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3704/2024

Zweites Kölner Diskriminierungsmonitoring

Mitteilung Ausschuss 04.12.2024

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Mitteilung Ausschuss

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Diskriminierungsmonitoringbericht Köln 2022_barrierefrei

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Mitteilung Ausschuss

5335 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161 
 
Vorlagen-Nummer 04.12.2024 
 3704/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 06.12.2024 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 09.12.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 16.12.2024 
Unterausschuss Wohnen 20.01.2025 
Integrationsrat 21.01.2025 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.01.2025 
Gesundheitsausschuss 28.01.2025 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 20.02.2025 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 17.03.2025 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 01.04.2025 
 
Zweites Kölner Diskriminierungsmonitoring 
Zusammenfassung in einfacher Sprache: 
Die Stadt Köln hat zum zweiten Mal einen Bericht erstellt, der Diskriminierung in Köln sichtbar 
macht. Diskriminierung bedeutet, dass Menschen zum Beispiel wegen ihrer Herkunft, ihrer 
Sexualität oder einer Behinderung ungerecht oder schlechter behandelt werden. Die Daten für 
den Bericht stammen von verschiedenen Beratungsstellen in Köln. Der Bericht zeigt zu wel-
chen Formen der Diskriminierung es in Köln gekommen ist und in welchen Bereichen. Die 
Rückmeldungen machen deutlich, dass ein Bericht dazu wichtig ist. Diesen Bericht soll es in 
Zukunft regelmäßig geben.  
 
Mitteilungstext:  
Die Stadt Köln hat zum zweiten Mal einen städtischen Diskriminierungsbericht mit dem Ziel 
verfasst, die vorhandenen Datenlagen in der Stadt zu einem gemeinsamen Bericht zusam-
menzufassen und damit ein integriertes stadtweites Diskriminierungsmonitoring zu erstellen. 
Insbesondere das Ausmaß, die Formen und Ausübungen sowie die Kontexte von Diskriminie-
rungen in Köln stehen dabei im Vordergrund und sollen durch das Monitoring sichtbar ge-
macht werden. Dazu bedarf es einer Datenlage.

2 
 
Diskriminierungsfälle werden in Köln derzeit durch Antidiskriminierungsberatungsstellen (ADB) 
wie das Antidiskriminierungsbüro & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit der Caritas oder 
das Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln/ Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. sowie phänomen-
bezogene Meldestellen wie die Fachstelle [m²] / Meldestelle für Antisemitismus des NS-Doku-
mentationszentrums (heute Beratung & Meldestelle Antisemitismus) erhoben. Wie im vergan-
genen Bericht sind die Daten dieser Stellen die Grundlage des Monitorings. Darüber hinaus 
konnten mit rubicon e.V. (Beratungs- und Fachstelle für LSBTIQ*) und der Ombudsstelle für 
Flüchtlinge in Köln zwei weitere Einrichtungen gewonnen werden, ihre Erkenntnisse über Dis-
kriminierung in den Bericht einfließen zu lassen. Die fachliche und wissenschaftliche Erarbei-
tung der Monitorings lagen bei Prof. Dr. Schahrzad Farrokhzad, Technische Hochschule Köln, 
Anno Kluß, Technische Hochschule Köln und für einen Beitrag zum Fokusthema „Diskriminie-
rung und Behinderung“ bei Prof. Dr. Matthias Otten, Technische Hochschule Köln.  
 
Kommunen stehen besonders in der Pflicht, eine Schutzfunktion und Schutzsicherheit gegen-
über allen Menschen in den Städten, so auch in Köln zu gewährleisten. Dies umfasst auch 
den Eintritt gegen jegliche Art von Diskriminierung, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Alter, 
Behinderung, sexueller oder geschlechtlicher Identität, Religion oder Lebensstil. Dieser 
Grundsatz wird in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz festgesetzt sowie auch verstärkt durch natio-
nale Gesetze, wie dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und internationale Kon-
ventionen, wie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dazu gibt es verschiedene 
zielgruppenspezifische Handlungskonzepte und Maßnahmenprogramme und Förderpro-
gramme, die sich gegen Diskriminierung und Rassismus wenden sowie Schulungsangebote, 
die von städtischen Dienststellen für alle Kölner*innen angeboten werden.  
 
Mit dem zweiten Bericht wird eine solide Grundlage geschaffen, die erstmals eine Vergleich-
barkeit der Daten ermöglicht. Obwohl die Datenlage mit den Berichten 2021 und 2022 in eine 
Vergleichbarkeit gebracht werden können, ist gleichzeitig weiterhin Vorsicht bei der Interpreta-
tion dieser Daten geboten. Sie bilden nur einen Teil des gesamten Diskriminierungsgesche-
hens in Köln ab. Die vermeintlich geringen absoluten Zahlen sind teilweise darauf zurückzu-
führen, dass die Kapazitäten der Beratungsstellen begrenzt sind oder weitere Beratungsstel-
len erstmalig Teil der Berichterstellung sind. 
 
Die Ergebnisse des zweiten Kölner Diskriminierungsberichts ermöglichen der Stadt Köln und 
ihren Partner*innen die Wirksamkeit der in den bestehenden Handlungskonzepten formulier-
ten Ziele zu validieren und diese entsprechend anzupassen. Zusätzlich werden Felder sicht-
bar gemacht, bei denen ein erhöhter Handlungsbedarf erkennbar ist. Der zweite Bericht infor-
miert erstmalig im Rahmen des gesetzten Fokusthemas zu Diskriminierung und Behinderung. 
 
Bei dem vorliegenden Bericht handelt es sich um die Weiterentwicklung der aus dem ersten 
Bericht vorangegangen Grundlagenarbeit. Köln ist damit Vorreiterin, denn regelmäßige Moni-
torings von Diskriminierung finden deutschlandweit oder auf kommunaler Ebene kaum statt. 
 
Über die Fortschreibung des Berichtes informiert die Verwaltung die Gremien.  
 
 
Gez. Reker 
 
Anhang: 
Anlage I: Diskriminierungsmonitoring Köln: Bericht 2022

Diskriminierungsmonitoringbericht Köln 2022_barrierefrei

119054 Zeichen

Diskriminierungs­
monitoring Köln
Bericht 2022

Autor*innen
Anno Kluß (Kapitel 3,4 und 6)
Schahrzad Farrokhzad (Kapitel 1 und 2)
Matthias Otten (Kapitel 5 und 6)
Stadt Köln, Amt für Integration und Vielfalt (Kapitel 7)
Kontakt
Stadt Köln
Amt für Integration und Vielfalt
Abteilung Vielfalt 
Büro für Diversity Management
Gürzenichstraße 6 – 16/Kleine Sandkaul 5
50667 Köln
diversity@stadt-koeln.de
Stand: Oktober 2024
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Integration und Vielfalt
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung 
Zentrale Dienste der Stadt Köln
13-HF/280-24/16/10.2024

3
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung  4
 1.1 Ziele und Adressat*innen des Diskriminierungsmonitorings Köln  4
 1.2 A ufbau des Berichts  5
2. K onzepte und Begriffe  6
 2.1 W as ist Diskriminierung?  6
 2.2 D iskriminierung im AGG  8
 2.3 Ebenen,  Formen/Praxen von Diskriminierung  9
  2.3.1 Ebenen von Diskriminierung 9
  2.3.2 Formen und Praxen von Diskriminierung 9
  2.3.3 Verhältnis zwischen Diskriminierung und anderen Formen von Gewalt 1 0
3. D iskriminierungsmonitoring in Köln  11
 3.1 P artizipativer Entstehungsprozess  11
 3.2 D atenbasis und Methoden der Datenerhebung  1 4
  3.2.1 Datenbasis 1 4
  3.2.2 Methoden der Datenerhebung 15
4. D iskriminierung in Köln: Zentrale Ergebnisse  1 7
 4.1 Demogr aphische Daten und Gesamtfallzahl  1 7
 4.2 Gesam tergebnisse  19
 4.3 D iskriminierung auf Grundlage von …  21
  4.3.1 Gruppenspezifische Erscheinungsformen von Rassismus  23
  4.3.2 Spezifische Erscheinungsformen von Antisemitismus 25
 4.4 I n welchen Lebensbereichen wurde diskriminiert?  27
  4.4.1.Differenzierung des Lebensbereichs Wohnen und Nachbarschaft 30
  4.4.2 Differenzierung des Lebensbereichs öffentlicher Raum 32
 4.5 F ormen und Praxen von Diskriminierung  33
  4.5.1 Differenzierung nach Formen und Praxen der Diskriminierung  
   en tsprechend AGG  33
  4.5.2 Differenzierung nach anderen Gewaltformen und -praxen 36
5. D iskriminierung und Behinderung  38
 5.1 V orbemerkungen  38
 5.2 U m welchen Personenkreis geht es?  39
 5.3 Behinderung als ‚entscheidende‘ Unterscheidung  4 1
 5.4 U ngleichheit und Ableismus  43
 5.5 Barrier efreiheit und angemessene Vorkehrungen  45
 5.6 P erspektiven zur Berücksichtigung von ‚Behinderung‘ im Diskriminierungsmonitoring  48
6. F azit zur Ausrichtung und  Dur chführung des Monitorings  49
7. Schluss folgerungen und  H andlungsmöglichkeiten  52
8. Lit eratur   54

4
1. Einleitung
1.1 Ziele und Adressat*innen des Diskriminierungsmonitorings Köln 
Der vorliegende zweite Bericht im Rahmen des Diskriminierungsmonitorings in Köln hat 
zum Ziel, Diskriminierungsvorfälle in Köln quantitativ und qualitativ auch für das Jahr 2022 
sichtbar zu machen und aufzubereiten. Der Bericht schließt an den ersten Diskriminierungs-
monitoringbericht (vergleiche Kluß/Farrokhzad 2023) an und wurde wiederum als Auftrag 
der Stadt Köln im Rahmen eines externen Auftrags erstellt.
Grundlage für die quantitativen Daten zu Vorfällen von Diskriminierung in Köln ist  weit erhin 
ein Monitoringinstrument, das auf einschlägige Fachdiskurse und auf die spezifischen 
Bedarfe und Möglichkeiten statistischer Darstellungen in Köln angepasst ist. Es basiert auf 
dem  Monitoringsystem des Antidiskriminierungsverbands Deutschland (advd) e.V.  
Für die Erfassung qualitativer Daten (Fallbeispiele von Diskriminierung in Köln) bietet 
weiterhin ein  kriterienorien tierter Fragenkatalog Orientierung (vergleiche Kluß/Farrokhzad 
2023, Seite 70 fortfolgende).
Die Datenbasis für den Bericht stellen weiterhin die Statistiken und Jahresberichte 
 mehrerer einschlägiger Beratungs- und Meldestellen in Köln dar, die im Rahmen dieses 
Monitoringberichts gebündelt, kriteriengeleitet zusammengefasst und ausgewertet werden. 
Somit bleibt zwar weiterhin ein erhebliches Dunkelfeld bezüglich der Ausmaße, Formen 
und Praxen von Diskriminierungen in Köln bestehen – jedoch bieten die Daten im Bereich 
des nun erweiterten Hellfeldes wertvolle Anhaltspunkte für das Aufkommen und die 
Varianzbreite von Diskriminierungen. Sie geben unter anderem Hinweise darauf, in welchen 
Lebensbereichen welche Formen und Praxen von Diskriminierungen in Köln stattfinden und 
welche Machtverhältnisse bei der Ausübung von Diskriminierung konstitutiv sind.
Das Interesse, am Kölner Diskriminierungsmonitoring mitzuwirken, ist gewachsen. Der Kreis 
der beteiligten Beratungs- und Meldestellen hat sich im zweiten Durchführungszeitraum 
erweitert. Neben den bereits am ersten Bericht beteiligten Einrichtungen (die Antidis-
kriminierungsbüros bei Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. und beim Caritasverband für die 
Stadt Köln e.V. sowie die Fachstelle [m
2] zum Thema Antisemitismus) beteiligen sich nun 
auch die Antidiskriminierungsberatungsstelle und die Fachstelle „Vielfalt statt Gewalt“ bei 
rubicon e.V. sowie die Ombudsstelle für Flüchtlinge durch aktive Zulieferung von Daten.
1
1 rubicon e.V . hatte schon im ersten Berichtszyklus an einer Koordinierungssitzung teilgenommen und war 
entsprechend auch als Akteur genannt worden.

5
Auch dieser zweite Diskriminierungsmonitoringbericht liefert Politik, Verwaltung und Stadt-
gesellschaft in Köln eine Datenbasis, durch die ein systematischer und differenzierter Über-
blick über Ausmaß, Kontexte, Formen und Praxen von Diskriminierung in Köln möglich wird. 
Analog zum ersten Bericht werden quantitative und qualitative Daten zu verschiedensten 
(zugeschriebenen) Diversitätskategorien und Erscheinungsformen von Diskriminierung in 
derselben kriteriengeleiteten Systematik vorgestellt. Neu an dieser Berichtsausgabe ist die 
differenzierte Analyse eines Schwerpunktthemas, hier der Diskriminierung im Kontext von 
Behinderung. Der Beitrag von Prof. Dr. Otten in Kapitel 5 beleuchtet das Themenfeld auf 
einer theoretisch-konzeptionellen Ebene tiefergehend, bietet Einblicke in aktuelle Fach-
diskurse und stellt damit eine von der aktuellen Situation in Köln unabhängige Basis für die 
weitere Entwicklung des Monitorings für dieses Themenfeld dar.
1.2 Aufbau des Berichts
Im Anschluss an diese Einleitung (Kapitel 1) enthält dieser Monitoringbericht eine knappe 
Darstellung des zugrundeliegenden Diskriminierungsverständnisses (Kapitel 2), das im 
ersten Bericht ausführlich hergeleitet wurde. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der 
Datenbasis sowie Methodik der Datenerhebung und Aufbereitung (Kapitel 3). Ähnlich 
wie im ersten Monitoringbericht folgen in Kapitel 4 die zentralen empirischen Ergebnisse 
zu Diskriminierungen in Köln auf Basis der Daten dem erweiterten Kreis der Fach- und 
Beratungsstellen, die für das Jahr 2022 zur Verfügung stehen. Das Schwerpunktthema der 
Diskriminierung im Kontext von Behinderung findet sich in Kapitel 5. Der Bericht endet mit 
einem Ausblick auf den nächsten Bericht (Kapitel 6).  
1.3 Triggerwarnung
Dieser Bericht enthält Beschreibungen von Diskriminierungen, die bei 
von Diskriminierung betroffenen Menschen belastende Erinnerungen und 
Gefühle auslösen können. Bitte seien Sie daher achtsam, wenn das bei 
Ihnen der Fall sein könnte.
Die Wiedergabe von diskriminierenden Zuschreibungen ist zu einem 
gewissen Grad unvermeidbar, wenn es darum geht, verschiedene 
 Erscheinungsformen von Diskriminierung und Gewalt konkret darzustellen, 
statt nur abstrakt darüber zu berichten. Dass im Rahmen dieses Jahres-
berichts diskriminierende Begriffe und Symboliken abgedruckt werden, 
dient somit ausschließlich der kritischen Einordnung. Auch in der weiteren 
Verwendung des Berichtes bitten wir darum, eine entsprechende Acht-
samkeit im Umgang mit Beispielen walten zu lassen.

6
2. Konzepte und Begriffe
2.1 Was ist Diskriminierung?
Im ersten Diskriminierungsmonitoringbericht wurde der Fachdiskurs zum Thema 
 Diskriminierung in Deutschland ausführlich vorgestellt. Hierbei wurden verschiedene 
 Definitionen von Diskriminierung analysiert, Einblicke in das Allgemeine Gleich-
behandlungsgesetz (AGG) gegeben, theoretisch-konzeptionelle Modellierungen von 
möglichen Ebenen, Formen und Praxen von Diskriminierungen sowie Abgrenzungen 
beziehungsweise Verhältnisbestimmungen zu anderen Begriffen (zum Beispiel Gewalt) 
vorgenommen. 
Darüber hinaus wurden Einblicke in aktuelle empirische Befunde zu  D iskriminierung in 
Deutschland gegeben (vergleiche Kluß/Farrokhzad 2023, Seite 10 fortfolgende ). Diese 
 theoretisch-konzeptionelle und empirische Fundierung wird in diesem Bericht nicht 
 wiederholt, sondern an den entsprechenden Stellen auf den ersten Monitoringbericht 
 verwiesen. In diesem  K apitel werden lediglich einige zentrale Aspekte aufgegriffen, um die 
im Anschluss  dar gestellten empirischen Daten zu Diskriminierung in Köln gut nachvoll -
ziehen zu können.
Eine wesentliche Grundlage des Diskriminierungsverständnisses im Rahmen dieser 
Berichterstattung und als Arbeitsbegriff ist die Definition von Diskriminierung durch das 
Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit (IDA e.V.).

