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APS/048/2025

Vorhabenbezogener Bebauungsplan(Entwurf) Nr. 01/017 - Kennedydamm 55

Beschlussvorlage 08.04.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.05.2025, TOP 10

7. VEP Erläuterungsplan

· application/pdf

Ansehen

12. Behandlung Stgn. 4(2) 2

· application/pdf

Ansehen

8. Vorhaben- und Erschließungsplan 1

· application/pdf

Ansehen

13. Behandlung Stgn. 4(2) 3

· application/pdf

Ansehen

1. Begründung

· application/pdf

Ansehen

5. Plan 1

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

2. Zusammenfassende Erklärung

· application/pdf

Ansehen

3. Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

4. Plan 1 Roteintrag

· application/pdf

Ansehen

6. Plan 2

· application/pdf

Ansehen

11. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)

· application/pdf

Ansehen

10. Bericht 3(1)

· application/pdf

Ansehen

9. Vorhaben- und Erschließungsplan 2

· application/pdf

Ansehen

7. VEP Erläuterungsplan

6140 Zeichen

min. 2 Geschosse
24 Geschosse
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
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Höhenlage
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Höhenlage
Höhenlage
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Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
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Höhenlage
Höhenlage
(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich 
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis: 
die Zahlenwerte geben die 
jeweilige Gebäudeebene an
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(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
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Höhenlage
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(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich 
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis: 
die Zahlenwerte geben die 
jeweilige Gebäudeebene an
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(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
(min) 
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Alternative 
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Baumscheibe 
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen
Vorfahrt
Windschutzwand
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Intensive Begrünung
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Gebäudeebene 1
Baumscheibe 
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen
Vorfahrt
Windschutzwand
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Intensive Begrünung
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Gebäudeebene 1
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Alternative 
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Baumscheibe 
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Vertiport
Windschutzwand im EG
Dachterrasse (Dt) auf 2
Dt auf 3
Dt auf 4
Dt auf 5
Dt auf 6
optional weitere Pflanztröge
Einfach intensiv begrünte 
Pflanztröge
Hochbeete
einfach 
intensiv 
begrünt
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Baumscheibe 
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Vertiport
Windschutzwand im EG
Dachterrasse (Dt) auf 2
Dt auf 3
Dt auf 4
Dt auf 5
Dt auf 6
optional weitere Pflanztröge
Einfach intensiv begrünte 
Pflanztröge
Hochbeete
einfach 
intensiv 
begrünt
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Einfahrt, Ausfahrt, Anlieferung
Eingang
Grenze Geltungsbereich
Umgriff Verkehrsplanung
Grenze Tiefgarage
Flurstücksgrenzen
Dachüberstand EG
Legende Lagepläne
Einfahrt, Ausfahrt, Anlieferung
Eingang
Grenze Geltungsbereich
Umgriff Verkehrsplanung
Grenze Tiefgarage
Flurstücksgrenzen
Dachüberstand EG
Legende Lagepläne
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/ 017
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - mit diesem Vohaben- und 
Erschließungsplan zu.
 
 
 
 
 
 
Düsseldorf, den 
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den 
Der Rat der Stadt hat den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - 
in seiner Sitzung vom 
gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit diesem 
Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. 
§12 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beschluss des Rates vom                              und
die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche 
Auslegung  des  Bebauungsplanes Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - mit der Begründung und dieser 
Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungs- 
plans sind laut Bekanntmachungsanordnung vom
                              im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nr.                    vom                              
gem.  § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht 
worden.
VORHABEN- UND 
ERSCHLIESSUNGSPLAN 
ZUM VORHABENBEZOGENEN 
BEBAUUNGSPLAN 
NR. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Lageplan Dachaufsicht gemäß öffentlicher Auslegung Lageplan Dachaufsicht - geänderte Darstellung
Lageplan - Gebäudeebene 1 | M 1:500
min(max)
min
(max)
Lageplan - Gebäudeebene 1 | M 1:500
Lageplan Gebäudeebene 1 gemäß öffentlicher Auslegung
Lageplan - Dachaufsicht | M 1:500Lageplan - Dachaufsicht | M 1:500
H/B = 650 / 1000 (0.65m²) 1291 0505 250228 500 / o.M.
ERLÄUTERUNGSPLAN
Lageplan Gebäudeebene 1 - geänderte Darstellung
Identität - Kubatur (Vertiport) | Schnitt
Identität - Kubatur (technische Aufbauten) | Schnitt
Hinweis: geänderter Texteintrag
Hinweis: geänderter Texteintrag

12. Behandlung Stgn. 4(2) 2

30088 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 
Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
vom 21.05.2024 bis 21.06.2024  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 01/017  
– Kennedydamm 55 – 
 
 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): Juli.2024

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –- 
vorgebracht haben 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 
2. COLT Technology Services über Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH,  
 Region Nord,  
 Am Schwarzgraben 13 04924 Bad Liebenwerda 
3. DFS Deutsche Flugsicherung 
 Langen 
4. Deutsche Telekom Technik GmbH, T-NL-West.PTI-13-PN-L,  
 Hellersbergstraße 35, 41460 Neuss 
5. Flughafen Düsseldorf GmbH,  
 Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 
6. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein –  
 Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach 
7. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
8. LVR: Amt für Liegenschaften 
9. LVR: Amt für Denkmalpflege im Rheinland  
 Abtei Brauweiler, Ehrenfriedstraße 19, 50259 Pulheim 
10. NetCologne GmbH 
11. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention 
12. Rheinbahn AG 
13. Stadtwerke Düsseldorf AG ‐ OE 351 ‐ Liegenschaften 
14. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia),  
 Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 
15. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH 
 D2-Park 5, 40878 Ratingen 
16. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf 
 (Amt 19/2) 
17. Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz der Landeshauptstadt  
 Düsseldorf (Amt 37/53) 
18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) 
19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
20. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55- 
(Beantwortungsstand 4(2): 07.2024) 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Das Plangebiet liegt im 
Bauschutzbereich des 
Flughafens Düsseldorf. Ab 
einer Höhe von 61 m über 
NHN bedürfen Gebäude der 
Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde. Es bestehen 
aus Flugbetriebs- bzw. 
Hindernisgründen keine 
grundsätzlichen Bedenken, 
wenn die Gebäude mit einer 
Luftfahrthindernisbefeuerung 
ausgestattet werden. 
Im Baugenehmigungsverfahren 
wird die Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde zur geplanten 
Gebäudehöhe beantragt und die 
dort genannten Auflagen 
umgesetzt. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 b) Es wird gebeten, die Lage im 
Bauschutzbereich nachrichtlich 
in den Bebauungsplan zu 
übernehmen. 
Die Lage im Bauschutzbereich wird 
nachrichtlich übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Es wird darauf hingewiesen, 
dass die Zulassung eines 
Landeplatzes für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter 
einem Verfahren gemäß § 6 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in 
Zuständigkeit der 
Bezirksregierung Düsseldorf 
obliegt. 
Vor der Umsetzung des Vertiport 
werden die erforderlichen 
Genehmigungen bei den 
zuständigen Behörden beantragt.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 d) Das Vorhaben befindet sich 
innerhalb der Umweltzone des 
Luftreinhalteplans Düsseldorf. 
Da ausweislich des 
Lufthygienegutachtens mit 
einer erheblichen Zunahme 
der Verkehrsbelastung und 
einer Verschlechterung des 
Luftaustauschs gerechnet 
wird, sollte die auf EU-Ebene 
anstehende Verschärfung der 
Luftqualitätsrichtlinie bis zum 
Jahr 2030 bei der weiteren 
Planung bedacht und 
insbesondere eine Reduktion 
Grundsätzlich sind weitere 
Maßnahmen zu Einhaltung der 
zukünftigen Grenzwerte 
erforderlich. Die Reduzierung der 
Hintergrundbelastung ist auch von 
Quellen außerhalb von Düsseldorf 
abhängig und somit eine nationale 
bzw. internationale Aufgabe. 
Insbesondere die Reduktion der 
Hintergrundbelastung der 
Luftschadstoffe ist auf der Ebene 
des räumlich und in seiner 
Auswirkung begrenzten einzelnen 
Bebauungsplans allein nicht 
möglich. Was an 
Minderungsmaßnahmen im

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Hintergrundbelastung 
angestrebt werden. 
Stadtgebiet Düsseldorf hierzu 
möglich ist, wird voraussichtlich im 
Luftqualitätsfahrplan bzw. ggf. 
einer weiteren Fortschreibung des 
Luftreinhalteplanes einfließen. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 e) Im Hinblick auf die 
Entwässerung des 
Plangebietes bestehen keine 
Bedenken, wenn die Erlaubnis 
für die Abwassereinleitung aus 
dem Regenüberlaufbecken 
(RÜB) Lohausen in den Rhein 
von der Stadt Düsseldorf 
kurzfristig neu beantragt wird. 
Die aktuelle Erlaubnis für die 
Einleitung vom 29.05.2006, 
war bis zum 31.05.2024 
befristet. 
Die Einleitung von 
Niederschlagswasser aus dem 
Regenüberlaufbecken Lohausen in 
den Rhein ist neu beantragt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
2. Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH, Bad Liebenwerda im Auftrag für 
Colt Technology Services GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird mitgeteilt, dass im Umfeld 
des Plangebietes eigene Anlagen 
vorliegen. Bei Aufgrabungsarbeiten 
sind bestimmte Maßnahmen zu 
beachten, Hinweise zum Umgang 
werden mitgegeben. 
Die benannten Anlagen sind 
Leitungen und Schächte direkt 
angrenzend an das Plangebiet. Bei 
der Umgestaltung der 
entsprechenden Verkehrsflächen 
(Gehweg- und Radwege-Flächen 
am Kennedydamm und im 
Übergangsbereich zur Roßstraße) 
im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben im Plangebiet, werden 
die benannten Hinweise beachtet 
und der Leitungsbetreiber beteiligt. 
Die Hinweise sind dazu an die 
Planer weitergegeben worden. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 
3. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass das 
Plangebiet in der Nähe des 
Flughafens Düsseldorf liegt. Je 
nach Art und Höhe der 
Das Vorhaben wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens in 
aussagekräftiger Planungstiefe der 
zuständigen Luftfahrtbehörde, hier

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bebauung können Belange der 
DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH bezüglich §18a 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 
berührt werden.  
Bauvorhaben, die die 
umliegende Bebauung 
überschreiten, sind zur 
Einzelfallprüfung unter Angabe 
von Bauhöhen und der 
Eckkoordinaten der 
zuständigen Luftfahrtbehörde 
vor-zulegen. 
das Bundesaufsichtsamt für 
Flugsicherung (BAF), zur 
Stellungnahme und Genehmigung 
vorgelegt. Der Hinweis ist an die 
Bauherrschaft zur Beachtung 
weitergegeben worden. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 b) Von dieser Stellungnahme 
bleiben die Aufgaben der 
Länder gemäß § 31 LuftVG 
unberührt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Das Bundesaufsichtsamt für 
Flugsicherung (BAF) ist von 
der Stellungnahme informiert 
worden. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
4. Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich 
Rohr-/Kabelkanalformstein-
trassen und Tele-
kommunikationslinien im 
Bereich des Plangebiets 
befinden. Der Bestand und der 
Betrieb dieser Anlagen müssen 
gewährleistet bleiben. 
Die genannten Rohr- und 
Leitungsanlagen befinden sich 
innerhalb der öffentlichen 
Verkehrsflächen außerhalb des 
Plangebietes. Sie werden durch die 
Planung nicht betroffen. Der 
Betrieb ist weiterhin gewährleistet. 
 
 b) Man bittet, bei Planungen, die 
die genannten Anlagen 
betreffen, erneut beteiligt zu 
werden. Es werden Hinweise 
zum Schutz der genannten 
Anlagen gegeben. 
Im Zusammenhang mit dem 
vorliegenden Bebauungsplan 
erfolgen Anpassungen im Bereich 
der umliegenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. Gegebenenfalls 
wird auch bei Tiefbaumaßnahmen 
im Plangebiet der Eingriff in die 
angrenzenden Verkehrsflächen 
erforderlich. Im Rahmen dieser 
konkreten Planungen werden die 
betroffenen Leitungsbetreiber 
beteiligt und der Umgang mit 
deren Anlagen abgestimmt. Die 
Hinweise werden an den 
Vorhabenträger und die beteiligten 
Fachplaner weitergegeben.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
5. Flughafen Düsseldorf GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird mitgeteilt, dass der 
Flughafen Düsseldorf dem 
Bauvorhaben vorbehaltlich der 
Zustimmung der Bezirksregierung 
Düsseldorf (unter Einbeziehung der 
DFS) die Zustimmung erteilen 
kann. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
6. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Hinsichtlich des genannten 
Bebauungsplanes bestehen 
grundsätzlich keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird jedoch darauf 
hingewiesen, dass gegenüber 
der Straßenbauverwaltung 
weder jetzt noch zukünftig aus 
dieser Planung Ansprüche auf 
aktiven und/oder passiven 
Lärmschutz oder ggfls. 
erforderlich werdende 
Maßnahmen bzgl. der 
Schadstoffausbreitung geltend 
gemacht werden können. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
7. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Man teilt mit, dass bei Beachtung 
der Vorgaben der textlichen 
Festsetzungen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft (hier 
Maßnahmen zur Vermeidung von 
Vogelschlag) gegen die Planung 
grundsätzlich keine Bedenken 
bestehen. 
Die textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplans sind im Rahmen 
der Planung und Ausführung des 
Vorhabens umzusetzen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
8. LVR: Amt für Liegenschaften 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Der LVR informiert darüber, 
dass keine Bedenken gegen 
die Aufstellung des 
Bebauungsplanes geäußert 
werden. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Diese Stellungnahme gilt nicht 
für das Rheinische Amt für 
Denkmalpflege in Pulheim und 
für das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege in Bonn; 
es wird darum gebeten, deren 
Stellungnahmen gesondert 
einzuholen. 
Die genannten Behörden sind im 
Verfahren beteiligt worden.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
9. LVR: Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird mitgeteilt, dass sich keine 
Baudenkmale im Plangebiet oder in 
unmittelbarer Nähe befinden, 
jedoch aufgrund der geplanten 
Höhenentwicklung empfohlen wird, 
den Neubau in seiner Fernwirkung 
im Kontext mit eingetragenen 
Baudenkmalen darzustellen und zu 
prüfen. 
Das Plangebiet befindet sich im 
Bereich des als „Cluster“ 
vorgeprägten Kennedydamms und 
ist im Hochhausrahmenplan der 
Stadt Düsseldorf als ein 
gesicherter Standort für eine die 
Entwicklung von Hochhausbauten 
dargestellt. Die Abwägung der 
baulichen Höhenentwicklung 
innerhalb des Plangebietes ist, 
auch unter Berücksichtigung der 
Belange des Denkmalschutzes, 
hinsichtlich der Fernwirkung im 
Kontext mit eingetragenen 
Baudenkmalen bereits auf dieser 
Ebene erfolgt.  
Das Vorhaben wurde zudem in 
einem qualitätssichernden 
städtebaulichen 
Wettbewerbsverfahren nach RPW 
im Jahr 2019 vom Preisgericht mit 
dem ersten Preis bedacht und zur 
Umsetzung empfohlen. Am 
03.06.2020 bestätigte der 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung unter 
Berücksichtigung der geplanten 
Höhenentwicklung das 
Wettbewerbsergebnis und 
veranlasste die rechtliche 
Sicherung der Kubatur in einem 
entsprechenden 
Bauleitplanverfahren.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Aus diesen Gründen erfolgt im 
Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplans keine erneute 
Prüfung. Die Begründung wird 
diesbezüglich redaktionell ergänzt.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
10. NetCologne GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich 
Leitungen im Bereich des 
Plangebiets befinden.  
Die genannten Leitungsanlagen 
befinden sich innerhalb der 
öffentlichen Verkehrsflächen 
außerhalb des Plangebietes. Sie 
werden durch die Planung nicht 
betroffen. Der Betrieb ist weiterhin 
gewährleistet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Man bittet, bei Planungen, die 
die genannten Anlagen 
betreffen, benachrichtigt zu 
werden. Es werden Hinweise 
zum Schutz der genannten 
Anlagen gegeben. 
Im Zusammenhang mit dem 
vorliegenden Bebauungsplan 
erfolgen Anpassungen im Bereich 
der umliegenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. Gegebenenfalls 
wird auch bei Tiefbaumaßnahmen 
im Plangebiet der Eingriff in die 
angrenzenden Verkehrsflächen 
erforderlich. Im Rahmen dieser 
konkreten Planungen werden die 
betroffenen Leitungsbetreiber 
angefragt und der Umgang mit 
deren Anlagen abgestimmt. Die 
Hinweise werden an den 
Vorhabenträger und die beteiligten 
Fachplaner weitergegeben.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 
11. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche 
 Kriminalprävention 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Grundsätzlich bestehen keine 
Bedenken. Es werden jedoch 
Hinweise zur Ausgestaltung 
öffentlicher und öffentlich 
zugänglicher Flächen hinsichtlich 
Die Hinweise zu Maßnahmen der 
städtebaulichen Kriminalprävention 
und zur angebotenen Beratung 
werden an die Investoren, Planer 
und Architekten weitergegeben.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der städtebaulichen 
Kriminalprävention gegeben. Dazu 
wird auch eine Beratung für die 
Investoren angeboten. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
12. Rheinbahn AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Zur Bebauungsplanung gibt es 
keine Bedenken.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird auf einen Absatz zum 
Verkehr in der Begründung 
zum Bebauungsplan 
hingewiesen. Dazu wird 
mitgeteilt, dass die Planung 
für den Ausbau der U-Bahn in 
der Kaiserswerther Straße in 
einer sehr frühen Phase 
vorliegt.  
Der Text wird in der Begründung 
angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
13. Stadtwerke Düsseldorf AG ‐ OE 351 ‐ Liegenschaften 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird auf die 
Stellungnahmen vom 
10.10.2019 und vom 
15.10.2021 verwiesen. Diese 
sind weiter gültig.  
Siehe in der Abwägung der 
Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 
(1) BauGB vom 02.09.2019 bis 
04.10.2019 und der Beteiligung 
gemäß § 4 (2) BauGB vom 
20.09.2021 bis 22.10.2021. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird als Änderung der 
früheren Stellungnahme 
mitgeteilt, dass für Leitungen, 
die oberhalb von Tiefgaragen 
verlaufen sollen, eine 
Mindestüberdeckung von 1,50 
m sowie ein Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht (GFL) zugunsten 
der Stadtwerke festgesetzt 
werden soll.  
Es sind keine Leitungen der 
Versorger über Tiefgaragen 
geplant. Die Festsetzung einer 
Mindestüberdeckung und eines 
GFL-Rechtes zugunsten der 
Stadtwerke ist daher nicht 
erforderlich.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 c) Sollten durch das 
Bauvorhaben 
Regulierungsarbeiten (auch 
Provisorien) bedingt durch das 
Vorhaben erforderlich werden 
oder Schäden an den 
Leitungen bzw. Anlagen der 
Die Informationen werden an den 
Vorhabenträger zur Beachtung 
weiter gegeben. Für Anpassungen 
der öffentlichen Verkehrsflächen 
im direkten Umfeld wird eine mit 
dem Amt für Verkehrsmanagement 
abgestimmte Planung im

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Stadtwerke Düsseldorf AG 
entstehen, so gehen die damit 
verbundenen Kosten zu Lasten 
der Bauherren. Die eventuell 
erforderlichen Arbeiten zur 
Sicherung oder Regulierung 
der Versorgungsanlagen der 
öffentlichen Beleuchtung sind 
mit dem Amt 66 (Amt für 
Verkehrsmanagement) 
abzustimmen. 
Durchführungsvertrag zum 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan gesichert.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
14. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass 
Vodafone- gegen die geplante 
Maßnahme keine Einwände 
geltend macht.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Im Planbereich befinden sich 
Telekommunikationsanlagen 
des Unternehmens. Bei 
konkreten Bauvorhaben wird 
Vodafone dazu eine 
Stellungnahme zur Auskunft 
über den eigenen 
Leitungsbestand abgeben.  
Die Information wird an den 
Vorhabenträger zur Beachtung 
weiter gegeben.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 
15. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird mitgeteilt, dass sich 
Telekommunikationsanlagen des 
Unternehmens im Bereich des 
Plangebiets befinden.  
Die genannten Leitungsanlagen 
befinden sich innerhalb der 
öffentlichen Verkehrsflächen 
außerhalb des Plangebietes. Sie 
werden durch die Planung nicht 
betroffen. Der Betrieb ist weiterhin 
gewährleistet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 Man bittet, bei Planungen, die die 
genannten Anlagen betreffen, 
benachrichtigt zu werden. Es 
werden Hinweise zum Schutz der 
genannten Anlagen gegeben. 
Die Information wird an den 
Vorhabenträger zur Beachtung 
weiter gegeben.  
Im Zusammenhang mit dem 
vorliegenden Bebauungsplan 
erfolgen Anpassungen im Bereich 
der umliegenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. Gegebenenfalls 
wird auch bei Tiefbaumaßnahmen 
im Plangebiet der Eingriff in die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
angrenzenden Verkehrsflächen 
erforderlich. Im Rahmen dieser 
konkreten Planungen werden die 
betroffenen Leitungsbetreiber 
angefragt und der Umgang mit 
deren Anlagen abgestimmt. Die 
Hinweise werden an den 
Vorhabenträger und die beteiligten 
Fachplaner weitergegeben.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
16. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt 
 Düsseldorf (Amt 19/2) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird gebeten, die Inhalte 
der Stellungnahme des 
Umweltamtes im weiteren 
Verfahren zu berücksichtigen 
bzw. in den Umweltbericht 
zum Bebauungsplan zu 
übernehmen. 
Die Inhalte der Stellungnahme 
werden im weiteren Verfahren 
berücksichtigt. Die Bestandteile zur 
Übernahme in den Umweltbericht 
werden ebenfalls in den 
Umweltbericht übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) Zum Kapitel 6.13 
Klimaanpassung wird eine 
Textkürzung und ein Verweis 
auf den Umweltbericht 
vorgeschlagen. 
Die Textanpassung wird in die 
Begründung übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Zum Kapitel Verkehrslärm 
werden eine Anzahl 
redaktioneller Korrekturen und 
Textergänzungen 
vorgeschlagen. 
Die Textkorrekturen werden in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 d) Zum Schutz vor Verkehrslärm 
wird vorgeschlagen, eine 
ergänzende Festsetzung 
aufzunehmen, um zulässige 
Wohnungen für 
Betriebsleiter*innen zu 
schützen. Eine solche 
Schutzmaßnahme kann die 
Ausweisung von Fassaden 
sein, an denen mit einer 
lärmoptimierten 
Grundrissgestaltung die 
Zulassung der 
Betriebswohnungen möglich 
ist, oder eine Festsetzung, die 
Der Bebauungsplan enthält 
Festsetzungen zum baulichen 
Schallschutz sowie zu 
entsprechenden 
Schalldämmmaßen von 
Gebäudeteilen gemäß DIN 4109, 
zu mechanischen Lüftungen sowie 
zu nicht öffenbaren Fenstern.  
Auf diese Weise werden gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse für 
Betriebsleiterwohnungen im 
gesamten Plangebiet sichergestellt
. 
Eine Einschränkung der Verortung 
von Betriebsleiterwohnungen im

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
die Zulässigkeit der möglichen 
Betriebswohnungen an den 
weniger lärmbelasteten 
Fassaden orientiert.  
Plangebiet ist deshalb nicht 
erforderlich.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 e) Es wird vorgeschlagen, die 
Absätze 15.1.2 zu den 
Gewerbelärmemissionen und 
15.1.3 zum Freizeit- und 
Sportlärm zusammen zu 
fassen. 
Der Textvorschlag wird in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 f) Zum Kapitel Besonnung und 
Tageslichtsituation werden 
eine Anzahl redaktioneller 
Korrekturen und 
Textergänzungen 
vorgeschlagen. 
Die Textanpassung wird in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 g) Zum Kapitel Besonnung und 
Tageslichtsituation werden 
eine Anzahl redaktioneller 
Korrekturen, Textergänzungen 
sowie die Abbildung von 
Lageplänen vorgeschlagen. 
Die Textanpassung und weiteren 
Einfügungen werden in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 h) Zum Textteil Altablagerung im 
Umfeld des Plangebiets wird 
eine textliche Vereinfachung 
vorgeschlagen. 
Der Textvorschlag wird in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 i) Zum Kapitel Vorsorgender 
Bodenschutz werden textliche 
Ergänzungen zum Umgang mit 
Bodenmaterialien und 
Abbruchmaterialien angeregt. 
Der Textvorschlag wird in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 j) Im Absatz Grundwasser 
werden redaktionelle 
Anpassungen angeregt. 
Der Textvorschlag wird in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 k) Im Absatz Niederschlags- und 
Schmutzwasserbeseitigung 
wird eine redaktionelle 
Anpassung angeregt. 
Der Textvorschlag wird in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 l) Zum Kapitel Lufthygiene 
werden eine Anzahl 
redaktioneller Korrekturen und 
Textergänzungen 
vorgeschlagen. 
Die Textanpassung und 
Einfügungen werden in den 
Umweltbericht übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 m) Es wird als Schutzvorkehrung 
bei Tiefgaragen und 
Garagengeschossen eine 
Festsetzung zur Ergänzung 
vorgeschlagen, die sicher 
stellt, dass die maßgeblichen 
Luftschadstoffgrenzwerte ab 
dem vierten Obergeschoss mit 
der geplanten Büronutzung 
eingehalten werden. 
Die Festsetzung zum Schutz vor 
Eintrag von Luftschadstoffen aus 
dem Betrieb von Tiefgaragen und 
Garagengeschossen ist umfassend 
formuliert. Demnach sind die 
genannten Anlagen über Dach zu 
entlüften. Als Abweichung und 
Ausnahme kann eine anderweitige 
Lüftung zugelassen werden, wenn 
gutachterlich nachgewiesen wird, 
dass der Vorsorgewert für NO
2 der 
Landeshauptstadt Düsseldorf für 
das Jahresmittel eingehalten wird. 
Eine zusätzliche Festsetzung ist 
daher entbehrlich.  
Im Luftschadstoffgutachten wird 
die Machbarkeit einer schadlosen 
Lüftung der Tiefgarage und der 
Garagengeschosse ohne die Abluft 
über Dach abzuleiten, für eine 
Lüftungskonzept nachgewiesen.  
Es wird zur Ergänzung der Hinweis 
aufgenommen, dass für den Fall 
der Planung eines abweichenden 
Lüftungskonzeptes, für das die 
Machbarkeit ohne Beeinträchtigung 
von angrenzenden Nutzungen noch 
nicht nachgewiesen ist, im 
Baugenehmigungsverfahren die 
Einhaltung der maßgeblichen 
Grenzwerte der 39. Bundes-
immissionsschutzverordnung 
vertikal ab der Gebäudeebene 3 
(entsprechend des 4. 
Obergeschosses) nachzuweisen ist. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 n) Zum Kapitel Stadtklima und 
Klimaanpassung werden eine 
Anzahl redaktioneller 
Korrekturen und 
Textergänzungen 
vorgeschlagen. 
Die Textanpassung und 
Einfügungen werden in den 
Umweltbericht übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
17. Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz der 
 Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/53) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Für das Bebauungsplangebiet 
wurde eine Luftbildauswertung 
durch den 
Die Empfehlungen zum Vorgehen 
bei Erdarbeiten werden als 
Hinweise in den Bebauungsplan

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter 
durchgeführt. 
Es liegen demnach konkrete 
Hinweise auf eine 
Kampfmittelbelastung durch 
vermehrte Bombenabwürfe im 
ausgewiesenen Bereich vor. Vor 
Baubeginn ist daher eine 
Überprüfung der Flächen mit 
Erdeingriffen zum Nachweis der 
Kampfmittelfreiheit im 
Baugenehmigungsverfahren 
durchzuführen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit 
erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten 
etc. ist eine Bohrlochdetektion 
durchzuführen.  
aufgenommen. Die Überprüfung 
auf Kampfmittel erfolgt im Vorfeld 
des Baugenehmigungsverfahrens.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme 
vom 21.02.2021 verwiesen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
Siehe darüber hinaus in der 
Abwägung der Stellungnahmen aus 
der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB vom 20.09.2021 bis 
22.10.2021. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Soweit die Aspekte des 
präventiven 
Gesundheitsschutzes gemäß 
der „Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung“ (Januar 2019) 
berücksichtigt worden sind, 
bestehen keine Bedenken. 
Die Aspekte des präventiven 
Gesundheitsschutzes gemäß der 
genannten Grundsatzliste sind im 
Verfahren betrachtet und im 
Umweltbericht behandelt worden. 
Zudem sind sie in die Abwägung 
aller öffentlichen und privaten 
Belange eingegangen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Es wird der Hinweis gegeben, 
dass der Standort des 
Plangebietes aus Gründen des 
umgebenden Lärms und der 
gegebenen Lichtsituation nicht 
für die Einrichtung einer 
Kindertagesstätte geeignet ist.  
Die Einrichtung einer 
Kindertageseinrichtung ist nicht 
vorgesehen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 16 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 
19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Bauordnungsrechtliche 
Bedenken bestehen nicht. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Das Plangebiet befindet sich in 
unmittelbarer Nähe zum 
Baudenkmal Platz der Ideen 1. 
Das betroffene Baudenkmal ist 
in Landes-/ Bundesbesitz. Für 
denkmalgeschützte Landes- 
und Bundesbauten ist die 
Bezirksregierung Düsseldorf 
als Obere Denkmalbehörde 
zuständig. 
Die Bezirksregierung ist im 
Verfahren beteiligt worden. Von 
Seiten des dortigen Dezernats 35.4 
bestehen hinsichtlich der Belange 
des Denkmalschutzes keine 
Bedenken gegen die Planung.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
20. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf  
 (Amt 67) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Stellungnahme zur 
Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
vom 22.10.2021 verwiesen. Diese 
ist weiterhin gültig.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
Siehe darüber hinaus in der 
Abwägung der Stellungnahmen aus 
der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB vom 20.09.2021 bis 
22.10.2021. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
Mustersymbole: 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.

8. Vorhaben- und Erschließungsplan 1

7661 Zeichen

innere Fensterebene
äußere Fensterebene
Lage der Baugrenze
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(max) 
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(max) 
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x-1. Gebäudeebene)
x-1. Gebäudeebene
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
(x-1. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
x. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
(x-1. Gebäudeebene)
Fensterebene
Fassadenlisene mit 
Photovoltaik-Elementen
(äußere Fassadenebene)
Lage der Baugrenze 
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(max) 
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze 
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(max) 
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x-1. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
x-1. Gebäudeebene
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
x. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
(x-1. Gebäudeebene)
Fensterebene
Fassadenlisene mit 
Photovoltaik-Elementen
(äußere Fassadenebene)
Lage der Baugrenze 
(x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze 
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x-1. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
x-1. Gebäudeebene
Höhenlage(max) 
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(max) 
(x-1. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
x. Gebäudeebene)
Spanne der Höhenlage 
(Oberkante der 
(x-1. Gebäudeebene)
Pflanzpaneel 
Fassadenbegrünung
Fensterebene
Fassadenbegrünung
Lage der Baugrenze 
(x. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x. Gebäudeebene)
Lage der Baugrenze 
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(max) 
(x-1. Gebäudeebene)
Höhenlage(min) 
(x-1. Gebäudeebene)
x. Gebäudeebene
x-1. Gebäudeebene
Höhenlage(max) 
(x. Gebäudeebene)
Entrée-Fassade
Solarfassade
Grüne Fassade
±0.00
+117.80
±0.00
+117.80
±0.00
+117.80
1.1
70
70
1.1
70
1.1
Absturzsicherung/Brüstung
Pflanztrog
Absturzsicherung/Brüstung
Absturzsicherung/Brüstung
Pflanztrog
Pflanztrog
min. 2 Geschosse
24 Geschosse
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich 
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis: 
die Zahlenwerte geben die 
jeweilige Gebäudeebene an
 4
 5
 6
 7
 8
 9
10
11
12
13
 14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
 1
 2
 3
 2
 2
(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
(min) 
min. 2 Geschosse
24 Geschosse
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
Höhenlage
(Unterkante Bodenplatte)
die Tiefe der Gründung bestimmt sich 
nach der Baustatik
Vertiport (optional)
Hinweis: 
die Zahlenwerte geben die 
jeweilige Gebäudeebene an
 4
 5
 6
 7
 8
 9
10
11
12
13
 14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
 1
 2
 3
 2
 2
(max) = +21.30 ü. NHN
(max) = +39.00 ü. NHN
(max) = +46.37 ü. NHN
(max) = +56.26 ü. NHN
(max) = +60.60 ü. NHN
(max) = +64.67 ü. NHN
(max) = +68.74 ü. NHN
(max) = +72.81 ü. NHN
(max) = +76.88 ü. NHN
(max) = +80.95 ü. NHN
(max) = +85.02 ü. NHN
(max) = +89.09 ü. NHN
(max) = +93.16 ü. NHN
(max) = +97.23 ü. NHN
(max) = +101.30 ü. NHN
(max) = +105.37 ü. NHN
(max) = +109.44 ü. NHN
(max) = +113.51 ü. NHN
(max) = +117.58 ü. NHN
(max) = +121.65 ü. NHN
(max) = +125.72 ü. NHN
(max) = +129.79 ü. NHN
(max) = +133.86 ü. NHN
(max) = +137.93 ü. NHN
(max) = +142.00 ü. NHN
(max) = +146.07 ü. NHN
(max) = +151.77 ü. NHN
(max) = +156.80 ü. NHN
(min) 
±0.00
+117.80
Baumscheibe 
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen
Vorfahrt
Windschutzwand
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Intensive Begrünung
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Lage der "hinteren Außenwandebene geometrisch"
Gebäudeebene 1
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Baumscheibe 
mit einem Baum
Straßenbegleitgrün
mit 6 Bäumen Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Vertiport
Windschutzwand im EG
Dachterrasse (Dt) auf 2
Dt auf 3
Dt auf 4
Dt auf 5
Dt auf 6
optional weitere Pflanztröge
Einfach intensiv begrünte 
Pflanztröge
Hochbeete
einfach 
intensiv 
begrünt
Intensive Begrünung
Roßstraße
Kennedydamm
Grundstücks- 
Ein- und Ausfahrt
Einfahrt, Ausfahrt, Anlieferung
Eingang
Grenze Geltungsbereich
Umgriff Verkehrsplanung
Grenze Tiefgarage
Flurstücksgrenzen
Dachüberstand EG
Legende Lagepläne
VORHABEN- UND 
ERSCHLIESSUNGSPLAN 
ZUM VORHABENBEZOGENEN 
BEBAUUNGSPLAN 
NR. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/ 017
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - mit diesem Vohaben- und 
Erschließungsplan zu.
 
 
 
 
 
 
Düsseldorf, den 
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den 
Der Rat der Stadt hat den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - 
in seiner Sitzung vom 
gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit diesem 
Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. 
§12 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beschluss des Rates vom                              und
die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche 
Auslegung  des  Bebauungsplanes Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - mit der Begründung und dieser 
Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungs- 
plans sind laut Bekanntmachungsanordnung vom
                              im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nr.                    vom                              
gem.  § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht 
worden.
H/B = 900 / 975 (0.88m²)
Ausschnitt-
vergrößerung 
siehe unten
Ausschnitt vergrößert aus "Identität - Kubatur | Schnitt"
Terrassen mit Pflanztrögen und Absturzsicherungen
Visualisierung | Ansicht nordwest
Ansicht nordost
Ansicht südwestVisualisierung | Ansicht südwest
Ansicht südost
Ansicht nordwest
Entrée-Fassade
(die Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag)
Verortung Entrée-Fassade
nordwest
Schemaschnitt Festsetzungen Entrée-Fassade
nordwest
Solarfassaden 
(die Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag)
Verortung Solarfassade
südost und ost
Verortung Solarfassade
südwest
Schemaschnitt Festsetzungen Solarfassade
südwest, südost und ost 
Schemaschnitt Festsetzungen Solarfassade
südwest, südost und ost 
Grünfassaden
(die Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag)
Verortung Grünfassade
südost und ost
Schemaschnitt Festsetzungen Grünfassaden
südost, ost, west und südwest
Verortung Grünfassade
südwest und west
Lageplan - Dachaufsicht | M 1:500
Lageplan - Gebäudeebene 1 | M 1:500
1291 0506 250228 500 / o.M.
Identität - Kubatur (technische Aufbauten) | Schnitt
Identität - Kubatur (Vertiport) | Schnitt
Blatt 1/2

13. Behandlung Stgn. 4(2) 3

24063 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 
Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus der erneuten  Beteiligung der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
vom 16.08.2024 bis 30.08.2024  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 01/017  
– Kennedydamm 55 – 
 
 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): Oktober.2024

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –- 
vorgebracht haben 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 
2. Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 54 
3. DFS Deutsche Flugsicherung 
4. Flughafen Düsseldorf GmbH 
 Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 
5. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein 
6. LVR: Amt für Liegenschaften 
7. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche 
 Kriminalprävention“ 
8. Stadtwerke Düsseldorf AG 
9. Vodafone GmbH, 
 D2-Park 5, 40878 Ratingen 
10. Amt für Umwelt und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf  
 (Amt  19) 
11. Feuerwehr und Rettungsdienst (Amt 37) 
12. Amt für soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 51) 
13. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53) 
14. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) 
15. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 66) 
16. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) 
17. Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Landeshauptstadt Düsseldorf 
 (Amt 69)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –- 
(Beantwortungsstand: Oktober 2024) 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Das Plangebiet liegt im 
Bauschutzbereich des 
Flughafens Düsseldorf. Ab 
einer Höhe von 61 m über 
NHN bedürfen Gebäude der 
Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde. Es bestehen 
aus Flugbetriebs- bzw. 
Hindernisgründen keine 
grundsätzlichen Bedenken, 
wenn die Gebäude mit einer 
Luftfahrthindernisbefeuerung 
ausgestattet werden. 
Im Baugenehmigungsverfahren 
wird die Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde zur geplanten 
Gebäudehöhe beantragt und die 
dort genannten Auflagen 
umgesetzt.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 b) Es wird gebeten, die Lage im 
Bauschutzbereich nachrichtlich 
in den Bebauungsplan zu 
übernehmen. 
Die Lage im Bauschutzbereich wird 
nachrichtlich übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Es wird der Hinweis gegeben, 
dass die Zulassung eines 
Landeplatzes für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter 
einem Verfahren gem. § 6 
LuftVG obliegt. Die 
Zuständigkeit liegt bei der 
Bezirksregierung Düsseldorf 
als Luftfahrtbehörde. 
Vor der Umsetzung des Vertiport 
werden die erforderlichen 
Genehmigungen bei den 
zuständigen Behörden beantragt. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 d) Das Vorhaben befindet sich 
innerhalb der Umweltzone des 
Luftreinhalteplans Düsseldorf. 
Da ausweislich des 
Lufthygienegutachtens mit 
einer erheblichen Zunahme 
der Verkehrsbelastung und 
einer Verschlechterung des 
Luftaustauschs gerechnet 
wird, sollte die auf EU-Ebene 
anstehende Verschärfung der 
Luftqualitätsrichtlinie bis zum 
Jahr 2030 bei der weiteren 
Planung bedacht und 
insbesondere eine Reduktion 
Grundsätzlich sind weitere 
Maßnahmen zu Einhaltung der 
zukünftigen Grenzwerte 
erforderlich. Die Reduzierung der 
Hintergrundbelastung ist auch von 
Quellen außerhalb von Düsseldorf 
abhängig und somit eine nationale 
bzw. internationale Aufgabe. 
Insbesondere die Reduktion der 
Hintergrundbelastung der 
Luftschadstoffe ist auf der Ebene 
des räumlich und in seiner 
Auswirkung begrenzten einzelnen 
Bebauungsplans allein nicht 
möglich. Was an 
Minderungsmaßnahmen im

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Hintergrundbelastung 
angestrebt werden. 
Stadtgebiet Düsseldorf hierzu 
möglich ist, wird voraussichtlich im 
Luftqualitätsfahrplan bzw. ggf. 
einer weiteren Fortschreibung des 
Luftreinhalteplanes einfließen. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 e) Im Hinblick auf die 
Entwässerung des 
Plangebietes bestehen keine 
Bedenken, wenn die Erlaubnis 
für die Abwassereinleitung aus 
dem Regenüberlaufbecken 
(RÜB) Lohausen in den Rhein 
von der Stadt Düsseldorf 
kurzfristig neu beantragt wird. 
Die aktuelle Erlaubnis für die 
Einleitung vom 29.05.2006, 
war bis zum 31.05.2024 
befristet. 
Die Einleitung von 
Niederschlagswasser aus dem 
Regenüberlaufbecken Lohausen in 
den Rhein ist neu beantragt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
2. DFS Deutsche Flugsicherung 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Das Plangebiet liegt in der 
Nähe des Flughafens 
Düsseldorf. Durch die Planung 
werden Belange der DFS 
Deutsche Flugsicherung GmbH 
bezüglich § 18a LuftVG 
berührt. Bauvorhaben sowie 
Baugeräte (insb. Kräne) sind 
unter Angabe von Bauhöhen 
und Eckkoordinaten der 
zuständigen Luftfahrtbehörde 
zur Einzelfallprüfung 
vorzulegen. 
Das Vorhaben wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens in 
aussagekräftiger Planungstiefe der 
zuständigen Luftfahrtbehörde, hier 
das Bundesaufsichtsamt für 
Flugsicherung (BAF), zur 
Stellungnahme und Genehmigung 
vorgelegt. Der Hinweis ist an die 
Bauherrschaft zur Beachtung 
weitergegeben worden. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 b) Von dieser Stellungnahme 
bleiben die Aufgaben der 
Länder gemäß § 31 LuftVG 
unberührt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Das Bauaufsichtsamt für 
Flugsicherung (BAF) ist von 
der Stellungnahme informiert 
worden. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
3. Flughafen Düsseldorf GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Der Flughafen Düsseldorf kann 
dem Bauvorhaben vorbehaltlich 
der Zustimmung der 
Bezirksregierung Düsseldorf (unter 
Einbeziehung der DFS) die 
Zustimmung erteilen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
4. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Niederrhein 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Hinsichtlich des genannten 
Bebauungsplanes bestehen 
grundsätzlich keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird jedoch darauf 
hingewiesen, dass gegenüber 
der Straßenbauverwaltung 
weder jetzt noch zukünftig aus 
dieser Planung Ansprüche auf 
aktiven und/oder passiven 
Lärmschutz oder ggfls. 
erforderlich werdende 
Maßnahmen bzgl. der 
Schadstoffausbreitung geltend 
gemacht werden können. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
5. LVR: Amt für Liegenschaften 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Der LVR informiert darüber, 
dass keine Bedenken gegen 
die Aufstellung des 
Bebauungsplanes geäußert 
werden. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Diese Stellungnahme gilt nicht 
für das Rheinische Amt für 
Denkmalpflege in Pulheim und 
für das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege in Bonn; 
es wird darum gebeten, deren 
Stellungnahmen gesondert 
einzuholen. 
Die genannten Behörden sind im 
Verfahren beteiligt worden. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
6. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche 
Kriminalprävention“ 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Stellungnahme vom 
14.06.2024 verwiesen. Es werden 
Hinweise zur städtebaulichen 
Kriminalprävention ergänzt. Es 
wird auf das Beratungsangebot für 
Planer und Investoren 
hingewiesen. 
Die Hinweise zu Maßnahmen der 
städtebaulichen Kriminalprävention 
und zur angebotenen Beratung 
werden an die Investoren, Planer 
und Architekten weitergegeben. 
Siehe darüber hinaus auch in der 
Abwägung der Stellungnahmen aus 
der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB vom 21.05.2024 bis 
21.06.2024. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
7. Stadtwerke Düsseldorf AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Stellungnahmen 
vom 10.10.2019, vom 15.10.2021 
und vom 19.06.2024 verwiesen, 
diese gelten weiterhin. Zur 
Planfassung der erneuten 
Auslegung gibt es keine weiteren 
Bedenken und Anregungen. 
Siehe in der Abwägung der 
Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Beteiligung gemäß 
§ 4 (1) BauGB vom 02.09.2019 bis 
04.10.2019, der Beteiligung 
gemäß § 4 (2) BauGB vom 
20.09.2021 bis 22.10.2021 und 
der erneuten Beteiligung gemäß 
§ 4(2) BauGB vom 21.05.2024 bis 
21.06.2024. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
8. Vodafone GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich 
Telekommunikationsanlagen 
des Unternehmens im Bereich 
des Plangebiets befinden.  
Die genannten Leitungsanlagen 
befinden sich innerhalb der 
öffentlichen Verkehrsflächen 
außerhalb des Plangebietes. Sie 
werden durch die Planung nicht 
betroffen. Der Betrieb ist weiterhin 
gewährleistet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Man bittet, bei Planungen, die 
die genannten Anlagen 
betreffen, benachrichtigt zu 
werden. Es werden Hinweise 
Die Information wird an den 
Vorhabenträger zur Beachtung 
weiter gegeben.  
Im Zusammenhang mit dem 
vorliegenden Bebauungsplan

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zum Schutz der genannten 
Anlagen gegeben. 
erfolgen Anpassungen im Bereich 
der umliegenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. Gegebenenfalls 
wird auch bei Tiefbaumaßnahmen 
im Plangebiet der Eingriff in die 
angrenzenden Verkehrsflächen 
erforderlich. Im Rahmen dieser 
konkreten Planungen werden die 
betroffenen Leitungsbetreiber 
angefragt und der Umgang mit 
deren Anlagen abgestimmt. Die 
Hinweise werden an den 
Vorhabenträger und die beteiligten 
Fachplaner weitergegeben. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
9. Amt für Umwelt und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt  Düsseldorf 
(Amt 19) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Stellungnahme 
vom Juni 2024 verwiesen, diese 
gilt weiterhin. 
Siehe in der Abwägung der 
Stellungnahmen aus der erneuten 
Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
vom 21.05.2024 bis 21.06.2024. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
10. Feuerwehr und Rettungsdienst (Amt 37/51) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es werden allgemeine 
Hinweise zum abwehrenden 
Brandschutz, zu 
Feuerwehraufstell- und -
bewegungsflächen, zur 
Anleiterung, zur 
Löschwasserversorgung und 
zu Hydranten gegeben. 
Weiterhin wird darauf 
hingewiesen, dass eine 
abschließende Prüfung erst 
anhand der konkreten 
Bauplanung erfolgen kann.  
Die Erfüllung der Anforderungen an 
den abwehrenden Brandschutz 
insgesamt werden im Rahmen des 
Bauantragsverfahren anhand des 
zu erarbeitenden 
Brandschutzkonzeptes geprüft und 
sichergestellt. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 b) Die Nutzung des Plangebietes 
für die Errichtung von Feuer- 
und Rettungswachen, 
Gerätehäusern der Freiwilligen 
Feuerwehr, Logistikgebäuden 
Im Plangebiet sind 
planungsrechtlich keine eigenen 
Flächen für die Nutzung durch die 
Feuerwehr vorgesehen und wurden 
seitens der Feuerwehr in den

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Feuerwehr Düsseldorf soll 
vorgesehen werden. 
bisherigen Abstimmungen und 
Beteiligungen auch nicht 
eingefordert. Diese bauliche 
Nutzung ist mit besonderen 
Lärmemissionen zur Tag- und zur 
Nachtzeit verbunden. Zudem 
entspricht eine derartige Nutzung 
nicht dem angestrebten Konzept 
eines innerstädtischen 
Bürostandorts. Darüber hinaus ist 
die überplante Fläche von der 
Größe her nicht geeignet für eine 
Feuer- oder Rettungswache.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 c) Einrichtungen des 
Katastrophenschutzes der 
Landeshauptstadt Düsseldorf, 
wie bspw. Anlagen zur 
Warnung der Bevölkerung sind 
vorzusehen. 
Ob Anlagen zur Warnung der 
Bevölkerung im Plangebiet sinnvoll 
angeordnet werden können, ist 
anhand des kommunalen 
Warnkonzeptes der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zu 
prüfen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Es werden Hinweise zu 
Feuerwehraufstellflächen, zur 
Anleiterung und zur 
Löschwasserversorgung 
gegeben.  
Eine weitergehende 
Beurteilung kann nur anhand 
einer konkreten Bauplanung 
bzw. im Rahmen eines 
Bauantrags erfolgen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Die formulierten 
Anforderungen werden im Rahmen 
des erforderlichen 
Brandschutzkonzeptes zum 
Bauantrag geprüft. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
11. Feuerwehr und Rettungsdienst (Amt 37/53) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Für das Bebauungsplangebiet 
wurde eine Luftbildauswertung 
durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter 
durchgeführt. 
Es liegen demnach konkrete 
Hinweise auf eine 
Kampfmittelbelastung durch 
vermehrte Bombenabwürfe im 
ausgewiesenen Bereich vor. Vor 
Baubeginn ist daher eine 
Die Empfehlungen zum Vorgehen 
bei Erdarbeiten werden als 
Hinweise in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Überprüfung 
auf Kampfmittel erfolgt im Vorfeld 
des Baugenehmigungsverfahrens. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Überprüfung der Flächen mit 
Erdeingriffen zum Nachweis der 
Kampfmittelfreiheit im 
Baugenehmigungsverfahren 
durchzuführen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit 
erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten 
etc. ist eine Bohrlochdetektion 
durchzuführen.  
 
12. Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf  
 (Amt 51) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es gibt keine neue 
Stellungnahme. Die bisher 
abgegebenen Stellungnahmen 
gelten weiterhin. 
Es sind Stellungnahmen im 
Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
vom 02.09.2019 bis 04.10.2019, 
der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB vom 20.09.2021 bis 
22.10.2021 abgegeben worden. 
Darin sind jeweils keine Bedenken 
oder Anregungen vorgetragen 
worden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
13. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf den Text der 
Stellungnahme vom 13.06.2024 
verwiesen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Siehe darüber hinaus in der 
Abwägung der Stellungnahmen aus 
der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB vom 21.05.2024 bis 
21.06.2024. 
 
 
14. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird auf die Meldepflicht 
und das Verhalten bei der 
Entdeckung von 
archäologischen Bodenfunden 
gem. §§ 16 und 17 DSchG 
Der Hinweis zum Verhalten bei der 
Entdeckung von archäologischen 
Bodenfunden wird in den 
Bebauungsplan aufgenommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
NRW bei Erdeingriffen 
hingewiesen.  
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 b) In direkter Nähe befindet sich 
ein Baudenkmal, das von der 
Oberen Denkmalbehörde 
betreut wird. Diese ist im 
Verfahren zu beteiligen. 
Die Bezirksregierung Düsseldorf als 
obere Denkmalbehörde ist im 
Verfahren beteiligt worden. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
15. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf  
 (Amt 66) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird auf die 
Stellungnahmen vom 
23.11.2021 und vom 
19.01.2022 verwiesen.  
Siehe in der Abwägung der 
Stellungnahmen aus der 
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird gebeten zu prüfen, ob 
Stellplätze für Anwohnende in 
einer Quartiersgarage 
hergestellt werden können. 
Auch die mögliche 
Mehrfachnutzung von 
Stellplätzen zugunsten der 
Anwohnerschaft soll geprüft 
werden. 
Aufgrund der begrenzten 
Grundstücksfläche in Verbindung 
mit einer maximal möglichen 
Errichtung von bis zu 5 
Untergeschossen besteht nach 
dem derzeitigen Planungsstand 
keine Möglichkeit, weitere 
Stellplätze für die Nutzung von 
Anwohnenden über den 
bauordnungsrechtlichen Bedarf der 
geplanten Nutzungen hinaus zur 
Verfügung zu stellen. Eine 
Mehrfachnutzung der Stellplätze 
auch durch Anwohnende z.B. 
abends/nachts oder am 
Wochenende ist aus 
verkehrsplanerischer 
grundsätzliche möglich. Es obliegt 
jedoch dem späteren Eigentümer, 
ob er eine solche Nutzung 
vertraglich mit den Mietern / 
Nutzern des Gebäudes vereinbart. 
Die Hinweise werden an den 
Vorhabenträger weiter gegeben.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 c) Es wird darauf hingewiesen 
dass die Gestaltung der an 
den öffentlichen Raum 
angrenzenden, privaten 
Die Gestaltung der privaten 
Außenflächen ist im Zuge der 
Entwurfsplanung für die 
Anpassungen im öffentlichen Raum

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Außenflächen mit dem Amt für 
Verkehrsmanagement 
abgestimmt werden sollte. 
mit dem Amt für 
Verkehrsmanagement und dem 
Garten-, Friedhofs- und Forstamt 
abgestimmt worden. 
Detailabstimmungen hierzu 
erfolgen in der später noch zu 
erstellenden Ausführungsplanung. 
Planung und Ausführung der 
Änderungsarbeiten werden im 
Durchführungsvertrag zwischen 
dem Vorhabenträger und der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
geregelt.  
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 d) Es werden Ergänzungen zum 
Textabschnitt 
Mobilitätsuntersuchung in der 
Begründung vorgeschlagen. 
Darin wird auf die Erarbeitung 
der ingenieurtechnischen 
Planung zur Anpassung der 
Verkehrsflächen und der 
Signalisierungen, sowie deren 
Sicherung in einem 
städtebaulichen Vertrag 
hingewiesen. 
Der Text in der Begründung wird 
entsprechend angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 e) Für die Mobilitätsuntersuchung 
werden Ergänzungen zur 
Anpassung der 
Signalprogramme 
vorgeschlagen. Diese und 
weitere Berechnungen zur 
Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen sind 
dem Verkehrsgutachten als 
Anlage beizufügen.  
Die detaillierten 
Leistungsfähigkeitsberechnungen 
haben der Verkehrsuntersuchung 
als Anlage 1-4 beigelegen. 
Die Anpassungen der 
Signalisierung wurden schon im 
Jahr 2021 mit der Fachabteilung 
abgestimmt, Anpassungsbedarf 
wurde von der Fachabteilung nicht 
gesehen. 
Weitergehende signaltechnische 
Fachplanung und Betrachtungen 
sind zum heutigen Zeitpunkt nicht 
zielführend. Bei einer Umsetzung 
der Maßnahme sind dann ohnehin 
die Signalprogramme unter den 
dann herrschenden 
Randbedingungen zu planen. 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 f) Es soll nachgewiesen werden, 
dass der neue Aufstellstreifen 
für Rechtsabbieger 
ausreichend bemessen ist. 
Die Anpassung der angrenzenden 
Verkehrsflächen ist im Zuge der 
Entwurfsplanung mit dem Amt für 
Verkehrsmanagement abgestimmt 
worden. Detailabstimmungen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
hierzu erfolgen in der später noch 
zu erstellenden 
Ausführungsplanung. 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 g) Es soll ein weiterer 
Signalquerschnitt vor der Ein-
/Ausfahrt berücksichtigt 
werden, um den Verkehrsfluss 
des Kennedydamms nicht zu 
beeinträchtigen. 
In der aktuellen Entwurfsplanung 
wurde ein Hinweis aufgenommen, 
dass beim Umbau in Höhe der 
Grundstückszufahrt Fundamente 
und Leerrohre für einen 
zusätzlichen Signalquerschnitt 
berücksichtigt werden, so dass 
dieser auch später noch 
nachträglich hergestellt werden 
kann. 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 h) Es werden die 
voraussichtlichen Kosten für 
die Anpassung der öffentlichen 
Beleuchtung genannt. 
Die Kosten werden nach dem 
Verursacherprinzip umgelegt. Eine 
Regelung dazu wird im zum 
Bebauungsplan abzuschließenden 
Durchführungsvertrag vereinbart. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
16. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf  
 (Amt 67) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme 
der ersten Beteiligung gemäß 
§ 4 (2) BauGB verwiesen. 
Diese gilt weiterhin. 
Siehe in der Abwägung der 
Stellungnahmen aus der 
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
vom 20.09.2021 bis 22.10.2021. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
17. Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau der Landeshauptstadt 
 Düsseldorf (Amt 69) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird keine Betroffenheit im 
Zusammenhang mit der 
vorgelegten Bauleitplanung 
gesehen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 b) Man bittet um redaktionelle 
Korrektur der Bezeichnung der 
außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens 
Die Benennung wird in der 
Begründung angepasst.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 13 Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
geplante Rad- und 
Gehwegbrücke über den 
Kennedydamm.  
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 c) Das Bauvorhaben befindet sich 
im Bereich der Hochstraße 
Nordfriedhof. Bei Bauarbeiten 
auf den Grundstücken im 
Schutzstreifen des 
Brückenbauwerks ist 
nachzuweisen, dass keine 
negativen Auswirkungen auf 
das Brückenbauwerk erfolgen. 
Es werden Maßnahmen für ein 
entsprechendes 
Monitoringkonzept und die 
dafür erforderlichen 
Mindestanforderungen 
formuliert. Ein entsprechendes 
Konzept ist vor Baubeginn mit 
dem Amt für Brückenbau 
abzustimmen.  
Im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens ist 
vor den Bauarbeiten das 
geforderte Monitoringkonzept zum 
Schutz der Hochstraße am 
Nordfriedhof vorzulegen und 
abzustimmen. Die Informationen 
und Hinweise werden an den 
Vorhabenträger weiter gegeben.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 
 
Mustersymbole: 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.

1. Begründung

252803 Zeichen

Begründung  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/ 017 
- Kennedydamm 55 - 
- Stadtbezirk 1 - Stadtteil Golzheim -

- 2 - 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand:21.01.2025, Vorlage Nr. APS/xxx/2025 
 
Teil A - Städtebauliche Aspekte .................................................................... 6 
1 Planungsanlass .............................................................................. 6 
2 Örtliche Verhältnisse ...................................................................... 6 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ........................................................ 6 
2.2 Bestand ........................................................................................ 7 
2.3 Umgebung .................................................................................... 7 
2.4 Verkehr und Erschließung ............................................................... 8 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht .......................................................... 9 
3.1 Regionalplan ................................................................................. 9 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................. 9 
3.3 Landschaftsplan ............................................................................. 9 
3.4 Durchführungs- und Bebauungspläne ............................................. 10 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ........................................ 10 
4.1 Raumwerk D ............................................................................... 10 
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ................................................. 12 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel ............................................................. 12 
4.4 Rahmenplan „Hochhausrahmenplan Düsseldorf“ (2022) .................... 12 
4.5 Workshop westlich Kennedydamm (2019) ....................................... 14 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes .. 15 
5.1 Städtebauliche Wettbewerbsverfahren ............................................ 15 
5.2 Städtebauliches Konzept ............................................................... 16 
5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................ 18 
5.4 Verkehrskonzept .......................................................................... 19 
5.5 Social return ............................................................................... 24 
5.6 Anpassung des Planungsrechts ...................................................... 26 
6 Inhalt des Bebauungsplans ........................................................... 26 
6.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................ 26 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................... 30 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................... 35 
6.4 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ......................................... 37 
6.5 Städtebauliche Vorrangregelung zur Tiefe der Abstandsfläche ........... 39 
6.6 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ................... 45 
6.7 Landeplatz .................................................................................. 46 
6.8 Ver- und Entsorgung .................................................................... 47

- 3 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
6.9 Artenschutz................................................................................. 48 
6.10 Grünplanerische Inhalte................................................................ 49 
6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................... 51 
6.12 Klimaanpassung .......................................................................... 56 
6.13 Urbane Sturzfluten ....................................................................... 57 
6.14 Grundwasser ............................................................................... 58 
6.15 Verschattung/ Besonnung ............................................................. 58 
6.16 Windkomfort ............................................................................... 60 
6.17 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................ 61 
7 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ............................................ 63 
7.1 Bauschutzbereich ......................................................................... 64 
7.2 Baukörperfestsetzung ................................................................... 64 
7.3 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 64 
7.4 Grundwasser ............................................................................... 64 
7.5 Grundwasserverunreinigung .......................................................... 64 
7.6 Kampfmittel ................................................................................ 65 
7.7 Tiefgaragen- und Dachbegrünung .................................................. 65 
7.8 Fassadenbegrünungen .................................................................. 65 
7.9 Artenschutz Vogelschutz ............................................................... 65 
7.10 Artenschutz Werbeanlagen – Licht und Insektenschutz ..................... 65 
7.11 Luftschadstoffe ............................................................................ 66 
7.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone ................................................. 66 
7.13 Archäologische Bodenfunde ........................................................... 66 
7.14 Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren ................................. 66 
7.15 Grünordnungsplan III ................................................................... 66 
7.16 Vorhaben- und Erschließungsplan .................................................. 66 
8 Verfahren ................................................................................... 67 
8.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ............... 67 
8.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ..................... 67 
8.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB ...................................... 67 
8.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB .................................... 68 
9 Soziale Maßnahmen ..................................................................... 69 
10 Bodenordnende Maßnahmen ......................................................... 69 
11 Kosten für die Gemeinde .............................................................. 69 
Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 70

- 4 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
12 Zusammenfassung ....................................................................... 70 
13 Beschreibung des Vorhabens ......................................................... 71 
14 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .............................................. 72 
15 Schutzgutbetrachtung .................................................................. 73 
15.1 Mensch ....................................................................................... 73 
15.1.1 Verkehrslärm .............................................................................. 73 
15.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm ................................... 76 
15.1.3 Fluglärm ..................................................................................... 77 
15.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ................................................... 77 
15.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................ 78 
15.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ....................................... 78 
15.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention ................................................. 79 
15.1.8 Besonnung und Tageslichtsituation ................................................ 79 
15.1.9 Wind .......................................................................................... 81 
15.2 Natur und Freiraum ...................................................................... 86 
15.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ................................................. 86 
15.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ...................................................... 86 
15.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ....................................................... 91 
15.3 Boden ........................................................................................ 95 
15.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ................................... 95 
15.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ...................................................... 95 
15.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................ 95 
15.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................ 96 
15.4 Wasser ....................................................................................... 96 
15.4.1 Grundwasser ............................................................................... 96 
15.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 97 
15.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen ................................................ 98 
15.4.4 Oberflächengewässer ................................................................... 99 
15.4.5 Wasserschutzgebiete .................................................................... 99 
15.4.6 Hochwasserbelange ..................................................................... 99 
15.5 Luft ............................................................................................ 99 
15.5.1 Lufthygiene ................................................................................. 99 
15.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .........................................................101 
15.6 Klima ........................................................................................104 
15.6.1 Globalklima ................................................................................104

- 5 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
15.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ...................................................105 
15.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..............................................107 
15.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung...........................................107 
16 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .................................110 
17 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) ...........................................................110 
18 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ..........................111 
19 Weitere Angaben ........................................................................112

- 6 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass 
Das Areal beiderseits des Kennedydamms ist in den 1960er Jahren als 
Entlastungsstandort für Büronutzungen entwickelt worden. Seit einigen Jahren 
befindet sich dieser Standort unter anderem durch deutliche 
Modernisierungstendenzen im Wandel. Ein wichtigen Baustein Teil der 
Transformation in ein zukunftsgerichtetes Quartier stellt die Planung eines 
Hochhauses am nördlichen Eingang des Bürostandorts dar.  
In ersten Schritten wurden nacheinander für die beiden benachbarten Flächen 
Schwannstraße Nr. 3 und Kennedydamm Nr. 55 zwei eigene Qualitätssichernde 
Verfahren durchgeführt, die zunächst in einem gemeinsamen 
Bebauungsplanverfahren gesichert werden sollten. In einem ersten Schritt wurde ein 
architektonisch-städtebauliches Wettbewerbsverfahren für die Fläche Schwannstraße 
Nr. 3 durchgeführt. Der Entwurf „Gateway“ von Kohn Pedersen Fox wurde vom 
Preisgericht mit dem ersten Platz prämiert. Darauf erfolgte ein zweites 
qualitätssicherndes Verfahren für den nördlichen Standort Kennedydamm Nr. 55, aus 
dem der Entwurf „Twist“ von kadawittfeldarchitektur als Sieger hervorgegangen ist.  
Die Planung auf der südlichen Fläche („Gateway“, siehe dazu auch unter Nr. 5.1 
Städtebauliche Wettbewerbsverfahren in dieser Begründung) wurde aufgrund 
veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zurückgezogen. Nunmehr wird das 
Vorhaben am Nordende des Kennedydamms als prägnantes Hochhausgebäude in 
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst und gesichert.  
 
