V/0942/2011/1
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
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Anlage 1 zu V-0942-2011-1
5679 Zeichen
Anlage 1 zu V/0942/2011/1
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 19.03.2012
492 6102
Schnellmeldung
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Stadten twicklung, Verkehr und Wirtschaft
vom 08.03.2012
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
TOP 5.8
(öffentlicher Sitzungsteil)
V/0942/2011
Die Fraktionen von CDU und SPD brachten einen gemeinsamen Änderungsantrag zur Vorlage ein;
nach der Aussprache wurde der Antragstext redaktion ell angepasst und wurde im folgenden
Wortlaut zur Abstimmung gestellt:
„Änderungsantrag zur Vorlage 942/2011
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Inne nstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis
genommen. Die Zulassung und Ausstattung von Außenga stronomie in der Innenstadt
regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster g eltenden Rechtsnormen. Über
Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt entscheiden.
2.
Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung vo n Außengastronomie in der
Innen stadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlo ssen.
2.1. Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einze lfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien
für die Zulassung von Außengastronomie in der Innen stadt“ (Anlage 2.1) werden zur
Kenntnis genommen.
2.2. Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigun g von Außengastronomie im Bereich
der Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl
auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zug runde zu legen. Der Leitfaden ist
fortzuschreiben.
2.3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen Formulierung als Bedingung bzw.
Auflage in die Genehmigung von Außengastronomie in der Innenstadt aufzunehmen und
ihre Ein - …
3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht;
Über
eine eventuelle Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sonde rnutzungen an
öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011)
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen,
a) ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nutzung von
Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen,
b) ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternat iv: die energetischen Varianten und
deren Auswirkungen darzustellen,
c) zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem Eigennamen
des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung entsprechend zuzulassen.“
Abstimmungsergebnisse:
Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD wurde mehrheitlich mit Für-Stimmen von
CDU und SPD bei Gegenstimmen der FDP und Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen/GAL
angenommen.
Daraufhin beschloss der Ausschuss mehrheitlich mit Für-Stimmen von CDU und SPD bei
Gegenstimmen der FDP und Enthaltung von Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, dem Rat den
Beschlussvorschlag der so geänderten Vorlage zu empfehlen.
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innen stadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis
genommen. Die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt
regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster g eltenden Rechtsnormen. Über
Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt entscheiden.
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der
Inne nstadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen.
2.1 Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einze lfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für
die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstad t“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis
genommen.
2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigun g von Außengastronomie im Bereich der
Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Auße ngastronomie „Tisch und Stuhl auf
Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrund e zu legen. Der Leitfaden ist
fortzuschreiben.
2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung de r Grundsätze (Anlage 2) in der für den
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen For mulierung als Bedingung bzw. Aufl age
in die Genehmigung von Außengastronomie in der Inne nstadt aufzunehmen und ihre
Einhaltung zu kontrollieren.
3. Die Sondernutzungsg
ebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; Über die
entsprechende eine eventuelle Änderung der „Satzung der Stadt Münster über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011)
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen,
a) ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nutzung von
Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen,
b) ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternat iv: die energetischen Varianten
und deren Auswirkungen darzustellen,
c) zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem
Eigennamen des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung
entsprechend zuzulassen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastron omie einschließlich des
Grundsatzbeschlusses zur Gebührenerhöhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen.
In der Folge des separat zu fassenden Beschlusses z ur Änderung der Sondernutzungssatzung
(V/0658/2011)sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten.
Im Auftrag
gez.
Regina Dittmer
Schriftführung
Verteiler: III, III/1; Vorlagenerstellerin/Amt 61; Schriftführungen BV-Mitte, W-MM, AFBL, HA/Rat; 01
Hauptvorlage V/0942/2011 mit Anlagen
72770 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Vorlagen-Nr.:
V/0942/2011
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Frau Voss
Ruf:
Betrifft
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
Beratungsfolge
17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung
31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung
02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung
08.02.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis ge-
nommen.
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innen-
stadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen.
2.1 Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einzelfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für
die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis
genommen.
2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigung von Außengastronomie im Bereich der
Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl auf
Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrunde zu legen. Der Leitfaden ist fortzu-
schreiben.
2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen Formulierung als Bedingung bzw. Auflage
in die Genehmigung von Außengastronomie in der Innenstadt aufzunehmen und ihre Ein-
haltung zu kontrollieren.
3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; über die
entsprechende Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffent-
lichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011)
492-6143
E-Mail:
Voss-Marlies@stadt-muenster.de
Datum:
06.01.2012
V/0942/2011
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II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastronomie einschließlich des Grundsatzbe-
schlusses zur Gebührenerhöhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. In der Folge
des separat zu fassenden Beschlusses zur Änderung der Sondernutzungssatzung
(V/0658/2011)sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten.
Begründung:
1. Unter dem Titel „Quo vadis Münster?“ wurden 2002 in einem kooperativen Prozess unter
breiter Einbeziehung der gesellschaftlichen Gruppen und der Bürgerschaft das Zukunfts-
profil, sieben Leitorientierungen und die grundlegenden Werte der Stadtentwicklung erar-
beitet. Dieser Integrierte Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingprozess (ISM) benannte
neben der besonderen Bildungs- und Wissenschaftslandschaft in Kombination mit der be-
sonderen Lebensart und ausgezeichneten Lebensqualität das unverwechselbare Stadtbild
in Kombination mit den besonderen Qualitäten der City als Ort der Begegnung und als
Marktplatz als wichtigen sogenannten Profilanker Münsters.
Diese Qualitäten zu bewahren und zu entwickeln wurde zu einem Leitziel der Stadtentwick-
lung, das den Impuls für zahlreiche erfolgreiche Entwicklungen in der Innenstadt gab. Eine
davon ist die der Außengastronomie. Auf Grundlage der politischen Beschlüsse (Vorlagen
V/0513/2002 und V/0011/2004) sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Straßen- und
Platzcafés sowie Sitzflächen vor Restaurants entstanden und haben die Innenstadt vielfäl-
tig belebt. Sie tragen dazu bei, dass Münsters Innenstadt durchweg eine gastfreundliche,
lebendige und heitere Atmosphäre ausstrahlt. Die Außengastronomien sind bei Bewohnern
und Gästen beliebt und in der Regel selbst bei kühlem Wetter gut besucht. Das Interesse
von Gastronomen sowie jedoch zunehmend auch von Einzelhändlern an Außenflächen ist
ungebrochen. Aus all diesen Gründen ist die Entwicklung der Außengastronomie grund-
sätzlich erfreulich und zu begrüßen.
Diese erfolgreiche und insbesondere in den letzten Jahren zunehmende Entwicklung ist in-
zwischen allerdings in einigen Bereichen an Grenzen gestoßen (Anlage 1). Vor allem im
Bereich von Plätzen und platzartigen Aufweitungen der Straßenräume ist es zu Flächenzu-
nahmen gekommen, die Nutzungskonflikte auslösen und den Gemeingebrauch, das heißt
die verkehrlich notwendige wie die freie Nutz ung durch die Allgemeinheit, einschränken.
Auch die Möglichkeit, Architektur und Städtebau unverstellt zu erleben, ist an einigen Stel-
len durch Möblierungsdichte und Gestaltungsdefizite u.a. außerhalb des Betriebs zuneh-
mend beeinträchtigt. Hinzu kommt eine stetig zunehmende Zahl neuer Anträge, insbeson-
dere von Bäckereien und Imbissbetrieben, di e nach der bisherigen Genehmigungspraxis
nicht rechtssicher zu steuern sind.
Daher ist es nun nach annähernd 10-jähriger Entwicklung der Außengastronomie in Müns-
ter angezeigt, die bisherigen Grundlagen für die Genehmigungspraxis zu modifizieren und
stärker darauf zu achten, frei zugänglicher, öffentlicher Nutzung die ihr angemessene Be-
deutung und den ihr angemessenen Raum zu geben sowie den stadtgestalterischen An-
spruch der Stadt dauerhaft wirksam umzusetzen. Dabei gilt es insbesondere auch, die Ver-
kehrswege für Menschen mit Behinderungen, für Rettungsfahrzeuge und für die Müllent-
sorgung jederzeit freizuhalten. Aber auch der völlig bindungsfreie Aufenthalt und Rückzug,
das Verweilen - abseits von Verkehrsströmen, Einkauf und Verzehr - sowie das Erleben der
städtebaulichen und architektonischen Raumqualitäten sollen wieder stärker ermöglicht
werden.
2. Es ist nicht Ziel der Neuorientierung, Außengastronomie in Frage zu stellen oder den Be-
stand flächendeckend zu reduzieren. Vielmehr soll es möglich sein, einzelne Fehlentwick-
lungen zu überdenken und auf ein stadtverträgliches Maß zurückzuführen. Zugleich soll die
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weitere Entwicklung positiv gesteuert werden. Hierfür sollen die „Grundsätze für die Zulas-
sung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2) einen für die
Allgemeinheit, für Antragsteller und Verwaltung transparenten Entscheidungs- und Hand-
lungsrahmen setzen.
Auch für die Überprüfung von Platzaufteilungen und -gestaltungen sowie die Umsetzung
von funktionalen Anforderungen, wie sie in den Anträgen der CDU an die BV Mitte vom
10.05.2011 zur Außengastronomie im Kreuzungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-
Verbindung Alter Steinweg (Anlage 3) und der SPD „Barrierefreiheit verbessern“ (Anlage 4)
angeregt wurden, wird damit ein geeignetes Instrument geschaffen. Auf seiner Grundlage
wird die Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen zu den Anträgen berichten.
Über laufende private Anträge für Außengastronomie entscheidet in der Stadtverwaltung
die Antragskonferenz. Sie ist ämterübergreifend zusammengesetzt und berät unter Feder-
führung des Ordnungsamtes regelmäßig über eingehende Anträge auf Nutzung städtischer
Flächen in Münster.
