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V/0802/2022

Nutzung der Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen

Vorlagen 17.12.2022

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 15.02.2023, TOP 2

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 A-R-0059-2021-Weiterentwicklung_der_Altstadtsatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 A-R-0048-2021 Solarenergie Altstadt

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Ansehen

Anlage A

2185 Zeichen

Anlage A zur V/0802/2022 
Kurzüberblick 
Der Beschlussvorschlag dient dazu, darzustellen, wie sich das Zulassungsverfahren von Solaran-
lagen in Geltungsbereichen von eigenständigen städtebaulichen Erhaltungssatzungen seit dem 
Beschluss vom 10.11.2021 entwickelt hat. Dadurch soll erkennbar werden, inwieweit die Zielset-
zung einer Vereinbarkeit von hohen gestalterischen Anspruch und der erforderlichen Gewinnung 
von Energie aus regenerativen Quellen in Einklang gebracht werden konnte.   
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
      Die Evaluation zeigt auf, wie das Ziel, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren (mit Ein-
fluss auf die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung) 
mit dem Ziel der notwendigen regenerativen Energiegewinnung bisher in Einklang gebracht 
und innerhalb von 13 Monaten umgesetzt werden konnte. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 1002 Denkmalschutz 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Entsprechend Beschluss des Hauptausschusses vom 10.11.2021 über die Vorlage V/0541/2021/1 
erfolgte die Beauftragung der seitdem angewandten Zulassungsverfahren sowie die Beauftragung 
zur Erstellung der Evaluation nach einem Jahr der Erprobung.  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Beschlussvorschlag beinhaltet Erfahrungswerte und eine weitere Beauftragung, wie durch die 
Zulassungsverfahren für Solar- und Grünflächen an Gebäuden Ziele des Klimaschutzes mit dem 
Ziel einer qualitätvollen Gestaltung des Stadtbildes in Einklang gebracht werden soll. Somit er-
langt ein Beschluss zur Beibehaltung der am 10.11.2021 beauftragten Verfahrensweise grund-
sätzliche Bedeutung.

Anlage 2 A-R-0059-2021-Weiterentwicklung_der_Altstadtsatzung

4209 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0059/2021 
 
 
 
RATSANTRAG 
 
 
 Münster, 15.06.2021 
 
Altstadtsatzung klimagerecht weiterentwickeln 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt: 
  
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten wie die 
Altstadtsatzung sensibel weiterentwickelt werden kann, um PV- und Solarthermie-
Installationen auch in der Altstadt möglich zu machen. Dabei sind zu 
berücksichtigen: 
  
A) Die historische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung der Satzung für 
Münster  
B)  Eine Diskussion der Gesamtthematik mit den relevanten Akteuren unter den 
Aspekten Geschichte, Gestaltung/ Architektur, Denkmalschutz, Technologie, 
Handwerk, Klimaeffizienz 
C) Einbeziehung des Gestaltungsbeirats, weiterer Gremien und Institutionen sowie 
der Bürgerschaft und der altstädtischen Wirtschaft. Eine Satzungs-Formulierung 
ohne diesen breiten Beteiligungsprozess ist zu vermeiden. 
C) Erarbeitung von Vorschlägen zum Einsatz von PV- oder Solarthermie-
Installationen; Dabei Differenzierung nach Gebäudeart, Dachart, Bausubstanz, 
Baumaterial, Gebäudealter und -bedeutung. 
D) Bewertung der konkreten Klimaeffizienz aller Vorschläge unter Berücksichtigung 
der Kosten, dem CO2-Spareffekt sowie der historischen/architektonischen 
Bedeutung einzelner Bauten 
E) Einsatz von speziellen, besonders für historische Bauensemble geeigneten 
Baumaterialien wie zum Beispiel Solarziegel oder optisch möglich unauffälligen 
PV-Anlagen  
F) Prüfung weiterer Verfahren der regenerativen Energiegewinnung sowie die 
Nutzung von Fernwärme in diesem Quartier 
  
