Mandari Insight

V/0155/2013

Entwicklungsperspektiven für die Errichtung und Nutzung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Müns-ter

Vorlagen 22.03.2013

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.07.2013, TOP 19.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Vorlage 0155_2013 220413

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

7449 Zeichen

V/0155/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwicklungsperspektiven für die Errichtung und Nutzung von Biogasanlagen im Stadtgebiet 
Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.05.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
06.06.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
12.06.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
12.06.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.   Der Bericht zu den „ Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Biogasanl agen im 
Stadtgebiet Münster“ (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Biogasanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung 
von 2,0 Megawatt (das entspricht einer elektrischen Leistung von ca. 0,8 MWel) baurechtlich 
als privilegierte Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) gelten. 
 
3. Im Stadtgebiet Münster sollen ausschließlich solche Biogasanlagen errichtet und betrieben 
werden, die als Bestandteil eines land - oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Be-
triebs (privilegierte Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) oder als untergeordnete N e-
benanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten. Auf eine darüber hinausgehende, ste u-
ernde Bauleitplanung wird verzichtet.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dem o. a. Beschlusspunkt sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. 
 
 
Begründung: 
 
Im Stadtgebiet Münster befinden sich zum Stichtag 28.02.2013 insgesamt 8 Biogasanlagen ei n-
schließlich zweier Satelliten -Blockheizkraftwerke (BHKW) in Betrieb (vgl. Anlage 1, Tabelle  1). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0155/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
492 61 11 
E-Mail: 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Datum: 
22.04.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0155/2013 
Diese Biogasanlagen besitzen aktuell eine Leistungskapazität von ca. 3,38 MW el. 3 weitere Anla-
gen sind genehmigt, davon befinden sich gegenwärtig 2 Anlagen im Bau.  
Biogasanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt  (das entspricht ein er 
elektrischen Lei stung von ca. 0,8 MWel) gelten baurechtlich als privilegierte Anlagen gem. § 35 
Abs. 1 Nr. 6 BauGB.   
 
Aktuell finden im Stadtgebiet Münster in der Landwirtschaft Bestrebungen statt, einige der vorha n-
denen Biogasanlagen ggf. über die Pri vilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hinaus ausz u-
bauen, wofür die Darstellung eines entsprechenden Sondergebiets im FNP erforderlich wäre. Ein 
entsprechender Antrag auf Bauleitplanung für eine Biogasanlage im Stadtteil Wolbeck liegt der 
Verwaltung vor. Über diesen Antrag soll der ASSVW in seiner Sitzung am 06.06.2013 entscheiden. 
Zur Beschreibung der Privilegierungstatbestände gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB  vgl. Anlage 1, 
Seite 1. 
 
Zu Beschlusspunkt 1.:  
 
Mit Blick auf einen Bau bzw. Ausbau weiterer Bioga sanlagen in Münster stellt sich die grundsätzli-
che Frage, ob eine solche Entwicklung unter Abwägung aller Belange im Gesamtergebnis eher 
positiv oder eher negativ zu beurteilen ist, weil diese Entwicklung mit einer entsprechenden Um-
nutzung und ggf. Um wandlung landwirtschaftlicher Produktionsflächen  und anderen neg ativen 
Auswirkungen verbunden sein könnte.  
Dabei sind vor allem die Funktionen der Landschaft als landwirtschaftlicher Produkt ionsraum und 
als Erholungsraum sowohl für die städtische Bevölkerung als auch als Grundlage insbesondere für 
den (Fahrrad-)Tourismus von Bedeutung. Der Vielgestaltigkeit und Erlebbarkeit des Landschaft s-
bildes in der Münsterländer Parklandschaft kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu, der im 
Rahmen einer Gesamtabwägung all er öffentlichen und privaten Belange vor dem Hintergrund e i-
ner voraussichtlich zunehmenden Monokultur auf Maisanbaubasis als wichtigster Rohstoff für Bio-
gasanlagen abgewogen werden muss.   
 
