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V/0476/2015

Anregung § 24 GO NRW 2015-00009 - Senkung der Hebesätze für die Grundsteuern auf den Stand von 2014 -

Vorlagen 01.06.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 18

Anregung-2015-00009_9-2015_geschwärzt

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Beschlussvorlage

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Anregung-2015-00009_9-2015_geschwärzt

1692 Zeichen

Anregung Nr. 2015-00009 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich bin leider von der aktuellen Grundsteuererhöhung überrascht worden und habe mich daher 
mächtig geärgert. Während die Vermieter mit Mietpreisbremsen, etc. ihre Mieten nicht anpassen 
können, schafft es die Stadt Münster über die „2-Miete“ den Mietern eine höhere Gesamtmiete 
abzufordern. 
 
Auch besteht der dringende Tatverdacht, dass gegen den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit 
und der Effizienz bei der Erstellung von Verwaltungsleistungen verstoßen wird. In den Medien wurde 
darauf hingewiesen, dass entweder die Hebensätze steigen oder aber die Leistungen gestrichen 
werden müssen. Ich bin für die Streichung von allen Leistungen, die nicht zwingend von der Stadt 
erbracht werden müssen. Zudem sind die Leistungen im Rahmen einer modifizierten Gebührenpolitik 
direkt den Verursachern aufzuerlegen. Die Stadt Münster muss unbedingt „smarte 
Verwaltungsstrukturen“ schaffen. 
 
Ich beantrage daher, auf der nächsten Ratsitzung eine Änderung der Satzung vorzunehmen und die 
Hebesätze für die Grundsteuern auf den Stand von 2014 zu senken. 
 
Nach allgemeinen Informationen sollen die verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich in 
vollem Umfang für mögliche Schadensersatzansprüche in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht 
werden können. Bitte nehmen Sie zu dieser Aussage der Haftung Stellung. Aus diesem Grunde sollen 
z.B. auch Steuerbescheide von den Sachbearbeitern des Finanzamtes nicht persönlich unterschrieben 
werden!? 
 
Leider ist der Klageweg gegen den Grundsteuerbescheid aus Zeit-/ Kostengründen und Unsicherheit 
bei der Rechtssprechung nicht (unmittelbar) zielführend. 
 
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage

2474 Zeichen

V/0476/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anregung § 24 GO NRW 2015-00009 - Senkung der Hebesätze für die Grundsteuern auf den 
Stand von 2014 - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Anregung nach § 24 GO  NRW 2015 -00009, die Hebesätze für die Grundsteuern auf den 
Stand von 2014 zu senken, wird nicht gefolgt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Die Erhebung von Grundsteuern dient der Erzielung von Erträgen und unterliegt – im Gegensatz 
zu der Erhebung von Gebühren – nicht dem Erfordernis einer Gegenleistung. Zuständig für die 
Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe die in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundb e-
sitze besteuert werden, ist die Gemeinde selbst. Damit obliegt die Entscheidung über die Höhe der 
Hebesätze allein dem Rat der Stadt Münster.  
 
Dieser hat sodann unter dem 13.12.2012 durch eine entsprechende Satzung beschlossen, dass 
der Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahre 2015 510 v.H. betragen soll und damit um 30 Pr o-
zentpunkte höher liegt als im Jahr zuvor. Mit dieser Entscheidung hat der Rat der Stadt Münster 
einen Punkt des von ihm ebenfalls beschlossenen Handlungsprogramms umgesetzt und liegt mit 
diesem Hebesatz übrigens immer noch im Bereich einer im Städtevergleich moder aten Erhöhung. 
Im Übrigen waren die Hebesätze für die Grundsteuern A und B in den Jahren zuvor von 1999 bis 
2010 bei konstant 420 v.H. geblieben. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0476/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Siegl 
Ruf: 
492-2220 
E-Mail: 
SieglS@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.06.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0476/2015 
Im Rahmen der Anregung wurde zudem um Stellungnahme gebeten, "ob die verantwortlichen Ent-
scheidungsträger per sönlich in vollem Umfang für mögliche Schadensersatzansprüche in unb e-
grenzter Höhe haftbar gemacht werden können". Hierzu Folgendes: 
 
Für eine Haftung ist schon deshalb kein Raum, weil die Ratsmitglieder im Rahmen der ihnen o b-
liegenden Befugnisse handeln u nd die Mitarbeiter/ -Innen der Stadtverwaltung dann nur die En t-
scheidung des Gemeindeorgans der Stadt Münster umsetzen durch Veranlagung der Grundste u-
ern auf Grundlage des beschlossenen Hebesatzes.  
 
Die Verwaltung empfiehlt daher, der Anregung nicht zu folgen.  
 
I.V. 
 
 
gez. Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage

Beratungsverlauf (2)

17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0476/2015
Typ
Vorlagen
Datum
01.06.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37