0619/2026
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 16.03.2026 0619/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen 05.05.2026 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zur Verfügung (Stichtag 31. Dezember 2025). Über allgemeine Entwicklungen im Jahr 2025 bei der Zweckentfremdung von Wohn- raum in Köln wird ebenso berichtet, wie über besondere Aspekte, zum Beispiel die Er- fahrungen mit dem Anfang 2025 etablierten Priorisierungskonzept im zuständigen Sachgebiet (Mitteilung 1099/2025). Statt des bislang halbjährlichen Berichts informiert die Verwaltung ab sofort in jährli- chem Turnus über ihre Arbeit. Diese Umstellung ist im Rahmen der Ressourceneintei- lung zum gesteuerten Umgang mit vermehrt auftretenden Stellenvakanzen, Konsoli- dierungsnotwendigkeiten und Aufgabenmehrungen erforderlich. Gez. Dr. Rau
Anlage 1 - Jahresbericht_Zweckentfremdung_2025
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Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Jahresbericht 2025 Stand 31.12.2025 Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen Amt für Wohnungswesen 1 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2 2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2 3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2 4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren .................................................................... 3 5. Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3 ........................................... 5 6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung ......................... 6 7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-Identitätsnummer................................................................................................ 10 8. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................. 11 9. Antragsverfahren ...................................................................................................................... 15 10. Bußgeldverfahren ..................................................................................................................... 18 11. Finanzielle Aspekte des Zweckentfremdungsrechts ...................................................... 19 12. Neue Wohnraumschutzsatzung ............................................................................................ 21 13. Evaluierung des WohnStG NRW .......................................................................................... 21 14. Neue EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung ................................ 21 15. Weiterführende Links .............................................................................................................. 22 2 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 1. Anlass und Zweck des Berichts Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt, gegenüber dem damaligen Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von illegaler Nutzung zu berichten. Im Rahmen der Neubildung der Ausschüsse nach den Kommunalwahlen 2025 ist die Zuständigkeit für das Thema „Wohnen“ auf den neu gebildeten Ausschuss für Bauen und Wohnen übergegangen. Weiterhin erfolgt die Berichterstattung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren sowie den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit. Die Verwaltung legt hierzu den Bericht für das Kalenderjahr 2025 vor. 2. Politische Schwerpunktsetzung Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das „Schwarmverhalten“ der 25- bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es „in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbaren Wohnen zur Mangelware . Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum. In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden. Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am 01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal grundlegend geändert. 3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht. Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im WohnStG NRW geregelt und gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und 3 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B. einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt ist, um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse erfüllt werden. Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs- recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden, leer stehen oder ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört werden. Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun bereits seit viereinhalb Jahren nach den neuen Rechtsgrundlagen1. Die Verwaltungsverfahren und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungsanweisungen sind an die neue Rechtslage angepasst und werden permanent weiterentwickelt. Auf der beschriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die Beseitigung gravierender Mängel an Wohnraum als auch die Wiederzuführung leerstehenden oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar. Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grun dsätzlich kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt. So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig. Die rechtlichen Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an diese rechtliche Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Falles sind dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind. 4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren Um d ie in diesem Bericht beschriebene Arbeit der Verwaltung besser nachvollziehen zu können, werden hier die Unterschiede dieser beiden rechtlich getrennten Verfahren erläutert. Sie sind sozusagen die Werkzeuge , mit denen das Amt für Wohnungswesen in Fällen der Wohnungsaufsicht und der Wohnraumzweckentfremdung als Ordnungsbehörde tätig wird. 1 WohnStG NRW in Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierten Kölner Wohnraumschutzsatzung 4 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Verwaltungsverfahren In Verwaltungsverfahren geht es darum, • die Beseitigung von Missständen zu erreichen, ggf. behördlich anzuordnen (Wohnungsaufsicht) • zweckfremd genutzten Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen und entsprechende Anordnungen zu erlassen (siehe Wiederzuführungsverfahren) • über Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum zu entscheiden ( siehe Antragsverfahren). Hierunter fallen auch Entscheidungen über genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietungen, die durch eine online angeforderte Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) zur Kurzzeitvermietung von mehr als 90 (Studierende: 180) Tagen/Kalenderjahr initiiert wurden. In Verwaltungsverfahren werden also Sachentscheidungen getroffen. Wesentliche Rechtsgrundlagen für die se Sachentscheidung sind die Kölner Wohnraumschutzsatzung, das WohnStG NRW und für die Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). In Fällen, in denen Bürger*innen einer behördlichen Anordnung (Missstände zu beseitigen, eine Zweckentfremdung