V/1065/2020
Vergabe- und Entgeltordnung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage1
7940 Zeichen
1 Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 1. Allgemeines Anlage 1 1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der Schulen in städtischer Trägerschaft für außerschulische Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Nutzende müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie den Charakter der Schule als Ort des jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Menschen respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen zu Lasten der Antragsteller und berechtigen den Oberbürgermeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nutzungserlaubnis. Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung NRW beschreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt: „Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“ Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen zum Spielen (Ortsrecht der Stadt Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen. Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthallen und -flächen gilt dieses Regelwerk auch dann nicht, wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert sind. 1.2 Ausschluss von Nutzungen Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen Ferientagen darf der Oberbürgermeister Schulräume oder Schulhöfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen überlassen. Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig. Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräume oder Schulhöfe nicht zur Verfügung gestellt. 1.3 Antragsverfahren Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben vorzulegen: Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten Termin und Nutzungsdauer (einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für den Abbau) Schule (falls bereits bekannt) Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und Mail-Adresse erwartete Teilnehmerzahl Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag 2 Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-schulhoefen- und-turnhallen 1.4 Behördliche Erlaubnis Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge durch schriftlichen Bescheid. Er ist berechtigt, seine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere sich den Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeister änderbare Katalog der Nebenbestimmungen liegt zur Information an. Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schulräume oder Schulhöfe ersetzen keine anderweitig vorgeschriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen. 2. Nutzungsentgelt Für die Nutzung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. 2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefangene Stunde) Klassenräume 10,00 € Räume mit Fachraumausstattung 15,00 € Schulhof 5,00 € Aulen, Mensen, Foren - bis zu einer Größe von 200 m² 30,00 € - bis zu einer Größe von 400 m² 60,00 € - bis zu einer Größe von 600 m² 90,00 € Pädagogische Zentren 75,00 € Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen- schulhoefen-und-turnhallen Rüstzeiten für die Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung von insgesamt mehr als zwei Stunden werden mit 50 % der o. a. Stundensätze berechnet. Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige Großveranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die für die Stadt Münster von außergewöhnlichem Interesse sind, abweichend von der Vergabe- und Entgeltordnung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 2.2 Befreiung Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen - von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (einschließlich Kirchengemeinden und Trägern von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen) - von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Räumen (z. B. Schiedspersonen) - der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel e. V. und Wolbeck e. V. - des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie der Bezirksvertretungen - der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Parteien und von Ratsmitgliedern, soweit sie zur öffentlichen Information dienen - des Stadtelternrates sowie des städtischen Jugendrates - der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe - ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes (ausschließlich für theoretischen Sportunterricht) - die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke durchgeführt werden (Benefizveranstaltungen) 3 - der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schulen - die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B. Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern und Innungen) 2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerblicher Veranstalter Für Veranstaltungen von gewerblich Nutzenden wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1 einmalig je Veranstaltung folgendes Entgelt erhoben. Für die Nutzung von: - Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 200,00 € - Klassen-/Fachräumen 80,00 € - Schulhöfen 10,00 € 2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die regelmäßig (in der Regel über mindestens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfinden, werden anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1 mit einer monatlichen Nutzungspauschale je Schule wie folgt berechnet: - Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren 50,00 € - ein bis zwei Klassen- oder Fachräume 25,00 € - drei bis zehn Räume 75,00 € - jeder weitere Raum zusätzlich 5,00 € - Schulhöfe 12,50 € Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B. Probentage, Einschulungen, Sprachprüfungen etc. werden über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o. g. Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine Abrechnung nach Ziffer 2.1 günstiger ist. Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkeiten wird ein Aufschlag in Höhe von 25,00 € auf das unter 2.4 genannte Entgelt erhoben. Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat. Gewerblich langfristig Nutzende zahlen monatlich die 2fachen unter Ziffer 2.4 genannten Beträge. 2.5 Personalkosten Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten des städtischen Schulpersonals für den ausschließlich durch die Veranstaltung erforderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür wird ein aus dem Tarifrecht ermittelter durchschnittlicher Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem Vorjahr zugrunde gelegt. 3. Inkrafttreten Die Vergabe- und Entgeltordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergabe- und Entgeltordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Seite 146) außer Kraft