2 Örtliche Verhältnisse 
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Golzheim und besteht aus dem etwa dreieckigen 
und nahezu ebenen Grundstück Kennedydamm Nr. 55, am Übergang des 
Kennedydamms in die Roßstraße. Das Plangebiet grenzt im Süden an die 
Grundstücke des Kennedydamm-Center, Schwannstraße 3, und der 
Bestandsbebauung entlang der Roßstraße. Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 
1.900 m². Zusätzlich sind kleine Flächen des Kennedydamms (mit ca. 10 m²) und 
der Roßstraße (mit ca. 2 m²) jeweils im Norden des Plangebiets einbezogen. Hier

- 7 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
wird das geplante Gebäude die Verkehrsflächen ab dem 14. Obergeschoss 
überkragen. 
Das Plangebiet umfasst damit eine Fläche von ca. 0,19 Hektar. 
 
2.2 Bestand 
Auf dem Grundstück Kennedydamm Nr. 55 befindet sich eine bis zu achtgeschossige 
Büroimmobilie, die sich zum Kennedydamm und zur Kreuzung hin durch Grünflächen 
mit vereinzelten Bäumen und Sträuchern abgrenzt. 
 
2.3 Umgebung 
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf, direkt am 
Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die besondere Sichtbarkeit 
von zwei wichtigen Einfallstraßen ins Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. 
aus Richtung Flughafen und Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-
Heuss-Brücke) aus.  
Das Umfeld des Plangebietes und insbesondere der Bereich um den 
Verkehrsknotenpunkt südlich des Nordfriedhofs stellt sich als innenstadtnaher 
Bürostandort dar, der durch angrenzende Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. 
Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten 
Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend 
für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice). Zahlreiche weitere 
Neubauten entlang des Kennedydamms und an angrenzenden Straßen sind aktuell 
im Bau oder in Planung. Im Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an das Quartier 
beiderseits der Roßstraße mit den auf der Ostseite der Roßstraße vorhandenen 
Wohnnutzungen. Südlich angrenzend, zum Kennedydamm liegt eine ältere, bis zu 
dreizehngeschossige Büroimmobilie mit Tiefgarage („Kennedydammcenter“), die 
derzeit ungenutzt ist. 
Der Kennedydamm zeichnet sich durch einen großzügigen und mehrspurigen 
Straßenraum mit unregelmäßigem Baumbestand, zum Teil in den Seitenbereichen, 
zum Teil im Mittelstreifen, aus.

- 8 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Vom Plangebiet aus besteht eine gute verkehrliche Anbindung für den motorisierten 
Individualverkehr über die B 1, B 7 und B 8, die die Anbindungen zur A 44 und A 52 
im Norden, zur A 3 im Osten und zur A 57 Westen herstellen.  
An öffentliche Verkehrsmittel (mehrere Buslinien) ist das Plangebiet ebenfalls gemäß 
der Einstufung der Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf 
sehr gut angebunden. Auf dem Kennedydamm und in der Schwannstraße verlaufen 
keine ÖPNV-Linien. In der Roßstraße verkehren an den Haltestellen „Haus der 
Stiftungen“ und „Frankenplatz“ die Buslinien 721, 722, 756 und 758. Diese stellen 
die Verbindung zu den U- und S-Bahnlinien sowie zum Düsseldorfer Hauptbahnhof 
her. Am Verkehrsknotenpunkt nördlich des Plangebiets befindet sich die Haltestelle 
„Nordfriedhof“, die zusätzlich von der Schnellbuslinie SB 51 sowie den Buslinien 729, 
834, 863 und M2 angefahren wird.  
Jenseits des Kennedydamms, entlang der Kaiserswerther Straße, verlaufen die U-
Bahn/Stadtbahnlinien U 78 und U 79 mit den Haltestellen „Theodor-Heuss-Brücke“, 
„Golzheimer Platz“ und „Kennedydamm“, die derzeit allerdings, aufgrund der 
Barrierewirkung des sechsspurigen Kennedydamms, vom Plangebiet aus nicht mit 
gutem Komfort aber dennoch innerhalb von ca. 10 (U-Bahnhof Theodor-Heuss-
Brücke) bzw. ca. 15 (U-Bahnhof Golzheimer Platz) Gehminuten erreichbar sind. Nach 
derzeitiger Planung soll zur Kapazitätssteigerung der vorhandene Stadtbahntunnel in 
der Fischerstraße bis zum Reeser Platz verlängert und somit die Erreichbarkeit des 
Plangebietes gestärkt werden. Da im Zuge dieser Maßnahme die 
Stadtbahnhaltestelle „Golzheimer Platz“ entfallen würde, würde die geplante 
unterirdische Haltestelle „Theodor-Heuss-Brücke“ mit einem Ausgang unmittelbar in 
Höhe der Georg-Glock-Straße für das Plangebiet eine größere Bedeutung erhalten.  
Das Plangebiet ist an das Radverkehrsnetz sehr gut angebunden, wenngleich der 
Kennedydamm und der nördliche Knotenpunkt der Uerdinger Straße eine erhebliche 
Barriere darstellen. Der Kennedydamm (B1) und seine Weiterführung in der Danziger 
Straße (B8) nach Norden ist mit beidseitig angelegten Radwegen in den 
Seitenbereichen als Bestandteil des Radwegehauptnetzes der Landeshauptstadt 
Düsseldorf gut ausgebaut. Die Anschlüsse des Radhauptnetzes in die Uerdinger 
Straße (B7) und die Johannstraße (B1, B7) führen den Radverkehr zum Teil auf 
getrennten Radwegen, zum Teil auf den regulären Fahrstreifen. Das Bezirksradnetz 
verknüpft südlich des Plangebietes in Ost-Westrichtung den Stadtteil Derendorf mit 
dem Rheinufer über die Verbindung Hans-Böckler-Straße, mittels der Fuß- und

- 9 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Radverkehrsbrücke den Kennedydamm querend zum Karl-Arnold-Platz und dort 
weiter über den Golzheimer-Platz zur Cecilienallee und dem Rheinpark.  
Vorhandene straßenbegleitende Gehwege am Kennedydamm und der Roßstraße 
erschließen das Plangebiet für Fußgänger*innen. Für den Fußverkehr ist der 
Kennedydamm im Norden über den komplexen Verkehrsknoten mit der Uerdinger 
Straße und der Johannstraße lichtsignalisiert und in Höhe der Hans-Böckler-Straße 
über den Ersatzneubau der dortigen Fußgänger*innen- und Radfahrbrücke zu 
queren. 
 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan (Stand: 01.07.2018) stellt für das Plangebiet einen allgemeinen 
Siedlungsbereich dar. 
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Plangebiet und die 
Umgebungsbebauung als Kerngebiet dargestellt. Die südlich an das Plangebiet 
angrenzenden Flächen zwischen Kennedydamm und Roßstraße werden insgesamt als 
Kerngebiet dargestellt.  
 
3.3 Landschaftsplan  
Der Landschaftsplan zeigt in der 4. Änderung vom 19.12.2020 lediglich 
Festsetzungen für eine Baumreihe in der Roßstraße außerhalb des Plangebiets dieses 
Bebauungsplans.  
Des Weiteren liegt das Plangebiet im Teilraum 23 des gesamtstädtischen 
Grünordnungsplanes 1 „Rheinverbunden“ der Stadt Düsseldorf. Die grünordnerischen 
Defizite in diesem Teilraum liegen bei der Zerschneidung der Teilräume durch 
Infrastrukturachsen (wie den Kennedydamm) und der geringen Flächenverfügbarkeit 
zur Entwicklung neuer Freiraumstrukturen. Besondere Entwicklungsziele und 
Handlungsempfehlungen liegen zum einen bei der Umsetzung des „2. Grünen Rings“ 
und der Querungshilfe des Kennedydamms und zum anderen bei der Integration

- 10 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
einer Freiraumplanung in die städtebauliche Entwicklung. Darüber hinaus trifft der 
Grünordnungsrahmenplan (GOP II) Aussagen zur Entwicklung von Straßengrün am 
Kennedydamm und entlang der Roßstraße. 
 
3.4 Durchführungs- und Bebauungspläne  
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Durchführungsplanes 
Nr. 5479/30 vom 25.09.1961, der die Fläche als „D1-Geschäftsgebiet“ ausweist, in 
dem „1. Bürohäuser, 2. Bauliche Anlagen für Verwaltungen, soziale und kulturelle 
Zwecke und für freie Berufe sowie 3. Wohnungen für Aufsichts- und 
Bereitschaftspersonen“ zulässig sind. Ausnahmsweise sind „zusätzliche Wohnungen, 
Geschäfte für örtlichen Bedarf, Gaststätten und Fremdenheime“ zulässig. Für den 
westlichen Rand dieses Teils des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Nr. 5379/33 
vom 11.11.1967 öffentliche Verkehrsfläche fest. Die Bebauung entlang der 
Roßstraße angrenzend an das Plangebiet gehört ebenfalls zum Geltungsbereich 
dieses Bebauungsplans mit der Festsetzung „D1-Geschäftsgebiet“. 
Südlich angrenzend liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5379/40 vom 
29.07.1972, der die Fläche als Kerngebiet ausweist und überbaubare 
Grundstücksflächen für eine Bebauung festsetzt.  
Östlich der Roßstraße beginnt der Bereich des Bebauungsplans Nr. 5479/67 „NDD 
Landesgrundstück Tannenstraße“ vom 17.02.2007, der verschiedene Kern- sowie 
Wohngebiete festsetzt. Das Horizon-Gebäude wurde im Jahr 2017 gemäß den 
Festsetzungen für Kerngebiete errichtet. 
 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte  
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese 
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer

- 11 - 
 
 
Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Die Grundwerte des Raumwerk D finden sich in den Zielen des Bebauungsplanes 
wieder. Durch den Bau eines Bürohochhauses mit ergänzenden Nutzungen wird 
insbesondere der Grundwert „Düsseldorf stärkt seine Qualität als gemischte und 
kompakte Stadt“ unterstützt, da hier Potentiale für die Innenentwicklung konsequent 
genutzt werden und ein neuer Ort zum Arbeiten geschaffen wird. Dabei sichert 
Düsseldorf eine gute Arbeitsplatzstruktur als effiziente Vernetzungsstruktur in der 
Stadt der kurzen Wege.  
Das Plangebiet liegt gemäß Raumgerüst am „urbanen Netz“, direkt am „Lastring“, 
der eine wichtige Rolle für die Innenentwicklung Düsseldorfs darstellt. Hier werden 
Impulse für die urbane Entwicklung gegeben. Der Twist soll im Zusammenspiel mit 
den beiden benachbarten Hochhäusern „Eclipse“ und „Horizon“ den Stadteingang 
markieren und markiert damit den Anfang der „inneren Stadt“. 
Laut „Strukturplan Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ liegt das Gebiet innerhalb 
der Unterkarte „Milieuvielfalt und Lebendigkeit in der inneren Stadt sichern“. Hier 
formulierte Handlungsprinzipien für den öffentlichen Raum werden durch die 
Aufwertung des öffentlichen Raums durch die attraktive Gestaltung im 
Erdgeschossbereich mit Fassadenbegrünungen gefördert.  
Im Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ ist das 
Bebauungsplangebiet in einem Bereich der dichten Stadt gekennzeichnet, der 
aufgrund einer besonderen Hitzebelastung bioklimatisch umzubauen ist. Dies wird 
durch die Pflanzung neuer Straßenbäume entlang des Kennedydamms und der 
geplanten Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie der Photovoltaikelemente in der 
Fassade unterstützt. 
Gemäß „Strukturplan Produktives und gerechtes Düsseldorf“ gehört das Gebiet zu 
dem Schwerpunktraum Bürostadt Kennedydamm, der langfristig zu einem urbanen 
Quartier mit hochwertigen Freiräumen und höherem Anteil an Wohnen mit einer 
besseren Infrastrukturvernetzung entwickelt werden soll (siehe Unterkarte 
„Bürostandorte zu multifunktionalen Stadträumen umbauen“). Die geplante 
Bebauung unterstützt dieses langfristige Entwicklungsziel. Besonders hervorzuheben, 
ist, dass ein Vertiport für Drohnen auf dem Dach geplant ist, der einen Beitrag zur 
besseren Vernetzung leisten wird.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen 
Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen 
in Düsseldorf“ wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 als städtebauliches 
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 
Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist 
daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Im Gewerbe- und 
Industriekernzonenkonzept für Düsseldorf liegt das Plangebiet außerhalb der 
Kernzonen.  
 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt 
Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von 
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Stadtteilzentrums. Die nächstgelegenen Zentren 
gemäß Rahmenplan Einzelhandel 2016 sind das Stadtbereichszentrum B an der 
Nordstraße, das große Stadtteilzentrum C an der Münsterstraße / Rather Straße und 
das kleine Stadtteilzentrum D am Professor Neyses-Platz. 
 
4.4 Rahmenplan „Hochhausrahmenplan Düsseldorf“ (2022) 
Der Hochhausrahmenplan trat mit Ratsbeschluss am 10. März 2022 in Kraft und 
stellt die Beratungsgrundlage und Richtschnur für den Düsseldorfer Hochhausbeirat, 
die Politik sowie die Verwaltung in allen Fragen der Hochhausentwicklung. Der 
Hochhausrahmenplan (HRP) gilt für alle neuen Gebäude in Düsseldorf, die im Sinne 
der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens als Hochhäuser gelten. Der 
Rahmenplan ist ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 
Baugesetzbuch. Im Zuge der Bauleitplanung sind seine Ziele zu berücksichtigen. 
Die Düsseldorfer Stadtsilhouette wird durch Hochhaus-Unikate mit besonderer 
Qualität geprägt, die in aufgelockerter Stellung vorrangig als Solitäre entlang von 
Achsen im Stadtraum szenisch erlebbar sind. Als Ergebnis eines geschichtlichen 
Prozesses hat sich ein sogenannter Traditionshorizont herausgebildet, zu dem sich 
alle neuen Hochhausprojekte in angemessener Weise verhalten sollen. Keines der

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Hochhäuser ist wesentlich höher als 100 m über Gelände. Diese besondere 
Stadtqualität gilt es langfristig zu sichern und behutsam weiterzuentwickeln. Der 
Bereich der Schutzzonen (Denkmalbereiche) und der Achtungszonen entlang des 
Rheins sind Tabu-Zonen. 
28 Leitlinien im HRP stellen die Prüfkriterien, u.a. zu Nachhaltigkeit, räumlicher 
Qualität, Schutz der Umgebung und der Natur wie dem Mehrwert für die Stadt und 
das Quartier. Die Leitlinien stellen Querbezüge zu den Fachplanungen her, die im 
Rahmen der Bauleitplanung regelmäßig in das Verfahren eingestellt werden. 
Neue Hochhausstandorte sind gemäß des HRP innerhalb der sieben vorgeprägten 
Räume und ihrer Achsen unter Beachtung der Leitlinien dezidiert zu prüfen. Von der 
Standortprüfung bis zur Frage der weiteren städtebaulichen und hochbaulichen 
Qualifizierung sind neue Vorhaben frühzeitig in den Hochhausbeirat einzubringen. 
Dieses Vorgehen dient der transparenten, qualitätsorientierten und nachhaltigen 
Steuerung. 
Der HRP definiert die Entwicklungspotenziale unter anderem auch für das Plangebiet. 
Es befindet sich im vorgeprägten Raum des Kennedydamms, der durch zwei Achsen 
gebildet wird (Uerdingerstraße und Kennedydamm). Ziel für diesen Raum ist es 
fehlende Infrastrukturen und Vernetzungen für Mobilität und Freiraum zu generieren 
und dies im Zusammenhang mit anderen Projekten zu erbringen. In Zukunft soll die 
Anbindung an den ÖPNV gestärkt werden und die Vernetzung innerhalb des Quartiers 
und beidseitig des Kennedydamms verbessert werden. 
Am 30.01.2020 wurde der Hochhausbeirat mit dem Projekt befasst und hatte 
folgende Einschätzung: 
„Der Hochpunkt stellt nach Einschätzung des Hochhausbeirates einen deutlichen 
Maßstabssprung für das Quartier dar. Gleichwohl kann dem Hochhaus in 
Weiterentwicklung der Düsseldorfer Hochhaustradition des 20. Jahrhunderts 
aufgrund seiner ambitionierten Formensprache die Qualität eines solitären 
Merkzeichens zuwachsen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, empfiehlt der 
HBR eine differenzierte Überprüfung des Twist (Höhe, Verschattung, Fallwinde) in 
Beziehung zur angrenzenden Bebauung. Der Merkzeichencharakter des Hochhauses 
muss sich nach Einschätzung des Beirats in einer besonders qualitätvollen 
Umsetzung des Vorhabens ausdrücken (Hochhaus des 21. Jahrhunderts). Dies 
betrifft u.a. seine energetische Bilanz, die Materialverwendung und -verarbeitung, 
die Ausbildung der Sockelzone sowie des bekrönenden Dachgartens in Relation zur 
umhüllten Technik, die die Ansicht der fünften Fassade determiniert.“ Ziel ist eine

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verträgliche Nachverdichtung punktuell auch durch Hochhäuser zu ermöglichen. 
Neben den bestätigten Standortvoraussetzungen muss jedes neue Hochhaus mit 
dem Quartier korrespondieren und einen Stadtbaustein ergänzen, der das Plangebiet 
oder den Kontext qualitativ aufwertet. Dieser Mehrwert für die Nachbarschaft bzw. 
die Stadtgesellschaft ist individuell für jedes Vorhaben auszuhandeln (social & 
sustainable return). Der Mehrwert wird vorhabenspezifisch eingefordert und im 
Prozess der Bauleitplanung sowie den verbundenen Städtebaulichen Verträgen 
abgesichert. 
 
4.5 Workshop westlich Kennedydamm (2019) 
Der Workshop zum Areal westlich des Kennedydamms formulierte angesichts der 
regen Entwicklung von Hochhausprojekten im Umfeld Leitsätze für die städtebauliche 
Einbindung solcher Vorhaben im Lichte der besonderen Bedeutung dieses nördlichen 
Stadteingangs. Als Anforderungen für qualitätssichernde Verfahren zu 
Hochhausprojekten wurde u.a. formuliert: 
• Freiraum und Nutzung: 
o Möglichkeitsräume schaffen durch die Vernetzung von bestehenden 
Freiraumstrukturen mit der Freiraumgestaltung des Projektes,  
o Bezug der Erdgeschossnutzungen zum Außenraum, Verknüpfung zum 
und Belebung des Quartiers,  
o enge Verzahnung von öffentlich zugänglichen und multifunktional 
nutzbaren Freiräumen. 
• Städtebau und Stadtbild  
o Stärkung der quartiers- und stadtbedeutsamen Räume,  
o Berücksichtigung benachbarter Nutzungen, insbesondere des Wohnens,  
o räumliche, funktionale und infrastrukturelle Aufwertung des Umfeldes. 
• Nahmobilität und Umweltverbund 
o Quartiersübergreifende Mobilitätsbetrachtung,  
o Stellplatzthematik mittels Quartiersgaragen und übergreifender 
Bewirtschaftung grundstücksübergreifend lösen,  
o Konzept zur Vermeidung zusätzlicher Autoverkehre,  
o Konzept zur Verbesserung der Mobilität, insbesondere unter Nutzung 
des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr, Sharing-Systeme 
und Mobilitätsstationen). 
• Stadtklima

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o Freiraumvernetzung zur Schaffung und Erhaltung von Luftschneisen 
und Kühlinseln, 
o Berücksichtigung von Besonnung und Verschattung sowie von 
Niederschlagswasserretention. 
 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 
des Bebauungsplanes 
5.1 Städtebauliche Wettbewerbsverfahren 
Als Grundlage der angestrebten städtebaulichen Entwicklung wurden von den 
Grundstückseigentümern in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Düsseldorf 
für jedes der beiden benachbarten geplanten Hochbauprojekte ein 
qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt.  
Auf dem Grundstück Schwannstraße 3 in Düsseldorf-Golzheim befindet sich ein 1972 
errichtetes Bürohochhaus. Die letzte Nutzung durch das Ministerium für Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ist 
aufgegeben worden. Eine Sanierung und Nachnutzung erschien aus verschiedenen 
Gründen nicht wirtschaftlich, so dass eine Überplanung angestrebt wurde, Als erstes 
erfolgte am 27.06.2018 der Beschluss des Auslobungstextes zum Projekt Gateway 
durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (APS). Am 14.11.2018 
erfolgte im APS der Beschluss, für die Fläche des Grundstücks Schwannstraße 3 
planungsrechtliche Schritte auf der Basis des Wettbewerbsergebnisses 
(Siegerentwurf des Büros Kohn Pedersen Fox: Gateway) einzuleiten. In der gleichen 
Sitzung ist weiterhin beschlossen worden, das Nachbargrundstück Kennedydamm 
Nr. 55 mit in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans aufzunehmen. Das hier 
vorliegende bis zu achtgeschossige Bürogebäude fügt sich durch seine Dimension 
nicht mehr in die umliegende Hochhausbebauung aus den letzten Jahren ein. 
Im Jahr 2019 wurde für diese Teilfläche das zweite qualitätssichernde Verfahren 
durchgeführt. Als Sieger ging das Büro kadawittfeldarchitektur mit dem Projekt Twist 
hervor.  
In seiner Sitzung vom 03.06.2020 nahm der APS das Wettbewerbsergebnis Twist zur 
Kenntnis und veranlasste durch den Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB die Fortführung des Verfahrens für beide 
Hochhausprojekte Twist und Gateway auf der Gesamtfläche des Plangebietes.

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Wesentliche Ziele der nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) 
durchgeführten qualitätssichernden Verfahren waren: 
• Findung einer städtebaulich-architektonischen Konzeption für das Plangebiet. 
• Sicherung und Weiterentwicklung des Bürostandortes. 
• Betonung der Lagegunst des Standortes durch die Ausbildung einer 
städtebaulichen Dominante. 
• Anbindung der Neubebauung an den Kennedydamm und dadurch Entlastung 
der angrenzenden Straßen. 
• Schutz von benachbarten Bereichen mit hohem Wohnanteil vor negativem 
Veränderungsdruck, unkontrollierter Verdichtung, Monostrukturierung sowie 
steigender Verkehrsbelastung. 
• Städtebauliche Weiterentwicklung der vorhandenen Grünstrukturen. 
 
Im Mai 2022 wurde von Seiten des Investors auf dem Grundstück Schwannstraße 3 
die Entscheidung gefällt, die bauliche Entwicklung auf der Basis des bereits 
vorliegenden Planungsrechtes fortzuführen und die planungsrechtliche Änderung 
nicht mehr anzustreben.  
Die bauliche Entwicklung soll aktuell auf der Basis des bereits vorliegenden 
Planungsrechtes (ehemaliges Umweltministerium Bebauungsplan Nr. 5379/040) 
erfolgen. Der APS stimmte in seiner Sitzung am 28.09.2022 der Reduzierung des 
Plangebietes zu und hat beschlossen, das Bebauungsplanverfahren mit der 
fortentwickelten Planung für das Grundstück Kennedydamm 55 weiterzuführen. 
Die folgenden Ausführungen werden sich daher ausschließlich auf das Projekt 
Kennedydamm 55 Twist und dessen städtebauliche Auswirkungen beziehen.  
5.2 Städtebauliches Konzept 
Das Hochhausgebäude Twist wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen des 
Preisgerichts von dem prämierten Architekturbüro städtebaulich überarbeitet und auf 
seine architektonische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit geprüft.  
Dabei wurde die Höhe des Gebäudes vor dem Hintergrund architektonischer 
Rahmenbedingungen sowie zur Sicherstellung der notwendigen Flexibilität leicht 
angepasst. Die maximale Gebäudehöhe für das Gebäude Twist beträgt nun 117,8 m 
zzgl. eines optionalen Vertiports (s. dazu unten) und technischer Anlagen. 
Das Hochhaus Twist an der Ecke Kennedydamm / Roßstraße hat eine stadträumlich 
besondere Stellung mit einer bedeutsamen Fernwirkung. Die Architektur reagiert auf

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diese städtebauliche Lage durch einen schlanken hohen Baukörper. Es steht somit im 
Kontrast zu den bestehenden scheibenförmigen Hochpunkten (Horizon, Eclipse und 
LaVie Schwannstraße), die parallel zum Kennedydamm liegen. Während die 
Geschosse im oberen Gebäudedrittel fast quadratisch zwischen dem Kennedydamm 
und der Roßstraße aufragen, passt sich der Sockelbereich polygonal und in seiner 
Höhe gestaffelt an das nordwestliche Wohngebäude in der Roßstraße an. Die dem 
Straßenverlauf folgende Gebäudekontur trägt zum Schutz der Wohnnutzung vor 
Straßenlärm bei. Die zwischen Sockel und Spitze vermittelnden Etagen vollführen in 
der Bewegung nach oben eine Drehung und erzeugen eine schlanke Taillierung, die 
die Besonnung und Belüftung der Wohnbauten von Südosten her optimiert.  
Das Gebäude bildet drei deutlich ablesbare Fassadencharaktere aus. So richtet sich 
nach Norden am Schnittpunkt der drei Bundesstraßen die Entrée-Fassade aus. Sie 
markiert deutlich und weithin wahrnehmbar den Eingang von Norden und von 
Westen in die Innenstadt. Die Fassade weist über fast die gesamte Höhe eine leichte 
Wölbung nach innen auf, die durch versetzt angeordnete Kastenfenster ihre 
besondere Anmutung erhält. Diese Kastenfenster schirmen den Verkehrslärm der 
vielbefahrenen Kreuzung südlich des Nordfriedhofs ab und beleben durch 
unregelmäßiges leichtes vor- und zurückspringen von ca. 40 cm die repräsentative 
Schauseite des Gebäudes. Die Süd-, Südwest- und Südostfassaden werden als 
Solarfassade ausgebildet. Über fast die gesamte Höhe des Gebäudes oberhalb der 
Sockelgeschosse werden diagonal verlaufende Lisenen vor der eigentlichen 
Fensterfront montiert. Diese werden mit Photovoltaik-Elementen belegt. Dadurch 
kann über den Großteil des Tages die intensivere Sonneneinstrahlung aus allen 
südlichen Richtungen zur Erzeugung regenerativer Energie genutzt werden. 
Gleichzeitig bleibt der Ausblick aus den dahinterliegenden Fenstern erhalten und die 
Photovoltaik-Lisenen tragen als Verschattungselemente zur Vermeidung übermäßiger 
Aufheizung des Gebäudes bei.  
Die begrünten Gebäudeteile („Grüne Fassade“) bestehen aus einer 
bodengebundenen Fassadenbegrünung im Erdgeschoss, begrünten Dachflächen auf 
einer Abfolge von zurückspringenden Geschossen auf der Westseite des Gebäudes 
zum Kennedydamm und in die Fassade integrierten Grünpaneelen. Die jeweiligen 
Dachflächen werden bis in höhere Geschosse mit einer Bepflanzung in 
attikabegleitenden Pflanzgefäßen angelegt, so dass die Begrünung auch aus dem 
öffentlichen Raum wahrnehmbar ist. Auf geeigneten Dachflächen werden begehbare 
Terrassen für die Nutzer*innen des Gebäudes hinter der Begrünung zur Verfügung 
gestellt. Das Gebäude wird mit einer umfangreichen Fassadenbegrünung

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
ausgestattet. Die grüne Fassade entwickelt sich zum Teil ab dem Erdgeschoss, zum 
Teil ab dem ersten Obergeschoss und bildet die Übergänge zwischen der Entrée- und 
den Solarfassaden. Die grüne Fassade verjüngt sich in den höheren Geschossen und 
läuft etwa im 12. Obergeschoß aus. Während an der Arkadenstruktur entlang des 
Kennedydamms noch bodengebundene Rank- und Kletterpflanzen zur 
Fassadenbegrünung eingesetzt werden, sind es in den höheren Geschossen in die 
Fassade eingesetzte Grünpaneele. Um die Begrünung dauerhaft zu erhalten, sind 
dafür geeignete Bepflanzungen zu wählen und eine Wasser- und Nährstoffversorgung 
zu integrieren. Die Grünpaneele werden locker über die Grünfassade verteilt. Ihre 
Verteilung läuft in den höheren Geschossen langsam aus, so dass sich das Gebäude 
aus seinem begrünten Sockel erhebt.  
Die Fassaden im Erdgeschoss sind im Westen hinter Arkaden eingerückt. Diese 
Arkadenstrukturen werden intensiv begrünt und erweitern den öffentlich 
wahrnehmbaren begrünten Flächenanteil. Öffentlich zugängliche Nutzungen wie z. B. 
ein Café ergänzt die Erdgeschossnutzung aus Eingangs- und Lobbybereichen. Auf der 
Freifläche im Norden des Plangebiets kann eine Außengastronomie angeboten 
werden. Damit bietet das Gebäude mit seinen Nutzungen und Nutzer*innen eine 
Bereicherung und Belebung für das umliegende Quartier. 
Die Obergeschosse eins bis drei können, ergänzend zu einer fünfgeschossigen 
Tiefgarage, der Unterbringung des ruhenden Verkehrs dienen. Falls diese Stellplätze 
nicht erforderlich werden, können hier auch zwei Bürogeschosse eingerichtet werden. 
Das oberste Geschoss mit Rooftop-Bar und Terrasse ist der Öffentlichkeit zugänglich. 
Auch diese Dachterrasse wird mit einer intensiven Begrünung hinter der raumhohen 
Attika ausgestattet.  
Des Weiteren ist die Möglichkeit der Errichtung eines Vertiports für Flugtaxis und 
Drohnen oberhalb der Bar mit Dachterrasse und weiteren Technikeinrichtungen auf 
einer eigenständigen Konstruktion vorgesehen. 
 
5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung 
Gemäß dem Workshop westlich Kennedydamm von 2019 wird mit dem 
städtebaulichen Konzept eine verbesserte Qualität für Fußgänger*innen und 
Radverkehr im Umfeld angestrebt.  
Der den Kennedydamm begleitende Geh- und Radweg wird im Zuge der Umsetzung 
der Planungen angepasst. Neben der Ergänzung der Baumreihe am Kennedydamm

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
entlang des Plangebietes wird die Arkadenstruktur im Erdgeschoss des geplanten 
Gebäudes intensiv begrünt. Die Geh- und Radwegeflächen werden also beidseitig 
grün gerahmt. Die Begrünung im Norden des Grundstücks grenzt die Flächen für die 
vorgesehene Außengastronomie ein und leitet über zur Roßstraße. Diese Eingrünung 
der Freifläche vor dem nördlichen Eingang der geplanten Gastronomieeinheit reiht 
sich ein in das „Grüne U“, der Begrünung der Vorzonen der Bebauungen am 
südlichen Teil des großen Verkehrsknotens Kennedydamm / Uerdinger Straße / 
Johannstraße / Danziger Straße.  
 Die öffentliche Verkehrsfläche am Übergang zwischen Kennedydamm und Roßstraße 
(außerhalb angrenzend am Plangebiet) wird neu geordnet. Durch den Wegfall des 
freien Rechtsabbiegestreifens wird die Fuß- und Radwegeführung vereinfacht und 
weniger konfliktträchtig. In Verbindung mit der nördlichen Vorfläche des 
Hochhausgebäudes innerhalb des Plangebiets, die für die Außengastronomienutzung 
vorgesehen ist, ergibt sich eine zusammenhängende Freiraumgestaltung als kleiner 
Stadtplatz. Ein Solitärbaum ergänzt und betont die Neuordnung der Freiflächen 
nördlich des Plangebiets.  
Teile der Dachflächen vor den jeweils zurückspringenden Geschossen werden, soweit 
dies technisch möglich ist, mit Pflanztrögen begrünt. Im Bereich der Sockelbebauung 
und der grünen West- und Ostfassade des Twists ist eine Fassadenbegrünung bis in 
höhere Geschosse vorgesehen. 
 
5.4 Verkehrskonzept 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen mit einer neu zu schaffenden 
Grundstückszufahrt für den motorisierten Individualverkehr über den Kennedydamm 
erschlossen. Die Anbindung an den Kennedydamm erfolgt nach dem Prinzip „rechts 
rein / rechts raus“.  
Am Kennedydamm ist eine Einfahrt zur geplanten Tiefgarage vorgesehen. Diese wird 
auf fünf Untergeschossen verteilt und stellt mit etwa 150 Einheiten den größeren 
Anteil an Stellplätzen bereit. Im Zuge der Anpassungen der Fahrbahnen am 
Kennedydamm entfällt der separate Rechtsabbieger in die Roßstraße zugunsten der 
Aufweitung des Seitenbereiches für den Gehweg, den Radweg und die Begrünung. 
Die bestehende Grundstückszufahrt zum Grundstück des Twists in der Roßstraße 
bleibt als Anbindung bestehen. Hierüber können die ca. 90 Stellplätze, die in den 1.-
3. Obergeschossen möglich sind, erschlossen werden. Für Lieferfahrzeuge kann eine

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Durchfahrt durch das Erdgeschoss des Twists zum Kennedydamm hergestellt 
werden. 
5.4.1 Mobilitätskonzept 
Im Zuge der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine 
umfängliche Mobilitätsuntersuchung erarbeitet (Schüßler-Plan, 19.12.2023). Sie trifft 
Aussagen zu dem zukünftig zu erwartenden Wegeaufkommen, der Aufteilung auf die 
Verkehrsmittel sowie die tageszeitliche und räumliche Verteilung. Sie hat 
gutachterlich nachgewiesen, dass die vorhandene Verkehrsinfrastruktur hinreichend 
leistungsfähig ist und das zusätzliche Wegeaufkommen aus den geplanten Nutzungen 
aufnehmen kann. Im Sinne einer integrierten Verkehrsplanung wurden die Belange 
aller Verkehrsteilnehmer (motorisierter Verkehr, öffentlicher Personennahverkehr, 
Radfahrer*innen und Fußgänger*innen) umfänglich betrachtet.  
Zur Unterstützung der politisch gewünschten und aus Klimaschutzgründen 
notwendigen Mobilitätswende sind entsprechende Maßnahmen erforderlich. Die 
Mobilitätsuntersuchung erarbeitet ein Konzept, das die Nutzung der 
Mobilitätsangebote des Umweltverbundes fördert und zur Verminderung des 
motorisierten Individualverkehrs beitragen kann.  
Aus diesem Konzept werden konkrete, auf das Vorhaben anwendbare Maßnahmen 
eines Mobilitätsmanagements benannt, die geeignet sind, eine verstärkte 
Verkehrsverlagerung auf den Umweltverbund zu erreichen.  
Erforderlich für eine Mobilitätswende ist sowohl auf kommunaler Ebene eine 
entsprechende Verkehrsinfrastruktur für den ÖPNV, Fußgänger*innen und 
Radfahrer*innen zu schaffen und projektseitig die dazu passenden Anreize 
anzubieten, diese Verkehrsmittel zu nutzen. Mit der Umsetzung der aufgezeigten 
projektseitigen und kommunalen Maßnahmen wird das vom Rat der 
Landeshauptstadt Düsseldorf in seiner Sitzung am 18.06.2020 beschlossene 
verkehrspolitische Ziel „bei Neubauprojekten für Gewerbe und Büronutzung eine 
stadtverträgliche, leistungsfähige und klimafreundliche Verkehrsanbindung zu 
sichern“ verfolgt. Die Mobilitätsuntersuchung zeigt konkret auf, wie die politisch 
angestrebte Zielgröße von 90% aller Wege im Umweltverbund mittel- bis langfristig 
erreicht werden kann. Dazu gehören Maßnahmen zur Bewirtschaftung der im Projekt 
angebotenen Stellplätze genauso wie eine Förderung der ÖPNV-Nutzung durch 
vereinfachte und verbesserte Information über Abfahrtszeiten und Linienpläne vor 
Ort. Die Nutzung des Fahrrads als städtisches Verkehrsmittel auf kurzen und 
mittleren Distanzen wird durch das Angebot von bequemen und sicheren

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Fahrradabstellanlagen in der Tiefgarage unterstützt. Darüber hinaus wird durch die 
Umgestaltung der Rad- und Fußwegeflächen angrenzend an das Plangebiet deren 
Qualität verbessert. Da auch die an das Plangebiet angrenzenden Verkehrsflächen 
des Kennedydamms und des Übergangs zur Roßstraße (siehe unter Nr. 5.4 
Verkehrskonzept) angepasst werden, ist für die diese Anpassung der Verkehrsflächen 
ein ingenieurtechnische Fachplanung erstellt und mit dem Amt für 
Verkehrsmanagement als auch mit dem Gartenamt abgestimmt worden. Diese 
Planung und deren Kostentragung wird im Durchführungsvertrag zu diesem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert. 
Ebenfalls ist für die flüssige Abwicklung der Verkehre eine Anpassung der 
Signalprogramme der Lichtsignalanlagen an verschiedenen Knoten erforderlich. Auch 
diese Anpassung wird im Durchführungsvertrag geregelt.  
Zur Unterstützung der Pläne der Landeshauptstadt Düsseldorf, eine zusätzliche 
konfliktfreie Querung des Kennedydamms für Fuß- und Radverkehr zu schaffen, 
leistet der Vorhabenträger einen deutlichen finanziellen Beitrag zur Planung und zum 
Bau einer entsprechenden Rad- und Gehwegbrücke über den Kennedydamm an 
geeigneter Stelle.  
Als Schritt für eine zukunftsgerichtete Mobilität wird auf dem Dach des festgesetzten 
Hochhausgebäudes eine Start- und Landeplattform für elektrisch betriebene 
Senkrechtstarter ermöglicht. Damit können Paketdrohnen den zunehmenden 
Lieferverkehr entlasten und zukünftige Flugtaxis mittlere Strecken bis ins weitere 
Umfeld Düsseldorfs bedienen.  
Stellplatzkonzept 
Entsprechend den Darlegungen der Mobilitätsuntersuchung wird angestrebt, das 
Stellplatzangebot ausgehend von der heute geltenden Stellplatzsatzung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf inklusive der standortspezifischen Abschläge der ÖPNV-
Lagegunst (hier 30%) sowie unter Berücksichtigung der politischen Beschlusslage zur 
Veränderung des modal-splits zu planen. 
Vor dem Hintergrund der angestrebten zügigen Realisierung des Hochbauprojekts 
wird im Hinblick auf die Vermarktungsfähigkeit der Büroflächen in einem ersten 
Schritt bei den Projekten ein etwas erhöhtes Stellplatzangebot von etwa 250 
Stellplätzen vorgesehen.

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Zukünftig besteht auch die Möglichkeit, bei einer reduzierten Stellplatznachfrage die 
Parkgeschosse für andere zulässige Nutzungen, z.B. als Büroflächen auszubauen 
oder ggfs. auch weiteren Nutzern im Umfeld Stellplätze anzubieten.  
Der letztendliche Stellplatznachweis erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens. 
Seitens des Vorhabens Twist sind unter Berücksichtigung des für diesen Standort 
geltenden ÖPNV- Minderungsfaktors bauordnungsrechtlich gemäß Stellplatzsatzung 
209 Stellplätze erforderlich.  
Förderung des Radverkehrs 
Neben der Verbesserung der Rad- und Fußwegequalität am Kennedydamm an das 
Plangebiet angrenzend, wird die konsequente Förderung des Radverkehrs durch 
Abstellplätze für Fahrräder innerhalb des Planungsgebietes nach Maßgabe der 
vorliegenden Mobilitätsuntersuchung gesichert. Es sind Stellplatzanlagen in den 
Untergeschossen vorgesehen. Die Förderung des Radverkehrs wird projektseitig im 
Rahmen der hochbaulichen Planung durch Maßnahmen wie leicht erreichbare, 
diebstahlgesicherte und wettergeschützte Fahrradabstellanlagen, mit 
Lademöglichkeiten für E-Bike sowie Umkleidemöglichkeiten mit Duschen, aktiv 
unterstützt.  
Ebenso wie für die Pkw-Stellplätze erfolgt der Stellplatznachweis für Fahrräder im 
Rahmen des nachfolgenden Bauantragsverfahrens. 
Weitere Querung über den Kennedydamm 
Südlich des Plangebietes verläuft die geplante Grünvernetzung des „Zweiten Grünen 
Rings“. Im Rahmen dieses stadtteilübergreifenden Freiraumkonzeptes gab es in der 
Vergangenheit Überlegungen, in Höhe der Schwannstraße eine zusätzliche 
Querungsmöglichkeit über den Kennedydamm zu schaffen. 
Eine zusätzliche Rad- und Fußwegebrücke würde das Projektareal östlich des 
Kennedydamms insbesondere für Fußgänger*innen aber auch den Radverkehr noch 
effizienter an die zukünftig unterirdische Stadtbahnhaltestelle „Theodor-Heuss-
Brücke“ anbinden. Damit würde die bestehende Barrierewirkung des Kennedydamms 
insgesamt reduziert werden können, so dass für Fußgänger*innen und 
Radfahrer*innen die beiden Quartiere westlich und östlich des Kennedydamms 
besser verknüpft werden.  
Im Durchführungsvertrag ist eine Kostenbeteiligung des Grundstückseigentümers an 
einer zusätzlichen Rad- und Gehwegbrücke über den Kennedydamm zu vereinbaren. 
Planung und Bau erfolgen durch die Landeshauptstadt Düsseldorf.

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Weitere Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes 
Zur weiteren Förderung der Mobilität ohne individuelle Kraftfahrzeuge wird die 
Vernetzung mit den Angeboten des ÖPNV durch entsprechende Anzeigetafeln und 
ggfs. Infoterminals in die Foyers der Bürogebäude integriert. Die jeweiligen Angebote 
können auch Schnittstellen für eingeführte Mobilitäts-Apps bereitstellen, um eine 
optimale Verkehrsmittelwahl zu unterstützen.  
5.4.2 Vertiport 
Ein Teil der urbanen Mobilität wird sich in naher Zukunft verändern, u.a. 
möglicherweise durch eine teilweise Verlagerung in die Luft, um die öffentlichen 
Straßen und, bei Verwendung von CO2-neutralen Antrieben, die Umwelt zu entlasten. 
Bestandteil der dazu erforderlichen Maßnahmen ist die Förderung elektrobetriebener 
Luftfahrzeuge. 
Um eine geeignete Start- und Landefläche für diese Luftfahrzeuge („Vertiport“) 
vorzubereiten und zu ermöglichen, wird die Dachfläche nach der Art der baulichen 
Nutzung als Landeplatz für diese Luftfahrzeuge festgesetzt und die Konstruktion 
sowie Statik des Twists schon jetzt entsprechend dimensioniert. Die Höhe der 
Oberkante dieser baulichen Anlage unterliegt einer gesonderten Festsetzung. Baulich 
würde es sich bei der Konstruktion der Landefläche um eine technische Anlage 
handeln, die auf der Dachfläche des Gebäudes zu errichten wäre.  
Das Ziel des oben dargelegten Mobilitätskonzepts, Alternativen zum privaten PKW zu 
bieten, lässt sich nur umsetzen, wenn neue Verkehrsangebote im Sinne einer 
Multimodalität geschaffen werden; neben einem Ausbau von ÖPNV, Car-Sharing, 
Bike-Sharing und E-Ladestationen gehört hierzu auch die Schaffung einer 
Infrastruktur für den Einsatz von Luftfahrzeugen, sobald diese auf dem Markt 
eingeführt und rechtssichere Genehmigungsverfahren entwickelt sind. Diese 
Luftfahrzeuge können in Innenstadtlagen starten und landen. Damit kann zum einen 
der Personentransport mit elektrisch betriebenen, senkrecht startenden und 
landenden Lufttaxen ermöglicht werden. Aber auch für die Befriedigung der 
beginnenden Nachfrage für den Paket- und Warentransport durch Drohnen wäre die 
Anlage geeignet. Drohnen sind leicht, effizient, umweltfreundlich und können 
vielseitig angewandt werden. Sie funktionieren autonom, sind emissionsarm, 
verursachen keinen Stau und sind pünktlich – damit könnten Drohnen eine 
wesentliche Alternative zum innerstädtischen Warentransport darstellen.

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Landeplätze bedürfen nach § 6 Absatz 1 LuftVG einer besonderen luftfahrtrechtlichen 
Genehmigung. Diese fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenso wie etwa 
erforderliche Planfeststellungsverfahren unter § 38 BauGB und begründet insoweit 
einen Vorrang vor den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit von 
unter diesen vorbehaltsfallenden Vorhaben kann durch Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes deshalb weder ausgeschlossen noch Beschränkungen unterworfen 
werden. Die geplante Festsetzung im Bebauungsplan hat gleichwohl den Vorteil, dass 
sie vom Träger der Fachplanung nach § 38 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB als 
städtebaulicher Belang zu berücksichtigen ist. 
 
5.5 Social return 
Durch die Projektentwicklung des Twists wird ein gesamtstädtisch und quartiersweit 
wirksamer Mehrwert geschaffen. Mit der Ausbildung eines prägenden Stadteingangs 
für Düsseldorf und für das Quartier durch ein architektonisch herausragendes 
Gebäude wird ein baukulturelles Highlight in der Hochhauslandschaft etabliert. Im 
Ensemble der Hochgebäude im erweiterten Umfeld wird eine deutliche urbane 
Stadtmarke gesetzt.  
Zur Einbindung und Attraktivierung des Quartiers werden zusätzliche 
Nutzungsangebote entwickelt, die im Zusammentreffen von neuen und alten 
Wohnbeständen und dem sich weiter entwickelnden bedeutsamen Bürostandort das 
Quartier in Gänze aufwerten und weiterentwickeln. Neben der schwerpunktmäßigen 
Schaffung von innerstädtischen Arbeitsplätzen ist Ziel der städtebaulichen 
Neuordnung, im Sinne des Prinzips der Nutzungsmischung vielfältige Angebote für 
Beschäftigte, Besucher und Bewohner gleichermaßen zu schaffen. Damit wird der 
bisher reine Bürostandort Teil eines urbanen innerstädtischen Quartiers, das mit 
seinem Funktionsmix auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten belebt und attraktiv 
sein wird. 
Es werden neue öffentliche Nutzungen als Ergänzung des heutigen Nutzungsmixes 
im Quartier geschaffen. So sind ein Café und ggfs. weitere Gastronomie im Twist 
vorgesehen. Ein Highlight soll die Rooftopbar mit öffentlicher Terrasse und Blick über 
Düsseldorf werden. 
Begleitend zu den Projektentwicklungen wird der Stadtraum am Plangebiet in Wert 
gesetzt. Durch die intensive Erdgeschossbegrünung parallel zum neu gestalteten 
Geh- und Radweg am Kennedydamm wird die Gebäudebegrünung in den öffentlichen

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Raum hinein deutlich wirksam. Mit der Ergänzung der Baumreihe in diesem Bereich 
wird ein Baustein zur Entwicklung qualitätsvoller Stadträume am Kennedydamm 
gelegt. Durch eine monetäre Beteiligung an einer Rad- und Gehwegbrücke zur 
erleichterten Querung des Kennedydamms wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur 
Vernetzung des nicht motorisierten Verkehrs geleistet. 
Die innerstädtische Aufenthaltsqualität wird durch die Gestaltung von qualitätsvollen 
Frei- und Erschließungsflächen auf der Nordseite des Gebäudes weiterentwickelt. 
Durch die Vergrößerung der Fläche für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen und 
die Ausbildung einer Freifläche, die durch eine Außengastronomie bespielt wird, 
laden quartiersnahe Nutzungen zum Treffen und Aufenthalt ein. Die Gestaltung der 
Freiflächen und der Begrünung auch auf den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen wird vertraglich gesichert. 
Sustainable Return 
Neben der Schaffung eines weiteren Nutzungsangebots für das Quartier, wird die 
kleinräumliche Verknüpfung des angrenzenden Quartiers und des Umfeldes, u.a. 
auch durch die bessere Nutzbarkeit der Verkehrsflächen am Kennedydamm und dem 
Übergang zur Roßstraße verbessert. Die Vermehrung von attraktivem Grün auf den 
Freiflächen aber auch am und auf dem Gebäude leistet einen wertvollen Beitrag zum 
Stadtklima. Leichte Verbesserung des Mikroklimas und der Luftqualität sind durch die 
Begrünung ebenso zu erwarten.  
Durch die zusätzliche Vegetation profitiert sowohl die Artenvielfalt als auch der 
Mensch selbst, da eine zusätzliche Filterung von Luftschadstoffen und Feinstaub zu 
erwarten ist. 
Die ökologischen Maßnahmen im Rahmen der Neubebauung können dazu beitragen, 
die Lebens- und Wohnqualitäten zu verbessern. Durch die Stellung des Gebäudes 
wird darüber hinaus ein kleiner Beitrag zum Schutz vor Verkehrslärm vom 
Kennedydamm gegenüber der Wohnbebauung an der Roßstraße gesichert.  
An der Fassade des Twists sind über große Flächen Photovoltaik-Anlagen als Beitrag 
zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung vorgesehen. Es wird ein innovatives 
Energiekonzept konzipiert, das mit dazu beiträgt, den Ausstoß von CO2 zu 
vermindern. 
Entsprechend der anspruchsvollen architektonischen Erscheinung strebt der 
Vorhabenträger eine DGNB-Zertifizierung in Platin an. Damit geht die Qualität gerade

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
auch im Hinblick auf die Gestaltqualität, die soziale Funktion sowie den Klima- und 
Umweltschutz weit über den üblichen Standard hinaus.  
 
5.6 Anpassung des Planungsrechts 
Zur Umsetzung der neuen Planung ist keine Änderung des gültigen 
Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Der gültige FNP stellt für die Fläche 
Kerngebiet dar. Ein entsprechender Bebauungsplan ist dafür aufzustellen und kann 
mit den geplanten Nutzungen aus dem FNP entwickelt werden. Aufgrund der 
besonderen Architektur und der Bedeutung als Landmarke und Auftakt zur 
Düsseldorfer Innenstadt wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Daher liegt neben einem Rechtsplan 
auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan zum Bebauungsplan vor, der ebenfalls 
bindende Wirkung entfaltet.  
 
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Kerngebiet (MK) 
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, wie hier vorliegend, der in seinen Nutzungen 
an die Festsetzungen eines Baugebietes gemäß der Baunutzungsverordnung 
angelehnt ist, setzt damit zunächst den Rahmen der baulichen Nutzungen fest. Die 
Nutzung ist gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 zu konkretisieren und im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern (siehe 
dazu auch im Folgenden und unter „Zulässigkeit von Vorhaben“).  
Das Baugebiet im Geltungsbereich wird als Kerngebiet gemäß § 7 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.  
Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von 
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung 
und der Kultur. Die umfänglichen Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich im Weiteren 
aus dem Zulässigkeitskatalog der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift.  
Aufgrund der geringen Größe dieses Kerngebietes, es umfasst lediglich ein 
Grundstück von ca. 1910 m², sind die in § 7 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung

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(BauNVO) hier als vorwiegend unterzubringenden Nutzungen nicht in ihrer Gänze zu 
realisieren.  
Die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO zulässigen Nutzungen Geschäfts-, Büro- 
und Verwaltungsgebäude sind entsprechend der angestrebten bauplanerischen 
Zielsetzung allgemein zulässig. Diese Nutzungen gliedern sich nahtlos in den 
umliegenden innerstädtischen Büro- und Dienstleistungsstandort sowie in die 
vorhandenen Kerngebietsfestsetzungen und die Darstellungen des gültigen 
Flächennutzungsplanes ein. Die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 allgemein zulässigen 
Nutzungen Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes 
sind ebenfalls mit der angestrebten Nutzungsmischung an diesem Standort 
vereinbar. Dazu zählen unterschiedliche Angebote wie ein geplantes Kunstcafé im 
Twist oder die geplante Rooftop-Bar. Auch Speiselokale können das Angebot sowohl 
für die Arbeitnehmer*innen im Plangebiet und im Umfeld als auch für 
Anwohner*innen sinnvoll bereichern. Ein Hotel ist derzeit nicht konkret geplant, 
könnte aber im Kerngebiet untergebracht werden, ohne den Gebietscharakter 
negativ zu beeinflussen.  
Einzelhandelsbetriebe gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO sind nur deutlich 
unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit und nur im Erdgeschoss zulässig. Als 
Obergrenze ist eine Größe von bis zu 400 m² Verkaufsfläche in Form von 
Nachbarschaftsläden zur Nahversorgung außerhalb eines definierten 
Nahversorgungszentrums zulässig. Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) bieten 
Waren des täglichen Bedarfs an. Überwiegend werden dort nahversorgungsrelevante 
Sortimente verkauft. Das Kernsortiment eines Nachbarschaftsladens umfasst 
Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Schnittblumen sowie 
Drogeriewaren. Der Nachbarschaftsladen mit einer Verkaufsfläche bis maximal 
400 m² ist ein im Rahmenplan Einzelhandel der Stadt Düsseldorf definierter 
Betriebstyp. Die Einschränkung erfolgt gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung 
mit § 1 Absatz 9 BauNVO, um den Dienstleistungsstandort Kennedydamm nicht in 
Frage zu stellen.  
Die Feindifferenzierung auf Verkaufsflächen von maximal 400 m² folgt einem hier 
wünschenswerten städtebaulichen Typus von Einzelhandelsgeschäften, der im engen 
räumlichen Kontext mit sonstigen kleinteiligen Nutzungen im Erdgeschoss den 
kerngebietstypischen Nutzungsmix auf dieser Ebene fördert, eine Monostruktur 
vermeidet und gegenüber dem zentralen Büro- und Dienstleistungsflächen keine 
dominierende Prägungswirkung einnimmt. Zudem würden größere

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Einzelhandelsnutzungen einen vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehr im 
Tagesverlauf bedingen, der wegen der bezweckten Aufenthaltsqualität im Quartier 
und der verkehrstechnischen Gegebenheiten von Kennedydamm und Roßstraße 
unerwünscht ist. 
Die Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen auf Convenience-Stores und darüber 
hinaus auf nicht zentrenrelevante Sortimente erfolgt, um die vorhandene 
Zentrenstruktur nicht zu schwächen. Das Plangebiet liegt außerhalb eines 
Stadtteilzentrums. Die nächstgelegenen Zentren gemäß Rahmenplan Einzelhandel 
2016 sind das Stadtbereichszentrum B an der Nordstraße, das große 
Stadtteilzentrum C an der Münsterstraße / Rather Straße und das kleine 
Stadtteilzentrum D am Professor Neyses-Platz. Im östlich angrenzenden Allgemeinen 
Wohngebiet sind der Versorgung des Gebietes dienende Läden zulässig.  
Durch die Zulässigkeit von kleinteiligem Einzelhandel im Erdgeschoss ist die 
Versorgung von Beschäftigten, Kunden und Besuchern im Plangebiet möglich.  
Bordelle und bordellartige Einrichtungen, die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 BauNVO 
(sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe) in Kerngebieten allgemein 
zulässig sind, sind hier im Kerngebiet gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit 
§ 1 Absatz 9 BauNVO nicht zulässig. Auch Betriebe mit ausschließlich oder 
überwiegenden Sexdarstellungen, Sexshops mit oder ohne Darbietungen oder 
Einrichtungen, deren Zweck auf die Darstellung oder auf Handlungen mit sexuellem 
oder gewaltverherrlichendem Charakter ausgerichtet ist, sind nicht zulässig. Solche 
Nutzungen widersprechen dem Anspruch an einen hochwertigen Büro- und 
Dienstleistungsstandort. Die angestrebte repräsentative Wirkung sowohl für die 
Landeshauptstadt Düsseldorf als auch für im Plangebiet angesiedelte Unternehmen 
und deren Kunden würde durch derartige Betriebe und Dienstleistungen 
beeinträchtigt. Auch die angestrebte harmonische Anbindung an die angrenzenden 
Wohnlagen verträgt sich nicht uneingeschränkt mit diesen Betrieben.  
Die gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO zulässigen Vergnügungsstätten werden 
gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO mit Rücksicht auf die südlich angrenzende 
Wohnbebauung nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind dementsprechend 
nicht zulässig. Ebenso werden die Sonderfälle in Form von Spielhallen oder ähnliche 
Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung ausgeschlossen.  
Die in Kerngebieten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO allgemein zulässigen 
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie sonstige 
Tankstellen, die gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen

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werden könnten, sind hier unzulässig. Mit Rücksicht auf die südlich angrenzende 
Wohnbebauung sollen zusätzliche Zielverkehre und durch diese Nutzungen im 
Umfeld zu erwartenden Immissionen ausgeschlossen werden.  
Gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 6 BauNVO sind Wohnungen für Aufsichts- und 
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen 
allgemein zulässig. Diese Wohnungen müssen gegenüber dem Gewerbebetrieb, dem 
sie zugeordnet sind, in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein.  
 
Zulässigkeit von Vorhaben 
Im vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch. Demnach sind im Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger im abzuschließenden Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Die als zulässig festgesetzten Nutzungen stecken daher den Rahmen für 
das konkrete Nutzungskonzept ab. Die konkret umzusetzenden Nutzungen werden 
im Durchführungsvertrag vereinbart. Für das Vorhaben ist folgendes 
Nutzungskonzept vorgesehen:  
Im Erdgeschoss wird eine Gastronomieeinheit sowie eine Lobby für die 
Bürogeschosse geplant. Außerdem sind hier die Anlieferung und die Ein- und 
Ausfahrten zu den unter- wie oberirdischen Parkgeschossen angeordnet. Darüber 
hinaus können noch erforderliche technische Anlagen untergebracht werden. Im 
ersten bis einschließlich dem dritten Obergeschoss sind Stellplätze vorgesehen. 
Alternativ können diese drei Parkgeschosse auch als zwei Bürogeschosse ausgebaut 
werden, wenn der Nachweis der erforderlichen Stellplätze ohne sie erbracht werden 
kann. Im 4. Bis 25. Obergeschoss werden Büroräume mitsamt den dazugehörigen 
Nebenräumen geplant. Dazu können in verschiedenen Geschossen zum Betrieb des 
Gebäudes und der darin enthaltenen Nutzungen erforderliche technische Anlagen 
untergebracht werden. Im 26. Obergeschoss ist die Skybar einschließlich einer 
begrünten Dachterrasse vorgesehen. Das 27. Obergeschoss wird im Wesentlichen 
Gebäudetechnik enthalten sowie die Erschließung der auf der Dachfläche 
vorgesehenen Landeplattform (Vertiport) für elektrisch betriebenen Senkrechtstarter. 
Die zuletzt genannte Anlage ist samt der erforderlichen technischen Ausstattung 
sowie der Sicherheits- und Erschließungseinrichtungen auf der Dachfläche zu 
errichten.

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In den fünf geplanten Untergeschossen werden Stellplätze, sowohl für Kraftfahrzeuge 
als auch für Fahrräder, technische Anlagen und erforderliche Nebenanlagen für den 
Betrieb des Gebäudes und der vorgesehenen Nutzungen angelegt.  
Diese im Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Vorhabenträger vereinbarten 
Nutzungen können in beiderseitigem Einvernehmen an zukünftige Erfordernisse 
angepasst und der Durchführungsvertrag dahingehend geändert werden. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Die festgesetzte Grundflächenzahl orientiert sich an den Orientierungswerten für die 
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die die Baunutzungsverordnung für 
Kerngebiete im § 17 Absatz 1 Spalte 2 vorsieht und schöpft diese aus 
städtebaulichen Gründen an dieser stadträumlich prägnanten Stelle aus. So ist die 
GRZ im MK mit 1,0 festgesetzt.  
Im Kerngebiet ist die nahezu vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch 
die oberirdischen baulichen Anlagen erforderlich, um auf dieser begrenzten Fläche, 
entsprechend der Zielsetzung des qualitätssichernden Verfahrens, eine bedeutsame 
Stadtmarke für den nördlichen Eingang zur Düsseldorfer Innenstadt definieren zu 
können. Die Fläche ist aufgrund ihrer Lage am Schnittpunkt dreier Bundesstraßen 
prädestiniert für eine markante Bebauung. Daher ist die weitgehende Ausnutzung 
dieser Fläche städtebaulich geboten und der räumlichen Situation angemessen.  
Darüber hinaus ist die Fläche weitgehend durch Tiefgaragenanlagen und sonstige 
Nebenanlagen unterbaut. Auch hier ist die Ausschöpfung der Grundfläche 
erforderlich, um die oberirdischen Flächen von Stellplätzen, technischen Anlagen und 
sonstigen Nebenanlagen frei zu halten. Die verbleibenden Freiflächen können damit 
u.a. für die Außengastronomie zum Aufenthalt durch Angestellte, Besucher*innen 
und andere Fußgänger*innen gestaltet und somit als urbaner Raum genutzt werden.  
 
Geschoßflächenzahl (GFZ) 
Von der Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird abgesehen. Rein 
rechnerisch überschreitet die aus der stadträumlichen Konzeption und der Stärkung 
der Nutzungen standortangemessene Kubatur der Hochhausentwicklung die

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Orientierungswerte des § 17 Absatz 1 Spalte 3 für Kerngebiete der BauNVO. Diese 
ließe bei vollständiger Ausschöpfung der GRZ lediglich eine circa dreigeschossige 
Bebauung zu. Die festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse mit 28 ermöglicht eine 
deutlich höhere Flächenausnutzung, die aus den oben bereits angeführten 
städtebaulichen Gründen (siehe unter Abschnitt 5.2 Städtebauliches Konzept) an 
diesem Standort bewusst gewählt und gewünscht ist und durch die durchgeführten 
qualitätssichernden Verfahren (siehe unter Abschnitt 5.1 Städtebauliche 
Wettbewerbsverfahren) unabhängig bestätigt wurde.  
 
Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 Absatz 2 BauNVO 
Gemäß§ 17 Absatz 2 BauNVO können die geltenden Obergrenzen für das Maß der 
baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen überschritten werden. Wenn die 
Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen 
ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, ist die Überschreitung 
zulässig. 
Folgende städtebauliche Gründe erfordern diese Überschreitung und die 
stadträumlich gebotene Verdichtung: 
• Stärkung des wichtigen Bürostandortes am Kennedydamm und Schaffung von 
modernen Arbeitsplätzen und in der Landeshauptstadt Düsseldorf. 
• Das geplante Hochhaus fügt sich in den vorgeprägten Raum für Hochhäuser, wie 
dieser Bereich im Hochhausrahmenplan gekennzeichnet wird, ein. Der Standort 
entspricht somit der angestrebten städtebaulichen Entwicklung einer 
Konzentration von Hochhäusern für diesen innerstädtischen Bereich.  
• Der geplante Hochpunkt Twist mit einer Höhe von 117,8 m schließt eine Lücke im 
Hochhausreigen zwischen dem „Horizon“ im Norden und des kürzlich 
fertiggestellten „Eclipse“ im Westen um den großen Verkehrsknoten der drei 
zusammentreffenden Bundesstraßen B1, B7 und B8.  
• Der Hochpunkt Twist bildet den markanten Auftakt der Hochhausreihung auf der 
Ostseite des Kennedydamms und ergänzt mit seiner prägnanten und skulpturalen 
Architektur die Vielfalt der Hochhausfamilie des Bürostandorts und befördert 
seine Wertigkeit und Attraktivität.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
 
Folgende Maßnahmen sind geeignet, die Dichteüberhöhung auszugleichen, so dass 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht 
beeinträchtigt werden: 
• Über die Schwannstraße und das geplante Brückenbauwerk für Fußgänger*innen 
und Radfahrende ist der geplante Bürostandstandort über den sogenannten 
„zweiten Grünen Ring“ an das gesamtstädtische Grünsystem angeschlossen, so 
dass Grün- und Freiräume in kurzer Zeit erreicht werden können. 
• Die intensive Begrünung unterirdischer Gebäudeteile in der gehwegbegleitenden 
Arkade und von Dachterrassen sowie die großflächige Begrünung von Fassaden 
des Twists werden im Bebauungsplan und im Vorhaben- und Erschließungsplan 
gesichert. Durch die Realisierung der Bebauung wird eine qualitativ höherwertige 
Begrünung erzielt, als im Bestand realisiert worden ist und aufgrund des 
bisherigen Planungsrechts erforderlich war.  
• Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass durch die Stellung der Gebäude und 
der entsprechenden Dichte und Höhe, die Einwirkungen des Verkehrslärms aus 
dem Verkehr der intensiv genutzten Verkehrsachse Kennedydamm auf die 
rückwärtigen Grundstücke der Wohnbebauung an der Roßstraße zum Teil 
gemindert werden.  
 
Zahl der Vollgeschosse 
Das Hochhaus wird entsprechend der politisch beschlossenen maximalen 
Gebäudehöhe mit einer angemessenen maximalen Anzahl von 28 Vollgeschossen 
festgesetzt.  
 
Höhe der baulichen Anlagen 
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Wettbewerbsverfahrens und unter 
Einbeziehung des Hochhausbeirats der Landeshauptstadt Düsseldorf wurde eine sich 
in die Stadtsilhouette einfügende Höhenentwicklung erarbeitet. Sie trägt in 
besonderer Weise der städtebaulichen Stadteingangssituation am Kennedydamm 
Rechnung. Geplante Hochhäuser müssen gemäß den beschlossenen Leitsätzen aus 
dem Workshopverfahren „Westlich Kennedydamm“ von 2019 die quartiers- oder 
stadtbedeutsamen Strukturen wie öffentliche Plätze, Knotenpunkte und Hauptstraßen

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
stärken. Das vorliegende städtebauliche Konzept setzt diese städtebauliche Leitidee 
durch die Stellung des geplanten Hochhauses am nördlichen Eingang zur Innenstadt 
konsequent um. Dementsprechend, wird die städtebaulich bedeutsame Gebäudehöhe 
für den Twist mit maximal 156,8 m über Normalhöhenull (ü. NHN) (GHmax) 
festgesetzt. Das entspricht einer Gebäudehöhe von 117,8 m über Grund. Damit wird 
im Kontext der bestehenden, im Bau befindlichen und geplanten Hochhäuser im 
Umfeld, eine dem Ort angemessene Hochhauskulisse am Kennedydamm gesichert. 
Gleichzeitig ermöglicht diese Höhe eine qualitative Aufwertung und 
Weiterentwicklung dieses traditionellen und nachgefragten Bürostandortes. Durch die 
Verdichtung von baulicher Nutzung wird, bezogen auf das Verhältnis von Nutzfläche 
in den Gebäuden und in Anspruch genommener Grundstücksfläche, entsprechend der 
Zielsetzungen der Stadtentwicklung eine räumlich und ökologisch sinnvolle 
Innenentwicklung gefördert. Um sicher zu stellen, dass der städtebaulich gewünschte 
Hochpunkt an dieser prägnanten Stelle im städtischen Raum entwickelt wird, erfolgt 
ergänzend für die Bestimmtheit der Höhen auch eine Festsetzung zu einer 
Mindesthöhe des Gebäudes von 155,7 m ü NHN, entsprechend etwa 116,7 m über 
Grund. 
Um die städtebaulich begründete besondere Gestalt des „sich verdrehenden“ 
Gebäudes des Twists zu ermöglichen, erfolgt die Festsetzung der Kubatur dieses 
Baukörpers über Festsetzungen zur maximalen Höhenlage der Oberkante einer jeden 
Gebäudeebene im Zusammenhang mit der jeweiligen flächenmäßig maximalen 
Ausdehnung der Gebäudeebene durch die Festsetzung von Baugrenzen.  
Um die hochkomplexe gestalterische und statische Struktur dieses Gebäudes nicht 
durch zu enge Vorgaben in der späteren Ausführung zu gefährden, ist eine 
ausnahmsweise Abweichung der festgesetzten maximalen Höhenlage des Twists in 
jeder Ebene von bis zu 1,1 m nach unten zulässig. Diese Abweichung ist über die 
jeweils festgesetzte minimale Höhenlage für jede Gebäudeebene festgesetzt. 
Abweichend davon ist die Unterschreitung der festgesetzten Höhe im Erdgeschoss 
lediglich um 0,5 m zulässig, um das städtebauliche Erscheinungsbild nicht durch zu 
große Varianz zu beeinträchtigen. Damit wird der besonderen Herausforderung 
Rechnung getragen, das an dieser Stelle aus dem vorgeschalteten 
Wettbewerbsverfahren schlüssige und gewollte städtebauliche Konzept auch 
umsetzen zu können. 
Zulässig ist ebenfalls eine geschossweise Anpassung der Fassade an die Geometrie 
und Ausdehnung des jeweils nächsten Geschosses nach unten und oben. Damit

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
können die Übergänge zwischen den versetzten Geschossen architektonisch je nach 
Fassadentyp angepasst werden (siehe dazu auch unter Nummer 6.5 Vorhaben- und 
Erschließungsplan (VEP) dieser Begründung). 
 
Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten 
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf lediglich durch bestimmte bauliche 
Anlagen überschritten werden. So soll auf dem Twist die Möglichkeit für die 
Einrichtung einer Landeplattform für elektrisch betriebene Luftfahrzeuge (Vertiport) 
eröffnet werden. Die entsprechenden Bauteile dürfen die festgesetzte maximale 
Gebäudehöhe von 117,8 m um bis zu 8,0 m überschreiten. Damit ist gewährleistet, 
dass eine derartige Anlage nach einer entsprechenden luftrechtlichen Genehmigung 
umgesetzt werden kann.  
Ebenso darf eine technische Anlage zur Gebäudereinigung (Befahranlage mit 
Reinigungskran) die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 6,0 m 
überschreiten, um die gefahrlose Reinigung der Fassaden zu ermöglichen. 
Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe des 
obersten Geschosses (Ghmax = 156,8 m ü.NHN) um bis zu 4,5 m überschreiten. 
Damit kann die Erschließung der geplanten Rooftopbar angemessen und technisch 
realisierbar ausgebaut werden. Diese baulichen Anlagen sind um das halbe Maß ihrer 
Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurück zu versetzten, damit sie 
möglichst nicht aus den umliegenden öffentlichen Räumen in Erscheinung treten. 
Die festgesetzten maximalen Höhenlagen der verschiedenen Gebäudeebenen des 
Twists dürfen durch bauliche Anlagen zur Dachbegrünung (Pflanzgefäße, 
Bewässerung, etc.) um bis zu 0,7 m überschritten werden. Es ist vorgesehen, 
Dachflächen der einzelnen Geschosse, soweit sie nicht vom nächst höheren Geschoss 
überdeckt werden, zu begrünen. Dazu sind entsprechende technische Vorrichtungen 
zu ermöglichen, um ein ausreichendes Substratvolumen für die Begrünung bereit zu 
halten und die Versorgung insbesondere mit Wasser sicher zu stellen.  
Auch erforderliche Absturzsicherungen und Windschutzwände zur Verbesserung des 
Windkomforts auf den begehbaren Dachterrassen sind zulässig, um die Nutzung der 
Dachterrassen sicher und komfortabel zu ermöglichen. Die Absturzsicherungen 
dürfen die festgesetzten maximalen Höhenlagen jeweils um das 
bauordnungsrechtlich erforderliche Maß überschreiten, die Windschutzwände sind 
begrenzt auf maximal 2,0 m Überschreitung der jeweiligen maximalen Höhenlagen.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Die Lage der zulässigen Windschutzwände ist gemäß den Empfehlungen der 
Winduntersuchung in der Planzeichnung gekennzeichnet. 
Zur architektonischen Angleichung von Deckenversprüngen ist eine Überschreitung 
der jeweils festgesetzten maximalen Höhenlage durch entsprechende Attiken um bis 
zu 0,25 m zulässig. 
 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Baugrenzen 
Das geplante Hochhausgebäude ist mit den herkömmlichen Mitteln der zwingenden 
Festsetzung der überbaubaren Flächen über Baulinien nicht darstellbar. Daher ist 
eine eigene Festsetzungssystematik entwickelt worden, die die Kubatur hinreichend 
fasst (siehe dazu im Folgenden). Um eine erste verständliche und vertraute 
Darstellung anhand von bekannten Festsetzungen für die Leserschaft bereit zu 
stellen, ist eine Planzeichnung mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf 
etablierten und eingeführten Planzeichen erstellt worden, in der das Erdgeschoss 
mittels Baugrenzen festgesetzt ist und die vom Erdgeschoss überbaute Fläche 
entsprechend farbig gekennzeichnet. Die Festsetzung des Gebäudes insgesamt 
erfolgt über die Festsetzungen des zweiten Planblattes je Gebäudeebene. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Kubatur und des skulpturalen 
Erscheinungsbildes des Hochhauses Twist werden die einzelnen, gegeneinander 
versetzten Gebäudeebenen mittels einer Baugrenze in ihrer maximalen Ausdehnung 
festgesetzt. Die Baugrenzen begrenzen die maximale Ausdehnung einer 
Gebäudeebene am obersten Punkt der jeweiligen Gebäudeebene. Das geplante 
Gebäude weist durch die Vielgestaltigkeit der Fassaden mit geschossweisen 
Versprüngen, die in unterschiedlichen Tiefen teilweise Vor- als auch Rücksprünge 
ausbilden, und geneigten Fassadenelementen in kontinuierlich wechselnden 
Neigungswinkeln eine Kubatur auf, die durch die Festsetzung der Überbauung im 
Bebauungsplan nicht zwingend abzubilden ist. (Zur genauen Bestimmung der 
Kubatur als „Volumenmodell“ siehe die weiteren unter Ausführungen Nr. 6.5 
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dieser Begründung). 
Durch die Festsetzung der Baugrenzen für jede Gebäudeebene und die Festsetzung 
der maximalen und minimalen Höhenlage des jeweiligen Gebäudeteils wird jeder 
Versatz und die Reihenfolge der verschiedenen Gebäudeebenen übereinander 
abgebildet. Diese Festsetzung fixiert das im Wettbewerb erfolgreiche

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
architektonische Konzept als maximales Volumen, das im weiteren Verfahren 
qualifiziert und weiterentwickelt worden ist, und folgt damit den in politischen 
Beschlüssen bekundeten Willen zur Ermöglichung dieses prägnanten Gebäudes an 
diesem spezifischen Ort am nördlichen Eingang zur Düsseldorfer Innenstadt.  
Aufgrund der zueinander gedrehten Geschosse liegen die nordwestlichen und 
nordöstlichen Ecken der Außenwände der 10. bis 26. Gebäudeebene jenseits der 
Grundstücksgrenze des Bauvorhabens. Die hiernach festzusetzenden Baugrenzen 
fallen daher in geringem Umfang auf öffentliche Verkehrsflächen und bestimmen 
insoweit nicht die überbaubare Grundstücksfläche des eigentlichen 
Vorhabengrundstücks. Grundsätzlich kann die Begrenzung einer überbaubaren 
Fläche auch über einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden, wenn dadurch 
die Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Davon soll hier im Sinne einer 
abschließenden planerischen Regelung Gebrauch gemacht werden und gemäß § 9 
Abs. 3 S. 2 BauGB ein Überbau in ausreichender Höhe oberhalb der öffentlichen 
Verkehrsfläche festgesetzt werden. Das Gebäude kragt in einer Höhe von 41,9 m 
über Grund über die Verkehrsfläche aus, so dass keine Beeinträchtigung der 
Verkehrsfunktion zu erwarten ist. Die Auskragung hat eine Tiefe von maximal 2,1 m 
über der öffentlichen Verkehrsfläche des Kennedydamms und kragt maximal 0,9 m 
in die öffentliche Verkehrsfläche der Roßstraße. 
Der auf dem Dach des Hochhausgebäudes zulässige Landeplatz für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter (Vertiport) ist als Fläche für den Luftverkehr festgesetzt. 
Aufgrund der noch nicht vorliegenden baulichen und sicherheitstechnischen 
Bestimmungen, kann diese bauliche Anlage in ihrer Dimension nur abgeschätzt 
werden. Als Orientierung wurden Konstruktionsmerkmale einer 
Hubschrauberplattform aufgegriffen. Da diese aber sicher zu groß dimensioniert ist, 
wird die tatsächliche Landeplattform für die Verticopter kleiner ausfallen. Um die 
städtebauliche Abwägung für diese Anlage vornehmen zu können, ist daher bewusst 
die Überschätzung als worst-case-Betrachtung herangezogen worden.  
Die Fläche für den Luftverkehr umschließt nahezu die gesamte oberste Dachfläche 
des festgesetzten Hochhausbaukörpers, damit auch erforderliche weitere Anlagen für 
den sicheren Betrieb der Landeplattform, die heute aufgrund der Unsicherheiten 
hinsichtlich der genehmigungsrechtlichen Anforderungen noch nicht abschließend 
benannt werden können, in dieser Fläche untergebracht werden können.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
In kleinem Rahmen können außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden. So können 
überdachte Hauseingänge und andere untergeordnete Bauteile zugelassen werden, 
um die zulässigen Nutzungen qualitätvoll und funktional zu unterstützen. Diese 
genannten Anlagen dürfen eine Tiefe von 1,5 m nicht überschreiten, damit sie nur 
unwesentlich in Erscheinung treten.  
Ebenfalls dürfen Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen in einer Größe von maximal 
2,5 Metern Höhe und 1 Meter Breite an geeigneter Stelle außerhalb der Baugrenzen 
errichtet werden. Im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen zu den 
Werbeanlagen (siehe unter Nr. 6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen) kann 
eine angemessene Werbung und Information über die Nutzungen am Ort der 
Leistung ermöglicht werden.  
 
6.4 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 BauGB 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, konkretisiert das Vorhaben 
in seinen Besonderheiten und geht damit in der Darstellung und der Detailfestlegung 
über die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus.  
Auf dem ersten Planblatt des VEP (Blatt 1 / 2) werden in Lageplänen als Dachaufsicht 
sowie als horizontaler Erdgeschoßschnitt die städtebauliche Einbindung sowie die 
Erschließung über die anliegenden Verkehrsflächen des Kennedydamms und der 
Roßstraße ersichtlich.  
Die Dachaufsicht lässt zudem die verschiedenen Dachterrassen in ihrer Anordnung 
erkennen. Auch die Verteilung der Begrünung ebenerdig und auf den verschiedenen 
Terrassen sowie die Begrünungsmaßnahmen auf den öffentlichen Verkehrsflächen 
außerhalb des eigentlichen Plangebietes werden hier abgebildet. 
Die Anmutung des Gesamtgebäudes wird mittels fotorealistischer Visualisierungen 
vorgestellt. Darüber hinaus zeigen vier Ansichten die differenzierte 
Fassadengestaltung und -struktur.  
In weiteren Darstellungen werden die Charakteristika der unterschiedlichen 
Fassadentypen (Entrée-Fassade, Solarfassaden, Grünfassaden) schematisch

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
dargestellt und verortet. Die Beigabe von Schemaschnitten der unterschiedlichen 
Fassadentypen vertieft das Verständnis der Fassadenstrukturen.  
Ein Vertikalschnitt als schematische Darstellung gibt Aufschluss über die geplanten 
Höhen der Gebäudeebene sowie der Anlage des Vertiports auf der Dachfläche (siehe 
dazu auch die Beschreibung unter Nr. 5.2 dieser Begründung). 
Auf dem zweiten Planblatt des VEP (Blatt 2 / 2) werden die Festsetzungen der 
Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans konkretisiert und 
beschränkt.  
Die Feinstruktur der Fassade ist im Einzelnen nicht mit den begrenzten 
Darstellungsmöglichkeiten von Bebauungsplanzeichnung und VEP geometrisch 
abbildbar (siehe dazu auch die Beschreibung unter Nr. 5.2 dieser Begründung sowie 
die Darstellungen des VEP Blatt 1 / 2). 
Die in der Planzeichnung in ihrer maximalen Ausdehnung durch eine Baugrenze je 
einzeln festgesetzte Gebäudeebene wird im VEP ergänzt durch eine Außenwandlinie 
und eine Abstandslinie von 50 cm bis zu der die Fassadenteile des geplanten 
Gebäudes zurückbleiben dürfen. Die jeweilige Außenwandline ist deckungsgleich mit 
der Baugrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der jeweiligen Ebene und 
sichert damit auch hier die maximale Ausdehnung. Die nach innen abgetragene 
Abstandslinie sichert, dass die Fassadenteile nicht beliebig hinter der Baugrenze (und 
der Außenwandlinie des VEP) zurücktreten können.  
Diese Art der Festlegungen des VEP ermöglichen eine Umsetzung des geplanten 
baulichen Vorhabens mit seinen Versprüngen und schräg über die Fassade 
verlaufenden Lisenenstruktur, die im Detail kontinuierliche Abweichungen von der 
maximalen Begrenzung der Ebenen über deren Höhe erfordern. 
Für die Gebäudeebene 1 wird in Teilen der Außenwandlinie statt der Abstandslinie 50 
cm eine gesonderte Linie als hintere Fassadenebene festgelegt. Damit wird die 
Ausbildung des Erdgeschosses mit der eingezogenen Vorfahrt zur Tiefgarage und des 
Haupteingangs am Kennedydamm gesichert. Auch die zurückversetzte Fassade, die 
eine Art begrünte Arkade parallel zum Gehweg am Kennedydamm entwickelt, wird 
damit bestimmt. Die Begrünung ist im oben genannten Lageplan auf 
Erdgeschossebene dargestellt. In der Planzeichnung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans ist auch die Arkade bereits als Hinweis dargestellt.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
6.5 Städtebauliche Vorrangregelung zur Tiefe der Abstandsfläche 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie nach dem VEP zur Umsetzung des 
Wettbewerbsergebnisses für das Hochhaus Twist vorgegebenen 
Baukörperfestsetzungen erlauben eine Unterschreitung der landesrechtlichen 
Abstandsflächenvorschriften. 
Die Möglichkeit abstandsflächenunterschreitender Festsetzungen im Bebauungsplan 
ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW, der eine neue Vorrangregelung für das 
Bauplanungsrecht gegenüber den bauordnungsrechtlichen 
Abstandsflächenregelungen darstellt. Danach haben städtebauliche Satzungen oder 
örtliche Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW hinsichtlich der Bemessung der 
Abstandsflächentiefe Vorrang gegenüber den sonstigen Regelungen zur Tiefe der 
Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 bis Satz 5 BauO NRW. 
Diese Regelung soll vorliegend Anwendung finden. 
Innerhalb der zunächst durch Festsetzung von Baugrenzen für die einzelnen in der 
maximalen und minimalen Höhe begrenzten Gebäudeebenen ausgewiesenen 
Baufenster werden die Außenwände des Vorhabens hierzu im Bebauungsplan jeweils 
konkret vorgeschrieben. Durch die als Mindest- und Maximalmaß verbindlich 
vorgeschriebene Gebäudehöhe und die konkrete Baukörperfestsetzung (Höhe der 
Gebäudeebenen und Lage der Außenwände) wird die gewünschte besondere 
Architektur des Gebäudes und die Bedeutung des Grundstücks als Landmarke und 
Auftakt zur Düsseldorfer Innenstadt abschließend fixiert und die städteräumliche 
Situation bestimmt. 
 
Für den auf dem Dach des Gebäudes zugelassenen Landeplatz sollen im 
Bebauungsplan ebenfalls abstandsflächenunterschreitende Festsetzungen durch die 
Kombination von Höhenfestsetzung und Baugrenzen getroffen werden. Die 
Baugrenze umfasst die Grundfläche des geplanten Landeplatzes. Anders als beim 
Gebäude des Twistes soll jedoch nur eine maximale Obergrenze für die Höhe dieses 
Bauteiles festgesetzt werden, um bei der zukünftigen konkreten Planung dieser 
Anlage ausreichend Flexibilität für die Ausführung zu belassen. 
Im Verhältnis zu der unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden 
Wohnbebauung auf der westlichen Seite der Roßstraße ist zunächst festzuhalten, 
dass das Vorhabengrundstück und die angrenzenden Grundstücke der vorhandenen 
Blockrandbebauung hinsichtlich der (seitlichen) Abstandsflächen nicht die

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Schicksalsgemeinschaft einer offenen Bauweise, sondern die der geschlossenen 
Bauweise (geschlossenen Blockrandbebauung mit einer Länge über 50 Meter) bilden, 
sodass planungsrechtlich im Ausgangspunkt an die südliche Grundstückgrenze des 
Vorhabengrundstücks anzubauen, jedoch ohne dass die nachbarliche Situation im 
Sinne einer Hausgruppe geprägt ist. 
Ausgehend hiervon wird im Rahmen der weiteren planerischen Bewertung eine 
besondere städtebauliche Begründung vorausgesetzt, um die geplante 
abstandsflächenunterschreitende Baukörperfestsetzung zu treffen. Diese 
städtebaulichen Gründe liegen – wie bereits zum Maß der baulichen Nutzung 
erläutert – in der besonderen Qualität des Vorhabengrundstücks, das sich in 
unvergleichlicher und herausragender Weise für die Bebauung mit einer dominanten 
Landmarke anbietet. Es liegt in der unmittelbaren Sichtachse der städtebaulichen 
Tangente Kennedydamm und bildet in dieser Form ein zentrales Element der 
angestrebten städtebaulichen Entwicklung einer Konzentration von Hochhäusern 
(Cluster) für diesen innerstädtischen Bereich, indem es eine Lücke im 
Hochhausreigen zwischen dem „Horizon“ im Norden und des kürzlich fertiggestellten 
„Eclipse“ im Westen um den großen Verkehrsknoten der drei zusammentreffenden 
Bundesstraßen B1, B7 und B8 bildet. Mit dem Vorhaben wird ein augenfälliger und 
markanter Auftakt der Hochhausreihung geschaffen, der über den Standort hinaus 
nur dann gerechtfertigt ist, wenn es mit seiner prägnanten und skulpturalen 
Architektur ein gestalterisches Identifikationszeichen wird.  
Dabei spielt die Höhe des Gebäudes zwischen den beiden etwas niedriger gehaltenen 
Nachbargebäuden eine besondere Rolle und gewährleistet das gewünschte 
städtebauliche Erscheinungsbild des Hochausclusters. 
Alternative Standorte für diese städtebauliche Attraktivierung des Bereichs stehen 
ersichtlich nicht zur Verfügung. Um eine derartiges – städtebaulich und 
architektonisch herausragendes – Vorhaben zu verwirklichen, kommt es innerhalb 
bebauter Siedlungsräume zwangsläufig zu einem Nebeneinander zwischen einzelnen 
Hochpunkten und einer Nachbarbebauung mit einem augenfällig anderen Maß der 
baulichen Nutzung. Insbesondere schließen es derartige Hochbauten mit 
Landmarkenfunktion naturgemäß aus, dass sich die Vorhaben im Rahmen einer 
geschlossenen Blockrandbebauung fortsetzen.  
Vielmehr ist es städtebaulichen Hochpunkten dieser Art zu eigen, dass sie als 
Solitäre zwangsläufig im Widerspruch zu ihrer Nachbarbebauung stehen. 
Städtebaulich besteht daher die Wahl, entweder die Unterschiedlichkeit im direkten

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Nebeneinander in Kauf zu nehmen oder in innerstädtischen Bereichen gänzlich auf 
eine solche Entwicklung zu verzichten.  
Zunächst ist somit festzuhalten, dass gesteigerte städtebauliche Gründe vorliegen, 
die ein Nebeneinander trotz Unterschreitung der landesrechtlichen 
Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen. 
Die planerische Entscheidungsfreiheit zugunsten des Vorhabens endet allerdings an 
den jeweiligen Zumutbarkeitsgrenzen der Nachbarschaft. Daher wurden die 
konkreten Betroffenheiten und Auswirkungen der Planung auf die Umgebung (siehe 
Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros Blinken & Töpfer) eingehend geprüft 
und bewertet (siehe dazu auch den Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan und die 
Behandlung der Umweltbelange im Weiteren dieser Begründung). Im Ergebnis sind 
unzumutbare Beeinträchtigungen der von der Abstandsflächenunterschreitung 
betroffenen Grundstücke und Bebauungen danach durch die Verwirklichung und 
Nutzung des Vorhabens trotz seiner erheblichen Dimensionen nicht gegeben.  
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die sogenannten Bauwichbelange hinreichender 
Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden, die grundsätzlich 
durch das Abstandsflächenrecht gewahrt werden. 
Aufgrund der Stellung des geplanten Hochhauses Twist an der nördlichen Spitze des 
Quartiers zwischen Kennedydamm und Roßstraße verursacht die Planung keine 
Verschattung der südlich angrenzenden Wohnbebauung im Bestand an der 
Roßstraße. Die Modellrechnungen der durchgeführten Besonnungsstudie zeigen, dass 
die von der Abstandsflächenunterschreitung betroffene unmittelbar südlich an das 
Vorhabengrundstück anschließende Wohnbebauung an der Roßstraße von dem 
zukünftigen, durch das geplante Hochhaus verursachten Schattenverlauf und hieraus 
berechnete Besonnungsdauer der direkten Besonnung zur Tagundnachtgleiche nicht 
beeinträchtigt wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, geschweige denn das 
Hervorrufen ungesunder Wohnverhältnisse ist hier somit ausgeschlossen (Siehe im 
Einzelnen auch den Abschnitt Verschattung/ Besonnung im Weiteren dieser 
Begründung). 
Nach den Vergleichsdarstellungen der interpolierten Tagesverschattung in der 
vorgenannten Besonnungsstudie konnte allerdings - anders als für das Bürogebäude 
Eclipse westlich des Kennedydamm - eine Abnahme der natürlichen Belichtung mit 
Tageslicht der von der Abstandsflächenüberschreitung ebenfalls betroffenen 
Bürogebäude an der Johannstraße 1 und am Platz der Ideen 1 nicht ausgeschlossen 
werden. Daher wurde für diese Gebäude eine ergänzende Belichtungsstudie

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
durchgeführt. Die Untersuchung kommt indes zu dem nachvollziehbaren und 
plausiblen Ergebnis, dass die Belichtungssituation planungsbedingt nicht unzumutbar 
verschlechtern wird. 
Die Modellrechnung zur Tageslichtversorgung zeigt, dass der ermittelte 
Tageslichtquotient in den Bürogebäuden infolge der Verwirklichung des Vorhabens 
abnimmt. 
Im Bürogebäude an der Johannstraße 1 werden jedoch sowohl im Bestand als auch 
im Planfall die Anforderungen an eine ausreichende Tageslichtversorgung gemäß den 
technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3.4 in den untersuchten Räumen erfüllt. 
Die Auswirkungen des Vorhabens sind daher unerheblich und gesunde 
Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. 
Hinsichtlich des Bürogebäudes am Platz der Ideen 1 ist zur Wahrung gesunder 
Arbeitsverhältnisse bereits im Bestand das Hinzuziehen von Kunstlichtbeleuchtung 
beziehungsweise ein Ausgleich durch tageslichthelle Pausenflächen erforderlich. Der 
Einfluss der neuen Planung auf die Büroräume des untersuchten Bürogebäudes ist 
nach der durchgeführten Untersuchung hierbei indes nicht spürbar und insgesamt als 
marginal einzustufen. 
Weiter wurden die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Brandschutz, die 
Schaffung unerwünschter Einsichtnahmen sowie die ausreichende Belüftung 
einschließlich der Auswirkungen auf den Windkomfort und den Lärm untersucht 
Wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht festgestellt worden. 
Insbesondere sind aufgrund der Positionierung des geplanten Hochhauses Twist 
erhebliche Einschränkung der Belüftung der Gebäude an der Roßstraße nicht zu 
befürchten. Der Abstand zum im Bestand vorliegenden Hochhaus südlich des 
Vorhabens beträgt ca. 90 Meter, so dass auch aus der gemeinsamen Konstellation 
ein Abschneiden der Belüftung nicht zu erwarten ist (Siehe dazu die Abschnitte 
Windkomfort und Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Weiteren dieser 
Begründung). 
Belange des Brandschutzes werden durch die Unterschreitung der Abstandsflächen 
nicht berührt. Das Hochhaus Twist hält in den Fassadenteilen, die nicht grenzständig 
an das Bestandsgebäude an der Roßstraße anschließen, einen Mindestabstand von 
2,50 Metern gegenüber dieser Bebauung ein, so dass eine geschlossene Brandwand 
in diesen Teilen nicht erforderlich wird. Die weiteren Aspekte des baulichen 
Brandschutzes werden auf der Ebene eines Brandschutzkonzeptes erarbeitet und im 
Rahmen des Bauantrags geprüft werden.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Störungen des Sozialfriedens sind ebenfalls nicht zu erwarten, weil insbesondere die 
rückwärtigen Fassaden der schutzbedürftigen Bebauung an der Roßstraße nach 
Südwesten ausgerichtet sind und in einem Winkel von 90 Grad oder größer zu den 
Fassaden des Twists stehen. Einsichtsmöglichkeiten, die einem „Intimbruch“ 
gleichkommen, sind bereits von daher nicht zu befürchten. Zudem sind viele Fenster 
in Loggien angeordnet, so dass die Einsehbarkeit weiter reduziert ist. Diese 
begrenzte Einsehbarkeit, die vor allem den Garten- und Terrassenbereich betrifft, 
liegt bereits im heutigen Bestandsfall mit dem bis zu achtgeschossigen Bürogebäude 
vor. Sie ist für innerstädtisches Wohnen in einem städtebaulichen Verdichtungsraum 
als hinnehmbar zu betrachten. Im Übrigen wirkt die Dimensionierung derart 
anonymisierend, dass keine personalisierten gegenseitigen Lebensäußerungen zu 
befürchten sind. 
Über die vorstehend bewerteten konkreten Auswirkungen hinaus, ist auch das 
geplante Nebeneinander zu der von der Abstandsflächenunterschreitung betroffenen 
Nachbarbebauung vertretbar.  
Trotz des Ausmaßes des Gebäudes, namentlich der Höhe und seiner Baumasse, 
bleibt der eigene baurechtliche Charakter der Nachbargrundstücke und ihrer 
Bebauung erhalten und wird durch das erkennbar als städtebauliche Dominate 
ausgeprägte Vorhaben nicht aufgelöst. Dies gilt zunächst für die östlich der 
Roßstraße gelegenen Grundstücke Johannstraße 1 und am Platz der Ideen 1, die 
ihrerseits mit teilweise massiven Bürogebäuden bebaut sind und vom Vorhaben 
zudem durch die öffentlichen Verkehrsfläche städtebaulich abgegrenzt werden. 
Gleiches gilt mit Blick auf das an das Vorhaben angrenzende Grundstück 
Schwannstraße 10 und den dort befindlichen Großbau des ehemaligen 
Umweltministeriums sowie die unmittelbar angrenzende geschlossene 
Wohnbebauung entlang der Roßstraße. 
Dabei ist zu beachten, dass die Bebauung an der Roßstraße städtebaulich nicht als 
Einzelgebäude in Erscheinung treten, sondern Bestandteil einer weiterhin prägend in 
Erscheinung tretenden geschlossene Blockrandbebauung sind. So gesehen ist das 
Vorhabengrundstück auch heute schon als Eckdominate nicht der 
Blockrandbebauung an der Rossstraße, sondern dem Geschehen im 
Kreuzungsbereich des Kennedydamms und der Bundesstraßen B1, B7 und B8 
zugeordnet und schließt dort – wie bereits dargestellt – das mit dem Hochhausreigen 
zwischen dem „Horizon“ im Norden und des kürzlich fertiggestellten „Eclipse“ im 
Westen angelegte Stadtbild.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Die mit dem Vorhaben bewirkte städtebauliche Akzentuierung folgt insoweit der im 
vorhandenen Bestand verkörperten Gliederung des Bereichs. Ausgehend von dem 
Vorhabengrundstück als Landmarke im Norden teilt sich die Bebauungsstruktur in 
südlicher Richtung und setzt sich entlang der Rossstraße – wie beschrieben – als 
Blockrandbebauung fort, wohingegen sich entlang des Kennedydamms auf dem 
Grundstück Schwannstraße 10 der solitäre Großbau des ehemaligen 
Umweltministeriums mit großzügigen Freiflächen an das Vorhaben anschließt. 
Insoweit wird nicht verkannt, dass die unmittelbare Grenzsituation des Vorhabens 
eine besondere Rolle bei der Bewertung des Vorhabens spielt und die Planung 
selbstverständlich auch dort zu gewährleisten hat, dass das Vorhaben unter 
Berücksichtigung der städtebaulichen Gegebenheiten dem nachbarlichen Interessen 
gerecht wird. 
Ein derart akzentuiertes städtebauliches Nebeneinander ist auch aus anderen 
Städten, etwa dem Bankenviertel in Frankfurt am Main, bekannt. Dabei entspricht 
die vorliegende Situation ersichtlich nicht der Bebauung im Frankfurter 
Bankenviertel. Der Vergleich macht indes deutlich, dass auch eine solche 
städtebauliche Situation plausibel ist, ohne dass der jeweils eigene baurechtliche 
Charakter der betroffenen Grundstücke verloren geht. 
Weiter vermeidet die augenfällige Architektur des Twist einen massiven Eindruck der 
entstehenden Baumasse. In der Höhenentwicklung tritt das Hochhausgebäude im 
Westen geschossweise zurück, dreht sich („twistet“) nach Norden und gibt damit - 
wie bereits dargestellt - Ausblick und Besonnung für die Gebäude an der Roßstraße 
frei. Durch dieses „Zurückweichen“ wird trotz der Gebäudehöhe beim Ausblick in 
Richtung Nordwesten zunächst nur eine Bebauung wahrnehmbar, die einer 
innerstädtisch nicht unüblichen, viergeschossigen Bebauung entspricht. In Richtung 
Westen, Südwesten und Süden verändert sich der Ausblick nicht. Insbesondere aus 
den Nutzungseinheiten heraus, ist die optische Erscheinung durch die Gestaltung des 
Vorhabens auf ein Minimum reduziert, sodass hier Wahrnehmungsimpulse vermieden 
werden und ungestörte Blickrichtungen erhalten bleiben. 
Im Ergebnis ist die Zulassung des Hochhauses, das seine Umgebung insbesondere 
an der Roßstraße deutlich überragt, vor allem mit Blick auf die stadtgestalterischen 
Gesichtspunkte zumutbar und hebt in verhältnismäßiger Weise, den zu 
„akzentuierenden“ Vorhabenstandort hervor, indem es eine städtebauliche und 
einzigartige architektonische Dominante im Kontext mit den anderen Hochhäusern 
am Kennedydamm als besonderes städtebauliches Entrée schafft, für das die

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
herausragende und blickfällige Lage des Vorhabengrundstücks im Grunde 
alternativlos ist und die plausible Fortentwicklung des bestehenden innerstädtischen 
Büro- und Dienstleistungsstandorts, welcher schon heute durch markante 
Hochbauten geprägt ist, verwirklicht. 
 
6.6 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt 
Stellplätze sind in Tiefgaragen und im ersten bis dritten Obergeschoss (entsprechend 
der Gebäudeebene 2) einschließlich zulässig. Aufgrund der begrenzten 
Grundstücksgröße sind in den geplanten fünf Tiefgaragenebenen nicht für alle 
Nutzungskonzepte ausreichend Stellplätze darstellbar. Zudem sind in den 
Untergeschossen weitere Einrichtungen einzurichten, wie Teile der Haustechnik, 
Anlagen zur Ver- und Entsorgung, eine für das Quartier notwendige Trafostation, 
Lagerräume und weiteres. Daher sollen auch in den genannten Obergeschossen 
Stellplätze bereitgehalten werden können.  
Um der Leistungsfähigkeit der das Plangebiet begleitenden Straße gerecht zu 
werden, wird die größere fünfgeschossige Tiefgarage über eine Einfahrt vom 
Kennedydamm angedient.  
Eine zweite Ein- und Ausfahrt wird an der Roßstraße vorgesehen. Sie sichert die 
Anlieferung und die Andienung der oberirdischen Parkgeschosse in dem geplanten 
Hochhaus. Da die Anzahl der dortigen Stellplätze etwa der Anzahl der heutigen dort 
angefahrenen Tiefgarage entspricht, ist die verkehrliche Wirkung neutral gegenüber 
dem heutigen Stand zu beurteilen. In der möglichen Alternativnutzung für die 
Parkgeschosse in den 1. bis 3. Obergeschossen als zwei Bürogeschosse, die im 
Vorhaben- und Erschließungsplan bereits vorgesehen ist, würde die Einfahrt an 
dieser Stelle entfallen und auch die verkehrlichen Ansätze würden sich hier 
reduzieren. 
Die festgesetzten Bereiche für die Ein- und Ausfahrt dienen ebenfalls der 
erforderlichen Anlieferung. Lieferfahrzeuge können eine Durchfahrt durch das 
Gebäude nutzen, die parallel zu den Zufahrtsrampen der Stellplätze in den Ober- und 
Untergeschossen angelegt ist. Im Inneren können sie störungsfrei entladen werden.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
6.7 Landeplatz 
Im Bebauungsplan wird die Dachfläche des Twistes gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 1 
BauGB als Fläche für den Luftverkehr in Gestalt eines Landeplatzes für die Nutzung 
durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter festgesetzt. Ergänzend wird die 
Festsetzung als private Verkehrsfläche beschränkt. Für den Betrieb des geplanten 
Luftlandeplatzes auf dem Twist wird ergänzend zum vorliegenden 
Bauleitplanverfahren ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 6 LuftVG 
durchgeführt werden. In diesem werden auch die Erfordernisse zur Sicherung des 
Betriebs des Verkehrsflughafens Düsseldorf berücksichtigt sowie die Einrichtung 
eines beschränkten Bauschutzbereichs gemäß § 17 LuftVG geprüft. Es ist 
vorgesehen, zur Schallverteilung und zur besseren Nutzbarkeit bei unterschiedlichen 
Witterungsverhältnissen sowie Radarführung des Verkehrsflughafens Düsseldorf, den 
Luftlandeplatz mit An- und Abflugstrecken auszustatten. Eine Platzrunde im Sinne 
eines standardisierten An- und Abflugverfahrens für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) 
ist hier nicht vorgesehen. Ein Flugverkehr ist ausschließlich tagsüber und mit 
Transportdrohnen und geräuscharmen Elektro-Vertiporter sowie Volocoptern 
(„Flugtaxis“) geplant. Erhebliche Belästigungen oder Störungen des Schlafs werden 
auf diese Weise vermieden. Daher wird die Fläche für den Luftverkehr mit der 
Zweckbestimmung „Landeplatz für elektrisch betriebene Senkrechtstarter“ 
festgesetzt. 
Nach Maßgabe dieser Nutzung bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken an 
der Realisierbarkeit des Landesplatzes. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen 
städtebaulichen Belange ist davon auszugehen, dass die Planung realistischer Weise 
umgesetzt werden kann. Auf Grundlage der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 
zur Verfügung stehenden Herstellerangaben – insbesondere zu den Lärmemissionen 
der vorgesehenen Luftfahrzeuge (Lärmimmissionen eines Volocopters bei der 
Landung circa 76 dB(A) in einem Abstand von 30 m) – ist die städtebauliche 
Verträglichkeit des Vorhabens (ggf. durch begleitende Auflagen) unter 
Berücksichtigung des Abstands zwischen dem Landeplatz und schutzbedürftiger 
Nutzungen hinreichend sicher zu prognostizieren. Anhaltspunkte dafür, dass 
abgesehen hiervon durch die Umsetzung der Festsetzung unzumutbare 
städtebauliche Verhältnisse (beispielsweise aufgrund von Schattenwurf) entstehen 
können, sind nicht ersichtlich. Auch insofern bietet das nachfolgende luftrechtliche 
Genehmigungsverfahren hinreichende gesetzliche Durchsetzungsmöglichkeiten zur 
Bewältigung etwaiger Konflikte.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Mittels der im Rahmen eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu 
erarbeitenden gutachterlichen Stellungnahme zu Geräuschemissionen und 
- immissionen durch Fluglärm eines einzurichtenden erhöhten Luftlandeplatzes auf 
dem Twist, wird sichergestellt, dass die schalltechnischen Richt- und Toleranzwerte 
an den maßgeblichen Immissionspunkten im Wohnumfeld des Landeplatzes überall 
sicher eingehalten werden. Ferner wird durch die dann erforderliche 
fachgutachterliche Prüfung zum luftverkehrsrechtlichen Verfahren dargelegt, dass 
der Luftlandeplatz genehmigungsfähig erscheint. 
Die Unterlagen zur Eignung des Luftlandeplatzes und der schalltechnischen 
Untersuchung hierzu sind Gegenstand des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens, 
das der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf unterliegt. Die 
abschließende Bewertung der Zulässigkeit des Luftlandeplatzes ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens und wird auch nicht in dieses integriert, sondern bleibt 
der zukünftigen fachplanerischen Entscheidung vorbehalten. 
 
Die Ausweisung des Landeplatzes für Lufttaxis und Transportdrohnen lässt die 
städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes unberührt. Diese Ausweisung des 
Landeplatzes für Lufttaxen und Transportdrohnen stellt sich vielmehr als eine 
innovative und spezielle Ausweisung dar, die die Umsetzung des Planergebnisses 
zusätzlich bereichern kann. Auswirkungen auf das eigentliche Plangeflecht und die 
Grundzüge der Planung hat sie nicht. Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes 
ließen sich selbstverständlich auch ohne den Landeplatz verwirklichen, jedoch würde 
eine Chance vertan, in der Landeshauptstadt Düsseldorf zukunftsweisende Zeichen 
zu setzen. Deshalb soll mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes die Gelegenheit 
wahrgenommen werden, erstmals dieses innovative Mobilitätskonzept innerhalb des 
Stadtgebietes der Landeshauptstadt Düsseldorf zu platzieren. Der Wille des 
Plangebers, den Bebauungsplan gegebenenfalls auch ohne den Landeplatz zu 
verwirklichen, steht außer Frage. 
 
6.8 Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet wird nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen. Eine ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser 
erfolgt daher nicht. Die abwassertechnische Erschließung ist durch die vorhandenen 
öffentlichen Abwasseranlagen gesichert.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Für das Grundstück wird ggfs. eine Rückhaltung zur Einleitbeschränkung erforderlich, 
wenn sich der Anschlussgrad gegenüber dem bisherigen Stand deutlich erhöht. Für 
das Vorhaben sind die Maßnahmen im Rahmen des zum jeweiligen Bauantrag 
vorzulegenden Entwässerungsgesuchs zu konkretisieren.  
Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme ist aus den 
im Umfeld liegenden Versorgungsleitungen und -anlagen grundsätzlich möglich. Zur 
Versorgung müssen straßenseitig gelegene Hausanschlussräume für die 
Versorgungsleitungen eingeplant werden. Die Lagen der Hausanschlussräume sind in 
Abstimmung mit dem jeweiligen Bauträger und der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
(NGD) abzustimmen. 
Im Bereich der Roßstraße Nr. 166 / Kennedydamm Nr. 55 befindet sich die 
Netzumspannstelle T.2649. Diese Versorgungsanlage muss vor Abriss des 
Bestandsgebäudes zur Geländefreimachung und Neubebauung ausgebunden und 
entfernt werden. Auf die Netzstation T.2649 kann nicht verzichtet werden. In 
unmittelbarer Nähe zur jetzigen Lage im Lastschwerpunkt wird daher ein 
Ersatzstandort für die Bauzeit des Twist geplant. Dieser Standort befindet sich auf 
der gegenüberliegenden Straßenseite der Roßstraße. Mit fortschreitender 
Baufertigstellung wird die Netzumspannstation wieder in einen entsprechend 
vorbereiteten Raum im Untergeschoss des Twist installiert. Die Planung und 
letztendliche Verlegung der Netzstation und der zugehörigen Leitungen werden mit 
der Netzgesellschaft Düsseldorf abgestimmt und im Durchführungsvertrag zum 
Bebauungsplan gesichert.  
 
6.9 Artenschutz 
In der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplanverfahren (Büro für 
Landschaftsplanung GmbH, Oktober 2020
) wurde festgestellt, dass aufgrund der 
Gebäudebeschaffenheit des Bestandsgebäudes Roßstraße 166 / Kennedydamm 55 
keine Versteck- und Fortpflanzungsstätten von Vogel- und Fledermausarten an 
Gebäuden im Plangebiet vorliegen. Weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld 
konnten geeignete Habitatbäume ermittelt werden. Das Plangebiet ist zudem durch 
den Verkehr auf dem Kennedydamm und die vorliegende Bebauung bereits deutlich 
vorbelastet, sodass mit der Umsetzung der Planung keine Beeinträchtigung durch 
Störungen zu befürchten ist. In gewissem Umfang nutzen Fledermäuse das

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Plangebiet und sein Umfeld als Nahrungsgebiet. Dieses ist jedoch nicht von 
essentieller Bedeutung.  
Das Vorkommen anderer geschützter Arten konnte aufgrund der Habitatausstattung 
im Plangebiet ausgeschlossen werden, so dass auch hier keine Störung oder 
Gefährdung durch die Umsetzung der Planung erfolgt.  
Bei der Neuplanung von Gebäuden sind Glasflächen wie beispielsweise Terrassen- 
und Balkontüren, nebeneinanderliegende Wohnung und/oder Bürofenster und oder 
spiegelnde und reflektierende Fassadenflächen geeignet, aufgrund der Reflexion von 
Grünstrukturen, Wasserflächen oder gespiegelten, aber real nicht vorhandenen 
Gebäudelücken eine Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist. Die 
dadurch provozierten Kollisionen enden für die Tiere nahezu immer tödlich. Durch die 
im Artenschutzgutachten (Landschaft! Büro für Landschaftsplanung GmbH, Aachen, 
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
Nr. 01/017 Kennedydamm 55 der Stadt Düsseldorf, Juni 2023) beschriebenen 
Umgebungsstrukturen ist dieses Risiko, unabhängig von der Himmelsrichtung, 
signifikant erhöht. 
Es sind darüber hinaus keine Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erwarten. Aus artenschutzrechtlicher 
Sicht sind somit keine weiteren planungsrechtlichen Festsetzungen zu treffen.  
Zur insektenfreundlichen Ausgestaltung der Beleuchtung ist dem Bebauungsplan ein 
Hinweis beigegeben. Darin werden technische Rahmenbedingungen für 
Beleuchtungsanlagen wie Farbtemperatur und Oberflächentemperatur genannt, 
sowie weitere Angaben gegeben, um Schädigungen von Insekten zu minimieren.  
 
6.10 Grünplanerische Inhalte 
Das Plangebiet ist im Bestand bereits zum großen Teil bebaut und versiegelt. 
Aufgrund der planungsrechtlichen Bestandssituation ist eine Bebauung der Flächen 
zu 100% zulässig. Durch die Überplanung dieser Flächen werden diese Rahmendaten 
fortgeführt. Im Sinne der doppelten Innenentwicklung als Leitbild des 
Klimaanpassungskonzeptes der Landeshauptstadt Düsseldorf, wird die bauliche 
Verdichtung begleitet durch eine Erhöhung des Grünvolumens. Dazu wird die 
Begrünung von Dächern, Fassaden und unterbauten Flächen festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Diese Begrünungsmaßnahmen entfalten günstige Auswirkungen für die Schutzgüter 
Klima, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen sowie des Ortsbildes. Die Dachbegrünung und in 
diesem Fall besonders die geplante Fassadenbegrünung tragen mit ihrer zusätzlichen 
Verdunstung und der Speicherung von Regenwasser ausgleichend zum Lokalklima 
bei. Durch die zusätzliche Vegetation profitiert sowohl die Artenvielfalt als auch der 
Mensch selbst, indem eine zusätzliche Filterung von Luftschadstoffen und Feinstaub 
zu erwarten ist.  
Für das Plangebiet wurde ein Grünordnungsplan III (Normann 
Landschaftsarchitekten PartGmbB, Düsseldorf, 18. Februar 2025) erstellt. 
Dachbegrünungen 
Im Plangebiet sind flache oder flachgeneigte Dächer mit einer standortgerechten und 
strukturreichen Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Dabei ist ein 
nach FLL-Richtlinien (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e.V., Bonn) geeignetes Substrat mit mindestens 50 cm Aufbauhöhe 
zuzüglich Drainage zu verwenden. Auf dem Gebäude Twist sind dabei insbesondere 
die Dachflächen von Geschossen auf der Westseite des Gebäudes geeignet, über 
denen das nächst höhere Geschoss in ausreichendem Maße zurückspringt. Auch Teile 
der Dachterrasse vor der im 26. Obergeschoss vorgesehenen Skybar sind für eine 
Dachbegrünung vorgesehen. Insgesamt sind auf den Flächen mindestens 100 m² 
entsprechend zu begrünen.  
Brandschutzbelange sind zu beachten.  
Tiefgaragenbegrünung, Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen 
Die Flächen auf unterirdischen Gebäudeteilen, die nicht überbaut werden, sind mit 
einer mindestens 80 cm starken Substratschicht auszustatten und fachgerecht 
intensiv zu begrünen. Auch hier ist ein Substrat nach FLL-Richtlinien zu verwenden. 
Da das Plangebiet nahezu vollständig unterbaut wird werden Begrünungen im 
Wesentlichen auf unterirdischen Gebäudeteilen angelegt werden. Zum Teil werden 
die Arkadenflächen des Erdgeschosses intensiv begrünt. Die nördlich des Gebäudes 
gelegene Freifläche wird zum Teil mit einer mindestens 75 cm hohen Bepflanzung 
aus Gräsern, Stauden und / oder Hecken von der angrenzenden 
Straßenverkehrsfläche (hier: Gehweg) abgeschirmt. Ein Überlaufschutzbügel kann 
zur Vermeidung von ungeregeltem Durchqueren der grünen Einfriedung integriert 
werden.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Weitere Begrünungsmaßnahmen erfolgen im Zusammenhang mit der 
Freiraumplanung auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Da diese 
Flächen nicht in der Verfügung des Vorhabenträgers liegen, sind sie nicht mit in 
diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen worden. Die 
Ausgestaltung der angrenzenden Flächen erfolgt daher über eine eigene Planung, die 
mittels des zugehörigen Durchführungsvertrages gesichert wird (siehe dazu auch 
unter Nr. 5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung). 
Fassadenbegrünung 
Am geplanten Gebäude Twist sind mindestens 900 m² der Außenwände mit 
Fassadenbegrünungen aus standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Dazu 
können Schlinger oder Rankgewächse, ggfs. an geeigneten Rankhilfen, oder auch 
eigenständig aufrecht wachsende Pflanzen als „Grüne Wände“ vor der Fassade oder 
wandgebundene Begrünungssysteme verwendet werden.  
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Verortung 
der Fassadenbegrünung im zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 
stärker präzisiert. So bildet das Gebäude als einen prägnante Fassadentyp die 
sogenannten „Grünfassade“ aus (siehe auch unter Nr. 5.2 dieser Begründung). Im 
VEP sind die Bereiche der Grünfassade gekennzeichnet, in denen die 
Fassadenbegrünung anzulegen ist. Dabei sieht das Konzept vor, dass in den unteren 
Geschossen eine höhere Dichte der Begrünungselemente an den Fassaden 
angebracht werden und nach oben in den höheren Geschossen der 
Grünfassadenbereiche eine lockerere Verteilung der Begrünungselemente entwickelt 
wird. Damit wird eine größere Wirkung der Begrünung im Nahbereich entfaltet. Die 
Hochhausgroßform löst sich in den höheren Geschossen aus einem grünen Sockel 
heraus.  
Die Fassadenbegrünung muss natürlich erforderliche Öffnungen wie Fenster, Türen 
und Lüftungseinrichtungen berücksichtigen. 
Alle Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.  
 
6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Schallschutz 
Zur Beurteilung der schalltechnischen Situation wurde eine Schalltechnische 
Untersuchung zum Bebauungsplan erstellt (Peutz Consult GmbH Düsseldorf,

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 01/017 Kennedydamm 
55 „Twist“ in Düsseldorf, 28.11.2023). Im Zuge dessen wurden die auf das 
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen und die vom Plangebiet 
ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen ermittelt und beurteilt.  
Verkehrslärm 
Als wesentliche Quelle des Verkehrslärms wirkt der Verkehr auf dem stark 
befahrenen Kennedydamm auf das Plangebiet ein. Da das Hochhaus direkt am 
Kennedydamm angeordnet ist, sind entsprechend hohe Verkehrslärmbelastungen an 
den der Straße zugewandten Fassaden zu erwarten. Für die Fassaden mit einer 
Orientierung zu anderen Richtungen sind geringere Schalleinträge zu erwarten.  
Aktiver Verkehrslärmschutz 
Planungsrechtlich ist dem aktiven Schallschutz, an der Quelle des Verkehrslärms, der 
Vorzug vor dem passiven Schallschutz, am Immissionsort, zu geben. Durch die Höhe 
des Plangebäudes müsste aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand eine 
bautechnisch kaum umsetzbare Höhe aufweisen, um auch die oberen Etagen der 
Plangebäude wirkungsvoll vor dem Verkehrslärm zu schützen. Darüber hinaus wäre 
eine solche Lärmschutzwand im Straßenraum städtebaulich nicht verträglich zu 
errichten. Das markante Gebäude des Twistes würde dadurch seine Qualitäten als 
Landmarke am nördlichen Eingang der Innenstadt einbüßen. Dem erklärten und 
beschlossenen städtebaulichen Ziel, die Quartiere beidseitig des Kennedydamms 
stärker zu verbinden und durchlässiger insbesondere für Fußgänger*innen und 
Radfahrer*innen zu gestalten, würde damit deutlich entgegengewirkt werden. Ein 
wirksamer aktiver Schallschutz ist neben den technischen auch wesentlich aus 
städtebaulichen Gründen nicht möglich.  
Daher werden passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. 
Passiver Verkehrslärmschutz 
Gemäß der genannten schalltechnischen Untersuchung sind entsprechende 
Festsetzungen für die schalltechnische Ausführung der Außenbauteile im Plangebiet 
ermittelt worden. Diese sind in der Planzeichnung entlang der betroffenen 
Baugrenzen eingetragen.  
Es sind folgende Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm festgesetzt:

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile zum Schutz von 
Aufenthaltsräumen im Vorhaben ist auf Grundlage der als technischer 
Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 zu ermitteln. 
An Fassaden, die entlang oder parallel oder bis zu einem Winkel von 90° zu den mit 
Schrägschraffur ( ///// ) und mit B gekennzeichneten Baugrenzen, gelegen sind, ist 
eine Belüftung von Büro- und Unterrichtsräumen mit einer ausreichenden 
Luftwechselrate bei geschlossenen Türen und Fenstern sicher zu stellen. An den 
stärker belasteten Fassaden, die mit Schrägschraffur ( ///// ) und mit NÖF an den 
Baugrenzen gekennzeichnet sind, sind öffenbare Fenster auszuschließen. 
Falls ein Nachweis durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz erbracht werden 
kann, gemäß dem andere Maßnahmen zum Schutz gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ausreichen, so können diese ebenfalls zugelassen werden. Dabei 
ist der Nachweis auf der Basis der im Bebauungsplanverfahren ermittelten 
Lärmwerte aus dem Verkehr zu erbringen, soweit keine wesentlichen und 
dauerhaften Veränderungen der Verkehrsströme eingetreten sind.  
Das Fassadenkonzept sieht für die Nordseite die sogenannten „Entréefassade“ vor 
(siehe auch unter Nr. 5.2 dieser Begründung). Diese bildet eine leicht konkave 
Fläche aus, die aus leicht gegeneinander in der Tiefe variierende Kastenfenstern 
besteht. Dadurch wird es möglich sein, trotz der hohen Verkehrslärmimmissionen in 
der Ausrichtung zu dem stark befahrenen Verkehrsknotenpunkt, gesunde 
Arbeitsbedingungen zu sichern 
Da keine allgemeinen Wohnnutzungen vorgesehen werden, sondern lediglich 
Wohnungen für Betriebsleiter oder -leiterinnen. In untergeordnetem Maße, sind 
keine Festsetzungen zu Grundrissorientierungen erforderlich. Mögliche 
Betriebsleiter*innenwohnungen sollten in Bereichen angeordnet werden, für die 
Beurteilungspegel von weniger als 63 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts zu erwarten 
sind.  
Im Umfeld des Plangebietes kommt es durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens 
zu geringfügigen Erhöhungen der Straßenverkehrslärmimmissionen. Da es sich 
durchweg um stark frequentierte Straßen handelt, ist die Erhöhung vergleichsweise 
gering. Eine Erhöhung von bis zu 0,6 dB (A) ergibt sich u.a. durch die Reflektion am 
geplanten Gebäude an den oberen Geschossen der Fassade des Hochhauses Eclipse. 
Auch wenn für das Gebäude bereits in der Bestandssituation die kritischen Grenzen 
von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten werden, so ist für das 
Bürogebäude nicht von einem erhöhten Schutzanspruch auszugehen.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Entlang der Roßstraße kommt es rechnerisch zu Erhöhungen der Beurteilungspegel. 
Hier sind ebenfalls die kritischen Grenzen im planerischen Nullfall bereits 
überschritten. Die Erhöhung im Planfall beträgt in einigen Bereichen bis zu 0,1 dB. 
An den straßenabgewandten Seiten der Gebäude an der Roßstraße kommt es zum 
Teil zu leichten Minderungen des Schalleintrags von bis zu 0,5 dB gegenüber der 
heutigen Situation, aufgrund der Abschirmung durch den Twist. An anderen Teilen 
ergeben sich leichte Pegelerhöhungen um bis zu 0,8 dB.  
An allen übrigen Immissionsorten im Umfeld des Plangebietes kommt es rechnerisch 
zu marginalen Erhöhungen bis zu 0,1 dB.  
Erhöhungen von Beurteilungspegeln des Verkehrslärms im Bereich von 1-2 dB sind 
für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar.  
Gewerbelärm 
Die genannte schalltechnische Untersuchung hat als mögliche Quellen von 
Gewerbelärm die geplanten Anlieferbereiche im Plangebiet untersucht. 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sind weder innerhalb noch 
außerhalb des Plangebiets zu erwarten. Festsetzungen dahingehend sind nicht 
erforderlich. 
Darüber hinaus siehe auch die Kapitel zum Verkehrs- und Gewerbelärm im 
Umweltbericht. 
Luftschadstoffe  
Zum Bebauungsplan ist eine Luftschadstoffuntersuchung erarbeitet worden (Peutz 
Consult GmbH, Dortmund, Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan 01/017 
Kennedydamm 55 „Twist“ in Düsseldorf, 18.09.2023, Druckdatum 24.11.2023). Auf 
der Basis der Verkehrsdaten mit einem Planungshorizont bis 2026 wurden die 
Konzentrationen der relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM
2.5 und PM10) und 
Stickstoffdioxid (NO2) ermittelt. Dabei wurden die Planfälle mit („Planfall“) und ohne 
Umsetzung der Planung („Nullfall“) gegenübergestellt. Weiterhin wurde der Planfall 
für das Jahr 2030 betrachtet, um die Luftschadstoffemissionen vor dem Hintergrund 
der derzeit von der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2030 angestrebten neuen 
Immissionsgrenzwerte beurteilen zu können.  
Die Berechnungsergebnisse für den Nullfall 2026 zeigen, dass im gesamten 
Untersuchungsgebiet die Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(BlmSchV) deutlich eingehalten werden.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Infolge der leichten Verkehrszunahmen für den Planfall 2026 kommt es an wenigen 
Immissionsorten zu einer leichten Erhöhung der Luftschadstoffbelastung. Im 
überwiegenden Teil des Untersuchungsgebietes ist jedoch keine Veränderung bzw. 
sogar eine geringfügige Verbesserung der Luftschadstoffbelastungssituation 
festzustellen. Auch nach Realisierung des Vorhabens werden demnach alle 
untersuchten Grenzwerte der 39. BlmSchV weiterhin deutlich eingehalten. 
Die lufthygienische Situation wird sich demnach durch die Planung nicht grundlegend 
verändern.  
Betrachtet man die Prognose der Luftschadstoffe bis zum Jahr 2030 und vergleicht 
diese mit den nach den EU-Plänen zu erwartenden Grenzwerten, so ist zu erwarten, 
dass die Werte von 20 µg/m³ (statt heute von 40 µg/m³) für die Feinstaubfraktion 
PM
10 an allen betrachteten Immissionsorten außerhalb der Fahrbahnen eingehalten 
werden. Die von der EU angestrebten Jahresmittelwerte für den Feinstaub PM2.5 
(10 µg/m3) und Stickstoffdioxid NO2 (20 µg/m3) werden mit den für den Planfall 
2030 berechneten Konzentrationen an allen Immissionsorten und im gesamten 
Untersuchungsgebiet überschritten. Maßgeblich dafür ist, dass bereits die 
angesetzten Hintergrundbelastungen die angestrebten Grenzwerte überschreiten. 
Allerdings ist eine Minderung der Hintergrundbelastung auf Ebene des einzelnen 
Bebauungsplans (insbesondere bei der hier vorliegenden geringen Ausdehnung) nicht 
möglich. Dies fällt in den Aufgabenbereich der Luftreinhalteplanung, die es 
entsprechend zukünftig weiter zu entwickeln gilt. 
Um die Schadstoffbelastung durch die Abluft aus Tiefgaragenanlagen und 
Parkgeschossen insbesondere in Bodennähe zu verringern und zum Schutz der im 
Umfeld der Garagenanlagen gelegenen Nutzungen, wird festgesetzt, dass 
Tiefgaragen und Garagengeschosse über Dach der aufstehenden und angrenzenden 
Gebäude zu entlüften sind. 
Ausnahmsweise kommen abweichende Lüftungsanlagen in Betracht, sofern 
gutachterlich nachgewiesen wird, dass an umliegenden Nutzungen und Gebäuden 
der Vorsorgewert für das Jahresmittel für Stickstoffdioxyd (NO
2) von 33,9 µg/m³ Luft 
eingehalten wird.  
Im vorliegenden Konzept sind im geplanten Hochhausgebäude Stellplätze in 
oberirdischen Parkdecks (Gebäudeebene 2, entsprechend 1. bis 3. Obergeschoss) 
vorgesehen. Wenn diese mit einem möglichst großen Anteil an Öffnungen natürlich 
belüftet werden, kann damit der o.g. Nachweis für diese Stellplätze ggfs. bereits 
erbracht werden.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Die Stellplätze in den Untergeschossen sind mechanisch belüftet. Die Zuluft der 
Untergeschosse sollte an gering belasteten Stellen und die Abluft im Außenbereich 
mindestens in 2 bis 3 m Höhe liegen und von der Fassade weg verteilt werden. Auch 
mit diesem Konzept ist ggfs. der o.g. Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der 
39. BImSchV möglich.  
In der oben genannten Luftschadstoffuntersuchung sind bereits die Emissionen sowie 
deren Verteilung ermittelt und ein Lüftungskonzept für die Parkgeschosse 
vorgeschlagen worden. Die oberirdischen Parkgeschosse (Gebäudeebene 2, 
entsprechend dem 1. bis 3. Obergeschoss) sind auch mit einer vollständig 
geschlossenen Fassade zur südöstlich angrenzenden Bestandsbebauung mit 
Wohnnutzung durch Öffnungen in den anderen Fassaden ausreichend zu belüften. 
Für die unterirdischen Parkgeschosse ist ein technisches Lüftungskonzept 
vorgezeichnet worden, das ebenfalls eine für angrenzende empfindliche Nutzungen 
die Machbarkeit einer unschädlichen Entlüftung nachweist.  
Im Einzelnen sind die Nachweise anhand der konkreten Planungsausgestaltung und 
technischen Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren zu führen Unter anderem ist 
bei den oberirdischen Parkgeschossen dafür Sorge zu tragen, dass für die relevanten 
Luftschadstoffe die maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV an den darüber 
liegenden Nutzungen ab der Gebäudeebene 3 (voraussichtlich entsprechend dem 
4. Obergeschoss) eingehalten werden. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. 
6.12 Klimaanpassung 
Infolge des Klimawandels sind geänderte Bedingungen, insbesondere häufigere und 
länger andauernde Hitzeperioden mit höheren Temperaturen und häufigere und 
intensivere Starkregenereignisse, zu berücksichtigen. Durch diese 
Klimaveränderungen werden insbesondere innerstädtische Gebiete mit hoher 
Bebauungsdichte und hohem Versiegelungsgrad zusätzlich durch Hitze und 
Starkregen belastet. 
Durch die geplante Nachverdichtung wird sich die thermische Belastung im 
Plangebiet erhöhen. Daher sollten im Rahmen der neuen Planung Maßnahmen 
berücksichtigt werden, die die thermische Aufheizung im Plangebiet möglichst gering 
halten (siehe Teil B – Umweltbericht, Punkt 15.6.2).

