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V/0789/2015

Bebauungsplan Nr. 280, vorhabenbezogene 2. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 29.09.2015

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0789-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0789-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0789-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0789-2015-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

5440 Zeichen

V/0789/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280:  
Wolbeck - Münsterstraße / Grenkuhlenweg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.11.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg wird wie folgt Beschluss 
gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgend en Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Stellungnahme, die schalltechnische Untersuchung sei mit Fehlern behaftet 
(Anlage 1, Punkt 1).  
 
1.1.2 Der Befürchtung, dass die öffentlichen und priv aten Belange gegeneinander 
und untereinander nicht gerecht abgewogen werden (Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.1.3 Dem Einwand, dass die Rahmenbedingungen aus der schalltechnischen 
Untersuchung nicht eingehalten werden (Anlage 1, Punkt 3).  
 
1.1.4 Der Stellungnahme, die Parkpla tzlärmstudie sei in der schalltechnischen 
Untersuchung methodisch nicht korrekt angewandt worden (Anlage 1, Punkt 4).  
 
1.1.5 Den Bedenken gegenüber den für die schalltechnische Untersuchung 
gewählten Immissionspunkten (Anlage 1, Punkt 5).  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0789/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.09.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0789/2015 
 
1.1.6 Den Befürchtungen ge genüber nicht ausreichenden Sicherungsmaßnahmen 
zum Immissionsschutz (Anlage 1, Punkt 6).  
 
1.1.7 Der Anregung, die Beleuchtung des Vorhabengrundstücks ab 22:30  Uhr 
abzuschalten (Anlage 1, Punkt 8).  
 
1.1.8 Der Anregung, Schutzmaßnahmen zugunsten des Nachbargrundstück s 
vorzusehen (Anlage 1, Punkt 9).  
 
 
2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  280: Wolbeck – 
Münsterstraße / Grenkuhlenweg wird gemäß §§  2 und 10 i.  V. m. §§  12 und 13  a 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zur vorhabenbezogenen 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  280 wird 
ebenfalls beschlossen.  
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Alle entstehenden Kosten sind vorhabenbedingt. Die Finanzierung d er vorhabenbedingten Kosten 
und Folgekosten wird vom Vorhabenträger, der BGB Grundstücksgesellschaft Herten, getragen. 
Einzelheiten werden bis zum Satzungsbeschluss in einem Durchführungsvertrag geregelt. Der 
Stadt Münster entstehen somit keine Kosten.  
 
 
Begründung:  
 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 den Beschluss zur vorhabenbezogenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr.  280 gefasst (siehe Vorlage Nr.  V/0409/2015). Der 
Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 12.08. bis zum 12.09.2015 öffentlich  
ausgelegen. In diesem Zeitraum fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange statt.  
 
Zur Offenlegung wurden von einem Eingeber Stellungnahmen vorgetragen. Diese sind in der 
Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entspreche nd den Beschlussvorschlägen unter 1.1 
Beschluss gefasst werden.  
 
Die redaktionelle Präzisierung der Begründung und des textlichen Hinweises zum Thema 
Immissionsschutz (Anlage 1, Punkt 7, Anlage 2, Punkt 8.7, Anlage 3, Punkt 2.1) betrifft nicht 
die Festset zungen des Bebauungsplans. Gleiches gilt für die Präzisierung der Begründung 
zum Thema Bestehendes Planungsrecht (Anlage  1, Punkt 2, Anlage 2, Punkt 5). Beschlüsse 
hierzu sind nicht erforderlich.  
 
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träge r öffentlicher Belange wurde 
seitens der städtischen Denkmalbehörde darum gebeten, in den Bebauungsplan einen 
textlichen Hinweis zum Umgang mit möglichen Bodendenkmälern aufzunehmen. Diesem 
Ersuchen wird gefolgt (Anlage  3, Hinweis  2.4). Da Festsetzungen de s Bebauungsplans 
hiervon nicht betroffen sind, erübrigt sich ein Beschluss.  
 
2. Der Planentwurf soll aufgrund der obenstehenden Beschlussvorschläge nicht geändert oder 
ergänzt werden.

- 3 - 
V/0789/2015 
Somit kann auch der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2.  Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 280 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
 
Die Änderung des Bebauungsplans wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 (4) 
BauGB durchge führt. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der Bereich der vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanänderung zurzeit als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Nach Inkrafttreten der 
Bebauungsplanänderung wird die Anpassung des Flächennutzungsplans (Umwandlung in 
Sondergebiet [SO]) im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB erfolgen.  
 
Nähere Einzelheiten zur Planung sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
Anlagen:  
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0789-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

753 Zeichen

II
I
II
1
8
2755
2807 2808
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I
7a
I
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I
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I
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5
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I 9
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I
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75d
I
71
II
II
73
II
75e
67
I
40
I46a
I
II36
I
38
K3
6
Münsterstraße
K 36
Münsterstraße
Grenkuhlenweg
Grenk
I
SO
Lebensmitteldiscountmarkt
0,8    1,6
         0° - 25°
VF max 1.400 m²
II
St
geplante Erweiterung
(1. Bauabschnitt)    
2,0 m 
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0789/2015Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MTÜNS ER Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280:
Wolbeck - Münsterstraße / Grenkuhlenweg - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000

V-0789-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4751 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0789/2015  
  
Textliche Festsetzungen   
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – 
Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Sonstiges Sondergebiet (SO)  gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  1 BauGB i.  V. m.§ 11 Abs.  3 Nr.  2 
BauNVO  
Innerhalb des Sondergebiets ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit maximal 1.400 m² 
Verkaufsfläche zulässig. 
1.2  Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB  
a)  Die mit Pflanzgebot belegten Flächen sind mit standgerechten Gehölzen in einem 
Pflanzverband  von 1 x 1 m zu bepflanzen.  
b)  Je angefangene 6 Stellplätze ist auf der Stellplatzfläche entsprechend der 
Planzeichnung ein einheimischer, standortgerechter klein- bis mittelkroniger Baum 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen.  
1.3  Die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist nur 
innerhalb der mit „S t“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebener digen 
Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
2.  Hinweise  
2.1  Immissionsschutz  
Zur Sicherung des Immissionsschutzes sind folgende Auflagen im Rahmen der 
Baugenehmigung zu berücksichtigen:  
1) Warenanlieferung und Verladetätigkeit  
Sämtliche Warenanlieferungen durch L kw und geräuschrelevante Verladetätigkei ten für 
den ALDI -Markt dürfen nur im Tageszeitraum werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 
22:00 Uhr erfolgen.  
Eine nächtliche Anlieferung mit einem P kw oder einem Kl eintransporter mit einer 
manuellen Entladung (ohne Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcon tainer oder 
vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätigkeit ist möglich. Hier ist die Anlieferung im 
Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig.  
2) Nutzungszeiten Parkraum  
Die vorhandenen Stellplätze werden ausschließlich für die Mitarbeiter - und Kunden-Pkw 
des ALDI -Marktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze ist auf den Tageszei traum von 
06:00 Uhr bis 22:00  Uhr an Werktagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr - und 
Parkbewegungen sind nur durch m aximal 8  Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig 
(Mitarbeiter-Pkw).  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des  
Bebauungsplans Nr. 280:  
Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
3) Außenliegende Aggregate  
Für eine Anordnung der Kühlaggregate des Gebäudes an der nördlichen Außenwand 
(Giebelseite des Anbaus) ist ein maximaler S challleistungspegel von Lw ≤ 80 dB(A) 
(einzeltonfrei) zulässig.  
Für den geplanten Schneckenverdichter ist ein maximaler Schallleistung spegel von 
Lw ≤ 92 dB(A) (einzeltonfrei) bei einer Nutzungszeit von 30 min tags zulässig.  
4) Einkaufswagen  
Zur Minderung der auftretenden Geräusche durch die Nutzung der Ei nkaufswagen sind 
lärmarme Einkaufswagen gemäß dem Stand der Lärmmi nderungstechnik zu verwenden. 
Dies umfasst zur Minderung der Rollgeräu sche den Einsatz von Kugellagern mit 
gummierten Rollen. Zur Minderung der auftretenden Geräusche beim Ein- und Ausstapeln 
ist ein entsprechen der Kantenschutz an den Stoßstellen erforderlich. Dieser kann z.  B 
durch stoßabsorbierenden Kunststoff oder durch eine Gummierung an den Metal lkörben 
erstellt werden.  
2.2  Vorhaben- und Erschließungsplan / Durchführungsvertrag  
Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gilt gleichzeitig als 
Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB, da die notwendigen Angaben zur 
Objektplanung hierin abgebildet werden (siehe neben der Planzeichnung  abgebildete 
Ansichten).  
Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Münster 
und dem Vorhabenträger abzuschließen. Der Durchführungsvertrag ist Voraussetzung für 
den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB.  
2.3  Gesetzliche Grundlagen und sonstigen Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen–Bauen–Umwelt  im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
2.4  Bodendenkmäler  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der  Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