Rechtliche Grundlage für die Entscheidungen der Antragskonferenz sind insbesondere die
„Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom
13.12.2002“ (Anlage 5) sowie die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnis-
sen zur kommerziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ vom
17.01.2006 (Anlage 6). An deren Maßgaben orientiert sich die Verwaltung auch bei der Zu-
lassung von Außengastronomien auf ungewidmeten städtischen Flächen sowie auf Privat-
flächen im Rahmen der Baugenehmigung jeweils dann, wenn diese Flächen im direkten
gestalterischen und räumlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Raum stehen.
Auf Erteilung einer Genehmigung für Außengastronomie im öffentlichen Raum besteht kein
Rechtsanspruch. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf pflichtgemäße und fehler-
freie Ermessensausübung durch die Verwaltung. Die genannten Rechtsgrundlagen enthal-
ten einige grundlegende Maßgaben. Die einzelnen zu beachtenden fachspezifischen Krite-
rien werden der Antragsprüfung von der Verwaltung jeweils im Einzelfall zugrunde gelegt.
Die in Anlage 2 formulierten Grundsätze einschließlich ihrer Anhänge konkretisieren und
erweitern insoweit künftig die bestehenden Richtlinien (Anlage 6). Die privaten und öffentli-
chen Interessen können danach sehr nachvollziehbar ermittelt und unter- und gegeneinan-
der abgewogen werden. Die Grundsätze „Außengastronomie in Münsters Innenstadt“ be-
fördern eine qualifizierte für Öffentlichkeit und Antragsteller ausgewogene Entscheidung,
nach der Genehmigungen, aber auch Einschränkungen und Auflagen sowie im Einzelfall
auch Ablehnungen rechtssicher begründet sind.
Die Neuregelung soll am 01.04.2012 umgesetzt werden. Sie enthält neben den Grundsät-
zen auch Ausnahmetatbestände, die im Einzelfall Abweichungen ermöglichen, sofern sie
durch öffentliche Belange begründet sind. Die „Grundsätze“ werden ergänzt durch zwei
Anhänge, in denen Prüfkriterien für die Zulassung sowie Ausstattungsstandards für den Be-
trieb von Außengastronomie beschrieben sind.
Erarbeitung der „Grundsätze“ und Abstimmung mit dem DEHOGA
Die geplanten „Grundsätze“ sind zunächst innerhalb der Verwaltung in einer Arbeitsgruppe
der Ämter 23, 32, 63, 66, 61 sowie WFM und MM erarbeitet worden. Die so entstandene
Fassung wurde intensiv mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) er-
örtert, der daraufhin eine Reihe von Bedenken und Anregungen geäußert hat.
Die Kritik des DEHOGA richtete sich i.W. grundsätzlich auf das Inkrafttreten der Grundsät-
ze bei bestehenden Betrieben sowie im Einzelnen auf die geforderte WC-Ausstattung, die
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Begrenzung der Flächengröße der Außengastronomie auf die der Innenfläche, die vorge-
sehenen Abstände zu öffentlichen Einrichtungselementen, auf das vorgesehene Verbot von
Heizgeräten, auf das vorgesehene Verbot von Werbung auf Sonnenschirmen und Möbeln
außerhalb der Altstadt sowie den geplanten Grundsatz, dass außerhalb der Öffnungszeiten
Möbel generell wegzuräumen sein sollten.
Die Arbeitsgruppe der Verwaltung hat sich mit den Interessen des DEHOGA auseinander-
gesetzt und die geplanten Grundsätze daraufhin überarbeitet. Die mit Anlage 2 nun vorge-
schlagene Fassung berücksichtigt etliche Anregungen des DEHOGA und stellt daher in
diesen Punkten (Ziff. 3.1.2: reduzierte WC-Ausstattung; Ziff. 3.2.2 ff: reduzierte Abstände
zu öffentlichen Einrichtungselementen; Ziff. 4.3, 2. Absatz: Zulassung von Werbung außer-
halb der Altstadt sowie Ziff. 5.2, 1. Absatz: Zulassen der Möglichkeit, Tische und Stühle in
der Regel stehen zu lassen, jedoch ungestapelt) einen Konsens zwischen DEHOGA und
Verwaltung dar.
Folgende drei Einzelpunkte der „Grundsätze“ konnten jedoch nicht einvernehmlich geregelt
werden:
- Ziff. 3.2.1: Begrenzung der Außengastronomiefläche auf die Flächengröße innen
- Ziff. 4.3, 1. Absatz: Verbot von Heizgeräten
- Ziff. 5.2, 2. Absatz: Grundsatz des Abräumens außerhalb der Saison.
Die Regelungen werden vom DEHOGA grundsätzlich in Frage gestellt mit der Begründung,
dass Außengastronomie ein eigenständiges Angebot darstelle, das – insbesondere wegen
des gesetzlichen Rauchverbots – von der Stadt Münster auf öffentlichen Flächen ganzjäh-
rig zugelassen werden sollte. Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch der saisonal-
temporäre Charakter der Außengastronomie als Ergänzung zum Innenraumangebot ge-
wahrt und daher an den geplanten Regelungen festgehalten werden.
Darüber hinaus konnte kein Konsens über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für bestehende
Außengastronomie erzielt werden. Aus Sicht der Verwaltung soll das Inkrafttreten der Neu-
regelungen zeitnah zum 01.04.2012 umgesetzt werden . Dagegen ist es das Interesse des
DEHOGA, dass die Grundsätze erst bei Konzessionswechsel in Kraft treten sollen, da eini-
ge Betriebe sonst absehbar in ihrer Existenz gefährdet seien.
Nach Einschätzung der Verwaltung werden die neuen Grundsätze auf die bestehende Au-
ßengastronomie in Details durchaus Auswirkungen haben; außer im Bereich des Platzes
an der Dominikanerkirche, wo die Entwicklung der Außengastronomie den öffentlichen
Raum so dominiert, dass eine Neuordnung erfor derlich erscheint, werden sich die aus den
einzelnen Grundsätzen ergebenden Einschränkungen für die Betriebe aber in Grenzen hal-
ten.
2.1 Die Kriterien im Anhang 1 (Anlage 2.1) dienen der Ermittlung der im Einzelfall jeweils zu
berücksichtigenden öffentlichen Belange. Deren Prüfung soll der Anwendung der Grund-
sätze bei der Verwaltungsentscheidung regelmäßig vorausgehen und kann zu einer Ein-
schränkung oder – ausnahmsweise – auch zu einer Erweiterung der grundsätzlichen Mög-
lichkeiten für Außengastronomie führen.
2.2 Im Sinne der Stadtbildpflege, die von Münsteranern geschätzt, aber auch von Besuchern
immer wieder außerordentlich positiv wahrgenommen wird, hat sich der Leitfaden „Tisch
und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) für Möbel, Sonnenschirme, Blumenkübel etc.
in der Altstadt bewährt. Als Vereinbarung zwischen Gastronomen und Stadt entstanden,
bietet er eine gute Basis für individuelle, aber zugleich stadtbildverträgliche Gestaltung. Er
soll im Anhang 2 als Ausstattungsleitfaden für Außengastronomie für die Altstadt verbind-
lich etabliert werden. Da Möblierungselemente stetigem Produktwandel unterliegen, ist der
Katalog regelmäßig fortzuschreiben. In den übrigen Bereichen der Innenstadt können für
die Möblierung größere Spielräume gegeben werden; so soll auf das strikte Verbot von
Werbeaufdrucken beispielsweise auf Sonnenschirmen außerhalb der Altstadt verzichtet
werden.
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2.3 Aus den Grundsätzen für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie ergeben
sich Bedingungen, unter denen die Genehmigung im Einzelfall erteilt wird, sowie Anforde-
rungen an die Ausdehnung und Ausstattung. Diese Maßgaben müssen Teil der jeweiligen
Genehmigung sein, um Abweichungen nachhalten und ggf. Maßnahmen treffen zu können.
Durch Markierungsnägel im Pflaster soll die Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Flä-
che erleichtert werden.
3. Die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen sind in Münster zuletzt im Jahr
2003 angepasst worden. Im kommunalen Vergleich mit Städten wie Aachen, Bielefeld,
Bonn, Leverkusen, Osnabrück und Wuppertal ist eine angemessene Erhöhung durchaus
vertretbar. Als Teil der Sondernutzungssatzung können die Gebühren nur im Rahmen einer
Satzungsänderung neu geregelt werden, die den politischen Gremien mit der Vorlage
V/0658/2011 vorgelegt wird.
Gegenstand der Satzungsänderung soll auch die Erweiterung und Anpassung der Saison-
dauer an veränderte Witterungsverhältnisse und Gästegewohnheiten sein; die Saison soll
dann die Monate März bis Oktober umfassen. Genehmigungen für die Wintermonate No-
vember bis Februar werden getrennt und nur für eine Reihe Tische und Stühle erteilt wer-
den können, damit zumindest zeitweise die Stadt auch weitgehend ohne Möblierung erleb-
bar ist.
i.V.
gez.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
1 Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt
2 Außengastronomie in Münsters Innenstadt - Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung
von Außengastronomie in der Innenstadt
2.1 Anhang 1: Prüfkriterien für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt als
Grundlage für die Verwaltungsentscheidung im Einzelfall
2.2 Anhang 2: Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt als Auf-
lage für die Genehmigung
3 Antrag der CDU-Fraktion an die BV Mitte vom 10.05.2011 zur Außengastronomie im Kreu-
zungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-Verbindung Alter Steinweg
4 Antrag der SPD-Fraktion an den ASSVW vom 15.06.2011 „Barrierefreiheit verbessern“
5 Auszug aus der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
vom 13.12.2002“
6 Auszug aus den „Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur kommer-
ziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ vom 17.01.2006
Anlage 1
zur Vorlage V/0942/2011
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Anlage 2
zur Vorlage V/0942/2011
Außengastronomie in Münsters Innenstadt
Die innerstädtischen Fußgängerbereiche dienen der B evölkerung als fußläufige Verkehrswege, Ruhe- und
Erholungszonen; sie sollen eine ungestörte Geschäft sbesorgung, Kommunikation und Kurzweil fördern.
