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0619/2026

Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln

Mitteilung Ausschuss 16.03.2026

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 - Jahresbericht_Zweckentfremdung_2025

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

1156 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer 16.03.2026 
 0619/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 05.05.2026 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln 
Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den Jahresbericht 2025 
zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zur Verfügung (Stichtag 31. Dezember 
2025). 
 
Über allgemeine Entwicklungen im Jahr 2025 bei der Zweckentfremdung von Wohn-
raum in Köln wird ebenso berichtet, wie über besondere Aspekte, zum Beispiel die Er-
fahrungen mit dem Anfang 2025 etablierten Priorisierungskonzept im zuständigen 
Sachgebiet (Mitteilung 1099/2025). 
 
Statt des bislang halbjährlichen Berichts informiert die Verwaltung ab sofort in jährli-
chem Turnus über ihre Arbeit. Diese Umstellung ist im Rahmen der Ressourceneintei-
lung zum gesteuerten Umgang mit vermehrt auftretenden Stellenvakanzen, Konsoli-
dierungsnotwendigkeiten und Aufgabenmehrungen erforderlich. 
 
Gez. Dr. Rau

Anlage 1 - Jahresbericht_Zweckentfremdung_2025

60258 Zeichen

Zweckentfremdung von 
Wohnraum in Köln 
 
Jahresbericht 2025 
Stand 31.12.2025 
 
 
 
 
 
 
 
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen 
Amt für Wohnungswesen

1 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
 
  
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2 
2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2 
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2 
4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren .................................................................... 3 
5. Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3 ........................................... 5 
6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung ......................... 6 
7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit 
Wohnraum-Identitätsnummer................................................................................................ 10 
8. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................. 11 
9. Antragsverfahren ...................................................................................................................... 15 
10. Bußgeldverfahren ..................................................................................................................... 18 
11. Finanzielle Aspekte des Zweckentfremdungsrechts ...................................................... 19 
12. Neue Wohnraumschutzsatzung ............................................................................................ 21 
13. Evaluierung des WohnStG NRW .......................................................................................... 21 
14. Neue EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung ................................ 21 
15. Weiterführende Links .............................................................................................................. 22

2 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
1. Anlass und Zweck des Berichts 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt, 
gegenüber dem damaligen Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig 
über die Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung 
von illegaler Nutzung zu berichten.  Im Rahmen der Neubildung der Ausschüsse nach den 
Kommunalwahlen 2025 ist die Zuständigkeit für das Thema „Wohnen“ auf den neu gebildeten 
Ausschuss für Bauen und Wohnen übergegangen. Weiterhin erfolgt die Berichterstattung an 
den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren sowie den Ausschuss für 
Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit. 
Die Verwaltung legt hierzu den Bericht für das Kalenderjahr 2025 vor. 
 
2. Politische Schwerpunktsetzung 
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich 
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme 
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das 
„Schwarmverhalten“ der 25- bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil 
es „in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe  Nachfrage nach Wohnraum, 
die das Angebot bei weitem übersteigt.  Steigende Mietpreise machen bezahlbaren Wohnen 
zur Mangelware . Diese Wohnungsmarktsituation erschwert  auch in Köln vielen 
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum. 
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum 
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch 
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen 
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen 
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin 
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.  
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung 
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am 
01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch 
deutlich verschärfte Regelungen  die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen 
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) 
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage 
beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal 
grundlegend geändert. 
 
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen 
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der 
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.  
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im WohnStG NRW  geregelt und 
gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte 
Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und

3 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B. 
einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt 
ist, um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse 
erfüllt werden. 
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen 
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur  
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden, 
leer stehen oder  ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört 
werden.  
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun 
bereits seit viereinhalb Jahren nach den neuen Rechtsgrundlagen1. Die Verwaltungsverfahren 
und die diese  Verfahren regelnden amtsinternen Handlungsanweisungen sind an die neue 
Rechtslage angepasst und werden permanent weiterentwickelt. 
Auf der beschriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die 
Beseitigung gravierender Mängel an Wohnraum als auch die Wiederzuführung leerstehenden 
oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen. 
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen 
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar. 
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grun dsätzlich 
kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt 
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.  
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der 
Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen 
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig. Die rechtlichen 
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an diese rechtliche 
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Falles sind 
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere 
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung 
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche 
Maßnahmen zu ergreifen sind. 
 
4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren 
Um d ie in diesem Bericht beschriebene Arbeit der Verwaltung besser nachvollziehen zu 
können, werden hier die Unterschiede dieser beiden rechtlich getrennten Verfahren erläutert. 
Sie sind sozusagen die Werkzeuge , mit denen das Amt für Wohnungswesen in Fällen der 
Wohnungsaufsicht und der Wohnraumzweckentfremdung als Ordnungsbehörde tätig wird. 
 
 
 
1 WohnStG NRW in Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierten Kölner Wohnraumschutzsatzung

4 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Verwaltungsverfahren 
In Verwaltungsverfahren geht es darum,  
• die Beseitigung von Missständen zu erreichen, ggf. behördlich anzuordnen 
(Wohnungsaufsicht) 
• zweckfremd genutzten Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen und 
entsprechende Anordnungen zu erlassen (siehe Wiederzuführungsverfahren) 
• über Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum zu 
entscheiden ( siehe Antragsverfahren). Hierunter fallen auch Entscheidungen über 
genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietungen, die durch eine online angeforderte 
Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) zur Kurzzeitvermietung von mehr als 90 
(Studierende: 180) Tagen/Kalenderjahr initiiert wurden. 
In Verwaltungsverfahren werden also Sachentscheidungen getroffen. 
Wesentliche Rechtsgrundlagen für die se Sachentscheidung sind die Kölner 
Wohnraumschutzsatzung, das WohnStG NRW  und für die Verfahrensschritte das 
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). 
In Fällen, in denen Bürger*innen einer behördlichen Anordnung (Missstände zu beseitigen, 
eine Zweckentfremdung von Wohnraum zu beenden) nicht freiwillig nachkommen, können 
solche Anordnungen im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Auf der 
Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW ) können dann 
Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese dienen als Beugemittel, um die betreffenden 
Bürger*innen mit Nachdruck dazu zu bewegen, der – bislang ignorierten – behördlichen 
Anordnung zu folgen.  Insbesondere kommen hier die Androhung und anschließend die 
Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. 
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren 
Ein Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) wird ggf. dann eingeleitet, wenn 
Bürger*innen solche gesetzlichen Verbote oder Gebote missachtet haben, die das Gesetz als 
Ordnungswidrigkeit einstuft. Ziel des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es, eine begangene 
Ordnungswidrigkeit zu bestrafen. Dies geschieht durch ein Bußgeld.  
Hier geht es nicht darum, Feststellungen in der Sache, z. B. über Wohnraum (Missstände / 
Zweckentfremdung) zu treffen . Ziel ist hier ausschließlich die Sanktionierung eines 
schuldhaften Fehlverhaltens für einen Zeitraum in der Vergangenheit. 
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die Ordnungswidrigkeiten -Tatbestände im WohnStG 
NRW (§ 21 WohnStG NRW ) und die Verfahrensregeln das Ordnungswidrigkeitengesetz es 
(OWiG) sowie die Strafprozessordnung ( StPO). Der rechtliche Rahmen in OWiG und StPO 
unterscheidet sich deutlich vom V erwaltungsverfahrensgesetz NRW . Verwaltungs - und 
Bußgeldverfahren müssen daher in getrennten Arbeitsprozessen abgewickelt werden.  
Jedem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) geht ein Verwaltungsverfahren 
voraus, in welchem der Sachverhalt detailliert ermittelt und ein als Ordnungswidrigkeit 
definierter Gesetzesverstoß festgestellt worden ist. Ob und ggf. in welcher Höhe für solche 
Verstöße im Einzelfall ein Bußgeld festgesetzt wird, ist in einem separaten Bußgeldverfahren 
zu prüfen. Nach der Anhörung der oder des Betroffenen, dem die Ordnungswidrigkeit zur Last 
gelegt wird, hängt das Ergebnis maßgeblich davon ab, ob ein schuldhaftes Fehlverhalten

