APS/048/2025
Vorhabenbezogener Bebauungsplan(Entwurf) Nr. 01/017 - Kennedydamm 55
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7. VEP Erläuterungsplan
6140 Zeichen
min. 2 Geschosse
24 Geschosse
Höhenlage
Höhenlage
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Höhenlage
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Höhenlage
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(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis:
die Zahlenwerte geben die
jeweilige Gebäudeebene an
4
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(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
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min. 2 Geschosse
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(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis:
die Zahlenwerte geben die
jeweilige Gebäudeebene an
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(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
(min)
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Alternative
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Baumscheibe
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen
Vorfahrt
Windschutzwand
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Intensive Begrünung
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Gebäudeebene 1
Baumscheibe
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen
Vorfahrt
Windschutzwand
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Intensive Begrünung
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Gebäudeebene 1
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Alternative
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Baumscheibe
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Vertiport
Windschutzwand im EG
Dachterrasse (Dt) auf 2
Dt auf 3
Dt auf 4
Dt auf 5
Dt auf 6
optional weitere Pflanztröge
Einfach intensiv begrünte
Pflanztröge
Hochbeete
einfach
intensiv
begrünt
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Baumscheibe
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Vertiport
Windschutzwand im EG
Dachterrasse (Dt) auf 2
Dt auf 3
Dt auf 4
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Dt auf 6
optional weitere Pflanztröge
Einfach intensiv begrünte
Pflanztröge
Hochbeete
einfach
intensiv
begrünt
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Einfahrt, Ausfahrt, Anlieferung
Eingang
Grenze Geltungsbereich
Umgriff Verkehrsplanung
Grenze Tiefgarage
Flurstücksgrenzen
Dachüberstand EG
Legende Lagepläne
Einfahrt, Ausfahrt, Anlieferung
Eingang
Grenze Geltungsbereich
Umgriff Verkehrsplanung
Grenze Tiefgarage
Flurstücksgrenzen
Dachüberstand EG
Legende Lagepläne
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/ 017
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - mit diesem Vohaben- und
Erschließungsplan zu.
Düsseldorf, den
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den
Der Rat der Stadt hat den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 -
in seiner Sitzung vom
gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit diesem
Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem.
§12 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beschluss des Rates vom und
die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - mit der Begründung und dieser
Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungs-
plans sind laut Bekanntmachungsanordnung vom
im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. vom
gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht
worden.
VORHABEN- UND
ERSCHLIESSUNGSPLAN
ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN
NR. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Lageplan Dachaufsicht gemäß öffentlicher Auslegung Lageplan Dachaufsicht - geänderte Darstellung
Lageplan - Gebäudeebene 1 | M 1:500
min(max)
min
(max)
Lageplan - Gebäudeebene 1 | M 1:500
Lageplan Gebäudeebene 1 gemäß öffentlicher Auslegung
Lageplan - Dachaufsicht | M 1:500Lageplan - Dachaufsicht | M 1:500
H/B = 650 / 1000 (0.65m²) 1291 0505 250228 500 / o.M.
ERLÄUTERUNGSPLAN
Lageplan Gebäudeebene 1 - geänderte Darstellung
Identität - Kubatur (Vertiport) | Schnitt
Identität - Kubatur (technische Aufbauten) | Schnitt
Hinweis: geänderter Texteintrag
Hinweis: geänderter Texteintrag
12. Behandlung Stgn. 4(2) 2
30088 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahmen / Hinweise aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 21.05.2024 bis 21.06.2024 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 – Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): Juli.2024 Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –- vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 2. COLT Technology Services über Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH, Region Nord, Am Schwarzgraben 13 04924 Bad Liebenwerda 3. DFS Deutsche Flugsicherung Langen 4. Deutsche Telekom Technik GmbH, T-NL-West.PTI-13-PN-L, Hellersbergstraße 35, 41460 Neuss 5. Flughafen Düsseldorf GmbH, Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 6. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein – Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach 7. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 8. LVR: Amt für Liegenschaften 9. LVR: Amt für Denkmalpflege im Rheinland Abtei Brauweiler, Ehrenfriedstraße 19, 50259 Pulheim 10. NetCologne GmbH 11. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention 12. Rheinbahn AG 13. Stadtwerke Düsseldorf AG ‐ OE 351 ‐ Liegenschaften 14. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia), Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 15. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH D2-Park 5, 40878 Ratingen 16. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 19/2) 17. Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/53) 18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) 19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 20. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55- (Beantwortungsstand 4(2): 07.2024) 1. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf. Ab einer Höhe von 61 m über NHN bedürfen Gebäude der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Es bestehen aus Flugbetriebs- bzw. Hindernisgründen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Gebäude mit einer Luftfahrthindernisbefeuerung ausgestattet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur geplanten Gebäudehöhe beantragt und die dort genannten Auflagen umgesetzt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. b) Es wird gebeten, die Lage im Bauschutzbereich nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Die Lage im Bauschutzbereich wird nachrichtlich übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Es wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung eines Landeplatzes für elektrisch betriebene Senkrechtstarter einem Verfahren gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf obliegt. Vor der Umsetzung des Vertiport werden die erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. d) Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans Düsseldorf. Da ausweislich des Lufthygienegutachtens mit einer erheblichen Zunahme der Verkehrsbelastung und einer Verschlechterung des Luftaustauschs gerechnet wird, sollte die auf EU-Ebene anstehende Verschärfung der Luftqualitätsrichtlinie bis zum Jahr 2030 bei der weiteren Planung bedacht und insbesondere eine Reduktion Grundsätzlich sind weitere Maßnahmen zu Einhaltung der zukünftigen Grenzwerte erforderlich. Die Reduzierung der Hintergrundbelastung ist auch von Quellen außerhalb von Düsseldorf abhängig und somit eine nationale bzw. internationale Aufgabe. Insbesondere die Reduktion der Hintergrundbelastung der Luftschadstoffe ist auf der Ebene des räumlich und in seiner Auswirkung begrenzten einzelnen Bebauungsplans allein nicht möglich. Was an Minderungsmaßnahmen im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Hintergrundbelastung angestrebt werden. Stadtgebiet Düsseldorf hierzu möglich ist, wird voraussichtlich im Luftqualitätsfahrplan bzw. ggf. einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplanes einfließen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. e) Im Hinblick auf die Entwässerung des Plangebietes bestehen keine Bedenken, wenn die Erlaubnis für die Abwassereinleitung aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) Lohausen in den Rhein von der Stadt Düsseldorf kurzfristig neu beantragt wird. Die aktuelle Erlaubnis für die Einleitung vom 29.05.2006, war bis zum 31.05.2024 befristet. Die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Regenüberlaufbecken Lohausen in den Rhein ist neu beantragt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH, Bad Liebenwerda im Auftrag für Colt Technology Services GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird mitgeteilt, dass im Umfeld des Plangebietes eigene Anlagen vorliegen. Bei Aufgrabungsarbeiten sind bestimmte Maßnahmen zu beachten, Hinweise zum Umgang werden mitgegeben. Die benannten Anlagen sind Leitungen und Schächte direkt angrenzend an das Plangebiet. Bei der Umgestaltung der entsprechenden Verkehrsflächen (Gehweg- und Radwege-Flächen am Kennedydamm und im Übergangsbereich zur Roßstraße) im Zusammenhang mit dem Vorhaben im Plangebiet, werden die benannten Hinweise beachtet und der Leitungsbetreiber beteiligt. Die Hinweise sind dazu an die Planer weitergegeben worden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass das Plangebiet in der Nähe des Flughafens Düsseldorf liegt. Je nach Art und Höhe der Das Vorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in aussagekräftiger Planungstiefe der zuständigen Luftfahrtbehörde, hier Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bebauung können Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die die umliegende Bebauung überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen und der Eckkoordinaten der zuständigen Luftfahrtbehörde vor-zulegen. das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt. Der Hinweis ist an die Bauherrschaft zur Beachtung weitergegeben worden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. b) Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist von der Stellungnahme informiert worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich Rohr-/Kabelkanalformstein- trassen und Tele- kommunikationslinien im Bereich des Plangebiets befinden. Der Bestand und der Betrieb dieser Anlagen müssen gewährleistet bleiben. Die genannten Rohr- und Leitungsanlagen befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Sie werden durch die Planung nicht betroffen. Der Betrieb ist weiterhin gewährleistet. b) Man bittet, bei Planungen, die die genannten Anlagen betreffen, erneut beteiligt zu werden. Es werden Hinweise zum Schutz der genannten Anlagen gegeben. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan erfolgen Anpassungen im Bereich der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gegebenenfalls wird auch bei Tiefbaumaßnahmen im Plangebiet der Eingriff in die angrenzenden Verkehrsflächen erforderlich. Im Rahmen dieser konkreten Planungen werden die betroffenen Leitungsbetreiber beteiligt und der Umgang mit deren Anlagen abgestimmt. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger und die beteiligten Fachplaner weitergegeben. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 5. Flughafen Düsseldorf GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird mitgeteilt, dass der Flughafen Düsseldorf dem Bauvorhaben vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf (unter Einbeziehung der DFS) die Zustimmung erteilen kann. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Hinsichtlich des genannten Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Man teilt mit, dass bei Beachtung der Vorgaben der textlichen Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (hier Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag) gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Rahmen der Planung und Ausführung des Vorhabens umzusetzen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 8. LVR: Amt für Liegenschaften Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Der LVR informiert darüber, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes geäußert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Die genannten Behörden sind im Verfahren beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. LVR: Amt für Denkmalpflege im Rheinland Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird mitgeteilt, dass sich keine Baudenkmale im Plangebiet oder in unmittelbarer Nähe befinden, jedoch aufgrund der geplanten Höhenentwicklung empfohlen wird, den Neubau in seiner Fernwirkung im Kontext mit eingetragenen Baudenkmalen darzustellen und zu prüfen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des als „Cluster“ vorgeprägten Kennedydamms und ist im Hochhausrahmenplan der Stadt Düsseldorf als ein gesicherter Standort für eine die Entwicklung von Hochhausbauten dargestellt. Die Abwägung der baulichen Höhenentwicklung innerhalb des Plangebietes ist, auch unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes, hinsichtlich der Fernwirkung im Kontext mit eingetragenen Baudenkmalen bereits auf dieser Ebene erfolgt. Das Vorhaben wurde zudem in einem qualitätssichernden städtebaulichen Wettbewerbsverfahren nach RPW im Jahr 2019 vom Preisgericht mit dem ersten Preis bedacht und zur Umsetzung empfohlen. Am 03.06.2020 bestätigte der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der geplanten Höhenentwicklung das Wettbewerbsergebnis und veranlasste die rechtliche Sicherung der Kubatur in einem entsprechenden Bauleitplanverfahren. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Aus diesen Gründen erfolgt im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans keine erneute Prüfung. Die Begründung wird diesbezüglich redaktionell ergänzt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 10. NetCologne GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich Leitungen im Bereich des Plangebiets befinden. Die genannten Leitungsanlagen befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Sie werden durch die Planung nicht betroffen. Der Betrieb ist weiterhin gewährleistet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Man bittet, bei Planungen, die die genannten Anlagen betreffen, benachrichtigt zu werden. Es werden Hinweise zum Schutz der genannten Anlagen gegeben. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan erfolgen Anpassungen im Bereich der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gegebenenfalls wird auch bei Tiefbaumaßnahmen im Plangebiet der Eingriff in die angrenzenden Verkehrsflächen erforderlich. Im Rahmen dieser konkreten Planungen werden die betroffenen Leitungsbetreiber angefragt und der Umgang mit deren Anlagen abgestimmt. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger und die beteiligten Fachplaner weitergegeben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 11. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Es werden jedoch Hinweise zur Ausgestaltung öffentlicher und öffentlich zugänglicher Flächen hinsichtlich Die Hinweise zu Maßnahmen der städtebaulichen Kriminalprävention und zur angebotenen Beratung werden an die Investoren, Planer und Architekten weitergegeben. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der städtebaulichen Kriminalprävention gegeben. Dazu wird auch eine Beratung für die Investoren angeboten. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 12. Rheinbahn AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Zur Bebauungsplanung gibt es keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird auf einen Absatz zum Verkehr in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Dazu wird mitgeteilt, dass die Planung für den Ausbau der U-Bahn in der Kaiserswerther Straße in einer sehr frühen Phase vorliegt. Der Text wird in der Begründung angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Stadtwerke Düsseldorf AG ‐ OE 351 ‐ Liegenschaften Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahmen vom 10.10.2019 und vom 15.10.2021 verwiesen. Diese sind weiter gültig. Siehe in der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 02.09.2019 bis 04.10.2019 und der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird als Änderung der früheren Stellungnahme mitgeteilt, dass für Leitungen, die oberhalb von Tiefgaragen verlaufen sollen, eine Mindestüberdeckung von 1,50 m sowie ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Stadtwerke festgesetzt werden soll. Es sind keine Leitungen der Versorger über Tiefgaragen geplant. Die Festsetzung einer Mindestüberdeckung und eines GFL-Rechtes zugunsten der Stadtwerke ist daher nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Sollten durch das Bauvorhaben Regulierungsarbeiten (auch Provisorien) bedingt durch das Vorhaben erforderlich werden oder Schäden an den Leitungen bzw. Anlagen der Die Informationen werden an den Vorhabenträger zur Beachtung weiter gegeben. Für Anpassungen der öffentlichen Verkehrsflächen im direkten Umfeld wird eine mit dem Amt für Verkehrsmanagement abgestimmte Planung im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Stadtwerke Düsseldorf AG entstehen, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Bauherren. Die eventuell erforderlichen Arbeiten zur Sicherung oder Regulierung der Versorgungsanlagen der öffentlichen Beleuchtung sind mit dem Amt 66 (Amt für Verkehrsmanagement) abzustimmen. Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 14. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass Vodafone- gegen die geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Bei konkreten Bauvorhaben wird Vodafone dazu eine Stellungnahme zur Auskunft über den eigenen Leitungsbestand abgeben. Die Information wird an den Vorhabenträger zur Beachtung weiter gegeben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 15. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird mitgeteilt, dass sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens im Bereich des Plangebiets befinden. Die genannten Leitungsanlagen befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Sie werden durch die Planung nicht betroffen. Der Betrieb ist weiterhin gewährleistet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Man bittet, bei Planungen, die die genannten Anlagen betreffen, benachrichtigt zu werden. Es werden Hinweise zum Schutz der genannten Anlagen gegeben. Die Information wird an den Vorhabenträger zur Beachtung weiter gegeben. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan erfolgen Anpassungen im Bereich der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gegebenenfalls wird auch bei Tiefbaumaßnahmen im Plangebiet der Eingriff in die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort angrenzenden Verkehrsflächen erforderlich. Im Rahmen dieser konkreten Planungen werden die betroffenen Leitungsbetreiber angefragt und der Umgang mit deren Anlagen abgestimmt. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger und die beteiligten Fachplaner weitergegeben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 16. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 19/2) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird gebeten, die Inhalte der Stellungnahme des Umweltamtes im weiteren Verfahren zu berücksichtigen bzw. in den Umweltbericht zum Bebauungsplan zu übernehmen. Die Inhalte der Stellungnahme werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Bestandteile zur Übernahme in den Umweltbericht werden ebenfalls in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Zum Kapitel 6.13 Klimaanpassung wird eine Textkürzung und ein Verweis auf den Umweltbericht vorgeschlagen. Die Textanpassung wird in die Begründung übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Zum Kapitel Verkehrslärm werden eine Anzahl redaktioneller Korrekturen und Textergänzungen vorgeschlagen. Die Textkorrekturen werden in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. d) Zum Schutz vor Verkehrslärm wird vorgeschlagen, eine ergänzende Festsetzung aufzunehmen, um zulässige Wohnungen für Betriebsleiter*innen zu schützen. Eine solche Schutzmaßnahme kann die Ausweisung von Fassaden sein, an denen mit einer lärmoptimierten Grundrissgestaltung die Zulassung der Betriebswohnungen möglich ist, oder eine Festsetzung, die Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum baulichen Schallschutz sowie zu entsprechenden Schalldämmmaßen von Gebäudeteilen gemäß DIN 4109, zu mechanischen Lüftungen sowie zu nicht öffenbaren Fenstern. Auf diese Weise werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für Betriebsleiterwohnungen im gesamten Plangebiet sichergestellt . Eine Einschränkung der Verortung von Betriebsleiterwohnungen im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort die Zulässigkeit der möglichen Betriebswohnungen an den weniger lärmbelasteten Fassaden orientiert. Plangebiet ist deshalb nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. e) Es wird vorgeschlagen, die Absätze 15.1.2 zu den Gewerbelärmemissionen und 15.1.3 zum Freizeit- und Sportlärm zusammen zu fassen. Der Textvorschlag wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. f) Zum Kapitel Besonnung und Tageslichtsituation werden eine Anzahl redaktioneller Korrekturen und Textergänzungen vorgeschlagen. Die Textanpassung wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. g) Zum Kapitel Besonnung und Tageslichtsituation werden eine Anzahl redaktioneller Korrekturen, Textergänzungen sowie die Abbildung von Lageplänen vorgeschlagen. Die Textanpassung und weiteren Einfügungen werden in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. h) Zum Textteil Altablagerung im Umfeld des Plangebiets wird eine textliche Vereinfachung vorgeschlagen. Der Textvorschlag wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. i) Zum Kapitel Vorsorgender Bodenschutz werden textliche Ergänzungen zum Umgang mit Bodenmaterialien und Abbruchmaterialien angeregt. Der Textvorschlag wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. j) Im Absatz Grundwasser werden redaktionelle Anpassungen angeregt. Der Textvorschlag wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. k) Im Absatz Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung wird eine redaktionelle Anpassung angeregt. Der Textvorschlag wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. l) Zum Kapitel Lufthygiene werden eine Anzahl redaktioneller Korrekturen und Textergänzungen vorgeschlagen. Die Textanpassung und Einfügungen werden in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort m) Es wird als Schutzvorkehrung bei Tiefgaragen und Garagengeschossen eine Festsetzung zur Ergänzung vorgeschlagen, die sicher stellt, dass die maßgeblichen Luftschadstoffgrenzwerte ab dem vierten Obergeschoss mit der geplanten Büronutzung eingehalten werden. Die Festsetzung zum Schutz vor Eintrag von Luftschadstoffen aus dem Betrieb von Tiefgaragen und Garagengeschossen ist umfassend formuliert. Demnach sind die genannten Anlagen über Dach zu entlüften. Als Abweichung und Ausnahme kann eine anderweitige Lüftung zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO 2 der Landeshauptstadt Düsseldorf für das Jahresmittel eingehalten wird. Eine zusätzliche Festsetzung ist daher entbehrlich. Im Luftschadstoffgutachten wird die Machbarkeit einer schadlosen Lüftung der Tiefgarage und der Garagengeschosse ohne die Abluft über Dach abzuleiten, für eine Lüftungskonzept nachgewiesen. Es wird zur Ergänzung der Hinweis aufgenommen, dass für den Fall der Planung eines abweichenden Lüftungskonzeptes, für das die Machbarkeit ohne Beeinträchtigung von angrenzenden Nutzungen noch nicht nachgewiesen ist, im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der 39. Bundes- immissionsschutzverordnung vertikal ab der Gebäudeebene 3 (entsprechend des 4. Obergeschosses) nachzuweisen ist. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. n) Zum Kapitel Stadtklima und Klimaanpassung werden eine Anzahl redaktioneller Korrekturen und Textergänzungen vorgeschlagen. Die Textanpassung und Einfügungen werden in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 17. Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/53) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Für das Bebauungsplangebiet wurde eine Luftbildauswertung durch den Die Empfehlungen zum Vorgehen bei Erdarbeiten werden als Hinweise in den Bebauungsplan Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter durchgeführt. Es liegen demnach konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe im ausgewiesenen Bereich vor. Vor Baubeginn ist daher eine Überprüfung der Flächen mit Erdeingriffen zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist eine Bohrlochdetektion durchzuführen. aufgenommen. Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens. Der Stellungnahme wird gefolgt. 18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme vom 21.02.2021 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe darüber hinaus in der Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Soweit die Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes gemäß der „Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung“ (Januar 2019) berücksichtigt worden sind, bestehen keine Bedenken. Die Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes gemäß der genannten Grundsatzliste sind im Verfahren betrachtet und im Umweltbericht behandelt worden. Zudem sind sie in die Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingegangen. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Es wird der Hinweis gegeben, dass der Standort des Plangebietes aus Gründen des umgebenden Lärms und der gegebenen Lichtsituation nicht für die Einrichtung einer Kindertagesstätte geeignet ist. Die Einrichtung einer Kindertageseinrichtung ist nicht vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Bauordnungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Baudenkmal Platz der Ideen 1. Das betroffene Baudenkmal ist in Landes-/ Bundesbesitz. Für denkmalgeschützte Landes- und Bundesbauten ist die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Denkmalbehörde zuständig. Die Bezirksregierung ist im Verfahren beteiligt worden. Von Seiten des dortigen Dezernats 35.4 bestehen hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes keine Bedenken gegen die Planung. Der Stellungnahme wird gefolgt. 20. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf die Stellungnahme zur Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB vom 22.10.2021 verwiesen. Diese ist weiterhin gültig. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe darüber hinaus in der Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mustersymbole: Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.
8. Vorhaben- und Erschließungsplan 1
7661 Zeichen
innere Fensterebene
äußere Fensterebene
Lage der Baugrenze
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(max)
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(max)
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x-1. Gebäudeebene)
x-1. Gebäudeebene
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
(x-1. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
x. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
(x-1. Gebäudeebene)
Fensterebene
Fassadenlisene mit
Photovoltaik-Elementen
(äußere Fassadenebene)
Lage der Baugrenze
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(max)
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(max)
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x-1. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
x-1. Gebäudeebene
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
x. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
(x-1. Gebäudeebene)
Fensterebene
Fassadenlisene mit
Photovoltaik-Elementen
(äußere Fassadenebene)
Lage der Baugrenze
(x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x-1. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
x-1. Gebäudeebene
Höhenlage(max)
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(max)
(x-1. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
x. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage
(Oberkante der
(x-1. Gebäudeebene)
Pflanzpaneel
Fassadenbegrünung
Fensterebene
Fassadenbegrünung
Lage der Baugrenze
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(max)
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min)
(x-1. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
x-1. Gebäudeebene
Höhenlage(max)
(x. Gebäudeebene)
Entrée-Fassade
Solarfassade
Grüne Fassade
±0.00
+117.80
±0.00
+117.80
±0.00
+117.80
1.1
70
70
1.1
70
1.1
Absturzsicherung/Brüstung
Pflanztrog
Absturzsicherung/Brüstung
Absturzsicherung/Brüstung
Pflanztrog
Pflanztrog
min. 2 Geschosse
24 Geschosse
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis:
die Zahlenwerte geben die
jeweilige Gebäudeebene an
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
1
2
3
2
2
(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
(min)
min. 2 Geschosse
24 Geschosse
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis:
die Zahlenwerte geben die
jeweilige Gebäudeebene an
4
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11
12
13
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16
17
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19
20
21
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25
26
1
2
3
2
2
(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
(min)
±0.00
+117.80
Baumscheibe
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen
Vorfahrt
Windschutzwand
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Intensive Begrünung
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Gebäudeebene 1
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Baumscheibe
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Vertiport
Windschutzwand im EG
Dachterrasse (Dt) auf 2
Dt auf 3
Dt auf 4
Dt auf 5
Dt auf 6
optional weitere Pflanztröge
Einfach intensiv begrünte
Pflanztröge
Hochbeete
einfach
intensiv
begrünt
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Grundstücks-
Ein- und Ausfahrt
Einfahrt, Ausfahrt, Anlieferung
Eingang
Grenze Geltungsbereich
Umgriff Verkehrsplanung
Grenze Tiefgarage
Flurstücksgrenzen
Dachüberstand EG
Legende Lagepläne
VORHABEN- UND
ERSCHLIESSUNGSPLAN
ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN
NR. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/ 017
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - mit diesem Vohaben- und
Erschließungsplan zu.
Düsseldorf, den
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den
Der Rat der Stadt hat den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 -
in seiner Sitzung vom
gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit diesem
Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem.
§12 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beschluss des Rates vom und
die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - mit der Begründung und dieser
Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungs-
plans sind laut Bekanntmachungsanordnung vom
im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. vom
gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht
worden.
H/B = 900 / 975 (0.88m²)
Ausschnitt-
vergrößerung
siehe unten
Ausschnitt vergrößert aus "Identität - Kubatur | Schnitt"
Terrassen mit Pflanztrögen und Absturzsicherungen
Visualisierung | Ansicht nordwest
Ansicht nordost
Ansicht südwestVisualisierung | Ansicht südwest
Ansicht südost
Ansicht nordwest
Entrée-Fassade
(die Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag)
Verortung Entrée-Fassade
nordwest
Schemaschnitt Festsetzungen Entrée-Fassade
nordwest
Solarfassaden
(die Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag)
Verortung Solarfassade
südost und ost
Verortung Solarfassade
südwest
Schemaschnitt Festsetzungen Solarfassade
südwest, südost und ost
Schemaschnitt Festsetzungen Solarfassade
südwest, südost und ost
Grünfassaden
(die Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag)
Verortung Grünfassade
südost und ost
Schemaschnitt Festsetzungen Grünfassaden
südost, ost, west und südwest
Verortung Grünfassade
südwest und west
Lageplan - Dachaufsicht | M 1:500
Lageplan - Gebäudeebene 1 | M 1:500
1291 0506 250228 500 / o.M.
Identität - Kubatur (technische Aufbauten) | Schnitt
Identität - Kubatur (Vertiport) | Schnitt
Blatt 1/2
13. Behandlung Stgn. 4(2) 3
24063 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahmen / Hinweise aus der erneuten Beteiligung der Behörden , Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 16.08.2024 bis 30.08.2024 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 – Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): Oktober.2024 Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –- vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 2. Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 54 3. DFS Deutsche Flugsicherung 4. Flughafen Düsseldorf GmbH Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 5. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein 6. LVR: Amt für Liegenschaften 7. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche Kriminalprävention“ 8. Stadtwerke Düsseldorf AG 9. Vodafone GmbH, D2-Park 5, 40878 Ratingen 10. Amt für Umwelt und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 19) 11. Feuerwehr und Rettungsdienst (Amt 37) 12. Amt für soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 51) 13. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53) 14. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) 15. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 66) 16. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) 17. Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 69) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –- (Beantwortungsstand: Oktober 2024) 1. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf. Ab einer Höhe von 61 m über NHN bedürfen Gebäude der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Es bestehen aus Flugbetriebs- bzw. Hindernisgründen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Gebäude mit einer Luftfahrthindernisbefeuerung ausgestattet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur geplanten Gebäudehöhe beantragt und die dort genannten Auflagen umgesetzt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. b) Es wird gebeten, die Lage im Bauschutzbereich nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Die Lage im Bauschutzbereich wird nachrichtlich übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Es wird der Hinweis gegeben, dass die Zulassung eines Landeplatzes für elektrisch betriebene Senkrechtstarter einem Verfahren gem. § 6 LuftVG obliegt. Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde. Vor der Umsetzung des Vertiport werden die erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. d) Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans Düsseldorf. Da ausweislich des Lufthygienegutachtens mit einer erheblichen Zunahme der Verkehrsbelastung und einer Verschlechterung des Luftaustauschs gerechnet wird, sollte die auf EU-Ebene anstehende Verschärfung der Luftqualitätsrichtlinie bis zum Jahr 2030 bei der weiteren Planung bedacht und insbesondere eine Reduktion Grundsätzlich sind weitere Maßnahmen zu Einhaltung der zukünftigen Grenzwerte erforderlich. Die Reduzierung der Hintergrundbelastung ist auch von Quellen außerhalb von Düsseldorf abhängig und somit eine nationale bzw. internationale Aufgabe. Insbesondere die Reduktion der Hintergrundbelastung der Luftschadstoffe ist auf der Ebene des räumlich und in seiner Auswirkung begrenzten einzelnen Bebauungsplans allein nicht möglich. Was an Minderungsmaßnahmen im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Hintergrundbelastung angestrebt werden. Stadtgebiet Düsseldorf hierzu möglich ist, wird voraussichtlich im Luftqualitätsfahrplan bzw. ggf. einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplanes einfließen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. e) Im Hinblick auf die Entwässerung des Plangebietes bestehen keine Bedenken, wenn die Erlaubnis für die Abwassereinleitung aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) Lohausen in den Rhein von der Stadt Düsseldorf kurzfristig neu beantragt wird. Die aktuelle Erlaubnis für die Einleitung vom 29.05.2006, war bis zum 31.05.2024 befristet. Die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Regenüberlaufbecken Lohausen in den Rhein ist neu beantragt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. DFS Deutsche Flugsicherung Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Das Plangebiet liegt in der Nähe des Flughafens Düsseldorf. Durch die Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a LuftVG berührt. Bauvorhaben sowie Baugeräte (insb. Kräne) sind unter Angabe von Bauhöhen und Eckkoordinaten der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Einzelfallprüfung vorzulegen. Das Vorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in aussagekräftiger Planungstiefe der zuständigen Luftfahrtbehörde, hier das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt. Der Hinweis ist an die Bauherrschaft zur Beachtung weitergegeben worden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. b) Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Das Bauaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist von der Stellungnahme informiert worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 3. Flughafen Düsseldorf GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Der Flughafen Düsseldorf kann dem Bauvorhaben vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf (unter Einbeziehung der DFS) die Zustimmung erteilen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Hinsichtlich des genannten Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. LVR: Amt für Liegenschaften Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Der LVR informiert darüber, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes geäußert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Die genannten Behörden sind im Verfahren beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 6. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche Kriminalprävention“ Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf die Stellungnahme vom 14.06.2024 verwiesen. Es werden Hinweise zur städtebaulichen Kriminalprävention ergänzt. Es wird auf das Beratungsangebot für Planer und Investoren hingewiesen. Die Hinweise zu Maßnahmen der städtebaulichen Kriminalprävention und zur angebotenen Beratung werden an die Investoren, Planer und Architekten weitergegeben. Siehe darüber hinaus auch in der Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 21.05.2024 bis 21.06.2024. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Stadtwerke Düsseldorf AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf die Stellungnahmen vom 10.10.2019, vom 15.10.2021 und vom 19.06.2024 verwiesen, diese gelten weiterhin. Zur Planfassung der erneuten Auslegung gibt es keine weiteren Bedenken und Anregungen. Siehe in der Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 02.09.2019 bis 04.10.2019, der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021 und der erneuten Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB vom 21.05.2024 bis 21.06.2024. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8. Vodafone GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens im Bereich des Plangebiets befinden. Die genannten Leitungsanlagen befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Sie werden durch die Planung nicht betroffen. Der Betrieb ist weiterhin gewährleistet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Man bittet, bei Planungen, die die genannten Anlagen betreffen, benachrichtigt zu werden. Es werden Hinweise Die Information wird an den Vorhabenträger zur Beachtung weiter gegeben. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zum Schutz der genannten Anlagen gegeben. erfolgen Anpassungen im Bereich der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gegebenenfalls wird auch bei Tiefbaumaßnahmen im Plangebiet der Eingriff in die angrenzenden Verkehrsflächen erforderlich. Im Rahmen dieser konkreten Planungen werden die betroffenen Leitungsbetreiber angefragt und der Umgang mit deren Anlagen abgestimmt. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger und die beteiligten Fachplaner weitergegeben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 9. Amt für Umwelt und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 19) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf die Stellungnahme vom Juni 2024 verwiesen, diese gilt weiterhin. Siehe in der Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB vom 21.05.2024 bis 21.06.2024. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10. Feuerwehr und Rettungsdienst (Amt 37/51) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es werden allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz, zu Feuerwehraufstell- und - bewegungsflächen, zur Anleiterung, zur Löschwasserversorgung und zu Hydranten gegeben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung erst anhand der konkreten Bauplanung erfolgen kann. Die Erfüllung der Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz insgesamt werden im Rahmen des Bauantragsverfahren anhand des zu erarbeitenden Brandschutzkonzeptes geprüft und sichergestellt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. b) Die Nutzung des Plangebietes für die Errichtung von Feuer- und Rettungswachen, Gerätehäusern der Freiwilligen Feuerwehr, Logistikgebäuden Im Plangebiet sind planungsrechtlich keine eigenen Flächen für die Nutzung durch die Feuerwehr vorgesehen und wurden seitens der Feuerwehr in den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Feuerwehr Düsseldorf soll vorgesehen werden. bisherigen Abstimmungen und Beteiligungen auch nicht eingefordert. Diese bauliche Nutzung ist mit besonderen Lärmemissionen zur Tag- und zur Nachtzeit verbunden. Zudem entspricht eine derartige Nutzung nicht dem angestrebten Konzept eines innerstädtischen Bürostandorts. Darüber hinaus ist die überplante Fläche von der Größe her nicht geeignet für eine Feuer- oder Rettungswache. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Landeshauptstadt Düsseldorf, wie bspw. Anlagen zur Warnung der Bevölkerung sind vorzusehen. Ob Anlagen zur Warnung der Bevölkerung im Plangebiet sinnvoll angeordnet werden können, ist anhand des kommunalen Warnkonzeptes der Landeshauptstadt Düsseldorf zu prüfen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Es werden Hinweise zu Feuerwehraufstellflächen, zur Anleiterung und zur Löschwasserversorgung gegeben. Eine weitergehende Beurteilung kann nur anhand einer konkreten Bauplanung bzw. im Rahmen eines Bauantrags erfolgen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die formulierten Anforderungen werden im Rahmen des erforderlichen Brandschutzkonzeptes zum Bauantrag geprüft. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11. Feuerwehr und Rettungsdienst (Amt 37/53) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Für das Bebauungsplangebiet wurde eine Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter durchgeführt. Es liegen demnach konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe im ausgewiesenen Bereich vor. Vor Baubeginn ist daher eine Die Empfehlungen zum Vorgehen bei Erdarbeiten werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Überprüfung der Flächen mit Erdeingriffen zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist eine Bohrlochdetektion durchzuführen. 12. Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 51) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es gibt keine neue Stellungnahme. Die bisher abgegebenen Stellungnahmen gelten weiterhin. Es sind Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 02.09.2019 bis 04.10.2019, der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021 abgegeben worden. Darin sind jeweils keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf den Text der Stellungnahme vom 13.06.2024 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe darüber hinaus in der Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 21.05.2024 bis 21.06.2024. 14. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gem. §§ 16 und 17 DSchG Der Hinweis zum Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort NRW bei Erdeingriffen hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) In direkter Nähe befindet sich ein Baudenkmal, das von der Oberen Denkmalbehörde betreut wird. Diese ist im Verfahren zu beteiligen. Die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Denkmalbehörde ist im Verfahren beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 15. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 66) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahmen vom 23.11.2021 und vom 19.01.2022 verwiesen. Siehe in der Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird gebeten zu prüfen, ob Stellplätze für Anwohnende in einer Quartiersgarage hergestellt werden können. Auch die mögliche Mehrfachnutzung von Stellplätzen zugunsten der Anwohnerschaft soll geprüft werden. Aufgrund der begrenzten Grundstücksfläche in Verbindung mit einer maximal möglichen Errichtung von bis zu 5 Untergeschossen besteht nach dem derzeitigen Planungsstand keine Möglichkeit, weitere Stellplätze für die Nutzung von Anwohnenden über den bauordnungsrechtlichen Bedarf der geplanten Nutzungen hinaus zur Verfügung zu stellen. Eine Mehrfachnutzung der Stellplätze auch durch Anwohnende z.B. abends/nachts oder am Wochenende ist aus verkehrsplanerischer grundsätzliche möglich. Es obliegt jedoch dem späteren Eigentümer, ob er eine solche Nutzung vertraglich mit den Mietern / Nutzern des Gebäudes vereinbart. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weiter gegeben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. c) Es wird darauf hingewiesen dass die Gestaltung der an den öffentlichen Raum angrenzenden, privaten Die Gestaltung der privaten Außenflächen ist im Zuge der Entwurfsplanung für die Anpassungen im öffentlichen Raum Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Außenflächen mit dem Amt für Verkehrsmanagement abgestimmt werden sollte. mit dem Amt für Verkehrsmanagement und dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt abgestimmt worden. Detailabstimmungen hierzu erfolgen in der später noch zu erstellenden Ausführungsplanung. Planung und Ausführung der Änderungsarbeiten werden im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Landeshauptstadt Düsseldorf geregelt. Der Stellungnahme wird gefolgt. d) Es werden Ergänzungen zum Textabschnitt Mobilitätsuntersuchung in der Begründung vorgeschlagen. Darin wird auf die Erarbeitung der ingenieurtechnischen Planung zur Anpassung der Verkehrsflächen und der Signalisierungen, sowie deren Sicherung in einem städtebaulichen Vertrag hingewiesen. Der Text in der Begründung wird entsprechend angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. e) Für die Mobilitätsuntersuchung werden Ergänzungen zur Anpassung der Signalprogramme vorgeschlagen. Diese und weitere Berechnungen zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen sind dem Verkehrsgutachten als Anlage beizufügen. Die detaillierten Leistungsfähigkeitsberechnungen haben der Verkehrsuntersuchung als Anlage 1-4 beigelegen. Die Anpassungen der Signalisierung wurden schon im Jahr 2021 mit der Fachabteilung abgestimmt, Anpassungsbedarf wurde von der Fachabteilung nicht gesehen. Weitergehende signaltechnische Fachplanung und Betrachtungen sind zum heutigen Zeitpunkt nicht zielführend. Bei einer Umsetzung der Maßnahme sind dann ohnehin die Signalprogramme unter den dann herrschenden Randbedingungen zu planen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. f) Es soll nachgewiesen werden, dass der neue Aufstellstreifen für Rechtsabbieger ausreichend bemessen ist. Die Anpassung der angrenzenden Verkehrsflächen ist im Zuge der Entwurfsplanung mit dem Amt für Verkehrsmanagement abgestimmt worden. Detailabstimmungen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort hierzu erfolgen in der später noch zu erstellenden Ausführungsplanung. Der Stellungnahme wird gefolgt. g) Es soll ein weiterer Signalquerschnitt vor der Ein- /Ausfahrt berücksichtigt werden, um den Verkehrsfluss des Kennedydamms nicht zu beeinträchtigen. In der aktuellen Entwurfsplanung wurde ein Hinweis aufgenommen, dass beim Umbau in Höhe der Grundstückszufahrt Fundamente und Leerrohre für einen zusätzlichen Signalquerschnitt berücksichtigt werden, so dass dieser auch später noch nachträglich hergestellt werden kann. Der Stellungnahme wird gefolgt. h) Es werden die voraussichtlichen Kosten für die Anpassung der öffentlichen Beleuchtung genannt. Die Kosten werden nach dem Verursacherprinzip umgelegt. Eine Regelung dazu wird im zum Bebauungsplan abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 16. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme der ersten Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB verwiesen. Diese gilt weiterhin. Siehe in der Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17. Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 69) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird keine Betroffenheit im Zusammenhang mit der vorgelegten Bauleitplanung gesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Man bittet um redaktionelle Korrektur der Bezeichnung der außerhalb des Bebauungsplanverfahrens Die Benennung wird in der Begründung angepasst. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort geplante Rad- und Gehwegbrücke über den Kennedydamm. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Das Bauvorhaben befindet sich im Bereich der Hochstraße Nordfriedhof. Bei Bauarbeiten auf den Grundstücken im Schutzstreifen des Brückenbauwerks ist nachzuweisen, dass keine negativen Auswirkungen auf das Brückenbauwerk erfolgen. Es werden Maßnahmen für ein entsprechendes Monitoringkonzept und die dafür erforderlichen Mindestanforderungen formuliert. Ein entsprechendes Konzept ist vor Baubeginn mit dem Amt für Brückenbau abzustimmen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist vor den Bauarbeiten das geforderte Monitoringkonzept zum Schutz der Hochstraße am Nordfriedhof vorzulegen und abzustimmen. Die Informationen und Hinweise werden an den Vorhabenträger weiter gegeben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Mustersymbole: Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.
