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V/0115/2013

Umsetzung der Inklusion, hier: Entwicklung der Förderschulen in Münster

Vorlagen 21.02.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.05.2013, TOP 19

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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V/0115/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Umsetzung der Inklusion  
hier: Entwicklung der Förderschulen in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 
06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
13.03.2013 Hauptausschuss Bericht 
13.03.2013 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1.  Ausgangslage 
 
Im Statusbericht ‚Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft’ wird u. a. auf 
die beabsichtigten Regelungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes eingegangen. Unter 
Ziffer 7.3 ‚Entwicklung Förderschulen’ (S. 64) wird  kurz der Entwurf der Verordnung über 
die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke angesprochen. 
 
Diese Verordnung ist ebenso wie das 9. Schulrechtsänderungsgesetz noch nicht in Kraft 
getreten. Der vorliegende Bericht möchte aufgrund der ma ssiven Auswirkungen den Rege-
lungsinhalt dieser Verordnung, deren Zusammenhang mit dem 8. und 9. Schulrechtsänd e-
rungsgesetz sowie Konsequenzen einer Umsetzung vertiefend darstellen. 
 
Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen konnte in 
ihrer Sitzung am 20.02.2013 nicht mehr erreicht werden. Der Bericht wird deshalb in der 
nächsten Sitzung am 30.04.2013 nachrichtlich auch dort vorgestellt. 
 
2. Entwicklung der Schülerzahlen 
 
Die Darstellung der Entwicklung der Schülerzahlen in Mü nster in dem o. a. Bericht (S. 25 
ff.) zeigt den Zeitraum der Schuljahre 2007/2008 bis 2011/2012. 
Bereits zum aktuellen Schuljahr 2012/2013 setzt sich die dargestellte Tendenz unvermi n-
dert, z. T. auch beschleunigt, fort. In 2010/11 sank die Gesamtzahl der Schülerinnen und 
Schüler (SuS), die eine Förderschule in Münster besuchen, im Verhältnis zum Vorjahr um 
weniger als 1 %, im Schuljahr 2011/12 waren es 5 %. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0115/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling 
Ruf: 
492 40 00 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de 
Datum: 
21.02.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0115/2013 
 
Zum Schuljahr 2012/13 verminderte sich die Gesamtzahl von 2058 SuS um weitere 153 
SuS auf nunmehr 1905 SuS; dies entspricht einem Rückgang um 7 %. Allein im Förderb e-
reich ‚Lernen’ fand eine Verringerung von 606 auf 519 SuS (= 14 %) statt. 
 
Über den gesamten Referenzzeitraum betrachtet (2007/2008 bis 2012/2013) verringerten 
sich die Zahl der SuS, die ein e Förderschule in Münster besuchen um rd. 15 %, allein im 
Förderbereich ‚Lernen’ um rd. 34 %, d.h. um mehr als ein Drittel. 
 
3. Änderungen der Rechtslage 
 
 Im September 2012 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der schuli-
schen Inklusion zur Verbändebeteiligung freigegeben. Im Anschluss daran sind den ko m-
munalen Spitzenverbänden mit der Bitte um Stellungnahme zugegangen: 
 
 - der Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes samt Begründung, 
 
 - Ausführungen zur konnexitätsrechtlichen Situation aus Sicht des Landes, 
 
 - der Entwurf einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schu-
len für Kranke samt Begründung. 
 
 Mit Schreiben vom 18.12.2012 informierte das Ministerium für Schule und Weiterbildung, 
dass die Gespräc he mit den kommunalen Spitzenverbänden bislang zu keinem einve r-
nehmlichen Ergebnis geführt haben. Aus diesem Grunde wurde angekündigt, dass das Ge-
setzgebungsverfahren für das 9. Schulrechtsänderungsgesetz sich verzögert. Ob und i n-
wieweit auch die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für 
Kranke sich verzögert oder zeitlich abgekoppelt wird, bleibt in dem Schreiben offen und ist 
nach aktuellem Stand unklar.  
 
 Unabhängig davon wurde am 7. November 2012 im Landtag parallel zum lauf enden An-
meldeverfahren für die Grundschulen zum Schuljahr 2013/2014 das 8. Schulrechtsänd e-
rungsgesetz beschlossen. Es wurde sodann von der Landesregierung ausgefertigt und am 
21.11.2012 im Gesetz - und Verordnungsblatt verkündet (= Inkrafttreten). Zur Umset zung 
war jedoch die entsprechende Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz 
anzupassen. 
 
 Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des 8. und des 9. Schulrechtsänderungsg e-
setzes sowie der Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und  der Schulen für 
Kranke kurz und in der Übersicht dargestellt: 
 
 Das 8. Schulrechtsänderungsgesetz 
 
  Mit dem Gesetz wurden im Wesentlichen 4 Dinge geregelt: 
 
 Die Frage der Schul - und Klassengrößen (Bildung von Teilstandorten; Ziel: Erhalt 
kleiner Grundschulstandorte, kleinere Klassen: 15 - 29) 
 
 Die kommunale Klassenrichtzahl: Die Zahl bestimmt die maximale Zahl der Ei n-
gangsklassen, die in einer Stadt gebildet werden dürfen (Gesamtschülerzah l : 23 = 
max. Zahl der Eingangsklassen) 
 
 Neben der Festlegung der Z ahl und der Verteilung der Eingangsklassen auf die 
Schulen und Teilstandorte ist die Möglichkeit für den Schulträger  neu, die Zahl der in 
die Eingangsklassen aufzune hmenden Schülerinnen und Schüler zu begrenzen, 
wenn

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V/0115/2013 
 
 
- dies für eine ausgewogene Klassenbil dung innerhalb einer Gemeinde erforde r-
lich ist oder 
 
- besondere Lernbedingungen oder 
 
- bauliche Gegebenheiten dies erfordern. 
 
 Schaffung der Möglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen, i n-
nerhalb der nächsten 5 Jahre in einer 2 -jährigen Zusatzqualifikation das Lehramt für 
sonderpädagogische Förderung zu erwerben 
 
 Die entsprechende Verordnung zur Klassenbildung (Verordnung zu § 93 Abs.  2 SchulG), 
die zur Umsetzung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes erforderlich ist, wurde indessen 
noch nicht angepasst, sodass für die Schulträger in NRW inmitten des Anmeldeverfahrens 
Unklarheit über die Anwendbarkeit der neuen Regelungen bestand.  
  
 Anfang Dezember ließ die Bezirksregierung dann die Städte wissen, dass seitens des 
MSW keine Bedenken bes tehen, die neuen Regeln bereits im lfd. Anmeldeverfahren mit 
Wirkung vom Schuljahr 2013/14 zu berücksichtigen 
 
 Angesichts des lfd. Anmeldeverfahrens und der Regelungsnotwendigkeit haben sodann 
Schulträger und Schulaufsicht zur Frage der Klassenbildung für  das Schuljahr 2013/2014 
zunächst vereinbart, als „ besondere Lernbedin gungen“ im Sinne des Schulgesetzes fo l-
gende Aspekte zu berücksichtigen: 
 
 Besonderer Förderbedarf 
 Verbleib in der Schuleingangsphase 
 Jahrgangsübergreifender Unterricht 
 
 Über die endgülti ge Umsetzung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes und die damit ve r-
bundene Festlegung von Klassengrößen bei inklusiver Beschulung wird die Verwaltung 
dem Rat im 2. Quartal 2013 einen Vorschlag vorlegen.  
 
 Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz  
Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte neu geregelt werden (s. 
auch Bericht „Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft“): 
 
 Es existieren weiterhin 7 Förderschwerpunkte 
 
 Die Schulaufsichtsbehörde schlägt Eltern bei bestehendem sonderpä dagogischen 
Förderbedarf mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule 
vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (Ausnahmereg e-
lung möglich, wenn die Schule dafür nicht personell und sächlich ausgestattet ist und 
auch nicht mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann; § 20 Abs. 3) 
 
 Gemeinsames Lernen wird von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers 
eingerichtet (§ 20 Abs. 3) 
 
 Möglichkeit des Schulträgers, die Aufnahme zu begrenzen (kleinere Klassen; §  46 
Abs. 4)

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 Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nur durch Eltern, 
die Schule kann nur für die Förderschwerpunkte Lernen, geistige Behinderung und 
emotionale und soziale Entwicklung einen Antrag stellen 
 
 Wahlrecht der Eltern über den Förderort (§ 20 Abs. 4) 
 
 AOSF-Verfahren im Bereich ‚Lernen’ nur noch nach 3 Schulbesuchsjahren und bis 
zum Ende der 6. Klasse (§ 19 Abs. 7) 
 