5 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
gegeben ist. Für die Festsetzung eines Bußgeldes spielt z. B. eine Rolle, wie gravierend und 
über welche Dauer hinweg die Ordnungswidrigkeit begangen wurde , welche schädlichen 
Auswirkungen sie hatte und ob der/die Täter*in fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. 
Für beide Verfahren gilt: 
Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren sind jeweils anspruchsvolle, gesetzlich im Detail 
geregelte Prozeduren . Die vorgeschriebenen Verfahrensschritte erfordern eine sorgfältige 
Bearbeitung jedes Einzelfalles. Dies ist zeitaufwändig und bindet personelle Ressourcen. Für 
den mit der Bearbeitung verbundenen Aufwand werden gesetzlich festgelegte 
Verwaltungsgebühren erhoben. 
Sorgfältige Arbeit dient hier einerseits den Bürger*innen, in deren Interesse das  Amt für 
Wohnungswesen Entscheidungen über die Beseitigung von Missständen oder die Beendigung 
einer Wohnraumzweckentfremdung trifft. Sie dient aber auch denjenigen Bürger*innen, die 
von solchen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind, indem sie als verfügungsberechtigte 
Eigentümer*innen Missstände zu beseitigen oder eine zweckfremde Nutzung einzustellen 
haben. Entscheidungen greifen hier – rechtlich zulässig – in die Eigentumsgarantie ( Art. 14 
Grundgesetz) ein und müssen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.  
 
5. Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3 
Zum gesteuerten Umgang mit vermehrt auftretenden Stellenvakanzen , 
Konsolidierungsnotwendigkeiten und Aufgabenmehrungen hat das Dezernat für Soziales, 
Gesundheit und Wohnen  den Ämtern im Zuständigkeitsbereich aufgegeben, Planungen zur 
Ressourceneinteilung aufzugeben. In diesem Zusammenhang wurde Anfang des Jahres 2025 
ein Priorisierungskonzept hinsichtlich der Aufgaben des Sachgebietes Zweckentfremdung, 
Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle entwickelt und etabliert. Dies war zwingend notwendig, 
um dem gesetzlichen Auftrag (Schutz von Wohnraum) bestmöglich gerecht zu werden und die 
weitere Handlungsfähigkeit des Sachgebiets Zweckentfremdung, Wohnungsaufsicht, 
Mietpreiskontrolle sicherzustellen (s. Mitteilung 1099/2025). 
Durch das Konzept wird zwischen priorisierten und nicht -priorisierten Verfahren 
unterschieden. Folgende Verfahren werden als priorisierte Verfahren vorrangig bearbeitet: 
- Wohnungsaufsichtsverfahren 
- Antragsverfahren zur Zweckentfremdung von Wohnraum 
- Antragsverfahren für Wohnraum-Identitätsnummern 
- Interne Behördenbeteiligungen (insbesondere in Verbindung mit baurechtlichen 
Entscheidungen) 
- Wiederzuführungsverfahren mit wichtiger Bedeutung für den Wohnungsmarkt (zum 
Beispiel: Vielzahl betroffener Wohneinheiten) 
- Bei noch vorhandenen Kapazitäten: Überprüfung der genehmigungsfreien Wohnraum-
Identitätsnummern 
Die Prüfung neuer Verdachtsmeldungen sowie die Bearbeitung bestehender 
Wiederzuführungsverfahren von geringerer Bedeutung wegen der Zweckentfremdung von 
Wohnraum müssen bis auf Weiteres zurückgestellt werden. Diese Verfahren werden erst 
mit größerer zeitlicher Verzögerung bearbeitet. Dies dient der Sicherstellung der weiteren

6 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Bearbeitung insbesondere von Wohnungsaufsichtsfällen, zweckentfremdungsrechtliche n 
Genehmigungsverfahren und laufenden Wiederzuführungsverfahren mit wichtiger Bedeutung. 
Auch wenn mehr als ein Jahr nach Einführung des Priorisierungskonzeptes positive Effekte 
wahrgenommen werden können, ist gleichzeitig die unveränderte Notwendigkeit der 
Fortführung des Konzeptes offensichtlich.  Denn durch die stringentere Bearbeitung einer 
geringeren Gesamtanzahl an Verfahren , können diese bedeutend schneller vorangetrieben 
werden. Dies bedeutet, dass z. B. schneller und effizienter auf Instandsetzungen 
mängelbehafteter Wohnungen hingearbeitet oder über Anträge auf Genehmigung zur 
Zweckentfremdung von Wohnraum entschieden werden kann. Im Gegenzug bedeutet dies in 
den priorisierten Fällen für den Arbeitsalltag der Mitarbeitenden jedoch häufig eine intensivere 
und juristisch vertiefte Auseinandersetzung mit den Bürger*innen und deren 
Rechtsbeiständen. Darüber hinaus geht der Großteil der ordnungsbehördlichen Anordnungen 
mit langwierigen Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit einher , in denen unter enger 
Fristsetzung Zulieferungen des zuständigen Sachgebiets an das Amt für Recht, Vergabe und 
Versicherungen erfolgen. 
Insgesamt folgt aus dem Priorisierungskonzept eine zielgerichtetere Bearbeitung der hiesigen 
Verfahren bei gleichzeitig steigender Komplexität der Einzelfälle. Unter Berücksichtigung der 
weiterhin vollständig ausgeschöpften Personalressourcen wird die Arbeit  2026 unter dem 
Priorisierungskonzept fortgeführt. 
Mit der veränderten Arbeitsweise gehen auch Auswirkungen auf die in diesem Bericht 
dargestellten Daten einher. Sofern maßgebliche Veränderungen zu den Vorjahren auf das 
Priorisierungskonzept zurückzuführen sind , wurden entsprechende Hinweise an den 
jeweiligen Stellen eingearbeitet. 
 
6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung 
Rechtliche Grundlagen 
Das WohnStG NRW definiert in § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, dass die Nutzung von Wohnraum für 
mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung 
eine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt. Diese ist ohne die erforderliche 
Genehmigung verboten. Für Studierende gibt es eine Sonderregelung: Für Wohnraum, den 
Studierende angemietet haben, gilt als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der 
Kurzzeitvermietung für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage. 
Daraus leitet sich zunächst ab, dass das Gesetz die Kurzzeitvermietung von Wohnraum für 
weniger als 90 (bzw. bei Studierenden: 180) Tage im Kalenderjahr nicht als 
genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum betrachtet ( die Kölner 
Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2021 ist dem WohnStG NRW inhaltlich angeglichen 
worden), solange in den übrigen Zeiten eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. 
Mit der gleichzeitigen Einführung einer Registrierungsverpflichtung für alle Anbiete nden von 
Kurzzeitvermietung (§ 17  Abs. 4  WohnStG NRW) wird außerdem angestrebt, über alle 
Angebote und Anbiete nde von Kurzzeitvermietung  größere Transparenz herzustellen. Die 
Pflicht zur Registrierung betrifft also auch diejenigen Anbietenden von Kurzzeitvermietung, die 
dies innerhalb der 90- (bzw. 180-) Tage-Frist genehmigungsfrei tun.

