS-Regimes aufgenommen, z.B. durch Ausweitung des Anwendungsbereiches. In wesentlichen Regelungen des Bewertungsrah- mens finden sich Bestimmungen, die die Beweislast zugunsten des Antragsberechtigten umkehren. Für eine gerechte und faire Lösung im Sinne des Bewertungsrahmens ist bei der Annahme eines verfolgungsbedingten Verlusts die Rückgabe des Kulturguts an die Antragsberechtigten vorrangig. Bei bestehenden Sachverhaltslücken kann eine faire und gerechte Lösung auch darin bestehen, dass das Kulturgut unter Teilung des Erlöses verkauft wird oder bei dem aktuellen Besitzer/Eigentümer verbleibt und unter Darstellung der Verlustumstände sowie der Provenienz öffentlich ausgestellt wird. Eine gerechte und faire Lösung kann auch in der Modifizierung, Ergänzung oder Kombination beider Lösungen bestehen. c. Stehendes Angebot Zentraler Baustein des neuen Verfahrens für die Städte ist das sogenannte „stehende Angebot“. Erst durch Abgabe eines solchen entfaltet das o.g. schiedsrichterliche Verfahren für die Städte rechtliche Bindewirkung. Zugleich wird hierdurch die einseitige Anrufbarkeit des Schiedsgerichts hergestellt. Der Städtetag empfiehlt seinen Mitgliedsstädten, im Rahmen eines Ratsbeschlusses zeitnah die Ab- gabe eines stehenden Angebots zu erwirken. Das stehende Angebot bindet die Stadt sowie die un- mittelbar kommunalen Einrichtungen. Es betrifft Kulturgut, das sich im Eigentum der Stadt befindet. Bei Beteiligungen an den Rechtsträgern anderer kulturgutbewahrender Stellen ist zu empfehlen, auf den jeweiligen Aufsichtsrat hinsichtlich Abgabe eines stehenden Angebots einzuwirken. Kulturgut im privaten Eigentum oder im Eigentum nichtkommunaler Einrichtungen ist von dem ste- henden Angebot nicht erfasst. Es ist vorgesehen, dass das neue Verfahren nach zehn ergangenen Schiedssprüchen bzw. spätes- tens drei Jahren evaluiert wird. - 4 - V/0013/2026 3) Alternativen Die Vorgehensweise im Hinblick auf die Abgabe stehender Angebote seitens der Städte ist zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden bereits per Verwaltungsabkommen geeint. Der Städtetag hat sich im Verwaltungsabkommen verpflichtet, auf den Abschluss kommunaler stehender Angebote hinzuwirken. Ein Ausscheren entspräche weder den historischen noch den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Restitution von NS-Raubgut. Alternativen werden daher nicht vorge- schlagen. Vielmehr wird empfohlen, auch für die Stadt Münster diesem Vorgehensvorschlag zu ent- sprechen. i.V. gez. Stadträtin Cornelia Wilkens Anlagen: Anlage A Anlage Mustererklärung
Anlage A
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Anlage A zur V/0013/2026 Kurzüberblick Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesonde- re aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht die Stadt Münster das verbindli- che Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen Antragsberech- tigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Verwaltungsabkom- men „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzen- verbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung - Finanzierung: Keine Auswirkungen Produktgruppe: PG0408 Geschichtsort Villa ten Hompel Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2026 enthalten? Ja Nein x teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2026/27 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein x Bereits veranschlagt? Ja Nein x Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Mustererklärung_stehendes_Angebot
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Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) (1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS -verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht Die Stadt Münster – der Oberbürgermeister das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS -Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Sp itzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS -Raubgut entscheiden zu lassen. Diese gelten nur a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung geltend gemacht wird und sich das betreffende Kulturgut heute in Deutschland befindet und b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertungsrahmens gemäß Anlage 1 und Anlage 2 des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den Kollisionsnormen anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen. (2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Kulturgut im Besitz [ der/des] [...], sofern Rechte Dritter entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich [ bei dem betreffenden Kulturgut/bei den betroffenen Kulturgütern] um Leihgaben Dritter handelt und b) für Kulturgut, das bereits Gegenstand einer gerechten und fairen Lösung geworden ist. (3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absätzen 1 und 2 ist für die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines an die Stelle dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags unwiderruflich. (4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2 durch die oder den Antragsberechtigten erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten Schiedsvereinbarung an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit Dienstort in Berlin. Diese Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. [...] verpflichtet sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0013/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.01.2026
- Erstellt
- 06.01.2026 10:05