 Option für die Schulträger, Förderschulen nach § 5 AOSF (Lernen, Sprache, emoti o-
nale und soziale Entwicklung) auch dann aufzulösen, wenn die Mindestschülerzahlen 
noch erreicht werden (§ 132 Abs. 1) 
 
 Nach Auflösung der Förderschulen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und 
emotionale und soziale Entwicklung besteht für Schulträger die Möglichkeit zur Ei n-
richtung von ‚Unterstützungszentren’ (§ 132 Abs. 3) 
 
 Ein Unterstützungszentrum ist eine Schule, in der Schüler/innen mit einem besonders 
ausgeprägten, umfassenden Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale 
Entwicklung befristet unterrichtet und erzoge n werden, mit dem Ziel sie auf eine 
Rückkehr in den Unterricht ihrer allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Kinder / J u-
gendlichen bleiben Schüler/innen der allgemeinen Schule.  
 
 Einrichtung von Schwerpunktschulen (§ 20 Abs. 6) 
 
 Schulträger können allgemeine Schulen mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht als 
Schwerpunktschulen bestimmen. Dort werden insbesondere auch Schüler/innen mit 
Förderbedarf in den Bereichen Hören/Kommunikation, Sehen und/oder körperlich mo-
torische Entwicklung inklusiv gefördert. Für diese Förderschwerpunkte werden die 
Schulen in besonderer Weise räumlich und sächlich ausgestattet.   
 
 
 Übergangsvorschriften für Kompetenzzentren (sind zum 31.07.2014 aufzulösen) und 
integrative Lerngruppen (können letztmalig zum Schuljahr 13/14 eingerichtet werden. 
 
  In Münster wird die Uppenbergschule als Kompetenzzentrum für sonderpädago- 
  gische  Förderung geführt.  
 
Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke  
 
Für die Fortführung von Förderschulen und Schulen für Kr anke sollen zukünftig folgende 
Mindestgrößen festgeschrieben werden: 
 
o Lernen       144 SuS 
o Sprache         33 SuS je Schulstufe 
o Emotionale und soziale Entwicklung    33 SuS je Schulstufe 
o HK, Sehen, KM     110 SuS 
o Geistige Entwicklung      50 SuS 
o Förderschulen im Verbund   144 SuS 
o Schulen für Kranke       12 SuS

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V/0115/2013 
 
 Förderschulen, die diese Mindestgrößen unterschreiten, sollen nach der Verordnung ab 
dem 01.08.2014 keine Schüler/innen mehr aufnehmen dürfen. Sie müssen dann entweder 
jahrgangsweise oder sofort vollständig aufgelöst werden.  
 
 Veränderungen gegenüber der aktuell noch gültigen Verordnung 
 
 Die Veränderungen gegenüber der noch gültigen Verordnung beziehen sich im Wesentl i-
chen auf die Regelungen zur Fortführung von Förderschulen bei Unterschreiten der  Min-
destgrößen.  
 Nach jetziger Regelung darf die Gesamtschülerzahl der jeweiligen Förderschule im Z u-
stimmung der oberen Schulaufsicht um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn die schu l-
organisatorischen Verhältnisse oder die Gewährleistung eines zumutbar en Schulbesuchs 
dieses erfordern.  
 Gegenüber dieser 50 -%-Regelung sieht die neue Verordnung eine verpflichtende Aufl ö-
sung von Förderschulen bei Unterschreiten der o. g. Mindestgrößen vor.  
 
 Die Neuerrichtung von Förderschulen ist nach der neuen Verordnun g nur dann möglich, 
wenn die Mindestgröße (s. o.) um mindestens 50 % überschritten wird und diese Schüle r-
zahl für die Dauer von mindestens 5 Jahren gesichert ist.  
 
