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V/0600/2017/1

Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit

Vorlagen 01.12.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2017, TOP 19

Beschlussvorlage

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage - Ratsantrag DIE LINKE. Nr. A-R/0023/2017 - Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen

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Beschlussvorlage

55255 Zeichen

V/0600/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und 
Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.11.2017 Integrationsrat Anhörung 
22.11.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  Vorberatung 
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung  
30.11.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  Vorberatung 
 und E-Government  
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
13.12.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt den folgenden Verfahrensvorschlägen des interfraktionellen Arbeitskreises Woh-
nungslosigkeit zu, um die Angebote der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster möglichst nach-
haltig weiterzuentwickeln: 
1.1. Zum Thema EU-Zuwanderung als Herausforderung für die Wohnungslosenhilfe: 
1.1.1. EU-Zuwanderer/-innen mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II erhalten im Zuge 
der gesetzlichen Rahmenbedingungen in vollem Umfang erforderliche Hilfen. Bei tat-
sächlicher Wohnungslosigkeit wird wie bisher eine Unterbringung gewährleistet. 
1.1.2. EU-Zuwanderer/-innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II erhalten im Rah-
men veränderter gesetzlicher Regelungen existenzsichernde Leistungen und eine be-
fristete Unterbringung für maximal einen Monat. In diesem Zeitraum werden mit den 
Betroffenen entsprechende Rückkehrvereinbarungen getroffen. 
1.1.3. Die Unterbringung für die unter Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.1.2 beschriebenen Zielgrup-
pen soll sowohl für alleinstehende Personen, als auch für Familien weiterhin im Rah-
men der bestehenden Wohnungslosenhilfe organisiert werden. Derzeit wird davon 
ausgegangen, dass die bestehenden Unterbringungsoptionen ausreichen, um den 
Personenkreis versorgen zu können. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0600/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Ruppel 
Herr Lembeck 
Ruf: 
492-5968 / 492-5040 
E-Mail: 
Ruppel@stadt-muenster.de 
Lembeck@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.09.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0600/2017 
 
1.2. Zum Thema Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt: 
1.2.1. Das System der Wohnungslosenhilfe ist für die Zielgruppe wohnungslos gewordener 
Flüchtlinge anzupassen. Dazu sind erfolgreiche Betreuungsansätze des Bereichs 
Flüchtlinge für die Wohnungslosenhilfe zu adaptieren und die vorhandenen Ressour-
cen und Erfahrungen der Bereiche Wohnungslosenhilfe und der Betreuung von 
Flüchtlingen zu bündeln und angemessen zu ergänzen. 
1.2.2. Präventive Ansätze zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sind für die Flüchtlinge 
zu entwickeln, die aus städtischen Flüchtlingseinrichtungen ausziehen können (Aus-
zugsmanagement). 
1.2.3. Für erneut wohnungslos werdende Geflüchtete sind im Einzelfall Rückkehroptionen in 
Flüchtlingseinrichtungen zu prüfen. Dazu können verfügbare Platzkapazitäten städti-
scher Flüchtlingsunterkünfte für die dezentrale Versorgung dieser Personenkreise 
grundsätzlich genutzt werden. Die Rahmenbedingungen sind auf eine schnelle Been-
digung der Wohnungslosigkeit, Re-Integration in Mietverhältnisse und allgemeine In-
tegration auszurichten, wobei die Integrationschancen auch durch sozial ausgewoge-
ne (und möglichst nicht homogene) Belegungsstrukturen verbessert werden sollen. 
1.3. Zum Thema Suche nach Unterbringungsoptionen: 
1.3.1. Die zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ordnungsbehördlicher 
Unterbringungen sind umfangreicher einzusetzen. Hierzu gehören die offensive An-
sprache potentieller Kooperationspartner/-innen sowie Kooperations- und Unterstüt-
zungsangebote für Vermieter/-innen, die mit angemessenen, sozialen und langfristi-
gen Zielsetzungen verknüpft sein können. Gleichzeitig ist das Rechtsmittel der ord-
nungsbehördlichen Einweisung grundsätzlich zeitlich zu befristen und eine Reintegra-
tion in reguläre Mietverhältnisse anzustreben. 
1.3.2. Kooperationen mit dem Ziel der Wohnraumakquise sind zu intensivieren. Hierzu ge-
hören verbindliche Absprachen mit dem Amt für Wohnungswesen und den Anbietern 
sozialarbeiterischer Hilfen für von Wohnungslosigkeit betroffene bzw. bedrohte Haus-
halte (Sozialdienste Wohnungsnotfälle).  
1.3.3. Auf Grundlage erfolgreicher Konzepte zur Wohnraumakquise sind für die Stadt Müns-
ter mit den beteiligten Akteuren Maßnahmen zu entwickeln, wohnungs- und sozialpo-
litische Ziele zu verknüpfen. Entsprechende Konzeptansätze werden durch die Ver-
waltung eingebracht.  
1.3.4. Die im Rahmen der Etatberatungen zum Haushaltsplan 2015 befristet eingerichtete 
0,50 Stelle zur sozialarbeiterischen Betreuung ordnungsbehördlich untergebrachter 
Haushalte mit dem Ziel der Reintegration in ein reguläres Mietverhältnis wird unbe-
fristet eingerichtet. 
 
2. Die Umsetzung der Verfahrensvorschläge ist mit Kosten in Höhe von jährlich ca. 239.150 € ein-
schließlich der Schaffung bzw. Verstetigung von 2,50 Stellen (VZÄ) Sozialarbeit verbunden, die 
bisher nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dem stehen voraussichtlich nachvollziehbare 
Einsparungen im Bereich der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen gegen-
über.  
 
3. Der Antrag Nr. A-R/0023/2017 vom 09.05.2017 „Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: 
Wohnungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen!“ (siehe Anlage) ist hiermit 
erledigt. 
 
4. Mit der Vorlage dieser Verfahrensvorschläge ist die Tätigkeit des interfraktionellen Arbeitskreises 
Wohnungslosigkeit beendet.

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V/0600/2017 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den in der folgenden Tabelle dargestell-
ten Aufwendungen verbunden. 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer 
Bedarfe 
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 2018 ff. 151.750 2,5 * EGr. S 12 
Zeile 16 Sonstige ordentliche  
Aufwendungen 
2018 ff. 87.400 Miete, Sach-
mittel, Büro-
arbeitsplätze 
Insgesamt:   2018 ff. 239.150  
 
Ab dem Jahr 2018 sind die angegebenen Vollzeitäquivalente durch den Stellenplan 2018 unbefristet 
einzurichten. Zusätzliche Overheadkosten entstehen nicht, vorhandene sind aber grundsätzlich zuzu-
rechnen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass 
der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
Für die zunehmend relevanter werdende Schnittstelle zwischen Flüchtlingshilfe und Wohnungslosen-
hilfe werden mit der Umsetzung der Vorlage strukturelle Veränderungen in den Organisationseinhei-
ten einhergehen, wodurch auch personelle Synergieeffekte entstehen werden. Im Flüchtlingsbereich 
frei werdende Ressourcen sollen für den Bereich der Wohnungslosenhilfe genutzt werden. Diese sind 
finanziell jedoch noch nicht zu quantifizieren. Ebenso kann beispielsweise nicht beziffert werden, wel-
che Effekte z. B. durch die schnellere Beendigung ordnungsbehördlicher Einweisungen erreichbar 
sind, die mit den Beschlussvorschlägen initiiert werden. Die präventiven Ansätze werden jedoch ei-
nen nennenswerten Teil der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen kompensieren. Der jährliche 
Gesamtaufwand in Höhe von 239.150 € wird sich dadurch voraussichtlich bereits ab dem Jahr 2018 
reduzieren. 
 
 
Begründung: 
 
1. Anlass 
 
In der Vorlage V/1029/2016 schilderte die Verwaltung die Entwicklungen und Herausforderungen im 
Bereich der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster. Dieses Handlungsfeld befindet sich durch verän-
derte und neue Zielgruppen, z. B. EU-Zuwanderer/-innen, anerkannte Flüchtlinge oder auch vermehrt 
zuziehende Familien mit Migrationshintergrund, in einer zunehmend angespannten Unterbringungs- 
und Betreuungssituation. Gleichzeitig beansprucht die gesellschaftliche Integration von Flüchtlingen, 
für die Auszüge aus den Übergangseinrichtungen anstehen, den regulären Wohnungsmarkt sowie 
Ressourcen der Wohnungslosenhilfe in zunehmendem Maße, räumlich als auch in der Beratung und 
Unterstützung. Zuletzt vorhandene Unterbringungskapazitäten der Wohnungslosenhilfe sind aktuell 
weitgehend erschöpft. Es ist absehbar, dass die kommunale Unterbringungsverpflichtung für woh-
nungslose Menschen künftig deutlich schwieriger, nur mit zusätzlichem Aufwand und mit neuen in-
haltlichen Ansätzen zu gewährleisten sein wird.

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V/0600/2017 
Grundsätzlich passt die Verwaltung die Angebote und Leistungen gemeinsam mit den Kooperations-
partnern den spezifischen Bedarfen der Zielgruppen laufend an. Neben den bisherigen Zielgruppen 
als originärem Personenkreis im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sehen Verwaltung und Träger aber 
aktuell Herausforderungen, die das System der Wohnungslosenhilfe so tiefgreifend beanspruchen, 
dass sie weitreichende Veränderungen notwendig erscheinen lassen. In der Vorlage V/1029/2016 
wurden daher die Themen 
 EU-Zuwanderung, 
 Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt und 
 Suche nach Unterbringungsoptionen 
als besondere Herausforderungen für die Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster identifiziert und dar-
gestellt. 
 
