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V/0204/2023

Erlass Baumschutzsatzung

Vorlagen 15.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.09.2023, TOP 45

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage_2 V_0204_2023_Berücksichtigung Anregungen Arbeitskreis

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage_1 V_0204_2023_Satzungstext

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Ansehen

Beschlussvorlage

11316 Zeichen

V/0204/2023 
V/0204/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster  
(Baumschutzsatzung) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   29.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   12.09.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.09.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß § 49 des Landesnaturschutzgesetzes Nord-
rhein-Westfalen (§ 49 LNatSchG NRW) die in Anlage 1 beigefügte Satzung zum Schutz und 
zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung).  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Baumschutzsatzung unter frühzeitiger Beteiligung der 
politischen Vertretungen und der Fachverbände erarbeitet wurde und deren Anregungen 
nach Prüfung durch die Verwaltung in den Satzungsentwurf eingearbeitet wurden. (vgl. An-
lage 2) 
 
 
 
 
 
Amt für Grünflächen, Umw elt 
und Nachhaltigkeit 
 
03.07.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kuttenkeuler 
Telefon: 492-6744 
Kuttenkeuler@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0204/2023 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Im Zusammenhang mit der Einführung einer Baumschutzsatzung sind folgende Aufwendungen und 
Erträge im Haushaltsplan 202 3 veranschlagt. Über diese Ansätze wurde der Rat mit der Vorlage 
V/0038/2022 bereits in Kenntnis gesetzt. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1401 Übergreifender Umweltschutz, 
Klima, Nachhaltigkeit, Immis-
sion, Boden, Abfall 
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 2023 ff. 190.000  
Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Erholung, 
Wasserschutz  
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte 
2023 ff. 50.000 In 2023 wird der 
Betrag durch das 
bereits laufende 
Jahr voraussicht-
lich nicht erreicht.  
Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und 
Dienstleistungen 
2023 25.000  
 
In der Baumschutzsatzung soll das Fällen von Bäumen mit einer Verpflichtung zur Vornahme von 
Ersatzpflanzungen verbunden werden. Sofern Ersatzpflanzungen auf den Eingriffsgrundstücken nicht 
möglich sind, ist eine Ersatzzahlung an die Stadt zu leisten. Aus diesen Mitteln wird die Stadt die not-
wendigen Ersatzpflanzungen an anderer Stelle durchführen. Die mit den Ersatzpflanzungen durch die 
Stadt einhergehenden Einzahlungen und Auszahlungen wurden in den Haushaltsplan 2023 aufge-
nommen. Bei den in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Werten handelt es sich um eine Schät-
zung auf Basis des in der Satzung festgesetzten Ersatzgeldbetrages von 1.300,- € je zu pflanzendem 
Baum. Die angesetzte Summe von 300.000,- € entspricht einer Entschädigungspflanzung von ca. 230 
Bäumen. 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Erholung, 
Wasserschutz  
   
Investitionsmaßnah-
me 
5130 Ersatzpflanzungen nach 
Baumschutzsatzung  
   
Auszahlungen   2023 ff. 300.000 In 2023 wird der 
Betrag durch das 
bereits laufende 
Jahr voraussicht-
lich nicht erreicht.  
Einzahlungen   2023 ff. 300.000 s.o. 
Saldo  0

- 3 - 
V/0204/2023 
Begründung: 
 
Ausgangslage und Erarbeitungsprozess 
Der Rat hat am 18.05.2022 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, eine Baumschutzsatzung 
gemäß § 49 LNatSchG NRW zu erarbeiten und dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorzulegen. 
Im Zuge der Erstellung der Satzung wurde die Verwaltung ebenso beauftragt, unter fachjuristischer 
Begleitung frühzeitig die politischen Vertretungen, die interessierte Öffentlichkeit und die Fachverbän-
de zu beteiligen. Zu diesem Zweck erfolgte zunächst am 05.12.2022 ein Informationsaustausch, in 
dessen Rahmen den politischen Vertretern und Vertreterinnen der im AUKB vertretenen Parteien 
sowie den relevanten Fachverbänden die Regelungen einer Baumschutzsatzung anhand der Muster-
baumschutzsatzung der Gartenamtsleiterkonferenz des Deutschen Städtetages vorgestellt und zur 
Diskussion gestellt wurden. Folgende Verbände/Institutionen wurden eingebunden: BUND KG Müns-
ter, Haus & Grund Münster e.V., Klimabeirat Münster, NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V., 
NABU Stadtverband Münster, Naturschutzbeirat. Im Nachgang zum Termin bestand die Möglichkeit, 
Anregungen anhand der Mustersatzung einzureichen. Diese wurden seitens der Verwaltung geprüft 
und in einem Vorentwurf der Baumschutzsatzung zusammengeführt, der in einem weiteren Termin 
am 27.02.2023 in sel ber Runde vorgestellt und erörtert wurde. Nach erneuter Überprüfung weiterer 
Anregungen wurde die Satzung in der dieser Vorlage beigefügten Version ausgearbeitet. In diesem 
Zusammenhang wurde eigens der Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e. V. einbe-
zogen. Als Ergebnis dieser Abstimmung wurde der geschützte Baumbestand auch auf die im Gel-
tungsbereich der Satzung befindlichen Kleingärten ausgeweitet. Die weitere interessierte Öffentlich-
keit wurde über die Medien über die beabsichtigte Baumschutzsatzung informiert und eingebunden. 
 
Über den oben beschriebenen Beteiligungsprozess hinaus wurden auch die wesentlichen Prozesse 
im Kontext der Baumschutzsatzung mit den vorrangig involvierten städtischen Ämtern erörtert und 
vorabgestimmt. Dies betrifft insbesondere die bauplanungsrechtlichen und baugenehmigungsrechtli-
chen Schnittstellen. Ziel war es insbesondere, durch eine frühzeitige ämterübergreifende Betrachtung 
auszuschließen, dass es im Zuge der Einführung der Baumschutzsatzungen zu Verzögerungen in 
Planungs- und Genehmigungsprozessen kommt. 
 
Der jetzt vorgelegte Entwurf ist das Ergebnis der durchgeführten Abstimmungen und einer kontinuier-
lichen rechtlichen Überprüfung. 
 