Ihre besondere räumliche Enge gebietet daher eine d iesen Belangen entsprechende Handhabung von
Sondernutzungen.
Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschu tzes erfordern, dass das Erscheinungsbild der In-
nenstadt erhalten und möglichst nicht durch Sondern utzungen gestört wird. Um die weitgehend auf histor i-
schem Stadtgrundriss wiedererstandenen Straßen und Plätze insbesondere in der Altstadt in ihrem hohen
Identifikationswert, in ihrer historischen Kontinui tät und ihrer herausragenden Bedeutung zu erhalten, müs-
sen sich alle Sondernutzungen rücksichtsvoll in den Straßen-, Wege- und Platzraum einfügen; sie dürfen
das Stadtbild insbesondere nicht durch Form, Farbe, Material und Konstruktion wesentlich beeinträchtigen.
Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung
von Außengastronomie in der Innenstadt von
Münster
Begründung / Erläuterung
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder Ge-
nehmigung für Außengastronomie im öffentlichen
Raum. Der einzelne Antrag und insbesondere die
Zulassung von Ausnahmen von den nachfolgenden
Grundsätzen sind regelmäßig unter besonderer
Berücksichtigung der schutzwürdigen öffentlichen
Interessen sorgfältig zu prüfen.
Als Prüfkriterien für die Zulassung von Außengast-
ronomie sind die im Anhang 1 beispielhaft aufge-
führten Anforderungen an Sicherheit, Verkehrs- und
Erschließungsfunktionen sowie die funktionalen,
gestalterischen und stadtbild- bzw. denkmalpflege-
rischen Ansprüche an den öffentlichen Raum maß-
gebend.
Für die Ausstattung innerhalb der Außengastrono-
mieflächen sind die im Anhang 2 dargestellten
Standards zugrunde zu legen.
Anders als bei Regelungen für private Grundstü-
cke, die in grundgesetzlich durch Art. 14 GG ge-
schütztes Eigentum eingreifen, sind im öffentli-
chen Raum keine privaten Grundeigentümerinte-
ressen betroffen. Der Antragsteller hat jedoch
einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent-
scheidung der Verwaltung. Dies wird durch die
kriteriengesteuerte Prüfung gewährleistet.
Die Kriterien (Anhang 1) dienen als Grundlage für
die Entscheidung des Einzelfalls durch die Verwal-
tung. Sie können dazu führen, dass die nachfol-
gend beschriebenen grundsätzlichen Möglichkei-
ten für Außengastronomie nur teilweise zum Tra-
gen kommen. Im öffentlichen Interesse kann in
Einzelfällen auch die Versagung einer Sondernut-
zungserlaubnis oder sonstigen Genehmigung
geboten sein. Um dem städtebaulichen und archi-
tektonischen Anspruch der Umgebung gerecht zu
werden, muss das Erscheinungsbild der einzelnen
Außengastronomien einheitlichen Qualitätsstan-
dards (Anhang 2) genügen.
1. Rechtliche Einordnung
Diese Grundsätze dienen einschließlich ihrer An-
hänge 1 und 2 der pflichtgemäßen Ermessensaus-
übung bei der Erteilung von Sondernutzungser-
laubnissen oder anderen Genehmigungen von
Außengastronomie durch die Stadt Münster. Sie
ergänzen und konkretisieren insoweit die „Satzung
der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffent-
lichen Straßen“ (insbesondere zu § 2 (4) und § 7 a)
sowie die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernut-
zungserlaubnissen zur kommerziellen Nutzung
gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“
(insbesondere zu Nr. 4.2, 4.2.1, 4.2.2 sowie 5.1)
und übertragen die Regelungen zugleich auf einen
Öffentliche Flächen dienen dem Gemeingebrauch.
Eine Nutzung dieser Flächen für private Zwecke
bedarf als Sondernutzung einer Erlaubnis. Die
Erteilung von Erlaubnissen durch die Stadt ist eine
Ermessensentscheidung, bei der die Interessen
des Antragstellers und die schutzwürdigen öffent-
lichen Belange unter- und gegeneinander abzu-
wägen sind.
Zu den schützenswerten öffentlichen Belangen
zählen neben dem Schutz der baulichen Substanz
insbesondere die Aufrechterhaltung eines stö-
rungsfreien Gemeingebrauchs der öffentlich nutz-
2
erweiterten Geltungsbereich.
baren Platz-, Straßen- und Wegeflächen sowie die
Interessen des Denkmalschutzes und der Stadt-
bildpflege. Letztere können auch private Außen-
flächen betreffen, die unmittelbar an den öffentli-
chen Raum angrenzen und in ihn übergehen.
2. Geltungsbereich
2.1 Diese Grundsätze gelten für die räumliche
Anordnung und Ausdehnung, Ausstattung und Ges-
taltung der Außenflächen von Gastronomiebetrie-
ben, der sogenannten Außengastronomie. Sie gel-
ten auch für entsprechende Außenflächen von an-
deren Gewerbebetrieben wie Lebensmitteleinzel-
handels- und Imbissbetrieben.
In den vergangenen Jahren ist die Innenstadt
durch vielfältige Außengastronomie belebt wor-
den. Die grundsätzlich zu begrüßende und erfolg-
reiche Entwicklung hat breiten Raum eingenom-
men. Vor allem im Bereich von Plätzen und platz-
artigen Aufweitungen der Straßenräume der Alt-
stadt sowie an den Hauptstraßen der Innenstadt
ist eine intensive Regelung angezeigt, um frei
zugänglicher, öffentlicher Nutzung die ihr ange-
messene Bedeutung und den ihr angemessenen
Raum zu geben und den stadtgestalterischen
Anspruch der Stadt dauerhaft wirksam umzuset-
zen.
2.2 Räumlicher Geltungsbereich ist die Innenstadt
in den Grenzen des Bezirks Münster-Mitte.
Nicht nur die Altstadt profitiert von der Belebung
durch Außengastronomie. Zunehmend wird auch
in anderen Stadtbereichen Außengastronomie
beantragt. Insbesondere die Innenstadt trägt ge-
rade im Bereich der Haupteinfallstraßen zum Bild
der Stadt maßgeblich bei. Daher ist es auch hier
notwendig, für die Außengastronomie besondere
Regelungen zu treffen und den gestalterischen
Zusammenhang zur Altstadt zu gewährleisten.
2.3 Der Geltungsbereich erstreckt sich auf öffent -
lich gewidmete sowie sonstige städtische Flächen.
Für private Flächen, die unmittelbar im räumlichen
und gestalterischen Zusammenhang mit öffentli-
chen Flächen stehen, gelten die Grundsätze im
Rahmen öffentlich-rechtlicher Anwendungsmög-
lichkeiten analog.
Zu den Platz- und Straßenräumen, die das Bild
der Stadt bestimmen, gehören vor allem die öf-
fentlich gewidmeten Straßen- und Wegeflächen.
Aber auch nicht gewidmete städtische und private
Flächen können durch gleiche Materialien und
räumlichen Zusammenhang als öffentlicher Raum
wirken. In diesen Fällen sollen die Grundsätze für
Außengastronomie als städtebaulicher Rahmen in
der Entscheidung zur Baugenehmigung Berück-
sichtigung finden.
3. Allgemeine Zulassungsgrundsätze
3.1 Rahmenbedingungen
3.1.1 Außengastronomieflächen sind grundsätzlich
nur im direkten funktionalen und räumlichen Zu-
sammenhang mit dem im Gebäude genehmigten
Betrieb zulässig. In der Regel müssen sie unmittel-
bar an die Fassade des Betriebs anschließen; Aus-
nahmen können nur in durch öffentliche Belange
(Prüfkriterien Anhang 1) begründeten Fällen zuge-
lassen werden.
Die Regelung entspricht auch der üblichen Be-
grenzung von Werbeanlagen auf die „Stätte der
Leistung“. Wie Werbung soll auch Außengastro-
nomie nur als ergänzendes Zusatzangebot von in
Gebäuden genehmigten Betrieben fungieren, nicht
als eigenständiges Unternehmen erscheinen.
Eine räumliche Distanz zwischen Innen- und Au-
ßenbetrieb ist außerdem aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit und wegen der damit einherge-
henden Serviceausstattung auch stadtgestalte-
risch bedenklich. Nur wenn öffentliche Belange für
eine geringfügige Abkoppelung der Fläche vom
3
Gebäude sprechen, beispielsweise um den Geh-
weg direkt an der Fassade zu führen, sind Aus-
nahmen vertretbar.
3.1.2 Für jede Außengastronomie muss mindestens
je 1 WC für Damen sowie 1 WC und 1 Urinal für
Herren vorhanden sein.
Der Nachweis ist in der Regel in den Räumen des
eigenen Betriebs zu führen.
Die Vorhaltung ausreichender WC-Anlagen in
räumlicher Nähe zu den Außenflächen entspricht
den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Die Anforderungen sind in der Abwä-
gung mit den privaten Interessen knapp bemes-
sen und gewährleisten nur das erforderliche Mini-
mum.
3.2 Flächenausdehnung und Abstände
3.2.1 Die Fläche der Außengastronomie soll
grundsätzlich nicht größer sein als die im Gebäude
genehmigte Gastraumfläche; Ausnahmen können
nur in durch öffentliche Belange begründeten Fällen
zugelassen werden. Darüber hinaus und ggf. hier-
von abweichend wird die Ausdehnung der Außen-
fläche durch die nachfolgenden Grundsätze be-
grenzt.