V-0789-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

23407 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0789/2015  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280:  
Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag  
Der Eingeber vertritt anwaltlich die Eigentümerin eines unmittelbar b e-
nachbarten Grundstücks.  
 
Inhalt:  
 
1.  
Zur prognostischen Abschätzung und Bewältigung der durch die Planung 
hervorgerufenen Konflikte ist eine schalltechnische Untersuchung einge-
holt worden. Diese basiert ausweislich der Quellenangaben im aktuellen 
Bericht (Schalltechnischer Bericht Nr.  LL9833 vom 15.0 1.2015) auf dem 
schalltechnischen Bericht Nr . LL4232.1/02 vom 0 7.08.2008. Jener B e-
richt aus dem Jahr 2008 ist seinerzeit im Rahmen des Baugenehm i-
gungsverfahrens für die Ersterrichtung des nunmehr bestehenden Al di-
Markts eingeholt worden.  
Generell wird angeführt, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, 
dass bei gleichen Rahmenbedingungen die Immissionen an den gleichen 
Immissionsorten auf dem Grundstück Grenkuhlenweg abnehmen, ob-
wohl eine Erweiterung der Verkaufsfläche um bis zu 600 m² geplant sei.  
Dieser Befund würde Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose wecken.  
Es sei nicht absehbar, dass der hervorgerufene Konflikt durch einen s o-
genannten – im Grundsatz auch nach der Rechtsprechung zulässigen – 
Konflikttransfer in das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren verl a-
gert werden könne. Da es sich um eine sogenannte vorhabenbezogene 
Änderung handele, ist die prognostische Abschätzung bereits auf das 
konkrete Vorhaben abge stimmt. F ür das Baugenehmigungsverfahren 
 
 
 
 
 
Zu Pkt. 1.:  
Die Untersuchung basiert nicht auf gleichen Rahmenbedingungen, da 
zum einen – anhand der Örtlichkeiten bzw. der Planung –  der Standort 
des Kühlverflüssigers an die Giebelseite verschoben wurde, zum ande-
ren insbesondere die Anforderung an den Einsatz lärmarmer Einkaufs-
wagen (mit um 6 dB reduzierten Schallleistungspegeln) berücksichtigt 
wurde.  
Abweichungen in den Ergebnissen sind somit –  unabhängig von der B e-
rücksichtigung des höheren Kundenaufkommens auf Grund der erhöhten 
Netto-VK – mit dem geänderten Standort des Kühlverflüssigers, mit der 
Berücksichtigung der Lärmminderung durch den Einsatz von lärmarmen 
Einkaufswagen wie auch mit Anpassungen der Software-Version an den 
Stand der Technik zu begründen (Es wurde mit der Einführung einer 
neuen Software eine verbesserte Genauigkeit erzielt).  
Festzustellen ist ferner, dass relevante Änderungen der Geräuschsituati-
on auf Grund der erhöhten Netto-VK – bei der vorgegebenen Beschrän-
kung der Nutzung durch Kunden auf den Tageszeitraum –  tagsüber zu 
erwarten sind. Bezogen auf den Tageszeitraum wurde am Grundstück 
der Mandantin des Eingebers  (hier: IP 02a/b) keine Abnahme der Beur-
teilungspegel berechnet.  
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 1 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280  
Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg  
  
  
Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag  
würde keine konkretisierte Prognose eingeholt. Ist aber die Prognose 
fehlerbehaftet, so würden diese Fehler in das Baugenehmigungs verfah-
ren "fortgeschrieben“.  
 
 
 
 
 
 
2.  
Der Begründungsentwurf gehe schon im Ansatz  von einer falschen V o-
raussetzung aus. Dort heißt es, dass der bestehende Markt aufgrund des 
derzeitigen Bebauungsplans mit einer Verkaufsfläche von 800 m² ohne 
weiteres zulässig war. Dem ist nicht so. Der bestehende Markt liegt in ei-
nem Gewerbegebiet. Ausweislich der bestehenden textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplans Nr. 280 sind in Gewerbegebieten Lebens-
mittelmärkte mit einer Geschäftsfläche von maximal 500  m²
 Geschossflä-
che zulässig, jedoch  keinesfalls mit einer  Verkaufsfläche von 800 m². 
Das bedeutet, dass der bestehende Markt seinerzeit im Wege einer B e-
freiung genehmigt worden sein muss.  
Dies wiederum bedeutet, dass die Grundvoraussetzung für die jetzigen 
Erweiterungspläne eine andere ist: Die Nachbarschaft musste sich bei 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 nicht auf einen Markt mit einer 
Größe von 800 m² Verkaufsfläche einstellen. Dies bedeutet, dass für et-
waige Erweiterungen – unabhängig davon, ob diese nunmehr durch die 
Änderung der Gebietsart in einem Sondergebiet zugelassen werden soll 
– ein besonderes Augenmerk auf die Belange der Nachbar n zu richten 
ist. Wenn die Nachbarschaft schon nicht mit einem Markt der Größen-
ordnung 800 m² Verkaufsfläche rechnen mussten, dann erst recht nicht 
mit einem, der 1200  m² bzw. 1400 m² Verkaufsfläche hat. Diese "Vorb e-
Es ist insoweit nicht erkennbar, dass das in Rede stehende Gutachten 
mit Fehlern behaftet sein könnte.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Der Stellungnahme, die schalltechnische Untersuchung sei mit Fehlern 
behaftet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
 
