V/0130/2015/1
Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster für 2015 - 2018 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0130/2015/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster für 2015 - 2018 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Beratungsfolge 18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Kommunale Pflegebedarfsplan für Münster 2015 – 2018 (Anlage Hauptvorlage) wird zur Kenntnis genommen. Die im Änderungsantrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grü- nen/GAL vom 03.03.2015 (Anlage 1) unter Ziffer B aufgeführten Änderungsvorschläge werden in den Kommunalen Pflegebedarfsplan für Münster 2015 – 2018 übernommen. Das Votum der Pflegekonferenz aus seiner Sitzung vom 04.03.15 (Anlage 2) wird in den Kommunalen Pflegebedarfsplan aufgenommen. 2. Dem im Pflegebedarfsplan festgestellten Bedarf für stationäre Pflegeangebote für die Jahre 2015 – 2018 wird zugestimmt. In 2015 werden Bedarfsbestätigungen gem. § 11 Abs. 7 APG NRW für zusätzliche vollstationäre Pflege, die Träger oder Einrichtungen in den Jahren 2015 bis 2018 errichten möchten, nicht erteilt, soweit sie den Wert 70 bezogen auf das Jahr der beabsichtigten Realisierung wesentlich übersteigen; ferner muss der für das Vorhaben vorgesehene Standort unter sozialräumlichen Gesichtspunkten ge- eignet sein. Da die gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit vorsehen, den Bedarf durch alternative Angebotsformen wie Wohn- und Hausgemeinschaften und Quartiersangebo- te zu decken, hat die Stadt Münster einen großen Einschätzungs- und Planungsspiel- raum. Ziel der kommunalen Pflegeplanung ist dabei die Abkehr von einem weiteren Ausbau von großen (Spezial-)Einrichtungen, stattdessen die Hinwendung zu individuel- len Unterstützungsmodulen für das Leben zu Hause sowie zu quartiersbezogenen Wohn- und Pflegeangeboten, die auch eine umfassenden Pflege anbieten und sichern sollen. Hierzu zählen auch die sogenannten „Neuen Wohn- und Pflegeformen“. Darüber hinaus soll bei der Weiterentwicklung der Pflegebedarfsplanung auch die Trendvariante mit herangezogen werden. Die „Konferenz Alter und Pflege“ wird vor der Entscheidung beratend beteiligt. Vorlagen-Nr.: V/0130/2015/1. Erg. Auskunft erteilt: Frau Menke Ruf: 492-5025 E-Mail: MenkeChristine@stadt-muenster.de Datum: 11.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0130/2015/1 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Pflegebedarfsplanung für die kommenden Jahre mit weite- ren Parametern weiterzuentwickeln und auf verschiedene Sozialräume der Stadt zu bezi ehen. Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen, Wohninitia- tiven sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altenger echten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevo l- len, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen (siehe auch § 7 APG NW) . Eine Bedarfsplanung wird auch für den teilstationären Bereich (Tages- und Nachtpflege- sowie Kurzzeitpflegeein- richtungen) vorgenommen. 4. Die Pflegebedarfsplanung soll in die altengerechte Quartiersentwicklung integriert werden. Im Rahmen der Quartiersentwicklung sollen mittel- bis längerfristig in allen Teilgebieten Münsters Bedingungen geschaffen werden, die die Anforderungen an altengerechte Quartiere erfüllen. Hierzu wird auch der Handlungsplan „Masterplan Quartier“ (Ratsbe- schluss 10.12.2013) entwickelt und umgesetzt werden. 5. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, auf Grundlage der Ergebnisse des vo r- liegenden Bedarfsplans Vorschläge zu entwickeln, wie der Bedarf - anders als über die klassischen stationären Angebote - über neue Wohn- und Pflegeformen wie Wohn- und Hausgemeinschaften, betreutes Wohnen, P flegewohngruppen, Wohnen mit Verso r- gungssicherheit und weiteren Angeboten zur Sicherung einer umfassenden Pflege mi t- telfristig zu decken ist. II. Finanzielle Auswirkungen: Zunächst sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Begründung: Nachdem die P flegekonferenz am 04.03.2015 den Entwurf des Kommunalen Pflegebedarfsplans beraten und ihm zugestimmt hat, stimmte auch der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesun d- heit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung in seiner Sitzung am 11.03.2015 der Vorlage i n der Fassung des Änderungsantrages der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 03.03.15 ei n- stimmig zu. Die Verwaltung empfiehlt dem Haupt - und Finanzausschuss und dem Rat dem geä n- derten Beschlussvorschlag zuzustimmen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: 1. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL zur Vorlage V/0130/2015 vom 03.03.2015 2. Beratung des Kommunalen Pflegebedarfsplans für Münster 2015 – 2018 in der Sitzung der Pflegekonferenz am 04.03.15, Bericht/Votum
Anlage 2
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Beratung des Kommunalen Pflegebedarfsplans für Münster 2015 – 2018 in der Sitzung der Pflegekonferenz am 04.03.15 Bericht / Votum Die kommunale Pflegekonferenz Münster stimmt dem vo rgelegten Kommunalen Pflegebedarfsplan für Münster 2015 – 2018 zur Fests tellung des Pflegebedarfs im stationären Bereich zu. Die Kommunikation der festgestellten Bedarfe und da s Auswahlverfahren und die Entscheidungskriterien für den Fall, dass mehrere T räger Interesse anzeigen, sollen im weiteren Verlauf entwickelt und transparent dargestellt werden. Die Pflegekonferenz unterstützt den sukzessiven Aus bau der Pflegebedarfsplanung unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention in den kommenden Jahren. Dieser wird den gesamten Pflegesektor in den Blick nehmen, womit auch die Pflege zu Hause mit oder ohne professionelle Unterstützung einbezogen w ird. Alternative Wohn- und Pflegeformen sollen quartiersbezogen entwickelt werden und unter Einbezug der Strukturen in den Quartieren mit Nachbarschaft, Initiativen un d Organisationen in die Quartiersentwicklung implementiert werden. Dabei si nd die Belange älterer Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen ein zubeziehen. Vorhandene Pflegeeinrichtungen wollen und sollen in diesen Prozess einbezogen werden. Alle an der Bildungsarbeit und an der Diskussion um Wohn-/Pflege- und Betreuungskonzepte sowie deren Finanzierung Beteiligte müssen zusammen Vielfalt, Nachhaltigkeit, Personalbedarf und Finanzierbarkeit in einen gemein samen Rahmen setzen. Hinzukommen müssen unumgänglich Strategien zur Darstellung der Wichtigkeit und zur Steigerung der Attraktivität pflegerischer Berufe. An erster Stelle soll die Frage stehen: Was wollen die Menschen? Diese Frage wird sowohl an die Pflegebedürftigen, die Angehörigen und die Pfle genden in allen Pflegeformen gestellt, aber auch an die noch nicht Pflegebedürftigen, dami t für die Zukunft an die Bedürfnisse und Wünsche der Menschen angepasste Wohn- und Pflegefor men entwickelt und aufgebaut werden können, in der sich Pflegebedürftige und Pflegende gut aufgehoben fühlen. Anlage 2
Anlage 1
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1 Bündnis 90/Die Grünen/GAL Ratsfraktion Münster Windthorststr. 7 48147 Münster Fon: 0251 / 8 99 58 10 Fax: 0251 / 8 99 58 15 ratsfraktion@gruene-muenster.de www.gruene-muenster.de 03.03.2015 Änderungsantrag zur Vorlage V/0130/2015 Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster für 2015 - 2018 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Der Rat / Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung beschließt: A. Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: I. Sachentscheidung: 1. - wie Vorlage- 2. In 2015 werden Bedarfsbestätigungen gem. § 11 Ab s. 7 APG NRW für zusätzliche vollstationäre Pflege, die Träger oder Einrichtunge n in den Jahren 2015 bis 2018 errichten möchten, nicht erteilt, soweit sie den W ert 70 bezogen auf das Jahr der beabsichtigten Realisierung wesentlich übersteigen; ferner muss der für das Vorhaben vorgesehene Standort unter sozialräumlichen Gesicht spunkten geeignet sein. Da die gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit vorsehen den Bedarf durch alternative Angebotsformen wie Wohn- und Hausgemeinschaften und Quartiersangebote zu decken, hat die Stadt Münster einen großen Einschät zungs- und Planungsspielraum. Ziel der kommunalen Pflegeplanung ist dabei die Abk ehr von einem weiteren Ausbau von großen (Spezial)- Einrichtungen, stattdessen di e Hinwendung zu individuellen Unterstützungsmodulen für das Leben zu Hause sowie zu quartiersbezogenen Wohn- und Pflegeangeboten, die auch eine umfassenden Pfle ge anbieten und sichern sollen. Hierzu zählen auch die sogenannten „Neuen Wohn- und Pflegeformen“. Darüber hinaus soll bei der Weiterentwicklung der Pflegebedarfspla nung auch die Trendvariante mit herangezogen werden. Die „Konferenz Alter und Pfleg e“ wird vor der Entscheidung beratend beteiligt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Pflegebedarf splanung für die kommenden Jahre mit weiteren Parametern weiterzuentwickeln und auf verschiedene Sozialräume der Stadt zu beziehen. Sie umfasst insbesondere komplementäre Hi lfen, Wohn- und Pflegeformen, Wohninitiativen sowie zielgruppenspezifische Angebo tsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen I nfrastruktur. Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerec hten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstb estimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. (siehe auch § 7 APG NW) Eine Bedarfsplanung wird auch für den teilstationär en Bereich (Tages- und Nachtpflege- sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen) vorgenommen. Anlage 1 2 4. Die Pflegebedarfsplanung soll in die altengerech te Quartiersentwicklung integriert werden. Im Rahmen der Quartiersentwicklung soll mit tel- bis längerfristig in allen Teilgebieten Münsters Bedingungen geschaffen werden , die die Anforderungen an altengerechte Quartiere erfüllen. Hierzu wird auch der Handlungsplan „Masterplan Quartier“ (Ratsbeschluss 10.12.2013) entwickelt und umgesetzt werden. 5. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, a uf Grundlage der Ergebnisse des vorliegenden Bedarfsplans Vorschläge zu entwickeln, wie der Bedarf - anders als über die klassischen stationären Angebote - über neue Wo hn- und Pflegeformen wie Wohn- und Hausgemeinschaften, betreutes Wohnen, Pflegewoh ngruppen, Wohnen mit Versorgungssicherheit und weiteren Angeboten zur Si cherung einer umfassenden Pflege mittelfristig zu decken ist. II. Finanzielle Auswirkungen: - wie Vorlage Komplett neu angefügt B. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf für einen Kommunalen Pflegebedarfsplan wie folgt zu ändern: 1) Seite 2, nach dem ersten Abschnitt einfügen: Mit dem neuen gesetzlichen Rahmen des GEPA NRW wird ein Paradigmenwechsel gefördert weg von traditionellen Großeinrichtungen im alten Stil hin zu ambulanten Wohn- und Versorgungsarrangements in den Wohnquartieren d ie auch eine umfassende Pflege bieten. Also zu einer umfassenden Versorgungssicher heit im gewohnten Umfeld bzw. an dem Ort wo die Menschen leben und wohnen wollen. Es bietet dabei auch eine Grundlage zur Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe der Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarfs sowie deren Angehörigen. Die auch in diesem Rahmen aufgegriffenen klaren Vorgaben der UN-Behindertenre chtskonvention hinsichtlich des Anspruchs auf Selbstbestimmung, gilt es bei der Pfl egebedarfsplanung besonders zu berücksichtigt. 