V/0370/2015
Änderung des Gesellschaftsvertrages der "RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH" (RELiGIO)
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Anlage_Gesellschaftsvertrag_Aenderung2014_Synopse
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Synopse Gesellschaftsvertrag der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH Derzeitige Fassung Neufassung § 1 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Der Name der Gesellschaft lautet: „RELiGIO Westfälisches Museum für re- ligiöse Kultur GmbH“. 2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen „Heimathaus Münsterland in Tel- gte Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung im Jahre 1974 durch das Bistum Münster, die Handwerkskammer Müns- ter, die Landkreise Beckum, Münster, Warendorf und die Stadt Telgte als ge- meinnützige Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung des Heimathauses Müns- terland in Telgte gegründet worden. 3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. § 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns- tigte Zwecke der Abgabenordnung“ durch Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung und Ausgestaltung des „Museums Hei- mathaus Münsterland“ sowie Betrieb des Krippenmuseums im Gebäude der Nord- rhein-Westfalen-Stiftung in Telgte, Kapel- lenstraße 12. Die Gesellschaft ist se lbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Mittel der Gesell- schaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Gesell- schafter erhalten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaf- ter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun- gen begünstigt werden. Das gesamte Vermögen der Gesellschaft, ihre Ein- nahmen und Zuwendungen sind nach Abzug der für die Verwaltung notwendi- gen Kosten ausschließlich und unmittel- bar für den Gesellschaftszweck zu ver- wenden. 2. Die Gesellschaft übernimmt insbesonde- re folgende Aufgaben: • Sammlung und Darbietungen von Zeug- nissen zur religiösen Volkskunde des Münsterlandes, des Bistums Münster und § 1 Name und Sitz der Gesellschaft bleibt bleibt bleibt § 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns- tigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck der Gesellschaft ist die Förde- rung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Dieser Satzungs- zweck wird verwirklicht durch die Trä- gerschaft, Unterhaltung, Förderung und Ausgestaltung des „Museums Heimathaus Münsterland“ sowie der Betrieb des Krippenmuseums im Ge- bäude der Nordrhein-Westfalen- Stiftung in Telgte, Kapellenstraße 12. Die Gesellschaft ist se lbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Mittel der Gesell- schaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Gesell- schafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendun- gen aus Mitteln der Gesellschaft erhal- ten. Die Gesellschafter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesell- schaft fremd sind oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das gesamte Vermögen der Ge- sellschaft, ihre Einnahmen und Zuwen- dungen sind nach Abzug der für die Ver- waltung notwendigen Kosten ausschließ- lich und unmittelbar für den Gesell- schaftszweck zu verwenden. bleibt Anlage II Seite 1 Westfalens, • Betrieb des Krippenmuseums im Gebäu- de der Nordrhein-Westfalen-Stiftung, Ka- pellenstraße 12, • Sammlung und Darstellung von Zeugnis- sen des Themenkreises „Handwerke im Münsterland“ unter besonderer Berück- sichtigung der Handwerksgeschichte. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert wird. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Stammkapital und Geschäftsanteile 1. Das Stammkapital beträgt 25.564,59 €. 2. Das Stammkapital besteht aus Ge- schäftsanteilen, die wie folgt übernom- men worden sind: a) Kreis Warendorf 7.669,37 € b) Bistum Münster 5.112,92 € c) Handwerkskammer Münster 5.112,92 € d) Stadt Telgte 5.112,92 € e) Stadt Münster 2.556,46 € 3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. § 5 Verfügung über Geschäftsanteile Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen von Geschäftsanteilen, die Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neu- er Gesellschafter bedürfen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Im Falle der Einziehung von Geschäftsantei- len berechnet sich das zu gewährende Ent- gelt ausschließlich nach der Höhe des Ge- schäftsanteils. Sacheinlagen sind durch Geld zu ersetzen. Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Ver- äußerung an Gesellschafter ist ohne Ge- nehmigung der Gesellschaft zulässig. Jede Veränderung im Eigentum von Geschäftsan- teilen ist der Gesellschaft unverzüglich anzu- zeigen. bleibt 4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Ge- sellschaft so zu führen, dass der öffentli- che Zweck nachhaltig erfüllt wird. § 3 Geschäftsjahr bleibt § 4 Stammkapital und Geschäftsanteile bleibt 2. Das Stammkapital besteht aus Ge- schäftsanteilen, die wie folgt übernom- men worden sind: a) Kreis Warendorf 7.669,37 € b) Bistum Münster 5.112,92 € c) Handwerkskammer Münster 5.112,92 € d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 5.112,92 € e) Stadt Münster 2.556,46 € bleibt § 5 Verfügung über Geschäftsanteile bleibt Anlage II Seite 2 § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind • die Gesellschafterversammlung, • der Verwaltungsrat und • die Geschäftsführung. Die von den Gesellschaftern Kreis Waren- dorf, Stadt Münster und Stadt Telgte in die vorgenannten Gremien entsandten Mitglieder sind an die Beschlüsse des Kreistages bzw. Stadtrates sowie seiner Ausschüsse gebun- den, § 108 Abs. 5 Ziffer 2 GO NRW. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesell- schaft 1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsfüh- rer, der alleinvertretungsbefugt ist. 2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bürgermeister der Stadt Telgte auf die Dauer seiner Amtszeit zum Geschäfts- führer bestellen. 3. Der Geschäftsführer erledigt die laufen- den Geschäfte der Gesellschaft. Ihm ob- liegen insbesondere a) die Aufstellung und Durchführung des von der Gesellschafterversamm- lung zu beschließenden bzw. be- schlossenen Wirtschaftsplanes, b) rrichtung des rates über die Angelegenheiten der Gesellschaft, c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat, spätestens drei Monate nach Ablauf des Ge- schäftsjahres, d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit sie nicht der Gesellschafter- versammlung oder dem Verwal- tungsrat obliegen, e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. Die Aufgaben des Geschäftsführers im § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind • die Gesellschafterversammlung, • der Verwaltungsrat und • die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung und der Verwaltungsrat werden den von dem je- weiligen Rat oder Kreistag bestellten Ver- tretern die Möglichkeit einräumen, ihrer Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO NRW i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. Diese haben die Interessen der jeweiligen Gesellschafter zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des jewe iligen Rates bzw. Kreistages und ihrer Ausschüsse gebun- den und haben ihr Amt auf Beschluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages jederzeit niederzulegen. Bei mittelbaren kommuna- len Beteiligungen können die Organe der Gesellschafter durch entsprechenden Ratsbeschluss dazu bestimmt werden, die Aufgabe des vom Rat bestellten Ver- treters zu übernehmen. Die jeweiligen Vertreter der Gesellschafter haben den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle An- gelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesell- schaft bleibt bleibt bleibt Anlage II Seite 3 Übrigen werden durch die von der Ge- sellschafterversammlung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zu- ständigkeitsordnung geregelt. 4. Ist der Geschäftsführer zugleich gesetzli- cher Vertreter der Stadt Telgte, so ist er bei Rechtsgeschäften mit der Stadt Telg- te von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 8 Zusammensetzung und Bestellung des Verwaltungsrates 1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den Aufsichtsrat finden für den Verwal- tungsrat keine Anwendung. 2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von je- dem Gesellschafter entsandtes Mitglied an. 3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil: a) der Geschäftsführer b) entsandte Vertreter der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates 1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Landrat des Kreises Warendorf auf die Dauer seiner Amtszeit zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat ei- nen Stellvertreter, der aus der Mitte des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. 2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzen- den einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Ge- schäftsführung oder mindestens der Hälf- te der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe be- antragt wird. 3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ta- gungsortes und des Sitzungsbeginns mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kön- nen eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und min- destens die Hälfte, darunter der Vorsit- zende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in einer ord- nungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher bleibt § 8 Zusammensetzung und Bestellung des Verwaltungsrates bleibt bleibt bleibt § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleibt bleibt bleibt bleibt Anlage II Seite 4 Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit in diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- den – bei seiner Verhinderung des stell- vertretenden Vorsitzenden – den Aus- schlag. 6. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklä- rungen eingeholt werden, es sei denn, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates dieser Art der Beschlussfassung wider- spricht. 7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und von dem letzteren an die Mitglieder zu versenden ist. 8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Ver- waltungsrates die von der Gesellschaf- terversammlung zu erlassende Allgemei- ne Geschäftsanweisung und Zuständig- keitsordnung. § 10 Der Verwaltungsratsvorsitzende 1. Der Verwaltungsra tsvorsitzende reprä- sentiert die Gesellschaft. 2. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und leitet die Gesell- schafterversammlungen. § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhal- tung des Gesellschaftszwecks und die dem Wirtschaftsplan entsprechende Verwendung der Mittel. Er ist insoweit der Gesellschafterversammlung verantwort- lich. 2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zu- ständig für folgende Angelegenheiten: a) die Entscheidung über die Einstel- lung von Personal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertra- ges für den öffentlichen Dienst (TvöD) mit Ausnahme des Ge- schäftsführer und des Museumslei- ters, b) Erlass einer Dienstanweisung für den Museumsleiter, c) die Ermächtigung an den Geschäfts- führer, Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft zu erteilen, d) die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von bleibt bleibt bleibt bleibt § 10 Der Verwaltungsratsvorsitzende bleibt bleibt § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates bleibt bleibt Anlage II Seite 5 Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen des Wirt- schaftsplanes, e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausgaben gegenüber dem Wirt- schaftsplan. 3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Gesellschafter- versammlung vorbehalten ist. 4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfas- sung des Verwaltungsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung mit vorhe- riger Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verwal- tungsrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. § 12 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung be- schließt, abgesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgese- henen Fällen, über: a) Feststellung des von der Geschäfts- führung aufgestellten Wirtschaftspla- nes, b) die Entlastung von Geschäftsführung und Verwaltungsrat, c) Bestellung und Abberufung des Ge- schäftsführer, die Einstellung des Museumsleiters sowie der Ab- schluss, die Änderung und die Kün- digung von Anstellungsverträgen mit dem Geschäftsführer und dem Mu- seumsleiter, d) die Feststellung von Jahresab- schluss und Lagebericht, e) Errichtung und Auflösung von Ein- richtungen der Gesellschaft, f) Änderungen des Gesellschaftsver- trages, Kapitalerhöhungen und Auf- lösung der Gesellschaft sowie Abtre- tung und Einziehung von Geschäfts- anteilen, g) Erlass der Allgemeinen Geschäfts- anweisung und Zuständigkeitsord- nung, h) Bestellung des Abschlussprüfers. 2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewäh- ren eine Stimme. Das Stimmrecht kann bleibt bleibt § 12 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung be- schließt, abgesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgese- henen Fällen, über: a) Feststellung des von der Geschäfts- führung aufgestellten Wirtschaftspla- nes, b) die Entlastung von Geschäftsführung und Verwaltungsrat, c) Bestellung und Abberufung des Ge- schäftsführer, die Einstellung des Museumsleiters sowie der Ab- schluss, die Änderung und die Kün- digung von Anstellungsverträgen mit dem Geschäftsführer und dem Mu- seumsleiter, d) die Feststellung des Jahresab- schlusses, Lageberichts und die Verwendung des Ergebnisses, e) Errichtung und Auflösung von Ein- richtungen der Gesellschaft, f) Änderungen des Gesellschaftsver- trages, Kapitalerhöhungen und Auf- lösung der Gesellschaft sowie Abtre- tung und Einziehung von Geschäfts- anteilen, g) Erlass der Allgemeinen Geschäfts- anweisung und Zuständigkeitsord- nung, h) Bestellung des Abschlussprüfers. i) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, j) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligun- gen. bleibt Anlage II Seite 6 durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Gesellschafter kann seine Stimme nur einheitlich abgeben. 3. Die Einberufung der Gesellschafterver- sammlung erfolgt – unbeschadet des Rechts der Geschäftsführung auf jeder- zeitige Einberufung – durch den Vorsit- zenden des Verwaltungsrates durch ein- fachen Brief mit einer Frist von zwei Wo- chen. Der Verwaltungsratsvorsitzende ist zur Einberufung einer Gesellschaftsver- sammlung verpflichtet, wenn ein Gesell- schafter es verlangt. 4. Die Gesellschafterversammlung ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Gilt die Gesellschafterversammlung als be- schlussunfähig, so ist durch den Vorsit- zenden des Verwaltungsrates binnen ei- nes Monats eine neue Gesellschafterver- sammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterver- sammlung ist ohne Rücksicht auf die Hö- he des vertretenen Stammkapitals be- schlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehr- heit zu Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser Vertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung über den Wirtschafts- plan bedarf der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vor- sitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und vom letzteren den Gesellschaftern zuzustellen ist. 7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Ge- sellschafterversammlung die von dieser zu beschließende Allgemeine Geschäfts- anweisung und Zuständigkeitsordnung. § 13 Museumsleiter 1. Die Gesellschafterversammlung hat ei- nen Museumsleiter einzustellen. 2. Dem Museumsleiter obliegen insbeson- dere a) die schöpferische Gestaltung der Museumsarbeit im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsführer, b) Wahrnehmung der wissenschaftli- chen Aufgaben des Museums inner- halb der im Gesellschaftsvertrag festgelegten themat ischen Bereiche. Der Museumsleiter konzipiert die Museumsarbeit, gestaltet die Aus- stellungen, bereitet sie vor und führt sie durch, bleibt bleibt bleibt bleibt bleibt § 13 Museumsleiter bleibt bleibt Anlage II Seite 7 c) die Leitung des Krippenmuseums. 