Anlage A
1782 Zeichen
Anlage A zur V/1065/2020 Kurzüberblick Neufassung der „Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte“ mit Wirkung zum 01.03.2021 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden die Ziele Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft unterstützt, indem Regelungen zur Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen für außerschuli- sche Veranstaltungen usw. getroffen werden. Finanzierung Produktgruppe: 0301 Bezeichnung der PG: Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Trotz der Erhöhung der Entgelte ist im Hinblick auf die aufgrund der Corona-Pandemie ausblei- benden Nutzungsüberlassungen nach derzeitigen Erkenntnissen nicht mit Mehreinnahmen im Haushaltsjahr 2021 zu rechnen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung von Schulräumen und Schulhöfen besteht nicht. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Anlage2
5841 Zeichen
Anlage 2 Nebenbestimmungen für Erlaubnisse zur Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 1. Die Nutzenden führen die Veranstaltung in den überlassenen Räumen oder Flächen einschließlich Vor- und Nachbereitung in eigener Verantwortung durch. Das heißt: sie müssen für alle Schäden aufkommen, welche der Stadt Münster infolge der Nutzung entstehen. Außerdem müssen sie als Veranstalter für alle Schäden aufkommen, die sie, ihre Beauftragten, ihre Gäste oder sonstige Be- sucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung bei anderen verursacht haben. Ausgenommen sind Schäden, welche auf einen fehlerhaften Zustand der überlassenen städtischen Räume, Flä- chen oder Geräte oder auf schuldhaftes Verhalten städtischer Bediensteter oder Beauftragter zu- rückzuführen sind. Bei Verlust überlassener Schlüssel haften die Nutzenden auch für entstehende Folgeschäden (z.B. Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). Die Nutzenden sind verpflichtet, für diese Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Be- stehen der Stadt Münster auf Verlangen nachzuweisen ist. 2. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und insbesondere für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Sonderbauverordnung, Arbeits- und Jugendschutzgesetz, Be- triebssicherheitsverordnung, Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung) sind allein die Nut- zenden verantwortlich. Erforderliche behördliche Genehmigungen müssen sie rechtzeitig einholen. 3. Veränderungen oder Einbauten an vorhandenen Einrichtungen und Anlagen sowie das Anbringen von Schildern und Plakaten auf dem Schulgelände oder am Schulgebäude sind verboten. Für sämt- liche vom Nutzenden eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Münster keine Verantwor- tung. 4. Eine Änderung der Bestuhlung in Aulen, Foren etc. ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Erlaubnis der Beschäftigten des Oberbürgermeisters zulässig. Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist verboten. Das Hantieren mit offenem Feuer/Rauch sowie die Ver- wendung von pyrotechnischen Gegenständen ist strengstens untersagt. 5. Das Benutzen von Propangasflaschen ist verboten. 6. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Im- prägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Dekoratio- nen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Die Bekleidung der Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig. Gänge und Notausgänge, Notbe- leuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen weder verstellt noch verhängt wer- den. 7. Die Nutzenden gewährleisten bei der Verwendung eigener technischer bzw. elektrischer Geräte, dass diese eine gültige Prüfplakette besitzen und nur dann betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien Zustand befinden und somit an den städtischen Anlagen keinen Schaden verursachen. Nach Ende der Veranstaltung sind alle eventuell vorhandenen Geräte abzu- schalten. Für weitere Auskünfte bzw. für die Überprüfung von elektrischen Geräten steht das Amt für Immo- bilienmanagement unter Telefon-Nummer: 02 51/4 92-23 85 zur Verfügung. Zuleitungen/Kabel müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Stolpergefahr ausgeht. 8. Die Nutzenden sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und für ein entsprechendes Verhalten der Veranstaltungsteilnehmer zu sorgen. Sie sind verpflichtet, die Räumlichkeiten nach Ende der Veranstaltung in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Sämtliche Fenster sind zu schließen. Eventuell erforderliche Reinigungskosten tragen die Nutzen- den. 9. Grobe Verschmutzungen haben die Nutzenden unmittelbar nach Ende der Veranstaltung - oder nach Absprache mit dem Hausmeister/Abenddienst - auf eigene Kosten zu beseitigen. Bei der Ent- sorgung der Abfälle in den überlassenen Räumen/Einrichtungen ist der Abfall nach Wertstoffen und Restmüll (eventuell auch Biomüll) zu trennen. 10. Das Nutzungsrecht endet in der Regel am Tage der Veranstaltung um 22:00 Uhr. Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Der Schulhof steht nicht als Parkfläche zur Verfügung. 11. Die Nutzenden sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass es im Schulgebäude und dessen Umfeld weder zu vermeidbaren Lärmbelästigungen noch zu Verunreinigungen kommt. Zusätzliche Nebenbestimmungen bei Nutzung mit Schlüsselüberlassung 12. Die Nutzenden müssen dem Oberbürgermeister einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter nennen (natürliche Person mit Namen, Vornamen und Meldeadresse), dem sie die Schlüsselgewalt übertragen. Die Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist verboten. 13. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln durch die Nutzenden, Vertreter oder Dritte ist verboten. Der Schlüssel ist nach der Nutzung unverzüglich an denjenigen zurückzugeben, der ihn für die Stadt Münster ausgehändigt hat. Ein Verlust des Schlüssels ist derselben Person unverzüglich anzuzeigen. 14. Das Gebäude ist nach Ende der Veranstaltung wieder ordnungsgemäß zu verlassen und abzu- schließen. 15. Um Zutritt von Unbefugten in das Gebäude zu vermeiden, müssen die Nutzenden für eine ord- nungsgemäße Eingangs- und Ausgangskontrolle sorgen. 16. Verstoßen die Nutzenden gegen eine oder mehrere der vorstehenden Auflagen, ist die Stadt Müns- ter zum Widerruf der Nutzungserlaubnis berechtigt. Für einen solchen Widerruf wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Das bedeutet, dass die Räume auch dann nicht genutzt werden dürfen, wenn die Inhaber der Erlaubnis gegen den Widerruf Widerspruch erhebt oder Klage einreicht.