Außengastronomie soll eine saisonal-temporäre
Ergänzung des Innenraumangebots bleiben. Ein
Missverhältnis zwischen Außen- und Innenfläche
des Betriebs ist deshalb auszuschließen.
3.2.2 Zu öffentlichen Stadteinrichtungselementen
wie Bänken, Fahrradständern, Stadtinformationsan-
lagen, Litfasssäulen, Telefonen etc. sind ausrei-
chende Abstände, mindestens jedoch 1,00 m vor-
zusehen. Stadtraumprägende Gestaltelemente wie
Brunnen, Standbilder, Großbäume etc. sind in aus-
reichendem Umkreis, mindestens jedoch durch
Abstand von 1,00 m freizuhalten. Verkehrszeichen
und Straßenschilder dürfen nicht verdeckt werden.
Geringere Abstände können nur ausnahmsweise in
durch öffentliche Belange begründeten Fällen zuge-
lassen werden.
Der öffentliche Raum muss eine Reihe von Stadt-
einrichtungselementen aufnehmen, die zur Nut-
zung und Gestaltung für die Allgemeinheit dienen.
Ihre Bedeutung und Auffindbarkeit darf nicht durch
Sondernutzungen beeinträchtigt werden. Zu die-
sem Zweck ist die Festlegung von Mindestabstän-
den erforderlich. Aus stadtgestalterischen und
denkmalschützenden Gründen können im Einzel-
fall größere Abstände notwendig sein.
3.2.3 Zu anderen Sondernutzungen wie zu be-
nachbarten Außengastronomieflächen oder Wa-
renauslagen ist ein ausreichender Abstand von
mindestens 1,00 m zu halten.
Gestalterische Überlagerung und Konkurrenzen
von Sondernutzungen untereinander sollen ver-
mieden werden.
3.2.4 Die Länge der Außengastronomiefläche soll
grundsätzlich die Fassadenlänge des zugehörigen
Betriebes nicht überschreiten; Ausnahmen können
nur in durch öffentliche Belange begründeten Fällen
zugelassen werden und bedürfen der Zustimmung
des betroffenen Nachbarn.
Zu einer positiven Belebung des öffentlichen
Raums trägt Außengastronomie vor allem dann
bei, wenn sie geordnet und übersichtlich in Er-
scheinung tritt und die Architektur und Gliederung
der umgebenden Bebauung nicht überlagert. Der
enge Bezug und die Beschränkung auf den Ge-
bäudeabschnitt des zugehörigen Betriebs tragen
hierzu wesentlich bei und dienen zugleich den
Nachbarinteressen.
3.2.5 Die Tiefe der Fläche senkrecht zur Gebäu-
defassade muss sich nach den örtlichen Gegeben-
heiten und Erfordernissen des Gemeingebrauchs
und der Stadtgestaltung richten.
Soweit sich hiernach nichts anderes ergibt, ist min -
destens freizuhalten:
- auf Gehwegen an Straßen eine Mindest-
breite je nach stadträumlicher Bedeutung
und Fußgängerfrequenz von 1,80 – 3,00 m,
Das Interesse des Gastronomiebetreibers steht
dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, der freien Nutzbar-
keit und unverstellten städtebaulichen Wirkung der
Straßen und Plätze, der Stadtbildpflege und des
Denkmalschutzes gegenüber. Insbesondere die
Tiefe der Außengastronomiefläche muss deshalb
begrenzt werden.
An Straßen wird die Tiefe in der Regel schon
4
- zu Radwegen und Fahrbahnen ein Min-
destabstand von 0,50 m,
- in Fußgängerbereichen ein Mindestabstand
von 1,75 m bis zur Mitte der öffentlichen
Verkehrsfläche. In stadtgestalterisch be-
gründeten Ausnahmefällen kann die freizu-
haltende lichte Verkehrsflächenbreite von
3,50 m für längere zusammenhängende
Straßenabschnitte aus der Straßenmitte
verschoben werden.
durch die notwendige Mindestbreite der Verkehrs-
flächen eingeschränkt. Insbesondere an platzarti-
gen Aufweitungen und Plätzen hat die Stadt dar-
über hinaus weitere schutzwürdige Interessen der
Allgemeinheit zu berücksichtigen.
4. Ausstattung
4.1 Innerhalb der Außengastronomiefläche sind
ausreichende Abstände und Durchgangsbreiten für
Gäste und Personal freizuhalten. Der Antragsteller
hat dies durch maßstäbliche Lage- und Möblie-
rungspläne mit Eintragung der Anzahl der Sitzplät-
ze nachzuweisen.
Neben der Flächenausdehnung bestimmt auch die
Dichte der Möblierung innerhalb der Außengast-
ronomiefläche maßgebend das Bild. Die Möblie-
rung des öffentlichen Raums soll hinreichend filig-
ran in Erscheinung treten, und die innerhalb der
Fläche erforderlichen Mindestbewegungsflächen
sollen frei bleiben.
4.2 Im Bereich der Altstadt gelten für die Art de r
Möblierung die in dem Leitfaden „Tisch und Stuhl
auf Münsters Pflaster“ (Anhang 2) formulierten
Maßgaben.
Der gemeinsam mit Gastronomen erarbeitete
Leitfaden hat sich in der Altstadt bewährt. Seine
Vorgaben sollen für Münster angemessene Quali-
tätsstandards sichern und das Maß an Zurückhal-
tung und Einheitlichkeit gewährleisten, das not-
wendig ist, damit die Außengastronomie die jewei-
lige städtebauliche Situation und Architektur nicht
dominiert. Der Leitfaden ist aber so flexibel, dass
genügend Spielraum für individuelle Gestaltung
bleibt.
Für die über die Altstadt hinaus gehende Innen-
stadt werden nicht die erhöhten Anforderungen
des Leitfadens zugrunde gelegt; hier sind Möblie-
rungsvarianten und Werbung insbesondere auf
Sonnenschirmen nicht ausgeschlossen.
4.3 Ausgeschlossen sind insbesondere Theken,
feste Servicestationen, Heizgeräte und Einfriedun-
gen. Blumenkübel sind als punktuelle Begren-
zungselemente zulässig, müssen sich aber in Zahl
und Art unterordnen; die Bepflanzung ist auf niedri -
ge einheimische Gewächse zu beschränken.
Die Einschränkungen dienen dazu, dass die Au-
ßengastronomie sich der städtebaulichen Situati-
on und Identität unterordnet und keine dazu im
Widerspruch stehende selbständige Wirkung ent-
faltet. Dies gilt insbesondere für Heizgeräte, die
mit dem Charakter von Außengastronomie als
saisonal-temporärer Ergänzung des Innenraum-
angebots nicht vereinbar sind.
Im Geltungsbereich der Altstadtsatzung ist Wer-
bung im Bereich der Außengastronomie sowohl auf
Möbeln und Sonnenschirmen, als auch auf selb-
ständigen Werbeträgern ausgeschlossen.
Zu der stadtbildverträglichen Erscheinung der
Außengastronomiemöblierung in der Altstadt trägt
maßgebend der Ausschluss von Werbung aller Art
bei. Der Verzicht auf Werbeaufdrucke und sonsti-
ge Werbeelemente ist auch im erweiterten Bereich
der Innenstadt zumutbar.
5. Betrieb
5.1 Der Betreiber der Außengastronomie hat dafür
zu sorgen, dass im laufenden Betrieb Ordnung und
Sauberkeit zu jeder Zeit gewährleistet sind. Ge-
schirr und Müll sind regelmäßig abzuräumen, Ti-
Nicht nur die Größe der Außengastronomie, die
Anordnung und die Art der Möblierung prägen ihr
Erscheinungsbild, sondern vor allem auch die
Sauberkeit und Ordnung im laufenden Betrieb.
5
sche, Stühle und sonstige Ausstattungselemente
regelmäßig zu reinigen, zu ordnen und innerhalb
der genehmigten Fläche zu halten.
5.2 Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen die ein-
zelnen Möblierungselemente geordnet stehen ge-
lassen und angekettet werden, wenn während der
Saison nachweislich keine Lagerung im Gebäude
möglich ist. Das Stapeln und Abdecken der Möbel
ist nicht zulässig.
Außerhalb der Saison sind die Flächen vollständig
frei zu halten. Ausnahmsweise kann auf Antrag
eine Reihe Tische und Stühle unmittelbar vor der
Fassade des Betriebs zugelassen werden.
Bewohner und Besucher Münsters haben An-
spruch darauf, die Straßen- und Platzräume der
Stadt in ihrer städtebaulichen und architektoni-
schen Wirkung zu erleben und frei zu nutzen. Dies
gilt besonders im historischen Bereich der Alt-
stadt, aber auch in den übrigen Quartieren und
Hauptzufahrtsstraßen der Innenstadt.
Das Stapeln und Abdecken der Außengastrono-
miemöbel erzeugt den Eindruck von Lagerflächen
und behindert den Gemeingebrauch in unange-
messener Weise. Der Mehraufwand des Weg-
räumens der Möbel für die Betreiber ist deshalb
hinzunehmen.
6. Inkrafttreten und Übergangsregelung
6.1 Diese Grundsätze wurden vom Rat der Stadt
Münster am … beschlossen.
6.2 Sie gelten mit Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Münster für jeden neuen Antrag.
Sie gelten ebenfalls für bestehende Sondernut-
zungserlaubnisse und Genehmigungen für Außen-
gastronomie mit Wirkung vom 01.04.2012.
Erlaubnisse zur Sondernutzung an öffentlichen
Flächen werden stets auf Widerruf erteilt. Die
Betreiber von auf diesen Flächen bestehender
Außengastronomie müssen jederzeit mit Ände-
rungen rechnen. Es ist durchaus Ziel dieser
Grundsätze, die Außengastronomie in der Innen-
stadt stärker zu ordnen und in einigen Fällen auch
auf ein mit den schutzwürdigen öffentlichen Be-
langen besser vereinbares Maß zurückzuführen.