7
„Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende 
Behandlung von konstruierten Gruppen und diesen zugeordneten 
 Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Diskriminierung kann sich 
zeigen als Kontaktvermeidung, Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und 
Positionen, als Boykottierung oder als persönliche Herabsetzung.  
Der Begriff bezeichnet sowohl den Vorgang als auch das Ergebnis, also 
die  Ausgrenzung und strukturelle Benachteiligung der diskriminierten 
Personen und Gruppen. Die Durchsetzung von Diskriminierung setzt in 
der Regel soziale, wirtschaftliche, politische oder diskursive Macht voraus. 
 Diskriminierung ist nicht auf individuelles Handeln beschränkt, sondern 
auch in gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und  rech tlichen 
Strukturen verankert. Um dies deutlich zu machen, wird zwischen 
 Diskriminierung auf subjektiver,  int eraktionaler, institutioneller, gesellschaft-
lich-kultureller und struktureller Ebene unterschieden. “
(Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit – IDA e.V.)2
Zu den zentralen Aussagen dieser Definition gehört, dass die jeweils gemeinten Gruppen 
und Individuen nicht beliebig sind, sondern nur solche, die auf Basis von historischen 
und gegenwärtig vorfindbaren Machtverhältnissen, Ungleichheiten und Normalitäts­
vorstellungen in besonderem Maße und in spezifischer Weise Diskriminierungsrisiken 
ausgesetzt sind.  En tsprechend spielen spezifische Differenzkategorien wie Rassismus, 
(Hetero-)Sexismus und/oder Ableismus sowie eine mögliche Überschneidung dieser 
 Kategorien eine besondere Rolle.
Darüber hinaus wird in der genannten Definition präzisiert, dass Diskriminierung eine 
Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund
 ist. Es wird auch  ver deutlicht, 
dass Diskriminierung „Handeln“ , also Aktivität ist. Demzufolge ist zum Beispiel eine 
 individuelle Einstellung oder Haltung, von der betroffene Personen oder Personen-
gruppen nichts wissen und/oder damit nicht in Berührung gekommen sind, noch keine 
 Diskriminierung. Andererseits setzt eine diskriminierende Äußerung oder Handlung eine 
entsprechende Einstellung oder Absicht nicht zwingend voraus. Sie kann also sowohl 
 intentional als auch nicht-intentional sein. Von Bedeutung ist zudem, dass der Begriff der 
„Handlung“ sich nicht nur auf Handlungen einzelner Personen beschränkt, sondern zum 
Beispiel im Kontext institutioneller Diskriminierung auch institutionelles Handeln, wie 
 institutionelle Routinen, Leitbilder et cetera meint. 
2 https:/ /www.idaev.de/recherchetools/glossar?tx_dpnglossary_glossary%5Baction%5D=list&tx_ 
dpnglossary_glossa-ry%5Bcontroller%5D=Term&tx_dpnglossary_glossary%5BcurrentCharacter%5D= D&
cHash=c4fb7b9faf3e5d1c20c3bd2870ad4ec4 (Abruf: 28.11.23).

8
2.2 Diskriminierung im AGG
Schließlich wird auch die juristische Definition von Diskriminierung des 2006 in 
Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufgegriffen, die 
für das  Diskriminierungsmonitoring Köln ebenfalls von Relevanz ist – obwohl das 
 Diskriminierungsmonitoring Köln über das AGG hinausgeht. Juristisch wird hier unter 
 anderem festgelegt, welche Gruppen und Individuen aufgrund von gruppenbezogenen 
Kategorien unter den rechtlich abgesicherten Diskriminierungsschutz fallen. In §1 des AGG 
wird ein  Diskriminierungsverbot für Gruppen festlegt, die nicht ohne sachlich gerecht-
fertigten Grund3 benachteiligt werden dürfen:
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der ‚Rasse‘4 oder 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder 
 Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität 
zu verhindern oder zu beseitigen. “5
3 Der Formulierung „sachlich gerechtfertigter Grund“ liegt eine komplexe Rechtsgrundlage zugrunde – 
 vergleiche dazu zusammenfassende Ausführungen in Kluß/Farrokhzad 2023, Seite 13, Fußnote 5).
4 Anmerkung: der Begriff  „Rasse“ wird im Bericht nur verwendet, wenn er in direkten Zitaten aus anderen 
Quellen Verwendung findet, und auch dann immer in Anführungszeichen gesetzt. Dieses Vorgehen wurde 
gewählt, da der Begriff „Rasse“ in verschiedenerlei Hinsicht ein problematisches Konstrukt ist  
(vergleiche dazu Kluß/Farrokhzad 2022, Seite 123, Fußnote 6).
5 Quelle: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/
agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf;jsessionid=9B5E1BBEEF39723AFB878216034A4B4E. intranet211?__
blob=publicationFile&v=19 (Abruf: 23.11.23).  
Zu würdigenden und kritischen Auseinandersetzungen mit dem AGG, unter anderem dort aufgeführten 
(und nicht aufgeführten) Diversitätskategorien vergleiche Kluß/Farrokhzad 2023, Seite 14 fortfolgende).  
Weitere umfangreiche Rechtsgrundlagen zu Diskriminierung vergleiche Kluß/Farrokhzad 2023, Seite 13, 
Fußnote 4).

9
2.3 Ebenen, Formen/Praxen von Diskriminierung
Als Grundlage für die Interpretation der empirischen Daten im Rahmen des 
 Diskriminierungsmonitorings Köln werden zusammenfassend die Ebenen, Formen und 
 Praxen von Diskriminierungen und die Verhältnisbestimmung insbesondere zum Gewalt-
begriff zusammengefasst.
2.3.1 Ebenen von Diskriminierung
Diskriminierungen auf interaktioneller Ebene umfassen Diskriminierungen, die von 
 Individuen und Gruppen ausgehen und interpersonale Handlungen (Interaktionen) sind, 
zum Beispiel Beleidigungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen. Diskriminierungen 
auf institutioneller Ebene rekurrieren auf Diskriminierungen in Institutionen, “[…] die auf 
überindividuelle Sachverhalte wie Normen, Regeln und Routinen sowie auf kollektiv 
verfügbare Begründungen zurückgeführt werden“ (Hasse/Schmidt 2012, Seite 883). 
 Diskriminierungen auf struktureller Ebene rekurrieren auf Diskriminierungen, die gruppen-
bezogene  Benachteiligungen etwa im Bildungssy stem, auf dem Arbeitsmarkt, im Rechts-
system, im politischen System und im Gesundheitssystem herbeiführen. Diskriminierungen 
auf der ideologischen
 Ebene sind am abstraktesten. Hier geht es um Diskriminierungs-
mechanismen, die im Zusammenhang mit bestimmten Narrativen, also fortlaufend wieder-
holten und breit rezipierten Erzählungen entstehen, die in der Gesellschaft zirkulieren (zum 
Beispiel Narrative zu „kriminellen geflüchteten Männern“ im Nachgang der Kölner Silvester-
nacht). Dies ist ein weitgefasstes Verständnis von Diskriminierungsebenen. Im Kontext 
des Kölner Diskriminierungsmonitorings können solche Ebenen derzeit statistisch nicht 
trennscharf ausgewiesen werden, aber es wäre eine Überlegung, ob dies in Zukunft möglich 
gemacht werden kann.
2.3.2 Formen und Praxen von Diskriminierung
Über die Ebenen von Diskriminierung hinaus gehören zur Modellierung von  Diskriminierung 
verschiedene Diskriminierungsformen (zum Beispiel mittelbare und unmittelbare 
 Diskriminierung), die sich wiederum durch konkretere Diskriminierungspraxen (zum Beispiel 
Beleidigung, Erniedrigung, Verweigerung von Leistungen) spezifizieren lassen. In §3 des 
AGG beispielsweise finden verschiedene Diskriminierungsformen und -praxen Erwähnung, 
die nach dem AGG justiziabel sind (zum Beispiel unangemessenes Verhalten, Würde-
verletzung, Belästigungen, sexuelle Belästigungen, Anweisung zur Benachteiligung oder das 
Fehlen von angemessenen Vorkehrungen). Sie werden im AGG jedoch nicht mit dem Begriff 
„Formen“ zusammengefasst, sondern unter dem Begriff „Begriffsbestimmungen“ .
6 
6 https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleich-
behandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile (Abruf: 01.11.22).

10
Ein grundständiges Problem im Fachdiskurs und auch im AGG ist, dass der Begriff 
„Formen“ von Diskriminierung auch solche Formen umfasst, die sich in einem logischen 
Modell nicht auf der gleichen Ebene befinden. Auch ist eine überschneidungsfreie und 
logische Operationalisierung von Formen und (darunterliegenden beziehungsweise 
diesen zuordnenbaren) Praxen in den Statistiken, die für das Diskriminierungsmonitoring 
Köln zur Verfügung stehen, derzeit nicht möglich. Daher werden Daten über Formen und 
 Praxen von Diskriminierung in den empirischen Darstellungen für Köln wieder pragmatisch 
 zusammengefasst. Darüber hinaus werden spezifische Phänomene auf einer weiteren 
Ebene berücksichtigt, die ebenfalls über Diskriminierung im engeren Sinne hinausgehen. 
Dies gilt insbesondere für die Phänomene des Antisemitismus, der Queerfeindlichkeit und 
des Rassismus.
2.3.3 Verhältnis zwischen Diskriminierung und anderen Formen von Gewalt
Im Kontext des Diskriminierungsmonitorings Köln wird ein weites Gewaltverständnis
7 
berücksichtigt, welches Diskriminierung mit umfasst, aber gleichzeitig darüber hinaus-
weist. Diskriminierung ist a) ein Akt der Gewalt und wird b) von den von Diskriminierung 
 Betroffenen als gewaltvoll erlebt. Zwar bleibt Diskriminierung auch im Diskriminierungs-
monitoring der wesentliche Fokus. Wie auch schon in der Systematik des advd e.V.  angelegt, 
umfasst das im Kölner Monitoring verwendete System zum Beispiel auch körperliche 
Gewalt und weist damit über Diskriminierung hinaus.
7 Zu differenzierten Auseinandersetzungen mit dem Gewaltbegriff im Verhältnis zu Diskriminierung 
 (vergleiche Kluß/Farrokhzad 2023, Seite 21 fortfolgende).

11
3. Diskriminierungsmonitoring  
in Köln
Die Stadt Köln legt mit diesem Bericht zum zweiten Mal einen Monitoringbericht vor, der das 
Diskriminierungsgeschehen in Köln quantitativ und qualitativ beschreibt. Die Expertise der 
Beratung und Datenerhebung liegt jedoch bei den örtlichen Antidiskriminierungsbüros (ADB) 
und Meldestellen die zum Teil schon seit 25 Jahren in eigenständiger Trägerschaft tätig sind und 
berichten. Zunächst wird dargestellt, wie der partizipative Entstehungsprozess gestaltet wurde, 
der von den Autor*innen dieses Berichtes als Fach- und Prozessbegleitung moderiert wurde.
3.1 Partizipativer Entstehungsprozess
Aufgrund der Expertise sowohl im Feld der Beratung von Betroffenen als auch der 
 Konzipierung von Berichten und Datenerhebungssystemen sind die lokalen ADB und 
Meldestellen in den Prozess einbezogen worden. Alle drei Einrichtungen, die im ersten 
Berichtsjahr 2023 Daten beigetragen hatten, beteiligten sich auch wieder an diesem Bericht. 
Darüber  hinaus k onnten mit rubicon e.V. (Beratungs- und Fachstelle für LSBTIQ*) und der 
 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln zwei weitere Einrichtungen dafür gewonnen werden, 
ihre Erkenntnisse über Diskriminierung in den Bericht einfließen zu lassen. Nach Alter der 
Organisation geordnet folgt eine Kurzdarstellung der eingeladenen Organisationen:
Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln
Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. (ADB Köln/ÖgG)
Tätigkeitsbereiche:
 Einz elfallberatung, Vorträge, Workshops, Qualifizierung,  
 K onzeptarbeit, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen,  
 Publikationen
Tätig seit: 1995
Beratene Fälle: 308 (2022)
Kontakt: Berliner  Straße 97 – 99, 51063 Köln
 www.oegg.de

12
Antidiskriminierungsbüro & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit 
im Caritasverband (ADB Caritas)
Tätigkeitsbereiche: Einz elfallberatung, Bildungsangebote, Workshops  
 Öff entlichkeitsarbeit, Fachkräfteweiterbildung,  
 Kr eativwettbewerbe, Sensibilisierung, Empowerment,  
Tätig seit: 2003
Beratene Fälle: 111 (2022)
Kontakt: Bertr amstraße 12 – 22, 51103 Kö ln
 www.caritas-koeln.de/hilfe-beratung/migration/ 
 antidiskriminierungsarbeit/
Fachstelle [m2] / Meldestelle für antisemitische Vorfälle 
im NS-Dokumentationszentrum Köln (Fachstelle [m2])
Tätigkeitsbereiche: Dokumen tation von Meldungen antisemitischer Vorfälle,  
 U nterstützung der Betroffenen bei der Anzeigenstellung,  
 Suche nach R echtsbeistand, Kommunikation mit  
 Behör den, Verweis an die benachbarte Betroffenen- 
 ber atungsstelle, Erfassung von Straftaten ohne direkte  
 Be troffene (zum Beispiel Schmierereien im öffentlichen  
 Raum oder  antisemitische Äußerungen bei  
 Demons trationen) und Strafanzeige bei der Polizei.
 D ie Fachstelle [m2] umfasst neben der Meldestelle auch  
 die erw ähnte Betroffenenbera-tungsstelle und eine Stelle  
 für  antisemitismuskritische Bildungsarbeit.
Tätig seit: Sep tember 2020
Gemeldete Fälle: 83 (2021)
Kontakt: c /o Info- und Bildungsstelle gegen Rechtsextremismus  
 im NS-Dokumen tationszentrum der Stadt Köln,  
 Appellho fplatz 23 – 25, 50667 Köln
 www.nsdok.de

13
Beratungs- und Fachstelle rubicon e.V. (rubicon)
Unter dem Dach von rubicon finden sich zwei Stellen, die Fälle von  
Diskriminierung erfassen und zum Monitoring beigetragen haben:
Antidiskriminierungsbüro ADB rubicon 
Vernetzungs- und Bildungsarbeit sowie Beratung für Menschen mit 
Diskriminierungserfahrung
Tätigkeitsbereiche:
 Sch werpunkt Rassismus, Homo- und Trans*feindlichkeit,  
 Co-Ber atung, Unterstützung, Vermittlung an die  
 NR W-geförderten Servicestellen, Infoveranstaltungen,  
 Fortbildungen
Tätig seit: 2021
Gemeldete Fälle: 40 (2022)
Landeskoordination Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben, Schwule und  
Trans* in NRW (Vielfalt statt Gewalt)
Tätig seit:
 2003
Gemeldete Fälle: 49 (2022)
Kontakt: R ubensstraße 8 – 10, 50676 Köln
 https:/ /rubicon-koeln.de/migration/
Aus allen Fällen der Landeskoordination Anti­Gewalt­Arbeit sind jene F älle 
extrahiert  w orden, die sich auf Köln beziehen und sich ausdrücklich auf  
Diskriminierung zurückführen lassen.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln (Ombudsstelle)
(Beschwerdestelle zur Flüchtlingsunterbringung)
Tätigkeitsbereiche: D ie Ombudsstelle nimmt Hinweise auf gravierende  
 P robleme im Zusammenhang der Unterbringung und  
 Be treuung Geflüchteter in Köln entgegen – und zwar von 
 allen Seit en, also Flüchtlingen, freiwillig Engagierten,  
 Beschä ftigten oder anderen Personen. Sie ist  
 unabhängig und un terliegt keinen fachlichen Weisungen  
 D ritter, da sie weder Teil der Stadtverwaltung noch der  
 T rägerstruktur der Flüchtlingsunterbringung ist.  
 R echtsträger ist der Kölner Flüchtlingsrat e.V.
Tätig seit: 2016
Gemeldete Fälle: 20 ( von 186 Beschwerdeverfahren insgesamt)
Kontakt: N eue Maastrichter Straße 12 – 14 (Hinterhof), 50672 Köln
 www.ombudsstelle.koeln

