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V/0207/2015

Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung

Vorlagen 17.03.2015

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Vorlage Nr. 207-2015, Anlage2

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Ansehen

Vorlage Nr. 207-2015, Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Vorlage Nr. 207-2015, Anlage2

18162 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
Aktuelle Version Neu: ( Neue Formulierung / Erläuterung) 
§ 1 Begriffsbestimmungen 
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle 
dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen 
(Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm 
nicht gewidmet sind. 
 
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle 
der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Park-, 
Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören auch 
Grünflächen an Straßen sowie Straßenbäume, 
Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für 
jedermann, kommunale Sport- und Freizeitanla- 
gen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und 
Friedhöfe.  
 
(3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich 
der Uferbereiche von der Brücke Adenauerallee 
bis zur Torminbrücke (alter Aasee) und westlich 
der Torminbrücke bis zur Fußgängerbrücke Mo- 
dersohnweg (neuer Aasee). Als Aasee im Sinne 
dieser Verordnung gelten auch der offene Gieven- 
bach (Zoo-Kanal) südlich der Sentruper Straße 
sowie der im Rückstau liegende, naturnahe Be- 
reich der Aa zwischen dem neuen Aasee (Brücke 
Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump.  
 
§ 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen 
(1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen 
durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegen- 
ständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, 
Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten 
und Bemalen, Besprühen, Beschriften bzw. das 
Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es 
untersagt, Plakate und andere Werbemittel jeder 
Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder dazu 
zu veranlassen. Das gilt entsprechend für Einrich- 
tungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die 
dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere für 
Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Ver- 
teiler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Park- 
häuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, 
Brunnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaß- 
säulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, War- 
tehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Tü- 
ren, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentli- 
chen Gebäuden.  
 
 (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die 
Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Ver- 
fügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 
2 beschriebenen Handlungen aus anderen Grün- 
den erlaubt sind.  
 
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem 
Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der 
Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung 
in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzun- 
gen.  
(4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des 
§ 303 StGB, öffentliche Anlagen oder Einrichtun- 
gen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 verun- 
reinigt oder dazu veranlasst, so muss er unverzüg- 
lich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.  
 
§ 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen 
Verkaufsstellen 
Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster 
oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen o- 
der Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter vor seiner 
Verkaufsstelle aufzustellen. Anzahl und Größe 
richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich 
anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, 
spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu ent- 
sorgen.  
 
§ 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflußöff- 
nungen und Hydranten 
Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, 
Kohlen oder ähnlichen Stoffen auf Straßen sind 
Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten 
freizuhalten.  
 
§ 5 Schutz der Regenwasserableitung und des 
Erdreichs 
(1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Ge- 
genstände geworfen und keine giftigen, öligen, 
fettigen, explosiven oder Bindemittel enthaltenden 
Flüssigkeiten, keine Säuren und Laugen, keine 
aufgelösten Waschmittel und keine sonstigen flüs- 
sigen Abfallstoffe eingeleitet werden.  
 
(2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Wasch- 
mitteleinsatz insbesondere bei der Kraftfahrzeug- 
wäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch das Vor- 
handensein eines Ölabscheiders, gesichert ist, 
dass weder Waschmittel noch Öl in die Regen- 
wasserableitung oder das Erdreich eindringen 
können. Eine Unterbodenwäsche ist nicht gestat- 
tet, es sei denn, sie wird in ausdrücklich für die 
Kraftfahrzeugwäsche zugelassenen Anlagen vor- 
genommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowä- 
sche und Ölwechsel verboten.  
 
§ 6 Führen von Hunden 
(1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen 
Anlagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Sie 
sind so zu führen, dass sie niemanden gefährden 
oder belästigen und die Gehwege, Fußgängerzo- 
nen, Grün- oder Spielflächen und Baumscheiben 
im Straßenraum nicht beschmutzen. Verschmut- 
zungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu 
beseitigen.

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
(2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das 
Verkehrszeichen 242 StVO) sind Hunde an der 
Leine zu führen. 
 