1. Begründung
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/ 017 - Kennedydamm 55 - - Stadtbezirk 1 - Stadtteil Golzheim - - 2 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand:21.01.2025, Vorlage Nr. APS/xxx/2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte .................................................................... 6 1 Planungsanlass .............................................................................. 6 2 Örtliche Verhältnisse ...................................................................... 6 2.1 Beschreibung des Plangebietes ........................................................ 6 2.2 Bestand ........................................................................................ 7 2.3 Umgebung .................................................................................... 7 2.4 Verkehr und Erschließung ............................................................... 8 3 Gegenwärtiges Planungsrecht .......................................................... 9 3.1 Regionalplan ................................................................................. 9 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................. 9 3.3 Landschaftsplan ............................................................................. 9 3.4 Durchführungs- und Bebauungspläne ............................................. 10 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ........................................ 10 4.1 Raumwerk D ............................................................................... 10 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ................................................. 12 4.3 Rahmenplan Einzelhandel ............................................................. 12 4.4 Rahmenplan „Hochhausrahmenplan Düsseldorf“ (2022) .................... 12 4.5 Workshop westlich Kennedydamm (2019) ....................................... 14 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes .. 15 5.1 Städtebauliche Wettbewerbsverfahren ............................................ 15 5.2 Städtebauliches Konzept ............................................................... 16 5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................ 18 5.4 Verkehrskonzept .......................................................................... 19 5.5 Social return ............................................................................... 24 5.6 Anpassung des Planungsrechts ...................................................... 26 6 Inhalt des Bebauungsplans ........................................................... 26 6.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................ 26 6.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................... 30 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................... 35 6.4 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ......................................... 37 6.5 Städtebauliche Vorrangregelung zur Tiefe der Abstandsfläche ........... 39 6.6 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ................... 45 6.7 Landeplatz .................................................................................. 46 6.8 Ver- und Entsorgung .................................................................... 47 - 3 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 6.9 Artenschutz................................................................................. 48 6.10 Grünplanerische Inhalte................................................................ 49 6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................... 51 6.12 Klimaanpassung .......................................................................... 56 6.13 Urbane Sturzfluten ....................................................................... 57 6.14 Grundwasser ............................................................................... 58 6.15 Verschattung/ Besonnung ............................................................. 58 6.16 Windkomfort ............................................................................... 60 6.17 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................ 61 7 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ............................................ 63 7.1 Bauschutzbereich ......................................................................... 64 7.2 Baukörperfestsetzung ................................................................... 64 7.3 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 64 7.4 Grundwasser ............................................................................... 64 7.5 Grundwasserverunreinigung .......................................................... 64 7.6 Kampfmittel ................................................................................ 65 7.7 Tiefgaragen- und Dachbegrünung .................................................. 65 7.8 Fassadenbegrünungen .................................................................. 65 7.9 Artenschutz Vogelschutz ............................................................... 65 7.10 Artenschutz Werbeanlagen – Licht und Insektenschutz ..................... 65 7.11 Luftschadstoffe ............................................................................ 66 7.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone ................................................. 66 7.13 Archäologische Bodenfunde ........................................................... 66 7.14 Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren ................................. 66 7.15 Grünordnungsplan III ................................................................... 66 7.16 Vorhaben- und Erschließungsplan .................................................. 66 8 Verfahren ................................................................................... 67 8.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ............... 67 8.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ..................... 67 8.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB ...................................... 67 8.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB .................................... 68 9 Soziale Maßnahmen ..................................................................... 69 10 Bodenordnende Maßnahmen ......................................................... 69 11 Kosten für die Gemeinde .............................................................. 69 Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 70 - 4 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 12 Zusammenfassung ....................................................................... 70 13 Beschreibung des Vorhabens ......................................................... 71 14 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .............................................. 72 15 Schutzgutbetrachtung .................................................................. 73 15.1 Mensch ....................................................................................... 73 15.1.1 Verkehrslärm .............................................................................. 73 15.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm ................................... 76 15.1.3 Fluglärm ..................................................................................... 77 15.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ................................................... 77 15.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................ 78 15.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ....................................... 78 15.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention ................................................. 79 15.1.8 Besonnung und Tageslichtsituation ................................................ 79 15.1.9 Wind .......................................................................................... 81 15.2 Natur und Freiraum ...................................................................... 86 15.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ................................................. 86 15.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ...................................................... 86 15.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ....................................................... 91 15.3 Boden ........................................................................................ 95 15.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ................................... 95 15.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ...................................................... 95 15.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................ 95 15.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................ 96 15.4 Wasser ....................................................................................... 96 15.4.1 Grundwasser ............................................................................... 96 15.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 97 15.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen ................................................ 98 15.4.4 Oberflächengewässer ................................................................... 99 15.4.5 Wasserschutzgebiete .................................................................... 99 15.4.6 Hochwasserbelange ..................................................................... 99 15.5 Luft ............................................................................................ 99 15.5.1 Lufthygiene ................................................................................. 99 15.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .........................................................101 15.6 Klima ........................................................................................104 15.6.1 Globalklima ................................................................................104 - 5 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 15.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ...................................................105 15.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..............................................107 15.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung...........................................107 16 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .................................110 17 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ...........................................................110 18 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ..........................111 19 Weitere Angaben ........................................................................112 - 6 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Das Areal beiderseits des Kennedydamms ist in den 1960er Jahren als Entlastungsstandort für Büronutzungen entwickelt worden. Seit einigen Jahren befindet sich dieser Standort unter anderem durch deutliche Modernisierungstendenzen im Wandel. Ein wichtigen Baustein Teil der Transformation in ein zukunftsgerichtetes Quartier stellt die Planung eines Hochhauses am nördlichen Eingang des Bürostandorts dar. In ersten Schritten wurden nacheinander für die beiden benachbarten Flächen Schwannstraße Nr. 3 und Kennedydamm Nr. 55 zwei eigene Qualitätssichernde Verfahren durchgeführt, die zunächst in einem gemeinsamen Bebauungsplanverfahren gesichert werden sollten. In einem ersten Schritt wurde ein architektonisch-städtebauliches Wettbewerbsverfahren für die Fläche Schwannstraße Nr. 3 durchgeführt. Der Entwurf „Gateway“ von Kohn Pedersen Fox wurde vom Preisgericht mit dem ersten Platz prämiert. Darauf erfolgte ein zweites qualitätssicherndes Verfahren für den nördlichen Standort Kennedydamm Nr. 55, aus dem der Entwurf „Twist“ von kadawittfeldarchitektur als Sieger hervorgegangen ist. Die Planung auf der südlichen Fläche („Gateway“, siehe dazu auch unter Nr. 5.1 Städtebauliche Wettbewerbsverfahren in dieser Begründung) wurde aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zurückgezogen. Nunmehr wird das Vorhaben am Nordende des Kennedydamms als prägnantes Hochhausgebäude in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst und gesichert. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Golzheim und besteht aus dem etwa dreieckigen und nahezu ebenen Grundstück Kennedydamm Nr. 55, am Übergang des Kennedydamms in die Roßstraße. Das Plangebiet grenzt im Süden an die Grundstücke des Kennedydamm-Center, Schwannstraße 3, und der Bestandsbebauung entlang der Roßstraße. Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 1.900 m². Zusätzlich sind kleine Flächen des Kennedydamms (mit ca. 10 m²) und der Roßstraße (mit ca. 2 m²) jeweils im Norden des Plangebiets einbezogen. Hier - 7 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 wird das geplante Gebäude die Verkehrsflächen ab dem 14. Obergeschoss überkragen. Das Plangebiet umfasst damit eine Fläche von ca. 0,19 Hektar. 2.2 Bestand Auf dem Grundstück Kennedydamm Nr. 55 befindet sich eine bis zu achtgeschossige Büroimmobilie, die sich zum Kennedydamm und zur Kreuzung hin durch Grünflächen mit vereinzelten Bäumen und Sträuchern abgrenzt. 2.3 Umgebung Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf, direkt am Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die besondere Sichtbarkeit von zwei wichtigen Einfallstraßen ins Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und Messegelände sowie von Westen (über die Theodor- Heuss-Brücke) aus. Das Umfeld des Plangebietes und insbesondere der Bereich um den Verkehrsknotenpunkt südlich des Nordfriedhofs stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort dar, der durch angrenzende Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice). Zahlreiche weitere Neubauten entlang des Kennedydamms und an angrenzenden Straßen sind aktuell im Bau oder in Planung. Im Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an das Quartier beiderseits der Roßstraße mit den auf der Ostseite der Roßstraße vorhandenen Wohnnutzungen. Südlich angrenzend, zum Kennedydamm liegt eine ältere, bis zu dreizehngeschossige Büroimmobilie mit Tiefgarage („Kennedydammcenter“), die derzeit ungenutzt ist. Der Kennedydamm zeichnet sich durch einen großzügigen und mehrspurigen Straßenraum mit unregelmäßigem Baumbestand, zum Teil in den Seitenbereichen, zum Teil im Mittelstreifen, aus. - 8 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 2.4 Verkehr und Erschließung Vom Plangebiet aus besteht eine gute verkehrliche Anbindung für den motorisierten Individualverkehr über die B 1, B 7 und B 8, die die Anbindungen zur A 44 und A 52 im Norden, zur A 3 im Osten und zur A 57 Westen herstellen. An öffentliche Verkehrsmittel (mehrere Buslinien) ist das Plangebiet ebenfalls gemäß der Einstufung der Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sehr gut angebunden. Auf dem Kennedydamm und in der Schwannstraße verlaufen keine ÖPNV-Linien. In der Roßstraße verkehren an den Haltestellen „Haus der Stiftungen“ und „Frankenplatz“ die Buslinien 721, 722, 756 und 758. Diese stellen die Verbindung zu den U- und S-Bahnlinien sowie zum Düsseldorfer Hauptbahnhof her. Am Verkehrsknotenpunkt nördlich des Plangebiets befindet sich die Haltestelle „Nordfriedhof“, die zusätzlich von der Schnellbuslinie SB 51 sowie den Buslinien 729, 834, 863 und M2 angefahren wird. Jenseits des Kennedydamms, entlang der Kaiserswerther Straße, verlaufen die U- Bahn/Stadtbahnlinien U 78 und U 79 mit den Haltestellen „Theodor-Heuss-Brücke“, „Golzheimer Platz“ und „Kennedydamm“, die derzeit allerdings, aufgrund der Barrierewirkung des sechsspurigen Kennedydamms, vom Plangebiet aus nicht mit gutem Komfort aber dennoch innerhalb von ca. 10 (U-Bahnhof Theodor-Heuss- Brücke) bzw. ca. 15 (U-Bahnhof Golzheimer Platz) Gehminuten erreichbar sind. Nach derzeitiger Planung soll zur Kapazitätssteigerung der vorhandene Stadtbahntunnel in der Fischerstraße bis zum Reeser Platz verlängert und somit die Erreichbarkeit des Plangebietes gestärkt werden. Da im Zuge dieser Maßnahme die Stadtbahnhaltestelle „Golzheimer Platz“ entfallen würde, würde die geplante unterirdische Haltestelle „Theodor-Heuss-Brücke“ mit einem Ausgang unmittelbar in Höhe der Georg-Glock-Straße für das Plangebiet eine größere Bedeutung erhalten. Das Plangebiet ist an das Radverkehrsnetz sehr gut angebunden, wenngleich der Kennedydamm und der nördliche Knotenpunkt der Uerdinger Straße eine erhebliche Barriere darstellen. Der Kennedydamm (B1) und seine Weiterführung in der Danziger Straße (B8) nach Norden ist mit beidseitig angelegten Radwegen in den Seitenbereichen als Bestandteil des Radwegehauptnetzes der Landeshauptstadt Düsseldorf gut ausgebaut. Die Anschlüsse des Radhauptnetzes in die Uerdinger Straße (B7) und die Johannstraße (B1, B7) führen den Radverkehr zum Teil auf getrennten Radwegen, zum Teil auf den regulären Fahrstreifen. Das Bezirksradnetz verknüpft südlich des Plangebietes in Ost-Westrichtung den Stadtteil Derendorf mit dem Rheinufer über die Verbindung Hans-Böckler-Straße, mittels der Fuß- und - 9 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Radverkehrsbrücke den Kennedydamm querend zum Karl-Arnold-Platz und dort weiter über den Golzheimer-Platz zur Cecilienallee und dem Rheinpark. Vorhandene straßenbegleitende Gehwege am Kennedydamm und der Roßstraße erschließen das Plangebiet für Fußgänger*innen. Für den Fußverkehr ist der Kennedydamm im Norden über den komplexen Verkehrsknoten mit der Uerdinger Straße und der Johannstraße lichtsignalisiert und in Höhe der Hans-Böckler-Straße über den Ersatzneubau der dortigen Fußgänger*innen- und Radfahrbrücke zu queren. 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Regionalplan Der Regionalplan (Stand: 01.07.2018) stellt für das Plangebiet einen allgemeinen Siedlungsbereich dar. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Plangebiet und die Umgebungsbebauung als Kerngebiet dargestellt. Die südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen zwischen Kennedydamm und Roßstraße werden insgesamt als Kerngebiet dargestellt. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan zeigt in der 4. Änderung vom 19.12.2020 lediglich Festsetzungen für eine Baumreihe in der Roßstraße außerhalb des Plangebiets dieses Bebauungsplans. Des Weiteren liegt das Plangebiet im Teilraum 23 des gesamtstädtischen Grünordnungsplanes 1 „Rheinverbunden“ der Stadt Düsseldorf. Die grünordnerischen Defizite in diesem Teilraum liegen bei der Zerschneidung der Teilräume durch Infrastrukturachsen (wie den Kennedydamm) und der geringen Flächenverfügbarkeit zur Entwicklung neuer Freiraumstrukturen. Besondere Entwicklungsziele und Handlungsempfehlungen liegen zum einen bei der Umsetzung des „2. Grünen Rings“ und der Querungshilfe des Kennedydamms und zum anderen bei der Integration - 10 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 einer Freiraumplanung in die städtebauliche Entwicklung. Darüber hinaus trifft der Grünordnungsrahmenplan (GOP II) Aussagen zur Entwicklung von Straßengrün am Kennedydamm und entlang der Roßstraße. 3.4 Durchführungs- und Bebauungspläne Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 5479/30 vom 25.09.1961, der die Fläche als „D1-Geschäftsgebiet“ ausweist, in dem „1. Bürohäuser, 2. Bauliche Anlagen für Verwaltungen, soziale und kulturelle Zwecke und für freie Berufe sowie 3. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen“ zulässig sind. Ausnahmsweise sind „zusätzliche Wohnungen, Geschäfte für örtlichen Bedarf, Gaststätten und Fremdenheime“ zulässig. Für den westlichen Rand dieses Teils des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Nr. 5379/33 vom 11.11.1967 öffentliche Verkehrsfläche fest. Die Bebauung entlang der Roßstraße angrenzend an das Plangebiet gehört ebenfalls zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit der Festsetzung „D1-Geschäftsgebiet“. Südlich angrenzend liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5379/40 vom 29.07.1972, der die Fläche als Kerngebiet ausweist und überbaubare Grundstücksflächen für eine Bebauung festsetzt. Östlich der Roßstraße beginnt der Bereich des Bebauungsplans Nr. 5479/67 „NDD Landesgrundstück Tannenstraße“ vom 17.02.2007, der verschiedene Kern- sowie Wohngebiete festsetzt. Das Horizon-Gebäude wurde im Jahr 2017 gemäß den Festsetzungen für Kerngebiete errichtet. 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte 4.1 Raumwerk D Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer - 11 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Grundwerte des Raumwerk D finden sich in den Zielen des Bebauungsplanes wieder. Durch den Bau eines Bürohochhauses mit ergänzenden Nutzungen wird insbesondere der Grundwert „Düsseldorf stärkt seine Qualität als gemischte und kompakte Stadt“ unterstützt, da hier Potentiale für die Innenentwicklung konsequent genutzt werden und ein neuer Ort zum Arbeiten geschaffen wird. Dabei sichert Düsseldorf eine gute Arbeitsplatzstruktur als effiziente Vernetzungsstruktur in der Stadt der kurzen Wege. Das Plangebiet liegt gemäß Raumgerüst am „urbanen Netz“, direkt am „Lastring“, der eine wichtige Rolle für die Innenentwicklung Düsseldorfs darstellt. Hier werden Impulse für die urbane Entwicklung gegeben. Der Twist soll im Zusammenspiel mit den beiden benachbarten Hochhäusern „Eclipse“ und „Horizon“ den Stadteingang markieren und markiert damit den Anfang der „inneren Stadt“. Laut „Strukturplan Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ liegt das Gebiet innerhalb der Unterkarte „Milieuvielfalt und Lebendigkeit in der inneren Stadt sichern“. Hier formulierte Handlungsprinzipien für den öffentlichen Raum werden durch die Aufwertung des öffentlichen Raums durch die attraktive Gestaltung im Erdgeschossbereich mit Fassadenbegrünungen gefördert. Im Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ ist das Bebauungsplangebiet in einem Bereich der dichten Stadt gekennzeichnet, der aufgrund einer besonderen Hitzebelastung bioklimatisch umzubauen ist. Dies wird durch die Pflanzung neuer Straßenbäume entlang des Kennedydamms und der geplanten Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie der Photovoltaikelemente in der Fassade unterstützt. Gemäß „Strukturplan Produktives und gerechtes Düsseldorf“ gehört das Gebiet zu dem Schwerpunktraum Bürostadt Kennedydamm, der langfristig zu einem urbanen Quartier mit hochwertigen Freiräumen und höherem Anteil an Wohnen mit einer besseren Infrastrukturvernetzung entwickelt werden soll (siehe Unterkarte „Bürostandorte zu multifunktionalen Stadträumen umbauen“). Die geplante Bebauung unterstützt dieses langfristige Entwicklungsziel. Besonders hervorzuheben, ist, dass ein Vertiport für Drohnen auf dem Dach geplant ist, der einen Beitrag zur besseren Vernetzung leisten wird. - 12 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Im Gewerbe- und Industriekernzonenkonzept für Düsseldorf liegt das Plangebiet außerhalb der Kernzonen. 4.3 Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Stadtteilzentrums. Die nächstgelegenen Zentren gemäß Rahmenplan Einzelhandel 2016 sind das Stadtbereichszentrum B an der Nordstraße, das große Stadtteilzentrum C an der Münsterstraße / Rather Straße und das kleine Stadtteilzentrum D am Professor Neyses-Platz. 4.4 Rahmenplan „Hochhausrahmenplan Düsseldorf“ (2022) Der Hochhausrahmenplan trat mit Ratsbeschluss am 10. März 2022 in Kraft und stellt die Beratungsgrundlage und Richtschnur für den Düsseldorfer Hochhausbeirat, die Politik sowie die Verwaltung in allen Fragen der Hochhausentwicklung. Der Hochhausrahmenplan (HRP) gilt für alle neuen Gebäude in Düsseldorf, die im Sinne der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens als Hochhäuser gelten. Der Rahmenplan ist ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch. Im Zuge der Bauleitplanung sind seine Ziele zu berücksichtigen. Die Düsseldorfer Stadtsilhouette wird durch Hochhaus-Unikate mit besonderer Qualität geprägt, die in aufgelockerter Stellung vorrangig als Solitäre entlang von Achsen im Stadtraum szenisch erlebbar sind. Als Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses hat sich ein sogenannter Traditionshorizont herausgebildet, zu dem sich alle neuen Hochhausprojekte in angemessener Weise verhalten sollen. Keines der - 13 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Hochhäuser ist wesentlich höher als 100 m über Gelände. Diese besondere Stadtqualität gilt es langfristig zu sichern und behutsam weiterzuentwickeln. Der Bereich der Schutzzonen (Denkmalbereiche) und der Achtungszonen entlang des Rheins sind Tabu-Zonen. 28 Leitlinien im HRP stellen die Prüfkriterien, u.a. zu Nachhaltigkeit, räumlicher Qualität, Schutz der Umgebung und der Natur wie dem Mehrwert für die Stadt und das Quartier. Die Leitlinien stellen Querbezüge zu den Fachplanungen her, die im Rahmen der Bauleitplanung regelmäßig in das Verfahren eingestellt werden. Neue Hochhausstandorte sind gemäß des HRP innerhalb der sieben vorgeprägten Räume und ihrer Achsen unter Beachtung der Leitlinien dezidiert zu prüfen. Von der Standortprüfung bis zur Frage der weiteren städtebaulichen und hochbaulichen Qualifizierung sind neue Vorhaben frühzeitig in den Hochhausbeirat einzubringen. Dieses Vorgehen dient der transparenten, qualitätsorientierten und nachhaltigen Steuerung. Der HRP definiert die Entwicklungspotenziale unter anderem auch für das Plangebiet. Es befindet sich im vorgeprägten Raum des Kennedydamms, der durch zwei Achsen gebildet wird (Uerdingerstraße und Kennedydamm). Ziel für diesen Raum ist es fehlende Infrastrukturen und Vernetzungen für Mobilität und Freiraum zu generieren und dies im Zusammenhang mit anderen Projekten zu erbringen. In Zukunft soll die Anbindung an den ÖPNV gestärkt werden und die Vernetzung innerhalb des Quartiers und beidseitig des Kennedydamms verbessert werden. Am 30.01.2020 wurde der Hochhausbeirat mit dem Projekt befasst und hatte folgende Einschätzung: „Der Hochpunkt stellt nach Einschätzung des Hochhausbeirates einen deutlichen Maßstabssprung für das Quartier dar. Gleichwohl kann dem Hochhaus in Weiterentwicklung der Düsseldorfer Hochhaustradition des 20. Jahrhunderts aufgrund seiner ambitionierten Formensprache die Qualität eines solitären Merkzeichens zuwachsen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, empfiehlt der HBR eine differenzierte Überprüfung des Twist (Höhe, Verschattung, Fallwinde) in Beziehung zur angrenzenden Bebauung. Der Merkzeichencharakter des Hochhauses muss sich nach Einschätzung des Beirats in einer besonders qualitätvollen Umsetzung des Vorhabens ausdrücken (Hochhaus des 21. Jahrhunderts). Dies betrifft u.a. seine energetische Bilanz, die Materialverwendung und -verarbeitung, die Ausbildung der Sockelzone sowie des bekrönenden Dachgartens in Relation zur umhüllten Technik, die die Ansicht der fünften Fassade determiniert.“ Ziel ist eine - 14 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 verträgliche Nachverdichtung punktuell auch durch Hochhäuser zu ermöglichen. Neben den bestätigten Standortvoraussetzungen muss jedes neue Hochhaus mit dem Quartier korrespondieren und einen Stadtbaustein ergänzen, der das Plangebiet oder den Kontext qualitativ aufwertet. Dieser Mehrwert für die Nachbarschaft bzw. die Stadtgesellschaft ist individuell für jedes Vorhaben auszuhandeln (social & sustainable return). Der Mehrwert wird vorhabenspezifisch eingefordert und im Prozess der Bauleitplanung sowie den verbundenen Städtebaulichen Verträgen abgesichert. 4.5 Workshop westlich Kennedydamm (2019) Der Workshop zum Areal westlich des Kennedydamms formulierte angesichts der regen Entwicklung von Hochhausprojekten im Umfeld Leitsätze für die städtebauliche Einbindung solcher Vorhaben im Lichte der besonderen Bedeutung dieses nördlichen Stadteingangs. Als Anforderungen für qualitätssichernde Verfahren zu Hochhausprojekten wurde u.a. formuliert: • Freiraum und Nutzung: o Möglichkeitsräume schaffen durch die Vernetzung von bestehenden Freiraumstrukturen mit der Freiraumgestaltung des Projektes, o Bezug der Erdgeschossnutzungen zum Außenraum, Verknüpfung zum und Belebung des Quartiers, o enge Verzahnung von öffentlich zugänglichen und multifunktional nutzbaren Freiräumen. • Städtebau und Stadtbild o Stärkung der quartiers- und stadtbedeutsamen Räume, o Berücksichtigung benachbarter Nutzungen, insbesondere des Wohnens, o räumliche, funktionale und infrastrukturelle Aufwertung des Umfeldes. • Nahmobilität und Umweltverbund o Quartiersübergreifende Mobilitätsbetrachtung, o Stellplatzthematik mittels Quartiersgaragen und übergreifender Bewirtschaftung grundstücksübergreifend lösen, o Konzept zur Vermeidung zusätzlicher Autoverkehre, o Konzept zur Verbesserung der Mobilität, insbesondere unter Nutzung des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr, Sharing-Systeme und Mobilitätsstationen). • Stadtklima - 15 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 o Freiraumvernetzung zur Schaffung und Erhaltung von Luftschneisen und Kühlinseln, o Berücksichtigung von Besonnung und Verschattung sowie von Niederschlagswasserretention. 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 5.1 Städtebauliche Wettbewerbsverfahren Als Grundlage der angestrebten städtebaulichen Entwicklung wurden von den Grundstückseigentümern in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Düsseldorf für jedes der beiden benachbarten geplanten Hochbauprojekte ein qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt. Auf dem Grundstück Schwannstraße 3 in Düsseldorf-Golzheim befindet sich ein 1972 errichtetes Bürohochhaus. Die letzte Nutzung durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ist aufgegeben worden. Eine Sanierung und Nachnutzung erschien aus verschiedenen Gründen nicht wirtschaftlich, so dass eine Überplanung angestrebt wurde, Als erstes erfolgte am 27.06.2018 der Beschluss des Auslobungstextes zum Projekt Gateway durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (APS). Am 14.11.2018 erfolgte im APS der Beschluss, für die Fläche des Grundstücks Schwannstraße 3 planungsrechtliche Schritte auf der Basis des Wettbewerbsergebnisses (Siegerentwurf des Büros Kohn Pedersen Fox: Gateway) einzuleiten. In der gleichen Sitzung ist weiterhin beschlossen worden, das Nachbargrundstück Kennedydamm Nr. 55 mit in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans aufzunehmen. Das hier vorliegende bis zu achtgeschossige Bürogebäude fügt sich durch seine Dimension nicht mehr in die umliegende Hochhausbebauung aus den letzten Jahren ein. Im Jahr 2019 wurde für diese Teilfläche das zweite qualitätssichernde Verfahren durchgeführt. Als Sieger ging das Büro kadawittfeldarchitektur mit dem Projekt Twist hervor. In seiner Sitzung vom 03.06.2020 nahm der APS das Wettbewerbsergebnis Twist zur Kenntnis und veranlasste durch den Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB die Fortführung des Verfahrens für beide Hochhausprojekte Twist und Gateway auf der Gesamtfläche des Plangebietes. - 16 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Wesentliche Ziele der nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführten qualitätssichernden Verfahren waren: • Findung einer städtebaulich-architektonischen Konzeption für das Plangebiet. • Sicherung und Weiterentwicklung des Bürostandortes. • Betonung der Lagegunst des Standortes durch die Ausbildung einer städtebaulichen Dominante. • Anbindung der Neubebauung an den Kennedydamm und dadurch Entlastung der angrenzenden Straßen. • Schutz von benachbarten Bereichen mit hohem Wohnanteil vor negativem Veränderungsdruck, unkontrollierter Verdichtung, Monostrukturierung sowie steigender Verkehrsbelastung. • Städtebauliche Weiterentwicklung der vorhandenen Grünstrukturen. Im Mai 2022 wurde von Seiten des Investors auf dem Grundstück Schwannstraße 3 die Entscheidung gefällt, die bauliche Entwicklung auf der Basis des bereits vorliegenden Planungsrechtes fortzuführen und die planungsrechtliche Änderung nicht mehr anzustreben. Die bauliche Entwicklung soll aktuell auf der Basis des bereits vorliegenden Planungsrechtes (ehemaliges Umweltministerium Bebauungsplan Nr. 5379/040) erfolgen. Der APS stimmte in seiner Sitzung am 28.09.2022 der Reduzierung des Plangebietes zu und hat beschlossen, das Bebauungsplanverfahren mit der fortentwickelten Planung für das Grundstück Kennedydamm 55 weiterzuführen. Die folgenden Ausführungen werden sich daher ausschließlich auf das Projekt Kennedydamm 55 Twist und dessen städtebauliche Auswirkungen beziehen. 5.2 Städtebauliches Konzept Das Hochhausgebäude Twist wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts von dem prämierten Architekturbüro städtebaulich überarbeitet und auf seine architektonische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit geprüft. Dabei wurde die Höhe des Gebäudes vor dem Hintergrund architektonischer Rahmenbedingungen sowie zur Sicherstellung der notwendigen Flexibilität leicht angepasst. Die maximale Gebäudehöhe für das Gebäude Twist beträgt nun 117,8 m zzgl. eines optionalen Vertiports (s. dazu unten) und technischer Anlagen. Das Hochhaus Twist an der Ecke Kennedydamm / Roßstraße hat eine stadträumlich besondere Stellung mit einer bedeutsamen Fernwirkung. Die Architektur reagiert auf - 17 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 diese städtebauliche Lage durch einen schlanken hohen Baukörper. Es steht somit im Kontrast zu den bestehenden scheibenförmigen Hochpunkten (Horizon, Eclipse und LaVie Schwannstraße), die parallel zum Kennedydamm liegen. Während die Geschosse im oberen Gebäudedrittel fast quadratisch zwischen dem Kennedydamm und der Roßstraße aufragen, passt sich der Sockelbereich polygonal und in seiner Höhe gestaffelt an das nordwestliche Wohngebäude in der Roßstraße an. Die dem Straßenverlauf folgende Gebäudekontur trägt zum Schutz der Wohnnutzung vor Straßenlärm bei. Die zwischen Sockel und Spitze vermittelnden Etagen vollführen in der Bewegung nach oben eine Drehung und erzeugen eine schlanke Taillierung, die die Besonnung und Belüftung der Wohnbauten von Südosten her optimiert. Das Gebäude bildet drei deutlich ablesbare Fassadencharaktere aus. So richtet sich nach Norden am Schnittpunkt der drei Bundesstraßen die Entrée-Fassade aus. Sie markiert deutlich und weithin wahrnehmbar den Eingang von Norden und von Westen in die Innenstadt. Die Fassade weist über fast die gesamte Höhe eine leichte Wölbung nach innen auf, die durch versetzt angeordnete Kastenfenster ihre besondere Anmutung erhält. Diese Kastenfenster schirmen den Verkehrslärm der vielbefahrenen Kreuzung südlich des Nordfriedhofs ab und beleben durch unregelmäßiges leichtes vor- und zurückspringen von ca. 40 cm die repräsentative Schauseite des Gebäudes. Die Süd-, Südwest- und Südostfassaden werden als Solarfassade ausgebildet. Über fast die gesamte Höhe des Gebäudes oberhalb der Sockelgeschosse werden diagonal verlaufende Lisenen vor der eigentlichen Fensterfront montiert. Diese werden mit Photovoltaik-Elementen belegt. Dadurch kann über den Großteil des Tages die intensivere Sonneneinstrahlung aus allen südlichen Richtungen zur Erzeugung regenerativer Energie genutzt werden. Gleichzeitig bleibt der Ausblick aus den dahinterliegenden Fenstern erhalten und die Photovoltaik-Lisenen tragen als Verschattungselemente zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung des Gebäudes bei. Die begrünten Gebäudeteile („Grüne Fassade“) bestehen aus einer bodengebundenen Fassadenbegrünung im Erdgeschoss, begrünten Dachflächen auf einer Abfolge von zurückspringenden Geschossen auf der Westseite des Gebäudes zum Kennedydamm und in die Fassade integrierten Grünpaneelen. Die jeweiligen Dachflächen werden bis in höhere Geschosse mit einer Bepflanzung in attikabegleitenden Pflanzgefäßen angelegt, so dass die Begrünung auch aus dem öffentlichen Raum wahrnehmbar ist. Auf geeigneten Dachflächen werden begehbare Terrassen für die Nutzer*innen des Gebäudes hinter der Begrünung zur Verfügung gestellt. Das Gebäude wird mit einer umfangreichen Fassadenbegrünung - 18 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 ausgestattet. Die grüne Fassade entwickelt sich zum Teil ab dem Erdgeschoss, zum Teil ab dem ersten Obergeschoss und bildet die Übergänge zwischen der Entrée- und den Solarfassaden. Die grüne Fassade verjüngt sich in den höheren Geschossen und läuft etwa im 12. Obergeschoß aus. Während an der Arkadenstruktur entlang des Kennedydamms noch bodengebundene Rank- und Kletterpflanzen zur Fassadenbegrünung eingesetzt werden, sind es in den höheren Geschossen in die Fassade eingesetzte Grünpaneele. Um die Begrünung dauerhaft zu erhalten, sind dafür geeignete Bepflanzungen zu wählen und eine Wasser- und Nährstoffversorgung zu integrieren. Die Grünpaneele werden locker über die Grünfassade verteilt. Ihre Verteilung läuft in den höheren Geschossen langsam aus, so dass sich das Gebäude aus seinem begrünten Sockel erhebt. Die Fassaden im Erdgeschoss sind im Westen hinter Arkaden eingerückt. Diese Arkadenstrukturen werden intensiv begrünt und erweitern den öffentlich wahrnehmbaren begrünten Flächenanteil. Öffentlich zugängliche Nutzungen wie z. B. ein Café ergänzt die Erdgeschossnutzung aus Eingangs- und Lobbybereichen. Auf der Freifläche im Norden des Plangebiets kann eine Außengastronomie angeboten werden. Damit bietet das Gebäude mit seinen Nutzungen und Nutzer*innen eine Bereicherung und Belebung für das umliegende Quartier. Die Obergeschosse eins bis drei können, ergänzend zu einer fünfgeschossigen Tiefgarage, der Unterbringung des ruhenden Verkehrs dienen. Falls diese Stellplätze nicht erforderlich werden, können hier auch zwei Bürogeschosse eingerichtet werden. Das oberste Geschoss mit Rooftop-Bar und Terrasse ist der Öffentlichkeit zugänglich. Auch diese Dachterrasse wird mit einer intensiven Begrünung hinter der raumhohen Attika ausgestattet. Des Weiteren ist die Möglichkeit der Errichtung eines Vertiports für Flugtaxis und Drohnen oberhalb der Bar mit Dachterrasse und weiteren Technikeinrichtungen auf einer eigenständigen Konstruktion vorgesehen. 5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung Gemäß dem Workshop westlich Kennedydamm von 2019 wird mit dem städtebaulichen Konzept eine verbesserte Qualität für Fußgänger*innen und Radverkehr im Umfeld angestrebt. Der den Kennedydamm begleitende Geh- und Radweg wird im Zuge der Umsetzung der Planungen angepasst. Neben der Ergänzung der Baumreihe am Kennedydamm - 19 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 entlang des Plangebietes wird die Arkadenstruktur im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes intensiv begrünt. Die Geh- und Radwegeflächen werden also beidseitig grün gerahmt. Die Begrünung im Norden des Grundstücks grenzt die Flächen für die vorgesehene Außengastronomie ein und leitet über zur Roßstraße. Diese Eingrünung der Freifläche vor dem nördlichen Eingang der geplanten Gastronomieeinheit reiht sich ein in das „Grüne U“, der Begrünung der Vorzonen der Bebauungen am südlichen Teil des großen Verkehrsknotens Kennedydamm / Uerdinger Straße / Johannstraße / Danziger Straße. Die öffentliche Verkehrsfläche am Übergang zwischen Kennedydamm und Roßstraße (außerhalb angrenzend am Plangebiet) wird neu geordnet. Durch den Wegfall des freien Rechtsabbiegestreifens wird die Fuß- und Radwegeführung vereinfacht und weniger konfliktträchtig. In Verbindung mit der nördlichen Vorfläche des Hochhausgebäudes innerhalb des Plangebiets, die für die Außengastronomienutzung vorgesehen ist, ergibt sich eine zusammenhängende Freiraumgestaltung als kleiner Stadtplatz. Ein Solitärbaum ergänzt und betont die Neuordnung der Freiflächen nördlich des Plangebiets. Teile der Dachflächen vor den jeweils zurückspringenden Geschossen werden, soweit dies technisch möglich ist, mit Pflanztrögen begrünt. Im Bereich der Sockelbebauung und der grünen West- und Ostfassade des Twists ist eine Fassadenbegrünung bis in höhere Geschosse vorgesehen. 5.4 Verkehrskonzept Das Plangebiet wird im Wesentlichen mit einer neu zu schaffenden Grundstückszufahrt für den motorisierten Individualverkehr über den Kennedydamm erschlossen. Die Anbindung an den Kennedydamm erfolgt nach dem Prinzip „rechts rein / rechts raus“. Am Kennedydamm ist eine Einfahrt zur geplanten Tiefgarage vorgesehen. Diese wird auf fünf Untergeschossen verteilt und stellt mit etwa 150 Einheiten den größeren Anteil an Stellplätzen bereit. Im Zuge der Anpassungen der Fahrbahnen am Kennedydamm entfällt der separate Rechtsabbieger in die Roßstraße zugunsten der Aufweitung des Seitenbereiches für den Gehweg, den Radweg und die Begrünung. Die bestehende Grundstückszufahrt zum Grundstück des Twists in der Roßstraße bleibt als Anbindung bestehen. Hierüber können die ca. 90 Stellplätze, die in den 1.- 3. Obergeschossen möglich sind, erschlossen werden. Für Lieferfahrzeuge kann eine - 20 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Durchfahrt durch das Erdgeschoss des Twists zum Kennedydamm hergestellt werden. 5.4.1 Mobilitätskonzept Im Zuge der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine umfängliche Mobilitätsuntersuchung erarbeitet (Schüßler-Plan, 19.12.2023). Sie trifft Aussagen zu dem zukünftig zu erwartenden Wegeaufkommen, der Aufteilung auf die Verkehrsmittel sowie die tageszeitliche und räumliche Verteilung. Sie hat gutachterlich nachgewiesen, dass die vorhandene Verkehrsinfrastruktur hinreichend leistungsfähig ist und das zusätzliche Wegeaufkommen aus den geplanten Nutzungen aufnehmen kann. Im Sinne einer integrierten Verkehrsplanung wurden die Belange aller Verkehrsteilnehmer (motorisierter Verkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Radfahrer*innen und Fußgänger*innen) umfänglich betrachtet. Zur Unterstützung der politisch gewünschten und aus Klimaschutzgründen notwendigen Mobilitätswende sind entsprechende Maßnahmen erforderlich. Die Mobilitätsuntersuchung erarbeitet ein Konzept, das die Nutzung der Mobilitätsangebote des Umweltverbundes fördert und zur Verminderung des motorisierten Individualverkehrs beitragen kann. Aus diesem Konzept werden konkrete, auf das Vorhaben anwendbare Maßnahmen eines Mobilitätsmanagements benannt, die geeignet sind, eine verstärkte Verkehrsverlagerung auf den Umweltverbund zu erreichen. Erforderlich für eine Mobilitätswende ist sowohl auf kommunaler Ebene eine entsprechende Verkehrsinfrastruktur für den ÖPNV, Fußgänger*innen und Radfahrer*innen zu schaffen und projektseitig die dazu passenden Anreize anzubieten, diese Verkehrsmittel zu nutzen. Mit der Umsetzung der aufgezeigten projektseitigen und kommunalen Maßnahmen wird das vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf in seiner Sitzung am 18.06.2020 beschlossene verkehrspolitische Ziel „bei Neubauprojekten für Gewerbe und Büronutzung eine stadtverträgliche, leistungsfähige und klimafreundliche Verkehrsanbindung zu sichern“ verfolgt. Die Mobilitätsuntersuchung zeigt konkret auf, wie die politisch angestrebte Zielgröße von 90% aller Wege im Umweltverbund mittel- bis langfristig erreicht werden kann. Dazu gehören Maßnahmen zur Bewirtschaftung der im Projekt angebotenen Stellplätze genauso wie eine Förderung der ÖPNV-Nutzung durch vereinfachte und verbesserte Information über Abfahrtszeiten und Linienpläne vor Ort. Die Nutzung des Fahrrads als städtisches Verkehrsmittel auf kurzen und mittleren Distanzen wird durch das Angebot von bequemen und sicheren - 21 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Fahrradabstellanlagen in der Tiefgarage unterstützt. Darüber hinaus wird durch die Umgestaltung der Rad- und Fußwegeflächen angrenzend an das Plangebiet deren Qualität verbessert. Da auch die an das Plangebiet angrenzenden Verkehrsflächen des Kennedydamms und des Übergangs zur Roßstraße (siehe unter Nr. 5.4 Verkehrskonzept) angepasst werden, ist für die diese Anpassung der Verkehrsflächen ein ingenieurtechnische Fachplanung erstellt und mit dem Amt für Verkehrsmanagement als auch mit dem Gartenamt abgestimmt worden. Diese Planung und deren Kostentragung wird im Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert. Ebenfalls ist für die flüssige Abwicklung der Verkehre eine Anpassung der Signalprogramme der Lichtsignalanlagen an verschiedenen Knoten erforderlich. Auch diese Anpassung wird im Durchführungsvertrag geregelt. Zur Unterstützung der Pläne der Landeshauptstadt Düsseldorf, eine zusätzliche konfliktfreie Querung des Kennedydamms für Fuß- und Radverkehr zu schaffen, leistet der Vorhabenträger einen deutlichen finanziellen Beitrag zur Planung und zum Bau einer entsprechenden Rad- und Gehwegbrücke über den Kennedydamm an geeigneter Stelle. Als Schritt für eine zukunftsgerichtete Mobilität wird auf dem Dach des festgesetzten Hochhausgebäudes eine Start- und Landeplattform für elektrisch betriebene Senkrechtstarter ermöglicht. Damit können Paketdrohnen den zunehmenden Lieferverkehr entlasten und zukünftige Flugtaxis mittlere Strecken bis ins weitere Umfeld Düsseldorfs bedienen. Stellplatzkonzept Entsprechend den Darlegungen der Mobilitätsuntersuchung wird angestrebt, das Stellplatzangebot ausgehend von der heute geltenden Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf inklusive der standortspezifischen Abschläge der ÖPNV- Lagegunst (hier 30%) sowie unter Berücksichtigung der politischen Beschlusslage zur Veränderung des modal-splits zu planen. Vor dem Hintergrund der angestrebten zügigen Realisierung des Hochbauprojekts wird im Hinblick auf die Vermarktungsfähigkeit der Büroflächen in einem ersten Schritt bei den Projekten ein etwas erhöhtes Stellplatzangebot von etwa 250 Stellplätzen vorgesehen. - 22 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Zukünftig besteht auch die Möglichkeit, bei einer reduzierten Stellplatznachfrage die Parkgeschosse für andere zulässige Nutzungen, z.B. als Büroflächen auszubauen oder ggfs. auch weiteren Nutzern im Umfeld Stellplätze anzubieten. Der letztendliche Stellplatznachweis erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Seitens des Vorhabens Twist sind unter Berücksichtigung des für diesen Standort geltenden ÖPNV- Minderungsfaktors bauordnungsrechtlich gemäß Stellplatzsatzung 209 Stellplätze erforderlich. Förderung des Radverkehrs Neben der Verbesserung der Rad- und Fußwegequalität am Kennedydamm an das Plangebiet angrenzend, wird die konsequente Förderung des Radverkehrs durch Abstellplätze für Fahrräder innerhalb des Planungsgebietes nach Maßgabe der vorliegenden Mobilitätsuntersuchung gesichert. Es sind Stellplatzanlagen in den Untergeschossen vorgesehen. Die Förderung des Radverkehrs wird projektseitig im Rahmen der hochbaulichen Planung durch Maßnahmen wie leicht erreichbare, diebstahlgesicherte und wettergeschützte Fahrradabstellanlagen, mit Lademöglichkeiten für E-Bike sowie Umkleidemöglichkeiten mit Duschen, aktiv unterstützt. Ebenso wie für die Pkw-Stellplätze erfolgt der Stellplatznachweis für Fahrräder im Rahmen des nachfolgenden Bauantragsverfahrens. Weitere Querung über den Kennedydamm Südlich des Plangebietes verläuft die geplante Grünvernetzung des „Zweiten Grünen Rings“. Im Rahmen dieses stadtteilübergreifenden Freiraumkonzeptes gab es in der Vergangenheit Überlegungen, in Höhe der Schwannstraße eine zusätzliche Querungsmöglichkeit über den Kennedydamm zu schaffen. Eine zusätzliche Rad- und Fußwegebrücke würde das Projektareal östlich des Kennedydamms insbesondere für Fußgänger*innen aber auch den Radverkehr noch effizienter an die zukünftig unterirdische Stadtbahnhaltestelle „Theodor-Heuss- Brücke“ anbinden. Damit würde die bestehende Barrierewirkung des Kennedydamms insgesamt reduziert werden können, so dass für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen die beiden Quartiere westlich und östlich des Kennedydamms besser verknüpft werden. Im Durchführungsvertrag ist eine Kostenbeteiligung des Grundstückseigentümers an einer zusätzlichen Rad- und Gehwegbrücke über den Kennedydamm zu vereinbaren. Planung und Bau erfolgen durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. - 23 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Weitere Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes Zur weiteren Förderung der Mobilität ohne individuelle Kraftfahrzeuge wird die Vernetzung mit den Angeboten des ÖPNV durch entsprechende Anzeigetafeln und ggfs. Infoterminals in die Foyers der Bürogebäude integriert. Die jeweiligen Angebote können auch Schnittstellen für eingeführte Mobilitäts-Apps bereitstellen, um eine optimale Verkehrsmittelwahl zu unterstützen. 5.4.2 Vertiport Ein Teil der urbanen Mobilität wird sich in naher Zukunft verändern, u.a. möglicherweise durch eine teilweise Verlagerung in die Luft, um die öffentlichen Straßen und, bei Verwendung von CO2-neutralen Antrieben, die Umwelt zu entlasten. Bestandteil der dazu erforderlichen Maßnahmen ist die Förderung elektrobetriebener Luftfahrzeuge. Um eine geeignete Start- und Landefläche für diese Luftfahrzeuge („Vertiport“) vorzubereiten und zu ermöglichen, wird die Dachfläche nach der Art der baulichen Nutzung als Landeplatz für diese Luftfahrzeuge festgesetzt und die Konstruktion sowie Statik des Twists schon jetzt entsprechend dimensioniert. Die Höhe der Oberkante dieser baulichen Anlage unterliegt einer gesonderten Festsetzung. Baulich würde es sich bei der Konstruktion der Landefläche um eine technische Anlage handeln, die auf der Dachfläche des Gebäudes zu errichten wäre. Das Ziel des oben dargelegten Mobilitätskonzepts, Alternativen zum privaten PKW zu bieten, lässt sich nur umsetzen, wenn neue Verkehrsangebote im Sinne einer Multimodalität geschaffen werden; neben einem Ausbau von ÖPNV, Car-Sharing, Bike-Sharing und E-Ladestationen gehört hierzu auch die Schaffung einer Infrastruktur für den Einsatz von Luftfahrzeugen, sobald diese auf dem Markt eingeführt und rechtssichere Genehmigungsverfahren entwickelt sind. Diese Luftfahrzeuge können in Innenstadtlagen starten und landen. Damit kann zum einen der Personentransport mit elektrisch betriebenen, senkrecht startenden und landenden Lufttaxen ermöglicht werden. Aber auch für die Befriedigung der beginnenden Nachfrage für den Paket- und Warentransport durch Drohnen wäre die Anlage geeignet. Drohnen sind leicht, effizient, umweltfreundlich und können vielseitig angewandt werden. Sie funktionieren autonom, sind emissionsarm, verursachen keinen Stau und sind pünktlich – damit könnten Drohnen eine wesentliche Alternative zum innerstädtischen Warentransport darstellen. - 24 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Landeplätze bedürfen nach § 6 Absatz 1 LuftVG einer besonderen luftfahrtrechtlichen Genehmigung. Diese fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenso wie etwa erforderliche Planfeststellungsverfahren unter § 38 BauGB und begründet insoweit einen Vorrang vor den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit von unter diesen vorbehaltsfallenden Vorhaben kann durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes deshalb weder ausgeschlossen noch Beschränkungen unterworfen werden. Die geplante Festsetzung im Bebauungsplan hat gleichwohl den Vorteil, dass sie vom Träger der Fachplanung nach § 38 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB als städtebaulicher Belang zu berücksichtigen ist. 5.5 Social return Durch die Projektentwicklung des Twists wird ein gesamtstädtisch und quartiersweit wirksamer Mehrwert geschaffen. Mit der Ausbildung eines prägenden Stadteingangs für Düsseldorf und für das Quartier durch ein architektonisch herausragendes Gebäude wird ein baukulturelles Highlight in der Hochhauslandschaft etabliert. Im Ensemble der Hochgebäude im erweiterten Umfeld wird eine deutliche urbane Stadtmarke gesetzt. Zur Einbindung und Attraktivierung des Quartiers werden zusätzliche Nutzungsangebote entwickelt, die im Zusammentreffen von neuen und alten Wohnbeständen und dem sich weiter entwickelnden bedeutsamen Bürostandort das Quartier in Gänze aufwerten und weiterentwickeln. Neben der schwerpunktmäßigen Schaffung von innerstädtischen Arbeitsplätzen ist Ziel der städtebaulichen Neuordnung, im Sinne des Prinzips der Nutzungsmischung vielfältige Angebote für Beschäftigte, Besucher und Bewohner gleichermaßen zu schaffen. Damit wird der bisher reine Bürostandort Teil eines urbanen innerstädtischen Quartiers, das mit seinem Funktionsmix auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten belebt und attraktiv sein wird. Es werden neue öffentliche Nutzungen als Ergänzung des heutigen Nutzungsmixes im Quartier geschaffen. So sind ein Café und ggfs. weitere Gastronomie im Twist vorgesehen. Ein Highlight soll die Rooftopbar mit öffentlicher Terrasse und Blick über Düsseldorf werden. Begleitend zu den Projektentwicklungen wird der Stadtraum am Plangebiet in Wert gesetzt. Durch die intensive Erdgeschossbegrünung parallel zum neu gestalteten Geh- und Radweg am Kennedydamm wird die Gebäudebegrünung in den öffentlichen - 25 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Raum hinein deutlich wirksam. Mit der Ergänzung der Baumreihe in diesem Bereich wird ein Baustein zur Entwicklung qualitätsvoller Stadträume am Kennedydamm gelegt. Durch eine monetäre Beteiligung an einer Rad- und Gehwegbrücke zur erleichterten Querung des Kennedydamms wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Vernetzung des nicht motorisierten Verkehrs geleistet. Die innerstädtische Aufenthaltsqualität wird durch die Gestaltung von qualitätsvollen Frei- und Erschließungsflächen auf der Nordseite des Gebäudes weiterentwickelt. Durch die Vergrößerung der Fläche für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen und die Ausbildung einer Freifläche, die durch eine Außengastronomie bespielt wird, laden quartiersnahe Nutzungen zum Treffen und Aufenthalt ein. Die Gestaltung der Freiflächen und der Begrünung auch auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen wird vertraglich gesichert. Sustainable Return Neben der Schaffung eines weiteren Nutzungsangebots für das Quartier, wird die kleinräumliche Verknüpfung des angrenzenden Quartiers und des Umfeldes, u.a. auch durch die bessere Nutzbarkeit der Verkehrsflächen am Kennedydamm und dem Übergang zur Roßstraße verbessert. Die Vermehrung von attraktivem Grün auf den Freiflächen aber auch am und auf dem Gebäude leistet einen wertvollen Beitrag zum Stadtklima. Leichte Verbesserung des Mikroklimas und der Luftqualität sind durch die Begrünung ebenso zu erwarten. Durch die zusätzliche Vegetation profitiert sowohl die Artenvielfalt als auch der Mensch selbst, da eine zusätzliche Filterung von Luftschadstoffen und Feinstaub zu erwarten ist. Die ökologischen Maßnahmen im Rahmen der Neubebauung können dazu beitragen, die Lebens- und Wohnqualitäten zu verbessern. Durch die Stellung des Gebäudes wird darüber hinaus ein kleiner Beitrag zum Schutz vor Verkehrslärm vom Kennedydamm gegenüber der Wohnbebauung an der Roßstraße gesichert. An der Fassade des Twists sind über große Flächen Photovoltaik-Anlagen als Beitrag zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung vorgesehen. Es wird ein innovatives Energiekonzept konzipiert, das mit dazu beiträgt, den Ausstoß von CO2 zu vermindern. Entsprechend der anspruchsvollen architektonischen Erscheinung strebt der Vorhabenträger eine DGNB-Zertifizierung in Platin an. Damit geht die Qualität gerade - 26 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 auch im Hinblick auf die Gestaltqualität, die soziale Funktion sowie den Klima- und Umweltschutz weit über den üblichen Standard hinaus. 5.6 Anpassung des Planungsrechts Zur Umsetzung der neuen Planung ist keine Änderung des gültigen Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Der gültige FNP stellt für die Fläche Kerngebiet dar. Ein entsprechender Bebauungsplan ist dafür aufzustellen und kann mit den geplanten Nutzungen aus dem FNP entwickelt werden. Aufgrund der besonderen Architektur und der Bedeutung als Landmarke und Auftakt zur Düsseldorfer Innenstadt wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Daher liegt neben einem Rechtsplan auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan zum Bebauungsplan vor, der ebenfalls bindende Wirkung entfaltet. 6 Inhalt des Bebauungsplans 6.1 Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK) Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, wie hier vorliegend, der in seinen Nutzungen an die Festsetzungen eines Baugebietes gemäß der Baunutzungsverordnung angelehnt ist, setzt damit zunächst den Rahmen der baulichen Nutzungen fest. Die Nutzung ist gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 zu konkretisieren und im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern (siehe dazu auch im Folgenden und unter „Zulässigkeit von Vorhaben“). Das Baugebiet im Geltungsbereich wird als Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die umfänglichen Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich im Weiteren aus dem Zulässigkeitskatalog der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift. Aufgrund der geringen Größe dieses Kerngebietes, es umfasst lediglich ein Grundstück von ca. 1910 m², sind die in § 7 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung - 27 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 (BauNVO) hier als vorwiegend unterzubringenden Nutzungen nicht in ihrer Gänze zu realisieren. Die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO zulässigen Nutzungen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind entsprechend der angestrebten bauplanerischen Zielsetzung allgemein zulässig. Diese Nutzungen gliedern sich nahtlos in den umliegenden innerstädtischen Büro- und Dienstleistungsstandort sowie in die vorhandenen Kerngebietsfestsetzungen und die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ein. Die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 allgemein zulässigen Nutzungen Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ebenfalls mit der angestrebten Nutzungsmischung an diesem Standort vereinbar. Dazu zählen unterschiedliche Angebote wie ein geplantes Kunstcafé im Twist oder die geplante Rooftop-Bar. Auch Speiselokale können das Angebot sowohl für die Arbeitnehmer*innen im Plangebiet und im Umfeld als auch für Anwohner*innen sinnvoll bereichern. Ein Hotel ist derzeit nicht konkret geplant, könnte aber im Kerngebiet untergebracht werden, ohne den Gebietscharakter negativ zu beeinflussen. Einzelhandelsbetriebe gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO sind nur deutlich unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit und nur im Erdgeschoss zulässig. Als Obergrenze ist eine Größe von bis zu 400 m² Verkaufsfläche in Form von Nachbarschaftsläden zur Nahversorgung außerhalb eines definierten Nahversorgungszentrums zulässig. Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) bieten Waren des täglichen Bedarfs an. Überwiegend werden dort nahversorgungsrelevante Sortimente verkauft. Das Kernsortiment eines Nachbarschaftsladens umfasst Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Schnittblumen sowie Drogeriewaren. Der Nachbarschaftsladen mit einer Verkaufsfläche bis maximal 400 m² ist ein im Rahmenplan Einzelhandel der Stadt Düsseldorf definierter Betriebstyp. Die Einschränkung erfolgt gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Absatz 9 BauNVO, um den Dienstleistungsstandort Kennedydamm nicht in Frage zu stellen. Die Feindifferenzierung auf Verkaufsflächen von maximal 400 m² folgt einem hier wünschenswerten städtebaulichen Typus von Einzelhandelsgeschäften, der im engen räumlichen Kontext mit sonstigen kleinteiligen Nutzungen im Erdgeschoss den kerngebietstypischen Nutzungsmix auf dieser Ebene fördert, eine Monostruktur vermeidet und gegenüber dem zentralen Büro- und Dienstleistungsflächen keine dominierende Prägungswirkung einnimmt. Zudem würden größere - 28 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Einzelhandelsnutzungen einen vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehr im Tagesverlauf bedingen, der wegen der bezweckten Aufenthaltsqualität im Quartier und der verkehrstechnischen Gegebenheiten von Kennedydamm und Roßstraße unerwünscht ist. Die Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen auf Convenience-Stores und darüber hinaus auf nicht zentrenrelevante Sortimente erfolgt, um die vorhandene Zentrenstruktur nicht zu schwächen. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Stadtteilzentrums. Die nächstgelegenen Zentren gemäß Rahmenplan Einzelhandel 2016 sind das Stadtbereichszentrum B an der Nordstraße, das große Stadtteilzentrum C an der Münsterstraße / Rather Straße und das kleine Stadtteilzentrum D am Professor Neyses-Platz. Im östlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebietes dienende Läden zulässig. Durch die Zulässigkeit von kleinteiligem Einzelhandel im Erdgeschoss ist die Versorgung von Beschäftigten, Kunden und Besuchern im Plangebiet möglich. Bordelle und bordellartige Einrichtungen, die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 BauNVO (sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe) in Kerngebieten allgemein zulässig sind, sind hier im Kerngebiet gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Absatz 9 BauNVO nicht zulässig. Auch Betriebe mit ausschließlich oder überwiegenden Sexdarstellungen, Sexshops mit oder ohne Darbietungen oder Einrichtungen, deren Zweck auf die Darstellung oder auf Handlungen mit sexuellem oder gewaltverherrlichendem Charakter ausgerichtet ist, sind nicht zulässig. Solche Nutzungen widersprechen dem Anspruch an einen hochwertigen Büro- und Dienstleistungsstandort. Die angestrebte repräsentative Wirkung sowohl für die Landeshauptstadt Düsseldorf als auch für im Plangebiet angesiedelte Unternehmen und deren Kunden würde durch derartige Betriebe und Dienstleistungen beeinträchtigt. Auch die angestrebte harmonische Anbindung an die angrenzenden Wohnlagen verträgt sich nicht uneingeschränkt mit diesen Betrieben. Die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO mit Rücksicht auf die südlich angrenzende Wohnbebauung nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind dementsprechend nicht zulässig. Ebenso werden die Sonderfälle in Form von Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung ausgeschlossen. Die in Kerngebieten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie sonstige Tankstellen, die gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen - 29 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 werden könnten, sind hier unzulässig. Mit Rücksicht auf die südlich angrenzende Wohnbebauung sollen zusätzliche Zielverkehre und durch diese Nutzungen im Umfeld zu erwartenden Immissionen ausgeschlossen werden. Gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 6 BauNVO sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen allgemein zulässig. Diese Wohnungen müssen gegenüber dem Gewerbebetrieb, dem sie zugeordnet sind, in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Zulässigkeit von Vorhaben Im vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch. Demnach sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im abzuschließenden Durchführungsvertrag verpflichtet. Die als zulässig festgesetzten Nutzungen stecken daher den Rahmen für das konkrete Nutzungskonzept ab. Die konkret umzusetzenden Nutzungen werden im Durchführungsvertrag vereinbart. Für das Vorhaben ist folgendes Nutzungskonzept vorgesehen: Im Erdgeschoss wird eine Gastronomieeinheit sowie eine Lobby für die Bürogeschosse geplant. Außerdem sind hier die Anlieferung und die Ein- und Ausfahrten zu den unter- wie oberirdischen Parkgeschossen angeordnet. Darüber hinaus können noch erforderliche technische Anlagen untergebracht werden. Im ersten bis einschließlich dem dritten Obergeschoss sind Stellplätze vorgesehen. Alternativ können diese drei Parkgeschosse auch als zwei Bürogeschosse ausgebaut werden, wenn der Nachweis der erforderlichen Stellplätze ohne sie erbracht werden kann. Im 4. Bis 25. Obergeschoss werden Büroräume mitsamt den dazugehörigen Nebenräumen geplant. Dazu können in verschiedenen Geschossen zum Betrieb des Gebäudes und der darin enthaltenen Nutzungen erforderliche technische Anlagen untergebracht werden. Im 26. Obergeschoss ist die Skybar einschließlich einer begrünten Dachterrasse vorgesehen. Das 27. Obergeschoss wird im Wesentlichen Gebäudetechnik enthalten sowie die Erschließung der auf der Dachfläche vorgesehenen Landeplattform (Vertiport) für elektrisch betriebenen Senkrechtstarter. Die zuletzt genannte Anlage ist samt der erforderlichen technischen Ausstattung sowie der Sicherheits- und Erschließungseinrichtungen auf der Dachfläche zu errichten. - 30 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 In den fünf geplanten Untergeschossen werden Stellplätze, sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fahrräder, technische Anlagen und erforderliche Nebenanlagen für den Betrieb des Gebäudes und der vorgesehenen Nutzungen angelegt. Diese im Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Vorhabenträger vereinbarten Nutzungen können in beiderseitigem Einvernehmen an zukünftige Erfordernisse angepasst und der Durchführungsvertrag dahingehend geändert werden. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Die festgesetzte Grundflächenzahl orientiert sich an den Orientierungswerten für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die die Baunutzungsverordnung für Kerngebiete im § 17 Absatz 1 Spalte 2 vorsieht und schöpft diese aus städtebaulichen Gründen an dieser stadträumlich prägnanten Stelle aus. So ist die GRZ im MK mit 1,0 festgesetzt. Im Kerngebiet ist die nahezu vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch die oberirdischen baulichen Anlagen erforderlich, um auf dieser begrenzten Fläche, entsprechend der Zielsetzung des qualitätssichernden Verfahrens, eine bedeutsame Stadtmarke für den nördlichen Eingang zur Düsseldorfer Innenstadt definieren zu können. Die Fläche ist aufgrund ihrer Lage am Schnittpunkt dreier Bundesstraßen prädestiniert für eine markante Bebauung. Daher ist die weitgehende Ausnutzung dieser Fläche städtebaulich geboten und der räumlichen Situation angemessen. Darüber hinaus ist die Fläche weitgehend durch Tiefgaragenanlagen und sonstige Nebenanlagen unterbaut. Auch hier ist die Ausschöpfung der Grundfläche erforderlich, um die oberirdischen Flächen von Stellplätzen, technischen Anlagen und sonstigen Nebenanlagen frei zu halten. Die verbleibenden Freiflächen können damit u.a. für die Außengastronomie zum Aufenthalt durch Angestellte, Besucher*innen und andere Fußgänger*innen gestaltet und somit als urbaner Raum genutzt werden. Geschoßflächenzahl (GFZ) Von der Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird abgesehen. Rein rechnerisch überschreitet die aus der stadträumlichen Konzeption und der Stärkung der Nutzungen standortangemessene Kubatur der Hochhausentwicklung die - 31 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Orientierungswerte des § 17 Absatz 1 Spalte 3 für Kerngebiete der BauNVO. Diese ließe bei vollständiger Ausschöpfung der GRZ lediglich eine circa dreigeschossige Bebauung zu. Die festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse mit 28 ermöglicht eine deutlich höhere Flächenausnutzung, die aus den oben bereits angeführten städtebaulichen Gründen (siehe unter Abschnitt 5.2 Städtebauliches Konzept) an diesem Standort bewusst gewählt und gewünscht ist und durch die durchgeführten qualitätssichernden Verfahren (siehe unter Abschnitt 5.1 Städtebauliche Wettbewerbsverfahren) unabhängig bestätigt wurde. Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 Absatz 2 BauNVO Gemäß§ 17 Absatz 2 BauNVO können die geltenden Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen überschritten werden. Wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, ist die Überschreitung zulässig. Folgende städtebauliche Gründe erfordern diese Überschreitung und die stadträumlich gebotene Verdichtung: • Stärkung des wichtigen Bürostandortes am Kennedydamm und Schaffung von modernen Arbeitsplätzen und in der Landeshauptstadt Düsseldorf. • Das geplante Hochhaus fügt sich in den vorgeprägten Raum für Hochhäuser, wie dieser Bereich im Hochhausrahmenplan gekennzeichnet wird, ein. Der Standort entspricht somit der angestrebten städtebaulichen Entwicklung einer Konzentration von Hochhäusern für diesen innerstädtischen Bereich. • Der geplante Hochpunkt Twist mit einer Höhe von 117,8 m schließt eine Lücke im Hochhausreigen zwischen dem „Horizon“ im Norden und des kürzlich fertiggestellten „Eclipse“ im Westen um den großen Verkehrsknoten der drei zusammentreffenden Bundesstraßen B1, B7 und B8. • Der Hochpunkt Twist bildet den markanten Auftakt der Hochhausreihung auf der Ostseite des Kennedydamms und ergänzt mit seiner prägnanten und skulpturalen Architektur die Vielfalt der Hochhausfamilie des Bürostandorts und befördert seine Wertigkeit und Attraktivität. - 32 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Folgende Maßnahmen sind geeignet, die Dichteüberhöhung auszugleichen, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden: • Über die Schwannstraße und das geplante Brückenbauwerk für Fußgänger*innen und Radfahrende ist der geplante Bürostandstandort über den sogenannten „zweiten Grünen Ring“ an das gesamtstädtische Grünsystem angeschlossen, so dass Grün- und Freiräume in kurzer Zeit erreicht werden können. • Die intensive Begrünung unterirdischer Gebäudeteile in der gehwegbegleitenden Arkade und von Dachterrassen sowie die großflächige Begrünung von Fassaden des Twists werden im Bebauungsplan und im Vorhaben- und Erschließungsplan gesichert. Durch die Realisierung der Bebauung wird eine qualitativ höherwertige Begrünung erzielt, als im Bestand realisiert worden ist und aufgrund des bisherigen Planungsrechts erforderlich war. • Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass durch die Stellung der Gebäude und der entsprechenden Dichte und Höhe, die Einwirkungen des Verkehrslärms aus dem Verkehr der intensiv genutzten Verkehrsachse Kennedydamm auf die rückwärtigen Grundstücke der Wohnbebauung an der Roßstraße zum Teil gemindert werden. Zahl der Vollgeschosse Das Hochhaus wird entsprechend der politisch beschlossenen maximalen Gebäudehöhe mit einer angemessenen maximalen Anzahl von 28 Vollgeschossen festgesetzt. Höhe der baulichen Anlagen Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Wettbewerbsverfahrens und unter Einbeziehung des Hochhausbeirats der Landeshauptstadt Düsseldorf wurde eine sich in die Stadtsilhouette einfügende Höhenentwicklung erarbeitet. Sie trägt in besonderer Weise der städtebaulichen Stadteingangssituation am Kennedydamm Rechnung. Geplante Hochhäuser müssen gemäß den beschlossenen Leitsätzen aus dem Workshopverfahren „Westlich Kennedydamm“ von 2019 die quartiers- oder stadtbedeutsamen Strukturen wie öffentliche Plätze, Knotenpunkte und Hauptstraßen - 33 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 stärken. Das vorliegende städtebauliche Konzept setzt diese städtebauliche Leitidee durch die Stellung des geplanten Hochhauses am nördlichen Eingang zur Innenstadt konsequent um. Dementsprechend, wird die städtebaulich bedeutsame Gebäudehöhe für den Twist mit maximal 156,8 m über Normalhöhenull (ü. NHN) (GHmax) festgesetzt. Das entspricht einer Gebäudehöhe von 117,8 m über Grund. Damit wird im Kontext der bestehenden, im Bau befindlichen und geplanten Hochhäuser im Umfeld, eine dem Ort angemessene Hochhauskulisse am Kennedydamm gesichert. Gleichzeitig ermöglicht diese Höhe eine qualitative Aufwertung und Weiterentwicklung dieses traditionellen und nachgefragten Bürostandortes. Durch die Verdichtung von baulicher Nutzung wird, bezogen auf das Verhältnis von Nutzfläche in den Gebäuden und in Anspruch genommener Grundstücksfläche, entsprechend der Zielsetzungen der Stadtentwicklung eine räumlich und ökologisch sinnvolle Innenentwicklung gefördert. Um sicher zu stellen, dass der städtebaulich gewünschte Hochpunkt an dieser prägnanten Stelle im städtischen Raum entwickelt wird, erfolgt ergänzend für die Bestimmtheit der Höhen auch eine Festsetzung zu einer Mindesthöhe des Gebäudes von 155,7 m ü NHN, entsprechend etwa 116,7 m über Grund. Um die städtebaulich begründete besondere Gestalt des „sich verdrehenden“ Gebäudes des Twists zu ermöglichen, erfolgt die Festsetzung der Kubatur dieses Baukörpers über Festsetzungen zur maximalen Höhenlage der Oberkante einer jeden Gebäudeebene im Zusammenhang mit der jeweiligen flächenmäßig maximalen Ausdehnung der Gebäudeebene durch die Festsetzung von Baugrenzen. Um die hochkomplexe gestalterische und statische Struktur dieses Gebäudes nicht durch zu enge Vorgaben in der späteren Ausführung zu gefährden, ist eine ausnahmsweise Abweichung der festgesetzten maximalen Höhenlage des Twists in jeder Ebene von bis zu 1,1 m nach unten zulässig. Diese Abweichung ist über die jeweils festgesetzte minimale Höhenlage für jede Gebäudeebene festgesetzt. Abweichend davon ist die Unterschreitung der festgesetzten Höhe im Erdgeschoss lediglich um 0,5 m zulässig, um das städtebauliche Erscheinungsbild nicht durch zu große Varianz zu beeinträchtigen. Damit wird der besonderen Herausforderung Rechnung getragen, das an dieser Stelle aus dem vorgeschalteten Wettbewerbsverfahren schlüssige und gewollte städtebauliche Konzept auch umsetzen zu können. Zulässig ist ebenfalls eine geschossweise Anpassung der Fassade an die Geometrie und Ausdehnung des jeweils nächsten Geschosses nach unten und oben. Damit - 34 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 können die Übergänge zwischen den versetzten Geschossen architektonisch je nach Fassadentyp angepasst werden (siehe dazu auch unter Nummer 6.5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dieser Begründung). Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf lediglich durch bestimmte bauliche Anlagen überschritten werden. So soll auf dem Twist die Möglichkeit für die Einrichtung einer Landeplattform für elektrisch betriebene Luftfahrzeuge (Vertiport) eröffnet werden. Die entsprechenden Bauteile dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 117,8 m um bis zu 8,0 m überschreiten. Damit ist gewährleistet, dass eine derartige Anlage nach einer entsprechenden luftrechtlichen Genehmigung umgesetzt werden kann. Ebenso darf eine technische Anlage zur Gebäudereinigung (Befahranlage mit Reinigungskran) die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 6,0 m überschreiten, um die gefahrlose Reinigung der Fassaden zu ermöglichen. Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe des obersten Geschosses (Ghmax = 156,8 m ü.NHN) um bis zu 4,5 m überschreiten. Damit kann die Erschließung der geplanten Rooftopbar angemessen und technisch realisierbar ausgebaut werden. Diese baulichen Anlagen sind um das halbe Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurück zu versetzten, damit sie möglichst nicht aus den umliegenden öffentlichen Räumen in Erscheinung treten. Die festgesetzten maximalen Höhenlagen der verschiedenen Gebäudeebenen des Twists dürfen durch bauliche Anlagen zur Dachbegrünung (Pflanzgefäße, Bewässerung, etc.) um bis zu 0,7 m überschritten werden. Es ist vorgesehen, Dachflächen der einzelnen Geschosse, soweit sie nicht vom nächst höheren Geschoss überdeckt werden, zu begrünen. Dazu sind entsprechende technische Vorrichtungen zu ermöglichen, um ein ausreichendes Substratvolumen für die Begrünung bereit zu halten und die Versorgung insbesondere mit Wasser sicher zu stellen. Auch erforderliche Absturzsicherungen und Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf den begehbaren Dachterrassen sind zulässig, um die Nutzung der Dachterrassen sicher und komfortabel zu ermöglichen. Die Absturzsicherungen dürfen die festgesetzten maximalen Höhenlagen jeweils um das bauordnungsrechtlich erforderliche Maß überschreiten, die Windschutzwände sind begrenzt auf maximal 2,0 m Überschreitung der jeweiligen maximalen Höhenlagen. - 35 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Die Lage der zulässigen Windschutzwände ist gemäß den Empfehlungen der Winduntersuchung in der Planzeichnung gekennzeichnet. Zur architektonischen Angleichung von Deckenversprüngen ist eine Überschreitung der jeweils festgesetzten maximalen Höhenlage durch entsprechende Attiken um bis zu 0,25 m zulässig. 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen Das geplante Hochhausgebäude ist mit den herkömmlichen Mitteln der zwingenden Festsetzung der überbaubaren Flächen über Baulinien nicht darstellbar. Daher ist eine eigene Festsetzungssystematik entwickelt worden, die die Kubatur hinreichend fasst (siehe dazu im Folgenden). Um eine erste verständliche und vertraute Darstellung anhand von bekannten Festsetzungen für die Leserschaft bereit zu stellen, ist eine Planzeichnung mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf etablierten und eingeführten Planzeichen erstellt worden, in der das Erdgeschoss mittels Baugrenzen festgesetzt ist und die vom Erdgeschoss überbaute Fläche entsprechend farbig gekennzeichnet. Die Festsetzung des Gebäudes insgesamt erfolgt über die Festsetzungen des zweiten Planblattes je Gebäudeebene. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Kubatur und des skulpturalen Erscheinungsbildes des Hochhauses Twist werden die einzelnen, gegeneinander versetzten Gebäudeebenen mittels einer Baugrenze in ihrer maximalen Ausdehnung festgesetzt. Die Baugrenzen begrenzen die maximale Ausdehnung einer Gebäudeebene am obersten Punkt der jeweiligen Gebäudeebene. Das geplante Gebäude weist durch die Vielgestaltigkeit der Fassaden mit geschossweisen Versprüngen, die in unterschiedlichen Tiefen teilweise Vor- als auch Rücksprünge ausbilden, und geneigten Fassadenelementen in kontinuierlich wechselnden Neigungswinkeln eine Kubatur auf, die durch die Festsetzung der Überbauung im Bebauungsplan nicht zwingend abzubilden ist. (Zur genauen Bestimmung der Kubatur als „Volumenmodell“ siehe die weiteren unter Ausführungen Nr. 6.5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dieser Begründung). Durch die Festsetzung der Baugrenzen für jede Gebäudeebene und die Festsetzung der maximalen und minimalen Höhenlage des jeweiligen Gebäudeteils wird jeder Versatz und die Reihenfolge der verschiedenen Gebäudeebenen übereinander abgebildet. Diese Festsetzung fixiert das im Wettbewerb erfolgreiche - 36 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 architektonische Konzept als maximales Volumen, das im weiteren Verfahren qualifiziert und weiterentwickelt worden ist, und folgt damit den in politischen Beschlüssen bekundeten Willen zur Ermöglichung dieses prägnanten Gebäudes an diesem spezifischen Ort am nördlichen Eingang zur Düsseldorfer Innenstadt. Aufgrund der zueinander gedrehten Geschosse liegen die nordwestlichen und nordöstlichen Ecken der Außenwände der 10. bis 26. Gebäudeebene jenseits der Grundstücksgrenze des Bauvorhabens. Die hiernach festzusetzenden Baugrenzen fallen daher in geringem Umfang auf öffentliche Verkehrsflächen und bestimmen insoweit nicht die überbaubare Grundstücksfläche des eigentlichen Vorhabengrundstücks. Grundsätzlich kann die Begrenzung einer überbaubaren Fläche auch über einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden, wenn dadurch die Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Davon soll hier im Sinne einer abschließenden planerischen Regelung Gebrauch gemacht werden und gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB ein Überbau in ausreichender Höhe oberhalb der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden. Das Gebäude kragt in einer Höhe von 41,9 m über Grund über die Verkehrsfläche aus, so dass keine Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion zu erwarten ist. Die Auskragung hat eine Tiefe von maximal 2,1 m über der öffentlichen Verkehrsfläche des Kennedydamms und kragt maximal 0,9 m in die öffentliche Verkehrsfläche der Roßstraße. Der auf dem Dach des Hochhausgebäudes zulässige Landeplatz für elektrisch betriebene Senkrechtstarter (Vertiport) ist als Fläche für den Luftverkehr festgesetzt. Aufgrund der noch nicht vorliegenden baulichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen, kann diese bauliche Anlage in ihrer Dimension nur abgeschätzt werden. Als Orientierung wurden Konstruktionsmerkmale einer Hubschrauberplattform aufgegriffen. Da diese aber sicher zu groß dimensioniert ist, wird die tatsächliche Landeplattform für die Verticopter kleiner ausfallen. Um die städtebauliche Abwägung für diese Anlage vornehmen zu können, ist daher bewusst die Überschätzung als worst-case-Betrachtung herangezogen worden. Die Fläche für den Luftverkehr umschließt nahezu die gesamte oberste Dachfläche des festgesetzten Hochhausbaukörpers, damit auch erforderliche weitere Anlagen für den sicheren Betrieb der Landeplattform, die heute aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der genehmigungsrechtlichen Anforderungen noch nicht abschließend benannt werden können, in dieser Fläche untergebracht werden können. - 37 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche In kleinem Rahmen können außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden. So können überdachte Hauseingänge und andere untergeordnete Bauteile zugelassen werden, um die zulässigen Nutzungen qualitätvoll und funktional zu unterstützen. Diese genannten Anlagen dürfen eine Tiefe von 1,5 m nicht überschreiten, damit sie nur unwesentlich in Erscheinung treten. Ebenfalls dürfen Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen in einer Größe von maximal 2,5 Metern Höhe und 1 Meter Breite an geeigneter Stelle außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen zu den Werbeanlagen (siehe unter Nr. 6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen) kann eine angemessene Werbung und Information über die Nutzungen am Ort der Leistung ermöglicht werden. 6.4 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, konkretisiert das Vorhaben in seinen Besonderheiten und geht damit in der Darstellung und der Detailfestlegung über die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus. Auf dem ersten Planblatt des VEP (Blatt 1 / 2) werden in Lageplänen als Dachaufsicht sowie als horizontaler Erdgeschoßschnitt die städtebauliche Einbindung sowie die Erschließung über die anliegenden Verkehrsflächen des Kennedydamms und der Roßstraße ersichtlich. Die Dachaufsicht lässt zudem die verschiedenen Dachterrassen in ihrer Anordnung erkennen. Auch die Verteilung der Begrünung ebenerdig und auf den verschiedenen Terrassen sowie die Begrünungsmaßnahmen auf den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des eigentlichen Plangebietes werden hier abgebildet. Die Anmutung des Gesamtgebäudes wird mittels fotorealistischer Visualisierungen vorgestellt. Darüber hinaus zeigen vier Ansichten die differenzierte Fassadengestaltung und -struktur. In weiteren Darstellungen werden die Charakteristika der unterschiedlichen Fassadentypen (Entrée-Fassade, Solarfassaden, Grünfassaden) schematisch - 38 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 dargestellt und verortet. Die Beigabe von Schemaschnitten der unterschiedlichen Fassadentypen vertieft das Verständnis der Fassadenstrukturen. Ein Vertikalschnitt als schematische Darstellung gibt Aufschluss über die geplanten Höhen der Gebäudeebene sowie der Anlage des Vertiports auf der Dachfläche (siehe dazu auch die Beschreibung unter Nr. 5.2 dieser Begründung). Auf dem zweiten Planblatt des VEP (Blatt 2 / 2) werden die Festsetzungen der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans konkretisiert und beschränkt. Die Feinstruktur der Fassade ist im Einzelnen nicht mit den begrenzten Darstellungsmöglichkeiten von Bebauungsplanzeichnung und VEP geometrisch abbildbar (siehe dazu auch die Beschreibung unter Nr. 5.2 dieser Begründung sowie die Darstellungen des VEP Blatt 1 / 2). Die in der Planzeichnung in ihrer maximalen Ausdehnung durch eine Baugrenze je einzeln festgesetzte Gebäudeebene wird im VEP ergänzt durch eine Außenwandlinie und eine Abstandslinie von 50 cm bis zu der die Fassadenteile des geplanten Gebäudes zurückbleiben dürfen. Die jeweilige Außenwandline ist deckungsgleich mit der Baugrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der jeweiligen Ebene und sichert damit auch hier die maximale Ausdehnung. Die nach innen abgetragene Abstandslinie sichert, dass die Fassadenteile nicht beliebig hinter der Baugrenze (und der Außenwandlinie des VEP) zurücktreten können. Diese Art der Festlegungen des VEP ermöglichen eine Umsetzung des geplanten baulichen Vorhabens mit seinen Versprüngen und schräg über die Fassade verlaufenden Lisenenstruktur, die im Detail kontinuierliche Abweichungen von der maximalen Begrenzung der Ebenen über deren Höhe erfordern. Für die Gebäudeebene 1 wird in Teilen der Außenwandlinie statt der Abstandslinie 50 cm eine gesonderte Linie als hintere Fassadenebene festgelegt. Damit wird die Ausbildung des Erdgeschosses mit der eingezogenen Vorfahrt zur Tiefgarage und des Haupteingangs am Kennedydamm gesichert. Auch die zurückversetzte Fassade, die eine Art begrünte Arkade parallel zum Gehweg am Kennedydamm entwickelt, wird damit bestimmt. Die Begrünung ist im oben genannten Lageplan auf Erdgeschossebene dargestellt. In der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auch die Arkade bereits als Hinweis dargestellt. - 39 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 6.5 Städtebauliche Vorrangregelung zur Tiefe der Abstandsfläche Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie nach dem VEP zur Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses für das Hochhaus Twist vorgegebenen Baukörperfestsetzungen erlauben eine Unterschreitung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Die Möglichkeit abstandsflächenunterschreitender Festsetzungen im Bebauungsplan ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW, der eine neue Vorrangregelung für das Bauplanungsrecht gegenüber den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen darstellt. Danach haben städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe Vorrang gegenüber den sonstigen Regelungen zur Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 bis Satz 5 BauO NRW. Diese Regelung soll vorliegend Anwendung finden. Innerhalb der zunächst durch Festsetzung von Baugrenzen für die einzelnen in der maximalen und minimalen Höhe begrenzten Gebäudeebenen ausgewiesenen Baufenster werden die Außenwände des Vorhabens hierzu im Bebauungsplan jeweils konkret vorgeschrieben. Durch die als Mindest- und Maximalmaß verbindlich vorgeschriebene Gebäudehöhe und die konkrete Baukörperfestsetzung (Höhe der Gebäudeebenen und Lage der Außenwände) wird die gewünschte besondere Architektur des Gebäudes und die Bedeutung des Grundstücks als Landmarke und Auftakt zur Düsseldorfer Innenstadt abschließend fixiert und die städteräumliche Situation bestimmt. Für den auf dem Dach des Gebäudes zugelassenen Landeplatz sollen im Bebauungsplan ebenfalls abstandsflächenunterschreitende Festsetzungen durch die Kombination von Höhenfestsetzung und Baugrenzen getroffen werden. Die Baugrenze umfasst die Grundfläche des geplanten Landeplatzes. Anders als beim Gebäude des Twistes soll jedoch nur eine maximale Obergrenze für die Höhe dieses Bauteiles festgesetzt werden, um bei der zukünftigen konkreten Planung dieser Anlage ausreichend Flexibilität für die Ausführung zu belassen. Im Verhältnis zu der unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohnbebauung auf der westlichen Seite der Roßstraße ist zunächst festzuhalten, dass das Vorhabengrundstück und die angrenzenden Grundstücke der vorhandenen Blockrandbebauung hinsichtlich der (seitlichen) Abstandsflächen nicht die - 40 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Schicksalsgemeinschaft einer offenen Bauweise, sondern die der geschlossenen Bauweise (geschlossenen Blockrandbebauung mit einer Länge über 50 Meter) bilden, sodass planungsrechtlich im Ausgangspunkt an die südliche Grundstückgrenze des Vorhabengrundstücks anzubauen, jedoch ohne dass die nachbarliche Situation im Sinne einer Hausgruppe geprägt ist. Ausgehend hiervon wird im Rahmen der weiteren planerischen Bewertung eine besondere städtebauliche Begründung vorausgesetzt, um die geplante abstandsflächenunterschreitende Baukörperfestsetzung zu treffen. Diese städtebaulichen Gründe liegen – wie bereits zum Maß der baulichen Nutzung erläutert – in der besonderen Qualität des Vorhabengrundstücks, das sich in unvergleichlicher und herausragender Weise für die Bebauung mit einer dominanten Landmarke anbietet. Es liegt in der unmittelbaren Sichtachse der städtebaulichen Tangente Kennedydamm und bildet in dieser Form ein zentrales Element der angestrebten städtebaulichen Entwicklung einer Konzentration von Hochhäusern (Cluster) für diesen innerstädtischen Bereich, indem es eine Lücke im Hochhausreigen zwischen dem „Horizon“ im Norden und des kürzlich fertiggestellten „Eclipse“ im Westen um den großen Verkehrsknoten der drei zusammentreffenden Bundesstraßen B1, B7 und B8 bildet. Mit dem Vorhaben wird ein augenfälliger und markanter Auftakt der Hochhausreihung geschaffen, der über den Standort hinaus nur dann gerechtfertigt ist, wenn es mit seiner prägnanten und skulpturalen Architektur ein gestalterisches Identifikationszeichen wird. Dabei spielt die Höhe des Gebäudes zwischen den beiden etwas niedriger gehaltenen Nachbargebäuden eine besondere Rolle und gewährleistet das gewünschte städtebauliche Erscheinungsbild des Hochausclusters. Alternative Standorte für diese städtebauliche Attraktivierung des Bereichs stehen ersichtlich nicht zur Verfügung. Um eine derartiges – städtebaulich und architektonisch herausragendes – Vorhaben zu verwirklichen, kommt es innerhalb bebauter Siedlungsräume zwangsläufig zu einem Nebeneinander zwischen einzelnen Hochpunkten und einer Nachbarbebauung mit einem augenfällig anderen Maß der baulichen Nutzung. Insbesondere schließen es derartige Hochbauten mit Landmarkenfunktion naturgemäß aus, dass sich die Vorhaben im Rahmen einer geschlossenen Blockrandbebauung fortsetzen. Vielmehr ist es städtebaulichen Hochpunkten dieser Art zu eigen, dass sie als Solitäre zwangsläufig im Widerspruch zu ihrer Nachbarbebauung stehen. Städtebaulich besteht daher die Wahl, entweder die Unterschiedlichkeit im direkten - 41 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Nebeneinander in Kauf zu nehmen oder in innerstädtischen Bereichen gänzlich auf eine solche Entwicklung zu verzichten. Zunächst ist somit festzuhalten, dass gesteigerte städtebauliche Gründe vorliegen, die ein Nebeneinander trotz Unterschreitung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen. Die planerische Entscheidungsfreiheit zugunsten des Vorhabens endet allerdings an den jeweiligen Zumutbarkeitsgrenzen der Nachbarschaft. Daher wurden die konkreten Betroffenheiten und Auswirkungen der Planung auf die Umgebung (siehe Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros Blinken & Töpfer) eingehend geprüft und bewertet (siehe dazu auch den Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan und die Behandlung der Umweltbelange im Weiteren dieser Begründung). Im Ergebnis sind unzumutbare Beeinträchtigungen der von der Abstandsflächenunterschreitung betroffenen Grundstücke und Bebauungen danach durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens trotz seiner erheblichen Dimensionen nicht gegeben. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die sogenannten Bauwichbelange hinreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden, die grundsätzlich durch das Abstandsflächenrecht gewahrt werden. Aufgrund der Stellung des geplanten Hochhauses Twist an der nördlichen Spitze des Quartiers zwischen Kennedydamm und Roßstraße verursacht die Planung keine Verschattung der südlich angrenzenden Wohnbebauung im Bestand an der Roßstraße. Die Modellrechnungen der durchgeführten Besonnungsstudie zeigen, dass die von der Abstandsflächenunterschreitung betroffene unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück anschließende Wohnbebauung an der Roßstraße von dem zukünftigen, durch das geplante Hochhaus verursachten Schattenverlauf und hieraus berechnete Besonnungsdauer der direkten Besonnung zur Tagundnachtgleiche nicht beeinträchtigt wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, geschweige denn das Hervorrufen ungesunder Wohnverhältnisse ist hier somit ausgeschlossen (Siehe im Einzelnen auch den Abschnitt Verschattung/ Besonnung im Weiteren dieser Begründung). Nach den Vergleichsdarstellungen der interpolierten Tagesverschattung in der vorgenannten Besonnungsstudie konnte allerdings - anders als für das Bürogebäude Eclipse westlich des Kennedydamm - eine Abnahme der natürlichen Belichtung mit Tageslicht der von der Abstandsflächenüberschreitung ebenfalls betroffenen Bürogebäude an der Johannstraße 1 und am Platz der Ideen 1 nicht ausgeschlossen werden. Daher wurde für diese Gebäude eine ergänzende Belichtungsstudie - 42 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 durchgeführt. Die Untersuchung kommt indes zu dem nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnis, dass die Belichtungssituation planungsbedingt nicht unzumutbar verschlechtern wird. Die Modellrechnung zur Tageslichtversorgung zeigt, dass der ermittelte Tageslichtquotient in den Bürogebäuden infolge der Verwirklichung des Vorhabens abnimmt. Im Bürogebäude an der Johannstraße 1 werden jedoch sowohl im Bestand als auch im Planfall die Anforderungen an eine ausreichende Tageslichtversorgung gemäß den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3.4 in den untersuchten Räumen erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens sind daher unerheblich und gesunde Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Hinsichtlich des Bürogebäudes am Platz der Ideen 1 ist zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse bereits im Bestand das Hinzuziehen von Kunstlichtbeleuchtung beziehungsweise ein Ausgleich durch tageslichthelle Pausenflächen erforderlich. Der Einfluss der neuen Planung auf die Büroräume des untersuchten Bürogebäudes ist nach der durchgeführten Untersuchung hierbei indes nicht spürbar und insgesamt als marginal einzustufen. Weiter wurden die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Brandschutz, die Schaffung unerwünschter Einsichtnahmen sowie die ausreichende Belüftung einschließlich der Auswirkungen auf den Windkomfort und den Lärm untersucht Wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht festgestellt worden. Insbesondere sind aufgrund der Positionierung des geplanten Hochhauses Twist erhebliche Einschränkung der Belüftung der Gebäude an der Roßstraße nicht zu befürchten. Der Abstand zum im Bestand vorliegenden Hochhaus südlich des Vorhabens beträgt ca. 90 Meter, so dass auch aus der gemeinsamen Konstellation ein Abschneiden der Belüftung nicht zu erwarten ist (Siehe dazu die Abschnitte Windkomfort und Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Weiteren dieser Begründung). Belange des Brandschutzes werden durch die Unterschreitung der Abstandsflächen nicht berührt. Das Hochhaus Twist hält in den Fassadenteilen, die nicht grenzständig an das Bestandsgebäude an der Roßstraße anschließen, einen Mindestabstand von 2,50 Metern gegenüber dieser Bebauung ein, so dass eine geschlossene Brandwand in diesen Teilen nicht erforderlich wird. Die weiteren Aspekte des baulichen Brandschutzes werden auf der Ebene eines Brandschutzkonzeptes erarbeitet und im Rahmen des Bauantrags geprüft werden. - 43 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Störungen des Sozialfriedens sind ebenfalls nicht zu erwarten, weil insbesondere die rückwärtigen Fassaden der schutzbedürftigen Bebauung an der Roßstraße nach Südwesten ausgerichtet sind und in einem Winkel von 90 Grad oder größer zu den Fassaden des Twists stehen. Einsichtsmöglichkeiten, die einem „Intimbruch“ gleichkommen, sind bereits von daher nicht zu befürchten. Zudem sind viele Fenster in Loggien angeordnet, so dass die Einsehbarkeit weiter reduziert ist. Diese begrenzte Einsehbarkeit, die vor allem den Garten- und Terrassenbereich betrifft, liegt bereits im heutigen Bestandsfall mit dem bis zu achtgeschossigen Bürogebäude vor. Sie ist für innerstädtisches Wohnen in einem städtebaulichen Verdichtungsraum als hinnehmbar zu betrachten. Im Übrigen wirkt die Dimensionierung derart anonymisierend, dass keine personalisierten gegenseitigen Lebensäußerungen zu befürchten sind. Über die vorstehend bewerteten konkreten Auswirkungen hinaus, ist auch das geplante Nebeneinander zu der von der Abstandsflächenunterschreitung betroffenen Nachbarbebauung vertretbar. Trotz des Ausmaßes des Gebäudes, namentlich der Höhe und seiner Baumasse, bleibt der eigene baurechtliche Charakter der Nachbargrundstücke und ihrer Bebauung erhalten und wird durch das erkennbar als städtebauliche Dominate ausgeprägte Vorhaben nicht aufgelöst. Dies gilt zunächst für die östlich der Roßstraße gelegenen Grundstücke Johannstraße 1 und am Platz der Ideen 1, die ihrerseits mit teilweise massiven Bürogebäuden bebaut sind und vom Vorhaben zudem durch die öffentlichen Verkehrsfläche städtebaulich abgegrenzt werden. Gleiches gilt mit Blick auf das an das Vorhaben angrenzende Grundstück Schwannstraße 10 und den dort befindlichen Großbau des ehemaligen Umweltministeriums sowie die unmittelbar angrenzende geschlossene Wohnbebauung entlang der Roßstraße. Dabei ist zu beachten, dass die Bebauung an der Roßstraße städtebaulich nicht als Einzelgebäude in Erscheinung treten, sondern Bestandteil einer weiterhin prägend in Erscheinung tretenden geschlossene Blockrandbebauung sind. So gesehen ist das Vorhabengrundstück auch heute schon als Eckdominate nicht der Blockrandbebauung an der Rossstraße, sondern dem Geschehen im Kreuzungsbereich des Kennedydamms und der Bundesstraßen B1, B7 und B8 zugeordnet und schließt dort – wie bereits dargestellt – das mit dem Hochhausreigen zwischen dem „Horizon“ im Norden und des kürzlich fertiggestellten „Eclipse“ im Westen angelegte Stadtbild. - 44 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Die mit dem Vorhaben bewirkte städtebauliche Akzentuierung folgt insoweit der im vorhandenen Bestand verkörperten Gliederung des Bereichs. Ausgehend von dem Vorhabengrundstück als Landmarke im Norden teilt sich die Bebauungsstruktur in südlicher Richtung und setzt sich entlang der Rossstraße – wie beschrieben – als Blockrandbebauung fort, wohingegen sich entlang des Kennedydamms auf dem Grundstück Schwannstraße 10 der solitäre Großbau des ehemaligen Umweltministeriums mit großzügigen Freiflächen an das Vorhaben anschließt. Insoweit wird nicht verkannt, dass die unmittelbare Grenzsituation des Vorhabens eine besondere Rolle bei der Bewertung des Vorhabens spielt und die Planung selbstverständlich auch dort zu gewährleisten hat, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gegebenheiten dem nachbarlichen Interessen gerecht wird. Ein derart akzentuiertes städtebauliches Nebeneinander ist auch aus anderen Städten, etwa dem Bankenviertel in Frankfurt am Main, bekannt. Dabei entspricht die vorliegende Situation ersichtlich nicht der Bebauung im Frankfurter Bankenviertel. Der Vergleich macht indes deutlich, dass auch eine solche städtebauliche Situation plausibel ist, ohne dass der jeweils eigene baurechtliche Charakter der betroffenen Grundstücke verloren geht. Weiter vermeidet die augenfällige Architektur des Twist einen massiven Eindruck der entstehenden Baumasse. In der Höhenentwicklung tritt das Hochhausgebäude im Westen geschossweise zurück, dreht sich („twistet“) nach Norden und gibt damit - wie bereits dargestellt - Ausblick und Besonnung für die Gebäude an der Roßstraße frei. Durch dieses „Zurückweichen“ wird trotz der Gebäudehöhe beim Ausblick in Richtung Nordwesten zunächst nur eine Bebauung wahrnehmbar, die einer innerstädtisch nicht unüblichen, viergeschossigen Bebauung entspricht. In Richtung Westen, Südwesten und Süden verändert sich der Ausblick nicht. Insbesondere aus den Nutzungseinheiten heraus, ist die optische Erscheinung durch die Gestaltung des Vorhabens auf ein Minimum reduziert, sodass hier Wahrnehmungsimpulse vermieden werden und ungestörte Blickrichtungen erhalten bleiben. Im Ergebnis ist die Zulassung des Hochhauses, das seine Umgebung insbesondere an der Roßstraße deutlich überragt, vor allem mit Blick auf die stadtgestalterischen Gesichtspunkte zumutbar und hebt in verhältnismäßiger Weise, den zu „akzentuierenden“ Vorhabenstandort hervor, indem es eine städtebauliche und einzigartige architektonische Dominante im Kontext mit den anderen Hochhäusern am Kennedydamm als besonderes städtebauliches Entrée schafft, für das die - 45 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 herausragende und blickfällige Lage des Vorhabengrundstücks im Grunde alternativlos ist und die plausible Fortentwicklung des bestehenden innerstädtischen Büro- und Dienstleistungsstandorts, welcher schon heute durch markante Hochbauten geprägt ist, verwirklicht. 6.6 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt Stellplätze sind in Tiefgaragen und im ersten bis dritten Obergeschoss (entsprechend der Gebäudeebene 2) einschließlich zulässig. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße sind in den geplanten fünf Tiefgaragenebenen nicht für alle Nutzungskonzepte ausreichend Stellplätze darstellbar. Zudem sind in den Untergeschossen weitere Einrichtungen einzurichten, wie Teile der Haustechnik, Anlagen zur Ver- und Entsorgung, eine für das Quartier notwendige Trafostation, Lagerräume und weiteres. Daher sollen auch in den genannten Obergeschossen Stellplätze bereitgehalten werden können. Um der Leistungsfähigkeit der das Plangebiet begleitenden Straße gerecht zu werden, wird die größere fünfgeschossige Tiefgarage über eine Einfahrt vom Kennedydamm angedient. Eine zweite Ein- und Ausfahrt wird an der Roßstraße vorgesehen. Sie sichert die Anlieferung und die Andienung der oberirdischen Parkgeschosse in dem geplanten Hochhaus. Da die Anzahl der dortigen Stellplätze etwa der Anzahl der heutigen dort angefahrenen Tiefgarage entspricht, ist die verkehrliche Wirkung neutral gegenüber dem heutigen Stand zu beurteilen. In der möglichen Alternativnutzung für die Parkgeschosse in den 1. bis 3. Obergeschossen als zwei Bürogeschosse, die im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits vorgesehen ist, würde die Einfahrt an dieser Stelle entfallen und auch die verkehrlichen Ansätze würden sich hier reduzieren. Die festgesetzten Bereiche für die Ein- und Ausfahrt dienen ebenfalls der erforderlichen Anlieferung. Lieferfahrzeuge können eine Durchfahrt durch das Gebäude nutzen, die parallel zu den Zufahrtsrampen der Stellplätze in den Ober- und Untergeschossen angelegt ist. Im Inneren können sie störungsfrei entladen werden. - 46 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 6.7 Landeplatz Im Bebauungsplan wird die Dachfläche des Twistes gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 1 BauGB als Fläche für den Luftverkehr in Gestalt eines Landeplatzes für die Nutzung durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter festgesetzt. Ergänzend wird die Festsetzung als private Verkehrsfläche beschränkt. Für den Betrieb des geplanten Luftlandeplatzes auf dem Twist wird ergänzend zum vorliegenden Bauleitplanverfahren ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 6 LuftVG durchgeführt werden. In diesem werden auch die Erfordernisse zur Sicherung des Betriebs des Verkehrsflughafens Düsseldorf berücksichtigt sowie die Einrichtung eines beschränkten Bauschutzbereichs gemäß § 17 LuftVG geprüft. Es ist vorgesehen, zur Schallverteilung und zur besseren Nutzbarkeit bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen sowie Radarführung des Verkehrsflughafens Düsseldorf, den Luftlandeplatz mit An- und Abflugstrecken auszustatten. Eine Platzrunde im Sinne eines standardisierten An- und Abflugverfahrens für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) ist hier nicht vorgesehen. Ein Flugverkehr ist ausschließlich tagsüber und mit Transportdrohnen und geräuscharmen Elektro-Vertiporter sowie Volocoptern („Flugtaxis“) geplant. Erhebliche Belästigungen oder Störungen des Schlafs werden auf diese Weise vermieden. Daher wird die Fläche für den Luftverkehr mit der Zweckbestimmung „Landeplatz für elektrisch betriebene Senkrechtstarter“ festgesetzt. Nach Maßgabe dieser Nutzung bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken an der Realisierbarkeit des Landesplatzes. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen städtebaulichen Belange ist davon auszugehen, dass die Planung realistischer Weise umgesetzt werden kann. Auf Grundlage der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Herstellerangaben – insbesondere zu den Lärmemissionen der vorgesehenen Luftfahrzeuge (Lärmimmissionen eines Volocopters bei der Landung circa 76 dB(A) in einem Abstand von 30 m) – ist die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens (ggf. durch begleitende Auflagen) unter Berücksichtigung des Abstands zwischen dem Landeplatz und schutzbedürftiger Nutzungen hinreichend sicher zu prognostizieren. Anhaltspunkte dafür, dass abgesehen hiervon durch die Umsetzung der Festsetzung unzumutbare städtebauliche Verhältnisse (beispielsweise aufgrund von Schattenwurf) entstehen können, sind nicht ersichtlich. Auch insofern bietet das nachfolgende luftrechtliche Genehmigungsverfahren hinreichende gesetzliche Durchsetzungsmöglichkeiten zur Bewältigung etwaiger Konflikte. - 47 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Mittels der im Rahmen eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu erarbeitenden gutachterlichen Stellungnahme zu Geräuschemissionen und - immissionen durch Fluglärm eines einzurichtenden erhöhten Luftlandeplatzes auf dem Twist, wird sichergestellt, dass die schalltechnischen Richt- und Toleranzwerte an den maßgeblichen Immissionspunkten im Wohnumfeld des Landeplatzes überall sicher eingehalten werden. Ferner wird durch die dann erforderliche fachgutachterliche Prüfung zum luftverkehrsrechtlichen Verfahren dargelegt, dass der Luftlandeplatz genehmigungsfähig erscheint. Die Unterlagen zur Eignung des Luftlandeplatzes und der schalltechnischen Untersuchung hierzu sind Gegenstand des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf unterliegt. Die abschließende Bewertung der Zulässigkeit des Luftlandeplatzes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und wird auch nicht in dieses integriert, sondern bleibt der zukünftigen fachplanerischen Entscheidung vorbehalten. Die Ausweisung des Landeplatzes für Lufttaxis und Transportdrohnen lässt die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes unberührt. Diese Ausweisung des Landeplatzes für Lufttaxen und Transportdrohnen stellt sich vielmehr als eine innovative und spezielle Ausweisung dar, die die Umsetzung des Planergebnisses zusätzlich bereichern kann. Auswirkungen auf das eigentliche Plangeflecht und die Grundzüge der Planung hat sie nicht. Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes ließen sich selbstverständlich auch ohne den Landeplatz verwirklichen, jedoch würde eine Chance vertan, in der Landeshauptstadt Düsseldorf zukunftsweisende Zeichen zu setzen. Deshalb soll mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes die Gelegenheit wahrgenommen werden, erstmals dieses innovative Mobilitätskonzept innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Düsseldorf zu platzieren. Der Wille des Plangebers, den Bebauungsplan gegebenenfalls auch ohne den Landeplatz zu verwirklichen, steht außer Frage. 6.8 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet wird nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Eine ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser erfolgt daher nicht. Die abwassertechnische Erschließung ist durch die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen gesichert. - 48 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Für das Grundstück wird ggfs. eine Rückhaltung zur Einleitbeschränkung erforderlich, wenn sich der Anschlussgrad gegenüber dem bisherigen Stand deutlich erhöht. Für das Vorhaben sind die Maßnahmen im Rahmen des zum jeweiligen Bauantrag vorzulegenden Entwässerungsgesuchs zu konkretisieren. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme ist aus den im Umfeld liegenden Versorgungsleitungen und -anlagen grundsätzlich möglich. Zur Versorgung müssen straßenseitig gelegene Hausanschlussräume für die Versorgungsleitungen eingeplant werden. Die Lagen der Hausanschlussräume sind in Abstimmung mit dem jeweiligen Bauträger und der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH (NGD) abzustimmen. Im Bereich der Roßstraße Nr. 166 / Kennedydamm Nr. 55 befindet sich die Netzumspannstelle T.2649. Diese Versorgungsanlage muss vor Abriss des Bestandsgebäudes zur Geländefreimachung und Neubebauung ausgebunden und entfernt werden. Auf die Netzstation T.2649 kann nicht verzichtet werden. In unmittelbarer Nähe zur jetzigen Lage im Lastschwerpunkt wird daher ein Ersatzstandort für die Bauzeit des Twist geplant. Dieser Standort befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Roßstraße. Mit fortschreitender Baufertigstellung wird die Netzumspannstation wieder in einen entsprechend vorbereiteten Raum im Untergeschoss des Twist installiert. Die Planung und letztendliche Verlegung der Netzstation und der zugehörigen Leitungen werden mit der Netzgesellschaft Düsseldorf abgestimmt und im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan gesichert. 6.9 Artenschutz In der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplanverfahren (Büro für Landschaftsplanung GmbH, Oktober 2020 ) wurde festgestellt, dass aufgrund der Gebäudebeschaffenheit des Bestandsgebäudes Roßstraße 166 / Kennedydamm 55 keine Versteck- und Fortpflanzungsstätten von Vogel- und Fledermausarten an Gebäuden im Plangebiet vorliegen. Weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld konnten geeignete Habitatbäume ermittelt werden. Das Plangebiet ist zudem durch den Verkehr auf dem Kennedydamm und die vorliegende Bebauung bereits deutlich vorbelastet, sodass mit der Umsetzung der Planung keine Beeinträchtigung durch Störungen zu befürchten ist. In gewissem Umfang nutzen Fledermäuse das - 49 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Plangebiet und sein Umfeld als Nahrungsgebiet. Dieses ist jedoch nicht von essentieller Bedeutung. Das Vorkommen anderer geschützter Arten konnte aufgrund der Habitatausstattung im Plangebiet ausgeschlossen werden, so dass auch hier keine Störung oder Gefährdung durch die Umsetzung der Planung erfolgt. Bei der Neuplanung von Gebäuden sind Glasflächen wie beispielsweise Terrassen- und Balkontüren, nebeneinanderliegende Wohnung und/oder Bürofenster und oder spiegelnde und reflektierende Fassadenflächen geeignet, aufgrund der Reflexion von Grünstrukturen, Wasserflächen oder gespiegelten, aber real nicht vorhandenen Gebäudelücken eine Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist. Die dadurch provozierten Kollisionen enden für die Tiere nahezu immer tödlich. Durch die im Artenschutzgutachten (Landschaft! Büro für Landschaftsplanung GmbH, Aachen, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 01/017 Kennedydamm 55 der Stadt Düsseldorf, Juni 2023) beschriebenen Umgebungsstrukturen ist dieses Risiko, unabhängig von der Himmelsrichtung, signifikant erhöht. Es sind darüber hinaus keine Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erwarten. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind somit keine weiteren planungsrechtlichen Festsetzungen zu treffen. Zur insektenfreundlichen Ausgestaltung der Beleuchtung ist dem Bebauungsplan ein Hinweis beigegeben. Darin werden technische Rahmenbedingungen für Beleuchtungsanlagen wie Farbtemperatur und Oberflächentemperatur genannt, sowie weitere Angaben gegeben, um Schädigungen von Insekten zu minimieren. 6.10 Grünplanerische Inhalte Das Plangebiet ist im Bestand bereits zum großen Teil bebaut und versiegelt. Aufgrund der planungsrechtlichen Bestandssituation ist eine Bebauung der Flächen zu 100% zulässig. Durch die Überplanung dieser Flächen werden diese Rahmendaten fortgeführt. Im Sinne der doppelten Innenentwicklung als Leitbild des Klimaanpassungskonzeptes der Landeshauptstadt Düsseldorf, wird die bauliche Verdichtung begleitet durch eine Erhöhung des Grünvolumens. Dazu wird die Begrünung von Dächern, Fassaden und unterbauten Flächen festgesetzt. - 50 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Diese Begrünungsmaßnahmen entfalten günstige Auswirkungen für die Schutzgüter Klima, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen sowie des Ortsbildes. Die Dachbegrünung und in diesem Fall besonders die geplante Fassadenbegrünung tragen mit ihrer zusätzlichen Verdunstung und der Speicherung von Regenwasser ausgleichend zum Lokalklima bei. Durch die zusätzliche Vegetation profitiert sowohl die Artenvielfalt als auch der Mensch selbst, indem eine zusätzliche Filterung von Luftschadstoffen und Feinstaub zu erwarten ist. Für das Plangebiet wurde ein Grünordnungsplan III (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, Düsseldorf, 18. Februar 2025) erstellt. Dachbegrünungen Im Plangebiet sind flache oder flachgeneigte Dächer mit einer standortgerechten und strukturreichen Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Dabei ist ein nach FLL-Richtlinien (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) geeignetes Substrat mit mindestens 50 cm Aufbauhöhe zuzüglich Drainage zu verwenden. Auf dem Gebäude Twist sind dabei insbesondere die Dachflächen von Geschossen auf der Westseite des Gebäudes geeignet, über denen das nächst höhere Geschoss in ausreichendem Maße zurückspringt. Auch Teile der Dachterrasse vor der im 26. Obergeschoss vorgesehenen Skybar sind für eine Dachbegrünung vorgesehen. Insgesamt sind auf den Flächen mindestens 100 m² entsprechend zu begrünen. Brandschutzbelange sind zu beachten. Tiefgaragenbegrünung, Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen Die Flächen auf unterirdischen Gebäudeteilen, die nicht überbaut werden, sind mit einer mindestens 80 cm starken Substratschicht auszustatten und fachgerecht intensiv zu begrünen. Auch hier ist ein Substrat nach FLL-Richtlinien zu verwenden. Da das Plangebiet nahezu vollständig unterbaut wird werden Begrünungen im Wesentlichen auf unterirdischen Gebäudeteilen angelegt werden. Zum Teil werden die Arkadenflächen des Erdgeschosses intensiv begrünt. Die nördlich des Gebäudes gelegene Freifläche wird zum Teil mit einer mindestens 75 cm hohen Bepflanzung aus Gräsern, Stauden und / oder Hecken von der angrenzenden Straßenverkehrsfläche (hier: Gehweg) abgeschirmt. Ein Überlaufschutzbügel kann zur Vermeidung von ungeregeltem Durchqueren der grünen Einfriedung integriert werden. - 51 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Weitere Begrünungsmaßnahmen erfolgen im Zusammenhang mit der Freiraumplanung auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Da diese Flächen nicht in der Verfügung des Vorhabenträgers liegen, sind sie nicht mit in diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Ausgestaltung der angrenzenden Flächen erfolgt daher über eine eigene Planung, die mittels des zugehörigen Durchführungsvertrages gesichert wird (siehe dazu auch unter Nr. 5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung). Fassadenbegrünung Am geplanten Gebäude Twist sind mindestens 900 m² der Außenwände mit Fassadenbegrünungen aus standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Dazu können Schlinger oder Rankgewächse, ggfs. an geeigneten Rankhilfen, oder auch eigenständig aufrecht wachsende Pflanzen als „Grüne Wände“ vor der Fassade oder wandgebundene Begrünungssysteme verwendet werden. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Verortung der Fassadenbegrünung im zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) stärker präzisiert. So bildet das Gebäude als einen prägnante Fassadentyp die sogenannten „Grünfassade“ aus (siehe auch unter Nr. 5.2 dieser Begründung). Im VEP sind die Bereiche der Grünfassade gekennzeichnet, in denen die Fassadenbegrünung anzulegen ist. Dabei sieht das Konzept vor, dass in den unteren Geschossen eine höhere Dichte der Begrünungselemente an den Fassaden angebracht werden und nach oben in den höheren Geschossen der Grünfassadenbereiche eine lockerere Verteilung der Begrünungselemente entwickelt wird. Damit wird eine größere Wirkung der Begrünung im Nahbereich entfaltet. Die Hochhausgroßform löst sich in den höheren Geschossen aus einem grünen Sockel heraus. Die Fassadenbegrünung muss natürlich erforderliche Öffnungen wie Fenster, Türen und Lüftungseinrichtungen berücksichtigen. Alle Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. 