V/0073/2019
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und OGS
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Anlage 1.doc
6331 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreu- ungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. N RW. S. 666), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntm achung vom 11. September 2012 (BGBl I S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) - SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durc h Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) - Kinderbildung sgesetz - KiBiz - hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 03.04.2019 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde- rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinde rtagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) i n der Fassung vom 15.03.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018, Seite 58) beschlossen: Artikel 1 § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), von Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkom- mensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen. Artikel 2 Die Anlagen zur Satzung werden wie folgt gefasst: Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen: Jahres-Brutto- einkommen Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre wchtl. 25 Std.- Betreuung mtl. 108 Std. wchtl. 35 Std.- Betreuung mtl. 151 Std. wchtl. 45 Std.- Betreuung mtl. 194 Std. wchtl. 25 Std.- Betreuung mtl. 108 Std. wchtl. 35 Std.- Betreuung mtl. 151 Std. wchtl. 45 Std.- Betreuung mtl. 194 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 146 € 204 € 232 € 58 € 83 € 128 € bis 62.000 € 194 € 270 € 309 € 92 € 128 € 19 9 € bis 75.000 € 217 € 306 € 350 € 119 € 168 € 2 62 € bis 85.000 € 261 € 366 € 419 € 146 € 202 € 3 14 € bis 95.000 € 313 € 440 € 503 € 173 € 243 € 359 € bis 105.000 € 327 € 462 € 526 € 183 € 254 € 395 € bis 125.000 € 361 € 509 € 579 € 201 € 278 € 434 € bis 150.000 € 397 € 560 € 638 € 220 € 307 € 477 € über 150.000 € 436 € 616 € 701 € 244 € 337 € 525 € Elternbeitragstabellen für Kindertagespflege: Kinder unter 3 Jahre, monatliche Betreuung Jahres -Brutto - einkommen bis 45 Std. bis 65 Std. bis 90 Std. bis 110 Std. bis 130 Std. bis 155 Std. bis 175 Std. bis 195 Std. über 195 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 54 € 79 € 108 € 132 € 156 € 179 € 209 € 232 € 263 € bis 62.000 € 70 € 104 € 143 € 174 € 206 € 238 € 276 € 30 9 € 350 € bis 75.000 € 83 € 116 € 161 € 199 € 235 € 269 € 314 € 35 0 € 396 € bis 85.000 € 98 € 141 € 195 € 238 € 281 € 323 € 376 € 41 9 € 474 € bis 95.000 € 116 € 168 € 232 € 285 € 337 € 388 € 453 € 5 03 € 570 € bis 105.000 € 122 € 175 € 245 € 300 € 354 € 407 € 474 € 5 26 € 596 € bis 125.000 € 136 € 195 € 268 € 328 € 388 € 448 € 521 € 5 79 € 657 € bis 150.000 € 149 € 213 € 296 € 362 € 426 € 492 € 573 € 6 38 € 722 € über 150.000 € 163 € 235 € 324 € 399 € 470 € 541 € 631 € 7 01 € 794 € Kinder über 3 Jahre, monatliche Betreuung Jahres-Brutto- einkommen bis 45 Std. bis 65 Std. bis 90 Std. bis 110 Std. bis 130 Std. bis 155 Std. bis 175 Std. bis 195 Std. über 195 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 54 € 58 € 58 € 58 € 83 € 83 € 128 € 128 € 128 € bis 62.000 € 70 € 92 € 92 € 92 € 128 € 128 € 199 € 199 € 199 € bis 75.000 € 83 € 116 € 119 € 119 € 168 € 168 € 262 € 26 2 € 262 € bis 85.000 € 98 € 141 € 146 € 146 € 202 € 202 € 314 € 31 4 € 314 € bis 95.000 € 116 € 168 € 173 € 173 € 243 € 243 € 359 € 3 59 € 359 € bis 105.000 € 122 € 175 € 183 € 183 € 254 € 254 € 395 € 3 95 € 395 € bis 125.000 € 136 € 195 € 201 € 201 € 278 € 278 € 434 € 4 34 € 434 € bis 150.000 € 149 € 213 € 220 € 220 € 307 € 307 € 477 € 4 77 € 477 € über 150.000 € 163 € 235 € 244 € 244 € 337 € 337 € 525 € 5 25 € 525 € Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen: Elternbeiträge für die Förder- und Be- treuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto- einkommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztags- schule und andere Angebote) bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 39,00 € 95,00 € bis 62.000 € 48,00 € 120,00 € bis 75.000 € 