 
3.  Handlungsleitlinien für die nächsten Schritte 
 Wie bereits in dem Bericht  „Münster au f dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft“ 
ausgeführt, sind zum augenblicklichen Zeitpunkt viele Rahmenbedingungen für die weitere 
Umsetzung der Inklusion unklar. Trotz der fehlenden landesgesetzlichen Regelungen arbei-
ten  viele Kommunen an möglichen Standards d.h. z. B. welche personellen und räuml i-
chen Ressourcen müssen/sollten inklusiv arbeitenden Schulen zur Verfügung gestellt we r-
den? 
 Alle o. a. gesetzlichen Eckpunkte geben den Kommunen umfangreiche Verantwortung für 
die Gestaltung des Prozesses, j edoch keine zusätzlichen Ressourcen. Hier vertritt das 
Land die Auffassung, dass die Umsetzung faktisch nicht zu einer wesentlichen Mehrbela s-
tung der Kommunen führt. Zusammenfassend wird dieses vom Land u. a. damit begründet, 
dass  
 
 es zum einen infolge de s Änderungsgesetzes nicht zu einer höheren Zahl von 
 Schülerinnen und Schülern kommen werde und 
 
 zum anderen  nicht damit zu rechnen sei, „dass der Wechsel von Schülerinnen und 
Schülern mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen – mit ca. 
70 % die weitaus größte Gruppe der hier infrage kommenden Schülerinnen und Sch ü-
ler – in die allgemeine Schule mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird. Ihr Bedarf 
an klassischer Barrierefreiheit, zum Beispiel an Raumbedarf, Beförderungskosten oder 
Ausstattung (etwa Sanitär-, Therapieräume und Ähnliches) sowie an innerer und äuße-
rer Differenzierung, unterscheide sich nicht wesentlich von dem gleichaltriger Mitsch ü-
lerinnen und Mitschüler o hne Behinderung…“ (aus: Ausführungen des Landes zu 
‚Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes auf die Selbstverwaltung und die 
Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände) 
 
In der Begründung zum Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes heißt es 
weiter: „Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit anderen Förderschwerpunkten 
bewirkt ebenfalls keine über den Status quo hinausgehende Belastung der Schulträger, 
weil die Entscheidungsspielräume der Schulträger und die Schulstruktur hinsichtlich der 
möglichen Förderorte bestehen bleibt.“

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Auch ggf. st eigende Aufwendungen für Integrationshelfer würden zu keiner Ausgleich s-
pflicht im Rahmen der Konnexität führen. 
 
Schließlich wird darauf verwiesen, dass ja landesseitig überhaupt keine Standards definiert 
oder vorgegeben werden und dass die den Kommunen üb ertragene Verantwortung auch 
die Möglichkeit einschließt,  die Umsetzung der Inklusion über den Zustimmungsvorbehalt 
zu blockieren. (!) 
 
Im Ergebnis wird danach der Kommune die Verantwortung übertragen, entweder für die 
notwendigen Ausstattungen Standards z u definieren und diese bereitzustellen oder den 
Prozess zu bremsen, was natürlich weder gewollt noch faktisch möglich ist. Dies insbeso n-
dere vor dem Hintergrund, dass über die Verordnung zu den Größen der Förderschulen 
Fakten geschaffen werden, über die ganz zwangsläufig Druck auf die allgemeinen Schulen 
entsteht. 
 
Es ist offen, ob und inwieweit der angestrebte Konsens mit den kommunalen Spitzenve r-
bänden tatsächlich erzielt werden kann oder ggf. eine verfassungsgerichtliche Auseina n-
dersetzung die Folge sein wird.  
Nichtsdestotrotz sind dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Überlegungen und Weiche n-
stellungen erforderlich. Hierbei geht es um die Gestaltung des Überganges zur Inklusion.  
 
Angesichts der geschilderten Gemengelage sind dabei aus Sicht der Schulv erwaltung die 
folgenden Maßgaben handlungsleitend: 
 
 Solange keine verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen existieren , sollte die 
  Maßgabe sein: kein Stillstand, sondern vorerst individuelle Lösungen. 
 
 Für Förderschulen möglichst langer Erhalt des Elt ernwahlrechts; d.h., kein Gebrauch 
  der Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung aller Förderschulen LES. 
 
 
4. Konsequenzen bei Umsetzung der Verordnung für die Förderschulen in Münster 
 
 Bei der Entwicklung möglicher Szenarien sind die bestehenden öffentlic h-rechtlichen Ver-
einbarungen mit Gemeinden des Münsterlandes zur Beschulung von Förderschülern ebe n-
so zu berücksichtigen wie die schulorganisatorischen Überlegungen anderer Schulträger, 
hier insbesondere des LWL. 
 