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hun- 
de mit Ausnahme von Blindenhunden nicht mitge- 
führt werden.  
 
(4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb 
von Zwingern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, 
dass sie Einfriedungen nicht überspringen oder 
das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen 
können.  
 
§ 7 Einfriedungen 
(1) Grundstückseinfriedungen müssen auch au- 
ßerhalb von Baugrundstücken an Straßen und 
Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, 
dass sie niemanden behindern oder gefährden; 
insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und an- 
dere scharfe oder spitze Gegenstände an den Ein- 
friedungen nicht so angebracht werden, dass sie 
Personen verletzen oder Sachen beschädigen 
können.  
 
(2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass 
Straßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit 
ihren Ufern und Böschungen von Vieh nicht betre- 
ten, beschmutzt oder beschädigt werden können. 
Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, 
dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. 
An Gewässern ist ein Abstand der Einfriedungen 
zu den Ufern und Böschungskanten von mindes- 
tens 1 m einzuhalten.  
 
§ 8 Kinderspielplätze 
(1) Auf Kinderspielplätzen wird Ballspielen nur auf 
den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet.  
§ 8 Spielplätze 
Auf Spielplätzen… 
 
(redaktionelle Anpassung, entspricht den aktuellen 
Schildern) 
(2) Das Befahren von Kinderspielplätzen mit Fahr- 
rädern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestat- 
tet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrzeuge und 
Kinderwagen. Die auf den Kinderspielplätzen auf- 
gestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zum 
Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht 
durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt 
ist.  
(2) Das Befahren von 
Spielplätzen  mit Fahrrädern 
oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die- 
ses Verbot gilt nicht für Spielfahrzeuge und Kin- 
derwagen. Die auf 
 Spielplätzen  aufgestellten Gerä- 
te dürfen nur von Kindern und Jugendlichen bis 
zum Alter von 
16 Jahren  benutzt werden, soweit 
nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze fest-
gelegt ist.  
Begriff „Spielplatz“ entspricht den aktuellen Schil- 
dern. Die Altersgrenze von 16 Jahren wurde so mit 
den Ämtern 32 und 51 abgesprochen. 
(3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt 
auf den Kinderspielplätzen nicht gestattet, soweit 
nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist.  
…auf den 
Spielplätzen … 
(4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der 
Spielplatzbeschilderung zu beachten.

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
(5) Auf Kinderspielplätzen sind Mitnahme und Ge- 
nuss alkoholischer Getränke nicht gestattet.  
(5) Auf 
Spielplätzen sind Mitnahme und Genuss 
alkoholischer Getränke sowie das Grillen  nicht ge- 
stattet. 
 
Grillen: Spielplätze sind ein besonders geschützter 
Bereich zum freien, gefahrarmen Aufenthalt von 
Kindern. Dies schließt den Betrieb eines Grills aus. 
Da in der bisherigen Verordnung kein ausdrückli- 
ches Verbot genannt war, hat dies aber teilweise 
zu Diskussionen geführt. Daher würde die Ergän- 
zung eine Durchsetzung erleichtern.  
§ 9 Benutzung der kommunalen Sport- und 
Freizeitanlagen 
Für die Benutzung der kommunalen Sport- und 
Freizeitanlagen gelten ergänzend zu dieser Ver- 
ordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die 
Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit 
Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder 
der Stadt Münster".  
 
§ 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren 
und Reiten in öffentlichen Anlagen 
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstel- 
len von Gegenständen und Lagern von Material 
darauf ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeu- 
ge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinigung 
der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfor- 
dert.  
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstel- 
len von Gegenständen und Lagern von Material 
sowie das Zelten und Übernachten  darauf sind 
verboten. 
 
