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V/0370/2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße

Vorlagen 11.05.2021

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Ansehen

V-0370-2021_Anlage-1

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Ansehen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

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Ansehen

V-370-2021_Planzeichnung-Bebauungsplan-Nr-605

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Ansehen

V-0370-2021_Anlage-3

12064 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck –  
Münsterstraße / Middelerstraße 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Die Art der baulichen Nutzung wird als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Großflächiger Einzelhandel – Vollsortiment-Lebensmittelmärkte“ festgesetzt. Innerhalb 
des Plangebietes sind Vollsortiment-Lebensmittelmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche 
von jeweils max. 1.650 m2 inklusive Backshop / Café zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB) 
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zuläs-
sig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. (§ 12 Abs. 3a BauGB) 
Neben der o.g. Verkaufsfläche sind innerhalb der überbaubaren Fläche als Bestandteil der 
Lebensmittelmärkte Flächen für Lagerräume, Fleischzubereitung, Haustechnik, Pfand-
raum, Müllraum und Sozialräume zulässig. 
Für die zulässigen Lebensmittelmärkte sind als Hauptsortiment ausschließlich die zentren- 
und nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste (Ratsbe-
schluss 14.03.2018) zulässig (Nr. nach WZ 2008, d.h. Klassifikation der Wirtschaftszweige 
des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008): 
 Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) (aus 47.76.1)
 Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel (aus 47.75)
 Getränke (aus 47.25)
 Nahrungs- und Genussmittel (aus 47.21; 47.22; 47.23; 47.24; 47.29)
 Pharmazeutische Artikel (aus 47.73)
 Tabakwaren (aus 47.26)
 Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere (aus 47.26.2)
 Zeitschriften/ Zeitungen (aus 47.62.1)
Verkaufsflächen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig. 
1.2  Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Grundflächenzahl (GRZ) 
auf 0,8 festgesetzt. In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO ist eine Über-
schreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten 
und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zu-
lässig. (§ 17 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO) 
1.3  Es sind maximale Baukörperhöhen und Mindestbaukörperhöhen festgesetzt. Als oberster 
Punkt des Gebäudes gilt die Oberkante Attika des Daches. Als Bezugspunkt für die festge-
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0370/2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
setzten Baukörperhöhen ist der Kanaldeckel mit 54,15 m über NHN in der Straßenverkehrs-
fläche der Münsterstraße festgesetzt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhen-
bezugspunkt BZP gekennzeichnet. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 
1.4  Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Baukörperhöhen für technische Anlagen 
und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele 
und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von max. 2,00 m ausnahmsweise zulässig, 
sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt 
oder in die Fassadengestaltung integriert sind. (§ 16 Abs. 6 BauNVO) 
1.5  Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude 
von mehr als 50 m Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gem. BauO 
NRW einzuhalten sind. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO) 
1.6  Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten 
Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 
1.7  Im Plangebiet ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradabstellanlagen nur innerhalb der 
mit „FSt“ gekennzeichneten Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
1.8  Auf der Stellplatzanlage ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter 
Laubbaum, wie z. B. Feld-Ahorn, Sand-Birke, Hainbuche, Rotdorn, Vogel-Kirsche, Mehl-
beere, Vogelbeere zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmit-
telbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer min-
destens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit ei-
nem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von 
mindestens 6 m² (2x3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m 
Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen 
und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. 
1.9 Die 5 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen entlang der östlichen Plangebietsgrenze ist mit einem dreireihigen Gehölzstreifen, ent-
lang der nördlichen 3 m breiten festgesetzten Fläche mit einem mind. einreihigen Gehölz-
streifen zu bepflanzen. Dabei soll sowohl der Reihenabstand, als auch der Abstand der 
Gehölze in der Reihe 1 x 1 m betragen. Die Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus 
standortgerechten Laubgehölzen, wie z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hunds-
rose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
Ergänzend sind hier zwei Hochstämme einer mittelkronigen standortgerechten Laubbaum-
art wie z. B. Feld-Ahorn, Sand-Birke, Hainbuche, Rotdorn, Vogel-Kirsche, Mehlbeere, Vo-
gelbeere in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm 
zu pflanzen. Diese sind in einem Abstand von 2,00 m von der Grenze zum Nachbarn zu 
pflanzen. 
1.10  Die Dachflächen des westlichen Flachdaches sind mit mindestens 0,10 m begrünbarem 
Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen 
und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zur Anbringung von

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB). 
1.11  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall 
ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB 
1.12  Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zu asphaltieren oder mit Material auszuführen, wel-
ches im Hinblick auf die zu erwartende Lärmentwicklung vergleichbar ist (z.B. ebenes Pflas-
ter ohne Fase). (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
1.13  Im Plangebiet ist die Anlieferung der geplanten Lebensmittelmärkte ausschließlich auf den 
zeichnerisch gekennzeichneten Flächen „Anlieferung A“ (Hauptanlieferung für Lkw, Klein-
transporter) und „Anlieferung B“ (Nebenanlieferung für Lkw) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB) 
Im Bereich der Anlieferung A sind sämtliche Warenanlieferungen durch Lkw und geräusch-
relevante Verladetätigkeiten für den Lebensmittelmarkt nur im Tageszeitraum werktags in 
der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. Ausnahmsweise ist für die Anlieferung A 
sowie für den Backshop / Café je eine nächtliche Anlieferung mit einem Pkw oder einem 
Kleintransporter (zulässiges Gesamtgewicht  2,8 t) mit einer manuellen Entladung (ohne 
Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrele-
vante Tätigkeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 
Im Bereich der Anlieferung B sind Anlieferungen aufgrund der Verkehrssicherung nur im 
Zeitraum von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. 
1.14  Die vorhandenen Stellplätze werden ausschließlich für die Mitarbeiter- und Kunden-Pkw 
des Lebensmittelmarktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze sowie die Öffnungszeiten 
des Lebensmittelmarktes sind für den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werk-
tagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr- und Parkbewegungen sind nur durch 
maximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-PKW). 
1.15  Für eine Anordnung der Kühlaggregate an der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes ist 
ein maximaler Schallleistungspegel von Lw ≤ 75 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig. 
1.16  Im Plangebiet sind Einkaufswagensammelstationen ausschließlich auf der zeichnerisch mit 
„E“ gekennzeichneten Fläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO und 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
1.17  Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil 
der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des geplanten Baukör-
pers sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung (BauO NRW)
2.1  Werbeanlagen 
Werbeanlagen an Gebäuden 
 mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,
 die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorkante auskragen,
 die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden
sind unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW). 
Die Errichtung freistehender Werbeanlagen ist ausschließlich in den gekennzeichneten Be-
reichen als Werbepylon mit einer Höhe von maximal 5,00 m und einer Breite von max. 4,0 m 
zulässig. Andere Anlagen der Außenwerbung als die dargestellten sind unzulässig. (§ 9 
Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW) 
3. Hinweise
3.1  Artenschutz 
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 
Die geplanten Abbrucharbeiten können nur in den Zeiträumen 16.08.-30.09. und 01.04.-
15.05. eines Jahres durchgeführt werden. Ein Abbruch der Gebäude ist nur unter Aufsicht 
und Begleitung durch eine Ökologische Baubegleitung möglich. Für die Zwergfledermaus 
sind insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld der 
betroffenen Gebäude (ca. 1 km Radius) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) fachgerecht und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu er-
richten. 
Sämtliche Maßnahmen werden über den Durchführungsvertrag gesichert. 
3.2  Denkmalschutz 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). 
Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.3  Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-
Vorschriften und das Einzelhandelskonzept) können bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Weist bei der Durchführung von 
Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdäch-
tige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen so-
fort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
3.5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenver-
änderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich 
der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
zu melden. 
3.6  Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen  
(Durchführungsvertrag).

V-0370-2021_Anlage-1

53473 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 26 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße 
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB  
sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Ö ffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 18.05.2020 bis einschließlich 05.06.2020 
 
Aufgrund der Corona-Pandemie sind alle Präsenzveranstaltungen untersagt worden. Stattdessen sind die Planunterlagen im genannten Beteiligungszeitraum im Kunden- 
zentrum Planen und Bauen, Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, für drei Wochen zur Einsicht ausgehangen worden.  
 
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.  
Anlage 1  zur Vorlage Nr. V/0370/ 20 21

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 26 
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
   Beteiligungszeitraum 15.05.2020 bis einschließlich  05.06.2020 
 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
2.1 Westnetz GmbH 
vom 15.05.2020 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Westnetz 
GmbH im Plangebiet keine Leitungen (Gas, 
Strom, Wärme, Wasser) betreibt.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.2 Feuerwehr Stadt Münster 
Vom 17.05.2020 
 
2.2.1 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.  
Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Ver- 
sorgung mit Löschwasser zur Deckung des 
Grundschutzes gem. Merkblatt DVGW W 405 
durch die Stadtwerke Münster als zuständigen 
Konzessionsinhaber zu erfolgen habe. In dem Zu- 
sammenhang wird darauf hingewiesen, dass die 
Installation der Hydranten so zu erfolgen habe, 
dass gem. Merkblatt des DFV, DVGW und AGBF 
"Löschwasserversorgung aus Hydranten in öf- 
fentlichen Verkehrsflächen" Hydranten so anzu- 
ordnen seien, dass sie in max. 75 m Lauflinie von 
den Zugängen zu den einzelnen Grundstücken 
aus zu erreichen sind. Weiterhin müssen Hydran- 
ten so im Straßenquerschnitt installiert werden, 
dass die Wasserentnahme leicht möglich sei. 
Eine Installation in ausgewiesenen Parkflächen 
sei nicht zulässig. Im vorliegenden Fall seien 
diese Vorgaben eingehalten.  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 
und beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.2.2 
Zudem wird darauf hingewiesen, dass für das 
gesamte Vorhabengebiet frühzeitig auch vor 
Rückbau der Altgebäude ein Antrag auf Kampf- 
mittelüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als 
zuständige örtliche Ordnungsbehörde zu stellen 
sei. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
2.3 Thyssengas 
vom 19.05.2020  
 
Die Thyssengas ist von der Planung nicht betrof- 
fen. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.4  Stadt Münster  
Ordnungsamt  
Straßenverkehrsbehörde 
vom 19.05.2020 sowie 
27.05.2020 
 
2.4.1 
Es bestehen Bedenken bzgl. der geplanten 
Fleischanlieferung über die Middelerstraße im 
Norden, da dies ein Schulweg sei und die Ver- 
kehrssicherheit des Schulweges zwingend be- 
achtet werden müsse.  
Es bestehen jedoch keine Bedenken, sofern die 
Anlieferung von der Middelerstraße bis 7 Uhr ab- 
geschlossen sei. 
 
 
Die Anlieferung über die Middelerstraße soll ein- 
mal täglich zwischen 6.00 und 7.00 Uhr erfol- 
gen, sodass die Verkehrssicherheit des Schul- 
weges dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der 
Bebauungsplan enthält eine textliche Festset- 
zung, die dies sicherstellt (Anlieferungen an An- 
lieferung B aufgrund der Verkehrssicherung nur 
im Zeitraum von 06:00 - 7:00 Uhr und 15:00 - 
22:00 Uhr zulässig). Zudem ist durch die Einhal- 
tung der Sichtdreiecke eine gute Sicht gegeben. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.4.2 
Die Hauptanlieferungen während der Öffnungs- 
zeiten werden kritisch hinsichtlich evtl. Rück- 
wärtsfahrten/ Rangiertätigkeiten gesehen. 
Es bestehen jedoch keine Bedenken, sofern 
die Hauptanlieferung mit einem vor Ort bereitste- 
henden Einweiser im Markt erfolge. 
 
 
Für die Hauptanlieferung steht ein Einweiser im 
Markt bereit, um eine verkehrssichere Anliefe- 
rung während der Öffnungszeiten gewährleisten 
zu können. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.4.3 
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Zufahr- 
ten/Ausfahrten auf dem Gelände so anzulegen 
seien, dass die Sichtdreiecke eingehalten wer- 
den. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 
und beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.4.4

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Baustel- 
lenabwicklung auf dem eigenen Gelände zu rea- 
lisieren sei. Die Geh-/Radwege der öffentlichen 
Straßen sind während der gesamten Bauphase 
ständig freizuhalten und Gefahrenzeichen zur 
Baustellenein- und -ausfahrt aufzustellen. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 
und zu gegebener Zeit beachtet. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5 MünsterNETZ GmbH 
vom 22.05.2020 
2.5.1 
Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen 
Gebäude (Lebensmittelmarkt und Getränke- 
markt) an die Versorgungsnetze (Strom, Gas 
und Wasser) angeschlossen sind (Pläne wurden 
mit der Stellungnahme zur Verfügung gestellt) 
und diese Anschlüsse vor dem Abbruch – vom 
Vorhabenträger beauftragt – zurück gebaut wer- 
den müssen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5.2 
Es wird darauf hingewiesen, dass die hinter lie- 
genden Gebäude über das Grundstück des neu 
entstehenden Lebensmittelmarktes erschlossen 
sind und im Rahmen der Detailplanung noch ge- 
prüft werden müsse, inwieweit diese Anschlüsse 
umgelegt werden müssen und auf wessen Kos- 
ten dies erfolge. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
zu gegebener Zeit beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5.3 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der An- 
pflanzung von Bäumen entlang der Münster- 
straße die Versorgungsinfrastruktur zu berück- 
sichtigen sei und ein Abstand von den Leitungen 
zur Stammachse von 1,5 m bis 2,5 m je nach 
Baumart erforderlich sei. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
im Rahmen der Detailplanung zur Münster- 
straße beachtet. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5.4

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende 
Versorgungsanlagen der MünsterNETZ GmbH 
bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu 
schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokali- 
sieren seien (Lage in den Bestandsplänen sind 
nicht verbindlich).  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
zu gegebener Zeit beachtet. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5.5 
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhande- 
nen Leitungstrassen frei von Anlagen/ Gebäu- 
den und Bäumen bleiben müssen, um die Be- 
triebssicherheit zu gewährleisten und eine si- 
chere Versorgung aufrecht zu erhalten. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5.6 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf 
von Wasser und Gas aus den vorhandenen Net- 
zen für das Vorhaben zur Verfügung gestellt 
werden könne. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.5.7 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bau einer 
Trafostation zur Versorgung des neuen Marktes 
voraussichtlich notwendig sei. Ob es sich dabei 
um eine kundeneigene Station oder eine Orts- 
netzstation handelt, sei nach wirtschaftlichen Kri-
terien zu entscheiden. Für den Fall das der In- 
vestor eine Ortsnetzstation wünsche, wird ange- 
regt, im Bebauungsplan an der westlichen 
Grundstücksgrenze zur Münsterstraße einen ge- 
eigneten Standort dafür festzusetzen. 
 
 
Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Tra- 
fostation wird zur Kenntnis genommen. Es soll 
eine kundeneigene Station im nördlichen Plan- 
gebiet realisiert werden, eine Festsetzung als 
„Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweck- 
bestimmung „Elektrizität“ im Bebauungsplan ist 
daher entbehrlich. 
Der geplante Standort wurde mit der UNB (Amt 
67) abgestimmt, die festgesetzte Fläche zur An- 
pflanzung weicht in diesem Bereich zurück. Ein 
Standort an der westlichen Grundstücksgrenze, 
ist aus architektonischen Gründen nicht realisier- 
bar (Schaufenster-Fassade). 
 
Im Bebauungsplan wurde die 
kundeneigene Station als Neben- 
anlage („Trafo“) westlich des „An- 
lieferungsbereiches B“ festgesetzt 
und die Fläche zur Anpflanzung in 
diesem Bereich etwas verringert, 
daher erübrigt sich eine Be- 
schlussfassung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
2.6 IHK Nord Westfalen 
vom 26.05.2020 
Es werden keine Bedenken vorgebracht, da die 
Auswirkungsanalyse des Gutachterbüros GMA 
zu dem Ergebnis kommt, dass städtebaulich ne- 
gative Auswirkungen ausgeschlossen werden 
können und die Vereinbarkeit mit dem LEP NRW 
sowie dem Einzelhandelskonzept gegeben ist. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.7 Handwerkskammer 
Münster 
vom 28.05.2020 
 
Es werden keine Anregungen vorgebracht. 
Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungs- 
grad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
werden keine Anforderungen gestellt. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.8 LWL-Archäologie für 
Westfalen – Außenstelle 
Münster  
vom 28.05.2020 
 
Es bestehen keine Bedenken, da in den B-Plan 
bereits Hinweise betr. archäologischer/ paläonto- 
logischer Belange aufgenommen wurden.  
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.9 Stadt Münster - Untere 
Denkmalbehörde 
vom 02.06.2020 
 
2.9.1 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellung- 
nahme zum Vorentwurf des o.g. Bebauungspla- 
nes vom 28.01.2020 weiterhin Gültigkeit behalte 
und im Wortlaut zu übernehmen sei. 
 
 
Der Hinweis auf die weitere Gültigkeit der Stel- 
lungnahme vom 28.01.2020 wird zur Kenntnis 
genommen. Der Anregung, den Wortlaut dieser 
zu übernehmen, wird gefolgt. 
 
Der Anregung, den Hinweis zum 
Denkmalschutz anzupassen, 
wurde gefolgt, daher erübrigt sich 
eine Beschlussfassung. 
2.9.2 
Zudem wird darauf hingewiesen, dass in der Be- 
gründung bei der Definition des Begriffes Boden- 
denkmäler jeweils der Hinweis auf die Fossilien 
fehle und dies zu ergänzen sei.   
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
die Begründung in Kapitel 6.8 entsprechend er- 
gänzt. 
 
Die Begründung wurde entspre- 
chend ergänzt, daher erübrigt 
sich eine Beschlussfassung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
2.9.3 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Denkmal- 
schutz-Hinweis anders formuliert sei, als in der 
Stellungnahme vom 28.01.2020 formuliert und 
daher zu streichen sei. Ein allgemeiner Hinweis, 
wie in der Stellungnahme vom 28.01.2020 for- 
muliert, dass die Entdeckung von Bodendenk- 
mälern unverzüglich der Stadt Münster/ Städti- 
sche Denkmalbehörde oder dem Landschafts- 
verband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für 
Westfalen (Münster) anzuzeigen und die Fund- 
stelle unverändert zu erhalten ist, sei ausrei- 
chend. 
 
 
Der Hinweis auf die anders lautende Formulie- 
rung des Denkmalschutz-Hinweises wird zur 
Kenntnis genommen und dieser entsprechend 
der vorherigen Stellungnahme vom 28.01.2020 
geändert. 
 
Der Anregung, den Hinweis zum 
Denkmalschutz anzupassen, 
wurde gefolgt, daher erübrigt sich 
eine Beschlussfassung. 
2.10 Stadtwerke Münster 
GmbH  
vom 02.06.2020 
2.10.1  
Es bestehen keine Bedenken. Die Haltestelle 
Lerschmehr kann problemlos Richtung Norden 
verschoben werden. 
 
Kein Abwägungserfordernis 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
   
2.10.2 
Zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle soll zu 
gegebener Zeit eine Abstimmung mit dem Tief- 
bauamt erfolgen.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
zu gegebener Zeit beachtet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.10.3  
Es wird angeregt, in den Unterlagen zu vermer- 
ken, dass mit der Verlegung der Haltestelle ein 
Ausbau unabdingbar ist. 
 
 
Die Verlegung der Bushaltestelle wird entspre- 
chend den aktuellen Standards erfolgen. Dies 
wird über den Durchführungsvertrag gesichert. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.11 Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
vom 03.06.2020 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
2.12 Handelsverband NRW 
vom 05.06.2020 
 
Es bestehen keine Bedenken. Die Begründung 
und die vorgenommenen Abwägungen seien 
stimmig. Der geplante Abriss der vorhandenen 
Gebäude und Neubau eines zeitgemäßen Ge- 
bäudes zum Betrieb eines ebenso zeitgemäßen 
Lebensmittelmarktes sei sinnvoll und wird den 
Standort aufwerten. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.13 Stadt Münster - 
Untere Immissionsschutz- 
behörde 
vom 12.06.2020 
 
2.13.1 
Untere Immissionsschutzbehörde: 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schallgut- 
achten mit Stand von April 2020 aus fachlicher 
Sicht nicht zu beanstanden ist. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.13.2 
Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 
1.12 zu den nächtlichen Anlieferungen zu ergän- 
zen. Diese ist bisher ohne Beschränkung der 
Anzahl der Lieferungen festgesetzt. Gem. 
Schallgutachten ist jedoch je eine Anlieferung 
mit Kleintransporter an den zwei Anlieferberei- 
chen in der lautesten Nachtstunde nach TA 
Lärm unterstellt worden (siehe S. 18 Tab. 3). Die 
nächtliche Anlieferung ist daher auf eine Anfahrt 
mit Kleintransportern pro Anlieferbereich zu be- 
schränken. 
 
 
Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.12 
zur nächtlichen Anlieferung zur ergänzen, wurde 
gefolgt. 
 
Der Anregung, die textliche Fest- 
setzung Nr. 1.12 zur nächtlichen 
Anlieferung zur ergänzen, wurde 
gefolgt, daher erübrigt sich eine 
Beschlussfassung. 
2.13.3 
Es wird angeregt Kapitel 6.6 der Begründung um 
eine Textpassage zu der Zunahme des vorha- 
benbezogenen Verkehrs zu ergänzen.  
 
 
Der Anregung, Kapitel 6.6. hinsichtlich der Zu- 
nahme des vorhabenbezogenen Verkehrs zu er- 
gänzen, wurde gefolgt. 
 
Der Anregung, Kapitel 6.6 hin- 
sichtlich der Zunahme des vorha- 
benbezogenen Verkehrs zu er- 
gänzen, wurde gefolgt, daher er- 
übrigt sich eine Beschlussfassung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
2.14 Gemeinde Everswinkel 
vom 17.06.2020 
 
Es werden keine Bedenken oder Anregungen 
vorgetragen. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.15 LWL – Denkmalpflege, 
Landschafts- und Baukul- 
tur in Westfalen  
vom 18.06.2020 
Aus Sicht der städtebaulichen Denkmalpflege 
bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand gegen 
das Vorhaben keine Bedenken. 
 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.16 Westfälische Verkehrsge- 
sellschaft mbH 
vom 18.06.2020 
 
Die RVM ist von der Maßnahme nicht betroffen.  Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
2.17 Stadt Telgte 
vom 19.06.2020 
Es werden keine Bedenken oder Anregungen 
zum Vorhaben vorgetragen, da durch eine Opti- 
mierung der Nachversorgung im Stadtteil Wol- 
beck keine Auswirkungen auf den zentralen Ver- 
sorgungsbereich in Telgte zu erwarten seien. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 26 
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit  gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 25.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021 
  
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
3.1 Vom 25.01.2021 
 
3.1.1 
Die Festsetzungen der Flächen zur Anpflanzung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- 
zungen (heimische Sträucher, „artenschützerisch 
nützlich“) sowie die geplanten Unterpflanzungen 
auf den Baumscheiben, die geplante Errichtung 
der PV-Anlage sowie die Dachbegrünung werden 
positiv bewertet. 
 
 
Kein Abwägungserfordernis 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
3.1.2 
Aufgrund des Wohnungsmangels (insbesondere 
für Geringverdiener und Menschen mit Migrati- 
onshintergrund) wird angeregt, über dem Le- 
bensmittelmarkt ein oder zwei Wohngeschosse 
zu ermöglichen. 
 