Zweck der Satzung 
Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem 
Ziel, sie zu erhalten, weil sie 
 
– das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern, 
– zur Verbesserung der Lebensqualität und Sicherung der Naherholung beitragen, 
– zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas beitragen, insbesondere hinsichtlich der An-
passung an die Folgen des Klimawandels, 
– die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern, 
– der Luftreinhaltung dienen und 
– vielfältige Lebensräume darstellen. 
 
Erforderlichkeit 
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst gemäß der Vorgabe des § 49 LNatSchG NRW die im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Münster sowie die Gebiete innerhalb des Geltungsbe-
reiches der Bebauungspläne. Innerhalb der bebauten Bereiche verfügt die Stadt Münster mit der Ein-

- 4 - 
V/0204/2023 
führung der Baumschutzsatzung zukünftig über ein wirksames Instrument, um den Baumbestand mit 
seinen vielfältigen Funktionen für eine lebenswerte Stadt Münster langfristig zu sichern und zu entwi-
ckeln. Insbesondere mit Blick auf die dringliche Anpassung an den Klimawandel ist ein stabiler 
Baumbestand, der durch das Spenden von Schatten, die Verdunstungskühlung und die Bindung von 
CO2 wirksam wird, unverzichtbar. Zudem stellt der Baumbestand das Kerngerüst für die innerstädti-
sche Biodiversität dar. 
Im Zuge der in den letzten Jahren weiter gestiegenen Innenverdichtung bedarf es eines Instrumentes, 
das primär dazu beiträgt den älteren, besonders wirksamen Baumbestand zu bewahren und zu 
schützen. Darüber hinaus wird durch die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen bzw. zu zweckgebunde-
nen Ersatzzahlungen sichergestellt, dass im Falle unvermeidlicher Verluste von Bäumen, langfristig 
ein adäquater Ersatz aufgebaut wird. 
 
Kerninhalte der Satzung: 
Der Schutz der Bäume soll sich grundsätzlich auf alle Baumarten erstrecken. Alle Baumarten tragen, 
wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, zur Erfüllung des gewünschten Satzungszweckes bei. 
Bei Ersatzpflanzungen sollen „Zukunftsbäume“ angepflanzt werden, die auch langfristig bei sich än-
dernden klimatischen Bedingungen eine Entwicklungsperspektive aufweisen. Durch die Bereitstellung 
einer differenzierten Baumartenliste, die auch die Relevanz für eine Förderung der Biodiversität auf-
zeigt, wird den Bürgerinnen und Bürgern ein geeignetes Repertoir an Bäumen bei Ersatzpflanzungen 
aufgezeigt. 
Geschützt werden Bäume in der Regel ab einem Stammumfang von 100 cm (ca. 30 cm Durchmes-
ser). Damit wird der Bestand an besonders wirksamen Bäumen im Sinne der oben genannten 
Zweckbestimmung erfasst. Ein geringeres Maß ist vor dem Hintergrund begrenzter Personalressour-
cen und dem Ziel, Genehmigungs- und Planungsprozesse nicht zu verzögern, nicht sinnvoll. 
Die Baumschutzsatzung beinhaltet konkrete Verbotsregelungen zum Schutz des Baumbestandes. 
Über die in der Satzung benannten Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen wird gewährleistet, 
dass unvermeidliche oder rechtlich vorrangige Maßnahmen, die in den geschützten Baumbestand 
eingreifen, nach entsprechender Prüfung und Bewertung durchgeführt werden können. Dies kann mit 
der Notwendigkeit zu Ersatzpflanzungen auf den jeweiligen Grundstücken oder (nachrangig) mit 
zweckgebundenen Zahlungen von Ersatzgeldern einhergehen. Die Höhe der Ersatzgeldzahlung ori-
entiert sich dabei an den Aufwendungen für ansonsten durchzuführende Baumpflanzungen. 
 
Inkrafttreten der Satzung 
Die Satzung wird nach ihrem Beschluss öffentlich im Amtsblatt bekannt gemacht. Als Termin für das 
Inkrafttreten wird in der Satzung ein fester Termin genannt. Als spätester Zeitpunkt für die Inkraftset-
zung ist der 1.Oktober 2023 vor gesehen. Der geschützte Baumbestand wird damit rechtzeitig vor 
möglichen Fällungen im Herbst des Jahres von den Regelungen der Baumschutzsatzung erfasst. 
 
Öffentlichkeitsarbeit  
Auf der Internetseite der Stadt Münster werden bereits vor Inkrafttreten der Baumschutzsatzung alle 
wesentlichen Informationen zur Satzung und das Antragsverfahren gebündelt dargestellt. Mit der Be-
schlussfassung wird zudem für die breite Öffentlichkeit ein entsprechender Flyer in einfacher Sprache 
zur Verfügung gestellt.  
Darüber hinaus erfolgen auch zielgruppenspezifische Informationen für Planende, Fachfirmen etc., 
um einen reibungslosen Übertritt in die Baumschutzsatzung zu erleichtern.

- 5 - 
V/0204/2023 
Evaluation 
Im Zuge der Evaluation erfolgt eine jährliche Bilanzierung der relevanten Kenngrößen wie die Anzahl 
der durchgeführten Beratungsgespräche, die Auswertung der eingereichten Anträge nach Antragsge-
genstand, Art und Umfang der durchgeführten Ersatzanpflanzungen sowie die relevanten Haushalts-
ansätze. Im Sinne einer gebündelten Information zu  Umweltdaten ist vorgesehen, die entsprechen-
den Daten dem Fachausschuss im Rahmen der 2 -jährig vorgelegten „Umweltdaten Münster“ zur Ver-
fügung zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
i. V. 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
 
Stadtbaurat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1  Entwurf der „Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der  
Stadt Münster (Baumschutzsatzung)“ 
 
Anlage 2 Berücksichtigung der Anregungen zur Baumschutzsatzung im Rahmen der Beteiligung 
der politischen Vertretungen und Verbände

Anlage_2 V_0204_2023_Berücksichtigung Anregungen Arbeitskreis

20027 Zeichen

1 
 
Anlage 2 zur Vorlage V/0204/2023 
 
Berücksichtigung der Anregungen zur Baumschutzsatzung  
im Rahmen der Beteiligung der politischen Vertreter und Verbände 
 