7 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
 
 
 
Nach § 17 Abs. 4 WohnStG NRW muss jeder Anbiete nde die beabsichtigte 
Kurzzeitvermietung der Gemeinde vor der Überlassung  des Wohnraums anzeigen. Dies 
geschieht in der Praxis durch die Anforderung einer Wohnraum-ID. Dazu müssen die 
Personendaten des Anbieters sowie die Objektdaten der zur Kurzzeitvermietung genutzten 
Wohnung angegeben werden. Bietet jemand mehrere Wohnungen zur Kurzzeitvermietung an, 
so ist für jede Wohnung eine separate Wohnraum-ID erforderlich. 
Registrierung mit Wohnraum-ID und Belegungskalender 
Angestrebt wird eine lückenlose Registrierung aller Anbiete nden von Kurzzeitvermietung. 
Daher hat der Gesetzgeber diese Anzeigepflicht auch dann vorgesehen, wenn es sich bei den 
zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen Räumlichkeiten nicht um  Wohnraum, sondern um 
Räume handelt, die z.B. für gewerbliche Zwecke (baurechtlich) gewidmet sind (§ 17 Abs. 8 
WohnStG NRW). 
Alle Anbiete nden, die Wohnraum kurzzeitvermieten wollen und sich im Rahmen des 
genehmigungsfrei erlaubten Zeitraums (90 bzw. 180 Tage/Kalenderjahr)  bewegen, erhalten 
mit der Zuteilung einer Wohnraum-ID online einen Belegungskalender zur Verfügung gestellt. 
Sie sind dazu verpflichtet, jede einzelne Überlassung zur Kurzzeitvermietung spätestens am 
zehnten Tag nach Beginn der Überlassung in diesem Online-Belegungskalender einzutragen. 
Damit kommen sie ihrer besonderen gesetzlichen Anzeigeverpflichtung aus § 17 Abs. 6 
WohnStG NRW nach. Dieser Belegungskalender ermöglicht es, nachzuvollziehen, ob der zur 
Kurzzeitvermietung genehmigungsfrei erlaubte Zeitraum eingehalten wird. 
Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern 2025 
Auch 202 5 registrieren sich weiterhin Bürger*innen erstmalig mit einer Wohnraum -ID zur 
Kurzzeitvermietung. Im gesamten Jahr 2025 sind so insgesamt 1541 gültige Wohnraum -ID 
neu hinzugekommen, was einem durchschnittlichen monatlichen Zuwachs von 128 
Wohnraum-ID entspricht. Wie auch in den vergangenen Jahren ist insbesondere im 3. Quartal 
ein stärkerer Anstieg zu verzeichnen als im restlichen Jahr. Dies ist wahrscheinlich darauf 
zurückzuführen, dass Personen  in den Sommermonaten  ihre Wohnungen  urlaubsbedingt 
häufiger kurzfristig vermieten als in den übrigen Zeiten. 
Die nachfolgende Grafik zeigt den Zuwachs gültiger Wohnraum-ID in Köln seit Einführung im 
Juli 2022  an. Gegenüber den früheren Berichten  wurde hierzu eine quartalsweise  (statt 
monatlicher) Betrachtung gewählt, um weiterhin Übersichtlichkeit zu gewährleisten.

8 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
 
In Köln waren zum 31.12.2025 insgesamt 7608 Wohnungen mit einer Wohnraum -ID zur 
Kurzzeitvermietung registriert. Die Entwicklung der Gesamtzahl  (kumuliert) aller für Köln 
(automatisiert und manuell) seit Beginn der Registrierung am 01.07.2022 vergebener gültiger 
Wohnraumidentitätsnummern zeigt die folgende Grafik im zeitlichen Verlauf. 
 
Die Zahlen deuten sowohl auf eine zunehmende Sichtbarkeit von Kurzzeitvermietung (durch 
Registrierung) hin, als auch auf eine tatsächliche Zunahme der verfügbaren Angebote von 
Kurzzeitvermietung. 
Hierbei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass viele große Vermittlungsportale nach der 
Einführung der Registrierungspflicht gegenüber ihren Nutzern inzwischen eine klare Haltung 
vertreten: Wer dort Kurzzeitvermietung ohne Angabe einer Wohnraum-ID anbietet, läuft 
Gefahr, dass sein Angebot von der Webseite gelöscht wird.  Vermittlungsportale sind 
gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Angebote und Werbung für Kurzzeitvermietung 
nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-ID veröffentlicht werden.  
Die im Mai 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den 
Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung 
von Unterkünften macht vor allem den marktführenden Vermittlungsportalen deutlich, dass die 
Registrierung von Wohnraum, der zur Kurzzeitvermietung genutzt wird, kein 
1690
600 569
467
661
307
469
609
486
298 270 280
576
326
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
Quartalsweiser Zuwachs gültiger Wohnraum-ID in Köln

9 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
vorübergehendes, lokales  Phänomen ist , dem mit geduldiger Lobbyarbeit erfolgreich 
entgegengewirkt werden kann . Inzwischen sind die negativen Auswirkungen der 
Kurzzeitvermietung auf die lokalen Wohnungsmärkte europaweit sichtbar  geworden. Die 
Registrierung von Wohnungen, die zur Kurzzeitvermietung genutzt werden, wird durch die 
neue Richtlinie daher zukünftig EU-weit geregelt werden.  
Als EU-Mitgliedsstaat ist Deutschland verpflichtet, die EU-Verordnung bis zum 20.05.2026 in 
nationales Recht zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung laufen die erforderlichen 
Vorbereitungsarbeiten durch das federführende Ministerium für Heimat, Komm unales, Bau 
und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. 
Im Vergleich mit den übrigen nordrhein -westfälischen Satzungskommunen 2 führt Köln die 
Statistik zur Gesamtzahl der insgesamt ausgegebenen, gültigen Wohnraum-ID weiterhin mit 
großem Abstand an. 
 
Tabelle: Anzahl der gültigen Wohnraum-ID (seit 01.07.2022) im NRW-Städtevergleich  
Eine Gegenüberstellung dieser Werte mit den Vorjahreszahlen zeigt, dass sich Köln mit einem 
Zuwachs der Wohnraum -ID von ca. 23,6 %  interkommunal im Mittelfeld bewegt. Den 
geringsten Anstieg hat Dortmund (+13,7 %) zu verzeichnen, während Bonn (+31,9 %) 
prozentual am meisten zulegt.3 
Was verbirgt sich hinter diesen Zahlen? 
Hinter jeder einzelnen Wohnraum-ID steht eine Wohnung, die – zumindest zeitweise – zur 
Kurzzeitvermietung genutzt wird und zwar entweder 
• anzeigepflichtig (Wohnraum-ID), aber genehmigungsfrei (bis zu 90 Tage / Kalenderjahr ), 
oder 
• anzeigepflichtig (Wohnraum-ID), aber genehmigungsfrei für Studierende (bis zu 180 Tage 
/ Kalenderjahr), freigegeben nach Prüfung des Studierendenstatus, oder 
• anzeigepflichtig ( Wohnraum-ID), freigegeben nach Prüfung, dass es sich bei den zur 
Kurzzeitvermietung genutzten Räumen nicht um Wohnraum handelt (Negativattest) 
• anzeigepflichtig ( Wohnraum-ID) und genehmigungspflichtig (nach Prüfung wurde im 
Einzelfall eine Genehmigung für Wohnraum erteilt). 
 
 
2 Nach § 12 Abs. 1 WohnStG  NRW können Kommunen bei gefährdeter Wohnraumversorgung bestimmen, dass 
Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.  Dies 
dient dem Zweck, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
Bedingungen sicherzustellen. Nur in solchen Satzungskommunen gelten die gesetzlichen Regelungen im 
WohnStG NRW zur Zweckentfremdung von Wohnraum und die jeweils in der Kommune erlassene Satzung zum 
Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung. 
3 Der Rat der Stadt Wesseling hat erstmals am 08.10.2024 eine Wohnraumschutzsatzung beschlossen . Die 
Anbindung an das Fachverfahren zur Vergabe von Wohnraum-ID erfolgte im Jahr 2025, sodass hier keine 
Vergleichswerte vorliegen.