Vor diesem Hintergrund hatte die Verwaltung im September 2011 die Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen (LWK) um Stellungnahme zu der Fragestellung gebeten, welche Chancen 
und Risiken im Zusammenhang mit der Biogasproduktion und -verwertung aus Sicht der Landwirt-
schaft gesehen werden und welche Bedeutung d ie Biogas nutzung für die lokale Landwirtschaft 
aktuell hat bzw. ihr in absehbarer Zukunft beigemessen wird.  
Darüber hinaus wurden auch die Veröffentlichungen und Stellungnahmen der Bezirksregi erung 
Münster sowie der Naturschutzverbände des Münsterlandes zu dieser Thematik ausgewertet. Die 
Kernaussagen dieser Stellungnahmen sind in dem Sachstandsbericht „Entwicklungsperspektiven 
für die Errichtung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster“ (Anlage 1) dokumentiert. 
Der Kreisverband Münster im Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e. V. (WLV) hat sich 
mit Schreiben vom 22.11.2012 ablehnend zu der Thematik geäußert, ob zur planungsrechtlichen 
Absicherung einer Biogasanlage in Wolbeck ggf. der Flächennutzungsplan geändert und dort ein 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogas-Anlage“ dargestellt werden soll (Anlage 1).  
 
Zu den Beschlusspunkten 2. und 3.: 
 
Auf der Grundlage der in der Anlage 1 zusammengetragenen Fakten, perspektivischen Entwic k-
lungen, Folgen und Probleme, die mit der Nutzung der Biogasanlagen-Technologie allgemein bzw. 
im Stadtgebiet Münster verbunden sind, kommt die Verwaltung zu der Empfehlung gem. B e-
schlusspunkt 3, die Nutzung der Bioga sanlagen-Technologie im Stadtgebiet Münster auf die gem.  
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB  baurechtlich privilegierten Biogasanlagen zu beschränken. Dabei ist der 
Verwaltung bewusst, dass bereits die Ausnutzung der Grenzen der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 
Nr. 6 BauGB  durch die bestehenden, im Bau befindlichen, genehmigten und ggf. zukünftig noch 
weiter hinzukommenden Anla gen deutlich die Grenze dessen überschreitet, was z. B. die Land-
wirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) in ihrer Stellungnahme zur Nutzung der Biogasa n-

- 3 - 
V/0155/2013 
lagen-Technologie als für die Landwirtschaft noch verträgliches Maß (Nutzung von max. 10 % der 
landwirtschaftlichen Produktionsflächen zur Erzeugung von pflanzlicher Biomasse) empfohlen hat.  
 
Eine restriktivere, räumlich begrenzte Zulässigkeit von Biogasanlagen wäre möglich durch die Dar-
stellung von Konzentrationszonen für Biogasanlagen im Fl ächennutzungsplan, die - analog zur 
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - eine Ausschlusswirkung i. S. v. § 
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Standorte außerhalb der Konzentrationszonen erzeugen. Diese 
Steuerungsmöglichkeit erscheint in der Praxis jedoch illusorisch, weil sich eine Kommune im Ra h-
men einer solchen Steuerung zuvor festlegen muss, für welche land - oder fors twirtschaftlichen 
oder gartenbaulichen Betriebe die Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage 
im Rahmen der Pri vilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB  entfallen soll. Außerhalb der Ko n-
zentrationszonen für Biogasanlagen wären dann die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanl a-
ge gem. den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht mehr zulässig (Ausnahme: Bi o-
gasanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als untergeordnete Nebenanlage einer Hofstelle zum 
Eigengebrauch).  
 
 
 
In Vertretung  
 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage: 
 
Anlage 1: Sachstandsbericht „Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Biogasanlagen im  
Stadtgebiet Münster“

Anlage 1 Vorlage 0155_2013 220413

19359 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage 0155/2013 
Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Bio gasanlagen im Stadtge- 
biet Münster 
 
Bestand an Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster 
Im Stadtgebiet Münster gibt es zum Stichtag 28.02.2 013 folgenden Bestand an Biogasanla-
gen: 8 Anlagen einschließlich zweier Satelliten-Blo ckheizkraftwerke (BHKW) sind in Betrieb, 
3 Anlagen sind genehmigt, davon befinden sich 2 Anlagen im Bau (s. auch Tabelle 1 ).  
 
