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V/1065/2020

Vergabe- und Entgeltordnung

Vorlagen 12.01.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.03.2021, TOP 14.2

Anlage1

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage2

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage4

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Ansehen

Anlage3

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Ansehen

Anlage1

7940 Zeichen

1 
 
Vergabe- und Entgeltordnung 
für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 
 
1. Allgemeines  Anlage 1 
 
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte 
 
Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der Schulen in städtischer 
Trägerschaft für außerschulische Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und 
Übungsabende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische oder andere öffentliche 
Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein 
Anspruch auf Überlassung besteht nicht. 
 
Nutzende müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie den Charakter der Schule als Ort des 
jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Menschen 
respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen zu Lasten der Antragsteller und berechtigen 
den Oberbürgermeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nutzungserlaubnis. Artikel 7 
Abs. 2 der Verfassung NRW beschreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt: 
 
„Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der 
Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur 
Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu 
Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“ 
 
Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen zum 
Spielen (Ortsrecht der Stadt Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser 
Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen. 
 
Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthallen und -flächen gilt dieses 
Regelwerk auch dann nicht, wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert sind.  
 
1.2 Ausschluss von Nutzungen 
 
Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen Ferientagen darf der 
Oberbürgermeister Schulräume oder Schulhöfe nur in besonders begründeten 
Ausnahmefällen überlassen. 
 
Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und 
Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen 
von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor 
Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig. 
 
Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräume oder Schulhöfe nicht zur 
Verfügung gestellt. 
 
1.3 Antragsverfahren 
 
Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail 
spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben 
vorzulegen: 
 
 Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung 
 Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten 
 Termin und Nutzungsdauer 
(einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für den Abbau) 
 Schule (falls bereits bekannt) 
 Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und Mail-Adresse 
 erwartete Teilnehmerzahl  
 Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag

2
 
Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden: 
https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-schulhoefen-
und-turnhallen 
 
1.4 Behördliche Erlaubnis 
 
Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge durch schriftlichen Bescheid. Er 
ist berechtigt, seine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere sich den 
Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeister änderbare Katalog der 
Nebenbestimmungen liegt zur Information an. 
 
Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schulräume oder Schulhöfe ersetzen 
keine anderweitig vorgeschriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen. 
 
2. Nutzungsentgelt 
Für die Nutzung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. 
 
2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefangene Stunde) 
 
Klassenräume  10,00 € 
Räume mit Fachraumausstattung  15,00 € 
Schulhof     5,00 € 
 
Aulen, Mensen, Foren 
 
- bis zu einer Größe von 200 m²  30,00 € 
- bis zu einer Größe von 400 m²  60,00 € 
- bis zu einer Größe von 600 m²  90,00 € 
 
Pädagogische Zentren  75,00 € 
 
Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen 
werden: https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-
schulhoefen-und-turnhallen 
 
Rüstzeiten für die Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung von insgesamt mehr als zwei 
Stunden werden mit 50 % der o. a. Stundensätze berechnet. 
 
Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige Großveranstaltungen bzw. 
Veranstaltungen, die für die Stadt Münster von außergewöhnlichem Interesse sind, 
abweichend von der Vergabe- und Entgeltordnung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 
 
2.2 Befreiung 
 
Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen 
 
- von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (einschließlich Kirchengemeinden und 
Trägern von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen) 
- von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Räumen 
(z. B. Schiedspersonen) 
- der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel e. V. und Wolbeck e. V. 
- des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie der Bezirksvertretungen 
- der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Parteien und von Ratsmitgliedern, 
soweit sie zur öffentlichen Information dienen 
- des Stadtelternrates sowie des städtischen Jugendrates 
- der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe 
- ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes (ausschließlich für theoretischen 
Sportunterricht) 
- die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke durchgeführt werden 
(Benefizveranstaltungen)

3 
 
- der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schulen 
- die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B. Zwischen- und 
Abschlussprüfungen der Kammern und Innungen) 
 
2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerblicher Veranstalter 
 
Für Veranstaltungen von gewerblich Nutzenden wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß 
Ziffer 2.1 einmalig je Veranstaltung folgendes Entgelt erhoben. 
 
Für die Nutzung von:  
 
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 200,00 € 
- Klassen-/Fachräumen   80,00 € 
- Schulhöfen   10,00 € 
 
2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende 
  
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die regelmäßig (in der 
Regel über mindestens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfinden, werden 
anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1 mit einer monatlichen Nutzungspauschale je 
Schule wie folgt berechnet: 
 
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren 50,00 € 
- ein bis zwei Klassen- oder Fachräume 25,00 € 
- drei bis zehn Räume 75,00 € 
- jeder weitere Raum zusätzlich  5,00 € 
- Schulhöfe 12,50 € 
 
Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B. Probentage, Einschulungen, 
Sprachprüfungen etc. werden über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o. g. 
Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine Abrechnung nach Ziffer 2.1 
günstiger ist. 
 
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkeiten wird ein Aufschlag in Höhe 
von 25,00 € auf das unter 2.4 genannte Entgelt erhoben. 
 
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.  
 
Gewerblich langfristig Nutzende zahlen monatlich die 2fachen unter Ziffer 2.4 genannten 
Beträge. 
 
