V/0401/2011
ÖPNV-Förderung Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW
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Beschlussvorlage
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V/0401/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft ÖPNV-Förderung Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW Beratungsfolge 07.07.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 13.07.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster erlässt die in der Anlage 1 verfasste neue Richtlinie zur ÖPNV- Förderung in Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neue Förderrichtlinie (Anlage 1) nur die Verwendung der der Stadt Münster ab 2011 ff gemäß §11(2) ÖPNVG NRW übertragenen Landesmittel regelt. Begründung: Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO/1370/07) am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Die bisherige För- derpraxis auf der Grundlage des § 11 (2) ÖPNVG war diesen Änderungen anzupassen. Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird eine Pauschale aus den Mitteln des Regionali- sierungsgesetzes des Bundes gewährt. Für die Stadt Münster beträgt die Landesförderung in 2011 ca. 2,1 Mio. €. In § 11(2) des ÖPNVG NRW ist geregelt, dass mindestens 80% der gewährten ÖPNV-Pauschale an die privaten und öffentlichen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden. Die Aufgabenträger sind dabei selbstver- antwortlich verpflichtet, die Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen rechtskonform auszugestal- ten. Mit externer Beartung durch eine renommierte Anwaltskanzlei haben die Stadt Münster sowie die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf mit dem Ziel, eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlinie Vorlagen-Nr.: V/0401/2011 Auskunft erteilt: Herr König Ruf: 492 61 51 E-Mail: KoenigD@stadt-muenster.de Datum: 06.06.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0401/2011 erarbeitet (Anlage 1). Diese Richtlinie regelt rechtssicher die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch Anwendung dieser gemeinsamen Förderrichtlinie soll für die Stadt Münster und die Münster- landkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf - den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertiger ÖPNV angeboten und damit der Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden, - der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden, - ein einheitlicher, transparenter, diskriminier ungsfreier und rechtssicherer Förderzugang für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gewährleistet und damit „Fördertourismus“ vermie- den werden. Die der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkehrsunternehmen unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV, als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme weitergeleitet. Förderfähig sind gemeinwirtschaftliche Verpflich- tungen, d.h. besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen, die einen höheren Beförderungs- komfort sowie mehr Sicherheit bieten und/oder der Einsatz alternativer Antriebstechniken. Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinha- ber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständigen Aufgabenträgers öffentliche Personenver- kehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. Unternehmer, ohne eigene perso- nenbeförderungsrechtliche Genehmigungen (Auftragsunternehmer) können über antragsberechtig- te Verkehrsunternehmen in die Förderung einbezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geförderten Fahrzeuge für die Dauer ihrer Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterland- kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden. So- mit können auch die im Münsterland tätigen Auftragsunternehmen Zugang zu den Fördermitteln erhalten. Den Verkehrsunternehmen wurde die neue Richtlinie als Entwurf im Rahmen einer Informations- veranstaltung am Dienstag, den 15. März 2011 in Münster durch den Gutachter und die fünf Auf- gabenträger öffentlich vorgestellt. Wie bisher besteht die Möglichkeit 20% der vom Land erhaltenen Fördermittel für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwenden. Die Stadt Münster setzt diese Mittel z.B. für den barrierefreien Umbau von Haltestellen ein. Nach Beschlussfassung durch den Rat haben die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, ihre Förderanträge bis zum 31.08.2011 zu stellen. Die Bewilligung und Auszahlung der Mittel erfolgt bis zum 01.12.2011. Die Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zum 3.12.2019. Für die bis einschließlich 2010 durchgeführten Zuwendungsverfahren bleiben die jeweiligen bishe- rigen Richtlinien der Stadt Münster und der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf bis zum Ablauf der Zweckbindung wirksam. i.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV- Pauschale) V/0401/2011
Förderrichtlinie Anlage 2: Mindestanforderungen der Förderfähigkeit von Fahrzeugen
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Anlage 2 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen im Rahmen der Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Anforderungskriterien an Linienbusse Die im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge müssen einer de r folgenden Kategorie entsprechen: - 2-Achser (10- bis 13,5-m-Kategorie) - 3- oder 4-Achser bis 15 m Länge - Gelenkbusse - Midibusse (7- bis 10-m-Kategorie) - Doppeldecker, auch bis 15 m Länge - Kleinbusse (bis 7 m) Nachstehende Kriterien sind grundsätzlich zu erfül len für Fahrzeuge größer 7 m, die im ÖPNV eingesetzt werden: • Niederflurbauweise oder Low-Entry mit folgenden An forderungsmerkmalen: o 2 Einstiege mit maximal 320 mm Einstiegshöhe plus 20 mm Toleranz o mindestens eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe ( fremdkraftbetätigter Hublift, fremdkraftbetätigte Rampe oder manuelle Rampe) o Im Bereich zwischen 1. und 2. Tür eine Fahrzeugbod enverlauf-Gestaltung ohne Querstufen o Einhaltung der jeweils gültigen Abgasnorm • Außenfahrgeräusch von maximal 80 dB(A), bei Schalt getriebe von maximal 83 dB(A), nach DIN ISO 362 und nach DIN ISO 5130 (z.B. durch Motorraumkapselung) • Mindestens eine doppelbreite Tür (lichte Durchgang sbreite - 1250 mm minus 50 mm Toleranz) bei Fahrzeugen über 10 m Länge • Anfahrspiegel (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO) • Linienbeschilderung außen: o Linien-Nummer: Bug, rechts, Heck und links o Fahrtziel: Bug o Streckenverlauf: rechts • Stadtlinienbus: Lautsprecher in Einstiegsnähe zur Linien- und Zielansage • Geeignete optische und akustische Informationseinr ichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle • Optische Anzeigen “Wagen hält” • Geeignete optische Anzeige des Linienverlaufes im Fahrzeug • Liniengerechte Bestuhlung mit ausreichenden Festha ltemöglichkeiten (Regelsitzab- stand = 720 mm; soweit wegen technisch-konstruktive r Randbedingungen bei einzel- nen Sitzen die Realisierung nicht möglich ist, kann das Maß unterschritten werden) • Festhaltemöglichkeiten: o für Fahrzeuge über 10 m Länge waagerechte Haltesta ngen, im Niederflurteil auch im Bereich der Türen o In Stadtlinienbussen senkrechte Haltestangen, farb lich abgesetzt, mindestens an jeder 2. Fahrgastsitzreihe (möglichst versetzt) o Haltegriffe an gangseitigen Fahrgastsitzen, soweit keine senkrechte Haltestange in diesem Bereich vorhanden ist o Halteschlaufen mindestens im Bereich der vorderen Vierer-Sitzgruppen (beidseitig), über dem Mehrzweckbereich und im Bereich der 2. und 3. Tür. • automatische Haltestellen-Bremse bei geöffneter M itteltür
Förderrichtlinie Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung
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Anlage 3 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) Transparenzpflichten, Trennungsrechnung Die Tätigkeit mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Zuwendungsgebers nach dieser Förderrichtlinie, als auch für andere Tätigkeiten, müssen entsprechend der nachfolgenden Durchführungsvorschriften den jeweiligen Tätigkeiten zugewiesen werden. Maßstab ist die erbrachte Betriebsleistung (Fz/km) im jeweiligen Jahr. Der Einsatz des Fahr- zeuges ist sachlich und räumlich zu dokumentieren u nd ergänzend zu den Angaben in den Förderanträgen bei Nachfrage durch den Fördergeber zu plausibilisieren: Sachlicher Nachweis Dokumentation des Anteils die das Fahrzeug für den ÖPNV (Fz/km ÖPNV) und für andere Tätigkeiten (Fz/km andere Tätigkeiten) erbracht hat Andere Tätigkeiten sind insbesondere: - Linienverkehre gemäß § 42 PBefG, die vom sachliche n und räumlichen Anwendungsbe- reich dieser Richtlinie nicht erfasst sind - Werkverkehre Gelegenheitsverkehre gemäß §§ 46ff. P BefG - Verkehrsleistungen, die ausschließlich aufgrund ih res historischen Interesses oder zu tou- ristischen Zwecken betrieben werden - freigestellte Schülerverkehre (nach der Freistellu ngsverordnung) Räumlicher Nachweis: Der Umfang der erbrachten Betriebsleistung im ÖPNV ist nach Fahrleistung (Fz/km ÖPNV) auf dem Gebiet des zuwendenden Aufgabenträgers und ggf. anderer Aufgabenträger darzu- legen. Auf Nachfrage des Fördergebers ist ergänzend zu dem Nachweis bei Antragstellung anhand des Jahresabschlusses des Verkehrsunternehmers der Nachweis zu führen, ob eine Über- kompensation durch den Erhalt der Fördermittel eingetreten ist. Hierzu ist eine getrennte Rechnungslegung zwischen den Tätigkeiten in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und anderen Tätigkeiten des Verkehrsunternehmens zu führen. Maßstab für den Nachweis der Kosten und Erlöse ist der testierte Jahresabschluss des Unternehmens aus dem Jahr, in dem die Fördermit tel ausgezahlt wurden. Abzustellen ist auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmen s, über die die Investitions- und Aus- gleichsmittel auszuweisen sind. Für die Rechnungslegung gem. Ziffer 5 des Anhangs d er VO (EG) 1370/2007 sind folgende Anforderungen zu beachten: - Die Konten für die gemeinwirtschaftlichen und die sonstigen betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt und deren Ante il der zugehörigen Aktiva sowie die Fixkosten gemäß den geltenden deutschen Rechnungslegungs- und Steuervorschrif- ten umgelegt würden. - Variable Kosten, ein angemessener Beitrag zu den F ixkosten oder ein Gewinn, die nicht im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Tätigkei ten stehen, dürfen den Tätigkei- ten, die von der vorliegenden Richtlinie umfasst sind, nicht zugerechnet werden.
