V/0600/2017/1
Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit
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Beschlussvorlage
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V/0600/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit Beratungsfolge 15.11.2017 Integrationsrat Anhörung 22.11.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Vorberatung Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 30.11.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung Vorberatung und E-Government 06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.12.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt den folgenden Verfahrensvorschlägen des interfraktionellen Arbeitskreises Woh- nungslosigkeit zu, um die Angebote der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster möglichst nach- haltig weiterzuentwickeln: 1.1. Zum Thema EU-Zuwanderung als Herausforderung für die Wohnungslosenhilfe: 1.1.1. EU-Zuwanderer/-innen mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II erhalten im Zuge der gesetzlichen Rahmenbedingungen in vollem Umfang erforderliche Hilfen. Bei tat- sächlicher Wohnungslosigkeit wird wie bisher eine Unterbringung gewährleistet. 1.1.2. EU-Zuwanderer/-innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II erhalten im Rah- men veränderter gesetzlicher Regelungen existenzsichernde Leistungen und eine be- fristete Unterbringung für maximal einen Monat. In diesem Zeitraum werden mit den Betroffenen entsprechende Rückkehrvereinbarungen getroffen. 1.1.3. Die Unterbringung für die unter Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.1.2 beschriebenen Zielgrup- pen soll sowohl für alleinstehende Personen, als auch für Familien weiterhin im Rah- men der bestehenden Wohnungslosenhilfe organisiert werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Unterbringungsoptionen ausreichen, um den Personenkreis versorgen zu können. Vorlagen-Nr.: V/0600/2017 Auskunft erteilt: Herr Ruppel Herr Lembeck Ruf: 492-5968 / 492-5040 E-Mail: Ruppel@stadt-muenster.de Lembeck@stadt-muenster.de Datum: 28.09.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0600/2017 1.2. Zum Thema Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt: 1.2.1. Das System der Wohnungslosenhilfe ist für die Zielgruppe wohnungslos gewordener Flüchtlinge anzupassen. Dazu sind erfolgreiche Betreuungsansätze des Bereichs Flüchtlinge für die Wohnungslosenhilfe zu adaptieren und die vorhandenen Ressour- cen und Erfahrungen der Bereiche Wohnungslosenhilfe und der Betreuung von Flüchtlingen zu bündeln und angemessen zu ergänzen. 1.2.2. Präventive Ansätze zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sind für die Flüchtlinge zu entwickeln, die aus städtischen Flüchtlingseinrichtungen ausziehen können (Aus- zugsmanagement). 1.2.3. Für erneut wohnungslos werdende Geflüchtete sind im Einzelfall Rückkehroptionen in Flüchtlingseinrichtungen zu prüfen. Dazu können verfügbare Platzkapazitäten städti- scher Flüchtlingsunterkünfte für die dezentrale Versorgung dieser Personenkreise grundsätzlich genutzt werden. Die Rahmenbedingungen sind auf eine schnelle Been- digung der Wohnungslosigkeit, Re-Integration in Mietverhältnisse und allgemeine In- tegration auszurichten, wobei die Integrationschancen auch durch sozial ausgewoge- ne (und möglichst nicht homogene) Belegungsstrukturen verbessert werden sollen. 1.3. Zum Thema Suche nach Unterbringungsoptionen: 1.3.1. Die zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ordnungsbehördlicher Unterbringungen sind umfangreicher einzusetzen. Hierzu gehören die offensive An- sprache potentieller Kooperationspartner/-innen sowie Kooperations- und Unterstüt- zungsangebote für Vermieter/-innen, die mit angemessenen, sozialen und langfristi- gen Zielsetzungen verknüpft sein können. Gleichzeitig ist das Rechtsmittel der ord- nungsbehördlichen Einweisung grundsätzlich zeitlich zu befristen und eine Reintegra- tion in reguläre Mietverhältnisse anzustreben. 1.3.2. Kooperationen mit dem Ziel der Wohnraumakquise sind zu intensivieren. Hierzu ge- hören verbindliche Absprachen mit dem Amt für Wohnungswesen und den Anbietern sozialarbeiterischer Hilfen für von Wohnungslosigkeit betroffene bzw. bedrohte Haus- halte (Sozialdienste Wohnungsnotfälle). 1.3.3. Auf Grundlage erfolgreicher Konzepte zur Wohnraumakquise sind für die Stadt Müns- ter mit den beteiligten Akteuren Maßnahmen zu entwickeln, wohnungs- und sozialpo- litische Ziele zu verknüpfen. Entsprechende Konzeptansätze werden durch die Ver- waltung eingebracht. 1.3.4. Die im Rahmen der Etatberatungen zum Haushaltsplan 2015 befristet eingerichtete 0,50 Stelle zur sozialarbeiterischen Betreuung ordnungsbehördlich untergebrachter Haushalte mit dem Ziel der Reintegration in ein reguläres Mietverhältnis wird unbe- fristet eingerichtet. 2. Die Umsetzung der Verfahrensvorschläge ist mit Kosten in Höhe von jährlich ca. 239.150 € ein- schließlich der Schaffung bzw. Verstetigung von 2,50 Stellen (VZÄ) Sozialarbeit verbunden, die bisher nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dem stehen voraussichtlich nachvollziehbare Einsparungen im Bereich der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen gegen- über. 3. Der Antrag Nr. A-R/0023/2017 vom 09.05.2017 „Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: Wohnungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen!“ (siehe Anlage) ist hiermit erledigt. 4. Mit der Vorlage dieser Verfahrensvorschläge ist die Tätigkeit des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit beendet. - 3 - V/0600/2017 II. Finanzielle Auswirkungen: Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den in der folgenden Tabelle dargestell- ten Aufwendungen verbunden. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Zeile 11 Personalaufwendungen 2018 ff. 151.750 2,5 * EGr. S 12 Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwendungen 2018 ff. 87.400 Miete, Sach- mittel, Büro- arbeitsplätze Insgesamt: 2018 ff. 239.150 Ab dem Jahr 2018 sind die angegebenen Vollzeitäquivalente durch den Stellenplan 2018 unbefristet einzurichten. Zusätzliche Overheadkosten entstehen nicht, vorhandene sind aber grundsätzlich zuzu- rechnen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla- nung die Ermächtigungen bereitstellt. Für die zunehmend relevanter werdende Schnittstelle zwischen Flüchtlingshilfe und Wohnungslosen- hilfe werden mit der Umsetzung der Vorlage strukturelle Veränderungen in den Organisationseinhei- ten einhergehen, wodurch auch personelle Synergieeffekte entstehen werden. Im Flüchtlingsbereich frei werdende Ressourcen sollen für den Bereich der Wohnungslosenhilfe genutzt werden. Diese sind finanziell jedoch noch nicht zu quantifizieren. Ebenso kann beispielsweise nicht beziffert werden, wel- che Effekte z. B. durch die schnellere Beendigung ordnungsbehördlicher Einweisungen erreichbar sind, die mit den Beschlussvorschlägen initiiert werden. Die präventiven Ansätze werden jedoch ei- nen nennenswerten Teil der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen kompensieren. Der jährliche Gesamtaufwand in Höhe von 239.150 € wird sich dadurch voraussichtlich bereits ab dem Jahr 2018 reduzieren. Begründung: 1. Anlass In der Vorlage V/1029/2016 schilderte die Verwaltung die Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster. Dieses Handlungsfeld befindet sich durch verän- derte und neue Zielgruppen, z. B. EU-Zuwanderer/-innen, anerkannte Flüchtlinge oder auch vermehrt zuziehende Familien mit Migrationshintergrund, in einer zunehmend angespannten Unterbringungs- und Betreuungssituation. Gleichzeitig beansprucht die gesellschaftliche Integration von Flüchtlingen, für die Auszüge aus den Übergangseinrichtungen anstehen, den regulären Wohnungsmarkt sowie Ressourcen der Wohnungslosenhilfe in zunehmendem Maße, räumlich als auch in der Beratung und Unterstützung. Zuletzt vorhandene Unterbringungskapazitäten der Wohnungslosenhilfe sind aktuell weitgehend erschöpft. Es ist absehbar, dass die kommunale Unterbringungsverpflichtung für woh- nungslose Menschen künftig deutlich schwieriger, nur mit zusätzlichem Aufwand und mit neuen in- haltlichen Ansätzen zu gewährleisten sein wird. - 4 - V/0600/2017 Grundsätzlich passt die Verwaltung die Angebote und Leistungen gemeinsam mit den Kooperations- partnern den spezifischen Bedarfen der Zielgruppen laufend an. Neben den bisherigen Zielgruppen als originärem Personenkreis im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sehen Verwaltung und Träger aber