4.1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Aufnahme von lernbehinderten Schülerinnen 
und Schülern hat die Stadt Münster 1982 mit den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Se n-
den im Hinblick auf die Augustin -Wibbelt-Schule sowie mit den Gemeinden Sendenhorst 
und Drensteinfurt (Rinkerode) im Hinblick auf die Johannesschule Hiltrup geschlossen. 
Gegenstand der Vereinbarungen ist die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler g e-
gen Erstattung eines Großteils der Schülerfahrkosten durch die Gemeinden (75 %). 
 
Aktuell besuchen die Augustin-Wibbelt-Schule 52 auswärtige SuS aus den 3 o. g. Gemei n-
den; die Johannesschule Hiltrup wird von 6 auswärtigen SuS besucht. 
 
Es ist eine Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Schuljahresende vereinbart. Für den Fall, dass 
eine aus schulorganisatorischen Gründen erforderliche Auflösung der Schule zu der Kündi-
gung führt, verpflichtet sich die Stadt Münster, die Schule nach dem Auflösungsbeschluss 
noch für mindestens drei weitere Jahre in einer Auslaufphase weiterzuführen. Weiterhin hat 
sich die Stadt Münster seinerzeit bereit erklärt, die auswärtigen SuS, die nach dem Ende

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der Auslaufphase eine andere ‚Sonderschule’ besuchen müssen, in eine der städtischen 
‚Sonderschulen’ aufzunehmen. 
 
Zum Zeitpunkt der Vereinbarung ist selbstverständlich nicht über In klusion oder eine vol l-
ständige Auflösung aller Förderschulen im Bereich ‚Lernen’ nachgedacht worden. Durch 
die UN-Behindertenrechtskonvention und die Umsetzung in NRW -Recht verändert sich die 
Grundlage der gesamten Vereinbarung. 
Vor diesem Hintergrund wird die Schulverwaltung zeitnah Gespräche mit den Kreisen bzw. 
Gemeinden im Hinblick auf die Umsetzung der Inklusion und die künftige Beschulung au s-
wärtiger Schüler/innen aufnehmen. 
 
4.2 Förderschulen des LWL 
 
Die Förderschulen des LWL sind gleichermaßen von den Regelungen des 9. Schulrecht s-
änderungsgesetzes sowie der Verordnung über die Schulgrößen betroffen. 
Grundsätzlich  schlägt die Schulaufsichtsbehörde bei Feststellung eines sonderpäda -
gogischen Förderbedarfes mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum 
gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Gleichzeitig wird dieses Angebot über § 20 Abs. 3 
und 5 eingeschränkt, als dass die Einrichtung des gemeinsamen Lernens unter den Vorb e-
halt eines vertretbaren Aufwandes gestellt wird.  
Diese offene Formuli erung macht deutlich, dass die Aufwendungen für die sächliche Au s-
stattung und sonstige bauliche Rahmenbedingungen einerseits als erheblich angesehen 
werden, andererseits deren Aufbringung von den kommunalen Schulträgern erwartet wird. 
 
Die ungeklärte Frage der Konnexität hat dazu geführt, dass der Referentenentwurf zum 9. 
Schulrechtsänderungsgesetz vom Land zurückgezogen worden ist.  
 
Auch die Sorge des LWL ist berechtigt, dass die unklare Formulierung dazu führen kann, 
dass die LWL-Schulen sich zu Restschulen für schwerstbehinderte SuS entwickeln können, 
was nicht dem Sinn der Inklusion entsprechen kann. 
 
Auch ist es problematisch, wenn mit erheblichem finanziellen Aufwand der kommunalen 
Schulträger zunehmend allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen auch f ür den Förder-
schwerpunkt ‚körperliche und motorische Entwicklung’ hergerichtet werden und dies dazu 
führt, dass die (u. a. auch über die kommunalen Schulträger über die Landschaftsumlage 
mitfinanzierte) LWL -Förderschule für diesen Förderschwerpunkt die Min destgröße nicht 
mehr erreichen würde. 
 
Angeregt wird deshalb u. a. auch die Möglichkeit, dass die Landschaftsverbände gemei n-
sam mit den  Schulträgern der allgemeinen Schulen Schwerpunktschulen an den Stando r-
ten der Schulen der Landschaftsverbände einrichten können. 
 
Führt die Umsetzung der Verordnung letztlich zu einer Auflösung von Förderschulen, ist 
nach Auffassung des LWL eine wohnortnahe Beschulung nicht mehr gewährleistet, wenn 
die Beschulung in einer öffentl ichen Schule nicht sichergestellt werden kan n. Dieses stehe 
dann im Gegensatz zum Wahlrecht der Eltern, das ebenfalls erhalten bleiben soll. 
 
