V/0204/2023
Erlass Baumschutzsatzung
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Beschlussvorlage
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V/0204/2023 V/0204/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) Beratungsfolge 22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 24.08.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 29.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 12.09.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 20.09.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß § 49 des Landesnaturschutzgesetzes Nord- rhein-Westfalen (§ 49 LNatSchG NRW) die in Anlage 1 beigefügte Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung). 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Baumschutzsatzung unter frühzeitiger Beteiligung der politischen Vertretungen und der Fachverbände erarbeitet wurde und deren Anregungen nach Prüfung durch die Verwaltung in den Satzungsentwurf eingearbeitet wurden. (vgl. An- lage 2) Amt für Grünflächen, Umw elt und Nachhaltigkeit 03.07.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kuttenkeuler Telefon: 492-6744 Kuttenkeuler@stadt- muenster.de - 2 - V/0204/2023 II. Finanzielle Auswirkungen: Im Zusammenhang mit der Einführung einer Baumschutzsatzung sind folgende Aufwendungen und Erträge im Haushaltsplan 202 3 veranschlagt. Über diese Ansätze wurde der Rat mit der Vorlage V/0038/2022 bereits in Kenntnis gesetzt. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1401 Übergreifender Umweltschutz, Klima, Nachhaltigkeit, Immis- sion, Boden, Abfall Zeile 11 Personalaufwendungen 2023 ff. 190.000 Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungs- entgelte 2023 ff. 50.000 In 2023 wird der Betrag durch das bereits laufende Jahr voraussicht- lich nicht erreicht. Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen 2023 25.000 In der Baumschutzsatzung soll das Fällen von Bäumen mit einer Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen verbunden werden. Sofern Ersatzpflanzungen auf den Eingriffsgrundstücken nicht möglich sind, ist eine Ersatzzahlung an die Stadt zu leisten. Aus diesen Mitteln wird die Stadt die not- wendigen Ersatzpflanzungen an anderer Stelle durchführen. Die mit den Ersatzpflanzungen durch die Stadt einhergehenden Einzahlungen und Auszahlungen wurden in den Haushaltsplan 2023 aufge- nommen. Bei den in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Werten handelt es sich um eine Schät- zung auf Basis des in der Satzung festgesetzten Ersatzgeldbetrages von 1.300,- € je zu pflanzendem Baum. Die angesetzte Summe von 300.000,- € entspricht einer Entschädigungspflanzung von ca. 230 Bäumen. Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz Investitionsmaßnah- me 5130 Ersatzpflanzungen nach Baumschutzsatzung Auszahlungen 2023 ff. 300.000 In 2023 wird der Betrag durch das bereits laufende Jahr voraussicht- lich nicht erreicht. Einzahlungen 2023 ff. 300.000 s.o. Saldo 0 - 3 - V/0204/2023 Begründung: Ausgangslage und Erarbeitungsprozess Der Rat hat am 18.05.2022 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, eine Baumschutzsatzung gemäß § 49 LNatSchG NRW zu erarbeiten und dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Zuge der Erstellung der Satzung wurde die Verwaltung ebenso beauftragt, unter fachjuristischer Begleitung frühzeitig die politischen Vertretungen, die interessierte Öffentlichkeit und die Fachverbän- de zu beteiligen. Zu diesem Zweck erfolgte zunächst am 05.12.2022 ein Informationsaustausch, in dessen Rahmen den politischen Vertretern und Vertreterinnen der im AUKB vertretenen Parteien sowie den relevanten Fachverbänden die Regelungen einer Baumschutzsatzung anhand der Muster- baumschutzsatzung der Gartenamtsleiterkonferenz des Deutschen Städtetages vorgestellt und zur Diskussion gestellt wurden. Folgende Verbände/Institutionen wurden eingebunden: BUND KG Müns- ter, Haus & Grund Münster e.V., Klimabeirat Münster, NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V., NABU Stadtverband Münster, Naturschutzbeirat. Im Nachgang zum Termin bestand die Möglichkeit, Anregungen anhand der Mustersatzung einzureichen. Diese wurden seitens der Verwaltung geprüft und in einem Vorentwurf der Baumschutzsatzung zusammengeführt, der in einem weiteren Termin am 27.02.2023 in sel ber Runde vorgestellt und erörtert wurde. Nach erneuter Überprüfung weiterer Anregungen wurde die Satzung in der dieser Vorlage beigefügten Version ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang wurde eigens der Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e. V. einbe- zogen. Als Ergebnis dieser Abstimmung wurde der geschützte Baumbestand auch auf die im Gel- tungsbereich der Satzung befindlichen Kleingärten ausgeweitet. Die weitere interessierte Öffentlich- keit wurde über die Medien über die beabsichtigte Baumschutzsatzung informiert und eingebunden. Über den oben beschriebenen Beteiligungsprozess hinaus wurden auch die wesentlichen Prozesse im Kontext der Baumschutzsatzung mit den vorrangig involvierten städtischen Ämtern erörtert und vorabgestimmt. Dies betrifft insbesondere die bauplanungsrechtlichen und baugenehmigungsrechtli- chen Schnittstellen. Ziel war es insbesondere, durch eine frühzeitige ämterübergreifende Betrachtung