V/0115/2013
Umsetzung der Inklusion, hier: Entwicklung der Förderschulen in Münster
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Berichtsvorlage
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V/0115/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Umsetzung der Inklusion hier: Entwicklung der Förderschulen in Münster Beratungsfolge 05.03.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 13.03.2013 Hauptausschuss Bericht 13.03.2013 Rat Bericht Bericht: 1. Ausgangslage Im Statusbericht ‚Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft’ wird u. a. auf die beabsichtigten Regelungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes eingegangen. Unter Ziffer 7.3 ‚Entwicklung Förderschulen’ (S. 64) wird kurz der Entwurf der Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke angesprochen. Diese Verordnung ist ebenso wie das 9. Schulrechtsänderungsgesetz noch nicht in Kraft getreten. Der vorliegende Bericht möchte aufgrund der ma ssiven Auswirkungen den Rege- lungsinhalt dieser Verordnung, deren Zusammenhang mit dem 8. und 9. Schulrechtsänd e- rungsgesetz sowie Konsequenzen einer Umsetzung vertiefend darstellen. Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen konnte in ihrer Sitzung am 20.02.2013 nicht mehr erreicht werden. Der Bericht wird deshalb in der nächsten Sitzung am 30.04.2013 nachrichtlich auch dort vorgestellt. 2. Entwicklung der Schülerzahlen Die Darstellung der Entwicklung der Schülerzahlen in Mü nster in dem o. a. Bericht (S. 25 ff.) zeigt den Zeitraum der Schuljahre 2007/2008 bis 2011/2012. Bereits zum aktuellen Schuljahr 2012/2013 setzt sich die dargestellte Tendenz unvermi n- dert, z. T. auch beschleunigt, fort. In 2010/11 sank die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (SuS), die eine Förderschule in Münster besuchen, im Verhältnis zum Vorjahr um weniger als 1 %, im Schuljahr 2011/12 waren es 5 %. Vorlagen-Nr.: V/0115/2013 Auskunft erteilt: Herr Ehling Ruf: 492 40 00 E-Mail: Ehling@stadt-muenster.de Datum: 21.02.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0115/2013 Zum Schuljahr 2012/13 verminderte sich die Gesamtzahl von 2058 SuS um weitere 153 SuS auf nunmehr 1905 SuS; dies entspricht einem Rückgang um 7 %. Allein im Förderb e- reich ‚Lernen’ fand eine Verringerung von 606 auf 519 SuS (= 14 %) statt. Über den gesamten Referenzzeitraum betrachtet (2007/2008 bis 2012/2013) verringerten sich die Zahl der SuS, die ein e Förderschule in Münster besuchen um rd. 15 %, allein im Förderbereich ‚Lernen’ um rd. 34 %, d.h. um mehr als ein Drittel. 3. Änderungen der Rechtslage Im September 2012 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der schuli- schen Inklusion zur Verbändebeteiligung freigegeben. Im Anschluss daran sind den ko m- munalen Spitzenverbänden mit der Bitte um Stellungnahme zugegangen: - der Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes samt Begründung, - Ausführungen zur konnexitätsrechtlichen Situation aus Sicht des Landes, - der Entwurf einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schu- len für Kranke samt Begründung. Mit Schreiben vom 18.12.2012 informierte das Ministerium für Schule und Weiterbildung, dass die Gespräc he mit den kommunalen Spitzenverbänden bislang zu keinem einve r- nehmlichen Ergebnis geführt haben. Aus diesem Grunde wurde angekündigt, dass das Ge- setzgebungsverfahren für das 9. Schulrechtsänderungsgesetz sich verzögert. Ob und i n- wieweit auch die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke sich verzögert oder zeitlich abgekoppelt wird, bleibt in dem Schreiben offen und ist nach aktuellem Stand unklar. Unabhängig davon wurde am 7. November 2012 im Landtag parallel zum lauf enden An- meldeverfahren für die Grundschulen zum Schuljahr 2013/2014 das 8. Schulrechtsänd e- rungsgesetz beschlossen. Es wurde sodann von der Landesregierung ausgefertigt und am 21.11.2012 im Gesetz - und Verordnungsblatt verkündet (= Inkrafttreten). Zur Umset zung war jedoch die entsprechende Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz anzupassen. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des 8. und des 9. Schulrechtsänderungsg e- setzes sowie der Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke kurz und in der Übersicht dargestellt: Das 8. Schulrechtsänderungsgesetz Mit dem Gesetz wurden im Wesentlichen 4 Dinge geregelt: Die Frage der Schul - und Klassengrößen (Bildung von Teilstandorten; Ziel: Erhalt kleiner Grundschulstandorte, kleinere Klassen: 15 - 29) Die kommunale Klassenrichtzahl: Die Zahl bestimmt die maximale Zahl der Ei n- gangsklassen, die in einer Stadt gebildet werden dürfen (Gesamtschülerzah l : 23 = max. Zahl der Eingangsklassen) Neben der Festlegung der Z ahl und der Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte ist die Möglichkeit für den Schulträger neu, die Zahl der in die Eingangsklassen aufzune hmenden Schülerinnen und Schüler zu begrenzen, wenn 3 V/0115/2013 - dies für eine ausgewogene Klassenbil dung innerhalb einer Gemeinde erforde r- lich ist oder - besondere Lernbedingungen oder - bauliche Gegebenheiten dies erfordern. Schaffung der Möglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen, i n- nerhalb der nächsten 5 Jahre in einer 2 -jährigen Zusatzqualifikation das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu erwerben Die entsprechende Verordnung zur Klassenbildung (Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG), die zur Umsetzung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes erforderlich ist, wurde indessen noch nicht angepasst, sodass für die Schulträger in NRW inmitten des Anmeldeverfahrens Unklarheit über die Anwendbarkeit der neuen Regelungen bestand. Anfang Dezember ließ die Bezirksregierung dann die Städte wissen, dass seitens des MSW keine Bedenken bes tehen, die neuen Regeln bereits im lfd. Anmeldeverfahren mit Wirkung vom Schuljahr 2013/14 zu berücksichtigen Angesichts des lfd. Anmeldeverfahrens und der Regelungsnotwendigkeit haben sodann Schulträger und Schulaufsicht zur Frage der Klassenbildung für das Schuljahr 2013/2014 zunächst vereinbart, als „ besondere Lernbedin gungen“ im Sinne des Schulgesetzes fo l- gende Aspekte zu berücksichtigen: Besonderer Förderbedarf Verbleib in der Schuleingangsphase Jahrgangsübergreifender Unterricht Über die endgülti ge Umsetzung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes und die damit ve r- bundene Festlegung von Klassengrößen bei inklusiver Beschulung wird die Verwaltung dem Rat im 2. Quartal 2013 einen Vorschlag vorlegen. Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte neu geregelt werden (s. auch Bericht „Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft“): Es existieren weiterhin 7 Förderschwerpunkte Die Schulaufsichtsbehörde schlägt Eltern bei bestehendem sonderpä dagogischen Förderbedarf mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (Ausnahmereg e- lung möglich, wenn die Schule dafür nicht personell und sächlich ausgestattet ist und auch nicht mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann; § 20 Abs. 3) Gemeinsames Lernen wird von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers eingerichtet (§ 20 Abs. 3) Möglichkeit des Schulträgers, die Aufnahme zu begrenzen (kleinere Klassen; § 46 Abs. 4) 4 V/0115/2013 Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nur durch Eltern, die Schule kann nur für die Förderschwerpunkte Lernen, geistige Behinderung und emotionale und soziale Entwicklung einen Antrag stellen Wahlrecht der Eltern über den