In der aktuellen Fassung ist kein solches Verbot zu 
finden. Zelten führt aber regelmäßig zu Beschwer- 
den von Anwohnern und Verunreinigung der Flä- 
chen und soll deshalb untersagt werden.  
(2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen 
mit Fahrzeugen nur befahren werden, soweit sie 
durch Hinweisschilder als Fahrwege gekennzeich- 
net sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Kran- 
kenfahrstühle, wenn sie in Schrittgeschwindigkeit 
benutzt werden, sowie Kinderwagen und Spiel- 
fahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars).  
 
(3) In öffentlichen Anlagen darf nur auf gekenn- 
zeichneten Reitwegen geritten werden.  
(3) In öffentlichen Anlagen 
dürfen Pferde  nur auf 
gekennzeichneten Reitwegen geritten oder geführt  
werden. 
Das Verbot des Reitens fußt u.a. auf der Beschädi- 
gung der wassergebundenen Wege. Werden Pfer- 
de regelmäßig geführt, sind gleiche Schäden zu 
erwarten. In einigen Grünanlagen (z. B. Wienburg- 
park) werden auch Pferde geführt. Dies soll mit der 
Ergänzung unterbunden werden. 
(4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahr- 
zeuge nur abgestellt oder geparkt werden, soweit 
dies ausdrücklich gestattet ist.  
 
(5) Rasenflächen, die durch Zäune oder Hinweis- 
schilder besonders gekennzeichnet sind, dürfen 
zur Vermeidung von Schäden nicht betreten wer- 
den.  
Kann komplett entfallen, es gibt keine eingezäun- 
ten Rasenflächen mehr.

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
§ 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträu- 
chern und Vegetationsbeständen 
Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anla-
gen 
1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblu- 
menbeete, Schmuckpflanzungen und Bio- 
tope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, 
Pflanzflächen) zu betreten, ausgenommen 
zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
 
2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen 
aus dem Boden zu entfernen, zu beschädi- 
gen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, 
Wurzeln, Blätter) abzuschneiden oder ab- 
zuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen 
Pflegearbeiten, 
 
3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und 
auf Plätzen zu befahren, zu beparken, dort 
Gegenstände abzustellen oder Materialien 
zu lagern, 
beziehungsweise Fahrräder an den Bäumen oder 
deren Schutzeinrichtungen zu befestigen, 
Fahrräder, die an Schutzpfählen angekettet wer- 
den, beschädigen zum Teil Jungbäume. Wenn 
Pflegearbeiten notwendig werden, können die 
Fahrräder nicht entfernt werden.  
4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bin- 
demittel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, 
aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssi- 
ge Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. 
 
§ 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen 
und Anlagen   
(1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen 
und Anlagen 
1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen 
oder zu belassen, 
2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte 
und andere Einrichtungen zu entfernen, zu 
versetzen oder zu beschmutzen. 
3. sich so zu verhalten, dass andere Perso- 
nen in der Benutzung der Straßen und An- 
lagen mehr als nur geringfügig behindert 
oder belästigt werden, z.B. durch störendes 
Lagern, aggressives Betteln oder durch Al- 
koholgenuss bedingte Störungen. 
Zu 2: Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte 
und andere Einrichtungen 
ohne Genehmigung auf- 
zustellen oder diese zu entfernen, zu versetzen 
oder zu beschmutzen. 
 
Für die Sondernutzung öffentlicher Anlagen (Auf- 
stellen von Tischen /Bänken etc.) ist bereits jetzt 
eine Gestattung des Amtes 23 notwendig. Es pas- 
siert aber auch zunehmend, dass Anwohner Spiel- 
geräte (Trampolin etc.) auf öffentlichen Spielplät-
zen hinterlassen oder Grünflächen zur Lagerung 
oder Erweiterung des eigenen Gartens nutzen.  
(2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Orts-
lage Wildtauben oder verwilderte Haustauben und 
Enten zu füttern.  
Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortslage 
wild lebende Tiere  zu füttern. 
Durch die Ergänzung werden alle Tiere, auch z. B. 
Kanadagänse, verwilderte Katzen, Kaninchen… 
erfasst.  
(3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft- 
fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr 
zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen.