Dennoch sollen vermeidbare Härten für den Be-
stand gemildert werden.
Anhang 1 Prüfkriterien
für die Zulassung von Außengastronomie in der Innen stadt als Grundlage für die Verwaltungsentschei-
dung im Einzelfall
Anhang 2 Leitfaden
für die Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt als Auflage für die Genehmigung
Münster, den ……2012
Der Oberbürgermeister
Markus Lewe
Anlage 2.1
zur Vorlage V/0942/2011
Anhang 1
zu den Grundsätzen für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt von Münster
Prüfkriterien
als Grundlage für die Verwaltungsentscheidung im Einzelfall
1. Sicherheitsanforderungen, Verkehrs- und Erschli eßungsfunktionen
Beachtung der Sicherheitsanforderungen
- Analog zu den Anforderungen der BauO NRW
- Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs
Berücksichtigung von Fahr- und Wegebeziehungen (ei nschl. Rettungsdienste,
Müllentsorgung)
- Berücksichtigung von Zufahrten (Parken/Liefern/…)
- Erreichbarkeit/ Bewegungsfläche Radfahrer und Fah rradparken
- Berücksichtigung der besonderen Belange von Mensc hen mit Behinderungen
- Ausreichende Abstände zu den Fahr- und Wegefläche n
- Vermeidung von Nutzungsüberlagerungen
- Öffentlicher Nahverkehr (Bushaltestellen…)
- Warenauslagen
- Informations- und Werbeelemente
- Feste / Markt / (Sonder-)Veranstaltungen
- Gastronomie/Außengastronomie untereinander
…
2. Funktionale, gestalterische und stadtbild- bzw. denkmalpflegerische Ansprüche an den
öffentlichen Raum
Verträglichkeit mit öffentlichen Nutzungen und Pla tzgestalt
- verbleibende (Funktions- und Bewegungs-) Fläche für öffentliche Nutzung und
Aufenthalt (Verweilen, Sitzen ohne Verzehrzwang, Flanieren, Queren, Kleinkunst…)
- Verweilzonen mit Alternativangeboten (Spiel, Grü n, Wasser…)
- Rückzugszonen (insbes. Familien mit Kindern, Ält ere, Menschen mit
Behinderungen…)
- Erkennbarkeit von klaren Strukturen
- Berücksichtigung des Platz- bzw. Straßencharakte rs im Stadtgefüge
- Frequentierung, ruhig/ belebt, laut/ leise
- bereits bestehende Nutzungsintensität
- Wegebeziehungen, Platz- und Straßenfunktion, Lag equalität
Städtebaulich-stadtgestalterische Einfügung
- filigranes Erscheinungsbild der Außengastronomie, angemessene Möblierungsdichte,
Ordnung und Sauberkeit während und außerhalb des Betriebs
- Keine verunklarende Überlagerung der städtebaulic hen Strukturen und der prägenden
Architekturelemente
- Berücksichtigung von Platzwänden, Höhenverhältnis sen, Raumeindruck,
Sichtbeziehungen, Grünstrukturen, Topografie, Bodenbelägen
- ggf. freizuhaltender Anteil an der Platzfläche
- Freihalten stadtraumprägender Gestaltelemente (B runnen, Standbild, Bäume…)
2
- Vermeidung gestalterischer Konkurrenzen
- zu öffentlicher Platzeinrichtung: Bänke, Kunst, Fahrradabstellbügel/ Ständer,
Telefon, Müllbehälter, Licht, Bushaltestelle, Stadtinformationsanlagen
(Stadtplananlagen, Litfasssäulen…)
- zu Sondernutzungen: Außengastronomien untereinand er, Warenauslagen,
Werbung
Einfügung in das historische Raumgefüge
- Angemessenheit zur stadthistorischen und denkmalp flegerischen Bedeutung des
Stadtraums
- besondere Qualitätsanforderungen im Denkmalbereic h Prinzipalmarkt und in
der Umgebung von Baudenkmälern
- erhöhte Qualitätsanforderungen in den besonderen Straßenbereichen nach
Altstadtsatzung
- Berücksichtigung der Wertigkeit und Bedeutung der Umgebungsbebauung (alt
und neu)
…
TTiisscchh uunndd SSttuuhhll
aauuff MMüünnsstteerrss PPffllaasstteerr
Möblierungselemente
für die Außengastronomie
in Münsters Altstadt
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Inhalt
Ziel .................................................................................................................................................... 3
Klassifizierung der Bereiche ............................................................................................................. 4
B 1 - Historischer Bereich sowie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen ..................................... 4
B 2 - Kuhviertel sowie sonstige Bereiche ...................................................................................... 4
Übersicht........................................................................................................................................... 5
Material- und Farbe im Bereich B1 Historischer Bereich / Fußgängerzone / Einkaufsstraße.......... 6
Stühle und Bänke: ......................................................................................................................... 6
Tische:........................................................................................................................................... 6
Schirme: ........................................................................................................................................ 6
Begrenzungen: .............................................................................................................................. 7
Tischdecken und Stuhlauflagen: ................................................................................................... 7
Allgemeines:.................................................................................................................................. 7
Material- und Farbe im Bereich B2 Kuhviertel / westliche und nordöstliche Altstadt ....................... 8
Stühle und Bänke: ......................................................................................................................... 8
Tische:........................................................................................................................................... 8
Schirme: ........................................................................................................................................ 8
Begrenzungen: .............................................................................................................................. 9
Tischdecken und Stuhlauflagen: ................................................................................................... 9
Allgemeines:.................................................................................................................................. 9
Sondermöbel................................................................................................................................... 10
Stehtische:................................................................................................................................... 10
Standaschenbecher: ................................................................................................................... 10
Servicestationen:......................................................................................................................... 10
andere Sondermöbel:.................................................................................................................. 10
Anforderungskriterien - Sondernutzungsantrag .............................................................................. 11
Beispiele für Stühle ......................................................................................................................... 12
Beispiele für Tische......................................................................................................................... 16
Beispiel für Tische und Bänke ........................................................................................................ 18
Schirme in B1 und B2 ..................................................................................................................... 19
Beispiele für Begrenzungselemente ............................................................................................... 20
Impressum ...................................................................................................................................... 21
2
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Ziel
Das Stadtbild in Münsters historischer Altstadt zeichnet sich durch seine hohe Attraktivität aus, die
sich nicht zuletzt in den Besucherzahlen widerspiegelt. Auch die Bewohner der Stadt verbringen
mehr Freizeit auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, indem sie an Veranstaltungen teilnehmen
oder die Angebote der Gastronomie nutzen. Münsters Außengastronomie leistet seit langem einen
gewichtigen Beitrag zur Belebung der Altstadt.
Die Möblierung hinterlässt dabei einen prägenden Einfluss auf das Stadtbild. Gleichzeitig bietet die
historische Altstadt ein attraktives architektonisches Ambiente als Voraussetzung für den Erfolg
der Außengastronomie. Um diese wirkungsvolle „Symbiose“ zu behalten und weiter zu entwickeln,
soll den Gästen eine funktionale, ansprechende, aufeinander und auf das Stadtbild abgestimmte
Möblierung angeboten werden.
Der vorliegende „Gestaltungskatalog“ erscheint nun in der zweiten überarbeiteten Auflage,
wiederum in enger Zusammenarbeit zwischen Ga stronomiebetreibern und Stadtverwaltung. Er
wird auch zukünftig zwischen den Beteiligten aus Gastronomie und Verwaltung als
Entscheidungshilfe dienen und die Abstimmung von Möblierungselementen erleichtern. Aus den
Erfahrungen mit dem bisherigen Katalog konnten wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, die
sich in dem neuen niederschlagen. Weiterhin werden die Erfahrungen gesammelt, ausgewertet
und der Gestaltungskatalog neuen Entwicklungen angepasst.
Die Übersichtlichkeit des neuen Kataloges wurde deutlich verbessert. So wurde die
Gebietsdifferenzierung reduziert und der Typenkatalog auf die wesentlichen Beispiele beschränkt.
Einschränkungen wurden präzisierter beschrieben und die Wahlmöglichkeiten erweitert. Die
Betriebe können weiterhin eine individuelle einladende Außengastronomie anbieten, die sich
harmonisch in den Charakter der Altstadtstraßen einfügt.
In der Umgebung bedeutender Baudenkmale, die als touristische Anziehungspunkte gelten, muss
besondere Sorgfalt walten. Hier müssen erhöhte Anforderungen an die gestalterische Qualität
gestellt werden. Unpassende Möblierung kann das Erscheinungsbild historischer Gebäude
beeinträchtigen und die Attraktivität des Standortes so einschränken, dass darunter auch die
Gastronomie leidet.
Wie die Erfahrung mit dem bisherigen Gestaltungskatalog zeigt, ist er für die Möblierung der
Außengastronomie ein unverzichtbares Instrument der Stadtgestaltung. Der alte
Gestaltungskatalog war als freiwillige Vereinbarung zwischen Partnern eine gute Orientierungshilfe
und wurde von den Beteiligten meist positiv bewertet. Die Wünsche und Notwendigkeiten der
Gastronomen wurden berücksichtigt. Damit kann die Außengastronomie auch weiterhin ihren
Beitrag zur Stärkung des belebten und beliebten Stadtbildes leisten.
3
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Klassifizierung der Bereiche
B 1 - Historischer Bereich sowie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen
Historischer Bereich
Der Charakter wird durch den historischen Stadtgrundriss und die erhaltenswerte Bausubstanz
geprägt.
Bedeutende Baudenkmale in der näheren Umgebung von Außengastronomie
Hohe ideelle Bedeutung des Bereichs
Hohe Aufenthaltsqualität
Große Bedeutung für den Tourismus
Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen
Der Charakter wird durch Geschäftshäuser geprägt.