2. Die Ergebnisse werden in einem fachlichen Kolloquium erörtert und dem Rat zur 
Beschlussfassung vorgelegt.

3. Die sonstigen bestehenden Regelungen der Altstadtsatzung, beispielsweise 
hinsichtlich der Genehmigung von Werbeanlagen oder anderen baulichen 
Veränderungen bleiben ausdrücklich unberührt. 
Begründung: 
Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichem Wachstum hat Münster den Charakter seiner 
Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellung prägender Einzelbauten, des 
Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere haben maßgeblich dazu beigetragen. Seit 
1913 wird die bestehende Gestaltungssatzung fortgeführt. Sie ist das wichtigste Instrument 
zur Wahrung der Schönheit und Unversehrtheit unserer Altstadt. Die städtebauliche 
Entwicklung des Quartiers ist seit jeher begleitet vom aufmerksamen Interesse der 
Bürgerschaft. 
 
Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Altstadt und der Schutz von Münsters 
charakteristischem Erscheinungsbild sind ein hohes Kulturgut, das maßgeblich zum 
touristischen und wirtschaftlichen Erfolg der Stadt beiträgt. Dies gilt umso mehr, seit 
wirtschaftliche Strukturveränderungen die Gestaltqualität der Altstadt zunehmend 
beeinflussen.  
 
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auch auf die Grünanlagen der 
fürstbischöflichen Stadt. Im Bereich der Promenade und im Schlossgarten ist der alte 
Stadtumriss mit seinen früheren Wallanlagen und Zitadellen noch heute erkennbar. Einige 
stadtauswärts angrenzende Flächen und Grundstücke, die das Erscheinungsbild der 
Grünanlagen mitprägen, sind in den Gestaltungsbereich der Satzung mit einbezogen. 
Um Münsters ambitionierte Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, ist es wünschenswert 
auch die Altstadt in diesen Prozess mit einzubeziehen. Regenerative Energie sollte nach 
Möglichkeit dort erzeugt werden, wo sie auch verbraucht wird. Zudem ist es für die 
gesellschaftliche Akzeptanz des städtischen Transformationsprozesses für den 
Klimaschutz wichtig, nicht nur die Außenstadtteile, sondern alle Quartiere mit zu nutzen. 
Um den Sachverhalt zu diskutieren und eine klimaschutzgerechte Weiterentwicklung der 
Satzung zu ermöglichen, sollten alle relevanten Gremien, die Bürgerschaft und Expertinnen 
und Experten aus den Bereichen Denkmalschutz, Geschichte, Architektur, Technologie, 
Handwerk und Energiegewinnung mit einbezogen werden.  
Wichtig ist es, einen technischen und gesellschaftlichen Konsens zu finden, mit dem 
Münsters einzigartiges historisches Erbe gewahrt bleibt und trotzdem das Ziel der 
Klimaneutralität auch für die Altstadt erreicht wird. 
 
gez. 
Stefan Weber und Fraktion

Beschlussvorlage

10306 Zeichen

V/0802/2022 
V/0802/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Nutzung der Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich 
weiterer Erhaltungssatzungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   07.02.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   09.02.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   15.02.2023 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.   
Die zwischen dem 10.11.2021 (Beschluss der Vorlage V/541/2021/1) und dem 30.11.2022 erfolgten 
Genehmigungen oder in Aussicht gestellten Zulassungen von Solaranlagen mit insgesamt 1552 PV-
Modulen im Bereich der Altstadtsatzung und weiterer Satzungsgebiete und die in diesem Zusam-
menhang erteilten Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW werden zur Kenntnis genommen. 
 
2. 
Da sich die seit dem 10.11.2021 praktizierten Zulassungsverfahren in Bezug auf die Bereiche mit 
einer eigenständigen städtebaulichen Erhaltungsatzung als geeignet erwiesen haben, gut gestaltete 
Solaranlagen herbei zu führen, ohne einen einzigen Antrag aufgrund der Satzungsregelungen ab-
lehnen zu müssen - wird die Verwaltung beauftragt, entsprechend dem Beschluss des Hauptaus-
schusses vom 10.11.2021 zur Vorlage V/0541/2021/1 weiter zu verfahren.  
 