von Wohnraum zu beenden) nicht freiwillig nachkommen, können solche Anordnungen im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW ) können dann Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese dienen als Beugemittel, um die betreffenden Bürger*innen mit Nachdruck dazu zu bewegen, der – bislang ignorierten – behördlichen Anordnung zu folgen. Insbesondere kommen hier die Androhung und anschließend die Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren Ein Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) wird ggf. dann eingeleitet, wenn Bürger*innen solche gesetzlichen Verbote oder Gebote missachtet haben, die das Gesetz als Ordnungswidrigkeit einstuft. Ziel des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es, eine begangene Ordnungswidrigkeit zu bestrafen. Dies geschieht durch ein Bußgeld. Hier geht es nicht darum, Feststellungen in der Sache, z. B. über Wohnraum (Missstände / Zweckentfremdung) zu treffen . Ziel ist hier ausschließlich die Sanktionierung eines schuldhaften Fehlverhaltens für einen Zeitraum in der Vergangenheit. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die Ordnungswidrigkeiten -Tatbestände im WohnStG NRW (§ 21 WohnStG NRW ) und die Verfahrensregeln das Ordnungswidrigkeitengesetz es (OWiG) sowie die Strafprozessordnung ( StPO). Der rechtliche Rahmen in OWiG und StPO unterscheidet sich deutlich vom V erwaltungsverfahrensgesetz NRW . Verwaltungs - und Bußgeldverfahren müssen daher in getrennten Arbeitsprozessen abgewickelt werden. Jedem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) geht ein Verwaltungsverfahren voraus, in welchem der Sachverhalt detailliert ermittelt und ein als Ordnungswidrigkeit definierter Gesetzesverstoß festgestellt worden ist. Ob und ggf. in welcher Höhe für solche Verstöße im Einzelfall ein Bußgeld festgesetzt wird, ist in einem separaten Bußgeldverfahren zu prüfen. Nach der Anhörung der oder des Betroffenen, dem die Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, hängt das Ergebnis maßgeblich davon ab, ob ein schuldhaftes Fehlverhalten 5 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 gegeben ist. Für die Festsetzung eines Bußgeldes spielt z. B. eine Rolle, wie gravierend und über welche Dauer hinweg die Ordnungswidrigkeit begangen wurde , welche schädlichen Auswirkungen sie hatte und ob der/die Täter*in fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Für beide Verfahren gilt: Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren sind jeweils anspruchsvolle, gesetzlich im Detail geregelte Prozeduren . Die vorgeschriebenen Verfahrensschritte erfordern eine sorgfältige Bearbeitung jedes Einzelfalles. Dies ist zeitaufwändig und bindet personelle Ressourcen. Für den mit der Bearbeitung verbundenen Aufwand werden gesetzlich festgelegte Verwaltungsgebühren erhoben. Sorgfältige Arbeit dient hier einerseits den Bürger*innen, in deren Interesse das Amt für Wohnungswesen Entscheidungen über die Beseitigung von Missständen oder die Beendigung einer Wohnraumzweckentfremdung trifft. Sie dient aber auch denjenigen Bürger*innen, die von solchen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind, indem sie als verfügungsberechtigte Eigentümer*innen Missstände zu beseitigen oder eine zweckfremde Nutzung einzustellen haben. Entscheidungen greifen hier – rechtlich zulässig – in die Eigentumsgarantie ( Art. 14 Grundgesetz) ein und müssen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. 5. Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3 Zum gesteuerten Umgang mit vermehrt auftretenden Stellenvakanzen , Konsolidierungsnotwendigkeiten und Aufgabenmehrungen hat das Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen den Ämtern im Zuständigkeitsbereich aufgegeben, Planungen zur Ressourceneinteilung aufzugeben. In diesem Zusammenhang wurde Anfang des Jahres 2025 ein Priorisierungskonzept hinsichtlich der Aufgaben des Sachgebietes Zweckentfremdung, Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle entwickelt und etabliert. Dies war zwingend notwendig, um dem gesetzlichen Auftrag (Schutz von Wohnraum) bestmöglich gerecht zu werden und die weitere Handlungsfähigkeit des Sachgebiets Zweckentfremdung, Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle sicherzustellen (s. Mitteilung 1099/2025). Durch das Konzept wird zwischen priorisierten und nicht -priorisierten Verfahren unterschieden. Folgende Verfahren werden als priorisierte Verfahren vorrangig bearbeitet: - Wohnungsaufsichtsverfahren - Antragsverfahren zur Zweckentfremdung von Wohnraum - Antragsverfahren für Wohnraum-Identitätsnummern - Interne Behördenbeteiligungen (insbesondere in Verbindung mit baurechtlichen Entscheidungen) - Wiederzuführungsverfahren mit wichtiger Bedeutung für den Wohnungsmarkt (zum Beispiel: Vielzahl betroffener Wohneinheiten) - Bei noch vorhandenen Kapazitäten: Überprüfung der genehmigungsfreien Wohnraum- Identitätsnummern Die Prüfung neuer Verdachtsmeldungen sowie die Bearbeitung bestehender Wiederzuführungsverfahren von geringerer Bedeutung wegen der Zweckentfremdung von Wohnraum müssen bis auf Weiteres zurückgestellt werden. Diese Verfahren werden erst mit größerer zeitlicher Verzögerung bearbeitet. Dies dient der Sicherstellung der weiteren 6 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Bearbeitung insbesondere von Wohnungsaufsichtsfällen, zweckentfremdungsrechtliche n Genehmigungsverfahren und laufenden Wiederzuführungsverfahren mit wichtiger Bedeutung. Auch wenn mehr als ein Jahr nach Einführung des Priorisierungskonzeptes positive Effekte wahrgenommen werden können, ist gleichzeitig die unveränderte Notwendigkeit der Fortführung des Konzeptes offensichtlich. Denn durch die stringentere Bearbeitung einer geringeren Gesamtanzahl an Verfahren , können diese bedeutend schneller vorangetrieben werden. Dies bedeutet, dass z. B. schneller und effizienter auf Instandsetzungen mängelbehafteter Wohnungen hingearbeitet oder über Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum entschieden werden kann. Im Gegenzug bedeutet dies in den priorisierten Fällen für den Arbeitsalltag der Mitarbeitenden jedoch häufig eine intensivere und juristisch vertiefte Auseinandersetzung mit den Bürger*innen und deren Rechtsbeiständen. Darüber hinaus geht der Großteil der ordnungsbehördlichen Anordnungen mit langwierigen Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit einher , in denen unter enger Fristsetzung Zulieferungen des zuständigen Sachgebiets an das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen erfolgen. Insgesamt folgt aus dem Priorisierungskonzept eine zielgerichtetere Bearbeitung der hiesigen Verfahren bei gleichzeitig steigender Komplexität der Einzelfälle. Unter Berücksichtigung der weiterhin vollständig ausgeschöpften Personalressourcen wird die Arbeit 2026 unter dem Priorisierungskonzept fortgeführt. Mit der veränderten Arbeitsweise gehen auch Auswirkungen auf die in diesem Bericht dargestellten Daten einher. Sofern maßgebliche Veränderungen zu den Vorjahren auf das Priorisierungskonzept zurückzuführen sind , wurden entsprechende Hinweise an den jeweiligen Stellen eingearbeitet. 