Beschlussvorlage
23203 Zeichen
V/1065/2020
V/1065/2020
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt
Münster durch Dritte
Beratungsfolge
23.02.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
09.02.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung
10.02.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die in der Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von
Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte“ wird mit Wirkung vom 01. 03.2021 be-
schlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung tritt die Fassung vom 13. Juli 2017 außer Kraft.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die o. g. Sachentscheidung hat folgende Auswirkungen:
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung
Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemer-
kungen
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen
Zeile 5 Privatrechtliche Leistungsentgel-
te
2022 ff. 10.000
Die voraussichtlichen Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2021 bei der o. g. Produktgruppe über
Veränderungsblätter zusätzlich zu veranschlagen.
Amt für Schule und
Weiterbildung
27.01.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Ehling
Telefon: 492-4000
Ehling@stadt-muenster.de
- 2 -
V/1065/2020
Begründung:
Die Stadt Münster stellt Dritten Schulräume und Schulhöfe für die Durchführung von außerschuli-
schen Veranstaltungen zur Verfügung, sofern schulische und andere öffentliche Belange nicht beein-
trächtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Grundlage ist die „Vergabe - und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der
Stadt Münster durch Dritte“ vom 06.04.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 80) in der Fassung
der 1. Änderungsverordnung vom 25.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 132) zuletzt ge-
ändert mit Ratsbeschluss vom 12.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 146).
Sie bezieht sich ausschließlich auf die Mitnutzung von Schulräumen. Die dauerhafte alleinige Nut-
zung von Räume n wird durch Verträge geregelt. Dieses trifft aufgrund der schulischen Bedarfe nur
noch in Einzelfällen zu (z. B. Haus der Begegnung Albachten, Kioske, Stellplätze für Stadtteilautos)
Die Vergabe der Turn- und Sporthallen sowie der Sportaußenanlagen an Sc hulen ist von dieser Ent-
scheidung nicht betroffen. Sie erfolgt weiter nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der
städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder („Allgemeine Nut-
zungsbedingungen“)“. Dort sind auch die Entgelte geregelt.
Die Vergabe- und Entgeltordnung geht auf das Jahr 1995 zurück, in dem es in den Schulen lediglich
wenige Mensen, Foren und Multifunktionsräume gab. Inzwischen sind diese vermehrt in Schulen vor-
handen. Einige weitere Räumlichkeiten werde n aufgrund der Neu - und/oder Erweiterungsbauten in
den nächsten Jahren hinzukommen. Die derzeitige Vergabe - und Entgeltordnung ist in vielen Berei-
chen schon jetzt nicht mehr anwendbar bzw. zeitgemäß.
Das Nutzungsentgelt, das seit 2007 nicht erhöht worden ist, wird den aktuellen Preissteigerungen
entsprechend erhöht.
Im Bereich der Schulraumvermietung würden im Rahmen der Änderungen der Vergabe - und Entgelt-
ordnung höhere Einnahmen erzielt. Diese genau zu beziffern ist in der aktuellen Corona -Pandemie-
Lage recht schwierig. Im Jahr 2020 sind die Einnahmen gegenüber dem Vorjahr 2019 um 48 % ein-
gebrochen. In einem „normalen“ Geschäftsjahr ist mit geschätzten Mehreinnahmen in Höhe von ca.
10.000 € zu rechnen. Eine Erhöhung des Haushaltsansatzes 2021 ist aufgrund der aktuellen Lage
und der damit einhergehenden fraglichen Einnahmen in 2021 nicht vorzunehmen.