aktuell Herausforderungen, die das System der Wohnungslosenhilfe so tiefgreifend beanspruchen, dass sie weitreichende Veränderungen notwendig erscheinen lassen. In der Vorlage V/1029/2016 wurden daher die Themen EU-Zuwanderung, Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt und Suche nach Unterbringungsoptionen als besondere Herausforderungen für die Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster identifiziert und dar- gestellt. Die Entwicklungen machten erkennbar, dass die vorhandene Angebotsstruktur den sich dynamisch verändernden Anforderungen angepasst werden muss. Daher schlug die Verwaltung vor, die darge- stellten Themen und Herausforderungen grundsätzlich aufzubereiten und Möglichkeiten oder Instru- mente zu erarbeiten, um die Angebote der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster so weiterzuentwi- ckeln, dass die dargestellten Herausforderungen möglichst nachhaltig bewältigt werden können. Die Verwaltung hielt es für wichtig, in diesen Prozess die Politik einzubeziehen. Dazu wurde ein interfrak- tioneller Arbeitskreis Wohnungslosigkeit gebildet. Im Prozess der Beratungen des Arbeitskreises wurde deutlich, dass neben den in der Ausgangsvor- lage V/1029/2016 genannten drei Herausforderungen auch dringender Handlungsbedarf für die Ent- wicklung der Obdachlosenunterkunft Trauttmansdorffstraße besteht. Im Sinne eines neuen Konzepts für Menschen in städtischen Obdachloseneinrichtungen werden hier umfangreiche und komplexe Fragestellungen zu thematisieren sein, die von der Verwaltung in einer gesonderten Vorlage darge- stellt werden. Der interfraktionelle Arbeitskreis Wohnungslosigkeit traf sich in der Zeit vom 24.01.2017 bis zum 20.06.2017 zu insgesamt sieben Sitzungen. Die letzte Sitzung wurde gemeinsam mit den in diesem Handlungsfeld tätigen Trägern bzw. Gremien organisiert, um die fachlichen Einschätzungen externer Institutionen und Gremien berücksichtigen zu können. Daran nahmen die Bischof-Hermann-Stiftung und das Projekt Europa.Brücke.Münster, der Integrationsrat, der Sozialdienst katholischer Frauen und die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) teil. Am Rande der Beratungen und ohne, dass dies inhaltlich vertieft wurde, informierte sich der interfrak- tionelle Arbeitskreis Wohnungslosigkeit kurz über die Problematik im Umgang mit alleinstehenden und chronisch psychisch kranken Wohnungslosen. Dieser Personenkreis stellt eine zunehmende, wenn auch kleine Gruppe dar, die für die Akteure in dem Handlungsfeld im Einzelfall besonders her- ausfordernd sein kann. Hierzu wird die Verwaltung zunächst gemeinsam mit dem Landschaftsver- band Westfalen-Lippe als maßgeblichem Kostenträger im Bereich der Hilfen nach §§ 53 und 67 SGB XII die Möglichkeiten sondieren, um entlastende Angebote zu entwickeln. 2. EU-Zuwanderung als Herausforderung für die Wohnungslosenhilfe Die seit dem Jahr 2014 wachsende Zielgruppe der EU-Zuwanderer/-innen beansprucht die Unterbrin- gungsoptionen der Wohnungslosenhilfe und der Verwaltung seit dem Jahr 2015 in zunehmendem Maße. Für die Planung von konkreten Maßnahmen ist eine rechtliche Differenzierung der Zielgruppe in EU-Zuwanderer/-innen mit SGB-II-Ansprüchen und ohne jegliche Leistungsansprüche erforderlich. 2.1 Leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen Der Zielgruppe der leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen werden mit Aufnahme einer Arbeit- nehmertätigkeit alle leistungs- und sozialrechtlichen Ansprüche zuteil. Im Fall von Wohnungslosigkeit besteht der Anspruch auf Unterbringung nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG). Die Unterbrin- - 5 - V/0600/2017 gung erfolgt bei alleinstehenden Personen innerhalb der Angebote der Wohnungslosenhilfe, bei Fa- milien in den städtischen Übergangseinrichtungen in Mecklenbeck (Schwarzer Kamp) und an der Trauttmansdorffstraße. Die Zielsetzung einer baldigen Integration in reguläre Mietverhältnisse besteht auch für diese Zielgruppe, erfordert gleichzeitig aufgrund besonderer Bedarfe (sprachliche Fähigkei- ten, Ausländerrecht) gegenüber früherer Praxis in der Wohnungslosenhilfe veränderte Betreuungs- ressourcen. 2.2 Nicht-leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen Mit der Zielgruppe der nicht-leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen kommen auf die Verwaltung und die Wohnungslosenhilfe besondere Herausforderungen zu. Diese Gruppe hält sich teilweise ohne eine existenzsichernde Lebensgrundlage und Perspektive in Münster auf. Mit der seit dem 16.12.2016 veränderten Gesetzgebung zur „Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen im SGB II und SGB XII“ verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Aufenthalt von EU-Bürgern/-innen nicht ausschließlich an Sozialleistungen zu koppeln, sondern an eine Arbeitnehmertätigkeit. Liegt diese nicht vor, ist eine Rückreise in die Herkunftsländer vorgesehen. Hierzu können mit einer Befris- tung von einem Monat Sachleistungen und Unterbringung (so genannte Überbrückungsleistungen) gewährt werden. In diesem Zeitraum sollen mit den Betroffenen entsprechende Rückkehrvereinbarungen getroffen werden. Diese können durch die Verwaltung bei Bedarf im Rahmen von Beihilfen finanziert werden. Eine befristete Unterbringung soll bezogen auf Größe und Qualität auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert sein. Mit den Kooperationspartnern der Wohnungslosenhilfe sollen dazu Verfahren entwi- ckelt und vereinbart sowie die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen abgestimmt werden. Nach Ablauf der Frist und ausbleibender beruflicher Perspektive wird eine Unterbringungsverpflich- tung nach dem OBG nicht mehr gesehen und folglich verwehrt werden, sollte die Rückreise abgelehnt werden. In der Folge kann in diesen Fällen mit ungesteuertem Campieren und damit verbunden mit vermehrten Einsätzen des Service- und Ordnungsdienstes oder des Kommunalen Sozialen Dienstes im Rahmen von Kindeswohlgefährdungen gerechnet werden. Bei einem fortgesetzten Aufenthalt können ggf. auch ausländerrechtliche Maßnahmen zum Widerruf der Freizügigkeit geprüft werden. Die Absprachen mit den Kooperationspartnern, die Betreuung der Menschen mit einhergehender Do- kumentation und die nachhaltige Organisation von Rückreisen sind nur durch zusätzlichen personel- len Aufwand zu gewährleisten. Mit Blick auf den Personenkreis, der aus dem Ausland nach Deutsch- land zuwandert, bietet es sich aus Sicht der Verwaltung an, sich bei der sozialarbeiterischen Beglei- tung der Menschen an den bewährten Strukturen bei der Betreuung von Flüchtlingen zu orientieren. 2.3 Bedarfe / Kosten Die Kosten für die Finanzierung von Rückreisen werden aktuell aus laufenden Mitteln bereitgestellt, ebenso verhält es sich mit Sachleistungen im Rahmen des SGB XII. In begrenztem Umfang erforder- liche Mittel zur Finanzierung von Dolmetscherkosten und Maßnahmen für zielgruppenspezifische An- gebote (Infobroschüren etc.) können voraussichtlich ebenfalls aus den sonstigen Bereichen der Woh- nungslosenhilfe gedeckt werden. Personalkosten entstehen im Bereich der Absprachen mit den Kooperationspartnern, der psychoso- zialen Beratung sowie der Planung, Organisation und Dokumentation der Überbrückungsleistungen für ausreisewillige Menschen. Zusätzlich ist anzustreben, etwa 5 bis 8 Wohneinheiten für den befriste- ten Aufenthalt von Familien (Verweildauer ca. vier Wochen) anzumieten, die durch Sozialarbeit ent- sprechend zu betreuen sind. Bei einer Ausgangsbasis von 280 jährlich zu beratende Personen sowie ca. 15 pro Jahr zu betreuenden eingewiesenen Haushalten geht die Verwaltung von einem Bedarf für 0,50 Vollzeitäquivalente (VZÄ, Vollzeitstellen) aus. In der folgenden Aufstellung ist zudem der Bedarf für Mietzahlungen für insgesamt 6 anzumietende Wohneinheiten für den befristeten Aufenthalt von Familien angesetzt. - 6 - V/0600/2017 Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen Personalaufwendungen 30.350 € 0,50 VZÄ S 12, Soziale Arbeit Sonstige ordentliche Aufwendungen 36.000 € 6 WEH zu je 500 € mtl. Kaltmiete Gesamt 66.350 € 2.4 Stellungnahme zum Ratsantrag „Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: Woh- nungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen!“ Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE. vom 09.05.2017 (Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2017, siehe Anlage) enthält fünf Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Integration von nicht- leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen. Die Punkte umfassen konkret: Zu 1. Einen nahtlosen Übergang zwischen dem Ende der Winterhilfe und der Öffnung des Land- fahrerplatzes, um unnötige Härten zu vermeiden. Die so genannte Winterhilfe ist seit 2014 ein Angebot von 20 Plätzen in einfachen Wohncon- tainern auf dem Gelände zwischen Albersloher Weg und Stadthafen II. Sie stellt in den Win- termonaten (November bis zum März des Folgejahres), in denen der Bedarf erfahrungsgemäß besonders groß ist, eine Erweiterung der trägerübergreifenden Übernachtungsstelle Hilfever- mittlung und Kurzzeitübernachtung (HuK) der Bischof-Hermann-Stiftung und der gemeinnützi- gen SKM GmbH dar. Diese Unterkunft dient der Übernachtung, nicht aber Tagesaufenthalten wohnungsloser Männer. Sie verfolgt das Ziel, die Verstetigung dauerhafter Aufenthalte zu vermeiden und die Inanspruchnahme von Angeboten im Hilfesystem für wohnungslose Men- schen sowie die Vermittlung in Normalwohnraum zu fördern. Die Platzkapazitäten des HuK im städtischen Gebäude Friedrich-Ebert-Straße 1 wurden im Jahr 2012 für die Zeit der Winter- monate bereits von 40 auf 48 Plätze erhöht. Demgegenüber ist der Landfahrerplatz kurz vor Nienberge (am Kreisverkehr Steinfurter Stra- ße / Vorbergweg) eine städtische Fläche, auf der sich von April bis September - wenn sie in die Stadt Münster kommen - fahrende Leute und seit einigen Jahren auch Menschen aus Ost- europa aufhalten können. Er wurde im Jahr 2013 dafür wieder aktiviert und mit rudimentärer Infrastruktur ausgestattet. Der Landfahrerplatz stellt ein humanitäres Angebot dar. Die Men- schen, die sich dort aufhalten, können die Zeit vor allem für den Versuch nutzen, auf dem Ar- beitsmarkt in Münster Fuß zu fassen. Der Platz ist für einen Aufenthalt in den Wintermonaten aus Sicht der Verwaltung ungeeignet. Daher reisen die Menschen in der Regel mit Unterstüt- zung der Stadt zum Ende des Sommers in ihre Heimatländer oder mit anderem Ziel weiter. Vor allem mit Blick auf den Auftrag der Übernachtungsstelle HuK sieht die Verwaltung keinen Zusammenhang mit dem Angebot des Landfahrerplatzes. Für beide Nutzergruppen soll eben keine Verfestigung des Aufenthalts in prekären Situationen unterstützt werden, wenn nicht der Sprung in die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit gelingt. Zudem soll die Entstehung von „Wohnquartieren“ um die im Winter aufgestellten Container vermieden werden. Zu 2. Die Stadt hält 5 Wohnmöglichkeiten als Notunterkünfte zur Verlängerung des Aufenthaltes in Einzelfällen vor. Die Verwaltung schlägt zwar vor, etwa 5 bis 8 Wohneinheiten für den befristeten Aufenthalt von Familien (Verweildauer ca. vier Wochen) anzumieten, die durch Sozialarbeit entsprechend zu betreuen sind. Hier soll es lediglich um eine Sachleistung im Rahmen der so genannten Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII gehen. Mit dem Ratsantrag ist je- doch intendiert, entsprechende Wohnmöglichkeiten darüber hinaus „für eine gewisse Dauer“ zu nutzen, da in einigen Fällen die für Überbrückungsleistungen vorgesehenen 4 Wochen nicht ausreichen, um eine Arbeit zu finden. - 7 - V/0600/2017 Grundsätzlich besteht für EU-Zuwanderer/-innen keine zeitliche Beschränkung für ihre Ar- beitssuche. Der Gesetzgeber erwartet dann jedoch, dass die Menschen sich und ihre Fami- lienangehörigen wirtschaftlich absichern können, wenn sie aus dem Zweck der Arbeitssuche eingereist sind. Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag nicht zu folgen, sondern Wohn- möglichkeiten lediglich als Sachleistung im Rahmen der so genannten Überbrückungsleistun- gen zu gewähren. Mehr dazu im folgenden Exkurs u. a. zu den Leistungsansprüchen der Personengruppe. Zu 3. Der o. g. Personengruppe wird auf freiwilliger Basis die Möglichkeit gegeben, am städtischen Sprachunterrichtsangebot teilzunehmen. Im Bereich der Flüchtlinge bestehen neben den Sprachförderangeboten des Bundes (insbe- sondere Integrationskurse) und des Landes (z. B. Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegrati- on) auch Angebote zur Kombination von Sprachkursen mit Maßnahmen der Arbeitsaktivie- rung, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die Teilnehmer/-innenzuweisung ergibt sich nach dem Aufenthaltsstatus, wodurch eine Partizipation von EU-Zuwanderern/- innen ohne Leistungsansprüche praktisch ausgeschlossen ist. Darüber hinausgehende Sprachförderangebote für Flüchtlinge werden vor allem als ehrenamt- liche Sprachkurse und Selbstlernangebote organisiert. Darüber hinaus gab es spendenfinan- zierte Sprachkurse in Regie der Stadt. Der Spendenaufruf bezog sich ausdrücklich auf Flücht- linge, eine Finanzierung vergleichbarer Maßnahmen für EU-Zuwanderer/-innen scheidet damit aus. Die Verwaltung schlägt - wie oben beschrieben - lediglich das gesetzliche Instrument der Überbrückungsleistungen für nicht leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen vor. Für diesen kurzen Übergangszeitraum schließt die Verwaltung die Organisation von Sprachförderangebo- ten aus. Unabhängig davon hängt es von Trägern in diesem Bereich ab, ob es ihnen bei- spielsweise gelingt, ehrenamtliche Kräfte zur Organisation einer Sprachvermittlung zu gewin- nen. Anmerkung: Im Rahmen eines neuen Konzepts für Menschen in städtischen Obdachloseneinrichtungen (u. a. Entwicklung des Standortes Trauttmansdorffstraße) wird in den nächsten Monaten durch die Verwaltung geprüft, ob ehrenamtliche Sprachkurse oder Selbstlernangebote für den Per- sonenkreis der leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen zu aktivieren sind. Hierbei wird sie sich an den Verfahren der Flüchtlingsbetreuung in städtischen Flüchtlingseinrichtungen orientieren. Zu 4. Zur Unterstützung bei der Arbeitssuche wird auf freiwilliger Basis durch die Stadt auch für die o. g. Personengruppe ein Beratungsangebot eingerichtet. Das Anliegen ist aus Sicht der Verwaltung im Projekt Europa.Brücke.Münster umgesetzt. Be- reits in einer Stellungnahme zur Projektbeschreibung Mitte 2015 hat die Stadt anerkannt, dass der Träger des Projekts Menschen aus EU-Staaten, deren Lebenssituation von Armut ge- kennzeichnet ist, zielgerichtet unterstützen möchte, sich aus eigener Kraft und mit Hilfen durch Dritte eine nachhaltige Existenzgrundlage zu schaffen. Daher wurde das Projekt als geeignet angesehen, die bereits vorhanden Aktivitäten und Struk- turen zu forcieren und zu intensivieren, um prekäre Lebenssituationen zu mildern bzw. zu be- enden. Die Verwaltung signalisierte ihre Bereitschaft, substanzielle Beiträge zur Unterstützung der Arbeit im Projektzusammenhang beizusteuern. Für das kommunale Jobcenter sind dies seitdem folgende Aktivitäten: - 8 - V/0600/2017 Schulung der Projekt-Mitarbeiter/-innen zu Anspruchsvoraussetzungen und Fördermög- lichkeiten des SGB II, Hospitation der Projekt-Mitarbeiter/-innen, Benennung von konkreten Ansprechpartnern/-innen im Jobcenter für Individualfälle, Weiterführung von im Projekt erarbeiteten Erwerbswegplanungen, Kurzberatung im Joboffice und Nutzung der Netzwerke des Jobcenters. Zu 5. Es wird ein städtischer Nothilfefonds mit einer Mindestausstattung von 10.000 € jährlich zur Verbesserung der humanitären Situation eingerichtet. Die Verwaltung wird - wie mehrfach dargestellt - die Vorgaben des Gesetzgebers durch die am 16.12.2016 veränderte Gesetzgebung zur „Regelung von Ansprüchen ausländischer Per- sonen im SGB II und SGB XII“ auf die Versorgungsleistungen im Sinne der so genannten Überbrückungsleistungen begrenzen. Diese Leistungen umfassen den unmittelbaren Bedarf für Unterkunft, Essen, Körperpflege und medizinische Versorgung. Dementsprechend werden freiwillige Leistungen in Form eines Not- fallfonds nicht für erforderlich gehalten. Anmerkung: Die Kommunale Gesundheitskonferenz hat am 06.07.2016 Handlungsempfehlungen zur „Ge- sundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Menschen ohne Kranken- versicherungsschutz in Münster“ verabschiedet (vgl. Vorlagen V/0590/2016 und V/0930/2016). Die im Rahmen des Haushalts vom Rat der Stadt Münster bereitgestellten Mittel in Höhe von 25.000 € für die Jahre 2017 ff. wurden am 05.04.2017 durch den Ausschuss für Soziales, Stif- tungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung entsperrt (Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherung, Notfallfonds, vgl. Vorlage V/0145/2017). Exkurs: EU-Zuwanderer/-innen - Freizügigkeit, Leistungsansprüche, Obdachlosigkeit Unionsbürger/-innen haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügig- keit, wenn sie