Anregung 
Nr. 
Verband/Partei Inhalt der Anregung Bewertung der Verwaltung Berücksichtigung 
1 BUND + NABU 
(Nr.1-18) 
Es wird angeregt auch Hecken über die Satzung in Münster 
zu schützen 
Es wurde beschlossen eine Baumschutzsatzung zum 
Schutz der Bäume in Münster aufzustellen.  
Hecken sind nicht Bestandteil des Ratsbeschlusses. 
Wird nicht gefolgt 
2  Es wird angeregt, die Darstellung des Geltungsbereiches 
der Satzung mit einer Karte festzulegen. 
Die Baumschutzsatzung findet Anwendung innerhalb der 
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungs-
bereiches der Bebauungspläne. Eine Festlegung des 
exakten räumlichen Geltungsbereiches der BSS auf einer 
Karte dürfte insofern nicht möglich sein, weil der Außen-
bereich i.S.d. § 35 BauGB ausdrücklich nicht Bestandteil 
des Geltungsbereiches eine BSS sein darf (vgl. § 49 
LNatschG NRW) und zugleich für das Stadtgebiet aber 
nicht abschließend festgelegt ist, wo jeweils der Innenbe-
reich (§ 34 BauGB) aufhört und der Außenbereich (§ 35 
BauGB) anfängt.   
Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.  
Wird nicht gefolgt 
3  BSS- Ergänzung 
„- zur Klima-Resilienz der Bevölkerung dienlich sind und 
dem Hitzeinseleffekt entgegen wirken (z.B. durch das 
Spenden von Schatten) 
Die Ergänzung, wird in § 1 der Satzung als Ziel wie folgt 
in die BSS aufgenommen: 
„- zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, ins-
besondere hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des 
Klimawandels“ 
 
Wird teilweise ge-
folgt 
4  Es wird angeregt, keine Ausnahme für Obstbäume festzu-
setzen 
 
In der BSS fallen nur Obstbäume, die der gewerblichen 
Nutzung  dienen unter die Ausnahmen. 
Wird teilweise ge-
folgt 
5  BSS- Ergänzung 
„ …. mit Ausnahme von Bäumen in Gemeinschaftsanlagen 
der Kleingärten…“ 
 
Die Ergänzung ist bereits in die BSS aufgenommen wor-
den. 
Wird gefolgt 
(Vgl. Anregung 
Nr.24)

2 
 
6  BSS-Ergänzung 
„… und Obstbäumen mit Stammumfängen von mind. 100 
cm.“ 
 
 
Die Ergänzung zu Obstbäumen > 100 cm in Kleingärten 
wiederspricht dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) 
vom 28.02.1983. 
Vgl. Anregung 
Nr.24 
7  BSS-Ergänzung 
„Sofern möglich sind diese zuvor der UNB anzuzeigen.“ 
Die Ergänzung widerspricht einer notwendig werdenden 
Akutmaßnahme, die z.B. in der Nacht bei Sturm oder an 
Wochenenden erforderlich wird. Die Maßnahme ist da-
her im Nachgang unverzüglich anzuzeigen. 
Zuständig für die BSS in NRW ist die Kommune und nicht 
die UNB. 
Wird nicht gefolgt 
8  BSS-Ergänzung 
„(5) die DIN 18920 sowie die RAS LP 4 sind zu beachten.“ 
Genaue Normen und Vorschriften werden nicht in die 
BSS aufgenommen, sondern mit dem „allgemeinen Stand 
der Technik“ umschrieben. 
Wird nicht gefolgt 
9  BSS-Ergänzung 
„§ 4 (2) Sind geschützte Bäume gefährdet, so …; dies gilt 
insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung 
von Baumaßnahmen.“ 
 
Die Ergänzung ist bereits in der BSS aufgenommen wor-
den. 
Wird gefolgt 
10  BSS-Ergänzung 
„b. von den geschützten Bäumen durch Umstürzen oder 
Abbrüche Gefahren für Personen oder für Sachen von be-
deutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf an-
dere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden 
können, (nicht durch Giftigkeit!)“ 
 
Es gibt auch weitere Gefahren, die durch geschützte 
Bäume ausgehen können. Alle aufzuführen ist nicht mög-
lich. So muss im Einzelfall geprüft werden. 
Wird nicht gefolgt 
11  Es wird angeregt, statt „Wertgutachten“ in der Muster BSS 
„Baumgutachten“ zu schreiben 
 
Ein Wertgutachten wird durch die BBS nicht verlangt. Wird nicht gefolgt 
12  BSS-Ergänzung 
„§ 6 (2) Die Stadt Münster kann von der Antragstellerin / 
dem Antragssteller die Beibringung eines Sachverständi-
gengutachtens verlangen, insbesondere, wenn Zweifel hin-
sichtlich der Verkehrssicherheit des Baumes bestehen oder 
Maßnahmen zum Schutz des Baumes erforderlich wer-
den.“ 
 
Gemäß BSS der Stadt Münster s. § 6 (1), kann im Bedarfs-
fall bei der Entscheidung über eine Ausnahme oder Be-
freiung ein einschlägiges Gutachten verlangt werden. Ein 
weitergehendes Sachverständigengutachten ist nicht er-
forderlich. 
Wird nicht gefolgt

3 
 
13  Anregung zur Ersatzpflanzung: 
a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 100 
cm bis 130 cm ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang 
von mind. 18 cm oder 3 Ersatzbäume mit Stammumfängen 
von mind. 10 cm nachzupflanzen. Vorschlag, da jüngere 
Bäume besser anwachsen, aber der ökologische Wert erst 
mal geringer ist 
b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr 
als 130 cm, ist für jeden zusätzlichen angefangenen 
Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben 
genannten Stärke zu pflanzen. Also 130 cm  2 Bäume, 180 
cm  3 Bäume, 230 cm  4 Bäume… Ist das handhabbar? 
c. Vorschlag: Unterscheidung nach Baumart und Stamm-
durchmesser 
- Obstbaum: je Baum 2 neue Obstbäume als Hochstämme 
oder 3 andere Obstbäume 
- Laub-/Nadelbaum:  Stammumfang < 130 cm: 1 neuer 
Laubbaum mit Stammdurchmesser von 18-20 cm oder 3 
neue mit geringerem Stammdurchmesser (s.o.) 
Stammumfang > 130 cm: 3 neue Laubbäume mit Stamm-
durchmessern von 18-20 cm oder 6 neue mit geringerem 
Stammdurchmesser 
 
Die Stadt Münster folgt mit der geforderten Ersatzpflan-
zung in der BSS der Muster-BSS. 
 
