Mandari Insight

V/0370/2015

Änderung des Gesellschaftsvertrages der "RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH" (RELiGIO)

Vorlagen 30.04.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 21

Anlage_Gesellschaftsvertrag_Aenderung2014_Synopse

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage_Gesellschaftsvertrag_Aenderung2014_Synopse

26573 Zeichen

Synopse Gesellschaftsvertrag 
der 
RELiGIO 
Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH 
 
Derzeitige Fassung Neufassung 
 
§ 1 
Name und Sitz der Gesellschaft 
 
1. Der Name der Gesellschaft lautet: 
„RELiGIO Westfälisches Museum für re-
ligiöse Kultur GmbH“. 
 
2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem 
Namen „Heimathaus Münsterland in Tel-
gte Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung im Jahre 1974 durch das Bistum 
Münster, die Handwerkskammer Müns-
ter, die Landkreise Beckum, Münster, 
Warendorf und die Stadt Telgte als ge-
meinnützige Gesellschaft zur Erhaltung 
und Förderung des Heimathauses Müns-
terland in Telgte gegründet worden. 
 
3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. 
 
 
§ 2 
Gegenstand der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich 
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-
tigte Zwecke der Abgabenordnung“ durch 
Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung 
und Ausgestaltung des „Museums Hei-
mathaus Münsterland“ sowie Betrieb des 
Krippenmuseums im Gebäude der Nord-
rhein-Westfalen-Stiftung in Telgte, Kapel-
lenstraße 12.  
Die Gesellschaft ist se lbstlos tätig; sie 
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel der Gesell-
schaft dürfen nur für satzungsmäßige 
Zwecke verwendet werden; die Gesell-
schafter erhalten in ihrer Eigenschaft als 
Gesellschafter keine Zuwendungen aus 
Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaf-
ter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf 
keine Person durch Ausgaben, die dem 
Zweck der Gesellschaft fremd sind oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-
gen begünstigt werden. Das gesamte 
Vermögen der Gesellschaft, ihre Ein-
nahmen und Zuwendungen sind nach 
Abzug der für die Verwaltung notwendi-
gen Kosten ausschließlich und unmittel-
bar für den Gesellschaftszweck zu ver-
wenden. 
 
 
 
 
 
 
2. Die Gesellschaft übernimmt insbesonde-
re folgende Aufgaben: 
• Sammlung und Darbietungen von Zeug-
nissen zur religiösen Volkskunde des 
Münsterlandes, des Bistums Münster und 
 
§ 1 
Name und Sitz der Gesellschaft 
 
bleibt 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
§ 2 
Gegenstand der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich 
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-
tigte Zwecke der Abgabenordnung“. 
Zweck der Gesellschaft ist die Förde-
rung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 
2 Satz 1 Nr. 5 AO). Dieser Satzungs-
zweck wird verwirklicht durch die Trä-
gerschaft, Unterhaltung, Förderung 
und Ausgestaltung des „Museums 
Heimathaus Münsterland“ sowie der 
Betrieb des Krippenmuseums im Ge-
bäude der Nordrhein-Westfalen-
Stiftung in Telgte, Kapellenstraße 12.  
Die Gesellschaft ist se lbstlos tätig; sie 
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel der Gesell-
schaft dürfen nur für satzungsmäßige 
Zwecke verwendet werden; die Gesell-
schafter dürfen keine Gewinnanteile 
und auch keine sonstigen Zuwendun-
gen aus Mitteln der Gesellschaft erhal-
ten. Die Gesellschafter haben keinerlei 
Gewinnrecht. Es darf keine Person durch 
Ausgaben, die dem Zweck der Gesell-
schaft fremd sind oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütungen begünstigt 
werden. Das gesamte Vermögen der Ge-
sellschaft, ihre Einnahmen und Zuwen-
dungen sind nach Abzug der für die Ver-
waltung notwendigen Kosten ausschließ-
lich und unmittelbar für den Gesell-
schaftszweck zu verwenden. 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 1

Westfalens, 
• Betrieb des Krippenmuseums im Gebäu-
de der Nordrhein-Westfalen-Stiftung, Ka-
pellenstraße 12, 
• Sammlung und Darstellung von Zeugnis-
sen des Themenkreises „Handwerke im 
Münsterland“ unter besonderer Berück-
sichtigung der Handwerksgeschichte. 
 