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
§ 13 Hausnummern 
(1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten 
Grundstück zugeteilte Hausnummer unverzüglich 
gut sichtbar und gut lesbar anzubringen und in 
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 
 
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gele- 
gen, so muss die Hausnummer an der Straßensei- 
te des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der 
Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am 
nächsten liegt. Darüber hinaus ist eine weitere 
Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang 
anzubringen.  
 
(3) Bei der Umnumerierung darf die alte Haus- 
nummer während einer Übergangszeit von einem 
Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe 
so durchzustreichen oder auf andere Art und Wei- 
se ungültig zu machen, dass die Nummer noch 
lesbar ist.  
 
§ 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des 
Gemeingebrauchs) 
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aa- 
see ist verboten.  
 
(2) Nicht gestattet ist ferner 
1. das Befahren des Aasees mit motorange- 
triebenen Wasserfahrzeugen oder Modell- 
booten (ausgenommen bleiben der Was- 
serbus und die Wasserfahrzeuge des Ret- 
tungswesens), 
2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern 
(Windsurfing), 
3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen 
des Aasees, 
4. das Betreten der vegetationsbestandenen 
Uferzonen außerhalb der befestigten oder 
mit Rasen bedeckten Stellen ohne aus- 
drückliche Erlaubnis sowie 
5. Das Zelten und Lagern im Uferbereich. 
das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen 
Wasserfahrzeugen oder Modellbooten 
mit Ver- 
brennungsmotor… 
 
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde ist die Nut- 
zung des Aasees mit Modellbooten mit Elektro-
Motor unproblematisch. 
 (3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne 
eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, 
Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen 
jederzeit widerruflichen Zulassung und ist ferner 
wie folgt eingeschränkt: 
1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft 
dürfen nur den Teil des Aasees befahren, 
für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal 
und der zwischen der Brücke Modersohn- 
weg und Haus Kump gelegene Teil des 
Aasees dürfen mit Wasserfahrzeugen ohne 
eigene Triebkraft nicht befahren werden.

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasser- 
fahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie 
folgt festgesetzt: 
Alter Aasee: 140 Boote 
Neuer Aasee: 120 Boote 
3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Trieb- 
kraft dürfen nur an den für sie jeweils ge- 
kennzeichneten Anlegestellen bestiegen 
oder verlassen werden. Das Festmachen 
an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das 
kurzfristige Festmachen zum Zwecke der 
Segelschulausbildung. 
4. Das Befahren des Sees in der Zeit von ei- 
ner Stunde nach Sonnenuntergang bis eine 
Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 
5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Trieb- 
kraft haben 15 m Mindestabstand zum Ufer 
bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzu- 
halten. 
Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öle, 
Brennstoffe oder feste Gegenstände in den Aasee 
einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf die 
Straftatbestände der §§ 324 Strafgesetzbuch (Ge- 
wässerverunreinigung) und 326 Strafgesetzbuch 
(Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) 
hingewiesen  
 
§ 15 Androhung von Geldbuße 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verord- 
nung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und 
Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser 
Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 8 
LWG mit Geldbuße geahndet werden. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des 
Ordnungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 17 des 
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 
602) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € 
und höchstens 1000 € für jeden Fall einer Zuwi- 
derhandlung geahndet werden. Verstöße gegen 
die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 
und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 
Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 
Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde ge- 
mäß §§ 1, 3 bis 5 OBG. 
 
§ 16 Ausnahmen für Sonderfälle 
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das 
Ordnungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde 
auf Antrag für Sonderfälle Ausnahmen zulassen, 
wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann 
darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die 
Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu ei- 
ner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen 
würde und öffentliche Interessen nicht entgegen- 
stehen. 
§ 17 Andere Rechtsvorschriften 
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Re- 
gelungen, insbesondere danach erforderliche Er- 
laubnisse und Genehmigungen, werden durch die- 
se Verordnung nicht berührt. 
 