Die Entwicklungen machten erkennbar, dass die vorhandene Angebotsstruktur den sich dynamisch 
verändernden Anforderungen angepasst werden muss. Daher schlug die Verwaltung vor, die darge-
stellten Themen und Herausforderungen grundsätzlich aufzubereiten und Möglichkeiten oder Instru-
mente zu erarbeiten, um die Angebote der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster so weiterzuentwi-
ckeln, dass die dargestellten Herausforderungen möglichst nachhaltig bewältigt werden können. Die 
Verwaltung hielt es für wichtig, in diesen Prozess die Politik einzubeziehen. Dazu wurde ein interfrak-
tioneller Arbeitskreis Wohnungslosigkeit gebildet. 
 
Im Prozess der Beratungen des Arbeitskreises wurde deutlich, dass neben den in der Ausgangsvor-
lage V/1029/2016 genannten drei Herausforderungen auch dringender Handlungsbedarf für die Ent-
wicklung der Obdachlosenunterkunft Trauttmansdorffstraße besteht. Im Sinne eines neuen Konzepts 
für Menschen in städtischen Obdachloseneinrichtungen werden hier umfangreiche und komplexe 
Fragestellungen zu thematisieren sein, die von der Verwaltung in einer gesonderten Vorlage darge-
stellt werden. 
 
Der interfraktionelle Arbeitskreis Wohnungslosigkeit traf sich in der Zeit vom 24.01.2017 bis zum 
20.06.2017 zu insgesamt sieben Sitzungen. Die letzte Sitzung wurde gemeinsam mit den in diesem 
Handlungsfeld tätigen Trägern bzw. Gremien organisiert, um die fachlichen Einschätzungen externer 
Institutionen und Gremien berücksichtigen zu können. Daran nahmen die Bischof-Hermann-Stiftung 
und das Projekt Europa.Brücke.Münster, der Integrationsrat, der Sozialdienst katholischer Frauen und 
die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) teil.  
 
Am Rande der Beratungen und ohne, dass dies inhaltlich vertieft wurde, informierte sich der interfrak-
tionelle Arbeitskreis Wohnungslosigkeit kurz über die Problematik im Umgang mit alleinstehenden 
und chronisch psychisch kranken Wohnungslosen. Dieser Personenkreis stellt eine zunehmende, 
wenn auch kleine Gruppe dar, die für die Akteure in dem Handlungsfeld im Einzelfall besonders her-
ausfordernd sein kann. Hierzu wird die Verwaltung zunächst gemeinsam mit dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe als maßgeblichem Kostenträger im Bereich der Hilfen nach §§ 53 und 67 
SGB XII die Möglichkeiten sondieren, um entlastende Angebote zu entwickeln. 
 
2. EU-Zuwanderung als Herausforderung für die Wohnungslosenhilfe 
 
Die seit dem Jahr 2014 wachsende Zielgruppe der EU-Zuwanderer/-innen beansprucht die Unterbrin-
gungsoptionen der Wohnungslosenhilfe und der Verwaltung seit dem Jahr 2015 in zunehmendem 
Maße. Für die Planung von konkreten Maßnahmen ist eine rechtliche Differenzierung der Zielgruppe 
in EU-Zuwanderer/-innen mit SGB-II-Ansprüchen und ohne jegliche Leistungsansprüche erforderlich. 
 
2.1 Leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen 
 
Der Zielgruppe der leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen werden mit Aufnahme einer Arbeit-
nehmertätigkeit alle leistungs- und sozialrechtlichen Ansprüche zuteil. Im Fall von Wohnungslosigkeit 
besteht der Anspruch auf Unterbringung nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG). Die Unterbrin-

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V/0600/2017 
gung erfolgt bei alleinstehenden Personen innerhalb der Angebote der Wohnungslosenhilfe, bei Fa-
milien in den städtischen Übergangseinrichtungen in Mecklenbeck (Schwarzer Kamp) und an der 
Trauttmansdorffstraße. Die Zielsetzung einer baldigen Integration in reguläre Mietverhältnisse besteht 
auch für diese Zielgruppe, erfordert gleichzeitig aufgrund besonderer Bedarfe (sprachliche Fähigkei-
ten, Ausländerrecht) gegenüber früherer Praxis in der Wohnungslosenhilfe veränderte Betreuungs-
ressourcen.  
 
2.2 Nicht-leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen 
 
Mit der Zielgruppe der nicht-leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen kommen auf die Verwaltung 
und die Wohnungslosenhilfe besondere Herausforderungen zu. Diese Gruppe hält sich teilweise ohne 
eine existenzsichernde Lebensgrundlage und Perspektive in Münster auf. Mit der seit dem 
16.12.2016 veränderten Gesetzgebung zur „Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen im 
SGB II und SGB XII“ verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Aufenthalt von EU-Bürgern/-innen 
nicht ausschließlich an Sozialleistungen zu koppeln, sondern an eine Arbeitnehmertätigkeit. Liegt 
diese nicht vor, ist eine Rückreise in die Herkunftsländer vorgesehen. Hierzu können mit einer Befris-
tung von einem Monat Sachleistungen und Unterbringung (so genannte Überbrückungsleistungen) 
gewährt werden. 
 
In diesem Zeitraum sollen mit den Betroffenen entsprechende Rückkehrvereinbarungen getroffen 
werden. Diese können durch die Verwaltung bei Bedarf im Rahmen von Beihilfen finanziert werden. 
Eine befristete Unterbringung soll bezogen auf Größe und Qualität auf ein vertretbares Mindestmaß 
reduziert sein. Mit den Kooperationspartnern der Wohnungslosenhilfe sollen dazu Verfahren entwi-
ckelt und vereinbart sowie die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen abgestimmt werden. 
 
Nach Ablauf der Frist und ausbleibender beruflicher Perspektive wird eine Unterbringungsverpflich-
tung nach dem OBG nicht mehr gesehen und folglich verwehrt werden, sollte die Rückreise abgelehnt 
werden. In der Folge kann in diesen Fällen mit ungesteuertem Campieren und damit verbunden mit 
vermehrten Einsätzen des Service- und Ordnungsdienstes oder des Kommunalen Sozialen Dienstes 
im Rahmen von Kindeswohlgefährdungen gerechnet werden. Bei einem fortgesetzten Aufenthalt 
können ggf. auch ausländerrechtliche Maßnahmen zum Widerruf der Freizügigkeit geprüft werden. 
 
Die Absprachen mit den Kooperationspartnern, die Betreuung der Menschen mit einhergehender Do-
kumentation und die nachhaltige Organisation von Rückreisen sind nur durch zusätzlichen personel-
len Aufwand zu gewährleisten. Mit Blick auf den Personenkreis, der aus dem Ausland nach Deutsch-
land zuwandert, bietet es sich aus Sicht der Verwaltung an, sich bei der sozialarbeiterischen Beglei-
tung der Menschen an den bewährten Strukturen bei der Betreuung von Flüchtlingen zu orientieren.  
 
2.3 Bedarfe / Kosten 
 
Die Kosten für die Finanzierung von Rückreisen werden aktuell aus laufenden Mitteln bereitgestellt, 
ebenso verhält es sich mit Sachleistungen im Rahmen des SGB XII. In begrenztem Umfang erforder-
liche Mittel zur Finanzierung von Dolmetscherkosten und Maßnahmen für zielgruppenspezifische An-
gebote (Infobroschüren etc.) können voraussichtlich ebenfalls aus den sonstigen Bereichen der Woh-
nungslosenhilfe gedeckt werden. 
 
Personalkosten entstehen im Bereich der Absprachen mit den Kooperationspartnern, der psychoso-
zialen Beratung sowie der Planung, Organisation und Dokumentation der Überbrückungsleistungen 
für ausreisewillige Menschen. Zusätzlich ist anzustreben, etwa 5 bis 8 Wohneinheiten für den befriste-
ten Aufenthalt von Familien (Verweildauer ca. vier Wochen) anzumieten, die durch Sozialarbeit ent-
sprechend zu betreuen sind. Bei einer Ausgangsbasis von 280 jährlich zu beratende Personen sowie 
ca. 15 pro Jahr zu betreuenden eingewiesenen Haushalten geht die Verwaltung von einem Bedarf für 
0,50 Vollzeitäquivalente (VZÄ, Vollzeitstellen) aus. In der folgenden Aufstellung ist zudem der Bedarf 
für Mietzahlungen für insgesamt 6 anzumietende Wohneinheiten für den befristeten Aufenthalt von 
Familien angesetzt.

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V/0600/2017 
Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen 
Personalaufwendungen 30.350 € 0,50 VZÄ S 12, Soziale Arbeit 
Sonstige ordentliche Aufwendungen 36.000 € 6 WEH zu je 500 € mtl. Kaltmiete 
Gesamt 66.350 €  
 
2.4 Stellungnahme zum Ratsantrag „Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: Woh-
nungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen!“ 
 
Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE. vom 09.05.2017 (Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2017,  
siehe Anlage) enthält fünf Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Integration von nicht-
leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen. Die Punkte umfassen konkret: 
 
Zu 1. Einen nahtlosen Übergang zwischen dem Ende der Winterhilfe und der Öffnung des Land-
fahrerplatzes, um unnötige Härten zu vermeiden. 
 
