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V/0401/2011

ÖPNV-Förderung Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW

Vorlagen 06.06.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.07.2011, TOP 20

Beschlussvorlage

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Ansehen

Förderrichtlinie Anlage 2: Mindestanforderungen der Förderfähigkeit von Fahrzeugen

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Ansehen

Förderrichtlinie Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung

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Ansehen

Förderichtlinie Anlage1: Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkmale

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Ansehen

Anlage 1: Förderrichtlinie

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Ansehen

Förderrichtlinie Erläuterungen zu Anlage 1

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Ansehen

Förderrichtlinie Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007

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Ansehen

Beschlussvorlage

5494 Zeichen

V/0401/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
ÖPNV-Förderung Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.07.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
13.07.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Rat der Stadt Münster erlässt die in der Anlage 1 verfasste neue Richtlinie zur ÖPNV-
Förderung in Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neue Förderrichtlinie (Anlage 1) nur die Verwendung 
der der Stadt Münster ab 2011 ff gemäß §11(2) ÖPNVG NRW übertragenen Landesmittel regelt. 
 
 
Begründung: 
 
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf 
Schiene und Straße (VO/1370/07) am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von 
Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr 
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Die bisherige För-
derpraxis auf der Grundlage des § 11 (2) ÖPNVG war diesen Änderungen anzupassen.  
 
Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird eine Pauschale aus den Mitteln des Regionali-
sierungsgesetzes des Bundes gewährt. Für die Stadt Münster beträgt die Landesförderung in 2011 
ca. 2,1 Mio. €. In § 11(2) des ÖPNVG NRW ist geregelt, dass mindestens 80% der gewährten 
ÖPNV-Pauschale an die privaten und öffentlichen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Die 
übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden. Die Aufgabenträger sind dabei selbstver-
antwortlich verpflichtet, die Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen rechtskonform auszugestal-
ten. 
 
Mit externer Beartung durch eine renommierte Anwaltskanzlei haben die Stadt Münster sowie die 
vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf mit dem Ziel, eine im Grundsatz 
einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlinie 
Vorlagen-Nr.: 
V/0401/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr König 
Ruf: 
492 61 51 
E-Mail: 
KoenigD@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.06.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0401/2011 
erarbeitet (Anlage 1). Diese Richtlinie regelt rechtssicher die Weiterleitung der Mittel aus dem 
ÖPNVG NRW an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen.  
 
Durch Anwendung dieser gemeinsamen Förderrichtlinie soll für die Stadt Münster und die Münster-
landkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf 
- den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertiger ÖPNV angeboten und damit der Anreiz 
zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden, 
- der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden, 
- ein einheitlicher, transparenter, diskriminier ungsfreier und rechtssicherer Förderzugang für 
antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gewährleistet und damit „Fördertourismus“ vermie-
den werden. 
 
Die der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf 
vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkehrsunternehmen unmittelbar für zu beschaffende 
neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV, als eigenständige 
gemeinwirtschaftliche Maßnahme weitergeleitet.  Förderfähig sind gemeinwirtschaftliche Verpflich-
tungen, d.h. besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen, die einen höheren Beförderungs-
komfort sowie mehr Sicherheit bieten und/oder der Einsatz alternativer Antriebstechniken. 
 
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinha-
ber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständigen Aufgabenträgers öffentliche Personenver-
kehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. Unternehmer, ohne eigene perso-
nenbeförderungsrechtliche Genehmigungen (Auftragsunternehmer) können über antragsberechtig-
te Verkehrsunternehmen in die Förderung einbezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
geförderten Fahrzeuge für die Dauer ihrer Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterland-
kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden. So-
mit können auch die im Münsterland tätigen Auftragsunternehmen Zugang zu den Fördermitteln 
erhalten. 
 
Den Verkehrsunternehmen wurde die neue Richtlinie als Entwurf im Rahmen einer Informations-
veranstaltung am Dienstag, den 15. März 2011 in Münster durch den Gutachter und die fünf Auf-
gabenträger öffentlich vorgestellt. 
 
Wie bisher besteht die Möglichkeit 20% der vom Land erhaltenen Fördermittel für Maßnahmen zur 
Erhaltung und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwenden. Die Stadt Münster setzt diese 
Mittel z.B. für den barrierefreien Umbau von Haltestellen ein. 
 
Nach  Beschlussfassung durch den Rat haben die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen die 
Möglichkeit, ihre Förderanträge bis zum 31.08.2011 zu stellen. Die Bewilligung und Auszahlung 
der Mittel erfolgt bis zum 01.12.2011. 
 
Die  Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zum 3.12.2019. 
 
Für die bis einschließlich 2010 durchgeführten Zuwendungsverfahren bleiben die jeweiligen bishe-
rigen Richtlinien der Stadt Münster und der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und 
Warendorf bis zum Ablauf der Zweckbindung wirksam. 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage: 
Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-
Pauschale) V/0401/2011

Förderrichtlinie Anlage 2: Mindestanforderungen der Förderfähigkeit von Fahrzeugen

2651 Zeichen

Anlage 2 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 
ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale)  
 
Kriterienkatalog 
für die Beschaffenheit von Linienomnibussen im Rahmen der 
Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 
 
 
Anforderungskriterien an Linienbusse 
 
 Die im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge müssen einer de r folgenden Kategorie entsprechen: 
- 2-Achser (10- bis 13,5-m-Kategorie) 
- 3- oder 4-Achser bis 15 m Länge 
- Gelenkbusse 
- Midibusse (7- bis 10-m-Kategorie) 
- Doppeldecker, auch bis 15 m Länge 
- Kleinbusse (bis 7 m) 
  
 Nachstehende Kriterien sind grundsätzlich zu erfül len für Fahrzeuge größer 7 m, die im 
ÖPNV eingesetzt werden: 
 
• Niederflurbauweise oder Low-Entry mit folgenden An forderungsmerkmalen: 
o 2 Einstiege mit maximal 320 mm Einstiegshöhe plus 20 mm Toleranz 
o mindestens eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe ( fremdkraftbetätigter Hublift, 
fremdkraftbetätigte Rampe oder manuelle Rampe) 
o Im Bereich zwischen 1. und 2. Tür eine Fahrzeugbod enverlauf-Gestaltung ohne 
Querstufen 
o Einhaltung der jeweils gültigen Abgasnorm 
• Außenfahrgeräusch von maximal 80 dB(A), bei Schalt getriebe von maximal 83 dB(A), 
nach DIN ISO 362 und nach DIN ISO 5130 (z.B. durch Motorraumkapselung) 
• Mindestens eine doppelbreite Tür (lichte Durchgang sbreite - 1250 mm minus 50 mm 
Toleranz) bei Fahrzeugen über 10 m Länge 
• Anfahrspiegel (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO) 
• Linienbeschilderung außen: 
o Linien-Nummer: Bug, rechts, Heck und links 
o Fahrtziel:  Bug 
o Streckenverlauf: rechts 
• Stadtlinienbus: Lautsprecher in Einstiegsnähe zur Linien- und Zielansage 
• Geeignete optische und akustische Informationseinr ichtungen zur Ankündigung der 
nächsten Haltestelle 
• Optische Anzeigen “Wagen hält” 
• Geeignete optische Anzeige des Linienverlaufes im Fahrzeug 
• Liniengerechte Bestuhlung mit ausreichenden Festha ltemöglichkeiten (Regelsitzab- 
stand = 720 mm; soweit wegen technisch-konstruktive r Randbedingungen bei einzel- 
nen Sitzen die Realisierung nicht möglich ist, kann das Maß unterschritten werden) 
• Festhaltemöglichkeiten: 
o für Fahrzeuge über 10 m Länge waagerechte Haltesta ngen, im Niederflurteil auch 
im Bereich der Türen 
o In Stadtlinienbussen senkrechte Haltestangen, farb lich abgesetzt, mindestens an 
jeder 2. Fahrgastsitzreihe (möglichst versetzt) 
o Haltegriffe an gangseitigen Fahrgastsitzen, soweit  keine senkrechte Haltestange in 
diesem Bereich vorhanden ist 
o Halteschlaufen mindestens im Bereich der vorderen Vierer-Sitzgruppen (beidseitig), 
über dem Mehrzweckbereich und im Bereich der 2. und 3. Tür. 
•  automatische Haltestellen-Bremse bei geöffneter M itteltür

Förderrichtlinie Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung

2957 Zeichen

Anlage 3 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 
ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
 
 
Transparenzpflichten, Trennungsrechnung 
 
Die Tätigkeit mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Zuwendungsgebers nach dieser 
Förderrichtlinie, als auch für andere Tätigkeiten, müssen entsprechend der nachfolgenden 
Durchführungsvorschriften den jeweiligen Tätigkeiten zugewiesen werden.  
 
Maßstab ist die erbrachte Betriebsleistung (Fz/km) im jeweiligen Jahr. Der Einsatz des Fahr- 
zeuges ist sachlich und räumlich zu dokumentieren u nd ergänzend zu den Angaben in den 
Förderanträgen bei Nachfrage durch den Fördergeber zu plausibilisieren:  
 
Sachlicher Nachweis 
Dokumentation des Anteils die das Fahrzeug für den ÖPNV (Fz/km ÖPNV) und für andere 
Tätigkeiten (Fz/km andere Tätigkeiten) erbracht hat 
 
Andere Tätigkeiten sind insbesondere: 
- Linienverkehre gemäß § 42 PBefG, die vom sachliche n und räumlichen Anwendungsbe- 
reich dieser Richtlinie nicht erfasst sind 
- Werkverkehre Gelegenheitsverkehre gemäß §§ 46ff. P BefG 
- Verkehrsleistungen, die ausschließlich aufgrund ih res historischen Interesses oder zu tou- 
ristischen Zwecken betrieben werden 
- freigestellte Schülerverkehre (nach der Freistellu ngsverordnung) 
 
Räumlicher Nachweis:  
Der Umfang der erbrachten Betriebsleistung im ÖPNV ist nach Fahrleistung (Fz/km ÖPNV) 
auf dem Gebiet des zuwendenden Aufgabenträgers und ggf. anderer Aufgabenträger darzu- 
legen.  
 
 
Auf Nachfrage des Fördergebers ist ergänzend zu dem  Nachweis bei Antragstellung anhand 
des Jahresabschlusses des Verkehrsunternehmers der Nachweis zu führen, ob eine Über- 
kompensation durch den Erhalt der Fördermittel eingetreten ist.  
 
Hierzu ist eine getrennte Rechnungslegung zwischen den Tätigkeiten in Verbindung mit den 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und anderen Tätigkeiten des Verkehrsunternehmens 
zu führen. Maßstab für den Nachweis der Kosten und Erlöse ist der testierte Jahresabschluss 
des Unternehmens aus dem Jahr, in dem die Fördermit tel ausgezahlt wurden. Abzustellen ist 
auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmen s, über die die Investitions- und Aus- 
gleichsmittel auszuweisen sind.  
 