2.5 Personalkosten 
 
Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen 
Dienstzeiten des städtischen Schulpersonals für den ausschließlich durch die Veranstaltung 
erforderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür wird ein aus dem Tarifrecht 
ermittelter durchschnittlicher Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem 
Vorjahr zugrunde gelegt. 
 
3. Inkrafttreten 
Die Vergabe- und Entgeltordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Vergabe- und Entgeltordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Seite 146) 
außer Kraft

Anlage A

1782 Zeichen

Anlage A zur V/1065/2020 
Kurzüberblick 
Neufassung der „Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen 
der Stadt Münster durch Dritte“ mit Wirkung zum 01.03.2021 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden die Ziele  
 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
unterstützt, indem Regelungen zur Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen für außerschuli-
sche Veranstaltungen usw. getroffen werden.  
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0301 Bezeichnung der PG: Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Trotz der Erhöhung der Entgelte ist im Hinblick auf die aufgrund der Corona-Pandemie ausblei-
benden Nutzungsüberlassungen nach derzeitigen Erkenntnissen nicht mit Mehreinnahmen im 
Haushaltsjahr 2021 zu rechnen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung von Schulräumen und Schulhöfen besteht nicht. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Anlage2

5841 Zeichen

Anlage 2 
Nebenbestimmungen für Erlaubnisse zur Nutzung 
von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 
 
1. Die Nutzenden führen die Veranstaltung in den überlassenen Räumen oder Flächen einschließlich 
Vor- und Nachbereitung in eigener Verantwortung durch. Das heißt: sie müssen für alle Schäden 
aufkommen, welche der Stadt Münster infolge der Nutzung entstehen. Außerdem müssen sie als 
Veranstalter für alle Schäden aufkommen, die sie, ihre Beauftragten, ihre Gäste oder sonstige Be-
sucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung bei anderen verursacht haben. Ausgenommen 
sind Schäden, welche auf einen fehlerhaften Zustand der überlassenen städtischen Räume, Flä-
chen oder Geräte oder auf schuldhaftes Verhalten städtischer Bediensteter oder Beauftragter zu-
rückzuführen sind. Bei Verlust überlassener Schlüssel haften die Nutzenden auch für entstehende 
Folgeschäden (z.B. Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). Die Nutzenden sind 
verpflichtet, für diese Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Be-
stehen der Stadt Münster auf Verlangen nachzuweisen ist. 
 
2. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und insbesondere für die Einhaltung aller 
gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Sonderbauverordnung, Arbeits- und Jugendschutzgesetz, Be-
triebssicherheitsverordnung, Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung) sind allein die Nut-
zenden verantwortlich. Erforderliche behördliche Genehmigungen müssen sie rechtzeitig einholen. 
 
3. Veränderungen oder Einbauten an vorhandenen Einrichtungen und Anlagen sowie das Anbringen 
von Schildern und Plakaten auf dem Schulgelände oder am Schulgebäude sind verboten. Für sämt-
liche vom Nutzenden eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Münster keine Verantwor-
tung. 
 
4. Eine Änderung der Bestuhlung in Aulen, Foren etc. ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Erlaubnis 
der Beschäftigten des Oberbürgermeisters zulässig. Die Belegung der Räume über die zugelassene 
Höchstbesucherzahl hinaus ist verboten. Das Hantieren mit offenem Feuer/Rauch sowie die Ver-
wendung von pyrotechnischen Gegenständen ist strengstens untersagt. 
 
5. Das Benutzen von Propangasflaschen ist verboten. 
 
6. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Im-
prägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Dekoratio-
nen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere 
Entflammbarkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Die Bekleidung der 
Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig. Gänge und Notausgänge, Notbe-
leuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen weder verstellt noch verhängt wer-
den. 
 
7. Die Nutzenden gewährleisten bei der Verwendung eigener technischer bzw. elektrischer Geräte, 
dass diese eine gültige Prüfplakette besitzen und nur dann betrieben werden, wenn sie sich in einem 
ordnungsgemäßen, einwandfreien Zustand befinden und somit an den städtischen Anlagen keinen 
Schaden verursachen. Nach Ende der Veranstaltung sind alle eventuell vorhandenen Geräte abzu-
schalten. 
Für weitere Auskünfte bzw. für die Überprüfung von elektrischen Geräten steht das Amt für Immo-
bilienmanagement unter Telefon-Nummer: 02 51/4 92-23 85 zur Verfügung. 
Zuleitungen/Kabel müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Stolpergefahr ausgeht. 
 
8. Die Nutzenden sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln 
und für ein entsprechendes Verhalten der Veranstaltungsteilnehmer zu sorgen. Sie sind verpflichtet, 
die Räumlichkeiten nach Ende der Veranstaltung in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. 
Sämtliche Fenster sind zu schließen. Eventuell erforderliche Reinigungskosten tragen die Nutzen-
den. 
 
9. Grobe Verschmutzungen haben die Nutzenden unmittelbar nach Ende der Veranstaltung - oder 
nach Absprache mit dem Hausmeister/Abenddienst - auf eigene Kosten zu beseitigen. Bei der Ent-
sorgung der Abfälle in den überlassenen Räumen/Einrichtungen ist der Abfall nach Wertstoffen und 
Restmüll (eventuell auch Biomüll) zu trennen.