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
6.13 Urbane Sturzfluten 
Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt der 
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das 
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Eine dieser Karten gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche 
Betroffenheit in geringem Masse zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei 
Extremregenereignissen hohe Wasserstände erreicht werden können, was bei der 
weiteren Planung zwingend zu berücksichtigen ist.  
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
• Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen, Ausbildung 
von Gründächern)  
• Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom Gebäude 
weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen)  
• Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B. Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten 
Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von 
Geländeneigung abgewandt) 
Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
• die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes  
• mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten  
• Fließwege innerhalb des Plangebietes  
• Natürliche Überflutungsgebiete  
• Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu beachten, 
dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der umliegenden 
Straßen angehoben werden soll.  
• Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche 
von Bebauungen freigehalten werden können.  
• Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und 
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in den Untergeschossen, Kellerfenster, 
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und -ausfahrten, ggfls. Muss das Gelände insgesamt 
oder in Teilen angehoben werden. 
 
6.14 Grundwasser 
Auf Teilen des Grundstücks liegt im Bestand bereits eine Tiefgarage vor. Zukünftig 
wird es vollflächig durch eine fünfgeschossige Tiefgarage unterbaut. Damit wird 
etwas stärker in die Grundwassersituation eingegriffen, jedoch deutlich begrenzt 
aufgrund der geringen Größe des Grundstücks. Auf dem Grundstück südwestlich 
angrenzend findet sich eine eingeschossige Tiefgarage im Bestand, die ebenfalls 
keine grundsätzliche Störung des Grundwasserstroms begründet. Eine großflächig 
abriegelnde Wirkung als Sperrbauwerk ist damit auch im Zusammenhang der 
Neubau- und Bestandsunterbauungen der Flächen nicht gegeben. 
 
6.15 Verschattung/ Besonnung 
Der geplante Hochpunkt Twist hat aufgrund seiner Positionierung im Plangebiet 
Auswirkungen aufgrund seines Schattenwurfes auf die Umgebung.  
Es ist daher eine Besonnungsstudie durchgeführt worden, um die Auswirkungen des 
Schattenwurfes zu beurteilen und in die Abwägung einstellen zu können (Peutz 
Consult GmbH, Düsseldorf, Besonnungsstudie zum Bebauungsplan 01/017 
Kennedydamm 55 in Düsseldorf, 24.11.2023). Die Besonnungsdauer wird anhand 
der Planungsempfehlungen der DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ beurteilt. Die 
DIN gibt drei Empfehlungsstufen für die Besonnung mindestens eines Wohnraums in 
einer Wohnung zu einem Stichtag zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Die 
Empfehlungsstufen orientieren sich an der Mindestdauer einer möglichen Besonnung 
für den Wohnraum mit 4 Stunden (Empfehlungsstufe Hoch), 3 Stunden 
(Empfehlungsstufe Mittel) und 1,5 Stunden (Empfehlungsstufe Gering) für den 
gewählten Stichtag. Allerdings sind die DIN-Empfehlungen gemäß Rechtsprechung 
keine zwingenden Rechtsvorschriften.  
In der ersten Hälfte des Tages wirft das Plangebäude „Twist“ einen Schatten auf die 
nordwestlich gelegene Wohnbebauung entlang der Uerdinger Straße. Das Haus

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Uerdinger Straße Nr. 87 erfährt hierbei auf der Nord-Ost Fassade eine zum Teil 
deutliche direkte Abnahme der Besonnung. Da die Nord-Ost-Fassade aufgrund der 
Ausrichtung bereits im Bestand weniger gut besonnt ist, hat die Abnahme der 
Besonnung in diesem Abschnitt keinen direkten Einfluss auf die Einhaltung der 
Empfehlungen der DIN für eine ausreichende Besonnungsdauer. Auf der Süd-Ost 
Fassade ist jedoch weiterhin mit einer Einhaltung mindestens einer der drei 
Empfehlungsstufen für Besonnung zu erwarten, so dass insgesamt für die 
Wohneinheiten von einer Einhaltung der Empfehlungen der Norm auszugehen ist.  
Die Detailbetrachtung anhand der Wohnungsgrundrisse bestätigt diesen Befund. 
Lediglich eine Wohneinheit jeden Geschosses weist ausschließlich Fenster nach Nord-
Osten und Nord-Westen auf. Hier ist bereits im Bestand anzunehmen, dass eine 
Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt. Die Besonnung wird durch den 
Schattenwurf zum Stichtag in den unteren vier Geschossen um 50-60% vermindert, 
im vierten Obergeschoss noch um ca. 26%. Die Besonnung verbleibt damit nach wie 
vor unterhalb der Empfehlungsstufe „Gering“ der DIN EN 17037.  
In der zweiten Hälfte des Tages wandert der Schatten des Hochpunktes auf die 
bestehende Bebauung östlich der Roßstraße. Hierdurch nimmt in erster Linie auf den 
Nordfassaden der Häuser an der Karl-Friedrich-Klees-Straße 12 und 13 bis 18 die 
direkte Besonnung zum Teil um bis zu 60% gegenüber dem Bestand ab. Diese 
Wohnhäuser sind Townhouses, die sowohl Fenster zur Nordwest- als auch zur 
Südostfassade haben, sodass für die bestehenden Wohnräume auch im Planfall zur 
Tagundnachtgleiche eine gute Besonnung auf der Südostfassade nachgewiesen 
werden kann. Damit kann eine Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden 
erwartet werden, was gemäß den Kriterien der DIN EN 17037 der Empfehlungsstufe 
„hoch“ entspricht. 
In Teilen der Nordfassaden der Wohngebäude „Zur alten Exerzierhalle“ können 
ebenfalls Abnahmen der Besonnung festgestellt werden. Die Besonnung auf den 
Nord-West-Fassaden der Häuser Nr. 1 bis 7 sowie Nr. 33 bis 35a nimmt im Planfall in 
Teilbereichen deutlich ab. Nordfassaden bekommen naturgemäß keine oder je nach 
Ausrichtung, nur wenig direkte Besonnung, sodass auf diesen Fassaden bereits im 
Bestand nur eine Besonnung von maximal 0,4 bis 1,4 Stunden zur 
Tagundnachtgleiche am 21. März vorlag, so dass die DIN-Empfehlungen auch im 
Bestand an diesen Fassaden nicht erfüllt werden können. Allerdings weisen die 
Wohneinheiten durchgesteckte Grundrisse auf, die mit mindestens einem 
Aufenthaltsraum mit Fenstern zur Südwestfassade haben. Da die DIN die Erfüllung

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
der Empfehlungskriterien nur für einen Wohnraum je Wohnung vorgibt, kann auch in 
diesen Häusern weiterhin eine ausreichende Besonnung nachgewiesen werden.  
Die Wohnhäuser an der Roßstraße direkt südöstlich angrenzend sind aufgrund ihrer 
Lage zum Hochhaus nicht von seinem Schattenwurf betroffen.  
Einzelne Büronutzungen im direkten Umfeld sind ebenfalls von einer verminderten 
Besonnung durch den Schattenwurf des Hochhauses Twist betroffen. Dazu ist eine 
ergänzende Untersuchung zur Abschätzung der Betroffenheit der Büronutzungen 
erstellt worden (Peutz Consult GmbH, Düsseldorf, Belichtungsstudie zum 
Bebauungsplan 01/017 Kennedydamm 55 in Düsseldorf, 24.11.2023). Dazu ist nicht 
die DIN EN 17037 zur Beurteilung heranzuziehen, da diese ausschließlich auf 
Wohnungen anzuwenden ist. Für Büroräume sind die Vorgaben der Technischen 
Regeln für Arbeitsstätten anzuwenden, hier die ASR A3.4 „Beleuchtung und 
Sichtverbindung“. Darin wird der Tageslichtquotient oder alternativ die 
lichtdurchlässige Fensterfläche im Verhältnis zur Raumgröße betrachtet. Für das 
Bürogebäude Johannstraße 1 ist in einigen Geschossen mit einer Minderung des 
Tageslichtquotienten zu rechnen. Da dieses moderne Bürogebäude jedoch 
großflächige Glasfassaden aufweist, ist von einer Einhaltung beider Kriterien 
(Tageslichtquotient und Fenster/Raum-Verhältnis) weiterhin auszugehen.  
Im Unterschied dazu ist das Bürogebäude am Platz der Ideen Nr. 1 ein 
denkmalgeschütztes ehemaliges Kasernengebäude aus dem 19. Jahrhundert. 
Aufgrund der Ausrichtung und der Fenstergrößen ist das Kriterium des 
Tageslichtquotienten im Erdgeschoss im Bestand schon nicht erfüllbar. Die 
Belichtung durch das natürliche Tageslicht wird durch die veränderten 
Lichtverhältnisse durch den neuen Baukörper dazu um etwa 0,1 % vermindert. 
Allerdings bleibt das Kriterium des Fensterfläche-zu-Raumgrößen-Verhältnisses 
unberührt, so dass gesunde Arbeitsverhältnisse weiterhin gewahrt bleiben. 
 
6.16 Windkomfort 
Hoch aufragende Gebäude verändern bis in ihr Umfeld hinein die natürliche 
Windrichtung und Windgeschwindigkeit. Der geplante 117,8 Meter über Gelände 
aufragende Twist wird zu Verwirbelungen und Umlenkungen des Windes führen.  
Zur Untersuchung möglicher Windgefahren und des Windkomforts wurde eine 
Windkanalstudie erstellt (Hochhaus Twist (Kennedydamm, Düsseldorf) –

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Windkomfort/-diskomfort im bodennahen Bereich sowie im Bereich der 
Dachterrassen, Wacker Ingenieure, 05.09.2023). 
Im Ergebnis konnte kein Bereich mit potentiellen Windgefahren festgestellt werden, 
weder bodennah im Nahbereich des Gebäudes, noch auf den begehbaren 
Dachterrassen. Durch Umströmungswirkungen am Gebäude ist für den 
Eingangsbereich und die Pkw-Vorfahrt am Kennedydamm, im Bereich unterhalb der 
südwestlichen Gebäudespitze ungeschützt ein ungenügender Windkomfort zu 
erwarten. Durch das Schließen der südlichen Außenwand kann der Windkomfort auf 
die beste Komfortklasse verbessert werden. Hier ist eine transparente Abschirmung 
vorgesehen.  
Auf den anliegenden Gehwegen am Kennedydamm bleibt der Windkomfort in der 
gleichen Komfortklasse, wie im heutigen Bestand. Für die Gehwege an der Roßstraße 
vermindert sich der Komfort etwas. Zum Sitzen im Freien ist der Komfort in beiden 
Gehwegbereichen nicht gut. Für das Durchqueren und Entlangschlendern ist der 
Windkomfort jedoch moderat bis gut. 
Durch Bepflanzungen auf der westlichen und östlichen Seite der Freifläche an der 
Nordspitze des Gebäudes kann der Windkomfort hier auf ein moderates Maß auch für 
den Aufenthalt in der Außengastronomie gehoben werden. Eine geeignete 
Bepflanzung ist im Grünordnungsplan abgestimmt. 
Auf den begehbaren Dachterrassen auf der Westseite des Gebäudes kann der 
Windkomfort durch außenliegende Windabweiser von etwa 1,8 – 2,0 m Höhe entlang 
des Kennedydamms, auf ein gutes Niveau für alle Nutzungen angehoben werden. 
Wenn entsprechende Windschutzschirme installiert sind, können die Dachterrassen 
uneingeschränkt genutzt werden. Eine textliche Festsetzung ermöglicht die 
Errichtung dieser baulichen Anlagen auf den begehbaren Dachterrassen.  
 
6.17 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Einfriedungen 
Die geplante Neubebauung durch das Hochhaus Twist direkt am Kennedydamm im 
Übergang zur Roßstraße soll einen Beitrag zu einer attraktiven urbanen Gestaltung 
leisten. So soll der östliche Seitenraum des Kennedydamms im Zuge des Projektes 
neu geordnet und gestaltet werden und insbesondere für Fußgänger*innen und 
Radfahrende deutlich attraktiviert werden (siehe dazu unter Nr. 5.4

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Verkehrskonzept). Um die Freiraumsituation als zusammenhängenden urbanen 
Raum erlebbar zu machen, sind Grundstückseinfriedungen nicht zulässig. Bei 
entsprechender Ausstattung und Beleuchtung vermitteln sie ein hohes Maß an 
Sicherheit und ermutigen zur Teilnahme am verkehrlichen Umweltverbund. Lediglich 
die Abgrenzung der Freifläche an der Nordspitze des Plangebiets vom direkt 
angrenzenden Straßenraum ist zulässig, um die ungestörte Nutzung der Freifläche 
für die geplante Außengastronomie zu ermöglichen (siehe dazu auch unter Nr. 6.11 
Grünplanerische Inhalte). 
Werbeanlagen 
Der Kennedydamm ist eine wichtige, hochfrequentierte Nord-Süd Verkehrsachse 
innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Flächen beidseits des 
Kennedydamms sollen mit qualitätvollen, identitätsstiftenden Büroimmobilien 
erneuert und weiterentwickelt werden. Die Qualität öffentlicher und privater 
Außenräume soll aufgewertet werden. Die besondere Sichtbarkeit des Hochpunktes 
an dieser wichtigen Einfallstraße erfordert einen sensiblen Umgang mit 
Werbeanlagen. Eine stadt- und straßenbildstörende Häufung von unterschiedlichen 
Werbeanlagen gilt es grundsätzlich zu vermeiden. Darüber hinaus sind die 
anliegenden Wohnquartiere vor Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen zu 
schützen.  
Werbeanlagen haben sich daher in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung 
dem Erscheinungsbild der jeweiligen Fassade unterzuordnen.  
Werbeanlagen mit bewegten Lichtern und Motiven, mit variablen Leuchtstärken und 
Farben sind nicht zulässig.  
Um der Großform Hochhaus mit seiner weitreichenden Sichtbarkeit gerecht zu 
werden, sind Werbeanlagen an den obersten drei Geschossen zulässig. Je Fassade ist 
eine Werbeanlagen mit einer maximalen Größe von 8 m x 15 m zulässig. Damit 
können Firmenlogos und -schriftzüge in angemessener Größe als Hinweis auf einen 
großen Bürostandort angebracht werden. Durch die Höhe des Gebäudes treten 
solche Werbeanlagen im direkten Umfeld kaum in Erscheinung, sondern entwickeln 
eine Fernwirkung. Darüber hinaus sind an den Fassaden lediglich Werbeanlagen 
unterhalb der Brüstungskante im ersten Obergeschoss zulässig. Diese Werbeanlagen 
bedienen die Nahwirkung aus dem direkten Umfeld. Durch die Vorgabe, dass 
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung anzubringen sind, ist eine Orientierung der 
Kundschaft vor Ort und eine Identifikation der Betriebe leicht und zielgerichtet 
möglich.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Die weitere Gestaltung der Werbeanlagen dient der Wahrung der prägnanten 
Architektur des Hochhauses. So darf die Fassadengliederung durch Werbeanlagen 
nicht beeinträchtigt werden, auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig und auch 
das Bekleben von Fenster- und Fassadenflächen mit Werbung soll unterbleiben. Für 
einen zurückhaltenden und die architektonische Gestaltung berücksichtigenden 
Ausführung von Werbeanlagen sind generell nur die Verwendung von 
Einzelbuchstaben für Schriftzüge sowie von Firmenlogos oder Kombinationen aus 
beidem zu verwenden.  
Freistehende Werbeanlagen sind lediglich als Sammelhinweistafel für die 
Nutzungsparteien zulässig. Um auch hier eine störende Gestaltung auszuschließen, 
bleibt die Größe einer solchen Sammelhinweistafel auf eine Höhe von 2,50 Meter und 
eine Breite von einem Meter beschränkt.  
Durch die Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird eine angemessene und 
maßstabsgerechte Repräsentation und Sichtbarkeit für die Nutzungen im Gebäude 
ermöglicht. Gleichzeitig wird ihrer Größe und Gestaltung der Architektur des 
Gebäudes und dem städtebaulichen Umfeld untergeordnet.  
Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten sind entsprechend der textlichen Festsetzungen anzuordnen 
und in der Höhe zu begrenzen. Sie sind in der Gestaltung an die Fassaden des 
jeweiligen Gebäudes architektonisch anzupassen und zu verkleiden. Damit kann ein 
harmonisches Gesamtbild entstehen, das unattraktive und störende Ansichten von 
technischen Geräten und Anlagen vermeidet.  
Ausgenommen von der Pflicht zur architektonischen Verkleidung ist die auf dem 
Hochhaus Twist ermöglichte Landeplattform für elektrisch betriebene 
Senkrechtstarter. Hier muss die Gestaltung im Rahmen des luftfahrtrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens abgestimmt werden. Auch die zulässige Anlage zur 
Fassaden- und Fensterreinigung (Fassadenbefahranlage) ist von der Pflicht zur 
architektonisch angepassten Verkleidung ausgenommen, um die Funktion nicht 
einzuschränken.  
 
7 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden eine nachrichtliche Übernahme sowie verschiedene 
textliche und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtliche Übernahme

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
und die Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Bauherr*innen im 
Plangebiet Rechnung. 
Die nachrichtliche Übernahme lautet: 
7.1 Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 
Luftverkehrsgesetz ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die nach §§ 12 
bis 17 Luft VG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer besonderen 
luftrechtlichen Zustimmung. 
 
Die Hinweise sind im Einzelnen: 
7.2 Baukörperfestsetzung 
Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzungen gemäß dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2 und 2/2) sind verbindlich. 
7.3 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem öffentlichen 
Mischwasserkanal zuzuleiten. Es wird auf die hydraulische Auslastung des 
öffentlichen Abwassernetzes und die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen die Folgen 
von Starkregenereignissen zu treffen, hingewiesen. 
7.4 Grundwasser 
Es wird auf die höchsten bisher gemessenen Grundwasserstände im Plangebiet 
hingewiesen.  
7.5 Grundwasserverunreinigung 
Es wird auf eine Grundwasserverunreinigung im Plangebiet, die derzeit saniert wird, 
hingewiesen. Bei Baumaßnahmen ist gutachterlich nachzuweisen, dass diese 
Verunreinigungen nicht verlagert werden und die Sanierungsarbeiten nicht 
beeinträchtigen. Auf einen möglicherweise erhöhten Aufwand bei Tiefbaumaßnahmen 
mit Wasserhaltung wird hingewiesen.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
7.6 Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen 
werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 
7.7 Tiefgaragen- und Dachbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- 
und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als 
Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und 
Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 
7.8 Fassadenbegrünungen 
Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Satzungsbeschluss dieses 
Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und 
Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 
7.9 Artenschutz Vogelschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere 
Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, auf den 
Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine ökologische 
Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden Fledermäuse 
gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige 
Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren Verlauf 
abzustimmen. 
7.10 Artenschutz Werbeanlagen – Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten 
ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin 
und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zu-lässig. Die Leuchtgehäuse 
sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und 
dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung 
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das 
für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. 
7.11 Luftschadstoffe  
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskonzept umgesetzt werden 
soll, als das, für dessen Machbarkeit bereits im Rahmen der 
Luftschadstoffuntersuchung zu diesem Bebauungsplanverfahren der gutachterliche 
Nachweis erbracht worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren erneut der 
Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des tatsächlich 
auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage die maßgeblichen Grenzwerte der 
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Stickstoffdioxid (NO2) und 
die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten 
werden. 
7.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. 
7.13 Archäologische Bodenfunde  
Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde nicht auszuschließen. 
Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und das weitere 
Verhalten beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß 
§ 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 
7.14 Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren 
Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von Windgefahren im 
Bereich des Hochhauses sind windkomfortverbessernde Maßnahmen vorzusehen. Art 
und Umfang der Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
geregelt. 
7.15 Grünordnungsplan III 
Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt worden.  
7.16 Vorhaben- und Erschließungsplan 
Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
8 Verfahren  
8.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 31.08.2020 bis zum 11.09.2020 
statt. Das Plangebiet umfasste zu dem Zeitpunkt noch zusätzlich die Fläche des 
südlich angrenzenden Bürogebäudes „Kennedydamm-Center“ bis zum Stich der 
Schwannstraße. Eine Präsenzveranstaltung fand gemäß den Vorgaben des 
Planungssicherstellungsgesetzes zur Berücksichtigung der besonderen 
Vorsichtsmaßnahmen zur Coronalage nicht statt. Neben der Verteilung von 
Informationsblättern und dem Aushang von Plakaten im Umfeld des Plangebiets 
konnte eine Information auch anhand eines Plakataushangs im Erdgeschoss des 
Verwaltungsgebäudes in der Brinckmannstraße 5 erfolgen. Zudem waren die 
Unterlagen im Internet einsehbar und es konnten Beiträge per Email eingesandt 
werden. Dazu wurden Erörterungsmöglichkeiten nach telefonischer Absprache 
angeboten. 
Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich 
hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr und die Anbindung an den öffentlichen 
Personenverkehr, die Höhe der geplanten Hochhäuser, deren Schattenwirkung und 
das Erfordernis der Entwicklung weiterer innerstädtischer Büroflächen. Zudem 
wurden die erforderlichen Bauarbeiten und Baustellen thematisiert. 
8.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB 
Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 
04.10.2020 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Das Plangebiet umfasste zu dem 
Zeitpunkt noch zusätzlich die Fläche des südlich angrenzenden Bürogebäudes 
„Kennedydamm-Center“ bis zum Stich der Schwannstraße. Die vorgebrachten 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen verkehrliche 
Leistungsfähigkeit, Verkehrslärm, die Höhe und die Verschattung durch die 
Hochhausbebauung, die Begrünung im Plangebiet.  
8.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Mit Schreiben vom 17.09.2021 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 
22.10.2021 erneut Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Das Plangebiet umfasste 
zu dem Zeitpunkt noch zusätzlich die Fläche des südlich angrenzenden Bürogebäudes 
„Kennedydamm-Center“ bis zum Stich der Schwannstraße. Die vorgebrachten 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Höhe der Gebäude und zu

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
Werbeanlagen. Es wurden Hinweise zur Mobilitätsuntersuchung, zu Stellplätzen und 
Verkehrsflächen sowie zum Umgang mit Leitungen gegeben. Weiterhin gab es 
Anregungen zu Einzelaspekten der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe zur 
Klimaanpassung und zur Begrünung im Plangebiet. 
Aufgrund der Änderung der Verfahrensart auf einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan gemäß § 12 Absatz 1 Baugesetzbuch und der dafür erforderlichen 
Überarbeitung und Ergänzung der Bebauungsplanunterlagen wurde eine erneute 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Frist vom 
21.05.2024 bis zum 21.06.2024 und vom 16.08.2024 bis zum 30.08.2024 
durchgeführt. Von Beteiligten wurden Anregungen zur Beachtung der Regelungen bei 
der Errichtung von Gebäuden, die einer luftverkehrsrechtlichen Höhenbegrenzung 
unterliegen, gegeben. Man teilte zudem mit, dass für den Landeplatz für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter ein eigenes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. 
Andere Beteiligte wiesen auf Telekommunikationsleitungen im Plangebiet und im 
direkten Umfeld, sowie auf Verkehrsbauwerke hin und baten um Beachtung von 
technischen Regeln im Umgang damit. Auch zur Ableitung des Niederschlagswassers 
ergingen Hinweise. Es wurden Informationen zur kommenden Luftqualitätsrichtlinie 
der Europäischen Union und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen die 
Einwirkung verkehrsinduzierter Luftschadstoffe und von Verkehrslärm gegeben. Zu 
verschiedenen Themen wurden Empfehlungen ausgesprochen, so zur 
städtebaulichen Einbindung in ein Umfeld, in dem auch Baudenkmäler zu finden sind. 
Man bat um Übernahme von Hinweisen zum Umgang mit archäologischen 
Bodenfunden sowie um Korrekturen und Ergänzungen in der Begründung, im 
Umweltbericht und in der Mobilitätsuntersuchung. Ebenfalls wurden Hinweise zur 
städtebaulichen Kriminalprävention und zum abwehrenden Brandschutz gegeben.  
8.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB 
In der Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 08.05.2024 erging 
der Beschluss, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Internet zu 
veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Der Planentwurf und die zugehörigen 
Unterlagen wurden im Zeitraum vom 21.05.2024 bis zum 21.06.2024 und vom 
16.08.2024 bis zum 30.08.2024 der Öffentlichkeit zur Information und mit der 
Aufforderung zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt.  
Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.

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Bebauungsplan Nr. 01/017  Stand: 04.04.2025, Vorlage Nr. APS/048/2025 
9 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
10 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich. 
 
11 Kosten für die Gemeinde 
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen wird ein 
Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen.

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Teil B – Umweltbericht 
12 Zusammenfassung 
Als Grundlage der angestrebten städtebaulichen Entwicklung wurde von dem 
Grundstückseigentümer in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Düsseldorf für 
das geplante Hochbauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt, 
welches in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mündet.  
Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: 
- Erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Emissionen 
können gemäß den hierzu erstellten Fachgutachten zu den Themen Lärm, 
Besonnung, Wind, Lufthygiene ausgeschlossen werden. Zur Gewährleistung von 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen werden im Bebauungsplan 
entsprechende Festsetzungen getroffen. 
- Der in Teilen hochwertige Baumbestand kann durch den Bebauungsplan nicht 
erhalten werden. Ersatzpflanzungen für die 4 betroffenen und nach der 
Baumschutzsatzung geschützten Laubbäume sind möglich. Die 7 
Ersatzpflanzungen liegen außerhalb, im Übergangsbereich des Plangebietes. 
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können unter vollständiger 
Berücksichtigung entsprechender, im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur ASP 
aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen 
werden. 
- Im Plangebiet befindet sich ein Altstandort. Erforderliche Untersuchungen zur 
Überprüfung gesunder Arbeitsverhältnisse und der Einhaltung sonstiger 
Umweltbelange können im Rahmen des nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden. 
- Das Plangebiet stellt sich gemäß der stadtklimatischen Planungshinweiskarte im 
Bestand als Lastraum der sehr hoch verdichteten Innenstadtbereiche dar. Bei 
Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Erhöhung der oberirdischen 
Vollversiegelung und Teilversiegelung. Durch geeignete grünordnerische 
Maßnahmen und entsprechende Festsetzungen wird gewährleistet, dass die 
Beeinträchtigungen für das Lokalklima reduziert werden. Hierunter fallen 
beispielsweise Baumpflanzungen sowie Dach-, Tiefgaragen- und 
Fassadenbegrünungsmaßnahmen.

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13 Beschreibung des Vorhabens 
Das Hochhaus Twist an der Ecke Kennedydamm / Roßstraße hat eine stadträumlich 
besondere Stellung mit einer bedeutsamen Fernwirkung. Die maximale Gebäudehöhe 
(GH) für das Gebäude Twist beträgt Ghmax 156,80 m ü NHN (Normalhöhennull). 
Die Architektur reagiert auf diese städtebauliche Lage durch einen schlanken hohen 
Baukörper. Es steht somit im Kontrast zu den bestehenden scheibenförmigen 
Hochpunkten (Horizon, Eclipse und LaVie Schwannstraße), die parallel zum 
Kennedydamm liegen. Die dem Straßenverlauf folgende Gebäude-Kontur trägt zum 
Schutz der Wohnnutzung vor Straßenlärm bei. Die zwischen Sockel und Spitze 
vermittelnden Etagen vollführen in der Bewegung nach oben eine Drehung und 
erzeugen eine schlanke Taillierung, die die Besonnung und Belüftung der 
bestehenden Wohnbauten von Südosten her optimiert.  
Das Gebäude bildet drei deutlich ablesbare Fassadencharaktere aus. So richtet sich 
nach Norden am Schnittpunkt der drei Bundesstraßen die Entrée-Fassade aus. Sie 
markiert deutlich und weithin wahrnehmbar den Eingang von Norden und von 
Westen in die Innenstadt. 
Die Süd-, Südwest- und Südostfassaden werden als Solarfassade ausgebildet. Über 
fast die gesamte Höhe des Gebäudes oberhalb der Sockelgeschosse werden diagonal 
verlaufende Lisenen vor der eigentlichen Fensterfront montiert. Diese werden mit 
Photovoltaik-Elementen belegt. Dadurch kann über den Großteil des Tages die 
intensivere Sonneneinstrahlung aus allen südlichen Richtungen zur 
solarenergetischen Energiegewinnung genutzt werden. Gleichzeitig bleibt der 
Ausblick aus den dahinterliegenden Fenstern erhalten und die Photovoltaik-Lisenen 
tragen als Verschattungselemente zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung des 
Gebäudes bei.  
Die grünen Fassaden entwickeln sich zum einen als Abfolge von zurückspringenden 
Dachflächen auf der Westseite des Gebäudes zum Kennedydamm. Diese werden bis 
in höhere Geschosse mit einer Dachbegrünung in attikabegleitenden Pflanzgefäßen 
nach Maßgabe des projektbezogenen Grünordnungsplans angelegt, so dass die 
Begrünung auch aus dem öffentlichen Raum wahrnehmbar ist. Auf geeigneten 
Dachflächen werden begehbare Terrassen für die Nutzer*innen des Gebäudes hinter 
der Begrünung zur Verfügung gestellt. Zum anderen wird das Gebäude mit einer 
umfangreichen Fassadenbegrünung ausgestattet. Die grüne Fassade entwickelt sich 
zum Teil ab dem Erdgeschoss, zum Teil ab den Parkgeschossen und bildet die 
Übergänge zwischen der Entrée- und den Solarfassaden. Die grüne Fassade verjüngt

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sich in den höheren Geschossen und läuft etwa im 8. Obergeschoß aus. Während an 
der Arkadenstruktur entlang des Kennedydamms noch bodengebundene Rank- und 
Kletterpflanzen zur Begrünung eingesetzt werden, sind es in den höheren 
Geschossen zum Beispiel in die Fassade eingesetzte Grünpaneele. Um die Begrünung 
dauerhaft zu erhalten, sind dafür geeignete Bepflanzungen zu wählen und eine 
Wasser- und Nährstoffversorgung zu integrieren.  
Des Weiteren ist die Möglichkeit der Errichtung eines Vertiports für Flugtaxis und 
Drohnen vorgesehen. 
Der den Kennedydamm begleitende Geh- und Radweg wird im Zuge der Umsetzung 
der Planungen angepasst. Neben der Ergänzung der Baumreihe am Kennedydamm 
entlang des Plangebietes wird die Arkadenstruktur im Erdgeschoss des geplanten 
Gebäudes intensiv begrünt. Die Geh- und Radwegeflächen werden also beidseitig 
grün gerahmt. Die Begrünung im Norden des Grundstücks begleitet die Flächen für 
die vorgesehene Außengastronomie und leitet über zur Roßstraße. Dieser öffentlich 
zu begehende Bereich wird entsprechend seiner besonderen städtebaulichen Lage 
qualitätvoll freiraumplanerisch gestaltet. In der öffentlichen Verkehrsfläche am 
Übergang zwischen Kennedydamm und Roßstraße wird zur konfliktvermeidenden 
Führung des Fuß- und Radverkehrs neu geordnet und durch die Stellung eines 
Solitärbaums betont.  
 
14 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, 
Landes- und/oder kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige 
Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie 
beispielweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 
und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es auf den Gebieten 
Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung.

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Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 
2025 – rheinverbunden –“ und des Grünordnungsrahmenplans (GOP II / Stadtbezirk 
1) finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der 
„stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im Abschnitt 
„Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDus)“ liegt ein 
strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im Abschnitt 
„Klimaanpassung“ behandelt werden. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum 
Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 
2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme 
hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine 
emissionsarme Deckung desselben. 
Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und 
Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, 
Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die 
Bauleitplanung. 
 
15 Schutzgutbetrachtung 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie 
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende 
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei 
Abrissarbeiten zu nennen. 
15.1 Mensch 
15.1.1 Verkehrslärm 
Grundlage der Stellungnahme ist die „Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 01/017 Kennedydamm 55 „Twist“ in Düsseldorf“, 
Bericht Nr. VB 7964-5 des Büros Peutz Consult GmbH mit Stand vom 28.11.2023.

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Das Plangebiet wird vorrangig durch den Kennedydamm / Danziger Straße im 
Westen sowie durch die Roßstraße im Norden bzw. Osten des Plangebietes belastet. 
Die Beurteilungspegel liegen an der nordwestlichsten Ecke des MK-Gebietes am 
Kennedydamm bei bis zu 78 dB(A) am Tag und bei bis zu 70 dB(A) in der Nacht. Die 
südwestliche Ecke des Plangebietes wird im Bereich des Kennedydamms ebenfalls 
mit Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) am Tag und 66 dB(A) in der Nacht 
beaufschlagt.  
Die Lärmbelastung entspricht dem Beurteilungspegel ≥ 73 dB(A) tags bzw. 
≥ 65 dB(A) nachts (Kennzeichnung im B-Plan: NÖF). An der Roßstraße werden 
Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) am Tag und 64 dB(A) in der Nacht erreicht. 
Die Lärmbelastung entspricht somit dem Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) am Tag und 
≥ 60 dB(A) in der Nacht. 
Richtung Süden liegen teilweise etwas niedrigere Werte vor. 
Geplant sind ein Bürostandort sowie eventuell ein Hotel. Im geplanten Kerngebiet 
(MK) sind untergeordnet auch Betriebsleiterwohnungen zulässig. Durch die 
vorgesehene Hotelnutzung / untergeordnete Wohnnutzung besitzt auch der 
nächtliche Wert Relevanz. 
Eine Gesundheitsgefährdung kann bei Werten von über 70 dB(A) am Tage und über 
60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1 für ein 
Kerngebiet von 63 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht werden an den zum 
Kreuzungsbereich orientierten Fassaden mit bis zu 15 dB(A) am Tag und bis zu 
17 dB(A) in der Nacht überschritten. Insgesamt können die Orientierungswerte für 
ein Kerngebiet im Plangebiet an keiner Stelle eingehalten werden. 
Lärmschutzmaßnahmen  
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden 
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig. Es werden Maßnahmen zum 
baulichen Schallschutz wie entsprechende Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für 
Fassaden im Bebauungsplangebiet festgesetzt (Vgl. Bericht VL 7964-5 mit Stand 
vom 28.11.2023, Anlage 5.2.1). 
Grundsätzlich gilt bei Beurteilungspegeln von ≥ 73 dB(A) am Tag und ≥ 65 dB(A) in 
der Nacht ein Ausschluss von öffenbaren Fenstern und Türen für Aufenthaltsräume in 
Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch in Kindertagesstätten). In der

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Planzeichnung erfolgt die Kennzeichnung als Schrägschraffur (///) mit der 
Bezeichnung „NÖF“ (Nicht öffenbare Fenster). 
Für Fassadenbereiche mit Beurteilungspegeln ≥ 68 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts 
gilt bei Wohnungen grundsätzlich, dass mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume 
einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine sonstige Öffnung zu einer 
Fassade mit einem Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags verfügen muss. 
Für Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts wird die 
Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und 
Türen für sämtliche Aufenthaltsräume festgesetzt (Kennzeichnung im B-Plan 
Schrägschraffur (///)). Ab Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) wird die Sicherstellung einer 
ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für Büro- und 
Unterrichtsräume festgesetzt (Kennzeichnung Schrägschraffur (///) mit Bezeichnung 
„B“). 
Da bisher für das Planvorhaben keine allgemeinen Wohnnutzungen vorgesehen 
werden, beziehen sich die o. g. Festsetzungen primär auf die untergeordnet 
zulässigen Betriebsleiterwohnungen. Falls entsprechende Wohnnutzungen geplant 
werden, ist sicher zu stellen, dass diese in Bereichen angeordnet werden, die 
unterhalb der Gesundheitsgefahr liegen und keine Anforderungen an die 
Grundrissgestaltung erfordern (z.B. die oberen Geschosse der Fassaden mit 
Ausrichtung zur Roßstraße, Fassaden mit Kennzeichnung //// BP 63/55). 
 
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Schallsituation im Umfeld 
Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Eine 
Gesundheitsgefährdung kann bei diesen Lärmpegeln grundsätzlich nicht 
ausgeschlossen werden. 
Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, 
sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. 
Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan 
abzuwägen.

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Zur Ermittlung der planinduzierten Mehrverkehre im Umfeld wurde der Ohne-Fall mit 
dem Mit-Fall verglichen. Durch die bei der Realisierung des Planvorhabens 
verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens ergibt sich eine Erhöhung der 
Straßenverkehrslärmimmissionen an den Immissionsorten in der Umgebung des 
Plangebietes. Diese ist insgesamt gering, da es sich durchweg um stark frequentierte 
Straßen handelt.  
Am Gebäude „Eclipse“, am Kennedydamm gegenüber des Plangebietes liegend, 
kommt es durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens sowie ebenfalls durch 
Reflexionen an dem Plangebäude zu einer Pegelerhöhung von bis zu 0,6 dB(A) in den 
oberen Etagen. Sowohl tags wie auch nachts liegen dort die Werte bereits im Null-
Fall mit 75 dB(A) tags / 67 dB(A) nachts über der kritischen Schwelle von 70 dB(A) 
am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. 
An der Roßstraße ergeben sich an den straßenzugewandten Fassaden 
Pegelerhöhungen von bis zu 0,1 dB(A), bei Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) 
am Tag und 63 dB(A) in der Nacht. Auch hier wird bereits die kritische Schwelle von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Null-Fall überschritten.   
An der straßenabgewandten Westfassade erreicht die abschirmende Wirkung der 
Plangebäude hingegen eine Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen von bis zu 
0,5 dB(A). Ausnahme ist hier der Immissionsort 3 mit einer Erhöhung um 0,8 dB(A) 
in den oberen Etagen. 
Entlang der Johannstraße wird ebenfalls bereits im Null-Fall die kritische Grenze von 
70/60 dB(A) für tags/nachts bei Beurteilungspegeln von 78 dB(A) am Tag und 70 
dB(A) nachts deutlich überschritten. Die Pegelerhöhung liegt hier bei bis zu 0,1 
dB(A). 
Die übrigen Immissionsorte weisen keine bzw. keine relevanten Pegelerhöhungen 
auf. 
15.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm 
Durch die Planung können Lärmkonflikte zwischen der Planung und der benachbarten 
empfindlichen Wohnnutzung entstehen. Insbesondere können diese durch die 
Tiefgaragen- und Geschosszufahrten sowie durch LKW-Anlieferverkehr hervorgerufen 
werden. Für die haustechnischen Anlagen liegen noch keine Planungen vor und 
können daher erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt 
werden.

- 77 - 
 
 
Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von 
Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und 
Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren 
Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die 
Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 
6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm 
– Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - berechnet. 
Zur Beurteilung der Situation wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz 
Consult Bericht VB 7964-5 vom 28.11.2023) erforderlich. Der Gutachter kommt zu 
dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte und die kurzzeitig zulässigen 
Geräuschspitzen gemäß TA Lärm an allen relevanten Immissionsorten eingehalten 
werden können. 
15.1.3 Fluglärm 
Im Bebauungsplan wird die Dachfläche des Twist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als 
Fläche für den Luftverkehr in Gestalt eines Landeplatzes für die Nutzung durch 
elektrisch betriebene Senkrechtstarter festgesetzt. Die Bewertung der Zulässigkeit 
des Luftlandeplatzes ist Gegenstand eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens 
und bleibt der fachplanerischen Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf 
vorbehalten. 
15.1.4  Elektromagnetische Felder (EMF) 
Bei Realisierung geplanter Umspannanlagen werden Quellen starker 
elektromagnetischer Felder im Plangebiet geschaffen. Der Einwirkungsbereich solcher 
Niederfrequenzanlagen nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. 
BImSchV) beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der 
Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht. Gemäß den 
Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. 
Des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
vom 09.11.2004) liegen maßgebliche Immissionsorte 5 Meter um die Anlage. 
Sensible Nutzungen wie Kindertagesstätten oder Krankenhäuser sind nicht 
vorgesehen. Andernfalls ist aus Vorsorgegründen eine über diese Vorgaben 
hinausgehende Minimierung von möglichen Strahlenbelastungen empfehlenswert. 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden mögliche Standorte von 
geplanten Netzstationen / Umspannanlagen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen 
von elektromagnetischen Feldern auf sensible Nutzungen überprüft.

- 78 - 
 
 
15.1.5  Störfallbetriebsbereiche 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ und „Achtungsabstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-
Richtlinie und der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(Störfallverordnung, 12. BImSchV) ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 
durch die TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. 
Im Jahr 2024 hat die Stadt Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit 
Störfallbetriebsbereichen anhand des „Kartographischen Abbildungssystem für 
Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die 
angemessenen Abstände gemäß Seveso-III-Richtlinie berücksichtigt werden und das 
durch das Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz (LANUV) gepflegt 
wird, aktuell überprüft. Danach sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes 
gelegenen Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
15.1.6  Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 11 und Paragraf 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). 
Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden 
Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. 
Abbruchmaterialien 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-,

- 79 - 
 
 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z.B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur gesichert.  
15.1.7  Städtebauliche Kriminalprävention 
Aspekte baulicher Kriminalprävention wie die Radwegeführung, Treppenhäuser, die 
Art der Bepflanzung, die Gestaltung von Tiefgaragen und die Beleuchtung werden im 
Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
15.1.8  Besonnung und Tageslichtsituation 
Vorgesehen ist die Schaffung von Baurecht für ein Hochhaus von knapp 120 Metern 
Höhe im hochverdichteten, innerstädtischen, rechtsrheinischen Bereich. 
Die europäische Norm DIN EN 17037 stellt eine Richtschnur des aktuellen Stands der 
Technik dar. Die Empfehlungen der Norm beziehen sich auf Wohnnutzungen, 
Krankenhäuser und Kitas, nicht jedoch auf Büronutzungen oder sonstige 
Arbeitsstätten. Die Norm wird daher als Beurteilungsgrundlage der gutachterlichen 
Untersuchung zu veränderten Besonnungsverhältnissen infolge Planung auf die 
wohngenutzte, umgebende Bestandsbebauung herangezogen. Eine gutachterliche 
Betrachtung des geplanten Hochhauses erfolgt nicht, da hier eine Büronutzung 
vorgesehen ist; bei einer vollflächigen Verglasung der Fassade ist davon auszugehen, 
dass die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht gemäß ASR A 3.4 (technische 
Regeln für Arbeitsstätten: Beleuchtung und Sichtverbindung aus 5/2023) erfüllt sind. 
Sie benennt zwei alternative Kriterien, bei Erfüllung eines der beiden Kriterien gelten 
die Anforderungen nach ausreichendem Tageslicht als erfüllt. Entsprechend des 
Kriteriums 2 ist von einer ausreichenden Tageslichtversorgung in Arbeitsräumen 
auszugehen, wenn ein Verhältnis von lichtdurchlässigen Fenstern, Türen oder 
Wandflächen bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 
(entspricht ca. 1:8 im Rohbau) eingehalten ist. 
Zu den Besonnungsverhältnissen wurde ein Gutachten von Peutz Consult GmbH 
erstellt, der Bericht trägt die Nummer VB 7964_1 aus 11/2023. 
Die DIN EN 17037 empfiehlt für den Tag der Tagundnachtgleiche am 21. März als 
auskömmliches Maß für einen wohnhygienischen Mindeststandard eine anderthalb- 
stündige Besonnungsdauer. Diesen Besonnungsverhältnissen ordnet die Norm die 
Empfehlungsstufe „gering“ zu und gilt für mindestens einen Aufenthaltsraum pro 
Wohneinheit. Der definierte Beurteilungspunkt befindet sich gemäß Norm in der

- 80 - 
 
 
inneren Fensterebene. Aus methodischen Gründen wird in vorliegender 
Untersuchung in einem ersten Schritt eine Beurteilung auf der Fassadenebene 
durchgeführt. Die Besonnungsverhältnisse an der inneren Fensterebene werden aus 
Erfahrungswerten abgeschätzt. In kritischen Fällen erfolgt eine Prüfung der 
Grundrisse gemäß Aktenlage. 
Auswirkungen auf die wohngenutzte Umgebung werden in den vier Bereichen, die 
TWIST umgeben, geprüft und beurteilt: 
Bereich  
A Nördlich Twist und westlich Kennedydamm und Danziger Straße 
B Südlich Johannstraße und westlich Rossstraße 
C Nördlich Johannstraße 
D Südlich Twist, zwischen Kennedydamm und Johannstraße 
 
In der Studie werden folgende Ergebnisse beschrieben: 
In den Bereichen C und D gibt es keine besonnungstechnisch ungünstigen 
Auswirkungen durch die Planung; anders sieht es in den Bereichen A und B aus: 
Im Bereich A sticht das Wohnhaus Uerdinger Straße 87 besonders hervor. Ungünstig 
beaufschlagt werden durch die Planung die Nord-Ost Fassaden. Ebenfalls kritisch sind 
im Bereich B Teile der Nordfassaden der Wohngebäude „Zur alten Exerzierhalle“ 
sowie die Nordfassaden der Wohnhäuser Karl-Friedrich-Klees-Straße 13 sowie 12 bis 
18. Allerdings ist die jeweilige Südfassade aller vorgenannten Wohnungen 
ausreichend besonnt; zudem gelten die Empfehlungen der DIN EN 17037 als erfüllt, 
wenn mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichend besonnt ist. Von der 
Erfüllung der Mindestempfehlungen gemäß DIN EN 17037 ist in den vorgenannten 
Wohnungen auszugehen, da sie gemäß Aktenlage alle über zur „Sonnenseite“ 
durchgesteckte Wohngrundrisse verfügen. 
Eine Besonderheit zeigt die in jedem Vollgeschoss liegende Wohnung 02 im Gebäude 
Uerdinger Straße 87 (Bereich A). Sie verfügen gemäß Aktenlage nur über Fenster 
nach Nord-Ost bzw. Nord-West. Da hier allerdings bereits im Ist-Zustand die 
Mindestempfehlung der DIN EN 17037 nicht erfüllt ist, ist eine weitere, tatsächliche 
Verschlechterung der Besonnungsverhältnisse im Planzustand nicht als eine 
Verschlechterung im Sinne der DIN EN 17037 zu werten.

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Des Weiteren wurde durch Peutz Consult GmbH eine Studie zur Prüfung der 
Beleuchtungsverhältnisse von Arbeitsstätten im Bestand erstellt; der Bericht trägt die 
Nummer 7964/3 aus 11/2023. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der ASR A 3.4 
(technische Regeln für Arbeitsstätten: Beleuchtung und Sichtverbindung aus 
5/2023). Sie benennt zwei alternative Kriterien. Bei Erfüllung eines der beiden 
Kriterien gelten die Anforderungen nach ausreichendem Tageslicht als erfüllt. Das in 
vorliegender Studie angewandte Kriterium trägt die Ziffer 1 und lautet: 
• In Arbeitsräumen am Arbeitsplatz ist ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei 
Dachoberlichtern größer 4 % zu erreichen. Der Tageslichtquotient beschreibt das 
Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt innerhalb des Raumes, der 
durch das Himmelslicht beleuchtet wird, zur Horizontalbeleuchtungsstärke im 
Freien bei unverbauter Himmelshalbkugel. Er wird in Prozent angegeben. 
Da mit vorgelegter Planung die Abstandsflächen zu zwei bestehenden Bürogebäuden 
an der Johannstraße 1 und am Platz der Ideen 1 unterschritten werden, ergibt sich 
die Notwendigkeit der Prüfung der Beleuchtungsverhältnisse. 
In der Studie werden folgende Ergebnisse beschrieben: 
Die untersuchten Arbeitsräume des Bürogebäudes am 2.OG an der Johannstraße 1 
zeigen im Planfall zwar eine geringfügige Abnahme des Tageslichtquotienten, jedoch 
konnte ein hoher Flächenanteil der Räume mit einem Tageslichtquotienten von mehr 
als 2 % nachgewiesen werden. Damit gelten die Anforderungen der ASR A3.4 als 
erfüllt. 
Das Bürogebäude am Platz der Ideen 1 zeigt bereits im Analysefall eine 
vergleichsweise niedrige Tageslichtversorgung und erfüllt nicht die Anforderungen 
der ASR A3.4. Mit Umsetzung der Planung ist nur eine äußerst geringfügige 
Verschlechterung auszumachen, welche nicht zu einer spürbaren Veränderung des 
Helligkeitsempfindens führt. 
15.1.9 Wind 
In Düsseldorf am Kennedydamm 55 ist die Errichtung des Hochhauses Twist mit 
einer Höhe von 117,8 m geplant. Im Zusammenhang mit der weiteren Planung des 
Gebäudes wurde das Büro Wacker mit der Untersuchung des Windkomforts in den 
bodennahen Bereichen und auf den Dachterrassen beauftragt. 
Der Istzustand und die Prognose des Planfalles wurden anhand einer 
Windkanaluntersuchung ermittelt. Hierfür wurden 27 Sonden gesetzt. Zusätzlich 
wurde die Umgebungsbebauung in einem Radius von etwa 300 m berücksichtigt. 
Weiterhin berücksichtigt die vorliegende Windkanaluntersuchung die Schließung der

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Südfassade im Bereich des Überstandes, die geplanten Baumbepflanzungen auf dem 
Grundstück sowie die Grünstreifenbepflanzungen an den Nordecken des Gebäudes 
und ca. 1,8 - 2 m hohe Brüstungen an den Westseiten der Dachterrassen. 
Die Windkanaluntersuchung des Ingenieursbüros Wacker „Hochhaus Twist 
Kennedydamm Düsseldorf“ liegt in der Fassung vom 05.09.2023 vor. 
Bewertungsgrundlage 
Als Bewertungsgrundlage wurde die NEN 8100 zugrunde gelegt, die durch Kriterien 
basierend auf Fachliteratur ergänzt wurde. Laut dieser Bewertungsgrundlage wird 
zwischen drei verschiedenen Nutzungsarten/Aktivitäten unterschieden (siehe Tab. 1). 
Gleichzeitig wurde bei dieser erneuten Betrachtung des Gebäudes Twist die VDI 
Richtlinie 3787 Blatt 4 vom Dezember 2020 herangezogen. Signifikante Unterschiede 
hinsichtlich der Komfortkriterien oder der Sicherheitsbewertung wurden hierbei nicht 
ermittelt. 
 
Tabelle 1: Kriterien zur Beurteilung der Windverhältnisse in Außenbereichen 
einschließlich der Windgeschwindigkeitsschwankungen (Böigkeit) (nach Gandemer 
und Guyot 1976, Hunt 1976, Williams et al. 1990, Ratcliff und Peterca 1990) sowie 
der NEN 8100, 2005. 
Ergebnisse 
• Im Nullfall 
Anhand der Ganzjahresstatistik wird allein durch das Windklima am Standort die 
Windkomfortklasse 3 erreicht. Der Standort wäre also nicht für langfristige 
Aufenthalte, sondern lediglich für ein Durchqueren oder kürzere Aufenthalte im 
Stehen geeignet (z.B. Einkaufpassage).

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Im Sommerhalbjahr wird allein aufgrund des Windklimas am Standort ebenfalls die 
Windkomfortklasse 3 erreicht, allerdings mit einer Tendenz zur Klasse 2. Das 
Windklima im Sommerhalbjahr ist daher tendenziell etwas günstiger zu bewerten. 
Bei der Ermittlung der Jahresstatistik sowie im Sommerhalbjahr sind bei den 
Untersuchungen die geplanten Hochhäuser Eclipse, Hexagon, Twist und 
Bestandsbauten sowie den noch gültigen B-Plan für das Nachbargrundstück von 
Twist berücksichtigt worden. 
• Im Planfall 
Die Windbeschleunigungseffekte bei der Umströmung des Hochhauses fallen im 
Planfall moderat aus. Wesentlich ist hierfür die Schließung des Überstandes entlang 
der südlichen Grundstücksgrenze zum Beispiel durch eine Glaswand (siehe 
Abbildung 1). 
Bepflanzungen entlang der Ost- und Westseite an der Nordseite des vorgesehenen 
Außengastronomiebereichs führen zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität im 
Hinblick auf die sensible Nutzung dieses Bereiches (siehe Abbildung 1). 
Im Planfall können weiterhin an allen untersuchten Bereichen die Sicherheitskriterien 
eingehalten werden. Eine potentielle Gefährdung von Fußgängern oder Radfahren im 
Sinne dieser Kriterien konnten im untersuchten Nahbereich des Gebäudes nicht 
festgestellt werden (siehe Abbildung 2 - Komfortklassen). 
Minderungsmaßnahmen 
Als Minderungsmaßnahmen sind die Schließung der Südfassade im Bereich des 
Überstandes, die geplanten Baumbepflanzungen auf dem Grundstück sowie die 
Grünstreifenbepflanzungen (mittlere Pflanzhöhe von 2-3 m) an den Nordecken des 
Gebäudes und ca. 1,8 - 2 m hohe Brüstungen an den Westseiten der Dachterrassen 
erforderlich (siehe Abbildung 1 und Abbildung 2). 
Fazit  
• Die Sicherheitskriterien können an allen untersuchten Bereichen eingehalten 
werden. Eine Gefährdung für Fußgänger und Radfahrern liegt nicht vor. 
• Die im Planfall in Teilbereichen vorliegenden Komforteinbußen bei der 
Umströmung des Hochhauses lassen sich durch die Schließung des Überstandes 
entlang der südlichen Grundstücksgrenze - zum Beispiel durch eine Glaswand - 
erzielen. Diese ist daher zwingend zu realisieren. 
• Zur Windberuhigung ist weiterhin die Errichtung von Grünstreifen entlang der 
Ost- und Westseite des an der Nordseite vorgesehenen Bereich der 
Außengastronomie erforderlich. Für eine optimale Schutzwirkung ist eine mittlere

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Pflanzhöhe von 2-3 m zu realisieren. Ggfls. sind auch Kombinationen von 
Bepflanzungen und lokale Schutzmaßnahmen einzuplanen. 
• Auf den Dachterrassen sind ca. 1,8 – 2 m hohe geschlossene Brüstungen zu 
realisieren.  
• Bei Starkwindereignissen (Stürme/Orkane) ist der Aufenthalt auf den 
Dachterrassen, Balkonen und Loggien zu unterbinden. Gegenstände müssen 
ausreichend gesichert sein. 
 
 
Abbildung 1: Lageplan mit Außengestaltung

- 85 - 
 
 
 
 
Westseite 
Abbildung 2: Prognose der Komfortklassen bzw. Nutzungsmöglichkeiten an den 
einzelnen Messpunkten im bodennahen Außenbereich – Ganzjahresstatistik. (Ein 
Minus wird vergeben, wenn die Werte an der Schwelle zur nächsten Komfortklasse 
liegen).

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15.2 Natur und Freiraum 
15.2.1  Flächennutzung und -versiegelung 
Das Plangebiet ist im Bestand zu zirka 61 % durch Gebäude- und 
Erschließungsflächen versiegelt. 355 m² der Dachflächen sind extensiv begrünt. Ca. 
20 % der gärtnerisch genutzten Freianlagen sind durch die Tiefgarage unterbaut, ca. 
19 % der Freianlagen besitzen einen uneingeschränkten Bodenanschluss.  
Tabelle 2: Versiegelungsbilanz 
 versiegelt 
(Quadrat- 
meter) 
Prozent 
teilversiegelt 
(Quadrat- 
meter) 
Prozent 
unversiegelt 
(Quadrat- 
meter) 
Prozent 
Summe 
(Quadrat- 
meter) 
Bestand 1.170 61 380 20 360 19 1.910 
Planung 1.810 95 100 5 0 0 1.910 
Bilanz  + 34  - 15  - 19  
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind gerundet. 
Zukünftig ist das Plangebiet zu ca. 95 % durch Gebäude- und Erschließungsflächen 
versiegelt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbegrünung (100 m²) wird 
vollständig unter „versiegelt“ eingerechnet. Durch die Dachbegrünung ergeben sich 
auch zukünftig positive Effekte auf ökologische und kleinklimatische Bedingungen der 
Flächen (siehe auch Kapitel 15.2.2). Zu „teilversiegelt“ zählt unter anderem auch die 
geplante Begrünung der Tiefgaragenfläche (100 m²). Der Anteil der teilversiegelten 
Flächen sinkt um 15 %. Der Anteil erdgebundener, d.h. nicht unterbauter 
Grünflächen reduziert sich von heute 19 % auf zukünftig 0 %. 
15.2.2  Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. In der 
Roßstraße, außerhalb des Plangebiets, befindet sich die nach Paragraf 41 
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geschützte Kaiserlindenallee, die im 
Alleenkataster NRW (LANUV) unter der Objektkennung AL-D-0429 registriert ist. 
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach 
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen.  
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW sind 
ebenfalls nicht vorhanden. 
Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 2025 „rheinverbunden“ ist das Plangebiet 
dem Teilraum 23 zugeordnet. Die grünordnerischen Defizite in diesem Teilraum

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liegen bei der Zerschneidung der Teilräume durch Infrastrukturachsen (wie den 
Kennedydamm) und der geringen Flächenverfügbarkeit zur Entwicklung neuer 
Freiraumstrukturen. Besondere Entwicklungsziele und Handlungsempfehlungen 
liegen zum einen bei der Umsetzung des „2. Grünen Rings“ und der Querungshilfe 
des Kennedydamms und zum anderen bei der Integration einer Freiraumplanung in 
die städtebauliche Entwicklung. Darüber hinaus trifft der Grünordnungsrahmenplan 
(GOP II) Aussagen zur Entwicklung von Straßengrün. Einerseits wird am 
Kennedydamm eine prägende Baumreihe, andererseits entlang der Roßstraße eine 
prägende Allee dargestellt. 
Im Plangebiet befindet sich eine bis zu achtgeschossige Büroimmobilie. Zum 
Kennedydamm und zur Kreuzung hin befinden sich Grünflächen mit vereinzelten 
Bäumen und Sträuchern. 
Naturnahe beziehungsweise natürliche Landschaftsräume mit fast unverändertem 
Artenspektrum fehlen im Plangebiet gänzlich. 
Als Kompensation für Auswirkungen der baulichen Maßnahmen sind Anpflanzungen 
von Bäumen, die Anlage von Vegetationsflächen sowie die gemäß Festsetzungen 
einfach intensive Begrünung der Flachdächer des Twist-Gebäudes zu werten. Diese 
Maßnahmen werden in unterschiedlichen Bereichen umgesetzt: 
- Verkehrsbegleitendes Grün entlang des Kennedydamms 
- Gestaltung Nordspitze 
- Begrünung des Arkadengangs 
- Gestaltung Dachterrassen und Skybar 
- Fassadenbegrünung 
Die unterbauten Flächen entlang des Kennedydamms im Bereich des Arkadenganges 
des geplanten Hochhauses werden mit einer standortgerechten, intensiven 
Mischpflanzung aus Gräsern, Stauden und niedrigen Gehölzen begrünt. Die 
Bepflanzung wird entlang der Grundstücksgrenze bis in die nördliche Spitze des 
Geltungsbereiches fortgeführt.  
Für das Baumbeet im Bereich der Kreuzung Kennedydamm und Roßstraße ist eine 
extensive Mischstauden- sowie Bodendeckerpflanzung oder mit Extensivrasen 
vorgesehen. Aufgrund vorhandener Leitungen ist im Bereich der Kreuzung 
Kennedydamm und Roßstraße nur eine Baumpflanzung als großer Solitär möglich.