14
Im Oktober 2023 fand auf Einladung der Stadt Köln ein erstes Treffen aller beteiligter 
 Institutionen statt, bei dem die Entstehung des ersten Diskriminierungsmonitorings 
 rekapituliert wurde und die neu beteiligten Einrichtungen in den Prozess hineingenommen 
wurden. Nach allgemeiner Zustimmung zum Verfahren der Datengewinnung sammelte 
die Prozessbegleitung die einzelnen Daten der beteiligten Einrichtungen und stimmte sich 
bei Rückfragen mit den jeweiligen Ansprechpersonen ab. Zeitgleich wurde der Text zum 
Schwerpunktthema des diesjährigen Berichtes erarbeitet.
Die Zwischenergebnisse wurden bei einem zweiten Treffen Anfang Dezember 2023 
 präsentiert und tiefergehend miteinander abgestimmt. Auch die wesentlichen  Erk enntnisse 
im Rahmen des Schwerpunktthemas wurden kritisch reflektiert und besprochen. Im 
Anschluss folgten einzelne Abstimmungen zu den verwendeten Fallbeispielen und eine 
Abstimmung zwischen der Stadt Köln und dem Autor des Schwerpunktthemas.
3.2 Datenbasis und Methoden der Datenerhebung
Um die in Kapitel 4 dargestellten Ergebnisse einordnen zu können, wird im Folgenden 
beschrieben, auf welcher Datenbasis das Diskriminierungsmonitoring aufbaut und wie die 
Datenerhebung konzeptualisiert wurde.
3.2.1 Datenbasis
Die Datenbasis des vorliegenden Berichtes bilden die vom ADB Köln/ÖgG, dem ADB Caritas, 
der Fachstelle [m²] und der Ombudsstelle vorgelegten Berichte für das Jahr 2022, die jeweils 
kumulierte Daten für ihr eigenes Handlungsfeld bereitstellen
8, sowie die von rubicon aus deren 
Dokumentation selbst extrahierten Daten.9
Auch für den zweiten Monitoringbericht ist festzuhalten, dass diese Art der Datenerhebung 
auf Grund ihrer methodischen und praktischen Einschränkungen lediglich einen Teil aller 
mutmaßlich stattfindender Diskriminierungsfälle abbilden kann. Viele Diskriminierungs-
praxen, wie zum Beispiel sogenannte Mikroaggressionen, werden selbst von  Betr offenen 
zum Teil nicht unmittelbar als solche wahrgenommen und können häufig erst in der 
 Reflexion als diskriminierendes Verhalten gedeutet werden. 
8 Die Berichte sind alle online auf den Internetpräsenzen der jeweiligen ADB und Meldestellen abrufbar, 
siehe Literaturverzeichnis.
9 Zur genaueren Beschreibung der Datenerhebung siehe den ersten Monitoringbericht 2021.

15
Darüber hinaus ist die  M öglichkeit, eine Antidiskriminierungsberatung in Anspruch zu 
nehmen, stark davon  beein flusst, inwieweit die betroffene Person oder ihr Umfeld solche 
Beratungs angebo te überhaupt kennen und ob sie selbst eine Beratung in irgendeiner 
Weise vorab für lohnenswert halten. Unter dem Aspekt der Vielfalt von Beeinträchtigung im 
Feld der  Behinderung is t auch zu reflektieren, inwieweit die Meldung bei einer abstrakten 
 Beratungsstelle inklusiv, das heißt für alle Menschen gleichermaßen zugänglich ist.
Schließlich legen die beteiligten ADB und Meldestellen großen Wert darauf, dass die 
Hoheit über die Daten auch nach der Beratung noch bei den Betroffenen liegt. Sie allein 
entscheiden also, ob Daten über ihren Beratungsfall in die Statistiken einfließen, oder nicht. 
Aufgrund dieses dreifachen Filters muss also mit einer vielfach höheren Dunkelziffer an 
Diskriminierungsfällen gerechnet werden, als sie durch die Methode der Erfassung von 
Beratungsanfragen erhoben werden kann.
Wie im ersten Monitoringbericht schon formuliert, ist das aktuelle Monitoring ein 
 „aufwachsendes System“ , das auf einer fundierten, eng abgestimmten Grundlage eines 
gemeinsamen Verständnisses von Diskriminierung und Gewalt beruht (vergleiche Kluß/
Farrokhzad 2023, Kapitel 2 und 2.4). Auf diese Weise trägt die sukzessive Beteiligung 
von weiteren Beratungs- und Fachstellen am Diskriminierungsmonitoring dazu bei, nach 
und nach mehr Diskriminierungserfahrungen in Köln sichtbar zu machen und weitere 
 Differenzierungen zu ermöglichen, wenngleich auch weiterhin ein erhebliches Dunkelfeld 
bestehen wird.
3.2.2 Methoden der Datenerhebung
Da bis 2021 keine übergreifende Berichterstattung zum Thema Diskriminierung in Köln 
stattfand, entwickelten sich in allen genannten Organisationen unterschiedliche Systeme 
der Datenerhebung und -strukturierung, denen auch die aktuellen Einzelberichte für das 
Jahr 2022 noch folgen. Sogar innerhalb einer ADB wurden die Kategorien von Jahr zu Jahr 
teilweise unterschiedlich angewendet.
Auch für diesen zweiten Bericht ist festzuhalten, dass die vorgefundene Unterschiedlichkeit 
der jeweiligen Kategoriensysteme die Möglichkeit, Daten übersichtlich und mit  einheitlicher  
Aussagekraft zusammenzuführen, einschränkt. Mit Zustimmung der beteiligten ADB 
und Meldestellen wurde das kategorienbasierte Datenerfassungssystem übergreifend 
 angepasst, um eine möglichst hohe Aussagekraft der Gesamtdaten zu erzielen.

16
Sofern in den jeweiligen Berichten in den Einzeldarstellungen nur prozentuale Anteile 
benannt wurden, konnten die absoluten Zahlen nur auf Grundlage der angegebenen 
Gesamtzahl der Beratungsfälle errechnet werden, um sie anschließend aufaddieren zu 
können.
10 Aus den summierten Gesamtfällen wurden die Anteile in Form von Prozentzahlen 
errechnet. Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige Grundzahl stark variiert, weil immer 
ein Teil der Daten zu einer bestimmten Kategorie keine Aussagen trifft. Die Grundzahl wird 
jeweils unter der entsprechenden Darstellung genannt. Die unterschiedlichen Definitionen 
und Benennungen der jeweiligen Kategorien werden in der Beschreibung erläutert.
Für zukünftige Monitoringberichte ist weiterhin ein einheitliches Erhebungs- und Berichts-
system vorgesehen. Dazu bedarf es einer Einigung auf eine allgemeine und kategorien-
geleitete Struktur und Benennung, zum Beispiel in Anlehnung an das vom advd e.V. 
erarbeitete Erfassungssytem. Hier sind komplexe Abstimmungsprozesse zu erwarten: 
 einerseits, weil auch das Erfassungssystem des advd e.V. nach den ersten Jahren seiner 
Nutzung von dessen Urheber*innen kritisch überarbeitet wird; andererseits können die 
beteiligten Stellen ohne weitere Unterstützung aktuell keine zusätzlichen personellen 
Ressourcen aufbringen, um die eigenen Dokumentationssysteme entsprechend fachkundig 
und in gegenseitiger Abstimmung zu überarbeiten.
10 Diese Berechnungen wurden den ADB und den Meldestellen zur Kontrolle vorgelegt und bestätigt.

17
4. Diskriminierung in Köln: 
Zentrale Ergebnisse
In diesem Abschnitt des vorliegenden zweiten Kölner Diskriminierungsmonitorings werden 
zentrale Ergebnisse des Diskriminierungsgeschehens des Jahres 2022 zusammengefasst.
Die Strukturierung der Ergebnisse orientiert sich an den Kategorien des  einheitlichen 
 Erhebungssystems des advd e.V., auf die sich die ADB und Meldestellen für eine 
 gemeinsame Berichterstattung geeinigt haben (vergleiche Kapitel 3).
Um flankierend zu den quantitativen Daten auch individuelle Diskriminierungssituationen 
in ihren je spezifischen Kontexten veranschaulichen zu können, werden einige Fallbeispiele 
dargestellt. Diese ermöglichen, konkrete Diskriminierungssituationen in ihrem Gesamtzu-
sammenhang zu verdeutlichen und die dafür relevanten Kategorien (Machtverhältnisse, 
Formen, Lebensbereiche et cetera) am Einzelfall miteinander im Zusammenhang zu erkennen.
4.1 Demographische Daten und Gesamtfallzahl
Ende 2022 lebten 1,092 Millionen Menschen in Köln. Die Bevölkerungsstruktur verändert 
sich auch in Bezug auf die hier relevanten Merkmale stetig. Im Vergleich der Jahre 2000 und 
2022 ist zum Beispiel der Anteil der Altersgruppe der 30–50-jährigen von 33,5 Prozent auf 
29,3 Prozent zurückgegangen, während der Anteil der 50–65-jährigen von 18,7 Prozent auf 
20,6 Prozent und der Anteil der über 80-jährigen von 3,5 Prozent auf 5,8 Prozent  gestiegen 
ist. Alle anderen Altersgruppen haben sich um weniger als 0,4 Prozent Anteil an der 
Gesamtbevölkerung verändert.
11 Laut der aktuellen Bevölkerungsprognose wird sich dieser 
Trend fortsetzen. Das Durchschnittsalter der Kölner*innen wird von 42,3 Jahre im Jahr 
2021 auf 43,5 im Jahr 2050 steigen. Das bedeutet zum Beispiel für die Gruppe der über 
 80-Jährigen, dass diese auf insgesamt 7,7 Prozent der Gesamtbevölkerung steigen wird.12
11 vergleiche Statistisches Jahrbuch der Stadt Köln 2022. https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/
pdf15/statistik-jahrbuch/jahrbuchkapitel_1_bev÷lkerung_und_haushalte_2022.pdf, Tabelle 104, Seite 35 
(Abruf 07.12.2023)
12 vergleiche https:/ /www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/25310/index.html 
(Abruf 12.12.2022)

18
Der Anteil der Menschen mit sogenanntem Migrationshintergrund13 an der Gesamt-
bevölkerung betrug im Jahr 2022 41,5 Prozent. Diese Gruppe setzt sich zusammen aus  
20 Prozent (gerundet) Deutschen mit sogenanntem Migrationshintergrund (13 Prozent 
Einge bürgerte, 4 Prozent Aussiedler*innen, 2 Prozent ehemalige Optionspflichtige und 
1 Prozent Kinder und Jugendliche mit familiärem Migrationshintergrund) und 21 Prozent 
(gerundet) Nichtdeutschen im Sinne der Staatsangehörigkeit (17 Prozent erste Generation, 
4 Prozent zweite und dritte Generation).
14
Bei den unter 6-Jährigen hatten im Jahr 2022 58,5 Prozent der entsprechenden Alters-
gruppe einen sogenannten Migrationshintergrund, bei den 6 bis 18-Jährigen waren es 60,7 
Prozent.
15 Spezifische Daten in Köln beispielsweise zu der Gruppe der People of Color (PoC), 
die keinen gemäß der Definition des Statistischen Bundesamtes geführten „Migrations-
hintergrund“ haben, die aber ebenfalls potenziell bspw. von rassistischer Diskriminierung 
 betroffen sein können, liegen nicht vor. Der Anteil der LSBTIQ* an der Gesamtbevölkerung 
Kölns wird für das Jahr 2019 mit 10,6 Prozent angegeben.16
Mit Bezug auf Behinderung lässt sich sagen, dass im Jahr 2022 116.000 Menschen mit 
einer Schwerbehinderung in Köln gemeldet waren.
17 Zu beachten ist, dass es sich bei 
dieser Angabe lediglich um Menschen mit einer Schwerbehinderung von über 50  Pro zent 
handelt. Menschen, die über eine Behinderung verfügen, die weniger als 50 Prozent 
beträgt,  können statistisch nicht erfasst werden.18 Die religiöse Vielfalt ist deutlich: in Köln 
gibt es 130 Religionsgemeinschaften.19 Die größten Religionsgemeinschaften bilden mit 
28,8 Prozent die katholischen und mit 12,9 Prozent die evangelischen Christ*innen.20 Der 
Anteil der  Muslim*innen k ann nur für NRW angegeben werden: laut einer Schätzung des 
Bundes amtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betrug ihr Anteil im Jahr 2020 an der 
Gesamt bevölkerung von NRW 10,3 Prozent.21 Eine abgesicherte Aussage über die Größe 
der weiteren Gemeinschaften lässt sich nicht treffen.
13 Den Autor*innen ist die problematische Wirkung des Begriffs „Migrationshintergrund“ im Sinne einer 
 diskursiven Zuschreibung und Kategorienbildung bewusst. Insofern wird der Begriff nur dann benutzt, 
wenn „Migrationshintergrund“ im vorliegenden Abschnitt als statistische Kategorie beschrieben werden 
soll. Zur vertieften Diskussion siehe: Farrokhzad, Seite, Kluß, A. et. al. (2017), Seite 31 fortfolgende 
14
 vergleiche Statistisches Jahrbuch der Stadt Köln 2022. https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/
pdf15/statistik-jahrbuch/jahrbuchkapitel_1_bev÷lkerung_und_haushalte_2022.pdf, Grafik 106, Seite 44 
(Abruf 07.12.2023)
15 vergleiche ebd., Tabelle 110, Seite 45 (Abruf: 07.12.2023)
16 vergleiche Stadt Köln (2019): LSBTIQ als Wirtschaftsfaktor für Köln. Eigenverlag.  
https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf16/pdf161/studie_lsbtiq_als_wirtschaftsfaktor_für_
köln_2019.pdf (Abruf: 28.11.2022).
17
 Angaben der Behindertenbeauftr agten der Stadt Köln, Dezember 2022
18 vergleiche auch Kapitel 5.2 in diesem Bericht.
19 vergleiche Harbecke U., Karl-Rahner-Akademie und Melanchthon-Akademie (Hrsg.) (2008):  
Das Kölner Buch der Religionen.
20 vergleiche Statistisches Jahrbuch der Stadt Köln 2022. https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/
pdf15/statistik-jahrbuch/statistisches_jahrbuch_köln_2022_-_jahrgang_99__ksn_09_2023.pdf, Seite 28 
(Abruf 13.12.2023)
21 vergleiche https:/ /www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Forschungsberichte/ 
Kurzberichte/fb38-muslimisches-leben-factsheet.pdf?__blob=publicationFile&v=10

19
4.2 Gesamtergebnisse
Die am aktuellen Diskriminierungsmonitoring beteiligten Organisationen nennen für das 
Jahr 2022 insgesamt 611 Personen, die im Kontext von Diskriminierung entweder Beratung 
erhielten oder von der Meldestelle erfasst wurden. Die deutliche Steigerung gegenüber der 
im ersten Monitoring für das Jahr 2021 erhobenen Gesamtzahl von 436 Fällen ist auf zwei 
Faktoren zurückzuführen:
a. Im Sinne des „aufwachsenden Berichtswesens“ haben dieses Jahr mit dem Fach- 
und Beratungszentrum rubicon und der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln zwei 
 Organisationen Daten beigetragen, die letztes Jahr noch nicht einbezogen wurden. 
Zusammen beziehen diese sich auf 109 Beratungsfälle.
b. Die drei Organisationen die schon letztes Jahr berichtet haben (ADB Köln/ÖgG,  
ADB Caritas, Fachstelle [m²]), melden für das Jahr 2022 insgesamt 66 Fälle mehr als  
für das Vorjahr.
Die Zahl von insgesamt 611 Fällen bildet für die Hauptübersichten die Grundzahl für 
die folgenden Darstellungen und Berechnungen. Die Fälle umfassen zum Teil auch 
 Diskriminierungen und Gewalt im Kontext von gruppenbezogenen Ungleichwertigkeits-
ideologien außerhalb des Definitionsbereichs des AGG. Bei der Interpretation der 
 Gesamtzahl ist zu berücksichtigen, dass viele Fälle aufgrund ihrer Komplexität einen 
höheren Beratungsaufwand als einen einmaligen Kontakt erfordern. Die Regel sind mehrere 
Beratungskontakte bis hin zu mehrjähriger Begleitung der Betroffenen. Zu beachten ist 
weiterhin, dass hinter einem einzigen „Fall“ entweder eine einzelne Person, eine Personen-
gruppe, die durch die in die Beratung kommende Person vertreten wird, oder eine ganze 
Bevölkerungsgruppe stehen kann, wie im Fall von öffentlichen, nicht personenspezifischen 
antisemitischen Darstellungen, die durch die Meldestelle erfasst werden. Außerdem muss 
angemerkt werden, dass die erfassten Fälle mit Blick auf ihre Anzahl nur sehr eingeschränkt 
die tatsächlich in einer Stadt vorkommende Anzahl von Diskriminierungen widerspiegeln 
(vergleiche Einleitung). Aus anderen Studien ist bekannt, dass von einer hohen Dunkelziffer 
von Diskriminierungsfällen auszugehen ist, da sich viele Betroffene nicht an Beratungs-
stellen wenden (Beigang et al. 2017). Hier spielt neben der Erreichbarkeit, Barrierefreiheit 
und Bekanntheit der Beratungsstellen zum Beispiel auch die Scham der Betroffenen eine 
Rolle. Dennoch können diese Zahlen als Seismograph für die Situation in Köln hilfreich sein. 
Die Daten ermöglichen differenzierte Einblicke in das Hellfeld und können damit wichtige 
Ankerpunkte für das kommunalpolitische Handeln werden.

