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Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Zur Saalkirche

Stellungnahme der Verwaltung 201754-1 ST vom 30.11.2020

Stand: Am 09.12.2020 in der Bezirksvertretung Beuel zur Kenntnis genommen.

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    Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201754-1 ST Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Zur Saalkirche Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Erschließung des Neubaugebietes Niederholtorf-Süd werden die Löwenburgstraße im Bereich von der Straße „Zur Saalkirche“ bis zum Ende der Bebauung, die Straße „Zur Saalkirche“ und die Burghofstraße erstmalig hergestellt. Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr wie in anderen Neubaugebieten, nach Fertigstellung von Kanal und Baustraße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung dieser Straßen in Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge zu erheben. Dem entsprechend wurden Mitte September die Anhörungsschreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer*innen verschickt. Von einigen dieser Grundstückseigentümer*innen wurde nunmehr beantragt: 1.Die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gem. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auszusetzen, 2.die Beantragung von Fördermitteln zur Reduzierung der Beitragsbelastungen 3.die Beantwortung verschiedener Fragen zur Beitragserhebung bis Mitte Oktober Zu 1. Bei der Entscheidung über den Zeitpunkt einer Beitragserhebung handelt es sich um ein sogenanntes einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung, welches einzig der Entscheidung der Verwaltung und nicht der der Politik unterliegt. Zu 2. Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW finanziert. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen hat das Land NRW eine Förderrichtlinie zur Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8 Seite 1 von 5 Seite 2 —— KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG. Bei der Straße „Zur Saalkirche“ handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Die nunmehr anstehenden straßenbaulichen Maßnahmen führen zur erstmaligen Herstellung der Straße „Zur Saalkirche“. Deshalb erfolgt die Finanzierung der Kosten der erstmaligen Herstellung nicht nach § 8 KAG NRW, sondern auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet die in Rede stehende Landesförderung keine Anwendung. Von daher geht der Bürgerantrag insoweit ins Leere. Zu 3. Die Fragen der Antragstellenden wurden inzwischen wie folgt beantwortet: Zu 1 a) und b) Warum hat keine Bürgerinformation vor/nach Beschluss der Ausbauplanung Es entspricht der gängigen Vorgehensweise, dass eine Straßenplanung, bevor sie den politischen Gremien vorgestellt wird, weder der allgemeinen Öffentlichkeit noch den betroffenen Grundstückseigentümer*innen beispielsweise im Rahmen einer Anliegerversammlung vorgestellt wird. Wenn es als notwendig erachtet wird, beschließt die Bezirksvertretung vor einer abschließenden Entscheidung über die Ausbauplanung die Durchführung einer Bürgerversammlung, auf welcher die Ausbauplanung vorgestellt wird. Dies ist im Falle der Straßen im Baugebiet Niederholtorf Süd unterblieben, weil, abgesehen von den bereits bebauten Grundstücken, der Kreis der an einer solchen Bürgerversammlung zu beteiligenden Grundstückseigentümer*innen überhaupt noch nicht feststand, da das entsprechende Umlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Zu 1 c) und d) Wird noch eine Bürgerinformation stattfinden? / Mitwirkungsmöglichkeiten Die Ausbauplanung wurde zu einem derart frühen Zeitpunkt beschlossen, damit eine entsprechende Aufteilung des Querschnittes für die Lage der Versorgungsleitungen, den Kanal und für die Baumpflanzungen vorgenommen werden konnte. Hierdurch wurde sichergestellt, dass sich eine Bebauung der Grundstücke nicht weiter verzögert. Selbstverständlich wird die betroffene Anliegerschaft vor Beginn des endgültigen Ausbaus der