10 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Wohnraum-ID können also für 
Wohnraum oder andere 
Räume, genehmigungsfrei 
oder genehmigungspflichtig 
erteilt werden. Die  
nebenstehende Grafik 
verdeutlicht die Anteile der 
verschiedenen Arten von 
Wohnraum-ID an der 
Gesamtzahl von 7608. Unter 
den genehmigungsfrei erteilten 
6725 Wohnraum-ID befinden 
sich 210 zum 3 1.12.2025 
gültige Wohnraum -ID, die an 
Studierende vergeben wurden, 
nachdem ein Studierendennachweis vorgelegt und die übrigen Voraussetzungen geprüft 
wurden. 
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der überwiegende (genehmigungsfreie) Teil der 
betroffenen Wohnungen grundsätzlich weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden muss. 
Darüber hinaus kann auch nicht erfasst werden, ob die Kurzzeitvermietung in einzel nen 
Wohnungen zwischenzeitlich aufgegeben wurde, da Bürger*innen nicht verpflichtet sind, dies 
mitzuteilen und die Wohnraum-ID damit abzumelden.  
In rund 230 Fällen läuft zurzeit (31.12.2025) das Prüfverfahren: 
• zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen (bei Wohnraum) bzw. 
• Prüfung der Voraussetzungen bei Studierenden bzw. 
• der Bestätigung, dass es sich (nach der baurechtlichen Widmung) nicht um Wohnraum 
handelt,  
• ob Bestandsschutz4 besteht und ein Negativattest zu erteilen ist. 
Neben den Verfahren manuell zu prüfender Wohnraum -ID wird die Überprüfung von Fällen 
der Kurzzeitvermietung aus dem Bestand aller Wohnraum-ID in geringem Umfang  (vgl. 
Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3)  fortgeführt. Damit 
wurde bereits 2023 begonnen (vgl. Abschnitt 7. – Effekte der Registrierung der Anbietenden 
von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-Identitätsnummer). 
 
7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-
Identitätsnummer 
Seit 01.07.2022 ist die Registrierung und der Bezug einer Wohnraum-ID über ein Online -
Verfahren des Landes NRW möglich. Damit besteht für alle Anbieter*innen von 
Kurzzeitvermietung die Verpflichtung, sich dort zu registrieren und die erhaltene Wohnraum-
ID bei der Bewerbung ihres Angebotes auf Vermittlungsplattformen oder in gedruckten 
Publikationen gut sichtbar anzugeben. 
 
4 Es liegt Bestandsschutz vor, wenn Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen Rechtsgrundlagen 
zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde und seitdem ununterbrochen so genutzt wird.

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Bei der Registrierung im Online -Verfahren werden Daten zur Person und Anschrift des 
Anbietenden ebenso erfasst wie Daten zu der zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen 
Wohnung, insbesondere Anschrift und die genaue Lage im Objekt. Damit wird Transparenz 
über die Anbietenden und die zur Kurzzeitvermietung genutzten Objekte hergestellt. 
Für Köln wurden so bis 31.12.2025 insgesamt 7608 gültige Wohnraum-ID erteilt. Offenbar 
haben sich immer noch nicht alle Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit einer Wohnraum-
ID registriert. Vereinzelt sind bei Recherchen immer noch Angebote festzustellen, zu denen 
keine Wohnraum-ID angegeben wurde. Das betrifft jedoch eher kleinere Portale. Dies tangiert 
auch gesetzliche Pflichten der Portalbetreiber.  
Neue Aufgabe: Überprüfungen im Zusammenhang mit der Wohnraum-ID 
Durch die umgesetzte Registrierungspflicht ist auf das Sachgebiet Wohnraumschutz die neue 
Aufgabe zugekommen, Verstöße gegen die Regelungen des Wohnraumstärkungsgesetzes, 
die sich auf die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Wohnraum-ID beziehen, 
zu prüfen und ggf. in einem Bußgeldverfahren zu ahnden. Hier sind mit der Gesetzesnovelle 
einige neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände hinzugekommen. Für diese neuen Aufgaben 
steht weiterhin kein zusätzliches Personal zur Verfügung.  
Daher gehen alle mit dieser neuen Aufgabenstellung verbundenen Tätigkeiten zu Lasten der 
Wahrnehmung der übrigen Tätigkeiten zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung  
sowie der  ebenfalls durch das Sachgebiet wahrzunehmenden Aufgaben der 
Wohnungsaufsicht und führen zu Verzögerungen. 
Aufgrund der steigenden Arbeitsbelastung und der knappen Personalressourcen wurde die 
Überprüfung von Wohnraum-ID mit Einführung des erforderlichen Priorisierungskonzeptes zu 
Beginn des Jahres 2025 erheblich reduziert und erfolgt seitdem nur noch in geringem Umfang 
(vgl. Abschnitt. 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). 
 
8. Wiederzuführungsverfahren 
Das Amt für Wohnungswesen drängt weiterhin auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten 
Wohnraums. 
Ein Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn (von Amts wegen oder durch Dritte) 
Anhaltspunkte dafür bekannt werden , dass eine Wohnung ohne die erforderliche  
Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise  werden in jedem 
Einzelfall überprüft. Die in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung 
von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als 
Ferienwohnung) und ein länger als sechs Monate andauernder Leerstand von Wohnraum.  
Der Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung hat sich mit der 
Vergabe von Wohnraum-ID verändert (siehe hierzu auch Abschnitt 7. – Effekte der 
Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung  mit Wohnraum -Identitätsnummer). 
Durch die gesetzliche Verpflichtung, Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur 
mit einer vorher bezogenen Wohnraum-ID durchführen zu dürfen, wird die Transparenz auf 
diesem bis dato weitgehend anonym abgewickelten Markt sukzessive erhöht (vgl. hierzu die 
kontinuierlich ansteigende Zahl von Registrierungen mit einer Wohnraum-ID).

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Gegenüber dem Jahr 2024 
hat sich die Gesamtzahl 
der betroffenen 
Wohneinheiten der neu 
eingeleiteten Verfahren 
erkennbar reduziert. So 
betreffen die neu 
eingeleiteten Verfahren im 
Jahr 2025  insgesamt 262 
Wohneinheiten (2024: 412 
Wohneinheiten). Hieraus 
kann jedoch nicht auf einen 
Rückgang von 
Zweckentfremdungen geschlossen werden. Die deutliche Verringerung hängt vielmehr mit 
dem zu Beginn des Jahr 2025 eingeführten Priorisierungskonzept zusammen (vgl. Abschnitt 
5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). Die vor rangige Bearbeitung 
von Verfahren im Bereich der Wohnungsaufsicht sowie von zweckentfremdungsrechtlichen 
Antragsverfahren führt dazu, dass eingegangene Verdachtsmeldungen nur mit erheblicher 
Verzögerung bearbeitet werden können.  Da die Meldungen erst mit Beginn der sachlichen 
Bearbeitung statistisch erfasst werden können, finden sich die bislang nicht bearbeiteten 
Hinweise nicht in den obigen Zahlen wieder.  
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung sind mehr als 3 50 Hinweise  auf eine mögliche 
Zweckentfremdung von Wohnraum nicht bearbeitet. 
Bei der Verteilung der Verfahren auf die unterschiedlichen Ursachen ist in Fortführung der 
letzten Berichte erkennbar, dass knapp die Hälfte aller Verfahren wegen des Verdachts einer 
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand eingeleitet werden (129 Wohneinheiten). 
Am zweithäufigsten wurden Verfahren wegen des Verdachts der Kurzzeitvermietung von 
Wohnraum eingeleitet, die ungefähr ein Drittel aller Verfahren ausmachen (84 Wohneinheiten). 
Etwa 14 % der Verfahren wurden wegen eines Verdachts der Wohnraumzweckentfremdung 
durch Umwandlung eingele itet (37 Wohneinheiten).  Dies beinhaltet die Fälle, in denen 
Wohnraum zu mehr als 50 % zu gewerblichen Zwecken, z. B. als Büro raum, Kanzlei oder 
Praxis, genutzt wird. Wegen der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch ist nur in 
seltenen Fällen ein Wiederzuführungsverfahren einzuleiten (4 Wohneinheiten). Dies hängt 
damit zusammen, dass für den Abbruch von Wohnraum überwiegend ein entsprechender 
Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung gestellt wird. Sofern Verfügungsberechtigte 
einen solchen Antrag nicht eigenständig stellen, setzt sich das Amt für Wohnungswesen  
proaktiv mit diesen in Verbindung, da das Amt  über sämtliche bei m Bauaufsichtsamt  
bauaufsichtsrechtlich angezeigte Ab bruchsarbeiten informiert wird. Ein ungenehmigter 
Abbruch kommt so nur selten zustande, sodass sich die Einleitung eines 
Wiederzuführungsverfahrens in der Regel erübrigt. 
Betrachtet man sämtliche zum Stichtag am 31.12.2025 in Bearbeitung befindlichen Fälle, so 
ergibt sich mit Blic k auf das zurückliegende Jahr 2025 ein Bild, dass eine hohe 
Überschneidung mit der Verteilung der neu eingeleiteten Wiederzuführungsverfahren 
aufweist:

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Mit 51,97 % (bezogen auf 
die Zahl der betroffenen 
Wohneinheiten) entfällt 
der größte Anteil auf 
Leerstand von 
Wohnraum. Die 
Bearbeitung solcher Fälle 
ist besonders aufwändig, 
da neben der rechtlichen 
Prüfung einer 
Zweckentfremdung von 
Wohnraum oftmals auch 
ermittelt werden muss, ob 
der Wohnraum sich in 
einem Zustand befindet, der den gesetzlichen Mindestanfor derungen an Wohnraum 
entspricht. Gegebenenfalls müssen verfügungsb erechtigte Eigentümer*innen durch das 
Nachholen von Instan dhaltungsmaßnahmen zunächst einen bewohn baren Zustand 
herstellen. Eine potenzielle Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum zum 
Wohnungsmarkt hat daher in vielen Fällen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und kann die 
Bearbeitungszeit des einzelnen Falles deutlich verlängern.  
Mit 32,89 % der am 31.12.2025 laufenden Fälle ist der Anteil der Verfahren, in denen eine 
Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung geprüft wird, nur wenig geringer als die 
Fallgruppe „Leerstand“ von Wohnraum. Für eine gerichtsfeste Entscheidung sind auch bei 
Kurzzeitvermietungen umfangreiche Ermittlungen und die Auswertung vorgelegter Unterlagen 
erforderlich, damit eine potenzielle Wohnraumzweckentfremdung. nachgewiesen weden kann. 
Insbesondere muss eine Abgrenzung von der genehmigungsfreien – und damit zulässigen – 
Kurzzeitvermietung an weniger als 90 Tagen im Kalenderjahr festgestellt werden.  Daher 
vergehen auch in dieser Fallgruppe regelmäßig mehrere Monate bis eine Entscheidung 
getroffen werden kann. 
Auf dem dritten Rang folgen mit 10,77 % im zurückliegenden Jahr diejenigen Fälle, in denen 
eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung in Räume zur gewerblichen 
Nutzung (z.B. Büroraum, Arztpraxis o. ä.). geprüft w ird. Sie unt erscheiden sich in der 
Bearbeitung von den vorher genannten Fallgruppen vor allem im Detail und sind aufgrund von 
(auch wirtschaftlich) bedeutsamen Interessenabwägungen in jedem Einzelfal l nicht weniger 
aufwändig. 
Um die Öffentlichkeit verstärkt für das Thema Wohnraumzweckentfremdung zu sensibilisieren, 
veröffentlicht das Amt für Wohnungswesen bereits seit 2019 auf der Internetseite  der Stadt 
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen . Diese 
Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021  angepasst und zum Start der 
Vergabe von Wohnraum-ID nochmals umfassend aktualisiert. 
Aktuell werden Struktur und Inhalte der im Internet zum Wohnraumschutz verbreiteten 
Informationen weiterhin grundlegend überarbeitet. Das Informationsangebot soll damit 
erweitert, leichter auffindbar und im Detail besser verständlich werden.

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Zur Messbarkeit von Erfolgen 
Beim behördlichen Einschreiten gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum ist jede 
einzelne Wohnung, die wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung steht, ein Erfolg, weil sie das 
Angebot auf dem Kölner Wohnungsmarkt erhöht. Die Möglichkeiten, diese Erfolge statistisch 
in klaren Zahlen abzubilden, stoßen hier jedoch an Grenzen:  
„Zweckentfremdung von Wohnraum “ ist rechtlich im WohnStG NRW und der Kölner 
Wohnraumschutzsatzung definiert. Ob sich in einem konkreten Einzelfall ein Verdacht auf 
Zweckentfremdung von Wohnraum bestätigt, hängt also davon ab, wie sich der Sachverhalt 
darstellt und wie dieser auf der Grundlage der Regelungen von WohnStG NRW, der Kölner 
Wohnraumschutzsatzung und der Rechtsprechung rechtlich zu bewerten ist. 
In einigen Fällen, in denen ein Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt,  
zeigen sich angesprochene Eigentümer*innen kooperativ und stellen  – noch bevor im Detail 
geprüft werden konnte, ob eine Zweckentfremdung tatsächlich vorliegt – den möglicherweise 
zweckentfremdeten Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung. Da hier nach den 
rechtlichen Kriterien nicht festgestellt werden konnte , ob tatsächlich eine 
Wohnraumzweckentfremdung vorl ag, werden solche Fälle statistisch nicht als 
Zweckentfremdung erfasst. Genauso unsauber wäre es, solche Fälle als „keine 
Zweckentfremdung“ statistisch zu erfassen, weil auch das nicht festgestellt worden ist. 
Dennoch: Nur diejenigen Fälle als „Erfolg“  zu zählen, in denen eine Zweckentfremdung von 
Wohnraum tatsächlich festgestellt und beendet wurde, vermittelt einen unvollständigen 
Eindruck. Denn dann blieben diejenigen Fälle, in denen eine potenzielle Zweckentfremdung in 
Kooperation mit Eigentümer*innen beendet w erden konnte, unberücksichtigt. Diese wirken 
sich jedoch in der Praxis ebenso positiv auf den Kölner Wohnungsmarkt aus , weil auch 
hierdurch bislang offensichtlich nicht zum Wohnen genutzter Wohnraum wied er für seinen 
eigentlichen Zweck zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Fälle ist ein Erfolg, der ohne den 
nachdrücklichen Anstoß durch Mitarbeiter*innen des  Amtes für Wohnungswesen in 
Kooperation mit Eigentümer*innen nicht eingetreten wäre.  
Vielen Eigentümer*innen ist offenbar nicht bewusst, dass sie einen wichtigen Beitrag zur 
Entspannung des Kölner Wohnungsmarktes leisten können, indem sie ihre z.B. leerstehende 
Wohnung wieder für eine Vermietung aktivieren. Solche Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit 
in Gesprächen mit Eigentümer*innen kostet Zeit, ist aber durchaus erfolgreich.  
Die Größenordnung der zur Prüfung einer Zweckentfremdung  bearbeiteten Verdachts fälle 
werden in den Fallzahlen der Wiederzuführungsverfahren abgebildet. Die Bearbeitung dieser 
Fälle führt dabei immer zu einem der folgenden Ergebnisse: 
• Der*die Eigentümer*in stellt – noch vor einer detaillierten rechtlichen  Prüfung – den 
bislang anderweitig genutzten Wohnraum wieder zum Wohnen zur Verfügung. 
• Es wird festgestellt, dass eine Wohnraumzweckentfremdung nach den rechtlichen 
Kriterien nicht gegeben ist. 
• Es wird festgestellt, dass eine Wohnraumzweckentfremdung vorliegt und die 
Wiederzuführung des zweckentfremdeten Wohnraumes zum Wohnungsmarkt 
gefordert. In der Regel geschieht dies durch eine behördliche Anordnung.