59,00 € 150,00 € bis 85.000 € 73,00 € 185,00 € über 85.000 € 89,00 € 185,00 € Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Abs. 3 Wöchentliche Betreuung Jahresbrutt o- einkommen bis 5 Stunden bis 10 Stunden bis 15 Stunden bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 65 € 129 € 194 € bis 62.000 € 71 € 142 € 213 € bis 75.000 € 75 € 151 € 226 € bis 85.000 € 86 € 172 € 258 € bis 95.000 € 92 € 185 € 277 € bis 105.000 € 97 € 194 € 290 € bis 125.000 € 108 € 215 € 323 € bis 150.000 € 118 € 237 € 355 € über 150.000 € 129 € 258 € 387 € Die Beiträge betragen je Stunde Extrazeit zwischen 3,00 € und 6,00 €. Die Beiträge werden in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit als monatlicher Pau- schalbetrag erhoben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft
Beschlussvorlage
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Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und dieTeilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen"
Beratungsfolge
19.03.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
27.03.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
03.04.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe
von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinderta-
gespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förder-
schulen und offenen Ganztagsschulen“ wird beschlossen.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung
zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kinderta-
geseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangebo-
ten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“
zum 01.08.2019 der Beschluss des Rates vom 22.03.2017 (V/0065/2017) umgesetzt
wird, die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege per Sat-
zungsänderung dynamisch um 2 % jährlich zu erhöhen,
zum 01.08.2019 der Beschluss zum Haushalt 2019 vom 12.12.2018 (V/1093/2018)
umgesetzt wird, die OGS Elternbeiträge per Satzungsänderung ab der Einkommens-
grenze ab 75.000 € von jetzt 180 € auf 185 € monatlich zu erhöhen.
Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien
14.02.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Siewert
Telefon: 492-5147
SiewertS@stadt-
muenster.de
Frau Kratz-Trutti
Telefon: 492-5130
KratzTrutti@stadt-
muenster.de
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3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung zum
01.08.2019 die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an
Grundschulen (bis max. 13.30 Uhr) in allen Einkommensgruppen über 37.000 € erhöht wer-
den.
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung den Beitrags-
pflichtigen, die einen Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach den
§§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben, eine Antragsstellung nach § 90 Ach-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erspart wird (Punkt 3 der Begründung und 1 der Anla-
ge).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Erhöhung der Elternbeiträge für die Förderung und Betreuung von Kindern in Kinderta-
geseinrichtungen und Kindertagespflege von 2 % dynamisch ab dem 01.08.2019 führt nach
Berechnung des Beitragsaufkommens auf der Grundlage des Kitajahres 2016/2017 in den
Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu einer dynamischen Mehreinnahme ausgehend vom
Haushaltsansatz des Jahres 2016, die bereits in den Haushaltsansätzen für die Jahre 2019
ff. berücksichtigt wurde.
Die Erweiterung des Personenkreises in § 5 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung (Einstufung in
die erste Einkommensstufe der Anlage, kein Elternbeitrag zu zahlen) führt zu nicht messba-
ren Mindereinnahmen, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt das Einkommen der betroffenen
Beitragspflichtigen (Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, von
Wohngeld und Kinderzuschlag) in den meisten Fällen der ersten Einkommensgruppe zuzu-
ordnen und daher kein Elternbeitrag zu zahlen ist.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in
Tagesbetreuung
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte
2019
2020 ff.