Es gibt selten Grundstücksgrößen, auf denen 3 Bäume 
dauerhaft stehen können, ohne langfristig Probleme zu 
verursachen. 
Eine faktische Vermehrung des Baumbestandes auf dem 
Grundstück durch die BSS ist bei zurückgehenden Grund-
stücksgrößen i.d.R. nicht möglich. 
Wird nicht gefolgt 
14  Hinweis: Kostensteigerungen und Aufwand, Spritkosten, 
Pflege etc. 
Kostensteigerungen werden bei Bedarf über eine Anpas-
sung der Satzung berücksichtigt. Diese ist vom Rat zu be-
schließen. 
 
Wird teilweise ge-
folgt 
15  Im Dezember 2022 wurde auf der Informationsveranstal-
tung der Stadt Münster in Aussicht gestellt, dass bei der 
Verwendung des Ersatzgeldes aus den Verfahren der 
Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen, unabhängig vom 
gültigen Geltungsbereich der Satzung, vorgenommen wer-
den sollen und Standortverbesserung von bestehenden 
Bäumen in das Spektrum der Maßnahmen einbezogen 
werden. Welche Kriterien hierfür herangezogen werden, 
wurde nicht erläutert.  
Diesem Vorgehen kann aus Sicht der Naturschutzverbände 
nicht zugestimmt werden.  
Ersatzgelder sollen vorrangig auf den Innenbereich, der 
durch die Baumschutzsatzung erfasst wird gelenkt wer-
den.  
Gleichzeitig entsteht jedoch durch die fortschreitende 
bauliche Innenentwicklung ein wachsender Druck auf die 
Verfügbarkeit geeigneter Flächen. Eine Umsetzung von 
Ersatzpflanzungen in unmittelbarer Ortsnähe dürfte da-
her an Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, für die 
Umsetzung der Maßnahmen eine größere Flexibilität zu 
gewähren. So könnten beispielsweise im Einzelfall am un-
mittelbaren Ortsrand Baumpflanzungen erfolgen. Auch 
Wird teilweise ge-
folgt

4 
 
Im definierten Geltungsbereich der Baumschutzsatzung 
soll ein durchgreifender Schutz ökologisch wie auch Orts- 
und Landschaftsbild prägender Landschaftselemente ga-
rantiert werden. Wirksame Kompensationsmaßnahmen 
für unvermeidbare Fällungen, zu denen auch das Ersatz-
geld zählt, sind somit integraler Bestandteil dieses Schutzes 
und demzufolge auch innerhalb der gefährdeten Räume zu 
realisieren. Das Fehlen sachdienlicher und ortsnaher Maß-
nahmen unterläuft ansonsten den Sinn der BSS. Eine 
schleichende und von der BSS sanktionierte Verarmung 
wäre nicht mehr aufzuhalten. Dies wäre den Mitbürgern 
nicht zu vermitteln. Bei den Betroffenen legt die Satzung 
strenge Kriterien an und fordert größte Anstrengungen 
zum Schutz der ökologischen Werte und Funktionen. Die 
Kompensation der Schäden, den die Stadt beliebig umsetz-
ten könnte, verpasst ohne Ortsbindung jedoch die Chan-
cen, das unentbehrliche Aufwertungspotenzial am Ort des 
Schadens, also im Geltungsbereich der Satzung, zu veror-
ten. Die zu schützenden Räume sind heute bereits geprägt 
von erkennbaren ökologischen Defiziten und haben den 
Ruf nach einem wirkungsvollen Schutz ihrer Werte durch 
eine BSS ausgelöst. Sie sind somit bedürftig und sicherlich 
auch politisch gewollt, auf Maßnahmen zur Verbesserung 
angewiesen. Den Zielen der BSS kann nur durch qualifi-
zierte Ausgleichsmaßnahmen vor Ort Rechnung getragen 
werden.  
Die Naturschutzverbände fordern daher zusätzlich ein Kon-
zept zur konkreten ortsgebundenen Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen innerhalb der Geltungsbereiche der 
BSS.  
Bezogen auf die Standortverbesserung als Kompensations-
maßnahmen bei Fällungen bitten die Verbände zu beach-
ten, dass bereits heute die Stadt verpflichtet ist, für ihre 
Bäume ausreichende Finanzmittel bereitzustellen. Bäume 
an Straßen und in Grünanlagen sind Bestandteil der Stra-
ßen- bzw. der Grünflächenunterhaltung und aus diesen 
Mitteln fachgerecht zu unterhalten. Unabdingbar wäre in 
diesem Fall auch, dass Bäume, die über die Finanzierung 
der Baumschutzsatzung gepflanzt oder gefördert werden, 
die Unterstützung Privater, die auf ihrem Grundstück 
Pflanzungen vornehmen wollen, ist als Modell in Betracht 
zu ziehen.  
Der Förderung des innerstädtischen Baumbestandes 
dient auch die Optimierung von heutigen Baumstandor-
ten. Dort stehen heute die Bäume, die in den nächsten 
Jahrzehnten das Stadtklima beeinflussen. Notwendige In-
vestitionen dienen hier in besonderem Maße dem Sat-
zungszweck. 
 
Es ist beabsichtigt, jährlich einen Sachstandsbericht zur 
Baumschutzsatzung einschließlich Verwendungsnach-
weis der Ersatzgelder in öffentlicher Form der Politik vor-
zulegen.