Tabelle 1:  Aktueller Bestand an Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster 
Stand: 28.02.2013 
Nr.  Stadtteil Stand (in Betrieb, 
genehmigt, in Pla- 
nung) 
Elektrische 
 
Leistung  
in kW 
elektr.  
Jahr der  
Inbetrieb-
 
nahme 
Feuerungs-
wärmeleistung  
in kW 
therm.  
1 Wolbeck in Betrieb    499 2005      999 
1a Wolbeck, Satelliten-
BHKW 
zu Anlage Nr. 1 
in Betrieb    420 2011   1.001 
2 Nienberge in Betrieb    345 2005      929 
3 Albachten in Betrieb    180 2007      428 
5 Roxel in Betrieb    370 2007      997 
4 Roxel in Betrieb    250 2008      581 
6 Sprakel in Betrieb    265 2009      563 
7 Nienberge in Betrieb    250 2011      610 
7a Nienberge Satelliten-
BHKW zu Anlage Nr. 
7 
in Betrieb    400 2011   1.003 
8 Nienberge in Betrieb    400 2012      998 
Zwischensumme 1 
 
in Betrieb 3.379     8.109 
9 Sprakel genehmigt, im Bau    250       581 
10 Amelsbüren genehmigt, im Bau      75       197 
11 Sentrup genehmigt    499    1.243 
Zwischensumme 2  
 
genehmigt bzw. 
im Bau 
   824    2.021 
Summe (1 + 2) 
 
4.203  10.130 
Im Falle der beiden Biogasanlagen mit zugehörigen S atelliten-BHKW (Nr. 1 u. 7) dürfen die 
zusammengehörenden Anlagen jeweils insgesamt die Ob ergrenze der Feuerungswärmeleis- 
tung von 2,0 MW therm (das entspricht  einer elektrischen Leistung von ca. 0,8 in MW el ) nicht 
überschreiten, um im Rahmen der Privilegierung gem.  § 35 (1) Nr. 6 BauGB genehmigt wer- 
den zu können; sie gelten jeweils als eine zusammengehörende Biogasanlage. 
 
 
Rechtliche Vorgaben für Biogas-Anlagen 
Gem. § 35 (1) Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Errichtung und der Betrieb einer Bio- 
gasanlage als Bestandteil eines land- oder forstwir tschaftlichen oder gartenbaulichen Be- 
triebs im Außenbereich privilegiert, sofern   
a) das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusa mmenhang mit dem Betrieb steht,  
b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder üb erwiegend aus diesem und aus 
nahe gelegenen Betrieben nach § 35 (1) Nummern 1, 2  oder 4 BauGB, soweit letzterer 
Tierhaltung betreibt, stammt,  
c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anla ge betrieben wird und

2 
d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage nicht 2,0 Megawatt * und die Kapazität einer 
Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 Millionen  Normkubikmeter Biogas pro Jahr 
überschreitet.  
 
Ausgangslage  
Aktuell finden im Stadtgebiet in der Landwirtschaft  Bestrebungen statt, einige der vorhande- 
nen Biogasanlagen ggf. über die Privilegierung gem.  § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hinaus aus- 
zubauen, wofür hinsichtlich der planungsrechtlichen  Zulässigkeit solcher Anlagen zumindest 
eine Darstellung eines entsprechenden Sondergebiets  im FNP erforderlich wäre (vgl. § 35 
(2) und (3) Nr. 1 BauGB).  
 