auszuschließen, dass es im Zuge der Einführung der Baumschutzsatzungen zu Verzögerungen in Planungs- und Genehmigungsprozessen kommt. Der jetzt vorgelegte Entwurf ist das Ergebnis der durchgeführten Abstimmungen und einer kontinuier- lichen rechtlichen Überprüfung. Zweck der Satzung Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie – das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern, – zur Verbesserung der Lebensqualität und Sicherung der Naherholung beitragen, – zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas beitragen, insbesondere hinsichtlich der An- passung an die Folgen des Klimawandels, – die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern, – der Luftreinhaltung dienen und – vielfältige Lebensräume darstellen. Erforderlichkeit Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst gemäß der Vorgabe des § 49 LNatSchG NRW die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Münster sowie die Gebiete innerhalb des Geltungsbe- reiches der Bebauungspläne. Innerhalb der bebauten Bereiche verfügt die Stadt Münster mit der Ein- - 4 - V/0204/2023 führung der Baumschutzsatzung zukünftig über ein wirksames Instrument, um den Baumbestand mit seinen vielfältigen Funktionen für eine lebenswerte Stadt Münster langfristig zu sichern und zu entwi- ckeln. Insbesondere mit Blick auf die dringliche Anpassung an den Klimawandel ist ein stabiler Baumbestand, der durch das Spenden von Schatten, die Verdunstungskühlung und die Bindung von CO2 wirksam wird, unverzichtbar. Zudem stellt der Baumbestand das Kerngerüst für die innerstädti- sche Biodiversität dar. Im Zuge der in den letzten Jahren weiter gestiegenen Innenverdichtung bedarf es eines Instrumentes, das primär dazu beiträgt den älteren, besonders wirksamen Baumbestand zu bewahren und zu schützen. Darüber hinaus wird durch die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen bzw. zu zweckgebunde- nen Ersatzzahlungen sichergestellt, dass im Falle unvermeidlicher Verluste von Bäumen, langfristig ein adäquater Ersatz aufgebaut wird. Kerninhalte der Satzung: Der Schutz der Bäume soll sich grundsätzlich auf alle Baumarten erstrecken. Alle Baumarten tragen, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, zur Erfüllung des gewünschten Satzungszweckes bei. Bei Ersatzpflanzungen sollen „Zukunftsbäume“ angepflanzt werden, die auch langfristig bei sich än- dernden klimatischen Bedingungen eine Entwicklungsperspektive aufweisen. Durch die Bereitstellung einer differenzierten Baumartenliste, die auch die Relevanz für eine Förderung der Biodiversität auf- zeigt, wird den Bürgerinnen und Bürgern ein geeignetes Repertoir an Bäumen bei Ersatzpflanzungen aufgezeigt. Geschützt werden Bäume in der Regel ab einem Stammumfang von 100 cm (ca. 30 cm Durchmes- ser). Damit wird der Bestand an besonders wirksamen Bäumen im Sinne der oben genannten Zweckbestimmung erfasst. Ein geringeres Maß ist vor dem Hintergrund begrenzter Personalressour- cen und dem Ziel, Genehmigungs- und Planungsprozesse nicht zu verzögern, nicht sinnvoll. Die Baumschutzsatzung beinhaltet konkrete Verbotsregelungen zum Schutz des Baumbestandes. Über die in der Satzung benannten Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen wird gewährleistet, dass unvermeidliche oder rechtlich vorrangige Maßnahmen, die in den geschützten Baumbestand eingreifen, nach entsprechender Prüfung und Bewertung durchgeführt werden können. Dies kann mit der Notwendigkeit zu Ersatzpflanzungen auf den jeweiligen Grundstücken oder (nachrangig) mit zweckgebundenen Zahlungen von Ersatzgeldern einhergehen. Die Höhe der Ersatzgeldzahlung ori- entiert sich dabei an den Aufwendungen für ansonsten durchzuführende Baumpflanzungen. Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wird nach ihrem Beschluss öffentlich im Amtsblatt bekannt gemacht. Als Termin für das Inkrafttreten wird in der Satzung ein fester Termin genannt. Als spätester Zeitpunkt für die Inkraftset- zung ist der 1.Oktober 2023 vor gesehen. Der geschützte Baumbestand wird damit rechtzeitig vor möglichen Fällungen im Herbst des Jahres von den Regelungen der Baumschutzsatzung erfasst. Öffentlichkeitsarbeit Auf der Internetseite der Stadt Münster werden bereits vor Inkrafttreten der Baumschutzsatzung alle wesentlichen Informationen zur Satzung und das Antragsverfahren gebündelt dargestellt. Mit der Be- schlussfassung wird zudem für die breite Öffentlichkeit ein entsprechender Flyer in einfacher Sprache zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erfolgen auch zielgruppenspezifische Informationen für Planende, Fachfirmen etc., um einen reibungslosen Übertritt in die Baumschutzsatzung zu erleichtern. - 5 - V/0204/2023 Evaluation Im Zuge der Evaluation erfolgt eine jährliche Bilanzierung der relevanten Kenngrößen wie die Anzahl der durchgeführten Beratungsgespräche, die Auswertung der eingereichten Anträge nach Antragsge- genstand, Art und Umfang der durchgeführten Ersatzanpflanzungen sowie die relevanten Haushalts- ansätze. Im Sinne einer gebündelten Information zu Umweltdaten ist vorgesehen, die entsprechen- den Daten dem Fachausschuss im Rahmen der 2 -jährig vorgelegten „Umweltdaten Münster“ zur Ver- fügung zu stellen. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 Entwurf der „Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung)“ Anlage 2 Berücksichtigung der Anregungen zur Baumschutzsatzung im Rahmen der Beteiligung der politischen Vertretungen und Verbände
