V/0802/2022
Nutzung der Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen
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Anlage A
2185 Zeichen
Anlage A zur V/0802/2022
Kurzüberblick
Der Beschlussvorschlag dient dazu, darzustellen, wie sich das Zulassungsverfahren von Solaran-
lagen in Geltungsbereichen von eigenständigen städtebaulichen Erhaltungssatzungen seit dem
Beschluss vom 10.11.2021 entwickelt hat. Dadurch soll erkennbar werden, inwieweit die Zielset-
zung einer Vereinbarkeit von hohen gestalterischen Anspruch und der erforderlichen Gewinnung
von Energie aus regenerativen Quellen in Einklang gebracht werden konnte.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Die Evaluation zeigt auf, wie das Ziel, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren (mit Ein-
fluss auf die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung)
mit dem Ziel der notwendigen regenerativen Energiegewinnung bisher in Einklang gebracht
und innerhalb von 13 Monaten umgesetzt werden konnte.
Finanzierung
Produktgruppe: Nr. 1002 Denkmalschutz
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein
Bereits veranschlagt? Ja Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
x überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Entsprechend Beschluss des Hauptausschusses vom 10.11.2021 über die Vorlage V/0541/2021/1
erfolgte die Beauftragung der seitdem angewandten Zulassungsverfahren sowie die Beauftragung
zur Erstellung der Evaluation nach einem Jahr der Erprobung.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Der Beschlussvorschlag beinhaltet Erfahrungswerte und eine weitere Beauftragung, wie durch die
Zulassungsverfahren für Solar- und Grünflächen an Gebäuden Ziele des Klimaschutzes mit dem
Ziel einer qualitätvollen Gestaltung des Stadtbildes in Einklang gebracht werden soll. Somit er-
langt ein Beschluss zur Beibehaltung der am 10.11.2021 beauftragten Verfahrensweise grund-
sätzliche Bedeutung.
Anlage 2 A-R-0059-2021-Weiterentwicklung_der_Altstadtsatzung
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0059/2021 RATSANTRAG Münster, 15.06.2021 Altstadtsatzung klimagerecht weiterentwickeln Der Rat der Stadt Münster beschließt: 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten wie die Altstadtsatzung sensibel weiterentwickelt werden kann, um PV- und Solarthermie- Installationen auch in der Altstadt möglich zu machen. Dabei sind zu berücksichtigen: A) Die historische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung der Satzung für Münster B) Eine Diskussion der Gesamtthematik mit den relevanten Akteuren unter den Aspekten Geschichte, Gestaltung/ Architektur, Denkmalschutz, Technologie, Handwerk, Klimaeffizienz C) Einbeziehung des Gestaltungsbeirats, weiterer Gremien und Institutionen sowie der Bürgerschaft und der altstädtischen Wirtschaft. Eine Satzungs-Formulierung ohne diesen breiten Beteiligungsprozess ist zu vermeiden. C) Erarbeitung von Vorschlägen zum Einsatz von PV- oder Solarthermie- Installationen; Dabei Differenzierung nach Gebäudeart, Dachart, Bausubstanz, Baumaterial, Gebäudealter und -bedeutung. D) Bewertung der konkreten Klimaeffizienz aller Vorschläge unter Berücksichtigung der Kosten, dem CO2-Spareffekt sowie der historischen/architektonischen Bedeutung einzelner Bauten E) Einsatz von speziellen, besonders für historische Bauensemble geeigneten Baumaterialien wie zum Beispiel Solarziegel oder optisch möglich unauffälligen PV-Anlagen F) Prüfung weiterer Verfahren der regenerativen Energiegewinnung sowie die Nutzung von Fernwärme in diesem Quartier 2. Die Ergebnisse werden in einem fachlichen Kolloquium erörtert und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. 3. Die sonstigen bestehenden Regelungen der Altstadtsatzung, beispielsweise hinsichtlich der Genehmigung von Werbeanlagen oder anderen baulichen Veränderungen bleiben ausdrücklich unberührt. Begründung: Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichem Wachstum hat Münster den Charakter seiner Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellung prägender Einzelbauten, des Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere haben maßgeblich dazu beigetragen. Seit 1913 wird die bestehende Gestaltungssatzung fortgeführt. Sie ist das wichtigste Instrument zur Wahrung der Schönheit und Unversehrtheit unserer Altstadt. Die städtebauliche Entwicklung des Quartiers ist seit jeher begleitet vom aufmerksamen Interesse der Bürgerschaft. Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Altstadt und der Schutz von Münsters charakteristischem Erscheinungsbild sind ein hohes Kulturgut, das maßgeblich zum touristischen und wirtschaftlichen Erfolg der Stadt beiträgt. Dies gilt umso mehr, seit wirtschaftliche Strukturveränderungen die Gestaltqualität der Altstadt zunehmend beeinflussen. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auch auf die Grünanlagen der fürstbischöflichen Stadt. Im Bereich der Promenade und im Schlossgarten ist der alte Stadtumriss mit seinen früheren Wallanlagen und Zitadellen noch heute erkennbar. Einige stadtauswärts angrenzende Flächen und Grundstücke, die das Erscheinungsbild der Grünanlagen mitprägen, sind in den Gestaltungsbereich der Satzung mit einbezogen. Um Münsters ambitionierte Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, ist es wünschenswert auch die Altstadt in diesen Prozess mit einzubeziehen. Regenerative Energie sollte nach Möglichkeit dort erzeugt werden, wo sie auch verbraucht wird. Zudem ist es für die gesellschaftliche Akzeptanz des städtischen Transformationsprozesses für den Klimaschutz wichtig, nicht nur die Außenstadtteile, sondern alle Quartiere mit zu nutzen. Um den Sachverhalt zu diskutieren und eine klimaschutzgerechte Weiterentwicklung der Satzung zu ermöglichen, sollten alle relevanten Gremien, die Bürgerschaft und Expertinnen und Experten aus den Bereichen Denkmalschutz, Geschichte, Architektur, Technologie, Handwerk und Energiegewinnung mit einbezogen werden. Wichtig ist es, einen technischen und gesellschaftlichen Konsens zu finden, mit dem Münsters einzigartiges historisches Erbe gewahrt bleibt und trotzdem das Ziel der Klimaneutralität auch für die Altstadt erreicht wird. gez. Stefan Weber und Fraktion
Beschlussvorlage
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V/0802/2022 V/0802/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Nutzung der Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen Beratungsfolge 24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 07.02.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 09.02.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 15.02.2023 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die zwischen dem 10.11.2021 (Beschluss der Vorlage V/541/2021/1) und dem 30.11.2022 erfolgten Genehmigungen oder in Aussicht gestellten Zulassungen von Solaranlagen mit insgesamt 1552 PV- Modulen im Bereich der Altstadtsatzung und weiterer Satzungsgebiete und die in diesem Zusam- menhang erteilten Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW werden zur Kenntnis genommen. 2. Da sich die seit dem 10.11.2021 praktizierten Zulassungsverfahren in Bezug auf die Bereiche mit einer eigenständigen städtebaulichen Erhaltungsatzung als geeignet erwiesen haben, gut gestaltete Solaranlagen herbei zu führen, ohne einen einzigen Antrag aufgrund der Satzungsregelungen ab- lehnen zu müssen - wird die Verwaltung beauftragt, entsprechend dem Beschluss des Hauptaus- schusses vom 10.11.2021 zur Vorlage V/0541/2021/1 weiter zu verfahren. 3. Der Auftrag der Verwaltung zur Beratung von Bauherren und Bauherrinnen, wie Solaranlagen in Satzungsbereichen sowie in Fällen von zusätzlich bestehendem Denkmalschutz zulassungsfähig errichtet werden können, besteht unverändert fort. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang beauftragt, eine weitere Informationsveranstaltung (digital oder analog) für die Öffentlichkeit durch- zuführen. 4. Stadtplanungsamt 17.01.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Brinkmann Telefon: 492-6143 BrinkmannL@stadt- muenster.de - 2 - V/0802/2022 Die Ratsanträge der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Altstadt-satzung haben sich aufgrund der mit der Evaluation verbundenen Erfahrungswerte erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages bestehen in einem fortbestehenden höhe- ren Personalaufwand in der Verwaltung und bei den Mitgliedern des Beirates für Stadtgestaltung bei der Begleitung von Planungen und Entscheidungen über Abweichungsentscheidungen. Eine unmit- telbare direkte Belastung des städtischen Haushaltes ist mit dem Beschlussvorschlag nicht verbun- den. Begründung sowie Inhalt der Evaluation: Vorbemerkung: Mit Beschluss des Hauptausschusses vom 10.11.2021 zur Vorlage V/0541/2021/1 wurde die Verwal- tung beauftragt, unter weiterer Einbeziehung des Beirates für Stadtgestaltung zusätzlich zu den schon nach Satzungsinhalten (der 11 eigenständigen Erhaltungssatzungen) zulassungsfähigen So- larenergieanlagen und Gründächern auch zusätzliche gut gestaltete Solaranlagen und Gründächer im Wege einer Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW zuzulassen. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, nach einem Jahr gegenüber den betroffenen Bezirksver- tretungen und den Ausschüssen für Umwelt , Klimaschutz und Bauwesen und dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung über die Ergebnisse dieser Verfahrensweise und erfolgte Zulas- sung von Solaranlagen zu berichten. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit dem Bericht zur Eva- luation und den Beschlussempfehlungen dieser Vorlage nach. Satzungsbereiche: Die 11 eigenständigen städtebaulichen Erhaltungssatzungen sind auf die sechs Stadtbezirke wie folgt verteilt: Stadtbezirk Mitte: Altstadtsatzung (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Nordviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen Dechaneiviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen•• Ostviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen Grüner Grund (§ 39 BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen, Schnorrenburgviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen Havixburgweg / Sacre-Coeur-Weg (§ 39 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Stadtbezirk Nord: Dachsleite (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Stadtbezirk Süd-Ost: Dorfkern Angelmode (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Zum Erlenbusch (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Wigbold Wolbeck (§ 39 h BBauG) – mit Gestaltungsfestsetzungen - 3 - V/0802/2022 In die Stadtbereiche der Bezirke West, Ost und Hiltrup bestehen keine eigenständigen Erhaltungssat- zungen. Zusätzlich zu den im Folgenden erläuterten und aufgelisteten Zulassungsverfahren wurde bei der Planung von Gebäuden in Erhaltungssatzungsgebieten im Rahmen von telefonischen oder Mail - Kontakten mit Bauherrinnen und Bauherren unverbindlich von Seiten der Verwaltung auf die Möglich- keiten einer Zulassungsfähigkeit hingewiesen. Die eigentliche Antragstellung oder die finale Einreichung von Zeichnungen erfolgte i.d.R. erst nach abgeschlossener vorheriger Vorabstimmung, so dass auch die in 12 Fällen erfolgte Einbeziehung des Gestaltungsbeirates (bei PV –Anlagen, welche vom öffentlich Raum aus wahrnehmbar sind) die Mög- lichkeit beinhaltete vor finaler Antragstellung schon verlässliche Aussagen zur Zulassungsfähigkeit treffen zu können. Daher sind unter „Zulassungsverfahren“ alle Verfahren erfasst, zu welchen bereits konkrete Pläne oder Planskizzen ausgetauscht wurden. Zulassungsverfahren im Bereich der Altstadtsatzung (Stand 30.11.2022): 18 Zulassungsverfahren davon 10 abschließend genehmigt davon 0 abgelehnt davon 2 zurückgenommen (aus wirtschaftlichen Gründen) davon 6 noch im Zulassungsverfahren davon 4 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 1123 genehmigten oder als zulassungsfähig in Aussicht gestellten Solarmodulen, in der Altstadt auch für ein Wohnhaus mit Solarziegeln. Zulassungsverfahren im Bereich der Nordviertelsatzung: 5 Zulassungsverfahren davon 4 abschließend genehmigt davon 0 abgelehnt davon 1 noch im Zulassungsverfahren davon 3 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 152 genehmigten oder als zulassungsfähig in Aussicht gestellten Solarmodulen. Bereits realisierte Solaranlagen in der Gertrudenstraße und in der Kampstraße Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Dechaneiviertel“ 1 Zulassungsverfahren - 4 - V/0802/2022 davon 1 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 33 genehmigten Solarmodulen. Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Grüner Grund“ 3 Zulassungsverfahren davon 0 abschließend genehmigt davon 0 abgelehnt davon 3 noch im Zulassungsverfahren davon 2 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 160 als zulassungsfähig in Aussicht gestellten Solarmodulen. Planung für die dem Kappenberger Damm zugewandten Gebäudeansichten (keine Baudenkmäler) Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Havixburgweg/ Sacre-Coer-Weg“ 3 Zulassungsverfahren für 3 Gebäude davon 2 abschließend genehmigt davon 0 abgelehnt davon 1 noch im Zulassungsverfahren davon 3 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 64 genehmigten oder als zulassungsfähig in Aussicht gestellten Solarmodulen. Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Wigbold Wolbeck“ 1 Zulassungsverfahren davon 1 abschließend genehmigt davon 0 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 20 genehmigten Solarmodulen. In den Geltungsbereichen der Satzungen „Schnorrenburgviertel“, „Dachsleite“, „Ostviertel“, „Zum Erlenb usch“ und „Dorfkern Angelmodde“ erfolgten keine Antragstellungen jedoch ver- schiedentliche Informationen über die bestehenden Möglichkeiten. Die Zurückhaltung, Solaranlagen auf Dächern von zur Vermietung vorgesehenen Mehrfamilienwohnhäusern zu errichten läs st sich dabei nicht nur in diesen Stadtbereichen mit eigenständigen städtebaulichen Erhaltungssatzungen sondern bei Betrachtung sämtlicher Dachflächen im Stadtgebiet erkennen. Zusammenfassung: Die innerhalb von 13 Monaten 1.552 genehmigten oder in der Zulassungsfähigkeit in Aussicht gestell- ten Solarmodule wären bei einer mittleren angenommenen installierten Leistungsfähigkeit von 0,35 kWp und einer Orientierung nach Süden, Osten und Westen in Lage, jährlich ca. 490.000 KWh elekt- rische Energie zu produzie ren: Dies entspräche dem Stromverbrauch von ca. 140 Haushalten mit 4 Personen. Die Recherche, wie viele der abschließend bereits genehmigten Solaranlagen auch bereits realisiert wurden hat gleichzeitig ergeben, dass erst zwei Vorhaben faktisch umgesetzt wu rden. Zur - 5 - V/0802/2022 Erläuterung der noch nicht erfolgten Umsetzung wurde auf Nachfrage regelmäßig auf die schwierige Beschaffungssituation verwiesen. Die Planungsverwaltung bewertet das bisherige Verfahren als ebenso geeignet wie effektiv, zielge- richtet auf gute Gestaltung von Gebäuden in schützenswerten Satzungsbereichen hinzuwirken ohne bei Solaranlagen auch nur in einem einzigen Fall aus Gründen der Regelungen von städtebaulichen Erhaltungssatzungen vollständig oder auch nur in maßgeblichen Teilen ablehnen zu müs sen. Inso- fern wird unter den Beschlusspunkten 1 bis 4 vorgeschlagen, das bisherig praktizierte Verfahren und die bereits am 10.11.2021 vom Hauptausschuss beschlossene Vorgehensweise beizubehalten: Die Erfordernisse der Gewinnung regenerativer Energien und die Ansprüche an die besonders schüt- zenswerten Stadtbereiche sind so weiterhin gut in Einklang zu bringen. Eine entsprechende Evaluati- on wird die Verwaltung den zuständigen parlamentarischen Gremien nicht nur mit dieser Vorlage, sondern regelmäßig jährlich zu Jahresbeginn vorlegen. I.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlage A Anlage 1: Ratsantrag der Fraktionen Bündnis90/ die Grünen/GAL, der SPD Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Internationalen Fraktion Die Partei/ ÖDP vom 11.05.2021 Anlage 2: Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15. Juni 2021
Anlage 1 A-R-0048-2021 Solarenergie Altstadt
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0048/2021
Ratsantrag 11. Mai 2021
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung
und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen
Der Rat möge beschließen:
1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Münster hat eine hohe Priorität. Um die
Klimaziele der Stadt erreichen zu können, müssen insbesondere solarthermische und
solarenergetische Nutzungen deutlich und mit hohem Tempo ausgebaut werden. Dazu
sollen möglichst alle geeigneten Dachflächen im Stadtgebiet Münster genutzt werden
können, auch im Bereich der Altstadt und anderer Geltungsgebiete städtebaulicher
Erhaltungssatzungen.
2. Aus diesem Grund wird die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt
(Altstadtsatzung Münster) in Anlehnung an den anliegenden Formulierungsvorschlag
geändert.
3. Die Verwaltung bereitet die Anpassung der Altstadtsatzung in Anlehnung an den
anliegenden Formulierungsvorschlag vor , so dass eine Beratung in den politischen
Gremien und ein entsprechender Ratsbeschluss zeitnah, spätestens jedoch zur
Ratssitzung am 01.09.2021, stattfinden können.
4. Darüber hinaus leitet die Verwaltung ein Verfahren zur Anpassung aller weiteren
städtebaulichen Satzungen der Stadt Münster zur Erhaltung und Gestaltung baulicher
Anlagen im Sinne der für die Altstadtsatzung formulierten Ziele vor.