Für die Rechnungslegung gem. Ziffer 5 des Anhangs d er VO (EG) 1370/2007 sind folgende 
Anforderungen zu beachten: 
 
- Die Konten für die gemeinwirtschaftlichen und die sonstigen betrieblichen Tätigkeiten 
werden getrennt geführt, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich 
selbständigen Unternehmen ausgeführt und deren Ante il der zugehörigen Aktiva sowie 
die Fixkosten gemäß den geltenden deutschen Rechnungslegungs- und Steuervorschrif- 
ten umgelegt würden. 
- Variable Kosten, ein angemessener Beitrag zu den F ixkosten oder ein Gewinn, die nicht 
im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Tätigkei ten stehen, dürfen den Tätigkei- 
ten, die von der vorliegenden Richtlinie umfasst sind, nicht zugerechnet werden.

Förderichtlinie Anlage1: Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkmale

1726 Zeichen

Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
Motor und Fahrwerk Innenraum und Sonstiges 
Erdgas Regionalbus-Bestuhlung 
Bezeichnung einer bestimmten Qualitätsstufe / pro Sitz 
Elektro Schwanenhals-Mikrofon oder in der Kopfstütze integriertes Mikrofon 
Hybrid seriell TFT-Bildschirm incl. Halterung, pro Stück 
Hybrid parallel Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem 
Brennstoffzelle Standheizung 
besonders schadstoffarmer Antrieb EEV Aussenkamera zur Überwachung des "Toten Winkels" 
Kneelingfunktion (einseitiges Absenken des Fahrzeuges an Haltestellen) zusätzliche Haltewunsch-Knöpfe 
Anhängerkupplung Außenschwenkschiebetür 
Reifenluftdruckkontrollgerät Rückhaltesystem für Rollstühle 
Xenon-Fahrlicht 
Klima und Elektrik Sicherheitsgurte 
Vollklimatisierung des Fahrgastraumes, je nach Fahrzeugtyp 
(mit einer Anlage, die kühlen, entfeuchten und wärmen kann) 
Elektrische Kühlgeräte 
Dachkanalheizung 
(beschreibt eine besonders effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug zu belüften und 
zu heizen) 
Doppelverglaste getönte Scheiben 
(Förderung nur dann, wenn das Fahrzeug nicht mit Kühlgeräten oder einer 
Klimaanlage ausgestattet ist) 
Fahrtzielanzeigen mit 24 x 192 Punkten (2-zeilig) 
Vorbereitung für die im vorgesehenen Einsatzgebiet übliche 
Lichtsignalanlagenbeeinflussung (Datenfunk) 
RBL - System "Rechnergestütztes oder rechnergesteuertes Betriebsleitsystem" 
E-Ticketingfähiger Borderchner, zusätzliche optische Strecken-Anzeigeelemente 
und hochqualitativer Haltestellenansage, einschl. Halterungen, 
Befestigungsmaterial, Verkabelung und Montage 
Automatisches Fahrgastzählsystem 
Betriebsfunk oder Handy mit Freisprecheinrichtung 
Entwerter

Anlage 1: Förderrichtlinie

24106 Zeichen

Richtlinie 
der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG 
NRW (ÖPNV-Pauschale)  
 
 
Präambel 
 
Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinf urt und Warendorf sowie die Stadt 
Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einhe itliche ÖPNV-Förderung für das ge- 
samte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlini e erarbeitet. Diese Richtlinie regelt die 
Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Müns- 
terland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. 
 
Durch Anwendung der gemeinsamen Förderrichtlinie so ll für die Stadt Münster und die 
Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf 
- den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertige r ÖPNV angeboten und damit der 
Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden, 
- der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden, 
- ein einheitlicher, transparenter, diskriminierungs freier und rechtssicherer Förderzu- 
gang für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gew ährleistet und damit „Förder- 
tourismus“ vermieden werden. 
 
 
 
1. Rechtsgrundlagen und Förderzweck 
 
1.1 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind § 10 
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge setzes über den öffentlichen Personen- 
nahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Ve rbindung mit den hierzu ergange- 
nen Verwaltungsvorschriften sowie die am 03.12.2009  in Kraft getretene Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. 
 
1.2 Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird ein e Pauschale aus den Mitteln des Re-
gionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Entspre chend werden mindestens 80 vom 
Hundert der Pauschale für Zwecke des ÖPNV mit Ausna hme des SPNV an öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Der übr ige Teil der Mittel ist von Aufgabenträ- 
gern selbst für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder h ierfür an öffentliche und private juris- 
tische Personen, Zweckverbände, Gemeinden oder Eise nbahnunternehmen weiterzuleiten, 
die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen innerhalb  des geografischen Geltungsbereichs 
dieser Richtlinie erfüllen. Die Aufgabenträger ents cheiden über den Umfang und die Ver- 
wendung der übrigen Mittel.  
 
1.3 Zuwendungszweck ist die Gewährleistung eines in qua litativer und quantitativer Hinsicht an- 
gemessenen ÖPNV-Angebots unter Wahrung der beihilfe rechtlichen Voraussetzungen der 
VO (EG) 1370/2007. Durch die Förderung soll für die  antragsberechtigten Verkehrsunter- 
nehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtscha ftliche Verpflichtungen im Rahmen 
des ÖPNV zu erbringen.

Die Zuwendungen dienen dem anteiligen Ausgleich von  Kosten, die den Verkehrsunterneh- 
men durch die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verp flichtungen im Rahmen des ÖPNV-
Angebots entstehen und die nicht durch Fahrgeldeinn ahmen abgedeckt sind. Die Rahmen- 
vorgaben für das ÖPNV-Angebot und dessen Qualitätsa nforderungen ergeben sich aus dem 
jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Gefördert werden gemeinwirtschaftliche Ausstattungs- 
merkmale von Fahrzeugen für den ÖPNV bei der Bescha ffung von Neufahrzeugen (Investi-
tionsförderung). 
 
1.4  Die Aufgabenträger als zuständige Behörden im Sinn e der VO (EG) 1370/2007 entscheiden 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Zuwendun gen des Landes über die weiter- 
zuleitenden Zuwendungen. Die jährlich für die Förde rung nach dieser Richtlinie zur Verfü- 
gung stehenden Finanzmittel sind begrenzt auf die d en Aufgabenträgern nach § 11 Abs. 2 
ÖPNVG in seiner jeweiligen Fassung vom Land zur Verfügung gestellten Mittel.  
 
1.5  Jegliche Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt de r Finanzierung durch das Land. Dies 
gilt auch im Falle einer Rückforderung, wenn das La nd rückwirkend eine niedrigere Zuwei- 
sung festsetzt, als tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist. 
 
1.6  Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der  Zuwendung sowie für den Nachweis 
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforde rliche Aufhebung des Zuwendungsbe- 
scheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwe ndung gelten die VV/VVG zu § 44 
LHO, ergänzt durch diese Richtlinie und den Zuwendu ngsbescheid. Bei Widersprüchlichkei- 
ten gehen die Regelungen aus der Richtlinie und dem Zuwendungsbescheid vor. 
 
1.7  Die mit dieser Richtlinie angestrebte Förderung er folgt durch Zuwendungsbescheid für ge- 
meinwirtschaftliche Zwecke der Qualitätssicherung n ach dieser Richtlinie. Diese Richtlinie ist 
inhaltlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 
 
 
2. Fördergegenstand 
 
2.1 Die der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Bo rken, Coesfeld, Steinfurt und Waren- 
dorf vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkeh rsunternehmen für die Zwecke nach 
Ziffer 2.2 dieser Richtlinie weitergeleitet. Zuwend ungen werden als Investitionsförderung zur 
Gewährleistung eines in qualitativer und quantitati ver Hinsicht angemessenen ÖPNV-
Angebots für gemeinwirtschaftliche Investitionskost en im Jahr der Anschaffung gewährt. 
Förderfähig sind die in Anlage 1  näher spezifizierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:  
• Besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen,  
• Höherer Beförderungskomfort und höhere Sicherheit von Fahrzeugen, 
• Einsatz alternativer Antriebstechniken.  
 
2.2  Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffend e neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftli- 
chen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständig e gemeinwirtschaftliche Maßnahme 
gewährt. Diese sind zusätzliche Leistungen gegenübe r dem qualitativen oder quantitativen 
Standard und Bestand, wie er sonst bei zu beschaffe nden neuen Fahrzeugen ohne die För- 
derung nach dieser Richtlinie bestehen würde. Die G ewährung der Zuwendung steht unter 
der Bedingung, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge bestimmte Mindestanforderungen 
insbesondere bestimmte Umweltstandards und Ausstatt ungen der Fahrzeuge sowie be- 
stimmte Fahrzeugtypen erfüllen. Diese Mindestanford erungen selber sind keine 
 gemeinwirt- 
schaftlichen Verpflichtungen; die damit verbundenen  Kosten sind nicht  ausgleichsfähig. De- 
taillierte Vorgaben sind dem Kriterienkatalog für Fahrzeuge ( Anlage 2) zu entnehmen.  
 
2.3  Gefördert wird nur die Beschaffung von Neufahrzeug en oder neuwertigen Fahrzeugen. 
Neuwertig sind Fahrzeuge, die keine höhere Laufleis tung als 25.000 km haben und die nur 
auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren. Der Ze itraum zwischen Erstzulassung auf 
den Fahrzeughersteller und Zulassung auf das antrag stellende Unternehmen darf bei diesen 
Fahrzeugen 6 Monate nicht überschreiten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsberechtigung 
 
3.1  Die Förderung nach dieser Richtlinie darf den Ziel en des Nahverkehrsplanes der Stadt 
Münster und der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld,  Steinfurt und Warendorf in der jeweils 
gültigen Fassung nicht widersprechen.  
 
3.2  Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendu ng im Einzelfall mindestens 2.000,- € 
je Förderantrag beträgt. 
 
3.3  Antragsberechtigt sind öffentliche und private Ver kehrsunternehmen, die als Genehmigungs- 
inhaber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständig en Aufgabenträgers öffentlichen Perso- 
nenverkehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. 
 
3.4 Unternehmer ohne eigene personenbeförderungsrechtl iche Genehmigungen (Auftragsunter- 
nehmer) können über antragsberechtigte Verkehrsunte rnehmen in die Förderung einbezo- 
gen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geför derten Fahrzeuge für die Dauer ihrer 
Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterland kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und 
Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden . Berechtigter und Verpflichteter aus 
dem Zuwendungsverhältnis bleibt der antragsberechti gte Verkehrsunternehmer. Für die Ein- 
beziehung der Auftragsunternehmer ist eine Vereinba rung zwischen dem antragsberechtig- 
ten Verkehrsunternehmen und dem Auftragsunternehmer  zu schließen und dem Förderan- 
trag beizufügen. In der Vereinbarung ist durch das antragsberechtigte Verkehrsunternehmen 
sicherzustellen, dass für den Nachweis der Überkomp ensationskontrolle der Auftragsunter- 
nehmer insbesondere die nach Ziffer 4 dieser Verein barung erforderlichen Angaben bereit- 
stellt. Abweichend von Ziffer 4.6 ist Grundlage für  die Berechnung der Zuwendung nicht die 
Betriebsleistungen des Antrag stellenden Verkehrsunternehmens, sondern die des jeweiligen 
Auftragsunternehmens. Die Fördermittel können durch  den Aufgabenträger direkt an den 
Auftragsunternehmer gezahlt werden, wenn dies von d en Vertrag schließenden Parteien 
vereinbart wurde.  
 