§ 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer 
(1) Diese Verordnung tritt am 15.6.1995 in Kraft. 
(2) Sie tritt mit Ablauf des 14.6.2015 außer Kraft. 
(2) Sie tritt mit Ablauf des 14.6.2035 außer Kraft. 
Aufgrund § 32 OBG NRW notwendige Festsetzung 
der Laufzeit

Vorlage Nr. 207-2015, Anlage 1

15169 Zeichen

Anlage 1  zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/0207/2015 
 
 
 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und 
Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum 
Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der 
Nutzung des Aasees (Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung)  
 
Aufgrund der §§ 1,27 und 31 des Gesetzes über Aufba u und Befugnisse der 
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i . d. F. der Bekanntmachung vom 
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW 2060), zul etzt geändert durch Gesetz vom 
8.12.2009 (GV.NRW. S. 765 , ber. S. 793) und aufgru nd des § 34 Landeswassergesetz 
(LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.NRW. S. 926 / SGV. NRW. 
77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2013 (GV .NRW. S. 133), erlässt die Stadt 
Münster als örtliche Ordnungsbehörde und untere Was serbehörde gemäß dem Beschluss 
des Rates der Stadt Münster vom 06.05.2015 für das Gebiet der Stadt Münster folgende 
ordnungsbehördliche Verordnung:  
 
§ 1 Begriffsbestimmungen 
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle de m öffentlichen Verkehr dienenden 
Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind. 
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle de r Öffentlichkeit allgemein zugänglichen 
Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören a uch Grünflächen an Straßen sowie 
Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale 
Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe. 
(3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke 
Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) un d westlich der Torminbrücke bis zur 
Fußgängerbrücke Modersohnweg (neuer Aasee). Als Aas ee im Sinne dieser Verordnung 
gelten auch der offene Gievenbach (Zoo-Kanal) südli ch der Sentruper Straße sowie der im 
Rückstau liegende, naturnahe Bereich der Aa zwische n dem neuen Aasee (Brücke 
Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. 
§ 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen 
(1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen du rch Wegwerfen oder Zurücklassen von 
Gegenständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von 
Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften b zw. das Veranlassen hierzu ist 
untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und and ere Werbemittel jeder Art in öffentlichen 
Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das g ilt entsprechend für Einrichtungen in 
öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentli chen Nutzen dienen, insbesondere für 
Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verte iler und Schaltkästen, Streusandbehälter, 
Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Bru nnen, Denkmäler, sonstige 
Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitung smasten, Wartehäuschen, Briefkästen, 
Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen Gebäuden. 
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die E inwilligung des Eigentümers oder 
sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen 
Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauor dnungsrecht unterliegenden Anlagen 
der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, 
ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. 
(4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 30 3 StGB, öffentliche Anlagen oder 
Einrichtungen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Ab s. 1 verunreinigt oder dazu veranlasst, so 
muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. 
§ 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen 
Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder  von einer Theke aus unmittelbar 
Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter v or seiner Verkaufsstelle aufzustellen. 
Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des v oraussichtlich anfallenden Abfalls. 
Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu entsorgen. 
§ 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten 
Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohle n oder ähnlichen Stoffen auf Straßen 
sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten. 
§ 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs 
(1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Gegenst ände geworfen und keine giftigen, 
öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel entha ltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und 
Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine son stigen flüssigen Abfallstoffe eingeleitet 
werden. 
(2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Waschmitte leinsatz insbesondere bei der 
Kraftfahrzeugwäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch d as Vorhandensein eines 
Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmitte l noch Öl in die Regenwasserableitung 
oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbode nwäsche ist nicht gestattet, es sei 
denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeu gwäsche zugelassenen Anlagen 
vorgenommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowäsche und Ölwechsel verboten. 
§ 6 Führen von Hunden 
(1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen An lagen nicht ohne Aufsicht gelassen 
werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden g efährden oder belästigen und die 
Gehwege, Fußgängerzonen, Grün- oder Spielflächen un d Baumscheiben im Straßenraum 
nicht beschmutzen. Verschmutzungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. 
(2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkeh rszeichen 242 StVO) sind Hunde an 
der Leine zu führen. 
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden nicht 
mitgeführt werden. 
(4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwi ngern frei gehalten, ist dafür zu 
sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen o der das Grundstück nicht ohne Aufsicht 
verlassen können.