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Private Grün- und Erschließungsflächen 
Dach- und Tiefgaragenbegrünungen: 
Durch die Begrünung der Dachflächen sowie Tiefgaragen und unterirdische Bauteile 
können die ökologischen, (klein-)klimatischen und gestalterischen Bedingungen 
dieser Flächen verbessert werden. Auch als Klimaanpassungsmaßnahme und im 
Hinblick auf zunehmende Starkregenereignisse wirken Maßnahmen zur Reduzierung 
und Verzögerung des Spitzenabflusses, durch Retention des Niederschlagswassers 
und ortsnahe Verdunstung, positiv. 
Auf den Dachflächen (4. bis 8. Obergeschoss und Dachgeschoss) sind – unter 
Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen – insgesamt mindestens 
100 m² mit einer standortgerechten strukturreichen Vegetation mindestens einfach 
intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm 
betragen. 
Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationsfläche bestehend aus einer 
mindestens 80 cm starken Substratschicht über einer Drainschicht fachgerecht 
herzustellen und intensiv strukturreich zu begrünen.  
Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflanzung oder einer 
mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgrenzung zum Straßenraum zu begrünen. Die 
Pflanzfläche darf mit einem Überlaufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm 
vom Verkehrsraum abgegrenzt werden. 
Das Dachbegrünungs- und Tiefgaragensubstrat muss der „FLL-Richtlinie für die 
Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“ (Ausgabe 2018) 
entsprechen. 
Fassadenbegrünungen: 
Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis mindestens dem 8. 
Obergeschoss sind mit standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen.  
Dazu können Schlinger oder Rankgewächse, ggfs. an geeigneten Rankhilfen, oder 
auch eigenständig aufrecht wachsende Pflanzen als „Grüne Wände“ vor der Fassade 
verwendet werden. 
Ausgenommen von der Pflicht zur Fassadenbegrünung sind Fenster, Türen und 
technische Lüftungseinrichtungen. 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Verortung 
der Fassadenbegrünung im zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

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stärker präzisiert. So bildet das Gebäude als einen prägnanten Fassadentyp die 
sogenannten „Grünfassade“ aus. 
Die Fassadenbegrünungen sind gemäß den Vorgaben der „FLL-Richtlinie für die 
Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) 
auszuführen. 
Im Grünordnungsplan (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, 
„Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017 „Kennedydamm 55“, 
Düsseldorf, 18. Februar 2025) sind die oben aufgeführten grünordnerischen 
Maßnahmen einschließlich Pflanzenlisten beschrieben. Mit textlichen Festsetzungen 
werden die grünordnerischen Maßnahmen gesichert.  
Baumschutzsatzung 
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung (Januar 2002) der Stadt 
Düsseldorf sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 
cm bei mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. 
Nicht geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. 
Durch zukünftige Verkehrsflächen, Baukörper inklusive Tiefgaragen sind insgesamt 
sechs Laubbäume betroffen und müssen gefällt werden. Ein Laubbaum liegt 
außerhalb des Plangebietes. Vier der betroffenen Laubbäume unterliegen der 
Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf.  
Tabelle 3 stellt ausschließlich die Anzahl der Bäume im Plangebiet dar. 
Tabelle 3: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
 Bäume im B-Plan 01/017 
satzungs-
geschützte 
Bäume* 
nicht satzungs-
geschützte 
Bäume 
Gesamtanzahl 
Bäume 
 Bestand 3 2 5 
Planung 
Fällung (planbedingt) 3 2 5 
Erhalt - - - 
Anpflanzung (private Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - - - - 
Anpflanzung (öffentliche Flächen) 
- im Durchführungsvertrag gesichert - - - - 
Bäume nach Umsetzung B-Plan 
= Erhalt + Anpflanzung - - - 
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich 
die satzungsgeschützten Bäume

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Im Rahmen der Freianlagenplanung sind zur Kompensation der sechs Baumverluste 
insgesamt acht Neuanpflanzungen vorgesehen, davon alle im öffentlichen 
Straßenraum, außerhalb des Plangebietes: 
- 6 Laubbäume (außerhalb des Plangebietes, entlang Kennedydamm,  
Bäume 1. Ordnung / Stammumfang 20/25cm) 
- 2 Laubbäume (außerhalb des Plangebietes, an der Nordspitze und im 
Kreuzungsbereich mit der Roßstraße,  
Baum 1. Ordnung / Stammumfang 20/25cm) 
Die Pflanzenauswahl orientiert sich unter anderem an der „Zukunftsbaumliste 
Düsseldorf“ der Landeshauptstadt Düsseldorf (2014). 
Die Baumpflanzungen (Pflanzgruben) sind unter Berücksichtigung der aktuellen FLL-
Richtlinien „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, 
Pflege, 2015“ und „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: 
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und 
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2010“ auszuführen. 
Die externen Baumpflanzungen werden im Durchführungsvertrag gesichert. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Nach Paragraf 1a Absatz 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich für Eingriffe in 
Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Für das Bebauungsplangebiet besteht schon Baurecht. Der nördliche Teil des 
Plangebietes liegt im räumlichen Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 
5479/30 vom 25.09.1961, der die Fläche als „D1-Geschäftsgebiet“ ausweist, in dem 
„1. Bürohäuser, 2. Bauliche Anlagen für Verwaltungen, soziale und kulturelle Zwecke 
und für freie Berufe sowie 3. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen“ 
zulässig sind. Neben einer als „Private Grünfläche Vorgarten“ (451 Quadratmeter) 
festgesetzten Flächen in der nördlichen Spitze des Plangebietes gibt es keine 
weiteren grünordnerischen Festsetzungen. 
Da vergleichbare Eingriffe bisher zulässig waren, besteht keine Ausgleichspflicht für 
die Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Zur Überprüfung und Dokumentation der ökologischen Wertigkeit wurde im Rahmen 
des erstellten Grünordnungsplans (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, 
„Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017 „Kennedydamm 55“,

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Düsseldorf, 18. Februar 2025) der Status-Quo ökologisch bewertet und der Planung 
gegenübergestellt. 
Die ökologische Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach der numerischen 
Biotoptypenbewertung (LANUV, 2008) macht deutlich, dass die ökologischen 
Wertigkeiten von Bestand (bestehendes Planungsrecht) und Planung (zukünftiges 
Planungsrecht) unter Berücksichtigung der geplanten Fassadenbegrünung 
mindestens als gleichwertig betrachtet werden können. Fassadenbegrünungen 
können in der numerischen Biotoptypenbewertung (LANUV) als vertikales Biotop 
formal nicht angerechnet werden, da diese grundflächenbezogen strukturiert ist. Im 
Rahmen der Verhältnismäßigkeit und fachlichen Bewertung hat sie jedoch im 
Rahmen der stadtökologischen Funktionen ebenfalls eine hohe Wirksamkeit 
(insbesondere stadtklimatisch).  
Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans wird darüber hinaus entlang 
des Kennedydammes eine weitestgehend durchgehende Baumreihe realisiert 
werden, die durch den Vorhabenträger finanziert wird. 
Öffentliche und private Spiel- und Freizeitflächen 
Da das angestrebte Nutzungskonzept in erster Linie Büroräume vorsieht, besteht im 
vorliegenden Fall kein Bedarf an öffentlichen und privaten Spielflächen. 
15.2.3  Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im 
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der 
Paragrafen 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch 
geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. 
In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde in diesem Zusammenhang der Begriff 
sogenannte „planungsrelevanter Arten“ geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach 
einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien. 
Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW vom 22.12.2010.

- 92 - 
 
 
Zudem wurden beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), 
bei der Landeshauptstadt Düsseldorf und den Naturschutzverbänden vorhandene 
Daten abgefragt und ausgewertet. 
Für den Bebauungsplan Nr. 01/017 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 
(LANDSCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH / Aachen, September 2023) 
erstellt. 
Die Grundlage zur Abschätzung der Betroffenheit gemeinschaftsrechtlich geschützter 
Arten im Untersuchungsraum bilden die Abfrage der auf dem TK (Topografische 
Karte) 25 Messtischblatt-Quadranten 4706/2 vorkommenden „planungsrelevanten 
Arten“ über das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ 
des LANUV am 15.10.2020 sowie eine Begehung des Untersuchungsraums zur 
Abschätzung des Lebensraum-Potenzials am 17.09.2020. Des Weiteren erfolgte am 
17.09.2020 am Morgen und in der Abenddämmerung eine Sichterfassung von 
Fledermäusen. 
Zur weiteren Betrachtung werden diejenigen Arten herangezogen, deren Vorkommen 
im Untersuchungsraum aufgrund ihrer Lebensraumansprüche nicht bereits im Vorfeld 
ausgeschlossen werden kann sowie für die ein (Brut)Nachweis aus den letzten 20 
Jahren vorliegt. Hierdurch wird eine naturschutzfachlich begründete Auswahl an 
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten berücksichtigt, die den Aufwand der 
artenschutzrechtlichen Prüfung auf ein praktikables Maß reduziert.  
Das zu betrachtende Artenspektrum besteht aus: 
Säugetiere: Abendsegler (Nyctalus noctula), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) 
und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 
Vögel: Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris), Turmfalke (Falco 
tinnunculus), Mehlschwalbe (Delichon peregrinus), Rauchschwalbe (Hirundo rustica) 
Zusätzlich zu den aufgeführten planungsrelevanten Arten wurde noch der Mauerseg-
ler (Apus apus) in die Betrachtung der ASP aufgenommen, da er als 
gebäudebewohnende Art im Zuge von Abrissarbeiten betroffen sein könnte.  
Hinsichtlich möglicher Konflikte mit den Verbotstatbeständen des Paragraphen 44 
Absatz 1 des BNatSchG konnten im Zuge der Konfliktanalyse keine potenziellen 
Betroffenheiten festgestellt werden. Grund hierfür ist die hohe Vorbelastung des 
Plangebietes sowie der Gebäudebeschaffenheit hinsichtlich geschlossener Fassaden 
und abgehangener Einflugmöglichkeiten durch Netze. Des Weiteren stellen die 
vorhandenen Freiflächen aufgrund ihrer Habitatausstattung keinen geeigneten

- 93 - 
 
 
Lebensraum dar, so dass die Flächeninanspruchnahme nicht zum Auslösen von 
Verbotstatbeständen führt. 
Laut artenschutzrechtlichem Fachbeitrag lässt sich das geplante Vorhaben daher für 
alle potenziell betroffenen gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten als verträglich 
einstufen. Lediglich in Bezug auf das Kollisionsrisiko von Vögeln, insbesondere auch 
Zugvögel an großflächigen Glasfassaden, ist das Risiko deutlich erhöht. 
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag formuliert hierzu folgende 
Handlungsempfehlungen: 
In Bezug auf die Neubebauung wird auf die Anwendung von „vogelfreundlichen 
Maßnahmen“ gemäß „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach oder die Bewertung gemäß der Tabelle 
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben – Bewertung des 
Vogelschlagrisikos an Glas“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG 
VSW) 2021) und die daraus resultierenden Maßnahmen hingewiesen. 
Folgende Maßnahmen sind geeignet, Vogelschlag an Glas zu vermeiden bzw. zu 
minimieren: 
 große durchsichtige oder spiegelnde Flächen sollen in kleinere Elemente 
unterteilt, mit Sonnenschutzeinrichtungen versehen oder durch halbtransparente 
Materialien ersetzt werden 
 größere Glasflächen sollen durch wirkungsvolle Markierungen sichtbar gemacht 
werden 
 Bäume und Sträucher im Umfeld von Gebäuden erhöhen das Kollisionsrisiko 
insbesondere bei der Wahl ungeeigneter Glaselemente. Bei der Wahl 
entsprechender Glasflächen sind deshalb dahingehende Überlegungen 
notwendig.  
 Hochhäuser, die die umliegende Bebauung deutlich überragen, können sich auf 
den nächtlichen Vogelzug auswirken. Zugvögel lassen sich von Lichtquellen 
irritieren, wie vielfach in Nordamerika und beim Posttower in Bonn nachgewiesen 
wurde. Außenbeleuchtung muss daher vermieden werden. Innenbeleuchtung 
sollte zu den Zugzeiten nachts ausgeschaltet oder abgedunkelt werden. 
 Einsatz von transluzentem Glas und entsprechenden Polycarbonatprodukten 
 Einsatz von vorgebauten Strukturen

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Zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird folgende Festsetzung 
vorgeschlagen: 
1.  Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und 
spiegelnden Fassadenflächen ist im Sinne des Paragrafen 44 Absatz 1 Nummer 1 
BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 
der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten.  
2.  Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise 
nebeneinander liegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, 
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung 
aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren 
(zum Beispiel durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von 
Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen 
nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu 
treffen.  
3.  Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich 
auf maximal 15 Prozent zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem sind 
Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse 
für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko 
auf unter 10 Prozent reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, 
mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, 
farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger 
Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in den Leitfäden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte 
Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ 
(Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können 
auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein 
Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die 
beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht 
werden können.  
4.  Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmenkonzept ist bis zur Rohbauabnahme vorzulegen.

- 95 - 
 
 
Um den Eintritt von Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG während der 
Rodungs-, Abriss- und Neubautätigkeiten zu vermeiden, sind ferner die im 
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und im projektbezogenen Grünordnungsplan 
aufgeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen, u.a.: 
- Bauzeitenregelung bei der Baufeldräumung (unter anderem Paragraf 39 
Absatz 5 Punkt 2 BNatSchG). 
- Kontrolle des betroffenen Baumbestandes auf Baumhöhlen und Nester. 
- Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und 
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur 
kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern 
zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur 
von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen 
sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist 
unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die 
Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. 
Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von 
Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. 
Um eine korrekte räumliche und zeitliche Durchführung der beschriebenen 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu gewährleisten, wird gutachterlich eine 
Ökologische Baubegleitung (ÖBB) empfohlen. 
 
15.3 Boden 
15.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebietes (100m-Radius) befinden sich keine Altablagerungen. 
15.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befindet sich keine Altablagerung. 
15.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet befindet sich ein Altstandort (Fläche mit gewerblicher oder industrieller 
Vornutzung) mit der Kataster-Nr.: 2122. Die Registrierung des Altstandortes beruht 
auf der gewerblichen Nutzung als Großgarage. Es liegen keine Hinweise auf 
bebauungsplanrelevante Bodenbelastungen vor. Daher sind keine Untersuchungen 
im Rahmen dieses Verfahrens erforderlich. Untersuchungen (Nutzungsrecherchen

- 96 - 
 
 
und ggf. darauf aufbauende Gefährdungsabschätzungen) zur Überprüfung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Einhaltung sonstiger Umweltbelange können 
im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. 
15.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Das Plangebiet befindet sich im innerstädtischen Bereich und ist aufgrund der 
starken anthropogenen Überprägung von der Bodenfunktionsbewertung 
ausgenommen. Bodenuntersuchungen zur Kartierung schutzwürdiger Böden im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind nicht erforderlich. 
Bodenmaterialien 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 6 
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)). Weitere abfallrechtliche Anforderungen 
werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. 
Abbruchmaterialien 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z. B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 
 
15.4 Wasser 
15.4.1  Grundwasser 
Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden Grundwasserstände 
(HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen 30,00 und 30,50 m ü. NN. Der für 1926 
für eine Phase bisher höchster Grundwasserstände in weiten Teilen des Stadtgebietes 
ermitteltem Grundwasserstand liegt bei 32,00 m ü. NN. Die mittlere 
Grundwassertemperatur liegt in diesem Bereich bei 14°C.  
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreinigung mit chlorierten 
Kohlenwasserstoffen (CKW) mit der Bezeichnung Rath/Derendorf, die aktiv saniert 
wird. Aufgrund der Sanierungsmaßnahmen liegen die CKW-Gehalte derzeit nur noch

- 97 - 
 
 
bei ca. 15 μg/l. Aufgrund von oberstromig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ist 
von einer weiteren Verbesserung der Grundwasserqualität in den kommenden Jahren 
auszugehen.  
Die allgemeine Grundwassergüte weist im Bereich des Plangebietes keine weiteren  
Auffälligkeiten auf. Die Gehalte an Sulfat (SO4; im Mittel 132 mg/l), Ammonium 
(NH4+; im Mittel 0,09 mg/l) und Nitrat (NO3; im Mittel 11,5 mg/l) sind ebenso 
unauffällig wie die Gehalte an Eisen (Fe max. 2,17 mg/l) und Mangan (Mn max. 
0,6 mg/l).  
Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen sind gesonderte wasserwirtschaftliche 
Betrachtungen im Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. 
Hierbei ist durch entsprechende hydraulische/hydrogeologische Gutachten 
nachzuweisen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, 
dass die Verunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird und die 
Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder unmöglich werden. Die CKW-
Konzentrationen können bei Tiefbaumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu einem 
erhöhten technischen und finanziellen Aufwand führen. 
Auf Teilen des Grundstücks besteht bereits eine Tiefgarage. Zukünftig wird es 
vollflächig durch eine bis zu fünfgeschossige Tiefgarage unterbaut. Angesichts der 
Statik und der Platzverhältnisse sind keine alternativen Bauweisen möglich, auch 
angesichts dessen, dass bereits in drei Obergeschossen Parkplätze angeordnet sind. 
Damit wird etwas stärker als zuvor in die Grundwassersituation eingegriffen, jedoch 
begrenzt auf das Grundstück. Eine Tiefbebauung des gesamten Riegels, wie vor 
Teilung des B-Planes vorgesehen, findet nun nicht mehr statt. Für das südlich 
angrenzende Grundstück gibt es kein neues Planungsrecht, sodass eine 
Tiefbebauung hier in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Weiterhin ist im Norden 
durch den Straßenbestand ebenfalls eine Umströmung des Sperrbauwerks gesichert. 
Dementsprechend ist eine großflächig abriegelnde Wirkung als Sperrbauwerk auch 
im Zusammenhang der Neuunterbauungen der Flächen nicht gegeben. Die Planung 
ist genehmigungsfähig. 
15.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das Plangebiet wird nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen. Die Bestimmungen des Paragraf 44 Landeswassergesetz 
(LWG) (in Verbindung mit Paragraf 55 Wasserhaushaltsgesetz) zur ortsnahen 
Beseitigung von auf befestigten Flächen anfallendem, gesammeltem

- 98 - 
 
 
Niederschlagswasser finden daher keine Anwendung. Die abwassertechnische 
Erschließung ist durch die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen gesichert. 
15.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft.  
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde 
aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen
 einsehbar. Diese 
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. 
Für das Plangebiet liegt eine solche Betroffenheit zum jetzigen Stand nicht vor. Es ist 
aber zukünftig nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen hohe 
Wasserstände erreicht werden können, was bei der weiteren Planung berücksichtigt 
werden sollte. 
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
• Begrenzung der Versiegelung (zum Beispiel Platzgestaltung durch Grünflächen, 
Ausbildung von Gründächern) 
• Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (zum Beispiel Geländeneigung vom 
Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von 
Retentionsräumen) 
• Anpassung der Gebäudearchitektur (zum Beispiel Gebäudeöffnungen, wie 
Zufahrten Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken 
und von Geländeneigung abgewandt) 
Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
• die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes 
• mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
• Fließwege innerhalb des Plangebietes 
• natürliche Überflutungsgebiete

- 99 - 
 
 
• Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu beachten, 
dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der umliegenden 
Straßen angehoben werden soll. 
• Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche 
von Bebauungen freigehalten werden können. 
• Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren (zum Beispiel Modellierung Spielplatzfläche im 
Geländetiefpunkt als Multifunktionale Fläche). 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und 
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, 
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und -ausfahrten und die geplanten Kindertagesstätten, 
ggfls. Muss das Gelände insgesamt oder in Teilen angehoben werden. 
15.4.4 Oberflächengewässer 
Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer. Südwestlich der Planfläche verläuft 
in rund 0,8 Kilometer Entfernung der Rhein. 
15.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. 
15.4.6 Hochwasserbelange 
Das Plangebiet liegt nicht in einem durch Verordnung festgesetzten oder vorläufig 
gesicherten oder zur Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebiet. 
 
15.5 Luft 
15.5.1  Lufthygiene 
Vorgesehen ist die Schaffung von Baurecht für ein Hochhaus von knapp 120 m im 
hochverdichteten, innerstädtischen, rechtsrheinischen Bereich. 
Das Gutachterbüro Peutz Consult GmbH hat die lufthygienische Belastung für 
Stickstoffdioxid (NO
2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) mittels MISKAM 
(mikroskaliges Strömungs- und Ausbreitungsmodell, Version 6) im und in der 
unmittelbaren Umgebung des Plangebietes berechnet. Die Ergebnisse wurden 
grafisch aufbereitet dargestellt und beschrieben. Als Beurteilungsgrundlage wurde 
der Langzeit-Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5

- 100 - 
 
 
und PM10) aus der 39. BImSchV herangezogen. Der Bericht trägt die Nummer VB 
7964-2 aus 9/2023. 
Da relevante gewerblich-industrielle Emittenten in und in der unmittelbaren 
Umgebung des Plangebietes nicht existieren, wird das Plangebiet lufthygienisch 
maßgeblich vom städtischen Hintergrund und den lokalen Verkehrsverhältnissen 
geprägt. Die angesetzten Werte für die großräumige Hintergrundbelastung ergibt 
sich aus der Entwicklung der letzten Jahre an der Station Lörick, die vom Landesamt 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) betrieben wird, 
und der Station Brinckmannstraße, die von der Stadt betrieben wird. Die 
verkehrlichen Emissionen wurden mithilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren 
(HBEFA 4.2, 1/2022 sowie 2/2022) bestimmt. 
Untersucht wurde das Plangebiet und seine nähere Umgebung im Nullfall gemäß 
Bestandsbebauung sowie im Planfall entsprechend des B-Planvorentwurfs 01/017 für 
das Bezugsjahr 2026. Prognoseunsicherheiten durch ein späteres Bezugsjahr werden 
somit vermieden. 
In der Studie wird dargelegt, dass Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV 
für den Luftschadstoff NO
2 und beide Feinstaubfraktionen weder im Null- noch im 
Planfall zu erwarten sind. 
Zudem zeigt die Studie, dass die Differenzen zwischen Null- und Planfall im niedrigen 
Nachkomma-Stellbereich liegen. Dies hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass 
die höheren Verkehrsmengen im Planfall mit Veränderungen im lokalen Windfeld 
durch das geplante Hochhaus einhergehen; in der direkten Umgebung von Twist 
sinken die Luftschadstoffkonzentrationen; im weiteren Umfeld werden sowohl höhere 
als auch niedrigere Luftschadstoffkonzentrationen festgestellt. 
Ebenfalls in vorliegender Studie von Peutz Consult GmbH wurde die Unterbringung 
der erforderlichen Stellplätze in fünf Tiefgaragendecks sowie drei oberirdischen 
Parkdecks in der ersten bis zur dritten Etage geprüft; ab dem vierten Obergeschoss 
beginnt die Büronutzung. Vorgesehen ist ein Ausblasen der Tiefgaragenabluft auf den 
Ebenen der drei oberirdischen Parkdecks bei gleichzeitiger 30-prozentiger 
Durchströmbarkeit der drei oberirdischen Parkdecks. Gutachterlich wird bestätigt, 
dass bei der gewählten Form der Tiefgaragenentlüftung die Grenzwerte der 
39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO
2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) 
vertikal ab dem 4. Obergeschoss (Büronutzung) eingehalten werden. 
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskonzept (insbesondere mit 
weniger Abluftöffnungen und geringerer Durchströmbarkeit der drei oberirdischen

- 101 - 
 
 
Parkdecks) realisiert werden sollte, ist erneut die Einhaltung der maßgeblichen 
Grenzwerte der 39. BImSchV vertikal ab der Gebäudeebene 3 (entspricht dem 4. 
Obergeschoss (Büronutzung)) zu überprüfen. Zur Beachtung im 
Baugenehmigungsverfahren ist dazu ein Hinweis in den Bebauungsplan eingetragen 
worden. 
Ausblick: Im August 2021 veröffentlichte die WHO (Weltgesundheitsorganisation) 
Empfehlungen für neue Richtgrößen für Luftschadstoffe auf Grundlage des 
medizinischen Erkenntnisstands zur Gefährlichkeit von Luftschadstoffen. Sie dienten 
der europäischen (EU-) Kommission als Grundlage für einen Vorschlag zur 
Verschärfung der aktuellen Grenzwerte aus 10/2022. Für NO2 und PM10 strebt die 
Europäische Union jeweils einen Grenzwert von jeweils 20 µg/m³ ab 2030 an; für 
PM2,5 ist ein Wert von 10 µg/m³ vorgesehen. Das europäische Parlament hat in 
4/2024 diesen Vorschlag bestätigt. 
Die vorliegende konservativ durchgeführte Untersuchung zeigt auf, dass bei 
annährend unveränderten Verkehrsverhältnissen der angestrebte PM10-Grenzwert im 
Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung in 2030 eingehalten wird. 
Für NO2 und PM2,5 hingegen werden Überschreitungen an allen betrachteten 
Immissionsaufpunkten erwartet. Hierbei ist zur berücksichtigen, dass in Zeiten von 
Poly-Krisen Prognosen bis 2030 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Dann 
kann das Ergebnis der angestellten Immissionsprognose 2030 als Indiz für die 
Notwendigkeit der Aufstellung eines Luftreinhaltplans gesehen werden. Schon jetzt 
zeichnet sich ab, dass ein Grenzwerteinhaltung für NO
2 und PM2,5 nur gelingen wird, 
wenn örtliche Zusatzbelastung und Hintergrundniveau gleichermaßen gesenkt 
werden. 
Gutachterlicherseits ist davon auszugehen, dass mit Realisierung des vorgelegten 
Lüftungskonzeptes der Tiefgarage die seitens der EU angestrebten künftigen 
Grenzwerte in 2030 eingehalten werden können. 
15.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für den Radverkehr entstehen, die diesem eine einfache und 
gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen.

- 102 - 
 
 
Das Plangebiet ist an das Radverkehrsnetz sehr gut angebunden, wenngleich der 
Kennedydamm und der nördliche Knotenpunkt der Uerdinger Straße aufgrund der 
Größe und flächenhaften Ausdehnung eine erhebliche Barriere darstellen. Der 
Kennedydamm (B1) und seine Weiterführung in der Danziger Straße (B8) nach 
Norden ist mit beidseitig angelegten Radwegen in den Seitenbereichen als 
Bestandteil des Radwegehauptnetzes der Landeshauptstadt Düsseldorf gut 
ausgebaut. Die Anschlüsse des Radhauptnetzes in die Uerdinger Straße (B7) und die 
Johannstraße (B1, B7) führen den Radverkehr zum Teil auf getrennten Radwegen, 
zum Teil auf den regulären Fahrstreifen. Das Bezirksradnetz verknüpft südlich des 
Plangebietes in Ost-Westrichtung den Stadtteil Derendorf mit dem Rheinufer über die 
Verbindung Hans-Böckler-Straße, mittels der Fuß- und Radverkehrsbrücke den 
Kennedydamm querend zum Karl-Arnold-Platz und dort weiter über den Golzheimer-
Platz zur Cecilienallee und dem Rheinpark. 
Vorhandene straßenbegleitende Gehwege am Kennedydamm und der Roßstraße 
erschließen das Plangebiet für Fußgänger*innen. Für den Fußwegeverkehr ist der 
Kennedydamm im Norden über den komplexen Verkehrsknoten mit der Uerdinger 
Straße und der Johannstraße lichtsignalisiert und in Höhe der Hans-Böckler-Straße 
über den Ersatzneubau der dortigen Fuß-- und Radverkehrsbrücke zu queren. 
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der 
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, 
überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von 
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
bereitzustellen, ergibt sich aus Paragraf 48 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) in der derzeit gültigen Fassung. Laut Mobilitätsuntersuchung 
(Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, Schüßler-Plan vom 
19.12.2023) ergibt sich laut Stellplatzsatzung ein Bedarf von zirka 180 
Fahrradstellplätzen. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
An öffentliche Verkehrsmittel (mehrere Buslinien) ist das Plangebiet gemäß der 
Einstufung der Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sehr 
gut angebunden. Auf dem Kennedydamm verlaufen keine ÖPNV-Linien. In der 
Roßstraße verkehren an den Haltestellen Haus der Stiftungen und Frankenplatz die 
Buslinien 721, 722, 756 und 758. Diese stellen die Verbindung zu den U- und S-
Bahnlinien sowie zum Düsseldorfer Hauptbahnhof her. Am Verkehrsknotenpunkt 
nördlich des Plangebiets befindet sich die Haltestelle Nordfriedhof, die zusätzlich von 
der Schnellbuslinie SB 51 sowie den Buslinien 729, 834, 863 und M2 angefahren 
wird.

- 103 - 
 
 
Jenseits des Kennedydamms, entlang der Kaiserswerther Straße, verlaufen die 
Stadtbahnlinien U 78 und U 79 mit den Haltestellen Theodor-Heuss-Brücke, 
Golzheimer Platz und Kennedydamm. 
Zur Stärkung der E-Mobilität sind gemäß Gesetz zum Aufbau einer 
gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität 
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) ausreichend Ladestationen 
in den Tiefgaragenflächen und den Garagengeschossen vorzuhalten. Die Umsetzung 
und der entsprechende Nachweis erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. 
Mobilitätsuntersuchung 
Die für den Bebauungsplan vorgenommene Mobilitätsuntersuchung 
(Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, Schüßler-Plan vom 
19.12.2023) beschreibt das aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - zu erwartende Wegeaufkommen aus der geplanten 
Nutzung des Projektes „TWIST“, die vorgesehene Erschließung des Grundstücks für 
die Verkehrsmittel motorisierter Verkehr, elektrobetriebener Luft- und 
Transportfahrzeuge via Vertiport, ÖPNV sowie für Fußgänger*innen und 
Radfahrer*innen. 
Das politische Ziel, neue Büro- und Gewerbenutzungen nur dann zu realisieren, wenn 
90 Prozent des Verkehrs über den Umweltverbund abgewickelt werden können, 
erfordert sowohl projektseitig als auch in kommunaler und politischer Verantwortung 
entsprechende Rahmenbedingungen. 
Die Mobilitätsuntersuchung zeigt, dass zur Erreichung dieses Ziels zirka 900 Wege 
vom motorisierten Verkehr auf den Umweltverbund zu verlagern sind. Dies erfordert 
projektseitige Angebote wie die Förderung des ÖPNV zum Beispiel durch Jobtickets 
und des Radverkehrs zum Beispiel durch sichere, überdachte Fahrradabstellanlagen 
sowie die Bewirtschaftung der Stellplätze. Von mindestens gleicher Bedeutung ist 
auch die Umsetzung kommunaler und politischer Rahmenbedingungen wie der 
Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in der Uerdinger Straße und der Johannstraße, 
der Ausbau der Stadtbahn mit den Maßnahmen des Zielkonzeptes ÖPNV zur 
Tunnelverlängerung Kaiserswerther Straße und dem Netzausbau der U80 und U81. 
Schließlich tragen kommunale Maßnahmen wie die Schaffung einer zusätzlichen 
Fußverkehrsquerung über den Kennedydamm dazu bei, die Erreichbarkeit der 
Stadtbahnhaltestellen zu verbessern und die bisherige Barrierewirkung des 
Kennedydamms insbesondere für zu Fuß Gehende und auch Radfahrende zu 
reduzieren. Um das langfristige Ziel zu erreichen, 90% des Verkehrs mit dem

- 104 - 
 
 
Umweltverbund abzuwickeln wird die Stellplatzbewirtschaftung ausgebaut und es 
werden neue Mobilitätsangebote wie z.B. der Vertiport im Projekt „TWIST“ errichtet, 
um zukünftig Shuttle-Dienste zum Flughafen, zum Hauptbahnhof, zu anderen 
Stadtbezirken und Nachbarstädten oder auch neue City-Logistik-Konzepte umsetzen 
zu können. 
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende ist das Plangebiet über die angrenzenden Fuß- 
und Radwege erreichbar. Die Stadt Düsseldorf plant den Ausbau der 
Radverkehrsinfrastruktur in der Uerdinger Straße und der Johannstraße, so dass 
bestehende Netzlücken geschlossen werden. Projektseitig ist vorgesehen, auf der 
Ostseite des Kennedydamms im Bereich des Projektgrundstücks zulasten eines Kfz-
Fahrstreifens die Nebenanlagen so auszubauen, dass hier sowohl ein 2,5 m breiter 
Gehweg und ein 3,5 m Zweirichtungsradweg zwischen Schwannstraße und 
Knotenpunkt Nordfriedhof zur Verfügung stehen. 
Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ist hinreichend leistungsfähig ist, um das 
zusätzliche Wegeaufkommen aus den geplanten Nutzungen aufzunehmen. Eine 
Entlastung des Straßennetzes durch eine schrittweise Reduzierung des motorisierten
 
Verkehrs ist aus der aufgezeigten Kombination von projektseitigen und kommunalen 
Maßnahmen mittel- bis langfristig durchaus möglich. 
 
15.6 Klima 
15.6.1  Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Die Süd-, Südwest- und Südostfassaden des TWIST werden als Solarfassaden 
ausgebildet und mit Photovoltaik-Lisenen belegt. Dadurch bleibt der Ausblick aus den 
dahinterliegenden Fenstern erhalten und die Photovoltaik-Lisenen tragen als 
Verschattungselemente zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung des Gebäudes bei. 
Die Versorgung des Plangebietes mit Fernwärme ist aus den im Umfeld liegenden 
Versorgungsleitungen und -anlagen grundsätzlich möglich. 
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich 
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die

- 105 - 
 
 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in 
Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). 
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-
Senken bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven 
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere 
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt 
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei. 
Hinweise zu den grünordnerischen Maßnahmen finden sich in Kapitel 15.2.2. 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 15.5.2. 
Entsprechend der anspruchsvollen architektonischen Erscheinung strebt der 
Vorhabenträger eine DGNB-Zertifizierung (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges 
Bauen) in Platin an. Damit geht die Qualität gerade auch im Hinblick auf die 
Gestaltqualität, die soziale Funktion sowie den Klima- und Umweltschutz weit über 
den üblichen Standard hinaus. 
15.6.2  Stadtklima und Klimaanpassung 
Das Plangebiet liegt vollständig in der städtischen Wärmeinsel im Bereich der sehr 
hoch verdichteten Innenstadt. Dieser Bereich wird durch erhöhte Lufttemperaturen 
und verschlechterte Belüftungsverhältnisse charakterisiert. Auch ohne eine weitere 
bauliche Verdichtung wird sich die bioklimatische Belastung im Sommer im 
Plangebiet durch den Klimawandel erhöhen (Klimaanpassungskonzept 2017).  
Nördlich des Plangebietes liegt die Grünfläche des Nordfriedhofs. Die Ergebnisse der 
Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) zeigen, dass insbesondere 
der Straßenverlauf des Kennedydamms als Luftleitbahn für kühlere Luftmassen aus 
dem Nordfriedhof Richtung Innenstadt dient. Ein negativer Einfluss der Neubebauung 
auf diese Luftbewegungen ist nicht zu erkennen.  
Gemäß den Planungshinweiskarten aus der Klimaanalyse für die Tag- und 
Nachtsituation wird die Fläche dem lokalklimatischen Wirkungsraum (Siedlungs- und 
Verkehrsflächen) zugeordnet. Die Fläche weist aktuell sowohl tagsüber wie auch 
nachts eine mittlere bioklimatische Belastungssituation auf. Das Plangebiet weist 
demnach gemäß den Planungshinweisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierungen aus, so dass Maßnahmen zur Verbesserung der 
thermischen Situation empfohlen werden.

- 106 - 
 
 
Das Planvorhaben weist einen hohen Durchgrünungsgrad der Frei-, Fassaden- sowie 
Dachflächen und Terrassenflächen auf. Zudem ist eine Weiterführung der Baumallee 
des Kennedydamms durch die Neupflanzung von 6 Bäumen erster Ordnung geplant. 
Trotz dieser Maßnahmen weist die Planung im Vergleich zur bisherigen 
Flächennutzung eine deutliche Zunahme des Bauvolumens und des 
Versiegelungsgrads auf. Grundsätzlich sollten daher im Rahmen des Verfahrens bei 
der konkreten Gebäude- und Freiflächenplanung möglichst zahlreiche weitere 
Maßnahmen zur Reduzierung der bereits bestehenden und zukünftig durch den 
Klimawandel noch zunehmenden thermischen Belastungen durch die 
Berücksichtigung weiterer stadtklimatisch positiv wirkender Elemente genutzt 
werden: 
Maßnahmenkatalog 
• Thermisches Wohlbefinden im Außenraum 
o Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst geringen 
Befestigungs- und Versiegelungsgrad und eine möglichst intensive Begrünung 
der Frei-, Dach-, Terrassen- und Fassadenflächen, 
o Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage von blauen 
Strukturen, 
o Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten durch weitere Baumpflanzungen 
oder die Installation von baulichen Verschattungselementen im Bereich der 
Wege, Freiflächen und Aufenthaltsbereiche, 
o Verringerung der Wärmeabstrahlung der Oberflächen durch die Beschattung 
versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, die Verwendung von Materialen 
mit hohen Albedowerten und die klimasensible Auswahl der 
Oberflächenmaterialien und -farben 
• Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum 
o Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast durch 
Sonneneinstrahlung durch außenliegende Sonnenschutzelemente oder 
Sonnenschutzglas/-folie, 
o Verringerung des Wärmeeintrags durch die Beschattung von 
Gebäudefassaden durch Bäume oder bauliche Maßnahmen oder die 
Dämmung durch großflächige Dach- und Fassadenbegrünung, 
o Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine 
möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik

- 107 - 
 
 
• Nachhaltiges Niederschlagswassermanagement 
o Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements durch 
die Anlage von Retentionsflächen oder Retentionsdächern zur ortsnahen 
Bewässerung der Dach-, Terrassen-, Fassaden- und Grünflächen und zur 
Starkregenvorsorge. 
 
15.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet selbst liegen keine Kultur- und Sachgüter. Baudenkmalpflegerische 
Belange sind nicht betroffen.  
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des als „Cluster“ für die 
Hochhausentwicklung vorgeprägten Kennedydamms und ist im Hochhausrahmenplan 
der Stadt Düsseldorf als ein gesicherter Standort für eine hochbauliche Entwicklung 
dargestellt. Die Abwägung der baulichen Höhenentwicklung innerhalb des 
Plangebietes ist auch unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes 
hinsichtlich der Fernwirkung im Kontext mit eingetragenen Baudenkmalen bereits auf 
dieser Ebene erfolgt.  
Das Vorhaben wurde zudem am 30.01.2020 im Hochhausbeirat beraten und unter 
Berücksichtigung der geplanten Höhenentwicklung wurde eine Empfehlung zur 
weiteren Konkretisierung in einem Bauleitplanverfahren ausgesprochen. Die 
Verträglichkeit mit den umliegenden Bebauungen sind in den Abwägungen zum 
Abstandsflächenrecht im Verfahren geprüft worden. Weitere stadtbauliche 
Untersuchungen sind nicht erforderlich. 
15.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben.

- 108 - 
 
 
Tabelle 4: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern im Bebauungsplanverfahren 01/017 Kennedydamm 55 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Mensch 
 
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (-) 
 
Ausgleichs-
funktion 
(+) 
Baukult-
urelle Auf-
wertung (+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- 
und Land-
schafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
 
 
Lebensraum-
verlust für 
Pflanzen und 
Tiere (-) 
 
Wasser-
nutzung (-) 
 
  
Boden/ Fläche 
Verlust von 
Boden-
funktionen (-) 
Verdichtung / 
Versiegelung 
(-) 
 
Verlust von 
Boden- 
funktionen (-) 
 
Stoffver-
lagerung (-)
 
 
Versiegelung 
(-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Verringerung 
Filter- und 
Puffer-
funktion (-) 
Versiegelung 
(-) 
   
Klima/ Luft Emissionen (-) 
Aufheizung 
durch Ver-
siegelung (-) 
Staubbindung 
durch Pflanzen 
(+) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (-) 
Staubbildung 
(-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (-)

- 109 - 
 
 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Kultur u. 
Sachgüter Verluste durch 
Neubau (-) 
Verbesserte 
Nutzung (+) 
   
Witterungs-
einflüsse (-) 
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel 
Wechselwirkungen 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebietes Natura 2000-Gebiete vorhanden 
sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als 
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche 
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der 
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens 
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen 
relevant. Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befinden sich 
keine relevanten kürzlich in Kraft getretenen oder sich derzeit in Aufstellung 
befindenden Bebauungspläne. 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten.

- 110 - 
 
 
Für den Bebauungsplan Nr. 01/017 ist im Hinblick auf mögliche kumulative 
Umweltauswirkungen ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht zu erwarten. 
Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 
 
16 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Die überplante Fläche ist bereits seit längerer Zeit mit einer Büronutzung belegt. Das 
Plangebiet gliedert sich ein in den großen Bürostandort am Kennedydamm, der 
bereits seit einigen Jahren eine Aufwertung und Intensivierung der Nutzung erfährt.  
In diesem Kontext ist es geboten, das Modernisierungspotential zu nutzen. Für die 
weiterhin große Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen an ausgewählten 
Standorten, zu denen auch der Standort am Kennedydamm zählt, kann ein 
zukunftsfähiges Angebot bereitgestellt werden. Damit folgt die vorgelegte Planung 
dem Grundwert 3.2 des Raumwerk D: „Düsseldorf nutzt seine Potenziale für 
Innenentwicklung auf konsequente und intelligente Weise.“ Die Landeshauptstadt 
setzt auf Innenentwicklung durch die verträgliche Umwandlung von untergenutzten 
Flächen und die Weiterentwicklung bestehender Stadtviertel mit Augenmaß und 
hohem Anspruch an die stadträumliche Qualität. Vor diesem Hintergrund sind keine 
weiteren Nutzungsalternativen geprüft worden.  
Aus der Sicht des Landschafts-, Natur- und Bodenschutzes ist grundsätzlich der 
sparsame Umgang mit Grund und Boden geboten und eine Innenentwicklung zu 
befürworten, da dadurch bisher unbeanspruchte Flächen im Außenbereich geschont 
werden.  
Aus den oben genannten Gründen sind im Rahmen des Bebauungsplanes 01/017 
demnach keine weiteren Standortalternativen unter Umweltgesichtspunkten geprüft 
worden. 
 
17 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
lm Falle der Nichtdurchführung bestünde die Möglichkeit, mit dem bestehenden, 
gültigen Planungsrecht die heutigen Nutzungen (Büro- und Verwaltungsstandorte) 
weiter fortzuführen.

- 111 - 
 
 
Die Bäume und Grünflächen blieben erhalten. Die prognostizierten Auswirkungen 
durch den zunehmenden Verkehr (Lärm und Luftschadstoffe) sowie die Störungen 
des Windfeldes könnten vermieden werden. 
 
18 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß Paragraf 4c 
Baugesetzbuch können für die Schutzgüter Boden und Wasser im Rahmen der 
regelmäßigen Grundwassergüte- und Oberflächengewässerüberwachung erkannt 
werden. 
Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den 
unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben noch unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls 
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (zum Beispiel gutachterliche Begleitung 
von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der 
Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen.  
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen und 
artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) 
beobachtet werden. 
Die nicht versiegelten Flächen sind festzustellen und mit der Versiegelungsprognose 
zu vergleichen. 
Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind 
für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu 
ermitteln. 
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen.

- 112 - 
 
 
 
19 Weitere Angaben 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutz-
gutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. 
Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen 
Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. 
Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten keine 
technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1 Absatz 3a BauGB). 
 
Referenzliste der verwendeten Quellen:  
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2016 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsrahmenplan (GOP II / Stadtbezirk 1), 
April 2010 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de 
(Abfrage April 2022) 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015

- 113 - 
 
 
Übersicht der verwendeten Gutachten: 
Schalltechnische Untersuchung - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): 
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-5 
vom 28.11.2023) 
Besonnungsstudie - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): 
Besonnungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-1 vom 
24.11.2023) 
Belichtungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-3 vom 
24.11.2023) 
Windkanaluntersuchung - Ingenieurbüro Jürgen Wacker (Birkenfeld): 
Hochhaus Twist (Kennedydamm, Düsseldorf) / Windkanalversuche: Windkomfort/ 
- diskomfort im bodennahen Bereich sowie im Bereich der Dachterrassen (neue 
Hochhausgeometrie und Entfall des Hochhauses Gateway), 05.09.2023  
Grünordnungsplan – Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB (Düsseldorf): 
Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 18. Februar 2025  
Artenschutz - LANDSCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH (Aachen): 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur ASP - Bebauungsplan Nr. 01/017 
Kennedydamm 55 der Stadt Düsseldorf, September 2023 
Lufthygiene - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): 
Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-2 vom 
18.09.2023, Druckdatum 24.11.2023) 
Umweltfreundliche Mobilität – Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (Düsseldorf): 
Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 19.12.2023

5. Plan 1

33214 Zeichen

Flur 1
Gemarkung Derendorf
Flur 2
Gemarkung Derendorf
516
725
773
10
9
721
8
640
631
355
632
639
693Kennedydamm
B 1
Roßstraße
55
V
I
160
158
162
V
V
V
-I
I
3
III
1
IV
156
IV
VI-VIII
166
Hinweis: Arkade
Hinweis: 
Trafo (Planung)
39.00
MK
XXVIII
38.50 
38.50 
38.60 
38.60 
38.15
Baugrenze Erdgeschoss
GHmax = 156,80 m ü. NHN
GHmin = 155,70 m ü. NHN
1,0
B/NÖF
B
B/NÖF
B
B
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem Kataster BEGRENZUNGSLINIEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Art der Nutzung /
Maß der Nutzung / Bauweise
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
1. 2.
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
III
III-IV
0,4
1,0
III
o
g
SD
FD
Dn
PD
Urbane Gebiete
  
0,4
SONSTIGES
Maximale Gebäudehöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
GHmax
als Dachgeschoß zu gestaltendes 
Vollgeschoß
D
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
DGals Dachgeschoß zu gestaltendes 
oberstes Geschoß
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtbereich
Umgrenzung der Flächen 
für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Landeplatz für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
III 31
offene Halle
Baum
33,21
Gemarkungsgrenze
Gebäude mit Zahl
Geländehöhe in Meter über NHN
Arkade, Durchfahrt, e
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-(L)
0 10 20 30 40
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - 
Blatt 1/2
Hinweis:
Arkade, Durchfahrt, 
offene HalleMinimale Gebäudehöhe GHmin
Höhenlage(max)
Höhenlage(min)
Maximale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
Minimale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
MU MU
Bereiche in denen Windschutzwände 
zur Verbesserung des Windkomforts 
gemäß Nr. 3.4 der textlichen 
Festsetzungen zulässig sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (2 Blätter) - Stand vom 
                      ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil
dieses Bebauungsplanes
aabweichende Bauweise 
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie 
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur 
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. 
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig E
 
ED
 
D
H
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß 
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen: 
Baugrenzen mit Beurteilungspegeln 
>= 63 dB(A) tags und / oder mit 
Beurteilungspegeln >= 55 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen: 
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln 
>= 68 dB(A) tags
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.2 der textlichen Festsetzungen: 
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln 
>= 73 dB(A) tags und / oder >= 65 dB(A) 
nachts
Stand der Planunterlage: November 2023 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG: 25832)
Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW) zul.
erf.
Straßenhöhe über NHN
Flächen für z.B.
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
oberirdische Stellplätze
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
als Parkplatz vorgesehen P
St
Die    ABROS  EINS  GmbH  &  Co.  KG    stimmt   den 
Festsetzungen  des  Bebauungsplanes  Nr.  01/017 - 
Kennedydamm 55 - zu. 
Vorhabenträger: 
ABROS EINS GmbH & Co. KG 
Kennedydamm 55 
40476 Düsseldorf 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, denDüsseldorf, den
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
Angefertigt: Düsseldorf, den
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses 
für   Planung   und   Stadtentwicklung   der   Stadt 
vom                              nach Paragraf 3 Absatz 1 
BauGB  durchzuführende  Öffentlichkeitsbeteiligung 
erfolgte   durch    Planaushang    in   der   Zeit 
vom                              bis einschließlich                                    
Der Rat der Stadt hat am                              die Einleitung 
des  vorhabenbezogenen  Bebauungsplanverfahrens 
gemäß  Paragraf 12  Abs. 2 BauGB  beschlossen  und 
dem  Entwurf   und   seiner    Begründung   für   die 
Veröffentlichung  im  Internet  und  für  die öffentliche 
Auslegung   gemäß    Paragraf  3   Absatz  2   BauGB 
zugestimmt. 
Der   Plan   wurde   mit   der   Begründung   gemäß  
Paragraf 3   Absatz 2   BauGB   nach   ortsüblicher 
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                    vom                              
in der Zeit vom                              bis einschließlich
                              im  Internet  veröffentlicht  und  hat  
zeitgleich  öffentlich  ausgelegen.
Der  Plan  wurde  mit  der  Begründung  und  der 
zusätzlichen  Zeichung  zur  vertikalen  Gliederung
des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung nach 
ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im
Düsseldorfer Amtsblatt                    vom                              
in der Zeit vom                              bis einschließlich
                              im Internet nochmals veröffentlicht 
und hat gleichzeitig nochmals öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der 
Änderungen  und  Ergänzungen  in  seiner  Sitzung 
am                              gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB 
als Satzung beschlossen. 
Der Beschluss des Rates vom                              und 
die   Veröffentlichung   im   Internet   sowie   die 
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit 
der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung 
vom                              im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                    vom                              
gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt 
gemacht worden. 
B
NÖF
Hinweis: Kubatur Twist als 3D Model Hinweis: die Planzeichnung stellt die Baugrenze der Gebäudeebene 1 ( = Erdgeschoss) dar 
H/B = 610 / 1030 (0.63m²) 1291 0526 250228 500
3.5 Tiefe der (unterirdischen) Gebäudeebenen 
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO) 
Die Tiefe der unterirdischen Gebäudeebenen wird im Vorhaben- 
und Erschließungsplan (Blatt 1/2) verbindlich geregelt. 
6.2 Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen und sonstigen 
nicht überbauten Grundstücksteilen 
Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist - mit Ausnahme von Er-
schließungs- und Terrassenflächen - eine Vegetationsfläche be-
stehend aus einer mindestens 80 cm starken Substratschicht 
über einer Drainschicht fachgerecht herzustellen und intensiv 
strukturreich zu begrünen.  
Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflan-
zung oder einer mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgren-
zung zum Straßenraum gemäß dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit einem Über-
laufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Ver-
kehrsraum abgegrenzt werden.  
6.3 Fassadenbegrünung 
Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis 
mindestens dem 8. Obergeschoss sind mit Fassadenbegrünun-
gen aus standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Ausge-
nommen von der Pflicht zur Fassadenbegrünung sind Fenster, 
Türen und Lüftungseinrichtungen. Näheres wird im Vorhaben- 
und Erschließungsplan zu diesem Bebauungsplan geregelt. 
 
6.4 Erhalt 
Die nach den textlichen Festsetzungen hergestellten Begrü-
nungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu 
ersetzen bzw. gemäß den Festsetzungen neu anzulegen.  
4 Überbaubare Grundstücksfläche  
(§ 23 BauNVO, §9 Abs. 3 BauGB) 
4.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können aus-
nahmsweise zugelassen werden: 
x Überdachte Hauseingänge und untergeordnete Bauteile bis 
zu einer Tiefe von 1,5 m, 
x Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen gemäß Ziffer 8.2.3 
– Gestaltung von Werbeanlagen – der textlichen Festset-
zungen. 
 
4.2 Die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1/2) festge-
setzte Baugrenze gilt nur oberirdisch und kann durch unterirdi-
sche Bauteile überschritten werden. 
 
5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB) 
5.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen sind technische Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entspre-
chend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantra-
ges beziehungsweise bei genehmigungsfreien oder genehmi-
gungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungs-
zeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fas-
sung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des 
Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Aufenthaltsräu-
men sind nach DIN 4109 dB-scharfe Werte des maßgeblichen 
Außenlärmpegels bei der Ausführungsplanung heranzuziehen. 
5.1.1    Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unter-
richtsräumen (B) 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und 
Kennzeichnung B gekennzeichneten Baulinien oder Baugren-
zen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) 
tags), sind bei Um- und Anbauten in Büro- und Unterrichtsräu-
men, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur be-
sitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern 
und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das 
erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nach-
weis nach Ziffer 5.1 nicht unterschritten wird.  
 
5.1.2    Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Aufenthaltsräume in 
Wohnungen und Übernachtungsräume (auch Kindertagesstät-
ten) (NÖF)  
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und 
Kennzeichnung NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Bauli-
nien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A) 
tags oder ≥ 65  dB(A) nachts), sind öffenbare Fenster oder Tü-
ren zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungs-
räumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig. 
 
5.1.3    Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Ziffer 5.1.1 und 
Ziffer 5.1.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverstän-
digenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit ande-
ren geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der 
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungs-
planverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht 
dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrs-
ströme vorliegen. 
 
5.2 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen und Garagengeschossen 
Tiefgaragen und oberirdische, geschlossene Garagengeschosse 
sind über Dach zu entlüften. 
Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise 
eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsan-
lage der Tiefgarage oder Garagengeschosse realisiert werden, 
wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgut-
achten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für 
das Jahresmittel von 33,9 μg/m³ eingehalten wird. 
6 Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)  
6.1 Dachbegrünungen 
Auf den Dachflächen sind - unter Beachtung der brandschutz-
technischen Bestimmungen - insgesamt mindestens 100 m² 
mit einer standortgerechten strukturreichen Vegetation min-
destens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetati-
onstragschicht muss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht 
betragen. 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach §§ 9 und 12 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), der Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 
2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 
2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf 
technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtli-
nien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle 
bereit gehalten. 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
1.1 Kerngebiet (MK)  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 
§ 7 BauNVO)  
Allgemein zulässig sind: 
x Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 
x Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden 
(Convenience Stores) bis maximal 400 m² Verkaufsfläche, 
jedoch nur im Erdgeschoß,  
x Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sorti-
menten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortiments-
liste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düs-
seldorf 2016), jedoch nur im Erdgeschoß, 
x Schank- und Speisewirtschaften, 
x Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
x sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 
x Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche 
und sportliche Zwecke, 
x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie 
für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen.  
 
Nicht zulässig sind: 
x großflächige Einzelhandelsbetriebe und Großhandelsbe-
triebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO,  
x Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten 
gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste 
(Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düssel-
dorf 2016) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Con-
venience Stores) im Erdgeschoss, 
x Vergnügungsstätten,  
x Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit aus-
schließlich oder überwiegend Sexdarstellungen, Sexshops 
mit Darbietungen, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und 
Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Darstellung 
oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem 
oder Gewalt verherrlichendem Charakter ausgerichtet ist, 
x Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistun-
gen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedi-
gung anbieten, Vergnügungsstätten, soweit es sich um 
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i 
der Gewerbeordnung handelt, 
x Tankstellen, auch solche im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen. 
 
1.2 Zulässigkeit von Vorhaben  
(§ 12 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 BauGB)  
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des 
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrags sind zulässig. 
 
Sortimente mit  
Zentrenrelevanz 
 
Sortimente ohne  
Zentrenrelevanz 
1. Nahversorgungsrelevante 
Sortimente (periodischer Be-
darf) 
3. Baumarktspezifische Kern-
sortimente 
1.1 Nahrungs - und Genussmit-
tel 
1.2 Pharmazeutika, Reformwa-
ren 
1.3 Drogerie, Körperpflege 
(Drogeriewaren, Wasch- 
und Putzmittel) 
1.4 Tiere und Tiernahrung, 
Zooartikel 
1.5 (Schnitt-)Blumen 
1.6 Zeitungen und Zeitschrif-
ten 
3.1 Baustoffe  
(Holz, Metall, Kunst-
stoffe, Steine, Fliesen, 
Dämmstoffe, Mörtel etc.) 
3.2 Bauelemente  
(Fenster, Türen, Verklei-
dungen, Rollläden, Mar-
kisen etc.) 
3.3 Installationsmaterial  
(Elektro, Sanitär, Hei-
zung, Öfen etc.) 
3.4 Bad- und Sanitäreinrich-
tungen  
3.5 Farben, Lacke und Tape-
ten 
3.6 Bodenbeläge 
3.7 Beschläge und Eisenwa-
ren 
3.8 Werkzeuge, Geräte, Ge-
rüste und Leitern 
2. Zentrenrelevante Sortimente  
(aperiodischer Bedarf) 
 
2.1 Persönlicher Bedarf 
 
2.1.1 Bekleidung (auch Sport-
bekleidung), Lederwaren 
und Schuhe 
2.1.2 Parfümerie- und Kosme-
tikartikel 
2.1.3 Uhren und Schmuck 
2.1.4 Sanitätswaren 
4. Gartenmarktspezifische 
Kernsortimente 
 
4.1 Gartenbedarf 
4.1.1 Pflanzen, Bäume und 
Sträucher 
4.1.2 Pflanzgefäße 
4.1.3 Gartengeräte 
4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 
4.1.5 Pflanzenschutzmittel 
4.2 Garteneinrichtungen 
4.2.1 Materialien für den Bau 
von Außenanlagen, 
Wegen, Terrassen, Tei-
chen, Pergolen, Zäunen 
und Einfriedungen 
4.2.2 Gartenhäuser und Ge-
wächshäuser 
4.3 Garten - und Balkonmö-
bel 
2.2 Wohn- und Haushalts be-
darf 
 
2.2.1 Wohnaccessoires, Anti-
quitäten und Dekorati-
onsartikel 
2.2.2 Haus- und Heimtextilien 
(Gardinen und Zubehör, 
Stoffe und Kurzwaren, 
Handarbeitsmaterialien, 
Wolle und Nähmaschi-
nen) 
2.2.3 Glas, Porzellan und Kera-
mik 
2.2.4 Haushaltswaren und 
Elektrokleingeräte 
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstge-
werbe und Kunsthand-
werk, Bilderrahmen, Ga-
lanteriewaren und Ge-
schenkartikel 
5. Möbel 
 
5.1 Wohnmöbel und Küchen-
möbel 
5.2 Büromöbel und Büroma-
schinen  
5.3 Elektrogroßgeräte für 
den Haushalt  
5.4 Beleuchtungskörper und 
Lampen 2.3 Freizeit und sonstiger Be-
darf 
 
 
 Sortimente mit  
Zentrenrelevanz 
Sortimente ohne  
Zentrenrelevanz 
2.3.1 Bastelartikel und Spiel-
waren 
2.3.2 Medien (Bücher, Zeit-
schriften, bespielte Spei-
chermedien, Tonträger, 
Computerspiele, Compu-
tersoftware) 
2.3.3 Büroartikel, Papier, 
Schreibwaren 
2.3.4 Unterhaltungs- und 
Kommunikationselektro-
nik (Computer und Zu-
behör, unbespielte Spei-
chermedien) 
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akus-
tik 
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 
2.3.7 Sportgeräte, Campingar-
tikel, Waffen und Jagd-
bedarf 
2.3.8 Musikinstrumente und 
Zubehör, Musikalien 
5.5 Teppichböden und Teppi-
che 
5.6 Kinderwagen 
6. Fahrzeuge und Fahrräder 
 
6.1 Kraftfahrzeuge aller Art 
(inklusive Motorräder, 
Motorradfunktions- 
bekleidung und  
Zubehör), Anhänger 
6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 
6.3 Boote und Zubehör 
6.4 Fahrräder und Zubehör 
 
7. Brennstoffe, Mineralöler-
zeugnisse, Chemikalien, 
Technische Gase 
1.4 Landeplatz  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsfläche „Fläche 
für den Luftverkehr“ ist vorbehaltlich einer erforderlichen luft-
fahrtrechtlichen Genehmigung ein Landeplatz für die Nutzung 
durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter auf dem Dach der 
festgesetzten Bebauung zulässig. Diese Fläche für den Luftver-
kehr ist eine private Verkehrsfläche.  
 
2 Stellplätze und Garagen  
(§ 12 BauNVO) 
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen sowie im 1. - 3. Oberge-
schoss (Gebäudeebene 2) zulässig. 
3 Maß der baulichen Nutzung  
3.1 Gebäudehöhe 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO) 
Die festgesetzte Gebäudehöhe bestimmt die Höhe der Bebau-
ung als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen be-
ziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN). Der 
obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten Ge-
bäudehöhe ist die Oberkante des Gebäudes (Schnittpunkt der 
Wand mit der Dachhaut). 
3.2 Technikaufbauten, Dachaufbauten und sonstige Bauteile 
(§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) 
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf überschritten werden 
durch: 
x Die Bauteile des Landeplatzes und der erforderlichen zuge-
hörigen technischen Anlagen gemäß Nr. 1.4 der textlichen 
Festsetzungen dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) 
von 156,8 m ü. NHN um bis zu 8,0 m überschreiten. 
x Technische Anlagen zur Fenster- und Fassadenreinigung 
dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m 
ü. NHN um bis zu 6,0 m überschreiten. 
x Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festge-
setzte Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis 
zu 4,50 m überschreiten. Sie sind um mindestens das halbe 
Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußen-
wand zurückzusetzen. 
x Absturzsicherungen dürfen die maximale Gebäudehöhe 
(GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 1,10 m über-
schreiten. 
3.3 Höhe der (oberirdischen) Gebäudeebenen 
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO) 
Die festgesetzten Höhen bestimmen die Höhen der jeweiligen 
Gebäudeebenen als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten 
Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. 
NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festge-
setzten Höhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB). 
3.4 Umwehrungen, Pflanzkübel und sonstige Bauteile 
Die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen dürfen über-
schritten werden durch: 
x Technische Anlagen und Pflanzgefäße zur Dach- und Ter-
rassenbegrünung dürfen die festgesetzten Höhen der Ge-
bäudeebenen um bis zu 0,7 m überschreiten. 
x Absturzsicherungen von begehbaren Dachflächen dürfen 
die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 
1,10 m überschreiten. 
x Attiken dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen 
um bis zu 0,25 m überschreiten. 
x Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf 
begehbaren Dachterrassen, in den in der Planzeichnung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 2/2) mit der 
Schraffur  gekennzeichneten Flächen, dürfen die festge-
setzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 2,0 m über-
schreiten. 
8.2.2  Werbeanlagen an baulichen Anlagen 
 
a.  Werbeanlagen sind an den obersten drei Geschossen zuläs-
sig. Je Fassadenseite ist eine Werbeanlage mit der Größe 
von maximal 8 m x 15 m zulässig.  
b.  Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Erdgeschoß nur an 
der Stätte der Leistung und nur unterhalb der Brüstungs-
kante des 1. Obergeschosses mit einer Höhe von maximal 
50 cm zulässig.  
 