 
Zu Pkt. 2.:  
Es ist zutreffend, dass der bestehende Markt im Wege einer Befreiung 
genehmigt worden ist. Ursächlich hierfür war, dass das Plangebiet im 
zentralen Versorgungsbereich "Wolbeck-Mitte" liegt und insofern eine S i-
cherstellung der Grundversorgung im öffentlichen Interesse liegt.  
Zur Klarstellung und Präzisierung dieses Sachverhalts wird die Begrün-
dung entsprechend angepasst (Begründung, Punkt 5).  
Wie in der Entwurfsbegründung bereits dargelegt, soll der vorhandene 
Lebensmitteldiscountmarkt erweitert werden, um eine zeitgemäße, den 
Kundenwünschen entsprechende Warenpräsentation mit größeren B e-
wegungsräumen im Markt ums etzen zu können. Die Planung ist auch 
aus betrieblicher Sicht von existenzieller Bedeutung, um in der Konkur-
renz zu anderen Anbietern auch zukünftig am Markt bestehen zu kön-
nen.  
Weder an den vorhandenen Pkw -Zufahrten noch der Anlieferungssituati-
on für Lkw sind Veränderungen vorgesehen. Auch die Stellplatzanor d-
nung auf dem Grundstück bleibt weitgehend erhalten. Insofern war zu 
erwarten, dass die erstellte Prognose zu der zu erwartenden Immiss i-
onssituation gegenüber der Bestandssituation zu keinen wesentlichen 
Verschlechterungen führen wird. Einen dezidierten Nachweis hierzu führt 
die aktuelle schalltechnische Untersuchung. Es ist nicht  zu befürchten, 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 2 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280  
Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg  
  
  
Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag  
dingung" sei  bei der gerechten Abwägung der Belange gegeneinander 
und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.  
Ferner ist bereits eine erste Rahmenbedingung, die im Rahmen des er s-
ten schalltechnischen Berichtes unterstellt wurde und im jetzigen schal l-
technischen Bericht fortgeschrieben wird, nicht eingehalten: In beiden 
schalltechnischen Untersuchungen heißt es, dass die Fahrgassen des 
Parkplatzes "lärmminimierend", also ohne Fugen etc. ausgeführt werden 
müssen. Dies kommt zum einen der Minimierung der Fahrzeuggerä u-
sche als auch der Geräusche der Einkaufswagen zugute. Rechnerisch ist 
diese lärmmindernde Vorbedingung in das Gutachten eingestellt. In der 
Örtlichkeit findet sich hiervon allerdings nichts. Der naheliegende Ei n-
wand, dass es sich bei dem hier offengelegten Bericht um eine Prognose 
handelt, verfängt im vorliegenden Fall nicht, da diese Prognose nur die 
Rahmenbedingungen des ersten schalltechnischen Berichtes gleichsam 
fortschreibt. Diese hatte aber als Bedingung bereits eine "fugenlose" 
Ausführung mindestens der Fahrgassen genannt. Nur mit diesen Rah-
menbedingungen waren seinerzeit im ersten Bericht die Immissionswerte 
erzielbar. Diese sollen nunmehr – trotz Vergrößerung der Verkaufsfläche 
dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untere i-
nander nicht gerecht abgewogen werden.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Die klarstellende Anpassung der Begründung betrifft nicht die Festse t-
zungen des Bebauungsplans. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich.  
 
Der Befürchtung, dass die öffentlichen und privaten Belange gegenei-
nander und untereinander nicht gerecht abgewogen werden, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
 
 
Zu Pkt. 3.:  
Dies ist nicht zutreffend. Die Fahrgassen des Parkplatzes sind mit ebe-
ner Oberfläche ausgeführt worden, wie in der damaligen schalltechn i-
schen Beurteilung angegeben.  
In der aktuellen Untersuchung (schalltechnischer Bericht 
Nr. LL9833.1/01) wird keine fugenlose Ausführung der Fahrgassen, son-
dern eine Ausführung als Pflaster mit Fuge < 3mm benannt. Die maß-
gebliche lärmmindernde Maßnahme ist die Anforderung an den Einsatz 
lärmarmer Einkaufswagen (s. Kapitel 4.3 und 7), was zu einer Reduzi e-
rung der anteiligen Immissionen um 6 dB führt. Gemäß Parkplatzlär m-
studie sind – bei Einsatz lärmarmer Einkaufswagen –  unabhängig vom 
Fahrgassenbelag (Pflaster oder Asphalt) die gleichen Zuschläge für die 
Parkplatzart (K PA = 3 dB) und für das Taktmaximalpegelverfahren (K I = 
4 dB) anzusetzen. Dies wurde in der aktuellen Untersuchung korrekt be-
rücksichtigt. Selbst bei Einsatz von Pflaster mit Fugen >= 3 mm sind 
dann keine höheren Parkplatzgeräusche zu berechnen.  
Der vorgebrachte Einwand ist insoweit unzutreffend.  
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 3 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280  
Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg  
  
  
Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag  
um 400  m² bzw. 600  m² sogar noch geringer ausfallen. Dies ist nicht 
nachvollziehbar.  
 
 
 
 
 
 
4.  
Der schalltechnische Bericht stellt maßgeblich auf die Bay erische Park-
platzlärmstudie ab. Gegen dieses Hilfsmittel ist auch nach der Rech t-
sprechung des OVG NRW nichts zu erinnern. Allerdings scheint im vo r-
liegenden Fall der Bezug zwischen Verkaufsfläche und Fahrzeugbew e-
gung zu fehlen. Es wird zwar ein Faktor N=0,14 genannt. Bezugsgröße 
scheint aber nach dem Text die Anzahl der Parkplätze zu sein. Dies ist 
methodisch nicht richtig. Außerdem müsse sich nach der Methodik der 
Parkplatzlärmstudie die Größe der Verkaufsfläche auf die Anzahl der 
Fahrzeugbewegungen auswirken. Dann können aber bei höheren Fahr-
zeugbewegungen die Immissionen nicht geringer werden, da die übrigen 
Rahmenbedingungen (Lüftungsgeräte, Verflüssiger, L kw-Anlieferung, 
Einkaufswagen etc.) vollkommen identisch sind. Allein dieser methodi-
sche "Bruch" führe dazu, dass die Immissionsprognose nicht geeignet 
sei, die Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag:  
 
Dem Einwand, dass die Rahmenbedingungen aus der schalltechnischen 
Untersuchung nicht eingehalten werden, wird nicht gefolgt (Beschlus s-
vorschlag 1.1.3).  
 
 
Zu Pkt. 4.:  
Die Parkplatzlärmstudie wurde methodisch korrekt angewandt. Auf S. 11 
des schalltechnischen Berichtes Nr. LL9833.1/01 wird eindeutig be-
schrieben, welche Bewegungshäufigkeiten unter Berücksichtigung der 
Netto-Verkaufsfläche in den beiden Stufen (1.200 m² bzw. 1.400 m²) be-
rücksichtigt wurden. Weitere Hinweise,  u. a. zum Unterschied zwischen 
dem Begriff der Netto-Verkaufsfläche und der Verkaufsfläche, ergeben, 
dass das Gutachten mit dem gewählten Ansatz auf „der sicheren Sei te“ 
ist. (Einzelheiten können den Berechnungsdatenblättern der Anlagen 3.3, 
4.3, 5.3 und 6.3 im schalltechnischen Bericht vom  15.01.2015 entnom-
men werden).  
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Rahmenbedingun-
gen nicht vollkommen identisch sind (anderer Standort Kühlverflüssiger; 
lärmarme Einkaufswagen). 
Der Einwand zu den gewählten Untersuchungsparametern ist somit nicht 
zutreffend. 
 