Erläuterung zu den redaktionellen und inhaltlichen Änderungen:
Als Leitgedanke wird in der Neufassung der Vergabe - und Entgeltordnung der Charakter der Schu le
als Ort des jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Men-
schen deutlicher zum Ausdruck gebracht. Drittnutzende der städtischen Schulräume und Schulhöfe
erkennen den Charakter der schulischen Lernorte an und respektieren diesen.
Die Vergabe- und Entgeltordnung wurde den heutigen Verhältnissen und Gegebenheiten der Schulen
angepasst. Gestrichen wurde u. a. die alte Ziffer 2.3 „Besonderes Entgelt für die Nutzung von Gerä-
ten und Fachraumausstattungen“. Die dort aufgefü hrten Geräte (Videorecorder, Overheadprojektor
etc.) und Ausstattungen sind heute in Schulen kaum noch vorzufinden. Zudem wurde die Nutzung
dieser Geräte bisher kaum in Anspruch genommen; ein Nachweis über die Nutzung von Fach-
raumausstattungen ist kaum mög lich. Die Nutzung der neuen Technologien wie z. B. Kurzdistanz-
Beamer ist künftig in dem höheren Entgelt enthalten.
Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens (Ziffer 1.3) kann nun ein Antragsformular (Anlage 3) per
Link im Internet abgerufen werden. Ebenso ist eine aktuelle Aufstellung der Aulen, Foren, Mensen
etc. (Anlage 4) verlinkt (Ziffer 2.1).
Die Preisstruktur unter Ziffer 2.1 für die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen wurde geän-
dert. Die Räume werden nunmehr entsprechend ihrer Größe in Cluste rn zusammengefasst. Neue
- 3 -
V/1065/2020
Schulräume können in die entsprechenden Cluster aufgenommen werden, ohne dass die Vergabe -
und Entgeltordnung deshalb geändert werden muss.
Das Nutzungsentgelt sowohl für einmalig Nutzende als auch für langfristig Nutzende sowie g ewerb-
lich Nutzende wurde erhöht.
Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Veränderungen zwischen der noch aktuellen Vergabe - und
Entgeltordnung sowie der Neufassung.
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in
Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte
ab 13.07.2017
1. Allgemeine Voraussetzungen
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte
Räumlichkeiten und Außenflächen in / an städtischen Schu-
len einschließlich deren Ausstattung können zur Durchfüh-
rung von außerschulischen Veranstaltungen, Versammlun-
gen, Schulungs - und Übungsabenden zur Verfügung ge-
stellt werden, sofern
schulische und andere öffentliche Belange nicht beein-
trächtigt werden und
die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Parteiveranstaltungen sind in den le tzten sechs Wochen
vor Kommunal -, Landtags - und Bundestagswahlen sowie
vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstal-
tungen von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in
den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls
unzulässig.
Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
Während der gesetzlichen Schulferien und an den bewegli-
chen Ferientagen ist eine Raumbereitstellung nicht möglich.
Die Bereitstellung von städtischen Sportanlagen (Gymnas-
tikhallen, Turnhallen, Sporthallen, Sportaußenanlagen so-
wie Hallen - und Freibäder) erfolgt über das Sportamt der
Stadt Münster.
1.2 Ausschluss von Nutzungen
Räumlichkeiten werden nicht zur Verfügung gestellt für:
private Feiern
Geschäftsfeiern
1.3 Antragstellung
Anträge sind dem Amt für Schule und Weiterbildung der
Stadt Münster formlos schriftlich mindestens zwei Wochen
Vergabe- und Entgeltordnung
für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt
Münster durch Dritte
1. Allgemeines
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte
Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der
Schulen in städtischer Trägerschaft für außerschulische
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungs-
abende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische
oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden
und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein An-
spruch auf Überlassung besteht nicht.
Nutzende müssen die Gewähr daf ür bieten, dass sie den
Charakter der Schule als Ort des jugendlichen Lernens und
der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen
Menschen respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen
zu Lasten der Antragsteller und berechtigen den Oberbür-
germeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nut-
zungserlaubnis. Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung NRW be-
schreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt:
„Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlich-
keit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und
zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verant-
wortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebens-
grundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemein-
schaft und Friedensgesinnung.“
Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhö-
fe städtischer Schulen zum Spielen (Ortsrecht der Stadt
Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser
Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen.
Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthal-
len und -flächen gilt dieses Regelwerk auch dann nicht,
wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert
sind.
1.2 Ausschluss von Nutzungen
Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen
Ferientagen darf der Oberbürgermeister Schulräume oder
Schulhöfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
überlassen.
Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor
Kommunal-, Landtags - und Bundestagswahlen sowie vor
Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen
von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten
sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig.
Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräu-
me oder Schulhöfe nicht zur Verfügung gestellt.
1.3 Antragsverfahren
Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster
schriftlich oder per E -Mail spätestens zwei Wochen vor der
- 4 -
V/1065/2020
vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben einzureichen:
Veranstalter
Art der Veranstaltung
Datum
Uhrzeit
voraussichtliche Dauer
Schule
Teilnehmerzahl
Eintrittsgeld
Besonderheiten (z.B. Musikaufbauten, Dekoration...)
Notwendigkeit und Dauer von Vor - und Nachbereitungs-
zeiten
1.4 Weitere Bedingungen
Die Einzelheiten der Nutzung werden in den „Allgemeinen
Auflagen und Bedingungen zur Nutzung von städtischen
Schulräumen durch Dritte“ geregelt.
2. Entrichtung eines Nutzungsentgeltes
Für die Nutzung der Räumlichkeiten in städtischen Schulen
einschließlich deren Ausstattung ist grundsätzlich ein Nut-
zungsentgelt zu entrichten.
Höhe des Nutzungsentgeltes
2.1.1 Grundentgelt
Räumlichkeiten Größe in qm
Entgelt in
€ pro
Stunde
Klassen- oder Fachraum,
Kellerraum bis 70 7,00
Pausen- oder Eingangshalle verschieden
mindes-
tens
20,00
Schulhof 3,50
Aulen, Foren, Pädagogische Zentren (Berechnung 0,10 €
je qm) *
Anne-Frank-Berufskolleg 303 30,30
Annette-von-Droste-Hülshoff-
Gymnasium 450 45,00
Annette-von-Droste-Hülshoff-
Schule Nienberge 235 23,50
Droste-Hauptschule Roxel /
Realschule Roxel 677 67,70
Freiherr-vom-Stein-
Gymnasium 466 46,60
Geistschule 354 35,40
Geschwister-Scholl-
Realschule/Geschwister-
Scholl-Gymnasium
600 60,00
Gymnasium Paulinum 350 35,00
Hansa-Berufskolleg 205 20,50
Hauptschule / Realschule /
Gymnasium Wolbeck 548 54,80
geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben vorzulegen:
Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung
Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten
Termin und Nutzungsdauer
(einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten
für den Abbau)
Schule (falls bereits bekannt)
Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und
Mail-Adresse
erwartete Teilnehmerzahl
Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag
Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden
Link abgerufen werden: https://www.stadt-
muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-
schulhoefen-und-turnhallen
1.4 Behördliche Erlaubnis
Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge
durch schriftlichen Bescheid. Er ist berechtigt, seine Erlaub-
nis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere
sich den Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeis-
ter änderbare Katalog der Nebenbestimmungen liegt zur In-
formation an.
Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schul-
räume oder Schulhöfe ersetzen keine anderweitig vorge-
schriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen.
2. Nutzungsentgelt
Für die Nutz ung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nut-
zungsentgelt zu entrichten.
2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefan-
gene Stunde)
Klassenräume 10,00 €
Räume mit Fachraumausstattung 15,00 €
Schulhof 5,00 €
Aulen, Mensen, Foren
- bis zu einer Größe von 200 m² 30,00 €
- bis zu einer Größe von 400 m² 60,00 €
- bis zu einer Größe von 600 m² 90,00 €
Pädagogische Zentren 75,00 €
Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter
dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.stadt-
muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-
schulhoefen-und-turnhallen
Rüstzeiten für die Vor - und Nachbereitung eine r Veranstal-
tung von insgesamt mehr als zwei Stunden werden mit 50 %
der o. a. Stundensätze berechnet.
Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige
Großveranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die für die Stadt
Münster von außergewöhnlichem Intere sse sind, abwei-
chend von der Vergabe - und Entgeltordnung vertragliche
Vereinbarungen zu treffen.
- 5 -
V/1065/2020
Hauptschule Hiltrup / Johan-
nes-Gutenberg-Realschule
Hiltrup
606 60,60
Immanuel-Kant-Gymnasium 421 42,10
Johann-Conrad-Schlaun-
Gymnasium 400 40,00
Ludwig-Erhard-Berufskolleg 960 96,00
Pascal-Gymnasium 333 33,30
Peter-Wust-Schule 209 20,90
Realschule im Kreuzviertel 170 17,00
Schillergymnasium 313 31,30
* Die Tabelle beinhaltet nur die Aulen, Foren, Pädagogische
Zentren ab 170 m². Die nicht aufgeführten städtischen Aulen
werden unter der Berechnungsgrundlage der „Pausen - oder
Eingangshallen“ bereitgestellt.