Förderichtlinie Anlage1: Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkmale
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Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) Motor und Fahrwerk Innenraum und Sonstiges Erdgas Regionalbus-Bestuhlung Bezeichnung einer bestimmten Qualitätsstufe / pro Sitz Elektro Schwanenhals-Mikrofon oder in der Kopfstütze integriertes Mikrofon Hybrid seriell TFT-Bildschirm incl. Halterung, pro Stück Hybrid parallel Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem Brennstoffzelle Standheizung besonders schadstoffarmer Antrieb EEV Aussenkamera zur Überwachung des "Toten Winkels" Kneelingfunktion (einseitiges Absenken des Fahrzeuges an Haltestellen) zusätzliche Haltewunsch-Knöpfe Anhängerkupplung Außenschwenkschiebetür Reifenluftdruckkontrollgerät Rückhaltesystem für Rollstühle Xenon-Fahrlicht Klima und Elektrik Sicherheitsgurte Vollklimatisierung des Fahrgastraumes, je nach Fahrzeugtyp (mit einer Anlage, die kühlen, entfeuchten und wärmen kann) Elektrische Kühlgeräte Dachkanalheizung (beschreibt eine besonders effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug zu belüften und zu heizen) Doppelverglaste getönte Scheiben (Förderung nur dann, wenn das Fahrzeug nicht mit Kühlgeräten oder einer Klimaanlage ausgestattet ist) Fahrtzielanzeigen mit 24 x 192 Punkten (2-zeilig) Vorbereitung für die im vorgesehenen Einsatzgebiet übliche Lichtsignalanlagenbeeinflussung (Datenfunk) RBL - System "Rechnergestütztes oder rechnergesteuertes Betriebsleitsystem" E-Ticketingfähiger Borderchner, zusätzliche optische Strecken-Anzeigeelemente und hochqualitativer Haltestellenansage, einschl. Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung und Montage Automatisches Fahrgastzählsystem Betriebsfunk oder Handy mit Freisprecheinrichtung Entwerter
Anlage 1: Förderrichtlinie
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Richtlinie
der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG
NRW (ÖPNV-Pauschale)
Präambel
Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinf urt und Warendorf sowie die Stadt
Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einhe itliche ÖPNV-Förderung für das ge-
samte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlini e erarbeitet. Diese Richtlinie regelt die
Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Müns-
terland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen.
Durch Anwendung der gemeinsamen Förderrichtlinie so ll für die Stadt Münster und die
Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
- den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertige r ÖPNV angeboten und damit der
Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden,
- der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden,
- ein einheitlicher, transparenter, diskriminierungs freier und rechtssicherer Förderzu-
gang für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gew ährleistet und damit „Förder-
tourismus“ vermieden werden.
1. Rechtsgrundlagen und Förderzweck
1.1 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind § 10
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge setzes über den öffentlichen Personen-
nahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Ve rbindung mit den hierzu ergange-
nen Verwaltungsvorschriften sowie die am 03.12.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.
1.2 Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird ein e Pauschale aus den Mitteln des Re-
gionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Entspre chend werden mindestens 80 vom
Hundert der Pauschale für Zwecke des ÖPNV mit Ausna hme des SPNV an öffentliche und
private Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Der übr ige Teil der Mittel ist von Aufgabenträ-
gern selbst für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder h ierfür an öffentliche und private juris-
tische Personen, Zweckverbände, Gemeinden oder Eise nbahnunternehmen weiterzuleiten,
die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen innerhalb des geografischen Geltungsbereichs
dieser Richtlinie erfüllen. Die Aufgabenträger ents cheiden über den Umfang und die Ver-
wendung der übrigen Mittel.
1.3 Zuwendungszweck ist die Gewährleistung eines in qua litativer und quantitativer Hinsicht an-
gemessenen ÖPNV-Angebots unter Wahrung der beihilfe rechtlichen Voraussetzungen der
VO (EG) 1370/2007. Durch die Förderung soll für die antragsberechtigten Verkehrsunter-
nehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtscha ftliche Verpflichtungen im Rahmen
des ÖPNV zu erbringen.
Die Zuwendungen dienen dem anteiligen Ausgleich von Kosten, die den Verkehrsunterneh-
men durch die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verp flichtungen im Rahmen des ÖPNV-
Angebots entstehen und die nicht durch Fahrgeldeinn ahmen abgedeckt sind. Die Rahmen-
vorgaben für das ÖPNV-Angebot und dessen Qualitätsa nforderungen ergeben sich aus dem
jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Gefördert werden gemeinwirtschaftliche Ausstattungs-
merkmale von Fahrzeugen für den ÖPNV bei der Bescha ffung von Neufahrzeugen (Investi-
tionsförderung).
1.4 Die Aufgabenträger als zuständige Behörden im Sinn e der VO (EG) 1370/2007 entscheiden
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Zuwendun gen des Landes über die weiter-
zuleitenden Zuwendungen. Die jährlich für die Förde rung nach dieser Richtlinie zur Verfü-
gung stehenden Finanzmittel sind begrenzt auf die d en Aufgabenträgern nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG in seiner jeweiligen Fassung vom Land zur Verfügung gestellten Mittel.
1.5 Jegliche Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt de r Finanzierung durch das Land. Dies
gilt auch im Falle einer Rückforderung, wenn das La nd rückwirkend eine niedrigere Zuwei-
sung festsetzt, als tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist.
1.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforde rliche Aufhebung des Zuwendungsbe-
scheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwe ndung gelten die VV/VVG zu § 44
LHO, ergänzt durch diese Richtlinie und den Zuwendu ngsbescheid. Bei Widersprüchlichkei-
ten gehen die Regelungen aus der Richtlinie und dem Zuwendungsbescheid vor.
1.7 Die mit dieser Richtlinie angestrebte Förderung er folgt durch Zuwendungsbescheid für ge-
meinwirtschaftliche Zwecke der Qualitätssicherung n ach dieser Richtlinie. Diese Richtlinie ist
inhaltlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
2. Fördergegenstand
2.1 Die der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Bo rken, Coesfeld, Steinfurt und Waren-
dorf vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkeh rsunternehmen für die Zwecke nach
Ziffer 2.2 dieser Richtlinie weitergeleitet. Zuwend ungen werden als Investitionsförderung zur
Gewährleistung eines in qualitativer und quantitati ver Hinsicht angemessenen ÖPNV-
Angebots für gemeinwirtschaftliche Investitionskost en im Jahr der Anschaffung gewährt.
Förderfähig sind die in Anlage 1 näher spezifizierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:
• Besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen,
• Höherer Beförderungskomfort und höhere Sicherheit von Fahrzeugen,
• Einsatz alternativer Antriebstechniken.
2.2 Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffend e neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftli-
chen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständig e gemeinwirtschaftliche Maßnahme
gewährt. Diese sind zusätzliche Leistungen gegenübe r dem qualitativen oder quantitativen
Standard und Bestand, wie er sonst bei zu beschaffe nden neuen Fahrzeugen ohne die För-
derung nach dieser Richtlinie bestehen würde. Die G ewährung der Zuwendung steht unter
der Bedingung, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge bestimmte Mindestanforderungen
insbesondere bestimmte Umweltstandards und Ausstatt ungen der Fahrzeuge sowie be-
stimmte Fahrzeugtypen erfüllen. Diese Mindestanford erungen selber sind keine
gemeinwirt-
schaftlichen Verpflichtungen; die damit verbundenen Kosten sind nicht ausgleichsfähig. De-
taillierte Vorgaben sind dem Kriterienkatalog für Fahrzeuge ( Anlage 2) zu entnehmen.
2.3 Gefördert wird nur die Beschaffung von Neufahrzeug en oder neuwertigen Fahrzeugen.
Neuwertig sind Fahrzeuge, die keine höhere Laufleis tung als 25.000 km haben und die nur
auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren. Der Ze itraum zwischen Erstzulassung auf
den Fahrzeughersteller und Zulassung auf das antrag stellende Unternehmen darf bei diesen
Fahrzeugen 6 Monate nicht überschreiten.
3. Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsberechtigung
3.1 Die Förderung nach dieser Richtlinie darf den Ziel en des Nahverkehrsplanes der Stadt
Münster und der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf in der jeweils
gültigen Fassung nicht widersprechen.
3.2 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendu ng im Einzelfall mindestens 2.000,- €
je Förderantrag beträgt.
3.3 Antragsberechtigt sind öffentliche und private Ver kehrsunternehmen, die als Genehmigungs-
inhaber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständig en Aufgabenträgers öffentlichen Perso-
nenverkehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben.
3.4 Unternehmer ohne eigene personenbeförderungsrechtl iche Genehmigungen (Auftragsunter-
nehmer) können über antragsberechtigte Verkehrsunte rnehmen in die Förderung einbezo-
gen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geför derten Fahrzeuge für die Dauer ihrer
Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterland kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und
Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden . Berechtigter und Verpflichteter aus
dem Zuwendungsverhältnis bleibt der antragsberechti gte Verkehrsunternehmer. Für die Ein-
beziehung der Auftragsunternehmer ist eine Vereinba rung zwischen dem antragsberechtig-
ten Verkehrsunternehmen und dem Auftragsunternehmer zu schließen und dem Förderan-
trag beizufügen. In der Vereinbarung ist durch das antragsberechtigte Verkehrsunternehmen
sicherzustellen, dass für den Nachweis der Überkomp ensationskontrolle der Auftragsunter-
nehmer insbesondere die nach Ziffer 4 dieser Verein barung erforderlichen Angaben bereit-
stellt. Abweichend von Ziffer 4.6 ist Grundlage für die Berechnung der Zuwendung nicht die
Betriebsleistungen des Antrag stellenden Verkehrsunternehmens, sondern die des jeweiligen
Auftragsunternehmens. Die Fördermittel können durch den Aufgabenträger direkt an den
Auftragsunternehmer gezahlt werden, wenn dies von d en Vertrag schließenden Parteien
vereinbart wurde.
