V/0155/2013
Entwicklungsperspektiven für die Errichtung und Nutzung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Müns-ter
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Beschlussvorlage
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V/0155/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Entwicklungsperspektiven für die Errichtung und Nutzung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster Beratungsfolge 28.05.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 06.06.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 12.06.2013 Hauptausschuss Vorberatung 12.06.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bericht zu den „ Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Biogasanl agen im Stadtgebiet Münster“ (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Biogasanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt (das entspricht einer elektrischen Leistung von ca. 0,8 MWel) baurechtlich als privilegierte Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) gelten. 3. Im Stadtgebiet Münster sollen ausschließlich solche Biogasanlagen errichtet und betrieben werden, die als Bestandteil eines land - oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Be- triebs (privilegierte Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) oder als untergeordnete N e- benanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten. Auf eine darüber hinausgehende, ste u- ernde Bauleitplanung wird verzichtet. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit dem o. a. Beschlusspunkt sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. Begründung: Im Stadtgebiet Münster befinden sich zum Stichtag 28.02.2013 insgesamt 8 Biogasanlagen ei n- schließlich zweier Satelliten -Blockheizkraftwerke (BHKW) in Betrieb (vgl. Anlage 1, Tabelle 1). Vorlagen-Nr.: V/0155/2013 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 22.04.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0155/2013 Diese Biogasanlagen besitzen aktuell eine Leistungskapazität von ca. 3,38 MW el. 3 weitere Anla- gen sind genehmigt, davon befinden sich gegenwärtig 2 Anlagen im Bau. Biogasanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt (das entspricht ein er elektrischen Lei stung von ca. 0,8 MWel) gelten baurechtlich als privilegierte Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Aktuell finden im Stadtgebiet Münster in der Landwirtschaft Bestrebungen statt, einige der vorha n- denen Biogasanlagen ggf. über die Pri vilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hinaus ausz u- bauen, wofür die Darstellung eines entsprechenden Sondergebiets im FNP erforderlich wäre. Ein entsprechender Antrag auf Bauleitplanung für eine Biogasanlage im Stadtteil Wolbeck liegt der Verwaltung vor. Über diesen Antrag soll der ASSVW in seiner Sitzung am 06.06.2013 entscheiden. Zur Beschreibung der Privilegierungstatbestände gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vgl. Anlage 1, Seite 1. Zu Beschlusspunkt 1.: Mit Blick auf einen Bau bzw. Ausbau weiterer Bioga sanlagen in Münster stellt sich die grundsätzli- che Frage, ob eine solche Entwicklung unter Abwägung aller Belange im Gesamtergebnis eher positiv oder eher negativ zu beurteilen ist, weil diese Entwicklung mit einer entsprechenden Um- nutzung und ggf. Um wandlung landwirtschaftlicher Produktionsflächen und anderen neg ativen Auswirkungen verbunden sein könnte. Dabei sind vor allem die Funktionen der Landschaft als landwirtschaftlicher Produkt ionsraum und als Erholungsraum sowohl für die städtische Bevölkerung als auch als Grundlage insbesondere für den (Fahrrad-)Tourismus von Bedeutung. Der Vielgestaltigkeit und Erlebbarkeit des Landschaft s- bildes in der Münsterländer Parklandschaft kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu, der im Rahmen einer Gesamtabwägung all er öffentlichen und privaten Belange vor dem Hintergrund e i- ner voraussichtlich zunehmenden Monokultur auf Maisanbaubasis als wichtigster Rohstoff für Bio- gasanlagen abgewogen werden muss. Vor diesem Hintergrund hatte die Verwaltung im September 2011 die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) um Stellungnahme zu der Fragestellung gebeten, welche Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Biogasproduktion und -verwertung aus Sicht der Landwirt- schaft gesehen werden und welche