6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung Rechtliche Grundlagen Das WohnStG NRW definiert in § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, dass die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung eine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt. Diese ist ohne die erforderliche Genehmigung verboten. Für Studierende gibt es eine Sonderregelung: Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage. Daraus leitet sich zunächst ab, dass das Gesetz die Kurzzeitvermietung von Wohnraum für weniger als 90 (bzw. bei Studierenden: 180) Tage im Kalenderjahr nicht als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum betrachtet ( die Kölner Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2021 ist dem WohnStG NRW inhaltlich angeglichen worden), solange in den übrigen Zeiten eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. Mit der gleichzeitigen Einführung einer Registrierungsverpflichtung für alle Anbiete nden von Kurzzeitvermietung (§ 17 Abs. 4 WohnStG NRW) wird außerdem angestrebt, über alle Angebote und Anbiete nde von Kurzzeitvermietung größere Transparenz herzustellen. Die Pflicht zur Registrierung betrifft also auch diejenigen Anbietenden von Kurzzeitvermietung, die dies innerhalb der 90- (bzw. 180-) Tage-Frist genehmigungsfrei tun. 7 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Nach § 17 Abs. 4 WohnStG NRW muss jeder Anbiete nde die beabsichtigte Kurzzeitvermietung der Gemeinde vor der Überlassung des Wohnraums anzeigen. Dies geschieht in der Praxis durch die Anforderung einer Wohnraum-ID. Dazu müssen die Personendaten des Anbieters sowie die Objektdaten der zur Kurzzeitvermietung genutzten Wohnung angegeben werden. Bietet jemand mehrere Wohnungen zur Kurzzeitvermietung an, so ist für jede Wohnung eine separate Wohnraum-ID erforderlich. Registrierung mit Wohnraum-ID und Belegungskalender Angestrebt wird eine lückenlose Registrierung aller Anbiete nden von Kurzzeitvermietung. Daher hat der Gesetzgeber diese Anzeigepflicht auch dann vorgesehen, wenn es sich bei den zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen Räumlichkeiten nicht um Wohnraum, sondern um Räume handelt, die z.B. für gewerbliche Zwecke (baurechtlich) gewidmet sind (§ 17 Abs. 8 WohnStG NRW). Alle Anbiete nden, die Wohnraum kurzzeitvermieten wollen und sich im Rahmen des genehmigungsfrei erlaubten Zeitraums (90 bzw. 180 Tage/Kalenderjahr) bewegen, erhalten mit der Zuteilung einer Wohnraum-ID online einen Belegungskalender zur Verfügung gestellt. Sie sind dazu verpflichtet, jede einzelne Überlassung zur Kurzzeitvermietung spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung in diesem Online-Belegungskalender einzutragen. Damit kommen sie ihrer besonderen gesetzlichen Anzeigeverpflichtung aus § 17 Abs. 6 WohnStG NRW nach. Dieser Belegungskalender ermöglicht es, nachzuvollziehen, ob der zur Kurzzeitvermietung genehmigungsfrei erlaubte Zeitraum eingehalten wird. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern 2025 Auch 202 5 registrieren sich weiterhin Bürger*innen erstmalig mit einer Wohnraum -ID zur Kurzzeitvermietung. Im gesamten Jahr 2025 sind so insgesamt 1541 gültige Wohnraum -ID neu hinzugekommen, was einem durchschnittlichen monatlichen Zuwachs von 128 Wohnraum-ID entspricht. Wie auch in den vergangenen Jahren ist insbesondere im 3. Quartal ein stärkerer Anstieg zu verzeichnen als im restlichen Jahr. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Personen in den Sommermonaten ihre Wohnungen urlaubsbedingt häufiger kurzfristig vermieten als in den übrigen Zeiten. Die nachfolgende Grafik zeigt den Zuwachs gültiger Wohnraum-ID in Köln seit Einführung im Juli 2022 an. Gegenüber den früheren Berichten wurde hierzu eine quartalsweise (statt monatlicher) Betrachtung gewählt, um weiterhin Übersichtlichkeit zu gewährleisten. 8 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 In Köln waren zum 31.12.2025 insgesamt 7608 Wohnungen mit einer Wohnraum -ID zur Kurzzeitvermietung registriert. Die Entwicklung der Gesamtzahl (kumuliert) aller für Köln (automatisiert und manuell) seit Beginn der Registrierung am 01.07.2022 vergebener gültiger Wohnraumidentitätsnummern zeigt die folgende Grafik im zeitlichen Verlauf. Die Zahlen deuten sowohl auf eine zunehmende Sichtbarkeit von Kurzzeitvermietung (durch Registrierung) hin, als auch auf eine tatsächliche Zunahme der verfügbaren Angebote von Kurzzeitvermietung. Hierbei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass viele große Vermittlungsportale nach der Einführung der Registrierungspflicht gegenüber ihren Nutzern inzwischen eine klare Haltung vertreten: Wer dort Kurzzeitvermietung ohne Angabe einer Wohnraum-ID anbietet, läuft Gefahr, dass sein Angebot von der Webseite gelöscht wird. Vermittlungsportale sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Angebote und Werbung für Kurzzeitvermietung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-ID veröffentlicht werden. Die im Mai 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften macht vor allem den marktführenden Vermittlungsportalen deutlich, dass die Registrierung von Wohnraum, der zur Kurzzeitvermietung genutzt wird, kein 1690 600 569 467 661 307 469 609 486 298 270 280 576 326 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 1600 1800 Quartalsweiser Zuwachs gültiger Wohnraum-ID in Köln 9 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 vorübergehendes, lokales Phänomen ist , dem mit geduldiger Lobbyarbeit erfolgreich entgegengewirkt werden kann . Inzwischen sind die negativen Auswirkungen der Kurzzeitvermietung auf die lokalen Wohnungsmärkte europaweit sichtbar geworden. Die Registrierung von Wohnungen, die zur Kurzzeitvermietung genutzt werden, wird durch die neue Richtlinie daher zukünftig EU-weit geregelt werden. Als EU-Mitgliedsstaat ist Deutschland verpflichtet, die EU-Verordnung bis zum 20.05.2026 in nationales Recht zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung laufen die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten durch das federführende Ministerium für Heimat, Komm unales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Vergleich mit den übrigen nordrhein -westfälischen Satzungskommunen 2 führt Köln die Statistik zur Gesamtzahl der insgesamt ausgegebenen, gültigen Wohnraum-ID weiterhin mit großem Abstand an. Tabelle: Anzahl der gültigen Wohnraum-ID (seit 01.07.2022) im NRW-Städtevergleich Eine Gegenüberstellung dieser Werte mit den Vorjahreszahlen zeigt, dass sich Köln mit einem Zuwachs der Wohnraum -ID von ca. 23,6 % interkommunal im Mittelfeld bewegt. Den geringsten Anstieg hat Dortmund (+13,7 %) zu verzeichnen, während Bonn (+31,9 %) prozentual am meisten zulegt.3 Was verbirgt sich hinter diesen Zahlen? Hinter jeder einzelnen Wohnraum-ID steht eine Wohnung, die – zumindest zeitweise – zur Kurzzeitvermietung genutzt wird und zwar entweder • anzeigepflichtig (Wohnraum-ID), aber genehmigungsfrei (bis zu 90 Tage / Kalenderjahr ), oder • anzeigepflichtig (Wohnraum-ID), aber genehmigungsfrei für Studierende (bis zu 180 Tage / Kalenderjahr), freigegeben nach Prüfung des Studierendenstatus, oder • anzeigepflichtig ( Wohnraum-ID), freigegeben nach Prüfung, dass es sich bei den zur Kurzzeitvermietung genutzten Räumen nicht um Wohnraum handelt (Negativattest) • anzeigepflichtig ( Wohnraum-ID) und genehmigungspflichtig (nach Prüfung wurde im Einzelfall eine Genehmigung für Wohnraum erteilt). 