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V/0073/2019

Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und OGS

Vorlagen 25.01.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2019, TOP 20

Anlage 1.doc

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 1.doc

6331 Zeichen

Satzung zur Änderung der  
 
 
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die  Teilnahme an Förder- und Betreu- 
ungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. N RW. S. 666), zuletzt geändert durch Arti- 
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) - GO, und des § 90 des Achten 
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntm achung vom 11. September 2012 (BGBl I 
S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) - 
SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen  Bildung und Förderung von Kindern vom 
30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durc h Artikel 1 des Gesetzes vom 
21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) - Kinderbildung sgesetz - KiBiz - hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung vom 03.04.2019 die folgende  
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde- 
rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinde rtagespflege und die Teilnahme an Förder- 
und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen  und offenen Ganztagsschulen vom 25. 6. 
2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) i n der Fassung vom 15.03.2018 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2018, Seite 58) beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1 
 
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 
 
 
Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch 
Sozialgesetzbuch (SGB XII), den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), von 
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem 
Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkom- 
mensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.  
 
 
 
Artikel 2 
 
Die Anlagen zur Satzung werden wie folgt gefasst:

Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen:  
Jahres-Brutto-
einkommen Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre 
  wchtl. 25 Std.-
Betreuung  
mtl. 108 Std. 
wchtl. 35 Std.-
Betreuung  
mtl. 151 Std.  
wchtl. 45 Std.-
Betreuung  
mtl. 194 Std. 
wchtl. 25 Std.-
Betreuung  
mtl. 108 Std. 
wchtl. 35 Std.-
Betreuung  
mtl. 151 Std. 
wchtl. 45 Std.-
Betreuung  
mtl. 194 Std.  
 bis 37.000 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 € 
 bis 50.000 € 146 €  204 €  232 €  58 €  83 €  128 € 
 bis 62.000 €  194 €  270 €  309 €  92 €  128 €  19 9 € 
 bis 75.000 €  217 €  306 €  350 €  119 €  168 €  2 62 € 
 bis 85.000 €  261 €  366 €  419 €  146 €  202 €  3 14 € 
 bis 95.000 €   313 €  440 €  503 €  173 €  243 €  359 € 
 bis 105.000 €   327 €  462 €  526 €  183 €  254 €  395 € 
 bis 125.000 €   361 €  509 €  579 €  201 €  278 €  434 € 
 bis 150.000 €  397 €  560 €  638 €  220 €  307 €  477 € 
 über 150.000 €  436 €  616 €  701 €  244 €  337 €  525 €

Elternbeitragstabellen  für Kindertagespflege: 
Kinder unter 3 Jahre, monatliche Betreuung 
Jahres -Brutto -
einkommen 
bis 45 
Std. 
bis 65 
Std. 
bis 90 
Std. 
bis 110 
Std. 
bis 130 
Std. 
bis 155 
Std. 
bis 175 
Std. 
bis 195 
Std. 
über 195 
Std. 
 bis 37.000 €   0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 € 
 bis 50.000 €   54 €  79 €  108 €  132 €  156 €  179 €  209 €  232  €  263 € 
 bis 62.000 €   70 €  104 €  143 €  174 €  206 €  238 €  276 €  30 9 €  350 € 
 bis 75.000 €   83 €  116 €  161 €  199 €  235 €  269 €  314 €  35 0 €  396 € 
 bis 85.000 €   98 €  141 €  195 €  238 €  281 €  323 €  376 €  41 9 €  474 € 
 bis 95.000 €   116 €  168 €  232 €  285 €  337 €  388 €  453 €  5 03 €  570 € 
 bis 105.000 €   122 €  175 €  245 €  300 €  354 €  407 €  474 €  5 26 €  596 € 
 bis 125.000 €   136 €  195 €  268 €  328 €  388 €  448 €  521 €  5 79 €  657 € 
 bis 150.000 €   149 €  213 €  296 €  362 €  426 €  492 €  573 €  6 38 €  722 € 
 über 150.000 €  163 €  235 €  324 €  399 €  470 €  541 €  631 €  7 01 €  794 € 
 
 
 