Bedeutung d ie Biogas nutzung für die lokale Landwirtschaft aktuell hat bzw. ihr in absehbarer Zukunft beigemessen wird. Darüber hinaus wurden auch die Veröffentlichungen und Stellungnahmen der Bezirksregi erung Münster sowie der Naturschutzverbände des Münsterlandes zu dieser Thematik ausgewertet. Die Kernaussagen dieser Stellungnahmen sind in dem Sachstandsbericht „Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster“ (Anlage 1) dokumentiert. Der Kreisverband Münster im Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e. V. (WLV) hat sich mit Schreiben vom 22.11.2012 ablehnend zu der Thematik geäußert, ob zur planungsrechtlichen Absicherung einer Biogasanlage in Wolbeck ggf. der Flächennutzungsplan geändert und dort ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogas-Anlage“ dargestellt werden soll (Anlage 1). Zu den Beschlusspunkten 2. und 3.: Auf der Grundlage der in der Anlage 1 zusammengetragenen Fakten, perspektivischen Entwic k- lungen, Folgen und Probleme, die mit der Nutzung der Biogasanlagen-Technologie allgemein bzw. im Stadtgebiet Münster verbunden sind, kommt die Verwaltung zu der Empfehlung gem. B e- schlusspunkt 3, die Nutzung der Bioga sanlagen-Technologie im Stadtgebiet Münster auf die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB baurechtlich privilegierten Biogasanlagen zu beschränken. Dabei ist der Verwaltung bewusst, dass bereits die Ausnutzung der Grenzen der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB durch die bestehenden, im Bau befindlichen, genehmigten und ggf. zukünftig noch weiter hinzukommenden Anla gen deutlich die Grenze dessen überschreitet, was z. B. die Land- wirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) in ihrer Stellungnahme zur Nutzung der Biogasa n- - 3 - V/0155/2013 lagen-Technologie als für die Landwirtschaft noch verträgliches Maß (Nutzung von max. 10 % der landwirtschaftlichen Produktionsflächen zur Erzeugung von pflanzlicher Biomasse) empfohlen hat. Eine restriktivere, räumlich begrenzte Zulässigkeit von Biogasanlagen wäre möglich durch die Dar- stellung von Konzentrationszonen für Biogasanlagen im Fl ächennutzungsplan, die - analog zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - eine Ausschlusswirkung i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Standorte außerhalb der Konzentrationszonen erzeugen. Diese Steuerungsmöglichkeit erscheint in der Praxis jedoch illusorisch, weil sich eine Kommune im Ra h- men einer solchen Steuerung zuvor festlegen muss, für welche land - oder fors twirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebe die Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage im Rahmen der Pri vilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entfallen soll. Außerhalb der Ko n- zentrationszonen für Biogasanlagen wären dann die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanl a- ge gem. den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht mehr zulässig (Ausnahme: Bi o- gasanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als untergeordnete Nebenanlage einer Hofstelle zum Eigengebrauch). In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Anlage 1: Sachstandsbericht „Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster“
Anlage 1 Vorlage 0155_2013 220413
19359 Zeichen
Anlage 1
zur Vorlage 0155/2013
Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Bio gasanlagen im Stadtge-
biet Münster
Bestand an Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster
Im Stadtgebiet Münster gibt es zum Stichtag 28.02.2 013 folgenden Bestand an Biogasanla-
gen: 8 Anlagen einschließlich zweier Satelliten-Blo ckheizkraftwerke (BHKW) sind in Betrieb,
3 Anlagen sind genehmigt, davon befinden sich 2 Anlagen im Bau (s. auch Tabelle 1 ).
Tabelle 1: Aktueller Bestand an Biogasanlagen im Stadtgebiet Münster
Stand: 28.02.2013
Nr. Stadtteil Stand (in Betrieb,
genehmigt, in Pla-
nung)
Elektrische
Leistung
in kW
elektr.
Jahr der
Inbetrieb-
nahme
Feuerungs-
wärmeleistung
in kW
therm.
1 Wolbeck in Betrieb 499 2005 999
1a Wolbeck, Satelliten-
BHKW
zu Anlage Nr. 1
in Betrieb 420 2011 1.001
2 Nienberge in Betrieb 345 2005 929
3 Albachten in Betrieb 180 2007 428
5 Roxel in Betrieb 370 2007 997
4 Roxel in Betrieb 250 2008 581
6 Sprakel in Betrieb 265 2009 563
7 Nienberge in Betrieb 250 2011 610
7a Nienberge Satelliten-
BHKW zu Anlage Nr.