2 Nach § 12 Abs. 1 WohnStG NRW können Kommunen bei gefährdeter Wohnraumversorgung bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Dies dient dem Zweck, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen. Nur in solchen Satzungskommunen gelten die gesetzlichen Regelungen im WohnStG NRW zur Zweckentfremdung von Wohnraum und die jeweils in der Kommune erlassene Satzung zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung. 3 Der Rat der Stadt Wesseling hat erstmals am 08.10.2024 eine Wohnraumschutzsatzung beschlossen . Die Anbindung an das Fachverfahren zur Vergabe von Wohnraum-ID erfolgte im Jahr 2025, sodass hier keine Vergleichswerte vorliegen. 10 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Wohnraum-ID können also für Wohnraum oder andere Räume, genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig erteilt werden. Die nebenstehende Grafik verdeutlicht die Anteile der verschiedenen Arten von Wohnraum-ID an der Gesamtzahl von 7608. Unter den genehmigungsfrei erteilten 6725 Wohnraum-ID befinden sich 210 zum 3 1.12.2025 gültige Wohnraum -ID, die an Studierende vergeben wurden, nachdem ein Studierendennachweis vorgelegt und die übrigen Voraussetzungen geprüft wurden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der überwiegende (genehmigungsfreie) Teil der betroffenen Wohnungen grundsätzlich weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Darüber hinaus kann auch nicht erfasst werden, ob die Kurzzeitvermietung in einzel nen Wohnungen zwischenzeitlich aufgegeben wurde, da Bürger*innen nicht verpflichtet sind, dies mitzuteilen und die Wohnraum-ID damit abzumelden. In rund 230 Fällen läuft zurzeit (31.12.2025) das Prüfverfahren: • zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen (bei Wohnraum) bzw. • Prüfung der Voraussetzungen bei Studierenden bzw. • der Bestätigung, dass es sich (nach der baurechtlichen Widmung) nicht um Wohnraum handelt, • ob Bestandsschutz4 besteht und ein Negativattest zu erteilen ist. Neben den Verfahren manuell zu prüfender Wohnraum -ID wird die Überprüfung von Fällen der Kurzzeitvermietung aus dem Bestand aller Wohnraum-ID in geringem Umfang (vgl. Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3) fortgeführt. Damit wurde bereits 2023 begonnen (vgl. Abschnitt 7. – Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-Identitätsnummer). 7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum- Identitätsnummer Seit 01.07.2022 ist die Registrierung und der Bezug einer Wohnraum-ID über ein Online - Verfahren des Landes NRW möglich. Damit besteht für alle Anbieter*innen von Kurzzeitvermietung die Verpflichtung, sich dort zu registrieren und die erhaltene Wohnraum- ID bei der Bewerbung ihres Angebotes auf Vermittlungsplattformen oder in gedruckten Publikationen gut sichtbar anzugeben. 4 Es liegt Bestandsschutz vor, wenn Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde und seitdem ununterbrochen so genutzt wird. 11 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Bei der Registrierung im Online -Verfahren werden Daten zur Person und Anschrift des Anbietenden ebenso erfasst wie Daten zu der zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen Wohnung, insbesondere Anschrift und die genaue Lage im Objekt. Damit wird Transparenz über die Anbietenden und die zur Kurzzeitvermietung genutzten Objekte hergestellt. Für Köln wurden so bis 31.12.2025 insgesamt 7608 gültige Wohnraum-ID erteilt. Offenbar haben sich immer noch nicht alle Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit einer Wohnraum- ID registriert. Vereinzelt sind bei Recherchen immer noch Angebote festzustellen, zu denen keine Wohnraum-ID angegeben wurde. Das betrifft jedoch eher kleinere Portale. Dies tangiert auch gesetzliche Pflichten der Portalbetreiber. Neue Aufgabe: Überprüfungen im Zusammenhang mit der Wohnraum-ID Durch die umgesetzte Registrierungspflicht ist auf das Sachgebiet Wohnraumschutz die neue Aufgabe zugekommen, Verstöße gegen die Regelungen des Wohnraumstärkungsgesetzes, die sich auf die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Wohnraum-ID beziehen, zu prüfen und ggf. in einem Bußgeldverfahren zu ahnden. Hier sind mit der Gesetzesnovelle einige neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände hinzugekommen. Für diese neuen Aufgaben steht weiterhin kein zusätzliches Personal zur Verfügung. Daher gehen alle mit dieser neuen Aufgabenstellung verbundenen Tätigkeiten zu Lasten der Wahrnehmung der übrigen Tätigkeiten zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung sowie der ebenfalls durch das Sachgebiet wahrzunehmenden Aufgaben der Wohnungsaufsicht und führen zu Verzögerungen. Aufgrund der steigenden Arbeitsbelastung und der knappen Personalressourcen wurde die Überprüfung von Wohnraum-ID mit Einführung des erforderlichen Priorisierungskonzeptes zu Beginn des Jahres 2025 erheblich reduziert und erfolgt seitdem nur noch in geringem Umfang (vgl. Abschnitt. 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). 8. Wiederzuführungsverfahren Das Amt für Wohnungswesen drängt weiterhin auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums. Ein Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn (von Amts wegen oder durch Dritte) Anhaltspunkte dafür bekannt werden , dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem Einzelfall überprüft. Die in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als Ferienwohnung) und ein länger als sechs Monate andauernder Leerstand von Wohnraum. Der Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung hat sich mit der Vergabe von Wohnraum-ID verändert (siehe hierzu auch Abschnitt 7. – Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum -Identitätsnummer). Durch die gesetzliche Verpflichtung, Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit einer vorher bezogenen Wohnraum-ID durchführen zu dürfen, wird die Transparenz auf diesem bis dato weitgehend anonym abgewickelten Markt sukzessive erhöht (vgl. hierzu die kontinuierlich ansteigende Zahl von Registrierungen mit einer Wohnraum-ID). 12 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Gegenüber dem Jahr 2024 hat sich die Gesamtzahl der betroffenen Wohneinheiten der neu eingeleiteten Verfahren erkennbar reduziert. So betreffen die neu eingeleiteten Verfahren im Jahr 2025 insgesamt 262 Wohneinheiten (2024: 412 Wohneinheiten). Hieraus kann jedoch nicht auf einen Rückgang von Zweckentfremdungen geschlossen werden. Die deutliche Verringerung hängt vielmehr mit dem zu Beginn des Jahr 2025 eingeführten Priorisierungskonzept zusammen (vgl. Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). Die vor rangige Bearbeitung von Verfahren im Bereich der Wohnungsaufsicht sowie von zweckentfremdungsrechtlichen Antragsverfahren führt dazu, dass eingegangene Verdachtsmeldungen nur mit erheblicher Verzögerung bearbeitet werden können. Da die Meldungen erst mit Beginn der sachlichen Bearbeitung statistisch erfasst werden können, finden sich die bislang nicht bearbeiteten Hinweise nicht in den obigen Zahlen wieder. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung sind mehr als 3 50 Hinweise auf eine mögliche Zweckentfremdung von Wohnraum nicht bearbeitet. Bei der Verteilung der Verfahren auf die unterschiedlichen Ursachen ist in Fortführung der letzten Berichte erkennbar, dass knapp die Hälfte aller Verfahren wegen des Verdachts einer Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand eingeleitet werden (129 Wohneinheiten). Am zweithäufigsten wurden Verfahren wegen des Verdachts der Kurzzeitvermietung von Wohnraum eingeleitet, die ungefähr ein Drittel aller Verfahren ausmachen (84 Wohneinheiten). Etwa 14 % der Verfahren wurden wegen eines Verdachts der Wohnraumzweckentfremdung durch Umwandlung eingele itet (37 Wohneinheiten). Dies beinhaltet die Fälle, in denen Wohnraum zu mehr als 50 % zu gewerblichen Zwecken, z. B. als Büro raum, Kanzlei oder Praxis, genutzt wird. Wegen der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch ist nur in seltenen Fällen ein Wiederzuführungsverfahren einzuleiten (4 Wohneinheiten). Dies hängt damit zusammen, dass für den Abbruch von Wohnraum überwiegend ein entsprechender Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung gestellt wird. Sofern Verfügungsberechtigte einen solchen Antrag nicht eigenständig stellen, setzt sich das Amt für Wohnungswesen proaktiv mit diesen in Verbindung, da das Amt über sämtliche bei m Bauaufsichtsamt bauaufsichtsrechtlich angezeigte Ab bruchsarbeiten informiert wird. Ein ungenehmigter Abbruch kommt so nur selten zustande, sodass sich die Einleitung eines Wiederzuführungsverfahrens in der Regel erübrigt. Betrachtet man sämtliche zum Stichtag am 31.12.2025 in Bearbeitung befindlichen Fälle, so ergibt sich mit Blic k auf das zurückliegende Jahr 2025 ein Bild, dass eine hohe Überschneidung mit der Verteilung der neu eingeleiteten Wiederzuführungsverfahren aufweist: 13 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Mit 51,97 % (bezogen auf die Zahl der betroffenen Wohneinheiten) entfällt der größte Anteil auf Leerstand von Wohnraum. Die Bearbeitung solcher Fälle ist besonders aufwändig, da neben der rechtlichen Prüfung einer Zweckentfremdung von Wohnraum oftmals auch ermittelt werden muss, ob der Wohnraum sich in einem Zustand befindet, der den gesetzlichen Mindestanfor derungen an Wohnraum entspricht. Gegebenenfalls müssen verfügungsb erechtigte Eigentümer*innen durch das Nachholen von Instan dhaltungsmaßnahmen zunächst einen bewohn baren Zustand herstellen. Eine potenzielle Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum zum Wohnungsmarkt hat daher in vielen Fällen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und kann die Bearbeitungszeit des einzelnen Falles deutlich verlängern. Mit 32,89 % der am 31.12.2025 laufenden Fälle ist der Anteil der Verfahren, in denen eine Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung geprüft wird, nur wenig geringer als die Fallgruppe „Leerstand“ von Wohnraum. Für eine gerichtsfeste Entscheidung sind auch bei Kurzzeitvermietungen umfangreiche Ermittlungen und die Auswertung vorgelegter Unterlagen erforderlich, damit eine potenzielle Wohnraumzweckentfremdung. nachgewiesen weden kann. Insbesondere muss eine Abgrenzung von der genehmigungsfreien – und damit zulässigen – Kurzzeitvermietung an weniger als 90 Tagen im Kalenderjahr festgestellt werden. Daher vergehen auch in dieser Fallgruppe regelmäßig mehrere Monate bis eine Entscheidung getroffen werden kann. Auf dem dritten Rang folgen mit 10,77 % im zurückliegenden Jahr diejenigen Fälle, in denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung in Räume zur gewerblichen Nutzung (z.B. Büroraum, Arztpraxis o. ä.). geprüft w ird. Sie unt erscheiden sich in der Bearbeitung von den vorher genannten Fallgruppen vor allem im Detail und sind aufgrund von (auch wirtschaftlich) bedeutsamen Interessenabwägungen in jedem Einzelfal l nicht weniger aufwändig. Um die Öffentlichkeit verstärkt für das Thema Wohnraumzweckentfremdung zu sensibilisieren, veröffentlicht das Amt für Wohnungswesen bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen . Diese Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 angepasst und zum Start der Vergabe von Wohnraum-ID nochmals umfassend aktualisiert. Aktuell werden Struktur und Inhalte der im Internet zum Wohnraumschutz verbreiteten Informationen weiterhin grundlegend überarbeitet. Das Informationsangebot soll damit erweitert, leichter auffindbar und im Detail besser verständlich werden. 14 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Zur Messbarkeit von Erfolgen Beim behördlichen Einschreiten gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum ist jede einzelne Wohnung, die wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung steht, ein Erfolg, weil sie das Angebot auf dem Kölner Wohnungsmarkt erhöht. Die Möglichkeiten, diese Erfolge statistisch in klaren Zahlen abzubilden, stoßen hier jedoch an Grenzen: „Zweckentfremdung von Wohnraum “ ist rechtlich im WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung definiert. Ob sich in einem konkreten Einzelfall ein Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum bestätigt, hängt also davon ab, wie sich der Sachverhalt darstellt und wie dieser auf der Grundlage der Regelungen von WohnStG NRW, der Kölner Wohnraumschutzsatzung und der Rechtsprechung rechtlich zu bewerten ist. In einigen Fällen, in denen ein Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, zeigen sich angesprochene Eigentümer*innen kooperativ und stellen – noch bevor im Detail geprüft werden konnte, ob eine Zweckentfremdung tatsächlich vorliegt – den möglicherweise zweckentfremdeten Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung. Da hier nach den rechtlichen Kriterien nicht festgestellt werden konnte , ob tatsächlich eine Wohnraumzweckentfremdung vorl ag, werden solche Fälle statistisch nicht als Zweckentfremdung erfasst. Genauso unsauber wäre es, solche Fälle als „keine Zweckentfremdung“ statistisch zu erfassen, weil auch das nicht festgestellt worden ist. Dennoch: Nur diejenigen Fälle als „Erfolg“ zu zählen, in denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich festgestellt und beendet wurde, vermittelt einen unvollständigen Eindruck. Denn dann blieben diejenigen Fälle, in denen eine potenzielle Zweckentfremdung in Kooperation mit Eigentümer*innen beendet w erden konnte, unberücksichtigt. Diese wirken sich jedoch in der Praxis ebenso positiv auf den Kölner Wohnungsmarkt aus , weil auch hierdurch bislang offensichtlich nicht zum Wohnen genutzter Wohnraum wied er für seinen