 
Die Option, über dem Lebensmittelmarkt Woh- 
nen zu realisieren, wurde bereits zu Beginn der 
Planung geprüft. Das Umfeld des Plangebietes 
ist maßgeblich durch ein- bis zweigeschossige 
Bebauung geprägt. Da sich das Vorhaben an das 
städtebauliche Umfeld anpassen soll und ein so- 
litärer Hochpunkt an dem Standort nicht ge- 
wünscht ist, wäre aus städtebaulichen Gründen 
maximal ein Geschoss für Wohnnutzungen mög- 
lich. Das Wohnen wäre an diesem Standort je- 
doch durch Lärm der Münsterstraße, durch An- 
lieferverkehr sowie durch ständige Kühlungsge- 
räusche des Lebensmittemarktes beeinträchtigt 
und es wären passive Schutzmaßnahmen in 
Form von nicht-öffenbaren Fenstern erforderlich. 
Auf Grund der genannten Punkte wäre qualitativ 
hochwertiges Wohnen an diesem Standort nicht 
möglich. Hinzu kommt, dass bei einem Wohnge- 
schoss in der Summe nur wenige Wohnungen 
möglich wären. Daher wurde im vorliegenden 
Fall auf ergänzende Wohnnutzungen verzichtet. 
 
Der Anregung, Wohngeschosse 
über dem Lebensmittelmarkt zu 
ermöglichen, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1 
3.1.3

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
Es wird angeregt, für die Fahrrad-Stellplätze ei- 
nen ruhigen Zugang von der Straße anzubieten. 
Die derzeitige Lage könne dazu führen, dass 
sich Fußgänger/innen und Radfahrende von 
dem Parksuchverkehr der Kfz bedrängt fühlen. 
Um zum Gebäudeeingang zu gelangen, müss- 
ten diese über die Fahrtrasse des Parkplatzes 
gehen. Um die Sicherheit und den Komfort für 
die unmotorisierten Verkehrsteilnehmer zu erhö- 
hen und zur Anreise mit umweltfreundlichen Ver- 
kehrsmitteln zu motivieren, wird angeregt, die 
vorderen acht Pkw- Stellplätze zu streichen und 
stattdessen die Zu- und Abfahrt für Pkw weiter 
nach Süden zu verlagern, um im Bereich der 
derzeitigen Einfahrt (am Gebäude entlang) eine 
separate Zuwegung zum Eingang für Fußgän- 
ger/innen und Radfahrende zu realisieren. 
 
Der Anregung, einen separaten Zugang für Fuß- 
gänger und Radfahrer zu schaffen und die Ein- 
fahrt unter Wegfall von 8 Kfz-Stellplätzen nach 
Süden zu verlegen, wird nicht gefolgt.  
Für den Lebensmittelmarkt muss bauordnungs- 
rechtlich eine gewisse Anzahl an Stellplätzen 
nachgewiesen werden. Gem. Stellplatzsatzung 
der Stadt Münster vom 16.12.2019 sind das für 
das Vorhabengebiet mindestens 55 nachzuwei- 
sende Kfz-Stellplätze. Da im Plangebiet 56 Stell- 
plätze geplant sind, ist eine Reduzierung von 
acht Stellplätzen nicht möglich. 
Da die Fahrradabstellanlagen direkt angrenzend 
an das Gebäude und östlich des Eingangs plat- 
ziert sind, ist eine Beeinträchtigung der Radfah- 
rer nicht erkennbar. 
Der Anregung, die Zufahrt nach 
Süden zu verlegen, wird nicht ge- 
folgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2 
3.1.4 
Es wird positiv bewertet, dass artenschutzrechtli- 
che Untersuchungen erfolgt sind, und das Vor- 
kommen der Fledermäuse entdeckt wurde. 
Wichtig sei, ein ansprechendes Ausweichquar- 
tier für die Tiere zu schaffen. 
 
 
 
Die Errichtung der Ausgleichsquartiere für die 
Fledermäuse wurde vertraglich gesichert und ist 
somit langfristig gegeben. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
3.2 Vom 22.02.2021 3.2.1  
Abriss oder Neubau? 
 
a) Es wird §1 (5) BauGB zitiert:  
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städte- 
bauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaft-
lichen und umweltschützenden Anforderungen 
auch in Verantwortung gegenüber künftigen Ge- 
nerationen miteinander in Einklang bringt, und 
 
 
 
a) Kein Abwägungserfordernis 
 
 
 
 
 
 
 
 
a) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozi- 
algerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung 
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewähr- 
leisten. Sie sollen dazu beitragen, eine men- 
schenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen 
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwi- 
ckeln sowie den Klimaschutz und die Klimaan- 
passung, insbesondere auch in der Stadtentwick- 
lung, zu fördern, [...]. Hierzu soll die städtebaul i- 
che Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen 
der Innenentwicklung erfolgen.“ 
 
b) Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, 
dass ein Abriss unumgänglich sei, dieser die 
Chancen für eine bessere Zukunft bereiten 
müsse. Diese Chancen sollten genutzt werden, 
um den nachfolgenden Generationen in Münster 
zu zeigen, dass bereits jetzt an morgen gedacht 
wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem vor- 
liegenden Bebauungsplan Nr. 605 ein städtebau- 
liches Problem „mit neuem Anstrich reproduziert“ 
wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
beachtet. Das äußere Erscheinungsbild sowie 
die Bausubstanz des seit 1990 an diesem Stand- 
ort befindlichen Lebensmittelmarktes ist mittler- 
weile stark „in die Jahre gekommen“. Zudem ent- 
sprechen die Ladeneinheiten nicht mehr den 
heutigen Anforderungen an moderne Einzelhan- 
delseinrichtungen. Daher ist ein Abriss erforder- 
lich. U.a. durch die Festsetzung von Dachbegrü- 
nung, die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen, 
die Festsetzungen zur Bepflanzung (Hecken, 
Bäume, Unterpflanzungen auf Baumscheiben 
etc.) sowie die Verringerung der versiegelten Flä- 
chen wird die Situation im Plangebiet gegenüber 
der Bestandssituation durch die Umsetzung des 
Vorhabens zukünftig deutlich verbessert. 
 
 
c) Es wird zurückgewiesen, dass mit der vorlie- 
genden Planung ein städtebauliches Problem er- 
zeugt wird. Ein Widerspruch zu dem unter a) zi- 
tierten § 1 (5) BauGB ist nicht ersichtlich und wird 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
zudem in der Stellungnahme nicht näher ausge- 
führt. 
 
3.2.2 
Wohnraum und Flächenverbrauch  
 
a) Es wird §1a (2) BauGB zitiert:  
„Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- 
nend umgegangen werden; dabei sind zur Ver- 
ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme 
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglich- 
keiten der Entwicklung der Gemeinde insbeson- 
dere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversie- 
gelungen auf das notwendige Maß zu begren- 
zen. […]“.  
 
b) Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt 
Münster auf der städtischen Webseite „die be- 
sonderen Leistungen der Stadt für eine nachhal- 
tige und flächensparende Siedlungsentwicklung“  
bewerbe. Demgegenüber stünde aber noch im- 
mer ein Zuwachs der Siedlungsfläche (2016-
2018: täglicher Zuwachs der Siedlungsfläche in 
Münster 288 m²). Es sei nicht nachvollziehbar, 
dass noch immer der Bau von einstöckigem Ein- 
zelhandel ohne darüber liegende Wohnnutzung 
durch die Bauleitplanung ermöglicht werde, bei 
einer ungebrochen hohen Nachfrage nach 
Wohnraum. Es finde sich noch eine Menge un- 
genutztes Potenzial auf bereits versiegelten Flä- 
chen. In diesem Kontext wird darauf hingewie- 
sen, dass auch aus ökonomischer Sicht einige 
Aspekte für eine mehrgeschossige Bebauung 
 
 
 
a) Kein Abwägungserfordernis 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- 
men. Die Option, über dem Lebensmittelmarkt 
Wohngeschosse zu realisieren, wurde bereits zu 
Beginn der Planung geprüft. Das Umfeld des 
Plangebietes ist maßgeblich durch ein- bis zwei- 
geschossige Bebauung geprägt. Da sich das 
Vorhaben an das städtebauliche Umfeld anpas- 
sen soll und ein solitärer Hochpunkt an dem 
Standort nicht gewünscht ist, wäre aus städte- 
baulichen Gründen maximal ein Geschoss für 
Wohnnutzungen möglich. Das Wohnen wäre an 
diesem Standort jedoch durch Lärm der Münster- 
straße, durch Anlieferverkehr sowie durch stän- 
dige Kühlungsgeräusche des Lebensmittemark- 
tes beeinträchtigt und es wären passive Schutz- 
maßnahmen in Form von nicht-öffenbaren Fens- 
tern erforderlich. Auf Grund der genannten 
 
 
 
a) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Der Anregung, Wohnen über 
dem Lebensmittelmarkt zu er- 
möglichen, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
sprechen: Wohnungen würden die Wirtschaft- 
lichkeit der Immobilie steigern, die durch die Nut-
zungsmischung auch krisensicherer werden 
würde als monofunktionale Gebäude. 
Für das Vorhabengebiet wird eine nutzungsge- 
mischte mehrgeschossige Bebauung angeregt, 
die den Einzelhandelsstandort vorzugsweise mit 
Wohnungen (auch Arztpraxen o. ä.) ergänzt. 
Einige andere münstersche Supermarktprojekte 
würden zeigen, dass solche Konzepte auch in 
Vororten möglich sind (z. B. K+K in Nienberge o- 
der der zukünftiger Edeka in Handorf). 
 
 
c) Es wird angeregt, dass die Stadt Münster zu- 
künftig über die Bauleitplanung alle großflächi- 
gen eingeschossigen Einzelhandelsflächen von 
vornherein ausschließt. Es seien in der Vergan- 
genheit zu viele Chancen vergeben worden (z.B. 
Coerdemarkt oder Edeka in der Aaseestadt). 
 
Punkte wäre qualitativ hochwertiges Wohnen an 
diesem Standort nicht möglich. Hinzu kommt, 
dass bei einem Wohngeschoss in der Summe 
nur wenige Wohnungen möglich wären. Daher 
wurde im vorliegenden Fall auf ergänzende 
Wohnnutzungen verzichtet. 
Die beabsichtigte Planung entspricht den Zielset- 
zungen des unter a) zitierten § 1a (2) BauGB: Die 
Fläche wird durch den Neubau wiedergenutzt, 
eine Inanspruchnahme an anderer Stelle so ver- 
mieden und der Versiegelungsgrad wird verrin- 
gert. 
 
 
c) Einzelhandel kombiniert mit Wohnnutzungen 
stellt ein grundsätzliches Ziel der Stadtplanung in 
Münster dar. Allgemeine politische Zielsetzun- 
gen der Stadt Münster betreffen jedoch nicht die 
Ebene des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. 
Unter b) wurde beschrieben, warum im vorlie- 
genden Fall eine eingeschossige Einzelhandels- 
nutzung ohne ergänzende Wohnnutzung reali- 
siert werden soll. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
 
3.2.3 
Stadtraum statt Stellplatz 
 
a) Es wird § 1 (6) BauGB zitiert: „Bei der Aufstel- 
lung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be- 
rücksichtigen: […] 9. die Belange des Personen- 
und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevöl- 
kerung, einschließlich des öffentlichen Perso- 
nennahverkehrs und des nicht motorisierten Ver- 
kehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer 
 
 
 
a) Kein Abwägungserfordernis 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
a) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr 
ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, 
[…]“  
 
b) Es wird darauf hingewiesen, dass nutzungs- 
gemischte Quartiere („15-Minuten Stadt“) wichtig 
seien und Münster als lebenswerte Stadt diese 
Entwicklung nicht verschlafen dürfe. So dürfe in 
einer Stadt der kurzen Wege auch der Parkraum 
keine stadtbildprägende Rolle mehr spielen. 
Der geplante unüberbaute Parkplatz mit be- 
grenzten Öffnungszeiten wird daher kritisiert. Es 
würde dadurch eine Fläche für rein kommerzielle 
Interessen geopfert, statt lebenswerten Stadt- 
raum zu schaffen. Es wird angeregt, die Park- 
plätze außerhalb der Geschäftszeiten für Märkte 
oder als Ort für Veranstaltungen zu öffnen sowie 
Anwohnern das Parken zu gestatten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Es wird angeregt, die Parkplatzfläche mit 
Wohnraum ab dem 1. Obergeschoss zu über- 
bauen. Falls die Stellplätze zukünftig nicht mehr 
 
 
 
 
b) Die Bedenken bzgl. des nicht überbauten 
Parkplatzes mit begrenzten Öffnungszeiten wer- 
den zurückgewiesen. Im Bebauungsplan war 
die Festsetzung einer zeitlichen Begrenzung der 
Parkplatznutzung aus Lärmschutzgründen erfor- 
derlich und wurde von der Unteren Immissions- 
schutzbehörde explizit gefordert. Eine unkon- 
trollierbare, öffentliche Nutzung des Parkplatzes 
ist daher aus Gründen des Immissionsschutzes 
für die Nachbarschaft nicht möglich. 
Die Nutzung des Parkplatzes für Sonderveran- 
staltungen – wie z.B. Märkte – ist nicht Rege- 
lungsinhalt des Bebauungsplanes. Zudem befin- 
det sich der Parkplatz im Privateigentum. 
Der unter a) zitierte § 1 (6) Nr. 9 BauGB wird im 
Rahmen der Planung beachtet. Gem. Stellplatz- 
satzung der Stadt Münster (s. auch Abwägung zu 
Punkt 3.1.3) muss eine gewisse Anzahl an Stell- 
plätzen nachgewiesen werden. Die Planung liegt 
mit 56 Stellplätze an der unteren Grenze der bau- 
ordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze. Zu- 
dem ist eine ausreichende Anzahl an Fahrrad- 
stellplätzen gesichert und es befindet sich direkt 
angrenzend an das Vorhaben eine Bushalte- 
stelle. Die in § 1 (6) Nr. 9 genannten Belange 
werden daher berücksichtigt. 
 
 
c) Der Anregung, die Stellplatzfläche mit Wohn- 
raum zu überbauen, wird nicht gefolgt. Es wird 
an dieser Stelle auf die Abwägung zu Punkt 3.2.2 
 
 
 
 
b) Der Anregung, den Parkplatz 
außerhalb der Geschäftszeiten für 
Anwohnerparken zu öffnen, wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Der Anregung, die Stellplatzflä- 
che mit Wohnraum zu überbauen, 
wird nicht gefolgt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
genutzt würden, könnten diese Erdgeschossflä- 
chen z. B. Fahrradparkplätzen, Sportmöglichkei- 
ten oder anderen gemeinnützigen Zwecken zu- 
gutekommen. Münster brauche Stadtraum der in 
der Lage sei, auf anstehende Transformations- 
prozesse, wie z.B. die Verkehrswende, ange- 
messen reagieren zu können.  
 
b) verwiesen, in der erläutert wird, warum im 
Plangebiet auf ergänzende Wohnnutzung ver- 
zichtet wird.  
 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.2.4 
Baukörper und Baumaterialien 
 
a) Es wird § 1 (6) Nr. 7 BauGB zitiert: 
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe- 
sondere zu berücksichtigen: […] 7. die Belange 
des Umweltschutzes […], insbesondere […] 
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie, 
[…]“. 
 
b) Es wird darauf hingewiesen, dass im Ver- 
gleich zu einem eingeschossigen Baukörper die 
Konzeption eines mehrgeschossigen Baus deut- 
lich bessere Möglichkeiten brächte, das Verhält- 
nis von beheiztem Gebäudevolumen zur Gebäu- 
dehüllfläche zu optimieren. 
 
c) Es wird angeregt, die Gebäudehülle nicht nur 
auf aktive Energie-Strategien (wie auf der Dach- 
fläche), sondern auch auf passive Energienut- 
zung zu optimieren. Durch Ausrichtung des Bau- 
körpers und die Verwendung von mehr transpa- 
renten Materialien an den passenden Stellen, 
ließen sich die solaren Potentiale besser ausnut- 
zen. 
 
 
 
 
a) Kein Abwägungserfordernis 
 
 
 
 
 
 
 
b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
c) Festlegungen zur Energieeffizienz werden 
nicht über den Bebauungsplan geregelt, sondern 
über den Durchführungsvertrag gesichert.  
 
 
 
 
 
 
 
 
a) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
 
 
 
 
 
 
b) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
 
 
 
 
 
c) Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
d) Es wird angeregt, ökologische Baumaterialien 
für den Neubau zu verwenden. 
 
 
 
e) Es wird darauf hingewiesen, dass die Bau- 
branche allgemein und Beton als Baustoff einen 
erheblichen Anteil am weltweiten CO²-Ausstoß 
verursachen. Münster müsse als eine Stadt mit 
herausragender Lebensqualität, ein Leuchtturm 
für ökologisches Bauen in ganz Nordrhein-West- 
falen werden.  
 
f) Das Stadtplanungsamt wird aufgefordert, zu 
prüfen, welche planungsrechtlichen Mittel in 
Frage kommen, um emissionsintensive Bau- 
stoffe zu vermeiden und nachhaltige Bauweisen 
(z.B. Holzbau oder „Cradle-to Cradle“) zu för- 
dern.  
 
g) Eine weitere Möglichkeit, um positive Effekte 
des Gebäudes auf seine Umwelt zu erwirken, 
seien Fassadenbegrünungen. 
 
 
d) Festlegungen zur Verwendung ökologischer 
Baumaterialien werden nicht über den Bebau- 
ungsplan geregelt, sondern über den Durchfüh- 
rungsvertrag gesichert. 
 
e) Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- 
men. 
 
 
 
 
 
 
f) Die grundsätzliche Fragestellung, welche bzw. 
ob planungsrechtlichen Mittel in Frage kommen, 
um emissionsintensive Baustoffe zu vermeiden 
und nachhaltige Bauweisen zu fördern, ist nicht 
Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanes. 
 
 
g) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
d) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
 
 
 
e) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
 
 
 
 
 
 
f) Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
 
 
 
 
 
g) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
3.2.5 
Erneuerbare Energien 
 
a) Es wird aus dem Koalitionsvertrag „Münster-
Koalition 2021-2025“ (S. 13) zitiert: „Solarener- 
gie ist in einer Großstadt wie Münster die Ener- 
giequelle der Wahl, wenn es um regenerativen 
und kostengünstig erzeugten Strom im dezentra- 
len und flächensparenden Maßstab geht. Das 
gesamte Potenzial von ca. 700 MWp wird heute 
 
 
 
a) Kein Abwägungserfordernis 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
a) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
allerdings erst zu weniger als einem Zehntel ge- 
nutzt. Daher werden wir den Ausbau von Photo- 
voltaik und Solarthermie vor allem auf Dächern 
städtischer und privater Gebäude weiter voran- 
treiben und finanziell fördern. […] In neuen 
Wohn- und Gewerbegebieten soll grundsätzlich 
auf jedem neu errichteten Gebäude eine Solar- 
energieanlage installiert werden, wobei wir die 
Bauherr/innen bei der Umsetzung unterstützen 
werden.“  
 
b) Mit Bezug auf die textlichen Festsetzung 1.4 
(Überschreitung der max. Gebäudehöhe für An- 
lagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) wird 
in Frage gestellt, warum nicht festgesetzt sei, 
dass ein bestimmter Anteil verbrauchter Energie 
verpflichtend durch eigene Energiegewinnung 
erzeugt werden müsse.  
 
 
 
 
 
 
 
c) Es wird darauf hingewiesen, dass gem. Koali- 
tionsvertrag die Stadtwerke Münster bis zum 
Jahr 2025 ausschließlich erneuerbare Energien 
produzieren sollen. Da sei nicht nachvollziehbar, 
wieso die Dächer des Neubaus zur ökologischen 
Energiegewinnung nicht verpflichtend herange- 
zogen werden. Es wird angeregt, rechtlich zu 
prüfen, in wie weit Photovoltaikanlagen vorge- 
schrieben werden können oder wie durch Ver- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Die Verpflichtung, einen bestimmten Anteil 
verbrauchter Energie verpflichtend durch eigene 
Energiegewinnung zu erzeugen, entzieht sich 
den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes 
gem. § 9 BauGB. Über den Vorhaben- und Er- 
schließungsplan (als rechtlich bindenden Be- 
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungs- 
planes) ist im vorliegenden Fall sichergestellt, 
dass die östliche Dachfläche (1630 qm) mit Pho- 
tovoltaikanlagen bedeckt ist. So ist die Nutzung 
der Sonnenenergie planungsrechtlich im vorlie- 
genden Fall sichergestellt. 
 
 
c) Über den Vorhaben- und Erschließungsplan 
ist die Nutzung der östlichen Dachfläche für Pho- 
tovoltaik sichergestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Eine Beschlussfassung erüb- 
rigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
träge zwischen Stadtwerken und Gebäudebetrei- 
benden, die hier neu entstehende Dachfläche 
zur Energieerzeugung herangezogen werden 
kann. 
 
3.3 Vom 25.02.2021 3.3.1 
Es wird angeregt, den Lebensmittelmarkt um 
eine Etage aufzustocken und mit sozialgeförder- 
ten Seniorenwohnungen (sofern Bedarf besteht), 
andernfalls mit Familienwohnungen oder Mehr- 
generationen Wohnen (sozial geförderter Woh- 
nungsbau) zu bebauen Als positives Vergleichs- 
objekt wird der Lidl-Markt in Mecklenbeck am 
Dingbängerweg benannt. 
 
 
Die Option, über dem Lebensmittelmarkt Wohn- 
geschosse zu realisieren, wurde bereits zu Be- 
ginn der Planung geprüft. Das Wohnen wäre an 
diesem Standort durch Lärm der Münsterstraße, 
durch Anlieferverkehr sowie durch ständige Küh- 
lungsgeräusche des Lebensmittemarktes beein- 
trächtigt und es wären passive Schutzmaßnah- 
men in Form von nicht-öffenbaren Fenstern er- 
forderlich. Auf Grund der genannten Punkte wäre 
qualitativ hochwertiges Wohnen an diesem 
Standort nicht möglich. Hinzu kommt, dass bei 
einem Wohngeschoss in der Summe nur wenige 
Wohnungen möglich wären. Daher wurde im vor- 
liegenden Fall auf ergänzende Wohnnutzungen 
verzichtet. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, über dem Lebens- 
mittelmarkt Wohnen zu ermögli- 
chen, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1 
3.3.2 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfser- 
mittlung an Seniorenwohnungen inzwischen ab- 
geschlossen sein müsste, da sich das entspre- 
chende Amt bereits seit einem Jahr damit be- 
schäftige. 
 