20
Bei allen Darstellungen überschneiden sich die Kategorien mehr oder weniger stark, 
sodass die prozentualen Anteile sich zu mehr als 100 Prozent addieren können. Das 
 Ausmaß der jeweiligen Überschneidungen ist aus dem vorhandenen Datenmaterial nicht 
zu  r ekonstruieren. Nur jeweils ein Teil der Fälle ist in differenziertere Unterkategorien 
gefasst. Dies begründet sich in den unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten der 
 beteiligten Beratungs- und Meldestellen. So erfasst die Fachstelle [m²] die entsprechenden 
 Teilkategorien für Antisemitismus sehr genau, während zum Beispiel das Fachzentrum 
rubicon Fälle der Queerfeindlichkeit genauer aufschlüsseln kann. Der Grundwert der jeweils 
betrachteten Fälle ist in der Beschreibung der Darstellung genannt. Für die Teilkategorien 
werden Prozentwerte angegeben, die sich auf diesen Grundwert beziehen.

21
4.3 Diskriminierung auf Grundlage von …
Die folgende Übersicht veranschaulicht, durch welches relevante Machtverhältnis 
 beziehungsweise mit Bezug zu welcher (zugeschriebenen) Kategorie Diskriminierung in 
Köln stattgefunden hat.
Darstellung 1: Diskriminierung auf Grundlage verschiedener (zugeschriebener) Diversitätskategorien, 
 Grundwert: 611 Fälle22
22 Die Kategorien „Äußeres Erscheinungsbild“ und „sozialer Status“ werden im Gegensatz zum Berichtsjahr 
2021 nicht dargestellt, weil keine entsprechenden Fälle zurückgemeldet wurden.

22
Die Auswertung zeigt, dass Rassismus mit 65 Prozent am deutlichsten als diskriminierungs-
relevante Kategorie in Erscheinung tritt. Wer rassistisch diskriminiert wird, wird häufig auch 
aufgrund der Sprache (6 Prozent), der Religionszugehörigkeit (3 Prozent) oder der Staats-
angehörigkeit beziehungsweise des Aufenthaltsstatus (9 Prozent) benachteiligt, wobei diese 
Merkmale auch alleinige Grundlage für Diskriminierung sein können.
Das Phänomen des Antisemitismus wurde für das Jahr 2022 in 14 Prozent der  berichte ten 
Fälle identifiziert, wobei die entsprechenden Taten sich nicht nur gegen tatsächlich 
jüdische Personen gerichtet haben, sondern auch allgemeine negative Zuschreibungen, 
 Verun glimpfungen und Ab wertungen enthalten. Die Fälle, in denen Personen explizit auf 
Grund ihrer jüdischen Identität oder Religionsausübung diskriminiert wurden, sind in der 
Kategorie „Religion“ subsummiert.
Besonders durch das Hinzukommen der Fachstelle rubicon sind in diesem Diskriminierungs-
bericht nun 14 Prozent der Fälle als queerfeindlich erkennbar, deren  mangelnde Sichtbarkeit  
im letzten Bericht schon problematisiert wurde. Unter der  Kat egorie Geschlecht/Geschlechts-
identität werden 6 Prozent der erhobenen Fälle gefasst, wobei darin sowohl Fälle von Sexismus 
bezogen auf das biologische oder soziale Geschlecht als auch die möglicherweise davon 
abweichende Geschlechtsidentität erfasst sind.  Möglicherweise sind auch hier  Fälle von 
Queerfeindlichkeit enthalten, die jedoch nicht genauer  ausgewiesen wer den können.23
Benachteiligung von jüngeren gegenüber älteren Menschen (zum Beispiel von Kindern 
durch Erwachsene) wird als Adultismus bezeichnet. Hier sind 2 Prozent der Fälle explizit 
zugeordnet worden. Auch dem Themenfeld „Behinderung/chronische Krankheit“ wurden 
2 Prozent der gesamten Fälle zugeordnet. Insbesondere diese geringe Zahl wirft die Frage 
auf, welche Aussage damit über die soziale Wirklichkeit getroffen werden kann. Der Anteil 
von Menschen mit einer festgestellten Schwerbehinderung von über 50 Prozent beträgt 
in Köln 10,6 Prozent (vergleiche Kapitel 4.1). Damit sind noch nicht alle Personen erfasst, 
die Einschränkungen aufgrund von Behinderung oder chronischer Krankheiten erfahren 
(vergleiche dazu auch Kapitel 5.2). Es ist davon auszugehen, dass Diskriminierung aufgrund 
von Behinderung oder chronischer Krankheit häufiger stattfindet, als aus der bisherigen 
Datenlage hervorgeht. Festzuhalten ist, dass nur sehr wenige Fälle von Diskriminierung 
auf Grund von Behinderung diejenigen Beratungs- und Meldestellen erreichen, die sich im 
Moment am Kölner Diskriminierungsmonitoring beteiligen. Ein Grund dafür kann sein, dass 
Menschen mit Behinderung ihre Erfahrungen nicht mit dem Begriff „Diskriminierung“ in 
Verbindung bringen, beziehungsweise die vorhandene Antidiskriminierungsberatung nicht 
als Kontaktstelle für ihre Anliegen wahrnehmen. Ein weiterer Grund ist der teils lebenslange 
Gewöhnungseffekt und die damit einhergehende Perspektive, dass die Behinderung durch 
Gesellschaft und Strukturen nicht als solche erkannt, sondern als das konkrete, aktuelle, 
persönliche Problem verstanden wird. Diese und weitere Aspekte sowie Ansätze für die 
zukünftige Verankerung der Dimension Behinderung im Diskriminierungsmonitoring 
 werden im Schwerpunktteil dieses Berichtes (vergleiche Kapitel 5) eingehend diskutiert.
23 Die beiden Diversitätskategorien „äußeres Erscheinungsbild“ und „sozialer Status“ sind in der Tabelle nicht 
aufgeführt, da im Jahr 2022 diesen Kategorien keine Fälle zugeordnet wurden.

23
4.3.1 Gruppenspezifische Erscheinungsformen von Rassismus 
Bei etwa 40 Prozent der unter Rassismus genannten Fälle (155) können in den Daten 
 verschiedene gruppenspezifische Erscheinungsformen von Rassismus differenziert 
werden. Es wurden nur diejenigen Fälle einbezogen, bei denen die Betroffenen selbst ihre 
 Rassismuserfahrungen mit der entsprechenden Kategorie in Verbindung brachten:
Darstellung 2: Gruppenspezifische Erscheinungsformen von Rassismus, Grundwert: 155 Fälle
Anti-muslimischer Rassismus wurde in 59 Prozent dieser Fälle und damit am häufigsten 
festgestellt, während Rassismus, der sich gegen Schwarze Menschen richtet, in 34  Pro zent 
der Fälle identifiziert wurde. Rassismus gegenüber oder mit Bezug auf Rom*nja und 
 Sinti*zze wurde in 7 Prozent der Fälle angewandt.

24
Auf Grundlage aktueller theoretischer Überlegungen würden idealerweise die 
 Erscheinungsformen von Rassismus in den Datenaufbereitungen durch die Beratungs- und 
Meldestellen in Zukunft umfassender und differenzierter aufbereitet, da auf diese Weise 
weitere spezifische Erscheinungsformen von Rassismus, zum Beispiel anti-asiatischer 
Rassismus und anti-slawischer Rassismus, ebenfalls sichtbar würden. Im Folgenden wird 
fallbezogen exemplarisch ein Fall von Anti-Schwarzem Rassismus veranschaulicht:
Fallbeispiel Anti-Schwarzer Rassismus:
M. geht zur Schule. Dort erlebt er regelmäßig rassistische Beleidigungen 
seitens einer Lehrerin. Dagegen versucht die Mutter von M. zu intervenieren 
und legt eine Beschwerde gegen die Lehrerin bei der Bezirksregierung ein. 
Daraufhin entschuldigt sich die Lehrerin bei dem Schüler M. Im Zuge der 
Entschuldigung bagatellisiert sie die von M. erlebten Rassismuserfahrungen 
jedoch mit der Aussage, dass im Osten ihre Aussagen üblich wären und 
die nur als Scherz gemeint waren. Auch die Schule nimmt M.s Situation 
nicht ernst und ergreift keine Maßnahmen zum Schutz von M. gegen 
Rassismus. Stattdessen versucht die Schulleitung, M. bei seiner Mutter zu 
beschuldigen und behauptet, dass M. andere Kinder beschimpfe, zu spät 
zur Schule komme und sehr unkonzentriert in der Schule sei. Aufgrund von 
rassistischen Witzen der Lehrerin beginnen andere Kinder in der Klasse M. 
zu mobben. Durch die emotional unerträgliche Situation entscheidet sich 
die Familie, die Schule von M. zu wechseln.
Daraufhin wendet sich die Mutter von M. an das ADB Köln, um sich  
über eventuelle weitere Interventionsmöglichkeiten zu informieren. In 
 Diskriminierungsfällen, in denen Kinder betroffen sind, arbeitet das ADB Köln 
nach einem adultismuskritischen Ansatz. Das  bedeute t, dass im Beratungs-
prozess nicht nur die Wünsche der Eltern berücksichtigt werden, sondern 
vor allem die Bedürfnisse und Ziele der Kinder im Mittelpunkt der Beratung 
stehen. Dadurch wurde M. in die Beratung miteinbezogen und sein Ziel, sich 
zu stärken, erörtert. Im Beratungsprozess wurde die erlebte Diskriminierungs-
erfahrung von M. besprochen sowie das Erlebte emotional verarbeitet. Für ein 
weiteres Empowerment wurde M. an Pamoja Afrika Köln e.V. weitergeleitet, da 
der Verein durch den besonderen Schwerpunkt auf das  Empo werment von 
Schwarzen Kindern vertiefte Expertise in diesem Bereich hat.
(Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln/Öff entlichkeit gegen Gewalt e.V. (2023))

25
4.3.2 Spezifische Erscheinungsformen von Antisemitismus
Auch die Varianten des Antisemitismus, der hier nicht als Unterform von Rassismus, 
 sondern als eigenständiger Phänomenbereich gefasst wird, wurden differenziert erfasst:
Darstellung 3: Varianten des Antisemitismus, Grundwert: 83 Fälle
Die Daten zeigen: Dem post Schoa-Antisemitismus werden mehr als ein Drittel der 
 Antisemitismusvorfälle zugeordnet. Diese Erscheinungsform des Antisemitismus bezieht 
sich auf den Umgang mit den nationalsozialistischen Massenverbrechen und äußert sich 
in Form von Täter-Opfer-Umkehr, der Verwendung von NS-Symbolen/Parolen oder der 
 Leugnung und Relativierung der Schoa (vergleiche Fachstelle [m²] 2022, Seite 22).

26
In 35 Prozent der antisemitischen Vorfälle war ein Bezug zum Staat Israel zu erkennen, indem 
etwa das Existenzrecht Israels verneint wird, oder Jüdinnen*Juden kollektiv für die Handlungen 
Israels verantwortlich gemacht werden.24 Sogenannter „moderner“ Antisemitismus, wie er in 
23 Prozent der Fälle erkannt wurde, liegt dann vor, wenn Jüdinnen*Juden eine ökonomische 
oder mediale Übermacht oder das Streben danach zugeschrieben wird, auch wenn sie nicht 
direkt als Jüdinnen*Juden, sondern durch bestimmte Familiennamen codiert nur indirekt 
genannt werden (vergleiche ebd., Seite 25). In knapp der Hälfte der Fälle konnte ein „othering 
als jüdisch“ beobachtet werden, also eine Beschreibung von Jüdinnen*Juden als nicht zur 
Mehrheitsgesellschaft zugehörig (vergleiche ebd., Seite 23). Dies könnte auch auf Personen 
angewandt worden sein, die sich selbst nicht als jüdisch bezeichnen. 
Die Anteile legen nahe, dass es größere Überschneidungen zwischen den Kategorien gibt, 
also ein Vorfall oft mehrere Erscheinungsformen des Antisemitismus aufweist.
Fallbeispiel Antisemitismus:
Die Meldende wird auf dem Weg zur Synagoge in der Roonstraße verbal 
angefeindet. Sie wartet an einer Ampel neben einem unbekannten Mann, 
von dem sie leicht abgerückt ist. Daraufhin sagt der Mann zu ihr:  
„Keine Sorge, ich schlage keine Judensau. “ Die Betroffene trägt zu dem 
Zeitpunkt eine offen sichtbare Davidsternkette. Der Meldestelle gegenüber 
erklärt die Betroffene, dass sie die antisemitische Beleidigung nicht zur 
Anzeige bringen wolle, da sie dies für nicht sinnvoll erachtete („Da ich den 
Mann nicht richtig beschreiben kann, würde die Anzeige gegen Unbekannt 
nichts bewirken“). Die Frau schildert außerdem, dass sie insbesondere  
die Reaktionen aus ihrem Umfeld enttäuschten: So reagierten zwei  
(nicht- jüdische) Bek annte, indem sie sich über die körperliche Gefahren-
situation, in der sich die Betroffene befand, austauschten, die getätigten 
anti semitischen A ussagen jedoch völlig ausblendeten.
 (Fachs telle [m2] 2023)
24 ausführlicher zur Definition des Israelbezogenen Antisemitismus ebd., Seite 24.

27
4.4 In welchen Lebensbereichen wurde diskriminiert?
Betroffene erleben Diskriminierungen in vielfältiger Weise. Die folgende Übersicht zeigt, 
dass Diskriminierung in in unterschiedlichsten Lebensbereichen stattfindet.
Darstellung 4: Lebensbereiche, in denen Diskriminierung stattfindet, Grundwert: 486 Fälle25
25 Die Kategorien „Persönlicher Nahbereich“ und „Justiz/Gerichte“ werden im Gegensatz zum Berichtsjahr 
2021 nicht dargestellt, weil keine entsprechenden Fälle zurückgemeldet wurden.

28
Auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten26 verdeutlicht diese Übersicht: den größten 
Anteil haben mit 23 Prozent die Fälle, die im Bereich „Wohnen und Nachbarschaft“ zu ver-
orten sind. Diese Zahl ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass mit der Beteiligung 
von rubicon e.V. und der Ombudsstelle die Themen „häusliche Gewalt“ im Kontext von 
Geschlecht und sexueller Identität sowie „Unterbringung in Geflüchteten-Unterkünften“ 
sichtbarer werden. Somit liegen differenziertere Daten zu Diskriminierungen in der Kate-
gorie „Wohnen und Nachbarschaft“ vor.
Im Hinblick auf die Gesamtübersicht der Lebensbereiche in Darstellung 4 haben Vorfälle 
im öffentlichen Raum mit 20 Prozent den zweitgrößten Anteil. Zwischen 10 und 15 Prozent 
der Fälle ereigneten sich im Kontext von Behörden, Bildung und Arbeit. Der Lebensbereich 
„Güter/Dienstleistungen“ , also öffentlicher Handel, Gastronomie und alle weiteren Dienst-
leistungen wurde in 9 Prozent der Fälle benannt, während bei 8 Prozent der Fälle die 
Polizei als Hauptfokus der Situation benannt wurde. Zwischen 2 und 3 Prozent der Fälle 
ereigneten sich jeweils im Gesundheitssystem, den Medien/Internet und dem Öffentlichen 
Personennahverkehr. Das folgende Beispiel veranschaulicht eine Diskriminierung im 
Gesundheitswesen.
26 Auch hier ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Erfassungssysteme der Beratungs- und Melde-
stellen leichte Überschneidungen zwischen den Kategorien, sodass die Anteile sich nicht zu 100 Prozent 
addieren. Gerade auch bezüglich der Lebensbereiche wäre für zukünftige Berichte eine durchgängige und 
gleichlautende Differenzierung wünschenswert.