6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Schallschutz Zur Beurteilung der schalltechnischen Situation wurde eine Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan erstellt (Peutz Consult GmbH Düsseldorf, - 52 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 01/017 Kennedydamm 55 „Twist“ in Düsseldorf, 28.11.2023). Im Zuge dessen wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen und die vom Plangebiet ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen ermittelt und beurteilt. Verkehrslärm Als wesentliche Quelle des Verkehrslärms wirkt der Verkehr auf dem stark befahrenen Kennedydamm auf das Plangebiet ein. Da das Hochhaus direkt am Kennedydamm angeordnet ist, sind entsprechend hohe Verkehrslärmbelastungen an den der Straße zugewandten Fassaden zu erwarten. Für die Fassaden mit einer Orientierung zu anderen Richtungen sind geringere Schalleinträge zu erwarten. Aktiver Verkehrslärmschutz Planungsrechtlich ist dem aktiven Schallschutz, an der Quelle des Verkehrslärms, der Vorzug vor dem passiven Schallschutz, am Immissionsort, zu geben. Durch die Höhe des Plangebäudes müsste aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand eine bautechnisch kaum umsetzbare Höhe aufweisen, um auch die oberen Etagen der Plangebäude wirkungsvoll vor dem Verkehrslärm zu schützen. Darüber hinaus wäre eine solche Lärmschutzwand im Straßenraum städtebaulich nicht verträglich zu errichten. Das markante Gebäude des Twistes würde dadurch seine Qualitäten als Landmarke am nördlichen Eingang der Innenstadt einbüßen. Dem erklärten und beschlossenen städtebaulichen Ziel, die Quartiere beidseitig des Kennedydamms stärker zu verbinden und durchlässiger insbesondere für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen zu gestalten, würde damit deutlich entgegengewirkt werden. Ein wirksamer aktiver Schallschutz ist neben den technischen auch wesentlich aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Daher werden passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Passiver Verkehrslärmschutz Gemäß der genannten schalltechnischen Untersuchung sind entsprechende Festsetzungen für die schalltechnische Ausführung der Außenbauteile im Plangebiet ermittelt worden. Diese sind in der Planzeichnung entlang der betroffenen Baugrenzen eingetragen. Es sind folgende Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm festgesetzt: - 53 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile zum Schutz von Aufenthaltsräumen im Vorhaben ist auf Grundlage der als technischer Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 zu ermitteln. An Fassaden, die entlang oder parallel oder bis zu einem Winkel von 90° zu den mit Schrägschraffur ( ///// ) und mit B gekennzeichneten Baugrenzen, gelegen sind, ist eine Belüftung von Büro- und Unterrichtsräumen mit einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Türen und Fenstern sicher zu stellen. An den stärker belasteten Fassaden, die mit Schrägschraffur ( ///// ) und mit NÖF an den Baugrenzen gekennzeichnet sind, sind öffenbare Fenster auszuschließen. Falls ein Nachweis durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz erbracht werden kann, gemäß dem andere Maßnahmen zum Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausreichen, so können diese ebenfalls zugelassen werden. Dabei ist der Nachweis auf der Basis der im Bebauungsplanverfahren ermittelten Lärmwerte aus dem Verkehr zu erbringen, soweit keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verkehrsströme eingetreten sind. Das Fassadenkonzept sieht für die Nordseite die sogenannten „Entréefassade“ vor (siehe auch unter Nr. 5.2 dieser Begründung). Diese bildet eine leicht konkave Fläche aus, die aus leicht gegeneinander in der Tiefe variierende Kastenfenstern besteht. Dadurch wird es möglich sein, trotz der hohen Verkehrslärmimmissionen in der Ausrichtung zu dem stark befahrenen Verkehrsknotenpunkt, gesunde Arbeitsbedingungen zu sichern Da keine allgemeinen Wohnnutzungen vorgesehen werden, sondern lediglich Wohnungen für Betriebsleiter oder -leiterinnen. In untergeordnetem Maße, sind keine Festsetzungen zu Grundrissorientierungen erforderlich. Mögliche Betriebsleiter*innenwohnungen sollten in Bereichen angeordnet werden, für die Beurteilungspegel von weniger als 63 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts zu erwarten sind. Im Umfeld des Plangebietes kommt es durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens zu geringfügigen Erhöhungen der Straßenverkehrslärmimmissionen. Da es sich durchweg um stark frequentierte Straßen handelt, ist die Erhöhung vergleichsweise gering. Eine Erhöhung von bis zu 0,6 dB (A) ergibt sich u.a. durch die Reflektion am geplanten Gebäude an den oberen Geschossen der Fassade des Hochhauses Eclipse. Auch wenn für das Gebäude bereits in der Bestandssituation die kritischen Grenzen von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten werden, so ist für das Bürogebäude nicht von einem erhöhten Schutzanspruch auszugehen. - 54 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Entlang der Roßstraße kommt es rechnerisch zu Erhöhungen der Beurteilungspegel. Hier sind ebenfalls die kritischen Grenzen im planerischen Nullfall bereits überschritten. Die Erhöhung im Planfall beträgt in einigen Bereichen bis zu 0,1 dB. An den straßenabgewandten Seiten der Gebäude an der Roßstraße kommt es zum Teil zu leichten Minderungen des Schalleintrags von bis zu 0,5 dB gegenüber der heutigen Situation, aufgrund der Abschirmung durch den Twist. An anderen Teilen ergeben sich leichte Pegelerhöhungen um bis zu 0,8 dB. An allen übrigen Immissionsorten im Umfeld des Plangebietes kommt es rechnerisch zu marginalen Erhöhungen bis zu 0,1 dB. Erhöhungen von Beurteilungspegeln des Verkehrslärms im Bereich von 1-2 dB sind für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Gewerbelärm Die genannte schalltechnische Untersuchung hat als mögliche Quellen von Gewerbelärm die geplanten Anlieferbereiche im Plangebiet untersucht. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sind weder innerhalb noch außerhalb des Plangebiets zu erwarten. Festsetzungen dahingehend sind nicht erforderlich. Darüber hinaus siehe auch die Kapitel zum Verkehrs- und Gewerbelärm im Umweltbericht. Luftschadstoffe Zum Bebauungsplan ist eine Luftschadstoffuntersuchung erarbeitet worden (Peutz Consult GmbH, Dortmund, Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan 01/017 Kennedydamm 55 „Twist“ in Düsseldorf, 18.09.2023, Druckdatum 24.11.2023). Auf der Basis der Verkehrsdaten mit einem Planungshorizont bis 2026 wurden die Konzentrationen der relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 2.5 und PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) ermittelt. Dabei wurden die Planfälle mit („Planfall“) und ohne Umsetzung der Planung („Nullfall“) gegenübergestellt. Weiterhin wurde der Planfall für das Jahr 2030 betrachtet, um die Luftschadstoffemissionen vor dem Hintergrund der derzeit von der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2030 angestrebten neuen Immissionsgrenzwerte beurteilen zu können. Die Berechnungsergebnisse für den Nullfall 2026 zeigen, dass im gesamten Untersuchungsgebiet die Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) deutlich eingehalten werden. - 55 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Infolge der leichten Verkehrszunahmen für den Planfall 2026 kommt es an wenigen Immissionsorten zu einer leichten Erhöhung der Luftschadstoffbelastung. Im überwiegenden Teil des Untersuchungsgebietes ist jedoch keine Veränderung bzw. sogar eine geringfügige Verbesserung der Luftschadstoffbelastungssituation festzustellen. Auch nach Realisierung des Vorhabens werden demnach alle untersuchten Grenzwerte der 39. BlmSchV weiterhin deutlich eingehalten. Die lufthygienische Situation wird sich demnach durch die Planung nicht grundlegend verändern. Betrachtet man die Prognose der Luftschadstoffe bis zum Jahr 2030 und vergleicht diese mit den nach den EU-Plänen zu erwartenden Grenzwerten, so ist zu erwarten, dass die Werte von 20 µg/m³ (statt heute von 40 µg/m³) für die Feinstaubfraktion PM 10 an allen betrachteten Immissionsorten außerhalb der Fahrbahnen eingehalten werden. Die von der EU angestrebten Jahresmittelwerte für den Feinstaub PM2.5 (10 µg/m3) und Stickstoffdioxid NO2 (20 µg/m3) werden mit den für den Planfall 2030 berechneten Konzentrationen an allen Immissionsorten und im gesamten Untersuchungsgebiet überschritten. Maßgeblich dafür ist, dass bereits die angesetzten Hintergrundbelastungen die angestrebten Grenzwerte überschreiten. Allerdings ist eine Minderung der Hintergrundbelastung auf Ebene des einzelnen Bebauungsplans (insbesondere bei der hier vorliegenden geringen Ausdehnung) nicht möglich. Dies fällt in den Aufgabenbereich der Luftreinhalteplanung, die es entsprechend zukünftig weiter zu entwickeln gilt. Um die Schadstoffbelastung durch die Abluft aus Tiefgaragenanlagen und Parkgeschossen insbesondere in Bodennähe zu verringern und zum Schutz der im Umfeld der Garagenanlagen gelegenen Nutzungen, wird festgesetzt, dass Tiefgaragen und Garagengeschosse über Dach der aufstehenden und angrenzenden Gebäude zu entlüften sind. Ausnahmsweise kommen abweichende Lüftungsanlagen in Betracht, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass an umliegenden Nutzungen und Gebäuden der Vorsorgewert für das Jahresmittel für Stickstoffdioxyd (NO 2) von 33,9 µg/m³ Luft eingehalten wird. Im vorliegenden Konzept sind im geplanten Hochhausgebäude Stellplätze in oberirdischen Parkdecks (Gebäudeebene 2, entsprechend 1. bis 3. Obergeschoss) vorgesehen. Wenn diese mit einem möglichst großen Anteil an Öffnungen natürlich belüftet werden, kann damit der o.g. Nachweis für diese Stellplätze ggfs. bereits erbracht werden. - 56 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Die Stellplätze in den Untergeschossen sind mechanisch belüftet. Die Zuluft der Untergeschosse sollte an gering belasteten Stellen und die Abluft im Außenbereich mindestens in 2 bis 3 m Höhe liegen und von der Fassade weg verteilt werden. Auch mit diesem Konzept ist ggfs. der o.g. Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV möglich. In der oben genannten Luftschadstoffuntersuchung sind bereits die Emissionen sowie deren Verteilung ermittelt und ein Lüftungskonzept für die Parkgeschosse vorgeschlagen worden. Die oberirdischen Parkgeschosse (Gebäudeebene 2, entsprechend dem 1. bis 3. Obergeschoss) sind auch mit einer vollständig geschlossenen Fassade zur südöstlich angrenzenden Bestandsbebauung mit Wohnnutzung durch Öffnungen in den anderen Fassaden ausreichend zu belüften. Für die unterirdischen Parkgeschosse ist ein technisches Lüftungskonzept vorgezeichnet worden, das ebenfalls eine für angrenzende empfindliche Nutzungen die Machbarkeit einer unschädlichen Entlüftung nachweist. Im Einzelnen sind die Nachweise anhand der konkreten Planungsausgestaltung und technischen Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren zu führen Unter anderem ist bei den oberirdischen Parkgeschossen dafür Sorge zu tragen, dass für die relevanten Luftschadstoffe die maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV an den darüber liegenden Nutzungen ab der Gebäudeebene 3 (voraussichtlich entsprechend dem 4. Obergeschoss) eingehalten werden. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. 6.12 Klimaanpassung Infolge des Klimawandels sind geänderte Bedingungen, insbesondere häufigere und länger andauernde Hitzeperioden mit höheren Temperaturen und häufigere und intensivere Starkregenereignisse, zu berücksichtigen. Durch diese Klimaveränderungen werden insbesondere innerstädtische Gebiete mit hoher Bebauungsdichte und hohem Versiegelungsgrad zusätzlich durch Hitze und Starkregen belastet. Durch die geplante Nachverdichtung wird sich die thermische Belastung im Plangebiet erhöhen. Daher sollten im Rahmen der neuen Planung Maßnahmen berücksichtigt werden, die die thermische Aufheizung im Plangebiet möglichst gering halten (siehe Teil B – Umweltbericht, Punkt 15.6.2). - 57 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 6.13 Urbane Sturzfluten Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Eine dieser Karten gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche Betroffenheit in geringem Masse zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen hohe Wasserstände erreicht werden können, was bei der weiteren Planung zwingend zu berücksichtigen ist. Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: • Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen, Ausbildung von Gründächern) • Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen) • Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B. Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von Geländeneigung abgewandt) Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: • die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes • mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten • Fließwege innerhalb des Plangebietes • Natürliche Überflutungsgebiete • Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu beachten, dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der umliegenden Straßen angehoben werden soll. • Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche von Bebauungen freigehalten werden können. • Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten Bereichen orientieren. - 58 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in den Untergeschossen, Kellerfenster, Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und -ausfahrten, ggfls. Muss das Gelände insgesamt oder in Teilen angehoben werden. 6.14 Grundwasser Auf Teilen des Grundstücks liegt im Bestand bereits eine Tiefgarage vor. Zukünftig wird es vollflächig durch eine fünfgeschossige Tiefgarage unterbaut. Damit wird etwas stärker in die Grundwassersituation eingegriffen, jedoch deutlich begrenzt aufgrund der geringen Größe des Grundstücks. Auf dem Grundstück südwestlich angrenzend findet sich eine eingeschossige Tiefgarage im Bestand, die ebenfalls keine grundsätzliche Störung des Grundwasserstroms begründet. Eine großflächig abriegelnde Wirkung als Sperrbauwerk ist damit auch im Zusammenhang der Neubau- und Bestandsunterbauungen der Flächen nicht gegeben. 6.15 Verschattung/ Besonnung Der geplante Hochpunkt Twist hat aufgrund seiner Positionierung im Plangebiet Auswirkungen aufgrund seines Schattenwurfes auf die Umgebung. Es ist daher eine Besonnungsstudie durchgeführt worden, um die Auswirkungen des Schattenwurfes zu beurteilen und in die Abwägung einstellen zu können (Peutz Consult GmbH, Düsseldorf, Besonnungsstudie zum Bebauungsplan 01/017 Kennedydamm 55 in Düsseldorf, 24.11.2023). Die Besonnungsdauer wird anhand der Planungsempfehlungen der DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ beurteilt. Die DIN gibt drei Empfehlungsstufen für die Besonnung mindestens eines Wohnraums in einer Wohnung zu einem Stichtag zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Die Empfehlungsstufen orientieren sich an der Mindestdauer einer möglichen Besonnung für den Wohnraum mit 4 Stunden (Empfehlungsstufe Hoch), 3 Stunden (Empfehlungsstufe Mittel) und 1,5 Stunden (Empfehlungsstufe Gering) für den gewählten Stichtag. Allerdings sind die DIN-Empfehlungen gemäß Rechtsprechung keine zwingenden Rechtsvorschriften. In der ersten Hälfte des Tages wirft das Plangebäude „Twist“ einen Schatten auf die nordwestlich gelegene Wohnbebauung entlang der Uerdinger Straße. Das Haus - 59 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Uerdinger Straße Nr. 87 erfährt hierbei auf der Nord-Ost Fassade eine zum Teil deutliche direkte Abnahme der Besonnung. Da die Nord-Ost-Fassade aufgrund der Ausrichtung bereits im Bestand weniger gut besonnt ist, hat die Abnahme der Besonnung in diesem Abschnitt keinen direkten Einfluss auf die Einhaltung der Empfehlungen der DIN für eine ausreichende Besonnungsdauer. Auf der Süd-Ost Fassade ist jedoch weiterhin mit einer Einhaltung mindestens einer der drei Empfehlungsstufen für Besonnung zu erwarten, so dass insgesamt für die Wohneinheiten von einer Einhaltung der Empfehlungen der Norm auszugehen ist. Die Detailbetrachtung anhand der Wohnungsgrundrisse bestätigt diesen Befund. Lediglich eine Wohneinheit jeden Geschosses weist ausschließlich Fenster nach Nord- Osten und Nord-Westen auf. Hier ist bereits im Bestand anzunehmen, dass eine Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt. Die Besonnung wird durch den Schattenwurf zum Stichtag in den unteren vier Geschossen um 50-60% vermindert, im vierten Obergeschoss noch um ca. 26%. Die Besonnung verbleibt damit nach wie vor unterhalb der Empfehlungsstufe „Gering“ der DIN EN 17037. In der zweiten Hälfte des Tages wandert der Schatten des Hochpunktes auf die bestehende Bebauung östlich der Roßstraße. Hierdurch nimmt in erster Linie auf den Nordfassaden der Häuser an der Karl-Friedrich-Klees-Straße 12 und 13 bis 18 die direkte Besonnung zum Teil um bis zu 60% gegenüber dem Bestand ab. Diese Wohnhäuser sind Townhouses, die sowohl Fenster zur Nordwest- als auch zur Südostfassade haben, sodass für die bestehenden Wohnräume auch im Planfall zur Tagundnachtgleiche eine gute Besonnung auf der Südostfassade nachgewiesen werden kann. Damit kann eine Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden erwartet werden, was gemäß den Kriterien der DIN EN 17037 der Empfehlungsstufe „hoch“ entspricht. In Teilen der Nordfassaden der Wohngebäude „Zur alten Exerzierhalle“ können ebenfalls Abnahmen der Besonnung festgestellt werden. Die Besonnung auf den Nord-West-Fassaden der Häuser Nr. 1 bis 7 sowie Nr. 33 bis 35a nimmt im Planfall in Teilbereichen deutlich ab. Nordfassaden bekommen naturgemäß keine oder je nach Ausrichtung, nur wenig direkte Besonnung, sodass auf diesen Fassaden bereits im Bestand nur eine Besonnung von maximal 0,4 bis 1,4 Stunden zur Tagundnachtgleiche am 21. März vorlag, so dass die DIN-Empfehlungen auch im Bestand an diesen Fassaden nicht erfüllt werden können. Allerdings weisen die Wohneinheiten durchgesteckte Grundrisse auf, die mit mindestens einem Aufenthaltsraum mit Fenstern zur Südwestfassade haben. Da die DIN die Erfüllung - 60 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 der Empfehlungskriterien nur für einen Wohnraum je Wohnung vorgibt, kann auch in diesen Häusern weiterhin eine ausreichende Besonnung nachgewiesen werden. Die Wohnhäuser an der Roßstraße direkt südöstlich angrenzend sind aufgrund ihrer Lage zum Hochhaus nicht von seinem Schattenwurf betroffen. Einzelne Büronutzungen im direkten Umfeld sind ebenfalls von einer verminderten Besonnung durch den Schattenwurf des Hochhauses Twist betroffen. Dazu ist eine ergänzende Untersuchung zur Abschätzung der Betroffenheit der Büronutzungen erstellt worden (Peutz Consult GmbH, Düsseldorf, Belichtungsstudie zum Bebauungsplan 01/017 Kennedydamm 55 in Düsseldorf, 24.11.2023). Dazu ist nicht die DIN EN 17037 zur Beurteilung heranzuziehen, da diese ausschließlich auf Wohnungen anzuwenden ist. Für Büroräume sind die Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten anzuwenden, hier die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“. Darin wird der Tageslichtquotient oder alternativ die lichtdurchlässige Fensterfläche im Verhältnis zur Raumgröße betrachtet. Für das Bürogebäude Johannstraße 1 ist in einigen Geschossen mit einer Minderung des Tageslichtquotienten zu rechnen. Da dieses moderne Bürogebäude jedoch großflächige Glasfassaden aufweist, ist von einer Einhaltung beider Kriterien (Tageslichtquotient und Fenster/Raum-Verhältnis) weiterhin auszugehen. Im Unterschied dazu ist das Bürogebäude am Platz der Ideen Nr. 1 ein denkmalgeschütztes ehemaliges Kasernengebäude aus dem 19. Jahrhundert. Aufgrund der Ausrichtung und der Fenstergrößen ist das Kriterium des Tageslichtquotienten im Erdgeschoss im Bestand schon nicht erfüllbar. Die Belichtung durch das natürliche Tageslicht wird durch die veränderten Lichtverhältnisse durch den neuen Baukörper dazu um etwa 0,1 % vermindert. Allerdings bleibt das Kriterium des Fensterfläche-zu-Raumgrößen-Verhältnisses unberührt, so dass gesunde Arbeitsverhältnisse weiterhin gewahrt bleiben. 6.16 Windkomfort Hoch aufragende Gebäude verändern bis in ihr Umfeld hinein die natürliche Windrichtung und Windgeschwindigkeit. Der geplante 117,8 Meter über Gelände aufragende Twist wird zu Verwirbelungen und Umlenkungen des Windes führen. Zur Untersuchung möglicher Windgefahren und des Windkomforts wurde eine Windkanalstudie erstellt (Hochhaus Twist (Kennedydamm, Düsseldorf) – - 61 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Windkomfort/-diskomfort im bodennahen Bereich sowie im Bereich der Dachterrassen, Wacker Ingenieure, 05.09.2023). Im Ergebnis konnte kein Bereich mit potentiellen Windgefahren festgestellt werden, weder bodennah im Nahbereich des Gebäudes, noch auf den begehbaren Dachterrassen. Durch Umströmungswirkungen am Gebäude ist für den Eingangsbereich und die Pkw-Vorfahrt am Kennedydamm, im Bereich unterhalb der südwestlichen Gebäudespitze ungeschützt ein ungenügender Windkomfort zu erwarten. Durch das Schließen der südlichen Außenwand kann der Windkomfort auf die beste Komfortklasse verbessert werden. Hier ist eine transparente Abschirmung vorgesehen. Auf den anliegenden Gehwegen am Kennedydamm bleibt der Windkomfort in der gleichen Komfortklasse, wie im heutigen Bestand. Für die Gehwege an der Roßstraße vermindert sich der Komfort etwas. Zum Sitzen im Freien ist der Komfort in beiden Gehwegbereichen nicht gut. Für das Durchqueren und Entlangschlendern ist der Windkomfort jedoch moderat bis gut. Durch Bepflanzungen auf der westlichen und östlichen Seite der Freifläche an der Nordspitze des Gebäudes kann der Windkomfort hier auf ein moderates Maß auch für den Aufenthalt in der Außengastronomie gehoben werden. Eine geeignete Bepflanzung ist im Grünordnungsplan abgestimmt. Auf den begehbaren Dachterrassen auf der Westseite des Gebäudes kann der Windkomfort durch außenliegende Windabweiser von etwa 1,8 – 2,0 m Höhe entlang des Kennedydamms, auf ein gutes Niveau für alle Nutzungen angehoben werden. Wenn entsprechende Windschutzschirme installiert sind, können die Dachterrassen uneingeschränkt genutzt werden. Eine textliche Festsetzung ermöglicht die Errichtung dieser baulichen Anlagen auf den begehbaren Dachterrassen. 6.17 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Einfriedungen Die geplante Neubebauung durch das Hochhaus Twist direkt am Kennedydamm im Übergang zur Roßstraße soll einen Beitrag zu einer attraktiven urbanen Gestaltung leisten. So soll der östliche Seitenraum des Kennedydamms im Zuge des Projektes neu geordnet und gestaltet werden und insbesondere für Fußgänger*innen und Radfahrende deutlich attraktiviert werden (siehe dazu unter Nr. 5.4 - 62 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Verkehrskonzept). Um die Freiraumsituation als zusammenhängenden urbanen Raum erlebbar zu machen, sind Grundstückseinfriedungen nicht zulässig. Bei entsprechender Ausstattung und Beleuchtung vermitteln sie ein hohes Maß an Sicherheit und ermutigen zur Teilnahme am verkehrlichen Umweltverbund. Lediglich die Abgrenzung der Freifläche an der Nordspitze des Plangebiets vom direkt angrenzenden Straßenraum ist zulässig, um die ungestörte Nutzung der Freifläche für die geplante Außengastronomie zu ermöglichen (siehe dazu auch unter Nr. 6.11 Grünplanerische Inhalte). Werbeanlagen Der Kennedydamm ist eine wichtige, hochfrequentierte Nord-Süd Verkehrsachse innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Flächen beidseits des Kennedydamms sollen mit qualitätvollen, identitätsstiftenden Büroimmobilien erneuert und weiterentwickelt werden. Die Qualität öffentlicher und privater Außenräume soll aufgewertet werden. Die besondere Sichtbarkeit des Hochpunktes an dieser wichtigen Einfallstraße erfordert einen sensiblen Umgang mit Werbeanlagen. Eine stadt- und straßenbildstörende Häufung von unterschiedlichen Werbeanlagen gilt es grundsätzlich zu vermeiden. Darüber hinaus sind die anliegenden Wohnquartiere vor Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen zu schützen. Werbeanlagen haben sich daher in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der jeweiligen Fassade unterzuordnen. Werbeanlagen mit bewegten Lichtern und Motiven, mit variablen Leuchtstärken und Farben sind nicht zulässig. Um der Großform Hochhaus mit seiner weitreichenden Sichtbarkeit gerecht zu werden, sind Werbeanlagen an den obersten drei Geschossen zulässig. Je Fassade ist eine Werbeanlagen mit einer maximalen Größe von 8 m x 15 m zulässig. Damit können Firmenlogos und -schriftzüge in angemessener Größe als Hinweis auf einen großen Bürostandort angebracht werden. Durch die Höhe des Gebäudes treten solche Werbeanlagen im direkten Umfeld kaum in Erscheinung, sondern entwickeln eine Fernwirkung. Darüber hinaus sind an den Fassaden lediglich Werbeanlagen unterhalb der Brüstungskante im ersten Obergeschoss zulässig. Diese Werbeanlagen bedienen die Nahwirkung aus dem direkten Umfeld. Durch die Vorgabe, dass Werbeanlagen an der Stätte der Leistung anzubringen sind, ist eine Orientierung der Kundschaft vor Ort und eine Identifikation der Betriebe leicht und zielgerichtet möglich. - 63 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Die weitere Gestaltung der Werbeanlagen dient der Wahrung der prägnanten Architektur des Hochhauses. So darf die Fassadengliederung durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden, auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig und auch das Bekleben von Fenster- und Fassadenflächen mit Werbung soll unterbleiben. Für einen zurückhaltenden und die architektonische Gestaltung berücksichtigenden Ausführung von Werbeanlagen sind generell nur die Verwendung von Einzelbuchstaben für Schriftzüge sowie von Firmenlogos oder Kombinationen aus beidem zu verwenden. Freistehende Werbeanlagen sind lediglich als Sammelhinweistafel für die Nutzungsparteien zulässig. Um auch hier eine störende Gestaltung auszuschließen, bleibt die Größe einer solchen Sammelhinweistafel auf eine Höhe von 2,50 Meter und eine Breite von einem Meter beschränkt. Durch die Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird eine angemessene und maßstabsgerechte Repräsentation und Sichtbarkeit für die Nutzungen im Gebäude ermöglicht. Gleichzeitig wird ihrer Größe und Gestaltung der Architektur des Gebäudes und dem städtebaulichen Umfeld untergeordnet. Technische Aufbauten Technische Aufbauten sind entsprechend der textlichen Festsetzungen anzuordnen und in der Höhe zu begrenzen. Sie sind in der Gestaltung an die Fassaden des jeweiligen Gebäudes architektonisch anzupassen und zu verkleiden. Damit kann ein harmonisches Gesamtbild entstehen, das unattraktive und störende Ansichten von technischen Geräten und Anlagen vermeidet. Ausgenommen von der Pflicht zur architektonischen Verkleidung ist die auf dem Hochhaus Twist ermöglichte Landeplattform für elektrisch betriebene Senkrechtstarter. Hier muss die Gestaltung im Rahmen des luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgestimmt werden. Auch die zulässige Anlage zur Fassaden- und Fensterreinigung (Fassadenbefahranlage) ist von der Pflicht zur architektonisch angepassten Verkleidung ausgenommen, um die Funktion nicht einzuschränken. 7 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise Im Bebauungsplan wurden eine nachrichtliche Übernahme sowie verschiedene textliche und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtliche Übernahme - 64 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 und die Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Bauherr*innen im Plangebiet Rechnung. Die nachrichtliche Übernahme lautet: 7.1 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die nach §§ 12 bis 17 Luft VG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Die Hinweise sind im Einzelnen: 7.2 Baukörperfestsetzung Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzungen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2 und 2/2) sind verbindlich. 7.3 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Das im Plangebiet anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem öffentlichen Mischwasserkanal zuzuleiten. Es wird auf die hydraulische Auslastung des öffentlichen Abwassernetzes und die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen die Folgen von Starkregenereignissen zu treffen, hingewiesen. 7.4 Grundwasser Es wird auf die höchsten bisher gemessenen Grundwasserstände im Plangebiet hingewiesen. 7.5 Grundwasserverunreinigung Es wird auf eine Grundwasserverunreinigung im Plangebiet, die derzeit saniert wird, hingewiesen. Bei Baumaßnahmen ist gutachterlich nachzuweisen, dass diese Verunreinigungen nicht verlagert werden und die Sanierungsarbeiten nicht beeinträchtigen. Auf einen möglicherweise erhöhten Aufwand bei Tiefbaumaßnahmen mit Wasserhaltung wird hingewiesen. - 65 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 7.6 Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 7.7 Tiefgaragen- und Dachbegrünung Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 7.8 Fassadenbegrünungen Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 7.9 Artenschutz Vogelschutz Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken. Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine ökologische Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden Fledermäuse gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren Verlauf abzustimmen. 7.10 Artenschutz Werbeanlagen – Licht und Insektenschutz Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zu-lässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder - 66 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. 7.11 Luftschadstoffe Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskonzept umgesetzt werden soll, als das, für dessen Machbarkeit bereits im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zu diesem Bebauungsplanverfahren der gutachterliche Nachweis erbracht worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren erneut der Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des tatsächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage die maßgeblichen Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Stickstoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden. 7.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone Das Plangebiet befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone der Landeshauptstadt Düsseldorf. 7.13 Archäologische Bodenfunde Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde nicht auszuschließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und das weitere Verhalten beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 7.14 Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von Windgefahren im Bereich des Hochhauses sind windkomfortverbessernde Maßnahmen vorzusehen. Art und Umfang der Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. 7.15 Grünordnungsplan III Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt worden. 7.16 Vorhaben- und Erschließungsplan Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor. - 67 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 8 Verfahren 8.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 31.08.2020 bis zum 11.09.2020 statt. Das Plangebiet umfasste zu dem Zeitpunkt noch zusätzlich die Fläche des südlich angrenzenden Bürogebäudes „Kennedydamm-Center“ bis zum Stich der Schwannstraße. Eine Präsenzveranstaltung fand gemäß den Vorgaben des Planungssicherstellungsgesetzes zur Berücksichtigung der besonderen Vorsichtsmaßnahmen zur Coronalage nicht statt. Neben der Verteilung von Informationsblättern und dem Aushang von Plakaten im Umfeld des Plangebiets konnte eine Information auch anhand eines Plakataushangs im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes in der Brinckmannstraße 5 erfolgen. Zudem waren die Unterlagen im Internet einsehbar und es konnten Beiträge per Email eingesandt werden. Dazu wurden Erörterungsmöglichkeiten nach telefonischer Absprache angeboten. Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr und die Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr, die Höhe der geplanten Hochhäuser, deren Schattenwirkung und das Erfordernis der Entwicklung weiterer innerstädtischer Büroflächen. Zudem wurden die erforderlichen Bauarbeiten und Baustellen thematisiert. 8.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 04.10.2020 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Das Plangebiet umfasste zu dem Zeitpunkt noch zusätzlich die Fläche des südlich angrenzenden Bürogebäudes „Kennedydamm-Center“ bis zum Stich der Schwannstraße. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen verkehrliche Leistungsfähigkeit, Verkehrslärm, die Höhe und die Verschattung durch die Hochhausbebauung, die Begrünung im Plangebiet. 8.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB Mit Schreiben vom 17.09.2021 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 22.10.2021 erneut Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Das Plangebiet umfasste zu dem Zeitpunkt noch zusätzlich die Fläche des südlich angrenzenden Bürogebäudes „Kennedydamm-Center“ bis zum Stich der Schwannstraße. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Höhe der Gebäude und zu - 68 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 Werbeanlagen. Es wurden Hinweise zur Mobilitätsuntersuchung, zu Stellplätzen und Verkehrsflächen sowie zum Umgang mit Leitungen gegeben. Weiterhin gab es Anregungen zu Einzelaspekten der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe zur Klimaanpassung und zur Begrünung im Plangebiet. Aufgrund der Änderung der Verfahrensart auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Absatz 1 Baugesetzbuch und der dafür erforderlichen Überarbeitung und Ergänzung der Bebauungsplanunterlagen wurde eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Frist vom 21.05.2024 bis zum 21.06.2024 und vom 16.08.2024 bis zum 30.08.2024 durchgeführt. Von Beteiligten wurden Anregungen zur Beachtung der Regelungen bei der Errichtung von Gebäuden, die einer luftverkehrsrechtlichen Höhenbegrenzung unterliegen, gegeben. Man teilte zudem mit, dass für den Landeplatz für elektrisch betriebene Senkrechtstarter ein eigenes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Andere Beteiligte wiesen auf Telekommunikationsleitungen im Plangebiet und im direkten Umfeld, sowie auf Verkehrsbauwerke hin und baten um Beachtung von technischen Regeln im Umgang damit. Auch zur Ableitung des Niederschlagswassers ergingen Hinweise. Es wurden Informationen zur kommenden Luftqualitätsrichtlinie der Europäischen Union und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung verkehrsinduzierter Luftschadstoffe und von Verkehrslärm gegeben. Zu verschiedenen Themen wurden Empfehlungen ausgesprochen, so zur städtebaulichen Einbindung in ein Umfeld, in dem auch Baudenkmäler zu finden sind. Man bat um Übernahme von Hinweisen zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden sowie um Korrekturen und Ergänzungen in der Begründung, im Umweltbericht und in der Mobilitätsuntersuchung. Ebenfalls wurden Hinweise zur städtebaulichen Kriminalprävention und zum abwehrenden Brandschutz gegeben. 8.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB In der Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 08.05.2024 erging der Beschluss, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Der Planentwurf und die zugehörigen Unterlagen wurden im Zeitraum vom 21.05.2024 bis zum 21.06.2024 und vom 16.08.2024 bis zum 30.08.2024 der Öffentlichkeit zur Information und mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. - 69 - Bebauungsplan Nr. 01/017 Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 9 Soziale Maßnahmen Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 10 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich. 11 Kosten für die Gemeinde Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. - 70 - Teil B – Umweltbericht 12 Zusammenfassung Als Grundlage der angestrebten städtebaulichen Entwicklung wurde von dem Grundstückseigentümer in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Düsseldorf für das geplante Hochbauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt, welches in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mündet. Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: - Erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Emissionen können gemäß den hierzu erstellten Fachgutachten zu den Themen Lärm, Besonnung, Wind, Lufthygiene ausgeschlossen werden. Zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen werden im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen getroffen. - Der in Teilen hochwertige Baumbestand kann durch den Bebauungsplan nicht erhalten werden. Ersatzpflanzungen für die 4 betroffenen und nach der Baumschutzsatzung geschützten Laubbäume sind möglich. Die 7 Ersatzpflanzungen liegen außerhalb, im Übergangsbereich des Plangebietes. - Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können unter vollständiger Berücksichtigung entsprechender, im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur ASP aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. - Im Plangebiet befindet sich ein Altstandort. Erforderliche Untersuchungen zur Überprüfung gesunder Arbeitsverhältnisse und der Einhaltung sonstiger Umweltbelange können im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden. - Das Plangebiet stellt sich gemäß der stadtklimatischen Planungshinweiskarte im Bestand als Lastraum der sehr hoch verdichteten Innenstadtbereiche dar. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Erhöhung der oberirdischen Vollversiegelung und Teilversiegelung. Durch geeignete grünordnerische Maßnahmen und entsprechende Festsetzungen wird gewährleistet, dass die Beeinträchtigungen für das Lokalklima reduziert werden. Hierunter fallen beispielsweise Baumpflanzungen sowie Dach-, Tiefgaragen- und Fassadenbegrünungsmaßnahmen. - 71 - 13 Beschreibung des Vorhabens Das Hochhaus Twist an der Ecke Kennedydamm / Roßstraße hat eine stadträumlich besondere Stellung mit einer bedeutsamen Fernwirkung. Die maximale Gebäudehöhe (GH) für das Gebäude Twist beträgt Ghmax 156,80 m ü NHN (Normalhöhennull). Die Architektur reagiert auf diese städtebauliche Lage durch einen schlanken hohen Baukörper. Es steht somit im Kontrast zu den bestehenden scheibenförmigen Hochpunkten (Horizon, Eclipse und LaVie Schwannstraße), die parallel zum Kennedydamm liegen. Die dem Straßenverlauf folgende Gebäude-Kontur trägt zum Schutz der Wohnnutzung vor Straßenlärm bei. Die zwischen Sockel und Spitze vermittelnden Etagen vollführen in der Bewegung nach oben eine Drehung und erzeugen eine schlanke Taillierung, die die Besonnung und Belüftung der bestehenden Wohnbauten von Südosten her optimiert. Das Gebäude bildet drei deutlich ablesbare Fassadencharaktere aus. So richtet sich nach Norden am Schnittpunkt der drei Bundesstraßen die Entrée-Fassade aus. Sie markiert deutlich und weithin wahrnehmbar den Eingang von Norden und von Westen in die Innenstadt. Die Süd-, Südwest- und Südostfassaden werden als Solarfassade ausgebildet. Über fast die gesamte Höhe des Gebäudes oberhalb der Sockelgeschosse werden diagonal verlaufende Lisenen vor der eigentlichen Fensterfront montiert. Diese werden mit Photovoltaik-Elementen belegt. Dadurch kann über den Großteil des Tages die intensivere Sonneneinstrahlung aus allen südlichen Richtungen zur solarenergetischen Energiegewinnung genutzt werden. Gleichzeitig bleibt der Ausblick aus den dahinterliegenden Fenstern erhalten und die Photovoltaik-Lisenen tragen als Verschattungselemente zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung des Gebäudes bei. Die grünen Fassaden entwickeln sich zum einen als Abfolge von zurückspringenden Dachflächen auf der Westseite des Gebäudes zum Kennedydamm. Diese werden bis in höhere Geschosse mit einer Dachbegrünung in attikabegleitenden Pflanzgefäßen nach Maßgabe des projektbezogenen Grünordnungsplans angelegt, so dass die Begrünung auch aus dem öffentlichen Raum wahrnehmbar ist. Auf geeigneten Dachflächen werden begehbare Terrassen für die Nutzer*innen des Gebäudes hinter der Begrünung zur Verfügung gestellt. Zum anderen wird das Gebäude mit einer umfangreichen Fassadenbegrünung ausgestattet. Die grüne Fassade entwickelt sich zum Teil ab dem Erdgeschoss, zum Teil ab den Parkgeschossen und bildet die Übergänge zwischen der Entrée- und den Solarfassaden. Die grüne Fassade verjüngt - 72 - sich in den höheren Geschossen und läuft etwa im 8. Obergeschoß aus. Während an der Arkadenstruktur entlang des Kennedydamms noch bodengebundene Rank- und Kletterpflanzen zur Begrünung eingesetzt werden, sind es in den höheren Geschossen zum Beispiel in die Fassade eingesetzte Grünpaneele. Um die Begrünung dauerhaft zu erhalten, sind dafür geeignete Bepflanzungen zu wählen und eine Wasser- und Nährstoffversorgung zu integrieren. Des Weiteren ist die Möglichkeit der Errichtung eines Vertiports für Flugtaxis und Drohnen vorgesehen. Der den Kennedydamm begleitende Geh- und Radweg wird im Zuge der Umsetzung der Planungen angepasst. Neben der Ergänzung der Baumreihe am Kennedydamm entlang des Plangebietes wird die Arkadenstruktur im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes intensiv begrünt. Die Geh- und Radwegeflächen werden also beidseitig grün gerahmt. Die Begrünung im Norden des Grundstücks begleitet die Flächen für die vorgesehene Außengastronomie und leitet über zur Roßstraße. Dieser öffentlich zu begehende Bereich wird entsprechend seiner besonderen städtebaulichen Lage qualitätvoll freiraumplanerisch gestaltet. In der öffentlichen Verkehrsfläche am Übergang zwischen Kennedydamm und Roßstraße wird zur konfliktvermeidenden Führung des Fuß- und Radverkehrs neu geordnet und durch die Stellung eines Solitärbaums betont. 14 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, Landes- und/oder kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es auf den Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. - 73 - Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 – rheinverbunden –“ und des Grünordnungsrahmenplans (GOP II / Stadtbezirk 1) finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDus)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. 15 Schutzgutbetrachtung Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei Abrissarbeiten zu nennen. 15.1 Mensch 15.1.1 Verkehrslärm Grundlage der Stellungnahme ist die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 01/017 Kennedydamm 55 „Twist“ in Düsseldorf“, Bericht Nr. VB 7964-5 des Büros Peutz Consult GmbH mit Stand vom 28.11.2023. - 74 - Das Plangebiet wird vorrangig durch den Kennedydamm / Danziger Straße im Westen sowie durch die Roßstraße im Norden bzw. Osten des Plangebietes belastet. Die Beurteilungspegel liegen an der nordwestlichsten Ecke des MK-Gebietes am Kennedydamm bei bis zu 78 dB(A) am Tag und bei bis zu 70 dB(A) in der Nacht. Die südwestliche Ecke des Plangebietes wird im Bereich des Kennedydamms ebenfalls mit Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) am Tag und 66 dB(A) in der Nacht beaufschlagt. Die Lärmbelastung entspricht dem Beurteilungspegel ≥ 73 dB(A) tags bzw. ≥ 65 dB(A) nachts (Kennzeichnung im B-Plan: NÖF). An der Roßstraße werden Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) am Tag und 64 dB(A) in der Nacht erreicht. Die Lärmbelastung entspricht somit dem Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) am Tag und ≥ 60 dB(A) in der Nacht. Richtung Süden liegen teilweise etwas niedrigere Werte vor. Geplant sind ein Bürostandort sowie eventuell ein Hotel. Im geplanten Kerngebiet (MK) sind untergeordnet auch Betriebsleiterwohnungen zulässig. Durch die vorgesehene Hotelnutzung / untergeordnete Wohnnutzung besitzt auch der nächtliche Wert Relevanz. Eine Gesundheitsgefährdung kann bei Werten von über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1 für ein Kerngebiet von 63 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht werden an den zum Kreuzungsbereich orientierten Fassaden mit bis zu 15 dB(A) am Tag und bis zu 17 dB(A) in der Nacht überschritten. Insgesamt können die Orientierungswerte für ein Kerngebiet im Plangebiet an keiner Stelle eingehalten werden. Lärmschutzmaßnahmen Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig. Es werden Maßnahmen zum baulichen Schallschutz wie entsprechende Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für Fassaden im Bebauungsplangebiet festgesetzt (Vgl. Bericht VL 7964-5 mit Stand vom 28.11.2023, Anlage 5.2.1). Grundsätzlich gilt bei Beurteilungspegeln von ≥ 73 dB(A) am Tag und ≥ 65 dB(A) in der Nacht ein Ausschluss von öffenbaren Fenstern und Türen für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch in Kindertagesstätten). In der - 75 - Planzeichnung erfolgt die Kennzeichnung als Schrägschraffur (///) mit der Bezeichnung „NÖF“ (Nicht öffenbare Fenster). Für Fassadenbereiche mit Beurteilungspegeln ≥ 68 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts gilt bei Wohnungen grundsätzlich, dass mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags verfügen muss. Für Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts wird die Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für sämtliche Aufenthaltsräume festgesetzt (Kennzeichnung im B-Plan Schrägschraffur (///)). Ab Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) wird die Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für Büro- und Unterrichtsräume festgesetzt (Kennzeichnung Schrägschraffur (///) mit Bezeichnung „B“). Da bisher für das Planvorhaben keine allgemeinen Wohnnutzungen vorgesehen werden, beziehen sich die o. g. Festsetzungen primär auf die untergeordnet zulässigen Betriebsleiterwohnungen. Falls entsprechende Wohnnutzungen geplant werden, ist sicher zu stellen, dass diese in Bereichen angeordnet werden, die unterhalb der Gesundheitsgefahr liegen und keine Anforderungen an die Grundrissgestaltung erfordern (z.B. die oberen Geschosse der Fassaden mit Ausrichtung zur Roßstraße, Fassaden mit Kennzeichnung //// BP 63/55). Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Schallsituation im Umfeld Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Eine Gesundheitsgefährdung kann bei diesen Lärmpegeln grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan abzuwägen. - 76 - Zur Ermittlung der planinduzierten Mehrverkehre im Umfeld wurde der Ohne-Fall mit dem Mit-Fall verglichen. Durch die bei der Realisierung des Planvorhabens verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens ergibt sich eine Erhöhung der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Immissionsorten in der Umgebung des Plangebietes. Diese ist insgesamt gering, da es sich durchweg um stark frequentierte Straßen handelt. Am Gebäude „Eclipse“, am Kennedydamm gegenüber des Plangebietes liegend, kommt es durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens sowie ebenfalls durch Reflexionen an dem Plangebäude zu einer Pegelerhöhung von bis zu 0,6 dB(A) in den oberen Etagen. Sowohl tags wie auch nachts liegen dort die Werte bereits im Null- Fall mit 75 dB(A) tags / 67 dB(A) nachts über der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. An der Roßstraße ergeben sich an den straßenzugewandten Fassaden Pegelerhöhungen von bis zu 0,1 dB(A), bei Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) am Tag und 63 dB(A) in der Nacht. Auch hier wird bereits die kritische Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Null-Fall überschritten. An der straßenabgewandten Westfassade erreicht die abschirmende Wirkung der Plangebäude hingegen eine Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen von bis zu 0,5 dB(A). Ausnahme ist hier der Immissionsort 3 mit einer Erhöhung um 0,8 dB(A) in den oberen Etagen. Entlang der Johannstraße wird ebenfalls bereits im Null-Fall die kritische Grenze von 70/60 dB(A) für tags/nachts bei Beurteilungspegeln von 78 dB(A) am Tag und 70 dB(A) nachts deutlich überschritten. Die Pegelerhöhung liegt hier bei bis zu 0,1 dB(A). Die übrigen Immissionsorte weisen keine bzw. keine relevanten Pegelerhöhungen auf. 15.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm Durch die Planung können Lärmkonflikte zwischen der Planung und der benachbarten empfindlichen Wohnnutzung entstehen. Insbesondere können diese durch die Tiefgaragen- und Geschosszufahrten sowie durch LKW-Anlieferverkehr hervorgerufen werden. Für die haustechnischen Anlagen liegen noch keine Planungen vor und können daher erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. - 77 - Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - berechnet. Zur Beurteilung der Situation wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult Bericht VB 7964-5 vom 28.11.2023) erforderlich. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte und die kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen gemäß TA Lärm an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden können. 15.1.3 Fluglärm Im Bebauungsplan wird die Dachfläche des Twist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Fläche für den Luftverkehr in Gestalt eines Landeplatzes für die Nutzung durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter festgesetzt. Die Bewertung der Zulässigkeit des Luftlandeplatzes ist Gegenstand eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens und bleibt der fachplanerischen Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vorbehalten. 15.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) Bei Realisierung geplanter Umspannanlagen werden Quellen starker elektromagnetischer Felder im Plangebiet geschaffen. Der Einwirkungsbereich solcher Niederfrequenzanlagen nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht. Gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. Des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004) liegen maßgebliche Immissionsorte 5 Meter um die Anlage. Sensible Nutzungen wie Kindertagesstätten oder Krankenhäuser sind nicht vorgesehen. Andernfalls ist aus Vorsorgegründen eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von möglichen Strahlenbelastungen empfehlenswert. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden mögliche Standorte von geplanten Netzstationen / Umspannanlagen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf sensible Nutzungen überprüft. - 78 - 15.1.5 Störfallbetriebsbereiche Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für Störfallbetriebe die „angemessenen Abstände“ und „Achtungsabstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II- Richtlinie und der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung, 12. BImSchV) ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 durch die TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der „Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso- III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2024 hat die Stadt Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Danach sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 15.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen Bodenmaterialien Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll (Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 11 und Paragraf 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. Abbruchmaterialien Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, - 79 - abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen Verfahren, z.B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu bestehende Infrastruktur gesichert. 15.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention Aspekte baulicher Kriminalprävention wie die Radwegeführung, Treppenhäuser, die Art der Bepflanzung, die Gestaltung von Tiefgaragen und die Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 15.1.8 Besonnung und Tageslichtsituation Vorgesehen ist die Schaffung von Baurecht für ein Hochhaus von knapp 120 Metern Höhe im hochverdichteten, innerstädtischen, rechtsrheinischen Bereich. Die europäische Norm DIN EN 17037 stellt eine Richtschnur des aktuellen Stands der Technik dar. Die Empfehlungen der Norm beziehen sich auf Wohnnutzungen, Krankenhäuser und Kitas, nicht jedoch auf Büronutzungen oder sonstige Arbeitsstätten. Die Norm wird daher als Beurteilungsgrundlage der gutachterlichen Untersuchung zu veränderten Besonnungsverhältnissen infolge Planung auf die wohngenutzte, umgebende Bestandsbebauung herangezogen. Eine gutachterliche Betrachtung des geplanten Hochhauses erfolgt nicht, da hier eine Büronutzung vorgesehen ist; bei einer vollflächigen Verglasung der Fassade ist davon auszugehen, dass die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht gemäß ASR A 3.4 (technische Regeln für Arbeitsstätten: Beleuchtung und Sichtverbindung aus 5/2023) erfüllt sind. Sie benennt zwei alternative Kriterien, bei Erfüllung eines der beiden Kriterien gelten die Anforderungen nach ausreichendem Tageslicht als erfüllt. Entsprechend des Kriteriums 2 ist von einer ausreichenden Tageslichtversorgung in Arbeitsräumen auszugehen, wenn ein Verhältnis von lichtdurchlässigen Fenstern, Türen oder Wandflächen bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 im Rohbau) eingehalten ist. Zu den Besonnungsverhältnissen wurde ein Gutachten von Peutz Consult GmbH erstellt, der Bericht trägt die Nummer VB 7964_1 aus 11/2023. Die DIN EN 17037 empfiehlt für den Tag der Tagundnachtgleiche am 21. März als auskömmliches Maß für einen wohnhygienischen Mindeststandard eine anderthalb- stündige Besonnungsdauer. Diesen Besonnungsverhältnissen ordnet die Norm die Empfehlungsstufe „gering“ zu und gilt für mindestens einen Aufenthaltsraum pro Wohneinheit. Der definierte Beurteilungspunkt befindet sich gemäß Norm in der - 80 - inneren Fensterebene. Aus methodischen Gründen wird in vorliegender Untersuchung in einem ersten Schritt eine Beurteilung auf der Fassadenebene durchgeführt. Die Besonnungsverhältnisse an der inneren Fensterebene werden aus Erfahrungswerten abgeschätzt. In kritischen Fällen erfolgt eine Prüfung der Grundrisse gemäß Aktenlage. Auswirkungen auf die wohngenutzte Umgebung werden in den vier Bereichen, die TWIST umgeben, geprüft und beurteilt: Bereich A Nördlich Twist und westlich Kennedydamm und Danziger Straße B Südlich Johannstraße und westlich Rossstraße C Nördlich Johannstraße D Südlich Twist, zwischen Kennedydamm und Johannstraße In der Studie werden folgende Ergebnisse beschrieben: In den Bereichen C und D gibt es keine besonnungstechnisch ungünstigen Auswirkungen durch die Planung; anders sieht es in den Bereichen A und B aus: Im Bereich A sticht das Wohnhaus Uerdinger Straße 87 besonders hervor. Ungünstig beaufschlagt werden durch die Planung die Nord-Ost Fassaden. Ebenfalls kritisch sind im Bereich B Teile der Nordfassaden der Wohngebäude „Zur alten Exerzierhalle“ sowie die Nordfassaden der Wohnhäuser Karl-Friedrich-Klees-Straße 13 sowie 12 bis 18. Allerdings ist die jeweilige Südfassade aller vorgenannten Wohnungen ausreichend besonnt; zudem gelten die Empfehlungen der DIN EN 17037 als erfüllt, wenn mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichend besonnt ist. Von der Erfüllung der Mindestempfehlungen gemäß DIN EN 17037 ist in den vorgenannten Wohnungen auszugehen, da sie gemäß Aktenlage alle über zur „Sonnenseite“ durchgesteckte Wohngrundrisse verfügen. Eine Besonderheit zeigt die in jedem Vollgeschoss liegende Wohnung 02 im Gebäude Uerdinger Straße 87 (Bereich A). Sie verfügen gemäß Aktenlage nur über Fenster nach Nord-Ost bzw. Nord-West. Da hier allerdings bereits im Ist-Zustand die Mindestempfehlung der DIN EN 17037 nicht erfüllt ist, ist eine weitere, tatsächliche Verschlechterung der Besonnungsverhältnisse im Planzustand nicht als eine Verschlechterung im Sinne der DIN EN 17037 zu werten. - 81 - Des Weiteren wurde durch Peutz Consult GmbH eine Studie zur Prüfung der Beleuchtungsverhältnisse von Arbeitsstätten im Bestand erstellt; der Bericht trägt die Nummer 7964/3 aus 11/2023. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der ASR A 3.4 (technische Regeln für Arbeitsstätten: Beleuchtung und Sichtverbindung aus 5/2023). Sie benennt zwei alternative Kriterien. Bei Erfüllung eines der beiden Kriterien gelten die Anforderungen nach ausreichendem Tageslicht als erfüllt. Das in vorliegender Studie angewandte Kriterium trägt die Ziffer 1 und lautet: • In Arbeitsräumen am Arbeitsplatz ist ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer 4 % zu erreichen. Der Tageslichtquotient beschreibt das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt innerhalb des Raumes, der durch das Himmelslicht beleuchtet wird, zur Horizontalbeleuchtungsstärke im Freien bei unverbauter Himmelshalbkugel. Er wird in Prozent angegeben. Da mit vorgelegter Planung die Abstandsflächen zu zwei bestehenden Bürogebäuden an der Johannstraße 1 und am Platz der Ideen 1 unterschritten werden, ergibt sich die Notwendigkeit der Prüfung der Beleuchtungsverhältnisse. In der Studie werden folgende Ergebnisse beschrieben: Die untersuchten Arbeitsräume des Bürogebäudes am 2.OG an der Johannstraße 1 zeigen im Planfall zwar eine geringfügige Abnahme des Tageslichtquotienten, jedoch konnte ein hoher Flächenanteil der Räume mit einem Tageslichtquotienten von mehr als 2 % nachgewiesen werden. Damit gelten die Anforderungen der ASR A3.4 als erfüllt. Das Bürogebäude am Platz der Ideen 1 zeigt bereits im Analysefall eine vergleichsweise niedrige Tageslichtversorgung und erfüllt nicht die Anforderungen der ASR A3.4. Mit Umsetzung der Planung ist nur eine äußerst geringfügige Verschlechterung auszumachen, welche nicht zu einer spürbaren Veränderung des Helligkeitsempfindens führt. 