10. Das Nutzungsrecht endet in der Regel am Tage der Veranstaltung um 22:00 Uhr. 
Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Der Schulhof steht nicht als Parkfläche zur 
Verfügung. 
 
11. Die Nutzenden sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass es im Schulgebäude und dessen 
Umfeld weder zu vermeidbaren Lärmbelästigungen noch zu Verunreinigungen kommt. 
 
 
 
Zusätzliche Nebenbestimmungen bei Nutzung mit Schlüsselüberlassung 
 
12. Die Nutzenden müssen dem Oberbürgermeister einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter 
nennen (natürliche Person mit Namen, Vornamen und Meldeadresse), dem sie die Schlüsselgewalt 
übertragen. 
 
 Die Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist verboten. 
 
13. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln durch die Nutzenden, Vertreter oder Dritte ist verboten. 
 
 Der Schlüssel ist nach der Nutzung unverzüglich an denjenigen zurückzugeben, der ihn für die Stadt 
Münster ausgehändigt hat. 
 
 Ein Verlust des Schlüssels ist derselben Person unverzüglich anzuzeigen. 
 
14. Das Gebäude ist nach Ende der Veranstaltung wieder ordnungsgemäß zu verlassen und abzu-
schließen. 
 
15. Um Zutritt von Unbefugten in das Gebäude zu vermeiden, müssen die Nutzenden für eine ord-
nungsgemäße Eingangs- und Ausgangskontrolle sorgen. 
 
16. Verstoßen die Nutzenden gegen eine oder mehrere der vorstehenden Auflagen, ist die Stadt Müns-
ter zum Widerruf der Nutzungserlaubnis berechtigt. Für einen solchen Widerruf wird die sofortige 
Vollziehbarkeit angeordnet. Das bedeutet, dass die Räume auch dann nicht genutzt werden dürfen, 
wenn die Inhaber der Erlaubnis gegen den Widerruf Widerspruch erhebt oder Klage einreicht.

Beschlussvorlage

23203 Zeichen

V/1065/2020 
V/1065/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt 
Münster durch Dritte 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.02.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   09.02.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.02.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die in der Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von 
Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte“ wird mit Wirkung vom 01. 03.2021 be-
schlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung tritt die Fassung vom 13. Juli 2017 außer Kraft. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung hat folgende Auswirkungen: 
 
Teilfinanzplan 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemer-
kungen 
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen    
Zeile 5 Privatrechtliche Leistungsentgel-
te 
2022 ff. 10.000  
 
Die voraussichtlichen Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2021 bei der o. g. Produktgruppe über 
Veränderungsblätter zusätzlich zu veranschlagen. 
 
 
 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
27.01.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Ehling 
Telefon: 492-4000 
Ehling@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1065/2020 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster stellt Dritten Schulräume und Schulhöfe für die Durchführung von außerschuli-
schen Veranstaltungen zur Verfügung, sofern schulische und andere öffentliche Belange nicht beein-
trächtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 
Grundlage ist die „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der 
Stadt Münster durch Dritte“ vom 06.04.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 80) in der Fassung 
der 1. Änderungsverordnung vom 25.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 132) zuletzt ge-
ändert mit Ratsbeschluss vom 12.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 146). 
Sie bezieht sich ausschließlich auf die Mitnutzung von Schulräumen. Die dauerhafte alleinige Nut-
zung von Räume n wird durch Verträge geregelt. Dieses trifft aufgrund der schulischen Bedarfe nur 
noch in Einzelfällen zu (z. B. Haus der Begegnung Albachten, Kioske, Stellplätze für Stadtteilautos) 
 
Die Vergabe der Turn- und Sporthallen sowie der Sportaußenanlagen an Sc hulen ist von dieser Ent-
scheidung nicht betroffen. Sie erfolgt weiter nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der 
städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder („Allgemeine Nut-
zungsbedingungen“)“. Dort sind auch die Entgelte geregelt. 
 
Die Vergabe- und Entgeltordnung geht auf das Jahr 1995 zurück, in dem es in den Schulen lediglich 
wenige Mensen, Foren und Multifunktionsräume gab. Inzwischen sind diese vermehrt in Schulen vor-
handen. Einige weitere Räumlichkeiten werde n aufgrund der Neu - und/oder Erweiterungsbauten in 
den nächsten Jahren hinzukommen. Die derzeitige Vergabe - und Entgeltordnung ist in vielen Berei-
chen schon jetzt nicht mehr anwendbar bzw. zeitgemäß.  
Das Nutzungsentgelt, das seit 2007 nicht erhöht worden ist, wird den aktuellen Preissteigerungen 
entsprechend erhöht. 
 
Im Bereich der Schulraumvermietung würden im Rahmen der Änderungen der Vergabe - und Entgelt-
ordnung höhere Einnahmen erzielt. Diese genau zu beziffern ist in der aktuellen Corona -Pandemie-
Lage recht schwierig. Im Jahr 2020 sind die Einnahmen gegenüber dem Vorjahr 2019 um 48 % ein-
gebrochen. In einem „normalen“ Geschäftsjahr ist mit geschätzten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 
10.000 € zu rechnen. Eine Erhöhung des Haushaltsansatzes 2021 ist aufgrund  der aktuellen Lage 
und der damit einhergehenden fraglichen Einnahmen in 2021 nicht vorzunehmen. 
 