Anlage_2 V_0204_2023_Berücksichtigung Anregungen Arbeitskreis
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1 Anlage 2 zur Vorlage V/0204/2023 Berücksichtigung der Anregungen zur Baumschutzsatzung im Rahmen der Beteiligung der politischen Vertreter und Verbände Anregung Nr. Verband/Partei Inhalt der Anregung Bewertung der Verwaltung Berücksichtigung 1 BUND + NABU (Nr.1-18) Es wird angeregt auch Hecken über die Satzung in Münster zu schützen Es wurde beschlossen eine Baumschutzsatzung zum Schutz der Bäume in Münster aufzustellen. Hecken sind nicht Bestandteil des Ratsbeschlusses. Wird nicht gefolgt 2 Es wird angeregt, die Darstellung des Geltungsbereiches der Satzung mit einer Karte festzulegen. Die Baumschutzsatzung findet Anwendung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungs- bereiches der Bebauungspläne. Eine Festlegung des exakten räumlichen Geltungsbereiches der BSS auf einer Karte dürfte insofern nicht möglich sein, weil der Außen- bereich i.S.d. § 35 BauGB ausdrücklich nicht Bestandteil des Geltungsbereiches eine BSS sein darf (vgl. § 49 LNatschG NRW) und zugleich für das Stadtgebiet aber nicht abschließend festgelegt ist, wo jeweils der Innenbe- reich (§ 34 BauGB) aufhört und der Außenbereich (§ 35 BauGB) anfängt. Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Wird nicht gefolgt 3 BSS- Ergänzung „- zur Klima-Resilienz der Bevölkerung dienlich sind und dem Hitzeinseleffekt entgegen wirken (z.B. durch das Spenden von Schatten) Die Ergänzung, wird in § 1 der Satzung als Ziel wie folgt in die BSS aufgenommen: „- zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, ins- besondere hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ Wird teilweise ge- folgt 4 Es wird angeregt, keine Ausnahme für Obstbäume festzu- setzen In der BSS fallen nur Obstbäume, die der gewerblichen Nutzung dienen unter die Ausnahmen. Wird teilweise ge- folgt 5 BSS- Ergänzung „ …. mit Ausnahme von Bäumen in Gemeinschaftsanlagen der Kleingärten…“ Die Ergänzung ist bereits in die BSS aufgenommen wor- den. Wird gefolgt (Vgl. Anregung Nr.24) 2 6 BSS-Ergänzung „… und Obstbäumen mit Stammumfängen von mind. 100 cm.“ Die Ergänzung zu Obstbäumen > 100 cm in Kleingärten wiederspricht dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vom 28.02.1983. Vgl. Anregung Nr.24 7 BSS-Ergänzung „Sofern möglich sind diese zuvor der UNB anzuzeigen.“ Die Ergänzung widerspricht einer notwendig werdenden Akutmaßnahme, die z.B. in der Nacht bei Sturm oder an Wochenenden erforderlich wird. Die Maßnahme ist da- her im Nachgang unverzüglich anzuzeigen. Zuständig für die BSS in NRW ist die Kommune und nicht die UNB. Wird nicht gefolgt 8 BSS-Ergänzung „(5) die DIN 18920 sowie die RAS LP 4 sind zu beachten.“ Genaue Normen und Vorschriften werden nicht in die BSS aufgenommen, sondern mit dem „allgemeinen Stand der Technik“ umschrieben. Wird nicht gefolgt 9 BSS-Ergänzung „§ 4 (2) Sind geschützte Bäume gefährdet, so …; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.“ Die Ergänzung ist bereits in der BSS aufgenommen wor- den. Wird gefolgt 10 BSS-Ergänzung „b. von den geschützten Bäumen durch Umstürzen oder Abbrüche Gefahren für Personen oder für Sachen von be- deutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf an- dere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, (nicht durch Giftigkeit!)“ Es gibt auch weitere Gefahren, die durch geschützte Bäume ausgehen können. Alle aufzuführen ist nicht mög- lich. So muss im Einzelfall geprüft werden. Wird nicht gefolgt 11 Es wird angeregt, statt „Wertgutachten“ in der Muster BSS „Baumgutachten“ zu schreiben Ein Wertgutachten wird durch die BBS nicht verlangt. Wird nicht gefolgt 12 BSS-Ergänzung „§ 6 (2) Die Stadt Münster kann von der Antragstellerin / dem Antragssteller die Beibringung eines Sachverständi- gengutachtens verlangen, insbesondere, wenn Zweifel hin- sichtlich der Verkehrssicherheit des Baumes bestehen oder Maßnahmen zum Schutz des Baumes erforderlich wer- den.“ Gemäß BSS der Stadt Münster s. § 6 (1), kann im Bedarfs- fall bei der Entscheidung über eine Ausnahme oder Be- freiung ein einschlägiges Gutachten verlangt werden. Ein weitergehendes Sachverständigengutachten ist nicht er- forderlich. Wird nicht gefolgt 3 13 Anregung zur Ersatzpflanzung: a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 100 cm bis 130 cm ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von mind. 18 cm oder 3 Ersatzbäume mit Stammumfängen von mind. 10 cm nachzupflanzen. Vorschlag, da jüngere Bäume besser anwachsen, aber der ökologische Wert erst mal geringer ist b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 130 cm, ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen. Also 130 cm 2 Bäume, 180 cm 3 Bäume, 230 cm 4 Bäume… Ist das handhabbar? c. Vorschlag: Unterscheidung nach Baumart und Stamm- durchmesser - Obstbaum: je Baum 2 neue Obstbäume als Hochstämme oder 3 andere Obstbäume - Laub-/Nadelbaum: Stammumfang < 130 cm: 1 neuer Laubbaum mit Stammdurchmesser von 18-20 cm oder 3 neue mit geringerem Stammdurchmesser (s.o.) Stammumfang > 130 cm: 