 
 
 
Kein Abwägungserfordernis 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – M ünsterstraße / Middelerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbete iligung / Seite 20 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.3.3 
E
s wird angeregt, in den textlichen Festsetzun-
gen oder für den Bepflanzungsplan Staudenflä-
chen in einer Größenordnung von mindestens 
40 Prozent der nicht zu bebauenden, nicht zu 
befestigenden Fläche festzulegen, wie es an-
dernorts auch schon üblich sei. Bisher seien lt. 
Bepflanzungsplan wenige Stauden als Unter-
pflanzung der Baumscheiben vorgesehen und 
auch lediglich nur eine Art.  
Münster solle gem. Aussagen der Politiker „grü-
ner“ werden. Dafür sei ökologisch wertvolles 
Grün erforderlich, denn die vom Artensterben 
betroffenen Bienen, Schmetterlinge, Insekten 
und heimischen Vogelarten benötigten als Nah-
rungsquelle und Lebensraum mehrjährige, hei-
mische, blütenoffene, standortgeeignete, zu ver-
schiedenen Jahreszeiten blühende Stauden, die 
bis in den Winter hinein als Nahrungsquelle die-
nen. Wenn es um Grünflächen in Münster geht, 
müsse der Artenschutz angesichts des bekann-
ten Artensterbens in den Fokus genommen wer-
den. Blühstreifen beim Bauern seien dafür nicht 
ausreichend. 
Der Bepflanzungsplan wurde in enger Abstim-
mung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster erarbeitet und 
wird im Plangebiet in den nicht versiegelten Be-
reichen ökologisch hochwertige Bepflanzungen 
sicherstellen.  
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine An-
pflanzung von Stauden anstelle von Gehölzen 
nicht automatisch eine ökologische Verbesse-
rung – wie seitens der Einwenderin angenom-
men – darstellt. Insbesondere heimische Ge-
hölze / Sträucher bieten der hiesigen Fauna 
wichtige Nahrung (z.B. Beeren, Blüten) und stel-
len durch ihre Wuchsform/ -höhe Bruthabitate für 
störungstolerante Arten dar. Durch die zusätzli-
che Dachbegrünung in einer Größenordnung 
von ca. 850 m2 stehen wildlebenden Insekten zu-
k
ünftig weitere, extensiv begrünte Flächen zur 
Nahrungssuche zur Verfügung.  
Der Anregung, die Fläche für eine 
Anpflanzung von Stauden auf 
mindestens 40 % der nicht zu be-
bauenden Flächen festzusetzen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.5 
3.3.4 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Stadt 
Essen die Vorgaben wesentlich weitreichender 
seien und die Herausforderungen, die das be-
kannte Artensterben mit sich bringt, bereits Ein-
gang in die Stadtplanung gefundenen habe. 
E
 ine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussvor schlag  
3.3.5 
Es wird darauf hingewiesen, dass Klimaschutz 
und Artenschutz andernorts in NRW gleichbe- 
deutend seien. Auch in Berlin gäbe es weiterrei- 
chende Vorgaben, während in Münster immer 
noch mit Broschüren, Empfehlungen und den 
Wörtern „zu begrünen“ und „gärtnerisch zu ge- 
stalten“; gearbeitet werde. Dazu sei die Lage 
auch in Münster zu dramatisch. 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 26 
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und s onstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Beteiligungszeitraum 25.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021 
 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussv orschlag  
4.1 LWL-Archäologie für 
Westfalen – Außenstelle 
Münster  
vom 26.01.2021 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass auch Belange 
der paläontologischen Bodendenkmalpflege 
durch die Planung betroffen seien. Es wird ange- 
regt, die bei Aufstellung des Vorentwurfes im letz-
ten Jahr bereits enthaltenen Hinweise unter 3.2 
Denkmalschutz wieder in den Bebauungsplan 
aufzunehmen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Der Anregung, den Hinweis aus dem Vorentwurf 
wieder aufzunehmen, wird nicht gefolgt, da die 
Untere Denkmalbehörde (UDB) im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung eine Anpassung des 
Denkmalschutz-Hinweises gefordert hat (s. Stel- 
lungnahme 2.9.3). Inzwischen haben sich der 
LWL und die UDB untereinander abgestimmt und 
darauf geeinigt, dass der Hinweis entsprechend 
der Stellungnahme der UDB erfolgen soll.  
 
Der Anregung, den Denkmal- 
schutz-Hinweis zu ändern, wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.6 
4.2 Stadtwerke Münster 
GmbH  
vom 29.01.2021 
4.2.1 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
Die Haltestelle Lerschmehr auf der Münster- 
straße (stadteinwärts) kann in Richtung Norden 
verschoben werden. Es wird jedoch darauf hin- 
gewiesen, dass ein barrierefreier Ausbau mit 
dem Verlegen der Haltestelle unabdingbar sei. 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Hal- 
testelle (stadteinwärts) Richtung Norden ver- 
schoben werden kann. Die Verlegung der Bus- 
haltestelle wird entsprechend den aktuellen 
Standards erfolgen. Dies wird über den Durch- 
führungsvertrag entsprechend gesichert. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.2.2 
Des Weiteren wird Bezug auf eine Stellung- 
nahme zum Ausbau der Middelerstraße genom- 
men, in der auf die Notwendigkeit einer beidseiti- 
gen Haltestelle auf der Middelerstraße unmittel- 
bar östlich der Einmündung in die Münsterstraße 
hingewiesen wurde. Es wird darum gebeten, 
diese Anregung in die weiteren Planungen auf- 
zunehmen. 
 
 
 
Der Ausbau der Middelerstraße ist nicht (Rege- 
lungs-) Inhalt des vorliegenden Bebauungspla- 
nes. Das Amt für Mobilität und Tiefbau ist für den 
Ausbau zuständig, die Stellungnahme wurde 
weitergeleitet. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.3 IHK Nord Westfalen 
vom 03.02.2020 
4.3.1 
Es werden keine Bedenken vorgebracht.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussv orschlag  
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gem. 
Begründung zum Bebauungsplan Festsetzungen 
zum zulässigen Umfang der Randsortimente ge- 
troffen werden (S. 7). Die im Vorentwurf enthal- 
tenen Festsetzungen zur Begrenzung der Rand- 
sortimente würden jedoch im vorliegenden Ent- 
wurf nicht erneut auftauchen. 
Da sich der Standortbereich innerhalb eines 
zentralen Versorgungsbereichs befinde, sei eine 
Steuerung der (zentrenrelevanten) Randsorti- 
mente aus städtebaulicher Sicht nicht zwingend 
erforderlich. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da 
das Vorhaben innerhalb des zentralen Versor- 
gungsbereiches liegt, ist die im Vorentwurf noch 
enthaltene Festsetzung zu Randsortimenten zwi- 
schenzeitlich gestrichen worden. Die Begrün- 
dung wird redaktionell angepasst. 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.3.2 
Es wird angeregt zu prüfen, ob eine Begrenzung 
der Randsortimente hilfreich sein könne, vor 
dem Hintergrund, dass sich die funktionale Ein- 
ordnung des Standortbereichs als zentraler Ver- 
sorgungsbereich durch einen möglichen Wegfall 
der Voraussetzungen hierfür mittel- bis langfris- 
tig auch ändern kann. Zudem würde hierdurch 
der Charakter des Betriebs als „Lebensmittel- 
markt“ zusätzlich unterstrichen. 
 
 
Der Anregung, zu prüfen, ob eine Festsetzung zu 
Randsortimenten dennoch hilfreich sein können, 
wurde gefolgt: In Abstimmung mit dem zuständi- 
gen Amt der Stadt Münster wird eine Festset- 
zung zum zulässigen Umfang der Randsorti- 
mente im vorliegenden Fall für nicht erforderlich 
gehalten. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.4 Stadt Münster - Untere 
Denkmalbehörde 
vom 05.02.2021 
 
Es bestehen aus Sicht der Städtischen Denk- 
malbehörde (Baudenkmalpflege) keine Beden- 
ken. Im Plangebiet selbst und in der näheren 
Umgebung des Planungsgebiets seien keine 
Baudenkmäler bekannt. 
 
 
 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
4.5 Stadtnetze Münster  4.5.1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussv orschlag  
vom 11.02.2021 Es wird darauf hingewiesen, dass die  Stellung- 
nahme vom 22.05.2020 zum Vorentwurf grund- 
sätzlich weiterhin Bestand habe. 
 
Die Abwägung der Stellungnahme vom 
22.05.2021 wird unter Ziffer 2.5 vorgenommen. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.5.2 
Es wird darauf hingewiesen, dass unter Punkt 
6.3 der Begründung geschrieben sei, dass die 
Trafostation ausschließlich zur Versorgung des 
Marktes errichtet werden muss. Dies sei nur in- 
sofern richtig, wenn der Investor sich für eine 
Privatstation (Kundenstation aus Sicht der Stadt- 
netze Münster) entscheide. Dann sei der Inves- 
tor auch Eigentümer der Trafostation und es 
werden keine weiteren Grundstücke von der Sta- 
tion versorgt. 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
In Abstimmung mit Stadtnetze Münster hat sich 
der Investor für eine Privatstation entschieden. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.5.3 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine sog. 
Ortsnetzstation (ONS) im Eigentum der Stadt- 
netze Münster erforderlich sei, sofern der Vorha- 
benträger Niederspannungsanschlüsse benö- 
tige. Bei einem solchen Fall, würde die Station 
auch in das umgebende Niederspannungsnetz 
eingebunden und gegebenenfalls auch andere 
Liegenschaften aus dieser Station versorgen. 
Dann müsse der Standort mit dem entsprechen- 
den Planzeichen im Bebauungsplan versehen 
werden.  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Niederspannungsanschlüsse werden nicht benö- 
tigt, sodass auf eine Ortsnetzstation mit entspre- 
chender Festsetzung im Bebauungsplan verzich- 
tet werden kann. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.5.4 
Es wird auf die vorhandene Versorgungsinfra- 
struktur entlang der Münsterstraße / Middeler- 
straße hingewiesen. Diese müsse frei von 
Baumstandorten bleiben. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im 
Rahmen der Detailplanung zur Münsterstraße 
bzw. Middelerstraße beachtet. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussv orschlag  
4.6 Regionalverkehr Münster- 
land GmbH – Verkehrs- 
management 
vom 18.02.2021 
4.6.1 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich auf dem 
Straßenabschnitt in direkter Höhe der zu über- 
bauenden Fläche in beiden Fahrtrichtungen die 
Bushaltestelle „Lerschmehr“ befinde und diese 
u.a. von den Linien 22 bzw. R22/ R32 der RVM 
bedient wird. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.6.2 
Es wird darauf hingewiesen, dass die RVM früh- 
zeitig (min. 4 Wochen vorher) einbezogen wer- 
den soll, sofern es während der Bauarbeiten zu 
Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Halte- 
stelle kommen sollte, damit eine Ersatzhalte- 
stelle eingerichtet werden kann. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
 
– sofern erforderlich – zu gegebener Zeit beach- 
tet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.6.3 
Es wird darauf hingewiesen, dass die RVM früh- 
zeitig informiert werden soll, sofern es zu ver- 
kehrlichen Beeinträchtigungen auf der Münster- 
straße mit entsprechenden Verzögerungen, 
Sperrungen oder Umleitungen kommen wird. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
 
– sofern erforderlich – zu gegebener Zeit beach- 
tet. 
 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
4.7 Stadt Münster -  
Untere Immissionsschutz- 
behörde 
vom 23.02.2021 
 
Es werden keine Bedenken geäußert. 
Die schalltechnischen Restriktionen aufgrund des 
Gutachtens von Wenker und Gesing, Gronau 
vom 20.04.20 (Bericht Nr.4255.1/03) sind in die 
textlichen Festsetzungen zum B-Plan 
übernommen worden. Gegen den Begründungs-
text zum B-Plan bestehen ebenfalls keine Be-
denken. 
 
 
 
 
 
Kein Abwägungserfordernis 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 26 
Lfd.  
Nr. 
Stellungnahme  Inhalt  Abwägung  Beschlussv orschlag  
4.8 Stadt Münster -  
Untere Bodenschutzbe- 
hörde / Abfallwirtschafts- 
behörde 
vom 23.02.2021 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
4.9 Stadt Münster -  
Untere Wasserbehörde/ 
Gewässerbenutzung / 
Anlagen an Gewässern: 
vom 23.02.2021 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt 
sich. 
4.10 Handwerkskammer 
Münster 
vom 25.02.2021 
Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken. Kein Ab wägungserfordernis Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

V-0370-2021_Anlage-4

93 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 605 Planverkleinerung / Ohne Maßstab 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0370/2021

Anlage A

1534 Zeichen

Anlage A zur V/0370/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 605: 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die 
im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ent-
schieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines groß-
flächigen Lebensmitteleinzelhandels zu schaffen. Mit Beschlussfassung entsprechend dieser Vor-
lage ist das Ziel fast vollständig erreicht.  
 
Nach dem abschließenden Beschluss über die 96 . Änderung des FNP wird bei der Bezirksregie-
rung Münster die Genehmigung der FNP-Änderung beantragt. Sobald die Genehmigung vorliegt, 
können die 96. FNP-Änderung und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 605 im Amtsblatt 
der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch wirksam werden bzw. in Kraft treten. 
 
 
Finanzierung 
Durch die Beschlüsse dieser Vorlage entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
Der Vorhabenträger hat sich in einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB verpflichtet, die mit 
der Planung verbundenen Kosten zu tragen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

Beschlussvorlage

5225 Zeichen

V/0370/2021 
V/0370/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße 
[Neubau K+K-Markt] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 605: Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 605 nicht gefolgt:  
 
1.1 Der Anregung, Wohngeschosse über dem Lebensmittelmarkt zu  ermöglichen (Anlage 1, 
Nr. 3.1.2, Nr. 3.2.2 b), Nr. 3.2.3 c), Nr. 3.3.1)  
 
1.2 Der Anregung, die Zufahrt nach Süden zu verlegen (Anlage 1, Nr. 3.1.3) 
 
1.3 Der Anregung, den Parkplatz außerhalb der Geschäftszeiten für Anwohnerparken zu öff-
nen (Anlage 1, Nr. 3.2.3 b)) 
 
1.4 Der Anregung, die Stellplatzflächen mit Wohnraum zu überbauen (Anlage 1, Nr. 3.2.3 c)) 
 
1.5 Der Anregung, die Fläche für eine Anpflanzung von Stau den auf mindestens 40 % der 
nicht zu bebauenden Flächen festzusetzen (Anlage 1, Nr. 3.3.3) 
 
1.6 Der Anregung, den Denkmalschutz-Hinweis zu ändern (Anlage 1, Nr. 4.1) 
Stadtplanungsamt 
 
26.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Köttgen / Herr Puke 
Telefon: 492-1233 / -6192 
Koettgen@stadt-
muenster.de  
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0370/2021 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 605 wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. 
§ 12 Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Die Stadt Münster hat mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB 
geschlossen, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt. Der In-
vestor übernimmt darin die sich aus der Planung ergebenden Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  605: Wolbeck – Müns-
terstraße / Middelerstraße erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 12.02.2020 mit der Vorlage 
V/1148/2019. Mit der gleichen Vorlage erfolgte auch der Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) 
im Parallelverfahren zu ändern (96. Änderung des FNP). 
 
Ziel der Verfahren ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines großflä-
chigen Lebensmitteleinzelhandels zu schaffen. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans erfolgt dies durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen. Bei 
der vorgesehenen Fläche handelt es sich um das Grundstück des Vorhabenträgers (K+K Klaas & 
Kock B.V. & Co. KG).  
 
Die Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung gem. §  3 Abs. 1 und §  4 Abs. 1 BauGB fand ersatzweise 
durch den HFA am 13.05.2020 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 96.  Änderung 
des FNP und zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 605 fand aufgrund der aktuellen Pandemielage 
als Aushang im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 18.05.2020 bis zum 05.06.2020 statt. Aus 
der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Betei ligung keine Eingaben vorgebracht. Die 
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im selben Zeitraum statt. 
 
Mit Vorlage V/0642/2020 wurde über die Entwürfe der Bauleitpläne zur öffentlichen Auslegung gem. 
§ 3 Abs.  2 BauGB be richtet. Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe fand vom 25.01.2021 bis 
zum 25.02.2021 im Kundenzentrum des Stadthauses 3 statt. Parallel wurden die Behörden und Trä-
ger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 2 BauGB erneut zur Stellungnahme zu den Bauleitplänen ge-
beten worden. 
 
Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll Beschlussvor-
schlag 1 Beschluss gefasst werden. Da sich aus den eingegangenen Stellungnahmen  gegenüber 
dem offengelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 605 nicht keine Änderun-
gen ergeben, kann der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst werden 
(Beschlussvorschlag 2).  
 
Der Bebauungsplan Nr.  605 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Weitere Rege-
lungen zur Durchführ ung (Realisierungszeitraum, Kostentragung u. ä.) wurden im Rahmen des 
Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen. 
 
Parallel zu dieser Vorlage sollen auch der Beschluss über die Stellungnahmen und der abschließen-
de Beschluss zur 96. Änderung des FNP gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0390/2021).

- 3 - 
V/0370/2021 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A  
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0370-2021_Anlage-2

132951 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 42 
B e g r ü n d u n g   
zum vorhabenbezogenen  
Bebauungsplan Nr. 605: Wolbeck –  
Münsterstraße / Middelerstraße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5  Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................................ 5 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 
6.1  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.1.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 7 
6.1.2  Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 9 
6.1.3  Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................. 10  
6.1.4  Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen .............................................................................. 10  
6.1.5  Bauliche Gestaltung ........................................................................................................ 10  
6.1.6  Werbeanlagen ................................................................................................................. 11  
6.2  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 11  
6.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 12  
6.4  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 12  
6.5  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 13  
6.6  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 14  
6.7  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 16  
6.8  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 16  
7.  Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 16  
7.1  Artenschutzprüfung Stufe I ........................................................................................................ 16  
7.2  Ergebnis der artenschutzrechtlichen Begehung........................................................................ 19  
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 21  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 21  
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 21  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 21  
8.4  Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und der  
  erheblichen Umweltauswirkungen der Planung währen d der Bau- und Betriebsphase ........... 23  
8.4.1  Menschen ........................................................................................................................ 23  
8.4.2  Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 25  
8.4.3  Arten- und Biotopschutz .................................................................................................. 27  
8.4.4  Eingriff in Natur und Landschaft ...................................................................................... 27  
8.4.5  Fläche / Boden ................................................................................................................ 28  
8.4.6  Wasser ............................................................................................................................ 29  
8.4.7  Klima / Luft ...................................................................................................................... 30  
8.4.8  Landschaft ....................................................................................................................... 32  
8.4.9  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 32  
8.4.10  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 33  
8.5  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ..... 33  
Anlage 2 zur Vorlage V/0370/2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 2 von 42 
8.6  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen  
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................ 33  
8.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 34  
8.8  Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für  
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung / 
Ausgleich ................................................................................................................................... 34  
8.9  Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 35  
8.10  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 35  
8.11  Zusammenfassung .................................................................................................................... 35  
8.12  Referenzliste der Quellen / Gutachten ...................................................................................... 37  
9.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 38  
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 38  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 39  
Anhang: Sortimentsliste der Stadt Münster (gem. Ratsbeschluss vom 14.03.2018) .................................. 40  
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfah ren 
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Münstera ner Stadtteils Wolbeck an der Münster- 
straße. Gegenstand der Planung ist der bereits bestehende K+K Markt (Lebensmittelmarkt & Ge- 
tränkemarkt), der den nördlichen Abschluss des zent ralen Versorgungsbereichs „Nahversor- 
gungszentrum Wolbeck – Münsterstraße (C24)“ darstellt. 
Das Erscheinungsbild sowie die Bausubstanz des seit 1990 an diesem Standort befindlichen Le- 
bensmittelmarktes ist mittlerweile stark „in die Ja hre gekommen“. Die Ladeneinheiten entspre- 
chen nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Einzelhandelseinrichtungen. 
Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, auf de m Bestandsgrundstück östlich der Münster- 
straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erneuerung eines Lebensmittelmarktes 
mit Backshop / Café zu schaffen. Das Konzept sieht den Abriss der Bestandsgebäude und die 
Neuerrichtung eines großflächigen Lebensmittelmarkt es an gleicher Stelle vor. Durch das Zu- 
sammenlegen zweier, bisher separater Ladeneinheiten (Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt), 
wird die Verkaufsfläche des Vollsortimenters zzgl. des Backshop / Cafés von derzeit 1.100 m 2 
(800 m 2 bestehender Lebensmittelmarkt, 300 m 2 bestehender Getränkemarkt) auf max. 1.650 m 2 
erhöht. 
Mit der Erneuerung des Lebensmittelmarktes an diesem städtebaulich integrierten Standort wird 
die Nahversorgung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs der im Umfeld lebenden 
Bevölkerung im Norden Wolbecks gestärkt und gesichert. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs  des Bebauungsplans Nr. 280: Wolbeck - 
Münsterstraße / Grenkuhlenweg von 1989. Innerhalb d er bestehenden Festsetzungen ist eine 
Umsetzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche – 
(s. auch Pkt. 3.2) nicht möglich, so dass mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan Nr. 605 Bau- 
recht für das Vorhaben geschaffen werden soll. 
Der Bebauungsplan Nr. 605 wird als vorhabenbezogene r Bebauungsplan (VBP) gemäß § 12 
BauGB in Verbindung mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) und einem Durch- 
führungsvertrag aufgestellt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 3 von 42 
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Bauge setzbuch (BauGB) im Parallelverfahren 
entsprechend der Planungskonzeption von Gewerbegebi et in Sonstiges Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt” (SO LM) geändert (s. Pkt. 3.1).  
2  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr . 605 liegt im nördlichen Bereich des 
Stadtteils Wolbeck und umfasst ca. 0,78 ha. Er wird begrenzt  
 im Norden durch die Middelerstraße, 
 im Osten durch Wohnbebauung, 
 im Süden durch eine Autowerkstatt und ein Autohaus  sowie  
 im Westen durch Wohnbebauung jenseits der Münsters traße. 
Innerhalb des Plangebiets liegen folgende Grundstücke:  
Gemarkung Wolbeck-Stadt, Flur 1, Flurstücke 1577 sowie teilweise Flurstück 3595. 
Die Grenzen des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind in der Plan- 
zeichnung durch einen grauen Streifen gekennzeichnet.  
Innerhalb dieses Bereiches befindet sich im Westen die angrenzende Fläche der Münster- 
straße, die als sonstige einbezogene Fläche gemäß § 12 Abs. 4 BauGB außerhalb des Vorha- 
ben- und Erschließungsbereiches liegt. Sie wurde in den Bebauungsplan mit einbezogen, um 
den Gesamtkontext der Planung darzustellen. 
3  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe- 
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2 013) stellt die Fläche des Plangebietes als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Bereich als „gewerbliche 
Baufläche“ sowie „Verkehrsfläche“ dar. Die Darstell ung des Flächennutzungsplans widerspricht 
damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. 
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird de shalb der Flächennutzungsplan geändert 
(96. Änderung). Der Bebauungsplan ist damit im Zuge des Änderungsverfahrens gemäß dem § 8 
Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen , Verordnungen  
Bebauungspläne 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 280: Wolbeck –  Münsterstraße / Grenkuhlenweg, der am 
03.03.1989 in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet „Gewerbegebiet“ mit einer maximal zwei- 
geschossigen Bauweise, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 1,6 fest. Im Plangebiet ist eine Gliederung nach Abstandserlass Nordrhein-Westfalen 
festgesetzt. Dort sind Betriebe der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste ausgeschlossen. 
Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche großflächigen Einzelhandel zu ermöglichen, realisiert 
werden kann, soll der Bebauungsplan Nr. 605 aufgest ellt werden. Die Aufstellung erfolgt über 
das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungs plans gemäß § 12 BauGB. Mit der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 4 von 42 
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 605 tritt der B ebauungsplan Nr. 280, soweit dieser durch 
den neuen Plan überlagert wird, außer Kraft. 
Im Osten direkt angrenzend an das Plangebiet schlie ßt gemäß Bebauungsplan Nr. 280 ein 
Mischgebiet an. Gegenüberliegend der Münsterstraße grenzt der Bebauungsplan Nr. 213: Gold- 
brink (Teilabschnitt II) an, welcher überwiegend Al lgemeines Wohngebiet und Reines Wohnge- 
biet festsetzt. 
Sonstige Satzungen und Verordnungen der Stadt Münster 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 605 ist räumlicher Bestand- 
teil des zentralen Versorgungsbereichs „C24 ZVB Nah versorgungszentrum Wolbeck - Münster- 
straße“ des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster 
1. 
Weitergehende Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan Nr. 605 nicht betroffen. 
NATURA 2000 
Südöstlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 1,1 km das FFH-Gebiet DE-4012-
301 „Wolbecker Tiergarten“, welches durch das Vorhaben nicht betroffen ist. 
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben 
Das Plangebiet liegt gemäß Grünordnung „Teilplan Freiraumkonzept“ der Stadt Münster am Rand 
von Siedlungsbereichen. Unmittelbar nördlich schlie ßt sich der dritte Grünring an, er ist jedoch 
von der Planung nicht betroffen. Dieser Grünring st ellt landschaftlich geprägte Freiräume mit 
übergeordneter Bedeutung für die Landschaftsökologie, Erhaltung und Verbindung dar.  
Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell über 311.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog- 
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner- 
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies  führt – zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.00 0 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen 2. Das Einwoh- 
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen und Einrich- 
tungen der Versorgungs- und Einzelhandelsinfrastruktur.  
Das Plangebiet befindet sich am Nordrand innerhalb des Siedlungsbereichs des Stadtteils Wol- 
beck und ist ein städtebaulich integrierter Standort, der gut erreichbar zu den westlich wie östlich 
angrenzenden Wohnquartieren im Norden des Stadtteil s Wolbeck liegt. Er liegt unmittelbar an 
der Kreisstraße Münsterstraße (K 36), über die in c a. 1 km Entfernung im Norden die Landes- 
straße L 585 (Ortsumgehung Wolbeck) erreichbar ist. Bei der vorgesehenen Nutzung handelt es 
sich um eine bauliche Verdichtung und Nutzungsoptim ierung von bereits bestehendem Einzel- 
handel. Die vorgesehene Nutzung im Plangebiet ist aufgrund des integrierten Standortes im Sied- 
lungsbereich sowie der örtlichen und überörtlichen verkehrlichen Anbindung stadtstrukturell ge- 
eignet. Die vorliegende Planung entspricht daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
                                                