29
Fallbeispiel: Diskriminierung im Zusammenhang mit der Corona-Impfung
Herr B. meldete sich beim Antidiskriminierungsbüro wegen eines Vorfalls 
beim Impfen. Bei seiner ersten Corona-Impfung habe er seinen eigenen 
Impfausweis dabeigehabt. Bei der zweiten Impfung habe er seinen Impfaus-
weis vergessen, weswegen er von einem Kölner Impfzentrum ein Dokument 
ausgestellt bekam, das die zweite Impfung nachwies. Als er sich das dritte 
Mal impfen ließ, wollte eine Mitarbeiterin freundlicherweise auch die zweite 
Impfung in seinen Impfausweis nachtragen. Diesen und das Dokument 
mit dem Nachweis seiner zweiten Impfung hatte er mitgebracht. Die Mit-
arbeiterin wollte dies nur kurz mit Kolleg*innen/Vorgesetzten absprechen. 
Dies lief nicht so problemlos, wie die Mitarbeiterin geplant hatte. Ein Kollege 
kam lautstark zu Herrn B. Mit lauter Stimme und aggressiver Körpersprache 
habe er Herrn B. aufgefordert zu sagen, ob das Dokument gefälscht sei. 
Beim Anschreien habe er den erwachsenen Ratsuchenden geduzt. Herr 
B. habe erklärt, dass er sich vor wenigen Minuten habe impfen lassen und 
er offensichtlich nicht gegen die Impfung sein könne und eine Fälschung 
nicht  no twendig sei. Außerdem hatte genau dieses Impfzentrum die zweite 
Impfung durchgeführt und selbst das Dokument erstellt. Der aggressiv 
wirkende Mitarbeiter habe Herrn B. nach der Auseinandersetzung ohne 
Angaben von Gründen für etwa 40 Minuten allein warten lassen und ihn 
anschließend ohne weitere Informationen aus dem Zentrum entlassen. Den 
gesamten Vorfall empfand Herr B. als degradierend und diskriminierend.
In der Beratung äußerte Herr B. zwei Wünsche: Zum einen wolle er, dass 
die zweite Impfung anerkannt und in den Ausweis eingetragen wird. 
Zum anderen wolle er, dass der Fall mit dem Mitarbeiter geklärt werde. 
Die Beraterin suchte die zuständigen Instanzen auf und schilderte dem 
zuständigen Gesundheitsamt den Fall. Das Gesundheitsamt reagierte sehr 
verant w ortungsbewusst, nahm die Erlebnisse des Ratsuchenden ernst, 
 entschuldigte sich und suchte ein Gespräch mit dem Mitarbeiter.
Herr B. war zufrieden, denn ihm war wichtig, dass der Mitarbeiter eine 
offizielle Rückmeldung erhält und ggf. weitere Personen in Zukunft nicht 
ähnlich respektlos behandelt.
 (ADB Carit as 2022)
Diese beiden Kategorien mit den meisten Nennungen, „Wohnen und Nachbarschaft“ sowie 
„öffentlicher Raum“ werden in den folgenden beiden Abschnitten differenzierter dargestellt.

30
4.4.1.Differenzierung des Lebensbereichs Wohnen und Nachbarschaft
Bei einem kleinen Anteil der aufgenommenen Fälle wurde eine zusätzliche Binnen-
differenzierungen innerhalb des Lebensbereichs „Wohnen und Nachbarschaft“ 
vorgenommen.
Darstellung 5: Lebensbereiche aus der Kategorie „Wohnen und Nachbarschaft“ , Grundwert: 57 Fälle
18 %
Wohnung Herkunftsfamilie
10 %
Wohnung Täter*innen
18 %
eigene Wohnung
7 %
Nachbarschaft
47 %
Unterkunft für Geflüchtete
In dieser Darstellung wird deutlich, dass im Hinblick auf „Wohnen“ auch Unterkünfte für 
Geflüchtete als diskriminierungsrelevante Orte erkennbar werden (47 Prozent), genauso 
wie die eigene Wohnung, die Wohnung der Herkunftsfamilie (jeweils 18 Prozent) und 
die Wohnung der Täter*innen (11 Prozent). Die Nachbarschaft wird mit 7 Prozent als 
 diskriminierungsrelevanter Ort sichtbar. Diese Auswertung zeigt, dass Diskriminierung auch 
im Bereich von Wohnen und Nachbarschaft eine nicht unerhebliche Rolle spielt und auch 
vor der eigenen Wohnung, dem vermeintlich größten Schutzraum, sei es in privater oder 
 öffentlicher Unterkunft, nicht Halt macht. Ein Fallbeispiel veranschaulicht im Folgenden, 
dass auch Sammelunterkünfte potenzielle Orte von Diskriminierung sind.

31
Fallbeispiel: Rassismus gegen Rom*nja und Sinti*zze
In der zweiten Dezemberhälfte 2022 beklagte ein südosteuropäischer 
Rom einen gewalttätigen Übergriff im Gemeinschaftssanitärbereich 
einer  Sammelunterkun ft sowie Drangsalierungen durch ukrainische 
 Geflüchtete und Beleidigungen mit dem „Z-Wort“ . Der Familie sei kaum 
möglich  gewesen, das zugewiesene Zimmer zu verlassen. In Reaktion 
auf die Beschwerde wurde die Familie zunächst in das Erdgeschoss des 
Objektes verlegt, das laut Auskunft des Amtes für Wohnungswesen gut 
vom Sicherheitsdienst beaufsichtigt werden konnte. Die Familie einer 
Schwester wurde in das Wohnheim transferiert und es erfolgte „parallel der 
Einzug weiterer Familien aus dem gleichen Herkunftsgebiet …, sodass deren 
 ethnischer  Hint ergrund keine Besonderheit unter der Bewohnerschaft mehr 
 darstellt“ , so die offizielle Auskunft. Die Beschwerde wurde als gerecht-
fertigt  bewertet. (Für die beschwerdeführende Familie erfolgte eine Abhilfe 
schließlich im Januar 2023 durch Verlegung in eine andere Einrichtung.
 (Ombudsst elle für Flüchtlinge in Köln 2023)

32
4.4.2 Differenzierung des Lebensbereichs öffentlicher Raum
Im Folgenden werden exemplarisch als weitere Differenzierung die Orte dargestellt, an 
denen Diskriminierungen im Lebensbereich „öffentlicher Raum“ stattfanden.
Darstellung 6: spezifizierte Orte im Lebensbereich „öffentlicher Raum“ . Grundwert: 56 Fälle27
27 Die Kategorien „Religiöse Einrichtung“ und „Stadion“ werden im Gegensatz zum Berichtsjahr 2021 nicht 
dargestellt, weil keine entsprechenden Fälle zurückgemeldet wurden.
27 %
Gedenkort
2 %
öffentliches Gebäude
43 %
Straße
4 %
öffentliche  
Grünanlage
20 %
ÖPNV
4 %
Friedhof
Zu etwas weniger als der Hälfte der 95 Fälle von Diskriminierung, die im öffentlichen Raum 
stattgefunden haben, können vor allem von der Fachstelle [m²] bestimmte Orte spezifiziert 
werden. Bei mehr als der Hälfte wurde die „Straße“ als Ort genannt, bei einem Drittel der 
kategorisierten Fälle auch Gedenkorte (34 Prozent). Öffentliche Grünanlagen und Friedhöfe 
sind in jeweils 5 Prozent der Fälle Orte des Geschehens, während öffentliche Gebäude in  
2 Prozent der Fälle genannt werden.

33
4.5 Formen und Praxen von Diskriminierung 
Diskriminierung äußert sich in unterschiedlichen Formen und Praxen, jedoch liegt hierzu 
keine einheitliche Systematisierung vor. In der Folge werden hier zwei verschiedene 
 Systematisierungsperspektiven bereitgestellt: zunächst werden Formen und Praxen der 
Diskriminierung entsprechend des AGG gezeigt, im Anschluss entsprechend weiterer 
 Kategorien, die von den Fach- und Meldestellen verwendet werden, die aber nicht direkt 
durch das AGG abgedeckt sind.
4.5.1 Differenzierung nach Formen und Praxen der Diskriminierung entsprechend AGG
Die der folgenden Abbildung zugrunde liegenden und im AGG getroffenen 
 Unterscheidungen treffen zwar im juristischen Sinne wichtige Aspekte, lassen aber auch 
bestimmte Formen und Praxen aus und sind zudem nicht logisch systematisiert. Daher sind 
sie als allgemeine Beschreibung unterschiedlicher Diskriminierungsformen und -praxen nur 
eingeschränkt geeignet (vergleiche Kapitel 2.2). Da es jedoch für den vorliegenden Bericht 
noch keine Einheitlichkeit zwischen den verschiedenen ADB und Meldestellen in den 
 entsprechenden Kategorien gibt, wird hier wiederum eine provisorische  Sy stematisierung 
vorgenommen, die die unterschiedlichen Hintergründe der verwendeten Kategorien-
aufteilung zu berücksichtigen versucht. Die 25 Prozent der 454 hier zugrunde gelegten 
Fälle, in denen keine Zuordnung zu den entsprechenden Kategorien vorgenommen wurden, 
werden in der folgenden Darstellung nicht berücksichtigt. Auch hier ist zu  bedenken,  
dass die unterschiedlichen Formen und Praxen der Diskriminierungen in der Praxis 
ineinandergreifen.

34
Darstellung 7: Formen und Praxen der Diskriminierung (gemäß AGG), Grundzahl: 454 Fälle28
28 Die Kategorie „diskriminierende Gesetzgebung“ wird im Gegensatz zum Berichtsjahr 2021 nicht 
 dargestellt, weil keine entsprechenden Fälle zurückgemeldet wurden.
Die Darstellung zeigt, dass knapp die Hälfte dieser 454 erfassten Fälle entsprechend des 
AGG als „unangemessenes Verhalten oder Würdeverletzung“ angesehen werden. Dazu  zählen 
auch jene Fälle, die von der Fachstelle [m2] unter der Kategorie „verletzendes  Verhalten“  
geführt werden, genauso wie die Fälle, die von rubicon e.V. unter „psychische/verbale Gewalt“ 
genannt werden, weil jeweils der Aspekt der Diskriminierung klar benannt wurde. 23 Prozent 
der Fälle wurden als unmittelbare Benachteiligung oder Schlechterbehandlung markiert, 
 während in 13 Prozent der Fälle die gesellschaftliche Teilhabe verweigert wurde.

35
In den 10 Prozent der kategorisierten Fälle, in denen eine Belästigung festgestellt wurde, 
sind auch die explizit durch rubicon e.V. erhobenen Fälle von Stalking erfasst. In einem 
 Prozent der Fälle wurde sexualisierte Gewalt als Diskriminierungsform festgehalten.29
Hier ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser Zahl keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Fälle 
sexualisierter Gewalt insgesamt zu ziehen sind, sondern nur eine Momentaufnahme darüber 
vorliegt, inwieweit das Thema bei der Meldung von Diskriminierung eine Rolle spielt. Die 
Einbindung von frauenspezifischen Beratungsstellen in den Monitoringprozess könnte das 
Ergebnis stark verändern und das Dunkelfeld erleuchten.
Das Fehlen angemessener Vorkehrungen wird auch als mittelbare Diskriminierung 
 bezeichnet, weil hier eine Gleichbehandlung von Menschen mit unterschiedlichen 
 Voraussetzungen zu ungleichen Teilhabemöglichkeiten führt und sich insofern auch 
benachteiligend wirkt. Diese Art der Diskriminierung ist insbesondere für Menschen mit 
Behinderung relevant, wie ausführlich im Schwerpunktteil unter Kapitel 5 beschrieben wird. 
Eine stringente  Differ enzierung der Fälle unter dem Aspekt, ob sie nach dem AGG justitiabel 
waren oder nicht, ist aufgrund der unterschiedlichen Datenlage nicht möglich, wird aber in 
den folgenden Diskriminierungsberichten angestrebt.
29 Das AGG spricht hier von „sexueller Belästigung“ , obwohl ausdrücklich auch körperliche und psychische 
sexualisierte Gewalt Teil dieser Kategorie sind. Die hier aufgeführten Fälle wurden von der entsprechenden 
Beratungsstelle unter dem Titel „sexuelle Gewalt“ geführt.

36
4.5.2 Differenzierung nach anderen Gewaltformen und -praxen
In diesem Bericht werden spezifizierte Diskriminierungs- und andere Gewaltformen 
und -praxen eigenständig aufgeführt, obwohl es an manchen Stellen inhaltliche Über-
schneidungen mit den in Darstellung 7 gezeigten Kategorien gibt. Dieses systematische 
Problem müsste noch für zukünftige Datenerfassungen gelöst werden.
Darstellung 8: spezifizierte Diskriminierungs- und andere Gewaltformen und -praxen, Grundzahl: 295
14 %
Beleidigung
19 %
üble Nachrede /
Verleumdung
9 %
Mikroaggression / Gr enzüberschreitendes 
Verhalten / Allt agsdiskriminierung 
17 %
Mobbing
8 %
körperliche Gewalt
9 %
Bedrohung /  
Anfeindung / N ötigung
16 %
Sonstige Formen  
außerhalb des AGG 
3 %
Agitation bei  
Versammlungen
1 %
Massenzuschriften 
4 %
Beschädigung 
von Eigentum

37
Bei 48 Prozent der insgesamt 611 Fälle konnten eine oder mehrere spezifischere 
 Diskriminierungs- und/oder Gewaltformen und -praxen festgestellt werden. Hierunter fallen 
mit Werten zwischen jeweils 14 Prozent und 19 Prozent Beleidigungen, üble Nachrede, 
 Verleumdung und Mobbing, die zusammengenommen die Hälfte der Fälle ausmachen. 
 9 Prozent der Fälle beziehen sich auf Verhalten, dass als „Mikroaggression/grenzüber-
schreitendes Verhalten/Alltagsdiskriminierung“ bezeichnet wird. Diese Diskriminierungs-
erfahrungen werden von den Betroffenen nicht selten erst im Nachhinein als solche 
reflektiert oder treten erst in der Beratung ins Bewusstsein. Auch Bedrohungen, 
 Anfeindungen bis hin zur Nötigung werden in 9 Prozent der Fälle berichtet. Körperliche 
Gewalt im Zusammenhang mit Diskriminierung tritt in 8 Prozent der kategorisierten Fälle 
auf.
30 Die Agitation bei Versammlungen oder Massenzuschriften beziehen sich haupt-
sächlich auf Fälle von Antisemitismus und machen 3 Prozent beziehungsweise 1 Prozent 
der Fälle aus. Sonstige Formen wurden in 16 Prozent der Fälle genannt.
In folgendem Fallbeispiel wird die Überschneidung verschiedener Beobachtungskategorien 
deutlich, hier zum Beispiel dass Lesbenfeindlichkeit häufig mit Sexismus und sexualisierter, 
hier auch körperlicher Gewalt, einhergeht:
Fallbeispiel: Sexualisierte Gewalt gegen Lesben im öffentlichen Raum
Eine Woche vor der CSD-Demo feiern drei lesbische Frauen nachts auf der 
Schaafenstraße, Kölns queerer Partymeile. Sie küssen sich, woraufhin eine 
Gruppe von Männern sie aggressiv anspricht mit den Worten „mitmachen“ 
zu wollen. Nach der Ablehnung der Frauen greift einer der Männer sie tätlich 
an. Er packt eine der Frauen an den Haaren und schlägt mehrfach auf sie 
ein. Die Kölner Polizei ermittelt wegen Beleidigung und Körperverletzung. 
Zudem wird ein homosexuellenfeindlicher Hintergrund der Täter geprüft. 
Die Security auf der Schaafenstraße sieht den Vorfall, schreitet aber nicht 
ein. Eine der Betroffenen teilt das Erlebnis über Social Media und erhält viel 
Zuspruch und Solidaritätsbekundungen.
 (rubicon e. V. und queer.de31)
30 Zur Unterscheidung und Zusammenhang zwischen Gewalt und Diskriminierung vergleiche den ersten 
 Diskriminierungsbericht (Kluß/Farrokhzad 2023) für das Jahr 2021, Kapitel 2.4.1.
31 https:/ /www.queer.de/detail.php?article_id=42547, Abruf am 14.12.2023)