15.1.9 Wind In Düsseldorf am Kennedydamm 55 ist die Errichtung des Hochhauses Twist mit einer Höhe von 117,8 m geplant. Im Zusammenhang mit der weiteren Planung des Gebäudes wurde das Büro Wacker mit der Untersuchung des Windkomforts in den bodennahen Bereichen und auf den Dachterrassen beauftragt. Der Istzustand und die Prognose des Planfalles wurden anhand einer Windkanaluntersuchung ermittelt. Hierfür wurden 27 Sonden gesetzt. Zusätzlich wurde die Umgebungsbebauung in einem Radius von etwa 300 m berücksichtigt. Weiterhin berücksichtigt die vorliegende Windkanaluntersuchung die Schließung der - 82 - Südfassade im Bereich des Überstandes, die geplanten Baumbepflanzungen auf dem Grundstück sowie die Grünstreifenbepflanzungen an den Nordecken des Gebäudes und ca. 1,8 - 2 m hohe Brüstungen an den Westseiten der Dachterrassen. Die Windkanaluntersuchung des Ingenieursbüros Wacker „Hochhaus Twist Kennedydamm Düsseldorf“ liegt in der Fassung vom 05.09.2023 vor. Bewertungsgrundlage Als Bewertungsgrundlage wurde die NEN 8100 zugrunde gelegt, die durch Kriterien basierend auf Fachliteratur ergänzt wurde. Laut dieser Bewertungsgrundlage wird zwischen drei verschiedenen Nutzungsarten/Aktivitäten unterschieden (siehe Tab. 1). Gleichzeitig wurde bei dieser erneuten Betrachtung des Gebäudes Twist die VDI Richtlinie 3787 Blatt 4 vom Dezember 2020 herangezogen. Signifikante Unterschiede hinsichtlich der Komfortkriterien oder der Sicherheitsbewertung wurden hierbei nicht ermittelt. Tabelle 1: Kriterien zur Beurteilung der Windverhältnisse in Außenbereichen einschließlich der Windgeschwindigkeitsschwankungen (Böigkeit) (nach Gandemer und Guyot 1976, Hunt 1976, Williams et al. 1990, Ratcliff und Peterca 1990) sowie der NEN 8100, 2005. Ergebnisse • Im Nullfall Anhand der Ganzjahresstatistik wird allein durch das Windklima am Standort die Windkomfortklasse 3 erreicht. Der Standort wäre also nicht für langfristige Aufenthalte, sondern lediglich für ein Durchqueren oder kürzere Aufenthalte im Stehen geeignet (z.B. Einkaufpassage). - 83 - Im Sommerhalbjahr wird allein aufgrund des Windklimas am Standort ebenfalls die Windkomfortklasse 3 erreicht, allerdings mit einer Tendenz zur Klasse 2. Das Windklima im Sommerhalbjahr ist daher tendenziell etwas günstiger zu bewerten. Bei der Ermittlung der Jahresstatistik sowie im Sommerhalbjahr sind bei den Untersuchungen die geplanten Hochhäuser Eclipse, Hexagon, Twist und Bestandsbauten sowie den noch gültigen B-Plan für das Nachbargrundstück von Twist berücksichtigt worden. • Im Planfall Die Windbeschleunigungseffekte bei der Umströmung des Hochhauses fallen im Planfall moderat aus. Wesentlich ist hierfür die Schließung des Überstandes entlang der südlichen Grundstücksgrenze zum Beispiel durch eine Glaswand (siehe Abbildung 1). Bepflanzungen entlang der Ost- und Westseite an der Nordseite des vorgesehenen Außengastronomiebereichs führen zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Hinblick auf die sensible Nutzung dieses Bereiches (siehe Abbildung 1). Im Planfall können weiterhin an allen untersuchten Bereichen die Sicherheitskriterien eingehalten werden. Eine potentielle Gefährdung von Fußgängern oder Radfahren im Sinne dieser Kriterien konnten im untersuchten Nahbereich des Gebäudes nicht festgestellt werden (siehe Abbildung 2 - Komfortklassen). Minderungsmaßnahmen Als Minderungsmaßnahmen sind die Schließung der Südfassade im Bereich des Überstandes, die geplanten Baumbepflanzungen auf dem Grundstück sowie die Grünstreifenbepflanzungen (mittlere Pflanzhöhe von 2-3 m) an den Nordecken des Gebäudes und ca. 1,8 - 2 m hohe Brüstungen an den Westseiten der Dachterrassen erforderlich (siehe Abbildung 1 und Abbildung 2). Fazit • Die Sicherheitskriterien können an allen untersuchten Bereichen eingehalten werden. Eine Gefährdung für Fußgänger und Radfahrern liegt nicht vor. • Die im Planfall in Teilbereichen vorliegenden Komforteinbußen bei der Umströmung des Hochhauses lassen sich durch die Schließung des Überstandes entlang der südlichen Grundstücksgrenze - zum Beispiel durch eine Glaswand - erzielen. Diese ist daher zwingend zu realisieren. • Zur Windberuhigung ist weiterhin die Errichtung von Grünstreifen entlang der Ost- und Westseite des an der Nordseite vorgesehenen Bereich der Außengastronomie erforderlich. Für eine optimale Schutzwirkung ist eine mittlere - 84 - Pflanzhöhe von 2-3 m zu realisieren. Ggfls. sind auch Kombinationen von Bepflanzungen und lokale Schutzmaßnahmen einzuplanen. • Auf den Dachterrassen sind ca. 1,8 – 2 m hohe geschlossene Brüstungen zu realisieren. • Bei Starkwindereignissen (Stürme/Orkane) ist der Aufenthalt auf den Dachterrassen, Balkonen und Loggien zu unterbinden. Gegenstände müssen ausreichend gesichert sein. Abbildung 1: Lageplan mit Außengestaltung - 85 - Westseite Abbildung 2: Prognose der Komfortklassen bzw. Nutzungsmöglichkeiten an den einzelnen Messpunkten im bodennahen Außenbereich – Ganzjahresstatistik. (Ein Minus wird vergeben, wenn die Werte an der Schwelle zur nächsten Komfortklasse liegen). - 86 - 15.2 Natur und Freiraum 15.2.1 Flächennutzung und -versiegelung Das Plangebiet ist im Bestand zu zirka 61 % durch Gebäude- und Erschließungsflächen versiegelt. 355 m² der Dachflächen sind extensiv begrünt. Ca. 20 % der gärtnerisch genutzten Freianlagen sind durch die Tiefgarage unterbaut, ca. 19 % der Freianlagen besitzen einen uneingeschränkten Bodenanschluss. Tabelle 2: Versiegelungsbilanz versiegelt (Quadrat- meter) Prozent teilversiegelt (Quadrat- meter) Prozent unversiegelt (Quadrat- meter) Prozent Summe (Quadrat- meter) Bestand 1.170 61 380 20 360 19 1.910 Planung 1.810 95 100 5 0 0 1.910 Bilanz + 34 - 15 - 19 Die in der Tabelle angegebenen Werte sind gerundet. Zukünftig ist das Plangebiet zu ca. 95 % durch Gebäude- und Erschließungsflächen versiegelt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbegrünung (100 m²) wird vollständig unter „versiegelt“ eingerechnet. Durch die Dachbegrünung ergeben sich auch zukünftig positive Effekte auf ökologische und kleinklimatische Bedingungen der Flächen (siehe auch Kapitel 15.2.2). Zu „teilversiegelt“ zählt unter anderem auch die geplante Begrünung der Tiefgaragenfläche (100 m²). Der Anteil der teilversiegelten Flächen sinkt um 15 %. Der Anteil erdgebundener, d.h. nicht unterbauter Grünflächen reduziert sich von heute 19 % auf zukünftig 0 %. 15.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. In der Roßstraße, außerhalb des Plangebiets, befindet sich die nach Paragraf 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geschützte Kaiserlindenallee, die im Alleenkataster NRW (LANUV) unter der Objektkennung AL-D-0429 registriert ist. Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW sind ebenfalls nicht vorhanden. Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 2025 „rheinverbunden“ ist das Plangebiet dem Teilraum 23 zugeordnet. Die grünordnerischen Defizite in diesem Teilraum - 87 - liegen bei der Zerschneidung der Teilräume durch Infrastrukturachsen (wie den Kennedydamm) und der geringen Flächenverfügbarkeit zur Entwicklung neuer Freiraumstrukturen. Besondere Entwicklungsziele und Handlungsempfehlungen liegen zum einen bei der Umsetzung des „2. Grünen Rings“ und der Querungshilfe des Kennedydamms und zum anderen bei der Integration einer Freiraumplanung in die städtebauliche Entwicklung. Darüber hinaus trifft der Grünordnungsrahmenplan (GOP II) Aussagen zur Entwicklung von Straßengrün. Einerseits wird am Kennedydamm eine prägende Baumreihe, andererseits entlang der Roßstraße eine prägende Allee dargestellt. Im Plangebiet befindet sich eine bis zu achtgeschossige Büroimmobilie. Zum Kennedydamm und zur Kreuzung hin befinden sich Grünflächen mit vereinzelten Bäumen und Sträuchern. Naturnahe beziehungsweise natürliche Landschaftsräume mit fast unverändertem Artenspektrum fehlen im Plangebiet gänzlich. Als Kompensation für Auswirkungen der baulichen Maßnahmen sind Anpflanzungen von Bäumen, die Anlage von Vegetationsflächen sowie die gemäß Festsetzungen einfach intensive Begrünung der Flachdächer des Twist-Gebäudes zu werten. Diese Maßnahmen werden in unterschiedlichen Bereichen umgesetzt: - Verkehrsbegleitendes Grün entlang des Kennedydamms - Gestaltung Nordspitze - Begrünung des Arkadengangs - Gestaltung Dachterrassen und Skybar - Fassadenbegrünung Die unterbauten Flächen entlang des Kennedydamms im Bereich des Arkadenganges des geplanten Hochhauses werden mit einer standortgerechten, intensiven Mischpflanzung aus Gräsern, Stauden und niedrigen Gehölzen begrünt. Die Bepflanzung wird entlang der Grundstücksgrenze bis in die nördliche Spitze des Geltungsbereiches fortgeführt. Für das Baumbeet im Bereich der Kreuzung Kennedydamm und Roßstraße ist eine extensive Mischstauden- sowie Bodendeckerpflanzung oder mit Extensivrasen vorgesehen. Aufgrund vorhandener Leitungen ist im Bereich der Kreuzung Kennedydamm und Roßstraße nur eine Baumpflanzung als großer Solitär möglich. - 88 - Private Grün- und Erschließungsflächen Dach- und Tiefgaragenbegrünungen: Durch die Begrünung der Dachflächen sowie Tiefgaragen und unterirdische Bauteile können die ökologischen, (klein-)klimatischen und gestalterischen Bedingungen dieser Flächen verbessert werden. Auch als Klimaanpassungsmaßnahme und im Hinblick auf zunehmende Starkregenereignisse wirken Maßnahmen zur Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflusses, durch Retention des Niederschlagswassers und ortsnahe Verdunstung, positiv. Auf den Dachflächen (4. bis 8. Obergeschoss und Dachgeschoss) sind – unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen – insgesamt mindestens 100 m² mit einer standortgerechten strukturreichen Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm betragen. Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationsfläche bestehend aus einer mindestens 80 cm starken Substratschicht über einer Drainschicht fachgerecht herzustellen und intensiv strukturreich zu begrünen. Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflanzung oder einer mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgrenzung zum Straßenraum zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit einem Überlaufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Verkehrsraum abgegrenzt werden. Das Dachbegrünungs- und Tiefgaragensubstrat muss der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“ (Ausgabe 2018) entsprechen. Fassadenbegrünungen: Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis mindestens dem 8. Obergeschoss sind mit standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Dazu können Schlinger oder Rankgewächse, ggfs. an geeigneten Rankhilfen, oder auch eigenständig aufrecht wachsende Pflanzen als „Grüne Wände“ vor der Fassade verwendet werden. Ausgenommen von der Pflicht zur Fassadenbegrünung sind Fenster, Türen und technische Lüftungseinrichtungen. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Verortung der Fassadenbegrünung im zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) - 89 - stärker präzisiert. So bildet das Gebäude als einen prägnanten Fassadentyp die sogenannten „Grünfassade“ aus. Die Fassadenbegrünungen sind gemäß den Vorgaben der „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. Im Grünordnungsplan (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, „Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017 „Kennedydamm 55“, Düsseldorf, 18. Februar 2025) sind die oben aufgeführten grünordnerischen Maßnahmen einschließlich Pflanzenlisten beschrieben. Mit textlichen Festsetzungen werden die grünordnerischen Maßnahmen gesichert. Baumschutzsatzung Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung (Januar 2002) der Stadt Düsseldorf sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. Durch zukünftige Verkehrsflächen, Baukörper inklusive Tiefgaragen sind insgesamt sechs Laubbäume betroffen und müssen gefällt werden. Ein Laubbaum liegt außerhalb des Plangebietes. Vier der betroffenen Laubbäume unterliegen der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Tabelle 3 stellt ausschließlich die Anzahl der Bäume im Plangebiet dar. Tabelle 3: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bäume im B-Plan 01/017 satzungs- geschützte Bäume* nicht satzungs- geschützte Bäume Gesamtanzahl Bäume Bestand 3 2 5 Planung Fällung (planbedingt) 3 2 5 Erhalt - - - Anpflanzung (private Flächen) - durch TF im B-Plan gesichert - - - - Anpflanzung (öffentliche Flächen) - im Durchführungsvertrag gesichert - - - - Bäume nach Umsetzung B-Plan = Erhalt + Anpflanzung - - - *: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich die satzungsgeschützten Bäume - 90 - Im Rahmen der Freianlagenplanung sind zur Kompensation der sechs Baumverluste insgesamt acht Neuanpflanzungen vorgesehen, davon alle im öffentlichen Straßenraum, außerhalb des Plangebietes: - 6 Laubbäume (außerhalb des Plangebietes, entlang Kennedydamm, Bäume 1. Ordnung / Stammumfang 20/25cm) - 2 Laubbäume (außerhalb des Plangebietes, an der Nordspitze und im Kreuzungsbereich mit der Roßstraße, Baum 1. Ordnung / Stammumfang 20/25cm) Die Pflanzenauswahl orientiert sich unter anderem an der „Zukunftsbaumliste Düsseldorf“ der Landeshauptstadt Düsseldorf (2014). Die Baumpflanzungen (Pflanzgruben) sind unter Berücksichtigung der aktuellen FLL- Richtlinien „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege, 2015“ und „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2010“ auszuführen. Die externen Baumpflanzungen werden im Durchführungsvertrag gesichert. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Nach Paragraf 1a Absatz 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Für das Bebauungsplangebiet besteht schon Baurecht. Der nördliche Teil des Plangebietes liegt im räumlichen Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 5479/30 vom 25.09.1961, der die Fläche als „D1-Geschäftsgebiet“ ausweist, in dem „1. Bürohäuser, 2. Bauliche Anlagen für Verwaltungen, soziale und kulturelle Zwecke und für freie Berufe sowie 3. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen“ zulässig sind. Neben einer als „Private Grünfläche Vorgarten“ (451 Quadratmeter) festgesetzten Flächen in der nördlichen Spitze des Plangebietes gibt es keine weiteren grünordnerischen Festsetzungen. Da vergleichbare Eingriffe bisher zulässig waren, besteht keine Ausgleichspflicht für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Überprüfung und Dokumentation der ökologischen Wertigkeit wurde im Rahmen des erstellten Grünordnungsplans (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, „Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017 „Kennedydamm 55“, - 91 - Düsseldorf, 18. Februar 2025) der Status-Quo ökologisch bewertet und der Planung gegenübergestellt. Die ökologische Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach der numerischen Biotoptypenbewertung (LANUV, 2008) macht deutlich, dass die ökologischen Wertigkeiten von Bestand (bestehendes Planungsrecht) und Planung (zukünftiges Planungsrecht) unter Berücksichtigung der geplanten Fassadenbegrünung mindestens als gleichwertig betrachtet werden können. Fassadenbegrünungen können in der numerischen Biotoptypenbewertung (LANUV) als vertikales Biotop formal nicht angerechnet werden, da diese grundflächenbezogen strukturiert ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und fachlichen Bewertung hat sie jedoch im Rahmen der stadtökologischen Funktionen ebenfalls eine hohe Wirksamkeit (insbesondere stadtklimatisch). Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans wird darüber hinaus entlang des Kennedydammes eine weitestgehend durchgehende Baumreihe realisiert werden, die durch den Vorhabenträger finanziert wird. Öffentliche und private Spiel- und Freizeitflächen Da das angestrebte Nutzungskonzept in erster Linie Büroräume vorsieht, besteht im vorliegenden Fall kein Bedarf an öffentlichen und privaten Spielflächen. 15.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der Paragrafen 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde in diesem Zusammenhang der Begriff sogenannte „planungsrelevanter Arten“ geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien. Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. - 92 - Zudem wurden beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), bei der Landeshauptstadt Düsseldorf und den Naturschutzverbänden vorhandene Daten abgefragt und ausgewertet. Für den Bebauungsplan Nr. 01/017 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (LANDSCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH / Aachen, September 2023) erstellt. Die Grundlage zur Abschätzung der Betroffenheit gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten im Untersuchungsraum bilden die Abfrage der auf dem TK (Topografische Karte) 25 Messtischblatt-Quadranten 4706/2 vorkommenden „planungsrelevanten Arten“ über das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV am 15.10.2020 sowie eine Begehung des Untersuchungsraums zur Abschätzung des Lebensraum-Potenzials am 17.09.2020. Des Weiteren erfolgte am 17.09.2020 am Morgen und in der Abenddämmerung eine Sichterfassung von Fledermäusen. Zur weiteren Betrachtung werden diejenigen Arten herangezogen, deren Vorkommen im Untersuchungsraum aufgrund ihrer Lebensraumansprüche nicht bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden kann sowie für die ein (Brut)Nachweis aus den letzten 20 Jahren vorliegt. Hierdurch wird eine naturschutzfachlich begründete Auswahl an gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten berücksichtigt, die den Aufwand der artenschutzrechtlichen Prüfung auf ein praktikables Maß reduziert. Das zu betrachtende Artenspektrum besteht aus: Säugetiere: Abendsegler (Nyctalus noctula), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Vögel: Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris), Turmfalke (Falco tinnunculus), Mehlschwalbe (Delichon peregrinus), Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Zusätzlich zu den aufgeführten planungsrelevanten Arten wurde noch der Mauerseg- ler (Apus apus) in die Betrachtung der ASP aufgenommen, da er als gebäudebewohnende Art im Zuge von Abrissarbeiten betroffen sein könnte. Hinsichtlich möglicher Konflikte mit den Verbotstatbeständen des Paragraphen 44 Absatz 1 des BNatSchG konnten im Zuge der Konfliktanalyse keine potenziellen Betroffenheiten festgestellt werden. Grund hierfür ist die hohe Vorbelastung des Plangebietes sowie der Gebäudebeschaffenheit hinsichtlich geschlossener Fassaden und abgehangener Einflugmöglichkeiten durch Netze. Des Weiteren stellen die vorhandenen Freiflächen aufgrund ihrer Habitatausstattung keinen geeigneten - 93 - Lebensraum dar, so dass die Flächeninanspruchnahme nicht zum Auslösen von Verbotstatbeständen führt. Laut artenschutzrechtlichem Fachbeitrag lässt sich das geplante Vorhaben daher für alle potenziell betroffenen gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten als verträglich einstufen. Lediglich in Bezug auf das Kollisionsrisiko von Vögeln, insbesondere auch Zugvögel an großflächigen Glasfassaden, ist das Risiko deutlich erhöht. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag formuliert hierzu folgende Handlungsempfehlungen: In Bezug auf die Neubebauung wird auf die Anwendung von „vogelfreundlichen Maßnahmen“ gemäß „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der Schweizerischen Vogelwarte Sempach oder die Bewertung gemäß der Tabelle „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben – Bewertung des Vogelschlagrisikos an Glas“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) 2021) und die daraus resultierenden Maßnahmen hingewiesen. Folgende Maßnahmen sind geeignet, Vogelschlag an Glas zu vermeiden bzw. zu minimieren: große durchsichtige oder spiegelnde Flächen sollen in kleinere Elemente unterteilt, mit Sonnenschutzeinrichtungen versehen oder durch halbtransparente Materialien ersetzt werden größere Glasflächen sollen durch wirkungsvolle Markierungen sichtbar gemacht werden Bäume und Sträucher im Umfeld von Gebäuden erhöhen das Kollisionsrisiko insbesondere bei der Wahl ungeeigneter Glaselemente. Bei der Wahl entsprechender Glasflächen sind deshalb dahingehende Überlegungen notwendig. Hochhäuser, die die umliegende Bebauung deutlich überragen, können sich auf den nächtlichen Vogelzug auswirken. Zugvögel lassen sich von Lichtquellen irritieren, wie vielfach in Nordamerika und beim Posttower in Bonn nachgewiesen wurde. Außenbeleuchtung muss daher vermieden werden. Innenbeleuchtung sollte zu den Zugzeiten nachts ausgeschaltet oder abgedunkelt werden. Einsatz von transluzentem Glas und entsprechenden Polycarbonatprodukten Einsatz von vorgebauten Strukturen - 94 - Zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird folgende Festsetzung vorgeschlagen: 1. Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist im Sinne des Paragrafen 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten. 2. Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise nebeneinander liegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (zum Beispiel durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 3. Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf maximal 15 Prozent zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem sind Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10 Prozent reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. 4. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist bis zur Rohbauabnahme vorzulegen. - 95 - Um den Eintritt von Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG während der Rodungs-, Abriss- und Neubautätigkeiten zu vermeiden, sind ferner die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und im projektbezogenen Grünordnungsplan aufgeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen, u.a.: - Bauzeitenregelung bei der Baufeldräumung (unter anderem Paragraf 39 Absatz 5 Punkt 2 BNatSchG). - Kontrolle des betroffenen Baumbestandes auf Baumhöhlen und Nester. - Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. Um eine korrekte räumliche und zeitliche Durchführung der beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu gewährleisten, wird gutachterlich eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) empfohlen. 15.3 Boden 15.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes Im Umfeld des Plangebietes (100m-Radius) befinden sich keine Altablagerungen. 15.3.2 Altablagerungen im Plangebiet Im Plangebiet befindet sich keine Altablagerung. 15.3.3 Altstandorte im Plangebiet Im Plangebiet befindet sich ein Altstandort (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit der Kataster-Nr.: 2122. Die Registrierung des Altstandortes beruht auf der gewerblichen Nutzung als Großgarage. Es liegen keine Hinweise auf bebauungsplanrelevante Bodenbelastungen vor. Daher sind keine Untersuchungen im Rahmen dieses Verfahrens erforderlich. Untersuchungen (Nutzungsrecherchen - 96 - und ggf. darauf aufbauende Gefährdungsabschätzungen) zur Überprüfung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Einhaltung sonstiger Umweltbelange können im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. 15.3.4 Vorsorgender Bodenschutz Das Plangebiet befindet sich im innerstädtischen Bereich und ist aufgrund der starken anthropogenen Überprägung von der Bodenfunktionsbewertung ausgenommen. Bodenuntersuchungen zur Kartierung schutzwürdiger Böden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind nicht erforderlich. Bodenmaterialien Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 6 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)). Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. Abbruchmaterialien Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen Verfahren, z. B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 15.4 Wasser 15.4.1 Grundwasser Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen 30,00 und 30,50 m ü. NN. Der für 1926 für eine Phase bisher höchster Grundwasserstände in weiten Teilen des Stadtgebietes ermitteltem Grundwasserstand liegt bei 32,00 m ü. NN. Die mittlere Grundwassertemperatur liegt in diesem Bereich bei 14°C. Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) mit der Bezeichnung Rath/Derendorf, die aktiv saniert wird. Aufgrund der Sanierungsmaßnahmen liegen die CKW-Gehalte derzeit nur noch - 97 - bei ca. 15 μg/l. Aufgrund von oberstromig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ist von einer weiteren Verbesserung der Grundwasserqualität in den kommenden Jahren auszugehen. Die allgemeine Grundwassergüte weist im Bereich des Plangebietes keine weiteren Auffälligkeiten auf. Die Gehalte an Sulfat (SO4; im Mittel 132 mg/l), Ammonium (NH4+; im Mittel 0,09 mg/l) und Nitrat (NO3; im Mittel 11,5 mg/l) sind ebenso unauffällig wie die Gehalte an Eisen (Fe max. 2,17 mg/l) und Mangan (Mn max. 0,6 mg/l). Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch entsprechende hydraulische/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird und die Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder unmöglich werden. Die CKW- Konzentrationen können bei Tiefbaumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu einem erhöhten technischen und finanziellen Aufwand führen. Auf Teilen des Grundstücks besteht bereits eine Tiefgarage. Zukünftig wird es vollflächig durch eine bis zu fünfgeschossige Tiefgarage unterbaut. Angesichts der Statik und der Platzverhältnisse sind keine alternativen Bauweisen möglich, auch angesichts dessen, dass bereits in drei Obergeschossen Parkplätze angeordnet sind. Damit wird etwas stärker als zuvor in die Grundwassersituation eingegriffen, jedoch begrenzt auf das Grundstück. Eine Tiefbebauung des gesamten Riegels, wie vor Teilung des B-Planes vorgesehen, findet nun nicht mehr statt. Für das südlich angrenzende Grundstück gibt es kein neues Planungsrecht, sodass eine Tiefbebauung hier in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Weiterhin ist im Norden durch den Straßenbestand ebenfalls eine Umströmung des Sperrbauwerks gesichert. Dementsprechend ist eine großflächig abriegelnde Wirkung als Sperrbauwerk auch im Zusammenhang der Neuunterbauungen der Flächen nicht gegeben. Die Planung ist genehmigungsfähig. 15.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Das Plangebiet wird nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Bestimmungen des Paragraf 44 Landeswassergesetz (LWG) (in Verbindung mit Paragraf 55 Wasserhaushaltsgesetz) zur ortsnahen Beseitigung von auf befestigten Flächen anfallendem, gesammeltem - 98 - Niederschlagswasser finden daher keine Anwendung. Die abwassertechnische Erschließung ist durch die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen gesichert. 15.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das Plangebiet liegt eine solche Betroffenheit zum jetzigen Stand nicht vor. Es ist aber zukünftig nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen hohe Wasserstände erreicht werden können, was bei der weiteren Planung berücksichtigt werden sollte. Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: • Begrenzung der Versiegelung (zum Beispiel Platzgestaltung durch Grünflächen, Ausbildung von Gründächern) • Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (zum Beispiel Geländeneigung vom Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen) • Anpassung der Gebäudearchitektur (zum Beispiel Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von Geländeneigung abgewandt) Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: • die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes • mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten • Fließwege innerhalb des Plangebietes • natürliche Überflutungsgebiete - 99 - • Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu beachten, dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der umliegenden Straßen angehoben werden soll. • Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche von Bebauungen freigehalten werden können. • Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten Bereichen orientieren (zum Beispiel Modellierung Spielplatzfläche im Geländetiefpunkt als Multifunktionale Fläche). Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und -ausfahrten und die geplanten Kindertagesstätten, ggfls. Muss das Gelände insgesamt oder in Teilen angehoben werden. 15.4.4 Oberflächengewässer Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer. Südwestlich der Planfläche verläuft in rund 0,8 Kilometer Entfernung der Rhein. 15.4.5 Wasserschutzgebiete Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. 15.4.6 Hochwasserbelange Das Plangebiet liegt nicht in einem durch Verordnung festgesetzten oder vorläufig gesicherten oder zur Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebiet. 15.5 Luft 15.5.1 Lufthygiene Vorgesehen ist die Schaffung von Baurecht für ein Hochhaus von knapp 120 m im hochverdichteten, innerstädtischen, rechtsrheinischen Bereich. Das Gutachterbüro Peutz Consult GmbH hat die lufthygienische Belastung für Stickstoffdioxid (NO 2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) mittels MISKAM (mikroskaliges Strömungs- und Ausbreitungsmodell, Version 6) im und in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes berechnet. Die Ergebnisse wurden grafisch aufbereitet dargestellt und beschrieben. Als Beurteilungsgrundlage wurde der Langzeit-Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 - 100 - und PM10) aus der 39. BImSchV herangezogen. Der Bericht trägt die Nummer VB 7964-2 aus 9/2023. Da relevante gewerblich-industrielle Emittenten in und in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes nicht existieren, wird das Plangebiet lufthygienisch maßgeblich vom städtischen Hintergrund und den lokalen Verkehrsverhältnissen geprägt. Die angesetzten Werte für die großräumige Hintergrundbelastung ergibt sich aus der Entwicklung der letzten Jahre an der Station Lörick, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) betrieben wird, und der Station Brinckmannstraße, die von der Stadt betrieben wird. Die verkehrlichen Emissionen wurden mithilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren (HBEFA 4.2, 1/2022 sowie 2/2022) bestimmt. Untersucht wurde das Plangebiet und seine nähere Umgebung im Nullfall gemäß Bestandsbebauung sowie im Planfall entsprechend des B-Planvorentwurfs 01/017 für das Bezugsjahr 2026. Prognoseunsicherheiten durch ein späteres Bezugsjahr werden somit vermieden. In der Studie wird dargelegt, dass Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für den Luftschadstoff NO 2 und beide Feinstaubfraktionen weder im Null- noch im Planfall zu erwarten sind. Zudem zeigt die Studie, dass die Differenzen zwischen Null- und Planfall im niedrigen Nachkomma-Stellbereich liegen. Dies hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass die höheren Verkehrsmengen im Planfall mit Veränderungen im lokalen Windfeld durch das geplante Hochhaus einhergehen; in der direkten Umgebung von Twist sinken die Luftschadstoffkonzentrationen; im weiteren Umfeld werden sowohl höhere als auch niedrigere Luftschadstoffkonzentrationen festgestellt. Ebenfalls in vorliegender Studie von Peutz Consult GmbH wurde die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze in fünf Tiefgaragendecks sowie drei oberirdischen Parkdecks in der ersten bis zur dritten Etage geprüft; ab dem vierten Obergeschoss beginnt die Büronutzung. Vorgesehen ist ein Ausblasen der Tiefgaragenabluft auf den Ebenen der drei oberirdischen Parkdecks bei gleichzeitiger 30-prozentiger Durchströmbarkeit der drei oberirdischen Parkdecks. Gutachterlich wird bestätigt, dass bei der gewählten Form der Tiefgaragenentlüftung die Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO 2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) vertikal ab dem 4. Obergeschoss (Büronutzung) eingehalten werden. Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskonzept (insbesondere mit weniger Abluftöffnungen und geringerer Durchströmbarkeit der drei oberirdischen - 101 - Parkdecks) realisiert werden sollte, ist erneut die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV vertikal ab der Gebäudeebene 3 (entspricht dem 4. Obergeschoss (Büronutzung)) zu überprüfen. Zur Beachtung im Baugenehmigungsverfahren ist dazu ein Hinweis in den Bebauungsplan eingetragen worden. Ausblick: Im August 2021 veröffentlichte die WHO (Weltgesundheitsorganisation) Empfehlungen für neue Richtgrößen für Luftschadstoffe auf Grundlage des medizinischen Erkenntnisstands zur Gefährlichkeit von Luftschadstoffen. Sie dienten der europäischen (EU-) Kommission als Grundlage für einen Vorschlag zur Verschärfung der aktuellen Grenzwerte aus 10/2022. Für NO2 und PM10 strebt die Europäische Union jeweils einen Grenzwert von jeweils 20 µg/m³ ab 2030 an; für PM2,5 ist ein Wert von 10 µg/m³ vorgesehen. Das europäische Parlament hat in 4/2024 diesen Vorschlag bestätigt. Die vorliegende konservativ durchgeführte Untersuchung zeigt auf, dass bei annährend unveränderten Verkehrsverhältnissen der angestrebte PM10-Grenzwert im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung in 2030 eingehalten wird. Für NO2 und PM2,5 hingegen werden Überschreitungen an allen betrachteten Immissionsaufpunkten erwartet. Hierbei ist zur berücksichtigen, dass in Zeiten von Poly-Krisen Prognosen bis 2030 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Dann kann das Ergebnis der angestellten Immissionsprognose 2030 als Indiz für die Notwendigkeit der Aufstellung eines Luftreinhaltplans gesehen werden. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass ein Grenzwerteinhaltung für NO 2 und PM2,5 nur gelingen wird, wenn örtliche Zusatzbelastung und Hintergrundniveau gleichermaßen gesenkt werden. Gutachterlicherseits ist davon auszugehen, dass mit Realisierung des vorgelegten Lüftungskonzeptes der Tiefgarage die seitens der EU angestrebten künftigen Grenzwerte in 2030 eingehalten werden können. 15.5.2 Umweltfreundliche Mobilität Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen Hauptverbindungswege für den Radverkehr entstehen, die diesem eine einfache und gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. - 102 - Das Plangebiet ist an das Radverkehrsnetz sehr gut angebunden, wenngleich der Kennedydamm und der nördliche Knotenpunkt der Uerdinger Straße aufgrund der Größe und flächenhaften Ausdehnung eine erhebliche Barriere darstellen. Der Kennedydamm (B1) und seine Weiterführung in der Danziger Straße (B8) nach Norden ist mit beidseitig angelegten Radwegen in den Seitenbereichen als Bestandteil des Radwegehauptnetzes der Landeshauptstadt Düsseldorf gut ausgebaut. Die Anschlüsse des Radhauptnetzes in die Uerdinger Straße (B7) und die Johannstraße (B1, B7) führen den Radverkehr zum Teil auf getrennten Radwegen, zum Teil auf den regulären Fahrstreifen. Das Bezirksradnetz verknüpft südlich des Plangebietes in Ost-Westrichtung den Stadtteil Derendorf mit dem Rheinufer über die Verbindung Hans-Böckler-Straße, mittels der Fuß- und Radverkehrsbrücke den Kennedydamm querend zum Karl-Arnold-Platz und dort weiter über den Golzheimer- Platz zur Cecilienallee und dem Rheinpark. Vorhandene straßenbegleitende Gehwege am Kennedydamm und der Roßstraße erschließen das Plangebiet für Fußgänger*innen. Für den Fußwegeverkehr ist der Kennedydamm im Norden über den komplexen Verkehrsknoten mit der Uerdinger Straße und der Johannstraße lichtsignalisiert und in Höhe der Hans-Böckler-Straße über den Ersatzneubau der dortigen Fuß-- und Radverkehrsbrücke zu queren. Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen, ergibt sich aus Paragraf 48 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der derzeit gültigen Fassung. Laut Mobilitätsuntersuchung (Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, Schüßler-Plan vom 19.12.2023) ergibt sich laut Stellplatzsatzung ein Bedarf von zirka 180 Fahrradstellplätzen. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. An öffentliche Verkehrsmittel (mehrere Buslinien) ist das Plangebiet gemäß der Einstufung der Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sehr gut angebunden. Auf dem Kennedydamm verlaufen keine ÖPNV-Linien. In der Roßstraße verkehren an den Haltestellen Haus der Stiftungen und Frankenplatz die Buslinien 721, 722, 756 und 758. Diese stellen die Verbindung zu den U- und S- Bahnlinien sowie zum Düsseldorfer Hauptbahnhof her. Am Verkehrsknotenpunkt nördlich des Plangebiets befindet sich die Haltestelle Nordfriedhof, die zusätzlich von der Schnellbuslinie SB 51 sowie den Buslinien 729, 834, 863 und M2 angefahren wird. - 103 - Jenseits des Kennedydamms, entlang der Kaiserswerther Straße, verlaufen die Stadtbahnlinien U 78 und U 79 mit den Haltestellen Theodor-Heuss-Brücke, Golzheimer Platz und Kennedydamm. Zur Stärkung der E-Mobilität sind gemäß Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) ausreichend Ladestationen in den Tiefgaragenflächen und den Garagengeschossen vorzuhalten. Die Umsetzung und der entsprechende Nachweis erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Mobilitätsuntersuchung Die für den Bebauungsplan vorgenommene Mobilitätsuntersuchung (Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, Schüßler-Plan vom 19.12.2023) beschreibt das aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - zu erwartende Wegeaufkommen aus der geplanten Nutzung des Projektes „TWIST“, die vorgesehene Erschließung des Grundstücks für die Verkehrsmittel motorisierter Verkehr, elektrobetriebener Luft- und Transportfahrzeuge via Vertiport, ÖPNV sowie für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Das politische Ziel, neue Büro- und Gewerbenutzungen nur dann zu realisieren, wenn 90 Prozent des Verkehrs über den Umweltverbund abgewickelt werden können, erfordert sowohl projektseitig als auch in kommunaler und politischer Verantwortung entsprechende Rahmenbedingungen. Die Mobilitätsuntersuchung zeigt, dass zur Erreichung dieses Ziels zirka 900 Wege vom motorisierten Verkehr auf den Umweltverbund zu verlagern sind. Dies erfordert projektseitige Angebote wie die Förderung des ÖPNV zum Beispiel durch Jobtickets und des Radverkehrs zum Beispiel durch sichere, überdachte Fahrradabstellanlagen sowie die Bewirtschaftung der Stellplätze. Von mindestens gleicher Bedeutung ist auch die Umsetzung kommunaler und politischer Rahmenbedingungen wie der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in der Uerdinger Straße und der Johannstraße, der Ausbau der Stadtbahn mit den Maßnahmen des Zielkonzeptes ÖPNV zur Tunnelverlängerung Kaiserswerther Straße und dem Netzausbau der U80 und U81. Schließlich tragen kommunale Maßnahmen wie die Schaffung einer zusätzlichen Fußverkehrsquerung über den Kennedydamm dazu bei, die Erreichbarkeit der Stadtbahnhaltestellen zu verbessern und die bisherige Barrierewirkung des Kennedydamms insbesondere für zu Fuß Gehende und auch Radfahrende zu reduzieren. Um das langfristige Ziel zu erreichen, 90% des Verkehrs mit dem - 104 - Umweltverbund abzuwickeln wird die Stellplatzbewirtschaftung ausgebaut und es werden neue Mobilitätsangebote wie z.B. der Vertiport im Projekt „TWIST“ errichtet, um zukünftig Shuttle-Dienste zum Flughafen, zum Hauptbahnhof, zu anderen Stadtbezirken und Nachbarstädten oder auch neue City-Logistik-Konzepte umsetzen zu können. Für zu Fuß Gehende und Radfahrende ist das Plangebiet über die angrenzenden Fuß- und Radwege erreichbar. Die Stadt Düsseldorf plant den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in der Uerdinger Straße und der Johannstraße, so dass bestehende Netzlücken geschlossen werden. Projektseitig ist vorgesehen, auf der Ostseite des Kennedydamms im Bereich des Projektgrundstücks zulasten eines Kfz- Fahrstreifens die Nebenanlagen so auszubauen, dass hier sowohl ein 2,5 m breiter Gehweg und ein 3,5 m Zweirichtungsradweg zwischen Schwannstraße und Knotenpunkt Nordfriedhof zur Verfügung stehen. Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ist hinreichend leistungsfähig ist, um das zusätzliche Wegeaufkommen aus den geplanten Nutzungen aufzunehmen. Eine Entlastung des Straßennetzes durch eine schrittweise Reduzierung des motorisierten Verkehrs ist aus der aufgezeigten Kombination von projektseitigen und kommunalen Maßnahmen mittel- bis langfristig durchaus möglich. 15.6 Klima 15.6.1 Globalklima Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Die Süd-, Südwest- und Südostfassaden des TWIST werden als Solarfassaden ausgebildet und mit Photovoltaik-Lisenen belegt. Dadurch bleibt der Ausblick aus den dahinterliegenden Fenstern erhalten und die Photovoltaik-Lisenen tragen als Verschattungselemente zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung des Gebäudes bei. Die Versorgung des Plangebietes mit Fernwärme ist aus den im Umfeld liegenden Versorgungsleitungen und -anlagen grundsätzlich möglich. Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die - 105 - Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2- Senken bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und - heizung bei. Hinweise zu den grünordnerischen Maßnahmen finden sich in Kapitel 15.2.2. Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 15.5.2. Entsprechend der anspruchsvollen architektonischen Erscheinung strebt der Vorhabenträger eine DGNB-Zertifizierung (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) in Platin an. Damit geht die Qualität gerade auch im Hinblick auf die Gestaltqualität, die soziale Funktion sowie den Klima- und Umweltschutz weit über den üblichen Standard hinaus. 15.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung Das Plangebiet liegt vollständig in der städtischen Wärmeinsel im Bereich der sehr hoch verdichteten Innenstadt. Dieser Bereich wird durch erhöhte Lufttemperaturen und verschlechterte Belüftungsverhältnisse charakterisiert. Auch ohne eine weitere bauliche Verdichtung wird sich die bioklimatische Belastung im Sommer im Plangebiet durch den Klimawandel erhöhen (Klimaanpassungskonzept 2017). Nördlich des Plangebietes liegt die Grünfläche des Nordfriedhofs. Die Ergebnisse der Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) zeigen, dass insbesondere der Straßenverlauf des Kennedydamms als Luftleitbahn für kühlere Luftmassen aus dem Nordfriedhof Richtung Innenstadt dient. Ein negativer Einfluss der Neubebauung auf diese Luftbewegungen ist nicht zu erkennen. Gemäß den Planungshinweiskarten aus der Klimaanalyse für die Tag- und Nachtsituation wird die Fläche dem lokalklimatischen Wirkungsraum (Siedlungs- und Verkehrsflächen) zugeordnet. Die Fläche weist aktuell sowohl tagsüber wie auch nachts eine mittlere bioklimatische Belastungssituation auf. Das Plangebiet weist demnach gemäß den Planungshinweisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen aus, so dass Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Situation empfohlen werden. - 106 - Das Planvorhaben weist einen hohen Durchgrünungsgrad der Frei-, Fassaden- sowie Dachflächen und Terrassenflächen auf. Zudem ist eine Weiterführung der Baumallee des Kennedydamms durch die Neupflanzung von 6 Bäumen erster Ordnung geplant. Trotz dieser Maßnahmen weist die Planung im Vergleich zur bisherigen Flächennutzung eine deutliche Zunahme des Bauvolumens und des Versiegelungsgrads auf. Grundsätzlich sollten daher im Rahmen des Verfahrens bei der konkreten Gebäude- und Freiflächenplanung möglichst zahlreiche weitere Maßnahmen zur Reduzierung der bereits bestehenden und zukünftig durch den Klimawandel noch zunehmenden thermischen Belastungen durch die Berücksichtigung weiterer stadtklimatisch positiv wirkender Elemente genutzt werden: Maßnahmenkatalog • Thermisches Wohlbefinden im Außenraum o Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst geringen Befestigungs- und Versiegelungsgrad und eine möglichst intensive Begrünung der Frei-, Dach-, Terrassen- und Fassadenflächen, o Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage von blauen Strukturen, o Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten durch weitere Baumpflanzungen oder die Installation von baulichen Verschattungselementen im Bereich der Wege, Freiflächen und Aufenthaltsbereiche, o Verringerung der Wärmeabstrahlung der Oberflächen durch die Beschattung versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, die Verwendung von Materialen mit hohen Albedowerten und die klimasensible Auswahl der Oberflächenmaterialien und -farben • Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum o Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast durch Sonneneinstrahlung durch außenliegende Sonnenschutzelemente oder Sonnenschutzglas/-folie, o Verringerung des Wärmeeintrags durch die Beschattung von Gebäudefassaden durch Bäume oder bauliche Maßnahmen oder die Dämmung durch großflächige Dach- und Fassadenbegrünung, o Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik - 107 - • Nachhaltiges Niederschlagswassermanagement o Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements durch die Anlage von Retentionsflächen oder Retentionsdächern zur ortsnahen Bewässerung der Dach-, Terrassen-, Fassaden- und Grünflächen und zur Starkregenvorsorge. 15.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Plangebiet selbst liegen keine Kultur- und Sachgüter. Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des als „Cluster“ für die Hochhausentwicklung vorgeprägten Kennedydamms und ist im Hochhausrahmenplan der Stadt Düsseldorf als ein gesicherter Standort für eine hochbauliche Entwicklung dargestellt. Die Abwägung der baulichen Höhenentwicklung innerhalb des Plangebietes ist auch unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich der Fernwirkung im Kontext mit eingetragenen Baudenkmalen bereits auf dieser Ebene erfolgt. Das Vorhaben wurde zudem am 30.01.2020 im Hochhausbeirat beraten und unter Berücksichtigung der geplanten Höhenentwicklung wurde eine Empfehlung zur weiteren Konkretisierung in einem Bauleitplanverfahren ausgesprochen. Die Verträglichkeit mit den umliegenden Bebauungen sind in den Abwägungen zum Abstandsflächenrecht im Verfahren geprüft worden. Weitere stadtbauliche Untersuchungen sind nicht erforderlich. 15.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben. - 108 - Tabelle 4: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Bebauungsplanverfahren 01/017 Kennedydamm 55 Wirkung von → Wirkung auf ↓ Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Mensch Erholungsraum (+) Vielfalt der Arten und Strukturen verbessert die Erholungs- wirkung (+) Standort für Siedlung und Verkehr (+) Wasser- nutzung (-) Ausgleichs- funktion (+) Baukult- urelle Auf- wertung (+) Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Lebensraum- und Land- schafts- verlust (-) Störungen von Tieren (-) Lebensraum- verlust für Pflanzen und Tiere (-) Wasser- nutzung (-) Boden/ Fläche Verlust von Boden- funktionen (-) Verdichtung / Versiegelung (-) Verlust von Boden- funktionen (-) Stoffver- lagerung (-) Versiegelung (-) Wasser Verringerung Grundwasser- neubildung (-) Oberflächen- abfluss (-) Schadstoffein- träge (-) Filterung von Schadstoffen durch Pflanzen (+) Verringerung Filter- und Puffer- funktion (-) Versiegelung (-) Klima/ Luft Emissionen (-) Aufheizung durch Ver- siegelung (-) Staubbindung durch Pflanzen (+) klimatischer Ausgleichs- raum (-) Staubbildung (-) klimatischer Ausgleichs- raum (-) - 109 - Wirkung von → Wirkung auf ↓ Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Kultur u. Sachgüter Verluste durch Neubau (-) Verbesserte Nutzung (+) Witterungs- einflüsse (-) Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive Wirkungen) Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebietes Natura 2000-Gebiete vorhanden sind. Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen relevant. Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befinden sich keine relevanten kürzlich in Kraft getretenen oder sich derzeit in Aufstellung befindenden Bebauungspläne. Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. - 110 - Für den Bebauungsplan Nr. 01/017 ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 16 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten Die überplante Fläche ist bereits seit längerer Zeit mit einer Büronutzung belegt. Das Plangebiet gliedert sich ein in den großen Bürostandort am Kennedydamm, der bereits seit einigen Jahren eine Aufwertung und Intensivierung der Nutzung erfährt. In diesem Kontext ist es geboten, das Modernisierungspotential zu nutzen. Für die weiterhin große Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen an ausgewählten Standorten, zu denen auch der Standort am Kennedydamm zählt, kann ein zukunftsfähiges Angebot bereitgestellt werden. Damit folgt die vorgelegte Planung dem Grundwert 3.2 des Raumwerk D: „Düsseldorf nutzt seine Potenziale für Innenentwicklung auf konsequente und intelligente Weise.“ Die Landeshauptstadt setzt auf Innenentwicklung durch die verträgliche Umwandlung von untergenutzten Flächen und die Weiterentwicklung bestehender Stadtviertel mit Augenmaß und hohem Anspruch an die stadträumliche Qualität. Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Nutzungsalternativen geprüft worden. Aus der Sicht des Landschafts-, Natur- und Bodenschutzes ist grundsätzlich der sparsame Umgang mit Grund und Boden geboten und eine Innenentwicklung zu befürworten, da dadurch bisher unbeanspruchte Flächen im Außenbereich geschont werden. Aus den oben genannten Gründen sind im Rahmen des Bebauungsplanes 01/017 demnach keine weiteren Standortalternativen unter Umweltgesichtspunkten geprüft worden. 17 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) lm Falle der Nichtdurchführung bestünde die Möglichkeit, mit dem bestehenden, gültigen Planungsrecht die heutigen Nutzungen (Büro- und Verwaltungsstandorte) weiter fortzuführen. - 111 - Die Bäume und Grünflächen blieben erhalten. Die prognostizierten Auswirkungen durch den zunehmenden Verkehr (Lärm und Luftschadstoffe) sowie die Störungen des Windfeldes könnten vermieden werden. 18 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß Paragraf 4c Baugesetzbuch können für die Schutzgüter Boden und Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. Sollten bei Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben noch unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring (zum Beispiel gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen Luftgüteüberwachung ausreichend ist. Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Abweichungen zu überprüfen. Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet werden. Die nicht versiegelten Flächen sind festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu vergleichen. Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. - 112 - 19 Weitere Angaben Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutz- gutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1 Absatz 3a BauGB). Referenzliste der verwendeten Quellen: - Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, Dezember 2016 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsrahmenplan (GOP II / Stadtbezirk 1), April 2010 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 2017 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage April 2022) - Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015 - 113 - Übersicht der verwendeten Gutachten: Schalltechnische Untersuchung - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-5 vom 28.11.2023) Besonnungsstudie - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-1 vom 24.11.2023) Belichtungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-3 vom 24.11.2023) Windkanaluntersuchung - Ingenieurbüro Jürgen Wacker (Birkenfeld): Hochhaus Twist (Kennedydamm, Düsseldorf) / Windkanalversuche: Windkomfort/ - diskomfort im bodennahen Bereich sowie im Bereich der Dachterrassen (neue Hochhausgeometrie und Entfall des Hochhauses Gateway), 05.09.2023 Grünordnungsplan – Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB (Düsseldorf): Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 18. Februar 2025 Artenschutz - LANDSCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH (Aachen): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur ASP - Bebauungsplan Nr. 01/017 Kennedydamm 55 der Stadt Düsseldorf, September 2023 Lufthygiene - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-2 vom 18.09.2023, Druckdatum 24.11.2023) Umweltfreundliche Mobilität – Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (Düsseldorf): Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 19.12.2023
5. Plan 1
33214 Zeichen
Flur 1
Gemarkung Derendorf
Flur 2
Gemarkung Derendorf
516
725
773
10
9
721
8
640
631
355
632
639
693Kennedydamm
B 1
Roßstraße
55
V
I
160
158
162
V
V
V
-I
I
3
III
1
IV
156
IV
VI-VIII
166
Hinweis: Arkade
Hinweis:
Trafo (Planung)
39.00
MK
XXVIII
38.50
38.50
38.60
38.60
38.15
Baugrenze Erdgeschoss
GHmax = 156,80 m ü. NHN
GHmin = 155,70 m ü. NHN
1,0
B/NÖF
B
B/NÖF
B
B
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem Kataster BEGRENZUNGSLINIEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Art der Nutzung /
Maß der Nutzung / Bauweise
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
1. 2.
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
III
III-IV
0,4
1,0
III
o
g
SD
FD
Dn
PD
Urbane Gebiete
0,4
SONSTIGES
Maximale Gebäudehöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
GHmax
als Dachgeschoß zu gestaltendes
Vollgeschoß
D
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
DGals Dachgeschoß zu gestaltendes
oberstes Geschoß
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtbereich
Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Landeplatz für elektrisch
betriebene Senkrechtstarter
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
III 31
offene Halle
Baum
33,21
Gemarkungsgrenze
Gebäude mit Zahl
Geländehöhe in Meter über NHN
Arkade, Durchfahrt, e
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-(L)
0 10 20 30 40
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Blatt 1/2
Hinweis:
Arkade, Durchfahrt,
offene HalleMinimale Gebäudehöhe GHmin
Höhenlage(max)
Höhenlage(min)
Maximale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
Minimale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
MU MU
Bereiche in denen Windschutzwände
zur Verbesserung des Windkomforts
gemäß Nr. 3.4 der textlichen
Festsetzungen zulässig sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (2 Blätter) - Stand vom
ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil
dieses Bebauungsplanes
aabweichende Bauweise
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig E
ED
D
H
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen:
Baugrenzen mit Beurteilungspegeln
>= 63 dB(A) tags und / oder mit
Beurteilungspegeln >= 55 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen:
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln
>= 68 dB(A) tags
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.2 der textlichen Festsetzungen:
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln
>= 73 dB(A) tags und / oder >= 65 dB(A)
nachts
Stand der Planunterlage: November 2023 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG: 25832)
Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW) zul.
erf.
Straßenhöhe über NHN
Flächen für z.B.
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
oberirdische Stellplätze
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
als Parkplatz vorgesehen P
St
Die ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017 -
Kennedydamm 55 - zu.
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, denDüsseldorf, den
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
Angefertigt: Düsseldorf, den
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses
für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
vom nach Paragraf 3 Absatz 1
BauGB durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung
erfolgte durch Planaushang in der Zeit
vom bis einschließlich
Der Rat der Stadt hat am die Einleitung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
gemäß Paragraf 12 Abs. 2 BauGB beschlossen und
dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB
zugestimmt.
Der Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
in der Zeit vom bis einschließlich
im Internet veröffentlicht und hat
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Plan wurde mit der Begründung und der
zusätzlichen Zeichung zur vertikalen Gliederung
des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung nach
ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im
Düsseldorfer Amtsblatt vom
in der Zeit vom bis einschließlich
im Internet nochmals veröffentlicht
und hat gleichzeitig nochmals öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung
am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Rates vom und
die Veröffentlichung im Internet sowie die
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit
der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung
vom im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht worden.
B
NÖF
Hinweis: Kubatur Twist als 3D Model Hinweis: die Planzeichnung stellt die Baugrenze der Gebäudeebene 1 ( = Erdgeschoss) dar
H/B = 610 / 1030 (0.63m²) 1291 0526 250228 500
3.5 Tiefe der (unterirdischen) Gebäudeebenen
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO)
Die Tiefe der unterirdischen Gebäudeebenen wird im Vorhaben-
und Erschließungsplan (Blatt 1/2) verbindlich geregelt.
6.2 Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen und sonstigen
nicht überbauten Grundstücksteilen
Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist - mit Ausnahme von Er-
schließungs- und Terrassenflächen - eine Vegetationsfläche be-
stehend aus einer mindestens 80 cm starken Substratschicht
über einer Drainschicht fachgerecht herzustellen und intensiv
strukturreich zu begrünen.
Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflan-
zung oder einer mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgren-
zung zum Straßenraum gemäß dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit einem Über-
laufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Ver-
kehrsraum abgegrenzt werden.
6.3 Fassadenbegrünung
Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis
mindestens dem 8. Obergeschoss sind mit Fassadenbegrünun-
gen aus standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Ausge-
nommen von der Pflicht zur Fassadenbegrünung sind Fenster,
Türen und Lüftungseinrichtungen. Näheres wird im Vorhaben-
und Erschließungsplan zu diesem Bebauungsplan geregelt.
6.4 Erhalt
Die nach den textlichen Festsetzungen hergestellten Begrü-
nungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu
ersetzen bzw. gemäß den Festsetzungen neu anzulegen.
4 Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 23 BauNVO, §9 Abs. 3 BauGB)
4.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können aus-
nahmsweise zugelassen werden:
x Überdachte Hauseingänge und untergeordnete Bauteile bis
zu einer Tiefe von 1,5 m,
x Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen gemäß Ziffer 8.2.3
– Gestaltung von Werbeanlagen – der textlichen Festset-
zungen.
4.2 Die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1/2) festge-
setzte Baugrenze gilt nur oberirdisch und kann durch unterirdi-
sche Bauteile überschritten werden.
5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB)
5.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen sind technische Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entspre-
chend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantra-
ges beziehungsweise bei genehmigungsfreien oder genehmi-
gungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungs-
zeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fas-
sung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des
Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Aufenthaltsräu-
men sind nach DIN 4109 dB-scharfe Werte des maßgeblichen
Außenlärmpegels bei der Ausführungsplanung heranzuziehen.