Das aufgeführte Entgelt ist je angefangene Stun de Nutzung zu
entrichten.
Die Berechnung erfolgt vom Betreten bis zum Verlassen des
Gebäudes.
2.1.2 Verzicht
Auf das Grundentgelt wird verzichtet, wenn es sich bei der
Veranstaltung, der Versammlung, dem Schulungs - oder
Übungsabend um eine Benefizverans taltung handelt (Ver-
anstaltung, die zur Sammlung von Spenden an Dritte für ei-
nen wohltätigen Zweck durchgeführt wird) oder sie im öf-
fentlichen Interesse liegt und die Teilnahme kostenfrei ist.
Ein öffentliches Interesse liegt vor bei Veranstaltungen,
Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden
von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
von Musikschulen e.V.
von anerkannten Einrichtungen nach dem Weiterbil-
dungsgesetz
von ortsansässigen Sportvereinen ausschließlich für den
theoretischen Sportunterricht
für Fraktionssitzungen des Rates / der Ausschüsse / der
Bezirksvertretungen
für öffentliche Informationsveranstaltungen zugelassener
politischer Parteien, Ratsfrauen und Ratsherren
für an Schulen Beschäftige
die unmittelbar im schulischen Kontext steh en (z.B. Ver-
mittlung von Unterrichtsinhalten)
von dem schulischen Förderverein
des DRK im Rahmen von Blutspenden
Als kostenfrei gelten Veranstaltungen für die kein Eintritts-
geld oder Gebühr vom Veranstalter erhoben wird.
Als kostenfrei gelten auch einmalige Veranstaltungen, wenn
lediglich ein Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von 4,50 € er-
hoben wird, um die mit der Veranstaltung verbundenen
Kosten zu decken.
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass zur Kosten-
deckung ein höherer Kostenbeitrag erford erlich ist, kann
von der Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise abge-
sehen werden. In diesem Fall ist jedoch bei der Nutzung
von Aulen, Pädagogischen Zentren und Eingangshallen
immer folgende Pauschale zu zahlen:
- bis zu 3 Std. Nutzung 25,00 €
- darüber hinaus 50,00 €
2.1.3 Besondere Regelungen für langfristige Nutzer
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs - oder
Übungsabende, die über mindestens 6 Monate regelmäßig
2.2 Befreiung
Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (ein-
schließlich Kirchengemeinden und Trägern von Kindergär-
ten und Kindertageseinrichtungen)
von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen
zur Bereitstellung von Räumen (z. B. Schiedspersonen)
der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel
e. V. und Wolbeck e. V.
des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie
der Bezirksvertretungen
der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Par-
teien und von Ratsmitgliedern, soweit sie zur öffentlichen
Information dienen
des Stadtelternrates sowie des städtischen Jugendrates
der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseiti-
gen Amtshilfe
ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes
(ausschließlich für theoretischen Sportunterricht)
die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke
durchgeführt werden (Benefizveranstaltungen)
der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schu-
len
die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B.
Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern u nd In-
nungen)
2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerb-
licher Veranstalter
Für Veranstaltungen von gewerblich Nutzenden wird zusätz-
lich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1 einmalig je Ver-
anstaltung folgendes Entgelt erhoben.
Für die Nutzung von:
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren
200,00 €
- Klassen-/Fachräumen 80,00 €
- Schulhöfen 10,00 €
2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs - oder
Übungsabende, die regelmäß ig (in der Regel über mindes-
- 6 -
V/1065/2020
mindestens einmal wöchentlich stattfinden , werden mit ei-
ner Nutzungspauschale berechnet. Ein Nutzungsentgelt
nach Ziffer 2.1.1 entfällt.
Folgende Pauschale wird je Veranstaltungstag / pro Raum
in Rechnung gestellt:
Sie beträgt monatlich
für die Nutzung von Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren,
Eingangshallen 25,00 €
für die Nutzung je Klassenraum 12,50 €
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung oder der Nut-
zung mehrerer Räume einer Schule beträgt die Pauschale
maximal 37,50 € im Monat.
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für e inen Mo-
nat.
2.2 Zusätzliches Entgelt für Veranstalter mit einem auf Ge-
winnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb (kommerzi-
elle Nutzer)
Für Veranstaltungen von Nutzern mit einem auf Gewinner-
zielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb wird zusätzlich zu
dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1.1 einmalig je Veranstal-
tungstag folgendes Entgelt erhoben.