3.5  Der Verkehrsunternehmer muss einen bedeutenden Teil  (mindestens 25 %) der Personen- 
verkehrsdienste selbst erbringen (Eigenerbringungsquote). 
 
 
4. Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung  
 
4.1  Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolg t als Anteilfinanzierung für gemeinwirt- 
schaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 . 
 
4.2 Berücksichtigungsfähig sind Mehraufwendungen für d ie in Anlage 1 genannten gemeinwirt- 
schaftlichen Ausstattungsmerkmale. Die Förderung is t auf die in den Erläuterungen zur An- 
lage 1 genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.  
 
4.3   Für die Erreichung der in Anlage 1 genannten höhe ren Beförderungsqualität und -Sicherheit 
wird ein pauschaler Zuschuss pro zusätzlichem Sitzp latz gewährt, der über die Anzahl von 
35 Sitzplätzen je Fahrzeug im Neufahrzeug zur Verfü gung gestellt wird und die Gesamtzahl 
von 55 Sitzplätzen nicht übersteigt. Für den Einsat z von sog. „Mehrzweckflächen“ wird eine 
Förderung im Wert von maximal sechs Sitzplätzen gew ährt. Die Förderung ist auf die in den 
Erläuterungen zur Anlage 1 hierzu genannten objektiven Obergrenzen begrenzt. 
 
4.4   Für die in Anlage 1 genannten Mehrkosten für die Beschaffung und den Einsatz alternativer 
Antriebstechniken je Fahrzeug wird eine Förderung v on maximal 80 % der zuwendungsfähi- 
gen Ausgaben gewährt. Die Förderung ist auf die in den Erläuterungen zur Anlage 1 hierzu 
genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.

4.5 Die Entscheidung ob und in welcher Höhe die Maßnah me zuwendungsfähig ist, entscheidet 
der zuständige Aufgabenträger nach pflichtgemäßem Ermessen.  
 
4.6 Ist das Antrag stellende Verkehrsunternehmen auf d em Gebiet mehrerer Aufgabenträger 
tätig, so erfolgt die Berechnung der Zuwendung ante ilig nach dem Umfang der Gesamtbe- 
triebsleistung des Antrag stellenden Verkehrsuntern ehmens auf dem Gebiet des Aufgaben- 
trägers. Eine Komplementärförderung durch einen and eren Aufgabenträger – entsprechend 
seines Anteils am Umfang der Gesamtbetriebsleistung  auf dem Gebiet des anderen Aufga- 
benträgers – ist möglich. Grundlage der Berechnung ist das Vorjahr des Antragsjahres. Bei 
der Berechnung der Gesamtbetriebsleistung sind die eigenen Fahrleistungen auf dem Gebiet 
des jeweiligen Aufgabenträgers und die jeweiligen d er Auftragsunternehmen gesondert aus- 
zuweisen. Die Fahrleistungen der Auftragsunternehme n sind von diesen zu bestätigen. Bei 
Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung durch das betriebsführende Verkehrsunternehmen. 
 
4.7 Das jeweilige Verkehrsunternehmen führt eine Trennu ngsrechnung auf Grundlage eines 
internen Rechnungswesens durch (vgl. Anlage 3). Die Unternehmen, die einen Ausgleich für 
die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflicht ungen erhalten, weisen in ihrer Rech- 
nungslegung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch  die Erfüllung der betreffenden ge- 
meinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden sind,  welche zusätzlichen Erträge sie auf- 
grund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt ha ben und welche Ausgleichszahlungen er- 
folgt sind. 
 
4.8 Ausgleichsleistungen dürfen den Betrag nicht übers chreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt 
der Summe aller Auswirkungen der Erfüllung gemeinwi rtschaftlicher Verpflichtungen auf die 
Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlic hen Dienstes entspricht. Die Auswir- 
kungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der S ituation bei Erfüllung der gemeinwirt- 
schaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die v orläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Ver- 
pflichtung nicht erfüllt worden wäre. Im Rahmen der  Ausgleichsleistungen kann den Ver- 
kehrsunternehmen ein angemessener Gewinnzuschlag ge währt werden, der einen Prozent- 
satz von 4 vom Hundert der Zuwendungssumme nicht üb erschreitet. Sofern von dem Ver- 
kehrsunternehmen ein höherer Gewinnzuschlag geltend  gemacht wird, muss das Verkehrs- 
unternehmen den Nachweis für die Angemessenheit ein es höheren Wertes führen. Die Ver- 
kehrsunternehmen sind verpflichtet, die Regeln des Anhangs zur VO (EG) 1370/2007 einzu- 
halten ( Anlage 4). Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist bei Einschalt ung von Auftragsunter- 
nehmern begrenzt auf die Kosten des Auftragsunterne hmers aus der Erfüllung der gemein- 
wirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichti gung seiner erzielten Einnahmen. Diese 
Vorgaben sind durch einen Wirtschaftsprüfer als ex- post-Kontrolle zu bescheinigen. Die Ver- 
kehrsunternehmen haben durch vertragliche Regelunge n die ex-post-Kontrolle für ihre Auf- 
tragsunternehmen sicherzustellen. 
 
4.9 Der Ausschluss einer Überkompensation bei anderen Förderungen des Verkehrsunterneh- 
mens (öffentlicher Dienstleistungsauftrag) ist dadu rch sicherzustellen, dass die Förderung 
aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW innerhalb der beihilferec htlichen Prüfungen der Verkehrsver- 
träge mit den Aufgabenträgern als Einnahmeposition aufgenommen wird und so im Rahmen 
der Überkompensationskontrolle Berücksichtigung findet. 
 
4.10 Die Gesamtförderung je beantragendem Verkehrsunter nehmen errechnet sich aus der Sum- 
me der aufgeführten Einzelbeträge gemäß Ziffer 4.1.  Eine Abweichung ist zulässig, wenn die 
zur Verfügung stehenden 
 Fördermittel überschritten oder nicht ausgeschöpft werden. 
 
4.11 Berücksichtigt werden die veröffentlichten fahrpla nmäßig erbrachten Betriebsleistungen nach 
§ 42 und § 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBe fG). Regelmäßige Einsatzfahrten, 
Verstärkungsfahrten und Zusatzangebote, die nachfra gebedingt nachweisbar durchgeführt 
werden, werden berücksichtigt. Betriebsleistungen n ach § 43 Nr. 1 PBefG und Fahrten im 
freigestellten Schülerverkehr sind nicht zu berücksichtigen.

5.  Infrastrukturmaßnahmen 
 
Sofern ein Anteil der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG  NRW für Maßnahmen zur Erhaltung 
und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwendet werden soll, so sind die rechtlichen An- 
forderungen hierfür unmittelbar und abschließend im  öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu 
regeln. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten nicht.  
 
 
6. Antragsverfahren und Antragsprüfung 
 
6.1  Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Die Na chweispflichten des Antragstellers sind 
entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antr ag und im Verwendungsnachweis ein- 
zuhalten. Die Aufgabenträger bestätigen schriftlich den Eingang von Anträgen. 
 
Diese Eingangsbestätigung berechtigt das Verkehrsun ternehmen, auf eigenes Risiko eine 
Bestellung der Neufahrzeuge mit den gemeinwirtschaf tlichen Ausstattungsmerkmalen förde- 
runschädlich vorzunehmen. Dieses gilt auch für Antr äge, die vor Beginn des jeweiligen Zu- 
wendungsjahres gestellt werden. Ziffer 1.3 der Verw altungsvorschrift zu § 44 Landeshaus- 
haltsordnung, wonach Zuwendungen zur Projektförderu ng nur für solche Vorhaben bewilligt 
werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind,  findet insoweit keine Anwendung. Die 
Lieferung der Fahrzeuge darf nicht vor Beginn des B ewilligungszeitraumes erfolgen. Durch 
die Möglichkeit der vorzeitigen Bestellung besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der 
beantragten Pauschale weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe. 
 
6.2  Der Antrag ist jeweils bis zum 30.06. des Förderja hres vollständig mit allen Unterlagen bei 
jedem zuständigen Aufgabenträger rechtsverbindlich unterschrieben einzureichen. Anträge, 
die nach diesem Zeitpunkt eingehen, finden keine Berücksichtigung. Änderungen, die für das 
Antragsjahr maßgeblich sind, sind den Aufgabenträgern umgehend mitzuteilen. 
 
6.3  Über Änderungsanträge, die nach dem 30.06. eingehe n, entscheidet jeder Aufgabenträger in 
eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. 
 
6.4 Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Fö rderung nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie 
beim jeweils zuständigen Aufgabenträger einzureichen: 
 
-  Grundantrag  
-  Unternehmensbezogene Betriebsleistungen des dem F örderjahr vorausgehenden Jahr 
(Verteilungsschlüssel) 
-  Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen 
-  Testierte Jahresabschlüsse (Bilanzen) für die dem  Förderjahr vorausgehenden zwei 
Jahre 
-  Angebotsbeschreibung für alle Neufahrzeuge einsch ließlich der gemeinwirtschaftlichen 
Ausstattungsmerkmale 
-  Gültige Konzession bzw. Nachweis der Betriebsführ erschaft 
 
6.5 Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden,  wenn die eingereichten Antragsunterla- 
gen vollständig vorliegen und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt sind. 
 
6.6 Bei jedem Aufgabenträger, in dessen Gebiet ÖPNV un d damit Leistungen im Sinne dieser 
Richtlinie erbracht werden, ist ein gesonderter Ant rag mit den entsprechenden Anlagen zu 
stellen. 
 
6.7 Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass das Antragsvolumen aller Förderanträge der 
Höhe nach nicht über die vorhandenen Mittel hinausg eht. Sollte das Antragsvolumen die 
vorhandenen Mittel übersteigen, werden die Förderbeträge proportional gekürzt.

6.8  Ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass das Verkehrs- 
unternehmen auf Dauer nicht finanziell leistungsfäh ig bleibt, kann der zuständige Aufgaben- 
träger durch entsprechende Auflage im Bewilligungsb escheid die Vorlage einer Bankbürg- 
schaftsurkunde in Höhe der bewilligten Pauschale fordern. 
 
 
7. Auszahlung und Rückzahlungsverpflichtungen 
 
7.1  Die Auszahlung der Zuwendung an die Verkehrsuntern ehmen erfolgt regelmäßig zum 01.12. 
des Förderjahres. 
 
7.2  Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn di e Bewilligungsbedingungen nicht be- 
achtet oder erfüllt werden. 
 