5.1.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unter-
richtsräumen (B)
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und
Kennzeichnung B gekennzeichneten Baulinien oder Baugren-
zen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A)
tags), sind bei Um- und Anbauten in Büro- und Unterrichtsräu-
men, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur be-
sitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern
und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das
erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nach-
weis nach Ziffer 5.1 nicht unterschritten wird.
5.1.2 Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Aufenthaltsräume in
Wohnungen und Übernachtungsräume (auch Kindertagesstät-
ten) (NÖF)
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und
Kennzeichnung NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Bauli-
nien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A)
tags oder ≥ 65 dB(A) nachts), sind öffenbare Fenster oder Tü-
ren zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungs-
räumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig.
5.1.3 Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Ziffer 5.1.1 und
Ziffer 5.1.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverstän-
digenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit ande-
ren geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungs-
planverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht
dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrs-
ströme vorliegen.
5.2 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen und Garagengeschossen
Tiefgaragen und oberirdische, geschlossene Garagengeschosse
sind über Dach zu entlüften.
Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise
eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsan-
lage der Tiefgarage oder Garagengeschosse realisiert werden,
wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgut-
achten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für
das Jahresmittel von 33,9 μg/m³ eingehalten wird.
6 Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)
6.1 Dachbegrünungen
Auf den Dachflächen sind - unter Beachtung der brandschutz-
technischen Bestimmungen - insgesamt mindestens 100 m²
mit einer standortgerechten strukturreichen Vegetation min-
destens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetati-
onstragschicht muss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht
betragen.
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach §§ 9 und 12 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW
2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf
technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtli-
nien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle
bereit gehalten.
I. Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung
1.1 Kerngebiet (MK)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.
§ 7 BauNVO)
Allgemein zulässig sind:
x Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
x Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden
(Convenience Stores) bis maximal 400 m² Verkaufsfläche,
jedoch nur im Erdgeschoß,
x Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sorti-
menten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortiments-
liste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düs-
seldorf 2016), jedoch nur im Erdgeschoß,
x Schank- und Speisewirtschaften,
x Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
x sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
x Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie
für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen.
Nicht zulässig sind:
x großflächige Einzelhandelsbetriebe und Großhandelsbe-
triebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO,
x Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste
(Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düssel-
dorf 2016) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Con-
venience Stores) im Erdgeschoss,
x Vergnügungsstätten,
x Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit aus-
schließlich oder überwiegend Sexdarstellungen, Sexshops
mit Darbietungen, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und
Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Darstellung
oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem
oder Gewalt verherrlichendem Charakter ausgerichtet ist,
x Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistun-
gen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedi-
gung anbieten, Vergnügungsstätten, soweit es sich um
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i
der Gewerbeordnung handelt,
x Tankstellen, auch solche im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen.
1.2 Zulässigkeit von Vorhaben
(§ 12 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrags sind zulässig.
Sortimente mit
Zentrenrelevanz
Sortimente ohne
Zentrenrelevanz
1. Nahversorgungsrelevante
Sortimente (periodischer Be-
darf)
3. Baumarktspezifische Kern-
sortimente
1.1 Nahrungs - und Genussmit-
tel
1.2 Pharmazeutika, Reformwa-
ren
1.3 Drogerie, Körperpflege
(Drogeriewaren, Wasch-
und Putzmittel)
1.4 Tiere und Tiernahrung,
Zooartikel
1.5 (Schnitt-)Blumen
1.6 Zeitungen und Zeitschrif-
ten
3.1 Baustoffe
(Holz, Metall, Kunst-
stoffe, Steine, Fliesen,
Dämmstoffe, Mörtel etc.)
3.2 Bauelemente
(Fenster, Türen, Verklei-
dungen, Rollläden, Mar-
kisen etc.)
3.3 Installationsmaterial
(Elektro, Sanitär, Hei-
zung, Öfen etc.)
3.4 Bad- und Sanitäreinrich-
tungen
3.5 Farben, Lacke und Tape-
ten
3.6 Bodenbeläge
3.7 Beschläge und Eisenwa-
ren
3.8 Werkzeuge, Geräte, Ge-
rüste und Leitern
2. Zentrenrelevante Sortimente
(aperiodischer Bedarf)
2.1 Persönlicher Bedarf
2.1.1 Bekleidung (auch Sport-
bekleidung), Lederwaren
und Schuhe
2.1.2 Parfümerie- und Kosme-
tikartikel
2.1.3 Uhren und Schmuck
2.1.4 Sanitätswaren
4. Gartenmarktspezifische
Kernsortimente
4.1 Gartenbedarf
4.1.1 Pflanzen, Bäume und
Sträucher
4.1.2 Pflanzgefäße
4.1.3 Gartengeräte
4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel
4.1.5 Pflanzenschutzmittel
4.2 Garteneinrichtungen
4.2.1 Materialien für den Bau
von Außenanlagen,
Wegen, Terrassen, Tei-
chen, Pergolen, Zäunen
und Einfriedungen
4.2.2 Gartenhäuser und Ge-
wächshäuser
4.3 Garten - und Balkonmö-
bel
2.2 Wohn- und Haushalts be-
darf
2.2.1 Wohnaccessoires, Anti-
quitäten und Dekorati-
onsartikel
2.2.2 Haus- und Heimtextilien
(Gardinen und Zubehör,
Stoffe und Kurzwaren,
Handarbeitsmaterialien,
Wolle und Nähmaschi-
nen)
2.2.3 Glas, Porzellan und Kera-
mik
2.2.4 Haushaltswaren und
Elektrokleingeräte
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstge-
werbe und Kunsthand-
werk, Bilderrahmen, Ga-
lanteriewaren und Ge-
schenkartikel
5. Möbel
5.1 Wohnmöbel und Küchen-
möbel
5.2 Büromöbel und Büroma-
schinen
5.3 Elektrogroßgeräte für
den Haushalt
5.4 Beleuchtungskörper und
Lampen 2.3 Freizeit und sonstiger Be-
darf
Sortimente mit
Zentrenrelevanz
Sortimente ohne
Zentrenrelevanz
2.3.1 Bastelartikel und Spiel-
waren
2.3.2 Medien (Bücher, Zeit-
schriften, bespielte Spei-
chermedien, Tonträger,
Computerspiele, Compu-
tersoftware)
2.3.3 Büroartikel, Papier,
Schreibwaren
2.3.4 Unterhaltungs- und
Kommunikationselektro-
nik (Computer und Zu-
behör, unbespielte Spei-
chermedien)
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akus-
tik
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel
2.3.7 Sportgeräte, Campingar-
tikel, Waffen und Jagd-
bedarf
2.3.8 Musikinstrumente und
Zubehör, Musikalien
5.5 Teppichböden und Teppi-
che
5.6 Kinderwagen
6. Fahrzeuge und Fahrräder
6.1 Kraftfahrzeuge aller Art
(inklusive Motorräder,
Motorradfunktions-
bekleidung und
Zubehör), Anhänger
6.2 Kfz-Teile und -Zubehör
6.3 Boote und Zubehör
6.4 Fahrräder und Zubehör
7. Brennstoffe, Mineralöler-
zeugnisse, Chemikalien,
Technische Gase
1.4 Landeplatz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsfläche „Fläche
für den Luftverkehr“ ist vorbehaltlich einer erforderlichen luft-
fahrtrechtlichen Genehmigung ein Landeplatz für die Nutzung
durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter auf dem Dach der
festgesetzten Bebauung zulässig. Diese Fläche für den Luftver-
kehr ist eine private Verkehrsfläche.
2 Stellplätze und Garagen
(§ 12 BauNVO)
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen sowie im 1. - 3. Oberge-
schoss (Gebäudeebene 2) zulässig.
3 Maß der baulichen Nutzung
3.1 Gebäudehöhe
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO)
Die festgesetzte Gebäudehöhe bestimmt die Höhe der Bebau-
ung als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen be-
ziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN). Der
obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten Ge-
bäudehöhe ist die Oberkante des Gebäudes (Schnittpunkt der
Wand mit der Dachhaut).
3.2 Technikaufbauten, Dachaufbauten und sonstige Bauteile
(§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW)
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf überschritten werden
durch:
x Die Bauteile des Landeplatzes und der erforderlichen zuge-
hörigen technischen Anlagen gemäß Nr. 1.4 der textlichen
Festsetzungen dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax)
von 156,8 m ü. NHN um bis zu 8,0 m überschreiten.
x Technische Anlagen zur Fenster- und Fassadenreinigung
dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m
ü. NHN um bis zu 6,0 m überschreiten.
x Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festge-
setzte Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis
zu 4,50 m überschreiten. Sie sind um mindestens das halbe
Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußen-
wand zurückzusetzen.
x Absturzsicherungen dürfen die maximale Gebäudehöhe
(GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 1,10 m über-
schreiten.
3.3 Höhe der (oberirdischen) Gebäudeebenen
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO)
Die festgesetzten Höhen bestimmen die Höhen der jeweiligen
Gebäudeebenen als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten
Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü.
NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festge-
setzten Höhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB).
3.4 Umwehrungen, Pflanzkübel und sonstige Bauteile
Die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen dürfen über-
schritten werden durch:
x Technische Anlagen und Pflanzgefäße zur Dach- und Ter-
rassenbegrünung dürfen die festgesetzten Höhen der Ge-
bäudeebenen um bis zu 0,7 m überschreiten.
x Absturzsicherungen von begehbaren Dachflächen dürfen
die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu
1,10 m überschreiten.
x Attiken dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen
um bis zu 0,25 m überschreiten.
x Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf
begehbaren Dachterrassen, in den in der Planzeichnung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 2/2) mit der
Schraffur gekennzeichneten Flächen, dürfen die festge-
setzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 2,0 m über-
schreiten.
8.2.2 Werbeanlagen an baulichen Anlagen
a. Werbeanlagen sind an den obersten drei Geschossen zuläs-
sig. Je Fassadenseite ist eine Werbeanlage mit der Größe
von maximal 8 m x 15 m zulässig.
b. Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Erdgeschoß nur an
der Stätte der Leistung und nur unterhalb der Brüstungs-
kante des 1. Obergeschosses mit einer Höhe von maximal
50 cm zulässig.
8 Gestaltung
(§ 89 BauO NRW)
8.1 Grundstückseinfriedungen
Grundstückseinfriedungen, mit Ausnahme der unter der textli-
chen Festsetzung Nr. 6.2 genannten, sind nicht zulässig.
8.2 Werbeanlagen
8.2.1 Werbeanlagen auf baulichen Anlagen
Oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax)
von 156,8 m ü. NHN sind Werbeanlagen unzulässig
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
7.1 Vermeidung von Vogelschlag
7.1.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an
Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogel-
schlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sem-
pach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit
Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderar-
beitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten.
Als Werbeanlagen nicht zulässig sind:
• Fremdwerbung,
• Blinklichtanlagen,
• Wechsellichtanlagen,
• Lauflichtanlagen,
• Projektoren und Monitore aller Art,
• angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die
Helligkeit verändert wird,
• Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendean-
lagen)
sowie
• Kombinationen der vorgenannten Anlagen.
Ausnahmsweise sind Projektoren und Monitore als Werbeanla-
gen hinter der Fensterebene im Erdgeschoss zulässig.
8.2.3 Gestaltung von Werbeanlagen
a. Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe
und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unter-
zuordnen.
b. Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht be-
einträchtigt werden.
c. Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmen-
logo oder Kombinationen aus beidem zulässig.
d. Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen im Zeichen
der Werbung ist nicht zulässig.
e. Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
f. Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammel-
hinweistafeln für die Nutzungsparteien. Sie dürfen eine
Höhe von 2,5 m und eine Breite von 1,0 m nicht über-
schreiten.
8.3 Gestaltung technischer Aufbauten
Technische Aufbauten mit Ausnahme der Anlagen des Luftlan-
deplatzes, der Fassadenbefahranlagen und von Anlagen für re-
generative Energiegewinnung sind zu verkleiden.
II. Nachrichtliche Übernahmen
1. Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflugha-
fens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plan-
gebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die
nach §§ 12 bis 17 LuftVG festgesetzten Höhen überschreiten,
bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung
7.1.2 Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie
beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassen-
türen und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende
Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln
eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren
(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von
Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vor-
sorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauan-
trags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.
7.1.3 Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexions-
grad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situations-
abhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge
sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko
auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise
transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser,
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung
der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein.
Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte
Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an
Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutz-
warten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien
verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für
Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschrie-
benen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag er-
reicht werden können.
7.1.4 Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abge-
stimmtes Maßnahmenkonzept ist im Zuge des Bauantrages
vorzulegen.
4. Grundwasserverunreinigung
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreini-
gung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen mit der Bezeichnung
Rath/Derendorf, die aktiv saniert wird. Bei Baumaßnahmen mit
Bauwasserhaltungen ist durch entsprechende hydrauli-
sche/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforderli-
chenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass
die Verunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird
und die Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder
unmöglich werden. Die CKW-Konzentrationen können bei Tief-
baumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu einem erhöhten tech-
nischen und finanziellen Aufwand führen.
5. Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel
(Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden kön-
nen. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht aus-
zuführen.
Die zu überbauenden Teilflächen sind vor Baubeginn einer geo-
physikalischen Untersuchung zu unterziehen. Sollten Kampf-
mittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erd-
arbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr umgehend unter
der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, größere Bohrungen et cetera ist grundsätz-
lich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vor-
gehensweise ist dem Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes (KBD) zu entnehmen.
6. Tiefgaragen- und Dachbegrünung
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und
Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festset-
zungen 6.1 und 6.2 sind gemäß der zum Satzungsbeschluss
dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbe-
grünungen“, Ausgabe 2018 auszuführen. (FLL = Forschungsge-
sellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn)
7. Fassadenbegrünungen
Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Sat-
zungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführ-
ten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von
Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. (FLL =
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V., Bonn)
8. Artenschutz Vogelschutz
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen,
insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Ab-
bruch von baulichen Anlagen, auf den Zeitraum vom 01. Okto-
ber bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) zu beschränken.
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen
ist eine ökologische Begleitung durch eine fachkundige Person
erforderlich. Werden Fledermäuse gefunden, sind die Arbeiten
sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige Untere
Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren
Verlauf abzustimmen.
9. Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fle-
dermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit
warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellen-
längen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staub-
dicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflä-
chen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung ab-
solut notwendige Maß zu beschränken.
10. Luftschadstoffe
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskon-
zept umgesetzt werden soll, als das, für dessen Machbarkeit
bereits im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zu diesem
Bebauungsplanverfahren der gutachterliche Nachweis erbracht
worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren erneut der
Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des
tatsächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage
und der Garagengeschosse die maßgeblichen Grenzwerte der
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Stick-
stoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10)
vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden.
11. Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der
Landeshauptstadt Düsseldorf.
12. Archäologische Bodenfunde
Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde
nicht auszuschließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) und das weitere Verhalten beim Auf-
finden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß
§ 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen.
13. Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren
Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von
Windgefahren im Bereich des Hochhauses sind windkomfort-
verbessernde Maßnahmen vorzusehen. Art und Umfang der
Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens geregelt.
14. Grünordnungsplan III
Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt
worden.
15. Vorhaben- und Erschließungsplan
Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan vor.
IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch
neues Planungsrecht)
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Durch-
führungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues
Planungsrecht überlagert.
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5479/30 sowie die
Bebauungspläne Nr. 5379/33 und Nr. 5479/67.
1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale
Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und
Düsseldorf
(mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör).
III. Hinweise
1. Baukörperfestsetzung (§ 12 Abs. 3 BauGB)
Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzun-
gen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2
und 2/2) sind verbindlich.
2. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 44 LWG NW i. V. mit § 55
WHG)
Das anfallende Niederschlagswasser ist dem Mischsystem zuzu-
leiten.
3. Grundwasser
Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden
Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen
30,00 und 30,50 m ü. NN.
Beschlussvorlage
3283 Zeichen
APS/048/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Vorhabenbezogener Bebauungsplan(Entwurf) Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - Stellungnahmen, Satzung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 06.05.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 19.05.2025 Vorberatung Bezirksvertretung 1 23.05.2025 Anhörung Rat 28.05.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 06.05.2025 Vorlage Nr. APS/048/2025 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stellungnahmen, (Entwurf) Nr. 01/017 Satzung - Kennedydamm 55- Seite 3 Vorlage Nr. APS/048/2025 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 01/017 - Kennedydamm 55- - Satzung Beschlussentwurf: BV 1 Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 01/017 Kennedydamm 55 - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/034/2024 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.04.2024, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Entwurf) Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –. Es handelt sich um: Seite 4 - die Ergänzung der Stellungnahme 16 bezüglich des Lärmschutzes für Betriebsleiterwohnungen - die Ergänzung der Stellungnahme 5.2.3 bezüglich der Einhaltung von Luftschadstoffgrenzen für die Büroetagen - die Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme zum Bauschutzbereich des Flughafens - die Ergänzung des Hinweises bezüglich archäologischer Befunde. IV. Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung den für ein Gebiet östlich des Kennedydamms und westlich der Roßstraße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungs- bereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 - am 08.05.2024 eingeleiteten und geänderten und heute erneut geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 - als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 10.09.2024 sowie der zusammenfassenden Erklärung. Anlagen: 1. Begründung 2. Zusammenfassende Erklärung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan 1 Roteintrag 5. Plan 1 6. Plan 2 7. VEP Erläuterungsplan 8. Vorhaben- und Erschließungsplan 1 9. Vorhaben- und Erschließungsplan 2 10. Bericht 3(1) 11. Behandlung Stgn. 4(1)+(2) 12. Behandlung Stgn. 4(2) 2 13. Behandlung Stgn. 4(2) 3
2. Zusammenfassende Erklärung
6131 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - Stadtbezirk 1 Stadtteil Golzheim - 2 - Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht: Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr und die Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr, die Höhe der geplanten Hochhäuser, deren Schattenwirkung und das Erfordernis der Entwicklung weiterer innerstädtischer Büroflächen. Zudem wurden die erforderlichen Bauarbeiten und Baustellen thematisiert. Im Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine weiteren Anregungen ein. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Anregungen benannt: Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen verkehrliche Leistungsfähigkeit, Verkehrslärm, die Höhe und die Verschattung durch die Hochhausbebauung, die Begrünung im Plangebiet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden drei Mal aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Bei der ersten Beteiligung umfasste der Geltungsbereich noch zwei Grundstücke und es waren zwei separate Hochhäuser (Gateway und Twist) geplant. Aufgrund einer Insolvenz erfolgte der Ausstieg des Investors für das Gatewayprojekt an der Schwannstraße 3 aus dem Planverfahren. Mit der Verkleinerung des Plangebietes auf ein einzelnes Hochhaus (Twist) ging die Entscheidung einher, von einem herkömmlichen Bebauungsplan auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB zu wechseln. Mit dieser Verfahrensart wird man dem komplexen Planverfahren mit seiner individuellen und anspruchsvollen Architektursprache, den veränderten Rahmenbedingungen und den spezifischen Anforderungen des Projekts gerecht. Diese wesentlichen Änderungen machten eine erneute Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Während dieser zweiten Beteiligungsrunde wurde ein Dokument - 3 - Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 versehentlich nicht mit ausgelegt, weshalb die Beteiligung in verkürzter Form wiederholt werden musste. Es wurden folgende Anregungen vorgetragen: Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Höhe der Gebäude. Es wurden Hinweise zur Mobilitätsuntersuchung, zu Stellplätzen und Verkehrsflächen sowie zum Umgang mit Leitungen gegeben. Weiterhin gab es Anregungen zu Einzelaspekten der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe zur Klimaanpassung und zur Begrünung im Plangebiet. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde parallel zur zweiten Behördenbeteiligung durchgeführt. Aus den gleichen Gründen wie bei der § 4 Abs. 2- Beteiligung musste auch die öffentliche Auslegung wiederholt werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Stellungnahmen der Behörden bezogen sich auf bereits behandelte Themen aus der § 4 Abs. 2-Beteiligung, weshalb kein separates Abwägungsdokument für die öffentliche Auslegung erforderlich war. Durch die Parallelität der beiden Verfahrensschritte wurden vornehmlich allein zur § 4 Abs. 2-Beteiligung Stellungnahmen abgegeben und beim Verfahrensschritt gemäß des § 3 Abs. 2 BauGB lediglich auf die vorher abgegebene Stellungnahme verwiesen. Aus diesem Grund gibt es kein gesondertes Abwägungsdokument für die öffentliche Auslegung. Umweltbelange Im Rahmen des Planverfahrens wurden die folgenden Fachgutachten erstellt: Schalltechnische Untersuchung - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-5 vom 28.11.2023) Besonnungsstudie - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-1 vom 24.11.2023) Belichtungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-3 vom 24.11.2023) - 4 - Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 Windkanaluntersuchung - Ingenieurbüro Jürgen Wacker (Birkenfeld): Hochhaus Twist (Kennedydamm, Düsseldorf) / Windkanalversuche: Windkomfort/ - diskomfort im bodennahen Bereich sowie im Bereich der Dachterrassen (neue Hochhausgeometrie und Entfall des Hochhauses Gateway), 05.09.2023 Grünordnungsplan – Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB (Düsseldorf): Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 08. Dezember 2023 Artenschutz - LANDSCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH (Aachen): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur ASP - Bebauungsplan Nr. 01/017 Kennedydamm 55 der Stadt Düsseldorf, September 2023 Lufthygiene - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-2 vom 18.09.2023, Druckdatum 24.11.2023) Umweltfreundliche Mobilität – Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (Düsseldorf): Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 19.12.2023 Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Prüfung von Alternativen Alternative Nutzungen, insbesondere reine oder allgemeine Wohnnutzungen, sind aufgrund der Lage des Plangebiets an einem stark frequentierten Verkehrsknotenpunkt trotz der Nähe zu bestehenden Wohnnutzungen nicht realisierbar. Gesunde Wohnverhältnisse könnten an diesem Standort nicht gewährleistet werden. Ebenso ist die Ansiedlung emittierender Gewerbebetriebe aufgrund der städtebaulichen Anforderungen ausgeschlossen. Das geplante Hochhaus an der Ecke Roßstraße/Kennedydamm fügt sich städtebaulich in die Umgebung ein und ergänzt die bestehende Hochhausstruktur (Horizon und Eclipse) am Stadteingang. Es markiert diesen prägnanten Ort auf verträgliche Weise und erfüllt die funktionalen und gestalterischen Anforderungen des Standorts.
3. Textliche Festsetzungen
26079 Zeichen
1 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 – Stadtbezirk 1 – Stadtteil Golzheim Stand 04.04.2025 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt ge- ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regel- werke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereit gehalten. I. Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Kerngebiet (MK) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 7 BauNVO) Allgemein zulässig sind: • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, • Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) bis maximal 400 m² Verkaufsfläche, jedoch nur im Erdgeschoß, • Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016), jedoch nur im Erdgeschoß, • Schank- und Speisewirtschaften, • Betriebe des Beherbergungsgewerbes, • sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber*innen und Betriebsleiter*innen. Nicht zulässig sind: • großflächige Einzelhandelsbetriebe und Großhandelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO, • Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Lan- deshauptstadt Düsseldorf 2016) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) im Erdgeschoss, • Vergnügungsstätten, • Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder über- wiegend Sexdarstellungen, Sexshops mit Darbietungen, Bordelle sowie 2 bordellartige Betriebe und Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Dar- stellung oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem oder Gewalt verherrlichendem Charakter ausgerichtet ist, • Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, Vergnügungsstät- ten, soweit es sich um Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung handelt, • Tankstellen, auch solche im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großga- ragen. 1.2 Zulässigkeit von Vorhaben (§ 12 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 BauGB) Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver- pflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig. 3 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör). Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewa- ren, Wasch- und Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-)Blumen 1.6 Zeitungen und Zeitschriften 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Flie- sen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rolllä- den, Markisen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Lei- tern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 Persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren und Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 4. Gartenmarktspezifische Kernsortimente 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Außen- anlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäunen und Einfriedungen 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser 4.3 Garten- und Balkonmöbel 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten und Dekorationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle und Nähmaschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleinge- räte 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Ga- lanteriewaren und Geschenkartikel 5. Möbel 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen 2.3 Freizeit und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, be- spielte Speichermedien, Tonträger, Computerspiele, Computersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikati- onselektronik (Computer und Zube- hör, unbespielte Speichermedien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Mu- sikalien 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Mo- torräder, Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Che- mikalien, Technische Gase 4 1.4 Landeplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsfläche „Fläche für den Luft- verkehr“ ist vorbehaltlich einer erforderlichen luftfahrtrechtlichen Genehmi- gung ein Landeplatz für die Nutzung durch elektrisch betriebene Senkrecht- starter auf dem Dach der festgesetzten Bebauung zulässig. Diese Fläche für den Luftverkehr ist eine private Verkehrsfläche. 2 Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO) Stellplätze sind nur in Tiefgaragen sowie im 1. - 3. Obergeschoss (Gebäude- ebene 2) zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1 Gebäudehöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO) Die festgesetzte Gebäudehöhe bestimmt die Höhe der Bebauung als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normal- höhennull (m. ü. NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festge- setzten Gebäudehöhe ist die Oberkante des Gebäudes (Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut). 3.2 Technikaufbauten, Dachaufbauten und sonstige Bauteile (§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) Die festgesetzte Gebäudehöhe darf überschritten werden durch: • Die Bauteile des Landeplatzes und der erforderlichen zugehörigen techni- schen Anlagen gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen dürfen die ma- ximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 8,0 m über- schreiten. • Technische Anlagen zur Fenster- und Fassadenreinigung dürfen die maxi- male Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 6,0 m über- schreiten. • Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festgesetzte Gebäude- höhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 4,50 m überschreiten. Sie sind um mindestens das halbe Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen. • Absturzsicherungen dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 1,10 m überschreiten. 3.3 Höhe der (oberirdischen) Gebäudeebenen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO) Die festgesetzten Höhen bestimmen die Höhen der jeweiligen Gebäudeebenen als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten Höhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB). 5 3.4 Umwehrungen, Pflanzkübel und sonstige Bauteile Die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen dürfen überschritten werden durch: • Technische Anlagen und Pflanzgefäße zur Dach- und Terrassenbegrünung dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 0,7 m über- schreiten. • Absturzsicherungen von begehbaren Dachflächen dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 1,10 m überschreiten. • Attiken dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 0,25 m überschreiten. • Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf begehbaren Dachterrassen, in den in der Planzeichnung (Vorhabenbezogener Bebau- ungsplan Blatt 2/2) mit der Schraffur gekennzeichneten Flächen, dür- fen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 2,0 m über- schreiten. 3.5 Tiefe der (unterirdischen) Gebäudeebenen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO) Die Tiefe der unterirdischen Gebäudeebenen wird im Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan (Blatt 1/2) verbindlich geregelt. 4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO, §9 Abs. 3 BauGB) 4.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise zu- gelassen werden: • Überdachte Hauseingänge und untergeordnete Bauteile bis zu einer Tiefe von 1,5 m, • Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen gemäß Ziffer 8.2.3 – Gestaltung von Werbeanlagen – der textlichen Festsetzungen. 4.2 Die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1/2) festgesetzte Baugrenze gilt nur oberirdisch und kann durch unterirdische Bauteile überschritten wer- den. 5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB) 5.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile Zum Schutz von Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen zum bauli- chen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages beziehungsweise bei genehmigungsfreien o- der genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeit- punktes als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind nach DIN 4109 dB-scharfe Werte des maßgebli- chen Außenlärmpegels bei der Ausführungsplanung heranzuziehen. 6 5.1.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B) An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeich- nung B gekennzeichneten Baulinien oder Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), sind bei Um- und Anbauten in Büro- und Unterrichts- räumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Au- ßenbauteils gemäß Nachweis nach Ziffer 5.1 nicht unterschritten wird. 5.1.2 Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume (auch Kindertagesstätten) (NÖF) An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeich- nung NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen o- der in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungs- pegel von ≥ 73 dB(A) tags oder ≥ 65 dB(A) nachts), sind öffenbare Fenster oder Türen zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig. 5.1.3 Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 zu- gelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 5.2 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen und Garagengeschossen Tiefgaragen und oberirdische, geschlossene Garagengeschosse sind über Dach zu entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise eine anderwei- tige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage oder Gara- gengeschosse realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsver- fahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für das Jahresmit- tel von 33,9 μg/m³ eingehalten wird. 6 Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW) 6.1 Dachbegrünungen Auf den Dachflächen sind - unter Beachtung der brandschutztechnischen Best- immungen - insgesamt mindestens 100 m² mit einer standortgerechten struk- turreichen Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht be- tragen. 6.2 Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen und sonstigen nicht überbauten Grundstücksteilen Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist - mit Ausnahme von Erschließungs- und Terrassenflächen - eine Vegetationsfläche bestehend aus einer mindestens 7 80 cm starken Substratschicht über einer Drainschicht fachgerecht herzustel- len und intensiv strukturreich zu begrünen. Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflanzung oder einer mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgrenzung zum Straßenraum gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit einem Überlaufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Verkehrs- raum abgegrenzt werden. Der Begrünungsaufbau und das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtline eingeführte FLL- Richtlinie, Ausgabe 2018, vorzusehen. (siehe Hinweise). 6.3 Fassadenbegrünung Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis mindestens dem 8. Obergeschoss sind mit Fassadenbegrünungen aus standortgerechten Be- pflanzungen zu begrünen. Ausgenommen von der Pflicht zur Fassadenbegrü- nung sind Fenster, Türen und Lüftungseinrichtungen. Näheres wird im Vorha- ben- und Erschließungsplan zu diesem Bebauungsplan geregelt. 6.4 Erhalt Die nach den textlichen Festsetzungen hergestellten Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen bzw. gemäß den Fest- setzungen neu anzulegen. 7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 7.1 Vermeidung von Vogelschlag 7.1.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spie- gelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogel- warte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten. 7.1.2 Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise ne- beneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, trans- parente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung auf- weisen , Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem je- weils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 7.1.3 Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätz- lich auf max. 15% zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maß- nahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagri- siko auf unter 10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mat- tierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, far- bige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenauf- bau sein. Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches 8 Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemein- schaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materi- alien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Arten- schutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. 7.1.4 Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maß- nahmenkonzept ist im Zuge des Bauantrages vorzulegen. 8 Gestaltung (§ 89 BauO NRW) 8.1 Grundstückseinfriedungen Grundstückseinfriedungen, mit Ausnahme der unter der textlichen Festset- zung Nr. 6.2 genannten, sind nicht zulässig. 8.2 Werbeanlagen 8.2.1 Werbeanlagen auf baulichen Anlagen Oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN sind Werbeanlagen unzulässig. 8.2.2 Werbeanlagen an baulichen Anlagen a. Werbeanlagen sind an den obersten drei Geschossen zulässig. Je Fassa- denseite ist eine Werbeanlage mit der Größe von maximal 8 m x 15 m zu- lässig. b. Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Erdgeschoß nur an der Stätte der Leistung und nur unterhalb der Brüstungskante des 1. Obergeschosses mit einer Höhe von maximal 50 cm zulässig. Als Werbeanlagen nicht zulässig sind: • Fremdwerbung, • Blinklichtanlagen, • Wechsellichtanlagen, • Lauflichtanlagen, • Projektoren und Monitore aller Art, • angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit ver- ändert wird, • Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) sowie • Kombinationen der vorgenannten Anlagen. Ausnahmsweise sind Projektoren und Monitore als Werbeanlagen hinter der Fensterebene im Erdgeschoss zulässig. 8.2.3 Gestaltung von Werbeanlagen a. Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwir- kung dem Erscheinungsbild der Fassade unterzuordnen. b. Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt wer- den. 9 c. Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombi- nationen aus beidem zulässig. d. Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen im Zeichen der Werbung ist nicht zulässig. e. Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig. f. Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammelhinweistafeln für die Nutzungsparteien. Sie dürfen eine Höhe von 2,5 m und eine Breite von 1,0 m nicht überschreiten. 8.3 Gestaltung technischer Aufbauten Technische Aufbauten mit Ausnahme der Anlagen des Luftlandeplatzes, der Fassadenbefahranlagen und von Anlagen für regenerative Energiegewinnung sind zu verkleiden. II. Nachrichtliche Übernahmen 1. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ergebenden Beschränkungen. Bauvor- haben, die die nach §§ 12 bis 17 LuftVG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. III. Hinweise 1. Baukörperfestsetzung (§ 12 Abs. 3 BauGB) Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzungen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2 und 2/2) sind verbindlich. 2. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 44 LWG NW i. V. mit § 55WHG) Das anfallende Niederschlagswasser ist dem Mischsystem zuzuleiten. 3. Grundwasser Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden Grundwasser- stände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen 30,00 und 30,50 m ü. NN. 4. Grundwasserverunreinigung Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreinigung mit chlorier- ten Kohlenwasserstoffen mit der Bezeichnung Rath/Derendorf, die aktiv sa- niert wird. Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen ist durch entspre- chende hydraulische/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforder- lichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verunreini- gung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird und die Sanierungsmaßnah- men nicht erschwert, verteuert oder unmöglich werden. Die CKW- Konzentrationen können bei Tiefbaumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu ei- nem erhöhten technischen und finanziellen Aufwand führen. 5. Kampfmittel Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden können. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht auszuführen. 10 Die zu überbauenden Teilflächen sind vor Baubeginn einer geophysikalischen Untersuchung zu unterziehen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr um- gehend unter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun- gen, größere Bohrungen et cetera ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt des Kampfmit- telbeseitigungsdienstes (KBD) zu entnehmen. 6. Tiefgaragen- und Dachbegrünung Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festsetzungen 6.1 und 6.2 sind gemäß der zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünun- gen“, Ausgabe 2018 auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschafts- entwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 7. Fassadenbegrünungen Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Satzungsbeschluss die- ses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszu- führen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 8. Artenschutz Vogelschutz Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Ro- dungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken. Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine ökologi- sche Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden Fleder- mäuse gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weite- ren Verlauf abzustimmen. 9. Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zu- lässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf an- grenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Licht- quellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. 10. Luftschadstoffe Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskonzept umgesetzt werden soll, als das, für dessen Machbarkeit bereits im Rahmen der Luft- schadstoffuntersuchung zu diesem Bebauungsplanverfahren der gutachterli- che Nachweis erbracht worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren er- neut der Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des tat- sächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage und der Garagen- 11 geschosse die maßgeblichen Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzver- ordnung (BImSchV) für Stickstoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden. 11. Luftreinhalteplan und Umweltzone Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der Landeshauptstadt Düsseldorf. 12. Archäologische Bodenfunde Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde nicht auszu- schließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und das weitere Verhalten beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 13. Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von Windgefahren im Bereich des Hochhauses sind windkomfortverbessernde Maßnahmen vorzu- sehen. Art und Umfang der Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens geregelt. 14. Grünordnungsplan III Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt worden. 15. Vorhaben- und Erschließungsplan Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor. IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Planungs- recht) Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Durchführungspläne) oder Teile von Be- bauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5479/30 sowie die Bebauungspläne Nr. 5379/33 und Nr. 5479/67.
4. Plan 1 Roteintrag
33263 Zeichen
Flur 1
Gemarkung Derendorf
Flur 2
Gemarkung Derendorf
516
725
773
10
9
721
8
640
631
355
632
639
693Kennedydamm
B 1
Roßstraße
55
V
I
160
158
162
V
V
V
-I
I
3
III
1
IV
156
IV
VI-VIII
166
Hinweis: Arkade
Hinweis:
Trafo (Planung)
39.00
MK
XXVIII
38.50
38.50
38.60
38.60
38.15
Baugrenze Erdgeschoss
GHmax = 156,80 m ü. NHN
GHmin = 155,70 m ü. NHN
1,0
B/NÖF
B
B/NÖF
B
B
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem Kataster BEGRENZUNGSLINIEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Art der Nutzung /
Maß der Nutzung / Bauweise
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
1. 2.
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
III
III-IV
0,4
1,0
III
o
g
SD
FD
Dn
PD
Urbane Gebiete
0,4
SONSTIGES
Maximale Gebäudehöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
GHmax
als Dachgeschoß zu gestaltendes
Vollgeschoß
D
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
DGals Dachgeschoß zu gestaltendes
oberstes Geschoß
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtbereich
Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Landeplatz für elektrisch
betriebene Senkrechtstarter
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
III 31
offene Halle
Baum
33,21
Gemarkungsgrenze
Gebäude mit Zahl
Geländehöhe in Meter über NHN
Arkade, Durchfahrt, e
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-(L)
0 10 20 30 40
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Blatt 1/2
Hinweis:
Arkade, Durchfahrt,
offene HalleMinimale Gebäudehöhe GHmin
Höhenlage(max)
Höhenlage(min)
Maximale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
Minimale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
MU MU
Bereiche in denen Windschutzwände
zur Verbesserung des Windkomforts
gemäß Nr. 3.4 der textlichen
Festsetzungen zulässig sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (2 Blätter) - Stand vom
ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil
dieses Bebauungsplanes
aabweichende Bauweise
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig E
ED
D
H
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen:
Baugrenzen mit Beurteilungspegeln
>= 63 dB(A) tags und / oder mit
Beurteilungspegeln >= 55 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen:
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln
>= 68 dB(A) tags
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.2 der textlichen Festsetzungen:
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln
>= 73 dB(A) tags und / oder >= 65 dB(A)
nachts
Stand der Planunterlage: November 2023 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG: 25832)
Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW) zul.
erf.
Straßenhöhe über NHN
Flächen für z.B.
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
oberirdische Stellplätze
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
als Parkplatz vorgesehen P
St
Die ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017 -
Kennedydamm 55 - zu.
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, denDüsseldorf, den
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
Angefertigt: Düsseldorf, den
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses
für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
vom nach Paragraf 3 Absatz 1
BauGB durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung
erfolgte durch Planaushang in der Zeit
vom bis einschließlich
Der Rat der Stadt hat am die Einleitung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
gemäß Paragraf 12 Abs. 2 BauGB beschlossen und
dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB
zugestimmt.
Der Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
in der Zeit vom bis einschließlich
im Internet veröffentlicht und hat
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Plan wurde mit der Begründung und der
zusätzlichen Zeichung zur vertikalen Gliederung
des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung nach
ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im
Düsseldorfer Amtsblatt vom
in der Zeit vom bis einschließlich
im Internet nochmals veröffentlicht
und hat gleichzeitig nochmals öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung
am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Rates vom und
die Veröffentlichung im Internet sowie die
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit
der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung
vom im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht worden.
B
NÖF
Hinweis: Kubatur Twist als 3D Model Hinweis: die Planzeichnung stellt die Baugrenze der Gebäudeebene 1 ( = Erdgeschoss) dar
H/B = 610 / 1030 (0.63m²) 1291 0529 250228 500
4 Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 23 BauNVO, §9 Abs. 3 BauGB)
4.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können aus-
nahmsweise zugelassen werden:
x Überdachte Hauseingänge und untergeordnete Bauteile bis
zu einer Tiefe von 1,5 m,
x Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen gemäß Ziffer 8.2.3
– Gestaltung von Werbeanlagen – der textlichen Festset-
zungen.
4.2 Die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1/2) festge-
setzte Baugrenze gilt nur oberirdisch und kann durch unterirdi-
sche Bauteile überschritten werden.
5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB)
5.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen sind technische Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entspre-
chend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantra-
ges beziehungsweise bei genehmigungsfreien oder genehmi-
gungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungs-
zeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fas-
sung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des
Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Aufenthaltsräu-
men sind nach DIN 4109 dB-scharfe Werte des maßgeblichen
Außenlärmpegels bei der Ausführungsplanung heranzuziehen.
5.2 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen und Garagengeschossen
Tiefgaragen und oberirdische, geschlossene Garagengeschosse
sind über Dach zu entlüften.
Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise
eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsan-
lage der Tiefgarage oder Garagengeschosse realisiert werden,
wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgut-
achten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für
das Jahresmittel von 33,9 μg/m³ eingehalten wird.
6 Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)
6.1 Dachbegrünungen
Auf den Dachflächen sind - unter Beachtung der brandschutz-
technischen Bestimmungen - insgesamt mindestens 100 m²
mit einer standortgerechten strukturreichen Vegetation min-
destens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetati-
onstragschicht muss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht
betragen.
5.1.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unter-
richtsräumen (B)
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und
Kennzeichnung B gekennzeichneten Baulinien oder Baugren-
zen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A)
tags), sind bei Um- und Anbauten in Büro- und Unterrichtsräu-
men, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur be-
sitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern
und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das
erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nach-
weis nach Ziffer 5.1 nicht unterschritten wird.
5.1.3 Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Ziffer 5.1.1 und
Ziffer 5.1.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverstän-
digenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit ande-
ren geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungs-
planverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht
dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrs-
ströme vorliegen.
5.1.2 Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Aufenthaltsräume in
Wohnungen und Übernachtungsräume (auch Kindertagesstät-
ten) (NÖF)
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und
Kennzeichnung NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Bauli-
nien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A)
tags oder ≥ 65. dB (A) nachts), sind öffenbare Fenster oder
Türen zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernach-
tungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig. 6.8. Artenschutz Vogelschutz
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen,
insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Ab-
bruch von baulichen Anlagen, auf den Zeitraum vom 01. Okto-
ber bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) zu beschränken.
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen
ist eine ökologische Begleitung durch eine fachkundige Person
erforderlich. Werden Fledermäuse gefunden, sind die Arbeiten
sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige Untere
Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren
Verlauf abzustimmen.
Sortimente mit
Zentrenrelevanz
Sortimente ohne
Zentrenrelevanz
1. Nahversorgungsrelevante
Sortimente (periodischer Be-
darf)
3. Baumarktspezifische Kern-
sortimente
1.1 Nahrungs - und Genussmit-
tel
1.2 Pharmazeutika, Reformwa-
ren
1.3 Drogerie, Körperpflege
(Drogeriewaren, Wasch-
und Putzmittel)
1.4 Tiere und Tiernahrung,
Zooartikel
1.5 (Schnitt-)Blumen
1.6 Zeitungen und Zeitschrif-
ten
3.1 Baustoffe
(Holz, Metall, Kunst-
stoffe, Steine, Fliesen,
Dämmstoffe, Mörtel etc.)
3.2 Bauelemente
(Fenster, Türen, Verklei-
dungen, Rollläden, Mar-
kisen etc.)
3.3 Installationsmaterial
(Elektro, Sanitär, Hei-
zung, Öfen etc.)
3.4 Bad- und Sanitäreinrich-
tungen
3.5 Farben, Lacke und Tape-
ten
3.6 Bodenbeläge
3.7 Beschläge und Eisenwa-
ren
3.8 Werkzeuge, Geräte, Ge-
rüste und Leitern
2. Zentrenrelevante Sortimente
(aperiodischer Bedarf)
2.1 Persönlicher Bedarf
2.1.1 Bekleidung (auch Sport-
bekleidung), Lederwaren
und Schuhe
2.1.2 Parfümerie- und Kosme-
tikartikel
2.1.3 Uhren und Schmuck
2.1.4 Sanitätswaren
4. Gartenmarktspezifische
Kernsortimente
4.1 Gartenbedarf
4.1.1 Pflanzen, Bäume und
Sträucher
4.1.2 Pflanzgefäße
4.1.3 Gartengeräte
4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel
4.1.5 Pflanzenschutzmittel
4.2 Garteneinrichtungen
4.2.1 Materialien für den Bau
von Außenanlagen,
Wegen, Terrassen, Tei-
chen, Pergolen, Zäunen
und Einfriedungen
4.2.2 Gartenhäuser und Ge-
wächshäuser
4.3 Garten - und Balkonmö-
bel
2.2 Wohn- und Haushalts be-
darf
2.2.1 Wohnaccessoires, Anti-
quitäten und Dekorati-
onsartikel
2.2.2 Haus- und Heimtextilien
(Gardinen und Zubehör,
Stoffe und Kurzwaren,
Handarbeitsmaterialien,
Wolle und Nähmaschi-
nen)
2.2.3 Glas, Porzellan und Kera-
mik
2.2.4 Haushaltswaren und
Elektrokleingeräte
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstge-
werbe und Kunsthand-
werk, Bilderrahmen, Ga-
lanteriewaren und Ge-
schenkartikel
5. Möbel
5.1 Wohnmöbel und Küchen-
möbel
5.2 Büromöbel und Büroma-
schinen
5.3 Elektrogroßgeräte für
den Haushalt
5.4 Beleuchtungskörper und
Lampen 2.3 Freizeit und sonstiger Be-
darf
Sortimente mit
Zentrenrelevanz
Sortimente ohne
Zentrenrelevanz
2.3.1 Bastelartikel und Spiel-
waren
2.3.2 Medien (Bücher, Zeit-
schriften, bespielte Spei-
chermedien, Tonträger,
Computerspiele, Compu-
tersoftware)
2.3.3 Büroartikel, Papier,
Schreibwaren
2.3.4 Unterhaltungs- und
Kommunikationselektro-
nik (Computer und Zu-
behör, unbespielte Spei-
chermedien)
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akus-
tik
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel
2.3.7 Sportgeräte, Campingar-
tikel, Waffen und Jagd-
bedarf
2.3.8 Musikinstrumente und
Zubehör, Musikalien
5.5 Teppichböden und Teppi-
che
5.6 Kinderwagen
6. Fahrzeuge und Fahrräder
6.1 Kraftfahrzeuge aller Art
(inklusive Motorräder,
Motorradfunktions-
bekleidung und
Zubehör), Anhänger
6.2 Kfz-Teile und -Zubehör
6.3 Boote und Zubehör
6.4 Fahrräder und Zubehör
7. Brennstoffe, Mineralöler-
zeugnisse, Chemikalien,
Technische Gase
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach §§ 9 und 12 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW
2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf
technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtli-
nien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle
bereit gehalten.
I. Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung
1.1 Kerngebiet (MK)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.
§ 7 BauNVO)
Allgemein zulässig sind:
x Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
x Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden
(Convenience Stores) bis maximal 400 m² Verkaufsfläche,
jedoch nur im Erdgeschoß,
x Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sorti-
menten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortiments-
liste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düs-
seldorf 2016), jedoch nur im Erdgeschoß,
x Schank- und Speisewirtschaften,
x Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
x sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
x Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie
für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen.
Nicht zulässig sind:
x großflächige Einzelhandelsbetriebe und Großhandelsbe-
triebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO,
x Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste
(Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düssel-
dorf 2016) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Con-
venience Stores) im Erdgeschoss,
x Vergnügungsstätten,
x Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit aus-
schließlich oder überwiegend Sexdarstellungen, Sexshops
mit Darbietungen, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und
Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Darstellung
oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem
oder Gewalt verherrlichendem Charakter ausgerichtet ist,
x Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistun-
gen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedi-
gung anbieten, Vergnügungsstätten, soweit es sich um
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i
der Gewerbeordnung handelt,
x Tankstellen, auch solche im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen.
1.2 Zulässigkeit von Vorhaben
(§ 12 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrags sind zulässig.
3 Maß der baulichen Nutzung
3.1 Gebäudehöhe
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO)
Die festgesetzte Gebäudehöhe bestimmt die Höhe der Bebau-
ung als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen be-
ziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN). Der
obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten Ge-
bäudehöhe ist die Oberkante des Gebäudes (Schnittpunkt der
Wand mit der Dachhaut).
3.2 Technikaufbauten, Dachaufbauten und sonstige Bauteile
(§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW)
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf überschritten werden
durch:
x Die Bauteile des Landeplatzes und der erforderlichen zuge-
hörigen technischen Anlagen gemäß Nr. 1.2 1.4 der textli-
chen Festsetzungen dürfen die maximale Gebäudehöhe
(GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 8,0 m überschrei-
ten.
x Technische Anlagen zur Fenster- und Fassadenreinigung
dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m
ü. NHN um bis zu 6,0 m überschreiten.
x Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festge-
setzte Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis
zu 4,50 m überschreiten. Sie sind um mindestens das halbe
Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußen-
wand zurückzusetzen.
x Absturzsicherungen dürfen die maximale Gebäudehöhe
(GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 1,10 m über-
schreiten.
3.3 Höhe der (oberirdischen) Gebäudeebenen
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauGB BauNVO)
Die festgesetzten Höhen bestimmen die Höhen der jeweiligen
Gebäudeebenen als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten
Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü.
NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festge-
setzten Höhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB).
3.4 Umwehrungen, Pflanzkübel und sonstige Bauteile
Die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen dürfen über-
schritten werden durch:
x Technische Anlagen und Pflanzgefäße zur Dach- und Ter-
rassenbegrünung dürfen die festgesetzten Höhen der Ge-
bäudeebenen um bis zu 0,7 m überschreiten.
x Absturzsicherungen von begehbaren Dachflächen dürfen
die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu
1,10 m überschreiten.
x Attiken dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen
um bis zu 0,25 m überschreiten.
x Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf
begehbaren Dachterrassen, in den in der Planzeichnung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 2/2) mit der
Schraffur gekennzeichneten Flächen, dürfen die festge-
setzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 2,0 m über-
schreiten.
3.5 Tiefe der (unterirdischen) Gebäudeebenen
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauGB BauNVO)
Die Tiefe der unterirdischen Gebäudeebenen wird im Vorhaben-
und Erschließungsplan (Blatt 1/2) verbindlich geregelt
6.2 Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen und sonstigen
nicht überbauten Grundstücksteilen
Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist - mit Ausnahme von Er-
schließungs- und Terrassenflächen - eine Vegetationsfläche be-
stehend aus einer mindestens 80 cm starken Substratschicht
über einer Drainschicht fachgerecht herzustellen und intensiv
strukturreich zu begrünen.
Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflan-
zung oder einer mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgren-
zung zum Straßenraum gemäß dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit einem Über-
laufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Ver-
kehrsraum abgegrenzt werden.
6.3 Fassadenbegrünung
Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis
mindestens dem 8. Obergeschoss sind mit Fassadenbegrünun-
gen aus standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Ausge-
nommen von der Pflicht zur Fassadenbegrünung sind Fenster,
Türen und Lüftungseinrichtungen. Näheres wird im Vorhaben-
und Erschließungsplan zu diesem Bebauungsplan geregelt.
6.4 Erhalt
Die nach den textlichen Festsetzungen hergestellten Begrü-
nungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu
ersetzen bzw. gemäß den Festsetzungen neu anzulegen.
8.2.2 Werbeanlagen an baulichen Anlagen
a. Werbeanlagen sind an den obersten drei Geschossen zuläs-
sig. Je Fassadenseite ist eine Werbeanlage mit der Größe
von maximal 8 m x 15 m zulässig.
b. Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Erdgeschoß nur an
der Stätte der Leistung und nur unterhalb der Brüstungs-
kante des 1. Obergeschosses mit einer Höhe von maximal
50 cm zulässig.
8 Gestaltung
(§ 89 BauO NRW)
8.1 Grundstückseinfriedungen
Grundstückseinfriedungen, mit Ausnahme der unter der textli-
chen Festsetzung Nr. 6.2 genannten, sind nicht zulässig.
8.2 Werbeanlagen
8.2.1 Werbeanlagen auf baulichen Anlagen
Oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax)
von 156,8 m ü. NHN sind Werbeanlagen unzulässig
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
7.1 Vermeidung von Vogelschlag
7.1.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an
Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogel-
schlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sem-
pach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit
Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderar-
beitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten.
Als Werbeanlagen nicht zulässig sind:
• Fremdwerbung,
• Blinklichtanlagen,
• Wechsellichtanlagen,
• Lauflichtanlagen,
• Projektoren und Monitore aller Art,
• angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die
Helligkeit verändert wird,
• Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendean-
lagen)
sowie
• Kombinationen der vorgenannten Anlagen.
Ausnahmsweise sind Projektoren und Monitore als Werbeanla-
gen hinter der Fensterebene im Erdgeschoss zulässig.
8.2.3 Gestaltung von Werbeanlagen
a. Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe
und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unter-
zuordnen.
b. Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht be-
einträchtigt werden.
c. Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmen-
logo oder Kombinationen aus beidem zulässig.
d. Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen im Zeichen
der Werbung ist nicht zulässig.
e. Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
f. Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammel-
hinweistafeln für die Nutzungsparteien. Sie dürfen eine
Höhe von 2,5 m und eine Breite von 1,0 m nicht über-
schreiten.
8.3 Gestaltung technischer Aufbauten
Technische Aufbauten mit Ausnahme der Anlagen des Luftlan-
deplatzes, der Fassadenbefahranlagen und von Anlagen für re-
generative Energiegewinnung sind zu verkleiden.
7.1.2 Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie
beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassen-
türen und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende
Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln
eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren
(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von
Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vor-
sorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauan-
trags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.
7.1.3 Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexions-
grad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situations-
abhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge
sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko
auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise
transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser,
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung
der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein.
Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte
Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an
Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutz-
warten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien
verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für
Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschrie-
benen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag er-
reicht werden können.
7.1.4 Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abge-
stimmtes Maßnahmenkonzept ist im Zuge des Bauantrages
vorzulegen.