3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen 
und Geschäften berechtigt, durch die der 
Gesellschaftszweck gefördert wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 3 
Geschäftsjahr 
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 
Stammkapital und Geschäftsanteile 
 
1. Das Stammkapital beträgt 25.564,59 €. 
 
2. Das Stammkapital besteht aus Ge-
schäftsanteilen, die wie folgt übernom-
men worden sind: 
 
a) Kreis Warendorf  7.669,37 € 
b) Bistum Münster  5.112,92 € 
c) Handwerkskammer  
Münster                            5.112,92 € 
d) Stadt Telgte              5.112,92 € 
 
e) Stadt Münster              2.556,46 € 
 
3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. 
 
 
§ 5 
Verfügung über Geschäftsanteile 
 
Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von 
Teilen von Geschäftsanteilen, die Einziehung 
von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neu-
er Gesellschafter bedürfen der Genehmigung 
der Gesellschafterversammlung mit einer 
Mehrheit von 75% der Stimmen. 
 
Im Falle der Einziehung von Geschäftsantei-
len berechnet sich das zu gewährende Ent-
gelt ausschließlich nach der Höhe des Ge-
schäftsanteils. Sacheinlagen sind durch Geld 
zu ersetzen. 
 
Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Ver-
äußerung an Gesellschafter ist ohne Ge-
nehmigung der Gesellschaft zulässig. Jede 
Veränderung im Eigentum von Geschäftsan-
teilen ist der Gesellschaft unverzüglich anzu-
zeigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den 
Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 
GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Ge-
sellschaft so zu führen, dass der öffentli-
che Zweck nachhaltig erfüllt wird.  
 
 
§ 3 
Geschäftsjahr 
 
bleibt 
 
§ 4 
Stammkapital und Geschäftsanteile 
 
bleibt 
 
2. Das Stammkapital besteht aus Ge-
schäftsanteilen, die wie folgt übernom-
men worden sind: 
 
a) Kreis Warendorf  7.669,37 € 
b) Bistum Münster  5.112,92 € 
c) Handwerkskammer  
Münster                             5.112,92 € 
d) Städtische Wirtschaftsbetriebe  
Telgte GmbH               5.112,92 € 
e) Stadt Münster  2.556,46 € 
 
bleibt 
 
 
§ 5 
Verfügung über Geschäftsanteile 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 2

§ 6 
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind 
 
• die Gesellschafterversammlung, 
• der Verwaltungsrat und 
• die Geschäftsführung. 
 
Die von den Gesellschaftern Kreis Waren-
dorf, Stadt Münster und Stadt Telgte in die 
vorgenannten Gremien entsandten Mitglieder 
sind an die Beschlüsse des Kreistages bzw. 
Stadtrates sowie seiner Ausschüsse gebun-
den, § 108 Abs. 5 Ziffer 2 GO NRW.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesell-
schaft 
 
1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsfüh-
rer, der alleinvertretungsbefugt ist. 
 
2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen 
Bürgermeister der Stadt Telgte auf die 
Dauer seiner Amtszeit zum Geschäfts-
führer bestellen. 
 
3. Der Geschäftsführer  erledigt die laufen-
den Geschäfte der Gesellschaft. Ihm ob-
liegen insbesondere 
 
a) die Aufstellung und Durchführung 
des von der Gesellschafterversamm-
lung zu beschließenden bzw. be-
schlossenen Wirtschaftsplanes, 
b) 
 rrichtung des 
rates über die Angelegenheiten der 
Gesellschaft, 
c) die Vorlage des Jahresabschlusses 
an den Verwaltungsrat, spätestens 
drei Monate nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres, 
d) sämtliche Personalangelegenheiten, 
soweit sie nicht der Gesellschafter-
versammlung oder dem Verwal-
tungsrat obliegen, 
e) Abschluss von Verträgen, soweit 
diese nicht über den Rahmen der 
laufenden Geschäfte hinausgehen. 
 