7.3 Sollte sich die Realisierung der Maßnahme verzöger n oder der Verwendungsnachweis nicht, 
unvollständig oder verspätet eingereicht werden, en tfällt der Anspruch auf die Zuwendung. 
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde  bis spätestens zum 31.05. des Fol- 
gejahres vorzulegen. Im Falle einer Überkompensation werden Fördermittel zurückgefordert. 
 
7.4  Im Falle einer Rückforderung ist der Wert der zurü ckgeforderten Zuwendung mit fünf Pro- 
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Für 
die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen, sie ist auf den Wert des 
Rückforderungsbetrages Überzahlung begrenzt.  
 
7.5   Der Zuwendungsempfänger hat die Förderung zwecke ntsprechend zu verwenden.  
 Die Zweckbindungsdauer beträgt für 
 
 - Busse   10 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 600.000 km Laufleistung 
     - Kleinbusse 7 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 30 0.000 km Laufleistung  
 
 Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01.07. des A nschaffungsjahres, die laufleistungsbezo- 
gene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Anschaff ungsjahr ist das Jahr in dem das 
Fahrzeug an den Antragsteller ausgeliefert wurde. Sollte die Zweckbindung vor Ablauf der 10 
Jahre durch entsprechende Kilometerleistungen erfül lt sein, ist dieses gegenüber dem Auf- 
gabenträger durch Vorlage der Fahrtenbücher nachzuw eisen. Solange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, besteht die 10-jährige Zweckbin dungsdauer fort. Während der Zweckbin- 
dungsfrist hat das Verkehrsunternehmen das geförder te Fahrzeug, insbesondere die ge- 
meinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmale, auf eige ne Kosten in einem angemessenen, 
funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Hierzu gehö rt die regelmäßige Überprüfung und 
fachgerechte Wartung des Fahrzeuges und der gemeinw irtschaftlichen Ausstattungsmerk- 
male. Unfallschäden sind unverzüglich zu beheben. 
 
7.6  Die geförderten neuen Fahrzeuge mit den gemeinwir tschaftlichen Ausstattungsmerkmalen 
müssen während der Zweckbindungsdauer 
 
- ununterbrochen zum Linienverkehr zugelassen, 
- von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein und 
- jährlich mindestens zu zwei Dritteln ihrer Betrie bsleistung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 
PBefG, dabei aber überwiegend, d. h., mehr als 50 %  alleine im Linienverkehr nach § 42 
PBefG eingesetzt werden. Darüber sind vom Antragste ller Nachweise zu führen, die dem 
zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall auf Verlan gen jeweils für den Zeitraum vom 
01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorzulegen sind, 
- im Umfang der zugrundegelegten Gesamtbetriebsleis tung (Ziffer 4.6) im Geltungsbereich 
der jeweiligen Förderrichtlinie der Stadt Münster u nd der Kreise Borken, Coesfeld, Stein- 
furt und Warendorf eingesetzt werden.

7.7 Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Müns- 
ter behalten sich vor, den Einsatz der neuen Fahrze uge stichprobenhaft zu überprüfen. Hier- 
zu wird ihren Vertretern ein Zugangsrecht zu Betrie bseinrichtungen des Antragstellers ge- 
währt. Wird der Zugang zweimal ohne stichhaltige Be gründung verweigert, besteht das 
Recht eine Rückforderung der Zuwendungen. Für den F all, dass die geförderten Ausstat- 
tungselemente nicht funktionsfähig oder nicht einge setzt werden, können die Zuwendungen 
anteilig zurückgefordert werden. 
 
7.8 Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zwei Jahren  nach Ablauf des Förderjahres durch 
die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers im Rahme n der ex-post-Kontrolle nachzuweisen, 
dass die Voraussetzungen der VO (EG) 1370/2007 eing ehalten sind und insbesondere keine 
Überkompensation eingetreten ist. Auch bei Auftrags unternehmen ist der Nachweis dieser 
Voraussetzungen durch den Konzessionsinhaber zu erbringen. 
 
7.9 Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dü rfen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG bis zu 
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres von de n Aufgabenträgern für Zwecke des 
ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. 
 
 
8. Schlussbestimmungen 
 
8.1  Die im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gemachten A ngaben sind im Sinne von § 264 
Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subventionser hebliche Tatsachen, die sich im Laufe 
Entwurfsfassung: Stand 13.12.2010 der Abwicklung de s Vorhabens ändern, sind den Bewil- 
ligungsbehörden unverzüglich mitzuteilen. 
 
8.2  Die Mittel dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach den §§ 12 und 13 
ÖPNVG NRW verwendet werden. 
 
8.3 Die Verwendung der Pauschalen nach § 11 ÖPNVG NRW unterliegt der Prüfung durch den 
Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pausch alen an Dritte weiter, so kann der 
Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen (§ 16 Abs. 7 ÖPNVG 
NRW). 
 
8.4 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2011 b is zum 03.12.2019, wenn sie nicht vorher 
entsprechend geändert wird. 
 
8.5 Für die bis einschließlich 2010 durchgeführten Zuw endungsverfahren bleiben die bisherige 
Richtlinie der Stadt Münster und der Münsterlandkre ise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Wa- 
rendorf bis zum Ablauf der Zweckbindung wirksam. 
 
 
Hinweis: 
 
Die vorstehende Richtlinie nebst den wesentlichen Anlagen wird im Amtsblatt der Stadt Münster 
veröffentlicht. Die Richtlinie liegt innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung zur Einsichtnah- 
me öffentlich aus. Die Offenlegung erfolgt während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33.  
Neben der Offenlegung im Kundenzentrum des Stadthau ses 3 kann die Richtlinie auch im Internet 
unter 
www.muenster.de/stadt/stadtplanung  eingesehen werden. 
 
Anlage 1:  Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkm ale  
Anlage 2 Mindestanforderungen der Förderfähigkeit v on Fahrzeugen 
Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung 
Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007.

Förderrichtlinie Erläuterungen zu Anlage 1

3858 Zeichen

Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
Motor und Fahrwerk 
Auswirkung auf 
Fahrgastnach- 
frage (Mehrerlöse) 
12m 18m 12m 18m 
Erdgas 43.500,00 € 48.500,00 € 34.800,00 € 39.000,00 € nein 
Elektro nein 
Hybrid seriell 337.000,00 € 269.600,00 € nein 
Hybrid parallel 60.000,00 € - 48.000,00 € - nein 
Brennstoffzelle 1.550.000,00 € - 1.240.000,00 € - nein 
besonders schadstoffarmer Antrieb EEV 5.200,00 € 5.200,00 € 4.160,00 € 4.160,00 € nein 
Kneelingfunktion (einseitiges Absenken des Fahrzeuges an Haltestellen) 500,00 € 500,00 € 400,00 € 400,00 € ja 
Anhängerkupplung 500,00 € - 400,00 € nein 
Reifenluftdruckkontrollgerät 600,00 € 700,00 € 480,00 € 560,00 € nein 
Klima und Elektrik 
Vollklimatisierung des Fahrgastraumes, je nach Fahrzeugtyp 
(mit einer Anlage, die kühlen, entfeuchten und wärmen kann) 13.200,00 € 20.000,00 € 10.560,00 € 16.000,00 € ja 
Elektrische Kühlgeräte 8.800,00 € - 7.040,00 € - ja 
Dachkanalheizung 
(beschreibt eine besonders effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug zu belüften 
und zu heizen) 
5.900,00 € 9.650,00 € 4.720,00 € 7.720,00 € ja 
Doppelverglaste getönte Scheiben 
(Förderung nur dann, wenn das Fahrzeug nicht mit Kühlgeräten oder einer 
Klimaanlage ausgestattet ist) 
1.300,00 € 1.900,00 € 1.040,00 € 1.520,00 € nein 
Fahrtzielanzeigen mit 24 x 192 Punkten (2-zeilig) 2. 200,00 € 2.200,00 € 1.760,00 € 1.760,00 € nein 
Vorbereitung für die im vorgesehenen Einsatzgebiet übliche 
Lichtsignalanlagenbeeinflussung (Datenfunk) 2.021,00 € 2.021,00 € 1.616,80 € 1.616,80 € nein 
RBL - System "Rechnergestütztes oder rechnergesteuertes 
Betriebsleitsystem" 
E-Ticketingfähiger Borderchner, zusätzliche optische Strecken- 
Anzeigeelemente und hochqualitativer Haltestellenansage, einschl. 
Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung und Montage 
9.386,00 € 9.386,00 € 7.508,80 € 7.508,80 € ja 
Erläuterungen zu Anlage 1 :
Die einzelnen Merkmale werden gemäß der in der Tabelle ausgewiesenen Anschaffungskosten im Rahmen der Förderung berücksichtigt. Diese 
Anschaffungskosten orientieren sich an den zur Zeit üblichen Marktpreisen für diese Ausstattungsmerkmale. Sollten zukünftig marktbedingt 
Anpassungen der Preise erforderlich werden, so liegt die Zuständigkeit dafür bei der Verwaltung. 
Anschaffungskosten Fördersätze 
(80% der Anschaffungskosten) 
Festsetzung im Einzelfall

Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
Automatisches Fahrgastzählsystem 6.000,00 € 9.000,00 € 4.800,00 € 7.200,00 € nein 
Betriebsfunk oder Handy mit Freisprecheinrichtung 80 0,00 € 800,00 € 640,00 € 640,00 € nein 
Entwerter 1.200,00 € 1.200,00 € 960,00 € 960,00 € nein 
Innenraum und Sonstiges 
Regionalbus-Bestuhlung 
Bezeichnung einer bestimmten Qualitätsstufe / pro Sitz 89,00 € 89,00 € 71,20 € 71,20 € ja 
Schwanenhals-Mikrofon oder in der Kopfstütze integriertes Mikrofon 485,00 € 485,00 € 388,00 € 388,00 € nein
TFT-Bildschirm incl. Halterung, pro Stück 2.850,00 € 2.850,00 € 2.280,00 € 2.280,00 € ja 
Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem 4.350,00 € 4.950,00 € 3.480,00 € 3.960,00 € ja 
Standheizung 1.500,00 € 1.600,00 € 1.200,00 € 1.280,00 € nein 
Aussenkamera zur Überwachung des "Toten Winkels" 800 ,00 € 800,00 € 640,00 € 640,00 € nein 
zusätzliche Haltewunsch-Knöpfe je 25,00 € je 25,00 € je 20,00 € je 20,00 € nein 
Außenschwenkschiebetür 4.500,00 € 4.500,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € nein 
Rückhaltesystem für Rollstühle 1.200,00 € 1.200,00 € 960,00 € 960,00 € nein 
Xenon-Fahrlicht 600,00 € 600,00 € 480,00 € 480,00 € nein 
Sicherheitsgurte für Zulassung auf 100 km/h 6.500,00 € 8.200,00 € 5.200,00 € 6.560,00 € nein 
erhöhte Sitzplatzkapazität für alle Fz-Typen und -Arten nach dieser Richtlinie 2.240 Euro pro Sitzplatz / Gemeinfläche

Förderrichtlinie Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007

65830 Zeichen

Anlage 4 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 
ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale)