II. Nachrichtliche Übernahmen
1. Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflugha-
fens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plan-
gebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die
nach §§ 12 bis 17 LuftVG festgesetzten Höhen überschreiten,
bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung.
4. Grundwasserverunreinigung
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreini-
gung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen mit der Bezeichnung
Rath/Derendorf, die aktiv saniert wird. Bei Baumaßnahmen mit
Bauwasserhaltungen ist durch entsprechende hydrauli-
sche/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforderli-
chenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass
die Verunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird
und die Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder
unmöglich werden. Die CKW-Konzentrationen können bei Tief-
baumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu einem erhöhten tech-
nischen und finanziellen Aufwand führen.
3.5. Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel
(Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden kön-
nen. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht aus-
zuführen.
Die zu überbauenden Teilflächen sind vor Baubeginn einer geo-
physikalischen Untersuchung zu unterziehen. Sollten Kampf-
mittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erd-
arbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr umgehend unter
der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, größere Bohrungen et cetera ist grundsätz-
lich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vor-
gehensweise ist dem Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes (KBD) zu entnehmen.
5.7. Fassadenbegrünungen
Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Sat-
zungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführ-
ten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von
Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. (FLL =
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V., Bonn)
4.6. Tiefgaragen- und Dachbegrünung
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und
Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festset-
zungen 6.1 und 6.2 sind gemäß der zum Satzungsbeschluss
dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbe-
grünungen“, Ausgabe 2018 auszuführen. (FLL = Forschungsge-
sellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn)
10. Luftschadstoffe
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskon-
zept umgesetzt werden soll, als das, für dessen Machbarkeit
bereits im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zu diesem
Bebauungsplanverfahren der gutachterliche Nachweis erbracht
worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren erneut der
Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des
tatsächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage
und der Garagengeschosse die maßgeblichen Grenzwerte der
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Stick-
stoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10)
vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden.
7.9. Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fle-
dermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit
warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellen-
längen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staub-
dicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflä-
chen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung ab-
solut notwendige Maß zu beschränken.
12. Archäologische Bodenfunde
Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde
nicht auszuschließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) und das weitere Verhalten beim Auf-
finden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß
§ 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen.
8.11. Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der
Landeshauptstadt Düsseldorf.
9.13. Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren
Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von
Windgefahren im Bereich des Hochhauses sind windkomfort-
verbessernde Maßnahmen vorzusehen. Art und Umfang der
Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens geregelt.
10.14. Grünordnungsplan III
Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt
worden.
11.15. Vorhaben- und Erschließungsplan
Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan vor.
III.IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch
neues Planungs-recht)
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Durch-
führungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues
Planungsrecht überlagert.
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5479/30 sowie die
Bebauungspläne Nr. 5379/33 und Nr. 5479/67.
1.3 1.4 Landeplatz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsfläche „Fläche
für den Luftverkehr“ ist vorbehaltlich einer erforderlichen luft-
fahrtrechtlichen Genehmigung ein Landeplatz für die Nutzung
durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter auf dem Dach der
festgesetzten Bebauung zulässig. Diese Fläche für den Luftver-
kehr ist eine private Verkehrsfläche.
2 Stellplätze und Garagen
(§ 12 BauNVO)
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen sowie im 1. - 3. Oberge-
schoss (Gebäudeebene 2) zulässig.
1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale
Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und
Düsseldorf
(mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör).
II.III. Hinweise
1. Baukörperfestsetzung (§ 12 Abs. 3 BauGB)
Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzun-
gen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2
und 2/2) sind verbindlich.
2. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 44 LWG NW i. V. mit § 55
WHG)
Das anfallende Niederschlagswasser ist dem Mischsystem zuzu-
leiten.
3. Grundwasser
Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden
Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen
30,00 und 30,50 m ü. NN.
Erläuterungsplan
6. Plan 2
11204 Zeichen
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 46,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 45,82 m ü. NHN
39.00
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Hinweis: Arkade
Hinweis:
Trafo (Planung)
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 72,81 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 71,66 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 101,30 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 100,15 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 129,79 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 128,64 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) gemäß
textlicher Festsetzug Nr. 3.2
ee
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 76,88 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 75,73 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 105,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 104,22 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 133,86 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 132,71 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 80,95 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 79,80 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 109,44 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 108,29 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 137,93 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 136,78 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 85,02 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 83,87 m ü. NHN
B/NÖF
B/NÖF
B
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 113,51 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 112,36 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 142,00 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 140,85 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 56,26 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 55,11 m ü. NHN B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 60,60 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 59,45 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 89,09 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 87,94 m ü. NHN
B
B/NÖF
B/NÖF B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 117,58 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 116,43 m ü. NHN
B
B/NÖF
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 146,07 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 144,92 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 64,67 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 63,52 m ü. NHN
B
BB/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 93,16 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 92,01 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 121,65 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 120,50 m ü. NHN
B
B/NÖF
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 151,77 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 150,62 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 156,80 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 155,70 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 68,74 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 67,59 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 97,23 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 96,08 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B
B
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 125,72 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 124,57 m ü. NHN
B
B/NÖF
B
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem Kataster BEGRENZUNGSLINIEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Art der Nutzung /
Maß der Nutzung / Bauweise
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
1. 2.
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
III
III-IV
0,4
1,0
III
o
g
SD
FD
Dn
PD
Urbane Gebiete
0,4
SONSTIGES
Maximale Gebäudehöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
GHmax
als Dachgeschoß zu gestaltendes
Vollgeschoß
D
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
DGals Dachgeschoß zu gestaltendes
oberstes Geschoß
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtbereich
Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Landeplatz für elektrisch
betriebene Senkrechtstarter
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
III 31
offene Halle
Baum
33,21
Gemarkungsgrenze
Gebäude mit Zahl
Geländehöhe in Meter über NHN
Arkade, Durchfahrt, e
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-(L)
0 10 20 30 40
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Blatt 1/2
Hinweis:
Arkade, Durchfahrt,
offene HalleMinimale Gebäudehöhe GHmin
Höhenlage(max)
Höhenlage(min)
Maximale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
Minimale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
MU MU
Bereiche in denen Windschutzwände
zur Verbesserung des Windkomforts
gemäß Nr. 3.4 der textlichen
Festsetzungen zulässig sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (2 Blätter) - Stand vom
ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil
dieses Bebauungsplanes
aabweichende Bauweise
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig E
ED
D
H
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen:
Baugrenzen mit Beurteilungspegeln
>= 63 dB(A) tags und / oder mit
Beurteilungspegeln >= 55 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen:
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln
>= 68 dB(A) tags
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.2 der textlichen Festsetzungen:
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln
>= 73 dB(A) tags und / oder >= 65 dB(A)
nachts
Stand der Planunterlage: November 2023 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG: 25832)
Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW) zul.
erf.
Straßenhöhe über NHN
Flächen für z.B.
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
oberirdische Stellplätze
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
als Parkplatz vorgesehen P
St
Die ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017 -
Kennedydamm 55 - zu.
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, denDüsseldorf, den
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
Angefertigt: Düsseldorf, den
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses
für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
vom nach Paragraf 3 Absatz 1
BauGB durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung
erfolgte durch Planaushang in der Zeit
vom bis einschließlich
Der Rat der Stadt hat am die Einleitung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
gemäß Paragraf 12 Abs. 2 BauGB beschlossen und
dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB
zugestimmt.
Der Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
in der Zeit vom bis einschließlich
im Internet veröffentlicht und hat
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Plan wurde mit der Begründung und der
zusätzlichen Zeichung zur vertikalen Gliederung
des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung nach
ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im
Düsseldorfer Amtsblatt vom
in der Zeit vom bis einschließlich
im Internet nochmals veröffentlicht
und hat gleichzeitig nochmals öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung
am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Rates vom und
die Veröffentlichung im Internet sowie die
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit
der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung
vom im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht worden.
B
NÖF
LuftlandeplatzGebäudeebene 24 Gebäudeebene 25 Gebäudeebene 26
Gebäudeebene 8 Gebäudeebene 9 Gebäudeebene 10 Gebäudeebene 11 Gebäudeebene 12 Gebäudeebene 13 Gebäudeebene 14
Gebäudeebene 15 Gebäudeebene 16 Gebäudeebene 17 Gebäudeebene 18 Gebäudeebene 19 Gebäudeebene 20 Gebäudeebene 21
Gebäudeebene 22 Gebäudeebene 23
Gebäudeebene 3 Gebäudeebene 4 Gebäudeebene 5 Gebäudeebene 6 Gebäudeebene 7Gebäudeebene 1 Gebäudeebene 2
2/2
11. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)
65844 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 18.03.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahmen / Hinweise aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.09-04.10.2019 und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 17.09.2021 bis 22.10.2021 zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 – Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/ 017 - Kennedydamm 55 - vorgebracht haben 1. AWISTA GmbH 2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 4. COLT Technology Services über Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH, Region Nord, Am Schwarzgraben 13 04924 Bad Liebenwerda 5. DFS Deutsche Flugsicherung 6. Ericsson Services GmbH 7. Flughafen Düsseldorf GmbH, Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 8. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb, De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 9. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche Kriminalprävention“ 10. Rheinbahn AG 11. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 – Liegenschaften 12. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Südwestpark 35, 90449 Nürnberg 13. Deutsche Telekom Technik GmbH, T-NL-West.PTI-13-PN-L, Hellersbergstraße 35, 41460 Neuss 14. Vodafone GmbH, Niederlassung Nord-West, D2-Park 5, 40878 Ratingen 15. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 19/2) 16. Feuerwehr und Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/61) 17. Feuerwehr - Bevölkerungsschutz und Kampfmittelfreiheit - der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/232) 18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) 19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 20. Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 65) 21. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 66) 22. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) 23. Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 68) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/ 017 - Kennedydamm 55 - Nach der Durchführung der Beteiligung der der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch ist die planungsrechtliche Neuausrichtung des südlichen Teils des Plangebietes nicht mehr weiterverfolgt worden. Das Plangebiet ist entsprechend verkleinert worden. Darüber hinaus ist das Bauleitverfahren für den verbleibenden nördlichen Teil auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB umgestellt worden. 1. AWISTA GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Bei der Bebauungsplanung ist die Unterbringung von Abfallbehältern und deren Entsorgung sowie die Anfahrbarkeit von Entsorgungsfahrzeugen zu berücksichtigen. Die Organisation von Abfallentsorgung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geplant und mit dem Entsorgungsträger abgestimmt. 4(2) Es werden keine Bedenken vorgetragen. Wird zur Kenntnis genommen. 2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf. Ab einer Höhe von 61 m über NHN bedürfen Gebäude der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Es bestehen aus Flugbetriebs- bzw. Hindernisgründen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Gebäude mit einer Luftfahrthindernisbefeuerung ausgestattet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur geplanten Gebäudehöhe beantragt und die dort genannten Auflagen umgesetzt. b) Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet von Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG betroffen ist. Zu errichtende Bauwerke bedürfen daher einer Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF), ob durch Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zustimmung der BAF zu den geplanten Gebäudekubaturen sowie der Fassadengestaltung und dem Fassadenmaterial beantragt und die dort genannten Auflagen umgesetzt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort die Errichtung Funk-, Navigations- oder Radaranlagen gestört werden können. Diese Entscheidung kann verbindlich erst im Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans getroffen werden und setzt genaue Informationen zur Gebäudekubatur und zu Fassadengestaltung und - materialität voraus. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das BAF zu einem späteren Zeitpunkt Auflagen hinsichtlich zulässiger Bauhöhen sowie der Ausrichtung und Materialverwendung der Fassaden gemacht werden. c) Zu Denkmalbelangen werden keine eigenen Bedenken vorgetragen. Es wird jedoch gebeten, die weiteren Denkmalbehörden, den LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange sind die genannten Denkmalbehörden beteiligt worden. 4(2) a) Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf. Ab einer Höhe von 61 m über NHN bedürfen Gebäude der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Es bestehen aus Flugbetriebs- bzw. Hindernisgründen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Gebäude mit einer Luftfahrthindernisbefeuerung ausgestattet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur geplanten Gebäudehöhe beantragt und die dort genannten Auflagen umgesetzt. b) Es werden verschiedene Hinweise zur Genehmigungslage von einem Landeplatz für elektrisch Die Fläche für elektrisch betriebene Senkrechtstarter auf dem Dach des geplanten Hochhausgebäudes wird entsprechend festgesetzt. Die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort betriebene Senkrechtstarter gegeben. Derzeit ist die Genehmigungsfähigkeit noch nicht gegeben, da die dazu erforderlichen technischen und betrieblichen Richtlinien noch in Erarbeitung sind. Daher sollte die geplante Anlage nicht durch Festsetzung von Baulinien zu präzise bestimmt werden. Eine flächenhafte Festsetzung mit entsprechenden Symboldarstellungen wird vor diesem Hintergrund als geeignet angesehen. Planungsrechtliche Bestimmung erfolgt über Festsetzungen zur Zweckbestimmung und zu den maximalen Ausmaßen. c) Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet von Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG betroffen ist. Zu errichtende Bauwerke bedürfen daher einer Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF), ob durch die Errichtung Funk-, Navigations- oder Radaranlagen gestört werden können. Diese Entscheidung kann verbindlich erst im Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans getroffen werden und setzt genaue Informationen zur Gebäudekubatur und zur Fassadengestaltung und - materialität voraus. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das BAF zu einem späteren Zeitpunkt Auflagen hinsichtlich zulässiger Bauhöhen sowie der Ausrichtung und Materialverwendung der Fassaden gemacht werden. Zum Baugenehmigungsverfahren liegen alle relevanten Informationen zur Gebäudekubatur und insbesondere zur Fassadengestaltung, und Fassadenmaterialität in hinreichender Tiefe und Spezifikation vor. Daher wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung angefragt. Mögliche Auflagen werden berücksichtigt. d) Die im Luftschadstoffgutachten zum Bebauungsplan ermittelten Werte für die Stickstoffdioxid- Belastung an bestimmten Punkten an der Uerdinger Das angewendete Chemiemodell zur Ermittlung der Stickstoffdioxid- konzentrationen aus den Stickoxid- Immissionen im Jahr 2019 zur ersten Berechnung der Luftschadstoff-Belastung, Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Straße liegen für alle Planfälle deutlich oberhalb des Jahresgrenzwert von 40 μg/m³. Aus Sicht der 39. Bundesimmissionsschutzveror dnung (39. BImSchV) sind diese Werte nicht akzeptabel. Die Stadt Düsseldorf wird aufgefordert, die Berechnung überprüfen zu lassen und in der Modellierung der Luftschadstoffe die Hinweise des Umweltbundesamtes zu berücksichtigen. Ein vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingerichtete Messtelle an der Uerdinger Straße kann Orientierungswerte für diese Überprüfung liefern. überschätzte die prognostizierten Stickstoffdioxid-Werte systematisch aufgrund fehlerhafter NO2/NO Verhältnisse im HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren) 4.1. In der Fortschreibung der Luftschadstoffuntersuchung sind diese Verhältnisse durch die Schadstoffemissionsansätze gemäß HBEFA 4.2 korrigiert worden. Die Neuberechnung im Jahre 2023 hat gezeigt, dass die zu erwartenden Stickstoffdioxid- Belastungen an allen genannten Immissionsorten deutlich unterhalb des Grenzwertes von 40µg/m³ verbleiben. 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Bei Überschreitung einer Höhe von baulichen Anlagen von 30 m über Grund sind zur Prüfung im Einzelfall die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorzulegen. Die Planungsunterlagen werden vor der Erteilung einer Baugenehmigung dem Bundesamt vorgelegt. 4(2) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. 4. COLT Technology Services über Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH, Region Nord, Bad Liebenwerda Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. 4(2) Es wird mitgeteilt, dass im Umfeld des Plangebietes eigene Anlagen vorliegen. Bei Aufgrabungsarbeiten sind bestimmte Maßnahmen zu Die benannten Anlagen sind Leitungen und Schächte direkt angrenzend an das Plangebiet. Bei der Umgestaltung der entsprechenden Verkehrsflächen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort beachten, Hinweise zum Umgang werden mitgegeben. (Gehweg- und Radwege-Flächen am Kennedydamm und im Übergangsbereich zur Roßstraße) im Zusammenhang mit dem Vorhaben im Plangebiet, werden die benannten Hinweise beachtet und der Leitungsbetreiber beteiligt. Die Hinwiese sind dazu an die Planer weitergegeben worden. 5. DFS Deutsche Flugsicherung Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) In der genannten Stellungnahme wird mitgeteilt, dass die Plangebiete in der Nähe des Flughafens Düsseldorf liegen. Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die die umliegende Bebauung überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. Das Vorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in aussagekräftiger Planungstiefe der zuständigen Luftfahrtbehörde, hier das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt. Der Hinweis ist an die Bauherrschaft zur Beachtung weitergegeben worden. 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme vom 25.09.2019 verwiesen, diese gilt weiterhin. Siehe unter DFS Deutsche Flugsicherung Nr. 4(1). b) Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. c) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist von der Stellungnahme informiert worden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 6. Ericsson Services GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Zu eigenen Anlagen werden keine Anmerkungen vorgetragen. Es wird jedoch gebeten, die Telekom hinsichtlich ihrer Richtfunkstrecken zu beteiligen. Die Telekom ist im Verfahren beteiligt worden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. 7. Flughafen Düsseldorf GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. 4(2) a) Es wird auf den Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf und die damit zusammenhängenden Bauhöhenbeschränkungen hingewiesen. Gemäß der Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bauhöhenbeschränkung in Teilen des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Düsseldorf vom 16.11.2018 benötigen Bauwerke mit einer Höhe von 90 m über NN im Bereich des Plangebietes gemäß Luftverkehrsgesetz eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde. Das geplante Gebäude überschreitet diese Höhe. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur geplanten Gebäudehöhe beantragt. b) Es wird davon ausgegangen, dass fachliche Fragestellungen zur Flugführung mit den zuständigen Behörden bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bzw. dem BAF, Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geklärt werden. Die genannten Behörden sind im Bebauungsplanverfahren beteiligt worden. Weitere Abstimmungen zur Genehmigung der genauen Ausgestaltung des geplanten Gebäudes und seiner Fassade erfolgen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. c) Es wird angeregt, zu dem Zusammenspiel der maßgeblichen räumlichen Bereiche der Querwindbahn des Flughafens sowie dem Parallelstart- und -landebahnsystem ein Gespräch zum fachlichen Austausch zu führen, um eventuelle Unklarheiten auszuräumen. Gespräche mit der Flughafen Düsseldorf GmbH und der Landeshauptstadt Düsseldorf sind erfolgt. 8. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung für das Plangebiet hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Der Hinweis ist dem Bebauungsplan beigegeben worden. 9. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche Kriminalprävention“ Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Es werden jedoch Hinweise zur Ausgestaltung öffentlicher und öffentlich zugänglicher Flächen hinsichtlich der städtebaulichen Kriminalprävention gegeben. Dazu wird auch eine Beratung für die Investoren angeboten. Die Hinweise zu Maßnahmen der städtebaulichen Kriminalprävention und zur angebotenen Beratung werden an die Investoren, Planer und Architekten weitergegeben. 4(2) Es wird auf die Stellungnahme vom 21.09.2019 verwiesen. Siehe unter Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche Kriminalprävention“ Nr. 4(1). 10. Rheinbahn AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Zur Bebauungsplanung gibt es keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es wird auf redaktionelle und inhaltliche Ungenauigkeiten in der Mobilitätsuntersuchung hingewiesen. Dabei geht es um die korrekte Darstellung des Ausbaus der Linie U80 und U81, die Verteilung der ÖPNV-Fahrgäste auf die Linien und die Prognose der ÖPNV-Kapazitäten. Die benannten Textstellen der Mobilitätsuntersuchung sind entsprechend überarbeitet worden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 11. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 – Liegenschaften Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es werden Pläne von eigenen Leitungen im Umfeld übermittelt. Dazu werden Hinweise sowie technische und organisatorische Angaben zum Umgang mit den Leitungen und Anlagen gegeben. Die Hinweise werden an die Investoren und Planer weitergegeben. b) Wenn Straßen im Plangebiet nicht öffentlich gewidmet werden, so müssen sie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorger ausgestattet werden, um die uneingeschränkte Versorgung sowie die Wartung der Versorgungsleitungen und - anlagen gewährleisten zu können. Im Plangebiet werden keine neuen Verkehrsflächen festgesetzt. Die einzelnen Bauflächen können direkt von den anliegenden öffentlichen Verkehrsflächen angebunden werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Vor Bauantragstellung ist die Löschwasserverfügbarkeit aus dem öffentlichen Netz mit der Netzgesellschaft Düsseldorf zu klären. Der Hinweis wird an die Investoren und Planer weitergegeben. d) Es wird auf bestehende Netzumspannstellen im Plangebiet hingewiesen. Die Anlage im nördlichen Plangebiet ist für die Versorgung zwingend weiter erforderlich. Bei Baumaßnahmen ist diese Anlage an einem Ersatzstandort unterzubringen. Der zukünftige Standort soll im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Die benannte Netzumspannstelle ist in die Hochbauplanungen im nördlichen Plangebiet einbezogen. Ein Ersatzstandort ist bereits gefunden. Mit der Errichtung des Hochhausgebäudes kann die Netzumspannstation an einer geeigneten Stelle in den Untergeschossen des Gebäudes untergebracht werden. Für den in Frage kommenden Bereich wird ein Hinweis "Trafo" in die Planzeichnung aufgenommen. e) Zur Versorgung der geplanten Nutzungen, auch unter der Berücksichtigung von möglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge, können weitere Netzumspannstellen erforderlich werden. Diese sind mit den Stadtwerken abzustimmen. Der Hinweis wird an die Investoren und Planer weitergegeben und kann bei der Bemessung des jeweiligen Bedarfs im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort f) Die Versorgung des Plangebietes mit Fernwärme ist möglich. Der Hinweis wird an die Investoren und Planer weitergegeben. 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme vom 10.10.2019 verwiesen. Diese ist weiter gültig. Siehe unter Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 – Liegenschaften Nr. 4(1) a) bis f). b) Für Leitungen, die oberhalb von Tiefgaragen verlaufen sollen, soll eine Mindestüberdeckung von 1,20m sowie ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Stadtwerke festgesetzt werden. Es sind keine Leitungen der Versorger über Tiefgaragen geplant. Die Festsetzung einer Mindestüberdeckung und eines GFL-Rechtes zugunsten der Stadtwerke ist daher nicht erforderlich. c) Über eine im Plangebiet befindliche Netzstation erfolgen Abstimmungen über temporäre Verlagerung und den Neueinbau im Plangebiet innerhalb der Untergeschosse eines geplanten Gebäudes statt. Der endgültige Standort soll mit dem Planzeichen Elektrizität oder dem Hinweis: "Trafo" gekennzeichnet werden. Der endgültige Standort der Netzstation ist mit dem Hinweis "Trafo" in der Planzeichnung gekennzeichnet. 12. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es werden keine eigenen Belange berührt gesehen. Zum Verständnis wird eine Luftbilddarstellung mit eingezeichneten Richtfunkstrecken beigefügt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Bei einem geänderten Plangebiet wird um eine erneute Beteiligung gebeten. Die Telefonica Germany GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. 4(2) a) Es werden Daten zum Verlauf zweier Richtfunkstrecken übermittelt. Die geplante Bebauung soll einen Schutzkorridor von mindestens 30 m von diesen Richtfunkstecken einhalten. Gemäß dem übermittelten Lageplan verläuft die nördliche Richtfunkstrecke mit einem Abstand von ca. 30 m westlich außerhalb des Plangebietes. Die südliche Richtfunkstrecke befindet sich in einem Abstand von mehr als 150 m vom geänderten Plangebiet entfernt (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die genannten Schutzkorridore werden von der geplanten Bebauung deutlich eingehalten. Störungen der Richtfunkverbindung sind daher nicht zu befürchten. b) Die Richtfunkstrecken sollen in die Planzeichnung übernommen werden. Es besteht kein Erfordernis, die genannten Richtfunkstrecken in die Planzeichnung zu übernehmen. Die Darstellung einzelner Richtfunktrassen im Rahmen einer kleinräumigen Bebauungsplanung ist nicht sinnvoll, da damit nur ein kleiner Ausschnitt der gesamten Richtfunktrasse dargestellt werden kann. Zudem unterliegen die Trassenverläufe nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt und können sich in kurzer Zeit ändern. c) Bei Änderungen der Planungen wird um erneute Beteiligung gebeten. Die Telefonica wird im weiteren Bebauungsplanverfahren beteiligt. 13. Deutsche Telekom Technik GmbH, T-NL-West.PTI-13-PN-L Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. 4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich Rohr-/Kabelkanalformstein- trassen und Telekommunika- tionslinien im Bereich des Plangebiets befinden. Der Bestand und der Betrieb dieser Anlagen müssen gewährleistet bleiben. Die genannten Rohr- und Leitungsanlagen befinden sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes. Sie werden durch die Planung nicht betroffen. Der Betrieb ist weiterhin gewährleistet. b) Man bittet, bei Planungen, die die genannten Anlagen betreffen, erneut beteiligt zu werden. Es werden Hinweise zum Schutz der genannten Anlagen gegeben. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan erfolgen Anpassungen im Bereich der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gegebenenfalls wird auch bei Tiefbaumaßnahmen im Plangebiet der Eingriff in die angrenzenden Verkehrsflächen erforderlich. Im Rahmen dieser konkreten Planungen werden die betroffenen Leitungsbetreiber beteiligt und der Umgang mit deren Anlagen abgestimmt. Die Hinweise werden an den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Vorhabenträger und die beteiligten Fachplaner weitergegeben. 14. Vodafone GmbH, Niederlassung Nord-West Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Vodafone teilt mit, dass im Planungsbereich eigene Glasfaserleitungen vorliegen. Es muss sichergestellt sein, dass Arbeiten an und im Umfeld der Leitungen gemäß den allgemeinen Vorschriften durchgeführt werden. Dazu ist ein Übersichtsplan und technische Informationen und Schutzanweisungen beigefügt. Die Hinweise und Schutzanweisungen werden an die Investoren und die Planer weitergegeben, um in der weiteren Planung berücksichtigt zu werden. 4(2) Keine Stellungnahme in diesem Beteiligungsschritt eingegangen. 15. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 19/2) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Zur Bestimmung von erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz im Plangebiet ist eine schalltechnische Untersuchung zu erarbeiten, in der die Aspekte Verkehrslärm, Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm gemäß den einschlägigen Richtlinien behandelt werden. Es wird eine entsprechende schalltechnische Untersuchung erstellt. b) Zur Beurteilung der Veränderung der Besonnungs- situation für die Bestandsbebauung entlang der Roßstraße ist ein Verschattungsgutachten zu erstellen. Eine Verschattungs-/ Besonnungsstudie wird erstellt. c) Durch die Hochhausbebauung ist mit einer erheblichen Veränderung des Windfeldes zu rechnen. Daher ist für das geplante Bürohochhaus und sein Umfeld eine Untersuchung des Windkomforts und der Windgefahren erforderlich. Eine Winduntersuchung für die Hochhausbebauung wird erstellt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort d) Zu den Altstandorten im Plangebiet sind keine Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Untersuchungen zur Überprüfung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Einhaltung sonstiger Umweltbelange können im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Informationen werden an die Investoren und die Planer zur Berücksichtigung im Baugenehmigungsverfahren weitergegeben. e) Es werden Hinweise für den Umgang mit dem Aushubmaterial und den Abbruchmaterialien gegeben. Die Informationen werden an die Investoren und die Planer zur Berücksichtigung im Baugenehmigungsverfahren weitergegeben. f) Bei einer möglichen Bauwasserhaltung ist eine wasserwirtschaftliche Betrachtung zur Vermeidung der Verlagerung von Grundwasserverunreinigungen aus dem Umfeld erforderlich. Gegebenenfalls führt dies zur Umsetzung entsprechend geeigneter Maßnahmen und erhöhtem technischen sowie finanziellen Aufwand. Die Informationen werden an die Investoren und die Planer zur Berücksichtigung im Baugenehmigungsverfahren weitergegeben. g) Tiefgaragen sind über Dach zu entlüften. Alternativ kann unter gutachterlichem Nachweis die Lüftung anderweitig erfolgen, wenn umliegende Nutzungen nicht von Grenzwertwert- überschreitungen gemäß 39. Bundesimmissionsschutz- verordnung betroffen sind. Die Maßnahmen zur Tiefgaragenlüftung werden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. h) Die Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2012) ordnet das Plangebiet dem Lastraum der sehr hoch verdichteten Innenstadtbereiche zu, der zur städtischen Wärmeinsel zählt. Es werden Maßnahmen für die geplante Bebauung genannt, die zur Verminderung des Aufheizungseffektes beitragen. Maßnahmen zur Begrünung von Freiflächen, Dachflächen und Fassaden werden im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan abgestimmt. Daraus werden Festsetzungen zur Begrenzung der Versiegelung und der Begrünung entwickelt, die der thermischen Belastung entgegenwirken. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort i) Hinsichtlich des Klimawandels und damit einhergehender Hitzeperioden wird auf die Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas verwiesen. (s.o. unter Nr. 4(1) h) dieser Stellungnahme). Zur Begegnung der Zunahme von Starkregenereignissen wird auf Retentionsmaßnahmen und ortsnahe Verdunstung durch Begrünung auf und an der Bebauung hingewiesen. Zur Begrünung wird auf den vorhergehenden Absatz verwiesen. Zum Thema Retention wird auf die Stellungnahme des Stadtentwässerungsbetriebs (SEBD) verwiesen. Darin heißt es, dass der größte Teil der Fläche nur gedrosselt in den Mischwasserkanal in der Schwannstraße eingeleitet werden kann. Eine Niederschlagswasserrückhaltung ist aus diesem Grunde ohnehin zwingend erforderlich. Retention auf begrünten Dach- und Freiflächen kann in das Gesamtkonzept zur Wasserrückhaltung integriert werden. 4(2) a) Es wird gebeten, die Inhalte der Stellungnahme des Umweltamtes im weiteren Verfahren zu berücksichtigen bzw. in den Umweltbericht zum Bebauungsplan zu übernehmen. Die Inhalte der Stellungnahme werden, insoweit sie den im Verfahren verbleibenden Teil des Plangebietes betreffen (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments), im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Bestandteile zur Übernahme in den Umweltbericht werden ebenfalls soweit sie den verbleibenden Plangebietsteil betreffen, in den Umweltbericht übernommen. Dabei sind Anpassungen anhand der auf den neuen Planstand aktualisierten Gutachten und Fachplanungen vorgenommen worden. b) Es wird auf den Ratsbeschluss der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Reduzierung der CO2-Emissionen pro Einwohner*in und Jahr auf 2 Tonnen bis zum Jahr 2035 hingewiesen. Wichtige Maßnahmen hierzu sind möglichst klimaneutrale Gebäudekonstruktionen, die Minimierung des Energiebedarfs von Gebäuden und eine regenerative Deckung desselben sowie eine möglichst hohe Wiederverwertung der Für das geplante Hochhaus- Gebäude wird eine DGNB- Zertifizierung in Platin angestrebt (DGNB = Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen). Bei der Bewertung eines Gebäudes betrachtet das DGNB-Zertifikat den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks und fordert die Erfüllung einer Reihe von ökologischen, ökonomischen, soziokulturellen und technischen Kriterien in hohem Maße ein. Auch die Prozess- und Standortqualität fließt in die Bewertung mit ein. Großflächiger Einsatz von Photovoltaikelementen an den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Konstruktion am Nutzungsende. Südfassaden erlaubt eine Gewinnung lokaler Energie in einer Größenordnung, die dem Kühlstrombedarf des Gebäudes entspricht. c) Es wird auf die Belastung des Standortes durch Verkehrslärm hingewiesen und Schutzmaßnahmen zur Festsetzung an der geplanten Bebauung angegeben. Die zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlichen Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für den verbleibenden Teil des Plangebiets (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments) anhand der aktualisierten Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung. d) Im Umfeld liegen im Bestand zum Teil Verkehrslärm- belastungen auf einem Niveau vor, auf dem eine Gesundheitsgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es ist eine schalltechnische Untersuchung der Verkehrslärmbelastung durchgeführt worden. Die darin gutachterlich empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden. e) Bei der Errichtung des Hochhausgebäudes an diesem Standort erfolgen Veränderungen der Besonnung an verschiedenen Fassaden im Umfeld. Es ist eine Besonnungsstudie mit der Kubatur des Hochhauses Twist durchgeführt worden. Darin sind die Auswirkungen des Schattenwurfs auf die Fassaden im Umfeld untersucht worden. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass an den Wohnnutzungen im weiteren Umfeld in der Regel keine grundsätzlich neuen Verschattungen erfolgen, zum Teil kommt es zu Verminderungen der Besonnung in Bereichen, die ohnehin die Normwerte nicht einhalten. In anderen Fällen werden Verschattungen an Wohnungen hervorgerufen, die aber eine gute Besonnung an anderen Fassaden aufweisen, so dass dort die DIN-Vorgaben weiter eingehalten werden. Im direkten Umfeld sind Büroflächen von der Verschattung des Hochhauses betroffen, In einem Fall ist aufgrund der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort modernen Bauweise eine weitere hinreichende Besonnung und Belichtung gegeben, im anderen Fall ist eine hinreichende Belichtung durch natürliches Tageslicht bereits im Bestand nicht nachweisbar und wird geringfügig weiter beeinträchtigt. Die Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinien ist dort weiterhin gegeben. In der Summe sind die Auswirkungen des Schattenwurfs geringfügig und damit hinnehmbar. f) Im Umfeld von Hochhausgebäuden kommt es zu Veränderungen der Windverhältnisse. Es ist eine Windkanaluntersuchung mit der Kubatur des Hochhauses erstellt worden. Im Ergebnis gibt es kleinere Bereiche auf denen der Windkomfort für den Aufenthalt verringert wird. Im Bereich des Eingangs und der Vorfahrt im Süden des Gebäudes kann mangelnder Windkomfort durch eine einfache Schließung der südlichen Öffnung vermieden werden. Für die begehbaren Dachterrassen wird der Windkomfort durch Windschirme verbessert. Bei Sturm und Orkan dürfen die Dachterrassen nicht genutzt werden. Eine Gefährdung durch Windeinwirkung im Nahbereich des Hochhauses für die Nutzer*innen der Freiflächen kann damit ausgeschlossen werden. g) Hinsichtlich der Sperrbauwerk- Thematik ist in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde ein Konzept der Tiefeneingriffe und Grundwasserkorridore abgestimmt worden. Unter dessen Berücksichtigung sind die betrachteten Bauwerke und Korridore genehmigungsfähig. Durch die massive Verkleinerung des Plangebietes wird lediglich ein punktuelles Sperrbauwerk erstellt. Auch im Zusammenhang mit der eingeschossigen Tiefgarage im Bestand auf dem südlich angrenzenden Grundstück ist eine großflächig abriegelnde Wirkung nicht gegeben. In einer aktualisierenden Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Verbraucherschutz konnte daher festgestellt werden, dass der Umsetzung des Vorhabens aus der Betrachtung als Sperrbauwerk nichts entgegen steht. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort h) Durch die Aufnahme der Nutzungen ist mit einer Zunahme des Verkehrs zu rechnen. Daraus resultieren in der Regel auch Veränderungen der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe. Zum Bebauungsplan ist eine Luftschadstoffuntersuchung erarbeitet worden. Infolge der leichten Verkehrszunahmen durch die Umsetzung des Hochhausprojekts und der daraus folgenden Nutzungen kommt es an wenigen Immissionsorten zu einer leichten Erhöhung der Luftschadstoffbelastung. Auch nach Realisierung des Vorhabens werden jedoch alle untersuchten Grenzwerte für Luftschadstoffe weiterhin deutlich eingehalten. Die lufthygienische Situation wird sich demnach durch die Planung nicht grundlegend verändern. i) Es wird eine Neuformulierung der textlichen Festsetzung für die Entlüftung der Tiefgaragen zur Übernahme in den Bebauungsplan übermittelt. Demnach sind Tiefgaragen über Dach der Bebauung im MK 3 zu entlüften. Abweichend davon soll eine anderweitige Lüftungsanlage realisiert werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 mit im Jahresmittel 33,9 µg/m³ eingehalten wird. Die Neuformulierung bezieht sich auf Flächen, die nicht mehr in dem geänderten Planumgriff enthalten sind (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). Daher wird die Änderung im ersten Teil nicht übernommen, sondern die ursprüngliche Formulierung, die allgemeiner eine Entlüftung über Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude festsetzt, beibehalten. Der zweite Teil der Formulierung für die Abweichung wird übernommen. j) Das Plangebiet und sein Umfeld weisen gemäß den Planungshinweisen der Klimaanalyse der Landeshauptstadt Düsseldorf von 2020 eine mittlere bis ungünstige bioklimatische Belastungssituation auf. Durch die Planung wird das Bauvolumen auf der Fläche erhöht. In der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten stadtklimatisch positive Elemente zur Reduzierung thermischer Belastungen genutzt werden. Für das geplante Gebäude ist ein umfangreiches Begrünungskonzept vorgesehen. So werden die begrenzten ebenerdigen Flächen bis in die parallel zum Kennedydamm verlaufenden Arkaden hinein begrünt. Ebenso werden die Dachflächen der verspringenden Geschosse, soweit sie nicht für Dachterrassen genutzt werden, mit einer Dachbegrünung versehen. Außerdem werden geeignete Fassaden des Hochhausbaukörpers mit einer Fassadenbegrünung ausgestattet. Die Begrünungsmaßnahmen vermindern die Aufheizung des Gebäudes und tragen durch Verdunstung von Wasser zur Verbesserung der thermischen Belastung bei. Die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Begrünungsmaßnahmen werden im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Festsetzungen sowie durch Maßnahmen im Grünordnungsplan, gesichert. Der Grünordnungsplan wird Anlage zum Durchführungsvertrag. Die empfohlenen baulichen Maßnahmen zur Minderung der Sonneneinstrahlung und des Energiebedarfs werden an den Vorhabenträger weitergegeben. In der angestrebten DGNB- Zertifizierung des Platin-Standards können solche Maßnahmen zur Zielerreichung eingesetzt werden. 16. Feuerwehr und Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/61) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es werden allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz, zu Feuerwehraufstell- und - bewegungsflächen, zur Anleiterung, zur Löschwasserversorgung und zu Hydranten gegeben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung erst anhand der konkreten Bauplanung erfolgen kann. Die Erfüllung der Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz insgesamt werden im Rahmen des Bauantragsverfahren anhand des zu erarbeitenden Brandschutzkonzeptes geprüft und sichergestellt. 4(2) Die Hinweise zum abwehrenden Brandschutz werden wiederholt. Die Erfüllung der Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz insgesamt werden im Rahmen des Bauantragsverfahren anhand des zu erarbeitenden Brandschutzkonzeptes geprüft und sichergestellt. 17. Feuerwehr - Bevölkerungsschutz und Kampfmittelfreiheit - der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/232) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es werden noch keine konkreten Hinweise gegeben. Es wird jedoch gebeten, in der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erneut beteiligt zu werden. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erneut einbezogen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem zweiten Weltkrieg ist nicht auszuschließen. Es werden daher Empfehlungen zum Vorgehen bei Erdarbeiten mitgeteilt und die Notwendigkeit einer Überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens benannt. Die Empfehlungen zum Vorgehen bei Erdarbeiten werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens. 18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es sind die Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes gemäß der „Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung“ (Januar 2019) zu berücksichtigen. Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden die Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes geprüft und ggfs. Maßnahmen zur Sicherung des Gesundheitsschutzes gesichert. 4(2) Soweit die Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes gemäß der „Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung“ (Januar 2019) berücksichtigt worden sind, bestehen keine Bedenken. Die Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes gemäß der genannten Grundsatzliste sind im Verfahren betrachtet und im Umweltbericht behandelt worden. Zudem sind sie in die Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingegangen. 19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es wird auf die Nachbarbebauung an der Roßstraße hingewiesen. Diese ist mit Blick auf die Abstandsflächen, die auf eigenem Grund zu liegen haben, zu berücksichtigen. Im Bereich des Projektes Gateway sind Optimierungen der Stellung der Gebäude vorgenommen worden, so dass die Abstandsflächen Richtung Osten (zur Roßstraße) auf eigenem Grundstück abgebildet werden können. Für die Mantelbebauung entlang der Grundstücksgrenzen ist die Höhenstaffelung der Gebäude entsprechend auf die erforderlichen Abstandsflächen abzustimmen. Im Bereich des Projektes Twist können die Abstandsflächen des Hochhauses nicht auf eigenem Grundstück abgetragen werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Zur Sicherung der Genehmigungsfähigkeit werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, die eine Bebauung mit reduzierten Abstandsflächen zulassen. Die nachbarlichen Belange werden im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der Betroffenheit ermittelt, die Auswirkungen geprüft und in der Abwägung gewürdigt. Dabei werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt. b) Auf eine mögliche Verschattung der östlich und südöstlich angrenzenden Bebauung wird hingewiesen. Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Nutzungen östlich und südöstlich angrenzend wird eine Verschattungs- und Belichtungsstudie erstellt, um die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen. Die Ergebnisse werden in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt. c) In direkter Nähe des Plangebietes befinden sich drei Baudenkmäler. Die denkmalgeschützten Gebäude befinden sich auf der östlichen Seite der Roßstraße. Die Gebäude "Platz der Ideen Nr. 3" und "Roßstraße Nr. 133" haben als Gegenüber weiterhin die langjährige Bestandsbebauung. Sie werden von der Neuplanung im Plangebiet daher nur sehr begrenzt betroffen. Die städtebauliche Einbindung im Bestand bleibt erhalten. Ggfs. wird die Sicht aus den denkmalgeschützten Gebäuden nach Westen, soweit sie über die heutige Bestandsbebauung hinausgeht, geringfügig verändert. Das denkmalgeschützte Gebäude "Platz der Ideen Nr. 1" ist mit seiner Schmalseite dem geplanten Hochhaus Twist direkt gegenübergelegen. Auch heute ist an dieser Stelle bereits ein modernes Bürogebäude mit verglaster Fassade über acht Vollgeschosse vorhanden. Das geplante Hochhausgebäude Twist wird diese Höhe deutlich Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort überragen. Für die Aussicht aus dem denkmalgeschützten Gebäude sind die höheren Geschosse aufgrund des Sichtwinkels ohnehin nicht sichtbar. Darüber hinaus orientiert sich das denkmalgeschützte Gebäude mit seiner Haupt- und Eingangsseite zum Platz der Ideen und ist damit in einer eigenständigen städtebaulichen Struktur, im Eingangsbereich der früheren Ulanenkaserne eingebunden. Inwieweit eine mögliche Verschattung durch die Hochhäuser auf die Baudenkmäler einwirkt, wird im weiteren Verfahren geprüft. 4(2) a) Es wird gebeten zu, prüfen, ob nicht Sammelhinweistafeln für Mietparteien der Gebäude zulässig und diese ggfs. unter den zulässigen baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Flächen aufgeführt werden sollten. Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammelhinweistafeln für die Nutzungsparteien. b) Es soll geprüft werden, ob nicht Projektoren und Monitore in den Schaufenstern der Erdgeschosse als Werbeanlagen zugelassen werden sollten. Ausnahmsweise können Projektoren und Monitore als Werbeanlagen hinter der Fensterebene im Erdgeschoss zugelassen werden c) Es wird darauf hingewiesen, dass die Abstandsflächen im Bereich MK 3 für die vorgesehenen vier und fünfgeschossigen Gebäude stark reduziert sind. Die genannten Gebäude sind nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). d) Man bittet zu prüfen, ob oberirdische Stellplätze aus Gründen der Barrierefreiheit ausnahmsweise zugelassen werden können. Oberirdische Stellplätze außerhalb der Gebäude sind aus Gründen der Barrierefreiheit nicht erforderlich. Das geplante Gebäude erhält eine Tiefgarage und Parkgeschosse oberhalb des Erdgeschosses. Alle Geschosse sind mittels Aufzügen erschlossen und somit barrierefrei erreichbar. Aus städtebaulichen Gründen soll auf ebenerdige Stellplätze außerhalb des Gebäudes verzichtet werden, um den knappen Freiraum höherwertigen Nutzungen und Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 24 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort einer Begrünung und Freiraumgestaltung zur Verfügung zu stellen. 20. Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 65) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Keine Bedenken. Wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es wird auf kleine Restgrundstücke am Stich der Schwannstraße hingewiesen und gebeten zu prüfen, ob diese nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Verkehrsmanagement übergehen oder an die Anlieger veräußert werden sollten. Die genannten Flächen sind nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). 21. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 66) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Umfangreiche Hinweise zur weiteren Ausarbeitung der Mobilitätsuntersuchung auf der Basis des vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens für die Bebauung Kennedydamm 55 werden gegeben. Die Mobilitätsuntersuchung wird im weiteren Verfahren aktualisiert und ergänzt. 4(2) a) Zur Klarstellung der Abgrenzung des öffentlichen Bereiches zu den privaten Grundstücksflächen soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis zur Mitte des Kennedydamms ausgeweitet werden und eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich nur noch ein privates Flurstück und kleine öffentliche Verkehrsflächen, die von dem geplanten Gebäude in größerer Höhe überkragt werden (ca. 2 m² in der Roßstraße, ca. 10 m² am Kennedydamm). Die Erstreckung des Plangebietes entlang des Kennedydamms ist auf diesen Teil begrenzt und damit erheblich gegenüber dem bisherigen Planumgriff reduziert. Die Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt durch die Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien. In Bereichen, in denen die Straßenbegrenzungslinien mit einer festgesetzten Baugrenze zusammenfällt, wird gemäß Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 25 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Planzeichenverordnung nur die Baugrenze oder Baulinie dargestellt. Die Abgrenzung ist damit eindeutig. Eine Ausweitung des Planumgriffs bis zur Mitte des Kennedydamms ist nicht erforderlich. b) Es wird auf eine Straßenplanung im Seitenbereich entlang des Kennedydamms verwiesen. Diese soll bis zur Leistungsphase 3 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) einschließlich einer Kostenberechnung ausgearbeitet und im zu schließenden städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Die benannte Planung bezieht sich auf Bereiche entlang des Kennedydamms, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem neuen reduzierten Zuschnitt des Plangebietes stehen. Daher wird eine neue angepasste Planung einschließlich Kostenberechnung vom Vorhabenträger erarbeitet und im zu schließenden Durchführungsvertrag bis zum Satzungsbeschluss gesichert. c) Es wird auf die Planung einer Fuß- und Radwegebrücke über den Kennedydamm zur besseren Erreichbarkeit des Plangebietes verwiesen. Der Vorhabenträger wird sich an den Kosten für die genannte Brücke beteiligen. Die Beteiligung wird im Durchführungsvertrag gesichert. d) Die Abteilung Straßenbau weist darauf hin, dass Überbauungen von öffentlichen Verkehrsflächen mit dem Amt abzustimmen sind. Die Überkragungen des geplanten Hochhausgebäudes erfolgen in den Geschossen am Kennedydamm ab dem 10. Obergeschoss (ca. 41,9 m über Grund) und in der Roßstraße ab dem 17. Obergeschoss (ca. 70,4 m über Grund). Eine Beeinträchtigung des Verkehrs ist dadurch nicht zu befürchten. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird die Planung dem Amt für Verkehrsmanagement vorgelegt. e) Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterbauung von öffentlichen Verkehrsflächen auszuschließen ist. Im Plangebiet ist die Unterbauung von öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit für diese Flächen liegt beim Amt für Verkehrsmanagement. f) Die Abteilung Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau teilt mit, dass das Bauwerk "Hochstraße Nordfriedhof" im unmittelbaren Einflussbereich des Vorhabens liegt. Zur Abstimmung und Freigabe Die Planung für das geplante Hochhausgebäude einschließlich Gründungs-, Verbau- und Verankerungsmaßnahmen, soweit sie im Einflussbereich des genannten Brückenbauwerks liegen, werden im Rahmen des Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 26 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sind die Pläne mit der Abteilung abzustimmen. Bauantragsverfahrens mit der Abteilung abgestimmt. g) Von der Abteilung Verkehrsregelung werden Suchschachtungen zum Auffinden von nicht dokumentierten Leitungen und Anlagen empfohlen. Im Rahmen der baulichen Maßnahmen in den öffentlichen Verkehrsflächen werden ggfs. Suchschachtungen durchgeführt. Diese sind im entsprechenden Genehmigungsverfahren abzustimmen. h) Die Abteilung Verkehrstechnik, Öffentliche Beleuchtung teilt mit, dass Änderungen an der Beleuchtung notwendig werden. Diese sind im städtebaulichen Vertrag zu sichern. Man bittet, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Darin werden auch erforderliche Maßnahmen an der öffentlichen Beleuchtung aufgenommen und gesichert. i) Die Abteilung strategische Mobilitätsplanung verweist auf das Mobilitätskonzept und die darin genannten Stellplatzzahlen und ÖPNV- Prognosen hin. Das Mobilitätskonzept wird an die geänderte Planung und der damit einhergehenden Änderung der Nutzungsdichte angepasst und mit dem Amt für Verkehrsmanagement abgestimmt. (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). j) Amt 66 empfiehlt eine Überarbeitung des Planentwurfes und eine erneute Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan wird überarbeitet. In einer erneuten Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB wird auch das Amt für Verkehrsmanagement einbezogen. 22. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Für das Grundstück Schwannstraße 3 ist die bestehende Einleitungsbeschränkung und gedrosselte Einleitung in den Mischwasserkanal beizubehalten. Gegebenenfalls ist eine Niederschlagswasserrück- haltung auf dem Grundstück vorzusehen. Die Information wird an den Bauherrn und die Architekten zur Berücksichtigung weitergeleitet. Im Bauantragsverfahren ist ein geeignetes Entwässerungskonzept vorzulegen. b) Für das Grundstück Kennedydamm ist Die Information wird an den Bauherrn und die Architekten zur Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 27 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort gegebenenfalls ebenfalls eine gedrosselte Einleitung im Zusammenhang mit einer Einleitbeschränkung in Abhängigkeit vom zukünftigen Anschlussgrad des Grundstücks vorzusehen. Berücksichtigung weitergeleitet. Im Bauantragsverfahren ist ein geeignetes Entwässerungskonzept vorzulegen. c) Die Umweltbelange bzw. der Umweltbericht sollen im weiteren Verfahren ergänzt werden. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren ergänzt. 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme aus der Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB verwiesen und mitgeteilt, dass diese weiterhin Gültigkeit hat. Siehe unter 4(1) dieser Tabelle. b) Für das Grundstück Schwannstraße 3 besteht eine Einleitbeschränkung für Niederschlags- und Schmutzwasser in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Schwannstraße. Diese muss aufrechterhalten bleiben. Das Grundstück Schwannstraße 3 ist nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans. (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). c) Ob für das Grundstück Kennedydamm 55 eine Einleitungsbeschränkung ausgesprochen werden muss, ist noch zu prüfen. Die Prüfung einer möglichen Einleitungsbeschränkung kann im Entwässerungsgesuch zum Bauantrag des geplanten Gebäudes geprüft werden. d) Es wird die im Mobilitätskonzept genannte Fuß- und Radwegebrücke über den Kennedydamm aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass im Bereich der vorgesehenen Errichtung der Brücke Entwässerungsleitungen liegen. Daher müssen Abstimmungen mit dem Stadtentwässerungsbetrieb über die Planung der Brücke erfolgen. Im Rahmen der konkreten Planung der genannten Brücke wird der Stadtentwässerungsbetrieb beteiligt. e) Es werden Ergänzungen für die Begründung zum Bebauungsplan zu den Themen Klimaanpassung und Urbane Sturzfluten vorgeschlagen. Die textlichen Ergänzungen für die Begründung werden übernommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 28 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort f) Es werden Hinweise zum Grundstück Schwannstraße 3 zum Umgang bei Grundstücksteilungen und der Verlegung von Kanalanlagen gegeben. Das Grundstück Schwannstraße 3 ist nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans. 23. Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 68) Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Die nördliche Spitze des Plangebiets soll weiterhin als Bestandteil des "grünen Bandes" um den großräumigen Kreuzungsbereich geplant werden. Der Grünordnungsplan zum Bebauungsplan berücksichtigt das "grüne Band" am Kreuzungsbereich der Bundesstraßen B1, B7 und B8. b) Inwieweit Vorgaben des Grünordnungsplans (GOP) 1 und GOP 2 für das Plangebiet relevant sind, soll im GOP 3 zum Bebauungsplan ermittelt und berücksichtigt werden. Der GOP 3 zum Bebauungsplan berücksichtigt mögliche Vorgaben der übergeordneten Grünordnungsplanung. c) Es wird auf die Ausweisung des Plangebiets als Bestandteil eines Lastraums des sehr hoch verdichteten Innenstadtbereichs in der Planungshinweiskarte Bezug genommen. Die Möglichkeiten, die Vorgaben der Planungshinweiskarte umzusetzen, sollen im GOP 3 untersucht werden. Der GOP 3 zum Bebauungsplan prüft und berücksichtigt mögliche Vorgaben aus der Planungshinweiskarte. d) Im Rahmen des GOP 3 ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das geplante Vorhaben über das bestehende Baurecht hinaus Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen und durch welche Maßnahmen diese vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können. Der GOP 3 prüft mögliche naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtungen und bestimmt gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Kompensation. e) Es ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, einschließlich einer Kartierung von Mauerseglern und Eine Artenschutzprüfung wird erstellt. Dabei wird auch eine Fledermaus- und Mauerseglerkartierung erarbeitet. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 29 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Fledermausarten im Plangebiet. f) Im GOP 3 sind die einzelnen grünordnungsplanerischen Themen (Baumbilanz, Baumerhalt, Grundstücksbegrünung, Straßenbaumkonzept, Freiraumbegrünungskonzept, Gebäudebegrünung) zu bearbeiten. Der GOP 3 wird umfassend die grünordnerischen Themen erarbeiten. Gegebenenfalls fließen Anregungen aus dem GOP 3 als Festsetzungen in den Bebauungsplan ein. g) Im Freiraumkonzept ist eine überzeugende Lösung für den Konflikt der Tiefgarageneinfahrt vom Kennedydamm und den querenden Fußwegeverbindungen zu erarbeiten. Das Freiraumkonzept erarbeitet eine Lösung für die Querung der Fußwegeverbindung mit der Tiefgarageneinfahrt. h) Zur Grünverbindung des zweiten Grünen Rings ist ein Geh- und Radfahrrechtrecht zugunsten der Öffentlichkeit festzusetzen. Im weiteren Verfahren werden die Gehwege- und Radverkehrsverbindungen für die Öffentlichkeit gesichert. i) Die Baumstandorte entlang des Kennedydamms und der Roßstraße sind in der Entwurfsplanung zu den anliegenden Flächen zu beachten. Die Planung ist im städtebaulichen Vertrag zu sichern. Für die anliegenden öffentlichen Verkehrsflächen werden Verkehrs- und Freiraumplanungen erarbeitet und im städtebaulichen Vertrag gesichert. In den Planungen werden die aktuellen Baumstandorte sowie mögliche Neupflanzungen berücksichtigt. j) Die Zufahrtsbereiche sind im Bebauungsplan unter Beachtung von geplanten Baumstandorten zeichnerisch festzusetzen. Die zeichnerisch festgesetzten Zufahrtsbereiche werden mit den geplanten Baumstandorten abgestimmt. k) Im Bereich des Grundstücks Kennedydamm 55 soll eine private Grünfläche mit Baumpflanzungen festgesetzt werden. Im Wettbewerbsverfahren zur benannten Fläche ist ein Hochhausgebäude prämiert und von den politischen Gremien bestätigt worden, das den Großteil des Grundstücks überdeckt. Inwieweit auf den verbleibenden Flächen Grünfläche festgesetzt werden kann, wird im weiteren Verfahren geprüft. 4(2) a) Im Plangebiet kommt es durch die Überplanung der Flächen zu einer geringfügigen Die Fassadenbegrünungen sind integraler Bestandteil des Vorhabens und werden sowohl Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 30 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Verschlechterung in der Biotoptypenbewertung. Im vorliegenden Fall kann auf einen vollständigen Ausgleich im Plangebiet verzichtet werden. Das Defizit ist als sehr gering zu bewerten. Durch die geplante Anlage von größeren Fassadenbegrünungen kann eine hohe stadtökologische Wirkung erzielt werden, die sich aber nicht in die flächenbezogenen Ausgleichsberechnungen darstellen lassen. über textliche Festsetzungen, den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch den Durchführungsplan gesichert. Da diese Fassadenbegrünung, gerade vor dem Hintergrund der zu erwartenden klimatischen Veränderungen von besonderem Wert sind, wird der Argumentation gefolgt und der stadtklimatisch günstigen Fassadenbegrünung gegenüber dem bodenflächenabhängigen Ausgleich der Vorzug gegeben. b) Es wird auf die geplante Baumreihe entlang des Kennedydamms verwiesen. Diese muss im städtebaulichen Vertrag gesichert werden und kann damit als Bestandteil der grünplanerischen Ausgleichsmaßnahmen betrachtet werden. Die am Kennedydamm entlang des Plangebiets geplante Baumreihe wird im Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert. (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). c) Der Zufahrtsbereich ins Plangebiet vom Kennedydamm aus wird als zu großzügig bemessen angesehen. Er soll auf das notwendige Maß beschränkt werden, um keine zu große Lücke in der geplanten Baumreihe zu bedingen. Der benannte Zufahrtsbereich befand sich im Bereich des bisherigen Kerngebiets MK 2. Dieses ist nicht mehr Bestandteil dieses Bebauungsplans. Der jetzt geplante Zufahrtsbereich ist auf die geplanten Baumstandorte abgestimmt. (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments). d) Zu den textlichen Festsetzungen wird um eine Ergänzung der Formulierung für die Dachbegrünung um den Begriff "strukturreich" gebeten. Die Dachbegrünung soll eine ökologische Wertigkeit entwickeln, daher soll sie strukturreich angelegt werden. e) Es soll geprüft werden, ob die in den textlichen Festsetzungen benannten Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn (FLL) für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung in der jeweils Eine Formulierung in den textlichen Festsetzungen mit einem Verweis auf eine noch nicht bekannte oder ggfs. nicht sicher fortgeschriebenen Richtlinie einer Forschungsgesellschaft ist unbestimmt und daher rechtlich nicht zulässig. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 31 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zum Bauantrag aktuellen und gültigen Fassung gefordert werden können. Um den letzten Stand der Richtlinie zur Anwendung zu bringen, wird die Formulierung „…bei Satzung dieses Bebauungsplans gültige FLL-Richtlinie…“ ergänzt. f) Es wird angeregt, einen Wert von 1.250 m² für die ebenerdige Begrünung im MK 2 und MK 3 festzusetzen. Die benannte Festsetzung bezog sich auf Flächen, die nicht mehr Bestandteil dieses Bebauungsplans sind. (siehe Hinweis zur Verfahrensumstellung am Anfang dieses Dokuments) g) Es wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis zur FLL- Richtlinie zur Dachbegrünung fehlt. Der Hinweis wird ergänzt. h) Es wird gebeten, die relevanten Themen aus dem Grünordnungsplan im Umweltbericht zum Bebauungsplan zu berücksichtigen. Die Inhalte des Grünordnungsplans werden, soweit sie für den Umweltbericht von Bedeutung sind, dort aufgenommen und entsprechend gewürdigt. i) Es wird um Ergänzungen im Grünordnungsplan gebeten und darum, dass die dort abgestimmten grünordnerischen Maßnahmen im städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Der Grünordnungsplan wird samt der darin empfohlenen Maßnahmen Anhang zum Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und darüber rechtsverbindlich gesichert. 24. TÖB Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) 4(2) Mustersymbole: Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.