1 Stadt Münster (Hg.) 2018: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster. Fortschreibung 2018 
2 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münst er 2014, das Baulandprogramm 2017 - 2025 
(vgl. Vorlage V/0215/2017)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 5 von 42 
Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Das Plangebiet ist durch bereits baulich genutzte Flächen gekennzeichnet. Auf der Fläche befin- 
den sich keine klima- bzw. luftrelevanten Strukture n. Gemäß Umweltkataster werden durch die 
geplante Entwicklung keine bedeutenden Funktionen i m Sinne von Kaltluftentstehungsgebieten 
oder -leitbahnen, Belüftungskorridoren oder klimaökologischen Ausgleichsräumen berührt. Eine 
besondere thermische Belastung und damit Gefährdung liegt nicht vor. 
Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei, 
z.B. durch Art und Ausmaß der mit der Umsetzung des  Vorhabens verbundenen Treibhaus- 
gasemissionen. Eine besondere Anfälligkeit des Vorh abens gegenüber den Folgen des Klima- 
wandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungs- 
bereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von 
Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.  
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 0,78 ha große Plangebiet befindet sich im N orden der Ortslage Wolbeck, in ca. 7,5 km 
Entfernung zur Münsteraner Innenstadt, östlich der Münsterstraße. Das Plangebiet ist über die 
Münsterstraße an das übergeordnete Straßen- und Busliniennetz angeschlossen. 
Derzeit befinden sich im Plangebiet der bestehende K+K-Lebensmittelmarkt sowie ein Getränke- 
markt mit integrierter Bäckerei in einem separaten Gebäude. Daran grenzen Stellplatzflächen an, 
die vollflächig versiegelt sind. Grünstrukturen bestehen nicht. 
Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: Nördlich grenzt unmittelbar die Middeler- 
straße an das Plangebiet und daran anschließend das  Bildungszentrum Gartenbau und Land- 
wirtschaft Münster-Wolbeck. Östlich des Plangebietes schließt Wohnbebauung in eingeschossi- 
ger Bauweise an. Im weiteren Verlauf der Middelerst raße befindet sich eine Grundschule. Auch 
westlich des Plangebietes, jenseits der Münsterstraße, befindet sich ein Wohngebiet, das insbe- 
sondere durch Ein- und Zweifamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise geprägt ist. Der Süden 
des Plangebietes wird durch eine KFZ-Werkstatt und ein Autohaus begrenzt. Weiter südlich be- 
finden sich weitere Einzelhandelsbetriebe, die eben falls zum zentralen Versorgungsbereich ge- 
hören.  
5  Beschreibung des Vorhabens 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 „Mü nsterstraße / Middelerstraße“ sollen 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revital isierung der bestehenden Einzelhandels- 
einrichtungen im Vorhabenbereich geschaffen werden.  Mit der Maßnahme ist eine Erweiterung 
der Verkaufsflächenanteile für den Lebensmittelmark t inklusive Backshop / Café von derzeit 
1.100 m
2 Verkaufsfläche (800 m2 bestehender Supermarkt, 300 m2 bestehender Getränkemarkt) 
auf zukünftig max. 1.650 m2 Verkaufsfläche verbunden. 
Das äußere Erscheinungsbild der Bestandsgebäude ste llt sich zum jetzigen Zeitpunkt defizitär 
dar. Aufgrund der inneren baulichen Struktur mit Raumgrößen, die den heutigen Anforderungen 
an moderne Einzelhandelsstandorte nicht mehr entsprechen, ist eine Modernisierung durch Um- 
bau der Gebäude technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll, so dass ein Komplettabriss der Be- 
standsbebauung geplant ist.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 6 von 42 
Die Planungsziele entsprechen den Vorgaben des fort geschriebenen Einzelhandels- und Zen- 
trenkonzepts 2018 der Stadt Münster, das den Standort als zentralen Versorgungsbereich „C24 
ZVB Nahversorgungszentrum Wolbeck - Münsterstraße“ darstellt (vgl. Pkt. 6.1.1). 
Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss der Bestandsgebäude des Lebensmittel- und Geträn- 
kemarktes und dessen Neuerrichtung als großflächige Einzelhandelseinrichtung mit Backshop / 
Café. Die angrenzenden Frei- und Erschließungsfläch en auf dem Vorhabengrundstück werden 
in die Umgestaltung einbezogen. 
Der neue Markt positioniert sich städtebaulich entl ang der nördlichen und westlichen Grund- 
stücksgrenze Ecke Münsterstraße / Middelerstraße al s architektonischer Solitär, bildet mit dem 
neuen Baukörper an der Westseite eine architektonis che Schauseite mit großen Vordachberei- 
chen zur Münsterstraße aus und schafft eine qualitätvolle Eingangssituation. 
In der Materialität werden in Teilbereichen des neu en Lebensmittelmarktes Bezüge zu ortstypi- 
scher Architektur aufgegriffen. Geplant ist eine wa rmgrau / beige verklinkerte Fassadenstruktur 
mit transparenten Flächen hin zur Münsterstraße. Die westliche Ausrichtung des sich zur Müns- 
terstraße öffnenden Baukörpers ermöglicht eine städ tebauliche Aufwertung des fließenden Au- 
ßenraums in die großzügig einladenden Vordachbereic he des geplanten Neubaus. Die Aufent- 
haltsqualität für die Kunden wird mit überdachten E ingangsbereichen sowie der hochwertigen 
Gestaltung des Lebensmittelmarktes gesteigert. 
Für den Lebensmittelmarkt sind zwei Ein-/ Ausgangsbereiche vorgesehen. Ein Eingang befindet 
sich an der westlichen und ein Eingang an der südli chen Gebäudeseite. Die Fahrradstellplätze 
werden am südlichen Eingang angeordnet.  
Die Erschließung des Grundstücks mit dem Pkw erfolgt über die westlich zum Grundstück gele- 
gene Münsterstraße. Zusätzlich zu den Baumaßnahmen des Neubaus soll eine Umgestaltung 
der bislang monotonen Stellplatzsituation stattfinden, so dass eine Aufwertung des Grundstücks 
mit einer neuen Stellplatzanlage mit ca. 56 Pkw-Ste llplätzen und Grünanlagen im südlichen 
Grundstücksbereich erfolgt. Die Anordnung der Parkp lätze orientiert sich an den Grundstücks- 
grenzen. 
Es sind zwei Anlieferungsbereiche (A und B) vorgese hen. Die teileingehauste Hauptanlieferung 
von Waren per Lkw und Kleintransportern befindet sich im Südosten (A), eine weitere Anlieferung 
durch Lkw für Fleisch ist im Nordosten (B) angegliedert.  
Für den Lebensmittelmarkt und den Backshop sind Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 
07:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Sonntags hat lediglich der Backshop in der Zeit von 07:00 
Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Anlieferungen per L kw und Kleintransporter finden werktags in 
der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Ausnahmsweise ist für die Anlieferung A sowie 
für den Backshop / Café je eine nächtliche Anlieferung mit einem Pkw oder einem Kleintranspor- 
ter mit einer manuellen Entladung (ohne Kühlaggrega t, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder 
vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätigkeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu- 
lässig. Im Bereich der Anlieferung B sind Anlieferu ngen aufgrund der Verkehrssicherung nur im 
Zeitraum von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 7 von 42 
6  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.1.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wird als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Ein- 
zelhandel - Vollsortiment-Lebensmittelmärkte“ festgesetzt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 
jeweils maximal 1.650 m 
2 beschränkt. 
Neben der genannten Verkaufsfläche sind innerhalb der überbaubaren Fläche als Bestandteil der 
Lebensmittelmärkte Flächen für Lagerräume, Fleischzubereitung, Haustechnik, Pfandraum, Müll- 
raum und Sozialräume zulässig. 
Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximale n Verkaufsflächengrößen werden auf 
Grundlage der Münsteraner Sortimentsliste für die Einzelhandelsnutzungen folgende zusätzliche 
Festsetzungen zum zulässigen Umfang der betriebstypischen Hauptsortimente getroffen: 
Für die zulässigen Lebensmittelmärkte sind als Haup tsortiment ausschließlich die zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß Münsteran er Sortimentsliste (Ratsbeschluss 
14.03.2018) zulässig (in Klammern: Nr. nach WZ 2008, d.h. Klassifikation der Wirtschaftszweige 
des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) (s. Anhang): 
 Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) (aus 47.76.1)  
 Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artike l (aus 47.75) 
 Getränke (aus 47.25) 
 Nahrungs- und Genussmittel (aus 47.21; 47.22; 47.2 3; 47.24; 47.29) 
 Pharmazeutische Artikel (aus 47.73) 
 Tabakwaren (aus 47.26) 
 Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere (aus  47.26.2) 
 Zeitschriften/ Zeitungen (aus 47.62.1) 
Verkaufsflächen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig.  
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Fläche, die das geplante Marktgebäude mit geringem 
Spielraum umfasst sowie der Beschränkung der Zuläss igkeit von Verkaufsflächen auf das Erd- 
geschoss, ist die Errichtung von mehr als einem Leb ensmittelmarkt im Sonstigen Sondergebiet 
ausgeschlossen. Insofern werden die in der Auswirkungsanalyse zu Grunde gelegten Annahmen 
(s.u.) planungsrechtlich umgesetzt. 
Der Lebensmittelmarkt ist als großflächiger Einzelh andelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 
Baunutzungsverordnung vorgesehen. Insofern finden d ie einschlägigen Ziele und Grundsätze 
des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW Anwendung. Da s Vorhaben ist hinsichtlich seiner 
städtebaulichen Verträglichkeit anhand der Vorgaben  und Regelungen des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts Münster zu bewerten.  
Im Planungsprozess wurde investorenseitig mit insge samt rd. 1.650 m² Verkaufsfläche, also 
oberhalb der Schwelle zur Großflächigkeit geplant. Um die städtebauliche Verträglichkeit der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 8 von 42 
Überplanung beurteilen zu können, wurde eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse 3 für die 
großflächige Ansiedlungsplanung erstellt. Im Vorder grund stand die Frage, ob durch die Reali- 
sierung des Vorhabens bestehende schützenswerte Ver sorgungsstrukturen (zentrale Versor- 
gungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Unter- 
suchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und demnach lan- 
desplanerisch negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO eintreten können. Da 
der Angebotsschwerpunkt im Nahrungs- und Genussmittelsektor liegt, wurden in diesem Zusam- 
menhang die wesentlichen Lebensmittelanbieter, d.h.  vor allem Discounter, Supermärkte, SB-
Warenhäuser und Getränkemärkte berücksichtigt. 
In Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW sind die ermittelten 
Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens wie folgt zu bewerten: 
 Das Vorhaben steht mit Ziel 6.5-1 in Einklang, da das Vorhaben in einem regionalplanerisch 
festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereich liegt. 
 Das Vorhaben entspricht Ziel 6.5-2, da sich der St andort des Lebensmittelmarktes inner- 
halb des zentralen Versorgungsbereichs Nahversorgungszentrum C24 Wolbeck-Münster- 
straße befindet. 
 Im Hinblick auf Ziel 6.5-3 sind keine negativen st ädtebaulichen oder versorgungsstrukturel- 
len Auswirkungen in Münster oder im Umland zu erwarten. 
 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die geplante Erweiterung des Lebens- 
mittelmarktes die höchsten Umsatzumverteilungswirku ngen gegenüber den anderen Le- 
bensmittelanbietern des zentralen Versorgungsbereiches im Stadtteil Wolbeck zu erwarten 
sind. Durch das Vorhaben werden im Einzugsgebiet Um satzumverteilungen von 5 % bis 
6 % prognostiziert. Aus den wettbewerblichen Umverteilungswirkungen lässt sich keine we- 
sentliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches ableiten. Auch in den um- 
liegenden zentralen Versorgungsbereichen und sonsti gen Standorten im Untersuchungs- 
raum sind vor dem Hintergrund der Höhe der Umsatzumverteilungswirkungen wesentliche 
Beeinträchtigungen strukturprägender Anbieter auszu schließen. Dort sind Umsatzumver- 
teilungen von 3 % bis 4 % im Lebensmittelbereich zu erwarten. 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Mün ster aus dem Jahr 2018 legt fest, dass 
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten künftig primär in 
zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden sollen. Grundsätzlich soll sich die Verkaufs- 
fläche von Planvorhaben an der Versorgungsfunktion des jeweiligen zentralen Versorgungsbe- 
reiches orientieren, Verkaufsflächengröße und Vertr äglichkeit sind im Rahmen einer Einzelfall- 
prüfung zu belegen. Demnach muss überprüft werden, ob Auswirkungen im Sinne von § 11 
Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist das Erweiterungsvorhaben wie folgt 
einzuordnen: 
 Das Erweiterungsvorhaben befindet sich innerhalb e ines zentralen Versorgungsbereiches. 
Daher ist der Standort für großflächigen Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sorti- 
menten planerisch vorgesehen. 
                                                
3 Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH 2019: Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines 
K+K Supermarktes in Münster-Wolbeck, Münsterstraße. (29.08.2019)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 9 von 42 
 Durch die Erweiterung des projektierten Lebensmitt elmarktes ist von keiner nachhaltigen 
betrieblichen Schwächung von Wettbewerbern im Untersuchungsraum auszugehen. Dem- 
zufolge gibt es keine Beeinträchtigung der verbrauc hernahen Versorgung. Sowohl für die 
zentralen Versorgungsbereiche, als auch die sonstig en städtebaulich integrierten Lagen 
sind negative städtebauliche Auswirkungen zu verneinen. Demzufolge kann eine Zentren- 
verträglichkeit des Vorhabens festgestellt werden. 
 Für zentrale Versorgungsbereiche der Stufe C2 (Nah versorgungszentren) werden als Ori- 
entierungswert die Betriebstypen Lebensmitteldiscou nter und Supermärke i.d.R. bis 
1.800 m2 Verkaufsfläche genannt. Die Verkaufsflächengröße des Vorhabens liegt unterhalb 
von 1.800 m 2 und ist der Versorgungsfunktion des Nahversorgungs zentrums Wolbeck-
Münsterstraße angemessen.  
Das Vorhaben entspricht den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster 
2018. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgung sbereiche im Stadtgebiet sind durch die 
Verkaufsflächenerweiterung nicht zu erwarten. 
Grundsätzlich sind innerhalb des Geltungsbereichs d es Vorhaben- und Erschließungsplans ge- 
mäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung 
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.  
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl (GRZ), der 
überbaubaren Flächen und der Baukörperhöhen definiert. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren si ch an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks mit 0,8 
im SO des Vorhabenbereichs festgesetzt.  
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO  festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen, bis 
zu einer Grundflächenzahl von 0,9 im Vorhabenbereic h zulässig ist. Diese Überschreitung ist 
erforderlich, um die bauordnungsrechtlich notwendigen Pkw-Stellplätze sowie die benötigte An- 
lieferungssituation und Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellplätze, Trafohäuschen) realisieren zu 
können. 
Die Baukörperhöhe wird entsprechend dem geplanten Vorhaben im Bereich des Vorhabens mit 
mindestens 5,70 m und maximal 10,00 m festgesetzt. Als oberster Punkt des Gebäudes gilt die 
Oberkante Attika des Daches. Als Bezugspunkt für die festgesetzten Baukörperhöhen ist die mit 
54,15 m über Normalhöhennull angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der 
Münsterstraße festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP 
gekennzeichnet. 
Um den allgemeinen Anforderungen und betriebstechnischen Erfordernissen von Einzelhandels- 
nutzungen zu entsprechen, wird darüber hinaus textl ich festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten maximalen Baukörperhöhen für technische Anlagen und technische, unterge- 
ordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu 
einer Höhe von max. 2,00 m ausnahmsweise zulässig i st, sofern diese mindestens 4,00 m von 
den Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt oder  in die Fassadengestaltung integriert 
sind (§ 16 Abs. 6 BauNVO).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 10 von 42 
Mit den getroffenen Höhenfestsetzungen wird die Kubatur des Gebäudes und der baulichen An- 
lagen entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsp lan (V+E-Plan) planungsrechtlich gesi- 
chert, gleichzeitig bleiben über die Höhendifferenz  der maximalen Baukörperhöhe zur Mindest- 
baukörperhöhe flexible Anpassungsoptionen zur Berücksichtigung wechselnder bautechnischer 
Ausführungserfordernisse im weiteren Planungsprozess erhalten. Insgesamt ist mit den getroffe- 
nen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine verträgliche Einpassung des Planvor- 
habens in die bestehende Stadtstruktur gemäß den städtebaulichen und architektonischen Ziel- 
setzungen sichergestellt. 
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird für das Plangebiet ein Sonstiges Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel – V ollsortiment-Lebensmittelmärkte“ eine 
„abweichende Bauweise“ festgesetzt. Es sind Baukörper von mehr als 50,00 m Länge zulässig, 
wobei die erforderlichen Grenzabstände gem. BauO NRW einzuhalten sind. 
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen umfassen mit geringem „Spielraum“ 
die konkrete Planung des Lebensmittelmarktes.  
6.1.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen 
Zur Sicherung der Stellplätze entsprechend dem Park ierungskonzept werden für den gekenn- 
zeichneten Vorhabenbereich die Kundenparkplätze gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB als Flächen für Stellplätze (St) festgesetzt. Die Stellplätze sind nur als offene, ebenerdige 
Stellplätze zulässig, außerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen ist die Errichtung von Stellplät- 
zen unzulässig. 
Insgesamt werden auf dem Vorhabengrundstück 56 Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter fest- 
gesetzt, wobei pro angefangene sechs Stellplätze ein Baum im Bereich der Stellflächen gepflanzt 
werden muss (vgl. Punkt 6.4). 
Ebenerdige Fahrradabstellanlagen („FSt“) sind gemäß  § 12 BauNVO nur in den entsprechend 
mit „FSt“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Es werden insgesamt ca. 36 Fahrradabstellplätze 
entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem  Vorhabengrundstück realisiert. Die 
Fahrradstellplätze werden in unmittelbarer Nähe zum Eingangsbereich auf der Südseite des Le- 
bensmittelmarktes angeordnet. 
6.1.5 Bauliche Gestaltung 
Der Supermarkt definiert markant mit seiner massiven Bebauung den Straßenraum. Um diesen 
Eindruck zu unterstützen, steigert er seine Gebäudehöhe gen Straße. Andererseits öffnet er sich 
mit transparenten Flächen sowie einer gegliederten Fassadenstruktur kommunikativ zur Straße. 
Die hell und warmgrau verklinkerte Fassade erhält v ertikale und horizontale Klinkerbänder. Zur 
Adressbildung erhält der Eingangsbereich eine markante bogenförmige Eingangsgeste.  
Die Gestaltung des geplanten Gebäudes und der Werbeanlagen ist im Vorhaben- und Erschlie- 
ßungsplan dargestellt, ist Bestandteil des vorhaben bezogenen Bebauungsplans und wird über 
den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. Gestalterische Festsetzungen sind im vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan mit Ausnahme der Werbeanlagen daher entbehrlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 11 von 42 
6.1.6  Werbeanlagen 
Um die Anordnung von Werbeanlagen im Vorhabenbereic h auf ein stadträumlich vertretbares 
Maß zu reduzieren und gestalterisch zu sichern, werden im Geltungsbereich des vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß §  9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 
BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen: 
Werbeanlagen an Gebäuden 
 mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufend em) Licht, 
 die mehr als 1,00 m vor die Fassadenvorkante auskr agen, 
 die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern  angebracht werden 
sind unzulässig. 
Die Errichtung freistehender Werbeanlagen ist aussc hließlich in den gekennzeichneten Berei- 
chen als Werbepylon mit einer Höhe von maximal 5,00  m und einer Breite von max. 4,00 m zu- 
lässig. Andere Anlagen der Außenwerbung als die dargestellten sind unzulässig.  
Über die getroffenen Festsetzungen wird eine grunds ätzliche Gestaltungsqualität der Werbean- 
lagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwend igkeit nach einer angemessenen Außendar- 
stellung der Betriebe am Standort entsprochen. Weit ergehende planungsrechtliche Festsetzun- 
gen werden nicht getroffen. 
6.2  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Plangebiet ist über die westlich verlaufende Münsterstraße, die im vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche entsprec hend festgesetzt ist, und über die Umge- 
hungsstraße an das innerörtliche und übergeordnete Straßennetz angebunden.  
Die Zu- und Abfahrt zum Vorhabenbereich (Kundenpark platz) wird über die Münsterstraße im 
Westen des Plangebietes gewährleistet. Die Sichtverhältnisse im Ein- bzw. Ausfahrtsbereich wur- 
den im Rahmen der Planung geprüft. Diese sind ausre ichend, Behinderungen sind nicht zu er- 
warten. Zur Realisierung der Zu- und Abfahrt ist je doch eine Verlegung der Bushaltestelle „Ler- 
schmehr“ nach Norden notwendig. Die Haltestelle sol l im Rahmen der Verlegung entsprechend 
den aktuellen Standards errichtet werden. Dies wird über den Durchführungsvertrag gesichert. 
Zudem ist im Nordwesten ein Bereich ohne Ein- und A usfahrt festgesetzt, um die Erschließung 
des Grundstückes entsprechend zu sichern und Beeint rächtigungen des Kreuzungsbereiches 
Münsterstraße/ Middelerstraße zu verhindern. 
Die Hauptanlieferung erfolgt ebenfalls über die Zu-  und Abfahrt zum Kundenparkplatz und ist 
innerhalb der Gebäudekubatur eingehaust. Die Fleisc hanlieferung hingegen erfolgt über einen 
gesonderten Eingang an der östlichen Gebäudeseite, welcher über die Middelerstraße im Norden 
des Vorhabenbereiches angefahren wird. Diese Planung ist auf die im Neubau befindliche Mid- 
delerstraße abgestimmt. Falls vorhabenbedingte Anpa ssungen am Straßenraum nötig werden, 
sind diese vom Vorhabenträger zu übernehmen. 
Da im Plangebiet bereits ein Lebensmittelmarkt besteht, ist nicht davon auszugehen, dass durch 
das geplante Vorhaben ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgelöst wird (s. dazu auch Pkt. 6.6). 
Auf die Erstellung eines Verkehrsgutachtens wird daher verzichtet.

