V/0789/2015
Bebauungsplan Nr. 280, vorhabenbezogene 2. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0789/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck - Münsterstraße / Grenkuhlenweg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.11.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgend en Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Stellungnahme, die schalltechnische Untersuchung sei mit Fehlern behaftet (Anlage 1, Punkt 1). 1.1.2 Der Befürchtung, dass die öffentlichen und priv aten Belange gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen werden (Anlage 1, Punkt 2). 1.1.3 Dem Einwand, dass die Rahmenbedingungen aus der schalltechnischen Untersuchung nicht eingehalten werden (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.4 Der Stellungnahme, die Parkpla tzlärmstudie sei in der schalltechnischen Untersuchung methodisch nicht korrekt angewandt worden (Anlage 1, Punkt 4). 1.1.5 Den Bedenken gegenüber den für die schalltechnische Untersuchung gewählten Immissionspunkten (Anlage 1, Punkt 5). Vorlagen-Nr.: V/0789/2015 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 30.09.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0789/2015 1.1.6 Den Befürchtungen ge genüber nicht ausreichenden Sicherungsmaßnahmen zum Immissionsschutz (Anlage 1, Punkt 6). 1.1.7 Der Anregung, die Beleuchtung des Vorhabengrundstücks ab 22:30 Uhr abzuschalten (Anlage 1, Punkt 8). 1.1.8 Der Anregung, Schutzmaßnahmen zugunsten des Nachbargrundstück s vorzusehen (Anlage 1, Punkt 9). 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Alle entstehenden Kosten sind vorhabenbedingt. Die Finanzierung d er vorhabenbedingten Kosten und Folgekosten wird vom Vorhabenträger, der BGB Grundstücksgesellschaft Herten, getragen. Einzelheiten werden bis zum Satzungsbeschluss in einem Durchführungsvertrag geregelt. Der Stadt Münster entstehen somit keine Kosten. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 den Beschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0409/2015). Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 12.08. bis zum 12.09.2015 öffentlich ausgelegen. In diesem Zeitraum fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Zur Offenlegung wurden von einem Eingeber Stellungnahmen vorgetragen. Diese sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entspreche nd den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. Die redaktionelle Präzisierung der Begründung und des textlichen Hinweises zum Thema Immissionsschutz (Anlage 1, Punkt 7, Anlage 2, Punkt 8.7, Anlage 3, Punkt 2.1) betrifft nicht die Festset zungen des Bebauungsplans. Gleiches gilt für die Präzisierung der Begründung zum Thema Bestehendes Planungsrecht (Anlage 1, Punkt 2, Anlage 2, Punkt 5). Beschlüsse hierzu sind nicht erforderlich. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träge r öffentlicher Belange wurde seitens der städtischen Denkmalbehörde darum gebeten, in den Bebauungsplan einen textlichen Hinweis zum Umgang mit möglichen Bodendenkmälern aufzunehmen. Diesem Ersuchen wird gefolgt (Anlage 3, Hinweis 2.4). Da Festsetzungen de s Bebauungsplans hiervon nicht betroffen sind, erübrigt sich ein Beschluss. 2. Der Planentwurf soll aufgrund der obenstehenden Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt werden. - 3 - V/0789/2015 Somit kann auch der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Die Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchge führt. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der Bereich der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung zurzeit als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung wird die Anpassung des Flächennutzungsplans (Umwandlung in Sondergebiet [SO]) im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Planung sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0789-2015-Anlage-4-Planverkleinerung
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K 36
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Grenkuhlenweg
Grenk
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Lebensmitteldiscountmarkt
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VF max 1.400 m²
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geplante Erweiterung
(1. Bauabschnitt)
2,0 m
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0789/2015Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MTÜNS ER Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280:
Wolbeck - Münsterstraße / Grenkuhlenweg - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000
V-0789-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0789/2015 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Innerhalb des Sondergebiets ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit maximal 1.400 m² Verkaufsfläche zulässig. 1.2 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB a) Die mit Pflanzgebot belegten Flächen sind mit standgerechten Gehölzen in einem Pflanzverband von 1 x 1 m zu bepflanzen. b) Je angefangene 6 Stellplätze ist auf der Stellplatzfläche entsprechend der Planzeichnung ein einheimischer, standortgerechter klein- bis mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. 1.3 Die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist nur innerhalb der mit „S t“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebener digen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 2. Hinweise 2.1 Immissionsschutz Zur Sicherung des Immissionsschutzes sind folgende Auflagen im Rahmen der Baugenehmigung zu berücksichtigen: 1) Warenanlieferung und Verladetätigkeit Sämtliche Warenanlieferungen durch L kw und geräuschrelevante Verladetätigkei ten für den ALDI -Markt dürfen nur im Tageszeitraum werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen. Eine nächtliche Anlieferung mit einem P kw oder einem Kl eintransporter mit einer manuellen Entladung (ohne Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcon tainer oder vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätigkeit ist möglich. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 2) Nutzungszeiten Parkraum Die vorhandenen Stellplätze werden ausschließlich für die Mitarbeiter - und Kunden-Pkw des ALDI -Marktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze ist auf den Tageszei traum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr - und Parkbewegungen sind nur durch m aximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-Pkw). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg 3) Außenliegende Aggregate Für eine Anordnung der Kühlaggregate des Gebäudes an der nördlichen Außenwand (Giebelseite des Anbaus) ist ein maximaler S challleistungspegel von Lw ≤ 80 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig. Für den geplanten Schneckenverdichter ist ein maximaler Schallleistung spegel von Lw ≤ 92 dB(A) (einzeltonfrei) bei einer Nutzungszeit von 30 min tags zulässig. 4) Einkaufswagen Zur Minderung der auftretenden Geräusche durch die Nutzung der Ei nkaufswagen sind lärmarme Einkaufswagen gemäß dem Stand der Lärmmi nderungstechnik zu verwenden. Dies umfasst zur Minderung der Rollgeräu sche den Einsatz von Kugellagern mit gummierten Rollen. Zur Minderung der auftretenden Geräusche beim Ein- und Ausstapeln ist ein entsprechen der Kantenschutz an den Stoßstellen erforderlich. Dieser kann z. B durch stoßabsorbierenden Kunststoff oder durch eine Gummierung an den Metal lkörben erstellt werden. 2.2 Vorhaben- und Erschließungsplan / Durchführungsvertrag Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gilt gleichzeitig als Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB, da die notwendigen Angaben zur Objektplanung hierin abgebildet werden (siehe neben der Planzeichnung abgebildete Ansichten). Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abzuschließen. Der Durchführungsvertrag ist Voraussetzung für den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB. 2.3 Gesetzliche Grundlagen und sonstigen Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen–Bauen–Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.4 Bodendenkmäler Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
V-0789-2015-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0789/2015 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag Der Eingeber vertritt anwaltlich die Eigentümerin eines unmittelbar b e- nachbarten Grundstücks. Inhalt: 1. Zur prognostischen Abschätzung und Bewältigung der durch die Planung hervorgerufenen Konflikte ist eine schalltechnische Untersuchung einge- holt worden. Diese basiert ausweislich der Quellenangaben im aktuellen Bericht (Schalltechnischer Bericht Nr. LL9833 vom 15.0 1.2015) auf dem schalltechnischen Bericht Nr . LL4232.1/02 vom 0 7.08.2008. Jener B e- richt aus dem Jahr 2008 ist seinerzeit im Rahmen des Baugenehm i- gungsverfahrens für die Ersterrichtung des nunmehr bestehenden Al di- Markts eingeholt worden. Generell wird angeführt, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass bei gleichen Rahmenbedingungen die Immissionen an den gleichen Immissionsorten auf dem Grundstück Grenkuhlenweg abnehmen, ob- wohl eine Erweiterung der Verkaufsfläche um bis zu 600 m² geplant sei. Dieser Befund würde Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose wecken. Es sei nicht absehbar, dass der hervorgerufene Konflikt durch einen s o- genannten – im Grundsatz auch nach der Rechtsprechung zulässigen – Konflikttransfer in das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren verl a- gert werden könne. Da es sich um eine sogenannte vorhabenbezogene Änderung handele, ist die prognostische Abschätzung bereits auf das konkrete Vorhaben abge stimmt. F ür das Baugenehmigungsverfahren Zu Pkt. 1.: Die Untersuchung basiert nicht auf gleichen Rahmenbedingungen, da zum einen – anhand der Örtlichkeiten bzw. der Planung – der Standort des Kühlverflüssigers an die Giebelseite verschoben wurde, zum ande- ren insbesondere die Anforderung an den Einsatz lärmarmer Einkaufs- wagen (mit um 6 dB reduzierten Schallleistungspegeln) berücksichtigt wurde. Abweichungen in den Ergebnissen sind somit – unabhängig von der B e- rücksichtigung des höheren Kundenaufkommens auf Grund der erhöhten Netto-VK – mit dem geänderten Standort des Kühlverflüssigers, mit der Berücksichtigung der Lärmminderung durch den Einsatz von lärmarmen Einkaufswagen wie auch mit Anpassungen der Software-Version an den Stand der Technik zu begründen (Es wurde mit der Einführung einer neuen Software eine verbesserte Genauigkeit erzielt). Festzustellen ist ferner, dass relevante Änderungen der Geräuschsituati- on auf Grund der erhöhten Netto-VK – bei der vorgegebenen Beschrän- kung der Nutzung durch Kunden auf den Tageszeitraum – tagsüber zu erwarten sind. Bezogen auf den Tageszeitraum wurde am Grundstück der Mandantin des Eingebers (hier: IP 02a/b) keine Abnahme der Beur- teilungspegel berechnet. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag würde keine konkretisierte Prognose eingeholt. Ist aber die Prognose fehlerbehaftet, so würden diese Fehler in das Baugenehmigungs verfah- ren "fortgeschrieben“. 2. Der Begründungsentwurf gehe schon im Ansatz von einer falschen V o- raussetzung aus. Dort heißt es, dass der bestehende Markt aufgrund des derzeitigen Bebauungsplans mit einer Verkaufsfläche von 800 m² ohne weiteres zulässig war. Dem ist nicht so. Der bestehende Markt liegt in ei- nem Gewerbegebiet. Ausweislich der bestehenden textlichen Festset- zungen des Bebauungsplans Nr. 280 sind in Gewerbegebieten Lebens- mittelmärkte mit einer Geschäftsfläche von maximal 500 m² Geschossflä- che zulässig, jedoch keinesfalls mit einer Verkaufsfläche von 800 m². Das bedeutet, dass der bestehende Markt seinerzeit im Wege einer B e- freiung genehmigt worden sein muss. Dies wiederum bedeutet, dass die Grundvoraussetzung für die jetzigen Erweiterungspläne eine andere ist: Die Nachbarschaft musste sich bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 nicht auf einen Markt mit einer Größe von 800 m² Verkaufsfläche einstellen. Dies bedeutet, dass für et- waige Erweiterungen – unabhängig davon, ob diese nunmehr durch die Änderung der Gebietsart in einem Sondergebiet zugelassen werden soll – ein besonderes Augenmerk auf die Belange der Nachbar n zu richten ist. Wenn die Nachbarschaft schon nicht mit einem Markt der Größen- ordnung 800 m² Verkaufsfläche rechnen mussten, dann erst recht nicht mit einem, der 1200 m² bzw. 1400 m² Verkaufsfläche hat. Diese "Vorb e- Es ist insoweit nicht erkennbar, dass das in Rede stehende Gutachten mit Fehlern behaftet sein könnte. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, die schalltechnische Untersuchung sei mit Fehlern behaftet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). Zu Pkt. 2.: Es ist zutreffend, dass der bestehende Markt im Wege einer Befreiung genehmigt worden ist. Ursächlich hierfür war, dass das Plangebiet im zentralen Versorgungsbereich "Wolbeck-Mitte" liegt und insofern eine S i- cherstellung der Grundversorgung im öffentlichen Interesse liegt. Zur Klarstellung und Präzisierung dieses Sachverhalts wird die Begrün- dung entsprechend angepasst (Begründung, Punkt 5). Wie in der Entwurfsbegründung bereits dargelegt, soll der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt erweitert werden, um eine zeitgemäße, den Kundenwünschen entsprechende Warenpräsentation mit größeren B e- wegungsräumen im Markt ums etzen zu können. Die Planung ist auch aus betrieblicher Sicht von existenzieller Bedeutung, um in der Konkur- renz zu anderen Anbietern auch zukünftig am Markt bestehen zu kön- nen. Weder an den vorhandenen Pkw -Zufahrten noch der Anlieferungssituati- on für Lkw sind Veränderungen vorgesehen. Auch die Stellplatzanor d- nung auf dem Grundstück bleibt weitgehend erhalten. Insofern war zu erwarten, dass die erstellte Prognose zu der zu erwartenden Immiss i- onssituation gegenüber der Bestandssituation zu keinen wesentlichen Verschlechterungen führen wird. Einen dezidierten Nachweis hierzu führt die aktuelle schalltechnische Untersuchung. Es ist nicht zu befürchten, Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag dingung" sei bei der gerechten Abwägung der Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen. 3. Ferner ist bereits eine erste Rahmenbedingung, die im Rahmen des er s- ten schalltechnischen Berichtes unterstellt wurde und im jetzigen schal l- technischen Bericht fortgeschrieben wird, nicht eingehalten: In beiden schalltechnischen Untersuchungen heißt es, dass die Fahrgassen des Parkplatzes "lärmminimierend", also ohne Fugen etc. ausgeführt werden müssen. Dies kommt zum einen der Minimierung der Fahrzeuggerä u- sche als auch der Geräusche der Einkaufswagen zugute. Rechnerisch ist diese lärmmindernde Vorbedingung in das Gutachten eingestellt. In der Örtlichkeit findet sich hiervon allerdings nichts. Der naheliegende Ei n- wand, dass es sich bei dem hier offengelegten Bericht um eine Prognose handelt, verfängt im vorliegenden Fall nicht, da diese Prognose nur die Rahmenbedingungen des ersten schalltechnischen Berichtes gleichsam fortschreibt. Diese hatte aber als Bedingung bereits eine "fugenlose" Ausführung mindestens der Fahrgassen genannt. Nur mit diesen Rah- menbedingungen waren seinerzeit im ersten Bericht die Immissionswerte erzielbar. Diese sollen nunmehr – trotz Vergrößerung der Verkaufsfläche dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untere i- nander nicht gerecht abgewogen werden. Beschlussvorschlag: Die klarstellende Anpassung der Begründung betrifft nicht die Festse t- zungen des Bebauungsplans. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich. Der Befürchtung, dass die öffentlichen und privaten Belange gegenei- nander und untereinander nicht gerecht abgewogen werden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Zu Pkt. 3.: Dies ist nicht zutreffend. Die Fahrgassen des Parkplatzes sind mit ebe- ner Oberfläche ausgeführt worden, wie in der damaligen schalltechn i- schen Beurteilung angegeben. In der aktuellen Untersuchung (schalltechnischer Bericht Nr. LL9833.1/01) wird keine fugenlose Ausführung der Fahrgassen, son- dern eine Ausführung als Pflaster mit Fuge < 3mm benannt. Die maß- gebliche lärmmindernde Maßnahme ist die Anforderung an den Einsatz lärmarmer Einkaufswagen (s. Kapitel 4.3 und 7), was zu einer Reduzi e- rung der anteiligen Immissionen um 6 dB führt. Gemäß Parkplatzlär m- studie sind – bei Einsatz lärmarmer Einkaufswagen – unabhängig vom Fahrgassenbelag (Pflaster oder Asphalt) die gleichen Zuschläge für die Parkplatzart (K PA = 3 dB) und für das Taktmaximalpegelverfahren (K I = 4 dB) anzusetzen. Dies wurde in der aktuellen Untersuchung korrekt be- rücksichtigt. Selbst bei Einsatz von Pflaster mit Fugen >= 3 mm sind dann keine höheren Parkplatzgeräusche zu berechnen. Der vorgebrachte Einwand ist insoweit unzutreffend. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag um 400 m² bzw. 600 m² sogar noch geringer ausfallen. Dies ist nicht nachvollziehbar. 4. Der schalltechnische Bericht stellt maßgeblich auf die Bay erische Park- platzlärmstudie ab. Gegen dieses Hilfsmittel ist auch nach der Rech t- sprechung des OVG NRW nichts zu erinnern. Allerdings scheint im vo r- liegenden Fall der Bezug zwischen Verkaufsfläche und Fahrzeugbew e- gung zu fehlen. Es wird zwar ein Faktor N=0,14 genannt. Bezugsgröße scheint aber nach dem Text die Anzahl der Parkplätze zu sein. Dies ist methodisch nicht richtig. Außerdem müsse sich nach der Methodik der Parkplatzlärmstudie die Größe der Verkaufsfläche auf die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auswirken. Dann können aber bei höheren Fahr- zeugbewegungen die Immissionen nicht geringer werden, da die übrigen Rahmenbedingungen (Lüftungsgeräte, Verflüssiger, L kw-Anlieferung, Einkaufswagen etc.) vollkommen identisch sind. Allein dieser methodi- sche "Bruch" führe dazu, dass die Immissionsprognose nicht geeignet sei, die Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Beschlussvorschlag: Dem Einwand, dass die Rahmenbedingungen aus der schalltechnischen Untersuchung nicht eingehalten werden, wird nicht gefolgt (Beschlus s- vorschlag 1.1.3). Zu Pkt. 4.: Die Parkplatzlärmstudie wurde methodisch korrekt angewandt. Auf S. 11 des schalltechnischen Berichtes Nr. LL9833.1/01 wird eindeutig be- schrieben, welche Bewegungshäufigkeiten unter Berücksichtigung der Netto-Verkaufsfläche in den beiden Stufen (1.200 m² bzw. 1.400 m²) be- rücksichtigt wurden. Weitere Hinweise, u. a. zum Unterschied zwischen dem Begriff der Netto-Verkaufsfläche und der Verkaufsfläche, ergeben, dass das Gutachten mit dem gewählten Ansatz auf „der sicheren Sei te“ ist. (Einzelheiten können den Berechnungsdatenblättern der Anlagen 3.3, 4.3, 5.3 und 6.3 im schalltechnischen Bericht vom 15.01.2015 entnom- men werden). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Rahmenbedingun- gen nicht vollkommen identisch sind (anderer Standort Kühlverflüssiger; lärmarme Einkaufswagen). Der Einwand zu den gewählten Untersuchungsparametern ist somit nicht zutreffend. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, die Parkplatzlärmstudie sei in der schalltechnischen Untersuchung methodisch nicht korrekt angewandt worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag 5. Außerdem sind die maßgeblichen Immissionspunkte falsch gewählt. Die IPs (IP 02a und IP 02b) auf dem Grundstück unserer Mandanten liegen ausweislich des Digitalisierungsplans mit Angabe der IPs an der Grenze des Gebäudes. Betrachtet man allerdings den Bebauungsplan Nr. 280, so legt dieser die überbaubaren Grundstücks flächen deutlich abweichend von der reinen Gebäudekubatur fest. Die Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhaben- grundstück (Flurstück 2106) und demjenigen unserer Mandanten bildet gleichzeitig die Abgrenzung der verschiedenen Baugebiete. Die im B e- bauungsplan Nr. 280 auf dem Grundstück der Mandanten festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche (blau umrandet) ließe eine Gestaltung von Baukörpern zu, die deutlich näher an die gemeinsame Grundstück s- grenze und sowohl Markt als auch die Stellplatzanlage heranrückt. Die IP 02a und IP 02b sind damit nicht geeignet, die schalltechnische "Ent- wicklung" realistisch abzubilden – selbst bei Außerachtlassen der darge- legten methodischen Zweifel (vgl. Pkt. 4). Ferner ist fraglich, inwieweit die Vorbelastung des bestehenden Marktes (Kühlanlagen, Verflüssiger, etc.) in die Untersuchung mit eingeflossen ist. Zu Pkt. 5.: Die DIN 18005-1 "Schall schutz im Städtebau" (Ausgabe Juli 2002) ver- weist zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613- 2. Gemäß TA Lärm befinden sich die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Da es sich im vorliegenden Fall um ein bebautes Grundstück handelt, wurden im Sinne der gültigen Normen und Richtlinien demzufolge die Immissionspunkte IP 02a und IP 02b an der vorhandenen Bebauung korrekt gewählt. Die Anlagen des Marktes wurden – wie im Kapitel 4 des schalltechn i- schen Berichtes Nr. LL9833.1/01 ausführlich beschrieben – anhand der Örtlichkeiten bzw. der Planung (z. B. Schneckenverdichter; Verschiebung des Kühlaggregates an die Giebelseite der Erweiterung nach Norden) berücksichtigt. Auch der genaue Standort der Einkaufswagensammelbox südlich des Haupteingangs wurde korrekt berücksichtigt. Insofern wurde der für die Einstellung der Vorbelastung relevante Bestand vollständig ermittelt. Die geäußerten Bedenken sind unbegründet. Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber den für die schalltechnische Untersuchung gewählten Immissionspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.1.5). Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag 6. Ferner ist nicht gesichert, dass tatsächlich der Anlieferverkehr nur zu den genannten Zeiten stattfindet. Es werden keine Sicherungsmaßnahmen angesprochen, unabhängig von der Frage, ob diese auch als Auflage in eine zu erteilende Baugenehmigung genommen werden könnten. 7. Die ausweislich des schalltechnischen Berichtes möglichen Fahrzeu g- bewegungen zur Nachtzeit korrespondieren nicht mit dem Begründungs- entwurf zum Bebauungsplanentwurf. Die im schalltechnischen Bericht genannten Bedingungen für die nächtlichen Fahrten (ohne Kühlaggrega- te etc.) finden sich im Begründungsentwurf nicht. Damit besteht die G e- fahr, dass ei n Abwägungsdefizit "produziert" wird, da die Bedingungen für Fahrzeugbewegungen zur Nachtzeit (kleinere Anlieferungen) unklar seien könnten. Zu Pkt. 6.: Unter Punkt 2.1 des Textteils zum Bebauungsplan ist vorgegeben, wel- che Auflagen im Rahmen der Baugenehmigung zur Sicherung des Im- missionsschutzes erforderlich sind. Damit soll eine Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gewährleistet werden. Die geäußerten Befürchtungen sind unbegründet. Beschlussvorschlag: Den Befürchtungen gegenüber nicht ausreichenden Sicherungsmaß- nahmen zum Immissionsschutz wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.1.6). Zu Pkt. 7.: Die in der Entwurfsbegründung zusammengefassten erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen entsprechen sinngemäß den Inhalten des schalltechnischen Gutachtens. Um allerdings Missverständnissen vorz u- beugen, werden so wohl die Begründung als auch der textliche Hi n- weis 2.1 auf dem Bebauungsplan gemäß dem genauen Wortlaut im Gut- achten wie folgt redaktionell präzisiert: 1) Warenanlieferung und Verladetätigkeit Sämtliche Warenanlieferungen durch Lkw und geräuschrelevante Verl a- detätigkeiten für den ALDI-Markt dürfen nur im Tageszeitraum werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen. Eine nächtliche Anlieferung mit einem P kw oder einem Kleintransporter mit einer manuellen Entladung (ohne K ühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätigkeit ist Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag möglich. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 2) Nutzungszeiten Parkraum Die vorhandenen Stellplätze werden ausschli eßlich für die Mitarbeiter - und Kunden-Pkw des ALDI-Marktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze ist auf den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr - und Parkbewegungen sind nur durch maximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbei- ter-Pkw). 3) Außenliegende Aggregate Für eine Anordnung der Kühlaggregate des Gebäudes an der nördlichen Außenwand (Giebelseite des Anbaus) ist ein maximaler Schallleistungs- pegel von Lw ≤ 80 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig. Für den geplanten Schneckenverdichter ist ein maximaler Schalllei s- tungspegel von L w ≤ 92 dB(A) (einzeltonfrei) bei einer Nutzungszeit von 30 min tags zulässig. 4) Einkaufswagen Zur Minderung der auftretenden Geräusche durch die Nutzung der Ei n- kaufswagen sind lärmarme Einkaufswagen gemäß dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verwenden. Dies umfasst zur Minderung der Rollgeräusche den Einsatz von Kugellagern mit gummierten Rollen. Zur Minderung der auftretenden Geräusche beim Ein- und Ausstapeln ist ein entsprechender Kantenschutz an den Stoßstellen erforderlich. Dieser kann z. B durch stoßabsorbierenden Kunststoff oder durch eine Gummie- rung an den Metallkörben erstellt werden. Beschlussvorschlag: Die redaktionelle Präzisierung d er Begründung und des textlichen Hi n- weises betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein B e- Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag 8. Überhaupt nicht untersucht sind die Lichtimmissionen die sowohl vom Markt, als auch von der Parkplatzanlage ausgehen. Bei derzeitigem B e- trieb ist der Markt teilweise die ganze Nacht über beleuchtet, soweit dies nicht der Fall ist, schalten die Lichter über dem Haupteingang erst um 2:00 Uhr nachts aus. Wir regen an, den Mar kt komplett ab 22:30 Uhr lichttechnisch "abzuschalten". Dies würde zudem einen Beitrag zur Energieeffizienz leisten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum tei l- weise die Beleuchtung bis 2:00 Uhr nachts, teilweise die ganze Nacht „durchleuchten“ muss. schluss hierzu erübrigt sich. Zu Pkt. 8.: Die Beleuchtung des Grundstücks erfolgt überwiegend durch handelsüb- liche Straßenleuchten, wie sie auch auf öffentlichen Verkehrsflächen Verwendung finden. Eine wesentliche Eigenschaft dieser Leuchten ist ei- ne gleichmäßige Ausleuchtung der Grundstücksflächen, die nicht zu e i- ner störenden Blendwirkung im Umfeld führt. Auch am Gebäude selbst sind keine Strahler o. ä. angebracht, die gezielt in Richtung der Nachbar- grundstücke abstrahlen. Insofern geht von der vorhandenen Beleuchtung ein gleichmäßiges Umgebungslicht aus, wie es in innerörtlichen S ied- lungsgebieten als üblich bezeichnet werden kann. Eine frühere Abschaltung, wie vorgeschlagen, ist vom Vorhabenträger nicht vorgesehen, da die Beleuchtung nicht zuletzt auch unter Sicher- heitsaspekten erfolgt, um z. B. Einbrüche oder Sachbeschädigungen zu vermeiden. Bei den Sachbeschädigungen handelt es sich in erster Linie um Graffiti-Malereien, die in der Vergangenheit immer wieder regelmäßig vorgekommen sind und seit der Umstellung der Beleuchtungszeiten deutlich abgenommen haben. Von einer verbesserten Sicherheit profiti e- ren auch die benachbarten Wohnbaugrundstücke, so auch das Grund- stück der Einwenderin. Von anderen Nachbarn wird dieser „eigene“ Si- cherheitsaspekt ausdrücklich bestätigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeintr ächtigung durch Lichtimmissionen. Der Hinweis, durch Reduzierung von Beleuc htungszeiten einen Beitrag zur Energieeffizienz zu leisten, betrifft nicht die Bauleitplanung. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag 9. Abschließend wird daher angeregt, ggf. Schutzmaßnahmen zugunsten des Grundstücks unserer Mandantin (Abschirmung des Parkplatzes durch Lärmschutzeinrichtungen oder ähnliches) vorzusehen. Die derzei- tige Planung sei nicht geeignet, das Grundstück der Eingeberin vor un- zumutbaren Immissionen zu schützen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Beleuchtung des Vorhabengrundstücks ab 22:30 Uhr abzuschalten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7). Zu Pkt. 9.: Die Begründung zum Bebauungsplan sowie die vorstehenden Stellun g- nahmen zu den Punkten 1. -8. zeigen, dass eine unzulässige bzw. unz u- mutbare Beeinträchtigung des benachbarten Wohngrundstücks der Ein- wenderin nicht zu erwarten ist. Weitergehende (ak tive) Lärmschutzei n- richtungen sind insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen ist auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Einwende- rin einen Anpflanzfläche festgesetzt. Auf dieser Fläche ist eine hohe Le- bensbaumhecke gepflanzt, die erhalten wird und das Gru ndstück ergän- zend visuell abschirmt. Beschlussvorschlag: Der Anregung, Schutzmaßnahmen zugunsten des Nachbargrundstücks vorzusehen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.8). Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 9 von 9
V-0789-2015-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0789/2015 Begründun g zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Inhalt Seite 1. Planungsanlass ................................................................................................................... 2 2. Geltungsbereich .................................................................................................................. 2 3. Planverfahren ...................................................................................................................... 2 4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ........................................................................ 2 5. Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ..................................... 2 5.1. Einzelhandels- und Zentrenkonzept ........................................................................... 3 5.2. Einzelhandelsverträglichkeit ....................................................................................... 3 6. Räumliche und strukturelle Situation.................................................................................... 4 6.1. Nutzungsstruktur ........................................................................................................ 5 7. Planungsziele ...................................................................................................................... 5 8. Planungsinhalte ................................................................................................................... 6 8.1. Art und Maß der baulichen Nutzung ........................................................................... 6 8.2 Überbaubare Flächen / Dachform ............................................................................... 6 8.3 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 6 8.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................... 6 8.5 Grünflächen / Begrünung............................................................................................ 6 8.6 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................ 6 8.7 Immissionsschutz ....................................................................................................... 6 9. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................. 7 9.1. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) .................................................... 7 9.2. Artenschutz ................................................................................................................ 8 9.3. Klimaschutz ................................................................................................................ 8 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................... 9 Begründung / Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg 1. Planungsanlass Planungsanlass sind konkrete Erweiterungsabsichten des an diesem Standort seit dem Jahr 2009 vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts, die darauf abzielen, eine zeitgemäße und marktgängige Größenordnung an einem bestehenden, verkehrsgünstigen Standort zu erreichen, um eine zukunftsfähige Versorgung der Bevölkerung dauerhaft sicherzustellen. Der bestehende Lebensmitteldiscountmarkt soll in einer ersten Ausbauphase in n ordwestlicher Richtung durch einen profilgleichen Anbau um etwa 20 m von derzeit ca. 800 m² auf 1.200 m² Verkaufsfläche erweitert werden. In einer zweiten Ausbauphase ist zu einem späteren Zeitpunkt geplant, die Verkaufsfläche auf 1.400 m² zu erweitern. Der Standort des vorhandenen Einzelhandelsbetriebs liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Wolbeck und geht konform mit den Zielen des städtischen Einzelhandelskonzepts. Das geltende Planungsrecht (Bebauungsplan Nr . 