 
Erläuterung zu den redaktionellen und inhaltlichen Änderungen: 
 
Als Leitgedanke wird in der Neufassung der Vergabe - und Entgeltordnung der Charakter der Schu le 
als Ort des jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Men-
schen deutlicher zum Ausdruck gebracht. Drittnutzende der städtischen Schulräume und Schulhöfe 
erkennen den Charakter der schulischen Lernorte an und respektieren diesen. 
 
Die Vergabe- und Entgeltordnung wurde den heutigen Verhältnissen und Gegebenheiten der Schulen 
angepasst. Gestrichen wurde u. a. die alte Ziffer 2.3 „Besonderes Entgelt für die Nutzung von Gerä-
ten und Fachraumausstattungen“. Die dort aufgefü hrten Geräte (Videorecorder, Overheadprojektor 
etc.) und Ausstattungen sind heute in Schulen kaum noch vorzufinden. Zudem wurde die Nutzung 
dieser Geräte bisher kaum in Anspruch genommen; ein Nachweis über die Nutzung von Fach-
raumausstattungen ist kaum mög lich. Die Nutzung der neuen Technologien wie z.  B. Kurzdistanz-
Beamer ist künftig in dem höheren Entgelt enthalten. 
 
Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens (Ziffer 1.3) kann nun ein Antragsformular (Anlage 3) per 
Link im Internet abgerufen werden. Ebenso ist eine aktuelle Aufstellung der Aulen, Foren, Mensen 
etc. (Anlage 4) verlinkt (Ziffer 2.1). 
 
Die Preisstruktur unter Ziffer 2.1 für die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen wurde geän-
dert. Die Räume werden nunmehr entsprechend ihrer Größe in Cluste rn zusammengefasst. Neue

- 3 - 
V/1065/2020 
Schulräume können in die entsprechenden Cluster aufgenommen werden, ohne dass die Vergabe - 
und Entgeltordnung deshalb geändert werden muss. 
 
Das Nutzungsentgelt sowohl für einmalig Nutzende als auch für langfristig Nutzende sowie g ewerb-
lich Nutzende wurde erhöht. 
 
Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Veränderungen zwischen der noch aktuellen Vergabe - und 
Entgeltordnung sowie der Neufassung. 
 
 
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in 
Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte 
ab 13.07.2017 
 
1. Allgemeine Voraussetzungen 
 
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte 
Räumlichkeiten und Außenflächen in / an städtischen Schu-
len einschließlich deren Ausstattung können zur Durchfüh-
rung von außerschulischen  Veranstaltungen, Versammlun-
gen, Schulungs - und Übungsabenden zur Verfügung ge-
stellt werden, sofern 
 
 schulische und andere öffentliche Belange nicht beein-
trächtigt werden und 
 die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 
 
Parteiveranstaltungen sind in den le tzten sechs Wochen 
vor Kommunal -, Landtags - und Bundestagswahlen sowie 
vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstal-
tungen von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in 
den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls 
unzulässig. 
 
Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. 
Während der gesetzlichen Schulferien und an den bewegli-
chen Ferientagen ist eine Raumbereitstellung nicht möglich.  
Die Bereitstellung von städtischen Sportanlagen (Gymnas-
tikhallen, Turnhallen, Sporthallen, Sportaußenanlagen so-
wie Hallen - und Freibäder) erfolgt über das Sportamt der 
Stadt Münster. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Ausschluss von Nutzungen 
 
 Räumlichkeiten werden nicht zur Verfügung gestellt für: 
 private Feiern 
 Geschäftsfeiern  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.3 Antragstellung 
 
Anträge sind dem Amt für Schule und Weiterbildung der 
Stadt Münster formlos schriftlich mindestens zwei Wochen 
Vergabe- und Entgeltordnung 
für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt 
Münster durch Dritte 
 
1. Allgemeines 
 
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte 
 
Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der 
Schulen in städtischer Trägerschaft für außerschulische 
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungs-
abende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische 
oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden 
und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein An-
spruch auf Überlassung besteht nicht. 
 
Nutzende müssen die Gewähr daf ür bieten, dass sie den 
Charakter der Schule als Ort des jugendlichen Lernens und 
der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen 
Menschen respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen 
zu Lasten der Antragsteller und berechtigen den Oberbür-
germeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nut-
zungserlaubnis. Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung NRW be-
schreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt: 
 
„Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlich-
keit, der Demokratie und der Freiheit,  zur Duldsamkeit und 
zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verant-
wortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebens-
grundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemein-
schaft und Friedensgesinnung.“ 
 
Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhö-
fe städtischer Schulen zum Spielen (Ortsrecht der Stadt 
Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser 
Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen. 
 
Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthal-
len und -flächen gilt dieses Regelwerk auch dann nicht, 
wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert 
sind.  
 