 
Kinder über 3 Jahre, monatliche Betreuung 
Jahres-Brutto-
einkommen 
bis 45 
Std. 
bis 65 
Std. 
bis 90 
Std. 
bis 110 
Std. 
bis 130 
Std. 
bis 155 
Std. 
bis 175 
Std. 
bis 195 
Std. 
über 195 
Std. 
 bis 37.000 €   0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 € 
 bis 50.000 €   54 €  58 €  58 €  58 €  83 €  83 €  128 €  128 €  128 € 
 bis 62.000 €   70 €  92 €  92 €  92 €  128 €  128 €  199 €  199 €   199 € 
 bis 75.000 €   83 €  116 €  119 €  119 €  168 €  168 €  262 €  26 2 €  262 € 
 bis 85.000 €   98 €  141 €  146 €  146 €  202 €  202 €  314 €  31 4 €  314 € 
 bis 95.000 €   116 €  168 €  173 €  173 €  243 €  243 €  359 €  3 59 €  359 € 
 bis 105.000 €   122 €  175 €  183 €  183 €  254 €  254 €  395 €  3 95 €  395 € 
 bis 125.000 €   136 €  195 €  201 €  201 €  278 €  278 €  434 €  4 34 €  434 € 
 bis 150.000 €   149 €  213 €  220 €  220 €  307 €  307 €  477 €  4 77 €  477 € 
 über 150.000 €  163 €  235 €  244 €  244 €  337 €  337 €  525 €  5 25 €  525 €

Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und 
Förderschulen und offenen Ganztagsschulen: 
 
 Elternbeiträge für die Förder- und Be- 
treuungsangebote nach 
 Betreuungszeiten 
Jahresbrutto-
einkommen  
bis max. 13.30 Uhr  
(Schule von  
„8 - 1“)  
bis 15.00 Uhr und 
länger  
(offene Ganztags- 
schule und andere 
Angebote) 
 bis 37.000 €  0,00 €  0,00 € 
 bis 50.000 €  39,00 €  95,00 € 
 bis 62.000 €  48,00 €  120,00 € 
 bis 75.000 €  59,00 €  150,00 € 
 bis 85.000 €  73,00 €  185,00 € 
 über 85.000 €  89,00 €  185,00 € 
 
Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Abs. 3 
 
 Wöchentliche Betreuung  
Jahresbrutt o- 
einkommen  bis 5 Stunden  bis 10 Stunden  bis 15 Stunden  
bis  37.000 € 0 € 0 € 0 € 
bis  50.000 € 65 € 129 € 194 € 
bis  62.000 € 71 € 142 € 213 € 
bis  75.000 € 75 € 151 € 226 € 
bis  85.000 € 86 € 172 € 258 € 
bis  95.000 € 92 € 185 € 277 € 
bis 105.000 € 97 € 194 € 290 € 
bis 125.000 € 108 € 215 € 323 € 
bis 150.000 € 118 € 237 € 355 € 
über 150.000 € 129 € 258 € 387 € 
 
Die Beiträge betragen je Stunde Extrazeit zwischen 3,00 € und 6,00 €.  
 
Die Beiträge werden in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit als monatlicher Pau- 
schalbetrag erhoben.  
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft

Beschlussvorlage

11220 Zeichen

V/0073/2019 
V/0073/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und dieTeilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.03.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   27.03.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.04.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe 
von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinderta-
gespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förder-
schulen und offenen Ganztagsschulen“ wird beschlossen. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung 
zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kinderta-
geseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangebo-
ten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“  
 
 zum 01.08.2019 der Beschluss des Rates vom 22.03.2017 (V/0065/2017) umgesetzt 
wird, die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege per Sat-
zungsänderung dynamisch um 2 % jährlich zu erhöhen, 
 
 zum 01.08.2019 der Beschluss zum Haushalt 2019 vom 12.12.2018 (V/1093/2018) 
umgesetzt wird, die OGS Elternbeiträge per Satzungsänderung ab der Einkommens-
grenze ab 75.000 € von jetzt 180 € auf 185 € monatlich zu erhöhen. 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
14.02.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Siewert 
Telefon: 492-5147 
SiewertS@stadt-
muenster.de 
 
Frau Kratz-Trutti 
Telefon: 492-5130 
KratzTrutti@stadt-
muenster.de

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V/0073/2019 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung zum 
01.08.2019 die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grundschulen (bis max. 13.30 Uhr) in allen Einkommensgruppen über 37.000 € erhöht wer-
den. 
 
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung den Beitrags-
pflichtigen, die einen Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach den  
§§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben, eine Antragsstellung nach § 90 Ach-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erspart wird (Punkt 3 der Begründung und 1 der Anla-
ge). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 Die Erhöhung der Elternbeiträge für die Förderung und Betreuung von Kindern in Kinderta-
geseinrichtungen und Kindertagespflege von 2 % dynamisch ab dem 01.08.2019 führt nach 
Berechnung des Beitragsaufkommens auf der Grundlage des Kitajahres 2016/2017 in den 
Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu einer dynamischen Mehreinnahme ausgehend vom 
Haushaltsansatz des Jahres 2016, die bereits in den Haushaltsansätzen für die Jahre 2019 
ff. berücksichtigt wurde. 
 