8 Gestaltung  
(§ 89 BauO NRW) 
8.1 Grundstückseinfriedungen 
Grundstückseinfriedungen, mit Ausnahme der unter der textli-
chen Festsetzung Nr. 6.2 genannten, sind nicht zulässig.  
 
8.2 Werbeanlagen 
8.2.1    Werbeanlagen auf baulichen Anlagen 
Oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax) 
von 156,8 m ü. NHN sind Werbeanlagen unzulässig 
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
7.1 Vermeidung von Vogelschlag 
7.1.1  Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an 
Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 
Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogel-
schlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sem-
pach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderar-
beitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten. 
Als Werbeanlagen nicht zulässig sind: 
• Fremdwerbung, 
• Blinklichtanlagen, 
• Wechsellichtanlagen, 
• Lauflichtanlagen, 
• Projektoren und Monitore aller Art, 
• angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die 
Helligkeit verändert wird, 
• Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendean-
lagen) 
sowie 
• Kombinationen der vorgenannten Anlagen. 
 
Ausnahmsweise sind Projektoren und Monitore als Werbeanla-
gen hinter der Fensterebene im Erdgeschoss zulässig.  
 
8.2.3    Gestaltung von Werbeanlagen 
 
a.  Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe 
und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unter-
zuordnen.  
b.  Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht be-
einträchtigt werden. 
c.  Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmen-
logo oder Kombinationen aus beidem zulässig.  
d.  Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen im Zeichen 
der Werbung ist nicht zulässig. 
e.  Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
f.  Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammel-
hinweistafeln für die Nutzungsparteien. Sie dürfen eine 
Höhe von 2,5 m und eine Breite von 1,0 m nicht über-
schreiten. 
 
8.3 Gestaltung technischer Aufbauten 
Technische Aufbauten mit Ausnahme der Anlagen des Luftlan-
deplatzes, der Fassadenbefahranlagen und von Anlagen für re-
generative Energiegewinnung sind zu verkleiden. 
II. Nachrichtliche Übernahmen 
 
1. Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflugha-
fens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plan-
gebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die 
nach §§ 12 bis 17 LuftVG festgesetzten Höhen überschreiten, 
bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung 
7.1.2  Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie 
beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassen-
türen und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende 
Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln 
eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren 
(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von 
Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vor-
sorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauan-
trags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.  
 
7.1.3  Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexions-
grad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situations-
abhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die 
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge 
sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko 
auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise 
transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, 
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung 
der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. 
Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte 
Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an 
Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutz-
warten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien 
verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für 
Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschrie-
benen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag er-
reicht werden können. 
 
7.1.4  Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abge-
stimmtes Maßnahmenkonzept ist im Zuge des Bauantrages 
vorzulegen. 
4. Grundwasserverunreinigung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreini-
gung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen mit der Bezeichnung 
Rath/Derendorf, die aktiv saniert wird. Bei Baumaßnahmen mit 
Bauwasserhaltungen ist durch entsprechende hydrauli-
sche/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforderli-
chenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass 
die Verunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird 
und die Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder 
unmöglich werden. Die CKW-Konzentrationen können bei Tief-
baumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu einem erhöhten tech-
nischen und finanziellen Aufwand führen.  
5. Kampfmittel 
Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel 
(Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden kön-
nen. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht aus-
zuführen. 
Die zu überbauenden Teilflächen sind vor Baubeginn einer geo-
physikalischen Untersuchung zu unterziehen. Sollten Kampf-
mittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erd-
arbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr umgehend unter 
der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten 
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, größere Bohrungen et cetera ist grundsätz-
lich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vor-
gehensweise ist dem Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes (KBD) zu entnehmen. 
6. Tiefgaragen- und Dachbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und 
Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festset-
zungen 6.1 und 6.2 sind gemäß der zum Satzungsbeschluss 
dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbe-
grünungen“, Ausgabe 2018 auszuführen. (FLL = Forschungsge-
sellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 
7. Fassadenbegrünungen 
Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Sat-
zungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführ-
ten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von 
Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V., Bonn) 
8. Artenschutz Vogelschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, 
insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Ab-
bruch von baulichen Anlagen, auf den Zeitraum vom 01. Okto-
ber bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen 
ist eine ökologische Begleitung durch eine fachkundige Person 
erforderlich. Werden Fledermäuse gefunden, sind die Arbeiten 
sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige Untere 
Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren 
Verlauf abzustimmen. 
9. Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fle-
dermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit 
warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellen-
längen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die 
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staub-
dicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung 
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflä-
chen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen 
sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung ab-
solut notwendige Maß zu beschränken. 
10. Luftschadstoffe 
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskon-
zept umgesetzt werden soll, als das, für dessen Machbarkeit 
bereits im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zu diesem 
Bebauungsplanverfahren der gutachterliche Nachweis erbracht 
worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren erneut der 
Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des 
tatsächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage 
und der Garagengeschosse die maßgeblichen Grenzwerte der 
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Stick-
stoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) 
vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden. 
 
11. Luftreinhalteplan und Umweltzone  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
12. Archäologische Bodenfunde 
Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde 
nicht auszuschließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) und das weitere Verhalten beim Auf-
finden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß 
§ 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 
 
13. Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren 
Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von 
Windgefahren im Bereich des Hochhauses sind windkomfort-
verbessernde Maßnahmen vorzusehen. Art und Umfang der 
Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens geregelt. 
 
14. Grünordnungsplan III 
Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt 
worden.  
 
15. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan vor.  
 
 
IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch 
neues Planungsrecht) 
 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem 
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Durch-
führungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues 
Planungsrecht überlagert.  
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5479/30 sowie die 
Bebauungspläne Nr. 5379/33 und Nr. 5479/67. 
1.3  Düsseldorfer Sortimentsliste 
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale 
Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und 
Düsseldorf 
(mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör). 
III. Hinweise 
 
1. Baukörperfestsetzung (§ 12 Abs. 3 BauGB) 
Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzun-
gen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2 
und 2/2) sind verbindlich. 
 
2. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 44 LWG NW i. V. mit § 55 
WHG) 
Das anfallende Niederschlagswasser ist dem Mischsystem zuzu-
leiten.  
 
3. Grundwasser 
Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden 
Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen 
30,00 und 30,50 m ü. NN.

Beschlussvorlage

3283 Zeichen

APS/048/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan(Entwurf) Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - 
Stellungnahmen, Satzung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 06.05.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 19.05.2025 Vorberatung 
Bezirksvertretung 1 23.05.2025 Anhörung 
Rat 28.05.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
 
Sitzung des APS am 06.05.2025 Vorlage Nr. APS/048/2025 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stellungnahmen, 
(Entwurf) Nr. 01/017 Satzung  
- Kennedydamm 55-

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/048/2025 
 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 01/017   
- Kennedydamm 55- 
 
 
- Satzung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
 
BV 1 Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 
01/017 Kennedydamm 55 - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt 
eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat 
der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem.  
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach 
§ 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/034/2024 zu (zustimmender 
Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie 
Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.04.2024, Anlage 3 zur 
vorliegenden Vorlage). 
 
 II.  Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans (Entwurf) Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –. 
 
  Es handelt sich um:

Seite 4 
  - die Ergänzung der Stellungnahme 16 bezüglich des 
Lärmschutzes für Betriebsleiterwohnungen 
  -   die Ergänzung der Stellungnahme 5.2.3 bezüglich der Einhaltung 
von Luftschadstoffgrenzen für die Büroetagen 
  -  die Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme zum 
Bauschutzbereich des Flughafens 
  -  die Ergänzung des Hinweises bezüglich archäologischer Befunde. 
 
 IV. Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der derzeit gültigen Fassung 
  den für ein Gebiet östlich des Kennedydamms und westlich der 
Roßstraße 
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungs-
bereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 - 
 
  am 08.05.2024 eingeleiteten und geänderten und heute erneut 
geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 
01/017 – Kennedydamm 55 - als Satzung mit der Begründung 
einschließlich des Umweltberichtes vom 10.09.2024 sowie der 
zusammenfassenden Erklärung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Zusammenfassende Erklärung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan 1 Roteintrag 
5. Plan 1 
6. Plan 2 
7. VEP Erläuterungsplan 
8. Vorhaben- und Erschließungsplan 1 
9. Vorhaben- und Erschließungsplan 2 
10. Bericht 3(1) 
11. Behandlung Stgn. 4(1)+(2) 
12. Behandlung Stgn. 4(2) 2 
13. Behandlung Stgn. 4(2) 3

2. Zusammenfassende Erklärung

6131 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
Zusammenfassende Erklärung  
gemäß § 10a BauGB 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - 
Stadtbezirk 1  Stadtteil Golzheim

- 2 - 
Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht: 
Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich 
hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr und die Anbindung an den öffentlichen 
Personenverkehr, die Höhe der geplanten Hochhäuser, deren Schattenwirkung und 
das Erfordernis der Entwicklung weiterer innerstädtischer Büroflächen. Zudem 
wurden die erforderlichen Bauarbeiten und Baustellen thematisiert. 
Im Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine weiteren 
Anregungen ein. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der 
Beteiligung wurden folgende Anregungen benannt: 
Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen 
verkehrliche Leistungsfähigkeit, Verkehrslärm, die Höhe und die Verschattung durch 
die Hochhausbebauung, die Begrünung im Plangebiet.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden drei Mal 
aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Bei der 
ersten Beteiligung umfasste der Geltungsbereich noch zwei Grundstücke und es 
waren zwei separate Hochhäuser (Gateway und Twist) geplant. Aufgrund einer 
Insolvenz erfolgte der Ausstieg des Investors für das Gatewayprojekt an der 
Schwannstraße 3 aus dem Planverfahren.  Mit der Verkleinerung des Plangebietes 
auf ein einzelnes Hochhaus (Twist) ging die Entscheidung einher, von einem 
herkömmlichen Bebauungsplan auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. 
§ 12 BauGB zu wechseln. Mit dieser Verfahrensart wird man dem komplexen 
Planverfahren mit seiner individuellen und anspruchsvollen Architektursprache, den 
veränderten Rahmenbedingungen und den spezifischen Anforderungen des Projekts 
gerecht. 
Diese wesentlichen Änderungen machten eine erneute Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erforderlich. Während dieser zweiten Beteiligungsrunde wurde ein Dokument

- 3 - 
Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
versehentlich nicht mit ausgelegt, weshalb die Beteiligung in verkürzter Form 
wiederholt werden musste. 
Es wurden folgende Anregungen vorgetragen: 
Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Höhe der 
Gebäude. Es wurden Hinweise zur Mobilitätsuntersuchung, zu Stellplätzen und 
Verkehrsflächen sowie zum Umgang mit Leitungen gegeben. Weiterhin gab es 
Anregungen zu Einzelaspekten der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe zur 
Klimaanpassung und zur Begrünung im Plangebiet. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde parallel zur zweiten 
Behördenbeteiligung durchgeführt. Aus den gleichen Gründen wie bei der § 4 Abs. 2-
Beteiligung musste auch die öffentliche Auslegung wiederholt werden. Im Rahmen 
der öffentlichen Auslegung gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. 
Stellungnahmen der Behörden bezogen sich auf bereits behandelte Themen aus der 
§ 4 Abs. 2-Beteiligung, weshalb kein separates Abwägungsdokument für die 
öffentliche Auslegung erforderlich war. Durch die Parallelität der beiden 
Verfahrensschritte wurden vornehmlich allein zur § 4 Abs. 2-Beteiligung 
Stellungnahmen abgegeben und beim Verfahrensschritt gemäß des § 3 Abs. 2 
BauGB lediglich auf die vorher abgegebene Stellungnahme verwiesen. Aus diesem 
Grund gibt es kein gesondertes Abwägungsdokument für die öffentliche Auslegung. 
Umweltbelange 
Im Rahmen des Planverfahrens wurden die folgenden Fachgutachten erstellt: 
Schalltechnische Untersuchung - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): 
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-5 
vom 28.11.2023) 
Besonnungsstudie - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): 
Besonnungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-1 vom 
24.11.2023) 
Belichtungsstudie zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-3 vom 
24.11.2023)

- 4 - 
Stand: 04.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/048/2025 
Windkanaluntersuchung - Ingenieurbüro Jürgen Wacker (Birkenfeld): 
Hochhaus Twist (Kennedydamm, Düsseldorf) / Windkanalversuche: Windkomfort/ 
- diskomfort im bodennahen Bereich sowie im Bereich der Dachterrassen (neue 
Hochhausgeometrie und Entfall des Hochhauses Gateway), 05.09.2023  
Grünordnungsplan – Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB (Düsseldorf): 
Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 08. Dezember 2023  
Artenschutz - LANDSCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH (Aachen): 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur ASP - Bebauungsplan Nr. 01/017 
Kennedydamm 55 der Stadt Düsseldorf, September 2023 
Lufthygiene - Peutz Consult GmbH (Düsseldorf): 
Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017 (Bericht VB 7964-2 vom 
18.09.2023, Druckdatum 24.11.2023) 
Umweltfreundliche Mobilität – Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH 
(Düsseldorf): 
Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 01/017, 19.12.2023 
Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. 
Prüfung von Alternativen 
Alternative Nutzungen, insbesondere reine oder allgemeine Wohnnutzungen, sind 
aufgrund der Lage des Plangebiets an einem stark frequentierten 
Verkehrsknotenpunkt trotz der Nähe zu bestehenden Wohnnutzungen nicht 
realisierbar. Gesunde Wohnverhältnisse könnten an diesem Standort nicht 
gewährleistet werden. Ebenso ist die Ansiedlung emittierender Gewerbebetriebe 
aufgrund der städtebaulichen Anforderungen ausgeschlossen. 
Das geplante Hochhaus an der Ecke Roßstraße/Kennedydamm fügt sich 
städtebaulich in die Umgebung ein und ergänzt die bestehende Hochhausstruktur 
(Horizon und Eclipse) am Stadteingang. Es markiert diesen prägnanten Ort auf 
verträgliche Weise und erfüllt die funktionalen und gestalterischen Anforderungen 
des Standorts.

3. Textliche Festsetzungen

26079 Zeichen

1 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/017 – Kennedydamm 55 –  
Stadtbezirk 1 – Stadtteil Golzheim 
Stand 04.04.2025 
 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. 
NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 
1172). 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regel-
werke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese 
zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereit gehalten. 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
1.1 Kerngebiet (MK)  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 7 BauNVO)  
Allgemein zulässig sind: 
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 
• Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden (Convenience 
Stores) bis maximal 400 m² Verkaufsfläche, jedoch nur im Erdgeschoß,  
• Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß 
Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel 
der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016), jedoch nur im Erdgeschoß, 
• Schank- und Speisewirtschaften, 
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
• sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke, 
• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin-
haber*innen und Betriebsleiter*innen.  
 
Nicht zulässig sind: 
• großflächige Einzelhandelsbetriebe und Großhandelsbetriebe gem. § 11 
Abs. 3 BauNVO,  
• Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 bis 
Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Lan-
deshauptstadt Düsseldorf 2016) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden 
(Convenience Stores) im Erdgeschoss, 
• Vergnügungsstätten,  
• Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder über-
wiegend Sexdarstellungen, Sexshops mit Darbietungen, Bordelle sowie

2 
bordellartige Betriebe und Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Dar-
stellung oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem oder 
Gewalt verherrlichendem Charakter ausgerichtet ist, 
• Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistungen zur Erregung 
sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, Vergnügungsstät-
ten, soweit es sich um Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des 
§ 33i der Gewerbeordnung handelt, 
• Tankstellen, auch solche im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großga-
ragen. 
 
1.2 Zulässigkeit von Vorhaben  
(§ 12 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 BauGB)  
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, 
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines 
neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

3 
1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste 
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für 
das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes 
Fahrräder und Zubehör).  
 
Sortimente mit Zentrenrelevanz 
 
Sortimente ohne Zentrenrelevanz 
1. Nahversorgungsrelevante Sortimente 
(periodischer Bedarf) 
3. Baumarktspezifische Kernsortimente 
1.1 Nahrungs- und Genussmittel 
1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 
1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewa-
ren, Wasch- und Putzmittel) 
1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 
1.5 (Schnitt-)Blumen 
1.6 Zeitungen und Zeitschriften 
3.1 Baustoffe  
(Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Flie-
sen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 
3.2 Bauelemente  
(Fenster, Türen, Verkleidungen, Rolllä-
den, Markisen etc.) 
3.3 Installationsmaterial  
(Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 
3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 
3.5 Farben, Lacke und Tapeten 
3.6 Bodenbeläge 
3.7 Beschläge und Eisenwaren 
3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Lei-
tern 
2. Zentrenrelevante Sortimente  
(aperiodischer Bedarf) 
 
2.1 Persönlicher Bedarf 
 
2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), 
Lederwaren und Schuhe 
2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 
2.1.3 Uhren und Schmuck 
2.1.4 Sanitätswaren 
4. Gartenmarktspezifische Kernsortimente 
 
4.1 Gartenbedarf 
4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 
4.1.2 Pflanzgefäße 
4.1.3 Gartengeräte 
4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 
4.1.5 Pflanzenschutzmittel 
4.2 Garteneinrichtungen 
4.2.1 Materialien für den Bau von Außen-
anlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, 
Pergolen, Zäunen und Einfriedungen 
4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser 
4.3 Garten- und Balkonmöbel 
2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 
 
2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten und 
Dekorationsartikel 
2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen 
und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, 
Handarbeitsmaterialien, Wolle und 
Nähmaschinen) 
2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 
2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleinge-
räte 
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und 
Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Ga-
lanteriewaren und Geschenkartikel 
5. Möbel 
 
5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 
5.2 Büromöbel und Büromaschinen 
5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt 
5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 
5.5 Teppichböden und Teppiche 
5.6 Kinderwagen 
2.3 Freizeit und sonstiger Bedarf 
 
2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 
2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, be-
spielte Speichermedien, Tonträger, 
Computerspiele, Computersoftware) 
2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 
2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikati-
onselektronik (Computer und Zube-
hör, unbespielte Speichermedien) 
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 
2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen 
und Jagdbedarf 
2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Mu-
sikalien 
6. Fahrzeuge und Fahrräder 
 
6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Mo-
torräder, Motorradfunktionsbekleidung 
und Zubehör), Anhänger 
6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 
6.3 Boote und Zubehör 
6.4 Fahrräder und Zubehör 
7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Che-
mikalien, Technische Gase

4 
 
1.4 Landeplatz  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsfläche „Fläche für den Luft-
verkehr“ ist vorbehaltlich einer erforderlichen luftfahrtrechtlichen Genehmi-
gung ein Landeplatz für die Nutzung durch elektrisch betriebene Senkrecht-
starter auf dem Dach der festgesetzten Bebauung zulässig. Diese Fläche für 
den Luftverkehr ist eine private Verkehrsfläche.  
 
 
2 Stellplätze und Garagen  
(§ 12 BauNVO) 
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen sowie im 1. - 3. Obergeschoss (Gebäude-
ebene 2) zulässig. 
 
 
3 Maß der baulichen Nutzung  
3.1 Gebäudehöhe 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO) 
Die festgesetzte Gebäudehöhe bestimmt die Höhe der Bebauung  als Mindest- 
und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normal-
höhennull (m. ü. NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festge-
setzten Gebäudehöhe ist die Oberkante des Gebäudes (Schnittpunkt der Wand 
mit der Dachhaut). 
 
3.2 Technikaufbauten, Dachaufbauten und sonstige Bauteile 
(§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) 
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf überschritten werden durch: 
• Die Bauteile des Landeplatzes und der erforderlichen zugehörigen techni-
schen Anlagen gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen dürfen die ma-
ximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 8,0 m über-
schreiten. 
• Technische Anlagen zur Fenster- und Fassadenreinigung dürfen die maxi-
male Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 6,0 m über-
schreiten. 
• Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festgesetzte Gebäude-
höhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 4,50 m überschreiten. Sie 
sind um mindestens das halbe Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden 
Gebäudeaußenwand zurückzusetzen. 
• Absturzsicherungen dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) von 
156,8 m ü. NHN um bis zu 1,10 m überschreiten. 
 
3.3 Höhe der (oberirdischen) Gebäudeebenen 
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO) 
Die festgesetzten Höhen bestimmen die Höhen der jeweiligen Gebäudeebenen 
als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter 
über Normalhöhennull (m. ü. NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung 
der festgesetzten Höhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB).

5 
3.4 Umwehrungen, Pflanzkübel und sonstige Bauteile 
Die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen dürfen überschritten werden 
durch: 
• Technische Anlagen und Pflanzgefäße zur Dach- und Terrassenbegrünung 
dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 0,7 m über-
schreiten. 
• Absturzsicherungen von begehbaren Dachflächen dürfen die festgesetzten 
Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 1,10 m überschreiten. 
• Attiken dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 
0,25 m überschreiten. 
• Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf begehbaren 
Dachterrassen, in den in der Planzeichnung (Vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Blatt 2/2) mit der Schraffur  gekennzeichneten Flächen, dür-
fen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 2,0 m über-
schreiten. 
 
3.5 Tiefe der (unterirdischen) Gebäudeebenen 
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO) 
Die Tiefe der unterirdischen Gebäudeebenen wird im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan (Blatt 1/2) verbindlich geregelt. 
 
 
4 Überbaubare Grundstücksfläche  
(§ 23 BauNVO, §9 Abs. 3 BauGB) 
4.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise zu-
gelassen werden: 
• Überdachte Hauseingänge und untergeordnete Bauteile bis zu einer Tiefe 
von 1,5 m, 
• Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen gemäß Ziffer 8.2.3 – Gestaltung 
von Werbeanlagen – der textlichen Festsetzungen. 
 
4.2 Die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1/2) festgesetzte Baugrenze 
gilt nur oberirdisch und kann durch unterirdische Bauteile überschritten wer-
den. 
 
 
5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB) 
5.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen zum bauli-
chen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt 
der Einreichung des Bauantrages beziehungsweise bei genehmigungsfreien o-
der genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeit-
punktes als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 
vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile 
von Aufenthaltsräumen sind nach DIN 4109 dB-scharfe Werte des maßgebli-
chen Außenlärmpegels bei der Ausführungsplanung heranzuziehen.

6 
5.1.1  Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B) 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeich-
nung B gekennzeichneten Baulinien oder Baugrenzen, parallel zu diesen oder 
in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel 
von ≥ 68 dB(A) tags), sind bei Um- und Anbauten in Büro- und Unterrichts-
räumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine 
ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Au-
ßenbauteils gemäß Nachweis nach Ziffer 5.1 nicht unterschritten wird.  
 
5.1.2   Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Aufenthaltsräume in Wohnungen und 
Übernachtungsräume (auch Kindertagesstätten) (NÖF)  
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeich-
nung NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen o-
der in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungs-
pegel von ≥ 73 dB(A) tags oder ≥ 65 dB(A) nachts), sind öffenbare Fenster 
oder Türen zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen 
(auch Kindertagesstätten) nicht zulässig. 
 
5.1.3   Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 zu-
gelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz 
nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der 
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanverfahren 
ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche 
Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 
 
5.2 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen und Garagengeschossen 
Tiefgaragen und oberirdische, geschlossene Garagengeschosse sind über Dach 
zu entlüften. 
Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise eine anderwei-
tige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage oder Gara-
gengeschosse realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches 
Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für das Jahresmit-
tel von 33,9 μg/m³ eingehalten wird. 
 
 
6 Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)  
6.1 Dachbegrünungen 
Auf den Dachflächen sind - unter Beachtung der brandschutztechnischen Best-
immungen - insgesamt mindestens 100 m² mit einer standortgerechten struk-
turreichen Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke 
der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht be-
tragen. 
 
6.2 Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen und sonstigen nicht überbauten 
Grundstücksteilen 
Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist - mit Ausnahme von Erschließungs- und 
Terrassenflächen - eine Vegetationsfläche bestehend aus einer mindestens

7 
80 cm starken Substratschicht über einer Drainschicht fachgerecht herzustel-
len und intensiv strukturreich zu begrünen.  
Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflanzung oder einer 
mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgrenzung zum Straßenraum gemäß 
dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit 
einem Überlaufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Verkehrs-
raum abgegrenzt werden.  
 
Der Begrünungsaufbau und das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der 
zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtline eingeführte FLL-
Richtlinie, Ausgabe 2018, vorzusehen. (siehe Hinweise). 
 
6.3 Fassadenbegrünung 
Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis mindestens dem 
8. Obergeschoss sind mit Fassadenbegrünungen aus standortgerechten Be-
pflanzungen zu begrünen. Ausgenommen von der Pflicht zur Fassadenbegrü-
nung sind Fenster, Türen und Lüftungseinrichtungen. Näheres wird im Vorha-
ben- und Erschließungsplan zu diesem Bebauungsplan geregelt. 
 
6.4 Erhalt 
Die nach den textlichen Festsetzungen hergestellten Begrünungsmaßnahmen 
sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen bzw. gemäß den Fest-
setzungen neu anzulegen.  
 
 
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
7.1 Vermeidung von Vogelschlag 
7.1.1   Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spie-
gelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. 
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogel-
warte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas 
und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderarbeitsgemeinschaft 
der Vogelschutzwarten zu beachten. 
 
7.1.2   Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise ne-
beneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, trans-
parente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung auf-
weisen , Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren 
(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, 
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem je-
weils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.  
 
7.1.3   Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätz-
lich auf max. 15% zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maß-
nahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse 
für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagri-
siko auf unter 10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mat-
tierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, far-
bige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenauf-
bau sein. Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches

8 
Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und 
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemein-
schaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materi-
alien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Arten-
schutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen 
an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. 
 
7.1.4   Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maß-
nahmenkonzept ist im Zuge des Bauantrages vorzulegen. 
 
 
8 Gestaltung  
(§ 89 BauO NRW) 
8.1 Grundstückseinfriedungen 
Grundstückseinfriedungen, mit Ausnahme der unter der textlichen Festset-
zung Nr. 6.2 genannten, sind nicht zulässig.  
 
8.2 Werbeanlagen 
8.2.1  Werbeanlagen auf baulichen Anlagen 
Oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m 
ü. NHN sind Werbeanlagen unzulässig. 
 
8.2.2  Werbeanlagen an baulichen Anlagen 
 
a.  Werbeanlagen sind an den obersten drei Geschossen zulässig. Je Fassa-
denseite ist eine Werbeanlage mit der Größe von maximal 8 m x 15 m zu-
lässig.  
b.  Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Erdgeschoß nur an der Stätte der 
Leistung und nur unterhalb der Brüstungskante des 1. Obergeschosses mit 
einer Höhe von maximal 50 cm zulässig.  
 
Als Werbeanlagen nicht zulässig sind: 
• Fremdwerbung, 
• Blinklichtanlagen, 
• Wechsellichtanlagen, 
• Lauflichtanlagen, 
• Projektoren und Monitore aller Art, 
• angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit ver-
ändert wird, 
• Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) 
sowie 
• Kombinationen der vorgenannten Anlagen. 
 
Ausnahmsweise sind Projektoren und Monitore als Werbeanlagen hinter der 
Fensterebene im Erdgeschoss zulässig.  
 
8.2.3  Gestaltung von Werbeanlagen 
 
a.  Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwir-
kung dem Erscheinungsbild der Fassade unterzuordnen.  
b.  Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt wer-
den.

9 
c.  Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombi-
nationen aus beidem zulässig.  
d.  Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen im Zeichen der Werbung 
ist nicht zulässig. 
e.  Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
f.  Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammelhinweistafeln für 
die Nutzungsparteien. Sie dürfen eine Höhe von 2,5 m und eine Breite von 
1,0 m nicht überschreiten. 
 
8.3 Gestaltung technischer Aufbauten 
Technische Aufbauten mit Ausnahme der Anlagen des Luftlandeplatzes, der 
Fassadenbefahranlagen und von Anlagen für regenerative Energiegewinnung 
sind zu verkleiden. 
 
 
II. Nachrichtliche Übernahmen 
 
1. Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich 
aus § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ergebenden Beschränkungen. Bauvor-
haben, die die nach §§ 12 bis 17 LuftVG festgesetzten Höhen überschreiten, 
bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. 
 
 
III. Hinweise 
 
1. Baukörperfestsetzung (§ 12 Abs. 3 BauGB) 
Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzungen gemäß dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2 und 2/2) sind verbindlich. 
 
2. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 44 LWG NW i. V. mit § 55WHG) 
Das anfallende Niederschlagswasser ist dem Mischsystem zuzuleiten.  
 
3. Grundwasser 
Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden Grundwasser-
stände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen 30,00 und 30,50 m ü. NN. 
 
4. Grundwasserverunreinigung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreinigung mit chlorier-
ten Kohlenwasserstoffen mit der Bezeichnung Rath/Derendorf, die aktiv sa-
niert wird. Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen ist durch entspre-
chende hydraulische/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforder-
lichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verunreini-
gung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird und die Sanierungsmaßnah-
men nicht erschwert, verteuert oder unmöglich werden. Die CKW-
Konzentrationen können bei Tiefbaumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu ei-
nem erhöhten technischen und finanziellen Aufwand führen. 
 
5. Kampfmittel 
Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) aus 
dem II. Weltkrieg vorgefunden werden können. Erdarbeiten sind daher mit 
entsprechender Vorsicht auszuführen.

10 
Die zu überbauenden Teilflächen sind vor Baubeginn einer geophysikalischen 
Untersuchung zu unterziehen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus 
Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr um-
gehend unter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten 
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun-
gen, größere Bohrungen et cetera ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion 
durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt des Kampfmit-
telbeseitigungsdienstes (KBD) zu entnehmen. 
 
6. Tiefgaragen- und Dachbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate für die 
Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festsetzungen 6.1 und 6.2 sind gemäß 
der zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten 
„FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünun-
gen“, Ausgabe 2018 auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschafts-
entwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 
 
7. Fassadenbegrünungen 
Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Satzungsbeschluss die-
ses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-Richtlinie für die Planung, 
Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszu-
führen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V., Bonn) 
 
8. Artenschutz Vogelschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Ro-
dungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von baulichen Anlagen, auf 
den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist eine ökologi-
sche Begleitung durch eine fachkundige Person erforderlich. Werden Fleder-
mäuse gefunden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und umgehend die 
zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weite-
ren Verlauf abzustimmen. 
 
9. Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und 
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur 
kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zu-
lässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht 
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C 
nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf an-
grenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Licht-
quellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut 
notwendige Maß zu beschränken. 
 
10. Luftschadstoffe 
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskonzept umgesetzt 
werden soll, als das, für dessen Machbarkeit bereits im Rahmen der Luft-
schadstoffuntersuchung zu diesem Bebauungsplanverfahren der gutachterli-
che Nachweis erbracht worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren er-
neut der Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des tat-
sächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage und der Garagen-

11 
geschosse die maßgeblichen Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzver-
ordnung (BImSchV) für Stickstoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen 
(PM2,5 und PM10) vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden. 
 
11. Luftreinhalteplan und Umweltzone  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der Landeshauptstadt 
Düsseldorf. 
 
12. Archäologische Bodenfunde 
Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde nicht auszu-
schließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) 
und das weitere Verhalten beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden 
und -befunden gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 
 
13. Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren 
Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von Windgefahren 
im Bereich des Hochhauses sind windkomfortverbessernde Maßnahmen vorzu-
sehen. Art und Umfang der Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens geregelt. 
 
14. Grünordnungsplan III 
Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt worden.  
 
15. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor.  
 
 
IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Planungs-
recht) 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich 
die bisher gültigen Bebauungspläne (Durchführungspläne) oder Teile von Be-
bauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert.  
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5479/30 sowie die Bebauungspläne 
Nr. 5379/33 und Nr. 5479/67.

4. Plan 1 Roteintrag

33263 Zeichen

Flur 1
Gemarkung Derendorf
Flur 2
Gemarkung Derendorf
516
725
773
10
9
721
8
640
631
355
632
639
693Kennedydamm
B 1
Roßstraße
55
V
I
160
158
162
V
V
V
-I
I
3
III
1
IV
156
IV
VI-VIII
166
Hinweis: Arkade
Hinweis: 
Trafo (Planung)
39.00
MK
XXVIII
38.50 
38.50 
38.60 
38.60 
38.15
Baugrenze Erdgeschoss
GHmax = 156,80 m ü. NHN
GHmin = 155,70 m ü. NHN
1,0
B/NÖF
B
B/NÖF
B
B
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem Kataster BEGRENZUNGSLINIEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Art der Nutzung /
Maß der Nutzung / Bauweise
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
1. 2.
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
III
III-IV
0,4
1,0
III
o
g
SD
FD
Dn
PD
Urbane Gebiete
  
0,4
SONSTIGES
Maximale Gebäudehöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
GHmax
als Dachgeschoß zu gestaltendes 
Vollgeschoß
D
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
DGals Dachgeschoß zu gestaltendes 
oberstes Geschoß
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtbereich
Umgrenzung der Flächen 
für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Landeplatz für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
III 31
offene Halle
Baum
33,21
Gemarkungsgrenze
Gebäude mit Zahl
Geländehöhe in Meter über NHN
Arkade, Durchfahrt, e
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-(L)
0 10 20 30 40
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - 
Blatt 1/2
Hinweis:
Arkade, Durchfahrt, 
offene HalleMinimale Gebäudehöhe GHmin
Höhenlage(max)
Höhenlage(min)
Maximale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
Minimale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
MU MU
Bereiche in denen Windschutzwände 
zur Verbesserung des Windkomforts 
gemäß Nr. 3.4 der textlichen 
Festsetzungen zulässig sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (2 Blätter) - Stand vom 
                      ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil
dieses Bebauungsplanes
aabweichende Bauweise 
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie 
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur 
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. 
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig E
 
ED
 
D
H
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß 
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen: 
Baugrenzen mit Beurteilungspegeln 
>= 63 dB(A) tags und / oder mit 
Beurteilungspegeln >= 55 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen: 
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln 
>= 68 dB(A) tags
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.2 der textlichen Festsetzungen: 
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln 
>= 73 dB(A) tags und / oder >= 65 dB(A) 
nachts
Stand der Planunterlage: November 2023 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG: 25832)
Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW) zul.
erf.
Straßenhöhe über NHN
Flächen für z.B.
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
oberirdische Stellplätze
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
als Parkplatz vorgesehen P
St
Die    ABROS  EINS  GmbH  &  Co.  KG    stimmt   den 
Festsetzungen  des  Bebauungsplanes  Nr.  01/017 - 
Kennedydamm 55 - zu. 
Vorhabenträger: 
ABROS EINS GmbH & Co. KG 
Kennedydamm 55 
40476 Düsseldorf 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, denDüsseldorf, den
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
Angefertigt: Düsseldorf, den
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses 
für   Planung   und   Stadtentwicklung   der   Stadt 
vom                              nach Paragraf 3 Absatz 1 
BauGB  durchzuführende  Öffentlichkeitsbeteiligung 
erfolgte   durch    Planaushang    in   der   Zeit 
vom                              bis einschließlich                                    
Der Rat der Stadt hat am                              die Einleitung 
des  vorhabenbezogenen  Bebauungsplanverfahrens 
gemäß  Paragraf 12  Abs. 2 BauGB  beschlossen  und 
dem  Entwurf   und   seiner    Begründung   für   die 
Veröffentlichung  im  Internet  und  für  die öffentliche 
Auslegung   gemäß    Paragraf  3   Absatz  2   BauGB 
zugestimmt. 
Der   Plan   wurde   mit   der   Begründung   gemäß  
Paragraf 3   Absatz 2   BauGB   nach   ortsüblicher 
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                    vom                              
in der Zeit vom                              bis einschließlich
                              im  Internet  veröffentlicht  und  hat  
zeitgleich  öffentlich  ausgelegen.
Der  Plan  wurde  mit  der  Begründung  und  der 
zusätzlichen  Zeichung  zur  vertikalen  Gliederung
des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung nach 
ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im
Düsseldorfer Amtsblatt                    vom                              
in der Zeit vom                              bis einschließlich
                              im Internet nochmals veröffentlicht 
und hat gleichzeitig nochmals öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der 
Änderungen  und  Ergänzungen  in  seiner  Sitzung 
am                              gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB 
als Satzung beschlossen. 
Der Beschluss des Rates vom                              und 
die   Veröffentlichung   im   Internet   sowie   die 
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit 
der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung 
vom                              im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                    vom                              
gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt 
gemacht worden. 
B
NÖF
Hinweis: Kubatur Twist als 3D Model Hinweis: die Planzeichnung stellt die Baugrenze der Gebäudeebene 1 ( = Erdgeschoss) dar 
H/B = 610 / 1030 (0.63m²) 1291 0529 250228 500
4 Überbaubare Grundstücksfläche  
(§ 23 BauNVO, §9 Abs. 3 BauGB) 
4.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können aus-
nahmsweise zugelassen werden: 
x Überdachte Hauseingänge und untergeordnete Bauteile bis 
zu einer Tiefe von 1,5 m, 
x Sammelhinweistafeln als Werbeanlagen gemäß Ziffer 8.2.3 
– Gestaltung von Werbeanlagen – der textlichen Festset-
zungen. 
4.2 Die im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1/2) festge-
setzte Baugrenze gilt nur oberirdisch und kann durch unterirdi-
sche Bauteile überschritten werden. 
5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB) 
5.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen sind technische Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entspre-
chend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantra-
ges beziehungsweise bei genehmigungsfreien oder genehmi-
gungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungs-
zeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fas-
sung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des 
Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Aufenthaltsräu-
men sind nach DIN 4109 dB-scharfe Werte des maßgeblichen 
Außenlärmpegels bei der Ausführungsplanung heranzuziehen. 
5.2 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen und Garagengeschossen 
Tiefgaragen und oberirdische, geschlossene Garagengeschosse 
sind über Dach zu entlüften. 
 
Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise 
eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsan-
lage der Tiefgarage oder Garagengeschosse realisiert werden, 
wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgut-
achten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für 
das Jahresmittel von 33,9 μg/m³ eingehalten wird. 
6 Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)  
6.1 Dachbegrünungen 
Auf den Dachflächen sind - unter Beachtung der brandschutz-
technischen Bestimmungen - insgesamt mindestens 100 m² 
mit einer standortgerechten strukturreichen Vegetation min-
destens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetati-
onstragschicht muss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht 
betragen. 
 
5.1.1    Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unter-
richtsräumen (B) 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und 
Kennzeichnung B gekennzeichneten Baulinien oder Baugren-
zen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) 
tags), sind bei Um- und Anbauten in Büro- und Unterrichtsräu-
men, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur be-
sitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern 
und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das 
erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nach-
weis nach Ziffer 5.1 nicht unterschritten wird.  
5.1.3    Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Ziffer 5.1.1 und 
Ziffer 5.1.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverstän-
digenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit ande-
ren geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der 
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungs-
planverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht 
dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrs-
ströme vorliegen. 
5.1.2    Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Aufenthaltsräume in 
Wohnungen und Übernachtungsräume (auch Kindertagesstät-
ten) (NÖF)  
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und 
Kennzeichnung NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Bauli-
nien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A) 
tags oder ≥ 65. dB (A) nachts), sind öffenbare Fenster oder 
Türen zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernach-
tungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig. 6.8. Artenschutz Vogelschutz 
Zum Schutz von Brutvögeln sind die Baufeldvorbereitungen, 
insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Ab-
bruch von baulichen Anlagen, auf den Zeitraum vom 01. Okto-
ber bis zum 28. (29.) Februar gemäß § 39 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) zu beschränken.  
Bei Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen 
ist eine ökologische Begleitung durch eine fachkundige Person 
erforderlich. Werden Fledermäuse gefunden, sind die Arbeiten 
sofort zu unterbrechen und umgehend die zuständige Untere 
Naturschutzbehörde (UNB) zu informieren, um den weiteren 
Verlauf abzustimmen. 
Sortimente mit  
Zentrenrelevanz 
 
Sortimente ohne  
Zentrenrelevanz 
1. Nahversorgungsrelevante 
Sortimente (periodischer Be-
darf) 
3. Baumarktspezifische Kern-
sortimente 
1.1 Nahrungs - und Genussmit-
tel 
1.2 Pharmazeutika, Reformwa-
ren 
1.3 Drogerie, Körperpflege 
(Drogeriewaren, Wasch- 
und Putzmittel) 
1.4 Tiere und Tiernahrung, 
Zooartikel 
1.5 (Schnitt-)Blumen 
1.6 Zeitungen und Zeitschrif-
ten 
3.1 Baustoffe  
(Holz, Metall, Kunst-
stoffe, Steine, Fliesen, 
Dämmstoffe, Mörtel etc.) 
3.2 Bauelemente  
(Fenster, Türen, Verklei-
dungen, Rollläden, Mar-
kisen etc.) 
3.3 Installationsmaterial  
(Elektro, Sanitär, Hei-
zung, Öfen etc.) 
3.4 Bad- und Sanitäreinrich-
tungen  
3.5 Farben, Lacke und Tape-
ten 
3.6 Bodenbeläge 
3.7 Beschläge und Eisenwa-
ren 
3.8 Werkzeuge, Geräte, Ge-
rüste und Leitern 
2. Zentrenrelevante Sortimente  
(aperiodischer Bedarf) 
 
2.1 Persönlicher Bedarf 
 
2.1.1 Bekleidung (auch Sport-
bekleidung), Lederwaren 
und Schuhe 
2.1.2 Parfümerie- und Kosme-
tikartikel 
2.1.3 Uhren und Schmuck 
2.1.4 Sanitätswaren 
4. Gartenmarktspezifische 
Kernsortimente 
 
4.1 Gartenbedarf 
4.1.1 Pflanzen, Bäume und 
Sträucher 
4.1.2 Pflanzgefäße 
4.1.3 Gartengeräte 
4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 
4.1.5 Pflanzenschutzmittel 
4.2 Garteneinrichtungen 
4.2.1 Materialien für den Bau 
von Außenanlagen, 
Wegen, Terrassen, Tei-
chen, Pergolen, Zäunen 
und Einfriedungen 
4.2.2 Gartenhäuser und Ge-
wächshäuser 
4.3 Garten - und Balkonmö-
bel 
2.2 Wohn- und Haushalts be-
darf 
 
2.2.1 Wohnaccessoires, Anti-
quitäten und Dekorati-
onsartikel 
2.2.2 Haus- und Heimtextilien 
(Gardinen und Zubehör, 
Stoffe und Kurzwaren, 
Handarbeitsmaterialien, 
Wolle und Nähmaschi-
nen) 
2.2.3 Glas, Porzellan und Kera-
mik 
2.2.4 Haushaltswaren und 
Elektrokleingeräte 
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstge-
werbe und Kunsthand-
werk, Bilderrahmen, Ga-
lanteriewaren und Ge-
schenkartikel 
5. Möbel 
 
5.1 Wohnmöbel und Küchen-
möbel 
5.2 Büromöbel und Büroma-
schinen  
5.3 Elektrogroßgeräte für 
den Haushalt  
5.4 Beleuchtungskörper und 
Lampen 2.3 Freizeit und sonstiger Be-
darf 
 
 
 Sortimente mit  
Zentrenrelevanz 
Sortimente ohne  
Zentrenrelevanz 
2.3.1 Bastelartikel und Spiel-
waren 
2.3.2 Medien (Bücher, Zeit-
schriften, bespielte Spei-
chermedien, Tonträger, 
Computerspiele, Compu-
tersoftware) 
2.3.3 Büroartikel, Papier, 
Schreibwaren 
2.3.4 Unterhaltungs- und 
Kommunikationselektro-
nik (Computer und Zu-
behör, unbespielte Spei-
chermedien) 
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akus-
tik 
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 
2.3.7 Sportgeräte, Campingar-
tikel, Waffen und Jagd-
bedarf 
2.3.8 Musikinstrumente und 
Zubehör, Musikalien 
5.5 Teppichböden und Teppi-
che 
5.6 Kinderwagen 
6. Fahrzeuge und Fahrräder 
 
6.1 Kraftfahrzeuge aller Art 
(inklusive Motorräder, 
Motorradfunktions- 
bekleidung und  
Zubehör), Anhänger 
6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 
6.3 Boote und Zubehör 
6.4 Fahrräder und Zubehör 
 
7. Brennstoffe, Mineralöler-
zeugnisse, Chemikalien, 
Technische Gase 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach §§ 9 und 12 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), der Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 
2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 
2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf 
technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtli-
nien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle 
bereit gehalten. 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
1.1 Kerngebiet (MK)  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 
§ 7 BauNVO)  
Allgemein zulässig sind: 
x Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 
x Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden 
(Convenience Stores) bis maximal 400 m² Verkaufsfläche, 
jedoch nur im Erdgeschoß,  
x Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sorti-
menten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortiments-
liste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düs-
seldorf 2016), jedoch nur im Erdgeschoß, 
x Schank- und Speisewirtschaften, 
x Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
x sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 
x Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche 
und sportliche Zwecke, 
x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie 
für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleiter*innen.  
 
Nicht zulässig sind: 
x großflächige Einzelhandelsbetriebe und Großhandelsbe-
triebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO,  
x Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten 
gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste 
(Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düssel-
dorf 2016) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Con-
venience Stores) im Erdgeschoss, 
x Vergnügungsstätten,  
x Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit aus-
schließlich oder überwiegend Sexdarstellungen, Sexshops 
mit Darbietungen, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und 
Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Darstellung 
oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem 
oder Gewalt verherrlichendem Charakter ausgerichtet ist, 
x Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistun-
gen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedi-
gung anbieten, Vergnügungsstätten, soweit es sich um 
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i 
der Gewerbeordnung handelt, 
x Tankstellen, auch solche im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen. 
 
1.2 Zulässigkeit von Vorhaben  
(§ 12 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 BauGB)  
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des 
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrags sind zulässig. 
 
3 Maß der baulichen Nutzung  
3.1 Gebäudehöhe 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO) 
Die festgesetzte Gebäudehöhe bestimmt die Höhe der Bebau-
ung als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten Höhen be-
ziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN). Der 
obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten Ge-
bäudehöhe ist die Oberkante des Gebäudes (Schnittpunkt der 
Wand mit der Dachhaut). 
3.2 Technikaufbauten, Dachaufbauten und sonstige Bauteile 
(§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) 
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf überschritten werden 
durch: 
x Die Bauteile des Landeplatzes und der erforderlichen zuge-
hörigen technischen Anlagen gemäß Nr. 1.2 1.4 der textli-
chen Festsetzungen dürfen die maximale Gebäudehöhe 
(GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 8,0 m überschrei-
ten. 
x Technische Anlagen zur Fenster- und Fassadenreinigung 
dürfen die maximale Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m 
ü. NHN um bis zu 6,0 m überschreiten. 
x Treppenräume und Fahrstuhlschächte dürfen die festge-
setzte Gebäudehöhe (GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis 
zu 4,50 m überschreiten. Sie sind um mindestens das halbe 
Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußen-
wand zurückzusetzen. 
x Absturzsicherungen dürfen die maximale Gebäudehöhe 
(GHmax) von 156,8 m ü. NHN um bis zu 1,10 m über-
schreiten. 
3.3 Höhe der (oberirdischen) Gebäudeebenen 
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauGB BauNVO) 
Die festgesetzten Höhen bestimmen die Höhen der jeweiligen 
Gebäudeebenen als Mindest- und Höchstmaß. Die festgesetzten 
Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. 
NHN). Der obere Bezugspunkt bei der Berechnung der festge-
setzten Höhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB). 
3.4 Umwehrungen, Pflanzkübel und sonstige Bauteile 
Die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen dürfen über-
schritten werden durch: 
x Technische Anlagen und Pflanzgefäße zur Dach- und Ter-
rassenbegrünung dürfen die festgesetzten Höhen der Ge-
bäudeebenen um bis zu 0,7 m überschreiten. 
x Absturzsicherungen von begehbaren Dachflächen dürfen 
die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 
1,10 m überschreiten. 
x Attiken dürfen die festgesetzten Höhen der Gebäudeebenen 
um bis zu 0,25 m überschreiten. 
x Windschutzwände zur Verbesserung des Windkomforts auf 
begehbaren Dachterrassen, in den in der Planzeichnung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 2/2) mit der 
Schraffur  gekennzeichneten Flächen, dürfen die festge-
setzten Höhen der Gebäudeebenen um bis zu 2,0 m über-
schreiten. 
3.5 Tiefe der (unterirdischen) Gebäudeebenen 
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauGB BauNVO) 
Die Tiefe der unterirdischen Gebäudeebenen wird im Vorhaben- 
und Erschließungsplan (Blatt 1/2) verbindlich geregelt 
6.2 Begrünung von unterirdischen Gebäudeteilen und sonstigen 
nicht überbauten Grundstücksteilen 
Auf unterirdischen Gebäudeteilen ist - mit Ausnahme von Er-
schließungs- und Terrassenflächen - eine Vegetationsfläche be-
stehend aus einer mindestens 80 cm starken Substratschicht 
über einer Drainschicht fachgerecht herzustellen und intensiv 
strukturreich zu begrünen.  
Es sind mindestens 100 m² mit einer strukturreichen Bepflan-
zung oder einer mindestens 75 cm hohen Hecke als Abgren-
zung zum Straßenraum gemäß dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan zu begrünen. Die Pflanzfläche darf mit einem Über-
laufschutzbügel mit einer Höhe von 25 bis 45 cm vom Ver-
kehrsraum abgegrenzt werden.  
6.3 Fassadenbegrünung 
Mindestens 900 m² der Außenwände des Erdgeschosses bis 
mindestens dem 8. Obergeschoss sind mit Fassadenbegrünun-
gen aus standortgerechten Bepflanzungen zu begrünen. Ausge-
nommen von der Pflicht zur Fassadenbegrünung sind Fenster, 
Türen und Lüftungseinrichtungen. Näheres wird im Vorhaben- 
und Erschließungsplan zu diesem Bebauungsplan geregelt. 
 
6.4 Erhalt 
Die nach den textlichen Festsetzungen hergestellten Begrü-
nungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu 
ersetzen bzw. gemäß den Festsetzungen neu anzulegen.  
8.2.2  Werbeanlagen an baulichen Anlagen 
 
a.  Werbeanlagen sind an den obersten drei Geschossen zuläs-
sig. Je Fassadenseite ist eine Werbeanlage mit der Größe 
von maximal 8 m x 15 m zulässig.  
b.  Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Erdgeschoß nur an 
der Stätte der Leistung und nur unterhalb der Brüstungs-
kante des 1. Obergeschosses mit einer Höhe von maximal 
50 cm zulässig.  
 
8 Gestaltung  
(§ 89 BauO NRW) 
8.1 Grundstückseinfriedungen 
Grundstückseinfriedungen, mit Ausnahme der unter der textli-
chen Festsetzung Nr. 6.2 genannten, sind nicht zulässig.  
 
8.2 Werbeanlagen 
8.2.1    Werbeanlagen auf baulichen Anlagen 
Oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax) 
von 156,8 m ü. NHN sind Werbeanlagen unzulässig 
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
7.1 Vermeidung von Vogelschlag 
7.1.1  Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an 
Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 
Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogel-
schlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sem-
pach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht“ (2022) oder der Beschluss 21/01 der Länderar-
beitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu beachten. 
Als Werbeanlagen nicht zulässig sind: 
• Fremdwerbung, 
• Blinklichtanlagen, 
• Wechsellichtanlagen, 
• Lauflichtanlagen, 
• Projektoren und Monitore aller Art, 
• angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die 
Helligkeit verändert wird, 
• Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendean-
lagen) 
sowie 
• Kombinationen der vorgenannten Anlagen. 
 
Ausnahmsweise sind Projektoren und Monitore als Werbeanla-
gen hinter der Fensterebene im Erdgeschoss zulässig.  
 
8.2.3    Gestaltung von Werbeanlagen 
 
a.  Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe 
und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unter-
zuordnen.  
b.  Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht be-
einträchtigt werden. 
c.  Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmen-
logo oder Kombinationen aus beidem zulässig.  
d.  Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen im Zeichen 
der Werbung ist nicht zulässig. 
e.  Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
f.  Freistehende Werbeanlagen sind nur zulässig als Sammel-
hinweistafeln für die Nutzungsparteien. Sie dürfen eine 
Höhe von 2,5 m und eine Breite von 1,0 m nicht über-
schreiten. 
 
8.3 Gestaltung technischer Aufbauten 
Technische Aufbauten mit Ausnahme der Anlagen des Luftlan-
deplatzes, der Fassadenbefahranlagen und von Anlagen für re-
generative Energiegewinnung sind zu verkleiden. 
7.1.2  Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie 
beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassen-
türen und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende 
Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln 
eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren 
(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von 
Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vor-
sorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauan-
trags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.  
 
7.1.3  Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexions-
grad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situations-
abhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die 
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge 
sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko 
auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise 
transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, 
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung 
der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. 
Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte 
Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an 
Glasscheiben“ (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutz-
warten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien 
verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für 
Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschrie-
benen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag er-
reicht werden können. 
 
7.1.4  Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abge-
stimmtes Maßnahmenkonzept ist im Zuge des Bauantrages 
vorzulegen. 
II. Nachrichtliche Übernahmen 
 
1. Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflugha-
fens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plan-
gebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die 
nach §§ 12 bis 17 LuftVG festgesetzten Höhen überschreiten, 
bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. 
4. Grundwasserverunreinigung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreini-
gung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen mit der Bezeichnung 
Rath/Derendorf, die aktiv saniert wird. Bei Baumaßnahmen mit 
Bauwasserhaltungen ist durch entsprechende hydrauli-
sche/hydrogeologische Gutachten nachzuweisen und erforderli-
chenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass 
die Verunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird 
und die Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder 
unmöglich werden. Die CKW-Konzentrationen können bei Tief-
baumaßnahmen mit Wasserhaltungen zu einem erhöhten tech-
nischen und finanziellen Aufwand führen.  
3.5. Kampfmittel 
Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel 
(Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden kön-
nen. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht aus-
zuführen. 
Die zu überbauenden Teilflächen sind vor Baubeginn einer geo-
physikalischen Untersuchung zu unterziehen. Sollten Kampf-
mittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erd-
arbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr umgehend unter 
der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten 
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, größere Bohrungen et cetera ist grundsätz-
lich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vor-
gehensweise ist dem Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes (KBD) zu entnehmen. 
5.7. Fassadenbegrünungen 
Die Fassadenbegrünungen sind entsprechend der zum Sat-
zungsbeschluss dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführ-
ten „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von 
Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018) auszuführen. (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V., Bonn) 
4.6. Tiefgaragen- und Dachbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und 
Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung der Festset-
zungen 6.1 und 6.2 sind gemäß der zum Satzungsbeschluss 
dieses Bebauungsplans als Richtlinie eingeführten „FLL-
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbe-
grünungen“, Ausgabe 2018 auszuführen. (FLL = Forschungsge-
sellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 
10. Luftschadstoffe 
Sofern im weiteren Planungsprozess ein anderes Lüftungskon-
zept umgesetzt werden soll, als das, für dessen Machbarkeit 
bereits im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zu diesem 
Bebauungsplanverfahren der gutachterliche Nachweis erbracht 
worden ist, so ist im Baugenehmigungsverfahren erneut der 
Nachweis zu erbringen, dass auch unter den Bedingungen des 
tatsächlich auszuführenden Lüftungskonzeptes der Tiefgarage 
und der Garagengeschosse die maßgeblichen Grenzwerte der 
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Stick-
stoffdioxid (NO2) und die Feinstaubfraktionen (PM2,5 und PM10) 
vertikal ab der Gebäudeebene 3 eingehalten werden. 
7.9. Artenschutz Werbeanlagen - Licht und Insektenschutz 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fle-
dermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit 
warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellen-
längen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die 
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staub-
dicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung 
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflä-
chen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen 
sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung ab-
solut notwendige Maß zu beschränken. 
12. Archäologische Bodenfunde 
Im Plangebiet sind archäologische Bodenfunde und -befunde 
nicht auszuschließen. Auf die Meldepflicht gemäß § 16 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) und das weitere Verhalten beim Auf-
finden von archäologischen Bodenfunden und -befunden gemäß 
§ 17 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. 
8.11. Luftreinhalteplan und Umweltzone  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. 
9.13. Windkomfort / Vermeidung von Windgefahren 
Zur Verbesserung des Windkomforts und zur Vermeidung von 
Windgefahren im Bereich des Hochhauses sind windkomfort-
verbessernde Maßnahmen vorzusehen. Art und Umfang der 
Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens geregelt. 
10.14. Grünordnungsplan III 
Zu diesem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan erstellt 
worden.  
11.15. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Zu diesem Bebauungsplan liegt ein Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan vor.   
III.IV. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch 
neues Planungs-recht) 
 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem 
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Durch-
führungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues 
Planungsrecht überlagert.  
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5479/30 sowie die 
Bebauungspläne Nr. 5379/33 und Nr. 5479/67. 
1.3 1.4 Landeplatz  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsfläche „Fläche 
für den Luftverkehr“ ist vorbehaltlich einer erforderlichen luft-
fahrtrechtlichen Genehmigung ein Landeplatz für die Nutzung 
durch elektrisch betriebene Senkrechtstarter auf dem Dach der 
festgesetzten Bebauung zulässig. Diese Fläche für den Luftver-
kehr ist eine private Verkehrsfläche.  
 
2 Stellplätze und Garagen  
(§ 12 BauNVO) 
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen sowie im 1. - 3. Oberge-
schoss (Gebäudeebene 2) zulässig. 
1.3  Düsseldorfer Sortimentsliste 
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale 
Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und 
Düsseldorf 
(mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör). 
II.III. Hinweise 
 
1. Baukörperfestsetzung (§ 12 Abs. 3 BauGB) 
Die (abstandsflächenunterschreitenden) Baukörperfestsetzun-
gen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 1/2 
und 2/2) sind verbindlich. 
 
2. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 44 LWG NW i. V. mit § 55 
WHG) 
Das anfallende Niederschlagswasser ist dem Mischsystem zuzu-
leiten.  
 
3. Grundwasser 
Die höchsten bisher gemessenen, periodisch wiederkehrenden 
Grundwasserstände (HGW 1988) liegen im Plangebiet zwischen 
30,00 und 30,50 m ü. NN. 
Erläuterungsplan

6. Plan 2

11204 Zeichen

Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 46,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 45,82 m ü. NHN
39.00
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Hinweis: Arkade
Hinweis: 
Trafo (Planung)
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 72,81 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 71,66 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 101,30 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 100,15 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 129,79 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 128,64 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) gemäß 
textlicher Festsetzug Nr. 3.2 
ee
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 76,88 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 75,73 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 105,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 104,22 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 133,86 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 132,71 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 80,95 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 79,80 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 109,44 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 108,29 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 137,93 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 136,78 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 85,02 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 83,87 m ü. NHN
B/NÖF
B/NÖF
B
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 113,51 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 112,36 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 142,00 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 140,85 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 56,26 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 55,11 m ü. NHN B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 60,60 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 59,45 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 89,09 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 87,94 m ü. NHN
B
B/NÖF
B/NÖF B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 117,58 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 116,43 m ü. NHN
B
B/NÖF
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 146,07 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 144,92 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 64,67 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 63,52 m ü. NHN
B
BB/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 93,16 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 92,01 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 121,65 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 120,50 m ü. NHN
B
B/NÖF
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 151,77 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 150,62 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 156,80 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 155,70 m ü. NHN
B
B
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 68,74 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 67,59 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 97,23 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 96,08 m ü. NHN
B
B
B/NÖF
B
B
B/NÖF
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 125,72 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 124,57 m ü. NHN
B
B/NÖF
B
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem Kataster BEGRENZUNGSLINIEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Art der Nutzung /
Maß der Nutzung / Bauweise
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
1. 2.
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
III
III-IV
0,4
1,0
III
o
g
SD
FD
Dn
PD
Urbane Gebiete
  
0,4
SONSTIGES
Maximale Gebäudehöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
GHmax
als Dachgeschoß zu gestaltendes 
Vollgeschoß
D
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
DGals Dachgeschoß zu gestaltendes 
oberstes Geschoß
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtbereich
Umgrenzung der Flächen 
für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Landeplatz für elektrisch 
betriebene Senkrechtstarter
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
III 31
offene Halle
Baum
33,21
Gemarkungsgrenze
Gebäude mit Zahl
Geländehöhe in Meter über NHN
Arkade, Durchfahrt, e
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-(L)
0 10 20 30 40
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 01/017
- Kennedydamm 55 - 
Blatt 1/2
Hinweis:
Arkade, Durchfahrt, 
offene HalleMinimale Gebäudehöhe GHmin
Höhenlage(max)
Höhenlage(min)
Maximale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
Minimale Gebäudeteil-
höhe (Oberkante)
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
WS
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GEe
GI
SO
MU MU
Bereiche in denen Windschutzwände 
zur Verbesserung des Windkomforts 
gemäß Nr. 3.4 der textlichen 
Festsetzungen zulässig sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (2 Blätter) - Stand vom 
                      ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil
dieses Bebauungsplanes
aabweichende Bauweise 
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie 
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur 
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. 
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig E
 
ED
 
D
H
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß 
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen: 
Baugrenzen mit Beurteilungspegeln 
>= 63 dB(A) tags und / oder mit 
Beurteilungspegeln >= 55 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen: 
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln 
>= 68 dB(A) tags
Gebäudefronten mit Lärmschutz gemäß
Nr. 5.1.2 der textlichen Festsetzungen: 
Fassadenlinien mit Beurteilungspegeln 
>= 73 dB(A) tags und / oder >= 65 dB(A) 
nachts
Stand der Planunterlage: November 2023 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG: 25832)
Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW) zul.
erf.
Straßenhöhe über NHN
Flächen für z.B.
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
oberirdische Stellplätze
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
als Parkplatz vorgesehen P
St
Die    ABROS  EINS  GmbH  &  Co.  KG    stimmt   den 
Festsetzungen  des  Bebauungsplanes  Nr.  01/017 - 
Kennedydamm 55 - zu. 
Vorhabenträger: 
ABROS EINS GmbH & Co. KG 
Kennedydamm 55 
40476 Düsseldorf 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, denDüsseldorf, den
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
Angefertigt: Düsseldorf, den
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses 
für   Planung   und   Stadtentwicklung   der   Stadt 
vom                              nach Paragraf 3 Absatz 1 
BauGB  durchzuführende  Öffentlichkeitsbeteiligung 
erfolgte   durch    Planaushang    in   der   Zeit 
vom                              bis einschließlich                                    
Der Rat der Stadt hat am                              die Einleitung 
des  vorhabenbezogenen  Bebauungsplanverfahrens 
gemäß  Paragraf 12  Abs. 2 BauGB  beschlossen  und 
dem  Entwurf   und   seiner    Begründung   für   die 
Veröffentlichung  im  Internet  und  für  die öffentliche 
Auslegung   gemäß    Paragraf  3   Absatz  2   BauGB 
zugestimmt. 
Der   Plan   wurde   mit   der   Begründung   gemäß  
Paragraf 3   Absatz 2   BauGB   nach   ortsüblicher 
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                    vom                              
in der Zeit vom                              bis einschließlich
                              im  Internet  veröffentlicht  und  hat  
zeitgleich  öffentlich  ausgelegen.
Der  Plan  wurde  mit  der  Begründung  und  der 
zusätzlichen  Zeichung  zur  vertikalen  Gliederung
des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung nach 
ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im
Düsseldorfer Amtsblatt                    vom                              
in der Zeit vom                              bis einschließlich
                              im Internet nochmals veröffentlicht 
und hat gleichzeitig nochmals öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der 
Änderungen  und  Ergänzungen  in  seiner  Sitzung 
am                              gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB 
als Satzung beschlossen. 
Der Beschluss des Rates vom                              und 
die   Veröffentlichung   im   Internet   sowie   die 
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit 
der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung 
vom                              im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                    vom                              
gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt 
gemacht worden. 
B
NÖF
LuftlandeplatzGebäudeebene 24 Gebäudeebene 25 Gebäudeebene 26
Gebäudeebene 8 Gebäudeebene 9 Gebäudeebene 10 Gebäudeebene 11 Gebäudeebene 12 Gebäudeebene 13 Gebäudeebene 14
Gebäudeebene 15 Gebäudeebene 16 Gebäudeebene 17 Gebäudeebene 18 Gebäudeebene 19 Gebäudeebene 20 Gebäudeebene 21
Gebäudeebene 22 Gebäudeebene 23
Gebäudeebene 3 Gebäudeebene 4 Gebäudeebene 5 Gebäudeebene 6 Gebäudeebene 7Gebäudeebene 1 Gebäudeebene 2
2/2

11. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)

65844 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 18.03.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
vom 02.09-04.10.2019  und 
gemäß § 4 Abs. 2  BauGB 
vom 17.09.2021  bis 22.10.2021  
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 01/017 
– Kennedydamm 55  –

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/ 017 - Kennedydamm 55 - 
vorgebracht haben 
1. AWISTA GmbH 
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 
3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr 
4. COLT Technology Services über Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH,  
Region Nord,  
Am Schwarzgraben 13 04924 Bad Liebenwerda 
5. DFS Deutsche Flugsicherung 
6. Ericsson Services GmbH  
7. Flughafen Düsseldorf GmbH,  
Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 
8. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb,  
De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 
9. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche 
Kriminalprävention“ 
10. Rheinbahn AG 
11. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 – Liegenschaften 
12. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG,  
Südwestpark 35, 90449 Nürnberg 
13. Deutsche Telekom Technik GmbH, T-NL-West.PTI-13-PN-L,  
Hellersbergstraße 35, 41460 Neuss 
14. Vodafone GmbH, Niederlassung Nord-West, 
D2-Park 5, 40878 Ratingen 
15. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf 
(Amt 19/2) 
16. Feuerwehr und Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der 
Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/61) 
17. Feuerwehr - Bevölkerungsschutz und Kampfmittelfreiheit - der 
Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/232)  
18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) 
19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
20. Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 65) 
21. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 66) 
22. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 67) 
23. Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 68)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/ 017 - Kennedydamm 55 - 
 
Nach der Durchführung der Beteiligung der der Behörden, Fachämter und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch ist die 
planungsrechtliche Neuausrichtung des südlichen Teils des Plangebietes nicht 
mehr weiterverfolgt worden. Das Plangebiet ist entsprechend verkleinert 
worden. Darüber hinaus ist das Bauleitverfahren für den verbleibenden 
nördlichen Teil auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 
BauGB umgestellt worden.  
 