5 
 
verbindlich und ohne Ausnahmen dauerhaft zu erhalten 
sind. Sie dürften zukünftig auch nicht durch den Anspruch 
aus anderen Vorhaben beeinträchtigt oder beseitigt wer-
den. Damit würden andere Planungen unter Umständen 
verhindert.  
Die Naturschutzverbände bittet zudem, dass nach dem Sat-
zungsbeschluss mindestens einmal im Jahr dem Natur-
schutzbeirat bei der Stadt Münster sowie dem Ausschuss 
für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen ein Bericht 
über die angefallenen Arbeiten im Rahmen der BSS vorge-
legt werden. In diesem sind die Anzahl der Anträge der Ver-
sagungen und Fällgenehmigungen darzulegen. Auch die 
eingenommenen Ersatzgelder sowie die geplanten und 
durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sind aufzulis-
ten und ggf. in Karten zu dokumentieren. 
 
16  Es wird angeregt innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach 
Bekanntwerden einer unerlaubten Schädigung oder der 
Aufforderung die Folgen (§ 9 Folgenbeseitigung) zu besei-
tigen. 
 
Eine festgelegte Frist in der Satzung macht keinen Sinn, 
da eine Folgenbeseitigung immer auch abhängig von dem 
Schaden und z.B. der Jahreszeit ist. 
Wird nicht gefolgt 
17  Anregung: 
§ 11 Betreten von Grundstücken  
Die Beauftragten der Stadt Münster sind berechtigt, nach 
angemessener Vorankündigung 
zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke 
zu betreten; sie sind verpflichtet, 
sich auf Verlangen der Grundstückseigentümer/innen oder 
Nutzungsberechtigten auszuweisen. 
Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Voran-
kündigung verzichtet werden 
 
Das Betretungsrecht ist in der BSS der Stadt Münster auf-
genommen worden. 
Wird gefolgt 
18  BSS-Ergänzung 
Anlage zu § 8: Planunterlage zur Darstellung von Kompen-
sationsmaßnahmen, die nicht am Ort des Eingriffs behoben 
werden können und zur Verwendung der Ersatzgelder im 
Sinne dieser Satzung 
 
Es ist geplant die Lage der Ersatzpflanzungen und die Ver-
wendung der Ersatzgelder zu dokumentieren. Bei Pflan-
zungen auf Privatgrund wird von einer Veröffentlichung 
abgesehen. 
Diese Dokumentation wird nicht Bestandteil der BSS sein. 
Wird teilweise ge-
folgt

6 
 
19 ÖDP 
(Nr. 19-23) 
Wir befürchten, dass die Einführung einer Baumschutzsat-
zung dazu führen könnte, dass aus Angst vor den Restrik-
tionen Bäume gefällt werden, bevor sie einen Schutzsta-
tus erreichen. Ein solcher Effekt wäre konträr zum Schutz-
ziel. Wir regen daher an,  
a. mit anderen Kommunen in NRW, die bereits eine 
Baumschutzsatzung erlassen haben, zu klären, 
ob ein solcher Effekt eingetreten ist bzw. ob es 
Instrumente gibt, einen solchen Effekt zu vermei-
den. 
b. vor diesem Hintergrund den Parameter Baum-
umfang = 100 cm zu hinterfragen. Mit diesem 
Parameter werden zwar erfreulicher Weise viele 
Bäume unter Schutz gestellt, aber im Falle von 
oben genannten Präventivfällungen auch ent-
sprechend viele Bäume im Bestand gefährdet. 
Wir bitten, zu reflektieren, ob der gering ange-
setzte Parameter 100 cm wirklich zum ge-
wünschten Schutz führt. 
Im Vorfeld des Hearings zur Baumschutzsatzung im Jahr 
2011 lief über den AK Stadtbäume der Gartenamtsleiter-
konferenz eine Kurzabfrage in den Großstädten von 
Nordrhein-Westfalen zu verschiedenen Aspekten einer 
BSS. U.a. wurde nach den Auswirkungen auf den Baum-
bestand mit Einführung einer BBS gefragt.  
Das Ergebnis aus 32 Städten ergab keinen signifikanten 
Einfluss auf den Baumbestand in den Städten. Dies kor-
reliert auch mit den bundesweiten Ergebnissen einer Dis-
sertation von Dr. Schulz (2004).  
Zwar sind sogenannte Vorsorgefällungen unabhängig 
vom Stammumfang vor Einführung einer BSS in verschie-
denen Kommunen/Städten tatsächlich beobachtet wor-
den. Jedoch nie in dem Ausmaß, wie zuvor befürchtet.  
 
Einige Kommunen haben vor in Kraft treten der Baum-
schutzsatzung den Baumbestand mit Hilfe einer Allge-
meinverfügung und einer vorläufigen Unterschutzstel-
lung gesichert. 
Eine entsprechende Regelung ist in der Stadt Münster 
nicht vorgesehen. 
Wird nicht gefolgt 
20  Das LNatSchG beschränkt den möglichen Wirkungsbereich 
der Baumschutzsatzung auf bebautes innerstädtisches 
Gebiet und ermöglicht keinen Schutz im baulichen Außen-
bereich. Gerade aber Bäume und Haine in den Außenbe-
reichen prägen das Landschaftsbild und sind ökologisch 
gesehen besonders schützenswert. Wir erleben das konti-
nuierlich in die Grünordnung durch Baumaßnahmen ein-
gegriffen wird und es zu Baumfällungen kommt. Wir wür-
den es daher begrüßen, wenn die Stadt Münster für sich 
eine Eigenverpflichtung ausspricht und mit Bäumen auf 
allen Grundstücken der Stadt und auf Grundstücken, die 
sie als Wohnbauland erschließt, entsprechend der Baum-
schutzsatzung verfährt, unabhängig vom Standort.  
 
Die Beseitigung von Bäumen und Hecken wird im Zuge 
der Eingriffsregelung bei der Aufstellung von Bebauungs-
plänen im bisherigen Außenbereich ermittelt. Die Ein-
griffe werden entsprechend kompensiert. 
Mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes geht der 
vorhandene Baumbestand in den Geltungsbereich der 
BSS über. Diese ist dann anzuwenden.  
Eine weitergehende Selbstverpflichtung außerhalb des 
Geltungsbereiches der Satzung ist nicht Gegenstand die-
ses Verfahrens. 
Wird nicht gefolgt 
21  Die Mustersatzung sieht in §8.3 verhältnismäßig geringe 
Beträge vor für die Ausgleichszahlung, wenn es zu einer 
Ersatzpflanzung außerhalb des Grundstückes durch die 
Das Ersatzgeld wird mit mindesten 1000 € festgelegt wer-
den.  
 