selbständig oder unselbständig tätig sind, Dienstleistungen anbieten oder empfangen oder sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenver- sicherungsschutz verfügen. Für eine Dauer von bis zu 3 Monaten unterliegt ihr Aufenthalt keinen Be- dingungen oder Voraussetzungen. Sie müssen lediglich im Besitz gültiger Ausweisdokumente sein. Sozialleistungen erhalten Unionsbürger/-innen in Deutschland grundsätzlich nur, wenn sie durch Bei- tragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme Ansprüche erworben haben. Im Übrigen erlangen sie erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland Ansprüche auf Sozialleistungen. Der Grundgedanke ist, dass Unionsbürger/-innen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich abzusichern. Dementsprechend haben die Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unbefristet keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Es kommen dann lediglich so genannte Überbrückungs- leistungen (§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII) in Betracht. Danach können ihnen bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt werden, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Dies setzt jedoch einen Ausreisewillen voraus. Weigern sich Hilfesuchende auszureisen, besteht auch kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Wenn sich Unionsbürger/-innen mittellos in Münster aufhalten, ist dies häufig damit verbunden, dass sie auch wohnungslos sind. Verfügen sie hingegen über Wohnraum, droht durch eingetretene Mittel- - 9 - V/0600/2017 losigkeit der Verlust der Unterkunft. Wenngleich sie häufig für begrenzte Zeiträume selbst - zum Teil unterstützt durch freie Träger oder Beratungsstellen - zunächst eine provisorische Unterkunft finden oder die bisherige Unterkunft halten können, stellt sich schnell die Frage nach einer Wohnmöglichkeit bzw. der Sicherung der bisherigen Unterkunft. Unfreiwillige Obdachlosigkeit von Personen stellt grundsätzlich eine Gefahr und eine Störung der öf- fentlichen Sicherheit dar. Die Gemeinden sind dann als untere Ordnungsbehörden regelmäßig ver- pflichtet, diese Gefahr abzuwehren. Die Stadt Münster kommt dieser Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 OBG nach. Die betroffenen Personen sind aber verpflichtet, die Obdachlosigkeit durch intensive eigene Bemü- hungen selbst zu beseitigen. Ein Anspruch Obdachloser auf ordnungsbehördliches Einschreiten be- steht nämlich nur, soweit und solange sie die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben können. Unionsbürger/-innen können diese Gefahr u. a. dadurch beheben, dass sie in ihr Heimatland zurück- kehren. Die Rückkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zumutbar. Fehlt eine wirt- schaftliche Absicherung, ist diese vorrangig über das Sozialsystem des Heimatlandes sicher zu stel- len. Wenn familiäre oder freundschaftliche Netzwerke nicht vorhanden sind oder ausreichen, müssen sie ihre Bedarfe mit Hilfe der örtlichen Sozialleistungsträger des Heimatlandes decken. Unionsbür- ger/-innen können sich dann nicht auf Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen. Der Leistungsausschluss für die hiesigen Sozialleistungssysteme bleibt weiter anwendbar, wenn Uni- onsbürger/-innen bereits bei der Einreise bedürftig waren. EU-Freizügigkeit hat eben nicht das Ziel, sich das Land auszusuchen, in dem man öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Ein sich aus der Gefahrenabwehr zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ergebender Unterbringungsanspruch im Bundesgebiet besteht damit ebenso wenig, wie ein Sozialhilfeanspruch (mit Ausnahme der o. g. Überbrückungsleistungen zur Rückkehr ins Heimatland). Vergleichbar ist dies mit der Situation von Bundesbürgern, die in einer anderen deutschen Stadt eine zumutbare Unterbringungsmöglichkeit haben. Die Verwaltung unterstützt die EU-Zuwanderer/-innen bei der Organisation einer Rückreise. Sie kann die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII gewähren und für höchstens einen Mo- nat den unmittelbaren Bedarf für Unterkunft, Essen, Körperpflege und medizinische Versorgung ab- decken. Aber auch wenn es nicht zu diesen Leistungen kommt, besteht das Angebot, die Rückreise (auch finanziell) zu unterstützen. Machen EU-Zuwanderer/-innen von diesem Angebot keinen Gebrauch, ist eine nachfolgend eintre- tende Obdachlosigkeit nicht unfreiwillig, weil sie auf ihrer autonomen Entscheidung beruht. Der vom Bundesgesetzgeber gewollte Ausschluss von Leistungsansprüchen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf nicht durch den gefahrenabwehrrechtlichen Unterbringungsanspruch umgangen werden. Andern- falls würde sich eine Obdachloseneinweisung in eine Form der „Dauerwohnung" ändern, für die nach dem Freizügigkeits- und Sozialrecht kein Anspruch besteht. Die ordnungsbehördliche Maßnahme kann aufgrund ihrer gefahrenrechtlichen Natur lediglich für eine vorübergehende Zeit erfolgen. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht Münster inzwischen durch Beschluss in einem konkre- ten Einzelfall gefolgt, in dem die Stadt Münster wie beschrieben verfahren ist. 3. Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt 3.1 Ausgangslage Im Jahr 2015 sind etwa 2.900 Menschen als Flüchtlinge nach Münster gekommen. Für alle Perso- nen gilt im Rahmen des Asylverfahrens, dass sie zunächst in der Regel in Gemeinschaftsunterkünf- ten untergebracht werden sollen (so genannte Residenzpflicht). Mit dem Abschluss des Asylverfah- rens und der Vergabe eines Aufenthaltstitels endet zwar formal für alle Flüchtlinge die Vorgabe, in - 10 - V/0600/2017 einer städtischen Flüchtlingseinrichtung zu wohnen. Sie müssen danach aber regelmäßig für drei Jahre ihren Wohnsitz in Münster nehmen (so genannte Wohnsitzauflage). Die Vermittlung von Flüchtlingen in eigenen Wohnraum und reguläre Mietverhältnisse ist eine Kern- aufgabe des Sozialdienstes für Flüchtlinge im Sozialamt. In diesem Bereich gewinnt das Engage- ment von Ehrenamtlichen in den Stadtteilen zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen des Auszugs- managements gehört dazu eine gute Vorbereitung auf den Umzug in normalen Wohnraum innerhalb des Stadtgebietes. Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes für Flüchtlinge entwickeln mit den Be- wohner/-innen - und ggf. mit Unterstützung durch Ehrenamtliche - rechtzeitig eine individuelle Wohnperspektive. Sie informieren und beraten über die rechtlichen und organisatorischen Rahmen- bedingungen. Die geflüchteten Menschen sollen ein Maß an Orientierung und Selbständigkeit errei- chen, das ihnen das Wohnen in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung ermöglicht. Der Wohnungsmarkt ist jedoch äußerst begrenzt und die Prozesse bis zur Vermittlung in private Wohnungen sind schwierig und langwierig. Die Wohnsitzauflage verpflichtet die geflüchteten Men- schen in der Regel, in Münster eine Wohnung zu suchen. Vermittlungserfolge in den regulären Wohnraum sind aber erkennbar. Monatlich haben im letzten Jahr durchschnittlich mehr als 60 Per- sonen die städtischen Flüchtlingsunterkünfte verlassen und sind durch Vermittlung des Sozialamtes, von Ehrenamtlichen oder sonstiger Vermittlungen in eigenen Wohnraum gezogen. Bei einer erfolg- reichen Vermittlung in eigenständiges Wohnen ist es zudem das Ziel, die Flüchtlinge auch nachge- hend zu unterstützen und sie bei Bedarf an die Beratungsangebote freier Träger, Stadtteilsozialbü- ros und die Migrantenselbstorganisationen anzubinden, um das Mietverhältnis möglichst nachhaltig zu sichern. Trotz aller Bemühungen ist von einer geringen Zahl von Haushalten auszugehen, die innerhalb der Strukturen eines regulären Mietvertrages scheitern. Die Gründe können z. B. in unzu- reichenden Sprachkenntnissen, einem anderen kulturellen Verständnis von Wohnraumnutzung, wechselnden Einkommensgrundlagen und Unkenntnis über rechtlich/behördliche Rahmenbedin- gungen liegen. Eine Rückkehr in städtische Flüchtlingsunterkünfte ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Sie soll aber künftig im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und in Abhängigkeit von den Bedarfen betroffener Haushalte ermöglicht werden, um die intensive sozialarbeiterische Betreuung für eine schnelle Be- endigung der Wohnungslosigkeit zu nutzen. Die Entscheidung, ob für eine Familie die Rückkehr in eine Flüchtlingseinrichtung oder aber der vorübergehende Einzug in eine Obdachloseneinrichtung in Betracht kommt, soll in Zukunft in intensiven Gesprächen zur Bewertung / Einschätzung der indivi- duellen Situation in einer Erstaufnahmeeinrichtung getroffen werden. Diese wird Gegenstand eines neuen Konzepts für Menschen in städtischen Obdachloseneinrichtungen (Entwicklung des Standor- tes Trauttmansdorffstraße) sein, das in einer noch zu beratenden Vorlage dargestellt wird und das wesentliche Aspekte des münsterschen Konzepts zur Unterbringung und Integration von Flüchtlin- gen für die Wohnungslosenhilfe adaptieren soll. Um diesen Menschen eine weitergehende, nur übergangsweise Perspektive in der Wohnungslo- senhilfe zu ermöglichen, müssen Betreuungssettings geschaffen werden, die dem besonderen Be- ratungsbedarf von geflüchteten, jetzt wohnungslos gewordenen Menschen gerecht werden. Sie ha- ben einen hohen Integrationsbedarf. Das System der Wohnungslosenhilfe verfügt in Münster zwar über eine differenzierte Angebotsstruktur, die den Bedarfen wohnungsloser Menschen grundsätzlich entspricht. Das Hilfesystem ist jedoch nur bedingt auf geflüchtete Menschen eingestellt, im Bereich der Unterbringungskapazitäten, wie auch bei Integrationsangeboten. Das Konzept der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen hat sich in den letzten Jahren bewährt und ermöglicht ein weitestgehend konfliktfreies Leben in der Einrichtung, der Nachbarschaft und dem Stadtteil. Dies ist neben den Einrichtungsgrößen auch auf die intensive Betreuung durch Sozialarbei- ter/-innen sowie durch den Hausdienst zurückzuführen. Die Fortführung und Ausdehnung dieses Un- terbringungsansatzes wurde bei der konzeptionellen Gestaltung der Übergangseinrichtung für woh- nungslose Familien in Mecklenbeck berücksichtigt und erweist sich auch im Bereich der Wohnungs- losenhilfe grundsätzlich als zielführend. - 11 - V/0600/2017 Die Schnittstellen zwischen der Wohnungslosenhilfe sowie der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen werden daher zahlreicher und bedeutsamer. Vor allem erscheint es sinnvoll, erfolgreiche Betreuungsansätze des Bereichs Flüchtlinge für die Wohnungslosenhilfe zu adaptieren. Eine zuneh- mend kooperative Bearbeitung der Themenfelder ist anzustreben, um die personellen und sachlichen Ressourcen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung möglichst optimal einzusetzen. Neben der Klärung der Unterbringungsoptionen müssen hier insbesondere die Instrumente weiter- entwickelt und ausgebaut werden, durch die eine Wohnraumversorgung von geflüchteten Menschen adäquat und nachhaltig begleitet werden kann. Die Folgen einer unzureichenden Integration ehemali- ger Flüchtlinge und die alleinige Versorgung mit Wohnraum im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sind beispielhaft an der Obdachlosenunterkunft Trauttmansdorffstraße zu erkennen. Hier zeigt sich, dass die Unterbringung von ca. 200 Menschen in schwierigen Lebenssituationen und in kaum integrierter Lage hohes Konfliktpotential und wenig Perspektive für eine erfolgreiche Re-Integration in Mietver- hältnisse birgt. 3.2 Bedarfe / Kosten Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit ehemaliger Flüchtlinge ist der Prävention eine maßgebliche Funktion zuzuordnen. Diese gelingt nur durch eine fallbezogene, nachhaltige Vermittlung und Beglei- tung in eigenen Wohnraum mit dem Ziel, einen vorhandenen Mietvertrag sichern zu können. Eine angemessene nachgehende Begleitung ist für etwa 10 % der vermittelten Haushalte in unterschiedli- cher Intensität relevant. Die Belegung der Flüchtlingseinrichtungen hat sich in den vergangenen Monaten kontinuierlich redu- ziert, zum Ende des Jahres dürften noch etwa 2.000 Personen in den Einrichtungen bleiben. Das Tempo der Auszüge wird sich zukünftig wahrscheinlich verringern, da die Menschen mit guten Chan- cen auf dem Wohnungsmarkt zuerst ausgezogen sind. Eine sichere Vorhersage der weiteren Ent- wicklung der Flüchtlingssituation ist nicht möglich. Grundsätzlich geht die Verwaltung davon aus, dass der Stadt Münster perspektivisch wieder geflüchtete Menschen zugewiesen werden, wenn auch vo- raussichtlich nicht in der Intensität, wie Ende 2015/Anfang 2016. Ein zu betreuender Personenkreis von mindestens 1.500 Menschen in ca. 450 bis 500 Haushalten erscheint daher als Untergrenze bis auf weiteres realistisch. Bei einer angemessenen nachgehenden Begleitung für etwa 10 % ergeben sich also pro Jahr ca. 45 bis 50 zu vermittelnde und zu betreuende Haushalte. Aufgrund bisheriger Erfahrungen geht die Verwaltung davon aus, dass eine adäquate Begleitung dieser Haushalte mit 1,00 VZÄ Sozialarbeit zu realisieren ist. Für Fahrtkosten, Informationsmaterialien usw., die im Rah- men der Betreuungsarbeit erforderlich sind, werden jährlich ca. 10.000 € angesetzt. Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen Personalaufwendungen 60.700 € 1,00 VZÄ S 12, Soziale Arbeit Sonstige ordentliche Aufwendungen 10.000 € Sachaufwendungen Gesamt 70.700 € 4. Suche nach Unterbringungsoptionen 4.1 Ausgangslage Die Schaffung und Akquise von Unterbringungsoptionen für die in den Übergangseinrichtungen un- tergebrachen Menschen ist eine grundlegende Herausforderung, um der rechtlichen Verpflichtung der Versorgung wohnungsloser Menschen dauerhaft gerecht werden zu können. Die Übergangseinrich- tungen dienen dem Zweck der kurzfristigen und zeitlich befristeten Unterbringung zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Ziel ist es, für alle Betroffenen so schnell wie möglich eine Reintegration in reguläre Wohn- und Lebensverhältnisse zu erreichen. - 12 - V/0600/2017 Diese notwendige Fluktuation und Wohnraumversorgung ist sowohl auf dem freien wie auch dem öffentlich geförderten Wohnungsmarkt aufgrund der aktuellen Marktsituation seit Monaten erheblich reduziert und beschränkt die Verwaltung im Bedarfsfall auf Unterbringungen in den Übergangseinrich- tungen in Mecklenbeck, in der Trauttmansdorffstraße aber auch im Rahmen von Hotel- und Pensi- onsunterbringungen. Die Akquise geeigneter Wohnungen muss seit geraumer Zeit mit zunehmendem Aufwand betrieben werden. Die Beschlussvorschläge dienen vor allem dazu, sowohl die rechtlichen Möglichkeiten der ordnungs- behördlichen Einweisung auf der Rechtsgrundlage des OBG verstärkt zu nutzen als auch den Ab- schluss von Mietverträgen mit wohnungslosen Haushalten zu erreichen, um Wohnraum in geeigne- tem Maße zu akquirieren. Einweisung bedeutet, dass Obdachlose durch eine Ordnungsbehörde in private Wohnungen einquartiert werden. So werden eigentlich unbeteiligte Wohnungseigentümer/- innen durch die Ordnungsbehörde in Anspruch genommen. Dies Instrument wird aber generell nur in Absprache mit Vermietern/-innen genutzt. Für sie kann die so genannte ordnungsbehördliche Einwei- sung grundsätzlich eine attraktive Option darstellen, risikoarm Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Neben der gesicherten monatlichen Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete durch das Sozialamt, einer regelmäßig erreichbaren Kontaktperson in der Verwaltung für alle relevanten Angelegenheiten (Instandsetzungen, Beendigung von Einweisungen, Nachbarschaftsprobleme etc.) ist jederzeit und sehr kurzfristig im Bedarfsfall eine Rückgabe der überlassenen Wohnung an Eigen- tümer/-innen möglich. Insbesondere für Privatvermieter/-innen wurde das Instrument der ordnungs- behördlichen Einweisungen bislang weniger offensiv genutzt, so dass sich hier möglicherweise zu- sätzliche Akquisemöglichkeiten ergeben. Ähnliche Synergieeffekte in Bezug auf eine gelungene Wohnraumakquise sind in engerer Kooperati- on mit dem Amt für Wohnungswesen sowie den „Sozialdiensten Wohnungsnotfälle“ zu erwarten. Hierzu zählt z. B. die konkrete Ansprache von möglichen Wohnungsgebern mit entsprechenden Hin- weisen des Sozialamtes zu Möglichkeiten der Wohnraumüberlassung unter finanziellen und rechtli- chen Gesichtspunkten und zu möglichen begleitenden, auch sozialarbeiterischen Unterstützungsan- geboten. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre lässt sich zudem festhalten, dass vorher von Wohnungslo- sen belegte Wohnungen sowohl von privaten Vermietern/-innen als auch von Wohnungsbaugesell- schaften in der Regel im System der Wohnungslosenhilfe verbleiben können, wenn ein Haushalt die Wohnung verlassen hat. Dieses sorgt folglich für die Schaffung dezentraler Unterbringungsangebote im Stadtgebiet, welches grundsätzlich die bessere Alternative zu Übergangseinrichtungen der Woh- nungslosenhilfe ist. Die Verwaltung verfolgt ferner seit einiger Zeit die Option, eingewiesene Haushalte möglichst zeitnah in reguläre Mietverhältnisse zu reintegrieren. Die ordnungsbehördliche Einweisung ist idealerweise nur ein kurzfristiges Instrument zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Die Wiedererlangung eines regulären Mietverhältnisses ist für die betroffenen Menschen notwendig, um nicht in prekären Le- benslagen zu verbleiben. Hierzu setzt die Verwaltung seit dem 01.05.2016 erfolgreich eine sozialar- beiterische Fachkraft mit 0,50 VZÄ ein, die durch die Schaffung von Strukturen und Vernetzungen mit den Wohnungsgebern/-innen bereits erste Haushalte in reguläre Mietverhältnisse überführt hat. Aktuell sollen durch diese 0,50 Personalstelle etwa 235 Haushalte mit ca. 750 Personen betreut und nach Möglichkeit dauerhaft in Mietverhältnisse überführt werden. Dieses Ziel ist bei den Personalres- sourcen nicht realistisch, zumal von dieser Möglichkeit künftig in verstärktem Maße Gebrauch ge- macht werden soll. Daher schlägt die Verwaltung vor, die befristete Maßnahme zu verstetigen und zu intensivieren, um eingewiesene Haushalte möglichst zeitnah in reguläre Mietverhältnisse zu reinteg- rieren. Dazu soll der Einsatz um eine sozialarbeiterische Fachkraft mit 0,50 VZÄ erweitert werden. Die Verwaltung beabsichtigt weitergehend, gelungene Konzepte vergleichbarer Städte zu eruieren und eine Übertragbarkeit auf die Stadt Münster und den spezifischen Wohnungsmarkt zu überprüfen. Hierbei ist gegebenenfalls auch eine Verknüpfung wohnungs- und sozialpolitischer Ziele zu überprü- - 13 - V/0600/2017 fen und mit den beteiligten Institutionen zu thematisieren. Angestrebt wird das Einbringen konkreter Vorschläge in den Arbeitskreis „Wohnen in Münster“, der unter Beteiligung relevanter Akteure aus Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, Politik, Verwaltung und Interessenverbänden strategische Wohnraumentwicklungen vorantreibt. Unabhängig von diesen Überlegungen sind zusätzliche Belegungsrechte der Sozialverwaltung für Wohnungen im unteren Mietpreissegment eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ausreichend Notunterbringungsperspektiven zur Verfügung stehen, um auf kostenintensive Sonderunterbringun- gen (z. B. in Hotels und Pensionen) verzichten zu können. Gleichzeitig sollen Kooperations- und Un- terstützungsangebote entwickelt werden, die Vermietern/-innen gemacht werden können. Sie sollen nicht in erster Linie finanzieller Art, sondern mit angemessenen, sozialen und langfristigen Zielset- zungen verknüpft sein. 4.2 Bedarfe / Kosten Grundsätzlich unterliegt ein bedeutender Teil der Schaffung, Ergänzung und Verwaltung von Unter- bringungsoptionen dem laufenden Betrieb der Verwaltung und sollte in diesem Rahmen auch weiter- hin entwickelt und angepasst werden. Gleichzeitig hat sich aber in den letzten Monaten gezeigt, dass die Etablierung einer 0,50 Stelle für Sozialarbeit in dem zu betreuenden Arbeitsfeld der eingewiese- nen Haushalte vielfältige positive Wechselwirkungen bei der Akquise von Wohnraum, der Re- Integration in Mietverhältnisse und der Kooperation mit den großen Wohnbaugesellschaften aber auch privaten Vermietern/-innen hat. Daher wird eine Beibehaltung und Intensivierung dieses Ar- beitsbereiches angestrebt. Um Konzepte vergleichbarer Städte prüfen und übertragen zu können, zusätzliche Belegungsrechte für die Sozialverwaltung zu erwirken sowie Kooperations- und Unterstützungsangebote für Vermie- ter/-innen zu entwickeln, werden darüber hinaus Mittel für Sachaufwendungen benötigt. Neben der Organisation von Foren für den Austausch oder Exkursionen geht es vor allem um Formate, durch die Informationen, Kooperationsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten an potenzielle Wohnungsge- ber/-innen herangetragen werden können. Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen Personalaufwendungen 30.350 € 0,50 VZÄ S 12, Fortführung der Stelle Personalaufwendungen 30.350 € 0,50 VZÄ S 12, Erweiterung Sonstige ordentliche Aufwendungen 10.000 € Sachmittel für die Akquise von Wohnraum, Belegungsrechten, Unterstützung usw. Gesamt 70.700 € 5. Gespräch mit den im Handlungsfeld tätigen Trägern bzw. Gremien Um die fachlichen Einschätzungen berücksichtigen zu können, lud der interfraktionelle Arbeitskreis Institutionen und Gremien ein, die inhaltlich in den Handlungsfeldern der Wohnungslosenhilfe in Münster aktiv sind. An dem Gespräch nahmen die Bischof-Hermann-Stiftung, das Projekt Euro- pa.Brücke.Münster, der Integrationsrat, der Sozialdienst katholischer Frauen und die GGUA teil. Ein Dissens ergab sich in der unterschiedlichen Betrachtung bei der Unterbringungsverpflichtung nicht-leistungsberechtigter EU-Zuwanderer/-innen. Aus Sicht der Träger wurde abweichend von der Rechtsauffassung der Verwaltung eine Unterbringungsverpflichtung unabhängig von der Leistungs- gewährung zumindest bei besonders schutzbedürftigen Menschen gesehen. In diesen Fällen stellt die Verwaltung nach Ablauf des ordnungsbehördlichen Einschreitens vor allem bei Familien mit Kindern auf die Fürsorgepflicht der Eltern ab, wenn danach eine schwierige Wohnsituation durch diese be- wusst herbeigeführt oder in Kauf genommen wird. - 14 - V/0600/2017 Auch die Frage, wann von freiwilliger und unfreiwilliger Wohnungslosigkeit zu sprechen ist, wird un- terschiedlich bewertet, insbesondere wenn die Situation durch eine Rückreise in das Herkunftsland behoben werden kann. Die Träger informierten ferner über ihre Einschätzung, dass die Menge der Unterbringungsangebote für Obdachlose im Herbst und Winter problematisch werden könnte. Dies verbanden sie mit dem Hinweis auf die Organisation einer Winternothilfe in Köln, die für alle Personen zugänglich sei. Schließlich fand noch eine Diskussion über die rechtliche Einschätzung unterschiedlicher Leistungs- ansprüche statt. Positiv bewerteten die externen Teilnehmenden die Kooperation und Absprachen zwischen Trägern und Sozialamt in Einzelfällen. Die konzeptionellen Überlegungen zur Weiterentwicklung der Obdachloseneinrichtung Trauttmans- dorffstraße wurden einheitlich positiv bewertet. Hierzu wird die Verwaltung noch eine gesonderte Vor- lage vorlegen. 6. Kosten und Finanzierung Insgesamt ergeben sich aus den Beschlussvorschlägen die folgenden jährlichen Finanzbedarfe: Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen Personalaufwendungen 151.750 € 2,50 VZÄ S 12, Soziale Arbeit, davon 0,50 VZÄ bereits befristet eingesetzt Sonstige ordentliche Aufwendungen 56.000 € Hinzu kommen 31.400 € jährliche Kosten für Büroarbeitsplätze Gesamt 207.750 € Die Verwaltung schlägt nach einem positiven Beschluss über die Verfahrensvorschläge vor, die Maß- nahmen sukzessive umzusetzen. Zunächst sollte die erfolgreiche Maßnahme, eingewiesene Haus- halte möglichst zeitnah in reguläre Mietverhältnisse zu reintegrieren, verstetigt werden, verbunden mit der vorgeschlagenen Erweiterung ab dem Jahr 2018 über den Stellenplan abgesichert. Auch für den Bereich der nicht-leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen sollten die Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung zügig aktiviert werden. Dies vor allem, weil im Winter mit einer Verschärfung der Situation und einem erhöhten Unterbringungsdruck zu rechnen ist. Hier geht es insbesondere um die psychosoziale Beratung der Menschen sowie die Planung, Organisation und Dokumentation von Überbrückungsleistungen, wenn entsprechende Rückkehrvereinbarungen mit Ausreisewilligen getrof- fen werden. Bei Bedarf sind mit den kooperierenden Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die not- wendigen Unterstützungsmaßnahmen abzustimmen. Mit Beginn des Jahres 2018 soll eine angemessene nachgehende Begleitung für die Flüchtlingshaus- halte installiert werden, deren Auszug aus einer Flüchtlingseinrichtung gelingt, die für eine nachhalti- ge Sicherung eines neuen Mietverhältnisses aber eine Unterstützung benötigen. Dazu sollen die er- folgreichen Betreuungsansätze des Flüchtlingsbereichs für die Wohnungslosenhilfe adaptiert werden, um die für die Wohnungssicherung notwendigen Integrationsleistungen in der Begleitung der Flücht- linge in ihrem neuen Umfeld fortführen zu können. Dementsprechend muss eine personelle Anpassung der Wohnungslosenhilfe in der Verwaltung nicht gleichbedeutend mit einer Personalaufstockung sein, wenn Kompetenzen und Ressourcen im Be- reich der Flüchtlingsbetreuung hierfür nutzbar wären. Das für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Fachwissen wäre jedenfalls vorhanden. Mit der zunehmenden Vermittlung von Flüchtlingen in eige- nen Wohnraum und