10. Bericht 3(1)
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(1) BauGB vom 31.08.2020 bis 11.09.2020 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 - Schwannstraße 3 und Kennedydamm 55 - Stadtbezirk 1 - Stadtteil Golzheim A: Bericht über die Durchführung der Beteiligung Art: Planaushang Ort: Verwaltungsgebäude Erdgeschoss, Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf Zeit: 31.08.2020 – 11.09.2020 Aufgrund der Coronavirus-Pandemie konnte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für das Bebauungsplanverfahren 01/017 „Schwannstraße 3 und Kennedydamm 55“ nicht wie normalerweise als Veranstaltung durchgeführt werden. Um trotzdem in den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern zu treten, wurden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. dem Planungssicherstellungsgesetz durch einen Planaushang im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf, der Öffentlichkeit vorgestellt. Zeitgleich sind in der Umgebung des Plangebietes (Roßstraße und Schwannstraße) Informationsflyer zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Hinweis auf die Kontaktmöglichkeiten und auf weitere Informationen im Internet an die Anlieger verteilt worden. Im Zeitraum vom 31.08.2020 bis 11.09.2020 konnten Informationen nach telefonischer Terminabsprache erörtert werden. Hierzu waren alle an dieser Planung Interessierten - dazu gehören auch Kinder und Jugendliche - herzlich eingeladen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Die Unterlagen waren auch im Internet unter https://www.o- sp.de/duesseldorf/plan/beteiligung.php einsehbar. Hier bestand im v.g. Zeitraum ebenfalls die Möglichkeit zur Äußerung. Äußerungen, die per E-Mail-Versand erfolgen sollten, konnten an bauleitplanung@duesseldorf.de gerichtet werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Art der Durchführung wurde am 29.08.2020 amtlich bekannt gemacht. B: Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung Es wurden im Zeitraum vom 31.08.2020 bis 11.09.2020 folgende Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. 1. Ein Bürger stellt die Begründung für die geplanten Neubauten in Frage. Er fragt, warum angesichts zunehmender Telearbeit mehr Büroflächen gebaut würden. Zudem stünden bereits gegenwärtig und in näherer Zukunft weitere Büroflächen im Umfeld zur Verfügung. Antwort: Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Diese kann durch zwischenzeitlichen Leerstand von einzelnen Flächen oder Gebäuden dauerhaft nicht abgedeckt werden. Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard zeitgemäßer Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 1.1. Der Bürger hält die verkehrliche Erschließung des Plangebiets durch eine Zu- und Abfahrt über den Kennedydamm für sinnvoll. Er befürchtet andernfalls, dass der Berufsverkehr über die Schwannstraße liefe. Antwort: Die Planung sieht vor, dass die wesentliche verkehrliche Erschließung direkt vom Kennedydamm erfolgt. Eine zusätzliche Belastung der Schwannstraße ist damit nicht zu erwarten. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 2. Eine Bürgerin als Vertreterin einer Kindertageseinrichtung in der Nachbarschaft des Plangebiets fragt nach weiteren Informationen, insbesondere zum Zeitraum des Abrisses der Bestandsgebäude und dem Neubau der Plangebäude. (Hinweis: Es gab eine kurze schriftliche Eingabe der Bürgerin vom 04.09.2020 (Poststempel) und ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Stadtplanungsamtes am 07.09.2020.) Antwort: Die Planungen haben erst begonnen. Es ist noch nicht bekannt, wann die Abrissarbeiten bzw. die folgenden Neubaumaßnahmen erfolgen werden. 3. Ein Bürger sieht die geplanten Hochhäuser als Bereicherung für den Standort, fragt sich aber, ob diese Bürogebäude langfristig und wirtschaftlich betrieben werden können. Antwort: In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 3.1. Der Bürger nimmt die Verkehrssituation in den umliegenden Straßen vor allem im Berufsverkehr als an der Kapazitätsgrenze gelegen wahr. Er schlägt zur Abwicklung des durch das Plangebiet ausgelösten motorisierten Individualverkehrs und des Lieferverkehrs eine gemeinsame Einfahrt möglichst in eine gemeinsame Tiefgarage für beide Hochhausgebäude vor. Dabei sollte der Fuß- und Radweg am Kennedydamm konfliktfrei gequert werden. Antwort: Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass beide Hochhausprojekte über eine gemeinsame Zufahrt vom Kennedydamm erschlossen werden. Wie die weitere Erschließung und Verteilung des Verkehrs erfolgt, wird im weiteren Verfahren und ggfs. in der folgenden Hochbauplanung konkretisiert. Eine gemeinsame Tiefgarage Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 wird rechtlich möglich sein, die Umsetzung hängt aber von vielen Faktoren ab, die nicht alle auf der Ebene des Bebauungsplans zu beurteilen sind. Die Querung des Rad- und Fußweges entlang des Kennedydamms mit der neu zu schaffenden Zufahrt zum Plangebiet wird hinsichtlich der Verkehrssicherheit sorgfältig geplant und ggfs. durch eine Lichtsignalanlage konfliktfrei realisiert. 3.2. Der Bürger regt umfangreiche Ergänzungen und Ertüchtigungen des ÖPNV- Verkehrs im Umfeld des Plangebietes an. Antwort: Die Ergänzung oder Erweiterung des ÖPNV-Angebotes ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Weiterentwicklung des ÖPNV ist beständige Aufgabe der Stadt Düsseldorf. Die Stadt ist als Aufgabenträgerin für den Öffentlichen Personennahverkehr dafür verantwortlich, ein ausreichendes Angebot bei Bus und Bahn sicherzustellen. Im Nahverkehrsplan als gesetzlich vorgegebenes Planungsinstrument legt die Stadt fest, welches ÖPNV -Angebot erforderlich und angemessen ist. Die Aufstellung des Nahverkehrsplans erfolgt jeweils im Rahmen eines eigenen Verfahrens, in dem auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Derzeit liegt der Nahverkehrsplan 2017 vor. Der Nahverkehrsplan beschreibt den Rahmen für die angestrebte Entwicklung des ÖPNV und definiert Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen. Für das Umfeld des Plangebietes sind verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Nah-Mobilität geplant. So soll zum einen die U-Bahn-Strecke in der Kaiserswerther Straße ertüchtigt und modernisiert werden. Für die Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindungen wird derzeitig eine entsprechende Brücke über den Kennedydamm geprüft. Damit würde die Vernetzung innerhalb des Stadtteils, die Erreichbarkeit der U-Bahn in der Kaiserswerther Straße und die Anbindung an das städtische Radhauptnetz deutlich aufgewertet. 3.3. Zuletzt gibt der Bürger seiner Erwartung Ausdruck, dass die zum Bebauungsplanverfahren heranzuziehenden Gutachter sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Fakten vorgehen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Antwort: Die qualifizierten und zertifizierten Gutachter erarbeiten ihre Untersuchungen nach den geltenden rechtlichen Vorschriften und Standards. Die Gutachten werden durch die Fachämter geprüft und ggfs. Anpassungen angefordert. Eine sorgfältige Erarbeitung ist damit sichergestellt. 4. Eine Bürgerin stellt dar, dass sie mit ihrer Familie in einem Haus mit Gartennutzung angrenzend an das Grundstück des geplanten Hochhauses „Gateway“ lebt. Sie befürchtet, dass das Hochhaus dem Garten einen Großteil des Sonnenlichtes nehmen und die Lebensqualität im Garten und ihrer Wohnung durch den Lichtverlust enorm gemindert würde. Auch die Gartenbepflanzung sei dadurch in Gefahr. Sie könne nicht verstehen, dass man Hochhäuser in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern errichten möchte. Antwort: Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die Anbindung ins Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-Heuss-Brücke) aus. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Das Umfeld des Plangebietes stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort dar, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice). In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. Die Planung des „Gateway“ ist dahingehend durch ein qualitätssicherndes Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan beschlossen worden. In der innerstädtischen Bebauung müssen Hochhausgebäude sorgfältig positioniert werden. Im Plangebiet liegt bereits im Bestand eine massive Bebauung mit einem 13-geschossigen Baukörper vor, der mittig auf dem Grundstück platziert ist. Um die Auswirkungen auf die Nutzungen im direkten Umfeld zu minimieren, ist der Wettbewerbssieger Gateway bis an die westliche Grenze des vorliegenden Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Grundstücks, so weit als möglich von der bestehenden östlich gelegenen Wohnbebauung abgerückt. Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung der Verschattung an der benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort eingehalten werden. Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur Planung Stellung zu nehmen. 4.1. Die Bürgerin stellt fest, dass ein aktuelles Verkehrskonzept noch nicht vorliege. Sie teilt mit, die Parkplatzsituation sei teilweise jetzt schon angespannt. Antwort: Im weiteren Verfahren wird ein dezidiertes Verkehrskonzept zum Plangebiet erarbeitet. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die durch die neuen Gebäude und deren Nutzungen ausgelösten Verkehre sachgerecht abgewickelt werden können. Dazu ist u.a. der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Stellplätze in den zu errichtenden Tiefgaragen untergebracht werden können und ergänzend/alternativ ein zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept entwickelt wird. Eine zusätzliche Belastung der Stellplatzsituation für die Bestandsbewohner wird dadurch vermieden. 4.2. Der Bürgerin erscheint es nicht sinnvoll, eine so große Anzahl von Büroarbeitsplätzen angesichts der zunehmenden Inanspruchnahme von Home-Office zu errichten. Antwort: Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Diese kann durch zwischenzeitlichen Leerstand von einzelnen Flächen oder Gebäuden dauerhaft nicht abgedeckt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 4.3. Abschließend plädiert die Bürgerin dagegen, an dieser Stelle ein höheres Gebäude zu errichten als das bisher vorliegende Bürogebäude des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Antwort: Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am Knotenpunkt dreier wichtiger Verkehrsachsen zwischen Innenstadt, dem Düsseldorfer Norden mit der Messe und dem Flughafen und der wichtigen Rheinquerung Theodor-Heuss-Brücke, ist von einer besonderen Lagegunst geprägt. Die geplante Bebauung kann die verkehrliche Eingangssituation zur Innenstadt noch einmal deutlich städtebaulich betonen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Hier hat sich bereits ein innenstadtnaher Bürostandort etabliert, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. Die Planung der Hochhäuser ist dahingehend durch qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan politisch beschlossen worden. 5. Eine Bürgerin und Bewohnerin aus der Nachbarschaft des Plangebiets kann nicht nachvollziehen, dass zu den bereits errichteten Hochhäusern im Umfeld, sie nennt das L‘Oréal-Gebäude und das Hilton-Hotel, gleich zwei weitere Hochhäuser geplant werden. Antwort: Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am Knotenpunkt dreier wichtiger Verkehrsachsen zwischen Innenstadt, dem Düsseldorfer Norden mit der Messe und dem Flughafen und der wichtigen Rheinquerung Theodor-Heuss-Brücke, ist von einer besonderen Lagegunst geprägt. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Die geplante Bebauung kann die verkehrliche Eingangssituation zur Innenstadt noch einmal deutlich städtebaulich betonen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Hier hat sich bereits ein innenstadtnaher Bürostandort etabliert, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. Die Planung der Hochhäuser ist dahingehend durch qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan politisch beschlossen worden. 5.1. Die Bürgerin weist darauf hin, dass in den Vorgaben für die Hochhäuser eine maximale Bauhöhe von 90 Metern mit Bezug auf den Flughafen genannt worden sei. Die nun geplante Höhe der Gebäude der Gebäude überschreite diese Marke. Antwort: Im Juni 2018, bei der Auslobung des Wettbewerbs für das Grundstück Schwannstraße 3, bestand eine luftrechtlich zustimmungsfähige Höhenbegrenzung an diesem Standort aufgrund des Bauschutzbereichs des Flughafens gem. § 12 des Luftverkehrsgesetzes bis zu einer Bauhöhe von ca. 92 m über Grund, sofern bestimmte Maßnahmen zur Kennzeichnung am Gebäude erfolgen. Zum Zeitpunkt der Auslobung des zweiten Wettbewerbs für die Bebauung des Grundstücks Kennedydamm 55 im Oktober 2019, konnte die der o.g. Höhenbeschränkung zugrundeliegende Freihaltung für die Querwindbahn des Flughafens aufgehoben werden, da der Flughafen deren Entwidmung beantragt hatte und diese Entwidmung von der Bezirksregierung genehmigt worden war. Im weiteren Verfahren und nach Prüfung verschiedener Gebäudehöhen an diesem Standort ist von den politischen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf eine maximale Gebäudehöhe für das Hochhaus Twist von 110 m über Grund und für das Hochhaus Gateway 92 m über Grund als städtebaulich angemessen und verträglich beschlossen worden. Damit kann eine moderate Erhöhung gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Planungen entwickelt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 5.2. Die Bürgerin empfindet die auf der Internetseite der Stadt vorgelegte Verschattungsstudie als traurig in Bezug auf die Balkonseiten der Wohngebäude an der Roßstraße. Antwort: Die bisher vorgestellte Verschattungsstudie zeigt eine erste Schattenberechnung und zeigt Fassaden, an denen im Bestand und in der Planung bestimmte Mindestbesonnungsdauern eingehalten oder nicht eingehalten werden können. Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung der Verschattung an der benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort eingehalten werden. Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur Planung Stellung zu nehmen. 5.3. Die Bürgerin spricht die für die laufenden und zukünftigen Bauvorhaben notwendigen Baustellen in den nächsten Jahren an und empfindet das vorliegende Vorhaben als Zumutung für jeden Düsseldorfer. Antwort: Jedes Bauvorhaben erfordert bauliche Tätigkeiten. Die erforderlichen Baustellen lösen regelmäßig gewisse Beeinträchtigungen für die Nachbarn, Anlieger, Verkehrsteilnehmer und die weiteren Bürger der Stadt aus. Das ist nicht ganz zu vermeiden. In der Landeshauptstadt Düsseldorf wird aber bereits im Vorfeld größerer Bauprojekte darauf geachtet, ein sorgfältiges Baustellenlogistikkonzept zu erarbeiten, das die Bauabläufe und Baustellenverkehre optimiert und die unausweichlichen Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert. 5.4. Die Bürgerin stellt zudem in Frage, ob Bauvorhaben in dieser Größenordnung zeitgemäß seien, angesichts der aktuellen Pandemie und der Veränderung der Arbeitsweisen in Form von Home-Office-Arbeit und einer Verkleinerung von Büroflächen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Antwort: Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher soll die Revitalisierung der hier vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 5.5. Zuletzt bittet die Bürgerin, ihre Stellungnahme in die weitere Planung mit ein zu beziehen und fragt einen Gesprächstermin zur weiteren Informationsmöglichkeit zur Stadtplanung an. Antwort: Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet und gehen in die Abwägung der Planung ein. Ein Gesprächstermin mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes hat am 07.09.2020 dortselbst stattgefunden. Das Protokoll dieser Erörterung lautet wie folgt: 5.6. Die Bürgerin stellte insbesondere die Höhe des „Twist“ infrage und äußerte sich besorgt um die Verschattung durch das Gebäude „Gateway“ in Bezug auf die Wohnbebauung an der Roßstraße. Des Weiteren erkundigte sie sich über das Bebauungsplanverfahren an sich und welche nächsten Schritte nun folgen. Antwort: Im Stadtplanungsamts wurden die Entwürfe erläutert und darüber informiert, dass diverse Gutachten erstellt werden. Dabei wurde anhand des städtebaulichen Entwurfs dargestellt, dass die Entwurfsverfasser durch die Sockelbebauung und die Abstaffelung der Geschosse versucht haben, die Wohnbebauung an der Roßstraße vor dem Lärm vom Kennedydamm abzuschirmen. Die Bürgerin erwiderte, dass sie sich heute nicht an dem Lärm stört und sie sich mehr über die Verschattung der geplanten Bebauung sorgt. Von Seiten des Stadtplanungsamtes wurde das Bebauungsplanverfahren und der Umgang mit den Stellungnahmen der Bürgerinnen Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 und Bürger ausführlich erläutert. Dabei erfolgte auch der Hinweis, dass die Öffentlichkeit im späteren Verlauf des Verfahrens noch einmal die Möglichkeit erhalten wird, Stellung zu nehmen. 6. Ein Bürger stellt fest, dass in seiner direkten Nachbarschaft ein Großbauprojekt angedacht ist und nimmt an, dass die Anwohner zum einen über einen längeren Zeitraum durch Baustellenlärm betroffen würden und zum anderen durch die Größe der geplanten Gebäude direkte Auswirkungen auf die Wohnsituation entstünden. Antwort: Die Aufstellung eines Bebauungsplanes und ein daran anschließendes Baugenehmigungsverfahren dauert in der Regel mehrere Jahre. Erst dann kann gebaut werden. Wie lange die Bauphase tatsächlich dauern wird, ist uns noch nicht bekannt. 6.1. Dem Bürger ist die Frage nach der Verschattung insbesondere seines Wohnhauses besonders wichtig. Er befürchtet, dass die zukünftigen Gebäude, die deutlich höher geplant seien, als das bisher auf dem Grundstück stehende Bürogebäude, sein Wohngebäude deutlich verschatten würden und fragt nach den Auswirkungen des Gebäudes auf die Lichtverhältnisse in den Wohnungen. Antwort: Der Entwurf des "Gateway", auf dem Grundstück des heutigen Umweltministeriums, sieht eine Gebäudehöhe von etwa 90 m vor. Auf eine erste Verschattungsstudie auf der städtischen Internetseite wird hingewiesen (https://www.duesseldorf.de/stadtplanungsamt/projektuebersicht/bebauungsplaene/ schwannstrasse-3kennedydamm-55.html). In der innerstädtischen Bebauung müssen Hochhausgebäude sorgfältig positioniert werden, um die Auswirkungen auf die Nutzungen im direkten Umfeld zu minimieren. Dahingehend ist das geplante Hochhaus auf dem nördlich angrenzenden Grundstück („Gateway“) bereits weit nach Westen abgerückt. Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung der Verschattung an der benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 zur Besonnung dort eingehalten werden. Zusätzlich soll ein Belichtungsgutachten zur Überprüfung erstellt werden. Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur Planung Stellung zu nehmen. 6.2. Der Bürger fragt zudem, von wann bis wann die Bauarbeiten stattfinden werden. Antwort: Die Planungen für das Bebauungsplanverfahren sind in einer frühen Phase. Wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, können nach Erteilung einer Baugenehmigung die Bauarbeiten aufgenommen werden. Wann das genau sein wird, ist jetzt noch nicht bekannt. 6.3. Der Bürger fragt weiterhin, wie sichergestellt wird, dass der Baulärm keine Auswirkungen auf die Anwohner haben wird. Antwort: In der Landeshauptstadt Düsseldorf wird bereits im Vorfeld größerer Bauprojekte darauf geachtet, ein sorgfältiges Baustellenlogistikkonzept zu erarbeiten, das die Bauabläufe und Baustellenverkehre optimiert und die unausweichlichen Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert. Darüber hinaus wird auch im Baugenehmigungsverfahren, insbesondere auch zum Baustellenlärm, darauf geachtet, unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Gegebenenfalls kann die Baugenehmigung mit Auflagen zum Schallschutz erteilt werden. 6.4. Der Bürger fragt weiter, wie sichergestellt wird, dass sich die bereits heute angespannte Parkplatzsituation nicht weiter verschlimmert. Er fragt dies hinsichtlich der Bauphase als auch hinsichtlich der Nutzung der fertiggestellten Bürogebäude. Antwort: Für die geplante Bebauung und deren Nutzung wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die erforderlichen Stellplätze in Tiefgargen zu errichten sind. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist die Anzahl der bauordnungsrechtlich und nach Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf notwendigen Stellplätze für die Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 geplanten Gebäude und Nutzungen nachgewiesen werden. Dabei sind sowohl die Stellplätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch der Besucherinnen und Besucher sowie Lieferverkehre abzubilden. Ergänzend wird ein zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept entwickelt, das die Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes unterstützt und fördert und damit zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfs beiträgt. Während der Bauphase sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Parkplatzsituation im Umfeld der Bauvorhaben zu befürchten. Die Baumaßnahmen werden im Wesentlichen auf den Baugrundstücken selbst stattfinden, an der angrenzenden Straße Kennedydamm liegen keine öffentlichen Stellplätze vor, die durch die Baumaßnahmen gestört werden könnten. 6.5. Der Bürger regt an, dass auch Parkplätze für die Anwohner geschaffen werden sollten. In der heutigen Situation würden die öffentlichen Stellplätze auch von den Mitarbeitern der bereits bestehenden Büros genutzt. Antwort: Notwendige Stellplätze sind im Baugenehmigungsverfahren in der Regel auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Eine Quartiersgarage oder ähnliches für die Anwohner ist derzeit nicht geplant. Ob möglicherweise ein Überhang an Stellplätzen in den neu zu errichtenden Tiefgaragen an die Anwohner im Umfeld vermietet werden kann, kann hier nicht beurteilt werden. Wenn öffentliche Stellplätze im Umfeld von Nutzern belegt würden, die nicht dazu berechtigt sind, dann ist das ein ordnungsrechtliches Thema und kein Gegenstand des Bebauungsplans. 6.6. Der Bürger weist in einer weiteren Email darauf hin, dass die Darstellung der auf der Internetseite der Stadt vorgestellten Verschattungsstudie bezüglich seiner Wohnung, bzw. des dortigen Balkons nicht korrekt sei. Er habe sehr wohl Sonneneinstrahlung dort. Die Studie vermittele einen anderen Eindruck. Auch sei die veränderte Aussicht nicht berücksichtigt. Antwort: Die vorgestellte Studie zeigt eine erste Schattenberechnung und zeigt Fassaden, an denen im Bestand und in der Planung bestimmte Mindestbesonnungsdauern von 1 Stunde am Stichtag 17. Januar und 4 Stunden am Stichtag 21. März eingehalten oder nicht eingehalten werden können. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird ein dezidiertes Verschattungsgutachten erstellt. Dort werden die Ergebnisse der Verschattungsberechnungen für die einzelnen Fassaden im Umfeld detaillierter Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 ermittelt und analysiert. Die Ermittlung der Änderung der Aussicht für die Wohnungen im Umfeld ist nicht Aufgabe einer Verschattungsstudie. Die fortgeschriebene Planung, die ggfs. auch planerische Reaktionen auf die Verschattungssituation berücksichtigt, und alle zum Verfahren erstellten Gutachten, darunter auch das noch zu erstellende Verschattungsgutachten, werden noch einmal öffentlich ausgelegt. Die Bürger können dann noch einmal dazu Stellung nehmen. 7. Ein Bürger, der in der Nachbarschaft des Plangebietes wohnt, weist auf das Problem des Parkens im Umfeld hin. Er befürchtet mit den neuen Bürogebäuden eine weitere Verschlechterung der Situation. Der Bürger schlägt vor, dass jedes neue Gebäude ausreichend Stellplätze für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die entsprechenden Besucherinnen und Besucher nachweist. Antwort: Im weiteren Verfahren wird ein dezidiertes Verkehrskonzept zum Plangebiet erarbeitet. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die durch die neuen Gebäude und deren Nutzungen ausgelösten Verkehre sachgerecht abgewickelt werden können. Dazu ist u.a. der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Stellplätze in den zu errichtenden Tiefgaragen untergebracht werden können. Eine zusätzliche Belastung der Stellplatzsituation für die Bestandsbewohner wird dadurch vermieden. 8. Eine Bürgerin befürchtet, dass die Bauvorhaben im Plangebiet den Verkehr im Umfeld zum Erliegen bringen könnten. Antwort: Im weiteren Verfahren wird ein dezidiertes Verkehrskonzept zum Plangebiet erarbeitet. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die durch die neuen Gebäude und deren Nutzungen ausgelösten Verkehre sachgerecht abgewickelt werden können. Dazu ist u.a. der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Stellplätze in den zu errichtenden Tiefgaragen untergebracht werden können. Eine zusätzliche Belastung der Stellplatzsituation für die Bestandsbewohner ist daher nicht zu erwarten. Ergänzend wird ein zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept entwickelt, das die Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes unterstützt und fördert und damit zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfs beiträgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 9. Eine Familie, die im Umfeld des Plangebietes wohnt, stellt die geplante Höhe der beiden Hochhäuser im Plangebiet als erforderlich zur Unterstreichung der Eingangssituation zur Innenstadt Düsseldorfs in Frage. Sie regt an, die Anzahl der zulässigen Geschosse deutlich zu reduzieren. Antwort: Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die Anbindung ins Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-Heuss-Brücke) aus. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Das Umfeld des Plangebietes stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort dar, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice). In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. Die Planung der beiden Hochhäuser ist dahingehend durch qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan von den politischen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen worden. Im Prozess dieser städtebaulichen Abwägung waren auch verschiedene Gebäudehöhen in der Diskussion. Die nun geplante maximale Gebäudehöhe von 110 m über Grund ist ebenfalls Bestandteil des politischen Beschlusses zur Fortentwicklung dieses Hochhausstandortes und zur Aufstellung des Bebauungsplans. 9.1. Es wird die Befürchtung geäußert, dass es zur Verschattung der angrenzenden Wohnbebauung kommen könne und weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass in der Verschattungsstudie der Bestand im Umfeld nicht korrekt wiedergegeben sei. So sei die Wohnbebauung an der Uerdinger Straße zum Teil nicht berücksichtigt. Zudem soll auch der Baukörper des Eclipse Berücksichtigung finden. Antwort: Die vorgestellte Studie zeigt eine erste Schattenberechnung und zeigt Fassaden, an denen im Bestand und in der Planung bestimmte Mindestbesonnungsdauern von Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 1 Stunde am Stichtag 17. Januar und 4 Stunden am Stichtag 21. März eingehalten oder nicht eingehalten werden können. Im weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort eingehalten werden. In dieser Verschattungsuntersuchung werden auch bereits im Bau befindliche Hochhäuser und die Wohnbebauung betrachtet, die noch in der Reichweite des Schattenwurfs der beiden Hochhäuser im Plangebiet liegen. Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur Planung Stellung zu nehmen. 9.2. Es wird weiterhin befürchtet, dass Lichtemissionen, die den Nachthimmel erhellen könnten, gesunde Wohnverhältnisse beeinträchtigen könnten. Antwort: In der Regel sind Bürohochhäuser zum Nachtzeitraum nicht großflächig beleuchtet. Übermäßige Lichtemissionen und Beeinträchtigungen gesunder Wohnverhältnisse sind daher nicht zu befürchten. 9.3. Die geplante Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit überwiegend Büroflächen wird kritisch gesehen. Es wird bezweifelt, dass es sich bei dem Plangebiet um den Bestandteil eines etablierten Bürostandortes in der Landeshauptstadt handelt. Es läge entlang der Roßstraße und entlang der Uerdinger Straße überwiegend Wohnbebauung vor. Antwort: Die neu zu überplanenden Flächen sind bereits heute zu 100% durch Bürogebäude genutzt. Der genannte etablierte Bürostandort umfasst darüber hinaus weite Areale im Umfeld der wichtigen Verkehrsachsen Kennedydamm/Danziger Straße, Uerdinger Straße / Theodor-Heuss-Brücke / Johannstraße. Hier sind viele Flächen bereits seit den 1960er und 1970er Jahren als Kerngebiete und für Sondernutzungen (Schule) planungsrechtlich gesichert. Diese Bereiche der Stadtteile Golzheim und Derendorf sind immer wieder als Standort für Unternehmensniederlassungen und Zentralverwaltungen gesucht und weiterentwickelt worden. Auch öffentliche Einrichtungen und andere Institutionen haben hier traditionelle Standorte Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 (Bezirksregierung Düsseldorf, Finanzverwaltung des Landes NRW, etc.). Die planungsrechtlich festgesetzte Nutzung als Standort insbesondere auch für zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung nutzt die gute Erreichbarkeit durch die anliegenden Verkehrsachsen und ist andererseits für die dort ausgelösten Belastungen insbesondere durch den Verkehrslärm relativ unempfindlich. Daher sind die Flächen im Plangebiet für das Wohnen nicht gut geeignet. Wohnnutzungen sollten eher in den von den großen Straßen abgewandten Flächen angeordnet werden. Diese Nutzungen finden u.a. weiter östlich jenseits der Roßstraße und jenseits der Ulmenstraße statt. Die vorgesehene Bürobebauung im Plangebiet übernimmt hier auch eine Funktion als klassische Schnittstelle zwischen der lärmemittierenden Verkehrsachse Kennedydamm und den in Richtung Roßstraße und darüber hinaus gelegenen schützenswerten Wohnquartieren. Die Bürogebäude sind gegenüber dem Verkehrslärm weniger empfindlich und leisten durch ihre Abschirmung einen wertvollen Beitrag zum Lärmschutz der bestehenden Wohnbebauung. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Diese kann durch zwischenzeitlichen Leerstand von einzelnen Flächen oder Gebäuden dauerhaft nicht abgedeckt werden. Auch im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher soll die Revitalisierung der hier vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 9.4. Die Bürger regen an, hinsichtlich der Nutzung die Leitsätze des Workshopverfahrens westlich Kennedydamm zu beherzigen, wonach die Erdgeschoßbereiche der Hochhausgebäude zur Belebung des Quartiers auch mit Nutzungen belegt werden sollen, die der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft offenstehen. Antwort: Die Konzepte der Planungen für die beiden Projekte „Gateway“ im südlichen Teil des Plangebietes und „Twist“ im nördlichen Teil sehen vor, dass in bestimmten Bereichen Gastronomie und ggfs. weitere Angebote, die auch von Anwohnern genutzt werden können, angesiedelt werden sollen. Dies betrifft für das „Gateway“- Gebäudeensemble Teile der Erdgeschoßbereiche der Mantelbebauung, die durch einen öffentlich zugänglichen anliegenden Rad- und Fußweg entlang der östlichen Grundstücksgrenze erschlossen werden und für den „Twist“ Teile der Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Sockelbebauung, die sich nach Norden in den öffentlichen Raum orientiert. Damit werden belebte Anknüpfungen an das Umfeld ermöglicht. 9.5. Für die Freiflächengestaltung wird angeregt, eine qualitätvolle gemeinschaftlich nutzbare Grünfläche anzulegen. Dazu sollten Spiel- und Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche sowie Auslaufflächen für Hunde angelegt werden. Auf Einfriedungen sollte verzichtet werden. Darüber hinaus sollen Baumerhalt, Baumpflanzungen und ökologische Vielfalt obligatorisch sein und unnötige Versiegelung vermieden werden. Antwort: Die vorgeschlagenen Freiraumplanungen entsprechenden Anforderungen an eine öffentliche Parkanlage oder einen öffentlichen Spielplatz. Sie können nicht ohne weiteres auf ein privates Grundstück verlagert werden. Diese Nutzungen sind für das Plangebiet nicht vorgesehen. Im weiteren Verfahren wird ein Grünordnungsplan, der die Freiraumplanung zu den Hochbauten in den Blick nimmt, mit dem städtischen Fachamt abgestimmt. Darin sind Umfang und Art der Begrünung dargestellt. Auch die Versiegelung und deren ggfs. notwendige Kompensation werden darin betrachtet. Im Grünordnungsplan auf der Ebene des Bebauungsplans werden entsprechende Begrünungs- und Versiegelungsaspekte zur Festsetzung vorgeschlagen. 9.6. Es wird weiterhin angeregt, die Möglichkeit der Durchwegung durch das Plangebiet rechtlich zu sichern. Antwort: Es ist vorgesehen, dass eine für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Durchwegung durch das Plangebiet vom nördlichen Ende des Kennedydamms bis zur östlichen Schwannstraße geführt wird. Diese Trasse wird im Rahmen der Freiraumplanung mit den Fachämtern abgestimmt und im Bebauungsplan voraussichtlich als Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. 9.7. Zur Rad- und Fußwegeführung wird angeregt, neben der geplanten Querung des Kennedydamms per Fuß- und Radfahrerbrücke, auch die bestehenden Flächen im Bereich des Nordverteilers besser und verkehrssicherer zu organisieren. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Antwort: Im Bebauungsplan wird die Anlage eines ausreichend breiten Radwegs parallel zu einem neu zu führenden Gehweg entlang des Kennedydamms vorgesehen. Soweit Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer innerhalb des Plangebietes liegen oder im direkten Zusammenhang damit stehen, werden sichere Lösungen mit dem städtischen Fachamt abgestimmt. 9.8. Zum Thema Mobilität wird die Errichtung einer Quartiersgarage auch für die Anwohner angeregt. Antwort: Eine eigenständige Quartiersgarage oder ähnliches für die Anwohner ist derzeit nicht geplant. Ob möglicherweise ein Überhang an Stellplätzen in den neu zu errichtenden Tiefgaragen an die Anwohner im Umfeld vermietet werden kann, kann hier nicht beurteilt werden. 9.9. Zuletzt wird der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die vorgebrachten Anregungen und Hinweise im Bauleitplanverfahren geprüft werden und in die weiteren Überlegungen einfließen. Antwort: Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet und gehen in die Abwägung der Planung ein. 10. Eine Bürgerin, Anwohnerin in der Roßstraße, erkundigt sich zunächst nach der Anzahl der Stockwerke des geplanten „Gateway“. Antwort: Das Gateway soll nach aktuellem Planungsstand 25 Geschosse erhalten, was unge- fähr einer Gebäudehöhe von 90 m entspricht. 10.1. Die Bürgerin fürchtet, das geplante Hochhaus nehme ihr als Eigentümerin einer Wohnung an der Roßstraße vermutlich Licht und Sonne, wenn das Gebäude höher werde, als das bestehende Bürogebäude. Im Plangebiet liegt bereits im Bestand eine massive Bebauung mit einem 13- geschossigen Baukörper vor, der mittig auf dem Grundstück platziert ist. Um die Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Auswirkungen auf die Nutzungen im direkten Umfeld zu minimieren, ist der Wettbewerbssieger Gateway bis an die westliche Grenze des vorliegenden Grundstücks, so weit als möglich von der bestehenden östlich gelegenen Wohnbebauung abgerückt. Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung der Verschattung an der benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort eingehalten werden. Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur Planung Stellung zu nehmen. 10.2. Die Bürgerin fragt nach der Anbindung des Gebäudes und gibt der Hoffnung Ausdruck, die Erschließung erfolge nicht über die Schwannstraße. Antwort: Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass beide neue Hochhäuser direkt über den Kennedydamm erschlossen werden. Lediglich mögliche Anlieferungsverkehre und Rettungswege sollen nach derzeitigem Planungsstand über die Schwannstraße geführt werden. 10.3. Die Bürgerin steht einer Verdichtung kritisch gegenüber, da sie mehr Lärm durch die zusätzlichen Kraftfahrzeuge befürchtet. So sei die Roßstraße sehr laut. Sie plädiert dafür, dass die umliegenden Bewohner nicht durch zusätzlichen Lärm belastet werden. Antwort: Die verkehrliche Erschließung wird im weiteren Verfahren im Rahmen eines Gutachtens geprüft. Die wesentliche Erschließung für beide Hochhäuser vom Kennedydamm aus, vermeidet Verkehre auf den anderen Straßen im Umfeld. Es wird auch ein Lärmgutachten erarbeitet, in dem die Schalleinträge aus dem zusätzlichen Verkehr ermittelt und beurteilt werden. Ggfs. werden Maßnahmen zur Minderung einer Beeinträchtigung im Bebauungsplan festgesetzt. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 10.4. Die Bürgerin befürchtet im Sommer eine stärkere Aufheizung der Stadt durch die Verdichtung. Antwort: Im weiteren Verfahren wird ein Grünkonzept für das gesamte Plangebiet erstellt. Eines der Ziele der Begrünung ist es, durch geeignete Maßnahmen die Aufheizung der Flächen im Sommer zu begrenzen. Die genannten zu erarbeitenden Unterlagen können in der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes zu gegebener Zeit eingesehen werden. 11. Eine Eingabe formuliert zum „Gateway“ den Wunsch, mehr Wohnungen gebaut zu sehen und keine Bürotürme. Antwort: Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am Knotenpunkt dreier wichtiger Verkehrsachsen zwischen Innenstadt, dem Düsseldorfer Norden mit der Messe und dem Flughafen und der wichtigen Rheinquerung Theodor-Heuss-Brücke, ist von einer besonderen Lagegunst geprägt. Die geplante Bebauung kann die verkehrliche Eingangssituation zur Innenstadt noch einmal deutlich städtebaulich betonen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Hier hat sich bereits ein innenstadtnaher Bürostandort etabliert, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. Die planungsrechtlich festgesetzte Nutzung als Standort insbesondere auch für zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung nutzt die gute Erreichbarkeit durch die anliegenden Verkehrsachsen und ist andererseits für die dort ausgelösten Belastungen insbesondere durch den Verkehrslärm am Kennedydamm relativ unempfindlich. Daher sind die Flächen im Plangebiet für das Wohnen nicht gut geeignet. Wohnnutzungen sollten eher in den von den großen Straßen abgewandten Flächen angeordnet werden. 11.1. Es wird darauf hingewiesen, dass Home-Office zunehme. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Antwort: Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. 12. Eine Bürgerin, die im weiteren Umfeld des Plangebiets wohnt, meint, es sei vergessen worden, dass die Anwohner in der Umgebung mit der Planung auf viele Bürogebäude schauen würden, die möglicherweise nachts beleuchtet seien. Mit dem Neubau am Hilton-Hotel („Eclipse-Hochhaus“) seien bereits Tatsachen geschaffen worden. Sie empfindet die Höhe des L’Oréal-Gebäudes als maximal tolerierbare Höhe. Antwort: Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die Anbindung ins Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-Heuss-Brücke) aus. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Das Umfeld des Plangebietes stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort dar, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice). In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. Die Planung der beiden Hochhäuser ist durch qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan von den politischen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen worden. Im Prozess dieser städtebaulichen Abwägung waren auch verschiedene Gebäudehöhen in der Diskussion. Die nun geplante maximale Gebäudehöhe von 110 m über Grund ist ebenfalls Bestandteil des politischen Beschlusses zur Fortentwicklung dieses Hochhausstandortes und zur Aufstellung des Bebauungsplans. Die geplanten Hochhausgebäude im Plangebiet des Bebauungsplans sind in Bereichen positioniert, die für empfindlichere Nutzungen wie z.B. Wohnen wenig Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 geeignet sind, da hier die Schalleinträge aus dem Verkehr der großen Verkehrsachsen, insbesondere des Kennedydamms, deutlich wirksam sind. Daher ist hier eine unempfindlichere Büronutzung, die baulich auch effizienter vor Lärm zu schützen ist, geeignet. Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. In der Regel sind Bürohochhäuser zum Nachtzeitraum nicht großflächig beleuchtet. Übermäßige Lichtemissionen sind daher nicht zu befürchten. Das derzeit im Bau befindliche Gebäude „Eclipse“ am Hilton-Hotel wird auf der Grundlage des Bebauungsplans von 2002 errichtet und steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren. 12.1. Die Bürgerin teilt ihre Beobachtung mit, dass es auf ihrem Balkon deutliche Windeinflüsse gibt, die sie im Zusammenhang mit dem L’Oréal-Gebäude sieht. Antwort: In welchem Zusammenhang die Windverhältnisse auf dem Balkon der Anwohnerin mit dem genannten Bestandsgebäude stehen, kann hier nicht beurteilt werden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden jedoch Untersuchungen zur Beurteilung von Windkomfort und ggfs. Windgefahren im Umfeld der geplanten Hochhäuser erstellt. 12.2. Die Bürgerin empfindet die vorgestellte Architektur der beiden geplanten Hochhäuser für diesen Standort als nicht besonders innovativ und hätte mehr vertikale Begrünung erwartet. Antwort: Für das Plangebiet wird noch ein dezidiertes Freiraumkonzept und ein entsprechender Grünordnungsplan erarbeitet. Darin werden Art und Umfang der Begrünung auf oder am Gebäude und auf den Freiflächen abgestimmt. 12.3. Die Bürgerin fragt sich aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Jahr, ob Bürogebäude in dieser Größenordnung notwendig sind. Sie befürchtet Leerstand. Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 Stand: 19.04.2021 Antwort: Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. 12.4. Die Bürgerin hält Wohnbebauung, Studentenwohnungen oder Schulgebäude an diesem Standort für sinnvoller. Antwort: Für Wohnbebauung und auch studentisches Wohnen sind diese Flächen angesichts der hohen Verkehrslärmeinträge aus dem Kennedydamm nicht geeignet. Auch für eine Schulnutzung ist das Grundstück nur bedingt geeignet. Die Planungen und die vorgeschalteten Qualitätssichernden Verfahren erfolgen auf der Basis politischer Beschlussfassungen. 12.5. Die Bürgerin würde sich freuen, wenn Ihre Anregungen Eingang in das Verfahren fänden. Antwort: Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet und gehen in die Abwägung der Planung ein.
9. Vorhaben- und Erschließungsplan 2
7202 Zeichen
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 72,81 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 71,66 m ü. NHN 11.55
17.76
15.13
13.67
21.6723.12
24.49
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 101,30 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 100,15 m ü. NHN
25.92
28.05
24.92
31.45
4.98
5.38
5.98
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 129,79 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 128,64 m ü. NHN
33.09
32.39
31.3
36.82
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 76,88 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 75,73 m ü. NHN 9.49
19.68
13.5
16.29
21.83
23.69
20.35
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 105,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 104,22 m ü. NHN
26.29
29.28
25.51
4.95
32.82
3.83
5.35
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 133,86 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 132,71 m ü. NHN
31.32
32.42
33.25
36.86
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 80,95 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 79,80 m ü. NHN
21.29
11.96
18.7
22.16
7.9
24.68
16.88
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 109,44 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 108,29 m ü. NHN
26.53
30.29
26.06
4.97
34.07
4.91
2.51
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 137,93 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 136,78 m ü. NHN
31.32
32.42
33.25
36.86
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 85,02 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 83,87 m ü. NHN
22.66
10.5
20.93
22.62
6.73
25.9
13.91
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 113,51 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 112,36 m ü. NHN
26.74
31.08
35.13
26.58
4.99
1.45
4.58
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 142,00 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 140,85 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 56,26 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 55,11 m ü. NHN
23.22
22.53
13.19
35.82
22.93
55.53
1.82
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
3.51
9.3
20.96
3.66
44.77
28.23
14.15
8.53.48
21.93
Höhenlage(max) = 60,60 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 59,45 m ü. NHN
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 89,09 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 87,94 m ü. NHN
23.78
9.12
23.02
23.16
27.24
5.91
11.34
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 117,58 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 116,43 m ü. NHN
27.04
5.02
26.86
4.41
31.66
35.94
0.68
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 146,07 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 144,92 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 64,67 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 63,52 m ü. NHN
18.75
7.58
24.61
21.94
12.79
17.4835.77
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 93,16 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 92,01 m ü. NHN
24.69
7.88
23.74
5.3928.63
9.11
24.91
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 121,65 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 120,50 m ü. NHN
27.5
5.0
32.05
26.97
4.29
36.48
0.20
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 151,77 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 150,62 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 156,80 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 155,70 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 68,74 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 67,59 m ü. NHN
29.68
16.87
10.79
29.5
23.27
21.66
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 97,23 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 96,08 m ü. NHN
25.4
30.04
24.33
5.11
7.14
26.6
6.82
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 125,72 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 124,57 m ü. NHN
32.83
27.06
4.22
32.28
36.75
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/ 017
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - mit diesem Vohaben- und
Erschließungsplan zu.
Düsseldorf, den
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den
Der Rat der Stadt hat den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 -
in seiner Sitzung vom
gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit diesem
Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem.
§12 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beschluss des Rates vom und
die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - mit der Begründung und dieser
Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungs-
plans sind laut Bekanntmachungsanordnung vom
im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. vom
gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht
worden.
Legende
Grenze des Geltungsbereichs des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
hintere Außenwandebene geometrisch
hintere Außenwandebene im Abstand
von 0,5 m zur Außenwand
Außenwand der Gebäudeebene des
Vorhabens, die mit der angegebenen
Höhenlage (max und min) abstands-
flächenunterschreitend festgesetzt ist.
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 46,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 45,82 m ü. NHN
22.58
13.2
35.82
22.93
1.82
55.53
23.22
VORHABEN- UND
ERSCHLIESSUNGSPLAN
ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN
NR. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Blatt 2/2
Erläuterung:
Die Darstellungen zum Vorhaben in den Planausschnitten sind hinsichtlich der Vermaßung der Außenwand
verbindlich.
Ein Zurücktreten von Fassadenbauteilen hinter die jeweilige vermaßte Außenwand bis zur eingezeichneten
„hinteren Außenwandebene mit Abstand 0,5 m“ (Kennzeichnung: ) ist zulässig.
Ein Zurücktreten durchgängig über die ganze Länge des jeweiligen vermaßten Abschnitts der Außenwand ist
nicht zulässig.
In dem Gebäudeteil, der in Planausschnitt 1 dargestellt ist, ist ein Zurücktreten von Fassadenbauteilen hinter
die vermaßte Außenwand bis zur eingezeichneten „hinteren Außenwandebene mit Abstand 0,5 m“
(Kennzeichnung: ) und bis zur eingezeichneten „hinteren Außenwandebene geometrisch“
(Kennzeichnung: ) zulässig.
Gebäudeebene 24 Gebäudeebene 25 Gebäudeebene 26
Gebäudeebene 8 Gebäudeebene 9 Gebäudeebene 10 Gebäudeebene 11 Gebäudeebene 12 Gebäudeebene 13 Gebäudeebene 14
Gebäudeebene 15 Gebäudeebene 16 Gebäudeebene 17 Gebäudeebene 18 Gebäudeebene 19 Gebäudeebene 20 Gebäudeebene 21
Gebäudeebene 22 Gebäudeebene 23
Gebäudeebene 3 Gebäudeebene 4 Gebäudeebene 5 Gebäudeebene 6 Gebäudeebene 7Gebäudeebene 1 Gebäudeebene 2
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/048/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 08.04.2025
- Erstellt
- 08.04.2025 10:53