V/0207/2015
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung
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Vorlage Nr. 207-2015, Anlage2
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Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 Aktuelle Version Neu: ( Neue Formulierung / Erläuterung) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören auch Grünflächen an Straßen sowie Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale Sport- und Freizeitanla- gen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe. (3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) und westlich der Torminbrücke bis zur Fußgängerbrücke Mo- dersohnweg (neuer Aasee). Als Aasee im Sinne dieser Verordnung gelten auch der offene Gieven- bach (Zoo-Kanal) südlich der Sentruper Straße sowie der im Rückstau liegende, naturnahe Be- reich der Aa zwischen dem neuen Aasee (Brücke Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. § 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen (1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegen- ständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften bzw. das Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und andere Werbemittel jeder Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das gilt entsprechend für Einrich- tungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere für Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Ver- teiler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Park- häuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Brunnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaß- säulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, War- tehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Tü- ren, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentli- chen Gebäuden. (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Ver- fügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Grün- den erlaubt sind. (3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzun- gen. (4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 303 StGB, öffentliche Anlagen oder Einrichtun- gen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 verun- reinigt oder dazu veranlasst, so muss er unverzüg- lich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. § 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen o- der Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter vor seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu ent- sorgen. § 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflußöff- nungen und Hydranten Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohlen oder ähnlichen Stoffen auf Straßen sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten. § 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs (1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Ge- genstände geworfen und keine giftigen, öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel enthaltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine sonstigen flüs- sigen Abfallstoffe eingeleitet werden. (2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Wasch- mitteleinsatz insbesondere bei der Kraftfahrzeug- wäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch das Vor- handensein eines Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmittel noch Öl in die Regen- wasserableitung oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbodenwäsche ist nicht gestat- tet, es sei denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeugwäsche zugelassenen Anlagen vor- genommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowä- sche und Ölwechsel verboten. § 6 Führen von Hunden (1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden gefährden oder belästigen und die Gehwege, Fußgängerzo- nen, Grün- oder Spielflächen und Baumscheiben im Straßenraum nicht beschmutzen. Verschmut- zungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 (2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkehrszeichen 242 StVO) sind Hunde an der Leine zu führen. (3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hun- de mit Ausnahme von Blindenhunden nicht mitge- führt werden. (4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwingern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen oder das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können. § 7 Einfriedungen (1) Grundstückseinfriedungen müssen auch au- ßerhalb von Baugrundstücken an Straßen und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und an- dere scharfe oder spitze Gegenstände an den Ein- friedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können. (2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass Straßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh nicht betre- ten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässern ist ein Abstand der Einfriedungen zu den Ufern und Böschungskanten von mindes- tens 1 m einzuhalten. § 8 Kinderspielplätze (1) Auf Kinderspielplätzen wird Ballspielen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. § 8 Spielplätze Auf Spielplätzen… (redaktionelle Anpassung, entspricht den aktuellen Schildern) (2) Das Befahren von Kinderspielplätzen mit Fahr- rädern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestat- tet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrzeuge und Kinderwagen. Die auf den Kinderspielplätzen auf- gestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (2) Das Befahren von Spielplätzen mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die- ses Verbot gilt nicht für Spielfahrzeuge und Kin- derwagen. Die auf Spielplätzen aufgestellten Gerä- te dürfen nur von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze fest- gelegt ist. Begriff „Spielplatz“ entspricht den aktuellen Schil- dern. Die Altersgrenze von 16 Jahren wurde so mit den Ämtern 32 und 51 abgesprochen. (3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen nicht gestattet, soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. …auf den Spielplätzen … (4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten. Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 (5) Auf Kinderspielplätzen sind Mitnahme und Ge- nuss alkoholischer Getränke nicht gestattet. (5) Auf Spielplätzen sind Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke sowie das Grillen nicht ge- stattet. Grillen: Spielplätze sind ein besonders geschützter Bereich zum freien, gefahrarmen Aufenthalt von Kindern. Dies schließt den Betrieb eines Grills aus. Da in der bisherigen Verordnung kein ausdrückli- ches Verbot genannt war, hat dies aber teilweise zu Diskussionen geführt. Daher würde die Ergän- zung eine Durchsetzung erleichtern. § 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen gelten ergänzend zu dieser Ver- ordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster". § 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren und Reiten in öffentlichen Anlagen (1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstel- len von Gegenständen und Lagern von Material darauf ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeu- ge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinigung der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfor- dert. (1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstel- len von Gegenständen und Lagern von Material sowie das Zelten und Übernachten darauf sind verboten. In der