I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)
VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zurAufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI-
SCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft, insbesondere auf die Artikel 71 und 89,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses (
1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 16 des Vertrags bestätigt den Stellenwert, den
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse inner-
halb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen.
(2) Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags bestimmt, dass für Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des
Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten,
soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfül-
lung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben recht-
lich oder tatsächlich verhindert.
(3) Artikel 73 des Vertrags stellt eine Sondervorschrift zu Arti-
kel 86 Absatz 2 dar. Darin sind Regeln für die Abgeltung
von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich
des Landverkehrs festgelegt.
(4) Die Hauptziele des Weißbuchs der Kommission vom
12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik
bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ sind die
Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger
Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbe-
werb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit
öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar
unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und
raumplanerischer Faktoren, oder das Angebot spezieller
Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von
Reisenden, wie etwa Rentner, und die Beseitigung von
Ungleichheiten zwischen Verkehrsunternehmen aus ver-
schiedenen Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb wesent-
lich verfälschen könnten.
(5) Viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, können derzeit
nicht kommerziell betrieben werden. Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergrei-
fen können, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustel-
len. Zu den Mechanismen, die sie nutzen können, um die
Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste sicherzu-
stellen, zählen unter anderem die Gewährung ausschließ-
licher Rechte an die Betreiber eines öffentlichen Dienstes,
die Gewährung einer finanziellen Ausgleichsleistung für
Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die Festlegung
allgemeiner Vorschriften für den Betrieb öffentlicher
Verkehrsdienste, die für alle Betreiber gelten. Entscheidet
ein Mitgliedstaat sich im Einklang mit dieser Verordnung
dafür, bestimmte allgemeine Regeln aus ihrem
Anwendungsbereich herauszunehmen, so sollte die allge-
meine Regelung für staatliche Beihilfen zur Anwendung
kommen.
(1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 20.
(2) ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November
2001 (ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 262), Gemeinsamer Stand-
punkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.3.2007,
S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007.
Beschluss des Rates vom 18. September 2007.
3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1

(6) Viele Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen,
die zumindest für einen Teilbereich ihres öffentlichen
Verkehrsmarktes die Gewährung ausschließlicher Rechte
und die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im
Rahmen transparenter und fairer Vergabeverfahren vorse-
hen. Dies hat eine erhebliche Zunahme des Handels zwi-
schen den Mitgliedstaaten bewirkt und dazu geführt, dass
inzwischen mehrere Betreiber eines öffentlichen Dienstes
Personenverkehrsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat
erbringen. Die Entwicklung der nationalen Rechtsvor-
schriften hat jedoch zu uneinheitlichen Verfahren und
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte der Betrei-
ber eines öffentlichen Dienstes und der Pflichten der
zuständigen Behörden geführt. Die Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vor-
gehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentli-
chen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem
Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-
verkehrs (
1) regelt nicht die Art und Weise, in der in der
Gemeinschaft öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben
werden müssen, und insbesondere nicht die Bedingungen,
unter denen diese ausgeschrieben werden sollten. Eine
Aktualisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens ist
daher angebracht.
(7) Studien und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, in denen
es schon seit einigen Jahren Wettbewerb im öffentlichen
Verkehr gibt, zeigen, dass, sofern angemessene Schutz-
maßnahmen vorgesehen werden, die Einführung des regu-
lierten Wettbewerbs zwischen Betreibern zu einem
attraktiveren und innovativeren Dienstleistungsangebot zu
niedrigeren Kosten führt, ohne dass die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung der ihnen übertra-
genen besonderen Aufgaben behindert werden. Dieser
Ansatz wurde vom Europäischen Rat im Rahmen des so
genannten Lissabon-Prozesses vom 28. März 2000 gebil-
ligt, der die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten
aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
die Liberalisierung in Bereichen wie dem Verkehr zu
beschleunigen.
(8) Personenverkehrsmärkte, die dereguliert sind und in denen
keine ausschließlichen Rechte gewährt werden, sollten ihre
Merkmale und ihre Funktionsweise beibehalten dürfen,
soweit diese mit den Anforderungen des Vertrags verein-
bar sind.
(9) Um die öffentlichen Personenverkehrsdienste optimal nach
den Bedürfnissen der Bevölkerung gestalten zu können,
müssen alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben,
die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedin-
gungen dieser Verordnung frei auszuwählen und dabei die
Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu
berücksichtigen. Um die Anwendung der Grundsätze der
Transparenz, der Gleichbehandlung konkurrierender
Betreiber und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten,
wenn Ausgleichsleistungen oder ausschließliche Rechte
gewährt werden, müssen in einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag der zuständigen Behörde an den
ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Art
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die ver-
einbarten Gegenleistungen festgelegt werden. Die Form
oder Benennung dieses Vertrags kann je nach den Rechts-
systemen der Mitgliedstaaten variieren.
(10) Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69,
deren Geltungsbereich sich auch auf die öffentlichen
Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen
erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der vor-
liegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor zu
regeln. Für die Organisation öffentlicher Personenverkehrs-
dienste auf Binnenschifffahrtswegen und, soweit sie nicht
unter besonderes Gemeinschaftsrecht fallen, auf dem Meer
innerhalb der Hoheitsgewässer gelten daher die allgemei-
nen Grundsätze des Vertrags, sofern die Mitgliedstaaten
nicht beschließen, die vorliegende Verordnung auf diese
besonderen Sektoren anzuwenden. Diese Verordnung steht
der Einbeziehung von Verkehrsdiensten auf Binnenschiff-
fahrtswegen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsge-
wässer in weiter gefasste Stadt-, Vorort- oder Regionalnetze
des öffentlichen Personenverkehrs nicht entgegen.
(11) Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69,
deren Geltungsbereich sich auch auf Güterbeförderungs-
dienste erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der
vorliegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentli-
cher Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor
zu regeln. Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegen-
den Verordnung sollten für die Organisation von Güter-
beförderungsdiensten daher die allgemeinen Grundsätze
des Vertrags gelten.
(12) Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob
öffentliche Personenverkehrsdienste von öffentlichen oder
privaten Unternehmen erbracht werden. Die vorliegende
Verordnung stützt sich auf den Grundsatz der Neutralität
im Hinblick auf die Eigentumsordnung gemäß Artikel 295
des Vertrags sowie den Grundsatz der freien Gestaltung der
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch
die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 des Vertrags und die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
gemäß Artikel 5 des Vertrags.
(13) Einige Verkehrsdienste, häufig in Verbindung mit einer spe-
ziellen Infrastruktur, werden hauptsächlich aufgrund ihres
historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken
betrieben. Da ihr Betrieb offensichtlich anderen Zwecken
dient als der Erbringung öffentlicher Personenverkehrs-
dienste, müssen die für die Erfüllung von gemeinwirt-
schaftlichen Anforderungen geltenden Vorschriften und
Verfahren hier keine Anwendung finden.
(14) Wenn die zuständigen Behörden für die Organisation des
öffentlichen Verkehrsnetzes verantwortlich sind, können
hierzu neben dem eigentlichen Betrieb des Verkehrs-
dienstes eine Reihe von anderen Tätigkeiten und Funktio-
nen zählen, bei denen es den zuständigen Behörden
freigestellt sein muss, sie selbst auszuführen oder ganz oder
teilweise einem Dritten anzuvertrauen.
(1) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. L 169 vom 29.6.1991, S. 1).
L 315/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007

(15) Langzeitverträge können bewirken, dass der Markt länger
als erforderlich geschlossen bleibt, wodurch sich die Vor-
teile des Wettbewerbsdrucks verringern. Um den Wettbe-
werb möglichst wenig zu verzerren und gleichzeitig die
Qualität der Dienste sicherzustellen, sollten öffentliche
Dienstleistungsaufträge befristet sein. Eine Auftrags-
verlängerung könnte davon abhängig gemacht werden,
dass die Verkehrsteilnehmer die Dienstleistung positiv auf-
nehmen. Die Möglichkeit, öffentliche Dienstleistungsauf-
träge um maximal die Hälfte ihrer ursprünglichen Laufzeit
zu verlängern, sollte in diesem Rahmen dann vorgesehen
werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes
Investitionen in Wirtschaftsgüter tätigen muss, deren
Amortisierungsdauer außergewöhnlich lang ist, und —
aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Zwänge — bei
den in Artikel 299 des Vertrags genannten Gebieten in
äußerster Randlage. Außerdem sollte eine noch weiter
gehende Verlängerung möglich sein, wenn ein Betreiber
eines öffentlichen Dienstes Investitionen in Infrastrukturen
oder Rollmaterial und Fahrzeuge tätigt, die insofern außer-
gewöhnlich sind, als es dabei jeweils um hohe Mittel-
beträge geht, und unter der Voraussetzung, dass der
Vertrag im Rahmen eines fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahrens vergeben wird.
(16) Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungs-
auftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentli-
chen Dienstes führen, so sollten die zuständigen Behörden
den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ver-
pflichten können, die Bestimmungen der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Über-
gang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens-
oder Betriebsteilen (
1) anzuwenden. Diese Richtlinie hin-
dert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bedingungen für
die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als
der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wah-
ren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechts-
und Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozial-
partnern geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen
festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen.
(17) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen
Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätskriterien fest-
zulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, bei-
spielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der
Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit einge-
schränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit
von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der sich
aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen
und anderen Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug
auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an
dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährleistung trans-
parenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen
zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozial-
dumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden
besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitäts-
normen vorschreiben können.
(18) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des natio-
nalen Rechts können örtliche Behörden oder — falls diese
nicht vorhanden sind — nationale Behörden öffentliche
Personenverkehrsdienste in ihrem Gebiet entweder selbst
erbringen oder einen internen Betreiber ohne wettbewerb-
liches Vergabeverfahren damit beauftragen. Zur Gewähr-
leistung gleicher Wettbewerbsbedingungen muss die
Möglichkeit der Eigenerbringung jedoch streng kontrolliert
werden. Die zuständige Behörde oder die Gruppe zustän-
diger Behörden, die — kollektiv oder durch ihre Mitglieder
— integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt,
sollte die erforderliche Kontrolle ausüben. Ferner sollte es
einer zuständigen Behörde, die ihre Verkehrsdienste selbst
erbringt, oder einem internen Betreiber untersagt sein, an
wettbewerblichen Vergabeverfahren außerhalb des
Zuständigkeitsgebiets dieser Behörde teilzunehmen. Die
Behörde, die die Kontrolle über den internen Betreiber aus-
übt, sollte ferner die Möglichkeit haben, diesem Betreiber
die Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren
innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets zu untersagen. Die
Beschränkung der Tätigkeit interner Betreiber berührt nicht
die Möglichkeit der Direktvergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge, die den Eisenbahnverkehr betref-
fen, mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrs-
träger wie Untergrund- und Straßenbahnen. Außerdem
berührt die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsauf-
träge für Eisenbahnverkehrsdienste nicht die Möglichkeit
der zuständigen Behörden, öffentliche Dienstleistungsauf-
träge für öffentliche Personenverkehrsdienste mit anderen
schienengestützten Verkehrsträgern wie Untergrund- oder
Straßenbahnen an einen internen Betreiber zu vergeben.
(19) Die Vergabe von Unteraufträgen kann zu einem effiziente-
ren öffentlichen Personenverkehr beitragen und ermöglicht
die Beteiligung weiterer Unternehmen neben dem Betrei-
ber eines öffentlichen Dienstes, der den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erhalten hat. Im Hinblick auf eine
bestmögliche Nutzung öffentlicher Gelder sollten die
zuständigen Behörden jedoch die Bedingungen für die Ver-
gabe von Unteraufträgen bezüglich ihrer öffentlichen
Personenverkehrsdienste festlegen können, insbesondere
im Falle von Diensten, die von einem internen Betreiber
erbracht werden. Ferner sollte es einem Unter-
auftragnehmer erlaubt sein, an wettbewerblichen Vergabe-
verfahren im Zuständigkeitsgebiet aller zuständigen
Behörden teilzunehmen. Die Auswahl eines Unter-
auftragnehmers durch die zuständige Behörde oder ihren
internen Betreiber muss im Einklang mit dem Gemein-
schaftsrecht erfolgen.
(20) Entscheidet eine Behörde, eine Dienstleistung von allge-
meinem Interesse einem Dritten zu übertragen, so muss
die Auswahl des Betreibers eines öffentlichen Dienstes
unter Einhaltung des für das öffentliche Auftragswesen und
Konzessionen geltenden Gemeinschaftsrechts, das sich aus
den Artikeln 43 bis 49 des Vertrags ergibt, sowie der
Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung
erfolgen. Insbesondere bleiben die Pflichten der Behörden,
die sich aus den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher
Aufträge ergeben, bei unter jene Richtlinien fallenden
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen von den Bestimmun-
gen dieser Verordnung unberührt.
(1) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/3

