V/0289/2018
Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster aufgrund der Einführung der Ehrenamtskarte NRW
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Beschlussvorlage
4878 Zeichen
V/0289/2018 V/0289/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster aufgrund der Einführung der Ehrenamtskarte NRW Beratungsfolge 19.06.2018 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die anliegende Satzung zur Änderung der Entgeltor d- nung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 16.12.2016. Die Änderungssatzung (Anlage 1) tritt zum 01.09.2018 mit Beginn des Studienjahres 2018/ 2019 in Kraft. 2. Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten ab dem Studienjahr 2018/ 2019 eine Er- mäßigung von 50 % für zwei Kurse oder Veranstaltungen je Studienjahr. 3. Der Ermäßigungstatbestand für schwerbehinderte Personen wird vereinfacht. II. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster zu erwarten. Begründung: 1. Anlass Am 18.10.2017 hat der Rat der Stadt Münster die Einführung der Ehrenamtskarte NRW in Münster beschlossen und der Vorlage V/0513/2017 zugestimmt. In das Portfolio der Vergünstigungen sind aufgrund dieser Entscheidung auch Preisnachlässe bei kommunalen Angeboten aufzunehmen. Dabei sollen die örtlichen Vergünstigungen qualitativ hoch- wertig sein, um die besondere Wertschätzung zu verdeutlichen, die mit der Ehrenamtskarte verbun- den ist. Amt für Schule und Weiterbildung 16.04.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schild Telefon: 492-4314 SchildC@stadt-muenster.de - 2 - V/0289/2018 Die FreiwilligenAgentur Münster (FA), zuständig für die fachlich-konzeptionelle Steuerung des Einfüh- rungsprozesses, hat angeregt, einen Preisnachlass für die Angebote der Volkshochschule aufzuneh- men. Die Volkshochschule unterstützt diese Idee und schlägt vor, dass Inhaber/-innen der Ehrenamtskar- te NRW zukünftig eine Ermäßigung von 50 % für zwei Kurse oder Veranstaltungen je Studienjahr erhalten. Dies gilt unabhängig von der Höhe der anfallenden Entgelte. Davon ausgeschlossen sind lediglich abschlussbezogene Lehrgänge, preisgebundene Prüfungen und bereits zu einem reduzier- ten Preis angebotene Kurse (wie z. B. Deutsch als Fremdsprache). Ebenfalls nicht möglich ist die Gewährung des Preisnachlasses bei Veranstaltungen ohne Voranmeldung (z. B. Vorträgen). Die besondere Wertschätzung für die Ehrenamtlichen soll dadurch vermittelt werden, dass jährlich ein hoher Preisnachlass von 50 % für 2 Veranstaltungen nach Wahl gewährt wird. Dieser Preisnachlass wird als gesonderter Ermäßigungstatbestand in die Entgeltordnung aufgenom- men und nicht in den Katalog der regelmäßigen Ermäßigungen aus wirtschaftlichen Gründen inte- griert. 2. Anpassung der Entgeltordnung Der Ermäßigungstatbestand für die Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW wird mit dem neuen § 7 in die Entgeltordnung aufgenommen. In § 6 der Entgeltordnung wird der Ermäßigungstatbestand für schwerbehinderte Personen dahinge- hend vereinfacht, dass mit einem Grad von mindestens 50 % zukünftig - unabhängig von dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente - eine Ermäßigung von 30 % gewährt wird. Begleitpersonen sind bei Kennzeichen B zukünftig frei. In der Vergangenheit gab es einzelne Beschwerden bezüglich des erforderlichen Bezugs einer Er- werbsunfähigkeitsrente. Schwerbehinderte ohne Rentenanspruch seien finanziell im Einzelfall schlechter gestellt und könnten trotzdem keine Ermäßigung in Anspruch nehmen. Außerdem fehlte eine Regelung für Begleitpersonen, so dass jeweils Einzelfallentscheidungen getroffen werden muss- ten. Die Neuregelung entspricht der Praxis vieler Volkshochschulen und ist eine Vereinfachung für die Betroffenen beim Anmeldeverfahren. 3. Finanzierung Das Nutzerverhalten bei der Ehrenamtskarte NRW zeigt, dass eventuelle Mindereinnahmen durch die Inanspruchnahme von Vergünstigungen häufig dadurch kompensiert werden, dass gleichzeitig eine in vollem Umfang zahlungspflichtige Begleitperson angemeldet wird. Das belegt auch die landesweite Nutzerbefragung zur Ehrenamtskarte NRW aus dem Jahr 2016. Die Inanspruchnahme des Ermäßigungstatbestands ist auf 2 Kurse pro Studienjahr je Karteninha- ber/-in begrenzt und kann nicht bei mehrmonatigen Lehrgängen und preisgebundenen Prüfungen geltend gemacht werden. Mit der Aufnahme des Ermäßigungstatbestands in das Portfolio der Ehrenamtskarte NRW ist gleichzeitig auch ein Werbeeffekt für die Angebote der Volkshochschule verbunden, so dass ggf. Neukunden akquiriert werden können. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor - 3 - V/0289/2018 Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster Anlage 2: Gegenüberstellung der Änderungen Anlage A
Anlage2_V0289_2018
2570 Zeichen
Anlage 2
§§ 6 und 7 neu § 6 alt
§ 6
Ermäßigungen
(1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen e rhalten Berechtigte, die
o Leistungen nach dem SGB II,
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung n ach SGB XII
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz be ziehen oder
o einen gültigen Münster-Pass vorlegen.