 
1.2 Ausschluss von Nutzungen 
 
Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen 
Ferientagen darf der Oberbürgermeister Schulräume oder 
Schulhöfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen 
überlassen. 
 
Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor 
Kommunal-, Landtags - und Bundestagswahlen sowie vor 
Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen 
von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten 
sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig. 
 
Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräu-
me oder Schulhöfe nicht zur Verfügung gestellt. 
 
1.3 Antragsverfahren 
 
Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster 
schriftlich oder per E -Mail spätestens zwei Wochen vor der

- 4 - 
V/1065/2020 
vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben einzureichen: 
 
 Veranstalter 
 Art der Veranstaltung  
 Datum 
 Uhrzeit  
 voraussichtliche Dauer  
 Schule 
 Teilnehmerzahl  
 Eintrittsgeld 
 Besonderheiten (z.B. Musikaufbauten, Dekoration...)   
 Notwendigkeit und Dauer von Vor - und Nachbereitungs-
zeiten 
 
 
 
 
 
1.4 Weitere Bedingungen 
 
Die Einzelheiten der Nutzung werden in den „Allgemeinen 
Auflagen und Bedingungen zur Nutzung von städtischen 
Schulräumen durch Dritte“ geregelt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Entrichtung eines Nutzungsentgeltes 
 
Für die Nutzung der Räumlichkeiten in städtischen Schulen 
einschließlich deren Ausstattung ist grundsätzlich ein Nut-
zungsentgelt zu entrichten.  
Höhe des Nutzungsentgeltes 
 
2.1.1 Grundentgelt  
Räumlichkeiten Größe in qm  
Entgelt in 
€ pro 
Stunde  
Klassen- oder Fachraum, 
Kellerraum bis 70 7,00 
Pausen- oder Eingangshalle verschieden 
mindes-
tens    
20,00 
Schulhof  3,50 
 
Aulen, Foren, Pädagogische Zentren  (Berechnung 0,10 € 
je qm)  * 
Anne-Frank-Berufskolleg 303 30,30 
Annette-von-Droste-Hülshoff-
Gymnasium 450 45,00 
Annette-von-Droste-Hülshoff-
Schule Nienberge 235 23,50 
Droste-Hauptschule Roxel / 
Realschule Roxel 677 67,70 
Freiherr-vom-Stein-
Gymnasium 466 46,60 
Geistschule 354 35,40 
Geschwister-Scholl-
Realschule/Geschwister-
Scholl-Gymnasium 
600 60,00 
Gymnasium Paulinum 350 35,00 
Hansa-Berufskolleg 205 20,50 
Hauptschule / Realschule / 
Gymnasium Wolbeck 548 54,80 
geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben vorzulegen: 
 
 Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung 
 Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten 
 Termin und Nutzungsdauer  
(einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten 
für den Abbau) 
 Schule (falls bereits bekannt) 
 Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und 
Mail-Adresse 
 erwartete Teilnehmerzahl  
 Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag 
 
Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden 
Link abgerufen werden: https://www.stadt-
muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-
schulhoefen-und-turnhallen 
 
1.4 Behördliche Erlaubnis 
 
Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge 
durch schriftlichen Bescheid. Er ist berechtigt, seine Erlaub-
nis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere 
sich den Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeis-
ter änderbare Katalog der Nebenbestimmungen liegt zur In-
formation an. 
 
Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schul-
räume oder Schulhöfe ersetzen keine anderweitig vorge-
schriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen. 
 
 
2. Nutzungsentgelt 
 
Für die Nutz ung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nut-
zungsentgelt zu entrichten. 
 
 
 
2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefan-
gene Stunde) 
 
Klassenräume    10,00 € 
Räume mit Fachraumausstattung  15,00 € 
Schulhof      5,00 € 
 
Aulen, Mensen, Foren 
- bis zu einer Größe von 200 m²  30,00 € 
- bis zu einer Größe von 400 m²  60,00 € 
- bis zu einer Größe von 600 m²  90,00 € 
 
Pädagogische Zentren   75,00 € 
 
Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter 
dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.stadt-
muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-
schulhoefen-und-turnhallen 
 
Rüstzeiten für die Vor - und Nachbereitung eine r Veranstal-
tung von insgesamt mehr als zwei Stunden werden mit 50 % 
der o. a. Stundensätze berechnet. 
 
Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige 
Großveranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die für die Stadt 
Münster von außergewöhnlichem Intere sse sind, abwei-
chend von der Vergabe - und Entgeltordnung vertragliche 
Vereinbarungen zu treffen.

- 5 - 
V/1065/2020 
Hauptschule Hiltrup / Johan-
nes-Gutenberg-Realschule 
Hiltrup 
606 60,60 
Immanuel-Kant-Gymnasium 421 42,10 
Johann-Conrad-Schlaun-
Gymnasium 400 40,00 
Ludwig-Erhard-Berufskolleg 960 96,00 
Pascal-Gymnasium 333 33,30 
Peter-Wust-Schule 209 20,90 
Realschule im Kreuzviertel 170 17,00 
Schillergymnasium 313 31,30 
 
* Die Tabelle beinhaltet nur die Aulen, Foren, Pädagogische 
Zentren ab 170 m². Die nicht aufgeführten städtischen Aulen 
werden unter der Berechnungsgrundlage der „Pausen - oder 
Eingangshallen“ bereitgestellt.  
 