3. 
Der Auftrag der Verwaltung zur Beratung von Bauherren und Bauherrinnen, wie Solaranlagen in 
Satzungsbereichen sowie in Fällen von zusätzlich bestehendem Denkmalschutz zulassungsfähig 
errichtet werden können, besteht unverändert fort. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang 
beauftragt, eine weitere Informationsveranstaltung (digital oder analog) für die Öffentlichkeit durch-
zuführen.  
 
4.  
Stadtplanungsamt 
 
17.01.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Brinkmann 
Telefon: 492-6143 
BrinkmannL@stadt-
muenster.de

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V/0802/2022 
Die Ratsanträge der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe 
Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsantrag 
der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Altstadt-satzung haben 
sich aufgrund der mit der Evaluation verbundenen Erfahrungswerte erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages bestehen in einem fortbestehenden höhe-
ren Personalaufwand in der Verwaltung und bei den Mitgliedern des Beirates für Stadtgestaltung bei 
der Begleitung von Planungen und Entscheidungen über Abweichungsentscheidungen. Eine unmit-
telbare direkte Belastung des städtischen Haushaltes ist mit dem Beschlussvorschlag nicht verbun-
den.  
 
 
 
Begründung sowie Inhalt der Evaluation: 
 
Vorbemerkung:  
 
Mit Beschluss des Hauptausschusses vom 10.11.2021 zur Vorlage V/0541/2021/1 wurde die Verwal-
tung beauftragt, unter weiterer Einbeziehung des Beirates für Stadtgestaltung zusätzlich zu den 
schon nach Satzungsinhalten (der 11 eigenständigen Erhaltungssatzungen) zulassungsfähigen So-
larenergieanlagen und Gründächern auch zusätzliche gut gestaltete Solaranlagen und Gründächer im 
Wege einer Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW zuzulassen.  
 
Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, nach einem Jahr gegenüber den betroffenen Bezirksver-
tretungen und den Ausschüssen für Umwelt , Klimaschutz und Bauwesen und dem Ausschuss für 
Stadtplanung und Stadtentwicklung über die Ergebnisse dieser Verfahrensweise und erfolgte Zulas-
sung von Solaranlagen zu berichten. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit dem Bericht zur Eva-
luation und den Beschlussempfehlungen dieser Vorlage nach.  
 
Satzungsbereiche: 
 
Die 11 eigenständigen städtebaulichen Erhaltungssatzungen sind auf die sechs Stadtbezirke wie folgt 
verteilt:  
 
Stadtbezirk Mitte: 
 
Altstadtsatzung (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
Nordviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen 
Dechaneiviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen••  
Ostviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen 
Grüner Grund (§ 39 BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen,  
Schnorrenburgviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen  
Havixburgweg / Sacre-Coeur-Weg (§ 39 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
 
Stadtbezirk Nord:   
 
Dachsleite (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen  
 
Stadtbezirk Süd-Ost: 
 
Dorfkern Angelmode (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
Zum Erlenbusch (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
Wigbold Wolbeck (§ 39 h BBauG) – mit Gestaltungsfestsetzungen

- 3 - 
V/0802/2022 
 
In die Stadtbereiche der Bezirke West, Ost und Hiltrup bestehen keine eigenständigen Erhaltungssat-
zungen.  
 
Zusätzlich zu den im Folgenden erläuterten und aufgelisteten Zulassungsverfahren wurde bei der 
Planung von Gebäuden in Erhaltungssatzungsgebieten im Rahmen von telefonischen oder Mail -
Kontakten mit Bauherrinnen und Bauherren unverbindlich von Seiten der Verwaltung auf die Möglich-
keiten einer Zulassungsfähigkeit hingewiesen.  
 
Die eigentliche Antragstellung oder die finale Einreichung von Zeichnungen erfolgte i.d.R. erst nach 
abgeschlossener vorheriger Vorabstimmung, so dass auch die in 12 Fällen erfolgte Einbeziehung des 
Gestaltungsbeirates (bei PV –Anlagen, welche vom öffentlich Raum aus wahrnehmbar sind) die Mög-
lichkeit beinhaltete vor finaler Antragstellung schon verlässliche Aussagen zur Zulassungsfähigkeit 
treffen zu können. Daher sind unter „Zulassungsverfahren“ alle Verfahren erfasst, zu welchen bereits 
konkrete Pläne oder Planskizzen ausgetauscht wurden. 
 