3.5 Der Verkehrsunternehmer muss einen bedeutenden Teil (mindestens 25 %) der Personen-
verkehrsdienste selbst erbringen (Eigenerbringungsquote).
4. Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolg t als Anteilfinanzierung für gemeinwirt-
schaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 .
4.2 Berücksichtigungsfähig sind Mehraufwendungen für d ie in Anlage 1 genannten gemeinwirt-
schaftlichen Ausstattungsmerkmale. Die Förderung is t auf die in den Erläuterungen zur An-
lage 1 genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.
4.3 Für die Erreichung der in Anlage 1 genannten höhe ren Beförderungsqualität und -Sicherheit
wird ein pauschaler Zuschuss pro zusätzlichem Sitzp latz gewährt, der über die Anzahl von
35 Sitzplätzen je Fahrzeug im Neufahrzeug zur Verfü gung gestellt wird und die Gesamtzahl
von 55 Sitzplätzen nicht übersteigt. Für den Einsat z von sog. „Mehrzweckflächen“ wird eine
Förderung im Wert von maximal sechs Sitzplätzen gew ährt. Die Förderung ist auf die in den
Erläuterungen zur Anlage 1 hierzu genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.
4.4 Für die in Anlage 1 genannten Mehrkosten für die Beschaffung und den Einsatz alternativer
Antriebstechniken je Fahrzeug wird eine Förderung v on maximal 80 % der zuwendungsfähi-
gen Ausgaben gewährt. Die Förderung ist auf die in den Erläuterungen zur Anlage 1 hierzu
genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.
4.5 Die Entscheidung ob und in welcher Höhe die Maßnah me zuwendungsfähig ist, entscheidet
der zuständige Aufgabenträger nach pflichtgemäßem Ermessen.
4.6 Ist das Antrag stellende Verkehrsunternehmen auf d em Gebiet mehrerer Aufgabenträger
tätig, so erfolgt die Berechnung der Zuwendung ante ilig nach dem Umfang der Gesamtbe-
triebsleistung des Antrag stellenden Verkehrsuntern ehmens auf dem Gebiet des Aufgaben-
trägers. Eine Komplementärförderung durch einen and eren Aufgabenträger – entsprechend
seines Anteils am Umfang der Gesamtbetriebsleistung auf dem Gebiet des anderen Aufga-
benträgers – ist möglich. Grundlage der Berechnung ist das Vorjahr des Antragsjahres. Bei
der Berechnung der Gesamtbetriebsleistung sind die eigenen Fahrleistungen auf dem Gebiet
des jeweiligen Aufgabenträgers und die jeweiligen d er Auftragsunternehmen gesondert aus-
zuweisen. Die Fahrleistungen der Auftragsunternehme n sind von diesen zu bestätigen. Bei
Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung durch das betriebsführende Verkehrsunternehmen.
4.7 Das jeweilige Verkehrsunternehmen führt eine Trennu ngsrechnung auf Grundlage eines
internen Rechnungswesens durch (vgl. Anlage 3). Die Unternehmen, die einen Ausgleich für
die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflicht ungen erhalten, weisen in ihrer Rech-
nungslegung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch die Erfüllung der betreffenden ge-
meinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden sind, welche zusätzlichen Erträge sie auf-
grund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt ha ben und welche Ausgleichszahlungen er-
folgt sind.
4.8 Ausgleichsleistungen dürfen den Betrag nicht übers chreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt
der Summe aller Auswirkungen der Erfüllung gemeinwi rtschaftlicher Verpflichtungen auf die
Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlic hen Dienstes entspricht. Die Auswir-
kungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der S ituation bei Erfüllung der gemeinwirt-
schaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die v orläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Ver-
pflichtung nicht erfüllt worden wäre. Im Rahmen der Ausgleichsleistungen kann den Ver-
kehrsunternehmen ein angemessener Gewinnzuschlag ge währt werden, der einen Prozent-
satz von 4 vom Hundert der Zuwendungssumme nicht üb erschreitet. Sofern von dem Ver-
kehrsunternehmen ein höherer Gewinnzuschlag geltend gemacht wird, muss das Verkehrs-
unternehmen den Nachweis für die Angemessenheit ein es höheren Wertes führen. Die Ver-
kehrsunternehmen sind verpflichtet, die Regeln des Anhangs zur VO (EG) 1370/2007 einzu-
halten ( Anlage 4). Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist bei Einschalt ung von Auftragsunter-
nehmern begrenzt auf die Kosten des Auftragsunterne hmers aus der Erfüllung der gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichti gung seiner erzielten Einnahmen. Diese
Vorgaben sind durch einen Wirtschaftsprüfer als ex- post-Kontrolle zu bescheinigen. Die Ver-
kehrsunternehmen haben durch vertragliche Regelunge n die ex-post-Kontrolle für ihre Auf-
tragsunternehmen sicherzustellen.
4.9 Der Ausschluss einer Überkompensation bei anderen Förderungen des Verkehrsunterneh-
mens (öffentlicher Dienstleistungsauftrag) ist dadu rch sicherzustellen, dass die Förderung
aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW innerhalb der beihilferec htlichen Prüfungen der Verkehrsver-
träge mit den Aufgabenträgern als Einnahmeposition aufgenommen wird und so im Rahmen
der Überkompensationskontrolle Berücksichtigung findet.
4.10 Die Gesamtförderung je beantragendem Verkehrsunter nehmen errechnet sich aus der Sum-
me der aufgeführten Einzelbeträge gemäß Ziffer 4.1. Eine Abweichung ist zulässig, wenn die
zur Verfügung stehenden
Fördermittel überschritten oder nicht ausgeschöpft werden.
4.11 Berücksichtigt werden die veröffentlichten fahrpla nmäßig erbrachten Betriebsleistungen nach
§ 42 und § 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBe fG). Regelmäßige Einsatzfahrten,
Verstärkungsfahrten und Zusatzangebote, die nachfra gebedingt nachweisbar durchgeführt
werden, werden berücksichtigt. Betriebsleistungen n ach § 43 Nr. 1 PBefG und Fahrten im
freigestellten Schülerverkehr sind nicht zu berücksichtigen.
5. Infrastrukturmaßnahmen
Sofern ein Anteil der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für Maßnahmen zur Erhaltung
und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwendet werden soll, so sind die rechtlichen An-
forderungen hierfür unmittelbar und abschließend im öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu
regeln. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten nicht.
6. Antragsverfahren und Antragsprüfung
6.1 Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Die Na chweispflichten des Antragstellers sind
entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antr ag und im Verwendungsnachweis ein-
zuhalten. Die Aufgabenträger bestätigen schriftlich den Eingang von Anträgen.
Diese Eingangsbestätigung berechtigt das Verkehrsun ternehmen, auf eigenes Risiko eine
Bestellung der Neufahrzeuge mit den gemeinwirtschaf tlichen Ausstattungsmerkmalen förde-
runschädlich vorzunehmen. Dieses gilt auch für Antr äge, die vor Beginn des jeweiligen Zu-
wendungsjahres gestellt werden. Ziffer 1.3 der Verw altungsvorschrift zu § 44 Landeshaus-
haltsordnung, wonach Zuwendungen zur Projektförderu ng nur für solche Vorhaben bewilligt
werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind, findet insoweit keine Anwendung. Die
Lieferung der Fahrzeuge darf nicht vor Beginn des B ewilligungszeitraumes erfolgen. Durch
die Möglichkeit der vorzeitigen Bestellung besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der
beantragten Pauschale weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe.
6.2 Der Antrag ist jeweils bis zum 30.06. des Förderja hres vollständig mit allen Unterlagen bei
jedem zuständigen Aufgabenträger rechtsverbindlich unterschrieben einzureichen. Anträge,
die nach diesem Zeitpunkt eingehen, finden keine Berücksichtigung. Änderungen, die für das
Antragsjahr maßgeblich sind, sind den Aufgabenträgern umgehend mitzuteilen.
6.3 Über Änderungsanträge, die nach dem 30.06. eingehe n, entscheidet jeder Aufgabenträger in
eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
6.4 Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Fö rderung nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie
beim jeweils zuständigen Aufgabenträger einzureichen:
- Grundantrag
- Unternehmensbezogene Betriebsleistungen des dem F örderjahr vorausgehenden Jahr
(Verteilungsschlüssel)
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen
- Testierte Jahresabschlüsse (Bilanzen) für die dem Förderjahr vorausgehenden zwei
Jahre
- Angebotsbeschreibung für alle Neufahrzeuge einsch ließlich der gemeinwirtschaftlichen
Ausstattungsmerkmale
- Gültige Konzession bzw. Nachweis der Betriebsführ erschaft
6.5 Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die eingereichten Antragsunterla-
gen vollständig vorliegen und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt sind.
6.6 Bei jedem Aufgabenträger, in dessen Gebiet ÖPNV un d damit Leistungen im Sinne dieser
Richtlinie erbracht werden, ist ein gesonderter Ant rag mit den entsprechenden Anlagen zu
stellen.