280) lässt die vorgesehene Entwicklung nicht zu. Zur Verwirklichung der bestehenden Bau- und Investitionsabsichten ist daher eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 erforderlich. 2. Geltungsbereich Innerhalb des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg befinden sich die folgenden Grundstücke: Gemarkung Wolbeck-Stadt, Flur 1,Flurstück 1001, Teile der Flurstücke 52, 53 und 2106. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. Im Geltungsbereich der 2. Änderung befindet sich ein Aldi -Markt mit Stellplatzanlage sowie im Norden ein ehemaliges Wohngebäudegrundstück, das der avisierten Markterweiterung dienen soll. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,76 ha. 3. Planverfahren Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ( BauGB) aufgestellt. Die geplante Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts dient dem Ziel, die Nahversorgung des Stadtteils Wolbeck in städtebaulich integrierter Lage zu optimieren und langfristig zu sichern. Der Bebauungsplan ist damit als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. 4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im W ege der Berichtigung angepasst. 5. Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt ist im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 280 genehmigt worden. Ursächlich hierfür war, dass das Plangebiet im zentralen Versorgungsbereich "Wolbeck -Mitte" liegt un d insofern eine Sicherstellung der Grundversorgung von öffentlichem Interesse ist. Aus diesem Grund ist als Ausgangssituation für die 2. vorhabenbezogene Änderung des B ebauungsplans Begründung / Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Nr. 280 von einer genehmigten und bereits seit längerem vorhandenen Verkau fsfläche von 800 m² auszugehen. 5.1. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Die Stadt Münster hat zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf Bundes - und Landesebene ein kommunales Einzelhandels- und Zentrenkonzept erarbeitet. In diesem Konzept werden „Zentrale Versorgungsbereiche“ ausgewiesen und anhand der Typen „City / Innenstadt“, „Stadtbereichszentrum“, „Grundversorgungszentrum“ und „Nahversorgungszentrum sowie „Sonderstandort / Fachmarktzentrum“ differenziert. Das Einzelhandels - und Zentrenkonzept wurde im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlossen und im Februar 2009 fortgeschrieben. Es ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beachten. Im Einzelhandels- und Zentrenk onzept ist das Plangebiet Bestandteil des Zentralen Versorgungsbereichs der Kategorie „C – Grundversorgungszentren (Nahversorgungszentren)“. Die Funktion dieser Raumkategorie wird beschrieben als Sicherung der Grundversorgung für die Bewohner des Stadtteils. Eingeordnet als Grundversorgungszentrum C 5, Wolbeck -Mitte ist ein in seiner Nord -Süd-Ausrichtung historisch gewachsener und in seiner Bipolarität planerisch beabsichtigter, lang gestreckter Bereich festgelegt. Bezüglich groß flächigen Einzelhandels in Grundversorgungszentren legt das Einzelhandels - und Zentrenkonzept folgendes fest: „Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit (bis 800 qm Verkaufsfläche). Im Einzelfall ist auch großflächiger Lebensmitteleinzelhandel zulässig, wenn dieser der Nahversorgung dient und sich in Bezug auf seine Dimensionierung am Einwohner -/Kaufkraftpotential des jeweiligen Grundversorgungsraumes orientiert“. 5.2. Einzelhandelsverträglichkeit Zur Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts ist die Einzelhandelsverträglichkeit durch das Büro BBE Standort - und Kommunalberatung, Münster untersucht worden (vgl. Auswirkungs- und Verträglichkeitsuntersuchung für die Erweiterung eines Discountmarktes in MS-Wolbeck, Juni 2014). Das Gutachten kommt bezüglich des Vorhabens zu den folgenden Ergebnissen: • Für die schützenswerten Bereiche sowie sonstigen Lagen können aus den absatzwirtschaftlichen Betrachtungen [durch das Vorhaben] keine städtebaulichen Folgewirkungen im Sinne von Funktionsverlusten oder sonstige versorgungsstrukturelle Fehlentwicklungen abgeleitet werden. • Die Verträglichkeit gegenüber den Einzelhandelsbeständen ist gegeben. Die ermittelten Umsatzverlagerungen bewegen sich zwischen ca. 5 % und 10 % (Wolbeck-Mitte). • Aus dem Bestand des Planvorhabens lassen sich keine Vorschädigungen ableiten. • Der Planstandort nimmt als wesentlicher Magnetbetrieb vielmehr eine Standortlage innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungszentrum Wolbeck -Mitte“ ein und damit auch eine wesentliche Versorgungsfunktion wahr. • Durch das Erweiterungsvorhaben lassen sich keine Beeinträchtigungen der Entwicklungsmöglichkeiten an anderen Stellen erkennen. • Das Erweiterungsvorhaben entspricht den Zielvorstellungen des kommunalen Einzelhandelskonzepts. • Das Vorhaben geht konform mit den landesplanerischen Vorgaben. Begründung / Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Vor diesem Hintergrund kommt das G utachten zu dem zusammenfassenden Ergebnis , dass durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen oder landesplanerischen Auswirkun gen zu erwarten sind. 6. Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich im Südosten des Münsteraner Stadtgebiets im Stadtteil Wolbeck (Stadtbezirk Südost) an der Kreisstraße K 36 – Münsterstraße. Abbildung 1: Räumliche und strukturelle Situation An das Plangebiet grenzen die folgenden Flächennutzungen an: • im Norden: ein ehemaliges Autohaus und zweigeschossige Wohnbebauung, erschlossen über die Münsterstraße • im Osten: überwiegend zweigeschossige Wohnbebauung, ers chlossen über den Grenkuhlenweg • im Süden: eine Tankstelle sowie eine Grünfläche • im Westen: Gewerbeflächen an der Münsterstraße, vornehmlich bebaut mit Tankstellen, Autohäusern und -werkstätten Begründung / Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg 6.1. Nutzungsstruktur Das Plangebiet (Änderungsbereich) umfasst den bestehenden, eingeschossigen Lebensmitteldiscountmarkt mit Stellplatzflächen sowie ein weiteres Grundstück nördlich davon, das mit einem zweigeschossigen, leerstehenden Gebäude bebaut ist. Der bestehende Lebensmitteldiscountmarkt ist eingeschoss ig mit Satteldach und ortsüblicher roter Verklinkerung errichtet. Die Firstrichtung verläuft parallel zur angrenzenden Münsterstraße. Der Markt weist für den