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Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 12 von 42 
6.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser wird von den zuständigen Trägern durch Anschluss 
an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem Maße sicher- 
gestellt. 
Im nördlichen Vorhabengebiet ist die Errichtung eines Trafohäuschens im Sinne des § 14 Abs. 2 
BauNVO als Nebenanlage, die ausschließlich der Vers orgung des K+K-Marktes mit Elektrizität 
dient, vorgesehen, die auch außerhalb der überbauba ren Flächen allgemein zulässig ist. Da 
diese nicht der öffentlichen Versorgung dient, ist eine Festsetzung als „Fläche für Versorgungs- 
anlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen“ nicht erforderlich. 
Geplant ist auf ca. 2/3 der Dachfläche Photovoltaikanlagen zu verorten. 
Die erforderlichen Flächen für die Entsorgung befinden sich innerhalb des geplanten Gebäudes 
(Müllraum), sodass keine gesonderten Flächen im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen.  
Entwässerung 
Schmutzwasser 
Das anfallende Schmutzwasser soll über Freispiegelkanäle gesammelt und über die vorhandene 
Hausanschlussleitung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Münsterstraße eingeleitet 
werden. 
Niederschlagswasser 
Das Niederschlagswasser von maximal 80 % versiegelter Fläche auf dem Grundstück wird in den 
öffentlichen Regenwasserkanal in der Middelerstraße  eingeleitet. Es werden die vorhandenen 
Grundstücksanschlussleitungen für Regenwasser genutzt. 
Da das Entwässerungsnetz bereits heute ausgelastet ist und durch die Erhöhung der Grundflä- 
chenzahl noch stärker belastet werden wird, wird durch die Begrünung des westlichen Flachda- 
ches (s. Pkt. 6.4) Regenwasser zurückgehalten, soda ss die Einleitung des Regenwassers nicht 
über das im bisherigen Stand vorhandene Maß hinausgehen wird. 
6.4  Grünflächen / Begrünung  
Der Bebauungsplan setzt entlang der Middelerstraße und der östlichen Plangebietsgrenze sowie 
im Südwesten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
fest. Ausgespart bleibt dabei der Anlieferungsberei ch im Nordosten inkl. des geplanten Trafo- 
häuschens. Die 5,00 m breite Fläche zur Anpflanzung  von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen entlang der östlichen Plangebietsgren ze ist mit einem dreireihigen Gehölzstrei- 
fen, entlang der nördlichen 3,00 m breiten festgesetzten Fläche mit einem mind. einreihigen Ge- 
hölzstreifen zu bepflanzen. Dabei soll sowohl der Reihenabstand, als auch der Abstand der Ge- 
hölze in der Reihe 1,00 x 1,00 m betragen. Die Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus stand- 
ortgerechten Laubgehölzen, wie z.B. Feldahorn, Korn elkirsche, Schneeball, Hundsrose, Hasel- 
nuss, Schlehe, Hainburche, Hartriegel zu pflanzen u nd dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
Ergänzend sind hier zwei Hochstämme einer mittelkronigen standortgerechten Laubbaumart wie 
z.B. Feld-Ahorn, Sand-Birke, Hainbuche, Rotdorn, Vogel-Kirsche, Mehlbeere, Vogelbeere in drei- 
mal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von  mindestens 14 cm zu pflanzen. Der

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Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 13 von 42 
Pflanzabstand zur Grenze des Nachbargrundstückes mu ss 2,00 m betragen. Sie sollen als Er- 
satzpflanzung für die beiden an der ehemaligen Bushaltestelle stehenden Bäume dienen. 
Die Dachflächen des westlichen Flachdaches sind mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat 
zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Veget ation extensiv zu begrünen und als be- 
grünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen könn en zur Anbringung von Anlagen zur Nut- 
zung erneuerbarer Energien zugelassen werden. Die D achbegrünung wirkt sich positiv auf das 
Kleinklima aus und leistet einen Beitrag zur Dämpfu ng von Abflussspitzen bei Starkregenereig- 
nissen durch Regenwasserrückhalt. Durch die direkte Versickerung des Wassers auf begrünten 
Dächern und der Retentionswirkung wird die örtliche  Kanalisation durch verzögertes Einleiten 
des Niederschlags entlastet. 
Die Dachbegrünung soll sich auf das westliche Flachdach beschränken, da auf den übrigen Dach- 
flächen die Installation von Photovoltaikanlagen geplant ist (s. Pkt. 6.3). 
Auf der Stellplatzanlage ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laub- 
baum, wie z.B. Feldahorn, Sandbirke, Hainbuche, Rotdorn, Vogelkirsche, Mehlbeere, Vogelbeere 
zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die 
Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu 
pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mittel kronigen standort-gerechten Baumart in 
dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben 
sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2,00 m x 3,00 m) oder als durchgehender Baumstrei- 
fen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden 
Pflanzen zu begrünen und vor einem Befahren bzw. einer Parknutzung zu sichern. 
Im Bereich der Münsterstraße sind zudem in der Plan zeichnung sieben Baumstandorte vorge- 
schlagen. Die genauen Standorte werden im Rahmen de r Detailplanung für die Münsterstraße 
festgelegt. Dabei wird die vorhandene Versorgungsin frastruktur (Leitungen) mit den erforderli- 
chen Abständen berücksichtigt. 
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch 
Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen. 
Neben den Festsetzungen im Bebauungsplan wird zur Sicherung der Gestaltqualität der Grund- 
stücksfreibereiche ein Freiflächenplan (mit Darstellung u.a. der Standorte der geplanten Neben- 
anlagen) Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan). 
6.5  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz  
Rechtskräftiger Bebauungsplan 
Aktuell besteht für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 280 Wolbeck - Münster- 
straße / Grenkuhlenweg von 1989. Der Bebauungsplan Nr. 280 weist das Plangebiet als Gewer- 
begebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und eine Straßenverkehrsfläche aus. Zudem befin- 
det sich am nördlichen und östlichen Rand ein rund 5 m breiter Streifen zur Anpflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Grundlage 
des Bebauungsplanes ist die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977. Hiernach waren Stell- 
plätze, Garagen und Nebenanlagen bei der Berechnung  der Grundflächenzahl nicht zu berück- 
sichtigen. So bestand keine Begrenzung der maximal zulässigen Versiegelung eines Grund- 
stücks. Aktuell liegt eine Versiegelung von rund 100 % des Bodens vor.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 14 von 42 
Planung 
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 605 gelten nun die Regelungen der Baunut- 
zungsverordnung 1990. Diese schreibt eine maximale GRZ von 0,8, inklusive Nebenanlagen 
i.S.d. § 14 BauNVO sowie Stellplätze i.S.d. § 12 BauNVO, vor. Der Bebauungsplan Nr. 605 „Wol- 
beck – Münsterstraße / Middelerstraße“ sieht für da s Sonstige Sondergebiet eine GRZ von 0,8 
vor. In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauN VO ist eine Überschreitung der maximal 
zulässigen Grundflächenzahl durch Stellplätze mit i hren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0 ,9 zulässig (§ 17 Abs. 1 BauNVO i.V.m. 
§ 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). Mit der jetzt festgesetzten Grundflächenzahl und der Festset- 
zung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuc hern und sonstigen Bepflanzungen an 
der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze, die  die seinerzeit nicht umgesetzten Pflanzge- 
bote des Altbebauungsplanes aufgreifen und durch eine weitere Fläche im Südwesten des Plan- 
gebietes (s. Pkt. 6.4) ergänzt, wird der Versiegelu ngsgrad im Sonstigen Sondergebiet im Ver- 
gleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 280 se lbst bei Berücksichtigung der möglichen 
Überschreitung gem. § 19 Abs. 4 BauNVO unterschritten, sodass mit Realisierung des Sonstigen 
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Vollsortime nt-Lebensmittelmärkte” kein Eingriff in 
Natur und Landschaft abzuleiten ist. Ausgleichsflächen zur Kompensation werden aufgrund der 
o.g. Sachverhalte nicht erforderlich. 
Im Bereich der Verkehrsfläche ergibt sich diesbezüglich keine Änderung im Vergleich zum Aus- 
gangszustand.  
6.6  Immissionsschutz  
Die Immissionssituation wurde durch ein Immissionsgutachten 
4 bewertet, welches den von dem 
Plangebiet ausgehenden Gewerbelärm ermittelt und bewertet.  
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die für den Betrieb des Lebensmittelmark- 
tes inklusive Getränkemarkt und Bäckerei ermittelten Beurteilungspegel, die in der Nachbarschaft 
gemäß TA Lärm geltenden gebietsabhängigen Immission srichtwerte an allen Immissionsorten 
eingehalten werden. 
Im Nachtzeitraum werden die Immissionsrichtwerte an den betrachteten Immissionsorten eben- 
falls eingehalten. 
Auch unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastun g durch den benachbarten Kfz-Betrieb, 
den Parkplatz einer Rechtsanwaltskanzlei und eines Postverteilzentrums sowie den Kfz-Händler 
werden die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte tags und nachts eingehalten. Weitere Anla- 
gen und Betriebe, die bezogen auf die für die Beurt eilung des Vorhabens maßgeblichen Immis- 
sionsorte einen im Sinne der TA Lärm relevanten Imm issionsbeitrag leisten, befinden sich nicht 
in der Umgebung des Marktstandortes. 
                                                
4 Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum geplanten 
Betrieb eines K+K-Marktes nach dessen Neubau und Erweiterung der Verkaufsfläche an der Münster- 
straße 54 in 48167 Münster-Wolbeck. Bericht Nr. 4255.1/03 vom 22.04.2020

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
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Begründung / Seite 15 von 42 
Zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch 
Geräusche sind folgende Schallschutzmaßnahmen umzusetzen: 
 Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zu asphaltiere n oder mit Material auszuführen, wel- 
ches im Hinblick auf die zu erwartende Lärmentwicklung vergleichbar ist (z.B. ebenes Pflas- 
ter ohne Fase). Alternativ können auch lärmarme Einkaufswagen mit entsprechenden Gum- 
mirollen eingesetzt werden. 
 Im Plangebiet ist die Anlieferung der geplanten Le bensmittelmärkte ausschließlich auf den 
zeichnerisch gekennzeichneten Flächen „Anlieferung A“ (Hauptanlieferung für Lkw, Klein- 
transporter) und „Anlieferung B“ (Nebenanlieferung für Lkw) zulässig.  
 Im Bereich der Anlieferung A sind sämtliche Warena nlieferungen durch Lkw und geräusch- 
relevante Verladetätigkeiten für den Lebensmittelmarkt nur im Tageszeitraum werktags in 
der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. Ausn ahmsweise ist für die Anlieferung A 
sowie für den Backshop / Café je eine nächtliche An lieferung mit einem Pkw oder einem 
Kleintransporter (zulässiges Gesamtgewicht  2,8 t) mit einer manuellen Entladung (ohne 
Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrele- 
vante Tätigkeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 
 Im Bereich der Anlieferung B sind Anlieferungen au fgrund der Verkehrssicherung nur im 
Zeitraum von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. 
 Die Öffnungszeiten sind auf den Tageszeitraum (06: 00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu beschränken. 
Eingeschränkte nächtliche Fahr- und Parkbewegungen sind nur durch maximal 8 Pkw in- 
nerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-Pkw). 
 Für eine Anordnung der Kühlaggregate an der nordös tlichen Außenwand des Gebäudes ist 
ein maximaler Schallleistungspegel von Lw ≤ 75 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig. 
 Im Plangebiet sind Einkaufswagensammelstationen au sschließlich auf der zeichnerisch mit 
„E“ gekennzeichneten Fläche zulässig.  
Eine ggf. zukünftig vorgesehene sonn- und feiertägl iche Öffnung der Bäckerei mit Café ist im 
Tageszeitraum aus schalltechnischer Sicht unkritisch.  
Überschreitungen der nach Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen geltenden 
Immissionswerte sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Lärmschutzmaßnahmen nicht zu 
erwarten. 
Maßnahmen zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß 
Nr. 7.4 der TA Lärm sind zudem nicht erforderlich. 
Infolge des geplanten Neubaus des K & K Marktes soll die Verkaufsfläche um ca. 550 m² auf 
1.650 m² erhöht werden. Hieraus ergeben sich rechnerisch ca. 880 zusätzliche Pkw-Fahrten im 
Tageszeitraum. Aufgrund der Verkehrszunahme wird in den angrenzenden Straßenabschnitten 
der Münsterstraße eine Zunahme bei den Schallleistungspegeln von 0,6/ 0,4 dB(A) in Richtung 
Nord/ Süd am Tag prognostiziert. Bei gleichbleibender Lärmcharakteristik, wie sie im vorliegen- 
den Fall gegeben ist, bedeutet dies eine Zunahme des Lärmpegels von weniger als 1 dB(A) un- 
terhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenze. 
Auf Grund der Tatsache, dass keine Vergrößerung des Einzugsbereichs mit der Erneuerung des 
Marktes einhergeht und die erhöhte Verkaufsfläche größtenteils auf aufgeweitete Erschließungs-

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Begründung / Seite 16 von 42 
flächen im Markt und die Zusammenlegung von Lebensm ittel- und Getränkemarkt zurückzufüh- 
ren ist, ist voraussichtlich nicht davon auszugehen , dass durch das geplante Vorhaben ein er- 
höhtes Verkehrsaufkommen ausgelöst wird, welches immissionsrelevante Auswirkungen auf die 
angrenzenden Nutzungen auslösen würde. 
6.7  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.  
Eine Kampfmittelbeeinflussung ist gem. Luftbildausw ertung des Kampfmittelbeseitigungsdiens- 
tes Westfalen-Lippe (KBG) nicht erkennbar, weiterfü hrende Kampfmittelüberprüfungsmaßnah- 
men sind nicht erforderlich. Da jedoch auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine kom- 
plette Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden k ann, wird in den Bebauungsplan ein entspre- 
chender Hinweis aufgenommen: Weist bei der Durchfüh rung von Bauvorhaben der Erdaushub 
auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden ver dächtige Gegenstände oder Kampfmittel 
entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu ver- 
ständigen. 
6.8  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hin- 
weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jede rzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschich tliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten be i der Entdeckung von Bodendenkmä- 
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsp lan enthält einen entsprechenden Hin- 
weis.  
Baudenkmale 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.  
7.  Arten- und Biotopschutz 
7.1 Artenschutzprüfung Stufe I 
5 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 6 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der 
Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in ei- 
nem dreistufigen Verfahren: Im vorliegenden Fall we rden die mit der Umsetzung der Planung 
verbundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im 
November 2019 eine Bestandserfassung. Es wurde gepr üft, ob Vorkommen europäisch ge- 
schützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten 
aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften poten- 
ziell nicht ausgeschlossen werden können.  
                                                
5 Erstellt durch die Wolters Partner Stadtplaner GmbH. 
6 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klima- 
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bau- 
leitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.

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Sofern erforderlich und auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, werden Maßnah- 
men zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt. 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet befindet sich im Norden der Ortslage  Wolbeck, östlich der Münsterstraße, in 
ca. 7,5 km Entfernung zur Münsteraner Innenstadt. Es umfasst eine Fläche von ca. 0,78 ha. Das 
Plangebiet ist durch einen bestehenden Lebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt sowie de- 
ren Parkplätze und Anlieferungszonen gekennzeichnet. Darüber hinaus sind der anliegende Geh- 
weg und die Straße mit Bankett Teil des Plangebietes. Es liegt eine nahezu vollständige Versie- 
gelung des Bodens vor, die einzigen vorhandenen Grünstrukturen sind die beiden Bäume an der 
Bushaltestelle und das Straßenbankett westlich der Münsterstraße. Begrenzt wird das Plangebiet 
im Norden durch die Middelerstraße, im Osten und Westen durch Wohngebiete mit Gärten sowie 
im Süden durch eine Autowerkstatt und ein Autohaus. 
Laut Abfrage des Fachinformationssystems (FIS) 
7 des Landesumweltamtes NRW (LANUV) kön- 
nen im Plangebiet (Messtischblatt 4012, Quadrant 3)  unter Berücksichtigung der im Plangebiet 
vorkommenden Lebensraumtypen (Gebäude) potentiell 18 planungsrelevante Arten vorkommen; 
dazu gehören neun Säugetier- und neun Vogelarten (s . Tabelle 1). Weitere Hinweise auf Vor- 
kommen planungsrelevanter Arten liegen gem. Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) 8 
für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. 
Die beiden vorhandenen Bäume an der Bushaltestelle wurden nicht mit in die Messtischblattab- 
frage einbezogen, da sie durch ihre geringe Größe s owie der vorhandenen Vorbelastungen für 
planungsrelevante Arten kein potentielles Bruthabitat darstellen. Formal liegen auch Gehölze aus 
den angrenzenden Gärten westlich des Plangebietes i nnerhalb der Verkehrsflächen (Straßen- 
bankett) des Plangebietes. Sie wurden jedoch nicht mit in die Messtischblattabfrage einbezogen, 
da Änderungen am derzeitigen Ist-Zustand durch die vorliegende Planung voraussichtlich nicht 
zu erwarten sind. 
                                                
7 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Geschützte 
Arten in Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/arten-
schutz/de/arten/blatt. Abgerufen: November 2019. 
8 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortka- 
taster für Pflanzen und Tiere/Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: 
https://www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: November 2019.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 18 von 42 
 
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 i m Messtischblatt 4012, Stand: November 2019. 
Status: N = Nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, B = Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden; 
Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, 
Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = H auptvorkommen. Potential-Analyse unter Berücksich- 
tigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen 
werden, + = Vorkommen kann nicht ausgeschlossen werden.  
Unter Berücksichtigung der erfolgten Bestandserfassung wurde die artenschutzfachliche Betrof- 
fenheit i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG untersucht. Planungsrelevanten Arten, die im Vorhinein 
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden (vgl. Tabelle 1), weil die spezifischen Le- 
bensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld nicht erfüllt werden, 
unterliegen dabei keiner näheren Betrachtung. 
Arteninventar unter Berücksichtigung der Biotopstrukturen 
Das potentiell denkbare Arteninventar im Bereich des Plangebietes kann unter Berücksichtigung 
der tatsächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der Vorbelastungen 
durch die Lage innerhalb der geschlossenen Ortschaf t sowie der Nutzungen durch den Super- 
und den Getränkemarkt, als Kundenparkplätze und für  Warenanlieferungen eingeschränkt wer- 
den, weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Art nicht erfüllt werden können 
(vgl. Tabelle 1). 
In Bezug auf die Säugetiere  (hier: Breitflügel- und Zwergfledermaus) ist jedoc h ein faktisches 
Vorkommen nicht auszuschließen. Die Arten zählen zur Gruppe der „Gebäudefledermäuse“ und 
kommen vorwiegend im Siedlungs- bzw. siedlungsnahen Bereich vor. Dementsprechend können 
die Arten innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Bedeutende Strukturen, die 
auf eine besondere Eignung als Lebensraum für Zwerg - oder Breitflügelfledermäuse schließen 
lassen, liegen nicht vor. Relevante Leitstrukturen sind nicht vorhanden. Eine Quartiersfunktion 
während der Sommermonate an den bestehenden Gebäude n ist jedoch nicht auszuschließen. 
Art Status Gebaeu
Wissenschaftlicher Name Deutscher  Name
Säugetiere
Eptesicus
 serotinus Breitflügelfledermaus N G- + FoRu!
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus N S+ - (Ru)
Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - FoRu
Myotis myotis Großes Mausohr N U - FoRu!
Myotis nattereri Fransenfledermaus N G - FoRu
Nyctalus leisleri Kleinabendsegler N U - (FoRu)
Nyctalus noctula Abendsegler N G - (Ru)
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + FoRu!
Plecotus auritus Braunes Langohr N G - FoRu
Vögel
Athene
 noctua Steinkauz B G- - FoRu!
Delichon urbica Mehlschwalbe B U - FoRu!
Falco tinnunculus Turmfalke B G - FoRu!
Hirundo rustica Rauchschwalbe B U - FoRu!
Passer montanus Feldsperling B U - FoRu
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz B U - FoRu
Strix aluco Waldkauz B G - FoRu!
Sturnus vulgaris Star B unbek. - FoRu
Tyto alba Schleiereule B G - FoRu!
Erhaltungszustand 
in NRW (ATL)
Potential-
Analyse

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 19 von 42 
Durch die Bauweise (Attika) und sich lösenden Putz bestehen zumindest potentielle Einflugmög- 
lichkeiten. Auch frostfreie Quartiersmöglichkeiten während der Wintermonate und damit entspre- 
chende Winterquartiere können nicht ausgeschlossen werden. 
Da bei Umsetzung des Planvorhabens Abbrucharbeiten zu erwarten sind, kann eine artenschutz- 
rechtliche Betroffenheit von Gebäudefledermäusen au f der vorliegenden Bebauungsplanebene 
nicht ausgeschlossen werden. Dabei können Verbotsta tbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG 
jedoch bei Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen den Abbruch betreffend vermieden werden 
(vgl. Pkt. Auswirkungsprognose und Maßnahmen).  
Essentielle Nahrungshabitate von Fledermäusen, die unter die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 
BNatSchG fallen, sind bei einer Umsetzung des Planvorhabens nicht betroffen. 
Innerhalb des Plangebietes sind Vorkommen geschützter europäischer Vogelarten (Gebüsch- 
brüter), die in Nordrhein-Westfalen nicht zu den planungsrelevanten Arten gehören, nicht gänzlich 
auszuschließen. Im Sinne des allgemeinen Artenschut zes gem. § 39 BNatSchG ist daher eine 
Entfernung von Grünstrukturen (auch außerhalb des Plangebietes) außerhalb der Brut- und Auf- 
zuchtzeiten, d.h. im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres durchzuführen.  
Auswirkungsprognose und Maßnahmen 
Zum Schutz Gebäude-gebundener Fledermausarten ist ganzjährig im Rahmen des Anzeigever- 
fahrens nach der Landesbauordnung eine Betroffenheit fachgutachterlich und in Abstimmung mit 
der Unteren Naturschutzbehörde auszuschließen. 
Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes ist eine Ent fernung von Gehölzen nicht innerhalb der 
Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03. - 30.09. eines jeden Jahres) von europäischen Vogelarten (Ge- 
büschbrütern) durchzuführen.  
Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind im Rahmen der 
Umsetzung zu beachten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen kann festge- 
halten werden, dass mit der Umsetzung des Vorhabens  keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
Abs. 1 BNatSchG verbunden sind.  
7.2  Ergebnis der artenschutzrechtlichen Begehung 
Im Rahmen des geplanten Abbruchs wurden die betroff enen Gebäude vorab durch das Büro 
Ökoplanung Münster artenschutzrechtlich geprüft 
9. Während der Ortsbegehung am 28.05.2020 
wurde an der Nordostecke des Getränkemarktes ein gr oßes Wochenstubenvorkommen der 
Zwergfledermaus  nachgewiesen. Über einen Zeitraum von etwa einer halben Stunde wurde der 
Ausflug von mindestens 88 Tieren beobachtet. Das Wochenstubenquartier ist als von sehr hoher 
Bedeutung für die Art anzusehen und es ist davon au szugehen, dass das Quartier dauerhaft, 
sowohl in den Winter- als auch in den Sommermonaten, genutzt wird. 
Daher können Tötungen von Individuen der Zwergflede rmaus und damit Verstöße gegen das 
Zugriffsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ganzjährig nicht ausgeschlossen werden. Dar- 
über hinaus bleibt die Funktion der Fortpflanzungs-  und Ruhestätte der Zwergfledermaus im 
räumlichen Zusammenhang nicht mit Sicherheit erhalten, wodurch Verstöße gegen das Zugriffs- 
verbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können. 
                                                