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
In jedem der hier in einem Wiederzuführungsverfahren geprüften Einzelf älle ist also 
sichergestellt, dass jede bei der Prüfung festgestellte Wohnraumzweckentfremdung beendet 
und zweckentfremdeter Wohnraum wieder zum Wohnen genutzt wird.  
 
9. Antragsverfahren 
In Antragsverfahren beantragen Verfügungsberechtigte selbst eine Genehmigung zur 
Zweckentfremdung von Wohnraum. In der Mehrzahl der b eim A mt für Wohnungswesen 
eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von  Wohnraum werden die 
Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner 
Stadtgebiet geschaffen wird. 
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von 
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten  – ebenfalls eine genehmigungspflichtige 
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn 
ein überwiegendes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für 
die Nutzung als Facharztpraxen, KITA oder Sozialbüros. 
Nahezu die Hälfte  der im 
zurückliegenden Jahr neu 
eingegangenen Anträge  
auf Zweckentfremdung 
von Wohnraum richtete 
sich auf den Abbruch von 
Wohnraum (dem in aller 
Regel ein Neubau folgt).  
Dies betraf 194 
Wohneinheiten. 
Das im Vergleich zu den 
Vorjahren deutlich 
erhöhte Antragsaufkommen für den Leerstand von insgesamt  124 Wohneinheiten ist 
maßgeblich auf zwei Anträge zurückzuführen, im Rahmen derer größere Gebäudekomplexe 
vollumfassend saniert und anschließend dem Wohnungsmarkt wiederzugeführt werden sollen. 
Unter die Fallgruppe  „Umwandlungen“, für die im zurückliegenden Jahr Anträge auf 
Zweckentfremdung von Wohnraum für 60 Wohnungen eingingen, fallen Umwandlungen von 
Wohnraum in gewerblich genutzte Räume, wie z.B. Büroräume, Arztpraxen u. ä. 
Die übrigen Fallgruppen spielen nur eine untergeordnete Rolle. 
Alle Antragsverfahren sind darauf gerichtet , eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von 
Wohnraum zu erhalten.  Bei der Prüfung fallen dieselben aufwändigen Arbeitsschritte und 
Ermittlungen an, wie auch in denjenigen Verfahren, wo der Verdacht auf eine 
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Dritte bekannt wird  (vgl. Abschnitt 8 – 
Wiederzuführungsverfahren). Hinter einem Antragsverfahren stehen nicht selten für die 
Verfügungsberechtigten als Investor*innen bedeutsame wirtschaftliche Interessen. 
Die abschließende Bearbeitung der laufenden Antragsverfahren dauert wegen der komplexen 
Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Insbesondere die

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen Interesses ist sehr 
aufwändig. Abgelehnte Anträge können gerichtlich überprüft werden, was in vielen Fällen auch 
geschieht, indem gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Wohnraumzweckentfremdung 
Klage eingereicht wird. Dies erfordert daher einerseits, mit aller Sorgfalt Entscheidungen zu 
treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Andererseits bringt die Bearbeitung 
anhängiger Klageverfahren in diesen Fällen einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich. 
Der Blick auf die zum 
31.12.2025 laufenden 
Antragsverfahren 
(unabhängig vom 
Zeitpunkt des jeweiligen 
Antragseingangs) zeigt, 
dass aktuell Anträge auf 
Zweckentfremdung 
durch Abbruch mit 72,4 
% den mit Abstand 
größten Anteil in dieser 
Fallgruppe ausmachen. 
Abbruch von 
Wohnraum wird in der 
Regel dann genehmigt, 
wenn entsprechender Ersatzwohnraum neu geschaffen und bereitgestellt wird. Auch zu r 
Bereitstellung von Ersatzwohnraum sind detaillierte Abstimmungen mit den 
Verfügungsberechtigten erforderlich, die schließlich in dezidierte Genehmigungsauflagen 
münden. Als Voraussetzung für einen genehmigten Abbruch von Wohnraum soll auf diese 
Weise die Realisierung des Ersatzwohnraumes rechtlich verbindlich abgesichert werden.  
16,64 % der laufenden Antragsverfahren entfallen auf Fälle der Umwandlung von Wohnraum 
in Gewerberaum . Dass der Anteil laufender Verfahren betreffend den Leerstand von 
Wohnraum (6,69 %) gegenüber dem letzten Bericht angestiegen ist, hängt maßgeblich mit den 
bereits bei den Antragseingängen erwähnten Gebäudekomplexen zusammen. 
Mit Anträgen auf sogenannte Negativatteste (1,42 % am 31.12.2025 ) beantragen 
Verfügungsberechtigte eine verbindliche Aussage des Amt es für Wohnungswesen darüber, 
dass der in Rede stehende Wohnraum nicht unter den Schutzbereich des WohnStG NRW 
bzw. der Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt und dessen Verwendung insoweit nicht 
eingeschränkt ist. Der Aufwand, die für eine solche verbindliche Bescheinigung nötigen Fakten 
zusammenzutragen und sie rechtlich zu bewerten , ist d erselbe, wie bei anderen 
Genehmigungsverfahren. Ein Negativattest ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten, frei 
von den gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung mit 
den betreffenden Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen zu verfahren.  In der 
Vergangenheit bezogen sich diese Verfahren häufig auf Wohnraum, der aufgrund von 
Bestandsschutz5 nicht geschützt ist.  Da die Bestimmungen zum Schutz von Wohnraum vor 
Zweckentfremdungen seit 01.07.2014 bzw. 01.07.2019 gelten und seitdem bereits einige 
 
5 Gemäß § 5 Nr. 6 Wohnraumschutzsatzung  ist Wohnraum, der vor erstmaligem Inkrafttreten der 
Wohnraumschutzsatzung und seitdem ununterbrochen  zu anderen als Wohnzwecken diente, nicht gegen 
Zweckentfremdungen geschützt. Der maßgebliche Stichtag für freifinanzierte Miet - und 
Genossenschaftswohnungen datiert auf den 01.07.2014; für Wohnraum insgesamt gelten die 
zweckentfremdungsrechtlichen Bestimmungen seit 01.07.2019.

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Jahre vergangen sind, ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen für diesen Bereich auch 
perspektivisch niedrig bleiben und eine nur untergeordnete Rolle spielen.  
Erteilte Genehmigungen und Ersatzwohnraum 
Die im Jahr 2025 abgeschlossenen 
Antragsverfahren endeten 
überwiegend mit einer 
Genehmigung der beabsichtigten 
Zweckentfremdung von Wohnraum. 
Da sich der Großteil der geführten 
Antragsverfahren auf den Abbruch 
von Wohnraum beziehen (s. Grafik 
am Ende der Seite) , bedeutet dies 
jedoch nicht, dass dem 
Wohnungsmarkt hierdurch weniger 
Wohnraum zur Verfügung steht. 
Denn Genehmigungen zur 
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch werden in der Regel dann erteilt, wenn 
Verfügungsberechtigte neu geschaffenen Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den 
zweckentfremdeten Wohnraum bereitstellen. Perspektivisch steht dem Wohnungsmarkt damit 
mehr Wohnraum zur Verfügung. Auch aufgrund der im Jahr 2025 erteilten Genehmigungen 
zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden mehr Wohneinheiten als Ersatzwohnraum neu 
geschaffen werden als durch die genehmigte Zweckentfremdung entfallen.  
 