38
5. Diskriminierung und Behinderung 
5.1 Vorbemerkungen
In diesem Abschnitt geht es um Behinderung als möglichen Kern für Diskriminierungs-
fälle. Die Formulierung „behinderte Menschen“ beziehungsweise „Menschen mit 
 Behinderungen“32 beschreibt Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder 
Sinnesbeeinträchtigungen haben. In enger Wechselwirkung mit verschiedensten  Barrier en 
können solche Beeinträchtigungen an einer vollen, wirksamen und gleich ber echtigten 
Teilhabe an der Gesellschaft hindern und zu Diskriminierung führen. Deshalb wird auch 
vom sozialen Modell oder vom kulturellen Modell von Behinderung gesprochen, die sowohl 
die individuellen Beeinträchtigungen als auch Behinderungen durch Umweltbedingungen 
berücksichtigen. Auch chronische Erkrankungen können Anlass für Diskriminierung sein, 
unabhängig davon, ob sie aus formalen oder klinischen Gründen in Verbindung mit einer 
(anerkannten) Schwerbehinderung vorliegen.
Das Phänomen der Diskriminierung aufgrund von Behinderung lässt sich nur zum Teil mit 
juristisch-rechtlichen Bezügen erschließen und nicht isoliert betrachten. Darüber hinaus 
sind sozial- und kulturwissenschaftliche wie auch ethische Perspektiven  erf orderlich. 
Das Begriffsverständnis von Diskriminierung aufgrund von Behinderung in diesem 
 Kapitel orientiert sich an der konzeptionellen Grundlegung des ersten Berichts zum 
Kölner  D iskriminierungsmonitoring (2022) (siehe dazu auch Kapitel 2). Behinderungs -
bezogene  D iskriminierung lässt sich demnach analytisch auf subjektiver, interaktionaler, 
 institutioneller, gesellschaftlich-kultureller und struktureller Ebene untersuchen. Diese 
Ebenen sind im Lebensalltag oft eng verknüpft und überlappend.
Einerseits ist von einer gemeinsamen fachwissenschaftlichen Fundierung mit anderen 
 Diskriminierungsdimensionen auszugehen (Beigang et al. 2017). Andererseits gilt es die 
Besonderheiten herauszuarbeiten, die für Diskriminierung aufgrund von Behinderung 
 spezifisch sind. Dazu werden anhand von Beispielfällen prototypische Situationen illustriert. 
Die selektive Auswahl einzelner Aspekte ist insofern nur ein exemplarischer Ausschnitt, 
der zeigen kann, in welchen Formen Behinderung als diskriminierungsrelevantes Merkmal 
 wirksam wird.
32 D ie meisten rechtlichen und politischen Dokumente verwenden die Formulierung „Menschen mit 
 Behinderungen“ , die auch mit einem Bundesratsbeschluss als allgemeine Sprachregelung bestätigt 
wurde (vergleiche Bundesrat Drucksache 764/11 vom 24. November 2011). Die sozialwissenschaftlichen 
 Disability Studies plädieren indessen dafür, die Formulierung „behinderte Menschen“ zu nutzen, da so 
deutlicher der soziale Prozess der Behinderung und nicht zugeschriebene Eigenschaften einer Person 
 betont werden (vergleiche Waldschmidt 2020, Seite 13).

39
5.2 Um welchen Personenkreis geht es?
Personen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechts-
konvention (UN-BRK) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)  
„sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder 
Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechsel wirkung mit 
 verschiedenen beziehungsweise einstellungs- und umweltbedingten 
 Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern 
können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit 
länger als sechs Monate andauert. “ 
 (BGG § 3 ) (Antidiskriminierungsstelle des Bundes).33
Als chronische Krankheiten werden laut Robert Koch-Institut „lang 
andauernde Krankheiten bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden 
können. Die Erkrankungen sind vielfältig und nicht immer auf den ersten 
Blick sichtbar, ihre Auswirkungen auf den Alltag und die Lebensqualität der 
Betroffenen sind gravierend. Chronische Erkrankungen können eine andau-
ernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des 
Gesundheitssystems nach sich ziehen. “
 ( Stiftung Gesundheitswesen, 2022).34 
Trotz der in Deutschland üblichen amtlichen Erfassung der Schwerbehinderung  
(im Jahr 2021: circa 7,8 Mio. Personen; also circa 9,4 Prozent der Bevölkerung)
35 und einer 
regel mäßigen Gesundheitss tatistik, der zur Folge bis zu 40 Prozent der  erw achsenen 
 Bevölkerung Deutschlands von einer chronischen Erkrankung betroffen sind,36 sind 
 statistische Angaben zum Personenkreis der behinderten Menschen in verschiedenen 
 Erhebungen und Darstellungen recht uneinheitlich. Aus verschiedenen Gründen beantragen 
nicht alle Personen mit dauerhaften Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen 
33 https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/ 
behinderung-und-chronische-krankheiten/behinderung-und-chronische-krankheiten-node.html
34 https:/ /www.stiftung-gesundheitswissen.de/sites/default/files/pdf/Faktenblatt_Menschen%20mit%20
chronischen%20Erkrankungen_0.pdf
35
 Cir ca 1,92 Mio in NRW und 1,1 Mio im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland. In Köln sind 2021 
97.365 Personen mit amtlicher Schwerbehinderung gemeldet (vergleiche LVR Jahresbericht 2022).
36 Güthlin,  Corinna; Köhler, Susanne; Dieckelmann, Mirjam (2020): Chronisch krank sein in Deutschland. 
 Zahlen, Fakten und Versorgungserfahrungen. Institut für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität. 
 Frankfurt am Main. Stiftung Gesundheitswissen (Hg.) (2021): Gesundheitsorientierung und Informations-
verhalten chronisch Kranker. Sekundäranalyse in Zusammenarbeit mit dem Institut für Demoskopie 
Allensbach. Berlin, Stiftung Gesundheitswissen.

40
einen Schwerbehindertenausweis, sodass dieses Formalkriterium nur begrenzt die reale 
Situation widerspiegelt. 
Auf europäischer beziehungsweise internationaler Ebene ist die Datenlage aufgrund 
unterschiedlicher Erfassungs- und Dokumentationsgrundlagen noch weitaus ungenauer 
und kaum zu vergleichen. Der Europäische Rat informiert zwar auf seiner Website über 
sehr unterschiedliche Quoten behinderter Menschen in der Bevölkerung (von 11 Prozent 
in Malta bis 35 Prozent in Estland), ohne diese schwer erklärbaren Differenzen und die 
offenbar unterschiedlichen Erhebungsweisen aber genauer zu erläutern.
37 Es ist also fest-
zuhalten, dass die Grundgesamtheit des potenziell betroffenen Personenkreises schon ein 
 statistisches Ausgangsproblem bildet, weshalb quantifizierende Daten zu Diskriminierungs-
meldungen und -fällen nur bedingt vergleichbar sind.
Eine systematische Erfassung und Differenzierung behinderungsbedingter  Diskriminierung 
ist bei Beratungs- und Beschwerdestellen bislang weder bundesweit noch lokal, etwa in 
Köln
38, etabliert. Bei allgemeinen Beratungs- und Beschwerdestellen scheinen andere 
 Diskriminierungsgründe, vor allem Rassismus, stärker im Zentrum zu stehen. Indessen 
sind Fachstellen und Beratungseinrichtungen, die sich spezifisch an Menschen mit 
 Behinderungen richten, nicht auf Diskriminierung als primären Beratungs- und Unter-
stützungsanlass ausgerichtet, wenngleich das implizit häufig ein Hintergrundthema sein 
dürfte. Zudem ist die Primärkategorie „Behinderung“ in vielen lebensweltlichen Situationen 
mit anderen Differenzkategorien eng verschränkt, zum Beispiel Alter (Gramshammer-Hohl 
2020), Migrations- und Fluchtgeschichte (Otten 2020) und vergeschlechtlichter Ungleich-
behandlung (Raab/Ledder 2022). Dies sind nur drei Beispiele möglicher intersektionaler 
Kopplungen.
Ob und inwieweit eine Behinderung und/oder eine chronische Erkrankung der wesentliche 
Grund für eine Diskriminierung sind, wie viele Personen das letztlich betrifft und in welcher 
Relation solche Fälle zu anderen Diskriminierungsdimensionen beziehungsweise zur 
Gesamtbevölkerung stehen, lässt sich also nur schwer quantifizieren und bedarf zunächst 
einer ganzheitlichen qualitativen Analyse.
37 https:/ /www.consilium.europa.eu/de/infographics/disability-eu-facts-figures/
38 Auf der Internetseite der Stadt Köln wird zwar auf ein Themenjahr zu Behinderung 2013 der Anti-
diskriminierungsstelle aufmerksam gemacht, der Link enthält allerdings keine weiteren Informationen: 
https:/ /www.stadt-koeln.de/artikel/01764/index.html

41
5.3 Behinderung als ‚entscheidende‘ Unterscheidung
Als behinderungsbezogene Diskriminierung gilt nach Artikel 2 der UN-BRK39 
 „jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von 
Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleich­
berechtigung mit anderen  gegründe te Anerkennen, Genießen oder Ausüben 
aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im  politis chen,  wirts chaftlichen, 
sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich  beein trächtigt 
oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der  Diskriminierung,  
 einschließlich der  Versagung angemessener Vorkehrungen“ .
Die UN-BRK und andere Rechtsordnungen, welche hierauf fußen, verstehen  Behinderung 
als Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen individuellen Voraussetzungen und 
 gesellschaftlichen Barrieren. Sie setzt sich damit klar von der individualistischen  Sich tweise 
auf Behinderung als klinisch-medizinische Zuschreibung individueller Eigenschaft ab. 
Im Sinne der Argumentation der klassischen Disability Studies versteht die UN-BRK 
 Behinderung vielmehr als soziale Konstruktion, die von historischen, kulturellen und 
politischen  Bedingungen beein flusst wird (Waldschmidt 2020; Köbsell 2023). Ungleich -
behandlungen von Gruppen oder im Einzelfall bedürfen also immer einer gesellschaftlichen 
und politischen Rechtfertigung, ansonsten wären sie willkürlich und schon allein deshalb 
unrechtmäßig.
Die Abwägung und juristische Beurteilung von Rechtfertigungsgründen ist regelmäßig 
Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und rechtswissenschaftlicher  D iskussionen 
(als Überblick: Welti 2013). Musterfälle fungieren vor dem Hintergrund UN-BRK als 
 diskursiver Klärungsraum und haben angesichts der europaweiten Geltung der EU 
 Grundrechte-Charta auch internationale Wirkung (Theben 2018). Das heißt, internationale 
 Rechtsprechung hat eine hohe Bedeutung für die Situation in Deutschland. 
39 D as „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechts -
konvention, UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 
verabschiedet.

42
Beispiel aus dem Handbuch der EU Grundrechte-Agentur (FRA):  
Fliegen oder Rausfliegen?40
Drei unbegleitete Reisende mit Behinderungen reichten bei einem 
franzö sischen Gericht Klage gegen Easyjet ein, weil die Fluggesellschaft 
sich geweigert hatte, sie auf einem Pariser Flughafen an Bord zu lassen. 
Easyjet begründete diese Politik gegenüber unbegleiteten Reisenden 
mit Behinderung damit, dass das Flugpersonal nicht geschult sei, 
 „behinderte Menschen zu betreuen“ . Der Kassationshof stellte fest, dass die 
Befö rderungsbestimmungen von Easyjet es Menschen mit  Behinderungen 
nicht gestatteten, ohne vorherige Prüfung ihrer persönlichen Reisefähigkeit 
an Bord eines Flugzeugs zu gehen. Das Gericht stellte weiter fest, dass die 
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006523 Fluggesellschaften nur aufgrund von 
Sicherheitsanforderungen, die durch nationales oder Vö lkerrecht oder eine 
zuständige Behörde geregelt sind, erlaubt, Menschen mit  Behinderungen 
den Bordzugang zu verwehren. Easyjet konnte solche Sicherheits-
anforderungen indes nicht nachweisen. Der Kassationshof hob hervor, 
dass Easyjet verpflichtet sei, das Personal in Übereinstimmung mit den 
EU-Verordnungen und dem nationalen franzö sischen Recht zu schulen. 
Die Vorinstanz verurteilte Easyjet aufgrund ihrer diskriminierenden Politik 
gegenüber Menschen mit Behinderungen zu einer Verwaltungsstrafe und 
der Kassationshof wies die Berufung des Unternehmens zurück. 
Soziale Strukturen und Handlungen operieren letztlich immer mit Unterscheidungen (Weiß 
2004). Die Schwierigkeit einer nachvollziehbaren Abgrenzung liegt also vor allem in der 
Art und Legitimität der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Daher sollte dann von 
 behinderungsbedingter Diskriminierung gesprochen werden, wenn die  Beein trächtigung 
oder chronische Erkrankung einer Person (ggf. im Zusammenwirken mit anderen 
 Diskriminierungsmerkmalen) zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen ohne adäquate 
Ausgleichs- und Wahlmöglichkeiten für die Betroffenen führen. 
Auch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen 
mit Behinderungen (Teilhabegesetz BTHG) betont die Wahlmöglichkeit zwischen 
 verschiedenen Optionen als entscheidenden Wesenskern von Teilhabe, also dass Menschen 
einen „Spielraum selbstbestimmter Lebensführung“ haben (Bartelheimer et al. 2020: 44). 
40 FRA  – European Union Agency for Fundamental Rights (Grundrechteagentur der EU): Handbuch zum 
europäischen Antidiskriminierungsrecht, Ausgabe 2018 Wien: 2018, Seite 218.  
https:/ /fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-handbook-non-discrimination-law-2018_
de.pdf

43
Dazu ein Beispiel, das die Bundestagsabgeordnete Stefanie Aeffner  
kurz nach Einzug in den Deutschen Bundestag (2021) in einem  
ZEIT-Interview erläutert:41
„Auf den ersten Blick ist der Bundestag ein barrierefreies Gebäude, es 
gibt zum Beispiel Rampen im Plenarsaal. Aber im praktischen Tun macht 
es trotzdem einen Unterschied, dass ich im Rollstuhl sitze. Jeder andere 
Abgeordnete läuft mal zwischen den Reihen durch, geht zu Kolleginnen und 
Kollegen und quatscht dort ein bisschen. Für mich gilt: Es gibt im Plenar-
saal nur zwei Sitzreihen, wo ich durchkomme – ganz vorn und in der Mitte. 
In die anderen Reihen komme ich nicht. Einfach mal rumlaufen und sich 
 austauschen, das findet für mich nicht statt. “
An diesem Beispiel zeigt sich die benachteiligende Vielschichtigkeit aus unmittelbarer und 
mittelbarer
 Diskriminierung: Die baulichen beziehungsweise räumlichen  Bedingungen 
der Plenarbestuhlung im Bundestag sind zwar teils auf die Erfordernisse angepasst, sie 
 verhindern aber dennoch, dass Frau Aeffner sich jederzeit und selbstbestimmt auch 
an anderen Orten des Plenarsaals als dem ihr zugedachten Platz mit Abgeordneten 
 austauschen kann. Die Situation schafft eine mittelbare Ungleichbehandlung einzelner 
 Personen aufgrund Ihrer Beeinträchtigungen.
5.4 Ungleichheit und Ableismus
Soziale Ungleichheitskonstruktionen entlang des Merkmals „Behinderung“ werden –  ähnlich  
wie andere Differenzkonstruktionen (Hirschauer 2021) – durch kontinuierliches Unter scheiden  
(„othering“) verfestigt. Dabei ist „doing_disability“ als explizite oder implizite ‚Fest-Stellung‘ 
von Un/Fähigkeit beziehungsweise Dis/Ability in nahezu allen Lebensbereichen in die soziale 
Praxis eingeschrieben (Köbsell 2016). Wenn Menschen aufgrund von fehlenden oder anders 
ausgeführten ‚Fähigkeiten‘ als Ungleiche und Andere erkannt und benannt  w erden, wird die 
Kategorie Dis/Ability aktiviert und oft als Stigma reproduziert (Goffman 1961). 
Auf dieser Basis erscheint dann eine Ungleichbehandlung von behinderten Menschen 
in vielen Situationen als vermeintlich natürlich, unvermeidlich und bestenfalls als 
 kompensationswürdig. Ein Beispiel wären separate Eingänge (oft über Hinterhöfe oder 
Seitenwege) für mobilitätseingeschränkte Personen, die mit Klingelruf angefordert 
werden können. Solche Lösungen nötigen die beeinträchtigte Person dazu, jenseits des 
41 https:/ /www.zeit.de/politik/deutschland/2021-11/stephanie-aeffner-bundestag-gruene-behinderte- 
barrierefreiheit-behindertenpolitik