Gemäß einer WWF-Studie 1 zu den Folgen von Biogasanlagen werden für die Erzeugung von 
1 MW el in einer Biogasanlage im Durchschnitt rund 550 ha A ckerflächen zum Anbau von 
Energiepflanzen benötigt 2. Dabei erzielt der Einsatz von Maissilage im Vergl eich zu anderen 
Substraten die höchste Biogasausbeute bei gleichzei tig niedrigen Anbau- und Beschaffungs- 
kosten. Biogasanlagen können aber auch mit organisc hen Abfällen, die z. B. aus Gärtnerei- 
betrieben oder aus der Massentierhaltung stammen, betrieben werden.  
 
Eine Übertragung des vorgenannten Flächenansatzes a uf das Stadtgebiet Münster bedeutet 
hypothetisch Folgendes: Sollten alle aktuell besteh enden bzw. genehmigten 11 Biogasanla- 
gen im Stadtgebiet Münster die privilegierte Leistu ngsobergrenze von 0,8 MW 
el je Anlage 
zukünftig ausnutzen, so würde eine Gesamtleistung v on 8,8 MW el erzeugt, die einen Flä- 
chenbedarf von ca. 4.840 ha (8,8 x 550 ha) für den Anbau der erforderlichen Energiepflan- 
zen in Münster bedeutet. Die Jahres-Statistik 2011 der Stadt Münster weist im Stadtgebiet 
für das Jahr 20103 die Summe von 10.945 ha Ackerland bei den landwirt schaftlich genutzten 
Flächen aus. Der o. g. Flächenbedarf für Energiepflanzen würde dann also bereits rund 44 %  
der Ackerflächen in Münster ausmachen. 2010 gab es in Münster 309 landwirtschaftliche 
Betriebe mit mehr als 5 ha landwirtschaftlich genut zter Fläche; es ist daher nicht ausge- 
schlossen ist, dass neben den 11 bestehenden bzw. g enehmigten Biogasanlagen zukünftig 
noch weitere Biogasanlagen entstehen können mit ent sprechenden Folgen für die o. a. Flä- 
chenbilanz.  
 
Neben dem Flächenaspekt (zunehmende Nutzung von lan dwirtschaftlichen Produktionsflä- 
chen ausschließlich zur Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen) ist beim Betrieb von 
Biogasanlagen auch der damit verbundene Lieferverke hr beachtlich. Für die im Jahr 2008 in 
Nienberge ursprünglich geplante Biogasanlage der St adtwerke Münster GmbH wurden bei- 
spielsweise folgende Verkehrsmengen angenommen:  
Für die Erzeugung einer Leistung von 2,0 MW 
el wären pro Jahr benötigt worden: 38.500 t 
Schweinegülle, 30.000 t Maissilage und 7.000 t Rogg en, wobei die beteiligten Landwirte im 
Verhältnis 1 : 1 Gülle bzw. Mais/Roggen aus einem U mkreis von 15 – 20 km um die Anlage 
liefern sollten. Der Betrieb der Anlage hätte damit  folgende Verkehrsmengen erzeugt: Ganz- 
jährig täglich 5 Fahrten Gülle, saisonal (Erntezeit ) täglich 10 Fahrten Roggen im Juni und 
täglich 43 Fahrten Mais im Zeitraum September-Oktob er; im Zeitraum April – Juni wären 
noch täglich ca. 17 Fahrten zum Abtransport von Dün ger aus Gärresten hinzu gekommen. 
Daraus folgert, dass eine Biogasanlage dieser Größe nordnung über eine vergleichsweise 
gute Verkehrsanbindung verfügen sollte. Dabei ist a llerdings zu beachten, dass die betref- 
fenden Felder - unabhängig von der Biogasanlage - g enerell landwirtschaftlich genutzt und 
abgeerntet bzw. gedüngt werden mit der Folge eines entsprechenden landwirtschaftlichen 
                                                 
1 WWF-Studie 2011: „Energie im großen Sti(e)l: Biogasa nlagen und Großinvestoren in der Landwirt- 
schaft 
2 Eine 2008 in Nienberge ursprünglich geplante Biogasanlage der Stadtwerke Münster GmbH hätte für 
eine Leistung von 2,0 MW el  ca. 800 – 1.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche benötigt. 
3  Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtpla nung, Verkehrsplanung, Jahresstatistik 2011, 
Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 2010