Kundenverkehr zwei Zufahrten auf: Die Hauptzufahrt befindet sich an der K 36 – Münsterstraße, nör dlich der Tankstelle. Eine weitere Zufahrt liegt a m Grenkuhlenweg und somit östlich der Tankstelle. Diese Erschließung bleibt unverändert bestehen. Der Kundeneingang befindet sich an der überdachten Südseite des Gebäudes an der Hauptzufahrt. Die Einkaufsw agen sind ebenfalls an der südlichen, überdachten Gebäudeseite positioniert. Die Warenanlieferung für den Markt erfolgt von der Münsterstraße aus. Dort befinden sich zusätzlich ein sogenannter „Schneckenverdichter“ zur Kompression der Kartonagen und eine massive, ebenfalls aus rotem Klinker errichtete Lärm- und Sichtschutzwand. Im Norden des Plangebiets existiert (noch) ein leerstehendes, zweigeschossiges Wohngebäude aus den 1930er Jahren. Das v. g. Grundstück wird in die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts einbezogen. Ein Abbruch des Gebäudes ist vorgesehen. Die nähere Umgebung nördlich und östlich des Plangebiets wird geprägt durch größtenteils ein- bis zweigeschossige Wohngebäude mit überwiegend ausgebauten Satteldächern. Südlich grenzt unmittelbar eine Tankstelle an das Plangebiet. Westlich des Plangebiet s finden sich entlang der Münsterstraße ein- bis zweigeschossige Gewerbebauten. Hier sind vornehmlich Gewerbebetriebe aus der Automobilbranche sowie eine weitere Tankstelle angesiedelt. 7. Planungsziele Ein wesentliches Planungsziel besteht darin, den zentralen Versorgungsbereich „Wolbeck-Mitte (Grundversorgungszentrum)“ und dabei insbesondere die Nahversorgung für den Stadtteil Wolbeck zu stärken und langfristig zu sichern. Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt soll erweitert werden, um eine zeitgemäße, den Kundenwünschen entsprechende Warenpräsentation mit größeren Bewegungs räumen umsetzen zu können. Diese Expansion ist auch aus betrieblicher Sicht sinnvoll, um in Konkurrenz zu anderen Anbietern zukünftig am Markt bestehen zu können. Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt soll bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1. 400 m² Verkaufsfläche erweitert werden. Da die Schwelle zur Großflächigkeit, die nach der geltenden Rechtsprechun g bei 800 m² Verkaufsfläche liegt, überschritten wird, ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt“ erforderlich. Die Planungen des Vorhabenträgers sehen zwei Ausbauphasen vor: In einer ersten Ausbauphase er folgt eine Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscountmarkts in nordwestlicher Richtung um etwa 20 m von derzeit ca. 800 m² auf 1.200 m² Ve rkaufsfläche. Die Erweiterung erfolgt unter Einbeziehung des Grundstücks Münsterstraße Nr. 44. In einer zweiten Ausbauphase soll zu einem späteren Zeitpunkt die Verkaufsfläche auf 1.400 m² erweitert werden. Die jeweiligen Realisierungszeiträume der Bauphasen werden im Durchführungsvertrag konkretisiert. Begründung / Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Weder an den vorhandenen Pkw -Zufahrten noch der Anlieferungss ituation für Lkw sind Veränderungen vor gesehen. Auch die Stellplatzanordnung auf dem Grundstück bleibt weitgehend unverändert. 8. Planungsinhalte 8.1. Art und Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebe nsmitteldiscountmarkt“ festgesetzt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf max. 1400 m² beschränkt. Damit wird eine marktgängige Größenordnung erreicht, die u. a. auch einer optimierten Warenpräsentation dient. Die Festsetzungen zu Ausnut zungsziffern (GRZ 0,8 / GFZ 1,6) und Geschossigkeit werden unverändert aus der Ursprungsplanung übernommen. 8.2 Überbaubare Flächen / Dachform Die überbaubaren Flächen werden unverändert durch die Baugrenzen definiert. Die Festsetzung zur Dachneigung (0°-25°) wird unverändert aus der Ursprungsplanung übernommen. 8.3 Verkehrsflächen / Erschließung Der Änderungsbereich wird – wie bisher – sowohl über eine Hauptzufahrt von der Kreisstraße K 36 – Münsterstraße als auch über eine weitere Zufahrt vom Grenkuhlenweg aus erschlossen. Die Anlieferung erfolgt unverändert weiterhin über die Münsterstraße. Der Bereich der Kundenparkplätze ist im Bebauungsplan entsprechend als St-Fläche festgesetzt. 8.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-/ Abwasserversorgung des Plangebiets ist vorhanden. Ein Ausbau der Leitungsnetze ist nicht erforderlich. 8.5 Grünflächen / Begrünung Am Plangebietsrand zu den östlich angrenzenden Wohnbaugrundstücken ist ein zusammenhängender 2 ,0 m breiter Grünstreifen festgesetzt, der als geschlossene Sichtschutzpflanzung mit einem Gehölzstreifen anzulegen und dauerhaft zu erhalten ist. Es sind standortgerechte Gehölze zu verwenden. Diese Festsetzung dient der optischen Abschir mung gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung. Außerdem ist auf der Stellplatzfläche j e angefangene 6 Stellplätze ein einheimischer, standortgerechter Baum zu pflanzen. Baumart und weitere Details zu den Pflanzungen sollen im Durchführungsvertrag geregelt werden. Hiermit wird eine Verschatt ung der Stellplatzfläche erreicht, was zu einer verminderten Aufheizung sowie zu einer städtebauliche Aufwertung der großflächig versiegelten Freiflächen beiträgt. 8.6 Altlasten / Altstandorte Es sind im Plangebiet keine Altlasten oder Altlastenverdacht sflächen bekannt. Auch infolge der bisherigen Nutzungen durch einen Lebensmitteldiscount markt und durch die Wohnnutzung im Norden ist von einer Belastung des Bodens nicht auszugehen. 8.7 Immissionsschutz Insbesondere von den Stellplätzen, den Einkaufswagen, dem Anlieferungsbereich, dem Kühlaggregat des Lebensmitteldiscountmarkts und dem sogenannten Schneckenverdichter gehen Schallemissionen aus. Begründung / Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Die Immissionssituation wurde im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens untersucht (vgl. Schalltechnischer Bericht vom 30.01.2015). Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts au f 1.200 m² bzw. 1400 m² Verkaufsfläche kei ne aktiven Maßnahmen zur Lärmminderung erfor derlich sind, da die einschlägigen Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Lärm schutzwand im Bereich der Anlieferungszone nicht überschritten werden. Dieses Ergebnis ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1) Warenanlieferung und Verladetätigkeit Sämtliche Warenanlieferungen durch L kw und geräuschrelevante Verladetätigkeiten für den ALDI-Markt dürfen nur im Tageszeitraum werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen. Eine nächtliche Anlieferung mit einem PKW oder einem Kleintransporter mit einer manuellen Entladung (ohne Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätigkeit ist möglich. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 2) Nutzungszeiten Parkraum Die vo rhandenen Stellplätze werden ausschließlich fü r die Mitarbeiter - und Kunden- Pkw des ALDI-Marktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze ist auf den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr - und Parkbew egungen sind nur durch maximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-Pkw). 3) Außenliegende Aggregate Für eine Anordnung der Kühlaggregate des Gebäudes an der nördlichen Außenwand (Giebelseite des Anbaus) ist ein maximaler Schallleistungspegel von L w ≤ 80 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig. Für den geplanten Schneckenverdichter ist ein maximaler Schallleistungspegel von Lw ≤ 92 dB(A) (einzeltonfrei) bei einer Nutzungszeit von 30 min tags zulässig. 4) Einkaufswagen Zur Minderung der auftretenden Geräusche durch die Nutzung der Einkaufswagen sind lärmarme Einkaufswagen gemäß dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verwenden. Dies umfasst zur Minderung der Rollgeräusche den Einsatz von Kugellagern mit gummierten Rollen. Zur Minderung der auftretenden Geräusche beim Ein- und Ausstapeln ist ein entsprechender Kantenschutz an den Stoßstell en erforderlich. Dieser kann z. B durch stoßabsorbierenden Kunststoff oder durch eine Gummierung an den Metallkörben erstellt werden. Nachweis und Umsetzung dieser Vorgaben sind vom Vorhabenträger im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 9. Auswirkungen auf die Umwelt Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB der Innenentwicklung dient, wird mit Bezug auf § 13 (3) BauGB von einer förmlichen Umweltprüfung bzw. Umweltbericht abgesehen. 9.1. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) Da eine zulässige Geschossfläche von mehr als 1.200 m² (aber weniger als 5.000 m²) festgesetzt wird, besteht keine generelle UVP -Pflicht, jedoch ist gemäß Anlage 1 Nr. 18.8 zum Gesetz über die Umwelt verträglichkeitsprüfung (UVPG) in Form einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls überschlägig zu prüfen, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben könnte (Screening). Begründung / Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg Eine überschlägige Prüfung hat ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine wesentlichen (negativen) Auswirkungen auf die hier beachtlichen Schutzgüter zu erwarten sind. 9.2. Artenschutz Gemäß der Handlungsempfehlung der nordrhein- westfälischen Ministerien für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz vom 22.12.2010 ist eine Artenschutzprüfung „Stufe 1“ durchgeführt worden (vgl. Artenschutzbeitrag vom 19.05.2014). Hinsichtlich der Wirkfaktoren und potenz ieller artenschutzrechtlicher Auswirkungen durch das Vorhaben ist generell zwischen bau- , anlage - und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden. Mit der vorgesehenen Erweiterung des Lebensmitteldiscounters ist bau- und anlagebedingt in erster Linie der gepl ante Gebäudeabriss im Norden des Änderungsbereichs zu benennen. Im südlichen Teilbereich hingegen sind kaum Änderungen vorgesehen. Mit dem Gebäudeverlust geht der Verlust potenzieller Fledermausquartiere einher. Sofern keine weiteren Daten vorliegen, dürf en der Abriss des Gebäudes sowie weitere Gebäudearbeiten daher nur nach vorheriger Überprüfung auf Fledermausbesatz durch einen Fledermauskundigen e rfolgen. Diesbezügliche Auflagen sind im Rahmen der erforderlichen Abrissgenehmigung zu treffen. Der Abriss von Gebäuden sollte vorzugsweise im September / Oktober nach der Wochenstubenzeit und vor der Winterruhe der Fledermäuse erfolgen. Dauerhafte Fortpflanzungs - und Ruhestätten von Gebäudebrütern (Brutvögel) werden im Plangebiet nicht vermutet und sind daher mit hoher Sicherheit nicht betroffen. Mit dem Hausgarten gehen potenz ielle Fortpflanzungsstätten häufiger und ungefährdeter Vogelarten verloren. Betriebsbedingt wird die Vergrößerung des Discounters geringfügig mehr Kunden - und Anlieferungsverkehr bedingen. Hinsichtlich des Artenschutzes weist das Plangebiet keine Bedeutung für planungsrelevante Arten aus der Gruppe der Amphibien, Reptilien und Avifauna als Fortpflanzungs - oder Ruhestätte auf. Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind allenfalls Nahrungsgäste zu erwarten, essentielle Fortpflanzungsstätten liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. Bei den weit verbreiteten Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass im Regelfall nicht mit populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu rechnen ist. Unter Beachtung des Tötungsverbots darf die Baufeldräumung (Rodung von Gehölzen) nur außerhalb der Brutzeit erfolgen. Die Artenschutzprüfung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dur ch die Planung keine weitergehenden, artenschutzrechtlichen Belange berührt sind. 9.3. Klimaschutz Mit der BauG B-Novelle 2011 sind Belange des Klimaschut zes bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. Das Plangebiet is t durch Luftschadstoffe und Lärmemissionen aufgrund des hohen Kfz - Verkehrsaufkommens belastet. Die Belastung mit Stickstoffdioxid liegt nach Auskunft des Umweltkatasters bei 28-32 µg/m³. Mit dem Planungsvorhaben einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts an dieser zentral gelegenen Stelle im Stadtteil Wolbeck wird das Konzept der „Stadt der ku rzen Wege“ aufgegriffen, da dieser Standort aus den umliegenden Wohnsiedlungsbereichen gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist. Das Verkehrsaufkommen und der damit verursachte CO 2-Ausstoß können gegenüber einem peripher gelegenen Standort verringert werden. Begründung / Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen (Durchführungsvertrag) zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Der Vorhabenträger verfügt über alle erforderlichen Grundstücksflächen im Änderungsbereich, so dass eine wesentliche Voraussetzung für die Realisierung der Planung gegeben ist. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg. Münster, Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 9 von 9
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Münsterstraße
- Grenkuhlenweg 1
- Albersloher Weg 33
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0789/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.09.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37