einer geringeren Anzahl von Plätzen in den Übergangseinrichtungen für Flücht- linge ergeben sich hierfür eventuell personelle Kapazitäten. Eine sichere Vorhersage der weiteren Entwicklung der Flüchtlingssituation und damit der künftigen Personalbedarfe in diesem Bereich ist - 15 - V/0600/2017 aber nicht möglich. Grundsätzlich geht die Verwaltung zwar davon aus, dass der Stadt Münster per- spektivisch wieder geflüchtete Menschen zugewiesen werden. Ob, ab wann und in welchem Umfang kann jedoch noch nicht gesagt werden. Wenn eine ausreichende Konsolidierung eintritt, sollen die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Personalbedarfe durch Einsparungen in der Betreuung der Flücht- lingseinrichtungen gedeckt werden. Betroffene Mitarbeiter/-innen könnten die Arbeitsbereiche wech- seln, wenn sie dies wünschen. Die veranschlagten Sachmittel können absehbar durch aktuelle Einsparungen im Bereich der Leis- tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gedeckt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem Rückgang der Flüchtlingszahlen und der Umstellung der kommunalen Finanzierung der Aufgaben nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz auf Monatspauschalen voraussichtlich auch eine ganz erhebliche Reduzierung auf der Ertragsseite eintreten wird. Daher ist noch offen, ob im Saldo die Deckung eines Mehrbedarfs an anderer Stelle erwirtschaftet wird. 7. Ausblick Grundsätzlich sind die Zielsetzungen der Wohnungslosenhilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit universal für jede Zielgruppe anwendbar. Wohnungslosigkeit darf nicht zu einer verstetigten Problem- lage bestimmter Personenkreise werden, die Integration behindert und Perspektiven einschränkt. Die Wohnungslosenhilfe der letzten Jahre ist geprägt von Menschen mit Migrationshintergrund, deren Integration häufig durch Wohnungslosigkeit mindestens behindert wurde. Aktuell beanspruchen Per- sonengruppen in zunehmender Zahl die Wohnungslosenhilfe, die eben nicht nur einen Bedarf an Wohnraum haben, sondern auch maßgebliche Integrationsbedarfe in den Bereichen Sprache, Be- schäftigung, Kultur und Gesellschaft. Mit einem Beschluss über diese Vorlage ist für die Herausforderungen durch die EU-Zuwanderung für die Verwaltung zunächst eine grundsätzliche Herangehensweise gewährleistet, die aktuelle rechtliche Veränderungen aufgreift und den Versuch unternimmt, noch ungeklärte Rechtsbereiche nachhaltig bearbeiten zu können. Künftig ist davon auszugehen, dass sich bezüglich der Gewährung von Sozial- leistungen, der Anerkennung eines Arbeitnehmerstatus und der ordnungsbehördlichen Unterbringung dieser Personengruppe noch Veränderungen und Entwicklungen ergeben können. Dies kann einen weiteren Zuzug dieser Menschen bedeuten, aber auch eine deutlich restriktivere gesetzliche Hand- habung, die zu vermehrten, auch öffentlich wahrnehmbaren prekären Lebenslagen führen kann. Bezüglich der Versorgung von Flüchtlingen möchte die Verwaltung weiterhin an einer umfassenden, nachhaltigen Integration der Menschen arbeiten, zu der teilweise auch die Begleitung nach dem Auf- enthalt in einer Flüchtlingseinrichtung gehören soll. Vorhandene Handlungsstandards und möglichst auch Personalkapazitäten sollen hierfür genutzt werden. Gleichzeitig muss jedoch auch verdeutlicht werden, dass die Entwicklung der Zuwanderungszahlen aufgrund der weltpolitischen Situation über- haupt nicht absehbar ist und eine Veränderung der Bedarfe jederzeit erfolgen kann. Abschließend ist zu den Unterbringungsoptionen der Stadt Münster festzustellen, dass die Woh- nungslosenhilfe bei der Unterbringung alleinstehender Personen und in der Regel auch bei Familien gut aufgestellt ist. Neue Zielgruppen mit veränderten Bedarfen erfordern jedoch häufig Unterbrin- gungsquantitäten und -qualitäten, die nicht ad hoc zur Verfügung gestellt werden können. Die Umset- zung hoheitlicher Aufgaben, wie die Vermeidung von Obdachlosigkeit, ist daher weiterhin stetig den sich verändernden Bedarfen anzupassen. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0600/2017/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit Beratungsfolge 06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.12.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt den folgenden Verfahrensvorschlägen des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit zu, um die Angebote der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster möglichst nachhaltig weiterzuentwickeln: 1.1. Zum Thema EU-Zuwanderung als Herausforderung für die Wohnungslosenhilfe: 1.1.1. EU-Zuwanderer/-innen mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II erhalten im Zu- ge der gesetzlichen Rahmenbedingungen in vollem Umfang erforderliche Hilfen. Bei tatsächlicher Wohnungslosigkeit wird wie bisher eine Unterbringung gewähr- leistet. 1.1.2. EU-Zuwanderer/-innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II erhalten im Rahmen veränderter gesetzlicher Regelungen existenzsichernde Leistungen und eine befristete Unterbringung für maximal einen Monat. In diesem Zeitraum wer- den mit den Betroffenen entsprechende Rückkehrvereinbarungen getroffen. Die Verwaltung stellt in einer weiteren Vorlage dar, welche Regelungen bei EU-Zuwanderer/-innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II vor dem Hintergrund veränderter gesetzlicher Vorschriften Anwendung finden. In dieser Vorlage soll auch beschrieben werden, welche gemeinsamen Schritte unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Betroffenen unternommen werden, um eine erfolgreiche Integration möglich zu machen. Zudem soll der Bericht darstellen, wie die Verwaltung agiert, wenn eine In- tegration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich ist. 1.1.3. Die Unterbringung für die unter Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.1.2 beschriebenen Ziel- gruppen soll sowohl für alleinstehende Personen, als auch für Familien weiterhin im Rahmen der bestehenden Wohnungslosenhilfe organisiert werden. Derzeit wird Vorlagen-Nr.: V/0600/2017/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Ruppel Herr Lembeck Ruf: 492-5968 / 492-5040 E-Mail: Ruppel@stadt-muenster.de Lembeck@stadt-muenster.de Datum: 01.12.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0600/2017/1 davon ausgegangen, dass die bestehenden Unterbringungsoptionen ausreichen, um den Personenkreis versorgen zu können. 1.2. Zum Thema Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt: 1.2.1. Das System der Wohnungslosenhilfe ist für die Zielgruppe wohnungslos geworde- ner Flüchtlinge anzupassen. Dazu sind erfolgreiche Betreuungsansätze des Be- reichs Flüchtlinge für die Wohnungslosenhilfe zu adaptieren und die vorhandenen Ressourcen und Erfahrungen der Bereiche Wohnungslosenhilfe und der Betreu- ung von Flüchtlingen zu bündeln und angemessen zu ergänzen. 1.2.2. Präventive Ansätze zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sind für die Flüchtlin- ge zu entwickeln, die aus städtischen Flüchtlingseinrichtungen ausziehen können (Auszugsmanagement). 1.2.3. Für erneut wohnungslos werdende Geflüchtete sind im Einzelfall Rückkehroptio- nen in Flüchtlingseinrichtungen zu prüfen. Dazu können verfügbare Platzkapazitä- ten städtischer Flüchtlingsunterkünfte für die dezentrale Versorgung dieser Perso- nenkreise grundsätzlich genutzt werden. Die Rahmenbedingungen sind auf eine schnelle Beendigung der Wohnungslosigkeit, Re-Integration in Mietverhältnisse und allgemeine Integration auszurichten, wobei die Integrationschancen auch durch sozial ausgewogene (und möglichst nicht homogene) Belegungsstrukturen verbessert werden sollen. 1.3. Zum Thema Suche nach Unterbringungsoptionen: 1.3.1. Die zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ordnungsbehördli- cher Unterbringungen sind umfangreicher einzusetzen. Hierzu gehören die offen- sive Ansprache potentieller Kooperationspartner/-innen sowie Kooperations- und Unterstützungsangebote für Vermieter/-innen, die mit angemessenen, sozialen und langfristigen Zielsetzungen verknüpft sein können. Gleichzeitig ist das Rechtsmittel der ordnungsbehördlichen Einweisung grundsätzlich zeitlich zu befris- ten und eine Reintegration in reguläre Mietverhältnisse anzustreben. 1.3.2. Kooperationen mit dem Ziel der Wohnraumakquise sind zu intensivieren. Hierzu gehören verbindliche Absprachen mit dem Amt für Wohnungswesen und den An- bietern sozialarbeiterischer Hilfen für von Wohnungslosigkeit betroffene bzw. be- drohte Haushalte (Sozialdienste Wohnungsnotfälle). 