Beschlussvorschlag:  
 
Der Stellungnahme, die Parkplatzlärmstudie sei in der schalltechnischen 
Untersuchung methodisch nicht korrekt angewandt worden, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4).  
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 4 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280  
Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg  
  
  
Eingabe Stellungnahme der Verwaltung / Beschlussvorschlag  
 
 
5. 
Außerdem sind die maßgeblichen Immissionspunkte falsch gewählt. Die 
IPs (IP 02a und IP  02b) auf dem Grundstück unserer Mandanten liegen 
ausweislich des Digitalisierungsplans mit Angabe der IPs an der Grenze 
des Gebäudes. 
 
Betrachtet man allerdings den Bebauungsplan Nr. 280, so legt dieser die 
überbaubaren Grundstücks flächen deutlich abweichend von der reinen 
Gebäudekubatur fest. Die Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhaben-
grundstück (Flurstück 2106) und demjenigen unserer Mandanten bildet 
gleichzeitig die Abgrenzung der verschiedenen Baugebiete. Die im B e-
bauungsplan Nr. 280 auf dem Grundstück  der Mandanten festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche (blau umrandet) ließe eine Gestaltung 
von Baukörpern zu, die deutlich näher an die gemeinsame Grundstück s-
grenze und sowohl Markt als auch die Stellplatzanlage heranrückt. Die 
IP 02a und IP  02b sind damit nicht geeignet, die schalltechnische "Ent-
wicklung" realistisch abzubilden – selbst bei Außerachtlassen der darge-
legten methodischen Zweifel (vgl. Pkt. 4).  
Ferner ist fraglich, inwieweit die Vorbelastung des bestehenden Marktes 
(Kühlanlagen, Verflüssiger, etc.) in die Untersuchung mit eingeflossen ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu Pkt. 5.:  
Die DIN 18005-1 "Schall schutz im Städtebau" (Ausgabe Juli 2002) ver-
weist zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Einwirkungsbereich von 
gewerblichen Anlagen auf die TA  Lärm in Verbindung mit DIN  ISO 9613-
2. Gemäß TA  Lärm befinden sich die maßgeblichen Immissionsorte bei 
bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters 
des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes 
nach DIN  4109, Ausgabe November  1989. Da es sich im vorliegenden 
Fall um ein bebautes Grundstück handelt, wurden im Sinne der  gültigen 
Normen und Richtlinien demzufolge die Immissionspunkte IP  02a und 
IP 02b an der vorhandenen Bebauung korrekt gewählt.  
Die Anlagen des Marktes wurden – wie im Kapitel  4 des schalltechn i-
schen Berichtes Nr. LL9833.1/01 ausführlich beschrieben –  anhand der 
Örtlichkeiten bzw. der Planung (z. B. Schneckenverdichter; Verschiebung 
des Kühlaggregates an die Giebelseite der Erweiterung nach Norden) 
berücksichtigt. Auch der genaue Standort der Einkaufswagensammelbox 
südlich des Haupteingangs wurde korrekt berücksichtigt. Insofern wurde 
der für die Einstellung der Vorbelastung relevante Bestand vollständig 
ermittelt.  
Die geäußerten Bedenken sind unbegründet.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Den Bedenken gegenüber den für die schalltechnische Untersuchung 
gewählten Immissionspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.1.5).  
 
 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 5 von 9

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Wolbeck – Münsterstraße /Grenkuhlenweg  
  
  
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6.  
Ferner ist nicht gesichert, dass tatsächlich der Anlieferverkehr nur zu den 
genannten Zeiten stattfindet. Es werden keine Sicherungsmaßnahmen 
angesprochen, unabhängig von der Frage, ob diese auch als Auflage in 
eine zu erteilende Baugenehmigung genommen werden könnten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7. 
Die ausweislich des schalltechnischen Berichtes möglichen Fahrzeu g-
bewegungen zur Nachtzeit korrespondieren nicht mit dem Begründungs-
entwurf zum Bebauungsplanentwurf. Die im schalltechnischen Bericht 
genannten Bedingungen für die nächtlichen Fahrten (ohne Kühlaggrega-
te etc.) finden sich im Begründungsentwurf nicht. Damit besteht die G e-
fahr, dass ei n Abwägungsdefizit "produziert" wird, da die Bedingungen 
für Fahrzeugbewegungen zur Nachtzeit (kleinere Anlieferungen) unklar 
seien könnten.  
 
 
 
 
 
 
Zu Pkt. 6.:  
Unter Punkt 2.1 des Textteils zum Bebauungsplan ist vorgegeben, wel-
che Auflagen im Rahmen der Baugenehmigung zur Sicherung des Im-
missionsschutzes erforderlich sind.  
Damit soll eine Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gewährleistet 
werden.  
Die geäußerten Befürchtungen sind unbegründet.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Den Befürchtungen gegenüber nicht ausreichenden Sicherungsmaß-
nahmen zum Immissionsschutz wird nicht gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.1.6).  
 
 
Zu Pkt. 7.:  
Die in der Entwurfsbegründung zusammengefassten erforderlichen 
Lärmminderungsmaßnahmen entsprechen sinngemäß den Inhalten des 
schalltechnischen Gutachtens. Um allerdings Missverständnissen vorz u-
beugen, werden so wohl die Begründung als auch der textliche Hi n-
weis 2.1 auf dem Bebauungsplan gemäß dem  genauen Wortlaut im Gut-
achten wie folgt redaktionell präzisiert:  
 
1) Warenanlieferung und Verladetätigkeit  
Sämtliche Warenanlieferungen durch Lkw  und geräuschrelevante Verl a-
detätigkeiten für den ALDI-Markt dürfen nur im Tageszeitraum werktags 
in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen.  
Eine nächtliche Anlieferung mit einem P kw oder einem Kleintransporter 
mit einer manuellen Entladung (ohne K ühlaggregat, Palettenhubwagen, 
Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätigkeit ist 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 6 von 9

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möglich. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 
zulässig.  
2) Nutzungszeiten Parkraum  
Die vorhandenen Stellplätze werden ausschli eßlich für die Mitarbeiter - 
und Kunden-Pkw des ALDI-Marktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze 
ist auf den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen 
beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr - und Parkbewegungen sind 
nur durch maximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbei-
ter-Pkw).  
3) Außenliegende Aggregate  
Für eine Anordnung der Kühlaggregate des Gebäudes an der nördlichen 
Außenwand (Giebelseite des Anbaus) ist ein maximaler Schallleistungs-
pegel von Lw ≤ 80 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig. 
Für den geplanten Schneckenverdichter ist ein maximaler Schalllei s-
tungspegel von L w ≤ 92 dB(A) (einzeltonfrei) bei einer Nutzungszeit von 
30 min tags zulässig.  
4) Einkaufswagen  
Zur Minderung der auftretenden Geräusche durch die Nutzung der Ei n-
kaufswagen sind lärmarme Einkaufswagen gemäß dem Stand der 
Lärmminderungstechnik zu verwenden. Dies umfasst zur Minderung der 
Rollgeräusche den Einsatz von Kugellagern mit gummierten Rollen. Zur 
Minderung der auftretenden Geräusche beim Ein- und Ausstapeln ist ein 
entsprechender Kantenschutz an den Stoßstellen erforderlich. Dieser 
kann z. B durch stoßabsorbierenden Kunststoff oder durch eine Gummie-
rung an den Metallkörben erstellt werden.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Die redaktionelle Präzisierung d er Begründung und des textlichen Hi n-
weises betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein B e-
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8.  
Überhaupt nicht untersucht sind die Lichtimmissionen die sowohl vom 
Markt, als auch von der Parkplatzanlage ausgehen. Bei derzeitigem B e-
trieb ist der Markt teilweise die ganze Nacht über beleuchtet, soweit dies 
nicht der Fall ist, schalten die Lichter über dem Haupteingang erst um 
2:00 Uhr nachts aus. Wir regen an, den Mar kt komplett ab 22:30 Uhr 
lichttechnisch "abzuschalten". Dies würde zudem einen Beitrag zur 
Energieeffizienz leisten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum tei l-
weise die Beleuchtung bis 2:00 Uhr nachts, teilweise die ganze Nacht 
„durchleuchten“ muss.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schluss hierzu erübrigt sich.  
 