621.340
887.010
Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte
2019
2020 ff.
103.913
249.390
Die Mehrerträge sind teilweise im Haushaltsplan 2019 in den Teilergebnisplänen der o.g. Produk t-
gruppen berücksichtigt.
Begründung:
1. Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindertages-
pflege um 2 % dynamisch
Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist die „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und
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die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen
Ganztagsschulen“ vom 25.06.2009 in der Fassung vom 15.03.2018. Die Höhe der Elternbeiträge
ergibt sich aus den Elternbeitragstabellen, die Bestandteil der Satzung sind.
Mit dem Beschluss des Rates zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016) wurde festgelegt,
die Elternbeiträge für die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege per Sat-
zungsänderung dynamisch um 2 % jährlich zu erhöhen, bis es ein neues Kindertagesbetreuungsge-
setz gibt. Da frühestens zum 01.08.2020 mit einem neuen Kindertagesbetreuungsgesetz zu rechnen
ist, wird die Beitragssatzung in Ausführung des o. a. Beschlusses ab dem 01.08.2019 angepasst.
Durch Ratsbeschluss vom 22.03.2017 (V/0065/2017) und 14.03.2018 (V/0085/2018) wurden die El-
ternbeitragstabellen zum 01.08.2017 bzw. zum 01.08.2018 neu gefasst.
Die Änderung der Elternbeitragstabellen ab dem 01.08.2019 als Bestandteil der Satzung wird dem
Rat hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Erhöhung der Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule in den Einkommensgruppen
über 75.000 € von 180 € mtl. auf 185 € monatlich
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur offenen Ganztagsschule im
Primarbereich vom 16.02.2018 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem
01.08.2018 Elternbeiträge bis zur Höhe von 185 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab
dem 01.08.2018 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerun-
det - um jeweils 3 %.
Der Beschluss zum Haushalt 2019 vom 12.12.2018 (V/1093/2018, Anlage 4, lfd. Nr. 92) sieht vor, die
OGS Elternbeiträge mit Wirkung vom 01.08.2019 ab einem Einkommen über 75.000 € von jetzt 180 €
auf 185 € monatlich zu erhöhen. Dieser Beschluss wird mit der Änderung der Beitragstabelle umge-
setzt.
3. Erhöhung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an
Grundschulen (bis max. 13.30) für die Einkommensgruppen über 37.000 €
Letztmalig wurden die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an
Grundschulen (bis max. 13.30) mit Ratsbeschluss vom 16.02.2011 im Rahmen der Erweiterung der
Elternbeitragstabellen zum 01.03.2011 erhöht.
Die vorgeschlagene Erhöhung der Elternbeiträge ergibt sich aus Anlage 1 der Elternbeitragssatzung.
Sie steigt in den einzelnen Stufen in 5-Euro-Schritten von 5 Euro bis zu 25 Euro in der höchsten Ein-
kommensstufe an. Damit wird ein angemessenes Verhältnis der Beiträge der verschiedenen Angebo-
te zueinander (Schule von „8 – 1“ und OGS) erreicht.
4. Ergänzung des Personenkreises, der nach § 5 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung in die
erste Einkommensstufe der Elternbeitragstabelle einzustufen ist
Aktuell sind nach § 5 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Dauer
des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzu-
stufen.
Durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung (KiQuTG) vom 19.12.2018 wurde § 90 Absatz 3 und 4 Achtes Buch Sozialge-
setzbuch (SGB VIII) zum 01.08.2019 neu gefasst. Nach dieser Vorschrift sind den Eltern und dem
Kind Kostenbeiträge immer dann nicht zuzumuten, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des
Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen
oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ohne Änderung der Beitragssatzung wäre ab dem 01.08.2019 für Beitragspflichtige, die Wohngeld,
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Kinderzuschlag oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen,
erst ein Elternbeitrag nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen, der später auf An-
trag nach § 90 SGB VIII wieder zu erlassen wäre. Es handelt sich um Einzelfälle, da das Einkommen
der Betroffenen meistens der ersten Einkommensgruppe zuzuordnen ist und dann kein Elternbeitrag
zu zahlen ist. Durch eine Änderung der Elternbeitragssatzung kann den betroffenen Beitragspflichti-
gen die Antragsstellung nach § 90 SGB VIII erspart werden. Auch für die Verwaltung würde die Bear-
beitung dieser Anträge entfallen.