Die Aufgaben des Geschäftsführers im 
 
§ 6 
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind 
 
• die Gesellschafterversammlung, 
• der Verwaltungsrat und 
• die Geschäftsführung. 
 
Die Gesellschafterversammlung und der 
Verwaltungsrat werden den von dem je-
weiligen Rat oder Kreistag bestellten Ver-
tretern die Möglichkeit einräumen, ihrer 
Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO NRW 
i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. 
Diese haben die Interessen der jeweiligen 
Gesellschafter zu verfolgen. Sie sind an 
die Beschlüsse des jewe iligen Rates bzw. 
Kreistages und ihrer Ausschüsse gebun-
den und haben ihr Amt auf Beschluss des 
jeweiligen Rates bzw. Kreistages jederzeit 
niederzulegen. Bei mittelbaren kommuna-
len Beteiligungen können die Organe der 
Gesellschafter durch entsprechenden 
Ratsbeschluss dazu bestimmt werden, 
die Aufgabe des vom Rat bestellten Ver-
treters zu übernehmen. Die jeweiligen 
Vertreter der Gesellschafter haben den 
jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle An-
gelegenheiten von besonderer Bedeutung 
frühzeitig zu unterrichten. 
 
§ 7 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesell-
schaft 
 
bleibt 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 3

Übrigen werden durch die von der Ge-
sellschafterversammlung zu erlassende 
Allgemeine Geschäftsanweisung und Zu-
ständigkeitsordnung geregelt. 
 
4. Ist der Geschäftsführer zugleich gesetzli-
cher Vertreter der Stadt Telgte, so ist er 
bei Rechtsgeschäften mit der Stadt Telg-
te von den Beschränkungen des § 181 
BGB befreit. 
 
§ 8 
Zusammensetzung und Bestellung des  
Verwaltungsrates 
 
1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über 
den Aufsichtsrat finden für den Verwal-
tungsrat keine Anwendung. 
 
2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von je-
dem Gesellschafter entsandtes Mitglied 
an. 
 
3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates 
nehmen mit beratender Stimme teil: 
 
a) der Geschäftsführer 
b) entsandte Vertreter 
der Kirchengemeinde St. Marien in 
Telgte, des Landschaftsverbandes 
Westfalen-Lippe. 
 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des  
Verwaltungsrates 
 
1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen 
Landrat des Kreises Warendorf auf die 
Dauer seiner Amtszeit zum Vorsitzenden 
des Verwaltungsrates bestimmen. Der 
Vorsitzende des Verwaltungsrates hat ei-
nen Stellvertreter, der aus der Mitte des 
Verwaltungsrates für die Dauer von fünf 
Jahren gewählt wird. 
 
2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzen-
den einberufen, so oft es die Geschäfte 
erfordern oder wenn es von der Ge-
schäftsführung oder mindestens der Hälf-
te der Verwaltungsratsmitglieder unter 
Angabe des Zwecks und der Gründe be-
antragt wird. 
 
3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter 
Mitteilung der Tagesordnung, des Ta-
gungsortes und des Sitzungsbeginns mit 
einer Frist von mindestens zwei Wochen 
einzuberufen. In dringenden Fällen kön-
nen eine andere Form der Einberufung 
oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
 
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, 
wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung 
ordnungsgemäß geladen sind und min-
destens die Hälfte, darunter der Vorsit-
zende oder sein Stellvertreter, anwesend 
sind. Ist der Verwaltungsrat in einer ord-
nungsgemäß einberufenen Sitzung nicht 
beschlussfähig, so kann binnen einer 
Woche eine neue Sitzung mit gleicher 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
§ 8 
Zusammensetzung und Bestellung des  
Verwaltungsrates 
 
bleibt 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des  
Verwaltungsrates 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 4

Tagesordnung einberufen werden, die 
dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 
 
5. Entscheidungen des Verwaltungsrates 
werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
getroffen, soweit in diesem Vertrage 
nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-
den – bei seiner Verhinderung des stell-
vertretenden Vorsitzenden – den Aus-
schlag. 
 
6. In dringenden Angelegenheiten können 
Beschlüsse durch Einholung schriftlicher, 
telegrafischer oder fernmündlicher Erklä-
rungen eingeholt werden, es sei denn, 
dass ein Mitglied des Verwaltungsrates 
dieser Art der Beschlussfassung wider-
spricht. 
 