2) Seite 3, 3. Abschnitt nach … „in den Medien imme r wieder angefacht wird“ bitte einfügen: Die weit überwiegende Zahl der Menschen will ihr Le ben bis ins hohe Alter in der vertrauten Umgebung und Wohnquartier verbringen. Auch bei eint retender Pflegebedürftigkeit steht der Wunsch nach einem Wohn- und Pflegeangebot, das eine eigene Häuslichkeit wie auch eine Versorgungssicherheit bietet. Bei der Weiterentwick lung der Pflegeinfrastruktur und Quartiersentwicklung muss dies mit einbezogen werden. 3) Auf Seite 21 wird der Text unterhalb der Tabelle 18 wie folgt neu gefasst: Unter Zugrundelegung der konstanten Variante können für die Jahre 2015 – 2018 für jeweils 70 Plätze jährlich für Angebote einer umfassenden P flege angenommen werden. Dieser ermittelte Bedarf soll nicht einer Einrichtung zuge ordnet oder genehmigt werden. Die vorgesehenen Standorte müssen unter sozialräumlichen Gesichtspunkten geeignet sein. Für die Stadt Münster besteht ein großer Einschätzungs- und Planungsspiel raum bei dem insbesondere alternative Angebotsformen (Wohngemein schaften, Quartiersangebote) zu berücksichtigen sind. Für die nächste Aktualisierun g des Pflegebedarfsplans ist eine 3 räumliche Einordnung des Bedarfs vorgesehen. In der weiteren Planung sollte auch die Trendvariante verfolgt und in die weitere Planung e inbezogen werden. Dabei gilt es insbesondere auch präventive Angebote und ggfs. noch fehlende aber notwendige Angebote darzustellen. Dargestellt werden sollen auch die An gebote an gemeinschaftlichen Wohnformen und Wohninitiativen wie Mehrgenerationen wohnen und selbstinitiierten Wohnprojekten sowie an Altenwohnungen und Angebote des Wohnens mit Versorgungssicherheit, Quartiersstützpunkten und Eh renamtsprojekten. Zudem sollen auch komplementäre Angebote und der Bedarf an teilstatio nären Einrichtungen wie Tages- und Nachtpflege sowie auch der Kurzzeitpflege (insbeson dere auch solitärer Einrichtungen) aufgezeigt werden Ziel ist die Abkehr von einem weiteren Ausbau von g roßen (Spezial)- Einrichtungen, stattdessen die Hinwendung zu individuellen Unterst ützungsmodulen für das Leben zu Hause sowie zu quartiersbezogenen Wohn- und Pflegea ngeboten, die auch eine umfassenden Pflege anbieten und sichern sollen. Hie rzu zählen auch die sogenannten „Neuen Wohn-und Pflegeformen“. Die für ein lebenslanges Wohnen im Quartier wichtig e Infrastruktur, die auch eine Versorgungsicherheit bei Pflegebedarf ermöglicht, s oll in Zusammenarbeit der Träger und Anbieter von Gütern wie Dienstleistungen, der bürge rschaftlichen Akteure und der Stadt vor Ort gestaltet werden. Begründung: Eine wichtige Zielsetzung des neuen Alten- und Pfle gegesetzes APG NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur nachhaltig zu stärken. Gerade die kommunalen Vertre ter haben in der Anhörung im Landtag geltend gemacht, dass es mit dieser Zielsetzung nic ht vereinbar ist, wenn die Kommunen auch durch das neue Alten- und Pflegegesetz weiterh in verpflichtet werden, neue und zusätzliche Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen fina nziell zu fördern, obwohl der entsprechende Bedarf vor Ort bereits gedeckt ist. Wenn den Kommunen eine entsprechende Steuerungsmöglichkeit eingeräumt werden soll, erfor dert dies eine rechtlich verbindlichere Form der Pflegeplanung und eine entsprechende Bedar fsfeststellung. Hierfür schafft der neue Absatz 6 im APG NRW die Grundlage. Wir schon i m Entwurf der Kommunalen Pflegeplanung für Münster dargelegt, hat die Kommun e einen großen Einschätzungs- und Planungsspiel-raum und kann insbesondere auch alter native Angebotsformen (Wohngemeinschaften, Quartiersangebote) zur Deckung des Bedarf mit berücksichtigen. Mit dem nun vorgelegten Kommunalen Pflegebedarfspla n für Münster 2015 – 2018 nutzt Münster die Möglichkeit der Bedarfssteuerung. Da es diese Möglichkeit bisher nur in NRW gibt, beschreitet Münster hiermit auch einen neuen Pionierweg in der kommunalen Pflegeplanung. Denn im Unterschied zu der tradition ellen Bedarfsplanung in der Zeit vor 2003 legen heute die Vorgaben nahe insbesondere kom plementäre Hilfen, neuen Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angeb otsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastrukt ur in die Bedarfsplanung mit einzubeziehen. Zudem hat die Planung übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung e ines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagem ent und das Gesundheitswesen einzubeziehen. 