 
Zu Pkt. 8.:  
Die Beleuchtung des Grundstücks erfolgt überwiegend durch handelsüb-
liche Straßenleuchten, wie sie auch auf öffentlichen Verkehrsflächen 
Verwendung finden. Eine wesentliche Eigenschaft dieser Leuchten ist ei-
ne gleichmäßige Ausleuchtung der Grundstücksflächen, die nicht zu e i-
ner störenden Blendwirkung im Umfeld führt. Auch am Gebäude selbst 
sind keine Strahler o. ä. angebracht, die gezielt in Richtung der Nachbar-
grundstücke abstrahlen. Insofern geht von der vorhandenen Beleuchtung 
ein gleichmäßiges Umgebungslicht aus, wie es in innerörtlichen S ied-
lungsgebieten als üblich bezeichnet werden kann.  
Eine frühere Abschaltung, wie vorgeschlagen, ist vom Vorhabenträger 
nicht vorgesehen, da die Beleuchtung nicht zuletzt auch unter Sicher-
heitsaspekten erfolgt, um z. B. Einbrüche oder Sachbeschädigungen zu 
vermeiden. Bei den Sachbeschädigungen handelt es sich in erster Linie 
um Graffiti-Malereien, die in der Vergangenheit immer wieder regelmäßig 
vorgekommen sind und seit der Umstellung der Beleuchtungszeiten 
deutlich abgenommen haben. Von einer verbesserten Sicherheit profiti e-
ren auch die benachbarten Wohnbaugrundstücke, so auch das Grund-
stück der Einwenderin. Von anderen Nachbarn wird dieser  „eigene“ Si-
cherheitsaspekt ausdrücklich bestätigt.  
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeintr ächtigung 
durch Lichtimmissionen.  
Der Hinweis, durch Reduzierung von Beleuc htungszeiten einen Beitrag 
zur Energieeffizienz zu leisten, betrifft nicht die Bauleitplanung.  
 
 
 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 8 von 9

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9.  
Abschließend wird daher angeregt, ggf.  Schutzmaßnahmen zugunsten 
des Grundstücks unserer Mandantin (Abschirmung des Parkplatzes 
durch Lärmschutzeinrichtungen oder ähnliches)  vorzusehen. Die derzei-
tige Planung sei  nicht geeignet, das Grundstück der Eingeberin vor un-
zumutbaren Immissionen zu schützen.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Der Anregung, die Beleuchtung des Vorhabengrundstücks ab 22:30 Uhr 
abzuschalten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7).  
 
 
Zu Pkt. 9.:  
Die Begründung zum Bebauungsplan sowie die vorstehenden Stellun g-
nahmen zu den Punkten 1. -8. zeigen, dass eine unzulässige bzw. unz u-
mutbare Beeinträchtigung des benachbarten Wohngrundstücks der  Ein-
wenderin nicht zu erwarten ist.  Weitergehende (ak tive) Lärmschutzei n-
richtungen sind insoweit nicht erforderlich.  
Im Übrigen ist auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Einwende-
rin einen Anpflanzfläche festgesetzt. Auf dieser Fläche ist eine hohe Le-
bensbaumhecke gepflanzt, die erhalten wird und das Gru ndstück ergän-
zend visuell abschirmt.  
 
Beschlussvorschlag:  
 
Der Anregung, Schutzmaßnahmen zugunsten des Nachbargrundstücks 
vorzusehen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.8).  
 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 9 von 9

V-0789-2015-Anlage-2-Begruendung

25707 Zeichen

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StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0789/2015  
  
Begründun g  
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck – 
Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
Inhalt Seite  
1.  Planungsanlass ................................................................................................................... 2 
2.  Geltungsbereich .................................................................................................................. 2 
3.  Planverfahren ...................................................................................................................... 2 
4.  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ........................................................................ 2 
5.  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ..................................... 2 
5.1.  Einzelhandels- und Zentrenkonzept ........................................................................... 3 
5.2.  Einzelhandelsverträglichkeit ....................................................................................... 3 
6.  Räumliche und strukturelle Situation.................................................................................... 4 
6.1.  Nutzungsstruktur ........................................................................................................ 5 
7.  Planungsziele ...................................................................................................................... 5 
8.  Planungsinhalte ................................................................................................................... 6 
8.1.  Art und Maß der baulichen Nutzung ........................................................................... 6 
8.2  Überbaubare Flächen / Dachform ............................................................................... 6 
8.3  Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 6 
8.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................... 6 
8.5  Grünflächen / Begrünung............................................................................................ 6 
8.6  Altlasten / Altstandorte ................................................................................................ 6 
8.7  Immissionsschutz ....................................................................................................... 6 
9.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................. 7 
9.1.  Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) .................................................... 7 
9.2.  Artenschutz ................................................................................................................ 8 
9.3.  Klimaschutz ................................................................................................................ 8 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................... 9 
 