Wird gefolgt

7 
 
Stadt kommt. Wir regen an, diesen Betrag ausreichend 
hoch zu wählen, um sicherzustellen, dass mit einer sol-
chen Zahlung wirklich kostendeckend eine Ersatzpflan-
zung und Pflege der ersten Jahre erfolgen kann (min. 1000 
Euro).  
 
22  Die Bearbeitungsgebühr für den Antrag sollte dagegen un-
serer Meinung nach vollständig entfallen - der Kontakt der 
Bürger zur Stadt und die Beratung zu den Möglichkeiten 
sollte ja nicht durch eine drohende Gebühr behindert 
werden. 
 
Der Antrag auf Ausnahme/Befreiung wird kostenpflichtig 
sein. Die Gebühren werden unter § 12 aufgeführt. 
Eine Beratung ist kostenfrei möglich. 
Wird nicht gefolgt 
23  Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, wäre es 
unserer Meinung nach wünschenswert, dass die Ersatz-
planzungen durch die Stadt in einem direkten räumlichen 
Bezug zum ursprünglichen Standort erfolgen. Wäre es 
nicht sinnvoll, in jedem Stadtteil Flächen für solche Pflan-
zungen zu planen? Diese könnten z.B. durch jährlich wie-
derkehrende Pflanzaktionen für die Öffentlichkeit wahr-
nehmbar bepflanzt werden. Ggf. können durch Spenden 
der Bürger zusätzliche Bäume finanziert werden. Die For-
mulierung ". Die Stadt ……… verwendet eingenommene 
Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzun-
gen" ist unserer Meinung intransparent und unkonkret. 
Die Verwendung der Ausgleichszahlung sollte unserer 
Meinung nach konkreter festgelegt und geplant werden. 
 
Ersatzgelder sollen vorrangig auf den Innenbereich ge-
lenkt werden, der durch die Baumschutzsatzung erfasst 
wird. Wünschenswert ist eine ortsnahe Kompensation. 
Hierzu sollen Konzepte erstellt werden. 
Gleichzeitig entsteht jedoch durch die fortschreitende 
bauliche Innenentwicklung ein wachsender Druck auf die 
Verfügbarkeit geeigneter Flächen. Eine Umsetzung von 
Ersatzpflanzungen in unmittelbarer Nähe zum Eingriffs-
ort dürfte daher an Grenzen stoßen. Daher ist es erfor-
derlich, für die Umsetzung der Maßnahmen eine  
größere Flexibilität zu gewähren. So könnten beispiels-
weise im Einzelfall am unmittelbaren Ortsrand Baum-
pflanzungen erfolgen, auch in Form von Pflanzaktionen. 
Zudem kann die Unterstützung Privater, die auf ihrem 
Grundstück Pflanzungen vornehmen wollen, als Modell 
in Betracht gezogen werden.   
  
 
Wird nicht gefolgt 
24 BUND 
Vom 10.03.2023 
Es war eindeutig die Rede vom Schutz der Obstbäume mit 
einem Stammumfang von mind. 100 cm auf kleingärtne-
risch genutzten Flächen. Dies bitte ich richtigzustellen. 
  
Ebenfalls folgt der BUND nicht der Schlussfolgerung des 
Amtes bezogen auf § 1 BKleingG. Die einschlägigen Kom-
mentare des Gesetzes erläutern, dass: 
  
Zur Abstimmung des Sachverhaltes erfolgte am 
06.04.2023 eine gesonderte Abstimmung mit dem 
BUND und dem Stadt- und Bezirksverband Münster der 
Kleingärtner e. V. 
 
Der Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner 
e. V. setzt sich für den Erhalt auch von größeren Bäu-
Wird gefolgt

8 
 
"Das Bundeskleingartengesetz enthält neben der Größe 
des Kleingartens und der Laube keine weiteren Vorschrif-
ten zur Gestaltung des Kleingartens. Aspekte wie die zu-
lässige Heckenhöhe, Zaunhöhe oder der Sichtschutz sind 
daher nicht gesetzlich geregelt."   
https://www.juraforum.de/lexikon/bundeskleingartenge-
setz-deutschland#sind-heckenhoehe-zaunhoehe-oder-
sichtschutz-im-bundeskleingartengesetz-geregelt 
  
Nach diesem Gesetz ist es möglich, groß werdende Bäume 
im KG zumindest zu erhalten und zu schützen, ohne einen 
Verstoß zu begehen. 
Im Kleingarten selbst erfasst die angesprochene Sicherung 
der qualifizierten Obstgehölze ausschließlich Bäume, die 
bereits eine große Zeitspanne in den Anlagen gewachsen 
sind. Erhalt und Schutz sind infolgedessen seit geraumer 
Zeit kein Hindernis für eine kleingärtnerische Nutzung. 
Der Schutz dieser Bäume hilft den Mitgliedern eines KG-
Vereins vielmehr, sich unberechtigten und übertriebenen 
Forderungen auf eine Beseitigung von wichtigen Bäumen 
entgegenzustellen. Im Zuge eines Genehmigungsverfah-
rens und des Ermessensspielraums kann zudem ein Wi-
derspruch zur Nutzung im Detail beleuchtet werden. 
Der BUND fordert deshalb ein eindeutiges Signal für den 
Erhalt und Schutz der wichtigen Gehölze auch auf klein-
gärtnerisch genutzten Flächen. Er bittet diese nicht unter 
den Ausnahmen aufzuführen. § 2 Abs. 3 Punkt e des Ent-
wurfes der BSS kann somit entfallen, da es keine sachli-
chen Gründe gibt, diese Bäume auszunehmen. 
 
men in Kleingartenanlage ein. Gerade in Zeiten des Kli-
mawandels wird die Schattenwirkung von Bäumen in 
Kleingärten für wichtig erachtet. Der Schutz von Bäu-
men soll sich neben den Gemeinschaftsanlagen auch auf 
die einzelnen Parzellen erstrecken. 
 
