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V/0610/2014

Übernahme dreier Ausfallbürgschaften für die Stiftungen Magdalenenhospital und Siverdes

Vorlagen 20.08.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2014, TOP 23

Anlage: Entwurf einer Ausfallbürgschaft

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Beschlussvorlage

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Anlage: Entwurf einer Ausfallbürgschaft

2671 Zeichen

ENTWURF 
Anlage  
Kontonummer: xxx xxx xxx 
 
 
Bürgschaftserklärung 
 
 
Die Stadt Münster 
 
(im folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß der Ratsentscheidung vom xx.xx.xx gegenüber der 
 
 
xxxxx 
(im folgenden Bank genannt)  
 
für die 
 
xxxxx 
(im folgenden Hauptschuldner genannt)  
 
eine Ausfallbürgschaft für de n mit Vertrag vom  XX.XX.2014 gewährten Kredit in Höhe von insgesamt 
EUR xxx.xxx.xxx (in Worten: EURO xxxxxxxxxx) bis zu einem Höchstbetrag von EUR xxx.xxx.xxx 
(in Worten: EURO xxxxxxxxxxxxxx). 
 
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen: 
1. Die Bürgschaft ist an die Laufzeit des Kredites mit der Kontonummer xxx xxx xxx  gebunden. 
2. Die Bürgschaft erstreckt sich im Rahmen des Höchstbetrages auch auf vereinbarte Zinsen, 
Verzugszinsen sowie alle Nebenkosten. 
3. Die Bank ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer 
Verpflichteter zunächst auf den den Kreditbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu 
verrechnen. 
4. Erklärungen der Bank, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben 
zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank ist ferner verpflichtet, für 
den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins -, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, 
dies und die Höhe der R ückstände innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen 
schriftlich mitzuteilen. Kommt die Bank dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der 
Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit. 
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Kredites zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens 
als festgestellt, 
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Eröffnung des 
Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise 
erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe 
des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Schuldscheines gestellt werden, nicht oder nicht 
mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, 
gehören auch etwaige weitere für den Kredit gegebene Bürgschaften; 
b) wenn ein fälliger Zins - oder Tilgungsbetrag spätestens nach sechs Monaten – gerechnet vom 
Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die rü ckständigen Beträge beim Bürgen – in Höhe der 
dann nicht gezahlten oder noch nicht beigetriebenen Beträge nicht eingegangen ist. 
6. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Münster. 
 
Münster, 
 
     I.V. 
 
 
 
Lewe     Reinkemeier 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer

Beschlussvorlage

3695 Zeichen

V/0610/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Übernahme dreier Ausfallbürgschaften für die Stiftungen Magdalenenhospital und Siverdes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.09.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
In Anwendung der Satzung zur kommunalen  Bürgschaftsregelung der Stadt Münster (Vorlage 
V/0624/2009) werden folgende wesentliche Punkte zu Einzelbürgschaften der Stadt Münster b e-
schlossen: 
 
Der Übernahme dreier Ausfallbürgschaften für die kommunal verwalteten Stiftungen Magdalene n-
hospital und Si verdes mit einem Höchstbetrag von 80% der Kreditsumme zur Besicherung der 
Umschuldung von drei Krediten mit einem Nennwert von 
 
 a) 278.000 €  
 b) 1.367.600 €  
 c)  761.600 € 
 
wird zugestimmt. 
 
Die Bürgschaften sind begrenzt auf die Laufzeit des Darlehens. Es wird eine Bürgschaftsprovision 
i.H.v. 0,5 v. H. vom jeweiligen Restkapital zum Jahresende festgesetzt. 
 
 
Begründung: 
 
a) Für den Umbau und der Erweiterung des Altenzentrums Klarastift hat die Stiftung Magdal e-
nenhospital im Jahr 1993 ein Kredit aufgenommen. Die aktuelle Zinsbindung läuft zum  
30.09.2014 aus. Nach dieser Frist wird die noch verbleibende Restschuld in Höhe von 
278.000 € entweder  fällig oder eine Umschuldung des Vertrags zu neuen, dann aktuellen 
Zinskonditionen kann vereinbart werden. 
 
b) Für den Umbau und die Erweiterung (u. a. Wachkoma -Station) des Altenzentrums Klarastift 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0610/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Deppe 
Ruf: 
492 20 20 
E-Mail: 
Deppe@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.08.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0610/2014 
hat die Stiftung Magdalenenhospital im Jahr 2004 ein Kredit  aufgenommen. Die Zinsbindung 
läuft zum 30.12.2014 aus. Nach dieser Frist wird die noch verbleibende Restschuld in Höhe 
von 1.367.600€ € entweder fällig oder eine Umschuldung des Vertrags zu neuen, dann aktuel-
len Zinskonditionen kann vereinbart werden. 
 
c) Für die Finanzierung der 288-Wohnungen Coerde wurde über die Stiftung Siverdes seinerzeit 
durch die Eigentümergemeinschaft 288 -Wohnungen Münster Coerde ein Kredit aufgeno m-
men. Die Zinsbindung läuft zum 30.09.2014 aus. Nach dieser Frist wird die noch verbleib ende 
Restschuld in Höhe von 761.600 € entweder fällig oder eine Umschuldung des Vertrags zu 
neuen, dann aktuellen Zinskonditionen kann vereinbart werden. 
 
 
Bisher wurden die Kreditgewährungen durch Gestellung einer Ausfallbürgschaft durch die Stadt 
Münster abgesichert. Auch bei den o.g. Umschuldungen wird eine Absicherung durch eine ko m-
munale Ausfallbürgschaft gem. den Vorgaben des Ratsbeschlusses V/0694/2009 angestrebt. 
 
Durch die Gestellung der Ausfallbürgschaften bleiben der gemeinnützigen Stiftung im Ra hmen 
einer grundbuchrechtlichen Sicherung Gerichts-, Notarkosten und höhere Zinsen erspart. 
 
Für die Übernahme der Ausfallbürgschaften wird gem. Ratsbeschluss V/0624/2009 ein marktübl i-
ches Entgelt i.H.v. 0,5 v. H. erhoben 
Es wird davon ausgegangen, dass di e Stadt Münster aus der Bürgschaft nicht in Anspruch g e-
nommen wird. 
 
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NRW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme von 
Bürgschaften zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme von Bürgschaften im Rahmen 
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO NRW berechtigt. Diese Voraussetzung 
wird als gegeben angesehen. Hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme besteht gemäß § 87 Abs. 2 
Satz 2 GO NRW eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht. 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Entwurf einer Ausfallbürgschaft

Beratungsverlauf (2)

10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0610/2014
Typ
Vorlagen
Datum
20.08.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37