3 neue Laubbäume mit Stamm- durchmessern von 18-20 cm oder 6 neue mit geringerem Stammdurchmesser Die Stadt Münster folgt mit der geforderten Ersatzpflan- zung in der BSS der Muster-BSS. Es gibt selten Grundstücksgrößen, auf denen 3 Bäume dauerhaft stehen können, ohne langfristig Probleme zu verursachen. Eine faktische Vermehrung des Baumbestandes auf dem Grundstück durch die BSS ist bei zurückgehenden Grund- stücksgrößen i.d.R. nicht möglich. Wird nicht gefolgt 14 Hinweis: Kostensteigerungen und Aufwand, Spritkosten, Pflege etc. Kostensteigerungen werden bei Bedarf über eine Anpas- sung der Satzung berücksichtigt. Diese ist vom Rat zu be- schließen. Wird teilweise ge- folgt 15 Im Dezember 2022 wurde auf der Informationsveranstal- tung der Stadt Münster in Aussicht gestellt, dass bei der Verwendung des Ersatzgeldes aus den Verfahren der Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen, unabhängig vom gültigen Geltungsbereich der Satzung, vorgenommen wer- den sollen und Standortverbesserung von bestehenden Bäumen in das Spektrum der Maßnahmen einbezogen werden. Welche Kriterien hierfür herangezogen werden, wurde nicht erläutert. Diesem Vorgehen kann aus Sicht der Naturschutzverbände nicht zugestimmt werden. Ersatzgelder sollen vorrangig auf den Innenbereich, der durch die Baumschutzsatzung erfasst wird gelenkt wer- den. Gleichzeitig entsteht jedoch durch die fortschreitende bauliche Innenentwicklung ein wachsender Druck auf die Verfügbarkeit geeigneter Flächen. Eine Umsetzung von Ersatzpflanzungen in unmittelbarer Ortsnähe dürfte da- her an Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, für die Umsetzung der Maßnahmen eine größere Flexibilität zu gewähren. So könnten beispielsweise im Einzelfall am un- mittelbaren Ortsrand Baumpflanzungen erfolgen. Auch Wird teilweise ge- folgt 4 Im definierten Geltungsbereich der Baumschutzsatzung soll ein durchgreifender Schutz ökologisch wie auch Orts- und Landschaftsbild prägender Landschaftselemente ga- rantiert werden. Wirksame Kompensationsmaßnahmen für unvermeidbare Fällungen, zu denen auch das Ersatz- geld zählt, sind somit integraler Bestandteil dieses Schutzes und demzufolge auch innerhalb der gefährdeten Räume zu realisieren. Das Fehlen sachdienlicher und ortsnaher Maß- nahmen unterläuft ansonsten den Sinn der BSS. Eine schleichende und von der BSS sanktionierte Verarmung wäre nicht mehr aufzuhalten. Dies wäre den Mitbürgern nicht zu vermitteln. Bei den Betroffenen legt die Satzung strenge Kriterien an und fordert größte Anstrengungen zum Schutz der ökologischen Werte und Funktionen. Die Kompensation der Schäden, den die Stadt beliebig umsetz- ten könnte, verpasst ohne Ortsbindung jedoch die Chan- cen, das unentbehrliche Aufwertungspotenzial am Ort des Schadens, also im Geltungsbereich der Satzung, zu veror- ten. Die zu schützenden Räume sind heute bereits geprägt von erkennbaren ökologischen Defiziten und haben den Ruf nach einem wirkungsvollen Schutz ihrer Werte durch eine BSS ausgelöst. Sie sind somit bedürftig und sicherlich auch politisch gewollt, auf Maßnahmen zur Verbesserung angewiesen. Den Zielen der BSS kann nur durch qualifi- zierte Ausgleichsmaßnahmen vor Ort Rechnung getragen werden. Die Naturschutzverbände fordern daher zusätzlich ein Kon- zept zur konkreten ortsgebundenen Umsetzung von Aus- gleichsmaßnahmen innerhalb der Geltungsbereiche der BSS. Bezogen auf die Standortverbesserung als Kompensations- maßnahmen bei Fällungen bitten die Verbände zu beach- ten, dass bereits heute die Stadt verpflichtet ist, für ihre Bäume ausreichende Finanzmittel bereitzustellen. Bäume an Straßen und in Grünanlagen sind Bestandteil der Stra- ßen- bzw. der Grünflächenunterhaltung und aus diesen Mitteln fachgerecht zu unterhalten. Unabdingbar wäre in diesem Fall auch, dass Bäume, die über die Finanzierung der Baumschutzsatzung gepflanzt oder gefördert werden, die Unterstützung Privater, die auf ihrem Grundstück Pflanzungen vornehmen wollen, ist als Modell in Betracht zu ziehen. Der Förderung des innerstädtischen Baumbestandes dient auch die Optimierung von heutigen Baumstandor- ten. Dort stehen heute die Bäume, die in den nächsten Jahrzehnten das Stadtklima beeinflussen. Notwendige In- vestitionen dienen hier in besonderem Maße dem Sat- zungszweck. Es ist beabsichtigt, jährlich einen Sachstandsbericht zur Baumschutzsatzung einschließlich Verwendungsnach- weis der Ersatzgelder in öffentlicher Form der Politik vor- zulegen. 5 verbindlich und ohne Ausnahmen dauerhaft zu erhalten sind. Sie dürften zukünftig auch nicht durch den Anspruch aus anderen Vorhaben beeinträchtigt oder beseitigt wer- den. Damit würden andere Planungen unter Umständen verhindert. Die Naturschutzverbände bittet zudem, dass nach dem Sat- zungsbeschluss mindestens einmal im Jahr dem Natur- schutzbeirat bei der Stadt Münster sowie dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen ein Bericht über die angefallenen Arbeiten im Rahmen der BSS vorge- legt werden. In diesem sind die Anzahl der Anträge der Ver- sagungen und Fällgenehmigungen darzulegen. Auch die eingenommenen Ersatzgelder sowie die geplanten und durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sind aufzulis- ten und ggf. in Karten zu dokumentieren. 