(21) Ein wirksamer Rechtschutz sollte nicht nur für Aufträge
gelten, die unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (
1) und die Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst-
leistungsaufträge (
2) fallen, sondern auch für andere gemäß
der vorliegenden Verordnung abgeschlossene Verträge gel-
ten. Es ist ein wirksames Nachprüfungsverfahren erforder-
lich, das mit den entsprechenden Verfahren gemäß der
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren
im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauauf-
träge (
3) bzw. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften für die Anwendung der Gemein-
schaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikations-
sektor (
4) vergleichbar sein sollte.
(22) Für einige wettbewerbliche Vergabeverfahren müssen die
zuständigen Behörden komplexe Systeme festlegen und
erläutern. Daher sollten diese Behörden ermächtigt wer-
den, bei der Vergabe von Aufträgen in solchen Fällen die
Einzelheiten des Auftrags mit einigen oder allen potenzi-
ellen Betreibern eines öffentlichen Dienstes nach Abgabe
der Angebote auszuhandeln.
(23) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für öffentliche
Dienstleistungsaufträge sollte nicht zwingend vorgeschrie-
ben sein, wenn der Auftrag sich auf geringe Summen oder
Entfernungen bezieht. In diesem Zusammenhang sollten
die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, bei
größeren Summen oder Entfernungen die besonderen Inte-
ressen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berück-
sichtigen. Den zuständigen Behörden sollte es nicht
gestattet sein, Aufträge oder Netze aufzuteilen, um so ein
wettbewerbliches Vergabeverfahren zu vermeiden.
(24) Besteht die Gefahr einer Unterbrechung bei der Erbringung
von Diensten, sollten die zuständigen Behörden befugt
sein, kurzfristig Notmaßnahmen zu ergreifen, bis ein neuer
öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Bedingungen vergeben wurde.
(25) Der öffentliche Schienenpersonenverkehr wirft spezielle
Fragen in Bezug auf die Investitionslast und die
Infrastrukturkosten auf. Die Kommission hat im März
2004 eine Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunter-
nehmen der Gemeinschaft (
5) vorgeschlagen, damit alle
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zur Durchfüh-
rung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Zu-
gang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten erhalten. Mit
der vorliegenden Verordnung soll ein Rechtsrahmen für
die Gewährung einer Ausgleichsleistung und/oder aus-
schließlicher Rechte für öffentliche Dienstleistungsaufträge
geschaffen werden; eine weitere Öffnung des Marktes für
Schienenverkehrsdienste ist nicht beabsichtigt.
(26) Diese Verordnung gibt den zuständigen Behörden im Falle
öffentlicher Dienstleistungen die Möglichkeit, auf der
Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags einen
Betreiber für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrs-
dienste auszuwählen. Angesichts der unterschiedlichen ter-
ritorialen Organisation der Mitgliedstaaten in dieser
Hinsicht ist es gerechtfertigt, den zuständigen Behörden
zu gestatten, öffentliche Dienstleistungsaufträge im
Eisenbahnverkehr direkt zu vergeben.
(27) Die von den zuständigen Behörden gewährten Ausgleichs-
leistungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht wer-
den, sollten so berechnet werden, dass übermäßige Aus-
gleichsleistungen vermieden werden. Beabsichtigt eine
zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienst-
leistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabe-
verfahren, so sollte sie auch detaillierte Bestimmungen
einhalten, mit denen die Angemessenheit der Ausgleichs-
leistung gewährleistet wird und die der angestrebten Effi-
zienz und Qualität der Dienste Rechnung tragen.
(28) Die zuständige Behörde und der Betreiber eines öffentli-
chen Dienstes können beweisen, dass eine übermäßige
Ausgleichsleistung vermieden wurde, indem sie allen Aus-
wirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Ver-
pflichtungen auf die Nachfrage nach öffentlichen
Personenverkehrsdiensten in dem im Anhang enthaltenen
Berechnungsmodell gebührend Rechnung tragen.
(29) Hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsauf-
träge sollten die zuständigen Behörden — außer bei Not-
maßnahmen und Aufträgen für geringe Entfernungen —
die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um mindestens
ein Jahr im Voraus bekannt zu geben, dass sie solche Auf-
träge zu vergeben beabsichtigen, so dass potenzielle Betrei-
ber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können.
(30) Bei direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauf-
trägen sollte für größere Transparenz gesorgt werden.
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2006/97/EG.
(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. Geändert durch die Richtlinie
92/50/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).
(4) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
(5) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).
L 315/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007

(31) Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmun-
gen dieser Verordnung nachzukommen, sollten Über-
gangsregelungen vorgesehen werden. Im Hinblick auf eine
schrittweise Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der
Kommission binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte
des Übergangszeitraums einen Fortschrittsbericht vorlegen.
Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Berichte
geeignete Maßnahmen vorschlagen.
(32) Während des Übergangszeitraums werden die zuständigen
Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung mögli-
cherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals
anwenden. Daher könnten während dieses Zeitraums
Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus Märkten, die noch
nicht von den Bestimmungen dieser Verordnung betroffen
sind, Angebote für öffentliche Dienstleistungsaufträge in
Märkten einreichen, die bereits zu einem früheren Zeit-
punkt für den kontrollierten Wettbewerb geöffnet wurden.
Um mit Hilfe angemessener Maßnahmen eine Unausgewo-
genheit bei der Öffnung des öffentlichen Verkehrsmarktes
zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden in der
zweiten Hälfte des Übergangszeitraums die Möglichkeit
haben, Angebote von Unternehmen abzulehnen, bei denen
mehr als die Hälfte des Wertes der von ihnen erbrachten
öffentlichen Verkehrsdienste auf Aufträgen beruht, die
nicht im Einklang mit dieser Verordnung vergeben wur-
den, sofern dies ohne Diskriminierung geschieht und vor
Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens
beschlossen wird.
(33) In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache
C-280/00, Altmark Trans GmbH (1), hat der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften in den Rand-
nummern 87 bis 95 festgestellt, dass Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Begünsti-
gung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags darstellen,
sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Wer-
den diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch die allge-
meinen Voraussetzungen für die Anwendung von
Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, stellen die Ausgleichs-
leistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen staat-
liche Beihilfen dar, und es gelten die Artikel 73, 86, 87
und 88 des Vertrags.
(34) Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflich-
tungen können sich im Bereich des Personenlandverkehrs
als erforderlich erweisen, damit die mit öffentlichen Dienst-
leistungen betrauten Unternehmen gemäß festgelegten
Grundsätzen und unter Bedingungen tätig sein können, die
ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Diese
Ausgleichsleistungen können unter bestimmten Vorausset-
zungen gemäß Artikel 73 des Vertrags mit dem Vertrag
vereinbar sein. Zum einen müssen sie gewährt werden, um
die Erbringung von Diensten sicherzustellen, die Dienste
von allgemeinem Interesse im Sinne des Vertrags sind. Um
ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermei-
den, darf die Ausgleichsleistung zum anderen nicht den
Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten
zu decken, die durch die Erfüllung der gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei
den dabei erzielten Einnahmen sowie einem angemessenen
Gewinn Rechnung zu tragen ist.
(35) Die von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung
mit dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen
können daher von der Pflicht zur vorherigen Unterrich-
tung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags ausgenommen
werden.
(36) Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 ersetzt, sollte die genannte Verordnung auf-
gehoben werden. Die schrittweise Einstellung der von der
Kommission nicht genehmigten Ausgleichsleistungen für
öffentliche Güterbeförderungsdienste wird durch einen
Übergangszeitraum von drei Jahren im Einklang mit den
Artikeln 73, 86, 87 und 88 des Vertrags erleichtert wer-
den. Alle anderen durch diese Verordnung nicht erfassten
Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher
Personenverkehrsdienste, die staatliche Beihilfen im Sinne
des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten könnten,
sollten den Bestimmungen der Artikel 73, 86, 87 und 88
des Vertrags entsprechen, einschließlich aller einschlägigen
Auslegungen durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften und insbesondere dessen Entscheidung in
der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH. Bei der
Prüfung solcher Fälle sollte die Kommission daher ähnli-
che Grundsätze anwenden wie die, die in dieser Verord-
nung oder gegebenenfalls in anderen Rechtsvorschriften
für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse enthalten sind.
(37) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (
2) wird
von der vorliegenden Verordnung abgedeckt. Jene Verord-
nung gilt heute als überholt, da sie die Anwendung von
Artikel 73 des Vertrags einschränkt, ohne eine angemes-
sene Rechtsgrundlage für die Zulassung derzeitiger
Investitionsregelungen, insbesondere im Hinblick auf
Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen einer
öffentlich-privaten Partnerschaft, zu bieten. Sie sollte daher
aufgehoben werden, damit Artikel 73 des Vertrags unbe-
schadet der vorliegenden Verordnung und der Verordnung
(EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über
gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der
Eisenbahnunternehmen (
3) entsprechend dem ständigen
Wandel in dem Sektor angewendet werden kann. Um die
Anwendung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechts-
vorschriften weiter zu erleichtern, wird die Kommission im
Jahr 2007 Leitlinien für staatliche Beihilfen für Eisenbahn-
investitionen, einschließlich Infrastrukturinvestitionen,
vorschlagen.
(38) Zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und
der Entwicklungen im öffentlichen Personenverkehr in der
Gemeinschaft, insbesondere der Qualität der öffentlichen
Personenverkehrsdienste und der Auswirkungen der
Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen,
sollte die Kommission einen Bericht erstellen. Diesem
Bericht können erforderlichenfalls geeignete Vorschläge
zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden —
(1) Slg. 2003, I-7747.
(2) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).
(3) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/5