aktuellen Fassung ist kein solches Verbot zu finden. Zelten führt aber regelmäßig zu Beschwer- den von Anwohnern und Verunreinigung der Flä- chen und soll deshalb untersagt werden. (2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit Fahrzeugen nur befahren werden, soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege gekennzeich- net sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Kran- kenfahrstühle, wenn sie in Schrittgeschwindigkeit benutzt werden, sowie Kinderwagen und Spiel- fahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars). (3) In öffentlichen Anlagen darf nur auf gekenn- zeichneten Reitwegen geritten werden. (3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf gekennzeichneten Reitwegen geritten oder geführt werden. Das Verbot des Reitens fußt u.a. auf der Beschädi- gung der wassergebundenen Wege. Werden Pfer- de regelmäßig geführt, sind gleiche Schäden zu erwarten. In einigen Grünanlagen (z. B. Wienburg- park) werden auch Pferde geführt. Dies soll mit der Ergänzung unterbunden werden. (4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahr- zeuge nur abgestellt oder geparkt werden, soweit dies ausdrücklich gestattet ist. (5) Rasenflächen, die durch Zäune oder Hinweis- schilder besonders gekennzeichnet sind, dürfen zur Vermeidung von Schäden nicht betreten wer- den. Kann komplett entfallen, es gibt keine eingezäun- ten Rasenflächen mehr. Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 § 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträu- chern und Vegetationsbeständen Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anla- gen 1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblu- menbeete, Schmuckpflanzungen und Bio- tope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzflächen) zu betreten, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädi- gen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden oder ab- zuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätzen zu befahren, zu beparken, dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern, beziehungsweise Fahrräder an den Bäumen oder deren Schutzeinrichtungen zu befestigen, Fahrräder, die an Schutzpfählen angekettet wer- den, beschädigen zum Teil Jungbäume. Wenn Pflegearbeiten notwendig werden, können die Fahrräder nicht entfernt werden. 4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bin- demittel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssi- ge Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. § 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen (1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen 1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen, 2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen oder zu beschmutzen. 3. sich so zu verhalten, dass andere Perso- nen in der Benutzung der Straßen und An- lagen mehr als nur geringfügig behindert oder belästigt werden, z.B. durch störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Al- koholgenuss bedingte Störungen. Zu 2: Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und andere Einrichtungen ohne Genehmigung auf- zustellen oder diese zu entfernen, zu versetzen oder zu beschmutzen. Für die Sondernutzung öffentlicher Anlagen (Auf- stellen von Tischen /Bänken etc.) ist bereits jetzt eine Gestattung des Amtes 23 notwendig. Es pas- siert aber auch zunehmend, dass Anwohner Spiel- geräte (Trampolin etc.) auf öffentlichen Spielplät- zen hinterlassen oder Grünflächen zur Lagerung oder Erweiterung des eigenen Gartens nutzen. (2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Orts- lage Wildtauben oder verwilderte Haustauben und Enten zu füttern. Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortslage wild lebende Tiere zu füttern. Durch die Ergänzung werden alle Tiere, auch z. B. Kanadagänse, verwilderte Katzen, Kaninchen… erfasst. (3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft- fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen. Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 § 13 Hausnummern (1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstück zugeteilte Hausnummer unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. (2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gele- gen, so muss die Hausnummer an der Straßensei- te des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen. (3) Bei der Umnumerierung darf die alte Haus- nummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe so durchzustreichen oder auf andere Art und Wei- se ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist. § 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs) (1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aa- see ist verboten. (2) Nicht gestattet ist ferner 1. das Befahren des Aasees mit motorange- triebenen Wasserfahrzeugen oder Modell- booten (ausgenommen bleiben der Was- serbus und die Wasserfahrzeuge des Ret- tungswesens), 2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsurfing), 3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des Aasees, 4. das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzonen außerhalb der befestigten oder mit Rasen bedeckten Stellen ohne aus- drückliche Erlaubnis sowie 5. Das Zelten und Lagern im Uferbereich. das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen Wasserfahrzeugen oder Modellbooten mit Ver- brennungsmotor… Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde ist die Nut- zung des Aasees mit Modellbooten mit Elektro- Motor unproblematisch. (3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jederzeit widerruflichen Zulassung und ist ferner wie folgt eingeschränkt: 1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nur den Teil des Aasees befahren, für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke Modersohn- weg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees dürfen mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden. Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasser- fahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie folgt festgesetzt: Alter Aasee: 140 Boote Neuer Aasee: 120 Boote 3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Trieb- kraft dürfen nur an den für sie jeweils ge- kennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verlassen werden. Das Festmachen an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfristige Festmachen zum Zwecke der Segelschulausbildung. 4. Das Befahren des Sees in der Zeit von ei- ner Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Trieb- kraft haben 15 m Mindestabstand zum Ufer bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzu- halten. Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öle, Brennstoffe oder feste Gegenstände in den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf die Straftatbestände der §§ 324 Strafgesetzbuch (Ge- wässerverunreinigung) und 326 Strafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen § 15 Androhung von Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verord- nung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 8 LWG mit Geldbuße geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fall einer Zuwi- derhandlung geahndet werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde ge- mäß §§ 1, 3 bis 5 OBG. § 16 Ausnahmen für Sonderfälle Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ordnungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu ei- ner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegen- stehen. § 17 Andere Rechtsvorschriften Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Re- gelungen, insbesondere danach erforderliche Er- laubnisse und Genehmigungen, werden durch die- se Verordnung nicht berührt. § 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am 15.6.1995 in Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 14.6.2015 außer Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 14.6.2035 außer Kraft. Aufgrund § 32 OBG NRW notwendige Festsetzung der Laufzeit