Bedeutung als "Einkaufsmeile”
Aufenthaltsqualität mit Neugiercharakter
Zu Geschäftszeiten alleinige Nutzung durch Fußgänger
Fahrverkehr zu eingeschränkten Zeiten erlaubt
B 2 - Kuhviertel sowie sonstige Bereiche
Kuhviertel
Ortstypische Gastronomie
Studentenlokale
Anziehungspunkt für Touristen
Aufenthaltsqualität mit Kommunikationscharakter
Sonstige Bereiche
Charakter als Wohnviertel mit einzelnen Lokalen
4
5
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
5
Übersicht
Die Auswahlkriterien für Material und Farbe richten sich nach stadtgestalterischen Erwägungen.
Für historische Bereiche sind zurückhaltende Materialien, die mit der gebauten Umgebung
harmonisieren, zu bevorzugen, während in Geschäftsbereichen glänzende Materialien und kräftige
Farben durchaus einen interessanten Akzent setzen können.
Aus stadtgestalterischen Gründen sind die nachfolgenden Kriterien deshalb nach Bereichen
gegliedert:
B 1: Historischer Bereich - Fußgängerzone/Einkaufsstraße
B 2: Kuhviertel - Sonstiger Bereich
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Material- und Farbe im Bereich B1
Historischer Bereich / Fußgängerzone / Einkaufsstraße
Stühle und Bänke:
+ Material: Kunststoff-Geflechtimitate, Holz, Kunststoffbestuhlung im Einzelfall möglich, Metall,
+ Farbe : gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle,
ausgeschlossen sind:
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, Biertischgarnituren, antik
imitierendes Mobiliar,
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Bänke.
Tische:
+ Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein, Natursteinimitate, Holz, Metall,
+ Farben: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert,
ausgeschlossen sind:
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, Biertischgarnituren,
antik imitierendes Mobiliar,
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: grell bunt wirkende Muster, Tischgröße über
6 Personen.
Schirme:
+ Material: Polyestergewebe, Textil,
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, gestreift, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, grelle
Farben nur im Einzelfall,
+ Größe: richtet sich nach den umliegenden architektonischen Proportionen und darf eine
Größe von 5 m Durchmesser nicht überschreiten,
+ Abstand: 1,00 m zwischen den Schirmkanten,
+ Bodenhülsen: wo möglich, sind sie zu setzen, der Abstand ist einzuhalten,
+ am Prinzipalmarkt: Bespannung nur naturfarbenes Material,
ausgeschlossen sind:
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben,
x Ampelschirme und Seitenwände,
x Pavillons und Windschutzwände,
x viereckige Schirme (da sie den Blick auf die umgebende Bebauung verdecken
und durch ihre Raumbildung das Stadtbild verstellen. Ausnahmen nach
Einzelfallprüfung in großflächigen Bereichen),
x Werbeaufdrucke oder Firmenlogos (Altstadtsatzung),
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Schirme mit Durchmesser über 3,50 m.
6
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Begrenzungen:
+ nur zur Abgrenzung zwischen Gastronomie, Fahr -und Gehverkehr,
+ Grünpflanzen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,50 m als die Gastronomiefläche
markierende Einzelobjekte,
+ Material und Farbe der Pflanzgefäße: qualitativ hochwertiges Material, keine grell wirkenden
oder glänzenden Farben,
ausgeschlossen sind:
x Windschutz, Zaunelemente, geschlossene Reihen von Pflanzkübeln,
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Grünpflanzen mit einer Höhe über 1,00 m.
Tischdecken und Stuhlauflagen:
ausgeschlossen sind:
x grell wirkende Farben,
x Werbeaufdrucke (Altstadtsatzung).
Allgemeines:
+ Mobiliar, Umfeld und Grün muss in gepflegtem Zustand gehalten werden,
+ die Bestuhlung muss einheitlich sein,
ausgeschlossen sind:
x farbige, grelle, blinkende Lichter sowie Lichterketten.
7
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Material- und Farbe im Bereich B2
Kuhviertel / westliche und nordöstliche Altstadt
Stühle und Bänke:
+ Material: Kunststoff-Geflechtimitate, Holz, Kunststoffbestuhlung im Einzelfall möglich, Metall
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle,
+ Biergartenmöbel möglich,
ausgeschlossen sind:
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben.
Tische:
+ Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein, Natursteinimitate, Holz, Metall,
+ Farben: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert,
+ Biergartenmöbel möglich,
ausgeschlossen sind:
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben.
Schirme:
+ Material: Polyestergewebe, Textil,
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, gestreift, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, grelle
Farben nur im Einzelfall,
+ Größe: richtet sich nach den umliegenden architektonischen Proportionen und darf eine
Größe von 5 m Durchmesser nicht überschreiten,
+ Abstand zwischen den Schirmkanten: 1,00 m,
+ Bodenhülsen: wo möglich, sind sie zu setzen, der Abstand ist einzuhalten,
ausgeschlossen sind:
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben,
x Ampelschirme und Seitenwände,
x Pavillons und Windschutzwände,
x Werbeaufdrucke oder Firmenlogos (Altstadtsatzung),
x viereckige Schirme (da sie den Blick auf die umgebende Bebauung verdecken
und durch ihre Raumbildung das Stadtbild verstellen. Ausnahmsweise zulässig,
z. B. auf Plätzen oder in anderen großzügigen Bereichen).
8
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Begrenzungen:
+ nur zur Abgrenzung zwischen Gastronomie, Fahr -und Gehverkehr,
+ Grünpflanzen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,50 m als die Gastronomiefläche
markierende Einzelobjekte,
+ Material und Farbe der Pflanzgefäße: qualitativ hochwertiges Material, keine grell wirkenden
oder glänzenden Farben,
ausgeschlossen sind:
x Windschutz, Zaunelemente, geschlossene Reihen von Pflanzkübeln.
Tischdecken und Stuhlauflagen:
ausgeschlossen sind:
x grell wirkenden Farben,
x Werbeaufdrucke (Altstadtsatzung).
Allgemeines:
+ Mobiliar, Umfeld und Grün muss in gepflegtem Zustand gehalten werden,
+ die Bestuhlung muss einheitlich sein,
+ in Wohnstraßen der westlichen und nordöstlichen Altstadt gelten Einzelfallentscheidungen.
Sie richten sich nach der jeweiligen architektonischen und städtebaulichen Umgebung,
ausgeschlossen sind:
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten.
9
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Sondermöbel
Stehtische:
wenn keine verkehrlichen Aspekte dagegen sprechen, kann aufgestellt werden:
+ ein Stehtisch ohne Hocker in unmittelbarer Nähe des Einganges, nur in den Wintermonaten
(01.11. – 31.03) wenn Tische und Stühle in den Sommermonaten genehmigt, aber im Winter
abgebaut sind,
+ Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein/ Natursteinimitate, Holz, Metall,
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert,
+ Durchmesser: 60 cm,
ausgeschlossen sind:
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten.
Standaschenbecher:
+ in unmittelbarer Nähe des Einganges,
ausgeschlossen sind:
x grelle Farben,
x glänzende Materialien,
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten,
x Werbung (Altstadtsatzung).
Servicestationen:
+ für Tischzubehör, z. B. Speise- und Getränkekarten, Aschenbecher, Servietten,
Gewürzspender und ähnliches,
+ bis maximal Höhe/ Breite/ Tiefe: 1,00 m x 1,00 m x 0,50 m,
ausgeschlossen sind:
x grelle Farben,
x glänzende Materialien,
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten,
x Werbung (Altstadtsatzung),
x mobile Theken für Speisen und Getränke.
andere Sondermöbel:
• Hiervon abweichendes Mobiliar muss gesondert beantragt und im Einzelfall entschieden
werden (z. B. Loungemöbel).
• Sie richten sich nach der jeweiligen architektonischen und städtebaulichen Umgebung.
Voraussetzung ist eine angemessene architektonische Umgebung mit nahezu privatem
Charakter.
10
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Anforderungskriterien - Sondernutzungsantrag
Das Angebot von Möbeln für die Außengastronomie ist sehr groß, doch gibt es Gruppen gleicher
Möbeltypen, wie den Bistrostuhl aus Metallrohr mit Kunststoffgeflecht. Im Detail weisen die
einzelnen Möbel große Qualitätsunterschiede auf. Folgende Auswahlkriterien gelten
erfahrungsgemäß für Gastronomiebetriebe:
Die Möblierung soll
- zum Gastronomiekonzept passen
- optische Anreize schaffen
- den Gästen einen angenehmen Aufenthalt garantieren
- haltbar, witterungsbeständig, pflegeleicht, gut transportabel, lagerfähig (z.B. im Winter) sein
- bequem sein
Aus Sicht der Stadtgestaltung gelten folgende Kriterien:
Die Möblierung soll
- sich harmonisch in die Umgebung einfügen
- sowohl innerhalb des Betriebes, als auch zu den Nachbarbetrieben einheitlich bestuhlt werden
- ortstypische Merkmale unterstreichen
- gepflegt erscheinen
- zum Verweilen einladen
Antrag zur Nutzung von öffentlichen Flächen für die Außengastronomie in Münster:
Ihren Antrag (Vordruck) richten Sie bitte an das Ordnungsamt der Stadt Münster,
Klemensstraße 10, 48127 Münster. Für Fragen zur Antragsstellung und zum Antragsformular steht
Ihnen beim Ordnungsamt - Herr Springub - unter der Telefonnummer 0251/492 3224 zur
Verfügung.