7
in Betrieb 400 2011 1.003
8 Nienberge in Betrieb 400 2012 998
Zwischensumme 1
in Betrieb 3.379 8.109
9 Sprakel genehmigt, im Bau 250 581
10 Amelsbüren genehmigt, im Bau 75 197
11 Sentrup genehmigt 499 1.243
Zwischensumme 2
genehmigt bzw.
im Bau
824 2.021
Summe (1 + 2)
4.203 10.130
Im Falle der beiden Biogasanlagen mit zugehörigen S atelliten-BHKW (Nr. 1 u. 7) dürfen die
zusammengehörenden Anlagen jeweils insgesamt die Ob ergrenze der Feuerungswärmeleis-
tung von 2,0 MW therm (das entspricht einer elektrischen Leistung von ca. 0,8 in MW el ) nicht
überschreiten, um im Rahmen der Privilegierung gem. § 35 (1) Nr. 6 BauGB genehmigt wer-
den zu können; sie gelten jeweils als eine zusammengehörende Biogasanlage.
Rechtliche Vorgaben für Biogas-Anlagen
Gem. § 35 (1) Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Errichtung und der Betrieb einer Bio-
gasanlage als Bestandteil eines land- oder forstwir tschaftlichen oder gartenbaulichen Be-
triebs im Außenbereich privilegiert, sofern
a) das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusa mmenhang mit dem Betrieb steht,
b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder üb erwiegend aus diesem und aus
nahe gelegenen Betrieben nach § 35 (1) Nummern 1, 2 oder 4 BauGB, soweit letzterer
Tierhaltung betreibt, stammt,
c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anla ge betrieben wird und
2
d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage nicht 2,0 Megawatt * und die Kapazität einer
Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr
überschreitet.
Ausgangslage
Aktuell finden im Stadtgebiet in der Landwirtschaft Bestrebungen statt, einige der vorhande-
nen Biogasanlagen ggf. über die Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hinaus aus-
zubauen, wofür hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit solcher Anlagen zumindest
eine Darstellung eines entsprechenden Sondergebiets im FNP erforderlich wäre (vgl. § 35
(2) und (3) Nr. 1 BauGB).
Gemäß einer WWF-Studie 1 zu den Folgen von Biogasanlagen werden für die Erzeugung von
1 MW el in einer Biogasanlage im Durchschnitt rund 550 ha A ckerflächen zum Anbau von
Energiepflanzen benötigt 2. Dabei erzielt der Einsatz von Maissilage im Vergl eich zu anderen
Substraten die höchste Biogasausbeute bei gleichzei tig niedrigen Anbau- und Beschaffungs-
kosten. Biogasanlagen können aber auch mit organisc hen Abfällen, die z. B. aus Gärtnerei-
betrieben oder aus der Massentierhaltung stammen, betrieben werden.
Eine Übertragung des vorgenannten Flächenansatzes a uf das Stadtgebiet Münster bedeutet
hypothetisch Folgendes: Sollten alle aktuell besteh enden bzw. genehmigten 11 Biogasanla-
gen im Stadtgebiet Münster die privilegierte Leistu ngsobergrenze von 0,8 MW
el je Anlage
zukünftig ausnutzen, so würde eine Gesamtleistung v on 8,8 MW el erzeugt, die einen Flä-
chenbedarf von ca. 4.840 ha (8,8 x 550 ha) für den Anbau der erforderlichen Energiepflan-
zen in Münster bedeutet. Die Jahres-Statistik 2011 der Stadt Münster weist im Stadtgebiet
für das Jahr 20103 die Summe von 10.945 ha Ackerland bei den landwirt schaftlich genutzten
Flächen aus. Der o. g. Flächenbedarf für Energiepflanzen würde dann also bereits rund 44 %
der Ackerflächen in Münster ausmachen. 2010 gab es in Münster 309 landwirtschaftliche
Betriebe mit mehr als 5 ha landwirtschaftlich genut zter Fläche; es ist daher nicht ausge-
schlossen ist, dass neben den 11 bestehenden bzw. g enehmigten Biogasanlagen zukünftig
noch weitere Biogasanlagen entstehen können mit ent sprechenden Folgen für die o. a. Flä-
chenbilanz.