6.7 Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass das Antragsvolumen aller Förderanträge der
Höhe nach nicht über die vorhandenen Mittel hinausg eht. Sollte das Antragsvolumen die
vorhandenen Mittel übersteigen, werden die Förderbeträge proportional gekürzt.
6.8 Ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass das Verkehrs-
unternehmen auf Dauer nicht finanziell leistungsfäh ig bleibt, kann der zuständige Aufgaben-
träger durch entsprechende Auflage im Bewilligungsb escheid die Vorlage einer Bankbürg-
schaftsurkunde in Höhe der bewilligten Pauschale fordern.
7. Auszahlung und Rückzahlungsverpflichtungen
7.1 Die Auszahlung der Zuwendung an die Verkehrsuntern ehmen erfolgt regelmäßig zum 01.12.
des Förderjahres.
7.2 Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn di e Bewilligungsbedingungen nicht be-
achtet oder erfüllt werden.
7.3 Sollte sich die Realisierung der Maßnahme verzöger n oder der Verwendungsnachweis nicht,
unvollständig oder verspätet eingereicht werden, en tfällt der Anspruch auf die Zuwendung.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31.05. des Fol-
gejahres vorzulegen. Im Falle einer Überkompensation werden Fördermittel zurückgefordert.
7.4 Im Falle einer Rückforderung ist der Wert der zurü ckgeforderten Zuwendung mit fünf Pro-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Für
die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen, sie ist auf den Wert des
Rückforderungsbetrages Überzahlung begrenzt.
7.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Förderung zwecke ntsprechend zu verwenden.
Die Zweckbindungsdauer beträgt für
- Busse 10 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 600.000 km Laufleistung
- Kleinbusse 7 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 30 0.000 km Laufleistung
Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01.07. des A nschaffungsjahres, die laufleistungsbezo-
gene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Anschaff ungsjahr ist das Jahr in dem das
Fahrzeug an den Antragsteller ausgeliefert wurde. Sollte die Zweckbindung vor Ablauf der 10
Jahre durch entsprechende Kilometerleistungen erfül lt sein, ist dieses gegenüber dem Auf-
gabenträger durch Vorlage der Fahrtenbücher nachzuw eisen. Solange dieser Nachweis
nicht erbracht ist, besteht die 10-jährige Zweckbin dungsdauer fort. Während der Zweckbin-
dungsfrist hat das Verkehrsunternehmen das geförder te Fahrzeug, insbesondere die ge-
meinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmale, auf eige ne Kosten in einem angemessenen,
funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Hierzu gehö rt die regelmäßige Überprüfung und
fachgerechte Wartung des Fahrzeuges und der gemeinw irtschaftlichen Ausstattungsmerk-
male. Unfallschäden sind unverzüglich zu beheben.
7.6 Die geförderten neuen Fahrzeuge mit den gemeinwir tschaftlichen Ausstattungsmerkmalen
müssen während der Zweckbindungsdauer
- ununterbrochen zum Linienverkehr zugelassen,
- von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein und
- jährlich mindestens zu zwei Dritteln ihrer Betrie bsleistung im Linienverkehr nach §§ 42, 43
PBefG, dabei aber überwiegend, d. h., mehr als 50 % alleine im Linienverkehr nach § 42
PBefG eingesetzt werden. Darüber sind vom Antragste ller Nachweise zu führen, die dem
zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall auf Verlan gen jeweils für den Zeitraum vom
01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorzulegen sind,
- im Umfang der zugrundegelegten Gesamtbetriebsleis tung (Ziffer 4.6) im Geltungsbereich
der jeweiligen Förderrichtlinie der Stadt Münster u nd der Kreise Borken, Coesfeld, Stein-
furt und Warendorf eingesetzt werden.
7.7 Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Müns-
ter behalten sich vor, den Einsatz der neuen Fahrze uge stichprobenhaft zu überprüfen. Hier-
zu wird ihren Vertretern ein Zugangsrecht zu Betrie bseinrichtungen des Antragstellers ge-
währt. Wird der Zugang zweimal ohne stichhaltige Be gründung verweigert, besteht das
Recht eine Rückforderung der Zuwendungen. Für den F all, dass die geförderten Ausstat-
tungselemente nicht funktionsfähig oder nicht einge setzt werden, können die Zuwendungen
anteilig zurückgefordert werden.
7.8 Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zwei Jahren nach Ablauf des Förderjahres durch
die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers im Rahme n der ex-post-Kontrolle nachzuweisen,
dass die Voraussetzungen der VO (EG) 1370/2007 eing ehalten sind und insbesondere keine
Überkompensation eingetreten ist. Auch bei Auftrags unternehmen ist der Nachweis dieser
Voraussetzungen durch den Konzessionsinhaber zu erbringen.
7.9 Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dü rfen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG bis zu
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres von de n Aufgabenträgern für Zwecke des
ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Die im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gemachten A ngaben sind im Sinne von § 264
Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subventionser hebliche Tatsachen, die sich im Laufe
Entwurfsfassung: Stand 13.12.2010 der Abwicklung de s Vorhabens ändern, sind den Bewil-
ligungsbehörden unverzüglich mitzuteilen.
8.2 Die Mittel dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach den §§ 12 und 13
ÖPNVG NRW verwendet werden.
8.3 Die Verwendung der Pauschalen nach § 11 ÖPNVG NRW unterliegt der Prüfung durch den
Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pausch alen an Dritte weiter, so kann der
Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen (§ 16 Abs. 7 ÖPNVG
NRW).
8.4 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2011 b is zum 03.12.2019, wenn sie nicht vorher
entsprechend geändert wird.
8.5 Für die bis einschließlich 2010 durchgeführten Zuw endungsverfahren bleiben die bisherige
Richtlinie der Stadt Münster und der Münsterlandkre ise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Wa-
rendorf bis zum Ablauf der Zweckbindung wirksam.
Hinweis:
Die vorstehende Richtlinie nebst den wesentlichen Anlagen wird im Amtsblatt der Stadt Münster
veröffentlicht. Die Richtlinie liegt innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung zur Einsichtnah-
me öffentlich aus. Die Offenlegung erfolgt während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33.
Neben der Offenlegung im Kundenzentrum des Stadthau ses 3 kann die Richtlinie auch im Internet
unter
www.muenster.de/stadt/stadtplanung eingesehen werden.
Anlage 1: Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkm ale
Anlage 2 Mindestanforderungen der Förderfähigkeit v on Fahrzeugen
Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung
Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007.
Förderrichtlinie Erläuterungen zu Anlage 1
3858 Zeichen
Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) Motor und Fahrwerk Auswirkung auf Fahrgastnach- frage (Mehrerlöse) 12m 18m 12m 18m Erdgas 43.500,00 € 48.500,00 € 34.800,00 € 39.000,00 € nein Elektro nein Hybrid seriell 337.000,00 € 269.600,00 € nein Hybrid parallel 60.000,00 € - 48.000,00 € - nein Brennstoffzelle 1.550.000,00 € - 1.240.000,00 € - nein besonders schadstoffarmer Antrieb EEV 5.200,00 € 5.200,00 € 4.160,00 € 4.160,00 € nein Kneelingfunktion (einseitiges Absenken des Fahrzeuges an Haltestellen) 500,00 € 500,00 € 400,00 € 400,00 € ja Anhängerkupplung 500,00 € - 400,00 € nein Reifenluftdruckkontrollgerät 600,00 € 700,00 € 480,00 € 560,00 € nein Klima und Elektrik Vollklimatisierung des Fahrgastraumes, je nach Fahrzeugtyp (mit einer Anlage, die kühlen, entfeuchten und wärmen kann) 13.200,00 € 20.000,00 € 10.560,00 € 16.000,00 € ja Elektrische Kühlgeräte 8.800,00 € - 7.040,00 € - ja Dachkanalheizung (beschreibt eine besonders effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug zu belüften und zu heizen) 5.900,00 € 9.650,00 € 4.720,00 € 7.720,00 € ja Doppelverglaste getönte Scheiben (Förderung nur dann, wenn das Fahrzeug nicht mit Kühlgeräten oder einer Klimaanlage ausgestattet ist) 1.300,00 € 1.900,00 € 1.040,00 € 1.520,00 € nein Fahrtzielanzeigen mit 24 x 192 Punkten (2-zeilig) 2. 200,00 € 2.200,00 € 1.760,00 € 1.760,00 € nein Vorbereitung für die im vorgesehenen Einsatzgebiet übliche Lichtsignalanlagenbeeinflussung (Datenfunk) 2.021,00 € 2.021,00 € 1.616,80 € 1.616,80 € nein RBL - System "Rechnergestütztes oder rechnergesteuertes Betriebsleitsystem" E-Ticketingfähiger Borderchner, zusätzliche optische Strecken- Anzeigeelemente und hochqualitativer Haltestellenansage, einschl. Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung und Montage 9.386,00 € 9.386,00 € 7.508,80 € 7.508,80 € ja Erläuterungen zu Anlage 1 : Die einzelnen Merkmale werden gemäß der in der Tabelle ausgewiesenen Anschaffungskosten im Rahmen der Förderung berücksichtigt. Diese Anschaffungskosten orientieren sich an den zur Zeit üblichen Marktpreisen für diese Ausstattungsmerkmale. Sollten zukünftig marktbedingt Anpassungen der Preise erforderlich werden, so liegt die Zuständigkeit dafür bei der Verwaltung. Anschaffungskosten Fördersätze (80% der Anschaffungskosten) Festsetzung im Einzelfall Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) Automatisches Fahrgastzählsystem 6.000,00 € 9.000,00 € 4.800,00 € 7.200,00 € nein Betriebsfunk oder Handy mit Freisprecheinrichtung 80 0,00 € 800,00 € 640,00 € 640,00 € nein Entwerter 1.200,00 € 1.200,00 € 960,00 € 960,00 € nein Innenraum und Sonstiges Regionalbus-Bestuhlung Bezeichnung einer bestimmten Qualitätsstufe / pro Sitz 89,00 € 89,00 € 71,20 € 71,20 € ja Schwanenhals-Mikrofon oder in der Kopfstütze integriertes Mikrofon 485,00 € 485,00 € 388,00 € 388,00 € nein TFT-Bildschirm incl. Halterung, pro Stück 2.850,00 € 2.850,00 € 2.280,00 € 2.280,00 € ja Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem 4.350,00 € 4.950,00 € 3.480,00 € 3.960,00 € ja Standheizung 1.500,00 € 1.600,00 € 1.200,00 € 1.280,00 € nein Aussenkamera zur Überwachung des "Toten Winkels" 800 ,00 € 800,00 € 640,00 € 640,00 € nein zusätzliche Haltewunsch-Knöpfe je 25,00 € je 25,00 € je 20,00 € je 20,00 € nein Außenschwenkschiebetür 4.500,00 € 4.500,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € nein Rückhaltesystem für Rollstühle 1.200,00 € 1.200,00 € 960,00 € 960,00 € nein Xenon-Fahrlicht 600,00 € 600,00 € 480,00 € 480,00 € nein Sicherheitsgurte für Zulassung auf 100 km/h 6.500,00 € 8.200,00 € 5.200,00 € 6.560,00 € nein erhöhte Sitzplatzkapazität für alle Fz-Typen und -Arten nach dieser Richtlinie 2.240 Euro pro Sitzplatz / Gemeinfläche
Förderrichtlinie Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007
65830 Zeichen
Anlage 4 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zurAufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- SCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft, insbesondere auf die Artikel 71 und 89, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 16 des Vertrags bestätigt den Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse inner- halb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen. (2) Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags bestimmt, dass für Unter- nehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfül- lung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben recht- lich oder tatsächlich verhindert. (3) Artikel 73 des Vertrags stellt eine Sondervorschrift zu Arti- kel 86 Absatz 2 dar. Darin sind Regeln für die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des Landverkehrs festgelegt. (4) Die Hauptziele des Weißbuchs der Kommission vom 12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ sind die Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbe- werb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren, oder das Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden, wie etwa Rentner, und die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Verkehrsunternehmen aus ver- schiedenen Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb wesent- lich verfälschen könnten. (5) Viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, können derzeit nicht kommerziell betrieben werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergrei- fen können, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustel- len. Zu den Mechanismen, die sie nutzen können, um die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste sicherzu- stellen, zählen unter anderem die Gewährung ausschließ- licher Rechte an die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die Gewährung einer finanziellen Ausgleichsleistung für Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die Festlegung allgemeiner Vorschriften für den Betrieb öffentlicher Verkehrsdienste, die für alle Betreiber gelten. Entscheidet ein Mitgliedstaat sich im Einklang mit dieser Verordnung dafür, bestimmte allgemeine Regeln aus ihrem Anwendungsbereich herauszunehmen, so sollte die allge- meine Regelung für staatliche Beihilfen zur Anwendung kommen. (1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 20. (2) ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 1. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2001 (ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 262), Gemeinsamer Stand- punkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.3.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007. Beschluss des Rates vom 18. September 2007. 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1 (6) Viele Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen, die zumindest für einen Teilbereich ihres öffentlichen Verkehrsmarktes die Gewährung ausschließlicher Rechte und die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Rahmen transparenter und fairer Vergabeverfahren vorse- hen. Dies hat eine erhebliche Zunahme des Handels zwi- schen den Mitgliedstaaten bewirkt und dazu geführt, dass inzwischen mehrere Betreiber eines öffentlichen Dienstes Personenverkehrsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen. Die Entwicklung der nationalen Rechtsvor- schriften hat jedoch zu uneinheitlichen Verfahren und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte der Betrei- ber eines öffentlichen Dienstes und der Pflichten der zuständigen Behörden geführt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vor- gehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentli- chen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs- verkehrs ( 1) regelt nicht die Art und Weise, in der in der Gemeinschaft öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben werden müssen, und insbesondere nicht die Bedingungen, unter denen diese ausgeschrieben werden sollten. Eine Aktualisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens ist daher angebracht. (7) Studien und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, in denen es schon seit einigen Jahren Wettbewerb im öffentlichen Verkehr gibt, zeigen, dass, sofern angemessene Schutz- maßnahmen vorgesehen werden, die Einführung des regu- lierten Wettbewerbs zwischen Betreibern zu einem attraktiveren und innovativeren Dienstleistungsangebot zu niedrigeren Kosten führt, ohne dass die Betreiber eines öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung der ihnen übertra- genen besonderen Aufgaben behindert werden. Dieser Ansatz wurde vom Europäischen Rat im Rahmen des so genannten Lissabon-Prozesses vom 28. März 2000 gebil- ligt, der die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Liberalisierung in Bereichen wie dem Verkehr zu beschleunigen. (8) Personenverkehrsmärkte, die dereguliert sind und in denen keine ausschließlichen Rechte gewährt werden, sollten ihre Merkmale und ihre Funktionsweise beibehalten dürfen, soweit diese mit den Anforderungen des Vertrags verein- bar sind. (9) Um die öffentlichen Personenverkehrsdienste optimal nach den Bedürfnissen der Bevölkerung gestalten zu können, müssen alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedin- gungen dieser Verordnung frei auszuwählen und dabei die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung konkurrierender Betreiber und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wenn Ausgleichsleistungen oder ausschließliche Rechte gewährt werden, müssen in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der zuständigen Behörde an den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Art der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die ver- einbarten Gegenleistungen festgelegt werden. Die Form oder Benennung dieses Vertrags kann je nach den Rechts- systemen der Mitgliedstaaten variieren. (10) Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, deren Geltungsbereich sich auch auf die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der vor- liegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor zu regeln. Für die Organisation öffentlicher Personenverkehrs- dienste auf Binnenschifffahrtswegen und, soweit sie nicht unter besonderes Gemeinschaftsrecht fallen, auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer gelten daher die allgemei- nen Grundsätze des Vertrags, sofern die Mitgliedstaaten nicht beschließen, die vorliegende Verordnung auf diese besonderen Sektoren anzuwenden. Diese Verordnung steht der Einbeziehung von Verkehrsdiensten auf Binnenschiff- fahrtswegen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsge- wässer in weiter gefasste Stadt-, Vorort- oder Regionalnetze des öffentlichen Personenverkehrs nicht entgegen. (11) Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, deren Geltungsbereich sich auch auf Güterbeförderungs- dienste erstreckt, wird es nicht als angezeigt erachtet, in der vorliegenden Verordnung die Frage der Vergabe öffentli- cher Dienstleistungsaufträge in diesem besonderen Sektor zu regeln. Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegen- den Verordnung sollten für die Organisation von Güter- beförderungsdiensten daher die allgemeinen Grundsätze des Vertrags gelten. (12) Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob öffentliche Personenverkehrsdienste von öffentlichen oder privaten Unternehmen erbracht werden. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung gemäß Artikel 295 des Vertrags sowie den Grundsatz der freien Gestaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 des Vertrags und die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags. (13) Einige Verkehrsdienste, häufig in Verbindung mit einer spe- ziellen Infrastruktur, werden hauptsächlich aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben. Da ihr Betrieb offensichtlich anderen Zwecken dient als der Erbringung öffentlicher Personenverkehrs- dienste, müssen die für die Erfüllung von gemeinwirt- schaftlichen Anforderungen geltenden Vorschriften und Verfahren hier keine Anwendung finden. (14) Wenn die zuständigen Behörden für die Organisation des öffentlichen Verkehrsnetzes verantwortlich sind, können hierzu neben dem eigentlichen Betrieb des Verkehrs- dienstes eine Reihe von anderen Tätigkeiten und Funktio- nen zählen, bei denen es den zuständigen Behörden freigestellt sein muss, sie selbst auszuführen oder ganz oder teilweise einem Dritten anzuvertrauen. (1) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. L 169 vom 29.6.1991, S. 1). L 315/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007 (15) Langzeitverträge können bewirken, dass der Markt länger als erforderlich geschlossen bleibt, wodurch sich die Vor- teile des Wettbewerbsdrucks verringern. Um den Wettbe- werb möglichst wenig zu verzerren und gleichzeitig die Qualität der Dienste sicherzustellen, sollten öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet sein. Eine Auftrags- verlängerung könnte davon abhängig gemacht werden, dass die Verkehrsteilnehmer die Dienstleistung positiv auf- nehmen. Die Möglichkeit, öffentliche Dienstleistungsauf- träge um maximal die Hälfte ihrer ursprünglichen Laufzeit zu verlängern, sollte in diesem Rahmen dann vorgesehen werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes Investitionen in Wirtschaftsgüter tätigen muss, deren Amortisierungsdauer außergewöhnlich lang ist, und — aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Zwänge — bei den in Artikel 299 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage. Außerdem sollte eine noch weiter gehende Verlängerung möglich sein, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes Investitionen in Infrastrukturen oder Rollmaterial und Fahrzeuge tätigt, die insofern außer- gewöhnlich sind, als es dabei jeweils um hohe Mittel- beträge geht, und unter der Voraussetzung, dass der Vertrag im Rahmen eines fairen wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben wird. (16) Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungs- auftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentli- chen Dienstes führen, so sollten die zuständigen Behörden den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ver- pflichten können, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Über- gang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ( 1) anzuwenden. Diese Richtlinie hin- dert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bedingungen für die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wah- ren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozial- partnern geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen. (17) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätskriterien fest- zulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, bei- spielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit einge- schränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der sich aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen und anderen Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährleistung trans- parenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozial- dumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitäts- normen vorschreiben können. (18) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des natio- nalen Rechts können örtliche Behörden oder — falls diese nicht vorhanden sind — nationale Behörden öffentliche Personenverkehrsdienste in ihrem Gebiet entweder selbst erbringen oder einen internen Betreiber ohne wettbewerb- liches Vergabeverfahren damit beauftragen. Zur Gewähr- leistung gleicher Wettbewerbsbedingungen muss die Möglichkeit der Eigenerbringung jedoch streng kontrolliert werden. Die zuständige Behörde oder die Gruppe zustän- diger Behörden, die — kollektiv oder durch ihre Mitglieder — integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, sollte die erforderliche Kontrolle ausüben. Ferner sollte es einer zuständigen Behörde, die ihre Verkehrsdienste selbst erbringt, oder einem internen Betreiber untersagt sein, an wettbewerblichen Vergabeverfahren außerhalb des Zuständigkeitsgebiets dieser Behörde teilzunehmen. Die Behörde, die die Kontrolle über den internen Betreiber aus- übt, sollte ferner die Möglichkeit haben, diesem Betreiber die Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets zu untersagen. Die Beschränkung der Tätigkeit interner Betreiber berührt nicht die Möglichkeit der Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die den Eisenbahnverkehr betref- fen, mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrs- träger wie Untergrund- und Straßenbahnen. Außerdem berührt die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsauf- träge für Eisenbahnverkehrsdienste nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden, öffentliche Dienstleistungsauf- träge für öffentliche Personenverkehrsdienste mit anderen schienengestützten Verkehrsträgern wie Untergrund- oder Straßenbahnen an einen internen Betreiber zu vergeben. (19) Die Vergabe von Unteraufträgen kann zu einem effiziente- ren öffentlichen Personenverkehr beitragen und ermöglicht die Beteiligung weiterer Unternehmen neben dem Betrei- ber eines öffentlichen Dienstes, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erhalten hat. Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung öffentlicher Gelder sollten die zuständigen Behörden jedoch die Bedingungen für die Ver- gabe von Unteraufträgen bezüglich ihrer öffentlichen Personenverkehrsdienste festlegen können, insbesondere im Falle von Diensten, die von einem internen Betreiber erbracht werden. Ferner sollte es einem Unter- auftragnehmer erlaubt sein, an wettbewerblichen Vergabe- verfahren im Zuständigkeitsgebiet aller zuständigen Behörden teilzunehmen. Die Auswahl eines Unter- auftragnehmers durch die zuständige Behörde oder ihren internen Betreiber muss im Einklang mit dem Gemein- schaftsrecht erfolgen. (20) Entscheidet eine Behörde, eine Dienstleistung von allge- meinem Interesse einem Dritten zu übertragen, so muss die Auswahl des Betreibers eines öffentlichen Dienstes unter Einhaltung des für das öffentliche Auftragswesen und Konzessionen geltenden Gemeinschaftsrechts, das sich aus den Artikeln 43 bis 49 des Vertrags ergibt, sowie der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen. Insbesondere bleiben die Pflichten der Behörden, die sich aus den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben, bei unter jene Richtlinien fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen von den Bestimmun- gen dieser Verordnung unberührt. (1) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16. 