V/0119/2015
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im 2. Halbjahr 2014
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Berichtsvorlage
3634 Zeichen
V/0119/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im 2. Halbjahr 2014 Beratungsfolge 18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 25.03.2015 Rat Bericht Bericht: Der Stadtkämmerer hat im 2. Halbjahr 2014 die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführ ten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW mit folgen- den Summen genehmigt: 1. Teilergebnispläne 198.700 Euro Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch Mehrerträge / Mehreinzahlungen in Höhe von 0 Euro Minderaufwendungen / Minderauszahlungen in Höhe von 198.700 Euro 198.700 Euro (Zum Vergleich: Im 2. Halbjahr 2013 lagen die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in den Teilergebnisplänen bei 548.404 Euro) 2. Teilfinanzpläne 84.593 Euro Die Deckung der Mehrauszahlungen erfolgt durch Mehrerträge / Mehreinzahlungen in Höhe von 0 Euro Minderaufwendungen / Minderauszahlungen in Höhe von 84.593 Euro 84.593 Euro (Zum Vergleich: Im 2. Halbjahr 2013 lagen die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in den Teilfinanzplänen bei 470.078 Euro) Vorlagen-Nr.: V/0119/2015 Auskunft erteilt: Frau Schäfer Ruf: 492-2016 E-Mail: SchaeferM@stadt-muenster.de Datum: 19.02.2015 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0119/2015 Für das Gesamtjahr 2014 ergeben sich damit die folgenden Summen: 1. Teilergebnispläne 1. Halbjahr 2014 242.890 Euro 2. Halbjahr 2014 198.700 Euro Gesamtjahr: 441.590 Euro 2. Teilfinanzpläne 1. Halbjahr 2014 213.800 Euro 2. Halbjahr 2014 84.593 Euro Gesamtjahr: 298.393 Euro Hinweise zu den Deckungsmöglichkeiten: a) Mehraufwendungen in den Teilergebnisplänen (konsumtiv) Die Deckung erfolgt grundsätz lich durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im Amtsbudget des Bedarfsamtes oder ggf. in anderen Teilergebnisplänen. Dabei darf der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht gemindert werden (§ 21 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO), d. h. Mehraufwendungen, die mit Mehrausgaben verbunden sind, müssen auch Mehrerträge oder Min- derausgaben in gleicher Höhe gegenüber stehen. Sind Mehraufwendungen unabweisbar und kann eine Deckung durch das Bedarfsamt nicht erbracht werden, muss die Deckung nach dem Grun d- satz der Gesamtdeckung des § 20 GemHVO ggf. in der Produktgruppe eines anderen Amtes s i- chergestellt werden. b) Mehrauszahlungen in den Teilfinanzplänen (investiv) Die Deckung erfolgt grundsätzlich durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen für Investiti- onen im Amtsbudget des Bedarfsamtes oder ggf. in anderen Teilfinanzplänen. Darüber hinaus ist im Rahmen des § 20 Abs. 3 GemHVO die Deckung durch „Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit“, d. h. durch konsumtive Minderaufwendungen oder Mehrerträge, die mit ent- sprechenden Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen verbunden sind, in den Teilergebni s- plänen möglich. Sind Mehrauszahlungen für Investitionen unabweisbar und kann eine Deckung durch das Bedarfsamt nicht erbracht werden, erfolgt auch hier die Deckung nach de m Grundsatz der Gesamtdeckung. Zur Begründung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird auf die im anliegenden Verzeichnis enthaltenen Erläuterungen verwiesen. Dieser Bericht wird gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zur Kenntnis gegeben. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Verzeichnis der über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0119/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.02.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37