 Die Erweiterung des Personenkreises in § 5 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung (Einstufung in 
die erste Einkommensstufe der Anlage, kein Elternbeitrag zu zahlen) führt zu nicht messba-
ren Mindereinnahmen, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt das Einkommen der betroffenen 
Beitragspflichtigen (Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, von 
Wohngeld und Kinderzuschlag) in den meisten Fällen der ersten Einkommensgruppe zuzu-
ordnen und daher kein Elternbeitrag zu zahlen ist. 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
   2019 
   2020 ff. 
 
621.340 
887.010 
 
      
Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit    
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
   2019 
   2020 ff. 
103.913  
249.390 
 
 
Die Mehrerträge sind teilweise im Haushaltsplan 2019 in den Teilergebnisplänen der o.g. Produk t-
gruppen berücksichtigt. 
 
Begründung: 
 
1. Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindertages-
pflege um 2 % dynamisch 
 
Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist die „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von 
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und

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die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen 
Ganztagsschulen“ vom 25.06.2009 in der Fassung vom 15.03.2018. Die Höhe der Elternbeiträge 
ergibt sich aus den Elternbeitragstabellen, die Bestandteil der Satzung sind. 
 
Mit dem Beschluss des Rates zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016) wurde festgelegt, 
die Elternbeiträge für die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege per Sat-
zungsänderung dynamisch um 2 % jährlich zu erhöhen, bis es ein neues Kindertagesbetreuungsge-
setz gibt. Da frühestens zum 01.08.2020 mit einem neuen Kindertagesbetreuungsgesetz zu rechnen 
ist, wird die Beitragssatzung in Ausführung des o. a. Beschlusses ab dem 01.08.2019 angepasst. 
Durch Ratsbeschluss vom 22.03.2017 (V/0065/2017) und 14.03.2018 (V/0085/2018) wurden die El-
ternbeitragstabellen zum 01.08.2017 bzw. zum 01.08.2018 neu gefasst. 
Die Änderung der Elternbeitragstabellen ab dem 01.08.2019 als Bestandteil der Satzung wird dem 
Rat hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
2. Erhöhung der Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule in den Einkommensgruppen 
über 75.000 € von 180 € mtl. auf 185 € monatlich 
 
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur offenen Ganztagsschule im 
Primarbereich vom 16.02.2018 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 
01.08.2018 Elternbeiträge bis zur Höhe von 185 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab 
dem 01.08.2018 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerun-
det - um jeweils 3 %. 
Der Beschluss zum Haushalt 2019 vom 12.12.2018 (V/1093/2018, Anlage 4, lfd. Nr. 92) sieht vor, die 
OGS Elternbeiträge mit Wirkung vom 01.08.2019 ab einem Einkommen über 75.000 € von jetzt 180 € 
auf 185 € monatlich zu erhöhen. Dieser Beschluss wird mit der Änderung der Beitragstabelle umge-
setzt. 
 
3. Erhöhung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grundschulen (bis max. 13.30) für die Einkommensgruppen über 37.000 € 
 
Letztmalig wurden die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grundschulen (bis max. 13.30) mit Ratsbeschluss vom 16.02.2011 im Rahmen der Erweiterung der 
Elternbeitragstabellen zum 01.03.2011 erhöht.  
Die vorgeschlagene Erhöhung der Elternbeiträge ergibt sich aus Anlage 1 der Elternbeitragssatzung. 
Sie steigt in den einzelnen Stufen in 5-Euro-Schritten von 5 Euro bis zu 25 Euro in der höchsten Ein-
kommensstufe an. Damit wird ein angemessenes Verhältnis der Beiträge der verschiedenen Angebo-
te zueinander (Schule von „8 – 1“ und OGS) erreicht. 
 
4. Ergänzung des Personenkreises, der nach § 5 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung in die 
erste Einkommensstufe der Elternbeitragstabelle einzustufen ist 
 
Aktuell sind nach § 5 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten 
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Dauer 
des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzu-
stufen.  
 
Durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der 
Kindertagesbetreuung (KiQuTG) vom 19.12.2018 wurde § 90 Absatz 3 und 4 Achtes Buch Sozialge-
setzbuch (SGB VIII) zum 01.08.2019 neu gefasst. Nach dieser Vorschrift sind den Eltern und dem 
Kind Kostenbeiträge immer dann nicht zuzumuten, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung 
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 
Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen 
oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder 
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. 
 