16 Es wird angeregt innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntwerden einer unerlaubten Schädigung oder der Aufforderung die Folgen (§ 9 Folgenbeseitigung) zu besei- tigen. Eine festgelegte Frist in der Satzung macht keinen Sinn, da eine Folgenbeseitigung immer auch abhängig von dem Schaden und z.B. der Jahreszeit ist. Wird nicht gefolgt 17 Anregung: § 11 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt Münster sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümer/innen oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Voran- kündigung verzichtet werden Das Betretungsrecht ist in der BSS der Stadt Münster auf- genommen worden. Wird gefolgt 18 BSS-Ergänzung Anlage zu § 8: Planunterlage zur Darstellung von Kompen- sationsmaßnahmen, die nicht am Ort des Eingriffs behoben werden können und zur Verwendung der Ersatzgelder im Sinne dieser Satzung Es ist geplant die Lage der Ersatzpflanzungen und die Ver- wendung der Ersatzgelder zu dokumentieren. Bei Pflan- zungen auf Privatgrund wird von einer Veröffentlichung abgesehen. Diese Dokumentation wird nicht Bestandteil der BSS sein. Wird teilweise ge- folgt 6 19 ÖDP (Nr. 19-23) Wir befürchten, dass die Einführung einer Baumschutzsat- zung dazu führen könnte, dass aus Angst vor den Restrik- tionen Bäume gefällt werden, bevor sie einen Schutzsta- tus erreichen. Ein solcher Effekt wäre konträr zum Schutz- ziel. Wir regen daher an, a. mit anderen Kommunen in NRW, die bereits eine Baumschutzsatzung erlassen haben, zu klären, ob ein solcher Effekt eingetreten ist bzw. ob es Instrumente gibt, einen solchen Effekt zu vermei- den. b. vor diesem Hintergrund den Parameter Baum- umfang = 100 cm zu hinterfragen. Mit diesem Parameter werden zwar erfreulicher Weise viele Bäume unter Schutz gestellt, aber im Falle von oben genannten Präventivfällungen auch ent- sprechend viele Bäume im Bestand gefährdet. Wir bitten, zu reflektieren, ob der gering ange- setzte Parameter 100 cm wirklich zum ge- wünschten Schutz führt. Im Vorfeld des Hearings zur Baumschutzsatzung im Jahr 2011 lief über den AK Stadtbäume der Gartenamtsleiter- konferenz eine Kurzabfrage in den Großstädten von Nordrhein-Westfalen zu verschiedenen Aspekten einer BSS. U.a. wurde nach den Auswirkungen auf den Baum- bestand mit Einführung einer BBS gefragt. Das Ergebnis aus 32 Städten ergab keinen signifikanten Einfluss auf den Baumbestand in den Städten. Dies kor- reliert auch mit den bundesweiten Ergebnissen einer Dis- sertation von Dr. Schulz (2004). Zwar sind sogenannte Vorsorgefällungen unabhängig vom Stammumfang vor Einführung einer BSS in verschie- denen Kommunen/Städten tatsächlich beobachtet wor- den. Jedoch nie in dem Ausmaß, wie zuvor befürchtet. Einige Kommunen haben vor in Kraft treten der Baum- schutzsatzung den Baumbestand mit Hilfe einer Allge- meinverfügung und einer vorläufigen Unterschutzstel- lung gesichert. Eine entsprechende Regelung ist in der Stadt Münster nicht vorgesehen. Wird nicht gefolgt 20 Das LNatSchG beschränkt den möglichen Wirkungsbereich der Baumschutzsatzung auf bebautes innerstädtisches Gebiet und ermöglicht keinen Schutz im baulichen Außen- bereich. Gerade aber Bäume und Haine in den Außenbe- reichen prägen das Landschaftsbild und sind ökologisch gesehen besonders schützenswert. Wir erleben das konti- nuierlich in die Grünordnung durch Baumaßnahmen ein- gegriffen wird und es zu Baumfällungen kommt. Wir wür- den es daher begrüßen, wenn die Stadt Münster für sich eine Eigenverpflichtung ausspricht und mit Bäumen auf allen Grundstücken der Stadt und auf Grundstücken, die sie als Wohnbauland erschließt, entsprechend der Baum- schutzsatzung verfährt, unabhängig vom Standort. Die Beseitigung von Bäumen und Hecken wird im Zuge der Eingriffsregelung bei der Aufstellung von Bebauungs- plänen im bisherigen Außenbereich ermittelt. Die Ein- griffe werden entsprechend kompensiert. Mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes geht der vorhandene Baumbestand in den Geltungsbereich der BSS über. Diese ist dann anzuwenden. Eine weitergehende Selbstverpflichtung außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung ist nicht Gegenstand die- ses Verfahrens. Wird nicht gefolgt 21 Die Mustersatzung sieht in §8.3 verhältnismäßig geringe Beträge vor für die Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Ersatzpflanzung außerhalb des Grundstückes durch die Das Ersatzgeld wird mit mindesten 1000 € festgelegt wer- den. Wird gefolgt 7 Stadt kommt. Wir regen an, diesen Betrag ausreichend hoch zu wählen, um sicherzustellen, dass mit einer sol- chen Zahlung wirklich kostendeckend eine Ersatzpflan- zung und Pflege der ersten Jahre erfolgen kann (min. 1000 Euro). 