Neben dem Flächenaspekt (zunehmende Nutzung von lan dwirtschaftlichen Produktionsflä-
chen ausschließlich zur Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen) ist beim Betrieb von
Biogasanlagen auch der damit verbundene Lieferverke hr beachtlich. Für die im Jahr 2008 in
Nienberge ursprünglich geplante Biogasanlage der St adtwerke Münster GmbH wurden bei-
spielsweise folgende Verkehrsmengen angenommen:
Für die Erzeugung einer Leistung von 2,0 MW
el wären pro Jahr benötigt worden: 38.500 t
Schweinegülle, 30.000 t Maissilage und 7.000 t Rogg en, wobei die beteiligten Landwirte im
Verhältnis 1 : 1 Gülle bzw. Mais/Roggen aus einem U mkreis von 15 – 20 km um die Anlage
liefern sollten. Der Betrieb der Anlage hätte damit folgende Verkehrsmengen erzeugt: Ganz-
jährig täglich 5 Fahrten Gülle, saisonal (Erntezeit ) täglich 10 Fahrten Roggen im Juni und
täglich 43 Fahrten Mais im Zeitraum September-Oktob er; im Zeitraum April – Juni wären
noch täglich ca. 17 Fahrten zum Abtransport von Dün ger aus Gärresten hinzu gekommen.
Daraus folgert, dass eine Biogasanlage dieser Größe nordnung über eine vergleichsweise
gute Verkehrsanbindung verfügen sollte. Dabei ist a llerdings zu beachten, dass die betref-
fenden Felder - unabhängig von der Biogasanlage - g enerell landwirtschaftlich genutzt und
abgeerntet bzw. gedüngt werden mit der Folge eines entsprechenden landwirtschaftlichen
1 WWF-Studie 2011: „Energie im großen Sti(e)l: Biogasa nlagen und Großinvestoren in der Landwirt-
schaft
2 Eine 2008 in Nienberge ursprünglich geplante Biogasanlage der Stadtwerke Münster GmbH hätte für
eine Leistung von 2,0 MW el ca. 800 – 1.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche benötigt.
3 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtpla nung, Verkehrsplanung, Jahresstatistik 2011,
Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 2010
3
Verkehrs, der möglicherweise nur nicht so zielgerichtet auf einen Ort (Standort der Biogasan-
lage) gerichtet ist.
Angesichts vorliegender bzw. möglicher Anträge auf Bauleitplanung (FNP-Änderung) für die
Erweiterung bestehender Biogasanlagen auf eine Kapa zität oberhalb der Privilegierungs-
grenze von ca. 0,8 MW
el ist grundsätzliche zu klären, ob eine solche Entwi cklung im Stadt-
gebiet Münster unter Abwägung aller Belange eher po sitiv oder eher negativ zu beurteilen
ist.
Dabei sind vor allem auch die Funktionen der Landsc haft als landwirtschaftlicher Produkti-
onsraum und als Erholungsraum sowohl für die städti sche Bevölkerung als auch als Grund-
lage für den (Fahrrad-)Tourismus von Bedeutung. Der Vielgestaltigkeit und Erlebbarkeit des
Landschaftsbildes in der Münsterländer Parklandscha ft kommt dabei ein besonderer Stel-
lenwert zu, der im Rahmen einer Gesamtabwägung alle r öffentlichen und privaten Belange
vor dem Hintergrund einer voraussichtlich zunehmend en Monokultur auf Maisanbaubasis als
wichtigster Rohstoff für Biogasanlagen abgewogen werden muss.
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK)
Vor diesem Hintergrund hatte die Verwaltung im Sept ember 2011 die Landwirtschaftskam-
mer Nordrhein-Westfalen um Stellungnahme zu der Fra gestellung gebeten, welche Chancen
und Risiken im Zusammenhang mit der Biogasproduktio n und -verwertung aus Sicht der
Landwirtschaft gesehen werden und welche Bedeutung die Biogasnutzung für die lokale
Landwirtschaft aktuell hat bzw. ihr in absehbarer Zukunft beigemessen wird.
Zusammengefasst lautet die Kernaussage der Stellungnahme der LWK vom 20.04.2012:
Die LWK hält es für vertretbar, dass maximal ca. 10 % der landwirtschaftlich genutzten Flä-
che (LF) im Stadtgebiet für die Produktion von Biomasse genutzt werden.