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/3 (21) Ein wirksamer Rechtschutz sollte nicht nur für Aufträge gelten, die unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ( 1) und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst- leistungsaufträge ( 2) fallen, sondern auch für andere gemäß der vorliegenden Verordnung abgeschlossene Verträge gel- ten. Es ist ein wirksames Nachprüfungsverfahren erforder- lich, das mit den entsprechenden Verfahren gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauauf- träge ( 3) bzw. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften für die Anwendung der Gemein- schaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikations- sektor ( 4) vergleichbar sein sollte. (22) Für einige wettbewerbliche Vergabeverfahren müssen die zuständigen Behörden komplexe Systeme festlegen und erläutern. Daher sollten diese Behörden ermächtigt wer- den, bei der Vergabe von Aufträgen in solchen Fällen die Einzelheiten des Auftrags mit einigen oder allen potenzi- ellen Betreibern eines öffentlichen Dienstes nach Abgabe der Angebote auszuhandeln. (23) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge sollte nicht zwingend vorgeschrie- ben sein, wenn der Auftrag sich auf geringe Summen oder Entfernungen bezieht. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, bei größeren Summen oder Entfernungen die besonderen Inte- ressen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berück- sichtigen. Den zuständigen Behörden sollte es nicht gestattet sein, Aufträge oder Netze aufzuteilen, um so ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zu vermeiden. (24) Besteht die Gefahr einer Unterbrechung bei der Erbringung von Diensten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, kurzfristig Notmaßnahmen zu ergreifen, bis ein neuer öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach den in dieser Ver- ordnung festgelegten Bedingungen vergeben wurde. (25) Der öffentliche Schienenpersonenverkehr wirft spezielle Fragen in Bezug auf die Investitionslast und die Infrastrukturkosten auf. Die Kommission hat im März 2004 eine Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunter- nehmen der Gemeinschaft ( 5) vorgeschlagen, damit alle Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zur Durchfüh- rung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Zu- gang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten erhalten. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein Rechtsrahmen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung und/oder aus- schließlicher Rechte für öffentliche Dienstleistungsaufträge geschaffen werden; eine weitere Öffnung des Marktes für Schienenverkehrsdienste ist nicht beabsichtigt. (26) Diese Verordnung gibt den zuständigen Behörden im Falle öffentlicher Dienstleistungen die Möglichkeit, auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags einen Betreiber für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrs- dienste auszuwählen. Angesichts der unterschiedlichen ter- ritorialen Organisation der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, den zuständigen Behörden zu gestatten, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr direkt zu vergeben. (27) Die von den zuständigen Behörden gewährten Ausgleichs- leistungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht wer- den, sollten so berechnet werden, dass übermäßige Aus- gleichsleistungen vermieden werden. Beabsichtigt eine zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabe- verfahren, so sollte sie auch detaillierte Bestimmungen einhalten, mit denen die Angemessenheit der Ausgleichs- leistung gewährleistet wird und die der angestrebten Effi- zienz und Qualität der Dienste Rechnung tragen. (28) Die zuständige Behörde und der Betreiber eines öffentli- chen Dienstes können beweisen, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wurde, indem sie allen Aus- wirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Ver- pflichtungen auf die Nachfrage nach öffentlichen Personenverkehrsdiensten in dem im Anhang enthaltenen Berechnungsmodell gebührend Rechnung tragen. (29) Hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsauf- träge sollten die zuständigen Behörden — außer bei Not- maßnahmen und Aufträgen für geringe Entfernungen — die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um mindestens ein Jahr im Voraus bekannt zu geben, dass sie solche Auf- träge zu vergeben beabsichtigen, so dass potenzielle Betrei- ber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können. (30) Bei direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauf- trägen sollte für größere Transparenz gesorgt werden. (1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107). (2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richt- linie 2006/97/EG. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. Geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1). (4) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107). (5) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richt- linie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344). L 315/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007 (31) Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmun- gen dieser Verordnung nachzukommen, sollten Über- gangsregelungen vorgesehen werden. Im Hinblick auf eine schrittweise Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums einen Fortschrittsbericht vorlegen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Berichte geeignete Maßnahmen vorschlagen. (32) Während des Übergangszeitraums werden die zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung mögli- cherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals anwenden. Daher könnten während dieses Zeitraums Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus Märkten, die noch nicht von den Bestimmungen dieser Verordnung betroffen sind, Angebote für öffentliche Dienstleistungsaufträge in Märkten einreichen, die bereits zu einem früheren Zeit- punkt für den kontrollierten Wettbewerb geöffnet wurden. Um mit Hilfe angemessener Maßnahmen eine Unausgewo- genheit bei der Öffnung des öffentlichen Verkehrsmarktes zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden in der zweiten Hälfte des Übergangszeitraums die Möglichkeit haben, Angebote von Unternehmen abzulehnen, bei denen mehr als die Hälfte des Wertes der von ihnen erbrachten öffentlichen Verkehrsdienste auf Aufträgen beruht, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung vergeben wur- den, sofern dies ohne Diskriminierung geschieht und vor Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens beschlossen wird. (33) In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH (1), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rand- nummern 87 bis 95 festgestellt, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Begünsti- gung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags darstellen, sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Wer- den diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch die allge- meinen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, stellen die Ausgleichs- leistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen staat- liche Beihilfen dar, und es gelten die Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags. (34) Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflich- tungen können sich im Bereich des Personenlandverkehrs als erforderlich erweisen, damit die mit öffentlichen Dienst- leistungen betrauten Unternehmen gemäß festgelegten Grundsätzen und unter Bedingungen tätig sein können, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Diese Ausgleichsleistungen können unter bestimmten Vorausset- zungen gemäß Artikel 73 des Vertrags mit dem Vertrag vereinbar sein. Zum einen müssen sie gewährt werden, um die Erbringung von Diensten sicherzustellen, die Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne des Vertrags sind. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermei- den, darf die Ausgleichsleistung zum anderen nicht den Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten zu decken, die durch die Erfüllung der gemein- wirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei den dabei erzielten Einnahmen sowie einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist. (35) Die von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen können daher von der Pflicht zur vorherigen Unterrich- tung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags ausgenommen werden. (36) Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ersetzt, sollte die genannte Verordnung auf- gehoben werden. Die schrittweise Einstellung der von der Kommission nicht genehmigten Ausgleichsleistungen für öffentliche Güterbeförderungsdienste wird durch einen Übergangszeitraum von drei Jahren im Einklang mit den Artikeln 73, 86, 87 und 88 des Vertrags erleichtert wer- den. Alle anderen durch diese Verordnung nicht erfassten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten könnten, sollten den Bestimmungen der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags entsprechen, einschließlich aller einschlägigen Auslegungen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere dessen Entscheidung in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH. Bei der Prüfung solcher Fälle sollte die Kommission daher ähnli- che Grundsätze anwenden wie die, die in dieser Verord- nung oder gegebenenfalls in anderen Rechtsvorschriften für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse enthalten sind. (37) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr ( 2) wird von der vorliegenden Verordnung abgedeckt. Jene Verord- nung gilt heute als überholt, da sie die Anwendung von Artikel 73 des Vertrags einschränkt, ohne eine angemes- sene Rechtsgrundlage für die Zulassung derzeitiger Investitionsregelungen, insbesondere im Hinblick auf Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, zu bieten. Sie sollte daher aufgehoben werden, damit Artikel 73 des Vertrags unbe- schadet der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen ( 3) entsprechend dem ständigen Wandel in dem Sektor angewendet werden kann. Um die Anwendung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechts- vorschriften weiter zu erleichtern, wird die Kommission im Jahr 2007 Leitlinien für staatliche Beihilfen für Eisenbahn- investitionen, einschließlich Infrastrukturinvestitionen, vorschlagen. (38) Zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und der Entwicklungen im öffentlichen Personenverkehr in der Gemeinschaft, insbesondere der Qualität der öffentlichen Personenverkehrsdienste und der Auswirkungen der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, sollte die Kommission einen Bericht erstellen. Diesem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden — (1) Slg. 2003, I-7747. (2) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6). (3) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/5 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zustän- digen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Inter- esse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedin- gungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentli- chen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursach- ten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entspre- chende Aufträge vergeben. (2) Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenz- überschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen histori- schen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf den öffentli- chen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen und, unbe- schadet der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mit- gliedstaaten (Seekabotage) ( 1), auf das Meer innerhalb der Hoheits- gewässer anwenden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Bau- konzessionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG oder im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „öffentlicher Personenverkehr“ Personenbeförderungs- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden; b) „zuständige Behörde“ jede Behörde oder Gruppe von Behör- den eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geo- grafischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung; c) „zuständige örtliche Behörde“ jede zuständige Behörde, deren geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt; d) „Betreiber eines öffentlichen Dienstes“ jedes privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmen oder jede Gruppe von privat- oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen, das/die öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt, oder eine öffentliche Einrichtung, die öffentliche Personenverkehrs- dienste durchführt; e) „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine von der zuständi- gen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftli- chen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung über- nommen hätte; f) „ausschließliches Recht“ ein Recht, das einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Aus- schluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen; g) „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtun- gen“ jeden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittel- bar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbin- dung mit diesem Zeitraum gewährt wird; h) „Direktvergabe“ die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichenDienstesohneDurchführungeinesvorherigenwett- bewerblichen Vergabeverfahrens; i) „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentli- chen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemein- wirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten können diese rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde bestehen: — die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungs- regelung für den Einzelfall haben kann oder — die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut; j) „interner Betreiber“ eine rechtlich getrennte Einheit, über die eine zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht; (1) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. L 315/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007 k) „Wert“ den Wert eines Verkehrsdienstes, einer Strecke, eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Ausgleichsre- gelung des öffentlichen Personenverkehrs, der den Gesamt- einnahmen — ohne Mehrwertsteuer — des Betreibers oder der Betreiber eines öffentlichen Dienstes entspricht, ein- schließlich der Ausgleichsleistung der Behörden gleich wel- cher Art und aller Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf, die nicht an die betroffene zuständige Behörde abgeführt werden; l) „allgemeine Vorschrift“ eine Maßnahme, die diskrimi- nierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt; m) „integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste“ Beför- derungsleistungen, die innerhalb eines festgelegten geografi- schen Gebiets im Verbund erbracht werden und für die ein einziger Informationsdienst, eine einzige Fahrausweis- regelung und ein einziger Fahrplan besteht. Artikel 3 Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften (1) Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Ver- pflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags. (2) Abweichend von Absatz 1 können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahr- gäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Die zuständige Behörde gewährt den Betreibern eines öffentlichen Dienstes gemäß den in den Arti- keln 4 und 6 und im Anhang festgelegten Grundsätzen eine Aus- gleichsleistung für die — positiven oder negativen — finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfül- lung der in den allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind; dabei vermeidet sie eine übermäßige Ausgleichsleistung. Dies gilt ungeachtet des Rechts der zuständigen Behörden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen in öffentliche Dienstleistungs- aufträge aufzunehmen. (3) Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten allgemeine Vorschriften über die finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtun- gen, die dazu dienen, Höchsttarife für Schüler, Studenten, Auszu- bildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität festzulegen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Diese allgemeinen Vorschriften sind nach Artikel 88 des Ver- trags mitzuteilen. Jede Mitteilung enthält vollständige Informati- onen über die Maßnahme, insbesondere Einzelheiten zur Berechnungsmethode. Artikel 4 Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften (1) In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den all- gemeinen Vorschriften a) sind die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfül- lenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geo- grafischen Geltungsbereiche klar zu definieren; b) sind zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen: i) die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Aus- gleichsleistung berechnet wird, und ii) die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit; dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die gemäß Arti- kel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 vergeben werden, werden diese Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnah- men zu decken, die auf die Erfüllung der gemein- wirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt wird; c) sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Ver- bindung stehen, festzulegen. Diese Kosten können insbeson- dere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite umfassen. (2) In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den all- gemeinen Vorschriften sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzu- legen, die entweder beim Betreiber eines öffentlichen Dienstes ver- bleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen aufgeteilt werden. (3) Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind befristet und haben eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren für Busverkehrs- dienste und von höchstens 15 Jahren für Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträ- gern. Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die mehrere Verkehrsträger umfassen, ist auf 15 Jahre beschränkt, wenn der Verkehr mit der Eisenbahn oder anderen schienen- gestützten Verkehrsträgern mehr als 50 % des Werts der betref- fenden Verkehrsdienste ausmacht. (4) Falls erforderlich kann die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amorti- sierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrs- dienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind, die von dem Auftrag erfasst werden. Falls dies durch Kosten, die aus der besonderen geografischen Lage entstehen, gerechtfertigt ist, kann die Laufzeit der in Absatz 3 beschriebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge in den Gebie- ten in äußerster Randlage um höchstens 50 % verlängert werden. 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/7 Falls dies durch die Abschreibung von Kapital in Verbindung mit außergewöhnlichen Investitionen in Infrastruktur, Rollmaterial oder Fahrzeuge gerechtfertigt ist und der öffentliche Dienstleistungsauftrag in einem fairen wettbewerblichen Vergabe- verfahren vergeben wurde, kann ein öffentlicher Dienstleistungs- auftrag eine längere Laufzeit haben. Zur Gewährleistung der Transparenz in diesem Fall muss die zuständige Behörde der Kommission innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Ver- trags den öffentlichen Dienstleistungsauftrag und die Elemente, die seine längere Laufzeit rechtfertigen, übermitteln. (5) Unbeschadet des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitneh- mern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. Ver- pflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitneh- mer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten. (6) Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Stan- dards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen. (7) In den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist transparent anzugeben, ob und in welchem Umfang eine Vergabe von Unter- aufträgen in Frage kommt. Werden Unteraufträge vergeben, so ist der mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten nach Maßgabe dieser Verordnung betraute Betreiber verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffent- lichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Ein öffentli- cher Dienstleistungsauftrag, der gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine vollständige Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unter- auftragnehmer vorsehen. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden entsprechend dem nationalen Recht und dem Gemein- schaftsrecht die für eine Vergabe von Unteraufträgen geltenden Bedingungen festgelegt, Artikel 5 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffent- liche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richt- linien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Perso- nenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungs- konzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Auf- träge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. (2) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann jede zuständige örtliche Behörde — unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbie- tet — beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen ent- spricht. Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss, so gilt Folgendes: a) Um festzustellen, ob die zuständige örtliche Behörde diese Kontrolle ausübt, sind Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang der Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- sichtsgremien, diesbezügliche Bestimmungen in der Satzung, Eigentumsrechte, tatsächlicher Einfluss auf und tatsächliche Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ist zur Feststellung, dass eine Kontrolle im Sinne dieses Absatzes gegeben ist, — insbesondere bei öffentlich-privaten Partnerschaften — nicht zwingend erfor- derlich, dass die zuständige Behörde zu 100 % Eigentümer ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass eine Kontrolle ausgeübt wird. b) Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes ist, dass der interne Betreiber und jede andere Einheit, auf die die- ser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde aus- führen — ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen — und nicht an außer- halb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrs- diensten teilnehmen. c) Ungeachtet des Buchstabens b kann ein interner Betreiber frühestens zwei Jahre vor Ablauf des direkt an ihn vergebe- nen Auftrags an fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmen, sofern endgültig beschlossen wurde, die öffent- lichen Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des Auftrags des internen Betreibers sind, im Rahmen eines fairen wettbe- werblichen Vergabeverfahrens zu vergeben und der interne Betreiber nicht Auftragnehmer anderer direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist. d) Gibt es keine zuständige örtliche Behörde, so gelten die Buch- staben a, b und c für die nationalen Behörden in Bezug auf ein geografisches Gebiet, das sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, sofern der interne Betreiber nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnimmt, die außer- halb des Gebiets, für das der öffentliche Dienstleistungs- auftrag erteilt wurde, organisiert werden. L 315/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007 e) Kommt eine Unterauftragsvergabe nach Artikel 4 Absatz 7 in Frage, so ist der interne Betreiber verpflichtet, den überwie- genden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen. (3) Werden die Dienste Dritter, die keine internen Betreiber sind, in Anspruch genommen, so müssen die zuständigen Behör- den die öffentlichen Dienstleistungsaufträge außer in den in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgesehenen Fällen im Wege eines wettbe- werblichen Vergabeverfahrens vergeben. Das für die wettbewerb- liche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offen stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nicht- diskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Ein- haltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforde- rungen am besten Rechnung zu tragen ist. (4) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahres- durchschnittswert von weniger als 1 000 000 EUR oder eine jähr- liche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300 000 km aufweisen, direkt zu vergeben. Im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die direkt an kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht mehr als 23 Fahr- zeuge betreiben, vergeben werden, können diese Schwellen entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 2 000 000 EUR oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 600 000 km erhöht werden. (5) Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Not- maßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemein- wirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Die Vergabe oder Aus- weitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Notmaß- nahme oder die Auferlegung der Übernahme eines derartigen Auftrags ist für längstens zwei Jahre zulässig. (6) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kön- nen die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr — mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen — direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jah- ren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist. (7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getrof- fenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Per- son überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschafts- recht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können. Sind die für die Nachprüfungsverfahren zuständigen Stellen keine Gerichte, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begrün- den. In einem solchem Fall ist ferner zu gewährleisten, dass Beschwerden aufgrund rechtswidriger Handlungen der Nach- prüfungsstellen oder aufgrund fehlerhafter Ausübung der diesen übertragenen Befugnisse der gerichtlichen Überprüfung oder der Überprüfung durch andere Stellen, die Gerichte im Sinne von Artikel 234 des Vertrags und unabhängig von der vertrags- schließenden Behörde und der Nachprüfungsstellen sind, unter- zogen werden können. Artikel 6 Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer all- gemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungs- auftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusam- menhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hin- aus den Bestimmungen des Anhangs. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren schriftliche Aufforderung binnen drei Monaten oder einer ande- ren in der Aufforderung gesetzten längeren Frist alle Informatio- nen, die diese für erforderlich hält, um festzustellen, ob eine gewährte Ausgleichsleistung mit dieser Verordnung vereinbar ist. Artikel 7 Veröffentlichung (1) Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betrei- ber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich. Dieser Bericht unterscheidet nach Busverkehr und schienengebundenem Verkehr, er muss eine Kon- trolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finan- zierung des öffentlichen Verkehrsnetzes ermöglichen und gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewähr- ten Ausschließlichkeit enthalten. (2) Jede zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einlei- tung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden: a) der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde; b) die Art des geplanten Vergabeverfahrens; c) die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete. Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informatio- nen nicht zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienst- leistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50 000 km aufweist. 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/9 Sollten sich diese Informationen nach ihrer Veröffentlichung ändern, so hat die zuständige Behörde so rasch wie möglich eine Berichtigung zu veröffentlichen. Diese Berichtigung erfolgt unbe- schadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe oder des wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 5 Absatz 5. (3) Bei der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsauf- trägen im Eisenbahnverkehr nach Artikel 5 Absatz 6 macht die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach der Auftrags- vergabe folgende Informationen öffentlich zugänglich: a) den Namen des Auftraggebers, seine Eigentümer sowie gege- benenfalls den/die Namen der Partei oder Parteien, die eine rechtliche Kontrolle ausübt/ausüben; b) die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags; c) eine Beschreibung der zu erbringenden Personenverkehrs- dienste; d) eine Beschreibung der Parameter für die finanzielle Ausgleichsleistung; e) Qualitätsziele wie beispielsweise in Bezug auf Pünktlich- keit und Zuverlässigkeit und anwendbare Prämien und Sanktionen; f) Bedingungen in Bezug auf die wichtigsten Wirtschaftsgüter. (4) Die zuständige Behörde übermittelt jeder interessierten Par- tei auf entsprechenden Antrag ihre Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Artikel 8 Übergangsregelung (1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffent- liche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungs- konzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Auf- träge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträ- gen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnah- men, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste struktu- relle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden. Binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangs- zeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der schrittweisen Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einklang mit Artikel 5 dargelegt wird. Auf der Grundlage der Fortschritts- berichte der Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitglied- staaten geeignete Maßnahmen vorschlagen. (3) Von Absatz 2 ausgenommen sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht wie folgt vergeben wurden: a) vor dem 26. Juli 2000 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren; b) vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren; c) ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren; d) ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die unter Buchstabe a genannten Aufträge können für ihre vor- gesehene Laufzeit gültig bleiben. Die unter den Buchstaben b und c genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Die unter Buch- stabe d genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzei- ten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist. Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn ihre Beendigung unangemessene rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hätte, vorausgesetzt dass die Kommission der Weiterführung zugestimmt hat. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die zuständigen Behörden während der zweiten Hälfte des in Absatz 2 genannten Übergangszeitraums diejenigen Betreiber eines öffentlichen Dienstes von der Teilnahme an wettbewerblichen Vergabe- verfahren ausschließen, die nicht nachweisen können, dass der Wert der öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie gemäß dieser Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, mindestens 50 % des Werts aller von ihnen er- brachten öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie eine Ausgleichs- leistung erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, ausmacht. Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die die auszuschreibenden Dienste erbringen, können nicht ausgeschlossen werden. Dieses Kriterium gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die als Notmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 vergeben wurden. Machen die zuständigen Behörden von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so hat dies ohne Diskriminie- rung zu erfolgen; in diesem Fall schließen sie alle potenziellen Betreiber eines öffentlichen Dienstes aus, die dieses Kriterium erfüllen, und unterrichten potenzielle Betreiber zu Beginn des Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge von ihrer Entscheidung. L 315/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007 Die betroffenen zuständigen Behörden teilen der Kommission ihre Absicht, diese Vorschrift anzuwenden, mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung des wettbewerblichen Vergabe- verfahrens mit. Artikel 9 Vereinbarkeit mit dem Vertrag (1) Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichs- leistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtun- gen muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unter- richtung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags befreit. (2) Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die von dieser Verordnung erfassten Beihilfen für den Verkehrssektor nach Arti- kel 73 des Vertrags gewähren, die den Erfordernissen der Koordi- nierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, und zwar insbesondere a) bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften über die Zuordnung der Infrastrukturkosten, wenn die Beihilfe Unter- nehmen gewährt wird, die Kosten für die von ihnen benutzte Infrastruktur zu tragen haben, während andere Unternehmen derartigen Belastungen nicht unterworfen sind. Bei der Festlegung des entsprechenden Beihilfebetrags werden die Infrastrukturkosten berücksichtigt, die konkurrierende Ver- kehrsträger nicht zu tragen haben; b) wenn mit der Beihilfe die Erforschung oder die Entwicklung von für die Gemeinschaft insgesamt wirtschaftlicheren Verkehrssystemen und -technologien gefördert werden soll. Solche Beihilfen sind auf das Forschungs- und Entwicklungssta- dium zu beschränken und dürfen nicht für die kommerzielle Nut- zung dieser Verkehrssysteme und -technologien gewährt werden. Artikel 10 Aufhebung (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin für Güterbeförderungsdienste. (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wird aufgehoben. Artikel 11 Berichte Die Kommission legt nach Ende des in Artikel 8 Absatz 2 vorge- sehenen Übergangszeitraums einen Bericht über die Durchfüh- rung dieser Verordnung und über die Entwicklung der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in der Gemeinschaft vor, in dem insbesondere die Entwicklung der Qualität der öffentlichen Personenverkehrsdienste und die Auswirkungen der Direkt- vergabe bewertet werden und dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt sind. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident M. LOBO ANTUNES 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/11 ANHANG Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen 1. Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 oder Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einerallgemeinen Vorschrift sind nach den Regeln dieses Anhangs zu berechnen. 2. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positi- ven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicherVerpflichtungen auf die Kosten und Einnah- men des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemein- wirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor: Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb desNetzes entstehen, das im Rahmen der betref- fenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemein- wirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, ergeben den finanziellen Nettoeffekt. 3. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kann Auswirkungen auf mögliche Beförderungstätigkeiten eines Betreibers haben, die über die betreffende(n) gemeinwirtschaftliche(n) Verpflichtung(en) hinausgehen. Zur Vermeidung von übermäßigen oder unzureichenden Ausgleichsleistungen werden daherbei der Berechnung des finanziellen Netto- effekts alle quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Netze des Betreibers berücksichtigt. 4. Die Berechnung der Kosten und Einnahmen erfolgt anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften. 5. Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfol- gen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: — Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs-und Steuervorschriften umgelegt. — Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und einangemessener Gewinn im Zusammen- hang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffen- den öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden. — Die Kosten für die öffentliche Dienstleistung werden durch die Betriebseinnahmen und die Zahlungen staatlicher Behörden ausgeglichen, ohne dass eine Übertragung der Einnahmen in einenanderen Tätigkeitsbereich des Betrei- bers eines öffentlichen Dienstes möglich ist. 6. Unter angemessenem Gewinn ist eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemes- sene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens derBehörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist. L 315/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2007 7. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung — einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und — der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität. 3.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/13
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Albersloher Weg 33
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0401/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.06.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37