22 Die Bearbeitungsgebühr für den Antrag sollte dagegen un- serer Meinung nach vollständig entfallen - der Kontakt der Bürger zur Stadt und die Beratung zu den Möglichkeiten sollte ja nicht durch eine drohende Gebühr behindert werden. Der Antrag auf Ausnahme/Befreiung wird kostenpflichtig sein. Die Gebühren werden unter § 12 aufgeführt. Eine Beratung ist kostenfrei möglich. Wird nicht gefolgt 23 Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, wäre es unserer Meinung nach wünschenswert, dass die Ersatz- planzungen durch die Stadt in einem direkten räumlichen Bezug zum ursprünglichen Standort erfolgen. Wäre es nicht sinnvoll, in jedem Stadtteil Flächen für solche Pflan- zungen zu planen? Diese könnten z.B. durch jährlich wie- derkehrende Pflanzaktionen für die Öffentlichkeit wahr- nehmbar bepflanzt werden. Ggf. können durch Spenden der Bürger zusätzliche Bäume finanziert werden. Die For- mulierung ". Die Stadt ……… verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzun- gen" ist unserer Meinung intransparent und unkonkret. Die Verwendung der Ausgleichszahlung sollte unserer Meinung nach konkreter festgelegt und geplant werden. Ersatzgelder sollen vorrangig auf den Innenbereich ge- lenkt werden, der durch die Baumschutzsatzung erfasst wird. Wünschenswert ist eine ortsnahe Kompensation. Hierzu sollen Konzepte erstellt werden. Gleichzeitig entsteht jedoch durch die fortschreitende bauliche Innenentwicklung ein wachsender Druck auf die Verfügbarkeit geeigneter Flächen. Eine Umsetzung von Ersatzpflanzungen in unmittelbarer Nähe zum Eingriffs- ort dürfte daher an Grenzen stoßen. Daher ist es erfor- derlich, für die Umsetzung der Maßnahmen eine größere Flexibilität zu gewähren. So könnten beispiels- weise im Einzelfall am unmittelbaren Ortsrand Baum- pflanzungen erfolgen, auch in Form von Pflanzaktionen. Zudem kann die Unterstützung Privater, die auf ihrem Grundstück Pflanzungen vornehmen wollen, als Modell in Betracht gezogen werden. Wird nicht gefolgt 24 BUND Vom 10.03.2023 Es war eindeutig die Rede vom Schutz der Obstbäume mit einem Stammumfang von mind. 100 cm auf kleingärtne- risch genutzten Flächen. Dies bitte ich richtigzustellen. Ebenfalls folgt der BUND nicht der Schlussfolgerung des Amtes bezogen auf § 1 BKleingG. Die einschlägigen Kom- mentare des Gesetzes erläutern, dass: Zur Abstimmung des Sachverhaltes erfolgte am 06.04.2023 eine gesonderte Abstimmung mit dem BUND und dem Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e. V. Der Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e. V. setzt sich für den Erhalt auch von größeren Bäu- Wird gefolgt 8 "Das Bundeskleingartengesetz enthält neben der Größe des Kleingartens und der Laube keine weiteren Vorschrif- ten zur Gestaltung des Kleingartens. Aspekte wie die zu- lässige Heckenhöhe, Zaunhöhe oder der Sichtschutz sind daher nicht gesetzlich geregelt." https://www.juraforum.de/lexikon/bundeskleingartenge- setz-deutschland#sind-heckenhoehe-zaunhoehe-oder- sichtschutz-im-bundeskleingartengesetz-geregelt Nach diesem Gesetz ist es möglich, groß werdende Bäume im KG zumindest zu erhalten und zu schützen, ohne einen Verstoß zu begehen. Im Kleingarten selbst erfasst die angesprochene Sicherung der qualifizierten Obstgehölze ausschließlich Bäume, die bereits eine große Zeitspanne in den Anlagen gewachsen sind. Erhalt und Schutz sind infolgedessen seit geraumer Zeit kein Hindernis für eine kleingärtnerische Nutzung. Der Schutz dieser Bäume hilft den Mitgliedern eines KG- Vereins vielmehr, sich unberechtigten und übertriebenen Forderungen auf eine Beseitigung von wichtigen Bäumen entgegenzustellen. Im Zuge eines Genehmigungsverfah- rens und des Ermessensspielraums kann zudem ein Wi- derspruch zur Nutzung im Detail beleuchtet werden. Der BUND fordert deshalb ein eindeutiges Signal für den Erhalt und Schutz der wichtigen Gehölze auch auf klein- gärtnerisch genutzten Flächen. Er bittet diese nicht unter den Ausnahmen aufzuführen. § 2 Abs. 3 Punkt e des Ent- wurfes der BSS kann somit entfallen, da es keine sachli- chen Gründe gibt, diese Bäume auszunehmen. men in Kleingartenanlage ein. Gerade in Zeiten des Kli- mawandels wird die Schattenwirkung von Bäumen in Kleingärten für wichtig erachtet. Der Schutz von Bäu- men soll sich neben den Gemeinschaftsanlagen auch auf die einzelnen Parzellen erstrecken. Der Verband möchte sich im Sinne der Gleichbehand- lung dafür einsetzen, dass auch Kleingärten im Außen- bereich (außerhalb des Geltungsbereiches der Baum- schutzsatzung) vergleichbare Regelungen zum Schutz der Bäume erhalten.
Anlage A
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Anlage A zur V/0204/2023 Kurzüberblick Für das Stadtgebiet von Münster erfolgt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates zum Erlass einer Baumschutzsatzung (V/0038/2022) nunmehr die Vorlage des entsprechenden Satzungs- entwurfes. Der Entwurf wurde unter Einbeziehung der polititischen Vertretungen der im AUKB vertretenen Parteien sowie der einschlägigen Verbände erarbeitet. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden wesentliche Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess und Ziele aus dem Haushaltsplan aufgegriffen, da mit Einführung der Baumschutzsatzung die Durchgrünung des Stadtgebietes als ein Kernfaktor für die Lebensqualität in Münster gesichert wird. Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Ziele aus dem Haushaltsplan PG 1301 1. Die Versorgung mit Grünanlagen sowie Grün- und Freiflächen (der Ämter und Einrichtungen) soll unter Berücksichtigung des demografischen Wandels zumindest im bisherigen Umfang gewährleistet bleiben. PG 1303 Der Schutz der Pflanzen und Tiere und der Schutz und die Entwicklung der Lebensräume soll fortgeführt und möglichst im Einvernehmen mit den münsteraner Bürger/innen (Grundstücks- eigentümer/innen, Erholungssuchende, etc.) erfolgen. Die Landschaftsplanung soll im Müns- teraner Stadtgebiet flächendeckend erfolgen. Finanzierung Produktgruppe: 1303 1401 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz Übergreifender Umweltschutz, Klima, Nachhaltigkeit, Immission, Boden, Abfall Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2023 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Vgl. § 49 LNatSchG NRW – Baumschutzsatzung (zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des BNatSchG)
