V/0215/2024
Bauwerke Münster GmbH: Beschlussfassung über die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR)
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Anlage A
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Anlage A zur V/0215/2024 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Bauwerke Münster GmbH. Gemäß § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der Bauwerke Münster GmbH wird die Geschäfts- ordnung des Aufsichtsrates (GO AR) durch Gesellschafterbeschluss bestimmt; diese Beschluss- fassung erfolgt nach Vorbereitung durch den Aufsichtsrat. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur entsprechenden Beschlussfassung über die Genehmigung der GO AR in der Gesellschafterversammlung. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig .k.A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Beschlussvorlage
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V/0215/2024 V/0215/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bauwerke Münster GmbH: Beschlussfassung über die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) Beratungsfolge 23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 24.04.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke Münster GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (Anlage 1) wird genehmigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Bauwerke Münster GmbH (Bauwerke). Gemäß § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der Bauwerke Münster GmbH bereitet der Aufsichtsrat einen Entwurf der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) vor und empfiehlt diesen der Gesellschaf- terversammlung zur Beschlussfassung. Aufbau und Inhalt der GO AR orientieren sich an den Regelungen der Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte der anderen steuerungsrelevanten Beteiligungsgesellschaften der Stadt Münster. Eini- ge spezifische Aspekte zum Tätigkeitsfeld Bau wie zum Beispiel Wertgrenzen für Auftragsvergaben sind in § 4 geregelt. Amt für Finanzen und Beteiligungen 04.04.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gericke Telefon: 492-2014 GerickeH@stadt- muenster.de - 2 - V/0215/2024 Der Aufsichtsrat hat die GO AR in seiner Sitzung am 07.03.2024 beraten und der Gesellschafterver- sammlung empfohlen, diese in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR)
Anlage 1 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR)
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G E S C H Ä F T S O R D N U N G des Aufsichtsrates der Bauwerke Münster GmbH §1 Organisation und rechtliche Stellung 1. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. 2. Die Wahl des Vorsitzes sowie der Stellvertretung richtet sich nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer der Zugehörigkeit der Gewählten zum Aufsichtsrat. Im Anschluss an die Ratssitzung, in der alle zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, fi ndet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, zu der von der Geschäft sführung eingeladen wird. In dieser Sitzung führt bis zur Beendigung der Wahl des/der A ufsichtsratsvorsitzenden und der Stellvertretungen der/die bisherige Aufsichtsratsvo rsitzende und für den Fall, dass diese/r nicht anwesend ist, das an Lebensjahren ält este anwesende Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz. Die beiden Stellvertretu ngen werden als erste bzw. zweite Vertretung in separaten Wahlgängen gewählt. Für das Verfahren gilt § 6 Abs. 3 Satz 2, 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. 3. Falls das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, verhindert ist, haben die erste und zweite Stellvertretung dessen Rechte und Pflichten, soweit diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. 4. Scheiden das Mitglied, das den Vorsitz hat, oder die Mitglieder, die den stellvertretenden Vorsitz innehaben, aus dem Aufsichtsrat aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neubesetzung der vakanten Funktion vorzunehmen. 5. Das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz inneh at, führt den Schriftwechsel in Angelegenheiten des Aufsichtsrates unter der Bezeic hnung “Aufsichtsrat Bauwerke Münster GmbH“. §2 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgab e der gesetzlichen Bestimmungen, des Gesellschaftsvertrages und dieser Geschäftsordnung aus. Die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Beteiligungen der Stadt M ünster – Public Corporate Governance Kodex in der jeweiligen gültigen Fassung – sind verpflichtend. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Erfüllu ng ihrer Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden. 2. Der Aufsichtsrat fördert die Belange der Gesells chaft und überwacht die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit. Er kann jederz eit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen. 3. Die Rechte und die Aufgaben des Aufsichtsrates e rgeben sich aus dem in § 8 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Regelungen. 4. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlussfassung d er Gesellschafterversammlung durch entsprechende Beschlussempfehlung vor und entscheid et auf Grundlage der ihm zugebilligten Entscheidungskompetenzen unter Berück sichtigung der Beschlüsse des Rates. §3 Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind untereina nder gleichgestellt, soweit der Gesellschaftsvertrag oder diese Geschäftsordnung nichts Anderes regelt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung beziehungsweise eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. 3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Inte resse der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschü sse gebunden. Sie dürfen bei seiner Entscheidung weder persönliche Interessen ve rfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, in Prüfungsberichte und Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat Einsicht zu ne hmen. Die Prüfungsberichte sind jedem Aufsichtsratsmitglied zu übermitteln. 5. Entsteht für ein Aufsichtsratsmitglied durch ein anderes Mandat die Möglichkeit von Interessenkonflikten, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen, so hat das Aufsichtsrat smitglied den Aufsichtsrat unverzüglich und umfassend zu informieren. 6. Bestehen wesentliche und nicht nur vorübergehend e Interessenkonflikte in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats, so soll das betroffene Mitglied des Aufsichtsrates sein Mandat niederlegen. § 4 Bautätigkeit 1. Soweit Baumaßnahmen und Vergaben der Beschlussfa ssung des Aufsichtsrates unterliegen, hat die Geschäftsführung zur Beratung in der Aufsichtsratssitzung folgende Unterlagen vorzulegen: a. Entwurf der Bauplanung b. Kostenvoranschlag der Gesamtmaßnahme und die Wirtschaftlichkeitsberechnung 2. Nach Ausschreibung der Gewerke entscheidet der A ufsichtsrat nach Anhörung der Geschäftsführung über die Zustimmung zur Auftragsvertrage an die einzelnen Firmen, soweit die Auftragssumme den Betrag von 8.000.000 € überschreitet. 3. Stellt die Geschäftsführung bei der Durchführung der laufenden Arbeiten fest, dass erhebliche Verzögerungen und Baukostenüberschreitun gen eintreten, hat sie unverzüglich den Aufsichtsrat zu unterrichten. 4. Die in eigener Zuständigkeit vergebenen Aufträge über mehr als 1.000.000 € müssen im Wirtschaftsplan budgetiert sein und sind dem Aufsichtsrat nachrichtlich mitzuteilen. 5. Die Einbindung des Amtes für Wirtschaftlichkeits prüfung und Revision wird in einer internen Vergaberichtlinie geregelt. §5 Verschwiegenheitspflicht 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre Stell vertretung haben über vertrauliche Angaben, Berichte, Beratungen und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Offenlegung erfordern. Die Verpflichtung gilt über die Beendigung der Amtszeit hinaus. 2. Zu den Sitzungen hinzugezogene Personen sind vom Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, zum Stillschweigen gemäß Abs. 1 zu verpflichten. §6 Sitzungen 1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Aufsich tsrat regelmäßig Sitzungen ab, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, minde stens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. 2. Der Aufsichtsrat muss ferner einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen (§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). 3. Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt in Te xtform unter Mitteilung der Tagesordnung und Übermittlung der darin genannten B eschlussvorlagen nebst Anlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung durch das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, im Verhinderungsfall durch ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz innehat. In dring enden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden und die Einberufung mü ndlich, fernmündlich oder in Textform erfolgen (§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). 4. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht ordn ungsgemäß angekündigt worden sind oder deren Beratung mangels übermittelter Unte rlagen nicht vorbereitet werden konnte, kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates der Erweiterung der Tagesordnung widerspricht. Sind nicht alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend, so ist der Beschl uss nur wirksam, wenn sämtliche nicht anwesenden Mitglieder sich nachträglich mit der Erweiterung der Tagesordnung einverstanden erklären. Die Befragung der abwesende n Aufsichtsratsmitglieder hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Tag der Aufsichtsratssitzung stattzufinden. 