3 
Verkehrs, der möglicherweise nur nicht so zielgerichtet auf einen Ort (Standort der Biogasan- 
lage) gerichtet ist.  
 
Angesichts vorliegender bzw. möglicher Anträge auf Bauleitplanung (FNP-Änderung) für die 
Erweiterung bestehender Biogasanlagen auf eine Kapa zität oberhalb der Privilegierungs- 
grenze von ca. 0,8 MW 
el ist grundsätzliche zu klären, ob eine solche Entwi cklung im Stadt- 
gebiet Münster unter Abwägung aller Belange eher po sitiv oder eher negativ zu beurteilen 
ist.  
Dabei sind vor allem auch die Funktionen der Landsc haft als landwirtschaftlicher Produkti- 
onsraum und als Erholungsraum sowohl für die städti sche Bevölkerung als auch als Grund- 
lage für den (Fahrrad-)Tourismus von Bedeutung. Der  Vielgestaltigkeit und Erlebbarkeit des 
Landschaftsbildes in der Münsterländer Parklandscha ft kommt dabei ein besonderer Stel- 
lenwert zu, der im Rahmen einer Gesamtabwägung alle r öffentlichen und privaten Belange 
vor dem Hintergrund einer voraussichtlich zunehmend en Monokultur auf Maisanbaubasis als 
wichtigster Rohstoff für Biogasanlagen abgewogen werden muss.   
 
 
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK)  
Vor diesem Hintergrund hatte die Verwaltung im Sept ember 2011 die Landwirtschaftskam- 
mer Nordrhein-Westfalen um Stellungnahme zu der Fra gestellung gebeten, welche Chancen 
und Risiken im Zusammenhang mit der Biogasproduktio n und -verwertung aus Sicht der 
Landwirtschaft gesehen werden und welche Bedeutung die Biogasnutzung für die lokale 
Landwirtschaft aktuell hat bzw. ihr in absehbarer Zukunft beigemessen wird.  
 
Zusammengefasst lautet die Kernaussage der Stellungnahme der LWK  vom 20.04.2012: 
Die LWK hält es für vertretbar, dass maximal ca. 10  % der landwirtschaftlich genutzten Flä- 
che (LF) im Stadtgebiet für die Produktion von Biomasse genutzt werden.   
Bei einer Fläche von rd. 13.000 ha LF 4 im Stadtgebiet ergibt sich bei dem von der LWK zu-
grunde gelegten „Faustwert“ von 2,5 kW el /ha LF ein energetisches Potenzial von rd. 3,27 
MW el  aus dem Anbau von Biomasse-Hauptfrüchten (Mais, Miscanthus etc.):  
13.000 ha x 10% = 1.300 ha;  1.300 x 2,5 kW el /ha  = 3.265 kW el = rd. 3,27  MW el  
 
Neben dem Anbau von Hauptfrüchten entsteht ein zusä tzliches Energiepotenzial durch den 
Anbau von Zwischenfrüchten, wobei zwischen Sommer- und Winterzwischenfrüchten unter- 
schieden wird. Schließlich kommt noch das energetis che Potenzial aus tierischen Exkremen- 
ten hinzu.  
Die klassische Winterzwischenfrucht ist der Grünrog gen, der zeitlich vor Silomais angebaut 
wird. Die Agrarstatistik weist für 2010 eine Siloma isfläche in Münster von rd. 1.600 ha aus. 
Dies entspricht einem Anteil an der landwirtschaftl ichen Fläche von 12,3%. Da es unter Be- 
rücksichtigung pflanzenbaulicher und bodenkundliche r Aspekte möglich ist, auf ca. 50% die- 
ser Fläche Winterzwischenfrüchte anzubauen und rund  3 ha Winterzwischenfrucht 1 ha 
Hauptfruchtsilomais ersetzen, ergibt sich hieraus e in weiteres energetisches Potenzial von 
rund 670 kW 
el = 0,67  MW el : 
1.610 ha : 2 = 805 ha;  805 ha x 2,5 kW el /ha = 2.012,5 kW el /ha  x 33% = 670 kW el /ha. 
   