Für Nutzungen von:
- Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren, Eingangshallen
je 134,50 €
- Klassen-/Fachräumen je 32,00 €
- Schulhöfen je 6,00 €
2.3 Besonderes Entgelt für die Nutzung von Geräten und Fach-
raumausstattungen
Für die Nutzung von Geräten und Fachrau mausstattungen
in städt. Schulgebäuden wird folgende Pauschale pro ange-
fangene Stunde Nutzung erhoben:
Gerät / Einrichtung
Entgelt
in € pro
Stunde
Videorecorder, Filmgerät, Overheadprojektor,
Episkop 4,50
Brennofen, Klavier 7,00
Teeküche: Zubereitung von Kaffee und Brötchen 7,00
Fachraumküche 15,00
Computer- und Fachraumausstattung in Haupt -,
Real- und Förderschulen, Gymnasien 18,50
Computer- und Fachraumausstattung in Berufs-
kollegs 32,00
Lautsprecheranlage in Aulen 7,00
Geräte- und Fachraumaussta ttungen, die nicht aufgeführt sind,
werden nach besonderer Absprache – ggf. kostenpflichtig –
bereitgestellt.
Das Entgelt wird der jeweiligen Schule am Ende des Haushalts-
jahres ausgezahlt. Die Schule verwendet es für die Neuanschaf-
fung oder Reparaturen der Geräte.
2.3.1 Verzicht
Auf das Entgelt für die Geräte - und Fachraumausstattung
nach Ziffer 2.3 kann nach Rücksprache mit der Schulleitung
ganz oder teilweise verzichtet werden.
2.4 zusätzliche Personalkosten und Kosten für eine Sonderrei-
nigung
tens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfin-
den, werden anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1
mit einer monatlichen Nutzungspauschale je Schule wie folgt
berechnet:
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren 50,00 €
- ein bis zwei Klassen- oder Fachräume 25,00 €
- drei bis zehn Räume 75,00 €
- jeder weitere Raum zusätzlich 5,00 €
- Schulhöfe 12,50 €
Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B.
Probentage, Einschulungen, Sprachprüfungen etc. werde n
über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o. g.
Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine
Abrechnung nach Ziffer 2.1 günstiger ist.
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkei-
ten wird ein Aufschlag in Höhe von 25,00 € auf das unter 2.4
genannte Entgelt erhoben.
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.
Gewerblich langfristig Nutze nde zahlen monatlich die
2fachen unter Ziffer 2.4 genannten Beträge.
2.5 Personalkosten
Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außer-
- 7 -
V/1065/2020
Ausschließlich durch die Veranstaltung entstehende Perso-
nalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung sind in Hö-
he der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
2.4.1 Verzicht
Bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs - und
Übungsabenden
- für an Schulen Beschäftigte
- von dem schulischen Förderverein und
- von Musikschulen e.V.
wird bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen auf die
Erstattung zusätzlich entstehender Personalkosten und
Kosten für eine Sonderreinigung verzichtet.
Für einmal ig stattfindende Veranstaltungen der genannten
Veranstalter wird auch auf die Erstattung dieser Kosten
verzichtet, wenn kein Kostenbeitrag für die Veranstaltung
erhoben wird.
halb der regelmäßigen Dienstzeiten des städtischen Schul-
personals für den ausschließlich durch die Veranstaltung er-
forderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür
wird ein aus dem Tarifrecht ermittelter durchschnittlicher
Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem
Vorjahr zugrunde gelegt.
3. Inkrafttreten
Die Vergabe - und Entgeltordnung tritt am 01.03.2021 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergabe - und Entgelt-
ordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Sei-
te 146) außer Kraft
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der
Stadt Münster durch Dritte
Anlage 2: Nebenbestimmungen für Erlaubnisse zur Nutzung von Schulräumen und
Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte
Anlage 3: Übersicht der anmietbaren Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren
Anlage 4: Antrag auf Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen
Anlage4
1929 Zeichen
Anlage 4
Stadt Münster
Amt für Schule und Weiterbildung
z. H. Frau Hericks
Friedrich-Ebert-Straße 110
48153 Münster
Antrag auf Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen
Angaben zur Veranstaltung:
Name des Veranstalters:
Name des Verantwortlichen:
Anschrift:
Telefon:
Email:
Veranstaltung am:
(Wochentag/Datum)
in Schule (soweit bekannt):
Art und Anzahl der Räume:
Name und Art der Veranstaltung:
Kurzbeschreibung der Veranstaltung:
Voraussichtliche Anzahl der Besucher:
Wochentag Datum Beginn Ende
Aufbau
Veranstaltung
Abbau
Aufbau
Veranstaltung
Abbau
Aufbau
Veranstaltung
Abbau
b. w.