44
Haupteingangs um separate ‚Abhilfe‘ erst bitten zu müssen. Noch deutlicher wird dies bei 
der individuell begründeten Beantragung von Umbauten, die zum Beispiel erforderlich 
 werden, wenn eine neue Kollegin mit Rollstuhl eingestellt wird. Selten führt das zur über-
fälligen Beseitigung der allgemeinen Barrieren, etwa einer schwergängigen Haupteingangs-
tür, sondern oft eher zur Schaffung einer zusätzlichen kompensatorischen Sonderlösung, 
zum Beispiel einem technisch aufwendigen ‚Hintereingang‘ für „Sonderberechtigte“ .
Wichtig ist an dieser Stelle zu verstehen, dass kompensatorische Leistungen bereits sozial-
politische Reaktionen auf die soziale Konstruktion und daraus ableitbaren individualisierten 
Teilhabeausschlüssen sind (Zinsmeister 2017). „Der Wohlfahrtsstaat erzeugt durch die Art und 
Weise der Inklusion in das Rehabilitationssystem zum Teil jene Exklusionsrisiken, auf die er 
reagiert. “ (Wansing 2007, Seite 288). Der Hinweis auf staatliche und institutionelle Ausgleichs- 
und Rehabilitationsbemühungen macht deutlich, dass Behinderung sich letztlich immer 
vor dem Hintergrund eines mehr oder minder weiten, kulturgeschichtlich veränderlichen 
 Normalitätskorridors in der Gesellschaft konstituiert. Dieser ‚definiert‘ , welche Fähigkeiten, 
Leistungen und Kompetenzen zur autonomen Lebensführung von einer Person an einem 
bestimmten Ort ‚üblicherweise‘ erwartet werden, damit sie als handlungs- und anerkennungs-
fähiges Subjekt angesehen wird (Vogel 2023; grundlegend dazu: Waldschmidt 1998).
Die diskriminierenden Implikationen solcher Normalitätsvorstellungen werden in der 
 Forschung zu Behinderung und den Disability Studies unter dem Begriff  „Ableismus “ 
reflektiert (engl. able, dt. fähig) (Campbell 2008; Maskos 2023; Schöne 2023). 
 Ableismus als gesellschaftliche Leitideologie zeigt sich besonders in der normativen 
 Erwartung an die individuelle Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Sinne von 
 Eigenverantwortung und gesellschaftlicher Wertschöpfungsideologie. Im Anschluss an 
die australische  So zialwissenschaftlerin Fiona Kumari Campbell (2009) definiert Andrea 
Schöne  Ableismus wie f olgt: „Ein geschlossenes System von Denk- und Verhaltens-
weisen, das sich in  v erschiedenen Formen innerhalb der Gesellschaft und Institutionen 
äußert. Nichtbehinderte sind in diesem System privilegiert. (…) Nichtbehinderte haben die 
Deutungshoheit über das Leben und die Eigenschaften, die sie behinderten Menschen 
zuschreiben. “ (Schöne 2022, Seite 9).
„Ableistische Annahmen (…) führen zur Beeinträchtigung der Teilhabe und Abwertung 
all  derjenigen,  die dieser Norm (noch) nicht oder nicht mehr entsprechen. “ (Zinsmeister 
2017, Seite 594). Diskriminierende Haltungen und Einstellungen erscheinen subjektiv und 
 diskursiv vor diesem Hintergrund umso legitimer, je klarer die vermeintliche Verantwortung 
für die  U rsache oder den Umgang mit einer behinderungsrelevanten Beeinträchtigung der 
behinderten Person zugewiesen wird. Die behinderte Person fühlt sich so verantwortlich für 
die Behinderung. Ein verinnerlichtes Stigma führt möglicherweise dazu, dass die betroffene 
Person auch sich selbst an gesellschaftlichen Bewertungsmaßstäben ‚misst‘: Sie erlebt 
sich in bestimmten Kontexten als weniger fähig und eben anders und erlernen so quasi 
diese gesellschaftliche Deutung selbst zu ‚glauben‘ (Flieger/Schönwiese 2021). In der Fach-
literatur heißt das dann „internalisierter Ableismus“ (Rommelspacher 2006, Schöne 2023). 
Soweit die  P erson sich dieses Umstandes bewusst ist, muss sie also abwägen, ob sie gegen 
die Zumutung der Norm ‚aufbegehrt‘ oder sich mit der marginalisierten Position arrangiert 
(Boger 2020).

45
Diskriminierung aufgrund von Ableismus ist bislang kaum empirisch erforscht (Flieger/
Schönwiese 2021). Das liegt zum einen an der Schwierigkeit, im Falle einer Beschwerde/
Klage den juristischen Gehalt einer ableistischen Handlung oder Struktur zu bestimmen 
und zum anderen daran, dass die Diskriminierung auch für die diskriminierte Person selbst 
oft nicht als solche zu erkennen oder in Worte zu fassen ist (Schröttle et al. 2012; Otten/
Hempel 2023). In solchen Fällen liegt der Diskriminierung eine sogenannte „epistemische 
Ungerechtigkeit“ (Fricker 2023) zu Grunde. Aus diesen Gründen wird Diskriminierung 
häufig als „Normalität“ wahrgenommen, von betroffenen Personen als solche hingenommen 
und in der Konsequenz nicht gemeldet. Ein Aufbegehren gegen Diskriminierung setzt also 
ein basales Wissen um die strukturellen, psychologischen oder kommunikativen Bedingun-
gen von diskriminierenden Handlungen und Strukturen voraus. Erst mit einem ‚Blick hinter 
die Barrieren‘ lässt sich erkennen, wie diese eben nicht „ganz normal“ sind, sondern soziale 
Produkte von Naturalisierungen und Ableismus.
5.5 Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen 
Zur Vermeidung von Diskriminierung aufgrund von Behinderung sehen verschiedene 
gesetzliche Regelungen42 die Verpflichtung öffentlicher Institutionen und Einrichtungen 
zur Herstellung von allgemeiner Barrierefreiheit43 und in konkreten Fällen die Abhilfe durch 
angemessene Vorkehrungen44 vor.
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,  t echnische 
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,  akus tische 
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen 
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit 
 Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere 
 Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich 
und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger 
Hilfsmittel zulässig. “
 (BGG § 4,  Abs.1) 
42 Als k ompakter Überblick: https:/ /www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/allgemeines-
gleichbehandlungsgesetz/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-node.html
43 Eine allgemein verständliche Erklärung von „Barrierefreiheit“ bietet Aktion Mensch:  
https:/ /www.aktion-mensch.de/dafuer-stehen-wir/was-ist-inklusion/barrierefreiheit-bedeutung
44 N eben der juristischen Klärung (Eichenhofer 2018) des Begriffs „angemessene Vorkehrungen“ finden sich 
Beispiele auf der Website der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).  
https:/ /www.teilhabeberatung.de/woerterbuch/angemessene-vorkehrungen

46
Demgegenüber sind angemessene Vorkehrungen „notwendige und 
geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige 
oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten 
Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass 
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschen-
rechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. “
 (Art.  2 Abs. 4 UN-BRK)
Die Herstellung von Barrierefreiheit gilt also allgemein und kann im Sinne eines 
 Universal Design verstanden werden, das von vornherein die umfassende Zugäng lichk eit 
 (accessibility) für alle Nutzer*innen berücksichtigt. Angemessene Vorkehrungen sind 
 hingegen spezifischer und in der Regel auf eine konkrete Fallsituation bezogen (Eichenhofer 
2018). Die staatliche Verpflichtung zur proaktiven oder reaktiven Sicherstellung unein-
geschränkter Teilhabe wird auch durch den UN-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit 
Behinderung besonders betont (vergleiche DIMR 2020):
Beispiel für angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz: 
Eine gehörlose Arbeitnehmerin fühlt sich diskriminiert, weil sie bei 
 Dienstbesprechungen keine Gebärdensprachdolmetschung erhält. 
Im Schlichtungsverfahren wird vereinbart, dass in Zukunft für Dienst-
besprechungen Gebärdensprachdolmetschung bereitgestellt wird. Sollte 
dies nicht möglich sein, findet die Dienstbesprechung nicht statt und alle 
Mitarbeiter*innen werden schriftlich informiert.
(Flieger/Schönweise 2021, Seite 232; dort sind weitere Beispiel für unterschiedliche 
 Beeinträchtigungsformen genannt)
Beispiel für Verwehrung angemessener Vorkehrungen im Gesundheitswesen:
Wird einem Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen (in der 
 Selbstbezeichnung Mensch mit Lernschwierigkeiten, M.O.) ein ärztliches 
Aufklärungsgespräch in leicht verständlicher Sprache verweigert, ist dies 
ein Beispiel für die Versagung angemessener Vorkehrungen.  
(DIMR 2020, Seite 4)45
45 Ein gelungenes Beispiel is t der Wegweiser für Gesundheit in leichter Sprache der Stadt Münster. 
https:/ /www.muenster-barrierefrei.de/_pdf/publikationen/Gesundheitswegweiser.pdf

47
Die primäre Verantwortung für die Herstellung von inklusiven Teilhabebedingungen liegt 
bei der Gesellschaft beziehungsweise den Institutionen und Einrichtungen, nicht bei der 
behinderten Person. Der Mangel an finanziellen Mitteln ist keine objektive und vernünftige 
Rechtfertigung dafür, eine unterschiedliche Behandlung aufrechtzuerhalten und den Abbau 
von Barrieren zu verweigern (DIMR 2020, Seite 2). Das spielt besonders bei der Einzelfall-
entscheidung zur Finanzierung angemessener Vorkehrungen eine wichtige Rolle, denn oft 
werden diese mit Verweis auf hohe Kosten oder Infragestellung der Notwendigkeit verwehrt.
Personen, die sich durch Barrieren und Verwehrung angemessener Vorkehrungen zur 
Sicherung der Teilhabe diskriminiert sehen, können sich an die Schlichtungsstelle des 
Bundes nach § 16 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) wenden.
46 Für Beschwerden 
über fehlende Barrierefreiheit im IT-Bereich ist die Überwachungsstelle des Bundes für 
 Barrierefreiheit von Informationstechnik zuständig.47 Eine weitere Möglichkeit bieten seit 
2023 sogenannte „Individualbeschwerden beim UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale 
und kulturelle Rechte“ (DIMR 2023).48
Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt, weil es in erster Linie um  R echtsverletzungen 
öffentlicher Stellen geht und viele privatrechtliche Bereiche ausgenommen sind. Aber 
gerade in Geschäften, Restaurants, Dienstleistungseinrichtungen oder Arztpraxen  s toßen 
Menschen mit Behinderungen oft auf strukturelle Barrieren, die ihnen eine Teilhabe 
 verwehren oder nur mit erheblichen Mehrkosten nutzbar sind (zum Beispiel Fahr- und 
Tragedienste). Die klagende Person muss in der Regel eine Schwerbehinderung vorweisen 
oder zumindest glaubhaft machen. Über die Wirksamkeit der verschiedenen Schlichtungs-
verfahren und internationalen Klageverfahren liegen bisher nur wenig Erfahrungen vor.
Gleichwohl zeigen die rechtlich-politischen Entwicklungen auf internationaler und 
nationaler Ebene der letzten Jahrzehnte, dass der Abbau von Barrieren als Abbau 
 behinderungsbedingter Diskriminierung an politischer Aufmerksamkeit gewonnen hat 
und sich zivilgesellschaftliche, öffentliche und private Akteur*innen und Einzelpersonen 
hierauf berufen können. Deutlich wird dies beispielsweise im Parallelbericht zur Prüfung 
der  U msetzung der UN-BRK in Deutschland. Hier wurden anhaltende Defizite in der 
 konsequenten Umsetzung der UN-BRK in Deutschland benannt – und vom UN-Ausschuss 
im Prüfbericht auch weitgehend in gleicher Kritik betont.49
46 https:/ /www.schlichtungsstelle-bgg.de 
In Österreich gibt es eine vergleichbare Stelle: https:/ /www.behindertenanwaltschaft.gv.at/startseite
47
 https:/ /www.bfit-bund.de/DE/Home/home_node.html 
48 U m die Menschenrechte v ö lkerrechtlich verbindlich zu machen, verabschiedeten die Vereinten Nationen 
1966 zwei Menschenrechtspakte: den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte  
(Zivilpakt) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Pakt oder 
Sozialpakt). Beide sind in Deutschland seit 1976 in Kraft. https:/ /www.institut-fuer-menschenrechte.de/
fileadmin/Redaktion/Publikationen/Information/Information_Individualbeschwerden_WSK-Ausschuss.pdf 
(DIMR 2023)
49
 https:/ /www.bodys-wissen.de/beitrag-anzeigen/deutschland-wurde-geprueft-un-behindertenrechts-
konvention-jetzt-umsetzen.html

48
5.6 Perspektiven zur Berücksichtigung von ‚Behinderung‘  
im Diskriminierungsmonitoring
Zusätzlich zu dem in Kapitel 6 dargestellten Fazit stehen folgende Perspektiven in 
 spezifischem Zusammenhang mit der Differenzkategorie Behinderung/Beeinträchtigung:
Bestehende Dokumentations- und Berichtssysteme im Kontext von  Behinderungen/
Beeinträchtigungen müssen genutzt werden. Eine ergiebigere Quelle zur  I dentifizierung 
von Diskriminierungen auf Grund von Behinderungen/Beeinträchtigungen 
 diskriminierungsträchtiger Aspekte könnte die Sammlung der dokumentierten Beratungs-
situationen bei den EUTB Stellen (Einrichtungs-unabhängige Teilhabeberatung), beim 
LVR (Landschaftsverband Rheinland) oder beim Schulamt der Stadt Köln sein. Dabei 
ist der  sensible D atenschutz zu bedenken. Erhebungen müssten soweit wie möglich 
im Zuge bestehender Dokumentationsroutinen erfolgen beziehungsweise darin leicht 
 integrierbar sein und keinen zusätzlichen Mehraufwand erzeugen. Möglicherweise wäre 
für eine  Pilo tphase von 1 bis 2 Jahren eine kleine Zahl von Fachstellen zu Erprobung von 
 Erfassungsroutinen zu gewinnen.
Für eine Gesamtbeurteilung sind lokale und überregionale Meldungen von 
 Diskriminierungssituationen mit Fokus auf Behinderungen/Beeinträchtigungen 
 gleichermaßen relevant und zu relationieren. Da sich viele davon betroffene  M enschen 
mit Diskriminierungserlebnissen an überregionale und bundesweite Anlauf- und 
 Beschwerdestellen50 richten, ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil von lokalen 
Fällen nicht lokal erfasst wird. Hier wäre kritisch zu prüfen, ob überregionale Register 
 überhaupt  sinn volle Rückschlüsse auf lokale Verhältnisse (in Köln) zulassen würden. Eine 
Differenzierung der Erfassung wäre mindestens in zwei Dimensionen erforderlich, die im 
Kölner Diskriminierungsmonitoring auch angelegt sind, nämlich
• nach Beeinträchtigungsformen (Arten der Behinderung), zum Beispiel Unterschiede 
 zwischen sichtbaren und nicht-sichtbaren Beeinträchtigung, chronischen Erkrankungen 
und
• nach Lebensbereichen und Kontexten, in denen Diskriminierungen gehäuft auftreten oder 
besonders gravierend erlebt werden. 
50 Z um Beispiel Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Schlichtungsstelle BGG, Unabhängige Beschwerde -
stelle der Lebenshilfe (Bubl), Landesbehindertenbeauftragte, Arbeitnehmer-Gewerkschaften, Beratungs-
stellen der Sozialverbände zum Beispiel VdK (Verband der Kriegsbeschädigten), BVKM (Bundesverband 
der Körper- und Mehrfachbehinderte Menschen), DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband).