http://www.muenster.de/stadt/ordnungsamt/pdf/antrag_tische_stuehle.pdf
11
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Beispiele für Stühle
Aluminium
mit Kunststoffgeflecht
(in rund oder flach)
geeignet für B1 und B2,
Aluminium
beschichtet in Rattanoptik
mit Kunststoffgeflecht
(in rund oder flach)
geeignet für B1 und B2,
12
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
weitere Beispiele für Stühle
Aluminium
mit Holzlamellen
geeignet für B1 und B2,
im historischen Bereich nur im
Einzelfall,
Aluminium,
pulverbeschichtet,
geeignet für B1 und B2,
im historischen Bereich nur im
Einzelfall,
Kunststoff
(glasfaserverstärtes Polypropylen)
geeignet für B1 und B2,
im historischen Bereich nur im
Einzelfall,
13
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
weitere Beispiele für Stühle
Edelstahl
mit Poly
estergewebe
geeignet für B1 und B2,
ausgenommen im historischen
Bereich,
Metall
mit Kunststoffsitzen
und Kunststofflehnen
geeignet für B1 und B2,
ausgenommen im historischen
Bereich,
Stahl- oder Edelstahl
mit Holzlamellen,
geeignet für B2,
in B1 nur im Einzelfall,
14
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
weitere Beispiele für Stühle
Aluminium
geeignet für B1 und B2,
ausgenommen im historischen
Bereich,
Aluminium
mit Kunststoffsitzschalen
geeignet für B1 und B2,
ausgenommen im historischen
Bereich,
Aluminium,
Sitz und Lehne in Kunststoff
geeignet für B1 und B2,
ausgenommen im historischen
Bereich,
15
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Beispiele für Tische
Aluminium,
pulverbeschichtet mit
Holzplatte
geeignet für B1 und B2,
Aluminium,
mit Holzlattung
geeignet für B1 und B2,
Aluminium
mit Holz- oder
Kunststoffplatte
geeignet für B1 und B2,
Massivholztisch
geeignet für B1 und B2,
16
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
weitere Beispiele für Tische
Edelstahlgestell
mit Holzplatte
geeignet für B1 und B2,
Aluminium
matt und gebürstet
geeignet für B1 und B2,
ausgenommen im historischen
Bereich,
Stahlgestell
mit Holzplatte
geeignet für B2,
in B1 nur im Einzelfall,
17
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Beispiel für Tische und Bänke
Aluminium
mit Holzplatte
geeignet für B1 und B2,
im historischen Bereich nur im
Einzelfall,
18
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
Schirme in B1 und B2
19
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
20
Beispiele für Begrenzungselemente
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster
21
Impressum
Dieser Leitfaden entstand in der AG Außengastronomie . Er löst den „Gestaltungskatalog“ aus dem
Jahre 2004 ab und berücksichtigt neue Entwicklungen und Trends der Außengastronomie.
Beteiligte:
Gastronomie vertreten durch:
- Herrn Keyvan Dalili (Stadtcafé, La Corrida)
- Frau Renate Dölling-Lepper (DEHOGA Westfalen)
- Herrn Marcus Geßler (Enchilada GmbH und Sprecher der Innenstadtgastronomie im
DEHOGA Westfalen)
- Herrn Jürgen Köhn (Marktcafé)
- Herrn Karl Krimphove (Café und Bäckerei Krimphove)
- Herrn Friedhelm Langfeld (Brauerei Pinkus Müller)
Stadt Münster vertreten durch:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung
- Münster Marketing
- Ordnungsamt
- Wirtschaftsförderung Münster GmbH
Abbildungen der Außengastronomiemöbel wurden zur Verfügung gestellt durch:
- Goin
- May
- Mdsign
- Velopa
Layout: Christoph Geitel / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Stand: Mai 2009
Antrag A-M/0002/2011
An die
Bezirksvertretung Münster-Mitte
10.05. 2011
A n t r a g
Die Verwaltung wird gebeten, über den Kreuzungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-Verbindung
Alter Steinweg eine Planung dergestalt aufzustellen, dass den anliegenden Gaststätten/Cafés die
Möglichkeit gegeben wird, im Sommer den Gästen eine geordnete Außengastronomie anbieten zu
können.
Begründung:
Dieser Bereich wird gerne von Besuchern des Erbdrostenhofes, des Stadtmuseums, der gesamten
Innenstadt etc. zum kurzen Verweilen genutzt und ist daher in eine ansprechendere Gestaltung
umzubauen.
Ludger Kiekenbeck
Vorsitzender
und Fraktion
CDU-Kreisverband Münster e.V .
Mauritzstraße 4-6 • 48143 Münster
Telefon (02 51) 4 18 42-0
Telefax (02 51) 4 18 42-44
post@cdu-muenster.de • www.cdu-muenster.de
1
Antrag
Anlage 4
zur Vorlage V/0942/2011
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Münzstr. 15
48143 Münster
Telefon: 0251/ 45 314
Fax: 0251/ 511 750
spdfrak@muenster.de
www.spd-muenster.de
15.Juni 2011
Barrierefreiheit verbessern
Der Planungsausschuss möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, inwieweit dur ch eine Ausweitung von
sichtbaren Markierungen auf Platz- und Wegeflächen vor al lem in der City eine
bessere Erkennbarkeit und - wo nötig auch - Begrenzung von
• Flächen für Außengastronomie
• Fahrradabstellflächen
• barrierefreien Über- und Zugängen
erreicht werden kann. Bei Gestaltung und Materialwahl ist auf die besonderen
Anforderungen des münsterschen Stadtdesigns im Altstadtbe reich Rücksicht zu
nehmen.
Begründung:
Nach wie vor gibt es an einigen Stellen vor allem in de r City Probleme wegen
zugestellter Verkehrsflächen – zum Beispiel durch Möbel de r Außengastronomie
oder auch durch abgestellte Fahrräder. Diese Situation kann möglicherweise durch
gut erkennbare Markierungen auf den Platz- und Wegeflä chen verbessert werden.
Ziel ist es, im öffentlichen Raum die erforderlichen Be wegungsflächen auch für
Menschen mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Gehhilfen zu g ewährleisten. Der Nutzen
der Markierung von barrierefreien Übergängen kann bere its heute an vielen Stellen
nachvollzogen werden. Aber auch das Fahrradparken kann dur ch entsprechende
Markierungen auf dafür besonders geeignete Flächen gelenkt werden.
Wolfgang Heuer
und Fraktion
Anlage 5
zur Vorlage V/0942/2011
Auszug aus der
Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
vom 13.12.2002
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, beda rf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend
dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gem eingebrauch beeinträchtigt wird, als
Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt
ist.
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeint rächtigt durch die Benutzung des Straßenraums
a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis
zu einer Höhe von 4,50 m,
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu eine r Höhe von 3,00 m.
(3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelte n auch Zufahrten im Zuge öffentlicher
Verkehrsflächen.
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erl aubnissen finden die Richtlinien der Stadt Münster
für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu r nichtgewerblichen und zur kommerziellen
Benutzung städtischer Grundstücke in der Altstadt i nnerhalb des Promenadenrings in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
§ 7
Erlaubnisanträge
(1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonstigen
Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind schriftlich
innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens 4 Wo chen vor der beabsichtigten Ausübung der
Sondernutzung oder der sonstigen Benutzung, bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster
(Absätze 2 bis 6) einzureichen und durch Zeichnung sowie textliche Beschreibung so zu erläutern,
dass Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend
beurteilt werden können.
(2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind b eim Ordnungsamt zu beantragen, soweit sich
nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt.
(3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenba ulastträger sind vom Bauherrn
Sondernutzungen und sonstige Benutzungen zu beantra gen, soweit es sich um
Baustelleneinrichtungen und Anlagen handelt, die in den Straßenkörper eingreifen. Anträge auf
Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung zur B enutzung von Verkehrsräumen, die im
Privateigentum stehen, für die aber die Stadt Straß enbaulastträger ist, sind mit der
Einverständniserklärung des Eigentümers dem Tiefbau amt vorzulegen, soweit es sich um
sonstige Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung handelt.
(4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gef ährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung
der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solche n Beschädigung verbunden, so muß der
Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
2
(6) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder
(anzeige)pflichtig, so ist unabhängig davon ein ent sprechender Antrag beim Bauordnungsamt der
Stadt Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften.
(7) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen Benutzung ist dem zuständigen Amt der Stadt
Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 a
Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes
erfordern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist.
Anlage 6
zur Vorlage V/0942/2011
Auszug aus den
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur
kommerziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt
vom 17.01.2006
3. Kommerzielle Nutzungen
3.1 Kommerzielle Nutzungen sind insbesondere
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen in Verbindu ng mit Gastronomiebetrieben,
- das Aufstellen von Verkaufsständen,
- das Aufstellen von Warenauslagen,
- das Aufstellen von Fahrradständern,
- das Aufstellen von Werbe- und Hinweisschildern.
3.2 Nicht kommerziell sind Nutzungen für politisch e, religiöse, weltanschauliche, gesellschaftliche,
kulturelle, soziale, gemeinnützige oder karitative Zwecke. Für diese gelten die „Richtlinien zur
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur nicht gewerblichen Benutzung städtischer
Grundstücke in der Altstadt innerhalb des Promenadenringes vom 20.09.1979.
4. Ermessensausübung
4.1 Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens s ind die Interessen des Antragstellers und
die schutzwerten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.
4.2 Zu den schutzwerten öffentlichen Belangen zähle n insbesondere die Aufrechterhaltung eines
störungsfreien Gemeingebrauchs, die Interessen der Stadtbildpflege und des
Denkmalschutzes sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz.
4.2.1 Der Gemeingebrauch der innerstädtischen Fußgä ngerzonen soll grundsätzlich
widmungsgerecht gewährleistet bleiben. Die innerstä dtischen Fußgängerzonen dienen der
Bevölkerung als Ruhe- und Erholungszonen; sie solle n eine ungestörte Kommunikation,
Kurzweil und Geschäftsbesorgung fördern. Ihre beson dere räumliche Enge gebietet daher
eine einschränkende Handhabung von Sondernutzungen.