4.3 Förderschulen der Stadt Münster 
 
 Mit aktuell 131 Schülerinnen und Schülern überschreitet die Erich Kästner -Schule die 
Mindestschulgröße von 33 deutlich und hat somit bis auf weiteres Bestand. 
 
 Von den vier Förderschulen für Lernen unterschreiten bereits jetzt die Augustin-Wibbelt-
Schule Roxel, die Johannesschule Hiltrup und die Uppenbergschule die definierte Un-
tergrenze von 144 Schülerinnen und Schülern und m üssten bei Inkrafttreten der Veror d-
nung zum Schuljahr 2014/2015 auslaufend aufgelöst werden. Lediglich die Albert-

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Schweitzer-Schule mit aktuell 185 Schülerinnen und Schülern liegt noch oberhalb der 
Mindestgröße. Angesichts der zurückgehenden Gesamtzahl ist  aber auch hier ein Unte r-
schreiten der Mindestgröße absehbar.  
  
 Ein Zusammenschluss aller vier Förderschulen Lernen zu einer Schule scheidet aus, da 
nicht die hinreichende Schülerzahl für einen 5 -Jahres-Zeitraum nachgewiesen werden 
kann.  
 
 Um für einen möglichst langen Zeitraum ein Wahlrecht der Eltern zwischen Förderschule 
und allgemeiner Schule zu ermöglichen, müssen Verbundlösungen entwickelt werden, an 
denen die Schulverwaltung gemeinsam mit der Schulaufsicht und den beteiligten Förde r-
schulen arbeitet.  
 
 Dabei ist auch die noch bestehende Verpflichtung zur Beschulung von Förderschülern aus 
den Gemeinden, mit denen öffentlich -rechtliche Vereinbarungen existieren, zu berücksic h-
tigen.  
 
 Für die Förderschulen ES gilt eine Mindestgröße von 33 Schülerinne n und Schülern je 
Schulstufe. Die Richard-von-Weizsäcker-Schule hat derzeit 92 Schülerinnen und Schüler, 
wobei die Schülerzahl in der Primarstufe stark rückläufig ist und voraussichtlich nach dem 
Schuljahr 2013/2014 die Mindestgröße unterschreiten wird.  
  
 Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz besteht für Schulträger die Möglichkeit, so g e-
nannte Unterstützungszentren einzurichten, sobald alle Förderschulen für die Förde r-
schwerpunkte nach § 5 AOSF aufgelöst sind. Für diese Förderschwerpunkte geht der G e-
setzentwurf durchgängig davon aus, dass die allgemeine Schule der Regelförderort wird.  
 
 Im schulischen Alltag, für den Lernerfolg und den Anspruch individueller Förderung ste llen 
aber gerade die SuS mit dem Förderbedarf ‚emotionale und soziale Entwicklung’ die größte 
Herausforderung dar. Gemeinsam mit der Schulaufsicht ist die Schulverwaltung der Übe r-
zeugung, dass es gerade in diesem Förderschwerpunkt für die allgemeinen Schulen bis auf 
weiteres hohen Unterstützungsbedarf geben wird, der u. a. über die mögli chen Unterstüt-
zungszentren sichergestellt werden könnte. Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz 
werden diese Unterstützungszentren organisatorisch als Schule geführt, wobei Mindes t-
größen dafür nicht definiert sind. Die Gründung setzt allerdings voraus, das s alle Förde r-
schulen LES aufgelöst sind. 
 
 Gemeinsam mit der Richard -von-Weizsäcker-Schule, der Schulaufsicht und auch unter 
Einbeziehung der Villa Interim wird die Schulverwaltung die mögliche Gründung eines so l-
chen Unterstützungszentrums, ggf. auch mit verschiedenen Standorten, konzipieren. 
 
Die Schulverwaltung wird die dargestellten Überlegungen gemeinsam mit allen Förderschu-
len, der Schulaufsicht und dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe weiter konkretisieren 
und dem Ausschuss für Schule und Weiterbild ung bzw. dem Rat berichten und rechtzeitig 
Entscheidungsvorschläge unterbreiten. 
 
I. V. 
 
 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

17.04.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.05.2013 Hauptausschuss
TOP 14 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.05.2013 Rat
TOP 19 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0115/2013
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37