9 Ökoplanung Münster (2020): Artenschutzrechtliche Begehung, Münsterstraße 54 u. 56 in 48167 Müns- 
ter – Abbruch eines K+K-Marktes und eines Getränkemarktes.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 20 von 42 
Brutvorkommen von Brutvögeln  wurden an den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden und auf 
dem Grundstück nicht festgestellt. Vorkommen planun gsrelevanter Arten können jedoch nicht 
ausgeschlossen werden. An den zwei Bäumen an der Bushaltestelle besteht im Sommerhalbjahr 
ein geringes Potential für Brutvorkommen europäischer Vogelarten, wodurch Tötungen einzelner 
Individuen oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs stätten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen 
werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). 
Das geplante Vorhaben ist nur unter Anwendung einer Bauzeitenregelung für die geplanten Ab- 
brucharbeiten und die Rodung und Entfernung von Geh ölzen betreffend, vorgezogener Aus- 
gleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen sowie risikomindernder Maßnahmen zuläs- 
sig. 
Maßnahmen 
Um mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht gegen ar tenschutzrechtliche Verbote gemäß  
§ 44 BNatSchG zu verstoßen, sind die im folgenden genannten Maßnahmen einzuhalten. Sämt- 
liche Maßnahmen sind über den Durchführungsvertrag (s. Kapitel 9) zu sichern. 
Die geplanten Abbrucharbeiten dürfen nur in den Zei träumen 16.08.-30.09. und 01.04.-15.05. 
eines jeden Jahres durchgeführt werden. Ein Abbruch  der Gebäude ist grundsätzlich nur unter 
Aufsicht und Begleitung durch eine ökologische Baubegleitung möglich. Darüber hinaus sind für 
die Zwergfledermaus risikomindernde Maßnahmen notwendig. Daher können die Abbrucharbei- 
ten an den Gebäuden nur unter Aufsicht, Anleitung, Kontrolle und Freigabe durch einen geeigne- 
ten Fachmann im Rahmen einer ökologischen Baubeglei tung erfolgen. Im Vorfeld der Abbruch- 
arbeiten ist hierbei mittels Detektorerfassungen di e genaue Lage von Quartieren zum Abbruch- 
zeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung der Dachräume kann dann vermutlich zunächst nur in Hand- 
arbeit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen erfolgen. Vorhandene Hohlräume dürfen hier- 
bei weder gequetscht noch komprimiert werden. Dies gilt auch für die Abnahme der an den Ge- 
bäuden verbauten Attikaabdeckungen. Gegebenenfalls sind verletzte Fledermäuse zu evakuie- 
ren. 
Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes ist eine Ent fernung von Gehölzen nicht innerhalb der 
Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03.-30.09.) von europäischen Vogelarten (Gebüschbrütern) durch- 
zuführen (s. oben). 
Für die Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 1 5 für die Art geeignete Quartierhilfen im 
lokalen Umfeld der betroffenen Gebäude (ca. 1 km Ra dius) als vorgezogene Ausgleichsmaß- 
nahme (CEF-Maßnahme) fachgerecht zu errichten. Es sind ausschließlich für Wochenstubenver- 
bände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Hie rbei sind wartungsfreie und langlebige 
Quartierhilfen aus Blähbeton oder vergleichbaren Werkstoffen zu nutzen. Mindestens sechs der 
Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignu ng als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die 
Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktional ität der Maßnahme auf drei Standorte mit 
jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen. Die Anbringung hat in geschützten Bereichen an der Au- 
ßenseite von Gebäuden zu erfolgen. Alternativ können die Quartierhilfen in die Außenwand von 
Gebäuden integriert werden. Im Sinne einer CEF-Maßn ahme hat die Anbringung von zehn der 
Quartierhilfen, verteilt auf zwei Standorte im Vorfeld des geplanten Abbruchs zu erfolgen. Weitere 
fünf Quartierhilfen sind in den auf dem Abbruchgrundstück neu geplanten K+K-Markt zu integrie- 
ren oder in dessen Außenbereich witterungsgeschützt anzubringen. Die langen Lieferzeiten eini- 
ger Hersteller für geeignete Quartierhilfen sind zu berücksichtigen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 21 von 42 
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemä ß § 2a BauGB 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß §§  2 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a 
BauGB durchzuführenden Umweltprüfung zusammen, in d er die mit der Aufstellung des vorlie- 
genden Bebauungsplans voraussichtlich verbundenen e rheblichen Umweltauswirkungen ermit- 
telt und bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zus ammenstellung der Daten berücksichtigt der 
Umweltbericht die Vorgaben der Anlage 1 zu §§ 2 Abs . 4 und 2a BauGB. Umfang und Detailie- 
rungsgrad des Umweltberichtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange 
erforderlich ist. 
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des Be- 
bauungsplans. Je nach Erfordernis und räumlicher Be anspruchung des zu untersuchenden 
Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die Bewertung basiert auf dem 
derzeitigen Ist-Zustand sowie den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  605 „M ünsterstraße / Middelerstraße“ sollen 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revital isierung der bestehenden Einzelhandels- 
einrichtungen im Vorhabenbereich geschaffen werden. Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss 
der Bestandsgebäude des Lebensmittel- und des Geträ nkemarktes und dessen Neuerrichtung 
als großflächige Einzelhandelseinrichtung mit Backshop / Café. Die angrenzenden Frei- und Er- 
schließungsflächen auf dem Vorhabengrundstück werde n in die Umgestaltung einbezogen und 
aufgewertet. 
Das Plangebiet befindet sich im Norden der Ortslage Wolbeck, östlich der Münsterstraße, in ca. 
7,5 km Entfernung zur Münsteraner Innenstadt. Es um fasst eine Fläche von ca. 0,78 ha. Das 
Plangebiet ist durch einen bestehenden Lebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt sowie de- 
ren Parkplätze und Anlieferungszonen gekennzeichnet . Darüber hinaus sind der angrenzende 
Gehweg und die Münsterstraße Teil des Plangebietes. Es liegt eine nahezu vollständige Versie- 
gelung des Bodens vor, die einzigen vorhandenen Grünstrukturen sind die beiden Bäume an der 
Bushaltestelle. Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die Middelerstraße, im Osten und 
Westen durch Wohnbebauung sowie im Süden durch eine Autowerkstatt und ein Autohaus. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs  des Bebauungsplans Nr. 280 Wolbeck – 
Münsterstraße / Grenkuhlenweg von 1989. Innerhalb d er bestehenden Festsetzungen ist eine 
Umsetzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf die geplante Großflächigkeit – 
(s. auch Pkt.  3.2) nicht möglich, so dass mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan Nr. 605 die 
Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung übertrag en werden sollen. Das Plangebiet wird dem- 
entsprechend als Sonstiges Sondergebiet mit der Zwe ckbestimmung „Großflächiger Einzelhan- 
del – Vollsortiment-Lebensmittelmärkte“ festgesetzt. 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes 
Das Plangebiet grenzt im Norden, nördlich der Middelerstraße, an den seit 1987 rechtskräftigen 
Landschaftsplan „Werse“ (LP 1). Unmittelbar nördlich des Plangebietes nennt die Entwicklungs- 
karte des Landschaftsplans als Entwicklungsziel für den Raum die Anreicherung einer im Ganzen 
erhaltenswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen (Nr. 1-1.2.3).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 22 von 42 
Das Plangebiet liegt gemäß Grünordnung „Teilplan Freiraumkonzept“ der Stadt Münster am Rand 
von Siedlungsbereichen. Unmittelbar nördlich schlie ßt sich der dritte Grünring an, er ist jedoch 
von der Planung nicht betroffen. Dieser Grünring st ellt landschaftlich geprägte Freiräume mit 
übergeordneter Bedeutung für die Landschaftsökologie, Erhaltung und Verbindung dar.  
Südöstlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 1,1 km das FFH-Gebiet DE-4012-
301 „Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich jedoch keine fachgesetzlichen Vorgaben bzw. 
Ziele für das Plangebiet. Auswirkungen auf die Schu tz- und Erhaltungsziele sind aufgrund des 
Vorhabens und der gegebenen Entfernung nicht anzunehmen. 
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Ri chtlinien basierenden Vorgaben für das 
Plangebiet werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutz- 
güter konkretisiert. 
Umweltschutzziele 
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere au f den Schutz des Menschen vor 
Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. Bau- 
gesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgest altung sind Vorgaben im Bauge- 
setzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz (Er-
holung in Natur und Landschaft) enthalten. 
Biotoptypen, 
Tiere und 
Pflanzen,  
Biologische 
Vielfalt, Arten- 
und Bio- 
topschutz 
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzl ich im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgeset z und dem Landesforstge- 
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.a. zur 
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und  Lebensräume sowie Erhalt des 
Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und sei ner ökologischen, sozialen und 
wirtschaftlichen Funktion) sowie der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben.  
Boden und 
Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetze s, des Bundes- und Landesbo- 
denschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Bo-
den, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstell ung der Bodenfunktionen), der 
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetz- 
buches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserha ushaltsgesetz und das Lan- 
deswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zu m Wohl der Allgemeinheit und 
als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. 
Die Umweltschutzziele werden u.a. durch die extensi ve Dachbegrünung mit einer 
standortgerechten Vegetation aufgegriffen. Hierdurc h wird ein Beitrag zur Dämpfung 
von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen geleistet. Durch die direkte Versickerung 
des Wassers auf begrünten Dächern und die damit verbundene Retentionswirkung wird 
die örtliche Kanalisation durch verzögertes Einleiten des Niederschlags entlastet. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und i n den entsprechenden Paragra-
phen des Baugesetzbuches vorgegeben. 
Luft und Klima  Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen 
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissions-
schutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirek t enthalten über den Schutz von 
Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das  Landesnaturschutzgesetz NW 
Vorgaben für den Klimaschutz. Die Umweltschutzziele  werden u.a. durch die geplante 
Dachbegrünung berücksichtigt. 
Kultur- und  
Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt. 
Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- un d Landschaftsbilds ist in den ent-
sprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes 
vorgegeben. 
Tabelle 2: Beschreibung der Umweltschutzziele

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 23 von 42 
8.4  Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umw eltzustands (Basisszenario) und 
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs- 
phase 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzus tands bei Plandurchführung werden, so- 
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen  Auswirkungen des geplanten Vorhabens 
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung u mfasst dabei – sofern zu erwarten – die 
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vo- 
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirk ungen. Den ggf. einschlägigen und auf 
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Eben e festgelegten Umweltschutzzielen soll 
dabei Rechnung getragen werden. 
8.4.1 Menschen 
Bestandsbeschreibung 
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der 
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vor dergrund. Dabei werden die Aspekte 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholu ng), aber auch mögliche Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. 
Das Plangebiet ist derzeit bereits durch einen Lebe nsmittel- und einen Getränkemarkt geprägt. 
Es bestehen Vorbelastungen durch die derzeitige Nut zung (Anlieferungs-, Kundenverkehre). 
Wohnnutzungen kommen innerhalb des Plangebiets nicht vor, jedoch unmittelbar in östlicher und 
westlicher Richtung, so dass diese als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rahmen der weiteren 
Planung zu berücksichtigen sind. Durch den vorhande nen Einzelhandel hat das Plangebiet Ar- 
beitsplatzfunktion. Für die Naherholung hat das Plangebiet keine Funktion.  
Das Plangebiet ist über die westlich verlaufende Münsterstraße an das innerörtliche und überge- 
ordnete Straßennetz angebunden. Insbesondere durch die angrenzende Münsterstraße unter- 
liegt das Plangebiet Immissionen aus dem Lkw und Pkw-Verkehr.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit der Planung wird die bereits bebaute Fläche umg estaltet. Vorhandene Wegeverbindungen 
bleiben bestehen.  
Im Zuge der Bauarbeiten entstehen baubedingte Auswi rkungen auf die umliegenden Anwohner 
i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden Lärmeinwirkungen. Das 
Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich jedoch nicht überschritten. Besondere 
Risiken für die menschliche Gesundheit sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschrif- 
ten baubedingt nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die Immissionssituation wurde durch ein Immissionsgutachten 
10  bewertet, welches den von dem 
Plangebiet ausgehenden Gewerbelärm und den durch das Vorhaben zusätzlich ausgelösten Ver- 
kehrslärm im öffentlichen Verkehrsraum ermittelt und bewertet.  
                                                
10  Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum geplan- 
ten Betrieb eines K+K-Marktes nach dessen Neubau und Erweiterung der Verkaufsfläche an der Müns- 
terstraße 54 in 48167 Münster-Wolbeck. Bericht Nr. 4255.1/03 vom 22.04.2020

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 24 von 42 
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem Er- 
gebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tages- und Nachtzeit an den betrach- 
teten Immissionsorten mindestens eingehalten werden.  
Unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung dur ch den benachbarten Kfz-Betrieb, den 
Parkplatz einer Rechtsanwaltskanzlei und eines Postverteilzentrums sowie den Kfz-Händler wer- 
den die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte tags  und nachts ebenfalls mindestens einge- 
halten. 
Zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch 
Geräusche sind folgende Schallschutzmaßnahmen umzusetzen: 
 Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zu asphaltiere n oder mit Material auszuführen, wel- 
ches im Hinblick auf die zu erwartende Lärmentwicklung vergleichbar ist (z.B. ebenes Pflas- 
ter ohne Fase). Alternativ können auch lärmarme Einkaufswagen mit entsprechenden Gum- 
mirollen eingesetzt werden. 
 Im Plangebiet ist die Anlieferung des geplanten Lebensmittelmarktes ausschließlich auf den 
zeichnerisch gekennzeichneten Flächen „Anlieferung A“ (Hauptanlieferung für Lkw, Klein- 
transporter) und „Anlieferung B“ (Nebenanlieferung für Lkw) zulässig.  
 Warenanlieferungen per Lkw dürfen ausschließlich i m Tageszeitraum zwischen 6:00 Uhr 
und 22:00 Uhr stattfinden. Die nächtliche Anlieferung mit einem Pkw oder einem Kleintrans- 
porter (zulässiges Gesamtgewicht  2,8 t) mit einer manuellen Entladung (ohne Kühlaggre- 
gat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätig- 
keit ist auf eine Anfahrt pro Anlieferbereich beschränkt. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum 
von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 
 Die Öffnungszeiten sind auf den Tageszeitraum (06: 00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu beschränken. 
Eingeschränkte nächtliche Fahr- und Parkbewegungen sind nur durch maximal 8 Pkw in- 
nerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-Pkw). 
 Der Schallleistungspegel der nördlich des Marktgeb äudes angenommenen Kältetechnik ist 
auf einen Wert von maximal 75 dB(A) zu begrenzen. 
 Im Plangebiet sind Einkaufswagensammelstationen au sschließlich auf der zeichnerisch mit 
„E“ gekennzeichneten Fläche zulässig.  
Eine ggf. zukünftig vorgesehene sonn- und feiertägliche Öffnung der Bäckerei mit Café ist im 
Tageszeitraum aus schalltechnischer Sicht unkritisch.  
Überschreitungen der nach Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen geltenden 
Immissionswerte sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Lärmschutzmaßnahmen nicht zu 
erwarten. 
Maßnahmen zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß 
Nr. 7.4 der TA Lärm sind zudem nicht erforderlich. 
Insgesamt werden bei Einhaltung der Immissionsschut zmaßnahmen mit der Planung voraus- 
sichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 25 von 42 
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet inner halb der Haupteinheit des „Kernmünsterlan- 
des“ im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Sandlös sebene“, die sich von Wolbeck bis nach 
Everswinkel zieht und im Süden bis nach Sendenhorst reicht. Kennzeichnend für die „Wolbecker 
Ebene“ sind die Sandlössebenen mit insgesamt gering en Höhenunterschieden. Es überwiegen 
sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus Flugsand auf Schichten aus Sand, Kies 
und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und Hecken ist der Naturraum auch 
von eingestreuten Siedlungen geprägt und von Ackerflächen dominiert. 
Laut Burrichter (1973) 
11  würde sich entsprechend dem vorherrschenden Untergrund vorwiegend 
artenarmer Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als „potenziell natürliche 
Vegetation“ etablieren. 
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Plangebiet erfo lgte im November 2019 eine Bestandser- 
fassung. Es liegt eine nahezu vollständige Versiegelung des Bodens vor. Dominierend wirken die 
versiegelten Bereiche des Lebensmittelmarktes, des Getränkemarktes mit Kundenparkplätzen 
und Anlieferungszonen und der im westlichen Plangebiet verlaufenden Münsterstraße. Die einzi- 
gen vorhandenen Grünstrukturen sind die beiden Bäume an der Bushaltestelle und das Straßen- 
bankett westlich der Münsterstraße. 
Die zu erwartenden Tiere und Pflanzen im Plangebiet  entsprechen voraussichtlich dem „Sied- 
lungsspektrum“, d.h. sind relativ störungsunempfindlich und an menschliche Siedlungslagen ge- 
wöhnt. Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Ausstattung mit Bio- 
toptypen und der relativ hohen Störungsintensität von untergeordneter Bedeutung. 
                                                
11  E. Burrichter (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen 
zur Übersichtskarte 1 : 200000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission für 
Westfalen. Münster.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 26 von 42 
 
Abbildung 1: Plangebiet (gestrichelte Linie) mit Biotoptypen gemäß Luftbild. Für eine Beschreibung 
der Biotoptypen s. Text. Maßstabslos (Quelle: TIM-Online, Datenlizenz Deutschland – zero – Version 
2.0) 
Es bestehen deutliche Vorbelastungen durch die Ausstattung und intensive Nutzung des Plange- 
bietes sowie der Münsterstraße. Das Plangebiet übernimmt keine Funktion im Biotopverbund. Es 
besteht kein Eintrag im Biotopkataster des Landesumweltamtes NRW. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Die bereits größtenteils versiegelte Fläche wird be i Durchführung des Vorhabens umgestaltet. 
Entlang der nördlichen und östlichen Plangebietsgre nzen sowie im Südwesten werden Flächen 
zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstige n Bepflanzungen festgesetzt, wodurch 
eine Entsiegelung dieser Bereiche entsteht. Daher wird im Zuge der Planumsetzung voraussicht- 
lich eine geringe Aufwertung der in der Örtlichkeit vorhandenen Biotopstrukturen stattfinden. Das 
Straßenbankette westlich der Münsterstraße ist von dem Planvorhaben nicht betroffen. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit insgesamt keine voraussichtlichen, erheblichen bau- 
bedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter „Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Viel- 
falt“ zu erwarten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutzgüter „ Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologi- 
sche Vielfalt“, die die Erheblichkeitsschwelle über schreiten, sind mit Durchführung des Planvor- 
habens nicht anzunehmen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 27 von 42 
8.4.3 Arten- und Biotopschutz 
Artenschutzrechtliche Belange wurden im Rahmen einer Artenschutzprüfung (Stufe I) betrachtet 
(s. Pkt. 7). Die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidu ng von Verbotstatbeständen gem. § 44 
Abs. 1 BNatSchG werden bei der Umsetzung des Planvorhabens berücksichtigt. Dies betrifft ins- 
besondere den Schutz gebäudegebundener Fledermausar ten. Im Rahmen des Anzeigeverfah- 
rens nach der Landesbauordnung ist ganzjährig eine Betroffenheit fachgutachterlich und in Ab- 
stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auszusc hließen. Im Sinne des allgemeinen Ar- 
tenschutzes ist eine Entfernung von Gehölzen nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten 
(01.03.–30.09.) von europäischen Vogelarten (Gebüschbrütern) durchzuführen. Der Bebauungs- 
plan enthält entsprechende Hinweise. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen 
kann festgehalten werden, dass mit der Umsetzung de s Vorhabens keine Verbotstatbestände 
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind.  
Im Rahmen des geplanten Abbruchs wurden die betroff enen Gebäude zwischenzeitlich gemäß 
vorliegender Artenschutzprüfung (s.o.) vorab durch das Büro Ökoplanung Münster artenschutz- 
rechtlich geprüft 
12 . Während der Ortsbegehung am 28.05.2020 wurde an d er Nordostecke des 
Getränkemarktes ein großes Wochenstubenvorkommen de r Zwergfledermaus  nachgewiesen. 
Über einen Zeitraum von etwa einer halben Stunde wurde der Ausflug von mindestens 88 Tieren 
beobachtet. Das Wochenstubenquartier ist als von sehr hoher Bedeutung für die Art anzusehen 
und es ist davon auszugehen, dass das Quartier dauerhaft, sowohl in den Winter- als auch in den 
Sommermonaten, genutzt wird. Daher können Tötungen von Individuen der Zwergfledermaus 
und damit Verstöße gegen das Zugriffsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ganzjährig nicht 
ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte 
der Zwergfledermaus im räumlichen Zusammenhang nicht mit Sicherheit erhalten, wodurch Ver- 
stöße gegen das Zugriffsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden 
können. Brutvorkommen von Brutvögeln  wurden an den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden 
und auf dem Grundstück nicht festgestellt. Vorkommen planungsrelevanter Arten können jedoch 
nicht ausgeschlossen werden. An den zwei Bäumen an der Bushaltestelle besteht im Sommer- 
halbjahr ein geringes Potential für Brutvorkommen europäischer Vogelarten, wodurch Tötungen 
einzelner Individuen oder die Zerstörung ihrer Fort pflanzungsstätten nicht mit Sicherheit ausge- 
schlossen werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). 
Das geplante Vorhaben ist nur unter Anwendung einer Bauzeitenregelung für die geplanten Ab- 
brucharbeiten und die Rodung und Entfernung von Geh ölzen betreffend, vorgezogener Aus- 
gleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen sowie risikomindernder Maßnahmen zuläs- 
sig. 
Südöstlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 1,1 km das FFH-Gebiet DE-4012-
301 „Wolbecker Tiergarten“. Bau- bzw. betriebsbedin gte Auswirkungen auf die Schutz- und Er- 
haltungsziele sind aufgrund des Vorhabens und der gegebenen Entfernung auszuschließen. 
8.4.4 Eingriff in Natur und Landschaft 
Aktuell besteht für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 280 Wolbeck - Münster- 
straße / Grenkuhlenweg von 1989. Der Bebauungsplan Nr. 280 weist das Plangebiet als Gewer- 
begebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und als Straßenverkehrsfläche aus. Zudem besteht 
                                                
12  Ökoplanung Münster (2020): Artenschutzrechtliche Begehung, Münsterstraße 54 u. 56 in 48167 Müns- 
ter – Abbruch eines K+K-Marktes und eines Getränkemarktes.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 28 von 42 
an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze eine Fläche mit Pflanzgebot, welche jedoch 
in der Örtlichkeit nicht umgesetzt wurde. Grundlage des Bebauungsplanes ist die Baunutzungs- 
verordnung aus dem Jahr 1977. Hiernach waren Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen bei der 
Berechnung der Grundflächenzahl nicht zu berücksich tigen. So bestand keine Begrenzung der 
maximal zulässigen Versiegelung eines Grundstücks. Aktuell liegt dadurch eine Versiegelung von 
nahezu 100 % des Bodens im Gewerbegebiet vor.  
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 605 gelten nun die Regelungen der Baunut- 
zungsverordnung 1990. Diese schreibt eine maximale GRZ von 0,8, inklusive Nebenanlagen 
i.S.d. § 14 BauNVO sowie Stellplätze i.S.d. § 12 BauNVO, vor. Der Bebauungsplan Nr. 605 „Wol- 
beck – Münsterstraße / Middelerstraße“ sieht für da s Sonstige Sondergebiet eine GRZ von 0,8 
vor. In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauN VO ist eine Überschreitung der maximal 
zulässigen Grundflächenzahl durch Stellplätze mit i hren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig (§ 17 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 19 Abs. 3 
und Abs. 4 BauNVO). Mit der jetzt festgesetzten Grundflächenzahl und der Festsetzung von Flä- 
chen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an der nördlichen 
und östlichen Plangebietsgrenze, die die seinerzeit  nicht umgesetzten Pflanzgebote des Altbe- 
bauungsplanes aufgreifen, und durch eine weitere Fl äche im Südwesten des Plangebietes (s. 
Pkt. 6.4) ergänzt wird, wird der Versiegelungsgrad im Sonstigen Sondergebiet im Vergleich zum 
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 280 selbst bei Be rücksichtigung der möglichen Überschrei- 
tung gem. § 19 Abs. 4 BauNVO unterschritten. Im Erg ebnis ist mit Realisierung des Sonstigen 
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Lebensmitte lmarkt” kein weitergehender Eingriff in 
Natur und Landschaft verbunden. Ausgleichsflächen zur Kompensation werden aufgrund der o.g. 
Sachverhalte nicht erforderlich. 
Im Bereich der Verkehrsfläche ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum Ausgangszustand.  
8.4.5 Fläche / Boden 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster unterliegt dem Plangebiet 
ein graubrauner Plaggenesch. In der Örtlichkeit besteht jedoch bereits eine nahezu vollständige 
Versiegelung des Plangebiets. Dadurch stehen keine natürlichen Böden mehr an.