1. AWISTA GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Bei der Bebauungsplanung ist die 
Unterbringung von Abfallbehältern 
und deren Entsorgung sowie die 
Anfahrbarkeit von 
Entsorgungsfahrzeugen zu 
berücksichtigen. 
Die Organisation von 
Abfallentsorgung wird im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens 
geplant und mit dem 
Entsorgungsträger abgestimmt.  
 
4(2) Es werden keine Bedenken 
vorgetragen. 
Wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Das Plangebiet liegt im 
Bauschutzbereich des 
Flughafens Düsseldorf. Ab 
einer Höhe von 61 m über 
NHN bedürfen Gebäude der 
Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde. Es bestehen 
aus Flugbetriebs- bzw. 
Hindernisgründen keine 
grundsätzlichen Bedenken, 
wenn die Gebäude mit einer 
Luftfahrthindernisbefeuerung 
ausgestattet werden. 
Im Baugenehmigungsverfahren 
wird die Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde zur geplanten 
Gebäudehöhe beantragt und die 
dort genannten Auflagen 
umgesetzt. 
 
 b) Es wird der Hinweis gegeben, 
dass das Plangebiet von 
Anlagenschutzbereichen gem. 
§18a LuftVG betroffen ist. Zu 
errichtende Bauwerke 
bedürfen daher einer 
Entscheidung des 
Bundesaufsichtsamtes für 
Flugsicherung (BAF), ob durch 
Im Baugenehmigungsverfahren 
wird die Zustimmung der BAF zu 
den geplanten Gebäudekubaturen 
sowie der Fassadengestaltung und 
dem Fassadenmaterial beantragt 
und die dort genannten Auflagen 
umgesetzt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
die Errichtung Funk-, 
Navigations- oder 
Radaranlagen gestört werden 
können. Diese Entscheidung 
kann verbindlich erst im 
Baugenehmigungsverfahren 
oder im Rahmen eines 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans getroffen 
werden und setzt genaue 
Informationen zur 
Gebäudekubatur und zu 
Fassadengestaltung und -
materialität voraus. Insofern 
kann nicht ausgeschlossen 
werden, dass durch das BAF 
zu einem späteren Zeitpunkt 
Auflagen hinsichtlich 
zulässiger Bauhöhen sowie der 
Ausrichtung und 
Materialverwendung der 
Fassaden gemacht werden. 
 c) Zu Denkmalbelangen werden 
keine eigenen Bedenken 
vorgetragen. Es wird jedoch 
gebeten, die weiteren 
Denkmalbehörden, den LVR-
Amt für Denkmalpflege im 
Rheinland/Pulheim und das 
LVR-Amt für 
Bodendenkmalpflege im 
Rheinland/Bonn sowie die 
zuständige kommunale Untere 
Denkmalbehörde zu 
beteiligen. 
Zur Wahrung sämtlicher 
denkmalrechtlicher Belange sind 
die genannten Denkmalbehörden 
beteiligt worden. 
 
4(2) a) Das Plangebiet liegt im 
Bauschutzbereich des 
Flughafens Düsseldorf. Ab 
einer Höhe von 61 m über 
NHN bedürfen Gebäude der 
Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde. Es bestehen 
aus Flugbetriebs- bzw. 
Hindernisgründen keine 
grundsätzlichen Bedenken, 
wenn die Gebäude mit einer 
Luftfahrthindernisbefeuerung 
ausgestattet werden.  
Im Baugenehmigungsverfahren 
wird die Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde zur geplanten 
Gebäudehöhe beantragt und die 
dort genannten Auflagen 
umgesetzt. 
 
 b) Es werden verschiedene 
Hinweise zur 
Genehmigungslage von einem 
Landeplatz für elektrisch 
Die Fläche für elektrisch betriebene 
Senkrechtstarter auf dem Dach 
des geplanten Hochhausgebäudes 
wird entsprechend festgesetzt. Die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
betriebene Senkrechtstarter 
gegeben. Derzeit ist die 
Genehmigungsfähigkeit noch 
nicht gegeben, da die dazu 
erforderlichen technischen und 
betrieblichen Richtlinien noch 
in Erarbeitung sind. Daher 
sollte die geplante Anlage 
nicht durch Festsetzung von 
Baulinien zu präzise bestimmt 
werden. Eine flächenhafte 
Festsetzung mit 
entsprechenden 
Symboldarstellungen wird vor 
diesem Hintergrund als 
geeignet angesehen.  
Planungsrechtliche Bestimmung 
erfolgt über Festsetzungen zur 
Zweckbestimmung und zu den 
maximalen Ausmaßen.  
 c) Es wird der Hinweis gegeben, 
dass das Plangebiet von 
Anlagenschutzbereichen gem. 
§18a LuftVG betroffen ist. Zu 
errichtende Bauwerke 
bedürfen daher einer 
Entscheidung des 
Bundesaufsichtsamtes für 
Flugsicherung (BAF), ob durch 
die Errichtung Funk-, 
Navigations- oder 
Radaranlagen gestört werden 
können. Diese Entscheidung 
kann verbindlich erst im 
Baugenehmigungsverfahren 
oder im Rahmen eines 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans getroffen 
werden und setzt genaue 
Informationen zur 
Gebäudekubatur und zur 
Fassadengestaltung und -
materialität voraus. Insofern 
kann nicht ausgeschlossen 
werden, dass durch das BAF 
zu einem späteren Zeitpunkt 
Auflagen hinsichtlich 
zulässiger Bauhöhen sowie der 
Ausrichtung und 
Materialverwendung der 
Fassaden gemacht werden. 
Zum Baugenehmigungsverfahren 
liegen alle relevanten 
Informationen zur Gebäudekubatur 
und insbesondere zur 
Fassadengestaltung, und 
Fassadenmaterialität in 
hinreichender Tiefe und 
Spezifikation vor. Daher wird im 
Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens die 
Entscheidung des 
Bundesaufsichtsamtes für 
Flugsicherung angefragt. Mögliche 
Auflagen werden berücksichtigt. 
 
 d) Die im 
Luftschadstoffgutachten zum 
Bebauungsplan ermittelten 
Werte für die Stickstoffdioxid-
Belastung an bestimmten 
Punkten an der Uerdinger 
Das angewendete Chemiemodell 
zur Ermittlung der Stickstoffdioxid-
konzentrationen aus den Stickoxid-
Immissionen im Jahr 2019 zur 
ersten Berechnung der 
Luftschadstoff-Belastung,

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Straße liegen für alle Planfälle 
deutlich oberhalb des 
Jahresgrenzwert von 
40 μg/m³. Aus Sicht der 39. 
Bundesimmissionsschutzveror
dnung (39. BImSchV) sind 
diese Werte nicht akzeptabel.  
Die Stadt Düsseldorf wird 
aufgefordert, die Berechnung 
überprüfen zu lassen und in 
der Modellierung der 
Luftschadstoffe die Hinweise 
des Umweltbundesamtes zu 
berücksichtigen. Ein vom 
Landesamt für Natur-, 
Umwelt- und 
Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (LANUV) 
eingerichtete Messtelle an der 
Uerdinger Straße kann 
Orientierungswerte für diese 
Überprüfung liefern. 
überschätzte die prognostizierten 
Stickstoffdioxid-Werte 
systematisch aufgrund fehlerhafter 
NO2/NO Verhältnisse im HBEFA 
(Handbuch für Emissionsfaktoren) 
4.1. In der Fortschreibung der 
Luftschadstoffuntersuchung sind 
diese Verhältnisse durch die 
Schadstoffemissionsansätze gemäß 
HBEFA 4.2 korrigiert worden. 
Die Neuberechnung im Jahre 2023 
hat gezeigt, dass die zu 
erwartenden Stickstoffdioxid-
Belastungen an allen genannten 
Immissionsorten deutlich unterhalb 
des Grenzwertes von 40µg/m³ 
verbleiben.  
 
3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Bei Überschreitung einer Höhe von 
baulichen Anlagen von 30 m über 
Grund sind zur Prüfung im 
Einzelfall die Planungsunterlagen 
vor Erteilung einer 
Baugenehmigung dem Bundesamt 
für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der 
Bundeswehr vorzulegen. 
Die Planungsunterlagen werden 
vor der Erteilung einer 
Baugenehmigung dem Bundesamt 
vorgelegt. 
 
4(2) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen. 
  
 
4. COLT Technology Services über Hemminger Ingenieurgesellschaft mbH, 
Region Nord, Bad Liebenwerda 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen. 
  
4(2) Es wird mitgeteilt, dass im Umfeld 
des Plangebietes eigene Anlagen 
vorliegen. Bei Aufgrabungsarbeiten 
sind bestimmte Maßnahmen zu 
Die benannten Anlagen sind 
Leitungen und Schächte direkt 
angrenzend an das Plangebiet. Bei 
der Umgestaltung der 
entsprechenden Verkehrsflächen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
beachten, Hinweise zum Umgang 
werden mitgegeben.  
(Gehweg- und Radwege-Flächen 
am Kennedydamm und im 
Übergangsbereich zur Roßstraße) 
im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben im Plangebiet, werden 
die benannten Hinweise beachtet 
und der Leitungsbetreiber beteiligt. 
Die Hinwiese sind dazu an die 
Planer weitergegeben worden.  
 
5. DFS Deutsche Flugsicherung 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) In der genannten Stellungnahme 
wird mitgeteilt, dass die 
Plangebiete in der Nähe des 
Flughafens Düsseldorf liegen. 
Durch die geringe Entfernung zu 
den Flugsicherungseinrichtungen 
am Flughafen können je nach Art 
und Höhe der Bebauung Belange 
der DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH bezüglich §18a 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 
berührt werden. Bauvorhaben, die 
die umliegende Bebauung 
überschreiten, sind zur 
Einzelfallprüfung unter Angabe von 
Bauhöhen der zuständigen 
Luftfahrtbehörde vorzulegen. 
Das Vorhaben wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens in 
aussagekräftiger Planungstiefe der 
zuständigen Luftfahrtbehörde, hier 
das Bundesaufsichtsamt für 
Flugsicherung (BAF), zur 
Stellungnahme und Genehmigung 
vorgelegt. Der Hinweis ist an die 
Bauherrschaft zur Beachtung 
weitergegeben worden. 
 
4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme 
vom 25.09.2019 verwiesen, 
diese gilt weiterhin.  
Siehe unter DFS Deutsche 
Flugsicherung Nr. 4(1). 
 
 b) Von dieser Stellungnahme 
bleiben die Aufgaben der 
Länder gemäß § 31 LuftVG 
unberührt.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 c) Das Bundesaufsichtsamt für 
Flugsicherung (BAF) ist von 
der Stellungnahme informiert 
worden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
6. Ericsson Services GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Zu eigenen Anlagen werden keine 
Anmerkungen vorgetragen. Es wird 
jedoch gebeten, die Telekom 
hinsichtlich ihrer Richtfunkstrecken 
zu beteiligen.  
Die Telekom ist im Verfahren 
beteiligt worden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen. 
  
 
7. Flughafen Düsseldorf GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen. 
  
4(2) a) Es wird auf den 
Bauschutzbereich des 
Flughafens Düsseldorf und die 
damit zusammenhängenden 
Bauhöhenbeschränkungen 
hingewiesen. 
Gemäß der Allgemeinverfügung 
der Bezirksregierung Düsseldorf 
zur Bauhöhenbeschränkung in 
Teilen des Bauschutzbereiches des 
Verkehrsflughafens Düsseldorf 
vom 16.11.2018 benötigen 
Bauwerke mit einer Höhe von 
90 m über NN im Bereich des 
Plangebietes gemäß 
Luftverkehrsgesetz eine 
Genehmigung der 
Luftfahrtbehörde. Das geplante 
Gebäude überschreitet diese Höhe.  
Im Baugenehmigungsverfahren 
wird die Zustimmung der 
Luftfahrtbehörde zur geplanten 
Gebäudehöhe beantragt.  
 
 b) Es wird davon ausgegangen, 
dass fachliche Fragestellungen 
zur Flugführung mit den 
zuständigen Behörden bei der 
DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH bzw. dem BAF, 
Bundesaufsichtsamt für 
Flugsicherung geklärt werden. 
Die genannten Behörden sind im 
Bebauungsplanverfahren beteiligt 
worden. Weitere Abstimmungen 
zur Genehmigung der genauen 
Ausgestaltung des geplanten 
Gebäudes und seiner Fassade 
erfolgen im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens. 
 
 c) Es wird angeregt, zu dem 
Zusammenspiel der 
maßgeblichen räumlichen 
Bereiche der Querwindbahn 
des Flughafens sowie dem 
Parallelstart- und  
-landebahnsystem ein 
Gespräch zum fachlichen 
Austausch zu führen, um 
eventuelle Unklarheiten 
auszuräumen.  
Gespräche mit der Flughafen 
Düsseldorf GmbH und der 
Landeshauptstadt Düsseldorf sind 
erfolgt. 
 
 
8. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Bewertung der 
Erdbebengefährdung für das 
Plangebiet hingewiesen, die bei 
Planung und Bemessung üblicher 
Hochbauten gemäß den 
Technischen Baubestimmungen 
des Landes NRW mit DIN 
4149:2005-04 „Bauten in 
deutschen Erdbebengebieten“ zu 
berücksichtigen ist. 
Der Hinweis ist dem 
Bebauungsplan beigegeben 
worden. 
 
 
9. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe „Städtebauliche 
Kriminalprävention“ 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Grundsätzlich bestehen keine 
Bedenken. Es werden jedoch 
Hinweise zur Ausgestaltung 
öffentlicher und öffentlich 
zugänglicher Flächen hinsichtlich 
der städtebaulichen 
Kriminalprävention gegeben. Dazu 
wird auch eine Beratung für die 
Investoren angeboten. 
Die Hinweise zu Maßnahmen der 
städtebaulichen Kriminalprävention 
und zur angebotenen Beratung 
werden an die Investoren, Planer 
und Architekten weitergegeben. 
 
4(2) Es wird auf die Stellungnahme vom 
21.09.2019 verwiesen. 
Siehe unter Polizeipräsidium 
Düsseldorf, Projektgruppe 
„Städtebauliche 
Kriminalprävention“ Nr. 4(1). 
 
 
10. Rheinbahn AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Zur Bebauungsplanung gibt es 
keine Einwände. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Es wird auf redaktionelle und 
inhaltliche Ungenauigkeiten in der 
Mobilitätsuntersuchung 
hingewiesen. Dabei geht es um die 
korrekte Darstellung des Ausbaus 
der Linie U80 und U81, die 
Verteilung der ÖPNV-Fahrgäste auf 
die Linien und die Prognose der 
ÖPNV-Kapazitäten.  
Die benannten Textstellen der 
Mobilitätsuntersuchung sind 
entsprechend überarbeitet worden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
11. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 – Liegenschaften 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es werden Pläne von eigenen 
Leitungen im Umfeld 
übermittelt. Dazu werden 
Hinweise sowie technische und 
organisatorische Angaben zum 
Umgang mit den Leitungen 
und Anlagen gegeben.  
Die Hinweise werden an die 
Investoren und Planer 
weitergegeben.  
 
 b) Wenn Straßen im Plangebiet 
nicht öffentlich gewidmet 
werden, so müssen sie mit 
einem Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der 
Versorger ausgestattet 
werden, um die 
uneingeschränkte Versorgung 
sowie die Wartung der 
Versorgungsleitungen und -
anlagen gewährleisten zu 
können.  
Im Plangebiet werden keine neuen 
Verkehrsflächen festgesetzt. Die 
einzelnen Bauflächen können 
direkt von den anliegenden 
öffentlichen Verkehrsflächen 
angebunden werden. Die 
Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 c) Vor Bauantragstellung ist die 
Löschwasserverfügbarkeit aus 
dem öffentlichen Netz mit der 
Netzgesellschaft Düsseldorf zu 
klären.  
Der Hinweis wird an die Investoren 
und Planer weitergegeben.  
 
 d) Es wird auf bestehende 
Netzumspannstellen im 
Plangebiet hingewiesen. Die 
Anlage im nördlichen 
Plangebiet ist für die 
Versorgung zwingend weiter 
erforderlich. Bei 
Baumaßnahmen ist diese 
Anlage an einem 
Ersatzstandort 
unterzubringen. Der 
zukünftige Standort soll im 
Bebauungsplan ausgewiesen 
werden.  
Die benannte Netzumspannstelle 
ist in die Hochbauplanungen im 
nördlichen Plangebiet einbezogen. 
Ein Ersatzstandort ist bereits 
gefunden. Mit der Errichtung des 
Hochhausgebäudes kann die 
Netzumspannstation an einer 
geeigneten Stelle in den 
Untergeschossen des Gebäudes 
untergebracht werden. Für den in 
Frage kommenden Bereich wird ein 
Hinweis "Trafo" in die 
Planzeichnung aufgenommen.  
 
 e) Zur Versorgung der geplanten 
Nutzungen, auch unter der 
Berücksichtigung von 
möglichen Ladestationen für 
Elektrofahrzeuge, können 
weitere Netzumspannstellen 
erforderlich werden. Diese 
sind mit den Stadtwerken 
abzustimmen. 
Der Hinweis wird an die Investoren 
und Planer weitergegeben und 
kann bei der Bemessung des 
jeweiligen Bedarfs im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 f) Die Versorgung des 
Plangebietes mit Fernwärme 
ist möglich.  
Der Hinweis wird an die Investoren 
und Planer weitergegeben.  
 
4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme 
vom 10.10.2019 verwiesen. 
Diese ist weiter gültig.  
Siehe unter Stadtwerke Düsseldorf 
AG - OE 351 – Liegenschaften Nr. 
4(1) a) bis f). 
 
 b) Für Leitungen, die oberhalb 
von Tiefgaragen verlaufen 
sollen, soll eine 
Mindestüberdeckung von 
1,20m sowie ein Geh-, Fahr- 
und Leitungsrecht (GFL) 
zugunsten der Stadtwerke 
festgesetzt werden.  
Es sind keine Leitungen der 
Versorger über Tiefgaragen 
geplant. Die Festsetzung einer 
Mindestüberdeckung und eines 
GFL-Rechtes zugunsten der 
Stadtwerke ist daher nicht 
erforderlich. 
 
 c) Über eine im Plangebiet 
befindliche Netzstation 
erfolgen Abstimmungen über 
temporäre Verlagerung und 
den Neueinbau im Plangebiet 
innerhalb der Untergeschosse 
eines geplanten Gebäudes 
statt. Der endgültige Standort 
soll mit dem Planzeichen 
Elektrizität oder dem Hinweis: 
"Trafo" gekennzeichnet 
werden. 
Der endgültige Standort der 
Netzstation ist mit dem Hinweis 
"Trafo" in der Planzeichnung 
gekennzeichnet. 
 
 
12. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es werden keine eigenen 
Belange berührt gesehen. 
Zum Verständnis wird eine 
Luftbilddarstellung mit 
eingezeichneten 
Richtfunkstrecken beigefügt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Bei einem geänderten 
Plangebiet wird um eine 
erneute Beteiligung gebeten. 
Die Telefonica Germany GmbH 
wird im weiteren Verfahren 
beteiligt. 
 
4(2) a) Es werden Daten zum Verlauf 
zweier Richtfunkstrecken 
übermittelt. Die geplante 
Bebauung soll einen 
Schutzkorridor von 
mindestens 30 m von diesen 
Richtfunkstecken einhalten.  
Gemäß dem übermittelten 
Lageplan verläuft die nördliche 
Richtfunkstrecke mit einem 
Abstand von ca. 30 m westlich 
außerhalb des Plangebietes.  
Die südliche Richtfunkstrecke 
befindet sich in einem Abstand von 
mehr als 150 m vom geänderten 
Plangebiet entfernt (siehe Hinweis 
zur Verfahrensumstellung am 
Anfang dieses Dokuments).

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die genannten Schutzkorridore 
werden von der geplanten 
Bebauung deutlich eingehalten. 
Störungen der 
Richtfunkverbindung sind daher 
nicht zu befürchten.  
 b) Die Richtfunkstrecken sollen in 
die Planzeichnung 
übernommen werden. 
Es besteht kein Erfordernis, die 
genannten Richtfunkstrecken in die 
Planzeichnung zu übernehmen. Die 
Darstellung einzelner 
Richtfunktrassen im Rahmen einer 
kleinräumigen Bebauungsplanung 
ist nicht sinnvoll, da damit nur ein 
kleiner Ausschnitt der gesamten 
Richtfunktrasse dargestellt werden 
kann. Zudem unterliegen die 
Trassenverläufe nicht mehr dem 
Genehmigungsvorbehalt und 
können sich in kurzer Zeit ändern.  
 
 c) Bei Änderungen der Planungen 
wird um erneute Beteiligung 
gebeten. 
Die Telefonica wird im weiteren 
Bebauungsplanverfahren beteiligt. 
 
 
13. Deutsche Telekom Technik GmbH, T-NL-West.PTI-13-PN-L 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen. 
  
4(2) a) Es wird mitgeteilt, dass sich 
Rohr-/Kabelkanalformstein-
trassen und Telekommunika-
tionslinien im Bereich des 
Plangebiets befinden. Der 
Bestand und der Betrieb 
dieser Anlagen müssen 
gewährleistet bleiben.  
Die genannten Rohr- und 
Leitungsanlagen befinden sich 
innerhalb der öffentlichen 
Verkehrsflächen außerhalb des 
Plangebietes. Sie werden durch die 
Planung nicht betroffen. Der 
Betrieb ist weiterhin gewährleistet. 
 
 b) Man bittet, bei Planungen, die 
die genannten Anlagen 
betreffen, erneut beteiligt zu 
werden. Es werden Hinweise 
zum Schutz der genannten 
Anlagen gegeben.  
Im Zusammenhang mit dem 
vorliegenden Bebauungsplan 
erfolgen Anpassungen im Bereich 
der umliegenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. Gegebenenfalls 
wird auch bei Tiefbaumaßnahmen 
im Plangebiet der Eingriff in die 
angrenzenden Verkehrsflächen 
erforderlich. Im Rahmen dieser 
konkreten Planungen werden die 
betroffenen Leitungsbetreiber 
beteiligt und der Umgang mit 
deren Anlagen abgestimmt. Die 
Hinweise werden an den

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Vorhabenträger und die beteiligten 
Fachplaner weitergegeben. 
 
14. Vodafone GmbH, Niederlassung Nord-West 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Vodafone teilt mit, dass im 
Planungsbereich eigene 
Glasfaserleitungen vorliegen. Es 
muss sichergestellt sein, dass 
Arbeiten an und im Umfeld der 
Leitungen gemäß den allgemeinen 
Vorschriften durchgeführt werden. 
Dazu ist ein Übersichtsplan und 
technische Informationen und 
Schutzanweisungen beigefügt.  
Die Hinweise und 
Schutzanweisungen werden an die 
Investoren und die Planer 
weitergegeben, um in der weiteren 
Planung berücksichtigt zu werden.  
 
4(2) Keine Stellungnahme in diesem 
Beteiligungsschritt eingegangen. 
  
 
15. Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt 
Düsseldorf (Amt 19/2) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Zur Bestimmung von 
erforderlichen Maßnahmen 
zum Lärmschutz im Plangebiet 
ist eine schalltechnische 
Untersuchung zu erarbeiten, 
in der die Aspekte 
Verkehrslärm, Gewerbelärm, 
Sport- und Freizeitlärm gemäß 
den einschlägigen Richtlinien 
behandelt werden. 
Es wird eine entsprechende 
schalltechnische Untersuchung 
erstellt. 
 
 b) Zur Beurteilung der 
Veränderung der Besonnungs-
situation für die 
Bestandsbebauung entlang 
der Roßstraße ist ein 
Verschattungsgutachten zu 
erstellen. 
Eine Verschattungs-/ 
Besonnungsstudie wird erstellt. 
 
 c) Durch die Hochhausbebauung 
ist mit einer erheblichen 
Veränderung des Windfeldes 
zu rechnen. Daher ist für das 
geplante Bürohochhaus und 
sein Umfeld eine 
Untersuchung des 
Windkomforts und der 
Windgefahren erforderlich. 
Eine Winduntersuchung für die 
Hochhausbebauung wird erstellt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 d) Zu den Altstandorten im 
Plangebiet sind keine 
Untersuchungen im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens 
erforderlich. Untersuchungen 
zur Überprüfung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
und der Einhaltung sonstiger 
Umweltbelange können im 
Rahmen der nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren 
durchgeführt werden. 
Die Informationen werden an die 
Investoren und die Planer zur 
Berücksichtigung im 
Baugenehmigungsverfahren 
weitergegeben.  
 
 e) Es werden Hinweise für den 
Umgang mit dem 
Aushubmaterial und den 
Abbruchmaterialien gegeben. 
Die Informationen werden an die 
Investoren und die Planer zur 
Berücksichtigung im 
Baugenehmigungsverfahren 
weitergegeben.  
 
 f) Bei einer möglichen 
Bauwasserhaltung ist eine 
wasserwirtschaftliche 
Betrachtung zur Vermeidung 
der Verlagerung von 
Grundwasserverunreinigungen 
aus dem Umfeld erforderlich. 
Gegebenenfalls führt dies zur 
Umsetzung entsprechend 
geeigneter Maßnahmen und 
erhöhtem technischen sowie 
finanziellen Aufwand.  
Die Informationen werden an die 
Investoren und die Planer zur 
Berücksichtigung im 
Baugenehmigungsverfahren 
weitergegeben.  
 
 g) Tiefgaragen sind über Dach zu 
entlüften. Alternativ kann 
unter gutachterlichem 
Nachweis die Lüftung 
anderweitig erfolgen, wenn 
umliegende Nutzungen nicht 
von Grenzwertwert-
überschreitungen gemäß 39. 
Bundesimmissionsschutz-
verordnung betroffen sind. 
Die Maßnahmen zur 
Tiefgaragenlüftung werden als 
Festsetzung in den Bebauungsplan 
übernommen. 
 
 h) Die Planungshinweiskarte für 
die Landeshauptstadt 
Düsseldorf (2012) ordnet das 
Plangebiet dem Lastraum der 
sehr hoch verdichteten 
Innenstadtbereiche zu, der zur 
städtischen Wärmeinsel zählt. 
Es werden Maßnahmen für die 
geplante Bebauung genannt, 
die zur Verminderung des 
Aufheizungseffektes beitragen. 
Maßnahmen zur Begrünung von 
Freiflächen, Dachflächen und 
Fassaden werden im 
Grünordnungsplan zum 
Bebauungsplan abgestimmt. 
Daraus werden Festsetzungen zur 
Begrenzung der Versiegelung und 
der Begrünung entwickelt, die der 
thermischen Belastung 
entgegenwirken.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 i) Hinsichtlich des Klimawandels 
und damit einhergehender 
Hitzeperioden wird auf die 
Maßnahmen zur Verbesserung 
des Stadtklimas verwiesen. 
(s.o. unter Nr. 4(1) h) dieser 
Stellungnahme).  
Zur Begegnung der Zunahme 
von Starkregenereignissen 
wird auf 
Retentionsmaßnahmen und 
ortsnahe Verdunstung durch 
Begrünung auf und an der 
Bebauung hingewiesen. 
Zur Begrünung wird auf den 
vorhergehenden Absatz verwiesen.  
Zum Thema Retention wird auf die 
Stellungnahme des 
Stadtentwässerungsbetriebs 
(SEBD) verwiesen. Darin heißt es, 
dass der größte Teil der Fläche nur 
gedrosselt in den 
Mischwasserkanal in der 
Schwannstraße eingeleitet werden 
kann. Eine 
Niederschlagswasserrückhaltung 
ist aus diesem Grunde ohnehin 
zwingend erforderlich. Retention 
auf begrünten Dach- und 
Freiflächen kann in das 
Gesamtkonzept zur 
Wasserrückhaltung integriert 
werden. 
 
4(2) a) Es wird gebeten, die Inhalte 
der Stellungnahme des 
Umweltamtes im weiteren 
Verfahren zu berücksichtigen 
bzw. in den Umweltbericht 
zum Bebauungsplan zu 
übernehmen.  
Die Inhalte der Stellungnahme 
werden, insoweit sie den im 
Verfahren verbleibenden Teil des 
Plangebietes betreffen (siehe 
Hinweis zur Verfahrensumstellung 
am Anfang dieses Dokuments), im 
weiteren Verfahren berücksichtigt. 
Die Bestandteile zur Übernahme in 
den Umweltbericht werden 
ebenfalls soweit sie den 
verbleibenden Plangebietsteil 
betreffen, in den Umweltbericht 
übernommen. Dabei sind 
Anpassungen anhand der auf den 
neuen Planstand aktualisierten 
Gutachten und Fachplanungen 
vorgenommen worden.  
 
 b) Es wird auf den Ratsbeschluss 
der Landeshauptstadt 
Düsseldorf zur Reduzierung 
der CO2-Emissionen pro 
Einwohner*in und Jahr auf 
2 Tonnen bis zum Jahr 2035 
hingewiesen. Wichtige 
Maßnahmen hierzu sind 
möglichst klimaneutrale 
Gebäudekonstruktionen, die 
Minimierung des 
Energiebedarfs von Gebäuden 
und eine regenerative 
Deckung desselben sowie eine 
möglichst hohe 
Wiederverwertung der 
Für das geplante Hochhaus-
Gebäude wird eine DGNB-
Zertifizierung in Platin angestrebt  
(DGNB = Deutsche Gesellschaft für 
Nachhaltiges Bauen).  
Bei der Bewertung eines Gebäudes 
betrachtet das DGNB-Zertifikat den 
gesamten Lebenszyklus des 
Bauwerks und fordert die Erfüllung 
einer Reihe von ökologischen, 
ökonomischen, soziokulturellen 
und technischen Kriterien in 
hohem Maße ein. Auch die 
Prozess- und Standortqualität fließt 
in die Bewertung mit ein. 
Großflächiger Einsatz von 
Photovoltaikelementen an den

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Konstruktion am 
Nutzungsende. 
Südfassaden erlaubt eine 
Gewinnung lokaler Energie in einer 
Größenordnung, die dem 
Kühlstrombedarf des Gebäudes 
entspricht. 
 c) Es wird auf die Belastung des 
Standortes durch 
Verkehrslärm hingewiesen und 
Schutzmaßnahmen zur 
Festsetzung an der geplanten 
Bebauung angegeben.  
Die zum Schutz vor Verkehrslärm 
erforderlichen Maßnahmen werden 
im Bebauungsplan festgesetzt. 
Die Festsetzung erfolgt für den 
verbleibenden Teil des Plangebiets 
(siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments) anhand der 
aktualisierten Ergebnisse der 
schalltechnischen Untersuchung.  
 
 d) Im Umfeld liegen im Bestand 
zum Teil Verkehrslärm-
belastungen auf einem Niveau 
vor, auf dem eine 
Gesundheitsgefährdung nicht 
gänzlich ausgeschlossen 
werden kann.  
Es ist eine schalltechnische 
Untersuchung der 
Verkehrslärmbelastung 
durchgeführt worden. Die darin 
gutachterlich empfohlenen 
Maßnahmen zur Sicherung 
gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sind als 
Festsetzungen in den 
Bebauungsplan übernommen 
worden.  
 
 e) Bei der Errichtung des 
Hochhausgebäudes an diesem 
Standort erfolgen 
Veränderungen der Besonnung 
an verschiedenen Fassaden im 
Umfeld.  
Es ist eine Besonnungsstudie mit 
der Kubatur des Hochhauses Twist 
durchgeführt worden. Darin sind 
die Auswirkungen des 
Schattenwurfs auf die Fassaden im 
Umfeld untersucht worden. Im 
Ergebnis konnte festgestellt 
werden, dass an den 
Wohnnutzungen im weiteren 
Umfeld in der Regel keine 
grundsätzlich neuen 
Verschattungen erfolgen, zum Teil 
kommt es zu Verminderungen der 
Besonnung in Bereichen, die 
ohnehin die Normwerte nicht 
einhalten. In anderen Fällen 
werden Verschattungen an 
Wohnungen hervorgerufen, die 
aber eine gute Besonnung an 
anderen Fassaden aufweisen, so 
dass dort die DIN-Vorgaben weiter 
eingehalten werden. 
Im direkten Umfeld sind 
Büroflächen von der Verschattung 
des Hochhauses betroffen, In 
einem Fall ist aufgrund der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
modernen Bauweise eine weitere 
hinreichende Besonnung und 
Belichtung gegeben, im anderen 
Fall ist eine hinreichende 
Belichtung durch natürliches 
Tageslicht bereits im Bestand nicht 
nachweisbar und wird geringfügig 
weiter beeinträchtigt. Die 
Einhaltung der 
Arbeitsstättenrichtlinien ist dort 
weiterhin gegeben.  
In der Summe sind die 
Auswirkungen des Schattenwurfs 
geringfügig und damit 
hinnehmbar. 
 f) Im Umfeld von 
Hochhausgebäuden kommt es 
zu Veränderungen der 
Windverhältnisse.  
Es ist eine Windkanaluntersuchung 
mit der Kubatur des Hochhauses 
erstellt worden. Im Ergebnis gibt 
es kleinere Bereiche auf denen der 
Windkomfort für den Aufenthalt 
verringert wird. Im Bereich des 
Eingangs und der Vorfahrt im 
Süden des Gebäudes kann 
mangelnder Windkomfort durch 
eine einfache Schließung der 
südlichen Öffnung vermieden 
werden. Für die begehbaren 
Dachterrassen wird der 
Windkomfort durch Windschirme 
verbessert. Bei Sturm und Orkan 
dürfen die Dachterrassen nicht 
genutzt werden. Eine Gefährdung 
durch Windeinwirkung im 
Nahbereich des Hochhauses für die 
Nutzer*innen der Freiflächen kann 
damit ausgeschlossen werden.  
 
 g) Hinsichtlich der Sperrbauwerk-
Thematik ist in Abstimmung 
mit der Unteren 
Umweltschutzbehörde ein 
Konzept der Tiefeneingriffe 
und Grundwasserkorridore 
abgestimmt worden. Unter 
dessen Berücksichtigung sind 
die betrachteten Bauwerke 
und Korridore 
genehmigungsfähig. 
Durch die massive Verkleinerung 
des Plangebietes wird lediglich ein 
punktuelles Sperrbauwerk erstellt.  
Auch im Zusammenhang mit der 
eingeschossigen Tiefgarage im 
Bestand auf dem südlich 
angrenzenden Grundstück ist eine 
großflächig abriegelnde Wirkung 
nicht gegeben. In einer 
aktualisierenden Abstimmung mit 
dem Amt für Umwelt und 
Verbraucherschutz konnte daher 
festgestellt werden, dass der 
Umsetzung des Vorhabens aus der 
Betrachtung als Sperrbauwerk 
nichts entgegen steht.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 h) Durch die Aufnahme der 
Nutzungen ist mit einer 
Zunahme des Verkehrs zu 
rechnen. Daraus resultieren in 
der Regel auch Veränderungen 
der verkehrsinduzierten 
Luftschadstoffe.  
Zum Bebauungsplan ist eine 
Luftschadstoffuntersuchung 
erarbeitet worden. Infolge der 
leichten Verkehrszunahmen durch 
die Umsetzung des 
Hochhausprojekts und der daraus 
folgenden Nutzungen kommt es an 
wenigen Immissionsorten zu einer 
leichten Erhöhung der 
Luftschadstoffbelastung. Auch 
nach Realisierung des Vorhabens 
werden jedoch alle untersuchten 
Grenzwerte für Luftschadstoffe 
weiterhin deutlich eingehalten. 
Die lufthygienische Situation wird 
sich demnach durch die Planung 
nicht grundlegend verändern.  
 
 i) Es wird eine Neuformulierung 
der textlichen Festsetzung für 
die Entlüftung der Tiefgaragen 
zur Übernahme in den 
Bebauungsplan übermittelt. 
Demnach sind Tiefgaragen 
über Dach der Bebauung im 
MK 3 zu entlüften. Abweichend 
davon soll eine anderweitige 
Lüftungsanlage realisiert 
werden, wenn gutachterlich 
nachgewiesen wird, dass der 
Vorsorgewert für NO2 mit im 
Jahresmittel 33,9 µg/m³ 
eingehalten wird. 
Die Neuformulierung bezieht sich 
auf Flächen, die nicht mehr in dem 
geänderten Planumgriff enthalten 
sind (siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments). Daher wird die 
Änderung im ersten Teil nicht 
übernommen, sondern die 
ursprüngliche Formulierung, die 
allgemeiner eine Entlüftung über 
Dach der aufstehenden oder 
angrenzenden Gebäude festsetzt, 
beibehalten. Der zweite Teil der 
Formulierung für die Abweichung 
wird übernommen.  
 
 j) Das Plangebiet und sein 
Umfeld weisen gemäß den 
Planungshinweisen der 
Klimaanalyse der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
von 2020 eine mittlere bis 
ungünstige bioklimatische 
Belastungssituation auf. Durch 
die Planung wird das 
Bauvolumen auf der Fläche 
erhöht. In der Gebäude- und 
Freiflächenplanung sollten 
stadtklimatisch positive 
Elemente zur Reduzierung 
thermischer Belastungen 
genutzt werden.  
Für das geplante Gebäude ist ein 
umfangreiches Begrünungskonzept 
vorgesehen. So werden die 
begrenzten ebenerdigen Flächen 
bis in die parallel zum 
Kennedydamm verlaufenden 
Arkaden hinein begrünt. Ebenso 
werden die Dachflächen der 
verspringenden Geschosse, soweit 
sie nicht für Dachterrassen genutzt 
werden, mit einer Dachbegrünung 
versehen. Außerdem werden 
geeignete Fassaden des 
Hochhausbaukörpers mit einer 
Fassadenbegrünung ausgestattet. 
Die Begrünungsmaßnahmen 
vermindern die Aufheizung des 
Gebäudes und tragen durch 
Verdunstung von Wasser zur 
Verbesserung der thermischen 
Belastung bei. Die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Begrünungsmaßnahmen werden 
im Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan durch 
Festsetzungen sowie durch 
Maßnahmen im Grünordnungsplan, 
gesichert. Der Grünordnungsplan 
wird Anlage zum 
Durchführungsvertrag. 
Die empfohlenen baulichen 
Maßnahmen zur Minderung der 
Sonneneinstrahlung und des 
Energiebedarfs werden an den 
Vorhabenträger weitergegeben. In 
der angestrebten DGNB-
Zertifizierung des Platin-Standards 
können solche Maßnahmen zur 
Zielerreichung eingesetzt werden. 
 
16. Feuerwehr und Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- und 
Gefahrenschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/61) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es werden allgemeine Hinweise 
zum abwehrenden Brandschutz, zu 
Feuerwehraufstell- und -
bewegungsflächen, zur 
Anleiterung, zur 
Löschwasserversorgung und zu 
Hydranten gegeben. Weiterhin 
wird darauf hingewiesen, dass eine 
abschließende Prüfung erst anhand 
der konkreten Bauplanung erfolgen 
kann.  
Die Erfüllung der Anforderungen an 
den abwehrenden Brandschutz 
insgesamt werden im Rahmen des 
Bauantragsverfahren anhand des 
zu erarbeitenden 
Brandschutzkonzeptes geprüft und 
sichergestellt. 
 
4(2) Die Hinweise zum abwehrenden 
Brandschutz werden wiederholt.  
Die Erfüllung der Anforderungen an 
den abwehrenden Brandschutz 
insgesamt werden im Rahmen des 
Bauantragsverfahren anhand des 
zu erarbeitenden 
Brandschutzkonzeptes geprüft und 
sichergestellt. 
 
 
17. Feuerwehr - Bevölkerungsschutz und Kampfmittelfreiheit - der 
Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 37/232)  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es werden noch keine konkreten 
Hinweise gegeben. Es wird jedoch 
gebeten, in der Beteiligung gemäß 
§ 4 Absatz 2 BauGB erneut 
beteiligt zu werden.  
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst 
wird im Rahmen der Beteiligung 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erneut 
einbezogen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Das Vorhandensein von 
Kampfmitteln aus dem zweiten 
Weltkrieg ist nicht auszuschließen. 
Es werden daher Empfehlungen 
zum Vorgehen bei Erdarbeiten 
mitgeteilt und die Notwendigkeit 
einer Überprüfung durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf im 
Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
benannt. 
Die Empfehlungen zum Vorgehen 
bei Erdarbeiten werden als 
Hinweise in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Überprüfung 
auf Kampfmittel erfolgt im Vorfeld 
des Baugenehmigungsverfahrens. 
 
 
18. Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 53/2) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es sind die Aspekte des 
präventiven Gesundheitsschutzes 
gemäß der „Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung“ (Januar 2019) zu 
berücksichtigen.  
Im Rahmen des weiteren 
Verfahrens werden die Aspekte des 
präventiven Gesundheitsschutzes 
geprüft und ggfs. Maßnahmen zur 
Sicherung des 
Gesundheitsschutzes gesichert.  
 
4(2) Soweit die Aspekte des 
präventiven Gesundheitsschutzes 
gemäß der „Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung“ (Januar 2019) 
berücksichtigt worden sind, 
bestehen keine Bedenken. 
Die Aspekte des präventiven 
Gesundheitsschutzes gemäß der 
genannten Grundsatzliste sind im 
Verfahren betrachtet und im 
Umweltbericht behandelt worden. 
Zudem sind sie in die Abwägung 
aller öffentlichen und privaten 
Belange eingegangen. 
 
 
19. Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 63) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es wird auf die 
Nachbarbebauung an der 
Roßstraße hingewiesen. Diese 
ist mit Blick auf die 
Abstandsflächen, die auf 
eigenem Grund zu liegen 
haben, zu berücksichtigen.  
Im Bereich des Projektes Gateway 
sind Optimierungen der Stellung 
der Gebäude vorgenommen 
worden, so dass die 
Abstandsflächen Richtung Osten 
(zur Roßstraße) auf eigenem 
Grundstück abgebildet werden 
können. Für die Mantelbebauung 
entlang der Grundstücksgrenzen 
ist die Höhenstaffelung der 
Gebäude entsprechend auf die 
erforderlichen Abstandsflächen 
abzustimmen.  
Im Bereich des Projektes Twist 
können die Abstandsflächen des 
Hochhauses nicht auf eigenem 
Grundstück abgetragen werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Zur Sicherung der 
Genehmigungsfähigkeit werden im 
Bebauungsplan Festsetzungen 
getroffen, die eine Bebauung mit 
reduzierten Abstandsflächen 
zulassen. Die nachbarlichen 
Belange werden im Rahmen des 
weiteren Bebauungsplanverfahrens 
hinsichtlich der Betroffenheit 
ermittelt, die Auswirkungen 
geprüft und in der Abwägung 
gewürdigt. Dabei werden die 
Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
berücksichtigt. 
 b) Auf eine mögliche 
Verschattung der östlich und 
südöstlich angrenzenden 
Bebauung wird hingewiesen. 
Zur Beurteilung einer möglichen 
Beeinträchtigung der Nutzungen 
östlich und südöstlich angrenzend 
wird eine Verschattungs- und 
Belichtungsstudie erstellt, um die 
Gewährleistung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse zu prüfen. 
Die Ergebnisse werden in die 
Abwägung zum Bebauungsplan 
eingestellt. 
 
 c) In direkter Nähe des 
Plangebietes befinden sich drei 
Baudenkmäler.  
Die denkmalgeschützten Gebäude 
befinden sich auf der östlichen 
Seite der Roßstraße. Die Gebäude 
"Platz der Ideen Nr. 3" und 
"Roßstraße Nr. 133" haben als 
Gegenüber weiterhin die 
langjährige Bestandsbebauung. Sie 
werden von der Neuplanung im 
Plangebiet daher nur sehr begrenzt 
betroffen. Die städtebauliche 
Einbindung im Bestand bleibt 
erhalten. Ggfs. wird die Sicht aus 
den denkmalgeschützten 
Gebäuden nach Westen, soweit sie 
über die heutige 
Bestandsbebauung hinausgeht, 
geringfügig verändert.  
Das denkmalgeschützte Gebäude 
"Platz der Ideen Nr. 1" ist mit 
seiner Schmalseite dem geplanten 
Hochhaus Twist direkt 
gegenübergelegen. Auch heute ist 
an dieser Stelle bereits ein 
modernes Bürogebäude mit 
verglaster Fassade über acht 
Vollgeschosse vorhanden. Das 
geplante Hochhausgebäude Twist 
wird diese Höhe deutlich

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
überragen. Für die Aussicht aus 
dem denkmalgeschützten Gebäude 
sind die höheren Geschosse 
aufgrund des Sichtwinkels ohnehin 
nicht sichtbar. Darüber hinaus 
orientiert sich das 
denkmalgeschützte Gebäude mit 
seiner Haupt- und Eingangsseite 
zum Platz der Ideen und ist damit 
in einer eigenständigen 
städtebaulichen Struktur, im 
Eingangsbereich der früheren 
Ulanenkaserne eingebunden.  
Inwieweit eine mögliche 
Verschattung durch die 
Hochhäuser auf die Baudenkmäler 
einwirkt, wird im weiteren 
Verfahren geprüft. 
4(2) a) Es wird gebeten zu, prüfen, ob 
nicht Sammelhinweistafeln für 
Mietparteien der Gebäude 
zulässig und diese ggfs. unter 
den zulässigen baulichen 
Anlagen auf den nicht 
überbaubaren Flächen 
aufgeführt werden sollten.  
Freistehende Werbeanlagen sind 
nur zulässig als 
Sammelhinweistafeln für die 
Nutzungsparteien. 
 
 b) Es soll geprüft werden, ob 
nicht Projektoren und Monitore 
in den Schaufenstern der 
Erdgeschosse als 
Werbeanlagen zugelassen 
werden sollten.  
Ausnahmsweise können 
Projektoren und Monitore als 
Werbeanlagen hinter der 
Fensterebene im Erdgeschoss 
zugelassen werden 
 
 c) Es wird darauf hingewiesen, 
dass die Abstandsflächen im 
Bereich MK 3 für die 
vorgesehenen vier und 
fünfgeschossigen Gebäude 
stark reduziert sind.  
Die genannten Gebäude sind nicht 
mehr Bestandteil des 
Bebauungsplans (siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments). 
 
 d) Man bittet zu prüfen, ob 
oberirdische Stellplätze aus 
Gründen der Barrierefreiheit 
ausnahmsweise zugelassen 
werden können. 
Oberirdische Stellplätze außerhalb 
der Gebäude sind aus Gründen der 
Barrierefreiheit nicht erforderlich. 
Das geplante Gebäude erhält eine 
Tiefgarage und Parkgeschosse 
oberhalb des Erdgeschosses. Alle 
Geschosse sind mittels Aufzügen 
erschlossen und somit barrierefrei 
erreichbar.  
Aus städtebaulichen Gründen soll 
auf ebenerdige Stellplätze 
außerhalb des Gebäudes verzichtet 
werden, um den knappen Freiraum 
höherwertigen Nutzungen und

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 24 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
einer Begrünung und 
Freiraumgestaltung zur Verfügung 
zu stellen.  
 
20. Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt 65) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Keine Bedenken. Wird zur Kenntnis genommen.  
4(2) Es wird auf kleine Restgrundstücke 
am Stich der Schwannstraße 
hingewiesen und gebeten zu 
prüfen, ob diese nicht in die 
Zuständigkeit des Amtes für 
Verkehrsmanagement übergehen 
oder an die Anlieger veräußert 
werden sollten.  
Die genannten Flächen sind nicht 
mehr Bestandteil des 
Bebauungsplans (siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments). 
 
 
21. Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf 
(Amt 66) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Umfangreiche Hinweise zur 
weiteren Ausarbeitung der 
Mobilitätsuntersuchung auf der 
Basis des vorgeschalteten 
Wettbewerbsverfahrens für die 
Bebauung Kennedydamm 55 
werden gegeben. 
Die Mobilitätsuntersuchung wird im 
weiteren Verfahren aktualisiert und 
ergänzt.  
 
4(2) a) Zur Klarstellung der 
Abgrenzung des öffentlichen 
Bereiches zu den privaten 
Grundstücksflächen soll der 
Geltungsbereich des 
Bebauungsplans bis zur Mitte 
des Kennedydamms 
ausgeweitet werden und eine 
Straßenbegrenzungslinie 
festgesetzt werden.  
Im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans befindet sich nur 
noch ein privates Flurstück und 
kleine öffentliche Verkehrsflächen, 
die von dem geplanten Gebäude in 
größerer Höhe überkragt werden 
(ca. 2 m² in der Roßstraße, ca. 
10 m² am Kennedydamm). Die 
Erstreckung des Plangebietes 
entlang des Kennedydamms ist auf 
diesen Teil begrenzt und damit 
erheblich gegenüber dem 
bisherigen Planumgriff reduziert. 
Die Abgrenzung der öffentlichen 
Verkehrsflächen erfolgt durch die 
Festsetzung von 
Straßenbegrenzungslinien. In 
Bereichen, in denen die 
Straßenbegrenzungslinien mit 
einer festgesetzten Baugrenze 
zusammenfällt, wird gemäß

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 25 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Planzeichenverordnung nur die 
Baugrenze oder Baulinie 
dargestellt. Die Abgrenzung ist 
damit eindeutig. Eine Ausweitung 
des Planumgriffs bis zur Mitte des 
Kennedydamms ist nicht 
erforderlich.  
 b) Es wird auf eine 
Straßenplanung im 
Seitenbereich entlang des 
Kennedydamms verwiesen. 
Diese soll bis zur 
Leistungsphase 3 gemäß 
Honorarordnung für 
Architekten und Ingenieure 
(HOAI) einschließlich einer 
Kostenberechnung 
ausgearbeitet und im zu 
schließenden städtebaulichen 
Vertrag vereinbart werden. 
Die benannte Planung bezieht sich 
auf Bereiche entlang des 
Kennedydamms, die nicht mehr im 
Zusammenhang mit dem neuen 
reduzierten Zuschnitt des 
Plangebietes stehen. Daher wird 
eine neue angepasste Planung 
einschließlich Kostenberechnung 
vom Vorhabenträger erarbeitet 
und im zu schließenden 
Durchführungsvertrag bis zum 
Satzungsbeschluss gesichert. 
 
 c) Es wird auf die Planung einer 
Fuß- und Radwegebrücke über 
den Kennedydamm zur 
besseren Erreichbarkeit des 
Plangebietes verwiesen.  
Der Vorhabenträger wird sich an 
den Kosten für die genannte 
Brücke beteiligen. Die Beteiligung 
wird im Durchführungsvertrag 
gesichert.  
 
 d) Die Abteilung Straßenbau 
weist darauf hin, dass 
Überbauungen von 
öffentlichen Verkehrsflächen 
mit dem Amt abzustimmen 
sind.  
Die Überkragungen des geplanten 
Hochhausgebäudes erfolgen in den 
Geschossen am Kennedydamm ab 
dem 10. Obergeschoss (ca. 41,9 m 
über Grund) und in der Roßstraße 
ab dem 17. Obergeschoss (ca. 
70,4 m über Grund). Eine 
Beeinträchtigung des Verkehrs ist 
dadurch nicht zu befürchten. Im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens 
wird die Planung dem Amt für 
Verkehrsmanagement vorgelegt.  
 
 e) Es wird darauf hingewiesen, 
dass die Unterbauung von 
öffentlichen Verkehrsflächen 
auszuschließen ist.  
Im Plangebiet ist die Unterbauung 
von öffentlichen Verkehrsflächen 
nicht vorgesehen. Die 
Zuständigkeit für diese Flächen 
liegt beim Amt für 
Verkehrsmanagement.  
 
 f) Die Abteilung Brücken-, 
Tunnel- und Stadtbahnbau 
teilt mit, dass das Bauwerk 
"Hochstraße Nordfriedhof" im 
unmittelbaren Einflussbereich 
des Vorhabens liegt. Zur 
Abstimmung und Freigabe 
Die Planung für das geplante 
Hochhausgebäude einschließlich 
Gründungs-, Verbau- und 
Verankerungsmaßnahmen, soweit 
sie im Einflussbereich des 
genannten Brückenbauwerks 
liegen, werden im Rahmen des

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 26 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
sind die Pläne mit der 
Abteilung abzustimmen. 
Bauantragsverfahrens mit der 
Abteilung abgestimmt. 
 g) Von der Abteilung 
Verkehrsregelung werden 
Suchschachtungen zum 
Auffinden von nicht 
dokumentierten Leitungen und 
Anlagen empfohlen. 
Im Rahmen der baulichen 
Maßnahmen in den öffentlichen 
Verkehrsflächen werden ggfs. 
Suchschachtungen durchgeführt. 
Diese sind im entsprechenden 
Genehmigungsverfahren 
abzustimmen. 
 
 h) Die Abteilung Verkehrstechnik, 
Öffentliche Beleuchtung teilt 
mit, dass Änderungen an der 
Beleuchtung notwendig 
werden. Diese sind im 
städtebaulichen Vertrag zu 
sichern. Man bittet, im 
weiteren Verfahren beteiligt zu 
werden. 
Zum Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan wird ein 
Durchführungsvertrag 
abgeschlossen. Darin werden auch 
erforderliche Maßnahmen an der 
öffentlichen Beleuchtung 
aufgenommen und gesichert.  
 
 i) Die Abteilung strategische 
Mobilitätsplanung verweist auf 
das Mobilitätskonzept und die 
darin genannten 
Stellplatzzahlen und ÖPNV-
Prognosen hin. 
Das Mobilitätskonzept wird an die 
geänderte Planung und der damit 
einhergehenden Änderung der 
Nutzungsdichte angepasst und mit 
dem Amt für Verkehrsmanagement 
abgestimmt.  
(siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments).  
 
 j) Amt 66 empfiehlt eine 
Überarbeitung des 
Planentwurfes und eine 
erneute Beteiligung gemäß § 4 
Absatz 2 Baugesetzbuch.  
Der Bebauungsplan wird 
überarbeitet. In einer erneuten 
Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
wird auch das Amt für 
Verkehrsmanagement einbezogen. 
 
 
22. Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf 
(Amt 67) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Für das Grundstück 
Schwannstraße 3 ist die 
bestehende 
Einleitungsbeschränkung und 
gedrosselte Einleitung in den 
Mischwasserkanal 
beizubehalten. Gegebenenfalls 
ist eine 
Niederschlagswasserrück-
haltung auf dem Grundstück 
vorzusehen.  
Die Information wird an den 
Bauherrn und die Architekten zur 
Berücksichtigung weitergeleitet. 
Im Bauantragsverfahren ist ein 
geeignetes Entwässerungskonzept 
vorzulegen. 
 
 b) Für das Grundstück 
Kennedydamm ist 
Die Information wird an den 
Bauherrn und die Architekten zur

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 27 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
gegebenenfalls ebenfalls eine 
gedrosselte Einleitung im 
Zusammenhang mit einer 
Einleitbeschränkung in 
Abhängigkeit vom zukünftigen 
Anschlussgrad des 
Grundstücks vorzusehen.  
Berücksichtigung weitergeleitet. 
Im Bauantragsverfahren ist ein 
geeignetes Entwässerungskonzept 
vorzulegen. 
 c) Die Umweltbelange bzw. der 
Umweltbericht sollen im 
weiteren Verfahren ergänzt 
werden.  
Der Umweltbericht wird im 
weiteren Verfahren ergänzt. 
 
4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme 
aus der Beteiligung gemäß § 
4(1) BauGB verwiesen und 
mitgeteilt, dass diese 
weiterhin Gültigkeit hat.  
Siehe unter 4(1) dieser Tabelle.  
 b) Für das Grundstück 
Schwannstraße 3 besteht eine 
Einleitbeschränkung für 
Niederschlags- und 
Schmutzwasser in den 
öffentlichen Mischwasserkanal 
in der Schwannstraße. Diese 
muss aufrechterhalten 
bleiben. 
Das Grundstück Schwannstraße 3 
ist nicht mehr Bestandteil des 
Bebauungsplans. (siehe Hinweis 
zur Verfahrensumstellung am 
Anfang dieses Dokuments). 
 
 c) Ob für das Grundstück 
Kennedydamm 55 eine 
Einleitungsbeschränkung 
ausgesprochen werden muss, 
ist noch zu prüfen. 
Die Prüfung einer möglichen 
Einleitungsbeschränkung kann im 
Entwässerungsgesuch zum 
Bauantrag des geplanten 
Gebäudes geprüft werden.  
 
 d) Es wird die im 
Mobilitätskonzept genannte 
Fuß- und Radwegebrücke über 
den Kennedydamm 
aufgegriffen und darauf 
hingewiesen, dass im Bereich 
der vorgesehenen Errichtung 
der Brücke 
Entwässerungsleitungen 
liegen. Daher müssen 
Abstimmungen mit dem 
Stadtentwässerungsbetrieb 
über die Planung der Brücke 
erfolgen. 
Im Rahmen der konkreten Planung 
der genannten Brücke wird der 
Stadtentwässerungsbetrieb 
beteiligt. 
 
 e) Es werden Ergänzungen für 
die Begründung zum 
Bebauungsplan zu den 
Themen Klimaanpassung und 
Urbane Sturzfluten 
vorgeschlagen.  
Die textlichen Ergänzungen für die 
Begründung werden übernommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 28 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 f) Es werden Hinweise zum 
Grundstück Schwannstraße 3 
zum Umgang bei 
Grundstücksteilungen und der 
Verlegung von Kanalanlagen 
gegeben.  
Das Grundstück Schwannstraße 3 
ist nicht mehr Bestandteil des 
Bebauungsplans.  
 