Anlage_1 V_0204_2023_Satzungstext
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Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), und des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatschG), zuletzt geändert am 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000 (SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am XXXXXXX folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich, Schutzzweck (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Münster im Sinne des § 34 BauGB sowie die Gebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB, soweit letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. (2) Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern, zur Verbesserung der Lebensqualität und Sicherung der Naherholung beitragen, zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas beitragen, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern, der Luftreinhaltung dienen und vielfältige Lebensräume darstellen. § 2 Schutzgegenstand (1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. (2) Geschützt sind: a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm (Eiben mindestens 60 cm), b. Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm aufweist und einer der weiteren Stämme einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist. Zur Ermittlung der Ersatzpflanzung wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt. 2 c. Bäume mit jeweils einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren, d. Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an, e. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden. Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. (3) Diese Satzung gilt nicht für a. Obstbäume, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen, b. Wald im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) und des § 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG), c. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen, d. Bäume in Botanischen Gärten. (4) Von dieser Satzung bleiben unberührt Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. §§ 39, 42, 43, 48 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) ausgewiesen sind sowie für Bäume, die als Allee oder Teil einer Allee gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt sind. (5) Von der Ersatzverpflichtung können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. § 3 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Verboten sind auch in diesem Sinne schädliche Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen (Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten). (2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: a. das Kappen von Bäumen, b. das Verändern des arttypischen Habitus durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen, c. das Kappen und Abschneiden von Wurzeln, d. Beschädigungen des Stammes oder der Rinde, e. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen, f. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich g. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem), h. das Ausbringen von Herbiziden, 3 i. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien im Wurzelbereich, j. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört sowie k. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen. (3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, z.B. schonende Form- und Pflegeschnitte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, insbesondere: a. die Beseitigung abgestorbener Äste, b. die Behandlung von Wunden, c. die Beseitigung von Krankheitsherden, d. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, e. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen. (4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Akutmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. Diese sind der Stadt Münster nachträglich unverzüglich unter Darlegung der Gründe anhand einer Fotodokumentation, aus der der Zustand des Baumes vor und nach der Durchführung der Maßnahme hervorgeht, anzuzeigen und in Schriftform zuzuleiten. § 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Eigentümerinnen/Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren. (2) Sind geschützte Bäume gefährdet, so kann die Stadt Münster die Eigentümerinnen/ Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes verpflichten, Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen zu treffen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (3) Die Stadt Münster kann anordnen, dass die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigen die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Münster oder durch von ihr Beauftragte gegen Kostenübernahme zu dulden haben, sofern die Durchführung durch die Pflichtige/den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. 