Vorlage Nr. 207-2015, Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees (Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung) Aufgrund der §§ 1,27 und 31 des Gesetzes über Aufba u und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i . d. F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW 2060), zul etzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2009 (GV.NRW. S. 765 , ber. S. 793) und aufgru nd des § 34 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2013 (GV .NRW. S. 133), erlässt die Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde und untere Was serbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 06.05.2015 für das Gebiet der Stadt Münster folgende ordnungsbehördliche Verordnung: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle de m öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle de r Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören a uch Grünflächen an Straßen sowie Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe. (3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) un d westlich der Torminbrücke bis zur Fußgängerbrücke Modersohnweg (neuer Aasee). Als Aas ee im Sinne dieser Verordnung gelten auch der offene Gievenbach (Zoo-Kanal) südli ch der Sentruper Straße sowie der im Rückstau liegende, naturnahe Bereich der Aa zwische n dem neuen Aasee (Brücke Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. § 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen (1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen du rch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegenständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften b zw. das Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und and ere Werbemittel jeder Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das g ilt entsprechend für Einrichtungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentli chen Nutzen dienen, insbesondere für Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verte iler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Bru nnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitung smasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen Gebäuden. (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die E inwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind. (3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauor dnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. (4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 30 3 StGB, öffentliche Anlagen oder Einrichtungen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Ab s. 1 verunreinigt oder dazu veranlasst, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. § 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter v or seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des v oraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu entsorgen. § 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohle n oder ähnlichen Stoffen auf Straßen sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten. § 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs (1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Gegenst ände geworfen und keine giftigen, öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel entha ltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine son stigen flüssigen Abfallstoffe eingeleitet werden. (2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Waschmitte leinsatz insbesondere bei der Kraftfahrzeugwäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch d as Vorhandensein eines Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmitte l noch Öl in die Regenwasserableitung oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbode nwäsche ist nicht gestattet, es sei denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeu gwäsche zugelassenen Anlagen vorgenommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowäsche und Ölwechsel verboten. § 6 Führen von Hunden (1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen An lagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden g efährden oder belästigen und die Gehwege, Fußgängerzonen, Grün- oder Spielflächen un d Baumscheiben im Straßenraum nicht beschmutzen. Verschmutzungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. (2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkeh rszeichen 242 StVO) sind Hunde an der Leine zu führen. (3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden nicht mitgeführt werden. (4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwi ngern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen o der das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können. § 7 Einfriedungen (1) Grundstückseinfriedungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebrach t werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können. (2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass St raßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh ni cht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässer n ist ein Abstand der Einfriedungen zu den Ufern und Böschungskanten von mindestens 1 m einzuhalten. § 8 Spielplätze (1) Auf Spielplätzen wird Ballspielen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. (2) Das Befahren von Spielplätzen mit Fahrrädern od er anderen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrze uge und Kinderwagen. Die auf den Spielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Ki ndern bis zum Alter von 16 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Spielplätzen nicht gestattet, soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. (4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten. (5) Auf Spielplätzen sind Mitnahme und Genuss alkoh olischer Getränke sowie das Grillen nicht gestattet. § 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizei tanlagen gelten ergänzend zu dieser Verordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster". § 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren und Reiten in öffentlichen Anlagen (1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstellen von Gegenständen und Lagern von Material sowie das Zelten und Übernachten darauf si nd verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinig ung der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfordert. (2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit Fahrzeugen nur befahren werden, soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege geken nzeichnet sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Krankenfahrstühle, wenn sie in Schri ttgeschwindigkeit benutzt werden, sowie Kinderwagen und Spielfahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars). (3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf g ekennzeichneten Reitwegen geritten oder geführt werden. (4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahrzeu ge nur abgestellt oder geparkt werden, soweit dies ausdrücklich gestattet ist. § 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Vegetationsbeständen Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anlagen 1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblumenbeete, S chmuckpflanzungen und Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzf lächen) zu betreten, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem B oden zu entfernen, zu beschädigen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden oder abzuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätze n zu befahren, zu beparken, dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu la gern, beziehungsweise Fahrräder an den Bäumen oder deren Schutzeinrichtungen zu befestigen und 4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bindemi ttel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssige Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. § 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen (1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen 1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen, 2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und an dere Einrichtungen ohne Genehmigung aufzustellen oder diese zu entfernen, z u versetzen oder zu beschmutzen. 3. sich so zu verhalten, dass andere Personen in de r Benutzung der Straßen und Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder bel ästigt werden, z.B. durch störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Al koholgenuss bedingte Störungen. (2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortslage wild lebende Tiere zu füttern. (3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen. § 13 Hausnummern (1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstü ck zugeteilte Hausnummer unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringe n und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. (2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelege n, so muss die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist e ine weitere Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen. (3) Bei der Umnummerierung darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe so durchzustreichen oder auf andere Art und Weise ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist. § 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs) (1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aasee ist verboten. (2) Nicht gestattet ist ferner 1. das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen W asserfahrzeugen oder Modellbooten mit Verbrennungsmotor (ausgenommen ble iben der Wasserbus und die Wasserfahrzeuge des Rettungswesens), 2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsu rfing), 3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des A asees, 4. das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone n außerhalb der befestigten oder mit Rasen bedeckten Stellen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie 5. das Zelten und Lagern im Uferbereich. (3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jeder zeit widerruflichen Zulassung und ist ferner wie folgt eingeschränkt: 1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nu r den Teil des Aasees befahren, für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke Modersohnweg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees dürfen mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden. 2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie folgt festgesetzt: Alter Aasee: 140 Boote Neuer Aasee: 120 Boote 3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürf en nur an den für sie jeweils gekennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verla ssen werden. Das Festmachen an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfris tige Festmachen zum Zwecke der Segelschulausbildung. 4. Das Befahren des Sees in der Zeit von einer Stun de nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft habe n 15 m Mindestabstand zum Ufer bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzuhalten. Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öl e, Brennstoffe oder feste Gegenstände in den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf die Straftatbestände der §§ 324 Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) und 326 St rafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen. § 15 Androhung von Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 N r. 8 LWG mit Geldbuße geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordn ungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fa ll einer Zuwiderhandlung geahndet werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkun gen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG. § 16 Ausnahmen für Sonderfälle Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ord nungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausna hmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde un d öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 17 Andere Rechtsvorschriften Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regel ungen, insbesondere danach erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am 15.6.2015 in Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 14.6.2035 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0207/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung
- Neubekanntmachung -
Beratungsfolge
14.04.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung
28.04.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung Vorberatung
und E-Government
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.05.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterha ltung der Sicherheit und Ordnung auf
den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes
vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees - Straßen-, Anlagen-
und Aaseeordnung - (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten.
Begründung:
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung wurde im Jahre 1995 nach einer grundlegenden Novel-
lierung entsprechend § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW mit einer auf 20 Jahre befristeten Lauf-
zeit in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt gemäß § 18 (2) mit Ablauf des 14.6.2015 außer Kraft.
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung hat sich als normative Grundlage für polizeiliche und
ordnungsbehördliche Maßnahmen bewährt und dient insbesondere dem städtischen Service - und
Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage zur Vermeidung von
Behinderungen oder Belästigungen einzelner Personen oder der Allgemeinheit. Anlassbedingt
wurden kleinere inhaltliche und redaktionelle Veränderungen vorgenommen, die in der anliege n-
den Synopse (Anlage 2) dargestellt und begründet sind. Die Verwaltung schlägt daher Beschluss
und Neubekanntmachung der Straßen -, Anlagen- und Aaseeordnung in der vorgelegten Fassung
vor.
I. V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Vorlagen-Nr.:
V/0207/2015
Auskunft erteilt:
Herr Schulze-Werner
Ruf:
492 32 00
E-Mail:
SchuWe@stadt-muenster.de
Datum:
19.03.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Sentruper Straße
- Adenauerallee
- Modersohnweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0207/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37