Begründung / Seite 1 von 9

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StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des  
Bebauungsplans Nr. 280:  
Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
1.  Planungsanlass  
Planungsanlass sind konkrete Erweiterungsabsichten des an diesem Standort seit dem 
Jahr 2009 vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts, die darauf abzielen, eine zeitgemäße und 
marktgängige Größenordnung an einem bestehenden, verkehrsgünstigen Standort  zu 
erreichen, um eine zukunftsfähige Versorgung der Bevölkerung dauerhaft sicherzustellen.  
Der bestehende Lebensmitteldiscountmarkt soll in einer ersten Ausbauphase in n ordwestlicher 
Richtung durch einen profilgleichen Anbau um etwa 20 m von derzeit ca. 800 m² auf 1.200 m² 
Verkaufsfläche erweitert werden. In einer zweiten Ausbauphase ist zu einem späteren Zeitpunkt 
geplant, die Verkaufsfläche auf 1.400 m² zu erweitern.  
Der Standort des vorhandenen Einzelhandelsbetriebs liegt innerhalb des zentralen 
Versorgungsbereichs von Wolbeck  und geht konform mit den Zielen des städtischen 
Einzelhandelskonzepts.  
Das geltende Planungsrecht (Bebauungsplan Nr . 280) lässt die vorgesehene Entwicklung nicht 
zu.  
Zur Verwirklichung der  bestehenden Bau-  und Investitionsabsichten ist daher eine 
entsprechende Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 erforderlich.  
2.  Geltungsbereich  
Innerhalb des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 2.  Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg befinden sich die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Wolbeck-Stadt, Flur 1,Flurstück 1001, Teile der Flurstücke 52, 53 und 2106.  
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
bezeichnet.  
Im Geltungsbereich der 2. Änderung befindet sich ein Aldi -Markt mit Stellplatzanlage sowie im 
Norden ein ehemaliges Wohngebäudegrundstück, das der avisierten Markterweiterung dienen 
soll. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,76 ha.  
3.  Planverfahren  
Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.  280: Wolbeck – Münsterstraße / 
Grenkuhlenweg wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ( BauGB) 
aufgestellt. Die geplante Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts dient dem 
Ziel, die Nahversorgung des Stadtteils Wolbeck in städtebaulich integrierter Lage zu optimieren 
und langfristig zu sichern.  
Der Bebauungsplan ist damit als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 
Satz 1 BauGB zu qualifizieren.  
4.  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist für das Plangebiet ein Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr.  2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im W ege 
der Berichtigung angepasst.  
5.  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt ist im Wege einer Befreiung von den 
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 280 genehmigt worden. Ursächlich 
hierfür war, dass das Plangebiet im zentralen Versorgungsbereich "Wolbeck -Mitte" liegt un d 
insofern eine Sicherstellung der Grundversorgung von öffentlichem Interesse ist. Aus diesem 
Grund ist als Ausgangssituation für die 2.  vorhabenbezogene Änderung des B ebauungsplans 
Begründung / Seite 2 von 9

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Bebauungsplans Nr. 280:  
Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
Nr. 280 von einer genehmigten und bereits seit längerem vorhandenen Verkau fsfläche von 
800 m² auszugehen.  
5.1.  Einzelhandels- und Zentrenkonzept  
Die Stadt Münster hat zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf Bundes - und Landesebene ein kommunales 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept erarbeitet. In diesem Konzept werden „Zentrale 
Versorgungsbereiche“ ausgewiesen und anhand der Typen „City  / Innenstadt“, 
„Stadtbereichszentrum“, „Grundversorgungszentrum“ und „Nahversorgungszentrum sowie 
„Sonderstandort / Fachmarktzentrum“ differenziert.  
Das Einzelhandels - und Zentrenkonzept wurde im Jahr  2004 vom Rat der Stadt Münster 
beschlossen und im Februar  2009 fortgeschrieben. Es ist als städtebauliches 
Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beachten.  
Im Einzelhandels- und Zentrenk onzept ist das Plangebiet  Bestandteil des Zentralen 
Versorgungsbereichs der Kategorie „C – Grundversorgungszentren (Nahversorgungszentren)“. 
Die Funktion dieser Raumkategorie wird beschrieben als Sicherung der Grundversorgung für  
die Bewohner des Stadtteils. Eingeordnet als Grundversorgungszentrum C 5, Wolbeck -Mitte ist 
ein in seiner Nord -Süd-Ausrichtung historisch gewachsener und in seiner Bipolarität planerisch 
beabsichtigter, lang gestreckter Bereich festgelegt.  
Bezüglich groß flächigen Einzelhandels in Grundversorgungszentren legt das Einzelhandels - 
und Zentrenkonzept folgendes fest:  
„Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur 
Großflächigkeit (bis 800 qm Verkaufsfläche). Im Einzelfall ist auch großflächiger 
Lebensmitteleinzelhandel zulässig, wenn dieser der Nahversorgung dient und sich in Bezug auf 
seine Dimensionierung am Einwohner -/Kaufkraftpotential des  jeweiligen 
Grundversorgungsraumes orientiert“.  
5.2.  Einzelhandelsverträglichkeit  
Zur Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts ist die Einzelhandelsverträglichkeit durch das 
Büro BBE Standort - und Kommunalberatung, Münster untersucht worden (vgl.  Auswirkungs- 
und Verträglichkeitsuntersuchung für die Erweiterung eines Discountmarktes in MS-Wolbeck, 
Juni 2014).  
Das Gutachten kommt bezüglich des Vorhabens zu den folgenden Ergebnissen:  
• Für die schützenswerten Bereiche sowie sonstigen Lagen können aus den 
absatzwirtschaftlichen Betrachtungen [durch das Vorhaben]  keine städtebaulichen 
Folgewirkungen im Sinne von Funktionsverlusten oder sonstige versorgungsstrukturelle 
Fehlentwicklungen abgeleitet werden.  
• Die Verträglichkeit gegenüber den Einzelhandelsbeständen ist gegeben.  Die ermittelten 
Umsatzverlagerungen bewegen sich zwischen ca. 5 % und 10 % (Wolbeck-Mitte).  
• Aus dem Bestand des Planvorhabens lassen sich keine Vorschädigungen ableiten.  
• Der Planstandort nimmt als wesentlicher Magnetbetrieb vielmehr eine Standortlage 
innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungszentrum Wolbeck -Mitte“ 
ein und damit auch eine wesentliche Versorgungsfunktion wahr.  
• Durch das Erweiterungsvorhaben lassen sich keine Beeinträchtigungen der 
Entwicklungsmöglichkeiten an anderen Stellen erkennen.  
• Das Erweiterungsvorhaben entspricht den Zielvorstellungen des kommunalen 
Einzelhandelskonzepts.  
• Das Vorhaben geht konform mit den landesplanerischen Vorgaben.  
Begründung / Seite 3 von 9

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Bebauungsplans Nr. 280:  
Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg  
Vor diesem Hintergrund kommt das G utachten zu dem zusammenfassenden Ergebnis , dass 
durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen oder landesplanerischen Auswirkun gen 
zu erwarten sind.  
6.  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet befindet sich im Südosten des Münsteraner Stadtgebiets im Stadtteil Wolbeck 
(Stadtbezirk Südost) an der Kreisstraße K 36 – Münsterstraße.  
 
Abbildung 1: Räumliche und strukturelle Situation  
An das Plangebiet grenzen die folgenden Flächennutzungen an:  
• im Norden: ein ehemaliges Autohaus und zweigeschossige Wohnbebauung, erschlossen 
über die Münsterstraße  
• im Osten: überwiegend zweigeschossige Wohnbebauung, ers chlossen über den 
Grenkuhlenweg  
• im Süden: eine Tankstelle sowie eine Grünfläche  
• im Westen: Gewerbeflächen an der Münsterstraße, vornehmlich bebaut mit Tankstellen, 
Autohäusern und -werkstätten  
Begründung / Seite 4 von 9