Das aufgeführte Entgelt ist je angefangene Stun de Nutzung zu 
entrichten.  
Die Berechnung erfolgt vom Betreten bis zum Verlassen des 
Gebäudes. 
 
2.1.2 Verzicht 
 
Auf das Grundentgelt wird verzichtet, wenn es sich bei der 
Veranstaltung, der Versammlung, dem Schulungs - oder 
Übungsabend um eine Benefizverans taltung handelt (Ver-
anstaltung, die zur Sammlung von Spenden an Dritte für ei-
nen wohltätigen Zweck durchgeführt wird) oder sie im öf-
fentlichen Interesse liegt und die Teilnahme kostenfrei ist. 
 
Ein öffentliches Interesse liegt vor bei Veranstaltungen, 
Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden 
 
 von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe 
 von Musikschulen e.V. 
 von anerkannten Einrichtungen nach dem Weiterbil-
dungsgesetz  
 von ortsansässigen Sportvereinen ausschließlich für den 
theoretischen Sportunterricht 
 für Fraktionssitzungen des Rates / der Ausschüsse / der 
Bezirksvertretungen 
 für öffentliche Informationsveranstaltungen zugelassener 
politischer Parteien, Ratsfrauen und Ratsherren 
 für an Schulen Beschäftige     
 die unmittelbar im schulischen Kontext steh en (z.B. Ver-
mittlung von Unterrichtsinhalten)  
 von dem schulischen Förderverein 
 des DRK im Rahmen von Blutspenden 
 
Als kostenfrei gelten Veranstaltungen für die kein Eintritts-
geld oder Gebühr vom Veranstalter erhoben wird. 
Als kostenfrei gelten auch einmalige Veranstaltungen, wenn 
lediglich ein Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von 4,50 € er-
hoben wird, um die mit der Veranstaltung verbundenen 
Kosten zu decken.  
 
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass zur Kosten-
deckung ein höherer Kostenbeitrag erford erlich ist, kann 
von der Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise abge-
sehen werden. In diesem Fall ist jedoch bei der Nutzung 
von Aulen, Pädagogischen Zentren und Eingangshallen 
immer folgende Pauschale zu zahlen: 
 
- bis zu 3 Std. Nutzung                25,00 €  
- darüber hinaus                          50,00 € 
 
2.1.3 Besondere Regelungen für langfristige Nutzer 
 
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs - oder 
Übungsabende, die über mindestens 6 Monate regelmäßig 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.2 Befreiung 
 
Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen 
 
 von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (ein-
schließlich Kirchengemeinden und Trägern von Kindergär-
ten und Kindertageseinrichtungen) 
 von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen 
zur Bereitstellung von Räumen (z. B. Schiedspersonen) 
 der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel 
e. V. und Wolbeck e. V. 
 des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie 
der Bezirksvertretungen 
 der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Par-
teien und von Ratsmitgliedern, soweit sie zur öffentlichen 
Information dienen 
 des Stadtelternrates sowie des städtischen Jugendrates 
 der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseiti-
gen Amtshilfe 
 ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes 
(ausschließlich für theoretischen Sportunterricht) 
 die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke 
durchgeführt werden (Benefizveranstaltungen) 
 der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schu-
len 
 die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B. 
Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern u nd In-
nungen) 
 
2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerb-
licher Veranstalter 
 
Für Veranstaltungen von gewerblich Nutzenden wird zusätz-
lich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1 einmalig je Ver-
anstaltung folgendes Entgelt erhoben. 
 
Für die Nutzung von:  
 
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 
    200,00 € 
- Klassen-/Fachräumen   80,00 € 
- Schulhöfen    10,00 € 
 
 
 
2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende 
 
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs - oder 
Übungsabende, die regelmäß ig (in der Regel über mindes-

- 6 - 
V/1065/2020 
mindestens einmal wöchentlich stattfinden , werden mit ei-
ner Nutzungspauschale berechnet. Ein Nutzungsentgelt 
nach Ziffer 2.1.1 entfällt. 
 
Folgende Pauschale wird je Veranstaltungstag / pro Raum 
in Rechnung gestellt: 
 
Sie beträgt monatlich  
 
für die Nutzung von Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren,  
Eingangshallen      25,00 € 
für die Nutzung je Klassenraum    12,50 € 
 
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung oder der Nut-
zung mehrerer Räume einer Schule beträgt die Pauschale 
maximal 37,50 € im Monat. 
 
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für e inen Mo-
nat. 
 
2.2  Zusätzliches Entgelt für Veranstalter mit einem auf Ge-
winnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb (kommerzi-
elle Nutzer) 
 
Für Veranstaltungen von Nutzern mit einem auf Gewinner-
zielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb wird zusätzlich zu 
dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1.1 einmalig je Veranstal-
tungstag folgendes Entgelt erhoben. 
 