Förderort (§ 20 Abs. 4) AOSF-Verfahren im Bereich ‚Lernen’ nur noch nach 3 Schulbesuchsjahren und bis zum Ende der 6. Klasse (§ 19 Abs. 7) Option für die Schulträger, Förderschulen nach § 5 AOSF (Lernen, Sprache, emoti o- nale und soziale Entwicklung) auch dann aufzulösen, wenn die Mindestschülerzahlen noch erreicht werden (§ 132 Abs. 1) Nach Auflösung der Förderschulen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung besteht für Schulträger die Möglichkeit zur Ei n- richtung von ‚Unterstützungszentren’ (§ 132 Abs. 3) Ein Unterstützungszentrum ist eine Schule, in der Schüler/innen mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung befristet unterrichtet und erzoge n werden, mit dem Ziel sie auf eine Rückkehr in den Unterricht ihrer allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Kinder / J u- gendlichen bleiben Schüler/innen der allgemeinen Schule. Einrichtung von Schwerpunktschulen (§ 20 Abs. 6) Schulträger können allgemeine Schulen mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht als Schwerpunktschulen bestimmen. Dort werden insbesondere auch Schüler/innen mit Förderbedarf in den Bereichen Hören/Kommunikation, Sehen und/oder körperlich mo- torische Entwicklung inklusiv gefördert. Für diese Förderschwerpunkte werden die Schulen in besonderer Weise räumlich und sächlich ausgestattet. Übergangsvorschriften für Kompetenzzentren (sind zum 31.07.2014 aufzulösen) und integrative Lerngruppen (können letztmalig zum Schuljahr 13/14 eingerichtet werden. In Münster wird die Uppenbergschule als Kompetenzzentrum für sonderpädago- gische Förderung geführt. Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke Für die Fortführung von Förderschulen und Schulen für Kr anke sollen zukünftig folgende Mindestgrößen festgeschrieben werden: o Lernen 144 SuS o Sprache 33 SuS je Schulstufe o Emotionale und soziale Entwicklung 33 SuS je Schulstufe o HK, Sehen, KM 110 SuS o Geistige Entwicklung 50 SuS o Förderschulen im Verbund 144 SuS o Schulen für Kranke 12 SuS 5 V/0115/2013 Förderschulen, die diese Mindestgrößen unterschreiten, sollen nach der Verordnung ab dem 01.08.2014 keine Schüler/innen mehr aufnehmen dürfen. Sie müssen dann entweder jahrgangsweise oder sofort vollständig aufgelöst werden. Veränderungen gegenüber der aktuell noch gültigen Verordnung Die Veränderungen gegenüber der noch gültigen Verordnung beziehen sich im Wesentl i- chen auf die Regelungen zur Fortführung von Förderschulen bei Unterschreiten der Min- destgrößen. Nach jetziger Regelung darf die Gesamtschülerzahl der jeweiligen Förderschule im Z u- stimmung der oberen Schulaufsicht um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn die schu l- organisatorischen Verhältnisse oder die Gewährleistung eines zumutbar en Schulbesuchs dieses erfordern. Gegenüber dieser 50 -%-Regelung sieht die neue Verordnung eine verpflichtende Aufl ö- sung von Förderschulen bei Unterschreiten der o. g. Mindestgrößen vor. Die Neuerrichtung von Förderschulen ist nach der neuen Verordnun g nur dann möglich, wenn die Mindestgröße (s. o.) um mindestens 50 % überschritten wird und diese Schüle r- zahl für die Dauer von mindestens 5 Jahren gesichert ist. 3. Handlungsleitlinien für die nächsten Schritte Wie bereits in dem Bericht „Münster au f dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft“ ausgeführt, sind zum augenblicklichen Zeitpunkt viele Rahmenbedingungen für die weitere Umsetzung der Inklusion unklar. Trotz der fehlenden landesgesetzlichen Regelungen arbei- ten viele Kommunen an möglichen Standards d.h. z. B. welche personellen und räuml i- chen Ressourcen müssen/sollten inklusiv arbeitenden Schulen zur Verfügung gestellt we r- den? Alle o. a. gesetzlichen Eckpunkte geben den Kommunen umfangreiche Verantwortung