5. Es bestehen folgende weitere Teilnahmeberechtigu ngen an den Sitzungen des Aufsichtsrates: a) Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließt, dass die Sitzung ganz oder teilweise ohne Teilnahme der Geschäftsführung abgehalten wird. b) Das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster und die Leitung des Dezernates II nehmen beratend an den Sitzungen teil. c) Auf Beschluss des Aufsichtsrates können weitere nicht stimmberechtigte Personen oder Gäste hinzugeladen werden, soweit der Aufsichtsrat es zur Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich hält und soweit die absolute Vertraulichkeit dadurch nicht beeinträchtigt ist. 6. Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sind zu beachten. 7. Das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz inneh at, a) stellt die Tagesordnung auf, leitet die Sitzungen und bestellt die Schriftführung namens des Aufsichtsrates; b) bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen; c) stellt die Schnittstelle des Aufsichtsrates zur Geschäftsführung der Gesellschaft dar und stimmt sich mit dieser ab. 8. Das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz inneh at, hat zu Beginn jeder Sitzung festzustellen, a) ob der Aufsichtsrat ordnungsgemäß einberufen wurde und b) ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. 9. Kann ein Aufsichtsratsmitglied nicht an einer Si tzung teilnehmen, so kann an seiner Stelle ein zuständiges stellvertretendes Aufsichtsr atsmitglied nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages an der Sitzung teilnehmen. Das verhinderte Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, das stellvertretende Aufsichtsrat smitglied unverzüglich von der Verhinderung zu unterrichten und diesem die Sitzungsunterlagen zukommen zu lassen. Weiter ist das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, über die Verhinderung und die Teilnahme des stellvertretenden Aufsichtsratsmi tglieds an der Sitzung zu informieren. §7 Beschlussfassung 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Rege l in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S. von § 126b BGB (z.B. a uf Papier, per Fax, per Email) zulässig. Die Stimmabgabe muss innerhalb von zwei W ochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. Unterlagen gelten bei Versand per Email am selben Tag als zugegangen, bei Versand per Post am dritten Tag nac h Aufgabe zur Post als zugegangen. 2. Der Aufsichtsrat fasst gemäß § 7 Abs. 5 des Gese llschaftsvertrages seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht gesetzlich ein e andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Enthaltungen gelten als nicht a bgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz innehat. 3. Befürchtete ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadene rsatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 4. Ein Aufsichtsratsmitglied darf an der Beratung u nd Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit - dem Aufsichtsratsmitglied selbst - einem Angehörigen des Aufsichtsratsmitglieds - einer vom Aufsichtsratsmitglied kraft Gesetzes ode r kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. §8 Niederschriften 1. Über jede Sitzung des Aufsichtsrates sowie über die Herbeiführung von schriftlichen Beschlüssen ist eine Niederschrift zu erstellen. Au s der Niederschrift muss der Gegenstand der getroffenen Beschlüsse, das Abstimmu ngsergebnis sowie im Falle einer Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen die Feststellung hervorgehen, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit dem gewählten Beschlussverfahren einverstanden sind. Ferner sind Ort und Datum der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Aufsichtsratsmitglied und von der Pers on zu unterzeichnen, die die Niederschrift erstellt hat. Die Niederschrift ist j edem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zu übersenden. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren und in der Geschäftsstelle der Gesellschaft aufzubewahren. 2. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates in der nächstfolgenden Sitzung dagegen Widerspruch erhebt. Wird Widerspruch erhoben und kann dieser durch das Mitglied, das den Vorsitz inn ehat, nicht ausgeräumt werden, hat der Aufsichtsrat über die Genehmigung der Niedersch rift durch Beschluss zu entscheiden. §9 Arbeitsgruppen 1. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden und zur Vorbereitung seiner Beratungen einzelne Aufgaben auf seine Mitglieder aufteilen. Die Arbeitsgruppen sollen zuzüglich der Geschäftsführung fünf Personen nicht überschreiten und werden aus Aufsichtsratsmitgliedern gebildet. 2. Die Arbeitsgruppen sollen immer vorbereitend tät ig sein. Sie sollen komplexe Fragestellungen für den Aufsichtsrat aufarbeiten un d gegebenenfalls Beschlüsse vorbereiten. Die Arbeitsgruppen haben beratende Funktion für den Aufsichtsrat. 3. Die Aufgabenstellung für die Arbeitsgruppen wird vom Aufsichtsrat beschlossen. §10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Besch lussfassung in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke Münster GmbH in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0215/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.03.2024
- Erstellt
- 21.03.2024 13:30