(2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen e rhalten Berechtigte, die
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen
o schwerbehindert sind mit einem Grad von mindestens 50 %
(Begleitperson frei bei Kennzeichen B)
(3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen e rhalten
o Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gültig en Nachweises)
und
o Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um bereits reduzierte
Angebote speziell für Schülerinnen und Schüler handelt.
(4) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelt en nicht, wenn eine
Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförderung möglich
ist.
(5) Aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen sind Anträge auf Stundung,
Ratenzahlung und Erlass möglich.
§ 7
Ehrenamtskarte NRW
(1) Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine Ermäßigung von 50 %
für zwei Kurse oder Veranstaltungen je Studienjahr (ohne Vorträge).
(2) Die Ermäßigungsregelungen sind ausgeschlossen f ür Lehrgänge, Prüfungen
sowie bereits zu einem reduzierten Preis angebotene Kurse.
§ 6
Ermäßigungen
(1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen e rhalten Berechtigte, die
o Leistungen nach dem SGB II,
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung n ach SGB XII
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz be ziehen oder
o einen gültigen Münster-Pass vorlegen.
(2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen e rhalten Berechtigte, die
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen
o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und
keine Ansprüche nach SGB XII haben.
(3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen e rhalten Studierende (unter
27 Jahre bei Vorlage des gültigen Nachweises) und Schülerinnen und
Schüler, soweit es sich nicht um bereits reduzierte Angebote speziell für
Schülerinnen und Schüler handelt.
Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung
im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist.
(4) Darüber hinaus sind aus persönlichen oder wirts chaftlichen Gründen Anträge
auf Stundung, Ratenzahlung und Erlass möglich.
Anlage1_V0289_2018
2316 Zeichen
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetze s vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit §§ 3, 14 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.09.2015 (ABl. 2015 S. 162), hat der Rat der Stad t Münster am 04.07.2018 die folgende Satzung zur Änderung der Entgeltordnung für die Vol kshochschule der Stadt Münster be- schlossen: Artikel 1 § 6 der Entgeltordnung für Volkshochschule der Stadt Münster wird wie folgt gefasst: § 6 Ermäßigungen (1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die o Leistungen nach dem SGB II, o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung n ach SGB XII o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz be ziehen oder o einen gültigen Münster-Pass vorlegen. (2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen o schwerbehindert sind mit einem Grad von mindestens 50 % (Begleitperson frei bei Kennzeichen B) (3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten o Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gültig en Nachweises) und o Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um bereits reduzierte Angebo- te speziell für Schülerinnen und Schüler handelt. (4) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelt en nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist. (5) Aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen sind Anträge auf Stundung, Raten- zahlung und Erlass möglich. Artikel 2 Neu in die Satzung aufgenommen wird der folgende § 7: § 7 Ehrenamtskarte NRW (1) Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine Ermäßigung von 50 % für zwei Kurse oder Veranstaltungen je Studienjahr (ohne Vorträge). (2) Die Ermäßigungsregelungen sind ausgeschlossen für L ehrgänge, Prüfungen sowie bereits zu einem reduzierten Preis angebotene Kurse. Anlage 1 Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.
Anlage A
1779 Zeichen
Anlage A zur V/0289/2018 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird ein Ermäßigungstatbestand für Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW in die Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster aufgenommen. Außerdem wird die Ermäßi- gungsregelung für schwerbehinderte Personen vereinfacht und an die gängige Praxis vieler Volkshochschulen angepasst. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er- lebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell- schaft“ unterstützt. Teilziel ist die Förderung des lebensbegleitenden Lernens unabhängig von Alter, Herkunft, Welt- anschauung, sozialer Situation sowie Geschlecht. Die Zielerreichung wird im Haushalt (PG 0402) mit der Zielkennzahl „Anteil der Personen mit Ermäßigung“ dokumentiert. Finanzierung Produktgruppe: 0402 Volkshochschule Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Kreisfreie Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshoch- schulen sichergestellt. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0289/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.04.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37