Für Nutzungen von:  
- Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren, Eingangshallen   
    je 134,50 € 
- Klassen-/Fachräumen  je   32,00 € 
- Schulhöfen   je     6,00 € 
 
2.3 Besonderes Entgelt für die Nutzung von Geräten und Fach-
raumausstattungen  
 
Für die Nutzung von Geräten und Fachrau mausstattungen 
in städt. Schulgebäuden wird folgende Pauschale pro ange-
fangene Stunde Nutzung erhoben: 
 
Gerät / Einrichtung 
Entgelt 
in € pro 
Stunde 
Videorecorder, Filmgerät, Overheadprojektor, 
Episkop 4,50 
Brennofen, Klavier 7,00 
Teeküche: Zubereitung von Kaffee und Brötchen 7,00 
Fachraumküche 15,00 
Computer- und Fachraumausstattung in Haupt -, 
Real- und Förderschulen, Gymnasien 18,50 
Computer- und Fachraumausstattung in Berufs-
kollegs 32,00 
Lautsprecheranlage in Aulen 7,00 
 
Geräte- und Fachraumaussta ttungen, die nicht aufgeführt sind, 
werden nach besonderer Absprache – ggf. kostenpflichtig – 
bereitgestellt. 
 
Das Entgelt wird der jeweiligen Schule am Ende des Haushalts-
jahres ausgezahlt. Die Schule verwendet es für die Neuanschaf-
fung oder Reparaturen der Geräte.  
 
2.3.1 Verzicht 
 
Auf das Entgelt für die Geräte - und Fachraumausstattung 
nach Ziffer 2.3 kann nach Rücksprache mit der Schulleitung 
ganz oder teilweise verzichtet werden.  
 
2.4 zusätzliche Personalkosten und Kosten für eine Sonderrei-
nigung 
 
tens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfin-
den, werden anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1 
mit einer monatlichen Nutzungspauschale je Schule wie folgt 
berechnet: 
 
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren 50,00 € 
- ein bis zwei Klassen- oder Fachräume 25,00 € 
- drei bis zehn Räume 75,00 € 
- jeder weitere Raum zusätzlich   5,00 € 
- Schulhöfe 12,50 € 
 
Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B. 
Probentage, Einschulungen, Sprachprüfungen etc. werde n 
über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o.  g. 
Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine 
Abrechnung nach Ziffer 2.1 günstiger ist. 
 
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkei-
ten wird ein Aufschlag in Höhe von 25,00 € auf das unter 2.4 
genannte Entgelt erhoben. 
 
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.  
 
Gewerblich langfristig Nutze nde zahlen monatlich die 
2fachen unter Ziffer 2.4 genannten Beträge. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.5 Personalkosten 
 
Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außer-

- 7 - 
V/1065/2020 
Ausschließlich durch die Veranstaltung entstehende Perso-
nalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung sind in Hö-
he der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.  
 
 
2.4.1 Verzicht 
 
Bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs - und 
Übungsabenden 
 
- für an Schulen Beschäftigte  
- von dem schulischen Förderverein und 
- von Musikschulen e.V.   
 
wird bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen auf die 
Erstattung zusätzlich entstehender Personalkosten und 
Kosten für eine Sonderreinigung verzichtet. 
 
Für einmal ig stattfindende Veranstaltungen der genannten 
Veranstalter wird auch auf die Erstattung dieser Kosten 
verzichtet, wenn kein Kostenbeitrag für die Veranstaltung 
erhoben wird. 
 
 
 
 
halb der regelmäßigen Dienstzeiten des städtischen Schul-
personals für den ausschließlich durch die Veranstaltung er-
forderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür 
wird ein aus dem Tarifrecht ermittelter durchschnittlicher 
Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem 
Vorjahr zugrunde gelegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Inkrafttreten 
Die Vergabe - und Entgeltordnung tritt am 01.03.2021 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergabe - und Entgelt-
ordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Sei-
te 146) außer Kraft 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1:  Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der 
  Stadt Münster durch Dritte 
Anlage 2:  Nebenbestimmungen für Erlaubnisse zur Nutzung von Schulräumen und  
  Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 
Anlage 3:  Übersicht der anmietbaren Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 
Anlage 4:  Antrag auf Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen

Anlage4

1929 Zeichen

Anlage 4 
Stadt Münster 
Amt für Schule und Weiterbildung 
z. H. Frau Hericks 
Friedrich-Ebert-Straße 110 
48153 Münster 
 
 
 
Antrag auf Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen 
 
 
Angaben zur Veranstaltung: 
 
Name des Veranstalters:       
 
Name des Verantwortlichen:       
 
Anschrift:       
 
Telefon:       
 
Email:       
 
Veranstaltung am:       
(Wochentag/Datum) 
 
in Schule (soweit bekannt):       
 
Art und Anzahl der Räume:       
 
Name und Art der Veranstaltung:       
 
Kurzbeschreibung der Veranstaltung:       
 
Voraussichtliche Anzahl der Besucher:       
 
 
 Wochentag Datum Beginn Ende 
Aufbau                         
Veranstaltung                         
Abbau                         
Aufbau                         
Veranstaltung                         
Abbau                         
Aufbau                         
Veranstaltung                         
Abbau                         
 
b. w.

