V/0226/2024
125. FNP-Änderung - Beschluss zur Änderung / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 638 - Beschluss zur Aufstellung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0226/2024 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage sind die Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne für die geplante Solarthermie- und Photovoltaik-Freiflächenanlage südlich der Straße Galgenheide und westlich der B 51 in Mecklenbeck. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ein essenzielles Ziel der Stadt Münster ist die Entwicklung und Sicherung einer hohen Umwelt - und Naturqualität. Teilziel ist dabei die Erreichung der Klimaneutralität bis 2030. Der Bau von So- larthermie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen kann einen wicht igen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten. Mit der Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne soll der planungsrechtliche Rahmen für die Realisierung einer Solarthermie- und Photovoltaik-Freiflächenanlage in Mecklenbeck geschaffen werden. Die mit dieser Vorlage verbundenen Änderungs- bzw. Aufstellungsbeschlüsse stehen am Anfang der Bauleitplanverfahren. Im weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits - und Behördenbeteili- gungen sowie schließlich der abschließende Beschluss der Flächennutzungsplanänderung bzw. der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Satzung. Finanzierung Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Müns- ter keine Kosten. Durch vertragliche Vereinbarungen wird die Übernahme der Planungskosten durch die Vorhabenträgerin geregelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 2019 rief die Stadt Münster den Klimanotstand aus und setzte sich zum Ziel, bis 2030 Klimaneut- ralität zu erreichen. Der Bau von Solarthermie - und Photovoltaik-Freiflächenanlagen kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.
V-0226-2024-Anlage-1-Geltungsbereich-FNP-125
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GeltungsbereichMaßstab 1:10.000125. FNP-ÄnderungMecklenbeck - Südlich Galgenheide / Westlich B 51 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0226/2024
V-0226-2024-Anlage-2-Geltungsbereich-VBP-638
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GeltungsbereichMaßstab 1:10.000Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 638Mecklenbeck - Südlich Galgenheide / Westlich B 51 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0226/2024
Beschlussvorlage
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V/0226/2024 V/0226/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Mecklenbeck im Bereich Südlich Galgenheide / Westlich B 51 Beschluss zur Änderung 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 638: Mecklenbeck - Südlich Galgenheide / Westlich B 51 Beschluss zur Aufstellung [Solarthermie- und Photovoltaik-Freiflächenanlage] Beratungsfolge 29.08.2024 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 03.09.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 11.09.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.09.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Mecklenbeck im Bereich südlich der Straße Galgen- heide und westlich der Bundesstraße 51 zu ändern (125. Änderung des FNP). 2. Für den Bereich südlich der Straße Galgenheide und westlich der Bundesstraße 51 im Stadtteil Mecklenbeck ist gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 und § 30 Abs. 2 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Realisierung einer Solarthermie- und Photovoltaik-Freiflächenanlage aufzu- stellen (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 638). Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 216, Flurstücke 74, 187, 299, Stadtplanungsamt 14.08.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Köster / Herr Husmann Telefon: 492-6155 / 492-6194 Koester@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0226/2024 Flur 221, Flurstücke 8, 9, 10, 11, 38, 42, 49, 52, 53, 70, 73, 74, 82, 89 und ein Teil des Flurstücks 51. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Vertragliche Vereinbarungen legen fest, dass sämtliche Planungskosten von der Vor- habenträgerin übernommen werden. Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH plant die Errichtung einer Solarthermie - und Photovoltaik - Freiflächenanlage auf einer rund 20 ha großen landwirtschaftlich genutzten Fläche im Südosten von Mecklenbeck im Dreieck zwischen Bahntrasse und Autobahnzubringer. Mit der 125. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 638 „Meck- lenbeck – Südlich Galgenheide / Westlich B 51“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Kombi-Projektes (solare Wärme- und Stromerzeugung und Wärmespeicherung) geschaffen werden. Das Vorhaben stellt eines der Starterprojekte dar, die anhand eines Kriterienkatalogs (vgl. V/0908/2021) als prioritär identifiziert wurden. Der Hauptausschuss hat dem Antrag auf Bauleitpla- nung für das o.g. Vorhaben am 26.10.2022 im nichtöffentlichen Sitzungsteil zugestimmt. Ein essenzielles Ziel der Stadt Münster is t die Entwicklung und Sicherung einer hohen Umwelt- und Naturqualität. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zum städtischen Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2030, welches in der „Konzeptstudie Münster Klimaneutralität 2030“ verankert ist. Dies betrifft die dort benannten strategischen Leitziele 4 (Stromverbrauch) und 6 (Fernwärme). Durch das Projekt werden ebenfalls die Dezentralisierung und Versorgungssicherheit in den Bereichen Wärme und Strom gestärkt. Die o.g. Fläche ist für die Errichtung einer S olarthermie-Freiflächenanlage, a ufgrund der geringen Entfernung zum nächstmöglichen Einspeisepunkt in das Fernwärmenetz der Stadt Münster und der damit verbundenen Minimierung von Wärmeverlusten , besonders geeignet. Der Schwerpunkt der Anlagenkonzeption liegt auf der Solarthermie (Umwandlung von Sonnenenergie in thermische Ener- gie), obgleich der produzierte Strom der Photovoltaikanlage für die Wärmeerzeugung benötigt wird. Die von der Solarthermie-Freiflächenanlage erzeugte Wärme wird in das Fernwärmenetz eingespeist. Die prognostizierten Erträge der Anlage betragen ca. 30 GWh/a Wärme und 2 GWh/a Strom. Dies entspricht in etwa dem Bedarf von 3.000 (Wärme) bzw. 350 (Strom) Haushalten. An sonnigen Tagen übers teigt die Wärmeproduktion der Anlage die Speicherkapazität des Netzes, sodass die Errichtung eines (zylinderförmigen) Wärmespeichers im Plangebiet erforderlich ist. Es wird ein maximales Speichervolumen von ca. 22.000 m³ benötigt, welches im Zuge der technischen Anla- genplanung präzisiert wird. In diesem Kontext erfolgt auch eine kritische Prüfung zur Minimierung der baulichen Dimensionierung und der visuellen Prägung des Speicherbehälters, um den Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren. Derzeit werden drei verschiedene Standortoptionen für die Errichtung des Wärmespeichers geprüft. V oraussichtlich wird dieser im Norden des Plangebiets nahe der Bahntrasse oder mittig im Plangebiet am Waldrand positioniert. Neben dem Wärmespeicher sind im Plangebiet zusätzlich ein Technikgebäude und ein Regenrückhaltebecken (nordöstlicher Bereich des Plangebiets) vorgesehen. Wenngleich mit der Errichtung einer Solarthermie- und Photovoltaik-Freiflächenanlage – insbesonde- re durch die Notwendigkeit eines Wärmespeichers – ein erkennbarer Eingriff in das Landschaftsbild verbunden ist, leistet das Planvorhaben einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele Münsters. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird in Verbindung mit dem abzuschließenden - 3 - V/0226/2024 Durchführungsvertrag verschiedene Basisvorgaben enthalten, um den notwendigen Eingriff so gering wie möglich zu halten und planerisch zu steuern. Hierzu gehören u.a. der weitgehende Erhalt der bestehenden Hecken- und Biotopstrukturen, sowie die Sicherung eines angemessenen Freiflächen- anteils auf der Fläche. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforder- lich. Der hierzu aufzustellende Bebauungsplan Nr. 638 „Mecklenbeck – Südlich Galgenheide / West- lich B 51“ wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt. Die jeweiligen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden sich nach den o.g. funktionalen Zie- len richten. Durch das Vorhaben werden sowohl städtische als auch private Flächen überplant. Die Stadt Münster befindet sich derzeit in der Endabstimmung mit den Stadtwerken zum Abschluss eines Letter of Intent zum perspektivischen Verkauf der städtischen Flächen nach Rechtskraft des Bebau- ungsplans. Darüber hinaus befinden sich die Stadtwerke Münster in der Endphase konstruktiver Ge- spräche mit den privaten Grundstückseigentümern. Eine grundsätzliche Einigung über den Erwerb der überplanten Flächen konnte laut Aussage der Stadtwerke Münster bereits erzielt werden. Inner- halb des Plangebiets (siehe Anlage 2) liegen derzeit z udem zwei Interessentenwege (Gemarkung Münster, Flur 221, Flurstücke 8 und 10 sowie Flur 216, Flurstück 299), welche von der Stadt Münster lediglich verwaltet werden, jedoch der privaten Erschließung der Anlieger dienen. Es ist geplant, diese Wege im Zuge eines Rezesses – nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 638 – aufzuheben, so dass sie Bestandteil der o.g. Anlage werden können. Hierzu wird die Stadt Münster alternative städtische Wegeparzellen zur Erschließung der angrenzenden priva ten Grund- stücke zur Verfügung stellen. Eine seit Anfang des Jahres 2023 mögliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB für die Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Flächen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen, also die Möglichkeit, Teile der geplanten Solaranlagen ohne Planverfahren und nur über das Baugeneh- migungsverfahren zu realisieren, soll auf Wunsch der Vorhabenträgerin nicht zur Anwendung kom- men, um die einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage aufeinander abgestimmt planen und realisie- ren zu können. Durch diese integrative Gesamtplanung wird neben der besseren Abstimmung auch eine höhere Transparenz im Verfahren gewährleistet (u.a. sind die formellen Beteiligungsschritte nach BauGB durchzuführen). Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet bisher als Fläche für die Landwirtschaft darge- stellt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren dahinge- hend zu ändern, dass das Plangebiet zukünftig als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt wir d (125. Änderung des Flächennutzungsplans). Ergänzend soll ein kleiner Teilbereich im Osten zukünf- tig als Fläche für Wald dargestellt werden. Für diesen Bereich besteht auf der Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung kein Planungserfordernis, sodass der Gel tungsbereich der 125. Änderung des Flächennutzungsplans geringfügig von dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nr. 638 abweichen wird. Die Geltungsbereiche der 125. FNP-Änderung sowie des neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 638 sind in den beigefügten Anlagen dargestellt. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich der 125. Änderung des Flächennutzungsplans Anlage 2: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 638
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Galgenheide
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Details
- Aktenzeichen
- V/0226/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.05.2024
- Erstellt
- 28.03.2024 14:54