4 Bei dieser ersten verbindlichen Bedarfsplanung für die Stadt Münster muss die Arbeit auch vor dem Hintergrund des sehr kurzen Zeitrahmens gew ürdigt werden, die zur Verfügung stand. Bei der Expertise dieser ersten Auflage wird dabei zunächst noch ein konstanter Planungsansatz verfolgt, bei dem die relativen Rate n an Pflegebedürftigen gleich bleiben und entsprechend der demografischen Entwicklung fortgeschrieben werden. Abgeleitet von dem bislang vergleichsweise hohen An teil der stationären Versorgung an der pflegerischen Infrastruktur in Münster ist dies vielleicht ein erster Ansatz, um mit der Planung beginnen zu können. Dies kann aber nur eine Momenta ufnahme für die Planung darstellen, da derzeit möglicherweise noch hinreichende Grundla gen für eine Trendplanung fehlen. Allerdings spricht einiges dafür, in der Weiterentw icklung der Kommunalen Pflegeplanung in Münster auch die Trendvariante zugrunde zu legen. G erade der in Münster verfolgte Weg der Entwicklung von Quartierskonzepten bezieht viel e Bereiche und Akteure mit ein, die zur Schaffung der Versorgungssicherheit und Teilhabe vo n Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf einen wichtigen Beitrag leisten. Hierzu gehören neben den Wohn-, die Pflege- und Unterstützungsangebote, die sozialen Ei nrichtungen und Netzwerke, die Infrastruktur zu Sicherung des alltäglichen Bedarfs und nicht zuletzt auch die gesundheitliche Versorgung. Hierbei werden auch die Angebote zur Prävention (z.B. 55+) und zur Teilhabe in Zukunft eine noch stärkere Rolle spielen. Schon heu te sind Aktivitäten, Beratungs- und Unterstützungsangebote durch Träger in Münster und durch die Stadt selbst hierauf angelegt. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen , dass diese Innovative und präventive Ausrichtung in Münster sich perspektivisch auch auf die Bedarfssituation auswirken wird. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Ver weildauer in den stationären Heimeinrichtungen in den vergangenen deutlich verkü rzt hat. Betrug die Verweildauer in einem Heim vor etwa 15 Jahren noch 2-3 Jahre, so si nd es heute nur noch 8-9 Monate. Diese wesentlich kürzere Verweildauer hat auch zur Folge, dass die Heimeinrichtungen von wesentlich mehr Menschen als Ort des Wohnens und er Pflege genutzt werden. Dies könnte auch den Schluss nahelegen, dass eine reine lineare Fortschreibung des Bedarfs nicht mehr zeitgemäß ist. Die Vorstellung der Menschen, wie sie im Alter lebe n wollen hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Alternativen zu den traditionel len Formen der pflegerischen Versorgung werden eingefordert. der in vielen Umfragen geäußer te Wille des Großteils der Menschen auch bei eintretender Pflege selbstbestimmt über de n Ort des Wohnens und Lebens entscheiden zu können, muss sich auch in einer komm unalen Pflegeplanung niederschlagen. Zudem sind die Vorgaben der UN-Behi ndertenrechtskonvention zu unterstützen, hier insbesondere die Sicherung der Teilhabe und Selbstbestimmung. gez. Harald Wölter Otto Reiners Sylvia Rietenberg Petra Dieckmann Brigitte Hasenjürgen Jörg Rostek und Fraktion
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Windthorststraße 7
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0130/2015/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37