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zustän-
digen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im
Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können,
um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Inter-
esse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer,
höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie
Spiel des Marktes ermöglicht hätte.
Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedin-
gungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentli-
chen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursach-
ten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die
Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entspre-
chende Aufträge vergeben.
(2) Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenz-
überschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere
Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme
von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen histori-
schen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf den öffentli-
chen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen und, unbe-
schadet der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom
7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mit-
gliedstaaten (Seekabotage) (
1), auf das Meer innerhalb der Hoheits-
gewässer anwenden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Bau-
konzessionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der
Richtlinie 2004/17/EG oder im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der
Richtlinie 2004/18/EG.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „öffentlicher Personenverkehr“ Personenbeförderungs-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die
für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend
erbracht werden;
b) „zuständige Behörde“ jede Behörde oder Gruppe von Behör-
den eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention
im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geo-
grafischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen
Befugnis ausgestattete Einrichtung;
c) „zuständige örtliche Behörde“ jede zuständige Behörde, deren
geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das
gesamte Staatsgebiet erstreckt;
d) „Betreiber eines öffentlichen Dienstes“ jedes privat- oder
öffentlich-rechtliche Unternehmen oder jede Gruppe von
privat- oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen, das/die
öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt, oder eine
öffentliche Einrichtung, die öffentliche Personenverkehrs-
dienste durchführt;
e) „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine von der zuständi-
gen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im
Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse
liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der
Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftli-
chen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder
nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung über-
nommen hätte;
f) „ausschließliches Recht“ ein Recht, das einen Betreiber eines
öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche
Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder
in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Aus-
schluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen;
g) „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtun-
gen“ jeden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittel-
bar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus
öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung
einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbin-
dung mit diesem Zeitraum gewährt wird;
h) „Direktvergabe“ die Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines
öffentlichenDienstesohneDurchführungeinesvorherigenwett-
bewerblichen Vergabeverfahrens;
i) „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ einen oder mehrere
rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer
zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen
Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen
Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentli-
chen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der
jeweiligen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten können diese
rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der
zuständigen Behörde bestehen:
— die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungs-
regelung für den Einzelfall haben kann oder
— die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige
Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder
einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser
Dienstleistungen betraut;
j) „interner Betreiber“ eine rechtlich getrennte Einheit, über die
eine zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer
Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche
Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre
eigenen Dienststellen entspricht;
(1) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.
L 315/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007

k) „Wert“ den Wert eines Verkehrsdienstes, einer Strecke, eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Ausgleichsre-
gelung des öffentlichen Personenverkehrs, der den Gesamt-
einnahmen — ohne Mehrwertsteuer — des Betreibers oder
der Betreiber eines öffentlichen Dienstes entspricht, ein-
schließlich der Ausgleichsleistung der Behörden gleich wel-
cher Art und aller Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf,
die nicht an die betroffene zuständige Behörde abgeführt
werden;
l) „allgemeine Vorschrift“ eine Maßnahme, die diskrimi-
nierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste
derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das
im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt,
gilt;
m) „integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste“ Beför-
derungsleistungen, die innerhalb eines festgelegten geografi-
schen Gebiets im Verbund erbracht werden und für die ein
einziger Informationsdienst, eine einzige Fahrausweis-
regelung und ein einziger Fahrplan besteht.
Artikel 3
Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine
Vorschriften
(1) Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten
Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen
gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Ver-
pflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags.
(2) Abweichend von Absatz 1 können gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahr-
gäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand
allgemeiner Vorschriften sein. Die zuständige Behörde gewährt
den Betreibern eines öffentlichen Dienstes gemäß den in den Arti-
keln 4 und 6 und im Anhang festgelegten Grundsätzen eine Aus-
gleichsleistung für die — positiven oder negativen — finanziellen
Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfül-
lung der in den allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen
Verpflichtungen zurückzuführen sind; dabei vermeidet sie eine
übermäßige Ausgleichsleistung. Dies gilt ungeachtet des Rechts
der zuständigen Behörden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
zur Festsetzung von Höchsttarifen in öffentliche Dienstleistungs-
aufträge aufzunehmen.
(3) Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags
können die Mitgliedstaaten allgemeine Vorschriften über die
finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtun-
gen, die dazu dienen, Höchsttarife für Schüler, Studenten, Auszu-
bildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität festzulegen,
aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
Diese allgemeinen Vorschriften sind nach Artikel 88 des Ver-
trags mitzuteilen. Jede Mitteilung enthält vollständige Informati-
onen über die Maßnahme, insbesondere Einzelheiten zur
Berechnungsmethode.
Artikel 4
Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge
und allgemeiner Vorschriften
(1) In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den all-
gemeinen Vorschriften
a) sind die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfül-
lenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geo-
grafischen Geltungsbereiche klar zu definieren;
b) sind zuvor in objektiver und transparenter Weise
aufzustellen:
i) die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Aus-
gleichsleistung berechnet wird, und
ii) die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten
Ausschließlichkeit;
dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die gemäß Arti-
kel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 vergeben werden, werden diese
Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den
Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die
finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnah-
men zu decken, die auf die Erfüllung der gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,
wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten
und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener
Gewinn berücksichtigt wird;
c) sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der
Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Ver-
bindung stehen, festzulegen. Diese Kosten können insbeson-
dere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten,
Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des
öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den
Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen
sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite
umfassen.
(2) In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den all-
gemeinen Vorschriften sind die Durchführungsvorschriften für
die Aufteilung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzu-
legen, die entweder beim Betreiber eines öffentlichen Dienstes ver-
bleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen
aufgeteilt werden.
(3) Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind befristet und
haben eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren für Busverkehrs-
dienste und von höchstens 15 Jahren für Personenverkehrsdienste
mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträ-
gern. Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die
mehrere Verkehrsträger umfassen, ist auf 15 Jahre beschränkt,
wenn der Verkehr mit der Eisenbahn oder anderen schienen-
gestützten Verkehrsträgern mehr als 50 % des Werts der betref-
fenden Verkehrsdienste ausmacht.
(4)
Falls erforderlich kann die Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amorti-
sierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert
werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen
wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrs-
dienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und
diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind,
die von dem Auftrag erfasst werden.
Falls dies durch Kosten, die aus der besonderen geografischen
Lage entstehen, gerechtfertigt ist, kann die Laufzeit der in Absatz 3
beschriebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge in den Gebie-
ten in äußerster Randlage um höchstens 50 % verlängert werden.
3.12.2007
DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/7

Falls dies durch die Abschreibung von Kapital in Verbindung mit
außergewöhnlichen Investitionen in Infrastruktur, Rollmaterial
oder Fahrzeuge gerechtfertigt ist und der öffentliche
Dienstleistungsauftrag in einem fairen wettbewerblichen Vergabe-
verfahren vergeben wurde, kann ein öffentlicher Dienstleistungs-
auftrag eine längere Laufzeit haben. Zur Gewährleistung der
Transparenz in diesem Fall muss die zuständige Behörde der
Kommission innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Ver-
trags den öffentlichen Dienstleistungsauftrag und die Elemente,
die seine längere Laufzeit rechtfertigen, übermitteln.
(5) Unbeschadet des nationalen Rechts und des
Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den
Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten
Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitneh-
mern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden,
die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein
Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. Ver-
pflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen
Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in
den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitneh-
mer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen
Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in
einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten.
(6) Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu,
bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Stan-
dards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens
und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen.
(7) In den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens
und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist transparent
anzugeben, ob und in welchem Umfang eine Vergabe von Unter-
aufträgen in Frage kommt. Werden Unteraufträge vergeben, so ist
der mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen
Personenverkehrsdiensten nach Maßgabe dieser Verordnung
betraute Betreiber verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffent-
lichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Ein öffentli-
cher Dienstleistungsauftrag, der gleichzeitig Planung, Aufbau und
Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine
vollständige Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unter-
auftragnehmer vorsehen. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag
werden entsprechend dem nationalen Recht und dem Gemein-
schaftsrecht die für eine Vergabe von Unteraufträgen geltenden
Bedingungen festgelegt,
Artikel 5
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe
dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffent-
liche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richt-
linien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Perso-
nenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden
jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren
vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungs-
konzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Auf-
träge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG
vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels
nicht anwendbar.
(2) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann
jede zuständige örtliche Behörde — unabhängig davon, ob es sich
dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden
handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbie-
tet — beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu
erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine
rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige
örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden
wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle
ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen ent-
spricht. Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss,
so gilt Folgendes:
a) Um festzustellen, ob die zuständige örtliche Behörde diese
Kontrolle ausübt, sind Faktoren zu berücksichtigen, wie der
Umfang der Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
sichtsgremien, diesbezügliche Bestimmungen in der Satzung,
Eigentumsrechte, tatsächlicher Einfluss auf und tatsächliche
Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne
Managemententscheidungen. Im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht ist zur Feststellung, dass eine Kontrolle
im Sinne dieses Absatzes gegeben ist, — insbesondere bei
öffentlich-privaten Partnerschaften — nicht zwingend erfor-
derlich, dass die zuständige Behörde zu 100 % Eigentümer
ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht
und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass
eine Kontrolle ausgeübt wird.
b) Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes ist,
dass der interne Betreiber und jede andere Einheit, auf die die-
ser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt,
ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste innerhalb des
Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde aus-
führen — ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger
Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter
zuständiger örtlicher Behörden führen — und nicht an außer-
halb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen
Behörde organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren
für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrs-
diensten teilnehmen.
c) Ungeachtet des Buchstabens b kann ein interner Betreiber
frühestens zwei Jahre vor Ablauf des direkt an ihn vergebe-
nen Auftrags an fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren
teilnehmen, sofern endgültig beschlossen wurde, die öffent-
lichen Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des Auftrags
des internen Betreibers sind, im Rahmen eines fairen wettbe-
werblichen Vergabeverfahrens zu vergeben und der interne
Betreiber nicht Auftragnehmer anderer direkt vergebener
öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist.
d) Gibt es keine zuständige örtliche Behörde, so gelten die Buch-
staben a, b und c für die nationalen Behörden in Bezug auf
ein geografisches Gebiet, das sich nicht auf das gesamte
Staatsgebiet erstreckt, sofern der interne Betreiber nicht an
wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnimmt, die außer-
halb des Gebiets, für das der öffentliche Dienstleistungs-
auftrag erteilt wurde, organisiert werden.
L 315/8
DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007