Bei einer Fläche von rd. 13.000 ha LF 4 im Stadtgebiet ergibt sich bei dem von der LWK zu-
grunde gelegten „Faustwert“ von 2,5 kW el /ha LF ein energetisches Potenzial von rd. 3,27
MW el aus dem Anbau von Biomasse-Hauptfrüchten (Mais, Miscanthus etc.):
13.000 ha x 10% = 1.300 ha; 1.300 x 2,5 kW el /ha = 3.265 kW el = rd. 3,27 MW el
Neben dem Anbau von Hauptfrüchten entsteht ein zusä tzliches Energiepotenzial durch den
Anbau von Zwischenfrüchten, wobei zwischen Sommer- und Winterzwischenfrüchten unter-
schieden wird. Schließlich kommt noch das energetis che Potenzial aus tierischen Exkremen-
ten hinzu.
Die klassische Winterzwischenfrucht ist der Grünrog gen, der zeitlich vor Silomais angebaut
wird. Die Agrarstatistik weist für 2010 eine Siloma isfläche in Münster von rd. 1.600 ha aus.
Dies entspricht einem Anteil an der landwirtschaftl ichen Fläche von 12,3%. Da es unter Be-
rücksichtigung pflanzenbaulicher und bodenkundliche r Aspekte möglich ist, auf ca. 50% die-
ser Fläche Winterzwischenfrüchte anzubauen und rund 3 ha Winterzwischenfrucht 1 ha
Hauptfruchtsilomais ersetzen, ergibt sich hieraus e in weiteres energetisches Potenzial von
rund 670 kW
el = 0,67 MW el :
1.610 ha : 2 = 805 ha; 805 ha x 2,5 kW el /ha = 2.012,5 kW el /ha x 33% = 670 kW el /ha.
Hinzu kommt das Potenzial aus Sommerzwischenfrüchte n. Diese werden in der Regel nach
Wintergerste angebaut; Wintergerste hatte 2010 im S tadtgebiet einen Flächenanteil von rd.
1.700 ha. Wird von dieser Wintergerstenfläche ein D rittel als potenziell möglich angesetzt
und ersetzen 4 ha Sommerzwischenfrüchte 1 ha Hauptf ruchtsilomais, resultiert daraus ein
weiteres Energiepotenzial von rd. 350 kW el = 0,35 MW el :
1.700 ha x 33% = 566 ha; 566 ha x 2,5 kW el /ha = 1.415 kW el /ha x 25% = 354 kW el /ha.
4 Daten der Landwirtschaftszählung (Agrarstrukturerhebung NRW) aus dem Jahr 2010
4
Hinzu kommt das energetische Potenzial aus tierisch en Exkrementen. Auf der Datenbasis
2010 des Aufkommens an Gülle und tierischen Exkreme nten im Stadtgebiet Münster hat die
LWK ein energetische Potenzial rd. 0,52 MW el errechnet, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Verwertung von rd. 35% der potenziell in d er Gülle und dem Mist vorliegenden
Energie technisch möglich sind.
Aus allen 4 energetischen Potenzialen setzt sich da s so ermittelte Gesamtpotenzial von rd.
4,8 MW
el im Stadtgebiet Münster zusammen, gerechnet auf der Basis von 10 % der landwirt-
schaftlich genutzten Fläche:
Energetisches Potenzial aus:
Hauptfruchtanbau (Silomais) 3,27 MW
el
Winterzwischenfrüchten 0,67 MW el
Sommerzwischenfrüchten 0,35 MW el
Tierischen Exkrementen 0,52 MW el
Summe energetisches Potenzial 4,81 MW el
Würden alle in Münster bestehenden bzw. projektiert en Biogasanlagen (s. Tabelle 1) die
Privilegierungsobergrenze von 0,8 MW
el ausnutzen, was sie gem. Tabelle 1 aber aktuell nicht
tun, entstünde eine elektrische Leistung von rd. 8, 8 MW el in Münster, der ein errechnetes
Gesamtpotenzial von rd. 4,8 MW el aus 10% der landwirtschaftlichen Fläche gegenübers teht.