 
Zulassungsverfahren im Bereich der Altstadtsatzung (Stand 30.11.2022): 
 
18 Zulassungsverfahren 
davon 10 abschließend genehmigt 
davon 0 abgelehnt 
davon 2 zurückgenommen (aus wirtschaftlichen Gründen) 
davon 6 noch im Zulassungsverfahren 
davon 4 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen 
mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 1123 genehmigten oder als zulassungsfähig in Aussicht gestellten 
Solarmodulen, in der Altstadt auch für ein Wohnhaus mit Solarziegeln. 
 
 
Zulassungsverfahren im Bereich der Nordviertelsatzung: 
5 Zulassungsverfahren 
davon 4 abschließend genehmigt 
davon 0 abgelehnt 
davon 1 noch im Zulassungsverfahren 
davon 3 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen 
mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 152 genehmigten oder als zulassungsfähig in Aussicht gestellten 
Solarmodulen. 
 
 
 
 
Bereits realisierte Solaranlagen in der Gertrudenstraße und in der Kampstraße  
 
Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Dechaneiviertel“ 
1 Zulassungsverfahren

- 4 - 
V/0802/2022 
davon 1 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen 
mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 33 genehmigten Solarmodulen. 
 
Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Grüner Grund“ 
3 Zulassungsverfahren 
davon 0 abschließend genehmigt 
davon 0 abgelehnt 
davon 3 noch im Zulassungsverfahren 
davon 2 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen 
 
mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 160 als zulassungsfähig in Aussicht gestellten Solarmodulen. 
 
Planung für die dem Kappenberger Damm zugewandten Gebäudeansichten (keine Baudenkmäler) 
 
Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Havixburgweg/ Sacre-Coer-Weg“ 
3 Zulassungsverfahren für 3 Gebäude 
davon 2 abschließend genehmigt 
davon 0 abgelehnt 
davon 1 noch im Zulassungsverfahren 
davon 3 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen 
 
mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 64 genehmigten oder als zulassungsfähig in Aussicht gestellten 
Solarmodulen. 
 
 
Zulassungsverfahren im Geltungsbereich der Satzung „Wigbold Wolbeck“ 
1 Zulassungsverfahren  
davon 1 abschließend genehmigt 
davon 0 auf öffentlich einsehbaren Dachflächen 
 
mit bis zum 30.11.2022 insgesamt 20 genehmigten Solarmodulen. 
 
In den Geltungsbereichen der Satzungen „Schnorrenburgviertel“, „Dachsleite“, „Ostviertel“, 
„Zum Erlenb usch“ und „Dorfkern Angelmodde“ erfolgten keine Antragstellungen jedoch ver-
schiedentliche Informationen über die bestehenden Möglichkeiten. Die Zurückhaltung, Solaranlagen 
auf Dächern von zur Vermietung vorgesehenen Mehrfamilienwohnhäusern zu errichten läs st sich 
dabei nicht nur in diesen Stadtbereichen mit eigenständigen städtebaulichen Erhaltungssatzungen 
sondern bei Betrachtung sämtlicher Dachflächen im Stadtgebiet erkennen. 
 
 
Zusammenfassung: 
 
Die innerhalb von 13 Monaten 1.552 genehmigten oder in der Zulassungsfähigkeit in Aussicht gestell-
ten Solarmodule wären bei einer mittleren angenommenen installierten Leistungsfähigkeit von 0,35 
kWp und einer Orientierung nach Süden, Osten und Westen in Lage, jährlich ca. 490.000 KWh elekt-
rische Energie zu produzie ren: Dies entspräche dem Stromverbrauch von ca. 140 Haushalten mit 4 
Personen. Die Recherche, wie viele der abschließend bereits genehmigten Solaranlagen auch bereits 
realisiert wurden hat gleichzeitig ergeben, dass erst zwei Vorhaben faktisch umgesetzt wu rden. Zur

- 5 - 
V/0802/2022 
Erläuterung der noch nicht erfolgten Umsetzung wurde auf Nachfrage regelmäßig auf die schwierige 
Beschaffungssituation verwiesen. 
 