e) Kommt eine Unterauftragsvergabe nach Artikel 4 Absatz 7 in
Frage, so ist der interne Betreiber verpflichtet, den überwie-
genden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst
zu erbringen.
(3) Werden die Dienste Dritter, die keine internen Betreiber
sind, in Anspruch genommen, so müssen die zuständigen Behör-
den die öffentlichen Dienstleistungsaufträge außer in den in den
Absätzen 4, 5 und 6 vorgesehenen Fällen im Wege eines wettbe-
werblichen Vergabeverfahrens vergeben. Das für die wettbewerb-
liche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offen
stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nicht-
diskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer
eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Ein-
haltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um
festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforde-
rungen am besten Rechnung zu tragen ist.
(4) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist,
können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche
Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahres-
durchschnittswert von weniger als 1 000 000 EUR oder eine jähr-
liche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als
300 000 km aufweisen, direkt zu vergeben.
Im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die direkt an
kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht mehr als 23 Fahr-
zeuge betreiben, vergeben werden, können diese Schwellen
entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von
weniger als 2 000 000 EUR oder eine jährliche öffentliche
Personenverkehrsleistung von weniger als 600 000 km erhöht
werden.
(5) Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung
des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens
einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Not-
maßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen
Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemein-
wirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber
eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur
Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Die Vergabe oder Aus-
weitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Notmaß-
nahme oder die Auferlegung der Übernahme eines derartigen
Auftrags ist für längstens zwei Jahre zulässig.
(6) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kön-
nen die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche
Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr — mit Ausnahme
anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder
Straßenbahnen — direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4
Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jah-
ren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getrof-
fenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Per-
son überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw.
hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt,
durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschafts-
recht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des
Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden
zu können.
Sind die für die Nachprüfungsverfahren zuständigen Stellen keine
Gerichte, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begrün-
den. In einem solchem Fall ist ferner zu gewährleisten, dass
Beschwerden aufgrund rechtswidriger Handlungen der Nach-
prüfungsstellen oder aufgrund fehlerhafter Ausübung der diesen
übertragenen Befugnisse der gerichtlichen Überprüfung oder der
Überprüfung durch andere Stellen, die Gerichte im Sinne von
Artikel 234 des Vertrags und unabhängig von der vertrags-
schließenden Behörde und der Nachprüfungsstellen sind, unter-
zogen werden können.
Artikel 6
Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen
(1) Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer all-
gemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungs-
auftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den
Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene
Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5
Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusam-
menhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hin-
aus den Bestimmungen des Anhangs.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren
schriftliche Aufforderung binnen drei Monaten oder einer ande-
ren in der Aufforderung gesetzten längeren Frist alle Informatio-
nen, die diese für erforderlich hält, um festzustellen, ob eine
gewährte Ausgleichsleistung mit dieser Verordnung vereinbar ist.
Artikel 7
Veröffentlichung
(1) Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen
Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betrei-
ber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur
Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen
Rechte öffentlich zugänglich. Dieser Bericht unterscheidet nach
Busverkehr und schienengebundenem Verkehr, er muss eine Kon-
trolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finan-
zierung des öffentlichen Verkehrsnetzes ermöglichen und
gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewähr-
ten Ausschließlichkeit enthalten.
(2) Jede zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einlei-
tung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor
der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
a) der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde;
b) die Art des geplanten Vergabeverfahrens;
c) die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und
Gebiete.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informatio-
nen nicht zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienst-
leistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung
von weniger als 50 000 km aufweist.
3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/9

Sollten sich diese Informationen nach ihrer Veröffentlichung
ändern, so hat die zuständige Behörde so rasch wie möglich eine
Berichtigung zu veröffentlichen. Diese Berichtigung erfolgt unbe-
schadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe oder des
wettbewerblichen Vergabeverfahrens.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 5 Absatz 5.
(3) Bei der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsauf-
trägen im Eisenbahnverkehr nach Artikel 5 Absatz 6 macht die
zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach der Auftrags-
vergabe folgende Informationen öffentlich zugänglich:
a) den Namen des Auftraggebers, seine Eigentümer sowie gege-
benenfalls den/die Namen der Partei oder Parteien, die eine
rechtliche Kontrolle ausübt/ausüben;
b) die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags;
c) eine Beschreibung der zu erbringenden Personenverkehrs-
dienste;
d) eine Beschreibung der Parameter für die finanzielle
Ausgleichsleistung;
e) Qualitätsziele wie beispielsweise in Bezug auf Pünktlich-
keit und Zuverlässigkeit und anwendbare Prämien und
Sanktionen;
f) Bedingungen in Bezug auf die wichtigsten Wirtschaftsgüter.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt jeder interessierten Par-
tei auf entsprechenden Antrag ihre Gründe für die Entscheidung
über die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
Artikel 8
Übergangsregelung
(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe
dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffent-
liche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den
Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden
jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren
vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungs-
konzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Auf-
träge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG
vergeben, so sind die Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels
nicht anwendbar.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträ-
gen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab
3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Während
dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnah-
men, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste struktu-
relle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität
zu vermeiden.
Binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangs-
zeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen
Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der schrittweisen
Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einklang
mit Artikel 5 dargelegt wird. Auf der Grundlage der Fortschritts-
berichte der Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitglied-
staaten geeignete Maßnahmen vorschlagen.
(3) Von Absatz 2 ausgenommen sind öffentliche
Dienstleistungsaufträge, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht und
nationalem Recht wie folgt vergeben wurden:
a) vor dem 26. Juli 2000 nach einem fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahren;
b) vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als
einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;
c) ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach
einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;
d) ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach
einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahren.
Die unter Buchstabe a genannten Aufträge können für ihre vor-
gesehene Laufzeit gültig bleiben. Die unter den Buchstaben b
und c genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit
gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Die unter Buch-
stabe d genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit
gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzei-
ten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für ihre vorgesehene
Laufzeit gültig bleiben, wenn ihre Beendigung unangemessene
rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hätte, vorausgesetzt
dass die Kommission der Weiterführung zugestimmt hat.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die zuständigen
Behörden während der zweiten Hälfte des in Absatz 2 genannten
Übergangszeitraums diejenigen Betreiber eines öffentlichen
Dienstes von der Teilnahme an wettbewerblichen Vergabe-
verfahren ausschließen, die nicht nachweisen können, dass der
Wert der öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie gemäß dieser
Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten oder ausschließliche
Rechte genießen, mindestens 50 % des Werts aller von ihnen er-
brachten öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie eine Ausgleichs-
leistung erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, ausmacht.
Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die die auszuschreibenden
Dienste erbringen, können nicht ausgeschlossen werden. Dieses
Kriterium gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die als
Notmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 vergeben wurden.
Machen die zuständigen Behörden von der in Unterabsatz 1
genannten Möglichkeit Gebrauch, so hat dies ohne Diskriminie-
rung zu erfolgen; in diesem Fall schließen sie alle potenziellen
Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus, die dieses Kriterium
erfüllen, und unterrichten potenzielle Betreiber zu Beginn des
Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge von
ihrer Entscheidung.
L 315/10
DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007

Die betroffenen zuständigen Behörden teilen der Kommission
ihre Absicht, diese Vorschrift anzuwenden, mindestens zwei
Monate vor der Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabe-
verfahrens mit.
Artikel 9
Vereinbarkeit mit dem Vertrag
(1) Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichs-
leistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb
öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von
in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtun-
gen muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Diese
Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unter-
richtung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags befreit.
(2) Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags
können die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die von dieser
Verordnung erfassten Beihilfen für den Verkehrssektor nach Arti-
kel 73 des Vertrags gewähren, die den Erfordernissen der Koordi-
nierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem
Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen
entsprechen, und zwar insbesondere
a) bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften über die
Zuordnung der Infrastrukturkosten, wenn die Beihilfe Unter-
nehmen gewährt wird, die Kosten für die von ihnen benutzte
Infrastruktur zu tragen haben, während andere Unternehmen
derartigen Belastungen nicht unterworfen sind. Bei der
Festlegung des entsprechenden Beihilfebetrags werden die
Infrastrukturkosten berücksichtigt, die konkurrierende Ver-
kehrsträger nicht zu tragen haben;
b) wenn mit der Beihilfe die Erforschung oder die Entwicklung
von für die Gemeinschaft insgesamt wirtschaftlicheren
Verkehrssystemen und -technologien gefördert werden soll.
Solche Beihilfen sind auf das Forschungs- und Entwicklungssta-
dium zu beschränken und dürfen nicht für die kommerzielle Nut-
zung dieser Verkehrssysteme und -technologien gewährt werden.
Artikel 10
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird aufgehoben.
Sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach
Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin für
Güterbeförderungsdienste.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wird aufgehoben.
Artikel 11
Berichte
Die Kommission legt nach Ende des in Artikel 8 Absatz 2 vorge-
sehenen Übergangszeitraums einen Bericht über die Durchfüh-
rung dieser Verordnung und über die Entwicklung der Erbringung
öffentlicher Personenverkehrsdienste in der Gemeinschaft vor, in
dem insbesondere die Entwicklung der Qualität der öffentlichen
Personenverkehrsdienste und die Auswirkungen der Direkt-
vergabe bewertet werden und dem erforderlichenfalls geeignete
Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt sind.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/11

ANHANG
Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen
1. Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß Artikel 5
Absätze 2, 4, 5 oder 6 oder Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einerallgemeinen Vorschrift sind nach den
Regeln dieses Anhangs zu berechnen.
2. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positi-
ven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicherVerpflichtungen auf die Kosten und Einnah-
men des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs
der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemein-
wirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die
zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor:
Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem
öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind,
abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb desNetzes entstehen, das im Rahmen der betref-
fenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird,
abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden,
zuzüglich eines angemessenen Gewinns,
ergeben den finanziellen Nettoeffekt.
3. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kann Auswirkungen auf mögliche Beförderungstätigkeiten eines
Betreibers haben, die über die betreffende(n) gemeinwirtschaftliche(n) Verpflichtung(en) hinausgehen. Zur Vermeidung
von übermäßigen oder unzureichenden Ausgleichsleistungen werden daherbei der Berechnung des finanziellen Netto-
effekts alle quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Netze des Betreibers berücksichtigt.
4. Die Berechnung der Kosten und Einnahmen erfolgt anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften.
5. Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für
diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfol-
gen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
— Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen
Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs-und Steuervorschriften umgelegt.
— Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und einangemessener Gewinn im Zusammen-
hang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffen-
den öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden.
— Die Kosten für die öffentliche Dienstleistung werden durch die Betriebseinnahmen und die Zahlungen staatlicher
Behörden ausgeglichen, ohne dass eine Übertragung der Einnahmen in einenanderen Tätigkeitsbereich des Betrei-
bers eines öffentlichen Dienstes möglich ist.
6. Unter angemessenem Gewinn ist eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemes-
sene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens derBehörde vom Betreiber eines öffentlichen
Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist.
L 315/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007

7. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung
— einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist,
und
— der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität.
3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/13

Beratungsverlauf (3)

07.07.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.07.2011 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.07.2011 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0401/2011
Typ
Vorlagen
Datum
06.06.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37