 
23. Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf 
(Amt 68) 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Die nördliche Spitze des 
Plangebiets soll weiterhin als 
Bestandteil des "grünen 
Bandes" um den 
großräumigen 
Kreuzungsbereich geplant 
werden.  
Der Grünordnungsplan zum 
Bebauungsplan berücksichtigt das 
"grüne Band" am 
Kreuzungsbereich der 
Bundesstraßen B1, B7 und B8. 
 
 b) Inwieweit Vorgaben des 
Grünordnungsplans (GOP) 1 
und GOP 2 für das Plangebiet 
relevant sind, soll im GOP 3 
zum Bebauungsplan ermittelt 
und berücksichtigt werden.  
Der GOP 3 zum Bebauungsplan 
berücksichtigt mögliche Vorgaben 
der übergeordneten 
Grünordnungsplanung.  
 
 c) Es wird auf die Ausweisung 
des Plangebiets als Bestandteil 
eines Lastraums des sehr hoch 
verdichteten 
Innenstadtbereichs in der 
Planungshinweiskarte Bezug 
genommen. Die Möglichkeiten, 
die Vorgaben der 
Planungshinweiskarte 
umzusetzen, sollen im GOP 3 
untersucht werden.  
Der GOP 3 zum Bebauungsplan 
prüft und berücksichtigt mögliche 
Vorgaben aus der 
Planungshinweiskarte.  
 
 d) Im Rahmen des GOP 3 ist zu 
prüfen, ob und inwieweit 
durch das geplante Vorhaben 
über das bestehende Baurecht 
hinaus Eingriffe in Natur und 
Landschaft erfolgen und durch 
welche Maßnahmen diese 
vermieden, verringert oder 
ausgeglichen werden können. 
Der GOP 3 prüft mögliche 
naturschutzrechtliche 
Ausgleichsverpflichtungen und 
bestimmt gegebenenfalls 
Maßnahmen zur Vermeidung, 
Minderung oder Kompensation. 
 
 e) Es ist eine 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
durchzuführen, einschließlich 
einer Kartierung von 
Mauerseglern und 
Eine Artenschutzprüfung wird 
erstellt. Dabei wird auch eine 
Fledermaus- und 
Mauerseglerkartierung erarbeitet.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 29 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Fledermausarten im 
Plangebiet.  
 f) Im GOP 3 sind die einzelnen 
grünordnungsplanerischen 
Themen (Baumbilanz, 
Baumerhalt, 
Grundstücksbegrünung, 
Straßenbaumkonzept, 
Freiraumbegrünungskonzept, 
Gebäudebegrünung) zu 
bearbeiten. 
Der GOP 3 wird umfassend die 
grünordnerischen Themen 
erarbeiten. Gegebenenfalls fließen 
Anregungen aus dem GOP 3 als 
Festsetzungen in den 
Bebauungsplan ein.  
 
 g) Im Freiraumkonzept ist eine 
überzeugende Lösung für den 
Konflikt der 
Tiefgarageneinfahrt vom 
Kennedydamm und den 
querenden 
Fußwegeverbindungen zu 
erarbeiten.  
Das Freiraumkonzept erarbeitet 
eine Lösung für die Querung der 
Fußwegeverbindung mit der 
Tiefgarageneinfahrt.  
 
 h) Zur Grünverbindung des 
zweiten Grünen Rings ist ein 
Geh- und Radfahrrechtrecht 
zugunsten der Öffentlichkeit 
festzusetzen. 
Im weiteren Verfahren werden die 
Gehwege- und 
Radverkehrsverbindungen für die 
Öffentlichkeit gesichert.  
 
 i) Die Baumstandorte entlang 
des Kennedydamms und der 
Roßstraße sind in der 
Entwurfsplanung zu den 
anliegenden Flächen zu 
beachten. Die Planung ist im 
städtebaulichen Vertrag zu 
sichern.  
Für die anliegenden öffentlichen 
Verkehrsflächen werden Verkehrs- 
und Freiraumplanungen erarbeitet 
und im städtebaulichen Vertrag 
gesichert. In den Planungen 
werden die aktuellen 
Baumstandorte sowie mögliche 
Neupflanzungen berücksichtigt.  
 
 j) Die Zufahrtsbereiche sind im 
Bebauungsplan unter 
Beachtung von geplanten 
Baumstandorten zeichnerisch 
festzusetzen.  
Die zeichnerisch festgesetzten 
Zufahrtsbereiche werden mit den 
geplanten Baumstandorten 
abgestimmt.  
 
 k) Im Bereich des Grundstücks 
Kennedydamm 55 soll eine 
private Grünfläche mit 
Baumpflanzungen festgesetzt 
werden.  
Im Wettbewerbsverfahren zur 
benannten Fläche ist ein 
Hochhausgebäude prämiert und 
von den politischen Gremien 
bestätigt worden, das den Großteil 
des Grundstücks überdeckt. 
Inwieweit auf den verbleibenden 
Flächen Grünfläche festgesetzt 
werden kann, wird im weiteren 
Verfahren geprüft.  
 
4(2) a) Im Plangebiet kommt es durch 
die Überplanung der Flächen 
zu einer geringfügigen 
Die Fassadenbegrünungen sind 
integraler Bestandteil des 
Vorhabens und werden sowohl

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 30 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Verschlechterung in der 
Biotoptypenbewertung. Im 
vorliegenden Fall kann auf 
einen vollständigen Ausgleich 
im Plangebiet verzichtet 
werden. Das Defizit ist als 
sehr gering zu bewerten. 
Durch die geplante Anlage von 
größeren 
Fassadenbegrünungen kann 
eine hohe stadtökologische 
Wirkung erzielt werden, die 
sich aber nicht in die 
flächenbezogenen 
Ausgleichsberechnungen 
darstellen lassen.  
über textliche Festsetzungen, den 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
als auch den Durchführungsplan 
gesichert. Da diese 
Fassadenbegrünung, gerade vor 
dem Hintergrund der zu 
erwartenden klimatischen 
Veränderungen von besonderem 
Wert sind, wird der Argumentation 
gefolgt und der stadtklimatisch 
günstigen Fassadenbegrünung 
gegenüber dem 
bodenflächenabhängigen Ausgleich 
der Vorzug gegeben. 
 b) Es wird auf die geplante 
Baumreihe entlang des 
Kennedydamms verwiesen. 
Diese muss im 
städtebaulichen Vertrag 
gesichert werden und kann 
damit als Bestandteil der 
grünplanerischen 
Ausgleichsmaßnahmen 
betrachtet werden. 
Die am Kennedydamm entlang des 
Plangebiets geplante Baumreihe 
wird im Rahmen des 
Durchführungsvertrages gesichert.  
(siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments). 
 
 c) Der Zufahrtsbereich ins 
Plangebiet vom 
Kennedydamm aus wird als zu 
großzügig bemessen 
angesehen. Er soll auf das 
notwendige Maß beschränkt 
werden, um keine zu große 
Lücke in der geplanten 
Baumreihe zu bedingen. 
Der benannte Zufahrtsbereich 
befand sich im Bereich des 
bisherigen Kerngebiets MK 2. 
Dieses ist nicht mehr Bestandteil 
dieses Bebauungsplans.  
Der jetzt geplante Zufahrtsbereich 
ist auf die geplanten 
Baumstandorte abgestimmt. 
(siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments). 
 
 d) Zu den textlichen 
Festsetzungen wird um eine 
Ergänzung der Formulierung 
für die Dachbegrünung um 
den Begriff "strukturreich" 
gebeten. 
Die Dachbegrünung soll eine 
ökologische Wertigkeit entwickeln, 
daher soll sie strukturreich 
angelegt werden.  
 
 e) Es soll geprüft werden, ob die 
in den textlichen 
Festsetzungen benannten 
Richtlinien der 
Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e.V., Bonn 
(FLL) für die Tiefgaragen- und 
Dachbegrünung in der jeweils 
Eine Formulierung in den 
textlichen Festsetzungen mit 
einem Verweis auf eine noch nicht 
bekannte oder ggfs. nicht sicher 
fortgeschriebenen Richtlinie einer 
Forschungsgesellschaft ist 
unbestimmt und daher rechtlich 
nicht zulässig.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 31 von 31 Stand: 18.03.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zum Bauantrag aktuellen und 
gültigen Fassung gefordert 
werden können.  
Um den letzten Stand der Richtlinie 
zur Anwendung zu bringen, wird 
die Formulierung „…bei Satzung 
dieses Bebauungsplans gültige 
FLL-Richtlinie…“ ergänzt.  
 f) Es wird angeregt, einen Wert 
von 1.250 m² für die 
ebenerdige Begrünung im 
MK 2 und MK 3 festzusetzen.  
Die benannte Festsetzung bezog 
sich auf Flächen, die nicht mehr 
Bestandteil dieses Bebauungsplans 
sind. (siehe Hinweis zur 
Verfahrensumstellung am Anfang 
dieses Dokuments) 
 
 g) Es wird darauf hingewiesen, 
dass der Hinweis zur FLL-
Richtlinie zur Dachbegrünung 
fehlt.  
Der Hinweis wird ergänzt.   
 h) Es wird gebeten, die 
relevanten Themen aus dem 
Grünordnungsplan im 
Umweltbericht zum 
Bebauungsplan zu 
berücksichtigen.  
Die Inhalte des Grünordnungsplans 
werden, soweit sie für den 
Umweltbericht von Bedeutung 
sind, dort aufgenommen und 
entsprechend gewürdigt. 
 
 i) Es wird um Ergänzungen im 
Grünordnungsplan gebeten 
und darum, dass die dort 
abgestimmten 
grünordnerischen Maßnahmen 
im städtebaulichen Vertrag 
gesichert werden.  
Der Grünordnungsplan wird samt 
der darin empfohlenen 
Maßnahmen Anhang zum 
Durchführungsvertrag zu diesem 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und darüber 
rechtsverbindlich gesichert.  
 
 
24. TÖB 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1)    
4(2)    
 
 
 
Mustersymbole: 
 
 
 
Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.

10. Bericht 3(1)

51031 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
 
  
 
 
Bericht zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(1) BauGB 
vom 31.08.2020 bis 11.09.2020 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/017 
- Schwannstraße 3 und Kennedydamm 55 -  
 
Stadtbezirk 1 - Stadtteil Golzheim 
 
 
A:  Bericht über die Durchführung der Beteiligung 
Art:  Planaushang 
Ort: Verwaltungsgebäude Erdgeschoss,  
Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf 
Zeit:  31.08.2020 – 11.09.2020 
 
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie konnte die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit für das Bebauungsplanverfahren 01/017 „Schwannstraße 3 und 
Kennedydamm 55“ nicht wie normalerweise als Veranstaltung durchgeführt werden.  
Um trotzdem in den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern zu treten, wurden die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. dem 
Planungssicherstellungsgesetz durch einen Planaushang im Erdgeschoss des 
Verwaltungsgebäudes Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf, der Öffentlichkeit 
vorgestellt. Zeitgleich sind in der Umgebung des Plangebietes (Roßstraße und 
Schwannstraße) Informationsflyer zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit 
Hinweis auf die Kontaktmöglichkeiten und auf weitere Informationen im Internet an 
die Anlieger verteilt worden. Im Zeitraum vom 31.08.2020 bis 11.09.2020 konnten 
Informationen nach telefonischer Terminabsprache erörtert werden. Hierzu waren 
alle an dieser Planung Interessierten - dazu gehören auch Kinder und Jugendliche - 
herzlich eingeladen.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Die Unterlagen waren auch im Internet unter https://www.o-
sp.de/duesseldorf/plan/beteiligung.php einsehbar. Hier bestand im v.g. Zeitraum 
ebenfalls die Möglichkeit zur Äußerung. Äußerungen, die per E-Mail-Versand erfolgen 
sollten, konnten an bauleitplanung@duesseldorf.de gerichtet werden. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Art der Durchführung wurde 
am 29.08.2020 amtlich bekannt gemacht. 
 
B:  Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
Es wurden im Zeitraum vom 31.08.2020 bis 11.09.2020 folgende Äußerungen zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.  
 
1. Ein Bürger stellt die Begründung für die geplanten Neubauten in Frage. Er fragt, 
warum angesichts zunehmender Telearbeit mehr Büroflächen gebaut würden. 
Zudem stünden bereits gegenwärtig und in näherer Zukunft weitere Büroflächen 
im Umfeld zur Verfügung.  
 
Antwort:  
Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz 
zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur 
schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach 
hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Diese kann durch zwischenzeitlichen 
Leerstand von einzelnen Flächen oder Gebäuden dauerhaft nicht abgedeckt werden.  
Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard 
zeitgemäßer Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur 
Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden.  
 
1.1. Der Bürger hält die verkehrliche Erschließung des Plangebiets durch eine Zu- 
und Abfahrt über den Kennedydamm für sinnvoll. Er befürchtet andernfalls, 
dass der Berufsverkehr über die Schwannstraße liefe. 
 
Antwort:  
Die Planung sieht vor, dass die wesentliche verkehrliche Erschließung direkt vom 
Kennedydamm erfolgt. Eine zusätzliche Belastung der Schwannstraße ist damit nicht 
zu erwarten.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
2. Eine Bürgerin als Vertreterin einer Kindertageseinrichtung in der Nachbarschaft 
des Plangebiets fragt nach weiteren Informationen, insbesondere zum Zeitraum 
des Abrisses der Bestandsgebäude und dem Neubau der Plangebäude.  
(Hinweis: Es gab eine kurze schriftliche Eingabe der Bürgerin vom 04.09.2020 
(Poststempel) und ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Stadtplanungsamtes 
am 07.09.2020.) 
 
Antwort:  
Die Planungen haben erst begonnen. Es ist noch nicht bekannt, wann die 
Abrissarbeiten bzw. die folgenden Neubaumaßnahmen erfolgen werden.  
 
 
3. Ein Bürger sieht die geplanten Hochhäuser als Bereicherung für den Standort, 
fragt sich aber, ob diese Bürogebäude langfristig und wirtschaftlich betrieben 
werden können. 
 
Antwort:  
In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen 
weiterhin hoch. Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht 
mehr dem Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher sollen die hier 
vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf 
genutzt werden.  
 
3.1. Der Bürger nimmt die Verkehrssituation in den umliegenden Straßen vor 
allem im Berufsverkehr als an der Kapazitätsgrenze gelegen wahr. Er schlägt 
zur Abwicklung des durch das Plangebiet ausgelösten motorisierten 
Individualverkehrs und des Lieferverkehrs eine gemeinsame Einfahrt 
möglichst in eine gemeinsame Tiefgarage für beide Hochhausgebäude vor. 
Dabei sollte der Fuß- und Radweg am Kennedydamm konfliktfrei gequert 
werden. 
 
Antwort:  
Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass beide Hochhausprojekte über eine 
gemeinsame Zufahrt vom Kennedydamm erschlossen werden. Wie die weitere 
Erschließung und Verteilung des Verkehrs erfolgt, wird im weiteren Verfahren und 
ggfs. in der folgenden Hochbauplanung konkretisiert. Eine gemeinsame Tiefgarage

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
wird rechtlich möglich sein, die Umsetzung hängt aber von vielen Faktoren ab, die 
nicht alle auf der Ebene des Bebauungsplans zu beurteilen sind.  
Die Querung des Rad- und Fußweges entlang des Kennedydamms mit der neu zu 
schaffenden Zufahrt zum Plangebiet wird hinsichtlich der Verkehrssicherheit 
sorgfältig geplant und ggfs. durch eine Lichtsignalanlage konfliktfrei realisiert. 
 
3.2. Der Bürger regt umfangreiche Ergänzungen und Ertüchtigungen des ÖPNV-
Verkehrs im Umfeld des Plangebietes an.  
 
Antwort:  
Die Ergänzung oder Erweiterung des ÖPNV-Angebotes ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens.  
Die Weiterentwicklung des ÖPNV ist beständige Aufgabe der Stadt Düsseldorf. Die 
Stadt ist als Aufgabenträgerin für den Öffentlichen Personennahverkehr dafür 
verantwortlich, ein ausreichendes Angebot bei Bus und Bahn sicherzustellen. Im 
Nahverkehrsplan als gesetzlich vorgegebenes Planungsinstrument legt die Stadt fest, 
welches ÖPNV -Angebot erforderlich und angemessen ist. Die Aufstellung des 
Nahverkehrsplans erfolgt jeweils im Rahmen eines eigenen Verfahrens, in dem auch 
eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.  
Derzeit liegt der Nahverkehrsplan 2017 vor. Der Nahverkehrsplan beschreibt den 
Rahmen für die angestrebte Entwicklung des ÖPNV und definiert Anforderungen an 
Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die 
Vorgaben für verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen.  
Für das Umfeld des Plangebietes sind verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung 
der Nah-Mobilität geplant. So soll zum einen die U-Bahn-Strecke in der 
Kaiserswerther Straße ertüchtigt und modernisiert werden. Für die Verbesserung der 
Fuß- und Radwegeverbindungen wird derzeitig eine entsprechende Brücke über den 
Kennedydamm geprüft. Damit würde die Vernetzung innerhalb des Stadtteils, die 
Erreichbarkeit der U-Bahn in der Kaiserswerther Straße und die Anbindung an das 
städtische Radhauptnetz deutlich aufgewertet.  
 
3.3. Zuletzt gibt der Bürger seiner Erwartung Ausdruck, dass die zum 
Bebauungsplanverfahren heranzuziehenden Gutachter sorgfältig und unter 
Berücksichtigung aller Fakten vorgehen.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Antwort:  
Die qualifizierten und zertifizierten Gutachter erarbeiten ihre Untersuchungen nach 
den geltenden rechtlichen Vorschriften und Standards. Die Gutachten werden durch 
die Fachämter geprüft und ggfs. Anpassungen angefordert. Eine sorgfältige 
Erarbeitung ist damit sichergestellt. 
 
 
4. Eine Bürgerin stellt dar, dass sie mit ihrer Familie in einem Haus mit 
Gartennutzung angrenzend an das Grundstück des geplanten Hochhauses 
„Gateway“ lebt. Sie befürchtet, dass das Hochhaus dem Garten einen Großteil des 
Sonnenlichtes nehmen und die Lebensqualität im Garten und ihrer Wohnung 
durch den Lichtverlust enorm gemindert würde. Auch die Gartenbepflanzung sei 
dadurch in Gefahr. Sie könne nicht verstehen, dass man Hochhäuser in 
unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern errichten möchte.  
 
Antwort:  
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am 
Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die Anbindung ins 
Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und 
Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-Heuss-Brücke) aus. Das 
Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf 
von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude 
feststellt. Das Umfeld des Plangebietes stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort 
dar, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. 
Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten 
Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend 
für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice).  
In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und 
politisch gewünscht. Die Planung des „Gateway“ ist dahingehend durch ein 
qualitätssicherndes Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert 
und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan beschlossen worden.  
 
In der innerstädtischen Bebauung müssen Hochhausgebäude sorgfältig positioniert 
werden. Im Plangebiet liegt bereits im Bestand eine massive Bebauung mit einem 
13-geschossigen Baukörper vor, der mittig auf dem Grundstück platziert ist. Um die 
Auswirkungen auf die Nutzungen im direkten Umfeld zu minimieren, ist der 
Wettbewerbssieger Gateway bis an die westliche Grenze des vorliegenden

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Grundstücks, so weit als möglich von der bestehenden östlich gelegenen 
Wohnbebauung abgerückt. Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position 
auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung 
der Verschattung an der benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im 
weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens 
überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im 
Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort 
eingehalten werden.  
Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, 
vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle 
Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur 
Planung Stellung zu nehmen. 
 
4.1. Die Bürgerin stellt fest, dass ein aktuelles Verkehrskonzept noch nicht 
vorliege. Sie teilt mit, die Parkplatzsituation sei teilweise jetzt schon 
angespannt.  
 
Antwort:  
Im weiteren Verfahren wird ein dezidiertes Verkehrskonzept zum Plangebiet 
erarbeitet. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die durch die neuen Gebäude und 
deren Nutzungen ausgelösten Verkehre sachgerecht abgewickelt werden können. 
Dazu ist u.a. der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Stellplätze in den zu 
errichtenden Tiefgaragen untergebracht werden können und ergänzend/alternativ ein 
zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept entwickelt wird. Eine zusätzliche Belastung der 
Stellplatzsituation für die Bestandsbewohner wird dadurch vermieden.  
 
4.2. Der Bürgerin erscheint es nicht sinnvoll, eine so große Anzahl von 
Büroarbeitsplätzen angesichts der zunehmenden Inanspruchnahme von 
Home-Office zu errichten.  
 
Antwort:  
Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz 
zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur 
schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach 
hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. Diese kann durch zwischenzeitlichen 
Leerstand von einzelnen Flächen oder Gebäuden dauerhaft nicht abgedeckt werden.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard 
anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur 
Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 
 
4.3. Abschließend plädiert die Bürgerin dagegen, an dieser Stelle ein höheres 
Gebäude zu errichten als das bisher vorliegende Bürogebäude des 
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen.  
 
Antwort:  
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am 
Knotenpunkt dreier wichtiger Verkehrsachsen zwischen Innenstadt, dem 
Düsseldorfer Norden mit der Messe und dem Flughafen und der wichtigen 
Rheinquerung Theodor-Heuss-Brücke, ist von einer besonderen Lagegunst geprägt. 
Die geplante Bebauung kann die verkehrliche Eingangssituation zur Innenstadt noch 
einmal deutlich städtebaulich betonen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des 
Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine 
grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Hier hat sich bereits ein 
innenstadtnaher Bürostandort etabliert, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und 
Mischgebiete ergänzt wird.  
In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und 
politisch gewünscht. Die Planung der Hochhäuser ist dahingehend durch 
qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert 
und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan politisch beschlossen 
worden.  
 
 
5. Eine Bürgerin und Bewohnerin aus der Nachbarschaft des Plangebiets kann nicht 
nachvollziehen, dass zu den bereits errichteten Hochhäusern im Umfeld, sie nennt 
das L‘Oréal-Gebäude und das Hilton-Hotel, gleich zwei weitere Hochhäuser 
geplant werden.  
 
Antwort:  
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am 
Knotenpunkt dreier wichtiger Verkehrsachsen zwischen Innenstadt, dem 
Düsseldorfer Norden mit der Messe und dem Flughafen und der wichtigen 
Rheinquerung Theodor-Heuss-Brücke, ist von einer besonderen Lagegunst geprägt.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Die geplante Bebauung kann die verkehrliche Eingangssituation zur Innenstadt noch 
einmal deutlich städtebaulich betonen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des 
Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine 
grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Hier hat sich bereits ein 
innenstadtnaher Bürostandort etabliert, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und 
Mischgebiete ergänzt wird.  
In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und 
politisch gewünscht. Die Planung der Hochhäuser ist dahingehend durch 
qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert 
und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan politisch beschlossen 
worden. 
 
5.1. Die Bürgerin weist darauf hin, dass in den Vorgaben für die Hochhäuser eine 
maximale Bauhöhe von 90 Metern mit Bezug auf den Flughafen genannt 
worden sei. Die nun geplante Höhe der Gebäude der Gebäude überschreite 
diese Marke.  
 
Antwort:  
Im Juni 2018, bei der Auslobung des Wettbewerbs für das Grundstück 
Schwannstraße 3, bestand eine luftrechtlich zustimmungsfähige Höhenbegrenzung 
an diesem Standort aufgrund des Bauschutzbereichs des Flughafens gem. § 12 des 
Luftverkehrsgesetzes bis zu einer Bauhöhe von ca. 92 m über Grund, sofern 
bestimmte Maßnahmen zur Kennzeichnung am Gebäude erfolgen.  
Zum Zeitpunkt der Auslobung des zweiten Wettbewerbs für die Bebauung des 
Grundstücks Kennedydamm 55 im Oktober 2019, konnte die der o.g. 
Höhenbeschränkung zugrundeliegende Freihaltung für die Querwindbahn des 
Flughafens aufgehoben werden, da der Flughafen deren Entwidmung beantragt hatte 
und diese Entwidmung von der Bezirksregierung genehmigt worden war.  
Im weiteren Verfahren und nach Prüfung verschiedener Gebäudehöhen an diesem 
Standort ist von den politischen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf eine 
maximale Gebäudehöhe für das Hochhaus Twist von 110 m über Grund und für das 
Hochhaus Gateway 92 m über Grund als städtebaulich angemessen und verträglich 
beschlossen worden. Damit kann eine moderate Erhöhung gegenüber den 
ursprünglich vorgesehenen Planungen entwickelt werden.

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Stand: 19.04.2021 
5.2. Die Bürgerin empfindet die auf der Internetseite der Stadt vorgelegte 
Verschattungsstudie als traurig in Bezug auf die Balkonseiten der 
Wohngebäude an der Roßstraße.  
 
Antwort:  
Die bisher vorgestellte Verschattungsstudie zeigt eine erste Schattenberechnung und 
zeigt Fassaden, an denen im Bestand und in der Planung bestimmte 
Mindestbesonnungsdauern eingehalten oder nicht eingehalten werden können. 
Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position auch von der konkreten 
Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung der Verschattung an der 
benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren wird 
anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen 
des Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit 
die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort eingehalten werden.  
Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, 
vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle 
Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur 
Planung Stellung zu nehmen. 
 
5.3. Die Bürgerin spricht die für die laufenden und zukünftigen Bauvorhaben 
notwendigen Baustellen in den nächsten Jahren an und empfindet das 
vorliegende Vorhaben als Zumutung für jeden Düsseldorfer.  
 
Antwort:  
Jedes Bauvorhaben erfordert bauliche Tätigkeiten. Die erforderlichen Baustellen 
lösen regelmäßig gewisse Beeinträchtigungen für die Nachbarn, Anlieger, 
Verkehrsteilnehmer und die weiteren Bürger der Stadt aus. Das ist nicht ganz zu 
vermeiden. In der Landeshauptstadt Düsseldorf wird aber bereits im Vorfeld größerer 
Bauprojekte darauf geachtet, ein sorgfältiges Baustellenlogistikkonzept zu 
erarbeiten, das die Bauabläufe und Baustellenverkehre optimiert und die 
unausweichlichen Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert.  
 
5.4. Die Bürgerin stellt zudem in Frage, ob Bauvorhaben in dieser Größenordnung 
zeitgemäß seien, angesichts der aktuellen Pandemie und der Veränderung 
der Arbeitsweisen in Form von Home-Office-Arbeit und einer Verkleinerung 
von Büroflächen.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Antwort:  
Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz 
zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur 
schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach 
hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch.  
Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard 
anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher soll die Revitalisierung der hier 
vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf 
genutzt werden.  
 
5.5. Zuletzt bittet die Bürgerin, ihre Stellungnahme in die weitere Planung mit ein 
zu beziehen und fragt einen Gesprächstermin zur weiteren 
Informationsmöglichkeit zur Stadtplanung an.  
 
Antwort:  
Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen 
werden ausgewertet und gehen in die Abwägung der Planung ein.  
 
Ein Gesprächstermin mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter des 
Stadtplanungsamtes hat am 07.09.2020 dortselbst stattgefunden. Das Protokoll 
dieser Erörterung lautet wie folgt:  
 
5.6. Die Bürgerin stellte insbesondere die Höhe des „Twist“ infrage und äußerte 
sich besorgt um die Verschattung durch das Gebäude „Gateway“ in Bezug auf 
die Wohnbebauung an der Roßstraße. 
Des Weiteren erkundigte sie sich über das Bebauungsplanverfahren an sich 
und welche nächsten Schritte nun folgen. 
 
Antwort:  
Im Stadtplanungsamts wurden die Entwürfe erläutert und darüber informiert, dass 
diverse Gutachten erstellt werden. Dabei wurde anhand des städtebaulichen 
Entwurfs dargestellt, dass die Entwurfsverfasser durch die Sockelbebauung und die 
Abstaffelung der Geschosse versucht haben, die Wohnbebauung an der Roßstraße 
vor dem Lärm vom Kennedydamm abzuschirmen. Die Bürgerin erwiderte, dass sie 
sich heute nicht an dem Lärm stört und sie sich mehr über die Verschattung der 
geplanten Bebauung sorgt. Von Seiten des Stadtplanungsamtes wurde das 
Bebauungsplanverfahren und der Umgang mit den Stellungnahmen der Bürgerinnen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
und Bürger ausführlich erläutert. Dabei erfolgte auch der Hinweis, dass die 
Öffentlichkeit im späteren Verlauf des Verfahrens noch einmal die Möglichkeit 
erhalten wird, Stellung zu nehmen. 
 
 
6. Ein Bürger stellt fest, dass in seiner direkten Nachbarschaft ein Großbauprojekt 
angedacht ist und nimmt an, dass die Anwohner zum einen über einen längeren 
Zeitraum durch Baustellenlärm betroffen würden und zum anderen durch die 
Größe der geplanten Gebäude direkte Auswirkungen auf die Wohnsituation 
entstünden.  
 
Antwort:  
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes und ein daran anschließendes 
Baugenehmigungsverfahren dauert in der Regel mehrere Jahre. Erst dann kann 
gebaut werden. Wie lange die Bauphase tatsächlich dauern wird, ist uns noch nicht 
bekannt.  
 
6.1. Dem Bürger ist die Frage nach der Verschattung insbesondere seines 
Wohnhauses besonders wichtig. Er befürchtet, dass die zukünftigen Gebäude, 
die deutlich höher geplant seien, als das bisher auf dem Grundstück stehende 
Bürogebäude, sein Wohngebäude deutlich verschatten würden und fragt nach 
den Auswirkungen des Gebäudes auf die Lichtverhältnisse in den Wohnungen.  
 
Antwort:  
Der Entwurf des "Gateway", auf dem Grundstück des heutigen Umweltministeriums, 
sieht eine Gebäudehöhe von etwa 90 m vor. Auf eine erste Verschattungsstudie auf 
der städtischen Internetseite wird hingewiesen 
(https://www.duesseldorf.de/stadtplanungsamt/projektuebersicht/bebauungsplaene/
schwannstrasse-3kennedydamm-55.html).  
In der innerstädtischen Bebauung müssen Hochhausgebäude sorgfältig positioniert 
werden, um die Auswirkungen auf die Nutzungen im direkten Umfeld zu minimieren. 
Dahingehend ist das geplante Hochhaus auf dem nördlich angrenzenden Grundstück 
(„Gateway“) bereits weit nach Westen abgerückt. Da der Schattenwurf eines 
Gebäudes neben der Position auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, 
kann eine genaue Einschätzung der Verschattung an der benannten Bebauung noch 
nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten 
Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den 
konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
zur Besonnung dort eingehalten werden. Zusätzlich soll ein Belichtungsgutachten zur 
Überprüfung erstellt werden. 
Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, 
vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle 
Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur 
Planung Stellung zu nehmen. 
 
6.2. Der Bürger fragt zudem, von wann bis wann die Bauarbeiten stattfinden 
werden.  
 
Antwort:  
Die Planungen für das Bebauungsplanverfahren sind in einer frühen Phase. Wenn 
dieses Verfahren abgeschlossen ist, können nach Erteilung einer Baugenehmigung 
die Bauarbeiten aufgenommen werden. Wann das genau sein wird, ist jetzt noch 
nicht bekannt. 
 
6.3. Der Bürger fragt weiterhin, wie sichergestellt wird, dass der Baulärm keine 
Auswirkungen auf die Anwohner haben wird.  
 
Antwort:  
In der Landeshauptstadt Düsseldorf wird bereits im Vorfeld größerer Bauprojekte 
darauf geachtet, ein sorgfältiges Baustellenlogistikkonzept zu erarbeiten, das die 
Bauabläufe und Baustellenverkehre optimiert und die unausweichlichen 
Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert. Darüber hinaus wird auch im 
Baugenehmigungsverfahren, insbesondere auch zum Baustellenlärm, darauf 
geachtet, unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Gegebenenfalls kann die 
Baugenehmigung mit Auflagen zum Schallschutz erteilt werden. 
 
6.4. Der Bürger fragt weiter, wie sichergestellt wird, dass sich die bereits heute 
angespannte Parkplatzsituation nicht weiter verschlimmert. Er fragt dies 
hinsichtlich der Bauphase als auch hinsichtlich der Nutzung der 
fertiggestellten Bürogebäude. 
 
Antwort:  
Für die geplante Bebauung und deren Nutzung wird im Bebauungsplan festgesetzt, 
dass die erforderlichen Stellplätze in Tiefgargen zu errichten sind. Im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren ist die Anzahl der bauordnungsrechtlich und nach 
Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf notwendigen Stellplätze für die

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Stand: 19.04.2021 
geplanten Gebäude und Nutzungen nachgewiesen werden. Dabei sind sowohl die 
Stellplätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch der Besucherinnen und 
Besucher sowie Lieferverkehre abzubilden. Ergänzend wird ein zukunftsorientiertes 
Mobilitätskonzept entwickelt, das die Nutzung der Verkehrsmittel des 
Umweltverbundes unterstützt und fördert und damit zu einer Reduzierung des 
Stellplatzbedarfs beiträgt. 
Während der Bauphase sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der 
Parkplatzsituation im Umfeld der Bauvorhaben zu befürchten. Die Baumaßnahmen 
werden im Wesentlichen auf den Baugrundstücken selbst stattfinden, an der 
angrenzenden Straße Kennedydamm liegen keine öffentlichen Stellplätze vor, die 
durch die Baumaßnahmen gestört werden könnten.  
 
6.5. Der Bürger regt an, dass auch Parkplätze für die Anwohner geschaffen 
werden sollten. In der heutigen Situation würden die öffentlichen Stellplätze 
auch von den Mitarbeitern der bereits bestehenden Büros genutzt.  
 
Antwort:  
Notwendige Stellplätze sind im Baugenehmigungsverfahren in der Regel auf eigenem 
Grundstück nachzuweisen. Eine Quartiersgarage oder ähnliches für die Anwohner ist 
derzeit nicht geplant. Ob möglicherweise ein Überhang an Stellplätzen in den neu zu 
errichtenden Tiefgaragen an die Anwohner im Umfeld vermietet werden kann, kann 
hier nicht beurteilt werden. Wenn öffentliche Stellplätze im Umfeld von Nutzern 
belegt würden, die nicht dazu berechtigt sind, dann ist das ein ordnungsrechtliches 
Thema und kein Gegenstand des Bebauungsplans.  
 
6.6. Der Bürger weist in einer weiteren Email darauf hin, dass die Darstellung der 
auf der Internetseite der Stadt vorgestellten Verschattungsstudie bezüglich 
seiner Wohnung, bzw. des dortigen Balkons nicht korrekt sei. Er habe sehr 
wohl Sonneneinstrahlung dort. Die Studie vermittele einen anderen Eindruck. 
Auch sei die veränderte Aussicht nicht berücksichtigt. 
 
Antwort:  
Die vorgestellte Studie zeigt eine erste Schattenberechnung und zeigt Fassaden, an 
denen im Bestand und in der Planung bestimmte Mindestbesonnungsdauern von 
1 Stunde am Stichtag 17. Januar und 4 Stunden am Stichtag 21. März eingehalten 
oder nicht eingehalten werden können. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird 
ein dezidiertes Verschattungsgutachten erstellt. Dort werden die Ergebnisse der 
Verschattungsberechnungen für die einzelnen Fassaden im Umfeld detaillierter

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
ermittelt und analysiert. Die Ermittlung der Änderung der Aussicht für die 
Wohnungen im Umfeld ist nicht Aufgabe einer Verschattungsstudie. 
Die fortgeschriebene Planung, die ggfs. auch planerische Reaktionen auf die 
Verschattungssituation berücksichtigt, und alle zum Verfahren erstellten Gutachten, 
darunter auch das noch zu erstellende Verschattungsgutachten, werden noch einmal 
öffentlich ausgelegt. Die Bürger können dann noch einmal dazu Stellung nehmen.  
 
 
7. Ein Bürger, der in der Nachbarschaft des Plangebietes wohnt, weist auf das 
Problem des Parkens im Umfeld hin. Er befürchtet mit den neuen Bürogebäuden 
eine weitere Verschlechterung der Situation. Der Bürger schlägt vor, dass jedes 
neue Gebäude ausreichend Stellplätze für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter und die entsprechenden Besucherinnen und Besucher nachweist. 
 
Antwort:  
Im weiteren Verfahren wird ein dezidiertes Verkehrskonzept zum Plangebiet 
erarbeitet. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die durch die neuen Gebäude und 
deren Nutzungen ausgelösten Verkehre sachgerecht abgewickelt werden können. 
Dazu ist u.a. der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Stellplätze in den zu 
errichtenden Tiefgaragen untergebracht werden können. Eine zusätzliche Belastung 
der Stellplatzsituation für die Bestandsbewohner wird dadurch vermieden.  
 
 
8. Eine Bürgerin befürchtet, dass die Bauvorhaben im Plangebiet den Verkehr im 
Umfeld zum Erliegen bringen könnten.  
 
Antwort:  
Im weiteren Verfahren wird ein dezidiertes Verkehrskonzept zum Plangebiet 
erarbeitet. Damit wird dafür Sorge getragen, dass die durch die neuen Gebäude und 
deren Nutzungen ausgelösten Verkehre sachgerecht abgewickelt werden können. 
Dazu ist u.a. der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Stellplätze in den zu 
errichtenden Tiefgaragen untergebracht werden können. Eine zusätzliche Belastung 
der Stellplatzsituation für die Bestandsbewohner ist daher nicht zu erwarten. 
Ergänzend wird ein zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept entwickelt, das die 
Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes unterstützt und fördert und damit 
zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfs beiträgt.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
9. Eine Familie, die im Umfeld des Plangebietes wohnt, stellt die geplante Höhe der 
beiden Hochhäuser im Plangebiet als erforderlich zur Unterstreichung der 
Eingangssituation zur Innenstadt Düsseldorfs in Frage. Sie regt an, die Anzahl der 
zulässigen Geschosse deutlich zu reduzieren.  
 
Antwort:  
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am 
Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die Anbindung ins 
Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und 
Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-Heuss-Brücke) aus. Das 
Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf 
von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude 
feststellt. Das Umfeld des Plangebietes stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort 
dar, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. 
Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten 
Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend 
für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice).  
In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und 
politisch gewünscht. Die Planung der beiden Hochhäuser ist dahingehend durch 
qualitätssichernde Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert 
und als städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan von den politischen 
Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen worden. Im Prozess dieser 
städtebaulichen Abwägung waren auch verschiedene Gebäudehöhen in der 
Diskussion. Die nun geplante maximale Gebäudehöhe von 110 m über Grund ist 
ebenfalls Bestandteil des politischen Beschlusses zur Fortentwicklung dieses 
Hochhausstandortes und zur Aufstellung des Bebauungsplans.  
 
9.1. Es wird die Befürchtung geäußert, dass es zur Verschattung der 
angrenzenden Wohnbebauung kommen könne und weist in dem 
Zusammenhang darauf hin, dass in der Verschattungsstudie der Bestand im 
Umfeld nicht korrekt wiedergegeben sei. So sei die Wohnbebauung an der 
Uerdinger Straße zum Teil nicht berücksichtigt. Zudem soll auch der 
Baukörper des Eclipse Berücksichtigung finden.  
 
Antwort:  
Die vorgestellte Studie zeigt eine erste Schattenberechnung und zeigt Fassaden, an 
denen im Bestand und in der Planung bestimmte Mindestbesonnungsdauern von

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
1 Stunde am Stichtag 17. Januar und 4 Stunden am Stichtag 21. März eingehalten 
oder nicht eingehalten werden können. Im weiteren Verfahren wird anhand eines 
dezidierten Verschattungsgutachtens überprüft, wie die Auswirkungen des 
Hochhauses an den konkreten Fassaden im Umfeld sein werden und inwieweit die 
gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort eingehalten werden. In dieser 
Verschattungsuntersuchung werden auch bereits im Bau befindliche Hochhäuser und 
die Wohnbebauung betrachtet, die noch in der Reichweite des Schattenwurfs der 
beiden Hochhäuser im Plangebiet liegen.  
Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, 
vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle 
Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur 
Planung Stellung zu nehmen. 
 
9.2. Es wird weiterhin befürchtet, dass Lichtemissionen, die den Nachthimmel 
erhellen könnten, gesunde Wohnverhältnisse beeinträchtigen könnten.  
 
Antwort:  
In der Regel sind Bürohochhäuser zum Nachtzeitraum nicht großflächig beleuchtet. 
Übermäßige Lichtemissionen und Beeinträchtigungen gesunder Wohnverhältnisse 
sind daher nicht zu befürchten.  
 
9.3. Die geplante Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit 
überwiegend Büroflächen wird kritisch gesehen. Es wird bezweifelt, dass es 
sich bei dem Plangebiet um den Bestandteil eines etablierten Bürostandortes 
in der Landeshauptstadt handelt. Es läge entlang der Roßstraße und entlang 
der Uerdinger Straße überwiegend Wohnbebauung vor.  
 
Antwort:  
Die neu zu überplanenden Flächen sind bereits heute zu 100% durch Bürogebäude 
genutzt. Der genannte etablierte Bürostandort umfasst darüber hinaus weite Areale 
im Umfeld der wichtigen Verkehrsachsen Kennedydamm/Danziger Straße, Uerdinger 
Straße / Theodor-Heuss-Brücke / Johannstraße. Hier sind viele Flächen bereits seit 
den 1960er und 1970er Jahren als Kerngebiete und für Sondernutzungen (Schule) 
planungsrechtlich gesichert. Diese Bereiche der Stadtteile Golzheim und Derendorf 
sind immer wieder als Standort für Unternehmensniederlassungen und 
Zentralverwaltungen gesucht und weiterentwickelt worden. Auch öffentliche 
Einrichtungen und andere Institutionen haben hier traditionelle Standorte

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
(Bezirksregierung Düsseldorf, Finanzverwaltung des Landes NRW, etc.). Die 
planungsrechtlich festgesetzte Nutzung als Standort insbesondere auch für zentrale 
Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung nutzt die gute Erreichbarkeit durch 
die anliegenden Verkehrsachsen und ist andererseits für die dort ausgelösten 
Belastungen insbesondere durch den Verkehrslärm relativ unempfindlich. Daher sind 
die Flächen im Plangebiet für das Wohnen nicht gut geeignet. Wohnnutzungen sollten 
eher in den von den großen Straßen abgewandten Flächen angeordnet werden. Diese 
Nutzungen finden u.a. weiter östlich jenseits der Roßstraße und jenseits der 
Ulmenstraße statt. Die vorgesehene Bürobebauung im Plangebiet übernimmt hier 
auch eine Funktion als klassische Schnittstelle zwischen der lärmemittierenden 
Verkehrsachse Kennedydamm und den in Richtung Roßstraße und darüber hinaus 
gelegenen schützenswerten Wohnquartieren. Die Bürogebäude sind gegenüber dem 
Verkehrslärm weniger empfindlich und leisten durch ihre Abschirmung einen 
wertvollen Beitrag zum Lärmschutz der bestehenden Wohnbebauung. 
In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen 
weiterhin hoch. Diese kann durch zwischenzeitlichen Leerstand von einzelnen 
Flächen oder Gebäuden dauerhaft nicht abgedeckt werden.  
Auch im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem 
Standard anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher soll die Revitalisierung der hier 
vorliegenden Flächen zur Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf 
genutzt werden. 
 
9.4. Die Bürger regen an, hinsichtlich der Nutzung die Leitsätze des 
Workshopverfahrens westlich Kennedydamm zu beherzigen, wonach die 
Erdgeschoßbereiche der Hochhausgebäude zur Belebung des Quartiers auch 
mit Nutzungen belegt werden sollen, die der Öffentlichkeit und der 
Nachbarschaft offenstehen.  
 
Antwort:  
Die Konzepte der Planungen für die beiden Projekte „Gateway“ im südlichen Teil des 
Plangebietes und „Twist“ im nördlichen Teil sehen vor, dass in bestimmten Bereichen 
Gastronomie und ggfs. weitere Angebote, die auch von Anwohnern genutzt werden 
können, angesiedelt werden sollen. Dies betrifft für das „Gateway“-
Gebäudeensemble Teile der Erdgeschoßbereiche der Mantelbebauung, die durch 
einen öffentlich zugänglichen anliegenden Rad- und Fußweg entlang der östlichen 
Grundstücksgrenze erschlossen werden und für den „Twist“ Teile der

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Sockelbebauung, die sich nach Norden in den öffentlichen Raum orientiert. Damit 
werden belebte Anknüpfungen an das Umfeld ermöglicht.  
 
9.5. Für die Freiflächengestaltung wird angeregt, eine qualitätvolle 
gemeinschaftlich nutzbare Grünfläche anzulegen. Dazu sollten Spiel- und 
Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche sowie Auslaufflächen für Hunde 
angelegt werden. Auf Einfriedungen sollte verzichtet werden. Darüber hinaus 
sollen Baumerhalt, Baumpflanzungen und ökologische Vielfalt obligatorisch 
sein und unnötige Versiegelung vermieden werden.  
 
Antwort:  
Die vorgeschlagenen Freiraumplanungen entsprechenden Anforderungen an eine 
öffentliche Parkanlage oder einen öffentlichen Spielplatz. Sie können nicht ohne 
weiteres auf ein privates Grundstück verlagert werden. Diese Nutzungen sind für das 
Plangebiet nicht vorgesehen.  
Im weiteren Verfahren wird ein Grünordnungsplan, der die Freiraumplanung zu den 
Hochbauten in den Blick nimmt, mit dem städtischen Fachamt abgestimmt. Darin 
sind Umfang und Art der Begrünung dargestellt. Auch die Versiegelung und deren 
ggfs. notwendige Kompensation werden darin betrachtet. Im Grünordnungsplan auf 
der Ebene des Bebauungsplans werden entsprechende Begrünungs- und 
Versiegelungsaspekte zur Festsetzung vorgeschlagen.  
 
9.6. Es wird weiterhin angeregt, die Möglichkeit der Durchwegung durch das 
Plangebiet rechtlich zu sichern.  
 
Antwort:  
Es ist vorgesehen, dass eine für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Durchwegung 
durch das Plangebiet vom nördlichen Ende des Kennedydamms bis zur östlichen 
Schwannstraße geführt wird. Diese Trasse wird im Rahmen der Freiraumplanung mit 
den Fachämtern abgestimmt und im Bebauungsplan voraussichtlich als Geh- und 
Radfahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt.  
 
9.7. Zur Rad- und Fußwegeführung wird angeregt, neben der geplanten Querung 
des Kennedydamms per Fuß- und Radfahrerbrücke, auch die bestehenden 
Flächen im Bereich des Nordverteilers besser und verkehrssicherer zu 
organisieren.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Antwort:  
Im Bebauungsplan wird die Anlage eines ausreichend breiten Radwegs parallel zu 
einem neu zu führenden Gehweg entlang des Kennedydamms vorgesehen. Soweit 
Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer innerhalb des Plangebietes liegen oder 
im direkten Zusammenhang damit stehen, werden sichere Lösungen mit dem 
städtischen Fachamt abgestimmt.  
 
9.8. Zum Thema Mobilität wird die Errichtung einer Quartiersgarage auch für die 
Anwohner angeregt.  
 
Antwort:  
Eine eigenständige Quartiersgarage oder ähnliches für die Anwohner ist derzeit nicht 
geplant. Ob möglicherweise ein Überhang an Stellplätzen in den neu zu errichtenden 
Tiefgaragen an die Anwohner im Umfeld vermietet werden kann, kann hier nicht 
beurteilt werden. 
 
9.9. Zuletzt wird der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die vorgebrachten 
Anregungen und Hinweise im Bauleitplanverfahren geprüft werden und in die 
weiteren Überlegungen einfließen.  
 
Antwort:  
Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen 
werden ausgewertet und gehen in die Abwägung der Planung ein.  
 
 
10. Eine Bürgerin, Anwohnerin in der Roßstraße, erkundigt sich zunächst nach der 
Anzahl der Stockwerke des geplanten „Gateway“. 
 
Antwort:  
Das Gateway soll nach aktuellem Planungsstand 25 Geschosse erhalten, was unge-
fähr einer Gebäudehöhe von 90 m entspricht. 
 
10.1. Die Bürgerin fürchtet, das geplante Hochhaus nehme ihr als Eigentümerin 
einer Wohnung an der Roßstraße vermutlich Licht und Sonne, wenn das 
Gebäude höher werde, als das bestehende Bürogebäude.  
 
Im Plangebiet liegt bereits im Bestand eine massive Bebauung mit einem 13-
geschossigen Baukörper vor, der mittig auf dem Grundstück platziert ist. Um die

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Auswirkungen auf die Nutzungen im direkten Umfeld zu minimieren, ist der 
Wettbewerbssieger Gateway bis an die westliche Grenze des vorliegenden 
Grundstücks, so weit als möglich von der bestehenden östlich gelegenen 
Wohnbebauung abgerückt. Da der Schattenwurf eines Gebäudes neben der Position 
auch von der konkreten Gestalt und Form abhängt, kann eine genaue Einschätzung 
der Verschattung an der benannten Bebauung noch nicht vorgelegt werden. Im 
weiteren Verfahren wird anhand eines dezidierten Verschattungsgutachtens 
überprüft, wie die Auswirkungen des Hochhauses an den konkreten Fassaden im 
Umfeld sein werden und inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zur Besonnung dort 
eingehalten werden.  
Sobald alle Gutachten, darunter auch ein detaillierteres Verschattungsgutachten, 
vorliegen und die Planungen anhand dieser angepasst worden sind, werden alle 
Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Hier besteht noch einmal die Möglichkeit, zur 
Planung Stellung zu nehmen. 
 
10.2. Die Bürgerin fragt nach der Anbindung des Gebäudes und gibt der Hoffnung 
Ausdruck, die Erschließung erfolge nicht über die Schwannstraße.  
 
Antwort:  
Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass beide neue Hochhäuser direkt über den 
Kennedydamm erschlossen werden. Lediglich mögliche Anlieferungsverkehre und 
Rettungswege sollen nach derzeitigem Planungsstand über die Schwannstraße 
geführt werden.  
 
10.3. Die Bürgerin steht einer Verdichtung kritisch gegenüber, da sie mehr Lärm 
durch die zusätzlichen Kraftfahrzeuge befürchtet. So sei die Roßstraße sehr 
laut. Sie plädiert dafür, dass die umliegenden Bewohner nicht durch 
zusätzlichen Lärm belastet werden.  
 
Antwort:  
Die verkehrliche Erschließung wird im weiteren Verfahren im Rahmen eines 
Gutachtens geprüft. Die wesentliche Erschließung für beide Hochhäuser vom 
Kennedydamm aus, vermeidet Verkehre auf den anderen Straßen im Umfeld. Es wird 
auch ein Lärmgutachten erarbeitet, in dem die Schalleinträge aus dem zusätzlichen 
Verkehr ermittelt und beurteilt werden. Ggfs. werden Maßnahmen zur Minderung 
einer Beeinträchtigung im Bebauungsplan festgesetzt.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
10.4. Die Bürgerin befürchtet im Sommer eine stärkere Aufheizung der Stadt durch 
die Verdichtung.  
 
Antwort:  
Im weiteren Verfahren wird ein Grünkonzept für das gesamte Plangebiet erstellt. 
Eines der Ziele der Begrünung ist es, durch geeignete Maßnahmen die Aufheizung 
der Flächen im Sommer zu begrenzen.  
Die genannten zu erarbeitenden Unterlagen können in der öffentlichen Auslegung 
des Bebauungsplanes zu gegebener Zeit eingesehen werden. 
 
 
11. Eine Eingabe formuliert zum „Gateway“ den Wunsch, mehr Wohnungen gebaut zu 
sehen und keine Bürotürme.  
 
Antwort:  
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am 
Knotenpunkt dreier wichtiger Verkehrsachsen zwischen Innenstadt, dem 
Düsseldorfer Norden mit der Messe und dem Flughafen und der wichtigen 
Rheinquerung Theodor-Heuss-Brücke, ist von einer besonderen Lagegunst geprägt. 
Die geplante Bebauung kann die verkehrliche Eingangssituation zur Innenstadt noch 
einmal deutlich städtebaulich betonen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des 
Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf von 2004, der für diese Standorte eine 
grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude feststellt. Hier hat sich bereits ein 
innenstadtnaher Bürostandort etabliert, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und 
Mischgebiete ergänzt wird. In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung 
städtebaulich geeignet und politisch gewünscht. 
Die planungsrechtlich festgesetzte Nutzung als Standort insbesondere auch für 
zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung nutzt die gute 
Erreichbarkeit durch die anliegenden Verkehrsachsen und ist andererseits für die dort 
ausgelösten Belastungen insbesondere durch den Verkehrslärm am Kennedydamm 
relativ unempfindlich. Daher sind die Flächen im Plangebiet für das Wohnen nicht gut 
geeignet. Wohnnutzungen sollten eher in den von den großen Straßen abgewandten 
Flächen angeordnet werden. 
 
11.1. Es wird darauf hingewiesen, dass Home-Office zunehme.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
Antwort:  
Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz 
zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur 
schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach 
hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch.  
 
 
12. Eine Bürgerin, die im weiteren Umfeld des Plangebiets wohnt, meint, es sei 
vergessen worden, dass die Anwohner in der Umgebung mit der Planung auf viele 
Bürogebäude schauen würden, die möglicherweise nachts beleuchtet seien. Mit 
dem Neubau am Hilton-Hotel („Eclipse-Hochhaus“) seien bereits Tatsachen 
geschaffen worden. Sie empfindet die Höhe des L’Oréal-Gebäudes als maximal 
tolerierbare Höhe.  
 
Antwort:  
Die Lage des Plangebiets im Norden der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt am 
Knotenpunkt von drei Bundesstraßen, zeichnet sich durch die Anbindung ins 
Stadtzentrum vom Düsseldorfer Norden bzw. aus Richtung Flughafen und 
Messegelände sowie von Westen (über die Theodor-Heuss-Brücke) aus. Das 
Plangebiet befindet sich im Bereich des Hochhausrahmenplans der Stadt Düsseldorf 
von 2004, der für diese Standorte eine grundsätzliche Eignung für höhere Gebäude 
feststellt. Das Umfeld des Plangebietes stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort 
dar, der durch angrenzende Büro-, Wohn- und Mischgebiete ergänzt wird. 
Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten 
Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend 
für das Quartier (z. B. L‘Oréal-Gebäude, Hilton-Hotel, SkyOffice).  
In diesem Kontext ist eine weitere Hochhausentwicklung städtebaulich geeignet und 
politisch gewünscht. Die Planung der beiden Hochhäuser ist durch qualitätssichernde 
Wettbewerbsverfahren ermittelt, im Anschluss weiter qualifiziert und als 
städtebauliche Grundlage für diesen Bebauungsplan von den politischen Gremien der 
Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen worden. Im Prozess dieser städtebaulichen 
Abwägung waren auch verschiedene Gebäudehöhen in der Diskussion. Die nun 
geplante maximale Gebäudehöhe von 110 m über Grund ist ebenfalls Bestandteil des 
politischen Beschlusses zur Fortentwicklung dieses Hochhausstandortes und zur 
Aufstellung des Bebauungsplans. 
Die geplanten Hochhausgebäude im Plangebiet des Bebauungsplans sind in 
Bereichen positioniert, die für empfindlichere Nutzungen wie z.B. Wohnen wenig

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
geeignet sind, da hier die Schalleinträge aus dem Verkehr der großen 
Verkehrsachsen, insbesondere des Kennedydamms, deutlich wirksam sind. Daher ist 
hier eine unempfindlichere Büronutzung, die baulich auch effizienter vor Lärm zu 
schützen ist, geeignet.  
Im Plangebiet liegen zum Teil ältere Bürogebäude vor, die nicht mehr dem Standard 
anspruchsvoller Büromieter genügen. Daher sollen die hier vorliegenden Flächen zur 
Stärkung und Modernisierung des Bürostandorts Düsseldorf genutzt werden. 
In der Regel sind Bürohochhäuser zum Nachtzeitraum nicht großflächig beleuchtet. 
Übermäßige Lichtemissionen sind daher nicht zu befürchten.  
 
Das derzeit im Bau befindliche Gebäude „Eclipse“ am Hilton-Hotel wird auf der 
Grundlage des Bebauungsplans von 2002 errichtet und steht nicht im 
Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren.  
 
12.1. Die Bürgerin teilt ihre Beobachtung mit, dass es auf ihrem Balkon deutliche 
Windeinflüsse gibt, die sie im Zusammenhang mit dem L’Oréal-Gebäude 
sieht.  
 
Antwort:  
In welchem Zusammenhang die Windverhältnisse auf dem Balkon der Anwohnerin 
mit dem genannten Bestandsgebäude stehen, kann hier nicht beurteilt werden. Im 
weiteren Bebauungsplanverfahren werden jedoch Untersuchungen zur Beurteilung 
von Windkomfort und ggfs. Windgefahren im Umfeld der geplanten Hochhäuser 
erstellt.  
 
12.2. Die Bürgerin empfindet die vorgestellte Architektur der beiden geplanten 
Hochhäuser für diesen Standort als nicht besonders innovativ und hätte mehr 
vertikale Begrünung erwartet.  
 
Antwort:  
Für das Plangebiet wird noch ein dezidiertes Freiraumkonzept und ein 
entsprechender Grünordnungsplan erarbeitet. Darin werden Art und Umfang der 
Begrünung auf oder am Gebäude und auf den Freiflächen abgestimmt.  
 
12.3. Die Bürgerin fragt sich aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Jahr, ob 
Bürogebäude in dieser Größenordnung notwendig sind. Sie befürchtet 
Leerstand.

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/034/2024 
 
Stand: 19.04.2021 
 
Antwort:  
Wie sich das Arbeitsverhalten zwischen Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz 
zukünftig entwickeln wird, lässt sich gerade in der aktuellen Pandemiesituation nur 
schwer vorhersagen. In der Landeshauptstadt Düsseldorf ist die Nachfrage nach 
hochwertigen Büroflächen weiterhin hoch. 
 
12.4. Die Bürgerin hält Wohnbebauung, Studentenwohnungen oder Schulgebäude 
an diesem Standort für sinnvoller. 
 
Antwort:  
Für Wohnbebauung und auch studentisches Wohnen sind diese Flächen angesichts 
der hohen Verkehrslärmeinträge aus dem Kennedydamm nicht geeignet. Auch für 
eine Schulnutzung ist das Grundstück nur bedingt geeignet. Die Planungen und die 
vorgeschalteten Qualitätssichernden Verfahren erfolgen auf der Basis politischer 
Beschlussfassungen.  
 
12.5. Die Bürgerin würde sich freuen, wenn Ihre Anregungen Eingang in das 
Verfahren fänden.  
 
Antwort:  
Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen 
werden ausgewertet und gehen in die Abwägung der Planung ein.

9. Vorhaben- und Erschließungsplan 2

7202 Zeichen

Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 72,81 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 71,66 m ü. NHN 11.55
17.76
15.13
13.67
21.6723.12
24.49
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 101,30 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 100,15 m ü. NHN
25.92
28.05
24.92
31.45
4.98
5.38
5.98
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 129,79 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 128,64 m ü. NHN
33.09
32.39
31.3
36.82
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 76,88 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 75,73 m ü. NHN 9.49
19.68
13.5
16.29
21.83
23.69
20.35
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 105,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 104,22 m ü. NHN
26.29
29.28
25.51
4.95
32.82
3.83
5.35
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 133,86 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 132,71 m ü. NHN
31.32
32.42
33.25
36.86
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 80,95 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 79,80 m ü. NHN
21.29
11.96
18.7
22.16
7.9
24.68
16.88
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 109,44 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 108,29 m ü. NHN
26.53
30.29
26.06
4.97
34.07
4.91
2.51
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 137,93 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 136,78 m ü. NHN
31.32
32.42
33.25
36.86
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 85,02 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 83,87 m ü. NHN
22.66
10.5
20.93
22.62
6.73
25.9
13.91
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 113,51 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 112,36 m ü. NHN
26.74
31.08
35.13
26.58
4.99
1.45
4.58
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 142,00 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 140,85 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 56,26 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 55,11 m ü. NHN
23.22
22.53
13.19
35.82
22.93
55.53
1.82
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
3.51
9.3
20.96
3.66
44.77
28.23
14.15
8.53.48
21.93
Höhenlage(max) = 60,60 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 59,45 m ü. NHN
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 89,09 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 87,94 m ü. NHN
23.78
9.12
23.02
23.16
27.24
5.91
11.34
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 117,58 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 116,43 m ü. NHN
27.04
5.02
26.86
4.41
31.66
35.94
0.68
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 146,07 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 144,92 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 64,67 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 63,52 m ü. NHN
18.75
7.58
24.61
21.94
12.79
17.4835.77
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 93,16 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 92,01 m ü. NHN
24.69
7.88
23.74
5.3928.63
9.11
24.91
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 121,65 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 120,50 m ü. NHN
27.5
5.0
32.05
26.97
4.29
36.48
0.20
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 151,77 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 150,62 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 156,80 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 155,70 m ü. NHN
31.32
32.42
33.3
36.87
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 68,74 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 67,59 m ü. NHN
29.68
16.87
10.79
29.5
23.27
21.66
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 97,23 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 96,08 m ü. NHN
25.4
30.04
24.33
5.11
7.14
26.6
6.82
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 125,72 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 124,57 m ü. NHN
32.83
27.06
4.22
32.28
36.75
Oberbürgermeister
61/12 - B - 01/ 017
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 01/017
Düsseldorf, den
ABROS EINS GmbH & Co. KG stimmt den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - mit diesem Vohaben- und 
Erschließungsplan zu.
 
 
 
 
 
 
Düsseldorf, den 
Vorhabenträger:
ABROS EINS GmbH & Co. KG
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Düsseldorf, den 
Der Rat der Stadt hat den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 01/017 - Kennedydamm 55 - 
in seiner Sitzung vom 
gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit diesem 
Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. 
§12 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beschluss des Rates vom                              und
die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche 
Auslegung  des  Bebauungsplanes Nr. 01/017 
- Kennedydamm 55 - mit der Begründung und dieser 
Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungs- 
plans sind laut Bekanntmachungsanordnung vom
                              im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nr.                    vom                              
gem.  § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht 
worden.
Legende 
Grenze des Geltungsbereichs des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
hintere Außenwandebene geometrisch
hintere Außenwandebene im Abstand 
von 0,5 m zur Außenwand
Außenwand der Gebäudeebene des 
Vorhabens, die mit der angegebenen 
Höhenlage (max und min) abstands-
flächenunterschreitend festgesetzt ist.
Flur 1
Gemarkung Derendorf
9
721
8
693
55
V
I
160
162
V
V
VI-VIII
166
Höhenlage(max) = 46,37 m ü. NHN
Höhenlage(min) = 45,82 m ü. NHN
22.58
13.2
35.82
22.93
1.82
55.53
23.22
VORHABEN- UND 
ERSCHLIESSUNGSPLAN 
ZUM VORHABENBEZOGENEN 
BEBAUUNGSPLAN 
NR. 01/017
- Kennedydamm 55 -
Blatt 2/2
Erläuterung: 
 
Die Darstellungen zum Vorhaben in den Planausschnitten sind hinsichtlich der Vermaßung der Außenwand 
verbindlich.  
Ein Zurücktreten von Fassadenbauteilen hinter die jeweilige vermaßte Außenwand bis zur eingezeichneten 
„hinteren Außenwandebene mit Abstand 0,5 m“ (Kennzeichnung:  ) ist zulässig.  
Ein Zurücktreten durchgängig über die ganze Länge des jeweiligen vermaßten Abschnitts der Außenwand  ist 
nicht zulässig.  
In dem Gebäudeteil, der in Planausschnitt 1 dargestellt ist, ist ein Zurücktreten von Fassadenbauteilen hinter 
die vermaßte Außenwand bis zur eingezeichneten „hinteren Außenwandebene mit Abstand 0,5 m“ 
(Kennzeichnung:  ) und bis zur eingezeichneten „hinteren Außenwandebene geometrisch“ 
(Kennzeichnung:  ) zulässig.  
Gebäudeebene 24 Gebäudeebene 25 Gebäudeebene 26
Gebäudeebene 8 Gebäudeebene 9 Gebäudeebene 10 Gebäudeebene 11 Gebäudeebene 12 Gebäudeebene 13 Gebäudeebene 14
Gebäudeebene 15 Gebäudeebene 16 Gebäudeebene 17 Gebäudeebene 18 Gebäudeebene 19 Gebäudeebene 20 Gebäudeebene 21
Gebäudeebene 22 Gebäudeebene 23
Gebäudeebene 3 Gebäudeebene 4 Gebäudeebene 5 Gebäudeebene 6 Gebäudeebene 7Gebäudeebene 1 Gebäudeebene 2

Beratungsverlauf (4)

06.05.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.05.2025 Bezirksvertretung 1
TOP 4.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.05.2025 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/048/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
08.04.2025
Erstellt
08.04.2025 10:53