V/0946/2015
Änderung der Abfallsatzung
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Anlage
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Anlage zur Ratsvorlage V/0946/2015 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) 1. § 7 Abs. 2 Ziff. 5. wird wie folgt neu gefasst: 5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen), organische Abfälle und stoffgleiche Nichtverpackungen in den Größen 1m³, 2m³, 3m³, 4m³ und 5m³. (2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind fol- gende Abfallbehälter zugelassen: (…) 5. Unterflurcontainer für Restab- fall, Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen), organische Abfälle und stoffgleiche Nichtverpackun- gen in den Größen 3m³, 4m³ und 5m³. 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Abs. 2 – 7“ wird ersetzt durch „Abs. 2 – 6“. (1) Alle Nutzer der städt. Ab- fallentsorgung müssen verwertba- re Abfälle gemäß Abs. 2 - 7 vom Restmüll trennen und einer ge- ordneten Erfassung zuführen. (redaktionelle Änderung) 3. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die privaten Haushaltungen haben Altpapier, Pappe, Glas, Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Elektrokleingerä- te sowie Fahrradreifen getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen oder Papier und Pappe in der Papiertonne bereitzustellen. Die privaten Haushaltungen ha- ben Altpapier, Pappe, Glas, Kunststofffolie, Styropor (unbe- schichtet), Metalle, Korken, Elekt- rokleingeräte sowie Fahrradreifen getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyc- linghöfen zu bringen oder Papier und Pappe in der Papiertonne bereitzustellen. - 2 - 4. § 12 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als priva- ter Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes selbst verpflichtet. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haus- halte sind die Hersteller und Be- sitzer nach den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Elektro- und Elektronik- gerätegesetz selbst verpflichtet 5. § 12 Abs. 7 wird wie folgt geändert: „Abs. 2 – 7“ wird ersetzt durch „Abs. 2 – 6“. (7) Die nicht unter Abs. 2 - 7 er- fassten Abfälle sind der Restmüll- tonne zuzuführen. (redaktionelle Änderung) Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0946/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 08.12.2015 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r- gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. Begründung: Zu Ziff. 1 der Änderungssatzung Zum 01.01.2014 wurden Unterflurcontainer in den Größen 3m³, 4m³ und 5m³ in die Abfallsatzung aufgenommen (siehe Vorlage V/0803/2013). In den vergangenen zwei Jahren haben die AWM diese Behälter an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet aufstellen können. Das System hat sich insgesamt bewährt. Inzwischen existieren auf dem Markt auch kleinere Unterflurcontainer in den Größen 1m³ und 2m³. Die AWM sollen über die vorgeschlagene Satzungsänderung in die Lage versetzt werden, auch diese kleineren Behältergrößen anbieten zu können. Auch die Abfallgebührensatzung wird ent- sprechend angepasst (siehe Ratsvorlage V/0869/2015). Wie bisher wird der Einsatz in jedem Einzelfall mit den interessierten Grundstückseigentü- mern/innen detailliert geplant und dürfte in erster Linie bei Großwohnanlagen und mehrgeschossi- gen Wohnhäusern bzw. Wohnheimen sinnvoll sein. Daneben ist ein diesbezügliches Interesse von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen etc. denkbar. Vorlagen-Nr.: V/0946/2015 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 18.11.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0946/2015 Zu Ziff. 2 – 5 der Änderungssatzung Die bisherigen Satzungsregelungen zur Abfalltrennung waren in zwei Punkten veraltet. Auf den städtischen Recyclinghöfen wird kein Styropor mehr getrennt gesammelt. Die Verwertung dieses Materials wird über die LVP-Sammlung der Dualen Systeme gewährleistet. Als abfallwirtschaftlich äußerst sinnvoll hat sich die versuchsweise Einführung einer Getrenntsammlung von Hartkunst- stoffen herausgestellt. Diese Sammlung ersetzt nun die mangels Bedarf eingestellte Erfassung von Kunststofffolien. Bei Ziff. 4 der Änderungssatzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Neufassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlage: Änderungssatzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0946/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.11.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37