Die so genannte Winterhilfe ist seit 2014 ein Angebot von 20 Plätzen in einfachen Wohncon-
tainern auf dem Gelände zwischen Albersloher Weg und Stadthafen II. Sie stellt in den Win-
termonaten (November bis zum März des Folgejahres), in denen der Bedarf erfahrungsgemäß 
besonders groß ist, eine Erweiterung der trägerübergreifenden Übernachtungsstelle Hilfever-
mittlung und Kurzzeitübernachtung (HuK) der Bischof-Hermann-Stiftung und der gemeinnützi-
gen SKM GmbH dar. Diese Unterkunft dient der Übernachtung, nicht aber Tagesaufenthalten 
wohnungsloser Männer. Sie verfolgt das Ziel, die Verstetigung dauerhafter Aufenthalte zu 
vermeiden und die Inanspruchnahme von Angeboten im Hilfesystem für wohnungslose Men-
schen sowie die Vermittlung in Normalwohnraum zu fördern. Die Platzkapazitäten des HuK im 
städtischen Gebäude Friedrich-Ebert-Straße 1 wurden im Jahr 2012 für die Zeit der Winter-
monate bereits von 40 auf 48 Plätze erhöht. 
 
Demgegenüber ist der Landfahrerplatz kurz vor Nienberge (am Kreisverkehr Steinfurter Stra-
ße / Vorbergweg) eine städtische Fläche, auf der sich von April bis September - wenn sie in 
die Stadt Münster kommen - fahrende Leute und seit einigen Jahren auch Menschen aus Ost-
europa aufhalten können. Er wurde im Jahr 2013 dafür wieder aktiviert und mit rudimentärer 
Infrastruktur ausgestattet. Der Landfahrerplatz stellt ein humanitäres Angebot dar. Die Men-
schen, die sich dort aufhalten, können die Zeit vor allem für den Versuch nutzen, auf dem Ar-
beitsmarkt in Münster Fuß zu fassen. Der Platz ist für einen Aufenthalt in den Wintermonaten 
aus Sicht der Verwaltung ungeeignet. Daher reisen die Menschen in der Regel mit Unterstüt-
zung der Stadt zum Ende des Sommers in ihre Heimatländer oder mit anderem Ziel weiter. 
 
Vor allem mit Blick auf den Auftrag der Übernachtungsstelle HuK sieht die Verwaltung keinen 
Zusammenhang mit dem Angebot des Landfahrerplatzes. Für beide Nutzergruppen soll eben 
keine Verfestigung des Aufenthalts in prekären Situationen unterstützt werden, wenn nicht der 
Sprung in die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit gelingt. Zudem soll die Entstehung von 
„Wohnquartieren“ um die im Winter aufgestellten Container vermieden werden. 
 
Zu 2. Die Stadt hält 5 Wohnmöglichkeiten als Notunterkünfte zur Verlängerung des Aufenthaltes in 
Einzelfällen vor. 
 
Die Verwaltung schlägt zwar vor, etwa 5 bis 8 Wohneinheiten für den befristeten Aufenthalt 
von Familien (Verweildauer ca. vier Wochen) anzumieten, die durch Sozialarbeit entsprechend 
zu betreuen sind. Hier soll es lediglich um eine Sachleistung im Rahmen der so genannten 
Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII gehen. Mit dem Ratsantrag ist je-
doch intendiert, entsprechende Wohnmöglichkeiten darüber hinaus „für eine gewisse Dauer“ 
zu nutzen, da in einigen Fällen die für Überbrückungsleistungen vorgesehenen 4 Wochen 
nicht ausreichen, um eine Arbeit zu finden.

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V/0600/2017 
 
Grundsätzlich besteht für EU-Zuwanderer/-innen keine zeitliche Beschränkung für ihre Ar-
beitssuche. Der Gesetzgeber erwartet dann jedoch, dass die Menschen sich und ihre Fami-
lienangehörigen wirtschaftlich absichern können, wenn sie aus dem Zweck der Arbeitssuche 
eingereist sind. Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag nicht zu folgen, sondern Wohn-
möglichkeiten lediglich als Sachleistung im Rahmen der so genannten Überbrückungsleistun-
gen zu gewähren. 
 
Mehr dazu im folgenden Exkurs u. a. zu den Leistungsansprüchen der Personengruppe. 
 
Zu 3. Der o. g. Personengruppe wird auf freiwilliger Basis die Möglichkeit gegeben, am städtischen 
Sprachunterrichtsangebot teilzunehmen. 
 
Im Bereich der Flüchtlinge bestehen neben den Sprachförderangeboten des Bundes (insbe-
sondere Integrationskurse) und des Landes (z. B. Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegrati-
on) auch Angebote zur Kombination von Sprachkursen mit Maßnahmen der Arbeitsaktivie-
rung, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die Teilnehmer/-innenzuweisung 
ergibt sich nach dem Aufenthaltsstatus, wodurch eine Partizipation von EU-Zuwanderern/-
innen ohne Leistungsansprüche praktisch ausgeschlossen ist. 
 
Darüber hinausgehende Sprachförderangebote für Flüchtlinge werden vor allem als ehrenamt-
liche Sprachkurse und Selbstlernangebote organisiert. Darüber hinaus gab es spendenfinan-
zierte Sprachkurse in Regie der Stadt. Der Spendenaufruf bezog sich ausdrücklich auf Flücht-
linge, eine Finanzierung vergleichbarer Maßnahmen für EU-Zuwanderer/-innen scheidet damit 
aus. 
 
Die Verwaltung schlägt - wie oben beschrieben - lediglich das gesetzliche Instrument der 
Überbrückungsleistungen für nicht leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen vor. Für diesen 
kurzen Übergangszeitraum schließt die Verwaltung die Organisation von Sprachförderangebo-
ten aus. Unabhängig davon hängt es von Trägern in diesem Bereich ab, ob es ihnen bei-
spielsweise gelingt, ehrenamtliche Kräfte zur Organisation einer Sprachvermittlung zu gewin-
nen. 
 
Anmerkung: 
Im Rahmen eines neuen Konzepts für Menschen in städtischen Obdachloseneinrichtungen 
(u. a. Entwicklung des Standortes Trauttmansdorffstraße) wird in den nächsten Monaten durch 
die Verwaltung geprüft, ob ehrenamtliche Sprachkurse oder Selbstlernangebote für den Per-
sonenkreis der leistungsberechtigten EU-Zuwanderer/-innen zu aktivieren sind. Hierbei wird 
sie sich an den Verfahren der Flüchtlingsbetreuung in städtischen Flüchtlingseinrichtungen 
orientieren. 
 
Zu 4. Zur Unterstützung bei der Arbeitssuche wird auf freiwilliger Basis durch die Stadt auch für die 
o. g. Personengruppe ein Beratungsangebot eingerichtet. 
 
Das Anliegen ist aus Sicht der Verwaltung im Projekt Europa.Brücke.Münster umgesetzt. Be-
reits in einer Stellungnahme zur Projektbeschreibung Mitte 2015 hat die Stadt anerkannt, dass 
der Träger des Projekts Menschen aus EU-Staaten, deren Lebenssituation von Armut ge-
kennzeichnet ist, zielgerichtet unterstützen möchte, sich aus eigener Kraft und mit Hilfen durch 
Dritte eine nachhaltige Existenzgrundlage zu schaffen. 
 
Daher wurde das Projekt als geeignet angesehen, die bereits vorhanden Aktivitäten und Struk-
turen zu forcieren und zu intensivieren, um prekäre Lebenssituationen zu mildern bzw. zu be-
enden. Die Verwaltung signalisierte ihre Bereitschaft, substanzielle Beiträge zur Unterstützung 
der Arbeit im Projektzusammenhang beizusteuern. Für das kommunale Jobcenter sind dies 
seitdem folgende Aktivitäten:

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V/0600/2017 
 Schulung der Projekt-Mitarbeiter/-innen zu Anspruchsvoraussetzungen und Fördermög-
lichkeiten des SGB II, 
 Hospitation der Projekt-Mitarbeiter/-innen, 
 Benennung von konkreten Ansprechpartnern/-innen im Jobcenter für Individualfälle, 
 Weiterführung von im Projekt erarbeiteten Erwerbswegplanungen, 
 Kurzberatung im Joboffice und 
 Nutzung der Netzwerke des Jobcenters. 
 
Zu 5. Es wird ein städtischer Nothilfefonds mit einer Mindestausstattung von 10.000 € jährlich zur 
Verbesserung der humanitären Situation eingerichtet. 
 
Die Verwaltung wird - wie mehrfach dargestellt - die Vorgaben des Gesetzgebers durch die 
am 16.12.2016 veränderte Gesetzgebung zur „Regelung von Ansprüchen ausländischer Per-
sonen im SGB II und SGB XII“ auf die Versorgungsleistungen im Sinne der so genannten 
Überbrückungsleistungen begrenzen. 
 
Diese Leistungen umfassen den unmittelbaren Bedarf für Unterkunft, Essen, Körperpflege und 
medizinische Versorgung. Dementsprechend werden freiwillige Leistungen in Form eines Not-
fallfonds nicht für erforderlich gehalten. 
 
Anmerkung: 
Die Kommunale Gesundheitskonferenz hat am 06.07.2016 Handlungsempfehlungen zur „Ge-
sundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Menschen ohne Kranken-
versicherungsschutz in Münster“ verabschiedet (vgl. Vorlagen V/0590/2016 und V/0930/2016). 
Die im Rahmen des Haushalts vom Rat der Stadt Münster bereitgestellten Mittel in Höhe von 
25.000 € für die Jahre 2017 ff. wurden am 05.04.2017 durch den Ausschuss für Soziales, Stif-
tungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung entsperrt (Notfallversorgung von 
Menschen ohne Krankenversicherung, Notfallfonds, vgl. Vorlage V/0145/2017). 
 