 
 
 
 
 
 
Bei der prozentualen Verteilung 
der Fallgruppen zeigt sich für 
das zurückliegende Jahr, dass 
mehr als  die Hälfte der 
Genehmigungen für die 
Zweckentfremdung von 
Wohnraum durch Abbruch 
erteilt wurden  (63,01 % der 
erteilten Genehmigungen) . 
Etwas weniger als ein  Drittel 
der Genehmigungen wurden im 
letzten Halbjahr für die 
Zweckentfremdung von

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
Wohnraum durch Leerstand erteilt (28,32 %). Solche Genehmigungen spielen beispielsweise 
dann eine Rolle, wenn Eigentümer*innen umfangreich Um - oder Neubaumaßnahmen 
vornehmen, die innerhalb der gesetzlich grundsätzlich zulässigen sechs Monate nicht 
umgesetzt werden können. In diesen Fällen werden die Genehmigungen für die Dauer der 
Sanierungsarbeiten befristet . So wird sichergestellt, dass die Zweckentfremdung von 
Wohnraum nur von vorübergehender Dauer bleibt und die betroffenen Wohneinheiten nach 
Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden. 
Die Gruppe der „sonstigen“ Fälle fasst eine Vielzahl verschiedener Fälle zusammen, die 
einzeln betrachtet im zurückliegenden Jahr nicht besonders hervorzuheben sind. Diese sind 
im zurückliegenden Jahr auch insgesamt zahlenmäßig nicht relevant. Die Bedeutung der 
einzelnen Fallgruppen unterliegt in der jährlichen Betrachtung immer den Schwankungen, die 
sich aus den im Berichtszeitraum konkret entschiedenen Fällen ergeben. Über einen längeren 
Zeitraum konstant ist hier der Schwerpunkt bei der Kategorie „Abbruch“. 
Überprüfung von Genehmigungsauflagen 
Nachdem ein Antragsverfahren mit einer Genehmigung abgeschlossen wurde, die Auflagen 
für die Erstellung von Ersatzwohnraum umfasst, folgt ein weiterer wichtiger Arbeitsschritt: Die 
tatsächliche Umsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheides ist zu überwachen. Dies 
ist bei der Vielzahl von Fällen deshalb besonders aufwändig, weil dahinter in aller Regel 
einzelne Neubaumaßnahmen stehen, die zeitlich in gewissem Rahmen variabel sind. Die 
Überprüfung der Genehmigungsauflagen ist erst dann abgeschlossen, wenn  der 
Ersatzwohnraum – wie im Genehmigungsbescheid festgelegt – auch tatsächlich errichtet 
wurde und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. 
Zum 31.12.2025  war für 2569 Wohneinheiten (Ersatzwohnraum) die Prüfung der 
Genehmigungsauflagen noch nicht abgeschlossen. 
 
10. Bußgeldverfahren 
Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem 
WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet 
werden kann. 
Bußgelder dienen jedoch nicht zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen. Dazu können, 
wenn nötig, Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden (vgl. Abschnitt 4 – 
Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren). 
In der Praxis war es oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung des gesetzlich 
möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat, so dass eine 
Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die eigentlich intendiert und auch 
notwendig gewesen wäre: Das Unrechtsbewusstsein bei der unerlaubten Zweckentfremdung 
von Wohnraum zu erhöhen. Die Bußgeldbestimmungen sind seit dem 01.07.2021 gesetzlich 
im WohnStG NRW manifestiert . Der Bußgeldrahmen wurde deutlich auf maximal 500 .000 € 
erhöht. Aktuelle Erfahrungen zeigen, dass sich die Sichtweise der Gerichtsbarkeit auf 
Bußgeldverfahren für die Wohnraumzweckentfremdung durch diese Erhöhung zumindest in 
Teilen gewandelt hat. Möglicherweise hängt dies auch mit dem zunehmenden Bewusstsein 
für die Problematik des bezahlbaren Wohnraums im Stadtgebiet zusammen.

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
 
Im Jahr 2025 wurden zu insgesamt 56 Wohneinheiten in 45 Fällen Bußgeldverfahren 
eingeleitet. Dies geschieht im Rahmen der Fallbearbeitung bei der Überprüfung von 
Wohnraum-ID (vgl. Abschnitt 6 – Vergabe von Wohnraum -Identitätsnummern bei 
Kurzzeitvermietung) oder Meldungen auf mögliche Wohnraumzweckentfremdung (vgl. 
Abschnitt 8 – Wiederzuführungsverfahren).  
Die deutliche Reduzierung gegenüber dem Vorjahr (2024: 83 eingeleitete Bußgeldverfahren 
zu insgesamt 126 Wohneinheiten) ist insbesondere auf die Einschränkung der Überprüfung 
von genehmigungsfreien Wohnraum -Identitätsnummern zurückzuführen, die nur noch be i 
vorhandenen Kapazitäten durchgeführt, dafür zeitnah und konsequent beendet wird. 
Hinsichtlich der Bußgeldverfahren ist demnach ein weiteres Ausbaupotenzial erkennbar, das 
jedoch aufgrund der erforderlichen Priorisierung im  zuständigen Aufgabenbereich mit  den 
vorhandenen personellen Kapazitäten nicht ausgeschöpft werden kann (vgl. Abschnitt 5 – 
Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3). 
Im Verlauf des Bußgeldverfahrens wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt 
sind, um ein Bußgeld zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird  ein Bußgeld in 
bestimmter Höhe festgesetzt. Weitere folgende Arbeitsschritte können sich dann ergeben, 
wenn ein Bußgeldbescheid gerichtlich angefochten wird. Dies geschieht in einer beträchtlichen 
Anzahl solcher Fälle.  
Die Anzahl der Bußgeldverfahren (und betroffenen Wohneinheiten) unterliegt deutlichen 
Schwankungen. Sie bildet dabei insbesondere nicht ab, dass eingeleitete Bußgeldverfahren 
sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehen, die auch im betrachteten Zeitraum begangen 
wurden. In der Regel werden Bußgeldverfahren erst nach längeren Ermittlungen (im 
Verwaltungsverfahren) eingeleitet, wenn sich Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit 
verdichtet haben und gerichtsfest ermittelt worden sind . Die eigentliche Ordnungswidrigkeit 
liegt dann bereits längere Zeit zurück. Ein Vergleich der aktuellen Zahlen mit zurückliegenden 
Berichtszeiträumen ist vor diesem Hintergrund nur von begrenzter Aussagekraft.  
Nichtsdestotrotz werden in Abschnitt 11 – Finanzielle Aspekte des Zweckentfremdungsrechts 
die festgesetzten Bußgelder aus dem vergangenen Jahr näher betrachtet. 
 