Ohne Änderung der Beitragssatzung wäre ab dem 01.08.2019 für Beitragspflichtige, die Wohngeld,

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V/0073/2019 
Kinderzuschlag oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, 
erst ein Elternbeitrag nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen, der später auf An-
trag nach § 90 SGB VIII wieder zu erlassen wäre. Es handelt sich um Einzelfälle, da das Einkommen 
der Betroffenen meistens der ersten Einkommensgruppe zuzuordnen ist und dann kein Elternbeitrag 
zu zahlen ist. Durch eine Änderung der Elternbeitragssatzung kann den betroffenen Beitragspflichti-
gen die Antragsstellung nach § 90 SGB VIII erspart werden. Auch für die Verwaltung würde die Bear-
beitung dieser Anträge entfallen. 
 
Im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit und einer sparsamen Haushaltsführung wird daher § 5 Abs. 3 
der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kin-
dertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten 
an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ entsprechend geändert: 
 
Aktuelle Satzungsregelung: 
 
Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften 
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Ein-
kommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.  
 
Neue Satzungsregelung: 
 
Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch 
Sozialgesetzbuch (SGB XII), den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), von  
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem 
Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkom-
mensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.  
 
4. Fazit: 
 
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5), die Elternbeiträge für 
die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege dynamisch um 2 % jährlich zu er-
höhen und der Beschluss zum Haushalt 2019 vom 12.12.2018 (V/1093/2018, Anlage 4), die Eltern-
beiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an offenen Ganztagsschulen ab der 
Einkommensgrenze ab 75.000 € von 180 € auf 185 € monatlich zu erhöhen, wird mit dieser Be-
schlussvorlage umgesetzt. 
Ebenfalls werden die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) für die Einkommensgruppen über 37.000 € ange-
passt. 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die För-
derung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an För-
der- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ 
 
2. Anlage A zur V/0073/2019

Anlage A

3521 Zeichen

Anlage A zur V/0073/2019 
Kurzüberblick 
1.)  
 dynamische Erhöhung der Elternbeiträge um 2 % jährlich 
 Erhöhung der OGS Elternbeiträge ab der Einkommensgrenze ab 75.000 € auf 185 € mtl.  
 
2.)        Erhöhung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Betreuungsangeboten an Grund- und  
Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) für die Einkommensgruppen über 37.000 € 
 
3.)       Erweiterung des beitragsfreien Personenkreises in der Elternbeitragssatzung aufgrund der 
Unzumutbarkeit des Kostenbeitrages ab 01.08.2019 gemäß § 90 SGB VIII 
 
Alle Änderungen zum 01.08.2019 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Die Elternbeiträge sind ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen 
und Kindertagespflege.  
1.) Kostensteigerungen für die Stadt Münster, die durch den Landesgesetzgeber sowohl durch 
Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) als auch durch Änderungen des Erlasses 
zur offenen Ganztagsschule (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung) beschlos-
sen werden, müssen zumindest teilweise ausgeglichen werden, um eine auskömmliche Fi-
nanzierung von Kindertagesbetreuung sicher zu stellen. 
 
Dem tragen die folgenden Maßnahmen Rechnung: 
Umsetzung des Beschlusses zum Haushalt 2017 (V/1109/2016): 
Ausgleich der kontinuierlichen Steigerung des städtischen Anteils an den Betriebskosten 
durch dynamische, jährliche Erhöhung der Elternbeiträge um 2 %  
 
Umsetzung des Beschlusses zum Haushalt 2019 (V/1093/2018): 
Ausgleich der Erhöhung des durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen prozentualen An-
stiegs des Eigenanteils, der vom Schulträger für die Durchführung der außerunterrichtlichen 
Angebote der offenen Ganztagsschulen zu erbringen ist. 
2.) Kostensteigerungen für die Stadt Münster für die Bereitstellung von Betreuungsangeboten 
an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) müssen zumindest teilweise ausgegli-
chen werden, um eine auskömmliche Finanzierung sicher zu stellen. 
 
3.) Durch eine Änderung des § 90 SGB VIII wird für Empfänger von bestimmten Sozialleistun-
gen ab 01.08.2019 ein Elternbeitrag für unzumutbar erklärt und ist auf Antrag zu erlassen.  
Im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit und einer sparsamen Haushaltsführung wird durch die 
Erweiterung des beitragsfreien Personenkreises in § 5 der Elternbeitragssatzung eine über-
flüssige Antragsstellung von Beitragspflichtigen vermieden und die Verwaltung entlastet. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein

Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? x Ja  Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB VIII, § 23 Kinderbildungsgesetz – KiBiz –, Elternbeitragssat-
zung 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gesetzliche Grundlagen: § 5 Kinderbildungsgesetz – KiBiz –, Elternbeitragssatzung

Beratungsverlauf (4)

19.03.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
27.03.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0073/2019
Typ
Vorlagen
Datum
25.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37