Exkurs: EU-Zuwanderer/-innen - Freizügigkeit, Leistungsansprüche, Obdachlosigkeit 
 
Unionsbürger/-innen haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügig-
keit, wenn sie selbständig oder unselbständig tätig sind, Dienstleistungen anbieten oder empfangen 
oder sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenver-
sicherungsschutz verfügen. Für eine Dauer von bis zu 3 Monaten unterliegt ihr Aufenthalt keinen Be-
dingungen oder Voraussetzungen. Sie müssen lediglich im Besitz gültiger Ausweisdokumente sein. 
 
Sozialleistungen erhalten Unionsbürger/-innen in Deutschland grundsätzlich nur, wenn sie durch Bei-
tragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme Ansprüche erworben haben. Im Übrigen erlangen sie 
erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland Ansprüche auf Sozialleistungen. 
 
Der Grundgedanke ist, dass Unionsbürger/-innen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in 
der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich abzusichern. 
Dementsprechend haben die Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren 
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII 
unbefristet keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Es kommen dann lediglich so genannte Überbrückungs-
leistungen (§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII) in Betracht. Danach können ihnen bis zur Ausreise, längstens 
jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte 
Hilfen gewährt werden, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Dies setzt jedoch einen 
Ausreisewillen voraus. Weigern sich Hilfesuchende auszureisen, besteht auch kein Anspruch auf 
Überbrückungsleistungen. 
 
Wenn sich Unionsbürger/-innen mittellos in Münster aufhalten, ist dies häufig damit verbunden, dass 
sie auch wohnungslos sind. Verfügen sie hingegen über Wohnraum, droht durch eingetretene Mittel-

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V/0600/2017 
losigkeit der Verlust der Unterkunft. Wenngleich sie häufig für begrenzte Zeiträume selbst - zum Teil 
unterstützt durch freie Träger oder Beratungsstellen - zunächst eine provisorische Unterkunft finden 
oder die bisherige Unterkunft halten können, stellt sich schnell die Frage nach einer Wohnmöglichkeit 
bzw. der Sicherung der bisherigen Unterkunft. 
 
Unfreiwillige Obdachlosigkeit von Personen stellt grundsätzlich eine Gefahr und eine Störung der öf-
fentlichen Sicherheit dar. Die Gemeinden sind dann als untere Ordnungsbehörden regelmäßig ver-
pflichtet, diese Gefahr abzuwehren. Die Stadt Münster kommt dieser Verpflichtung gemäß § 14 
Abs. 1 OBG nach. 
 
Die betroffenen Personen sind aber verpflichtet, die Obdachlosigkeit durch intensive eigene Bemü-
hungen selbst zu beseitigen. Ein Anspruch Obdachloser auf ordnungsbehördliches Einschreiten be-
steht nämlich nur, soweit und solange sie die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe 
der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben können. 
 
Unionsbürger/-innen können diese Gefahr u. a. dadurch beheben, dass sie in ihr Heimatland zurück-
kehren. Die Rückkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zumutbar. Fehlt eine wirt-
schaftliche Absicherung, ist diese vorrangig über das Sozialsystem des Heimatlandes sicher zu stel-
len. Wenn familiäre oder freundschaftliche Netzwerke nicht vorhanden sind oder ausreichen, müssen 
sie ihre Bedarfe mit Hilfe der örtlichen Sozialleistungsträger des Heimatlandes decken. Unionsbür-
ger/-innen können sich dann nicht auf Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen. 
 
Der Leistungsausschluss für die hiesigen Sozialleistungssysteme bleibt weiter anwendbar, wenn Uni-
onsbürger/-innen bereits bei der Einreise bedürftig waren. EU-Freizügigkeit hat eben nicht das Ziel, 
sich das Land auszusuchen, in dem man öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Ein sich aus 
der Gefahrenabwehr zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ergebender Unterbringungsanspruch im 
Bundesgebiet besteht damit ebenso wenig, wie ein Sozialhilfeanspruch (mit Ausnahme der o. g. 
Überbrückungsleistungen zur Rückkehr ins Heimatland). Vergleichbar ist dies mit der Situation von 
Bundesbürgern, die in einer anderen deutschen Stadt eine zumutbare Unterbringungsmöglichkeit 
haben. 
 
Die Verwaltung unterstützt die EU-Zuwanderer/-innen bei der Organisation einer Rückreise. Sie kann 
die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII gewähren und für höchstens einen Mo-
nat den unmittelbaren Bedarf für Unterkunft, Essen, Körperpflege und medizinische Versorgung ab-
decken. Aber auch wenn es nicht zu diesen Leistungen kommt, besteht das Angebot, die Rückreise 
(auch finanziell) zu unterstützen. 
 
Machen EU-Zuwanderer/-innen von diesem Angebot keinen Gebrauch, ist eine nachfolgend eintre-
tende Obdachlosigkeit nicht unfreiwillig, weil sie auf ihrer autonomen Entscheidung beruht. Der vom 
Bundesgesetzgeber gewollte Ausschluss von Leistungsansprüchen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII 
darf nicht durch den gefahrenabwehrrechtlichen Unterbringungsanspruch umgangen werden. Andern-
falls würde sich eine Obdachloseneinweisung in eine Form der „Dauerwohnung" ändern, für die nach 
dem Freizügigkeits- und Sozialrecht kein Anspruch besteht. Die ordnungsbehördliche Maßnahme 
kann aufgrund ihrer gefahrenrechtlichen Natur lediglich für eine vorübergehende Zeit erfolgen. Dieser 
Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht Münster inzwischen durch Beschluss in einem konkre-
ten Einzelfall gefolgt, in dem die Stadt Münster wie beschrieben verfahren ist. 
 
3. Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt 
 
3.1 Ausgangslage 
 
Im Jahr 2015 sind etwa 2.900 Menschen als Flüchtlinge nach Münster gekommen. Für alle Perso-
nen gilt im Rahmen des Asylverfahrens, dass sie zunächst in der Regel in Gemeinschaftsunterkünf-
ten untergebracht werden sollen (so genannte Residenzpflicht). Mit dem Abschluss des Asylverfah-
rens und der Vergabe eines Aufenthaltstitels endet zwar formal für alle Flüchtlinge die Vorgabe, in

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V/0600/2017 
einer städtischen Flüchtlingseinrichtung zu wohnen. Sie müssen danach aber regelmäßig für drei 
Jahre ihren Wohnsitz in Münster nehmen (so genannte Wohnsitzauflage). 
 
Die Vermittlung von Flüchtlingen in eigenen Wohnraum und reguläre Mietverhältnisse ist eine Kern-
aufgabe des Sozialdienstes für Flüchtlinge im Sozialamt. In diesem Bereich gewinnt das Engage-
ment von Ehrenamtlichen in den Stadtteilen zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen des Auszugs-
managements gehört dazu eine gute Vorbereitung auf den Umzug in normalen Wohnraum innerhalb 
des Stadtgebietes. Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes für Flüchtlinge entwickeln mit den Be-
wohner/-innen - und ggf. mit Unterstützung durch Ehrenamtliche - rechtzeitig eine individuelle 
Wohnperspektive. Sie informieren und beraten über die rechtlichen und organisatorischen Rahmen-
bedingungen. Die geflüchteten Menschen sollen ein Maß an Orientierung und Selbständigkeit errei-
chen, das ihnen das Wohnen in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung ermöglicht. 
 
Der Wohnungsmarkt ist jedoch äußerst begrenzt und die Prozesse bis zur Vermittlung in private 
Wohnungen sind schwierig und langwierig. Die Wohnsitzauflage verpflichtet die geflüchteten Men-
schen in der Regel, in Münster eine Wohnung zu suchen. Vermittlungserfolge in den regulären 
Wohnraum sind aber erkennbar. Monatlich haben im letzten Jahr durchschnittlich mehr als 60 Per-
sonen die städtischen Flüchtlingsunterkünfte verlassen und sind durch Vermittlung des Sozialamtes, 
von Ehrenamtlichen oder sonstiger Vermittlungen in eigenen Wohnraum gezogen. Bei einer erfolg-
reichen Vermittlung in eigenständiges Wohnen ist es zudem das Ziel, die Flüchtlinge auch nachge-
hend zu unterstützen und sie bei Bedarf an die Beratungsangebote freier Träger, Stadtteilsozialbü-
ros und die Migrantenselbstorganisationen anzubinden, um das Mietverhältnis möglichst nachhaltig 
zu sichern. Trotz aller Bemühungen ist von einer geringen Zahl von Haushalten auszugehen, die 
innerhalb der Strukturen eines regulären Mietvertrages scheitern. Die Gründe können z. B. in unzu-
reichenden Sprachkenntnissen, einem anderen kulturellen Verständnis von Wohnraumnutzung, 
wechselnden Einkommensgrundlagen und Unkenntnis über rechtlich/behördliche Rahmenbedin-
gungen liegen. 
 
Eine Rückkehr in städtische Flüchtlingsunterkünfte ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Sie soll 
aber künftig im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und in Abhängigkeit von den Bedarfen betroffener 
Haushalte ermöglicht werden, um die intensive sozialarbeiterische Betreuung für eine schnelle Be-
endigung der Wohnungslosigkeit zu nutzen. Die Entscheidung, ob für eine Familie die Rückkehr in 
eine Flüchtlingseinrichtung oder aber der vorübergehende Einzug in eine Obdachloseneinrichtung in 
Betracht kommt, soll in Zukunft in intensiven Gesprächen zur Bewertung / Einschätzung der indivi-
duellen Situation in einer Erstaufnahmeeinrichtung getroffen werden. Diese wird Gegenstand eines 
neuen Konzepts für Menschen in städtischen Obdachloseneinrichtungen (Entwicklung des Standor-
tes Trauttmansdorffstraße) sein, das in einer noch zu beratenden Vorlage dargestellt wird und das 
wesentliche Aspekte des münsterschen Konzepts zur Unterbringung und Integration von Flüchtlin-
gen für die Wohnungslosenhilfe adaptieren soll. 
 