Zusätzliche Angaben für die Nutzung von Aulen:
Erläuterungen
Verkauf von Speisen
und Getränken: ☐ Ja ☐ Nein wenn ja, was?
Bestuhlung: ☐ Ja ☐ Nein
Anzahl der
Stühle/
Art der
Bestuhlung:
Nutzung der Bühne: ☐ Ja ☐ Nein
Bühnenfachkraft ☐ Ja ☐ Nein
falls ja, bitte
Nachweis
beifügen
Nutzung des Klaviers/
Flügels (falls vorhanden) ☐ Ja ☐ Nein
Einsatz eigener Bühne ☐ Ja ☐ Nein
Laufsteg ☐ Ja ☐ Nein
Podesterie ☐ Ja ☐ Nein
Einsatz eigener
Scheinwerfer ☐ Ja ☐ Nein Anzahl:
Einsatz eigener
Tontechnik ☐ Ja ☐ Nein
Ordnerdienst ☐ Ja ☐ Nein
Sonstige Einrichtungen ☐ Ja ☐ Nein welche?
Bühnendekoration ☐ Ja ☐ Nein
Saaldekoration ☐ Ja ☐ Nein
Ist Dekoration schwer
entflammbar ☐ Ja ☐ Nein (DIN4102)
Brandsicherheitswache ☐ Ja ☐ Nein
Beschreibung der
Bühnen-
/Saaldekoration
(falls erforderlich)
Sonstiges
Datum: Unterschrift
Anlage3
1884 Zeichen
Anlage 3 Übersicht der anmietbaren Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren bis 200 m² Marienschule Roxel (Aula ehem. Augustin-Wibbelt-Schule) Auf dem Dorn 17, 48161 Münster Gesamtschule Münster-Mitte (Aula ehem. Überwasserschule) Jüdefelderstraße 10, 48143 Münster Hansa-Berufskolleg (Aula), Hansaring 80, 48155 Münster Peter-Wust-Schule (Aula), Dingbängerweg 80, 48163 Münster Realschule im Kreuzviertel (Aula), Finkenstraße 76, 48147 Münster bis 400 m² Erich-Klausener-Schule (Forum), Bismarckallee 55, 48151 Münster Anne-Frank-Berufskolleg (Aula), Manfred-von-Richthofen-Straße 39, 48145 Münster Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge (Forum), Kirmstraße 1, 48161 Münster Freiherr-vom-Stein-Gymnasium (Mensa), Dieckmannstraße 141, 48161 Münster Friedensreich-Hundertwasser-Schule (Mensa), Tilbecker Straße 24, 48161 Münster Gesamtschule Münster-Mitte (Mensa), Jüdefelderstraße 10, 48143 Münster Gymnasium Paulinum (Aula), Am Stadtgraben 30, 48143 Münster Immanuel-Kant-Gymnasium (Aula), Westfalenstraße 203, 48165 Münster Kleines Schulzentrum Hiltrup (Aula), Kardinalstraße 25, 48165 Münster Mathilde-Anneke-Gesamtschule (Aula), Andreas-Hofer-Straße 30, 48145 Münster Pascal-Gymnasium (Aula), Uppenkampstiege 17, 48147 Münster PRIMUS-Schule (Mensa), Grevingstraße 24, 48151 Münster Schillergymnasium (Aula), Gertrudenstraße 5, 48149 Münster bis 600 m² Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium (Aula), Grüne Gasse 40, 48143 Münster Freiherr-vom-Stein-Gymnasium (Aula), Dieckmannstraße 141, 48161 Münster Pädagogische Zentren Geschwister-Scholl-Realschule/Gymnasium Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 14, 48159 Münster Hauptschule/Realschule/Gymnasium Wolbeck, Von-Holte-Straße 56, 48167 Münster Friedensreich-Hundertwasser-Schule Roxel, Tilbecker Straße 24, 48161 Münster
Beratungsverlauf (3)
Orte (22)
- Friedrich-Ebert-Straße 110
- Jüdefelderstraße 10
- Finkenstraße 76
- Bismarckallee 55
- Kirmstraße 1
- Dieckmannstraße 141
- Tilbecker Straße 24
- Westfalenstraße 203
- Kardinalstraße 25
- Andreas-Hofer-Straße 30
- Grevingstraße 24
- Gertrudenstraße 5
- Grüne Gasse 40
- Von-Humboldt-Straße 14
- Von-Holte-Straße 56
- Hansaring 80
- Dingbängerweg 80
- Auf dem Dorn 17
- Am Stadtgraben 30
- Manfred-von-Richthofen-Straße 39
- Uppenkampstiege 17
- Kinderhaus
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1065/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.01.2021
- Erstellt
- 23.12.2020 10:12