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6.1.  Nutzungsstruktur  
Das Plangebiet  (Änderungsbereich) umfasst den bestehenden, eingeschossigen 
Lebensmitteldiscountmarkt mit Stellplatzflächen sowie ein weiteres Grundstück nördlich davon, 
das mit einem zweigeschossigen, leerstehenden Gebäude bebaut ist.  
Der bestehende Lebensmitteldiscountmarkt ist eingeschoss ig mit Satteldach und ortsüblicher 
roter Verklinkerung errichtet. Die Firstrichtung verläuft parallel zur angrenzenden 
Münsterstraße.  
Der Markt weist für den Kundenverkehr zwei Zufahrten auf: Die Hauptzufahrt befindet sich an 
der K  36 – Münsterstraße, nör dlich der Tankstelle. Eine weitere Zufahrt liegt a m 
Grenkuhlenweg und somit östlich der Tankstelle. Diese Erschließung bleibt unverändert 
bestehen.  
Der Kundeneingang befindet sich an der überdachten Südseite des Gebäudes an der 
Hauptzufahrt. Die Einkaufsw agen sind ebenfalls an der südlichen, überdachten Gebäudeseite 
positioniert.  
Die Warenanlieferung für den Markt erfolgt von der Münsterstraße aus. Dort befinden sich 
zusätzlich ein sogenannter „Schneckenverdichter“ zur Kompression der Kartonagen und eine 
massive, ebenfalls aus rotem Klinker errichtete Lärm- und Sichtschutzwand.  
Im Norden des Plangebiets existiert (noch) ein leerstehendes, zweigeschossiges Wohngebäude 
aus den 1930er Jahren. Das v.  g. Grundstück wird in die  Erweiterung des 
Lebensmitteldiscountmarkts einbezogen. Ein Abbruch des Gebäudes ist vorgesehen.  
Die nähere Umgebung nördlich und östlich des Plangebiets wird geprägt durch größtenteils ein- 
bis zweigeschossige Wohngebäude mit überwiegend ausgebauten Satteldächern.  
Südlich grenzt unmittelbar eine Tankstelle an das Plangebiet. Westlich des Plangebiet s finden 
sich entlang der Münsterstraße ein-  bis zweigeschossige Gewerbebauten. Hier sind 
vornehmlich Gewerbebetriebe aus der Automobilbranche sowie eine weitere Tankstelle 
angesiedelt.  
7.  Planungsziele  
Ein wesentliches Planungsziel besteht darin, den zentralen Versorgungsbereich „Wolbeck-Mitte 
(Grundversorgungszentrum)“ und dabei insbesondere die Nahversorgung für den Stadtteil 
Wolbeck zu stärken und langfristig zu sichern.  
Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt  soll erweitert werden, um eine zeitgemäße, den 
Kundenwünschen entsprechende Warenpräsentation mit größeren Bewegungs räumen 
umsetzen zu können. Diese Expansion ist  auch aus betrieblicher Sicht sinnvoll, um in 
Konkurrenz zu anderen Anbietern zukünftig am Markt bestehen zu können.  
Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt soll bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 
maximal 1. 400 m² Verkaufsfläche erweitert werden. Da die Schwelle zur Großflächigkeit, die 
nach der geltenden Rechtsprechun g bei 800 m² Verkaufsfläche liegt, überschritten wird, ist die 
Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt“  
erforderlich.  
Die Planungen des Vorhabenträgers sehen zwei Ausbauphasen vor:  
In einer ersten Ausbauphase er folgt eine Erweiterung des bestehenden 
Lebensmitteldiscountmarkts in  nordwestlicher Richtung um etwa 20 m von derzeit ca.  800 m² 
auf 1.200  m² Ve rkaufsfläche. Die  Erweiterung erfolgt unter Einbeziehung des Grundstücks 
Münsterstraße Nr. 44.  
In einer zweiten Ausbauphase soll zu einem späteren Zeitpunkt die Verkaufsfläche auf 1.400 m² 
erweitert werden. Die jeweiligen Realisierungszeiträume der Bauphasen werden im 
Durchführungsvertrag konkretisiert.  
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Weder an den vorhandenen Pkw -Zufahrten noch der Anlieferungss ituation für Lkw sind 
Veränderungen vor gesehen. Auch die Stellplatzanordnung auf dem  Grundstück bleibt 
weitgehend unverändert.  
8.  Planungsinhalte  
8.1.  Art und Maß der baulichen Nutzung  
Das Plangebiet wird als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebe nsmitteldiscountmarkt“ 
festgesetzt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf max. 1400 m² beschränkt.  
Damit wird eine marktgängige Größenordnung erreicht, die u.  a. auch einer optimierten 
Warenpräsentation dient.  
Die Festsetzungen zu Ausnut zungsziffern (GRZ 0,8 / GFZ 1,6) und Geschossigkeit werden 
unverändert aus der Ursprungsplanung übernommen.  
8.2  Überbaubare Flächen / Dachform  
Die überbaubaren Flächen werden unverändert durch die Baugrenzen definiert.  
Die Festsetzung zur Dachneigung (0°-25°) wird unverändert aus der Ursprungsplanung 
übernommen.  
8.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Der Änderungsbereich wird – wie bisher –  sowohl über eine Hauptzufahrt von der Kreisstraße 
K 36 – Münsterstraße als auch über eine weitere Zufahrt vom Grenkuhlenweg aus erschlossen. 
Die Anlieferung erfolgt unverändert weiterhin über die Münsterstraße. Der Bereich der 
Kundenparkplätze ist im Bebauungsplan entsprechend als St-Fläche festgesetzt.  
8.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-/ Abwasserversorgung des Plangebiets ist vorhanden. Ein 
Ausbau der Leitungsnetze ist nicht erforderlich.  
8.5  Grünflächen / Begrünung  
Am Plangebietsrand zu den östlich angrenzenden Wohnbaugrundstücken ist ein  
zusammenhängender 2 ,0 m breiter  Grünstreifen festgesetzt, der als geschlossene 
Sichtschutzpflanzung mit einem Gehölzstreifen anzulegen und dauerhaft zu erhalten ist. Es sind 
standortgerechte Gehölze zu verwenden. Diese Festsetzung dient der optischen Abschir mung 
gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung.  
Außerdem ist auf der Stellplatzfläche j e angefangene 6 Stellplätze ein einheimischer, 
standortgerechter Baum zu pflanzen.  Baumart und weitere Details zu den Pflanzungen sollen 
im Durchführungsvertrag geregelt werden.  
Hiermit wird eine Verschatt ung der Stellplatzfläche erreicht, was zu einer verminderten 
Aufheizung sowie zu einer städtebauliche Aufwertung der großflächig versiegelten Freiflächen 
beiträgt.  
8.6  Altlasten / Altstandorte  
Es sind im Plangebiet keine Altlasten oder Altlastenverdacht sflächen bekannt. Auch infolge der 
bisherigen Nutzungen durch einen Lebensmitteldiscount markt und durch die Wohnnutzung im 
Norden ist von einer Belastung des Bodens nicht auszugehen.  
8.7  Immissionsschutz  
Insbesondere von den Stellplätzen, den Einkaufswagen, dem Anlieferungsbereich,  dem 
Kühlaggregat des Lebensmitteldiscountmarkts  und dem sogenannten Schneckenverdichter  
gehen Schallemissionen aus.  
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Die Immissionssituation wurde im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens untersucht (vgl. 
Schalltechnischer Bericht vom 30.01.2015).  
Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass  bei einer Erweiterung des 
Lebensmitteldiscountmarkts au f 1.200 m² bzw. 1400 m² Verkaufsfläche kei ne aktiven  
Maßnahmen zur Lärmminderung erfor derlich sind, da die einschlägigen Immissionsrichtwerte 
unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Lärm schutzwand im Bereich der 
Anlieferungszone nicht überschritten werden.  
Dieses Ergebnis ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:  
1) Warenanlieferung und Verladetätigkeit  
Sämtliche Warenanlieferungen durch L kw und geräuschrelevante Verladetätigkeiten für den 
ALDI-Markt dürfen nur im Tageszeitraum werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 