Der Verband möchte sich im Sinne der Gleichbehand-
lung dafür einsetzen, dass auch Kleingärten im Außen-
bereich (außerhalb des Geltungsbereiches der Baum-
schutzsatzung) vergleichbare Regelungen zum Schutz 
der Bäume erhalten.

Anlage A

2358 Zeichen

Anlage A zur V/0204/2023 
Kurzüberblick 
Für das Stadtgebiet von Münster erfolgt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates zum Erlass 
einer Baumschutzsatzung (V/0038/2022) nunmehr die Vorlage des entsprechenden Satzungs-
entwurfes. Der Entwurf wurde unter Einbeziehung der polititischen Vertretungen der im AUKB 
vertretenen Parteien sowie der einschlägigen Verbände erarbeitet. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden wesentliche Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess und Ziele aus dem 
Haushaltsplan aufgegriffen, da mit Einführung der Baumschutzsatzung die Durchgrünung des 
Stadtgebietes als ein Kernfaktor für die Lebensqualität in Münster gesichert wird. 
Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: 
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
Ziele aus dem Haushaltsplan  
PG 1301 
1. Die Versorgung mit Grünanlagen sowie Grün- und Freiflächen (der Ämter und Einrichtungen) 
soll unter Berücksichtigung des demografischen Wandels zumindest im bisherigen Umfang 
gewährleistet bleiben. 
PG 1303 
 
Der Schutz der Pflanzen und Tiere und der Schutz und die Entwicklung der Lebensräume soll 
fortgeführt und möglichst im Einvernehmen mit den münsteraner Bürger/innen (Grundstücks-
eigentümer/innen, Erholungssuchende, etc.) erfolgen. Die Landschaftsplanung soll im Müns-
teraner Stadtgebiet flächendeckend erfolgen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1303 
1401 
Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz 
Übergreifender Umweltschutz, Klima, Nachhaltigkeit, 
Immission, Boden, Abfall 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2023 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Vgl. § 49 LNatSchG NRW – Baumschutzsatzung (zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des BNatSchG)

Anlage_1 V_0204_2023_Satzungstext

15983 Zeichen

Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes 
in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) 
 
 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), und des § 29 Abs. 1 des 
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatschG), zuletzt 
geändert am 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur 
in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000 (SGV. NRW. 
791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139) hat der Rat 
der Stadt Münster in seiner Sitzung am XXXXXXX folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
Geltungsbereich, Schutzzweck  
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der 
Stadt Münster im Sinne des § 34 BauGB sowie die Gebiete innerhalb des Geltungsbereiches 
der Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB, soweit letztere nicht eine land- oder 
forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. 
(2) Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt 
mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie 
 das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern, 
 zur Verbesserung der Lebensqualität und Sicherung der Naherholung beitragen, 
 zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas beitragen, insbesondere hinsichtlich 
der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, 
 die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern, 
 der Luftreinhaltung dienen und 
 vielfältige Lebensräume darstellen. 
 
 
§ 2 
Schutzgegenstand 
(1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang 
zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. 
(2) Geschützt sind: 
a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm (Eiben mindestens 60 cm), 
b. Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von 
mindestens 80 cm aufweist und einer der weiteren Stämme einen Umfang von 
mindestens 30 cm aufweist. Zur Ermittlung der Ersatzpflanzung wird die Summe der 
Stammumfänge zugrunde gelegt.

2 
c. Bäume mit jeweils einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer 
Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche 
berühren, 
d. Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an, 
e. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder 
gepflanzt wurden. 
 
Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden 
gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar 
darunter maßgebend.  
 
(3) Diese Satzung gilt nicht für 
a. Obstbäume, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen, 
b. Wald im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der 
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) und des § 1 des Landesforstgesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG),  
c. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen, 
d. Bäume in Botanischen Gärten. 
 
(4) Von dieser Satzung bleiben unberührt 
Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als 
Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 28, 29 des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. §§ 39, 42, 43, 48 des 
Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) ausgewiesen sind sowie für Bäume, die als Allee 
oder Teil einer Allee gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt sind. 
(5) Von der Ersatzverpflichtung können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen 
werden.  
 
 
§ 3 
Verbotene Handlungen 
(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in 
ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Verboten sind auch in diesem 
Sinne schädliche Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen 
(Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten). 
(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: 
a. das Kappen von Bäumen, 
b. das Verändern des arttypischen Habitus durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen, 
c. das Kappen und Abschneiden von Wurzeln, 
d. Beschädigungen des Stammes oder der Rinde, 
e. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder 
schädigen, 
f. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich  
g. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. 
B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem), 
h. das Ausbringen von Herbiziden,

3 
i. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, 
Abwässern oder Baumaterialien im Wurzelbereich, 
j. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten 
Fläche gehört sowie 
k. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen. 
 
(3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, z.B. 
schonende Form- und Pflegeschnitte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, 
insbesondere: 
a. die Beseitigung abgestorbener Äste, 
b. die Behandlung von Wunden, 
c. die Beseitigung von Krankheitsherden, 
d. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, 
e. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an 
Formgehölzen. 
(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Akutmaßnahmen zur Herstellung der 
Verkehrssicherheit bzw. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen und/oder zur 
Vermeidung bedeutender Sachschäden. Diese sind der Stadt Münster nachträglich 
unverzüglich unter Darlegung der Gründe anhand einer Fotodokumentation, aus der der 
Zustand des Baumes vor und nach der Durchführung der Maßnahme hervorgeht, anzuzeigen 
und in Schriftform zuzuleiten. 
 
 
§ 4 
Schutz- und Pflegemaßnahmen 
(1) Eigentümerinnen/Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken 
stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten 
Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren. 
(2) Sind geschützte Bäume gefährdet, so kann die Stadt Münster die Eigentümerinnen/ 
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes verpflichten, Maßnahmen zur 
Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen zu treffen. Dies gilt 
insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. 
(3) Die Stadt Münster kann anordnen, dass die Eigentümerinnen/Eigentümer oder 
Nutzungsberechtigen die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und 
Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Münster oder durch von ihr 
Beauftragte gegen Kostenübernahme zu dulden haben, sofern die Durchführung durch die 
Pflichtige/den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§1) voraussichtlich nicht 
Rechnung tragen würde.