4 § 5 Ausnahmen und Befreiungen (1) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn a. Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können, b. eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c. von den geschützten Bäumen bedeutende Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder f. die Entnahme einzelner Bäume in einem Bestand der besseren Entwicklung benachbarter Bäume dient (Auslichtung des Bestandes). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme nach Buchstabe a bis f sind von dem Antragsstellenden nachzuweisen. (2) Die Stadt Münster kann auf Antrag der Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine Befreiung von den Verboten des § 3 zulassen, wenn a. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder b. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. § 6 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Münster schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronendurchmesser ersichtlich sind. Die Stadt Münster kann die Beibringung eines einschlägigen Gutachtens, als Grundlage der Entscheidung für die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung, verlangen. (2) Die Entscheidung über einen Ausnahme- oder Befreiungsantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf 3 Jahre nach der Bekanntmachung befristet. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. 5 (3) Für Bäume auf Liegenschaften der Stadt Münster gilt die Satzung ebenfalls, ohne dem Genehmigungsverfahren gem. § 6 zu unterliegen. Eine fachliche Beurteilung zur Fällung der Bäume ist zu dokumentieren. § 7 Verfahren bei Bauvorhaben (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Baumart, Standort, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme dem Bauordnungsamt zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß § 5 dem Bauantrag beizufügen. (3) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen und Genehmigungsfreistellungen nach § 63 BauONRW. § 8 Ersatzpflanzung, Ersatzgeldzahlung (1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt, kann die/der Antragstellende zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet werden: a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes bis 150 cm (bei Eiben bis 110 cm), ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 18/20 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm (bei Eiben mehr als 110 cm), ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ersatzgeldzahlung in Höhe von 1.300 € je Baum (hierin sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungspflege enthalten) zu leisten. Die Stadt Münster verwendet eingenommene Ersatzgelder zweckgebunden, bevorzugt für Baumpflanzungen. (3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der zur Beseitigung freigegebene Baum stand. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. Als Ersatzpflanzung sind standortgerechte gleichartige Bäume zu verwenden. Die Ersatzpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung des geschützten Baumes ausgeführt sein. Steht die Beseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Stadt Münster unaufgefordert mitzuteilen. (4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung. 6 (5) Ist ein geschützter Baum abgestorben oder im Sturm entwurzelt worden oder wird auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe a, d oder f eine Ausnahme/Befreiung erteilt, besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung oder einer Ersatzgeldzahlung. Eine Ersatzpflanzung wird in diesen Fällen empfohlen. § 9 Folgenbeseitigung (1) Hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist sie/ er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet. (2) Hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 5 einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist sie/er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist sie/er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ersatzgeldes nach § 8 verpflichtet. (3) Hat eine Dritte/ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines oder ihres Ersatzanspruchs gegenüber der Dritten/dem Dritten verpflichtet. Sie/er kann sich hiervon befreien, wenn sie/er gegenüber der Stadt Münster die Abtretung ihres/seines Ersatzanspruchs erklärt. § 10 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt Münster sind berechtigt, die betreffenden Grundstücke nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Beauftragten der Stadt Münster den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs.1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorläge, b. der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht, c. die auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen (§4) nicht erfüllt, d. nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ersatzgeldzahlungen entrichtet oder e. einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt. 7 (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. §12 Gebühren Ausnahme- und Befreiungsbescheide sind gebührenpflichtig und werden nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abgerechnet. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am xx.xx.2023 in Kraft..
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0204/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2023
- Erstellt
- 03.04.2023 17:37