Um diesen Menschen eine weitergehende, nur übergangsweise Perspektive in der Wohnungslo-
senhilfe zu ermöglichen, müssen Betreuungssettings geschaffen werden, die dem besonderen Be-
ratungsbedarf von geflüchteten, jetzt wohnungslos gewordenen Menschen gerecht werden. Sie ha-
ben einen hohen Integrationsbedarf. Das System der Wohnungslosenhilfe verfügt in Münster zwar 
über eine differenzierte Angebotsstruktur, die den Bedarfen wohnungsloser Menschen grundsätzlich 
entspricht. Das Hilfesystem ist jedoch nur bedingt auf geflüchtete Menschen eingestellt, im Bereich 
der Unterbringungskapazitäten, wie auch bei Integrationsangeboten. 
 
Das Konzept der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen hat sich in den letzten Jahren bewährt 
und ermöglicht ein weitestgehend konfliktfreies Leben in der Einrichtung, der Nachbarschaft und dem 
Stadtteil. Dies ist neben den Einrichtungsgrößen auch auf die intensive Betreuung durch Sozialarbei-
ter/-innen sowie durch den Hausdienst zurückzuführen. Die Fortführung und Ausdehnung dieses Un-
terbringungsansatzes wurde bei der konzeptionellen Gestaltung der Übergangseinrichtung für woh-
nungslose Familien in Mecklenbeck berücksichtigt und erweist sich auch im Bereich der Wohnungs-
losenhilfe grundsätzlich als zielführend.

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V/0600/2017 
Die Schnittstellen zwischen der Wohnungslosenhilfe sowie der Unterbringung und Betreuung von 
Flüchtlingen werden daher zahlreicher und bedeutsamer. Vor allem erscheint es sinnvoll, erfolgreiche 
Betreuungsansätze des Bereichs Flüchtlinge für die Wohnungslosenhilfe zu adaptieren. Eine zuneh-
mend kooperative Bearbeitung der Themenfelder ist anzustreben, um die personellen und sachlichen 
Ressourcen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung möglichst optimal einzusetzen. 
 
Neben der Klärung der Unterbringungsoptionen müssen hier insbesondere die Instrumente weiter-
entwickelt und ausgebaut werden, durch die eine Wohnraumversorgung von geflüchteten Menschen 
adäquat und nachhaltig begleitet werden kann. Die Folgen einer unzureichenden Integration ehemali-
ger Flüchtlinge und die alleinige Versorgung mit Wohnraum im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sind 
beispielhaft an der Obdachlosenunterkunft Trauttmansdorffstraße zu erkennen. Hier zeigt sich, dass 
die Unterbringung von ca. 200 Menschen in schwierigen Lebenssituationen und in kaum integrierter 
Lage hohes Konfliktpotential und wenig Perspektive für eine erfolgreiche Re-Integration in Mietver-
hältnisse birgt.  
 
3.2 Bedarfe / Kosten 
 
Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit ehemaliger Flüchtlinge ist der Prävention eine maßgebliche 
Funktion zuzuordnen. Diese gelingt nur durch eine fallbezogene, nachhaltige Vermittlung und Beglei-
tung in eigenen Wohnraum mit dem Ziel, einen vorhandenen Mietvertrag sichern zu können. Eine 
angemessene nachgehende Begleitung ist für etwa 10 % der vermittelten Haushalte in unterschiedli-
cher Intensität relevant. 
 
Die Belegung der Flüchtlingseinrichtungen hat sich in den vergangenen Monaten kontinuierlich redu-
ziert, zum Ende des Jahres dürften noch etwa 2.000 Personen in den Einrichtungen bleiben. Das 
Tempo der Auszüge wird sich zukünftig wahrscheinlich verringern, da die Menschen mit guten Chan-
cen auf dem Wohnungsmarkt zuerst ausgezogen sind. Eine sichere Vorhersage der weiteren Ent-
wicklung der Flüchtlingssituation ist nicht möglich. Grundsätzlich geht die Verwaltung davon aus, dass 
der Stadt Münster perspektivisch wieder geflüchtete Menschen zugewiesen werden, wenn auch vo-
raussichtlich nicht in der Intensität, wie Ende 2015/Anfang 2016. Ein zu betreuender Personenkreis 
von mindestens 1.500 Menschen in ca. 450 bis 500 Haushalten erscheint daher als Untergrenze bis 
auf weiteres realistisch. Bei einer angemessenen nachgehenden Begleitung für etwa 10 % ergeben 
sich also pro Jahr ca. 45 bis 50 zu vermittelnde und zu betreuende Haushalte. Aufgrund bisheriger 
Erfahrungen geht die Verwaltung davon aus, dass eine adäquate Begleitung dieser Haushalte mit 
1,00 VZÄ Sozialarbeit zu realisieren ist. Für Fahrtkosten, Informationsmaterialien usw., die im Rah-
men der Betreuungsarbeit erforderlich sind, werden jährlich ca. 10.000 € angesetzt. 
 
Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen 
Personalaufwendungen 60.700 € 1,00 VZÄ S 12, Soziale Arbeit 
Sonstige ordentliche Aufwendungen 10.000 € Sachaufwendungen 
Gesamt 70.700 €  
 
4. Suche nach Unterbringungsoptionen 
 
4.1 Ausgangslage 
 
Die Schaffung und Akquise von Unterbringungsoptionen für die in den Übergangseinrichtungen un-
tergebrachen Menschen ist eine grundlegende Herausforderung, um der rechtlichen Verpflichtung der 
Versorgung wohnungsloser Menschen dauerhaft gerecht werden zu können. Die Übergangseinrich-
tungen dienen dem Zweck der kurzfristigen und zeitlich befristeten Unterbringung zur Vermeidung 
von Wohnungslosigkeit. Ziel ist es, für alle Betroffenen so schnell wie möglich eine Reintegration in 
reguläre Wohn- und Lebensverhältnisse zu erreichen.

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Diese notwendige Fluktuation und Wohnraumversorgung ist sowohl auf dem freien wie auch dem 
öffentlich geförderten Wohnungsmarkt aufgrund der aktuellen Marktsituation seit Monaten erheblich 
reduziert und beschränkt die Verwaltung im Bedarfsfall auf Unterbringungen in den Übergangseinrich-
tungen in Mecklenbeck, in der Trauttmansdorffstraße aber auch im Rahmen von Hotel- und Pensi-
onsunterbringungen. Die Akquise geeigneter Wohnungen muss seit geraumer Zeit mit zunehmendem 
Aufwand betrieben werden. 
 
Die Beschlussvorschläge dienen vor allem dazu, sowohl die rechtlichen Möglichkeiten der ordnungs-
behördlichen Einweisung auf der Rechtsgrundlage des OBG verstärkt zu nutzen als auch den Ab-
schluss von Mietverträgen mit wohnungslosen Haushalten zu erreichen, um Wohnraum in geeigne-
tem Maße zu akquirieren. Einweisung bedeutet, dass Obdachlose durch eine Ordnungsbehörde in 
private Wohnungen einquartiert werden. So werden eigentlich unbeteiligte Wohnungseigentümer/-
innen durch die Ordnungsbehörde in Anspruch genommen. Dies Instrument wird aber generell nur in 
Absprache mit Vermietern/-innen genutzt. Für sie kann die so genannte ordnungsbehördliche Einwei-
sung grundsätzlich eine attraktive Option darstellen, risikoarm Wohnraum zur Verfügung zu stellen.  
 
Neben der gesicherten monatlichen Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete durch 
das Sozialamt, einer regelmäßig erreichbaren Kontaktperson in der Verwaltung für alle relevanten 
Angelegenheiten (Instandsetzungen, Beendigung von Einweisungen, Nachbarschaftsprobleme etc.) 
ist jederzeit und sehr kurzfristig im Bedarfsfall eine Rückgabe der überlassenen Wohnung an Eigen-
tümer/-innen möglich. Insbesondere für Privatvermieter/-innen wurde das Instrument der ordnungs-
behördlichen Einweisungen bislang weniger offensiv genutzt, so dass sich hier möglicherweise zu-
sätzliche Akquisemöglichkeiten ergeben. 
 
Ähnliche Synergieeffekte in Bezug auf eine gelungene Wohnraumakquise sind in engerer Kooperati-
on mit dem Amt für Wohnungswesen sowie den „Sozialdiensten Wohnungsnotfälle“ zu erwarten. 
Hierzu zählt z. B. die konkrete Ansprache von möglichen Wohnungsgebern mit entsprechenden Hin-
weisen des Sozialamtes zu Möglichkeiten der Wohnraumüberlassung unter finanziellen und rechtli-
chen Gesichtspunkten und zu möglichen begleitenden, auch sozialarbeiterischen Unterstützungsan-
geboten. 
 
Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre lässt sich zudem festhalten, dass vorher von Wohnungslo-
sen belegte Wohnungen sowohl von privaten Vermietern/-innen als auch von Wohnungsbaugesell-
schaften in der Regel im System der Wohnungslosenhilfe verbleiben können, wenn ein Haushalt die 
Wohnung verlassen hat. Dieses sorgt folglich für die Schaffung dezentraler Unterbringungsangebote 
im Stadtgebiet, welches grundsätzlich die bessere Alternative zu Übergangseinrichtungen der Woh-
nungslosenhilfe ist. 
 