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Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 29 von 42 
Graubrauner Plaggenesch  
Lage/  
Seltenheit 
- Unterliegt dem gesamten Plangebiet 
- Aus schwach lehmigem bis lehmigem Sand, z.T. humo s 
Speicher- und  
Reglerfunktion 
- Laut Umweltkataster Münster liegt die Bewertung de r Speicher- und Reglerfunktion 
des Nährstoffhaushaltes im mittleren und die des Wasserhaushaltes im geringen Be- 
reich.  
Natürliche  
Ertragsfähigkeit 
- Mit 30–50 Bodenwertpunkten besteht eine mittlere Er tragsfähigkeit. 
Schutzwürdigkeit - Der Boden wurde als „Plaggenesche m it hoher Funktionserfüllung als Archiv der Kul- 
turgeschichte“ als schutzwürdig eingestuft (Geologischer Dienst NRW, BK 50). 
Vorbelastungen/  
Entwicklungspotenzial 
- Vorbelastungen des Bodens sind durch die nahezu vol lständige Versiegelung vor- 
handen. Die obere Bodenschicht ist durch mechanische  und stoffliche Wirkungen 
bedingt durch die Bewirtschaftung verändert.  
- Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altl astverdachtsfläche bekannt.  
Tabelle 3: Graubrauner Plaggenesch im Plangebiet 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden spar- 
sam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelun gen auf das notwendige Maß zu be- 
grenzen. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit der Planung wird auf einer Fläche von ca. 0,78 ha eine Überbauung eines bisher planungs- 
rechtlich schon überbaubaren und bereits bebauten B odens zulässig. Die vorliegende Planung 
sieht jedoch vor, Grünflächen im Norden und Osten d es Plangebietes anzulegen. Dadurch ver- 
ringert sich die Versiegelungsrate im Vergleich zum derzeitigen Ist-Zustand mit einer nahezu voll- 
ständigen Versiegelung auf etwa 87 %. Somit kommt e s kleinflächig zu einer Entsiegelung des 
bereits baulich vorbelasteten Bodens. 
Durch die Anlage der Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- 
zungen ergibt sich insgesamt eine positive Entwicklung, sodass mit der Planung voraussichtlich 
keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet werden. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Auswirkungen können lokale Bodenve rdichtungen durch Befahren umfassen. 
Darüber hinaus ist durch die Kunden- und Zulieferve rkehre eine Erhöhung von Reifenabrieb in 
umliegende Flächen zu erwarten. Aufgrund der derzei tigen Nutzung sind diese jedoch voraus- 
sichtlich nicht als erheblich einzustufen. Ein Eint rag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei 
einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht zu erwarten. Abfälle werden ordnungsgemäß 
entsorgt (s. auch Pkt. 6.3). 
8.4.6 Wasser 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 
13  liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet der Werse. 
Die Grundwassereinheit (L41126-1) befindet sich nur teilweise innerhalb des Stadtgebietes. Der 
                                                
13  Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/applica- 
tion/Umweltkataster?. Abgerufen: November 2019.

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Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 30 von 42 
Grundwasserleiter wird von Geschiebesand und Vorsch üttsanden gebildet, die von Geschiebe- 
mergel/-lehm unterlagert werden. Der Geschiebelehm reicht bereichsweise bis zur Geländeober- 
fläche. In Bachsenken werden die glazialen Sedimente von Auensedimenten überlagert, im öst- 
lichen Teil der Einheit sind Wiesenmergel verbreitet. Schützende geringdurchlässige Deckschich- 
ten oberhalb der aufliegenden Sande sind nicht vorh anden. Der Geschiebelehm/-mergel bildet 
eine schützende Deckschicht für die darunterliegend en Kalkmergel der Oberkreide sowie mög- 
licherweise zwischengeschaltete Sande. 
Überwiegend sind Stauwasserböden und Gleye verbreitet. Das Grundwasser strömt in nördliche 
und westliche Richtung. Vorfluter sind Piepenbach, Angel und Werse. 
Die Grundwasserneubildungsrate ist im Plangebiet mi t > 200 mm / Jahr beziffert. Eine Auswei- 
sung als Wasserschutzgebiet besteht nicht. Die Einh eit wird überwiegend land- und forstwirt- 
schaftlich genutzt; im Bereich von Wolbeck besteht eine dichte Wohnbebauung. 
Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grun dwasserneubildungsrate durch die vorhan- 
dene nahezu vollständige Versiegelung bereits vollzogen. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Fest- 
gesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebie t nicht vor. Das nächstgelegene Über- 
schwemmungsgebiet befindet sich entlang von Angel / Piepenbach.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die i m Rahmen der Planumsetzung entste- 
henden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien 
Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Versch mutzungen des Schutzgutes, z.B. durch 
Schmier- und Betriebsstoffe nicht anzunehmen, so da ss voraussichtlich keine erheblichen bau- 
bedingten Auswirkungen zu erwarten sind. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von erhe blichen Auswirkungen auf das Schutzgut 
auszugehen. Die Entsorgung des anfallenden Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) 
wird durch das bestehende Leitungsnetz sichergestellt. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden 
Stoffen ist bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kunden- und Zulieferverkehre auszuschließen. 
Die betriebsbedingten negativen Auswirkungen werden durch die anteilige extensive Begrünung 
von Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetat ion minimiert. Eine Dachbegrünung wirkt 
sich positiv auf das Kleinklima aus und leistet einen Beitrag zur Dämpfung von Abflussspitzen bei 
Starkregenereignissen durch Regenwasserrückhaltung.  Durch die direkte Versickerung des 
Wassers auf begrünten Dächern wird die örtliche Kan alisation durch verzögertes Einleiten des 
Niederschlags entlastet. 
Insgesamt werden daher voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut vorbereitet. 
8.4.7 Klima / Luft 
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe,  Art und Ausprägung dazu bei, die mikro- 
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen.

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Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 31 von 42 
 Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem  sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbefin- 
den des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit zur 
Bestandsgröße zwischen gering bis sehr hoch.  
 Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (Grün länder) dienen der Kaltluftentste- 
hung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer zeitweiligen Vegeta- 
tionsdeckung lediglich eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf. 
Das Plangebiet und sein Umfeld sind lokalklimatisch dem Siedlungsklima zuzuordnen. Es beste- 
hen Vorbelastungen durch die nahezu vollständige Versiegelung. Mikroklimatisch ist das Plange- 
biet eine Wärmeinsel. Positive Funktionen in Bezug auf das Klima bzw. Frischluftentstehung sind 
nicht vorhanden. 
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergle ich zu den beschriebenen versiegelten 
Flächen eine leicht veränderte klimatische Situation auf, da hier eine mäßige Verdichtung vorliegt 
und Grünstrukturen in den Gartenbereichen der Wohnh äuser geringe positive klimarelevante 
Funktionen übernehmen.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Aufgrund der bereits nahezu vollständigen Versiegelung und unter Berücksichtigung der Anpflan- 
zungsfestsetzung wird durch die Planumsetzung eine geringfügig positive Klimabilanz im Ver- 
gleich zum aktuellen Zustand erreicht. 
Das Vorhaben trägt somit baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels 
z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemis- 
sionen bei. Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüb er den Folgen des Klimawandels besteht 
nicht.  
Baubedingt sind mit Umsetzung des Vorhabens verschiedene Emissionen (Abgase, Staub etc.) 
durch Baufahrzeuge, Kräne und die notwendigen Materialanlieferungen zu erwarten. Hierbei han- 
delt es sich um zeitlich, d.h. auf die eigentliche Bauphase befristete Auswirkungen, die voraus- 
sichtlich nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. 
Es werden keine voraussichtlichen erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
vorbereitet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen Ver- 
kehrsbewegungen sowie den Energieverbrauch durch den Betrieb der Gebäude. Mit einer Erhö- 
hung der Verkehrsbewegungen ist jedoch voraussichtlich nicht zu rechnen. Darüber hinaus wer- 
den die Gebäude nach den aktuellen Vorschriften des  Gebäudeenergiegesetz (GEG) errichtet, 
so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sicherge- 
stellt werden. Weitere betriebsbedingte Umweltauswi rkungen auf das Schutzgut werden durch 
die extensive Begrünung des westlichen Flachdaches minimiert. Durch Evapotranspirationspro- 
zesse der Pflanzen resultieren kleinklimatisch positive Auswirkungen.  
Insgesamt werden weder Folgen des Klimawandels erhe blich verstärkt, noch sind Belange des 
Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. Eine betriebsbedingte Anfälligkeit des Vor- 
habens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 32 von 42 
Insgesamt werden keine voraussichtlich erheblich na chteiligen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut vorbereitet. 
8.4.8 Landschaft 
Bestandsbeschreibung 
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrneh mbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen  folgende Anforderungen an die Land- 
schaft gestellt: 
 Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sin ne spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der 
Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Landschafts- 
elementen, wider.  
 Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft, d.h. das Vorhanden- 
sein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Men- 
schen über Generationen, befriedigt. 
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich von Wolbeck an der Münsterstraße. Die visu- 
ell vorherrschenden Strukturen werden derzeit aus den Wohn- und Gewerbebebauungen an der 
Münsterstraße gebildet. Das Landschaftsbild ist durch die umliegende Bebauung bereits deutlich 
vorbelastet. Die vorhandenen Grünstrukturen entlang der Straße sowie in den Gartenbereichen 
(außerhalb des Plangebietes) stellen keine wirkungsvolle Eingrünung sicher. Das Plangebiet ist 
aufgrund der o.g. Lage im Siedlungsbereich von der freien Landschaft her nicht einsehbar. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Durchführung der Planung wird das Erscheinungsbild an der Münsterstraße neu gestaltet. Da 
derzeit keine Grünstrukturen im Plangebiet bestehen , ist eine Aufwertung durch die geplanten 
Anpflanzungen möglich; durch die moderne Gestaltung des neuen Gebäudes wird eine Verbes- 
serung des Stadtbildes angestrebt. 
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur Höhenentw icklung für die geplanten Baukörper 
aufgenommen. Aufgrund der maximal zulässigen Gebäudehöhen von 10,00 m und der beabsich- 
tigten Baumpflanzungen entlang der Münsterstraße si nd jedoch keine erheblichen Sichtbezie- 
hungen zu erwarten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu erwarten. 
8.4.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhisto- 
risch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Be- 
bauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
Von der Planung sind voraussichtlich weder bau- noc h betriebsbedingte erhebliche Auswirkun- 
gen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 33 von 42 
8.4.10 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do- 
minierend wirkte und wirkt die intensive Nutzung durch den Lebensmittel- und den Getränkemarkt 
im Plangebiet. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und 
Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasse rhaushalt. Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern, die über diese „normalen“ ökosyst emaren Zusammenhänge hinausgehen, 
werden – soweit sie zu erwarten sind – bei Bearbeit ung des jeweiligen Schutzgutes betrachtet. 
Es liegen im Plangebiet jedoch keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit vonei- 
nander liegen (z.B. extreme Boden- und Wasserverhäl tnisse mit aufliegenden Sonderbiotopen 
bzw. Extremstandorten). Erhebliche bau- bzw. betrie bsbedingte Umweltauswirkungen sind ins- 
gesamt nicht zu erwarten. 
8.5  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustan ds bei Nichtdurchführung der 
Planung 
Das Plangebiet würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen bleiben. Es 
würde dementsprechend weiterhin auch zukünftig durch den bestehenden Einzelhandel genutzt. 
Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schutzgüter ist nicht gegeben. 
8.6  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerun g und zum Ausgleich der erheb- 
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Während der Bauphase sind als Vermeidungs- und Verr ingerungsmaßnahmen eine zügige und 
gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermei dung von Störungen anzustreben. Die er- 
forderlichen Arbeitsräume sind auf ein absolut notw endiges Minimum zu beschränken. Der 
Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen ist bei Baumaßnahmen sicherzu- 
stellen (vor Beginn der Bauarbeiten ortsfeste Schutzzäune um ggf. betroffene Bäume anbringen, 
Boden im Wurzelbereich von Gehölzen nicht Befahren oder durch Materialablagerungen verdich- 
ten, ggf. Einsatz von Schutzvlies / Stahlplatte, fr eigelegtes Wurzelwerk mit Frostschutzmatten 
abdecken und bei Trockenheit bewässern, kein Bodenauftrag oder -abtrag im Wurzelbereich). 
Um mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht gegen ar tenschutzrechtliche Verbote gemäß 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu verstoßen, ist zum Schutz G ebäude-gebundener Fledermausarten 
ganzjährig im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach der  Landesbauordnung eine Betroffenheit 
fachgutachterlich und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auszuschließen. Dar- 
über hinaus ist im Sinne des allgemeinen Artenschut zes eine Entfernung von Gehölzen nicht 
innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03.–30.09.) von europäischen Vogelarten (Gebüsch- 
brütern) durchzuführen.  
Zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft, Klima und Wasser erfolgt 
die anteilige Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung.  
Während der Betriebsphase, d.h. der eigentlichen Nu tzung sind bei einem ordnungsgemäßen 
Betrieb keine erheblich nachteiligen Auswirkungen a nzunehmen. Es besteht die Möglichkeit 
nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerbarer Energien und einen spar- 
samen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren.  Diese Maßnahmen bleiben jedoch dem 
Bauherrn im Rahmen der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vor- 
behalten.  
Mit der vorliegenden Planung ist aufgrund der weitg ehend ausgeglichenen Bilanz zwischen Be- 
stands- bzw. Planungssituation kein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft abzuleiten, so dass

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Begründung / Seite 34 von 42 
mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens keine Ausgleichsmaßnahmen erforder- 
lich werden (s. auch Pkt. 6.5 und 8.4.4).  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält detailli erte Festsetzungen zur Anpflanzung von 
heimischen, standortgerechten Gehölzen in den Randbereichen sowie im Bereich der Stellplätze. 
Es verbleiben keine erheblichen Umweltauswirkungen. 
Zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch 
Geräusche sind folgende Schallschutzmaßnahmen umzusetzen: 
 Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zu asphaltiere n oder mit Material auszuführen, wel- 
ches im Hinblick auf die zu erwartende Lärmentwicklung vergleichbar ist (z.B. ebenes Pflas- 
ter ohne Fase). Alternativ können auch lärmarme Einkaufswagen mit entsprechenden Gum- 
mirollen eingesetzt werden. 
 Im Plangebiet ist die Anlieferung des geplanten Lebensmittelmarktes ausschließlich auf den 
zeichnerisch gekennzeichneten Flächen „Anlieferung A“ (Hauptanlieferung für Lkw, Klein- 
transporter) und „Anlieferung B“ (Nebenanlieferung für Lkw) zulässig.  
 Warenanlieferungen per Lkw dürfen ausschließlich i m Tageszeitraum zwischen 6:00 Uhr 
und 22:00 Uhr stattfinden. Die nächtliche Anlieferung mit einem Pkw oder einem Kleintrans- 
porter (zulässiges Gesamtgewicht  2,8 t) mit einer manuellen Entladung (ohne Kühlaggre- 
gat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) ohne geräuschrelevante Tätig- 
keit ist auf eine Anfahrt pro Anlieferbereich beschränkt. Hier ist die Anlieferung im Zeitraum 
von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig. 
 Die Öffnungszeiten sind auf den Tageszeitraum (06: 00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu beschränken. 
Eingeschränkte nächtliche Fahr- und Parkbewegungen sind nur durch maximal 8 Pkw in- 
nerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-Pkw). 
 Der Schallleistungspegel der nördlich des Marktgeb äudes angenommenen Kältetechnik ist 
auf einen Wert von maximal 75 dB(A) zu begrenzen. 
 Im Plangebiet sind Einkaufswagensammelstationen au sschließlich auf der zeichnerisch mit 
„E“ gekennzeichneten Fläche zulässig.  
8.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans berücksichtigen (plankonforme Alternat iven) und ein vergleichbares städtebauli- 
ches Potenzial aufweisen, bestehen nicht. 
8.8  Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswir kungen gemäß den zulässigen Vor- 
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnah- 
men zur Vermeidung / Ausgleich 
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen lass en kein erhöhtes Risiko für schwere Un- 
fälle oder Katastrophen erwarten, die zu voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Auswirkungen 
führen.

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Begründung / Seite 35 von 42 
8.9  Zusätzliche Angaben 
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüf ung erfolgte anhand von Erhebungen bzw. 
Bestandskartierungen des ökologischen Zustands im Plangebiet sowie der unmittelbaren Umge-
bung. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten nicht auf. 
8.10  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun-
gen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den 
für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen insbesondere die 
Überprüfung der Umsetzung der Grünfestsetzungen im Plangebiet. 
Die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen 
Maßnahmen, Gebäudefledermäuse betreffend, sind bei den Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. 
Darüber hinaus sind Gehölzschnitte im Sinne des all gemeinen Artenschutzes gem. 
§ 39 BNatSchG nur vom 1.10. bis 28.2. eines jeden J ahres durchzuführen. Bei einem Auftreten 
unvorhersehbarer Umweltauswirkungen ist in Abstimmu ng mit der zuständigen Fachbehörde 
eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen. 
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich a uf die Prüfungen im Rahmen der ggf. 
erforderlichen baurechtlichen Zulassungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass 
unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwa- 
chungssystemen und der Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB gemeldet werden. 
8.11  Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden für das Vorhaben  zusammenfassend folgende Ergeb- 
nisse festgestellt: 
Menschen  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und ist derzeit 
bereits durch einen Lebensmittel- und einen Getränk emarkt geprägt. Es bestehen Vorbelastun- 
gen durch die derzeitige Nutzung (Anlieferungs-, Kundenverkehre). Wohnnutzungen kommen in- 
nerhalb des Plangebiets nicht vor, jedoch unmittelbar in östlicher und westlicher Richtung, sodass 
diese als schutzbedürftige Wohnnutzungen zu berücks ichtigen sind. Um den Immissionsschutz 
sicherzustellen, sind Schallschutzmaßnahmen umzuset zen. Erhebliche Auswirkungen hinsicht- 
lich der Naherholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Insgesamt werden durch die Planung keine 
erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. 
Biotopstrukturen / Biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird von dem bestehenden Lebensmitte l- und dem Getränkemarkt mit Kunden- 
parkplätzen und Anlieferungszonen dominiert. Es lie gt eine nahezu vollständige Versiegelung 
vor. Die wenigen Grünstrukturen sind geringwertig. Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist auf- 
grund der vorhandenen Ausstattung mit Biotoptypen und der relativ hohen Störungsintensität von 
untergeordneter Bedeutung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 36 von 42 
Das Plangebiet übernimmt keine Funktion im Biotopverbund. Es besteht kein Eintrag im Biotop- 
kataster des Landesumweltamtes NRW (LANUV). Voraussichtliche, erhebliche Beeinträchtigun- 
gen werden durch die Planung nicht vorbereitet.  
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung / der artenschutzrechtlichen Begehung zeigen, dass mit 
der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbote ge genüber planungsrelevanten Vogel- bzw. 
Fledermausarten verbunden sind. Eine Tötung, Störun g bzw. eine Beschädigung von Lebens- 
stätten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, wenn die notwendigen 
Vermeidungsmaßnahmen, einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen eingehalten wer- 
den. Dies betrifft den Schutz gebäudegebundener Fledermausarten und gebüschbrütende euro- 
päische Vogelarten. 
Fläche/ Boden  
Dem Plangebiet unterliegt ein Graubrauner Plaggenesch, der jedoch nahezu vollständig versie- 
gelt ist und somit einer naturnahen Bodenentwicklung bereits entzogen ist. Es ist mit der Durch- 
führung des Planvorhabens kein Eingriff in Natur un d Landschaft verbunden. Erhebliche Beein- 
trächtigungen des Schutzgutes liegen somit nicht vor. 
Wasser  
Mit Umsetzung der Planung wird eine bereits nahezu vollständig versiegelte Fläche von ca. 0,78 
ha umgestaltet. Der Versiegelungsgrad wird verringe rt. Die Schmutzwasserentsorgung wird an 
das bestehende Schmutzwassernetz angebunden werden. 
Klima / Luft 
Das Plangebiet und sein Umfeld sind lokalklimatisch dem Siedlungsklima zuzuordnen. Es beste- 
hen Vorbelastungen durch die vorhandene Versiegelun g. Positive Funktionen in Bezug auf das 
Klima bzw. die Frischluftentstehung sind daher nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung der An- 
pflanzungsfestsetzung wird durch die Planumsetzung eine geringfügig positive Klimabilanz er- 
reicht. 
Das Vorhaben trägt somit baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels 
z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemis- 
sionen bei.   
Landschaft  
Die visuell vorherrschenden Strukturen im und um das Plangebiet werden derzeit aus den Wohn- 
und Gewerbebebauungen an der Münsterstraße gebildet. Das Landschaftsbild ist durch die um- 
liegende Bebauung bereits deutlich vorbelastet. Da derzeit nur wenige, geringwertige Grünstruk- 
turen im Plangebiet bestehen, ist eine Aufwertung d urch die geplanten Anpflanzungen möglich; 
durch die moderne Gestaltung des neuen Gebäudes wir d eine Verbesserung des Stadtbildes 
angestrebt. Insgesamt überschreiten die Auswirkunge n der Planung die Erheblichkeitsschwelle 
somit voraussichtlich nicht. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, sodass auch keine erheblich 
nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden. Wechselwirkungen der Schutzgüter, die zu erhebli- 
chen Auswirkungen führen könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
Eingriffsregelung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 37 von 42 
Mit der vorliegenden Planung ist aufgrund der ausge glichenen Bilanz zwischen Bestands- bzw. 
Planungssituation kein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft abzuleiten. Mit einer nachfolgen- 
den Umsetzung des Planvorhabens sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
8.12  Referenzliste der Quellen / Gutachten 
 Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Er- 
läuterungen zur Übersichtskarte 1:200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Ge- 
ographische Kommission für Westfalen. Münster. 
 Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH 20 19: Auswirkungsanalyse zur Erweite- 
rung eines K+K Supermarktes in Münster-Wolbeck, Münsterstraße. (29.08.2019) 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(o.J.): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://artenschutz.natur- 
schutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt. Abgerufen: November 2019. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(o.J.): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere/Landschaftsinformationssammlung NRW 
@LINFOS. Online unter: https://www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/infosysteme/fundort- 
kataster/. Abgerufen: November 2019. 
 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen  und Verkehr NRW und Ministerium 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Ar- 
tenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Ge- 
meinsame Handlungsempfehlungen. 
 Ökoplanung Münster (2020): Artenschutzrechtliche B egehung, Münsterstraße 54 u. 56 in 
48167 Münster – Abbruch eines K+K-Marktes und eines Getränkemarktes. 
 Stadt Münster, Stadt+Handel (2015): Münsteraner So rtimentsliste gemäß Einzelhandels- 
und  
 Zentrenkonzept Münster (2. Fortschreibung, Ratsbes chluss 14.03.2018). Einzelhandels- 
bestandserhebung Stadt Münster (Stand 31.12.2014), ergänzt um sortimentsspezifische 
Verkaufsflächenerfassung Stadt + Handel 09-10/2015 
 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter : https://geo.stadt-muens- 
ter.de/webgis/application/Umweltkataster?. Abgerufen: November 2019. 
 Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH (2020): Schalltechnische Unter- 
suchung zum geplanten Betrieb eines K+K-Marktes nach dessen Neubau und Erweite- 
rung der Verkaufsfläche an der Münsterstraße 54 in 48167 Münster-Wolbeck. Bericht Nr. 
4255.1/03 vom 22.04.2020.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 38 von 42 
9.  Flächenbilanz 
Plangebiet insgesamt  100 % 7.792 m² 
davon  Öffentliche Fläche (Straßenverkehrsfläche)  26,4 % 2.060 m 2 
Private Fläche (Vorhabenbereich)  73,6 % 5.732 m 2 
davon  Überbaubare Grundstücksfläche  43,4 % 2.490 m 2 
Fläche zur Anpflanzung von Bäumen,  
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
11,0 % 632 m 2 
Restliche Grundstücksfläche  45,6 % 2.610 m 2 
10.  Gesamtabwägung 
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für die Erneuerung des im Plangebiet bereits bestehenden Lebensmittelmarktes zu schaffen. Das 
Konzept sieht den Abriss der defizitären Bestandsgebäude und die Neuerrichtung eines großflä- 
chigen Lebensmittelmarktes an gleicher Stelle vor. Auf dem Vorhabengrundstück sind neben den 
Bestandsgebäuden auch Frei- und Erschließungsflächen vorhanden. Das städtebauliche Umfeld 
wird dadurch aufgewertet. Die Planung schont durch die Wiedernutzung der bereits genutzten 
Flächen Freiflächen sowie natürliche Ressourcen und  trägt der Bodenschutzklausel des  
§ 1a BauGB in besonderer Weise Rechnung. 
Durch das Vorhaben wird an dem städtebaulich integrierten Standort die Nahversorgung mit Le- 
bensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs der im  Umfeld lebenden Bevölkerung langfristig 
gestärkt und gesichert. Mit der Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse 
14  wurde die städtebau- 
liche Verträglichkeit der Großflächigkeit des neuen  Marktes nachgewiesen: Das Vorhaben ist 
konform zu den Zielen des Landesentwicklungsplans ( LEP NRW) und des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster. 
Aus dem Vergleich der landschaftsökologischen Werti gkeiten zwischen Bestand und Planung 
geht ein positives Bilanzierungsergebnis hervor: Zukünftig können maximal 90 % des Grundstü- 
ckes versiegelt werden, gem. rechtskräftigem Bebauu ngsplan ist eine Versieglung von 100 % 
möglich (da Stellplätze und Nebenanlagen bei der Be rechnung der Grundflächenzahl gem. 
BauNVO 1977 nicht zu berücksichtigen sind, s. Pkt. 8.4.4.). Faktisch erfolgt eine Entsiegelung 
des bereits überbauten Bodens. Die Erforderlichkeit  der Kompensation von planungsbedingten 
Eingriffen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist somit nicht gegeben. 
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschli che Gesundheit wurde ein Immissionsgut- 
achten 15  erstellt, welches den von dem Plangebiet ausgehenden Gewerbelärm ermittelt und be- 
wertet. Zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 
durch Geräusche wurden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Unter Beach- 
tung dieser Festsetzungen werden die in der Nachbarschaft gem. TA Lärm im Tages- und Nacht- 
zeitraum geltenden gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehal- 
ten.  
Zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft, Klima und Wasser erfolgt 
die anteilige Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung. Durch die direkte Versickerung des 
                                                