Das bedeutet, dass für die Bereitstellung der erforderlichen Biomasse entweder ca. 27 % der
LF im Stadtgebiet benötigt würden oder aber Biomass e-Importe von außerhalb des Stadtge-
biets erfolgen müssten. Das ermittelte Leistungspot enzial von 8,8 MW el der bestehenden
bzw. genehmigten 11 Biogasanlagen gem. Tabelle 1 is t planerisch nicht zu beeinflussen,
sondern ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 BauG B als Rechtsanspruch der privilegierten
Anlagen.
Aus Sicht der Verwaltung bedeutet dies, dass neben den privilegierten Biogasanlagen im
Stadtgebiet, die einen Rechtsanspruch auf Genehmigu ng besitzen und planerisch nicht ge-
steuert werden können, kein weiteres Potenzial für den Betrieb von nicht privilegierten Bio-
gasanlagen eröffnet werden sollte, wenn das seitens der Landwirtschaftskammer empfohle-
ne und für die Landwirtschaft selbst vertretbare Me ngenziel von max. 10% Nutzung der
landwirtschaftlichen Produktionsfläche zur Biomasse produktion nicht zusätzlich deutlich
überschritten werden soll. Überschritten würde das genannte Mengenziel im Stadtgebiet
Münster bereits deutlich im Rahmen der Ausnutzung der gesetzlichen Privilegierungsober-
grenze von 0,8 MW
el allein durch die bereits bestehenden bzw. genehmigt en 11 Biogasanla-
gen.
Position der Bezirksregierung Münster
„Die Bereitstellung von erneuerbaren Energien hat i n den letzten Jahren für die Bereiche
Klimaschutz, Energieversorgung und wirtschaftliche Entwicklung im hohen Maße an Bedeu-
tung gewonnen. Die Bezirksregierung Münster sieht s ich hierdurch verpflichtet, einen Beitrag
für eine ausreichende, sichere, klima- und umweltve rträgliche sowie möglichst effiziente
Energieversorgung zu leisten.“
5 Deshalb wurde im Jahr 2011 bei der Bezirksregierun g Müns-
ter eine Projektsgruppe zum Thema „Erneuerbare Ener gien“ eingerichtet, die aus Fachkräf-
ten verschiedener Dezernate unter Leitung von Frau Regierungsvizepräsidentin Feller gebil-
det wurde. Zu den Projektgruppensitzungen wurden Ve rtreterinnen und Vertreter aus Wis-
senschaft, Interessenverbänden, Industrie, Wirtscha ft und Politik eingeladen. Der aus der
Projektgruppenarbeit entstandene Bericht „Impulse für die Region – Positionspapier / Positi-
onierung der Bezirksregierung Münster zu erneuerbar en Energien“ soll insbesondere dazu
dienen, „die Einsatzmöglichkeiten der regenerativen Energiegewinnungsarten unter Einbe-
5 Positionspapier „Impulse für die Region – Positioni erung der Bezirksregierung Münster zu erneuer-
baren Energien“, Bezirksregierung Münster, Münster 2012, S. 4
5
ziehung der regionalen Gegebenheiten und der bisher igen technischen Entwicklungen unter
einander abzuwägen.“ 6
Zusammengefasst vertritt die Bezirksregierung Münster folgende grundsätzliche Position:
„Die Vorteile
von Biogasanlagen sind darin zu sehen, dass ihr Betrieb zuverlässig erneuerba-
re Energie darbietet, anders als die Stromerzeugung aus fluktuierenden Quellen wie Wind
oder Sonne. Biogasanlagen können Energie speichern und können daher in den Grundlast-
betrieb einbezogen werden. Sie eignen sich im Verbu nd mit der Wind- und Sonnenenergie
zum Kombikraftwerk. Hinsichtlich der Einsatzstoffe ergibt sich ein breites Spektrum an Mög-
lichkeiten.
Die Nachteile
, insbesondere bei den derzeit überwiegend betriebe nen Biogasanlagen, ma-
chen es notwendig, Alternativen für den Maisanbau z u suchen. Die stärkere Nutzung von
biologischen Reststoffen und Wirtschaftsdüngern wie Gülle und Mist sollte gefördert wer-
den.“7
Stellungnahme der Naturschutzverbände des Münsterla ndes zum Ausbau der erneu-
erbaren Energien im Münsterland
Die Naturschutzverbände des Münsterlandes
8 haben für den in Aufstellung befindlichen Re-
gionalplan Münsterland zum Abschnitt Erneuerbare En ergien einige Hinweise und Forderun-
gen zu einer Broschüre 9 zusammengefasst. In der Stellungnahme werden viele der bereits
bekannten, kritischen Aspekte der Nutzung von Biogasanlagen im Münsterland erneut aufge-
führt.