§ 7 Einfriedungen 
(1) Grundstückseinfriedungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen 
und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder 
gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze 
Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebrach t werden, dass sie Personen 
verletzen oder Sachen beschädigen können. 
(2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass St raßen und Anlagen, insbesondere 
Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh ni cht betreten, beschmutzt oder 
beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein 
Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässer n ist ein Abstand der Einfriedungen zu 
den Ufern und Böschungskanten von mindestens 1 m einzuhalten. 
§ 8 Spielplätze 
(1) Auf Spielplätzen wird Ballspielen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. 
(2) Das Befahren von Spielplätzen mit Fahrrädern od er anderen Fahrzeugen ist nicht 
gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrze uge und Kinderwagen. Die auf den 
Spielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Ki ndern bis zum Alter von 16 Jahren 
benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. 
(3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt  auf den Spielplätzen nicht gestattet, 
soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. 
(4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten. 
(5) Auf Spielplätzen sind Mitnahme und Genuss alkoh olischer Getränke sowie das Grillen 
nicht gestattet. 
§ 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen 
Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizei tanlagen gelten ergänzend zu dieser 
Verordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen 
mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster". 
§ 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren und Reiten in öffentlichen Anlagen 
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstellen von Gegenständen und Lagern von 
Material sowie das Zelten und Übernachten darauf si nd verboten. Ausgenommen sind 
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinig ung der Anlagen dienen, soweit ihr 
Einsatz dies erfordert. 
(2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit  Fahrzeugen nur befahren werden, 
soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege geken nzeichnet sind. Diese Einschränkung 
gilt nicht für Krankenfahrstühle, wenn sie in Schri ttgeschwindigkeit benutzt werden, sowie 
Kinderwagen und Spielfahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars). 
(3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf g ekennzeichneten Reitwegen geritten oder 
geführt werden. 
(4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahrzeu ge nur abgestellt oder geparkt werden, 
soweit dies ausdrücklich gestattet ist.

§ 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Vegetationsbeständen 
Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anlagen 
1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblumenbeete, S chmuckpflanzungen und 
Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzf lächen) zu betreten, 
ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem B oden zu entfernen, zu 
beschädigen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden 
oder abzuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätze n zu befahren, zu beparken, 
dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu la gern, beziehungsweise 
Fahrräder an den Bäumen oder deren Schutzeinrichtungen zu befestigen und 
4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bindemi ttel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, 
aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssige Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. 
§ 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen 
(1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen 
1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen, 
2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und an dere Einrichtungen ohne 
Genehmigung aufzustellen oder diese zu entfernen, z u versetzen oder zu 
beschmutzen. 
3. sich so zu verhalten, dass andere Personen in de r Benutzung der Straßen und 
Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder bel ästigt werden, z.B. durch 
störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Al koholgenuss bedingte 
Störungen. 
(2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortslage wild lebende Tiere zu füttern. 
(3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum 
Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen. 
§ 13 Hausnummern 
(1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstü ck zugeteilte Hausnummer 
unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringe n und in ordnungsgemäßem Zustand zu 
erhalten. 
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelege n, so muss die Hausnummer an der 
Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem 
Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist e ine weitere Hausnummer unmittelbar 
neben dem Hauseingang anzubringen. 
(3) Bei der Umnummerierung darf die alte Hausnummer  während einer Übergangszeit von 
einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter  Farbe so durchzustreichen oder auf 
andere Art und Weise ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist. 
§ 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs) 
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aasee ist verboten. 
(2) Nicht gestattet ist ferner