49
6. Fazit zur Ausrichtung und 
 Durchführung des Monitorings
In diesem Abschnitt ziehen die Autor*innen ein Fazit zur bisherigen Entwicklung des 
 vorliegenden Diskriminierungsmonitorings und geben Empfehlungen für die Ausrichtung 
und Umsetzung einer möglichen Fortführung. An dieser Stelle wird keine Bewertung des 
Diskriminierungsgeschehens vorgenommen oder entsprechende fachliche Empfehlung 
zu möglichen Maßnahmen, Zielen und Interventionen gegeben, um den Rahmen des 
Monitorings als „regelmäßig wiederholte Beobachtung und Beschreibung klar definierter 
Sachverhalte auf Grundlage von statistischen Erhebungen“ (vergleiche Kluß/Farrokhzad 
2023) nicht zu verlassen. Diese Schritte bleiben in der Verantwortung der auftraggebenden 
Stadtverwaltung.
Mit der diesjährigen, zweiten Berichterstattung ist es gelungen, sowohl alle bisher 
 beteiligten Fach- und Beratungsstellen (ADB Köln/ÖgG, ADB Caritas, [m2]) einzubeziehen, 
als auch neue Stellen für die Mitarbeit zu gewinnen (Beratungs- und Fachstelle rubicon e.V. 
und Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln) oder zu interessieren (zum Beispiel agisra e.V.). Die 
kooperative Haltung der genannten Einrichtungen und das Engagement ihrer  Mitarbeitenden 
für den Prozess der Erstellung hat einen wesentlichen Anteil daran, dass das zweite Kölner 
Diskriminierungsmonitoring gelingen konnte.
Das Monitoring erfordert grundsätzlich eine intersektionale beziehungsweise eine 
 diversitätsorientierte Perspektive. Ansonsten blieben monokausale und isolierte 
 Erfassungen einzelner Diskriminierungsgründe oft lebensfern und unterkomplex. Zugleich 
ergeben sich aus dem Anspruch eines intersektional geschärften Monitoring-Instruments 
auch erhebliche konzeptionelle und datenpraktische Herausforderungen. Der Ansatz 
des Kölner Diskriminierungsmonitorings bezieht sich auf das vom advd e.V. entwickelte 
 allgemeine Beschreibungssystem und die darin enthaltenen auch intersektional und 
differenziert ausgefächerten Kategorien. Dabei besteht immer die Möglichkeit, ein und 
denselben Fall unter mehreren relevanten Machtverhältnissen, also auch intersektional 
darzustellen. Schon vorhandene und selbständig erhobene Auswertungen der beitragenden 
Melde- und Beratungsstellen werden in enger Rücksprache mit diesen zugeordnet und 
so für den Zweck des zusammenfassenden Monitoringsystem „übersetzt“ . Im Rahmen der 
 Entwicklung des gemeinsamen Diskriminierungsmonitorings entsteht so ein inhaltlicher 
Dialog, auch im Sinn der Nutzung unterschiedlicher oder gemeinsamer Beschreibungs-
systeme. Auch wenn aus Gründen der Vergleichbarkeit und empirischen Belastbarkeit eine 
stärkere Vereinheitlichung wünschenswert ist, bleibt auch im zweiten Berichtsjahr offen, 
ob ein gemeinsames Instrument für alle Beratungs- und Anlaufstellen in Frage kommt 
 beziehungsweise wie es pragmatisch zu handhaben wäre.

50
Diskriminierung lässt sich nur kontext- und situationsbezogen als relationales Phänomen 
analysieren. Die Vielschichtigkeit der potenziell betroffenen Lebensbereiche und die 
 Diversität verschiedenster sichtbarer und nicht-sichtbarer Beeinträchtigungen stellt die 
Erfassung und letztlich die normative (auch juristische) Bewertung des Diskriminierungs-
gehaltes vor Herausforderungen. Bezüglich der Erfassung von Diskriminierung als 
 relationales Phänomen wird der quantitative Teil des Diskriminierungsmonitorings 
 mutmaßlich weiterhin an seine Grenzen stoßen. Denn bei aller Ausdifferenzierung sollte ein 
gemeinsamer Minimalkonsens an Kriterien hergestellt werden, der den unterschiedlichen 
statistischen Erhebungsweisen und Beratungspraxen von beteiligten Fachstellen gerecht 
wird. Die qualitativ erhobenen Fallbeispiele jedoch ermöglichen zumindest ausschnitthaft 
die Darstellung von situationsbezogener Diskriminierung als relationales Phänomen.
Der Ansatz eines „aufwachsenden Monitorings“ , das sich Jahr für Jahr erweitert, hat sich 
bewährt. Ebenso konnte die letztjährige Empfehlung, jeden Bericht zum Diskriminierungs-
monitoring mit einem Schwerpunktthema zu versehen, umgesetzt werden (vergleiche 
Kapitel 5). Es ist empfehlenswert, diese Praxis beizubehalten, weil es nur so gelingt, 
 tiefergehende Analysen und Fachdiskurse zu exemplarischen Differenzkategorien (wie zum 
Beispiel Behinderung, Alter, Geschlecht, …), aber auch zu Diskriminierungen in bestimmten 
Lebebereichen (beispielsweise Bildung, Arbeit, …) zu erörtern. 
Für die nächsten Berichtsjahre wird empfohlen, weitere Einrichtungen, die in ihrer 
 alltäglichen Arbeit Diskriminierungsgeschehen beobachten können, systematisch am 
 Diskriminierungsmonitoring zu beteiligen. Dabei kann Expertise zu bestimmten Ziel gruppen 
ebenso ein Kriterium sein wie der Einblick in bestimmte Lebensbereiche oder spezielle Diskri-
minierungsformen und -praxen. Damit wird empfohlen, die Datenbasis  sukzessive zu erweitern, 
immer mit dem Blick darauf, dass ein klares gemeinsames  Verständnis von Diskriminierung 
verfolgt wird und auch nur diejenigen Fälle in das  Monitoring eingehen, bei denen – oft neben 
anderen Phänomenen – Diskriminierung stattgefunden hat. Dass dieses Vorgehen möglich ist, 
hat die Einbindung der beiden neuen Fach- und Beratungsstellen in diesem Jahr gezeigt.
Die Kontinuität des Berichtswesens sollte im Hinblick auf die Struktur des Monitorings 
gestärkt werden. Dazu gehören der laufende Austausch und vertrauensvolle Abstimmungs-
prozesse zwischen den Beteiligten. Eine möglichst frühzeitige Ansprache erleichtert es auch 
den Fach- und Beratungsstellen, ihre vorjährigen Zahlen stärker nach einem gemeinsamen 
System aufzubereiten. Auch wenn das Erfassungssystem des advd e.V. für den ersten Start 
eine solide Basis war, ist zu beachten, dass diese Basis momentan schon überarbeitet 
wird. Außerdem bedarf es anhand der jeweils aktuell zusammengestellten Daten und 
 Kate gorisierungen immer wieder der konkreten Abstimmung. Insbesondere sollte hier eine 
begrifflich präzise Unterscheidung von Ebenen, Formen und Praxen von Diskriminierung, 
aber auch der Lebensbereiche, in denen sie vorkommt, vereinbart werden. Um die Heraus-
forderungen hinsichtlich der sukzessiven Vereinheitlichung der Daten erfassungsstrategien 
bewältigen zu können, wurde deutlich, dass die Fach- und Beratungsstellen in die Lage 
versetzt werden sollten, entsprechend Zeit dafür einräumen zu können. Darüber hinaus ist 
empfehlenswert, dass in regelmäßigen (nicht unbedingt jährlichen) Abständen zukünftig ein 
Blick auf das bundes- und europaweite Diskriminierungsgeschehen zu lenken, wie im ersten 
Bericht geschehen und soweit es die Datenlage zulässt.

51
Ein kontinuierliches Monitoring muss politische und strukturelle Veränderungen 
bewirken. Eine aufwändige Erfassung von diskriminierenden Praxen, Situationen und 
Strukturbedingungen stößt bei Diskriminierungsbetroffenen und Beratungsstellen nur 
dann auf Akzeptanz, wenn damit auch konkrete Veränderungen zu erwarten sind. Mithilfe 
einer fachkundigen Beratung kann für den Einzelfall vielleicht zügig eine angemessene 
 Vorkehrung erwirkt werden. Sofern es sich aber um strukturelle Barrieren und  ins titutionelle 
Ausschlüsse handelt, sind tiefgreifende Änderungen möglicherweise erst langfristig 
 spürbar und erkennbar.51 Möglicherweise wird erst eine gerichtliche Musterklage oder eine 
 Verbandsklage den nötigen politischen Nachdruck erzeugen. Dennoch sollten  z eitnahe 
Erfolge in kommunaler Zuständigkeit (über Absichtserklärungen hinaus) konkret und 
 sichtbar gemacht werden.
Veränderungen im Hinblick auf diskriminierende Handlungen und Interaktionen, denen 
abwertende Haltungen und Ideologien zugrunde liegen, sind schwer erkennbar und nur 
langfristig zu beeinflussen. Bei strafrechtlich relevanten Fällen wie rassistischer Hetze mag 
das relativ ‚eindeutig‘ sein. Aber im Alltag wird es sehr viel mehr Situationen geben, die keine 
Straftaten oder eindeutig rechtlich zu ahndende Diskriminierungen sind. Wie Rommel-
spacher (2006) deutlich macht, geht es nicht nur um die Konfrontation der Diskriminierenden 
mit einem mehr oder minder bewussten und direkten Fehlverhalten, sondern letztlich 
um ein grundsätzliches Hinterfragen von ausgrenzenden ‚Nebenfolgen‘ von Normalitäts-
konstruktionen (siehe Ableismus).
Für interaktionale, institutionelle, strukturelle und ideologische Formen der 
 Diskriminierung gilt gleichermaßen, dass ihre Erfassung und Dokumentation nicht bei 
der Sichtbarmachung oder der Absicht der Sensibilisierung für das Problem enden 
 können. Vielmehr ist empfehlenswert, dass in Folge des Monitorings eine weitere Form der 
 wirkungsbezogenen Berichterstattung über Maßnahmen der Stadt Köln zur Vermeidung 
und Eindämmung von Diskriminierungen konzipiert wird – Maßnahmen, die sich auf den 
Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln beziehen. Diese Maßnahmen sollten sichtbar gemacht 
und in regelmäßigen Abständen evaluiert werden. 
51 D ie Situation der „Sondersysteme“ ist seit Jahren in der fachlichen Kritik (vergleiche Parallelbericht des 
DIMR 2023) und wurde erst Ende August 2023 wieder durch die Prüfung des Zweiten Staatenbericht zur 
Umsetzung der UN-BRK erneut deutlich bemängelt. Dazu auch die Stellungnahme des Beauftragten der 
Bundesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung, Jürgen Dusel:  
https:/ /www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/AS/2023/PM05_Staaten-
pruefung_Vereinte_Nationen.html

52
7. Schlussfolgerungen und 
 Handlungsmöglichkeiten
Die Fortführung des Kölner Diskriminierungsmonitorings für das Jahr 2022 ist ein  wichtiger 
Schritt zur kontinuierlichen Beobachtung und Bekämpfung von Diskriminierung in 
Köln. Mit dem zweiten Bericht wird eine solide Grundlage geschaffen, die erstmals eine 
 Vergleichbarkeit der Daten ermöglicht. Es ist ein großer Erfolg, dass die in Köln  vorhandenen 
Stellen der Antidiskriminierungsberatung es geschafft haben, ihre Daten einheitlich 
 aufzuarbeiten und als Grundlage für diesen Bericht zur Verfügung zu stellen.
Es bleibt ein Ziel, weitere Beratungsstellen in den Bericht einzubeziehen, insbesondere 
solche, die auch frauenspezifische Antidiskriminierungsberatung anbieten. Der vorliegende 
Bericht weist hierzu noch einige Lücken auf. Um langfristige Tendenzen erkennen und 
verlässliche Aussagen treffen zu können, soll das Monitoring in regelmäßigen Abständen 
fortgeführt werden.
Zudem ist geplant, die begonnene Schwerpunktsetzung auch in den kommenden Jahren 
beizubehalten, da diese es ermöglicht, ein Schlaglicht auf bestimmte Phänomene zu legen. 
Damit wird ein umfassenderes Bild von Diskriminierung in verschiedenen  Bereichen 
gezeichnet. So hat der vorliegende Bericht gezeigt, dass die Strukturen im Bereich 
 Diskriminierung von Menschen mit Behinderung gestärkt werden müssen. Dies unter 
 anderem auch, weil die bestehenden Strukturen nicht genug für die Belange der Menschen 
mit Behinderung sensibilisiert sind oder die Menschen mit ihren Angeboten nicht erreichen. 
Durch den vorliegenden Bericht unter der Einbindung der Beratungsstelle als Teil des 
rubicon e.V. Köln ist es zum ersten Mal gelungen, Queerfeindlichkeit auf dem Kölner Stadt-
gebiet sichtbarer zu machen. Im Jahresbericht zur politisch motivierte Kriminalität im Jahr 
2022 ist deutlich geworden, dass er deutschlandweit, so auch in Köln, immer häufiger zu 
Übergriffen gegen Menschen kommt, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, trans- oder 
intergeschlechtlich (kurz: LSBTI oder queer) identifizieren. Nach Angaben des Bundesinnen-
ministeriums ist die Zahl der gemeldeten queerfeindlich motivierten Straf- und  Gewalttaten 
in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Aus diesem Grund soll das nächste 
 Diskriminierungsmonitoring sich dem Thema als Schwerpunkt widmen. 
Des Weiteren wird angestrebt, die Zahlen der im Aufbau befindlichen nordrhein- 
westfälischen Meldestellen für Diskriminierung in das Monitoring aufzunehmen. Da es sich 
hierbei lediglich um Meldungen handelt, wird eine Einfügung in die bestehende Systematik 
schwierig, würde das Monitoring jedoch bereichern. Darüber hinaus sollen aber künftig auch 
weitere Kölner Beratungsstellen, die spezifische Gruppen betreuen, integriert werden.

53
Intern plant die Stadt Köln durch eine Mitarbeitendenbefragung zu Antidiskriminierungs- 
und Gleichstellungsdaten Einblicke in die eigene Organisationsstruktur zu gewinnen. Dies 
soll helfen, interne Diskriminierungsdynamiken zu erkennen und gezielt anzugehen.
Obwohl die Datenlage mit den Berichten 2021 und 2022 in eine Vergleichbarkeit gebracht 
werden können, ist gleichzeitig weiterhin Vorsicht bei der Interpretation der Daten geboten. 
Diese bilden nur einen Teil des gesamten Diskriminierungsgeschehens in Köln ab. Die 
 vermeintlich geringen absoluten Zahlen sind teilweise darauf zurückzuführen, dass die 
Kapazitäten der Beratungsstellen begrenzt sind oder weitere Beratungsstellen erstmalig Teil 
der Berichterstellung sind. 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das fortlaufende Monitoring nicht nur ein 
 wertvolles Instrument zur Erfassung und Bekämpfung von Diskriminierung darstellt, 
sondern auch kontinuierlich weiterentwickelt werden muss, um den sich  verändernden 
gesellschaftlichen und politischen Bedingungen gerecht zu werden. Durch die geplante 
Einbindung weiterer Stellen und regelmäßige Berichterstattung kann eine immer 
 detailliertere und verlässlichere Datenbasis geschaffen werden, die als Grundlage für 
 effektive Antidiskriminierungsmaßnahmen dient.
Für weitere Berichte wird auch relevant sein, inwieweit weltpolitische Ereignisse, wie die 
nach dem 7. Oktober 2023, Auswirkungen auf lokale Communities haben und sich in den 
Zahlen niederschlagen.

54
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55
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Maskos, Rebecca (2023): Ableismus und Behindertenfeindlichkeit. Diskriminierung und 
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Waldschmidt, Anne (2005): Disability Studies: individuelles, soziales und/oder kulturelles 
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Waldschmidt, Anne/Müller, Arne (2012): Barrierefreie Dienstleistungen – Benachteiligungen 
von behinderten Menschen beim Zugang zu Dienstleistungen privater Unternehmen. 
 Expertise m Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Berlin. 
Wansing, Gudrun (2007): Behinderung: Inklusions- oder Exklusionsfolge? Zur Konstruktion 
paradoxer Lebensverläufe in der modernen Gesellschaft. In: Waldschmidt, Anne/Schneider, 
Werner (Hg.): Disability Studies, Kultursoziologie und Soziologie der Behinderung. Bielefeld: 
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Weiß, Anja (2004): Unterschiede, die einen Unterschied machen. Klassenlagen in den 
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Bourdieu und Luhmann. Ein Theorienvergleich. Frankfurt/M. Suhrkamp, Seite 208 – 232.
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von Behinderung. In: Hormel, Ulrike/Scherr, Albert (Hg.): Diskriminierung. Wiesbaden:  
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Welti, Felix (Hg.) (2013): Rechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit. 
Kassel: Kassel University Press.
Zinsmeister, Julia (2017): Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen –  
eine  menschenrechtsbasierte Analyse. In: Scherr, Albert/El Mafaalani, Aladin/Yüksel,  
Emine Gökçen (Hg): Handbuch Diskriminierung, Wiesbaden: Springer, Seite 593 – 612.

Beratungsverlauf (11)

06.12.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
20.01.2025 Unterausschuss Wohnen
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.01.2025 Integrationsrat
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.01.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 2.3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.01.2025 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.01.2025 Gesundheitsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.02.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.7 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.02.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.03.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik
TOP 5.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.03.2025 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.04.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3704/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.12.2024
Erstellt
20.11.2024 12:56