7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates 
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 
Vorsitzenden und vom Geschäftsführer 
zu unterzeichnen und von dem letzteren 
an die Mitglieder zu versenden ist. 
 
8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Ver-
waltungsrates die von der Gesellschaf-
terversammlung zu erlassende Allgemei-
ne Geschäftsanweisung und Zuständig-
keitsordnung. 
 
§ 10 
Der Verwaltungsratsvorsitzende 
 
1. Der Verwaltungsra tsvorsitzende reprä-
sentiert die Gesellschaft. 
 
2. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des 
Verwaltungsrates und leitet die Gesell-
schafterversammlungen. 
 
§ 11 
Aufgaben des Verwaltungsrates 
 
1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhal-
tung des Gesellschaftszwecks und die 
dem  Wirtschaftsplan entsprechende 
Verwendung der Mittel. Er ist insoweit der 
Gesellschafterversammlung verantwort-
lich. 
 
2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zu-
ständig für folgende Angelegenheiten: 
 
a) die Entscheidung über die Einstel-
lung von Personal der Gesellschaft 
ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertra-
ges für den öffentlichen Dienst 
(TvöD) mit Ausnahme des Ge-
schäftsführer und des Museumslei-
ters, 
b) Erlass einer Dienstanweisung für 
den Museumsleiter, 
c) die Ermächtigung an den Geschäfts-
führer, Vollmachten an Bedienstete 
der Gesellschaft zu erteilen, 
d) die Entscheidung über den Erwerb, 
die Belastung und Veräußerung von 
Grundstücken, die Aufnahme von 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
§ 10 
Der Verwaltungsratsvorsitzende 
 
bleibt 
 
 
bleibt 
 
 
 
§ 11 
Aufgaben des Verwaltungsrates 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 5

Darlehen und die Übernahme von 
Bürgschaften im Rahmen des Wirt-
schaftsplanes, 
 
e) die Zustimmung zu erheblichen 
Mehrausgaben gegenüber dem Wirt-
schaftsplan. 
 
3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat 
die Vorbereitung aller Angelegenheiten, 
deren Entscheidung der Gesellschafter-
versammlung vorbehalten ist. 
 
4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden 
und eine unverzügliche Beschlussfas-
sung des Verwaltungsrates nicht möglich 
ist, darf die Geschäftsführung mit vorhe-
riger Zustimmung des Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates selbstständig handeln. 
Die Gründe für die Eilentscheidung und 
die Art ihrer Erledigung sind dem Verwal-
tungsrat in der nächsten Sitzung bekannt 
zu geben. 
 
§ 12 
Gesellschafterversammlung 
 
1. Die Gesellschafterversammlung be-
schließt, abgesehen von den sonst im 
Gesetz oder in diesem Vertrag vorgese-
henen Fällen, über: 
a) Feststellung des von der Geschäfts-
führung aufgestellten Wirtschaftspla-
nes, 
b) die Entlastung von Geschäftsführung 
und Verwaltungsrat, 
c) Bestellung und Abberufung des Ge-
schäftsführer, die Einstellung des 
Museumsleiters sowie der Ab-
schluss, die Änderung und die Kün-
digung von Anstellungsverträgen mit 
dem Geschäftsführer und dem Mu-
seumsleiter, 
d) die Feststellung von Jahresab-
schluss und Lagebericht, 
 
e) Errichtung und Auflösung von Ein-
richtungen der Gesellschaft, 
f) Änderungen des Gesellschaftsver-
trages, Kapitalerhöhungen und Auf-
lösung der Gesellschaft sowie Abtre-
tung und Einziehung von Geschäfts-
anteilen, 
g) Erlass der Allgemeinen Geschäfts-
anweisung und Zuständigkeitsord-
nung, 
h) Bestellung des Abschlussprüfers. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewäh-
ren eine Stimme. Das Stimmrecht kann 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 12 
Gesellschafterversammlung 
 