Die Verwaltung verfolgt ferner seit einiger Zeit die Option, eingewiesene Haushalte möglichst zeitnah 
in reguläre Mietverhältnisse zu reintegrieren. Die ordnungsbehördliche Einweisung ist idealerweise 
nur ein kurzfristiges Instrument zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Die Wiedererlangung eines 
regulären Mietverhältnisses ist für die betroffenen Menschen notwendig, um nicht in prekären Le-
benslagen zu verbleiben. Hierzu setzt die Verwaltung seit dem 01.05.2016 erfolgreich eine sozialar-
beiterische Fachkraft mit 0,50 VZÄ ein, die durch die Schaffung von Strukturen und Vernetzungen mit 
den Wohnungsgebern/-innen bereits erste Haushalte in reguläre Mietverhältnisse überführt hat. 
 
Aktuell sollen durch diese 0,50 Personalstelle etwa 235 Haushalte mit ca. 750 Personen betreut und 
nach Möglichkeit dauerhaft in Mietverhältnisse überführt werden. Dieses Ziel ist bei den Personalres-
sourcen nicht realistisch, zumal von dieser Möglichkeit künftig in verstärktem Maße Gebrauch ge-
macht werden soll. Daher schlägt die Verwaltung vor, die befristete Maßnahme zu verstetigen und zu 
intensivieren, um eingewiesene Haushalte möglichst zeitnah in reguläre Mietverhältnisse zu reinteg-
rieren. Dazu soll der Einsatz um eine sozialarbeiterische Fachkraft mit 0,50 VZÄ erweitert werden. 
 
Die Verwaltung beabsichtigt weitergehend, gelungene Konzepte vergleichbarer Städte zu eruieren 
und eine Übertragbarkeit auf die Stadt Münster und den spezifischen Wohnungsmarkt zu überprüfen. 
Hierbei ist gegebenenfalls auch eine Verknüpfung wohnungs- und sozialpolitischer Ziele zu überprü-

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fen und mit den beteiligten Institutionen zu thematisieren. Angestrebt wird das Einbringen konkreter 
Vorschläge in den Arbeitskreis „Wohnen in Münster“, der unter Beteiligung relevanter Akteure aus 
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, Politik, Verwaltung und Interessenverbänden strategische 
Wohnraumentwicklungen vorantreibt. 
 
Unabhängig von diesen Überlegungen sind zusätzliche Belegungsrechte der Sozialverwaltung für 
Wohnungen im unteren Mietpreissegment eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ausreichend 
Notunterbringungsperspektiven zur Verfügung stehen, um auf kostenintensive Sonderunterbringun-
gen (z. B. in Hotels und Pensionen) verzichten zu können. Gleichzeitig sollen Kooperations- und Un-
terstützungsangebote entwickelt werden, die Vermietern/-innen gemacht werden können. Sie sollen 
nicht in erster Linie finanzieller Art, sondern mit angemessenen, sozialen und langfristigen Zielset-
zungen verknüpft sein. 
 
4.2 Bedarfe / Kosten 
 
Grundsätzlich unterliegt ein bedeutender Teil der Schaffung, Ergänzung und Verwaltung von Unter-
bringungsoptionen dem laufenden Betrieb der Verwaltung und sollte in diesem Rahmen auch weiter-
hin entwickelt und angepasst werden. Gleichzeitig hat sich aber in den letzten Monaten gezeigt, dass 
die Etablierung einer 0,50 Stelle für Sozialarbeit in dem zu betreuenden Arbeitsfeld der eingewiese-
nen Haushalte vielfältige positive Wechselwirkungen bei der Akquise von Wohnraum, der Re-
Integration in Mietverhältnisse und der Kooperation mit den großen Wohnbaugesellschaften aber 
auch privaten Vermietern/-innen hat. Daher wird eine Beibehaltung und Intensivierung dieses Ar-
beitsbereiches angestrebt. 
 
Um Konzepte vergleichbarer Städte prüfen und übertragen zu können, zusätzliche Belegungsrechte 
für die Sozialverwaltung zu erwirken sowie Kooperations- und Unterstützungsangebote für Vermie-
ter/-innen zu entwickeln, werden darüber hinaus Mittel für Sachaufwendungen benötigt. Neben der 
Organisation von Foren für den Austausch oder Exkursionen geht es vor allem um Formate, durch die 
Informationen, Kooperationsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten an potenzielle Wohnungsge-
ber/-innen herangetragen werden können. 
 
Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen 
Personalaufwendungen 30.350 € 0,50 VZÄ S 12, Fortführung der Stelle 
Personalaufwendungen 30.350 € 0,50 VZÄ S 12, Erweiterung 
Sonstige ordentliche Aufwendungen 10.000 € Sachmittel für die Akquise von Wohnraum, 
Belegungsrechten, Unterstützung usw. 
Gesamt 70.700 €  
 
5. Gespräch mit den im Handlungsfeld tätigen Trägern bzw. Gremien 
 
Um die fachlichen Einschätzungen berücksichtigen zu können, lud der interfraktionelle Arbeitskreis 
Institutionen und Gremien ein, die inhaltlich in den Handlungsfeldern der Wohnungslosenhilfe in 
Münster aktiv sind. An dem Gespräch nahmen die Bischof-Hermann-Stiftung, das Projekt Euro-
pa.Brücke.Münster, der Integrationsrat, der Sozialdienst katholischer Frauen und die GGUA teil. 
 
Ein Dissens ergab sich in der unterschiedlichen Betrachtung bei der Unterbringungsverpflichtung 
nicht-leistungsberechtigter EU-Zuwanderer/-innen. Aus Sicht der Träger wurde abweichend von der 
Rechtsauffassung der Verwaltung eine Unterbringungsverpflichtung unabhängig von der Leistungs-
gewährung zumindest bei besonders schutzbedürftigen Menschen gesehen. In diesen Fällen stellt die 
Verwaltung nach Ablauf des ordnungsbehördlichen Einschreitens vor allem bei Familien mit Kindern 
auf die Fürsorgepflicht der Eltern ab, wenn danach eine schwierige Wohnsituation durch diese be-
wusst herbeigeführt oder in Kauf genommen wird.

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V/0600/2017 
Auch die Frage, wann von freiwilliger und unfreiwilliger Wohnungslosigkeit zu  sprechen ist, wird un-
terschiedlich bewertet, insbesondere wenn die Situation durch eine Rückreise in das Herkunftsland 
behoben werden kann. Die Träger informierten ferner über ihre Einschätzung, dass die Menge der 
Unterbringungsangebote für Obdachlose im Herbst und Winter problematisch werden könnte. Dies 
verbanden sie mit dem Hinweis auf die Organisation einer Winternothilfe in Köln, die für alle Personen 
zugänglich sei. 
 
Schließlich fand noch eine Diskussion über die rechtliche Einschätzung unterschiedlicher Leistungs-
ansprüche statt. Positiv bewerteten die externen Teilnehmenden die Kooperation und Absprachen 
zwischen Trägern und Sozialamt in Einzelfällen. 
 
Die konzeptionellen Überlegungen zur Weiterentwicklung der Obdachloseneinrichtung Trauttmans-
dorffstraße wurden einheitlich positiv bewertet. Hierzu wird die Verwaltung noch eine gesonderte Vor-
lage vorlegen. 
 
6. Kosten und Finanzierung 
 
Insgesamt ergeben sich aus den Beschlussvorschlägen die folgenden jährlichen Finanzbedarfe: 
 
Aufwandsarten Bedarf Bemerkungen 
Personalaufwendungen 151.750 € 2,50 VZÄ S 12, Soziale Arbeit, davon 
0,50 VZÄ bereits befristet eingesetzt 
Sonstige ordentliche Aufwendungen 56.000 € Hinzu kommen 31.400 € jährliche Kosten 
für Büroarbeitsplätze 
Gesamt 207.750 €  
 
Die Verwaltung schlägt nach einem positiven Beschluss über die Verfahrensvorschläge vor, die Maß-
nahmen sukzessive umzusetzen. Zunächst sollte die erfolgreiche Maßnahme, eingewiesene Haus-
halte möglichst zeitnah in reguläre Mietverhältnisse zu reintegrieren, verstetigt werden, verbunden mit 
der vorgeschlagenen Erweiterung ab dem Jahr 2018 über den Stellenplan abgesichert. 
 
Auch für den Bereich der nicht-leistungsberechtigte EU-Zuwanderer/-innen sollten die Maßnahmen 
aus Sicht der Verwaltung zügig aktiviert werden. Dies vor allem, weil im Winter mit einer Verschärfung 
der Situation und einem erhöhten Unterbringungsdruck zu rechnen ist. Hier geht es insbesondere um 
die psychosoziale Beratung der Menschen sowie die Planung, Organisation und Dokumentation von 
Überbrückungsleistungen, wenn entsprechende Rückkehrvereinbarungen mit Ausreisewilligen getrof-
fen werden. Bei Bedarf sind mit den kooperierenden Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die not-
wendigen Unterstützungsmaßnahmen abzustimmen. 
 
Mit Beginn des Jahres 2018 soll eine angemessene nachgehende Begleitung für die Flüchtlingshaus-
halte installiert werden, deren Auszug aus einer Flüchtlingseinrichtung gelingt, die für eine nachhalti-
ge Sicherung eines neuen Mietverhältnisses aber eine Unterstützung benötigen. Dazu sollen die er-
folgreichen Betreuungsansätze des Flüchtlingsbereichs für die Wohnungslosenhilfe adaptiert werden, 
um die für die Wohnungssicherung notwendigen Integrationsleistungen in der Begleitung der Flücht-
linge in ihrem neuen Umfeld fortführen zu können. 
 
