V/0476/2015
Anregung § 24 GO NRW 2015-00009 - Senkung der Hebesätze für die Grundsteuern auf den Stand von 2014 -
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Anregung-2015-00009_9-2015_geschwärzt
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Anregung Nr. 2015-00009 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin leider von der aktuellen Grundsteuererhöhung überrascht worden und habe mich daher mächtig geärgert. Während die Vermieter mit Mietpreisbremsen, etc. ihre Mieten nicht anpassen können, schafft es die Stadt Münster über die „2-Miete“ den Mietern eine höhere Gesamtmiete abzufordern. Auch besteht der dringende Tatverdacht, dass gegen den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz bei der Erstellung von Verwaltungsleistungen verstoßen wird. In den Medien wurde darauf hingewiesen, dass entweder die Hebensätze steigen oder aber die Leistungen gestrichen werden müssen. Ich bin für die Streichung von allen Leistungen, die nicht zwingend von der Stadt erbracht werden müssen. Zudem sind die Leistungen im Rahmen einer modifizierten Gebührenpolitik direkt den Verursachern aufzuerlegen. Die Stadt Münster muss unbedingt „smarte Verwaltungsstrukturen“ schaffen. Ich beantrage daher, auf der nächsten Ratsitzung eine Änderung der Satzung vorzunehmen und die Hebesätze für die Grundsteuern auf den Stand von 2014 zu senken. Nach allgemeinen Informationen sollen die verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich in vollem Umfang für mögliche Schadensersatzansprüche in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden können. Bitte nehmen Sie zu dieser Aussage der Haftung Stellung. Aus diesem Grunde sollen z.B. auch Steuerbescheide von den Sachbearbeitern des Finanzamtes nicht persönlich unterschrieben werden!? Leider ist der Klageweg gegen den Grundsteuerbescheid aus Zeit-/ Kostengründen und Unsicherheit bei der Rechtssprechung nicht (unmittelbar) zielführend. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage
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V/0476/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Anregung § 24 GO NRW 2015-00009 - Senkung der Hebesätze für die Grundsteuern auf den Stand von 2014 - Beratungsfolge 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Anregung nach § 24 GO NRW 2015 -00009, die Hebesätze für die Grundsteuern auf den Stand von 2014 zu senken, wird nicht gefolgt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Erhebung von Grundsteuern dient der Erzielung von Erträgen und unterliegt – im Gegensatz zu der Erhebung von Gebühren – nicht dem Erfordernis einer Gegenleistung. Zuständig für die Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe die in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundb e- sitze besteuert werden, ist die Gemeinde selbst. Damit obliegt die Entscheidung über die Höhe der Hebesätze allein dem Rat der Stadt Münster. Dieser hat sodann unter dem 13.12.2012 durch eine entsprechende Satzung beschlossen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahre 2015 510 v.H. betragen soll und damit um 30 Pr o- zentpunkte höher liegt als im Jahr zuvor. Mit dieser Entscheidung hat der Rat der Stadt Münster einen Punkt des von ihm ebenfalls beschlossenen Handlungsprogramms umgesetzt und liegt mit diesem Hebesatz übrigens immer noch im Bereich einer im Städtevergleich moder aten Erhöhung. Im Übrigen waren die Hebesätze für die Grundsteuern A und B in den Jahren zuvor von 1999 bis 2010 bei konstant 420 v.H. geblieben. Vorlagen-Nr.: V/0476/2015 Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 01.06.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0476/2015 Im Rahmen der Anregung wurde zudem um Stellungnahme gebeten, "ob die verantwortlichen Ent- scheidungsträger per sönlich in vollem Umfang für mögliche Schadensersatzansprüche in unb e- grenzter Höhe haftbar gemacht werden können". Hierzu Folgendes: Für eine Haftung ist schon deshalb kein Raum, weil die Ratsmitglieder im Rahmen der ihnen o b- liegenden Befugnisse handeln u nd die Mitarbeiter/ -Innen der Stadtverwaltung dann nur die En t- scheidung des Gemeindeorgans der Stadt Münster umsetzen durch Veranlagung der Grundste u- ern auf Grundlage des beschlossenen Hebesatzes. Die Verwaltung empfiehlt daher, der Anregung nicht zu folgen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0476/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.06.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37