Zusätzliche Angaben für die Nutzung von Aulen: 
 
    Erläuterungen 
Verkauf von Speisen 
und Getränken: ☐ Ja ☐ Nein wenn ja, was?       
Bestuhlung: ☐ Ja ☐ Nein 
Anzahl der 
Stühle/ 
Art der 
Bestuhlung: 
      
Nutzung der Bühne: ☐ Ja ☐ Nein        
Bühnenfachkraft ☐ Ja ☐ Nein 
falls ja, bitte 
Nachweis 
beifügen 
      
Nutzung des Klaviers/ 
Flügels (falls vorhanden) ☐ Ja ☐ Nein        
Einsatz eigener Bühne ☐ Ja ☐ Nein        
Laufsteg ☐ Ja ☐ Nein        
Podesterie ☐ Ja ☐ Nein        
Einsatz eigener 
Scheinwerfer ☐ Ja ☐ Nein Anzahl:       
Einsatz eigener 
Tontechnik ☐ Ja ☐ Nein        
Ordnerdienst ☐ Ja ☐ Nein        
Sonstige Einrichtungen ☐ Ja ☐ Nein welche?       
Bühnendekoration ☐ Ja ☐ Nein        
Saaldekoration ☐ Ja ☐ Nein        
Ist Dekoration schwer 
entflammbar ☐ Ja ☐ Nein (DIN4102)       
Brandsicherheitswache ☐ Ja ☐ Nein        
Beschreibung der 
Bühnen-
/Saaldekoration 
(falls erforderlich) 
      
Sonstiges 
      
 
 
 
             
Datum: Unterschrift

Anlage3

1884 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
Übersicht der anmietbaren Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 
 
 
bis 200 m² 
 
 Marienschule Roxel (Aula ehem. Augustin-Wibbelt-Schule) 
Auf dem Dorn 17, 48161 Münster 
 Gesamtschule Münster-Mitte (Aula ehem. Überwasserschule) 
Jüdefelderstraße 10, 48143 Münster 
 Hansa-Berufskolleg (Aula), Hansaring 80, 48155 Münster 
 Peter-Wust-Schule (Aula), Dingbängerweg 80, 48163 Münster 
 Realschule im Kreuzviertel (Aula), Finkenstraße 76, 48147 Münster 
 
 
bis 400 m² 
 
 Erich-Klausener-Schule (Forum), Bismarckallee 55, 48151 Münster 
 Anne-Frank-Berufskolleg (Aula), Manfred-von-Richthofen-Straße 39, 48145 Münster 
 Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge (Forum), Kirmstraße 1, 48161 Münster 
 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium (Mensa), Dieckmannstraße 141, 48161 Münster 
 Friedensreich-Hundertwasser-Schule (Mensa), Tilbecker Straße 24, 48161 Münster 
 Gesamtschule Münster-Mitte (Mensa), Jüdefelderstraße 10, 48143 Münster 
 Gymnasium Paulinum (Aula), Am Stadtgraben 30, 48143 Münster 
 Immanuel-Kant-Gymnasium (Aula), Westfalenstraße 203, 48165 Münster 
 Kleines Schulzentrum Hiltrup (Aula), Kardinalstraße 25, 48165 Münster 
 Mathilde-Anneke-Gesamtschule (Aula), Andreas-Hofer-Straße 30, 48145 Münster 
 Pascal-Gymnasium (Aula), Uppenkampstiege 17, 48147 Münster 
 PRIMUS-Schule (Mensa), Grevingstraße 24, 48151 Münster 
 Schillergymnasium (Aula), Gertrudenstraße 5, 48149 Münster 
 
 
bis 600 m² 
 
 Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium (Aula), Grüne Gasse 40, 48143 Münster 
 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium (Aula), Dieckmannstraße 141, 48161 Münster 
 
 
Pädagogische Zentren 
 
 Geschwister-Scholl-Realschule/Gymnasium Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 14, 48159 
Münster 
 Hauptschule/Realschule/Gymnasium Wolbeck, Von-Holte-Straße 56, 48167 Münster 
 Friedensreich-Hundertwasser-Schule Roxel, Tilbecker Straße 24, 48161 Münster

Beratungsverlauf (3)

17.03.2021 Hauptausschuss
TOP 16.2 Vorberatung
Zur Sitzung
17.03.2021 Rat
TOP 14.2 Entscheidung
Zur Sitzung
Vorberatung

Orte (22)

  • Friedrich-Ebert-Straße 110
  • Jüdefelderstraße 10
  • Finkenstraße 76
  • Bismarckallee 55
  • Kirmstraße 1
  • Dieckmannstraße 141
  • Tilbecker Straße 24
  • Westfalenstraße 203
  • Kardinalstraße 25
  • Andreas-Hofer-Straße 30
  • Grevingstraße 24
  • Gertrudenstraße 5
  • Grüne Gasse 40
  • Von-Humboldt-Straße 14
  • Von-Holte-Straße 56
  • Hansaring 80
  • Dingbängerweg 80
  • Auf dem Dorn 17
  • Am Stadtgraben 30
  • Manfred-von-Richthofen-Straße 39
  • Uppenkampstiege 17
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1065/2020
Typ
Vorlagen
Datum
12.01.2021
Erstellt
23.12.2020 10:12