1. Die Gesellschafterversammlung be-
schließt, abgesehen von den sonst im 
Gesetz oder in diesem Vertrag vorgese-
henen Fällen, über: 
 
a) Feststellung des von der Geschäfts-
führung aufgestellten Wirtschaftspla-
nes, 
b) die Entlastung von Geschäftsführung 
und Verwaltungsrat, 
c) Bestellung und Abberufung des Ge-
schäftsführer, die Einstellung des 
Museumsleiters sowie der Ab-
schluss, die Änderung und die Kün-
digung von Anstellungsverträgen mit 
dem Geschäftsführer und dem Mu-
seumsleiter, 
d) die Feststellung des Jahresab-
schlusses, Lageberichts und die 
Verwendung des Ergebnisses, 
e) Errichtung und Auflösung von Ein-
richtungen der Gesellschaft, 
f) Änderungen des Gesellschaftsver-
trages, Kapitalerhöhungen und Auf-
lösung der Gesellschaft sowie Abtre-
tung und Einziehung von Geschäfts-
anteilen, 
g) Erlass der Allgemeinen Geschäfts-
anweisung und Zuständigkeitsord-
nung, 
h) Bestellung des Abschlussprüfers. 
 
i) den Abschluss und die Änderung 
von Unternehmensverträgen im 
Sinne des § 291 und 292 Abs. 1 
des Aktiengesetzes, 
j) den Erwerb und die Veräußerung 
von Unternehmen und Beteiligun-
gen.  
 
bleibt 
 
Anlage II 
Seite 6

durch einen Bevollmächtigten ausgeübt 
werden. Ein Gesellschafter kann seine 
Stimme nur einheitlich abgeben. 
3. Die Einberufung der Gesellschafterver-
sammlung erfolgt – unbeschadet des 
Rechts der Geschäftsführung auf jeder-
zeitige Einberufung – durch den Vorsit-
zenden des Verwaltungsrates durch ein-
fachen Brief mit einer Frist von zwei Wo-
chen. Der Verwaltungsratsvorsitzende ist 
zur Einberufung einer Gesellschaftsver-
sammlung verpflichtet, wenn ein Gesell-
schafter es verlangt. 
 
4. Die Gesellschafterversammlung ist be-
schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
des Stammkapitals vertreten ist. Gilt die 
Gesellschafterversammlung als be-
schlussunfähig, so ist durch den Vorsit-
zenden des Verwaltungsrates binnen ei-
nes Monats eine neue Gesellschafterver-
sammlung mit gleicher Tagesordnung 
einzuberufen. Diese Gesellschafterver-
sammlung ist ohne Rücksicht auf die Hö-
he des vertretenen Stammkapitals be-
schlussfähig; hierauf ist in der Einladung 
hinzuweisen. 
 
5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehr-
heit zu Stande, soweit das Gesetz 
und/oder dieser Vertrag nicht zwingend 
eine andere Mehrheit vorschreiben. Die 
Beschlussfassung über den Wirtschafts-
plan bedarf der Mehrheit von 75 % der 
abgegebenen Stimmen. 
 
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse 
der Gesellschafterversammlung ist eine 
Niederschrift anzufertigen, die vom Vor-
sitzenden und dem Geschäftsführer zu 
unterzeichnen und vom letzteren den 
Gesellschaftern zuzustellen ist. 
 
7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Ge-
sellschafterversammlung die von dieser 
zu beschließende Allgemeine Geschäfts-
anweisung und Zuständigkeitsordnung. 
 
§ 13 
Museumsleiter 
 
1. Die Gesellschafterversammlung hat ei-
nen Museumsleiter einzustellen. 
 
2. Dem Museumsleiter obliegen insbeson-
dere 
 
a) die schöpferische Gestaltung der 
Museumsarbeit im Zusammenwirken 
mit dem Verwaltungsrat und dem 
Geschäftsführer, 
b) Wahrnehmung der wissenschaftli-
chen Aufgaben des Museums inner-
halb der im Gesellschaftsvertrag 
festgelegten themat ischen Bereiche. 
Der Museumsleiter konzipiert die 
Museumsarbeit, gestaltet die Aus-
stellungen, bereitet sie vor und führt 
sie durch, 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
§ 13 
Museumsleiter 
 
bleibt 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 7

c) die Leitung des Krippenmuseums. 
 