14  Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH 2019: Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines 
K+K Supermarktes in Münster-Wolbeck, Münsterstraße. (29.08.2019) 
15  Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum geplan- 
ten Betrieb eines K+K-Marktes nach dessen Neubau und Erweiterung der Verkaufsfläche an der Müns- 
terstraße 54 in 48167 Münster-Wolbeck. Bericht Nr. 4255.1/03 vom 22.04.2020

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 39 von 42 
Wassers auf begrünten Dächern wird die örtliche Kan alisation durch verzögertes Einleiten des 
Niederschlags entlastet. Zudem wirkt sich die Dachbegrünung positiv auf das Kleinklima aus.  
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie der artenschutzrechtlichen Begehung zeigen, dass 
mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbot e gegenüber planungsrelevanten Vogel- 
bzw. Fledermausarten verbunden sind. Eine Tötung, S törung bzw. eine Beschädigung von Le- 
bensstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, wenn die not- 
wendigen Vermeidungsmaßnahmen, einschließlich vorge zogener Ausgleichsmaßnahmen, ein- 
gehalten werden. Dies betrifft den Schutz gebäudege bundener Fledermausarten und gebüsch- 
brütender europäischer Vogelarten. 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen  Festsetzungen liegt eine Planung vor, die 
die planerischen Ziele mit den städtebaulichen und ökologischen Belangen soweit wie möglich in 
Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsr echtliche Grundlage für den Neubau des 
Lebensmittelmarktes schafft. Insgesamt ist die Umse tzung der Zielsetzungen des Bebauungs- 
plans als sinnvoll und verträglich einzustufen. Mög liche Konfliktpunkte, die im Rahmen der vor- 
liegenden Planung entstehen könnten, wurden im Verfahren abschließend geklärt. 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnah men 
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauu ngsplan aufgestellt. Weitere Regelun- 
gen zur Durchführung (Realisierungszeitraum, Kosten tragung, Artenschutzmaßnahmen u. ä.) 
werden im Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.  
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Sat- 
zung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605: Wol- 
beck - Münsterstraße / Middelerstraße  
 
Münster, den __________  
 
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 40 von 42 
Anhang: Sortimentsliste der Stadt Münster (gem. Ratsbeschluss vom 14.03.2018) 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 2008 
24  
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppi- 
chen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung 
mit Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleid ung (OHNE: Einzelhan- 
del mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Be- 
kleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen)  aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: E inzel- 
handel mit Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopf- 
kissen u.a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 
47.79.2 
Einzelhandel mit Büchern 
Antiquariate 
Bürobedarf, Organisations- 
mittel 
aus 47.62.2 
 
 
aus 47.78.9 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroarti- 
kel) 
Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (in Verkaufsräu- 
men) (daraus NUR: Organisationsmittel für Bü- 
rozwecke)  
Computer und -zubehör, 
Kommunikationsmittel 
47.71 
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgerä- 
ten, peripheren Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsge- 
räten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elekt- 
rokleingeräten für den Haushalt einschließ- 
lich Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahr rädern, Fahrradteilen und 
-zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mi t Foto- und optischen Erzeugnis- 
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel- 
handel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/ Keramikar- 
tikel 
47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen u nd 
Glaswaren 
Handarbeitsartikel/Strick- 
waren, Stoffe, Tuche, Me- 
terwaren 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR:  Ein- 
zelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, han- 
delsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handar- 
beitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Ein- 
zelhandel mit Ausgangsmaterialien für Handar- 
beiten zur Herstellung von Teppichen und Sti- 
ckereien) 
Haushaltswaren, Hausratar- 
tikel 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Me- 
tall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelge- 
räte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische 
Haushaltsgeräte, sowie Einzelhandel mit Haus- 
haltsartikeln und Einrichtungsgegenständen a. 
n. g.) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 
 
 
 
 
   
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel- 
handel mit Dekorations- und Möbelstoffen, deko- 
rativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sessel- 
auflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und 
Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und Geschirrtü- 
cher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche))

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 41 von 42 
 
aus 47.53 
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbe- 
lägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Waffen und Muni- 
tion) 
Kunstgewerbliche Erzeug- 
nisse, Bilder und -rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern , 
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, 
Münzen und Geschenkartikeln 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- 
und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
 
Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgege nständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und 
Leuchten) 
Medizinische und orthopädi- 
sche Geräte 
47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädi - 
schen Artikeln 
Musikinstrumente, Musika- 
lien 
47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musi - 
kalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 
aus 47.78.2 
Augenoptiker 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis- 
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel- 
handel mit optischen Erzeugnissen, z. b. Lupen, 
Ferngläser, Mikroskope sowie Einzelhandel mit 
feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten 
u.ä.) 
Schreib- und Papierwa- 
ren/Schulbedarf/Bastelbe- 
darf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel 
mit Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spie lwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/ 
Sportbekleidung (ohne 
Reitsportartikel und Sport- 
großgeräte) 
aus 47.64.2 
Einzelhandel mit Sportartikeln und Cam- 
pingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln und 
Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommun ikationsgräten 
Unterhaltungselektronik, 
Tonträger 
47.43 
 
47.63 
 
aus 47.78.2 
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungs- 
elektronik 
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis- 
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel- 
handel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zu- 
behör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, 
Schmuck 
aus 47.77 
 
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
 
 
WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kurzbezeichnung  Nr. nach  Bezeichnung nach WZ 2008

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 605 
Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße  
Begründung / Seite 42 von 42 
Sortiment WZ 2008 27  
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
 
Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereie n 
und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/ 
Kosmetische Artikel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen 
und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken 
Nahrungs- und Genussmit- 
tel 
47.21  
47.22  
47.23  
 
47.24  
47.29 
Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fi- 
scherzeugnissen  
Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Ge- 
nussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/Tierpflegeartikel 
für Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf un d le- 
benden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel 
mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Ze itschriften und Zeitungen 
 
 
WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008

V-370-2021_Planzeichnung-Bebauungsplan-Nr-605

20405 Zeichen


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041(:-8<(.,4
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5.00
10.80
5.00
5.00
5.00
5.00
2.70
3.00
3.00
2.53
5.00
2.703.50
50 5.00 7.00 5.00 5.00
50 5.00 9.00 5.00
2.00
2.70
2.00
2.70
7.00 2.00 2.70
49
5
5.00
7.00
11.04
5
7.28
3.50 2.70
2.70 3.50
2.70
2.74
5
3.09
5
8.91
5
10.00
2.60
041(:-8<(.,4
 ,:)(:
,),43099,23(719


5.00
Flachdach als Gründach 
extensive Begrünung
ca. 850 m²
Schrägdach mit Flächen 
für Photovoltaikanlagen
ca. 1.630 m²
Textliche Festsetzung 1.9
Textliche Festsetzung 1.8
Textliche Festsetzung 1.9
I
I
56
54
I
I
II
I
I
I
I
I
I
I
II
I I
I
I
I
I
II
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I
I
I
I
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W
KW
F
S
F
S
S
P
58
3
5252 a
52 b
10
4
6
20
32
24
26
36
91 b
89
91
22
38
87 a
87
50 b
2
89 a
1
12
30
28
34
5
8
60
60 a
St
Anlieferungsbereich A
St
Bushaltestelle
5,0
5,0
5,0
FSt
Anlieferungs-
bereich B
E
E
SO 0,8 a 
Sonstiges Sondergebiet
Großflächiger Einzelhandel – 
Vollsortiment-Lebensmittelmärkte
BHmax. = 10,00 m
BHmin.  =   5,70 m
W
BZP 54,15
Traf
o
FSt
II
Lerschmehr
Middelerstraße
2911
1577
2738
1955
744 2737
3143
3179
2044
20492031
2033
20362026
2039
2028
2029
2051 2052
2053
2048
2050
2030
2034
2025
2042
2043
861
2627
2645
2626
26412661
2662
2665
1977
2666
2709
1976
1978
1979
1980
1984
1988
20061989
2007
1971
1972
1973
1974
1975
2015
1985
1986
1987
2019
20202023
2024
2014
2046
2520
2660
2021
1998
1999
30
2018
2722
2721
3156
3157
2464
2483
3144
1953
1954
3620
3618
3619
3217
3339
2644
2636
2663
2664
2032
2035 2037
2038
2027
20402041
2008
2009
2075
2072
2045
2047
2642
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Bestandsangaben
Höhenbezugspunkt Münsterstraße
(Kanaldeckel) in Meter über Normalhöhennull (NHN)
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude 
(hier mit Geschosszahl und Hausnummer)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
BZP 54,15
Planverfasser:
Bauliche Gestaltung:
Wolbeck-Stadt Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
1
1:500 (Planzeichnung)
Bebauungsplan Nr. 605
Wolbeck - Münsterstraße / 
Middelerstraße
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Art der baulichen Nutzung
Sonstiges Sondergebiet
Großflächiger Einzelhandel – 
Vollsortiment-Lebensmittelmärkte
Maß der baulichen Nutzung
Baukörperhöhe, als HöchstmaßBHmax. = 10,0m
Verkehr
Ein- und Ausfahrtsbereich
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Flächen für PKW-Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
St
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Fläche für Einkaufswagensammelstation
Vorhaben- und Erschließungsplan M. 1:500Ansichten M. 1:250
Vorhabenträger:K+K Klaas + Kock B.V. & Co.KG
Ochtruper Straße 165
48599 Gronau
___________________, den _________________
neun grad architektur
Roonstraße 1
26122 Oldenburg
Anlieferungsbereiche
Anlieferungsbereich
A / B
E
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans
SO
Öffentliche Bushaltestelle - Aufhebung 
Vermaßung5,0
Baum (Standort vorgeschlagen)
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.1 Die Art der baulichen Nutzung wird als Sonstiges Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel – Vollsortiment-Lebensmittelmärkte“ 
festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes sind Vollsortiment-Lebensmittelmärkte mit einer 
Gesamtverkaufsfläche von jeweils max. 1.650 m
2 inklusive Backshop / Café zulässig. 
(§ 12 Abs. 3 BauGB)
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann 
zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. (§ 12 Abs. 3a BauGB)
Neben der o.g. Verkaufsfläche sind innerhalb der überbaubaren Fläche als Bestandteil 
der Lebensmittelmärkte Flächen für Lagerräume, Fleischzubereitung, Haustechnik, 
Pfandraum, Müllraum und Sozialräume zulässig.
Für die zulässigen Lebensmittelmärkte sind als Hauptsortiment ausschließlich die 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste 
(Ratsbeschluss 14.03.2018) zulässig (Nr. nach WZ 2008, d.h. Klassifikation der 
Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008):
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) (aus 47.76.1)
• Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel (aus 47.75)
• Getränke (aus 47.25)
• Nahrungs- und Genussmittel (aus 47.21; 47.22; 47.23; 47.24; 47.29)
• Pharmazeutische Artikel (aus 47.73)
• Tabakwaren (aus 47.26)
• Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere (aus 47.26.2)
• Zeitschriften/ Zeitungen (aus 47.62.1)
Verkaufsflächen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig.
1.2 Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Grundflächenzahl (GRZ) 
auf 0,8 festgesetzt. In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO ist eine 
Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren 
Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl 
von 0,9 zulässig. 
(§ 17 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO)
1.3 Es sind maximale Baukörperhöhen und Mindestbaukörperhöhen festgesetzt. 
Als oberster Punkt des Gebäudes gilt die Oberkante Attika des Daches. 
Als Bezugspunkt für die festgesetzten Baukörperhöhen ist der Kanaldeckel mit 54,15 m 
ü. NHN in der Straßenverkehrsfläche der Münsterstraße festgesetzt. Der Kanaldeckel ist 
in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO)
1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Baukörperhöhen für technische 
Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von max. 2,00 m 
ausnahmsweise zulässig, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden des 
Hauptgebäudes zurückgesetzt oder in die Fassadengestaltung integriert sind. 
(§ 16 Abs. 6 BauNVO)
1.5 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude von 
mehr als 50 m Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gem. BauO 
NRW einzuhalten sind. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO)
1.6 Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten 
Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
1.7 Im Plangebiet ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradabstellanlagen nur innerhalb 
der mit „FSt“ gekennzeichneten Flächen zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
1.8 Auf der Stellplatzanlage ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein 
standortgerechter Laubbaum, wie z. B. Feld-Ahorn, Sand-Birke, Hainbuche, Rotdorn, 
Vogel-Kirsche, Mehlbeere, Vogelbeere zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung 
dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Bäume dienen der 
Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. 
Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten 
Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 
14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m
2 (2x3 m) oder als 
durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die 
Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren 
und Beparken zu sichern.
1.9 Die 5 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen entlang der östlichen Plangebietsgrenze ist mit einem dreireihigen 
Gehölzstreifen, entlang der nördlichen 3 m breiten festgesetzten Fläche mit einem mind. 
einreihigen Gehölzstreifen zu bepflanzen. Dabei soll sowohl der Reihenabstand, als 
auch der Abstand der Gehölze in der Reihe 1 x 1 m betragen. Die Grünfläche ist als 
freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen, wie z.B. Feldahorn, 
Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel zu 
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr.25a BauGB)
Ergänzend sind hier zwei Hochstämme einer mittelkronigen standortgerechten 
Laubbaumart wie z. B. Feld-Ahorn, Sand-Birke, Hainbuche, Rotdorn, Vogel-Kirsche, 
Mehlbeere, Vogelbeere in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von 
mindestens 14 cm zu pflanzen. Diese sind in einem Abstand von 2,00 m von der Grenze 
zum Nachbarn zu pflanzen.
1.10 Die Dachflächen des westlichen Flachdaches sind mit mindestens 0,10 m begrünbarem 
Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu 
begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zur 
Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ein 
Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu 
ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB
1.12 Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zu asphaltieren oder mit Material auszuführen, 
welches im Hinblick auf die zu erwartende Lärmentwicklung vergleichbar ist (z.B. 
ebenes Pflaster ohne Fase). (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
1.13 Im Plangebiet ist die Anlieferung der geplanten Lebensmittelmärkte ausschließlich auf 
den zeichnerisch gekennzeichneten Flächen „Anlieferung A“ (Hauptanlieferung für Lkw, 
Kleintransporter) und „Anlieferung B“ (Nebenanlieferung für Lkw) zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im Bereich der Anlieferung A sind sämtliche Warenanlieferungen durch Lkw und 
geräuschrelevante Verladetätigkeiten für den Lebensmittelmarkt nur im Tageszeitraum 
werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. Ausnahmsweise ist für die 
Anlieferung A sowie für den Backshop / Café je eine nächtliche Anlieferung mit einem 
Pkw oder einem Kleintransporter (zulässiges Gesamtgewicht  2,8 t) mit einer manuellen 
Entladung (ohne Kühlaggregat, Palettenhubwagen, Rollcontainer oder vergleichbares) 
ohne geräuschrelevante Tätigkeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig.
Im Bereich der Anlieferung B sind Anlieferungen aufgrund der Verkehrssicherung nur im 
Zeitraum von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig.
1.14 Die vorhandenen Stellplätze werden ausschließlich für die Mitarbeiter- und Kunden-Pkw 
des Lebensmittelmarktes genutzt. Die Nutzung der Stellplätze sowie die Öffnungszeiten 
des Lebensmittelmarktes sind für den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an 
Werktagen beschränkt. Eingeschränkte nächtliche Fahr- und Parkbewegungen sind nur 
durch maximal 8 Pkw innerhalb einer Nachtstunde zulässig (Mitarbeiter-PKW).
1.15 Für eine Anordnung der Kühlaggregate an der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes 
ist ein maximaler Schallleistungspegel von Lw ≤ 75 dB(A) (einzeltonfrei) zulässig.
1.16 Im Plangebiet sind Einkaufswagensammelstationen ausschließlich auf der zeichnerisch 
mit „E“ gekennzeichneten Fläche zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
1.17 Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind 
Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des 
geplanten Baukörpers sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung (BauO NRW)
2.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen an Gebäuden
• mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,
• die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorkante auskragen,
• die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden
sind unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW).
Die Errichtung freistehender Werbeanlagen ist ausschließlich in den gekennzeichneten 
Bereichen als Werbepylon mit einer Höhe von maximal 5,00 m und einer Breite von 
max. 4,0 m zulässig. Andere Anlagen der Außenwerbung als die dargestellten sind 
unzulässig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW
3. Hinweise
3.1 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und 
Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.
Die geplanten Abbrucharbeiten können nur in den Zeiträumen 16.08.-30.09. und 
01.04.-15.05. eines Jahres durchgeführt werden. Ein Abbruch der Gebäude ist nur unter 
Aufsicht und Begleitung durch eine Ökologische Baubegleitung möglich. Für die 
Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im 
lokalen Umfeld der betroffenen Gebäude (ca. 1 km Radius) als vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) fachgerecht und in Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde zu errichten.
Sämtliche Maßnahmen werden über den Durchführungsvertrag gesichert.
3.2 Denkmalschutz 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
3.3 Einsichtnahme in Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, 
DIN-Vorschriften und das Einzelhandelskonzept) können bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.
3.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Weist bei der Durchführung 
von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden 
verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus 
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
3.5 Altlasten
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche 
Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften 
unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit zu melden.
3.6 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag).
Fläche für FahrradstellplätzeFSt
/gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31
/gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23
/gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4
/gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1
/gid17/gid27/gid22/gid18
Ein- und Ausgänge Vorhabennutzung 
(nachrichtlich)
Vorgeschlagener Standort Bushaltestelle
Standort für WerbepylonW
Baukörperhöhe, als MindestmaßBHmin. = 5,70m
±0.00 ±0.00
+4.20
+4.70
+5.785
+9.50 +9.50
Ansicht Nord // Middelerstraße
±0.00 ±0.00
+5.785+5.785 +5.95
+9.50+9.50
Ansicht Ost // Anlieferung
Ansicht Süd // Parkplatz
4.50
-0.30±0.00 ±0.00±0.00
+4.20
+4.20
+4.20
+4.70+4.70
+5.785 +5.95
+9.00
+9.50 +9.50+9.50
±0.00
+5.00
±0.00
+4.20
+4.70
+9.50
Ansicht West // Münsterstraße 
±0.00
+4.20
+4.70
+9.50
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10  i. V. m. § 12 BauGB 
und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am 
____________ als Satzung beschlossen worden. 
Münster, __________ 
_______________ _______________
OberbürgermeisterSchriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom 
____________ in Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ gemäß § 2 (1)  
i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der 
Stadt Münster Nr. ___ vom ____________ bekannt gemacht. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 
____________ bis zum ____________ öffentlich ausgelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Die Plangrundlage wurde im Januar 2021 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
_______________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
______________________________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
StadtbauratAmtsleiter
Rechtsgrundlagen:
•Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I, S. 1728)
•Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) 
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
•Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) 
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.
421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)
•Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a)
Grundflächenzahl0,8
Bushaltestelle
Bebauungsplan Nr. 605
Abbruch Gebäude
I54
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Fläche für TrafostationTrafo
abweichende Bauweise, 
siehe texliche Festsetzung Nr. 1.5 
Bauweise
a
Baumstandort entfällt
Ein- und Ausfahrt Vorhabennutzung 
(nachrichtlich)
Vorhaben- und Erschließungsplan M. 1:500 
Ansichten M. 1:250

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Pflanzflächen mit Storchschnabel
Geranium macrorrhizum 'Spessart' Tb 8 Stück/qm
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Ps
Corylus avellana - Waldhasel
Cornus sanguinea - Hartriegel
Cornus mas - Kornelkirsche
Crataegus monogyna - Weißdorn
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare - Liguster
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hundsrose
Viburnum opulus - Schneeball
Ca
Cs
Cm
Cr
Ee
Lv
Lx
Ps
Rc
Vo
I
I
F

Beratungsverlauf (4)

08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 51.2.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 54.2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Münsterstraße 54u
  • Middelerstraße 1
  • Albersloher Weg 33
  • Grenkuhlenweg
  • Dingbängerweg
  • Tiergarten
  • Lerschmehr
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0370/2021
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2021
Erstellt
06.05.2021 10:19