Dementsprechend muss eine personelle Anpassung der Wohnungslosenhilfe in der Verwaltung nicht 
gleichbedeutend mit einer Personalaufstockung sein, wenn Kompetenzen und Ressourcen im Be-
reich der Flüchtlingsbetreuung hierfür nutzbar wären. Das für die Aufgabenwahrnehmung notwendige 
Fachwissen wäre jedenfalls vorhanden. Mit der zunehmenden Vermittlung von Flüchtlingen in eige-
nen Wohnraum und einer geringeren Anzahl von Plätzen in den Übergangseinrichtungen für Flücht-
linge ergeben sich hierfür eventuell personelle Kapazitäten. Eine sichere Vorhersage der weiteren 
Entwicklung der Flüchtlingssituation und damit der künftigen Personalbedarfe in diesem Bereich ist

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V/0600/2017 
aber nicht möglich. Grundsätzlich geht die Verwaltung zwar davon aus, dass der Stadt Münster per-
spektivisch wieder geflüchtete Menschen zugewiesen werden. Ob, ab wann und in welchem Umfang 
kann jedoch noch nicht gesagt werden. Wenn eine ausreichende Konsolidierung eintritt, sollen die mit 
dieser Vorlage vorgeschlagenen Personalbedarfe durch Einsparungen in der Betreuung der Flücht-
lingseinrichtungen gedeckt werden. Betroffene Mitarbeiter/-innen könnten die Arbeitsbereiche wech-
seln, wenn sie dies wünschen. 
 
Die veranschlagten Sachmittel können absehbar durch aktuelle Einsparungen im Bereich der Leis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gedeckt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, 
dass mit dem Rückgang der Flüchtlingszahlen und der Umstellung der kommunalen Finanzierung der 
Aufgaben nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz auf Monatspauschalen voraussichtlich auch eine 
ganz erhebliche Reduzierung auf der Ertragsseite eintreten wird. Daher ist noch offen, ob im Saldo 
die Deckung eines Mehrbedarfs an anderer Stelle erwirtschaftet wird. 
 
7. Ausblick 
 
Grundsätzlich sind die Zielsetzungen der Wohnungslosenhilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit 
universal für jede Zielgruppe anwendbar. Wohnungslosigkeit darf nicht zu einer verstetigten Problem-
lage bestimmter Personenkreise werden, die Integration behindert und Perspektiven einschränkt. Die 
Wohnungslosenhilfe der letzten Jahre ist geprägt von Menschen mit Migrationshintergrund, deren 
Integration häufig durch Wohnungslosigkeit mindestens behindert wurde. Aktuell beanspruchen Per-
sonengruppen in zunehmender Zahl die Wohnungslosenhilfe, die eben nicht nur einen Bedarf an 
Wohnraum haben, sondern auch maßgebliche Integrationsbedarfe in den Bereichen Sprache, Be-
schäftigung, Kultur und Gesellschaft. 
 
Mit einem Beschluss über diese Vorlage ist für die Herausforderungen durch die EU-Zuwanderung für 
die Verwaltung zunächst eine grundsätzliche Herangehensweise gewährleistet, die aktuelle rechtliche 
Veränderungen aufgreift und den Versuch unternimmt, noch ungeklärte Rechtsbereiche nachhaltig 
bearbeiten zu können. Künftig ist davon auszugehen, dass sich bezüglich der Gewährung von Sozial-
leistungen, der Anerkennung eines Arbeitnehmerstatus und der ordnungsbehördlichen Unterbringung 
dieser Personengruppe noch Veränderungen und Entwicklungen ergeben können. Dies kann einen 
weiteren Zuzug dieser Menschen bedeuten, aber auch eine deutlich restriktivere gesetzliche Hand-
habung, die zu vermehrten, auch öffentlich wahrnehmbaren prekären Lebenslagen führen kann. 
 
Bezüglich der Versorgung von Flüchtlingen möchte die Verwaltung weiterhin an einer umfassenden, 
nachhaltigen Integration der Menschen arbeiten, zu der teilweise auch die Begleitung nach dem Auf-
enthalt in einer Flüchtlingseinrichtung gehören soll. Vorhandene Handlungsstandards und möglichst 
auch Personalkapazitäten sollen hierfür genutzt werden. Gleichzeitig muss jedoch auch verdeutlicht 
werden, dass die Entwicklung der Zuwanderungszahlen aufgrund der weltpolitischen Situation über-
haupt nicht absehbar ist und eine Veränderung der Bedarfe jederzeit erfolgen kann.  
 
Abschließend ist zu den Unterbringungsoptionen der Stadt Münster festzustellen, dass die Woh-
nungslosenhilfe bei der Unterbringung alleinstehender Personen und in der Regel auch bei Familien 
gut aufgestellt ist. Neue Zielgruppen mit veränderten Bedarfen erfordern jedoch häufig Unterbrin-
gungsquantitäten und -qualitäten, die nicht ad hoc zur Verfügung gestellt werden können. Die Umset-
zung hoheitlicher Aufgaben, wie die Vermeidung von Obdachlosigkeit, ist daher weiterhin stetig den 
sich verändernden Bedarfen anzupassen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Ergänzungsvorlage Beschluss

8277 Zeichen

V/0600/2017/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und 
Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
13.12.2017 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt den folgenden Verfahrensvorschlägen des interfraktionellen Arbeitskreises 
Wohnungslosigkeit zu, um die Angebote der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster möglichst 
nachhaltig weiterzuentwickeln: 
1.1. Zum Thema EU-Zuwanderung als Herausforderung für die Wohnungslosenhilfe: 
1.1.1. EU-Zuwanderer/-innen mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II erhalten im Zu-
ge der gesetzlichen Rahmenbedingungen in vollem Umfang erforderliche Hilfen. 
Bei tatsächlicher Wohnungslosigkeit wird wie bisher eine Unterbringung gewähr-
leistet. 
1.1.2. EU-Zuwanderer/-innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II erhalten im 
Rahmen veränderter gesetzlicher Regelungen existenzsichernde Leistungen und 
eine befristete Unterbringung für maximal einen Monat. In diesem Zeitraum wer-
den mit den Betroffenen entsprechende Rückkehrvereinbarungen getroffen. 
 
Die Verwaltung stellt in einer weiteren Vorlage dar, welche Regelungen bei 
EU-Zuwanderer/-innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II vor dem 
Hintergrund veränderter gesetzlicher Vorschriften Anwendung finden.  
In dieser Vorlage soll auch beschrieben werden, welche gemeinsamen 
Schritte unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Betroffenen 
unternommen werden, um eine erfolgreiche Integration möglich zu machen. 
Zudem soll der Bericht darstellen, wie die Verwaltung agiert, wenn eine In-
tegration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich ist. 
1.1.3. Die Unterbringung für die unter Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.1.2 beschriebenen Ziel-
gruppen soll sowohl für alleinstehende Personen, als auch für Familien weiterhin 
im Rahmen der bestehenden Wohnungslosenhilfe organisiert werden. Derzeit wird 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0600/2017/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Ruppel 
Herr Lembeck 
Ruf: 
492-5968 / 492-5040 
E-Mail: 
Ruppel@stadt-muenster.de 
Lembeck@stadt-muenster.de 
Datum: 
01.12.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0600/2017/1 
davon ausgegangen, dass die bestehenden Unterbringungsoptionen ausreichen, 
um den Personenkreis versorgen zu können. 
1.2. Zum Thema Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt: 
1.2.1. Das System der Wohnungslosenhilfe ist für die Zielgruppe wohnungslos geworde-
ner Flüchtlinge anzupassen. Dazu sind erfolgreiche Betreuungsansätze des Be-
reichs Flüchtlinge für die Wohnungslosenhilfe zu adaptieren und die vorhandenen 
Ressourcen und Erfahrungen der Bereiche Wohnungslosenhilfe und der Betreu-
ung von Flüchtlingen zu bündeln und angemessen zu ergänzen. 
1.2.2. Präventive Ansätze zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sind für die Flüchtlin-
ge zu entwickeln, die aus städtischen Flüchtlingseinrichtungen ausziehen können 
(Auszugsmanagement). 
1.2.3. Für erneut wohnungslos werdende Geflüchtete sind im Einzelfall Rückkehroptio-
nen in Flüchtlingseinrichtungen zu prüfen. Dazu können verfügbare Platzkapazitä-
ten städtischer Flüchtlingsunterkünfte für die dezentrale Versorgung dieser Perso-
nenkreise grundsätzlich genutzt werden. Die Rahmenbedingungen sind auf eine 
schnelle Beendigung der Wohnungslosigkeit, Re-Integration in Mietverhältnisse 
und allgemeine Integration auszurichten, wobei die Integrationschancen auch 
durch sozial ausgewogene (und möglichst nicht homogene) Belegungsstrukturen 
verbessert werden sollen. 
1.3. Zum Thema Suche nach Unterbringungsoptionen: 
1.3.1. Die zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ordnungsbehördli-
cher Unterbringungen sind umfangreicher einzusetzen. Hierzu gehören die offen-
sive Ansprache potentieller Kooperationspartner/-innen sowie Kooperations- und 
Unterstützungsangebote für Vermieter/-innen, die mit angemessenen, sozialen 
und langfristigen Zielsetzungen verknüpft sein können. Gleichzeitig ist das 
Rechtsmittel der ordnungsbehördlichen Einweisung grundsätzlich zeitlich zu befris-
ten und eine Reintegration in reguläre Mietverhältnisse anzustreben. 
1.3.2. Kooperationen mit dem Ziel der Wohnraumakquise sind zu intensivieren. Hierzu 
gehören verbindliche Absprachen mit dem Amt für Wohnungswesen und den An-
bietern sozialarbeiterischer Hilfen für von Wohnungslosigkeit betroffene bzw. be-
drohte Haushalte (Sozialdienste Wohnungsnotfälle).  
1.3.3. Auf Grundlage erfolgreicher Konzepte zur Wohnraumakquise sind für die Stadt 
Münster mit den beteiligten Akteuren Maßnahmen zu entwickeln, wohnungs- und 
sozialpolitische Ziele zu verknüpfen. Entsprechende Konzeptansätze werden 
durch die Verwaltung eingebracht.  
1.3.4. Die im Rahmen der Etatberatungen zum Haushaltsplan 2015 befristet eingerichte-
te 0,50 Stelle zur sozialarbeiterischen Betreuung ordnungsbehördlich unterge-
brachter Haushalte mit dem Ziel der Reintegration in ein reguläres Mietverhältnis 
wird unbefristet eingerichtet. 
2. Die Umsetzung der Verfahrensvorschläge ist mit Kosten in Höhe von jährlich ca. 239.150 € 
einschließlich der Schaffung bzw. Verstetigung von 2,50 Stellen (VZÄ) Sozialarbeit verbunden, 
die bisher nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dem stehen voraussichtlich nachvollzieh-
bare Einsparungen im Bereich der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen 
gegenüber. 
3. Der Antrag Nr. A-R/0023/2017 vom 09.05.2017 „Soziale Maßnahmen für EU-
Zuwanderer*innen: Wohnungslose und nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen!“ 
(siehe Anlage) ist hiermit erledigt. 
4. Mit der Vorlage dieser Verfahrensvorschläge ist die Tätigkeit des interfraktionellen Arbeitskrei-
ses Wohnungslosigkeit beendet.