Straßen über die Ausbauplanung informiert. Eine Bürgerversammlung kann aufgrund eines Beschlusses der Bezirksvertretung Beuel stattfinden. In diesem Rahmen können Anregungen und Wünsche die Planung betreffend vorgetragen werden. Seite 2 von 5 Seite 3 —— Zu 1 e) Welche Möglichkeiten gibt es, Erschließungskosten zu reduzieren? Die Bundesstadt Bonn ist aufgrund der §§ 127 ff. BauGB gesetzlich verpflichtet, für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Höhe der auf die erschlossenen Grundstücke entfallenden Beitragsbelastungen ist abhängig zum einen von den tatsächlichen Erschließungsaufwendungen und zum anderen von der Größe der erschlossenen Grundstücke und deren Maß der Nutzung (hier: Anzahl der Vollgeschosse). Das heißt, je niedriger die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straßen sind, umso geringer ist die zu erwartende Beitragsbelastung. Eine darüberhinausgehende Gestaltungsmöglichkeit der Beitragshöhe ist aufgrund der Beitragserhebungspflicht nicht gegeben. Zu 2) Welche Kosten verbergen sich konkret hinter den Positionen Straßenbau, Entwässerung, Beleuchtung, Begrünung sowie Grunderwerb? Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst gem. §§ 128 BauGB die Kosten der Straßenentwässerung und der Beleuchtung sowie die Kosten für den Ausbau der Straße entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung. Hierzu zählen u. a. die Anlegung der Fahrbahn einschließlich Bordstein und Rinne, der Gehwege sowie der Stellplätze und Grünbeete. In der Straße „Zur Saalkirche“ wurde ein Mischwasserkanal verlegt, der sowohl der Grundstücks- wie auch der Straßenentwässerung dient. Der Kostenanteil, welcher auf die Straßenentwässerung entfällt, ist beitragsfähig; es sind dies 40 % der Gesamtkosten des Kanals. Darüber hinaus musste im Bereich der Straße „Zur Saalkirche“ ein Regenrückhaltebecken zur Aufnahme von Regenwasser bei Starkregenereignissen angelegt werden, welches ebenfalls der Straßen- und Grundstücksentwässerung dient. 50 % der Kosten dieses Regenrückhaltebeckens sind ebenfalls beitragsfähige Kosten der Straßenentwässerung. Die beitragsfähigen Kosten der Straßenentwässerung belaufen sich insgesamt auf 346.959,64 Euro. Grundlage der Ermittlung dieser Kosten war das Angebot der Firma Strabag für die erstmalige Herstellung des Mischwasserkanals und den Bau des Regenrückhaltebeckens. Die ebenfalls beitragsfähigen Kosten der Beleuchtung betragen 24.100 Euro; diese Kosten wurden geschätzt. Ebenfalls geschätzt wurden die Kosten des Ausbaus der Straße entsprechend der Ausbauplanung. Diese belaufen sich auf 240.850 Euro; darin sind enthalten die Kosten für die Anlegung der Baustraße. Die Kosten der geplanten Grünbeete im Straßenraum betragen 7.800 Euro; hierbei handelt es sich um Schätzkosten. Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen kann gerne im Rahmen einer Akteneinsicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre mit Frau Wieler ein entsprechender Termin zu vereinbaren. Aufgrund des großen Umfangs können die Unterlagen nicht persönlich zur Verfügung gestellt werden. Seite 3 von 5 Seite 4 —— Zu 3) Im Rahmen des Umlegungsverfahrens sind 5 Flurstücke der Stadt in der Zur Saalkirche zugeordnet worden. Werden die Erlöse aus dem Verkauf dieser Flurstücke ganz oder teilweise verwendet, um die Erschließungskosten der anderen Flurstücke zu reduzieren? Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wurden der Bundesstadt Bonn fünf Grundstücke zugeteilt, die an die Erschließungsanlage „Zur Saalkirche“ angrenzen. Der Verkaufserlös der Grundstücke fließt in den allgemeinen Haushalt der Bundesstadt Bonn und wird zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben genutzt. Eine wie von den Antragstellenden angedachte Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen „Zur Saalkirche“ aus dem Erlös der Grundstücksveräußerungen ist nicht zulässig, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zwingend durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren sind. Lediglich 10 % der umlagefähigen Erschließungskosten trägt die Bundestadt Bonn. Dieser Anteil wird aus dem allgemeinen Haushalt und damit letztlich auch aus dem Erlös der Grundstücksveräußerungen finanziert. Zu 4) Mit einer Fertigstellung der Zur Saalkirche ist nicht in den kommenden Jahren zu rechnen. Warum erfolgt die Beitragserhebung für den Straßenbau bereits jetzt bzw. warum nicht zu einem späteren Zeitpunkt? Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können gemäß § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. § 133 Absatz 3 S. 1 BauGB). In der Straße „Zur Saalkirche“ wurde der Kanal verlegt und eine Baustraße angelegt. Der Endausbau ist gemäß der mittelfristigen Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen und damit absehbar. Es entspricht der üblichen Verwaltungspraxis, nach Herstellung von Kanal und Baustraße in Neubaugebieten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe der zu erwartenden endgültigen Beiträge zu erheben. Hierdurch wird die Finanzierung der gesamten Erschließungsmaßnahmen gesichert. Durch die Erhebung von Vorausleistungen wird vermieden, dass erhebliche Kapitalkosten (Zinsen für die Aufnahme von Darlehen) anfallen, welche beitragsfähige Kosten wären. Theoretisch wäre eine Erhebung von Vorausleistungen angepasst an den baulichen Fortschritt denkbar, allerdings lassen die Menge anderer, vor der Verjährung stehender Abrechnungen eine derartige phasenweise Vorausleistungserhebung nicht zu. Seite 4 von 5 Seite 5 —— Zu 5) Änderung des Kommunalabgabengesetzes: Förderrichtlinie für Straßenausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW finanziert. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen hat das Land NRW eine Förderrichtlinie zur Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8 KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG. Bei den Erschließungsmaßnahmen zur Herstellung der Straße „Zur Saalkirche“ handelt es sich um solche der erstmaligen Herstellung. Die Finanzierung dieser Maßnahmen kann nicht nach § 8 KAG NRW erfolgen, sondern auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet die in Rede stehende Landesförderung keine Anwendung. Zu 6) Radweg zwischen der Straße Zur Saalkirche und Burghofstraße, Kosten für die Herstellung und Förderung des Radwegs durch das Verkehrsministerium NRW Der nicht befahrbare Weg zwischen dem Wendehammer der Straße „Zur Saalkirche“ und der Burghofstraße dient dem Fußgänger- und Radverkehr als Verbindungsmöglichkeit. Da kein baulich nutzbares Grundstück ausschließlich an den nicht befahrbaren Fuß- und Radweg angrenzt, vermittelt der Weg keinem Grundstück einen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil. Der Fuß- und Radweg ist aus diesem Grund keine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB mit der Folge, dass die Kosten der Herstellung dieser Wegeverbindung bei der Berechnung der Beiträge für die Straße „Zur Saalkirche“ unberücksichtigt bleiben. Die Kosten für die Herstellung dieses Weges werden nicht durch Erschließungsbeiträge finanziert und haben demnach keine Auswirkung auf die Höhe der zu zahlenden Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Zur Saalkirche“. Für den Bau des Radwegs hat das Stadtplanungsamt keine Fördermittel beim Verkehrsministerium des Landes NRW beantragt, aufgrund der geltenden Förderbestimmungen wäre eine Förderung auch höchst unwahrscheinlich. Den Antragstellenden wurde angeboten, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch im Stadthaus zu erörtern. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel: Der Bürgerantrag wird abgelehnt und ist inhaltlich mit der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend § 24 GO NRW abgeschlossen, die Antragstellenden werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme informiert. Anlage/n Keine Seite 5 von 5

Beratungsverlauf

  1. 09.12.2020

    Bezirksvertretung Beuel

    TOP 6.18.1, Kenntnisnahme. Ergebnis: zur Kenntnis genommen

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