Hinzu kommt das Potenzial aus Sommerzwischenfrüchte n. Diese werden in der Regel nach 
Wintergerste angebaut; Wintergerste hatte 2010 im S tadtgebiet einen Flächenanteil von rd. 
1.700 ha. Wird von dieser Wintergerstenfläche ein D rittel als potenziell möglich angesetzt 
und ersetzen 4 ha Sommerzwischenfrüchte 1 ha Hauptf ruchtsilomais, resultiert daraus ein 
weiteres Energiepotenzial von rd. 350 kW el  = 0,35  MW el : 
 1.700 ha x 33% = 566 ha;   566 ha x 2,5 kW el /ha = 1.415 kW el /ha x 25% = 354 kW el /ha.  
 
                                                 
4 Daten der Landwirtschaftszählung (Agrarstrukturerhebung NRW) aus dem Jahr 2010

4 
Hinzu kommt das energetische Potenzial aus tierisch en Exkrementen. Auf der Datenbasis 
2010 des Aufkommens an Gülle und tierischen Exkreme nten im Stadtgebiet Münster hat die 
LWK ein energetische Potenzial rd. 0,52 MW el  errechnet, wobei davon ausgegangen wird, 
dass die Verwertung von rd. 35% der potenziell in d er Gülle und dem Mist vorliegenden 
Energie technisch möglich sind.   
 
Aus allen 4 energetischen Potenzialen setzt sich da s so ermittelte Gesamtpotenzial von rd. 
4,8 MW 
el  im Stadtgebiet Münster zusammen, gerechnet auf der Basis von 10 % der landwirt- 
schaftlich genutzten Fläche:     
 
Energetisches Potenzial aus: 
Hauptfruchtanbau (Silomais)  3,27 MW 
el  
Winterzwischenfrüchten  0,67 MW el  
Sommerzwischenfrüchten  0,35 MW el  
Tierischen Exkrementen   0,52 MW el  
Summe energetisches Potenzial 4,81 MW el 
 
Würden alle in Münster bestehenden bzw. projektiert en Biogasanlagen (s. Tabelle 1) die 
Privilegierungsobergrenze von 0,8 MW 
el ausnutzen, was sie gem. Tabelle 1 aber aktuell nicht 
tun, entstünde eine elektrische Leistung von rd. 8, 8 MW el  in Münster, der ein errechnetes 
Gesamtpotenzial von rd. 4,8 MW el  aus 10% der landwirtschaftlichen Fläche gegenübers teht. 
Das bedeutet, dass für die Bereitstellung der erforderlichen Biomasse entweder ca. 27 % der 
LF im Stadtgebiet benötigt würden oder aber Biomass e-Importe von außerhalb des Stadtge- 
biets erfolgen müssten. Das ermittelte Leistungspot enzial von 8,8 MW el  der bestehenden 
bzw. genehmigten 11 Biogasanlagen gem. Tabelle 1 is t planerisch nicht zu beeinflussen, 
sondern ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 BauG B als Rechtsanspruch der privilegierten 
Anlagen.   
 
Aus Sicht der Verwaltung bedeutet dies, dass neben den privilegierten Biogasanlagen im 
Stadtgebiet, die einen Rechtsanspruch auf Genehmigu ng besitzen und planerisch nicht ge- 
steuert werden können, kein weiteres Potenzial für den Betrieb von nicht privilegierten Bio- 
gasanlagen eröffnet werden sollte, wenn das seitens  der Landwirtschaftskammer empfohle- 
ne und für die Landwirtschaft selbst vertretbare Me ngenziel von max. 10% Nutzung der 
landwirtschaftlichen Produktionsfläche zur Biomasse produktion nicht zusätzlich deutlich 
überschritten werden soll. Überschritten würde das genannte Mengenziel im Stadtgebiet 
Münster  bereits deutlich im Rahmen der Ausnutzung der gesetzlichen Privilegierungsober- 
grenze von 0,8 MW 
el allein durch die bereits bestehenden bzw. genehmigt en 11 Biogasanla- 
gen.   
 