eigentlichen Zweck zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Fälle ist ein Erfolg, der ohne den nachdrücklichen Anstoß durch Mitarbeiter*innen des Amtes für Wohnungswesen in Kooperation mit Eigentümer*innen nicht eingetreten wäre. Vielen Eigentümer*innen ist offenbar nicht bewusst, dass sie einen wichtigen Beitrag zur Entspannung des Kölner Wohnungsmarktes leisten können, indem sie ihre z.B. leerstehende Wohnung wieder für eine Vermietung aktivieren. Solche Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit in Gesprächen mit Eigentümer*innen kostet Zeit, ist aber durchaus erfolgreich. Die Größenordnung der zur Prüfung einer Zweckentfremdung bearbeiteten Verdachts fälle werden in den Fallzahlen der Wiederzuführungsverfahren abgebildet. Die Bearbeitung dieser Fälle führt dabei immer zu einem der folgenden Ergebnisse: • Der*die Eigentümer*in stellt – noch vor einer detaillierten rechtlichen Prüfung – den bislang anderweitig genutzten Wohnraum wieder zum Wohnen zur Verfügung. • Es wird festgestellt, dass eine Wohnraumzweckentfremdung nach den rechtlichen Kriterien nicht gegeben ist. • Es wird festgestellt, dass eine Wohnraumzweckentfremdung vorliegt und die Wiederzuführung des zweckentfremdeten Wohnraumes zum Wohnungsmarkt gefordert. In der Regel geschieht dies durch eine behördliche Anordnung. 15 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 In jedem der hier in einem Wiederzuführungsverfahren geprüften Einzelf älle ist also sichergestellt, dass jede bei der Prüfung festgestellte Wohnraumzweckentfremdung beendet und zweckentfremdeter Wohnraum wieder zum Wohnen genutzt wird. 9. Antragsverfahren In Antragsverfahren beantragen Verfügungsberechtigte selbst eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum. In der Mehrzahl der b eim A mt für Wohnungswesen eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet geschaffen wird. Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten – ebenfalls eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die Nutzung als Facharztpraxen, KITA oder Sozialbüros. Nahezu die Hälfte der im zurückliegenden Jahr neu eingegangenen Anträge auf Zweckentfremdung von Wohnraum richtete sich auf den Abbruch von Wohnraum (dem in aller Regel ein Neubau folgt). Dies betraf 194 Wohneinheiten. Das im Vergleich zu den Vorjahren deutlich erhöhte Antragsaufkommen für den Leerstand von insgesamt 124 Wohneinheiten ist maßgeblich auf zwei Anträge zurückzuführen, im Rahmen derer größere Gebäudekomplexe vollumfassend saniert und anschließend dem Wohnungsmarkt wiederzugeführt werden sollen. Unter die Fallgruppe „Umwandlungen“, für die im zurückliegenden Jahr Anträge auf Zweckentfremdung von Wohnraum für 60 Wohnungen eingingen, fallen Umwandlungen von Wohnraum in gewerblich genutzte Räume, wie z.B. Büroräume, Arztpraxen u. ä. Die übrigen Fallgruppen spielen nur eine untergeordnete Rolle. Alle Antragsverfahren sind darauf gerichtet , eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum zu erhalten. Bei der Prüfung fallen dieselben aufwändigen Arbeitsschritte und Ermittlungen an, wie auch in denjenigen Verfahren, wo der Verdacht auf eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch Dritte bekannt wird (vgl. Abschnitt 8 – Wiederzuführungsverfahren). Hinter einem Antragsverfahren stehen nicht selten für die Verfügungsberechtigten als Investor*innen bedeutsame wirtschaftliche Interessen. Die abschließende Bearbeitung der laufenden Antragsverfahren dauert wegen der komplexen Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Insbesondere die 16 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen Interesses ist sehr aufwändig. Abgelehnte Anträge können gerichtlich überprüft werden, was in vielen Fällen auch geschieht, indem gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Wohnraumzweckentfremdung Klage eingereicht wird. Dies erfordert daher einerseits, mit aller Sorgfalt Entscheidungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Andererseits bringt die Bearbeitung anhängiger Klageverfahren in diesen Fällen einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich. Der Blick auf die zum 31.12.2025 laufenden Antragsverfahren (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Antragseingangs) zeigt, dass aktuell Anträge auf Zweckentfremdung durch Abbruch mit 72,4 % den mit Abstand größten Anteil in dieser Fallgruppe ausmachen. Abbruch von Wohnraum wird in der Regel dann genehmigt, wenn entsprechender Ersatzwohnraum neu geschaffen und bereitgestellt wird. Auch zu r Bereitstellung von Ersatzwohnraum sind detaillierte Abstimmungen mit den Verfügungsberechtigten erforderlich, die schließlich in dezidierte Genehmigungsauflagen münden. Als Voraussetzung für einen genehmigten Abbruch von Wohnraum soll auf diese Weise die Realisierung des Ersatzwohnraumes rechtlich verbindlich abgesichert werden. 16,64 % der laufenden Antragsverfahren entfallen auf Fälle der Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum . Dass der Anteil laufender Verfahren betreffend den Leerstand von Wohnraum (6,69 %) gegenüber dem letzten Bericht angestiegen ist, hängt maßgeblich mit den bereits bei den Antragseingängen erwähnten Gebäudekomplexen zusammen. Mit Anträgen auf sogenannte Negativatteste (1,42 % am 31.12.2025 ) beantragen Verfügungsberechtigte eine verbindliche Aussage des Amt es für Wohnungswesen darüber, dass der in Rede stehende Wohnraum nicht unter den Schutzbereich des WohnStG NRW bzw. der Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt und dessen Verwendung insoweit nicht eingeschränkt ist. Der Aufwand, die für eine solche verbindliche Bescheinigung nötigen Fakten zusammenzutragen und sie rechtlich zu bewerten , ist d erselbe, wie bei anderen Genehmigungsverfahren. Ein Negativattest ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten, frei von den gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung mit den betreffenden Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen zu verfahren. In der Vergangenheit bezogen sich diese Verfahren häufig auf Wohnraum, der aufgrund von Bestandsschutz5 nicht geschützt ist. Da die Bestimmungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdungen seit 01.07.2014 bzw. 01.07.2019 gelten und seitdem bereits einige 5 Gemäß § 5 Nr. 6 Wohnraumschutzsatzung ist Wohnraum, der vor erstmaligem Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung und seitdem ununterbrochen zu anderen als Wohnzwecken diente, nicht gegen Zweckentfremdungen geschützt. Der maßgebliche Stichtag für freifinanzierte Miet - und Genossenschaftswohnungen datiert auf den 01.07.2014; für Wohnraum insgesamt gelten die zweckentfremdungsrechtlichen Bestimmungen seit 01.07.2019. 