4.2.2 Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkm alschutzes erfordern, dass das
Erscheinungsbild der Altstadt erhalten und möglichs t nicht durch Sondernutzungen gestört
wird. Um die auf historischem Stadtgrundriss wieder erstandenen Straßen und Plätze in ihrem
hohen Identifikationswert, in ihrer historischen Ko ntinuität und ihrer herausragenden
Bedeutung zu erhalten, müssen sich alle Sondernutzu ngen rücksichtsvoll in den Straßen-,
Wege- und Platzraum einfügen; sie dürfen das Stadtb ild insbesondere nicht durch Form,
Farbe, Material und Konstruktion wesentlich beeinträchtigen.
5. Einzelne kommerzielle Nutzungen
Unter Berücksichtigung der in Ziff. 4 genannten Gru ndsätze gelten für nachfolgende
Nutzungen folgende Rahmenbedingungen.
5.1 Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben können g enehmigt werden. Das Aufstellen von
Tischen und Stühlen kann als zusätzliches Angebot u nd nur in engem räumlichen
Zusammenhang zu einem Gastronomiebetrieb erfolgen.
Soweit dieser direkte örtliche
2
Zusammenhang nicht hergestellt werden kann, ist ein e außengastronomische Nutzung
öffentlicher Verkehrsflächen möglich, wenn die Ver- und Entsorgung, Toilettenbenutzung,
Gestaltung, Belange von Lärm und Verkehr und Öffnungszeiten zufrieden stellend gelöst wird.
Es könnte ggf. erforderlich werden, autarke mobile Versorgungsstationen (Büfett zum
Vorhalten von Heiß- und Kaltgetränken) im öffentlic hen Verkehrsraum aufzustellen. Aus
Gründen der Gestaltung, der Denkmalpflege oder des Ortsbildes sind autarke
Versorgungsstationen nur in sehr beschränktem Maße ausnahmsweise vertretbar. Tische und
Stühle vor Gastronomiebetrieben dienen der Kommunik ation in den innerstädtischen
Fußgängerbereichen in besonderer Weise. Sie tragen, sofern sie sich gestalterisch in das
Umfeld einfügen, zu einem positiven Erscheinungsbild bei.
Stehtische werden nur auf für Tische und Stühle gen ehmigten Flächen zu besonderen
Veranstaltungen (Stadtfest, Sendsamstage, Weihnacht ssamstage und extra festgelegte
verkaufsoffene Sonntage) geduldet.
6. Standorte in besonderen Bereichen
Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ziff. 4 können in der Regel in folgenden Bereichen
die nachstehend aufgeführten Sondernutzungen genehm igt werden, soweit nicht
Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Ermessensentscheidung erfordern.
Weitere Nutzungen sollen im Regelfall nicht erfolgen.
6.1 Prinzipalmarkt, Drubbel, Roggenmarkt, Bogenstra ße
Drei Verkaufsstände für Blumen und Obst im Bereich Prinzipalmarkt (in Erinnerung an die
historische Marktfunktion). Tische und Stühle nur v or Gastronomiebetrieben (auch in der
Fahrbahn). Weitere Sondernutzungen schließen sich a us, da Busse und Radfahrer den
Prinzipalmarkt im Gegenverkehr befahren. Auf beiden Seiten befinden sich Bushaltestellen,
die von Fahrgästen stark frequentiert werden.
6.2 Marienplatz und Ludgeristraße im Bereich der Lu dgerikirche:
Ein Blumenstand und Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1.
6.3 Salzstraße im Bereich des Erbdrostenhofes
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprec hend Ziffer 5.1. Warenauslagen,
entsprechend Ziffer 5.5
6.4 Salzstraße, Platz vor der Dominikanerkirche und dem Kaufhaus Karstadt
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1.
6.5 Salzstraße im Bereich des Lambertikirchplatzes
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1.
6.6 Domplatz
An drei von sieben Tagen in der Woche wird die Fläc he dauerhaft genutzt: Am Mittwoch und
Samstag vom Wochenmarkt und am Freitag vom Biomarkt.
Die zentrale Lage des Domplatzes im Stadtkern und seine herausragende Bedeutung spiegelt
sich im Stadtbild wieder. Im Stadtgefüge Münsters g ehört er zu den wichtigsten Plätzen und
wird entsprechend wahrgenommen. Der großzügige, tei ls mit Bäumen bewachsene Platz
entfaltet im Ensemble mit dem Dom eine herausragend e eigene Ästhetik. Darüber hinaus
erfolgen in unterschiedlicher Frequenz temporäre Be spielungen, darunter z. B. das jährlich
wiederkehrende Stadtfest. Der Domplatz ist in der g egenwärtigen Erscheinungsform einer der
beliebtesten Innenstadtplätze
. Als touristischer Anziehungspunkt hat er, ebenso wi e als
zentraler Treff- und Kommunikationspunkt für Bürger innen und Bürger einen außerordentlich
hohen Stellenwert. Weitere dauerhafte Sondernutzungen sind nicht genehmigungsfähig.
Beschlussvorlage
5743 Zeichen
V/0942/2011/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung Beratungsfolge 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. Die Zulas- sung und Ausstattung von Außengastronomie in der Inne nstadt regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster geltenden Rechtsnormen. Über Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt en t- scheiden. 2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt („Außengastron o- mie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen. 2.1 Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einzelfall zugrunde liegenden „Prüfkrit erien für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis genommen. 2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigung von Außengastronomie im Bereich der Altstadt den Leitf a- den für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrunde zu legen. Der Leitfaden ist fortzuschreiben. 2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den Einzelfall jeweils z u- treffenden und notwendigen Formulierung als Bedingung bzw. Auflage in die Genehmigung von Außengastr o- nomie in der Innenstadt aufzunehmen und ihre Einhaltung zu kontrollieren. 3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; Über die entsprechende eine eventuelle Änderung der „Satzung der Stadt Münster über So ndernutzungen an öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011) 4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, a) ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nut zung von Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen, b) ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternativ: die energetischen Varianten und deren Auswi r- kungen darzustellen, c) zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem Eigennamen des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung entsprechend zuzulassen. Vorlagen-Nr.: V/0942/2011/1 Auskunft erteilt: Frau Voss Ruf: 492-6143 E-Mail: Voss-Marlies@stadt-muenster.de Datum: 19.03.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0942/2011/1 II. Finanzielle Auswirkungen: Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastronomie einschließlich des Grundsatzbeschlusses zur Gebührene r- höhung haben unmitte lbar keine finanziellen Auswirkungen. In der Folge des separat zu fassenden Beschlusses zur Änderung der Sondernutzungssatzung (V/0658/2011) sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten. Begründung: Ausgangspunkt der Entwicklung der Außengastronomie in Münster und Grundlage der Vorlage V/0942/2011 war der ISM-Prozess 2002. Darin wurde für die Innenstadt das Entwicklungsziel identifiziert, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren und – zugleich – die City als Ort der Begegnung zu stärken. Damit wurde in Bezug auf Außengastronomie ein besonderer Qualitätsmaßstab vorgegeben, nämlich die Bel e- bung des öffentlichen Raums im Einklang mit der Stadtbildpflege voranzubringen. Bislang konnte dies weitg e- hend – von Ausnahmen und Details abgesehen – erreicht werden. Diese Q ualitäten nun aber auch angesichts noch weiter zunehmender Zahlen von Anträgen zu halten und auch für die Zukunft nachhaltig zu sichern, ist das zentrale Anliegen der Vorlage V/0942/2011 (vgl. Zif. 1. der Begründung). Anlage 2.1 der Ursprungsvorlage enth ält die Kriterien, die die öffentlichen Belange in der Einzelfallprüfung von Sondernutzungsanträgen berücksichtigen. Anlage 2.2 beschreibt den gestalterischen Qualitätsmaßstab für Außengastronomie. Diese beiden Anlagen sind der Kern der Vorlage. Hieraus ha tte die Verwaltung – in Anleh- nung an Beispiele anderer Städte – konkrete „Grundsätze“ für die die Einzelfallgestaltung (Anlage 2 der U r- sprungsvorlage) entwickelt und den politischen Gremien zum Beschluss vorgeschlagen. Die sehr kritische und kontroverse Diskussion dieser Einzelregelungen hat ergeben, dass sie in Teilen (v.a. Verhältnis Innen- zu Außenfläche) nicht konsensfähig sind. Auch der Rechtsstatus der „Grundsätze“ neben der Sondernutzungssatzung und den zugehörigen Richtlinien erschien unklar. In der abweichenden Beschlussemp- fehlung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) vom 08.03.2012 (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) wird deshalb die Anlage 2 „Grundsätze“ abgelehnt. Die Beschlusspunkte 2. und 2.3 der Ursprungsvorlage wurden nun entsprechend gestrichen. Einzelne Themen aus den verworfenen „Grundsätzen“ sollen gleichwohl nochmals einer Prüfung unterzogen werden (Begrenzung auf die genehmigten Flächen durch Pflastermarkierungen, Verbot von Heizgeräten, U nter- scheidbarkeit der Betriebe durch Namenszug im Rahmen der Altstadtsatzung). Sie sind nun als Beschlusspunkt 4. neu hinzugekommen. Das wesentliche Anliegen der Planungsverwaltung, dass die stadtgestalterischen und stadtbildpflegerischen Belange bei der Entscheidung über Sondernutzungen ebenso zu berücksichtigen sind wie die Ordnungs - und Verkehrssicherheitsbelange, wurde durch die Beschlussempfehlung des ASSVW ausdrücklich wahrgenommen und in vollem Umfang bestätigt. Die Beschlusspunkte 2.1 und 2.2 zu den Anlagen 2.1 und 2.2 der Ursprungsvor- lage haben deshalb Bestand. In Vertretung Gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 Schnellmeldung zum Beschluss des ASSVW vom 08.03.2012
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (10)
- Klemensstraße 10
- Mauritzstraße 4
- Münzstraße 15
- Salzstraße
- Alter Steinweg 4
- Marienplatz
- Prinzipalmarkt
- Roggenmarkt
- Domplatz
- Drubbel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0942/2011/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37