 
Position der Bezirksregierung Münster  
„Die Bereitstellung von erneuerbaren Energien hat i n den letzten Jahren für die Bereiche 
Klimaschutz, Energieversorgung und wirtschaftliche Entwicklung im hohen Maße an Bedeu- 
tung gewonnen. Die Bezirksregierung Münster sieht s ich hierdurch verpflichtet, einen Beitrag 
für eine ausreichende, sichere, klima- und umweltve rträgliche sowie möglichst effiziente 
Energieversorgung zu leisten.“
5 Deshalb wurde im Jahr 2011 bei der Bezirksregierun g Müns- 
ter eine Projektsgruppe zum Thema „Erneuerbare Ener gien“ eingerichtet, die aus Fachkräf- 
ten verschiedener Dezernate unter Leitung von Frau Regierungsvizepräsidentin Feller gebil- 
det wurde. Zu den Projektgruppensitzungen wurden Ve rtreterinnen und Vertreter aus Wis- 
senschaft, Interessenverbänden, Industrie, Wirtscha ft und Politik eingeladen. Der aus der 
Projektgruppenarbeit entstandene Bericht „Impulse für die Region – Positionspapier / Positi- 
onierung der Bezirksregierung Münster zu erneuerbar en Energien“ soll insbesondere dazu 
dienen, „die Einsatzmöglichkeiten der regenerativen  Energiegewinnungsarten unter Einbe- 
                                                 
5  Positionspapier „Impulse für die Region – Positioni erung der Bezirksregierung Münster zu erneuer- 
baren Energien“, Bezirksregierung Münster, Münster 2012, S. 4

5 
ziehung der regionalen Gegebenheiten und der bisher igen technischen Entwicklungen unter 
einander abzuwägen.“ 6   
 
Zusammengefasst vertritt die Bezirksregierung Münster folgende grundsätzliche Position: 
„Die Vorteile 
 von Biogasanlagen sind darin zu sehen, dass ihr Betrieb zuverlässig erneuerba- 
re Energie darbietet, anders als die Stromerzeugung  aus fluktuierenden Quellen wie Wind 
oder Sonne. Biogasanlagen können Energie speichern und können daher in den Grundlast- 
betrieb einbezogen werden. Sie eignen sich im Verbu nd mit der Wind- und Sonnenenergie 
zum Kombikraftwerk. Hinsichtlich der Einsatzstoffe ergibt sich ein breites Spektrum an Mög- 
lichkeiten.  
Die Nachteile 
, insbesondere bei den derzeit überwiegend betriebe nen Biogasanlagen, ma- 
chen es notwendig, Alternativen für den Maisanbau z u suchen. Die stärkere Nutzung von 
biologischen Reststoffen und Wirtschaftsdüngern wie  Gülle und Mist sollte gefördert wer- 
den.“7  
 
 
Stellungnahme der Naturschutzverbände des Münsterla ndes zum Ausbau der erneu- 
erbaren Energien im Münsterland 
Die Naturschutzverbände des Münsterlandes 
8 haben für den in Aufstellung befindlichen Re- 
gionalplan Münsterland zum Abschnitt Erneuerbare En ergien einige Hinweise und Forderun- 
gen zu einer Broschüre 9 zusammengefasst. In der Stellungnahme werden viele  der bereits 
bekannten, kritischen Aspekte der Nutzung von Biogasanlagen im Münsterland erneut aufge- 
führt.  
In der Stellungnahme unterscheiden die Naturschutzv erbände unter dem allgemein ge- 
bräuchlichem Oberbegriff „Biogasanlagen“ zwischen den Agrargasanlagen 
 und den Biogas- 
anlagen .  
Agrargasanlagen  werden zur Produktion von Methangas überwiegend mi t Energiepflanzen 
(z. B. Mais) beschickt, die dafür gezielt angebaut werden.  
Biogasanlagen  verwenden überwiegend ohnehin vorhandene organisch e Reststoffe oder 
Schnittgut zur Umwandlung in Methan. Für ihren Betr ieb werden keine sog. Energiepflanzen 
angebaut – weder in der Region noch weltweit.  
 