17 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Jahre vergangen sind, ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen für diesen Bereich auch perspektivisch niedrig bleiben und eine nur untergeordnete Rolle spielen. Erteilte Genehmigungen und Ersatzwohnraum Die im Jahr 2025 abgeschlossenen Antragsverfahren endeten überwiegend mit einer Genehmigung der beabsichtigten Zweckentfremdung von Wohnraum. Da sich der Großteil der geführten Antragsverfahren auf den Abbruch von Wohnraum beziehen (s. Grafik am Ende der Seite) , bedeutet dies jedoch nicht, dass dem Wohnungsmarkt hierdurch weniger Wohnraum zur Verfügung steht. Denn Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch werden in der Regel dann erteilt, wenn Verfügungsberechtigte neu geschaffenen Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den zweckentfremdeten Wohnraum bereitstellen. Perspektivisch steht dem Wohnungsmarkt damit mehr Wohnraum zur Verfügung. Auch aufgrund der im Jahr 2025 erteilten Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden mehr Wohneinheiten als Ersatzwohnraum neu geschaffen werden als durch die genehmigte Zweckentfremdung entfallen. Bei der prozentualen Verteilung der Fallgruppen zeigt sich für das zurückliegende Jahr, dass mehr als die Hälfte der Genehmigungen für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch erteilt wurden (63,01 % der erteilten Genehmigungen) . Etwas weniger als ein Drittel der Genehmigungen wurden im letzten Halbjahr für die Zweckentfremdung von 18 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Wohnraum durch Leerstand erteilt (28,32 %). Solche Genehmigungen spielen beispielsweise dann eine Rolle, wenn Eigentümer*innen umfangreich Um - oder Neubaumaßnahmen vornehmen, die innerhalb der gesetzlich grundsätzlich zulässigen sechs Monate nicht umgesetzt werden können. In diesen Fällen werden die Genehmigungen für die Dauer der Sanierungsarbeiten befristet . So wird sichergestellt, dass die Zweckentfremdung von Wohnraum nur von vorübergehender Dauer bleibt und die betroffenen Wohneinheiten nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden. Die Gruppe der „sonstigen“ Fälle fasst eine Vielzahl verschiedener Fälle zusammen, die einzeln betrachtet im zurückliegenden Jahr nicht besonders hervorzuheben sind. Diese sind im zurückliegenden Jahr auch insgesamt zahlenmäßig nicht relevant. Die Bedeutung der einzelnen Fallgruppen unterliegt in der jährlichen Betrachtung immer den Schwankungen, die sich aus den im Berichtszeitraum konkret entschiedenen Fällen ergeben. Über einen längeren Zeitraum konstant ist hier der Schwerpunkt bei der Kategorie „Abbruch“. Überprüfung von Genehmigungsauflagen Nachdem ein Antragsverfahren mit einer Genehmigung abgeschlossen wurde, die Auflagen für die Erstellung von Ersatzwohnraum umfasst, folgt ein weiterer wichtiger Arbeitsschritt: Die tatsächliche Umsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheides ist zu überwachen. Dies ist bei der Vielzahl von Fällen deshalb besonders aufwändig, weil dahinter in aller Regel einzelne Neubaumaßnahmen stehen, die zeitlich in gewissem Rahmen variabel sind. Die Überprüfung der Genehmigungsauflagen ist erst dann abgeschlossen, wenn der Ersatzwohnraum – wie im Genehmigungsbescheid festgelegt – auch tatsächlich errichtet wurde und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Zum 31.12.2025 war für 2569 Wohneinheiten (Ersatzwohnraum) die Prüfung der Genehmigungsauflagen noch nicht abgeschlossen. 10. Bußgeldverfahren Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bußgelder dienen jedoch nicht zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen. Dazu können, wenn nötig, Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden (vgl. Abschnitt 4 – Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren). In der Praxis war es oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat, so dass eine Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die eigentlich intendiert und auch notwendig gewesen wäre: Das Unrechtsbewusstsein bei der unerlaubten Zweckentfremdung von Wohnraum zu erhöhen. Die Bußgeldbestimmungen sind seit dem 01.07.2021 gesetzlich im WohnStG NRW manifestiert . Der Bußgeldrahmen wurde deutlich auf maximal 500 .000 € erhöht. Aktuelle Erfahrungen zeigen, dass sich die Sichtweise der Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverfahren für die Wohnraumzweckentfremdung durch diese Erhöhung zumindest in Teilen gewandelt hat. Möglicherweise hängt dies auch mit dem zunehmenden Bewusstsein für die Problematik des bezahlbaren Wohnraums im Stadtgebiet zusammen. 19 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 Im Jahr 2025 wurden zu insgesamt 56 Wohneinheiten in 45 Fällen Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies geschieht im Rahmen der Fallbearbeitung bei der Überprüfung von Wohnraum-ID (vgl. Abschnitt 6 – Vergabe von Wohnraum -Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung) oder Meldungen auf mögliche Wohnraumzweckentfremdung (vgl. Abschnitt 8 – Wiederzuführungsverfahren). Die deutliche Reduzierung gegenüber dem Vorjahr (2024: 83 eingeleitete Bußgeldverfahren zu insgesamt 126 Wohneinheiten) ist insbesondere auf die Einschränkung der Überprüfung von genehmigungsfreien Wohnraum -Identitätsnummern zurückzuführen, die nur noch be i vorhandenen Kapazitäten durchgeführt, dafür zeitnah und konsequent beendet wird. Hinsichtlich der Bußgeldverfahren ist demnach ein weiteres Ausbaupotenzial erkennbar, das jedoch aufgrund der erforderlichen Priorisierung im zuständigen Aufgabenbereich mit den vorhandenen personellen Kapazitäten nicht ausgeschöpft werden kann (vgl. Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). Im Verlauf des Bußgeldverfahrens wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um ein Bußgeld zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Bußgeld in bestimmter Höhe festgesetzt. Weitere folgende Arbeitsschritte können sich dann ergeben, wenn ein Bußgeldbescheid gerichtlich angefochten wird. Dies geschieht in einer beträchtlichen Anzahl solcher Fälle. Die Anzahl der Bußgeldverfahren (und betroffenen Wohneinheiten) unterliegt deutlichen Schwankungen. Sie bildet dabei insbesondere nicht ab, dass eingeleitete Bußgeldverfahren sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehen, die auch im betrachteten Zeitraum begangen wurden. In der Regel werden Bußgeldverfahren erst nach längeren Ermittlungen (im Verwaltungsverfahren) eingeleitet, wenn sich Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit verdichtet haben und gerichtsfest ermittelt worden sind . Die eigentliche Ordnungswidrigkeit liegt dann bereits längere Zeit zurück. Ein Vergleich der aktuellen Zahlen mit zurückliegenden Berichtszeiträumen ist vor diesem Hintergrund nur von begrenzter Aussagekraft. Nichtsdestotrotz werden in Abschnitt 11 – Finanzielle Aspekte des Zweckentfremdungsrechts die festgesetzten Bußgelder aus dem vergangenen Jahr näher betrachtet. 