3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit des 
Museumsleiters ergeben sich aus der 
vom Verwaltungsrat zu erlassenden All-
gemeinen Geschäftsanweisung und Zu-
ständigkeitsordnung sowie Dienstanwei-
sung für den Museumsleiter. 
 
§ 14 
Wirtschaftsplan 
 
1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzei-
tig einen Wirtschaftsplan, dass die Ge-
sellschafterversammlung vor Beginn des 
Geschäftsjahres ihre Zustimmung ertei-
len kann. Der Wirtschaftsplan umfasst 
den Erfolgsplan, den Finanz- und Investi-
tionsplan und die Personalübersicht. Bei 
wesentlichen Abweichungen ist ein Nach-
trag zum Wirtschaftsplan aufzustellen. 
 
 
 
 
 
2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirt-
schaftsplan nicht aus den Erträgen der 
Gesellschaft gedeckt werden können, 
bedarf es der Beschlussfassung der Ge-
sellschafterversammlung über die Ver-
lustabdeckung. Für die Verteilung der 
Verlustabdeckung gelten folgende Quo-
ten: 
 
- Kreis Warendorf 42,86 % 
- Bistum Münster 28,57 % 
- Stadt Telgte   28,57 % 
 
 
3. Unberührt von vorstehender Regelung 
bleibt die Verpflic htung der Stadt Müns-
ter, ihren bisherigen Anteil an dem für 
den Erweiterungsbau aufgenommenen 
Baudarlehen von insgesamt 204.516,75 
€ für die gesamte Laufzeit  des Darle-
hens zu zahlen. 
 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- 
und Prüfungsrechte 
 
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind 
von der Geschäftsführung innerhalb von 
drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres für das vergangene Geschäftsjahr 
nach den für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Handelsge-
setzbuches aufzustellen. Der Jahresab-
schluss ist zusammen mit dem Lagebe-
richt und dem Prüfungsbericht des Ab-
schlussprüfers unverzüglich nach Ein-
gang des Prüfungsberichtes und des Be-
richtes des Verwaltungsrates über das 
Ergebnis seiner Prüfung von der Ge-
schäftsführung den Gesellschaftern zur 
Feststellung des Jahresabschlusses vor-
zulegen. Auf den Jahresabschluss sind 
bei der Feststellung die für seine Aufstel-
lung geltenden Vorschriften anzuwenden. 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
§ 14 
Wirtschaftsplan 
 
1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzei-
tig einen Wirtschaftsplan, dass die Ge-
sellschafterversammlung vor Beginn des 
Geschäftsjahres ihre Zustimmung ertei-
len kann. Der Wirtschaftsplan umfasst 
den Erfolgsplan, den Finanz- und Investi-
tionsplan und die Personalübersicht. 
Darüber hinaus ist eine fünfjährige Fi-
nanzplanung zu erstellen und den Ge-
sellschaftern zur Kenntnis zu bringen . 
Bei wesentlichen Abweichungen ist ein 
Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustel-
len. 
 
2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirt-
schaftsplan nicht aus den Erträgen der 
Gesellschaft gedeckt werden können, 
bedarf es der Beschlussfassung der Ge-
sellschafterversammlung über die Ver-
lustabdeckung. Für die Verteilung der 
Verlustabdeckung gelten folgende Quo-
ten: 
 
- Kreis Warendorf 42,86 % 
- Bistum Münster 28,57 % 
- Städtische Wirtschaftsbetriebe 
Telgte GmbH 28,57 % 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- 
und Prüfungsrechte 
 
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind 
von der Geschäftsführung innerhalb von 
drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres für das vergangene Geschäftsjahr 
nach den für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Handelsge-
setzbuches aufzustellen. Der Jahresab-
schluss ist zusammen mit dem Lagebe-
richt und dem Prüfungsbericht des Ab-
schlussprüfers unverzüglich nach Ein-
gang des Prüfungsberichtes und des Be-
richtes des Verwaltungsrates über das 
Ergebnis seiner Prüfung von der Ge-
schäftsführung den Gesellschaftern zur 
Feststellung des Jahresabschlusses vor-
zulegen. In dem Lagebericht ist auf die 
Einhaltung der öffentlichen Zweckset-
zung und die Zweckerreichung ent-
Anlage II 
Seite 8

2. Jahresabschluss und Lagebericht sind 
nach den für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Handelsge-
setzbuchs zu prüfen. 
 
3. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 
ist in entsprechender Anwendung des § 
53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die 
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh-
rung zu prüfen und über wirtschaftlich 
bedeutsame Sachverhalte zu berichten. 
 
4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 
des HGrG vorgesehenen Befugnisse 
eingeräumt. 
 
5. Im Anhang des Jahresabschlusses der 
Gesellschaft sind die in § 108 Abs. 1 Nr. 
9 GO NRW genannten Angaben zu den 
Bezügen der Gesellschaftsorgane darzu-
legen. 
 
§ 16 
Veröffentlichungen 
 
Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichun-
gen der Gesellschaft erfolgen im elektroni-
schen Bundesanzeiger, soweit eine Veröffent-
lichung dort zwingend vorgeschrieben ist. Alle 
übrigen Bekanntmachungen erfolgen im Amts-
blatt für den Regierungsbezirk Münster. 
 
§ 17 
Beendigung der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres 
Zwecks oder auf Grund eines entspre-
chenden Gesellschafterbeschlusses. Der 
Beschluss zur Beendigung der Gesell-
schaft kann nur von einer zu diesem 
zweck einberufenen Gesellschafterver-
sammlung mit mindestens 75 % der 
Stimmen gefasst werden. 
 
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei 
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke 
geht das Vermögen der Gesellschaft ent-
sprechend den Anteilen der Stammeinla-
gen am Stammkapital unmittelbar in das 
Eigentum der Gesellschafter über, die es 
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke 
zu verwenden haben. Ausgenommen 
bleibt das Museumsgut. Es geht, um es 
ungeteilt zu erhalten, in den Besitz der 
Stadt Telgte über, die es für gemeinnützi-
ge Zwecke zu verwenden hat. 
 
 
 
 
 
 
 
 
sprechend § 108 Abs. 3 Ziffer 2 GO 
NRW einzugehen . Auf den Jahresab-
schluss sind bei der Feststellung die für 
seine Aufstellung geltenden Vorschriften 
anzuwenden. 
 
bleibt 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
§ 16 
Veröffentlichungen 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
§ 17 
Beendigung der Gesellschaft 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei 
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke 
geht das Vermögen der Gesellschaft ent-
sprechend den Anteilen der Stammeinla-
gen am Stammkapital unmittelbar in das 
Eigentum der Gesellschafter Kreis Wa-
rendorf, Bistum Münster, Handwerks-
kammer Münster, Stadt Münster über. 
Soweit die Gesellschafterin Städtische 
Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH be-
troffen ist, geht deren Vermögen ent-
sprechend dem Anteil der Stammein-
lage dieser Gesellschaft am Stamm-
kapital unmittelbar in das Eigentum 
der Stadt Telgte über. Die erwerben-
den Gesellschafter und die Stadt Telg-
te haben das Vermögen ausschließ-
lich und unmittelbar für gemeinnützi-
ge Zwecke zu verwenden haben. Aus-
Anlage II 
Seite 9

§ 18 
Schlussbestimmungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Sollten sich einzelne Bestimmungen des 
Vertrages als ungültig erweisen, so wird 
dadurch die Gültigkeit des Vertrages im 
Übrigen nicht berührt. In einem solchen 
Fall ist die ungültige Bestimmung durch 
Beschluss der Gesellschafterversammlung 
möglichst umgehend so abzuändern oder 
zu ergänzen, dass der mit der ungültigen 
Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche 
Zweck erreicht wird. 
 
2. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes 
bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestim-
mungen in der jeweiligen Fassung. 
 
 
Telgte, den 28. November 2011 
 
 
 
genommen bleibt das Museumsgut. 
Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, 
in den Besitz der Stadt Telgte über, 
die es für gemeinnützige Zwecke zu 
verwenden hat. 
 
§ 18 
Schlussbestimmungen 
 
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die 
Vorschriften des Gesetzes zur Gleich-
stellung von Frauen und Männern 
NRW – Landesgleichstellungsgesetz 
(LGG) - anzuwenden.  
 