für die Gestaltung des Prozesses, j edoch keine zusätzlichen Ressourcen. Hier vertritt das Land die Auffassung, dass die Umsetzung faktisch nicht zu einer wesentlichen Mehrbela s- tung der Kommunen führt. Zusammenfassend wird dieses vom Land u. a. damit begründet, dass es zum einen infolge de s Änderungsgesetzes nicht zu einer höheren Zahl von Schülerinnen und Schülern kommen werde und zum anderen nicht damit zu rechnen sei, „dass der Wechsel von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen – mit ca. 70 % die weitaus größte Gruppe der hier infrage kommenden Schülerinnen und Sch ü- ler – in die allgemeine Schule mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird. Ihr Bedarf an klassischer Barrierefreiheit, zum Beispiel an Raumbedarf, Beförderungskosten oder Ausstattung (etwa Sanitär-, Therapieräume und Ähnliches) sowie an innerer und äuße- rer Differenzierung, unterscheide sich nicht wesentlich von dem gleichaltriger Mitsch ü- lerinnen und Mitschüler o hne Behinderung…“ (aus: Ausführungen des Landes zu ‚Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände) In der Begründung zum Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes heißt es weiter: „Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit anderen Förderschwerpunkten bewirkt ebenfalls keine über den Status quo hinausgehende Belastung der Schulträger, weil die Entscheidungsspielräume der Schulträger und die Schulstruktur hinsichtlich der möglichen Förderorte bestehen bleibt.“ 6 V/0115/2013 Auch ggf. st eigende Aufwendungen für Integrationshelfer würden zu keiner Ausgleich s- pflicht im Rahmen der Konnexität führen. Schließlich wird darauf verwiesen, dass ja landesseitig überhaupt keine Standards definiert oder vorgegeben werden und dass die den Kommunen üb ertragene Verantwortung auch die Möglichkeit einschließt, die Umsetzung der Inklusion über den Zustimmungsvorbehalt zu blockieren. (!) Im Ergebnis wird danach der Kommune die Verantwortung übertragen, entweder für die notwendigen Ausstattungen Standards z u definieren und diese bereitzustellen oder den Prozess zu bremsen, was natürlich weder gewollt noch faktisch möglich ist. Dies insbeso n- dere vor dem Hintergrund, dass über die Verordnung zu den Größen der Förderschulen Fakten geschaffen werden, über die ganz zwangsläufig Druck auf die allgemeinen Schulen entsteht. Es ist offen, ob und inwieweit der angestrebte Konsens mit den kommunalen Spitzenve r- bänden tatsächlich erzielt werden kann oder ggf. eine verfassungsgerichtliche Auseina n- dersetzung die Folge sein wird. Nichtsdestotrotz sind dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Überlegungen und Weiche n- stellungen erforderlich. Hierbei geht es um die Gestaltung des Überganges zur Inklusion. Angesichts der geschilderten Gemengelage sind dabei aus Sicht der Schulv erwaltung die folgenden Maßgaben handlungsleitend: Solange keine verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen existieren , sollte die Maßgabe sein: kein Stillstand, sondern vorerst individuelle Lösungen. Für Förderschulen möglichst langer Erhalt des Elt ernwahlrechts; d.h., kein Gebrauch der Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung aller Förderschulen LES. 4. Konsequenzen bei Umsetzung der Verordnung für die Förderschulen in Münster Bei der Entwicklung möglicher Szenarien sind die bestehenden öffentlic h-rechtlichen Ver- einbarungen mit Gemeinden des Münsterlandes zur Beschulung von Förderschülern ebe n- so zu berücksichtigen wie die schulorganisatorischen Überlegungen anderer Schulträger, hier insbesondere des LWL. 4.1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Aufnahme von lernbehinderten Schülerinnen und Schülern hat die Stadt Münster 1982 mit