11. Finanzielle Aspekte des Zweckentfremdungsrechts In Anbetracht der angespannten Haushaltslage scheint es mit dem vorliegenden Bericht geboten, zu den finanziellen Aspekte n des Zweckentfremdungsrechts näher auszuführen. Neben den entstehenden Verwaltungsgebühren, die im Gebührentarif innerhalb der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) geregelt sind, werden Verfahrensbeteiligte sowohl im Verwaltungs- als auch im Bußgeldverfahren bei andauerndem Fehlverhalten regelmäßig zur Zahlung empfindlicher Summen verpflichtet. Diese Forderungen 20 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 dienen der zukunftsgerichteten Durchsetzung zweckentfremdungsrechtlicher Anordnung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung (Zwangsgelder) oder der rückwirkenden Sanktionierung ordnungswidrigen Verhaltens (Bußgelder). Zwangsgelder Wie bereits in Abschnitt 4 – Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren dargestellt, dienen Zwangsmittel als Beugemittel, um betreffende Bürger*innen mit Nachdruck dazu zu bewegen, einer behördlichen Anordnung zu folgen. Die gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz möglichen Zwangsmittel sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang. Da die Ersatzvornahme für die Beendigung einer Zweckentfremdung und anschließende Wiederzuführung auf den Wohnungsmarkt nicht in Betracht kommt 6 und der unmittelbare Zwang stets nachrangig („ultima ratio“) zu betrachten ist, werden zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchgesetzt. Der gesetzlich geregelte Ermessensspielraum bei der Festsetzung von Zwangsgeldern liegt zwischen 10 € und 100.000 €. Es kann beliebig oft wiederholt und bei weiterer Widersetzung auch stufenweise erhöht werden. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 770.000,00 € an Zwangs geldern gegenüber denjenigen festgesetzt, die einer Anordnung zur Wiederzuführung zu Wohnzwecken nicht freiwillig nachgekommen sind. Da einer Anordnung zur Wiederzuführung zu Wohnzwecken primär eine Unterlassungspflicht (hinsichtlich der Zweckentfremdung) zugrunde liegt, sind die festgesetzten Zwangsgelder auch dann noch zu zahlen, sobald die Betroffenen der Anordnung nachgekommen sind. Bei Betrachtung der festgesetzten Zwangsgelder ist zu berücksichtigen, dass gemäß dem Priorisierungskonzept vorrangig insbesondere wohnungsaufsichtsrechtliche Verfahren und zweckentfremdungsrechtliche Antragsverfahren geführt werden (vgl. Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). Lediglich zur Einordnung wird darauf hingewiesen, dass im gleichen Zeitraum im Bereich der Wohnungsaufsicht Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.747.250,00 € festgesetzt wurden. Bußgelder Im Gegensatz zu den Zwangsgeldern dienen Bußgelder ausschließlich der nachträglichen Ahndung von rechtswidrigem Verhalten. Die Betroffenen sollen durch die finanziellen Strafen nachhaltig zur Einhaltung der Rechtsordnung bewegt werden. Das Wohnraumstärkungsgesetz enthält derzeit 18 verschiedene Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten. Neben den Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Wohnungsaufsichtsrecht finden 12 Ordnungswidrigkeiten Anwendung im Zweckentfremdungsrecht. Es werden Tatbestände für Verstöße im Zusammenhang mit der Wohnraum-Identitätsnummer, gesetzlichen Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie für die Zweckentfremdung von Wohnraum selbst definiert. Im Jahr 2025 wurden insgesamt Bußgelder in Höhe von 734.355,20 € festgesetzt. 6 Als Ersatzvornahme wird die Vornahme einer Handlung, zu der Betroffene verpflichtet sind, durch die zuständige Behörde bezeichnet. Da mit der Anordnung zu Wiederzuführung zu Wohnzwecken nach der ständigen Rechtsprechung in erster Linie keine Handlung, sondern die Unterlassung der Zweckentfremdung, gefordert wird, kann diese hier nicht angewendet werden. 21 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 12. Neue Wohnraumschutzsatzung Mit Ablauf des 30.06.2026 erreicht die derzeit gültige Wohnraumschutzsatzung das Ende ihrer maximalen Laufzeit. Hinsichtlich des weiterhin angespannten Wohnungsmarktes und der Auswirkungen von Zweckentfremdungen auf diesen, soll Wohnraum ab dem 01.07.2026 weiterhin durch eine Satzung vor Zweckentfremdungen geschützt werden. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung laufen die Vorbereitungsarbeiten für eine Überarbeitung der Satzung. Dem Rat soll die neue Satzung zur Sitzung am 12.05.2026 zum Beschluss vorgelegt werden. 13. Evaluierung des WohnStG NRW Für die Evaluation des WohnStG NRW hat das Land NRW bereits im 1. Halbjahr 2024 bei den Kommunen Erfahrungen und Änderungsvorschläge aus der praktischen Arbeit mit diesem Gesetz abgefragt. Die Stadt Köln hat ihre Vorschläge eingebracht, auch bezüglich wohnungsaufsichtsrechtlicher Regelungen. Speziell im Hinblick auf die Thematik der Wohnraumzweckentfremdung sieht die Verwaltung insbesondere Verbesserungspotenzial in einer deutlichen Reduzierung des Umfanges der genehmigungsfrei möglichen Kurzzeitvermietung. Daneben wurde die Veränderung bzw. Ergänzung einzelner Verfahrensregelungen vorgeschlagen, die zum Teil für die notwendige Anpassung des Gesetzes an die neue EU -Verordnung (s. Abschnitt 15 – Neue EU -Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung) ohnehin überprüft werden müssen. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung liegt ein Entwurf für eine Gesetzesnovelle weiterhin nicht vor. 14. Neue EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung Bereits am 11.04.2024 ist die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in Kraft getreten ist. Sie muss bis 20.05.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dieser Verordnung sollen EU-weit • Registrierungsanforderungen bei Kurzzeitvermietung harmonisiert werden. • Vorschriften zur Anzeige und Kontrolle der Registrierungsnummern präzisiert werden. • Datenaustausch zwischen Online-Plattformen und Behörden gestrafft werden. • wirksame Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieser EU-weiten Registrierung bei Kurzzeitvermietung geschaffen werden, d ie Transparenz förder n aber auch Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen zur Registrierung bei Kurzzeitvermietung vorsehen. Im Zuge der Evaluierung des WohnStG NRW ist auch die Anpassung der dort enthaltenen Regelungen zur Registrierung bei Kurzzeitvermi etung an die neue EU -Verordnung vorgesehen. Ob mit der Umsetzung der EU-Verordnungen weitere Aufgaben einhergehen, die eine weitere Einschränkung der Verfahren zur Folge hat, die priorisiert bearbeitet werden können (vgl. Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3), ist 22 Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 derzeit nicht bekannt. Die konkreten Auswirkungen dieser Verordnung auf den Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung und die Praxis der Fallbearbeitung bei Kurzzeitvermietung können erst eingeschätzt werden, nachdem die Anpassung de s WohnStG NRW vorgenommen worden ist. Erläuterungen zu dieser Verordnung auf der Webseite der Europäischen Kommission Verordnung (EU) 2024/1028 im Wortlaut 15. Weiterführende Links Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut Informationen der Stadt Köln zu Wohnraumschutz / Wohnraumzweckentfremdung im Internet Informationen des Landes NRW zu Wohnraum-Identitätsnummer und zum Online-Verfahren
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0619/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.03.2026
- Erstellt
- 02.03.2026 13:17