erfolgen.  
Eine nächtliche Anlieferung mit einem PKW oder einem Kleintransporter mit einer manuellen 
Entladung (ohne Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne 
geräuschrelevante Tätigkeit ist möglich. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum von 22:00  Uhr bis 
06:00 Uhr zulässig.  
2) Nutzungszeiten Parkraum  
Die vo rhandenen Stellplätze werden ausschließlich fü r die Mitarbeiter - und Kunden- Pkw des 
ALDI-Marktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze ist auf den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 
22:00 Uhr an Werktagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr - und Parkbew egungen 
sind nur durch maximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-Pkw).  
3) Außenliegende Aggregate  
Für eine Anordnung der Kühlaggregate des Gebäudes an der nördlichen Außenwand 
(Giebelseite des Anbaus) ist ein maximaler Schallleistungspegel von L
w ≤ 80 dB(A) 
(einzeltonfrei) zulässig.  
Für den geplanten Schneckenverdichter ist ein maximaler Schallleistungspegel von 
Lw ≤ 92 dB(A) (einzeltonfrei) bei einer Nutzungszeit von 30 min tags zulässig.  
4) Einkaufswagen  
Zur Minderung der auftretenden Geräusche durch die Nutzung der Einkaufswagen sind 
lärmarme Einkaufswagen gemäß dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verwenden. Dies 
umfasst zur Minderung der Rollgeräusche den Einsatz von Kugellagern mit gummierten Rollen. 
Zur Minderung der auftretenden Geräusche beim Ein-  und Ausstapeln ist ein entsprechender 
Kantenschutz an den Stoßstell en erforderlich. Dieser kann z.  B durch stoßabsorbierenden 
Kunststoff oder durch eine Gummierung an den Metallkörben erstellt werden.  
Nachweis und Umsetzung dieser Vorgaben sind vom Vorhabenträger  im Rahmen des  
Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.  
9.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB der Innenentwicklung dient, wird mit Bezug auf 
§ 13 (3) BauGB von einer förmlichen Umweltprüfung bzw. Umweltbericht abgesehen.  
9.1.  Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening)  
Da eine zulässige Geschossfläche von mehr als 1.200 m² (aber weniger als 5.000 m²) 
festgesetzt wird, besteht keine generelle UVP -Pflicht, jedoch ist gemäß Anlage 1 Nr. 18.8 zum 
Gesetz über die Umwelt verträglichkeitsprüfung (UVPG) in Form einer allgemeinen Vorprüfung 
des Einzelfalls überschlägig zu prüfen, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen 
haben könnte (Screening).  
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Eine überschlägige Prüfung hat ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine 
wesentlichen (negativen) Auswirkungen auf die hier beachtlichen Schutzgüter zu erwarten sind.  
9.2.  Artenschutz  
Gemäß der Handlungsempfehlung der nordrhein- westfälischen Ministerien für Wirtschaft, 
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz vom 22.12.2010 ist eine Artenschutzprüfung „Stufe 1“ durchgeführt worden 
(vgl. Artenschutzbeitrag vom 19.05.2014).  
Hinsichtlich der Wirkfaktoren und potenz ieller artenschutzrechtlicher Auswirkungen durch das 
Vorhaben ist generell zwischen bau- , anlage - und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu 
unterscheiden.  
Mit der vorgesehenen Erweiterung des Lebensmitteldiscounters ist bau- und anlagebedingt in 
erster Linie der gepl ante Gebäudeabriss im Norden des Änderungsbereichs  zu benennen. Im 
südlichen Teilbereich hingegen sind kaum Änderungen vorgesehen.  
Mit dem Gebäudeverlust geht der Verlust potenzieller Fledermausquartiere einher. Sofern keine 
weiteren Daten vorliegen, dürf en der Abriss des Gebäudes sowie weitere Gebäudearbeiten 
daher nur nach vorheriger Überprüfung auf Fledermausbesatz durch einen 
Fledermauskundigen e rfolgen. Diesbezügliche Auflagen sind im Rahmen der erforderlichen 
Abrissgenehmigung zu treffen.  Der Abriss von Gebäuden sollte vorzugsweise im September / 
Oktober nach der Wochenstubenzeit und vor der Winterruhe der Fledermäuse erfolgen.  
Dauerhafte Fortpflanzungs - und Ruhestätten von Gebäudebrütern (Brutvögel) werden im 
Plangebiet nicht vermutet und sind daher  mit hoher Sicherheit nicht betroffen. Mit dem 
Hausgarten gehen potenz ielle Fortpflanzungsstätten häufiger und ungefährdeter Vogelarten 
verloren.  
Betriebsbedingt wird die Vergrößerung des Discounters geringfügig mehr Kunden - und 
Anlieferungsverkehr bedingen.  
Hinsichtlich des Artenschutzes weist das Plangebiet keine Bedeutung für planungsrelevante 
Arten aus der Gruppe der Amphibien, Reptilien und Avifauna als Fortpflanzungs - oder 
Ruhestätte auf. Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind allenfalls Nahrungsgäste zu 
erwarten, essentielle Fortpflanzungsstätten liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.  
Bei den weit verbreiteten Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass im Regelfall nicht 
mit populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der ökologischen Funktion 
ihrer Lebensstätten zu rechnen ist. Unter Beachtung des  Tötungsverbots darf die 
Baufeldräumung (Rodung von Gehölzen) nur außerhalb der Brutzeit erfolgen.  
Die Artenschutzprüfung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dur ch die Planung 
keine weitergehenden, artenschutzrechtlichen Belange berührt sind.  
9.3.  Klimaschutz  
Mit der BauG B-Novelle 2011 sind Belange des Klimaschut zes bei der Aufstellung von 
Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen.  
Das Plangebiet is t durch Luftschadstoffe und Lärmemissionen aufgrund des hohen Kfz -
Verkehrsaufkommens belastet. Die Belastung mit Stickstoffdioxid liegt nach Auskunft des 
Umweltkatasters bei 28-32 µg/m³.  
Mit dem Planungsvorhaben einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts an 
dieser zentral gelegenen Stelle im Stadtteil Wolbeck wird das Konzept der „Stadt der ku rzen 
Wege“ aufgegriffen, da dieser Standort aus den  umliegenden Wohnsiedlungsbereichen gut zu 
Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist. Das Verkehrsaufkommen und der damit verursachte 
CO
2-Ausstoß können gegenüber einem peripher gelegenen Standort verringert werden.  
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10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr.  280 werden 
ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen (Durchführungsvertrag) zwischen der Stadt 
Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.  
Der Vorhabenträger verfügt über alle erforderlichen Grundstücksflächen im Änderungsbereich, 
so dass eine wesentliche Voraussetzung für die Realisierung der Planung gegeben ist.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs.  8 BauGB als Anlage zu der 
durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 280: Wolbeck – Münsterstraße / Grenkuhlenweg.  
Münster,  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
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Beratungsverlauf (4)

27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.11.2015 Rat
TOP 31.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Münsterstraße
  • Grenkuhlenweg 1
  • Albersloher Weg 33

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0789/2015
Typ
Vorlagen
Datum
29.09.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37