- 3 - 
V/0600/2017/1 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den in der folgenden Tabelle darge-
stellten Aufwendungen verbunden. 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer 
Bedarfe 
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 2018 ff. 151.750 2,5 * EGr. S 12 
Zeile 16 Sonstige ordentliche  
Aufwendungen 
2018 ff. 87.400 Miete, Sach-
mittel, Büro-
arbeitsplätze 
Insgesamt:   2018 ff. 239.150  
 
Ab dem Jahr 2018 sind die angegebenen Vollzeitäquivalente durch den Stellenplan 2018 unbefris-
tet einzurichten. Zusätzliche Overheadkosten entstehen nicht, vorhandene sind aber grundsätzlich 
zuzurechnen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass 
der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
Für die zunehmend relevanter werdende Schnittstelle zwischen Flüchtlingshilfe und Wohnungslo-
senhilfe werden mit der Umsetzung der Vorlage strukturelle Veränderungen in den Organisations-
einheiten einhergehen, wodurch auch personelle Synergieeffekte entstehen werden. Im Flücht-
lingsbereich frei werdende Ressourcen sollen für den Bereich der Wohnungslosenhilfe genutzt 
werden. Diese sind finanziell jedoch noch nicht zu quantifizieren. Ebenso kann beispielsweise nicht 
beziffert werden, welche Effekte z. B. durch die schnellere Beendigung ordnungsbehördlicher Ein-
weisungen erreichbar sind, die mit den Beschlussvorschlägen initiiert werden. Die präventiven An-
sätze werden jedoch einen nennenswerten Teil der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen 
kompensieren. Der jährliche Gesamtaufwand in Höhe von 239.150 € wird sich dadurch voraus-
sichtlich bereits ab dem Jahr 2018 reduzieren. 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung hat 
am 22.11.2017 beschlossen, dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlags der Vorlage mit der 
Änderung der Ziffer 1.1.2. zu empfehlen. Der Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, 
Ordnung und E-Government hat sich dieser Empfehlung für eine geänderte Beschlussfassung am 
30.11.2017 angeschlossen. 
 
Die Verwaltung empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat der geänderten  
Beschlussempfehlung zu folgen. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Anlage - Ratsantrag DIE LINKE. Nr. A-R/0023/2017 - Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen

4767 Zeichen

Antrag an den Rat Nr . A-R/0023/2017 
 9.05.2017 
Ratsantrag 
Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: Wohnungslose und 
nicht-leistungsberechtigte Menschen unterstützen! 
D
er Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
1. Um unnötige Härten für nicht leistungsberechtigte EU-Zuwanderer*innen zu vermeiden,
erfolgt eine bessere Abstimmung und zukünftig ein nahtloser Übergang zwischen dem 
Ende der Winterhilfe und der Öffnung des Landfahrerplatzes.  
2. Die Stadt hält 5 Wohnmöglichkeiten als Notunterkünfte zur Verlängerung des
Aufenthaltes in Einzelfällen vor. 
3. Auch der o.g. Personengruppe wird auf freiwilliger Basis die Möglichkeit gegeben, am
städtischen Sprachunterrichtsangebot teilzunehmen. Der Zugang erfolgt in Kooperation 
mit der vor Ort aktiven Hilfseinrichtung. 
4. Zur Unterstützung bei der Arbeitssuche wird auf freiwilliger Basis durch die Stadt auch
für die o.g. Personengruppe ein Beratungsangebot eingerichtet. Der Zugang zu diesem 
Angebot soll in Abstimmung mit der vor Ort aktiven Hilfseinrichtung erfolgen. 
5. Es wird ein städtischer Nothilfefonds mit einer Mindestausstattung von 10 000,- €
jährlich zur Verbesserung der humanitären Situation eingerichtet. 
Begründung: 
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster 
Achtermannstraße 19 
48143 Münster 
Telefon 02 51 / 9 81 60 51 
An den Oberbürgermeister 
Anlage

2/3 
 
Die Freizügigkeit von Arbeitnehmer*innen ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch 
abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 
gewährleistet wird. EU-Bürger*innen steht es demnach zu,  
 
• in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,  
• dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre,  
• zu diesem Zweck dort zu wohnen,  
• selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältni sses dort zu bleiben,  
• hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedin gungen und aller anderen 
Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die 
Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.  
Menschen aus ärmeren Regionen (z.B. Bulgarien, Rumänien, Slowakei) kommen in der 
Hoffnung auf eine Arbeit und ein Auskommen auch nach Münster. Nach geltender 
Rechtslage sollen diese Menschen, wenn sie keine Arbeit gefunden haben und somit nicht 
in das Sozialsystem der BRD kommen, maximal 4 Wochen und danach keine 
Sozialleistungen mehr erhalten. Der Stadt Münster hat aber die Möglichkeit, freiwillige 
Leistungen im Sinne der Zuwanderer*innen zu erbringen, da diese oftmals unter 
unerträglichen humanitären Zuständen leiden. 
 
Zu 1: 
 
Nicht immer reisen Familien nach Beendigung des Angebotes des Landfahrerplatzes 
(LFP) im Herbst „zurück“, sondern halten sich „unerlaubt“ rund um die Container der 
Winternothilfe auf. Wenn die Container abgebaut werden, zelten die Personen ohne WC 
und fließend Wasser am Kanal bis der LFP wieder öffnet. Von den selbst gesuchten 
Zeltplätzen sind sie zuletzt auch immer wieder vertrieben worden. Die einzige „offizielle“ 
Option für Familien ohne Leistungsanspruch ist im Sommer der LFP . Für die Männer 
besteht die Möglichkeit, die Winternothilfe in Anspruch zu nehmen. Ein abgestimmter, 
nahtloser Übergang der Nutzungsmöglichkeit von Winterhilfe und Landfahrer*innenplatz 
würde diesen Missstand zumindest für die Männer beseitigen. Auch für die Frauen und 
Kinder muss eine Lösung gefunden werden. 
 
 
 
Zu 2: 
 
In einigen Fällen reichen 4 Wochen nicht aus, eine Arbeit zu finden, obwohl im 
Prinzip eine reelle Chance dafür besteht. Die Stadt sollte für diese Einzelfälle 5 
Wohmöglichkeiten bereitstellen, die für eine gewisse Dauer genutzt werden können. 
 
 
Zu 3: 
 
Städtische Sprachangebote, die z.B. für Flüchtlinge organisiert worden sind, 
sollen auch von der o.g. Gruppe genutzt werden können, da zuweilen nur mangelnde 
Sprachkenntnisse das entscheidende Einstellungshindernis darstellen.

3/3 
Zu 4: 
 
Dreh- und Angelpunkt der Probleme der EU-Zuwanderer*innen ist ein fehlender 
Arbeitsplatz. Eine freiwillige Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die 
Stadt, angegliedert beim städtischen Jobcenter, könnte den Menschen, denen eine 
Rückkehr in ihr Herkunftsland keinerlei Perspektive bietet, helfen, in der BRD 
Fuß zu fassen und eine Existenz aufzubauen.  
 
Zu 5: 
 
Materielle Unterstützung der Nothilfe muss zur Zeit ausschließlich aus Spenden 
organisiert werden. Ein Nothilfefond der Stadt könnte einspringen und wäre unter 
humanen Aspekten hilfreich, wenn andere Träger bei der dringenden Versorgung nicht- 
leistungsberechtigter Wohnungsloser mit dem Nötigsten (z.B. Windeln, 
Babynahrung usw.) überfordert sind.  
 
 
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster 
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Heiko Wischnewski, Ortrud Philipp

Beratungsverlauf (2)

06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2017 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Trauttmansdorffstraße
  • Achtermannstraße 19
  • Schwarzer Kamp
  • Albersloher Weg
  • Vorbergweg
  • Friedrich-Ebert-Straße 1

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Details

Aktenzeichen
V/0600/2017/1
Typ
Vorlagen
Datum
01.12.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37