Die Planungsverwaltung bewertet das bisherige Verfahren als ebenso geeignet wie effektiv, zielge-
richtet auf gute Gestaltung von Gebäuden in schützenswerten Satzungsbereichen hinzuwirken ohne 
bei Solaranlagen auch nur in einem einzigen Fall aus Gründen der Regelungen von städtebaulichen 
Erhaltungssatzungen vollständig oder auch nur in maßgeblichen Teilen ablehnen zu müs sen. Inso-
fern wird unter den Beschlusspunkten 1 bis 4 vorgeschlagen, das bisherig praktizierte Verfahren und 
die bereits am 10.11.2021 vom Hauptausschuss  beschlossene Vorgehensweise beizubehalten: Die 
Erfordernisse der Gewinnung regenerativer Energien und die Ansprüche an die besonders schüt-
zenswerten Stadtbereiche sind so weiterhin gut in Einklang zu bringen. Eine entsprechende Evaluati-
on wird die Verwaltung den zuständigen parlamentarischen Gremien nicht nur mit dieser Vorlage, 
sondern regelmäßig jährlich zu Jahresbeginn vorlegen. 
 
 
 
 
I.V. 
 
 
gez.  
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlage A 
 
Anlage 1: Ratsantrag der Fraktionen Bündnis90/ die Grünen/GAL, der SPD Fraktion, der Ratsgruppe 
Volt und der Internationalen Fraktion Die Partei/ ÖDP vom 11.05.2021 
 
Anlage 2: Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15. Juni 2021

Anlage 1 A-R-0048-2021 Solarenergie Altstadt

8050 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0048/2021 
               
 
 
Ratsantrag          11. Mai 2021 
 
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung 
und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen 
 
 
Der Rat möge beschließen:  
 
1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Münster hat eine hohe Priorität. Um die 
Klimaziele der Stadt erreichen zu können, müssen insbesondere solarthermische und 
solarenergetische Nutzungen deutlich und mit hohem Tempo ausgebaut werden. Dazu 
sollen möglichst alle geeigneten Dachflächen im Stadtgebiet Münster genutzt werden 
können, auch im Bereich der Altstadt und anderer Geltungsgebiete städtebaulicher 
Erhaltungssatzungen. 
 
2. Aus diesem Grund wird die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der 
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt 
(Altstadtsatzung Münster) in Anlehnung an den  anliegenden Formulierungsvorschlag 
geändert. 
 
3. Die Verwaltung bereitet die Anpassung der Altstadtsatzung in Anlehnung an  den 
anliegenden Formulierungsvorschlag vor , so dass eine Beratung in den politischen 
Gremien und ein  entsprechender Ratsbeschluss zeitnah, spätestens jedoch zur 
Ratssitzung am 01.09.2021, stattfinden können. 
 
4. Darüber hinaus leitet die Verwaltung ein Verfahren zur Anpassung aller weiteren 
städtebaulichen Satzungen der Stadt Münster zur Erhaltung und Gestaltung baulicher 
Anlagen im Sinne der für die Altstadtsatzung formulierten Ziele vor. 
 
 
Begründung: 
 
Die gestalterische Qualität der Altstadt von Münster ist ein hohes Gut, mit dem behutsam 
umgegangen werden muss. Die Altstadtsatzung ist hierfür ein unverzichtbares Instrument, um 
gravierende Eingriffe zu vermeiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge 
darstellen.  
Drei Jahrzehnte nach dem Satzungsbeschluss und 17 Jahre nach der letzten Änderung der 
Altstadtsatzung ist allerdings eine Anpassung an die gesellschaftlichen und umweltpolitischen 
Erforderlichkeiten angezeigt. 
 
Wie in anderen Städten auch, unterliegt Münsters Stadtzentrum einem Strukturwandel, dessen 
Potentiale nutzbar zu machen und aktiv mitzugestalten sind.  Die Schaffung von Wohnraum - 
attraktiv und barrierefrei – ist dabei ein wesentlicher Ansatz  für eine neue Lebendigkeit der 
Altstadt. 
 