11. Finanzielle Aspekte des Zweckentfremdungsrechts 
In Anbetracht der angespannten Haushaltslage scheint es mit dem vorliegenden Bericht 
geboten, zu den finanziellen Aspekte n des Zweckentfremdungsrechts näher auszuführen. 
Neben den entstehenden Verwaltungsgebühren, die im Gebührentarif innerhalb der 
Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) geregelt sind, werden 
Verfahrensbeteiligte sowohl im Verwaltungs- als auch im Bußgeldverfahren bei andauerndem 
Fehlverhalten regelmäßig zur Zahlung empfindlicher Summen verpflichtet. Diese Forderungen

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
dienen der zukunftsgerichteten Durchsetzung zweckentfremdungsrechtlicher Anordnung im 
Rahmen der Verwaltungsvollstreckung (Zwangsgelder) oder der rückwirkenden 
Sanktionierung ordnungswidrigen Verhaltens (Bußgelder). 
Zwangsgelder 
Wie bereits in Abschnitt 4 – Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren dargestellt, dienen 
Zwangsmittel als Beugemittel, um betreffende Bürger*innen mit Nachdruck dazu zu bewegen, 
einer behördlichen Anordnung zu folgen. Die gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 
möglichen Zwangsmittel sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare 
Zwang. Da die Ersatzvornahme für die Beendigung einer Zweckentfremdung und 
anschließende Wiederzuführung auf den Wohnungsmarkt nicht in Betracht kommt 6 und der 
unmittelbare Zwang stets nachrangig („ultima ratio“) zu betrachten ist, werden 
zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen durch die Androhung und Festsetzung von 
Zwangsgeldern durchgesetzt. Der gesetzlich geregelte Ermessensspielraum bei der 
Festsetzung von Zwangsgeldern liegt zwischen 10 € und 100.000 €. Es kann beliebig oft 
wiederholt und bei weiterer Widersetzung auch stufenweise erhöht werden. 
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 770.000,00 € an Zwangs geldern gegenüber denjenigen 
festgesetzt, die einer Anordnung zur Wiederzuführung zu Wohnzwecken nicht freiwillig 
nachgekommen sind. Da einer Anordnung zur Wiederzuführung zu Wohnzwecken primär eine 
Unterlassungspflicht (hinsichtlich der Zweckentfremdung) zugrunde liegt, sind die 
festgesetzten Zwangsgelder auch dann noch zu zahlen, sobald die Betroffenen der Anordnung 
nachgekommen sind.  
Bei Betrachtung der festgesetzten Zwangsgelder  ist zu berücksichtigen, dass gemäß dem 
Priorisierungskonzept vorrangig insbesondere wohnungsaufsichtsrechtliche Verfahren und 
zweckentfremdungsrechtliche Antragsverfahren geführt werden (vgl. Abschnitt 5 – 
Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets  561/3). Lediglich zur Einordnung wird 
darauf hingewiesen, dass im gleichen Zeitraum im Bereich der Wohnungsaufsicht 
Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.747.250,00 € festgesetzt wurden. 
Bußgelder 
Im Gegensatz zu den Zwangsgeldern dienen Bußgelder ausschließlich der nachträglichen 
Ahndung von rechtswidrigem Verhalten. Die Betroffenen sollen durch die finanziellen Strafen 
nachhaltig zur Einhaltung der Rechtsordnung bewegt werden. 
Das Wohnraumstärkungsgesetz enthält derzeit 18 verschiedene  Tatbestände für  
Ordnungswidrigkeiten. Neben den Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem 
Wohnungsaufsichtsrecht finden 12 Ordnungswidrigkeiten Anwendung im 
Zweckentfremdungsrecht. Es werden Tatbestände für Verstöße im Zusammenhang mit der 
Wohnraum-Identitätsnummer, gesetzlichen Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie für die 
Zweckentfremdung von Wohnraum selbst definiert. 
Im Jahr 2025 wurden insgesamt Bußgelder in Höhe von 734.355,20 € festgesetzt. 
 
6 Als Ersatzvornahme wird die Vornahme einer Handlung, zu der Betroffene verpflichtet sind, durch die 
zuständige Behörde bezeichnet. Da mit der Anordnung zu Wiederzuführung zu Wohnzwecken nach der 
ständigen Rechtsprechung in erster Linie keine Handlung, sondern die Unterlassung der Zweckentfremdung, 
gefordert wird, kann diese hier nicht angewendet werden.

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Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
 
12. Neue Wohnraumschutzsatzung 
Mit Ablauf des 30.06.2026 erreicht die derzeit gültige Wohnraumschutzsatzung das Ende ihrer 
maximalen Laufzeit. Hinsichtlich des weiterhin angespannten Wohnungsmarktes und der 
Auswirkungen von Zweckentfremdungen auf diesen, soll Wohnraum ab dem 01.07.2026 
weiterhin durch eine Satzung vor Zweckentfremdungen geschützt werden. Zum Zeitpunkt der 
Berichterstellung laufen die Vorbereitungsarbeiten für eine Überarbeitung der Satzung.  Dem 
Rat soll die neue Satzung zur Sitzung am 12.05.2026 zum Beschluss vorgelegt werden.  
 
13. Evaluierung des WohnStG NRW 
Für die Evaluation des WohnStG NRW hat das Land NRW bereits im 1. Halbjahr 2024 bei den 
Kommunen Erfahrungen und Änderungsvorschläge aus der praktischen Arbeit mit diesem 
Gesetz abgefragt. Die Stadt Köln hat ihre Vorschläge eingebracht, auch bezüglich 
wohnungsaufsichtsrechtlicher Regelungen. Speziell im Hinblick auf die Thematik der 
Wohnraumzweckentfremdung sieht die Verwaltung insbesondere Verbesserungspotenzial in 
einer deutlichen Reduzierung des Umfanges der genehmigungsfrei möglichen 
Kurzzeitvermietung. Daneben wurde die Veränderung bzw. Ergänzung einzelner 
Verfahrensregelungen vorgeschlagen, die zum Teil für die notwendige Anpassung des 
Gesetzes an die neue EU -Verordnung (s. Abschnitt 15 – Neue EU -Verordnung zu 
Kurzzeitvermietung und Registrierung) ohnehin überprüft werden müssen.  
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung liegt ein Entwurf für eine Gesetzesnovelle weiterhin nicht 
vor. 
 
14. Neue EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung 
Bereits am 11.04.2024  ist die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den 
Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung 
von Unterkünften in Kraft getreten ist. Sie muss bis 20.05.2026 in nationales Recht umgesetzt 
werden.  
Mit dieser Verordnung sollen EU-weit 
• Registrierungsanforderungen bei Kurzzeitvermietung harmonisiert werden. 
• Vorschriften zur Anzeige und Kontrolle der Registrierungsnummern präzisiert werden. 
• Datenaustausch zwischen Online-Plattformen und Behörden gestrafft werden. 
• wirksame Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieser EU-weiten Registrierung bei 
Kurzzeitvermietung geschaffen werden, d ie Transparenz förder n aber auch  
Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen zur Registrierung bei 
Kurzzeitvermietung vorsehen. 
Im Zuge der Evaluierung des WohnStG NRW  ist auch die Anpassung der dort enthaltenen 
Regelungen zur Registrierung bei Kurzzeitvermi etung an die neue EU -Verordnung 
vorgesehen. Ob mit der Umsetzung der EU-Verordnungen weitere Aufgaben einhergehen, die 
eine weitere Einschränkung der Verfahren zur Folge hat, die priorisiert bearbeitet werden 
können (vgl. Abschnitt 5 – Priorisierungskonzept des zuständigen Sachgebiets 561/3), ist

22 
 
Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2025 
derzeit nicht bekannt. Die konkreten Auswirkungen dieser Verordnung auf den Schutz von 
Wohnraum vor Zweckentfremdung und die Praxis der Fallbearbeitung bei Kurzzeitvermietung 
können erst eingeschätzt werden, nachdem die Anpassung de s WohnStG NRW  
vorgenommen worden ist. 
Erläuterungen zu dieser Verordnung auf der Webseite der Europäischen Kommission 
Verordnung (EU) 2024/1028 im Wortlaut 
 
15. Weiterführende Links 
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut 
Informationen der Stadt Köln zu Wohnraumschutz / Wohnraumzweckentfremdung im Internet 
Informationen des Landes NRW zu Wohnraum-Identitätsnummer und zum Online-Verfahren

Beratungsverlauf (3)

17.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 18.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 14.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.05.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0619/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.03.2026
Erstellt
02.03.2026 13:17