1. das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen W asserfahrzeugen oder 
Modellbooten mit Verbrennungsmotor (ausgenommen ble iben der Wasserbus und 
die Wasserfahrzeuge des Rettungswesens), 
2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsu rfing), 
3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des A asees, 
4. das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone n außerhalb der befestigten oder 
mit Rasen bedeckten Stellen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie 
5. das Zelten und Lagern im Uferbereich. 
(3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, 
Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jeder zeit widerruflichen Zulassung und ist 
ferner wie folgt eingeschränkt: 
1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nu r den Teil des Aasees befahren, 
für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke 
Modersohnweg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees  dürfen mit 
Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden. 
2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie 
folgt festgesetzt: 
Alter Aasee: 140 Boote 
Neuer Aasee: 120 Boote 
3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürf en nur an den für sie jeweils 
gekennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verla ssen werden. Das Festmachen 
an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfris tige Festmachen zum Zwecke der 
Segelschulausbildung. 
4. Das Befahren des Sees in der Zeit von einer Stun de nach Sonnenuntergang bis eine 
Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 
5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft habe n 15 m Mindestabstand zum Ufer 
bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzuhalten. 
Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öl e, Brennstoffe oder feste Gegenstände in 
den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf  die Straftatbestände der §§ 324 
Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) und 326 St rafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang 
mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen. 
§ 15 Androhung von Geldbuße 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen die Vorschriften dieser 
Verordnung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und  Einschränkungen des § 14 Abs. 2 
und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 N r. 8 LWG mit Geldbuße geahndet 
werden. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordn ungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von 
mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fa ll einer Zuwiderhandlung geahndet 
werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkun gen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser 
Verordnung können gemäß § 161 Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.  1 OWiG ist die örtliche 
Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG.

§ 16 Ausnahmen für Sonderfälle 
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ord nungsamt als zuständige 
Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausna hmen zulassen, wenn dies im 
berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber 
hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer 
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde un d öffentliche Interessen nicht 
entgegenstehen. 
§ 17 Andere Rechtsvorschriften 
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regel ungen, insbesondere danach 
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden  durch diese Verordnung nicht 
berührt. 
§ 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer 
(1) Diese Verordnung tritt am 15.6.2015 in Kraft. 
(2) Sie tritt mit Ablauf des 14.6.2035 außer Kraft.

Beschlussvorlage

2077 Zeichen

V/0207/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung 
- Neubekanntmachung - 
 
Beratungsfolge  
14.04.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
28.04.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung                    Vorberatung 
                     und E-Government  
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
06.05.2015 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterha ltung der Sicherheit und Ordnung auf 
den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes 
vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees - Straßen-, Anlagen- 
und Aaseeordnung - (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es entstehen keine Kosten. 
 
Begründung: 
 
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung wurde im Jahre 1995 nach einer grundlegenden Novel-
lierung entsprechend § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW mit einer auf 20 Jahre befristeten Lauf-
zeit in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt gemäß § 18 (2) mit Ablauf des 14.6.2015 außer Kraft. 
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung hat sich als normative Grundlage für polizeiliche und 
ordnungsbehördliche Maßnahmen bewährt und dient insbesondere dem städtischen Service - und 
Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage zur Vermeidung von 
Behinderungen oder Belästigungen einzelner Personen oder der Allgemeinheit.  Anlassbedingt 
wurden kleinere inhaltliche und redaktionelle Veränderungen vorgenommen, die in der anliege n-
den Synopse (Anlage 2) dargestellt und begründet sind.  Die Verwaltung schlägt daher Beschluss 
und Neubekanntmachung der Straßen -, Anlagen- und Aaseeordnung in der vorgelegten Fassung 
vor. 
 
I. V. 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0207/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Schulze-Werner 
Ruf: 
492 32 00 
E-Mail: 
SchuWe@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (4)

14.04.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
06.05.2015 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Sentruper Straße
  • Adenauerallee
  • Modersohnweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0207/2015
Typ
Vorlagen
Datum
17.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37