den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Se n- den im Hinblick auf die Augustin -Wibbelt-Schule sowie mit den Gemeinden Sendenhorst und Drensteinfurt (Rinkerode) im Hinblick auf die Johannesschule Hiltrup geschlossen. Gegenstand der Vereinbarungen ist die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler g e- gen Erstattung eines Großteils der Schülerfahrkosten durch die Gemeinden (75 %). Aktuell besuchen die Augustin-Wibbelt-Schule 52 auswärtige SuS aus den 3 o. g. Gemei n- den; die Johannesschule Hiltrup wird von 6 auswärtigen SuS besucht. Es ist eine Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Schuljahresende vereinbart. Für den Fall, dass eine aus schulorganisatorischen Gründen erforderliche Auflösung der Schule zu der Kündi- gung führt, verpflichtet sich die Stadt Münster, die Schule nach dem Auflösungsbeschluss noch für mindestens drei weitere Jahre in einer Auslaufphase weiterzuführen. Weiterhin hat sich die Stadt Münster seinerzeit bereit erklärt, die auswärtigen SuS, die nach dem Ende 7 V/0115/2013 der Auslaufphase eine andere ‚Sonderschule’ besuchen müssen, in eine der städtischen ‚Sonderschulen’ aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung ist selbstverständlich nicht über In klusion oder eine vol l- ständige Auflösung aller Förderschulen im Bereich ‚Lernen’ nachgedacht worden. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention und die Umsetzung in NRW -Recht verändert sich die Grundlage der gesamten Vereinbarung. Vor diesem Hintergrund wird die Schulverwaltung zeitnah Gespräche mit den Kreisen bzw. Gemeinden im Hinblick auf die Umsetzung der Inklusion und die künftige Beschulung au s- wärtiger Schüler/innen aufnehmen. 4.2 Förderschulen des LWL Die Förderschulen des LWL sind gleichermaßen von den Regelungen des 9. Schulrecht s- änderungsgesetzes sowie der Verordnung über die Schulgrößen betroffen. Grundsätzlich schlägt die Schulaufsichtsbehörde bei Feststellung eines sonderpäda - gogischen Förderbedarfes mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Gleichzeitig wird dieses Angebot über § 20 Abs. 3 und 5 eingeschränkt, als dass die Einrichtung des gemeinsamen Lernens unter den Vorb e- halt eines vertretbaren Aufwandes gestellt wird. Diese offene Formuli erung macht deutlich, dass die Aufwendungen für die sächliche Au s- stattung und sonstige bauliche Rahmenbedingungen einerseits als erheblich angesehen werden, andererseits deren Aufbringung von den kommunalen Schulträgern erwartet wird. Die ungeklärte Frage der Konnexität hat dazu geführt, dass der Referentenentwurf zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom Land zurückgezogen worden ist. Auch die Sorge des LWL ist berechtigt, dass die unklare Formulierung dazu führen kann, dass die LWL-Schulen sich zu Restschulen für schwerstbehinderte SuS entwickeln können, was nicht dem Sinn der Inklusion entsprechen kann. Auch ist es problematisch, wenn mit erheblichem finanziellen Aufwand der kommunalen Schulträger zunehmend allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen auch f ür den Förder- schwerpunkt ‚körperliche und motorische Entwicklung’ hergerichtet werden und dies dazu führt, dass die (u. a. auch über die kommunalen Schulträger über die Landschaftsumlage mitfinanzierte) LWL -Förderschule für diesen Förderschwerpunkt die Min destgröße nicht mehr erreichen würde. Angeregt wird deshalb u. a. auch die Möglichkeit, dass die Landschaftsverbände gemei n- sam mit den Schulträgern der allgemeinen Schulen Schwerpunktschulen an den Stando r- ten der Schulen der Landschaftsverbände einrichten können. Führt die Umsetzung der Verordnung letztlich zu einer Auflösung von Förderschulen, ist nach Auffassung des LWL eine wohnortnahe Beschulung nicht mehr gewährleistet, wenn die