2. Die Gesellschaft und die Gesell-
schaftsgremien sind verpflichtet, den 
kommunalen Gesellschaftern gem. § 
118 GO NRW die für den Gesamtab-
schluss i.S.d. § 116 GO NRW nach 
Einschätzung der kommunalen Ge-
sellschafter erforderlichen Informati-
onen und Unterlagen auf Abruf zur 
Verfügung zu stellen.  
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bleibt 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage II 
Seite 10

Beschlussvorlage

3463 Zeichen

V/0370/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung des Gesellschaftsvertrages der "RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur 
GmbH" (RELiGIO) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
 Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der RELiGIO wird (nachträglich) zugestimmt. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist mit 2.556,46 € (10 %) am Stammkapital der RELiGIO (vormals: „ Museum 
Heimathaus Münsterland GmbH “) beteiligt. Die Gesellschafterversammlung der RELiGIO hat am 
03.12.2014 Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Eine Synopse mit den b e-
schlossenen Änderungen (Anlage) liegt bei. 
 
Die Initiative zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ging Anfang 2014 von der Stadt Telgte aus. 
Diese war seinerzeit mit 5.112,92 € (20 %) am RELiGIO -Stammkapital beteiligt. Aus Gründen der 
steuerlichen Optimierung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Telgte sollte dieser 
Stammkapitalanteil auf die „Städtische Wirtschaftsbetri ebe Telgte GmbH“ übertragen werden. Im 
weiteren Abstimmungsprozeß kamen dann noch redaktionelle Änderungen des Gesellschaftsve r-
trages sowie aktuelle gemeindewirtschaftsrechtliche Anpassungen nach der GO hinzu. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0370/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Scholz 
Ruf: 
492 20 43 
E-Mail: 
ScholzT@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.04.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0370/2015 
 
Gem. § 108 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b der GO ist bei „wesentlichen“ Änderungen eines Gesel l-
schaftsvertrages die vorherige Entscheidung des Rates einzuholen. Darüber hinaus ist dann ein 
Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO gegenüber der Kommunalaufsicht einzuleiten. 
 
Im Vorfeld der Änderung des Gesel lschaftsvertrages der RELiGIO ist die Verwaltung (Beteil i-
gungsmanagement) zu dem Ergebnis gelangt, dass – aus Sicht der Stadt Münster – die Änderun-
gen nicht als „wesentlich“ im Sinne der GO einzustufen sind. Für diese Einschätzung waren su m-
marisch folgende Punkte ausschlaggebend: 
 Für die Stadt Münster ändert sich weder die quotale noch die absolute Höhe ihrer Beteil i-
gung am Stammkapital. 
 Die Stadt Münster ist nur mit einem vergleichsweise niedrigem Betrag (2,5 T€) am Stam m-
kapital beteiligt. 
 Die Stadt Münster ist gem. § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht am Verlust bete i-
ligt. 
Dementsprechend wurde verwaltungsseitig weder eine Ratsvorlage erst ellt noch ein Anzeigeve r-
fahren gegenüber der Bezirksregierung Münster eingeleitet. 
 
Mit Verfügung vom 16.04.2015 teilte die Bezirksregierung Münster aber mit, dass es sich nach 
ihrer Auffassung bei den gesellschaftsvertraglichen Änderungen – auch bezogen a uf die Beteil i-
gung der Stadt Münster an der RELiGIO - um „wesentliche“ Änderungen im Sinne der GO handelt. 
Gleichzeitig bat die Bezirksregierung Münster die Stadt Münster um Vorlage einer Anzeige gem. § 
115 Abs. 1 GO (was dann gleichzeitig einen Ratsbeschl uss nach § 108 Abs. 6 GO erfo rdert). In 
Absprache mit der Bezirksregierung wird das Anzeigeverfahren zeitnah bereits nach Drucklegung 
dieser Vorlage eingeleitet. 
 
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
 
 
Anlage: 
Synopse zur Änderung des RELiGIO-Gesellschaftsvertrages

Beratungsverlauf (2)

17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kapellenstraße 12

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0370/2015
Typ
Vorlagen
Datum
30.04.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37