4 
§ 5 
Ausnahmen und Befreiungen  
(1) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn 
a. Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften 
des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die geschützten Bäume zu entfernen oder 
zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung 
befreien können, 
b. eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige genehmigungs- oder 
anzeigepflichtige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen 
Beschränkungen verwirklicht werden kann, 
c. von den geschützten Bäumen bedeutende Gefahren für Personen oder für Sachen 
von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit 
zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, 
d. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des 
öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, 
e. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse 
dringend erforderlich ist oder 
f. die Entnahme einzelner Bäume in einem Bestand der besseren Entwicklung 
benachbarter Bäume dient (Auslichtung des Bestandes). 
 
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme nach Buchstabe a bis f sind von 
dem Antragsstellenden nachzuweisen. 
 
(2) Die Stadt Münster kann auf Antrag der Eigentümerinnen/Eigentümer oder 
Nutzungsberechtigten eine Befreiung von den Verboten des § 3 zulassen, wenn  
a. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher 
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder  
b. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbar ist. 
 
 
§ 6 
Genehmigungsverfahren  
(1) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Münster schriftlich mit Begründung zu 
beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück 
befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang, 
Kronendurchmesser ersichtlich sind. Die Stadt Münster kann die Beibringung eines 
einschlägigen Gutachtens, als Grundlage der Entscheidung für die Ausnahmegenehmigung 
oder Befreiung, verlangen.  
(2) Die Entscheidung über einen Ausnahme- oder Befreiungsantrag ist schriftlich zu erteilen; sie 
kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. 
Die Genehmigung ist auf 3 Jahre nach der Bekanntmachung befristet. Auf Antrag kann die 
Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

5 
(3) Für Bäume auf Liegenschaften der Stadt Münster gilt die Satzung ebenfalls, ohne dem 
Genehmigungsverfahren gem. § 6 zu unterliegen. Eine fachliche Beurteilung zur Fällung der 
Bäume ist zu dokumentieren. 
 
 
§ 7 
Verfahren bei Bauvorhaben 
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, 
so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit 
Baumart, Standort, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und 
unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme dem Bauordnungsamt 
zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im 
öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.  
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte 
Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf 
Ausnahme oder Befreiung gemäß § 5 dem Bauantrag beizufügen. 
(3) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen und Genehmigungsfreistellungen nach § 63 
BauONRW. 
 
 
§ 8 
Ersatzpflanzung, Ersatzgeldzahlung  
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 
erteilt, kann die/der Antragstellende zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet werden: 
a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes bis 150 cm (bei Eiben bis 110 cm), 
ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 18/20 cm, gemessen in 100 cm 
Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. 
b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm (bei Eiben mehr 
als 110 cm), ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein 
zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen. 
(2) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche 
Gesichtspunkte eingeschlossen) ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ersatzgeldzahlung 
in Höhe von 1.300 € je Baum (hierin sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die 
Pflanzung und die Fertigstellungspflege enthalten) zu leisten. Die Stadt Münster verwendet 
eingenommene Ersatzgelder zweckgebunden, bevorzugt für Baumpflanzungen.  
(3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der zur Beseitigung 
freigegebene Baum stand. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können 
im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste 
Ersatzpflanzungen bestimmt werden. Als Ersatzpflanzung sind standortgerechte gleichartige 
Bäume zu verwenden. Die Ersatzpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter 
Beseitigung des geschützten Baumes ausgeführt sein. Steht die Beseitigung im 
Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres 
nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein. Die Durchführung der 
Ersatzpflanzung ist der Stadt Münster unaufgefordert mitzuteilen.  
(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze 
angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz 
dieser Satzung.

6 
(5) Ist ein geschützter Baum abgestorben oder im Sturm entwurzelt worden oder wird auf 
Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe a, d oder f eine Ausnahme/Befreiung erteilt, besteht 
keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung oder einer Ersatzgeldzahlung. Eine 
Ersatzpflanzung wird in diesen Fällen empfohlen. 
 
 
§ 9 
Folgenbeseitigung 
(1) Hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 
§ 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, 
so ist sie/ er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet. 
(2) Hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 
§ 3 ohne eine Ausnahme nach § 5 einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau 
wesentlich verändert, ist sie/er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen 
oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist sie/er zu einer Ersatzpflanzung oder 
zur Leistung eines Ersatzgeldes nach § 8 verpflichtet. 
(3) Hat eine Dritte/ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist 
die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den 
Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines oder ihres Ersatzanspruchs gegenüber der Dritten/dem 
Dritten verpflichtet. Sie/er kann sich hiervon befreien, wenn sie/er gegenüber der Stadt 
Münster die Abtretung ihres/seines Ersatzanspruchs erklärt. 
 
 
§ 10 
Betretungsrecht 
 
Die Beauftragten der Stadt Münster sind berechtigt, die betreffenden Grundstücke nach 
angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung zu betreten. Sie sind 
verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder des 
Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auf eine Vorankündigung 
verzichtet werden. Verweigert die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den 
Beauftragten der Stadt Münster den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 
nach freier Würdigung des Sachverhalts. 
 
 
§ 11 
Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs.1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig 
a. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, 
beschädigt oder verändert, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung 
vorläge, 
b. der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche 
und oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht, 
c. die auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen (§4) nicht erfüllt, 
d. nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine 
Ersatzgeldzahlungen entrichtet oder  
e. einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.

7 
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 
50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder 
Landesrecht mit Strafe bedroht ist. 
 
 
 
§12 
Gebühren 
 
Ausnahme- und Befreiungsbescheide sind gebührenpflichtig und werden nach der allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung NRW abgerechnet.  
 
 
 
§ 13 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten  
Diese Satzung tritt am  xx.xx.2023 in Kraft..

Beratungsverlauf (9)

22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt

Zur Sitzung
24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt

Zur Sitzung
24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
29.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.12 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.09.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 38 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.09.2023 Rat
TOP 45 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0204/2023
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2023
Erstellt
03.04.2023 17:37