3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit des Museumsleiters ergeben sich aus der vom Verwaltungsrat zu erlassenden All- gemeinen Geschäftsanweisung und Zu- ständigkeitsordnung sowie Dienstanwei- sung für den Museumsleiter. § 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzei- tig einen Wirtschaftsplan, dass die Ge- sellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung ertei- len kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Finanz- und Investi- tionsplan und die Personalübersicht. Bei wesentlichen Abweichungen ist ein Nach- trag zum Wirtschaftsplan aufzustellen. 2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirt- schaftsplan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden können, bedarf es der Beschlussfassung der Ge- sellschafterversammlung über die Ver- lustabdeckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten folgende Quo- ten: - Kreis Warendorf 42,86 % - Bistum Münster 28,57 % - Stadt Telgte 28,57 % 3. Unberührt von vorstehender Regelung bleibt die Verpflic htung der Stadt Müns- ter, ihren bisherigen Anteil an dem für den Erweiterungsbau aufgenommenen Baudarlehen von insgesamt 204.516,75 € für die gesamte Laufzeit des Darle- hens zu zahlen. § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und Prüfungsrechte 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts- jahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsge- setzbuches aufzustellen. Der Jahresab- schluss ist zusammen mit dem Lagebe- richt und dem Prüfungsbericht des Ab- schlussprüfers unverzüglich nach Ein- gang des Prüfungsberichtes und des Be- richtes des Verwaltungsrates über das Ergebnis seiner Prüfung von der Ge- schäftsführung den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses vor- zulegen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstel- lung geltenden Vorschriften anzuwenden. bleibt § 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzei- tig einen Wirtschaftsplan, dass die Ge- sellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung ertei- len kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Finanz- und Investi- tionsplan und die Personalübersicht. Darüber hinaus ist eine fünfjährige Fi- nanzplanung zu erstellen und den Ge- sellschaftern zur Kenntnis zu bringen . Bei wesentlichen Abweichungen ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustel- len. 2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirt- schaftsplan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden können, bedarf es der Beschlussfassung der Ge- sellschafterversammlung über die Ver- lustabdeckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten folgende Quo- ten: - Kreis Warendorf 42,86 % - Bistum Münster 28,57 % - Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 28,57 % bleibt § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und Prüfungsrechte 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts- jahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsge- setzbuches aufzustellen. Der Jahresab- schluss ist zusammen mit dem Lagebe- richt und dem Prüfungsbericht des Ab- schlussprüfers unverzüglich nach Ein- gang des Prüfungsberichtes und des Be- richtes des Verwaltungsrates über das Ergebnis seiner Prüfung von der Ge- schäftsführung den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses vor- zulegen. In dem Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen Zweckset- zung und die Zweckerreichung ent- Anlage II Seite 8 2. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsge- setzbuchs zu prüfen. 3. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh- rung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten. 4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. 5. Im Anhang des Jahresabschlusses der Gesellschaft sind die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW genannten Angaben zu den Bezügen der Gesellschaftsorgane darzu- legen. § 16 Veröffentlichungen Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichun- gen der Gesellschaft erfolgen im elektroni- schen Bundesanzeiger, soweit eine Veröffent- lichung dort zwingend vorgeschrieben ist. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen im Amts- blatt für den Regierungsbezirk Münster. § 17 Beendigung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres Zwecks oder auf Grund eines entspre- chenden Gesellschafterbeschlusses. Der Beschluss zur Beendigung der Gesell- schaft kann nur von einer zu diesem zweck einberufenen Gesellschafterver- sammlung mit mindestens 75 % der Stimmen gefasst werden. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Gesellschaft ent- sprechend den Anteilen der Stammeinla- gen am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Gesellschafter über, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Ausgenommen bleibt das Museumsgut. Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, in den Besitz der Stadt Telgte über, die es für gemeinnützi- ge Zwecke zu verwenden hat. sprechend § 108 Abs. 3 Ziffer 2 GO NRW einzugehen . Auf den Jahresab- schluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. bleibt bleibt bleibt bleibt § 16 Veröffentlichungen bleibt § 17 Beendigung der Gesellschaft bleibt 2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Gesellschaft ent- sprechend den Anteilen der Stammeinla- gen am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Gesellschafter Kreis Wa- rendorf, Bistum Münster, Handwerks- kammer Münster, Stadt Münster über. Soweit die Gesellschafterin Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH be- troffen ist, geht deren Vermögen ent- sprechend dem Anteil der Stammein- lage dieser Gesellschaft am Stamm- kapital unmittelbar in das Eigentum der Stadt Telgte über. Die erwerben- den Gesellschafter und die Stadt Telg- te haben das Vermögen ausschließ- lich und unmittelbar für gemeinnützi- ge Zwecke zu verwenden haben. Aus- Anlage II Seite 9 § 18 Schlussbestimmungen 1. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglichst umgehend so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 2. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestim- mungen in der jeweiligen Fassung. Telgte, den 28. November 2011 genommen bleibt das Museumsgut. Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, in den Besitz der Stadt Telgte über, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 18 Schlussbestimmungen 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Gleich- stellung von Frauen und Männern NRW – Landesgleichstellungsgesetz (LGG) - anzuwenden. 2. Die Gesellschaft und die Gesell- schaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gem. § 118 GO NRW die für den Gesamtab- schluss i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Ge- sellschafter erforderlichen Informati- onen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. bleibt bleibt Anlage II Seite 10
Beschlussvorlage
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V/0370/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderung des Gesellschaftsvertrages der "RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH" (RELiGIO) Beratungsfolge 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der RELiGIO wird (nachträglich) zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Stadt Münster ist mit 2.556,46 € (10 %) am Stammkapital der RELiGIO (vormals: „ Museum Heimathaus Münsterland GmbH “) beteiligt. Die Gesellschafterversammlung der RELiGIO hat am 03.12.2014 Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Eine Synopse mit den b e- schlossenen Änderungen (Anlage) liegt bei. Die Initiative zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ging Anfang 2014 von der Stadt Telgte aus. Diese war seinerzeit mit 5.112,92 € (20 %) am RELiGIO -Stammkapital beteiligt. Aus Gründen der steuerlichen Optimierung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Telgte sollte dieser Stammkapitalanteil auf die „Städtische Wirtschaftsbetri ebe Telgte GmbH“ übertragen werden. Im weiteren Abstimmungsprozeß kamen dann noch redaktionelle Änderungen des Gesellschaftsve r- trages sowie aktuelle gemeindewirtschaftsrechtliche Anpassungen nach der GO hinzu. Vorlagen-Nr.: V/0370/2015 Auskunft erteilt: Herr Scholz Ruf: 492 20 43 E-Mail: ScholzT@stadt-muenster.de Datum: 30.04.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0370/2015 Gem. § 108 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b der GO ist bei „wesentlichen“ Änderungen eines Gesel l- schaftsvertrages die vorherige Entscheidung des Rates einzuholen. Darüber hinaus ist dann ein Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO gegenüber der Kommunalaufsicht einzuleiten. Im Vorfeld der Änderung des Gesel lschaftsvertrages der RELiGIO ist die Verwaltung (Beteil i- gungsmanagement) zu dem Ergebnis gelangt, dass – aus Sicht der Stadt Münster – die Änderun- gen nicht als „wesentlich“ im Sinne der GO einzustufen sind. Für diese Einschätzung waren su m- marisch folgende Punkte ausschlaggebend: Für die Stadt Münster ändert sich weder die quotale noch die absolute Höhe ihrer Beteil i- gung am Stammkapital. Die Stadt Münster ist nur mit einem vergleichsweise niedrigem Betrag (2,5 T€) am Stam m- kapital beteiligt. Die Stadt Münster ist gem. § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht am Verlust bete i- ligt. Dementsprechend wurde verwaltungsseitig weder eine Ratsvorlage erst ellt noch ein Anzeigeve r- fahren gegenüber der Bezirksregierung Münster eingeleitet. Mit Verfügung vom 16.04.2015 teilte die Bezirksregierung Münster aber mit, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den gesellschaftsvertraglichen Änderungen – auch bezogen a uf die Beteil i- gung der Stadt Münster an der RELiGIO - um „wesentliche“ Änderungen im Sinne der GO handelt. Gleichzeitig bat die Bezirksregierung Münster die Stadt Münster um Vorlage einer Anzeige gem. § 115 Abs. 1 GO (was dann gleichzeitig einen Ratsbeschl uss nach § 108 Abs. 6 GO erfo rdert). In Absprache mit der Bezirksregierung wird das Anzeigeverfahren zeitnah bereits nach Drucklegung dieser Vorlage eingeleitet. In Vertretung gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Synopse zur Änderung des RELiGIO-Gesellschaftsvertrages
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Kapellenstraße 12
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Details
- Aktenzeichen
- V/0370/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.04.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37