Im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit und einer sparsamen Haushaltsführung wird daher § 5 Abs. 3
der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kin-
dertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten
an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ entsprechend geändert:
Aktuelle Satzungsregelung:
Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Ein-
kommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.
Neue Satzungsregelung:
Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII), den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), von
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkom-
mensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.
4. Fazit:
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5), die Elternbeiträge für
die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege dynamisch um 2 % jährlich zu er-
höhen und der Beschluss zum Haushalt 2019 vom 12.12.2018 (V/1093/2018, Anlage 4), die Eltern-
beiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an offenen Ganztagsschulen ab der
Einkommensgrenze ab 75.000 € von 180 € auf 185 € monatlich zu erhöhen, wird mit dieser Be-
schlussvorlage umgesetzt.
Ebenfalls werden die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an
Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) für die Einkommensgruppen über 37.000 € ange-
passt.
I.V.
Gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die För-
derung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an För-
der- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“
2. Anlage A zur V/0073/2019
Anlage A
3521 Zeichen
Anlage A zur V/0073/2019 Kurzüberblick 1.) dynamische Erhöhung der Elternbeiträge um 2 % jährlich Erhöhung der OGS Elternbeiträge ab der Einkommensgrenze ab 75.000 € auf 185 € mtl. 2.) Erhöhung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) für die Einkommensgruppen über 37.000 € 3.) Erweiterung des beitragsfreien Personenkreises in der Elternbeitragssatzung aufgrund der Unzumutbarkeit des Kostenbeitrages ab 01.08.2019 gemäß § 90 SGB VIII Alle Änderungen zum 01.08.2019 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Elternbeiträge sind ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. 1.) Kostensteigerungen für die Stadt Münster, die durch den Landesgesetzgeber sowohl durch Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) als auch durch Änderungen des Erlasses zur offenen Ganztagsschule (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung) beschlos- sen werden, müssen zumindest teilweise ausgeglichen werden, um eine auskömmliche Fi- nanzierung von Kindertagesbetreuung sicher zu stellen. Dem tragen die folgenden Maßnahmen Rechnung: Umsetzung des Beschlusses zum Haushalt 2017 (V/1109/2016): Ausgleich der kontinuierlichen Steigerung des städtischen Anteils an den Betriebskosten durch dynamische, jährliche Erhöhung der Elternbeiträge um 2 % Umsetzung des Beschlusses zum Haushalt 2019 (V/1093/2018): Ausgleich der Erhöhung des durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen prozentualen An- stiegs des Eigenanteils, der vom Schulträger für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen zu erbringen ist. 2.) Kostensteigerungen für die Stadt Münster für die Bereitstellung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) müssen zumindest teilweise ausgegli- chen werden, um eine auskömmliche Finanzierung sicher zu stellen. 3.) Durch eine Änderung des § 90 SGB VIII wird für Empfänger von bestimmten Sozialleistun- gen ab 01.08.2019 ein Elternbeitrag für unzumutbar erklärt und ist auf Antrag zu erlassen. Im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit und einer sparsamen Haushaltsführung wird durch die Erweiterung des beitragsfreien Personenkreises in § 5 der Elternbeitragssatzung eine über- flüssige Antragsstellung von Beitragspflichtigen vermieden und die Verwaltung entlastet. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? x Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB VIII, § 23 Kinderbildungsgesetz – KiBiz –, Elternbeitragssat- zung Finanzierung Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gesetzliche Grundlagen: § 5 Kinderbildungsgesetz – KiBiz –, Elternbeitragssatzung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0073/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37