Begründung:
Die gestalterische Qualität der Altstadt von Münster ist ein hohes Gut, mit dem behutsam
umgegangen werden muss. Die Altstadtsatzung ist hierfür ein unverzichtbares Instrument, um
gravierende Eingriffe zu vermeiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge
darstellen.
Drei Jahrzehnte nach dem Satzungsbeschluss und 17 Jahre nach der letzten Änderung der
Altstadtsatzung ist allerdings eine Anpassung an die gesellschaftlichen und umweltpolitischen
Erforderlichkeiten angezeigt.
Wie in anderen Städten auch, unterliegt Münsters Stadtzentrum einem Strukturwandel, dessen
Potentiale nutzbar zu machen und aktiv mitzugestalten sind. Die Schaffung von Wohnraum -
attraktiv und barrierefrei – ist dabei ein wesentlicher Ansatz für eine neue Lebendigkeit der
Altstadt.
Solarenergie ist in einer Großstadt wie Münster die Energiequelle der Wahl, wenn es um
regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentralen und flächensparenden
Maßstab geht. Das gesamte Potenzial, das a uch Gebäude im Altstadtbereich bietet, ist
unverzichtbar.
Auch die Begrünung von Dächern ist von ökologischer Bedeutung und ein wichtiger Beitrag
zur Klimaresilienz , Luftqualität und Aufenthaltsqualität in heißen Sommern . Da etliche
Gebäude der Altstadt - nicht nur aus der Zeit des Wiederaufbaus – über Flachdächer verfügen,
bieten sie hierfür ein willkommenes Potential, das nicht ungenutzt bleiben sollte.
Bei der Beurteilung des Schutzes der stadtgestalterischen Qualität von Maßnahmen an
baulichen Anlage n müssen die Belange des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer
Energien, des Wohnungsbaus sowie der Barrierefreiheit ausdrücklich in den
Abwägungsprozess einbezogen und angemessen berücksichtigt werden.
Die zeitnahe Anpassung der Altstadtsatzung durch die V erwaltung ist a ufgrund der
strukturellen Veränderungen sowie aufgrund laufend neuer Bauvorhaben erforderlich.
gez. gez. gez. gez.
Ingrid Kremer Ludger Steinmann Helene Goldbeck Franz Pohlmann
Dr. Robin Korte Marius Herwig Tim Pasch Lars Nowack
Achim Specht Doris Feldmann
und Fraktion Lia Kirsch
und Fraktion
Anlage
Formulierungsvorschlag für die Änderung der Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt
(Altstadtsatzung Münster):
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB.
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist.
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.
(3) neu:
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der
Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die
Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der
Barrierefreiheit.
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte).
Der größte Teil der Alt stadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb
unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und
Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der
historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städte baulichen
Planung.
Das große öffentliche Interesse an einer barrierefreien, nachhaltigen und
klimaschonenden Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen auch im
Geltungsbereich der Altstadtsatzung verlangt bei der Abwägung
möglicher Beeinträchtigungen der städt ebaulichen Gestalt eine
gleichrangige Bewertung der Aspekte des Wohnungsbaus, des
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der
Barrierefreiheit.
(4) neu:
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3)
genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso für die Etablierung
möglicher Gründächer.
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung,
Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der
Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben
und Lichtprojektionen sind unzulässig.
neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebau liche Gestalt
berücksichtigen.
(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und
mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen
zugelassen werden.
neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können
insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen im Sinne der
gemäß §2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden.
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte):
Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine ihre Dachlandschaft …. Viele der
wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht
selten
wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die kein
"Farbenspiel"
entwickeln.
neu: Ebenso bei zahlreichen öffentlichen und privaten Bauvorhaben der
letzten Jahre und Jahrzehnte wurde von den Vorgaben zu Dachneigung
und Farbenspiel abgewichen, so dass in Bereichen der Altstadt diese
nicht mehr durchgehend prägend sind. Bei zunehmender Verwendung in
noch wie o. g. typisch geprägten Teilbereichen besteht die Gefahr, dass das
lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird.
Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als
die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen. ...
neu: Abweichend hiervon können Dachaufbauten für Photovoltaikanlagen
und
für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2(3) vorzunehmenden Abwägung
zugelassen werden.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Gertrudenstraße
- Kampstraße
- Havixburgweg
- Kappenberger Damm
- Zum Erlenbusch
- Schlossgarten
- Grüner Grund
- Promenade
- Dachsleite
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0802/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.12.2022
- Erstellt
- 16.12.2022 16:34