Schon frühzeitig haben die Naturschutzverbände vor den negativen Folgen eines ungezügel- 
ten Ausbaus der Agrargasanlagen gewarnt: Im Zuge de r massiven Neuinstallation von Mas- 
sentierhaltungsanlagen in den letzten Jahren im Mün sterland, verbunden mit dem Ausbau 
von Agrargasanlagen, ist der Anteil der Ackerfläche n, auf denen Mais angebaut wird, dras- 
tisch angestiegen. Die so genannte „Vermaisung“ der  münsterländischen Parklandschaft 
führt nicht nur zu negativen Auswirkungen auf das L andschaftsbild und den Naturschutz, 
sondern auch innerhalb der Landwirtschaft zu einer drastischen Flächenkonkurrenz: Wegen 
der hohen Subventionierung der Biogasanlagen durch das EEG können viele Landwirte bei 
der Flächenpacht nicht mehr mithalten.  
Auch die Kirchen äußern sich ablehnend zur Energiee rzeugung durch die Vergärung von 
Nutzpflanzen, die ursprünglich für die Ernährung geeignet sind.  
 
Zusammenfassend kommen die Naturschutzverbände zu d er Schlussfolgerung, dass die 
Subventionierung für die so genannten „Energiepflanzen“ (Mais, Miscanthus u. Vergleichba- 
re zur Nutzung in Agrargasanlagen) abgeschafft werd en sollte. Nur solche Biogasanlagen, 
                                                 
6  a. a. O., S. 5; 
7  a. a. O., S. 16/17;  
8  das sind der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutsc hland, Landesverband Nordrhein-Westfalen 
(BUND), die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwe lt Nordrhein-Westfalen (LNU) und der Na- 
turschutzbund Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (NABU)), die zusammen auch un- 
ter dem Namen „Die Umweltverbände im Regionalrat Münster“ auftreten; 
9  Schrift „Region im Wandel“, herausgegeben von 1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, 
Landesverband NRW (BUND), 2. Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwalt NRW e.V. (LNU 
NRW), 3. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband NRW (Nabu NRW), Münster, August 2012

6 
die zu mindestens 85% organische Abfälle und Schnit tgut verarbeiten, sollten zukünftig wei- 
terhin über das EEG gefördert werden.  
 
Stellungnahme des Kreisverband Münster im Westfälisch-Lippischen Landwirtschafts-
verband e. V. (WLV)   
Mit Schreiben vom 22.11.2012 hat sich der Kreisverb and Münster im Westfälisch-Lippischen 
Landwirtschaftsverband e. V.  (WLV) zu der Thematik geäußert, ob zur planungsrech tlichen 
Absicherung einer Biogasanlage in Wolbeck ggf. der Flächennutzungsplan geändert und dort 
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogas-Anlage“ dargestellt werden sollte.  
Der Kreisverband des WLV trifft darin folgende Aussage:  
 
„Erweiterungen, die das Privilegierungsausmaß übers chreiten und damit die Ausweisung 
eines Sondergebiets notwendig machen, werden im Hin blick auf die damit einhergehende 
Problematik bei den Zulieferungen, den Gerüchen für  das Umfeld und der Tatsache, dass 
diese Anlagen erhebliche Einschränkungen für benach barte Betriebe zur Folge haben, nicht 
unterstützt. 
Wir möchten deshalb von einer Befürwortung des Sondergebiets absehen.“

Beratungsverlauf (4)

28.05.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
06.06.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
10.07.2013 Hauptausschuss
TOP 17.1 Vorberatung
Zur Sitzung
10.07.2013 Rat
TOP 19.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0155/2013
Typ
Vorlagen
Datum
22.03.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37