Beschulung in einer öffentl ichen Schule nicht sichergestellt werden kan n. Dieses stehe dann im Gegensatz zum Wahlrecht der Eltern, das ebenfalls erhalten bleiben soll. 4.3 Förderschulen der Stadt Münster Mit aktuell 131 Schülerinnen und Schülern überschreitet die Erich Kästner -Schule die Mindestschulgröße von 33 deutlich und hat somit bis auf weiteres Bestand. Von den vier Förderschulen für Lernen unterschreiten bereits jetzt die Augustin-Wibbelt- Schule Roxel, die Johannesschule Hiltrup und die Uppenbergschule die definierte Un- tergrenze von 144 Schülerinnen und Schülern und m üssten bei Inkrafttreten der Veror d- nung zum Schuljahr 2014/2015 auslaufend aufgelöst werden. Lediglich die Albert- 8 V/0115/2013 Schweitzer-Schule mit aktuell 185 Schülerinnen und Schülern liegt noch oberhalb der Mindestgröße. Angesichts der zurückgehenden Gesamtzahl ist aber auch hier ein Unte r- schreiten der Mindestgröße absehbar. Ein Zusammenschluss aller vier Förderschulen Lernen zu einer Schule scheidet aus, da nicht die hinreichende Schülerzahl für einen 5 -Jahres-Zeitraum nachgewiesen werden kann. Um für einen möglichst langen Zeitraum ein Wahlrecht der Eltern zwischen Förderschule und allgemeiner Schule zu ermöglichen, müssen Verbundlösungen entwickelt werden, an denen die Schulverwaltung gemeinsam mit der Schulaufsicht und den beteiligten Förde r- schulen arbeitet. Dabei ist auch die noch bestehende Verpflichtung zur Beschulung von Förderschülern aus den Gemeinden, mit denen öffentlich -rechtliche Vereinbarungen existieren, zu berücksic h- tigen. Für die Förderschulen ES gilt eine Mindestgröße von 33 Schülerinne n und Schülern je Schulstufe. Die Richard-von-Weizsäcker-Schule hat derzeit 92 Schülerinnen und Schüler, wobei die Schülerzahl in der Primarstufe stark rückläufig ist und voraussichtlich nach dem Schuljahr 2013/2014 die Mindestgröße unterschreiten wird. Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz besteht für Schulträger die Möglichkeit, so g e- nannte Unterstützungszentren einzurichten, sobald alle Förderschulen für die Förde r- schwerpunkte nach § 5 AOSF aufgelöst sind. Für diese Förderschwerpunkte geht der G e- setzentwurf durchgängig davon aus, dass die allgemeine Schule der Regelförderort wird. Im schulischen Alltag, für den Lernerfolg und den Anspruch individueller Förderung ste llen aber gerade die SuS mit dem Förderbedarf ‚emotionale und soziale Entwicklung’ die größte Herausforderung dar. Gemeinsam mit der Schulaufsicht ist die Schulverwaltung der Übe r- zeugung, dass es gerade in diesem Förderschwerpunkt für die allgemeinen Schulen bis auf weiteres hohen Unterstützungsbedarf geben wird, der u. a. über die mögli chen Unterstüt- zungszentren sichergestellt werden könnte. Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz werden diese Unterstützungszentren organisatorisch als Schule geführt, wobei Mindes t- größen dafür nicht definiert sind. Die Gründung setzt allerdings voraus, das s alle Förde r- schulen LES aufgelöst sind. Gemeinsam mit der Richard -von-Weizsäcker-Schule, der Schulaufsicht und auch unter Einbeziehung der Villa Interim wird die Schulverwaltung die mögliche Gründung eines so l- chen Unterstützungszentrums, ggf. auch mit verschiedenen Standorten, konzipieren. Die Schulverwaltung wird die dargestellten Überlegungen gemeinsam mit allen Förderschu- len, der Schulaufsicht und dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe weiter konkretisieren und dem Ausschuss für Schule und Weiterbild ung bzw. dem Rat berichten und rechtzeitig Entscheidungsvorschläge unterbreiten. I. V. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0115/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.02.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37