In der Stellungnahme unterscheiden die Naturschutzv erbände unter dem allgemein ge-
bräuchlichem Oberbegriff „Biogasanlagen“ zwischen den Agrargasanlagen
und den Biogas-
anlagen .
Agrargasanlagen werden zur Produktion von Methangas überwiegend mi t Energiepflanzen
(z. B. Mais) beschickt, die dafür gezielt angebaut werden.
Biogasanlagen verwenden überwiegend ohnehin vorhandene organisch e Reststoffe oder
Schnittgut zur Umwandlung in Methan. Für ihren Betr ieb werden keine sog. Energiepflanzen
angebaut – weder in der Region noch weltweit.
Schon frühzeitig haben die Naturschutzverbände vor den negativen Folgen eines ungezügel-
ten Ausbaus der Agrargasanlagen gewarnt: Im Zuge de r massiven Neuinstallation von Mas-
sentierhaltungsanlagen in den letzten Jahren im Mün sterland, verbunden mit dem Ausbau
von Agrargasanlagen, ist der Anteil der Ackerfläche n, auf denen Mais angebaut wird, dras-
tisch angestiegen. Die so genannte „Vermaisung“ der münsterländischen Parklandschaft
führt nicht nur zu negativen Auswirkungen auf das L andschaftsbild und den Naturschutz,
sondern auch innerhalb der Landwirtschaft zu einer drastischen Flächenkonkurrenz: Wegen
der hohen Subventionierung der Biogasanlagen durch das EEG können viele Landwirte bei
der Flächenpacht nicht mehr mithalten.
Auch die Kirchen äußern sich ablehnend zur Energiee rzeugung durch die Vergärung von
Nutzpflanzen, die ursprünglich für die Ernährung geeignet sind.
Zusammenfassend kommen die Naturschutzverbände zu d er Schlussfolgerung, dass die
Subventionierung für die so genannten „Energiepflanzen“ (Mais, Miscanthus u. Vergleichba-
re zur Nutzung in Agrargasanlagen) abgeschafft werd en sollte. Nur solche Biogasanlagen,
6 a. a. O., S. 5;
7 a. a. O., S. 16/17;
8 das sind der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutsc hland, Landesverband Nordrhein-Westfalen
(BUND), die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwe lt Nordrhein-Westfalen (LNU) und der Na-
turschutzbund Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (NABU)), die zusammen auch un-
ter dem Namen „Die Umweltverbände im Regionalrat Münster“ auftreten;
9 Schrift „Region im Wandel“, herausgegeben von 1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
Landesverband NRW (BUND), 2. Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwalt NRW e.V. (LNU
NRW), 3. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband NRW (Nabu NRW), Münster, August 2012
6
die zu mindestens 85% organische Abfälle und Schnit tgut verarbeiten, sollten zukünftig wei-
terhin über das EEG gefördert werden.
Stellungnahme des Kreisverband Münster im Westfälisch-Lippischen Landwirtschafts-
verband e. V. (WLV)
Mit Schreiben vom 22.11.2012 hat sich der Kreisverb and Münster im Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverband e. V. (WLV) zu der Thematik geäußert, ob zur planungsrech tlichen
Absicherung einer Biogasanlage in Wolbeck ggf. der Flächennutzungsplan geändert und dort
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogas-Anlage“ dargestellt werden sollte.
Der Kreisverband des WLV trifft darin folgende Aussage:
„Erweiterungen, die das Privilegierungsausmaß übers chreiten und damit die Ausweisung
eines Sondergebiets notwendig machen, werden im Hin blick auf die damit einhergehende
Problematik bei den Zulieferungen, den Gerüchen für das Umfeld und der Tatsache, dass
diese Anlagen erhebliche Einschränkungen für benach barte Betriebe zur Folge haben, nicht
unterstützt.
Wir möchten deshalb von einer Befürwortung des Sondergebiets absehen.“
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0155/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.03.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37