Solarenergie ist in einer Großstadt wie Münster die Energiequelle der Wahl, wenn es um 
regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentralen und flächensparenden

Maßstab geht. Das gesamte Potenzial, das a uch Gebäude im Altstadtbereich bietet, ist 
unverzichtbar.   
Auch die Begrünung von Dächern  ist von ökologischer Bedeutung und ein wichtiger Beitrag 
zur Klimaresilienz , Luftqualität und Aufenthaltsqualität in heißen Sommern . Da  etliche 
Gebäude der Altstadt - nicht nur aus der Zeit des Wiederaufbaus – über Flachdächer verfügen, 
bieten sie hierfür ein willkommenes Potential, das nicht ungenutzt bleiben sollte. 
 
Bei der Beurteilung des Schutzes der stadtgestalterischen Qualität von Maßnahmen an 
baulichen Anlage n müssen die Belange des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer 
Energien, des Wohnungsbaus sowie der Barrierefreiheit ausdrücklich in den 
Abwägungsprozess einbezogen und angemessen berücksichtigt werden. 
 
Die zeitnahe Anpassung der Altstadtsatzung durch  die V erwaltung ist a ufgrund der 
strukturellen Veränderungen sowie aufgrund laufend neuer Bauvorhaben erforderlich. 
 
 
gez.   gez.   gez.   gez. 
 
Ingrid Kremer  Ludger Steinmann Helene Goldbeck Franz Pohlmann  
Dr. Robin Korte Marius Herwig  Tim Pasch  Lars Nowack 
Achim Specht  Doris Feldmann 
und Fraktion  Lia Kirsch 
   und Fraktion

Anlage 
 
Formulierungsvorschlag für die Änderung der Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung 
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt 
(Altstadtsatzung Münster): 
 
 
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die 
Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. 
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im 
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder 
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher 
oder künstlerischer Bedeutung ist. 
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen 
der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden, 
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche 
Anlage beeinträchtigt wird. 
(3) neu: 
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der 
Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die 
Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des 
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit.  
 
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte). 
 
Der größte Teil der Alt stadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb 
unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und 
Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der 
historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städte baulichen 
Planung. 
Das große öffentliche Interesse an einer barrierefreien, nachhaltigen und 
klimaschonenden Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen auch im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzung verlangt bei der Abwägung 
möglicher Beeinträchtigungen der städt ebaulichen Gestalt eine 
gleichrangige Bewertung der Aspekte des Wohnungsbaus, des 
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit. 
 
(4) neu: 
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher 
Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3) 
genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso  für die Etablierung 
möglicher Gründächer. 
 
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung,  
Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der 
Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben 
und Lichtprojektionen sind unzulässig.  
neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebau liche Gestalt 
berücksichtigen.

(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und 
      mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen 
      zugelassen werden.  
      neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können 
      insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen im Sinne der 
      gemäß §2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden. 
 
        Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte): 
       Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine ihre Dachlandschaft ….  Viele der  
       wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht 
selten 
       wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die  kein 
"Farbenspiel"  
       entwickeln. 
neu: Ebenso bei zahlreichen öffentlichen und privaten Bauvorhaben der 
letzten Jahre und Jahrzehnte wurde von den Vorgaben zu Dachneigung 
und Farbenspiel abgewichen, so dass in Bereichen der Altstadt diese 
nicht mehr durchgehend prägend sind. Bei zunehmender Verwendung in 
noch wie o. g. typisch geprägten Teilbereichen besteht die Gefahr, dass das 
lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird.  
        Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.  
 
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als 
     die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen.  ... 
     neu: Abweichend hiervon können Dachaufbauten für Photovoltaikanlagen 
und  
                 für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2(3) vorzunehmenden Abwägung  
                zugelassen werden.

Beratungsverlauf (5)

24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.02.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2023 Hauptausschuss
TOP 2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Gertrudenstraße
  • Kampstraße
  • Havixburgweg
  • Kappenberger Damm
  • Zum Erlenbusch
  • Schlossgarten
  • Grüner Grund
  • Promenade
  • Dachsleite

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Details

Aktenzeichen
V/0802/2022
Typ
Vorlagen
Datum
17.12.2022
Erstellt
16.12.2022 16:34