1.3.3. Auf Grundlage erfolgreicher Konzepte zur Wohnraumakquise sind für die Stadt Münster mit den beteiligten Akteuren Maßnahmen zu entwickeln, wohnungs- und sozialpolitische Ziele zu verknüpfen. Entsprechende Konzeptansätze werden durch die Verwaltung eingebracht. 1.3.4. Die im Rahmen der Etatberatungen zum Haushaltsplan 2015 befristet eingerichte- te 0,50 Stelle zur sozialarbeiterischen Betreuung ordnungsbehördlich unterge- brachter Haushalte mit dem Ziel der Reintegration in ein reguläres Mietverhältnis wird unbefristet eingerichtet. 2. Die Umsetzung der Verfahrensvorschläge ist mit Kosten in Höhe von jährlich ca. 239.150 € einschließlich der Schaffung bzw. Verstetigung von 2,50 Stellen (VZÄ) Sozialarbeit verbunden, die bisher nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dem stehen voraussichtlich nachvollzieh- bare Einsparungen im Bereich der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen gegenüber. 3. Der Antrag Nr. A-R/0023/2017 vom 09.05.2017 „Soziale Maßnahmen für EU- Zuwanderer*innen: Wohnungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen!“ (siehe Anlage) ist hiermit erledigt. 4. Mit der Vorlage dieser Verfahrensvorschläge ist die Tätigkeit des interfraktionellen Arbeitskrei- ses Wohnungslosigkeit beendet. - 3 - V/0600/2017/1 II. Finanzielle Auswirkungen: Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den in der folgenden Tabelle darge- stellten Aufwendungen verbunden. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Zeile 11 Personalaufwendungen 2018 ff. 151.750 2,5 * EGr. S 12 Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwendungen 2018 ff. 87.400 Miete, Sach- mittel, Büro- arbeitsplätze Insgesamt: 2018 ff. 239.150 Ab dem Jahr 2018 sind die angegebenen Vollzeitäquivalente durch den Stellenplan 2018 unbefris- tet einzurichten. Zusätzliche Overheadkosten entstehen nicht, vorhandene sind aber grundsätzlich zuzurechnen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla- nung die Ermächtigungen bereitstellt. Für die zunehmend relevanter werdende Schnittstelle zwischen Flüchtlingshilfe und Wohnungslo- senhilfe werden mit der Umsetzung der Vorlage strukturelle Veränderungen in den Organisations- einheiten einhergehen, wodurch auch personelle Synergieeffekte entstehen werden. Im Flücht- lingsbereich frei werdende Ressourcen sollen für den Bereich der Wohnungslosenhilfe genutzt werden. Diese sind finanziell jedoch noch nicht zu quantifizieren. Ebenso kann beispielsweise nicht beziffert werden, welche Effekte z. B. durch die schnellere Beendigung ordnungsbehördlicher Ein- weisungen erreichbar sind, die mit den Beschlussvorschlägen initiiert werden. Die präventiven An- sätze werden jedoch einen nennenswerten Teil der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen kompensieren. Der jährliche Gesamtaufwand in Höhe von 239.150 € wird sich dadurch voraus- sichtlich bereits ab dem Jahr 2018 reduzieren. Begründung: Der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung hat am 22.11.2017 beschlossen, dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlags der Vorlage mit der Änderung der Ziffer 1.1.2. zu empfehlen. Der Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government hat sich dieser Empfehlung für eine geänderte Beschlussfassung am 30.11.2017 angeschlossen. Die Verwaltung empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat der geänderten Beschlussempfehlung zu folgen. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Anlage - Ratsantrag DIE LINKE. Nr. A-R/0023/2017 - Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen
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Antrag an den Rat Nr . A-R/0023/2017 9.05.2017 Ratsantrag Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: Wohnungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen! D er Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Um unnötige Härten für nicht leistungsberechtigte EU-Zuwanderer*innen zu vermeiden, erfolgt eine bessere Abstimmung und zukünftig ein nahtloser Übergang zwischen dem Ende der Winterhilfe und der Öffnung des Landfahrerplatzes. 2. Die Stadt hält 5 Wohnmöglichkeiten als Notunterkünfte zur Verlängerung des Aufenthaltes in Einzelfällen vor. 3. Auch der o.g. Personengruppe wird auf freiwilliger Basis die Möglichkeit gegeben, am städtischen Sprachunterrichtsangebot teilzunehmen. Der Zugang erfolgt in Kooperation mit der vor Ort aktiven Hilfseinrichtung. 4. Zur Unterstützung bei der Arbeitssuche wird auf freiwilliger Basis durch die Stadt auch für die o.g. Personengruppe ein Beratungsangebot eingerichtet. Der Zugang zu diesem Angebot soll in Abstimmung mit der vor Ort aktiven Hilfseinrichtung erfolgen. 5. Es wird ein städtischer Nothilfefonds mit einer Mindestausstattung von 10 000,- € jährlich zur Verbesserung der humanitären Situation eingerichtet. Begründung: DIE LINKE. Ratsfraktion Münster Achtermannstraße 19 48143 Münster Telefon 02 51 / 9 81 60 51 An den Oberbürgermeister Anlage 2/3 Die Freizügigkeit von Arbeitnehmer*innen ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet wird. EU-Bürger*innen steht es demnach zu, • in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen, • dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre, • zu diesem Zweck dort zu wohnen, • selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältni sses dort zu bleiben, • hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedin gungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Menschen aus ärmeren Regionen (z.B. Bulgarien, Rumänien, Slowakei) kommen in der Hoffnung auf eine Arbeit und ein Auskommen auch nach Münster. Nach geltender Rechtslage sollen diese Menschen, wenn sie keine Arbeit gefunden haben und somit nicht in das Sozialsystem der BRD kommen, maximal 4 Wochen und danach keine Sozialleistungen mehr erhalten. Der Stadt Münster hat aber die Möglichkeit, freiwillige Leistungen im Sinne der Zuwanderer*innen zu erbringen, da diese oftmals unter unerträglichen humanitären Zuständen leiden. Zu 1: Nicht immer reisen Familien nach Beendigung des Angebotes des Landfahrerplatzes (LFP) im Herbst „zurück“, sondern halten sich „unerlaubt“ rund um die Container der Winternothilfe auf. Wenn die Container abgebaut werden, zelten die Personen ohne WC und fließend Wasser am Kanal bis der LFP wieder öffnet. Von den selbst gesuchten Zeltplätzen sind sie zuletzt auch immer wieder vertrieben worden. Die einzige „offizielle“ Option für Familien ohne Leistungsanspruch ist im Sommer der LFP . Für die Männer besteht die Möglichkeit, die Winternothilfe in Anspruch zu nehmen. Ein abgestimmter, nahtloser Übergang der Nutzungsmöglichkeit von Winterhilfe und Landfahrer*innenplatz würde diesen Missstand zumindest für die Männer beseitigen. Auch für die Frauen und Kinder muss eine Lösung gefunden werden. Zu 2: In einigen Fällen reichen 4 Wochen nicht aus, eine Arbeit zu finden, obwohl im Prinzip eine reelle Chance dafür besteht. Die Stadt sollte für diese Einzelfälle 5 Wohmöglichkeiten bereitstellen, die für eine gewisse Dauer genutzt werden können. Zu 3: Städtische Sprachangebote, die z.B. für Flüchtlinge organisiert worden sind, sollen auch von der o.g. Gruppe genutzt werden können, da zuweilen nur mangelnde Sprachkenntnisse das entscheidende Einstellungshindernis darstellen. 3/3 Zu 4: Dreh- und Angelpunkt der Probleme der EU-Zuwanderer*innen ist ein fehlender Arbeitsplatz. Eine freiwillige Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Stadt, angegliedert beim städtischen Jobcenter, könnte den Menschen, denen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland keinerlei Perspektive bietet, helfen, in der BRD Fuß zu fassen und eine Existenz aufzubauen. Zu 5: Materielle Unterstützung der Nothilfe muss zur Zeit ausschließlich aus Spenden organisiert werden. Ein Nothilfefond der Stadt könnte einspringen und wäre unter humanen Aspekten hilfreich, wenn andere Träger bei der dringenden Versorgung nicht- leistungsberechtigter Wohnungsloser mit dem Nötigsten (z.B. Windeln, Babynahrung usw.) überfordert sind. DIE LINKE. Ratsfraktion Münster Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Heiko Wischnewski, Ortrud Philipp
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Trauttmansdorffstraße
- Achtermannstraße 19
- Schwarzer Kamp
- Albersloher Weg
- Vorbergweg
- Friedrich-Ebert-Straße 1
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Details
- Aktenzeichen
- V/0600/2017/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.12.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37